der liſte eingetr In de 2388. agen unter Volkszenung.) Abonnement: 50 Pfg. monatlich, Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Kummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. dannhei der Stadt Mannheim und Umgebung. (401. Jahrgang.) Amts und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. mer Journal. * Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Mannheim. Verantwortlich; 2 kür den politiſchen u. allg. Theik Chef⸗Nedakteur Julius Katz, für den lokalen und prov. Then Ernſt Müller, für den Inſeratentheſk: Karl Apfel. Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ Druckerei, (Das„Mannheimer Journal“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. (Mannheimer Bolksblatt.) Nr. 8 25. Zweites Blatt. Tagesneuigkeiten. — München, 24 Nov. Adele Spitze der muß in der letzten Zeit ihres Hierſeins verſchiedene Perſonen empfind⸗ lich gerupft haben, denn ſie erhielt mehrere größere Darlehen, bon denen ſie natürlich keines zurückzahlte. Sie wurde von der Viktuglienhändlerin Franziska Ziehethaus wegen Rück⸗ zahlung eines Darlehens bon 6200 M. eingeklagt. Anläßlich dieſex Klage wurde auch bekannt, daß die Spitzeder in Zürich, wo ſie ſich gegenwärtig befindet, ſchon einmal erfolgreich ge⸗ pfändet wurde indem man eine größere Summe unter ihrem Kopfkiſſen verſteckt fand. Der Prozeß ſelbſt wurde behufs Ladung eines Zeugen vertagt. Landghnt, 23. Nov. Wie die„Landsh. Zeitung“ hört, ſoll am Freitag auf den Führer des Nachts 10 Uhr 40 Min. hier fälligen Münchener Zuges zwiſchen Gündlkofen und Landshut geſchoſſen worden ſein. Die Kugel durchſchlug beide Jenſter des Schutzdaches. Eine Handbreite tiefer und die Kugel hätte den Tod des Führers und möglicherweiſe ein unabſeh⸗ bares Unglück für alle Paſſagiere haben müſſen. Die Gendar⸗ merie wurde noch in derſelben Nacht verſtändigt und fahndet auf den Attentäter. Es ſoll ein Racheakt vorliegen. — Goslar, 23. Nov. In dem vor ſechs Jahren eröff⸗ neten Tonkursverfahren über den hieſigen Vorſchu g⸗ und Sparverein, eingetragene Genoſſenſchaft, iſt jetzt die Schlußrechnung aufgeſtellt. Von den vaftbaren Mitgliedern ſind noch rund 40,000 Mk, aufzubringen, das einzelne Mit⸗ glied wird 250 bis 300 M. nachzuzahlen haben. Der Zu⸗ ſammenbruch des Vereins iſt erfolgt durch zu hohes Credit⸗ geben an einzelne Mitglieder. Wien, 24. Nov. Im Amtsblatte der Wiener Zeitung findet ſich folgende„Erinnerung“ an Fräulein Jenny Schubert: Bei dem k, k. Landesgerichte in Wien hat Alexandrine v. Schönerer, Eigenthümerin und Direktorin des k. k, privilegirten Theaters an der Wien wider Fräulein Jenny Schubert, Sängerin und Schouſpielerin, zuletzt in Wien, VI., Thurmburggaſſe 4 wohnbaft, wegen Rückzahlung eines Gagevorſchuſſes per 711 fl. und Zahlung von 3000 fl. Conventionalſtrafe Klage angebracht, worüber das ſchriftliche Verfahren unter Beſtimmung einer neunzigtägigen Einredefriſt eingeleitet wurde. — Mons, 23. Nov Das Schwurgericht verurtheilte den Maurer. und Wirth Alfred Bourgeois aus Froyennes, der am 31, Juli d. J. ſeine zweite Frau ermordet hatte, zum Tode. Mannheimer Kunſtverein. Separat- Ausſtellung der Fleiſchmann'ſchen Hofkunſt⸗ handlung aus München. 15 Eine ſo große Anzahl von Kunſtwerken hervorragender Meiſter wie ſie die ſoeben eröffnete Ausſtellung der Münch⸗ ner Hofkunſthandlung von E. A. Fleiſchmann bietet, haben wir in den Räumen unſeres Kunſtvereins ſeit Langem nicht geſehen. Doch nicht nur die Reichhaltigkeit der Sammlung, ſondern auch das geſchmackvolle, mittels geſchickter Decoration gehobene Arrangement derſelben, durch welches die ganze Ausſtellung in einem paſſenden und einheitlichen Rahmen er⸗ ſcheint, überraſcht auf's Angenehmſte. Zu den werthvollſten Kunſtwerken der Collection rechnen wir in erſter Linie ein größeres Gemälde„Ueberfall eines Dorfes durch Cüraſſiere“ von Profeſſor J. v. Brandt, des berühmten Schülers Karl v. Pilolys und Malers des ſeinerzeit nicht geringes Aufſehen erregenden Bildes„Der Zug Sobinskys.“ Die wildbewegte Kriegsepiſode iſt auf dem bier ausgeſtellten Bilde mit erſtaun⸗ licher Lebendigkeit zur Darſtellung gebracht worden; das Co⸗ lorit erſcheint ebenſo klar wie naturwahr und ſtimmungsvoll, ſo daß wir hier ein Kunſtwerk vor uns haben, das jeder großen Sammlung nur zur Zierde gereichen kann. Ebenſo fällt ein phantaſtiſch aufgefaßtes weibliches Bildniß„Syringa“ betitelt und von Gabriel Max gemalt, ſogleich in die Augen. Die Zartheit und den berauſchenden Zauber des Flieders hat bier der Künſtler durch eine anmuthige Mädchengeſtalt recht anziehend zu verſinnbildlichen verſucht. Auch ein kleineres, nur mit„Brünette“ bezeichnetes Portrait beweiſt jene, das Ewig⸗Welbliche immer von neuem mit pſychologiſcher Tiefe und feinem Formenfinn erfaſſende Kunſt des durch ſeinen ſeltenen Ideallsmus in unſerer Zeit be⸗ wundernswerthen Meiſters. Von F. A. v. Kaul bach iſt ein Phantaſie Bild einer jener altrömiſchen Frauengeſtalten ausgeſtellt, die dieſer Künſtler ſo reizvoll mit Paſtellſtift zu zeichnen weiß. Hermann Kaulbach dagegen zeigt ein kleines, anſprechende Auffaſſung kindlicher Naivetät bekunden⸗ des Portrait eines italieniſchen Mädchens; während Meiſter Eduard Grützner wieder mit der Darſtellung eines wein⸗ ſeligen Mönches alle Feinheiten ſeines nie verſiegenden Humors entfaltet. Als mehr oder weniger geſchickte Nachahmungen der Grützner'ſchen Mal rei nehmen ſich Max Scholz' Bilder„Der enner“ und„Pikante Lectüre“ aus. Sodann wird eine prächtige Schöpfung J. Benlliure's„Vor der Meſſe“ gefallen, welche die bedeutende Kunſt dieſes auf verſchiedenſten Gebieten der Malerei Großes leiſtenden Meiſters wieder im hellſten Lichte zeigt. Ein in Farbe und Zeichnung überaus ſchlicht gehaltenes GemäldeDie Mutter' von A. Arzt dürfte ſeine tiefe Wirkung auf Herz und Gemüth nicht verfehlen; wohin⸗ gegen N. Gyſis„Italienerknabe“ und H. Kotſchenreiter's Genreſtücke„Dorfmuſikant“, der„Trinker“ und„Gemütblich“ ihrer humorvoll aufgefaßten Sujets zufolge in heiterſte Stim⸗ mung zu verſetzen vermögen. Neben einem etwas flüchtig be⸗ handelten Männerportrait von F. v. Defregger ſind ſo⸗ dann noch als treffliche Darſtellungen tyroler Sujets beſonders das Bildniß eines jungen Mädchens von R. Epp und der „Zithervortrag? von E. Rau zu nennen. Durch anziehende Orginalität zeichnen ſich die Gemälde zweier franzöſiſcher Maler aus. Es ſind dies die Bilder„Heuernte von J. Dupré und„Heimkehr vom Felde von G. Laugsse. Durch Geleſenſte und verbreitetie Srttang in Haunhein und Amgebung. mit feinen gewählten Farben erzeugte Stimmungseffekte, lockere, doch treffſichere Pinſelführung und gewandte Zeichnung ſind die beiden, ihrer Art nach recht ähnlichen Bilder zu außer⸗ ordentlicher, maleriſcher Wirkung gebracht. Ueber eine Reihe Genrebilder, deren Vorwürfe älteren Zeiten und Sitten entlehnt find, wie über die zahlreichen Landſchaften und Thierſtücke der Fleiſchmann'ſchen Collection lafſen wir einen weiteren Bericht folgen. o. Werſchiedenes. EeEine nette Geſellſchaft. Bagneres⸗de⸗Bigore iſt ein Pyrenäenbad, das es augenſcheinlich nicht vertragen kann, daß die von dem Badeleben unzertrennlichen Skandalgeſchich⸗ ten bisher immer auf Rechnung der Fremden zu ſchreiben waren. Die Einheimiſchen konnten es augenſcheinlich nicht verwinden, daß von ihnen verhältnißmäßig wenig geſprochen wurde. Nur ſo erklärt es ſich, daß ſie der franzöſiſchen Welt nun mehr von ſich zu ſprechen geben, als ihnen ſchließlich lieb ſein dürfte.— Im Monat Oktober paſſirte dort nämlich eine an ſich alltägliche Geſchichte. Eine nur im Sommer be⸗ wohnte Villa brannte nieder, die Villa des Herrn Jardel. Nun hat die Feuerwehr neben der Thätigkeit, die ſie beim Löſchen von Feuer entwickelt, auch eine begreifliche Neugierde, die Entſteh ung des Feuers feſtzuſtellen. In dem vorliegenden Jalle machte ſie eine erſtaunliche Entdeckung: In den Wohn⸗ zimmern fanden ſich deutliche Spuren eines Gelages, gedeckte Tiſche, leere und halbgefüllte Flaſchen und in den Schlafräumen anſcheinend vergeſſene Stücke der intimen Damentoilekte. Kein Zweifel: hier war von Damen und Herren ein toller Abend zugebracht worden und Alles deutete darauf hin, daß man ſchließlich, im Rauſche, auch die Schränke und Kaſten aufgebrochen, Schmuckſachen aus ihnen geſtohlen und endlich, um die Spuren des Verbrechens zu verwiſchen, das Haus in Brand geſteckt hatte.— Es folgte bald eine Verhaftung. Sie machte gewaltiges Aufſehen. Der in Haft Genommene war der 26jährige Sohn einer der erſten Familien. Bald darauf wurde ein junges Mädchen, Liſette Sylvia, verhaftet, in deren Beſitz ſich Eein aus der Villa geſtohlenes Armband befand. Sie geſtand, daß es ein Geſchenk ſei, welches ſie erhalten und das, wie ſie gehört, aus dem Brande in jener Villa ſtamme. So waren denn zwei Verdächtige in Gewahrſam. Am Abend deſſelben Tages aber wurde der Gefängnißdirektor aus ſeiner Ruhe durch ein Ständchen ſchreckt, das unter Begleitung der Mandoline ein Liebhaber des Frl. Sylva ihr brachte und deſſen untergeſchobener Text ibr gewiſſe Anweiſungen gab. Und richtig: am nächſten Abend flog über die Gefängnißmauer ein rothbäckiger Apfel auf den Hof. Ein klein zuſammengefalteter Brief aber, der darin verſteckt war, enthielt die Anweiſung, wie Sylvia, ſowohl wie der Mitverhaftete mit Hilfe einer ſeidenen Schnur entfliehen könnten, die man ihnen zugänglich machen würde.— Es kam nicht zur Flucht. Im Gegentheil. Es wurden noch mehr Perſonen verhaftet, die an den Orgien theilgenommen. Die Liſte iſt eine intereſſante. Außer dem erſtverhafteten jungen Huyſſens, Herrn Louis de Uzss, der Sohn des Präſidenten des Kriminalgerichts von Lourdes und Herr Eftingoy, der Sohn eines Oberforſtmeiſters, ſodann Madame Alice Bonnemaiſon, Wittwe eines Advokaten und Madame...— der volle Name wird rückſichtsvoll ver⸗ ſchwiegen— Gattin eines Profeſſors am Collesge.— Dieſe Geſellſchaft war es, die in die unbewohnte Villa eingebrochen, ſich an Küche und Keller gütlich gethan, dann den Rauh aus⸗ geführt und ſchließlich die Villa angeſteckt hatte. Es hat ihnen augenſcheinlich wenig genutzt, daß ſie ſich gegenſeitig bei Androhung des Todes geſchworen hatten,„das Ge⸗ heimniß“ nicht zu verrathen.— Die Skandalgeſchichte wird vor das nächſte Schwurgericht des Departements des Hautes⸗ Pyrénées kommen. SSSsessssebesssesesee Loose des Franenchereins zur Guſtau⸗Adolf⸗Stiſtung Tauberbiſchofsheim à Mk..— Auswärts M..10. Auf 10 Loose 1 Gewinn. Expedition des General⸗Anzeigers Dr. H. Haas'sche Buchdruckerei E 6, 2. SGSesegossesssse ARuhr-Fettschrot prima ſtückreiche Qualität, in fortwährender direkter Ausladung aus dem Schiff, gewaſchene und geſiebte Nußkohleu, beſte Marken, deutſche und englicche Anthracitkohlen, Brickets Marke., ferner alle Sorten Breun⸗ holz in Scheitern, Klötzchen, kleingeſpalten und in Bündeln empfiehlt u billigſtem Preis 15168a Friedrich Grohe, K 2, 12. Kohlen⸗ u. Holzhandlung. Telephon No. 436. Donnerstag, den 26. November 1891. Donnerſtag, 20. November 1891. Anfang 7 Uhr III. Academie-Concert im Concert-Saale des Grossh. Hoftheaters unter Leitung des Herrn Hofkapellmeisters K. Frank und Mit- wirkung der Concertsängerin Fräul. Pia von Sicherer von München. 1. Rubinstein, Ocean-Symph., 2. Bruch-Arie aus dem Feuerkreuz. 3. Bizet,„'Arlesienne“. 4. Schubert, Allmacht, Brahms, Feldeinsamkeit. Reinecke, Mailied. 5. Wagner, Huldigungsmarsch. 22760 1 Sperrsitz im Saal M..50 1 Stehptatz im Saal M..50. 1 Stehplatz auf der Gallerie M..50. „Arion“ Mannbheim Iſenmann ſcher Männerchor. Samſtag, den 28. Novbr. 1891, Abends ½8 Uhr GONCEERUT im Hoftheater⸗Coneertſaale, unter gefl. Mitwirkung von Fräulein Johanna Dietz, Concert⸗ ſängerin aus Frankfurt a/M. und Herrn R. Heſſe, Hofmuſiker von hier. Sängerbund. Samſtag, 28. November, Anfang 8 Uhr, Familien-Abend in den Sälen des Ballhauſes. Ote verehrlichen Mitglieder mit ihren einführbaren Familienangehörigen werden zu recht zahlreichem Beſuche ergebenſt eingeladen. 22905 Der Vorſtand. Freidenker⸗erein Mannheim. GZpeigverein des deutſchen Freidenkerbundes.) Freitag, den 27. d. Mts., Abends halb 9 Uhr im Saale des„Baduer Hofes“ Vortrag der Frau Hedwig Henrich⸗Wilhelmi „Tod und Todesfurcht.“ Wir laden zu recht zahlreichem Befuche ein. Mitglieder und deren Frauen haben freien Zuteitt. Nichtmitglieder zahlen 20 Pfg. Eintritt. 22579 Der Vorſtand. Auf mehrere an mich gerichtete Anfragen, zur gefl. Nachricht daß Anfangs Dezember ein neuer * Tanz-Cursus beginnt, und erſuche die geehrten Damen und Herren, welche ſich an demſelben zu betheiligen wünſchen, baldigſt anmelden zu wollen J. Kühnle, A 3, 7½. Extra⸗Unterricht zu jeder gewünſchten Zeit. 2197⁰ Gezen Erkältung und Zufluenza, ützen la. amerikaniſche Gummiſchuhe, leichtes und bequemes Tragen. Alleinverkauf bei 22237 Hill& Müller, P 2, 14. 22747 Geſchüſtseräſfnung und Empfehlung. Einem titl. Publikum von Mannheim und Ludwigshafen die ergebene Mittheilung, daß ich am hieſigen Platze ein Tüncher- und Maler-Geschäft eröffnet habe. Durch langjährige Erfahrung im Geſchäfte bin ich in der Lage, Arbeiten jeder Art, von den einfachſten bis zu den reichſten Aus⸗ führungen zu liefern und meine werthen Kunden auf das pünktlichſte zufrieden zu ſtellen. Speziell empfeble ich mich im Schriften⸗ und Blechlackiren. Hochachtungsvollſt Adam Keistler, Tüncher- und Malergeschäft T 2, 13, 2. Stock. 570 2. Oelte. General⸗Anzeiger. Mannheim, 26. November. Bekanntmachung. Die Droſchkenordnung für die Stadt Mannheim betreffend. No. 113,513. Vorſtehend bringen wir die ortspolizeiliche Vor⸗ ſchrift vom Heutigen, Droſchkenordnung für die Stadt Mannheim zur öffentlichen Kenntniß. Mannheim, den 27. Oktober 1891. Großh. Bezirksamt. r. Fuchs. des Stadtraths und Genehmigung Gr. Herrn Landeskommiſſärs ergeht unter Aufhebung der Droſch enordnung vom 3. Oktober 1882 in Gemäßheit des§ 37 u. 76 der Gewerbe⸗ ordnung 8 114 der badiſchen Vollzugsverordnung hierzu und§ 134a Polizeiſtrafgeſetzbuchs folgende ee Vorſchrift. Die Berechtigung zur Aufſtellung und Inbetriebſetzung von Droſchken, Landauer, Victoriga⸗Wagen ꝛc., Omnibuſſen und Stell⸗ wagen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Mann⸗ heim zum Zwecke der gewerbsmäßigen Perſonenbeförderung inner⸗ halb des Fährbezirks, welcher die Gemaxkung Mannheim und die in dem Tarif genannten Orte umfaßt, wird nur durch die auf er⸗ folgte Anmeldung des beabſichtigten Betriebes ertheilte Zulaſſungs⸗ urkunde des Bezirksamts erlangt. Die Zulaſſung iſt eine ſtreng perſönliche und jederzeit widerrufliche. In der Zulaſſungsurkunde ſind die Zahl der nach vorheriger Prüfung zum Betrieb zugelaſſenen Droſchken, ſowie die ihnen zuge⸗ theilten Nummern anzugeben. Der Betriebsunternehmer hat bei eintretenden Veränderungen binnen 3 Tagen für Ergänzung bezw. Berichtigung der Urkunde Sorge zu tragen. Die willkürliche Uebertragung der Nummer einer Droſchke auf eine andere iſt unterſagt. Jedoch dürfen bei Schneefall 1918 Schlitten in Betrieb genom⸗ men werden, auf welche ſodann die Beſtimmungen dieſer Ordnung entſprechende Anwendung zu finden haben. Pflichten der Droſchkenbeſitzer. Zulaſſung geknüpften .2. Die haben die an die Zul Bedingungen, ſowie die nachſtehenden Vorſchriften be üglich der Form und Ausſtattung der Fahrzeuge, des anzuwendenden Tarifs ſowie der ſonſtigen Einrichtun en des Droſchkendienſtes genau ein⸗ zuhalten. Dieſelben ſind verpflichtet, die ſämmtlichen Droſchken, zu deren Inbetriehſetzung ſie ermächtigt ſind, a0 auf den von dem e Mit Zuſtimmung Bezirksamt beſtimmten Plätzen zum Gebrau es Publikums be⸗ reit zu halten und zwar in den Monaten ovember, Dezember Januar, Februar, und April von Morgens 8 Uhr bis Abends 7 Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr. Die Droſchkenbefitzer dürfen ſich zum Droſchkenkutſcher bedienen, (Vergl. 8 der Vorſchrift.) Jede Annahme und Entlaſſung eines Droſchkenkutſchers iſt dem Bezirksamt binnen 3 Tagen anzuzeigen. Diejenigen Droſchkenbeſitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eigener Perſon übernehmen, müſſen neben der Zubelaſſungsur⸗ kunde noch einen Fahrſchein erwirken und ſind allen hinſichtlich der Droſchkenkutſcher erlaſſenen Vorſchriften unterworfen. U Betriebe nur ſolcher welche einen gültigen Fahrſchein beſitzen. 8 4. Die Droſchkenbeſttzer ſind dafür verantwortlich, daß die 1 werke und Pferde ſich ſtets in vorſchriftsmäßiger eſchaffenheit be⸗ finden und daß die Droſchkenkutſcher im Dienſte ſtets die vorge⸗ ſchriebene Dienſtkleidung tragen. Dieſelbe hat zu beſtehen in dunkel⸗ blauem Rock und dunkelblauer Tuchweſte mit einreihigen Metall⸗ Amöpfen, ſchwarzem Glanzhut mit breiter Silberborde, einem mit Metallknöpfen beſetztem Mantel, ſchwarzen, im Sommer au grauen oder weißleinenen Hoſen. Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein ſchwarzer Strohhut mit Silberborde, im Winter eine Pelzmütze 1 werden. Zußt in ſauberem, nicht zerriſſenem ie Dienſtkleidung muß und nicht auffällig geſlickem uſtand erhalten werden. Beſchaffenheit der Droſchken und der Geſpanne. 8 5. Die Droſchken müſſen in gefälliger Form, ſolid und bequem gehaut, ſauber lackirt, anſtändig ausgeſchlaͤgen und ſtets in gutem und reinlichem Zuſtand erhalten werden. Der Fußboden jeder Droſchke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt ſein. Jede Droſchke muß mit einer Einrichtung verſehen ſein, daß der Fobrichlt die Thüren von Innen öffnen kann. Eine zweckentſprechende orrichtung zur Verſtändigung zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher muß vorhanden ſein, ſofern nicht die Conſtruction der Droſchke die An⸗ bringung einer ſolchen unmöglich macht. Die ide darf vor erfolgtem Eintrag in die Zu⸗ und vor Zutheilung der Nummer durch das Be⸗ zar! Zamt nicht erfolgen. ie Nummer der Droſchke muß auf der Mitte des hinteren Theils des Wagenkaſtens und an beiden Seiten des Bockes auf weißem Felde mit mindeſtens 6 em hohen Zahlen in ſchwarzer Farbe aufgemalt ſein. Jede Droſchke iſt zu beiden Seiten des Bockes mit Wagenlaternen mit mattgeſchliffenem weißem Glas zu verſehen, welche während der öffentlichen Aufſtellung und A vom Eintritt der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ſtets erleuchtet werden müſſen. Auf die vom Wagen abgerichteten Scheiben der Laternen ſind die Droſchkennummern in rother Farbe mit 6 om hohen Zahlen aufzumalen. An Droſchken, welche für den Dienſt am Bahnhof beſtimmt find, ſind während der ganzen Dienſtzeit rechts am an auffälltger Stelle Blechſchilder mit der deutlich lesbaren ufſchrift Weahdſic; anzubringen. Endlich iſt in jeder Droſchke an geeigneter, dem Fahrgaſt deut⸗ lich ſichtbarer Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droſch⸗ kennummer und dem Stempel des Bezirksamts verſehener, ſtels ſauber und lesbar zu erhaltender Abdruck dieſer Droſchkenordnung nebſt Taxordnung zu befeſtigen. Die bei Schneefall etwa in Betrieb geſetzten Schlitten dürfen auf den Halteplätzen anfahren, müſſen mit dem Drof kentarif und an auffälliger Stelle mit der Nummer derjenigen Droſchke verſehen ſein, für welche der Schlitten eintritt. 5 Während der Dunkelheit haben die Schlitten ebenfalls Laternen mit der Droſchkennummer zu führen.(Vergl. auch§ 43 der Straßen⸗ polizejordnung für Mannheim.) Zur Beſpannung der Droſchken dürfen nur ſicher gehende, kräftige und wohlgenährte Pferde verwendet werden. Durchgänger Schläger und biſſige, ſowie mit andern Fehlern oder Krankheiten behaftete Pferde ſind von der Benützung als Droſchkenpferde aus⸗ geſchloſſen.(Vergl.§ 38 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim und§ 68 der Vorſchrift.) Von den Droſchkenkutſchern. § 7. Kein Kutſcher darf die Führung einer Droſchke eher übernehmen als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender 5 ein ertheil! worden iſt, welchen er im Dienſt ſtets bei ſich zu führen hat.(Vergl. § 8 der Vorſchrift.) Der Fahrſchein wird jeweils auf 1. Januar und ſolchen Per⸗ ſonen ertheilt, welche geſund, frei von Gebrechen ſind, welche nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr für n ordnungsmäßiges Verhalten bieten und welche des Fahrens und der Oertlichkeit kundig ſind. Perſonen unter 18 Jahren wird der Jahrſcheng in der Regel verſagt. 5 er Fahrſchein wird jeweils nur für eine zugelaſſene Droſchke ausgeſtellt. Die Uebertragung auf eine andere Droſchke iſt recht⸗ zeitig bei dem Bezirksamt zu beantragen. Die aushilfsweiſe Führung einer Droſchke, deren Nummer der Fahrſchein des Kutſchers nicht enthält, iſt nur geſtattet, wenn hier⸗ von dem Bezirksamt Kenntniß gegeben wird. Die Entziehung des Fahrſcheins erfolgt durch das Bezirksamt. Iſt der Droſchkenkutſcher nicht gleichzeitig Droſchkenbeſitzer, ſo wird der Letztere von der Entziehung des Fahrſcheins bengchrichtigt. Von dem Zeitpunkt der Eröffnung der bezirksamtlichen Verfügung an darf der von der Entziehung des Fahrſcheins betroffene Kutſcher bei Vermeiden von Strafe und Entziehung der Zulaſſung nicht mehr als Droſchkenkutſcher verwendet werden. 88. Der Droſchkenkutſcher hat während des Dienſtes die vorgeſchrie⸗ zene Dienſtkleidung(§ 4 der Voͤrſchrift) zu eine richtig gehende Taſchenuhr, den ihm ausgeſtellten Fahrſchein, ſowie die Fahrmarke 36 der Vorſchrift) mit ſich zu führen und dieſe Gegen⸗ ände den Polizeibedienſteten jederzeſt guf Verlangen vorzuzeigen. 8 8. Die Droſchkenkutſcher ſind verpflichtet, ſich im Dienſte anſtändig und nüchtern zu verhalten und die Fahrgäſte höflich zu bedienen. Dieſelben müſſen, wenn die Droſchke nicht beſetzt iſt, oder einer der in dieſer Vorſchrift aufgeführten Ausnahmefälle(vergl. 88 12, 13 und 14 der Vonſchrift) vorliegt, Jeden der es Aec aufnehmen und nach dem bezeichneten Ziele, ſofern dasſelbe nach dem Tarif zu dem Droſchkenverkehrsgebiek gehört, fahren und zwar auf dem kürzeſten Wege wenn der Fahrgaſt nicht einen andern Weg einzu⸗ ſchlagen wünſcht. Wegen bereits anderweit erfolgter Beſtellung darf die Uebernahme einer Fahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Beſtellung durch Aufſtecken eines Blechſchildes mit der beider⸗ ſeits deutlich lesbaren Aufſchrift„Beſtellt“ auf der rechten Seite des erkennbar gemacht iſt. Beim Auf⸗ und Abladen des Gepäcks hat der Kutſcher, ſoweit dies mit der Leitung und Beaufſichtigung des Fuhrwerks verträg⸗ lich 55 Hilfe zu leiſten und auf das Gepäck während der Fahrt Acht zu geben. Bei der Ankunft am auptperſonenbahnhof iſt der Kutſcher nur ehlltic 1 1 Abladen des mitgeführten Gepäcks der Fahrgäſte ehilflich zu ſein. Das Verlaſſen der Droſchke und das Betreten des Bahnhofge⸗ bäudes iſt unterſagt. Auch iſt der Kutſcher verpflichtet, auf Verlangen der Fahrgäſte unentgeltlich beim Ein⸗ uns Ausſteigen die Thüre zu öffnen und zu ſchließen und ſowohl vor Beginn der Fahrt als während derſelben das Verdeck des Wagens auf bezw. niederzuſchlagen und die Fenſter zu öffen oder zu ſchließen. Hat der Fahrgaſt Gegenſtände in der Droſchke liegen laſſen, ſo muß ſich der Kutſcher bemühen, dieſelben wenn thunlich dem Eigenthümer ſofort wieder zuzuſtellen, oder aber ſolche bei der Unmöglichkeit ſofortiger Zuſtellung binnen längſtens 24 Stunden auf der Polizeihauptwache abliefern. Ueber die Ab⸗ lieferung wird eine Beſcheinigung ausgeſtellt. § 10. Während der Fahrt ſind die Pferde beſetzter Droſchken ſtets in kurzem Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgaſt das Schritt⸗ fahren ausdrücklich verlangt, bei beſonders langen Touren und an Stellen wo aus ſtraßenpoltzeilichen Gründen das Schrittfahren er⸗ forderlich oder angeordnet iſt. § 11. Den Droſchkenkutſchern iſt unterſagt: J. Die Lenkung der Pferde während des Dienſtes einem Feheaaßz oder überhaupt einem Andern zu überlaſſen. Gegen den Willen des Fahrgaſtes, welcher die Droſchke 8 angenommen hat, noch andere Perſonen mit auf den Wagen zu nehmen. 8. de rauchen, während Fahrgäſte in der Droſchke ſitzen. 4. Perſonen zu dem Zwecke anzuſprechen, um dieſelben zur ahrt oder zur Wahl eines Wagens zu beſtimmen. ie Pferde auf der Straße an anderen als den Halte⸗ plätzen oder unter Außerachtlaſſung der Beſtimmungen der Straßenpolizei⸗Ordnung Au füttern. 6. Auf den Halteplätzen in die Droſchken zu ſitzen. 7. Das Fuhrwerk ohne Aufſicht ſtehen zu laſſen, namentlich kain behufs Beſuch von Schankwirthſchaften zu ver⸗ aſſen. 5. Von den Fahrgäſten. § 12. Perſonen, welche mit anſteckenden Krankheiten behaftet ſind, iſt die Fahrt zu verweigern. Das Gleiche gilt bezüglich der Weiter⸗ fahrt, wenn ein Fahrgaſt trotz wiederholter Verwarnung Ungehörig⸗ keiten nicht unterläßt. Letzteren Falls iſt der Fahrgaſt zum Aus⸗ ſteigen zu nöthigen. 8 5 Die Mitnahme von Sachen, welche geeignet ſind, das Innere des Wagens zu beſchädigen oder zu verunreinigen, iſt nicht geſtattet. Fahrgäſte, welche Hunde mitbringen, dürfen denſelben nur mit Zu⸗ ſtimmung des Kutſchers in der Droſchke Platz geben. 5 Der Kutſcher iſt für die Aufrechterhaltung dieſer Beſtimmungen verantwortlich. Fahrgäſte, welche aus den vorſtehenden Gründen zum Verlaſſen des Wagens veranlaßt worden ſ gleichwohl das Fahrgeld ſind, haben für die vereinbarte Fahrt zu entrichten. 8 13. Schirme, Stöcke, Reiſetaſchen, kleine ene und ähnliche Gepüäckſtücke, deren Gewicht 10 Kilo nicht überſteigt, darf der Fahr⸗ gaſt in das Innere der Droſchke mitne men, ohne hiefür eine Ver⸗ gütung entrichten 12 müſſen. Größere Gepäckſtücke ſind auf dem Kutſcherbock unterzubringen und muß hiefür die tarifmäßige Gebühr entrichtet werden. 1 das Auf⸗ und Abladen, wobei die Kutſcher behilflich ſein müſſen, ſoweit es die Aufſicht über das Fuhrwerk geſtattet, darf eine Gebühr nicht beanſprucht werden. 8 14. Mehr als 4 Perſonen, wobei 2 Kinder unter 10 Jahren einer erwachſenen Perſon gleichgerechnet werden, iſt der Kütſcher nicht verpflichtet in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch gethan, ſo iſt er doch nicht berechtigt, mehr als das taxmäßige Fahrgeld für 4 Perſonen zu fordern. 0 als fünf Perſonen aufzunehmen iſt dem Droſchkenkutſcher nicht geſtattet. Auf Omnibuſſe, Stellwagen und ähnliche Fahrzeuge findet dieſe Beſtimmung keine Anwendung. Von dem Dienſt 9215 den Halteplätzen. Die Aufſtellungsplätze, die Zahl der daſelbſt aufzuſtellenden Droſchken und die hiebei einzuhaltende Reihenfolge werden von dem Bezirksamt(Polizeikommiſſär) feſtgeſetzt. Als Aufſtellungsplätze werden⸗ vorbehaltlich jederzeitiger Abän⸗ derung in Frohe eintretenden Bedürfniſſes beſtimmt: 1. Strohmarkt 2 3. Paradeplatz 4. Perſonenbahnhof 5, Meßplatz jenſeits Neckars(bei der Neckarbrücke). An den Fruchtmarkttagen(Montag) haben ſich die für den alteplatz„Fruchtmarkt“ beſtimmten Droſchken auf der nördlichen lankenſtraße längs der Quadrate E 2 und E 3 aufzuſtellen. Das Halten an andern Plätzen, oder Hin⸗ und Herfahren in den Straßen um Beſtellung zu ſuchen iſt unterſagt, doch hindert dies nicht bei der Rückfahrt auf den Warteplatz Fahrgäſte auf Verlangen aufzunehmen. § 16. Jeder Droſchkenunternehmer iſt verpflichtet, die ſämmtlichen Droſchken, zu deren Aufſtellung er ermächtigt iſt, täglich auf den nach dem aufgeſtellten Turnus beſtimmten Plätzen zur Benützung durch das Publikum bereit zu halten u. zwar in den tonaten Nopember, Dezember, Januar, Februar, März und April von Morgens 8 bis Abends 7 Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens 7 bis Abends 8 Uhr. Für den Bahnhofhalteplatz gelten beſondere Beſtimmungen (vergl.§ 20 ff. dieſer Vorſchrift). § 17. Auf den Aufſtellungsplätzen haben ſich die Kutſcher hinterein⸗ ander bezw. je nach 1 e des Platzes nebeneinander und ſo aufzuſtellen, daß jeder Wagen ſofort aus der Reihe biegen und wegfahren kann. Bei der Aufſtellung hiptereinander muß nach jeder Droſchke ſo viel Raum bleiben, daß ein Fußgänger beguem hindurch gelangen kann, bei der Aufſtellung nebeneinander muß zwiſchen den einzelnen Droſchken ſoweit Raum bleiben, daß der Wagenſchlag bequem ge⸗ öffnet werden kann und das Ein⸗ und Ausſteigen möglich bleibt. Die vorderſte Droſchke in der Reihe der hintereinander ſtehenden iſt als die erſte zu betrachten und hat, wenn der Fahrgaſt nicht eine andere beſonders auswählt, den Vorzug. 5 Bei nebeneinander ſtehenden Droſchken gilt die am weiteſten rechts aufgefahrene als die erſte. Von den Uhrenſtändern auf dem Frucht⸗ und Strohmarkt iſt ein Abſtand von 2 Metern einzuhalten. 8 18. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt nür auf den Halteplätzen, nie w. zrend der Fahrt und überhaupt nur in der nach der Straßenpolizeiordnung für Mannheim vorge⸗ ſchriebenen Weiſe geſchehen. 5 Der als der erſte in der Reihe haltende Kutſcher darf weder Füttern noch Tränken, ſondern muß auf dem Bocke ſitzen und zur ſofortigen Abfahrt bereit ſein. Wird ein Kutſcher zur Abholung von Fahrgäſten beſtellt, ſo hat er ſofort im Trab nach der Abholungsſtelle zu fahren. § 19. Die Droſchkenbeſitzer ſind verpflichtet, die Aufſtellungsplätze ſtets rein zu halten und dieſelben im Sommer bei trockenem Wetter mindeſtens 3 Mal täglich mit Waſſer gründlich abzuſchwenken. Kommen dieſelben dieſer Verpflichtung nicht in genügender Weiſe nach, ſo wird die Reinigung auf ihre Koſten durch die Poli⸗ zeibehörde angeordnet. VBom § 20. 5 Die Inhaber nummerirter Droſchken ſind verpfli tet, bei An⸗ kunft jedes cursmäßigen Bahnzugs eine von dem Bezirksamt zu beſtimmende Anzahl Droſchken nach dem amtlich feſtzuſtellenden Turnus am Bahnhofe bereitzuhalten. Die Aufſtellung der Droöſchken, auch ſolcher, welche nicht zum Bahndienſt beſtimmt ſind, wird von dem am Baähnhof dienſtthuen: den Schutzmann geordnet und überwacht. Den Anordnungen des⸗ ſelben iſt unbedingt Folge zu leiſten. Die nach dem Turnus zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken, haben einen Schild, der die Aufſchrift trägt„Eiſenbahndienſt“ am Kutſcherfitze aufzuſtecken. Beſchaffenheit und Farbe dieſes Schildes unterliegt der polizeilichen e § 21. Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben mindeſtens 5 Minuten vor Ankunft der Eiſenbahnzüge auf dem Platze zu ſein. Die Aufſtellung der Droſchken auf dem hiefür beſtimmten Theil des Bahnhofplatzes geſchieht nach der Reihenfolge ihrer Ankungft, mit Front nach Norden vor dem weſtlichen Flügel des Bahnhofge⸗ bäudes. Der Gehweg vor demſelben und der Platz vor dem weſt⸗ lichen Perronausgang hat pollſtändig frei zu bleiben. Die Hotel⸗ wagen müſſen je nach der Zeit ihrer Ankunft in die Droſchkenreihe einrücken. Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben das Vorrecht auf Aufſtellung zunächſt dem Ausgang des Bahnhofperrons vor den nicht zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken. Die äußerſte Droſchke auf dem linken Flügel gilt als die erſte. Der Beſteller iſt jedoch an dieſe Reihenfolge nicht gebunden. Die Uebertragung des Bahndienſtes auf einen andern Kutſcher iſt geſtattet, doch muß hievon dem am Bahnhof anweſenden Schutz⸗ mann Mittheilung gemacht werden. 5 Wer den Bahndienſt verſäumt, wird beſtraft. Wenn ein Droſch⸗ kenkutſcher, dem dieſer Dienſt obliegt, auf längere Zeit beſtellt wird, ſo daß er zum nächſten Zug noch nicht wieder zurück ſein kann, ſo hat er hievon vor dem Abfahren den dienſtthuenden Schutzmann in Kenntniß zu ſetzen. § 22. 1 Jeder auf den Bahnhof behufs Abholung von Fahrgäſten an⸗ fahrende Kutſcher muß ſich mit ſeinem Woceene der Droſchkenreihe anſchließen und darf nicht an einer anderen Stelle des Bahyhof⸗ platzes anhalten. Sobald die Ankunft der Züge ſignaliſirt iſt, hat er ſich zur Aufnahme von Fahrgäſten fertig zu halten. Kutſcher, welche Reiſende zum Bahnhof bringen, haben am Hauptportal an⸗ zufahren und nach dem Ausſteigen der Fahrgäſte und Abladen des Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlaſſen, oder ſich der auf⸗ geſtellten Droſchkenreihe anzuſchließen. 5 § 23. zwiſchen der Ankunft derjenigen ſie befohlen ſind, brauchen die Eiſenbahndroſchken nicht anzunehmen. Denſelben iſt auch geſtattet, vom vier nicht zuſammengehörige mitzunehmen. Nicht zum Bahndienſt befohlene, an dem Halteplatz vor dem Hauptperſonenbahnhof aufgeſtellte Droſchken dürfen, wenn ſie nicht um Voxraus beſtellt ſind, mit den Zügen anlangende Perſonen nur ann aufnehmen, wenn die Bahndienſtdroſchken vergriffen find. Das Gleiche gilt für Hotelomnibuſſe bezüglich ſolcher Reiſenden, welche nicht nach dem zugehörigen Gaſthof zu fahren wünſchen. Annahme und Beſtellung von Droſchken. § 25. Kein Droſchkenkutſcher darf vom Halteplatz aus die Uebernahme einer Fahrt innerhalb des in§ 1 dieſer Vorſchrift be eichneten Fahr⸗ bezirks verweigern. Ebenſo iſt auch außerhalb der Halteplätze jeder unbeſtellte Droſchkenführer zur Uebernahme ſolcher Fahrten ünbe⸗ dingt verpflichtet. Leere Droſchken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum Vorfahren an einen gewiſſen Punkt, wo der Fahr⸗ gaſt einſteigen will, gerufen werden. Die erfolgte Beſtellung iſt alsbald auf die in§ 9 Abſ. 2 oben vorgeſchriebene Weiſe erkenn⸗ bar zu machen. 5 5 Beſtellungen einer Droſchke nicht zu ſofortiger Benützung, ſondern auf einen ſpäteren Zeitpunkt, iſt der im Dienſt befindliche Kutſcher nicht verpflichtet. Nimmt er ſte aber an, ohne daß etwas Anderes über den Fahrpreis verabredet wäre, ſo hat er ke inen Anſpruch auf Bezahlung für die Zwiſchenzeit, iſt aber ſeinerſei ts bei Strafvermeiden verpflichtet, die Beſtellzeit genau einzuhalten. Iſt der Kutſcher Mangels Beachtung der der gſ in Abſatz 2, letzter Satz dieſes Paragraphen gehalten, in der Zwiſchenzeit eine weitere Fährt zu übernehmen, welche ihm ihrer Dauer wegen die Erfüllung der zuerſt übernommenen Verpflichtung unmöglich macht, ſo hat er abgeſehen von der Straffolge, dem erſten Beſteller gegen⸗ über für Ab ede Erſatz Für die Zeit 555 zu welchen utſcher Fahrten ahnhof aus § 256. Vor dem Hauptperſonenbahnhofe aufgefahrene Droſchken dürfen als„beſtellt“(§ 9 Abſ. 2) ſich nur dann bezeichnen, wenn die Be⸗ ſtellung von einem oder für einen Reiſenden erfolgt iſt, welcher längſtens innerhalb einer Viertelſtunde nach Aufſteckung des Beſtell⸗ eichens mit einem Eiſenbahnzuge ankommen wird. Die zum Bahn⸗ tenſt befohlenen Droſchken dürfen ſolche Vorausbeſtellungen nur bei Einhaltung der Vorſchrift des§ 21 Abſ. 5 annehmen und erſichtlich machen. Die Vorſchrift des Abſ. 1 dieſes Paragraphen findet entſprechende Anwendung auch auf diejenigen Droſchken, welche vor dem Theater, 15 Concert⸗ und ähnlichen Localen am Schluſſe der Vorſtellung alten. § 27. Droſt welche mehr als eine in Betrieb haben, ſind verpflichtet, Beſtellungen für Fahrten außerhalb der in 16 feſtgeſetzten Dienſtzeit anzunehmen, ſofern dieſelben während des vorhergehenden Tagesdienſtes erfolgen. Zeit⸗ und Tour⸗, und Nachtfahrten. eitfahrt iſt diefenige Fahrt, deren Taxe nach der Zeitdauer der 1855 berechnet wird,(Taxordnung), Tour⸗Fahrt eine ſolche, deren Taxe im Voraus beſtimmt iſt.(Taxordnung II). Der Wabrgaſt kann jedoch ſtatt der Tourfahrten Zeitfahrten verlangen. Die Tourfahrt wird jedenfalls zur Zeitfahrt, wenn auf Wunſch des Fahrgaſtes die Fahrt im Schritt gemacht werden mußte; hierauf iſt auf das geſtellte Begehren der Fahrgaſt vom Kutſcher aufmerk⸗ ſam zu machen. 5 Für Fahrten innerhalb der Zone kommt der Tourtarif nur für eine ununterbrochene Fahrt in nwendung; wird die Fahrt unter⸗ brochen, ſo iſt dieſelbe nach dem Zeittarif zu bezahlen. Als Unterbrechung in dieſem Sinne wird nicht angeſehen: a) bei Tourfahrten von einer Stunde und mehr regelmäßiger Fahrzeit ein Aufenthalt von weniger als ½ Stunde oder mehrere Aufenthalte von zuſammen der gleichen Dauer; b) bei kürzeren Tourfahrten ein oder mehrere Aufenthalte von im Ganzen weniger als 5 Minuten. § 29. Der Droſchkenführer iſt verpflichtet, bei eit⸗ und Tourfahrten den kürzeſten Weg einzuſchlagen, wenn nichk bei der ſannet einen anderen, für die Droſchke fahrbaren eg ſelbſt be⸗ timmt. Dem Verlangen des Fahrgaſtes, langſam gefahren zu werden iſt der Kutſcher nur bei Keieh e zu entſprechen verbunden. Nachtfahrten beginnen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November nach 10 Uhr, in den übrigen Mönaten nach 9 Uhr Abends und endigen erſteren Falls um 6, letzteren Falls um 7 Uhr Vormittags. für dieſelben iſt die doppelte Taxe zu entrichten. Wird die Fabrt vor 10 Uhr bezw. 9 Uhr Abends begonnen, ſo iſt nur für denjenigen Theil der 171 0 die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für ahrken, welche 21 6,bezw. 7 Uhr Morgens begonnen werden, aber über dieſe 12 hinaus dauern, findet für die Zeit nach 6 bezw. 7 Uhr nur die Be⸗ rechnung der einfachen Taxe ſtakt. Von der Fahrtaxe. 8 1. Die Fahrtaxe iſt nach der angefügten Taxordnung zu entrichten. Der e iſt verpflichtet, den Fahrgäſten auf Befragen den ſchuldigen Betrag genau zu bezeichnen. Eine den Tarifſatz über⸗ ſchreitende Zahlungsforderung ſowie die Anforderung von Tri geldern iſt verboten. ˖ Verabredungen zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher ſin uläſſig. In der Fahrtaxe ſind die Auslagen für die Verpflegung des Kutſchers und der Pferde, nicht dagegen die Fähr⸗ und Brlcken⸗ gelder und Abgaben ähnlicher Art, welche der Fahrgaſt zu bezahlen bezw. zu erſtatten hat, inbegriffen. „ Die Zeitberechnung des Kutſchers bei Zeitfahrten iſt der Fahr⸗ aſt dann anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutſcher ihm vor Beginn der Fahrt die Uhr vorgezeigt hat. Im Unterlaſſungs hat der Kutſcher die Zeitangabe des Fahrgaſtes auzuerkennen. Mannheim, 26. November. Seneral⸗Anzeiger. b g* G . 0 Die Zeilberechnung für die Zeitfahrt begiunt von dem Augen⸗ blic des Vorfahrens am Einſteigeort. Bei Tourfahrten iſt der Kutſcher verpflichtet, am Einſteigeort 5 Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen 5 Minuten kann er ein Wartegeld von 10 Pfennig beanſpruchen. Tritt der Fahrgaſt ohne Verſchulden des Kutſchers eine beſtellte Fahrt nicht an, ſo hat der 1 5 50 Pfennig, oder wenn er länger als 20 Minuten warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern. Tritt der Fahrgaſt die Fahrt an, ſetzt ſie aber nicht fort, ſo hat er bei Zeitfahrten und bei Tourfahrten die volle Zeittaxe bis zum Aufhören der Fahrt zu bezahlen. 83. Wird die 8 0 des Hagens der Rückfahrt gleich bei der Beſtellung verabredet oder vom Fahrgaſte verlangt, noch bevor der Kutſcher am Beſtimmungsorte entlaſſen wurde, ſo iſt für die Rück⸗ ahrt die Hälfte der Taxe für die Tourfahrt zu entrichten. Aendert ich die Perſonenzahl, ſo iſt die Rückfahrtstaxe hiernach auf der Grundlage der Taxe für die Tourfahrt, aber nach der Zahl der Zurichfabrenden zu bemeſſen. Die Wartezeit zwiſchen Ankunft A der Rückfahrt iſt lediglich nach dem Tarif für Zeitfahrten in Anrechnung zu bringen, wobei die Zahl der Perſonen zu Grunde gelegt wird, welche die Tourfahrt vollendet habhen. Nimmt die Wartezeit nicht mehr als die Hälfte des regelmäßigen ſeabere Berglt für die Hinfahrt in Anſpruch, ſo iſt hiefür eine be⸗ ondere Vergütung nicht zu leiſten. § 84. Wird die Fortſetzung der Fahrt durch Verſchulden des Kutſchers oder einen dieſem oder ſeinem Gefährte zugeſtoßenen Unfall un⸗ möglich, ſo iſt der Fahrgaſt zur Zahlung des Fahrgeldes nicht ver⸗ pflichtet, bezw. zur Zurückforderung des bereits Bezahlten berechtigt. Das Gleiche gilt bei erheblichen, ohne Schuld des Fahrgaſtes eingetretenen Unterbrechungen, wenn dieſer auf die Fortſetzung der Fahrt deshalb verzichtet. Als erheblich iſt die Unterbrechung edenfalls dann anzuſehen, wenn dieſelbe länger dauert, als die balfte des Zeitaufwandes vom Beginn der Fahrt bis zum Eintritt der Unterbrechung. Macht der Fahrgaſt von dem Rechte des Verzichts auf die Weiterfahrt keinen Gebrauch, ſo iſt er, ebenſo wie bei unerheblichen, ihm nicht zuzurechnenden Unterbrechungen, zu einer beſonderen Ver⸗ gütung nicht verbunden. 3 85 Bei Zeitfahrten wird das Anhalten während der Fahrt in die Zeitdäuer der Fahrt eingerechnet. 8 86. Borausbezahlung des Fahrgeldes kann der Kutſcher in jedem Falle e d bei Fahrten nach dem Theater, dem Bahnhof und nach ſolchen Orten, an oder nach welchen die Wagen in polizeilich e Reihenfolge 5 fahren haben, oder ein Aufenthalt am usſteigeplatz nicht zuläſſig iſt, muß die Fahrtaxe vor dem Ein⸗ ſteigen verlangt und entrichtet werden. Jedem Fahrgaſt hat der Droſchkenkutſcher gegen Bezahlung des eine Fahrmarke auszuhändigen, auf welcher die be⸗ reffende Wagennummer und der Selttarif vermerkt iſt. Die Droſchkenbeſitzer Nend die vorgeſchriebenen Fahrmarken den in ihren Dienſten ſtehenden Droſchkenkutſchern einzuhändigen. Formulare der Fahrmarken können auf der Polizeihauptwache ein⸗ geſehen werden. Beaufſichtigung des öffeutlichen Fahrweſens. 87. Die Beaufſichtigung des ößtenttichen Fahrweſens, die Schlich⸗ tung der Streitigkeiten zwiſchen Kutſchern und dem Publikum und die Prüfung und Erledigung von Beß werden liegt dem Bezirks⸗ amt ob. Streitigkeiten wegen des Fahrgeldes werden gleichfalls von demſelben jedoch vorbehaltlich des Rechtswegs entſchieden. Zur Sicherung des Erfolges von Beſchwerden werden die Beſchwerde⸗ führer veranlaßt, die ihnen etwa gemäß 8 36 der Vorſchrift ausge⸗ händigter Fahrmarken vorzulegen. § 88. In der erſten Hälfte der Monate Maf und October wird all⸗ jährlich durch einen von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anweſenheit des Gr. Bezirksthierarztes eine Beſichtigung der Fahrzeuge, der und der Bekleidung der Droſchkenkutſcher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Beſich⸗ kigung haben ſich die Droſchkenführer in Dienſtkleidung unter Mit⸗ ührung der Mäntel, ſowie ſämmtliche Droſchkenbeſitzer einzufinden. as Ausbleiben oder verſpätete Erſchemen wird nach§ 41 dieſer Vorſchrift beſtraft. 8 89. Fahrzeuge, welche den bei der Zulaſſung zum öffentlichen Dienſt 7 ſtellenden Anforderungen nicht mehr entſprechen und deren Aus⸗ eſſerung nicht mehr möglich iſt, werden durch Abnahme der Zu⸗ laſſungsurkunde außer Betrieb geſetzt. Pferde, welche ſich nach dem Gutgchten des Gr. Bezirksthier⸗ arztes nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Fahrweſen eignen, dürfen nach Ablauf einer von dem Bezirksamt zu ſtellenden Friſt nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen wird ſchriftliche Aus⸗ fertigung des Gutachtens Wird den auf Grund der regel⸗ mäßigen Beſichtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beſchaffen⸗ eit der Fahrzeuge und Geſchirre ſowie der Bekleidung der Droſchken⸗ tſcher nicht innerhalb der geſetzten Friſt entſprochen, ſo erfolgt nehen Beſtrafung gemäß 8 41 der Vorſchrift Entziehung der Zu⸗ laſſungsurkunde bezw. des Fahrſcheins, ſowie Außerdienſtſtellung des Fahrzeugs. 5 40. „Die beſondere Aufſicht über das Droſchkenweſen wird durch die Schutzmannſchaft geführt, deren Anordnungen beg 90 Droſch⸗ kenkutſcher bei Vermeiden der lch Solge an keiften ihres Fahrzeugs und von Beſtrafung unweigerlich Folge zu leiſten haben. § 41. gegen dieſe Vorſchriften werden auf Grund des F 134a.⸗St.⸗G.⸗B. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbei⸗ bringlichkeitsfalle mit Haft beſtraft, ſofern nicht 8 1471 und 1489l der ew⸗Ordnung§ 105 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Bezirksamt als Strafmittel egen Droſchkenbeſitzer und Droſchkenkutſcher die Ent⸗ giehung der 5 ſungsurkunde(8 1 der Vorſchrift) und des Jahr⸗ ſcheins(§ 7 der Vorſchrift), ſowie die Außerbetriebſetzung der Fahr⸗ 15 vorbehalten. Für das Verfahren ſind die Beſtimmungen in „40 der beweherg,§ 61 der Bad. Vollzugsverordnung zur erbeordnung maßgebend Tax-Ordnung für das öffentliche Droſchkenfuhrweſen in der Stadt Mannheim. I. Tarif für Zeitfahrten. Einſpänner Zweiſpänner 1 und 2 Perſonen — 3 u. mehr Perſonen 1 und 2 Perſonen .— 50 80 20 60 40 80 20 3 u. mehr Perſonen 3 90 20 60 50 50 Fahrzeit Stunde 1 17 1½ 2 Stunden für jede weitere Viertelſtunde 50 50 20 80 20 * 2* os de de— e e de de ss α e Y 50 40 50 Für die Veförderung von Gepäckſtücken, deren Gewicht im Ganzen 10 Kgr. überſteigt(vgl.§ 13 Droſchkenordnung), gleich⸗ zeitig mit dem Fahrgaſte, kommen neben der Fahrtaxe folgende Sätze in Anrechnung: von über 10 Kgr. bis zu 25 Kgr. 20 Pfg. von 25 Kgr. bis zu 50 Kgr. 30 Pfg. über 50 Kgr. 5„40 Pfg. Wird das Gepäck ohne den Fahrgaſt befördert, ſo kann die volle Taxe nach Maßgabe der Taxordnung für die Perſonenbe⸗ ung in Anrechnung gebracht werden. 985 „Einfache direete Fahrt II. Tarif für Tourfahrten. Vom Perſonenbahnhof und den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiſſe nach der Stadt innerhalb und einſchließlich der Ringſtraße auf beiden Seiten, nach der Schwetzingervorſtadt bis zur Auf⸗ fahrt des Neckaxauerbahnübergayges, nach dem Lindenhofe, nach der Secken⸗ heimer Straße bis zur Traitteurſtraße, und umgekehrt „Vom Innern der Stadt nach den Neckar⸗ gärten, der Neckarvorſtadt, dem Jung⸗ buſch, der Schwetzinger Vorſtadt, dem Lindenhof bis zur Windeckſtraße, der Seckenheimerſtraße bis zur Traitteur⸗ ſtraße, und umgekehrt, ſowie für Fahrten im Innern der Stadt inner⸗ halb der Ringſtraße einſchließlich der Letzteren auf beiden Seiten „Vom Perſonenbahnhof oder den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiffe nach dem Jungbuſch, der Neckar⸗Vorſtadt, den Neckargärten, der Käferthaler Straße bis zur Abzweigung der Feudenheimer Straße, und umgekehrt Fahrten zwiſchen zwei außerhalb der Ringſtraße gelegenen Punkten von einem Punkte der Stadt nach Stellen, und umgekehrt: Bierkeller an der Käferthaler Straße Exerzierplatz. 8 Fabriken jenſeits des Neckarauer Ueber⸗ gangs. 1 8 Friedhof 8 f 5 5 Mühlauſchlößche„ 5 Rennplatz: a, gewöhnliche Tage 5 b. Taxe an Rennkagen Rheinbäder„ Stefanienpromenade bis zum Rondell Viehhof an der Seckenheimer Straße Wohlgelegen Centralgüterbahnhof und Hafengebiel zwiſchen Verbindungskanal und Rheinhafen. Edingen. 5 5 Feudenheim. 5 0 5 Friedrichsfeld.„. Hemshof. 7 4 Ilvesheim.„ 5 Käferthal 4 8 8 85 Kirſchgartshauſen 5 8 Ladenburg 5 8 Ludwigshafen bis zum Bahnhof Neckarau. 4 Neckarhauſen 0 0 Oppauer Fähre 8 4 5 Rheinau 5 5 Sandhofen 4 N Schgarhof Schießplätze im Käferthaler Wald Schwetzingen 5 5 8 Seckenheim 2 5 5 8 Waldhof a. Spiegelmanufactur b. Fabriken unterhalb Wald⸗ hofs an der Straße nach Sandhofen 3 Wallſtadt 50 5 Waſſerwerk im Käferthaler Wald „Alle andern Fahrten werden nach der Zeit auf Grund des Zeittarifs be⸗ rechnet. Bei Verwendung von Zweiſpän nern erhöht ſich die 11 ür die Tourfahrten um die Hälfte(500%). Nr. 18286. öffentlichen Kenntniß. Mannheim, den 20. November 1891. Der Stadtra Bräunig. folgenden Vorſtehende Bekanntmachung Perſonen ,, e 90 10 —90 1 90 1½10 90/ 1/10 120/ 1060 1 120 160 —— — — 120 120 1— — D 1060 1060 150 10200 1002J 1060 1160 Einſpänner M. 12.— Zweiſpänner M. 20.— für Hin⸗ und Rückfahrt und Aufenthalt während der Rennen —80 1ʃ20 1800 1080 2020 1— 1— 1040 11600 160 2— —80 20 160 160 50(—(— — 240 240 — 4450 450 80 49 40 40 40 50 FP ISiSISSI easeedgneegdeensenegr — r Prr gecendeegamneeertee OOOOOOOOOoo —SSdgcaerdornto—cnr— KR 2 2— 2— 220.20 8— 3— 380 3080 280 2080 3/20 3/20 bringen wir zur 2289 th Winterer. 20% %%%%%%%%%%e, eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee Planken geeeeeeeeeeeleleleeeeeeeeeee Gebrüder Stadel Juweliere Uhrmacher D 3, 10 neben J. Neuberger ua A. Fels. 4 2 2 05 8 5 45 2 45 75 2 . 2 9 8 2 7 4 22488 2 5 Ich habe mich hier arzt für Geburtshülfe krankheiten niedergelassen. (Heckelsche Hofmu- Wohnung: 0 3, 10 I. Etage rechts. Sprechstunden täglich von 11—12,—4 Uhr. Sonn- und Feiertags von 11—12 Uhr. Dr. E. Fischer, bisher Assistent an der Königl. Universitäts- Frauenklinik zu Halſe a. 8. als Speeial- und Frauen- 21539 sikalienhandlung.) 2 „Equitable Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten ZM Neęew-TLork. Neues Geschüft ult. 1890 M. 866,260.958.— Neue Anträge 55 55 d. deutschen Abthlg.„ 49,611,501.— Beste und vortheilhatteste Capitalanlage durch Benützung der Frei-Tontinen-Versicherung; adie Resultate abgelaufener Tontinen-Policen sind günstiger als die Gewiun-Resultate jeder anderen Anustalt der Welt. M. 3,062,815,510.— 506,785,914.— 55 Jour O06sI zln azesen-umaneg Beispiel einer 20jährigen Capital- versiche- 8 vung(Pol. 66,495) Voersich.-Summe 2,750.—(Doll. 3000.—), Alter 40 Jahre, bezahlte Potalprämie M. 18.204.— Regulirungsmethoden im 60. Lebensiahr! mav moueunep op sgodeod Saudlusznonkug nefn puu uoen u unmussig-epngde „ 1. Baarwerth 22 = 175% der eingez. Prämie. 2. Prämienfreie Police(zahlbar bei 2 Sbeben))!!; M. 39.168,.— 85 8 296% der eingez. Prümie. 8 23. 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Langenscheidtsene Verl.-., SBerlin, SF. 46, Haſſesche Ftr. 11. AiWie der Prospekt durch Namensangabe nach- weist, haben Viele, die nur diese Briefe(nicht münd. 20 90 9 lichen Unterricht) benutaten, ddas Examen als Lehrer des Fnglischen und Französ. gut M. Klein& Söhne Hof-Photograph Seeeeseeeeesesseeseesesseeeseeese 4 4. 9 54 9 3 bestanden. 16765 1 Treppe hoch E 55 1 Treppe hoch 2 Freiburg— annheim, 4 2, 7— Basel—ñ gegenüber dem Pfälzer Hofe veranſtakten wegen Umzug und Geſchäftsvergrößerung einen— Um einer allzugrossen Anhäufung der—— 75 Arbeiten vor Weihnachten vorzubeugen[Geschenk- 2 Sen, 8 8 Tossen JotalAusverkauf 2 ersuchen wir unsere geehrten Kunden 5Literatur.? ihres Eugros⸗Waaren⸗Lagers in 8 Bestellungen, spez. grössere Sachen 5 Prachtwerke 8 Leinen⸗, Baumwoll und Wollen⸗Waaren und 2 recht frühzeitig aufzugeben. 22070 2 erwen reichſter 8 Ausſtattungs⸗Gegenſtänden. 2 Z55 — 2 85 105 der A ee Unt bis zum 24. 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