(Badiſche Volkszeitung.) der Poſtliſte eingetragen unter 5 Nr. 2888. Abonnement: 50 Pfg. monatlich, Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. der Stadt Mannheim und Umgebung. Maunheimer Journal.. (101. Jahrgang.) Amts und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. zeiger Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Mannheim. Verantwortlich: für den politiſchen u. allg. Thail: Ehef⸗Redakteur Julius Katz, für den lokalen und prov. Theil (Mannheimer Volksblatt.) Ernſt Müller, für den Inſeratentheil: Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Das„Mannheimer Journal“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. Nr. 327. Zweites Blatt. Das Geſtändniß einer Frau. Folgender Fall beſchäftigte vor Kurzem das Wiener Landesgericht: Ein in einer entlegenen Gaſſe des zweiten Bezirkes wohnender verheiratheter Geſchäftsmann richtete an die Staatsanwaltſchaft eine Eingabe, in welcher er zur An⸗ zeige brachte, daß ſeine Gattin genau vor ſechs Jahren, als ſie ſich eines Tages allein in ihrer Wohnung befunden hatte, hon einem Briefträger, der einen Brief ins Haus brachte, überwältigt wurde. Als derjenige Briefträger, welcher dieſes Attentat auf die junge, wehrloſe Frau verübt haben ſollte, war in der Anzeige mit vollem Namen und Adreſſe der Brief⸗ lräger Stephan W. namhaft gemacht. Die Anzeige des Gatten an die Staatsanwaltſchaft ſchil⸗ derte das Verbrechen, dem die Frau angeblich zum Opfer fiel, mit einer geradezu dramatiſchen Lebendigkeit. Zugleich wurden darin ausführlich die pſychiſchen Zuſtände ſeiner Frau dargelegt. Sein Frau, ſo ſagte die Anzeige, ſei früher ſteis fröhlicher Gemüthsart geweſen, was jedoch ſpäter wie mit einem Schlage anders war. Wann er in den letzten ſechs Jahren nach Hauſe kam, traf er ſie in Thränen, ohne daß ſie ihm den Grund ihrer Trauer angeben konnte. Endlich habe ſie ihm, anläßlich eines ganz nebenſächlichen Umſtandes, ein volles und reumüthiges Geſtändniß abgelegt. Die Anzeige ſchloß mit der Bitte um ſtrenaſte Beſtrafung desjenigen, der ihm ſein ganzes Jamilienglück zerſtört und ihn und die arme Frau ſo namen⸗ los unolücklich gemacht hatte. Die auf Grund dieſer Anzeige vom Landesgerichte wegen Verbrechens nach§ 125 St⸗G. gpflogenen Erhebungen endigten mit Einſtellung der Unter⸗ ſuchung wegen Verjäbrung. Der Gatte bat nun um Abtretung der Akten an das Bezirksgericht Leopoldſtadt und erhob bier gegen den genannten Briefträger die Anklage wegen Ehe⸗ bruches. Seine einzige Zeugin war die Gattin. Der Angeklagte, dem Dr. Max Ounſtein als Vertheidiger zur Seite ſtand, gab einen Theil des Geſtändniſſes der Frau als richtig zu, erklärte jedoch, daß die Frau ihn aus freiem Antriebe ein Liebesabenteuer bewilligt habe. Er verſtieg ſich ſogar zu der Behauptung, er habe der Frau bei dieſem Anlaſſe der Frau ein Geldgeſchenk gegeben, da ſie über eine Verlegenheit klagte. Die Frau ſchrie laut auf: Lüge! Lüge!— Der Gatte fuhr ſich verzweiflungsvoll mit den Händen in die Haare und wollte mit dem Ausrufe: Auch das noch! auf den Angeklagten, einen großen, ſtarken Mann, der ihn um anderthalb Köpfe überragt, losſtürzen. Richter: Mäßigen Sie ſich.(Zur Frau:) Ich muß Ibnen ſagen, Sie baben ſehr lange gebraucht, bevor Sie das Geſtändneß abgelegt haben! Sechs Javbre! Wenn Sie ſo lange geſchwiegen haben, wäre es wohl beſſer geweſen, wenn Sie auch weiter geſchwiegen hätten.— Frau: Ich ſchwieg vor Scham, vor Schande Richter(zum Gatten): Bei welcher Gelegenheit machte Ihnen denn Ihre Frau das Geſtänduiß?— Gatte: Wir haben zuſammen einen Roman geleſen... ſo einen einen Ehebruchsroman. In demſelven ſpielt(mit ein m Blicke auf den Angeklagten) ſo ein Wüſtling eine Hauptrolle, der eine junge Frau mit Gewalt verführte. Mir gefiel das Zeug nicht, ich warf das Buch weg und ſagte zu meiner Frau: So was kommt nur in Romanen und nicht im wirklichen Leben vor! Ich werfſe einen Blick auf meine Frau und ſehe, wie ſie vor innerer Aufregung am ganzen Körper bebt und nur mübſam die Thränen zurückbält. O ja, auch im wirklichen Leben! ſagt ſie.— Nein, ſage ich, nie!— Ja! ſchluchzte ſie plötzlich auf und ſinkt, meine Knie umklammernd, vor mir mieder. Ja, es kommt im wirklichen Leben vor, denn mir Unglücklichen iſt es ſelber paſſirt! Ich dachte, die Frau wäre plötzlich verrückt geworden, und will ſie beruhigen— ſie aber laßt meine Knie nicht los... und nun machte ſie mir das entſetzliche Geſtändniß. Am nächſten Morgen erſtattete ich die Anzeige bei der Staatsauwaltſchaft. Frau: Auch nachher hat er mir noch nachgeſtellt, er wollte ein zwrites Rendezvous. Ich habe Zeugen dafur, daß ex mir auf Schritt und Tritt nachging.— Angekl.: Das iſt auch nicht wahr. Weitere Zeugen waren nicht vorgeladen. Virtheid ger Dr. Ornſtein erklärte, ſein Client verſchmähe es, auf die eigentliche Anklage näher einzuſehen; er bleibe bei einer Behauptung, daß er ſich des ihm angedichteten Ver⸗ brechens unſchuldig fühle. Des Ebebruches fühle er ſich wohl ſchuldig; dieſes Delict ſei jedoch ſchon längſt verjährt, weß⸗ halb er um Verkündigung des Freiſpruches bitte. Dieſem Begehren gab der Richter Folge und ſprach den Ang klagten frei. Privatkläger(mit erhobenen Fäuſten auf den Ange⸗ llagten losgehend): Du gebſt alſo frei aus! Du Sch.. der Du mein häusliches Glück vernichtet haſt.— Richter: Mä⸗ digen Seſſich! Bedenken Sie, wo Sie ſtehen, und bewahren Sie ruhiges Blut! Das Geſetz will's ſo, Er iſt ſtraflos, weil ſeine That verjährt iſt.— Privatkläger: Iſt das Gerachtigkeit?— Er erareift ber dieſen Worten ſeine vor Angſt zitternde Gattin an beiden Armen und wirft ſie dem ngefla ten hin: Da haſt Du ſie, nimm Dir ſie jetzt und die Kinder mt dazu!— Er verließ bierauf, die Thür binter ſich zuſchlagen d, den Gerichtsſaal. Weinend und webklagend raunte ihm di Frau nach. Der Freigeiprochene blieb mit ſeinem Vertheidiger noch eine Wile im Saale. Er fürchtete offen⸗ bar einen Zuſammenſtoß mit dem beleidigten Gatten. Targesneiigkeiten. — München, 26. Nov. Der Gemeine des 2. Schweren Reiter Ralments Seb. Schrammer war während del beu kigen Kaiſermanöver im Grünwaldparke einquartirt. Am 8. eptember ließ er ſich beim Satteln ſeines Pferdes mit kehreren Zivilperſonen in ein G ſpräch ein, wobei er ihnen le Conſtruktion eines Karabiners zeigte und zu dieſem Zwecke Gelrſenſtt und verbreiteine Jeunng in Maunkeim und Umgebung. den Letzteren auch mit einer Platzpatrone lud. Plötzlich ging der Schuß los und das Holzbohlgeſchoß traf den in der Nähe ſtehenden Mechaniker Geiſenberger derart in die Bruſt, daß er vier Wochen krank war. Schrammer erhlelt für ſeine Unvorſichtigkeit vierzehn Tage Mittelarreſt.— Der Sergeant der Equitationsauſtalt Johann Spöckl verſetzte am 30. Mai Nachts in der Gaſtwirtbſchaft zum Kaiſerhof dem Dienſtknecht Pöſchl, der ihn beſchimpft batte, einen Säbelhieb über den Arm. Urtheil: 43 Tage Gefängniß. — Nürnberg, 25. Nov. Der in hohem Greiſenalter verſtorbene, in weiten Kreiſen bekannte praktiſche Arzt Dr. Julius Zahn war in Ausbach geboren und mehr als vier Jahrzehnte bindurch ausübender Arzt in Nürnbera, ſpäter Begründer und Dirigent einer auch außerhalb Bayerns ge ſchätzten orthopädiſchen Anſtalt und langjähriges Miiglied des Gremiums der Nürnberger Gemeindebevollmächtigten. Als eifriges Mitglied der deutſchfreiſinnigen Partei nahm er an allen politiſchen Fragen regen Antheil in Wort und Schrift, in Verſammlungen und Vereinen. — Hohenburg(Oberpfalz), 24. Nov. Geſtern Mittag war der Maurer Steinbauer damit beſchäftigt, einen zehn Meter tiefen Brunnen tieſer zu graben, als plötzlich die ganze Ummauerung niederging und den Mann, welcher an einem Seile befeſtigt war, mit einer Stein⸗ und Erdmaſſe im Ge⸗ wichte von etwa 70 Centner verſchüttete. Fünf qualvolle Stunden vergingen, bis es der angeſtrengteſten Thätigkeit gelang, den Verunglückten aus ſeiner entſetzlichen Lage zu befreien. Steinbauer hatte in der langen Zeit das Bewußt ſein nicht verloren. Er entſtieg faſt unverletzt dem tiefen Brunnenſchachte. — Trier, 25. Nov. In dem benachbarten Dorfe Schweich entſtand geſtern Abend nach 9 Uhr eine wahrſcheinlich durch Brandſtiftung veranlaßte Feuersbrunſt, der mehrere Wohn⸗ häuſer und Scheunen zum Opfer fielen. Auch die durch be⸗ ſondere Schönheit und den Beſitz werthvoller Altertyümer aus⸗ gezeichnete Piarrkirche wurde ein Raub der Flammen. — Türkismüble(Birkenfeld), 25. Nov. In der Nacht brannte das der Witiwe Schneider gehörige Wohnbaus ab, 17 5 die Beſitzerin ihren Tod in den Flammen fand. — Berlin, 26. Nov Von wahrbaft erſchüttern⸗ der Tragik iſt folgendes Exe gu iß, das im Norden Ber⸗ Uns, in Reanickendorf, tiefe Theilnaghme einflößt. In d m Hauſe Berlinerſtraße 96 wohnte der Rentier Kaunegießer mit ſeiner Ehefrau. Beide waren einander ſehr zugethan und ſtanden ſchon in hohem Alter. Erſt vor ungefähr einem halben Jahre feierte das greiſe Ehepaar ſeine goldene Hochzeit. Kannegießer hatte ſich ein kleines Vermöten erworben. Am Sonntag nun entſchlief die Frau Kannegießer nach kurzem Kraukenlager. Ihr greiſer Gatte war untröſtlich und von der Leiche kaum hinwegzubringen. Er rühtte weder Eſſen noch Trinken an. Sein einziger Wunſch war, ſeinem geliebten Weibe in die Schatten des Todes nach⸗ zufolgen. Sein Wunſch bat ein gütig's Geſchick erfüllt. Am Mittwoch fand man ihn todt. Ein Schlagaufall hatte ihn ſchmerzlos der Welt entrückt. Ueber dem Sterbelager ſeiner uber Alles geliebten Frau lag der treue Ehegatte als Leiche. Die Beerdigung der Verſtorbenen wird nun zuſammen ſtattfinden und ein Grab die beiden wieder im Tode Vereinten aufnebmen. — Magdeburg, 26. Nov. Die Influenza iſt jetzt auch bei uns wieder in größerem Umfauge eingek hrt. Det erſte Fall dieſer heimtück ſchen Krankheit wurde vor etwa 14 Tagen in der bieſigen ſtädtiſchen Krankenanſtalt feſta ſtellt; ſeit dieſer Zeit ſind faſt täalich neue Erkrankungen vorg⸗kommen. F— Institut W. Gabriel M 7 No. 23. Anſtalt für ſchwediſche Heilgymnaſtik(60 Ap⸗ parate wie in Friedrichsbad tn Baden⸗Baden), Ortho⸗ pädie, Turnen und Maſſage. Sicherer Erfolg bei: 1. Rückenverkrümmungen, rundem Rücken, mangelhafter Aus⸗ bildung des Bruſtkorbs, allgemeiner Körperſchwäche, Rheumatis⸗ mus, Hexenſchuß, Iſchias, Muskellähmung, Schreibkrampf u. ſ. w. 2. Nervenkrankheiten(Veitstanz). 3. Aſthma Emphyſem. 4. Fett⸗ 100 Herzſchwäche, e Klappenfehlern. 5. Stuhlver⸗ topfung, Magenerweiterung, Hämorrhoidalleiden. 6. Bleichſucht, Corpulenz, Gicht, Diabetess. 1804⁴ Wiederbeginn der regelmäßigen Uebungsſiunden für Er⸗ wachſene und Kinder. urſe vom 4. Jahre an für jede Altersſtufe. 35 Wegen Feſtſtellung der Stunden Anmeldung baldigſt er⸗ eten. 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Huchdrusteret 4 eessses 7. 2. Oettr. General⸗Anzeiger. NMonnhem, Novenber. §9. Vom Bahndroſchkendienſt. Bekanntmachung. Die Dreſchrenkugcher ſind 155 im 5 dabändis 15 110 115 i R 415 3 und nüchtern zu verhalten und die Fahrgäſte höflich zu edienen. die Inhaber nummerirter Droſchken ſind verpfli et, bei Die Droſchkenorduung für die Stadt Dieſelben müſſen, wenn die Proſchke Richt beſetzt iſt, oder einer der kunft jedes cursmäßigen Bahnzugs eine von dem eaitzeant n M aunheim betreffend. in dieſer Vorſchrift aufgeführten Ausnahmefälle(vergl. 0 12, 13 beſtimmende Anzahl Droſchlen nach dem amtlich feſtzuſtellende und 14 der Volſchrift) vorliegt, Jeden der es wünſcht au nehmen No. 113,513. Vorſtehend bringen wir die ortspolizeiliche Vor⸗ ſchrift vom Heutigen, 5 Droſchkenordnung für die Stadt Mannheim zur öffentlichen Kenntniß. Mannheim, den 27. Oktober 1891. Großh. Bezirksamt. Dr. Fuchs. Mit Z1 ing des Stadtraths und Genehmigung Gr. Herrn deskommif geht unter Aufhebung der Droſchkenordnung 3. O er 1882 in Gemäßheit des§ 37 u. 76 der Gewerbe⸗ 114 der badiſchen Vollzugsverordnung hierzu und§ 184a geſetzbuchs folgende e Vorſchrift. Die Berechtigung zur Aufſtellung und Inbetriebſetzung von Droſchken, Landauer, Victoria⸗Wagen ꝛc., Omnibuſſen und Stell⸗ en auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Mann⸗ im zum Zwecke der gewerbsmäßigen Perſonenbeförderung inner⸗ halb des Fährbezirks, welcher die Gemarkung Mannheim und die in dem Tarif genannten Orte umfaßt, wird nur durch die auf er⸗ folgte Anmeldung des beabſichtigten Betriebes ertheilte Zulaſſungs⸗ nde des Bezirksamts erlangt. Die Zulaſſung iſt eine ſtreng önliche und jederzeit widerrufliche. In der Zulaſſungsurkunde ſind die Judk der nach vorheriger Prüfüng zum Betrieb zugelaſſenen Droſchken, ſowie die ihnen zuge⸗ theilten Nummern anzugeben. Der Betriebsunternehmer hat bei eintretenden hinnen 3 Tagen für Ergänzung bezw. Sorge zu tragen. Die willkürliche Uebertragung der Nummer einer Droſchke auf dere iſt unterſagt. ch dürfen bei Schneefall auch Schlitten in Betrieb genom⸗ rden, auf welche ſodann die Beſtimmungen dieſer Ordnung entſprechende Anwendung zu finden haben. Pflichten der Droſchkenbeſitzer. 2 Die Droſchkenbeſitzer haben die an die erictann geknüpften Bedingungen, ſowie die nachſtehenden Vorſchriften be üglich der Form und Ausſtattung der Fahrzeuge, des anzuwendenden Tarifs ſowie der ſonſtigen Einrichtungen des Droſchkendienſtes genau ein⸗ zuhalten. Dieſelben ſind verpflichtet, die ſämmtlichen Droſchken, zu deren Inbetriebſetzung ſie ermächtigt ſind, tä lich auf den von dem Bezirksamt beſtimmten Plätzen zum Gebrguche des Publikums be⸗ reit zu halten und zwar in den Monaten November, 8 Januar, Februar, März und April von Morgens 8 Uhr bis Abends 7 Uhr, in den übrigen Monaten 7 Uhr bis Abends 8 Uhr. Die Droſchkenbeſitzer dürfen ſich zum Betriebe nur ſolcher Droſchkenkutſcher bedienen, welche einen gültigen Fahrſchein beſitzen. (Vergl.§87 der Vorſchrift.) Jede Annahme und Entlaſſung eines Droſchkenkutſchers iſt dem Bezirksamt binnen 3 Tagen anzuzeigen. Diejenigen Droſchkenbeſitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eigener Perſon übernehmen, müſſen neben der Zubela ſungsur⸗ kunde noch einen Fahrſchein erwirken und ſind allen hinſichtlich der Droſchkenkutſcher erlaſſenen Vorſchriften unterworfen. tenden Veränderungen Berichtigung der Urkunde .4. Die Droſchkenbeſitzer ſind dafür verantwortlich, daß die Fuhr⸗ werke und Pferde ſich ſtets in vorſchriftsmäßiger Beſchaffenheit be⸗ finden und daß die Droſchkenkutſcher im Dienſte ſtets die vorge⸗ ſchriebene Dienſtkleidung tragen. Dieſelbe hat zu heſtehen in dunkel⸗ hlauem Rock und dunkelblauer Tuchweſte mit einreihigen Metall⸗ knöpfen, ſchwarzem Glanzhut mit breiter Silberborde, einem mit Metallknöpfen beſetztem Mantel, ſchwarzen, im Sommer 1 oder weißleinenen Hoſen. Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein ſchwarzer Strohhut mit Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden. Die Dienſtkleidung muß ſtets in ſauberem, nicht zerriſſenem und nicht auffällig geflicktem Zuſtand erhalten werden. Beſchaffenheit der Droſchken und der Geſpanne. § 5. Die Droſchken müſſen in gefälliger Form, ſolid und bequem gebaut, ſauber lackirt, anſtändig ausgeſchlagen und ſtets in gutem und reinlichem Zuſtand erhalten werden. Der Fußboden jeder Droſchke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt ſein. Jede Droſchke muß mit einer Einrichtung verſehen ſein, daß der Fahrgaſt die Thüren von Innen öffnen kann. Eine zweckentſprechende Vorrichtung zur Verſtändigung zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher muß vorhanden ſein, ſofern nicht die Conſtruction der Droſchke die An⸗ bringung einer ſolchen unmöglich macht. Die Abade end darf vor erfolgtem Eintrag in die Zu⸗ laſſungsurkunde und vor Zutheilung der Nummer durch das Be⸗ zirksamt nicht erfolgen. ie Nummer der Droſchke muß auf der Mitte des hinteren Theils des Wagenkaſtens und an beiden Seiten des Bockes auf weißem Felde mit mindeſtens 6 em hohen Zahlen in ſchwarzer Farbe aufgemalt ſein. Jede Droſchke iſt zu beiden Seiten des Bockes mit Wagenlaternen mit miattgeſchliffenem weißem Glas zu verſehen, welche während der öffentlichen Aufſtellung und Benützung vom Eintritt der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ſtets erleuchtet werden müſſen. Auf die vom Wagen abgerichteten Scheiben der Laternen ſind die Droſchkennummern in rother Farbe mit 6 om hohen Zahlen aufzumalen. An Droſchken, welche für den Dienſt am Bahnhof beſtimmt ſind, ſind während der ganzen Dienſtzeit rechts am Kutf erſitz an auffälliger Stelle Blechſchilder mit der deutlich lesbaren ufſchrift „Bahnhofdienſt“ anzubringen. Endlich iſt in jeder Droſchke an geeigneter, dem Fahrgaſt deut⸗ lich ſichtbarer Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droſch⸗ kennummer und dem Stempel des Bezirksamts verſegener, ſtets ſauber und lesbar zu erhaltender Abdruck dieſer Droſchkenordnung nebſt Taxordnung zu befeſtigen. Die bei Schneefall etwa in Betrieb geſetzten Schlitten dürfen auf den Halteplätzen anfahren, müſſen mit dem Droſchkentarif und an auffälliger Stelle mit der Nummer derjenigen Droſchke verſehen ſein, für welche der Schlitten eintritt. Während der Dunkelheit haben die Schlitten ebenfalls Laternen mit der Droſchkennummer zu führen.(Vergl. auch§ 43 der Straßen⸗ polizeiordnung für Mannheim.) 9§ 6. Zur Beſpannung der Droſchken dürfen nur 5 gehende, kräftige und wohlgenährte Pferde verwendet werden. urchgänger, Schläger und biſſige, ſowie mit andern Fehlern oder Krankheiten behaftete Pferde ſind von der Benützung als Droſchkenpferde aus⸗ geſchloſſen.(Vergl.§ 38 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim und 8 38 der Vorſchrift.) Von den Droſchkenkutſchern. 87. Kein Kutſcher darf die Führung einer Droſchke eher übernehmen als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrſchein ertheil! worden iſt, welchen er im Dienſt ſtets bei ſich zu führen hat.(Vergl. § 8 der Vorſchrift.) Der Fahrſchein wird jeweils auf 1. Januar und ſolchen Per⸗ ſonen ertheilt, welche geſund, frei von Gebrechen ſind, welche nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungsmäßiges Verhalten bieten und welche des Fahrens und der Oertlichkeit kundig ſind. Perſonen unter 18 Jahren wird der Fahrſchein in der Regel verſagt. 5 Der Fahrſchein wird jeweils nur für eine zugelaſſene Droſchke ausgeſtellt. Die Uebertragung auf eine andere Droſchke iſt recht⸗ zeitig bei dem Bezirksamt zu beantragen. Die aushilfsweiſe Führung einer Droſchke, deren Nummer der Fahrſchein des Kutſchers nicht enthält, iſt nur geſtattet, wenn hier⸗ von dem Bezirksamt Kenntniß gegeben wird. Die Entziehung des Fahrſcheins erfolgt durch das Bezirksamt. Iſt der Droſchkenkutſcher nicht gleichzeitig Droſchkenbeſitzer, ſo wird der Letztere von der Entziehung des Fahrſcheins bengchrichtigt. Von dem Zeitpunkt der Eröffnung der bezirksamtlichen Verfügung an darf der von der Entziehung des Fahrſcheins betroffene Kutſcher bei Vern en von Strafs und Entziehung der Zulaſſung nicht mehr als Droſchkenkutſcher verwendet werden. §.8. Der Droſchkenkutſcher hat während des Dienſtes die vorgeſchrie⸗ bene Dienſtkleidung(§ 4 der Vorſchrift) zu tragen, eine richtig Taſchenuhr, den ihm ausgeſtellten Fahrſchein, ſowie die ahrmarke(§ 36 der Vorſchrift) mit ſich zu führen und dieſe Gegen⸗ KHände den Polizeibedienſteten jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen. und nach dem bezeichneten Ziele, ſofern dasſelbe nach dem Droſchkenverkehrsgebier gehört, fahren und kürzeſten Wege, wenn der ſchlagen wünſcht. Wegen bereits anderweit erfolgter Beſtellung darf die Uebernahme einer Fahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Beſtellung durch Aufſtecken eines Blechſchildes mit der beider⸗ ſeits deutlich lesbaren Aufſchrift„Beſtellt“ auf der rechten Seite des Kutſcherſitzes erkennbar gemacht iſt. Beim Auf⸗ und Abladen des Gepäcks hat der Kutſcher, ſoweit dies mit der Leitung und Beaufſichtigung des Fuhrwerks verträg⸗ lich a Hilfe zu leiſten und auf das Gepäck während der Fahrt Acht zu geben. 5 Bei der Ankunft am Han veperſonenkanngel iſt der Kutſcher nur kehlic 1 1 Abladen des mitgeführten Gepäcks der Fahrgäſte ehilflich zu ſein. Das Verlaffen der Droſchke und das Betreten des Bahnhofge⸗ bäudes iſt unterſagt. Auch iſt der Kutſcher verpflichtet, auf Verlangen der Fahrgäſte unentgeltlich beim Ein⸗ uns Ausſteigen die Thüre zu öffnen und zu ſchließen und ſowohl vor Beginn der Fahrt als während derſelben das Verdeck des Wagens auf bezw. ece en und die Fenſter zu öffen oder zu ſchließen. Hat der Fahrga Gegenſtände in der Droſchke liegen laſſen, ſo mu ſich der Kutſcher bemühen, dieſelben wenn thunlich dem Eigenthümer ſofort wieder zuzuſtellen, oder aber ſolche bei der Unmöglichkeit ſofortiger Zuſtellung binnen längſtens 24 Stunden auf der Polizeihauptwache abliefern. Ueber die Ab⸗ lieferung wird eine Beſcheinigung ausgeſtellt. em Tarif zu zwar auf dem § 10. Während der Fahrt ſind die Pferde beſetzter Droſchken ſtets in kurzem Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgaſt das Schritt⸗ fahren ausdrücklich verlangt, bei beſonders langen Touren und an Stellen wo aus ſtraßenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren er⸗ forderlich oder angeordnet iſt. § 11. Den Droſchkenkutſchern iſt unterſagt: 1. Die Lenkung der Febenaßz oder überhaupt einem Andern zu überlaſſen. -Gegen den Willen des Fahrgaſtes, welcher die Droſchke angenommen hat, noch andere Perſonen mit auf den agen zu nehmen. 8. ge rauchen, während Fahrgäſte in der Droſchke ſitzen. 4. Perſonen zu dem Zwecke an uſprechen, um dieſelben zur agens zu beſtimmen. Die oder zur Wahl eines ie Pferde auf der Straße an anderen als den Halte⸗ plätzen oder unter Außerachtlaſſung der Beſtimmungen der Straßenpolizei⸗Ordnung u füttern. 6. Auf den Halteplätzen in die Broſchken zu ſitzen. 7. Das Fuhrwerk ohne Aufſicht ſtehen zu laſſen, namentlich laſſen.e behufs Beſuch von Schankwirthſchaften zu ver⸗ aſſen. Von den Fahrgäſten. 8 12. Perſonen, welche mit anſteckenden Krankheiten lih der ſind, iſt die Fahrt zu verweigern. Das Gleiche gilt bezüglich der Weiter⸗ fahrt, wenn ein Fahrgaſt trotz wiederholter Verwarnun Ungehörig⸗ keiten nicht unterläßt. Letzteren Falls iſt der Fahrgaſt zum Aus⸗ ſteigen zu nöthigen. Die Mitnahme von Sachen, welche geeignet ſind, das Innere des Wagens zu beſchädigen oder zu verunreinigen, iſt nicht ge ſtattet. Fahrgäſte, welche Hunde mitbringen, dürfen denſelben nur mit Zu⸗ ſtimmung des Kutſchers in der Droſchke Platz geben. 8 Der Kutſcher iſt für die Aufrechterhaltung dieſer Beſtimmungen verantwortlich. Fahrgäſte, welche aus den vorſtehenden Gründen zum Verlaſſen des Wagens veranlaßt worden ſind, haben gleichwohl das Fahrgeld für die vereinbarte Fahrt zu entrichten. § 18. Schirme, Stöcke, Reiſetaſchen, kleine und ähnliche Gepäckſtücke, deren Gewicht 10 Kilo nicht überſteigt, darf der Fahr⸗ gaſt in das Innere der Droſchke mitnehmen, ohne hiefür eine Ver⸗ gütung entrichten zu müſſen. Größere Gepäckſtücke ſen auf dem Kutſcherbock unterzubringen und muß hiefür die tarifmäßige Gebühr entrichtet werden. den das Auf⸗ und Abladen, wobei die Kutſcher behilflich ſein mü ſoweit es die Aufſicht über das Fuhrwerk geſtattet, darf eine Gebühr nicht beanſprucht werden. § 14. Mehr als 4 Perſonen, wobei 2 Kinder unter 10 Jahren einer erwachſenen Perſon gleichgerechnet werden, iſt der Kutſcher nicht ſt verpflichtet in den Wagen gufzunehmen. ſo iſt er doch nicht berechtigt, für 4 Perſonen zu fordern. als fünf Perſonen aufzunehmen iſt dem Droyſchkenkutſcher tattet. uf Omnibuſſe, Stellwagen und ähnliche Fahrzeuge findet dieſe Beſtimmung keine Anwendung. Von dem Dienſt 5 den Halteplätzen. Hat er dies denno get in, mehr als das taxmäßige Fahrgeld Die Aufſtellungsplätze, die Zahl der daſelbſt aufzuſtellenden Droſchken und die hiebei einzuhaltende Reihenfolge werden von dem Bezirksamt(Polizeikommiſſär) feſtgeſetzt. Als Aufſtellungsplätze werden vorbehaltlich jederzeitiger Abän⸗ derung in Folge eintretenden Bedürfniſſes beſtimmt: 1. Strohmarkt 2. Jacdehle 3. Paradeplatz 4. Perſonenbahnhof 5. Meßplatz 18 Neckars(bei der Neckarbrücke). An den Fruchtmarkttagen(Montag) haben ſich die für den alteplatz„Fruchtmarkt“ beſtimmten Droſchken auf der nördlichen e längs der Quadrate E 2 und E 3 aufzuſtellen. Das Halten an andern Plätzen, oder 75 und Herfahren in den Straßen um Beſtellung zu ſuchen iſt un erſagt, doch hindert dies nicht bei der Rückfahrt auf den Warteplatz Fahrgäſte auf Verlangen aufzunehmen.— § 186. Jeder Droſchkenunternehmer iſt verpflichtet, die ſämmtlichen Droſchen, zu deren Aufſtellung er ermächtigt iſt, täglich auf den nach dem aufgeſtellten Turnus beſtimmten Plätzen zur Benützung durch das Publikum bereit zu halten u. zwar in den Monaten Nopember, Dezember, Januac, Februar, März und April von Morgens 8 bis Ahends? Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens 7 bis Abends 8 Uhr. Für den Bahnhofhalteplatz gelten beſondere Beſtimmungen (vergl.§ 20 ff. dieſer Vorſchrift). § 17. Auf den Aufſtellungsplätzen haben ander bezw. je nach 5 e des ſo aufzuſtellen, daß jeder wegfahren kann. Bei der Aufſtellung hintereinander muß nach jeder Droſchke ſo viel Raum bleiben, daß ein Fußgänger bequem hindurch gelangen kann, bei der Aufſtellung nebeneinander muß zwiſchen den einzelnen Droſchken ſoweit Raum bleiben, daß der Wagen chlag bequem ge⸗ öffnet werden kann und das Ein⸗ und Ausſteigen möglich bleibt. Die vorderſte Droſchke in der Reibe der hinkereinander ſtehenden iſt als die erſte zu betrachten und hat, wenn der Fahrgaſt nicht eine andere beſonders auswählt, den Vorzug. 8 Bei nebeneinander ſtehenden Droſchken gilt die am weiteſten rechts aufgefahrene als die erſte. Von ben Uhrenſtändern auf dem Frucht⸗ und Strohmarkt iſt ein Abſtand von 2 Metern einzuhalten. ſich die Kutſcher hinterein⸗ Platzes nebeneinander und agen ſofort aus der Reihe biegen und § 18. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt nur auf den Halteplätzen, nie witrend der Fahrt und überhaupt nur in der nach der Straßenpolizeiordnung für Mannheim vorge⸗ ſchriebenen Weiſe geſchehen. Der als der erſte in der Reihe haltende Kutſcher darf weder Füttern noch Tränken, ſondern muß auf dem Bocke ſitzen und zur ſofortigen Abfahrt bereit ſein. Wird ein Kutſcher zur Abholung von Fahrgäſten beſtellt, ſo hat er ſofort im Trab nach der Abholungsſtelle zu fahren. § 19. Die Droſchkenbeſitzer ſind verpflichtet, die Aufſtewungsplätze ſtets rein zu halten und dieſelben im Sommer bei trockenem Wetter mindeſtens 3 Mal täglich mit Waſſer gründlich abzuſchwenken. Kommen dieſelben dieſer Verpflichtung nicht in enügender Weiſe nach, ſo wird die Reinigung auf ihre Koſten durch die Poli⸗ zeibehörde angeordnet. Fahrgaſt nicht einen andern Weg einzu⸗ d Pferde während des Dienſtes einem er en, Turnus am Bahnhofe bereitzuhalten. Die Aufſtellung der Droſchken, auch ſolcher, welche nicht zum Bahndienſt beſtimmt ſind, wird von dem am Bähnhof dienſtthuen⸗ en Schutzmann geordnet und Überwacht. Den Anordnungen des⸗ ſelben iſt unbedingt Folge zu leiſten. Die nach dem Turnus zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben einen Schild, der die Aufſchrift trägt„Eiſenbahndfenſt“ am Kutſcherſitze aufzuſtecken. Beſchaffenheit und Farbe dieſes Schildes unterliegt der polizeilichen Weeee 8 Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben mindeſtenz 5 Minuten vor Ankunft der Eiſenbahnzüge auf dem Platze zu ſein. Die Aufſtellung der Droſchken auf dem hiefür beſtimmten Theil des Bahnhofplatzes geſchieht nach der Reihenfolge ihrer Anfunft, mit Front nach Norden vor dem weſtlichen 88 10 des Bahnhofge⸗ bäudes, Der Gehweg vor demſelben und der Aatz vor dem weſt⸗ lichen Perronausgang hat vollſtändig frei zu bleiben. Die Hotel⸗ wagen müſſen je nach der Zeit ihrer Ankunft in die Droſchkenxeihe einrücken. Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben das Vorrecht auf Aufſtellung zunächſt dem Ausgang des Bahnhoſperrons vor den nicht zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken. Die äußerſte Droſchke auf dem linken Flügel gilt als die erſte. Der Beſteller iſt ſedoch an dieſe Reihenfolge nicht gebunden. Die Uebertragung des Bahndienſtes auf einen andern Kutſcher iſt geſtattet, doch muß hievon dem am Bahnhof anweſenden Schutz⸗ mann Mittheilung gemacht werden. 5 Wer den Bahndienſt verſäumt, wird beſtraft. Wenn ein Droſch⸗ kenkutſcher, dem dieſer Dienſt obliegt, auf längere Zeit beſtellt wird, ſo daß er zum nächſten Zug noch nicht wieder zurück ſein kann, ſo hat er hiesvon vor dem Abfahren den dienſtthuenden Schutzmann in Kenntniß zu ſetzen. 8 22 Jeder auf den Bahnhof behufs Abholung von Fahrgäſten an⸗ fahrende Kutſcher muß ſich mit ſeinem Fahrzeug der d6 anſchließen und darf nicht an einer anderen Stelle des Bahynhof⸗ platzes anhalten. Sobald die Ankunft der Züge ſignaliſirt iſt, hal ſich ur Aufnahme von Fahrgäſten fertig zu halten. Kutſcher, welche Reiſende zum Bahnhof bringen, haben am Hauptportal an⸗ zufahren und nach dem Ausſteigen der Fahrgäſte und Abladen des Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlaſſen, oder ſich der auf⸗ geſtellten Droſchkenreihe eee 2 Für die Zeit zwiſchen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen ſie befohlen ſind, brauchen die Eiſenpahndroſchken e Fahrten nicht anzunehmen. Denſelben iſt auch geſtattet, vom Bahnhof aus vier nicht ammenge95 ge Reiſende mitzunehmen. Nicht zum Vahndienſt befohlene, an dem Halteplatz vor dem Hauptperſonenbahnhof aufgeſtellte Droſchken dürfen, wenn ſie nicht zum Voraus beſtellt ſind, mit den Zügen ben ber nur ann aufnehmen, wenn die Bahndienſtdroſchlen verg⸗ifen ſind. Das Gleiche gilt für Hotelomnibuſſe bezüglich ſolch. Renſenden, welche nicht nach dem zugehörigen Gaſthof zu fahren wünſchen. Annahme und Beſtellung von Droſchken. 2 § 25. Kein Droſchkenkutſcher darf vom Halteplatz aus die Uebernahme einer Fahrt innerhalb des in g 1 dieſer Vorſchrift be eichneten Fahr⸗ bezirks verweigern. Ebenſo iſt auch außerhalb der Halteplätze jeder unbeſtellte Droſchkenführer zur Uebernahme ſolcher Fahrten ünbe⸗ dingt verpflichtet. Leere Droſchken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum Vorfahren an einen gewiſſen Punkt, wo der Fahr⸗ gaſt einſteigen will, gerufen werden. Die erfolgte Beſtellung iſt alsbald auf die in 8 9 Abſ. 2 oben vorgeſchriebene Weſſe erkenn⸗ bar zu machen. 5 Beſtellungen einer Droſchke nicht zu ſofortiger Benützung, ſondern auf einen ſpäteren Zeitpunkt, im Dienſt befindliche Kutſcher anzunehmen nicht verpflichtet. Nimmt er ſie aber an, ohne daß etwas Anderes über den Fahrpreis verabredet wäre, ſo hat er ke inen Anſpruch auf Bezahlung für die Zwiſchenzeit, iſt aber ſeinerſeits bei Strafvermeiden verpflichtet, die Beſtellzeit genau einzuhalten. Iſt der Kutſcher Mangels Beachtung der Vorſchrift in Abſatz 2, letzter Satz dieſes Paragraphen gehalten, in der Zwiſchenzeit eine weitere Fahrt zu übernehmen, welche ihm ihrer Dauer wegen die Erfüllung der zuerſt übernommenen Verpflichtung unmöglich macht, ſo hat er abgeſehen von der Straffolge, dem erſten Beſteller gegen⸗ über für nlſereenden Erſatz zu ſorgen. § 26. Vor dem Hauptperſonenbahnhofe aufgefahrene Droſchken dürfen als„beſtellt“(§ 9 Abſ. 2) ſich nur dann bezeichnen, wenn die Be⸗ ellung von einem oder für einen Reiſenden erfolgt iſt, welcher längſtens innerhalb einer Viertelſtunde nach Aufſteckung des Beſtell⸗ eichens mit einem Eiſenbahnzuge ankommen wird. Die zum Bahn⸗ ienſt befohlenen Droſchkeſt dürfen ſolche Vorausbeſtellungen nur bei Einhaltung der Vorſchrift des§ 21 Abſ. 5 annehmen und erſichtlich machen. Die Vorſchrift des Abſ. 1 dieſes Paragraphen findet entſprechende Anwendung auch auf diejenigen Droſchken, welche vor dem Theater, balt Concert⸗ und ähnlichen Localen am Schluſſe der Vorſtellung alten. § 27. Droſchkenbeſitzer welche mehr als eine Droſchke in Betrieb haben, ſete verpflichtet, Beſtellungen für Fahrten außerhalb der in 8 18 eſtgeſetzten Dienſtzeit anzunehmen, ſofern dieſelben während des vorhergehenden Tagesdienſtes erfolgen. Zeit⸗ und Tour⸗, und Nachtfahrten. eitfahrt iſt dieſenige Fahrt, deren Taxe nach der Zeitdauer der Hahrt berechnet wird,(Taorbnung), eine ſolche, deren Taxe im Voraus beſtimmt iſt.(Taxordnung II). Der Fahrgaſt kann jedoch ſtatt der Tourfahrten Zeitfahrten verlangen. Die Tourfahrt wird jedenfalls zur Zeitfahrt, wenn auf Munſch des Fahrgaſtes die Fahrt im Schritt gemacht werden mußte; hierauf iſt auf das geſtellte Begehren der Fahrgaſt vom Kutſcher aufmerk⸗ ſam zu machen. 5 ür Fahrten innerhalb der Zone kommt der Tourtarif nur für eine ununterbrochene Fahrt in Anwendung; wird die Fahrt unter⸗ brochen, ſo iſt dieſelbe nach dem Zeittarif zu bezahlen. Als Unterbrechung in dieſem Sinne wird nicht angeſehen: a) bei Tourfahrten von einer Stunde und mehr Sane Fahrzeit ein Aufenthalt von weniger als ½ Stunde oder mehrere Aufenthalte von zuſammen der gleichen Dauer; b) bei kürzeren Tourfahrten ein oder mehrere Aufenthalte von im Ganzen weniger als 5 Minuten. § 29. Der Droſchtenführer iſt verpflichtet, bei Zeit⸗ und Tourfahrten den kürzeſten Weg einzuſchlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten der 5 einen anderen, für die Droſchke fahrbaren Weg ſelbſt be⸗ ſtimmt. Dem Verlangen des Fahrgaſtes, langſam gefahren zu werden iſt der Kutſcher nur bei Zeitfahrten zu entſprechen verbunden. § 30 Nachtfahrten beginnen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Nen nach 10 Uhr, in den übrigen Mönaten nach 9 Uhr Abends un endigen erſteren Falls um 6, letzteren Falls um 7 Uhr Vormittags. 15 dieſelben iſt die doppelte Taxe zu entrichten. ird die Fabrt vor 10 Uhr bezw. 9 Uhr Abends begonnen, ſo iſt nur für denjenigen Theil der die doppelte Taxe zu enteichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für Fahrken, welche gel 6 bezw. 7 Uhr Morgens begonnen werden, aber über dieſe 5 hinaus dauern, findet für die Zeit nach 6 bezw. 7 Uhr nur die Be⸗ rechnung der einfachen Tape ſtakt. Von der Fahrtage. Die Fahrtaxe iſt nach der angefügten Taxordnung zu entrichten. Der Dro Ikenkülſcher iſt verpflichtet, den Fahrgäſten auf Befragen den ſchuldigen Betrag genau zu bezeichnen. Eine den Tarifſatz dain ſchreitende Zahlungsforderung ſowie die Anforderung von Trink⸗ geldern iſt verboten. ind Verabredungen zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher f zuläſſig. 15 der Fahrtaxe ſind die Auslagen für die Verpflegung des Kutſchers und der Pferde, nicht dagegen die Fähr⸗ und Brügen⸗ gelder und Abgoben ähnlicher Art, welche der Fahrgaſt zu bezahlen bezw. zu erſtatten hat, inbegriffen. § 32. Die Zeitberechnung des Kutſchers bei Zeitfahrten iſt der Fahr⸗ aſt dann anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutſcher eginn der Fahrt die Uhr vorgezeigt hat. Im Unterlaſſungsfalle bat der Kutſcher die Zeitangabe des Fahrgaſtes anzuerkennen. — N ö Mannbeim, 27. November. General⸗Anzeiger. Die Zeitberechnung des Kutſchers bei Zeitfaßrten iſt der Fahr⸗ gaſt dann anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutſcher ihm vor Beginn der Fahrt die Uhr vorgezeigt hat. Im Unterlaſſungsfalle hat der Kutſcher die Zeitangabe des Fahrgaſtes anzuerkennen. Die Zeitberechnung für die Zeitfahrt beginnt von dem Augen⸗ blick des Vorfahrens am Einſteigeort. Bei Tourfahrten iſt der Kutſcher verpflichtet, am Einſteigeort 5 Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen 5 Minuten kann er ein Wartegeld von 10 Pfennig beanſpruchen. Tritt der Fahrgaſt ohne Verſchulden des Kutſchers eine beſtellte Fahrt nicht an, ſo hat der Kutſcher 50 Pfennig, oder wenn er länger als 20 Minuten warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern. Tritt der Fahrgaſt die Fahrt an, ſetzt ſie aber nicht fort, ſo hat er bei Zeitfahrten und bei Tourfahrten die volle Zeittaxe bis zum Aufhören der Fahrt zu bezahlen. Wird die Benützung des Wagens zur Rückfahrt gleich bei der Beſtellung verabredet oder vom Fahrgaſte verlangt, noch bevor der Kutſcher am Beſtimmungsorte entlaſſen wurde, ſo iſt für die Rück⸗ fahrt die Hälfte der Taxe für die Tourfahrt zu entrichten. Aendert ſich die Perſonenzahl, ſo iſt die Rückfahrtstaxe hiernach auf der Grundlage der Taxe für die Tourfahrt, aber nach der Zahl der Zurückfahrenden zu bemeſſen. Die Wartezeit zwiſchen Ankunft und Beginn der Rückfahrt iſt lediglich nach dem Tarif für in Anrechnung zu bringen, wobei die Zahl der Perſonen zu Grunde gelegt wird, welche die Tourfahrt vollendet haben. 5 Nimmt die Wartezeit nicht mehr als die Hälfte des regelmäßigen Zeitaufwandes für die Hinfahrt in Anſpruch, ſo iſt hiefür eine be⸗ ſondere Vergütung nicht zu leiſten. §. 84. Wird die Fortſetzung der Fahrt durch Verſchulden des Kutſchers oder einen dieſem oder Gefährte zugeſtoßenen Unfall un⸗ möglich, ſo iſt der Jurle 5 Zahlung des Fahrgeldes nicht ver⸗ pflichtet, bezw. zur Zurückforderung des bereits Bezahlten berechtigt. Das Gleiche gilt bei erheblichen, ohne Schuld des Fahrgaſtes eingetretenen Unterbrechungen, wenn dieſer auf die Fortſetzung der Fahrt deshalb verzichtet. Als erheblich iſt die Unterbrechung jedenfalls dann anzuſehen, wenn dieſelbe länger dauert, als die Hälfte des Zeitaufwandes vom Beginn der Fahrt bis zum Eintritt der Unterbrechung. Macht der Fahrgaſt von dem Rechte des Verzichts auf die Weiterfahrt keinen Gebrauch, ſo iſt er, ebenſo wie bei unerheblichen, ihm nicht zuzurechnenden Unterbrechungen, zu einer beſonderen Ver⸗ gütung nicht verbunden. 8 85. Bei Zeitfahrten wird das Anhalten während der Fahrt in die Zeitdäuer der Fahrt 6 § 36. Vorausbezahlung des Fahrgeldes kann der Kutſcher in jedem Falle verlangen; bei Fahrten nach dem Theater, dem Bahnhof und nach ſolchen Orten, an oder nach welchen die Wagen in a en geregelter Reihenfolge zu fahren haben, oder ein Aufenthalt am Ausſteigeplatz nicht zuläſſig iſt, muß die Fahrtaxe vor dem Ein⸗ ſteigen verlangt und entrichtet werden. Jedem Fahrgaſt hat der Droſchkenkutſcher gegen Bezahlung des Reſſende 2 eine Fahrmarke auszuhändigen, auf welcher die be⸗ treffende Wagennummer und der Zeittarif vermerkt iſt. Die Droſchkenbeſitzer ende die vorgeſchriebenen Fahrmarken den in ihren Dienſten ſtehenden Droſchkenkutſchern einzuhändigen. Formulare der Fahrmarken können auf der Polizeihauptwache ein⸗ geſehen werden. Beaufſichtigung des Fahrweſens. Die Beaufſichtigung des öffeatlichen Fahrweſens, die Schlich⸗ tung der Streitigkeiten zwiſchen Kutſchern und dem Publikum und die Prüfung und Erledigung von Beſchwerden liegt dem Bezirks⸗ amt ob. Streitigkeiten wegen des Fahrgeldes werden gleichfalls von demſelben jedoch vorbehaltlich des Rechtswegs entſchieden. Zur Sicherung des Erfolges von Beſchwerden werden die Beſchwerde⸗ führer veranlaßt, die ihnen etwa gemäß 8 86 der Vorſchrift ausge⸗ händigten Fahrmarken vorzulegen. § 88. In der erſten Hälfte der Monate Mai und October wird all⸗ jährlich durch einen von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anweſenheit des Gr. Bezirksthierarztes eine Beſichtigung der Fahrzeuge, der Pferde und der Bekleidung der Droſchkenkutſcher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Beſich⸗ kgung haben ſich die Droſchkenführer in Dienſtkleidung unter Mit⸗ führung der Mäntel, ſowie fämmtliche Droſchkenbeſttzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verſpätete Erſcheinen wird nach§ 41 dieſer Vorſchrift beſtraft. § 89. Fahrzeuge, welche den bei der Zufaſſung zum öffentlichen Dienſt 15 ſtellenden Anforderungen nicht mehr entſprechen und deren Aus⸗ nicht mehr möglich iſt, werden durch Abnahme der Zu⸗ laſſungsurkunde außer Betrieb geſetzt. Pferde, welche 110 nach dem Gutachten des Gr. Bezirksthier⸗ arztes nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Fahrweſen ei nen, dürfen nach Ablauf einer von dem Bezirksamt zu ſtellenden Friſt nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen wird ſchriftliche Aus⸗ fertigung des Gutachtens ertheilt. Wird den auf Grund der regel⸗ mäßigen Beſichtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beſchaffen⸗ 8 der Fahrzeuge und Geſchirre ſowie der Bekleidung der Droſchken⸗ utſcher nicht innerhalb der geſetzten Friſt entſprochen, ſo erfolgt neben Beſtrafung gemäߧ 41 der Vorſchrift Entziehung der Zu⸗ laſſungsurkunde bezw. des Fahrſcheins, ſowie Außer dienſtſtellung des Fährzeugs. 8 40. 5 Die beſondere Aufſicht über das Droſchkenweſen wird durch die Schutzmannſchaft geführt, deren Anordnungen chres 80 Droſch⸗ kenkutſcher bei Vermeiden der Außerbetriebsſetzung ihres Fahrzeugs und von Beſtrafung unweigerlich Folge zu leiſten haben. 41 Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften werden auf Grund des§ 134.⸗St.⸗G.⸗B. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbei⸗ bringlichkeitsfalle mit Haft beſtraft, ſofern nicht§8 1471 und 1488 der Oew⸗Ordnung§ 105 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be irksamt als Strafmittel gegen Droſchkenbeſitzer und Droſchkenkutſcher die Ent⸗ niehung der Zulaſſungsurkunde(§ 1 der Vorſchrift) und des Jabz⸗ ſcheins(§ 7 der Vorſchrift), ſowie die Außerbetriebſetzung der Fahr⸗ zeuge vorbehalten. Für das Verfahren ſind die Beſtimmungen in 37, 40 der Gew.⸗Ordg.,§ 61 der Bad. Vollzugsverordnung zur ewerbeordnung maßgebend. Tax-Ordnung für das öffentliche Droſchkenfuhrweſen in der Stadt Mannheim. I. Tarif für Zeitfahrten. Einſpäuner Zweiſpänner Fahrzeit 1 und 2J3 u. mehrſe 1 und 23 u. mehr Perſonen Perſonen Berſonen Perſonen ¼ Stunde— 50— 90 1— 1 10 — 80 120 2— 2 20 120 1 860 2 50 2 80 1 7 1 60 2— 3— 3 40 2— 2 50 3 50 4— %% 17+72 2 80 3 50 4 80 5 50 2 Stunden 3 20 4— 5 20 ᷣ 6— r jede weitere Vicrtelſtunde— 0— 50— 50— 60 Für die Beförderung von Gepächſtücken, deren Gewicht im Ganzen 10 Kgr. überſteigt(vgl.§ 18 Droſchkeno dnung), gleich⸗ zeilig mit deen Fahrgaſte, kommen neben der Fahrlaxe folgende Sätze in Anrechnung: von über 10 Kgr. bis zu 25 Kgr. 20 Pfg. von 25 Kgr. bis zu 50 Kgr. 30 Pfg. über 50 Kgr. 40 Pfg. Wird das Gepäck ohne den Fahrgaſt befördert, ſo kann die volle Taxe nach Maßgabe der Taxordnung für die Perſonenbe⸗ urderung in Aurechnung gebracht werden. II. Tarif für Tourfahrten. Perſonen VT 1. Vom Perſonenbahnhof und den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiff: nach der Stadt innerhalb und einſchließlich der Ringſtraße auf beiden Seiten, nach der Schwetzingervorſtadt bis zur Auf⸗ fahrt des Neckaxauerbahnüberganges, nach dem Lindenhofe, nach der Secken⸗ hei ner Straße bis zur Traitteurſtraße, und umgekehrt 2 8—50.—70(—90/ 1/10 „Vom Innern der Stadt nach den Neckar⸗ gärten, der Neckarvorſtadt, dem Jung⸗ buſch, der Schwetzinger Vorſtadt, dem Lindenhof bis zur Windeckſtraße, der Seckenheimerſtraße bis zur Trailteur⸗ ſtraße, und ungekehrk, ſowie für Fahrten im Innern der Stadt inner⸗ halb der Ringſtraße einſchließlich der Letzteren auf beiden Seiten—50—70—90/ 11 „Vom Pe ſonenbahnhof oder den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiffe nach dem Jungbuſch, der Neckar⸗Vorſſadt, den Neckargärten, der Käferthaler Siraße bis zur Abzweigung der Feudenheimen Straße, und umgekehrt 70—90/ 1010/ 10 4. Fahrten zwiſchen zwei außerhalb der Ringſtraße gelegenen Punkten 70—90 10 30 5. Einfache direete Fahrt von einem Punkte der Stadt nach folgenden Stellen, und umgekehrt: Bierkeller an der Käferthaler Straße 120 1020 1060 1ʃ64 Exerzierplatz. 5 5 120 4/20 160 1060 Fabriken jenſeits des Neckarauer Ueber⸗ gangs 8 8 5 1200 10200 1600 160 Friedhof 85 9 0 120] 1020/ 1060/ 1060 Müblauſchlößchen 8„ 1— 1— 150ſ 1/50 Rennplatz: a. gewöbnliche Tage 120 102 1060 1060 b. Taxe an Renntagen„„Einſpänner M. 12.— Zweiſpänner M. 20.— für Hin⸗ und Rückfahrt und Aufentbalt währent der Rennen Rheinbäder 5 5—80—480 1½20 1ʃ20 Stefanienpromenade bis zum Rondell 180 180 2200 2ʃ2 Viehbof an der Seckenheimer Straße 1— 1— 140 4 Wohlgelegen 5 1460 106 2—.— Centralgüterbahnhof und Hafengebiet zwiſchen Verbindungskanal und Rheinhafen 8 1020 10600 1060 Edingen 8 0 1. 550 550(— 6— Feudenheim 0 2— 2— 240 240 Friedrechsfeld. 8 4— 4— 450 450 Hemshof. 8 85 5 5 1680/ 1/80/ 240/ 220 Ilgesheim 5—— 3— 3080 3/80 Käfertval 2— 2— 2040 230 Kirſchgartshauſen 0„4500 450(—.— Ladenburg 8 5„5— 5— 550] 5/50 Ludwigshafen bis zum Bahnhof 150 10500 2— 2— Neckarau. 5 5 5 2— 2— 240ʃ 2ʃ4 Neckarhauſen 5 8 4450 4500( 5— 5— Oppauer Fähre 5„ 2— 2— 240 2ʃ4. Rhe nau 1 8 3500(50 4— 4— Sandhofen 2 0 8— 3— 3650 3ʃ050 Schaarhof 4— 4— 350 450 Schießplätze im Käferthaler Wald 2800 280 3/200 3/20 Schwetzingen 5 5 6— 6— 7— 7— Seckenheim 8 5 8 3,— 3— 380 3/80 Waldhof a. Spiegelmanufactur 1060/ 1060 2— 2— b. Fabriken unterhalb Wald⸗ hofs an der Straße nach Sandhofen 12— 2— 2020(20 Wallſtadt 8 3— 3— 3080 3ʃ80 Waſſerwerk im Käferthaler Wald 280 280 320 3½2 6. Alle andern Fahrten werden nach der Zeit auf Grund des Zeittarifs be⸗ rechnet. Bei Verwendung von Zweiſpän⸗ nern erhöht ſich die Taxe für die Tourfahrten um die Hälfte(50%). Nr. 18286. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir zur öffentlichen Kenntniß. 22897 Mannheim, den 20. November 1891. Der Stadtrath Bräunig. Winterer. „eeeeseeeeseeeeeeeteeeesre Hof-Photograph Freiburg— Mannheim, A 2,7— Basel Um einer allzugrossen Anhäufung der Arbeiten vor Weihnachten vorzubeugen, ersuchen wir unsere geehrten Kunden Bestellungen, spez. grössere Sachen recht frühzeitig aufzugeben. 22070 %%%,äũỹὐueeeeeeee —. r 20 geageseeeeeeeeeeessesessesgdesseee Poscich's Bonbens sind die Besten. 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November d.., Abends 9 uhr —.. S. im oberen Saale der Gambrinushalle Dienstag, J. Dezbr. 1891, vormittags ½0 u. nachmittags ½3 Uhr eine 22701 beginnend— unter Mitwirkung des Herrn Rudolf Bangel ordentliche General⸗Verſammlung ſtatt, wozu wir unſere verehrlichen Mitglieder zu zahlreichem Beſuche höflichſt einladen. Den Vertretern der Arbeitgeber und Arbe tuehmer geht noch beſondere ſchriftliche Einkadung zu. Arosse Oelgemälde-Auktion des künstlerischen Nachlasses der verstorbenen Frau Regierungsrat von ., sowie einer Anzahl Oelbilder hauptsächlich moderner Meister wie: Epp, Blume-Siebert, Hugo Kauffmann, Lindenschmit, Munkacsy, Deiker Holmberg, Kirchner, Ed. Schleich, Brandt, Gebler, ten Kate, Stademann ete, Die Bilder, welche Sonntag, den 29. und Montag, den 30. November in oben genanntem Salon zu Jedermanns Besichtigung ausgestellt sind, werden zu jedem annehmbaren Gebote abgegeben. Eintritt frei! A. 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