des Poſtliſte eingete Arlder eee eee Abonnement: 30 Bfg. monatlich, Bringerlohn 10 Pfg. monatnich durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal. dodgſerate: e Colonel⸗Zeile 20 Die Reklamen⸗Zeile 60 112 Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. Amts⸗ und Kre Erſcheint taglich, an der Stadt Mannheim und Umgebung. 5 9 400. Jahrgang.) isverkündigungsblatt Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Maunheim. ſor den polteſche Tben politiſchen u. allg. Chef⸗Redakteur Jultus Kaß. für den lokalen— Ernſt Müller, für den Inſeratentheik: Jakob Ludw. Sommer. Notationsdruck und Verlag den Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Das„Maunheimer Journgl“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. (Mannheimer Volksblatt) 136. 2. Blatt. Werſonalnachrichten. Miniſterium des Junern. Weis, Ernſt Auguſt, Amtsrevident beim Bezirksamt Ettlingen, zum Reviſor ernaunt. Hehlein, Michgel, Amts⸗ revident beim Bezirksamt Bruchſal wird zum Reviſor er⸗ nannt. Raa b, Guſtav, Aktuar beim Bezirksamt Sinsheim, wird zum Revidenten beim Bezirksamt Freiburg ernannt. Wagner, Johann, Schutzmann beim Bezirksamt Karlsruhe, mird in gleicher Eigenſchaſt zum Bezirksamt Raſtatt verſetzt. Walz, Otto, von Ottenböfen, wird mit dem Dienſt eines Schutzmanns beim Bezirksamt Karlsruhe betraut. Miniſterinm der Juſtiz, des Kultus und Uuterrichts. „Ernannt wurde: Ohnemuzs, Landolin, Schutzmann in Heidelberg, zum Kanzleidiener bei Großh. Staatsanwaltſchaft Freiburg. Schäfer, Karl Thomas, Hilfsdiener und Hilfs⸗ gefangenwärter beim Amtsgericht Schopfheim zum Amtsge⸗ richtsdiener und Gefangenwärter daſelbſt.— Beigegeben wurde: Ha nſer, Dr., Rechtspraktikant in Engen, der Gr. Staatsanwaltſchaft Freiburg als Gehilfe und Amksanwalt. Schulweſen. Die Dienſtprüfung am Lehrerſeminar II. in Karlsrube haben beſtanden: à. für erweiterte Volksſchulen: Armbraſter. Georg, von Windſchläg, Binder, Aug. von Ottersweier, Brender, Limus, von Dillendorf, Fink, Simon, von Laudenbach, Fiſcher, Otto, von Bierbronnen, Frank, Albert, von Oberwinden, Hauck, Michael, von Neckarhauſen, Rinkel, Wilhelm, von Altenheim, Rohr⸗ bacher, Ludwig von Bretten, Sandmaier, Julius, von Mannheim, Schorb, Karl, von Thiengen, Seeber, Friedrich, von Walbſtadt. Späth, Karl, von Biberach, Wölfle, Karl, von Zell a. 5. Wunſch, Emil, von Bermersbach. 5 b. für einfache Volksſchulen: Beiſel, Karl Otto, von Schluchtern, Boſch, Leopold, von Ringsheim, Braun, Hermann, von Ettenheimmünſter, Buſeklmaier, Karl, von Säckingen, Burkart, Karl, von Wieblingen, Daum, Alois, von Völkersbach, Eberhard, Ernſt, von Kleineicholzheim, Eckert, Georg Ludwig, von Neckarmühlbach, Eitel, Adolf, von Muggenbrunn, Friedle, Ferdinand, von Spöck, Gerber, Emil, von Freiburg, Gel⸗ lert, Emil, von Wiesloch, Häfner, Anton, von Tauber⸗ biſchofsheim, Haug, Kaver, von Neuhauſen, Haupt, Leop, von Seckach, Henkel, Jakob, von Muckenſchopf, Herr⸗ mann, Albert, von Oedsbach, Kasper, Eduard, von Schallbach, Keller, Hermann, von St. Georgen, Kirch⸗ gäßner, Franz, von Binningen, Krautinger, Ludwig, von Berghauſen, Kraus, Matthias, von Ringingen, Langeneckert Anton, von Erlach, Rehm, Adolf, von Emmendingen, Riemensverger, Johann, von Walldorf, Rimbach, Eduard, von Säckingen, Nummel, Wendelin, von Ettlingen, Sambel, Wilh, von Eſchelbronn, Schott⸗ müller, Albert, von Biſchweier, Schreiber, Heinrich, von Dietenhauſen, Schuhmacher, Martin, von Heidel⸗ herg, Thoma, Ludwig, von Krensheim, Wiedemann, Wilhelm, von Eichſtetten.— „Am Lehrerſeminar in Meersburg baben die Dienſt⸗ prüfung beſtanden: 1. für erweiterte Volksſchulen: Albicker, Alexander, von Daxlanden. Göckel, Alfred, don Gammertingen. Herr, Heinrich, von Zell, Oöhle, Anton, von Rohrdorf. Mattes, Andreas, von Heinſtekten. Neuert, Georg, von Karlsruhe. Rebmann, Johann, von Mauchen. Schütz, Franz Kaver, von Wolterdingen. Strohbach, Karl, von Thiengen. Trunk, Martin, von Hornbach. ee ein 0 ulen: Akfery, Ferdinand, von Thannheim. Bader, Julius, gon Aach. Blattner, Konrad, von Markdorf. Böhler, Karl, von Umkirch. Braun, Chriſtoph, von Wiesloch Gropp Jakob, von Seckenheim Homburger, Wilhelm, von Frickingen. Keck, Karl, von Glatt. Kirchgeſſner, Joſeph, von Reinhardtſachſen. Koch, Emil, von Reichen bach. Mayer, Franz, von Stühlingen. Meyer, Eugen, von Buſenbach. Ott, Karl, von Immeringen. Pfeff er, Gottlieb, in Imnau. Ruh, Karl, von Ehrenſtetten. Schmid, Friedrich von Immeringen. Stoffler, Jogann von Boll. Julius, von Engen. Winterroth, Auguſt, von ier. Unter die Volksſchulkandidgten iſt aufgenommen worden: Dernhard, Fulins, von Waktershofen. Volksſchulen. Verſetzungen und Ernennungen: Glatt. Karl, Unter⸗ lehrer in Wiesleih, als Schulverwalter nach Bürchau. Göckel, Michael Johann, Unterlehrer in Gauangelloch, als Unterlebrer nach Wilbelmsfeld. Gun d, Heinrich, Unter⸗ lehrer in Wilhelmsfeld, als Unterlehrer nach Gauangelloch Konrad, Hubert, Schulkandidat, als Unterlebrer nach Farlsdorf. Späth, Narl, Unterlehrer in Karlsdorf, als Hilfslehrer 255 Karlsruhe. Vaith, Auguſt, Hilfslehrer in Meſſelhauſen, wird Schulverwalter daſelbſt. Staatseiſenbahn⸗VBerwaltung. Verſetzt wurden: Seyfried, Karl Friedrich Eiſen⸗ bahnpraktikant, Expeditionsaſſiſtent in Kurlsruhe, zur Ver⸗ ebung einer Stationsaſſiſtentenſtelle nach Bretten, Valde⸗ zgire, Michael, Stationsaſſiſtent in Bretten, nach Karls⸗ ruhe, Laner, Karl Friedrich, bnaſſiſtent in Offen⸗ burg. nach Kehl, Henninger, Karl Auguſt, Expeditionsge⸗ hilfe in Singen, nach Appenweier, Mayer,., Expeditions⸗ kbilſe in Hanſach, nach Brennet a. Rh., Fartwängler, Rarl, Expeditionsgehilfe in Waldshut, nach Triberg, Bohr⸗ bann, Heinrich, Expeditionsgehilfe in Mannheim, nach Bappenau, Santo, Emil, Expeditionsgehülfe in Bretten, ͤ„Schäfer, Rudolf, Expeditionsgehilfe „nach Tauberbiſchofsheim Mandel, Karl, Geleſenſte und ver 78 Jtenn 1 1nE Setöng IN rrr Expeditionsgehilfe in Steinen, nach Laufeuburg, Sch wende⸗ mann, Karl, Lokomotivheizer in Lahr, nach Offenburg, Schatz, Thomas, Lokomotivheizer in Offenburg, nach Lahr, Epp, Philidp Jakod, Bureandiener in Heidelberg, nach Karlsruhe, Lichter, Karl, Bahnwärter u. Billetausgeber in Schweigern, nach Reicholzheim, Witt mann, Karl, Weichen⸗ wärter in Neckarelz, zur Verſehung des Bahnwarts⸗ und Billetausgabedienſtes nach Heinsheil„Hirtle, Karl, Weichen⸗ wärter auf W⸗Station 13 der H khalbahn, zur Verſehung des Bahnwarts⸗ und Billetausgabedienſtes nach Hirſchſprung. Priefkaſten. . Abonnent J. A. Sch. bier. Sie haben allerdings die Gefälligkeit gehabt, uns am 17. dieſes Monats mitzu⸗ theilen, daß Herr Ph. Allesbach, Sohn des Herrn Zimmer⸗ meiſters Allesbach hier, einen kleinen Knaben vom Ertrinken gerettet habe, nur haben Sie in der Eile vergeſſen uns zu ſagen, wann und wo ſich die Sache abgeſpielt hat und ſind Oie daher ſelbſt ſchuld, wenn wir dieſe edle That nicht zur Kenntniß unſerer Leſer bringen konnten. Dieſe Vergeßlichkeit ſcheint Ihnen nachträglich ſelbſt zum Bewußtſein gekommen zu ſein, da Sie nunmehr Ihre erſte flüchtige Notiz dahin er⸗ gänzen, daß das betreffende—4jäurige Kind am 16. Mai, Nachmittags um 3 Uhr in den Hummelsgraben gefallen ſei und ſicher ertrunken wäre, wenn nicht Herr Allesbach ſofort demſelben nachgeſprungen wäre und es dem naſfen Elemente entriſſen hätte. Um uns zur„ſofortigen“ Aufnahme dieſer auch weitere Kreiſe intereſſirenden Notiz zu„zwingen“, hätte es Ihrerſeits nicht der kindiſchen Drohung bedurft, daß wir„andernfalls mindeſtens 20 Abonnenten verlieren wür⸗ den.“ Wer uns eine, die Allgemeinheit intereſſirende wahre Thatſache meldet, leiſtet uns einen Dienſt, und wir ſind ihm dafür dankbar. Zur Aufnahme beſtimmt uns dann nicht etwa„Zwang“ oder Drohung, ſondern die eigene Entſchließ⸗ ond 1 ob eine Veröffentlichung uns paſſend erſcheint Oder nicht. Treue Ahonentin bier. Gegen Schwitzen der Hände wird recht k ges Waſchen derſelben mit kaltem, friſchem Waſſer un ſckenreibung derſelben empfohlen. Das Uebel gens für ein ſehr harknäckiges und ſchwer zu beſeiti⸗ gendes.— Gegen das Ausfallen der Haare bei gleichzeitiger Schuppenbildung wird neuerdings„Chloralhydrat⸗Löſung mit Erfolg angewendet. Waſchungen mit Soda find nicht anzurathen. Abonnent W. hier. So ſchmeichelhaft es einerfeits für Sie ſein mag, daß die Leute Ihre auf Mk. 4 bewerthete Photographie nicht gutwillig herausgeben, ſo ſchwierig er⸗ ſcheint anderſeits die Anwendung eines Zwanges gegen Perſonen, die in London wohnen, wegen eſnes verhältniß⸗ mäßig ſo kleinen Werthes, zumal Sie unaufgefordert Ihr Bild einſandten. Uebrigens iſt es auch nicht unmöglich, daß das Bild auf dem Heimwege verloren ging. Schreiben Sie einmal dem Lord⸗Major Ihren Kummer, legen Sie Couvert mit Ihrer Adreſſe und Portobetrag bei, vielleicht verhilft er Ihnen zu Ibrem Rechte. Abounent G. K. hier. Es wird unterſchieden zwiſchen „Muſterſchutz“ und„Patentſchutz“. Erſterer iſt ſehr billig und koſtet nur einige Mark, während die Patentirung eines Gegenſtandes auf die Dauer mehrerer Jahre gleich in die Tauſende geht In allen Dingen üder Muſterſchutz und Patentſchutz erhalten Sie die zuverläſſigſte Nuskunſt bei dem Syndikus unſerer Handelskammer, Herrn Dr. Landgraf hier. Langjähriger Abonnent A. K. hier. Der Weg von Mannheim nach Karlsruhe beträgt auf der Hauptbahn über Heidelberg 73 Kilometer, auf der Rheinthalbahn über Graben 62 Kilometer. Abonnent G,hier. Warten Sie ruhig die Veröffent⸗ lichung der Vollzugs⸗Verordnung zum neuen Beamtengeſetz ab; die Publikation derſelben ſteht bevor. Die Berothung über dieſe Materie iſt ehen erſt vollendet. Wir verſprechen Ihnen, Ihre Sache im Auge zu behalten, wollen aber ſelbſt erſt die Vollzugsverordnung abwarten, welche den nöthigen Aufſchluß geben wird. Abonnent P. A. Die Veröffenklichung Ihrer ano⸗ uhmen Zuſchrift würde für uns Unannehmlichkeiten, vielleicht ſogar Klage zur Jolge gehabt haben. Abonnent A. B. hier. Die Klauſel, wonach der Ver⸗ käufer ſich das Eigenthumsrecht bis zur vollſtändigen Befrie⸗ digung vorbehält, iſt rechtsgültig. Da alſo die betreffenden Möbel erſt in dem Augenblick in Ihr Eigenthum übergehen, wenn ſie ganz bezahlt ſind, ſo kann der Vermiether die Ent⸗ ſernung der Mobilien aus der Wohnung durch Ihren Gläu⸗ biger nicht hindern. Legt der Vermiether trotzdem Beſchlag auf dieſe Fahrniſſe, ſo muß Ihr Verkäufer ſein Eigenthums⸗ recht an denſelben auf dem Klagewege geltend machen. Abonnent P. bier. Der Miether eines möblirten Zimmers kann nach hieſigem Ortsgebrauche mit 14tägiger Friſt kündigen, auch wenn monatliche Zahlung ausbe⸗ dungen iſt Abonnent S. 2 hier. „Sacher—Maſoch Mach—er ka—Soch!“ iſt gut Danke beflens! Abonnent G. N. hbier. Der einzige deutſche Cham⸗ paaner, der beim Kaiſer⸗Feſtmahle in Bremen auf den Tiſch kam, war Mattheus Müller Cabinet, der zum Toaſtwein auserſehen war er kam ſomit zu den höchſten Ehren. Abonnent bier, Falls keine Kündigungsfriſt ausge⸗ macht iſt kommt es wegen der Heimzahlung auf die Verein⸗ barungen an, welche ſeiner Zeit bei der Hingabe des Dar⸗ lehens getroffen worden find. Iſt auch da nichts ausgemacht worden, ſo iſt das Darlehen jederzeit fällig, nur muß dem Schuldner eine mit der Höhe des Darlehens im richtigen Berhältniffe ftehende kleine Friſt zur Beſchaffung des Geldes gewährt werden. „Mehrere Abonnenten. Fürſt Bismarck war Mit⸗ glied des conſtituirenden norddeutſchen Reichstags als gilt 1 Vertreter der beiden Jerichow'ſchen Kreiſe; er hatte von ch Sonntags; jeweils Vormittags 11 Uhr. 18 im und Amgebung. ————— Freitag, 283. Mai 1890. 15,641 Stimmen 10,362 erhalten. Gleichzeitig war er in Elberfeld⸗Barmen gegen Forkenbeck und den Sozialdemokraten von Schweitzer aufgeftelll worden Hier erhielt Bismarck 6522, Forkenbeck 6122 und Schweitzer 4674 Stimmen. der Stichwahl ſtimmten die Sozialdemokraten für Bismarch, „weil dieſer das allgemeine Wahlrecht eingeführt habe,“ und er ſiegte mit 10,187 Stimmen gegen Forkenbeck, der nur 6974 Stimmen erhielt. Bismarck nahm aber für Jerichow an. Späterhin konnte Bismarck überhaupt eine Candidatur nicht mehr aunehmen, weil die Verfaſſung es verbot, daß ein 1910 10 des Bundesraths zugleich Mitglied des Reichstags ein Une. Abounent W. hier. Der Vorſitzende der Budget⸗ Commiſſion iſt der Centrumsmann Huene, ſein Skellper⸗ treter der Freiſinnige Baumbach, die Schriftführer ſind der Nationalliberale Siegle, der Demokrat Härle, der Konſervative Frege und der Reichsparteiler Müller.— Der VI. Commiſion des Reichstags zur Vorberathung des Geſetzentwurfs betreffend die Gewerbegerichte gehören 21 Mitglieder an, von den Nationalliberalen auch Dr. Miquel. Abounentin A. M. hier. Ferida, die Tochter von Dr. Emin Paſcha iſt fünf Jahre alt; ihre verſtorbene Mutter war ein Abeſſynierin, das Kind iſt aber beinahe weiß. Zur Zeit iſt das kleine Mädchen bei Herrn Marianos, dem Doll⸗ metſcher der deutſch⸗oſtafrikaniſchen Geſellſchaft zu Bagomoyo in Penſion untergebracht. Hippologe hier. Wir haben mit großem Intereſſe die betreffende hippologiſche Studie geleſen und ſind geſpannt auf die weiteren Artifel, in denen ſich dieſer Reitersmann, der mit der deutſchen Sprache eine wahre Badenia⸗„ Stiebelſchäſe anſtellt, über das„andere Pferdematerial“ ausſpricht und 91 115 Clown Little Fred„neue Geſichtspunkte heraus⸗ olen wird.“ Abonnent R. R. hier. Die Kaiſerin Eugenie von Frankreich iſt noch nicht ſo alt, wie Sie annehmen, ſondern am 6. Mai erſt 64 Jahre alt geworden. Abounent E. hier. Man macht die Zeitungen felr Erwachfene und nicht für Kinder; für Letztere gibt es eigene Kinderzeitungen. 72 5 Abonnent K. Y. Z. Beſten Dank für die freundliche Zuſendung des Blattes; wir würdigen dasſelbe keiner Beach⸗ tung. Seine politiſchen Anzapfungen gehören in das Gebiet agriculturchemiſcher Verſuche. Abonnent S. bier. Meterzentner“ in der Be⸗ deutung des allgemeinen Sprachgebrauchs, wonach darunker ein Gewicht von 200 Pfund oder 100 Kilogramm, alſo ein Doppelzentner verſtanden wird, iſt ein total falſcher Ausdruck, wie das auch in der Zeitſchrift des Allgemeinen deutſchen Sprachvereins nachgewieſen wird. Urſprünglich be⸗ deutet der Ausdruck Meterzentner eine Arbeitsleiſtung: wenn man ſagt: eine Bahnverwaltung hat 1 Million Meter⸗ zentner geleiſtet, ſo heißt das nicht, ſie hat 1 Million Doppel⸗ zentner beliebig weit gefahren, ſondern ſie hat eine Arbeit in ſolchem Betrage geleiſtet, als ob 1 Million Zeutner 1 Meter weit oder 1000 Zentner 1 Kilometer weit gefahren ſeien. Man follte daher den Ausdruck Meterzentner im Sinne eines Doppelzentners thunlichſt vermeiden und dafür lieber gleich Doppelzentner ſagen. Sie fragen, wie folgende Abonnent N. N. hier. Notiz eines hieſigen Blattes zu verſtehen ſei: — Speyer, 12. Mal. Auf Veranlaffung der kal. Regierung hat heute Abend das Gendarmeriekorps⸗ Kommando auf telegraphiſchem%%„ aien 1285 Gendarmen nach dem Streikgebiet St. Ingbert eutſendet. Wahrſcheinlich ſind das die neueſten,berittenen Gendarmen“ die 70 5 von Speyer nach St. Ingbert geritten find. Ebenſo erheiternd wirkt übrigens folgende Notiz, die wir dieſer Tage im„Straubinger Tagblatt? laſen: Es folgten nun auf einem Schimmel der Schloß⸗ beneſiclat, der Bürgermeiſter und 20 Mitglieder des Georgivereins.“ Zweiundzwanzig Mann anf einem einzigen patriotiſchen“ Schimmel, das iſt doch auch Thierquälerei! Abonnent F. W. B. Hockenheim. Die Muſfikalien⸗ handlungen von Sohler, Donecker, Hasdenteufel oder Heckel werden Ihnen das maſthaliſchen wohl beſorgen können; andernfalls fragen Sie bei muſikaliſchen Inſtrumenten⸗ machern nach. Abonnent G. P. Weinheim. Gegen die Kräufel⸗ kranktzeit der Pfirſichbäume wird empfohlen, ſogleich, wenn ſich die Krankheit zeigt, ſämmtliche Spitzen der Sommerzweige. namentlich diejenigen mit gekräuſelten Blättern abzukneipen oder abzuſchneiden. Daſſelbe Mittel wendet man auch bei den Kirſchenbäumen au. Abonnent A. S. Lörrach. Freundlichen Dank für Ihre Zuſendung des„Oberbadiſchen Volksblatts“ Nr. 53 vom 4. Mai l. Js. Wenn jenes Blatt ſich erfrecht zu behaupten, daß der„Amtsverkündiger in Maunheim unter amtlicher Aegide in Antiſemitismus mache, ſo iſt das eine grobe Unwahrgeit. Der Amtsverkündiger in Mannheim macht weder mit, noch ohne amtliche Aegide in Antiſemitismus. Wenn aber irgend etwas zur Verhetzung der Confeſſionen und Stände beiträgt, ſo ſind es vor allem die Organe von der Obſervanz des„Oberbadiſchen Volksblattes“ mit ihrem rüden“ Ton. „ Abonnent B. Darmſtadt. Die erſten Ziffern ſich auf Kbrperlänge, die zweiten auf Bruſtumfang; die römiſchen Ziffern und Buchſtaben auf die betreffenden Ab⸗ ſätze des Anhanges zur Rekrutirungsordnung, in welchem die in Betracht kommenden Fehler aufgeführt find. Wenn Sie dieſelben erfahren wollen, ſo wird Ihnen auf dem Bezirks⸗ kommando Auskunft ertheilt werden. Wir werden nicht fehl⸗ gehen, wenn wir Ihnen auf Grund der bisherigen Looſungs⸗ ſcheine die Eintheilung zur Erſatzreſerve, bei welcher Sie ſchlimmſten Falls auf wenige Wochen zur Dienſtleiſtung ein⸗ gezogen werden, in Ausſicht ſtellen. Selze. Senerai⸗Anzeiger. Maundeim, 283. Deat. Bekanntmachung. Die Handhabung der Straßen⸗ polizei in Mannbeim betr. 8 (8436) Nr. 51,446. Nachſtehend bringen wir eine ortspolizei⸗ liche Vorſchrift, betreffend die Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim, welche von dem Großh. Herrn Landeskommiſſär für voll⸗ ziehbar erklärt worden iſt, mit dem Anfügen zur allgemeinen Kennt⸗ niß, daß die Beſtimmungen in§ 39 dieſer Vorſchrift nach Ablauf eines Monats vom Tage der Veröffentlichung an von Seiten der Fuhrwerkbeſitzer beobachtet ſein müſſen. Die übrigen Beſtimmungen erhalten ſofortige Giltigkeit und wird deren Durchführung ſtreng⸗ 3 ſtens überwacht werden, um den völlig regelloſen Verkehr auf den Straßen hieſiger Stadt in thunlichſter Bälde zu ordnen. Wir wer⸗ den insbeſondere die Fuhrwerkbeſitzer dafür verantwortlich machen, wenn ſie unzuverläſſtgen Perſonen die Leitung ihrer Geſpanne überlaſſen. 78670 Mannheim, den 14. Mai 1890. Großh. Bezirksame: Wild. 2* 2* Ortspolizeiliche Vorſchrift. Auf Grund des§ 3661.⸗St.⸗G.⸗B. und§24 der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 12. Mai 1882„Straßenpo⸗ lizei betr.“ ergeht mit Zuſtimmung des Stadtraths und mit Geneh⸗ migung Großh. Herrn Landescommiſſärs folgende Straßenpolizeiordnung für die Stadt Manunheim: I. Benützung der öffentlichen Straßen und Plätze. 1 8 1. Vorbemerkung. Als entliche Straßen im Sinne dieſer Vorſchrift gelten neben öffentlichen Nelehr und Brücken, auch Privatſtraßen, welche dem öffentlichen Verkehr Beaffgg;—855 Aufſtellung und Lagerung von Gegenſtänden. Aenderungen am Straßenkör per. Die Benützung der öffentlichen Straßen zur Aufſtellung und Lagerung von, den freien Verkehr behindernden Gegenſtänden oberfft gewerblichen Zwecken, ſowie jede Veränderung der Straßen⸗ oberfläche durch Grabarbeiten Seitens Privater iſt mit den 11 Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirks⸗ amtes verboten. 88. VBorübergehende Benützung der öffentlichen Straßen. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffent⸗ lichen Straßen wird hiermit im Allgemeinen ertheilt: Zuhe 5 50 Wirthen zur Aufſftellung der bei ihnen einkehrenden rwerke. 2. Bei mangelndem Hofraum und mangelnder Einfahrt, zum Zerkleinern des Holzes für den Haushaltungsbedarf und zur Lage⸗ kung der Kohlen bis zum Einwurf in die Keller. 3. Bei Vornahme von Bauten und baulichen Ausbeſſerungen 25 Lagerung von Baumgterialien nach Maßgabe der diesbezüglichen eſtimmungen der ſtädtiſchen In allen dieſen Fällen muß die e und Lagerung ſo erfolgen, daß höchſtens ein Drittel der Fahrbahn benützt, der Fuhr⸗ werksverkehr möglichſt wenig geſtört, der Zugang zu den benach⸗ barten Häuſern und der Verkehr auf den Gehwegen nicht erſchwert und der Waſſerablauf in der Straßenrinne nicht gehemmt wird. Dem Bezirksamt bleibt vorbehalten, nöthigen Falls dieſe Aus⸗ nahmen zu beſchränken und die zur Verhütung von Verkehrsſtörun⸗ gen nothwendig ſcheinenden Anordnungen zu kreffen. 4 Beleuchtung von Serhepälen nniſſen während der achtzeit. Alle Hemmniſſe des Straßenverkehrs ſind von Eintritt der Dunkelheit an während der ganzen Nachtzeit je nach Bewandt⸗ nis der Umſtände durch eine oder mehrere nach allen Seiten hell⸗ leuchtende, vollſtändige Straßenſperrungen(§ 27) durchrothe La⸗ ternen bemerklich zu machen. 5. Das Be⸗ und Entladen von Fuhrwerken aufden Straßen. Das Be⸗ und Entladen von auf der Straße 5 zu geſchehen, daß dadurch der Verkehr namentlich auf den ehwegen möglichſt wenig geſtört, jedes unnöthige 9 iſt haſſelbe iſt daſſelbe das Scheuwerden von Zugthieren vermieden wird; au ohne Un⸗ ſtets mit hinreichenden Arbeitskräften vorzunehmen un terbrechung zu Ende zu führen. Wo die Beſchaffenheit und die Zugänge der Grundſtücke es ge⸗ ſtatten, hat das Be⸗ und Entladen von Fad überhaupt nicht auf der Straße, ſondern innerhalb der Grundſtücke zu geſchehen. 8 6. Transport von Fäſſern, Kiſten ꝛc. Fäſſer, Kiſten, Ballen u. dergl. müſſen, wenn ſte auf oder ghgeladen oder aus gaan heraus⸗ bezw. in ſolche hineinge⸗ chäfft werden ſollen, ſo gehandhabt werden, daß die damit beſchäf⸗ ſten Perſonen ſie jederzeit anzuhalten im Stande ſind. 8 7. Exrichtung von Handelsſtel len. Die Errichtung von Handelsſtellen auf öffentlichen Straßen außerhalb der Marktplätze oder auf den Marktplätzen außerhalb der Märktzeit iſt ohne Unterſchied, ob die Handelsſtelle mit einem von dem Inhaber betriebenen offenen Ladengeſchäft in Verbindung ſteht oder nicht, nur auf Grund einer beſonderen Erlaubnis des Bezirks⸗ amts mit Zuſtimmung des Stadtraths geſtattet. 8. rdächer, S de e e n ewegliche Vordächer aus Leinwand müſſen in der Höhe mindeſtens.10 Meter von dem Gehweg abſtehen, Schilde, Beleuch⸗ tungsvorrichtungen u. dgl. mindeſtens.50 Meter. Dieſelhen dürfen nicht über 2 Meter von der Hausflucht vorſpringen und die Breite des 9 nicht überſchreiten. Automgten, Auslagekaſten und dergl, dürfen nicht über die nach der Bauordnung zuläſſige äußerſte Ausladung von Ge⸗ bäudetheilen vorſpringen. Auslagevorrichtungen an Häuſern, welche keine oder eine gerin⸗ 2253 als die nach der ſtädtiſchen Bauordnung zuläſſtige Sockelaus⸗ dung haben, dürfen nicht mehr als 15 Em. über die Bauflucht⸗ linie hervorragen. Bewegliche Auslagevorrichtungen ſind während der Nachtzeit zu entfernen oder einzuziehen. Ausnahmen hievon ſind nur mit beſonderer Genehmigung des Bezirksamts und nur unter der Vorausſetzung zuläſſig, daß dadurch 1 aded. oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs her⸗ rt wird. ie Thüren und Thorflügel der Einfahrten dürfen beim Oeff⸗ nen den ſich 8 auf den nicht hindern und wenn ſie nach außen ſich öffnen nicht über die ae vorſtehen.(vergl. die einſchlägigen Beſtimmungen der ſtädtiſchen Bauordnung). 8..§ Das Aushängen oder Aufſtellen von Verkauf sgegen⸗ ſtänden, Zierpflanzen, Tiſchen ꝛe. Das freie Aushängen oder Ausſtellen von Verkaufsgegen⸗ ſtänden an der äußern Wand der Häuſer, das Aufſtellen von Zier⸗ pflanzen, Stühlen, Bänken, Tiſchen zu gewerblichen Zwecken ſowie die eſtigung von 5 den en 5 unterſagt und nur mit enehmigung des 3 ſtatthaſt 11 der Gehwegordnung.) 10 Werfen, Schleu dern, Abbr ennen von Feuerwerk rꝛe. Es iſt unterſagt auf den öffentlichen Straßen mit Steinen oder Schneeballen zu werfen, mit Schleudern zu ſchleudern, Drachen ſteigen zu laſſen und Feuerwerkskörper abzubrennen. Es iſt nicht erlaubt, daß ſich Kinder auf offener Fahrbahn um⸗ tummeln, an Wagen anhängen oder Plätzen, auf der Fahrbahn er Stra den Gehwegen ſchleifen. 8 Das Ueberſteigen von Einfriedigungen und Barrieren, welche zum Schutze öffentlicher Anlagen, von Denkmälern u. dergl. dienen, iſt verboten. 8 1¹ 3 non Hausthieren, Transport von Spiegeln, Handhabung von Dampfmaſchinen. Es iſt ferner unterſagt, Geflügel oder andere landwirth⸗ ſchaftliche Nutzthiere auf den Straßen umherlaufen zu laſſen, Pferde und Rindvieh an den öffentlichen Brunnen zu tränken. Spiegel müſſen beim Transport durch die Straßen auf der Glasſeite mit Tüchern verhüllt werden. Fäſſer dürfen nicht durch die Straßen gerollt werden. Der Dampf von Straßenwalzen, Abortentleerungsmaſchinen und anderen durch Dampf getriebenen Maſchinen, deren Benützung ur Winterszeit auf öffentlichen ze, den öffentlichen Plätzen oder Nähe befindliche Zug⸗ dud Neltthiere dadurch ſchen gemacht werden können. 12. Befeſtigung der nach der Ekegtze aufſchlagenden Läden. Sämmtliche Fenſterläden ſind mit zweckmäßigen Vor⸗ richtungen zum Anlegen an die Wand und zur Befeſtigung im ge⸗ ſchloſſenen Zuſtand zu verſehen. Die Hauseigenthümer bezw. deren Stellvertreter ſind verpflichtet, bei ſtürmiſchem Wetter für hinrei⸗ chende Befeſtigung der Läden Sorge zu tragen. 0 Die Fenſterläden der Erdgeſchoſſe ſind mit gehöriger Vorſicht ſondere mit Begchtung etwa außen vorübergehender Perſonen nen und alsbald nach geſchehener Oeffnung feſt und ſicher an⸗ zuhängen. Dieſelben dürfen in keinem Fall nur halb geöffnet werden. Kellerläden ſind geſchloſſen oder an der Wand befeſtigt zu halten. Die Fenſterläden ebener Erde und die Hausthüren müſſen während der Nachtzeit geſchloſſen werden. Fenſtergitter und Befeſtigungsvorrichtungen für Läden u. dgl. dürfen nicht ſoweit vorſtehen, daß Vorübergehende hierdurch beſchä⸗ digt werden können. .13. 8 Gefahrdrohendes Aufſtellen von Gegenſtänden. Blumentöpfe und Gegenſtände, welche durck Herabfallen Vorübergehende beſchädigen können, dürfen ohne ausreichende Be⸗ feſtigung durch Latten oder eiſerne Stangen nicht außerhakb der Fenſter oder auf Balkonbrüftungen und Tragſteinen aufgeſtellt werden. Bei ſtürmiſchem Wetter ſind die Baugerüſte durch beſondere Vorrichtungen, Anbinden mit Seilen, Aufſtellen von Stützen gegen das Umfallen nach dem öffentlichen Verkehrsraum zu ſichern. 8 § 14. Füllen von Fäſſer n. 55 Bei der Füllung von Fäſſern dürfen die Schläuche nicht über den Gehweg geſpannt, ſonder müſſen auf denſelben aufgelegt werden. Nach Eintritt der Dunkelheit ſind dieſelben zu beleuchten. (84 der Vorſchrift). § 15. Das Feilbieten von Blumen ꝛc⸗ 85 Das Feilbieten von Blumen, Obſt, Backwaaren, jünd⸗ hölzern u. dergl. auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Linder unter 14 Jahren iſt unterſagt. 8 Eltern, Pflegeeltern und Vormünder ſind für Uebertretung dieſes Verbots dürch die Kinder mit verantwortlich. § 16. Vornahme von Verſteiger ungen, Ausrufen von agren ꝛc. 8 5 Die Vornahme von Verſteigerungen öffentlicher Straße iſt verboten. 8 Den Lumpenſammlern iſt das Ausrufen auf den Straßen unterſagt. Die Maſchinen der Meſſer⸗ und Scheerenſchleifer dürfen nicht guf der Straße oder den öffentlichen Plätzen in einer den öffentlichen Verkehr hindernden Weiſe aufgeſtellt werden. Beim Ausrufen von Waaren u. dgl. iſt das allzuhäufige und übermäßig laute Rufen zu unterlaſſen; ebenſo haben die Führer von Kohlen⸗, Eis⸗, Milch⸗ und Abfuhrwagen die Glocken⸗ oder Pfeifen⸗ ſignale, durch welche ſie auf ihre Annäherung aufmerkſam machen, nicht in überlauter Weiſe und größeren Pauſen zu geben. auf Veranſtaltung von genkNocel Die Veranſtaltung von Aufzügen, Fackel⸗ und Lampion⸗ züge durch die Straßen der Stadt iſt nur mit bezirksamtlicher Er⸗ laübnis und unter Beobachtung der zur Freihaltung des Verkehrs ſtatt gaft Sicherung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen atthaft. 18. Gewerbsmäßige Mufikaufführungen. zür e ſie pe Muſikaufführungen auf den öffent⸗ lichen Straßen ſind die Beſtimmungen in§ 38 b der Gewerbeord⸗ nung und§ 57 der bad. Vollzugsverordnung hiezu vom 23. De⸗ zember 1883 maßgebend. 5 Wer nicht gewerbsmäßig Muſikaufführungen auf den Straßen hieſiger Stadt veranſtalten will, hat hiezu bezirksamtliche Erlaub⸗ nis Auf un Di(§. 63 Pol.⸗St.⸗G.⸗B.) 5 5 Auf im Dienſt befindliche Militärkapellen findet dieſe Vorſchrift keine Anwendung. § 19. Anhaften von Plakaten. Plakate dürfen auf den Straßen an anderen Stellen, als an den hiefür beſtimmten Plakattafeln, Plakatſäulen u. dgl. ohne Genehmigung des Grundſtücksbeſttzers nicht angeſchlagen werden. Die Befugnis der öffentlichen Behörden, ihre Bekanntmachungen Erlaſſe und Anzeigen auch an anderen Orten anzuſchlagen, wird N nicht berührt.(vergl. auch Art. 3 des bad. Einf.⸗Geſ. zum Reichspreßgeſetz.) 8 20. Anſchlagtafeln. Anſchlagſäulen, Anſchlagtafeln, oder ſonſtige Vorrichtun⸗ en zum Anheften von Plakaten, Geſchäftsanzeigen, Zeitungen ꝛc. bürfen nur mit Genehmigung des Bezirksamts und mit Zuſtimmung des Stadtraths in den Straſſen und an öffentlichen Plätzen ange⸗ bracht werden 8 21. Das böswillige Beſchädigen und Verunſtalten von Be⸗ kanntmachungen und Plakaten. Das böswillige Abreißen, Beſchädigen und Verunſtalten angeſchlagener, öffentlicher Bekanntmachungen, Anordnungen oder der an den Plakattafeln und Plakatſäulen angehefteten Privatpla⸗ kate iſt verboten und nach§§ 134, 303, 304 und 360, Ziff. 11.⸗ St.⸗G.⸗B. ſtrafbar. § 22. 5 Verbrennen von Gegenſtänden und Theerkochen. Das Verbrennen von Gegenſtänden, das Kochen von Asphalt, Theer und anderen brennbaren Subſtanzen, das Auspichen der Fäſſer und die Vornahme ähnlicher e Handlun⸗ en iſt auf öffentlichen Straßen und Plätzen o rlaubnis unterſagt. § 28. Proviſoriſche Umzäumung von Grundſtücken an unbe⸗ bauten Straßen. Grundſtücke an unbebauten Straßen und Straßendämmen müſſen, ſofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, nach Anord⸗ nung der Baupolizeibehörde bis zu ihrer Ueberhauung proviſoriſch mit einem Latten⸗, Bretterzaun oder einer Bruſtwehr eingefriedigt werden.(§ 12 Abſ. 2 der ſtädt. Bauordnung). Bezüglich der Anbringung von Bauzäunen, Baugerüſten, War⸗ nungszeichen bei Dachreparaturen vergl. die einſchlägigen Beſtim⸗ mungen der ſtädtiſchen Bauordnung. § 24. Schutz öffentlicher Baumpflanzungen. ne bezirksamtlicher um Schutze öffentlicher Baumpflanzungen gegen Beſchä⸗ digun 13 au⸗ oder Grabarbeiten hat betr. Anternehmer vor Beginn der Arbeiten, an den einzelnen Bäumen eine wider⸗ ſtandsfähige Umzäumung der von der Umzäumung Angeſchlonſee Raum iſt von Schutt, Erde, Kalk ꝛc. freizuhalten. § 25. an Dachflächen. Dachflächen, bei welchen die Gefahr der i a ung beſteht, müſſen, ſoweit ſie nach der Straße zu abfallen, mit nee⸗ fängen verſehen ſein. Es gilt dies insbeſondere für alle mit Schiefereindeckung und für ſolche mit Ziegeldeckung, deren Nei⸗ gungswinkel 48 oder mehr ausnummern, Straßenſchilder, Laternen ꝛc. edes Haus iſt von dem Eigenthümer nach Vorſchrift des Stadtraths mit der im Feuerverſicherungsbuch für daſſelbe vorge⸗ ſehenen Nummer zu verſehen. Die Hausnummern ſind ſtets in gut leſerlichem Zuſtande zu erhalten. Die eb haben da⸗ für Sorge zu tragen, daß das Auffinden der an ihren Häuſern oder den ihrer Grundſtücke angebrachten Hausnum⸗ mern, Straßenſchilder, Marken für Waſſer⸗ und Gasleitung und andere derartige öffentliche Markzeichen, deren Anbringung ſie zu dulden haben, ſowie die Zugänglichkeit zu öffentlichen Wandlaternen nicht durch Firmenſchilder, Beleuchtungsvorrichtungen, Vordächer oder auf andere Weiſe gehindert oder erſchwert wird. § 27. Straßenſperre bei Grabarbeiten und bei beſonderen Anläſſen. 4 Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Abſperrung einer Straßenſtrecke oder eines Straßentheils behufs Vornahme von Grabarbeiten beabſichtigt, ſo iſt neben der Erlaub⸗ nis des Stadtraths in jedem einzenen Falle bezirksamtliche Geneh⸗ migung einzuholen.§ 8. der Verordnung vom 12, Mai 1882„Stra⸗ ßenpoltzei betr. vergl. auch§ 2 dieſer Vorſchrift). Das Bezirksamt t u prüfen, ob die Abſperrung aus dem angegebenen Grunde tatthaft und ob eine Veröffentlichung nothwendig iſt. Die Abſper⸗ Auff iſt am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen mit der Au nach§ 20 der vom 19. Dezember 1884 auf——5 chrift„Abgeſperrt“, Nachts dürch Aufhängen rother Laternen kenntlich zu machen. 8 5 n ſchweren Nranfhenzfüten kann auf Porlage eines Arhikichen niſſes von dem Bezirksamt angeordnet werden, dß die traße für den durchgehenden Jerkehr geſperrt wird und 1 e ben räuſchvolle Thätigkeit auf der Straße vor dem von dem Kranken Haufe zu unterbleiben hat; auch kann geſtattet werden, daß die Straße mit einem den Schall dämpfenden Material ge⸗ deckt wird. Die Abſperrung erfolgt auf Weiſung des Bezirksamtes durch das ſtädt. Tiefbauamt auf Veranlaſſer. Schutz der zur Sperre getroffenen Anordnungen. Jede unbefugte Veränderung; an dem zur Sperrung einer Straße, eines Platzes oder von Theilen derſelben, auf; eſtellten Zeichen oder die Nichtheachtung ſolcher und ähnlicher die Ordnung des Straßenverkehrs bezweckender, 0 5 Anſchläge und War⸗ nungen iſt ſtrafbar.(§8 109 u. 121 P. St. G..) II. Vorſchriften über 25 Fußgängerverkehr. Allgemeines. Der hrwerk⸗ und Reiterverkehr hat' ſich auf die dafür beſtimmten Fahrbahnen, Fahr⸗ und Reitwege zu beſchränken. Die Benützung der Gehwege bleibt dem Fußgängerverkehr vorbehalten. § 80. Ausweichen der Fußgänger auf den Gehwegen. Das Ausweichen der Fußgänger auf den Gehwegen hat da, wo ein lebhafter Verkehr ſtallfinder, nach rechts zu geſchehen. Bei beſonderen Anläſſen kann angeordnet werden, daß auf jeder Seite der Straße nur in einer Richtung gegangen werden darf. Es iſt verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch unge⸗ rechtfertigtes Stehenbleiben zu hindern. § 31. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Gehwegen, ſowie des Tragens um fangreicher Gegenſtände. Es iſt unterſagt, auf den Gehwegen zu veiten, mit Wa⸗ gen, Handwagen, Karren, Schlitten oder mit Velocipeden zu fahren, Zugthiere oder Schlachtvieh zu 915 oder u treiben, unde an anger Leine zu führen und Gegenſtände zu befördern, welche wie Kiſten, Leitern, Eragkörbe, Farbkübel, Fleiſchermulden die Vorüber⸗ d zu beläſtigen, zu brſchädigen oder zu verunreinigen geeig⸗ net ſin § 82. Tragen von Schirmen, Stöcken, Senſen, Gewehren auf 5 Straßen und Gehwegen. Es iſt unterſagt, Stöcke, Schirme und andere Gegen⸗ ſtände auf Straßen und Gehwegen in einer Weiſe zu tragen, aß dadurch Vorübergehende verletzt werden können. Gewehre dürfen auf den Gehwegen nur mit zu Boden gekehrter Mündung, Senſen nur e getragen werden. eladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Stkadt überhaupt nicht ge⸗ tragen werden. § 33. 5 Verbot des Marſchirens in geſchloſſenen Abtheilungen auf den Gehwegen. Abladen von Holz Das Antreten und Marſchiren geſchloſſenerg Abtheilungen auf den Gehwegen iſt unterſagt. Wagen, Karren ꝛc. ſind mit thunlichſter Vorficht und Beſchleu⸗ nigung aus den Thoreinfahrten über die Gehwege zu ſchaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen iſt unterſagt. Beim Verbringen von Kohlen, Holz u. dgl. in die Kellerrüume iſt der Gehwegverkehr möglichſt wenig zu Das Einwer⸗ fen der Kohlen und des Holzes hat unmittelbar nach dem Abladen 1 erfolgen. Nach Abräumung der Fahrbahn iſt der Gehweg als⸗ ald durch Ueberſchütten mit Waſſer gründlich zu reinigen.(8 91 dieſer Vorſchrift.) 8 84. Gehwegfperre bei Vornahme von Arbeiten an der Außenſeite der Gebäude. Bei Abmwaſche von Arbeiten an der Außenſeite der Ge⸗ bäude, wie Abwaſchen des Verputzes, Einſetzen und Abnehmen der Läden und Vorfenſter iſt der Gehweg in gleicher Weiſe, wie dies in der ſtädtiſchen Bauordnung bei Vornahme von Dachreparaturen vorgeſchrieben iſt, durch zwei aufgeſtellte Latten oder Stangen zu ſperren. Die Aufhebung der Sperre iſt thunlichſt zu beſchleünigen. III. Vorſchriften über 5 Fahr⸗ und Reitverkehr. ahigkeit zur ſebſtſtändigen Leitung von Fuhrwerken. Auf bffemlicher Straße arf Niemand fahren, reiten oder Vieh treiben, welcher hiezu nicht befähigt oder deſſen nicht kundig iſt. Perſonen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, iſt die e Leitung eines mit Pferden veſpannten Fuhr 11 5 108 ie ſelbſtſtändige Begleitung eines Viehtransports nicht eſtattet. 5 Strafbar iſt auch, wer ſolchen Perſonen die Leitung und Be⸗ auffichtigung eines Fuhrwerks oder Pferde zum Reiten oder Vieh⸗ transporte anvertraut. § 36. Schlafen und Trunkenſein des Fuhrmanns. Der Fuhrmann muß, ſo lange er jein Geſpann leitet, nüchtern ſein und darf auf dem Fuhrwerk nicht ſchlafen. Die Zügel muß er ſtetls in der Hand halten oder, ſofern er neben dem Fuhrwerk hergeht, ſo an demſelben anhängen, daß er ſie in jedem Augenblick erfaſſen kann. 1 Die auf der Fahrbahn ſich bewegenden Fan dungaf, muß er ins⸗ beſondere bei Straßenkreuzungen durch laukes Ankufen rechtzeitig zum Ausweichen auffordern. 87. Platz für den Fuhrmann. Der Platz für den Fuhrmann muß auf den ſo alicht ſl ſein, daß demſelben freie Ausſicht nach allen Seiten ermöglicht iſt. Hühewerke, bei welchen dies nicht möglich iſt, dürfen im In⸗ nern der Stadt nicht vom Wagen aus gelenkt werden Bei ſolchen Fuhrwerken hat der Fuhrmann auf der linken Seite des Geſpanns nebenher zu gehen. Den Fuhrleuten iſt verboten, während der Fahrt auf einem ſeitlich am Wagen angebrachten Brett oder auf der Deichſel zu ſttzen. 8 Verbot der Benutzung abgetriebener oder mit auffäl⸗ ligen Schäden und Krankheiten behafteter Zugthiere⸗ Mit anſteckenden Krankheiten oder mit auffälligen Schäden behaftete Zugthiere dürfen nicht ein 24— werden. Ahgetriebene Sibe tere ſowie Durchgänger und Schläger dürfen auf öffentlicher traße nicht benutzt werden. iſſigen Pferden ſind anzugeben. Beſchaffenheit der Fuhrwerke, Firmentafeln. Alle Wagen und Schlitten müſſen 5 feſter Deichſel oder Lanne verſehen ſein. rt Die in hieſiger Stadt verkehrenden Laſtwagen zum Transpo von Waaren, Kohlen, Backſteinen, Sand, Kies, Schutt, Bier ꝛe. müſſen mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigen⸗ thümers und falls derſelbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, über⸗ dies noch mit einer beſonderen Nummer del hnet ſein. 5 Die Bezeichnung iſt an dem Fuhrwerk ſelbſt oder auf einer an demſelben feft angehefteten Tafel in deutlicher, unverwiſchbarer und mindeſtens 5 Cm. hoher Schrift anzubringen. 40. Fuhrwerks. Beſchaffenheit adung. Die Ladung darf die Leiſtungsfähigkeit der gebrauchten 185 reiten; ſie a auf dem Wagen durch Seile, Zugthiere nicht ü gen d g de oder andere Vorrichtungen ſo 998 ſein, daß ſie Verbot der Keberladung de er L. nicht herunterfallen kann.(VBergl.§ 9 und 10 der Verordng. vom 12. Mai 1882 betr.“,§ 10 der Kettenbrückenordnung und 88 72 folg. dieſer orſcrie Schrotleitern. 15 edes Laſtfuhrwerk muß Schrotleitern mit ſich führen. Das Abladen ſchwerer Güter darf nur mittelſt derſelben oder unter Benutzung feſter Fallmatrazen erfolgen. Das Abwerfen ſchwerer Gegenſtände auf das Pflaſter und die Gehwegdeckung iſt unterſagt. 42 9. 42. 8 Geſchirre, Doppelzügel, Kreuzzügel. Verbot der Zopfzügel. 2 3 ſtanbe müſſen haltbar und ſtets in ordnungsmäßigem uſtande ſein. Der Gebrauch einfacher Leitſeile, ſog. Zopfzügel iſt verboten. Vom Bock dürfen Einſpänner nur mit dem Doppelzügel, und Zweiſpänner nur mit dem Kreuzzügel gefahren werden. Pferde müſſen mit Gebiß aufgezäumt werden. 9§ 43. Schellengeläute im Winter. Solange die Straßen mit Schnee bedeckt ſind, w6ſh alle onſt und Schlitten mit lauttönenden Rollen oder ſ eläut gefabren werden. 8. Selte⸗ Seneral⸗Anzeiger. Mannheim, 29. Mafl. 8 44. Trab⸗ und Schrittfahren. Kein Fae darf ſchneller als im gemäßigten Trab fahren, die Gangart iſt zu verkürzen in en, beim Um⸗ wenden, beim Einbiegen in andere Straßen, beim Paſſiren von Straßenkreuzungen, ferner überall wo ein ungewöhnlich ſtarker Verkehr, von Wagen, Reitern und Fußgängern findet oder die Durchfahrt durch Bauten oder in ſonſtiger Weiſe gehemmt iſt. Das e Einfahren in Häuſer und Höſe darf nur im Schritt geſchehen. 25. Schrittfahren von gaßefuhrwerfen Beſon dere poligei⸗ liche Anordnung zum Schrittfahren. 83 Fuhrwerke, welche nicht auf Federn, ruhen oder in Federn hängen, desgleichen ſolche, welche nach ihrer Bauart oder Südin bei ſchneller Fahrt ein ſtarkes Geräuſch verurſachen, ſowie aneinan⸗ der gekoppelte Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren. Ferner iſt nur im Schritt zu fahren, auf allen denjenigen Straßenſtrecken, für welche dies durch Anſchlag der Polizeibehörde ausdrücklich vorgeſchrieben oder im einzelnen Falle durch Polizei⸗ bedienſtete zur Vermeidung angeordnet iſt. Rechtsfahren. Alle Fuhrwerke haben, ſoweit nicht örtliche Hinderniſſe entgegenſtehen, ſtets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Schwerbeladenen Fuhrwerken iſt, ſoweit es der Raum geſtattet, von leichtem Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken Seite der Straße angehalten werden, ſo darf dahin nicht eher eingebogen werden, als es der Zweck erfordert. Das Neben⸗ einanderfahren mehrerer iſt verboten. Vorbeifahren. Das Vorbeifahren geſchieht links im Trab. An Straßenkreuzungen, ſowie überall ſonſt, wo wegen beengter Fahrbahn in verkürzter Gangart gefahren werden muß, darf nicht vorgefahren werden. 8 G. 0 in der Reihe. Iſt bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demſelben Ort hin eine Reihenfolge von der Polizei angeordnet, ſo muß ſich jedes ſpäter kommende Fuhr dem letzten in der Reihe anſchließen. ein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen, vorfahrende Fuhr⸗ werke überholen oder ſich gewaltſam in die Reihe eindrängen. 5 8 49. Ausweichen beim Begegnen geſchloſſen marſchirender Truppen⸗ und Feuerwehrabtheilungen. Geſchloſſen marſchirende Truppen⸗ und e theilungen, Leichenzügen oder ſonſtigen öffentlichen Aufzügen, im Dienſt beſindlichen Fuhrwerken der Feuerwehr und den zur Be⸗ ſprengung und Reinigung der Straßen thätigen Apparaten müſſen Fuhrwerke und Reiter ausweichen. Geſtattet dies die Ortlich⸗ keit nicht, ſo muß ſo lange ſtillgehalten werden, bis jene vorüber ſind. Fuhrwerken der FJeuerwehr gegenüber, welche 90 die Brand⸗ ſtätte eilen, find auch die vorbezeichneten Truppenabtheilungen, Auf⸗ 15 5 in gleicher Weiſe Raum zu geben bezw. ſtillzuhalten ver⸗ nden. .80. Umbiegen um Scken und Umwenden der Fuhrwerke. Das Einhiegen aus einer Straße in eine andere darf nicht in kurzer Wendung, ſondern nur im weiten Bogen geſchehen. Durch das Umwenden der Fuhrwerke dürfen andere in der Fahrt e pürf 1 blh ff „Schwerbeladene Wagen dürfen nicht durch gewaltſames Zurück⸗ treiben der Pferde zurückgeſchoben werden. 8 § 51. der Fuhrwerken. Stillhalten auf der Straße Das Anfahren der Fuhrwerke an die Hauseingänge darf nur im Schritt 049 Ab um Zweck des Anhaltens muß das Fuhrwerk an den Nand des Gehwegs fahren. Gegenüber einem ſchon ſtehenden Fuhrwerk darf nur gehalten werden, wenn dies nicht zu vermeiden iſt und der Verkehr nicht gehemmt wird. ailhalten Straßenkreuzungen dürfen weder Fuhrwerke noch Reiter Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten oder umwenden, ſo hat der Fuhrmann ſeinen Hintermann durch Empor⸗ halten der Peitſche ein Zeichen 7 Feben. e Ei purt) Vure Sind Eiſenbahnübergänge durch Barrieren geſperrt oder tſt das Herannahen eines Zuges ſignaliſirt, ſo uen 0 mindeſtens 25 Schritte von dem Bähnkörper entfernt an das Oeffnen der Barrieren abwarten. § 58. Stehenlaſſen von Fuhrwerken auf der Straße. Das Stehenlaſſen beſpannter Fuhrwerke auf der Straße uhne Aufſicht iſt im Allgemeinen verboten. „Führern von Fuhrwerken mit ruhigen an das Stillſtehen ge⸗ wöhnten Zugthieren iſt jedoch geſtattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung der Fuhrwerke unmittelbar zuſammenhängender Verrichtungen ihre Wagen ünter Anwendung genügender Vorſichts⸗ maßregeln(Ablöſen der Cehiwe⸗ Anbinden des Leitſeils ꝛc.) auf der Straße hart neben dem Gehweg ſtehen zu laſſen, ſofern dadurch der Verkehr keine weſentliche Störung erleidet. Dieſe Vorſchrift 595855 905 auf die Fuhrwerke der ſtädtiſchen Abfuhranſtalt An⸗ alten und § 54. Aufſtellung der Droſchken und der Dienſtmannskarren. Die Auffſtellung der Droſchken erfolgt nach den Beſtim⸗ 05 der Droſchkenordnung vom 3. Oktober 1882. en Dienſtmännern und Packträgern iſt geſtattet, ihre Hand⸗ wagen und Karren auf die von dem Bezirksamt nach Anhörung des Stadtraths beſtimmten Plätze in einer Anzahl aufzuſtellen, welche der 5 der in der Nähe aufgeſtellten Dienſtmänner und Packträger entſpricht. Die Wagen ſind 90 d und mit möglichſter Raumerſparnis ſo aufzuſtellen, daß der Verkehr dadurch nicht geſtört wird. An Sonn⸗ und Feiertagen und während der Nachtzeit ſind die Wagen und Karren von den öffentlichen Straßen und Plätzen zu entfernen. Die Beſtimmung findet auf die Wagen und Karren der am Bahnhof aufgeſtellten Dienſtmänner und Pack⸗ träger keine Anwendung.(Vergl.§ 103 dieſer Vorſchrift.) 55. Beleuchtung 5 50 rend der Nachtzeit. WMährend der Dunkelheit 15 8 jedes auf öffentlicher Straße defindliche Fuhrwerk, einſchließlich Handkarren, beleuchtet werden. Perſonenfuhrwerke ſind mit zwei zu beiden Seiten des Kutſcher⸗ ſitzes anzubringenden Laternen, Laſtführwerke mit einer dergeſtalt anzubringenden Laterne zu beleuchten, daß das Licht derſelben frei nach vornen fällt. f Wenn die Ladung eines Fuhrwerkes neben oder hinten ſoweit vorſteht, daß vorüberfahrende oder nachfolgende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, ſo muß dieſer Theil der Ladung durch eine weitere Laterne beſonders beleuchtet werden. § 56. Verbot des Peitſchenknallens. Das Knallen mit der Peitſche iſt— dringende Fälle zur Verhütung von Unfällen ausgenommen— verhoten. Vor Kranken⸗ häufern, während der Schul⸗ und Gottesdienſtſtunden, vor Schul⸗ häuſern und Kirchen iſt das Peitſchenknallen in allen Füllen unter⸗ ſagt. a welche Vorübergehende mit der Peitſche treffen oder nach fremden Pferden ſchlagen, ſind ſtrafbar. § 57. Aneinanderhängen mehrerer Wagen. 9 Beim Fahren dürfen nie mehr als zwei Wagen aneinander ge⸗ ugt ſein Das en von zwei Wagen iſt nur wenn der hintere Wagen nicht ſtärker beladen, nicht größer und nicht ſchwerer iſt als der vordere und wenn außerdem durch eine feſte Verbindung beider Wagen insbeſondere durch Unterſchieben der hin⸗ teren Deichſel unter den vorderen Wagen für eine ſichere Steue⸗ rung des Huleren Wagens geſorgt iſt.(§ 11 der Verordnung vom 12. Mai 1882 und 5 92 dieſer Vorſchrift). § 58. Transport von Langholz. Beim Transport von Langholz(Holz uber 9 Meter Länge) muß der Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinter⸗ wagen mit einer Vorrichtung zum Leiten(Schwicke) verſehen ſein. Der Transport muß außer von dem Fuhrmann noch von einer er⸗ wachſenen kräftigen Perſon begleitet ſein, welche neben dem Hinter⸗ wagen herzugehen und den Transport zu überwachen hat. Um ein Schleudern der über den Hinterwagen herausragenden Enden der Hölzer zu verhindern, ſind dieſe mit einer ſtarken Kette mfammen zu binden. (Vergl.§ 12 der Verordnung vom 12. Mai 1882). 8 9 59 Neitperkehr, Verkehr 51 Hand⸗ und Kinderwagen. Auf den Reitverkehr, den Verkehr mit Handwagen, Karren, Kinderwagen finden die vorſtehenden Beſtimmungen der Fal nung bezüglich der Gangart, des Ausweichens, der Beſch des Fuhrwerkverkehrs ꝛc. ſinngemüße Anwendung. Handkarren und Handwagen dürfen während des Auf⸗ und Abladens auf der Straße aufgeſtellt werden, ſofern im Innern der Gebäude, bezw. Hofräumen hiezu die Möglichkeit nicht geboten iſt, Int Uebrigen iſt das unbeaufſichtigte Aufſtellen der Handkarren und Handwagen auf der Straße ſtrengſtens unterſagt.(Vergl.§ 51 d..) § 60. Berbot des Zureitens und Reitens mit mehr als einem Handpferd auf den Straßen. Das Zureiten von Pferden auf den Straßen und den nicht beſonders als Reitplätze vorgeſehenen öffentlichen Plätzen iſt verboten. Reiter welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten. Das Reiten mit mehr als einem Handpferd iſt unterſagt. § 61 § 61.• Leitung von Karren und Handwagen. Das Schieben von Karren und Handwagen iſt nur ge⸗ ſtattet, wenn deren Ladung dem Führer die kreie Ausſicht nach vornen nicht beſchränkt. Andernfalls müſſen derartige 8 2 dagen und Karren gezogen werden. 32. Verbot der Verwendung von Hunden zu Zugthieren im Innern der Stadt. Fuhrwerke, welche mit Hunden beſpannt ſind, dürfen in den Straßen der Stadt nicht aufgeſtellt werden; die zum Zug bis zur Stadtgrenze verwendeten Hunde ſind in geeigneten Localitäten unterzubringen. § 63. Fahren mit Kinder⸗ und Krankenwagen. Das Fahren mit Kindern und Krankenwagen auf den Gehwegen iſt geſtattet. Dieſelben haben ſich jedoch auf der äußeren Hälfte der letzteren zu halten und dürfen nicht nebeneinander fähren oder aufgeſtellt werden. Auf den beiderſeitigen Gehwegen der Planken und der Breiten Straße iſt das Fahren mit Kranken⸗ und Kinderwagen unterſagt, ſoweit es nicht für die Angrenzer nothwendig iſt. § 64. Fahren mit Velocipeden. Für das Fahren mit Velocipeden ſind die Vorſchriften der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 5. Mai 1889 und nachſtehende beſondere Bedingungen maßgebend: 1. Um die Straßenecken und durch die Schloßdurchgänge ſowie die Durchgänge im Schloßgarten darf nur lan ſum gefahren werden. 2. Das Fahren über die Gehwege, die öffentlichen Plätze, und die freien Plätze von den Quadraten A1 und L I. über die Planken ſowie das Befahren der Schloßdurchgänge beim Ballhaus und der Gendarmeriewachſtube iſt unterſagt. 65 N 0. Anderweitige in Geltung bleibende ſtraßenpolizeiliche Vo rſchriften. Durch die vorſtehenden Beſtimmungen werden die beſon⸗ deren ſtraßenpolizeilichen Vorſchriften der Droſchkenordnung, der Kettenbrückenordnung und der Betriebsordnung für die Pferdebahn in der Stadt nicht berührt. IV. Vorſchriften über den Viehtransport und den Aufenthalt von Hunden auf den Straßen. 66. Transport von Pferden und andern größeren Thieren⸗ Uneingeſpannte Pferde oder andere größere Thiere dürfen nicht anders als an einem Zaum oder Strick und nebeneinander und von einem Begleiter nie mehr als zwei nur im Schritt geführt werden. Zum Treiben und Führen dürfen nur kräftige und erwach⸗ ſene Perſonen verwendet werden. Durch die innere, von dem Ring⸗ damm eingeſchloſſene Stadt darf Vieh nur dann getrieben werden, wenn dies mit Rückſicht auf die Lage des Beſtimmungsortes nicht zu umgehen iſt. Von Ludwigshafen kommendes oder dahin beſtimmtes Vieh darf nur durch die Ringſtraße zwiſchen Rheinbrücke und Biehhof getrieben werden. 65 8 51. Transportvon Schafen, Kälbern, ſcheuem und krankem Rindoteh. Beſchaffenheit der Viehtransportwagen. Schweine, Schafe, Kälber und bösartiges, ſcheues oder 8 Rindvieh dürfen nur mittelſt Wagen in den Straßen er Stadt befördert werden. Die Wagen 11255 für die Thiere genügenden Raum bieten und entweder mit hohen, das Herausſpringen der Thiere verhindernten Wandungen umgeben oder mit feſten 0 überdeckt ſein. Iſt eine Feſſelung nothwendig, ſo hat dieſelbe ſo zu 1 daß eine ſchmerzhafte Krümmung des Leibes und das Einſchneiden der Feſſeln vermieden wird der Verordnung vom 22. Oktober 1864 die Verhütung der Thierquälerei betr.) Nicht nach Mannheim beſtimmte Schaf⸗ und Schweineheerden dürfen nicht duͤrch die Stadt, ſondern müſſen um ſie herum getrieben werden. § 68. Das Treiben, Auf⸗ u. Abladen von Vieh. Verbot der Thier quälerei. Das Treiben, Auf⸗ und Abladen der Thiere hat mit Schonung ohne Mißhandlung und ohne Anwendung unnbthiger Ge⸗ waltthätigkeiten zu erfolgen; insbeſondere iſt das drehen der Schwänze, das fortwährende Quälen der Thiere mit Peitſchenhieben, das Schlagen mit Knütteln oder umgekehrten Peitchen, ſowie das Stoßen mit Fäuſten und Füßen Transport von 173 9 „Farren müſſen e geführt und wenigſtens von wei Treibern, deren einer das Thier am Kopf zu leiten, der andere ie um die Füße des Thieres geſchlungenen Feſſeln zu führen und hinter dem Thier herzugehen hat, begleitet ſein. Auch wenn die Farren mit Naſenringen verſehen ſind, müſſen dieſe Vorſichtsmaßregeln ee werden. Transport von Ferkeln u. Federvieh. ſerkel dürfen in Säcken, kleines Federvieh in Netzen nur vor⸗ übergehend transportirt werden. er Transport von Federvieh auf längere Zeit, ſowie das Aufſtellen desſelben zum Verkauf auf den Marktſtellen darf nur in Körben, 1 oder anderen luftigen und feſten Behältern ge⸗ ſchehen; dieſelben müſſen ſo geräumig ſein, daß ein Thier neben dem anderen auf dem Boden des Behältniſſes kann. Das Aneingnderbinden des Geflügels ſowie das Tragen des⸗ ſelben an den Füßen iſt. Hunde. Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden auf den öffentlichen Straßen und Plätzen gelten die Vor⸗ ſchriften in den§8 58, 74 Ziff. 2, 78, 89 u. 103 Pol. St. G..,§ 3 der Verordnung vom 22. Ockober 1864, die Verhütung von Thier⸗ quälerei betr. und der Verordnung vom 11. Mai 1876, Maßregeln gegen die Hundswuth betr. ſowie der 18 31 und 62 dieſer Vor⸗ ſchrift. Es iſt verboten, Hunde in den Anlagen hieſiger Stadt um⸗ herlaufen zu laſſen. 5 V. Vorſchriften zur Erhaltung der Reinlichkeit auf den öffent⸗ lichen Straßen. 7 2. Verunreinigung der Straßen. Jede Verunreinigung der Straßen und Plätze ſowie jede Beſchädigung der an denſelben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler und anderer öffentlicher Vorrichtungen iſt verboten. Als Verunreinigung wird insbeſondere auch das Urinablaſſen auf der Straße angeſehen. 5 Das Füttern der Pferde und ſonſtigen Zugthiere iſt nur unter Anwendung von Futterſäcken geſtattet. Transport von rohem Fleiſch. Die Einfuhr von Fleiſch in die Stadt darf nur auf reinlich gehaltenen Karren oder Wagen geſchehen. Das Fleiſch muß mit reinen, friſchen Tüchern ganz bedeckt werden. Auch die Fleiſch⸗ mulden, in welchen Fleiſchwaaren über die Straße getragen werden, müſſen ſtets mit friſchen reinen Tüchern bedeckt ſein.(§8124 Pol. St.G..) 74 14. Ausſieden von Rohtalg. Das Ausſieden des Rohtalgs innerhalb der Stadt iſt nur in der Zeit vor Morgens 8 Uhr und nach Abends 10 Uhr geſtattet, ſofern überhaupt hiezu polizeiliche Genehmigung ertheilt iſt. (§ 16 der Gew.⸗Ordng.,§ 7 der Verordnung vom 28. Nov 1864 die Verhütung von Feuersgefahr für Gebäude betr.) dalzſäure, Salpeter⸗ ren Mineralb Salzſäure, Salpeter⸗ Transport von Schwef ſäure und andern leie Der Transport von Schwefelſäure, ſäure und anderen leſcht entflammbaren Mineralblen 257 die Straßen der Stadt darf nur unter Beobachtung folgender Vorſichts⸗ maßregeln erfolgen: zwagen ohne rfen nicht verwen Wa uuterfe len du 3) Mit den 4) Tritt der die Flüſſigkei itt gefahren werden. rechen eines Ballons ſich iſt der Fuhrmann ver⸗ § 76. Transport Staub gebender Mineralien. Beim Transport ſowie beim Auf⸗ und Abladen von Staub gebenden Materialien iſt ſo zu verfahren, daß jede Belöſti⸗ gung der Umgebung durch Staub vermieden wird. Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallſtoffen, Kohlen, Aſche, Sand, Kalk, Bauſchutt, Backſteinen ꝛc. ſind nur wohlgefügte Kaſtenwagen zu benützen. Die Ladung darf nicht über den oberen Rand der Schutzbretter hervorragen, damit nicht die Straße durch herabfallende Theile derſelben verunreinigt wird Die Abfuhr von Pfuhl darf nur in Fäſſern oder in gedeckten und waſſerdichten Kaſtenwagen erfolgen. Aſche, Abfallſtoffe und Schutt, welche in ſo trockenem Zuſtand ſind, daß ſie während des Auf⸗ und Abladens oder während des Trans⸗ poxtes Staub erzeugen können, ſind ſoweit anzufeuchten, daß jede Staubentwickelung vermieden wird. Transport von Dünger. Es iſt verboten, Dünger firgend welcher Art auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu ſetzen. Wo das Wegbringen des Dunges aus dem Innern der Häuſer, Stallungen ꝛc. oder deſſen Verbringung in Gärten und auf Grundſtücke auf keine andere WMeiſe geſchehen kann, iſt geſtattet, denſelben vorübergehend auf der Fahr⸗ bahn zu lagern. Die Wegſchaffung und die gründliche Reinigung des Lagerplatzes hat aber ſofort zu erfolgen.(vgl.§ 91 dieſer Vorſchrift.) § 78. Abfuhr des e der Haushaltungs⸗ abfälle. Bezüglich der Abfuhr des Dunggrubeninhalts des Pfuhls und trockenen Stalldüngers, ſoweit diefelbe nicht durch die ſtädtiſche Abfuhranſtalt erfolgt, gelten die 68 10, 11 u. 12 der ort nolſſg⸗ lichen Vorſchrift vom 16. März 1881 betr. die Entleerung der Ab⸗ tritte und Dunggruben, Abfuhr des Inhalts derſelben und der Haushaltungsabfälle. 5 Nach erfolgter Abfuhr des Dunggruben⸗ und Abtrittinhaltes iſt der Aufladeplatz gründlich zu reinigen und mit Waſſer abzuſpülen. Das Fortſchaffen von Gegenſtänden, welche einen üblen Geruch verhreiten oder einen ekelerregenden Anblick gewähren, darf nur in geſchloſſenen Kaſtenwagen oder ſonſt geeignetem Berſchluß und nur während der Nachtzeit erfolgen. 7 8 Dem Bezirksamt bleibt vorbehalten, bezüglich der Dungabfuhr aus großen Slallungen beſondere Anordnungen zu treffen. .79. Verbot des Auslaufenlaſſens oder Ausgießens von Nau che Blut, Farbwaſſer ꝛc. auf die Straße. Das Auslaufenlaſſen von Jauche, Blut, Farbwaſſer ſo⸗ wie anderer ekelerregender oder üble Ausdünſtungen verurſachender Flüſſigkeiten in die Straßen⸗ und Kandelrinnen iſt unterſagt. An Straßen, welche mit Kanaliſation verſehen und in welchen der Anſchluß der Grundſtücke behufs Entwäſſerung ſtattgefunden at darf kein Haus⸗ und Dachabwaſſer in die Straßenrinne einge⸗ leitet oder eingeſchüttet 55 Verbot der Verunreinigung der Straßen durch Hin⸗ werfen von Abfällen. Regelung der SSe Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steine, Papier, todten Thiere und Unrath jeglicher Art auf die Straße oder in die Kandelrinnen und das Einkehren von Straßenſtaub in die Schlamm⸗ ſammler iſt verboten. Schutt und Unrath darf nur an den von dem Stadtrath ader von Privaten mit Genehmigung des Bezirksamts beſtimmten Plä⸗ tzen abgeladen werden. Der zur Auffülkung von Bauplützen, Orts⸗ ſtraßen, öffentlichen Plätzen verwendete Sand und Schutt darf nicht mit organiſchen Stoffen vermiſcht ſein.(Urgl. f 10, der Ver⸗ ordnung vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen Ge⸗ ſundheit und Reinlichkeit betr.) § 81. Verbot der Vornahmz oog e ꝛc. auf er Straße. Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Straßen, namentlich das Reinigen, Ahwaſchen und Ausbeſſern der und Wagen, das Ausſchütteln der Teppiche und ähnlicher Gegenſtände, das Aushängen von Wäſche oder 1 von DBecken, Betten ꝛc. zum Trocknen oder Sonnen, ſowie das Be⸗ ſchlagen von Pferden iſt unterſagt. Auf den Balkonen und vor Fenſtern ſtehende Pflanzen dürfen nicht derart begoſſen werden, daß die Flüſſigkeit auf die Straße abläuft. 182 Droſchken. Die Droſchkenführer haben die für ſie 10 der Droſchken⸗ ordnung beſtimmten Plätze von dem Dung ihrer Pferde ſofern der⸗ ſelbe in erheblichem Maße vorhanden iſt, zu reinigen und zur Som⸗ merszeit mit Waſſer abzuſchwenken. VI. Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts. Allgemeines. Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze ge⸗ ſchieht theils durch die Eigenthümer der an denſelben liegenden bebauten oder unbebauten Grundſtücke theils durch die Stadtgemeinde. § 84. Straßenreinigung durch die Haus⸗ und Grundeigenthümer. Die Haus⸗ und Grundeigenthümer bezw. deren zuvor auf der Polizeiwachſtube des Reviers zu benennende Stellvertreter haben: 1) Die Straßenrinnen täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage zu kehren und mit Waſſer gründlich auszuſchwenken. 2) Wöchentlich dreimal die Gehwege zu kehren und bei der letzten Reinigung in der Woche mit Waſſer abzuſpülen. Die Aaiceence werden für die Lit. L. M. N. O, P. Q. R. B. T. U. auf Montag, Mittwoch und Freitag, für die übrigen Theile der Stadt auf Dienſtag, Donnerſtag und Samſtag feſtgeſetzt. Fällt auf einen dieſer Tage ein Feiertag, ſo iſt die Reinigung am vorher⸗ gehenden Werktage vorzunehmen. 5 Die unter 1 u. 2 genannten Verrichtungen müſſen im Sommer längſtens bis 7 Uhr, im Winter bis 8 Uhr Vormittags beendet ſein. Das Kehren der Gehwege darf bei trockenem, warmen Wetter nur erfolgen, wenn dieſelben vorher gegen Staubentwickelung mit Waſſer übergoſſen ſind. 25 Abgeſehen von den in§ 91 aufgeführten Fällen ſind bei außer⸗ gewöhnlicher Verunreinigung die Straßenrinnen u. Gehwege von den Haus⸗ und Grundeigenthümern auch an anderen als den feſt⸗ geſetzten Tagen zu reinigen, § 85. Straßenreinigung durch die Stadtgemeinde. Die Stadtgemeinde beſorgt, und zwar durch das ſtädt, Tiefbauamt: 5 1. Die Reinigung der ungepfläſterten Straßen und Plätze⸗ 2. Die Reinigung aller gepflaſterten Fahrbahnen und öffent⸗ lichen Plätze durch die ſtädt. Abfuhranſtalt. 5 3. Die Abfuhr des fämmtlichen Straßenkehrichts aller Straßen und öffentlichen Plätze(88 84 u. 86 dieſer Vorſchrift). Die Reinigung hat käglich zu erfolgen. Die Abfuhr des Stra⸗ zenkehrichts hat unmittelbar nach dem Kehren zu erfolgen. Die orſchrift des§ 84 letzter Abſatz findet ebenmäßige Anwendung⸗ 8 86. Beſprengung der Straßen in der heißen Jahreszeit. In der heißen Jahreszeit haben überdies guf die Be⸗ kayntmachung des Bezirksamts die Haus⸗ u. Grundſtückseigenthümer die Gehwege, ſowie die fte der an ihren Grundſtücken entlang ziehenden Fahrbahn tägl mal und die Stadtgemeinde die Hei⸗ delberger⸗, Rhein⸗, Bahnhof⸗ und Ludwigsſtraße, ſämmtliche einge⸗ pflaſterten, die Ringſtraße, die Promenade auf dem Rheindamm und in den Planken täglich zweimal zu begießen. Durch die Beſprengungs⸗ und Reinigungsarbeiten darf der er Straß ſt wenig gehemint werden zaſſerleitung angeſchloſ⸗ n Perſonen anyertraut e Beläſtigung der Paſ⸗ 1 Verpflichtung der Haus⸗ u: undſtücksergenthümer 985 b Blattei dung. Bei jedem durch Froſt oder Schnee herbeigeführtem Glatt⸗ 73 8 8N 4. Sertte. General⸗Anzeiger. eis hahen ſämmtliche Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer die Geh⸗ wege früh morgens bezw. unter Tags ſofort nach eingetretener Glötte mit Aſche oder Sand zu beſtreuen. Eisſchleifen auf den Geh⸗ ſind von den Eigenthümern der anſtoßenden Grundſtücke alsbald zu entſernen. 8 88. Verpflichtung der Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer 5 bei Schneefakl. Bei Schneefall haben die Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer und die Stadtgemeinde die Gehwege 8 Fahrbahnen, ſo oft es Ften wird, vom Schnee zu reinigen und für den Verkehr offen zu en. § 89. Berpflichtung der Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer wührend der Froſtzeit. Bei eingetretenem Froſt haben: 5 1. Die Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer dafür zu ſorgen, daß aus ihren Anweſen keine Flüſſigkeiten auf die Gehwege fließen. In Straßen, in welchen die Kanaliſation nicht durchgeführt iſt, darf das vom täglichen Hausgebrauch herrührende Waſſer, wenn ſeine Menge nicht eine erhebliche iſt, längs der zugefrorenen Straßenrinnen, nicht aber über die Straßen und Gehwege ausgeſchüttet werden. Den Gewerbetreibenden, insbeſondere Bierbrauern, Metzgern, Färbern iſt es ſtrenge unterſagt, das von ihrem Gewerbe herrüh⸗ rende Waſſer während der Froſtzeit auslaufen zu laſſen. Zuwider⸗ handlungen ziehen nicht nur Beſtrafung, ſondern auch Beſeitigung des entſtandenen Eiſes auf Koſten der Betreffenden nach ſich. 2. Die Stadtgemeinde hat die öffentlichen Brunnen auf eine Entfernung von 3 Meter vom Eiſe zu befreien. 8 90. Verpflichtung der Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer bei Eintritt des twetters. Dritt Thauwetter ein, ſo han die Haus⸗ und Grund⸗ ſtückseigenthümer das ſich vor ihren Häuſern und Grundſtücken er⸗ gebende Eis und den Schnee der Gehwege, Straßenrinnen und der Fahrbahn(dieſer bis zur Mitte) aufhauen und alsbald auf ihre Koſten abführen zu laſſen. Die Reinigungs⸗ und Abfuhrarbeiten müſſen an Sonn⸗ u. Bormittags 8 Uhr beendet ſein, ſofern das Thauwetter nicht erſt mit dieſen Tagen eintritt. In dem letzt⸗ gedachten Falle ſind die Arbeiten am Vormittag des darauffolgen⸗ den Werktages vorzunehmen. Für die Angrenzer an die Heidelberger⸗ und Rheinſtraße er⸗ ſtreckt ſich dieſe Verpflichtung nur auf die Gehwege, die Straßen⸗ zinnen und einen Meter darüber hinaus, und für die Bewohner der Ringſtraße nur auf die Gehwege und Rinnen auf der bebauten Seite und auf die Wege von zu der Ringſtraße. Berpflichtung zur Vornahme beſonderer Reinigung der Straß en. ur Vornahme befonderer Reinigung bleiben Diejenigen 8 verpflichtet, welche die Verunreinigung der Straßen und Plätze durch Vornahme von Bau⸗ oder Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Junßrnten von Verpackungsmaterial, Aufſtellung von Fuhrwerken und Thieren, von Verkaufswaaren außerhalb der Marktſtellen ꝛc. verurſacht haben. Kommen die Verpflichteten ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, ſo wird die Reinigung auf ihre Koſten nach Anordnung der Polizei vorgenommen. VII. Beſondere 5 einzelne Straßenſtrecken. Breite Straße. Auf der Breiten Straße und den Planken iſt das Fahren mit zwei aneinander gekoppelten Fahrzeugen,(Wagen, Karren Schlitten) verboten. Das Bezirkamt kann aber während der allgemeinen Um⸗ zugstermine für Möbeltransport das Aneinanderhängen zweier Wagen auch in dieſen Straßen geſtatten. 10 Dalbergſtraße. der Dalbergſtraße, ſoweit dieſelbe durch die vor⸗ In ſtehenden Häuſer Nr. 73, 7b, u. 70 eingeengt iſt, darf jeweils nur 5 ein paſſiren. enn mehrere Fuhrwerke von entgegengeſetzter Richtung kommen, hat das von der Stadt nach dem Neckarvorland fahrende vor dem erſten Abweisſtein ſo lange zu halten, bis das von dem Neckarvor⸗ land kommende die Straßenenge verlaſſen hat. § 94. Auffahrt zum Theater. Die Auffahrt zum Theater und das Abfahren der Wagen iſt uur am mittleren Hauptportal des Theatergebäudes und nur im Schritt geſtattet. Die Aufſtellung der Wagen hat auf dem ſüd⸗ lichen Theile des Theaterplatzes in der Art de geſchehen, daß ſie gegen das Quadrat Lit. A 3 Front machen. Vor dem Hauptportal darf nie mehr als ein Wagen halten. Auf dem Theaterplatz darf nur 85 eine Wagenreihe aufgeſtellt werden. Sollte der Raum hiezu nicht ausreichen, ſo hat die weitere Aufſtelkung der Wagen auf dem Platz vor der Kirche mit der Front nach dem Thegterplatz zu geſchehen. Das Umwenden vor dem Theaterportal iſt verboten. Iſt ein Kutſcher aus Verſehen vor das Hauptportal gefahren oder kann das Einſteigen am Portal nicht alsbald bewirkt werden, ſo hat derſelbe um das Quadrat Fit. A 3 herum wieder auf den Halteplatz zu fahren, Vor dem Ausgang des Theaterſaales auf der nördlichen Seite des Gebäudes darf während der Entlerrung des Saales mit Wagen nicht gehalten und in der Nähe nicht umgewendet werden § 95. Dindenhoftunnel und die Eiſenbahndurchläſſe im Schloßgarten. Im Lindenhoftunnel und durch die Eiſenbahndurchläſſe im Schloßgarten darf nur im Schritt gefahren werden. Droht eine Verkehrsſtockung, ſo müſſen Fuhrwerke ſo lange anhalten, bis die ßgänger ſich aus den Dürchgängen oder von der durch Wagen eengten Stelle entfernt haben. ie Fuhrwerke, welche den Lindenhoftunnel befahren, dürfen in der Regel nicht breiter als zwei Meter geladen ſein. Breitere Fuhren, mit welchen der Tunnel befahren werden ſoll, müſſen außer dem 0 noch einen haben, welcher dem Fuhrwerk vorangeht und ſo aß er insbeſondere Kinder auf die Gefahr auf⸗ — 1—5 macht, ſo daß ſich in Zeiten aus dem Tunnel entfernen nmnen. 8 96. Planken. Sämmtliche von der Heidelbergerſtraße herkommenden, 5 innerhalb der Planken nicht anhaltende Fuhrwerke haben, ſobald ſie das Plankengebiet erreichen, die längs der Quadrate P und E hin⸗ iehende Parallelſtraße zu benutzen, während die von der Rhein⸗ Paße herkommenden Fuhrwerke die Straße längs der Quadrate und O zu befahren haben. 5 § 97. Die Durchfahrt ec Schloßportal iſt w e oßpor nur den Pferdebah ür die übrigen, mit Ausnahme der nach und Hhaus fährenden Wagen für e und Velocipede iſt der öſtli Digg gang beſtimmt. Rheinbrücke. uhrwerke, welche nicht ausſchließlich zur Perſonenbe⸗ förderung beſtimmt ſind, müſſen, wenn ſie von Ludwigshafen kom⸗ mend die Rheinbrücke paſſiren, mit Bremſen oder einer anderen zuläſſigen üe verſehen ſein, womit vom Pflaſtergeld⸗ bis zum Uebergang des Straßengefälls in die ebene Fahr⸗ ahn zu ſperren iſt. 8 99. Platz vor dem Bahnhof. Perſonen, welche Verkaufsgegenſtände irgend welcher Art, insbeſondere Bretzeln, Zündhölzer, Obſt, Blumen feilbieten, dürfen die Mitte der Straße bezw. des freien Platzes entlang dem Hanen vom Lindenhoftunnel bis zur Eilguthalle weder über⸗ reiten, noch innerhalb dieſes Raumes mit den der garen zum Zwecke des Feilbietens irgend wie Aufſtellung nehmen. § 100. Leichenzüge in der breiten Straße. Leichenzüge ſind auf dem kürzeſten Wege nach dem Ring und mit Vermeidung der breiten Straße zu führen, 5 nicht das Sterbehaus in der letzteren Straße belegen iſt. ei Thauwetter und anhaltendem Regenwetter kann, wenn dadurch die Ringſtraße ſchwer paſſirbar iſt, von dem rksamt die aus⸗ nahmsweiſe Benutzung der breiten Straße durch Leichenzüge geſtat⸗ Aum Allerheiligen und Allerfeelentage haben die Fuhrwerke nach dem Friedhofe die Kreisſtraße nach Feudenheim, diejenigen vom Friedhofe die Käferthalerſtraße zu benützen. § 101. Marktplatz. Jede Verunreinigung der Statue auf dem Marktplatz, — das Aufſetzen oder Ankegen von Gegenſtänden jeder Art an Emriedinung iſt verbaten. An Markttagen muß der Raum zwiſchen der Einfriedigung und der Flucht der zunächſtſtehenden Laterne freigehalten werden. § 102. Das Reiten im Sch loripeden iſt nur auf den durch denſelben führenden und beſonderen Reitwegen geſtattet. Das Fahren mit ſchwerem Fuhrwerk, ſowie das Viehtreiben iſt nur auf der von der Rhein⸗ rücke zur Ringſtraße führenden Landſtraße geſtattet. (Vergl.§§ 8 und 9 der Schloßgartenordnung.) 103 § 103. Aufſtellung der Hotelwagen, Droſchken und Dienſt⸗ mannskarren vor dem Bahnhof. Hotelwagen, Droſchken, Dienſtmannskarren dürfen auf der Straße unmittelbar vor dem Ausgang des Bahnhofperrons beim 5 den nicht aufgeſtellt werden. In der Zeit von Abends 10 Uhr bis Morgens 6 Uhr dürfen die Hobennagen nur die Zufahrtsſtraße und die Heidelbergerſtraße für die Zu⸗ und Abfahrt zum, 17155 vom Bahnhofe benützen. VIII. Uebergangs⸗ 94 Strafbeſtimmungen. § 104. Mit dem Inkrafttreten dieſer ortspoli 5 5 Vorſchrift werden die Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim vom 7. September 1882 ſowie die hiezu erlaſſenen Ergänzungsvorſchriften und die ortspolizeiliche Vorſchrift vom 9. Nov. 1874 betr. die Reinig⸗ ung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts nebſt den hiezu er⸗ laſſenen Ergänzungsvorſchriften aufgehoben. 5§ 105. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften und die weiteren Beſtimmungen der Verordnung vom 12. Mai 1882„Straßen⸗ polizei betr.“ werden, vorbehaltlich des etwa gebotenen Einſchreitens gemäߧ 30 Pol.⸗St.⸗G.⸗B. nach§8 108, 109, 120—124, 129 des Pol.⸗St.⸗G.⸗Bund§8 360 Ziff. 11 u. 13, 866 Ziff.—5, 8, 9 u. 10, 367 Ziff. 8, 11, 12 u. 14, 370 Ziff. 1 u. 2 des e beſt bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen eſtraft. Mein Bureau befindet ſich nunmehr B 2 No. 14. b. Dörzbacher, Bechtsanwalt. n Bürean beſindet ſich von jetzt 4. G, beim Fruchtmarkt. . Tillessen, Rechtsanwalt. 5 Ich habe mich hier niedergelassen und halte Spreehstunden für Ohrenkranke täglich von 10—12 Uhr und von—5 Uhr Nachm. Sonntags nur von 10—1 Uhr Vorm. Dr. med. 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