(Badiſche Volkszeitung.) In der Poſtliſte eingetragen unker Nk. 2429. Abonnement: 50 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez inel. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. annheimer Amts⸗ und Kr der Stadt Mannheim und Umgebung. (102. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. eisverkündigungsblatt Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Maunheim.“ Berantwortlich: für den politiſchen u. allg. Theil Chef⸗Redakteur Dr. Hämel. für den lokalen und prov. Theil (Mannheimer Volksblatt.) burnal 5 125 utt für den eee Karl Apfel. Kotationsdruck und Berlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Das„Rannheimer Journal“ it Eigenthum des katholiſchen Bärgerhoſpitals.) ümmtlich in Rannbeim. Nr. 125.(Celephon⸗Ar. 218.) Erſtes Blatt. Der Dank des Großherzogs. Die„Karlsruher Zeitung“ veröffentlicht nachſtehen⸗ den Erlaß des Großherzogs: Von den dankbarſten Gefühlen beſeelt, folge ich dem Trieb meines Herzens, indem ich mich hiermit an alle Angehöͤrige meines geliebten Landes richte mit dem Verſuche, den genügenden Ausdruck für dieſe meine Dankbarkeit zu finden. Alle Beweiſe der Liebe und Anhänglichkeit, welche mir in ſo vielfältiger Geſtalt und in ſo zahlreichen Bethätigungen entgegen⸗ gebracht wurden, haben mich tief gerührt und meine Seele zu Gott erhoben, Ihm zu danken, daß Er mir ſo viele Gnadenerweiſungen hat zu Theil werden laſſen. Dieſer Dank gegen Gott iſt es, in dem ſich meine Gefühle vereinigen allen den liebevollen Kund⸗ gebungen gegenüber, die mir in ſo reichem Maße zu meinem Regierungsjubiläum gewidmet wurden. Ich möchte allen Denen aber noch beſonders danken können, die mir ihre Anhänglichkeit in ſo verſchiedener wohl⸗ thuender Weiſe in Wort und Bild, ſowie durch kunſt⸗ voll geſtaltete werthvolle Gaben erzeigt haben. Möchten Sie alle überzeugt ſein, daß ich den ganzen Werth dieſer freundlichen Kundgebungen hoch ſchätze und dankbarſt empfinde. Ich danke aber auch allen Denen, die mich erfreuen wollten durch öffent⸗ liche Veranſtaltungen, an denen theilzunehmen mir aus Geſundheitsrückſichten nicht vergönnt war. Alle dieſe Beweiſe inniger Zuſammengehörigkeit, deren Bethäligung mich ſchon ſo oft in Freud und Leid beglückte, ſind tief in mein Herz eingeprägt und werden die ferneren Tage, welche mir Gottes Gnade noch geſtatten will meinen Pflichten zu leben, freudig erleuchten. Möchte es mir vergönnt ſein, durch treue Arbeit für das Wohl meines geliebten Landes den Dank zu bethätigen, deſſen Ausdruck ich in dieſen an alle Angehörigen deſſelben gerichteten Worten verſucht habe. Karlsruhe, den 6. Mai 1892. Friedrich, Großherzog. Heſſeutliche und Privakintereſſen an der Börſe. (Schluß.) Die Vermittler machen die vielen Commiſſionäre und im börſenmäßigen Commiſſtonsgeſchäft liegt vieles— an⸗ erkanntermaßen— ſehr im Argen. Hier werden und müſſen ohne Zweifel die beſtehenden Geſetze geändert werden(§ 374, 75, 76 des.⸗G.⸗B.) Die vielen Commiſſionäre an den Börſen ſind großen⸗ theils Leute, welche die Spekulationsluſt des Publikums ſchüren und ausnutzen. Sie entziehen ſich ſelbſt dem Riſiko der Speculation dadurch, daß ſie in der Regel keine Geſchäfte auf eigene Rechnung machen. Sie führen die Aufträge des Publikums aus. Sie decken ſich in allen Fällen, in denen ihr Auftraggeber an ſich nicht unbe⸗ dingt Sicherheit bietet durch Depöts“). Sie beziehen für ihre uneigennützigen Bemüßungen eine hübſche Proviſton, machen gelegentlich auf Koſten der Kunden ihren„Schnitt“ bei der Coursberechnung und ſchließlich können ſie noch, wenn das ihnen einen ſicheren Gewinn verheißt, ihrem Auftraggeber das Gekaufte ſelbſt zum Termine liefern oder was jener verkauft, ſelbſt zum Termine abnehmen. Dann heimſen ſie, immer unter dem Deckmantel des Commiſſionsgeſchäftes, auch noch ſchöne Differenzen ein. Das iſt alles nach unſerem Handelsgeſetzbuche ge⸗ ſtattet. Es hieße ein ſolches Treiben begünſtigen, wollte man die unglückliche Faſſung de⸗ Art. 374, 75, 76 ferner beſtehen laſſen. Schon die einfache Beſeitigung dieſer Bauernfang⸗ paragraphen wird es denen, welche ſich ein Gewerbe dar⸗ aus machen, ſehr erſchweren, das unerfahrene und wenig beſitzende Publikum zu Börſenſpekulationen zu verlocken. Je mehr das unberufene Publikum ferne bleibt, deſto ruhiger und ſolider vollzieht ſich das Geſchäft an der Börſe. Das iſt der Angelpunkt aller Börſenreform! Es iſt nicht zu bezweifeln, daß die periodiſchen NB. Der Ausdruck Depöt ſollte rechtlich ſtets ein un⸗ angreifbares Depöt bedeuten. Sobald es ſich dagegen um Sicherſtellungen ugend einer Art bandelt, ſollte dieſer Aus⸗ druck unzuläſſig ſein. Das von den Commiſſionären ſo bäufig als Unterpfand ausbedungene ſ. a⸗„Depöt“ iſt die Grundlage, Geltſeuſtt und verbreiteiſte Zeitung in Mannheim und Amgebung. Kriſen, unter welchen die Induſtrie und die Arbeiter ſo ſehr leiden müſſen, nicht ſo allgemein wären, wenn ſich die Coursbewegungen an den Börſen etwas ſachgemäßer vollzögen. So wie es heute iſt, ſehen ſich Viele ſozu⸗ ſagen über Nacht zu einer Zeit durch Coursgewinne außerordentlich bereichert, zu einer anderen Zeit haben ſie in kürzeſter Friſt durch Coursverluſte ein Vermögen verloren. Dieſe gleichzeitigen ungeheuren Gewinne und zu anderer Zeit wieder enormen Verluſte ſo Vieler können ihre Wirkungen auf die Induſtrie nicht verfehlen. Wenn auch, wie wir glauben, die Geſetzgeber den durch die Börſen nicht erzeugten, wohl aber vermehrten Schwankungen in Handel und Gewerbe machtlos gegen⸗ überſtehen, ſo hat der Staat doch die Pflicht, greifbare Geſetzesfehler zu beſeitigen. Ein ſolcher iſt auch Art. 69 des.⸗G.⸗B., wonach vereidete Börſenmakler keine Handelsgeſchäfte für eigene Rechnung machen ſollen. Man kann das erfahrungsgemäß nicht verhindern. Thatſächlich treiben die vereideten Makler direkt oder indirekt wohl alle Geſchäfte auf eigene Rechnung. Wie klar und vernünftig ſind doch im Vergleich zu unſeren von Frankreich überkommenen geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen dieſe Dinge an der Londoner Börſe ge⸗ ordnet! Dort bedient man ſich nicht einer Mittelsperſon, wie bei uns des Maklers, ſondern man hat zwei Zwiſchen⸗ männer, den„broker“ und den„dealer“. Die Ob⸗ liegenheit der„brokers“ iſt, Aufträge entgegenzunehmen und ihre Auftraggeber von der Ausführung zu unter⸗ richten. Sie führen dieſelben aber nicht direkt durch Abſchluß untereinander aus, ſondern handeln mit den „dealers“, welche die von den„brokers“ eingeleiteten Geſchäfte mit dieſen zum Abſchluß bringen. Dieſe „dealers“ handeln ſtets auf eigene Rechnungs, indem ſie ihren Nutzen in einer Preisdifſerenz ſuchen. Der eine handelt hauptſächlich dieſes, der andere jenes Werthpapier. Praktiſch hat das den großen Vortheil, daß ſich die Ge⸗ legenheiten zum Ankauf und Verkauf ſehr leicht finden. Seine Fehler wird auch dieſes Syſtem haben, jedenfalls hat es aber den großen Vorzug, daß der„broker“ Makler iſt und Makler bleibt. Daß er als ſolcher ſtels ſeinen Auftraggebern die Schlußnoten über die mit den „dealers gemachten Geſchäfte aushändigt, wogegen er ſeine Courtage zu beanſpruchen hat. Auf welche Weiſe auch man in Zukunft bei uns die Stellung unſeres Commiſſionärs, der thatſächlich kein Commiſſionär iſt, und unſeres Maklers, der thatſächlich kein Makler iſt, regeln möͤge, ſo ſei hier doch die Frage angeregt: ob es ſich nicht empfehlen würde, entſprechend der ungeheuer gewachſenen Bedeutung des Bank⸗ und Börſengeſchäftes, die geſetzlichen Beſtimmungen für den Handel in Effekten von den Geſetzesvorſchriften für den Waarenhandel zu trennen. Die große Unkenntniß des Publikums und vieler unſerer richterlichen Beamten von der Börſe beruht weſentlich darauf, daß unſer Handels⸗ geſetzbuch über den Effektenhandel gar nichts enthält. Im Sinne des Handelsgeſetzbuches ſind Effekten Waaren. Es dürfte nicht allzu ſchwer fallen, aus den Ge⸗ bräuchen unſerer verſchiedenen Fondsbörſen ein deutſches Bank⸗ und Börſenrecht zu bilden. Dies würde zu einer Klarlegung vieler bezüglicher Begriffe führen. Gerade die Unſicherheit des Ausdrucks und die vielen Synonyme des Börſenjargons machen ſelbſt die einfachſten Dinge dem Laien völlig unver⸗ ſtändlich. Wir zweifeln nicht, daß die von der Regierung be⸗ gonnene Reform zu einer Beſſerung der Verhältniſſe führen wird. Wir wollen aber nicht vergeſſen, daß die beſten Geſetze dann wenig helfen, wenn die Organe, welche die Geſetze ausführen ſollen, lediglich unter dem Einfluſſe privater Intereſſen ſtehen. Die Perſonen und Charakterfragen ſind gerade im kaufmänniſchen Leben von der allergrößten Bedeutung. Die der Commiſſion vorgelegten Fragen handeln auch von perſönlichen Empfehlnngen oder Bürgſchaften für Zulaſſung an den Börſen. Das ſcheint uns bedenk⸗ lich, denn ſo wie die Welt einmal iſt, könnte ſich ein ſchädlicher Nepotismus entwickeln. Ferner wird gefragt: ob ein ehrengerichtliches Verfahren weiter ausgebildet werden ſoll. Dem möchten wir mit der Maßgabe zu⸗ ſtimmen, daß unrechtmäßige(uufaire) Behandlung von Nicht⸗Bölſenangehörigeu ſeitens ſolcher ebenſo ſtreng zu ahnden iſt, wie es gerügt wird, wenn ein Börſenmitglied das andere in unredlicher Weiſe benachtheiligt. Sehr weſentlich erſcheint uns ferner, daß die Regierung ver⸗ möge eines weitgehenden Beſtätigungsrechtes dahin wirkt, auf welcher die oben geſchilderten Mißbräuche erſt in ſo aus⸗ tebehntem Maße möglich werden. daß nur ſolche Perſonen in den Vorſtand der ſonſt frei Samſtag, 7. Mai 1892. zu organiſirenden Börſen kommen, deren Gemeinſinn und deren Uneigennützigkeit bei Verwaltung ihres Amtes über allem Zweifel erhaben iſt. Die Börſen haben als öffentliche Inſtitute in erſter Reihe den öffentlichen Intereſſen zu dienen. Jeder denkende Mann iſt ſich heute der Reformbedürftigkeit unſerer ſozialen Zuſtände bewußt. Je mehr die Beſitzenden er⸗ kennen lernen, daß nur jeder an ſeinem Theile Ver⸗ walter und Nutznießer des nationalen Vermögens iſt, deſto gewiſſenhafter wird er das ihm zugefallene Gut zum Beſten der Allgemeinheit verwalten. In dieſem Siune wünſchen wir, daß die Börſenälteſten ihres ſo wichtigen Amtes warten. Eine reiche Börſe, welche dem ganzen Volke zu dienen berufen iſt, iſt ein Machtmittel für den Staat gleich dem ſtehenden Heere und nützlicher als dieſes, denn ſie befruchtet das Land. F. C. F. ——— Politiſche Ueberſicht. Karlsrahe, 6. Mai. Die Frage der Errichtung einer Landeskreditkaſſe iſt ſchon vor einigen Jahren Gegenſtand der Berathung ſowohl innerhalb der Re⸗ gierung, wie in den beiden Kammern geweſen. Die Erſte Kammer hatte ſich damals für, die Zweite mit ganz überwiegender Mehrheit gegen die Errichtung einer ſolchen Anſtalt ausgeſprochen. Bei der großen Zahl von Spar⸗ kaſſen, Stiftungen u. ſ.., die auf das Ausleihen großer Summen gegen hypothekariſche Sicherheit angewieſen ſind, hielt man das Bedürfniß einer ſolchen Anſtalt damals nicht für nachgewieſen. Innerhalb der Regierung hatte man zwar mit Vorarbeiten für einen bezüglichen Geſetz⸗ entwurf begonnen, ſie aber wieder zurückgelegt, weil man ſich den erwähnten und anderen damals eingehend er⸗ örkerten Bedenken nicht verſchließen konnte. Die Erſte Kammer hat nun wieder ſich zu Gunſten eines ſtaatlichen Kreditinſtituts ausgeſprochen, aber auch andere Moͤglich ⸗ keiten, wie dem vorhandenen Kreditbedürfniſſe der landwirth⸗ ſchaftlichen Bevölkerung entſprochen werden könnte, näher erwogen. Die Regierung hat, wie aus den Ver⸗ handlungen der Erſten Kammer hervorgeht, zunächſt nur in Ausſicht genommen, etwa mit einem größeren Boden⸗ kreditinſtitut in Verhandlung zu treten, damit dieſes die nöthigen Einrichtungen treffe, um dem vorhandenen Kredit⸗ bedürfniſſe in vollſtem Maße zu genügen. Dem Ge⸗ danken der Errichtung einer Staatsanſtalt ſcheint man zur Zeit nicht näher treten zu wollen, wohl aber dürfte feſtſtehen, daß die Regierung, entſprechend dem zweiten Theil des Kommiſſionsantrags, die gewünſchten Maß⸗ nahmen zur Befriedigung des landwirthſchaftlichen Kredit⸗ bedürfuiſſes ergreifen wird.— Ob die Zweite Kammer, wenn ſie überhaupt Gelegenheit erhalten ſollte, ſich mit der vorliegenden Frage zu beſchäftigen, ihre frühere Stellungnahme beibehalten oder verlaſſen wird, iſt gegen⸗ wärtig nicht abzuſehen. Rom, 6. Mai. Der geſtern in der Abgeordneten⸗ kammer erfolgte Sturz des Miniſteriums Ryu⸗ dini führt die Politik Italiens leider wieder in Unruhen. Die um Oſtern glücklich beſeitigte Kriſis hätte den Kammerpolitikern eigentlich die Lehre eintrichtern koͤnnen, daß man da mit einem gefährlichen Feuer ſpielt. Die damalige Kriſis beruhte auf der Nothwendigkeit finan⸗ zieller Reformen, die von Jedermann zugeſtanden wurde, von Niemand aber auf eigene Rechnung und Gefahr übernommen werden wollte. Die Kriſis endete mit einem einfachen Wechſel im Finanzminiſterium. Das alſo er⸗ gänzte Miniſterium Rudini hat nun ein ſehr weiſe durch⸗ dachtes Finanzprogramm aufgeſtellt; die Kammer hat ſich mit einer geringen Mehrheit dagegen erklärt. Die Mei⸗ nungsverſchiedenheit der Volksvertreter iſt demnach ſehr gering. Was nun wird, weiß Niemand, denn die alte Nothwendigkeit der Finanzreform bleibt beſtehen, und Geld hat das reiche Italien nun einmal nicht. Unter dieſem Geſichtswinkel muß auch die ganze jetzige Kriſis, wie die vorige, betrachtet werden. Mit der äußeren Politik hat ſie nichts zu thun. Vollends iſt eine Lockerung des Dreibundes ganz und gar ausgeſchloſſen. Der Orei⸗ bund beſteht nach wie vor fort, denn in Italien fäͤllt es Niemand ein, die unendlichen Vortheile desſelben nicht anzuerkennen oder gar in dieſer Richtung wortbrüchig zu werden. Petersburg, 6. Mai. Die ruſſiſche Börſen⸗ zeitung hört, die Aufhebung des Ausfuhrverbotes der Hafer⸗ und Maisvorräthe aus Libau, Riga und Reval werde aus rein formellen Gründen wahrſcheinlich erſt Ende nächſter Woche amtlich veröffentlicht werden. — Man glaubt, die Geſtattung der Weizenausfuhr ſei 2. Seite. Seueral⸗Anzeiger. Mannheim, 7. Mai. für den 15. Mai, der Roggenausfuhr wahrſcheinlich für den 1. Juli a. St. zu erwarten, falls die Ernte⸗Aus⸗ ſichten ſich nicht beſonders verſchlechtern ſollten, was nach dem heutigen Saatenſtande nicht zu befürchten ſei.— Die Nordiſche Telegraphen⸗Agentur beſtätigt aus beſter Quelle, die Getreide⸗Kommiſſion habe außer der Freigabe der Ausfuhr von Mais und Hafer aus den baltiſchen Häfen Riga, Libau und Reval auch der der Hafervorräthe für Archangel zugeſtimmt; desgleichen ſei die Freigabe der Mais⸗Ausfuhr aus dem geſammten Reiche genehmigt. —— Badiſcher landtag. Karlsruhe, 6. Mai. 19. Sitzung der 1. Kammer. Auf der Tagesordnung ſtebt als einziger Gegenſtand die Berathung des Kommiſſionsberichts über den Geſetzentwurf. betreffend Aenderung des Geſetzes über den Elemen⸗ tarunterricht. Dieſer Geſetzentwurf iſt, wie bekannt, be⸗ ſtimmt, die rechtlichen und Einkommensverhältniſſe der Lehrer vollſtändig neu in der Richtung zu regeln, wie ſie in der an beide Kammern gerichteten Bittſchrift des Vorſtandes des Allgemeinen badiſchen Volksſchullehrervereins angegeben und durch die über dieſelbe gepflogenen Verhandlungen der 2. Kammer bereits ausführlich gekennzeichnet iſt. Der Kommiſſionsberichterſtatter, Präſident des Verwalt⸗ ungsgerichtshofs Dr. Wie landt, betont in ſeinem Schluß⸗ wort, daß das vorliegende Geſetz, das die rechtliche und finan⸗ zielle Lage der Volksſchullehrer regele, eines der wichtigſten der ganzen Tagung ſei und die völlige Zuſtimmung der Kom⸗ miſſ on gefunden habe. Es handle ſich um die Schule; wer die Schule habe, dem gehöre die Zukunſt. Hohe zweite Kammer und Regierung hätten ihre Differenzen ausgeglichen und ſich in erfreulicher Weiſe geeinigt. Redner gebt dann an der Hand ſeines Berichts auf Einzelbeiten ein, wie ſie bereits ausfübr⸗ lich in der zweiten Kammer zur Sprache gekommen; er weiſt darauf bin, daß die Wünſche der Lehrer durch den vorliegen⸗ den Eutwurf ſo weit möglich erfüllt ſeien; die Lehrer ſeien nunmehr dem Bramtengeſetz und der Gehaltsordnung unter⸗ flellt mit Abſchaffung der Ortsgehaltsklaſſen und aleichzeitiger Erhöhung der Bezüge in durchgreiſender Weiſe. Trotz der großen finanziellen Opfer(über 1,200,000.), zu denen die Staatskaſſe gezwungen, und trotz mancher anderen Bedenkeu ſtimme auch die Kommiſſion der erſten Kammer dem Geſetz⸗ entwurf bei und bitte um Annabme deſſelben in der von der zweiten Kammer beſchloſſenen Faſſung. Sie glaubt, in dieſer Weiſe das tbunlichſt raſche Inkrafttreten einer geſetzgeberiſchen Maßnatzme ſo großartigen Charakters fördern zu ſollen. Sie theile bierbei die von dem Herrn Präſidenten des Großh. Miniſterſums der Juſtiz, des Kultus und Unterrichts in dem andern hoben Hauſe ausgeſprochene Hoffnung, daß das aroße Entgegenkommen der Großh. Regierung und die Opferwillig⸗ leit der Volkspertretung mit dazu beitragen werde, daß der Lehrerſtand mit neuer Freudigkeit und unermüdlicher Pflicht⸗ 41 ſeinen ſchönen Beruf zum Segen des Landes erfüllen werde. Freiherr Ernſt Auguſt v. Göler bemerkt, nachdem das hoßhe andere Haus den Geſetzentwurf in Bezug auf die Be⸗ ſoldung der älteren Lehrer beſſernd abgeändert, habe er ſich trotz verſchiedener anderer Schattenſeiten, die nicht beſeitiat, dennoch in der für unveränderte Annahme des⸗ ſelben ausgeſprochen. Er fürchte zwar, es werde durch das 15 nach und nach eine innnere Löſung der Schule von der Gemeinde herbeigeführt werden, weil der Lehrer ſich als Staatsbeamter fühle und im Orksſchulrath mehr die Staats⸗ intereſſen vertreten werde. Im Uebrigen halte er cegenüber der Verwilderung der Jugend und den Beſtrebungen der Umſturzparteien für wünſchenswerth, wenn wöchentlſch eine Religionsſtunde mehr eingeführt werde, er bitte die Regie⸗ rung, wo der Wunſch danach ausgeſprochen würde, dem⸗ ſelben nicht entaegenzutreten. Ferner ſei er durchaus für Goethe und die Ghe. Von Dr. Richard Hamel.“) (Schluß.) Die Milderungsgründe, welche Goethen zu Gute kommen, fallen nun bei Chriſtianen weg, ſobald man nicht nachzu⸗ weiſen vermag, daß ſie im vollen Verſtändniß der Goethiſchen Eigenart auf den Cheverſuch einging. Nur in dieſem Fall nimmt ſie an Goethes Weſen ergänzend theil und wird man ihr die Milderungsgründe, die man dem Dichter zugeſteht, nicht verſagen. Nahm die Allgemeinbeit bisher an, Chriſtiane ſei eine verſtändnißloſe Perſon, eine bloße Haushälterin und Ge⸗ liebte Goekhes geweſen, ſo ſetzte ſie in der That Goethe nicht minder wie ſeine ſpätere Gattin unendlich klef herab. Ein ſo genial beanlagter Menſch wie Goethe konnte keine gemeine Seele beſitzen, und ein Weib, mit dem er Jahrzehnte zuſam⸗ menlebte und das er ſchließlich als Greis auch unter Erfüllung der Form zur Gattin machte, keine oberflächliche Dirne. . Der wichtige Nachweis läßt ſich führen, daß Chriſtiane tieferes Verſtändnis für Goethes Weſen beſaß, daß ſie alſo inſtinktiv aus böheren Abſichten, nicht blos aus ſinnlicher Voreingenommenheit oder durch die Noth gezwungen, ſich ihm hingab. Damit nimmt ſie an den mildernden Gründen, die man Goethe zubilligt, theil. Wie unſer Dichter ſein Mädchen im Parke zu Weimar fand“, als er nach ſeiner Rückkehr aus Italien und der Ent⸗ ſtemdung mit der Stein ſich ziemlich vereinſamt und un⸗ behaglich füblte, iſt ja bekannt. Sollte ihm nicht etwas an taliſche Klargeit und ſüdliche Urſprünglichkeit Gemahnendes hei der ihm Begeanenden aufgefallen ſein und ihn augenblick⸗ lich für ſie eingenommen haben? Chriſtiane war nachweislich mit ihren 25 Jahren eine anmuthige Erſcheinung; dies allein aber hätte den Dichter ſchwerlich zur Begründung eines dauernden Verhältniſſes zu bewegen vermocht. In der That finden wir Chriſtianens ſinnige Verſtändigkeit, ihr klares Er⸗ faſſen der Thätigkeit Goethes beurkundet. Goethe ſelbſt ſagt in einer ſeiner Elegien:„Wird doch nicht immer geküßt; es wird vernünftig geſprochen“. Ganz beſonders zog er aber Chriſtiane zu ſeinen Arbeiten und Studien über naturwiſſen⸗ ſchaftliche Vorwürfe, ſo die„Metamorphoſe der Pflanzen“, über die er 1790 eine Abhandlung veröffentlichte, beran. In demſelben Jahre ließ er dieſer Schrift ein Gedicht des näm⸗ lichen Gegenſtandes folgen, das ausdrücklich an Chriſtiane gerichtet und ihr gewidmet iſt. Wir ſchen, Chriſtiane waltet gewiſſermaßen über die vor⸗ wiegend reflectirende und ſomboliſirende Dichtung und Thätig⸗ keit ſeiner ſpäteren Zeit. Weil dies Bedürfniß ſich in Goethes Natur nach ſeiner italteniſchen Reiſe immer ſtärker regt, fühlt er auch die Sehnſucht nach häuslicher Rube und ſtill be⸗ friedigtem Glück ein Beweis für unſere vorher enkwickelte orundlegende Anſicht, daß das künſtleriſche Genie, ſo lange es mit der Wirklichkeit leidenſchaftlich ringt, ſich nicht der Ehe mit ihren Pflichten auf die Dauer willig fügen wird. Ja, Chriſtiane wußte ihm überdies Haus und Heim be⸗ daglich zu geſtalten; daher ſeine Bezeichnung der Geliebten als des„häuslichen Mädchens“. Ihre Tugenden dieſer J Mit einigen Veränderungen aus des Verfaſſers jetzt in 4. Auflage vorliegendem Werke„Ein Wonnejahr“, Halle a.., Verlag 21 Lauſc und Groſſe. Beibebalſung des Schulgeldes, ſelbſt wenn es noch ſo gering el. Die Abſchaffung durch Gemeindebeſchluß würde jeden⸗ alls im nächſten Jahre als Agitationsmittel verwendet. „ Prälat Dr. Doll iſt diesbezüglich mit dem Vorredner einverſtanden. Im Weiteren drückt er ſeine Freude über den Entwurf aus, der, wie ihn der Lehrerausſchuß verſichert, die Lehrer zufrieden ſtelle und zu dankbaren Unterthanen machen werde Nachdem nun ſämmtliche Beamtenkategorien beſſer geſtellt, ſei es auch ein unabweisliches Bedürfniß, an die Geiſtlichen zu denken, die nicht Noth leiden dürften. 5 Landgexichtspräſident Dr. v. Rotteck betont ebenfalls, daß die Beſſerſtellung der Lehrer durch die Vorlage in vor⸗ züglicher Weiſe erfolgt ſei. 125 Miniſter Nokk iſt erfreut über die allſeitige Zuſtimmung des Hauſes; die Opfer ſeien große, würden aber für eine große Sache gebracht. Er gebe zu, daß in gewiſſem Grade eine Ubſung der Schule von der Gemeinde eintrete, doch ſei es im eigenen Intereſſe der Lehrer, mit der Gemeinde und ihrem Vorſtande gute Beziehungen zu pflegen. Die wegen des Schulgeldes geäußerten Bedenken werden kaum eintreten, da eine Zweidrittelmehrbeit und die Zuſtimmung der Regierung nothwendig ſei. In Bezug auf die Wünſche des Herrn Prälat D. Doll um Beſſerſtellung der Geiſtlichen antworte er, daß er auf die baldige Annabme des Kirchenſteuerg ⸗ſetzes hoffe, wodurch auch die Lage der Geiſtlichen(beſonders Verſorgung der Relikten) ſich günſtiger geſtalten werde. Damit iſt die Generaldiskuſſion geſchloſſen. In der Spezialdiskuſſion hätte Prälat Br. Doll bei 1 RMwwierich daß wegen des Alters bei der Schulentlaſſung die egierungsvorſchläge in Kraft geblieben wären; er wäre auch dafür, daß unfleißige Kinder noch ein Jahr in der Schule zurückbebalten werden könnten, für Mädchen hielte er eine Ljährige Schulzeit für genügend. Des Weiteren gibt bei 8 2 die Borſchrift der Oberſchulbehörde wegen der Schulentlaſſung im Sinne der neuen Vorlage, die noch keine geſetzgeberiſche Kraft habe, dem Redner Anlaß zur Kritik, die Geh. Rath Joos und Miniſter Nokk 1 Erwiderungen veranlaſſen. „Bei 8 22 kommt Prälat Dr. Dol! auf die von Frhr. v. Ghler gewünſchte Einführung der vierten Religionsſtünde zu ſprechen und betont, daß ein dies bezügliches Geſuch der evang. Generalſynode von der Regierung ſchon früher abſchlägig beſchieden worden ſet, worauf die Synode um Einſte llung einer Religionsſtunde wenigſtens in den höheren Klaſſen gebeten habe. Es müſſe jedenfalls etwas in dieſer Richtung Der Ortsſchultatb aber mache gewöhnlich Schwie⸗ rigkeiten. Geh. Ratb Joos erwidert, daß, wo die Gemeinde ein⸗ verſtanden. die Verwaltung die vierte Stunde gewiß nicht 9 werde, doch dürfe man der Gemeinde keine grötzeren Lelſtungen auferlegen, als die, zu denen ſie geſetzlich ver⸗ pflichtet ſei. Im Geſangsunterricht würde auch das geiſtliche Lied gepflegt. „Bei 8 55 ſpricht fich Frhr. Ferdinand v. Bodman dafür aus, daß die Lehrer die Schulaüter auch ſelbſtſtändig bewirthſchaften, wodurch ſie auf ihre Zöglinge belehrend und berathend einwirken können. Ebenſo müſſe der Lebrer dem landwirthſchaftlichen Vereinsweſen näher treten. Desgleichen halte er die Einrichtung von Schulgärten für wünſchenswerth, die den Anſchauungsunterricht zu heben geeignet ſeien. Geh, Rath Joos hält dieſe Anregungen für ſehr beach⸗ tenswertb, die Landwirthſchaft ſei ein gutes Lehrmittel für Lehrer und Schüler. Auch der Beſuch der Obſtbaukurſe könne den Lehrern nur empfohlen werden. Bei 8 71 erklärt ſich Berichterſtatter Dr. Wielandt mit Beibeyaltung des Schulgeldes bei erweiterten Volksſchulen einverſtanden, während es bei einfachen Volksſchulen aufge⸗ hoben werden ſoll. Hierauf wird die Diskuſſion und das Geſetz wird mit namentlicher Abſtimmung einſtimmig nach dem Kommiſſionsantrag angenommen. Aus der Stadtrathsſiung vom 5. Mai 1892. (Mitgetheilt vom Bürgermeiſteramt.) Bcrrichte liegen vor und werden zur Kenntniß gebracht: die Kaſſeſtandsdarſtellung der Stadtkaſſe Art verglich er mit einem ganzen Strauße Veilchen. Sein abgeklärteres Innere erwartete und forderte ein reinlicheres und ordentliches Außenleben, Chriſtiane ſchuf es ihm und da⸗ mit eine nicht zu unterſchätzende Bedingung zu heiterem, un⸗ bekümmertem Dichten und Streben.„Jede kleinliche Sorge des Lebens blieb ibm fern, ſeine frohe Laune gewahrt; die pekuntäre Seite des Hausweſens hielt Ehriſtiane unter einer Kontrole, welche Goethe, deſſen Einnahme keineswegs den Verhältniſſen entſprechend groß war, in den Stand ſetzte, das gaſtfreieſte HDaus in Weimar zu halten und außerdem für ſeine vielerlei Sammlungen und für ſein Bedürfniß wohlzuthun noch Mittel übrig zu haben.“ u all dieſen großen weiblichen Vorzügen ge⸗ ſellte ſich bei Ebriſtiane nun noch der innerbalb der richtigen Schranken größte und ſchönſte: die natürliche, barmloſe Unterordnung, das geringe Hervorkehren und Geltend⸗ machen des eigenen Ichs. Dieſe Tugend mußte Goethe um ſo mehr beſtricken, als er zur Zeit der erſten Begegnung mit Ebrifttane grade mit der Stein ſich überworſen hatte, weil dieſe Frau bedingungsloſe Hingebung von ihrem Liebbaber forderte und Anſprüche erbob, die ihn zur Flucht nach Italien vorwiegend beſtimmt hatten und endlich den Bruch des d überhaupt herbeiführten. Ganz im Gegenſatz zu der bis zur Selbſtentwerthung ſelbſtloſen Chriſtiane Vulpius war Frau von Stein das Muſter einer bis zur Selbſſentwürdigung eaoiſtiſchen Lieb · haberin. Sie fühlte ſich allzuſehr, auch Goethe gegenüber, als uneigenſtes Weſen und verlangte die bedingungsloſe An⸗ erkennung ihrer Eigenart. Zu dieſem Behufe verſchmähte ſie kein Mittel, auch nicht die Künfte der Koketterie. Unzweifel ⸗ haft war ſie eine Frau, auch dichteriſch beanlaat. Das Verhältniß ſteigerte ſich zum wirklich unerlaubten; doch auch nach dem Genuß wußte ſie Goethe zu feſſeln. Dann wieder ſtieß ſie ihn ab, Eiferſucht quälte ſie; ihr allein ſollte er zu⸗ gebören; um ſie allein als Sonne ſolite ſein Genie kreiſen und ihr ſeine Fruchtbarkeit zu ſhrem Preiſe verdanken.„Nichts konnte dem verwöhnten Liebling des weitlichen Geſchlechts gefäbrlicher, nichts ſpornender ſein, als ihr ewiges Abſtoßen und Anziehen.“ Aher mit der Zeit fühlte er doch den Jam⸗ mer und das Elend eines ſolchen Liebesbandels, Elend auch in geiſtiger Beziehung, der ſittlichen ganz zu geſchweigen. Zwei ſo egoiſtiſche Naturen, aus verſchiedenſtem Brunde ſelbſtiſch, konnten auf die Dauer nicht friedlich mit einander ſich gehaben. Goethe war zudem eine kernhaft Ae Natur. Aus dem jröſtelnden Nebel der kranſhaften Liebelei mit der Stein rettete er ſich zur heiteren Geſundheit und Klarheit des Südens und ſeiner Kunſt, beſonders der Anttke. as konate die Verlaſſene ihm nie vergeben; und als ſie den endlich Heimkehrenden ſchmollend und abſtoßend empfing, bereitete ſie ſelber das Feld und machte ibn empfänglich für die uneigennützige Hingebung und die geſunde Natürlichkeit der Chriſtiane Vulp us. Wir deüteten ſchon an, CThriſtiane ſei ſelbſtlos bis zur Rückſichtsloſigkeit gegen ſich ſelbſt geweſen und habe ſo die Tugend der Selbſtenkäußerung zum Schaden ibrer Perſönlich⸗ keit übertrieben. Dieſer Mangel iſt es nun, den alle ibre gern von uns anerkannten Vorzüge, den auch Goethes Werth⸗ ſchätzung und ſeine Trauer über den endlichen Verluſt ſeines Weibes nicht ganz verdecken können. Das Muſter einer deutſchen Frau, zu dem ſie ſo piel Eigenſchafl beſitzt, kann Thriſtiane nicht beißen. Die vornehmſte Eigenſchaft pro April, der Faſſenabſchluß des Gr. Hof⸗ bheaters pro März, der Kaſſenabſchluß der Armenanſtalt pro April, der Bericht des Arbeiter⸗Fortbildungs⸗Vereins über ſeine Vereinsthätigkeit. Einem Geſuche um Ertbeilung der Conceſſion zur Er⸗ richtung einer Singſpielhalle dahier bezw. dem Geſuche um Befürwortung bei Großh. Bezirksamt konnte nicht ent⸗ ſprochen werden. „Die Beſtellung des Ernſt Seeber zum Friedhof⸗ wächter wird genebmigt,. 5 5 Herr Bildbauer Hoffart in München überſandte eine Anzahl Gypsmodelle, welche bei dem Guß der Figuren für die Paradeplasnatue Verwendung fanden. Wegen der Aufbewahrung iſt mit dem Vorſtand des Alterthumsvereins in's Benehmen zu treten. Es werden folgende Arbeiten und Lieferungen vergeben: Rheinkies: Den Herren J. Heuberger und H. Berthold ſe 750 obm. Pflaſterſand: Herrn 5. Gräff 1000 ebm: den Herren H. Berthold und C. Wühler je 750 ebm. Granitrandſteine: Den Herren Pfannſtiel. Müller, Deuſter und Freentzen in verſchiedenen Quantitäten. Schloſſerarbeiten betreffs Regulirung der Ringſtraße: Den Herren Schneider und Die Maurerarbeiten daſelbſt: Herrn H. raus. Die Straßenbauarbeiten daſelbſt: Herrn H. Eiſen. Im Monat April wurden in den beiden Brauſe⸗ bädern 5800 Bäder genommen(2990 Neckarvorſtadt und 2810 Schwetzingervorſtadt.) Die Bedürfnißanſtalt auf dem Marktplatze lieferte im Monat April ein Erträgniß von Mark 57.25. Das Marktgeld auf dem Speiſemarkt betrug pro April M. 2411(gegen 2129 des Vorfahres.) „Die Erlaſſung einer ortspolizeilichen Vorſchrift für den Anſchluß der bebauten Grundſtücke an die öͤffent⸗ lichen Kanäle betr. hat Herr Stadtbaurath Lonpley ſich zu einem mündlichen Vortrag über die weſentlichſten Beſtimm⸗ ungen derſelben und insbeſondere die Nothwendigkeit der von einigen Seiten beanſtandeten Anforderungen hereit erklärt und wird ſolcher eingeladen werden, in nächſter Zeit einen ſolchen Vortrag im Saale des Bürgerausſchuſſes zu halten. Zur Anwobhnung bei dieſem Vortrag ſollen die Mitglieder des Bürgerausſchuſſes, ferner Mitalieder des Hausbeſitzervereins, des Architektenvereins, ſowie des Vereins der Aerzte Einlad⸗ ungen erhalten. Jeleeict Der Großhberzog empfing geſtern Vor⸗ mittag den Staatsrath Eiſenlohr zur Vortragserſtattung und nahm dann die Meldung von Offizieren entgegen. Nachmittags beſuchten die Großh. Herrſchaften die Kunſtgewerbeſchule, um noch einen letzten Theil der Ausſtellung von Schülerarbeiten zu beſichtigen. Später hörte der Großherzog die Vorträge des Geheimeraths von Regenauer und des Legationsraths Dr. Freiberrn von Babo. Geſtern früh traf die Fürſtin zu Calone aus Berlin in Karlsruhe ein, ſtieg im Großb. cbloſſe ab und verweilte bis Mittags bei den Großherzog⸗ lichen Herrſchaften. Die Fürſtin ſetzte ſodann die Reiſe nach Donaueſchingen fort. *Das Feſt der Nationalliberalen in Stuttgart. Morgen Sonntag, 8. Mai, findet, wie ſchon unter Politi⸗ ſcher Ueberſicht mitgetheilt wurde, in Stuttgart! ein großes Landes⸗Jeſt der nationalliberalen Partei ſtatt, zu welchem die hieſigen Parteifrunde eingeladen find. Eine rege Betheiligung auch von hier iſt erwünſcht. Dieſenigen, welche ſich bis jetzt entſchloſſen haben, der Feier anzuwohnen, werden Sonntag früh 8 Uhr 26 Min. von hier abreiſen und werden weitere Theilnehmer freundlichſt gebeten, ſich anzuſchließen. „Patent⸗Liſte badiſcher Erfinder. Angemeldet von: Tbeodor Kromer in Freiburg: Schloßzuhaltungen mit zwei Berührungspunkten für den Schlüſſel in der Offenſtellung.— Wilhelm Wolf in Mannheim: Vorrichtung zum Erfaſſen 22 ddd ũꝛydddddd d feblt ihr: die ſichere und feſte Abneigung gegen das moraliſch Bedenkliche, ſittlich Unſchickliche, nicht unbedingt Reine. Dieſe höchſte aller Frauenkugen⸗ den vermiſſen wir bei ihr, und nichts auf der Welt kann ſie erſetzen. Man muß und wird es ihr gerechtermaßen dankbar anrechnen, daß ſie dem Dichter nach deſſen Willen das Leben verſchönte; aus Achtung vor der hoͤchſten Würde des Weibes jedoch darf man Cbriſtiane nicht höber ſtellen. Aber der Dichter ſelbſt kargt nicht mit ſeiner dollen Hochachtuna! Das kann für die objektive fitliche Würdigung nicht maßgebend ſein; verſtändlich iſt es aus den Eiuganus entwickelten GBründen. Treffend nannte ſeine eigene Mukter im Hinblick auf das unſtatthafte Verbältniß 115 Ehriſtiane ibn den„Hätſchelbans“,— das ſchärfſte Ur⸗ 1115 797 man über Goethe in dieſer ſittlichen Beziehung en kann. Hat er denn aber nicht im Alter die Ehe geſchloſſen? Jawohl; das langjährige ehegleiche Zuſammenleben vermag dieſer Schritt aber nicht zu entfühnen. Denn gleich zu An⸗ fang wäre die Erfüllung dieſer Form eine That von ſittlicher Bedeutune geweſen eine Verpflichtung, die Jorderungen des eigenen Ichs zu beſchränken; nachher iſt ſie nicht viel mebr als eine leere Förmlichkeit, eine Belohnung der Geliebten, daß ſie dem Egoismus des Dichters nach ſeinem Wunſche ſtets zu Willen war. Goethe bat ja nicht die Form, etwa lediolich weil ſie Jorm war, verſchmäht, ſondern ſie aus dem vollen Bewußtſein ihrer ſchwerwiegenden Bedeutung und der Jolgen für ſein perſönliches Gehaben umgangen. Er ließ ſich alſo nicht aus rein menſchlichem, verzeihlichem Gefühl, ſondern aus Beweggründen perſönlicher Willkür beſtimmen. Daß dieſe Gründe auch die Möglichteit einer freien und genialen Aaßen betreffen, darf unſer ſittliches Urtheil nicht beein⸗ uſſen. Das Gute in ſeinem Werthe für die Veredlung des Menſchengeſchlechts dem Schönen gleichſtell'n oder dieſem gar unterordnen,— ein Irrthum der Goethe⸗Schiller⸗Zeit,— heißt etwa die Form eines goldenen Bechers höher ſchätzen als das Gefäß ſelber. Dem Nutzen und Zweck des Gefäßes gegenüber iſt die Form aber untergeordnet und übergroße Künſtlichkeit zerſtört den Begriff des Gefäßes, macht es zur Spielerei. So führt allzu äſthetiſches Empfinden zur praktiſchen und moraliſchen Schlaffgeit. Mag man mit Winck⸗[mann ſagen: Die höchſte Schönheit iſt in Gott, ſo iſt Gott doch nicht weſentlich das Schöne. Er iſt aber weſentlich das Gute. So gelanat man zum Göttlichen ſicher permittelſt des Guten, das Schöne geleitet nicht ſo ſicher dorthin. Die Ehe endlich mit allen ihren Pflichten und idealen Aufgaben nach der Auf⸗ faſſung der höchſten Kultur iſt die undedingte Grundlage der ſittlichen Vervollkommnung des Menſchengeſchlechts, mithin des ſicheren Fortſchritts zum Göttlichen, das heißt der vollen Herausgeſtaltung aller edlen Triebe der Menſchennatur, wie das denn ein Verslein aus Mozarts Zauberflöte bölzern, doch tieffinnig folgendermaßen ausdrückt: Mann und Weib und Weib und Mann Reichen an die Gottbeit an. 4** Berichtigung. Zu Anfang des 7. Abſchnittes in dem geſtern verßffentlichten erſten Theil des vorliegenden Eſſays muß es heißen:„Aus dieſem tiefſten Grunde künſtleriſchet Weſenheit“(nicht: Wahrheit). Nannheim, 7. Mai. General⸗Anzeiger. und Niederdrücken des Preßdeckels an Cgarrenbündel⸗ und Preßmaſchinen; Zuſatz zum Patente Nr. 51899.— Carl Benſenger in Mannheim: Verfahren zur Herſtellung von Heftpflaſter aus Nitro⸗Celluloſe.— Ertheilt an: Badiſche Normalwerkzeug⸗Fabrik Ettlingen in Ettlingen: Rändeleiſen mit zwei im Winkel zu einander ſtehenden Rändelrädchen.— B. Fiſcher in Mannheim: Aus Hohleylindern zuſammen⸗ geſetztes Flußfahrzeug.— C. Thurmaunn in Heidelberg: Spucknapf mit Doppelverſchluß.— H. Bruder in Waldshut: Wachsauslaß⸗Apparat. * Gebrauchsmuſter⸗Liſte. Eingetragen für: Guſtav Dittler, Fabrikant in Pforzheim: Entlüftungs⸗Schraub⸗ ventil mit ſchräa nach oben gerichteten Auslaß.— Carl Böhringer in Offenburg: Gefalzte Blechſpule.— Jacques Schießer in Radolfzell: Tricotwagre mit vollſtändig glatter Rückſeite und mit Längsſtreifen jeder beliebigen Breite.— Ph. Kreis in Karlsruhe; Vorrichtung zur Herſtellung von Gewölbebogen zwiſchen T. Trägern. *Maunbeimer Maimarkt⸗Lotterie. Wie Heidel⸗ berger Blätter melden, fiel der dritte Preis der hieſigen Mai⸗ markt Lotterie nach Heidelberg und zwar erhielt denſelben Dienumann Philipp Hummel daſelbſt. * Im Evangel. Arbeiterverein(Hubertushalle) wird morgen Abend Herr Stadtpfarrer Ahles einen Vortrag halten über:„Glauben und Aberglauben“. Für Sonntag, 22. d. M. iſt, nach längerer Pauſe, wieder ein Familienfeſt im Saale der„Liedertafel“ in Ausficht genom⸗ men, welches nach dem bis jetzt feſtgeſtellten Programm den Theilnehmern reiche Anregung zu geben verſpricht. * Stenotachygraphie. Es wird uns geſchrieben: In der nächſten Zeit beginnt der„Stenotachygraphen⸗Verein in Mannkeim einen neuen Unterrichts⸗Kurſus, auf den wir hier beſonders aufmerkſam machen wollen. Dieſes Syſtem, das durch ſeine leichte Erlernbarkeit, ſeinen ſtreng wiſſenſchaftlichen Aufbau eine raſche Verbreitung gefunden, iſt in jeder Hinſicht zu empfehlen. Einen herrlichen Anblick gewähren gegenwärtig wieder unſere ſtädtiſchen Anlagen am Heidelberger Thor, in der Zufahrtsſtraße und am Hauptbahnhofe. Dieſelben prangen im ſchönſten Frühlingskleide, welches ihnen von ſachkundiger Hand mit emſigem Fleiß und großer Sorgfalt geordnet wurde. Wahrhaft erquickend für Hers und Auge ſind die in untadel⸗ haftem Gewandte ſich zeigenden mit Blumenbeeten und Blumen⸗ ſtändern geſchmückten Raſenflächen, über denen dichtbelaubte Bäume ihren Schatten breiten. Der Kaiſer Wilhelm⸗Ring bildet infolgedeſſen auch bei ſchönem Wekter eine der be⸗ liebteſten Promenaden; namentlich in den Mittagsſtunden er⸗ blickt man auf demſelben zahlreiche Spaziergänger. Daß unſere Anlagen auch bei den die hieſige Stadt beſuchenden Fremden hohe Anertennung finden, beweiſt folgende Notiz, welche wir in einem Wormſer Blatte leſen. In derſelben heißt es u. a. „Wer ſchon Gelegenheit halte, nach anderen Städten zu kom⸗ men, beiſpielsweiſe Mannheim, der wird finden, daß man hier in Worms mit dem Inſtandſetzen der Anlagen noch weit zurück iſt. Der Raſen auf dem Lutherplatz und ſo noch ver⸗ ſchiedene andere Raſenplätze ſind noch kahl und grau. In Mannbeim jedoch ſind die Anlagen am Bahnbof und beim Schloß in beſtem Zuſtande und erfreuen durch ihr friſches, üppiges Grün jedes Menſchenherz: wäbrend man hier erſt da, mit beſchäftigt iſt, den Boden aufzuwühlen und umzugraben.“ Möge dieſes Lob aus fremdem Munde unſerer Kulturkommiſ⸗ ſion ein Sporn ſein, auf dem eingeſchlagenen Wege fortzu⸗ wandeln. wenn ihre Thätigkeit auch im Bürgerausſchuß nicht immer auf allen Seiten diejenige Anerkennung gefunden hat, die ihr gebührt, und wenn auch der Entfaltung ihrer Wirk⸗ ſamkeit wiederholt ein Damm entgegengeſetzt worden iſt. »Schnee im„wunderſchönen“ Monat Mai dürfte wohl zu den Seltenheiten gehbren. Der diesjährige Mai bat die zweifelhafte Ebre, zu dieſen Seltenheiten zu zählen. Aus gllen Theilen Südweſtdeutſchlands lauſen Nachrichten über geſtern ſtattgehabte Schneefälle ein. Im Taunus ſoll er ſogar ſtellenweiſe liegen geblieben ſein. Hierbei wollen wir aleich bemerken, daß in die nächſte Woche die drei Eisheiligen Pankratius, Servatius und Bonſfatius(11., 12. und 13. Mai) fallen. Hoffentlich ſetzen dieſelben den Winterüberzieher und die Winterpaletots nicht abermals in Kurs. *Ein unerfreuliches Bild von dem gegenwärtigen Stand der Ryoeinſchifffahrt entwirft der Maunzer„N. .“ Derſelbe ſchreibt: Noch niemals bat die Schifffahrt unter ungünſtigen Zeitverhältniſſen ſo ſehr zu leiden gehabt, als gegenwärtig. Zu einer Jahreszeit, in der ſonſt das Ver⸗ ſchiffungsgeſchäft in Blüthe ſteht, liegt es heuer in bedenklicher Weiſe darnieder; die großen Schifffahrtsunternehmer, die zu⸗ meiſt Abſchlüſſe in Jahreslieferungen thätigen, ſind mehr oder weniger alle nur ungenügend beſchäftigt; vornehmlich werden aber die kleinen Schiffseigner von dem ſchlechten Geſchäfts⸗ gang in Mitleidenſchaft gezogen, ſo daß bei vielen ſchon von einer wirklichen Noth geredet werden muß. In erſter Linie müſſen dieſe leidigen Verhältniſſe auf das gewöhnlich ſtarke Anwachſen der den Rhein befabrenden Schiffe zurückgeführt werden. Der flotte Geſchäftsgang in den letzten Jahren, ſowie die ungewöbnlich günſtigen Zahlungs⸗ bedingungen, namentlich der holländiſchen Schiffsbauer, haben manchen zur Anſchaffung eines koſtſpieligen Fahrzeuges verleitet, welches bei Zeiten wie die gegenwärtige auch nicht den gerinsſten Ertrag abzuwerfen im Stande iſt. In neuerer Zeit ſind allerdings die Zablungsbeding⸗ Die Karpfenmühle. Volksroman aus der Franzoſenzeit von Max Benno. Kachdruck verbsten. 58)(Fortſetzung.) „Nach den franzöſiſchen Kriegsgeſetzen iſt Georgs Ver⸗ mögen verwirkt,“ fur der Rentmeiſter weiter.„Ich bin feſt überzeugt, daß Villaume, ſobald er zurückkommt, Beſchlag darauf ſegt! Er iſt ein Hitzlopf und Euch ohnehin wegen jener alten Geſchichte, an die Ihr noch denken werdet, nicht grün. Er wird Euch nicht ſchonen, wenn ſich irgend eine Betheiligung von Curer Seite an der Verbergung des Rebellen nachweiſen läßt. Der Obderſt iſt mir ſehr gewogen. Ebenſo meinem Emil. Sein Zorn kann ohne Zweifel beſchwichtigt werden, wenn man dafür ſorat, daß er denſelben an der Ge⸗ mablin und Schwiegertochter von Freunden auslaſſen müßte⸗ Nach einer eingelaufenen Mittheilung hat ſich die Erbſchafts⸗ abwicklung in ſeiner Heimath in unerwarteter Weiſe ver⸗ zoͤgert, und es dürfte immerhin nach vierzehn Tage anſtehen. bis er wieder in Burgholz eintrifft. Dieſe Friſt genügt, um alles zu ordnen. Es iſt Gefahr im Verzug! Wir dürfen mit der Hochzeit br warten. Es iſt auch nicht nothwendig. In anderen Jamilien geſchieht es ebenfalls nicht. Es ſteht zu Wichtiges für uns auf dem Spiel. Willigen Sie ein, liebes Kand, ſchloß er. zu Kreszenz gewandt.„Allenfallſige Hinderniſſe will ich ſchon aus dem Wege räumen und in der nächſten Woche werden Sie mit meinem Sobne getraut!' 5 Obne eine Miene zu verändern, hatte das Mädchen auf das Vorbringen des Rentmeiſters gehört. baren Wohlwollens erkannte ſie ſeine Abſicht recht gut. Junk befand ſich in viel größerer Sorge wegen eines Vermögens⸗ verluſtes, als ſie. das es dem Rentmeiſter ſowohl als dem Sohne deſſelben lediglich um ibr Geld zu thun war, wurde ibr dadurch aber⸗ mals in der eindringlichſten Weiſe zum Bewußtſein gebracht. Das Bild Gerhards ſtieg in ſeiner ganzen Schbnheit vor ihr auf, Glühendheiß blitzte ein Gedanke durch ihr Gehirn. Wie, außer⸗ nicht bis nach Ablauf des Trauerjabres Trotz des ſchein⸗ Die ſchon läugſt gewonnene Ueberzeugung, ungen allſeitig weſentlich verſchärft worden, ſo daß ſchon aus dieſem Grunde in Zukunft nur kapitalkräftige Schuff⸗ fahrtstreibende zur Beſchaffung neuer Fahrzeuge übergehen können. Die allgemeine Geſchäftsflaue in Kohlen und Eiſen⸗ gewerbe übt ebenfalls einen ſeur weſentlichen Einfluß auf die Rheinſchifffahrt aus. Die Schiffsmiethen ſind auf einen bis⸗ hex nie gekannten Satz herabgeſunken. Mehrere Schiffs⸗ beſitzer ziehen unter dieſen Umſtänden vor, Schiffe und Be⸗ mannung unbeſchäftigt zu laſſen. Größere Unternehmer be⸗ Scif die Flauheit zur gründlichen Wiederherſtellung ihrer Schiſſe. »Die Eröffnung des Bazars des Guſtav⸗Adolph⸗ Frauenvereins findet heute Nachmittag 2 Uhr im Caſino⸗ ſaale ſtatt. Der Bazar dauert drei Tage(7. 8. u. 9. Mai). Während heute der Eintritt 20 Pfg. koſtet, iſt derſelbe mor gen Sonntag und Montag frei. Muthmaßliches Wetter am Sonntag, den 8 Mai: Der Hochdruck im Weſten nimmt langſam zu, kann aber bei uns eher an Terrain gewinnen als in Norddeutſchland weil in den ruſſiſchen Oſtſeeprovinzen die Depreſſion von 750 mm. mit großer Zähigkeit Stand hält. Auch in Norditalien liegt noch eine Depreſſion und letzterer Umſtand veranlaßt bei uns noch immer kalte Nordweſtwinde, welche gelegentlich ſogar kurze Schneefälle oder Graupeln im Gefolge haben. Für Sonntag iſt noch ziemlich kühles in der Hauptſache jedoch trockenes und zeitweiſe auch heiteres Wetter, für Montag zu⸗ nehmende Aufheiterung und allmähliche Wiedererwärmung in Ausſicht zu nehmen. Meteorologiſche Beobachtungen der Station Mann⸗ heim vom 7. Mai Morgens 7 Uhr. Barometer⸗] Thermometer Windrichtung“) Döchſte und niederſte Tem⸗ ſtand in Celſius und veratur des verg. Tages in mm Trocken Feucht Stärke Marimum Minimum 7⁵8 8 3 2 2. N 4 8 0 2 5 %Windſtille; 1: ſchwa er Luftzug; 2: etwas ſtärker ze: 8: Sturm 10: Orkan. Sielbau Nachrichtendienſt. Mannheim. Beobachtungen vom 6. auf 7. Mai. Beobachtgszt. Meteorolog. Beobachtungen Grundwaſſorſtände, Coten in N. N Temperatur Hygro⸗ Stand über 5 0 Beob⸗ 57 Vorig.] am Tag Stunde in Celſ meter nneen, Rorm Sg 30 I Min 15 90 achtungsort Nult 1892 6. enr 1005,5 +10 50 I 5, Kranfenh. 9 1,7989,05.89,10 8 Lit, Lindenhſt. 91.35 89,50.89,47 6. Mann. 7.e,5.6,5 60[R 8, N. Realſch 90, 78,. ,c 7 Uhr E 2, Planken 96,49089,2689,20 2 +7 75 Naskrankenſtaul95,0789,1089,27 A 3, Couliſſhe. 97,73088,97.89,17 ) R 5 wird ſeit 1. Januar 1877 beobachtet. Höchſter Stand 92,00 N. N. am 1. Januar 1883. Niedrigſter Stand 87,39 N. N. am 17. Oktober 1883. Niederſchläge: 0,0 /m. Geſtern(6..) Abends 7 Uhr hatten wir leichten, unmeßbaren Schneefall. Aus dent Grofßheriogthum. e Heidelberg, 5. Mai. Der Bürgermeiſter eines be⸗ ngchbarten Ortes wurde verhaftet und zur Unterſuchung ins hieſige Amtsgefängniß verbracht, weil ihn der Verdacht trifft, behufs Erlangung eines Betrages von 1200 M. eine Urkunde gefälſcht zu haben. Der Mann ſoll nämlich unter dieſe Ur⸗ kunde die Namen der Gemeinderathsmitglieder fälſchlich ge⸗ ſetzt haben. FJFurtwangen, 5. Mai. Nachdem vor wenigen Tagen die 17 Jahre alte Eliſe Dorer von Latzenſteig wegen Ver⸗ dachts des Kindsmords verhaftet worden war, wurde nun⸗ mehr auch deren Vater, der 47 Jahre alte Maurer Emil Dorer, feſtgenommen. Er ſoll mit ſeiner oben genannten Tochter ſträflichen Umgang haben. * Kouſtanz, 6. Mai. Wie ſchon kurz mitgetheilt, wurde der 38 Jahre alte Landwirth Friedrich Obſer von Heppach vom hieſigen Schwurgericht wegen Ermordung ſeiner Ehe⸗ frau zum Tode verurtheilt. Ueber die Anregung zum Mord und deſſen Ausführung erzählte der Mörder in der Ver⸗ handlung Folgendes: Am 18. März fuhr ich nach Markdorf. Gegen Abend wurde die Heimkehr angetreten, unterwegs aber noch zweimal eingekehrt. Sowohl in Markdorf als auch unterwegs habe ich ganz mäßig getrunken, ſo daß ich in nüchternem Zuſtande etwa um 10 Uhr nach Hauſe kam und dort meine Frau durch Klopfen ans Fenſter weckte und guf⸗ forderte:„Kreszenz, ſteh auf und komm raſch“, welcher Auf⸗ forderung die Frau unter Schmähreden über mein ſpätes Heimkommen leiſtete. Als ich dann in die Stube kam, hat die Frau noch ärger geſchimpft und mich„Lump“ geheißen, worauf ich ihr mit Schlägen ins Geſicht gedroht habe. Daraufhin hat ſie ſich in die Küche geflüchtet, ich bin ihr nachgeſprungen, habe ſie am linken Arm gepackt und ſo ins Geſicht geſchlagen, daß ſie zu Boden fiel. Am Boden habe ich ſie au beiden Schultern gefaßt und ihren Kopf mit dem Geſicht einigemal ſtark auf den mit Backſteinen gepfla⸗ ſterten Boden geſtoßen. Alsdann bin ich ihr auf den Nacken ekniet; ſie hat dabei gerufen:„erwürge mich nur grad, Du ump“ und da habe ich ihr erwidert:„das kann Dir gleich aſſiren.,“ Gleichzeitig zog ich den Geißelriemen aus meiner aſche, legte ihr denſelben um den Hals und drehte die Schlinge—3 Minuten mit der Fauſt feſt zu— aber nur in der Abſicht, ſie zu erſchreckenl!! Während dieſer Vor⸗ wenn ſie den ſchnöoden Mammon in die Hände des Habfüch⸗ tigen legte und ſich dadurch die Freiheit erwarb? Schnell jedoch, wie er gekommen, ſchwand dieſer Hoffnungsſchimmer. Junk hatte ſie belehrt, daß ihr Vermögen vorausſichtlich als Reſultat der bevorſtebenden Unterſuchung zur Strafe für die Rettung des Geächteten der franzöſiſchen Kriegskaſſe verfalle. Sie konnte alſo nicht über die nöthige Kaufſumme verfügen und ihr Erbtheil nur retten, wenn ſie auf den Vorſchlag des Rentmeiſters einging. Aber gerade das wollte ſie nicht. Lieber eine Bettlerin, als einen Schritt unternehmen, unter deſſen Wirkung der glimmende Docht ihrer Hoffnung auf eine viel⸗ ſeicht doch noch glückliche Schickſalswendung mit einem Schlage erloſch. Das von Junk Befürchtete erſchien ihr über⸗ gaupt nicht ſo ſchrecklich. Im Gegentheil. Am Ende wurde ſie gerade durch den angedrohten Verluſt von freiwillig über⸗ nommenen Feſſeln befreit, Kreszenz wies den Vorſchlag des Rentmeiſters ruhig, aber entſchieden zurück, Sie erinnerte ihn an ihr Ueberein⸗ kommen und erklärte, daß ſie unter allen Umſtänden daran feſthalten werde. Junk gerietb über die Weigerung des Mädchens in Zorn. Er bezwang ſich jedoch und ſuchte ſein Ziel vorerſt noch ein⸗ mal in der Darſtellung all der tauſend Widerwärtigkeiten, Quälereien und Gefahren, welche ſie dadurch über ſich ſelbſt und ihre Heimath berauf beſchwöre. Er erreichte auch damit keinen beſſern Erfols. Als er ſich dann endlich nicht mehr zu mäßigen vermochte und, die Maske fallen laſſend, mit cyni⸗ ſcher Rückſichtsloſigkeit den vermeintlichen wahren Grund inres Eigenſinns: das Verhältniß zu dem Geächteten, nannte, da erbob Kreszenz ſich und wies den alle Klugheit vergeſſen⸗ den Ankläger mit hoheitsvollem Blick in die Schranken. Sie leugnete ihre Empfindungen für den verfolgten Freund nicht, ſie hielt dem verblüfften Rentmeiſter entgegen, daß ſie Emil nur ihre Hand, nicht auch ihre Liebe verſprochen habe und daß ſie ihr Wort balten werde, ſobald es Zeit für ſie werde, auch nach der Schließung des heiligen Bundes vor dem Altare der übernommenen Pflichten eingedenk zu ſein. ſie werde dieſelben getreulich erfüllen— mehr von ihr verlangen könne man nicht! .] Gorm. 78 5 3. Seite. gänge habe ich nicht gemerkt, daß ſie ſich irgendwie zur Wehr geſetzt hat. Ich gerieth in eine große Aufreaung und war ſehr erſchrocken, als ich die Schlinge loslie und wieder in die Taſche ſteckte, daß ſie kein Lebenszeichen von ſich gab. In der Küche war es ganz dunkel, obwotzl es draußen mondhell und Schnee gefallen war; in der Stube neben der Küche brannte die Laterne auf dem Tiſche. In meiner Auf. regung ſtand ich längere Zeit im finſteren Hausgang und war rathlos, was ich mit der Leiche anfangen ſoll. Zuletzt entſchloß ich mich, dieſelbe in den Abtritt des Nachbars Lins zu werfen. Ich packte die Leiche an den Kleidern im Genick und ſchleppte ſie durch die Hinterthür am Haus hinunter zum Abtritt des Lins. Dort konnte ich kein Brett losbekom⸗ men; ich trug die Leiche deshalb zum Güllenloch und warf ſie durch die mittelſt eines weggehobenen Brettes hergeſtellte Oeffnung in die mit Jauche gefüllte Grube mit dem Kopf nach unten gekehrt. Das Güllenloch habe ich nicht wieder zugedeckt, damit es beim Entdecken der Leiche den Anſchein erwecke, als ſei meine Frau ſelbſt hineingeſprungen. In mein Haus zurückgekehrt, habe ich eine Blutſpur am Küchen⸗ boden entdeckt: ich habe dieſelbe aufgewaſchen. Im Januar des Jahres 1891, alſo ſchon ein Jahr vor der That, forderte Obſer den Schuſter Dreher in Untertheuringen auf, nachdem er ihn zu dieſem Zwecke beſonders auf die Straße an einen abſeits gelegenen Ort gerufen hatte, er ſolle ihm ſeine Frau ermorden und zeigte ihm einen 100⸗Markſchein mit dem Zu⸗ ſatz, er(Dreher) erhalte noch weitere 200., wenn er die That vollbracht habe. Dreher ging auf dieſes Anſinnen natürlich nicht ein. Lahr, 6. Mai. Die Reichswaiſenhaus⸗Rechnung wird alljährſich amtlich geprüft und Großh. Miniſterium des In⸗ nern ein Auszug daraus vorgelegt. Aus der Rechnung für das Jahr 1891 theilen wir hier folgendes mit: Die Ein⸗ nahmen betrugen M. 105,940.44. Die Ausgaben betrugen M. 20,907.06. Das Vermögen ſtieg auf M. 420.902.87, das⸗ ſelbe betrug am Schluſſe des Vorjahres M. 377,14785, Ver⸗ mehrung alſo M. 45,755.02. Das Haus hatte in Pflege und Erziehung am 1. Januar 1891: 65 Zöglinge; es gingen zu im Laufe des Jahres 17; es gingen ab im Laufe des Jahres 13, ſodaß ſich am Jahresſchluß noch 69 Waiſenknaben in dem Hauſe befanden. Auf Oſtern haben wieder 22 Knaben nach Vollendung ihres ſchulpflichtigen Alters das Haus verlaſſen, um Lehrſtellen anzutreten, die ihnen, entſprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten, von der Verwaltung des Hauſes unter freundlicher ithilfe von Fechtgenoſſen verſchafft worden ſind. *Kleine Mittheilungen. In Biberach kam das 12jährige Söhnchen des Zimmermanns Lehmann von Zell a. H. welches ſich in Biberach bei Verwandten aufghielt, dem Räderwerk der dortigen Oelmühle zu nahe und erhielt ſolche Verletzungen, daß an ſeinem Aufkommen gezweifelt wird.— In Wolfach ſtürzte der sjährige Johannes Schwarz in den Mühlenkanal und ertrank. Pfälziſdj-Helliſche Nachrichten. *Ludwigsbafen, 6. Mai. Mit einer neuen Hafenan⸗ lage für Ludwigshafen beginnt es nun Ernſt zu werden. Wie aus München gemeldet wird, beanſprucht das Projekt einen Koſtenaufwand von.475,000 M. excluſive des Aufwandesß für Terrain, welches von den betheiligten Gemeinden als Ent⸗ ſchädigung zur Verfügung geſtellt werden ſoll. Zunächſt werden .351,500 M. poſtulirt, da die Arbeiten auf mehrere Jahre vertheilt werden. Der neue Hafen kommt oberhalb Ludwigs⸗ hafen zwiſchen dem Mundenheimer Altrhein und der Sulzer⸗ ſchen Fabrik zu liegen. Das Baſſin ſoll 1250 Meter Länge und 80 Meter mittlere Breite erhalten.—Auch der Speyerer Hafen wird ausgebaut. Der Koſtenaufwand giefür deträgt 270,000 M. ohne Grunderwerb, welchen die Stadt Speyer beſtreitet. Frankenthal, 6. Mai. Von einem Spaziergang zu⸗ rlickgekeyrt, den er mit ſeiner jungen Frau gemacht, erſchoß ſich in ſeiner Privatwohnung der Kaufmann Julius Weil. Was den bier allgemein beliebten Mann zu dieſer traurigen That veranlaßte, iſt bis jetzt unaufgeklärt. Der Verlebte ſoll mit ſeiner ihm vor etwa einem balben Jahr angetrauten Galtin in glücklichſter Ehe gelebt haben. Man vermuthet geiſtige Störung. * Kleine Mittheilnugen. In Kaiſerslautern ſtürzte im Sitzungsſaale des Landgerichts ein Zeuge nach Leiſtung des Eides plötzlich vom Schlage getroffen zuſam⸗ men.— In Offenbach bei Landau bat ſich der 53 Jahre 90 verheirathete Ackerer Weiß III. in ſeiner Scheuer er⸗ ängt. Gerichtszeitung. „Mannheim, 19. April.(Strafkammer III) Vor⸗ ſitzender: Herr Landgerichts Direktor Weizel. Vertreter der Großh. Staatsbehörde: die Herren Staatsanwälte v. Duſch und Mühling. 5 1) Der Wirth der„Philoſophen⸗Höhe“ in Heidelberg Ludwig Scholl, 1821 in Karlsruhe geb. ſoll ſich dadurch einer Uebertretung der Polizeiſtunde ſchuldig gemacht haben, daß er in ber Nacht vom 2. zum 3, Febr. d. J. nach 1 Uhr an drei Heidelberger Herren Kaffee verabreicht, die einen bei ihm logirenden Fremden, der in ſelbiger Nacht ſeine von Eng⸗ land hergereiſt kommende Frau vom Bahnhofe abgeholt hatte, bis in die Wirthſchaft des Angeklagten begleiteten. Vom Großh. Bezirksamt Heidelberg war Scholl deßhalb eine Geld⸗ eimlenken zu können. Er ging im Zorn fort, ärgerte ſich uber nachber doch furchtbar darüber, daß er ſich hatte hin⸗ reißen laſſen und aus der Rolle gebracht worden war. Mit der Drohung, daß Kreszenz ſich die Folgen ihrer unbedachten Handlungsweiſe ſelbſt zuzuſchreiben haben werde, verließ er die Mühle. Der Muth, welchen das Mädchen dem Rentmeiſter gegen⸗ über an den Tag gelegt hatte, hielt nach deſſen Entfernung nicht an. Sie war nur ein Weib. Die Natur verlangte ihr Recht. Sie weinte bitterlich. Thereſe ſprach ihr Muth zu. Dieſe hatte ſich während der Junks in einiger Entfernung von dem Tiſche mit einer Näharbeit ans Fenſter geſetzt und kein Wort zwiſchen die Beiden gemiſcht. Es war ihr nicht entgangen, wie Junk don Zeit zu Zeit zu ihr hinübergeſchielt und in ſeinen An⸗ reden beharrlich die Mehrzahl gewählt hatte. Unbekümmert um ſeine Manbver waren ihre Augen der entſtehenden Naht auf der vor ihr liegenden Leinwand gefolgt. Auch der Tante waren während des Geſprächs ähnliche Gedanken gekommen wie Kreszenz, hatten jedoch ſofort tiefere Wurzeln gefaßt. Warum ſollte es nicht erlaubt ſein, die vorhandene Friſt zur Abſchüttluns des druckenden Joches zu beuützen, wenn es durch Preisgabe eines Theils ihres Vermögens möglich erſchien? Außer Junk hatte noch kein Menſch von einer Beſchlag⸗ nahme geſprochen und ſo lange dies nicht geſchah, ſtand ihnen das freie Verfügungsrecht zu. Thereſens überzeugende Sprache weckte den bereits aufgegebenen Gedanken auch Wig⸗ der in dem Gemüthe des Mädchens. Er bekam mehr und mehr eine greifbare Geſtalt. Die Beiden waren zu einem Verſuche entſchloſſen, nur wie ſie die Sache eigleiten ſollten. wußten ſie nicht. Da wurde ihnen von einer Seite Hilfe ge⸗ bracht, an welche ſie am wenigſten gedacht hatten. Der Geſchäftsmann Ephraim Morgenſtern aing ſeit einigen Tagen mit beharrlich tief auf die Bruſt herabge⸗ ſenktem Kopfe umher. Er grüßte nur flüchtig und ſprach nicht mehr, als gerade nothwendig war. Dieſes Gebahren kannte man an ihm als einen Beweis, daß er ſich mit etwas Beſonderem beſchäftigte. In der That arbeitete Ephraim an Junt war viel zu aufgebracht, um wieder in das Geſpräch„ einem Plan. Cortſetzuna ſolat⸗) 4. Seite. Seneral⸗Anzeiger. Mannheim, 7. Mai. ſtrafe von 10 Mark(event. 1 Tag Haft) zuerkannt worden, doch wurde letzterer auf ſeinen Einſpruch hin vom dortigen Schöffengericht freigeſprochen. Nun legte die Großh. Staats⸗ anwaltſchaft Berufung ein, die heute eine Verurtheilung des Scholl zu 2 Mk. Geldſtrafe zur Folge bat.— 2) Auf der Anklagebank befindet ſich ein ſchon mit Gefängniß und Zucht⸗ gus beſtrafter Betrüger der 46 Jahre alte Satfler Wilhelm Muttone von Barmen, der hierher vom Landesgefängniß in Plötzenſee verbracht wurde, wo er die ihm von den Land⸗ gerichten Hildesbeim und Berlin zuerkannten Gefängnißſtrafen von 3 und 5 Jahren zu verbüßen hat. Zu letzteren Strafen war er wegen einer Reihe von Betrügereien verurtheilt worden, die er jedesmal dadurch verübte, daß er Mädchen die Ehe verſprach und ſie dann zur Herausgabe ihrer Erſpar⸗ Uiſſe veranlaßte. Auch in Heidelberg hatte er im März v. Jein Mädchen, Namens Selma Schreck. das daſelbſt in Dienſten ſtand, auf dieſe Weiſe um eine Baarſchaft von 130 Mark gebracht. Das Mädchen hatte ſich auf eine vom Angeklagten erlaſſene Annonce bin gemeldet, mit welcher zeim alleinſtebender Herr eine Hausbälterin in der Abſicht, ſie zu ehelichen, ſucht.“ Er ſelbſt ſtellte ſich als dieſer Herr vor und gab ſich als Oberförſter Ernſt Steinbach aus. Weiter ſchwindelte er dem Mädchen vor, er wolle es heirathen, müſſe aber vor der Verehelichung eine neue Stellung in Freiburg antreten, wobin ihm ſpäter das Mädchen folgen ſolle. Nachdem er brieflich auch die Einwilligung der Mukter des Mädchens bezüglich der Heirath eingeholt hatte, händigte ihm letzteres die openerwähnte Baarſchaft aus und übergab ihm einen Gepäckſchein für die Auslieferung ihres Koffers, worauftzin der Angeklagte nichts mehr von ſich hören ließ. Wegen dieſer Betrügerei erhält der Angeklagte Muttone zu den zuletzt erwähnten Gefängnißſtrafen nach dem heutigen Urtheil des Gerichtshofes noch eine Zuſatzſtrafe von ſechs Monaten Gefängniß.— 3) Die Berufung des 31 Jahre alten Z mmermanns Friedrich Wieland von Großoartach, der am 18 Januar in einem Spezereiladen in Heidelberg Waaren im Werthe von 4 Mark widerrechtlich mitgenommen vaben ſollte und deßbalb ſchöffengerichtlich zu 4 Tagen Gefängniß verurtheilt worden war, wird für begründet erklärt und der Angeklagte freigeſprochen.— 4) Vom Schöffengericht Heidelberg war der 40 Jahre alte Wirth Wilhelm Hermann von Grünwettersbach, 3. Zt. in Leimen wohnhaft, wegen Vergehens Noc 9 288 des R⸗St.⸗G.⸗B. (Pfandhinterziehung) zu 1 oche Gefängniß verurtheilt worden, weil er am 18. Januar d.., gelegentlich einer dei ihm vollzogenen Pfändung, 26 Flaſchen Wein im Werthe von 20 Mark durch Verbergen in einer Schub⸗ lade im Keller bei Seite gedracht haben ſollte. Doch kann ſich der Gerichtshof heute von einer ſtrafbaren Schuld des Angeklagten nicht überzeugen, ſo daß letzterer auf die von ihm eingelegte Berufung hin freigeſprochen wird Die Vertheidigung führte Rechtsanwalt Dr. Katz.— 5) Wegen Verletzung der Wehrpflicht(unerlaubten Verlaſſens des Bundesgebietes) werden Hermann Baierle von Diel⸗ heim und 22 Genoſſen in contumaciam zu je 160 M. Geld⸗ ſtrafe(event. 33 Tagen Gefängniß) verurtheilt.— 6) Am 20. März d. J. war bei Großſachſen ein 25 Meter lauges und 8 Meter breites Stück Waldboden in Brand gerathen, welch' letzterer von dem 14 Jahre alten Volksſchüler Jac. Schmitt von Heiligkreuz, der in betr. Waldung mit einigen Knaben mit Zündbölzchen geſpielt hatte, verurſacht worden war. Schmitt, heute wegen fahrläſſiger Brandſtiftung angeklagt, kommt in Anbetracht ſeines jugendlichen Alters mit einem Verweis davon. Vertbeidiger des Angeklagten war Rechts⸗ anwalt Dr. Alt.— 7) Am 1. Febr. d. J. hatte der 29jährige Schreiner Georg Herdinger von Laudenbach daſelbſt ſeinem Nachbar, dem Taglöhner Michael Rohrein infolge vorausge⸗ angener Streitigkeiten zugerufen:„Wenn Du herauskommſt, 5 lte ich Dir den Hirnkaſten!“, weßhalb Erſtgenannter wegen edrohung ſchöffengerichtlich zu 7 agen Gefängniß verür⸗ theilt worden war. Herdinger legte Berufung ein, die heute eine Herabſetzung ſeiner Strafe auf 2 Tage Gefängniß zur Folge hat. Als Vertheidiger fungirte Rechtsanwalt Dr. Kah. Cagesneuigkeiten. — Frankfurt, 7. Mai Von dem Defraudanten Jäger ſcheint man in Folge der Vernehmung ſeiner in Brüſſel ent⸗ deckten Geliebten in der That eine Spur entdeckt zu haben. Er ſoll ſich unter falſchem Namen auf einem nach der Inſel Ceylon abgegangenen Dampfer eingeſchifft haben und man hofft ibn bei der Landung daſelbſt in Colombo feſinehmen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob man diesmal auf der richtigen Spur iſt. Wenn dies der Fall, dann ſteht der Auslieferung Jäger's nichts im Wege, da Cehlon unter engliſcher Verwaltung ſteht und Deutſchland mit Großbritan⸗ nien einen Auslieferungsvertrag beſitzt. Aeneſle Huchtichten und Lelegramme. Karlsruhe, 6. Mai. Die Zeitungsnachricht, die Regierung arbeite eine neue Ordensvorlage aus, wird von unterrichteter Seite als unbegründet be⸗ zeichnet. Nach dreiſtündiger Debatte wird die Petition der Stadt Offenburg um Erſtellung einer Staatsbahn Offenburg⸗Willſtätt⸗Kehl von der 2. Kammer der Regierung zur Kenntnißnahme überwieſen. Ein Antrag Muſer auf empfehlende Ueberweiſung wurde mit 28 gegen 26 Stimmen abgelehnt. Stuttgart, 7. Mai. Für die Württembergiſch⸗ Badiſchen Kaiſermanöver iſt vorläufig Folgendes September in Karlsruhe beſtimmt: Der Kaiſer trifft am 18. ein, am 19. Parade des 14. Corps bei Karlsruhe, 20. Parade des 18. Corps bei Stuttgart, 21. Corpsmanöver des 13. Corps, 22., 28. und 34. September Manöbver des 18. gegen das 14. Corps; der Ort des Manövers iſt noch unbeſtimmt. (Frkf. Ztg.) Berlin, 6. Mai. Das Militär⸗ Wochenblatt“ vrröffentlicht die Ernennung des Kronprinzen zum Secondelieutenank im erſten Garderegiment zu Fuß. In Spandau fand in Anweſenheit zahlreicher Fürſtlichkeiten die feterliche Einſtellung des ſein zehntes Lebensjahr vollendenden Kronprinzen ſtatt.— Die Germania“ veröffentlich an Leitender Stelle einen aus Ma inz datirten von zahlreichen Centrumsabgeord⸗ neten unterſchriebenen Aufruf zu einer Wallfa hrr nach Fulda für den hl. Vater, der„ein Gefangener in ſeinem Palaſt und den gemeinſten Beſchimpfungen ausgeſetzt ſei.“ — Der Profeſſor der Chemie Auguſt Wilhelm v. Hoff⸗ mann iſt geſtorben.— Der„Reichsanzeiger“ meldet: Der Oberſthofmeiſter der Kaiſerin, Frhr. v. Mirbach, hat den Rang der Wirklichen Geheimräthe erhalten. Berlin, 7. Mai.(Priv.⸗Telegr.) Das„Berl. Tgbl.“ meldet: Aus Zanzibar wird berichtet, Emin Paſcha ſei geſtorben. Das Gerücht beruht auf un⸗ verbürgten Arabermeldungen. Wien, 6. Mai. Die„N. Fr. Pr.“ meldet aus Fiume, Fürſt Bismarck habe dem Brautpaar Graf Herbert Bismarck und Gräfin Margarete Hoyos in einer herzlichen Depeſche ſeinen Segen geſpendet und ſeiner Freude darüber Ausdruck gegeben, Schwiegertochter bald kennen zu lernen. Wien, 7. Mai. Heute fuhren alle Lohnwagen von ihren Standplätzen in die Ställe, womit der Strike der Kutſcher begann. Paris, 6. Mai. Der Papſt hat an den Erz⸗ biſchof von Paris ein Sendſchreiben gerichtet, in welchem er der franzöſiſchen Geiſtlichkeit Gehorſam gegen die Staatsgewalt empfiehlt.— Ein Bauer feuerte zwei Revolverſchüſſe gegen den Thürhüter des Juſtiz⸗ miniſteriums ab und verwundete denſelben. Er erklärte, er ſei das Opfer einer Ungerechtigkeit.— In Cherbourg und einigen anderen Städten wurden Sprengbomben auf⸗ gefunden, deren Zündſchnur erloſchen war. Paris, 6. Mai. Die Mehrzahl der franzöͤſiſchen Blaͤtter ſieht im Sturze Rudinis einen Beweis dafür, daß das italieniſche Parlament nichts mehr vom Dreibund wiſſen wolle.„Gaulois“ meint, die Entlaſſung Rudinis mache die Reiſe des Königs Humbert nach Berlin ſchwierig, ſie ſei ein Triumph des dreibundfeindlichen Vaticans. Rom, 6. Mai. Der König hat das Entlaſ⸗ ſungsgeſuch des Miniſteriums angenommen. Die Miniſterkriſis wird vorausſichtlich lange andauern und ſchwierig zu löſen fein. ſeine junge Mannheimer Handelsblatt. H, Mannheimer Effektenbörſe vom 6. Mai. An der heutigen Börſe notirten Badiſche Bank 113.80 bez., Verein chem. Fabriken Stamm⸗Aktien 76½ bez., Anilin⸗Fabrik⸗ Aktien 266 G. Coursblatt der Manuheimer Börſe vom 6. Mai. Obligationen. 6 Bad. Oblig. Mark 104 2% 53% Rhein. Hup ⸗Pfandbriefe 95 80 bz 8„ 1886 706 50 kſ4 R Hyp.⸗Pidbr. S. 48—48 100 60 bz 95 fl. 102.25 534 65„„ 47—49 190 50 bz 4„ T. 100 Looſe 187 60 b3/4 5 5, 58 100.74 h5 4 Reichsanleiße 85.— F3½ Mannheimer Sbl. 1888 94•50 P 35 175 99 90 b804 0„ 1885 101 75 8 8„ 106.85 bzſa 75 1890 108 80 P 4 Preuß Conſols 86.— P4 Heidelberg 101.40 8 3½„ 75 99.90 beſa Freiburg i. B. Obl. 101.50 8 — 5 106.85.% 2„ 7 2—.— 3 Reichsan eihe Serips—.— Gſays sudwigshafen Mk. 108.— bz 2 Pierß Conſols—.—.. 55 15 102.— G 4 Vayer. Abligationen Mt. 106.80 bzſ4½% Wagh. Zucerfabrik 100.25 E 4 Pfälß Ludwigsbohn Mk. 193. 25 Ogge sheimer Spinnerei 99.75 P „ Ludwigsbahn fl. 102.25 85 Verein Chem Fabriken 101.— „ Marbahn 103.—- Gſs Weſteregeln Alkal werke 100.— 8 Nordbahn 18.— 84½ O. Pr.-O, d. Spey. 8. 100.50 b⸗ 3½% Priorit. 95.39 604½ Zellſtofffabrik Waldbof 101.25 G Actien. Dadſſche Bent 113,80 63 Krauerei Schwartz 100.— P Rheinſſche Greditbank 118.— 6 Si ner Brauerei⸗, Spiritus⸗ Akbein. cyp.-B. 70„Ct, E 181 50 G und Preßh fefabrek 190— 8 Pfälz. Hup.⸗Vaok 121 75 6We.eg riſche Brouerei 49.— 8 fälziſche Baut 114.— b: Badiſche Brauerei 46.50 53 Maunheimer Vo'ksbank 125.— 6 Ganter, Braue ei Freibung—.— De tſche Unlon ank 70 50 r Beouerel z. sonne Weltz 113.50 bz Gewerbebant Sp⸗yer 50 E111.75 G Maunh Dampfſch eppſchiff 117 50 6 Jandauer Volfsbank 600 17 75[C öln. Riein⸗u. Seeſch f apri Pfälziſche vu wiysbahn 921 80 b. vad. Schifffabrt⸗Aſſecu anz 800.— 9 5 Maxbadn 43 50 b63 Bad Rück⸗ u m tverſich. 40— 8 1 Nord aßn 113— F Man heimec Berſich ung 500— 6 Heſde berg Speyerer Bohn 37 30 bz wannhe'mer Rückverfich. 400.— P Stemm.-Akt, k. Ver ch Fabr 76 50 P Würtr. Trausportve'ſich 750.— 6 Vorzugs⸗At 140.— 6Overrhein. ellſchaftt—.— Bapiſde Anilin⸗ u Soda 266.— 6 Oggersb'imec Sp unerei 30.— P Meſtetegeen A kaltwer ke 91.50 8Ettlinger Spinnerei 109.— PE Ebem Fabri“ Gold nuberg 57.— 9 Mann eimer Lage haus 82.50 P u. Schötenſack. Nannh Gum. u. Asbfbrk. 77.— P eten D. Oe fabr ken 79.20 6 Kaſlsruhet Maſinenbau 140.— ba Wag äus er 11 55.— G mer Sy inneret 51.— bz Manubeimer Zuertaffin. 109.— 6Karlsr. Nähmf Kaid n. Meu Mannveimer 5ktienbeauerel135.— P Speu. Dampfziege ei in Sſg. 98.— P Eichtaum⸗Mrauere 101.— 6Berein pexerer Ziege we ke.—.— Ludwigsbvafener Braue ei 188.— 53 Pfä,d. Breßh u epriifabr. 158.— 6 Schwei inger Krauere 21.— 8Porl.-ementwk. Heiteiberg 122 80 55 Brawerti z. Storch 29.— PIgellſt fffaurik Na bbef 141.— 65 Heſdelberger Aktiendrauere 150.— P Emaillirwerke Malfammer—.— Neee Mittagsbörſe vom 6. Mai. ie auch heute von Wien gemeldeten auf's neue matteren Courſe zeigten evident, daß der Nambus der Valuta⸗Regu⸗ lirung ſelbſt an ſelnem Urſprungsort ſtark im Verblaſſen begriffen iſt. Auch die fängßt meiſtaenannte große Berliner ſir ee.mittelſt Circulären gegen Banten, aber ür Eiſenaktien Stimmung zu machen. Die Spekulakion entwickelte nur geringe Thatigkeit. Von den leitenden Bank⸗ aktien eröffneten Eredit beträchtlich unter ihrem letzten Sland, konnten aber ſpäterhin im Einklang mit der auf einigen anderen Gebieten Platz greifenden Beſſerung einen Theil ihrer anfänglichen Einbußen zurückgewinnen. Disconto, andelsgeſellſchaft und Dresdener haben mäßige Coursver⸗ uſte aufzuweiſen. Am Montanmarkt hatten die oben er⸗ wähnten ſtimulirenden Anregungen mit der 19 8 5 Apathie der Spekulation zu rechnen, und ſind dort nur ſehr mäßige Coursbeſſerungen zu 4 Von induſtriellen Unter⸗ nekmungen haben die Aktien der Türkiſchen Tabak Regie⸗ Geſellſchaft ca. 2¼ pet., Nordd. Koyd 1 pCt. nachgebend. 1/ pCt. rankfurter Effeeten⸗Soeietät v. 6. Mai, Abends 6¼ Ubr. Oeſterr. Kredit 272¾, Diskonto⸗Kommandit 193.60, Nationalbank f. D. 115.90, Berliner Handelsgeſellſchaft 140, Darmſtädter Band 138.70, Bresdener Bank 141, Banque Ottomane 111.40, Oeſterr⸗Ung. Stgatsbahn 247, Lombarden 75½, Buſchtherader 381¼, Elbethal 197½, Prince Henri 69.80, Meridional⸗Aktien 123. Marienburger 55,60, Ungar. Goldrente 93, Oeſterr. Goldrente 95, öproz. Portugieſen 28.30. 4½% roz. Tabak 74.50, apxoz. Egypter 58.10, Türken B 29.45, Fonf Türken 77.10, Ottom. Zoll⸗Obligat. 92.45, Aproz. Portugieſen 39.20, Alpine 49.60, Bochumer 120.10. Dortmund 58, Gelſenkirchen 182.60, Harpener 148.60, Hibernia 115, Laura 111.10, Türkenlooſe 25.25, Aproz. Griechen 57.90, Sproz. do. 61, 4½proz. Buenos⸗Ayres 58.70, 3proz. Mexi⸗ kaner 26.10, 80 Veloce 71. Mannbeimer Fettviet⸗Mackt vom 6. Mai. s wurden beigetrieben und wurden verkauft per 109 Kilo Schlachtgewicht zu Mark:— Ochſen 1. Qua⸗ litat. H. maltt M.—.— Schmelvien I.—, II.—.— Farren E. I. 125 Kälber I. 140 II 189. 288 Schweine J. 120, II. 114.— Milchkuhe per Stück Luzus- u d Arbei srferde——— — eriel M. Schafe 30 M. Ziege per Stäas.—- Zu⸗ ſamnien 369 Stück. Geſammterlbs von Mark Mannheimer Produktenbörſe vom 6. Mai. ogden ——— 6 er Mai 18.85, Juli 19.15, November 19.15 ai 19.00, Juli 19.25, November 1790, Hafer Mai 18 30, uli 13.85, November 13.85; Mais Mai 11.50, Juli 11.50, ovember 11.80 M. Tendenz: feſler. An heutiger Börſe herrſchte eine feſte der kin und konnten die die geſtrigen 55 behaupten. Der Umſatz war in allen Artikeln ein wacher. Amertf. Produkten-Märkte. Schlußcourſe vom 6. Mai. ReweNorf e 5 Weizen Mais Schmalz Faſſee Weizen Mais Schmalz Januar———— ee eee——— Februat——— 4—— Marz—77.. Aprif 32JJ);U..—8 al 91— 53¼ 64s—.— 8½% 48½ 3½12 Juni—— 47%—.— 11 e ee Juli 917 47⁰.56—.— 8178 40%.25 Auguſt 91— 47574.60 11606(——— September 90% 48——.— CCCTTCCCCCC0TCC Oktober———————333 November————.———5— Dezember 9357——.— 11.00——— 8 V—— Schifffahrts⸗Nachrichten. MNannheimer Hafen⸗Berkehr vom 5. Mai, Schiffer er. Rav Schiff. Kommt von Ladung Etr. Ha ſenmeiſterei l. 88 Blum Bismarck Rotterdam— Beckhutzſen Agrippina 05 2—— Hafenmeiſterei II. Möhlich Sieger Köln Stückgüter 6868 Brien Thriſtof Fritz 2 Rotterdam 1700 Wehner Ruhrort 10 18830 Wilmſen Ruhrort 23 Ruhrort Kohlen 19808 Ulff Liebling Hochfeld Noheiſen 5700 Feubdel Karvling Bliſſingen etrol eum 8010 ries Sott mit uns Biebrich Tement 4844 S ern Duisburg Kohlen 14200 Puchloß Wilhelm 2„ 174⁰ Spies Jakoba Weiſenau Cetteut 7040 Ha fen meiſterei III. Vernhöven Mieofaus Rotterdam 10 0 Tanz Jnduſteie s Kuhrort Stucdgüter 9050 Neuer Münzing Jagſtfeld Salz 78232 5 Suis 5 5 8802 Raudenbuſch ceenbenbnech Heilbr Stüdgut 2210 Raudenbuf Rauden eilbronn er Philadelphia, 5. Mai.(Telegr. chiffsbericht der Red Star Linie, Antwerpen.) Der Poſtdampfer„Illinois ——855 aklbrhalten von 1 abgefahren war, iſt eute wo chalten hier angekommen. 5 Mitgetheilt von der Generalagentur Conrad Herold in Mannheim. Wafferſtands⸗Nachrichten ubein Bingen, 6 Mat 8 88 m.—.08. Konſtant, 6 Mai 3 90 m.—%0 Laub, 6 Mai.50 m.— 0 C. Zuningen 6 Ma 2 70 m + 0 14.Koblenz. 6 Mof 264 w. 4. 0 00 Kehl, 6 Mai 305 n + 008 gKöln, 6 Mai 288 m. +.00. Sauteronra. 6. Mai 429„J..06 Nubrort 6 Nal.16 m + o0s. arau, 6 Mai 447 m +.03 Nidar Wannbeine Mai.49 m..08. Wtannbeim, 7 Mai 4 80 m .95 Nainz, 6. Maf 1 73 m 01 Heilbronn, 7 Maß1 96 m. +.20 Geld⸗Sorten. Duſaten Mk..60—55 Rufſ. Impertials Mk. 16.70—85 90 Fr. Stücke„ 16.21—25 Dollars in Gold„.20—16. Engl. Souvereigns 20.41—36 E——— Turnverein Mannheim! Aufruf zum Turnen! In einem geſunden Körper wohnt ein geſunder Geiſt. An dem gegenwärtigen Beitpunkte tritt wieder eine große Anzahl junger Leute aus der Schule ins Leben, um ſich irgend einem Beruſe zu widmen. Wir nehmen deßhalb Anlaß, dieſe jungen Leute ſelbſt, vornehmlich aher die Eltern auf die Bedeutung einer geregelten Leibesübung für den im 7 Wachſen begriffenen jungen Menſchen aufmerkſam zu machen. Keine der bürgerlichen Berufsarten iſt geeignet, den Körper in jeder Hinſicht auszubilden, mag manche auch noch ſo anſtrengend ſein. Bei jeder einzelnen erſtreckt ſich die Thätigkeit der Muskeln auf einen mehr oder minder be⸗ ſchränkten Theil des menſchlichen Oraanismus, während der übrige Theil vernachläſſigt wird. Daher die ſognannten Be⸗ rufskrankheiten, die ſchlechte Körperbaltung, die Schwäche und Mißbildung einzelner Glieder und die mannigfachen Beſchwerden von Leuten noch jugendlichen Alters. Das Turnen allein kann dieſen ſchlimmen Einflüſſen ein⸗ ſeitiger Berufsthätigkeit vorbeugen. Die Erziehung zum geſunden, kräftigen, harmoniſch aus⸗ gebildeten Menſchen, das iſt in erſter Linie die Aufgabe der edlen und für die Vervollkommnung und Erhaltung der Kraft, Geſundheit und Gewandtheit des menſchlichen Körpers bietet kein Sportbetrieb die gleiche Gewähr wie eben wieder das Turnen. Ein wohlgeordneter den Körper, er gewöhnt Turnunterricht bildet aber nicht nur die jungen Leute an die Unterordnung in einem größeren Ganzen, an Geborſam und Manneszucht, er iſt ſerner eine Schule der Entſchloſſenbeit und Geiſtes gegenwart, der Mäßigung und der Beſonnenzeit, er befeſtigt in hervorragendem Grade die Fundamente der Sittlichkeit. Daß der Turnbetrieb die beſte Vorſchule für den ſpäteren Militärdienſt darſtellt, iſt eine in der Armee längſt anerkaunte und poll gewürdiate Thatſache. Aber nicht allein die Jugend, das mittſere und reifere Alter ſchöpft nicht minder Nugzen aus einem rationellen Turn⸗ betrieb. Befeſtigung der Geſundheit, Gewinn neuer Lebens⸗ kraft und Lebensluſt ſind die unſchätzbaren Früchte, welche er dem Manne bietet. Unſer Wunſch iſt es, daß mit dem be⸗ ginnenden Sommerhalbjahre recht viele junge Leute ſich auf unſeren Turnſtätten neu anmelden, und wir fordern daher im Intereſſe der heranwachſenden Generation ſelbſt auf das dringendſte auf:„Eltern, ſchickt Euere Söhne auf den Turn⸗ platz!' Und der Mann, dem es Ernſt iſt mit ſeiner Geſund⸗ heit, und der Freude hat am freien Spiel der Kräfte, der trete gleichfalls in unſere Reihen und unterſtütze die gute, edle Sache! Unſer ſchönes Ziel heißt Hebung der Volkskraft, der Volksgeſundheit und damit Stärkung des Nationalgefühls! Der Vorſtand des Turnvereins Mannheim. Viehhof Mannheim. Reſtauration A. Wünſch Seckenheimer Straßte 136. Große ſchöne Lokalitäten. Sommerwirthſchaft. Wergie Speiſen und Getränke. Schöner Spaziergang. 1 Paläſtina⸗Weine. ditect importirt aus dem Weinkeller der vereinigten deutſchen Weingärtner⸗Coſonien in Savona— Jaffa— Jeruſalem. per Flaſche per Hectol. M. M. Sarona, roth.20 110 affa, roth.50 130 erle von Jericho, weiß, Süßwein (feiner Frühſtüds⸗ u. Deſſertwein).80 170 Bei Abnahme von 12 und mehr Flaſchen tritt eine ermäßigung von 10 Pfg. per Flaſche ein. Die Weine ſind für Blutarme, Magen⸗ und Nervenleidende vermöge ihres ſehr reichen Taningehaltes und ihrer abſoluten Naturreinheit unübertroffen und eignen ſich in Folge ihres köſt⸗ lichen Aromas als Deſſertweine vorzüglich. 37085 Zu beziehen in Maunheim von dem Allein⸗Vertreter R. Haldenwang, M 4, 5. In der Dr. Blau'ſchen Privatklinik, Dresden, Langeſtr. 47 werden alle, auch die hartnäckigſten u. veraltetſten Geſchlechts⸗ 8 iten, Geheimen gener e eten e flüſſe des M. u. Fr., ſowie Schwächezuſtände ohne Berufs⸗ ſtörung, ausw. briefl. nach neueſtem, wiſſenſchaftl. Verfahren n. 0 Erfhrg. von eeen 5 1135 u. ſicher geheilt, nicht m. Mitteln, denen Siechthum od fr her Tod folgt. Hon. 5 M. 92770 Pollutionen 5 M. 31668 ankſchreiben Geheilter ſind in Maſſe einzuſehen. Preis⸗ Damen⸗ u. Kinderblouſen meiße& farbige Rüce empfiehlt Paradeplatz. Morgenjacken, 85101 J. J. Quilling, Senesal⸗Angeiger. 3. Seite⸗ Den Vollzug des Fiſchereigeſetzes betr. (125) Nr. 43,405. Auf Grund zer Artikel 9, 12 und 14 des Fiſchereigeſetzes und der 88 39, 4, 43, 46 und 48 der Landes⸗ iſchereiordnung geben wir hier⸗ nit bekannt, daß am 1. Mai zie Schonzeit für Karpfen, Barben und Schleien beginnt ind bis zum 30. Juni dauert, zie Schonzeit für Aeſchen und Regenbogenforellen dauert noch zis zum 30. April, für Zander, ſowie für Berſche im Neckar bis zum 31. Maf u. für Krebſe bis zum J1. Juni. Während der Schonzeit iſt nicht nur der Fang, ſondern auch— ausſchließlich der drei erſten Tage der Schonzeit— alles Feilhalten, Veräußern und Verſenden der geſchätzten Fiſcharten verboten. Dieſes Verbot erſtreckt ſich ins⸗ beſondere auch auf den Verkauf von Fiſchen ſolcher Art in Gaſt⸗ häuſern u. Reſtaurationen, worauf wir noch beſonders hinweiſen. Bei erlaubtem at nach Ab⸗ lauf der Schonzeit beträgt das Mindeſtmaß für Karpfen, Barben und Aeſchen 25 em, für Schleie und Regenbogenforellen 20 om, für Zander 35 om, für Berſche 15 om und für Krebſe 8 em. Zuwiderhandlungen werden nach 914 des Fiſchereigeſetzes mit Geldz bis zu 180 M. oder mit Haft be⸗ ſtraft. 38671 Mannheim, 27. April 1892. Großh. Wild⸗ samt: Wild. Konkursverfahren. Nr. 23994. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Georg Michael Daub, T 5, 14 in Mannheim wurde heute Nachmittags 6 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter iſt er⸗ nannt: Kaufmann Friedrich Bühler dahier. b ſind bis zum 25. Junt 1892 bei dem Ge⸗ richte anzumelden und werden da⸗ her alle welche an die Maſſe als Konkursgläubiger An⸗ ſprüche machen tuche lt aufgefordert, ihre Anſprüche mit dem dafür verlangten Vorrechte bis zu genanntem Termine ent⸗ weder ſchriftlich einzureichen oder bei der Gerichtsſchreiberei zu Pro⸗ tokoll zu geben unter Beifügung der urkundlichen Beweisſtücke oder einer Abſchrift derſelben. ugleich wird 1 faſſung über die Wahl eines definitiven Verwalters, über die Beſtellung eines Gläubigerausſchuſſes und eintretenden Falls über die in 8 120 der Konkürsordnung bezeich⸗ neten Gegenſtände auf Dienſtag, den 31. Mai 1892, Vormittags 9 Uhr owie Naan Prüfung der angemel⸗ eten Forderungen auf Samſtag, den 9. Juli 1892, Vormittags 9 Uhr vor dem Gr. Amtsgerichte Abth. II Termin anberaumt. Allen acſe 8 welche eine zur Konkursmaſſe gehörige Sache in Beſitz haben oder zur Konkurs⸗ maſſe étwas ſchuldig ſind, wird gufgegeben, nichts an den Gemein⸗ ſchuldner zu verabfolgen oder zu 2 555 auch die e erlegt, von dem Beſitze der Sache und von den Forderungen, für welche ſie aus der c abge⸗ ſonderte Befriedigung in Anſpruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 25. Mai 1892 Anzeigs ze wegen 4 annheim, 5. Mai 1892. Gerichtsſchreibsrei Großherzogl. Amtsgerichts. Maher, Rechtspraktikant. Ladung. Nr. II 10415. 1. Der am 20. Dezember 1851 zu Ballenberg ge⸗ borene Johann Valentin Straß⸗ wimmer, 2. der am 23. Auguſt 1861 zu Reichenbach Bierbräuer u. Gypſer Bernhard Wiedmann, 3. der am 20. April 1860 in Ober⸗Sodow geborene Schneider Paul Peter Loketz, 4. der am 18. Februar 1865 in Naſigode geborene Fabrikarbeiter Hermann Tritſch, alle zuletzt hier U. 3, Zt. unbekannt wo abweſend, werden beſchuldigt und zwar die unter 1, 2 u. 3 Genannten als Wehrmänner der Landwehr, der unter 4 Genannte als beurlaubter Reſerviſt, ohne Erlaubniß ausge⸗ wandert zu ſein,— Uebertretung geg⸗n§83605.⸗St.⸗G.⸗B. dieſelben werden auf Anordnung des Großh. Amtsgerichts hier auf Dienſtag, den 28. Juni 1892, Vormittags 8 Uhr vor das Großh. Schöffengericht ier zur Hauptperhandlung ge⸗ aden. Bei unentſchuldigtem Aus⸗ bleiben werden dieſelben auf Grund der 1 e St.⸗P.⸗O. von dem Kgl. Meldeamt hier aus⸗ geſtellten Erklärungen vom 4. 17. und 31. März l. J. verurtheilt werden. 38642 Mannheim, den 5. Mai 1892. Die Gerichtsſchreiberei Großh. Amtsgerichts. Hoerſt. Düngerverſteigerung. Das Ergebniß von Pferde⸗ dünger vom Maimarkte wird Montag, den 9. Mai d.., Vormittags ½12 Uhr auf dem alten Viehhof öffent⸗ lich gegen Baarzahlung ver⸗ feigerk 38637 Städt Schlacht⸗ und Viehhof. Der Director. Sekanntmachung. Die Einführung der mitteleuropäiſchen Ein⸗ heitszeit betr. Nr. 6830. Während der Som⸗ mermonate und bis zum 1. Oktober 1892 wird der Beginn des Wochenmarktes auf Morgens 6 Uhr der neuen Zeit fennichen was wir hiermit veröffentlichen. Mannheim, den 28. April 1892. Bürgermeiſteramt. Bräunig. 38666 Kallenberger. Gr. Bad. Skaalseiſenbahnen. Jungverſteigerung. Mittwoch, den 11. Mai 1892, Vormittags 9 Uhr werden auf dem in der Nähe des Neckgrauer Uebergangs gelegenen Desinfektionsplatz ca. 4 Land⸗ fuhren Dung, welcher aus Vieh⸗ wagen geſammelt iſt, öffentlich verſteigert. 38659 Die eee werden vor der Steigerung be⸗ kannt gemacht. 5 Mannheim, 3. Mai 1892. Gr. Bahnverwaltung Donnerſtag, den 12. Mai d.., Vormittags 11½ Uhr werde ich im Börſenlokale, dahier nach aufliegendem Muſter 50,000 Kilo La⸗Plata Weizen gemäß Ort. 343 H. G. B. gegen zweimonatlichem Bank⸗Rembours öffentlich verſteigern. 38711 Mannheim den 6. Mai 1892. Burgard, Gerichtsvollzieher. Heffentliche Verſteigerung. Samſtag, 7. Mai ds. Is., Nachmittags 2 Uhr werde ich im Pfandlokal Q 4, 5 dahier: 88672 80 Zentner Weiß⸗ und Brodmehl, 3 Ztr. Schweine⸗ ſchmalz, 1¼ Zeutner Zucker, 1 Sopha, 1 Chiffonier, 1 Kom⸗ mode, 2 Rohrſeſſel, 2 Dienſt⸗ botenbetten, 1 Ladentheke, 1 Real, 1 Waage mit Gewicht, 2 Bilder 1 Nachttiſch, 1 Parthie Säcke, 1 Bäckereieinrichtung, 1 Ster Holz und ſonſt Verſchiedenes gegen baare Zahlung im Vollſtreckungs⸗ wege öffentlich verſteigern. Mannheim. 5. Mai 1892. Eſchenauer, Gerichtsvollzieher, C 1, 15. Heſfentliche Perſteigernug. Montag, den 9. Mai d.., Nachmittags 2 Uhr werde ich im Pfandlokal 4, 5: 1 Ladentheke, 1 großes Laden⸗ geſtell, 1 Klapptiſch, 1 Großher⸗ zogsbüſte,1 Blumenkorb, 4 Spiegel 2 Kanapee, 1 Kommode, 1 Ameri⸗ kanerſtuhl, 5 Bilder, 1 Staffelei, 5 e 1 Clarinette, 3 Betten. 3 Tiſche, 1 Regulateur, 1 Kleider⸗ ſchrank, 1 Reiſekoffer, 1 Reiſe⸗ taſche, 1 Reiſedecke, 1 ſchwarzer Rock, 3 Herrenhemden, Taſchen⸗ tücher, 1 Farbmühle, verſch. Leim⸗ farben, Töpfe, Blechkannen, ferner um 4 Uhr Nachmittags mit Zuſammenkunft am Mann⸗ heim⸗Weinheimer⸗Bahnhof: 60 verſch. Gerüſtſtangen, 30 verſch. Dielen, 4 einfache⸗ und 2 Doppel⸗ leitern, 1 Parthie Hebel, Strike, 1 Handkarren gegen 4 bfenlg im Vollſtreckungswege öffentlich verſteigern. 38721 Mannheim, 6. Mai 1892. ibſchenberger, Gerichtsvollzieher. Oeffentliche Verſteigerung. Montag, den 9. Mat 1892, Nachmittags 2 Uhr Seſcatsa 1000 albe, eſchäftsaufgabe halber, in Litera 8 2, 12 gegen Baar⸗ zahlung: 15 vollſtändige Betten, 4 Schränke, 4 Waſchtiſche, ver⸗ ſchiedene Stühle, 4 Bänke, 1 Ca⸗ napee, 1 Speiſekaſten, für Wirthe eeignet, 3 Wirthstiſche, 1 Küchen⸗ ſchrank mit verſchiedenem Ge⸗ ſchirr, 3 große emaillirte Kochöfen und Verſchiedenes. 38654 J. Mayerhuber, Auklionator. Wohnungsveränderung. Meinen werthen Kunden, Freunden und Gönnern zur Mittheilung, daß ich von heute 38631 an in G 7, 32, 2. Stock wohne und bitte auch um ferneres, geneigtes Wohlwollen. Hochachtungsvoll Martin Rottermann, G 7, 32, 2. Stock. Heirath. Eine Wittwe, nicht mehr jung, mit angenehmem Aeußern und eigenes Geſchäft, wünſcht ſich mit einem älteren Herrn mit etwas Vermögen zu verheirathen. Zwiſcheuhändler werden nicht kerücſichtigt. Hierauf Reflek⸗ D. K. 38700 in der Expedition d. Bl. niederlegen. 38700 Hypotheken in beliebigen Beträgen, auf ange⸗ fangene Neubauten, ratenweiſe beziehbar, zu günſtigen Beding⸗ ungen vermittelt 30896 Ernst Weiner, B 5, 11½; Heffenlliche Perſteigerung. tirende wollen ihre Adreſſe unter M Atpilftandesregziſter der Stadt Mannheim. April. Verkündete. 28. Ludwig Pfeffer, Kaufm. u. Chriſtine Bergbold. 30. Chriſtian Huber, Seiler u. Kath. Gatter geb. Handſchumacher. 28. Andr. Joh. Sim. Ravenſtein, Architect u. Cäc. Frzska. Han. Mohor. 9 Heinr. Jak. Gramlich, Kaufm, u. Dorothea Decker. ai. „Michgel Kronauer, Spengler u. Barb. Wellenreuther. 2. Jakob Reinhard, Fabrikarb. u. Anna Schadt. Nikolaus Hetterich, Händler u. Wilhe. Mayer. Johannes Stahl, Schloſſer u. Kath. Elſishans. Hieronymus Oetzel, Tagl. u. Eliſ. Detſcher geb. Siegmaier. Franztskus 5 Kaufm. u. Karoline Böhm. „Franziskus Faß, Bäcker u. Wilhelmine Kirſch. Heinrich Riedel, Bäcker u. Maria Koghler. Joſef Widack, Schuhm. u. Suſanna Schreck. oſ. Ant. Ebeld, Bahnarb. u. Anna Magd. Häffner. Karl Ludw. Wallmann, Bäcker u. Barb. Chriſt. Schmitt. Rudolf Graab, Kaufm. u. Marg. Schwander⸗ Ludwig Abel, Kaufm. u. Helene Haug. Anton Leineweber, Schiffer u. Suſanng Göckel. Peter Mayer, Hauptamtsgſſ. u. Suſ. Edelmann. Joh. Pet. Frdr. Habermehl, Gaſtwirth u. Philippine Grimm. Joh. Jak. Kaiſer, Fabrikarb u. Eva Bohnenſtengel geb. Keck. 5. Hch. Ehr. Ad. Jungmann, Schmied u. Eva Ernſt. 4. Eduard Eberhard, Procuriſt u. Marg. Roſ. Kühnel. April. Getraute. 30. Lorenz Fieger, Bureaudiener m. Thereſe Hoffner. 30. Heinrich Keller, Schmied m. Karolie Nuber. 30. Johannes Gbert, Eiſengießer m. Marie Haas. 30. Nort Gg. Kurz, Schloſſer m. Eliſabeth Gießer. „Norbertus Riſt, Eiſendreher m. Kath. Bleßing. 30. Joſef Müller, Maſchinenmſtr. m. Eliſabeth Maier. 30. Karl Klein, Schloſſer m. Eliſabeth Rau. 30. Eduard Keller, Landwirth m. Roſine Winkenbach 30. Jak. Chriſtian Stutzmann, Fabrikarb. m. Chriſtiane Haug. 30. Karl Ebinger, Kübler m. Friederike Huter. 30. Alhert von Touſſaint, Kaufm. m. Marie Schmitt. 9 Kaſpar Müller, Schloſſer m. Thereſe Frietſch. ai. 5. Laurentius Haller, Bäcker, m. Marie Anna Appel. 5. Heinrich Kaßner, Obſthdlr. m. Marg. Illig. 5. Joſef Schultheiß, Tagl. m. Karoline Koch. 5. Joſef Heilmann, Rechtsanwalt m. Marie Bender. April. Geborene. 24. d. 0 Heinrich Löffel e. T. Anna Marie. * xd gy xo engen g go go pe 25. d. Tagl. 5 rdr. Dörr e. T. Eliſe Katharine. 28. d. Kutſcher Jakob Kapp e. T. Emma Eliſabeth. 28. d. Eiſenhobler wirlein e. T. Amalie Philippine. 25. d. Tagl. Otto Röder e. T. Frieda Ottilie. 24. d. Zimmerm. Karl Frdr. Egolf e. T. Suſanne Luiſe. 24. d. Kaufm. Emil Brunner e. T. Eleonore Helene. 29. d. Schreiner Sebaſtian Huber e. S. Johann. 25. d. Bierbrauer Franz Schäfer e. S. Franz Joſef Goswin. 28. d. Aufſeher Peker Beck e. T. Anna Juſtine. 27: d. Wirth Karl Braun e. T. Roſa, 29. d. Küfer Gotthilf Hohloch e. S. Karl. 80. d. Bahnarb. Karl Aug. Hollerbach e. T. Marie Katharine. 26. d. Expeditionsaſſiſtent Guſtav Adolf Feißkohl e. T. Johanna Katharina Georgine. 29. d. Tagl. Salomon Geiſer e. S. Karl Ludwig 28. d. Kaüfm. Friedrich Suzen e. T. Eliſabetha Maria Magdalena. 24. d. Tagl. Heinrich Heilig e. T Eliſabeth. 24. d. Schreiner Adam Frank e. T. Luiſe. 5 25. d. Bahnhofarb. Jakob Lützel e. S. Johann Richard. 25. d. Schreiner Ludwig Füg e. S. Ludwig. 26. d. Eiſengießer Michael Dürrenberger e. T. Hedwig Hermine. 27. d. Bahnarb. Philipp Böhler e. S. Guſtav Eugen. 30. d. Tagl. Adam Münſtermann e. S. Konrad. 29. d. Tramb.⸗Conduct. Frdr. Calmbacher e. S. Karl. 27. b. Heier Peter Fohr e. S. Albert Ludwig. 27. d. Maurer Paul Wilh. Kaiſer e. T. Kath. Johanna. 27. d. Glaſer Karl Maus e. T. Marie Magdaleng. 28. d. 55 Martin Kraft e. T. Johg. Luiſe Wilh. 28. d. Fabrikarb. Felix Heiler e. T. Luiſe. 85 5 29. d. Expeditionsaſſ. Wenz. Riedinger e. T. Helene Emma Frieda. 29. d. Schloſſer Wilh. Engelhardt e. S. Wilhelm Leonhard⸗ 27. d. Milchholr. Friedr. Guthmann e. T. Magdaleng. 27. d. Bäcker Hermann Römer e. S. Hermann. 30. d. Falfen niker Wilh. Ritzinger e. S. Kurt Hellmuth. 29 aufm. Karl Ferd. Hofmann e. T. Marg. Kaufm. Caſtor Speck e. S. Theod. Heinr. Aug. Herm. 71 ilh. Dell e. S. Heinrich Wilhelm. 29. d. Geri e Karl Ant. Lader e. T. Anna Antonie. 28. d. Mühlſteinarb. 5 8 Steigenberger e, T. Anna. 28. d. Schmied Ludwig Schneider e. S. Wilhelm Peter. D 7 7 8 Bremſer Leopold Fritz e. T. Anna Philippine. Tramb⸗Control. Julius König e. S. Frz. Wilh. Emil. Schloſſer Albert Wingert e. T. Helene. Kaufm. Leo Bender e. T. Marie Luiſe. 2 Aug. Mittel e. S. Aug. Friedrich. eſchaftsagent Adam Boſſert e. T. Paula. „Schloſſer Ehr. Heinr Horn e. T. Eliſabeth Mathilde. Stefan Graſſel e. S. Friedrich Anton. Rangirer Martin Grießer e. S. Wilhelm. .Maurer Joſef Merold gen. Stöckl e. S. Johann Auguſt. „Eiſengießer Ignaz Gommenginger e. T. Luiſe Marie. „Wirth Karl Joſ. Lang e. T. Luiſe Creszentia. „Schiffer Ludwig Kumpf e. T. Marg. Emma. Ei e Karl Pfaff e. S. Karl. . Tagl. Ernſt Rietheimer e. S. Ernſt Friedrich. Max Hahn e. S. Karl Friedrich. Kaufm. Alfred Gerich e. T. Elſa Amalie Sofie. „Tagl. Jakob Traband e. T. Marie. Kaufm. Richard Steudel e. S. Richard. Eiſengießer Joh. Reinemuth e. T. Eliſabetha. .Metzger Joh. Bapt. Silberbauer e. S. Franz Joſef. Zimmermann Heinrich Siegel e. S. Karl Heinrich. „Schneider Philtpp Schenk e. T. Eliſabetha. „Schmied Wilhelm Beiſel e. S. Karl Wilhelm. Uhrmacher Joſef Marx e. S. Heinr. Peter Anton. abrikarb. Georg Schmitt e. S. Wilhelm. .Schiffer Jakob Maus e. T. Karol. Frzska. Marg. Gärtner Heinrich Reit e. T. Margaretha. Geſtorbene. e go ge ge gepo.= K. ge g g g. pof-.&. ge po pe o er- 55 88 52 28 T. a 28. 9 5 geb. Hofer, Ehefr. d. Händlers Maxim. Gött, 28 J. 8 M. 20 T. a. 29. Kath. geb. Wippler, Ehefr. d. Wirths Frz. Alois Volz, 28 J. 9 M. 17 T. a 8. „d. verh. Gärtner Eduard Dewald, g8 J. a. 2 29. Barb. geb. Feuerſtein, Wwe. d. Landw. Konrad Bühler, 64 J. a. 29. Johanna, T. d. Schreiners Sebaſtian Huba, 1 Std. a. 30. O. verh. Büreaudiener 0 Lichtenberger, 42 J. 9 M. a. 29. Ling Philippine geb. Sulzer, Eh meiſter, 36 J. 23 T. a. Marg., T. d. Heizers Johann Schleich, 8 M. a. „Richard Emil, S. d. Locomotivführers Karl Burk, 8 M. 8 T. a. 28 29 30. Oskar, S. d. Fabrikarb. Oskar Schmitt, 11 M. 20 T. a. 29. d. verh. Aktuar Heinrich Mathes, 67 J. 6 M. a. 30. d. verh. Arbeiter Stahl, 32 J. 9 M. a. 30. Karl Johann, S. d. Gießers Jakob Göckel, 2 M. 9 T. a. 30. Karl 5 5 T. d 30 82 J. 8 M. 2 30. d. verh. 5b. Fabr ia Gg, Anton Saffrich, 26 J. 6 M. a. 30. Marie, T. d. Fabrikarb. Anton Imhof, 2 J. 10 M. a. 30. Wilhe. Karol, T. d. Bahnarb. Gottlob Beckert 5 M. 12 T. a. ai. 1. d. ledige Taglözner Albert Heißler, 19 J. 4 M. a 1. Marg geb. Elwert, Wwe. d. 71 FJ. 1 M. a. 2. Sabine Corn. Frieder. Marg. geb. Wiegel, Ehefr. d. Kaufm. Karl Held, 23. a. Karl Friedr., S. d. Fuhrm. Karl Klemm, 3 M. 7 T. a. Nathalie Ida, T. d. Maurers Alfred Genehr, 1 J. 9 M. 6 ——— Eva Kath., T. d. Gärtners Peter Elfner, 4 M. 11 T. a. Bertha, T. d. Fabrikarb. Otto Hildebrandt, 1 J. 2 M. a. Adolf, S. d. Schmieds Peter Knecht, 19 J. a. Y „Schreiner Hermann Schäffer e. S. Franz Goswin Hermann. ril. Eva Eliſabeth, T. d. Eiſenbahnſchaffners Karl Pfaff, 11 M. efr. d. Landw. Gg. Ant. Kuchen⸗ riedrich, S. d. Fuͤhrmanns Joh. Mich. Heinz, 1 J. 6 M. 5 Johanna geb. Hummel, Ehefr. d. Kaufm. Aug. Wendel, 8 8 apiermachers Sebaſtian Müller, D. a Edith Roſälie Julie, T. d. Poſtſchaffners Emil Gabriel, 1 J. D2 2 2 3 den 5r D. Anna geb. Krebs, 3. d. verh. Privatm. Wilh. Unterlegner, 89 J. 6 M. a. Kirchenrath Greiner. iska geb. Werner, Wwe. d. Schreiners Franz Vogel 68 J. 11 M. a. „Eliſe, T d. Formſtechers Gg. Karl Weber, 16 J. 8 M. a. 1 Jakob, S. d. Maſchiniſten Friedrich Kromer, 18 J. 6 M. a. Maximilian, S. d. Fuhrm. Maxim. Schroff, 9 M. 19 T. a. „Anng Magdal., T. d. Büreaugeh. Joſef Schürle, 1 J. 6 M. g. Maria Victoria Thereſe, T. d. Wirths Konrad Heiler, 1 M. 14 T. a. Ehefr. d. Packträgers Johann Karl Kraus, 26 J. a. 3. d. ledige Heizer Karl Metzger, 19 J. 6 M. Franziska geb. Winkler, a. Wwe. d. Schuhm. Peter Mohr, 72 J. 16 T. a. ——TT Grab-benkmäler reichhaltiges Lager. Bruno Wolff, Bildhauer. 80817 6 7, 23. Mannheim 6 7, B. — ̃ ̃——...—— Kirchen⸗Anſagen. Evangel. proteſt. Gemeinde. Sonntag, den 8 Mai 1892. Jubilate. Trinitatiskirche. ½9 Uhr Militärgottesdienſt. Predigt. Herr ½11 Uhr Predigt. Herr Stadtpf. Hitzig. Uhr Chriſtenlehre. Herr Stadtpf. Hitzig, Abends 6¼ Uhr Vortrag von Herrn Pfarrer Geiger über die Anſtalt für Schwachſinnige in Mosbach. Concordienkirche. ½10 Uhr Predigt. Herr Stadtpf. Ahles. 11 Uhr Kindergottesdienſt. Herr Stadtpf. Ahles. 2 Uhr Chriſtenlehre, Herr Stadipf. Ahles. Herr Stadtpfarrer Simon. 11 Uhr Chriſtenlehre. Herr Stadt⸗ Lutherkirche⸗ Friedenskirche. 10 Uhr Predigt. ½10 Uhr Predigt. 11 Uhr Predigt. Herr Stadtvikar Saeltzer. Diakoniſſenhauskapelle. vikar Mühlhäufer. FCuangeliſches Pereinshaus, K 2, 10. Sonntag Vormittag 11¼ Uhr Sonntagsſchule, Nachmittags Uhr bibl. Vortrag von Herrn Pfarrer Neeff. Montag Abend ½9 Uhr bibl. Beſprechung im Männer⸗ und Jünglings⸗ verein. freundlichſt eingeladen. Mittwoch Abend ½9 Uhr Bibelſtunde. Jedermann iſt Altkatholiſche Gemeinde. Sonntag, den 8. Mai, um 10 Uhr Gottesdienſt. ſchule.)—4 Uhr Religiöſer Dienſtag Abend ½9—½10 Uhr Erbauungsſtunde. mann frei. Gemeinde der biſch. Methodiſtenkirche U 6, 28, Hinterh. Sonntag Nachm. ½2—½ Uhr Kindergottesdienſt(Sonntags⸗ Bortrag von Herrn Prediger L. Mann⸗ Zutritt Jeder⸗ 9 Uhr vom Sterbehauſe G 2 No. 5 aus ſtatt. Todes-Anzeige. Freunden und Beknnnten widme ich die Nach⸗ richt von dem am 5. Mai, Morgens ½4 Uhr erfolgten Ableben meines lieben Bruders, des Großh. Oberamtsrichters Karl Selb in Emmendingen. Die Beerdigung findet dahier vom Portale des Friedhofs aus am Damſtag Nachmittag 3 Uhr ſtatt. 38670 Dies ſtatt beſonderer Anzeige⸗ Mannheim, den 6. Mai 1892. Anwalt Selb. Todes-Anzeige. Freunden und Bekannten hiermit die ſchmerz⸗ liche Mittheilung, daß unſer innigſt geliebter Gatte, Vater, Schwiegervater, Großvater und Onkel, Herr Wilhelm Anterlegner, Privatmann 38668 heute Morgen ſanft verſchieden iſt. Um ſtille Theilnahme bitten Die ktrauernden Hinterbliebenen. Mannheim, den 6. Mai 1892. Dies ſtatt beſonderer Anzeige. Die Beerdigung findet Sonntag Vormittag e. Danksagung. Für die vielen Beweiſe herzlicher Theilnahme bei dem uns ſo ſchwer betroffenen Verluſte unſeres unver⸗ für die zahlreichen Blumen⸗ 38714 geßlichen Sohnes, ſowie ſpenden ſagen wir unſern innigſten Dank. Im Mamen der krauernden Hinterbliebenen: Friedrich Kromer. Maſchiniſt. 8. Seite. Mannheim, 7. Mai. Große Fiſchwaaren⸗Nerſteigerung. Wegen vollſtändiger Geſchäfts⸗Aufgabe verſteigere ich im Auftrage: 38698 Dienſtag, den 10. Mai ds. Is., Vormittags 10 Uhr u. Nachmittags 2 Uhr in dem Geſchäfts⸗Lokal Lit. D 1, 1 dahier gegen gleich baare Zahlung in ſchicklichen Abtheilungen: 180 Doſ. Hummer, 70 Gl. Auchovis, 12„Aal in Gelse, 250 Doſ. Oelſardinen, 40„ Appetitſild, 27„ Lachs, 17 Faß Nollmops, 7 Faß Sardinen, 6„ Kränuterhäringe, Capern, Krebsbutter, Seuf, Paprika, Caviar, Sardellen, Brathäringe u. Verſchiedenes. 8 große Fiſchplatten, 3 porzell. Häfen odann die vollſtändige Laden⸗Einrichtung nämlich: 1 großes Baſſin für lebende Fiſche, 2 Theken, 2 große Regale, 1 Eiskaſten, 3 Waagen mit Gewichte, 1 große Marquiſe, 1 Copirpreſſe, 1 Kleiderſchrank, (Doppelarm) u. Sonſtiges. Zu zahlreichem Beſuche ladet ein: Th. Paul, jun., Auetionator. 2 Stühle, 4 porzell. Fiſchtöpfe, 1 Gaslüſtre Mannheimer Park⸗Geſellſchaft. Samſtag, den 7. Mai, Nachm.—6 Uhr Grosses CONCERT (der KapellePetermann.) Direktion: Hr. Kapellmeiſter C. Petermann. Sountag, den 8. Mai, Nachm.—6 Uhr Grosses CONCHERT der Kapelle des II. Bad. Grend.⸗Regt. Kaiſer Wilh. I No. 110. Direction: Herr Kapellmeiſter M. Vollmer. Kinder 20 Pfg. Abonnenten frei. Den Abonnenten iſt der Eintritt nur gegen Vorzeigen der Entree 50 Pfg. Abonnementskarten geſtattet. Bei ungünſtiger Witterung finden die Concerte im Saale ſtatt. 38603 Der Vorſtand. Badner Hof. Sonntag, 8. Mai 1892 Oeffentlicher Festball Anfang Nachmittags 3 Uhr mit Feierabendverlängerung. 38682 C. Hillebrand Ww. U,. Anfang Nachmittags 3 Uhr. rünes onntag, den 4. Mai 1892 Oeffeutlicher Feſt Haus. U h,l. 38688 ball. tobert Heller. Kaiser Friedrich. Samſtag, den 7. Mai 1892, SOMNCEERT vom I. ſüddeutſchen Männer⸗Quartett. 38702 OOOOOOOOOO Als feinſten Ualitäts-Kaffee empfehle meine Specialmarke per Pfund M..40. Jacob Uhl. οοοοοοο ο ο οοο 38712 OOοο ο ο ο οοο Gener 5— 5 Singverein. Samſtag Abend ½9 Uhr Speeialprobe für 2. Tenor. 38701 Sängerbund. Samſtag, den 7. Mai, Haupt versammilnng präceis Abends 9 Uhr im Dal 3872⁰ Ev. Arb.⸗Verein Mannheim. Sonntag, den 8. Mai 1892, Abends 8 Uhr in der Huvertus⸗Halle(Wilder Mann) 38699 Vortrag von Herrn Stadtpfarrer Ahles. Zu zahlreichem Beſuch ladet ein Der Vorſtand. Gründlicher Klavier⸗ und Violinunterricht wird gegen mäßiges Honorar eriheilt. Gefl. Offerten erbittet man unter A. S. No. 38685 an die Expedition d. Ztg. 38685 Bodenſeeforellen per Pid. M..80— Friſchen Hummer Rheinſalm, Soles, Turbot, Cabljaue Schellfiſche 38725 Hechte, Merlan Schollen, Maiſiſche Matjes⸗Häringe ꝛe. Ph. Gund, Ppaarer. Planken. — Spazierſtock mit ſilberner Krücke u. Aufſchrift„Franz H. Auguſtin“ am Nachmittage des 3. Mai auf dem Fahr⸗Wege von der Hauptpoſt nach dem neuen Viehhofe verloren gegangen. 613 Dem redlchen Finder 3 Mk. 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Mitglieder mit Familienan 55 i ängſtens Dienſtag, den 3. Mat einzureichen. 0 5 Der Vorſtand. Slenotachygrayhen⸗Verein Mannheim. Wir eröffnen demnächſt einen neuen Unterrichtskurſus in der 2 n 7 ni Steno-Tachygraphie Engl. Schnellſchrift) Das Honoror beträgt iuol Lehr⸗ — Der Unterricht findet in der Friedrichsſchule U2) ſtatt und werden Anmeldungen vom unterzeichneten Vor⸗ ſitzenden entgegen genommen. 38689 Stenotachygraphen⸗Verein Mannheim. Ernſt Mahyer, Lehrer Mittelſtraße 25(Neckar⸗Vorſtadt). MWessbplatz. Jean Baese's [Affen⸗Theater und Circus. Samſtag, 7. u. Sonntag, 8. Mai 1892 3 große Vorſtellungen bei kleinen Preiſen.. Aufang 4, 6 und 8 Uhr.⁊ꝛ— Auftreten 80 der beſt Peeſſen infierten Künſtler, in den [Abend⸗Vorſtellungen Auftreten der Künſtlerinnen. U. A. kommt zur Aufführung: Das afrikaniſche Diner oder Die hungrigen Gäſte ohne Geld. in 1 Act. Erinnerung an die Alpen. Waert vom Hunde Alh u. ſ. w. 38678 Hochachtungsvoll Jean Baeſe, Director. 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Harun al Raſchid, Calif von Bandab Herr Bauer⸗ Rezia, d eſſen Tochter Frl. Mohor. l Babekan. Prinz von Perſien Herr Löſch. Fatime, Selavin und Geſpielin der Rezia Frau Sorger. Namuna, Baſe der Farime Frl. Graichen. Almanſor, Emir von Tunis Herr Rinald. Ro ſchana, deſſen Gemahlin. Frl. v. Dierkes. Nadina, 8 Selavin Frl. Wagner. Erſter,(Herr Moſer. Zweiter, e 8 8(Herr Eisner. Abdallah, ein Seeräuber Herr Peters. Feen, Elfen, Meermädchen, Große vom Hoſe des Califen, weibliches Gefolge der Rezia, Leibwache des Califen, Sarazenen, Seeräuber, Selaven, ſchwarze und weiße Saren biener, Kaffeneröffn. 77 Uhr. Aufang 7 Uhr. Erhöhte Eintritts⸗Preiſe. Ende 10 Uhr. In der Poſtkiſte einger 3b. 219. Abonnement: 50 Pig. monatlich, Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. inel. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal. 1 8 Inſerate: e Colonel⸗Zeile 20 Die Reklamen⸗Zeile 50 Jſh Einzel⸗NRummern 3 Pfg. Doppel⸗Rummern 5 Pfg. der Stabt Mannheim und Umgebung. (102. Jahrgang.) Amts⸗ und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. Telegramm⸗Abreſſe: „Journal Mannheim. Verantwortlich: für den politiſchen u. allg. Toell: Ghef⸗Nedakteur Dr, Hamel, für den lokalen und prov. Thenl Senſt Mäller, für den N* eratenthenlk: Kar pfel. Notationsdruck und Berlag des Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ Fruckerei, (Das„Mannheimer e⸗ (Naunheimer Bolksblett.) iſt Eigenthum des katholiſchen n egürgerheſzitalz, ſämmtlich in Mannheim. Nr. 125. Zweites Blatt. Tagesneuigkeiten. — Berlin, 5. Mai. Es unterliegt keinem Zweifel, das es ſich bei der Blutthat in der Gartenſtraße um einen Raub⸗ mord handelt. Der Ebemann der Erſchlagenen. Poſtſchaffner Menzel, hatte am Montag Morgen ſeinen Fahrdienſt nach Danzig angetreten und war am Mittwoch gegen 3 Uhr in ſeine Wohnung wieder zurückgekehrt. Er betrat ſie in Ge⸗ meinſchaft einer Mitbewohnermm des Hauſes, die ſchon ver⸗ geblich Einlaß begehrt hatte, und fand die Gattin völlig angezogen, mit Hut und Handſchuben angethan, auf dem Bette liegend, ermordet vor. Die Stirn war eingeſchlagen, das Geſicht durch Schläge völlig entſtellt, Als Mordinſtrument hat der Feuerhaken gedient, der dem Mörder bei der blutigen Arbeit zerbrochen iſt. Daß Gründe wie dei manchen anderen Frauenmorden vorliegen, iſt ausgeſchloſſen. Das Ehepaar Menzel bat in beſtem Einvernehmen gelebt. Die Frau war erſt vier Wochen vorder entbunden vom achten Kinde, das gleich den ſieben vorgeborenen bald nach der Geburt wieder geſtorben iſt. Auf Raubmord läßt der Umſtand ſchließen, daß ſämmtliche Behälter mit Ausnahme des Spindes, in welchem die Kleider des Menzel ſich befinden, mit den richtigen Schlüſſeln geöffnet und durchwüblt ſind und daß ſämmtliches Baargeld ſelbſt aus dem Portemonnale der Ermordeten fehlt. Zwei Sparkaſſenbücher über 1500 Mark, die Anfangs ver⸗ mißt wurden, ſind in einem Waſchkorbe aufgefunden worden. Ueber den Toäter feblt noch jede Spur. Uhr und Schmuck⸗ ſachen ſind übrigens nicht geraubt worden. Die vermißte Geldſumme beträgt ungefähr 170 Mark und beſteht meiſt aus Zwanzigmarkſtücken. Berlin, 5. Mai. Eine bewobnte Verbrecherhöbdle iſt von dem Gendarm Krauſe im Grun⸗wald bei Berlin entdeckt worden. Der Beamte hatte in Erfahrung gebracht, daß auf den Sieper Bergen, einem der ſchönſten Ausſichtspunkte ſüd⸗ weſtlich der Saubucht, häufiger zwei verdächtige Individuen bemerkt worden wären. Er beobachtete die Gegend eine Zeit lang vergebens, bis er am Freitag Vormittag Rauch aus der Erde hervordringen ſah. Er näyerte ſich der Stelle und er⸗ blickte eine durch Reiſer verdeckte Oeffnung in der Erde. Er ſtieg von ſeinem Pferde ab und drang in die Höhle ein, wo er zwei Männer bei der Zubereitung von Speiſen überraſchte. Die Höhlenbewohner waren ſo verdutzt, daß ſie an Wider⸗ ſtand nicht dachten und dem mit einem Revolver bewaffneten Beamten folgten. In der Höhle war eine aus Diebnählen herrührende Beute, ganze Seiten Speck, eingeſalzenes Fleiſch, Thierfelle ꝛc. aufgeſpeichert. Der Gendarm transportirte nun an jeder Seite ſeines Pferdes einen der Arreſtanten. Unter⸗ wegs ergriff der eine die Flucht und entkam auch. Der andere wurde zunächſt beim Amtsvorſteher abgeliefert. Er iſt ein längſt geſuchter Verbrecher. Der Entkommene, nach welchem ſofort von den Forſtbeamten und Gendarmen Nachforſchungen veranſtaltet wurden, ſoll der Fun e en i aus Spandau ſein, auf deſſen Ergreifung die Regierung in Pots⸗ dam 100 M. geſetzt hat. Derſelbe iſt im vorigen Sommer aus dem Spandauer Amtsgerichtsgefängniß ausgebrochen und hat ſeitdem in der Umgegend ein Räuberleben geführt. .Dresden, 5. Mai. Vor etwa einem Jahre wurde in einem hieſigen vornehmen Gaſthof ein internationaler Hotel⸗ dieb auf der Tbat ertappt. Wie ſich durch eine ſehr umfang⸗ reich geführte Vorunterſuchung herausſtellte, hatte man ſich der Perſon des norwegiſchen Landſchaftsmalers Hjorth verſichert, der ſeit Jahren weniger ſeiner Kunſt als dem Diebſtaul zu leben ſcheint. Er wohnte meiſt in den beſten Gaſthöfen und entzückte die Gäſte durch feine geſellſchaftlichen Umgangsformen und bezauberndes Erzählertalent. Des Nachts huſchte ex aber in ſchwarzen Tricots leiſe durch die Gänge des Gaſthofs, ſchlich ſich in unverſchloſſene Schlafz mmer und beſtahl die Börſen der Gäſte, ſo in Hamburg, Berlin, Frankfurt a.., Köln und andern Städten. Er betrieb dieſe Diebereien rein gewerbsmäßig und führte, wie ein guter Geſchäftsmann, über die erlangten, oft recht beträchtlichen Summen, Buch. Hier wurde fetzt der ſchon mehrfach vorbeſtrafte gefährliche„Künſt⸗ lex“ zu 8 Jahren Gefängniß und 6 Wochen Haft verurtheilt. — Köln, 5. Mai. In Zollſtock iſt geſtern ein Fall von ſchwarzen Pocken bei der 20lährigen Tochter eines Ziegel⸗ bäckers feſtgeſtellt worden. Alsbald find die nöthigen Vor⸗ kehrungen getroffen worden, um dem Ausbruch einer Seuche vorzubeugen. Die Ziegelbäcker kamen vor 4 Wochen aus einem belgiſchen Orte, wo, wie die Nachforſchungen ergaben, im Winter Pocken geweſen ſein ſollen. Die Kranke iſt mit eitern⸗ den Puſteln dicht beſät, zumal das Geſicht in eine faſt nur aus Puſteln beſtehende Fläche umgewandelt. — Newyork, 28. April. Aus El Rens, in Okkohama, wird Folgendes gemeldet: Einer fſungen Dame Namens Mairy Wilſon wurde von zwei jungen Männern, Henry Harwey und John Tobin, der Hof gemacht; Harwey ward von der Dame bevorzugt, und dies gab Veranlaſſung zu Streitigkeiten zwiſchen den beiden jungen Männern, die auf einem Balle ihren plötzlichen Abſchluß fanden. Daſelbſt ſchoß Tobin ſeinen Nebenbuhler, der mit Fräaulein Wilſon tanzte, einfach nieder, jedoch im ſelben Augenblick riß auch ſchon das junge Mädchen aus der Taſche des bewußtlos zu Boden ſinkenden Harvey einen Revolver, feuerte und tödtete Tobin mit einem Schuß durch den Kopf. Dann widmete ſie ſich der Pflege Harveys. Um dies ungeſtörter thun zu können, ließ ſie einen Prediger rufen und ſich ſofort den Verwundeten als Gatten antrauen. Die Freunde Topins wollten anfäng⸗ lich das Mädchen verbaften laſſen, ſie ſtanden aber bald von ihrem Vorhaben ab, als man ihnen begreiflich machte, daß dies unangenebme Folgen für ſie haben könnte. Außerdem hätte es auch gar keinen Zweck, Fräulein Wilſon vor Gericht u ſtellen, ſie würde doch nur unter dem Beifalle von ganz eno freigeſprochen werden. Geleſenſte und ver Mai 1892. Theater, Kunſt und Wiſſenſchaft. „Die Sitte“, ein Schauſpiel in fünf Akten, hatte der Schriftſteller Hans v. Januszkiewiez im Herbſt 1891 dem Berliner Oſtend⸗Theater zur Aufführung übergeben. Das Polizei⸗Präſidium unterſagte aus ſittenpolizeilichen Er⸗ wägungen die Aufführung, und Herr v. J. ſtrengte die Klage an. Der Bezirksausſchuß wies ihn ab, und dieſe Entſchei⸗ dung wurde ſoeben in der Berufungsinſtanz von dem dritten Senat des Oberverwaltungsgerichts beſtätig t. Der Streit der Parteien bewegte ſich der„Poſt“ zufolge in erſtex Linie um die Frage, ob die Polizei⸗Verordnung vom 10. Juli 1851 ſoweit ſie verlangt, daß dem Polizei⸗Präſidium ein in einen öffentlichen Theater zur Aufführung in Ausſicht genommenes Stück zur Prüfung vorgelegt wird, rechtsgiltig iſt. Der Senat nahm jedoch zu dieſer von dem Vorderrichter und unter dem 31. Januar 1884 auch von dem Kammergericht bejahten Frage keine Stellung, weil die Umſtände des vorliegenden Falles dazu nicht nöthigten. Im Uebrigen ſprach der Senat aus, daß zu den allgemeinen Befugniſſen der Polizeibehörde geböre, Schädigungen der öffentlichen Sittlichkeit vorzubeugen. 11 würden aber bei Aufführung des fraslichen Stückes eintreten. Briefkaſten. Abonnent H. M. hier. Wir glauben, daß die ganze Sache Schwindel und es nur auf die Abonnementsgelder für das betr. Pariſer Blatt abgeſeben iſt. Etwas Näheres wiſſen wir allerdings auch nicht, doch konnten wir das Blatt in dem Moſſe'ſchen Zeitungskatalog nicht auffinden. Das Beſte dürfte alſo ſein, daß Sie ſich mit der Sache nicht weiter einlaſſen, Sie ſparen dadurch nur Ibr Geld. Abounent in Ppilippsburg. Die genguen Maße ſind uns nicht bekannt, doch dürften Sie es am ſicherſten auf der hieſigen Rheinbauinſpektion erfahren können. Abonnent J. M. bier. Wir haben das Ergebniß der exſten juriſtiſchen Staatsprüfung in der Reihenfolge mitge⸗ theilt, wie es im Staatsanzeiger und der amtlichen Karls⸗ ruher Zeitung veröff ntlicht wurde; wir ſind alſo nicht in der Lage, die Reihenfolge der Location angeben zu können. Abonnentin T. W. Der Preis einer ſolchen Anfrage iſt uns nicht bekannt, doch dürfte dieſelbe nicht mit allzuviel „Aühmaſchinen fa nur allein zu haben bei 85 2 N Martin Decker 4.4 Max Keller Betten-& Hemden- 35667 0 3, 1 fabrik; complette Betten von M. 44 bis M. 500. Maasshemden von M. 4 bis M. 25 per Stück. Prämiirt Mannheim 1880. 30913 Il. Deutsch( 1. 15 Zaier K Nalterieen Noeſ, Suglond W ab Frankfurt a. M. in 18 Stunden reist man am besten und schnellsten über 3 Vlissingen(Holland)-Queenboro. Die grössten, mit allem Comfort eingerichteten und elek. trisch beleuchteten Dampfer vermitteln den Dienst bei ruhigster Seefahrt— da Cours meist längst der Küste— 2mal tägl. Durchgehende Wagen. Speisewagen ab Venlo. 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Die bei uns binterlegten Gegenstände werden in den feuer- testen Gewölben unseres Bankgebäudes aufbewahrt, und wir übernehmen dafür die Haftbarkeit nach den gesetzlichen Bestim- mungen. e Berechnung von Gebühren ist einer Vereinbarung vor- behalten Fohlen⸗ und Ninder⸗Weide des Landw. Sezirksvereins Mannheim. Die Eröffnung findet am 16. Mai ds. Is. ſtatt. Hengſtfohlen unter zwei Jahren werden 12 elaſſen. Für Fohlen iſt Hafer⸗ fütterung obli atoriſch. Bei Rindern findet käglich zweima 19 Heufütterung ſatt. Die Thiere ſind, ſolange ſie ſich auf der Weide 18 i s gegen Feuersgefahr verſichert. Einlaßſcheine r von einem licenzirten Thierarzte aus⸗ geſtell ne über die betreffenden Thierxe auf dem Burea Chemiſchen Fabrik von Georg Karl Zimmer in Mannheim(jenſeits des Neckars) zu erheben. Auch wird daſelbſt über alle näheren Beſtimmungen Auskunft ertheilt. 37994 Mannheim, 21. April 1892. 8 Die Weide⸗Commiſſion. Badiſche Rück⸗& Mitverſcherungs⸗ Geſelſchaft in Maunheim. VII. ordentliche General⸗Verſammlun * Wir beehren uns, hiermit die Actionäre unſerer 38184 zu der am Dienſtag, den 28. Mai g.., Pormittags 11 Uhr im Geſchäftslocale Litera 8 2 No. 9½ ſtattfindenden 7. ordeutlichen General⸗Verſammlung er⸗ gebenſt einzuladen. Zur Theilnahme an den Verhandlungen iſt jeder Beſitzer einer Actie berechtigt(§ 24 der Statuten). Abweſende können ihr Stimmrecht durch ſchriftliche Bevollmächtigung ausüben. Die Vollmacht iſt aber vor Beginn der Verſammlung dem Vorſtande vorzulegen. Die zum Eintritt in die General⸗Berſammlung erforberlichen Legitimationskarten werden vom 9. bis incl. 22. Mai e. an die Ackionäre ausgegeben. Tagesordnung: 1. Vorlage des Berichts des Vorſtandes und des Auffichts⸗ rathes über die Jahresrechnung und die Bilanz, ſowie Vorſchläge zur Gewinnvertheilung für 1891; 2. Bericht der Reviſions⸗Kommiſſion; 3. Beſchlußfaſſang über die Genehmigung der Bilanz, Ber⸗ theilung des Reingewinns und Ertheilung der Entlaſtung an den Vorſtand und den Aufſichtsrath; 4. Neuwahl für die nach dem Turnus ausſcheidenden brei Mitglieder des Aufſichtsrathes: die Herren Dr. Giulini, Emil Mayer und den inzwiſchen verſtorbenen Herrn S. J. Darmſtädter. Mannheim, den 27. April 1892. Der Aufſichtsrath: Commerzienrath O. Ladenburg. Die billigſte und beſte Bezugs quelle für Kinder⸗ und Korbwaaren aller Art befindet ſich 35784 Jungbuſchſtraſte. 3. Reichardt. Reparaturen ſchnell und billigſt. Eigene Fabrikate. Bekanntmachung. Die Erlafſung einer neuen Bau⸗ ordnung für die Stadt Mannheim betreffend. Nr. 37180. e bringen wir die als ortspolizeiliche Vorſchrift neu erlaſſene auordnung für die Stadt Mannheim zur allgemeinen Kenntniß: 37157 Zum Vollzug der Landesbauordnung vom 5. Mai 1869 ſowie auf Grund des§ 116 des Pol.⸗St.⸗G.⸗B., der§8 366 Ziff. 10, 367 Ziff 12—15.⸗St.⸗G.⸗B. und der Verorbnung vom 27. Juni 1874. die Sicherheit der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betr. wird mit Zuſtimmung des Stadtraths und mit Genehmigung Gr. Landes⸗ commiſſärs ortspolizeilich verfügt, wie folgt: Bauordnung für die Stadt Mannheim. Erſter Abſchnitt. Wirkungsbereich der Bauordnung und Verfahren in Bauſachen. 8 1. Bauten im Sinne der Bauordnung. Bauten im Sinne dieſer Bauordnung ſind außer den eigent⸗ lichen Hochbauten: Keller, Brunnen und Brunnenſchachte, unterir⸗ diſche Wege, Schleuſen, Kanäle zur Ab⸗ und Zuleitung des Waſſers und anderer Flüffigkeiten nebſt ihren Zubehörden, Düngerſtätten, Abort⸗ Jauchen⸗ und andere ähnliche Gruben, ſowie alle Arten von Einfriedigungen, ohne Rückſicht darauf, ob zu dieſen baulichen Her⸗ ſtellungen eine baupolizeiliche Genehmigung oder Bauanzeige erfor⸗ derlich iſt oder nicht und ob es ſich um einen Neubau, um Bauver⸗ änderungen oder ee handelt. Oertlicher Bereich der Bauordunng. Die nachſtehenden Vorſchriften finden gleichmäßige Anwendung auf alle baulichen Anlagen in der Gemarkung Mannheim ohne Unterſchied, ob dieſelben von Privatperſonen, Korporationen, Kirchen, oder von Seiten des Staates, des Kreiſes oder der Stadtgemeinde ſelbſt ausgeführt werden. Für bauliche Anlagen außerhalb der in rechtsgiltiger We in Plan gelegten Theile der Gemarkung ſind die beſonderen Beſtim⸗ mungen des achten Abſchnittes 0 Vorſchrift maßgebend. Bauten zu voräbergehenden Zwecken auf Widerruf. Bauten, welche nur auf kürzere Zeil zu vorübergehenden Zwecken erxichtet und nach Erfüllung des Bn wieder beſeitigt werden ſollen, können, auch wenn ſte den Beſtimmungen dieſer Bauordnung nicht d entſprechen, ausnahmsweiſe unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zugelaſſen werden, ſofern keine polizeilichen, namentlich feuer⸗ und geſund eitspolizeilichen Bedenken entgegen⸗ ſtehen. Erfolgt der Widerruf, ſo iſt der Gigenthümer des betr. Grund⸗ ſtückes bezw. der Bauherr oder b. deſſen gehalten, ohne Entſchädigung den widerruflich genehmigten Bau zu beſeitigen oder, ſofern es ſich um Veränderung eines Bauwerks gehandelt hat, wieder in den vorigen bezw. vorſchriftsmäßigen Stand zu etzen. 8 4. Bauten von eigenartiger Beſchaffenheit und beſonderer Zweckbeſtimmung. Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigenartigen Be⸗ oder Beſtimmung die Vorſchriften der Landesbauordnung und dieſer örtlichen Bauordnung nicht genügen, um Leben, Geſundheit oder Eigenthum Dritter zu ſchützen, bleibt der Baupolizeibehörde gorbehalten, dieſem Zwecke entſprechende Anordnungen im einzelnen Falle beſonbers zu treffen.(§ 8 der Landesbauordnung.) Sind bei der Errichtung von Bauten die beſondern Vorſchriften nicht eingehalten worden, welche in dieſer Bauordnung, der Landes⸗ bauordnung oder durch beſondere Baupolizeibehörde mit Rückſicht auf die Zweckbeſtimmung der Gebäude oder einzelner Theile derſelben erlaſſen worden ſind, ſo 1 die betr. Bauten bezw. einzelne Theile derſelben auch für die Folge nicht für jene Zwecke verwendet werden, hinſichtlich deren die beſonderen Be⸗ dingungen nicht erfüllt ſind. § 5. Auwenbung der auf ſchon vorhandene Gebäude. 5 VBeränderungen und Ausbeſſerungen der bei Veröffentlichun Dieſer Bauordnung bereits vorhandenen baulichen Anlagen ſind 45 70 nunmehr geltenden Vorſchriften zu bewirken. ie im Nachſtehenden für Neubauten getroffenen Beſtimmungen finden auf Fälle, in welchen ältere Gebäudetheile als Unterlage oder zur Stützung von neuem Bauwerk benützt werden, nur inſofern Anwendung, als die vorhandenen Bautheile den beſtehenden Be⸗ ſtimmungen entſprechen oder mit denſelben in Einklang gebracht werden. Dabei wird die Anblendung von Mauerwerk nicht als hinreichende Verſtärkung angeſehen. Die Vorſchriften dieſer Bauordnung finden ſchon beſtehenden baulichen Anlagen gegenüber nur mnſofern Anwendung, als dies ausdrücklich bemerkt iſt, oder überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Geſundheit es unerläßlich und unaufſchiebbar machen. 8 6. DBaupolizeibehörde. 8 Die Baupolizei wird von dem Bezirksamt unter Mitwirkung der Ortsbaukommiſſton gehandhabt.(§50h der Landesbauordnung). Die Ortsbaukommiſſion beſteht aus einem Beamten des Bezirksamts als Vorſttzenden, zwei ſtändig beſtellten S — Drtsbaukontroleure—, dem Wohnungskontroleur und zwei Mit⸗ aliedern des Stadtraths. Die Ortsbaukommiſſion hat: 1) Die einzelnen Baugeſuche und Bauanzeigen zu prüfen und über etwaige Anſtände ſich zu äußern; Y genaue Aufſicht darüber zu führen, daß keine Bauausführun vor der dazu erforderlichen Genehmigun un vor der erforderlichen Feſtſtellung der Bauflucht und kein anzeigepflichtiger Bau vor erſtatteter Anzeige begonnen wird. Die gutachtliche Aeußerung der Ortsbaukommiſſion über Baugeſuche und Bauanzeigen iſt nach a techniſcher 85 5 und Begutachtung der Bauvorlagen durch die Ortsbaukontroleure abzugeben; die Kommiſſion — behufs ausreichender Handhabung der ihr obliegenden auaufſicht insbeſondere auch dafür zu ſorgen, daß eine regel⸗ mäßige Begehung der Bauſtellen und in Verbindung damit eine Unterſuchung der Bauarbeiten, ſowie der zur Verwend⸗ ung kommenden Materialien, wie auch eine Prüfung der Baugerüſte und Bauzäune in Bezug auf die nöthige Sicher⸗ eit durch die Ortsbaukontroleure ſtattfindet. Die anderen ommiſſionsmitglieder bleiben ebenfalls gehalten, wenn dies im 7 5 S5 e aus beſonderen Gründen nothwendig wird, an Ort und Stelle vorzunehmen. Anusſchließliche Zuſtändigkeit des Bezirksamtes. Dem Bezirksamt bleibt ausſchließlich vorbehalten(§ 49 der Landesbauordnung): 1) die Ertheilung der Baugenehmigung, ſoweit eine ſolche er⸗ forderlich iſt, und der Erlaubniß zu den in den 88 9 Abſ. 6, 14 Ziffer 5, 22 Abſ. 1 der Landesbauordnung erwähnten Bauausführungen ſowie die Zulaſſung von Augnahmen von den Beſtimmungen dieſer Bauordnung, ſoweit ſolche in letzterer vorgeſehen ſind; 855 D die Anorbnung einer zwangsweiſen Beſeitigung baupolizei⸗ widriger Zuſtände(§ 80 des.⸗St.⸗G.⸗B.); die Erlaſſung der zur daen A der allgemeinen lichen Vorſchriften nöthigen Anordnungen(§8 8 und 12 der Landesbauordnung); 4) die Feſtſtellung der Baufluchten(Art. 7 und 11 des Geſetzes vom 20. Februar 1888). 8 8. Genehmigungs⸗ und anzeigepflichtige Bauausführungen. 1.(Borſt en von den Fällen, 5 welchen geſetzliche Vorſchrſten (Forſtgeſetz 8 57 u. f, Geſetz vom 20. Febr. 1868 Art. 11, 15, 16, Straßengeſetz§ 31, Waſſergeſetz Art. 1, 28, 85, 86,§ 8 und 4 Waſſ.⸗Pol.⸗Ord., Gewerbeordnung§ 16 u...) die Aus⸗ führungen von Bauten an eine beſondere Erlaubniß knüpfen, muß 1) zu der baulichen Herſtellung(Neu⸗, An⸗ und Umbau) von Wohn⸗ und ſonſtigen Gebäuden mit Feuerung, von Fabriken und Werkſtätten; 85 2) von Bauten, welche zum Aufenthalt größerer Menſchenmengen u dienen beſtimmt ſind, und von ſolchen Gebäuden ohne 0 deren Länge oder Tiefe 24 m oder mehr beträgt; 8) zu der mit einer Veränderung des Grundplans perbundenen Auffubrung neuer Stockwerke oder eines Knieſtocks in den bezeichneten Gebäuden baupoltzeiliche Genehmigung eingeholt werden(8 81 der Landes⸗ bauordnung). II. Bei der Vornahme von einzelnen Hauptveränderungen und Hauptausbeſſerungen an beſtehenden Bauten der in 1 bezeichneten Art, insbeſondere 75 1) bei der Neuaufführung, Verſetzung oder Beſeitigung von Um⸗ faſſungsmauern, Tragmauern, Tragbalken, Duüͤrchzügen oder Gewölben, 2) bei der Neuaufführung eines oder mehrerer Stockwerke oder eines Knieſtockes, ſofern der Grundplan unverändert bleibt, 3) bei der Anbringung eines neuen oder bei Aenderung eines beſtehenden Dachſtuhls, 4) bei Erneuerung oder beim Unterfangen der Fundamente, 5) bei Veränderung der Länge oder Breite des Gebäudes an Straßen oder öffentlichen Plätzen, 5 6) bei baulicher Aenderung der Fagaden an Straßen und öffent⸗ lichen Plätzen, 8 7) beim Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern, Gängen und Gallerien und 8) bei Anlegung neuer und bei 4 ff oder Aenderung be⸗ ſtehender Feuerſtätten, inſoweit es ich nicht lediglich um das Setzen von Oefen und Herden zu häuslichem Gebrauche an beſtehenden Kaminen handelt, muß, ſofern nicht gemäß Ziffer 1 dieſes Paragraphen beſondere Er⸗ lauhniß oder baupolizeiliche Genehmigung zu erwirken iſt, ſpäteſtens 14 55 vor Beginn der Ausführung vom Bauherrn eine ſchrift⸗ 11955 nzeige bei der Baupolizeibehörde(Bezirksamt) eingereicht wWerden. Die gleiche Anzeigepflicht wird gemäߧ 550 der Landesbau⸗ ordnung 195 für folgende Bauausführungen vorgeſchrieben: 9) Die Herſtellung von Gebäuden ohne Feuerung oder ſonſtigen Bauwerken(vergl.§), welche nicht unter Ziffer I. 1 und 2 dieſes Paragraphen fallen z. B. Ställe, Garten⸗ und Hof⸗ uud Allgen ungen an öffentlichen Straßen, Wegen un ätzen. 10) Die Wohnbarmachung von Räumen, wel e bisher nicht zum regelmäßigen Aufenthalt von Menſchen gedient haben. 11) Die 501 0 Verlegung, Umgeſtaltung und Beſeitigung von Aborten, Gruben, Kellern, Brunnen(bezügl. der Haus⸗ abwaſſerleitungen vergl. die ſtädtiſche Abwaſſerordnung). 12) Den Abbruch von Gebäuden oder äußeren Gebäudetheilen. Der Einholung der Baugenehmigung bezw. der Erſtattung der Bauanzeige bedarf es auch in dem Falle, wenn die baulichen Her⸗ ſtellungen nicht durch den freien Entſchluß des Eigenthümers der⸗ anlaßt ſind. § 9. Beſondere Anzeigepflicht bei der Herſtellung und Aus⸗ W von Kaminen. Bei Errichtung neuer amine, ſowie bei Ausbeſſerung oder ie abed Erneuerung der Kamine unter Dach, d. h. von der Dach⸗ üche abwärts Aerc iſt unbeſchadet der aus den Beſtimmungen des 8 8 dieſer Vorſchrift ſich ergebenden Verpflichtungen, von der Vollendung des Baues, aber vor der Verputzung Nadia Anzeige an die Baupolizeibehörde zu erſtatten, welche den Kaminfeger zur Vornahme der vorgeſchriebenen Unterſuchung auffordert.(Vergl. §8 40 und 55b der Lan esbauordnung.) § 10. Autrag auf Baugenehmigung und Banuanzeige. Hun Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung(§ 8 I) hat der Bauherr dem Bezirksamt ein ſchriftliches abeſent in doppelter Fertigung vorzulegen, welchem die in§ 12 näher bezeichneten Pläne anzuſchließen ſind. Gleiche Vorlage iſt in den Fällen der Anzeigepflicht(8 8 II) zu erſtatten. 11. Verautwortlicher Bauleiter. Wechſel des Bauherrn oder Bauleiters nach erfolgter Genuehmigung oder nach geſchehener Anzeige eines Bauvorhabens. In dem Geſuche um Baugenehmigung und in der Bauanzeige hat der Bauherr diejenige Perſönlichkeit zu bezeichnen, welcher die verantwortliche Leitung des Baues bis zur Gebrauchsabnahme über⸗ 05 wird. Der Bauleiter hat die Uebernahme der Verantwort⸗ lichkeit durch Mitunterzeichnung der Bauvorlage oder in ſonſt ge⸗ eigneter Weiſe unterſchriftlich be beſcheinigen. Tritt ein Wechſel in der Perſon des Bauherrn oder des Bau⸗ leiters ein, ſo ißt hiervon längſtens binnen drei ragen der Bau⸗ polizeibehörde n zu machen. Hierdei hat Nanbe e zu m 0 der Neueintreten eſcheinigen, daß er von de aube⸗ ſchei Kenntniß hat. Die Pflicht zur Erſtattung der Anzeige liegt dem Bauherrn und beim Wechſel desſelben dem neueintretenden Bauherrn ob. Der neueintretende Bauleiter hat ſich ſofort zu überzeugen, ob die bisherige Ausführung der ertheilten e den Plänen und den baupolizeilichen Vorſchriften entſpricht. orge⸗ fundene Abweichungen und Verfehlungen gegen baupolizeiliche Vor⸗ ſchriften ſind bei Vermeiden eigener Verantwortlichkeit ſofort der Baupolizeibehörde anzuzeigen. § 12. Form der Bauvorlagen. Den Geſuchen um Baugenehmigung und den Bauanzeigen ſind folgende Pläne in doppelter Fertigung beizuſchließen: 1) ein— auf Anordnung der W eed von dem ſtäd⸗ tiſchen Tiefbauamt oder dem Bezirksgeometer geprüfter und beglaubigter— Situationsplan, we cher den 1 e den auf demſelben etwa vorhandenen Gebäuden, die Li und Kataſternummer derſelben, ſowie die angrenzenden Ge⸗ bäude und Grundſtücke unter Angabe der Eigenthumsgrenzen und der Namen der Eigenthümer, die auf dem Bauplatz be⸗ findlichen Kanäle, Waſſerläufe, Brunnenſchachte, Gruben und ähnliche Anlagen, ferner die vorbeiführenden Straßen und ge unter Angabe der Breite der Fahrbahn und der Geh⸗ wege, ſowie der beſtehenden oder in Ausſicht genommenen Bauflucht, die Höhenlage des Bauplatzes, bezogen auf Nor⸗ mit tera malnull des ſtädt. Nivellements) und gegebenen Falls die Lage deſſelben zum Wene bezw. ochwaſſerdamm, endlich die beabſichtigte 115 Flußufer und auherſtellung einſchlietzlich der Brunnen, Gruben und ähn⸗ liche Anlagen unterſcheidbar bezeichnet: 2) ein Grundriß des es mit Angabe der Höhenlage des Kellerbodens zum höchſten bekannten Grundwaſſerſtand und mit Einzeichnung der etwa vorhandenen gemeinſchaft⸗ 2 5 deren Theilung durch die Grenzlinie anzu⸗ uten iſt; 3) die Grundriſſe ſämmtlicher Stockwerke, in welchen die Richt⸗ ung und Stärke der Balken iſt, unter Angabe Nate e der Räume und Bezeichnung der Feuerungs⸗ nlagen; H ein vollſtändiger Querdurchſchnitt mit Angabe der Schnitt⸗ Linie, auf welcher er genommen iſt; 5) die Anſichten ſämmtlicher Fagaden, nebſt Angabe des Straßengefälls. 8 Außergewöhnliche Bauten, ſowie Konſtruktionen in Eiſen ſind durch beſondere und Beſchreibung zu erläutern und 5 ſtatiſche Berechnungen zu begründen. Auch ſonſt können, wenn dies zur Prüfung und Beurtheilung eines Bau⸗ vorhabens erforderlich erſcheint, weitere Zeichnungen, ſchriftliche Erläuterungen, Feſtig eitsberechnungen ꝛc. verlangt werden. Bei Umbauten müſſen die Bauzeichnungen den beſtehenden und den fünftigen Zuſtand deutlich und durch verſchiedene Farben machen. Die neuen Bauher tellungen ſind mit rother, 12 e Baulichkeiten aber, ſoweit ſie eine Aenderung nicht er⸗ 115 mit ſchwarzer und, ſoweit ſie beſeitigt werden ſollen, mit gelber Endlich iſt bei Vorlage des Baugeſuchs nöt igenfalls unter Anſchluß des Nivellements Dedade in welcher Weiſe das zu er⸗ richtende oder umzubauende Gebäude entwäſſert werden ſoll.( ergl. § 113 dieſer Vorſchrift.) 8 Der Situationsplan iſt im Maßſtab von 1: 500 oder 250, die Bauzeichnungen in ſolchem von mindeſtens 1: 100, die Detailpläne in ſolchem von 1: 50 auszuführen. Auf ſämmtlichen Plänen und Zeichnungen iſt der Maßſtab anzugeben; die Hauptabmeſſungen ſind auf denſelben einzutragen. Ju den Plänen iſt dauerhaftes Material zu verwenden. Nach dem Blaulichtpausperfahren oder mit nicht lichtbeſtändigen Farben angeſertigte und hektographirte Pläne ſind unzuläſſig. P anoriginale und Duplikate ſind ſowohl von dem Bauherrn als vom Planfertiger u unterzeichnen und mit Datum zu verſehen; beide ſind für die ichtigkeit und Uebereinſtimmung der Vorlagen 1 Die Pläne ſind in einem zur Vereinigung mit den Akten eeigneten Formate, d. h. in einer Höhe von 33 em und in einer reite von 21 em zu fertigen. Originale und Duplikate ſind ge⸗ trennt und je mit einem Umſchlag verſehen, zu heften. Jeder Um⸗ ſchlag iſt mit dem im Vorkagegeſuch enthaltenen Betreff zu über⸗ ſchreiben. Das eine Exemplar hat in der rechten oberen Ecke die arbe zu bezeichnen. Aufſchrift„Bauherr“, das andere„Ortsbaukommiſſion“ zu erhalten. Pläne nicht in der vorgeſchriebenen Weiſe gefertigt werden ſo hat wenigſtens der Bruch der Pläne derart zu erfolgen, daß ein Anſchluß an die Akten möglich iſt. Bei Baugeſuchen, welche den Neubau oder Umbau von Fabriken betreffen, hat das Baugeſuch die in§ 137 der badiſchen Vollzugs⸗ verordnung vom 24. Rir 1892 zur deutſchen Gewerheordnung athalte er.⸗Blatt S. 357) vorgeſchriebenen Nachweiſungen zu enthalten. Bei Baugeſuchen, welche genehmi ee Gewerbsanlagen bezw. die Aufftelung von Dampfkeſſeln betreffen(vergl. 95 16 u. 24 der Gewerbeordnung), ſind die Vorſchriften in§ 10 fg. und 22 fg. der genannten Verordnung, bei ſolchen, welche waſſerpolizei⸗ licher Genehmigung bedürfen, die merge der§88§ 2 und 3 .⸗V.⸗O., vom 24. XII 1874 Waſſergeſetz zu beobachlen. 13. Verbeſcheidung der Bangeſuche. Behaudlung der Ban⸗ nzeigen. In den Fällen des 88 1 10 Vorſchrift wird die eſcede i migung ſchriftlich ertheilkl. Eine Ausfertigung des Baubeſcheids f unter Anſchluß eines Exemplars der Pläne, deren ſämmtliche Blätter einzeln mit dem Stempel des Gr. Bezirksamtes zu verſehen ſind, dem Bauherrn gegen Beſcheinigung zuzuſtellen. In den Fällen des§ 8 II ſtellt das Bezirksamt über jede An⸗ auße einer Baugusführung dem eine Beſcheinigung aus, auf welcher der Tag des Einlaufs der Anzeige ausdrücklich ver⸗ merkt iſt; dieſer Tag wird bei Berechnung der l4tägigen Friſt des § 55 Abſ. 1 der Landesbauordnung nicht mitgezählt. Ergibt ſich bei der Prüfung der Anzeige, daß die auausführung nicht oder nur unter Bedingungen zuzulaſſen iſt, ſo wird dem Bauherrn inner⸗ halb 14 Tagen entſprechende Ver ügung gegen Beſcheinigung zugeſtellt. ſt die vorſchriftsmäßige Bauanzeige unterlaſſen worden, ſo darf der Bau nur mit beſonderer Erlaubniß des Vezirksamts auz⸗ geführt werden.(§ 55 t der ee VBedentung und Wirkung der Wtahe „Durch die Prüfung ſowohl der Bauvorhaben und der darauf bezüglichen Pläne und eichnüngen als auch der begonnenen und ausgeführten Bauten wird die dem Bauherrn, dem Bauleiter, den ausführenden Technikern und Bauhandwerkern hinſichtlich der Be⸗ achtung der einſchlägigen Polizeivorſchriften, ſowie hinſichtlich der Sicherheit der Conſtruction obliegende Verantwortlichkeit nicht auf⸗ gehoben oder gemindert.(8 55 d der Landesbauordnun 9 Die Baugenehmigung erfolgt unbeſchadet etwaiger Petvatrechte dritter Perſonen.(§ 55e der Landesbauordnung.) te Genehmigung eines Bauvorhabens ſetzt in der Regel vor⸗ aus, daß daſſelbe in dem vollen geplanten Umfange gleichzeitig innerhalb einer Bauperiode zur Ausführung gelange. Soll daher ein ſolches nur theilweiſe oder in verſchiedenen Zeikabſchnitten mit Unterbrechungen ausgeführt werden, ſo bedarf dies beſonderer An⸗ gabe im Baugeſuche und ausdrücklicher ee Eine auf Grund unrichtiger Zeichnung ertheilte Baugenehmigung kann zu jeder Zeit zurückgenommen, die Ausführung der betreffen⸗ den Bauten unkerſagt und die Abtragung der ſchon ausgeführten, vorſchriftswidrigen Bauten durch die Poltzeibehötde veranlaßt wer⸗ den.(Vergl.§ 30 ee „Wird von der ertheilten Baugenehmigung binnen Jahresfriſt kein Gebrauch gemacht, ſo iſt ſie erloſchen. „ Wird in den Fällen des§ 8 Ziff. II dieſer Vorſchrift die Aus⸗ führung nicht binnen einem Jahre nach Einreichung der Anzeige begonnen, ſo hat der Bauherr ſpäteſtens 14 Tage vor Begiun der Aucsführung die Anzeige zu erneuern. 1 § 15. Abänderung des Bauplaus während des Baues. Zu Abweichungen von den baupolizeilich genehmigten bezw. der Bauanzeige angeſchloſſenen Plänen während des Baues hat der Bauherr die baupolizeiliche enehmigung einzuholen bezw. Gat e zu erſtatten und zu dieſem Zwecke rechtzeitig 0 nach Lage der 5 entweder neue Baupläne oder Deckzeichnungen einzureichen welche die beabſichtigten Abänderungen vollſtändig darſtellen. Die Be⸗ der vorſtehenden Paragraphen finden gleichmäßige nwendüng. § 16. Banbeginn und Anmeldung desſelben. Vor Ertheilung der Baugenehmigung oder Anzeigebeſcheinigung bezw, vor Ablauf der 14tägigen Friſt, wenn die rtheilung der Anzeigebeſcheinigung ac verzögert, darf mit der Bauausführung oder mit den A brücharbeiten nicht begonnen werden. z In allen Fällen iſt durch den Bauherrn oder dei deſſen Ber⸗ hinderung durch den verantwortlichen Bauleiter bei dem Bezirksamt rechtzeitig Anzeige über den thatſächlen Baubeginn ſchriftlich er⸗ ſtatten(§ 53 der Landesbauordnung). Bei Baulichkeiten an öffent⸗ lichen Straßen,(8 20), iſt gleichzeitig um Angabe der Baufluchtlinie und Straßenhöhe(Gehweghinterkanke) nachzufuchen. Können in einzelnen 15 dei e Bauanlagen die § 17. Beauffichtigung der Banausführung bei genehmigungs⸗ pflichtigen Bauten. Jeder genehmigungspflichtige Bau iſt hinſichtlich ſeiner plan⸗ und vor n usführung einer dreimaligen Prüfung rt und Stelle durch den Ortsbaukontroleur zu Die erſte Prüfung hat ſtattzufinden, ſobald die erſte Sockel⸗ N verſetzt iſt, die p nach Fertigſtellung des geſammten Mauerwerks vor der 0 und ſonſtigen Verkleidung des Rohbaues, die dritte nach Vo endung der Bauausführung. 1) Bei der erſten Prüfung eang iſt das Vptnahme merk auf die ee u richten Vor Vornahme der Sockelreviſton und der gleichzeitig nach§ 20 dieſer Vor⸗ ſchrift vorzunehmenden Reviſionen iſt die weſtere Aufmau⸗ exung unterſagt. 2) Vor Vornahme der Rohbauabnahme iſt jede innere oder äußere Verputzarbeit Mit den e darf, abgeſehen von Ausnahmsfällen, in welchen beſondere bauden zerſche Genehmigung eingeholt wurde, bei Wohnge⸗ bäuden erſt vier Wochen nach der Rohbauabnahme begonnen werden. Der Rohbau gilt als vollendet, wenn ſämmtliche Gewölbe geſchloſſen, fümmtliche Scheidewände aufgeführt, ſämmtliche Holzbalkenlagen ausgeſtückt und Eiſenbalkenlager ausbetonirt oder ausgewölbt ſind. 3) Die dritte Beſichtigung findet ſtatt, wenn der Bau in allen „Theilen zu ſeiner zweckdienlichen Benu ung fertig geſtellt iſt. ie Vornahme der Beſichtigungen iſt dur den Bauherrn bezw. den Bauleiter durch enkſprechende Anmeldung bei dem Ortsbau⸗ kontroleur rechtzeitig zu beantragen. Bei der Veſſchtigung, welche auf Eingang der Anmeldung ſpäte⸗ binnen 8 Tagen, in Fällen des A5f 2 Ziff. 1 binnen 3 Tagen tattzufinden hat, müſſen dem Ortsbaukontroleur alle Theile des Baues in dem erforderlichen Maße ſicher Abani und ſichtbar gemacht ſowie der bezirksamtliche Baubeſcheid und f mmtliche dazu Bonſel Bauzeichnungen vom Bauherrn oder Bauleiter auf der auſtelle vorgelegt werden. Ueber den Befund der Ortsbaukontroleur ſofort den anweſenden Bauherrn oder Bauleiter; ergeben ſich Anſtände, denen 53 alsbald 58 iſt, ſo werden die weiteren Anordnungen auf Bericht des Ortsbaukontroleurs von dem Bezirksamt getroffen. Ueber die Vornahme jeder Baubeſichtigung wird dem Bauherrn bezw. Bauleiter von dem Ortsbaukontroleur eine mit Datum ver⸗ 5 welche für die Friſtberechnung maßgebend iſt, ausgeſtellt. Bei Gebäuden, für deren Ingebrauchnahme außer der vor⸗ ſchriftsmäßigen Bauausführung noch die beſonderen Beſtimmungen in 10 18 dieſer Vorſchrift gelten, iſt bei der maſeme nach Fertig⸗ ſtellung lediglich die vorſchriftsmäßige Ausführung zu beſcheinigen und der Bauherr bezw. Bauleiter darauf hinzuweiſen, daß er vor Ingebrauchnahme die weitere Verfügung des Bezirksamts abzu⸗ warten habe. 8 ür auf wafſerpolzeilicder Genehmigung ausgeführte Bauten iſt der Waſſerbaubehörde nach der Ausführung Mittheilung. zu machen; dieſelbe iſt zur Ueberwachung der Ausführung befug § 18. Bezugserlaubniß bei Wohngebänden Gebäude bezw. Gebäudetheile, welche 1 5 Wohnen oder zum nicht blos vorübergehenden Aufenthalt von Menſchen beſtimmt ſind, dürfen nicht früher in Gebrauch genommen werden, als bis von dem Bezirksamte Handeenen ertheilt iſt. In dem Erfundbe⸗ richt über die letzte Baubeſichtigung nach Fertigſtellung des Baues hat der Ortsbaukontroleur ſich darüber gutachtlich zu äußern, ob die Austrocknung des Mauerwerks und Verputzes ſoweit vorge⸗ ſchritten iſt, daß die Bezugserlaubniß auf Ablauf der nachverzeich⸗ neten Friſten ertheilt werden kann. Gebäude, welche in den Wintermonaten(1. Oktober bis 1. April) im Rohbau fertig geſtellt wurden, müſſen mindeſtens 3 Mongte lang, Gebäude, welche in den übrigen Monaten im fertig geſtellt wurden, müſſen mindeſtens 2 Monate von der Be cheinigung der Rohbauabnahme ab(vergl.§ 17 Ziff. 2) zum Austrocknen ſtehen (Baureviſion) an ehen. bleiben. Friſtverlängerung kritt insbeſondere bei mangelhafter Austrocknüng des Verputzes zur Zeit der Beſichtigung nach Fertig⸗ ſtellung ein.(Vergl.§ 13 der Verordnung vom 27. Juni 1874). Räume, welche unter Außerachtlaſſung dieſer nenden oder trotz polizeilicher Beanſtandung bezogen worden ſind, müſſen maib der Polizeibehörde alsbald wieder leergeſtellt werden. § 19. Beaufſichtigung der Bauausführung bei anzeigepflich⸗ tigen Bauten. Bei anzeigepflichtigen Bauherſtellungen finden zwei Bauhe⸗ ichtigungen ſtatt, die erſte nach Fertigſtellung des Rohbaues, bei Abbrucharbeiten nach Niederlegung der Bautheile, die zweite nach Beendigung der Bau⸗, Verputz⸗ und Verkleidungsarbeiten. Die Vorſchriften in 88 17, 18 und 20 dieſer Vorſchrift über die An⸗ meldepflicht, die Friſtberechnung, die Ertheilung der Bezugser⸗ laubniß und die Reviſion der Bauflucht und Straßenhöhe ꝛc. finden entſprechende Anwendung. § 20. Reviſion der Bauflucht und Straßenhöhe. Bei Errichtung von Bauwerken, welche an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen und bei Bauveränderungen, durch welche der bauliche Beſtand der an die Baufluchtlinie herantretenden oder parallel h nter dieſelbe zurückgeſtellten Umfaſſungsmauern von Ge⸗ häuden weſentlich geändert werd, findet eine Prüfung der Straßen⸗ fluchtverhältniſſe durch das ſtädtiſche Tiefbauamt ſtakt. Zu dieſem Behufe hat der Bauherr bezw. Bauleiter der ge⸗ nannken ſtädtiſchen Behörde neben der nach§ 17 dieſer Vorſchrift⸗ dem Ortsbaukontroleur zu machenden Anzeige Anmeldung zu erſtatten, ſobald die erſte Sockelſchicht verſetzt iſt. Bor Vornahme der Reviſion der Bauflucht und Straßenhöhe, welche auf Eingang der Anmeldung ſpäteſtens 8 11 en 18 17 f. hat, iſt 5 weitere Auf⸗ mauerung unterſagt. ergl.§ 17 Ziff. 1 dieſer Vorſchrift.) Der beſichtigende Beamte des kaübtiſchen Wipe hat dem 1 bezw. Bauleiter eine mit Datum verſehene Beſcheinigung über Vor⸗ nahme der Reviſion auszuſtellen und denſelben auf etwaige Anſtände aufmerkſam zu machen. Ueber letztere iſt alsbald dem Bezirksamte Vorlage zu erſtatten. Ergeben ſich keine Anſtände, ſo iſt lediglich die Vornahme der Repiſion 0 zu beſcheinigen. gur die Prüfung d 70 Für die Pr g der Baupvorlage und die Beaufſichtigung der Bauausführung werden e nach dem Net gaee Tarif zu Gunſten der Stadtkaſſe erhoben. Der Bauherr erhält mit dem Baubeſcheid Kenntniß von der erfolgten Gebührenfeſtſetzung. Beanſtandungen der Gebührenanſätze find binnen 14 Tagen na Zuſtellung des Baubeſcheids an den Bauherrn bei dem Bezirksam anzubringen. § 22. Zuſtändigkeit des Bezirksraths. Der Bezirksrath entſcheidet über Beſchwerden und Einſprachen gegen Verfügungen und Anordnungen ves Be 151 amts, ſowie über ſolche Fälle, welche letzteres der Wi figlel! der Sache oder des vorausſichtlichen Widerſpruchs des Betheiligten 7 ihm 17 t. 5 beaſrksantlichen Seren en beträgt age von Eröffn er bezirksamtlichen Verfügung an 6 50 der A ben ene Zweiter Abſchnitt. Vorſchriften über die Ausführung der Bauarbeiten und die Sicherheitsmaßregeln während des Baues. § W. Bautheile, weiche vermö 8 5 5 ſtrukti 2 e, w vermöge ihrer konſtruktiven Beſtimmung einer höheren Inanſpruchnahme auf Druck⸗ oder Schubfeſtigkeit ler, worfen ſind, wie Tragmauern, Pfeiler, Gewölbe, Gurten, Widerlags⸗ mauern dürfen ſobald die Temperatur unter den 105 unkt ſinkt, nicht mehr gemauert werden. it dem Eintritt dieſes Jeitpunktes ſind überhaupt alle Maurerarbeiten mit Bruchſteinen einzuſtellen, während die Arbeit an Backſteinmauerwerk bis zum Eintritt einer Kälte von 2 Grad Reaum. fortgeſetzt werden darf, ſofern nicht die in Satz 1 aufgeführten Vorausſetzungen zutreffen. Bei anhaltender Kälte iſt jedes Mauern im Freien unterſagt. Das friſch erſtellte, offen liegende Mauerwerk iſt durch Abdeckung genügend gegen den Sroſh ſt gace ö Material darf nich Mit durchfrorenem Materfal darf nicht gemauert werden. J in einzelnen Fällen die Fortſetzung oder Vornahme von Maur, arbeiten während der Froſtzeit nothwendig, ſo kann das Bezirks⸗ amt mit beſonderer Genehmigung die Vornahme der Arbeiten bei künſtlicher Erwärmung geſtatten.(Vergl.§ 380.⸗St.⸗G.⸗B.) § 24. Art und Weiſe der Bauausführung. Sämmtliche Arbeiten bei e jeder Art insbeſondere auch an Gerüſten— vergl. ortspolizeiliche Vorſchrift die Sicherung der Arbeiter gegen Beſchädigung bei Bauausführungen betr. und andern roviſoriſchen Bauvorrichtungen müſſen feſt und ficher und den Rück⸗ aee auf Leben und Geſundheit der Bauarbeiter entſprechend nach kaßgabe der beſtehenden Vorſchriften und etwaiger beſonderer bau⸗ polizeilicher Anordnungen aus geführt werden. Bei allen Bauaus⸗ führungen einſchließlich der Abbrucharbeiten haben Bauherr, Bau⸗ leiter und Baguhandwerker auf die thunlichſte Vermeidung jeder Störung des öffentlichen Verkehrs, 1515 e Beſchädigung und Beläſtigung des Publikums und der benachbarten Grundſtücke Bedacht zu nehmen. Dieſelben ſind verpflichtet, alle zur Erreichung dieſes Zweckes dienlichen Vorkehrungen zu treffen und alle damit nicht Vexeinbarlichen Handlungen zu unterlaſſen. 2⁵ Baumaterial. Die Wahl des Baumaterials iſt dem Bauherrn anheim gegeben; edoch dürfen von den Bauleitern und Bauhandwerken untaugliche auſtoffe ſelbſt auf Verlangen des Bauherrn nicht verwendet werden, widrigenfalls dieſelbhen für die mangelhafte Ausführung nach den heſtehenden ſtrafrechtlichen Beſtimmungen mitperantwortlich ſind. Jede Bauarbeit darf nur mit Materialien von ſolcher Beſchaffenheit ausgeführt werden, daß die durch deren Zweck gebotene 155 eit, Dauerhaftigkeit u. Feuerſicherheit erreicht werden kann. Bei Bruch⸗ ſteinmauerwerk dürfen keine unreifen und augenſcheinlich ſchlechten Steine verwendet werden. Die Steine ſind auf ihr natürliches Lager zu bringen. Bei allen Bautheilen, bei welchen die Feſtigkeit und Dauerhaftigkeit beſonders in Frage kommt, dürfen nur gut ge⸗ brannte Backſteine u. Bruchſteine verwendet werden. Wo beſtimmte Mauerſtärken vorgeſchrieben werden, gilt als Backſteinformat das allgemein eingeführte Normalformat von 25 om 8.5 am Dicke und 12 em Breite. Zur Herſtellung von Außenwänden darf kein ur Verwitterung geeignetes Material benutzt werden.(Bergl.§ 12 ſ. 2 dieſer Vorſchrift.) Als Bindemittel für Herſtellung von Mauerwerk und Verputz, ſind nur Materialen mit ſolchen Beimengungen geſtattet, welche einen gut bindenden, ſteinartig erhärtenden, wetterheſtändigen Mörtel er⸗ geben. Gyps darf als Bindemittel zur Befeſtigung von Geländern oder anderen Bautheilen an den Außenſeiten von Gebäuden nicht verwendet werden. 8 28. Ausgrabungen. Bei Ausgraßungen von Baugruben und von Fundament ſowie bei find Vor 5 zu treffen, damit Rutſch⸗ ungen und Beſchädigungen der anſtoßenden Baulichkeiten und Ver⸗ kehrswege nicht vorkommen können. In lockerem und durch Auffüllung entſtandenem Boden ſind entweder ausreichende Abſprießungen vorzunehmen oder der Boden⸗ beſchaſſenheit entſprechende Böſchungen anzulegen. Das Gleiche gilt bei allen über 3 ia tiefen, ſowohl in aufgefülltem als auch in ge⸗ wachſenem Boden anzulegenden Gruben. 8 Ne'ben vorhandenen Bauten ſind die neuen Fundamente ſowie insbeſondere die dazu nöthigen Bodenausgrabungen ſtückweiſe aus⸗ uführen, wenn die Nachbarbauten weniger tief als der Neubau ndamentirt ſind. Das Unterfangen alter Mauern hat ebenfalls ſtückweiſe zu ge⸗ ſchehen. 3 2 Ausſchachtung von Brunnendohlen ꝛc. Senkrechte Schachte mit quadratiſchem Querſchnitt müſſen in allen gaen an geſchal werden. Runde Schachte dürfen in Sand⸗ boden oder Gerölle nicht tiefer als 1 m 50. em Kanaliſationsgruben nicht über 1 m tief ohne Schalung abgeteuft werden. Beim horizontalen Ausſchachten darf nach dem Aufmauern oder Verlegen der Röhren ꝛc. jedesmal nur eine Lage des Schutzholzes und zwar erſt dann fortgenommen werden, wenn das Mauerwerk oder die Röhre bis an die Unterkante feſt binterfüllt iſt. Wenn bei ſehr loſem Boden die Wegnahme des Schutzholzes gefährlich werden kann, ſo darf die Schalung auf die Höhe dieſer Bodenſchichte nücht entfernt, ſondern muß verſchüttet werden. „ſowie für ungehinderten Ablauf des eldes bis an den nächſten horizontal liegenden Rahmen hergeſtellt werden, Beim Getriebsſchacht muß die Hinterfüllung eines ehe die vertikal ſtehende Schalung beſeitigt wird. In jedem Fall muß der hinterfüllte Boden feſtgeſtampft werden. Beſeitigung ſchlechter Luft beim Brunnenbau und bei Kanalarbeiten. Vor dem Hiſaſſeh oder Einſteigen in Brunnen, Dohlen, Gruben u. dergl. ohne Rückſicht auf geringere oder größere Tiefe muß feſt⸗ geſtellt werden, daß ſich in denſelben keine ſchlechte Luft befindet, was am Einfachſten durch langſames Hinablaſſen oder Einführen einer gewöhnlichen Laterne mit brennendem Licht,(letzteres geht in ſchlechter Luft aus) geſchieht. 5 Wenn keine Luftpumpen oder Ventilatoren mit den nöthigen Schläuchen oder Röhren zur Stelle ſind, um eine Luftſtrömung 915 Verdrängung der ſchlechten Luft zu erzeugen, ſo kann dieſes urch Eingießen von heißem Waſſer geſchehen oder auch dadurch, daß man einen Eimer mit ungelöſchtem Kalk, der vorher mit Waſſer begoſſen wird, hinabläßt bezw. einſchiebt. 5 Beim Einſteigen ſind von den Arbeitern die nöthigen Vorſichts⸗ maßregeln zu beobachten(Anſeilen, Mundſchutzverband mit Eſſig⸗ waſſer, Anbringen einer e 29. VBauzäune. Bei Ausgrabungen, beim Abbruch von Gebäuden oder größeren Theilen von ſolchen, bei Neubauten, und erheblichen Bauveränderungen 985 l.§ 5 Abſ. 2) müſſen, ſofern dieſe Arbeiten an den öffentlichen Verkehrsräumen in der Art erfolgen, daß dadurch ein Theil der letzteren vorübergehend ihrem Zweck entzogen wird, ſeitens der Bauenden Bauzäune errichtet werden. Die Bauzäune müſſen mindeſtens 2 m hoch, feſt, aus guten Material hergeſtellt und ſtets in lückenloſem Zuſtand erhalten werden. Nach außen dürfen weder Holzſtücke noch Nägel oder ſonſtige Gegenſtände hervortreten. Auch ſind nach Außen ſich öffnende Thüren unzuläſſig; die zum Aushängen beſtimmten Zaun⸗ theile dürfen nicht gegen die Straßen, ſondern müſſen im Innern des Bauzauns aufgeſtellt werden. Vom Eintritt der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch müſſen die Bauzäune durch zwei an den äußeren Enden anzubringende Laternen hell erleuchtet Polt nöthigen⸗ falls kann die Anbringung weiterer Laternen von der Polizeibehörde angeordnet werden.(Vergl.§ 4 der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim.) Zur Errichtung eines Bauzauns iſt gleichzeitig mit der Bau⸗ vorlage in allen Fällen die Genehmigung des Bezirksamts einzu⸗ wenn für denſelben ein Theil des öffentlichen Verkehrsraums eanſprucht werden ſoll. Die Genehmigung wird immer nur auf beſtimmte Zeit und 8250 nicht über 6 Monate hinaus, ſowie nur im Falle dringenden unter Berückſichtigung der Verkehrsverhältniſſe unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, ertheilt; iſt der Bauzaun länger nöthig, ſo hat der Bauherr oder Bauleiter rechtzeitig um Ver⸗ längerung nachzuſuchen. Für die Breite des Bauzauns ſind folgende Beſtimmungen maßgebend: 1) In endgiltig hergeſtellten, dem Verkehr übergehenen Straßen (J1 Abſ. 3, der Gehwegordnung) darf die Fahrbahn der Straße zur Aufſtellung des Bauzauns nur benützt werden wenn der Gehweg eine Breite unter zwei Meter hat; in dieſem Falle darf der Bauzaun zwei Meter von der Bau⸗ worſpine ab gerechnet in den öffentlichen Berkehrsraum vorſpringen. Bei größerer Breite des Gehwegs als 2 Meter darf derſelbe bis zu 3 m 50 em von der Baufluchtlinie be⸗ rechnet, benützt werden. 2) In von der Pferdebahn befahrenen Straßen muß für den all, daß das Geleiſe bis auf 1 m an die Bordſteine des ehwegs herankommt, jeweils.50 m des letzteren frei bleiben. 8) In nicht endgiltig hergeſtellten, nicht ausgebauten und nicht dem Verkehr übergegeben Straßen, ſowie bei größeren Bauten kann von dem Bezirksamt im einzelnen Fall größere Breite⸗ ausdehnung der Bauzäune geſtattet werden, ſofern die Ver⸗ lehrsverhältniſſe es geſtatten. Wird ein Bau hinter einem Vorgarten aufgeführt, fo kommt die Tiefe des letzteren bei obigen Maßen in Abzug. Vor den Bauzäunen dürfen Banmaterialien, Erde und Bauſchutt nicht liegen bleiben, vielmehr ſind ſolche ſofort hinter dieſelben oder auf das des Bauenden zu ſchaffen bezw. abzuführen. Kalk darf auf der Straße weder abge⸗ löſcht noch in Gruben aufbewahrt werden. Die a ſind bei erfolgter Genehmigung vor dem Beginn der Bauarbeiten, bezw. da, wo der öffentlliche Ver⸗ kehrsraum zur Ablagerung von Baumgaterialien dienen ſoll, vor der Beifuhr derſelben zu errichtn. 5 Sobald der Bau im igen vollendet iſt oder die Bau⸗ arbeiten für längere Zeit eingeſtellt ſind, müſſen die Bau⸗ une binnen 8 Tagen nach der Vollendung oder Einſtellung eſeitigt und die Bab baß Straßenrinnen und Gehwege a und ordnungsmäßig hergeſtellt werden. Eine usnahme kann bei der Unterbrechung einer Bauausführung dann zugelaſſen werden, wenn wegen des unfertigen Zu⸗ ſtandes der Straße aus bem Beſtehen des Bauzaunes keine Hemmung des Verkehrs ſich ergibt. Bietet die Bauſtelle 518 Weſeitt Raum zur Lagerung der Baumaterialien, ſo kann die Beſeitigung des Bauzauns von dem Bezirksamt im Verkehrbintereſſe verlangt werden, ſobald das Erdgeſchoß vollendet iſt; in all ſind die in§ 31 näher be⸗ zeichneten Schutzma regeln zu treffen. 8 30. Die Baugerüſte müſſen der ortspolizeilichen Vorſchrift die Sich⸗ eſen 52 Arbeiter gegen Beſchädigung bei Bauausführungen betr. entſprechen. Daneben kann das Bezirksamt vor Inangriffnahme von Bau⸗ arbeiten genaue Nachweiſungen über die Beſchaffenheit des dabei zu benützenden Gerüſtes verlangen und weitere im Einzelfall geboten ſcheinende Auflagen machen. Mit dem Bauzaun(vergl.§ 29) ſind die Baugerüſte zu beſeitigen und die öffentlichen Berkehrsräume wieder ordnungsmäßig herzuſtellen. 8 31. Schutzdächer. Werden zur Vornahme von Bauarbeiten an dem öffentlichen Verkehrsraume Gerüſte in der Art angebracht, daß unter denſelben die Benützung des Gehwegs für das Publikum freibleibt, oder wird im Baubeſcheid die Anbringung eines Bauzauns mit Rückſicht auf die Verkehrsverhältniſſe unterſagt, ſo muß in einer Höhe von min⸗ deſtens drei Meter vom Boden ein Schutzdach zur Verhinderung des n von Baumaterialien, Schutt und Flüſſigkeiten unabhängig von der unterſten Gerüſtlage angebracht werden. Schutzdächer müſſen mindeſtens oem über die äußerſten Gerüſtſtangen vorſtehen und auf allen Seiten mit einer mindeſtens 60 om. hohen geſchloſſenen Brüſtung verſehen, ſowie mit zwei Lagen von ſtarken Brettern mit Neigung nach der Bauſeite derartig doppelt abgedeckt ſein, daß durch die oberen Bretter die Fugen der unteren ſicher gedeckt werden. 180 Reinhaltung und Offenhaltung der öffentlichen Ver⸗ kehrsräume in der Nähe des Bauplatzes. Während der Bauausführung iſt für Reinhaltung der Straße, aſſers in der Straßenrinne Sorge zu tragen. Die von den Fußgängern zu benützende Strecke vor dem Bauplatz muß, auch wenn ſich dieſelbe außerhalb des Geh⸗ wegs befindet(vergl.§ 29 dieſer Vorſchrift) in einer Breite von einem Meter ſtets rein und für ungehinderten Verkehr brauchbar ſein; auf Anordnung des Bezirksamts iſt auf dieſer Fläche ein Dielenbelag anzubringen. Bei trockenem Wetter muß die Straße ur Vermeidung von Staub innerhalb und außerhalb des Bauzauns läglich mindeſtens dreimal begoſſen werden. Für geordneten und benutzbaren Zuſtand der Zufahrt bezw. des Zugangs von dem öffenklichen Verkehrsraume nach dem Bauplatz iſt Sorge zu tragen. Bei allen Bauarbeiten, insbeſondere auch beim Abbruch von Gebäuden und Gebäudetheilen iſt die Entwicklung von Staub möglichſt zu vermeiden. Das Hinabwerfen des Bauſchuttes und der Baumaterialien auf Straßen und öffentliche Plätze iſt nicht zuläſſig. Schutt und Bau⸗ materialien ſind herabzutragen oder auf andere, das Publikum und die Nachbarn nicht beläſtigende Weiſe wegzuſchaffen. Ohne An⸗ bringung eines vorſchriftsmäßigen Bauzauns darf Schutt vorüber⸗ gehend nicht länger als 24 Stunden auf der Fahrbahn der Straße neben dem Gehweg lagern. Bauſchutt u. dergl. muß beim Aufſchütten und Aufladen zur Vermeidung des Staubes ausreichend begoſſen werden. Im Innern der Gebäude darf nur durchnäßter Schutt herabgeworfen werden. Wagen, welche Schutt führen, ſind ſo einzurichten und zu laden, daß keine Beläſtigung durch Staub eintritt und die Straßen durch Herabfallen des Schuͤtts nicht verunreinigt werden.(Vergl.§8 27, 28 und 76 der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim.) 8 88. Sicherung öffentlicher Aulagen und en. Oeffentliche Anlagen und Einrichtungen, wie Brunnen, Waſſer⸗ und Gasleitungen, Telegraphen⸗, Telephon⸗ und andere elektriſche Leitungen, Laternen, Bäume, Kanäle, Rinnen und dergl., Straßen⸗ ſchilder müſſen während eines Baues jederzeit nutzbar bleiben und gegen Beſchädigungen verwahrt werden.(Vergl. 88 24, 28 der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim.) Wenn durch die Bauausführung Aenderungen an ſtädtif Anlagen und Einrichtungen nothwendig werden, ſo ſich Bauherr mit der zuſtändigen ſtädtiſchen Behörde Benehmen zu ſetzen. Von eee Aenderungen, durch weiche eine anderweite Befeſtigung oder Legung der Drähte der Telegraphen⸗ und Telephonleitung nothwendig wird, iſt ſpäteſtens 8 Tage vor Beginn dem Bezirksamt Anzeige erſtatten, welches die ae hörde hiervon in Kenntniß ſetzt. Ueber die Lage der unterirdiſchen Kabel gibt der Ortsbaukontroleur Auskunft. Vorkommende Behinderungen und Beſchädigengen werden auf Koſten des Bauherrn beſeitigt. Die durch das Eingraben der Pfoſten für und für die Gerüſtſtangen entſtandenen Löcher ſind nach Beendigung des Baues ordnungsmäßig zu ſchließen, widrigenfalls das hiezu Erforder⸗ liche auf Anordnung des Bezirksamts durch das ſtädtiſche Tiefbau⸗ amt auf Koſten des Bauherrn bewirkt wird. § 34. Sicherung der Nachbargrundſtücke bei Bauten. Die Grenzen der Nachbargrundſtücke muß jeder Bauende einhalten; er darf des Nachbars Grund weder überbauen noch unterführen oder durch Aufſtellung von Gerüſtſtangen benützen, ſofern nicht Berträge oder andere Rechtsgründe(vergleiche Landrechsſätze 653—681) etwas Anderes rechtfertigen oder erfordern. Bei Ausführung von Bauten neben Nachbargebäuden hat der Bauende die letzteren, ſoweit er⸗ forderlich, abzuſteifen und überhgupt die nothwendigen Sichertzeits⸗ vorrichtungen zu treffen, um Perſonen und Eigenthum auf den Nach⸗ bargrundſtücken vor Beſchädigung zu ſchützen.(Vergl.§5 der Landes⸗ bauordnung.) Ausgrabungen und Abgrabungen oder Aufſchüttungen und Erhöhungen, welche nachbarliche Gebäude oder Einfriedigungen zu beſchädigen oder zu gefährden geeignet ſind, darf Niemand vor⸗ nehmen, ohne gleichzeitig Maßregeln gegen die das Nachbargrund⸗ ſtück ſchädigenden Einwirkungen zu treffen. Können im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit Ausbeſſerungen an Gebäuden oder die Abtragung von Gebäuden und Nie nicht bewirkt werden, ohne Wpc Grund⸗ ſtücke zur Aufſtellung von Gerüſten oder zur Fortſchaffung oder Niederlegung von Materialien oder in anderer Weiſe zu henützen, ſo kann das Bezirksamt auf Grund des§ 30 des.⸗St.⸗G.⸗B. die erforderlichen Anordnungen auch gegen den Willen des Nachbarn auf Koſten desjenigen, welcher zu dem behördlichen Einſchreiten Ver⸗ anlaſſung gibt, treffen.(Vergl.§8 55e der Landesbauordnung.) § 85. Abbruch von Gebänden und äußern Gebändetßetlen. Wegen der Anzeigepflicht bei Abbrucharbeiten vergl. 8 8 Ziff. 18 dieſer Vorſchrift. Wird an dem öffentlichen Verkehrsraum ein Gebäude abge⸗ brochen und nicht ſofort wieder aufgebaut, ſo muß der Bauplatz in der Bauflucht gemäß 8 46 d. V. eingefriedigt werden. Beim Abbruch von Gemäuer darf ohne beſondere Genehmigung des Bezirksamts Nichts um oder eingeworfen werden; gleiche Geuehmigung iſt ein⸗ beabficht i01 t das Sprengen von Gemäuer mit Pulver nnd dergl. eübſichtigt iſt. Alles Material, welches nicht mit der Hand abgetragen und wird, muß ſo genäßt ſein, daß beim Abtragen und erabbringen kein Staub(Bergl.§ 82 dieſer Vorſchrift.) Bentzung von Straßen und öffeutlichen Mätzen zur Lagerung von Baumaterialien und dergl. Die Erlaubniß zur a von öffentlichen Straßen und Plätzen für die Lagerung und arbeitung von Baumaterialien, für die zur Ausfüßrung des Baues erforderlichen VBorrichtungen, welche den Straßenverkehr hemmen, z. B. Abſprießen, Aufreißen des Pflaſters und der Gehwegdeckung, Aufſtellung und de n von Gerüſten und dergl. und für die Zubereitung von Mörtel wir die polizeiliche Genehmigung nur ertheilt, wenn der Bauende ſonſt keinen dazu geeigten Platz beſitzt oder auf ſeinem Grundſtück ten kann und wenn die beauſpruchte Benützung des öffentlichen erkehrsraumes zur Ausführung des beabſichtigten Baues noth⸗ wendig iſt und den Verkehr nicht unverhältnißmäßig hindert.(Bergl. 68 1 folg, der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim.) 118 Erlaubniß wird von dem Bezirksamt nur für einen genau beſtimmten, mit einem Bauzaune zu umſchließenden Raum ertheilt und kann 9 7 zurückgenommen werden. r Aufgrabungen an Land⸗ u. Kreisſtraßen iſt die Genehmigung der Gr. Waſſer⸗ und Heidelberg zu erwirken. (8 8, 22 Str.⸗Pol.⸗Ordg. vom 12. Mai Nach Beendigung der Benützung iſt die Straße bezw der öffent⸗ liche Platz unverzüglich wieder ordnungsmäßig herzuſtellen, widri⸗ e 11 5 durch das ſtädtiſche Tiefbauamt auf Roſten des Benütßzers ewirkt wird. Zur vorübergehenden Lagerung von Bauſchutt und ge n Mengen von Baumaterial auf der Fahrbahn der Straße unmittelbar neben dem Gehweg iſt die Einholung polizeilicher Exlaubniß nicht erforderlich, ſofern eine e Verkehrsſtörung nicht verurſa wird und die Lagerung auf dem betr. Grundſtüc ſelbſt ſowie die Abfuhr ohne unverhä 11 Koſten und Müheaufwand nicht möglich iſt. Länger als 24 Stunden werden ſolche Lagerungen jedoch nicht geſtattet. 8 87. Schutzvorrichtung und Warnungszeichen. Wer an Gebäuden, Brücken, Brunnen und Baulich? keiten Arbeiten irgend welcher Art, durch welche die Sicherheit der Vorübergehenden beeinträchtigt wird, vornimmt oder vornehmen läßt, hat an beiden Enden der betr. 8 bat ee und zwar bei Tag Latten oder Stangen, bei Nacht mit hellleuch⸗ tendem Lichte verſehene Laternen aufzuſtellen. Die für die Tageszeit vorgeſchriebenen Warnungszeichen müſſen den Gehweg von der Straßenflucht bis zum Bordſtein abſperren. Die Berwendung von Stricken, Drähten oder Ketten zur Abſperrung iſt unterſagt. Bei Dachreparaturen ſind neben der Straßenſperrung beim Dachabfall Schutzbretter oder Rahmen mit Netzen anzubringen, welche zum Auffangen herabſtürzender Bruchſtlücke und dergl⸗ 95 eignet ſind. Der Abwurf von abgängigem Deckungsmaterial auch bei Sperrung der Straße verboten.(Bergl. 88 4, 27 und 84 der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim.) Das Betreten von nicht hell erleuchteten Rohbauten während. der Dunkelheit iſt ſelbſt den darin beſchäftigten Arbeitern unterſagt Unbefugten iſt der Zutritt zu der Bauſtelle überhaupt nicht geſtattet. Der Bauunternehmer iſt verpflichtet, ſolche von der Bauſtelle fern zu halten und das Verbot durch deutliche Aufſchrift am Eingang zur Bauſtelle bekannt zu Nothabtritt. Während der Bauzeit muß als Nothabtritt an einer pon der Straße abgewendeten und von den benachbarten Gebäuden thunlich entfernten Stelle des Bauplatzes ein vollſtändig geſchloſſenes mit Thüre verſehenes Häuschen errichtet werden Die Exeremente ſind in einer freiſtehenden Tonne zu ſammeln, täglich mit trockener Erde u beſtreuen und mindeſtens wöchentlich einmal abzuführen. Gruben ürfen nicht angelegt werden. Von der Exrichtung eines Nothabtritts kann Umgang genommen werden, wenn der Unternehmer den Nachweis erbringt, daß den Arbeitern die ungehinderte Benützung einer benachbarten Abort⸗ anlage geſtattet iſt Dritter Abſchnitt. Von der Stellung, Bauweiſe und äußeren Geſtal tung der Gebäude und ihren Beziehungen zum Straßenraum. § 39. Bauflucht und Gebändehöhe. Die im Ortsbauplan feſtgeſetzte Bauflucht und Straßenhöhe i für jeden Neubau bei dem ſtädtiſchen Tiefbauamt zu erheben u in den zu vermerken, ſofern nicht durch beſtehende Gebäude ſichere Anhaltspunkte für dieſelbe gegeben ſind. Für Gebäude auf Bauſtellen, welche außerhalb des in Plan 15 Theils der Gemarkung Mannheim liegen, iſt Bauflucht und traßenhöhe gemäß Art. 11 des Ortsſtraßengeſetzes beſonders feſt⸗ zuſtellen. Die diesbezüglichen Geſuche ſind mit dem Baugeſuch an das Bezirksamt zu richten. An beſtehenden Gebäuden, welche den Beſtimmungen des Ortsbauplans bezüglich Bauflucht und Straßen⸗ höhe nicht entſprechen, dürfen Hauptveränderungen 85 5 d. Vorſchr.) nicht vorgenommen werden, ohne daß die beſtehenden Abweichungen vom Ortsbauplan beſeitigt werden. 8 40. Abweichungen von der Bauflucht. Das Zurückſetzen der Gebäude hinter die Bauflucht iſt nur dann geſtattet, wenn das Gebäude zu der letzteren parallel geſtellt wird.(Vergl. Art. 7 des Ortsſtraßengeſetzes.) Treten Gebäude hinter die Bauflucht zurück, ſo ſind die zwiſchen der Baufluchtlinie und den Gebäuden liegenden Grundſtückstheile wie die Gehwege oder als Höfe, 5 oder Lichtgraben vorſchriftsmäßig herzu⸗ ſtellen und in der Baufluchtlinie ordnungsmäßig einzufriedigen. Falls bei geſchloſſener Bauweiſe die hinter die Baufluchtlinie zurück⸗ tretenden iude nicht mit Flügelbauten in die Baufluchtlinie einrücken, müſſen die freibleibenden Seiten der b ts vorhandenen 0d u erbauenden Nebengebäude eine architektoniſche Ausbildung haben bezw. erhalten. Fehlt eine ſolche, ſo muß ſie nachträglich unter Vorlage von Plänen auf Koſten desjenigen, welcher ſein Ge⸗ bäude ausnahmsweiſe hinter die Bauflucht zurückſtellte, hergeſtellt werden. Nachſicht hievon kann die Baupolizeibehörde ausnahms⸗ weiſe nach Anhörung des Stadtraths ertheilen. Werden auf einem Grundſtück Hinter⸗, Nehen⸗ und Seitenge⸗ bäude zuerſt errichtet(vergl.§8 49, 51 und 52 d. Vorſchr.) ſo müſſen dieſelben ſoweit hinter die Baufluchtlinie zurückgerückt werden, daß für die Errichtung eines Vorderhauſes mit dazu gehörigem Hof ge⸗ nügender Raum bleibt. 8 41 Vorbauten in dem Straßteuraum. Bei Gebäuden, deren gute Flucht(Flucht des Erdgeſchoſſes) mit der Straßenflucht zuſammenfällt, dürfen Riſalite und andere feſte Bautheile zuſammen ½ der Gebäudelänge nicht überſchreiten. Sockel, Geſimſe, Thor⸗ Thür⸗ und Fenſtergeſtelle, Pilaſter, Pfeiler, Säulen und andere feſte Bautheile dürfen bis zu einer Höhe von 3 m über dem Gehweg mit ihren größten Ausladungen 2) 10 Gehwegen von 1,50 m und weniger Breite höchſtens am, b) an Gehwegen von 1,50—2,30 m Breite Höchſtens 20 em, e) an Gehwegen von 2,50—3,50 m Breite öchſtens 25 om, d) an Gehwegen von 3,50 m und mehr Breite höchſtens 30 om vor die Straßenflucht treten. Sollen die vorgenannten Bautheile und Vorbauten größere Länge und größere Ausladungen erhalten, ſo darf das Gebäude, ohne daß eine Einfriedigung in der 1 herzuſtellen iſt, bis zu 30 em hinter die e ee t werden. Zur Ver⸗ meidung unſchöner Ecken iſt der Anſchluß an die Nebengebäude Ausbildungen ewirken. ndriſalite, Abrundungen) zu Antrittsſtufen, Fußkratzeiſen, Abweisſteine 2c. dürfen nicht über den Sockelfuß vorſpringen. Beſtehende Vortreppen und Antritte ꝛc., welche in den Gehweg vorſpringen, ſind bei erheblichen Veränderungsbauten zu entfernen. Rana 1288 Vorſchr. und§ 11 der Gehwegordnung für die Stadt Mannheim. % Für die Entfernung fämmtlicher Borbauten vom Nachbargrund⸗ ſtück ſind unbeſchadet vertragsmäßiger anderweiter Regelung die Landrechtsſätze 678—680 42. Balkone und Erker. In Straßen unter 10 m Breite ſind Erker und eſchloſſene Balköne nicht zuläſſig; geſtattet ſind dagegen offene Balkone, wenn ſie mit ihren äußerſten Ausladungen nicht mehr als 60 om über die Straßenflucht vorſpringen. In Straßen von 10 m Breite dürfen offene Balkone 1 m und bei jedem weiteren Meter Straßenbreite 0,10 m mehr bis zu höch⸗ ſtens 1,50 m gusladen. Die Kragſteine freitragender Balkone und Erker dürfen erſt in einer Höhe von 2,50 m über dem Gehweg beginnen. Erker und Balkone ſollen bei Straßen unter 15 m Breite in 10 Regel nicht mehr als ein%½% der Länge der Straßenfadade ein⸗ nehmen. Erker und 510 5 ene Balkone dürfen bei geſchloſſener Bauweiſe mit ihrer größten Geſimsausladung(einſchließlich Dachgeſims) nicht mehr als 1,20 m über die Straßenflucht vortreten; bei offener Bau⸗ wafſt ſind die für offene Balkone vorgeſchriebenen Ausladungen zuläſſig. Balkone und Erker Vaen die Straße müſſen in feſter dauer⸗ Kalke Konſtruktion und Beſchaffenheit aus Stein oder Eiſen herge⸗ t und mit einem mindeſtens 0,80 m hohen Geländer verſehen werden. Hölzerne Balkone und Erker können an von der Straßen⸗ 112 abgekehrten Seiten dann werden, wenn ſie den orſchriften in 8 13 und. 14 der D über Holzbauten und auf feſte und dauerhafte Eiſen⸗ oder Steinkönſtruk⸗ tion au 811 t ſind. dürfen in der Regel Vorrichtungen, durch welche Straße abgeleitet Bei umfangreichen Anlagen dieſer zur Ableikung des Traufwaſſers en. Kleinere Balkone müſſen ein gleichmäßiges Gefäll nach alkonen das Regen⸗ und Schneewaſſer geſammelt nach der wird, nicht angebracht werden. Art ſind geeignete Vorkehrungen aßenſeiten erhalten. de tre en „8 48. Vordächer, Schilde. Fits Schutzdächer über dürfen nur in 0 and Glas erſtelt werden, die Breite des Gehwegs nicht überſchreiten und müſſen mit ihren tiefſten Theilen 3 m über dem letzteren Zur Anbringung bedarf es beſonderer baupolizeilicher Erlaubniß Und der Genehmigung des Stadtraths. der beweglichen Gebäudetheile, wie bewegliche Vor⸗ dächer, Schilder, Auslagevorrichtungen, Läden gelten die Beſtimm⸗ ungen der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim.(Vergl. § 8, 12, 26 derſelben.) §.44. Borbauten in Vorgärten und Vorplätzen. 8 der im Ortsbauplan vorgeſehenen Vorgärten und Vornlätze dürfen Rampen, Freikreppen und andere niedrige Vor⸗ bauten bis an die Straße heranreichen, ſofern nur dadurch bei Vor⸗ gärten der Charakter als Ziergärten nicht beeinträchtigt wird. Andere höhere Vorbaufen, wie Erker Teraſſen, Veranden, Por⸗ tale,, Riſalite 2ꝛc. dürfen mit ihren 7 0 Ausladungen bis zu ½ der Gebäudelänge und nur bis guf den dritten Theil der im Orts⸗ bauplan feſtgeſetzten Vorgartentiefe bezw. des Abſtandes zwiſchen Bauflucht und Straßenlinie und keinenfalls mehr als 2,50 m über die Baufluchtlinie vortreten. Die Beſtimmungen gelten, wenn ein Gebäude hinter die feſtgeſetzte mit Genehmigung der Baupolizeibehörde nach vorgängiger Vernehmung des Stadtrathes(Art.7 Ortsſtraßen⸗ und Baufluchtengeſetz vom 20. b er 1868) zurückgeſtellt wird. Dabei wird der Rückſprung nicht angerechnet. In den Fällen des Abſ. 1 und 2 dürfen unterirdiſche zorbauten bis zur Straßenfluchtlinie heranreichen, wenn dadurch nicht die 9 eines Ziergartens, wo dies verlangt wird, unmöglich wird. 5 Uebrigen finden auch auf die Vorbauten in den Vorgärten und Vorplätzen die Beſtimmungen in§ 41 dieſer Vorſchrift ſinnge⸗ mäße mit der Maßgabe, daß bei Berechnung der da⸗ ſelbſt vorgeſchrie enen Maße die Tiefe der Vorplätze bezw. Vor⸗ gärten der Gehwegbreite zugerechnet wird. 8 45. Oeffnungen nach und in dem Straßenraum. üren und Thore dürfen nicht über die Bauflucht aufſchla en; ſofern ſolche an beſtehenden Gebäuden enkgegen dieſer Vorſ rift hergeſtellt ſind, müſſen dieſelben auf baupolizeiliche Anordnung ab⸗ geändert werden. Auf Thüren und Thore von Gebäuden, welche zu größeren An⸗ ſammlungen von Menſchen, wie Kirchen, T eater, Saalbauten, oder zur Aufbewahrung von Löſchgeräthſchaften(Spritzenhäuſer ꝛc.) dienen, findet dieſe Vorſchrift keine Anwendung. Dieſelden müſſen vielmehr nach Außen, dürfen jedoch nicht über den äußerſten So elvorſprung ollen ſich möglichſt weit herumlegen und in Feder⸗ aufſchlagen, f fallen einſchlagen. 8 Fenſter und Fenſterläden, auch ausſtellbare Rollläden dürfen bis zu einer Höhe, von 2,50 m über dem Gehweg nicht in den Sträßenraum aufſchlagen.(Vergl.§ 12 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim.) 5 Die Herſtellung von Hohlräumen unter dem Straßenraum iſt mit Ausnahme von Licht⸗ und Einwurfſchachten verboten. Für letztere 198 die in§12 der Gehwegordnung. Fallthüren und Kellereingänge(Bierſchächte) im Straßenraum ſind verboten. 8 46. 5 Einfriedigungen. Vorgärten. Alle an den Straßenrgüm anſtoßenden, dem Verkehr nicht überlaſſenen, innerhalb bebauter Stadtheile belegene Grundſtücke ſind auf der Straßenfluchtlinie einzufriedigen. Bezüglich der Einfriedigung außerhalb der Baubezirke belegener Grundſtücte vergl.§ 23 der Skraßenpolizeiordnung für Mannheim und§ 115 dieſer Vorſchrift. ind nach dem Ortsbauplan ſenen Bauflucht und Straßen⸗ fluchtlinie Vorgärten herzuſtellen, ſo ſind dieſelben als Ziergärten Inzulegen und zu unterhalten. Die Benützung der Vorgärten zur gewerblichen Zwecken und deren vollſtändige Auspflaſterung oder Ueberdeckung mit Cement oder Asphaltbelag iſt nur ausnahmsweiſe ſeattbaft Zuſtimmung des Stadtraths und der Baupolizeibehörde atthaft. Zur Einfriedigung müßſſen verwendet werden 4) bei Gärten, Vorgärten, Vorplätzen jedweder Art: durchbrochene aus Stein oder Metall hergeſtellte, auf ſteinernem oder metallenem nicht unter 30 om hohen Sockel ruhende Geländer, welche mit dem Sockel zuſammen mindeſtens 1,20 m hoch und an ſteinernen oder metallenen Pfoſten befeſtigt ſind; außerdem müſſen die Geländer in Form und Höhe ſich der Umgebung anpaſſen und auf einem Sockel von mindeſtens 0,30 und höchſtens 0,60 m Höͤhe überall da angebracht werden, wo im Ortsbauplan die Herſtellung von Vorgärten für ganze Straßenzuge vorgeſchrieben iſt. In dieſem Falle, müſſen auch die Einfriedigungen nach den Nachbargrundſtücken aus metallenem Gitterwerk beſtehen; dasſelbe darf nicht höher als das längs der Straße ſtehende Geländer ſein; bei Gewerheplätzen: Metall⸗ oder Holzgeländer oder Mauern von mindeſtens 2,25 m Höhe; o) hei brachliegenden Bauplätzen 80 landwirthſchaftlichem Betrieb verwendeten Grundſtücken: Mauern oder di te, außen glatt hergeſtellte Bretlerwände von mindeſtens 2,25 m Höhe. Wo Mauern in Anwendung kommen, müſſen dieſelben nach der Straße in gefälliger Ausführung erſtellt und zweckentſprechend ab⸗ gedeckt werden. Bei Gewerbeplätzen ſteht der 1 die Befugniß zu, anzuordnen, daß dieſelben in einer den Einblick der Vorübergehenden verhindernden Weiſe eingefriedigt werden müſſen, ſofern deren An⸗ blick ſtörend wirkt. Ausnahmen können von der Bau oltzeibehörde nach Anhörung des Stadtraths hewilligt werden. Alle an Einfriedigungen befind⸗ lichen Thüren müſſen nach Innen aufſchlagen. 8 47. 5 Dachentwäſſerung. Die unmittelbar nach der Straße neigenden Dachflächen müſſen mit waſſerdichten ſteinernen oder metallenen Traufkanälen und Abfallröhren von entſprechendem Querſchnitt verſehen ſein. Für den Anſchluß der Abfallröhren an die ſtädtiſche Kanaliſation gelten die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Abwaſſerordnung. Abfallröhren müſſen aus Metall ergeſtellt werden, dürfen an den Straßenſeiten der Gebäude nicht über den Sockelfuß vortreten und ſind nöthigenfalls in einen Mauerſchlitz einzulegen. Durch Bautheile, abgeſehen von Geſimſen dürfen dieſelben an keiner Stelle überdeckt werden. Bezüglich der Schneefünger an Dachflächen vergl.§ 25 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim. b — § 48. Herſtellung der Gehwege 1 0 der Hausentwäfſerun gs⸗ aulagen. Hier ſind die beſonders e ortspolizeilichen Vorſchriften vom 3. Dezember 1889 und maßgebend. 84 9. Geſchloſſene und offene Bauweiſe. In Straßen oder Straßenſtrecken, für welche nach dem Ortsbau⸗ plan die Bauweiſe mit Zwiſchenräumen nicht vorgeſehen iſt, ſind die Gebäude mit Ausnahme der Fälle des Abſ. 7 unten, unmittelbar und unter Vermeidung irgend eines Zwiſchenraums an die Nach⸗ bargrenze oder Nachbargebäude anſtoßend zu errichten. Iſt für beſtimmte Straßen oder Straßentheile die offene Bau⸗ weiſe mit Zwiſchenräumen im Ortsbauplan vorgeſchrieben, ſo muß edes Vordergebäude auf ſeine ganze Tiefe nach beiden Seiten von er Vbesadere abſtehen und zwar mindeſtens 3 m, ſofern nicht durch beſondere? eſtimmung andere Abſtände verlangt ſind. Die hiernach einzuhaltenden Zwiſchenräume können, ſoweit ſie als Einfahrt oder Eingang dienen vollſtändig überdeckt werden; im Uebrigen dürfen in die gebotenen Abſtände vortretende Gebäudetheile einſchließlich der Dachvorſprünge nur ſoweit vorragen, daß zwiſchen denſelben und den am Meiſten hervortretenden Theilen des Nach⸗ bargebäudes ein freier Zwiſchenraum von mindeſtens 5 m bleibt. Wenn das Nachbargrundſtück noch nicht überbaut und die Ein⸗ haltung des vor 1 Abſtandes nicht anderweit genügend geſichert iſt, dürfen die vortretenden Gebäudetheile nur 0,50 m in den gebotenen Abſtand vorragen. 5 Ueberdeckte Vorbauten, Riſalite, Veranden, Erker ꝛc. dürfen zuſammen nicht mehr als ein Drittel der Seitenwandlänge einnehmen. 8 5rh können auf der Grenze erſtellt werden, müſſen edoch vom Vorderhaus 5 m zurückbleiben und dürfen nach der traße keine kahlen Giebel aufweiſen. Wird in ſonſt e Häuſerreihe ein Gehäude(Vorderhaus) nach offener Bauweiſe errichtet, ſo muß zwiſchen demſelben und dem Nachbargebäude bezw. bei unüberbautem Nachbargrenze ein unüberhauter Raum von mindeſtens 6 Metern auf der Seite beſtehen bleiben, welche nicht unmittelbar auf die Nachbargrenze gerückt wird. In Sträßen, für welche die offene Bauweiſe nach dem Orts⸗ bauplan vorgeſchrieben iſt, dürfen au Gebäudegruppen, deren Front⸗ länge 30 m nicht überſteigt, errichtet werden, wenn der vorgeſchriebene Abſtand nach beiden Seiten eingehalten wird und die Gebäude ein architektoniſches Ganzes bilden; bei Monumentalbauten fällt die hier bedingte Frontlänge weg. Der zwiſchen den Vordergebäuden befindliche Zwiſchenraum iſt da, wo Vorgärten vorhanden ſind, ebenfalls als Ziergarten anzu⸗ 1 8 unterhalten, ſofern er nicht als Eingang oder Einfahrt enutzt wird. „Die beim Uebergang aus der offenen in die geſ gaſta Bau⸗ weiſe entſtehenden kahlen Giebel ſind in gefälliger Weiſe architek⸗ toniſch auszubilden. Die Koſten hiefür fallen demjenigen zur Laſt, welcher von der regelmäßigen Bauweiſe abgewichen iſt. Vierter Abſchnitt. Von dem Aeußeren der Gebäude. achbargrundſtück, der 8 50. Jede nach dem öffentlichen Verkehrsraum gerichtete und von demſelben aus ſichtbare Seite eines Gebäudes muß ein gefälliges Aeußeres erhalten. Durch Bauveränderungen darf nachträglich die architektoniſche Harmonie der Gebäudefagaden nicht eſtört werden. Dieſe Beſtimmung findet auch nwendung auf Seiten⸗ und aus ſichtbar ſind und auf e e welche von der Straße olche Giehel, welche in Folge eines bbruchs oder Neubaues(vergl. In Fällen der 5 40 der Vorſchriften) dauernd t werden. Fäll etzteren Art hat derjenige, welcher die reilegung W hat, die Koſten der ordnuugsmäßigen Herſtellung des oder der freige⸗ legten Giebel zu tragen, vorbehaltlich etwaiger privatrechtlicher en. 8 efindet ſi das Aeußere eines Gebäudes in ſchlechtem, den öffentlichen Verkehrsraum verunzierenden Zuſtande, ſo kann die Baupolizeibehörde die erforderlichen Herſtellungen anordnen. 8 51. Einſtöckige Gebände und Nebengebände am öffentlichen Verkehrsraum. auptgebäude, welche an die Bauflucht oder weniger als 2 m von letzterer entfernt zu ſtehen kommen, ſind mindeſtens zweiſtöckig und mindeſtens 6,50 m hoch aufzuführen; Dach⸗ und Manſarden⸗ töcke gelten hiebei nicht als zweites Stockwerk. Die Vornahme von Sanen ie oder von Veränderungen an 8 ein⸗ töckigen Gebäuden innerhalb ausgebauter tadttheile iſt nur aus beſonderen Gründen ſtatthaft. 5 Nebengebäude, wie Ställe, Scheuern, Schuppen, Küchen, Waſch⸗ küchen, Aborte— letztere mit Ausnahme der öffentlichen Bedürfniß⸗ anſtalten— und andere wegen ihrer äußeren Geſtaltung oder ihrer Zweckbeſtimmung dem öffentlichen Verkehrsraum zur Unzierde oder 85 Beläſtigung gereichenden Baulichkeiten dürfen nicht in die auflucht geſtellt werden und müſſen im Uebrigen derart angeordnet werden, daß ſie von dem b Verkehrsraum aus möglichſt wenig ſichtbar ſind; die Ausgußröhren der Küche ꝛc dürfen an nach der Straße gerichteten Gebäudeſeiten nicht ſichtbar ſein. Ausnahmen können pon der Baupolizeibehörde bezüglich der Pferdeſtälle und insbeſondere für die Stadttheile mit vorwiegend gewerblichem oder landwirthſchaftlichem Betriebe oder dann zuge⸗ laſſen werden, wenn derartige Nebendauten mit dem Hauptgebäude in gefälligem, architektoniſchem Zuſammenhang ſtehen; es dürfen aber dann unmittelbare Ausgänge auf die Straßen nicht angebracht werden. § 52. Reihenfolge der Ausführungen. Seiten⸗ Neben und Hintergebäude dürfen in der Regel nicht früher gebaut werden als die Haupt⸗ und Vorder ebäude. Eine Abweichung hievon iſt nur dann zuläſſig, wenn die usbildung der Aasez und der Umfaſſungswände des projektirten Gebäudes den Anforderungen der 88 30, 67, 68 dieſer Bauordnung entſprechen (vergl. auch§ 40 letzter Abſ. d. Vorſchr.). 5 58. Eckhäuſer. Frontſeiten einen Winkel unter 80»(alter ſind an der Straßenkreuzung regelmäßig in der Eckhäuſer, deren Theilung) bilden, Weiſe abzuſchrägen oder abzurunden, daß die gleichwinklig abgeſchrägte Ecke oder die Baſis der Abrundung mindeſtens 1,50 m mißt. Ebenſo iſt die Einfriedigung abzuſchrägen oder abzurunden; wo Vorgärten oder Vorhöfe vorhanden ſind. Der hiedurch frei⸗ bleibende Platz iſt unentgeltlich der Benützung für den allgemeinen Verkehr zu überlaſſen und treten hiefür die Beſtimmungen der Geh⸗ wegordnung in Kraft. 54. 8 Frontlänge der Gebände. Bauplätze ſind ſo abzutheilen, daß ſie den erforderlichen Raum für vorſchriftsmäßige Bebauung bieten. 5 An Straßen und öffentlichen Plätzen darf bei Neubauten in der Regel die Frontlänge der Gebäude nicht weniger als 8 m e An Eckhäuſern muß bei einem geringſt zuläſſigen Flächengehalt des Bauplatzes von 80 m und einer Geſammtfrontlänge leinſchließ⸗ lich etwaiger Abſchrägungen) von 18 Met. die geringſte Breite 8 Meter betragen. Auf die Neubebauung bereits überbauter Plätze nach Nieder⸗ legung der alten Gebäulichkeiten, finden die Abſätze 2 und 3, abge⸗ ſehen von der Beſtimmung des Abſatzes 5 keine nwendung; doch iſt die Theilung beſtehender Gebäude oder durch Abbruch ict ge Plätze als durch Abſ. 2 und 8 vorgeſchrieben, nicht geſtattet. Bei Reberbauung eines Grundſtücks, welches an ein dem Abf. 3 nicht genügendes angrenzt und dem gleichen Eigenthümer gehört, muß ſo viel Raum freigelaſſen werden, daß die ſpätere Er⸗ richtung eines den obigen Anforderungen gd ladena möglich bleibt, jedoch nur vorausgeſetzt, daß und inſoweit als die Frontlänge des Grundſtücks ſelbſt mehr als 8 Meter beträgt. Nachſicht kann in Fällen dieſes Paragraphen nur ausnahms⸗ weiſe von der Baupolizeibehörde geſtattet werden, wenn nöthigen⸗ falls durch Grundbuchseintrag die Zugänglichkeit, ſowie Licht⸗ und Luftzutritt in hinreichendem 95 iſt. 8 Nebenſeiten der Gebäude. Die Nebenſeiten der Gebäude ſind bei geradlinigen Straßen in der Regel rechtwinklig zur e zu ſtellen. Doppelhäuſer und einheitliche Gebäudegruppen. Bezüglich der Zugänglichkeit und Feuerſicherheit ſind die in Form von Doppelhäuſern und einheitlichen Gebäudegruppen zuſammengelegten Theile je als beſondere Gebäude zu betrachten. Doppelhäuſer oder mehrere ein einheitliches Ganzes bildende Häuſer müſſen äußerlich einheitlich ausgeführt und in gleicher Weiſe unterhalten werden, ſo daß die Gebäude der äußeren Anſicht nach ſtets als ein Ganzes erſcheinen. Bei beſtehenden Doppelhäuſern oder einer ein einheitliches Ganzes bildenden Gebäudegruppen dürfen einſeitige Veränderungen, welche den Geſammtcharakter ſtöven oder aufheben, nicht vorgenommen werden. § 57. Sockel der Gebäude. Jede nach der Straße gerichtete Außenſeite eines Gebäudes iſt mit einem Sockel von Sanenen oder gleich widerſtandsfähigem, witterungsbeſtändigem 35 verſehen. 955 und Anſtrich der Gebände. Gebäude oder Gebäudetheile in aus Bruch⸗ oder Backſteinen ohne künſtliche äußere Ge taltung müſſen an den von der öffentlichen Straße aus ſichtbaren Seiten nach genügender Austrocknung ſpäteſtens innnerhal Jahresfriſt verputzt werden. Der Verputz iſt zu färben bezw. anzuſtreichen. Die Verwendun von grellen und blendenden ſowie allzu dunklen Farben zum Anſtrich größerer Flächen der Außenſeiten der Gebäude iſt unterſagt. Verſchiedene Eigenthümer von oder von einzelnen ein einheitliches Ganzes hildenden Gebäudegruppen haben den Anſtrich der Gebäude einheitlich auszuführen. Wird eine Einigung nicht erreicht, ſo 55 der Baupolizeibehörde die Entſcheidung 12 Befindet ſich der Verputz oder Anſtrich von Gebäuden in verwahr⸗ loſtem Zuſtande, ſo kann die Baupolizeibehörde die Ausbeſſerung des Verputzes und den Neuanſtrich anordnen. § 59. Geſimſe, Verdachungen, Ziertheile ꝛc. Ziertheile aus Stuck, Steinpappe, Cementguß und dergleichen, ſind wetterfeſt abzudecken und in allen Fällen cher und gut zu befeſtigen. 15 8 Entfernung von Gebäudereſten. Unſchöne Gebäudereſte ſind zu beſeitigen und ebenſo unvollendete oder baufällige Gebäude innerhalb einer für den einzelnen Fall von der Baupolizeibehörde zu beſtimmenden Friſt um⸗ oder au zubauen oder zu entfernen. Fünfter Abſchnitt. 5 Vorſchriften hinſichtlich der Zugänglichkeit, Feuerſicherhein und Feſligkeit. § 61. ee e der Gebäude von der Straße. Gebäude, welche nicht an der Straßenfluchtlinie errichte werden, müſſen mit der Straße durch einen mindeſtens 2,50 m breiten Zu⸗ gang in Verbindung erhalten werden. Auf Verlangen der Bau⸗ olizeibehörde iſt der Nachweis grundbuchmäßiger Sicherung zu er⸗ ringen. 8 62. Durchfahrten. Werden auf einem Grundſtücke von über 18 m Frontlänge und 25 bis ine 40 m Tiefe Gebäude erxichtet, ſo muß dasſelbe eine Durchfahrt nach dem Hofe in gerader Linie und mit wenig Neigung von mindeſtens 2,20 m freier Thorbreite un für den 10 der Ueberbauung von mindeſtens 2,50 m freier Thorhöhe erhal, en. Die Durchfahrt ſelbſt darf an keiner Stelle unter dieſe Maaße eingeſchränkt werden. erden auf einem Grundſtücke von mehr als 40 m Tiefe Ge⸗ bäude errichtet oder werden mehrere Höfe hintereinander angeordnet, ſo tritt die vorſtehende Beſtimmung ein, auch ohne Rückſicht auf die e e des Grundſtücks. zeſtehende Durchfahrten dürfen nur mit Erlaubniß der Bau⸗ polizeibehörde beſeitigt und e werden. Durchgänge. Werden auf einem Grundſtücke von mehr als 18 m Frontlänge und 25 bis einſchließlich 40 m Tiefe oder auf einem ſolchen von 12 bis mit 18 m Frontlänge und 40 m oder weniger Tiefe Gebäude exrichtet, ſo muß dasſelbe einen Durchgang nach dem Hofe in mög⸗ lichſt gerader Linie, möglichſt eben von mindeſtens 1,50 m freier Thürweite und einer durchgehenden an keiner Stelle verengten Breite von 1,80 m zwiſchen den Eingangswänden erhalten. as Gleiche gilt für Grundſtücke von weniger als 12 m Frontlänge und 40 m oder weniger Tiefe jedoch mit er Maßgabe, daß die freie Thürweite des Durchganges 1,20 m, die Breite des Ganzen im Uebrigen 1,50 m betragen muß. Einzeltritte ſind in den Durch⸗ gängen ſowie im Innern der Hauptgänge unzuläſſig. § 64. Gemeinſame Beſtimmungen für Durchfahrten und Durchgänge. Auf ſchon bebauten Grundſtücken, welche den Beſtimmungen der§8 62 und 63 d. Vorſchrift nicht entſprechen, iſt, ſobald eine Hauptveränderung vorgenommen wird eine vorſchriftsmäßige Durch⸗ fahrt bezw ein vörſchriftsmäßiger Durchgang en. Der Baupolizeibehörde bleibt vorbehalten, ei Bebauung von Grundſtücken mit beſonderer Zweckbeſtimmung, mit außergewöhn⸗ licher Frontlänge oder außergewöhnlicher Tiefe und wo es im des Feuerſchutzes geboten erſcheint, mehrere Durchfahrten 5 5 urchgänge anzuordnen.(88 3, 6 und 8 der Landesbauord⸗ nung. 8 65. Conſtruktion. Stein⸗ und Metall⸗Konſtruktionen dürfen nicht auf Holz auf⸗ gelagert werden. 8 enn Bauſtoffe ausnahmsweiſe in ſtärkerem als dem allgemein üblichen Maße in genommen werden ſollen, oder wenn andere als die gewöhnlichen Bauſtoffe oder andere Herſtellungs⸗ weiſen in Frage kommen, ſo ſind beſondere Traafähigkeits erechnungen und Nachweiſe unter Anſchluß 966 Detailzeichnungen zu erbringen. Fundamentirung. Die Umfafſungsmauern von Gebäuden ſind bei gutem und tragfähigen Baugrund mindeſtens in einer Tiefe von 1,20 m der⸗ artig froſtfrei anzulegen, daß dieſelben die erforderliche Tragfühig⸗ keit erhalten. Sämmtliche Fundamente find bis über Straßenhöhe mit hydrau⸗ liſchem Mörtel zu mauern. Fzundamentmauern, einer§ ochwaſſerdammböſchung erſtellt werden, müſſen eine mittlere Stärke von mindeſtens ½ threr Höhe unter der Dammkrone erhalten und dürfen nur aus guten Bruchſteinen und beſtem hydrauliſchem welche in bezw. unmittelbar hinter Mörtel ausgeführt werden. § 67. Brandmanern. Für Brandmauern gelten die Beſtimmungen der§§—13 der Landesbauordnung und außerdem folgende beſondere Beſtimmungen: Zwiſchen⸗ und Halbſtöcke, Manſarden⸗ und Dachſtöcke(Gauben) mit einer Giebelhöhe von mehr als 5 Meter werden bei Bemeſſung der Mauerſtärken nach§ der Landesbauordnung,§ 68, 78 dieſer Vorſchrift je als ganze Stockwerke gerechnet. Mo Oeffnungen in Brandmauern unterhalb des Dachgebälks ausnahmsweiſe mit beſonderer Erlaubniß der Baupolizeibehörde Wiehend werden, müſſen dieſelben mit ſelbſtſchließenden ent⸗ prechend ſtarken eiſernen Thüren bezw. Läden in Stein⸗ oder Eiſen⸗ Rahmen verſehen ſein.(§ 9 Abſ. 5 der.⸗B.⸗O.) Als Dachgebälk gilt hiebei dasfenige Gebälk, welches die Decke des letzten Stockwerks bezw. den Boden des Da ſtockes oder Speichers bildet. Niſchen und Mauerſchränke dürfen in Brandmauern nicht angelegt werden; dagegen bleibt das Anbringen von Mauerſchränken, welche als Zeichen der Gemeinſchaft dienen ſollen, in der Größe von 40 auf 50 em und in einer Tiefe bis zu 12,5 em von der Mauer⸗ mitte geſtattet. Die Abſätze, die durch die Abnahme der Mauerſtärke entſtehen, ſind auf beiden Seiten gleich groß zu machen. Ausnahmen können von der Baupolizeibehörde geſtattet werden. ede Brandmauer iſt 0,80 m über die angrenzende höchſte Dachfläche und der ſe Dach des Daches entſprechend aufzuführen. Hölzerne Geſimſe, Dachſparrenköpfe und ſonſtige an die Brand⸗ mauer anſchließende brennbare Bautheile dürfen dieſelbe nicht über⸗ ragen. Beſtehende Gebäude, welche noch nicht mit Brandmauern ver⸗ ſehen ſind, müſſen ſolche erhalten im Falle einer Hauptveränderung oder dann, wenn die Mauern bezw. cheidewände einer größeren Ausbeſſerung bedürfen. Unter der gleichen ſic doel müſſen alte Scheide⸗ oder Grenzmauern, in welchen ſich Holz befindet oder welche ſonſt mangelhaft beſchaffen ſind, entfernt und durch vorſchriftsmäßige Brandmauern, ſofern ſolche nach Maßgabe der Beſtimmungen der Landesbauordnung nothwendig ſind, von Grund aus erſetzt werden; ebenſo wenn durch Abbruch beſtehender Gebäude den geltenden Vorſchriften nicht entſprechende gemeinſchaftliche Grenz⸗ oder Scheide⸗ mauern freigelegt werden. Die Ver der Angrenzer zur Theilnahme bei Er⸗ bauung von Brandmauern richtet ſich nach den Beſtimmungen der .⸗R.⸗S. 658 folg. Wegen Brandmauern für Gebäude mit feuergefährl, Betrieben u. Lagerungen ſ.§ 82 unten. 68. Umfaſſungsmanern, Scheide⸗ und Grenzmanern, welche nicht zugleich Brandmauern ſind. Alle Umfaſſungswände von Gebäuden einſchließlich der an Lichthöfe anſtoßenden müſſen maſſiv in Stein⸗oder Eiſen⸗Conſtruction, ergeſtellt werden Werden Fagaden ausſchließlich mit Metallcon⸗ ruction aufgebaut, ſo ſich die von außen nicht ſichtbaren, tragenden eile vollſtändig feuerficher zu umkleiden. Werden Bruchſteine benützt, ſo ſind die Umfaſſungsmauern im oberſten Stockwerk 0,45 m ſtark und von Stock zu Stock abwärts 95 5 118 ſaſten exden Backſteine benützt, ſo ſind die Umfaſſungs mauern: bei 1 ſtöckigen Gebünden 1005 Stein ſtark 2„ 15 in den beiden Stockwerken 1¹ bei 3 ſtöckigen Gebäuden im unteren Stock 2„ in den beiden oberen Stockwerken„„ dei 4 ſtöckigen Gebäuden in den beiden unteren Stockwerken 2 75 5 in den beideren oberen Stockwerken EEIE ellen. ei kleineren, einſtöckigen Hintergebäuden mit Feuerungen iſt auch eine Mauerſtärke von einem Stein zuläſſig. Erhält ein Ge⸗ bäude mehr als 4 Stockwerke, ſo ſind die Mauern verhältnißmäßig ſtärker anzulegen. In dem Mauerwerk angebrachte Hohlräume ſind in den vorſtehend aufgeführten Mauerſtärken nicht inbegriffen. Aufbauten oberhalb des Dachgeſimſes ſind gleichfalls maſſiv und in entſprechender Stärke herzuſtellen. f5 Abgeſehen von den in Aus iff. 4 der Landesbauordnung unter à und b zugeſtandenen Ausnahmen dürfen an Hintergebäuden ohne Feuerungseinrichtung, welche nicht zu Wohnungen, Werkſtätten, Fabrikräumen, Scheunen und Ställen benützt werden, die Umfaſſungs⸗ wände unbeſchadet der Beſtimmungen über Brandmauern in Fach⸗ werk erſtellt werden, wobei die Pfoſten mindeſtens 12 auf 15 om ſtark ſein und ſen de ſelbſt mindeſtens 12 em dick ausge⸗ mauert werden müſſen. Jedoch dürfen bei Gebäuden, die mehr als 2 haben, nur die beiden oberſten Stockwerke Fachwerk erhalten. Wo maſſive Umfaſſungsmauern vorgeſchrieben ſind, dürfen innere Ueberlaghölzer über Fenſter⸗, Thür⸗ und ſonſtigen Oeffnungen nur dann wenn dieſelben durch mindeſtens ½ Stein ſtarke Ueberwölbungen oder durch entſprechend ſtarke eiſerne eee entlaſtet werden. ei der Auffetzung von Stockwerken auf beſtehende Gebäude kann eine Abweichung von den vorſtehenden Beſtimmungen in Beſche auf die Verſtärkung nach unten mit Rückſicht auf Alte r und Be Mauerwerks geſtattet werden. Ueber weitere Abweichungen von den vorgeſchriebeneu Mauer⸗ bei Anwendung ungewöhnlicher Conſtruktionen und aterialien entſcheidet auf Nachweis der genügenden Feſtigkeit, und Geſundheit die Baupolizeibehörde.(Vergl. 5 65 dieſer Vorſchrift.) 05 auch nicht als Brandmauer zu erſtellende Scheidemauer derf en zwei Gebäuden muß überall mindeſtens 30 om und zwar er Dachneigung entſprechend über Dach geführt werden. Ueber Dach hat die Mauer mindeſtens 25 am Stärke zu erhalten. Für die emeinſchaftlicher Scheidemauern zwiſchen 995 und Gärten ſind die Beſtimmungen in.⸗R.⸗S. 668 maß⸗ gebend. Können ſich die Nachbarn über die Beſchaffenheit der Mauer nicht einigen, ſo iſt die Scheidemauer auf Antrag eines Betheiligten bei gleich tief liegenden Höfen auf gemeinſchaftliche Koſten 2,40 m hoch, bei Verwendung von Bruchſteinen 0,45 m dick, bei Verwendung von Backſteinen 1½ Stein ſtark herzuſtellen. Bei verſchiedener Hof⸗ hat der Beſitzer des höher liegenden Hofes die Koſten der Erhöhung und Verſtärkung allein zu tragen. Die derartiger Mauern ſind auf tragfähigem Boden mindeſtens 0,90 m tief und 0,60 m dick herzuſtellen. Innere Scheidewände und innere Konſtruktionen. Die Scheidung der Stockwerke in Gebäuden mit Feuerungen hat, wenn nicht wegen beſonderer Verhältniſſe Einwölbung ange⸗ ordnet iſt, durch ſtarke Balkenlagen zu geſchehen, an deren unterer Seite ein Mörtelv⸗eputz anzubringen iſtt 1 5 zuläſſig, wenn die lichte Sedee mindeſtens 8 m beträgt und wegen Feuerſicherheit keine Bedenken obwalten. Befinden ſich über Räumen mit Holzdecken Räume, welche zu längerem Aufenkhalt von Menſchen dienen, ſo ſind die letzteren Räume nach unten mit einer dichten, feuerſicheren Iſolirſchichte zu verſehen bezw. zu verputzen. 5 ie Scheidewände dürfen aus jedem genügende Feſtigkeit bietenden Material erſtellt werden Haben innere Scheidewände Gebälk zu tragen, ſo ſind ſte, wenn nicht entſprechende Eiſenconſtruktion gewählt wird, bei 1 und 2 ſtöckigen Gebäuden 1 Stein ſtark bei 3 ſtöckigen Gebäuden im unteren Stock in den 2 oberen Stöcken 1 bei 4 und 5 ſtöckigen Gebäuden in den 2 unteren Stöcken„„ in den oberen Stöcken 1 1 herzuſtellen. Das Gleiche gilt für Treppenhauswände Sind 2 balkentragende Mittelwände angeordnet, ſo genügt eine Stärke von je 1 Stein. Flurwände, längs der Aie micht ue de und Durchgänge ſowie der Haupteingang, ſoweit ſie nicht unter die Beſtimmungen der 2 vorigen Abſätze fallen, ſind mindeſtens 1 Stein ſtark oder maſſiv d. i, ohne Holzfachwerk herzuſtellen. 5 Innere Scheidewände ſollen durch alle Stockwerke übereinander ſtehen. Iſt dieſes nicht möglich, ſo ſind dieſelben auf entſprechende Eiſen Konſtruktionen zu ſetzen. In Ausnahmefällen ſind jedoch nur im den oberſten Stockwerken Häng⸗ und Sprengwände zuläſſig, Eiſerne Unterzüge, Mauer⸗ und Wandträger dürfen nicht auf Holz aufgelagert werden. Eiſerne Säulen, Ständer, Gußwände ꝛe. müſſen auf gut fundamentirte Unterlagsquader aufgeſetzt werden. § 70. Decken⸗ und Füllmaterial. Zur Ausſtückung der Gebälke, ſowie zu letzteren ſelbſt, darf bei Verwendung von Holz nur trockenes und rindenfreies verwendet werden. Als Füllmaterial(auch auf Gewölben und Steindecken), darf nur feuerſicheres Material als: es. Sand, Coaksgries und dergl. und zwar in trockenem Zuſtand und ohne Vermiſchung mit faulenden oder fäuln genden Stoffen verwendet werden; die Verwendung von Holz, Kohlenaſch teinkohlen⸗ oder Koaksſchlaken, Spreu, Lohe, Torfabfällen iſt ausdrücklich unterſagt. 83 § 71. Kamine und Oefen. (§§ 19 bis 40 der Landesbauordnung.) Sogenannte franzöſiſche Kamine oder ähnliche offene Feuerungen mit feuerſicheren Wänden und Decken ſind zuläſſig; dieſelben müſſen aber auf eine feuerſichere Unterlage geſetzt werden und je einen beſonderenSchornſtein von mindeſtens 250gtmsLichtweite für ſich haben. Für Feuerungen mit Gas ſind gleichfalls je beſondere, ent⸗ ſprechend weite, feuerſichere Abzugs⸗ und Jentilationskamine nothwendig. von Carbon⸗Natron⸗Oefen in Wohngebäuden iſt unterſagt. Die nach§ 33 Abſ. 2 der Landesbauordnung zur Iſolirung der Kaminwangen gegen Holzwerk in Lehm zu ſtellenden Ziegel müſſen mit den Ober⸗ und Unterkannten des Holzwerks oder anderer feſter Bautheile genau abſchneiden, damit eine Beſchädigung derſelben bei den weiteren Bauarbeiten nicht eintritt. Alle Kamine müſſen ſo hoch aufgeführt und verwahrt werden, daß eine Beläſtigung oder Gefährdung durch Rauch, Rüß, Funken und Dünſte nach Möglichkeit ausgeſchloſſen iſt. Treten ſolche Beläſtigungen oder Gefährdungen durch Neu⸗ bauten oder ſonſtige bauliche Veränderungen ein, ſo hat auf An⸗ ordnung der Baup ibehörde Derjenige, der dieſe Neubauten oder baulichen Veränderungen hat vornehmen laſſen, vorläufig auf ſeine Koſten vorbehaltlich ekwaiger privatrechtlicher Anſprüche, die noth⸗ e Kamin⸗Erhöhungen bezw. Aenderungen herſtellen zu aſſen. Kaminaufſatz⸗Rohre aus Steinzeug ſind nur bis zu einer Höhe von 1 m zuläſſig; weitere Erhöhungen ſind, wo eine Aufmauerung des Kamins nicht möglich iſt, mit beſonderer Erlaubniß der Bau⸗ aus Metall herzuſtellen und an maſſiven Mauern zu befeſtigen. Erhalten die Erhöhungen eine nach allen Seiten freie Stellung, ſo müf werden. Die Verwendung von Loch⸗ und Hohlbackſteinen, Tuffſteinen oder Tuffſteinröhren zur Aufführung von Kaminen iſt nicht geſtattet. Schornſteintrommeln aus gebranntem Ton mittelſt Verfalzung aufeinandergeſetzt und an den Außenwänden mit Reifen verſehen, damit der Verputz und Mörtel beſſer hält, ſind nur zuläſſig, wenn in ſolche Kamine gewöhnliche Zimmer⸗ und Küchenfeuerungen ein⸗ münden. Für mehrere Kamine kann ein gemeinſamer blechener Ausſteig⸗ laden(vergl.§ 37 der.⸗B.⸗O.) hergeſtellt werden, wenn durch feſte 8 der Zugang zu den Kaminen über Dach ermöglicht wird. ſen dieſelben mindeſtens nach 3 Seiten verankert § 72. Holzvertäfelungen. Holzverkleidungen ſind an Kaminen und Feuerwänden nur zuläſſig, wenn folgende Maßnahmen getroffen werden: 1) Die Kamine und Feuerwände müſſen mindeſtens eine einen Stein ſtarke Wandung nach der zu beſchlagenden Seite haben; die Einlaſſung von Befeſtigungsdübeln in die Kamin⸗ wandungen hat gänzlich zu unterbleiben. 2) Zwiſchen der Täfelung und der äußern Kaminwandfläche muß eine Verblendung von Ziegelſtücken in Lehmmörtel oder eine feuerſtchere Iſolirmaſſe von mindeſtens 4 em Stärke eingefügt werden. 3) Bei Aufſtellung eiſerner Oefen müſſen die Hol vertäfelungen durch einen doppelwandigen Eiſenblechſchirm geſchützt werden; bei der Aufſtellung von Porzellanöfen hat das Gleiche in dem Falle zu geſchehen, wenn dieſe Oefen in die unmittelbare Nähe der Wand zu ſtehen kommen.(Erlaß Gr. Miniſteriums des Innern vom 1. Mai 1875). § 78. Treppen und Gänge. In Wohngebäuden und allen zu regelmäßigem Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Gebäuden ſind ſämmtliche Haupttreppen und Hauptgänge ſo anzulegen, daß ſie durch das Tageslicht ausreichend erhellt werden und daß denſelben die Möglichkeit der Zufuhr friſcher Luft geſichert iſt. Die Anzahl und Breite der Haupttreppen und Haupkgänge muß der Größe und der Benutzungsweiſe der Gebäude entſprechen. Der Baupolizeibehörde bleibt für den einzelnen Fall die Anordnung weiterer Treppen vorbehalten. Als Mindeſtbreite der Haupttreppenläufe und Hauptgänge gilt 1, 1om im Lichten, d. h. die Laufbreite darf nicht unter%½0 m be⸗ tragen und darf durch die Schutzgeländer nicht eingeſchränkt werden. Alle Haupttreppen müſſen von maſſiven bis zür Dachfläche auf⸗ geführten Mauern, in welche Stockgebälke und Mauerlatten nicht eingelegt werden dürfen, umſchloſſen ſein.(Vergl.§ 69 dieſer Vorſchrift.) Die über dem Treppenhaus muß, ſofern dieſelbe nicht von Stein oder Eiſen hergeſtellt oder mit Glas ein⸗ gedeckt iſt, von unten glatt verputzt werden. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Stockwerken, deren Räume zu Wohnungen oder zu regelmäßigem Aufenthalt von Menſchen benützt werden müſſen mindeſtens die Haupttreppen der beiden unteren Stockwerke aus unverbrennlichem Material hergeſtellt und auf Unterlagen aus ſolchen Stoffen aufgelegt werden. Die in Stein oder in Metallkonſtruktion ausgeführten Tritt⸗ ſtufen können mit Holz belegt werden. Bei allen Hauptſtocktreppen, welche nicht in unverbrennlichem Material auszuführen ſind, müſſen die Tritte aus Holzdielen von nicht unter 5 om Dicke hergeſtellt ſein. Verſchläge und 11 9 5 Unterbauten von Holz ſind unter allen Haupttreppen unzuläſſig, im Uebrigen nur geſtattet, wenn die Treppen aus feuerſicherem Material beſtehen. Freitragende Treppen dürfen als Haupttreppen nur errichtet werden, wenn nach der Benutzungsart der betreffenden Gebäude keine größeren Laſten über dieſelben transportirt werden oder durch Anbringung eiſerner Träger hinreichende Sicherung getroffen iſt. Auf Nebentreppen und Nebengänge jeder Art, auch ſolche, welche nicht die Zugänge zu ganzen Wohnungen, ſondern nur die Ver⸗ bindung zwiſchen einzelnen Zimmern bilden, finden die vorſtehenden Beſtimmungen keine Anwendung; doch müſſen Nebengänge und Nebentreppen mindeſtens 0,80 m breit ſein. Hauptkellertreppen ſind, ausgenommen in Gebäuden, in welchen Balkenkeller zugelaſſen ſind, aus unverbrennlichem Mgterial und ſammt den Zugängen in einer Breite von mindeſtens 0,90 m her⸗ zuſtellen. Kellernebentreppen und deren Zugänge müſſen mindeſtens 0,860 m breit ſein. 55 Wegen weiterer Beſtimmung über die Anlage von Treppen, Betrieben oder feuergefährlichen ungen, ſowie in Verſamm⸗ lungsräumen zc. ſiehe 58 3, 4, 6, 8, 18.⸗B.⸗O. und 88 80 und folgende dieſer Bauordnung. 11 Geländer und Brüſtungen. An Treppen, Treppenvorplätzen, Balkonen, Veranden, tief⸗ gehenden Fenſtern, ſowie an allen Oeffnungen, Schächten, Zu⸗ und Ausgängen ꝛc., bei welchen ein Abſturz möglich iſt 55 feſte Ge⸗ länder oder Brüſtungen von mindeſtens 0,90 m Höhe und in der Weiſe anzubringen, daß auch ein Durchfallen von Kindern unmög⸗ lich iſt. 8 75. Gallerien und andere Zu⸗ und Aufgänge. Die Anlage von Gallerien und äußeren Gängen zur Verbindung ſonſt nicht zugänglicher einzelner Wohnräume unter ſich oder zur Verbindung mit Haupttreppen iſt nur geſtattet, wenn dieſe Wohn⸗ räume von einer Seite direktes Licht erhalten und einen eigenen Eingang haben. 5 5 Alle Gallerien und äußeren Verbindungsgänge müſſen in Stein⸗ oder Eiſen⸗Konſtruktion ausgeführt und mit feuerſicherem Boden verſehen werden. Ausnahmsweiſe 6 Stockwerken ſind mindeſtens mit feuerſicherer 8 76. Bedeckung der Dächer und Dachgeſimſe. Alle Gebäude müſſen mit ee Material(Stein, Ziegel, ugelaſſene, äußere rer Heda zu den oberen edächung zu verſehen. Schiefer, Glas, Metall, Naſen, Asphalt, Holzcement ꝛc.) eingedeckt werden. Ausnahmen hievon ſ§ 15 der... Die Seitenwände an Giebel⸗ und Dachaufſätzen und Gauben, welche mit Holzgeſtellen über den Dächern er öht werden, ſind außen Vorfluren und Gängen, insbeſondere in Gebäuden mit gewerblichen überall feuerſicher zu bekleiden. Den Schluß eines jeden hölzernen Geſimſes bälden die Grenze muß ein mindeſtens 12 om breiter Ge⸗ ſimsſtein bilden, der mit dem Mauerwerk gut zu verankern iſt. § 77. Blitzableiter. Bei der nach§ 119 des Polizeiſtrafgeſetzbuchs an die Ortspoli⸗ zeibehörde(das Gr. Bezirksamt) zu erſtattenden Anzeige iſt die Art Zeiſe der beabſichtigten Blitzableiteranlage näher zu beſchreiben i mit der Erſtellung derſelben betraut iſt. eſchaffen ſein, daß der elektriſche 8 zum Erdboden durchlaufen kann, iſchädlichen Ableitung des Blitzes eſondere müſſen die Auffangſtangen und Leit⸗ ungen die genügende Stärke erhalten. § 78. Licht⸗, Luft⸗ und Aufzugsſchächte. Die Umfaſſungen von Licht⸗, Luft⸗ und Aufzugsſchächten in Gebäuden mit Feuerungsanlagen muſſen aus feuerſicherem Material hergeſtellt werden. Die Lichtſchüchte können mit einem durchſichtigen, hinreichende Feſtigreit bietenden Material überdeckt werden. Die Ueberdeckung muß behufs Ermöglichung ihrer Reinigung ſ50 zu⸗ gänglich und derart angebracht ſein, daß der Zutritt friſcher Luft in genügendem Maße ſtattfinden kann. Wegen Schutzvorrichtungen bei Aufzügen vergl. ortspolizeiliche Vorſchrift vom 28. Nov. 1885. 8 79. Glasdächer und Oberlichter. Ueber Glasdächern und Oberlichtern, welche unterhalh von Dächern oder mit Oeffnungen verſehenen Mauern hergeſtellt ſind müſſen Drahtſchutznetze angebracht werden. Sechster Abſchnitt. Beſondere Vorſchriften für gewerbliche. geräuſchvolle, geführliche und beläſtigende Aulagen, Miethwohnungen und Verſammlungsräume. (8 16—27 der deutſchen Gewerbeordnung,§ 10—18 der bad. Voll⸗ zugsverordnung hiezu, Verordnung vom 16. Juni 1876 die Ein⸗ richtung von Schlächtereien betr. u. Bekanntmachung des 8 kanzlers vom 9. Maf 1888 ſowie badiſche Verordnung vom 18. Mai 1888 die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Eigarren beſtimmten Anlagen, bad. Geſetz vom 22. Januar 1874 die Anlage und den Betrieb der Dampfkeſſel betr un Verordnung hiezu vom 24. Oktober 1891 ſowie Bekanntmachung des Bundes⸗ raths vom 5. Auguſt 1890.) Oeffnungen aus gewerblichen und beläſtigenden Anlagen nach der Straße. Alle Räume, in welchen übelriechende und ungeſunde Luft, Dämpfe, Rauch, Ruß Staub ꝛc. erzeugt werden, wie Wurſtküchen, Wirthſchaftsküchen, Waſchklüchen ze. dürfen, ſofern deren Stellung an die Straße nach§ 51 dieſer Vorſchrift überhaupt Pent iſt, keine Ausgänge nach der Straße haben. Sonſtige ffnungen nach der Straße müſſen dicht verſchloſſen ſein und dürfen nicht geöffnet werden können. Ausnahmen dürfen nur geſtattet werden, wenn die betr. Räume mindeſtens 5 m hinter der Bauflucht zurückliegen. )81 Ställe. Ställe jeder Art dürfen an eine nachbarlich gemeinſchaftliche Scheidemauer oder eine nicht gemeinſchaftliche Grenzmauer oder an zu Wohnungen benützte Räume nur angebaut werden, wenn 12 0 150 den Stallmauern und den Scheide⸗ bezw. Grenzmauern oder Um⸗ faſſungen von Wohnräumen ein Zwiſchenraum von 0,45 m Breite freigelaſſen wird.(Vergl.§ 51 dieſer Vorſchrift wegen Stellung von Ställen an die Straße.) Alle Ställe— ausgenommen kleinere für Geflügel und Hunde — müſſen maſſive Umfaſſungen Heaſt§ 68 dieſer orſchrift) und feuerſichere Decken ſowie undurchläſſige Böden und Rinnen mit Gefäll nach den Ableitungsſtellen haben. Die Ableitung der Pu e und des Schwenkwaſſers nach einer vorſchriftsmäßigen ru (vergl.§ 109 dieſer Vorſchrift) hat außerhalb des Skalles durch Röhren unterirdiſch zu erfolgen. Für ausreichende Tagesbeleuchtung und Durchluftung nöthigen⸗ falls mittelſt beſonderer Schächte iſt Sorge zu tragen. Sollen über Ställen gelegene Räume zu Wohnungen benützt werden, ſo muß für letztere eine beſondere feuerſichere Treppe er⸗ richtet werden, welche mit maſſiven 1 Stein ſtarken, 9,30 m über Dach geführten Umwandungen und mit verputzter oder feuerſicherer Decke zu verſehen iſt. Etwaige Verbindungen erne Treppenhaus und Speicherräumen müſſen ſelbſtſchließende eiſerne Thüren in oder e erhalten. Ueber Ställen neben Wohnräumen eingerichtete müſſen durch vorſchriftsmäßige Brand⸗ mauern von den Wohnungen abgetrennt ſein. Schweine⸗, Schaf⸗ und Ziegenſtälle dürfen im Innern der Stadt nur ausnahmsweiſe als an mindeſtens 8 Seiten im Hofraum freiſtehende Baulichkeiten in einer Entfernung von nicht unter 5 m von Wohnräumen errichtet werden. Für der⸗ artige Stallbauten ſind beſondere vorſchriftsmäßige Grüben für die Jauche anzulegen. Der Baupolizeibehörde bleibt überlaſſen, für die in den außer⸗ halb der ausgebauten Stadttheile zu errichtenden Ställe dieſer Art Nachſicht von einzelnen der vorerwähnten Vorausſetzungen ein⸗ treten zu laſſen. 1 Geflügelſtälle müſſen in beſonderen genügend großen Scharr⸗ höfen ſtehen. 5 Zur von Geflügelmäſtereien und Senpde ⸗ tereien bedarf es beſonderer bau⸗ bezw. gewerbepolizeilſcher Ge⸗ nehmigung. Beſtehende Ställe, welche den vorſtehenden Beſtim⸗ mungen nicht entſprechen, ſind auf Anordnung der Baupolizeibe⸗ hörde in vorſchriftsmäßigen Stand zu ſetzen oder zu entfernen. 8 82. Feuergefährliche Betriebe und Lagerungen. euergefährliche Anlagen dürfen nur in Gebäuden mit maſſiven Umfafßungsmauern, feuerſicheren Fußböden und eben ſolchen Decken eingerichtet werden. Die Thür⸗ und Fenſterrahmen in ſolchen Räumen müſſen von Eiſen oder Stein, die Thüren von Eiſen her⸗ geſtellt ſein. Auf beſondere baupolizeiliche Anordnung ſind Doppel⸗ khüren und vor den Fenſteröffnungen Läden anzubringen. Vor den Thüren iſt, wenn ſie in andere benutzbare Räume führen, der Fußboden in entſprechender Länge und Breite mit bene ſiud pis Material zu belegen. Die Treppen in ſolchen Gebäuden ſind bis unter Dach aus feuerſicherem Material herzuſtellen; bezüglich der Treppenhausumwandungen gelten die allgemeinen Beſtimmungen 90 89.69 und 73 d..). Ueber feuergefährlichen Betrieben und agerungen dürfen Wohnungen nur ausnahmsweiſe und nur dann eingerichtet werden, wenn für ſämmtliche Wohnräume ein directer Zugang nach einer feuerſicheren von den Betriebs⸗ und Lagerräumen Inrch undurchbrochene Brandmauern getrennte Treppe vorhanden iſt. Die Feuerungsräume der Brenn⸗ und Damp keſſel, der Malz⸗ darren und ähnlicher Anlagen, der Warmmaſſer⸗ und Luftheizungen müſſen ringsum frei ſtehen, ſo daß zwiſchen den äußern Seiten ihrer Ummauerung und den Umfaſſungsmauern der Räume, in ie ſtehen, ein freier Luftraum von mindeſtens 0,15 m ver⸗ bleibt. iegen die Heizöffnungen einer Feuerungsanlage außerhalb des zum Betrieb dienenden Raums, ſo müſſen dieſelben ebenfalls mit maſſivem Mauerwerk umſchloſſen werden. Alle feuergefährlichen Anlagen müſſen ausreichend durch Tages⸗ licht erhellt werben. Offene Flammen dürfen zur Beleuchtung im Innern nicht verwendet werden. Wegen der Beſchaffenheit und Beleuchtung von Lagerräumen für Mineralöle und andere feuergefährliche 7 vergl. die Verordnung vom 22. Auguſt 1890 in dieſem etreff. Geſundheitsſchädlich und beläſtigende Anlagen. Gewerbliche Anlagen, welche nach der Art ihres Betriebs zu erheblichen ſanitären Bedenken Anlaß geben, dürfen nicht in 1 gebäuden, ſondern nur in beſonderen Baulichkeiten oder Anbauten eingerichtet werden. Räume, in welchen ſich Staub ſowie ſchädliche, feuchte oder übelriechende Dünſte entwickeln oder in welchen Temperaturen über 206 R. erzeugt werden müſſen mit Ventilationseinrichtungen verſehen ſein. Die Dunſtſchächte(pergl. J 78 d..) ſind über Dach auf mindeſtens gleiche Höhe wie die Schornſteine zu führen. Für kleinere Betriebe genügt die Einleitung in eine Feuerſtätte mit einem beſonderen Kamin. Für die Aufbewahrung fäulnißfähiger, ätzender, oder übel⸗ riechender Rohſtoffe, Fabrikate und Abgänge ſind, ſofern die Ge⸗ nehmigung des Bezirksraths nach§ 4 der Verordnung vom 27. Juni, 1874 überhaupt ertheilt wird, dicht umwandete und luftdicht abge⸗ deckte Behälter oder Gelaſſe getrennt von andern Räumen anzu⸗ legen, erforderlichen Falls mit Dunſtröhren zu verſehen und ſo einzurichten, daß die Entnahme der Stoffe thunlichſt ohne Aus⸗ ſtrömen von Dünſten erfolgen kann. Sollen Räume oder Behälter, welche zur Aufbewahrung ätzen⸗ der oder übelriechender Stoffe dienen oder in welchen ſtarke Dünſte und Gaſe erzeugt werden, in der Nähe einer Grenz⸗ oder Scheide⸗ mauer angelegt werden, ſo müſſen die Umfaſſungen derſelben von ater durch einen freien mindeſtens 0,90 m breiten Raum entfernt ein. 8 84. Anulage von ſe e bei Brauereien, Fett⸗ und Talgſchmelzen, Trockeukammern. Bei Brauereien, Trockenkammern, ſowie bei Keſſeln, in welchen Talg, Lack, Fett, Oel ꝛc. gekocht werben und bei der Bearbeitung leicht entzündlicher Stoffe müſſen die Heizöffnungen ſtets außerhalb der Betriebsſtätte angebracht werden. Die Kamine ſolcher Anlagen müſſen beſteigbar und von allem Holzwerk mindeſtens 0,25 m ent⸗ fernt ſein. Die Wangen derſelben ſind mindeſtens ein Stein ſtark erzuſtellen.(Ver 1. 8 7 der Verordnung des e des nnern vom 28. Ur Gebäude betr.) Trockenkammern, in welchen eine Wärme von über 500 R. er⸗ zeugt wird, müſſen, wo es von der Baupolizeibehörde für nöthig erachtet wird, doppelte 2 5 Thüren und vor den Fenſtern eiſerne Läden erhalten. Dieſe, ſowie elwaige Luftklappen ſind ſo einzu⸗ richten, daß ſie ſich bei einem in der Trockenkammer ausbrechenden Brande von ſelbſt ſchließen. 1..⸗O.). 8 Hopfendarren, Hopfenſchwefeldarren. Die Hopfentrocken⸗ und e ind in allen Theilen aus feuerſicherem Material erzuſtellen. erartige An⸗ lagen gehören zu den feuergefährlichen Betrieben und—85 deßhalb die allgemeinen Beſtimmungen in§ 82 d. V. maßgebend. Zur Ableitung der Schwefeldämpfe iſt ein beſonderes Kamin von ausreichendem Querſchntt aufzuführen, welches die Firſte der nächſten Gebäude um mindeſtens 8 m überragen muß. § 86. Dampfkeſſelanlagen. die Anlage von ſlichen Baſein ſind die beſonderen landes⸗ Fiiet ichen und e Beſtimmungen maßgebend.(Vergl. ingang 995 VI. Abſchnitt d. Vorſchrift.) Alle Dampfkeſſel müſſen in beſonderen feuerſicheren Räumen mit leichter feuerſicherer Bedachung errichtet werden. Dampfkeſſel⸗ räume dürfen nicht überbaut werden. en von Dampfkeſſelanlagen in den ausgebauten heilen der Stadt Mannheim müſſen die Feuerungen mit einer o5 Se Nauchverzehrung verſehen werden. ovember 1864 die Verhütung von euersgefahr Bezüglich der Höhe der Kamine behält ſich die Baupolizeibehörde die Entſchließung 1* den 0 Fall vor. ee Anlage von Conbitor⸗, Bäcker⸗ und Trockenbfen au ber aenrzfe Conditor⸗, Bäcker⸗ und Trockenöfen müſſen, wenn dieſelben an einer Grenz⸗ oder gemeinſchaftlichen Scheidemauer errichtet werden ollen, von dieſer durch einen eeren, mindeſtens 0,15 m weiten aum getrennt werden. (Vergl. 8 27 u. folg. der Landesbauordnung.) 8 88. Anulage der Fenernngseiurichtungen in Tiſchler⸗ und anderen Werkſtätten für Holzbearbeitung. Oefen in Tiſchler⸗ und anderen Werkſtätten für olzbearbeitung e es die Oertlichkeit erlaubt, von Außen durch ein Vorkamin zu heizen. Bei der Heizung im Innern der Werkſtätten muß der Ofen unter⸗ und umplattet ſein. Aegt die Werkſtätte auf olzgebälk, ſo muß unter der Steinplatte noch eine Lage von gut gefügten Backſteinen angebracht werden. Auf der Steinplatte iſt um den Ofen ein Blech⸗ mantel von 0,30 m Höhe in der Entfernung anzubringen, daß ohne Beſeitigung des M utels die Einwurfthüre des Ofens geöffnet und der lter ein⸗ und ausgeſchoben werden kann. 8 89. Eiskeller. Eiskeller in Gebäuden müſſen ſo an elegt werden, daß Wohn⸗ 8 oder ſolche Räume, welche 5 üngerem Aufenthalt von 485 atabet ſowie die Nachbargebäude weder durch Kälte noch dur beeinflußt werden. 8 90. Wirthſchaften. Wirthſ⸗ n dürfen in Keller⸗ und Souterrainräumen nur ausnahmsmeiſe und mit beſonderer Genehmigung errichtet werden. e Wirthſchafts räume müſſen eine Grundfläche von mindeſtens 20 qm und eine lichte Höhe von mindeſtens 3,60 m erhalten. Bei beſtehenden Anlagen iſt Nachſicht zuläſſig. Die Sichtfläche der Fenſter muß betragen: 0 bei Wirthſchaſten, 155 das Licht von der Straße erhalten, mindeſtens 10% der Grundfläche; d) bei Wirthſchaften, welche das Licht vorzugsweiſe von Hof⸗ räumen erhalten, mindeſtens 15% der Grundfl che. 5 wirkſame Ventilationseinrichtungen iſt für die erforder⸗ 1— Lufterneuerung in ſämmtlichen Wirthſchaftsräumen Sorge zu agen. Für jedes Gebände mit Wirthſchaftsbetrieb muß ein Hofraum von mindeſtens 50 qm, bei Echäuſern von minde ens 25 qm vorhan⸗ den ſein, deſſen Boden mit feſter Deckung aus tein, Cement oder Asphalt zu verſehen iſt. er Zugang aus den Wirthſchaftsräumen zu dem Hofe und den Abortanlagen muß von dem Treppen auſe und den Hausgängen getrennt und derart angelegt werden, daß die Wohn⸗ und Sch af⸗ Fäume des Wirthes, ſalben Familie und ſeines Perſonales nicht ausſchließlich über denſelben zu erreichen ſind. Wirthſchaftsaborke und Piſſoirs müſſen entweder in einem ſelbſtſtändigen nach dem ſele liegenden Anbau eingerichtet oder, falls dieſelben im Gebäude elbſt angebracht werden ſollen, durch einen lüftungsfähigen Vor⸗ raum, deſſen Wände bis zur Decke reichen, von den übrigen Theilen des Gauſes abgeſchloſſen werden. Die Wände und der Boden ſind waſſerdicht zu verputzen bezw. herzuftellen. Soll ein Piſfolr an eine Grenzmauer oder emeinſchaftliche Scheidemauer angebaut werden, ſo iſt te Iſolirmauer berzuſtellen. 35 Jedes Piſſoir iſt mit einer Einrichtung zur Wa erſpülung, und einer Rinne zu 7 nach welcher der Boden Gefäll beſitzt. Wirthſchaftsaborte und Niſſoirs müſſen genügend hell erleuchtet — ſein; die Thüren ſind mit ſelbftihäligem Verſchluß zu verſehen. —— e iſt eine 78 von mindeſtens 3 m und eine Fenſter ichtweite von 1 qm au obm erforderlich. Auf eine Perſon mindeſtens 4 am Bodenfläche und 12 obm Luftraum gerechn eine waſſerdi 8 81. Miethwehn⸗ und Miethſchlafräume. Reben den allgemeinen Beſtimmungen dieſer über Zugänglichkeit, Feuerſicherheit, Licht und Luft der ohnräume werden fur Miethwohnun en noch folgende Anforderungen geſtellt: YFür jede gee er muß ein direkter Abot zu einem nach 8 108 dieſer Vorſchrift hergeſtellten Abort vorhanden ein. Is nothwendigen Nebenraum muß jede Miethwohnung in der Regel eine Küche ausnahmsweiſe wird es zuge⸗ laſſen, daß für kleinere Wohnungen eine gemeinſchaftliche Küche vorgeſehen wird. 8) Zur Aufbewahrung der Brennmaterialien und Vorräthe muß jeder Miethwohnung eine verſchließbare Abtheilung des Keller⸗ oder Speicherraums bezw. ein beſonderer Verſchlag im Hofraum zugewieſen ſein. Die des§ 90 dieſer Vorſchrift über Gaſtſchlafräume in Wirthſchaften finden auf Miethſchlafräume und Miethſchlafſtellen gleich⸗ mäßige Anwendung. 8 92. Werkſtätten. Werkſtätten müſſen durch direkt einfallendes Tageslicht hinreichend erleuchtet und mit ausgiebiger Ventilationseinrichtung verſehen ſein. 8 15 1985 Werkſtätte iſt ein beſonderer, vorſchriftsmäßiger Abort zu erſtellen, ſofern nicht die Benützung einer in der Nähe befind⸗ lichen Anlage von der Baupolizeibehörde für angängig erachtet wird.(Vergl. 88 97, 101 und 106 dieſer Vorſchrift und§ 120 Gew.⸗Ord.) 98. Beſondere Vorſchriften für größere Verſammlungs⸗ räume, Theater, Säle, Eirkusbauten, Schaubuden ze. n allen Räumen, welche zu zahlreichen Verſammlungen von Menſchen beſtimmt ſind, müſſen die Zugänge mit unverbrennlichen Treppen in geraden Läufen ozne Wendelſtufen und Vorfluren in ſolcher Größe, Steigung und Anzahl verſehen ſein, daß die Ent⸗ leerung raſch und ſicher vor ſich gehen kann(vergl.§ 18 Abſ. 1 der Landesbauordnung). 5 Die Treppenthüren im Erdgeſchoß müſſen unmittelbar in's führen; ſämmtliche Thüren, welche beim Verlaſſen der Räume benützt werden können, müſſen nach Außen in Federfallen aufſchlagen(vergl.§ 45 d. Vorſchr.). Sämmtliche Treppen und Ausgänge müſſen ausreichend hell erleuchtet und mit Nothlampen verſehen ſein. Das Anbringen von Portieren, Vorhängen oder ſonſtiger leicht brennbarer Verzierungen bedarf beſonderer polizeilicher Erlaubniß. Dte Ausgänge ſind überdies als ſolche durch Zeichen oder Aufſchriften kenntlich zu machen. Ferner wird die Einführung der ſtädtiſchen Waſſerleitung, die Anbringung einer entſprechenden Anzahl von Waſſerzapfſtellen mit Normalgewinden und Schlauchanſätzen verlangt. Die Errichtung von Lagerräumen für feuergefährliche Stoffe, von Fahriken und Werkſtätten mit feuergefährlichen Betrieben über oder unter Verſammlungsräumen iſt verboten; auch dürfen derartige Lagerräume und Betriebe nicht mit den Gängen, Treppen und Nebenräumen der e in Verbindung ſtehen. Größere Theater ſind allſeitig freiſtehend zu errichten; der von den Nachbargebäuden und den Straßen einzuhaltende Abſtand wird in einzelnen Fällen von der Baupolizeibehörde beſtimmt. Für kleinere Theater u. dergl. ſind Ausnahmen nur zuläſſig, wenn die Nachbargebäude maſſive Umfaſſungswände und vorſchrifts⸗ mäßige Brandmauern haben. Die Dachkonſtruktion iſt in allen in Eiſen auszuführen; die Anwendung von Holz iſt für die eſammtbaukonſtruktion und beſonders auch für die feſte Bühnenmaſchinerie thunlichſt einzu⸗ ſchränken. Alles Holzwerk iſt mit einem flammenſicheren Anſtrich 45 verſehen. Der Zuſchauerraum muß von der Bühne und von den ür das Perſonal beſtimmten Räumen und ebenſo die Bühne von den letzteren durch Brandmauern getrennt werden. Alle Oeffnungen ſind mit eiſernen Thüren oder Läden zu verſchließen. Die Haupt⸗ bühnenöffnung iſt von dem Zuſchauerraum durch einen eiſernen, möglichſt rauchdichten Vorhang abzuſchlietzen. Innerhalb des Gebäudes dürfen Dekorationen und ähnliche feuergefährliche Gegenſtände nur in vollſtändig feuerſicher herge⸗ ſtellten Räumen aufbewahrt werden. 5 Die Gänge und Treppen müſſen leicht aufzufinden und für den Zuſchauerraum ſo an eordnet werden, daß die Beſucher möglichſt in verlaſſe von der Bühne abgewendeter Richtung das Gebaude verlaſſen. Die Fenſter dürfen nicht vergittert werden. Alle Narne ezu den Dachböden ſind durch ſelbſtthätig zu⸗ fallende eiſerne Thüren abzuſchließen. Bei Einrichtung von Gasleitungen in kleineren Theatern iſt die Anlage in drei felbſtſtändigen Gruppen für den Zuſchauerraum, die Bühne und die Gänge und Treppen getrennt herzuſtellen. In größeren Theatern iſt nur elektriſches Licht zuläſſig. Zur Erwärmung iſt im Allgemeinen nur Centralheizung in Verbindung mit entſprechenden Ventilationseinrichtungen zuläſſig. Die Aufſtellung von Gasheizöfen iſt verboten. Wird die Ofen⸗ ein Ausnahmsfällen zugelaſſen, ſo ergehen beſondere feuer⸗ polizeiliche Auflagen. 8 94. Vorſchriften für vorübergehend aufgeſtellte Cirens⸗ bauten, Schaubuden und Schaubühnen. Die Anlage eines zeitweilig aufzuſtellenden Circus darf nur auf einem freien Platze unter Beobachtung eines allſeitigen Abſtan⸗ des von mindeſtens 15 m von jeder Nachbargrenze bezw. Nachbar⸗ brandmauer geſtattet werden. Stallungen müſſen vom Zuſchauerraum getreunt derart ange⸗ legt werden, daß die Aus⸗ und Eingänge für das Publikum mi g⸗ lichſt entfernt von den Hauptthüren der Stallungen liegen. Zu den letzteren muß eine beſondere mindeſtens 4 m breite Zufahrt vorhanden ſein. Die Gasflammen der Beleuchtung in den Ställen und in den Räumen unter dem Zuſchauerraum müſſen mit dichten Drahtkörben verwahrt werden. ämmtliche Räume des Circus ſind mit Noth⸗ a und Waſſerleitung zu verſehen. Das äußere Deck⸗ material der Dächer muß gegen Uebertragung eines Feuers von Außen her ſicheren Schutz gewähren. Die Räume unter dem gdnerum dürfen als Garderoben den Aufbewahrung von Dekorationen und Futtervorräthen nicht enützt werden. troh, den und ſonſtige Futterſtoffe dürfen nur für dreitägigen Bedarf an dem dem ee ee entgegengeſetzten Ende 925 Stallungen gelagert werden. Ueber die Watgſlge An von. und Stehplätzen, über die Anordnung der Gänge üren und Kreppen wird in jedem ein⸗ zelnen Fall von der Zaupolizeibehörde entſchieden. Vorſtehende Beſtimmungen finden auf größere Schaubuden end Anwendung. on der Errichtung von Schaubühnen, Tribünen ꝛc., welche zu vorübergehenden Zwecken dienen ſollen, iſt der Baupolizeibe bebe unter Anſchluß einer Planſkizze ſo rechtzeitig Anzeige zu erſtatten, daß für die 0 einer Prüfung auf ihre Tragfähigkeit hin⸗ reichend Zeit bleibt. Der mit der Prüfung beauftragte Brtsbau⸗ controleur ſtellt beim Mangel von Beanſtandungen den Unter⸗ nehmern eine Beſcheinigung hierüber aus; vor Erhalt dieſer Be⸗ borrpeg, darf bei Strafvermeiden eine Benützung nicht geſtattet werden. Ergeben ſich bei der Prüfung Anſtände, ſo iſt dem Be⸗ zirksamt hievon Meldung zu machen, nungen trifft. welches die weiteren Anord⸗ Siebenter Abſchnitt. Vorſchriften hinſichtlich der Heſundheit und Reinlichkeit. Baugrund und Auffüllmaterial. Der zur Auffüllung von Bauplätzen verwendete Schutt Sand, Kies ꝛc. darf nicht mit organiſchen bfällen oder fäulnißfäht en bezw. fäulnißerregenden Stoffen vermiſcht ſein.(Vergl. 8 10 925 Verordnung vom 27. Juni 1874.) Früher zu Ablagerung derartiger Sto ſind, ſobald ſte überbaut werden ſollen, 55 eben, ſofern nicht dieſe Stoffe ihre fäulnißfähige eee bereits verloren haben. 6 Freihaltung der Sebäude von Feusgligkeit, Jedes Wohngebäude muß unterkellert ſein. enn aus beſon⸗ dern Gründen eine Ausnahme zugelaſſen wird, ſo muß der Boden des Erdgeſchoſſes eine mindeſtens 12 om ſtarke Iſolirſchicht aus Beton mit Asphalt⸗ oder Cement⸗Deckung erhalten. In dieſem Falle müſſen auch die Fundamentmauern gegen auf⸗ ſteigende Erdfeuchtigkeit Iſolirſchicht geſchützt werden. Von den Kellern. Die mit ihrem Fußboden tiefer als der angrenzende Erdboden belegenen Räume gelten als Kellerräume. In Gebäuden mit 5 85 ſen müſſen die Keller mit unver⸗ brennlichem Material(Stein, Eiſen, Beton) überdeckt oder über⸗ wölbt werden. Die Anlage von Balkenkellern iſt nur in Gebäuden ohne S in welchen keine feuergefährlichen oder 01 entzündlichen toffe gelagert werden, unter der Bedingung Stene daß die Stützen unter den Durchzügen im Keller von Stein oder iſen hergeſtellt werden. Alle Keller müſſen mögtithſt grundwaſſerfrei angelegt werden. Gebäulichkeiten, welche unmittelbar an den Aaſwaſſerdamm angebaut werden, darf der Kellerboden in der Regel nicht unter die Höhe des per Bodens zu liegen kommen. e benützte Ausnahmen hievon kann die Baupolizeibehörde event. im Be⸗ nehmen mit der aſſerbaubehörde geſtatten, wenn dies nach Lage der Verhältniſſe oder mit Rückſicht auf die beabſichtigte Bauart des Kellers unbedenklich erſcheint und wenn überdies dem Auf⸗ ſteigen der Grundfeuchtigkeit und der Erdgaſe nach den darüber gelegenen Räumen in enügender Weiſe vorgebeugt wird. In allen Kellern iſt für die Möglichkeit genügenden Luftwechſels u ſorgen. Die der Keller ſind aus Beton Backſteinbeleg oder anderem dauerhaftem Materiale herzuſtellen. Die Eingänge zu den Kellern ſind 15 anzulegen und zu verwahren, daß für die auf dem Grundſtück Verkehrenden keinerlei Gefahr erwächſt; insbeſondere ſind Fallthüren in Gängen und Einfahrten verboten. In der Ebene des Hofraums liegende Kellereingänge ſind mit einem mindeſtens 90 om hohen eiſernen Schutzgeländer zu verſehen. Wegen Entwäſſerung der Keller vergl. die Vorſchriften der ſtädtiſchen Abwaſſerung. vergl.§ 73 d. V. Wohnungen und Aufenthaltsräume in Kellern. Kellerwohnungen d. h. ſolche Wohnungen, deren Fußboden unter der Erdoberfläche liegt, dürfen nicht angelegt werden, Wenn theil⸗ weiſe unter der Erdoberfläche gelegene Räume nicht als Wo jn⸗ und Schlafräume, wohl aber dauernd für häusliche, ökonomiſche oder gewerbliche Zwecke, welche den längeren Aufenthalt von Menſchen erfordern, verwendet werden ſollen, muß für genügende Licht⸗ und und Luftzufuhr geſorgt ſein Sie können n werden: 11 9 1) bei günſtigen Bodenverhältniſſen in ſolchen Gebäuden welche bezüglich ihrer Höhe in vorgeſchriebenem Verhältniß zur traßenbreite ſtehen und deren Kellerfußboden über dem höchſten Druck⸗ und Grundwaſſerſtand liegt; 2) ünter der Vorausſetzung, daß 5 a. der Fußboden dieſer Kellerräume nach ſeiner Höhenlage eine hochwaſſerfreie Entwäſſerung geſtattet, und mit ſicherer N9 d Grundfeuchtigkeit verſehen iſt(vergl. §97 d..); b. daß die Umfaſſungsmauern, welche nicht unmittelbar wieder an Keller anſtoßen, unterhalb des Fußbodens horizontal und nach der beigefüllten Seite gegen Erdfeuch⸗ tigkeit ausreichend geſchützt werden. dieſe Räume eine lichte Höhe von 3 m erhalten; die Decken mideſtens 1,50 m über dem Niveau des an⸗ ſtoßenden Grundes angebracht werden, die Fenſter eine Höhe von mindeſtens 1 m erhalten und für aſe Ventilation und Beleuchtung Vorſorge getroffen iſt. 179 75 Küchen ꝛc. nach der Straßenſeite vergl.§ 51 d. Bei Lager⸗ und Ausſtellungsräumen unter Verkaufslokalen, welche nicht zu längerem Aufenthalt von Menſchen dienen, können Ausnahmen von der Baupolizeibehörde geſtattet werden. 8 99. Bemeſſung der Gebäudehöhe. Die Höhe der Umfaſſungsmauern der Gebäude wird von der feſtgeſtellten oder thatſächlich beſtehenden Straßenhöhe bezw. von dem anſchließenden Erd⸗ oder Hofboden bis zur Oberkante des Dachgeſimſes gemeſſen. Iſt die zu meſſende Gebäudefront unten oder oben nicht wag⸗ recht abgeſchloſſen, ſo wird mittelſt Theilung ihres Flächeninhaltes durch die Länge eine mittlere Höhe berechnet. Zur Gebäudehöhe auch nach der Hofſeite werden bae dis Manſarden, Gaupen, Giebel, Facadenab chlüſſe(Attiken) ſobald die Breite derſelben zuſammmengenommen die Hälfte der Gebäudelänge überſteigt, Dachflächen und Dachaufbaue mit demjenigen Theil, welcher nach dem Hofe mit einem größeren Winkel als 45 Grad, nach der Straße mit einem ſolchen von mehr als 600 anſteigt; bei mehr als 60o darf die Firſthöhe(vertikal) vom Dachgeſims gerechnet 5 m nicht überſteigen. Nicht berückſichtigt werden: Schornſteine, Ventilations⸗ und Lichtſchächte, einzelne emporragende Verzierungen wie Thürmchen, Bildſäulen und dergleichen. § 100. Höhe der Gebände. Die 1 05 eines Gebäudes an der Straße darf nicht größer ſein als der Abſtand desſelben von der Been e Ahelinten a linie. Bei nicht paralleler Lage der beiden Bau uchtlinien iſt der mittlere Abſtand zwiſchen denſelben, bei Eckhäufern die breitere der anſtoßenden Straßen maßgebend, jedoch darf in letzterem Falle die Länge der Eckhausfront an der ſchmäleren Straße, ſoweit die Höhe derſelben das an ſich für dieſelbe zuläſſige Maß überſchreitet, nicht mehr als die doppelte Breite dieſer Straße betragen. Auch da wo die vorſtehenden Beſtimmungen an ſich nicht ent⸗ gegenſtünden, dürfen an die Straße angrenzende Gebäude regel⸗ mäßig nicht 55595 als 22 m erbaut werden. Ausnahmen kann die de örde im einzelnen Falte zulaſſen Hinter⸗ und Seitengebäude dürfen nicht höher gebaut werden als für das zugehörige Vorderhaus nach Maßgabe der vorſtehenden Beſtimmungen zuläſſig iſt. Die Beſtimmungen dieſes Paragraphen finden auf ſämmtliche derzeit ſchon überbäute Grundſtücke nur mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß die Höhe der Gebäude auf denſelben das Andert⸗ halbfache des Abſtandes derſelben von der gegenüberliegenden Bau⸗ uchtlinie betragen darf, und daß noch nicht überbaute Plätze inner⸗ alb des Ringdammes auf eine Höhe bis zu ¼ der Skraßenbreite gemäß Abſ. 1 bebaut werden können. § 101. Luft und Licht in Aufenthallsräumen von Menſchen. Die Bebauung der Grundſtücke hat in der Art zu geſchehen daß allen Wohn⸗, Schlaf⸗ oder zu ſonſtigem dauernden Aufen! alt von Menſchen dienenden Räumen Luft⸗ und Lichtzutritt in genügen⸗ dem Maße geſichert iſt. Die Fenſter der bezeichneten Räume Beſſen unmittelbar nach einem der für jedes Gebäude gemäß den Beſtimmungen in§ 102 d. V. anzulegenden Höfe gehen, zum Oeffnen eingerichtet und in ſolcher Größe angelegt ſein, daß ein m licht⸗ gebender Geſammtfläche auf 30 obm Rauminhalt kommt. Ausnahmen ſind nur für diejenigen Räume geſtattet, welche durch ihre Verbindung mit andern Räumen oder auf ſonſtige Art ausreichend mit Luft und Licht verſehen werden. Unmittelbar in das Freie führende, genügend lichtgebende Fenſter werden weiter verlangt; für Treppenhäuſer, Küchen, Abor e und Ställe. Bei dieſen mit Ausnahme derjenigen von Ställen iſt aber die Ausmündung nach einem Luft⸗ oder Lichthof geſtattet. adezimmer und Speiſekammern können indirektes Licht erhalten oder auch ohne Fenſter angelegt werden, wenn eine gute Lüftungs⸗ vorxichtung hergeſtellt wird. Sofern dieſe Räume nicht in ſonſtiger Weiſe genügend lüftbar ſind, müſſen auch dieſe Fenſter wenigſtens theilweiſe zum Oeffnen eingerichtet ſein. Glasgaällerien dürfen vor den hiernach vorgeſchriebenen Fenſtern nur mit beſonderer Erlaubniß der Baupolizeibehörde erſtellt werden. § 102. Hofraum. Bei jedem zum Wohnen oder nicht zu blos vorübergehendem Aufenthalt pon Menſchen beſtimmten Gebäude muß ein Raum— als Hofraum mit feſtem Bodenbelag oder als Garten— unüberbaut werden. Bisher nicht bebaute Grundſtücke dürfen bis auf Jstel, bei Inkrafttreten dieſer Bauordnung mit Vordergebäuden bereits bebaute Geundſtücke bis auf ¼tel ihrer Grundfläche, unbe⸗ irde der Beſtimmungen des§ 103, bebaut bezw. wieder bebaut werden. Bei der Wiederbebauung beſonders kleiner, bei Inkrafttreten dieſer Ordnung bereits bebaut geweſener Grundſtücke kann die Bau⸗ polizeibehörde Nachſicht von Einhaltung dieſer Vorſchrift bewilligen wenn anders die angemeſſene Bebauung unmöglich oder weſentli erſchwert wäre, vorausgeſetzt fedoch, daß auf andere Weiſe für genügenden Licht⸗ und Luftzutritt dauernd geſorgt wird. rundſtüge, welche nach Inkrafttreten dieſer Bauordnung etheilt oder ſonſt verkleinert werden, bleiben von dieſer Vergün⸗ feigialg unbedingt ausgeſchloſſen. 5 Vorgärten ſowie Licht⸗ und Lufthöfe ſind bei der Berechnung des hiernach unüberbaut und unüberdeckt zu belaſſenden Raumes auszuſchließen. Auch durch überhängende Stockwerke, Gallerien, ee und ſonſtige vorſpringende Bautheile darf der freibleibende Raum nicht über obige Maße eingeengt werden. Die oder theilweiſe Ueberdeckung des Hofraums durch Glasdächer iſt nur in Ausnahmsfällen mit beſonderer baupolizei⸗ licher Genehmigung geſtatter. 5 Das Zuſammenlegen der Hofräume benachbarter Grundſtücke behufs Erzielung eines gemeinſchaftlichen unüberbauten Hofraums iſt zuläſſig und kann die Baupolizeibehörde in ſolchen Fällen die Herabminderung der vorgeſchriebenen Hofgrößen und Hofbreiten für jedes einzelne Grundſtück mit Ausnahme der Eckgrundſtücke um ein Viertheil an inſofern die Erhaltung der Hofräume in unüherbautem Zuſtand und nöthigenfalls die Nichterhö 91 der an die 05 angrenzenden Baulichkeiten grundbuchmäßig gew hrleiſtet wird. Auf Höfe der Eckgrundſtücke ſenden die Vorſchriften in Abſatz 1 dieſes aragraphen nür dann keine Anwendung, wenn nach den⸗ ſelhen keine Fenſter von Wohn⸗ und Schlafräumen ausmünden; dieſelben müſſen aber mindeſtens 25[I m groß ſein, eine Minimal⸗ breite von 3 m haben und mit feſtem Bodenbelag verſehen ſein. Für Höfe, die nur zur Beleuchtung oder Lüftung von Treppen⸗ häuſern und Nebenräumen dienen, genügt eine Größe von 15[J m bei 2,0 m kleinſter Breite. unüberbaut bleihende Raum eines muß zum Zwecke ſeiner Reinigung mit einem Zugang und mit ntwäſſerungs⸗ anlage verſehen ſein. 9 108. Abſtaud der nicht nach der Straße gerichteten Gebäudewände. Jede Gebäudewand, welche den von Wohn⸗, Schlaf⸗ oder ſonſtigen zu nicht blos vorübergehendem Aufenthalt von Menſchen dienenden Räumen enthält, muß von der Grundſtücksgrenze oder e wene Gebäulichkeiten um mindeſtens ihrer eigenen öhe, wenigſtens aber 5 m abbleiben. War das rundſtück, auf welchem die betreffende Gebäudewand errichtet werden ſoll, Höhe; ſchon bebaut, ſo genügt ein Abſtand von einem Drittel ihrer Höhe; jedoch darf auch Liegt ein Zimmer mit ev. 99115 im Vorderbau, theils im ier der Abſtand nie unter A m verringert werden⸗ unmittelbar anſchließender Treppe, m Bo Seitenflügel, ſo dürfen dieſe eile die Höhe des Vorderhauſes erhalten. au⸗ Bei un Hofgeſtaltung tritt Durchſchnittsberechnung der zuläſſigen Umfaſſungswände, in welchen ſich keine oder keine der in Abſ. erwähnten en befinden leinſchließlich der Umfaſſungen der Lichthöfe), müſſen von Grundſtücksgrenze oder gegenüberliegenden Gebäulichkeiten mindeſtens 2,50 m abbleiben. „Die Vorſchr des badiſchen Landrechts über Grunddienſtbar⸗ keiten und der Landesbauordnung in den§8 10—12 werden hiedurch ſelbſtverſtändlich nicht berührt. „Umbauten an beſtehenden Umfaſſungswänden, insbeſondere Er⸗ höhungen derſelben ſind nur unbeſchadet der Einhaltung der Be⸗ ſtimmungen dieſes Paragraphen zuläſſig. § 104. Höhe der zum Wohnen bezw. zu nicht blos vorüber⸗ gehendem Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Räume. Alle zu Wohnungen oder zu Arheitsräumen beſtimmte Stock⸗ werke müſſen eine lichte Höhe von mindeſtens 3 meerhalten. Die gleiche Höhe im Lichten wird verlangt für einzelne zum Wohnen bezw. zum nicht blos vorübergehenden Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Räume mit Ausnahme für Manſard⸗ und Dachſtockwerke; letztere dürfen jedoch bei Neubauten nicht unter 2,70 m lichte Höhe erhalten; bei Umbauten beſtehender Gebäude kann die Baupolizeibehörde in letzterem Falle eine lichte Höhe von 2,40 m für die Hälfte der Grundfläche zulaſſen. § 105. 8 Dachwohnungen. Höher als im fünften Stockwerke dürfen Wohnungen nicht ein⸗ gerichtet werden; hierbei werden ausgebaute, über Straßenhöhe heraufgehende Keller und Souterrainräume, ſoweit die letzteren nach §. 98 d. V. überhaupt zuläſſig ſind als Erdgeſchoß, ausgebaute 1 Zwiſchen⸗Stöcke, Halb⸗ und Manſardenſtöcke als Stockwerke gerechnet. Dachräume dürfen zu Wohn⸗ und Schlafzwecken nur verwendet werden, wenn ſie den Beſtimmungen des§ 104 d. V. bezüglich der Raumhöhe entſprechen, unmittelbar über dem oberſten Stockwerk gelegen, mit ſtehenden gemäß den Beſtimmungen des§ 101 d. V hergeſtellten Fenſtern verſehen und von den ängrenzenden Theilen des Dachbodens durch ausgemauerte und verputzte Riegelwände geſchieden ſind. „Bezüglich der Zugänglichkeit, der Anlage der Treppen und Gänge 80 die allgemeinen Beſtimmungen der Landesbauordnung und dieſer Vorſchrift. Wände und Decken dieſer Dachräume ſowie deren Gänge müſſen verputzt ſein. 8 108. te. Abor Für jede ſelbſtſtändige Wohnung iſt ein entſprechend zugäng⸗ licher, umwandeter, überdeckter und verſchließbarer Abort von nicht unter 0,80 m Breite im Lichten anzulegen. Die Sitze ſind mit Deckeln zu verſehen. Nur in Fällen, in denen die Anlage geſonderter Aborte für jede einzelne Wohnung beſonders ſchwierig iſt und eine Ausnahme ſanitär unbedenklich erſcheint, z. B. bei kleineren Wohnungen, kann eine Ausnahme hievon jedoch nur inſoweit Br e werden, daß jedes Stockwerk bezw. je 5 einen Abort erhalten. „Soll der Dachſtock(Manſardſtock) zu Wohn⸗ oder Schlafräumen benützt werden, ſo muß auch dieſer einen Abort erhalten. Ferner ſind in andern zum Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Gebäuden— insbeſondere Fabriken und Gewerbeagnlagen, ſowie 0 und Gewerbeplätzen, auf welchen ſtändig Menſchen be⸗ ſchäftigt ſind, Aborte nach Maßgabe der vorſtehenden Beſtimmungen in erforderlicher Zahl und Größe anzulegen. Dabei muß im Allge⸗ meinen durchſchnittlich auf 30 Perſonen ein Abort gerechnet werden. Wo beide Geſchlechter in größerer Anzahl verkehren, ſind getrennte Aborte mit beſonderen Zugängen zu erſtellen. Alle Aborte müſſen nach§ 101 dieſer Vorſchrift hergeſtellte Fenſter haben und gelüftet werden können. Abtritte und Piſſoirs ſind von nicht blos zu vorübergehendem Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Räumen durch undurch⸗ läſſige Wände bezw. Decken zu trennen. An öffentlichen Orten, Wirthſchaften u. dergl. müſſen die Abortthüren mit einem ſelbſt⸗ thätigen Verſchluß verſehen ſein. ie Abfallröhren ſind aus einem Material herzuſtellen, welches von den Auswurfſtoffen möglichſt wenig angegriffen wird; die innere Fläche derſelben muß möglichſt glatt ſein. Wenn die Aborte nicht in einem beſonderen Anbau über der Grube errichtet werden, ſo ſind ſie ſo anzulegen, daß die Abfallrohre überall das erforder⸗ liche Gefälle erhalten; ſcharfe Biegungen und große Schleifungen der Rohre ſind unſtatthaft. Die Rohre müſſen ſo tief in die Grube eingeführt werden, daß ſie bei mittlerem Stande der Grubenflüſſigkeit unter deren Niveau ausmünden Die Abfallröhren müſſen 3 om von Wänden und Mauern ent⸗ fernt angelegt werden. Die in Gemäßbeit des§1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Juni 1874 nach oben zur Ventilation über das Dach zu führenden Abort⸗ röhren oder die in einzelnen Fällen anzubringenden beſondern Dunſtrohre müſſen einen Durchmeſſer von mindeſtens 18 om haben. Dieſelben dürfen nicht in der Nähe von Dachfenſtern zum Bewohnen beſtimmter Räume ausmünden bezw. müſſen die Oberkante der näher als 5 m befindlichen Fenſter um 1 m überragen und mit einem Hut verſehen ſein. Die Beſtimmung in 8 71 dieſer Vor⸗ ſchrift über Kaminaufſatzrohre gleichmäßige Anwendung. Die e von Holz zuür Herſtellung der Punſtrohre iſt nicht aft. § 107. Abortgruben. Wo nicht in licen Fällen für die Aufbewahrung bezw. die Ableitung der menſchlichen Excremente mit beſonderer Zuſtimmung der Polizeibehörde eine anderweite Regelung getroffen iſt, ſind Aborkgruben nach Maßgabe der folgenden Beſtimmungen anzulegen. Dieſelben müſſen außerhalb der Gebäudegrundfläche und abſeits der Straße gelegen, von den Grundmauern der Gebäude getrennt und mit uw mfaſſungsmauerwerk mindeſtens 3 m von Brunnen⸗ ſchachten, ſowie 0,80 m von der entfernt ſein. VBo eine genaue Einhaltung dieſer Vorſchriften örtlicher Ver⸗ 3 nicht ſtattfinden kann, ſind die Gruben nach der eſonderen Anordnung der Baupolizeibehörde herzuſtellen. Jede Grube muß nach allen Seiten eigene Mauern erhalten, welche bei Verwendung von Bruchſteinen mindeſtens 045 m, bei Berwendung von Backſteinen mindeſtens 1½ Stein ſtark ſein und mit hydrauliſchem Mörtel oder Cement gemauert werden müſſen. erner ſten dieſelben im Innern mit einer mindeſtens 0,12 m arken Backſteinwand in Cement gemauert, in der Weiſe zu ver⸗ eiden, daß zwiſchen beiden Mauern ein mindeſtens 1½ em breiter Zwiſchenraum verbleibt, welcher mit Cement auszugießen iſt. Der Boden der Grube muß mindeſtens 21 em ſtark und derart rgeſtellt werden, daß die untere Lage aus einer Rollſchicht von ckſtein, welche mit Cement auszugießen iſt, oder aus einer 18 om dicken Betonſchicht beſteht. Auf dieſe Schicht muß ſodann entweder ein Backſtein⸗ oder ein Hauſteinplattenboden in Cement gelegt werden. Der Boden der Grube muß von allen Seiten gegen eine unter der Entleerungsöffnung anzubringende Vertiefung von etwa 50 om im Geviert, deren Wandungen in gleicher Weiſe waſſerdicht herzuſtellen ſind, wie der Grubenboden ſelbſt, Gefäll haben. Jede Grube muß überwölbt und im Innern mit einem ge⸗ plätteten Cementverputz verſehen ſein. Die Entleerungsöffnung der Gruben muß eine von mindeſtens 60 em im Gevierte haben und mit einer Stein⸗ oder Eiſenplatte ohne Oeffnung luftdicht abgeſchloſſen ſein Wie die Abortgruben, ſo müſſen auch die aus den Gebäuden in dieſe führenden Kanäle angelegt werden und von den Grund⸗ mauern des Gebäudes iſolirt ſein. Regenablaufwaſſer, Haushaltungz⸗ und gewerbliche Abwaſſer und Abfälle dürfen nicht in die Abortgruben eingeleitet bezw. ver⸗ bracht werden. Die Anbringung eines Ueberlaufs von der Abortgrube in die öffentlichen Kanäle, Waſſerläufe, Rinnen oder Senkgruben u. dergl. iſt unſtatthaft. Abortgruben dürfen während der Bauzeit nicht als Kalkgruben benützt werden. § 108. Beſtehende Abortanlagen. Beſtehende Aborte und Abortgruben, welche den Vorſchriften in 88 10 und 107 nicht entſprechen, ſind bei feſtgeſtellter Reparatur⸗ bedürftigkeit oder bei baulichen Veränderungen(vergl. 8 5 dieſer Vorſchrift) vorſchriftsmäßig herzuſtellen. 5 Auch beim Mangel dieſer Vorausſetzungen müſſen mit dem dieſer n Üborte den nachſtehenden indeſtanforderungen entſprechen; 1. Grubenwände und der Grubenboden ſind durch Ein⸗ ſetzen von Iſolirſchichten nach Maßgabe des§ 107 waſſerdicht herzuſtellen und mit glattem Cementſtrich zu verſehen, Der Grubenboden hat Gefäll nach der vorgeſchriebenen Vertiefung u erhalten. Gammtliche Gruben ſind zu überwölben und mit einer vor⸗ 2 55 ſchriftsmäßig gedeckten Entleerungsöffnung zu verſehen. 8) Die Abtrittſitze ſind mit der Abtrittgrube durch Röhren aus Cement, Thon, Asphalt oder Metall zu verbinden und mit gut ſchließenden Deckeln zu verſehen. Für jeden Abtritt, deſſen Fallrohr nicht über Dach verlängert iſt, muß ein mindeſtens 0ù18 m weites Dunſtrohr hergeſtellt und nach Vorſchrift des§ 106 letzter Abſatz über Dach ge⸗ führt werden. § 109. Dung⸗ und Abfallgruben ze. Regenwaſſergruben, Senkgruben, ſowie Gruben zur Aufbe⸗ wahrung von Küchenabfällen u. dergl. dürfen fernerhin nicht mehr angelegt werden. Die Beſeitigung vorhandener derartiger Gruben kann von der Baupolizeibehörde verlangt werden. Die Ausfüllung hat dann in gleicher Weiſe zu geſchehen, wie bei Brunnenſchachten (vergl.§ 111 dieſer Vorſchrift). Für die bauliche Anlage von Dunggruben und Pfuhllöchern gelten die gleichen Vorſchriften wie für die Arbortgruben; jedoch muß die Entfernung derſelben von Brunnenſchachten mindeſtens 5 m betragen. Statt der Ueberwölbung kann in einzelnen Fällen von der Baupolizeibehörde die Abdeckung mittelſt Dielen geſtattet werden. Größere Dunggruben, insbeſondere ſolche, in welchen Pferdedünger länger als drei Tage aufbewahrt wird, müſſen zur gefahrloſen Beſeitigung der ſich entwickelnden Gaſe mit beſonderen Ventilations⸗ einrichtungen auf Anordnung der Baupolizeibehörde verſehen werden. 10 Aufficht über die Abort⸗ und Dunggruben. Der Innenverputz der Gruben darf erſt nach erfolgter Rohbau⸗ beſichtigung(vergl.§ 19 dieſer Vorſchrift) erfolgen. Sämmtliche Abort⸗ und Dunggruben werden durch einen der Ortsbaukommiſſion beigegebenen Grubenkontroleur periodiſchen Unterſuchungen auf ihre Beſchaffenheit unterzogen. Den Weiſungen des Grubenkontroleurs zur Entleeruug und Reinigung der Gruben behufs ihrer Beſichtigung iſt Folge zu leiſten. Die weiteren An⸗ ordnungen werden von dem getroffen. 111. 8 Waſſerverſorgung. Ein Grundſtück darf nur dann mit Gebäuden bebaut werden, welche zum Wohnen oder zum ſonſtigen nicht blos vorübergehenden Aufenthalt von Menſchen beſtimmt ſind wenn auf demſelben für die genügende Beſchaffung von gutem Trinkwaſſer, entweder durch Anlegung eines Brunnens oder durch Einführung der ſtädtiſchen Waſſerleitung geſorgt iſt bezw. gleichzeitig mit der Bauherſtellung geſorgt wird. Wo der Anſchluß an die ſtädtiſche Waſſerleitung bewirkt iſt, muß jede Wohnung bezw. jedes Stockwerk ſowie der Hofraum an zugänglicher Stelle einen Waſſerzapfhahnen erhalten. Im Intereſſe der Feuerſicherheit kann die Baupolizeibehörde für ausgedehnte oder gewerblich benutzte Grundſtücke oder Baulich⸗ keiten, welche zu Verſammlungen oder zum Bewohnen 92 0 eine rößere Anzahl von Menſchen dienen, die Einführung einer Waſſer⸗ eitung und die Anbringung einer entſprechenden von Waſſer⸗ zapfhähnen mit kleinerem Normalgewinde und Schlauchanſatzſtücken anordnen, 8 112. Brunnen. Auf jedem bebauten Grundſtücke, welches nicht Anſchluß an die ſtädtiſche Waſſerleitung hat, ſoll eine eigene Waſſerleitung oder ein Brunnen beſtehen, der jederzeit reichliches genießbares Waſſer liefert. Ueber das Vorhaben, einen neuen Brunnen anzulegen, iſt gemäß .,7 Ziff, 12 d. Vorſchr. Bauanzeige zu 1 5 Zur Beſeitigung eines beſtehenden Brunnens wird die nach§4 der Feuerlöſchordnung für die Stadt Mannheim vom 4. Oktober 1882 erforderliche poli⸗ i Erlaubniß nur ertheilt, wenn zuvor die ſtädtiſche Waſſer⸗ eitung in das Grundſtück eingeführt iſt. Im Uebrigen gelten für die Anlage von Brunnen die Vorſchriften der Verordnung vom 27. Juni 1874 die Sicherheit der öffentlichen Geſundheit und Rein⸗ lichkeit betr., des.⸗R.⸗S. 674, der ſtädtiſchen Abwaſſerordnung und folgende Beſtimmungen: Brunnenſchachte müſſen, ſofern dieſelben nicht gemein⸗ ſchaftlich angelegt werden, 0,90 m von der Nachbargrenze entfernt und mit Cement verputzt ſein. Auf gebohrte oder geſchlagene Brunnen finden dieſe Vorſchriften ſinngemäße Anwendung. § 118. Ableitung des Abwaſſers. Gebäude, welche zu Wohnungszwecken oder zum dauernden Aufenthalt von Menſchen beſtimmt ſind dürfen nur dann errichtet werden, wenn mit der Herſtellung derſelben die unterirdiſche Ablei⸗ tung der Abwaſſer in das ſtädtiſche Kanalnetz ausgeführt werden kann und thatſächlich ausgeführt wird. Für die Haus⸗ bezw. Grundſtücksentwäſſerung ſind die Beſtim⸗ mungen der Woriae Abwoſſerordnung maßgebend. Die hiernach nothwendige Vorlage iſt dem Baugeſuch anzuſchließen und wird dem ſtädtiſchen Tiefbauamt zur weiteren Behandlung abgegeben. Bei der Anlegung unterirdiſcher Bauten iſt darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die zweckmäßige Anbringung der unterirdiſchen Entwäſſerungsanlagen nicht gehemmt wird. Wegen der Entwäſſerung von Grundſtücken außerhalb der Bau⸗ bezirke vergl. 8 114 u. folgende dieſer Vorſchrift. Achter Abſchnitt. Bauten außerhalb der in Plan gelegten Theile der Gemarkung Mannheim, in den Neckargärten, im Hafen⸗ gebiet und im Ueberſchwemmungsgebiet des Rheins und Neckars. 114. Für die Bauten außerhalb der in Plan ndtez Theile der Gemarkung Mannheim ſind die Vorſchriften der Landesbauordnung, des Art. 8b des e es in ſeiner Faſſung vom 4. Auguſt 1890(Geſ.⸗ u. Verordbl. S. 508.) und die nach§ 42 Ziff. 12 der erlaſſenen, nachſtehenden Beſtimmungen maß⸗ gebend. 8 115. Gebäude außerhalb der Baubezirke müſſen, ſofern ſie an Land⸗ ſtraßen, Kreis⸗ und Gemeindewegen errichtet werden, die geſetzlich vorgeſchriebene Entfernung(§ 32 des er Nreigſtene 9 einhalten. Auf dem Privateigenthum längs der Kreisſtraße Nr. 146(Groß⸗ ſachſen—Mannheim), WNeit ſie auf Gemarkung Mannheim hinzieht, dürfen bauliche Anlagen aller Art nur in einer Entfernung von.6 m(Drei/ Meter) vom äußeren Rande des Wegkörpers angebracht werden. Gebäude an Feld⸗ und Gartenwegen dürfen nicht näher als 7,50 m von der Mitte der Feld⸗ und Gartenwege errichtet werden. Ausnahmsweiſe iſt in den Neckargärten geſtattet, in der Ent⸗ fernung von 4 m von der Mitte der Gartengaſſen Bauten zu er⸗ richten, jedoch dürfen dieſelben die Höhe von 2 Stockwerken nicht überſchreiten mit Ausnahme der Eckhäuſer, bei welchen drei Stock⸗ werke zuggiſig ſind. Halb⸗ und Manſardſtöcke gelten hiebei als Stock⸗ werke. Die Aufſetzung von Gauben iſt zuläſſig. 5 Sollen Gebäude weiter zurückgeſtellt werden, als im Vor⸗ ſtehenden beſtimmt iſt, ſo muß die Einfriedigung in der beſtimmten Entfernung ſtattfinden.(Vergl. 8 23 der Straßenpolizei⸗ ordnung für Mannheim und§ 46 d..) Zur Einfriedigung können efällige Mauern, Holz⸗ oder Metallgeländer oder dichte außen glatt aee Bretterwände von mindeſtens 2,25 m Höhe verwendet werden. Die Anbringung von Aborten und Düngerſtätten gegen einen öffentlichen Weg iſt verboten. Nebengebäude wie Ställe, Scheunen, Schuppen, Waſchküchen 1 7 in der Regel nach der von der Straße 111 15 dem öffentlichen eg abgekehrten Seite der Gebäude errichtet werden. Für die Neckargärten ſind in dieſer Beziehung die Beſtimmungen in 8 51 dieſer Vorſchrift maßgebend. 16. Die Gebäudefronten ſind in allen Fällen parallel zur Axe der in Betracht kommenden Straßen oder Wege zu ſtellen und die Seitenwände in der Regel ſenkrecht zu derſelben zu errichten. Die Gebäude dürfen nicht näher als 4,50 m an die Nachbar⸗ grenze geſtellt werden und iſt das Aneinanderreihen von Wohnge⸗ bäuden auf einem und demſelben Grundſtück nur bis 55 Frontlänge von 24 m rſtatthaft. Dieſe Beſtimmung in! bſatz 2 findet auf die Gartengaſſen in den Neckargärten keine Anwendung. 117 8 45— Mit Ausnahme derjenigen an den Gartenſtraßen der Neckar⸗ gärten müſſen alle Gebäude, welche zum Wohnen oder zu regel⸗ mäßigem Aufenthalt von Menſchen dienen ſollen, in der Regel ſo hoch angelegt werden, daß der Fußboden. des erſten Stockswerks (Erdgeſchoß) nicht unter? egel 10 m(95,0 über N..) und mindeſtens 0,50 m über Straßen⸗ bezw. Weghöhe zu liegen kommt. Iſt die letztere noch nicht endgiltig feſtgeſetzt, ſo ſoll hiefür Rhein⸗ pegel 9,50 m(94,5 über N..) angenommen und die Bauanlage ſo eingerichtet werden, daß die ſpätere Straßenherſtellung auf dieſer Höhe erfolgen kann. Laängs der Gartenſtraßen in den Neckargärten iſt der Fußboden des 1. Stockwerks(Erdgeſchoß) bei unterkellerten Räumen(Wohn⸗ räumen) mindeſtens auf Rheinpegel 9,20 m(94,3 über N..) und die Kellerſohle nicht unter Rheinpegel 6,50 ra zu legen. Als Straßen⸗ höhe iſt Rheinpegel 98,0(91,6 über N..) anzunehmen und der Fußboden ebenerdiger Räume, welche nicht unterkellert find und nicht zum Wohnen oder regelmäßigen Aufenthalt von Menſchen dienen, wie Magazine, Waſchküchen ꝛc. mindeſtens 0,30 m über Straßenhöhe zu legen. 8 118. Das ſich auf dem zu bebäuenden Grundſtück ergebende Regen⸗ und Gebrauchsabwaſſer iſt unterirdiſch abzuleiten, ſofern ein unter⸗ irdiſcher Abzugskanal die Möglichkeit hiezu bietet. 555 ſolche Fälle treten die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Abwaſſerordnung in raft. Fehlt eine unterirdiſche Entwäſſerungsanlage und befindet ſich auf der Straße oder dem Wege eine ordnungsmäßig gepflaſterte Rinne, welche in einen Kanal der ſtädtiſchen Abwaſſerleitung ein⸗ mündet, ſo iſt die Ableitung des Abwaſſers in die Straßenrinne geſtattet, ſofern dasſelbe nach ſeiner Beſchaffenheit überhaupt in Rinnen abgeleitet werden darf.(Vergl.§8 5 der Verordnung vom 27. Juli 1874.) Auf Grundſtücken, welche nach Maßgabe vorſtehender Beſtimm⸗ ungen nicht entwäſſert werden können, und welche daher an ſich mik Gebäuden, welche zum Wohnen oder zu regelmäßigem Aufent⸗ halt von Menſchen benutzt werden ſollen, nicht verbaut werden dürfen, können ausnahmsweiſe Wohngebäude von nicht mehr als einer Familienwohnung dann errichtet werden, wenn auf denſelben Gärtnerei oder landwirthſchaftlicher Kleinbetrieb ſtattfindet, in wel⸗ chem die ſich ergebenden Abwäſſer verwendet werden. Zur An⸗ ſammlung der Abwäſſer müſſen in ſolchen Fällen waſſerdichte Gruben in entſprechender Größe und in einer Entfernung von mindeſtens 8 m von den betr. Gebäuden erſtellt werden, in welche das Haus⸗ abwaſſer mittelſt offener waſſerdichter Rinne einzuleiten iſt. Das Abwaſſer der Dachabfallröhren darf in dieſe Gruben nicht einge⸗ 1 5 werden. In jedem einzelnen Fall iſt der Großh. Bezirksarzt zu hören. Stehen der Anlage von Gruben nach den örtlichen Berhältniſſen ſanitäre Bedenken entgegen, ſo wird die baupolizeiliche Genehmigun verſagt, ebenſo, wenn bei derartigen Bauten für die Feuerlöſch⸗ un Rettungsanſtalten 1195 der erforderliche Raum gegeben iſt und ent⸗ ſprechende Zugänglichkeit nicht beſteht.(§8b des Ortsſtraßengeſetzes.) Zu jedem Baugeſuch iſt genau nachzuweiſen, wie das zu bebau⸗ ende Grundſtück entwäſſert 1 119. Die nach den vorſtehenden Beſtimmungen einzuhaltenden Richtungslinien und Höhen werden auf Veranlaſſung der Baupoli⸗ zeibehörde durch das ſtädtiſche Tiefbauamt angegeben und deren Einhaltung von dieſem zugleich mit den ſachverſtändigen Mitgliedern der Ortsbaukommiſſion 0 1 Bauten im Hafengebiet, vor den Hochwaſſerdämmen und im Ueberſchwemmungsgebiet des Rheines und Reckars. ür Bauten im Hafengebiet(§ 1 u. folg. der ee für Mannheim vom 10. Juli 1888) ſind die Beſtimmüngen der Landesbauordnung und der 89 115—119 dieſer Vorſchrift aee Bauten mit hölzernen Umwandungen werden nur unter der Voraus⸗ ſetzung als Proviſorien auf Widerruf zugelaſſen, daß keine Feuerungsanlagen in denſelben eingerichtet werden. Der Einbau von Comptoirräumen wird nur geſtattet, wenn dieſelben durch vor⸗ ſchriftsmäßige Brandmauern von den übrigen Räumen getrennt ſind. Sämmtliche Bauten im Hafengebiet müſſen mit feuerſtcherer Bedachung verſehen ſein; ſoweit es nach der usdehnung des Rohr⸗ netzes möglich iſt, muß in ſämmtliche Gebäude und Schuppen die ſtädtiſche Waſſerleitung eingeführt und müſſen an iien lichen Stellen Zapfhähne mit dem Normalgewinde der freiwilligen Feuer⸗ Beſe angebracht werden. Wegen Errichtung von Aborten gelten die Beſtimmungen des§ 106 dieſer Vorſchrift. Sämmkliche Bauten vor den Hochwafſerdämmen im Ueber⸗ ſchwemmungsgebiet des Rheines und Neckars ſowie die Einleitung unreinen Waſſers und fremder Stoffe in die öffentlichen Gewäſſer bedürfen der waſſerpolizeilichen Genehmigung gemäߧ 1 u. 86 des Waſſergeſetzes und 8—12 der Vollzugsverordnung hiezu. Längs des beiderſeitigen Dammfußes der Hochwaſſerdämme dürfen auf einen Streiſen von mindeſtens 3 mn Einfriedigungen, Brunnenanlagen und dergl. nicht angebracht werden.(§ 4 der Waſſerpolizeiordnung.) 5 Aögrabungen hinter den Hochwaſſerdämmen auf einen Streifen von 100 m Breite ſind nur mit waſſerpolizeilicher Genehmigung zuläſſig.(Bezirkspolizeiliche Vorſchrift vom 11. Juni be Thei oweit bei Bauten nicht im Pripatbeſitz ſtehende Theile der öffentlichen Flüſſe, der Vorländer und Uſerwerke benützt werden ſollen, iſt die Genehmigung der Flußbaubehörde(Großh. einbau⸗ inſpektion) nachzuſuchen. Sämimntliche wafferpolizeilichen Genehmigungen werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im oſſentlichen Intereſſe ohne Entſchädigung ertheilt, Neunter Abſchnitt. Schlußbeſtinmungen. 8 121. Dieſe Bauordnung teitt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. Als integrirende Beſtandtheile derſelben ſind zu erachten: a) Die Gebührenordnung für die Bauaufſicht. b) Die gleichzeitig in Kraft tretende ortspolizeiliche Vorſchrift betr. die Sicherung der Arbeiter gegen Beſchädigungen bei Bauausführungen. e) Die Gehwegordnung für die Stadt Mannheim vom 3. De⸗ a Die Abwaſe dnung für die Stadt Manuheim ie Abwaſſerordnung für die Stad Nit dem Tage des Inkrafttretens dieſer Bauordnung treten außer Wirkſamkeit: 5 1) Die Bauordnung für die Stadt Mannheim vom 6. Mai 1879. 2) Die ortspolizeiliche Vorſchrift vom 30. April 1878 bezw. deren ane vom 6. und Mfahl 55 die Herſtellung der Ab⸗ tritte, Dunggruben un fuhllöcher. 3) Die ortspolizeiliche Vorſchrift vom 5. Oktober 1885 betr. das äußere der Gebäude. 4) Die ortspolizeiliche Vorſchrift vom 14. Mai 1889 das Bauen außerhalb der Baubezirke betr. 5) Die Gebührenordnung für Prüfung und Beaufſichtigung der Bauausführungen vom 9. April 1889. Mannheim, den 9. April 1892. Bezirksamt: r. Fuchs. Mannheimer Parkgeſellſchaft. Einladung zum Abonnement. Das neue Abonnement beginnt mit Freitag, den 1. April 1892 an welchem Tage die alten Karten ihre Gültigkeit verlieren. Die Eintrittspreiſe ſind: 35032 a. Eine Einzelkarte M. 12.— Die zweite Karte M..— b. Für Familien: Die dritte Karte„.— Die erſte Karte„ 12.—Jede weitere Karte.— Die Aktionäre haben nach 8 9 der Statuten gegen Ablieferung des Dividendenſcheines pro 1891 Anſpruch: 5 1 Aktie auf 1 Abonnentenkarte Wi el 2 7„ 8 4* bei 3„„ unbeſchränkte Zahl Abonenntentarten) Familie. Socheit ein Aktionär meht Familien⸗Abonnenten⸗Karten nimmt, als er kraft Beſitzes an Aktien zu beanſpruchen hat, ſo ſind für die zweite, dritte und vierte Karte u. ſ. w. die für die ſonſtigen Abon⸗ nenten feſtgeſetzten Preiſe zu zahlen. Als zur Familie gehörig wer⸗ den betrachtet: Der Familienvorſtand, deſſen Ehefrau, ſeine minder⸗ jährigen Söhne(unter 21 Jahren) ſeine unverheiratheten Töchter, ene die zum Haushalt gehörenden, unſelbſtſtändigen Perſonen. Dienſtboten jedoch nur als Begleitung der Herrſchaft, oder als egleitung der Kinder.) Penſtonäre nur inſoweit, als dieſelben das 18. Jahr nicht überſchritten haben. 2. Fremden⸗Karten. Abonnenten können für bei ihnen wohnenden Be⸗ juch Abonnentenkarten mit einmonatlicher Gültigkeit, auf Namen lautend, zum Preiſe von 3 Mk. nehmen. 35 5 Aktionären ſteht es frei, zu dieſem Zwecke Dividendenſcheine an Zahlung Ju geben, deren jeder zu 3 Fremdenkarten die die An⸗ rechtigung giht. Wir bitten das verehrliche Publikum dringend d meldungen ſetzt ſchon einreichen zu wollen, da ſpäter bei großem Andrang eine prompte Erledigung unmöglich ſein wird. Für Neu⸗ Abonnenten haben die Karten ſofortige Gültigkeit. Der Vorſtand. General⸗Anzeiger. 8. Seite! 8 MNaunheim, 7. Mai. 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