1 1 nr. e . 2 — 8 — 7 iernheimer Zeitung. Erſcheint dreimal wöchentlich Nienſtags, Donnerſtags u. Jamſtags mit den Beilagen: „Sonntagsblatt u.„Sonntagsfeier“. Bezugspreis: 30 Pf. monatlich einſchließl. Trägerlohn d. die Poſt Mk. 1.14 vierteljährl. Telephon⸗Nuf 20. kr Amtsblatt — der Großherzoglichen Bürgermeiſterei Piernheim. Derbreitetſte und geleſenſte Zeitung in Viernheim daher beſtes und wirkſamſtes Inſertions⸗ Organ. — ruck und Verlag von Wilhelm Bingener, Viernheim. Viernheimer Nachrichten. Anzeigenpreis: 12 Pfg. die 1⸗ſpaltige Petit⸗Zeile. Lokal⸗Anzeigen 10 Pfg. Reklamen: 80 Pfg. die 3⸗ſpaltige Zeile. Telephon⸗Ruf 20. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. 2 Blätter(S geiten). Die Freiwillige Invalidenverſicherung und ihre bedeutenden Leiſtungen. Von Bürgermeiſterei-Sekretär M. Alter. Die„Freiwillige Inv rlidenverſicherung“ kann in unſerer Zeit nicht oft! genug in den Vordergrund des Intereſſes geſtellt werden. Angeſichts der Erfolge des Invalidenver- ſicherungsgeſetzes vom 13. Juli 1899 iſt es kaum zu be⸗ greifen, daß von der durch dasſelbe bedeutend erleichterten Einrichtung der freiwilligen Verſicherung(Selbſtverſicherung und Weiterverſicherung) ein äußerſt geringer Gebrauch gemacht wird. Dieſe Tatſache iſt mehrfach im Reichstage zur Sprache gebracht worden und man bezeichnete als Urſache für die Nichtbeteiligung an der Selbſtverſicherung Gleichgültigkeit und hauptſächlich Unwiſſenheit der in Betracht kommenden Volks⸗ kreiſe. Auch wird die Gleichgültigkeit nicht ſelten noch unter- ſtützt von einem allgemein und ſtark verbreiteten Irrtum, dem⸗ gegenüber ausdrücklich erwähnt ſei, daß zwiſchen Invaliden⸗ und Altersrenten ein erheblicher Unterſchied beſteht. Auf den Rat zur Selbſtverſicherung wurde ſchon oft geantwortet:„70 Jahre werde ich ja gar nicht alt und von der kleinen Rente kann man ja doch nicht leben!“ Es beſteht ſomit noch die falſche Anſicht, daß überhaupt erſt nach Vollendung des 70. Lebens⸗ jahres Renten und zwar ganz niedrige, auf Grund des In⸗ validen verſicherungsgeſetzes bewilligt werden. Demgegenuͤber iſt daher ausdrücklich hervorzuheben, daß Invalidenrente, fofern Erwerbsunfähigkeit vorliegt und die ſogenannte Wartezeit er- füllt iſt, ſchon vom 21. Lebensjahre ab bewilligt wird, während die Altersrente in Kraft tritt, wenn der Verſicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat und ohne, daß ſchon Erwerbsun⸗ fähigkeit vorzuliegen braucht. Des weiteren iſt zu betonen, daß die Invalidenrente eine Höhe von 450 Mk. pro Jahr und darüber erreichen kann. Wenn alſo z. B. ein Ehepaar regelmäßig Beiträge nach der höchſten Lohnklaſſe entrichtet, ſo kann es im Alter zu einer Einnahme von zuſammen 800 900 Mk. pro Jahr gelangen und von ihr gewiß aus⸗ kömmlich den Lebensunterhalt beſtreiten, ganz abgeſehen davon, daß Rentenempfänger nicht ganz erwerbsunfähig zu ſein brauchen und daher meiſtenteils in der Lage ſind, noch eine Kleinigkeit zu verdienen. Im Invalidenverſicherungsgeſetz wird zunächſt unter⸗ ſchieden zwiſchen Selbſtverſicherung und Weiterverſicherung, die erſtere gewährt beſtimmten, der Verſicherungszflicht nicht unterliegenden Perſonen das Recht, freiwillig in die Verſicherung einzutreten, die letztere räumt ſolchen Perſonen, die aus einem die Ver ſicherungspflicht begründenden Verhältnis ausgeſchieden ſind, das Recht ein, die Verſicherung fortzuſetzen oder zu er- neuern. Zur Selbſtverſicherung ſind folgende männlichen und weiblichen, verheirateten und unverhetrateten Perſonen deutſcher oder fremder Staatsangehörigkeit befugt, ſofern ſie bei Be⸗ ginn ihrer Selbſtverſicherung noch nicht das 40. Lebensjahr volleudet haben und noch nicht dauernd erwerbsunfähig ſind. 1. Betriebsbeamte, Werkmeiſter, Handlungsgehilfen und ſonſtige Angeſtellte, deren dienſtliche Beſchäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, ſowie Schiffsführer, ſämtlich, ſofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mk., aber nicht mehr als 3000 Mk. beträgt. 2. Gewerbetreibende und ſonſtige Betriebsunternehmer, die nicht regelmäßig mehr als zwei verſicherungspflichtige Lohnarbeiter beſchäftigen, ſowie Hausgewerbetreibenden ſämtlich, ſoweit nicht durch Beſchluß des Bundesrats die Verſicherungspflicht auf ſte erſtreckt worden iſt. Das Selbſtverſicherungsrecht wird durch eine vorüber⸗ gehende, gelegentliche, ausnahmsweiſe Beſchäftigung von mehr als zwei verſicherungspflichtigen Lohnarbeitern nicht beeinträgtigt. Ein Handwerker z. B., der zwei Geſellen und außerdem mehrere Lehrlinge, dieſe aber nur gegen freien Unterhalt, beſchäftigt, iſt ſelbſtverſicherungsberechtigt. Die Ehefrau jedes zur Selbſtverſicherung berechtigten Unternehmers kann ebenfalls freiwillig in die Verſicherung eintreten, wenn ſie in dem Betriebe des Ehemannes mit angemeſſenen Arbeiten beſchäftigt wird, dadurch zum Unterhalt der Familte beiträgt und deshalb als Mitunternehmerin des Betriebes anzuſehen iſt. 3. Perſonen, deren Beſchäftigung darum keine verſicherungs⸗ pflichtige iſt, weil als Entgelt für ſie nur freier Unter- halt gewährt wird, alſo z. B. Kinder, Verwandte, Lehr⸗ linge, die in ſeinem Betriebe tätig ſind und hierfür nur den vollen Lebensunterhalt und ein Taſchengeld erhalten. verſichern, gegen denjenigen Arbeitgeber, der, wenn die Ver⸗ ſicherunaspflicht beſtände, zur Entrichtung der Beiträge ver⸗ pflichtet ſein würde, ein Anſpruch auf Erſtattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit entrichteten Beiträge zu. Alle Perſonen, die ſich ſelbſt verſichert haben, ſind be⸗ rechtigt beim Ausſcheiden aus dem die Berechtigung zur Selbſt⸗ verſicherung begründeten Arbeits⸗ oder Dlenſtverhältnis, ohne Rückſicht darauf, ob ſie wieder einen Beruf ergreifen, die Selbſtverſicherung fortzuſetzen oder zu erneuern. Freiwillige Beträge dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit nicht entrichtet werden. Perſonen, die die Selbſt⸗ oder Weiterverſicherung er⸗ neuern, können ſomit gleich für ein Jahr nachträglich Marken kleben. Wer ſich ſelbſt verſichert, hat Marken derjenigen Ver⸗ ſicherungsanſtalt zu verwenden, in deren Bezirk er beſchäftigt iſt oder, ſofern Beſchäftigung nicht ſtattfindet, ſich aufhält. Dabei ſteht ihm die Wahl der Lohnklaſſen voll⸗ kommen frei. Die Marken ſind bet jeder Poſtanſtalt erhältlich. Das Invalidenverſicherungsgeſetz gibt aber auch denjenigen Per⸗ ſonen, die aus einem die Verſicherungspflicht begründenden Verhältnis ausſcheiden, z. B. weil ſie ſelbſtändig geworden ſind oder geheiratet haben, das Recht die Verſicherung fortzuſetzen oder zu erneuern,(Weiterverſicherung) d. h. ſofern ſie noch erwerbsfähig ſind. Das Recht auf die Weiter⸗ verſicherung haben auch Perſonen, die mehr als zwei ver- ſicherungspflichtige Arbeiter beſchäftigen. Auch das jährliche Elnkommen kommt hier nicht in Betracht. Auch unterliegt die Weiterverſicherung keiner Beſchränkung bezügl., des Lebensalters und ſetzt auch keine Beſchäftigung irgend einer Art während der Verſicherung voraus. Die Weiterverſicherung hat auch Bedeutung für Per⸗ ſonen, die in der Regel in verſicherungspflichtiger Beſchäftigung ſtehen, aber zeitweilig arbeitslos ſind. Mit der Weiterverſicherung kann auch begonnen werden, nachdem viele Jahre ſeit Beendigung der ver⸗ ſicherungspflichtigen Beſchäftigung verſtrichen ſind. Die etwa inzwiſchen erloſchene Anwartſchaft lebt wieder auf, ſobald von neuem eine Wartezeit von 200 Beitrags- wochen zurückgelegt iſt. Die Wartezeit iſt eine gewiſſe Summe von Beitrags⸗ wochen, die der Verſicherte zurückgelegt haben und durch vor⸗ ſchriftsmäßig eingeklebte und entwertete Beitragsmarken nach- weiſen muß, um hiermit den Anſpruch auf Rente geltend machen zu können. Erſtere beträgt bei der Selbſt⸗ und Weiterver⸗ ſicherung 200 Beitragswochen, wenn mindeſtens 100 Beiträge auf Grund der Verſicherungspflicht geleiſtet worden ſind, andernfalls 500 Beitrags⸗ wochen. Die erworbene Anwartſchaft wird bei der Selbſt. und Weiterverſicherung für den Fall, daß mindeſtens 100 Bei. träge auf Grund der Verſicherungspflicht geleiſtet ſind, er- halten, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausſtellungstage mindeſtens für 20 Wochen Beiträge entrichtet werden. Sind weniger als 100 oder keine Marken auf Grund der Verſicherungs- pflicht entrichtet, dann iſt eine Verwendung von mindeſtens 40 Marken während des vorſtehenden 2jährigen Zeitraums notwendig. Die Wahl der Lohnklaſſe ſteht vollſtaͤndig frei und kann im erſteren Falle mit einer jährlichen Aufwendung von 1,40 Mk. und im letzteren mit einer ſolchen von 2,80 Mk. die Anwartſchaft auf die bedeutenden Leiſtungen der Verſicherungsanſtalt aufrecht erhalten werden. Da ſich aber die Höhe der Invalidenrente nach der Anzahl und dem Wert der verwendeten Beitragsmarken richtet, iſt den betr. Perſonen zwecks Erlangung einer möglichſt hohen Rente dringend anzuempfehlen, tunlichſt viel und Marken der teuerſten Lohnklaſſe zu kleben. Die Marken müſſen in eine noch gültige Quittungskarte vorſchriftsmäßig verklebt und entwertet ſein. Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn ſie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausſtellungstage zum Umtauſch eingereicht worden iſt. Der Umtauſch muß alſo erfolgen, ohne Rückſicht darauf, ob die Karte vollgeklebt iſt oder nicht. Bei dem Umtauſch werden dem Verſicherten koſtenfrei eine neue Karte und ebenfalls ſofort eine Auf- rechnungsbeſcheinigung über den Inhalt der zurückgegebenen Karte ausgehändigt. Die von der Verſicherung garantierten Leiſtungen ſind: Heilverfahren mit Unterſtützung der Angehörigen, Kranken⸗, Invaliden⸗ oder Altersrente. Dieſen letztgenannten Perſonen ſteht, wenn ſie ſich ſelbſt; —.—— Wenn ein Verſicherter dergeſtalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu beſorgen iſt, die einen Anſpruch auf reichsgeſetzliche Invalidenrente begründet, ſo iſt die Verſicherungsanſtalt befugt, zur Abwendung dieſes Nach⸗ teils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erſcheinenden Umfang eintreten zu laſſen. Das Heilverfahren kann von der Verſicherungsanſtalt wiederholt übernommen werden. Für die Angehörigen des Verſicherten, deren Unterhalt dieſer bisher aus ſeinem Arbeitsverdienſte beſtritten hat, wird Angehörigen⸗ Unterſtuͤtzung geleiſtt. Die Uebernahme des Heilverfahrens kann im gegebenen Falle von jedem Beſitzer einer gültigen Quittungskarte beantragt werden. Krankenrente wird demjenigen nicht dauernd erwerbs⸗ unfähigen Verſicherten, der während 26 Wochen un⸗ unterbrochen erwerbsunfähig geweſen iſt, für die weitere Dauer ſeiner Erwerbsunfähigkeit gewährt. Weitere Vorausſetzung iſt die Erfüllung der geſetzlichen Wartezeit. Die Invalidenrente wird Perſonen ohne Rüͤckſicht auf ihr Lebensalter gewährt, wenn ſie nicht mehr im Stande ſind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entſprechende Tätigkeit, die ihnen unter billiger Berückſichtigung ihrer Aus⸗ bildung und ihres bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geiſtig geſunde Perſonen derſelben Art mit ähnlicher Aus- bildung in derſelben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Vorausſetzung iſt auch hier, die Erfüllung der geſetzlichen Wartezeit. Altersrente erhält der Verſicherte ohne Rückſicht auf das Vorhandenſein von Erwerbsunfähigkeit, ſobald er das 70. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über die Erfüllung der Wartezeit, welche mindeſtens 1200 Wochenbeiträge er⸗ fordert, führen kann. Aber auch für diejenigen Verſicherten, welche nicht zum Genuße der vorſtehenden von der Verſicherung garantierten Leiſtungen kommen, hat das Geſetz günſtige Beſtimmun⸗ gen getroffen. Es kann dann Rückerſtattung von Beiträgen eintreten: 1. Wenn eine Perſon, welche infolge eines Unfalls dauernd erwerbsunfähig geworden und in den Bezug einer Un- fallrente gelangt iſt, dann kann ihr auf ihren Antrag die Hälfte der geleiſteten Beiträge zurüͤckerſtattet werden. 2. Stirbt eine verſicherte männliche Perſon, bevor ihr die eine Rente bewilligende Entſcheidung zugeſtellt iſt, ſo ſteht der hinterlaſſenen Witwe oder den ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein Anſpruch auf Erſtattung der Hälfte der für den verſtorbenen geleiſteten Beiträge zu. 3. Wenn eine weibliche Perſon verſtirbt bevor ihr eine Rente bewilligt iſt, ſo ſteht den hinterlaſſenen vaterloſen Kindern unter 15 Jahren ein Anſpruch auf Erſtattung der Hälfte die für den Verſtorbenen entrichteten Bei- träge zu. War die weibliche Perſon wegen Erwerbs- unfähigkeit ihres Ehemannes die Ernährerin der Fa⸗ milie, ſo ſteht ein gleicher Erſtattungs⸗Anſpruch dem hinterlaſſenen Witwer zu. 4. Weibliche Perſonen, die eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente bewilligende Entſcheidung zugeſtellt iſt, ſteht ein Anſpruch auf Erſtattung der Hälfte der fur ſie geleiſteten Beiträge zu. Der Erſtattungs⸗Anſpruch zu poſ. 1 muß bei Vermei⸗ dung des Ausſchluſſes vor Ablauf von 2 Jahren, der- jenige zu poſ. 2, 3 und 4 vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Verſicherten bezw. nach dem Tage der Verheiratung geltend gemacht werden. Vorausſetzung iſt, daß für mindeſtens 200 Wochen Beiträge entrichtet worden ſind. Durch das nach poſ. 1 und 4 vorſtehend den Verſicher⸗ ten eingeräumte Recht auf Beitragserſtattung erliſcht die durch das frühere Verſicherungsverhältnis begründete Anwart⸗ ſchaft auf die übrigen Leiſtungen der Invalidenverſicherung. Leider Gottes wird von dieſem Recht durch die heiraten den weiblichen Verſicherten faſt durchweg Gebrauch gemacht. Die zu erſtattende Beitragshälfte beläuft ſich in der Regel auf einen Betrag von 20— 50 Mk., und wenn dieſe winzige Summe auch vielen Heiratenden bei der Gründung ihres Haushaltes eine willkommene Beihülfe ſein mag, wird doch im Hinblick auf die bedeutenden Anrechte, die ſonſt preisge⸗ geben werden, auf den Erſtattungs-Anſpruch beſſer verzichtet. Nicht ſelten wird der zurüͤckerſtattete Betrag ſogar fär durch- aus unwirtſchaftliche Ausgaben verwendet. Schon manche von frühem Siechtum heimgeſuchte Ehefrau hat es bitter bereuen muͤſſen, daß ſie ſich ihre Beiträge zurückgeben ließ und damit ihres Anrechtes auf die ſegensreſche Hilfe der Invalidenverſicherung verluſtig ging. eiger .— — Der im Falle einer Rückerſtattung vorſtehend als Maxinium angegebene Betrag von 50 Mk. wird bei Ge⸗ währung einer Rente jährlich allein vom Reich zugeſchoſſen. Den heiratenden Mädchen muß daher drin⸗ gend angeraten werden, den unwirtſchaftlichen Autrag auf Beitragserſtattung zu unterlaſſen und ſich mit geringen Koſten weiterzuverſichern und die Ehemänner tun nur ihre Pflicht, weun ſie in dieſem Sinne auf ihre Ehefrauen einwirken. Zum Schluß noch einige Worte zur Widerlegung der leider oft gehörten, aber grundloſen Behaup⸗ tung, daß es den Verſicherten von den beteiligten Behörden ſchwer gemacht werde, ihren Anſpruch auf Reute durchzuſetzen. Der Anſpruch auf Bewilligung einer Rente iſt unter Einreichung der zur Begründung dienenden Beweisſtüͤcke, bei der Bürgermeiſterei des Wohnortes anzumelden, welche auch zur weiteren Auskunft jederzeit gerne bereit ſein wird. Gegen den Beſcheid, durch den der Anſpruch auf In⸗ validen- oder Altersrente abgewieſen wird, ſowie gegen den Beſcheid, durch den die Höhe und der Beginn der Rente feſt- geſtellt wird, ſteht dem Rentenbewerber die Berufung auf ſchledsgerichtliche Entſcheidung zu, die bei dem Schiedsgericht einzureichen iſt. Gegen die Entſcheidung des Schiedsgerichts hat der Verſicherte ein Rekursrecht an das Reichsverſicherungsamt. Das Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichsver⸗ ſicherungsamt iſt fur den Verſtcherten nicht nur vollkommen koſtenfrei, ſondern ihm werden im Falle eines für ihn günſtigen Ausgangs der Streitſache notwendig geweſene Aus- lagen auch noch erſetzt. Unter den Organen der Verſicherungsanſtalten und den Mitgliedern der Schiedsgerichte und des Reichsverſicherungs⸗ amts iſt die Anzahl der von den Verſicherten und Arbeit- gebern abzuordnenden Vertreter gleich groß. Dieſe Tatſache bürgt gewiß dafür, daß die Verſicherten ſtets zu ihrem Rechte gelangen werden. Auf Grund der im Laufe der Zeit gemachten Fr⸗ fahrungen konnte man zu der feſten Ueberzeugung kommen, daß die in Betracht kommenden Behörden ein ſehr warmes Herz für die Verſicherten haben. Es war durchweg das Beſtreben zu erkennen, bei Zweifelsfällen zugunſten der Verſicherten zu eutſcheiden. Nach den vorſtehenden Ausfuhrungen wird jedermann anerkennen müſſen, daß die freiwillige Invalidenverſicherung eine in jeder Beziehung ſegensreiche Inſtitution iſt. Mit geringen Mitteln, die bei ernſtem Willen ſelbſt der kleinſte Mann aufbringen kann, ſichert man ſich große Vorteile, für die die Verſicherungsanſtalten mit ihrem großen Vermögen haften. Daher ſollte auch jeder, der nicht durch Vermögen für den Fall längerer Krankheit, dau- eruder Erwerbsunfähigkeit und des Alters vor Not geſſhützt iſt, mit Freuden von dem Rechte der Selbſtverſicherung Gebrauch machen. Wenn man Fälle kennen gelernt hat, in denen alte Leute eine Invalidenrente beziehen und mit Hülfe der ſelben einen mehr ſorgenloſen Lebensabend genießen, muß man be- geiſtert ſein von den großen und ſchoͤnen Erfolgen unſeres Invalidenverſicherungsgeſetzes und gerne dazu beitragen, daß die in Betracht kommendeu Perſonenkreiſe ſich die Anwartſchaft auf den Segen dieſes Geſetzes durch Selbſtverſicherung Lokale Nachrichten. Viernheim, 25. September. — Das Juvalidenverſicherungsgeſetz hat ſeit ſeinem Beſtehen immer noch nicht die Beachtung gefunden, welche es als„das große Feiedenswerk der ſozialen Reform“ verdient hätte. Namentlich macht ſich in den Kreiſen der nicht verſicherungspflichtigen Perſonen eine gewiſſe Gleichgiltig⸗ keit gegenüber dieſer, namentlich für die minderbemittelten wohltätigen Einrichtung bemerkbar. Da ſich auch dieſe Perſonen auf leichte Weiſe die Wohltaten des Invaliden Ver- ſicherungs⸗Geſetzes zunutze machen können, die einſchlägigen Beſtimmungen auch vielfach unbekannt ſind, empfehlen wir unſeren Leſern die genaue Durſchſicht und Aufbe⸗ wahrung der in der heutigen Nummer erhaltenen kurzen Zuſammenſtellung der wichtigſten Beſtimmungen bezügl. der „Freiw. Invalidenverſicherung.“ »Eine gößere Anzahl hieſiger Tabaksprodu- zeuten hat ſich, wie man uns mitteilt, zuſammengeſchloſſen und verpflichtet, ihren Tabak zu den bisher angebotenen Pretſen von 34 und 35 Mk. nicht zu verkaufen. Die Qualität des diesjährigen Tabaks ſoll eine gute ſein, ferner ſoll der bedeu⸗ tend erhöhte Eingangszoll für fremde ausländiſche Tabake den angebotenen verhältnismäßig ſehr niedrigen Preis für das ein- heimiſche Gewächs durchaus nicht rechtfertigen. Aus dieſen Gründen wird ein Einheitspreis von 40 Mk. für den Zentner verlangt.— Zu vorſtehender Mitteilung ſchreibt uns ein Landwirt in einem Eingeſandt: Endlich einmal ein prak⸗ tiſcher vernünftiger Beſchluß, derallerdings noch etwas früher hatte kommen dürfen. Wären die Bauern von anfang an einig geweſen, ſo wäre zu dem minimalen Preiſe von 34 Mk. kein Tabak verkauft worden. Der Produzent muß ein Mit⸗ beſtimmungsrecht am Preiſe ſeiner Ware haben und nicht mehr von der Gnade des Händlers abhängen. Das kann aber nur geſchehen, wenn die Bauern einig und geſchloſſen zuſammen⸗ ſtehen; nicht in Viernheim allein, ſondern in allen tabakbauenden Orten. Der gute Wille zur Einigkeit iſt bei vielen da und muß bei den übrigen notgedrungen kommen. Wo ein Wille iſt, findet ſich auch ein Weg. Landwirte, Tabakprodyzenten ſeit einig und lernt für die Zukunft! Zum Ortsgerichtsmaun wurde Herr Rentier Chriſtian Bläß ernannt. Wie uns mitgeteilt wird, er⸗ folgt die Ernennung eints Ortsgerichtsmannes auf Vorſchlag des Ortsgerichtsvorſtehers durch das Amtsgericht Lampertheim, —— 51 + 2 8 2 Aus Stadt und Land. ** Ankunft des„3. 3“ in Friedrichshafen. Der Luft⸗ kreuzer verließ am Mittwoch morgen Frankfurt, um nach Friedrichshafen zurückzukehren. Die Fahrt iſt bei ſchönem Wetter glänzend durchgeführt worden. Der„Z. 3“, der kurz vor 3 Uhr Tübingen paſſiert hatte, überflog darauf bei Reutlingen die Schwäbiſche Alp und bog dann ins Donautal ein. Er flog über Riedlingen und Saulgau, in deren Gegend er kurz vor 6 Uhr in ſchneller Fahrt geſichtet wurde. Von hier aus flog das Schiff direkt zum Bodenſee, wo um 6 Uhr 52 Minuten die Landung in Manzell glatt erfolgte. Um 7 Uhr war das Luft⸗ ſchiff in der ſchwimmenden Reichsballonhalle geborgen. ** Der Orkan im Golf von Mexiks hat zahlreiche Verkehrsverbindungen zerſtört oder unterbrochen. Die Küſtenſtädte ſind von der Außenwelt ſo gut wie abge⸗ ſchnitten. Der Ort Ricecrop ſoll vollſtändig zerſtört worden ſein. Die Städte New-Orleans und Memphis haben eine große Hilfsbewegung eingeleitet. Am ſchwer⸗ ſten haben Natches, Biloti und Penſacola gelitten. In New⸗Orleans beträgt der Schaden allein etwa drei Mil- lionen Dollars. Auf dem Miſſiſſippi iſt viel Floßholz verloren gegangen, auch die Reis⸗ und Baumwollplanta⸗ gen haben ſchwer gelitten. Die halbbekleideten Flücht⸗ linge, die Höuma und New-Orleans erreichten, erzählen, daß die Flutwelle, die ſich von Grand Island weſt⸗ wärts nach Vermillion, einem Pfarrdorf in Louiſiana, wälzte, die ganze Küſte in einer Länge von 25 engli⸗ ſchen Meilen verwüſtete und auch das Binnenland mehrere Meilen weit überſchwemmte. 150 Menſchen werden als tot gemeldet. Der Flutwelle folgte ein Orkan, der Hun⸗ derte von Fiſcherhütten und Pflanzerheimen vernichtete. Die Plötzlichkeit der Kataſtrophe gab den Menſchen gar nicht die Möglichkeit, zu entfliehen. Nach oberflächlicher Schätzung beträgt der materielle Schaden 10 Millionen Dollars. 300 Straßen und Plätze ſtehen in New⸗Orleans unter Waſſer. Militäriſche Hilfe iſt zur Aufrechterhal⸗ tung des Verkehrs auf dem Waſſer herangezogen worden. * Der Todesſturz des Flugkünſtlers. Der Luft⸗ ſport hat in Frankreich ſchon wieder ein Opfer gefordert. Der Hauptmann Ferber, der unter dem Pſeudonym de Rue in dem aviatiſchen Meeting von Boulogne⸗ſur⸗Mer als Preisbewerber auftrat, ſtürzte mit ſeinem Voiſin⸗ Zweidecker aus geringer Höhe herab und wurde von dem Motor erdrückt. Hauptmann Ferber, der unter dem Bei⸗ fall zahlreicher Zuſchauer ſchon faſt eine halbe Stunde geflogen war, führte eben eine Wendung aus, als der Apparat, der ſich ſeitlich neigte, mit der linken Trag⸗ fläche am Boden aufſtieß. Während der Flügel zerbrach, prallte das vordere Anlaufrad gegen die Uferböſchung eines kleinen, das Flugfeld durchquerenden Baches, worauf ſich der Zweidecker überſchlug. Der Aviatiker geriet im Fallen unter den Motor der 50 pfd.⸗achtzylindrigen An⸗ toinettemaſchine, die ihm den Bruſtkorb eindrückte. Nach dem Sturze richtete ſich Ferber auf und ſagte:„Wie töricht, ſo niedrig zu fliegen! Ein andermal werde ich höher ſteigen.“ Wenige Minuten ſpäter ſank er zuſammen, und nach kaum einer halben Stunde hauchte er trotz aller Bemühungen der Aerzte ſein Leben aus. Er war einer inneren Verblutung erlegen. I Neun Sträflinge erſchoſſen. Im Gefüngnis zu Oſch(im Ferganagebiet) verwundeten Sträflinge wäh⸗ rend des Spazierganges drei Mann der Wache und zwei Aufſeher. Die Wache machte hierauf von der Schußwaffe Gebrauch. tötete neun Sträflinge und verwundete neun. Kleine Nachrichten aus Stadt und Land. In dem anhaltiſchen Dorfe Dellnau erſchlug die 73 Jahre alte Witwe Hoffmann eine Witwe gleichen Namens mit einem Holzpantoffel, weil dieſe ihr eine Hypothek gekündigt hatte. Der Wagen des Fürſten Wilhelm von Hohenzollern überfuhr in Sigmaringen einen verheirateten Gärt⸗ ner und verletzte ihn ſchwer. Der Torpedobootszerſtörer„Itchen“, der in der Nähe von Kirkwall auf Grund geraten war, iſt wieder flott geworden. Der Dampfer„Calliſto“ iſt aus der Rotterdamer Quarantäne entlaſſen worden, da ſich herausgeſtellt hat, daß die an Bord des Schiffes unter verdächtigen Um⸗ ſtänden erkrankten Perſonen nicht an Cholera leiden. Koloniales. * Staatsſekretär Dernburgs Amerikafahrt. Der Staatsſekretär des Reichskolonialamts, Dernburg, hat, wie der„Reichsanz.“ mitteilt, mit Genehmigung des Reichskanzlers eine etwa ſiebenwöchige Informa⸗ tionsreiſe nach den Vereinigten Staaten von A m erika angetreten. Die Leitung der Geſchäfte des Reichskolonialamts hat der Unterſtaatsſekretär Dr. v. Lindequiſt übernommen.— Die Reiſe hängt mit der Abſicht des Staatsſekretärs zuſammen, dem Anbau von Baumwolle in den deutſchen Schutzgebieten Ur einen größeren Umfang zu geben und die dahin zielen⸗ den Beſtrebungen der kaiſerlichen Gouvernements und des Kolonial-Wirtſchaftlichen Komitees zu fördern und zu ſtützen. Die Rückkehr des Staatsſekretaͤrs wird ungefähr am 15. November erfolgen. Dernburg iſt von dem Re⸗ ferenten für Landwirtſchaft im Kolonialamt Regierungs- rat Dr. Ouiſe begleitet. Für die Redaktion verantwortlich: Wilh. Bingener, Viernheim Gottesdienſt⸗ Ordnung der katholiſchen Gemeinde Viernheim von Honntag, den 26. September bis einſchl. Hamſtag, den Pfarramtliohe Mitteilung 25 Oktober(Nachdruck verboten In der neuen Kirche am Sonntag: 7 Uhr hl. Meſſe und Austeilung der hl. Kommunion. ½8 Uhr hl. Meſſe mit Predigt. ½10 Uhr Hochamt mit Predigt. 2 Uhr Andacht für die armen Seelen. Nach der An- dacht: Verſammlung der Jungfrauen-Kongregation. ¼24 Uhr Verſammlung des Arbeiterinnen ⸗Vereins. In der alten Kirche: Morgens ½10 Uhr Kindermeſſe. Nachm. 1 Uhr Kindergottesdienſt Montag: 6 Uhr 1., ½7 Uhr 2. S.⸗A. fär Lutlſe Hoock geb. Mandel. Dienſtag: 6 Uhr 1., ½7 Uhr 2. S.⸗A. für Johannes Hoock 7. Mittwoch: 6 Uhr beſt. E.-A. für Auna Maria Hofmann, beſtellt von ihren Schulkameraden. 7 Uhr beſt. Br-A. zu Ehren der hl. Familie für Geier und Adler. Donnerſtag: 6 Uhr 3. S.-A. für Luiſe Hoock geb. Mandel, ½7 Uhr 3. S.-A. für Johannes Hoock 7. Freitag: 6 Uhr beſt. J.-G. für Friedrich Binn inger, Ehtf. Anna Maria geb. Beikert, Tochter Margareta und beiderſ. Großeltern. 1/7 Uhr beſt. J. G. fuͤr Johann Alter 1., Ehefrau Marg. geb. Radner und beiderſ. Eltern. 8 Uhr Einweihung der neuen Kapelle im Hoſpital; darauf Dankamt fur die lebenden und verſtorbenen Wohltäter der Kapelle. Alle Wohltäter werden zu dieſer Feier herzlich eingeladen. Samſtag: 6 Uhr beſt. J⸗G. für Thereſe Beikert, Schw.⸗ Eltern Johannes Beikert, Ehefrau Anna Maria geb. Hofmann. ½7 Uhr beſt. Br.-A. zu Ehren der hl. Familie für Brechtel und Beikert. Am Montag 6 Uhr hl. Meſſe bei den Engl. Fräulein. Am Freitag ½8 Uhr Herz-Jeſu⸗ Andacht. Während des Monats Oktober findet jeden Abend ½8 Uhr das übliche Roſenkranz⸗Gebet ſtatt. Am nächſten Sonntag iſt gemeinſchaftl. hl. Kommunion fuͤr die Schüler des Herrn Lehrers Seitz. Beicht: Samſtag 2 Uhr. Be tek ü u dt Ludwig Brechtel 1. und Marg. A. Maria Beikert Ztenmal. Joſef Neff und Sybilla Müller Ztenmal. Andreas Geier und Sabina Adler Ztenmal. Karl Anton Herbſt und A. Regina Kucma 2tenmal. Eugen Wieland, S. v. Jakob Wieland 1. und ſ. Ehefr. Marg geb. Grammig und Maria Wunder, T. v. Wilhelm Klee und ſ. Ehefrau Eliſabetha geb. Wunder Itenmal. DE Zur Herbst- und Winter ⸗Saiſon empfehle alle Sorten Oefen u. Herde, Kohleufüller, Kaſten, Schaufeln, Herdkratzer, Feuerhaken; ferner alle Arten Beleuchtungs artikel für Gas und Petroleum. 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Gott ruhenden Gattin, Mutter, Schweſter, Schwägerin und Tante 1 Luise Hoock geb. Mandel ſagen wir für die uns bewieſene herzliche Anteilnahme an dem uns betroffenen herben Verluste, ferner für die Kranzſpende und die zahlreiche Begleitung zur letzten Ruheſtätte unſeren innigſten Dank. 5 Beſonderen Dank den ehrw. barmh. Schweſtern für die liebevolle Pflege, den Stiftern von hl. Meſſen und allen denen, die der teueren Verſtorbenen während ihrer langen, mit großer Geduld ertragenen Krankheit Gutes erwieſen haben. Viernheim, den 25. September 1909. Die tieftrauernd Hinterbliebenen. Landitſgaftlice Konſum⸗ Abſatzgenoſſenſchaft. Da die Saatkartoffeln jeweils im Frühjahr mit hohen Preiſen bedacht ſind, ſo hat der Vorſtand beſchloſſen, geſunde, ſortenreine Kartoffeln jetzt anzukaufen. 8 Es kommen folgende Sorten in Betracht: Kaiſerkrone, Haſſta, Induſtrie und Auf der Höh. Der Bedarf iſt bis Sonntag, 30. Oktober anzugeben, andernfalls der Bezug im Herbſt unberückſichtigt bleibt. Viernheim, 25. September 1909. Der Porſtand. Stemm⸗ u. Ringklub„Germania“. 8— Kraft Heil! Se Heute Samſtag abend halb 9 Uhr im Lokal „Zum Stern“ außerordentliche Mlitglieder-Berſammlung mit wichtiger Tagesordnung; vollzähliges und pünktliches Er⸗ ſcheinen aller Kollegen erwartet mit ſportlichem Gruße! Der Vorſtand. Nartoffel-Ausmachen hat im Akkord zu vergeben Platz, Neutzenhaf. Arbeiterinnen finden dauernde und lohnende Beſchäftigung bei der Firma Marx Maier Produkte zur Papierfabrikation an der Station Maunheim— Käferthal. Sahne Wohnhäuſer und erbaute in der Annaſtraße mit Waſchküche, Stallung und Backofen ſind unter güuͤnſtiger Bedingung zu verkaufen. Philipp Lahres. N X RTbTTT——X—X———ubu.. r 2 Radfahrer⸗Verein Vorwärts“ 8 25 Zu Ehren der zum Milttär einrückenden Sports⸗ 2 70 kollegen findet naächſten Sonntag, 26. September, N bende halb o Uhr in Karpfen, Saale. 8 0 6 Rekruten⸗ 8 Abſchieds⸗Ball 8 . Diejenigen, die gewillt ſind unſerem Verein bei⸗ 8 9 zutreten, bezahlen an dieſem Abend 50 Pfg. Beitritts⸗ 0 . NB. Die Gegenſtände ſind kis Sonntag nach⸗ 8 2 gebühr und ſind berechtigt, am Ball teilzunehmen. 2 5 Es ladet die Mitglieder, ſowie deren Angehörigen 2 0 freundlichſt ein Der Vorstand. 2 2 mittag 1 Uhr im Lokal abzugeben. 8 Bekanntmachung. Dieuſtag, den 28. d. Mts., vorm. 8 Uhr, werden auf dem Rathauſe dahier verſchiedene Allmend grund- ſtücke auf die Dauer der Genußzeit in Pacht an die Meiſt⸗ bietenden verſteigert.— Am Dienſtag, den 28. d. Mts., vorm, 8 Uhr wird auf dem Rathauſe dahier das Ohmetgras⸗Er⸗ trägnis von ca, 41 Morgen gemeinheitl. Wieſen losweiſe mit Borgfriſt bis Martini(11. Nov. I. Js.) verſteigert. Bei Einſichtnahme der Wieſen bellebe man ſich wegen etwaiger Auskunftserteilung an den Wieſenſchützen, der ſich während des ganzen Tages dorten aufhalten wird, zu wenden. Wir bringen hlerdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die Lieferung der nachſtehend verzeichneten Futter quantitäten für das gemeinheitliche Faſelvieh in öffentlicher Submiſſion vergeben werden ſoll. Die Lieferungen verteilen ſich auf das ganze Jahr und ſind je nach Bedarf auf Abruf anzuliefern. Zur Vergebung gelangen: 1. 30 Zentner feine Weizenkleie; 2. 18— 20 Zentner Futtermehl. Angebote ſind verſchloſſen, portofrei und mit entſprechender Aufſchrift verſehen bis ſpäteſtens Montag, den 27. d. Mts., Danksagung. ö Für die uns bewiesene herzliche Teilnahme während der Krankheit und beim Hinscheiden unseres teueren Gatten, Paters, Grossvaters, 5 Schwiegervaters, Bruders, Schwagers und Onkels aohannes Hoock 7. Gastwirt ferner für die grosse Kranz- und Blumenspende und die zahlreiche Beteiligung beim Gange zur letzten Ruhestätte sagen wir hierdurch innigsten Dank. abends 6 Uhr bei uns einzureichen. Großh. Bürgermeiſterei Viernheim Kühlwein. Bekanntmachung. An Mittwoch, 29. September 1909, vorm. 10 Ahr ſollen auf dem Rathauſe zu Viernheim die nachſtehend verzeich⸗ neten, im Grundbuche der Gemarkung Viernheim, Band 3, Blatt-Nr. 173 und Band 11, Blatt- Nr. 783, den nachſtehend naher genannten Perſonen zugeſchriebenen Grundſtüͤcke, nämlich: a. Frechtel Johann der Vierte zu 203 b. Prechtel Katharina, geborene Kirchner, deſſen Ehefran zu 103 1. Flur 7, Nr. 72, 2388 qm Acker, im Vaudenfeld, Lache⸗ gewann; Kirchner Adam der Erſle Flur 5, Nr. 27, 1469 qm Acker, am Heddesheimer Weg, 4. Gewann; Flur 5, Nr. 97, 2062 links, 4. Gewann; Flur 9, Nr. 274, Kurzgewann; 5. Flur 20, Nr. 100, 731 qm Acker, an der Egelſee zur öffentlichen freiwilligen Verſteigerung gebracht werden! Die Verſteigerungsbedingungen, ſowie der Auszug aus dem Grund⸗ buch können auf dem Geſchäftszimmer des Großh. Ortsgerichts während den Geſchäftsſtunden eingeſehen werden. Viernheim, den 14. September 190g. Der Vorſteher Großh. Ortsgerichts Viernheim Sch uch ma u u. Bekauntmachung. Betr.: Die Ausführung des Kinderſchutzgeſetzes. Trotz unſerer wiederholten Bekanntmachungen kommen Beſchäftigungen von Kindern vor, welche nach dem Kinder- ſchutzgeſetz entweder ganz verboten ſind, oder bezügl. deren eine Anzeige bei der Ortspolizeibehörde unterblieben iſt. Wir machen daher erneut darauf aufmerkſam, daß die Beſchäftigung eines fremden Kindes, obſchon ſie nach dem Geſetz erlaubt iſt, doch erſt erfolgen darf, wenn ſchriftliche Anzeige darüber bei der Bürgermeiſterei erfolgt und für das Kind eine Arbeitskarte ausgeſtellt iſt. Die Anzeige hat der Arbeitgeber ſchriftlich zu machen. Eigene Kinder brauchen keine Arbeits- karten; ſie können, ſoweit das Geſetz die Beſchäftigung zuläßt, ohne Anzeige und ohne Arbeitskarte beſchäftigt werden. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme. Wollen nämlich Eltern eigene Kinder beim Austragen von Waren dc. nicht für ſich, ſondern für andere(dritte) beſchäftigen, ſo muͤſſen die Arbeitgeber die beabſichtigte Be⸗ ſchäftigung dieſer Kinder vorher bei der Ortspoltzeibehörde ſchriftlich anmelden. Für die Aus ſtellung der Arbeitskarten haben die Eltern(geſetzl. Vertreter) des Kindes zu ſoraen. Der Arbeitgeber, der ein Kind beſchäftigen will, muß ſich vorher vergewiſſern, ob die Arbeitskarte ausgeſtellt iſt oder nicht. Ohne Arbeitskarte darf er ein fremdes Kind nicht beſchäftigen. Wir bemerken noch, daß an Sonn- und Feſttagen ſchulpflichtige Kinder am Acker, am Heddesheimer Weg 3 2487 qm Acker, Mittelgärten, die Beſchäftigt ein Arbeitgeber, zu welchen bei den eigenen Kindern auch die Eltern gehören, ein Kind gegen das Geſetz, ſo wird er zur Verantwortung gezogen. Nach 8 22 des Tabakſteuergeſetzes ſind ſpäteſtens am 10. Tage nach dem Abblatten des Tabaks die Tabaksſtengel auf den Grundſtuͤcken abzuhauen, oder in anderer Weiſe zur Benutzung für die Tabalfabrikation unbrauchbar zu machen. Wir machen hiermit die Tabakpflanzer hieſiger Gemeinde auf die als baldige Befolgung dieſer Vorſchrift mit dem Anfügen aufmerkſam, daß bei Nichtbefolgung un nachſichtlich Anzeige gegen die Säumigen erhoben werden wird. Viernheim, den 21. September 1909. Viernheim, den 22. September 1909. lauch eigene) zum Kegelaufſetzen über- haupt nicht mehr verwendet werden dürfen. 0 Ganz besonders danken wir den ehrw. barmh. Schwestern für die liebevolle Pflege, dem Männer- Gesang-Verein für den erhebenden Grabgesang, s o wie dem Stemm- und Ring-Klub„Germania“ für die dem lieben Dahingeschiedenen erwiesenen letzten Ehrenbezeugungen. Viernheim, den 25. September 1909. Die tieftrauernd Hinterbliebenen. Eine ſeparate wei Aecker Wohnung f Im. 10. 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