2 181 — * 21 5 D Dir 5090—— 2 N 9 Erſcheint dreimal wöchentlich Dienſtags, Donnerſtags u. Samſtags (mit illuſtr. Unterhaltungsblatt) Bezugspreis: 40 Pfg. monatlich einſchließl. Trägerlohn, dae de Poſt Mk. 1.15 diertelfährlich Ar. 65. Amtsblatt der Großh. Würgermeiſterei Viernheim. Wirkſamſtes Inſertions-Organ. Donnerſtag, den 9. Juni 1904. Anzeigenpreis: 12 Pfg. die 6geſpalteue Petit⸗Zeile. Lokal⸗Anzeigen 10 Pfg. Reklamen: 25 Pfg die zgeſpaltene Zeile. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. 20. Jahrgang. Tondon, 5. Juni. Aus zwei Quellen wird berichtet, daß große Exploſionen in Port Arthur ſtattfinden. Man glaubt, das Regierungsgebäude werde demoliert. Nach einer der Exploſionen ſah das japaniſche Geſchwader Rauch und Flammen aufſteigen. Deshalb kann es ſich nicht um die Be- ſeitigung der die Hafeneinfahrt verſperrenden Barken handeln, Drr japaniſche Nachrichtendienſt erfuhr, daß, wenn auch die Hafeneinfahrt für tiefgehende Schiffe offen, doch für ſolche nicht genug Kohlen in Port Arthur vorhanden ſeien. General To⸗ go blockiert ſyſtematiſch; wahrſcheinlich wird der Dſchungenver⸗ kehr aufhören. Ein Teil der japaniſchen 2. Armee hält Port Arthur zu Lande eingeſchloſſen bis in Talienwan weitere Land⸗ dungen möglich werden. Tienſin, 7. Juni. Die Ruſſen haben Hſimmintu und deſſen Nachbarſchaft geräumt. Es heißt, ſie ſeien im Begriff, ſich mit den Truppen auf der nach Mukden führenden Straße zu vereinigen. Heute früh wurde in Niutſchwang heftiges Feuern aus der Richtung von Liaujang gehört. ſchifn, 8. Juni. Aus Foengtſchau wird berichtet, daß in Port Arthur in der letzten Nacht geſchoſſen worden ſei. Das Feuer fing um ½12 Uhr an und dauerte mehrere Stunden. Eine Dſchunke, die in der letzten Nacht von Dalny augekommen iſt, meldet, daß den ganzen Tag in der Nähe von Port Arthur ſtark geſchoſſen wurde. Geſtern iſt alles ruhig geweſen. In Dalny wird das Gerücht von dem Sin⸗ ken eines japaniſchen Schiffes bei Talienwan in Abrede geſtellt. Bremen, 8. Juni. Bösman ns Bureau meldet: Der der deutſchen Dampfſchifffahrtsgeſellſchaft„Hanſa“ gehörige Dampfer„Hochheimer“ iſt vorbehaltlich der Bodenbeſichtigung durch Londoner Vermittlung nach Japon verkauft. Die Bo⸗ denbeſichtigung wird in Japan ſtattfindeu. Eſchifu, 8. Juni. In vergangener Nacht machten die i Japaner augenſcheinlich einen entſchloſſen Verſuch, gegen Port Arthur von der Landſeite her vorzugehen. Eine Dſchunke, welche einen Punkt dreieinhalb Kilometer ſüdlich von Dalny geſtern morgen verließ, hörte eine Kanonade nordwärts von Port Arthur von 7 Uhr morgens bis 2 Uhr nachmittags, nach welcher Zeit das Schiff außer Hörweite kam. Es ſcheint, daß die Japaner geſtern einen Angriff zu Land und zu Waſſer auf Port Arthur geplant haben. Als die Ruſſen dies bemerkt hatten, ſchickten ſie das Geſchwader aus, um eine Schlacht zu liefern und zu verhindern, daß die japaniſchen Schiffe mit den Landſtreitkräften zuſammenwirken. Eſchifu, 8. Juni. Man glaubt hier, daß eine See- ſchlacht geſtern abend im Golf von Tſchili ſtattgefunden hat. Dampfer berichten, daß ſie heftiges Feuern gehört haben, ähn⸗ liche Berichte kommen auch aus anderen Quellen. Die Be⸗ wohner der Hügel um Tſchifu hörten eine Kanonade und ſahen auf der See heftiges Aufflammen. In Talienwan erhält ſich Verſunkene Millionen. f Kriminal⸗Roman nach dem Franzöſiſchen von Burghard Aßmus. 891 Nachdruck verboten.) In einer Nacht erriet Robert, daß Diego ſich vornahm, dieſen Wohlthäter, welchen das Glück beim Spiel begünſtigt hatte, anzugreifen. Er wollte ihn davor ſchützen, aber es ge⸗ lang ihm nicht und dieſer Umſtand flößte ihm ſchwere Be⸗ denken ein. Er fragte ſich, ob er das Recht habe, jenen Böſe⸗ wicht Verbrechen auf Verbrechen häufen zu laſſen, während es nur von ihm abhing, ſeinem Treiben Einhalt zu thun. Recht⸗ fertigte ſein Privatintereſſe, die Befriedigung ſeiner Rache, ſein Schweigen? Robert begann daran zu zweifeln und ſuchte nach einem Mittel, mit Diego zum Ziele zu kommen. Um ihn der Gerechtigkeit zu überliefern, bedurfte es über⸗ zeugender Beweiſe, denn die ſcheinbare Stellung des Ruchloſen beſchützte ihn gegen eine ungenügend begründete Anklage. Außerdem war die Strafe für den Mord an Thomas Disney längſt verjährt und der Mörder daher ſicher vor Strafe. Der Tod Georgs und derjenige Morgans waren, ſo lange das Gegenteil nicht bewieſen wurde, Unglücksfälle, und Beweiſe konnte Robert nicht erbringen. Aber die düſtere Vergangenheit Diegos barg noch einen anderen Mord, noch friſch genug, für die Anklage vor Gericht. „Wenn jemals,“ hatte Ellen vor ihrem Tode geſagt,„das Ungeheuer, welches meinen Vater und meine Schweſter getötet hat, das Leben meines Sohnes bedrohen ſollte, ſo mag er die Strafe für ſeine Verbrechen erleiden. Die Beweiſe ſind dort, in meinem Brautſchrein.“ Georg war geſtorben, und, ach, ſein Vater hatte Gott oft für ſeine Schwäche um Vergebung gebeten, die ihn verhindert hatte, von dieſer letzten Waffe Gebrauch zu machen. Aber die Stunde der Selbſtvorwürfe war vorüber und die des Gerichts begann zu ſchlagen. Robert oͤffnete endlich vergiftung befand. das unbeſtätigte Gerücht, daß das Schlachtſchiff Jaſchima auf eine Mine aufgelaufen und geſunken ſei. weinſchänken an den Löhnungstagen der Fabriken oder ſonſt⸗ wie ins Auge zu faſſen wären. Prozeß Hoensbroech⸗Dasbach Trier, 8. Juni. Im Prozeſſe des Exjeſuiten Hoens⸗ broech gegen Kaplan Dasbach, welch letzterer eine Belohnung von 2000 Gulden ausgeſetzt hatte für den Nachweis, daß die Jeſuiten den Grundſatz lehren:„Der Zweck heilige die Mittel,“ wurde die Klage abgewieſen, weil keine öffentliche Auslobung, ſondern nur eine Wette vorliege, die nicht ein⸗ klagbar iſt. Das Gericht ließ es dahingeſtellt, ob der Kläger den Nachweis geführt habe. Kriminalſtatiſtik und Alkoholismus. Der rheiniſche Verband gegen den Mißbrauch geiſtiger Getränke und hat kürzlich an den preuß. Juſtizminiſter eine Eingabe gerichtet, der wir folgendes entnehmen: Der in unſer Volk leider noch wenig tief eingedrungene Gedanke, daß es allmählich zur zwingenden Notwendigkeit wird, den immer noch anwachſenden Alkoholismus mit allen ſich bietenden Mitteln zu bekämpfen, wird um ſo eher an Boden gewinnen, als es gelingt, auf Grund ganz zuverläſſi⸗ ger, einwandfreier Unterlagen, wie ſie nur eine amtliche Sta⸗ tiſtik geben kann, den Nachweis zu erbringen, wie gewaltig groß die Schäden moraliſcher und ökonomiſcher Art ſind, wel⸗ che dem Volksganzen auf den verſchiedenen Gebieten des öffentlichen Lebens durch den Alkoholmißbrauch zugefügt werden. Daß ſpeziell die Alkoholvergiftung beim Zuſtandekommen von Delikten vielerlei Art— wir wollen nur auf die Körperver⸗ letzungen, den Widerſtand gegen die Staatsgewalt, Maje⸗ ſtätsbeleidigung, Duelle und Unzuchtsverbrechen hinweiſen— eine außerordentliche Rolle ſpielt, weiß jeder Einſichtige; wie hoch aber der wirkliche Prozentſatz der vom Alkohol direkt oder indirekt verurſachten ſtrafbaren Handlungen bei den zur Abur⸗ teilung gekommenen einzelnen Verbrechens arten iſt, das vermag bei dem zu beklagender Mangel an jeder amtlichen Feſtſtellung über dieſe Fragen bis heute niemand mit Sicherheit zu behaup⸗ ten. Wir möchten in Vorſchlag bringen, die Reichszählkarte allgemein durch eine Papierverlängerung von 2—3 Zentimeter zu vergrößern und auf den alsdann verfügbar werdenden Platz eine neue Hauptfrage 11 zu ſetzen, für die wir die nach⸗ folgende Faſſung unmaßgeblich zu empfehlen uns geſtatten: 11. Hat der Alkoholmißbrauch zur Entſtehung des Verbrechens mitgewirke? 1. Direkt, indem die Tat im Zuſtande eines Rauſches— akute Alkoholvergiftung— begangen wurde. 2. Indirekt, indem der Täter Gewohnheitstrinker(Alkoholiſt) iſt und als ſolcher ſich im Zuſtande einer chroniſchen Alkohol⸗ Eine ſolche Statiſtik wird, ſobald ſie auch nur einige Jahre durchgeführt iſt, abgeſehen von einem tiefern Einblick in die Urſachen vieler Verbrechen ſicher auch wertvolles Material zur Beurteilung der Frage liefern, in wieweit ſpäter⸗ hin geſetzliche Maßnahmen betreffend Schließung der Brannt- erinnerte. Zitternd berührte er entſchwundenen Vergangenheit. Das Käſtchen enthielt Ellens Brautkranz, die Bibel ihrer Mutter, eine Haarlocke Georgs und außerdem vergilbte Papiere, deren merkwürdiger Anblick Robert im höchſten Maße überraſchte. Es war ein längliches Heft, wie ſich deren die Schüler bedienen. Auf beſtimmten Seiten hatte eine feſte regelmäßige Schrift zuſammenhangsloſe Sätze und einzelne Worte vorge⸗ zeichnet. Auf den Seiten daneben hatte eine unerfahrene Hand verſucht, ſie nachzubilden. Es war, was man in der Schulſprache ein Vorſchrifts⸗ heft nennt, und es ſchien nicht, als ob der Schüler, welcher es benutzt hatte, geſchickt geweſen wäre, denn die gleichen Sätze waren an verſchiedenen Stellen mühſam und peinlich abgeſchrieben. Auf dem dritten Blatt zogen fünf in großen Buchſtaben geſchriebene Zeilen Roberts Aufmerkſamkeit auf ſich und riefen in ſeinem Herzen eine heftige Bewegung hervor. Er hatte Diegos Schrift erkannt und jene Worte geleſen, die jetzt noch nach ſechs Jahren in ſeinem Gedächtnis ein⸗ gegraben ſtanden. „Ich bitte Gott um Verzeihung, daß ich mir den Tod gebe.“ „Man wird meinen Körper in der Seine finden.“ „Ich will in dem weißen Kleid begraben werden, das ich an meinem Hochzeitstage trug.“ Dies waren genau die Wendungen jenes verhängnisvollen Briefes, in welchem Mary ihren Selbſtmord anzeigte. Auf den folgenden Seiten waren dieſe Sätze zu wieder⸗ holten Malen nachgeſchrieben; erſt in unbeholfenen Zügen, dann beſſer, ſchließlich ganz leſerlich, und dieſe Züge waren von Marys Hand. Eine der letzten Seiten fehlte; man hatte ſie mit einer Schere abgetrennt. Endlich hob ſich der Schleier, und, nach ſechs Jahren, drang das Licht in das Dunkel des Dramas von Saint⸗Ouen. Mit der grauſamen Geduld einer Spinne, die ihr Netz jene Reliquien einer längſt den Schrein, der ihn an die glücklichen Tage ſeiner Jugend ſpannt, hatte Diego ſein hoͤlliſches Komplott angelegt. Die Prinz Ludwig von Bayern erklärte ſich ſoeben in der Jahresverſammlung des Bayeriſchen Vereins zur Hebung der Fluß⸗ und Kanalſchiffahrt zu Lands⸗ hut gegen die Erhebung von Schiffahrtsabgaben auf den Waſſerſtraßen, auch der künſtlichen; ähnlich wie auf den Land⸗ ſtraßen, müſſe auch auf den Waſſerſtraßen der Verkehr frei ſein. Nur wenn die Waſſerſtraßen gar nicht anders zu er⸗ halten ſeien, könne man in dieſem Punkte nachgeben. Der Prinz ſprach dann über die Mainkanaliſation. Der ganze Norden Deutſchlands ſei abgabenfrei an das Meer angeſchloſſen, von Bayern dagegen nur die Pfalz.„Es iſt unſer billiger Wunſch, dieſen Anſchluß zu bekommen. Wie wir mit den anderen Deutſchen Schulter an Schulter gekämpt haben, ſo ſollen ſie auch mit uns in dieſer Beziehung zuſammenſtehen und uns helfen, daß wir dieſen Anſchluß erlangen.“ Nah und Fern. — Der Juni iſt der Heumonat. Allenthalben wird deshalb jetzt mit dem Grasabſchnitt begonnen. Trotzdem der Ertrag etwas geringer iſt, als im letzten Jahre, iſt der Preis ein ſo geringer, wie ſchon lange nicht mehr. Bei Zwangs⸗ und anderen Verſteigerungen wird nicht einmal der gering an⸗ geſetzte Anſchlag gelöſt. Es lagert noch zuviel Heu der letzten zwei Jahre im Trocknen. Sandhofen, 8. Juni. Unſer Bürgermeiſter Herr Tobias Herbel, iſt wiedergewählt worden. Lorſch, 8. Juni. In der Nacht vom Montag zum Dienſtag wurde in die Wirtſchaft des Herrn Rodenheber hier eingebrochen und verſchiedene Gegenſtände geſtohlen. Am anderen Morgen, als Herr Rodenheber die Tätigkeit der Einbrecher ge⸗ funden, wurde er auf eine Spur aufmerkſam. Er ging der⸗ ſelben nach und fand ſein ihm geſtohlenes Eigentum in einem nahen Kornacker verſteckt. Nach Anzeige bei der Polizei kam man überein, die geſtohlenen Gegenſtände liegen zu laſſen, und den Dieben in der darauffolgenden Nacht aufzulauern und ſie abzufaſſen. In der geſtrigen Nacht(Dienſtag zu Mittwoch) legte ſich ein Polizeidiener auf die Lauer. Wie man erwartet, kamen auch die Spitzbuben, um ihren Raub in Sicherheit zu bringen. Bei der verurſachten Verhaftung ſetzten ſich die Ein⸗ brecher zur Wehr, indem ſie aus mitgebrachten Revolvern ſchoſſen. Zu ſeiner Verteidigung ſchoß der anweſende Polizeidiener Schneller aus einem mitgebrachten Gewehr zweimal auf die Angreifer, traf dieſelben jedoch nicht, während er ſelbſt von einem der Einbrecher mitten ins Herz getroffen wurde, ſodaß er umſank und ſofort tot war. Landleule fanden ihn heute morgen tot neben dem Kornſtück liegen. Schneller ſtand im Alter von ca. 50 Jahren und hinterläßt eine Wittwe nebſt einem erwachſenen Sohne. Von den Einbrechern fehlt bis jetzt jede Spur. Die Unterſuchung iſt eingeleitet und ſchafft hoffent⸗ CCC — Stunden, welche er ſeiner Frau gab, waren die Falle, in der ſie ſich ſelbſt fangen ſollte, und er hatte ſein Opfer dahinge⸗ bracht, das eigene Todesurteil zu ſchreiben. Die arme, ver⸗ trauensſelige Mary hatte nach monatelanger Uebung jene ab⸗ geriſſenen Sätze, welche ihr Diego vorgeſchrieben hatte, ohne daß ſie ihren Sinn verſtand, endlich auf einem Blatte ver⸗ einigt, leſerlich abgeſchrieben, und dieſe Zeilen hatten ihren Mörder vor Strafe ſichergeſtellt. Robert begriff nun alles. An dem Tage, an welchem er ſich im Beſitze jener ver⸗ hängnisvollen Zeilen ſah, hatte Diego Mary am Seineufer erwartet, an jener Böſchung, wo ſie ſo gerne des Abends ſpazieren ging. Dort hatte er ſich, eingedenk Morgans Unter⸗ weiſungen, unter den Weiden verborgen gehalten und dann mit einem Sprung, dem Sprung des Tigers, ſein Opfer in den Fluß geſchleudert. Das Schreibheft voll kindlicher Verſuche erklärte das Werk des Mörders; dieſe bei Ellen vergeſſenen Seiten ſchrien nach Rache, unter jedem dieſer unbeholfenen Sätze erblickte Robert Blut. Ellen hatte recht: der Beweis war ein ſchlagender. Die ganze Nacht hindurch blieb Robert vor dem Hefte ſitzen und rief ſich die Schatten ſeiner Lieben zurück, um von ihnen Mut für die Stunde des Entſcheidungskampfes zu erbitten. Als der Tag anbrach, war ſein Entſchluß gefaßt. „Dieſen Entſchluß“— ſagte der ehrwürdige Prieſter— „werden Sie jetzt kennen lernen; Sie werden über ihn urteilen, und, ich hoffe es feſt, Ihr Urteil wird ein freiſprechendes ſein.“ Robert mußte handeln, ohne einen einzigen Tag zu ver⸗ lieren, aber als er ſich wiederum vor der ſchrecklichen Not⸗ wendigkeit ſah, denjenigen nach dem Bagno oder auf's Schafott zu ſenden, den er ſeinen Bruder genannt hatte, zauderte er noch ein letztes Mal. In jenem Totenzimmer, welches voll war von Erinnerungen an diejenigen, die er rächen wollte, rief ihm eine innere Stimme zu, ſelbſt der Vollſtrecker zu ſein, wie er der Richter geweſen war, und er beſchloß, Diego den Zweikampf anzubieten. Fortſetzung ſolgt⸗ ———— 8 15215 lich bald Klarheit, ſodaß man den oder die Mörder hinter Schloß und Riegel bringen kann. — Zum Schwetzinger Jagdunfall. Ju der Klageſache der Erben des auf der Jagd erſchoſſenen Ad. Koch von Schwetzingen gegen den Wirt Ernſt Ihm von dort, aus deſſen Gewehr ſich ohne ſeinen Willen der totbringende Schuß entlud, hat die Zivilkammer des Großh. Landgerichts auf Ab⸗ weiſung der Klage erkannt. Aller Vorausſicht nach dürfte aber Berufung an das Oberlandesgericht eingelegt werden. Bei dem Beſcheid handelt es ſich lediglich um die Frage, ob Ihm die erforderliche Vorſicht gebraucht hat, um einem Unfalle vorzu⸗ beugen, was von gegneriſcher Seite beſtritten wird. — 100 Millionen vernichtet mit ein paar Feder⸗ ſtrichen. Doch iſt es nicht ſo ſchlimm, es handelt ſich nur um eine jener exotiſchen Erbſchaften, die gewöhnlich nur ſchillernde Seifenblaſen ſind. Die Wiener„Politiſche Korreſpondenz“ ſchreibt:„In verſchiedenen in⸗ und ausländiſchen Zeitungen war kürzlich die Nachricht enthalten, daß ein Nikolaus Rein⸗ hart oder Reinhardt, angeblich aus Ungarn ſtammend, iſt Oſt⸗ indien, mit Hinterlaſſung eines Vermögens von 180 Millionen Kronen geſtorben iſt und deſſen Erben geſucht werden. Die betr. Berichte wußten auch zu melden, daß das k. und k. Ge⸗ neralkonſulat in Kalkutta mit dieſer Erbſchaftsſache bereits ſeit längerer Zeit befaßt ſei. Wie von kompetenter Seite erklärt wird, ſind die über den Reinhart'ſchen Millionennachlaß ge⸗ pflogenen amtlichen Erhebungen ohne allen Erfolg geblieben. Von einem ſolchen Nachlaſſe iſt weder dem Generalkonſulat in Kalkutta, noch den indiſchen Behörden etwas bekannt. Damit iſt auch die von uns übernommene Meldung gegenſtandslos, daß ein armer aber ehrlicher Schneider in Bensheim mit vier anderen ebenſo armen Glücklichen der Erbe jenes ſeligen Rein⸗ hart ſei. — Ein vielſeitiger Menſch. In Weiſenau wurde ein Fuhrknecht verhaftet, der beſchuldigt iſt, einem anderen Knechte in einer Brauerei 50 Mark geſtohlen zu haben. Der Ver⸗ haftete iſt bereits häufig wegen Diebſtahls, Bedrohung, Körper⸗ verletzung, Betrugs ꝛc. vorbeſtraft; er war in den verſchiedenſten Geſchäften und Berufszweigen tätig, hatte ein Heiratsvermittel⸗ ungsbureau und war Wärter in einer Irrenanſtalt; einmal hatte er gleichzeitig mit vier Mädchen ein Verhältnis ange⸗ knüpft, um dieſelben zu heiraten, in Wirklichkeit war es auf Erſparniſſe der Mädchen abgeſehen uſw. Bei der Hausſuchung des Fuhrmanns fanden ſich nicht weniger als vier Sparkaſſen⸗ bücher vor, jedes derſelben war von der Sparkaſſe einer anderen Stadt ausgeſtellt; mehrmals hatte er auf einer Sparkaſſe über 100 Mark auf einmal eingelegt. Eberbach, 8. Juni. Dem Steinbrucharbeiter Jakob Menges wurde in einem Steinbruch im Kranichsberg durch einen herabfallenden Stein die Beine abgeſchlagen. M. iſt auf dem Transport, jedenfalls infolge großen Blutverluſtes, verſchieden. Er hinterläßt eine Witwe mit 5 unmündigen Kindern. Babenhauſen, 8. Juni. Der in unſerer Nachbar⸗ gemeinde Stockſtadt in der dortigen Papierfabrik beſchäftigte Arbeiter P. Reiling aus Leider iſt ſeit einigen Tagen ver⸗ ſchwunden. Der Verdacht, daß der brave fleißige Mann beim Baden den Tod gefunden habe, ſcheint ſich leider zu beſtätigen. Am Ufer des Fluſſes fand man die Kleider des Mannes, der morgens früh noch wohlgemut ſeine Familie verließ, um nach ſeiner Arbeitsſtätte zu gehen. Trier, 8. Juni. In Semsweiler ermordete der 72⸗ jährige Müller Storr ſeinen 75 jährigen Bruder. Kiel, 8. Juni. Die Enthüllung des Krupp⸗Denkmals findet am 22. Juni ſtatt. Der Kaiſer wird der Feier bei⸗ wohnen. Bremen, 8. Juni. Auf der Weſer ertranken drei Per⸗ ſonen, darunter Vater und Sohn vor den Augen der Frau und Mutter. 5 Porz b. Urbach, 8. Juni. Geſtern früh durchſchnitt eine Arbeitersfrau ihren beiden Kindern im Alter von 5 Jahren den Hals und tötete ſich ſelbſt. Die Tat iſt vermutlich in einem Anfalle von Geiſtesſtörung verübt worden. Wien, 8. Juni. Die Wiener„Zeit“ meldet: Leutnant Bilſe, der Verfaſſer des bekannten ſenſationellen Militärromanus, hätte am letzten Donnerſtag in London eintreffen ſollen, wohin ihn der Verleger der engliſchen Ausgabe ſeines Buches zu einem Beſuche geladen hatte. Anſtatt ſeiner traf ein Brief des Ex⸗ Leutnants ein, worin er mitteilte, er ſei außer Stande, ſich auf Reiſen zu begeben, weil er„verwundet“ ſei. Die Londoner Blätter ſchließen daraus, Leutnant Bilſe habe mit der Aus⸗ fechtung der Serie von Duellen begonnen, zu denen er infolge ſeiner Enthüllungen herausgefordert wurde, und ſei bei einem derſelben verwundet worden. Krakau, 8. Juni. Die Frau des Präfekten Bogucki wurde von ihrem Dienſtmädchen aus Rache, weil es gezwungen wurde, einen Tag länger im Dienſt zu bleiben, mit einer Axt derart verletzt, daß ſie verſtarb. New⸗ Mork, 8. Juni. Geſtern morgen explodierten eine beträchtliche Menge Dynamit unter dem Bahnſteig der Endſtation der Florence und Cripplecreek-Eiſenbahn im Staate Colorado. Es wurden 16 Leute getötet und 9 tötlich ver⸗ wundet, die ſämtlich nichtunioniſtiſche Bergleute waren, die ge⸗ rade die Arbeit verlaſſen, und auf den Zug warteten, der ſie nach Hauſe bringen ſollte. Man glaubt, daß das Dynamit ſo gelegt war, daß es der einlaufende Zug zur Exploſion bringen ſollte. Die Miliz des Ortes wurde zum Dienſttun einbe⸗ rufen. — Auszeichnung. Die bekannte Maggi⸗Geſell⸗ ſchaft in Berlin, erhielt auf der allemeinen Ausſtellung für Gaſtwirtſchaft, Hotelweſen, Kochkunſt, Armeeverpflegung Volks⸗ hygiene und Hauswirtſchaft in Beuthen O.⸗S.(14.— 29. Mai 1904) für ihre altbewährten Erzeugniſſe wiederum die höchſte Auszeichnung, nämlich die goldene Medaille der Stadt Beuthen. — Ausnutzung der Sonnenenergie für tech⸗ niſche Zwecke. Bei dem rapiden Verbrauch der in Form von Steinkohle im Laufe vieler Jahrtauſende aufgeſpeicherten Sonnenenergie durch Verkehr und Induſtrie iſt es eine unab⸗ weisbare Pflicht der Techniker, auf Mittel und Wege zu ſinnen, dieſen Verbrauch möglichſt einzuſchränken und zwar, wo mög⸗ lich, durch Erſchließung nicht verſiegender anderweitiger Energie⸗ quellen. Eine ſolche bildet bekanntlich die Sonnenwäre. Schon vor vielen Jahren hatte man in Algier eine Sonnenmaſchine aufgeſtellt, welche in der Stunde bis zu 3000 Liter Waſſer zu pumpen vermochte. Solche Maſchinen, die durch Brenn⸗ ſpiegel einen Dampfkeſſel heizen wollen, ſind aber inſofern nicht rationell, als ſie kaum ein Zwanzigſtel der Sonnenſtrahlung zur Verwendung zulaſſen. Wie uns das Internat. Patent⸗ burean von Heimann u. Co. in Oppeln ſchreibt, berichtet die Zeitſchrift„Gaea“, daß E. von Lade in Geiſenheim auf Grund eingehender Unterſuchungen als den ausſichtsvollſten Weg em⸗ pfielt mittels direkter Sonnenenergie thermo⸗elektriſche Kräfte zu erzeugen, die ſich in geeigneten Akkumulatoren als elektriſche Ströme in rieſigen Mengen direkt von der Sonne konzen⸗ trieren und aufſpeichern laſſen. Wenn auch eine Löſung des ſchwierigen Problems auf dieſem Wege wohl nicht völlig zu erreichen wäre, ſo verdient doch der Gedanke entſchieden Be⸗ achtung.(Obengenanntes Patentbureau erteilt den geſchätzten Leſern dieſes Blattes bereitwilligt und weiteſtgehend Auskünfte und Rat in Patentſachen.) Literatur. — Bibliothek des allgemeinen und praktiſchen Wiſſens. Zum Studium und Selbſtunterricht in den haupt⸗ ſächlichſten Wiſſenszweigen und Sprachen für Kaufleute, Ge⸗ werbetreibende, Beamte uſw. In Verbindung mit hervorragen- den Fachmännern herausgegeben von Emanuel Müller⸗ Baden.(Erſcheint in 75 Lieferungen zu je 60 Pf. beim Deutſchen Verlagshaus Bong u. Co. Die Hauptabſchnitte des gediegenen Werkes ſind: Franzöſiſche Sprache. Engliſche Sprache. Handelswiſſenſchaft(Buchführung, Wechſelkunde, Geſchäftsbetrieb uſw.). Handelskorreſpondenz (deutſch, engliſch, franz.). Kaufmänniſches Rechnen. Steno⸗ graphie(nach den Syſtemen Gabelnberger, Stolze und Stolze⸗ Schrey). Arithmetik. Geometrie. Geographie und Völkerkunde. Geſchichte. Geologie und Mineralogie. Zoologie und Botanik. Phothographie. Himmelskunde. Phyſik. Chemie. Alles Wichti gere aus Technik, Induſtre, Verkehr uſw. uſw. Die Erwar⸗ tungen, die wir an die bis jetzt heraus gekommenen Lieferungen knüpfen durften, haben ſich, wir können ſagen, in geradezu glänzender Weiſe erfüllt, und wir dürfen verſichern, daß die ſoeben erſchienenen Lieferungen 11 bis 13 ſich den früheren ebenbürtig anſchließen. Es finden in dieſen neuen drei Liefe⸗ rungen die Franzöſiſche Sprache, die Arithmetik, die Geſchichte, die Stenographie(Syſtem Stolze), die Chemie, die Kontor⸗ wiſſenſchaft, die Phyſik ihre Fortſetzung in der bereits rühm⸗ lichſt bekannten, für jedermann leicht faßlichen Behandlung des Stoffes. Prächtige Bildertafeln aus dem Gebiete der Zoologie, ſowie eine große Anzahl vorzüglich ausgeführter ſchwarzer Illuſtrationen verleihen den vorliegenden Lieferungen noch einen ganz beſonderen Reiz. Es kann jedem, deſſen ernſtes Beſtre⸗ ben es iſt, ſein Wiſſen nach Möglichkeit zu erweitern und zu vertiefen, die Anſchaffung der„Bibliothek des allge⸗ meinen und praktiſchen Wiſſens“ nur aufs wärmſte empfohlen werden. 5 —„Orbis Piotus.“ Unter dieſem Namen hat der Ober⸗ öſterreichiſche Lehrerhausverein in Linz a. D. neben ſeiner Lehrmittelanſtalt und ſeinem Jugendſchriften⸗Verlag ein neues Unternehmen ins Leben gerufen, u. zw. handelt es ſich um ein ebenſo einfaches wie vorzügliches Volksbildungsmittel. Zweck iſt alſo: die Hebung der Bildung im Volke, und tat⸗ ſächlich iſt dasſelbe dazu geeignet wie kein anderes. Auf loſen Blättern iſt das Wichtigſte aus allen Wiſſensgebieten derart gemeinverſtändlich klargelegt, daß es ſelbſt dem Laien leicht möglich iſt, das Gebotene zu erfaſſen, zu verarbeiten und zu verwerten.— Dem Lehrlinge, Geſellen, Meiſter, den Beamten aller Kategorien, dem Studierenden werden dieſe Blätter als ein wahrer Schatz, als eine Notwendigkeit, ja, als längſt Er⸗ ſehntes willkommen ſein; ſind doch die heutigen Erwerbsver⸗ hältniſſe derartig ſchwierige, daß es nur dem intelligenten und tüchtig gebildeten Menſchen gelingen kann, wirklich lohnende und geſicherte Zukunft zu finden. Selbſt dem ſchon höher Gebildeten dürften ſie zur Wiederholung vortrefflich dienen. Kein Familienvater ſollte die Erwerbung verſäumen, die geringe Auslage wird ſich tauſendfach rentieren.— Der Vertrieb iſt den Buch⸗ und Papierhandlungen übertragen, und zwar er⸗ ſcheinen dieſe„Orbis Pictus“-Blätter zu je 15 Stück in einem Kuvert zum Preiſe von 10 Pfg. per Kuvert; dieſer Preis iſt ſo niedrig, daß er nur die Selbſtkoſten deckt und daß es alſo auch dem Unbemitteltſten möglich iſt, ſich nach und nach in den Beſitz des ganzen Werkes zu ſetzen.— Auf Gewinn iſt das Unternehmen nicht berechnet. Wir können das Werk jedem Wiſſensbedürftigen ange⸗ legentlichſt empfehlen und dem Oberöſterr. Lehrerhausvereine in Linz a. D. nur wünſchen, daß ſeine ſelbſtloſe Mühe die ver- diente Beachtung und Unterſtützung finden möge, damit das geſteckte ideale Ziel zum Wohle des Volkes voll und ganz er⸗ reicht werde. — Herodot und Emin Paſcha— wahrlich eine ſeltſame Kombination, und doch ſchlingt ſich von dem klaſſiſchen Schilderer ferner Länder und Völker zu dem modernen deutſcheu Forſcher ein Band. In den jüngſt zur Ausgabe gelangten Lieferungen 56—58 der von einer Anzahl namhafter Ge⸗ lehrten unter Führung Hans Kreamers publizierten großen Kulturgeſchichte„Weltall und Menſchhei“(Deutſches Verlags⸗ haus Bong u. Co. Berlin W.) weiſt der Bearbeiter des Kapitels„Die Erforſchung der Erdoberfläche“ Prof. Dr. Karl Weule darauf hin, daß u. A. die viel bezweifelte Erzählung Herodots von den an den Quellen des Nil wohnenden Pygmäen in vollem Umfang dadurch beſtätigt worden ſei, daß in erſter Linie Emin Paſcha, dann Dr. Stuhlmann, Graf Götzen u. A. tatſächlich zahlreiche Glieder jenes intereſſanten un uralten Zwergnegerſtammes im Herzen Afrikas aufgefunden hätten. Die beigegebenen Abbildungen nach photographiſchen Aufnahmen laſſen erkennen, daß die Jungfrauen aus dem Pygmäengeſchlecht eben ſo wohl gebaut und entwickelt ſind, wie ihre weißen und braunen Altersgenoſſinnen. Die neuen Teile des feſſelnden Werkes enthalten außerdem noch eine Fülle belehrender Dar⸗ ſtellungen in Wort und Bild, ſo daß die Lektüre jeden voll be⸗ friedigen muß. in Berlin W. 57). Die Ziehung Lter Klaſſe der IV, Heſſiſch⸗ Thüringiſchen Staatslotterie findet am 14. u. 15. dieſes Monats ſtatt. Intereſſenten mögen die Los⸗ erneuerung nicht ver ſdäumen. — Die Geiſel der Menſchheit nannte ein be⸗ rühmter Arzt den Huſten, unter deſſen nachhaltig ſchädlichen Einwirkungen vier Fünftel der Menſchheit leidet. Wer ſich vor den unheimlichen Folgen der Katarrhe etc. ſchützen will, der beachte den der heutigen Geſamtauflage unſeres Blattes beigegebenen Proſpekt über Dr. med. Lauſer's Huſten⸗ tropfen, deren hervorragende Wirkſamkeit durch viele Zeug⸗ niſſe erwieſen iſt. Man wende ſich mittels der beigegebenen Karte an das Chemiſche Laboratorium Lauſer, Regensburg. Redaktion Druck und Verlag von Wilhelm Bingener, Viernheim. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnisnahme, daß die Grasverſteigerung vom 7. und die Kirſchen⸗ Verſteigerung vom 8. Juni J. Js. genehmigt ſind. Viernheim, den 8. Juni 1904. 875 Großh. Bürgermeiſterei Viernheim. 8 J. P.. Kühlwein, Gr. Beigeordneter. ö Uhren, Uhrketten Goldwaren empfiehlt in groͤßter Auswahl zu billigſten Preiſen 475 L. Krug Uhrmacher 9 viernheim u. Heddesheim. Weltall⸗Stoff⸗Farben zum Selbſtfärben im Haushalt. Für Jedermann leicht anzuwenden. 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Vz n. 1 Mate 0. detdann enn unmitte legen free unbelt fit S* en Schlacht⸗ N. Fleiſchverkaufs⸗Ordunng für den Kreis Heppenheim. Unter Aufhebung der Polizeiverordnung betreffend die Beaufſichtigung des Schlachtweſens und der Schlachthäufe: vom 8. Dezember 1888 wird auf Grund des Art. 78 der Kreis⸗ und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 unter Zustimmung des Kreisausſchuſſes und mit Genehmigung Gr. Miniſteriums des Innern vom 26. Mai 1904 zu Nr. M. d. J. II. 16841 für die Gemeinden des Kreiſes Heppenheim verordnet wie folgt:. 3 Maltgeſſeche Aufſicht. 1 Das Schlachtweſen und der Fleiſchverkauf, ſowie die Benützung und Beſchaffenheit der zur gewerbsmäßigen Schlach⸗ tung und Verarbeitung des Fleiſches ꝛc. beſtimmten Räumlich⸗ keiten unterliegen in ihrem ganzen Umfange der polizeilichen Bealee i„Trausport 25 Schlachtviehs. ö 2 Das Schlachtvieh iſt beim Transport gehörig zu ver⸗ wahren. Zum Fuhren von Großvieh durfen nur männliche kraftige Perſonen über 18 Jahre verwendet werden. Bullen müſſen beim Transport, falls ſie nicht mit einem Naſenringe verſehen ſind, an dem ſte mittels Führſtange geführt werden können, durch mindeſtens zwei an den Vorderbeinen anzubringende ſtarke Fußſeile gebunden und außerdem mit einem Kopfſeil verſehen ſein. Zur Führung von Bullen über zwei Jahre ſind mindeſtens drei kräftige Perſonen über 18 Jahre zu verwenden. Das zum Schlachten beſtimmte Vieh iſt auf eine, jede Tierquälerei aus ſchließende Weiſe zum Schlachthauſe zu führen oder zu fahren. Die zum Transport von Schlachtvieh dienenden Fahr⸗ zeuge muͤſſen ſo geräumig ſein, daß die Tiere ohne gedrückt zu werden, nebeneinander ſtehen oder liegen können. Das Hetzen von Schlachtvieh durch Hunde iſt unterſagt.(Art. 320 des Polizeiſtrafgeſetzes.) Bezüglich des Transports von Schlachtkälbern wird folgendes beſtimmt: 1. Es iſt verboten, den Kälbern bei dem Transport, gleich⸗ viel ob derſelbe auf Eiſenbahnen oder mittels beſonderer Fuhrwerke ſtattfindet, die Beine mit Stricken, Riemen oder dergleichen zu feſſeln. 2. Der Transport von Kälbern in Partien von mehr als 2 Stuck darf nur mittels Fuhrwerks geſchehen, welches ſo eingerichtet ſein muß, daß die Tiere nicht mit den Köpfen oder anderen Körperteilen vom Wagen herab- hängen, oder an den Rädern ſchleifen. Die Tiere dürfen nicht übereinanderliegen, ſondern müſſen ſich frei bewegen können. 3. Das Mitfuͤhren von Hunden bei dem Transport der Kälber iſt unterſagt. 3. Schlachtordnung. 3 Das Schlachten auf der Straße, auf freien Plätzen, in Hofräumen, Schuppen, Torfahrten oder Scheuertennen, Hausg gängen und Küchen iſt den Metzgern und gewerbsmäßin ſchlachtenden Perſonen unterſagt, darf vielmehr nur in den konzeſſionsmäßig bierzu beſtimmten Räumen vorgenomme⸗ werden. Die Benutzung der Straßen und Plätze iſt auch den⸗ jenigen Privaten verboten, welche nur für ihren Haushallungs⸗ bedarf ſchlachten. Ausnahmen können unter beſonderen Umſtänden den Metzgern und gewerbsmäßig ſchlachtenden Perſonen durch Großh. Kreisamt, den Privaten durch die Lokalpolizeibehörde geſtattet werden. § 4. Bei der Schlachtung iſt ſchnell, ohne Quälerei, mit aller Vorſicht und nach Handwerksgebrauch zu verfahren. Die Feſtſtellung des„Handwerks gebrauchs“ erfolgt im Ein⸗ kelnen durch Großh. Kreisamt. Es ſind im Allgemeinen folgende Vorſchriften zu be⸗ folgen: a. Das Schlachten von Großvieh, Kälbern und Schweinen darf nur nach vorgegangener Betäubung durch Kopfſchlag (nicht Genickſchlag) mit geeigneten Betäubungs Inſtrumenten oder mit Anwendung von Apparaten, welche den ſofortigen Tod des Tieres herbeizuführen geeignet ſind, ſtattfinden. Der Genickſtich iſt verboten. Beim Schlagen von Großvieh muͤſſen mindeſtens zwei erwachſene, männliche Per⸗ ſonen in der Weiſe tätig ſein, daß die eine den Kopf des Tieres mittels geeigneter Vorrichtung feſthält, während die andere die Betäubung herbeifuͤhrt. Die Betäubung wird ausgeführt, durch eine hierzu be⸗ ſtimmte Perſon, oder durch diejenigen Metzger und Metzger⸗ gehülfen, welche im Stande ſind, Tiere durch einen Stirnſchlag zu betäuben. b. Schweine dürfen vor der Betäubung nicht an den Hinterbeinen hochgezogen werden. . Das Schränken von Schafvieh und Ziegen iſt verboten. Ebenſo iſt es unterſagt, mehrere Tiere dieſer Art auf einmal auf die Schragen zu legen. Das Auflegen hat erſt unmittelbar vor der Schlachtung zu erfolgen Schafvieh und Ziegen iſt der Hals mit einem kräftigen Schnitt zu durch⸗ ſchneiden. Jedes unnötige Nachſchneiden wird als Tierquälerei behandelt. Der Kopf der Tiere iſt bis zur volligen Verblu⸗ tung feſtzuhalten. § 5. Beim Schächten von Schlachttieren kann die Betäubung unterbleiben. Die Tiere ſind zum Zweck des Schächtens durch geeignete Vorrichtungen möglichſt raſch und ſchmerzlos in paſſende Lage zu bringen, jedoch erſt dann, wenn der Schächter zum Akt des Halsſchnitts ſich angeſchickt hat. Dabei iſt der Kopf gehörig zu unterſtützen und ſo zu fuhren, daß ein Auf⸗ ſchlagen desſelben auf den Fußboden oder ein Bruch der Hörner vermieden wird. Tiere, welche ſich wegen Beſchaffenheit ihrer Hörner mit dem Kopf nicht ganz umlegen können, dürfen unter keinen Umſtänden durch Einführen eines Hebels in den Rachen mit Gewalt zum vollſtändigen Umlegen gebracht werden. Bei der Tötung, welche nach dem Umlegen ſofort zu erfolgen hat, iſt der Kopf des Tieres durch eine Vorrichtung (Gabel) feſtzuhalten. Der Schächter iſt dafür verantwortlich, daß der ganze Schlachtakt einſchließlich des Niederlegens des Tieres ordnungs⸗ maͤßig und ohne Quälerei 0* geht. Nach vollendeter Verblutung und völlig eingetretenem Tode hat die Verarbeitung nach Handwerksgebrauch alsbald zu geſchehen. Es iſt verboten, irgend welche Arbeit an den Tieren vorzunehmen, bevor dieſe ei, leblos ſind. Das Auſblaſen von geſchlachtetem Vieh iſt verboten. Aufgeblaſene Zungen und Fleiſchteile ſind als zum Genuſſe für Menſchen untauglich, zu beſeitigen.(§ 13 der Fleiſchbe⸗ ſchauordnung.) Das beim Schächten ausfließende Blut darf nicht auf⸗ gefangen, ſondern muß unſchädlich beſeitigt werden. Das Gleiche gilt überhaupt bei allen Schlachtmethoden, bei welchen der Schlund geöffnet wird. Außerdem iſt es den Metzgern ausdrücklich verboten, bei tuberkulöſen oder ſonſt kranken Tieren in die kranken Organe einzuſchneiden oder mit den hierzu benutzten Meſſern vor deren gründlichen Reinigung und Desinfektion weitere Schlacht⸗ manipulationen vorzunehmen. 4. Schlachtvieh und Fleiſchbeſchau. § 8. Die beabſichtigte Schlachtung iſt dem Fleiſchbeſchauer oder bei nachweisbarer Verhinderung desſelben ſeinem Stell⸗ vertreter rechtzeitig und zwar regelmäßig tags zu vor unter genauer Bezeichnung der hierfür feſtgeſetzten Stunde bekannt zu geben, um ihm Gelegenheit zu verſchaffen, die betreffenden Tiere vor und nach dem 17 beſichtigen zu können. 9. Die Fleiſchbeſchau hat möglichſt in unmittelbarem An⸗ ſchluß an die Schlachtung zu erfolgen und iſt, abgeſehen von den Fallen, in denen eine Verweiſung an den tierärztlichen Beſchauer ſtattgefunden hat, von demſelben Beſchauer auszu⸗ fuhren, welcher auch die Schlachtviehbeſchau vorgenommen hat. 8 10. Bezieht ein Metzger oder Wiederverkäufer von einem anderen Orte Fleiſch, ſo muß der Transporteur während des Transports eine beſondere Beſcheinigung über die erfolgte Unterſuchung nach dem vorgeſchriebenen Formular, ausgeſtellt von dem Fleiſchbeſchauer des Ortes, wo das Tier geſchlachtet wurde, bei ſich fuhren. Jedes einzelne Fleiſchſtück hat den Fleiſchbeſchauſtempelabdruck an geeigneter Stelle zu tragen. Die Beſcheinigung iſt an dem Empfangsorte ſofort der Großh. Bürgermeiſterei abzuliefern, welche nun zu dem Zwecke eine nochmalige Beſichtigung dieſes Fleiſches durch den Orts⸗ fleiſchbeſchauer veranlaſſen kann, um feſtzuſtellen, ob das Fleiſch inzwiſchen verdorben iſt oder ſonſt eine geſundheitsſchädliche Veränderung ſeiner Beſchaffenheit erlitten hat. 5. Freibänke. 8 11. An jeder Verkaufsſtelle für bedingt tauglich erkanntes und zum Genuſſe für Menſchen brauchbar gemachtes Fleiſch, ſowie für als minderwertig bezeichnetes Fleiſch iſt über dem Eingang eine Tafel mit der deutlichen Inſchrift:„Freibank“ anzubringen. Im Innern des Verkaufslokals muß an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlicher Druckſchrift zu leſen ſein: „Es wird empfohlen, das hier gekaufte Fleiſch nur in voll⸗ ſtändig gar gekochtem Zuſtand zu genießen.“ Außerdem muß beim Verkauf von Fleiſch oder ſonſtigen Teilen in dem Freibankladen ſowohl der feſtgeſetzte Preis, als auch derjenige Umſtand bezw. diejenige Krankheit, wegen deren das betreffende Schlachtvieh als minderwertig oder bedingt tauglich erkannt wurde, leicht ſichtbar angeſchrieben ſein. In Gemeinden, für welche als Freibank nur Scheuer⸗ tennen zur Verfügung ſtehen, genügt es, wenn die Beſtim⸗ mungen der Abſätze 2 und 3 dieſes Paragraphen in jedem einzelnen Falle ortsüblich bekannt gemacht werden. Das für die Freibank beſtimmte Fleiſch iſt vor dem Verkauf von dem Aushauer ordnungsgemäß zunächſt in vier Teile und ſodann in Stücke von nicht über 1 Kilogramm Gewicht zu zerlegen. § 12. Das auf die Freibank verwieſene Fleiſch darf nur in Stücken von höchſtens 1 Kilogramm Gewicht und an einen und denſelben Käufer an einem und demſelben Tage nur bis zum Höchſtgewicht von 5 Kilogramm verkauft werden. 9813 Der Aushauer hat den für das Fleiſch zu zahlenden Betrag zu vereinnahmen und den Erlös nebſt einer Abrech⸗ nung an den Eigentümer des geſchlachteten Tieres abzuliefern. Etwaige Anſtände ſind durch die Büͤrgermeiſterei zu erledigen. Dem Eigentümer iſt es überlaſſen bei dem Verkauf des Fleiſches anweſend zu ſein und von den Käufern etwa gewünſchte Stundungen des Kaufpreiſes zu bewilligen. Der Aushauer und Verkäufer des auf di e Freibank verwieſenen Fleiſches hat von dem Beſitzer des Tieres eine Gebühr von 3 Pfg. pro kg des verkauften Fleiſches, mindeſtens aber pro Tag 3 Mk. und für einen halben Tag— bis zu 6 Stunden— 1,50 Mk. für jedes geſchlachtete Stück Groß⸗ vieh zu beanſpruchen. Der Aushauer in Viernheim erhält 3 Pfg. pro g des verkauften Fleiſches, jedoch für ein Stück Großvieh nicht mehr als 6 Mk. und für ein Stück Kleinvieh nicht mehr als 4 Mk. Der vorerwähnte Mindeſtbetrag pro Tag findet auf Viernheim keine Anwendung. 6. Aan ee nee. 1 Die Arbeits-, Verkaufs- und Aufbewahrungsſtätten der Metzger und Fleiſchhändler unterliegen ebenmäßig der polizei⸗ lichen Beaufſichtigung und Reviſion und ſind die Beſitzer ver⸗ pflichtet, den revidierenden Polizeibeamten alle Räume und Behältniſſe, in welchen Fleiſch oder Fleiſchwaren verarbeitet oder aufbewahrt werden, zu öffnen und die geſamten Fleiſch⸗ und Wurſtvorräte einer für notwendig erkannten Unterſuchung unterziehen zu laſſen. Die Zubereitung und Aufbewahrung von Fleiſch⸗ und Wurſtware n 55 Schlafzimmern iſt verboten. 1 Das offene Aushängen ganzer geſchlachteter Tiere oder einzelner Teile ſowie von Metzgerwaren vor den Haͤuſern, an den Türpfoſten, Türen oder vor Fenſtern, welche auf die Straße gehen, iſt genre: 5 Das gewerbsmäßige Feilhalten von friſchem Fleiſch darf, unbeſchadet der Vorſchriften über den Verkauf von minder⸗ wertigem oder bedingt tauglichem Fleiſch, nur im Innern der Läden ſtattfinden und ſind die Metzger und Fleiſchverkäufer verpflichtet, Läden, Höfe, überhaupt alle Raume, welche zur Ausübung des Gewerbes benutzt werden, wie nicht minder Meſſer, Wagen, Gewichte, überhaupt alle zur Verarbeitung und zum Verkauf von Fleiſch und Fleiſchwaren dienenden Gerätſchaften ſtets in reinem Zuſtande zu erhalten. Zum Einſchlagen angeſchnittener Fleiſch⸗ und Wurſtwaren darf nur reines unbedrucktes und ünbeſchriebenes Papfer verwendet werden. 7. Schlachthäuſer. 8.17 Privatſchlächtereien(Privatſchlachthäuſer) ſind derart ein⸗ zurichten, daß die Anwohner weder durch den Anblick des Schlachtens noch durch den damit verbundenen Lärm in er⸗ heblicher Weiſe belaͤſtigt werden. Kindern iſt das Betreten der Schlachträumlichkeiten nicht geſtattet. 8.18. Die Einrichtung der Schlachthäuſer, auch der bereits be⸗ ſtehenden, unterliegt vorbehaltlich der Beſtimmung in den 88 20 und 21 folgenden beſonderen Vorſchriften: 1. Das Schlachthaus muß ſo geräumig ſein, daß die geſamte Schlachtung im geſchloſſenen Raum vorgenommen werden kann. Die lichte Hohe des Schlachtraums ſoll mindeſtens 3,50 Meter betragen. Wenn irgend tunlich, ſoll ſich im Hofe des Grundſtücks ein Brunnen befinden, oder im Schlachthauſe Waſſerleitung vorhanden ſein. 2. Der Fußboden des Schlachthanſes, der in allen Teilen nach einem tiefſten Punkt Gefäll haben muß, iſt vermittels Cementieren oder Asphaltieren auf mindeſtens 10 em ſtarker Betonunterlage waſſerdicht herzuſtellen. Das Dielen des Fußbodens iſt abſolut unterſagt. 3. Die Wände des Schlachthauſes miſſen, falls nicht eine Verkleidung derſelben mit Tonplättchen oder dergleichen ſtattfindet, bis auf eine Höhe von 2 m vom Fußboden ab mit Cement, darüber mit gutem Kalkmörtel glatt verputzt und in den einſpringenden Ecken der Wände und zwiſchen Wänden und Boden nach einem Radius von nicht unter 10 em abgerundet werden. Der Anſtrich hat auf die Höhe des Zementverputzes mit heller(nicht roter) Oelfarbe, an den übrigen Teilen der Wände und an der Decke, wenn nicht eine beſſere Ausführung vorgezogen wird, mit Kalk⸗ farbe zu geſchehen. 4. Der Schlachtraum muß eine zweckmäßige und ſolide Vor⸗ 5 0 zum Aufwinden des zu ſchlachtenden Tieres erhalten. 5. Im Schlachthauſe iſt für ausreichende Beleuchtung und Ventilation durch Anbringen von Feuſtern die eine Geſamtfläche von mindeſtens /¼ der Bodenfläche er⸗ halten und möglichſt dicht unter der Decke beginnen ſollen, Sorge zu tragen. Geeignetenfalls iſt die Ausluͤftung mittels Luftſchachtes nach ſachverſtändiger Angabe zu bewirken. 6. An dem tiefſten Punkt des Schlachthaufes, von wo aus die Ableitung der beim Schlachten entſtehenden Flüſſigkeiten be⸗ werkſtelligt wird, iſt ein Waſſerverſchluß(Syphon oder dergl.) anzubringen, der zum Reinigen eingerichtet ſein muß. 7. In unmittelbarer Nähe des Schlachthauſes aber in genügen⸗ der Entfernung von Brunnen, iſt eine waſſerdichte Senk⸗ grube einzurichten, in welche durch eine unterirdiſche Röhrenleitung lediglich die beim Schlachten ſich ergebenden Abwaſſer, Blut, fluͤſſige Abgänge u. ſ. w. eingeleitet werden durfen. Die Einleitung von Tage wäſſern, Kuͤchenwaͤſſern, Jauche aus Abtritten oder Stallungen in die Senkgrube iſt verboten. Die Mauern der Grube, die nicht mehr als 1 ebm Faſſungsraum beſitzen darf, duͤrfen mit Gebäuden nicht zuſammenhäng en; ſie müſſen vielmehr in einem Abſtand von mindeſtens 10 em von Gebäuden für ſich aufgeführt werden. 8. Was die Konſtruktion der Grube anbelangt, ſo ſind deren Wände wenigſtens 1 Stein ſtark und ihr Boden in einer doppelten Backſteinflachſchichte mit Diagonal zu einander gerichteten Lagerfugen oder in einer 10 em Betonſchicht herzuſtellen. Die Grube ſelbſt iſt zu überwölben, mit einer 45 mal 45 em im Lichten weiten Einſteigoͤffnung und letztere mit einem gut ſchließenden Deckel von Eiſen oder Stein zu verſehen. 9. Alles Mauerwerk der Grube muß aus beſten hartgebrannten Backſteinen(ſog Klinkern) und in Cementmörtel in ſorg⸗ fältigſter Weiſe ausgeführt und ſämtliche Wände, ſowie Boden und Decke— letztere innen und außen— mit Cementmörtel glatt verputzt werden. Bei dem Verputz ſind alle einſpringenden Ecken zwiſchen den Wänden und Boden bezw. Decke nach einem Radius von 5 em abzurunden. 10. Die Ableitun; vom Waſſerverſchluß im Schlachtraum bis zur Grube hat durch einen Kanal von gut glaſierten Ton⸗ roͤhren zu geſchehen, welch letztere an den Muffen mit Cement zu dichten ſind. Der Kanal muß ein möglichſt ſtarkes Gefaͤll erhalten und tunlichſt dicht über dem Fuß⸗ boden der Grube endigen. 11. Nach jeder Entleerung iſt die Senkgrube ordnungs mäßig zu reinigen. — — 12. Nach dem Schlachten iſt das Schlachthaus bezw. die Schlachtſtätte alsbald gut zu reinigen; insbeſondere ſind Qasthaus 1 0 8— 5 2 15 rein a i 2 0 D a n k 1 a g u n g Wurſtküche und Schlachtraum ſollen, wo es die räum⸗ 22 g. lichen Verhältniſſe geſtatten, von einander getrennt ſein. um Hür keu Alerander 8. 14. Der Hofraum unmittelbar vor dem Schlachthauſe muß) 6 5 5 vom Grabe unſeres nun gepflastert ſein. 3 Jeden ee Sohnes, Bruders, 15. Die Müllgrube iſt mit Brettern ſorgfällig abzudecken. 5 t Onkels 5 d 19. f 1021 ge lit; 5 3 50 80 0 die an onners 8 Michael Winkler auf öffentliche ätze oder in Kanäle oder F oßrinnen a N a verboten. Die techuiſch verwertbaren Abfälle, Häute, 4 4 19 a0 9 0 on Klauen, Hörner, Knochen, roher Talg dürfen nicht länger 1 1 e auch 9 als 48 Stunden im Winter und 24 Stunden im Sommer für die große Kranzſpende unsern herilichſten D von den Schlächtern in Räumlichkeiten ihrer Hofraite jedoch Mi 8 Dank We Feuerwehr, dem 5 halb der Schlachthauſes ſelbſt a bewahrt werde ilitär⸗Kriegerverein Haſſia für die dem Verſtorbenen 9 e er Schlachthauſes ſelbſt aufbewat. wenden. Freiwillige Feuerwehr. erwieſene letzte Ehrenbezeugung, ferner dem Geſang⸗ f Die techuiſch nicht verwertbaren Abfälle, der 5 8 verein Liederkranz für den erhebenden Grabgeſang g ſog. Blättermagen, auch Mannichfalt, Buch ꝛc genannt,„ Sonntag, den 12. d. Mts wird f a 8. l ſowie andere Magenabteilungen, inſofern dieſelben nicht an⸗ in Lampertheim das 25jährige Viernheim, den 7. Juni 1904. g 874 derweit Verwendung finden, ferner die Gebärmutter und Die trauernd Hinterbliebenen. i dergleichen ſind in geeignet angelegte Kompoſth aufen tief 5 Sti tun 8 e 1 einzugraben und konnen ſpäter als Dünger verwertet g werden. 8 Ungeborene Kälber und dergl. kleines Vieh ſind dem gefeiert. 5 25 ö 11 Waſenmeiſter zu übergeben oder der Abdeckerei zu über⸗ Diejenigen Kameraden, welche dahin mitwollen, haben ſich mt liefern. Samſtag abend im„weißen Roß zu melden. 3 Das Verbringen ſolcher Abfälle auf Miſtſtätten, in Abfahrt: Mittags 12 Uhr per Wagen. e Dung⸗ oder Pfuhlgruben oder auch ganz ins Freie iſt un⸗ 870 Das Kommando. 0 0 terſagt. N 5 3 0 100 5 Fuaſchn see 5 eee 50. efundenen krankhaften Einzelorgane eine achttieres dem ee. a f 3 5 5 Waſenmeiſter oder der Abdeckerei zu über tiefern. x en⸗ l 2.. d eee 0 8 20 f 5 de In den kleineren Landgemeinden kann von einzelnen 7 5 zZudi 85 Beſtimmungen des§ 17 auf gehörig begründenden Antrag Die rückſtändigen Zahlungen pro 1903 1 1 der Großh. Bürgermeiſterei von dem Großh. Kreisamt Dis⸗ können noch bis 18. d. Mts. ohne Mahnkoſten be⸗* pent erteilt werden. zahlt werden. J 5 8 gen § 21. 0 5 am hieſigen Platze eroͤffnete.— Führe beſtänd'g ein 70 Die bei der Konzeſſionierung von Schlachtſtätten außer⸗ 5 4 ckmann. Lager der weltbekannten Fabrikate e— dem erteilt werdenden beſonderen Vorſchriften ſind von den und Gritzner, bin jedoch im Stande jede andere 1 um Genehmigung ſolcher Anlagen nachſucheuden Gewerbetrei⸗ 1 gewünſchte Marke wie Adler, Wanderer u. 17 benden n befolgen. Die Konzeſſionsurkunde ſoll Heugras ers tolgerung ſ. w. ſofort zu Originalpreiſen zu liefern. in in der Regel erſt dann erteilt werden, wenn der Betreffende 2 1 1 2 3 J g J Mg; nachgewieſen hat, daß ſeine Schlachtſtätte den obigen, allge⸗ Sämtliche Erſatzteile Lan meinen bezw. beſonderen Beſiimmungen entſprechend einge⸗ 1 3 110 ace ü Das Heugras vom Hemsbacher Schlossgut! G asg ge den nge e n gte Sede 85 S. Strafbedingungen. wird verſteigert am Dienſtag, den 14. Juni d. J., 500 günſtigſten Zahlungsbedingungen zu. gelbe f 22 vormittags 9 Uhr im Schützenhaus an der neuen Weſchnitz. l bed Zuwiderhandlungen gegen die vorſtehenden Beſtimmun⸗ Zahlungsfriſt bis Martini; bei Barzahlung 4% Hochachtungsvoll Ste 2 werden, 9—5 ſie nicht durch beſtehende geſetzliche Be⸗ſ Rabatt. Sc immungen mit höherer Strafe bedroht ſind, mit Geldſtrafe Weinheim, den 7. Juni 1904. 872 1 bis zu 30 Mk. geahndet. Außerdem haben die Zuwiderhan⸗ ee 8 1. delnden des vorliegenden öffentlichen Intereſſes halber je nach Grüflich von Berckheim ſches Rentamt. N 15 Befund auf Grund des Art. 80 der Kreis⸗ und Provinzial⸗ Schretzmann. 8 0 ordnung vom 12. Juni 1874 weitergehende Zwangsmaß regeln—— Ine 1 F T** E abe 5 Mädchen. 65 9.. zu leichte Handarbeiten von f el Mannheim don Vorſtehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der 5 3 0 5 1 Verkündigung im Kreisblatt in Kraft. geſucht. Fahrzeit eee ö 1. 1 Por Heppenheim, den 30. Mai 1904. 867 2. ee 1. 1 Breitestrasse ber Großh. Kreidaret 7 f abends 5 21, 3 21, ben 5 n f Beſte und billigſte Bezugsquelle 4 a 5 auf Lebte Modttägteis- 1 Fehl gengras-Derſteigerung. f fr Lee Ifir: Fertige Betten, Bettwaren Dienſtag, den 14. und Mittwoch, den 15. Juni eld- Lotterie + ſonde d. J., je vormittags 9 Uhr beginnend, wird das eee e— 12 + edern und Daunen. 1000 M Wi 0 Siehung sicher a. 28. Juli 5 2 Heugras von orgen lesen Mur gaar Beld! 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