7 1 8 1 8 8 05 S . 8* 8 * 8 — 2 * 9 Damen⸗Confektion. ——ů—— N * 2. Blatt. Ur. 31. . gamſlag, den 20. April 1901. 17. Jahrgang. Verſchiedenes. Vom vande, 12. April.(Die Legezeit der Hennen) iſt jetzt in vollem Zuge, und der Züchter hat nun darauf zu achten, daß die Legeluſt bei den Tieren auch erhalten bleibt. Zu dieſem Zwecke iſt es das erſte Erfordernis, die Legeneſter von Ungeziefer frei zu halten, wozu eine peinliche Sauberkeit gehört. Geſtoßener Schwefel und Inſektenpulver in das Neſt geſtreut, vermindern die Zahl der kleinen Blut⸗ ſauger, ſie nehmen aber dort überhand, wo keine Sauber⸗ keit herrſcht. Viel von Ungeziefer geplagte Hühner hören früh mit dem Legen auf. Ein Sauberhalten des Neſtes ſſt jedoch nur dort möglich, wo der Züchter unſchwer zu demſelben kommen kann. Aus dieſem Grunde werden Lege ⸗ neſter in kleinen Stallungen in dunkeln Ecken angelegt. Ferner iſt bei der Herſtellung des Neſtes zu beachten, daß die Henne, wenn ſie in demſelben ſitzt, faſt darin verſchwindet. In ſolchen Fällen wird auch das Neſt regelmäßig von dem Thiere benutzt und ein Verlegen der Eier findet dann nicht ſtatt. Wiesloch, 16. April. Geſtern Abend erhielt nach kurzem Wortwechſel Herr Bäckermeiſter Jakob Lamade von ſeinem Geſellen einen Stich in den Mund, wobei ihm die Zunge durchſtochen wurde. Der Meſſerheld wurde verhaftet. Nußloch, 17. April. Auf ſchreckliche Weiſe verun⸗ 9 das 5 Jahre alte Kind des Cementarbeiters Karl üſt dahier, indem es von einer umgeſtürzten Petroleum⸗ den erlittenen Verletzungen ſtarb. Bingen, 18. April. Am geſtrigen Mittwoch war es gerade ein Jahr, daß ſich bei Bingen das ſchreckliche Erſt nach und nach wurden die Verunglückten vom Waſſer ausgeliefert. Nur eine fehlte ſchließlich noch: Fräulein Ridder aus Barmen. Jetzt wird aber der„Köln Ztg.“ gemeldet, daß auch deren Leiche aufgefunden worden ſei, und zwar bei Boppard. — Ein Kind von den Schweinen ge⸗ freſſen. Aus Pettau wird der„Grazer Morgenpoſt“ geſchrieben:„Am 26. März Nachmittags begab ſich die Marie Kores in St. Wolfang in ihren etwa zehn Minuten vom Hauſe entfernten Weingarten und ließ ihren fünfjährigen Sohn Anton Kores und ihr neun Monate altes Kind Johann Kores allein im Hauſe. Gegen 4 Uhr Nachmittags verließ 0 der Knabe Anton Kores das Haus und begab ſich zu ſeiner Mutter in den Weingarten. Als Marie Kores gegen 5 Uhr Nachmittags in die Wohnung zurückkehrte, fand ſie die Haus⸗ 0 thür offen und in ihrem Wohnzimmer das in der Wiege be⸗ findliche Kind von ihren zweijährigen Zuchtſchweinen, die während ihrer Abweſenheit in's Zimmer gekommen waren, gräßlich verſtümmelt vor. Die Schweine hatten den rechten Arm und den Kopf des Kindes bis zum Gehirn abgefreſſen. Eine„reinliche“ Wirthſchaft. Aus Mainz wird geſchrieben: In geheimer Sitzung des Kreisausſchuſſes wurde kürzlich eine Klage verhandelt, bei welcher es ſich um die Entziehung einer Wirthſchafskonzeſſion handelte, da in der fraglichen Wirthſchaft ſich in Bezug auf Sittlichkeit die haar⸗ ſträubendſten Dinge ereigneten. In der Verhandlung wurde nun auch die Wirthſchaftsführung überhaupt durch eine Anzahl Zeugen in greller Weiſe beleuchtet. Wenn der Wirth und die Wirthin verſchiedener Anſicht waren, dann gab es regelmäßig Disput, der alsbald zu Thätlichkeiten ausartete. Dann ergriff die hinter dem Buffet ſtehende Wirthin ein Nippenſtück, welches zum Ausſchneiden für die Gäſte beſtimmt war und ſchleuderte dies ihrem Manne an den Kopf, was der Wirth in derſelben Weiſe beanwortete, wobei das Rippen ſtück in dem Schmutz des Boden herumkollerte. Auch ergriff die Wirthin den Häringstopf und ein Häring nach dem anderen flog nach der Richtung, in welcher ſich der Wirth befand, der dieſelben vom Boden aufraffte und wieder nach der Wirthin warf. Als weitere Wurfgeſchoſſe dienten alsdann 6 noch Handkäſe und ſonſtige Speiſen, die für die Gäſte auf dem Buffet ſtanden. War dann das„Pulver“ verſchoſſen — der Krieg kann doch nicht ä ewig dauern— und der Friede ſoweit wieder hergeſtellt, dann wurden die auf dem Boden umherliegenden Wurfgeſchoſſe wieder aufgehoben und nun begann das„Reinemachen“. Die Gäſte erhielten wieder die alſo behandelten Speiſen vorgeſetzt! Daß der Kreisaus⸗ ſchuß dieſen Wirthsleuten die Konzeſſion entzog, kann man nur begrüßen. Praktiſche Leute. Dame(im Kreiſe ihrer Freundinnen):„Ja, man muß ſich einzurichten wiſſen. Mein l Van hatte ein ſo schlechtes Geſchüftejahr, daß ſich ſeine Steuern um zwölfhundert Mark verminderten. Mit dieſen erſparten zwölfhundert Mark machten wir eine Reiſe nach Paris. In Paris entdeckte ich eine ausgezeichnete Quelle für Dort kaufte ich mir für achtzehnhundert Mark Kleider, für die ich in Berlin wenigſtens dreitauſend % gegeben hätte; und auf dieſe Weiſe hat uns ſogar die ganze Pariſer Reiſe nicht einen Pfennig gekoſtet. — Auch eine Famillenähn lichkeit. Ein älterer berühmter Univerſitätsprofeſſor an einer ſüddeutſchen Hochſchule fuhr mit einem Reiſenden in einem Coupee. Letzterer erzählt unaufgefordert eine Menge Witze. Da unter⸗ bricht ihn der Profeſſor und fragt:„Entſchuldigen Sie, ſind Sie nicht Herr Wolter aus Jena?“—„Gewiß,“ ſagte der Andere ſehr erſtaunt,„woher kennen Sie mich denn?“— „Sehen Sie,“ ſagte der Profeſſor,„ich habe Sie ſofort erkannt. Ich bin vor rund zwanzig Jahren mit einem a Herrn Wolter aus Jena in einem Coupee nach München gefahren, und dieſer erzählte mir auf dem Weg ganz die gleichen Schnurren, die Sie mir heute vorſetzen. Das muß wohl Ihr Herr Vater geweſen ſein!“ lampe dermaßen verbrannt wurde, daß es geſtern früh an Bootsunglück ereignete, dem 18 Perſonen zum Opfer fielen.“ das iſt — Die Maul⸗ und Klauenſeuche verur⸗ ſacht unſeren Landwirthen alljährlich einen nicht unerheblichen Schaden und dürften dieſelben daher wohl ſicherlich die Er⸗ findung eines C. Hecker in Leipzig mit Freuden begrüßen, da dieſelbe in einem Verfahren zur Herſtellung eines Schutz⸗ mittels gegen Maul- und Klauenſeuche beſteht. Wie uns das Intern. Patentbureau von Heimann u. Co. in Oppeln mit⸗ theilt, gründet ſich dieſes Verfahren auf die Thatſachen, daß das Blut inficirter Thiere vor dem Auftreten der Aphten (Blaſen) übertragbares Contagium der Seuche enthält, daß ferner in dem Blute friſch erkrankter Thiere Toxine der Maul⸗ Klauenſeuche enthalten ſind(Toxinblut) und daß die Heftig⸗ keit der Seuche durch Uebrtragung auf andere Thiere zunimmt. Es wird nun von den Thieren auf einem etwas umſtändlichen Wege ein Immunſerum entnommen, welches in geſchloſſenen Behältern kühl aufbewahrt werden muß und den zu ſchützenden, bezw. zu heilenden Thieren eingeſpritzt wird. A* Briefkaſten der Redaktion. An F. G. Sie ſchreiben:„Mein Bruder trinkt“— ſchlimm! Anm d. Red.) er trinkt ſogar ſo ſtark—(o, o, das iſt noch ſchlimmer!) daß man um ſeine Geſundheit beſorgt ſein muß. Nun habe ich gehört, daß ſolche Leute auf Koſten der Alters⸗ und Invaliditäts⸗Verſicherung in eine Trinkerheilanſtalt geſchickt werden Kann der Brief kaſten⸗Onkel Auskunft geben, ob das thatſächlich der Fall iſt? Beſten Dank im Voraus. F. G.“— Ja, lieber Freund, die Sache läßt ſich vielleicht machen. Die Invaliditäts⸗ und Altersverſicherungs⸗Anſtalten ſind thatſächlich berechtigt, die Koſten einer Anſtaltskur für Trinker zu übernehmen, wenn durch dieſelbe die dauernde Wiederherſtellung des Kranken wahrſcheinlich iſt. Es dürfte Ihnen zu rathen ſein, bei Ihrer Landes⸗Verſicherung den Antrag auf Uebernahme der Koſten des Heilverfahrens zu ſtellen. Sie haben dem Antrage ein ärztliches Zeugniß beizufügen, welches beſagt, daß Heilungs⸗ Ausſicht vorhanden iſt. Litterariſches. Ein 300 Mark- Ausſchreiben veranſtaltet in ſeiner neueſten Nummer das bekannte Univerſalblatt„Mode und Haus“, Verlag John Henry Schwerin, wWerlin W 35, indem es zugleich die glücklichen Gewinner des vorigen Preisausſchreibens bekannt macht. Ferner beginnt in dieſer Nummer der neue Roman des berühmten Anton Freiherr von Perfall:„Kraft und Liebe“, eines der ſpannendſten und gewaltigſten Werke der zeitgenöſſiſchen Belletriſtik. Was übrigens das ausgezeichnete Blatt auch ſonſt leiſtet, iſt geradezu phänomenal. Alles, was die Haus wirthſchaft und die Familie betrifft, Moden, Wäſche, Handarbeiten, Kindererziehung ärztliche und juriſtiſche Rathſchläge, vor⸗ zügliche geiſtige Unterhaltung, Aktuelles aus der Zeit wie aus dem Leben der Frau— es findet ſich alles in dieſem in ſeiner Art einzig daſtehenden und unübertrefflichen Blatte vereint. Schon die große Anzahl der Beilagen gewährt uns einen Begriff von dem unerſchöpf⸗ lichen Reichthum des Blattes. Da ſehen wir eine reich illuſtirte Belle⸗ triſtiſche eilage, ein wundervolles Modecolorit, eine„Humorbeilage“, einen„Aerztlichen Ratgeber“, eine Muſik⸗Beilage, die achtſeitige Roman⸗ beilage„Aus beſten Federn“ und viele andere noch. Ganz ſpeciell machen wir auf den jeder Nummer beiliegenden, muſtergültigen Schnitt⸗ bogen aufmerkſam, außerdem liefert der Verlag Extraſchn itte nach ein⸗ geſandtem Körpermaaß— keine ſogenannten Normalſchnitte— gegen Vergütung der eigenen Selbſtkoſten von 50 Pfg. pro Schnitt für Er⸗ wachſene, 35 Pfg. für Kinder.„Mode und Haus“ koſtet trotz ſeines reichen Inhalts pro Quartal nur Mk. 1,—, mit Moden⸗ reſp. Hand⸗ arbeiten⸗Colorits Mk 1,25. Abonnements bei allen Buchhandlungen und Poſtanſtalten. Gratisprobenummern bei erſteren und durch den Verlag John Henry Schwerin, Berlin W. 35. Die Lerche. Die Lerche weiß ein frohes, ſüßes Lied! Doch ſang ſie's nicht, als Schnee ihr Feld umhüllte, Als ſie voll Sorgen kaum den Hunger ſtillte Und jedes and're Vöglein von ihr ſchied. Sie ſaß betrübt am blumenloſen Rain, Auf dem die letzten Halme noch erſtarrten, Und träumte matt vom eingeſchlaf'nen Garten, Von Thau und Saat, von Korn und Sonnenſchein. Doch als ſie einmal kummervoll erwacht, Da war das Eis, da war der Schnee zerfloſſen, Da zog der Frühling ein auf Sonnenroſſen Und hat ſie wunderſelig angelacht. Nicht länger blieb ihr kleines Herz beſchwert, Sie fand ihr Neſtchen in der Furche wieder, Sie ſtieg empor und ſchmetterte ihm Lieder, Die er, vorüberziehend, ſie gelehrt. ö Mannheimer Marktbericht vom 18. April. Stroh per Ztr. M. 2.50 bis M. 3.50, Heu M. 4.25 bis M. 4.75, Kartoffeln M. 3.— bis M. 3.50 per Ztr., Bohnen per Pfd.— Pf., Blumenkohl per Stück 5 bis 35 Pf., Spinat per Portion 00—00 Pf., Wirſing per Stück 0—00 Pf., Rothkohl per Stück 20—25 Pf., Weißkohl per Stück 25— 30 Pf., Weißkraut per 100 Stück 0 M., Kohl⸗ rabi 3 Knollen 0 Pf., Kopfſalat per Stück 15—20 Pf., Endivienſalat per Stück 25— 35 Pf., Feldſalat per Portion 00 Pf., Sellerie per Stück 8—12 Pf., Zwiebeln p. Pfund 6—8 Pf., rothe Rüben per Portion 8 Pf., weiße Rüben per Portion 0 Pf., gelbe Rüben per Portion 6 Pf., Car⸗ rotten per Büſchel 0 Pf., Pflück⸗Erbſen per Portion 00—00 Pf., Meerrettig per Stange 15— 20 Pf., Gurken per Stück 00—00 Pf., zum Einmachen per 100 Stück 00— 000 Pf, Aepfel per Pfd. 15— 20 Pf., Birnen per Pfd. 15—25 Pf., Pflaumen per Pfd. 00 Pf., Zwetſchen per Pfd. 00 Pf., Kirſchen per Pfd. 00—00 Pf., Trauben per Pfd. 00—00 Pf., Pfirſiche per Pfd. 0—00 Pf., Aprikoſen per Pfd. 00 Pf., Nüſſe per 25 Stück 00—00 Pf., Haſelnüſſe per Pfd. 50 Pf., Eier p. 5 Stück 35 Pf., Butter p. Pfd. 1 20— 1.30 M., Handkäſe per 10 Stück 40 Pf., Breſem per Pfd. 50—60 fi Hecht per Pfd. 1,30 Mk., Barſch per Pfd. 70—80 Pf., Weißfiſche per Pfd. 40 Pf., Laberdan per Pfd. 50 Pf., Stockfiſche per Pfd. 30 Pf., Haſe per Stück 0.00—0.00 M. Reh per Pfd. 0.00—0.00 M., Hahn(ig.) p. Stück 1.50 bis 2 M, Huhn(jung) per Stück 1,50—2 M., Feldhuhn per Stück 0.00—0.00 M., Ente per Stück 2.00—5.00 M., Tauben per Paar 1.30 M., Gans lebend per Stück 0—0 M., geſchlachtet per Pfd. 00—00 Pfg., Spargel 0—00 Pf. Anzeigen. Frühjahra⸗Konkrolverſammlung. 1. Bei den diesjaͤhrigen Frühjahrskontrolverſammlungen im Bereiche des Meldeamts Heppenheim haben zu erſcheinen: a. Alle Reſerviſten und Wehrleute I. Aufgebots(auch die nur Garniſondienſtfähigen); b. Die zur Dispoſition der Truppentheile Beurlaubten und 0. Die zur Dispoſition der Erſatz⸗Behörden entlaſſenen Mannſchaften; f d. Sämmtliche Erſatz⸗Reſerviſten. 2. Die Militärpäſſe bezw. Erſatz⸗Reſervepäſſe und Führungs Atteſte ſind mit zur Stelle zu bringen. Stöcke und Pfeifen ſind vor dem Antreten wegzulegen. ⸗Sämmtliche Mannſchaften des Jahrgangs 1896 haben mit rein gewaſchenen Füßen und mit reiner Fußbekleidung zu erſcheinen. da bei dieſen Mannſchaften Fußmeſſungen vor⸗ genommen werden. 2 E drei Tagen Mittelarreſt und mit Verſetzung in die nächſt⸗ jüngere Jahresklaſſe beſtraft werden, auch verliert er den Anſpruch auf die Landwehr⸗Dienſt⸗Auszeichnung. Die Arreſtſtrafen können geſetzlich nicht in Geldſtrafen umgewandelt werden. 6. Wer durch Krankheit oder dringende Geſchäfte von der Theil— nahme an der Kontrolverſammlung abgehalten wird, hat rechtzeitig bei dem Meldeamt Heppenheim, unter Vorlage eines den Grund beſcheinigenden und von der Ortsbehörde beglaubigten Atteſtes um Dispenſation nachzuſuchen oder bei unvorhergeſehenen, nicht aufſchiebbaren Geſchäften dieſes Atteſt ſpäteſtens zur Stunde der Verſammlung auf dem Kontrolplatz abgeben zu laſſen. 7. Gleichzeitig werden die Mannſchaften darauf aufmerkſam gemacht, daß ſie ſich den ganzen Tag, an dem die Kontrol⸗ verſammlungen ſtattfinden, als im aktiven Dienſt befindlich zu betrachten haben und daß etwa vorkommende Ungehörig⸗ keiten gegen die gleichzeitig mit ihnen zur Kontrolverſamm⸗ lung einberufenen Offiziere und Unterofſiziere des Beurlaubten⸗ ſtandes und Gendarmen vor, während und nach den Kontrolverſammlung nach dem Militärgeſetzen beſtraft werden. 8. Sämmtliche Mannſchaften der Jahresklaſſen 1888 und 1898 haben ihre Militärpäſſe behufs Ueberführung zur Landwehr I. bezw. II. Aufgebots ſofort an das Meldeamt Heppen⸗ heim einzuſenden. 5 Die Appells finden ſtatt: Zu Viernheim im Hofe des neuen Schul⸗ hauſes, Montag, den 22. April 1901, Nach⸗ mittags 2 Uhr für à Alle Reſerviſten(auch die nur Garniſondienſtfähigen) und b. Die zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften für die Bürgermeiſterei Viernheim. Nachmittags 4 Uhr für ſämmtliche Wehrleute I. Aufgebots(auch die nur Garniſondienſtfähigen) und Erſaß⸗ Reſerviſten von der vorgenannten Bürgermeiſterei. Erbach i. O., den 10. April 1901. 40 Großh Bezirks-Kommando Erbach i. O. von Alvensleben, Major z. D. und Kommandeur des Landwehrbezirks Erbach i. O. Bekauntmachung. Betreffend: Die Unterſtützung hülfsbedürftiger Familien der in das oſtaſiatiſche Expe⸗ ditionskorps eingetretenen Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes. Berlin, den 3. Dezember 1900. Der Reichskanzler.(Reichsamt des Innern). 111225 Das Geſetz vom 28. Februar 1888(Reichsgeſetzbl. S. 59), betreffend die Unterſtützung von Familien in den Dienſt eingetretener Mannſchaften, iſt meines Erachtens auf Familien der in das oſtaſiatiſche Erpeditionskorps freiwillig eingetretenen Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes anzuwenden. Euren Excellenzen beehre ich mich anheimzuſtellen, die Lieferungsverbände gefälligſt bald anzuweiſen, dieſen Familien im Falle der Bedürftigkeit(§ 1 des bezeichneten Ge⸗ ſetzes) Unterſtützung nach näherer Beſtimmung des Geſetzes zu gewähren. Der Erlaß von Vorſchriften über die Liquidation der gemäߧ8 12,5 des Geſetzes vom Reiche zu erſtattenden Unterſtützungsbeträge wird vorbereitet. In Vertretung: gez. Graf von Poſadowsky. An die Herrn Miniſter des Innern und den Herrn Finanzminiſter. Rofßfler. „Wer dieſer Einberufung nicht Folge leiſtet, kann bis zu 93 * N 22FC Nachſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur! öffentlichen Kenntnis und genauer Darnachachtung. Viernheim, den 12. April 1901. Gr. Bürgermeiſterei Viernheim. Pfützer. Bekanntmachung. Betreffend: Unfälle auf Nebenbahn⸗Uebergängen. Nach den im Gebiet der Preußiſck-Heſſiſchen Gemein⸗ ſchaftsverwaltung für das Rechnungsjahr 1899/ 1900 veran⸗ laßten ſtatiſtiſchen Erhebungen iſt die Zahl der Unfälle, die durch Ueberfahren von Fuhrwerken auf unbewachten Neben⸗ bahn⸗Uebergängen entſtehen, ſehr hoch. Die meiſten Unfälle ſind dadurch entſtanden, daß die Wagenführer entweder ver⸗ ſuchten, noch vor dem Zuge, deſſen Geſchwindigkeit ſie unter⸗ ſchätzten, den Uebergang zu überſchreiten oder ſich überhaupt nicht darum kümmerten, ob ſich dem Uebergang ein Zug näherte. f Die Bahnordnung für die Nebeneiſenbahnen Deutſchlands vom 5. Juli 1892 ſieht eine Bewachung der in Schienenhöhe liegenden Weguͤbergange d. h. die Anbringung von Schranken nur in Ansnahmefällen vor. Eine Minderung der in Rede ſtehenden Unfälle kann daher nur dadurch erreicht werden, daß die Fuhrwerksbeſitzer und Wagenführer beim Befahren ſolcher Bahnübergänge es an der erforderlichen Vorſicht nicht fehlen laſſen. Wir beauftragen Sie deshalb, in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weiſe wiederholt vor dem unvorſichtigen Befahren der oben bezeichneten Bahnübergänge zu warnen und auf die Gefahren hinzuweiſen die durch unaufmerkſames Fahren der Fuhrwerksleiter hierbei entſtehen. Dr. Göttelmann. 441 Nachſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur fentlichen Kenntnis und genauer D rnachachtung. Viernheim, den 5.-April⸗ 1904., fac, Großherzogliche Bürgermeiſterei Viernheim. 4. Pfützer. Bekanntmachung. Betreffend: Die Verhütung von Waldbränden. Mit Rückſicht auf die zur Zeit beſtehende trockene Witterung ſind wir veranlaßt, die Angehörigen des Kreiſes dringend davor zu warnen, ohne ausdrückliche Geneh⸗ migung der zuſtändigen Oberförſterei in oder an Waldungen Feuer anzuzünden. Namentlich ermahnen wir die Eltern, ihre Kinder nicht unbeaufſichtigt in Wäldern umherlaufen zu laſſen. Die hier einſchlagenden Strafbeſtimmungen ſind außer den die vorſätzliche Brandſtiftung betreffenden folgende: Reichsſtrafgeſetzbuch§ 309:„Wer durch Fahrläſſig⸗ keit einen Brand der in§§ 306 und 308 bezeichneten Art (Auch Inbrandſetzung von Waldungen) herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu 900 Mark beſtraft.“ § 368 Ziffer 6:„Mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird beſtraft wer an ge⸗ fährlichen Stellen in Wäldern Feuer anzündet.“ Forſtſtrafgeſetz Art. 66:„Iſt ein mit oder ohne Er⸗ laubnis der Forſtbehörde angezündetes Feuer verlaſſen worden, ehe ſolches gänzlich ausgelöſcht war, ſo trifft den Schuldigen blos darum eine Strafe von 1.80 Mark“ War das Feuer in jungen, unter 40 Jahre alten Schlägen angezündet, ſo tritt eine Strafe von 6.90 M. ein. Unter Umſtänden haben auch die Eltern, Vormünder, Dienſtherren u. ſ. w. für die Handlungen ihrer Untergebenen zu haften. Auf Grund des Artikels 79 der der Kreis- und Provinzialordnung wird das Rauchen in Waldungen außerhalb der Staatsſtraßen, Kreisſtraßen und chauſſirten Ortsverbindungswege verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot werden mit Geldſtrafe bis zu 90 Mk. beſtraft. Die Schulvorſtände werden erſucht, die Kinder durch die Lehrer im Sinne gegenwärtiger Bekanntmachung eindring⸗ lich belehren und verwarnen zu laſſen. Heppenheim, den 23. März 1901. Großh. Kreisamt Heppenheim. Dr. Göttelmann. 4¹3 Nachſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis und genauer Darnachachtung. Viernheim, den 15. April 1901. Großh. Bürgermeiſterei Viernheim. Pfützer. Bekanntmachung. Heppenheim, den 10. April 1901. Betreffend: Die Verſicherung der Felderzeugniſſe gegen Hagelſchlag. Indem wir Sie auf unſer Ausſchreiben vom 10. April 1876(Verordnungs⸗ und Anzeigeblatt Nr. 21 von 1876) hinweiſen, geben wir Ihnen auf, die Angehörigen Ihrer Burgermeiſtereien auf die Vortheile aufmerkſam zu machen, welche denſelben durch Verſicherungen ihrer Felderzeugniſſe bei den zum Geſchäftsbetriebe im Großherzogthum zugelaſſenen auswärtigen Hagelverſicherungsgeſellſchaften in Ausſicht ſtehen. Sie werden um ſo mehr auf Verſicherung der Feld⸗ früchte Ihrer Gemarkungen hinwirken, als Großh. Miniſterium des Innern im Hinblick auf die beſtehenden Verſicherungs⸗ gelegenheiten Collecten für Hagelbeſchädigten nicht mehr geſtattet. J. V.: Seriba Bekanntmachung. Die Stelle zweier Erſatz⸗Nachtwachemäuner ſowie auch die eines Todtengräbers in hieſiger Gemeinde ſind neu zu beſetzen und wollen ſich Luſttragende innerhalb 14 Tagen bei unterzeichneter Stelle melden. Viernheim, den 16. April 1901. Großh. Bürgermeiſterei Viernheim. 476 Bekanntmachung. Betreffend: Die Aufſtellung der Umlagekataſter für die laund⸗ und forſtwirthſchaftliche Un⸗ fallverſicherung. 1) Auf Grund des§ 5 der Verordnung vom 11. Juli 1888(Regbl. Nr. 21) werden ſämmtliche in den Grund⸗ ſteuerkataſtern vorgetragenen Beſitzer, welche ihren Grundbeſitz ganz oder theilweiſe nicht ſelbſt bewirthſchaften, ſondern ver⸗ pachtet oder ſonſt zur Bewirthſchaftung an Dritte überlaſſen haben, hierdurch aufgefordert, bei der Bürgermeiſterei der⸗ jenigen Gemeinde, in deren Gemarkung die betreffenden, nach Kulturart, Flur, Nummer und Flächengehalt zu bezeichnenden Grundſtücke liegen, ſchriftlich oder mündlich zu Protokoll ihre Pächter u. ſ. w. zu benennen und zu beantragen, daß von dieſen letzteren als Betriebsunternehmern die Beiträge erhoben werden, welche auf das Grundſteuerkapital der in der fremden Bewirthſchaftung befindlichen Güterſtücke entfallen. Die Antragſtellung hat ſo zeitig zu erfolgen, daß die Großh. Bürgermeiſtereien in der Lage ſind, ſpäteſtens am 15. Juni dem Kreisamt Vorlage zu machen. Die Anträge müſſen daher bis zum 10. Juni bei der zuſtändigen Bürgermeiſterei geſtellt ſein. Bei der Antragſtellung iſt das Rechtsverhältnis(Pacht u. ſ. w.), ebenſo die Dauer des Rechtsverhältniſſes anzugeben, kraft deſſen das betr. Grundſtück dem Bewirthſchafter desſelben überlaſſen iſt. Wird kein Antrag geſtellt, ſo wird der Beitrag von dem im Grundſteuerkataſter Eingetragenen erhoben. Wo es ſich um den Grundbeſitz Privater handelt, die nicht Großgrundbeſitzer ſind, erfolg! die Antragſtellung am einfachſten zu Protokoll bei Großh. Bürgermeiſterei 2) Nach Artikel 17 des Ausf. Geſ. zum Reichsgeſetz vom 5. Mai 1886 ſowie§ 10 der Ausf. Verordnung wird kein Beitrag von folgenden Objekten der Grundeigenthümer erhoben: a a) Grundſtücke, welche zu einem land⸗ oder forſtwirth⸗ ſchaftlichen Betriebe überhaupt nicht gehören; b) alle Gebäude, nebſt zugehörigen Hofräumen, Haus⸗ und Ziergärten; g) Grundſtücke von Betrieben, Heſſen iſt; d) ſteuerpflichtige Grundſtücke, deren land⸗ und forſt⸗ wirthſchaftliche Benützung dauernd eingeſtellt iſt, weil jene Nutzung aufgehört hat oder weil an Stelle der land⸗ oder forſtwirthſchaftlichen eine gewerbliche Benutzung getreten iſt(z. B. Verwandlung eines Ackers in einen Steinbruch.) Die unter a—e fallenden Grundſtücke bezw. deren Steuerkapitalien werden von Großh. Steuerkommiſſariat meiſt von Amtswegen ermittelt werden können. Soweit ſich das die Befreiung rechtfertigende Verhältniß amtlicher Kenntniß entzieht, werden die betreffenden Steuerpflichtigen aufgefordert, innerhalb der unter Nr. 1 angegebenen Friſt die Beitragsbefreiung ſchriftlich oder zu Protokoll der Bürgermeiſterei derjenigen Gemarkung zu beantragen, in welcher das ebenfalls nach Flur, Nummer, Flächengehalt und Benützung zu bezeichnende Grundſtück gelegen iſt. 3. Endlich werden die im Kreiſe wohnenden Unter⸗ nehmer land⸗ und forſtwirthſchaftlicher Betriebe, in welchen außerhalb des Großherzogthums belegene Grundſtücke bewirthſchaftet werden, aufgefordert, in der angegebenen Friſt der Bürgermeiſterei ihres Wohnorts den Flächen⸗ gehalt und den durchſchnittlichen Ertrag dieſer außerheſſiſchen Grundſtücke ſchriftlich oder zu Protokoll anzugeben. Heppenheim, den 9. April 1901. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim. J. V.: Seriba. Bekanntmachung. Durch Verfügung hohen Miniſteriums der Finanzen, Abtheilung für Steuerweſen, vom 28. März l. J. iſt es ermöglicht die ſtaatlichen Holz- und Pachtgelder pro 1900 für dieſes Jahr ausnahmsweiſe noch bis zum 5. Juni l. J. hier an die unterzeichnete Stelle bezahlen zu können, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Viernheim, den 10. April 1901. Großh. Untererhebſtelle Viernheim. Jöſt. deren Sitz nicht in 477 449 N ad Faſrrad pe Christiansen& Dussmann, Mannheim in erstklassiger Ausstaftung. Vertreter fur Viernheim& Umgegend: Jak. Schalk I.& Leonh. Hoock II. Dreyfus& ayer- Dinkel, Mannheim Hobelwerk Gehobelte Pitch Pine⸗Böden in allen Stärken. Pitch Pine rauh, zu Küferei⸗ u. Schreinereizwecken ꝛc. Nordiſche Hobelbretter, Zierleiſten ꝛc. Große Trockenanlagen. 501 findet im Zeichenſaale ſchüler ſtatt. Ortsgewerbeverein Viernheim. Bekanntmachung. Sonntag, den 21. d. Mts., Vormittags 9 Uh, 2. Stock) die Aufnahme der neu angemeldeten Zeichen Aufgenommen werden nur Knaben von über 12 Jahren, 1 (Gaſthaus zur Vorſtad Ruf's unerreichter, geſ. geſch. Universallkitt. Echt bei A. 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Unbe⸗ 0 0 mittelten und Waiſen kann auf Erſuchen der Eltern oder— Vormünder das Schulgeld durch den Vorſtand zum Thei 5 1 erlaſſen werden. 4 Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß von jetzt ah— alle Au- und Abmeldungen ſowohl der Ortsgewerbvereins⸗ Mitglieder, wie auch der Schüler nur bei obengenanntem g Herrn zu geſchehen haben, da ſonſt im erſten Falle die An meldungen unberückſichtigt bleiben und im anderen Falle die den Beiträge weiter geleiſtet werden müſſen und die Säumige 110 dieſe Schuld ſich ſelbſt beizumeſſen haben. i dhe Für die Mitglieder beginnt das neue Rechnungsjahr Anif wieder am 1. April und haben dieſelben das ganze Jahr Dyer Mk. 4.— zu entrichten, welche in Quartalserhebungen ver⸗ Mun rechnet werden. 40⁴4 1 ö Der Vorſtand. f 15 8 eee eee e Mere eee 10 4 520 * d* ˖ kanal 2 0 2 iu ele Damen⸗ und Kinder⸗Hüte wenn Facons und Zuthaten in meinem Geſchäft 10 neu gekauft wurden 7 1 fell werden um ſonſt garnirt! 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