ba. icrh che 9010 2400 ſchul opchen, emden ſertigt, usel, 21l06 —— 1— bee eeeereeeeeeereeeeeeealan In der Poſtliſte unter(Badiſche Bolkszeſtung.) Nr. 2388. Abonnement: 50 Pfg. monatlich, Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poft bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Donvel⸗Nummern 5 Pfg. der Stadt Mannheim und Umgebung. Mannheimer Journal. (401. Jahrgang.) Amts⸗ und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. 15 Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Mannheim⸗ Verantwortlich: kür den polttiſchen u. Chef⸗Kedakte für den lokal (Mannheimer Volksblatt.) Ernſt Müller, für den Inſeratenthenk: Apfel. Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ Fruckeret, (Das„Mannheimer Journal“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämpitlich in Mannheim. Nr. 310. Zweites Blatt. Lagesneuigkeiten. — Berlin, 10. Nov. Am Sonnabend Abend fuhr auf dem Langen See hinter den Treptower Wieſen der Schiffs⸗ eigentzümer Glaz aus Milow mit ſeinem Fahrz⸗uge durch die große Zuabrücke. Hierbei legte ſich Glaz mit ſeinem Oberkörper über die Bordſchwelle des Kahnes, um denſelben von der Wand abzuſtoßen. In dieſem Augenblicke kam nun von der entgegengeſ tzten Seite ein anderer Kahn, und dieſer drückte das Fahrzeug Glaz' derartig an die Wand, daß deſſen Führer buchſtäblich erdrückt wurde. Als der Kahn wieder flott war, konnte man nur noch die entſetzlich verſtümmelte Leiche emporziehen. Der Verunglückte hinterläßt eine Frau und ein unmündiges Kind. — Berlin, 10. Nov. Eine peinliche Scene. Auf dem hieſigen Wannſcebahnbof kam in den letzten Tagen in großer Haſt eine Dame zu einem dort dienſthabenden Beamten und meldete, daß ſie von ein⸗m Herrn, der ſoeben den Babnhof betreten habe, ſchon vom Leipziger Platz an verfolgt und mit einem Meſſer bedroht worden ſei. Nur durch einen glücklichen Zufall babe ſi! ſich ſeinen Verfolgungen entziehen können, jetzt aber beſtehe ſie auf ſeiner Feſtnahme. Es wurde ein Schutz⸗ mann geholt, der mit der Dame den Bahnſteig b⸗trat, um den Verfolger zu ſuchen. Inzwiſchen war der nach Potsdam beſtimmte Zug in die Halle gefahren und ſofort von den Fahr⸗ zäſten beſetzt worden. Der Beamte unterſuchte nun in Be⸗ gleitung der Dame die Coupes, und der Zug mußte etwas über die Abfahrtszeit warten. Endlich wurde der Verſolger in einem Wagen II. Claſſe entdeckt. Wohl oder übel mußt⸗ er ſeinen Plotz verlaſſen und in Begleitung des Schutzmanns Anklägerin den Weg nach der Polizeiwache an⸗ — Naumburg, 9. Nov. Der Güterzug von Erfurt, welcher Morgens gegen 5 Uhr hier einzutreffen batte, iſt un⸗ weit Sulza mitten auf der Stracke entaleiſt. Das Zugper⸗ ſonal rettete ſich durch rechtzeitigen Abſprung; nur ein Mann ſoll unerteblich verletzt ſein. Die Reiſenden aller Züge mußten an der Unfallſtätte umſteigen. — Halle a.., 9. Nop. Unſerer Polizei iſt es ge⸗ lungen, eine Bande jugendlicher Diebe unſchädlich zu machen. Am meiſten belaſtet erſcheinen acht verhaftete junge Leute, Mechanikerlehrlinge, Söhne anſtändiger hieſiger Einwobner, denen durch den unverantwortlichen Leichtſinn ihrer Kinder großes Herzeleid bereitet worden iſt. Die Burſchen haben an 20 ſchwere Einbrüche verübt und namentlich die Kellereien beſſerer Häuſer heimgeſucht. Nachdem ſie am Tage die Ge⸗ legenheit ausgekundſchaftet, haben ſie Abends die Diebſtähle gusgeführt, derart, daß mehrere in die Keller einſtiegen, die Tbüren aufbrachen und den außen Poſten ſtehenden„Ge⸗ noſſen“ das Geſtohlene, zumeiſt Wein, Qqueure, Eingemachtes in Flaſchen und Büchſen u. ſ. w. zureichten. Das geſtovlene Gut wurde in den Anlagen am Schimmelthor verſteckt und nach und nach verzehrt. Weiter haben ſie mittelſt falſcher Schlüſſel Briefkäſten der Stadtpoſt„Courier“ geöffnet, die Briefe daraus entnommen und nach darin enthaltenen Rech⸗ nungen geſucht. Fanden ſie ſolche, ſo quittirten ſie ſie und verſuchten, den darauf ſtehenden Betrag einzuziehen. Bei dem verwerflichen Treiben iſt noch eine ganze Anzabl junger Burſchen betheiligt, die indeß mehr als Hehler anzuſehen lind, da ſie mit von den Getränken, von denen ſie wußten, daß ſie auf unredliche Weiſe erworben waren, genoſſen haben. — Goslar am Harz, 8. Nov. Einen ſchauerlichen Fund machten in dieſer Woche im Großhöfer Holze zwei Reiſig leſende Frauen, nämlich ein menſchliches Gerippe, daneben ein verroſtetes Infanteriegewehr, einen ſolchen Säbel und geringe Uniformreſte, namentlich Kuößpfe. Es iſt feſtgeſtellt worden, daß das Gerippe von einem Soldaten Namens Paul J. aus Berlin, der vor 1 Jahr 5 Monaten wegen Verun⸗ treuung von Geldern im Betrage von 100 Pek., verſchwunden war, berſtammt. Man meinte damals, daß der Leichtſinnige ins Ausland arflohen wäre; das war irrig, er hat ſich nach Beſchaffenheit ſeines aufgefundenen Kopfes erſchoſſen. Heute wurden die Ueberreſte ſeines Körpers zur letzten Ruhe beſtattet. Verſchiedenes. — Der eigenartige Selbſtmordverſuch des In⸗ kabers einer Deſtllanon im Hauſe Eberswalderſtraße 28 in erlin hat in der Nacht vom Montag die Bewohner dieſes Hauſes in ſchwere Gefahr gebracht. Kurz vor 11 Uhr Abends wurde im Hauſe ein ſtarker Gasgeruch bemerkt, der aus dem Hinterraum einer Deſtillation herausdrang. Man ging dem Geruche nach, kaum aber batte eine mit Licht vorangehende Frau den Raum betreten, als eine heftige Exploſion erfolgte und die Frau mit ſchweren Brandwunden im Geſicht zurück⸗ ſank. Es wurde nunmehr ſofort die Feuerwehr alarmirt, welche mit der erforderlichen Vorſicht voraing und an der Stelle der Exploſion den Geſchäftsinzaber bewußtlos vor⸗ fand. Der Unalückliche der ſchon ſeit längerer Zeit mit ſchweren Nahrungsſorgen hatte kämpfen müſſen, hatte ſich durch Einaihmen von Leuchtgas zu tödten verſucht. Er hatte zu dieſem Zwecke am Gasmeſſer eine Schraube gelockert und an dem ſo entſtandenen Leck einen Schlauch befeſtiat, deſſen auderes Ende er in den Mund genommen hatte. Er hatte dann noch ſeinen Kopf mit Tüchern umhüllt, damit das Gas nicht entweichen konnte, und hatte ſo den Tod erwartet. Als die Feuerwehr den Unglücklichen auffand, war die Bewußt⸗ loſiakeit ſo ſtark, daß man die Zäbne mittels Scheere aus⸗ einanderſtemmen mußte, um Wiederbelebungsverſuche an⸗ 5 zu können, die erſt nach Verlauf einer Stunde von olg waren. — Die verd.. Berliner Spitzbuben. Ein altes Mecklenburger Ehepaar hatt⸗ ein Zehntel eines namhaſten ewinnes in der ſächſiſchen Lotterie gewonnen. Nun waren dächtig den Kopf geſchüttelt und gemeint, für ſo einfache alte lie feſt entſchloſſen, auch einmal ihr Leben zu genießen; Berlin lte ihnen dieſen Genuß gewähren. Nachvarn hatten be⸗ Geleſenſtt und verbreitetie Jeiteng in Maunkeim und Amgebnng. Mittwoch, 11. November 1891. Veute ſei Berlin eine reine Mördergrube, man würde ſie plündern, ehe ſie vom Bahnhof fort ſeien.„Vadder“ aber meinte nur dagegen:„Ickwer mit die Spitzbub'n wohl farrig!“ (fertig). Ein zufällig anweſender Berliner Konfektionsreiſen⸗ der glaubte die alten Leute auch warnen zu müſſen und ſagte: „Vor allen Dingen hüten Sie ſich vor ſogenannten alten Be⸗ kannten, das ſind Bauernfänger.“ Die alten Leute dankten und reiſten ab. In Wittenberge hatte„Vadder“ die Unvor⸗ fichtigkeit begangen, den Zug zu verlaſſen, trotz„Mudders“ Wehklagen funr der Zug ohne ihn ab. Der Stationschef rieth dem Sitzengebliebenen, ein Zuſchlagsbillet zu nehmen und mit dem Kurierzug zu fahren, alsdann würde er noch eine halbe Stunde früher in Berlin ankommen als„Mudder“. Geſaat, 8 Er war eher in Berlin und erwartete ſeine Alte. Der Bummelzug kommt,„Mudder“ ſteigt aus, ihr Mann eilt ihr entgegen.„Na, nu kumm man, Mudder, giw mi dei Handtaſch.„Mudder“ hält krampfhaft die Handtaſche feſt, fixirt den Ehegatten verwundert und verdachtig von oben bis unten, dann bricht ſie in den Ruf aus:„Dei verdammten Berliner Spitzbaub'n, wo dei ſick verſtellen kfänen. Wenn in nu nich wahr und wahrhaftig wüßt, dat min Oll in Witten⸗ berge ſitten bläben, denn kunn ick ſwören, dat hei dit wär.“ Es bedurfte erſt einer gründlichen Ueberzeugung der gewarn⸗ ten Frau, um ihren„Ollen“ wieder als Ehemann anzu⸗ erkennen. TLiterariſches. „Brehms Thierleben“, dieſes Standard work in unſrer populär⸗wiſſenſchaftlichen Liiteratur, ſchreitet in ſeiner g nau vor einem Fahr begonnenen neuen, dritten Auflage rüſtig fort. Die Verlagshandlung, das Bibliograpbiſche Inſtitut in Leipzig und Wien, läßt ſich die Förderung dieſes in allen Kreiſen gleich geſchätzten und willkommenen Werkes beſonders angelegen ſein und kommt damit den Wünſchen der zahlreichen Freunde und Verehrer Altmeiſter Brehms in dankenswerther Weiſe entgegen.— Reich ausge⸗ ſtattet, eine Fülle ungemein intereſſanten und belehrenden Inbalts darbietend, liegt beute der ſoeben erſchienene fünfte Band von„Brehms Thierleben“ vor uns. Auch bei dieſem vemerken wir die von den Herren Prof. Dr. Pechuel⸗Loeſche und Dr. Wilh. Haacke mit großer Sorgfalt und anerkennens; werth m Fleiß und mit Beruückſichtioung der Brehm'ſchen Schreib⸗ und Daorſtellungsweiſe durchgeführte Neubearbeitung beſonders. Im Ganzen enthält der fünfte Band von „Brebms Tbierleben“ einen Bilderreichthum von 126 Tert⸗ bildern und 18 beſonderen Tafeln in Chromodruck und Holz ſchnitt, in Wirklichkeit Muſterleißungen unſerer erſten Tyhier⸗ zeichner: W. Kuhnert, Fr. Specht, G. Mützel und R. Kretſchmer. Ein ferneres Lob gebührt der Verlagshandlung für die techniſch glänzende Ausſtattung auch dieſes neuen Bandes von„Brehms Thierleben“. Briefkaſten. Aus unſerem Leſerkreiſe wird uns geſchrieben: Nachdem bereits ſeit 20 Jahren das neue Gewicht der„Kilogramm“ im deutſchen Reich eingeführt wurde, dürfte es an der Zeit ſein, mit dem Unſug noch nach„Pfunden“ zu rechnen, zu brechen und Seitens der Behörden durch entſprechende Erlaſſe darauf binzuwirken. 5 Abonnent G. A. K. bier. Die„Wolfsangel“ im Mannheimer Stadtwappen befindet ſich in vertikaler Richtung zu demſelben. Abonnent H. L. hier. B⸗ſondere Gerichtsmonate und beſondere Strafwochen gibt es unſeres Wiſſens nicht. Das betreffende Urtheil dürfte ſich wohl auf zwei gleichartige Ver⸗ gehen ſtützen, wovon das eine mit 4 Monaten, das andere mit 6 Wochen Strafzeit als geſühnt erachtet wurde. Abonnent F. A. St. hier. So viel uns bekannt, wird nur Offizteren die Berechtigung gewährt, die Uni⸗ form mit den„für Verabſchiedete vorgeſchriebenen Abzeichen“ tragen zu dürfen. Das Nähere hierüber dürften Sie jeden⸗ falls auf dem hieſigen Bezurkskommando erfahren können. Abonnent A. M. hier. Wo die Sängerin Adelina Patti ſich zur Zeit aufhält, iſt uns nicht bekannt. 5 Abonnent J. B. hier. Auch die ſtädtiſchen Bedien⸗ ſteten ſind berechtigt, Mahngebühr zu erheben. 5 Abonnent G. O.., Weinbeim. Wenn ein Kauf⸗ mann die Berechtigung zum Kleinverkauf von Spiritus be⸗ ſitzt, ſo ſchließt dies nicht ein, das er auch Branntwein im Kleinen verkaufen darf; dazu iſt eine beſondere bezirksräth⸗ liche Genehmigung erforderlich. Abonnent E.., Biebrich. Das Gebäude des Gr. Hofth aters ſt Eigenttzum des Staat⸗s. 2S2SSSSSCEEE — ̃—— neuer Ernte. Marke„Perey Marzetti““ vorzügliche Indisch-Chines. 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Die Droſchkenordnung für die Stadt Mannheim betreffend. No. 113,513. Nachſtehend bringen wir die ortspolizeiliche Vor⸗ ſchrift vom Heutigen, 21754 Droſchkenordnung für die Stadt Mannheim ir öffentlichen Kenntniß. Mannheim, den 27. Oktober 1891. Großh. Bezirksamt. r. Fuchs. Mit Zuſtimmung des Stadtraths und Genehmigung Gr. Herrn Candeskommiſſärs ergeht unter Aufhebung der Droſchkenordnung om 3. Oktober 1882 in Gemäßheit des§ 87 u. 76 der Gewerbe⸗ rdnung§ 114 der badiſchen Vollzugsverordnung hierzu und§ 184a Volizeiſtrafgeſetzbuchs folgende ortspolizeiliche Vorſchrift. 1 Die Berechtigung 8 Aufſtellung und Inbetriebſetzung von Droſchken, Landauer, Victoria⸗Wagen 2c. Omnibuſſen und Stell⸗ wagen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Mann⸗ heim zum Zwecke der gewerbsmäßigen Perſonenbeförderung inner⸗ halb des been welcher die Gemarkung Mannheim und die in dem Tarif genannten Orte umfaßt, wird nur durch die auf er⸗ folgte Anmeldung des beabſichtigten Betriebes ertheilte Zulaſſungs⸗ urkunde des Bezirksamts erlangt. Die Zulaſſung iſt eine ſtreng perſönliche und jederzeit widerrufliche. In der Zulaſſungsurkunde ſind die Zahl der nach vorheriger e en Betrieb zugelaſſenen Droſchken, ſowie die ihnen zuge⸗ theilten Nummern anzugeben. 5 Der Betriebsunternehmer hat bei eintretenden Veränderungen binnen 3 Tagen für Ergänzung bezw. Berichtigung der Urkunde Sorge zu tragen. Die willkürliche Uebertragung der Nummer einer Droſchke auf eine andere iſt unterſagt. Jedoch dürfen bei Schneefall 19 8 Schlitten in Betrieb genom⸗ men werden, auf welche ſodann die Beſtimmungen dieſer Ordnung entſprechende Anwendung zu ſinden haben. Pflichten der Droſchkenbeſitzer. 9 2. Die haben die an die Bedingungen, ſowie die nachſtehenden Vorſchriften be 19 15 und Ausſtattung der Fahrzeuge, des anzuwendenden Tarifs owie der ſonſtigen Einrichtungen des Droſchkendienſtes genau ein⸗ Dieſelben ſind verpflichtet, die ſämmtlichen Droſchken, zu eren Inbetriebſetzung ſie ermächtigt ſind, 190 auf den von dem geknüpften üglich der Bezirksamt beſtimmten Plätzen zum Gebrauche des Publikums be⸗ reit zu halten und zwar in den Monaten November, De ember, Januar, Februar, und April von Morgens 8 Uhr bis Abends Uhr, in den übrigen Monaten 7 Uhr bis Abends 8 Uhr. Die Droſchkenbeſitzer dürfen ſich zum Betriebe nur ſolcher Droſchkenkutſcher bedienen, welche einen gültigen Fahrſchein beſitzen. (Vergl. 8 7 der Vorſchrift.) Jede Annahme und Entlaſſung eines Droſchkenkutſchers iſt dem Bezirksamt binnen 3 Tagen anzuzeigen. Diejenigen Droſchkenbeſttzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge im eigener Perſon übernehmen, müſſen neben der Zubelaſſungsur⸗ kunde noch einen Fahrſchein erwirken und ſind allen hinſichtlich der Droſchkenkutſcher erlaſſenen Vorſchriften unterworfen. 8 4. Die Droſchkenbeſitzer ſind dafür Niee daß die Fuhr⸗ werke und Pferde ſich ſtets in vorſchriftsmäßiger Beſchaffenheit be⸗ nden und daß die Droſchkenkutſcher im Dienſte ſtets die vorge⸗ chriebene e tragen. Dieſelbe hat zu beſtehen in dunkel⸗ brgunem Rock und dun elbrauner Tuchweſte mit einreihigen Metall⸗ möpfen, ſchwarzem mit breiter Silberborde, einem mit Metallknöpfen beſetztem Mantel, ſchwarzen, im Sommer auch grauen oder weißleinenen Hoſen. Statt des lanzhutes kann im Sommer ein ſchwarzer Strohhut mit Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden. Buſ in ſauberem, nicht zerriſſenem ie Dienſtkleidung muß ind nicht auffällig geflicktem Zuſtand erhalten werden. § 5. Beſchaffeuheit der Droſchken und der Geſpanne. Die Droſchken müſſen in gefälliger Form, ſolid und bequem gebaut, ſauber lackirt, anſtändig ausgeſchlagen und ſtets in gutem und reinlichem Zuſtand erhalten werden. Der Fußboden jeder Droſchke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt ſein. Jede Droſchke muß mit einer Einrichtung verſehen ſein, daß der Fahrgaſt die Thüren von Innen öffnen kann. Eine zweckentſprechende Lorrichtung zur Verſtändigung zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher muß vorhanden ſein, ſofern nicht die Conſtruction der Droſchke die An⸗ bringung einer ſolchen unmöglich macht. Die Nde n darf vor erfolgtem Einirag in die Zu⸗ lafſungsurkunde und vor der Nummer burch das Ve⸗ 9 gamt nicht erfolgen. ie Nummer der Droſchke muß auf der kitte des hinteren Theils des Wagenkaſtens und an beiden Seiten des Bockes auf weißem Felde mit mindeſtens 6 em hohen Zahlen in ſ Farbe aufgemalt ſein. Jede Droſchke iſt zu beiden Seiten des Bockes mit Wagenlaternen mit mattgeſchliffenem weißem Glas zu verſehen, welche während der öffentlichen Aufſtellung und Benü ung vom Eintritt der Dunkelheit bis Tagesanbruch ſtets erleuchtet werden müſſen. uf die vom Wagen abgerichteten Scheiben der Laternen ſind 1 in rother Farbe mit 6 om hohen Zahlen aufzumalen. An Droſchken, welche für den Dienſt am Bahnhof be timmt ſind, ſind während der ganzen Dienſtzeit rechts 29 9 rl an auffälliger Stelle Blechſchilder mit der deutlich lesbaren 1 rift e anzubringen. dem Fahrgaſt deut⸗ Endlich iſt in jeder Droſchke an geeigneter, 5 aufgezogener, mit der Droſch⸗ e lich ſichtbarer Stelle ein auf kennummer und dem Stempel des Bezirksamts verſehener, ſtets ſauher und lesbar zu er altender Abdruck dieſer Droſchkenordnung nebſt Taxordnung zu befe tigen. Die bei Schneefall etwa in Betrieb geſetzten Schlitten dürfen guf den Halte diben anfahren, müſſen mit dem Droſchkentarif und an auffälliger Stelle mit der Nummer derjenigen Droſchke verſehen ſein, für welche der Schlitten eintritt. 8 Während der Dunkelheit haben die Schlitten ehenfalls Laternen mit der Droſchkennummer zu führen.(Vergl. auch 8 48 der Straßen⸗ polizeiordnung für Mannheim.) 6. ur Beſpannung der Droſchken dürfen nur ſicher 5 küffne und ſ Pferde verwendet werden. Parchhenet, Schläger und biſſige, ſowie mit andern Fehlern oder Krankheſten 50 lofſ 160955 185* Wapenpolf aorbnſchenpet de aus⸗ geſchloſſen. ergl. er Straßenpolizeiordnung fü i und 5 88 der Vorſchrift) 97. Von den Droſchkendutſchern. Kein Kutſcher darf die Führung einer Droſchke eher übernehmen, als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fadeſchein ageil worden iſt, welchen er im Dienſt ſtets bei ſich zu führen hat.(Vergl. 8 8 der Vorſchrift.) Der Fahrſchein wird jeweils auf 1. ſonen ert eilt, welche ee frei von Gebrechen ſind, we che nach ihrem Lebensalter un 15 bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungsmäßiges Verhalten bieten und welche des Fahrens und der Oertlichkeit kundig ſind. Perſonen unter 18 Jahren wird der Fahrſchein in der Regel verſagt. Der dn wird jeweils nur für eine zugelaſſene Droſchke ausgeſtellt. Die Uebertragung auf eine andere Droſchke iſt recht⸗ zeitig bei dem Bezirksamt zu beantragen. Die aushilfsweiſe Führung einer Droſchke, deren Nummer der Fahrſchein des Kutſchers nicht enthält, iſt nur geſtattet, wenn hier⸗ don dem Bezirksamt Kenntniß gegeben wird. Die Entziehung des Fahrſcheins erfolgt durch das Bezirksamt. Iſt der Droſchkenkutſcher nicht gleichzelti Droſchkenbeſitzer, ſo wird der Letztere von der Entziehung des Fahrſcheins bengchrichtigt. Von dem Zeitpunkt der Eröffnung der be irksamtlichen Verfügung an darf der von der Sne ain des Fahrſcheins betroffene Kutſcher bei Vermeiden von Strafe und Entziehung der Zulaſſung nicht mehr als Droſchkenkutſcher verwendet werden. .8. Der Droſchkenkutſcher hat während des Dienſtes die vorgeſchrie⸗ bene Dienſtkleidung(§ 4 der Vorſchrift) zu tragen, eine richtig gehende Taſchenuhr, den ihm ausgeſtellten Fahrſchein, ſowie die Jahrmarke(8 36 der Vorſchrift) mit ſich zu führen und dieſe Gegen⸗ den Polizeibedienſteten jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen. Januar und ſolchen Per⸗ 55 Die Droſchenkutſcher ſind verpflichtet, 08 im Dienſte anſtändig und nüchtern zu verhalten und die Na rgäſte höflich zu bedienen. Dieſelbe müſſen, wenn die Hroſchke nicht beſetzt iſt, oder einer der in dieſer Vorſchrift aufgeführten Ausnahmefälle(pergl. 88 12, 13 und 14 der Vonſchrift) vorliegt, Jeden der es a aufnehmen und nach dem bezeichneten Ziele, ſofern dasſelbe nach dem Tarif zu dem Droſchkenverkehrsgebiet gehört, fahren und zwar auf dem kürzeſten Wege, wenn der Fahrgaſt nicht einen andern Weg einzu⸗ ſchlagen wünſcht. Wegen bereits anderweit erfolgter Beſtellung, darf die Uebernahme einer ahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Beſtellung durch Aufſtecken eines Blechſchildes mit der beider Seits deutlich lesbaren Aufſchrift„Beſtellt“ auf der rechten Seite des Kutſcherſitzes erkennbar gemacht iſt. Beim Auf⸗ und Abladen des Gepäcks hat der ſoweit dies mit der Leitung und Beaufſichtigung des Fuhrwerks verträg⸗ lich iſt, Hilfe zu leiſten und auf das Gepäck während der Fahrt Acht zu geben. Vei der Ankunft am Hauptperſonenbahnhof iſt der Kutſcher nur es mitgeführten Gepäcks der Fahrgäſte ehalten, beim Abladen ehilflich zu ſein. as Verlaſſen der Droſchke und das Betreten des Bahnhofge⸗ bäudes iſt unterſagt. 5 Auch iſt der Kutſcher verpflichtet, auf Verlangen der Fahrgäſte unentgeltlich beim Ein⸗ uns Ausſteigen die Thüre zu öffnen und zu ſchließen und ſowohl vor Beginn der Fahrt als während derſelben das Verdeck des Wagens auf bezw. niederzuſchlagen und die Fenſter zu öffen oder zu ſchließen. Hat der Fahrgaſt Gegenſtände in der Droſchke liegen laſſen, ſo muß ſich der Kutſcher bemühen, dieſelben wenn thunlich dem Eigenthümer ſofort wieder zuzuſtellen, oder aber ſolche bei der Unmöglichkeit ſofortiger Zuſtellung binnen längſtens 24 Stunden auf der Polizeihauptwache abliefern. Ueber die Ab⸗ lieferung wird eine Beſcheinigung ausgeſtellt. § 10. Während der Fahrt ſind die Pferde beſetzter Droſchken Ttets in kurzem Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgaſt das Schritt⸗ fahren ausdrücklich verlangt, bei beſonders langen Touren und an Stellen wo aus ſtraßenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren er⸗ forderlich oder angeordnet iſt. •11. Den Droſchkenkutſchern iſt unterſagt: 1. Die Lenkung der Pferde während des Dienſtes einem ahrgaſt oder überhaupt einem Andern zu überlaſſen. 2. Gegen den Willen des bader welcher die Droſchke angenommen hat, noch andere Perſonen mit auf den agen zu nehmen. 8. Zu rauchen, während Fahrgäſte in der Droſchke ſitzen. 4. Perſonen zu dem Zwecke anzuſprechen, um dieſelben zur ahrt oder zur Wahl eines Wagens zu beſtimmen. 5. Die Pferde auf der Straße an anderen als den Halte⸗ plätzen oder unter Außerachtlaſſung der Beſtimmungen der Straßenpolizei⸗Ordnung zu füttern. 6. In den Droſchken auf den Halte lätzen zu ſitzen. 7. Das 0 Aufſicht ſtehen zu laſſen, namentlich 11 5 e behufs Beſuch von Schankwirthſchaflen zu ver⸗ aſſen. Von den Fahrgäſten. § 12. Perſonen, welche mit anſteckenden Krankheiten 975 ſind, iſt die Fahrt zu verweigern. Das Gleiche gilt bezüglich der Weiter⸗ fahrt, wenn ein Fahrgaſt trotz wiederholter Verwarnun keiten nicht unterläßt. Letzteren Falls iſt der Fahrgaſt ſteigen zu nöthigen. Die Mitnahme von Sachen, welche geeignet ſind, das Innere des Wagens zu beſchädigen oder zu verunreinigen, iſt nicht geſtattet. Fahrgäſte, 15 1 12 5 mitbringen, dürfen dieſelben nur mit Zu⸗ anung des Kutſchers in der Broſchke latz geben. Der Kutſcher iſt für die Aufrechterhaltung dieſer Beſtimmungen verantwortlich. ahrgäſte, welche aus den vorſtehenden Gründen zum Verlaſſen des Wagens veranlaßt worden ſind, haben gleichwohl das Fahrgeld für die vereinbarte Fahrt zu entrichten. § 18. Schirme, Stöcke, Reiſetaſchen, kleine Gepäckſtücke, deren Gewicht 10 Kilo nicht ü gaſt in das Innere der Droſchke mitne gütung entrichten 25 müſſen. Größere Gepäckſtücke 11 auf dem Kutſcherbock unterzubringen und muß hiefür die tarifmäßige Gebühr entrichtet werden. ur das Auf⸗ und Abladen, wobei die Kutſcher behilflich ſein müſſen, ſoweit es die Aufſicht über das Fuhrwerk geſtattet, darf eine Gebühr nicht beanſprucht werden. § 14. Mehr als 4 Perſonen, wovei 2 Kinder unter 10 Jahren einer erwachſenen Perſon gleichgerechnet werden, iſt der Kutſcher nicht verpflichtet in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch gethan ſo iſt er doch nicht berechtigt, mehr als das taxmäßige Fährgeld für 4 Perſonen zu fordern. eſe als fünf Perſonen aufzunehmen iſt dem Droſchkenkutſcher wühe tattet. uf Omnibuſſe, Stellwagen und ähnliche Fahrzeuge findet dieſe Beſtimmung keine 15 Von dem Dienſt auf den Halteplätzen. Die Aufſteulungsplätze, die Zahl der daſelbſt aufzuſtellenden Droſchken und die giebei einzuhaltende Reihenfolge werden von dem Bezirksamt(Polizeikommiſſär) feſtgeſetzt. Als Aufſtellungsplätze werden vorbehaltlich jederzeitiger Abän⸗ derung in Fabe eintretenden Bedürfniſſes beſtimmt. * Ungehörig⸗ zum Aus⸗ andkoffer und ähnliche erſteigt, darf der Fahr⸗ men, ohne hiefür eine Ver⸗ trohmarkt 2. e 8. Paradepla 4. Perſonenbahnhof 5. Meßplatz kane Neckars(Bei der Neckarbrücke.) An den Fruchtmarkttagen(Montag) haben ſich die für den alteplatz„Fruchtmarkt“ beſtimmten Droſchken auf der nördlichen lankenſtraße längs der Quadrate E 2 und E 3 aufzuſtellen. Das Halten an andern lätzen, oder Hin und Herfahren in den Straßen um Beſtellung zu ſuchen iſt unterſagt, doch hindert dies nicht bei der Rückfahrt auf den Warteplatz Fahrgäſte auf Verlangen aufzunehmen. 8 18. Jeder Droſchkenunternehmer iſt ver Droſchken, zu deren Aufſtellung er ermächtigt iſt, täglich auf den nach dem aufgeſtellten Turnus beſtimmten Plätzen zur Benützung durch das Publikum bereit zu halten u. zwar in den Nonaten November, Dezember, Januac, Februar, März und April von Morgens 8 bis Abends? Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens 7 bis Abends 8 Uhr. Für den Bahngofhalteplatz gelten beſondere Beſtimmungen. (vergl.§ 20 ff. dieſer 15 Auf den Aufſtellungsplätzen haben ſich die Kutſcher hinterei⸗ nander bezw. je nach Beſchaffenheit des latzes nebeneinander und ſo aufzuſtellen, daß jeder Wagen ſofort aus der Reihe biegen und wegfahren kann. Bei der falben, das hintereinander muß nach jeder Droſchke ſo viel Raum bleiben, daß ein Fußgänger bequem hindurch gelangen kann, bei der Aufſtellung nebeneinander muß zwiſchen den einzelnen Droſchken ſoweit Raum bleiben, daß der Wagenſchlag bequem ge⸗ öffnet werden kann und das Ein⸗ und Ausſteigen möglich bleibt. Die vorderſte Droſchke in der Reihe der Hintereinanderſtehenden iſt als die erſte zu betrachten und hat, wenn der Fahrgaſt nicht eine andere beſonders auswählt, den Vorzug. Bei nebeneinander ſtehenden Droſchken gilt die am weiteſten rechts als die erſte. Von den auf dem Frucht⸗ und Strohmarkt iſt ein Abſtand von 2 Metern einzuhalten. flichtet, die ſämmtlichen § 18. en der Pferde darf innerhalb der Stadt nur auf den Halteplätzen, nie während der Fahrt und überhaupt nur in der nach der traßenpolizeiordnung für Mannheim vorge⸗ ſchriebenen Weiſe geſchehen. N Der als der erſte in der Reihe haltende Kutſcher darf weder üttern noch Tränken, ſondern muß auf dem Bocke ſitzen und zur ofortigen 5 5 bereit ſein. Wird ein Kutſcher zur von Fahrgäſten beſtellt, ſo hat er ſofort im Trab nach der Abholungsſtelle zu fahren. § 19. Die Droſchkenbeſitzer ſind verpflichtet, die Aufſtellungsplätze ſtets rein zu halten und dieſelben im Sommer bei trockenem Wetter mindeſtens 3 Mal täglich mit Waſſer gründlich abzuſchwenken. Kommen dieſelben dieſer Verpflichtung nicht in genügender Weiſe nach, ſo wird die Reinigung auf ihre Koſten—— die Poli⸗ Das Tränken und Füttern eibenörde angeordnet. § 20. Vom Bahndroſchkendienſt. Die Inhaber nummerirter Droſchken ſind verpflichtet, del Afn kunft jedes cursmäßigen Bahnzugs eine von dem Bezirksamt 10 beſtimmende Anzahl Droſchken nach dem amtlich feſtzuſtellende Turnus am Bahnhofe bereitzuhalten. 5 Die Aufſtellung der Droſchken, auch ſolcher, welche nicht zun Bahndienſt beſtimmt ſind, wird von dem am Baähnhof dienſtthüeg, den Schutzmann geordnet und überwacht. Den Anordnungen dez; ſelben iſt unbedingt Folge zu leiſten. Die nach dem Turnus zum Bahndienſt beſtimmten Droſchhen haben einen Schild, der die Aufſchrift trägt„Eiſenbahndienſt“ an Kutſcherſitze aufzuſtecken. Beſchaffenheit und Farbe dieſes Schildeß unterliegt der polizeilichen Heneh tanng Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben mindeſtenz 5 Minuten vor Ankunft der Eiſenbahnzüge auf dem Platze zu ſein, Die Aufſtellung der Droſchken auf dem hiefür beſtimmten Theit des Bahnhofplatzes geſchieht nach der Reihenfolge ihrer Anfunft mit Front nach Norden vor dem weſtlichen Flügel des Bahnhofge⸗ bäudes. Der Gehweg vor demſelben und der Platz vor dem weſt⸗ lichen Perronausgang hat vollſtändig frei zu bleiben. Die Hotel⸗ wagen müſſen je nach der Zeit ihrer Ankunft in die Droſchkenreſhe einrücken. Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben daz Vorrecht auf Aufſtellung zunächſt dem Ausgang des Bahnhofperronz, vor den nicht zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken. Die äußerſte Droſchke auf dem linken Flügel gilt als die erſte. Der Beſteller iſt jedoch an dieſe Reihenfolge nicht gebunden. Die Uebertragung des Bahndienſtes auf einen andern Kutſcher iſt geſtattet, doch muß hievon dem am Bahnhof anweſenden Schutz⸗ mann Mittheilung gemacht werden. 8 5 Wer den Bahndienſt verſäumt, wird beſtraft. Wenn ein Droſch⸗ kenkutſcher, dem dieſer Dienſt obliegt, auf längere Zeit beſtellt wiz, ſo daß er zum nächſten Zug noch nicht wieder zurück ſein kann, 0 hat er hievon vor dem Abfahren den dienſtthuenden Schutznlann in Kenntniß zu ſetzen. 0 Jeder auf den Bahnhof behufs Abholung von Fahrgäſten an⸗ fahrende Kutſcher muß ſich mit ſeinem Fahrzeug der Droſchkenreiſe anſchließen und darf nicht an einer anderen Stelle des Bahnhof⸗ platzes anhalten. Sobald die Ankunft der Züge ſignaliſirt iſt, hal er ſich zur Aufnahme von Fahrgäſten fertig zu halten. Kutſcher, welche Reiſende zum bringen, haben am Hauptvortal an⸗ zufahren und nach dem Ausſteigen der Fahrgäſte und Abladen dez Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlaſſen, oder ſich der guf⸗ geſtellten Droſchkenreihe eee ür die Zeit zwiſchen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen ſie besohlen 118 1 5 die e Fahrten nicht anzunehmen. Denſelben iſt auch geſtattet, vom Bahnhof aus vier nicht zuſammengehörige Reiſende mitzunehmen. § 24. Nicht zum Bahndienſt befohlene, an dem Halteplatz vor dem Spuß beenen aufgeſtellte Droſchken dürfen, wenn ſie nicht zum Voraus beſtellt ſind, mit den Zügen anlangende Perſonen gur ann aufnehmen, wenn die Bahndienſtdroſchken vergriffen ſind. Das Gleiche gilt für Hotelomnibuſſe bezüglich ſolcher Reiſenden, welche nicht nach dem zugehörigen gh zu fahren wünſchen. Aunnahme und Beſtellung von Droſchken. Kein Brrſehkeneſcher darf vom Haälteplatz aus die Uebernghme einer Fahrt innerhalb des§ 1 dieſer Vorſchrift bezeichneten Fahr⸗ bezirks perweigern. Ebenſo iſt auch außerhalb der Halteplätze jeder unbeſtellte Droſchkenführer zur Uebernahme ſolcher Fahrten unbe⸗ ingt verpflichtet. 85 deene Proſchzen können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum Vorfahren an einen gewiſſen Punkt, wo der Fahr⸗ gaſt einſtetgen will, gerufen werden. Die erfolgte Beſtellung eiſt alsbald auf die in§8 9 Abſ. 2 oben vorgeſchriebenen Weiſe erkenn⸗ bar zu machen. 5 Beſtellungen einer Droſchke nicht zu ſofortiger Benützung, ſondern auf einen ſpäteren Zeitpunkt, iſt der im Dienſt befindliche 1 anzunehmen nicht verpflichtet. Nimmt er ſie aber an, 959 7 etwas Anderes über den Fahrpreis verabredet wäre, ſo hat er 915 Anſpruch auf Bezahlung für die Zwiſchenzeit, iſt aber ſeinerſeit bei Strafvermeiden verpflichtet, die Beſtellzeit genau a e Iſt der Kutſcher Mangels Beachtung der Vorſchrift in Abſatz letzter Satz dieſes Paragraphen gehalten, in der Zwiſchenzeit 1110 weitere Fahrt zu übernehmen, welche ihm ihrer Dauer, Erfüllung der zuerſt übernommenen Verpflichtung unmöglich macht, ſo hat er abgeſehen von der Straffolge, dem erſten Beſteller gegen⸗ über für entſprechenden Erſatz Fa Vor dem Hauptperſonenbahnhofe aufgefahrene Droſchken dürfen als„beſtellt“ 8 9 Abf 2) ſich uur dann bezeichnen, wenn ſtellung von einem oder für einen Reiſenden erfolgt iſt, Beſl 5 längſtens innerhalb einer Viertelſtunde nach Aufſteckung des 4 15 zeichens mit einem Eiſenbahnzuge ankommen wird. Die zel 1055 dienſt befohlenen Droſchken dürfen ſolche Vorausbeſtelln 115 nur bei Eingaltung der Vorſchrift des§ 21 Abſ. 5 annehmen erſichtlich machen.. rſ Vorſchift des Abſ.! dieſes Paragraphen findet Uae Anwendung auch auf diejenigen Droſchken, welche vor dem 15 vor Concert⸗ und ähnlichen Localen am Schluſſe der Vorſte halten. § 27. 5 i trieb haben, Droſchkenbeſitzer, welche mehr als eine Droſchke in Be 9 1 ind verpflichtet, Beſtellungen für Fahrten außerhalb der i ſehtgeſelen Dienſtzel gennene, ſofern dieſelben während des vorhergehenden Tagesdienſtes erfolgen. Beil⸗ und Tour⸗, Tag⸗ und Nachtfahrten. 28. 5 itdauer eitfahrt iſt diejenige Fahrt, deren Taxe nach der Zei der 15 1755 ſuet 19 5 be eine ſolche, im Voraus beſtimmt iſt. 25 868280f kann jedoch ſtatt der Tourfahrten Zeitfahrten verlangen. Ple Tourfahrt wird jedenfalls zur Jenfahrtt wenn 1 eien des Fahrgaſtes die Fahrt im Schritt gemacht werden 10 aue iſt auf das geſtellte Begehren der Fahrgaſt vom Kutſcher a am zu machen. Für Fahrten innerhalb der Zone kommt der Apie eine ununterbrochene Fahrt in Anwendung; wird 1975 Ja brochen, ſo iſt dieſelbe nach dem Zeittarif zu bezahlen. 7 75 Als Unterbrechung in dieſem Sinne wird nicht ange mäßiger a) bei Tourfahrten von einer Stunde und mehr S885 194 Fahrzeit ein Aufenthalt von weniger als + D 8 mehrere Aufenthalte von zuſammen der 95 15 b) bei kürzeren Tourfahrten ein oder mehrere ufentha im Ganzen weniger als 5 Minuten. 9 29. 3 en Der Droſchkenführer iſt verpflichtet, bei Zeit⸗ und Touiantper den kürzeſten Weg einzuſchlagen, wenn nicht bei Wez feloſ 55 ahrgaſt einen anderen, für die Droſchke fahrbaren Weg timmt. fwerde Dem Verlangen des Fahrgaſtes, langſam gefahren 5 iſt der Kutſcher 25 bei 5 0 zu entſprechen verbunden. J 80. 3 7 er Nachtfahrten beginnen in der Zeit vom 1. Mai bis nach 10 ühr, in den übrigen Mönaten nach 9 5 Vormittags endigen erſteren Falls um 6, letzteren Falls um Uhr dieſelben iſt die doppelke Taxe zu entrichten. J0 iſt 5 5 begonnen, ird die Fahrt vor 10 Uhr bezw. 9 5gpelte entrichten, Für Fahrken, welche po über dieſe Zeiß Uhr nur die nur für denfenigen Theil geſührt n die do welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. 6 bezw. 7 Uhr Morgens begonnen werden, hinaus dauern, findet für die Zeit nach 6 bezw. 7 rechnung der einfachen Taxe ſtakt. Von der n9e trichen Die Fahrtaxe iſt nach der angefügten Taxordnung zu enten 90 Der Dr geantcher iſt berpflichlet den Fahrgäſten K0 tag uhe 5 den ſchuldigen Betrag genau zu bezeichnen. Eine den 90 Trinl⸗ ſchreitende Zahlungsforderung ſowie die Anforderung eldern iſt verboten. 8 ind 5 Aader te Verabredungen zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher ſt 9 de uläſſig. 8 75 der Fahrtaxe ſind die Auslagen für die. Verpſd rſ 11 Kutſchers und der Pferde, nicht dagegen die Fähr⸗ n u bezahlen elder und Abgaben ähnlicher Art, welche der Fahrgaſt z ezw. zu erſtatten hat, inbegriffen. 8 228 85 2 5 iſt der Fahr⸗ Die Ze ing des Kutſchers bei Zeitfahrten iſt der Fan, aſt 1 55 21 0 t, wenn der Kutſcher ihm ve gt hat. Im Unterlaſſungs ara llerkennen ex. — ei Am unt zu lenden t zun thuen⸗ n des⸗ ſchken, t“ am hildes eſtenz u ſein. Theil Kunft, hofge⸗ weſt⸗ Hotel⸗ Nreihe 1 das rronz, erſte. ſen, utſcher chütz roſch⸗ wird, n, ſo mang n an⸗ nreihe huhof⸗ t, hat tſcher, al an⸗ n des rauf⸗ elchen ihrten f gus dem nicht n nur Daz velcht ahme auer lche, rten inf rau ierk⸗ für ſer⸗ iger oder von en. n, er⸗ nk⸗ nd es n⸗ en r= Nanunheim, 11. November. Seneral⸗Angeigerz J 55 8. Seite⸗ — Die Jeitberechnung für die Zeitfahrt beginnt von dem Augen⸗ blick des Vorfahrens am Einſteigeort. Bei Tourfahrten iſt der Kulſcher verpflichtet, am Einſteigeort 5 Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren uce 5 Minuten kann er ein Wartegeld von 10 Pfennig beanſpruchen. Tritt der Fahrgaſt ohne Verſchulden des Kutſchers eine beſtellte Fahrt nicht an, ſo hat der Kutſcher 50 Pfennig oder wenn er länger als 20 Minuten warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern. Tritl der Fahrgaſt die Fahrt an, ſetzt ſie aber nicht fort, ſo hat er bei Zeitfahrten und bei Tourfahrten die volle Zeittage bis zum Aufhören der Fahrt zu bezahlen. Wird die Benützung des Wagens dar Rückfahrt gleich bei der Beſtellung verabredet oder vom Fahrgaſte verlangt, noch bevor der Kutſcher am Beſtimmungsorte entlaſſen wurde, ſo iſt für die Rück⸗ fahrt die Hälfte der Taxe für die Tourfahrt zu entrichten. Aendert ſich die Perfonenzahl, ſo iſt die Rückfahrtstaxe hiernach auf der Grundlage der Taxe für die Tourfahrt, aber nach der Zahl der Zurückfahrenden zu bemeſſen. Die Wartezeit zwiſchen Ankunft und Beginn der Rückfahrt iſt lediglich nach dem Tarif für Weittecren in Anrechnung zu bringen, wobei die Zahl der Perſonen zu Grunde gelegt wird, welche die Tourfahrt vollendet haben. Nimmt die Wartezeit nicht mehr als die Hälfte des regelmäßigen geitaufwandes für die Hinfahrt in Anſpruch, ſo iſt hiefür eine be⸗ ſondere Vergütung nicht zu leiſten. 8 84. Wird die Fortſetzung der Fahrt, durch Verſchulden des Kutſchers, oder einem dieſem oder ſeinem Gefährte zugeſtoßenen Unfall un⸗ möglich, ſo iſt der Fahrgaſt zur Zahlung des Fahrgeldes nicht ver⸗ pflichtet, bezw. zur Zurückforderung des bereits Bezahlten berechtigt. Das Gleiche gilt bei erheblichen, ohne Schuld des Fahrgaſtes eingetretenen Unterbrechungen, wenn dieſer auf die Fortſe ung der Fahrt deshalb verzichtet. Als erheblich iſt die Unterbrechung jedenfalls dann anzuſehen, wenn dieſelbe länger dauert, als die Hälfte des Zeitaufwandes vom Beginn der Fahrt bis zum Eintritt der Unterbrechung. Macht der Fahrgaſt von dem Rechte des Verzichts auf die Weiterfahrt keinen Gebrauch, ſo iſt er, ebenſo wie bei n ihm nicht zuzurechnenden Unterbrechungen, zu einer beſonderen Ver⸗ gütung nicht verbunden. 8 85 Bei Zeitfahrten wird das Anhalten während der Fahrt in die Zeitdauer der Fahrt eingerechnet. § 86. Vorausbezahlung des Fahrgeldes kann der Kutſcher in jedem Falle verlangen; bei Fahrten nach dem Theater dem Bahnhof und nach ſolchen Orten, an oder nach welchen die Wagen in polizeilich geregelter Reihenfolge zu fahren hahen, oder ein Aufenthalt am Ausſteigeplatz nicht zuläſſig iſt, muß die Fahrtaxe vor dem Ein⸗ ſteigen verlangt und entrichtet werden. Jedem Fahrgaſt hat der Droſchkenkutſcher gegen Bezahlung des Fahrgeldes eine Fahrmarke auszuhändigen, auf welcher die be⸗ treffende Wagennümmer und der Zeittarif vermerkt iſt. Die Droſchkenbeſitzer ede die vorgeſchriebenen Fahrmarken den in ihren Dienſten ſtehenden Droſchkenkutſchern einzuhändigen. Formulare der Fahrmarken können auf der Polizeihauptwache ein⸗ geſehen werden. 8 37 Beaufſichtigung des öffentlichen Fahrweſens. Die Beaufſichtigung des öffeatlichen Fahrweſens, die Schlich⸗ tung der Streitigkeiten zwiſchen Kutſchern und dem Publikum und die Prüfung und Erledigung von Beſchwerden liegt dem Bezirks⸗ amt ob. Streitigkeiten wegen des Fahrgeldes werden gleichfalls von demſelben jedoch vorbehaltlich des Rechtswegs entſchieden. Zur Sicherung des Erfolges von Beſchwerden, werden die Beſchwerde⸗ führer veranlaßt, die ihnen etwa gemäß 8 36 der Vorſchrift ausge⸗ händigten Fahrmarken vorzulegen. § 88. In der erſten Hälfte der Monate Mai und October wird all⸗ jährlich durch einen von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anweſenheit des Gr. Bezirksthierarztes eine Beſichtigung der Fahrzeuge, der 81 55 und der Bekleidung der Droſchkenkutſcher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Beſich⸗ Agung haben ſich die Droſchkenführer in Dienſtkleidung unter Mit⸗ führung der Mäntel, ſowie fämmtliche Droſchkenbeſitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verſpätete Erſcheinen wird nach§ 41 dieſer Vorſchrift beſtraft. 8 89. Fahrzeuge, welche den bei der Zulaſſung zum öffentlichen Dienſt z ſtellenden Anforderungen nicht mehr entſprechen und deren Aus⸗ 0 nicht mehr möglich iſt, werden durch Abnahme der Zu⸗ laſſungsurkunde außer Betrieb geſetzt. Pferde, welche 1 nach dem Gutachten des Gr. Bezirksthier⸗ arztes nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Fahrweſen eignen, dürfen nach Ablauf einer von dem Bezirksamt zu ſtellenden Friſt nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen wird ſchriftliche Aus⸗ fertigung des Gutachtens ertheilt. Wird den auf Grund der regel⸗ mäßigen Beſichtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beſchaffen⸗ der Fahrzeuge und Geſchirre ſowie der Bekleidung der Droſchken⸗ utſcher nicht innerhalb der geſetzten Friſt entſprochen, ſo erfolgt neben Beſtrafung gemäߧ 41 der Vorſchrift Entziehung der Zu⸗ laſſungsurkunde bezw. des Fahrſcheins, ſowie außer Dienſtſtellung des Fahrzeugs. 8 40. „Die beſondere Aufſicht über das Droſchkenweſen wird durch die Schutzmannſchaft geführt, deren Anordnungen 9 0 8 Droſch⸗ kenkutſcher bei Vermeiden der Außerbetriebsſetzung ihres Fahrzeugs und von Beſtrafung unweigerlich Folge zu leiſten haben. § 41. uwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften werden auf Grund des Vien NeSeeh. 10 Geld bis zu 150 Mark und im Unbei⸗ hringlichkeitsfalle mit Haft beſtraft, ſofern nicht 8 147! und 148 der ew⸗Ordnung§ 105 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be irksamt als Strafmittel gegen Droſchkenbefitzer und Droſchkenkutſcher die Ent⸗ ſcheu der el(8 1 der Vorſchrift) und des Fahr⸗ cheins(§ 7 der Vorſchrift), ſowie die Außerbetriebſetzung der Fahr⸗ zeuge vorbehalten. Für das Verfahren ſind die Beſtimmungen in 37, 40 der Gew.⸗ og,§ 61 der Bad. Vollzugsverordnung zur ewerbeordnung maßgebend. Tax-Ordnung für das öffentliche Droſchkenfuhrweſen in der Stadt Mannheim. I. Tarif für Zeitfahrten. rrr ññ᷑ ᷑ũů᷑ũrꝛnnccccccc Einſpänner Zweiſpänner Fahrzeit 1 und 23 u. mehrſ 1 und 23 u. mehr Perſonen Perſonen] Perſonen Perſonen L ¼ Stunde— 50— 90 1— 1 1 e eee 1 20 1 60 2 50 2 80 1 60 2— 83— 3 40 e 2— 2 50 3 50 4— 5 2 40 3— 4 20 5.— 1 2 80 3 50 4 80 5 50 2 Stunden 3 20 4— 5 20 6— für jede weitere Viertelſtunde— 10—- 50— 50— 60 Für die Beförderung von Gepäckſtücken, deren Gewicht im Ganzen 10 Kgr. überſteigt(ogl.§ 18 Droſchkenordnung), gleich⸗ zeitig mit dem Fahrgaſte, kommen neben der Fahrtaxe folgende Sätze in Anrechnung: von über 10 Kgr. bis zu 25 Kgr. 20 Pfg. von 25 Kgr. bis zu 50 Kgr. 30 Pfg. über 50 Kgr. 8 5 40 Pfg. Wird das Gepäck ohne den Fahrgaſt befördert, ſo kann die zolle Taxe nach Maßgabe der Taxordnung für die Perfonenbe⸗ kderung in Anrechnung gebracht werden. II. Tarif für Tourfahrten. Perſonen 2 83 4 D 1. Vom Perſonenbahnhof und den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiffe nach der Stadt innerhalb und einſchließlich der Ringſtraße auf beiden Seiten, nach der Schwetzingervorſtadt bis zur Auf⸗ fahrt des Neckaxauerbahnübergarges, nach dem Lindenhofe, nach der Secken⸗ heimer Straße bis zur Traitteurſtraße, und umgekehrt 8 2—50—70—90 1½10 2. Vom Innern der Stadt nach den Neckar⸗ gärten, der Neckarvorſtadt, dem Jung⸗ buſch, der Schwetzinger Vorſtadt, dem Lindenhof bis zur Windeckſtraße, der Seckenheimerſtraße bis zur Traitteur⸗ ſtraße, und umgekehrt, ſowie für Fahrten im Innern der Stadt inner⸗ halb der Ringſtraße einſchließlich der Letzteren auf beiden Seiten—50—70—190 1010 „Vom Perſonenbahnhof oder den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiffe nach dem Jungbuſch, der Neckar⸗Vorſtadt, den Neckargärten, der Käferthaler Straße bis zur Abzweigung der Feudenheimer Straße, und umgekehrt 70—90] 1010 130 „Fahrten zwiſchen zwei außerhalß der Ringſtraße gelegenen Punkten—70—90/ 1/10 130 „Einfache directe Fahrt von einem Punkte der Stadt nach folgenden Stellen, und umgekehrt: Bierkeller an der Käferthaler Straße] 120 120 160 160 Exer nerplatz 2 8 120 1/20/ 10600 1060 Fabriken jenſeits des Neckarauer Ueber⸗ gangs 5 120 1½200 10600 1½60 Friedhof. 8„„ 1/20 1020/ 1060/ 1060 Mühlauſchlößche„ 5„ 1— 1— 1050 1050 Rennplatz: a. gewöhnliche Tage 120 1½200 1600 160 b. Taxe an Renntagen.„Einſpänner M. 12.— Zweiſpänner M. 20.— für Hin⸗ und Rückfahrt und Aufenthalt während der Rennen Rheinbaäder 0. 80—480] 1020/ 120 Stefanienpromenade bis zum Rondell 180 1080(200 220 Viehhof an der Seckenheimer Straße 1— 1— 1040 1/40 Wohlgelegen 1460 106e% 2— 2— Centralgüterbahnhof und Hafengebiet zwiſchen Verbindungskanal und Rhein⸗ hafen 8„1200 1020 1060 1ʃ60 Edingen 5„ 1 550 50/50(— 6— Feudenheim 5 f 8 2— 2— 2040 2ʃ40 Friedrichsfeld* 4— 4— 450 450 Hemshof„ 5*„ 180/ 180]/ 240 240 Iloesheim 8 0.„„8— 3— 3080 3ʃ80 Käfertyal 8 8 5„12— 2— 2040 2ʃ40 Kirſchgartshauſen.„450(50 5— 5— Ladenburg 8 1 5— 5— 550 5/50 Ludwigshafen bis zum Bahnhof 1500 10500 2— 2— Neckarau. 4 5 2— 2— 2040 2040 Neckarhauſen 4450 4500 5—.— Oppauer Fähre 8 5 5 120— 2— 2040 24 Rye nau 8. 8 3500 30(50 4— 4— Sandhofen 0 3— 3— 3050 3ʃ50 Schaarhof 5. 8 4— 4— 450 450 Schießplätze im Käferthaler Wald 280 280 320 320 Schwetzingen 5 8 6— 6— 7— 7— Seckenheim 2 5 3—.— 3080 3080 Waldhof a. Spiegelmanufactur 16600 10600 2—.— b. Fabriken unterhalb Wald⸗ hofs an der Straße nach Sandhofen 8 12— 2— 220 220 Wallſtadt 5 8— 3— 380 3ʃ80 Waſſerwerk im Käferthaler Wald 2080/ 280 3/20 320 6. Alle andern Fahrten werden nach der Zeit auf Grund des Zeittarifs be⸗ rechnet. Bei Verwendung von Zweiſpän⸗ nern erhöht ſich die Taxe für die Tourfahrten um die Hälfte(50%). Bekanntmachung. Die ſtädtiſche Feuermelde⸗ und Alarm⸗ aulage betreffend. No. 17,485. Nachſtehend geben wir ein Verzeichniß der zur Zeit im Gebrauch befindlichen Feuermelde⸗Apparate bekannt: 21814 1. Sit. L I, 1, Kath. Inſtituts⸗32. Rathhaus. kirche. 33. Rathhausthurm. 2. Aufgang zur Gemäldegallerie, 34. G 5, 1, Ib. Hartmann. Schloß. 35. G 7, 24, Bernh. Heller. 3. Schloß, Mittelbau. 86. H 8, 5, Jacob Elz. 4. Lit L9, 5, Werle& Hartmann. 37. 2 4, 16, Portland⸗Cement⸗ 5.„N 6, 3, Hch. Lutz, Kaufm. fabrik. 6.„ O 4, 4, Badiſche Bank. 38. H 7, 5a Gg. Peter. 7.„ O 7, 5, Wilhelm Haas. 39. K 4, 8, Carl Mayer. 8.„ N 7, 7 Saalbau. 40. J 5, 1, Thomas Lehmann. 8.„L 12, 7, Hugo Hildebrand. 41. E 2, 8, Jacoh Rees. 0.„L 15, Sa, Georg Bärenklau. 42. K 2, 10, Iſ. Waitzfelder. 10. 11. Schwetzingerſtraße 17½ Stadt⸗ 43. Neckarbahnhof der Heſſ. Lud⸗ emeinde. wigsbahn. 12. Kepplerſtraße 14, Gg. Adam]44. Weinheimer Bahnhof jenſeits Binder. Neckars. 13. Schwetzingerſtraße 48a, Geſchw. 45. 20 1, 9, Wm. Immerheiſer. Jlt egen. 46. Neckarſchulhaus 2E 2. 14. ga eehe Str. 77,47. 88 Neckargärten. 15. Schwetzingerſtraße 125, Fr. 48. 28 2, 1, Reckargärten Ib. Falkenſtein. Burkhard. 16. Gasfabrik. 49. ZK I, 15, Anton Geörg. 17. Z 10, 17e, Alb. Kohlbecker. 50. 8 2, 8, Rich. Zeiß. 18. Mannheimer Oelfabrik, Lin⸗51. U 3, Bauhof. denhof. 52. U 5, 7, Fr. C. Bender. 19. D 1, 5 u. 6, Pfälzer Hof. 58. 8 5, 5½ Traumann& Cie. 20. D 4, 6, Joſef Barth Wttb. 54. R 5, 1, Allg. Krankenhaus. 21. Gr. Hoftheater, B 3. 55. Q 6, Landesgefängniß. 22. aſelbſt. 56. Rheinthorkaſerne. 23. Daſelbſt. 57. Herrmann& Biermann, Ver⸗ 24. Gr. Amtsgericht, Schloß. bindungscanal. 25. K 4, 4, Aula. 58. Gr. Güterverwaltung. 26. 2 2, 5, Zollärariſches Brücken⸗59. Gr. Zollverwaltung, Mühlau. ebäude. 60. Mohr& Federhaff(Fabrik). 27. Hauptzollamtsgebäude⸗ 61. Neuer Viehhof. 28. B 6, 14, Gg. Mitteldorf Wttb. 62. Leihhaus. 29. D 7, 6, Elias Blum. 63. G 7, 15. 30. F 8, 16, Val. Fries& Hch. 64. Badiſche Brauerei. 5 65. Neckarſpitze(Beamtenwohn⸗ ungen). uhn. 31. H 10, 28, Polizeiſtation Jung⸗ buſch. Mannheim, den 6. November 189l1. Stadtrath: Klotz. Spitzenkl öppeln. Gründl. Unterricht ertheilt 21689 E. Kreyssig, L 18, 6, 2 Treppen. Anfertig. jed, gewünſcht. Klöppelarbeit zu mäß. Preiſen, Btkanntmachung. Die Handhabung der öffentlichen Feuermelde⸗Apparate in der Stadt Mannheim betr. 5 Verſchiedene Vorkommniſſe der letzten Zeit recht⸗ fertigen die Annahme, daß ein großer Theil der! evölkerung mit der Behandlung der Feuermelde⸗Apparate nicht genügend vertraut iſt und daß deßhalb von dieſer bewährten Einrichtung nicht in wün⸗ ſchenswerthem Umfange Gebrauch gemacht wird. Wir bringen deßhalb nachſtehend die ortspolizeiliche Vorſchrift obigen Betreffs mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kennt⸗ niß, daß die Benützungsweiſe der Apparate zu jeder Tageszeit auf dem Feuermeldebureau(unter dem Kaufhausthurm) und außerdem im Laufe der nächſten Wochen an verſchiedenen Punkten der Stadt, worüber beſondere Bekanntmachung ergeht, den Intereſſenten er⸗ klärt wird. Die Melderſchlüſſel, deren Preis von heute ab auf 50 Pf. ex⸗ mäßigt iſt, ſind fortdauernd auf dem Feuermeldebureau erhältlich, und wird jedem Käufer neben ausführlicher Belehrung eine gedruckte Gebrauchsanweiſung abgegeben. Mannheim, 6. November 1891. Stadtrath Klotz. Nr. 17485. Ortspolizeiliche Vorſchrift, betreffend die Handhabung der öffentlichen Feuermelde⸗Apparatez 1 Durch die in der Stadt Mannheim angebrachten öffentlichen Feuermeldeapparate ſoll eine möglichſt raſche Bekanntgabe des Aus⸗ druchs eines Brandes und Alarmirung der Feuerwehr bewirkt werden. Daneben iſt auch die Möglichkeit geboten, in dringenden Fällen polizeiliche Hilfe Die Handhabung des in den roth lackirten Käſtchen angebrachten Meldeapparats iſt nur nach Oeffnung der Thüre mittelſt eines be⸗ ſonders conſtruirten Schlüſſels möglich. Der Schlüſſel wird an die Mitglieder der Feuerwehr, die Schutz⸗ mannſchaft und an Perſonen ausgegeben, welche in unmittelbarer Nähe der Befeſtigungsorte der Meldeapparate wohnen. Außerdem iſt Jedermann freigeſtellt, ſich auf ſeine Koſten auf der Centralſtelle 10 Kaufhaus(frühere Polizeihauptwache) einen ſolchen Schlüſſel zu aufen. Jeder Schlüſſel iſt mit einer in ein Verzeichniß der Central⸗ ſtelle einzutragenden Nummer verſehen. 5 ſelbe Inhaber der Schlüſſel haften für etwaigen Mißbrauch erſelben. Verluſt des Schlüſſels iſt ſofort auf der Centralſtelle anzu⸗ zeigen. 8 8. Um eine Feuermeldung abzugeben, öffnet man die Thüre des Apparats mit dem Schluſſel durch eine halbe Umdrehnung nach rechts. Alsdann dreht man die im obern Theile des Apparts an⸗ gebrachte Kurbel bei 15— einmal bei Kleinfeuer— zweimal bei Großfeuer— dreimal in der Pfeilrichtung nach rechts im Kreis herum. Nach der erſten Kurbelumdrehung erſcheint in der über der Kurbel befindlichen Oeffnung der Buchſtabe„“, nach der zweiten der Buchſtabe„K“ und nach der dritten der Buchſtabe„Gl. Die nun loszulaſſende Kurbel geht langſam wieder zurück, in derſelben Reihenfolge verſchwinden dieſe Inſchriften und es kommt das weiße Feld im Fenſterausſchnitt wieder zum Vorſchein. Ein ſchnelles Zurückſpringen der Kurbel bedeutet, daß die volle Umdrehung der Kurbel nicht vollendet war und muß dieſelbe wie⸗ derholt werden. Kurze Zeit nach Zurücklaufen der Kurbel ertönt eine im Innern des Apparats angebrachte Glocke, zum Zeichen, daß die Meldung auf der Centralſtelle verſtanden iſt. Sollte das Glockenſignal nicht ertönen, was der Fall iſt, wenn gleichzeitig ein anderer Apparat Meldung macht, ſo wartet man Waſe 5 unden und gibt die Meldung dann nochmals in derſelben eiſe ab. 8 4. Sobald das Glockenſignal ertönt iſt, muß die Thüre l eſe werden. Der Schlüſſel bleibt ſtecken und kann nur mittelſt eines beſonderen Auslöſeſchlüſſels, welchen die Feuerwehr und die Schutz⸗ mannſchaft mit ſich führt, entfernt werden. Der Schlüſſel gelangt nach ſeiner Auslöſung an den Inhaber zurück. Zum Feuermelden iſt nur derjenige berechtigt, der die Brandſtelle genau angeben kann. Zur Meldung ſoll möglichſt ein in der Nähe der Brandſtelle befindlicher Apparat benützt werden. Wenn jedoch von einer vom ee entfernteren Stelle das Feuer gemeldet wird, ſo hat der Meldende bei dem Feuer⸗ melder ſtehen zu bleiben, bis die Feuerwache oder die Feuerwehr bezw. die Schutzmannſchaft eingetroffen iſt, oder, falls er hieran unbedingt verhindert iſt, die Brandſtelle auf die im Kaſten des Melders befindliche Tafel zu ſchreiben. 6 Die Polizei kann nur in ganz beſonderen Ausnahmefällen gerufen werden, bei großen Auflaufen, ſchweren Verbrechen und Unglücksfällen, jede Anrufung der Polizei aus geringfügigen oder nicht dringenden Gründen iſt ſtrafbar. Kleinfeuer wird gemeldet bei Schornſtein⸗, Zimmer⸗ Kammer⸗ Fußboden⸗, Aſchengruben⸗, Düngergruben⸗, Balkenlagen⸗ oder Kellerbrand. Großfeuer wird gemeldet in allen andern Fällen, in welchen das Feuer bereits eine größere Ausdehnung erlangt hat, beſonders bei Feuer in Treppenhäuſern, Lagerräumen und Kellern, in welchen Spirituoſen oder andere leicht entzündliche und brennbare Stoffe lagern oder verarbeitet werden, endlich bei Feuer auch kleinſter Ausdehnung im Großh. Hoftheater. Außer der Kurbel darf kein anderer Theil des Melde⸗ apparats berührt werden. Ohne dringenden Grund darf der Melder nicht in Betrieb geſetzt werden. Das Probiren mit dem Schlüſſel und jede unbefugte Aenderung und Beſchädigung des Meldeapparats und der Zuleitungsdrähte iſt verboten. 8. Wegen vorſätzlicher oder fahrläſſiger Störung des Betriebs der Anlage, ſowie wegen Beſchädigung oder Zerſtörung derſelben tritt Beſtrafung nach§ 317, 818, 304 Reichsſtrafgeſetzbuch ein. ee oder böswillige Alarmirung der Ge oder der Feuerwehr wird gemäߧ 36011.⸗St.⸗G.⸗B. mit Geldſtrafe bis zu 150 M. oder mit Haft beſtraft. Mannheim, den 24. September 1890. Großh. Bezirksamt. Einen Ppnl Grosse Silber-Lotterie zu Gunsten des Ersten deutschen Reiehswaisenhauses zu Lahr. Bei 200000 Loosen 10300 Gewinne im Werthe von 140000 Mark. J. Haupttr. im Werthe v. M. 10000 2. Haupttr. im Werthe v. M. 5000 3. Haupttr. im Werthe v. M. 3000 4. Haupttr. im Werthe v. M. 2000 5. Haupttr. im Werthe v. M. 1500 Allergünstiges Gewinnverhältniss: auf nahezu 19 Loose fällt ein Gewinn! Ziehung am 16. November 1891. Preis des Looses 1 Mark. Loose sind zu haben in Mann- deim bei: Louis Dörr, Papierhdlg., J. H. Gschwindt(W. Richter), Mo- ritz Herzberger, Gg. Karcher, Fa⸗ pierbalg., Heh, Kneriem, Papier⸗ handlg., Kar! Krebs, Papierhdlg., Lowenhaupt Söbhne, E. Martens, ger, Papierhdlg., F. Nemnich, Bucbhadlg., „zum wilden Mann““ 17520 Wild. Nyr un Jahr vydis Walge mure Hlavs III Layrl Paplerhdlg., F. C. M Hotel National, Gasth. Maunheim, 11. Nopember. Bekanntmachung. — Seneral⸗Anzeiger. 4. Selne Beſchluß. Croſße * 2* 11 Die An⸗ und Abmeldungen zur Invaliditäts⸗ Nr. 16271. Die Witwe des Land + 24 4 Im 1955 Alters, bie zur Frenener wirthes Georg Ludwig Spickert 8 Am Herfligerung. lnn k kk Il fll klll. hier insbeſondere Anng Maria geb. Schuhmacher Heute Mittwoch, 11. und Die diesjährige die Controle der betr. von Neckarau, hat um Einweiſung Donnerſtag, den 12. d. M. ö Nachfolgend bringen wir eine Bekanntmachung 51 allgemeinen Kenntniß. Gr. Bezirksamts in obigem Betreff abei, daß als ſtrafbare Uebertretung der Melde⸗ Wir bemerken pflicht auch die unrichtige oder unvollſtändige Ausfüllung der Meldeformulare betrachtet werden kann. 21129 Mannheim, den 26. Oktober 1891. Kommiſſion für een Klotz. No. 106,842. Eine in fjüngſter Zeit vorgenommene Controle des Vollzugs der Kranken⸗ ſowie der Alters⸗ und Invaliditätsver⸗ ſicherung in hieſiger Stadt hat den Beweis geliefert, daß die ge⸗ ſetzliche Meldepflicht der Arbeitgeber vielfach noch in ungenügender Weiſe oder überhaupt nicht erfüllt wird und hat zu zahlreichen Be⸗ ſtrafungen Anlaß gegeben. Indem wir bemerken, daß die ſtattgehabte Controle in der Folge periodiſch wiederholt werden wird, machen wir auf die weſentlichen Vorſchriften über die Meldepflicht nochmals beſonders aufmerkſam: A. Krankenperſicherung der Arbeiter im Allgemeinen. 1. Nach§ 2 der ortspolizeilichen Vorſchrift vom 1. Mai 1887 haben Arbeitgeber und Lehrherren die von ihnen beſchäftigten Arheiter, Betriebsbeamten, alerne pieſe der und Lehrlinge, ohne Unterſchied des Geſchlechts, ſoferne dieſe Perſonen nach dem Reichs⸗ geſetz vom 15. Juni 1883, die Krankenverſicherung der Arbeiter betr., nach den auf Grund dieſes Geſetzes erlaſſenen ſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen und ferner nach dem Geſetz über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenverſicherung vom 28. Mai 1885 gegen Krank⸗ heit zu verſichern ſind, unter Angabe aller für die Krankenver⸗ ſicherung erheblichen Thatſachen bei der ſtädtiſchen Krantenver⸗ ſicherungs⸗Meldeſtelle ſpäteſtens am dritten Tage nach ihrem Eintritt in das Arbeits⸗ oder Lehrverhältniß anzumelden und ſpäteſtens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeits⸗ oder Lehrverhältniſſes wieder abzumelden.— 88 die erfolgte An⸗ und Abmeldung wird Beſcheinigung ertheilt. Die Formulare für die An⸗ und Abmeldung werden von der Meldeſtelle an die Meldepflichtigen unentgeltlich abgegeben. 2. Wenn jugendliche Arbeiter das 16. Lebens ahr zurücklegen, oder Lehrlinge, die das 16. Lebensjahr bereits den aber bis dahin keinen Gehalt oder Lohn de ogen haben, in den Stand des Arbeiters oder Gehilfen eintreten, 15 ſind dieſe ſoferne die betreffenden Perſonen der Gemeinderrankenverſicherung oder einer Ortskrankenkaſſe oder der ſtädtiſchen Krankenverſicherungs⸗ anſtalt von den Arbeitgebern binnen drei Tagen bei der ſtädtiſchen Meldeſtelle anzuzeigen. 3 Wer der oben unter Ziffer 2 und 8 verzeichneten Anmelde⸗ 1 nicht nachkommt, wird nach§ 49 des Po izeiſtrafgeſetzbuches, ezw. nach§ 81 des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 1888, die Kranken⸗ der Arbeiter betr., an Geld bis zu 20 Mark beſtraft; auch ſind Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldep icht nicht genügen, verpflichtet, alle Aufwendungen zu erſtatten, welche eine Ortskranken⸗ kaſſe auf Grund geſetzlicher oder ſtatutariſcher Vorſchrift für eine vor der Anmeldung erkrankte Perſon gemacht hat.(§ 50 des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 188g.) 4. Die des Stadtbe kaſſen, deren Mitgliedſchaft von der erpflichtung der Gemeinde⸗ krankenverſicherung oder einer Ortskrankenkaſſe anzugehören befreit, haben jedes Ausſcheiden eines Mitgliedes, unter Angabe des Vor⸗ und Zunamens, des Wiseen und der Beſchäftigung binnen einer Woche bei der gemeinſamen Meldeſtelle zur Anzeige u bringen. 8 76 des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 1888 und§.14 15 4 der erordnung vom 2. Auguſt 1884, den Vollzug des Hilfskaſſengeſetzes betreff.) B. Krankenver 1 der Dienſtboten, ſowie der ohne Gehalt eſellen, Gehilfen und daene d irks, eingeſchriebene Hülfs⸗ beſchäftigten 5 1. ei uund macdendeh Arheitgeber und Lehrherren haben ihre äuslichen und gewerblichen Dienſtboten und die ohne Gehalt oder ohn(auch nicht gegen freie Naturalbezüge) bei ihnen beſchäftigten Geſellen, Gezilfen und Lehrlinge ohne Unterſchied des Geſchlechts, bei dem als Meldeſtelle für die landesgeſetzliche Gemeindekranken⸗ beſtelten Paß⸗ und Meldebüreau des Großh. Ve⸗ irks⸗Amtes ſpäteſtens am dritien 145 nach dem Beginne der eſchäftigung unter Angabe aller für die lichen Thatſachen anzumelden und am dri Beendigung der Beſchäftigung wieder abzumelden. 2. Die Meldepflicht nach Ziff. 1 i inſolange eine hiernach kaſst bennſſi i f licher Beitrittspflicht oder kraft reiwilligen Beitritts oder freiwilliger Beibehaltung der Mitgliedſchaft bei der reichsgeſetzlichen Gemeinde⸗ krankenverſicherung bei einer Orts⸗, Betriebs⸗(Fabrik⸗), Bau⸗, In⸗ nungs⸗ oder Knappſchaftskaſſe oder bei einer den Anforderungen des§ 75 des e ee entſprechenden Hilfskaſſe gegen Krankheit verſichert iſt. 8. Dieſe Meldepflicht beſteht neben der durch die 88 1,8 und 9 der Verordnung vom 8. Mai 1883, das polizeiliche Meldeweſen betr., Verpflichtung 105 polizeilichen Anmeldung von Zuzug und Wegzug, ſowie von Wohnungsänderungen und unabhängig davon, ob die unter Ziff, 1 genannten Dienſtboten, Geſellen, Ge⸗ 10 und Lehrlinge bei ihren Dienſtherrſchaften, Arbeitgebern und ehrherren wohnen oder nicht. 4. Die An⸗ und Abmeldung zur Gemeinde⸗ (Ziff. 1 und 2 hat bei der Meldeſtelle perſön⸗ lich oder durch einen Stellvertreter unter Benl ung der hierfür vorgeſchriebenen Formulare, welche von der Meldeſtelle an die Mel⸗ depflichtigen 7 n werden, zu geſchehen, und wird über die erfolgte An⸗ und Abmeldung eine Beſcheinigung koſtenfrei ertheilt. iff. 1 bis 4 verzeichneten Meldepflicht nicht en Tage nach t auch dann, wenn und tige Perſon kraft geſetz⸗ Wer der unter nachkommt, wird nach§ 49.⸗St.⸗G.⸗B. bezw. nach 881 des Reichs⸗ eſetzes vom 15. Juni 1883, die Krankenperſicherung der Arbeiter tr. an Geld bis ſu 20 Mark beſtraft, auch ſind Dienſtherrſchaften, Arbeitgeber und Lehrherren, welche ihrer Anmeldepflicht nicht ge⸗ nügen, verpflichtet, alle Aufwendungen zu 8 welche die landesgeſetzliche Gemeindekrankenverſicherung auf Grund geſetzlicher oder ſtatutariſcher Vorſchrift für eine vor der Anmeldung erkrankte Perſon gemacht hat.(§ 60 des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 1883.) 9. Alters⸗ und Invaliditätsverſicherung. Nach 85 der 1 des Großh. Miniſteriums des Innern vom 27, Oktober 1890 ſind die Arbeitgeber verpflichtet, die von ihnen beſchäftigten invalidenverſicherungspflichtigen erſonen, welche rts⸗ oder ü aueh ie oder der Dienſtbotenver⸗ ſicherung angehören, alſo auch die Mitglieder der Hilfstaſſen und der en Perſonen wel öpflichtig nd. pdteſtene ann g. nicht aber ſgian der Heſceeen ſind, ſpäteſtens am 3. Tage nach Beginn der eſchäftigung anzumelden. 2 Anmeldung erfolgt bei der gemeinſamen Meldeſtelle Litr. 2 Nr. 8. Von der Anmeldepflicht befreit ſind Peſſehte Arbeitgeber, für deren Betrieb eine Betriebs⸗Krankenkaſſe beſteht. Nicht anzumelden ſind diejeni en Perſonen, 7705 185 dem Arbeitgeber nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältni ſtehen (O. i. der unſtändigen Arbeiter). Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht, werden mit Geld⸗ ſtrafe bis zu 20 Mark beſtraft. Mannheim, 8. Oktober 1891. ee ee an nicht einer Ich wohne nunmehr 19003 2. 1 im Bretzenheim'ſchen Hauſe, Schloßplatz. Dr. W. Köhler, Rechtsauwalt. Albert Manssen, Agent urgeschä lt, MHMannheim. Wohnung und Kontor beſinden ſich nunmehr im Hauſe 21584 NS. S n Waſſerthurm). * en ien erheb⸗ in Beſitz und Gewähr des Nach⸗ geſ geſucht. Dieſem Antrag wird entſprochen, wenn nicht binnen 6 Wochen Ein⸗ ſprachen erhoben werden. Großh. Amtsgericht I. 900 Stolz. Dies veröffentlicht: Mannheim, 4. November 1891. Gerichtsſchreiberei Großh. Amtsgericht. Henn. 21819 Zutlol Perßeigerung. Samſtag, den 14. d.., Vormittags 10 ÜUhr, werden 35 Stück Nußbäume von 28—65 em Durchmeſſer, mit 16,5 Feſtmeter Inhalt, an dem Rhein⸗ dammzwiſchen dem Hauptbahnhofe und der Stärkefabrik ſtehend, loos⸗ weiſe an Ort und Stelle ſelbſt verſteigert. 21884 Die Zuſammenkunft iſt am Ausgange des Tunnels bei dem Perſonenbahnhofe. Mannheim, 7. November 1891 Die Cultur⸗Commiſſion:“ Bräunig. Heneckg. Slädt. Gas⸗ u. Waſſermerke Mannheim. Bekanntmachung. Mit Rückſicht auf die jetzt zu erwartenden ſtärkeren Nachtfröſte machen wir unſere verehrlichen Conſumenten darauf aufmerkſam, die Privat⸗Haupihähne nach dem Waſſermeſſer alabendlich zu ſchließen und die davor be⸗ findlichen Entleerungshähne zu öffnen, um ein Einfrieren der Leitungsröhren innerhalb der Gebäuden zu verhüten. Ferner ſind zum Schutze gegen Ein⸗ ſrieren der Gasuhren und Waſſermeſſer, ſowie der Zuleit ungen zu denſelben die Kellerladen geſchloſſen zu halten. 21248 Mannhe'm, im November 1891. Direction der Städt. Gas⸗ u. Waſſerwerke Mannheim. Chr. Beyer. Schuppsé. Steigerungs⸗Aukündigung. In Folge richterlicher Verfü⸗ gung wird die zur Konkursmaſſe über das Vermögen des Bau⸗ meiſters Johann Peter Schuſter ier as Liegenſchaft am ienſtag, 24. November 1891, Nächmittags 2 Uhr. im Rathhauſe hier öffentlich ver⸗ 8 wobei der endgiltige Zu⸗ chlag erfolgt, auch wenn die Schätzung nicht geboten wird. eſchreibung der Liegenſchaft: Das Wohnhaus dahier Sitera 9 Nr. 6 mit zweiſtöckigem Seitenbau, ein⸗ ſtöckigem Querbau und allen lie⸗ genſchaftlichen Zugehör im Maaße von 394,44 qm neben Auguſt Becker, Vinzenz Fiſcher Eheleute und 1 5 Luüdwigsbahn. Geſchätzt zu Mk. 55 000 ſage Fünfundfünfzigtaufend Mark. 21771 Mannheim, 3. November 1891. Der Vollſtreckungsbeamte: Großh. Notar: Mattes. Steigerungs⸗Aukündigung. In Folge richterlicher Verfü⸗ ung wird der Jacob Jabl Ehe⸗ rau, Wilhelmine Emilis geborene Kahn dahier die nachbeſchriebene Liegenſchaft am: Donnerſtag, 26. Novemberl891, 5 Nachmittags 3 Uhr, im Rathhauſe dahier öffentlich zu Eigenthum verſteigert, wobei der endgiltige 850 lag um das 1 5 ergebende höchſte Gebot erfolgt, auch wenn ſolches unter dem Schätzungspreiſe bleibt. Beſchreibung der Liegenſchaft: Das Wohnhans dahier Litra E 5 Nr. 18 ſammt Seitenbau, Querbau und lie rung Kaſße Zu⸗ ehörde neben Franz Kaſſel und oſeph Pfeiffer. 21834 Geſchätzt zu 35,000 Mk. ünfunddreißigtauſend Mark. annheim, 6. November 1891. Großh. Notar. derner. Bekanntmachnng. Der Theilung wegen laſſen die Erben der Johann Georg dorf, Glanzwäſcher Eheleute von ier am 21002 onnerſtag. 19. November a.., Nachmittags 2 Uhr in dem Amtszimmer des Unter⸗ zeichneten B 2, 8 das Wohnhaus im Stadtquadrat dahier B 6 No. 14 neben der Mannheimer Actien⸗ brauerei und Georg Werling öffentlichzu Eigenthum verſteigern. Die Schätzung beträgt M. 24,000.— Die Bedingungen können dies⸗ ſeits eingeſehen werden. 21002 Mannheim, 26. Oktober 1891. Großh. Notar: Woerner. Franzöſiſch ſpeciell Converſation, auch Grammatik, Literatur, Correſpon⸗ 235 lehrt ein Frrgge: 21882 zäheres in der Exped. oder eun ihres Ehemannes nach⸗ ittel⸗ ſi werde ich die Reſtbeſtände * Sbunen⸗ u. Regenſchirme in Zanella, Gloria, Halb⸗ und Ganzſeide Nachmittags von 2 Uhr an im Berliner Schirm⸗Ausverkauf F 2, ga meiſtbietend gegen Baarzahlung verſteigern. 21876 Es iſt dieſes eine günſtige Ge⸗ legenheit für paſſendſte Weih⸗ nachisgeſchenke. Ferdinand Aberle, Auktionator. Vorher freihändiger Verkauf. ed Starl in Rothe Stern Linie König. Selg. Poſtdampfer von 85 dushuuh erthellew von der Beeck& Marsil) in Antwerpen, in Mannheim: Conrad ferold, Dürr& Muller, Mich. Wirsching, Gundlach& Bärenklau. Wegen Fracht: 10636 Bad. Act.⸗Geſ. für Rhein⸗ ſchifffahrt und Seetransport in Mannheim. Vorbertitungsaufalt Pofigehülfen⸗Prüfung Kiel, Ringſtraße 55. iacg Leute werd. ſicher u. gut ausg ebildet. Falls d. Ziel nicht! erreicht wird, zahle ich das Pen⸗ ſtons⸗ u Unterrichtsgeld zurück. 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November a. e,, Nachmittags 4 Uhr in der Winterhalle des„Großen Mayerhof“ ſtatt. Tages-Ordnung: 1. Bericht des Vorſtandes und des Aufſichtsrathes ube das verfloſſene Geſchäftsjahr. 2. Bericht der Revſionskommiſſton. 8. Vorlage der Bilanz und Vorſchlag zur Gewinnpen theilung. 4. Erihelung der Entlaſtung an den Vorſtand und an den Aufſichtsrath. 5. Wahl der Reviſionskommiſſion für das nächſte Ge⸗ ſchäftsjahr. 6. Erſatzwahl für die austretenden Mitglieder diz Aufſichtsrathes. Die Herren Actionäre werden hierzu eingeladen und erſucht, ihre Actien längſtens bis zum 24. November e. auf unſeſem Comptoir vorzulegen, wogegen denſelben die Stimmkarte behändigt wird. 20180 Mannheim, den 26. Oktober 1891. Der Aufſichtsrath der Mannheimer Actienbrauere. Der Vorſitzende: Emil Kahn. +—9 „nioen Lebens Verſicherungs⸗Geſellſchaft in Deutſchland ſeit 1816. 5 PGarantiefonds Mk 40,000,000, ausſchließlich für die Lehens⸗ Verſicherungs⸗Abtheilung. Grundeapital Mk. 9,225,000, Verſtcherungen aller Art vom 19. bis 70. Lebensjahre. Ungn⸗ fechtbare, unverfallbare Polizen. Zahflung der vollen Ver⸗ ſicherungsſumme im Todesfall in Folge von Duell oder Selbſt⸗ mord. Koſtenloſe Kriegsverſicherung für alle Wehrpflichtigen inel. Reſerve⸗ und Landwehroffiziere. . Bedeutende Gewinnantheile nach 3 Modalttäten: 1. In Fer⸗ höhung der Verſicherungsfumme. 2. In Baar. Letzle Ver⸗ theilung 1888 für die fünffährige Periode 1882—1887: Mk. 18 vro Jahr und Mk 1000 in Erhöhung und in Baarx 187/% der einbezahlten Prämien. 3. In Reduection der Prämie. Auch bei Annahme eines ſtets gleichbleibenden Prozentſatzes hört die Prämienzahlung nach 25—30 Jahren auf. 19206 RNächſte Gewinuvertheitung 1893 wobei alle im Jahre 1891 abgeſchloſſenen Polizen mit 1 Jahre betheiligt werden. Prompte Auszahluugen der Verſicherüngs⸗ ſummen. Niedrige Prämien. General⸗Agentur Mannbeim: [Gebr. Haymann, I. 7 No. 6, Fernſprecher 672, anſtel thätige Vertreter ſtets unter den günſtigſten Bedingungen anſtellt. aupt⸗Agenturen: J. Ph. Anſpach, 0 3 No. 8. Cark Bohrmann. O 5 No. 14. Chr. Frank, K 8 No. 5. Agenturen: 8 Grohe, U6 No. 28. Ang. Kremer, NI No. 4. f Jean Moſis, N 2 No. 9¼ a. C. F. Roeck, G 4 No. I7. . Roſenmeyer PI No. 7. Joſ. Sulzer 7 No. 11. r eeeeeee FDD fuudskerelJ 4 149 Segee dee 70 Geld-Lotterie Jebes. oosgewinnt. I 5 Originallooſe 1. Kl./ M. 21, ½ M. 10,50, ½ M. 210. gelangen Betheiligungsſcheine für beide Klaſſen an 100 Original⸗Looſen Millio⸗ M. 48, an 50 Original⸗Looſen nen M. 24. baar Original⸗Voll⸗Looſe 1. und 2. Geld Klaſſe gültig/ M. 42, ohne 17 (40. M. 4,20, ½ Vollantheile Abzug. M. 2,50,% verſch. Nrn. M. 24 M Beſtellungen geſchehen am bequemſten auf dem Abſchnitt einer Poſtanw und bitte ich den Namen recht deut ich zu ſchreiben. Amtl. Liſte und Porto 50 Pfg.(Einſchreiben 20 Pfg. extra.) Rob. 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Dieſe Behauptung entſpricht nicht der Wahrheit, indem mir nur hie und da, wenn nämlich bei gleichzeitigen, zahlreichen Aufträgen mein Perſonal nicht ausreichte, auf mein Anſuchen von der Maſchinen⸗ fabrik Eßlingen aushilfsw iſe ein Hilfsmonteur überlaſſen wurde, welcher jedoch dann unter meiner Leitung arbeitete. Jn der ganzen Zeit, während welcher ich die Vertretung der Ma⸗ ſchinenfabrik Eßlingen inne hatte, war dies zweimal der Fall und zwar hatte ich jeweils auf ca.—6 Wochen einen Monteur von der Maſchi⸗ nenfabrik Eßlingen erhalten, wofür ich an die Maſchinenfabrik Eßlingen einen vere nbarteu Tagelohn zu vergüten halte. Herr Mouteur Stotz, jetzt in Firma Moys& Stotz, trat im Monat Auguſt 1890 von der Maſchinenfabrik Eßlingen, wo er bis dahin als Monteur beſchäftigt war, aus und war von da ab bis Februar 1891 in meinen Dienſten. Da ich jedoch pe manent 15 bis 20 Leute beſchäftige, kann mann erſehen, inwieweit nun die auf Wahrheit beruhen. Es iſt richtig, daß ich, Jeder⸗ Ausführungen obengenannten Cirkulars ſolange ich Vertreter der Maſchinenfabrik Eßlingen war, bei meinen Juſtallationen, ſoweit dies möglich war, deren Fabrikate verwendete. Dies iſt ganz ſelbſtoerſtändlich und von mir nie in Abredeg ſtellt worden. Ich werde aber nach wie vor die von mir ausgeführten Anlagen als me ne Referenzen anfgeben und ſteht es natürlich den verehrl. Intereſſanten frei, ſich bei den, in genanntem Circular benannten Firmen, durch direkte Erkundigungen von der Richtigkeit meiner Ausführungen zu überzeugen. Es iſt mir wohl begreiflich, daß ich der Maſchinenfabrik Eßlingen und deren Vertretern, ſeitdem mir die Bezirksvertretung der weltbekannten Firma Siemens& Halske übertragen worden iſt, unbequem bin, doch glaube ich nicht, daß das verehrliche Publikum ſich hierdurch wird beirren laſſen und hoffe ich, nach wie vor mit recht zahlreichen Aufträgen beehrt zu werden. 21929 Mannheim, 9. November 1891. L. Frankl, Juftalations⸗Geſchäft für lektriſches Licht u. Telegraphenbau, Bezirksvertreter von Siemensd Halske, Berlin. Specialgeschäft in Oefen u Kochherden F. H. ESCH, B 1, 3, Breitestrasse. Telephon Nr. 508. Grosse Vorräte aller Arten eiserner Oefen, insbesondere lrischer, Amerikaner ete. für ununterbrochene Heizung. Alleinverkauf der Musgrave's Pat. Original lrischen Oefen für langsame Verbrennung. Roeder'sche Kochherde. Musgrave's Original Irische Oe System langsamer Verbrennung. Das Auftreten verschiedener Nachahmungen dleser Oefen veranlasst uns zu erklären, dass die patentirten Original- Fabrikate der Firma Musgrave& Co. Ld. Belfast in Deutschland nur von uns allein hergestellt wWerden und dass andere, den lrischen Oefen nachge- bildete oder als solche angepriesene Oefen mit unsern Original-Fabrikaten nichts zu thun haben. 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