it et 4 5 .——— Erſcheint Mittwochs u. Somſtags und koſtet monatlich nur 30 Pf. frei in's Haus gebracht. Per Poſt bez. pro Quart. M. 1.15 Redaction, Druck und Verlag: W. Bingener, Viernheim. Hiernheiner Ameiger Dublikationgorgan der Gr. Hürgermeiſterei Hiernheim. Auzsigeblatt den Viernheim, Weinheim, Aäferthal und Umgehung. ZuAusſchreibungen wirkſam u. bill ig Inſerate 10 Pf. pro 1 ſpalt' ge Garmondzeile. Reclamen 20 Pf. pro 1ſp. Zeile Nr. 27. Jutilts glatt. Mittwoch, den 1. Juril. f Aus Nah und Fern Wald-Michelbach, 27. März. Einen furchtbaren Tod fand dahier ein zweijähriges Kind. In einem unbewachten Augenblick zündete das 4jährige Schweſterchen unter der Wiege des ſchlafenden 2jährigen Kindes ein Feuer an. Als der Großvater im Hofe furchtbar ſchreien hörte und alsbald in die Stube kam, ſtand das Bett⸗ chen mit dem nach Hilfe ſchreienden Kinde in hellen Flammen. Ueber und über verbrannt zog man das arme Kind mit eigener Gefahr aus den Flammen. Die Brandwunden waren aber der⸗ art, daß endlich der eingetretene Tod ein er— löſender Erretter aus furchtbaren Qualen war. Aus dem Salemerthal, 27. März. Was nicht alles brauchbare Handelswaare iſt! Kommt da ein älterer Mann mit Lederränzel und wünſcht zu kaufen:„Schwarze Käfer und Ratten.“ Gefragt, was er damit anfange, gab er zur Antwort:„Es werde wohl Niemand etwas angehen, wenn er's nur kaufe, könne es ja den Leuten ſchon recht ſein.“ Hierzu bemerkt die„Kſtz. Ztg.“: Sollten vielleicht die getödteten Thiere ſo vortreffliche Sympathiemittel ſein, wie die ſeiner Zeit gegen Keuchhuſten empfohlenen braunen Wegſchnecken, von deren Leichen man die durch Waſſer ausgezogenen Säfte— alſo Leichengift!— trinken ſolle? Konſtanz, 22. März. Der prakt. Arzt Dr. Geldner von Blumberg, der ſeit 21. Febr. wegen Verbrechens gegen 8 175 des R.⸗St.⸗G.⸗B. im hieſigen Gefängniß ſich in Unterſuchungshaft befindet, wird nächſter Tage zur Beobachtung ſeines Geiſteszuſtandes nach Illenau verbracht. Nürnberg, 21. März. Vor einigen Tagen wurde hier der 75jährige Kommerzienrath Falk in Dutzendteich, Inhaber einer Maſchinen⸗ fabrik und Eiſengießerei, wegen Verbrechens wider die Sittlichkeit verhaftet. Er hat ſich an minderjährigen Mädchen vergangen. Falk hatte verſchiedene Ehrenſtellen inne und war Auſſichts⸗ rath verſchiedener Aktiengeſellſchaften und des bayr. Gewerbemuſeums. Geſtern iſt er gegen eine Kaution von 150 000 Mk. auf freien Fuß geſetzt worden. Aachen, 24. März. Laut dem„Volksfrd.“ wurde in Haſſelt eine„Engelmacherin“(Perſon, die kleine Kinder in Pflege nimmt und ſie ö frühem Tode zuführt) verhafet, in deren Wohnung man 11 Kinderleichen fand. Köln, 29. März. Die„Rheiniſche Volks. ſtimme“ erzählt: Ein hieſiger Rechtsanwalt hatte am Dienſtag Vormittag vor der Strafkammer einen Spitzbuben zu vertheidigen. Vor der Ver⸗ handlung hatte der Rechtsanwalt mit ſeinem Klienten im Juſtizgebäude eine Konferenz und nach der Verhandlung vermißte er ſeine werth⸗ volle goldene, mit Brillanten beſetzte Cravatten⸗ nadel, die er an ſeinem Rock befeſtigt hatte. Ob der Vertheidiger den Gerichtshof von der Un⸗ ſchuld des wegen Diebſtahls angeklagten Klienten überzeugt hit, konnten wir nicht erfahren. Berlin, 27. März. Heute früh fand wiederum ein Duell zwiſchen zwei Oſſtzieren ſtatt, wobei einer durch einen Schuß in einen Ober⸗ ſchenkel ſchwer verwundet wurde.— Dem„Tage⸗ blatt“ zufolge erhielt der Kaiſer telegraphiſchen Bericht über das geſtrige Potsdamer Duell. Der Marine⸗Offizier, welcher in dieſem Duell den Rechtsanwalt Zenker erſchoß, gehört nämlich zur Beſatzung des Kriegsſchiffs„Hohenzollern“. Eine Mahnung zur ſtärkeren Be⸗ nutzung phosphorſäurehaliger Dünge⸗ mittel. Es darf heute wohl als eine allgemein an⸗ erkannte Thatſache hingeſtellt werden, daß in der weit überwiegenden Zahl unſerer Wirthſchaften die Ernteergebniſſe genau im Verhältniß zu den Phosphorſäure⸗Mengen ſtehen, welche man dem Boden zuführt. Es erklärt ſich dies ganz ein⸗ fach daraus, daß unſere ſämmtlichen, längere Zeit hindurch benutzten Kulturflächen, gleich⸗ gültig, ob Acker oder Wieſe, verarmt an Phos- phorſäure ſind, indem die Phosphorſäure⸗Mengen, welche dem Boden im Laufe der Zeit entzogen und in den verkauften Produkten der Wirth⸗ ſchaft entführt wurden und noch jährlich ent⸗ führt werden, zu groß ſind, als daß ſie durch Stallmiſt oder Compoſt erſetzt werden könnten. Alle Böden aber, welche ein Bedürfniß nach Phosphorſäure haben, müſſen deshalb mit einem Ueberſchuß an Phosphorſäure gedüngt werden, und zwar ſo lange, bis ſich ein Vorrath an Phosphorſäure in ihnen angeſammelt hat, welcher zur Hervorbringung reicher und ſicherer Ernten ausreicht. Erſt von dieſen Zeitpunkte an ge⸗ nügt es, für den Erſatz der dem Boden in den Ernten entzogenen Phosphorſäure-Mengen zu ſorgen. Gute Thomasſchlacke, welche reich an leicht zerſetzbarer, ſogenannter eitratlöslicher Phosphor- ſäure iſt, wie ſie z. B. aus den weſtfäliſchen und rheiniſchen Produktions- Gebieten, von der Saar, Moſel u. ſ. w. geliefert wird, iſt ganz vorzüglich zur Anreicherung des Bodens mit Phosphorſäure geignet. Da ihre Phosphorſäure aber zugleich ſchnell wirkſam iſt, in ihrer Wirkung hinter Superphosphat nicht zurückſteht, iſt ſie auch mit ſicherem Erfolge zur Frühjahrsbeſtellung zu benutzen, wobei nur darauf zu achten iſt, daß das Thomasſchlackenmehl gleichmäßig ver⸗ theilt und in entſprechender Tiefe untergebracht, am beſten eingepflügt wird. Für die deutſche Landwirthſchaft überhaupt hat das Erſcheinen der Thomasſchlacke auf dem heimiſchen Düngermarkte den außerordentlichen Vortheil gebracht, daß damit ein ſtarker Preis⸗ ſturz aller anderen phosphorſäurehaltigen Dünge⸗ mittel eingetreten iſt. Die augenblicklich ſehr niedrigen Preiſe der waſſerlöslichen Phosphor⸗ ſäure der Superphosphate ſind weſentlich der Concurrenz der löslichen Phosphorſäure in den Thomasſchlackenmehlen zu danken. Gerade jetzt aber iſt deshalb auch dem Land⸗ wirth Gelegenheit geboten, die fehlende Phos⸗ phorſäure ſeinem Boden in billigſter Weiſe zu⸗ zuführen. Die ſehr billigen Phosphorſäure⸗ Düngemittel heute nicht in genügenden Mengen benutzen, wäre ein Schnitt in's eigene Fleiſch; denn der Landwirth verzichtet damit auf das ſicherſte und wirkſamſte Mittel zur rentabelen Steigerung der Erträge ſeiner Felder und Wieſen. 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April 1896 eröffnen die Neuen Heſſiſchen Volks- blätter(Heſſiſche Landeszeitung⸗Volksblätter) ein neues Abonnement. „Tendenz und Haltung unſeres Blattes, das in ſeiner Unabhängigkeit lediglich und allein auf ſich ſelbſt und die Gunſt ſeiner Leſer angewieſen iſt, bleibt b„ ſo daß wir uns der zuverſichtlichen Hoffnung hingeben dürfen, nicht nur die alten Leſer fortzuerhalten, ſondern auch immer mehr neue 8 Local-⸗ Nachrichten aus Heſſen bringen wir durch unſere in allen Theilen des Landes thätigen Korreſpondenten ſo vollſtändig und raſch, wie widmen wir ganz beſondere Aufmerkſamkeit und f N Abonnenten erhalten die noch im Laufe des Monats März erſcheinenden Nummern vom Tage der Beſtellung an gratis in's Auswärtige Abonnenten gegen Einſendung ihrer Abonnements- Quittung. Neu hinzutretende Abonnenten erhalten auf ihren Wunſch den bis jetzt erſchienenen Theil des Romans„Ein Becher Lethe“ von R. Tell e⸗ gratis und franko nachgeliefert. Im kommenden Quartale werden wir wiederum, ſofort nach Feſtſtel⸗ lung der Sommerfahrpläne, einen generellen Eiſenbahn⸗Fahrplan der in Heſſen beſtehenden Haupt⸗ und Nebenbahnen mit den Anſchlüſſen, auf großem Format, alle einzelnen Stationen mit Ankunfts- und Abgangszeiten der Züge enthaltend, überſichtlich zuſammengeſtellt, anfertigen laſſen und als G ratis⸗Beilage unſeren geehrten Abonnenten zuſtellen. Inſerate finden bei der großen Auflage der Neuen Heſſiſchen Volks⸗ blätter(Heſſiſche Landeszeitung⸗Volksblätter) die weiteſte und in kaufkräftigen Kreiſen wirkſamſte Verbreitung. Der Abonnementspreis beträgt für Darmſtadt und Beſſungen 2 Mk. 20 F 2 9 Pfg., auswärts mit dem entſprechenden Poſtaufſchlag. 7* Wir bitten unſere geehrten auswärtigen Abonnenten Beſtellung des Blattes gefälligſt umgehend bewerkſtelligen zu wollen, damit wir vollſtänd ige Darmſtadt, im März 1896. 385 der Neuen Heſſiſchen Volksblätter. Landeszeitung Volksblä tter. 111 a 1 1 1 N g * 1 f 10 0 Bekanntmachung. Nachſtehend bringen wir hiermit die für die hieſige Gemeinde errichtete Baupolizei⸗Ordnung zur öffentlichen Kenntniß.— Machen ferner darauf aufmerkſam, daß das neue Ortsbau⸗Statut nebſt Baupolizei⸗Ordnung in Buchform erſchienen und zum Preiſe von 5 Pfg. pro Exemplar auf unter⸗ fertigter Bürgermeiſterei abgegeben wird. Viernheim, den 18. März 1896. Großh. Bürgermeiſterei Viernheim. Bläß. Auf Grund des Artikels 2 des Geſetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend und der§§ 6 und 8 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung be⸗ treffend, wird nach Anhörung des Gemeinderaths und der Bürgermeiſterei unter Zuſtimmung des Kreisausſchuſſes und mit Genehmigung Großh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 6. Januar 1896 zu Nr. M. J. 30895 für die Gemeinde Viernheim verordnet, wie folgt: Zu Art. 28. der allgem. Bauordnung. 831. Zur Errichtung von Bau- und Tünchergerüſten an öffentlichen Straßen und Plätzen bedarf es der Genehmigung Großherzoglicher Bürgermeiſterei und des Straßeneigenthümers. Die Gerüſte ſind feſt, ſicher und ſo aufzuführen, daß Unglücksfälle möglichſt verhütet und öffentliche Einrichtungen, wie Brunnen, Kanäle, Rinnſteine, Laternen u. ſ. w. gehörig geſchützt werden. Das Pflaſter der Fahrbahnen und die Trottoirbefeſtigungen dürfen durch die Gerüſte nicht leiden. Zu Art. 30. der allgem. Bauorduung. Bei Errichtung bezw. Umbau oder Veränderung von Gebäuden an öffentlichen Straßen und Plätzen wird ein Vorſpringen vor die Straßen⸗ fluchtlinie geſtattet: a. bei Fundamenten in der Erde bis zu 25 em und bei Sockel über der Erde bis zu 10 em, b. für Verzierungen, Geſimſe. Verdachungen und Fenſterbänke in einer Höhe unter 2 m bis zu 15 em und bei einer Höhe über 2 m bis zu 45 cm, c. bei Balkonen und Wetterdächern,— welche in Straßen unter 10 m Breite ganz verboten ſind— in Straßen von größerer Breite, ſowie unter der Vorausſetzung, daß ſie mit ihrer Unter— kannte mindeſtens 3 m über der Straßenbaufläche liegen, die Breite der Fußſteige nicht überſchreiten und mindeſtens 3 m wagerechten Abſtand von der Nachbargrenze erhalten. 83 Marquiſen und Blumenkäſten dürfen an der Straßenſeite in einer Höhe von unter 2,30 m nicht angebracht werden. Waaren und Ausſtell⸗ käſten und Firmenſchilder, welche in die Baufluchtlinie hineinragen, bedürfen polizeilicher Genehmigung. Das Anbringen von Haken und ähnlichen Vorrichtungen zum Aufhängen von Fleiſch, Waaren und dergleichen an der Straßenſeite in einer Höhe von nicht unter 2 miſt verboten. Fußabkratzer müſſen in den Trittſtufen der Treppen oder in dem Fußſteig ſo eingelaſſen werden, daß ſie mit demſelben in eine Ebene zu liegen kommen. Nach der Straße aufgehende Fenſter und Läden dürfen nur in einer Höhe von mindeſtens 1,80 m von ihrer Unterkannte an gerechnet, über der Straßen⸗ ebene angebracht werden. Zu Art. 32 der allgem. Bauordnung. § 4. Bei Neubauten und Abänderung des Dachſtuhls beſtehender Gebäude müſſen zur Ableitung des Waſſers an den Dächern gegen die Straßenſeite Dachrinnen und Ablaufröhren, welche bis zum Boden der Straße reichen, angebracht werden. Im Uebrigen braucht eine derartige Einrichtung nur dann getroffen zu werden, wenn ſie kreisamtlich angeordnet wird. Die Aulage der die Trottoirs durchziehenden Rinnen, durch welche das Regen— und Abfallwaſſer von den Häuſern und Hofraithen in die Straßengoſſen geleitet wird, liegt dem betreffenden Eigenthümer ob. Die Rinnen find nach näherer Angabe der Bürgermeiſterei anzulegen und ſtets in gutem Zuſtande zu erhalten. Anlagen dieſer Art an der Staatsſtraße ſind nur mit Genehmigung und nach Anweiſung Großherzolichen Straßenbauamts zuläſſig. N Die Neuanlage von Senkgruben(Sickergruben) iſt verboten. Die— ſelben ſind da wo ſie beſtehen innerhalb eines von dem Kreisamt feſtzu— ſetzenden Zeitraums zu beſeitigen. Zu Art. 33 der allgem. Bauordnung. § 5. Ausgüſſe aus Küchen, Brennereien, Brauereien u. ſ. w. an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Seite von Gebäuden ſind ver— boten und müſſen, falls ſie an der Nebenſeite von Gebäuden angebracht und von der Straße ſichtbar ſind oder die Nähe der Straße dies ſonſt erforderlich macht, mit bis in den Boden gehende Röhren verſehen werden. Dieſen Vorſchriften widerſprechende Anlagen ſind, wenn es das öffentliche Intereſſe erheiſcht, binnen einer von dem Großherzoglichen Kreisamt Heppenheim zu beſtimmenden Friſt zu beſeitigen bezw. ſachgemäß um⸗ zuändern. a § 6. Winkel und Rule müſſen gegen die Straße durch verſchloſſen zu haltende Thuren, welche mit Oelfarbenanſtrich zu verſehen und gut zu unter⸗ halten ſind, abgeſchloſſen werden. 5 Alle Senkgruben oder ähnliche Anlagen, welche vor der Straßen— fluchtlinie liegen, ſind binnen drei Monaten zu entfernen. Wo die frag⸗ lichen Anlagen nach den örtlichen Verhältniſſen durchaus nicht entbehrt werden können, ſind dieſe auf Terrain- bezw Banquetthöhe mit Steinrahmen zu verſehen und mit 6 mm ſtarken Eiſenplatten abzudecken; Gruben bezw. Bedeckungen ſind ſtets in gutem Zuſtand zu erhalten. In die Winkel darf nur Regenwaſſer, das aus gewöhnlichen häus— lichen Einrichtungen ſich ergebende Schmutzwaſſer aber nur dann abgeleitet werden, wenn Boden und Wände betonirt bezw bis auf 1m Höhe * Die den Beſtimmungen dieſes§ nicht entſprechenden dermalen be⸗ ſtehenden Einrichtungen ſind vorbehältlich der für den Einzelfall Seitens des Kreisamts zu gebenden Vorſchriften auf Aufforderung der Bürger⸗ meiſterei Viernheim binnen zweimonatlicher Friſt umzuändern. Im Un⸗ gehorſamsfalle haben die betheiligten Eigenthümer außer ihrer Beſtrafung Zwangsmaßregeln gemäß Art. 80 der Kreisordnung Seitens des Groß⸗ herzoglichen Kreisamts Heppenheim zu gewärtigen. 0 Vorhandene an Straßen oder öffentlichen Plätzen gelegene Dünger⸗ ſtätten, Jauchenbehälter, Pfuhlgruben, Lagerplätze für Abfälle, Kehrricht und dergleichen mehr ſind in ordnungsmäßiger Weiſe zu verdecken und nach der Straße mit entſprechendem Abſchluß zu verſehen. Zu Art. 37 der allgem. Bauordnung. 88. 5 Zur Anlegung eines Stalles, eines Salzmagazins, überhaupt eines Gebäudes, welches zur Aufbewahrung von Gegenſtänden beſtimmt iſt, deren Zerſetzung oder Ausdünſtung, dem Mauerwerk nachtheilig ſein kann, an einer gemeinſchaftlichen oder dem Nachbar ausſchließlich gehörenden Mauer iſt die Einwilligung des Eigenthümers der Letzteren erforderlich. Ohne dieſe Einwilligung muß der Stall, das Salzmagazin und dergleichen durch eine beſondere Mauer getrennt, außerdem derjenige Zwiſchenraum zwiſchen beiden Mauern gelaſſen werden, welche die Polizeibehörde in einzelnen Fällen fur nöthig errachtet. § 9. Gegrabene Brunnen müſſen, ſofern der Nachbar in einen geringeren Abſtand nicht einwilligt, wenigſtens 1,50 Meter von der nachbarlichen Grenze entfernt bleiben. § 10. Neuanzulegende Abtritts-, Dünger⸗- und Pfuhlgruben müſſen voll⸗ kommen dicht hergeſtellt und mindeſtens in einem Abſtande von 1 Meter von der Grenze des Nachbars und mindeſtens 5 Meter vom Brunnen ent⸗ fernt errichtet werden. Ausnahmen können bei beſchränkten Raumverhält⸗ niſſen vom Großherzoglichen Kreisamt Heppenheim zugelaſſen werden. Zu Art. 39 der allgem. Bauordnung. 1 Unüberbaute Grundſtücke(unbebaute Bauplätze, Höfe, Gärten und Vorgärten u. ſ. w.) oder unüberbaute Theile derſelben an den bebauten oder eröffneten Ortsſtraßen bezw. öffentlichen Plätzen müſſen mit einer dauerhaften gefälligen Einfriedigung verſehen ſein. Da wo ſolche Einfriedigungen noch nicht beſtehen oder dieſer Vor⸗ ſchrift nicht entſprechen, muß die ordnungsmäßige Herſtellung auf Anord⸗ nung der Großherzoglichen Bürgermeiſterei Viernheim binnen Jahresfriſt erfolgen. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Baupolizeiordnung ſowie das Orts⸗ cemmentirt ſind. Zur Ableitung von Abfallwaſſer anderer Art in dieſe Winkel bedarf es außerdem der Genehmigung der Bürgermeiſterei Viernheim, welche in jedem einzelnen Fall dem Kreisamt Heppenheim vorgängigen Bericht zu erſtatten hat. bauſtatut vom 12. Januar 1896 unterliegen, inſofern nicht die ein⸗ ſchlägigen Vorſchriften des Reichsſtrafgeſetzbuchs und des Polizeiſtrafgeſetzes Anwendung finden, den Rechtsfolgen der Artikel 79 und 80 der allgem. Bauordnung. 8 13. Gegenwärtige Baupolizeiordnung tritt mit der Verkündigung im Verordnungsblatt für den Kreis Heppenheim in Kraft. Heppenheim, den 12. Januar 1896. Großh. Kreisamt Heppenheim. 381 v. Grancy. eimar-Lotterie 1896. Nächſte Ziehung ſchon von 2.—4. Mai d. Is. Es kommen in zwei Ziehungen zur Verlooſung: 1 Gew. i. W. von 50,000 Mk.= 50,000 Mk. 1 0 5 20,000 5 20,000 7 1 4 75 1 10,000 5 10,000 7. 1 5 L N 5,000 7 5,000 19 1„ 70 0 3 000 5 1 3,000 770 1 1 5 2,000„ 2.000„ 2 I„ 1 je 1 000„* 2,000„ 3* 1* 7 500 19 58 1 500 5 7 5„ 5 300„ 72 2, 100„ 7 1 5„5„ 200„ 1 400 U 15 L 7 L 9 100 5 2 1,500 5 30„ 1 5„ 50„ 1 500 1 250 5 0. 20 U 5,000 1 2500 6 5 10„ 25,000„ 6000„ 5 1 5— 30,000„ 1180„ im Geſammtwerth von 40,000„ zuſ. 10,000 Gewinne i. Mk. 200,000 liaupt-Cewinne: W. 50, OOO Mk. 20,000 Mk., 10,000 Mk. Loose? Zee für 1 M. (Porto und Gewinnliſte 20 Pfg.) empfiehlt und verſendet 410 Der Vorstand der Ständigen Ausstellung in Weimar. Spazierstock mit Musik. Ten Eleganter Stock mit Metallknopf, worauf Jeder ſofort die ſchönſſen Melodien ſpielen kann. Herrliche Neuheit, ſchön für Zimmermuſik und Land partien, à Stück Mk. 3,50 gegen Nachnahme. O. Kirberg, Düſſel⸗ dorf a. Rh. Wer die Annonce einſendet, erhält obigen Stock für nur 3 Mk. bei Voreinſendung in Briefmarken. 27 —— — 7 5 2 0222 A