2 3 55 1 5 5 7 4— an der Boſtliſte eingetragen unted Badiſche Volkszeitung.) Nr. 2388. Abonnement: 50 Bfg. monatlick, Bringerlohn 10 Pfg. menatlich, durch die Boſt bez. inel. Poſtanf⸗ ſchlag M..90 pros Quartal. Inſerate: Die Folonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfs. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 5fg. Mann! der Stadt Mannheim und Umgebung. jeimer (101. Jabrgang. Erſcheint wöchentlich fieben Mal. Journal. Amts⸗ und Kreisverkündigungsblatt Telegramm⸗Adreſſe: „Jonrual Mannheim.“ poliſchen u. al Theil für den politiſchen u. allg. Thei Chef⸗Redakteur Julius Katz, für den lokalen und prov. Theil Ernſt Müller, für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Kotationsdruck und Berlas der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Das„Mannheimer Jonenal“ it Eigenthum des katholiſchen Bürgerdoſpitals.) ſämmtlich in Nannbeim. (Mannheimer Volksblatt.) Nr 328.(Celephen⸗Kr. 218.) gadiſcher landtag. Karlsrube, 27. Nov. (8. Sitzung der 2. Kammer.) Am Miniſtertiſch: Staatsminiſter Dr. Tur ban. Präſident Lamey eröffnet die Sitzung um 10¼ Uhr und gedeukt noch nachträglich des am 8. Juli 1890 verſtor⸗ benen Oberingenieurs Albert Bürklin, deſſen gemeinnützige Thätigkeit mit herzlichen Worten anerkennend. Seitens der Stadt Breiſach iſt eine Bittſchrift einge⸗ gangen, die Abtretung des in ihrem Beſitz befindlichen Rhein⸗ geländes an den Staat betreffend, die der Bittſchriftenkom⸗ miſſion überwieſen wird. Geh. Rath Miniſter Eiſenlohr hat dem Hauſe eine Denkſchrift überſandt, die Einrichtung der elektriſchen Beleuch⸗ tung in der Irrenanſtalt Illenau betreffend. Namens der Geſchäftsordnungskommiſſion berichtet ſo⸗ dann Abg. Kiefer über die Behandlung von Bittſchriften, welche dem Landtag von Nichtbadenern eingereicht werden. Abg. Kiefer: Die Geſchäftsordnungskommiſſion iſt ein⸗ ſtimmig der Anſicht geweſen, daß die Frage der Annahme von Bittſchriften Seitens nichtbadiſcher Petenten hier nicht prinzipiell und grundſätzlich gelöſt werden ſolle. Die Kom⸗ miſſion hat über die Zulaſſung einer Bittſchrift zu berathen gehabt, welche Seſtens des deutſchen Frauenvereins Reform zu Weimar unter dem 26. Januar 1891 eingegangen iſt und an das hohe Haus das Anſuchen ſtellt, bei der großh. Staats⸗ regierung dahin vorſtellig zu werden, daß im Intereſſe der Förderung der Erwerbsfähigkeit des weiblichen Geſchlechts die uzthigen Schritte gethan werden: a. zur Errichtung von Mädchengymnaſien, b. zur Erlangung des Rechts, in dieſen Gymnaſien Reifezeugniſſe für das weibliche Geſchlecht auszu⸗ ſtelen und e. zur Zulaſſung des weiblichen Geſchlechts zum Studium an den deutſchen Hochſchulen. Die Kommiſſion hat ſich nun zunächſt die Frage vor⸗ gelegt, in wie weit das Haus verfaſſungsmäßig zur Entgegen⸗ nahme von Bittſchriſten befugt ſei, und ſie iſt zu der Anſicht gelangt, daß es ſchon in Anbetracht der Stellung Badens zum deutſchen Reiche Pflicht des Landtages ſei, Bittſchriften deutſcher, nicht nur badiſcher Stagtsbürger entgegenzunehmen. Der Reichsverband an ſich iſt ſchon dazu angethan, jedem Deutſchen in unſerm Landtag die Pforten zu öffnen und ſich it ſeinen Bittſchriften zu beſchäftigen. Andererſeits hat die »Commiſſion ihren Entſchluß davon abhängig gemacht, ob der Inhalt dieſer Bittſchrift weitere Kreiſe unſeres Staates intexeſſire oder nicht. Das iſt in der vorliegenden Bittſchrift der Fall, denn auch in unſeren Kreiſen haben zweifellos die Beſtrebungen Anklang gefunden, die ſich auf eine Ver⸗ heſſerung des Erwerbs des weiblichen Geſchlechts beziehen. Gerade unſer Großherzogthum gehört zu den erſten deutſchen Staaten, welche dieſe Beſtrebungen für Erweiterung des weib⸗ lichen Geſchlechts nach Möglichkeit unterſtützen. Das Vor⸗ gehen der Staatsregierung auf dieſem Gebiete hat ſich bei uns vorzüglich bewährt, namentlich auf dem Gebiete des Unterrichts und der Erziehung. Die Errichtung weiblicher Gymnaſien dürfte allerdings wohl etwas zu weit gehen, aber die Zulaſſung zum akademiſchen Studium würde man gewiß befürworten können. Die Kommiffton hatte ja zunächſt nur über die Zulaſſung der Bittſchrift zu entſcheiden und ſie ſtellt 55 Antrag, dieſelbe der Bittſchriftenkommiſſion zu über⸗ eiſen. Abg. Strübe: Im letzten Landtag wurde der Commif⸗ ſion eine ähnliche Bitiſchrift aus Tübingen über die Zulaſſ⸗ ung des weiblichen Geſchlechts zum ärztlichen Studium über⸗ FTTCTTT0T0TT0T0TCTCTTTT—VT——....—..... œ—PPPPGPTPTPvVPTVbVbPvGbTTbTbTbTbPTPT————PTTT———b— Keuilleton. — Ein früherer Bäckermeiſter, jetziger Rentier und Hausbeſitzer in der Schönbauſer Allee in Berlin, ließ ſich durch die Bitten ſeiner Wirthſchafterin, die ihm bereits ſeit fünf Jahren das Haus führte, bewegen, ſich Mitte ver⸗ gangenen Monats mit ihr trauen zu laſſen. Kaum war aber die Dame Herrin im Hauſe, als ſie auch ihrem Manne gegenüber ihre frühere Demuth vergaß: der alte Herr mußte ſchon in den erſten Tagen ſeiner ſo übereilt geſchloſſenen zwelten Ehe einſehen, daß ex vom Gevieter zum Sklaven ge⸗ worden war. Dies zog er ſich ſo zu Gemüthe, daß er ſich am Sonntag Vormittag am Spiegelhaken aufzuhängen ver⸗ ſuchte; er wurde jedoch rechtzeitig abgeſchnitten. Alle Vor⸗ würfe, welche wegen dieſes Zwiſchenfalles von den Hausbe⸗ wohnern der Gattin gemacht wurden, beantwortete ſie nur mit einem böhniſchen Läch⸗ln. Geſtern Abend nun ging ihr atte wieder zum erſten Male aus: er begab ſich auf die dringenden Bitten ſeiner Frau, welche über ihr bisheriges Verhalten Reue zu empfinden ſchien, in ſein Stammlokal. Kaum hatte er ſich aber eutfernt, ſo erſchien vor der Wohnung ein Möbelwagen, auf welchen ſämmtliche irgendwie werthvolle Gegenſtände aus der Wohnung des Rentiers aufgeladen wurden. Als dieſer gegen Mitternacht nach Hauſe kam, fand er nur noch ein Bett, einen Stuhl, einen Tiſch und das Cylinderbureau vor, welch' letzteres erbrochen und ſeines Inhalts beraubt war. Die Eheſcheidungsklage iſt bereits von dem glücklichen Unglücklichen eingeleitet worden. Aus Eiferſucht! Man berichtet aus Berlin: Die bei dem Handelsmann K. dienende unverehelichte Anna R. aus Köritz war ſeit längerer Zeit mit einem Maſchinenſchloſſer perlobt. Da ſie ſich in einigen Tagen verheirathen wollte, hatte ſich das junge Mädchen bereits ſeine Ausſteuer von Hauſe ſchicken laſſen und eine Wohnung gemiethet. Vor we⸗ nigen Tagen erfuhr nun die R. von einer guten Freundin, daß der Bräutigam der R. hinter dem Rücken derſelben ein Verhältniß mit einer Fabrikarbeiterin unterhalte. Nach einem heftigen Auftritte, den ſie mit dem Schloſſ r kurz vorher ge⸗ habt, begab ſich die betrogene Braut nach ib rer Schlafſtube, Selrſene und verbreitetſte 3t Einzelſtaaten iſt. In Rückſicht auf die hotzen Intereſſen des wo ſie ſich mit einem ſcharfen Tiſchmeſſer die Pulsader der reicht. Die Commiſſion beſchloß damals, daß nur ſolchen Bittſchriften Zulaſſung gewährt werden ſolle, die von badiſchen Staatsangehörigen ausgingen, oder von dieſen mitunterzeichnet ſeien. Er wünſche demzufolge, daß nur dann über eine Bitt⸗ ſchrift verhandelt werden möge, wenn ſich auch badiſche Ein⸗ wohner daran betheiligten. Uebrigens könne er mittbeilen, daß das Geſuch einer Dame um Zulaſſung zum Studium an der Heidelberger Univerſität von dem Senat derſelben mit großer Mehrheit abgelehnt worden ſei. Dieſer habe alſo das weibliche Studium direkt verworfen. Die Annahme des Com⸗ miſſſonsantrages würde eine Fluth von Bittſchriften aus aller Herren Länder zur Folge haben. Abu. Muſer: Meine Partei theilt voll den Standpunkt, den der Abg. Kiefer Namens der Geſchäft⸗ordnungskommiſ⸗ ſion hier vorgetragen hat. Bei einer ſo wichtigen Frage, wie ſie in der Bittſchrift näher behandelt wird, ſollte man von der Bedingung der Staatsangebörigkeit völlig abſehen und lediglich den Inhalt der Bittſchrift betrachten. Auf dieſen kann ja heute gar nicht eingegangen werden, aber das ſoll ſeitens unſerer Partei ſchon letzt betont werden, daß wir den in der Bittſchrift enthaltenen Punkten durchaus zuſtimmend uns erklären. Abg. v. Stockhorner führt aus, daß es nach der Ver⸗ faſſung und der Geſchäftsordnung der Kommiſſion überlaſſen ſei, über die Zu aſſung der Bittſchriften zu beſtimmen. Er glaube, daß die Geſchäftsordnungskommiſſion das richtige Auskunftsmittel gefunden habe und er bitte um Annahme des von dieſer geſtellten Antrages. Abg. Rüdt bemerkt, er theile durchaus den Staadpunkt des Abg. Kiefer und nicht den partlkulariſtiſchen des Abo. Strübe. Gerade das badiſche Land, welch s im Hinblick auf ſen Unterrichtsweſen ſo anerkennenswertbes geleiſtet habe, müſſe hier ein gutes Beiſpiel geben und den anderen Staaten in der Erweiterung der Erwerbsthätigkeit des weiblichen Geſchlechts vorangeben. Abg. Hug: Auch der Reichstag hat ſich ſchon eingehend mit derſelben Bittſchrift befaßt; er hat dem Antrag ſeiner Kommiſſion Folge gegeben und beſchloſſen, über die Bittſchrift zur Tagesordnung überzugehen. Er that das, weil er der Meinung war, daß die Forderung der Bittſchrift über ſeine Kompeienzen hinausgehe, weil das Unterrichts⸗ und Erzjeh⸗ ungsweſen keine Reichsangelegenheit, ſondern Sache der weiblichen Erwerbes ſollten wir uns hier aber nicht auf einen ſo engberzigen Standpunkt ſtellen, wie der Abg. Strübe es wünſcht, ſondern einſtimmig dem Antras der Geſchäftsordnungs⸗ kommiſſion Folge geben. Staatsminiſter Dr. Turban: Da die Frage der Be⸗ rechtigung über die Zulaſſung der Bittſchriften von Nicht⸗ badenern bier angeregt worden iſt, ſo erlaube auch ich mir, über den Standpunkt der Staatsregierung Einiges zu be⸗ merken. Ich theile die durch Herrn Abg. Kiefer dargelegte Anſicht der Geſchäftsordnungskommiſſion vollkommen. Ich glaube, daß wir hier eine liberale Auffaſſung bezüglich der Bittſchriften gelten laſſen können, ſofern dieſelben üherhaupt Beziehung zu dem Großherzogthum haben und deren Inhalt der Kompetenz deſſelben unterſteht. Wenn alſo aus dem In⸗ halt der Bittſchrift von Nichtbadenern ſich ergibt, daß in der Sache eine badiſche Kompetenz angerufen werden könnte, ſo glaube ich, daß kein Grund vorliegt, die Bittſchrift nicht an⸗ zunehmen. Daß im vorliegenden Falle eine ſolche Beziehung auf badiſche Intereſſen vorliegt, kann nicht bezweifelt werden. Nach einem kurzen Schlußwort des Berichterſtatters wird der Autrag der Geſchäftsordnungskommiſſion auf Ueber⸗ linken Hand aufſchnitt. Noch ebe ärztliche Hilfe erſchien, war das unglückliche Mädchen eine Leiche. — Eine Revolveraffaire, welche eine ungeheure Auf⸗ regung verurſachte, ereignete ſich Donnerſtag Abend Unter den Linden in Berlin und in den angrenzenden Straßen. Gegen halb 10 Uhr feuerte ein gutgekleideter Herr, welcher die Kanonierſtraße entlang ging, plötzlich aus einem Revolver einen Schuß in ein Haus hinein und lief dann eiligſt davon, nach der Behrenſtraße, machte vor der Deutſchen Bank Halt und ſchoß auf das Publikum, ohne indeſſen Jemand zu treffen. Darauf rannte derſelbe durch die Kl. Mauerſtr. nach Unter den Linden vor das ruſſiſche Botſchaftsbotel und gab hier auf einen Schutzmann einen Schuß ab, welcher ſein Ziel gleich⸗ falls fehlte. Nun verſuchte er ſich durch einen Schuß in den Mund felbſt zu tödten, wurde hieran aber durch die Haus⸗ diener Küſter und Schmidt gehindert, welche hinzuſprangen und ihm die Waffe entriſſen. Nunmehr wurde der ſonder⸗ bare Menſch durch Schuszmänner nach der Wache des dritten Polizei⸗Reviers in der Neuen Wilhelmſtraße gebracht. Sein Name ſteht noch nicht feſt, doch dürfte man es mit einem Geiſtesgeſtörten zu thun haben. Derſelbe hatte ſich vorher in einem Schankgeſchäft aufgehalten, dort Karten geſpielt und den übrigen Gäſten Schnaps zum Beſten gegeben, ſich eben derart benommen, daß die Wirthin ihn zum Verlaſſen des Lokals veranlaßte. Nach ſeinen Aeußerungen zu ſchließen, war er aus Hamburg in Berlin eingetroffen, um Strikegelder in Empfang zu nehmen. — Eine grauenhafte Begebenbeit hat am Mittwoch vor der Strafkammer zu Oppeln ihren traurigen Abſchluß gefunden. Es war am 11. Auguſt d.., als die Arbeiter Sygulla'ſchen Eheleute früh Morgens wie gewöhnlich auf Arbeit gingen. Ihr zweijähriges Söhnchen mußten ſie zu Hauſe zurücklaſſen. Da der Kleine ſehr wild war und häufig aus ſeinem Bette fiel, legte ihn die Mutter, da er noch ſchlief, in einer flachen Mulde auf dem Hausflur nieder, den ſie dann verſchloß. Hauswirthin und Geſinde waren ebenfalls vom Hauſe abweſend. Gegen 10 Uhr kam eine Magd der Beſitzerin zurück, um einer Zuchtſau, die mit ſieben Ferkeln in einem Stalle eingeſperrt lag, Futter zu geben. Sie ließ hier⸗ itung in Maunheim und Amgebung. Sonntag, 29 November 1891. weiſung der Bittſchrift an die Bittſchriftenkommiſſion nahezu einſtimmig angenommen. 5 5 Präſident Lamey theilt mit, daß Anträge vorliegen über die Einführung des direkten Wahlrechts, die Aenderung des Beamtengeſetzes und die Aenderung der Gemeindeordnung, und bemerkt, daß er beabſichtige, dieſelben der Reihe nach auf die Tagesordnung der nächſten Sitzungen anzuſetzen. Ein Widerſpruch wird dagegen nicht erhoben. Nächſte Sitzung Montag Vormittag.(„B..“) Aus Stadt und Land. „Maunbeim, 29. November 1891. * Eine Dank- und Ergebenheits⸗Adreſſe wurde geſtern Herrn Altoberbürgermeiſter Moll durch eine Depu⸗ tation im Namen des Lehrerkollegiums der hieſigen Volks⸗ ſchule überreicht und zu gleicher Zeit dem um Schule und Lehrer hochverdienten Manne durch den Lehrergeſangverein unter Leitung ſeines Dirigenten, Herrn v Baußnern, ein Ständchen gebracht. Der Gefeierte dankte der Deputation wie dem Sängerchor in herzlichen Worten und verſicherte ſie auch ſeiner ferneren freundlichen und wohlwollenden Ge⸗ ſinnung. Das Waſſer des Rheins und des Neckars iſt nicht ſo ſtark gewachſen, als man gehofft hatte; die Urſache iſt darin zu ſuchen, daß das Erdreich ſehr trocken war und viel Feuchtigkeit einſog, ſodaß nur der Ueberſchuß den Flüſſen und Bächen zu gut kam. Viel weiteres Steigen erwartet man nicht und es wird die Schifferzunft froh ſein wenn ihr Geſchäft noch bis gegen Weihnachten offen ſein kann. Der Verkehr auf dem Rheine iſt zur Zeit zu Berg und zu Thal ſehr lebhaft; erſt jetzt kommen die in Folge des niederen Waſſers unterhalb Köln angeſammelt geweſenen, bergwärts befrachteten Schleppkähne hier an. Das Geſchäft vom Nieder⸗ rhein nach allen oberrheiniſchen Häfen, insbeſondere nach Mannheim und Ludwigshafen, iſt in allen Artikeln ein ſehr reges, beſonders in Kohlen. * Aufhebung des Rheinbrückengeldes. In der Frage der Aufhebung des Rheinbrückengeldes iſt es wieder ganz ſtill geworden. Wie noch exinnerlich ſein wird, hatten im vergangenen Sommer die Stadträthe von Mannheim und Ludwigshafen beſchloſſen, ihren Landesregierungen ein Geſuch um Aufbebung des Rheinbrückengeldes zu unterbreiten. Ob dieſe Bittſchrift ihre Abſendung gefunden hat und welche Beſcheide ihr zu Theil wurden, iſt leider bis jetzt weder von der hieſigen ſtädtiſchen Behörde noch von dem Ludwiashafener Stadtrath der Einwohnerſchaft der beiden Städten mitge⸗ theilt worden. Ein günſtiges Ergebniß ſcheinen die Bemüh⸗ ungen der beiden Stadträthe nicht gehabt zu hoben, denn ſonſt wäre das Reſultat längſt der Oeffentlichkeit übergeben worden. Auf alle Fälle iſt es jedoch höchſt wünſchenswerth, daß die beiden Bebörden der Bevölkerung baldige Mittheilung von dem jetzigen Stande der Frage machen, an welcher nicht blos die Einwobnerſchaft von Mannheim und Ludwigshafen, ſondern auch diejenige der ſämmtlichen Ortſchaften der Vorderpfalz in hervorragendem Maße betheiligt iſt. Bei dieſer Gelegenheit dürfte es wohl nicht unangebracht ſein, darauf hinzuweiſen, daß die heſſiſche Regierung auf diesbe⸗ zügliche Geſuche hin den Beſchluß gefaßt hat, mit Genehmig⸗ ung des Landtags eine geſetzliche Beſtimmung zu ſchaffen, wo ⸗· durch ſie ermächtigt wird, in einzelnen wohlbegründeten Fällen in Betreff der Straßenbrücken zu Mainz, Worms und Koſt⸗ heim, ſowie der Ueberfahrten zu Gernsheim und Oppenheim und nicht blos vorübergehend, ſondern nach Umſtänden auch Mittag zurückkehrten, hörten ſie ſchon von fern ein berzzer⸗ reißendes klägliches Wimmern des Kindes. Sie öffneten ſchnell die Hausthür und fanden die Zuchtſau, die eben dabei war, das Kind beilebendigem Leibe aufzufreſſen. FJüße und Hände des Kleinen waren bereits abgeriſſen; außerdem zeigte der ganze Körper des Kindes ſchreckliche Bißwunden. Nach drei Stunden gab das arme Kind unter ſchrecklichen Qualen ſeinen Geiſt auf. Wie ſich herausſtellte, war das Schwein vom Hofe aus in einen ſchlecht verwahrten Gänſeſtall und von dort aus nach dem Hausflur gelangt. Die untröſtliche Mutter wurde wegen fahrläſſiger Tödtung in Anklagezuſtand verſetzt. In der Verhandlung konnte ſie in⸗ deß beweiſen, daß ſie die beiden Thüren geſchloſſen hatte und die vom Hofe nach dem Gänſeſtall führende ſchwache Thür von dem ſtarken Thiere gewaltſam erbrochen worden war. Sie wurde freigeſprochen. — Vom Erſtickungstode gerettet. Oſterburg, 27. Nov. In Lichterfelde wurden 2 Kinder des Taglohners Becker im Alter von 2 und 4 Jahren, die ohne Aufſicht im Hauſe ge⸗ blieben waren und durch Spielen mit Streichhölzern das Bett in Brand geſteckt hatten, durch den Stellmachermeiſter Wiedt daſelbſt unter eigener Lebensgefahr aus der dicht mit Rauch angefüllten Stube herausgezolt und ſo vom Erſtickungstode gerettet. Das Feuer wurde ſchnell gedämpft, ſo daß der ent⸗ ſtandene Brandſchaden unbedeutend iſt. Die Kinder, welche dem Erſticken nahe waren, befinden ſich auf dem Wege der Beſſerung. — Doppeltes Unglück. Landshut, 27. Nov. Vor einigen Tagen verunglückte ein 1½ Jabre altes Kind des Ausgehers Schambeck, indem es einen Topf heißen Waſſers umſtieß und ſich derart verbrannte, daß es ſeinem Leiden bald darauf er⸗ lt Der Schreck der Mutter förderte ein todtes Kind zur elt. — Vatermörder aus Verſehen. Aicha v.., 27. Nov. Im Orte Weferting vermuthete der Bauer Kleſſinger zur Nacht⸗ 82 Diebe im Schweineſtall und begab ſich deshalb mit ſeinem ohue dorthin, um nachzuſehen. Vater und Sohn gingen in entgegen geſetzter Richtung; Letzterer hält den Vater für den Dieb, gibt einen Schuß ab und trifft den Vater ſo unglücklich bei die Thiere auf den Hof und entfernte ſich wieder. Als nun die Hausbewohner, darunter auch Frau Syagulla, gegen an der Stirne, daß der Mann todt niederſtürzte. 2. Seite. dauernd Ermäßigung bezw. vollen Erlaß der Abgabe eintreten zu laſſen. * Wegfall D des Wittwenkaſſenbeitrags der Be⸗ tede, welche der Finanzminiſter bei Vorlage ets für die Jahre 1892 und 1893 jüngſt in dem zandtage hielt, überraſchte am meiſten durch die der überaus günſtigen Ergebniſſe des badiſchen 8, welche insbeſondere dem Steuerzahler zu ſollen. Obwohl dogegen kaum etwas einge⸗ den kann, ſo mehren ſich doch ſchon alle möglichen „daß von den verſchiedenen Parteien im Landtage it werden, um das Loos der gering bezahlten iten zu mildern, ob aber mit Erfolg, läßt ſich ſtimmen Eine kleine Erleichterung dürfte ihnen e Fälle gegönnt werden. Nach§ 70 und 76 des tzes iſt nämlich jeder etatsmäßige Beamte zur Wittwenkaſſenbeitrags in Höhe von drei Pro. it des Einkommenanſchlags verpflichtet. Daß di ſes gegen⸗ den früheren allzugroßen Beiträgen zu dem„Zivildiener⸗ wenfiskus“ eine ganz bedeutende Ermäßigung iſt, liegt 1 Tage. Wir glauben aber, daß nach dem Vorgange deutſchen Reiches(Geſetz vom 5. März 1888) und einer e Bundesſtaaten, wie Preußen und Sachſen, die Erhebung eiträgen in Zukunft wegfallen ſollte und bei dem heu⸗ Stande des Budgets ohne große Belaſtung der Staats⸗ aſſe auch wegfallen kann. Uns ſcheint insbefondere die gleiche Zahlungspflicht dei höheren und niederen Bramten nicht ge⸗ ot. Einen Beamten mit 6000 M. Einkommen drückt in Beitrag von 180 M. weniger als einen ſolchen, der nur 1500⁰ 95 2000 M. bezieht, die Einbehaltung von 45 oder 60 Merk. Falſches Geld. In letzter Zeit wird aus verſchie⸗ denen Theiten des badiſchen und württembergiſchen Unter⸗ landes das Vorkommen von falſchen Geldſtücken verſchiedenen Gepräges gemeldet; zuletzt noch in Bruchſal, woſelbſt in einein Ladenge ſchäft ein ſalſches Zweimarkſtück mit der Jahres⸗ zahl 1877 in Zahlung gegeben worden iſt. Dasſelbe ſtellte ſich durch die feite Anfühlung als gefälſcht heraus. Auf den unbekannten Thäter wird gefahndet. Unſeren Leſern rathen wir daher, bei der Aunahme von Geld recht auf der Hut zu ſein. „Kritiſche Tage im Dezember. Von Rudolf Falb, dem Eldbebentheoretiker, ſind für Dezember z kritiſche Tage prophezeit. Der 10. ſoll einer., der 15. einer 2. und der 31. einer 3. Ordnung ſein. Die Berge des Schwarzwaldes erſcheinen theil⸗ weiſe ſeyr im Winterſchmuck; die höberen Berglagen zeigen ſich reichlich mit Schnee bedeckt. Fiſchfang. Wonl noch in keinem Jahre war der Er⸗ trag des Fiſchfanges im Rheine und ſeinen Nebenwaſſern ſo geringfügig, wie heuer. Urſache dieſer Erſcheinung iſt der ſtrenge Winter, während welchem viele Altwaſſer entweder ganz trocken lagen oder vollſtändig zugefroren waren, ſodaß die Fiſche vielfach Mangel an Nahrung und Luft litten. „„Konkurſe in Baden. Schopfheim. Ueber das Vermößgen des Zieglers Karl Ludwig Sibold von Nord⸗ ſchwaben; Koukurs verwalter Großh. Notar von Diemer in Schopfheim, Prüfungstermin: Samſtag, 16. Januar. Ein Ebezwiſt. Ein heiteres Vorkommniß hatte ſich guf dem Lindenbofe zugetragen. Gerieth daſelbſt letztbin ein dort wohnender Maurer mit ſeiner„beſſeren Ehebälfte“ in Streit, welcher damit endete, daß die liebenswürdige Gattin ihren Ehegeſpons ſozuſagen vor die Thüre ſetzte und ihn auf⸗ forderte, die Wohnung, welche iyr g⸗höre, für immer zu ver⸗ laſſen. Das ließ ſich unſer tapferer Ehemann nicht zwei Mal ſagen. Schleunigſt packte er ſeine ſieben Sachen— doch halt, es waren deren nur vier, nämlich ein Belt, eine Wecker⸗ ubr und zwei Vogelkäfige mit je einem luſtig ſingenden Kanarienvogel— zuſammen, lud den ganzen Krempel auf einen Karren und machte ſich ſo ſchnell wie möglich aus dem Staube. Erſt als ſich unſer Maurer in ziemlicher Entfernung von der Stätte wußte, wo die Ge⸗ fürchtete hauſt, kam er wieder zu Athem. Aber wohin nun? Welch' komiſche Frage!l Eine Wohnung mußte geſucht werden, eine Aufgabe, vor deren glücklicher Löſung unſerem Maurer nicht im Geringſten bangte. So fuhr der Ausgewieſene dann mit ſeinem mit dem Bett, zwei Vogelkäfigen ꝛc. beladenen Karren wohlgemuth durch die Straßen des Lindenhofs, überall da Raſt machend, wo er glaubte, ſich eine neue Heimſtätte auf⸗ ſchlagen zu können. Doch unſerem Maurer blühte kein Glück. An ſo vielen Thüren er auch pochte, Niemand empfand Mit⸗ leid mit ihm. Der erſte und der zweite Tag vergingen, ohne daß der verſtoßene Ehemann wieder ein Unterkommen ge⸗ funden hatte und an die Stelle der ſüßen Hoffnung von dem Beginne eines neuen Junggeſellenlebens frat völlige Muth⸗ loſigkeit und die Sehnſucht nach der Rücktehr zu Egyptens Fleiſchtöpfen. Doch noch einmal faßte unſer armer Ehemann Muth, noch einmal durchzog er mit ſeiner ganzen Habe die Gefilde des Lindenhofs. Doch wieder neigte ſich die Sonne gen Weſten und noch immer hatte er kein Obdach erhalten. Da konnte unſer Maurer nicht mehr anders. Reumüthig kehrte er zu ſeiner Ehehälfte zurück, welche ihn nach vielen Bitten auch wieder bei ſich aufnahm, nachdem ſie ihm erſt auf eine recht heftige„ſchlagende“ Weiſe gezeigt hatte, wie man unge⸗ zogene Kinder— pardon ungehorſame Ehemänner— züchtigt. »Eiſenbahnunfall. Heute Vormittag kurz nach 110 Uhr ereignete ſich am Neckarauer Uebergang dadurch ein Eiſenbahnunfall, daß beim Rangiren eine alleinfahrende Loko⸗ motive in die Flanke eines Güterzuges fuhr, wodurch die 4 hinterſten Wagen des letzteren aus dem Geleiſe gehoben wurden. Zwei Wagen erlitten ſchwere Beſchädigungen, wäh⸗ rend dieſelben bei den zwei anderen Waggons leichterer Natur find. Bei den zwei ſchwer beſchädigten Wagen wurden ſogar die Eiſentheile faſt vollſtändig zertrümmert. Der Unfall erfolgte auf dem äußerſten ſüdlichen Geleiſe und war in Folge deſſen die Betriebsſtörung nur eine ſehr kurze. Der Zuſammenſtoß iſt durch die Unachtſamkeit des Führers der leeren Lokomotive verurſacht worden. Eine Verletzung hat glücklicherweiſe Niemand erlitten. Aus dem Grofherzogthunt. Wieblingen. 26. Nov. Einer richtigen Schwindlerin ſielen dahier eine Anzahl vertrauensſelige Leute zum Opfer, die künftighin etwas vorſichtiger handeln werden. Mit einem Kind auf dem Arme erſchien eine fremde Frauensperſon, die angab, beauftragt zu ſein, das einem vermögenden Wittwer ebörende Kind in ländliche Pflege zu geben. Da ſolche Kinder gerne angenommen werden, weil das Pflegegeld als hübſcher Nebenverdienſt betrachtet wird, gingen die Leute auf den Leim, verabfolgten nicht nur Speiſe und Getränke, ſondern auch noch Geld an die Fremde und gaben ihr willig Nacht⸗ quartier, in der Meinung, daß ſie das Kind erhalten werden. Sie waren jedoch alle betrogen, denn die Fremde verſchwand nach einigen Tagen mit dem Kinde und die ganze Geſchichte war Schwindel. Eberbach, 27. Nov. In der letzten Sitzung des Bürgerausſchu wurde nach eingebender Erläuterung des Kulturinſpektors Herrn Lück aus Mosbach die zu 120,000 M. veranſchlagte Waſſerverſorgung der Stadt einſtimmig ge⸗ nehmigt. Außer den bishberigen laufenden Brunnen, welche von der Tunnelquellwaſſerleitung geſpeiſt werden, werden 4 weitere laufende und 10 Ventilbrunnen neu errichtet. Durch dieſe weitere Brunnenerrichtung werden auch die höher ge⸗ legenen Stadttheile mit gutem Trinkwaſſer verſehen. Ferner amter ng General⸗Anzeiger. Mannheim, 29, November. wurde beſchloſſen, die Sicherheltsleiſtung des Sparkaſfen⸗ rechners auf 6000 M. feſtzuſetzen. Die Vorbeſprechung des Budgets für das Jahr 1892 brachte die unerfreuliche Mit⸗ theilung, daß die Einnahmen von Vergebungen, Verkäufe ꝛc. einen Minderertrag von 11,000 M. ergaben und dadurch eine Umlageerhöhung von—10 Pfa. eintreten muß. Leider iſt mit dieſer Umlageerhöhung eine weitere Belaſtung des Bürger⸗ nutzens bedingt. Von verſchiedenen Seiten wurde die Ein⸗ führung von Octroi berührt, was aber bei einzelnen Gewerbe⸗ treibenden auf Widerſtand ſtieß. Eine einzuführende Octroi⸗ gebhühr würde der Stadt eine Einnaßzme von 18,000 M. bringen. *Zweibrücken, 27 Nov. Bezüglich des Raubanfalles an Fräulemn Kaltenbach im Luitpoldspark bei Zwe brucken fäln der Verdacht nunmehr auf den Geiſt⸗skranken Anton Gold von Hardt(Rheinprovinz), welcher ſich zuletzt in Loth⸗ ringen aufg halten hat. Gleisweiler, 27. Nov. Die gegen den Soldaten Aug. Heiſt des 18. Inf.⸗Regts. wegen Bedrohung des Tanzlehrers Georg Ebel von Frankweiler eingeleitete Unterſuchung iſt vom Militärbezirksgerſcht Würzburg eingeſtellt worden. Mannbeimer Effectenbörſe vom 28. November. An der heutigen Börſe wurden Mannbeimer Zuckerraf⸗ finerie⸗Aktien zu 108.50 pCt. umgeſetzt und blieben geſucht. Sonſtiges unverändert. Maunheimer Produkteubörſe vom 28. Nov Weizen ger Nopember 24.30, März 23.55, Mai 28.75; Roggen Nov. 24.85, März 24—, Mai 24.10; Hafer Noy. 15.50, März 16 25, Mai 17.—; Mais Nov. 16.70, März 15.—, Mai 14.50. Tendenz: Feſt. An der heutigen Börſe machte ſich für den Novembertermin in allen Artikeln ein Deckungsbedürfniß geltend und konnten dadurch die Preiſe anziehen. November⸗ Weizen M 24.30 bezahlt, ſchließt mit M. 24.40 Geld und M 24.50 Brief. Nov. Roggen M. 2485, Nov.⸗Hafer M. 15.50, Nov.⸗Mais M. 16 75 Brief M. 16.— Geld bezahlt. Spätere Sichten wurden weniger beachtet. Oskar Kramer, Hutfabrik Maunheim, C 1, 9 Jeinſtes und größtes Huklager Mannheims. Auswobl⸗ ſendungen franco. Billigſte Preiſe. 10685 L. J. Peter, not-Mobeltabrikan, Mannheim. Jabrik und Lager 0 8, 3. 10615 Uebernahme von completten Wohnungs Eiurich⸗ tungen in der einfachſten bis zur reichſten Durchführung. Großes Lager ferliger Möbeln. Eigenes Atelier für Entwürfe. 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Meſſe. 2 Uhr Chriſtenlehre. ½3 Ubr Vesder, Nach der 8 Uhr Meſſe und dem Amte iſt Collekte für die Cretinenanſtalt in Hertden. Während der Adveniszeit iſt jeden Dienſtag und Freitag un 7 Uhr ein Rorate⸗Amt. — — 18 5 8. General⸗Anzeiger. Mannheim, de Noyventer⸗ N 9. Bahndroſchkendienſt. Bekanntmachung. Die Droſchkenkutſcher ſind verpflichtet, ſich im Dienſte anſtändig 8 20 Die Droſchkenordnung für die Stadt Maunheim betreffend. No. 118,513. Vorſtehend bringen wir die ortspolizeiliche Vor⸗ ſchrift vom Heutigen, Droſchkenordnung für die Stadt Maunheim zur öffentlichen Kenntniß. Mannheim, den 27. Oktober 1891. Großh. Bezirksamt. Dr. Fuchs. Mit Zuſtimmung des Stadtraths und Genehmigung Gr. Herrn Landeskommiſſärs ergeht unter Aufhebung der Droſchkenordnung vom 8. Oktober 1882 in Gemäßheit des§ 87 u. 76 der Gewerbe⸗ ordnung§ 114 der badiſchen Vollzugsverordnung hierzu und§ 134a Poltzeiſtrafgeſetzbuchs folgende eeee, Vorſchrift. Die Berechtigung 55 Auf; tellung und Inbetriebſetzung von Droſchken, Landauer, Victoria⸗Wagen ꝛc. Omnibuſſen ünd Stell⸗ 'wagen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Mann⸗ heim zum Zwecke der gewerbsmäßigen Perſonenbeförderung inner⸗ halb des Fährbezirks, welcher die Gemarkung Mannheim und die in, dem Tarif genannten Orte umfaßt, wird nur durch die auf er⸗ folgte Anmeldung des beabſichtigten Betriebes ertheilte Zulaſſungs⸗ urkunde des Bezirksamts erlangt Die Zulaſſung iſt eine ſtreng perſönliche und jederzeit widerrufliche. In der Zulaſſungsurkunde ſind die Zußl der nach vorheriger Prüfung zum Betrieb zugelaſſenen Droſchken, ſowie die ihnen zuge⸗ theilten Nummern anzugeben. 5 Der Betriebsunternehmer hat bei eintretenden Veränderungen hinnen 3 Tagen für Ergänzung bezw. Berichtigung der Urkunde Sorge zu tragen. Die willkürliche Uebertragung der Nummer einer Droſchke auf eine andere iſt unterſagt. Jedoch dürfen bei Schneefall 50 Schlitten in Betrieb genom⸗ men werden, auf welche ſodann die Beſtimmungen dieſer Ordnung entſprechende Anwendung zu finden haben. Pflichten der Droſchkenbeſitzer. 2. Die Droſchkenbeſitzer haben die an die geknüpften Bedingungen, ſowie die nachſtehenden Vorſchriften ab der Form und Ausſtattung der Fahrzeuge, des anzuwendenden Tarifs ſowie der ſonſtigen Einrichtungen des Droſchkendienſtes genau ein⸗ zuhalten. Dieſelben ſind verp 1 1 die ſämmtlichen Droſchken, zu deren Inbetriebſetzung ſie ermächtigt ſind, täglich auf den von dem Bezirksamt beſtimmten Plätzen zum Gebrauche des Publikums be⸗ reit zu halten und zwar in den Monaten November, Dezember, Januar, Februar, April pon Morgens 8 Uhr bis Abends 7 Uhr, in den übrigen Monaten 7 Uhr bis Abends 8 Uhr. Die Droſchkenbeſitzer dürfen ſich zum Betriebe nur ſolcher Droſchkenkutſcher bedienen, welche einen gültigen Fahrſchein beſitzen. (Vergl.§ 7 der Vorſchrift.) Jede Annahme und Entlaſſung eines Droſchkenkutſchers iſt dem Bezirksamt binnen 3 Tagen anzuzeigen. Dieſenigen Droſchkenbeſitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eigener Perſon übernehmen, müſſen neben der Zubelaſſungsur⸗ kunde noch einen Fahrſchein erwirken und ſind allen hinſichtlich der Droſchkenkutſcher erlaſſenen Vorſchriften unterworfen. 8 4. Die Droſchkenbeſitzer ſind dafür verantwortlich, daß die Fuhr⸗ werke und Pferde ſich ſtets in vorſchriftsmäßiger Beſchaffenheſt be⸗ finden und daß die Droſchkenkutſcher im Dienſte ſtets die vorge⸗ ſchriebene Dienſtkleidung tragen. Dieſelbe hat J beſtehen in dunkel⸗ blauem Rock und dunkelblauer Tuchweſte mit einreihigen Metall⸗ köpfen, ſchwarzem Glanzhut mit breiter Silberborde, einem mit Metallknöpfen beſetztem Mantel, ſchwarzen, im Sommer au grauen oder weißleinenen Hoſen. Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein ſchwarzer Strohhut mit Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden. ie auffällig ge muß ſtets in ſauberem, nicht zerriſſenem und nicht auffällig geflicktem Zuſtand erhalten werden. Veſchaffenheit der Droſchken und der Geſpan ne. 5. Die Droſchken mulſſen in Keſäliger Form, ſolid und bequem gebaut, ſauber lackirt, 3 ausgeſchlagen und ſtets in gutem und reinlichem Zuſtand erhalten werden. Der Fuß Droſchke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt ſein. Jede d1e muß mit einer Einrichtung perſehen ſein, daß der ahrgaſt die Thüren von Innen öffnen kann. Eine zweckentſprechende orrichtung zur Verſtändigung zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher muß vorhanden ſein, ſofern nicht die Conſtruction der Droſchke die An⸗ bhringung einer ſolchen unmöglich macht. Die Inbetriebſetzung darf vor erfolgtem Eintrag in die Zu⸗ lafſungsurkunde und vor Zutheilung der Nummer durch das Be⸗ ürksamt nicht erfolgen. Die Nummer der Droſchke muß auf der kitte des hinteren Theils des Wagenkaſtens und an beiden Seiten des Bockes auf weißem Felde mit mindeſtens 6 om hohen Zahlen in ſ 5 Farbe aufgemalt ſein. „Jede Droſchke iſt zu beiden Seiten des Bockes mit Wagenlaternen mit mattgeſchliffenem weißem Glas zu verſehen, welche während der öffentlichen Aufſtellung und Benützung vom Eintritt der Dunkelheit bis 15 Tagesanbruch ſtets erleuchtet werden müſſen. Auf die vom Wagen abgerichteten Scheiben der Laternen ſind in rother Farbe mit 6 em hohen Zahlen aufzumalen. An Droſchken, welche für den Dienſt am Bahnhof beſtimmt ſind ſind während der ganzen Dienſtzeit rechts am Kutſcherfitz an auffälliger Stelle Blechſchilder mit der deutlich lesbaren ufſchrift „Bahnhofdienſt“ anzubringen. Endlich iſt in jeder Droſchke an geeigneter, dem Fahrgaſt deut⸗ lich ſichtbarer Stelle ein aufgezogener, mit der Droſch⸗ kennummer und dem Stempel des Bezirksamts verſehener, ſtets ſauber und lesbar zu erhaltender Abdruck dieſer Droſchkenordnung nebſt Taxordnung zu befeſtigen. Die bei Schneefall etwa in Betrieb geſetzten Schlitten dürfen auf den Halteplätzen anfahren, müſſen mit dem Droſchkentarif und au auffälliger Stelle mit der Nummer derjenigen Droſchke verſehen ſein, für welche der Schlitten eintritt. Während der Dunkelheit haben die Schlitten ebenfalls Laternen mit der Droſchkennummer zu führen.(Vergl. auch§ 43 der Straßen⸗ polizeiordnung für Mannheim.) den jeder .6. Zur Beſpannung der Droſchken dürfen nur ſicher gehende, kräftige und wohlgenährte Pferde verwendet werden. Dur gänger, Schläger und biſſige, ſowie mit andern Fehlern oder Krankheiten behaftete Pferde ſind von der Benützung als Droſchkenpferde aus⸗ geſchloſſen.(Vergl.§ 38 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim und 8 88 der Vorſchrift.) Von den Droſchkenkutſchern. 8 7. Kein Kutſcher darf die Führung einer Droſchke eher übernehmen als bis 195 ein auf das Kalenderjahr lautender Rpe da ertheil! 188 0 125 ſr 5 er im Dienſt ſteis bei ſich zu führen hat.(Vergl. er Vorſchrift. Der Fahrſchein wird jeweils auf 1. Januar und ſolchen Per⸗ ſonen ertheilt, welche geſund, frei von Gebrechen ſind, welche nach ihrem Lebensalter und ihret bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungsmäßiges Verhalten bieten und welche des Fahrens und der Oertlichkeit kundig ſind. Perſonen unter 18 Jahren wird der Fahrſchein in der Regel verſagt. Der Fahrſchein wird jeweils nur für eine zugelaſſene Droſchke ausgeſtellt. Die Uebertragung auf eine andere Droſchke iſt recht⸗ zeitig bei dem Bezirksamt zu beantragen. Die aushilfsweiſe Führung einer Droſchke, deren Nummer der ahrſchein des Kutſchers nicht erthält, iſt nur geſtattet, wenn hier⸗ von dem Bezirksamt Kenntniß gegeben wird. Die Entziehung des Fahrſcheins erfolgt dußte das mee „Iſt der Droſchkenkutſcher nicht gleichzeiti⸗ Bescchkenbe itzer, ſo wird der Letztere von der Entziehung des Fahrſcheins bengchrichtigt. on dem Zeitpunkt der Eröffnune der be irksamtlichen Verfügung an darf der von der Entziehung des Fahrſcheins betroffene Kutſcher bei Vermeiden von Strafe un“ Entziehung der Zulaſſung nicht mehr als Droſchkenkutſcher verwenbet werden. .8. 5 Der Droſchkenkutſcher hat während des Dienſtes die vorgeſchrie⸗ bene Dienſtkleidung(5 4 der Vorſchrift) zu tragen, eine richtig gehende Taſchenuhr, den ihm ausgeſtellten Fahrſchein, ſowie die Jahrmarke(§ 36 der Vorſchrift) mit ſich zu führen und dieſe Gegen⸗ e den Polizeibebienſteten jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen. und nüchtern zu verhalten und die Fahrgäſte höflich zu bedienen. Dieſelben müſſen, wenn die Droſchke nicht beſetzt iſt, oder einer der in dieſer Vorſchrift aufgeführten Ausnahmefälle(vergl. 88 12, 13 und 14 der Voꝛſchrift) vorliegt, Jeden der es wünſcht aufnehmen und nach dem bezeichneten Ziele, ſofern dasſelbe nach dem Tarif zu dem Droſchkenverkehrsgebiek gehört, fahren und zwar auf dem kürzeſten Wege, wenn der Fahrgaſt nicht einen andern Weg einzu⸗ ſchlagen wünſcht. Wegen bereits anderweit erfolgter Beſtellung darf die Uebernahme einer Fahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Beſtellung durch Aufſtecken eines Blechſchildes mit der beider⸗ ſeits deutlich lesbaren Aufſchrift„Beſtellt“ auf der rechten Seite des Kutſcherſitzes erkennbar gemacht iſt. Beim Auf⸗ und Abladen des Gepäcks hat der Kutſcher, ſoweit dies mit der Leitung und Beaufſichtigung des Fuhrwerks verträg⸗ lich 65 Hilfe zu leiſten und auf das Gepäck während der Fahrt Acht zu geben. Bei der Ankunft am Hauptperſonenbahnhof iſt der Kutſcher nur Nehllttir beim Abladen des mitgeführten Gepäcks der Fahrgäſte ehilflich zu ſein. „Das Verlaſſen der Droſchke und das Betreten des Bahnhofge⸗ bäudes iſt unterſagt. Auch iſt der Kutſcher verpflichtet, auf Verlangen der Fahrgäſte unentgeltlich beim Ein⸗ uns Ausſteigen die Thüre zu öffnen und zu ſchließen und ſowohl vor Beginn der Fahrt als während derſelben das Verdeck des Wagens auf bezw. niederzuſchlagen und die Fenſter zu öffen oder zu ſchließen. Hat der Fahrgaſt Gegenſtände in der Droſchke liegen laſſen, ſo muß ſich der Kutſcher bemühen, dieſelben wenn thunlich dem Eigenthümer ſofort wieder zazuſtellen, oder aber ſolche bei der Unmöglichkeit ſofortiger Zuſtellung binnen längſtens 24 Stunden auf der Polizeihauptwache abliefern. Ueber die Ab⸗ lieferung wird eine Beſcheinigung ausgeſtellt. § 10. Während der Fahrt ſind die Pferde beſetzter Droſchken ſtets in kurzem Trabezu halten, ausgenommen wenn der Fahrgaſt das Schritt⸗ fahren ausdrücklich verlangt, bei beſonders langen Touren und an Stellen wo aus ſtraßenpoltzeilichen Gründen das Schrittfahren er⸗ forderlich oder angeordnet iſt. 8 11. Den Droſchkenkutſchern iſt unterſagt: 1. Die Lenkung der Pferde während des Dienſtes einem Fehegaßz oder überhaupt einem Andern zu überlaſſen. 2. Gegen den Willen des Fahrgaſtes, welcher die Droſchke 80 angenommen hat, no agen zu nehmen. 295 rauchen, während Fahrgäſte in der Droſchke ſitzen. 2 andere Perſonen mit auf den 4. Perſonen zu dem Zwecke anzuſprechen, um dieſelben zur ahrt oder zur Wahl eines Wagens zu beſtimmen. Bie Pferde auf der Straße an anderen als den Halte⸗ plätzen oder unter Außerachtlaſſung der Beſtimmuͤngen der Straßenpolizei⸗Ordnung zu füttern. 6. Auf den Halteplätzen in die Droſchken zu ſitzen. 7. Das Fuhrwerk ohne Aufſicht ſtehen zu laſſen, namentlich laſſen behufs Beſuch von Schankwirthſchaften zu ver⸗ aſſen. Von den Fahrgäſten. § 12. Perſonen, welche mit anſteckenden Krankheiten behaftet ſind, iſt die Fahrt zu verweigern. Das Gleiche gilt bezüglich der Weiter⸗ fahrt, wenn ein A1 trotz wiederholter Verwarnung Ungehörig⸗ keiten nicht unterläßt. Letzteren Falls iſt der Fahrgaſt zum Aus⸗ ſteigen zu nöthigen. Die Mitnahme von Sachen, welche geeignet ſind, das Innere des Wagens zu beſchädigen oder zu verunreinigen, iſt nicht geſtattet. ſinnung⸗ welche Hunde mitbringen, dürfen denſelben nur mit Zu⸗ timmung des Kutſchers in der Droſchke Platz geben. Der Kutſcher iſt für die Aufrechterhaltung dieſer Beſtimmungen verantwortlich. ahrgäſte, welche aus den vorſtehenden Gründen zum Verlaſſen des Wagens veranlaßt worden ſind, haben gleichwohl das Fahrgeld für die vereinbarte Fahrt zu entrichten. 8 18. Schirme, Stöcke Reiſetaſchen, kleine Handkoffer und ähnliche Gepäckſtücke, deren Gewicht 10 Kilo nicht überſteigt, darf der Fahr⸗ gaſt in das Innere der Droſchke mitnehmen, ohne hiefür eine Ber⸗ gütung entrichten zu müſſen. Größere Gepäckſtücke ſind auf dem Kutſcherbock unterzubringen und muß hiefür die Gebühr entrichtet werden. Für das Auf⸗ und Abladen, wobei die Kutſcher behilflich ſein müſſen, ſoweit es die Aufſicht über das Fuhrwerk geſtattet, darf eine Gebühr nicht beanſprucht werden 14. Mehr als 4 Perſonen, 5 2 Kinder unter 10 Jahren einer erwachſenen Perſon gleichgerechnet werden, iſt der Kutſcher nicht verpflichtet in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies denno gethan, ſo iſt er doch nicht berechtigt, mehr als das taxmäßige Fahrgeld für 4 Perſonen zu fordern. 5 5 als fünf Perſonen aufzunehmen iſt dem Droſchkenkutſcher nicht geſtattet. Auf Omnibuſſe, Stellwagen und ähnliche Fahrzeuge findet dieſe Beſtimmung keine Anwendung. Von dem Dienſt 35 den Halteplätzen. 0. Die Aufſtellungsplätze, die Zahl der daſelbſt aufzuſtellenden Droſchken und die hiebei einzuhaltende Reihenfolge werden von dem Bezirksamt(Polizeikommiſſär) feſtgeſetzt. Als Aufſtellungsplätze werden vorbehaltlich jederzeitiger Abän⸗ derung in Folge eintretenden Bedürfniſſes beſtimmt: 1. Strohmarkt 2. Fruchtmarkt 3. Paradeplatz 4. Perſonenbahnhof 5. Meßplatz jenſeits Neckars(bei der Neckarbrücke). An den Fruchtmarkttagen(Montag) haben ſich die für den alteplatz„Fruchtmarkt“ beſtimmten Droſchken auf der nördlichen lankenſtraße längs der Quadrate D 2 und E 3 aufzuſtellen. Das Halten an andern Plätzen, oder Hin⸗ und Herfahren in den Straßen um Beſtellung zu ſuchen iſt unterſagt, doch hindert dies nicht bei der Rückfahrt auf den Warteplatz Fahrgäſte auf Verlangen aufzunehmen. § 16. Jeder Droſchkenunternehmer iſt verpflichtet, die ſämmtlichen Droſchken, zu deren Aufſtellung er ermächtigt iſt, täglich auf den nach dem aufgeſtellten Turnus beſtimmten Plätzen zur Benützung durch das Publikum bereit zu halten u. zwar in den Monaten November, Dezember, Januac, Februar, März und April von Morgens 8 bis Abends 7 Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens 7 bis Abends 8 Uhr. Für den Bahngofhalteplatz gelten beſondere Beſtimmungen (vergl.§ 20 ff. dieſer Vorſchrift). § 17. Auf den Aufſtellungsplätzen haben ſich die Kutſcher hinterein⸗ ander bezw je nach Beſchaffenheit des Platzes nebensinander und ſo aufzuſtellen, daß jeder Wagen ſofort aus der Reihe biegen und wegfahren kann. Bei der keiban, daß hintereinander muß nach jeder Droſchke ſo viel Raum bleiben, daß ein Fußgänger beguem hindurch gelangen kann, bei der Aufſtellung nebeneinander en den einzelnen Droſchken ſoweit Kaum bleiben, daß der Wagen chlag bequem ge⸗ öffnet werden kann und das Ein⸗ und Ausſteigen möglich bleibt. Die vorderſte Droſchke in der Reihe der hinkereinander ſtehenden iſt als die erſte zu betrachten und hat, wenn der Fahrgaſt nicht eine andere beſonders auswählt, den Vorzug. Bei neheneinander ſtehenden Droſchken gilt die am weiteſten rechts aufgefahrene als die erſte. Von den Uhrenſtändern auf dem Frucht⸗ und Strohmarkt iſt ein Abſtand von 2 Metern einzuhalten. § 18. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt nur auf den Halteplätzen, nie wätzrend der Fahrt und überhaupt nur in der nach der Straßenpolizeiordnung für Mannheim vorge⸗ ſchriebenen Weiſe geſchehen. Der als der erſte in der Reihe haltende Kutſcher darf weder Füttern noch Tränken, ſondern muß auf dem Bocke ſitzen und zur ſofortigen bereit ſein. Wird ein Kutſcher zur Abholung von 9 feh beſtellt, ſo hat er ſofort im Trab nach der Abholungsſtelle zu fahren. 8 19. Die Droſchkenbeſitzer ſind verpflichtet, die Aufſteſtungsplätze ſtets rein zu halten und dieſelben im Sommer bei trockenem Wetter mindeſtens 3 Mal täglich mit Waſſer gründlich abzuſchwenken. Kommen dieſelben dieſer Verpflichtung nicht in genügender Weiſe nach, ſo wird die Reinigung auf ihre Koſten durch die Poli⸗ zeihehörde angeordnet. Die Inhaber nummerirter Droſchken ſind verpflichtet, bei An⸗ kunft jedes cursmäßigen Bahnzugs eine von dem Bezirksamt zu beſtimmende Anzahl Droſchlen nach dem amtlich feſtzuſtellenden Turnus am Bahnhofe bereitzuhalten. Die Aufſtellung der Droſchken, auch ſolcher, welche nicht zum Bahndienſt beſtimmt ſind, wird von dem am Bahnhof dienſtthnen⸗ den Schutzmann geordnet und überwacht. Den Anordnungen des⸗ ſelben iſt unbedingt Folge zu leiſten. Die nach dem Turnus zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken, haben einen Schild, der die Aufſchrift trägt„Eiſenbahndienſt“ am Kutſcherſitze aufzuſtecken. Beſchaffenheit und Farbe dieſes Schildes unterliegt der polizeilichen Genehmigung. § 21 Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben mindeſtens 5 Minuten vor Ankunft der Eiſenbahnzüge auf dem Platze zu ſein. Die Aufftellung der Droſchken auf dem hiefür beſtimmten Theil des Bahnhofplatzes geſchieht nach der Reihenfolge ihrer Ankunft, mit Front nach Norden vor dem weſtlichen Flügel des Bahnhofge⸗ bäudes. Der Gehweg vor demſelben und der Platz vor dem weſt⸗ lichen Perronausgang hat vollſtändig frei zu bleiben. Die Hotel⸗ wagen müſſen je nach der Zeit ihrer Ankunft in die Droſchkenreihe⸗ einrücken. Dte zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben das Vorrecht auf Aufſtellung zunächſt dem Ausgang des Bahnhofperrons vor den nicht zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken. Die äußerſte Droſchke auf dem linken Flügel gilt als die erſte. Der Beſteller iſt jedoch an dieſe Reihenſolge nicht gebunden. Die Uebertragung des Bahndienſtes auf einen andern Kutſcher iſt geſtattet, doch muß hievon dem am Bahnhof anweſenden Schutz⸗ mann Mittheilung gemacht werden. Wer den Bahndienſt verſäumt, wird beſtraft. Wenn ein Droſch⸗ kenkutſcher, dem dieſer Dienſt obliegt, auf längere Zeit beſtellt wird, ſo daß er zum nächſten 89 noch nicht wieder zurück ſein kann, ſo hat er hievon vor dem Abfahren den dienſtthuenden Schutzmann in Kenntniß zu ſetzen. 22. Jeder auf den Bahnhof bebufs Abholung von Fahrgäſten an⸗ fahrende Kutſcher muß ſich mit ſeinem Fahrzeug der Droſchkenreihe anſchließen und darf nicht an einer afderen Stelle des Bahnhof⸗ platzes anhalten. Sobald die Ankunft der Züge ſignaliſirt iſt, hat er ſich zur Aufnahme von Fahrgäſten fertig zu halten. Kutſcher, welche Reiſende zum Bahnhof bringen, haben am Hauptportal an⸗ zufahren und nach dem Ausſteigen der Fahrgäſte und Abladen des Gepäcks 91 Aufenthalt den Platz zu verlaſſen, oder ſich der auf⸗ geſtellten Droſchkenreihe eee Für die Zeit zwiſchen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen ſie befohlen ſind, brauchen die Eiſendahndroſchterdzungcher Fahrten nicht anzunehmen. Denſelben iſt auch geſtattet, vom Bahnhof aus vier nicht zuſammengehörige Reiſende mitzunehmen. 24 Nicht zum Bahndienſt befohlene, an dem Halteplatz vor dem Hauptperſonenbahnhof aufgeſtellte Droſchken dürfen, wenn ſie nicht zum Voxraus beſtellt find, mit den Zügen anlangende W nur dann aufnehmen, wenn die Bahndienſtdroſchken ind. Das Gleiche gilt für Hotelomnibuſſe bezüglich ſolcher deekſenden, welche nicht nach dem zugehörigen Gaſthof zu fahren wünſchen. Annahme und Beſtellung von Droſchken. 25 § 25. Kein Droſchkenkutſcher darf vom Halteplatz aus die Uebernahme einer Fahrt innerhalb des in 9 1 dieſer Vorſchrift bezeichneten Fahr⸗ bezirks verweigern. Ebenſo iſt auch außerhalb der Halteplätze jeder unbeſtellte Droſchkenführer zur Uebernahme ſolcher Fahrten Unbe⸗ dingt verpflichtet. Leere Droſchken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum Vorfahren an einen gewiſſen Punkt, wo der Fahr⸗ gaſt einſteigen will, gerufen werden. Die erfolgte Beſtellung iſt alsbald auf die in 8 9 Abſ. 2 oben vorgeſchriebene Weiſe erkenn⸗ bar zu machen. 5 Beſtellungen einer Droſchke nicht zu ſofortiger Benützung, ſondern auf einen ſpäteren Zeitpunkt, iſt der im Dienſt befindliche Kutſcher anzunehmen nicht verpflichtet. Nimmt er ſie aber an, ohne daß etwas Anderes über den Fahrpreis verabredet wäre, ſo hat er ke inen Anſpruch auf Bezahlung für die Zwiſchenzeit, iſt aber ſeinerſei ts bei Strafvermeiden verpflichtet, die Beſtellzeit genau einzuhalten. Iſt der Kutſcher Mangels Beachtung der Vorſchrift in Abſatz 2, letzter Satz dieſes Paragraphen gehalten, in der Zwiſchenzeit eine weitere Fahrt zu übernehmen, welche ihm ihrer Dauer wegen die Erfüllung der zuerſt übernommenen Verpflichtung unmöglich macht, 1 hat er abgeſehen von der e dem erſten Beſteller gegen⸗ iber für entſprechenden Erſatz zu ſorgen. Neb⸗ Vor dem Hauptperſonenbahnhofe aufgefahrene Droſchken dürfen als„beſtellt“(§9 Abſ. 2) ſich nur dann bezeichnen, wenn die Be⸗ ſtellung von einem oder für einen Reiſenden erfolgt iſt, welcher längſtens innerhalb einer Viertelſtunde nach Aufſteckung des Beſtell⸗ eichens mit einem Eiſenbahnzuge ankommen wird. Die zum Bahn⸗ ienſt befohlenen Droſchken dürfen ſolche Vorausbeſtellnngen nur bei Einhaltung der Vorſchrift des 6 21 Abſ. 5 annehmen und erſichtlich machen. 45 Die Vorſchrift des Abſ.! dieſes Paragraphen findet entſprechende Anwendung auch auf diejenigen Droſchken, welche vor dem Theater, vor Concert⸗ und ähnlichen Localen am Schluſſe der Vorſtellung alten. 0 8 27. Droſchkenbeſitzer, welche mehr als eine Droſchke in Betrieß haben, ſind verpflichtet, Beſtellungen für Fahrten außerhalb der in 8 16 feſtgeſetzten Dienſtzeit anzunehmen, ſofern dieſelben während des vorhergehenden Tagesdienſtes erfolgen. Zeit⸗ und Tour⸗, 9 755 und Nachtfahrten. Zeitfahrt iſt diejenige Fahrt, deren Taxe nach der Zeitdauer der Fahrt berechnet wird,(Taxordnung), Tour⸗Fahrt eine ſolche, deren Taxe im Voraus beſtimmt iſt(Taxordnung II). Der Fahrgaſt kann jedoch ſtatt der Tourfahrten Zeitfahrten verlangen. Die Tourfahrt wird jedenfalls 55 Zeitfahrt, wenn auf Wunſch des Fahrgaſtes die Fahrt im Schritt gemacht werden mußte; hierauf iſt aüf das geſtellte Begehren der Fahrgaſt vom Kutſcher aufmerk⸗ ſam zu machen. Für Fahrten innerhalb der Zone kommt der Tourtarif nur für eine ünunterbrochene Fahrt in Anwendung; wird die Fahrt unter⸗ brochen, ſo iſt dieſelbe nach dem Zeittarif zu bezahlen. Als Unterbrechung in dieſem Sinne wird nicht angeſehen: a) bei Tourfahrten von einer Stunde und mehr regelmäßtger Fahrzeit ein Aufenthalt von weniger als ¼ Stunde oder mehrere Aufenthalte von zuſammen der gleichen Dauer; b) bei kürzeren Tourfahrten ein oder mehrere Aufenthalte von im Ganzen weniger als 5 Minuten. § 29. Der Droſchkenführer iſt verpflichtet, bei Zeit⸗ und Tourfahrten den kürzeſten eg einzuſchlagen, wenn nichß bei Zeitfahrten der 5 einen anderen, für die Droſchke fahrbaren Weg ſelbſt be⸗ mmt. Dem Verlangen des aſe aſtes, kangſam gefahren zu werden iſt der Kutſcher nur bei Zei ahg zu entſprechen verbunden. Nachtfahrten beginnen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November nach 10 Uhr, in den übrigen Monaten nach 9 Uhr Abends und endigen erſteren Falls um 6, letzteren Falls um 7 Uhr Vormittags, 115 dieſelben iſt die doppelte Taxe zu entrichten. Wird die Fahrt vor 10 Uhr bezw. 9 Uhr Abends begonnen, ſo iſt nur für denjenigen Theil der Fahrt die do pelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für Fahrten, welche vor 6. bezw. 7 Uhr Morgens begonnen werden, aber über dieſe A hinaus dauern, findet für die Zeit nach 6 bezw. 7 Uhr nur die rechnung der einfachen Taxe ſtatt. Von 5 Fehrtaze. Die Fahrtaxe iſt nach der angefügten Taxordnung zu entrichten. Der Droſchkenkutſcher iſt verpflichtet, den Fahrgäſten auf Befragen den ſchuldigen Betrag genau zu bezeichnen. Eine den Tarifſatz über⸗ ſchreitende Sasſago d ſowie die Anforderung von Trink⸗ geldern iſt verboten. Anderweite Verabredungen zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher find zuläſſig. 5 In der Fahrtaxe ſind die Auslagen für die Verpflegung des Kutſchers und der Pferde, nicht dagegen die Fähr⸗ und Brücken⸗ und Abgaben ähnlicher Art, welche der Fahrgaſt zu bezahlen ezw. zu erſtatten hat, inbegriffen. 5 5§.32. „Die Zeitberechnung des Kutſchers bei Zeitfahrten iſt der Fahr⸗ gaſt dann anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutſcher ihm vor Beginn der Fahrt die Uhr vorgezeigt hat. Im Unterlaſſungsfalle erkennen. hat der Kutſcher die Zeitangabe des Fahrgaſtes anzu General⸗Anzeiger. Mannheim, 29. November. rechnung des Kutſchers bei Zeitfahrten ſſt der Fahr⸗ anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutſcher ihm vor et die Uhr vorgezeigt hat. Im Unterlaſſungsfalle i Fahrgaſtes anzuerkennen. e Zeitfahrt beginnt von dem Augen⸗ nſteigeort. Bei Tourſahrten iſt der am Einſteigeort 5 Minuten unentgeltlich zu eren angefangenen 5 Minuten kann er ein inig beanſpruchen. rgaſt ohne Verſchulden des Kutſchers eine beſtellte hat der Kutſcher 50 Pfennig, oder wenn er länger rten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern. aſt die Fahrt an, ſetzt ſie aber nicht fort, ſo hat er und bei Tourfahrten die volle Zeittaxe bis zum Fahrt zu bezahlen. 33. ie Benützung des Wagens zur Rückfahrt gleich bei der verabredet oder vom Fahrgaſte verlangt, noch bevor der Beſtimmungsorte entlaſſen wurde, ſo iſt für die Rück⸗ Hälfte der Taxe für die Tourfahrt zu entrichten. Aendert erſonenzahl, ſo iſt die Rückfährtstaxe hiernach auf der ge der Taxe für die Tourfahrt, aber nach der Zahl der ahrenden zu bemeſſen. N Wartezeit zwiſchen Ankunft und Beginn der Rückfahrt iſt glich nach dem Tarif für in Anrechnung zu bringen, wobei die Zahl der Perſonen zu Grunde gelegt wird, welche die Tourfahrt vollendet haben. 5 Nimmt die Wartezeit nicht mehr als die Hälfte des regelmäßigen Zeitaufwandes für die Hinfahrt in Anſpruch, ſo iſt hiefür eine be⸗ ſondere Vergütung nicht zu 1e Wird die Fortſetzung der Fahrt 1 5 Verſchulden des Kutſchers oder einen dieſem oder ſeinem Gefährte zugeſtoßenen Unfall un⸗ möglich, ſo iſt der Fahrgaſt zur Zahlung des Fahrgeldes nicht ver⸗ pflichtet, bezw. zur Zurückforderung des bereits Bezahlten berechtigt. Das Gleiche gilt ber erheblichen, ohne Schuld des Fahrgaſtes eingetretenen Unterbrechungen, wenn dieſer auf die Fortſetzung der Fahrt deshalb verzichtet. Als erheblich iſt die Unterbrechung jedenfalls dann anzuſehen, wenn dieſelbe länger dauert, als die Hälfte des Zeitaufwandes vom Beginn der Fahrt bis zum Eintritt der Unterbrechung. Macht der Fahrgaſt von dem Rechte des Verzichts auf die Weiterfahrt keinen Gebrauch, ſo iſt er, ebenſo wie bei e ihm nicht zuzurechnenden Unterbrechungen, zu einer beſonderen Ver⸗ gütung nicht verbunden. § 85. Bei Zeitfahrten wird das Anhalten während der Fahrt in die Zeitdauer der Fahrt eingerechnet. § 86. Vorausbezahlung des Fahrgeldes kann der Kutſcher in jedem Falle verlangen; bei Fahrten nach dem Theater, dem Bahnhof und welchen die Wagen in polizeilich * P f̃ nach ſolchen Orten, an oder na geregelter Reihenfolge 1 fahren haben, oder ein Aufenthalt am Ausſteigeplatz nicht zuläſſig iſt, muß die Fahrtaxe vor dem Ein⸗ ſteigen verlangt und entrichtet werden. Jedem Fahrgaſt hat der Droſchkenkutſcher gegen Bezahlung des Fahrgeldes eine Fahrmarke auszuhändigen, auf welcher die be⸗ treffende Wagennummer und der Zeittarif vermerkt iſt. Die Droſchkenbeſttzer Nende die vorgeſchriebenen Fahrmarken den in ihren Dienſten ſtehenden Droſchkenkutſchern einzuhändigen. Formulare der Fahrmarken können auf der Polizeihauptwache ein⸗ geſehen werden. Beaufſichtigung des Fahrweſens. Die Beaufſichtigung des öffentlichen Fahrweſens, die Schlich⸗ tung der Streitigkeiten zwiſchen Kutſchern und dem Publikum und die Prüfung und Erledigung von Beſchwerden liegt dem Bezirks⸗ amt ob. Streitigkeiten wegen des Fahrgeldes werden gleichfalls von demſelben jedoch vorbehaltlich des Rechtswegs entſchieden. Zur Sicherung des Erfolges von Beſchwerden werden die beiſtaus e⸗ führer veranlaßt, die ihnen etwa gemäߧ 86 der Vorſchrift ausge⸗ händigten Fahrmarken vorzulegen. 88. In der erſten Hälfte der Monate Mai und October wird all⸗ 0 durch einen von dem Bezirksamt beauftragten 1 unter Anweſenheit des Gr. Bezirksthierarztes eine Beſichtigung der Fahrzeuge, der 1 05 5 und der Bekleidung der Droſchkenkutſcher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Beſſch⸗ tigung haben ſich die Droſchkenführer in Dienſtkleidung unter Mik⸗ führung der Mäntel, ſowie ſämmtliche Droſchkenbeſitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verſpätete Erſcheinen wird nach§ 41 dieſer Vorſchrift beſtraft. § 89. Fahrzeuge, welche den bei der Zulaſſung zum öffentlichen Dienſt zu ſtellenden Anforderungen nicht mehr entſprechen und deren Aus⸗ iuſfaunt nicht mehr möglich iſt, werden durch Abnahme der Zu⸗ la ſegenn außer Betrieb geſetzt. Pferde, welche 1 9 nach dem Gutgchten des Gr. Bezirksthier⸗ arztes nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Fahrweſen eignen, dürſen nach Ablauf einer von dem Bezirksamt zu ſtellenden Friſt nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen wird ſchriftliche Aus⸗ fertigung des Gutachtens Wird den auf Grund der regel⸗ mäßigen Beſichtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beſchaffen⸗ heit der Fahrzeuge und Geſchirre ſowie der Bekleidung der Droſchken⸗ kutſcher nicht innerhalb der geſetzten Friſt entſprochen, ſo erfolgt neben Beſtrafung gemäߧ 41 der Vorſchrift Entziehung der Zu⸗ laſſungsurkunde bezw. des Fahrſcheins, ſowie Außerdienſtſtellung des Fahrzeugs. 8 40. Die beſondere Aufſicht über das Droſchkenweſen wird durch die Schutzmannſchaft geführt, deren Anordnungen ſämmtliche Droſch⸗ kenkutſcher bei Vermeiden der Außerbetriebsſetzung ihres Fahrzeugs und von Beſtrafung unweigerlich Folge zu leiſten haben. §.41. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften werden auf Grund des§ 134a.⸗St.⸗G.⸗B. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbei⸗ bringlichkeitsfalle mit Haft beſtraft, ſofern nicht 8 1471 und 1485 der Gew⸗Ordnung§ 105 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Bezirksamt als Strafmittel gegen Droſchkenbeſitzer und Droſchkenkutſcher die Ent⸗ ziehung der Aulaſfungsuirkunde(§.1 der Vorſchrift) und des Fahr⸗ ſcheins(8 7 der Vorſchrift), ſowie die Außerbetriebſetzung der Fahr⸗ zeuge vorbehalten. Für das Verfahren ſind die Beſtimmungen in §.37, 40 der Gew.⸗Ordg.,§ 61 der Bad. Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung maßgebend. Tax-Ordnung für das öffentliche Droſchkenfuhrweſen in der Stadt Mannheim. I. Tarif für Zeitfahrten. Einſpänner Zweiſpänner JFahreeit 1und 2 3 u. mehrſ 1 und 2 3 u. mehr Perſonen Perſonen] Perſonen Perſonen LL ½ Stunde— 50— 90 1— 1 10 „ 80 8 1 20 1 60 2 50 2 80 1 60 2— 8— 3 4⁰ 2— 2 50 8 50 ò b4— 5 2 40 3— 4 20 5— 2 80 3 50 4 80 5 50 2 Stunden 3 20 4— 5 20 6— für jede weitere Viertelſtunde— 10— 50— 50— 60 Für die Beförderung von Gepäckſtücken, deren Gewicht im Ganzen 10 Kgr. überſteigt(ogl.§ 18 Droſchkeno dnung), gleich⸗ zeitig mit dem Fahrgaſte, kommen neben der Fahrtaxe folgende Sätze in Anrechnung: von über 10 Kgr. bis zu 25 Kgr. 20 Pfg. von 25 Kgr. bis zu 50 Kgr. 30 Pfg. über 50 Kgr. 40 Pfg. Wird das dolle Taxe na örberung in Anr ohne den Fahrgaſt befördert, ſo kann die zaßgabe der Taxordnung für die Perſonenbe⸗ echnung gebracht werden. 5 II. Tarif für Tourfahrten. Perſonen EA 1. Vom Perſonenbahnhof und den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiffe nach der Stadt innerhalb und einſchließlich der Ringſtraße auf beiden Seiten, nach der Schwetzingervorſtadt bis zur Auf⸗ fahrt des Neckaxauerbahnübergarges, nach dem Lindenhofe, nach der Secken⸗ heimer Straße bis zur Traitteurſtraße, und umgekehrt 5—50—70—90 1/10 2. Vom Innern der Stadt nach den Neckar⸗ gärten, der Neckarvorſtadt, dem Jung⸗ buſch, der Schwetzinger Vorſtadt, dem Lindenbof bis zur Windeckſtraße, der Seckenheimerſtraße bis zur Traitteur⸗ ſtraße, und umgekehrt, ſowie für Fahrten im Innern der Stadt inner⸗ halb der Ringſtraße einſchließlich der Letzteren auf beiden Seiten—50.—70—90 110 3. Vom Perſonenbahnhof oder den Land⸗ ungsſtellen der Rheinſchiffe nach dem Jungbuſch, der Neckar⸗Vorſtadt, den Neckargärten, der Käferthaler Straße bis zur Abzweigung der Feudenheimer Straße, und umgekehrt 5—70.—90 1/10 1030 4. Fahrten zwiſchen zwei außerhalb der Ringſtraße gelegenen Punkten—70—90 1/10 1/30 5. Einfache directe Fahrt von einem Punkte der Stadt nach folgenden Stellen, und umgekehrt: Bierkeller an der Käferthaler Straße 1020 1020 1060 1060 Exerzierplatz 8 8 120 1020] 10600 1060 Fabriken jenſeits des Neckarauer Ueber⸗ gangs 5 5 120/ 1200 1060/ 1060 Friedhof 5 8 5 3 120/ 1020/ 1060/ 160 Mühlauſchlößche„„ 0 1— 1— 150 1ʃ50 Rennplatz: àa. gewöhnliche Tagge 1200 1002 1060 1060 b. Taxe an Renntagen 5„Einſpänner M. 12.— Zweiſpänner M. 20.— für Hin⸗ und Rückfahrt und Aufenthalt während der Rennen Rheinbüder J80—80 120 1ʃ20 Stefanienpromenade bis zum Rondell 180 1080.20 2020 Viehhof an der Seckenheimer Straße] 1— 1— 140 140 Wohlgelegen 8 5 5 160 1ſ60 2—.— Centralgüterbahnhof und Hafengebiet zwiſchen Verbindungskanal und Rheinhafen. 5 8„120 120 1600 160 Edingen„„ 4 0 550 550(—.— Feudenheim 5 5 2— 2— 2040 2/40 Friedrichsfeld.„ 0..— 4— 450 450 Hemshoooßßß J180 180 2ʃ40 2ʃ40 Ilpesheim 8.„„.— 3— 380 380 Käfertyal. 2—.— 2040 240 Kirſchgartshauſen„ 4450(50 5—.— Ladenburg 4 5 2.—.— 550/ 5/50 Ludwigshafen bis zum Bahnhof 10500 1050⁰ 2— 2— Neckarau f 8 8„2—.— 2040 240 Neckarhauſen 5 4450 4/500 5/—.— Oppauer Fähre 83 2— 2— 2040 2ʃ40 Rheinau. 8( 850 80/50— 4— Sandhofen*48—— 880 8080 Schaarhof. 8 4— 4— 450/ 450 Schießplätze im Käferthaler Wald.280 280 3020 320 Schwetzingen. 5 8 6—(— 7— 7— Seckenheim 2 8 4 8— 3— 380 3ʃ80 Waldhof a. Spiegelmanufactur 160 160 2— 2— b. Fabriken unterhalb Wald⸗ hofs an der Straße nach Sandhofen 8 2—.— 2020(20 Wallſtadt. 5 5 8 3— 31— 3180 3080 Waſſerwerk im Käferthaler Wald2080 2ʃ800 320 320 6. Alle andern Fahrten werden nach der Zeit auf Grund des Zeittarifs be⸗ rechnet. Bei Verwendung von Zweiſpän⸗ nern erhöht ſich die Faſt für die Tourfahrten um die Hälfte(500%). Nr. 18286. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir zur öffentlichen Kenntniß. 22897 Mannheim, den 20. November 1891. Der Stadtrath Bräunig. Winterer. Gr. Bad. taatseiſenbahnen. Mit Giltigkeit vom 1. J. J. gelangen für die Beförder⸗ ung von geſchliffenen Glastafeln in Ladungen von 5000 und 10000 Kg, von Tans, Station der Böhmiſchen Weſtbahn, nach den Rhein⸗ bezw. Main⸗Umſchlags⸗ lätzen Mannheim ꝛc. unter den Bedingungen des Oeſterreichiſchen Rhein⸗ und Main⸗Umſchlagstarifs vom 1. Oktober 1886 ermäßigte rachtſätze zur Einführung. Die⸗ enigen für Mannheim betragen 2,70 1 04 M. für 100 Kg. 281832 Karlsruhe, 27. Nop. 1891. Generaldirektion. Ir. Had. Staatsbahnen. Im ſ deer Verband (Verkehr mit Oeſterreich⸗Ungarn) iſt mit Giltigkeit vom 1. Dezember J. J. das Heft No. 8 des Theils VIlerſchienen, welches Frachtſätze für die Beförderung von Obſt aus Böbmen, Mähren ꝛc. enthält. Hierdurch werden die Fracht⸗ ſätze des Ausnahmetarifs No. 4 im Theil II Heft No. 2 des Nordöſterr.⸗Mittelrheiniſchen Gü⸗ vom 1. September 1889 au ſöhunge Inſoweit jedoch Frachterhöhungen eintreten, oder die Frachtſätze für einzelne Stationen nicht mehr erſetzt werden, bleiben die ſeitherigen Sätze bis zum 15. Januar n. J. fortbeſtehen. 23133 Karlsruhe, 26. Novbr. 1891. Generaldirektion. BFFF Pautoffel in Plüſch u. Tuch mit Lederſohlen empfehle 12584 Für Kinder per Paar M..— „ Mädchen„ 10 „ Frauen 5„.50 „ Herren 17.80 Iſidor Heinsheimer, G 2, 17. ———— Bekanntmachung. (828) Nr. 125929. Wir bringen zur öſeentlichen Kenntniß, daß in den Gemeinden Bammenthal u.(Amt Heidelberg), Baierthal— 5 Wieslsch) die Maul⸗ und Klauenſeuche erloſchen und in Wiesloch, Seckenheim und Oftersheim(Amt Schwetzingen) ausgebrochen iſt. 29181 Mannheim, 26. November 1891. Gr. Wlld. Schifffahrtsſperre. No, 5046. Wir hringen zur Kenntniß der Schifffahrtsinter⸗ eſſenten, daß die in unſeren Be⸗ kanntmachungen vom 9. und 18. ds. Mts. enthaltenen Beſtimm⸗ ungen über die Schifffahrtsſperre auf der Waal nunmehr auch auf die Strecke zwiſchen den Kilo⸗ meterſteinen 21 und 28 zwiſchen den Groenclauden und Nymwegen ausgedehnt worden ſind. 23135 Mannheim, 28. November 1891. Großh. Rheinbau⸗Inſpection. Fieſer. Heffenkliche Perſtrigerung. m Auftrage werde ich am Dienſtag, 1. Dezember Vorm. 11½ Uhr im hieſigen Börſenlokal E 6, 1 205219 Kg. Weizen nach aufliegendem Muſter, unver⸗ zollt 1 annheim Werth per 11. Januar 1892 Zahlung in Prima Bankrembours öffentlich verſteigern. 23117 Mannheim, 27. November 1891. Max. Gerichtsvollzieher. Nukauf von getragenen Klei⸗ dern, Schuhen und Stiefeln. 9974 Carl Ginsberger, H 1, 11. Tahrniß Herſteigernng. Aus dem en der 1 Fräu⸗ BDitte. Die Freunde der Kinder und der Armen bitten wir auch in dieſem Jahre recht herzlich und dringend, der 150 Kinder unſerer Anſtalt auf Weihnachten wieder in Liebe gedenken zu wollen. Obgleich die Zeiten nicht günſtig ſind, hoſſen wir doch zuverſtchtlich, daß die Wohlthätigkeitsanſtalten dies nicht allzuſehr werden empfinden müſſen. Die Unterzeichneten ſind bereit, Gaben in Empfang zu nehmen. Mannheim, 28. Novbr. 1891. Der Vorſtand der Kleinkinder⸗ ſchule in den Neckargürten. Stadtpfr. Greiner, K 1, 18. Kaufm. F. A. Walter, O8,10½. lein Sophie Löffler Privatin, ver⸗ ſteigere ich in Lit. E 2 No. 4 u. 5, im dritten Stock öffentlich gegen Baarzahlung am Montag, den 30. Nov. d.., Nachmittags 2 Uhr u. Dienſtag, den 1. Dez. d.., u. Mittwoch, den 2 Dez. d. J. jeweils Morgens 9 Uhr u. Nach⸗ mittags 2 Uhr, Küchengeräthe, Porzellan, Gläſer, Kleider, Weiß⸗ deng BettungVorbänge Teppeche, Tiſche, Stühle, Schreibtiſch, Com⸗ mode, Pfeilerſchränkchen, Conſol, Spiegel, Chiffonier, Kleider⸗ ſchränke, Sopha, 1 Plüſchgarnitur, 4 Betten mit Roßhaarmatratzen und Verſchiedenes. 23090] Kaufm. P. Stälin, 2 5½½ 5. Dienſtag Mittag kommen etwas Frau G. Feicht, H 7, 20. Silber⸗ und Goldgegenſtände, Frau A. Ruppert, 2 2, 18. Frau F. Schrader, Zk 1 B. Ser lubh. Kupferſtiche und andere Bilder, ein noch ſehr gut erhaltenes Tafel⸗ klavier von Schiedmaier u. ein Kaſſenſchränkchen zum Sonntag Abend 5 Uhr ngebote. 8 Kauffmann Vesper Waiſenrichter. im Lokal. 2093 8 Der praktiſche Rathgeber 5— im Obff⸗ n. Gartenbau. S Verlag Königl. Hofbuchdruckerei 1110 in Frank⸗ 5 Des S ur D. 8 25 Illuſtrirte Wochenſchrift. N Erſcheint an jedem Sonntage. Eigenes Etabliſſement mit Ver⸗ V 5 —5 8 reis bei jeder Poſtanſtalt oder 1 Buchh. vierkelſähel. eine Mark. 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Dezember bei uns einzureichen. bis längſtens Freitag, der 3 Her Verein für Naturkunde. Montag, den 30. November 1891 23128 keine Monatsversammlung. * Deulſche Geueralfechtſchult Sian Nnlg Laht. Ir Verband Manuheim. vr das Walte nu- Am me c Donuerſtag, 3. Dezbr. 1891, Abends ½9 Uhr, findet im hinteren Nebenzimmer der Reſtauration zur„neuen Außtrerdrulliche Geurral⸗ verſammlung ſtatt, wozu wir unſere perehnuſe Berbandsmitglieder zu recht zahlte chem Beſuche böflichſt einladen. Tages⸗Orduung: „Neuorganiſation des Geſammi⸗ vorſtandes. 2. Rechnungsablage. 8. Dechargeertheilung an denRechner⸗ 5 — „Innere Kaſſenangelegenheiten Zeſprichung über die demnächſ a zuhaltende Chriſtdaumbeſcheerung⸗ Der Vorſtand. Albert Maassen, IJenturgeschäll, Mannheim. Wohnuntz und Kontor befinden ſich nunmehr im Hauſe 21534 N S, 3 (am Waſſerthurm). Naunbeim, 29. November. 21 U eeee —„„ D 21 4 TünUSBTUR. in Mannheim. 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