111111114 5 5 —— . 05 „ duden, funsſchlag ind prompte, zen Linde lbtfinden. endet, von 5352 igel loſlet . gen ſufen, ligen cell mit ihrem N 7 tung 2 f 4 1 N 1 liern Dieruhrimer Zeitung. Erſchrint Dreimal wöchentlich Nienlags. Deunerſtags u. Samſtags mit den Beilagen: „Soumtas blatt u.„Sonntagsſeier“. Bezugspreis: 30 Pf. monatlich einſchtießl. Trägerlohn d. die Poſt Mk. 1.14 vierteljährl. Telephon⸗Nuf 20. hei mer Amtsblatt der Groſherzoglichen Fürgermeiſterei Viernheim. verbꝛeitetſte und geleſenſte Zeitung in Diernheim daher beſtes und wirkſamſtes Inſertions⸗ Organ. — Druck und Verlag von Wilhelm Bingener, Viernheim. Anzeiger * ieruheimer Nachrichten. Anzeigenpreis: 12 Pfg. die 1⸗ſpaltige Petit⸗Zeile. Lokal⸗Anzeigen 10 Pfg. Reklamen: 30 Pfg. die 3⸗ſpaltige Zeile. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. Telephon⸗Ruf 20. Nr. 145 Drittes Blatt Aus Nah und Fern. — Worms, 10. Dez. Einen argen pollzeilichen Mißgriff berichtet der„Expreß“ aus Mühlhauſen i. E. Ein dortiger Geſchäftsreiſender hatte in der Gegend von Worms einen Feldhüter beleidigt. Nach Worms vor Gericht zitiert, machte der inzwiſchen wieder nach Mülhauſen zurückgekehrte Reiſende geltend, daß er die Mittel nicht beſitze, um nach Worms zu reiſen, man möge ihn in Mälhauſen aburteilen. Dieſem Verlangen konnte nicht entſprochen werden, dagegen erſchien eines ſchönen Tages ein Polizeibeamter bei dem Reiſenden und transportierte ihn, wie einen gefährlichen Ver- brecher, gefeſſelt nach Raſtatt, woſelbſt er zum Weitertransport nach Worms von einem Gendarmen in Empfang genommen wurde. In Worms erhielt der Reiſende für ſeine Freveltat eine Geldſtrafe von 6 Mark.— Es bleibe dahingeſtellt, wie man den Angeklagten an den Schauplatz des Gerichts hätte brin gen können. Ihn gefeſſelt zu transportieren, iſt bei der Geringfügigkeit des Vergehens ſicher ein unentſchuldbarer Mißgriff. — Oſthofen, 8. Dez. Sanitätsrat Dr. Rolly, zur⸗ zeit in Unterſuchungshaft in Mainz, ſollte ſich geſtern wegen Verleitung zum Meineid vor der zweiten Strafkammer zu nerantworten haben. Die Sache wurde aber auf unbeſtimmte Zeit vertagt. — Darmſtadt, 10. Dez. Ein Kellner verübte in einem von Frankfurt kommenden Zuge Selbſtmord. — Nieder Ramſtadt, 10. Dez. Der 60 jährige Taglöhner Horn wurde bet der Hartſtein Induſtrie von der Maſchine erfaßt und erdrückt. Er hinterläßt Frau und Kinder. * Pfeddersheim, 7. Dez. Der Selbſtmord eines jungen Mädchens erregt hier allgemeines Mig fühl. Geſtern hat ſich die 18 Jahre alte Dora Hahn, Tocher eines Wirtes, erſchoſſen. In ihrem Bett fand man den Revolver, außerdem zwei Briefe und ein Notizbuch. Lieber kummer ſoll die Urſache der traurigen Tat ſein. Ihr Bräutigam, der bei den Huſaren dient, ſoll in eine Schlägerei verwickelt geweſen ſein, und Redereien, daß er eine langjährige Strafe zu erwarten habe, ſollen das junge Mädchen zu dieſer Tat der Verzweiflung getrieben haben.. * Mainz, 10. Bez. Die Witwe Scheid aus Worms, die wegen des Mordes an dem Lehrer Krüger in Unterſuchungs- haft im Provinzial⸗Arreſthaus ſitzt, verſuchte ſich am Montag Abend dadurch zu töten, daß ſte plötzlich die auf dem Tiſche ſtehende Petroleumlampe umwarf und damit ihre Kleider in Brand ſetzte. Die Wärterin und die übrigen weiblich'n Ge⸗ fangenen löſchten die ſchon in Brand geratenen Kleider. Die Scheid hat nur unbedeutende Brandwunden erlitten.— Ein teures Gutachten. Die Stadt Mainz hat Pläne ange⸗ R 2 Selbſtliebe. b Roman von Conſtantin Harro. 140(Nachdruck verboten) „Kein„Aber“, unterbrach ſie ihn.„Wägt Liebe es? Sie giebt, was ſie zu geben vermag, und ſie giebt, weil ſie nicht anders kann. Unſere Liebe wird uns den Himmel geben!“ „Ja, Hetty!“ a Er ſeufzte erſt, dann küßte er ſie heiß. „Es wird ſchon gehen“, dachte er bei ſich. „Vielleicht nimmt ſie mich mit in ihren ſchänen Himmel. Vielleicht habe ich das Fliegen doch noch nicht verlernt!“ . Sie fanden ſich erſt allmählich wieder zur Wirklichkeit zurück.— Buſſo von Liebenau war nicht ganz mit ſich zufrieden, als er ein paar Stunden ſpäter ſeinen Freund Klinkworth im Hotel⸗ zimmer empfing. „Sie können mir gratulieren, Kamerad“, ſagte er faſt ver⸗ legen.„Ich habe die große Dummheit begangen, mich heute in der Frühe mit Fräulein von Kroſiusky zu verloben.. und nun macht mir die große Liebe dieſes Mädchens förmlich Angſt!“ „Zu allererſt meinen herzlichſten Glückwuunſch“, rief der Freund, Buſſo enthuſiasmiert die Hände drückend.„Haben das große Los gewonnen, wahrhaftig! Und was Sie ſonſt noch faſeln, das iſt ja Unſinn. Wir Männer fühlen uns, ſind wir einmal ehrliche Kreaturen, alleſamt beſchämt durch die blinde Liebe eines reinen Mädchens.“ „Es iſt nicht das“, fiel ihm Liebenau ins Wort„Meine Leidenſchaft ängſtigt mich. So habe ich nur vor zehn Jahren als unreifer Jüngling geliebt. 155 Sollte es denn für mich noch echtes Glück geben? Himmel, dieſes Mädchen! Ich habe ſie gequält und mich dazu, und nun hat es mich doch in ihrer Nähe wie Sturmflut gepackt... Ich wollte ja auch beſiegt ſein— aber...“ „Kein„Aber“, verſetzte Leutnant von Klinkworth ziemlich eruſt.„Was haben Sie mir denn all die Tage vordemonſtriert? getroffen, daß er ſofort tot war. Samſtag, den IU. Dezember 1909. fertigt, um das Glelſe und die Anlage ihrer Hafenbahn um- zugeſtalten. Zur Erſtattung eines Gutachtens wurden Pläne und Zeichnungen einem Hamburger Kaidirektor vorgelegt. Der Mann kam auch hierher und beſichtigte die Gleisanlage. Mit Her⸗ und Rückfahrt nach Hamburg war er vier Tage beſchaͤftigt. Nun traf dieſer Tage das 10—12 Seiten lange Gutachten des Katdirektors ein und ſeine Liquidation dazu. Bel der Oeffnung im ſtädtiſchen Bauausſchuß ſollen die Mit- glieder derart überraſcht geweſen ſein, daß ſie beinahe von ihren Stühlen fielen. Der Herr Kaidirektor(der ein Jahres⸗ gehalt von 12,000 Mk. bezieht), berechnet für ſein Gutachten 6000 Mark! Der Bauaus ſchuß beſchloß, dieſe ungeheuer⸗ liche Forderung unter keiner Bedingung zu bewilligen. — Gimbsheim, 10. Dez. Der 15jährige Taglöhner Jakob Ruffini geriet in die Trommel einer Dreſchmaſchine, ſo daß ihm das linke Bein abgeriſſen wurde. — Heidelsheim(Amt Bruchſal), 10. Dez. Der 27 Jahre alte Taglöhner Albert Hiller wurde im Walde beim Holzfällen von einem plötzlich herabſtürzenden Aſt derart Der Verunglückte hinterläßt Frau und zwei Kinder. Gießen, 10. Dez. In einer engen Straße der Altſtadt geriet ein 6jähriges Kind unter die Elektriſche und wurde zermalmt. Lokale Nachrichten. — Ueber die von uns angebotenen Kupfergravüren zu Vorzugspreiſen für unſere Leſer(ſiehe Anzeigenteit) ſchreibt ein hervorragender Sachverſtändiger: Von der Schönheit und künſtleriſchen Ausführung Ihrer Kupfergravüren(Landſchafts⸗- bilder)„Der Mittag“ und„Der Abend“ von Claude Lorrain bin ich überraſcht. Jeder Kunſtfreund muß an den ſtimmungs⸗ vollen Bildern ſeine Freude haben. Auch die Gravüre „Maria, Himmeſskönigin“ verdient höchſtes Lob und Aner⸗ kennung. Die dürdevolle Darſtellung der Gottesmutter wird jeden Marienverehrer erfreuen. Die Preiſe(3 und 5 Mk. für das Blatt) ſind beiſpiellos billig. Wenn die Beſtrehungen der neueren Zeit, die unkünſtleriſchen Bilder aus den Häuſern und den Familien zu verbannen, Erfolg haben ſollen, ſo ſind die vorliegenden Gravüren wie kaum ein anderes Propaganda⸗ mittel hierfür geeignet. Die Bilder ſtellen einen wirklich herrlichen und künſtleriſch vollendeten Wandſchmuck dar, deſſen Anblick erhebend und zugleich äſthetiſch wirkt. Mögen die Gravüren die weiteſte Verbreitung finden; die Anſchoffung wird keinen gereuen. A M. Anmerkung: Da die Gravpüren ſehr zahlreich beſtellt werden und bald vergriffen ſein dürften, iſt ſchleunigſter Bezug ratſam. Die Geſchäftsſtelle. Sie hätten das Kaſinoleben wieder einmal gründlich ſatt und die Weiber dazu. Was die Lebewelt ſo nennt! Dieſe käufliche Ware, die Liebe heucheln muß, will ſie ihre Genußſucht ver⸗ decken... Aber auch jene anderen Frauen haben Sie ſatt, die nach dem ſchönen Offizier ihre Laſſos auswerfen, um ihn ins Ehejoch zu ſpannen. Die haben ſie erſt recht über! Dieſe Mütter, die ſo gut Beſcheid wiſſen, und die ſo gern die Schulden bezahlen, die im Leichtſinn gemacht worden ſind„„ Bei Ihrer Braut iſt dies anders, und an der Mutter, fürchte ich, haben Sie faſt eine Gegnerin.“ „Pah, das thut nichts! Die ſchönſte, die lieblichſte Braut iſt doch mein... Armes Mädel! Allzuviel Liebe taugt nicht. Ich weiß es aus Erfahrung—— habe ich doch in manche Ehe geſchaut, mit Willen ſtudiert für die eigene Ehe, die einmal recht kühl, vernünftig und kontraktmäßig ausfallen ſollte. Alles ver⸗ brieft und verſiegelt! Du haſt Deine Rechte, ich die meinen. Nun muß mir dies paſſieren! Nun lege ich mir ein Racepferd zu und brauche doch einen hübſchen, zierlichen, dummdreiſten und ſoliden Ponh, der ſich auch mal übers Ohr hauen läßt, ohne hinterher wochenlang an allen Gliedern zu zittern.. Arme Hetty, armes Mädel!“ „Netter Vergleich, Kamerad“, lachte Klinkworth.„Ach, Sie glauben ja ſelbſt nicht, was Sie ſagen! Sie ſind raſend in Ihre Hetty verliebt.“ „Ja, leider bin ich es!“ behauptete Buſſo. „Dennoch iſt meine Liebe viel beſonnener als Ettas Liebe. Etta reißt mich mit fort! Eigentlich müßte es aber umge⸗ kehrt ſein.“ „Wozu dieſes Grübeln?“ redete Klinkworth ihm zu.„Das Glück ſtrahlt Ihnen ja doch aus den Augen. Beneidenswerter Menſch!“ „Ja, ja, ich bin glücklich!“ rief Buſſo in heller Freude. „Wie im Rauſch bin ich! Himmel, dieſes Mädel! Ich habe ſie emporgehoben, mit dieſen meinen beiden Armen emporgehoben, droben bei den ſpringenden Waſſern und den blühenden Linden. 25. Jahrgang. Landwirtſchaftliches. . Verſuche über Wieſendüngung veröffentlicht ſoeben Herr Geheimrat Profeſſor Dr. Paul Wagner, Vorſtand der Landwirtſchaftlichen Verſuchsſtatlon Darmſtadt, in einer für jeden Landwirt außerordentlich lehrreichen Broſchüret), aus der wir folgendes entnehmen:„Eine Wieſe, die jährlich 80 dz Heu auf ein Hektar liefern ſoll, erfordert eine jährliche Duͤngung von 4 dz Thomasmehl von 16% Phosphorſäure, und, falls ſie noch nicht mit Phosphorſäure geſättigt iſt, hat man ihr 2 oder 3 oder 4 Jahre lang eiue Düngung von jährlich 7—8 dz Thomasmehl zu geben; erſt von da ab hat man die Düngung auf etwa 4 da zu mäßigen.“ Profeſſor Wagner fährt dann fort:„Liegen die Verhältniſſe dann ſo, daß man von der Wieſe nicht mehr als durchſchnittlich 50 dz Heu von 1 Hektar erzielen kann, ſo genügt der geſättigten Wieſe eine jährliche Düngung von etwa 3 dz Thomasmehl. Kann man durchſchnittlich 80 dz Heu ernten, ſo gibt man 4 dz Thomasmehl. Läßt ſich der Ertrag auf durchſchnittlich 100 dz ſteigern, ſo gibt man 5¼ͤ—6 dz Thomasmehl pro Hektar.“ Natürlich darf man auch die Kalidüngung nicht unberüͤckſichtigt laſſen. Profeſſor Wagner hat gefunden, daß zur Erzeugung von je 100 dz Heu 170 kg Kali erforderlich ſind. ) Heft 162 der Arbeiten der Deutſchen Landw.⸗Geſellſchaft. Verlag Parey. Marktbericht. — Seckenheim, 8. Dez. Der geſtrige Schweinemark war mit 100 Stück Milchſchweinen befahren, welche alle zum Preiſe von 16—25 Mk. pro Paar verkauft wurden. 0 Wilhelm Bingener, Viernheim Bekanntmachung. Betr.: Die Kreisabdeckerei Bensheim— Heppenheim. Umſtehend bringen wir die Polizeiverordnung nebſt Tarif über die errichtete Sammel-Abdeckerei zur allgemeinen Kenntnis. Wir machen beſonders auf die 3, 4, 5 und 23 aufmerkſam und bemerken, daß die erforderlichen Anzeigen bei uns zu erfolgen haben. Die Polizeiverordnung tritt für unſere Gemeinde am 1. Januar 1910 in Kraft. Verantwortlich für die Redaktion: 88 Viernheim, den 4. Dezember 1909. Großherzogliche Bürgermeiſterei Viernheim: Kühlwein. Ich mußte etwas thun, um den Ueberſchuß an Kraftgefühl, an unbändiger Daſeinsluſt in mir zu paralyſieren. Dieſe Glücks⸗ zuverſicht, die liebe Liebliche ſo über mich zu halten mit ſtarken Armen.„Mädel, ich zerbreche Dich ja, wenn ich will!“ Und ſie jauchzend und doch ſo ruhig, ſo gläubig, bei mir ſich keiner Gefahr bewußt:„Du wirſt mir nie ein Härchen krümmen, Buſſo!“— Sanft und zart habe ich ſie wieder heruntergelaſſen, ſanft und zart, beinahe ein bißchen abbittend, habe ich ſie geküßt. Dieſes ſchöne, reine Vertrauen! Es rührt, es macht förmlich ängſtlich, obgleich ich ſonſt kein Haſenfuß bin.“ „Nun ſehen Sie werden ein brillanter Ehemann werden“, gab Klinkworth ſeiner Freude Ausdruck. „Sie denken ja nicht mal ans Geld bei der ganzen Ge⸗ ſchichte; idealer können Sie alſo kaum ſein.“ „Ja, wahrhaftig, ich nähme ſie, wenn ſie auch ein armes Mädel wäre! Ich ginge mit ihr irgendwo hin, wo ein Exleutnant auch zu Hacke und Spaten greifen darf und verdiente Brot für ſie. Ja, ich thäte es!“ Er ſprang auf, ſchritt haſtig im Gemach auf und ab, blieb wieder ſtehen und ſchaute ſinnend in die Ferne, als winke ihm dort ein Zauberland: eine wilde, wüſte Küſte. „Ja, ſie würde betteln gehen für mich“, murmelte er. „Warum werfe ich nicht alles hin? Ich habe ja ſtarke Arme, ich kann arbeiten. Und ſie entbehrt gern das nötigſte, denn ſie liebt Dich! Laß hier den Bettel, Bettel ſein, nimm ein hartes Leben auf Dich! Nur ſo retteſt Du ihre Liebe und Deine Liebe vor dieſer ſchrecklichen, von Dir ſo wohlgekannten Ueberſättigung.“ Als er ſinnend ſtand, fiel ſein Blick auf ſeine weißen, frauen⸗ haft ſchönen Hände. Er lachte laut auf. „Wahrhaftig! Die Liebe macht verrückt! noch meine kleine Hetty!“ Auch Frau von Kroſinsky war von dem Taumel der beiden Glücklichen mit fortgeriſſen worden. Cortſetzung folgt) Sie! Ich übertreffe ja — Polizei- Verordnung. über den Betrieb und die Benutzung der für die Kreiſe Bensheim und Heppenheim errichteten Kreisabdeckerei nebſt Tarif und Dienſtanweiſung. Nachdem die Kreistage der Kreiſe Bensheim und Heppenheim die Errichtung einer Anſtalt zur techniſchen Verarbeitung und Verwertung von Tierkadavern beſchloſſen haben, werden mit Zuſtimmung der Kreisausſchüſſe der Kreiſe Bensheim und Heppenheim und mit Genehmigung Gr. Miniſterinms des Innern, zu Nr. M. d. J. 4462 vom 27. Auguſt 1909, zur Regelung des Abdeckereiweſens in den Kreiſen Bensheim und Heppenheim die nachſtehenden Beſtimmungen erlaſſen. 8 1 Die ſeitens der Kreiſe Bensheim und Heppenheim zum Zwecke der unſchädlichen Beſeitigung und möͤglichſten Nutz⸗ barmachung von Kadavern eingerichtete Abdeckerei führt die Bezeichnung„Abdeckerei der Kreiſe Beusheim und Heppen⸗ heim“ und unterſteht in polizeilicher Hinſicht der Ueberwa⸗ chung Großh. Kreisamts Bensheim unter techniſcher Mit⸗ wirkung des zuſtändigen Kreisveterinärarztes und im übrigen der Verwaltung der Kreistage und der Kreisausſchüſſe der Kreiſe Bensheim und Heppenheim nach Maßgabe des hierü⸗ ber abgeſchloſſenen Vertrags. Die Anſtalt tritt an Stelle der bisherigen Waſenplätze der Gemeinden des Kreiſes Bensheim und der am Schluſſe dieſes Paragraphen gen. 64 Gemeinden des Kreiſes Heppenheim und dient zur ausſchließlichen Verarbeitung und Verwertung des ſämtlichen, innerhalb dieſer Gemeinden nach Maßgabe der Beſtimmungen in den§§ 4 und z dieſer Polizeiverordnung anfallenden Materials. Affolterbach, Aſchbach, Dürr⸗Ellenbach, Birkenau, Kallſtadt, Rohrbach, Bonsweiher, Albersbach, Ellenbach, Eulsbach, Erlenbach, Lauten⸗Weſchnitz, Gadern, Hartenrod, Kocherbach, Gras⸗Ellenbach, Unter⸗Hambach, Ober⸗Hambach, Hammelbach, Litzelbach, Heppenheim, Kirſchhauſen, Erbach, Sonderbach, Wald⸗Erlenbach, Kreidach, Krumbach, Brombach, Kröckelbach, Weſchnitz, Linnenbach, Löhrbach mit Buchklingen, Lörzenbach, Fahrenbach, Mittershauſen, Igelsbach, Mit⸗Lechtern, Mörlen⸗ bach, Ober⸗Liebersbach, Nieder-Liebersbach, Ober⸗Abtſteinach, Mackenheim, Ober⸗Laudenbach, Ober⸗Schönmattenwag, Reiſen, Hornbach, Ober⸗Mumbach, Böckelsbach, Rimbach, Siedels⸗ brunn, Tröſel, Unter⸗Abtſteinach, Unter⸗Scharbach, Ober⸗ Scharbach, Unter⸗Schönmattenwag, Viernheim, Wahlen, Wald⸗Michelbach, Weiher, Zotzenbach. 3 Fürth, Steinbach, Gorrheim, Unter⸗Flockenbach, Das geſamte vom Kreis Bensheim angenommene Perſonal iſt auf die Inſtruktion für die Waſenmeiſter (Amtsblatt Großh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz, zu Nr. M. J. 5, von 1880) zu verpflichten. Es unterſteht der Disziplinarſtrafgewalt des Großh. Kreisamts Bensheim, ſowohl hinſichtlich des allgemeinen Verhaltens, als auch hinſichtlich des Befolges der für die ſpezielle Tätigkeit durch das Großh. Kreisamt Bensheim und namens desſelben durch den mit der Ueberwachung betrauten Kreisveterinärarzt erlaſſenen Dienſtanweiſungen. 8 3. Iſt ein Stück Vieh(Rindvieh, Pferd, Eſel, Schaf, Schwein, Ziege) gefallen oder getötet und das Fleiſch davon an ſich ganz oder teilweiſe genußuntauglich, ſo muß dasſelbe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorſchriften in die Kreis⸗ abdeckerei verbracht werden. Das Abledern von Tieren, welche gefallen oder wegen Krankheit getötet worden ſind, iſt, abgeſehen von den in§ 5 genannten Fällen, nur in der Kreisabdeckerei geſtattet. 8 4. Der Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes hat bei Meidung der in Artikel 299 ff. Pol.⸗Straf⸗Gef. ange⸗ drohten Strafe ohne jeden Verzug nach dem Verenden oder nach vollzogener Tötung oder Ausſchlachtung bei der Poli⸗ zeibehörde des Ortes, innerhalb deſſen Gemarkung ſich der Kadaver bezw. die zu beſeitigenden Teile eines ſolchen be⸗ finden, entſprechende Anzeige zu machen. Die bei den Lokalpolizeibehörden erſtatteten Anzeigen ſind, ſolange nicht eine Weitergabe derſelben durch Poſtkarte geſtattet iſt, mittels Telegramms, Telefons oder Botens dem mit Aus⸗ führung der Fuhren betrauten Unternehmer zu übermitteln. Die Benachrichtigung der Kreisabdeckerei wegen Ab⸗ holung genußuntauglichen Fleiſches liegt der Gemeinde ob, die zur unſchädlichen Beſeitigung desſelben verpflichtet iſt. Die in jedem Fall von den Ortspolizeibehörden viertel⸗ jährlich den Großh. Kreisämtern zu erſtattenden Anzeigen müſſen den Namen und Wohnort des Vieheigentümers, die Tierart, das Alter und die Zahl der gefallenen, getöteten oder geſchlachteten Tiere enthalten. 8 5. Die im vorſtehenden Paragraphen beſtimmte Anzeige⸗ pflicht tritt nicht ein bei dem Verenden von Saugferkeln und Sauglämmern unter 2 Monaten, Hunden und Katzen(mit Ausnahme der an Wut krepierten, oder deshalb getöteten), ſowie bei totgeborenen, oder während der Geburt verendeten Tieren. In dieſen Fällen iſt es dem Eigentümer geſtattet, die Verſcharrung an einem ihm zur Verfügung ſtehenden Orte vorzunehmen.(Art. 309 Pol⸗. Str.⸗Geſetzes.) Der Eigentümer kann indes die Verbringung derartiger Kadaver in die Anſtalt durch eine gemäߧ 4 zu bewirkende Anzeige verlangen. Er hat in ſolchen Fällen die tarif⸗ mäßige Gebühr für das Abholen zu tragen. Das Gleiche gilt bei dem Verenden von Geflügel und Wild. Auf An⸗ ſtehen der Beſitzer iſt der das Kadaverfuhrwerk leitende Bedienſtete des Fuhrunternehmers ſtets verpflichtet, derartige Kadaver ohne beſondere Gebühr gelegentlich mitzunehmen. 6 Der Fuhrunternehmer hat nach erhaltener Benachrichtigung ſo raſch als es die Jahres⸗ und Tageszeit geſtattet und unter tunlichſter Einhaltung der in Art. 299 Pol.⸗Str.⸗Geſ. beſtimmten Friſt die angemeldeten Kadavermaſſen ausſchließ⸗ lich vermittelſt der für die Anſtalt beſchafften Transport⸗ mittel abzuholen. Der den Transport Leitende hat ein Buch bei ſich zu führen, in welches die Ortspolizeibehörde oder beſondere vom Kreisamte hierzu ermächtigte Gemeindeorgane die Art, das Alter und die Zahl der verladenen Kadaver bezw. eine Bezeichnung der verladenen Kadaverteile, den Nauten des Eigentümers und des Beſitzers, ſowie den Tag und die Stunde der Verladung einzutragen haben. Dieſes Buch iſt den Polizeiaufſichtsorganen auf Verlangen jederzeit vorzu⸗ zeigen und ebenſo denſelben eine Kontrolle der Ladung zu geſtatten. 9 8 7 Der Eigentümer oder Beſitzer gefallenen Großviehs und deſſen Perſonal iſt verpflichtet, bei deſſen Verladung die erforderliche Hilfe zu leiſten. 8 8. Das Wegſchaffen der Kadaver und deren unſchädliche Beſeitigung, ſowie die Tötung lebender Tiere in der Anſtalt erfolgt nach Maßgabe der einſchlägigen Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880— 1. Mai 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehſeuchen und der hierzu erlaſſenen inſtruktionellen reichs- und landesrechtlichen Vorſchriften. 8 9. Die auf Antrag des Eigentümers oder auf Anordnung der zuſtändigen Behörde in der Anſtalt zu vollziehenden Tötungen von Tieren erfolgen ausſchließlich in dem hierfür und für die Obduktion der Tiere beſtimmten Raum. Erweiſt ſich aus irgend welchen Gründen die Tötung eines Tieres vor der Verbringung in die Anſtalt als notwendig, ſo iſt der hierfür angeſtellte Leiter des Fuhrwerks verpflichtet, die Tötung auf Verlangen vorzunehmen. Die Tötung hat auf die kürzeſte und ſchmerzloſeſte Weiſe nach beſonderer An- weiſung des beteiligten Tierarztes(eventl. unter Benutzung einer Schlachtmaske) ſtattzufinden. § 10. Die zur techniſchen Verarbeitung beſtimmten Kadaver und Teile von ſolchen ſind von dem Transporteur direkt in den Seklionsraum und von hier aus ebenfalls unmittel⸗ bar in den Eindampfungsapparat zu verbringen. Das Ver⸗ graben der vorgenannten, für die Anſtalt beſtimmten oder dorthin verbrachten Anfälle iſt verboten. Nur bei ganz außergewöhnlicher, mit den Apparaten nicht mehr zu be⸗ wältigender Anhäufung, bei längeren Betriebsſtörungen ꝛc. kann das Kreisamt Bensheim geſtatten oder anordnen, daß die Kadaver und Kadaverteile auf dem bei der Anſtalt befindlichen Gelände nach Maßgabe der einſchlägigen geſetz⸗ lichen Beſtimmungen verſcharrt werden. 8.1. Die Kadaver derjenigen Tiere, welche mit einer an⸗ ſteckenden Krankheit behaftet waren, bei denen die Benutzung von Kadaverteilen, einſchließlich der Haut, nach den geltenden geſetzlichen Beſtimmungen unzuläſſig iſt(bei Milzbrand, Rotz und Tollwut), ſind mit allen ihren Teilen und Abfällen, ausſchließlich der Eiſenteile, welche geeignet(durch Glühen) zu desinfizieren ſind, in die Apparate zu verbringen und zu vernichten. Von den Kadavern der mit anderen anſteckenden Krankheiten behafteten Tiere können(nach vorgängiger Ge⸗ nehmigung des Kreisveterinärarztes oder deſſen Stellver⸗ treters) Haut und Haare uſw. abgenommen und verwertet werden. 52 Die Desinfektion der Transportwagen, Geräte und Lokale der Anſtalt hat auf Anordnung und nach Anweiſung des Kreisveterinärarztes zu erfolgen. Dieſelbe kann erforder⸗ lichen Falls auf alles, was mit verſeuchten Kadavern in Berührung gekommen iſt, ausgedehnt werden. § 13. Werden bei den in die Anſtalt verbrachten Tieren oder Kadavern Erſcheinungen von anſteckenden Krankheiten wahrgenommen, ſo iſt das Anſtaltsperſpnal verpflichtet, un⸗ verzüglich bei der betreffeuden Ortspolizeibehörde und dem Kreisveterinärarzt Anzeige zu erſtatten. Der betreffende Kadaver oder Teile eines ſolchen ſind unter beſonderer Rückſichtnahme auf Erhaltung der verdächtigen Stücke in entſprechende Verwahrung zu nehmen. 8 14. Von den der Anſtalt zur Verarbeitung eingelieferten Tieren, Kadavern und Kadaverteilen darf, ausgenommen die in den 88 15, 16 und 17 angeführten Gegenſtände, nichts entfernt werden. § 15. Verwendung beſtimmten Häute dürf en und Apparatenraume nicht zum Trocknen Die zu weiterer in dem Sektions⸗ aufgehängt werden. 8 16. Die abgenommenen Mähnen Huf⸗ und Klaueneiſen ſind an bewahren. und Schweife, Haare, einem trockenen Orte aufzu⸗ . Die durch die Verarbeitung der adaver ſtalt gewonnenen Produkte dürfen nur in Zuſtande in den Handel gebracht werden, Nahrungsmittel für Menſchen § 18. Das Sektionslokal der Anſtalt wird ſamt den vor⸗ handenen Geräten gegen Haftung für etwaige Beſchädigungen anderen Tierärzten des Kreiſes und amtlichen Kommiſſionen zur Verfügung geſtellt. Auch iſt das Anſtaltsperſonal ange⸗ wieſen, den beteiligten Tierärzten und Kommiſſionen bei Vornahme von Obduktionen die nötige Hilfe zu leiſten. 1 19. Soll auf Veranlaſſung eines Privaten eine Obduktion durch einen nicht beamteten Tierarzt in der Anſtalt vorge⸗ nommen werden, ſo iſt bezüglich der Beſtimmung der geit hierfür mit dem Kreisamt Bensheim ins Benehmen zu treten, welches den einſchlägigen Wünſchen Tunlichkeit Rechnung tragen wird. i in der An⸗ einem ſolchen in welchem ſie als nicht mehr verwendbar ſind. Nach „ „„Das Betreten der Anſtaltsräume beſch äftigten 5 d 0 iſt d afelbſt nicht unbeteiligten Perſonen verbote Intereſſenten haben ſich beim Kreisamt oder Kreisveterinäramt Bensheim zu melden. 21. Die von dem Unternehmer der Anſtalt an die Beſitzer zu leiſtenden Entſchädigungen für die Kadaver ſolchen Viehes, welches nach der Entſcheidung des Kreisveterinärarztes auf Grund der beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen in der Anſtalt abgeledert werden kann, ſowie die Vergütung an die Anſtalt für das auf Verlangen der Eigentümer abgeholte Kleinvieh(§ 5) und für den Transport bezw. das Abledern und die Beſeitigung der Kadaver, im Falle die Haut, Klauen uſw. der Anſtalt nicht überlaſſen werden, regelt ſich nach dem gegenwärtigem Reglement beigegebenen Tarif. Die Auszahlung und bezw. Erhebung der Ent⸗ ſchädigungen erfolgt durch Vermittelung der Gemeindekaſſen und der Kreiskaſſe Bensheim. § 22. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieſer Polizeiver⸗ ordnung werden die ſeither benutzten Gemeindewaſenplätze außer Benutzung geſetzt. Neue Gemeindewaſenplätze dürfen nicht eröffnet werden. 23 Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſes Reglements werden, inſoweit nicht die Strafvorſchriften der Art. 299 bis 309 Pol.⸗Str.⸗Geſ. oder ſonſtige ſchärfere Strafbeſtimmungen Platz greifen, mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft geahndet. Bensheim und Heppenheim, den 31. Auguſt 1909. Großherzogl. Kreisamt Bensheim und Heppenheim. Eckſtein. v. Hahn. Tarif. I. Die ſeitens der Anſtalt den Eigentümern der einge⸗ lieferten Kadaver zu leiſtende Vergütung für das Ueberlaſſen der Haut in den Fällen, in welchen das Abledern nach den beſtehenden Beſtimmungen zuläſſig iſt, beträgt: 1. für Rindvieh über 2 Jahren 5 Mk. 2. für Pferde über 2 Jahren 3 Mk. II. Bei allem übrigen Vieh wird eine Entſchädigung ſeitens der Anſtalt für die Haut nicht geleiſtet. Die Anſtalt iſt zur unentgeltlichen Abholung und Vernichtung der Ka⸗ daver mit Ausnahme der nachſtehenden Fälle verpflichtet. III. Saugferkel und Sauglämmer unter 2 Monaten, Hunde und Katzen(mit Ausnahme der an Wut krepierten, oder deshalb getöteten), totgeborene, oder während der Ge⸗ burt verendete Tiere, Geflügel, Wild, Eingeweide und Organe werden von der Anſtalt nur auf Verlangen abgeholt. Der die Abholung Veranlaſſende hat, ſoweit nicht die anderweitigen Beſtimmungen unter Ziffer IV in Betracht kommen, außer den durch Benachrichtigung der Anſtalt etwa entſtehenden Koſten, bei einer Entfernung von unter 10 km (von der Anſtalt aus gerechnet) für jede Fuhre 2 Mark und bei einer Entfernung von 10 km und darüber 3 Mark an die Kreiskaſſe Bensheim zu zahlen. Sind in einem Orte gleichzeitig mehrere der vorgenannten kleinen Kadaver abzuholen, ſo teilen ſich die Beſitzer in die Koſten. Können dieſe Tiere gelegentlich der Abholung eines Stückes Großvieh oder eines Schweines— bei einer Durchfahrt— abgeholt werden, ſo iſt keine Gebühr zu entrichten. Werden Kadaver kleiner Tiere der von den Eigentümern derſelben oder deren Beauftragten direkt in die Anſtalt verbracht, ſo iſt für Beſeitigung der⸗ ſelben eine Gebühr nicht zu entrichten. Wird Abledern derſelben und Rückgabe der Haut von dem Eigentümer verlangt, ſo iſt an die Kreiskaſſe Bensheim eine Gebühr von 2 Mark zu bezahlen. IV. Für Abholung und Beſeitigung der aus öffent⸗ lichen und privaten Schlachthäuſern anfallenden, zur Ver⸗ nichtung beſtimmten Eingeweide und Abfälle kranker Tiere, ſowie von ungeborenen, behaarten Kälbern iſt ſeitens der Gemeinde eine Gebühr von 2 Mark für je 40 kg oder weniger an die Kreiskaſſe Bensheim zu entrichten. Es macht keinen Unterſchied, ob die Eingeweide uſw bis zum Höchſtgewicht von 40 kg von einem oder von mehreren Tieren desſelben Eigentümers herrühren, ſofern ſie aus derſelben Gemeinde ſtammen. V. Für Abholung und Vernichtung von Tieren, welche nach bereits erfolgter Ablederung bei der Fleiſchbeſchau für genußuntauglich befunden worden ſind, iſt für ein Stück Großvieh eine Gebühr von 6 Mark, für ein Stück Kleinvieh eine ſolche von 2 Mark, für Teile von Tieren von je 40 kg oder weniger eine Gebühr von 2 Mark, und falls die Teile von einem Stück Großvieh herrühren, eine Gebühr von iu ganzen nicht mehr als 6 Mark ſeitens der Ge⸗ meinde zu zahlen. VI. Iſt nach den beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen das Abledern oder die Verwendung der Haut gefallener oder getöteter Tiere verboten, ſo iſt für den Transport und die Beſeitigung von Rindvieh im Alter von mindeſtens 1 Jahr eine Gebühr von 8 Mark dann an die Anſtalt zu zahlen, wenn für das betreffende Tier Entſchädigung auf Grund des Geſetzes vom 24. September 1900, die Enſchädigung für an Milzbrand, Rauſchbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere betr., geleiſtet wird. VII. Als Vergütung für die Abholung, das Abledern und die Beſeitigung krepierter oder getöteter Tiere ſind, wenn die Haut von dem Eigentümer zurückverlangt wird, an die Kreiskaſſe Bensheim zu bezahlen: 1. für ein Stück Rindvieh von über 2 Jahren 20 Mk. 2. für ein Stück Rindvieh unter 2 Jahren 10 Mk. 3. für ein Pferd von über 2 Jahren M 4. für ein Pferd unter 2 Jahren und für einen Eſel 5 Mk. VIII. Die in den Fällen sub Ziffer I IV, und VII durch die Benachrichtigung, daß Tiere oder Be⸗ ſtandteile derſelben abzuholen ſind, etwa entſtehenden Koſten gehen, ſoweit nicht nach beſtehenden Vorſchrifteu die Gemeinde dafür aufzukommen hat, zu Laſten der Beſitzer. Bensheim und Heppenheim, 31. Auguſt 1909. Großherzogl. Kreisamt Bensheim und Heppenheim. E ckſt e in. v. 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