In der Poſtliſte eingetragen unter Badt. J 15 2429. ag 0 85 85 Abonnement: 50 Pfg. monatlich, Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..90 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Kummern 3 Pfg. Doßpel⸗Rummern 5 Pfg. der Stadt Maunheim und Umgebung. annheimer Journal. (102. Jahrgang.) Amts und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich fieben Mal. l (Mannheimer Volksblatt.) Telegramm⸗Abreſſe: „Journal Maunheim. Verantwortlich: für den politiſchen u. allg. Theil: Shef⸗Nedakteur Dr. Hamel, für den lokalen und prov. Theil Ernſt Müller, für den Kar pfel. Notationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Das„Mannheimer Journgl“ iſt Eigenthum des katholiſches Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. Nr. 144. Zweites Blatt. VPerſonalnachrichten. Miniſterium des Junern. Verſetzt wurden: Faß, Auguſt, Polizeiaktuar beim Amt Karlsruhe zum Amt Baden; Pfeifer, Friedrich, Aktuar beim Amt Waldshut zum Amt Karlsruhe. Dem Juſtizaktuar Karl Häſe von Meßkirch wird die Stelle eines Aktuars beim Amt Waldkirch Finanzaſſiſtent Karl Kilmarx von Raſtatt, 3z. Zt. 2. Gehilfe beim Hauptſteueramt Lörrach wird dem Amt Bühl, und Finanzaſſiſtent Emil Bübler von Untermünſterthal, 3. Zt. 1. Gehilfe beim fürſtlichen Rentamt Meßkirch wird dem Amt Waldshut zur Verwendung im all⸗ gemeinen Verwaltungsdienſte zugetheilt. Miniſterium der Fuſtiz, des Kultus und Unterrichts. Enthoben wurde ſeines Dienſtes: Büchner, Auguſt, Rechtspraktikant im Sekretariat des Landgerichts Mosbach, wegen anderweiter Verwendung. Häſe, Karl, Juſtizaktuar beim Amtsgericht Meßkirch, wegen anderweiter Verwendung. — Etatmäßig angeſtellt wurde: Hartmann, Frdr., Auf⸗ ſeher beim Landesgefängniß Freiburg. Eiſengrein, Joh., Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Karlsruhe.— Zugewieſen wurde: Heß, Friedrich, Rechtspraktikant, dem Sekretariat des Landgerichts Mosbach. Lange, Wilhelm, dem gr. Amts⸗ gericht und dem gr. Notar Litſchgi in Freiburg. Giehne, Karl, Rechtspraktikant, dem gr. Amtsgerichte Meßkirch als Aktuar. Schulweſen. A. Mittelſchulen. Werner, Ernſt Friedrich, Lehramtspraktikant, als Volontär an das Gymnaſium in Baden. B. Volksſchulen. Verſetzungen: Widmann, Nikolaus, Umerlehrer in Kappelrodeck, als Unterlehrer an die Taubſtummenanſtalt in Meersburg,— Geſtorben: Adam, Georg, Hauptlehrer in Breiſach. Geiger, Georg, Hauptlehrer a. D. von Helmſtadt. Höflin, Johann Michael, Hauptlehrer in Schiltach. Steuerverwaltung. Bender, Joſef, Steuereinnehmergehilfe in Karlsrube, wurde zum Steuereinnehmer in Altenheim ernannt. Peter⸗ bans, Joſef, Steueraufſeher in Langenbrücken nach Karls⸗ ruhe verſetzt. Fürniß, Samuel, Steueraufſeher in Mann⸗ heim, in dieſer Eigenſchaft etatmäßig angeſtellt. Großh. Gendarmerie⸗Korps. Verſetzt wurde: Muſchick, Karl Friedrich, Gendarm von Lörrach nach Wolfach. Steidle, Michael, Gendarm von Kehl nach Simonswald. Hafner, Chriſtoph, Gendarm von Wolfach nach Kehl. Bühler, Clemens, Gendarm von Freiburg nach Lörrach. Cagesneuigkeiten. — Geeſtemünde, 22. Mai. Ein gebeimnißvoller Mord und Selbſtmord macht gier Aufſehen, Freitag Mittag kam ein junger Mann, etwa 26 Jahre alt, in Begleitung einer ungen Dame in die Bahnhofsreſtauration, um, nachdem ſie Erkundigungen über die Abfahrtszeit des nächſten Zuges ein ⸗ gezogen hatten, dort zu Mittag zu ſpeiſen. Den übrigen Gäſten ſiel das Paar durch ſein unruhiges Weſen ſowie durch das blaſſe Ausſehen der jungen Dame auf. Das Paar fuhr mit dem Zuge 1 Uhr 36 Minuten nach Stabben, wo es ausſtieg und in einer Bierwirthſchaft für kurze Zeit einkehrte. Dann gingen die beiden Fremden nach dem benachbarten Dorfe Rokel, wo ſie ſich nach dem Wege nach Lübbenſtedt erkundigten. Eine kurze Strecke Weges hinter Rokel bemerkte dann ein auf dem Felde arbeitender Knecht, wie die Beiden am Wege ſtill⸗ ſtanden; gleich darauf fielen raſch aufeinander zwei Schüſſe und der Rnecht ſah die beiden Fremden zu Boden ſtürzen. Der Knecht holte ſchnell aus dem nahen Dorfe Leute herbei; die dann die Dame mit einer Schußwunde in der Bruſt, den jungen Mann mit einer ſolchen in der Schläfe todt vorfanden. In der Hand hielt die Dame einen Zettel mit der Inſchrift: „Wir gehen Beide freiwillig in den Tod.“ Ein Stück Papier, das bei dem jungen Mann gefunden wurde, beſagte, daß man ſie für das Geld, das man bei ihm finden werde, beerdigen möge. Neben den Leichen ſtand eine Flaſche mit einer grünen Flüſſigkeit, die als Gift erkannt wurde. Es iſt bisher nicht gelungen, die Perſönlichkeit der Beiden feſtzuſtellen, da alle Merkmale, die einen Fingerzeig geben könnten, abfichtlich ver⸗ tilgt worden waren. Aufruf ur Errichtung eines Kriegerdeukmals in Manuheim. Unter dem Protektorat S. K. H. des Großherzogs. Wenn faſt jede Stadt, ja bald jedes Dorf im Deutſchen Reiche ein Denkmal aufweiſen kann, das die Opfer an Menſchenleben nennt, welche die Gemeinde in dem großen deutſch⸗franzöſiſchen Kriege der Freiheit, Ehre und Einheit unſeres Vaterlandes dargebracht hat, ſoll da Mannheim allein zurückbleiben? Zwar hat unſere Stadt bald nach dem Kriege auf dem Friedhofe ein Denkmal errichtet, allein nur für die dort ruhenden Krieger, und von den 158 Männern, deren Namen am Sockel des Denkmals in Erz verewigt ſind, gehören nur 16 der badiſchen Diviſion, nur 10 der Garniſon der Stadt Mannheim an. Und doch ſind aus unſerer Stadt und den beiden Garniſons⸗Regimentern weit über 200 Streiter in den Jahren 1870/71 auf dem Felde der Ehre geblieben. Feleſenſft iud rrörmefft Jeitaug in Maunhel Es iſt daher unſere heilige Pflicht, einen Gedenk⸗ ſtein mit den Namen unſerer theueren Gebliebenen und den lorbeerreichen Namen Straßburg, Dijon, Nuits und Belfort zu errichten. Der Mangel eines ſolchen Denkmals inmitten unſerer Stadt wurde beſonders ſchmerzlich empfunden bei dem Erinnerungsfeſte, das die hier wohnenden Veteranen aus dem großen Kriege unter der wärmſten Theilnahme der ganzen hieſigen Bevölkerung am 3. Auguſt 1890 gemein⸗ ſam feierten. Daher wurde angeregt, das Verſäumte jedenfalls bis zur fünfundzwanzigjährigen Gedächtnißfeier nachzuholen, und alsbald bildete ſich ein Ausſchuß, deſſen Vorſchläge von einer eingeladenen Verſammlung am 18. Januar d. J. gutgeheißen wurden. Im Auftrag dieſer Verſammlung wendet ſich nun der unterzeichnete Ausſchuß an alle Bewohner Mann⸗ heims mit der Bitte, nach Kräften mitzuwirken an der Verwirklichung des Planes, im Inuern unſerer Stadt ein würdiges Denkmal zu errichten jenen Streitern, die im heiligen Kampfe geblieben ſind, zum Ruhme, den Mitlebenden zur Mahnung, den kommenden Geſchlechtern zur Lehre und unſerer Vaterſtadt zur Zierde. Unſer erſter Aufruf hatte den erfreulichen Erfolg, daß die Errichtung eines Denkmals bereits geſtchert iſt. Damit die Ausführung derſelben eine unſerer Vaterſtadt und des hohen Zweckes würdige werde, bedürfen wir aber noch größerer Mittel und bitten wir unſere Mit⸗ bürger um weitere Beiträge, welche die Unterzeichneten gerne entgegennehmen. Mannheim, 31. März 1892. Der Ausſchuß zur Errichtung eines Kriegerdenkmals innerhalb der Stadt Maunheim. L Mathy, Profeſſor, Vorſitzender Leopold Pauly Rechner. Elias Blum, Schriftführer. K. Baumann, Profeſſor. v. Langsdorff, Hauptmann. Joſ. Köch ler, Architekt. Baſſermann, Stadtrath. Beck, Oberbürgermeiſter. Julius Bensheimer. W. Bouquet, Commandant der Feuerwehr. v. Buol, Landgerichtsrath. Victor Darmſtädter. v. Da⸗ vans, Oberregierungsrath a. D. Diffené, Commercienrath. Frech, Geh. Oberregierungsrath Georg Gebhardt. Joh. Adam Gerlach. Iſidor Haas. Max Hahn, Druckereibeſitzer. Dr. Hamel, Chefredakteur. Georg Hartmann. Heinrich Hartmann, Architekt. Heermann, Major. Emil Hirſch, Kaufmann. Fritz Hirſchhorn, Stadtrath. Jacob Hoch. Dr. Aug. Hohenemſer, Carl Horſtmann. Heinrich Irſchlinger. Carl Jörger, Commerzienrath. Georg Karcher. Kaſten, Tiefbauinſpector. Dr. Heinrich Keßler. Philipp Krug. Jacob Kuhn. Guſtav Ladenburg. Victor Lenel. Dr. Lindmann. Ludwig, Stadtrath. Georg Lutz jr. Wilhelm Maas. Math. Mayer. Alex. Milek. Moll, Altoberbürgermeiſter. Hermann Müller, Fabrikant. Hermann Müller, Kaufmann. Guſtav Murr. Heinrich Nauen, Conſul. Jacob Peter. Jacob Reichert. Carl Reiß, Conſul. Aug. Roechling. Freiherr Rüdt von Collenberg, Geh. Regierungsrath, Leopold Sänger. Theodor Sauerbeck. Otto Schmidlin, Albert Julius Schultz, Rev. Inſpector. Ferdinand Scipio. Alfred Seubert. Guſtav Heinr. Sonner. Friedrich Stoll. Franz Thorbecke. ÜUhlmann, Hochbau⸗Inſpector. Fried⸗ rich Vock. Wengler, Landgerichtsrath. Jacob Werle. Wilh. Zeiler, Bankdirector. Literariſches. Brockhaus Konverſations⸗Lexikon. Zweiter Band. Vierzehnte bollſtändig neu bearbeitete Auflage, Von der ſechs⸗ zehn Bände umfaſſenden Neubearbeitung dieſes großartigen Werkes iſt nunmehr der zweite Bande zur Ausgabe gelangt. Derſelbe zeichnet ſich, wie der erſte Band durch eine Fülle von Chromos, Karten und ſonſtige Abbildungen und durch wichtige und reichhaltige Artikel, welche von neuen Geſichts⸗ punkten bearbeitet ſind, aus. So nimmt z.., um nur eines herauszugreifen, der Artikel Berlin 27 Seiten des Lexikons ein, er bringt alles Wiſſenswerthe über die Hauptſtadt des deutſchen Reiches und enthält außerdem noch verſchiedene Bei⸗ lagen, ſo namentlich einen vorzüglich ausgeführten Stadtplan und einen Plan der näheren Umgebung von Berlin.— Der Band enthält im Ganzen 58 Tafeln, darunter 4 Chromotafeln, 14 Karten und Pläne und 222 Textabbildungen. Hauffs Werke.„Phantafien im Bremer Rathskeller!“ Welch eine Menge prächtiger Bilder und Erinnerungen rufen dieſe Worte in dem Gedächtniſſe eines Jeden wach, der ſchon einmal dieſe, durch originelle Erfindung, launige Pbantaſtik und meiſterhafte Darſtellung ausgezeichneten Schilderungen geleſen hat! Es war daher ein glücklicher, allenthalben mit lebhafter Freude begrüßter Geſanke der Deutſchen Verlags⸗ Anſtalt in Stuttgart, die Werke des leider ſo früh vollendeten Schriftſtellers in einer illuſtrirten Prachtausgabe zu bieten, die ſich würdig den in demſelben Verſage erſchienenen und über alle Welt verbreiteten großen Kl vrausgaben aurgiht. Bis jetzt ſind 34 Lieferungen erſchienen, von denen die Leten acht, 27—34, außer der oben genannten Erzählung noch die „Memoiren des Satan“, ein ebenfalls an Phantaſie und Dar⸗ ſtellungskunſt reiches Werk enthalten. Hauff braucht ſich nicht erſt die Sympathien zu erwerben; ſein Ruf iſt lange feſt begründet. Aber eine ſo in jeder Hinſicht treffliche Ausgabe wie die vorliegende, die außerdem ſehr billig iſt(Preis pro Lieferung 50 Pfg.), war es durchaus nothwendig, um es auch weiteren Kreiſen möglich zu machen, dieſen echten Schatz in einem würdigen Gewande zu erwerben. Der Geiſt der geſelligen Verhältniſſe zwingt beute Jedermann, ſeiner äußeren Erſcheinung Beachtuns zu ſchenken; u und Anmgebung. Freitag, 27 Mai 1892. nichts aber trägt zu einer angenehmen Erſcheinung mehr bei, als ein guter Teint. Es iſt nicht Eitelkeit, wenn man die Haut gut pflegt, im Gegentheil, die Geſundheit erheiſcht es. Aus kleinen vernachläſſigten Pickeln, Flechten, Ausſchlägen entſtehen oft hartnäckige Hautkrankheiten, die bei richtiger Pflege leicht vermieden worden wären. Nirgends aber iſt die Hautpflege mehr am Platze wie bei kleinen Kindern, bei denen ein leichtes Wundſein oft ſchlimme Folgen nach ſich ziehen kann. Es empfiehlt ſich deßhalb, für alle ſolche Fälle eine Salbe in jedem Haushaltvorräthig zu halten, und dazu eignet ſich wie kein anderes Fett, das Lonolin, das, wie Fibene Unter⸗ ſuchungen erwieſen haben, mit dem Fett identiſch iſt, das von Natur in der menſchlichen Haut enthalten iſt, das ferner gänzlich antiſeptiſch iſt und alle ſchädlichen Einflüſſe von der Haut fern hält. Der letztere Umſtand, daß keinerlei Keime anf Lanolin fortkommen, war Veranlaſſung, daß man das Lanolin auch als Bedeckungsmittel für kleine Schnittwunden und für Verbrennungen benutzte, wobei es nicht nur die Wundfläche vor dem Eindringen inficirender Keime ſchützt, ſondern auch durch ſeine Heilungstendenz vorzüglichen Effekt übt und bei Verbrennungen die Blaſenbildung gänzlich ver⸗ Hindert. Das Lanolin iſt in der Form von Toilette⸗ Lanolin in faſt allen Apotheken und Drogerien zu haben. 72 8 7 72 2 24 66 Gründung eineg„Vereins für Ferienkolonien“. Es naht die Zeit, in welcher zu der ſo e bewährten Entſendung ſchwächlicher Kinder unbemittelter Eltern in„Ferien⸗ kolonien und Soolbäder“ wieder die Vorkehrungen getroffen werden müſſen. 39599 Wie die geſchätzten Bewohner unſerer Stadt ſtets allen wohr⸗ thätigen Veranſtaltungen ihre hochherzige Unterſtützung angedeihen läſſen, ſo haben ſie auch den Ferienkolonien eine Sympathie ent⸗ gegengebracht, welche wärmer nicht hätte gedacht werden können. Der im verfloſſenen Winter zu Gunſten der Ferienkolonien ſtatt⸗ gehabte„Bazar“ hatte ſich einer ſo allgemeinen Theilnahme zu er⸗ freuen, daß wir uns gedrängt fühlen, Allen, welche dieſes ſchbee Unternehmen gefördert haben, und ganz insbeſondere denjenigen Damen und Herren, welche ſich um den Bazar 5or gugde ver⸗ dient gemacht haben, hiermit unſeren herzlichſten Dank auszuſprechen. Die der Kaſſe des Comités für Ferienkolonien zur Verwend⸗ ung für die Zwecke unſeres Vereins überwieſene hohe Summe aus den Erträgniſſen des Bazars macht es uns zur Pflicht, an Stelle der bisherigen Organiſation eine feſtere Geſtältung in's Leben zu rufen, welche nur in der Bildung eines „Vereins für Ferieukolonien“ gefunden werden kann. Erſt nach endgültiger Conſtituirung eines ſolchen eine möglichſt große Anzahl von Mitgliedern kann zu der 1 55 lung des Statuts geſchritten werden, und es muß daher erſte Aufgabe ſein, dieſe Mitglieder zu gewinnen. Ohne in dem gegenwärtigen proviſoriſchen Zuſtande den ſpi⸗ teren Beſtimmungen irgendwie vorgreifen zu wollen, glauben wir auf eine allgemeine Züſtemmung rechnen zu dürfen, wenn wir in Bezug auf den Eintritt in den Verein folgenden Satz aufſtellen und darnach gleich jetzt ſchon „Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet ſich zur Nube ung eines Beitrages von mindeſtens ei Mark für das mit dem Kalenderjahre zuſammenfallende Ne dd Vorſtehenden Mindeſtbetrag glauben wir um deswillen nicht zher anſetzen zu ſollen, weil durch eine möglichſt umfaſſende etheiligung die ſchöne Aufgabe des Vereins am ſicherſten erfüllt werden wird. Dabei erlauben wir uns jedoch die dringende Bitte, 15 die⸗ jenigen, welche 55 bisher mit größeren Beiträgen betheiligt haben, auch ferner an ſolchen gütigſt feſthalten wollen, damit der aus dem Bazar dem Vereine zu überweiſende Grundſtock möglichſt viele Jahre dem wohlthätigen Zwecke erhalten bleibe. Es iſt in 1 rade erwünſcht, die Conſtituirung des Vereins ſo raſch wie möglich durchgeführt zu ſehen und werden wir uns zu dieſem Zwecke erlauben, ünverzüglich Liſten u laſſen, in welche ünſere geſchätzten Mitbürger ihren Beitritt zum Vebe e und ihren Beitrag für dieſes Jahr einzuzeichnen belieben. Sofort nach dieſer Einzeichnungen werden wir eneral⸗Verſammlung zur des uns erlauben, die erſte des Vereins, zur endgiltigen Feſtſtellung des Statuts, der Wah Vorſtandes u. ſ. w. zu berufen. Mannheim, den 20. Mai 1892. Das Comité für Ferienkolonien: Moll. Mein Gesehgaàft befindet ſich von heute ab 39829 T 1 NMo. 10. Ferd. Koob, früher C 7, 21. Neuheit! Neuheit! Für Damen: Gummi⸗Nock⸗Nüſch en in verſchiedenen Farben empfehlen P2, 14 Hili& Müller P2, 14. Hypotheken⸗Darlehen. Die Deutsche Hypotheken Bank in Meiningen gewährt hypothekarische Dar- lehen auf ſtädtiſche und ländliche Grundſtücke zu gün⸗ ſtigen Bedingungen durch Vermittlung ihrer Generalver⸗ tretung für das Großherzogthum Baden 340B6 J. Aug. Engelsmann in Hannheim, Litera C 8 Mr. 8 Mannheim, 27. Mai. Bekanntmachung. Die Erlaſſung einer neuen Bauordnung für die Stadt Mannnheim betr. Nr. 3710. Nachſtehend bringen wir die ortspolizeiliche Sorſchrift, die Sicherung der Arbefter gegen Beſchädigungen bei Bauausführungen betr., zur allgemeinen Kenntniß: 37156 Mit Zuſtimmung des Stadtraths und mit Genehmigung Gr. Landeskommiſſärs ergeht in Gemäßheit des§ 42 Ziff. 20 der Landes⸗ gauordnung und§ 108 Ziff. 5 des Pol.⸗St.⸗G.⸗B. folgende orts⸗ polizeiliche Vorſchrift, welche mit dem 1. Juli 1892 in Kraft tritt. I. Allgemeine Verantwortlichkeit für die Sicherheitsmaßregeln. 1 8 Wer die Ausführung eines Baues oder einer baulichen Arbeit tegend welcher Art überninemt, iſt verpflichtet für alle diejenigen Afiordnungen zu ſorgen, welche zur Verhüttung von Unglücksfällen während des Baues erforderlich ſind, Dleſe ſind ſowohl innerhalb des zum Schutz der dabei beſchäftigten Perſonen, als auch nach Außen zur Verhütung von Unglücksfällen auf der Straße und auf bengchbärten Grundſtücken zu treffen. § 2. Gerüſte. Als Gerüſte zur Benützung bei Neubauten und Reparaturen an beſtehenden Gebäuden werden nur zugelaſſen: a) abgebundene Gerüſte, b) Stangengerüſte, e Bockgerüſte, d) fliegende Gerüſte, e) Hängegerüſte. 8 8. Abgebundene Gerüſte. Abgebundene Gerüſte ſind ſolche, welche aus rechtſeitigen, regel⸗ vecht bearbeiteten Hölzern vom Erdboden aus konſtruirt ſind. Dieſe Gerüſte müſſen unter der Leitung eines Sachverſtändigen nach den Regeln der Technik bearheitet, abgebunden und aufgeſtellt werden. Ihre Verwendung iſt bei allen Baugusführungen geſtattet. 4 Stangengerüſte. Unter Stangengerüſten werden diejenigen Gerüſte verſtanden, welche aus naturrunden und mittelſt Ketten, Drahtbändern, eiſernen Klammern oder eiſernen Gerüſthaltern aneinander befeſtigten Baum⸗ ſeigend beſtehen. Bei ihrer Herſtellung und ihrem Gebrquch ſind olgende Vorſchriften zu beachten: I1) Die dazu zu benützenden Baumſtangen(Gerüſtſtangen, Stand⸗ bäume), Beiſtänder, Streichſtangen und Netzriegel müſſen von ge⸗ ſundem Holz und von genügender Stärke ſein. Aſtiges Forlenholz darf nicht verwendet werden. 2) Die Standbäume müſſen mit Neigung nach dem zu berüſtenden Gebäude geſtellt ſein, im Verhältniß zu der Höhe des letzteren vom oberen Ende nach unten zu an Stärke zunehmen, mindeſtens 1 m tief eingegraben und zur Verhinderung des Einſinkens auf ſtarke, ſicher untsrlegte Dielenſtücke oder plattenförmige Mauerſteine geſtellt und mit Erde und Steinen feſt umſtampft und ſo nahe aneinander gerückt werden, als es die Stärke und der Zweck derſelben verlangt. Soll ein Standbaum durch Verbindung mit einem andern verlängert wer⸗ den, ſo müſſen die Enden beider Bäume auf eine Lünge von mindeſtens 2 m nehen einander ſtehen und mit genügend ſtarken Bindemitteln unter Ausſchluß von Hanfſträngen mit einander verbunden ſein. Der obere bezw. der zur Verlängerung dienende Standbaum muß auf einer Streſchſtange ſtehen und durch ſtarke Knacken unterſtützt oder pon Streichſtange zu Streichſtange bis zum Erdboden durch Beiſtänder(Bolzen) abgeſteift werden. Die Beiſtänder(Bolzen) müſſen ſo ſtark ſein und derart mit den unteren Standbäumen ver⸗ bunden werden, daß ſie ſich nach keiner Seite biegen können. 3) Mindeſtens an jedem Stockwerke des berüſteten Gebäudes, jedenfalls nicht aber mehr als 5 m von einander entfernt, müſſen zwiſchen den Standbäumen Längenverbindungen angebracht werden. Hierzu dürfen, wenn ſte nicht belaſtet werden, angenagelte Bretter, wenn 05 jedoch belaſtet werden ſollen, Streichſtangen, das find Baumſtangen von der unter 1) angegebenen Stärke, benützt werden. Sie müſſen an den Standbäumen mit genügend ſtarken Bindemitteln Nüclne ſen gegen den Erboden, wie oben bei 2) angegeben abgeſteift ſein. Bei wekche kängere Zeit ſtehen, muß das zur Ver⸗ wendung gekommene Bindezeug mindeſtens alle drei Monate durch den Bauunternehmer bezw. ſeinen Stellvertreter unterſucht und das ſchadhaft gewordene durch gutes erſetzt werden. Iſt eine Streichſtange ſicht ſo lang, daß ſie mit ſämmtlichen Standbäumen verbunden werden kann, und wird deshalb das An⸗ legen einer zweiten erforderlich, ſo müſſen die Enden der zu ver⸗ bindenden Streichſtangen nicht allein wenigſtens 1 m übereinander wegreichen, ſondern es muß auch die Verbindung an einem Stand⸗ baum bewirkt und müſſen die aneinander gelegten Streichſtangen F unter ſich und mittelſt eiſernen Bindemitteln an den Stand⸗ gum befeſtigt oder ſtumpf aufeinander geſtoßen und mit Unterlage⸗ hölzern verſehen werden. 4) Die Netzriegel(Hebel) d. h. die Stangen, welche die Streich⸗ ſtangen mit dem Bauwerk verbinden und auf welche die Gerüſtdielen gelegt werden, müſſen ſo befeſtigt werden, daß ſie ſich weder auf den eee noch auf ihrem Aufleger in oder an dem Bau⸗ werk ſeitwärts bewegen oder drehen könnnen. 5) Die Giffen e welche den Belag der einzelnen Gerüſt⸗ lager bilden, müſſen eine der Belaſtung entſprechende Stärke be⸗ ſitzen und dürfen, wenn ſie nicht doppelt gelegt werden, nicht über das 50fache ihrer Stärke frei liegen. Dieſelben müſſen ſo befeſtigt werden, daß ſte nicht aufkippen oder ausweichen können. 5 Desgleichen 0 ſie ſo dicht aneinander zu legen, daß das Durchfallen des Materials unmöglich wird. 6) Eine Seitenverſchiebung des ganzen Gerüſtes muß durch Verſtrebungen verhindert werden. ) Die zur Berbindung der Gerüſtlager dienenden Leitern elze d und Sproſſen) müſſen aus geſundem, 105 überſpähnigem olze ohne große Aeſte beſtehen und nach ihrer Aufſtellung ſo be⸗ clan werden, daß ſie weder unten abrutſchen, noch oben über⸗ lagen können. Ferner müſſen die Leitern mindeſtens um einen eter, ſenkrecht gemeſſen, über den Austritt hervorragen und bei weit von einanderliegenden Gerüſtlagen gegen das Durchbiegen und ſeitliche Schwanken abgeſteift werden. Werden Laufpritſchen oder proviſoriſche Treppen verwendet, ſo ſind dieſelben breit und ſicher anzulegen und mit einem feſten Geländer zu verſehen. 8) Zur Aufſtellung von feſtſtehenden Aufwindevorrichtungen für Backſteine, Bruchſteine, Mörtel u. dergl. iſt der tragende Theil des Stangengerüſtes entſprechend zu verſtärken; insbeſondere müſſen die horizontalen Streichſtangen außer der vorgeſchriebenen Be⸗ feſtigung noch durch unternagelte Knacken, Eiſenklammern, Beiſtänder (Bolzen) oder durch Verſchraubungen unterſtützt werden. Gerüſte für fahrbare Aufzugsvorrichtungen, welche zum Ver⸗ ſetzen von Werkſtücken oder anderen ſchweren Körpern dienen ſollen, müſſen, wenn ſie als Stangengerüſte 80 werden, im Weſent⸗ lichen der vorausſichtlichen entſprechend ſtärker ausge⸗ führt ſein, wie die Tünchergerüſte. Stangengerüſte, welche lediglich zur Herſtellung des äußeren Berputzes oder Anſtrichs dienen, dürfen mit guten Hanfſeilen ge⸗ bunden werden und haben folgenden zu genügen: 1) Die Standbäume müſſen entweder in den Boden eingelaſſen werden, oder ebenſo wie die Leitern eine andere entſprechende Standfeſtigkeit am Boden erhalten. 2) Die Netzriegel find an den Standbäumen gut zu befeſtigen und in einer ſolchen Entfernung von einander anzubringen, daß die Dielen nicht über das fünfzigfache ihrer Dicke freiliegen. 3) Die Netzriegel ſind auf eine Breite von mindeſtens 50 om mit Dielen zu belegen und letztere ſo zu befeſtigen, daß ſie nicht aufkippen oder ausweichen können. 4) In der Höhe von etwa l m über den Belegdielen iſt eine Brüſtung durch Stangen N Bockgerüſte Bockgerüſte dürfen nur in zwei Bocketagen, ſonſt aber zu allen ohne Ausnahme benützt werden. Die Böcke müſſen durch Befeſtigung des Dielenbelages und Verſtrebung oder Abſteifung ihrer Füße gegen das Verſchieben geſichert und ſo ſtark angefertigt werden, daß ſie die jedesmalige Belaſtung ſicher zu tragen vermögen. Wegen der Stärke des Belages, ſowie der Entfernung der Voöcke von einander gilt das§ 4 Ziff. 2 und 5 Geſagte. Fliegende Gerüſte. 8 Fliegende Gerüſte ſind ſolche, welche an beſtehenden Gebäuden auf Baumſtangen oder Balken ruhen, die aus dem Gebäude vor⸗ General⸗Anzeiger. geſchoßen ſind und nicht durch Hölzer vom Erdboden aus geſtützt ſwerden. Die Baumſtangen oder Balken müſſen gegen Gerüſte, Gebälke, Gewölbe oder andere feſte Bautheile im Innern des Gebäudes ſo abgeſteift und von ſolcher Stärke und Tragfähigkeit ſein, daß eine Bewegung oder Schwankung derſelben nach irgend einer Seite hin nicht ſtattfinden kann; ſie ſind mit einer lIm hohen Brüſtung und mit einem Belag zu verſehen, der ſo eingerichtet und befeſtigt ſein muß, wie unter 8 4 Ziff. 5 vorgeſchrieben worden. Dieſe Gerüſte dürfen nur zu Repargturen, zur Reinigung und wen erheblichen Arbeiten an Faggaden, Dächern und Geſimſen gebraucht und mit Materialien nur ſoweit belaſtet werden, als zur Fortſetzung der Arbeit unumgänglich erforderlich iſt. 8 8. Hängegerüſte. I) Zu gleichen Zwecken, inſonderheit zum äußeren Verputz der Häuſer und unter denſelben Bedingungen ſind auch zu henützen die beweglichen, aus zuſammengeſtemſinten Schwellen und Riegeln mit feſtem Belgg konſtruirten Hängegerüſte, das ſind Pritſchen, welche mittelſt Tauen an Balken(Auslagern) hängen, die aus bereits be⸗ ſtehenden Gebäuden vorgeſtreckt ſind. Die Pritſche kann je nach dem Bedürfniß höher gezogen oder tiefer herabgelaſſen werden. Die Streckbäume zu dieſen Gerüſten müſſen von entſprechender Stärke nicht unter 15 om bei Verwendung von Rundholz und dürfen nicht weiter von einander entfernt ſein, als das fünfzigfache der Stärke der Belagsdielen, falls nicht zwiſchen den Böcken eine Längsperbindung von Streichſtangen, güuf welchen der Belag ruhen kann, hergeſtellt iſt. Die Riegelhölzer, welche den Gerüſtbelgg tragen, müſſen mit eiſernen Bügeln pon mindeſtens 8 em Stärke an den von Streck⸗ bäumen herunterhängenden Tauen befeſtigt ſein. Wegen der erforderlichen Brüſtung ſowie wegen Abſteifung der Streckbäume gelten die unter§ 7 über Brüſtung reſp. Netzriegel ge⸗ gebenen Vorſchriften. 2) Wer ein Hängegerüſt anbringen oder benutzen will, ſet es in eigener Perſon oder durch von ihm angenommene Arbeiter, iabng jedem Falle hierzu einer ſchriftlichen polizeilichen Er⸗ laubniß. Derſelbe muß einen mit der Handhabung von Hängegerüſten vertrauten und verantwortlichen Sachverſtändigen beauftragen, die Befeſtigung und Benützung des Gerüſtes dauernd zu beaufſichtigen, auch muß er dafür ſorgen, daß das Gerüſt nebſt Zubehör vor⸗ ſchriftsmäßig beſchaffen iſt. 55 Bevor das Hängegerüſt vom Ortsbaukontroleur beſichtigt iſt, darf es nicht in Gebrauch genommen werden. II. Gemeinſame Vorſchriften für Aufſtellung von Gerüſten. 8 9. 1) Zur Verhütung von Unglücksfällen ſind bei Ausführung von Bauten die Belage ſämmtlicher Gerüſte mit Ausnahme der Tünchergerüſte, 8 5, an den Außenſeiten mit einem aufgeſtellten Schutzdielen und das Gerüſt in der Höhe von ca. 1 m mit einer Brüſtung zu verſehen. Das Gleiche gilt von den ſogenannten Aufgangspfritſchen. 2) Das Aüfſchlagen der Rüſtungen muß unter perſönlicher Leitung des Unternehmers oder ſeines Stellvertreters bezw. ſeines Bauaufſehers und mit gehöriger Vorſicht erfolgen, damit weder die beim Bau heſchäftigten Arbeiter a noch der Verkehr auf der ade Straße irgendwie 6 05 und gefährdet wird. Dasſelbe gilt auch beim Abſchlagen der Gerüſte. III. Sicherung im Innern der Bauten. 10 §8 10. 1) Vor Aufbringen des nächſten Gebälks bezw. des Dachver⸗ bandes und ſolange Arbeiten im Innern über den Gebälken vor⸗ genommen werden, muß die darunter liegende Balkenlage mit ſicherem Dielenbelag verſehen oder ausgeſtückt werden. Sind dieſe Arbeiten beendigt, ſo iſt bis zur Herſtellung der Stück⸗ bezw. Streif⸗ böden in jedem Stockwerk bezw. von einem Stockwerk zum andern 95 Aen von mindeſtens 1m Breite mit Schutzgeländer her⸗ uſtellen. In der Ebene der Gebälklage befindliche, durch Auswechſeln entſtandene größere Oeffnungen, z. B. Treppenöffnungen, Oeffnungen für Fahrſtahle und dergl. ſind während der Bauzeit mit ſtarken Einzäunungen abzuſperren. 5 5 Die zur Ueberwölbung beſtimmten Räume ſind mit fortſchrei⸗ tendem Bau von Stockwerk zu Stockwerk mit hinreichend ſtarken und entſprechend unterſtützten Brettern abzudecken. IV. Prüfung der Gerüſtmaterialien. § 11. Jeder mit der beauftragte Unternehmer bezw. der mit der beſonderen Aufſicht betraute Palier oder Vorarbeiter at das zu den beſtimmte Matexial por der Verwendung iner Beſ 1 8 nach auf das Gewiſſenhafteſte zu prüfen; namentlich ſind die Stand⸗ oder Rüſtbäume, Streichſtangen, Netz⸗ riegel und Bretter, desgleichen die Stränge, Drahthänder, eiſerne Klammern, Ketten ꝛc. hinſichtlich ihrer Tragfähigkeit einer ſorg⸗ fältigen Prüfung zu unterwerfen, und durchaus nicht früher anzu⸗ wenden, als bis davon hinlängliche Ueberzeugung erlangt iſt, daß dieſelben ohne Gefahr verwendet werden können. Ebenſo ſind die von den Maurern, Steinmetzen und Zimmer⸗ leuten zum Aufwinden ſchwerer Werk⸗ uund Holzſtücke zu benuͤtzenden Maſchinen, Rüſtbäume, Taue und Flaſchenzüge jedes Mal vorher⸗ gehend zu Weſſer und die nicht haltbar befundenen Stücke durch anderweite beſſere zu erſetzen. V. Sonſtige Vorſchriften zur Verhütung von Unglücksfällen während der Bauarbeiten. Bei Glatteis, Froſtwetter und Schneefall müſſen die Gerüſt⸗ bretter, Leitern, Laüfbahnen ꝛc. mit Sand beſtreut werden; dasſelbe muß mit den obern Mauerflächen beim Aufbringen von Balken⸗ lagen ꝛc. geſchehen. 9 16 Das Herabwerfen von Gegenſtänden von den Gerüſten iſt im Allgemeinen unterſagt. Es darf nur in Ausnahmsfällen, insbe⸗ ſondere beim Abrüſten geſchehen, wenn ſich der betr. Arbeiter über⸗ zeugt hat, daß ſich Niemand unterhalb aufhält, wenn e eine Sicherheitswache aufgeſtellt iſt und nachdem der Herabwerfende einen lauten Warnungsruf hat. Beim Aufwinden oder Auffahren von Rüſtungs⸗ und Bau⸗ material 91165 ſich die Arbeiter ſo aufzuſtellen, daß ſie beim etwaigen Bruch des Richt⸗ oder Aufzugskaues nicht zu Schaden kommen können, beſonders iſt darauf zu ſehen, daß ſich Niemand unter dem Aufzug aufſtellt. Die zur Boden⸗ ꝛc. Förderung dienenden Leitſeile müſſen mit Doppelhaken und die Winden mit Sperrvorrichtungen verſehen ſein. 8 16. Vorſchriften für Bauklempner, Dachdecker, Bauglaſer und Verfertiger von Blitzableitern. Bei ſteilen, eingeſchalten oder ſchon eingedeckten Dächern müſſen die darauf arbeitenden Perſonen, ſofern ſie ohne Rüſtung z. B. Bockrüſtung oder auf Leitern arbeiten, ſtets ſo durch ein Tau be⸗ feſtigt werden, daß ſie ſich bei einem Fehltritt oder eintretendem Schwindel daran halten können. Dasſelbe muß auch geſchehen bei Dächern, deren Steigung bis zu 13 heruntergeht, wenn bei Ver⸗ legung oder Reparatur der Dachrinne ein Herantreten bis dicht an die Traufkante erforderlich wird und ebenſo bei ganz flachen Dächern, wenn das abzudeckende Hauptgeſims bei einer ſogen. Attika tiefer liegt als die Oberkante der Endes 8 1* Neueindeckungen von Glasdächern dürfen in der Regel nur in der Art e werden, wenn N unter denſelben ein ent⸗ ſprechendes Gerüſt mit Dielenbelag beſindet. Iſt die Deckung in einzelnen Fällen nur von oben möglich ſo iſt ein Gerüſt anzubringen, welches nicht auf dem Sproſſenwerk des Daches auflagert. Reparaturen an Glasdächern dürfen nur von befeſtigten Leitern aus oder auf Gerüſten vorgenommen werden. 8. Im Uebrigen ſind noch die einſchlägigen Beſtimmungen der ſtädtiſchen Bauordnung zu beachten. 5 Die weitergehenden Beſtimmungen der Unfallverhütungsvor⸗ ſchriften der ſüdweſtlichen Baugewerksberufsgenoſſenſchaft werden für ihren Geltungsbereich durch 195 Vorſchrift nicht berührt. egen dieſe Vorſchriften werden gemäß uwiderhandlungen 1 eld bis zu 150 Mark 37156 § 108 Ziff. 5 und§ 116 ol.⸗St.⸗G.⸗B. an oder mit Haft beſtraft, Mannheim, den 9. April 1892. Großh. Bezirksamt: Dr. Fuchs. zur öffentlichen Kenntniß. 39852 Beſch Nr. 16944. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit 8. Seite⸗ Iluß. Mannheim, den 21. Mai 1892. Das Bürgermeiſteramt Bräunig. Winterer. Bekanntmachung. Die Dienſtbücher der Schiffsmannſchaften btr. 39131 (144) Nr. 47923. Unter Hin⸗ weiſung auf Ziff. 4 B. des Schluß⸗ protokolls zur revidirten Rhein⸗ ſchifffahrtsakte vom 17. Oktpber 1868 und auf 68 8 bis 15 der .⸗O, des Handelsminiſteriums vom 16, September 1869, die Rheinſchifferpatente u. die Dienſt⸗ bücher der Schiffsmannſchaften betreffend(Geſ.⸗ u..⸗Bl. S. 351), machen wir die Führer der deut⸗ ſchen Rheinſchiffe und die darauf beſchäftigten Mannſchaften auf Folgendes aufmerkſam. 1. Wer auf einem deutſchen Rheinſchiffe oder auf einem den Rhein befahrenden Schiffe eines Nebenfluſſes des Rheins als Lehrling, Schiffsjunge, Schiffs⸗ geſelle, Schiffsgehilfe, Schiffs⸗ knecht, Heizer, Matroſe oder Boots⸗ mann in ein feſtes Dienſtverhält⸗ niß tritt, muß mit einem Dienſt⸗ buche verſehen ſein, gleichviel oh er einem deutſchen Stagte oder dem Auslande angehört. 2. Die Dienſtbücher werden nach dem vom vormaligen Handels⸗ miniſterium vorgeſchriebenen Muſter durch das Bezirksamt, in deſſen Bezirk der Nachſuchende ſeinen Wohnſitz hat oder zum Zwecke des Dienſteintritts auf einem deutſchen Schiffe ſeinen Aufenthalt nimmt, gusgeſtellt, Dabei haben ſich badiſche Staats⸗ angehörige durch einen Bericht des Gemeinde⸗(Stadt⸗)raths ihres Wohnſitzes oder Aufenthaltsorts, Angehörige anderer deutſchen Stagten und Reichsausländer durch Vorlage ſonſtiger genügen⸗ der Legitimationen dem Bezirks⸗ amt über ihre Perſon auszuweiſen. 8. Der Inhaber des Dienſtbuches iſt verpflichtet, dasſelbe während der Dauer des Dienſtoerhältniſſes ſtets bei ſich zu führen. 4. Den Schiffsführern iſt es verboten Schiffsmannſchaften (vergl. oben Niff. 1) ohne das vor⸗ geſchriebene Dienſtbuch in Dienſt zu nehmen. Auch haben die Schiffsführer darüber eine Auf⸗ ſichtzu führen, daß alle zur Schiffs⸗ mannſchaft gehörigen Perſonen fortdauernd mit dem Dienſtbuche verſehen ſind. Wer mit einem von der zu⸗ ſtändigen, Preußiſchen, Bayriſchen, Heſſiſchen od. Elſaß⸗Lothringiſchen Behörde ausgefertigten Dienſtbuch verſehen iſt, braucht ein Dienſt⸗ buch bei der badiſchen Behörde nicht zu löſen. 5. Der Schiffsführer hat bei der Annahme des Schiffmanns den Tag des Dienſteintritts, beim Ausſcheiden aus dem Dienſtver⸗ hältniſſe den Tag des Dienſtaus⸗ tritts in dem Dienſtbuche zu ver⸗ merken und auf Verlangen des Austretenden auch im Führungs⸗ zeugniß einzutragen. 6. Auf Antrag des Schiffmanns hat dieOrtspolizeibehörde(Bürger⸗ meiſter, bezw. in Mannheim und Heidelberg das Bezirksamt) die Eintragungen in das Dienſtbuch u. das ausgeſtellte Zeugniß koſten⸗ und ſtempelfrei zu beglaubigen. 7. Schiffsführer und Schiffs⸗ mannſchaften, welche dieſen Vor⸗ ſchriften zuwiderhandeln, werden nach§ 149 des Polizeiſtrafgeſetz⸗ buchs mit Geld bis zu 10 M. un im Unvermögensfalle mit ent⸗ ſprechender Haft beſtraft. Mannheim, 10. Mai 1892. Großh. 11 Wild. Hausvaterſtelle. Nr. 18983. Die Stelle eines Hausvaters für das neu zu er⸗ richtende Knabenwaiſenhaus der Familie Weſpin⸗Stiftung in Mann⸗ heim, ſoll auf 1. Oktober d. Is. beſetzt werden. 39041 it dem Dienſt iſt freie Familienwohnung und freie Ver⸗ pflegung verbunden. Geeignete Bewerber wollen ihre Geſuche unter Darlegung der Qualtfikation, der perſönlichen und Familienverhältniſſe, ſowie uuter Bezeichnung des Gehalts⸗ anſpruches bis längſtens 15. Juni d. an an den unterzeichneten Stif en einreichen. Wir bemerken dabei, daß die Ehefrau des Bewerbers zur Lei⸗ tung eines großen Hausweſens vereigenſchaftet ſein muß. Mannheim, 9. April 1892. Stiftungsrath der Familie Wespin⸗Stiftung. Bräunig. Winterer. Haus⸗Herſteigerung. Das katholiſche Bürgerhoſpital dahier verſteigert am 39776 Dienſtag, den 7. Junt d. Is., Nachmittags 2 Uhr auf dem Verwaltungsbüreau E 6, 1 das ihm gehörige Wohn⸗ haus Lit. A 5, 4(früher 2 2, 4 bezeichnet). ie Bedingungen werden im Steigerungstermine bekannt ge⸗ geben und können inzwiſchen auf diesſeitigem Büreau eingeſehen werden. Steigerungsliebhaber hiermit eingeladen. Mannheim, 23. Mai 1892. Die Verwaltung des kath. Bürgerhoſpitales. Bei ord. Leuten wird ein kleines Kind in Pflege gegeben. Zu er⸗ werden fragen in der Expedit. 39810 Aufruf. Im Auftrage des Landes⸗ komitee's zur Fürſorge für Epilep⸗ tiſche im Großherzogthum Baden, erlauben ſich die Unterzeichneten nachſtehende Mittheilung zu ver⸗ öffentlichen; 38280 Der Landesverein für innere Miſſion im Großh. Baden hat kürzlich das ehemalige Amthaus in Kork, das von Sachverſtändigen als durchaus geeignet erfunden wurde, für die Summe von 25,000 M,. erworben, um dasſelbe zur Aufnahme epilepliſcher Kinder herrichten zu laſſen. Es iſt da⸗ mit einem dringenden Bedürfniß endlich abgeholfen. War man doch bisher genöthigt, die Gut⸗ willigkeit fremder Anſtalten für dieſe elendeſten aller Kranken in Anſpruch zu nehmen. Nach der letzten Stakiſtik des Großh. Ober⸗ ſchulrathes leiden nicht weniger als 200 ſchulpflichtige Kinder an dieſer furchtbaren Krankheit, ohne daß in genügender Weiſe für die⸗ ſelben Sorge getragen werden konnte. Die Geſammtzahl aller kranken Kinder in unſerer engeren Heimath dürfte wohl das Doppelte betragen. Die Mittel für Ankanf und Einrichtung des Hauſes find durch freiwillige Liebesgaben auf⸗ zubringen. Das Unternehmen iſt ein ſo humanes u den dringend⸗ ſten Bedürfniſſen entſprechendes, daß die Opferwilligkeit der hieſigen Bevölkerung gewiß gerne ihr Scherflein zum Gelingen desſelhen beitragen wird. Da die epileptiſchen Kinder ohne Unterſchied der Confeſſion in Kork Aufnahme finden, iſt der Aufruf auch an alle Bewohner unſerer Stadt gerichtet und er⸗ klären ſich die Unterzeichneten zur Entgegennahme milder Gaben zu obigem Zweck gerne bereit. Greiner, Kirchenrath. Ruckhaber, Dekan. Hitzig, Stadtpfarrer. Simon, Stadtpfarrer. Ahles, Stadtpfarrer⸗ Frech, Geh. Ob.⸗Reg.⸗Rath. F. Scipio, Mitglied des Reichs tages. Bitte. In unſerer Arbeiterkolonie An: kenbuck iſt der Vorrath an Be⸗ cdutr d den nahezu er⸗ ſchöpft und deren Ergänzung dringend nothwendig, wobei wir bemerken, daß insbeſondere Hoſen, Schuhwerk und Leibweißzeug er⸗ wünſcht wären. 109¹8 Wir richten daher an die Ver⸗ trauensmänner und Freunde un⸗ ſeres Vereins die Bitte, die Samm⸗ lung von für unſere Zwecke noch brauchbaren Kleidern, Schuhen, Weißzeug zu veranlaſſen, auch die Abgabe von guten Schriften, Ge⸗ ſangbüchern oder Heften wäre erwünſcht. Außerdem wolle man eine Sammelſtelle zur Empfang⸗ nahme beſtimmen und die geſam⸗ melten Gegenſtände an Haus⸗ vater Lamparter in Ankenbuck— Station Klengen der Bad. Bahn — abſenden. Die Abſendung kann auch an die Zentralſammelſtelle — Karlsruhe, Sofienſtraße 25— erfolgen, von wo aus die Weiter⸗ beförderung veranlaßt werden wird. Das bisherige Ausbleiben von Sendungen aus vielen Orten und Gegenden des Landes erklären wir uns aus dem Umſtande, daß häufig Kleidergaben an Umher⸗ ziehende unmittelbar Gben werden. Dieſe Art des Gebens hat die Gefahr, daß die Gaben nicht ſelten ſofort veräußert und der Erlös verſchwendet wird. Die Geber erreichen deshalb ihren Zwegk ſicher, wenn ſie ihre Gaben unmittelbar der Kolonie zuwen⸗ den wollten. Karlsruhe, den 1. Juni 1891. Der Ausſchufß des Landesbereins für Arbeiter⸗ kolonien im Großherzogthum Baden. Geheimerath Dr. von Stößer. Selbſtgekelterten garantirt reinen 34480 Obſtwein Pverſendet den Hektl. zu 15 M. An Unbekannte ünt. Nachnahm. Ernſt Koch, Sulz a. N. eee, Ia. buchene 32487 Meilerholzkohlen (vorzügl. Bügelkohlen) Hermann Sigmund Eberbach am Neckar. Krebse! ſpringlebend à Schock M. 1, 2 u. M..50 verſende ſtreng reell gegen Nachn. W. Wrobel, Marggra⸗ bowa, Oſtpreußen, 39357 7 27. Mai. Wie haben Sie es nur fertig daß dieſes Mal die ſo prachtvoll gewor⸗ 39135 O. 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