In der Poſtliſte eingetragen unter Nr. 2330. Abonnement: 50 Pfg. monatlich, Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal Juſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Rummern 3 Pfg. Doppel⸗Rummern 5 Pfg. Amts und Kre Erſcheint täglich, auch Sonutags der Stadt Maunheim und Umgebung. (100. Jahrgang.) isve ſer Journal. rkündigungsblatt jeweils Vormittags 11 Uhr. Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Maunheim. Verantwortlich: für den politiſchen u. allg. Thenl Shef⸗Redakteur Julius Kah, für den lokalen und prov. Theil: Ernſt Müller, für den Inſeratentheil: Jakob Ludw. Sommer. Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Das„Mannheimer Journal“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. (Mannheimer Volksblatt.) ——— Vſingſtmorgen. Novellette von M. Elsner. (Nachdruck verboten.) Bielleicht zum erſtenmal ſeit ſeiner Lehrlingszeit war es Serrn Hans Bornemann geſchehen, daß er einen angefangenen Geſchäftsbrief zweimal zerreißen mußte, weil ihm irgend ein neckiſcher Kobold, der in ſeiner Bremer Börſenfeder zu ſitzen ſchien, die Worte durcheinander warf und den Sinn der Sätze verdrehte. Wie er ſich nun mit einem kleinen Stirn⸗ runseln den dritten Bogen zurecht legte, konnte er ſich nicht enthalten, einen ingrimmigen Blick durch das Fenſter zu werfen, neben welchem ſeit beiläufig zehn Jabren ſein hoch⸗ beiniges Stehpult ſtand. Die Kinderſchaar, die ſich ſo aus⸗ gelaſſen da unten auf dem Hofe tummelte, konnte ja mit ihrem Lärm und Jauchzen allein die Schuld daran tragen, daß ihm etwas ſo ganz Üngewöhnliches paſſirte, und Herr Hans Bornemann fühlte ſich ſehr geneigt, den ganzen kraus⸗ hagrigen und flachsköpfigen Haufen mit einem Donnerwort auf die Straße hinauszuweiſen. Aber das Donnerwort blieb ungeſprochen, obgleich man ſich da unten eben anſchickte, In⸗ dianer und Büffelheerde zu ſpielen, eine Unterhaltung, bei welcher es naturgemäß nicht ganz geräuſchlos hergehen konnte. Die runden Kindergeſichter mit ihren leuchtenden Augen und ihren von der ungebundenen Ferienluft gerötheten Wangen hatten den Zorn des Herrn Bornemann entwaffnet und über ſein eben noch ſo düſter umwölktes Antlitz huſchte es ſogar wie ein wirkliches Lächeln, als jetzt die Büffelheerde mit einem wahrhaft Furcht erregenden Gebrüll vor den an⸗ ſprengenden Indianern nach allen Winden auseinander ſtob. Und nicht nur über die eigenthümlichen Sitten und Gebräuche der Rothhäute wurde Herr Bornemann bei dieſer Gelegenheit unterrichtet, ſondern er machte noch eine weitere Entdeckung, die ihn ſehr merkwürdig bedünken mußte, da ſie ſeine Auf⸗ merkſamkeit ſo lange feſſelte. Und doch war es nichts anderes als die Wahrnehmung, daß der alte, breitwipflige Kaſtanien⸗ baum, der da über die Mauer des benachbarten Gartens ſchaute, plötzlich mit einer Unzahl großer, ſaftig grüner Blätter bedeckt war, während der Beobachter ſich doch ganz deutlich erinnerte, vor wenig Tagen noch beinahe kahle Zweige geſehen zu haben. Sonderbar!“ murmelte er.„Wie ſchnell das doch geht! Nun haben wir alſo wirklich wieder Frühling!“ ⸗Wie beliebt, Herr Prinzipal?“ klang es faſt erſchrocken von der Wand herüher, an welcher der junge Buchhalter Steinitz ſeinen Arbeitsplatz hatte„Ja, ich habe die Be⸗ ſtellung ſchon geſtern abgehen laſſen!“ Verwundert ſah ſich Bornemann nach ſeinem Unter⸗ gebenen um. 5 „Das fälkt Idnen ein, Steinitz?— Ich habe von keiner Oeſtelung geſprochen. und wie verträumt Sie ausſehen!— Iſt Ihnen etwa nicht wohl?“ Der Buchhalter lächelte und ftrich ſich mit einer ver⸗ legenen Geſte das genial gelockte Haar aus der Stirn. 4O, ſehr wohl, Herr Prinzipal!— Nur der Früßhling liegt mir vielleicht ein wenig in den Gliedern und die Freude, daß ich morgen auf zwei Tage nach Hauſe reiſen kann, um meine Braut wiederzuſehen. Die Pfingſtzeit iſt doch nun mal die ſchönſte im ganzen Jahre!“ Herr Bornemann räuſperte ſich und brummte etwas Unverſtändliches vor ſich hin. Dann vertiefte er ſich wieder in ſeinen Geſchäftsbrief, und diesmal brachte er ihn denn auch glücklich zu ſtande, obgleich er doch um ein Haar den Lieferungstermin für die beſtellte Waare, ſtatt auf den 1. Juli d. J. auf Pfingſten feſtgeſetzt hätte. Aber die grünen Kaſta⸗ nienblätter, die ſich über Nacht entfaltet hatten, wollten ihm bei all ſeiner emſigen Arbeit nicht aus dem Sinn, und die unſinnigen Worte ſeines Buchhalters, der da behaupten wollte, der Frühling läge ihm in den Gliedern und die Pfingſtzeit ſei die ſchönſte im ganzen Jahre, klangen ihm ſo lange im Ohre nach, daß er endlich ganz und gar um ſeine Laune gekommen war, und nach Beendigung der Kantorſtunden den Hausdiener barſch aufſihr, der ihm behilflich ſein wollte, in den Ueberrock zu ſchlüpfen. 5 „Glauben Sie denn, ich ſei ein Greis, der ſich nicht mehr ohne Hilfe anziehen kann?— Mir liegt der Frühling nicht in den Gliedern— mir nicht!“ 5 „Vergnügte Jeiertage, Herr Prinzipal!“ rief der Buch⸗ halter, der ſchon mit freudeſtrahlendem Antlitz auf der Schwelle ſtand, und„Fröhliche Pfingſten, Herr Prinzipal!“ fügte bei⸗ nahe jauchzend der blonde Lehrling hinzu, der ſeit einer Stunde auf ſeinem Drehſeſſel hin und her geruſcht war, wie auf einem Marterroſt. 55 „Danke!— Danke!“ klang es ziemlich verdroſſen zurück, und innerlich fügte Herr Hans Bornemann hinzu:„Wollte Gott, das langweilige Feſt wäre erſt wieder einmal vorüͤber! Er ging in das Reſtaurant, um am gewohnten Platze den gewohnten Abendimbis zu nehmen: aber er hielt es heute nicht lange an ſeinem Stammtiſche aus, denn da war von nichts anderem die Rede, als von Feiertagen, Pfingſtreiſen und anderen für Herrn Hans Borne⸗ mann überaus unintereſſanten Dingen. Als er den Heimweg nach ſeiner einſamen Junggeſellenwohnung einſchlug, war er viel ernſter und nachdenklicher geſtimmt als ſonſt, die fröhliche artung und die beinahe kindliche Freude, mit welcher alle Welt den kommenden Tagen en gegenſah, batten ihn nachge⸗ rade heinahe kraurig gemacht. Warum nur vermochte gerade er dieſe Empfindungen nicht zu theilen? Mit ſeinen 40 Jahren und bei ſeiner ausgezeichneten Geſundheit war er doch im Grunde weder ſo alt, noch ſo ſtumpf, um die Genußfähigkeit für die Freuden des Lebens verloren zu haben. Und ſeine Vermögensverhältniſſe waren günſtig genug, um ihm nach den Tagen der ernſten Arbeit auch Tage des Vergnügens und der frohen Erholung zu geſtatten. Aber freilich, er hatte es im Lauf der Jahre verlernt, ſich nach ſolcher Erholung zu ſehnen, weil er eine lange, lange Zeit hindurch gezwungen geweſen Wwar ſie ſich zu verſagen. In Armuth und Dürftigkeit aufge⸗ Eeleſeulle uud verbreitettte Zeitung in Maunheim und Amgebung. wachſen und faſt noch als Knabe in den erbarmungsloſen Kampf um's Daſein hinaus geſtoßen, hatte er ſich in harter Schule die ſchwere Kunſt zu eigen gemacht, neidlos zu ſehen, wie Andere die Nächte durchſchwärmten, die er durcharbeiten mußte, und aleichmüthig mit knurrendem Magen an reich be⸗ ſotzten Tiſchen vorüber zu gehen. Weil er von dem kargen Lohn ſeiner Thätigkeit die verarmten und erwerbsunfähigen Eltern erhalten mußte, hatte er mit eiſerner Willenskraft alle vermeſſenen Wünſche ſeines Herzens ſchon im Keime erſtickt und ſich ſelber jederzeit mit unerſchütterlichem, erbarmungs⸗ loſem Nein geantwortet, wenn ſeine warmblütige Jugend ſich begehrlich regen wollte zu irgend einem beſcheidenen Ver⸗ langen. Und was ihn Jahre lang ſchwere Kämpfe gekoſtet hatte, das war ihm nun allgemach zur zweiten Natur gewor⸗ den. Weil es keine fröhlichen, ſonnigen, nur der Freude am Daſein geweihten Pfingſttage für ihn geben durfte, damals, als es ihn beim erſten Frühlingsgrün allmächtig und faſt un⸗ widerſtehlich mit den anderen hinausziehen wollte in Wald und Feld: darum hatten ſie nun in der That jeglichen Reiz für ihn verloren, ſeitdem es ihm freigeſtanden hätte, ſie ganz nach ſeinem Belieben zu genießen. Bis heute war es ihm ganz recht ſo geweſen, und es mußte wohl eine gewiſſe körperliche Indispoſition ſein, wenn es ihn gerade an dieſem Abend ſo wehmüthig ſtimmie, daß er nicht fröhlich ſein konnte mit den Fröhlichen, und daß dies Pfingſtfeſt, dem alle Herzen ſo freudig entgegen ſchlugen, nur ih m nichts verſprach— weder Glück noch Enttäuſchung. Oder ob die junggrünen Blätter des Kaſtanienbaumes die Schuld daran trugen, die leuchtenden Augen der ſpielenden Kinder und das ſelig verträumte Antlitz ſeines ſonſt ſo auf⸗ merkſamen und gewiſſenhaften Buchhalters?— Als er die Treppe zu ſeiner Wohnung emporſtieg, über⸗ jam es ihn wie ein Grauen vor der Einſamkeit der langen Abendſtunden, die noch vor ihm lagen, und nach einem kurzen Zaudern ging er an ſeiner Wohnungsthür vorüber um eine Stiege höher hinauf, wo unter dem Glockenzuge ein Porzellan⸗ ſchildchen mit der Aufſchrift:„Frau Baldenius“ befeſtigt war. Wenn auch die Tageszeit, um welche man Beſuche zu machen pflegt, längſt vorüber war, konnte ſich Hans Borne⸗ mann doch recht wohl die Freiheit nehmen, hier noch in ſo ſpäter Stunde vorzuſprechen, denn den beiden Damen, welche das Quartier innehatten, war er längſt kein Fremder mehr Als vor acht Jahren ſein Freund Baldenius geſtorben war, hatte er der verzweifelnden Wittwe in den ſchwerſten Tagen ihres Lebens getreulich und ohne viel Aufhebens davon zu machen mit Rath und That zur Seite geſtanden; er hatte die verwickelten Verhältniſſe des Abgeſchiedenen mit manchem heimlichen Opfer ſo trefflich zu ordnen gewußt, daß gegen alle Erwartung genug übrig blieb, um Frau Baldenius und ihr einziges, damals vierzehnjähriges Töchterchen vor wirklicher Noth zu bewahren— und er war ſeitdem in allen wichtigen Fragen der gewiſſenhafte und uneigennützige Be⸗ rather der wenig weltkundigen Frau geblieben. So gehörte es denn keineswegs zu den außergewöhn⸗ lichen Dingen, daß er gelegentlich ein Abendſtündchen da oben verplauderte, und auch heute ließ ihn das kleine, ſaubere Dienſtmädchen ohne weiteres in das bei aller Schmuckloſigkeit ſeiner Einrichtung ſo freundlich anheimelnde Wohnzimmer ein. Aber es wollte den Eintretenden doch bedünken, als ob er da zum erſtenmal nicht ganz gelegen gekommen ſei. Wohl wurde er mit der gewohnten Freundlichkeit begrüßt; doch Frau Baldenius ſah viel ernſter aus als ſonſt, und die ſchönen Augen des anmuthigen jungen Mädchens, das ſich bei ſeinem Eintritt in ſichtlicher Verwirrung erhoben hatte, waren leicht geröthet wie von vergoſſenen Thränen. Es lag nicht in der Art des Herrn Hans Bornemann, ſich ungebeten in die Angelegenbeiten Anderer einzumiſchen, und da die beiden Damen nicht willens ſchienen, ihm aus eigenem Antrieb die Urſache ihrer unverkennbaren Verſtimm⸗ ung mitzutheilen, ſo bewegte ſich die Unterhaltung eine Viertelſtunde lang ziemlich mühſelig und ſchleppend über allerlei gleichgültige Gegenſtände, die ſichtlich für keinen von den dreien von irgend welchem Intereſſe waren. Und nach Ablauf der Viertelſtunde erhob ſich Fräulein Martha Baldenius mit der halb geflüſterten Bemerkung, daß ſie ſich ein wenig angegriffen fühle, und reichte, ohne die Augen vom Fußboden zu erheben, Herrn Hans Bornemann zum Gute⸗ nachtgruße die Hand. Unzähligemal ſchon hatte er dieſe kleine, weiche, lebenswarme Hand in der ſeinigen gehalten, ohne dabei etwas Beſonderes zu empfinden, und es war ſicherlich nur auf die Rechnung ſeines merkwürdigen Unwohl⸗ ſeins zu ſetzen, wenn es ihn heute bei der flüchtigen Be⸗ rührung ſo ſeltſam heiß durchſtrömte und wenn er eine ganz eigenartige Beklommenheit in der Gegend des Herzens ſpürte. Es drängte ihn, der jungen Dame, die in ſeinen Gedanken bisher eigentlich immer das kleine Mädchen von früher ge⸗ blieben war, noch etwas recht Warmes und Freundliches zu ſagen, aber ihm, der ſich ſonſt jederzeit ſo klar und ver⸗ ſtändig auszudrücken wußte, verſagten merkwürdigerweiſe in dieſem Augenblick die Worte, und ſo kam es, daß er ſich gerade heute viel ſteifer und fremder von dem jungen Mädchen verabſchiedete als ſonſt. Als Martha das Zimmer verlaſſen hatte, vermochte Frau Baldenius die Urſache ihrer Bekümmerniß vor dem treuen und erprobten Freunde nun doch nicht länger zu verbergen, und ſo erfuhr Herr Hans Bornemann aus ihrem Munde in ziemlich weitläufiger Erzählung, daß ein junger, gut ſituirter Kaufmann, mit dem die Damen vor mehreren Monaten durch einen Zufall bekannt geworden waren, heute in aller Form um die Hand ihrer Tochter angehalten habe, und daß Martha zu ihrer Beſtürzung feſt entſchloſſen ſcheine, dieſen in jeder Hinſicht erfreulichen und vortheilhaften Antrag abzulehnen. 5 habe mich ſo daran gewöhnt, verehrker Herr Borne⸗ mann, Sie als unſere Vorſehung zu betrachten,“ endete ſie ihre Erzählung,„daß ich mir auch diesmal keinen andern Rath weiß, als den, Sie um ihren Beiſtand zu bitten. Sie kennen den jungen Mann ja noch beſſer als wir und haben ihn uns oft als einen ehrenwerthen und tüchtigen Menſchen Sonntag, 25. Mai 1890. geſchildert. Martha aber hält auf Keinen ſo viel als auf Sie, und Ihr Zureden würde gewiß viel größeren Eindruck auf ſie machen als meine Bitten. Morgen Mittag will der Bewerber ſich die entſcheidende Antwort holen, und da ich bei unſeren beſchränkten Verhältniſſen und bei Marthas zwei⸗ undzwanzig Jahren dieſe Heirath als ein großes Glück für uns anſehe, ſo werden Sie mir's gewiß nicht verweigern, ihr vorher recht ernſt und eindringlich ins Gewiſſen zu reden. Ich bitte Sie darum von ganzem Herzen.. Steif wie eine Bildſäule hatte Herr Hans Bornemann während dieſer Auseinanderſetzungen dageſeſſen, ſein ehrliches, keineswegs unſchönes Geſicht war merkwürdig ernſt geworden, und als er es nun nicht länger vermeiden konnte, der be⸗ kümmerten Wittwe irgend eine Antwort zu geben, da würgte und räuſperte er, wie Jemand, dem ein fremder Gegenſtand in der Kehle ſteckt, ehe es ganz fremd und heiſer über ſeine Lippen kam: 5 „Ich weiß wirklich nicht, ob ich mir anmaßen darf, Fräulein Martha in einer ſo delikaten Angelegenheit einen Rath zu geben, ehe ſie ihn erbeten hat.“ „O, ſie würde niemals den Muth dazu haben; aber ich bin gewiß, daß ſie Ihnen ſpäter von Herzen dankbar ſein wird. Und da ſie Sie wie einen väterlichen Freund verehrt, baben Sie ja beinahe die Pflicht, ſie vor einer Uebereilung zu bewahren.“ Herr Hans Bornemann ſab ſicherlich weder geſchmeichelt, noch vergnügt aus; aber er weigerte ſich doch nicht länger, dem Herzenswunſch der Frau Baldenius zu willfahren, und in einer haſtigen, zerſtreuten Weiſe, die ſonſt gar nicht in ſeinem Weſen lag, ſtimmte er ihr zu, als ſie ihm vorſchlug, Martba am nächſten Morgen zu einem kleinen Spaziergang abzuholen, und bei dieſer Gelegenheit ſeine ganze Beredſamkeit zu Gunſten des Heirathsprojektes aufzubieten. Er würde wahrſcheinlich auch jedem anderen Vorſchlage ohne Bedenken zugeſtimmt haben: denn er hatte es mit einem Mal ſo eilig. daß ſelbſt der von ihren eigenen Angelegenheiten ſo ganz in Anſpruch genommenen Frau Baldenius die Veränderung in ſeinem Benehmen ſchließlich auffiel, und daß ſie ſich veranlaßt ſah, ganz beſorgt nach ſeinem Befinden zu fragen. „Sie ſehen wirklich etwas blaß aus, lieber Herr Borne⸗ mann!— Ja, das iſt der Frühling, der einem jetzt in den Gliedern liegt.“ 5 8 Er brummte wieder etwas Unverſtändliches und ſchob ſich hinaus. Langſam ſtieg er in ſeine einſame Junggeſellen⸗ wohnung binab, und ohne zuvor ein Licht angezündet zu haben, legte er ſich zur Ruhe. Aber manche Stunde verging, ehe der Schlummer ſich auf ſeine Lider ſenkte, und als er ſich in der Frühe des folgenden Morgens erhob, waren ſeine Zuge ſchlaff und übernächtig, wie nach einer allzu üppigen Schwelgerei oder nach einem herben, tief in die Seele ſchnei⸗ denden Kummer.„ Hell lachte die Sonne des Pfingſtmorgens in ſein Fenſter und mit ganz beſonderer Sorgfalt machte Herr Hans Borne⸗ mann ſeine Sonntagstoilette. Mannhaft und ſtattlich, wenn auch vielleicht etwas altmodiſch anzuſchauen, ging er eine Stunde ſpäter zu den Damen Baldenius hinauf, um Fräulein Martha zu dem bewußten Spaziergange einzuladen. Da ſie durch ihre Mutter bereits darauf vorbereitet worden war, brauchte ie ihn nicht lange auf die Beendigung ihres Anzuges warten zu laſſen, und er meinte nie zuvor etwas Anmuthigeres und Lieblicheres geſehen zu haben, als die ſchlanke, jungfräuliche Mädchengeſtalt in dem ſchlichten, hellen Kleide und das zarte von träumeriſchem Ernſt überhauchte Geſichtchen unter dem breitrandigen, weißen Strohhute. Mit einigen gleichgültigen Redensarten, hinter denen doch keins von beiden ſeine Befangenheit verbergen konnte, hatten ſie ſich begrüßt, und ſchweigend waren ſie dann Seite an Seite durch die Straßen geſchritten. in denen es trotz der frühen Stunde bereits von feſtlich geputzten Leuten und fröh⸗ lichen Kindern wimmelte. Den großen, ſchön gehaltenen Wald⸗ park, der ſich unmittelbar vor den Thoren der Stadt aus⸗ dehnte, hatte Herr Bornemann zum Ziel ihres Spazierganges auserſehen, denn dort meinte er viel eher den Muth zur Aus⸗ führung ſeines ſonderbaren Auftrages finden zu können, als inmitten des geräuſchvoll heiteren Feiertagstreibens zwiſchen den hohen, bedrückenden Häuſerreihen. Und da draußen war es nun in der That weder geräuſch⸗ voll noch bedrückend, ſondern ſo ſonntäglich ſtill und dabei ſo frei und weit und herzerhebend licht, wie nur jemals an einem ſonnigen, lenzprangenden Pfingſtmorgen. Auf den Grashalmen glitzerten noch die Thautropfen, in den jungbe⸗ laubten Zweigen jubilierten die kleinen Vögel und in kryſtall⸗ reinem Blau ſpannte ſich der unendliche Himmel über all die unbeſchreibliche Farbenpracht und Frühlingsherrlichkeit. Ohne daß ſie es gewollt hätten, waren die beiden Spa⸗ ziergänger auf einen entlegenen Pfad gerathen, und kein menſch⸗ liches Weſen außer ihnen war weit und breit zu erblicken. Sic ſprachen noch immer nicht miteinander, aber das junge Mädchen bückte ſich hier und da nach einem eben erblühten Wieſenblümchen, das zwiſchen den diamantenbeſäten Halmen neugierig hervorlugte. Und wie ihr Hans Bornemann bei dieſer Beſchäftigung zuſah, überkam ihn urplötzlich die Erin⸗ nerung an einen Pfingſtſpaziergang, den er vor vielen, vielen Jahren als kleiner Knabe mit ſeiner Mutter durch eben dieſen Parkgemacht hatte, und er meinte ſogar in demſtillen Seitenpfad auf dem ſie wandelten, den Weg wieder zu erkennen, auf dem er damals in heller Kinderfröhlichkeit dagingeſprungen war. Er wußte ſelber nicht, wie es geſchah, aber mit einem⸗ mal hatte er angefangen, von dieſer fernen Jugenderinnerung zu ſprechen, und ſo warm und beredt waren nach dem langen Schweigen die Worte aus ſeinem Herzen hervorgequollen, daß ſeine Begleiterin die ſchönen Augen zugleich voll Er⸗ ſtaunen und voll freudiger Aufmerkſamkeit zu ihm erhob. Und ihr allein war es zuzuſchreiben, wenn die Unterhaltung nun nicht mehr ins Stocken gerieth. Durch ein innig theil⸗ nehmendes Wort, das ſie an der rechten Stelle einwarf, durch einen leuchtenden Blick, der zuweilen den Sprechenden traf, machte ſie den ſonſt ſo wortkargen Mann lebhaſt und 2. Seite. General⸗Anzeiger. Maunnheim, 25. Mat. eſprächig, wie er es nicht einmal als Jüngling geweſen war. nd zum erſtenmal geſchah es ihm, daß er einem anderen menſchlichen Weſen von ſeinem vergangenen Leben ſprach, von ſeinen Entbehrungen und Mühen, von ſeinen verſchwiegenen Kämpfen nnd heimlichen Siegen. Sie achteten darüber des Weges nicht mehr, den ſie einſchlugen und der Zeit nicht, die über ihrem Geſpräch verging. Seinen Auftrag aber hatte Herr Hans Bornemann ganz und gar vergeſſen, und ſtatt der düſteren, gedrückten Stimmung, in welcher er dieſen Spaziergang angetrelen hatte, war allgemach eine ſtille, glückſelige Heiterkeit über ihn gekommen, ſonnig und wolkenlos wie damals, da er als leichtfüßiger Knabe hier umher⸗ geſprungen war. Vielleicht wären ſie ſo Viertelſtunde um Viertelſtunde auf's Geradewohl weiter gegangen, wenn nicht ein kleiner, geringfügiger Zufall Herrn Hans Bornemann plötzlich jäh aus ſeiner Selbſtvergeſſenheit anfgerüttelt hätte. An einer ſcharfen Wegbiegung nämlich öffnete ſich ihnen der Blick auf ein trauliches Ruheplätzchen und auf dieſem Plätzchen ſaß ein junges Menſchenpaar, das zärtlich Schulter an Schulter lehnte und deſſen Lippen ſich eben gefunden hatten in einem langen, innigen Kuſſe. Wie wenn ihm Jemand einen Schlag vor die Stirn verſetzt hätte, blieb Herr Hans Bornemann ſtehen. Mitten in dem begonnenen Satze ſtockte ſeine Rede und langſam breitete es ſich wie eine krübe, dunkle Wolke über ſein eben noch ſo ſtrahlendes Geſicht. „Wir müſſen umkehren, Fräulein Martha, ſagte er bei⸗ nahe rauh,„und ich muß außerdem um Entſchuldigung bitten, daß ich Ihnen ſo viel dummes Zeug vorgeſchwatzt habe, während ich doch etwas ſehr Ernſtes mit Ihnen beſprechen 0 llte. „Etwas ſehr Ernſtes?“ fragte Martha betroffen, und wenn ihr Begleiter jetzt nicht beharrlich vermieden hätte, ſie anzuſehen, ſo würde er ohne Zweifel bemerkt haben, wie bleich ſie plötzlich geworden war. „Ja!“ fuhr Herr Hans Bornemann fort,„eine Ange⸗ legenbeit, die für Ihre ganze Zukunft von entſcheidender Be⸗ deutung iſt. Herr Philipp Neubürger hat um Ihre Hand angehalten— And ich habe ihm noch geſtern Abend geſchrieben, daß ich nimmer ſeine Frau werden könnte“, ſiel Martha raſch ein „Muß ich fürchten, daß Sie mich darum tadeln?“ »Ich— Sie tadeln?“ fuhr er ſelbſtvergeſfen heraus, indem ex ihr blitzſchnell ſein Geſicht wieder zuwandte.„Sie können ihn alſo ganz und gar nicht lieben?“ „Nein— ganz und gar nicht!“ verſicherte ſie mit einem 5,„Und nicht wahr: Sie ſind mir des halb ni e Herr Hans Bornemann erinnerte ſich noch zur rechten Zeit ſeiner Eigenſchaft als väterlicher Freund und ſchluckte das Wort herunter, das ihm bereits auf der Zunge ge⸗ weſen war. 5 „Hum!“ meinte er uuſicher.„So haben Sie wahr⸗ ſcheinlich insgeheim einem anderen Ihre Neigung zuge⸗ wendet?“ Warum nur mußte ſie ſo allerliebſt ausſehen mit der lebhaften Röthe, die plötzlich ihre Wangen bedeckte! Sein Hers krampfte ſich in heſtigem Schmerz zuſammen, da ſie leiſe und doch mit einem Ausdruck tiefinnerer Glückſeligkeit erwiderte: „Ja, Herr Bornemann!“ Aber ganz insgeheim— ich glaube, er hat nicht einmal die leiſeſte Ahnung davon.“ „Und— und— iſt er denn Ihrer auch würdig, Fräu⸗ VV „O, er iſt hunder zu gut für— er beſte und treueſte Menſch von der Welt.“ „Nun, nun! Ich denke, Sie haben ein Recht, hohe —45 zu erheben! Sſt er denn wenigſtens jung und „Jung?— Für mich iſt er jung genng und mit feiner Schönheit bin ich vollauf zufrieden?“ „So?— Das klingt nicht gerade ſehr verheißungsvoll! — Kenne ich ihn denn— dieſen Glücklichen?“ ein ſeiner ganzen Bravheit und Herzensgüte kennen Sie ihn vielleicht noch nicht, Herr Bornemann, obwohl Sie täslich mit ihm umgehen“ Täglich— ich?— Da bin ich doch wirklich neugierig! — Wie— wie iſt denn ſein Name?“ Sie hatte das ſchelmiſche Geſichtchen tief geſenkt, ſo daß er nur noch den breitrandigen Strohhut ſehen konnte, und 9 7185 klang nach einer kleinen Pauſe ihre ſüße Stimme ervor: „Den Namen kann ich Ihnen nicht nennen, aber vielleicht — vielleicht— ſteht er in dieſen Blumen geſchrieben.“ Ohne ihn anzuſehen, reichte ſie ihm das Sträußchen, das ihre ſchlanken Finger während des Gehens gebunden batten. Herr Hans Bornemann ſtarrte eine Weile darauf wie wenn er dort wirklich etwas Geſchriebenes zu finden dann ſagte er ſehr beklommen; Martha— liebe Martha!“ Doch da ſie nun zu ihm aufblickte mit leuchtenden Augen, ſügte er beinahe überlaut binzu: „Theure, geliebte Martha!— Iſt es denn auch wirklich und wahrhaftig wahr?“— Sie antwortete nicht, aber das koſende Liebespaar auf dem traulichen Ruheplätzchen war nun nicht mehr das einzige, welches die jubilierenden Vöglein belguſchten 12 ſeit iſt 91 Sgnatei 5 einem Buchhalter der Meinung daß die Pfingſtzeit ie ſchönſte und berrlichſte ſei im ganzer Jahre. neipp abe Wasserheilanstalt Stahlbad Weinheim a. Bergstrasse Prospekte durch die Badeverwaltung. 79066 Jos. Samsreither, 8 Strohmarkt, P 4, 12. Bodenanſtriche, Lacke, Oelfarben, Prima Vodenwichſe. 8s8s Bodenwiehse l. Gual. M. 1 per Pfund. Geſchäfts⸗Eröſfnnng und Empfehlung. Einem verehrl. 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Paula Frida. 10. d. 5 Heinrich Heger e. T. Eliſe. 12, d. Leopold Weher e. S. Ernſt Bernhard⸗ 18. d. Schuhmacher Karl Frdr. Günther e. S. Georg. 13. d. Kutſcher Konſtantin Heitzmann e. T. Frieda⸗ 13. d. Schuhmacher Anton Huck e. S. Karl. 15. d. Glaſer Leonhard Müller e. T. Eliſabeth u. e T. Heleng⸗ 14. d. Lehrer Heinrich Heiß e. T. Hermine. 11. d. Schloſſer Jakob Langeloth e. T. Anng Maria. 12. d. Diener Joh. Wilh. Berberich e. S. Wilhelm Richard. 17. d. Bereiter Guſtav Adolf Grünwald e. T Bertha Wilhelmine. 14. d. Fabrikarb. Joh. Ludwig Kratzert e. S. Joh. Ludwig⸗ 14. d. Bahnarb. Johann Holm e. S. Adolf Joſef, 13. d. Schiffer Georg Rück e. T. Anng Maria, 17. d. Verladmeiſter Herm. Sauer e. T. Eliſabeth Johanna Maria. 15. d. Schreiner Andreas Schaible e. T. Elſa. 15. d. Tagl. 15 Knodel e. S. Eugen Wilhelm. 14. 8 eorg Jakob Fidler e. S. Georg akob. 15. d. 185 tlehrer Michael Rödel e. T. Maria Roſa. 19. d. Kaufmann David Simon e. S. Franz Emil. 18. d. Schieferdecker Karl Bäcker e. T. Rudolfine Marie. 19. d. Kaufm. Joh. Pilz e. S. Franz Joſef Wilhelm. 18. d. Gipſer Franz Häfner e. S. Karl Auguſt. 18. d. Cementarb. Valentin Sigmund e. S. Wilhelm Michged 19. d. Aufſeher Peter Beck e. T. Helene. 8 5 19. d. Küfer Joh. Konrad Allendorf e. T. Marie Frieda. 17. d. Maurer Georg Adam Kohl e. S. Eugen. 16. d. Kellner 90 Feaeg e. T. Anna Margaretha. 20. d. Bahnarb. Karl Lutz e. S Eugen Otto 19. d. Küfer Heinrich Chriſtian Krämer e. T. Karoline u. e. D Emma. 14. d. Schuhmacher Heinrich Feuerſtein e. T. Eliſabeth. 14. d. Küfer Chriſtof Friedrich Schlauch e. T. Anna. 18. d. Bahnarb. Paul Schnabel e. T. Eliſabeth Martha. 19. d. Bauführer Val. Hoos e. T. Eliſabeth Friederike Soſte⸗ 19. d. Viktualienholr. Peter Finger e. T. Kath. Hilda. 21. d. Bleilöther Mathias Werle e. T. Pauline. 18. 5 Schre eter Sator e. Tend e. S. Joh ter Heinrich 16. d. reiner Joh. Heinri end e. S. Johann Peter Heinrich. 20. d. Mauterpaähr 82 ian Sebaſtian Sturm e. T. Anna Wilhe. 21. d. Kaufm. Peter Reinhard e. T. Joſefine Maria. 17. d. Tagl. Alois Klock e. T. Sofie. 21. d. Kaufm. Guſt. Adolf bigher e. S. Joſef Albert⸗ 18. d. Tagl. Theodor Gnirs e. T. Luiſe. 19. d. Bureaugeh. Johann Schgrer e. S. Wilhelm. 22. d. Trambahnkutſcher Joſ. Anton Krebs e. T. Anna Maria⸗ 19. d. Küfer Ferdinand Renz e. S. Wilhelm Ferdinand. 22. d. Kaufm. Johann Bauſch e. T. Johanna Eliſabeth, 19. d. Einkaſſirer Karl Kohl e. S. Andreas Karl. 22. d. Fahrikarb. Jakob Hirſch e. T. Marg. 20. d. Fabrikarb. Joh. Friedr. Michelmichel e. T. Maria Magdal. 21. d. Zimmermann Georg Springer e. S. Guſtav Hermann⸗ 20. d. Tagl. Jakob Wieger e. T. Katharine. Mai. 5 Geſtorbene. 15. d. verh. Privatm. Martin Sänger, 65 J. a. 15. Albertine, T. d. Schreiners warl Albert Gbtz, 8 M.„a. 15. Ernſt Jul., S. d. Kaufm. Karl Hofſtätter, 10 M. 20 T. a, 16. Gg. Leopold, S. d. Tagl. Ludw. Brenner, 5 M. 15 T. a. 15. Anna Maria, T. d. Tagl. Joh. Oeſtreicher, 11 M. a. 15. Emma, T. d. Bäckers Joh. Julius Leber, 3 J. 7 M. a 14. d. verh. Heizer Karl Ludwig, 39 J. 5 M. a. 15. d. verh. Handelsmann Levi Lautmann, 41 J. 5 M. a. 15. Joh. 8 5 Ed., S. d. Malers Mchael Dunkel. 16. Wilh., S. d. Tagl. Anton Herd, 3 J. 7 M. a. 15. d. verh. Kellner Andreas Denzler, 43 J. 11 M. a. 16. d. led. Matroſe Franz Baldauf, 35 J. 9 M. a. 13. d. verh. Maurer Mich. Martin, 49 J. 4 M. a. 16. d. verh. Tagl. Johs. Johr, 41 J. 8 M. a. 17. Joh. Adam, S. d. Tagl. Philipp Götz, 1 J. 5 M. a. 17. Anna, T. d. Gärtners Aug. Knodel, 7 M. a. 17. Irma, T. d. Schuhm. Simon Roſenzweig, 1 J. 2 M. a. 18. Clara, T. d. Gärtners Wilh. Auen 6 M. 7 T. a. 18. Herm. Richard, S. d. Mechanikers Guſtav Maex, 1 J. 3 M. a 18. Herm. Eugen, S. d. Schneiders Franz Dutzi, 4 M. 21 T. a. 18. Friedr. Karl, S. d. Trambahncond. Joſ. Kolmer, 6 M. 21 T. a. 18. die ledige Privatin Katharina Ulrich, 71 J. a. 18. der berk Metzger Philipp Wilhelm Landor, 40 M. a. 18. der 1155 andelsmann Arthur Kalter, 38 J. 2 M. a. 18. der verh. Tagl. Georg Schneider, 50 J. 4 M. a. 18. Valentin, S. d. Fabrikarb. Val. Maßroth, 1 J. 2 M. a. 19. J5. Kath., T. d. Bahnarb. Friedrich Müller, 4 M. a. oſef, S. d. Schreiners Karl Friedrich Hummel 5 M. 4 T. a. Pfeiffer, Ehefr. d. Schießbudenbeſ, Konrad Steuer⸗ nagel, 1. d. ledige Oblffer nait Bohringer, 31 J. a. „ d. verh. Privatmann Karl Baromäus Mehr, 68 J. a. Wilhelm Guſtav, S. d. Bäckers Karl Friedrich Becker, 8 M. a. „d. verh. Stuhlflechter Georg Laug, 58 J. 6 M. a. „Adam, S. d. Fabrikarb. Adam Volk, 1 J. 1 M. a. Anna Maria geb. Rupp, Ehefr. d. Fuhrm. Mich. Wolff, d. „Heinrich, S. d. Schmieds Gottlob Jakob Häuſermann, 4 M. a. d. verh. Kaufm. Karl Joh. Adam Mayer, 32 J. a. Suſanna geb. Fink, Ehefr. d. Bahnarb. FJoh. Ludw. Glaſer, 63 J. a. 2. Philipp Jakob, S. d. Landw. Peter Mart. Glock, 1 J. 1 M. a. Johanna, T. d. Tagl. Peter Seuck, 3 J. 6 M. a. liſabeth, T. d. Fuhrmanns Karl nbuſcher Baumeiſter, 1 J. 1 M. a. 8 8 aria, T. d. Trambahnkutſchers Joſef Anton Krebs, 10 Std. a Hill& Müller, P 2. 14. 22. Kath. Wilh., T. d. Magaziniers Friedrich Heilmann, 9 M. 28 T. a. 22. d. verh. Privatmann Martin Fiſch, 68 J. 6 M. a. 323 Insing ins den Tüllfandes⸗Kegiſtern der Sladt lubwigshafen a. Bh. Verkündete. 7 Hoßl, riſeur und Emilie Seitz. Ferd. 0 Y,.⸗A. u. Anna Roſina Krieger. .Michael Combeis, Polizeifunktionär u. Thereſia Wörke. Carl Haas, Metzgermeiſter u. Maria Cath. Aug. Danner⸗ 8 Jakob, Wüſt, pröt. Pfarrer u. Claxa Steinbauer. 21. Ludwig Blättner,.A. u. Cath. Faiſt. .Emil Stolz, Schloffer u. Louiſe Meyer. 5 .Julius Stein, Zimmermann u. Anna Maria Schmitt. Mai. Getraute. 19. Math. Bauer, Kaufmann mit Eliſab. Weber. 21. Clem. Ferd. Vollert, Techniker mit danh f Eliſ. Kleinſchmidt. 22. Heinr. Ferd. Hoos, Kaufmann mit Kath. Paul. Mai. Geborene. Maria Eliſ. T. v. Abch Salad. 005 Klug, Maſch.⸗Schloſſer. „Ferdinand, S. v. Adam Unrath,.⸗A. 5 „Gertrud Petronellg, T. v. Joh. Hoffmann, Kirchendiener. 5. Anna, T. v. 000 Dreiß,.⸗A. 5 „Nicol. Frſed v. Nieok. Müller, Eiſenb.⸗Schaffner. Herm. Friedrich, S. v. Friedr. Hillenbrand, Eiſendreher. uſtav Adolf, S. v. Guſt. Ad. Thieß, Schriftgießer. Julius, S. v. Carl Ehrenheim, Tagner. Veter Julius, S. v. Peter Kiefer, Heizer. .Marg., T. v. Peter Holzhäuſer,.⸗A. Carl Math., S. v. Joh. Heinr. Stix, Pfläſterer. „Jakob, S. v. Jak. Schu.⸗A. Maric Thereſia, T. p. Hch. Koller, e Johann, S. v. Martin Irmmel,.⸗A. Peter, S. v. Peter Schlicker, Schreiner. 3. Heinrich Carl, S. v. Heinrich Nordt, Küfer⸗ . Georg, S. v. Phil. Fantz, Tüncher. Wilh. Daniel, S. v. Wilh. Jung,.⸗A. 5 Barb. Marg., T. v. J90 11 Gießendörfer, Schneider. Emma Karol. Eliſab. Anna, T. v. Dr. Gg. Karl Chriſt. Fried. Maheä, Chemiker. 8 „Nobert Wilhelm, S. v. Friedr. Wilh. Storch, Buchhändler. Anna Maria u. Auguſta Antonie, Zwillinge von Karl Stern, Maurermeiſter. .Maria Marg., T. v. Gg. Wilh. Ritter, Küfer. . Eliſab. Johanna, T. v. Joh. Papſtmann, Bierbrauer. „Franziska, T. v. Joſef Kaufmann, Maurer. Anna Marg., T. v. Adam Specht, Kgufmann. 20, Louiſe, T. v. Dapid Friedr. Scheck, Heizer. Heinrich, S. v. Michl. Braun,.⸗A. lehe, d. ige n Graf, Bäcker. Gg. Car Mal. Ludwig, S. v. Hanneck, Wirth. ac. Ludw., S. v. Walther Herm. Alfr. Klebs, Kaufm. Geſtorbene. T. v. Chriſt. Gies, Schloſſer. 15. Paul Mai. Anna, 8 T. a. 15. Eliſab., 5 J. 2 M.., 16. Carol. Wagner, 48 J.., Chefr. v. Joh. Heß, Gaſtwirtg. 15. Adolf, 1 M. 14 T.., S. v. Adolf Hafner, Techniker⸗ 15. Barbara, 2 J.., T. v. Joh. Lortz, Schloſſer. 15. Ferd. Friemauth, 30 J.., Schuhm. 16. Jahen Danner, 44 J..,.⸗A. 15. Soſig Dehus, 34 R 4 M.., ledig. 17. Joſef Clemens, 4 M.., S. v. Joſef Peters, Heizer. 18. Alois, 1 J. 6 M.., S. v. Alois Hirſch, Zimmermanm⸗ 18. Leonhard, 4 M.., S. v. Ludw. Schmiedeker,.⸗A. 19. Wilhelm Seel, 52 J. 10 M.., Milchhändler. 19. Bertha, 3 M. a. T. v. Carl Heinrich, Gemüſehändler⸗ 20. Max, 2 J.., S. v. Wilh. Klein, Kellner. 20. oſefina Marig, 2 M. 25., T. v. Jak. Hay, Decorationsmaler. 20. Katharine, 7 J. 11 M.., T. v. Jakob Gleich, Holzdreher. 20. Louiſe, 1 J. 2 M. a, T. v. David Friedrich Scheck,.⸗A. Kirchen⸗Anſagen. Evangel. proteſt. Semeinde. Sountag, 25. Mai. Erſtes Pfingſtfeſt. 5 Trinitatiskirche. 8 Uhr Predigt, Hr. Stadtpfr. Greiner. Militär. Collecte. 10 Uhr 1 575 Herr Stadtpfr. Ahles. Com⸗ munion u. Vorbereitung unmittelbar vorher. Collecte. Abends 6 Uhr Predigt, Herr Stadtpfr. Ruckhaber. Colleete. Concordienkirche. 9 Uhr Predigt, Hr. Stadtpfarrer Hitzig. Communion und Vorbereitung unmittelbar vorher. Collecte. Lutherkirche. ½10 Uhr Predigt, Hr. Stadtpfarrer Simon. Communion und Vorbereitung unmittelbar vorher. Collecte. Abends 6 Uhr Predigt Herr Stadtpfr. Simon, Diakoniſſenhauskapelle. ½11 Uhr Predigt, Herr Vikar Hauß. Fuangeliſches Prreinshaus, K 2, 10. Vorm. 11¼ Uhr Sonntagsſchule. Nachmittags 8 Uhr bib⸗ liſcher Vortrag von Herrn Vicar Hauß. Schwetzinger Vorſtadt, frühtres Rettungshaus. ½10 Uhr Predigt. 11 Uhr Kindergottesdienſt, Herr Stadt⸗ vikar Saeltzer. Abds. 8 Uhr Predigt, Herr Stadtvikar Schweickert. Montag, den 26. Mai,(2. Pfingſtfeſt). Trinitatiskirche. Morg. 10 Uhr Predigt, Herr Stadtvikar Göh rig. Concordienkirche. Morg. 9 Ühr Predigt, Herr Stadtv. Schweikert. Lutherkirche. Morg. ½0 Predigt, Herr Stadtpf. Simon. Schwetzinger⸗Vorſtadt, früheres Rettungshaus. Morg. ½10 Uhr Predigt, Herr Stadtvikar Sältzer. Kathsliſche Geneinde. Jeſuitenkirche. Pfingſtſonntag: 6 Uhr Frühmeſſe, 8 Uhr Militärgottesdienſt, ½10 Uhr Feſtpredigt A h 11 Uhr Meſſe, ½8 Uhr Vespet, darnach Beicht, ½78 Uhr Maiandacht mit Predigt. Pfingſtmontag: 6 Ahr Frühmeſſe, 8 Uhr zweiter Gottes⸗ dienſt, ½10 Uhr Amt, 11 Uhr Meſſe, ½38 Uhr Vesper, ½8 Uhr Maiandacht mit Predigt. Donnerſtag: i8 Uhr Maiandacht mit Predigt und Schluß derſelben mit Le deum. Schulkirche. Pfingſtſonntag und Möntag: 9 Uhr Kinder⸗ gottesdienſt. Kathol. Bürgerhoſpital. Pfingſiſonntag und Montag: 8 Uhr Singmeſſe, 4 Uhr Abendſegen Untere kath. Pfarrei. Samſtag: Nachmittags 2 Uhr, Beginn des ewigen Gebets bis 6 Uhr. Fortſetzung am Sonnkag, 25. Mai, Morgens 5 Uhr, Nachm. 3 Uhr feierl. Schluß desſelben. Pfingſtſonuntag. 5 Uhr Amt mit Segen, 6 hl. Meſſe, 8 Uhr Singmeſſe, ½10 Uhr feierliches Hochamt mit Predigt, ¼12 Uhr hl. Meſſe, 3 Uhr Schluß des ewigen Gebetes. Pfingſtmontag. 6 Uhr Frühmeſſe, 8 Singmeſſe, ½10 Uhr Hochamt mit Predigt, 11 hl. Meſſe, ½3 Uhr Vesper. Laurentiuskirche(Neckarvorſtadt). Samſtag: 4 Uhr as Beichte,—8 Uhr ewiges Gebet, 8 Uhr Maiandacht. Pfiugſt⸗ ſonntag. 6 Uhr Beicht, 7 Uhr Frühmeſſe, /10 Uhr Hochaen mit Segen, Prozeſſion und Predigt. ½8 Uhr feierliche Vesper, ½8 Uhr Maiandacht. Pſingſtmontag. 6 Uhr Beicht, 7 Uhr Frühmeſſe, ½10 Uhr Hochamt mit Segen, Prozeſſion u. Predigt. ½3 Uhr feierliche Vesper, ½8 Uhr Maiandacht. Altkatholiſche Gemeinde. Pfingſtfeſt. Sonntag: 10 Uhr Feſtgottesdienſt mit heil Abendmahl⸗ Methodiſten⸗Gemeinde, U 6, 28. Sountag: Nachm 3 Uhr Predigt. Jedermann iſt freund⸗ lichſt eingeladen. Irtireligiöſe Gemeinde. Sonntag, 25. Mai(Pfingſtfeſt), Vormittags 10 Ubr im großen Caſino⸗Saale R 1, 1: Vortrag des Hrn. Prediger Schneider über:„Zur Würdigung des Pfingſtfeſtes“, wozu Jedermann freien Zuteitt har. Der Vorſtand. SNNe. Senerat-⸗Anzeiger. Wraunheim, 28. Wem; Bekanntmachung. Die Handhabung der Straßen⸗ polizei in Mannbern betr. 85 (436) Nr. 51,446. Nachſtehend bringen wir eine ortspolizei⸗ liche Vorſchrift, betreffend die Straßenpoltzeiordnung für die Stadt Mannheim, welche von dem Großh. Herrn Landeskommiſſär für voll⸗ ziehbar erklärt worden iſt, mit dem Anfügen zur allgemeinen Kennt⸗ niß, daß die Beſtimmungen in§ 39 dieſer orſchrift nach Ablauf eines Monats vom Tage der Veröffentlichung an von Seiten der Fuhrwerkbefitzer beopachtet ſein müſſen. Die übrigen Beſtimmungen erhalten ſofortige Giltigkeit und wird deren Durchführung ſtreng⸗ ö rwacht werden, um den völlig regelloſen Verkehr auf den 5 hieſiger Stadt in thunlichſter Bälde zu ordnen. Wir wer⸗ den insbeſondere die Fuhrwerkbeſitzer dafür perantwortlich machen, zenn ſie unzuverläſſigen Perſonen die Leitung ihrer Geſpanne überlaſſen. 78670 Mannheim, den 14. Mai 1890. Großh. Bezirksams: Wi Ortspolizeiliche Vorſchrift. Auf Grund des§ 36610.⸗St.⸗G.⸗B. und§24 der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 12. Mai 1882„Straßenpo⸗ lizei betr.“ ergeht mit Zuſtimmung des Stadtraths und mit Geneh⸗ migung Großh. Herrn descommiſſärs folgende Straßenpolizeiordnung für die Stadt Maunheim: I. Benützung der öffentlichen Straßen und Plätze. 1 Straßen im Sinne dieſer Vorſchrift gelten neben öffentlichen Plätzen und Brücken, auch Privatſtraßen, welche dem öffentlichen Berkehr geöffnet ſind. 2. Aufſtellung und La gerung von Gegenſtänden. Aenderungen am Straßenkör per. Die Benützung der öffentlichen Straßen zur Aufftellung und Lagerung von, den freien Verkehr behindernden Gegenſtänden oder zu gewerblichen wecken, ſowie jede Veränderung der Straßen⸗ oberfläche durch Grabarbeiten Seitens Privater iſt mit den nach⸗ Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirks⸗ amtes verboten. 5§ 8. Borübergehende Benätzung der öffentkichen Straß en. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffent⸗ lichen Straßen wird hiermit im Allgemeinen ertheilt: Zuhrr Wirthen zur Aufſtellung der bei ihnen einkehrenden rwerke. 2. Bei mangelndem Hofraum und mangelnder Einfahrt, zum Zerkleinern des Holzes für den Haushaltungsbedarf und zur Lage⸗ rung der Kohlen bis zum Einwurf in die Keller. 3. Bei Vornahme von Bauten und baulichen Ausbeſſerungen 55 Lagerung von Baumaterialien nach Maßgabe der diesbezüglichen eſtimmungen der ſtädtiſchen Bauordnung. In allen dieſen Fällen muß die und Lagerung ſo erfolgen, daß höchſtens ein Drittel der Fahrbahn benützt, der Fuhr⸗ werksverkehr möglichſt wenig geſtört, der Zugang zu den benach⸗ barten Häuſern und der 0 auf den Gehwegen nicht— und der Waſſerablauf in der Straßenrinne nicht gehemmt wird. Dem Bezirksamt bleibt vorbehalten, nöthigen Falls dieſe Aus⸗ nahmen zu beſchränken und die zur Verhütung von Verkehrsſtörun⸗ gen nothwendig ſcheinenden Anordnungen zu treffen. Als Bffentliche 8 4. Beleuchtung von e während der achtzeit. Alle Hemmniſſe des Straßenverkehrs ſind von Eintritt der Dunkelheit an während der ganzen Nachtzeit je nach Bewandt⸗ nis der Umſtände durch eine oder mehrere nach allen Seiten hell⸗ leuchtende, volſtändige Straßenſperrungen(§ 27) durch vothe La⸗ ternen bemerklich zu machen. 5. Das Be⸗ und Entladen von Fuhrwerken aufden Straßen. Das De⸗ und Entladen von Fuhrwerken auf der Straße 0 75 ſo zu geſchehen, daß dadurch der Verkehr namentlich auf den ehwegen möglichſt wenig geſtört, jedes unnöthige Geräuſch und das Scheuwerden von Außtſieren vermieden wird; auch iſt daſſelbe 292 mit hinreichenden Arbeitskräften vorzunehmen un ohne Un⸗ erbrechung zu Ende zu führen. Wo die Beſchaffenheit und die ſtatten, hat das Be⸗ und Entladen von auf der Straße, ſondern innerhalb der 8 6. Transport von Fäſſern, Kiſten ꝛc⸗ Kiſten, Ballen u. dergl. müſſen, wenn ſte auf oder er aus Häuſern heraus⸗ bezw. in ſolche hineinge⸗ ſchafft werden ſollen, ſo gehandhabt werden, daß die damit beſchäf⸗ tigten Perſonen ſie jederzeit anzuhalten im Stande find. 8 7. Srrichtung von Handelsſtel ken. Die Errichtung von 1 auf öffentlichen Straßen gußerhalb der zne linterſe oder auf den e außerhalb der Marktzeit iſt ohne Unterſchied, ob die Handelsſtelle mit einem von dem Inhaber betriebenen offenen Ladengeſchäft in Verbindung ſteht oder nicht, nur auf Grund einer beſonderen Erlaubnis des Bezirks⸗ amts mit Zuſtimmung des Stadtraths geſtattet. Zugänge der Grundſtücke es ge⸗ uhrwerken überhaupt nicht rundſtücke zu geſchehen. äſſer S0eladenf 0 8. Vordächer, Sctder Augkadendsric ungen 8 ewegliche Vordächer aus Leinwand müſſen in der Höhe mindeſtens.10 Meter von dem Gehweg abſtehen, Schilde, Beleu tungsvorrichtungen u. 105 mindeſtens.50 Meter. Die elben dürfen nicht üher 2 Meter von der Hausflucht vorſpringen und die Breite des nicht überſchreiten. 8 Automaten, Auslagekaſten und dergl. dürfen nicht über die nach der ſtädtiſchen Bauordnung zuläſſige äußerſte Ausladung von Ge⸗ bäudetheilen vorſpringen. Auslagevorrichtungen an Häuſern, welche keine oder eine gerin⸗ gere als die nach der ſtädtiſchen Bauordnung zuläſſige Sockelaus⸗ ladung haben, dürfen nicht mehr als 15 Em. über die Bauflucht⸗ linie hervorragen. 5 Bewegliche Auslagevorrichtungen ſnd während der Nachtzeit zu entfernen oder einzuziehen. Ausnahmen hievon ſind nur mit beſonderer 1 des Bezirkzamts und nur unter der Vorausſetzung Gabhea, daß dadurch keine 91 oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs her⸗ wird. bei ie Thüren und Thorflügel der Einfahrten dürfen beim Oeff⸗ nen den Verkehr auf den Gihe nicht hindern und 19 0 nach außen ſich öffnen nicht über die luchtlinie vorſtehen.(vergl. die einſchlägigen Beſtimmungen der ſtädtiſchen Bauordnung). 9. Das oder Außſtetlen von Berkauf sgegen⸗ ſtänden, Zierpflanzen, Tiſchen ꝛc. Das freie Aushängen oder Ausſtellen von Verkaufsgegen⸗ 5 5 5 75 Häuſer, de ier⸗ pflanzen, en, Bänken, Tiſchen zu gewerbli vecken ſowie die Befeſtigung von Schuheiſen 1 und nur mit beſonderer Genehmigung des irksamts ſt I der Gehwegordnung⸗ 30 9 Werfen, Schleu dern, Abbrennen von Feuerwerk ꝛe. Es iſt unterſagt auf den öffentlichen Straßen mit Steinen oder Schneeballen zu werfen, mit Schleudern zu ſchleudern, Drachen ſteigen zu laſſen und 5 abzubrennen. Es iſt nicht erlaubt, daß ſich Kinder auf offener Fahrbahn um⸗ tummeln, an Wagen anhängen oder r Winterszeit auf öffentlichen Plätzen, auf der Fahrbahn der Straße, den öffentlichen Plätzen oder en Gehwegen ſchleifen. 5 Das Ueberſteigen von Einfriedigungen und Barrieren, welche ſſt r öffentlicher Anlagen, von Denkmälern u. dergl. dienen, iſt verboten. 11. Umherlaufenlaſſen von Sa Transport von Spiegeln, Handhabung von Dampfmaſchinen. ES iſt ferner unterſagt, Geflügel oder andere landwirth⸗ ſchaftliche Nutzthiere auf den Straßen umherlaufen zu laſſen, Pferde und Nindvieh an den öffentlichen Brunnen zu tränken. Spiegel müſſen beim Transport durch die Straßen auf der mit Tüchern verhüllt werden. Fäſſer dürfen nicht durch ie Straßen gerollt werden. 85 5 Der Dampf von Straßenwalzen, Abortenkleerungsmaſchinen und anderen durch Dampf getriebenen Maſchinen, deren Benützung §.20 der Verordnung vom 19. Dezember 1884 auf den Stra⸗ ad den geſtattet it darf daun nicht abgelafſen werden, wenn in der e befindliche Zug⸗ und Reitthiere dadurch ſchen gemacht werden önnen. §. 12. Befeſtigung der nach der Straße aufſchlagenden Läden. Sämmkliche Fenſterkäden ſind mit zweckmäßigen Vor⸗ richtungen zum Anlegen an die Wand und zur Befeſtigung im ge⸗ ſchloſſenen Zuſtand zu verſehen. Die Hauseigenthümer bezw. deren Stellvertreter ſind verpflichtet, bei ſtürmiſchem Wetter für hinrei⸗ chende Befeſtigung der Läden Sorge zu tragen. 5 5 „„Die Fenſterläden der Erdgeſchoſſe ſind mit gehöriger Vorſicht insbeſondere mit Begchtung etwa außen vorübergehender Perſonen zu öffnen und alsbald nach geſchehener Oeffnung feſt und ſicher an⸗ zuhängen. Dieſelben dürfen in keinem Fall nur halb geöffnet werden. Kellerläden ſind geſchloſſen oder an der Wand befeſtigt zu halten. „Die Fenſterläden ebener Erde und die Hausthüren müſſen während der Nachtzeit geſchloſſen werden. „Fenſtergitter und Befeſtigungsvorrichtungen für Läden u. dgl. dürfen nicht ſoweit vorſtehen, daß Vorübergehende hierdurch beſchä⸗ digt werden können. 813. Sefahrdrohendes Aufſtellen von Gegenſtänden. Blumentöpfe und Gegenſtände, welche durch Herabfallen Vorübergehende heſchädigen können, dürfen ohne ausreichende Be⸗ feſtigung durch Latten oder eiſerne Stangen nicht außerhalb der Fenſter oder auf Balkonbrüſtungen und Tragſteinen aufgeſtellt werden. Bei ſtürmiſchem Wetter ſind die Baugerüſte durch beſondere Vorrichtungen, Anbinden mit Seilen, Aufſtellen von Stützen gegen das Umfallen nach dem öffentlichen Verkehrsraum zu ſichern. 14 Füllen von Fäſſern. 5 5 Bei der Füllung von Fäſſern dürfen die Schläuche nicht über den Gehweg geſpannt, ſonder müſſen auf denſelben aufgelegt werden. Nach Eintritt der Dunkelheit find dieſelben zu beleuchten. (84 der Vorſchrift). § 15. Das Feilbieten von Blumen ꝛc. 37, Das Feilbieten von Blumen, Obſt, Backwagren, Zünd⸗ 0 u. dergl. auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch inder unter 14 Jahren iſt unterſagt. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder ſind für Uebertretung dieſes Verbots durch die Kinder mit verantwortlich. 8 16. Bornahme von Verſteiger ungen, Ausrufen von Die Vornah 1. Veſee auf öffentlich ahme von Verſteigerungen entlicher Straße iſt verboten. Den Lumpenſammlern iſt das Ausrufen auf den Straßen unterſagt. Die Maſchinen der Meſſer⸗ und Scheerenſchleifer dürfen nicht auf der Straße oder den öffentlichen Plätzen in einer den öffentlichen Verkehr hindernden Weiſe aufgeſtellt werden. Beim Ausrufen von Waaren u. dgl. iſt das allzuhäufige und übermäßig laute Rufen zu unterlaſſen; ebenſo haben die Führer von Kohlen⸗, Eis⸗, Milch⸗ und Abfuhrwagen die Glocken⸗ oder Pfeifen⸗ ihre Annäherung aufmerkſam machen, ſignale, durch welche ſte auf größeren Pauſen zu geben. 8 1 nicht in überlauter Weiſe und Beranſtaltung von Aufzügen. Die Veranſtaltung von Aufzügen, Fackel⸗ und Lampion⸗ züge durch die Straßen der Stadt iſt nur mit bezirksamtlicher Er⸗ laubnis und unter Beobachtung der zur Freihaltung des Verkehrs ſtatt alt Sicherung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen atthaft. § 18. Gewerbsmäßige Muſikaufführungen. Ur 8 fnd di e Muſikaufführungen auf den öffent⸗ lichen Straßen ſind die Beſtimmungen in§ 33 bder Gewerbeord⸗ nung und§ 57 der bad. Vollzugsverordnung hiezu vom 23. De⸗ zember 1883 maßgebend. Weer nicht gewerbsmäßig Muſikaufführungen auf den Straßen hieſiger Stadt veranſtalten will, hat hiezu bezirksamtliche Erlaub⸗ nis einzuholen.(§ 63 Pol.⸗St.⸗G.⸗B Auf im Dienſt befindliche Militärkapellen findet dieſe Vorſchrift keine Anwendung. 8 19. Anhaften von Plakaten. Plakgte dürfen auf den Straßen' an anderen Stellen, als an den hiefür beſtimmten Plakattafeln, Plakatſäulen u. dgl. ohne Genehmigung des Grundſtücksbeſitzers nicht angeſchlagen werden. ie 1 der öffentlichen Behörden, ihre Be anntmachungen Erlaſſe und 17 auch an anderen Orten anzuſchlagen, wird N55 nicht hrt.(vergl. auch Art. 3 des bad. Einf.⸗Geſ. zum eichspreßgeſetz.) 8 20. anle Aee Anſchlagtafeln. Anſchlagſäulen, Anſchlagtafeln, oder ſonſtige Vorrichtun⸗ gen zum Anheften von Plakaten, eeee Zeitungen ꝛc. dürfen nur mit Genehmigung des Bezir samts und mit Aahen wane des Stadtraths in den Straſſen und an öffentlichen Plätzen ange⸗ bracht werden § 21. Das böswillige Beſchädigen und Ver unſtalten von Be⸗ ie en und Plakaten. Das böswillige 5 Beſchädigen und Verunſtalten angeſchlagener, öffentlicher Bekanntmachungen, Anordnungen oder der an den Plakattafeln und Plakatſäulen Privatpla⸗ kgte iſt verboten und nach 88 184, 303, 304 360, Ziff. 11.⸗ St.⸗G.⸗B. ſtraſbar. §. 22. Berbrennen von Gegenſtänden und Theerkochen. Das Berbrennen von Gegenſtänden, das Kochen von 10 Theer und anderen brennbaren Subſtanzen, das Auspichen um der Fäſſer und die Vornahme ähnlicher feuergefährlicher Handlun⸗ en 15 17 öffentlichen Straßen und Plätzen bezirksamtlicher auhnis u agt. § 23. Proviſoriſche Umzäumung von Grundſtücken an unbe⸗ bauten Straßen. Grundſtücke an unbebauten Straßen und Straßendämmen müſſen, 1 85 es die öffentliche Sicherheit erfordert, nach Anord⸗ nung der Baupoltzeibehörde bis zu ihrer Ueberbauung proviſoriſch mit einem Latten⸗, Bretterzaun oder einer Bruſtwehr eingefriedigt werden.(§ 12 Abſ. 2 der ſtädt. Bauordnung). Bezüglich der Anbringung von Bauzäunen, Baugerüſten, War⸗ nungszeichen bei 5 die einſchlägigen Beſtim⸗ mungen der ſtädtiſchen Bauordnung. § 24. Schutz öffentlicher Baumpflanzungen. um utze öffentlicher Baump ungen Beſchä⸗ digun Tach Va⸗ oder Grabarbeiten er betr. Aernee vor Beginn der Arbeiten, an den einzelnen Bäumen eine wider⸗ ſtandsfähige Umzäumung anzubringen, der von der Umzäumung eingeſchloſſene Raum iſt von Schutt, Erde, Kalk ꝛc. freizuhalten. § 25. neefänger an Dachflä chen. Da üchen, be⸗ welchen die Gefahr der Schneeabr beſteht, müſſen, ſoweit ſie nach der Straße zu abfallen, mit Schnee⸗ fängen verſehen ſein. Es gilt dies insbeſondere 55 alle Dachflächen mit Schiefereindeckung und für ſolche mit Ziegeldeckung, deren Nei⸗ gungswinkel 80 oder mehr beträgt. § 26. Hauznummern, Straßenſchilder, Laternen ꝛe. Jedes Haus iſt von dem Eigenthümer nach Vorſchrift des mit der im Feuerverſicherungsbuch für daſſelbe vorge⸗ Sch ſe n ummer 7 verſehen. Die Hausnummern ſind ſtets in gut leſerlichem Zuſtande zu erhalten. Die Grundſtücksbeſitzer haben da⸗ für Sorge zu tragen, daß das Auffinden der an ihren Häuſern oder den Einfriedigungen ihrer Grundſtücke Hausnum⸗ mern, Straßenſchilder, Marken für Waſſer⸗ und Gasleitung und andere derartige öffentliche deren Anbringung ſie zu dulden hahen, ſowie die Zugänglichkeit zu öffentlichen Wandlaternen nicht durch Firmenſchilder, Beleuchtungsvorrichtungen, Vordächer oder auf andere Weiſe gehindert oder erſchwert wird. § 27. Straßenſperre bei Grabarbeiten und bei beſonderen Anläſſen. Wird von! Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Abſperrung einer Straßenſtrecke oder eines Straßentheils behufs Vornahme von Grabarbeiten beabſichtigt, ſo iſt neben der Erlaub⸗ nis des Stadtraths in jedem einzelnen Falle bezirksamtliche Geneh⸗ migung einzuholen. 8. der Verördnung vom 12. Mai 1882„Stra⸗ ßenpolizei betr. vergl. auch§ 2 dieſer Vorſchrift). Das Bezirksamt hat zu prüfen, ob die Abſperrung aus dem angegebenen Grunde ſtatthaft und ob eine Veröffentlichung nothwendig iſt. Die Abſper⸗ rung iſt am Tage durch Anbringung von Warnüungszeichen mit der Aufſchrift„Abgeſperrt“, Nachts durch Aufhängen rother Laternen enntlich zu machen. In ſchweren Krankheitsfällen kann auf Vorkage eines ärzklichen Zeugniſſes von dem Bezirksamt angeordnet werden, daß die Straße für den durchgehenden Verkehr geſperrt wird und jede ge⸗ räuſchvolle Thätigkeit auf der Straße vor dem von dem Kranken bewohnten Haufe zu unterbleiben hat; auch kann geſtattet werden, 86 die Straße mit einem den Schall dämpfenden Material ge⸗ eckt wird. Die Abſperrung erfolgt auf Weiſung des Bezirksamtes dunch das ſtädt. Tiefbauamt auf Koſten der Veraulaſſer. 28. 9 28. Schutz der zur Sperre getroffenen Anordnungen. Jede unbefugte Veränderung! an dem zur Sperrung einer Straße, eines Platzes oder von Theilen derſelben, aufgeſtellten Zeichen oder die Nichtbeachtung ſolcher und ähnlicher die Ordnung des Straßenverkehrs bezweckender, ö Anſchläge und War⸗ nungen iſt ſtrafbar.(§s 109 u. 121 P. St. G..) I. Vorſchriften über 5 Fußgängerverkehr. Allgemeines. Der Fuhrwerk⸗ und Reiterverkehr hat' ſich auf die dafür beſtimmten Fahrbahnen, Fahr⸗ und Reitwege zu beſchränken.] Die Benützung der Gehwege bleibt dem Fußgüngerverkehr vorbehalten. § 30. Ausweichen der Fußgänger auf den Gehwegen. Das Ausweichen der Fußgänger auf den Gehwegen hat da, wo ein lebhafter Verkehr ſtattfindet, nach rechts zu geſchehen. Bei beſonderen Anläſſen kann angeordnet werden, daß auf 11 5 Seite der Straße nur in einer Richtung gegangen werden darf. Es iſt verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch unge⸗ rechtfertigtes Stehenbleiben zu 9 1 8 31. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Gehwegen, ſowie des Tragens um fangreicher Gegenſtände⸗ Es iſt unterſagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wa⸗ gen, Handwagen, Karren, Schlitten oder mit Velocipeden zu fahren, Zugthiere oder Schlachtvieh zu führen oder zu treiben, de an langer Leine zu führen und Gegenſtände zu befördern, weſche wie Kiſten, Leitern, Tragkörbe, Farbkübel, Fleiſchermulden die Vorüber⸗ d. zu beläſtigen, zu beſchädigen oder zu verunreinigen geeig⸗ net ſind. §. 32. Tragen von Schirmen, St0 cken, Senſen, Gewehren auf Straßen und Gehwegen. Es iſt unterſagt, Stöcke, Schirme und andere n. ſtände auf Straßen und Gehwegen in einer Weiſe zu tragen, daß dadurch Vorübergehende 958 15 werden können. Gewehre dürfen auf den Gehwegen nur mit rter e Mündung, Senſen nur abgeſchlagen getragen werden. Geladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Skadt überhaupt nicht ge⸗ tragen werden. § 83. Verbot des Marſchirens in geſchloſſenen Abtheilungen auf den Gehwegen. Abladen von Holz u. Kohlen. Das Antreten und Marſchiren geſchloſſener) Abtheilungen auf den Gehwegen iſt unterſagt. „Wagen, Karren ꝛc. ſind mit thunlichſter Vorſicht und Beſchleu⸗ nigung aus den Thoreinfahrten über die Gehwege zu ſchaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen iſt unterſagt. Beim Verbringen von Kohlen, Holz u. dgl. in die Kellerräume iſt der Gehwegverkehr möglichſt wenig zu behindern. Das Einwer⸗ fen der Kohlen und des Holzes hat unmittelbar nach dem Abladen 1 erfolgen. Nach Abräumung der Fahrbahn iſt der Gehweg als⸗ ald durch Ueberſchütten mit Waſſer gründlich zu reinigen.(d 8 dieſer Vorſchrift.) 84. Gehwegſperre bei Vornahme von Arbeiten an der Außenſeite der Gebäude. Bei Vornahme von Arbeiten an der Außenfeite der Ge⸗ bäude, wie Abwaſchen des Verputzes, Einſetzen und Abnehmen der Läden und Vorfenſter 11 der Gehweg in gleicher Weiſe, wie dies in der ſtädtiſchen Bauordnung bei Vornahme von Dachreparaturen vorgeſchrieben iſt, durch zwei aufgeſtellte Latten oder Stangen zu ſperren. Die Aufhebung der Sperre iſt thunlichſt zu beſchleünigen. III. Vorſchriften über den Fahr⸗ und Reitverkehr. 85 .35 Fähigkeit zur ſebſtſtändigen Leitung von Fuhrwerken. Auf öffentlicher Straße darf Niemand fahren, reiten od Vieh treiben, welcher hiezu nicht befähigt oder deſſen nicht kundig iſt⸗ Perſonen, welche das 16. e noch nicht erreicht haben, iſt die ſelbſtſtändige Leitung eines mi Pferden veſpannten uhr⸗ geſtat 5 die ſelbſtſtändige Begleitung eines Viehtransports nicht geſtattet. Strafbar iſt auch, wer ſolchen Perſonen die Leitung und Be⸗ auffichtigung eines Fuhrwerks oder Pferde zum Reiten oder Vieh⸗ transporte anvertraut. 8 86. Schlafen und Trunkenſein des Fuhrmanns. Der Fuhrmann muß, ſo lange er ſein Geſpann leitet, nüchtern ſein und darf auf dem Fuhrwerk 5 60 ſchlafen. Die Zügel muß er ſtets in der Hand alten oder, ſofern er neben dem Fuhrwerk hergeht, ſo an demſelben anhängen, daß er ſie in jedem Augenblick erfaſſen kann. Die auf der Fahrbahn ſich bewegenden Fußgänger muß er ins⸗ „beſondere bei Straßenkreuzungen durch lautes Anxufen rechtzeitig zum Ausweichen auffordern. § 37. Platz für den Fuhrmann. für 1120 Furmenm muß auf den Fuhrwerken en Seiten ſo angebracht ſein, daß demſelben freie Ausſicht nach ermöglicht iſt. Fuhrwerke, bei welchen dies nicht möglich iſt, dürfen im In⸗ nern der Stadt nicht vom Wagen aus gelenkt werden. Bei ſolchen Fuhrwerken hat der Fuhrmann auf der linken Seite des Geſpanns nebenher zu gehen. Den Fuhrleuten iſt verboten, während der d auf einem ſeitlich am Wagen angebrachten Brett oder der Deichſel zu ſitzen. § 88. 5 Verbot der Benutzung abgetriebener oder mit auffäl⸗ ligen Schäden und Krankheiten behafteter Zugthiere. Mit anſteckenden Krankheiten oder mit auffälligen Schäden hehaftete Zugthiere dürfen nicht eingeſpannt werden. Abgetriebene ugthiere, ſowie Durchgänger und Schläger dürfen auf öffentlicher traße nicht benutzt werden. Biſſigen Pferden ſind anzugeben. 3 Beſchaffenheit der Fuhrwerke, Firmentafeln. Alle Wagen und Schlitten müſſen m feſter Deichſel oder Lanne verſehen ſein. Die in hieſiger Stadt verkehrenden Laſtwagen zum Transport von Waaren, Kohlen, Backſteinen, Sand, Kies, Schutt, Bier ꝛc. müſſen mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigen⸗ thümers und falls derſelbe mehrere hält, über⸗ dies noch mit einer beſonderen Nummer 18 net ſein. Die Bezeichnung iſt an dem Fuhrwerk ſelbſt oder auf einer an demſelben feſt angehefteten Tafel in deutlicher, unverwiſchbarer und mindeſtens 5 Em. hoher Schrift anzubringen. 40. Verbot der Reberladung des Fuhrwerks. Beſchaffenhest der Ladung. Die Ladung darf die Leiſtungsfähigkeit der gebrauchten Zugthiere nicht überſchreiten; ſie muß auf dem Wagen durch Seile, utzbretter oder andere Vorrichtungen ſo befeſtigt ſein, daß ſie nicht herunterfallen kann.(Vergl.§ 9 und 10 der Verordng. vom 12. Mai 1882„Straßenpolizei betr.“,§ 10 der Kettenbrückenordnung und§8 72 folg. dieſer Weiſte Schrotleitern. 2 Jedes Laſtfuhrwerk muß Schrotleitern mit ſich führen. Das Abladen ſchwerer Güter darf nur mittelſt derſelben oder unter Benutzung feſter Fallmatrazen erfolgen. Das Abwerfen ſchwerer Gegenſtände auf das Pflaſter Gehwegdeckung iſt unterſagt. Geſchirre, Doppelzügel, Kreuzzügel. Verbot der Aud ſaetge 5 Die Geſchirre müſſen haltbar und ſtets in ordnungsmäßigem Zuſtande ſein. 155 Der Gebrauch einfacher Leitſeile, ſog. Zopfzügel iſt verboten. Vom Bock dürfen Einſpänner nur mit dem Doppelzügel, und Zweiſpänner nur mit dem Kreuzzügel gefahren werden. Pferde müſſen mit Gebiß aufgezäumt werden. Schellengeläute m Winter. Solange die Straßen mit Schnee bedeckt ſind, ntüſſen alle Fuhrwerke und Schlitten mit lauttönenden Nollen oder i gem Geläut gefahren werden. Selte. Seneral⸗Anzeiger. Manuhenn, 28. Mcal. 844. Trab⸗ und Schrittfahren. 5 Kein Fuhrwerk darf ſchneller als im gemäßigten Trab fahren, die Gangart iſt zu verkürzen in engeren Straßen, beim Um⸗ wenden, beim Einbiegen in andere Straßen, beim Paſſiren von Straßenkreuzungen, ferner überall wo ein ungewöhnlich ſtarker Verkehr, von W Reitern und Fu gern ſtattfindet oder die Durchfahrt di iten oder in ſonſtiger Weiſe gehemmt iſt. Das Aus⸗ und Einfa Häuſer und Höfe darf nur im Schritt geſchehen. § 45. Schrittfahren von Laſtfuhrwerken. Beſondere polizei⸗ liche Anordnung zum Schrittfahren. Fuhrwerke, welche nicht auf Federn⸗ ruhen oder in Federn hängen, desgleichen ſolche, welche nach ihrer Bauart oder Ladung bei ſchne Fahrt ein ſtarkes Geräuſch verurſachen, ſowie aneinan⸗ der gekoppelte Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren. Ferner iſt nur im Schritt zu fahren, auf allen denjenigen Straßenſtrecken, für welche dies durch Anſchlag der Polizeibehörde dusdrücklich vorgeſchrieben oder im einzelnen Falle durch Polizei⸗ bedienſtete zur Vermeidung von Verkehrsſtörungen angeordnet iſt. § 46. Rechtsfahren. 8 Alle Fuhrwerke haben, ſoweit nicht örtliche Hinderniſſe entgegenſtehen, ſtets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Schwerbeladenen Fuhrwerken iſt, ſoweit es der Raum geſtattet, von leichtem Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken Seite der Straße angehalten werden, ſo darf dahin nicht eher eingebogen werden, als es die iſt ver erfordert. Das Neben⸗ einanderfahren mehrerer iſt verboten. Vorbeifahren. Das Vorbeifahren geſchieht links im Trab. An Straßenkreuzungen, ſowie überall ſonſt, wo wegen beengter borgeſahe in verkürzter Gangart gefahren werden muß, darf nicht vorgefahren werden. 48. Fahren in der Reihe. 5 Iſt bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demſelben Ort hin eine Reihenfolge von der Polizei angeordnet, ſo muß ſich jedes ſpäter kommende Fuhrwerk dem letzten in der Reihe anſchließen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reihe ausbrechen vorfahrende Fuhr⸗ werke überholen oder ſich gewaltſam in die he eindrängen. 8 49. Ausweichen beim Begegnen geſchloſſen marſchirender Truppen⸗ und Feuerwehrabtheilungen. Geſchloſſen marſchirende Truppen⸗ und uerwehrab⸗ theilungen, Leichenzügen oder ſonſtigen öffentlichen Aufzügen, im Dienſt beſindlichen Fuhrwerken der Feuerwehr und den zur Be⸗ ſprengung und Reinigung der Straßen thätigen Apparaten müſſen Fuhrwerke und Reiter ausweichen. Geſtattet dies die Ortlich⸗ keit nicht, ſo muß ſo lange ſtillgehalten werden, bis jene vorüber ſind. Fuhrwerken der Feuerwehr gegenüber, welche 800 die Brand⸗ ſtätte eilen, ſind auch die vorbezeichneten Tru penabtheilungen, Auf⸗ zugd ꝛc, in gleicher Weiſe Raum zu geben bezw. ſtillzuhalten ver⸗ unden. 8. 50. Umbiegen um Gcken und Umwenden der Fuhrwerke. Das Einbiegen aus einer Straße in eine andere darf nicht in Wendung, ſondern nur im weiten Bogen geſchehen. Durch das Umwenden der Fuhrwerke dürfen andere in der Fahrt ere werden. 5 Schwerbeladene Wagen dürfen nicht durch gewaltſames Zurück⸗ treihen der Pferde zurückgeſchoben werden. § 51. der Fuhrwerke u. Stillhalten auf der Straße Das Anfahren der Fuhrwerke an die Hauseingänge darf nur im Schritt geſchehen. um Zweck des Anhaltens muß das Fuhrwerk an den Rand des Gehwegs fahren. Gegenüber einem ſchon ſtehenden Fuhrwerk darf nur gehalten werden, wenn dies nicht zu vermeiden iſt und der Verkehr nicht gehemmt wird. e Straßenkreuzungen dürfen weder Fuhrwerke noch Reiter Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten oder umwenden, ſo hat der Fuhrmann ſeinen Hintermann durch Empor⸗ halten der Peitſche ein Zeichen edahnaber ginengerganger. Sind Eiſenbahnübergänge durch Barrieren geſperrt oder iſt das Zuges ſo müſſen 5 mindeſtens 25 Schritte von dem Bahnkörper entfernt anhalten und das DOeffnen der Barrieren abwarten. 5 8 53. Stehenlaſſen von Fuhrwerken auf der Straße. Das Stehenlaſſen beſpannter Fuhrwerke auf der Straße ohne Aufſicht iſt im Allgemeinen verboten. Führern von Fuhrwerken mit ruhigen an das Stillſtehen ge⸗ wöhnten Zugthieren iſt jedoch geſtattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung der Fuhrwerke unmittelbar zuſammenhängender Verrichtungen ihre Wagen unter Anwendung genügender Vorſichts⸗ maßregeln(Ablöſen der ehiwe⸗ Anbinden des Leitſeils ꝛc.) auf der Straße hart neben dem Gehweg ſtehen zu laſſen, ſofern dadurch der Verkehr keine weſentliche Störung erleidet. findet auch auf die Fuhrwerke der ſta wendung. Dieſe Vorſchrift dtiſchen Abfuhranſtalt An⸗ § 54. Aufſtellung der Broſchken und der Dienſtmannskarren. ie Aufſtellung der Droſchken erfolgt nach den Beſtim⸗ mungen der Droſchkenordnung vom 3. Oktober 1882. en Dienſtmännern und Packträgern iſt geſtattet, ihre Hand⸗ wagen und Karren auf die von dem Bezirksamt nach Anhörung des Stadtraths beſtimmten Plätze in einer Anzahl aufzuſtellen, welche der Zahl der in der Nähe aufgeſtellten Dienſtmänner und Packträger einpricht. Die Wagen ſind geordnet und mit möglichſter Raumerſparnis ſo aufzuſtellen, daß der Verkehr dadurch nicht eſtört wird. An Sonn⸗ und Feiertagen und während der Nachtzeit 19 die Wagen und Karren von den öffentlichen Straßen und lätzen zu entfernen, Die letztere Beſtimmung findet auf die Wagen und Karren der am Bahnhof aufgeſtellten Dienſtmänner und Pack⸗ träger keine Anwendung.(Vergl.§ 108 dieſer Vorſchrift.) 55. Beleuchtung 5 bend der Nachtzeit. Während der Dunkelheit muß jedes auf öffentlicher Straße befindliche Fuhrwerk, einſchließlich Handkarren, beleuchtet werden. Perſonenfuhrwerke ſind mit zwei zu beiden Seiten des Kutſcher⸗ ſitzes auzubringenden Laternen, Laſtfuhrwerke mit einer dergeſtalt anzubringenden Laterne zu beleuchten, daß das Licht derſelben frei nach pornen fällt. Wenn die Ladung eines Fuhrwerkes neben oder hinten ſoweit vorſteht, daß vorüberfahrende oder nachfolgende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, ſo muß dieſer Theil der Ladung durch eine weitere Laterne beſonders beleuchtet werden. § 56. Verbot des Peitſchenknallens. Das Knallen mit der Peitſche iſt— dringende Fälle zur Berhütung von Unfällen ausgenommen— verhoten. Vor Kranken⸗ er während der Schul⸗ und Gottesdienſtſtunden, vor Schul⸗ äuſern und Kirchen iſt das Peitſchenknallen in allen Fällen unter⸗ ſagt. Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitſche treffen oder nach fremden Pferden ſchlagen, ſind ſtrafbar. 8 57. Aneinanderhängen mehrerer Wagen. 56 8 5 Fahren dürfen nie mehr als zwei Wagen aneinander ge⸗ ngt ſein. Das Zuſammenhängen von zwei Wagen iſt nur geſtattet, wenn der hintere Wagen nicht ſtärker beladen, nicht größer und nicht ſchwerer iſt als der vordere und wenn außerdem durch eine feſte Verbindung beider Wagen insbeſondere durch Unterſchieben der hin⸗ teren 125 bint unter den vorderen Wagen für eine ſt Steue⸗ rung des hinteren Wagens geſorgt iſt.(§ 11 der Verordnung vom 12. Mai 1882 und§ 92 dieſer Vorſchrift). 8 58. Trans port von Langholz. Beim Transport von Langholz(Holz über 9 Meter Länge) muß der Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinter⸗ wagen mit einer Vorrichtung zum Leiten(Schwicke) verſehen ſein. Der Transport muß außer von dem Fuhrmann noch von einer er⸗ wachſenen kräftigen Perſon begleitet ſein, welche neben dem Hinter⸗ wagen herzugehen und den Transport zu überwachen hat. Um ein Schleudern der über den Fteeen herausragenden Enden der Hölzer zu verhindern, ſind dieſe mit einer ſtarken Kette taſammen zu binden. (Vergl.§ 12 der Verordnung vom 12. Mai 1882). 2 25 § 59. Reitverkehr, Berkehr mit Hand⸗ und Kinderwagen. Auf den Reitverkehr, den Verkehr mit H agen, Karren, Kinderwagen finden die vorſtehenden Beſtimmungen der Fahrord⸗ nung bezüglich der Gangart, des Ausweichens, der Beſchränkung des Fuhrwerkverkehrs zc. ſinngemäße Anwendung. Handkarren und Handwagen dürfen während des Auf⸗ und Abladens auf der Straße aufgeſtellt werden, ſofern im Innern der Gebäude, bezw. Hofräumen hiezu die Möglichkeit nicht geboten iſt. Im Uebrigen iſt das unbeaufſichtigte Aufſtellen der Handkarren und Handwagen auf der Straße ſtrengſtens unterſagt.(Vergl.§ 51 d..) § 60. Verbot des Zureitens und Reitens mit mehr als einem Handpferd auf den Straßen. Das Zureiten von Pferden auf den Straßen und den nicht beſonders als Reitplätze vorgeſehenen öffentlichen Plätzen iſt verboten. Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten. Das Reiten mit mehr als 9 Handpferd iſt unterſagt. § 61. Leitung von Karren und Handwagen. Das Schieben von Karren und Handwagen iſt nur ge⸗ ſtattet, wenn deren Ladung dem Führer die freie Ausſicht nach vornen nicht beſchränkt. Andernfalls müſſen 8 und Karren gezogen werden. Verbot der Verwendung von Hunden zu Zugthieren im Innern der Stadt. Fuhrwerke, welche mit Hunden beſpannt ſind, dürfen in den Straßen der Stadt nicht aufgeſtellt werden; die zum Zug bis zur Stadtgrenze verwendeten Hunde ſind in geeigneten Localitäten unterzubringen. § 68. Fahren mit Kinder⸗ und Krankenwagen. Das Fahren mit Kindern und Krankenwagen auf den Gehwegen iſt geſtattet. Dieſelben 11 88 ſich 1 auf der äußeren Hälfte der letzteren zu halten und dürfen nicht neheneinander fahren oder aufgeſtellt werden. Auf den beiderſeitigen Gehwegen der Planken und der Breiten Straße iſt das Fahren mit Kranken⸗ und Kinderwagen unterſagt, ſoweit es nicht für die Angrenzer nothwendig iſt. § 64. Fahren mit Velocipeden. Für das Fahren mit Velocipeden ſind die Vorſchriften der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 5. Mai 1889 und nachſtehende beſondere Bedingungen maßgebend: 1. Um die Straßenecken und durch die Schloßdurchgänge ſowie die Durchgänge im e e 0 darf nur langſam gefahren werden. 2. Das Fahren über die Gehwege, die öffentlichen Plätze, und die freien Plätze von den Quadraten 4 1 und L 1 über die Planken ſowie das Befahren der Schloßdurchgänge beim Ballhaus und der Gendarmeriewachſtube iſt unterſagt. Anderweitige in Geltung bleibende ſtraßenpolizeiliche Durg die vorſeberden A erden die beſon. ur ie vorſtehenden Beſtimmungen werden die. deren ſtraßenpolizeilichen Vorſchriften der Droſchkenordnung, der Kettenbrückenordnung und der Betriebsordnung für die Pferdebahn in der Stadt nicht berührt. IV. Porſchriften über den Viehtransport und den Aufenthalt von Hunden 805 den Straßen. Transport von Pferden und andern größeren Thieren⸗ Uneingeſpannte Pferde oder andere größere Thiere dürfen nicht anders als an einem Zaum oder Strick und nebeneinander und von einem Begleiter nie mehr als zwei nur im Schritt geführt werden. Zum Treiben und Führen dürfen nur kräftige und erwach⸗ ſene Perſonen verwendet werden. Durch die innere, von dem Ring⸗ damm ganbat ae Stadt darf Vieh nur dann getrieben werden, Rückſicht guf die Lage des Beſtimmungsortes nicht wenn dies mi zu umgehen iſt. Von Ludwigshafen kommendes oder dahin beſtimmtes Vie darf nur durch die Ringſtraße zwiſchen Rheinbrücke und Viehho getrieben werden. .67. Transport von Schafen, Kälbern, ſcheuem undkrankem Rindvieh. Beſchaffenheit der Viehtransportwagen. Schweine, Schafe, Kälber und bösartiges, oder fußkrankes Rindvieh dürfen nur mittelſt Wagen in den Straßen der Stadt befördert werden. Die Wagen 12 5 für die Thiere genügenden Raum bieten und entweder mit hohen, das Herausſpringen der Thiere verhindernten Wandungen umgeben oder mit feſten J6 überdeckt ſein. Iſt eine Feſſelung nothwendig, ſo hat dieſelbe ſo zu ſchiben daß eine ſchmerzhafte Krümmung des Leibes und das Einſchneiden der Feſſeln vermieden wird(88—3 der Verordnung vom 22. Oktober 1864 die Verhütung der Thierquälerei betr.) Nicht nach Mannheim beſtimmte Schaf⸗ und Schweineheerden nicht dürch die Stadt, ſondern müſſen um ſie herum getrieben werden. § 68. Das Treiben, Auf⸗ u. Abladen von Vieh. Verbot der Thier quälerei. Das Treiben, Auf⸗ und Abladen der Thiere hat mit Schonung ohne Mißhandlung und ohne Anwendung unnöthiger Ge⸗ waltthätigkeiten zu erfolgen; insbeſondere iſt das drehen der Schwänze, das fortwährende Quälen der Thiere mit Peitf enhieben, das Schlagen mit Knütteln oder umgekehrten Peitchen, ſowie das Stoßen mit Fäuſten und Füßen „Trangport von Farren. Farren müſſen gefeſſelt geführt und wenigſtens von wei Treibern, deren einer das Thier am Kopf zu leiten, der andere ie um die Füße des Thieres geſchlungenen Feſſeln zu führen und hinter dem Thter herzugehen hat, begleitet ſein. Auch wenn die Farren mit e verſehen ſind, müſſen dieſe Vorſichtsmaßregeln werden. Transport von Ferkeln u. Feder vieh. Ferkel dürfen in Säcken, kleines Federvieh in Netzen nur vor⸗ Ubergehend transportirt werden. Der Transport von Federvieh auf längere Zeit, ſowie das Aufftellen desſelben zum Verkauf auf den Marktſtellen darf nur in Körben, 9 5 oder anderen luftigen und feſten Behältern ge⸗ ſchehen; dieſelben müſſen ſo geräumig ſein, daß ein Thier neben dem anderen auf dem Boden des Behältniſſes ſitzen kann. Das Aneinanderbinden des Geflügels ſowie das Tragen des⸗ ſelben an den Füßen iſt verboten. unde. Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden auf den öffentlichen Straßen und gelten die Vor⸗ ſchriften in den§8 58, 74 Ziff. 2, 78, 89 u. 103 Pol. St..B.§ 3 der Verordnung vom 22. Ockober 1864, die Verhütung von Thier⸗ quälerei betr. und der Verordnung vom 11. Mai 1876, Maßregeln gegen die Hundswuth betr. ſowie der 55 31 und 62 dieſer Vor⸗ ſchrift. Es iſt verboten, Hunde in den Anlagen hieſiger Stadt um⸗ herlaufen zu laſſen. V. Vorſchriften zur Erhaltung der Reinlichkeit auf den öffent⸗ ee Straßen. Jede Verunreinigung der Straßen und Plätze ſowie jede Beſchädigung der an denſelben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler und anderer öffentlicher Vorrichtungen iſt verboten. Als Verunreinigung wird insbeſondere auch das Urinablaſſen auf der Straße angeſehen. Das Füttern der Pferde und ſonſtigen Zugthiere iſt nur unter Anwendung von Futterſäcken oder Futterkäſten geſtattet. Transport pon rohem Fleiſch. Die Einfuhr von Fleiſch in die tadt darf nur auf reinlich gehaltenen Karren oder Wagen geſchehen. Das Fleiſch muß mit reinen, friſchen Tüchern ganz bedeckt werden. Auch die Fleiſch⸗ mulden, in welchen Fleiſchwaaren über die Straße getragen werden müſſen ſtets mit%ꝙF(8124 Pol. St.G..) Ausſieden von Rohtalg. Das des Rohtalgs innerhalb der Stadt iſt nur in der Zeit vor Morgens 8 Uhr und nach Abends 10 uhr geſtattet, ſofern überhaupt polizeiliche Genehmigung ertheilt iſt. § 16 der Gew.⸗Ordng.,§7 der Verordnung vom 28. Nov. 1864 die Verhütung von Feuersgefahr für Gebäude betr.) +— Transport von S ll Salzſäure, Salpeter⸗ ſäure und andern leicht entflammbaren Mineralßblen. Der Transport von Schwefelſäure, Salzſäure. Salpeter⸗ ſaure und anderen leicht eniflammbaren Mineralölen durch Die Straßen der Stadt darf uur 8⸗ m unter Beobachtung folgender Vorſicht aßregeln erfolg en: 1) Die Ballons müſſen wohrverpackt je in einem beſonderen Behälter(Flechtkorbe ꝛc.) eingeſchloſſen ſein. 2) Pritſchenwagen ohne ſeitliche Schutzbretter gegen das Her⸗ nuterfallen dürfen nicht verwendet werden. 3) Mit den Wagen darf nur im Schritt gefahren werden Tritt der Fall ein, daß durch Zerbrechen eines Ballons ſich die Flüſſigkeit auf die Straße ergießt, ſo iſt der Fuhrmann ver⸗ pflichtet, alsbald auf der nächſten Polizeiwache Anzeige 5 erſtatten, und für Bedeckung der Ausgußſtelle mit Sand alsbald beſorgt zu ſein. 76 146. Transport Staub gebender Mineralien. Beim Transport ſowie beim Auf⸗ und Abladen von Staub gebenden Materialien iſt ſo zu verfahren, daß jede Beläſti⸗ gung der Umgebung durch Staub vermieden wird. Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallſtoffen, Kohlen, Aſche, Sand, Kalk, Bauſchutt, Backſteinen ꝛc. ſind nur wohlgefügte Ka tenwagen zu benützen. Die Ladung darf nicht über den oberen Rand der Schutzbretter hervorragen, damit nicht die Straße durch herabfallende Theile derſelben verunreinigt wird Die Abfuhr von Pfuhl darf nur in äſſern oder in gedeckten und waſſerdichten Kaſtenwagen erfolgen. ſche, Abfallſtoffe und Schutt, welche in ſo trockenem Zuſtand ſind, daß ſie während des Auf⸗ und Abladens oder während des Trans⸗ portes Staub erzeugen können, ſind ſoweit anzufeuchten, daß jede Staubentwickelung vermieden wird. § 77. Transport von Dünger. Es iſt verboten, Dünger ſirgend welcher Art auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu ſetzen, Wo das Wegbringen des Dunges aus dem Innern der Aceu Stallungen ꝛc. oder deſſen Verbringung in Gärten und auf Grundſtücke auf keine andere Weiſe 1 kann, iſt geſtattet, denſelben vorübergehend auf der Fahr⸗ ahn zu lagern. Die Wegſchaffung und die gründliche Reinigung des Lagerplatzes hat aber ſofort zu erfolgen.(ogl. 8 91 dieſer Vorſchrift.) 78. Abfuhr des Seubenirggfäflund der Haushaltungs⸗ abfälle. Bezüglich der Abfuhr des Dunggrubeninhalts des Pfuhls und trockenen Etendüngirs ſoweit dieſelbe nicht durch die ſtädtiſche Abfuhranſtalt erfolgt, gelten die§8 10, 11 u. 12 der ertperle⸗ lichen Vorſchrift vom 16. März 1881 betr. die Entleerung der Ab⸗ tritte und Dunggruben, Abfuhr des Inhalts derſelben und der e älle. ach erfolgter Abfuhr des Dunggruben⸗ und Abtrittinhaltes iſt der Aufladepla e zu reinigen und mit Waſſer abzuſpülen. Das Fortſchaffen von Gegenſtänden, welche einen üblen Geruch verbreiten oder einen ekelerregenden Anblick gewähren, darf nur in geſchloſſenen Kaſtenwagen oder ſonſt geeignetem Verſchluß und nur während der Nachtzeit erfolgen. Dem Bezirksamt bleibt vorbehalten, bezüglich der Dungabfuhr aus großen Slallungen beſondere Anordnungen zu treffen. 8. 78. 5 Verbot des Auslaufenlaſſens oder Nusgießens von Blut, Farbwaſſer ꝛc. auf die Straße. 5 as Auslaufenlaſſen von Jauche, Blut, Farbwaſſer ſo⸗ wie anderer ekelerregender oder üble Ausdünſtungen verurſachender Flüſſigkeiten in die Straßen⸗ und Kandelrinnen iſt unterſagt. n Straßen, welche mit Kanaliſation verſehen und in welchen der Anſchluß der Grundſtücke behufs Entwäſſerung ſtattgefunden 175 darf kein Haus⸗ und Dachabwaſſer in die Straßenrinne einge⸗ eitet oder eingeſchüttet werden. Verbot der Verunreinigung der Straßen dunch Hin⸗ von Abfällen. Regelung der Schuttabfuhr. as Hinwerfen von Scherben, Glas, Steine Papier, todten Thiere und Unrath jeglicher Art auf die Straße oder in die Kandelrinnen und das Einkehren von Straßenſtaub in die Schlamm⸗ ſammler iſt verboten. Schutt und Unrath darf nur an den von dem Stadtrath oder von Privaten mit Genehmigung des Bezirksamts beſtimmten Plä⸗ en abgeladen werden. Der zur ung von Bauplätzen, Orts⸗ dich dunt aganiſer Bue 5 11 5 2257 nicht mit organiſchen fen vermi ein. rgl. ordnun Böt 27, Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen Ge⸗ ſundheit und Reinlichkeit betr.) 8 81. Verbot der Vornahme von Reinigungsarbeiten ꝛ. auf der Straße. Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art auf den Straßen, namentlich das Reinigen, Ahwaſchen und Ausbeſſern der Droſchken und Wagen, das Ausſchütteln der Teppiche und ähnlicher Gegenſtände, das Aushängen von Wäſche oder Auslegen von Decken, Betten ꝛc. zum Trocknen oder Sonnen ſowie das Be⸗ ſchlagen von Pferden iſt unterſagt. Auf den Balkonen und vor Fenſtern aſi e Pflanzen dürfen nicht derart begoſſen werden, daß die Flüſſigkeit auf die„ Droſchken. Die Droſchkenführer haben die für ſie na der Droſchken⸗ ordnung beſtimmten Plätze von dem Dung ihrer ferde ſofern der⸗ ſelbe in erheblichem Maße vorhanden iſt, zu reinigen und zur Som⸗ merszeit mit Waſſer abzuſchwenken. VI. Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts. Allgemeines. Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze ge⸗ ſchieht theils durch die Geunſtlke der an denſelben liegenden bebauten oder unbebauten Grundſtücke theils durch die Stadtgemeinde. § 84. Straßenreinigung durc die Haus⸗ und Grundeigenthümer. Die Haus⸗ und Grundeigenthümer bezw. deren zuvor auf der Polizeiwachſtube des Reviers zu benennende Stellvertreter haben: 1) Die Straßenrinnen täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feleg agg zu kehren und mit Waſſer gründlich auszuſchwenken. 2) Wöchentlich dreimal die Gehwege zu kehren und bei der letzten Reinigung in der Woche mit Waſſer abzuſpülen. Die Reinigungstage werden für die Lit. L. M. N. O. P. Q. R. 8. T. U. auf Montag, Mittwoch und Freitag, für die übrigen Theile der Stadt auf Dienſtag, Donnerſtag und Samſtag feſtgeſetzt. Fällt auf einen dieſer Tage ein Feiertag, ſo iſt die Reinigung am vorher⸗ gehenden Werktage vorzunehmen. 0 Die unter 1 u. 2 genannten Verrichtungen müſſen im Sommer längſtens bis 7 Uhr, im Winter bis 8 Uhr? ormittags beendet ſein. Das Kehren der Gehwege darf bei trockenem warmen Wetter Waſſer u en, ſen f vorher gegen Staubentwickelung mit aſſer übergoſſen ſind. 5 5 Abgeſehen von den in 8 91 aufgeführten Fällen ſind bei außer⸗ ewöhnlicher Verunreinigung die Straßenrinnen u. Gehwege von 52 5 5 und Grundeigenthümern auch an anderen als den feſt⸗ geſetzten Tagen zu reinigen. 85 Straßenreinigung durch die Stadt emeinde. Die Stadtgemeinde beſorgt, und zwar 3 5 das ſtädt. Tiefbauamt: 5 1. Die Reinigung der ungepfläſterten Straßen und Plätze. 2. Die Reinigung aller gepflaſterten Fahrbahnen und öffent⸗ lichen Plätze durch die ſtädt. Abfuhranſtalt. 3. Die Abfuhr des ſämmtlichen Straßenkehrichts aller Straßen und öffentlichen 1 10(§§ 84 u. 86 dieſer Vorſchrift). Die Reinigung hat täglich zu erfolgen. Die Abfuhr des Stra⸗ enke 1 5 hat unmittelbar nach dem Kehren zu erfolgen. Die orſchrift des§ 84 letzter Abſatz findet ebenmäßige Anwendung. heißen Jahreszeit. 8 86. Beſprengung der Straßen in der 8 15 überdies auf die Be⸗ In der heißen Jahreszeit haben auf kanntmachung des Bezirksamts die Haus⸗ u. Grundſtückseigenthümer die Gehwege, ſowie die Hälfte der an ihren Grundſtücken entlang iehenden Fahrbahn täglich einmal und die Stadtgemeinde, die Hei⸗ Rhein⸗, Bahnhof⸗ und Ludwigsſtraße, ſämmtliche einge⸗ pflaſterten, die Ringſtraße, die Promenade auf dem Rheindamm und in den Planken täglich zweimal zu begießen Durch die Beſprengungs⸗ und Reinigungsarbeiten darf der Verkehr auf der Straße möglichſt wenig gehemint werden. Die Handhabung der an die ſtädtiſche Waſſerleitung angeſchloſ⸗ ſenen Spritzſchläuche darf nur erwachſenen Perſonen anvertraut werden. n Unfug durch Spritzen und jede Beläſtigung der Paſ⸗ ſanten und Fuhrwerke iſt unterſagt. 87. Verpflichtung der Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer bei Glatteisbildung. Bei jedem durch Froſt oder Schnee herbeigeführtem, Glakt⸗ Sette. General⸗Anzeiger. Mannheim, 25. Mai. eis hahen ſämmtliche Haus⸗ und Grundſtückseigenchümer die Geh⸗ wege früh morgens bezw. unter Tags ſofort nach eingetretener Glätte mit Aſche oder Sand zu beſtreuen. Etsſchleifen auf den Geh⸗ wegen ſind von den Eigenthümern der anſtoßenden Grundſtücke alsbald zu entfernen. § 88. Verpfkichtung der Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer 5 bei Schneefall. Bei Schneefall haben die Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer und die Stadtgemeinde die Gehwege bezw. Fahrbahnen, ſo oft es wird, vom Schnee zu reinigen und für den Verkehr offen zu alten. § 89. Verpflichtung der Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer 2 während der Froſtzeit. Bei eingetretenem Froſt haben: 1. Die Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer dafür zu ſorgen, daß aus ihren Anweſen keine Flüſſigkeiten auf die Gehwege fließen. In Straßen, in welchen die Kanaliſation nicht durchgeführt iſt, darf das vom täglichen Hausgebrauch herrührende Waſſer, wenn ſeine Menge nicht eine erhebliche iſt, längs der zugefrorenen Straßenrinnen, nicht aber über die Straßen und Gehwege ausgeſchüttet werden. Den Gewerhetreibenden, insbeſondere Bierbrauern, Metzgern, Färbern iſt es ſtrenge unterſagt, das von ihrem Gewerbe herrüh⸗ rende Waſſer während der Froſtzeit auslaufen zu laſſen. Zuwider⸗ handlungen ziehen nicht nur Beſtrafung, ſondern auch Beſeitigung des entſtandenen Eiſes auf Koſten der Betreffenden nach ſich. 2. Die Stadtgemeinde hat die öffentlichen Brunnen auf eine Entfernung von 3 Meter vom Eiſe zu befreien. § 90. der Haus⸗ und Grundſtückseigenthümer i Eintritt des Thauwetters. Tritt Thauwetter ein, ſo haben die Haus⸗ und Grund⸗ ſtückseigenthümer das ſich vor ihren Häuſern und Grundſtücken er⸗ gebende, Eis und den Schnee der Gehwege, Straßenrinnen und der (dieſer bis zur Mitte) aufhauen und alsbald auf ihre oſten abführen zu laſſen. Die Reinigungs⸗ und Abfuhrarbeiten müſſen an Sonn⸗ u. Feiertagen Vormittags 8 Uhr beendet ſein, ſofern das Thauwetter nicht erſt mit dieſen Tagen eintritt. In dem letzt⸗ E gedachten Falle ſind die Ardeiten am Vormittag des darauffolgen⸗ den Werktages vorzunehmen. Für die an die Heidelberger⸗ und Rheinſtraße er⸗ ſtreckt ſich dieſe Verpflichtung nur auf die Gehwege, die Straßen⸗ krinnen und einen Meter darüber hinaus, und für die Bewohner der Ringſtraße nur auf die Gehwege und Rinnen auf der bebauten Seite und auf die Wege von zu der Ringſtraße. Berpflichtung zur 922 8 er ie Vornahme beſonderer Reinigung bleiben Diejenigen verpflichtet, welche die Verunreinigung der Straßen und Plätze durch Vornahme von Bau⸗ oder Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerſtreuung von Verpackungsmaterial, Aufſtellung von 0 17 un ieren, von Verkaufswaaren außerhalb der Marktſtellen ꝛc. verurſacht haben. Kommen die Verpflichteten ihren Obliegenheiten nicht alsbald gach, ſo wird die Reinigung auf ihre Koſten nach Anordnung der Polizei vorgenommen. VII. Beſondere 125 einzelue Straßenſtrecken. Breite Straße. Auf der Breiten Straße und den Planken iſt das Fahren mit wei aneinander gekoppelten Fahrzeugen,(Wagen, Karren Schlitten) verboten. Das Bezirkamt kann aber während der allgemeinen Um⸗ zugstermine für Möbeltransport das Aneinanderhängen zweier Wagen auch in dieſen Straßen geſtatten. § 98. Dalbergſtraße. In der Dalbergſtraße, ſoweit dieſelbe durch die vor⸗ ſtehenden Häuſer Nr. 7a, 7b, u. 70 eingeengt iſt, darf jeweils nur ein Fuhrwerk paſſtren. enn mehrere von entgegengeſetzter Richtung kommen, hat das von der Stadt nach dem Neckarvorland fahrende vor dem erſten Abweisſtein ſo lange zu halten, bis das von dem Neckarvor⸗ land kommende die Seeeeng verlaſſen hat. 17 beſonderer Reinigung raß en. § 94. Auffahrt zum Theater. Die Auffahrt zum Theater und das Abfahren der Wagen iſt nur am mittleren Hauptportal des Theatergebäudes und nur im Schritt geſtattet. Die Aufſtellung der Wagen hat auf dem ſüd⸗ lichen Theile des Theaterplatzes in der Art zu geſchehen, daß ſie gegen das Ouadrat Lit. 4A 3 Front machen. Vor dem Hauptportal darf ntie mehr als ein Wagen halten. Auf dem Theaterplatz darf nur eine Wagenreihe aufgeſtellt werden. Sollte der Raum hiezu nicht ausreichen, ſo hat die weitere Aufſtellung der Wagen auf dem Platz vor der Kirche mit der Front nach dem Theaterplatz zu geſchehen. Das Umwenden vor dem Theaterportal iſt verboten. Iſt ein Kutſcher aus Verſehen vor das Hauptportal gefahren oder kann das Einſteigen am Portal nicht alsbald bewirkt werden, ſo hat derſelbe um das Quadrat Lit. A 8 herum wieder auf den Halteplatz zu fahren. Vor dem Ausgang des Theaterſagles auf der nördlichen Seite des Gebäudes darf während der Entlerrung des Saales mit Wagen nicht gehalten und in der Nähe nicht umgewendet werden. § 95. Lindenhoftunnel und die Eiſenbahndurchläſſe im Schloßgarten. Lindenhoftunnel und durch die Eiſenbahndurchläſſe tm Sclaßgerten darf nur im Schritt gefahren werden. Droht eine Verkehrsſtockung, ſo werke ſo lange anhalten, bis die nger ſich aus den Durchgängen oder von der durch Wagen engten Stelle entfernt haben. 5 te Fuhrwerke, welche den Lindenhoftunnel befahren, dürfen in der Regel nicht breiter als zwei Meter geladen ſein. Breitere Fuhren, mit welchen der Tunnel befahren werden ſoll, müſſen außer dem Fuhrmann noch einen haben, welcher dem Fuhrwerk vorangeht und Fußgänger insbeſondere Kinder auf die Gefahr auf⸗ macht, ſo daß ſie ſich in Zeiten aus dem Tunnel entfernen önnen. Planken. Sämmtliche von der Heidelbergerſtraße herkommenden, innerhalb der Planken nicht anhaltende Führwerke hahen, ſobald ſie das Plankengebiet erreichen, die längs der Juadrate P und Rhin⸗ iehende Parallelſtraße zu benutzen, während die von der Rhein⸗ Peatz herkommenden die Straße längs der Quadrate und O zu befahren haben. 5 Schloßportale. 5 Die Durchfahrt durch das weſtliche Schloßportal iſt nur den Pferdebahnwagen geſtattet. Für die übrigen, mit Ausnahme der und von dem Ballhaus fahrenden Wagen für Handwagen und Velocipede iſt der öſtliche beſtimmt. Rheinbrücke. Fuhrwerke, welche nicht ausſchließlich zur Perſonenbe⸗ förderung beſtimmt ſind, müſſen, wenn ſie von Ludwigshafen kom⸗ mend die Rheinbrücke paſſiren, mit Bremſen oder einer anderen uläſſigen Sperrvorichtung verſehen ſein, womit vom Pflaſtergeld⸗ gauecen bis zum Uebergang des Straßengefälls in die ebene Fahr⸗ ahn au ſperren iſt. 8 99. Platz vor dem Bahnhof. Perſonen, welche Verkaufsgegenſtände irgend welcher Art, insbeſondere Zündhölzer, Obſt, Blumen feilbieten, dürfen die Mitte der Straße dezw. des freien Platzes entlang dem ſnee e vom bis zur Eilguthalle weder über⸗ reiten, noch innerhalb dieſes Raumes mit den der aaren zum Zwecke des Feilbietens irgend wie Aufſtellung nehmen. 00. Leichenzüge in der breiten Straße. Leichenzüge ſind auf dem kürzeſten Wege nach dem Sade wn 1255 mit Vermeidung der breiten Straße zu führen, —1— nicht das Sterbehaus in der letzteren Straße belegen iſt. ei Thauwetter und anhaltendem Regenwetter kann, wenn dadurch die Ringſtraße ſchwer paſſirbar iſt, pon dem Bezirksamt die aus⸗ nahmsweiſe der breiten Straße durch Leichenzüge geſtat⸗ tet werden. 5 Am Allerheiligen und Allerſeelentage haben die Fuhrwerke nach dem Friedhofe die Kreisſtraße nach Feudenheim, diejenigen vom Friedhofe die Käferthalerſtraße zuctenützen. 8 e Verunreinigung der Statue 1 ſowie das Aufſetzen oder Anlegen von Gegenſtänden jeder A die Einfriedigung iſt verboten. auf dem Marktplatz, rt an An Markttagen muß der Raum zwiſchen der Einfriedigung und der Flucht der zunächſtſtehenden Laterne freigehalken werden. § 102. 8 5 5 Schloßgarten. Das Reiten im Schloßgarten und das Fahren mit Ve⸗ loeipeden iſt nur ar und beſondere Fuhrwerk, rücke zur? (Vergl. 88 if den durch k itwegen geſtat 6 tr ihe Das Fahren mit wauf der von der Rhein ße geſtattet. tenordnung.) Aufſtellung der Hotelwagen, Droſchken und Dienſt⸗ mannskarren vor dem Bahnhof. 5 Droſchken, Dienſtmannskarren mittelbar vor 5 nnel nicht aufge dürfen der D ſtell In der Zei ö die Hotelwagen nur die Zufahrtsſtraße und die Heidelbergerſtraß für die Zu⸗ und Abfahrt zum, bezw. vom Bahnhofe benützen. VIII. Uebergangs⸗ und Strafbeſtimmungen. § 104. § 105 5 Mit dem Inkrafttreten dieſer ortspolizeil werden die Straßenpolizeiordnung für die Stad und die ortspolizeiliche Vorſchrift vom 9. Nov. 1874 betr. die laſſenen Ergänzungsvorſchriften aufgehoben. 105 § 105. Zupwiderhandlungen gegen dieſe weiteren Beſtimmungen der Verordnung vom 12. J polizei betr.“ werden, vorbehaltlich des etwa gebotenen Einſchreitens ſelben führenden Fahrſtraßen ſchwerem i auf ang des Bahnhofperrons geſtelll werden—.— von Abends 10 Uhr bis Morgens 6 Uhr dürfen en Vorſchrift 5 Benpot t Mannheim vom 7. September 1882 ſowie die hiezu erlaſſenen Ergänzungsvorſ riften einig⸗ ung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts nebſt den hiezu er⸗ und die ai 1882„Straßen⸗ * 7 * Großh. 8 o Sel 92 5 Bei günſt an den beiden Pfingſtfeiertagen, den 25. und 26. d. Mts. folgende Perſonen⸗Extrazüge mit allen Wagenklaſſen ge⸗ führt werden: 79057 Extrazug Heidelberg⸗Manunheim. e Heidelberg ab 825 Abends. Friedrichsfeld„ 858 Mannheim Ann 8 Extrazug Heidelberg⸗Maunheim. Heidelberg ab 11835 Nachts. Friedrichsfeld, 111„ Mannheim an 1205 Extrazug Schwetzingen⸗Mannheim. Schwetzingen ab 55 Abends. gemäß 8 30 Pol⸗St⸗G.B. nach 88 108, 108, 120—124, J29 des Rheinau 5 Pol.⸗St.⸗G.⸗B. und 88 360 Ziff, 11 u. 13, 366 115—5, 8, 9 u. 10, Neckarau 7³⁸ 367 Ziff,. 8, 11, 12 u. 14, 370 Ziff. 1 u. 2 des Reichsſtrafgeſetzbuches 0 mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen Maunheim an 7 beſtraft. Mannheim, den 20. Mai 1890. 2 er Gr. Betriebsinſpektor. Mein Bürcau beſindet ſich von jetzt ab———ß— H. Tillessen, Rechtsanwalt. Mein Vureau ſich nunmehr B 2 No. 14. — 5 8. — des Großherzogl. Notars Mattes 5 befinden ſich E S, 1 am Fruchtmarkt. (früher Wohnung des Großherzogl. Gerie a 4,, beim zruchtmarkt. 8 0. Dörzbacher, Bechtsauwal. Amtszimmer und Privatwohnung 7874⁰ 2 Hahrten der Hberrheiniſchen⸗Hampfſcicffahrt⸗ Geſellſchaft an den beiden Pfingſtfeiertagen zwiſchen Mannheim⸗Ludwigshafen⸗Speyer 78949 Mannheim—Ludwigshafen ab es Uhr vormittags, „ 1„ mittags, Speyer„ ½7„ vormittags, 9 7¹7 2 abends. Preis für einfache Fahrt 50 Pfg. Kinderbillets 25 Pfa. Landeſtelle in Mannheim bei Herren Gebr. Kröll(Rhein vorland) „ Ludwigshaſen bei Herrn C. Huß. Hüſler s Bauß Atl⸗Geſ. Fraukfurt 4. M. Maunhein. Heidelberg. Einzug von Wechſeln zu billigſten feſten Sätzen. Eröffnung von laufenden Rechnungen mit und ohne Creditgewährung. Annahme von Werthpapieren zur Aufbewahrung in verſchloſſenem und zur Verwaltung in offenem Zuſtande. 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