. 8— 2 5 — —— — 3 Dr ä — Erſcheint zweimal wöchentlich Mittwochs und Samstags (mit illuſtr. Unterhaltungsblatt). Bezugspreis: 30 Pfg. monatlich einſchl. Trägerlohn. Durch die Poſt Mk. 1.15 vierteljährlich. — Amtsblatt der Großh. Würgermeiſterei Viernheim. Wirkſamſtes Inſertions-Organ. * Anzeigenpreis: 12 Pfg. die 6geſpaltene Petit⸗Zeile. U Lokal⸗Anzeigen 10 Pfg. Reklamen: 25 Pfg. die zgeſpaltene Zeile. . Ur. 57. 2. Blatt. Samstag, den 20. Juli 1901. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. 17. Jahrgang. Amtliche Alrtzeigen. Bekanntmachung. In der Zeit vom 22. bis 27. Juli werden zwiſchen Hemsbach und Hüttenfeld, Schußrichtung nach Lorſch, Schießübungen mit ſcharfer Munition abgehalten. Das im Gefahrbereich liegende Gelände wird durch Militär⸗Poſten abgeſperrt werden. Den Weiſungen der aufgeſtellten Poſten iſt Folge zu leiſten. Heppenheim, den 18. Juli 1901. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim. Dr. Göttelmann. Nachſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß und genauer Darnachachtung. Viernheim, den 19. Juli 1901. Großherzogliche Bürgermeiſterei Viernheim Pfützer. 831 832 Bekanntmachung. Betreffend: Ausführung des Reichsgeſetzes vom 31. Mai 1901, betr. die Verſorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen. Gemäß Verfügung Großh. Miniſteriums des Innern vom 27. Juni l. Is. wird das nachſtehende Ausſchreiben des Königlich Preußiſchen Kriegsminiſteriums hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Heppenheim, den 27. Juni 1901. Großherzogliches Kreisamt Heppenheim J. V.: Seriba. Um die von dem Reichsgeſetze vom 31. Mai 1901, betreffend Verſorgung der Kriegsinvaliven und der Kriegs⸗ hinterbliebenen, betroffenen Hinterbliebenen mit den Erforder⸗ niſſen und dem Wege zur Geltendmachung ihres Verſorg ungs⸗ rechts bekannt zu machen, um überflüſſige Anträge zu ver⸗ meiden und Unberechtigte von nutzloſen Geſuchen möglichſt abzuhalten, beehrt ſich das Departement die amtliche Ver⸗ öffentlichung des Nachfolgenden anheimzuſtellen. Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Gebührniſſen für Hinterbliebene von Kriegstheilnehmern der Preuſ⸗ ſiſchen Armee und der in die Preußiſche Ver⸗ waltung übernommenen Militärkontingente. 1. Die nach§ 15 des Reichsgeſetzes vom 31. Mai 1901 zuſtändigen Zuſchüſſe von jährlich 500 Mk. zu der geſetzl. Witwenbeihilfe von jährl. 125 Mk. . 1 1 8 12 1 300 6 7 77 17 57 17„ 900 67 276„„„ 1 1 0 5 324„ 248. 0 1 1 1 252 7 . 5 5 53 180„ 50„„„jährlichen Erziehungsbeihülfe von 150, 8 4 n „„ 1„ 60„„„ 7 1 1 180 1 300„„„„ Beihilfe f. Eltern u. Großelt. v. 150„ 12⁴„ n 77 70 7 I* I 5 werden den zum Bezuge von geſetzlichen Beihilfen bereits an⸗ erkannten Perſonen ohne weiteren Antrag ihrerſeits von der ſeit⸗ herigen Zahlſtelle vom 1. April 1901 ab(ſofern ſie an dieſem Tage ſchon bezugsberechigt waren) gezahlt werden. Bis zur Höhe dieſer Zuſchüſſe fällt die Zahlung der den Betreffenden etwa bewilligten fortlaufenden Unterſtützungen und anderweiten Zu⸗ ſchüſſe weg. b 2. Von Amtswegen werden nach Beendigung der geſetzlich erforderlichen Feſtſtellung auch bewilligt werden: a. Die nach§ 16 des Geſetzes zuſtändigen höheren Zuſchüſſe zur Erreichung eines Jahres⸗Geſaumtein⸗ kommens von 3000 Mek. für die Witwe eines Ge⸗ nerals oder in Generalsſtellung ſtehenden Offiziers und von 2000 Mk. für die Witwe eines anderen Offiziers, 5 die nach§ 17 zuſtändigen Witwenbeihilfen für ſolche Witwen anerkannter Kriegs in validen, die wegen des urſächlichen Zuſammenhanges des Todes ihres Ehegatten mit der Theilnahme am Kriege bisher ſchon mit einer fortlaufenden Unterſtützung bedacht worden iſt. i 3. Bisher wurden die Hinterbliebenen ſolcher Kriegs⸗ theilnehmer, welche an den Folgen einer nicht durch Kriegs⸗ verwundung herbeigeführten äußeren Kriegsdienſtbeſchädigung geſtorben ſind, wie die Hinterbliebenen ſolcher Kriegstheilnehmer verſorgt deren Tod als die Folge einer inneren Kriegs⸗ dienſtbeſchädigung anerkannt worden war. In dieſem Falle mußte der Kriegstheilnehmer vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensſchluß geſtorben ſein. Nunmehr iſt die äußere Kriegsdienſtbeſchädigung der Kriegsverwundung gleichgeſtellt worden. Demnach iſt die geſetzliche Verſorgung für Hinter⸗ bliebene von Kriegstheilnehmern, welche an den Folgen einer Kriegsverwundung oder einer äußeren Kriegsdienſtbeſchädigung 4 b. geſtorben ſind, ohne Rückſicht auf den Zeitpunkt des Todes zuſtändig. Dagegen muß die Ehe vor dem Jahre 1901 ge⸗ ſchloſſen geweſen ſein. Hinterbliebene, welche hiernach ein Verſorgungsrecht erlangen, haben ſich unter Vorlag eder Militärpapiere des verſtorbe⸗ nen Kriegtheilnehmers an die Polizeibehörde ihres Wohnortes mit dem Geſuche um Auswirkung der geſetzl. Verſorgung zu wenden. Vergl. Ziffer 6 Von hier aus gehen die vorbe⸗ reiteten Anträge an das Landraths⸗ oder Bezirksamt zur Weitergabe an die Landes- oder Bezirksregierung. 4. Nach den bisherigen geſetzl. Vorſchriften waren die bedürftigen Eltern und Großeltern von Kriegstheilnehmern nur dann verſorgungsberechtigt, wenn ſie in dem Verſtorbenen ihren einzigen Ernährer verloren hatten. Nunmehr iſt die geſetzliche Beihilfe für Eltern und Großeltern zu gewähren, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verſtorbenen zur Zeit ſeines Todes beſtritten worden war und ſolange die Hilfsbedürftigkeit dauert. Dabei iſt jedoch Vorausſetzung, daß der Tod des betreffenden Abkoͤmmlings, ſofern er nicht durch Kriegsverwundung oder äußere Kriegs⸗ dienſtbeſchädigung, ſondern durch innere Kriegsdienſtbeſchädig⸗ ung verurſacht worden iſt, vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensſchluß eingetreten ſein muß. Anträge ſind nach Ziffer 3 zu ſtellen. 5. Die geſetzlich noch nicht verſorgten oder noch nicht mit fortlaufender Unterſtützung bedachten Witwen von Kriegs⸗ in validen, denen nach§ 17 des Geſetzes beſondere Witwenbeihilfen in der Art zu gewähren ſind, daß das jähr⸗ liche Geſamteinkommen der Witwe eines Generals oder in Generalsſtellung ſtehenden Offiziers. 3000 Mk. der Witwe eines anderen Offiziers 2000„ der Witwe eines Feldwebels, Vize⸗ feldwebels oder der dieſen Dienſt⸗ graden gleichſtehenden Militärper⸗ ſonen oder Unterbeamten der Witwe eines Sergeanten, Unter⸗ offiziers oder der dieſen Dienſt⸗ graden gleichſtehenden Militärper⸗ ſonen oder Unterbeamten der Witwe eines Gemeinen beträgt, haben ihre Anträge nach Ziffer 3 zu ſtellen. Dieſe Witwenbeihilfe wird ohne Rückſicht auf die Ur⸗ ſache und den Zeitpunkt des Todes des Kriegsi n validen gewährt; jedoch muß die Ehe vor dem Jahre 1901 geſchloſſen geweſen ſein. 6. Wer von den in Ziffer 1 und 2 erwähnten Hinter⸗ bliebenen bis zum 1. Sepiember 1901 die vermeintlich zu⸗ ſtändige höhere Gebührniß noch nicht erhalten hat, mag ſich an die Polizeibehörde ſeines Wohnortes wenden. Die außerhalb Deutſchlands wohnenden Hinterbliebenen, ſowie die Hinterbliebenen von Offizieren und oberen Beamten können allgemein ihre auf das Geſetz gegründeten Anträge an die Verſorgungs⸗Abtheilung des Kriegsminiſterium in Berlin W. 66, Leipzigerſtraße 5 richten. 7. Hinterbliebene von Perſonen, welche zwar an einem Kriege betheiligt waren, aber nicht als Kriegsi u valide anerkannt worden ſind, haben kein Verſorgungsrecht und wollen ſich aller Anträge enthalten; es ſei denn, daß ſie ein bisher noch nicht geltend gemachtes Recht auf geſetzliche Ver⸗ ſorgung zu begründen vermögen. 8. Etwaigen Berufungen gegen abſchlägige Beſcheide ſind die vorhergegangenen Entſcheidungen beizufügen. Im Auftrage: (gez.) v. Vallet des Barres. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: a. daß das Geſetz, betreffend Verſorgung der Kriegs⸗ invaliden und der Kriegshinterbliebenen vom 31. Mai 1901 ſich nur noch auf diejenigen Invaliden bezieht, bei welchen Kriegsinvalidät anerkannt iſt; b. daß Empfänger von Unterſtützungen auf Grund des Allerhöchſten Gnadenerlaſſes vom 22. Juli 1884 und Empfänger von Veteranenbeihülfen auf Grund des Ge⸗ ſetzes vom 22. Mai 1895 von dieſem Geſetze nicht betroffen werden; c. daß die auf Grund dieſes Geſetzes zu gewährenden Penſionszuſchüſſe zur Anweiſung kommen werden, ohne daß es eines Antrags der Betreffenden bedarf, daß die Kriegsinvaliden aber baldigſt den Militärpaß einzureichen haben; d. daß diejenigen Ganzinvaliden, deren jährliches Geſammt⸗ einkommen — aus den Invalidengebührniſſen und ſonſtigen amtlichen ſowie privaten Einnahmen an baarem Gelde und aus anderweiten Einkünften, wie Naturalbezüͤge, Wohnung u. a. nach dem durchſchnittlichen Geld⸗ werthe berechnet— nicht den Betrag von 600 Mk. erreicht, bei dem Be⸗ zirksfeldwebel unter Angabe ihrer Einkommensverhält⸗ niſſe die Bewilligung einer Alterszulage beantragen können, ſobald ſie daß 55. Lebensjahr vollendet haben, oder wenn ſie vor dieſem Zeitpunkte dauerd völlig er⸗ werbsunfähig geworden ſind. Erbach i. O., den 29. Juni 1901. 799 Großh. Bezirkskommando. 600 * 500„ 400„ CCC... Fahnenweih⸗Feſt des Turnvereins! 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Juli, das Feſt ſeiner Fahnenweihe. Aus dieſem Anlaſſe richten wir an die geehrte Einwohnerſchaft Viernheims die herzliche Bitte, unſer Feſt durch Beflangung und Schmuck der Häuler verherrlichen zu helfen. Obwohl wir uns mit dieſer Bitte an die geſamte Einwohner⸗ ſchaft wenden, gilt ſie doch insbeſondere für die Bewohner derjenigen Straßen, durch welche ſich der Feſtzug bewegt. Derſelbe zieht durch die Weinheimer-, Bismarck⸗, Rathaus⸗, Bür⸗ ſtädter⸗, Kühner⸗, Lorſcher-, Wald-, Waſſer⸗, Jakobs⸗, Blauhut⸗ und Weinheimer Straße nach dem Feſtplatz im Schulhof. Sollte trockene Witterung herrſchen, ſo dürfen wir vielleicht die Bitte anknüpfen, am Tage des Feſtes die Straßen nachhaltig begießen zu wollen, um den Staub einigermaßen niederzuhalten. 8²⁸ Für jegliches Entgegenkommen ſchon im Voraus unſern beſten Dank. Das Teſtkamite. Freiwillige Feuerwehr. 1 Die Mannſchaften des freiwilligen 8 Teuerwehrcorps werden erſucht, ſich morgen 2 Sonntag anläßlich der Fahnen⸗Weihe 8 des Turnvereins vollzählig einzufinden. 1 Zuſammenkunft im Gaſthauſe„zum N Freiſchütz“ um 2 Uhr Mittags. Anzug: Tuchrock, Helm, Gurte und Handſchuhe. 836 Das Kommando. Militür⸗Krieger⸗Verein„Haſſia“. V Der Verein ſammelt ſich morgen Sonn⸗ tag Nachmittag ½2 Uhr im„Freiſchütz“. Punkt 2 Uhr Autreten zum Feſtzug. 837 Der Vorſtand. Spielkarten (gute Qualität) zu haben bei W. Bingener Papier-⸗ Handlung. Beabſichtige meine große Allmend aus freier Hand zu verpachten. 838 AJiaohann Gallei Wwe. 1 eee eee eee eee see 0„ Dleyfus& Mayer- Dinkel . e 1 M f ö i nenten eee 9 Fahnen⸗Weihe des Turn⸗Vereins Viernheim. 1 ddchen eee 0 0 18 en 4 Jabren an Unſere werthen Mitbürger f eihalten in unserer 5 laden wir zu dem hente Abend nach Beendigung des Fackelzuges 60 Näherei gutbezablte T angenehme Beschäf- 0 Feſt⸗Kommers gg Nach Je b einbarung auch Tag- 5 it Magenleidende!= r 1 8 Allen denen, die ſich durch Erkältung oder Ueberladung des Magens, durch Genuß mangelhafter, ſchwer verdaulicher, zu heißer oder zu kalter Speiſen oder durck unregelmäßige Lebensweiſe ein Magenleiden, wie 8 Magenkatarrh, Magenkrampf, Magen⸗ ſchmerzen 5 ſchwere Verdauung oder Verſchleimung zugezogen haben, ſei hiermit ein gutes Hausmittel empfohlen, deſſen vorzügliche heilſame Wirkungen ſchon ſeit vielen Jahren erprobt ſind. Es iſt dies das bekannte 2 Berdauungs⸗ u. 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Dem vorgenannten Kurſus iſt folgender Unterrichtsplan zu Grunde gelegt worden: 1. Tag: Vorm. von 10— 12 Uhr. Theoretiſche und praktiſche Unterweiſung über Ernte, Sortirung, Lagerung und Verpackung des Obſtes. Nachm. von 2— 4 Uhr. Das Trocknen des Obſtes. Theoretiſche und praktiſche Unterweiſungen. 2. Tag: Vorm. von 10— 12 Uhr. Die Herſtellung von Gelée, Kraut, Mus, Marmelade etc. Nachm. von 2— 4 Uhr. Die Herſtellung von Obſtpaſten. Theoretiſche und praktiſche Unter⸗ weiſungen. 3. Tag: Vorm. von 10— 12 Uhr. Die Herſtellung von Dunſtobſt. Nachm. von 2— 4 Uhr. Praktiſche Unter⸗ weiſung im Einlegen und Eindünſten des Obſtes in Krüge, Gläſer etc. Für Mitglieder beträgt das Honorar für den drei⸗ tägigen Kurſus Mk. 1,— für Nichtmitglieder Mk. 2,50 Pf. Anmeldungen haben ſpäteſtens bis zum 1. Auguſt d. J. bei dem Vorſitzenden des Vereins, Herrn W. Euler, dem Rechner des Vereins Herrn Lehrer Michel oder bei Herrn Reſtaurateur L. Hutmacher in Bensheim zu erfolgen. Spätere Anmeldungen können nur Berückſichtigung finden, ſoweit es das Intereſſe eines erfolgreichen Unterrichts geſtattet. Theilnehmerinnen, welche Obſt zum Einmachen für den eigenen Gebrauch mit⸗ bringen, wollen dies bei Anmeldung bekannt geben; auch werden dieſelben gebeten, ſich mit Papier und Bleiſtift zu verſehen. Die nöthigen Conſervengefäße ſind zum Selbſt⸗ koſtenpreis an Ort und Stelle erhältlich. Louis Landauer 1 zuverlüſſiger Mann der mit Fuhrwerk und Sack⸗ 5* 6 ſtehl Mannheim hrreitestrasse& I, I., e, ** Telephon 1838. Lohn geſucht. 846 L. Goldstein. Empfehlung. 7 7 1 Poſten Homespun- und„ Cheviot-Coſtumes, elegant mit Seidenfutter Empfehle mich der geehrten hieſigen Einwohnerſchaft als 22 2 Büglerin in und außer dem Hauſe. Achtungsvoll 822 Frau Joſephine Weidner Ludwigsſtraße Nr. 1. 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Juli: Abends 9 Uhr: Zapfenſtreich mit Fackelzug. halb 10 Uhr: Feſtkommers im Gaſthaus„zum Engel“. Sonntag, den 21. Juli: Morgens 5 Uhr: Böllerſchießen und Tagreveille. Morgens halb8 Uhr: Gemeinſamer Kirchgang. Morgens 10 Uhr: Vereins⸗Preisturnen. Von 12 Uhr ab: Empfang der auswärtigen Vereine. Um halb 3 Uhr: Aufſtellung des Feſtzuges in der Weinheimer Straße. Um 2“ Uhr: Abmarſch durch verſchiedene Ortsſtraßen nach dem Feſtplatz im Fchulhof Zug⸗ Herbern N Vorreiter. 4 8. Geſang⸗Verein Sänger⸗Einheit. Musikkorps.. 9. Sänger⸗Bund Viernheim. 1. Radfahrer⸗Vereinigung.„ 10. Geſang⸗Verein Harmonie. 2. Freiwillige Feuerwehr. 4. Geſang⸗Verein Liederkranz. 3. Krieger⸗Verein.* in Cseif a 9 12. Geſang⸗Verein Cäcilia. 4. Militär⸗Krieger⸗Verein Haſſia.* 1 5. Militär⸗Verein Germania.* Teſtmuſik. 5 6. Stemm⸗ und Ring⸗Klub Germania. 4 Feſtjungfrauen mit der Fahne. 7. Männer⸗Geſang⸗Verein. 0 Leſtkomite. Die auswärtigen Turn⸗Vereine: 13. Turner⸗Bund Käferthal.* 21. Turn⸗Verein Sandhofen. 5 30. Turn⸗Verein Hambach. 14. Turn⸗Genoſſenſchaft Heddesheim. 4 22.„ Unterflockenbach. 7 31.„ Lützelſachſen. 15. Turn-Geſellſchaft Waldhof. 23. 4 Birkenau. 32. 5 Neckarhauſen. 16. Turn⸗Verein Gorxheim. 4 24. 1 Altenbach. 5* 38. 1 Badenia Feudenheim. 17. Hemsbach. 4 25. Turner⸗Bund Germania Heddesheim. 4 34. 0 Hohenſachſen. 18 7 Oberflockenbach. 4 286. Turn⸗Verein Nieder⸗Liebersbach.* 35. 5 Lorſch. 15 7 4 27. Turn⸗Genoſſenſchaft Weinheim. 5 36. 5 Heppenheim. 95 Lampertheim. 28. Turner⸗Bund Ilvesheim. 37. Sulzbach. 20. Turn-Genoſſenſchaft Birkenau. 4 29. Turn-Verein Laudenbach. Deer feſtgebende Verein. Auf dem Leſtplatze: 1. Feſtmarſch. 1 11. Liedervortrag des Geſang⸗Vereins Sänger⸗Einheit. 2. Begrüßungschor Seitens des Männer⸗Geſang⸗Vereins. 7 12. Muſikpiece. 3. Begrüßung durch den 1. Vorſitzenden. 7 13. Liedervortrag des Geſang⸗Vereins Sänger⸗Bund Viernheim. 4. Anſprache der Ehrenfeſtdame und Uebergabe der Fahne. 7 14. Muſikpiece. 5. Erwiderung des Fähnrichs. 7 15. Liedervortrag des Geſang⸗Vereins Harmonie. 6. Feſtrede. 7 16. Muſikpiece. 7. Ueberreichung einer Schleife. 7 17. Liedervortrag des Geſang⸗Vereins Liederkranz. 8. Feſt⸗Ouverture. 0 18. Muſikpiece. 9. Turneriſche Aufführungen der Turngenoſſenſchaft Weinheim. 7 19. Liedervortrag des Geſang-Vereins Cäcilia. 10. Muſikpiece. 20. Muſikpiece.* Abends 6 Uhr: Diplomverteilung an die auswärtigen Vereine und Preisverteilung an die Vereinsturner. Abends 9 Uhr: Fest- Ball Montag, den 22. Juli: halb 10 Uhr: Frühſchoppen im Gaſthaus„zur Burg Windeck“. Von 3 Uhr ab: Konzert auf dem Feſtplatze. Eintritt zum Feſtplatz: à Verſon 25 Pfennig. Eintritt zum Jeſtball: 2 Mark. Die Feſtkarten ſind ſichtbar zu tragen. Bemerkung: Das Freiwillige Feuerwehrcorps hat ſich auſ Nachſuchen bereitwilligſt erboten, die Ordnung während des Zuges und auf dem Feſtplatze aufrecht zu erhalten. Die Feſtteilnehmer werden dringend gebeten, ſich den Anordnungen desſelben genau ſo zu fügen, wie denen des Feſtkomites. im Gaſthaus„zum deutſchen Kaiſer“. See eee S rr 5 88 . 8 3 u ö 8 . N 0 I 15 5 1 0 Aut U g E 95 1 lee . 1 0 5 ö fan e Muc 175 ö en! D ssc 8 Konent Funmhe tem 5 i f U 5 N i 9 ö ö U 1 42 her ul ola 50 e Al nbegri des Ki goßuit ligent) uf! N. Kriege — 8 nuch De Empfang beſüglic Untetwot Gnlcht, Munch an das einen an lichen T Fotderun betteffen. N Dunpen daß die ffir —