all U LN iern Erſcheint dreimal wöchentlich Dienſtags, Donnerſtags u. Samſtags (mit illuſtr. Unterhaltungsblatt) Bezugspreis: 80 Pfg. monatlich einſchließl. Trägerlohn, durch die Poſt Mk. 1.15 vierteljährlich. Ar. 145. W—————— 1 Amtsblatt Wirkſamſtes Jnſertions-Organ. Samſtag, den 17. Dezember 1904. heimer An der Groß. Bürgermeiſterei Viernheim. 1———— Anzeigenpreis: 12 Pfg. die 6geſpaltene Petit⸗Zeile. Lokal⸗Anzeigen 10 Pfg. Reklamen: 25 Pfg die ggeſpaltene Zeile. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. 1 20. Jahrgang. 3 8*———— Erstes Blatt. Nah und Fern. * Viernheim, 18. Dez. Herr Dr. Kirſch aus Heidesheim, der früher mehrere Jahre als Kaplan in Viernheim angeſtellt und in letzter Zeit im Kollegium Sapientiae in Freiburg im Breisgau tätig war, wurde zum Pfarrverwalter in Heldenbergen ernannt. Herr Dr. Kirſch hat die Stelle bereits angetreten. Bisher hatte Herr Benefiziat Holz⸗ amer die Pfarrgeſchäfte beſorgt. * Viernheim, 16. Dez. Die am 1. Dezember l. Is. in Viernheim vorgenommene Viehzählung hat nach amtlicher Feſtſtellung ergeben: Pferde 299 Rindvieh 745 Schafe 253 Schweine 3169 Ziegen 866 Darmſtadt, 16. Dez. Kindermund. Als kürzlich in einer Schule nahe bei Darmſtadt eine Lehrerin ihre 7⸗ bis Sjährigen Schülerinnen nach dem Namen der künftigen Groß⸗ herzogin fragte, brachte eine Kleine nach und nach heraus: „Lorchen Solms aus Lich.“— Zuviel Haſen. Die großen Treibjagden, die zurzeit täglich abgehalten werden und die durchgängig eine über Erwarten gute Strecke liefern, haben die Lager der Wildprethändler derart überfüllt, daß es jetzt den Waidmännern ſchwer wird, das Wild an den Mann zu bringen. Mainz, 15. Dez. Bei der Durchfahrt hierſelbſt wurde Herr Kardinal⸗Erzbiſchof Fiſcher von Köln, der mit dem erſten Kölner Pilgerzuge um 3.10 Uhr nachmittags ankam, von dem Hochw. Herrn Biſchof Dr. Kirſtein begrüßt und von den Pilgern mit dreifachem Hoch empfangen. In der Begleitung des Mainzer Oberhirten befanden ſich die Herren Domdekan Dr. Raich und Domkapitular Dr. Selbſt. Neckarſteinach, 16. Dez. Ein Jagdabenteuer ganz beſonderer Art iſt in der vorigen Woche einem Nimrod aus Mannheim widerfahren. Das Ergebnis des Treibjagens war feſtgeſtellt und man freute ſich herzlich der reichlichen Strecke, als plötzlich ein Exekutionsbeamter auftaucht und die ganze Jagdbeute beſchlagnahmt, weil die fällige Jagdpachtſumme noch nicht beglichen war. Der Pachtbetrag wurde nun ſchleunigſt hinterlegt, ſo daß die Jagdgeſellſchaft ſchließlich doch die Jagdbeute mit nach Mannheim nehmen konnte. Wimpfen, 16. Dez. Eine ſchwere Prüfung hat die beiden Lehrer zu Wimpfen im Tal mit ihren Frauen, die Schweſtern ſind, heimgeſucht. Das achtjährige Töchterchen des erſten Lehrers wollte geſtern, während es in der Wohnung ſeiner Tante allein war, überkochende Milch ans dem Ofen nehmen. Dabei fingen ſein Schürzchen und ſeine Kleider Feuer, nud bis man desſelben Herr wurde, trug das Kind derartige Brandwunden davon, daß es heute früh verſchieden iſt. Bechtheim, 16. Dez. Eine große Täuſchung. Bei der letzten Waldjagd, die bekanntlich an Wormſer Herren ver⸗ pachtet iſt, hielt ein fremder Schütze das Pferd eines hieſigen Bauers, der das Wild zuſammenfuhr, für ein Reh und jagte ihm eine Ladung Schrot in den Hinterkörper. Der Gaul war ob dieſer Verwechslung einfach baff, erholte ſich aber von ſeinem Schrecken und befindet ſich jetzt in tierärztlicher Behand⸗ lung. Unter Umſtänden könnte das ein teurer„Rehbraten“ werden. Kaſtel, 16. Dez. Wo ſind die Chriſtbäume? Ein hieſiger Geſchäftsmann ließ ſich aus dem Schwarzwald eine größere Partie Chriſtbäume ſenden, um ſie zu verwerten. Als die Sendung bei der hieſigen Eiſenbahnſtation eintraf, waren die Chriſtbäume bis auf einen verſchwunden. Wo dieſelben hin⸗ gekommen ſind, iſt noch nicht klargeſtellt. — Der mutmaßliche Raubmörder Hudde iſt, wie der„Gießener Anzeiger“ aus gut unterrichteter Quelle erfährt, geſtern in St. Goar geſehen worden und in der Rich- tung nach Bingerbrück weitergefahren; Es iſt nicht ausgeſchloſſen, daß er ſich in der Rheinprovinz aufhält.— Ferner wird aus Meppen gemeldet: Ein Geſelle des Schlächtermeiſters Silbermann hierſelbſt, iſt heute früh in die Unterſuchungshaft abgeführt worden, weil er des Raubmordes an Pfarrer Thöbes in Heldenbergen dringend verdächtig iſt. Karlsruhe, 18. Dez. Wegen Verdachts, den Raub⸗ mord an Balthaſar Beck in Oberotterbach in der Nacht vom 10. auf 11. d. Mts. verübt zu haben, wurden geſtern nach⸗ mittag ein Schmied, aus St. Michel(Frankreich) und ein Schloſſer aus Lüttich verhaftet.— Vorgeſtern nachmittag ¼ 0 Uhr wurde der 26 Jahre alte, verheiratete Maſchinenhaus⸗ arbeiter Joſeph Kiſtner aus Oetigheim, als er am Rangierbahn- hof an verbotener Stelle die Geleiſe überſchreiten wollte, von 2 leeren, abgeſtoßenen Wagen erfaßt und überfahren. Dem Unglücklichen wurde der Kopf vom Rumpfe getrennt. Karlsruhe, 16. Dez. Eine aufregende Szene ſpielte ſich geſtern früh an dem Hauſe Werderſtraße 85 ab. Der dortſelbſt im oberſten Stockwerk wohnhafte, in der Großh. Aus Piernheims Vergangenheit von A. Veit. IV. Bevor ich die in der erſten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfolgte Rekatholiſierung unſerer Gemeinde des Näheren beſpreche, freut es mich, nachträglich eine Urkunde nachzuholen, die kurz und exakt den kirchlichen Stand Viernheims zu Ende des ſünf— zehnten Jahrhunderts kennzeichnet. Dieſelbe iſt in dem Syno⸗ dalregiſter der alten Wormſer Dihzeſe enthalten und betrifft eine kirchliche Viſitation des Jahres 1496. Gewöhnlich alle Schaltjahre mußte der Biſchof ſelbſt, oder eigens dazu beſtellte Kommiſſarien ſämtliche Teile ſeines Amtsbezirkes beſuchen, bei welchen Gelegenheiten jedesmal ein ſcharfes Sittengericht das man den„Send“(Synodus) nannte, gehalten wurde. Die Kommiſſarien legten bei dieſen Synoden ſowohl den Geiſtlichen als auch den Laien beſtimmte Fragen vor, um über ihren Lebenswandel, über den Zuſtand der Kirchen, der Religion und der Sitten urteilen zu können. Natürlich mußten die Bewohner des Ortes, wo der biſchöfliche Viſitator oder Kommiſſar gerade weilte; für die Koſten der Verpflegung uſw. aufkommen und gewiſſe Abgaben leiſten, eine Einrichtung, welche im Laufe der Zeiten recht drückend wurde und in ſchwere Mißbräuche ausartete. So kam anno 1496 der biſchöfl. Wormſiſche Kommiſſar auf ſeinem Viſitationszug durch den ganzen Kirchſprengel auch nach„Firnheim“. In Begleitung von„achthalb Mann und ebenſovielen Pferden“, d. i. von 7 Mann und einem Schulknaben, und von ſieben großen Pferden nebſt einem kleinen Pferde oder auch Eſel für den Knaben, hielt er hier unter Glockengeläute ſeinen Einzug. Der Pfarr⸗ glöckner empfing ihn— zwetfelsohne ſchon an der Gemarkungs⸗ grenze mit„2 Kerzen von einem Pfund Gewicht“, einem „Maße Wein“ und„zwei Broten“. Wahrſcheinlich reichte er dem„Viſitator“ den Ehrentrunk, nahm deſſen Pferde beim Zaume und begleitete ihn ſo bis zum Widdum, das iſt bis zum Pfarrhofe, oder auch bis zur Kirche. Nicht über einen Tag durfte der biſchöfl. Sendherr in einer Pfarrei bleiben. Während ſeines 24ſtündigen Aufenthaltes wurde ſodann das ſog. Sendgericht abgehalten, dem nach Art der weltlichen Ge⸗ richte gewiſſe„Schöffen“,„Sendſchöffen“ geheißen, beiwohnten. Letztere waren aus den Vornehmſten des Volkes gewonnen und hatten die ſtrenge Pflicht, die ihnen bekannt gewordenen Laſter anzuzeigen. In„Firnheim“ waren es deren„zwölf“, gewiß der beſte und augenſcheinlichſte Beweis für die Größe und Bedeutung des Fleckens. Auf die geſtellten Fragen über Pfarrei, Kirche, u. A. wurden dem Viſitator folgende Ant⸗ worten: Virnheim gehört in älteren Zeiten und urſprünglich zur Wormſer Diözeſe und zwar zum Weinheimer Landkapitel. Die Pfarrkirche iſt der Mutter Gottes geweiht. Das Patro⸗ natrecht der Pfarrei ſteht gegenwärtig dem Erzbiſchof von Mainz zu und beſitzt ein Altarbenefizium zur heil. Katharina. Die Kirchenfabrik( Kirchenvermögen) kommt für die Kleider des Pfarrers und Glöckners auf, beſtreitet die Koſten für Kirche ohne Chor, Turm, Kirchhofmauer, Beinhaus, allen Kirchen⸗ ſchmuck, Kerzen, Wachs, Taufkapelle, Bücher, Kelche, Glocken, Meß⸗ und Kummunionwein und endlich der Hoſtien. Die Er⸗ haltungspflicht des Chores, des Pfarrhauſes und der Hofraithe obliegt dem Patron. Bitter beklagten daß der derzeitige Pfarrer die„Kapelle zur heiligen Eich in der Feldmark“ gänzlich zerfallen und nicht verſchließen laſſe, ſodaß allen der Zugang offen ſtehe, weshalb daſelbſt die Opfergaben geſtohlen würden. Dabei war auch ein Hof und Hofgut und noch jetzt nennt man die dortigen Aecker„die heil. Aecker“. Genante Kapelle„zur heiligen Eich“ zu erhalten, war, wie die Schöffen weiter betonten,„Abt und Kloſter Schönau verpflichtet“, welche jedoch dieſe Laſt nur ungern trugen. Soweit der ungefähre Inhalt des wertvollen Doku— mentes, welches abſchriftlich in der Bensheimer Pfarrregiſtratur vorliegt und welches trotz ſeiner knappen Darſtellungsweiſe ein entſprechendes Stimmungsbild des kirchlichen Lebens unſerer Um ſo tiefer bleibt es zu beklagen, daß der fünfzig Jahre ſpäter anbrauſende Sturm der ſog. Reformation dem blühenden katholiſchen Leben und Denken ein jähes Ende ſetzte und auf deſſen Trümmern die kalten Abſtraktionen der neuen Lehre pflanzte, welche dem unterdrückten Volke jede Sicherheit und unbefriedigt ließen. ein Sturm vieler anderer Orte wegfegte, und daß ein neuer, nicht minder ſtarker Sturm, der hereinbrechende dreißigjährige Krieg nämlich, den hundert Jahre lang unterdrückten katholiſchen Glauben wieder ins Land brachte. Davon im nächſten Abſchnitt. (Fortſetzung folgt). 3—— ſich die Sendſchöffen, oder elektriſchen Werkes entgegenſehen, erſt dann kann ſich der Gemeinde beim ausgehenden fünfzehnten Jahrhundert bietet. auf auswärtige Fabrikherren zu Feſtigkeit des Glaubens entzogen und tiefere religibſe Naturen Es iſt ein eigentümliches Geſchick, daß die katholiſche Vergangenheit Viernheims, wie ſo Eiſenbahnhauptwerkſtätte beſchäftigte ledige Hönig war plötz- lich irrſtnnig geworden und machte ſich an den Fenſterrampen, mit einem Nachttopf in der Hand, zu ſchaffen. Er rief nach allen Seiten hin. Mit dem Inhalt dieſes Topfes wolle man ihn(Hönig) vergiften. Die Hausbewohner hatten die kritiſche Lage alsbald erfaßt und legten Matratzen auf das Trottoir für den Fall, daß der Unglückliche abſtürzen würde. Schließ⸗ lich gelang es aber doch, Hönig in ſein Zimmer zurückzu⸗ bringen, von wo aus er nach dem ſtädtiſchen Krankenhaus verbracht wurde. Der Vorgang veranlaßte einen ungeheuren Auflauf. Offenburg, 16. Dez. In Mühlenbach hatte die Frau des Joſef Singer nach dem Aufſtehen das einzige, 1 Jahr alte Kind im Kinderwagen in der Stube allein gelaſſen und ein offenes Licht auf den Tiſch geſtellt. Durch die Un⸗ ruhe des Kindes ſcheint nun der Wagen von ſelbſt gegen den Tiſch gefahren zu ſein, das Kind ergriff das Licht und ſein Hemdchen geriet in Brand. Das arme Geſchöpf erlitt ſchreck⸗ liche Brandwunden denen es erlag. Villingen, 16. Dez. Bei Unterkirnach wurde der daſelbſt bedienſtete 49 Jahre alte Taglöhner Adolf Strecker von Dallau(A. Mosbach) erfroren anfgefunden. Redaktion, Druck und Verlag von Wilhelm Bingener, Viernheim. Eingeſandt. (Ohne Verantwortung der Redaktion.) Handwerk hat goldenen Boden hört man oft ſagen, aber froh iſt der hieſige Handwerker, daß ihm überhaupt noch ein Stück Boden gegönnt iſt, auf dem er ſich heute herumärgern kann. Wenn wir die heutigen Geſchäftsverhältniſſe betrachten, wie geht es da zu. Da geht heute dies morgen jenes junge Ehepaar nach Mannheim und ſucht alle erdenkliche Läden auf und richtet ſich je nach dem Geldbeutel mit allem möglichen ins Auge leuchtenden Schund fix und fertig für die Haus haltung ein. Dort geht der und jener Landwirt, der von niemand ab⸗ zuhängen glaubt, nach da oder dort und kauft dies und jenes, was er von hieſigen Meiſtern bedeutend ſolider, dauerhafter und gerade ſo billig erhalten hätte. Weiter gibt jener, der beſſer gebildet, auch vielleicht beſſer ſituiert iſt und dem Hand⸗ werker oft goldene Ausſichten vormalt eine ganze Wohnungs⸗ einrichtung außerhalb in Beſtellung und entſchuldigt ſich mit irgend einem Bedauern bei dem hieſigen Handwerker, denkt aber nicht, daß durch ſolche leere Bedauerungen der Handwerker ſchließlich ſoweit kommt, ſein Handwerk an den Nagel zu hängen und ſeinen Lebensunterhalt ſonſt wo ſuchen muß. Ein ſehr trauriges Bild iſts oft, wenn ſolche, die ſelbſt öffentliche Geſchäfte führen, mithin vom Handwerker unterſtützt ſein wollen, auch noch ihre Beſtellung nach außerhalb geben. Und unter ſolchen Verhältniſſen ruft man mehr Licht. Auch der Handwerker möchte mehr Licht, aber er hofft und hofft auf eine beſſere gegenſeitige Unterſtützung ſeines Unternehmens. Denn wer kann in der Welt von lauter Hoffnungen leben. Wenn wir näher betrachten, wie entſtanden auf anderen Plätzen ſo oft ſchon manche Möbel-, Blechwaren-, Schuh-, Stuhl⸗, Kleider-, Fenſterrahmen-, Wagenbau-Fabriken, Mechan. Schloſſereien, Kunſtſchmiedereien u. ſ. w. Gewiß waren es tüchtige Meiſter, welche in ihrem Unternehmen unterſtützt wurden und ſo nach und nach ſich zu Fabrikherren empor⸗ arbeiteten. Ja wenn wir uns wirklich ernſt lich gegenſeitig unterſtützten, ſodaß die Gegenſeitig keit immer mehr wächſt, dann können wir getroſt der Errichtung eines Gas— oder jener Handwerker Hoffnung machen, ſich vielleicht einen Gas- oder Elektromotor zu erlauben und ſich ſo nach und nach wenn nicht gerade zur Fabrik, aber doch zu einem Mitunterſtützer des zu zrrichtenden Gas⸗ oder elektr. Werks emporſchwingen. So ige das hieſige Publikum aber nicht überlegt, wie unſer H Poerker⸗ und Geſchäftsſtand durch Beſtellung am hieſigen Platzd unterſtützt ſein muß, ſo lange genügt die jetzige Beleuchtung noch recht gut, um Ein⸗ nahme und Ausgabe ins reine zu bringen. Deshalb beſtellet und kaufet am Platze, unterſtützt die Handwerker in ihrem Unternehmen, denn hieſige Handwerker ſind ſo tüchtig als ſonſtwo, laßt den hier herrſchenden Haß, Neid und die Ver— ächtlichmachung verſchwinden, dann brauchen wir nicht vergebens warten und ängſtlich in die Zukunft zu blicken, denn Selbſthilfe iſt und bleibt die beſte. Darum nochmals beſtellet und kaufet am hieſigen Platze, unter⸗ ſtützet die Handwerker in ihren Unternehmen. Ein Handwerksmeiſter. „alsits uit echten Rerkulesfedern nach allen Seiten biegsam, garantirt unzerbrechlich, Grand wix* Louis 1904. Jedes Corset nuss immer den Stempel Herkules tragen, sonst unecht. In allen besseren Geschäften zu haben. 4 ——————— eiger 3 ————— Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnisnahme, daß die Rechnung der Gemeinde Viernheim pro 1903/04 vom 19. d. Mts. an acht Tage lang auf unſerem Gemeinde⸗Bureau zur Einſicht aller Gemeindemit⸗ glieder bereit liegt. Viernheim, den 17. Dezember 1904. Großh. Bürgermeiſterei Viernheim. Kühlwein. 1790 Nachſtehende Bekanntmachungen bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnisnahme. Viernheim, den 16. Dezember 1904. Großh. Bürgermeiſterei Viernheim. Kühlwein. 1791 Bekonntmachung Betreffend: Ausführung des Geſetzes über den Urkundenſtempel; hier Verſteuerung der Automaten und Muſikwerke. Unter Hinweis auf Art. 38 des Geſetzes vom 12. Auguſt 1899, ſowie auf die nachſtehend abgedruckten Ausführungsbeſtimmungen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung des Stempels und die Ausſtellung der Erlaubniskarten für Verkaufs⸗ und Wagautomaten, für automatiſche Kraftmeſſer, für öffentlich aufge ſtellte Klaviere oder ſonſtige Muſikwerke für das Jahr 1905 im Monat De⸗ zember 1904 an jedem Werktage Vormittags auf unſerem Bureau ſtattfindet. N Die Beſitzer von Automaten und Muſikwerken, bei welchen die Abſicht beſteht, für das kommende Jahr keine Jahreskarten mehr zu löſen, werden beſonders aufmerkſam gemacht, daß die Abmeldung im Monat Dezember l. Is. bezw. vor dem 1. Januar 1905 bei uns zu erfolgen hat, widrigenfalls ſie zur Zahlung der Stempelabgabe für das Jahr 1905 weiter verpflichtet ſind. Heppenheim, den 30. November 1904. Großh. Kreisamt Heppenheim. v. Hahn. 1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtſchaften oder an anderen öffentlichen Orten oder Plätzen einen Verkaufs⸗ oder Wagautomat oder automatiſchen Kraftmeſſer, ſowie wer in einem öffentlichen Wirtſchafts⸗ lokal ein Klavier oder ſonſtiges Muſikwerk aufſtellen will, hat zuvor bei dem Kreisamte ſeines Wohnorts oder Aufenthaltsortes, oder des Ortes an welchem die Aufſtellung erfolgen ſoll, eine Erlaubniskarte zu erwirken und für Löſung dieſer Karte die in Nr. 10 des Tarifs vorgeſchriebene Stempelabgabe zu entrichten Dieſe Abgabe beträgt jährlich: a) für jeden Automat je nach der Größe, dem Ankaufspreiſe und der Leiſtungsfähigkeit desſelben 10—40 Mark b) für jedes Klavier oder ſonſtiges Muſikwerk je nach der Größe, dem Ankaufspreiſe und der Leiſtungsfähigkeit desſelben 10—40 Mk. Für beſonders leiſtungsfähige Inſtrumente kann die Stempelab⸗ gabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden. Unter Leiſtungsfähigkeit iſt die finanzielle Leiſtungsfähigkeit oder Ergiebigkeit zu verſtehen. Muſikwerke, welche nur verſchloſſen und unbenutzt an einem öffentlichen Qrte ſtehen, ſind nicht abgabepflichtig. Die Aufſtellung von Automaten für Bahnſteigkarten iſt ſtempelfrei. 2. Die Abgabe iſt von ein und derſelben Perſon, auch bei einem Wechſel des Automaten oder des Inſtrumentes oder des Aufſtellungs⸗ ortes innerhalb des Kalenderjahres ſtets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und zwar erſtmalig vor der Aufſtellung des Automaten oder des Inſtruments und ſodann alljährlich im Monat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr bei dem Kreisamte zu entrichten. 3. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die vorgeſchriebene Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichen Stempel verſehene Karte, welche die Nummer des Verzeichniſſes, Vor⸗ und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenſtand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vorſchriftsmäßig zu entwerten. iſt nur für das Kalenderjahr gültig, für welches ſie ausgeſtellt iſt. 4. Wer einen Automaten oder ein Klavier oder ſonſtiges Muſik⸗ inſtrument, welches an einem der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze auf⸗ geſtellt iſt, von dieſem Platze entfernt, ohne denſelben oder dasſelbe auf einen anderen der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzuſtellen, hat dies bis zum nächſten 1. Januar dem Kreisamt anzuzeigen, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Dieſe Anzeige(Abmeldung) iſt in das nach 3 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen zu beſcheinigen. Bekanntmachung Betreffend: Ausführung des Geſetzes über den Urkundenſtempel; hier Verſteuerung der Fahrräder und Automobile. Indem wir auf die nachſtehend abgedruckten 98 1—8, 19 und 20 der Verordnung vom 10. Oktober 1899 und die Strafbeſtimmungen des Art. 38 des Geſetzes vom 12. Auguſt 1899 hinweiſen, bringen wir zur Kenntnis der Intereſſenten, daß die Ausſtellung der Erlaubnis⸗ karten und die Entrichtung der Stempelabgabe für das Jahr 1905 im Laufe des Monats Dezember 1904 auf unſerem Bureau an jedem Werktage erfolgen wird. Für Diejenigen, welche nicht perſönlich oder durch Beauftragte auf unſerem Bureau die Erlaubnisſcheine bezw. die Stempeleinklebung in die bereits ausgeſtellte Radfahrkarten, welche zu dieſem Zwecke vorzulegen ſind, erwirken wollen, kann die Anmeldung unter Einzahlung des Stempelbetrags nebſt Porto und unter Angabe des Vor⸗ und Zunamens, des W korts und des Standes oder Ge⸗ werbes des Anmeldenden, ſowie? die ſeitherigen Beſitzer von Rad⸗ fahrkarten, unter Abgabe der[Pen durch Vermittlung der Bürger⸗ meiſterei ihres Wohnorts oder Kufenthaltsortes erfolgen. Anſprüche auf Befreiung von der Stempelabgabe ſind in gleicher Weiſe unter Vorlage der entſprechenden Nachweiſe(§ 3 Abſ. 3 der Verordnung) hierher zu richten bezw. durch Vermittelung der Bürger⸗ meiſtereien bei uns vorzubringen. Wir fügen an, daß wir die einlaufenden Anmeldungen bezüglich der Radfahrer auf Grund der von uns ſeither geführten Regiſter ge⸗ naueſtens prüfen werden und machen weiter ausdrücklich darauf auf⸗ merkſam, daß Beamte ihre Dienſträder ausſchließlich nur zum Dienſte benutzen dürfen und bei anderer Benutzung verpflichtet ſind, die Abgabe zu entrichten, während Arbeiter und Gewerbetreibende, welche geſetzlich von der Stempelabgabe befreit ſind, das Rad auch außerhalb ihres Berufes oder Gewerbes benutzen dürfen, ohne deshalb der Stempelab⸗ gabe zu unterliegen. Wir bemerken, daß die Nummerplatten und Karten den ſtempel⸗ pflichtigen Beſitzern von Fahrrädern oder Automobilen unentgeldlich geliefert werden. Diejenigen, welche ſich nicht mehr im Beſitze eines Fahrrades befinden oder welche das Radfahren aufgegeben haben, wollen die Nummerplatten durch Vermittelung der Bürgermeiſterei bei uns abliefern. Heppenheim, den 30. November 1904. Großh. Kreisamt Heppenheim v. Hahn. Die Karte DUerondnung die Fahrräder und Automobile betreffend. Vom 10. Oktober 1899. Mit Allerhöchſter Ermächtigung Seiner Kgl. Hoheit des Groß⸗ herzogs wird zur Ausführung des Geſetzes vom 12. Auguſt 1899 über den Urkundenſtempel und des Geſetzes dom 8. März 1898, das Rad⸗ fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend, hier⸗ mit verordnet, wie folgt: 8 Jeder Beſitzer eines Fahrrads oder Automobils, welcher dasſelbe zum Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen benutzen will, iſt verpflichtet, vor Ingebrauchnahme desſelben bei dem Kreisamte ſeines Wohnortes oder Aufenthaltsortes 1. dies mündlich oder ſchriftlich anzumelden und 2. die in Nr. 11 und 58 des Stempeltarifs vom 12. Aug. 1899 für Löſung der Fahrkarte vorgeſchriebene Stempelabgabe zu entrichten. (Ausnahme ſiehe§§ 2 und 3.) Dieſe Abgabe beträgt jährlich: bei Fahrrädern 5 Mark bei Automobilen 5 bis 50 Mark, je nach der Größe, dem Ankaufspreiſe und der Leiſtungsfähigkeit des Automobils. 8 2. Von der Anmelde- und Stempelpflicht ſind befreit: 1. Perſonen, welche ſich zum Kurgebrauche oder welche ſich weniger als dreißig Tage lang im Großherzogtum aufhalten, 2. diejenigen Militärperſonen u. ſonſtige Perſonen, welche in Dienſten des Reichs oder eines Bundesſtaates, einer Provinz, eines Kreiſes oder einer Gemeinde ſtehen und zur Erledigung der ihnen obliegenden Amts⸗ geſchäfte Dienſträder zur Verfügung haben. Dieſe Perſonen müſſen bei Benützung des Fahrrads ſich in Dienſtkleidung befinden oder mit Dienſtabzeichen verſehen ſein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muß als lediglich zu Dienſtzwecken be⸗ ſtimmt von der vorgeſetzten Dienſtbehörde erkennbar gemacht ſein. 3. Beſitzer von im Dienſte des Reichsheeres verwendeten und als ſolche erkennbar gemachten Automobilen, 4. Kinder, welche Fahrräder benutzen, die nur als Spielzeug zu betrachten ſind, a 5. Perſonen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempelabgabe bereits entrichtet iſt, vorübergehend benutzen.(§ 9) § 38. Von der Stempelpflicht ſind befreit: 1. Lohnarbeiter, welche das Fahrrad Arbeitsſtelle und zurück, 2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Ausübung ihres Gewerbes benutzen, ſofern ihr Einkommen den Betrag von fährlich 1500 Mark nicht erreicht. Die Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung und zur Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht berührt. Wer auf Grund der Beſtimmung in Abſ. 1 die Befreiung von der Abgabe in Anſpruch nimmt, hat die den Anſpruch begründenden Tatſachen unter Vorlage des letzten Steuerzettels nachzuweiſen. Ueber den Anſpruch entſcheidet, vorbehältlich der Beſchwerde an das Miniſte⸗ rium des Innern, das Kreisamt, bei welchem die Stempelabgabe zu entrichten iſt. Die Steuerbehörden ſind verpflichtet, dem Kreisamt auf Verlangen jede zur Entſcheidung erforderliche Auskunft zu geben. 8 4. als Transportmittel zur Die Abgabe iſt von einer und derſelben Perſon(auch bei einem Wechſel des Rads) innerhalb des Kalenderjahres ſtets nur einmal für das ganze Kalenderjahr, und zwar erſtmalig bei Anmeldung des Beſitzes des Fahrrads oder Automobils und ſodann alljährlich im Monat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr, unter Vorlage der Karte bei dem Kreisamt zu entrichten. Innerhalb der gleichen Friſten haben diejenigen Perſonen, die gemäߧ 3 Befreiung von der Stempelpflicht in Anſpruch nehmen wollen, bei dem Kreisamt entſprechenden Antrag zu ſtellen. 8 5. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nrn. in ein Verzeichnis ein, erhebt die in§8 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem Anmeldenden 1. eine Nummerplatte, welche dieRummer des Verzeichniſſes enthält, 2. eine mit amtlichem Stempel verſehene Karte, welche die Nr. des Verzeichniſſes, Vor⸗ und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenſtand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe — bei den nach§ 3 von der Abgabe befreiten Perſonen den Vermerk „Stempelfrei für das Jahr...“— enthält. Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vorſchriftsmäßig zu entwerten. 8 6. Wer den Beſitz eines anmeldepflichtigen Fahrrads oder Auto⸗ mobils aufgiebt oder verliert, hat dies dem Kreisamt ſeines Wohn⸗ oder Aufenthaltsortes längſtens binnen 8 Tagen unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Nummerplatte anzuzeigen. Wer ohne den Beſitz aufzugeben, das Fahrrad oder Automobil auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht mehr benutzen will, kann ſich durch Anmeldung unter Rückgabe der Nummerplatte von der weiteren Abgabe befreien. Die Abmeldung iſt in das nach§ 5 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu beſcheinigen. 857. Abmeldung und Anmeldung haben auch bei jedem Wechſel des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Beſitzers von anmeldepflichtigen Fahrrädern oder Automobilen bei dem Kreisamt des ſeitherigen und des neuen Wohnortes unter Vorzeigung der Karte, ſowie unter Rückgabe der Nummerplatte an das Kreisamt des neuen Wohnortes oder Auf⸗ enthaltsortes, gegen Ausſtellung einer neuen Nummerplatte durch letzteres, zu erfolgen. 8 s. Das Fahrrad oder Automobil muß bei dem Befahren öffent⸗ licher Wege, Straßen oder Plätze mit der Nummerplatte(§ 5) verſehen ſein. Die Nummerplatte iſt in der Richtung der Längsaxe des Fuhr⸗ rads oder Automobils und nach vorne gerichtet, derart zu befeſtigen, daß die Inſchrift von beiden Seiten gut ſichtbar iſt. Der Beſitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Beſitzer von ſolchen Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten verſehen ſind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden. Strafbeſtimmungen. Artikel 33 des Geſetzes. Wer es, den beſtehenden Beſtimmungen zuwider, unterläßt, die nach den Tarifnummern 10, 11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforder⸗ lichen Erlaubnisſcheine und Karten zu löſen, verfällt in die in Art. 31 Abſ. 1 beſtimmte Strafe.(Die verwirkte Strafe kommt dem vier⸗ fachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleich.) Die Vorſchriften des Art. 31 ubſ. 3, 4 finden entſprechende Anwendung. Die binterzogene Stempelabgabe iſt von demjenigen nachzuent⸗ richten, der im Falle der Löſung des Erlaubnisſcheins oder der Karte zur Zahlung des Stempels verpflichtet geweſen wäre. Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorſchriften des Artikels 26. 19 und 20 der Verordnung Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Geſetz vom 12. Auguſt 1899 über den Urkundenſtempel beſtraft Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorſchriften dieſer Ver⸗ ordnung werden, ſofern nicht nach anderen Strafbeſtimmungen höhere Strafen verwirkt ſind, auf Grund des§ 366 Ziffer 10 des Reichs⸗ 1 ſtrafgeſetzbuchs mit Geldſtrafe bis 14 Tagen beſtraft. . Perſonen, welche den ihnen nach 8 4 obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Nummerplatte bis zur Erfüllung 1 Verpflichtungen von dem Kreisamt durch Beſchlagnahme entzogen werden. l zu 60 Mark oder mit Haft bis zu Bekonnfmachung Betreffend: Ausführung des Geſetzes über den Urkundenſtempel; bier Verſteuerung der Luxuswagen und Luxuspferde. Mit Bezug auf Art 33 des Geſetzes vom 12. Auguſt 1899, bringen wir die nachſtehend abgedruckten Ausführungs⸗ beſtimmungen zur öffentlichen Kenntnis mit dem Anfügen, daß die Ausſtellung der Erlaubniskarten und die Entrichtung des Stempelbetrages für das Jahr 1905 im Monat Dezember 1904 an jedem Werktage Vormittags auf unſerem Büreau ſtattfindet. Diejenigen, welche ſich im Beſitze einer Jahreskarte pro 1904 befinden und den Luxuswagen oder das Luxuspferd im Laufe des Jahres abgeſchafft haben oder bei welchen die Abſicht beſteht, den betr. Wagen oder das Pferd in dieſem Jahre noch abzuſchaffen, werden darauf aufmerkſam gemacht, daß die Ab⸗ meldung im Dezember l. Is. bzw. vor dem 1. Januar 1905 bei uns zu erfolgen hat, widrigenfalls ſie zur Zahlung der Stempelabgabe für das Jahr 1905 weiter verpflichtet ſind. Heppenheim, den 30. November 1904. Großh. Kreisamt Heppenheim. v. Hahn. 1. Wer ſich am 1. Januar 1905 in dem Beſitz von Luxuswagen oder Luxrusreitpferden, welche zum perſönlichen Gebrauch des Beſitzers oder ſeiner Angehörigen beſtimmt ſind, befindet, ſowie wer vom 1. Januar 1905 ab in den Beſitz ſolcher Wagen oder Reitpferde gelangt, iſt verpflichtet, bei dem Kreisamt ſeines Wohnorts oder Aufenthaltsortes J. dieſen Beſitz binnen 4 Wochen mündlich oder ſchrift⸗ lich anzumelden und II. die für Löſung einer Jahreskarte in Nr. 50 des Stempeltarifs vom 12. Auguſt 1899 vorgeſchriebene Stempel⸗ abgabe zu entrichten. Dieſe Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 20 Mk., jedes Reitpferd 20 Mk. Als Luxuswagen und Luxusreitpferd gelten ſolche Wagen und Reitpferde, welche nicht zu einer beruflichen oder gewerb⸗ lichen Tätigkeit benötigt werden. Für Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, iſt keine Abgabe zu entrichten. 2. Die Vorſchriften des§S 1 finden keine Anwendung auf Perſonen, welche ſich zum Kurgebrauch, oder welche ſich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aufhalten (Außerdem vergleiche Artikel 7 des Geſetzes.) 3. Die Abgabe iſt von ein und derſelben Perſon auch bei einem Wechſel der Wagen oder Pferde innerhalb des Kalen⸗ derjahres ſtets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und erſtmalig bei Erwerbung des Beſitzes des Wagens oder Pferdes und ſodann jährlich im Monat Dezember für das darauf folgende Kalenderjahr zu entrichten. 4. Das Kreisamt trägt die Anmeldung unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, aus welchem die Nummer, der Vor⸗ und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, der angemeldete Gegenſtand, ſowie der Tag der Anmeldung und der Tag der Abmeldung erſichtlich ſind, erhebt die in 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichen Stempel verſehene Karte, welche die Nummer des Verzeichniſſes, Vor⸗ und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegen— ſtand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzu⸗ kleben und vorſchriftsmäßig zu entwerten. Die Karte iſt nur für das Kalenderjahr gültig, für welches ſie ausgeſtellt iſt. 5. Wer deu Beſitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Kalenderjahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt längſtens bis zum 1. Januar anzuzeigen und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Ent⸗ richtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Dieſe Anzeige(Abmeldung) iſt in das nach 4 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen zu beſcheinigen. ee eee bezieht man zu Fabrikpreisen aus der ollensfoffg e 1 1 1 Hoflieferant, Hohenstein-Er. Seidenweberei„Lotze i. Sa. Hochmoderne Dessins in schwarz, weiss und farbig. Versand meter- und roben- weise an Private. Man verlange Muster. Kerren- und Kinderhüte 1570 in großer Auswahl Teller-Mützen, Hauben, Kopftücher, Shawls, Herren-, Frauen- und Kinder- E 1 D hemden Kinderanzüge, Lodenjoppen und Hoſen, Kragen, Kravatten, Manſchetten, Kinderkleider, Knabenbluſen ſpottbillig, prima Qualität empfiehlt M. Dobhan, Waſſerftr. ————— e P A 8—— Empfehle als* 28 e 4 F I, 4 filiale 2 4 m d tardstr. 16 S 1 18⸗Geſchenke r J. 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