76 12 3 bal der Poftirſte de Badiſche Boltszeitung.) der Stadt ei 5: In 5 2 adt Maunheim und Umgebung(Mannbeimer Volksblatt) nee Abonnement: 10 ber ben elillichen. güg. Wen 80 Pfg. monatlich. J..: Leuſt heäller. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. inel. Poſt ſchlag M..90 pro Quartal. Juſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. annheimer Journal. (102. Jahrgang.) Amts⸗ und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. für den lokalen und prov. Wall Eruſt Rüler, für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Notattonsbrud und 8* Dr. G. Haas'ſchen 5 druckerei, (Das„Nannheimer Journa i Sigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Nannheim. Nr. 200.(Celephan⸗Ar. 218.) Geleſeuſte und verbrriteiſte Zeitung in Maunheim und Amgebung. ertrazug nach Kiſſingen. Wir bitten die Theilnehmer ſich zeitig einzuſinden, da die Abfahrt pünktlich auf die Minate erfſolgt. Der Zug ſteht eine halbe Stunde zuvor zum Einſteigen bereit. Die Bahnhoſwirthſchaft iſt benachrichtigt, ſich mit Frühſtück bereit zu halten. —————————————————————— Die eiter der Chiragoer Willansſelng befinden ſich augenblicklich in einer nicht ſehr beneidens⸗ werthen Lage. Sie brauchen Geld, viel Geld und dann noch mehr Geld. Eine der Quellen, aus denen ſie ſchͤpfen zu können hofften, iſt der Bundesſchatz. Onkel Sam hat bekanntlich ſehr große Taſchen, in die er ge⸗ legentlich mit kühnem Griff Geld verſchwinden läßt, aus denen man aber auch, wenn man es verſteht, Geld herausholen kann. Und diesmal handelt es ſich um zuur“ fünf Millionen Dollars, alſo rund 21 Millionen Mark. Nun würde an und für ſich der Umſtand, daß die beiden Häuſer des Kongreſſes nicht einer politiſchen Richtung angehören, ſchon erſchwerend für die Erhaltung einer Verwilligung wirken. Der Senat iſt republikaniſch, das Repräſentantenhaus demokratiſch und ſte haben keine Neigung, einander zu Gefallen zu leben. Was das eine Haus empfiehlt, wird beim anderen von vornherein einen ſchwierigen Stand haben, und das Repräſentantenhaus dürfte um ſo weniger Neigung empfinden, Summen zu bewilligen, als ſie in letzter Reihe doch dazu dienen würden, bei der im Oktober dieſes Jahres— nur drei Wochen vor der Präſidentenwahl— ſtattfindenden Weihe der Baulichkeiten in Chicago, die mit einem dreitägigen Feſte verbunden ſein wird, die jetzige Adminiſtration gewiſſermaßen in bengaliſcher Beleuchtung erſcheinen zu laſſen.— Aber ſelbſt wenn dieſe Schwierigkeit über⸗ wunden werden ſollte, thürmen ſich neue auf. Es handelt ſich um die Frage: ſoll die Weltausſtellung am Sonntag geſchloſſen ſein oder geöffnet? Es ſtehen ſich der Beantwortung zwei himmelweit verſchiedene Welt⸗ anſchauungen gegenüber und eine Verſöhnung derſelben iſt nicht möglich. Der Kampf iſt ſo alt wie die Ge⸗ ſchichte der Vereinigten Staaten ſelbſt. Und noch ſind die Sonntagsheiligen in der Mehrheit. Allerdings, wenn man in die Stadt geht, nicht. Aber die Städte geben nicht den Ausſchlag und auf dem Lande gibt es, gleich⸗ piel ob in demokratiſchen oder republikaniſchen Staaten, nur Anhänger der Sonntagsheiligung. Auf den Senat haben ſie nun bereits einen Einfluß gewonnen. Er hat beſchloſſen: die Ausſtellung ſoll am Sonntag geſchloſſen bleiben. Nun hat die Regierung der Vereinigten Staaten zwar bezüglich der eitung der Ausſtelung ſo viel zu ſagen, wie der Mann im Monde. Sie hat nicht das geringſte Einſpruchsrecht. Wenn der Beſchluß des Senats daher irgend einen Sinn hat, ſo iſt es dieſer: Wir haben iwar die von Euch gewünſchten fünf Millionen Dollars noch nicht bewilligt; ſollten wir ſie aber bewilligen, ſo !.!.! ⁰ Feuilleton. — Der verſtorbene Herausgeber der Garten⸗ lanbe, Eruſt Keil, ſchrieb gegen das Ende ſeines Lebens einem ſeiner vertrauten Freunde einen Brief, der in ergreifen⸗ der Weiſe zeigt, wie viel unerfüllte Wünſche auch für den⸗ bnigen übrig bleiben, der auf glänzende Erfolge ſtolz ſein arf, Zur Zeit der Abſendung des Briefes im Jahre 1874 zelief ſich die Auflage der Bartenlaube auf 382.000 Exemplare. le viele mögen den Mann beneidet haben, der ſolches Glück gebabt, durch ſeine Energie ſo Großes erzielt hat! Und doch muß der Mann folgendes Bekenntniß ablegen: ⸗Das iſt ein Erſolg, auf den ich wobl ſtolz ſein kann; denn das Werk iſt mein und ganz allein mein, ſowohl durch den Verlag wie durch die Leitung deſſelben. Würde mich aber Jemand fragen, dbes mich glücklich gemacht hat, ſo könnte ich ihm nur eine traurige Ankwort geben. Seit 15 Jahren habe ich nur dieſen euen Gedanken gebabt, welcher mich Tag und Nacht und überall mit dämoniſcher Gewalt beherrſcht, der mich der letzten Freuden meines Lebens beraubt, der mich zu einem verein⸗ ſamten Manne gemacht und dadurch unbeſchreibliches Elend über mich und meine Familie gebracht hat. Fünfzehn Jahre des ſchönſten Theiles meines Lebens habe ich mich in Arheit graben, ich habe keinen Sonntag gebabt, habe mich zurück⸗ gezogen von meinen Freunden, nur meinem Geſchäfte gelebt, rotzdem mir die Reiſemittel zu Gebote ſtehen, habe ich mit Ausnabme einer Tour durch die Schweiz nichts von der lt geſehen, und ſollten meine müden Glieder ſich morgen Kanzelredner aller Konfeſſionen in aller Welt. ar Ruhe legen, ſo werden die Leute ſagen:„Er war ein Rer und hat ſein Leben nicht genoſſen. Die Leitung eines Das Comité. wird es nur unter der Bedingung geſchehen, daß Ihr die Ausſtellung am Sonntag ſchließt.“ Man kann ſich die Stimmung der Ausſtellungsdirektoren vorſtellen, um ſo mehr als die geſammte deutſche Preſſe der Union auf ſie eindringt, unter ſolchen Verhältniſſen auf die Sub⸗ vention von Waſhington ganz zu verzichten und das Geld anderweitig aufzubringen. Und von der anderen Seite kommen Millionen Stimmen und ſtürmen auf ſie ein: Schließt, ſchließt! Es wird ſchwer ſein, einen Ausweg aus dieſem Dilemma zu finden. Aber er wird gefunden werden und ſchon deutet Alles darauf hin, daß die Pankee⸗Findigkeit ſich wieder einmal glänzend bethätigen wird. Es wird höchſt wahrſcheinlich ſeitens der Ausſtellungskommiſſion die Maſchinenhalle am Sonntag geſchloſſen werden— die wirkliche Arbeit in der Ausſtellung wird ruhen. Der übrige Theil aber wird der Schauluſt und der geiſtigen und geiſtlichen Anregung gleich dienſtbar gemacht werden. Es ſollen Einladungen ergehen an die 0 an wird ſie einladen, nach Chicago zu kommen, und wird ſie dafür bezahlen und wird ſie an Sonntagen dann vielleicht in eigens dazu hergerichteten Rieſen⸗Räumen ſprechen laſſen, was und worüber ſie wollen, geiſtlich oder weltlich, wenn nur das Wort„Reverend“ vor ihren Namen auf den Zetteln prangt. Vielleicht verſteigt man ſich ſogar bis zu einem Wettpredigen mit einem Totali⸗ ſator. Wenn der Amerikaner erſt einmal ſich den Ge⸗ danken vollſtändig eigen zemacht hat, die Geiſtlichkeit, deren moraliſche Unterſtützung für die Ausſtellung dort nicht gut entbehrt werden kann, in den Dienſt der Aus⸗ ſtellung zu ſtellen und durch dieſe Herren die Anziehungs⸗ kraft gerade an dem von ihnen verpönteſten Ausſtellungs⸗ tage zu erhöhen, dann iſt er der weiteſten Ausbeutung der Sache fähig. Der Reſt des Tages kann dann mit Sacred musio“ ausgefüllt werden, wozu ja bekanntlich in der Union auch Walzer und Schnadahüpfl'n gerechnet werden, wenn ihnen ein frommer Text untergelegt worden iſt. Und ſo darf man denn hoffen— ſo wird von unterrichteter Seite gemeldet—, daß die Ausſtellung am Sonntag doch geöffnet ſein wird. Bolitiſche Ueberſicht. Chriſtiania, 22. Juli. Zwiſchen dem König und dem zur Kabinetsbildung berufenen Emil Stang iſt bezüglich der norwegiſchen Conſulatsfrage eine Uebereinſtimmung nicht erreicht, da Stang die ſolchen Werkes iſt ein Fluch, der uns mit eiſernen Krallen gefangen hält und zuletzt das Leben vernichtet, ohne etwas anderes errungen zu daben als— eine günſtige Anzahl Abonnenten. In ſechs Jahren habe ich nur drei Erholungs⸗ tage gehabt, welche ich in Thüringen zugebracht habe. Der Ehrgeiz mag durch den Erfolg eines ſolchen Blattes befriedigt ſein, aber das Glück kann nicht darin gefunden werden, das weiß ich aus Erfahrung.“ 7 — O dieſe Fälſcher! Nichts iſt vor ihrem Nadun ungstalent ſicher! Aus Luckenwalde kommt jetzt die Nachricht von einer Fälſchung der— Tuberculoſe. Ein dortiger Fleiſcher hatte Ende vorigen Monats von einem Oeconomen in L. bei Wittenberg einen anderthalbjährigen Stier gekauft. Wenige Tage darauf theilte der Erwerber dem Verkäufer mit, daß fi das Thier beim Schlachten als tuberculös(perlſüchtig) ex⸗ wieſen habe und daß er es deshalb nicht gebrauchen könne. Der Verkäufer erbat ſich in der Sache den Beiſtand des Wittenberger Kreisthierarztes Pirl und fuhr mit dieſem nach Luckenwalde, wo auch der dortige Thierarzt Kaufmann zu Rathe gezogen wurde. Als die drei Herren das Schlachthaus betraten, zeigte ſich der dort hängende, noch an der Haut kennt⸗ liche Bulle in der That mit einer flächenartig ausgebreiteten Bauchfelltubereuloſe in geringem Grade behaftet, die auch die hintere Seite des Zwerchfelles, die Leber und die Milz be⸗ deckte. Nur fiel den beiden Fachmännern dabei auf, daß ſich an den in Betracht kommenden inneren Organen nichts wahr⸗ nehmen ließ, was auf Tuberculoſe hindeutete. Die nun vor⸗ genommene genaue Unterſuchung ergab folgendes: die auf den Bauchwänden haftenden Tuberkeln waren nicht aus dem Ge⸗ webe heraus entſtanden, ſondern— aufgeklebt und ließen ſich Sonntag, 24. Juli 1892. Sanctionirung des Conſulatsbeſchluſſes verlangte, welche der König verweigerte. Die Verhandlungen zwiſchen dem König und Stang wegen Bildung eines conſervativen Miniſteriums ſind vorläufig unterbrochen.— Im Storthing brachten drei Mitglieder der Linken, drei der Rechten und drei der Gemäßigten einen Antrag ein auf Abänderung des Grundgeſetzes, wonach der König berechtigt iſt, das Storthing aufzulöſen und Neuwahlen anzu⸗ ordnen. Petersburg, 22. Juli. Die Befürchtung, daß in Folge der Cholera ſtarke Zahlungsſtockungen ein⸗ treten würden, erfüllte ſich bereits in Baku. Die dortigen Kaufleute erſuchten den Finanzminiſter telegraphiſch um eine Zahlungsfriſt. Nach hieſiger Anſicht dürfte die Aſtrachaner und Zarezyner Kaufmannſchaft ſich bald in einer ähnlichen Zwangslage befinden und der Ruckſchlag hiervon auf die Meſſe in Niſchney⸗Nowgorod kaum aus⸗ bleiben. Schwer glaublich klingt die Zeitungsnachricht, daß in Samara die Polizeivorſchrift, die Choleraleichen ohne Trauergeleit und kirchliche Feierlichkeit zu beerdigen, wieder beſeitigt ſei.— In Aſtrachan verſucht das Volk, der Cholera durch Umhertragen von Heiligen⸗ bildern, Prozeſſtonen und Faſten Einhalt zu thun.— Die angeblich nahe bevorſtehende Aufhebung des Ausfuhrverbots für Roggen, bezeichnen Einge⸗ weihte im jetzigen Augenblick als ziemlich belanglos, da die Roggenvorrathe zu gering ſeien. Sie füͤgen hinzu, immerhin würde aber die Aufhebung im Auslande einen guten Eindruck hervorbringen.— Der Geſundheitszuſtand des zur Zeit in Fiunland weilenden Miniſters v. Giers iſt, wie die„Politiſche Correſpondenz“ meldet, ungünſtiger geworden und floͤßt ſeiner Umgebung die lebhafteſten Beſorgniſſe ein. —— Aus Stadt und Jand. * Maumnheim, 24. Juli 1892. Aus der Stadtrathsſihung vom 21. Juli 1892. (igetbeilt vom Bürgermeigetamt.) Das aus der Desinfektions Anſtalt des hie ſigen Perſonen⸗ und Rangirbahnhofes in den ſtädtiſchen Kanal abgeleitete Abwaſſer wurde einer chemiſchen Unterſuchung unterzogen und hierbei konſtatixt, daß dieſes Abwaſſer keine Beſtandtbeile enthält, welche Tementbeton oder Kanalwandungen angreifen unte. Es bat ſich die Nothwendigkeit ergeben, eine Teleyhon⸗ VBerbindung zwiſchen dem Bureau des Tief⸗ bauamtes und dem Kanalpumpwerk auf dem Junabuſch und jenem jenſeits des Neckars herzuſtellen, welche Verbindung der Stadtrath genebmigt. Der bei Großh. Bezirksamt geſtellte Antrag des Stadt⸗ rathes, den unter dem Bahnkörper hindurch nach dem Schloß⸗ arten führenden, gegenüber den Quadraten L 11/13 gelegenen Durchgang wenigſtens für das Reiten offen zu laſſen, wurde Sücken er Behörde aus ſicherheitspolizeilichen Gründen gelehnt. Der Stadtratb beſchließt, den Antrag zu wiederbolen, da ſeines Erachtens die Benützung der Lindenhofunterführung— ſog. Sueskanal— in Folge der Ueberdeckung deſſelben mit Eiſenblech ſowohl für Reiter als Fußgänger weit gefährlicher geworden iſt als zuvor. Das Großh. Miniſterium des Innern gab zur Her⸗ ſtellung weiterer Anſchlagſäulen aus Anlehens⸗ entfernen, ohne den geringſten Eindruck auf der Haut zu hinterlaſſen. Die abgelöſten Maſſen zeigten unter dem Mik⸗ roſtop nicht jenes perlartige Gefüge, das der Krankheit den Namen gegeben, ſondern Fett, Zellgewebe und eckige Fleiſch⸗ ſtückchen, ſo daß nur der Schluß übrig bleibt, daß die Bauch⸗ wände mit einer präparirten Maſſe beſpritzt worden ſind. Die Herren hatten eine gefälſchte Tuberculoſe enkdeckt! Wer die Fälſchung verübt hat und zu welchem Zweck ſie ausgeführt wurde, iſt noch nicht feſtgeſtellt, wird ſich aber vorausfichtlich ermitteln laſſen. —.Ein eigenthümliches Mißgeſchick iſt. wie aus Königsberg berichtet wird, einer dortigen jungen Dame widerfahren, welche ſich gegenwärtig am nahen Oſtſeeſtrande in der Sommerfriſche befindet. In einer größeren Geſell⸗ ſchaft hatte ſie einen Ausflug ins Samland hinein gemacht bis in die Nähe des Dorfes Groß⸗Kuhren. Bei den ver⸗ ſchiedenen Spielen wurde ihr nun der ſchöne neue Strandhut zu viel, ſie legte ihn ab und hing denſelben an den Aſt eine s nahen Bäumchens. Als ſie nach einer Stunde den Hut wieder holen wollte, war von demſelben nichts zu ſehen, an deſſen Stelle hing ein gewaltiger brummender„Bienenbeutel“, um den Hunderte Mitglieder des unruhigen revolutionären Immens⸗ ölkchen berumflogen. Die Situation klärte ſich bald auf: die Bienen hatten den Hut als vorzüglichen Haltepunkt auserkoren und ſich in und um denſelben gemächlich geſetzt. erſt am anderen Tage war der junge Schwarm von dem Eigenthümer entdeckt, der Baumaſt wurde abgeſägt und wanderte nebſt Hut und Bienen in den Stock, wo er ſetzt noch befindet. ereeeeeeeeeeeeeeee Mannhelm 24. Jult⸗ 8 5 Seneral⸗Anzeiger. mitteln unter der Vorausſetzung, daß der Bekrag mit 1 Sanzen 7000 Mark innerhalb 6 Jahren getilgt wird, die Zuli Sivilſ andesrezißter net Lladt Mannheln. Genedmigung. uli. Verkündete. Herr Stadtverordneter Oscar Preſtinari 1 ſeinen Austritt aus dem Stadtverordneten⸗ ollegium an, da er ſeinen Wohnſitz nach Heidelberg zu ver⸗ legen gedenkt. Der Verwaltungsrath des ſtädtiſchen Vieh⸗ und Schlacht⸗ zofes legt eine Zuſammenſtellung der beim hieſigen Viehhofe geltenden Handelsgebräuche vor, von welchen der Stadtrath zuſtimmend Kenntniß nimmt. Die Publikation dieſer Beſtimmungen erfolgt durch den Ver⸗ waltungsrath des Schlacht⸗ und Viehhofes. Das Protokolliren der Viehperkäufe wird für die Folge Seitens der Direktion des Viehhofes beſorat und zwar unentgeltlich. Dagegen iſt für die Abſchrift eines Protokolls die Schreibgebühr von 20 Pf. zu entrichten. Zur Beſtreitung des Aufwandes für die Trans⸗ ferirune der alten Viehhofhallen nach dem neuen Viehhof mit M. 45,000 hat das Gr. Miniſterium des Innern die Genehmigung ertheilt. Liefexung des Bedarfs an Brennmaterialien für die Stadtgemeinde pro 1892/93 belr. erhielten im ae ie 080 1 Fri üſſeler: entner Ruhrer Stein⸗ kohlen, 500 Centner Anthracitkohlen. 8 2. Alexander Oſterhaus 2200 Centner Nußkohlen, 300 Fune 8. er imming 10,000 Stück Braunkohlen⸗ Briquetts(Marte..). 4. H.& L. Steingötter in Wiesloch 70,000 Stück Hohkäſe. Wegen Vergebung des Brennholzes wird nach er⸗ folgter Prüfung des Materials ſpäter Beſchluß erfolgen. Auf Anirag der Feuerwehrkommiſſion wird be⸗ ſchloſſen, die in der Schwetzinger⸗Vorſtadt wohnhaften Feuer⸗ wehzrleute in der Weiſe zu organiſiren, daß ſolche im Brand⸗ falle ſofort unter Benützung der Feuerſpritze eingreifen können. Der Perſonal⸗ und Krankenſtand des Allgemeinen Kranken⸗ hauſes im Monat Juli war folgender: Stand Ende Mai 298 Summa: 577; Abgang 333, Stand am 30. i Fahrt nach Kiſſingen. Die Kriegsveteranen, welche ſich an der Fahrt nach Kiſſingen betheiligen, werden gebeten, Orden und Ehrenzeichen anzulegen. Vereinsabzeichen irgend welcher Art ſind jedoch hiervon ausgeſchloſſen. Die hieſige Trambahn läßt beute Sonntag früh, anläßlich der Fahrt nach Kiſſingen, von 3 Uhr 30 Min. ab bis 3 Ubr 45 Min. mehrere Trambahnwagen auf der Strecke Jungbuſch Hauptbahnbof verkehren. Desgleichen werden heute Nacht die hieſigen Theilnehner an der Fahrt nach Kiſſingen bei ihrer Rückkunft einige Trambahnwagen am hieſigen Haupt⸗ bahnhofe vorfinden. Der Direktion der Trambahn kann für dieſes Entgegenkommen nur die lebhafteſte Anerkennung gezollt werden. »Hirſchkuh gefaugen. Der Gaſtwirth zum„Wildſchütz“, Herr Sei eide hier, welcher vor einigen Tagen im Eber⸗ bacher Walde Morgens 3 Unr auf dem Anſtand auf Reh⸗ bocke ſaß, hörte in unmittelbarer Nähe lautes Geräuſch, Weherufen ähnlich, er folgte denſelben und fand eine voll⸗ Rändig ausgewachſene Hirſchkuh in Schlingen gefangen. Mit 11 fremder Perſonen befreite man das arme Thier ſeiner ſſeln und brachte es zierher. Dasſelbe iſt im Stefanien⸗⸗ bei Herrn Gottlieb Kalble Schwetzingerſtraße zu ehen. Die Geſellſchaft„Invenis“ bielt am Mittwoch Abend ihre diesjährige Generalverſammlung ab. Die Tages⸗ ordnung bildete Reviſion der Kaſſe und Vorſtandswahl. Bei letzterer wurde wiedergewählt als erſter Präſident Herr K. Paul und als zweiter Vorſitzender A. Gäng; neugewählt wurden: als Schriftführer J. Liſter, als Kaſſier J. Maier und als Beiſitzer J. Soyez. Der e e Mannbeim bielt ten Donnerſtag im Lokale(Stadt Augsburg) ſeine halb⸗ 1 rige Generalverſammlung ab. Nach Eröffnung der Sitzung urch den Vorſtand. Herr Gerſtel, erſtattete der Kaſſier, Herr Sulden, den Kaſſenbericht, welcher trotz erböbten Ausgaben in dieſem Jahre als der denkbar beſte bezeichnet werden kann und zwar iſt es der günſtigſte ſeit dem Beſtehen des Bereins. Hierauf ſchritt man zur Vorſtandswahl, welche folgendes Ergebniß hatte: 1. Vorſtand Herr Hübſch, 2. Vorſtand Herr Ringwald, Schriftfübrer Herr Hockle und Kaſſier Herr Gulden, zu Reviſoren ernannte man die en Gerſtel und Daumer. Sodann ergriff Herr Gerſtel das Wort, um die neue Vorſtandſchaft mit einem ch zu begrüßen. Herr Heckle dankte im Namen des zereins dem zurückgetretenen Vorſtand Herrn Gerſtel für die mit großer Hingebuns geführte gewiſſenhafte einjährige Veitung des Vereins und drachte zum Schluß, als Zeichen der Anerkennung und Dankbarkeit auf ihn einen Toaſt aus, in welchen begeiſtert eingeſtimmt wurde. An die Verſamm⸗ köbleer Bea waet, waen daupſacls die Sin ichſten Weiſe„ wozu ba eines Ehrenmitaliedes viel beitrus. Pfälziſch-Heſſiſche Nachrichten. Burgalben, 21. Juli. In der Scheuer der Wittwe Kettenring wurde ein Mann, der früher auf der Moſchel⸗ müble bedienſtet war, in ſeinem Blute liegend und bewußt⸗ los, aber noch lebend, aufgefunden. Die Kleider deſſelben waren durchnäßt, woraus ſich ſchließen läßt, daß der Mann vorber im Waſſer jedenfalls in der in der Nähe vorbei⸗ fließenden Schwarzbach gelegen haben muß. Wie der Mann in die Scheuer kam, iſt bis jetzt noch nicht aufgeklärt. Ob ein Unglücksfall oder Verbrechen vorliegt, wird die Unter⸗ ſuchung ergehen. Der Berletzte iſt geſtorden. In der Ange⸗ legenheit ſoll ein Handwerksburſche verhaftet worden ſein, doch konnte man Näheres noch nicht erfahren. Tagesneuigkeiten. — Fraukfurt, 22. Juli. Heute Nacht hörten zwei Wächter des Staats⸗Güter⸗Bahnhofs in unmittelbarer Nähe des Güter ⸗Expeditions⸗Gebäudes wimmerndes Gexäuſch. Hinzugekommen fanden die Leute in einem Erdaufwurf, halb vergraben, ein etwa 14 Tage altes Kind vor, welches don Zeit zu Beit Klagetöne ausſtieß. Dem armen Würmchen war ein etwa 4 Pfund ſchwerer Stein auf's Geſicht gedeckt; der übrige Theil des Körpers war halb vergraben. Es liegt alſo ohne Zweifel ein Mordverſuch vor. Theater, Kunſt und Wiſſenſchaft. Bayreuth, 22. Juli. Die erſte Aufführung von Tri⸗ Kan und Iſolde“ war dank Roſa Sucher's hervorragender Künſtlerſchaft und Heinrich Vogl's ſtimmlich und darſtelleriſch bedeutender Leiſtung von überwältigender Wirkung. Frau Staudigl als Brangäne, Plank als Furwenal, Gura als König Marke und das unvergleichliche Orcheſter unter Mottls Leitung bildeten den glänzenden Rahmen dieſer echt bay⸗ reuthiſchen Kunſtleiſtung. Der Aufführung wohnten u. A. guch die Großherzogin von Mecklenburg⸗Schwerin, Prinzeſſin Louiſe von Preußen und der Landgraf von Heſſen bei. 15. Kaufmann, Schloſſer u. Anng Schadt. Guſtap Seufer, Schreiner u. Eliſabeth Meiſter. 16. Karl Hauſer, Pianiſt u. Marie Antoniette Rhein. 18. Wendelin Barth, Schuhm. u. Johannette Hartmann. 18. 95 Albr. Kunz, Tagl. u. Johanna Hepp. 18. Jakob Schwaninger, Küfer u. Eliſabeth Schwab. akob Wagner, Schloſſer u. Kath. Heizmann geb. Dick. ichgel Reinhard, Bäcker u. Roſine Luiſe Großkopf. 20. Karl 1 Schiffer u. Frieda Dumm. 20. Inocenz Reber, Tagl. u. Magdal. Badinger. 20. Philipp Neidig, Schneider u. Marie Kehl. 21. Joh. Gaberdiel, Maſchinenarbtr. u. Friederike Bohn. 21. Joh. Wilh. Pfefferle, Braumſtr. u. Johanna Rößler. 22. Guſtav Hoffmann, Schloſſer u. Marie Lang. 22. Friedrich Grohe, Schloſſer u. Anng Marie Mattorn. Aa Adgm Ruck, Tagl. u. Magdal. Becker. Auguſt Kunde, Friſeur u. Eliſe Limpert. 22. chtic da⸗ Schuhm. u. Eliſ. Deichert geb. Brugs. einrich Haas, Landw. u. Anng Eliſe Wilh. Müller. mil Heidelberger, Kaufm. u. Frieda Victor. 16, Hans Oskar Steiding, Vogelhdlr. u. Luiſe Karol. Fiſcher. 17. Wilhelm Molter, Schloſſer u. Emilie 115 Dengler. 17. Robert Schüttau, Schmied u. Sttilie Büttner. 18. Rätz, Diener u. Regina Dorſche. 19. Ludwig Kemptner, Bahnarb. u. Luiſe Himmelſtein. 19. Jakob Hahn, Bautechniker u. Wilh. Rübel. 21. Franz Zeroni, Amtsrichter a. D. u. Emilie Birtner. 21. Hugo Rudolf Müller, Kaufmann u. Wilh. Mößner. 21. Karl Wilh. Monker, Bauer u. Eliſ. Hel. Günzler. Juli. Getraute. 16. Karl Stezenbach, Färber m. Joſefine Hertlein. 16. Hndh nobloch, Schloſſer m. Karoline Rupp. 16. Leo Müller, Hilfsaufſeher m. Kath. Ohlhäuſer. 16. oseß Kohler, Tagl. m. Chriſtine Veith. 16. Joſef Anton Mebes, Schmied m. Chriſt. Adelheid Läpple. 16. Leonhard Schmelcher, Tagl. m. Eva Ockert. 16. 75 Kirchner, Fabrikarb. m. Emilie Wild. 15 5 ob Nix, Heizer m. Zitta Dörner. ikol, gen. Joh. Sauter, 11 0 m. Kath. Farnkopf. 16. Chriſtian Hollenbach, Schmied m. Kath. Herrmann. 16. Georg Herr, Fabrikarb. m. Anng Armbruſter. 16. Leonhard Hertel, Schneider m. Frieder. Dillenkoffer. 16. Georg Petermann, Schloſſer m. Joſefine Fritz. 16. 0 Sinn, Kaufm. m. Barbara Johanna. „Chriſtian Bächtle, Schloſſer m. Marie Belz. 21. Moſes Schay, Kaufm. m. Mathilde Heymann. 21. Ernſt Hartmann, Zuſchneider m. Marg. Würtz. 5915 Geborene. d. Ausläufer Mathäus Grob e. T. Marie Anna. 14. d. Werkmſtr. Emil Walter e. S. Georg Emil. 12. d. Schloſſer 1 Anſorge e. T. Emma Mathilde. 18. d. Maurer Philipp Miſchler e. S. Emil Alfred. 11. d. Schaffner Paul Aug. Wegner e. T. Paula Chriſtine. 12. d. Bahnarb. Joh. Nohe e. T. Friederike Karoline. 13. d. 0 Reichs⸗ u. Landtagsabgeordn. Aug. Dreesbach, e. S. elix Eugen. 14. d. Tagl. ugust Kleinknecht e. T. Elſa Genovefa. 14. d. Gärtner Ludw. Metz e. T. Chriſtine Katharine. 18. d. Kupferſchmied Friedrich Eifer e. T. Sofie Klara. 13. d. Kaufm. Wilhelm Krauß e. S. Erich Marzell. 14. d. Bäcker Frz,. Ant. Käflein e. S. Emil 2 12. d. Betriebsführer Guſt. Stelzenwald e. T. Marg. Elſa. 14. d. Geße Martin Schmitt e. T. Ida. 14. d. Geſ.⸗Aufſ. Joſef Schneider e. S. Alfred Joſef Albert. 12. olzdreher Gg. Frdr. Müller e. S. Jak. Heinr. 14. ergeant Guftap Frey e. S. Otto Wilhelm Guſtav. 16. d. Maurer Jakob Alles e. S. Nikolaus. 15. d. Frachtfuhrmann Val. Roßbach e. S. Valentin. 12 Rabedle oh. Jak. Wachter e. S. Friedr. Ludw. ilchholr. 5 Seb. Berret e. T. Joh. Marg. a 17. d. Tüncher Reichel e. S. Joſef. 12. d. Bierbr. Aug. Späth e. S. Johannes 15. d. eee Reinhold Gröger e. S. Rich. Reing. 13. irth Georg Krauth e. T. Sofie. 2 15. 5. Tagl. Adam Wolf e. T Flora Paula Chriſfſfe 18. d. Bureaugeh. Karl Aug. Jäſchke e. S. Georg Ewald. 18. d. Kaufm. Joh. Mich. Groſch e. T. Eliſabeth. 14. d. Schuhm. Gabriel Berg e. T. Luiſe. 15. d. Sattler Karl Frdr. Goldſchmidt e. S. Aug. Frz. 16. d. Metzger Peter Maurer e. S. 80 16. d. Tapezier Joſef Heinrich Meiſter e. S. Georg. 15 Valentin Gunſt e. S. Wilhelm. 14. aſtwirth Joſef Schneider e. T. Joſefine Suſ. Henr. 18. d. Schutzm. Georg Weidner e. T. Luiſe. 11. d. Metzgermſtr. Johannes Stief e. S. Thomas. 18„Güterbegl. Ambros Layer e. T. Anna Maria. Telegraphenmonteur Juſtus Altmeyer e. S. Georg Theodor. — 3 oh. 0. e. T. Anna. 5 1 Alexander Keitel e. S. Joh. Georg. ilfsgufſ. Franz Merkert e. T. Paula. chriftſetzen Gg. Adam Frey e. T. Helene Roſine. „Gutanmelder G9. Eiſenhauer e. S. Beorg Gottlieb. immerm. Karl Keiſtler e. T. Luiſe Paula. äcker Friedrich Schroth e. S. Friedr. Jak. Georg. .„Wirth Heinrich Chriſt e. S. Heinrich. .Decorakionsmaler Adolf Krecker e. T. Marg. Soſie. Tagl. Kaſimir Reichert e. T. Hilda Johanng. rm. Joh. Gg. Rau e. S. Georg. aurer Joh. Mich. Böttiger e. T. Emma Maria. „Schmied Heinrich Traxel e. T. Elſa. „Eigarrenfabrikant Karl Berſch e. T. Math. Aug. Anna. Tagl. Jakob Wedel e. T. Eliſe. Drechsler Jak. Heinr. Müller e. T. Softe Suſanng. .Tüncher und Maler Wilhelm Dauß e. T. Anna Frzska. Marg. Wirth Sebaſtian Stahl e. T. Marid Kath. u. e..Heinrich Otto. Bahnarb. Aug. Mayer e. T. Anna Frieda. . Tagl. 10 Kir 115 5 e. T. Karoline. 5 Poſthii sboten Wilh. Philipp e. T. Anna Maria. uli. Geſtorbene. 5.— 0 Juliane, T. d. Wirths Ernſt Plag, 1 M. 19 T. g. 14. Emma Felizitas, T. d. Kaufm. J 5. 1 M. a. — — Fgggpeggggsgggggggsgggcggssggggggssbggggggggsggggrggsgc SSSSSSSSSFSS8S * 15. Johann, S. d. Tagl. Joh. Adam Löhr, 4 J. 2 M. a 16. die ledige Lina Bernecker, 21 J. 10 M. a. 16. Karl Friedrich, S. d. Tagl. Andreas Fütterer, 2 M. 7 D. a. 16. Georg, S. d. Fuhrm. Georg Schröder, 1 M. 26 T. a. 16. Heinrich Paul, S. d. Magaziniers Martin Moſer, 5 M. 18 T. a. 16. Dder verh. Privatm. Chriſtian Salomon Schwenzke, 51 J. 1 M. a. d. 16. der verh Kaufm. Franz Mündel, 35 J. 4 M. 16. Johann, S. d. Taglöhners Eduard Wehrle, 7 J. 11 M. a. 18. Franz, S. d. 5* Häfner, 4 M. 28 T. a. 17. Anna Maria, T. d. Bohrer 50 ef Schmitt, 17 J. 9 M. a. 17. Softe Friederike, T. d. Metzgers Karl Schnaufer, 4 M. 20 T. a. 17. Ernſt Guſtav, S. d. Kammmachers Joh. Seeburger, 2 J. 7 M. a. 16. Anna Barb., T. d. Glaſers Franz Naßner, 3 M. 2 T. a. 17. Friedrich Wilhelm, S. d. Kaufm. 51 S degger, 3 M. 15 T. a. 18. die ledige Privatin Anng Maria Volk, 71 9. 6 M. a. 18. der verh. Zimmermann Gg. Aug. Kimmerle, 49 J. a. 19. der verh. 05 Fare Lorenz genannt Koch, 28 J. 4 M. a. 19. der verh. Küfer Georg Michael Hartmann, 55 J. 2 M. a. 18. Emma, T. d. Tagl. Karl Knöbel, 4 M. 27 T. a. 18. Peter, S. d. Capitäns Dietrich Berns, 2 M. a. 20. Netb Jakob, S. d. Maurers 15 Küchler, 1 + 10 M. a. „Kath. Anng, T. d. Tagl. Jakob Walter, 1 M. 29 T. a. 20. Bertha Luiſe, T. d. Locomotiph. Frz. Al 51 3 M. 21 T. a. 19. Katharing, T. d. Schuldieners Val. Knittel, 1 M. a. 20. Ludw. Wilh., S. d. Kaufm. Jakob Hackmann, 4 M. 25 T. a. 20. 5 25 308 1 geb. Kobel, Ehefr. d. Bierbr. Karl Friedr. eick, 2 5 20. 8 Johanna, T. d. Schmieds Johann Wohlfarth⸗Strecker, 7 M. a. 21. der verh. Wirt 9 Benderk 60 8 8 M. a. 21. Karl Guſtav, S. d. Schiffers Mori 21. Karl Friedrich, S. d. Zuſchneiders Ignaz Blau 8 M. 19 T. g. 2¹. geb. Jakobi, Ehefr. d. Lehrers Löb Brandeis, 63 J. .. 21. Georg Leonhard, S. d. Tagl. Georg Schenk, 4 M. 27 T. a. 22 Eliſabeth, T. d. Tagwächters Bonifazius Kerber, 19 T. a. Das Knabenpensionat von H. Büchler, Rastatt übernimmt, wie seit Jabren, schwächliche, schwer zu erzichende, geistig schlecht veranlagte, in Schulen mit starken Klassen nicht mitkommende, einer strengen Aufsicht bedürftige, zu Hause nicht gutthuende, unfolgsame und un- Aeissige Knaben. Die besten Erfolge nachweisbar. Prospecte 48129 uſt. Born, 1 M. 27 T. a. Verband der oberbadischen Zuchigenossenschafte (Meßkirch— Pfullendorf— Stockach— Ueberlingen— Radolfzell— Walpshut— Bonndorf— Engen— Donau⸗ eſchingen— Villingen.) Zuchtvieh-Ausstellung am 15. September 1892 zu Radolfzell verbunden mit einem Central-Markt 9 lder in der Thierzucht rühm⸗ lichſt bekannten oberbad. Be⸗ n zirke und einer großen——— — NDottrile 5 Geſammtwerth von 19,000., wozu 30,000 Looſe d 1 M. zur Ausgabe gelangen werden. 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GROSSES CONCERT unter perſönlicher Leitung ihres Korpsführers Herrn Ma Fin 48765 Schwein wurde 1891 in Straßburg prämtirt und iſt von Morgens bi⸗ Nordhäuser Rautapaß des kalh. Arbeitervereins. 2 Uhr Chriſtenlehre, ½3 Uhr Vespes Untere kath. Pfarrrei. Sonntag, 24. Juli, 6 unn ½10 Uhr Predigt und Amt. 11 Uhr Chriſtenlehre für die Mädchen⸗ ———— — reneeeee reereK e —— ˖˖˙˙˙˙˙• *— nſt et. en ih et. 1 Nannbeim, 24. Juli. Seneral⸗Anzeiger. 8. Seites Bekanntmachung. Die Erlaſſung einer ortspolizeilichen Vorſchrift über den Anſchluß Der bauten Grundſtücke an die öffentlichen Canäle der Stadt Mannheim(Haus⸗ 196) Nr. 69880. N ebend 5u otzelliche Na ringen wir die ort ili Borſcheift vom Heutigen über den Auſchuß der bebanten Grundflücke au die öffeutlichen Canält Stadt Mannheim (Hausentwäſſerungs⸗Ordnung) zur öffentlichen Kenntniß. ——— Auf Grund des§ 30, 87a, 116.⸗St.⸗G.⸗B. 366 St.⸗G.§ 5 Abſ. 3.Odg. vom 27 Juni 1874„die Si öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betr.“ wird mit;? uſtimmung des Stadtraths und Genehmigung Gr. Herrn Landes ommiſſärs für die Gemarkung Mannheim ortspolizeilich das Nachfolgende vor⸗ geſchrieben: I. Allgemeiner Theil. 43887 900 10.⸗ erung der 8 1. Verpflichtung zum Anſchluß. 95 denjenigen Straßen der Stadt Mannheim, welche mit unter⸗ rdiſcher Entwäſſerungsanlage, die in Spül⸗ und Abflußverbindung mit dem allgemeinen ſtädtiſchen Sielnetze ſteht, verſehen ſind, müſſen die ſämmtlichen bebauten Grundſtucke nach Maaßgabe der nach⸗ folgenden Beſtimmungen an die öffentlichen Abzugscanäle(Siele) zum N der vollſtändigen Entwäſſerung auf Koſten der Grund⸗ eigenthümer angeſchloſſen 8 2. Iriſten. Die Herſtellung und der Anſchluß der Hausentwäſſerung hat zu erfolgen: I. bei bereits überbauten Grundſtücken an canaliſirten Straßen ntwäſſerungs⸗ 1 8 drei Monaten nach Genehmigung des geſuches; 2. bei Neubauten an canaliſirten Straßen innor drei Monaten nach der Rohbauabnahme(§ 17 der Räbt⸗ Hau.2b.), 25 3, bei Neubauten an neu canaliſtrten Straßen, ſofern die Roh⸗ bau⸗Abnahme vor der völligen Aantanz ung des öffentlichen Ab⸗ zugscanals ſtattgefunden hat, längſtens innerhalß drei nach letzterem Zeitpunkt; 4. bei Neubauten an nicht canaliſirten Straßen nach Ziffer 2 mit der Maßgabe, daß die Entwa vorſchriftsgemäß bis zur Gehweg⸗Hinterkante— 5 auszuführen. Auandberg jedoch ſo einzurichten iſt, daß der fluß einſtweilen nach der Straßenrinne erfolgt; 5. Für die Vornahme der Aenderun und Ausbeſſerung beſtehen⸗ der Entwäſſerungsanlagen kann die Voltzeidebörd im einzelnen Falle andere Friſten beſtimmen. § 8. Bekanntmachung der Fertigſtellung des Straßenſiels. Bei Neucanaliſirung ganzer Straßen oder einzelner Strecken derſelben oder bei Afſer in eines beſtehenden Siels für die Auf⸗ nahme der Hausabwäſſer in Spül⸗ und Abfluß⸗Verbindung mit dem allgemeinen ſtädtiſchen Sielnetz wird die Polizeibehörde auf Mit⸗ theilung des Stadtrathes den Tag der Fertigſtellung durch Ver⸗ kündung im Amtsblatt bekannt geben und dabei glei zeitig die Be⸗ theiligten auffordern, usckafß innerhalb vier Monaten die Geſuche um Genehmigung des Anſchluſſes ihrer Liegenſchaften beim Stadt⸗ rath einzureichen. 34 Zeitbeſtimmung für ſtraßen⸗ oder gruppenweiſe Ausführung. n Fällen des vorigen 5 iſt die Polizeibehörde be⸗ onaten t die Friſt erxungsanlage fugt die gleichzeitige oder grüppenweiſe Ausführung der Entwäfſer⸗ ungsanlagen anzuordnen und den Ausführungstermin zu beſtimmen; der Letztere ſoll 185 nicht auf früher als drei Monate nach der Fertigſtellung des Sieles angeſetzt und muß den Betheiligten beſonders eröffnet werden. 8. 5. Ueberwachung der Ausführungsarbeiten durch bie ſtädtiſche Banbehörde. Die Ausführung der Hausentwäfſerungen erfolgt unter Aufſicht der ſtädtiſchen Baubehörde welche insbeſondere darüber zu wachen at, daß nur gutes, den Beſtimmun gen dieſer Vorſchrift entſprechendes aterial verwendet wird, und daß die allgemeinen und beſonderen Genehmigungs⸗Bedingungen eingehalten werden. wangsweiſe Ausführung, Kommt ein ndeigenthümer den ihm nach dieſer Vorſchrift obliegenden Verpflichtungen innerhalb der allgemein beſtimmten oder im Einzelfalle 55 en Friſt nicht nach, ſo werden auf An⸗ de nabg der Polizeibehörde die erforderlichen Herſtellungen durch die ſtädtiſche Baubehörde auf des Eigenthümers vorgenommen. 8 7. Vollſtändigkeit der Aulage. Alle find in der Art ellen, daß den ſanitären und polizeilichen Anforderungen vollkommen ent⸗ kechen, und daß der Zweck vollſtändiger Entwäſſerung der Liegen⸗ chaft dauernd erreicht wird. 8. Ausſchluß gemeinſchaftlicher Aulagen. de Li i Uſtändi d für abhän bis Bee das ebrabentel an eno 5 uer d chluß 10 Gemeinſchaft, Dienſtdarkeiten und dergleichen in Bezug auf e Entwäſſerungsanlagen. Abwäſſer, ſeien es Regen⸗ oder Schmutzwäſſer gus einer Liegen⸗ erungsleitung einer an⸗ chaft, dürfen demgemäß nicht in die Entwä ren bee as werden. Dieſe für ſich en dede ige Entwäſſerung ißt ebenfalls ſoweit mie thunlich für jeden ſe dſtſtündig abtrennbaren Theil Siegen⸗ ſchaft oder eines Sebäüderdtee durchzuführen. Vornahme der Ausführungsarbeiten. 1 Die Entwäſſerungsanlagen innerhalb der Siegenſchaft kann der Eigenthümer durch einen Unternehmer aus⸗ ren laſſen, welcher über die nöthigen Einrichtungen und das erforderliche Perſonal verfügt, von den Entwäſſerungsbedingungen den auf dem ſtädtiſchen Bau⸗Bureau aufgelegten Normalien euntniß genommen und dem Stadtrath eine förmliche Erklärung darüber ausgeſtellt hat, daß er 111 Bedingungen und Normalien 8 kennt und ſich zu der Einhaltung derſelben ſowie etwaiger, Einzelfall zu erlaſſender, beſonderer Vorſchriften verpflichtet. 2. Die en von der 85 interkante dis zum Straßenſiele können auf Anordnung des taptrathes von der ftädtiſchen Baubehörde auf Koſten des auseigenthümers aus⸗ rt werden. Die Koſten werden in ſolchen Fällen nach Maß⸗ eines von Zeit zu Zeit vom Stadtrathe aufzuſtellenden und geeſnen en Preisverzeichniſſes berechnet und im Vocaus gen. § 10. Einlaßſtücke. Fur die im Siele vorgeſehenen Einlaßſtücke iſt der in dem ver⸗ öffen lichten Preisverzeichniß vorgeſehene Satz vom Liegenſchafts⸗ eigenthümer 1 bezahlen. Wird zur usführung einer Entwäſſerungsanlage die Ahänderung es im Straßenſiel vorhandenen Einlaßſtückes oder die Neuanlage eines Einlaßſtückes vom Liegenſchaftseigenthümer beantragt und th pon der ſtädtiſchen Baubehörde als nothwendig und zuläſſig erachtet, deerfolgt dieſe Abänderung oder Neuanlage auf Koſten des Eigen⸗ mers Baut entwäſſernden Liegenſchaft und wird durch die flädtiſche Baubehörde bewirkt. § 11. Einzuleitende Abftüſſe. Durch die Entwa— 5 Zanlage der Liegenſchaften müſſen ab⸗ eleitet werden: Alle Abwäſſer der Liegenſchaften, als Regenwaſſer, auswaſſer, Wirthſchaftswaſſer und das de gewerblichen Zwecken dwäff und verunreinigte Waſſer unter der Bedingung, daß die er Abw ) keine feſten Sinkſtoffe, wie Kehricht, Schutt, Sand, Aſche u. der 15 und Subſtanzen, wie Gemüſeab⸗ fälle, Schalen u. dergl. mit ſich führenn b) keine ſolche Chemikalien, Stoffe oder Flüſſigkeiten ent⸗ halten, welche für die Siele ſchädlich ſind oder auf deren Fünen in irgend welcher Weiſe nachtheilig einwirken önnen, wie Säuren ꝛc.; e) keine Stoffe mitführen, welche durch eingetretene Ver⸗ weſung oder Gährung ſchädliche oder läſtige Ausdünſtungen verbreiten; beim Einlauf in das Straßenſtel keine höhere Temperatur als 40e Celſius bei Mengen unter 2 obm. pro Stunde und keine höhere Temperakur als 300 Celſius bei größeren Mengen beſitzen. Sofern die innerhalb einer Liegenſchaft entſtehenden Abflüſſe dieſen Vorſchriften nicht genügen, ſind dieſelben durch entſprechende Mittel,(Schlammfänge Neutraliſirung Desinfection, Abkühlung ꝛc.) zur Aufnahme in die Siele geeignet zu machen. 2. 9 12. Erſatzpflicht für bedingungswidrige Einleitung. Für Schäden, welche durch vorſchriftswidrige Einleitungen entſtehen, haftet der Eigenthümer der Liegenſchaft, durch deſſen Entwäſſerungsanlage der Zufluß ſtattfindet oder ſtattgefunden hat. § 13. Verbot des Anſchluſſes von Abort⸗ u. Dung⸗Gruben. Ausgeſchloſſen von der Ableitung durch die Entwäſſerungsan⸗ lage ſind die menſchlichen Abgänge, für welche die bisher geltenden Beſtimmungen in Bezug auf deren Anſammlung in Gruben und deren Abfuhr in Kraft bleiben. Verbindungen jedweder Art zwiſchen Abtrittgruben und dergl. und einer Hausentwäſſerungsleitung oder einem Straßenſiel ſind unterſagt; auch dürfen geſchloſſene Ent⸗ wäſſerungs⸗Leitungen nicht durch ſolche Gruben hindurch oder in deren Umfaſſungswände geführt werden. Der Anſchluß von Waſſercloſets und Piſſoirs,(letztere vorbe⸗ haltlich der in§ 14 erwähnten Ausnahme) an die Hausentwäſſerung, wie überhaupt die mittelbare oder unmittelbare Einleitung der menſchliſchen Abgänge iſt unterſagt; die Entwäſſerungsanlagen ſind ſo einzurichten, daß eine mißbräuchliche Benutzung ausgeſchloſſen iſt. 14 8 15 . Piſſoirs mit fortwährender Spülung. Piſſoirs, die mit einer wirkſamen fortwährenden Spülung ver⸗ ſehen und ſo angelegt ſind, daß die Unabhängigkeit des Abſtufſes von etwaigen benachbarten Abortanlagen überwacht werden kann, dürfen dagegen nach Anhörung des Stadtraths mit beſonderer Ge⸗ nehmigung des Bezirksraths an die Entwäſſerungsanlage ange⸗ ſchloſſen werden. § 15. Beſeitigung der alten Anlagen. Sobald eine Liegenſchaft an das Straßen⸗Siel angeſchloſſen iſt, darf die Anlegung neuer Senk⸗ oder Sammelgruben zur Aufnahme der zur Ableitung in die Siele geeigneten Abflüſſe ſowie jede ober⸗ irdiſche oder anderweitige unterirdiſche Ableitung letzterer aus der Liegenſchaft nicht mehr erfolgen. Vorhandene Senk⸗ und Sammelgruden und dergl. ſowie auch vorſchriftswidrige alte Ableitungen ſind nach Vorſchrift zu leeren, reinigen, zu desinficiren und alsdann durch Auffüllung mit reinem ies oder anderem waſſerdurchläſſigen Material bis zur Höhe des umliegenden Geländes zu beſeitigen. Desgleichen ſind mit demſelben Zeitpunkte alle bisherigen offenen oder gedeckten Entwäſſerungsanlagen nach den Straßen⸗ rinnen zu beſeitigen, und die hierdurch bedingten baulichen Vornah⸗ men 75 machen.(Vergleiche§ 79 der Straßenpolizeiordnung vom 14. Mai 1890). § 16. e Jede Liegenſchaft, welche an die ſtädtiſchen Siele angeſchloſſen werden ſoll muß, ſofern dies nicht vorher erfolgt, oder nicht durch eigene Waſſerleitung eine ausreichende 857 geſichert iſt, gleich⸗ zeitig mit der Ausführung dieſes Anſchluſſes an die ſtädtiſche Waſſer⸗ leitung angeſchloſſen werden. An allen Ein üſſen, Waſſerſteinen und dergl., an welchen Schmutzwaſſer eingegoſſen wird, ſind Zapf⸗ hähne der Waſſerleitung fenden de Sollte nahe der betreffenden Liegenſchaft eine Röhre der ſtädt⸗ iſchen Waſſerleitung nicht vorhanden ſein, o muß auf ſonſtige Weiſe durch Brunnen, Pumpenanlagen oder Reſervoirs) für die nach dem ermeſſen der ſtädtiſ ſen Baubehörde Spülung der Werdeniſrunasanlage in allen ihren Theilen Vorkehrung getroffen werden. Die Benutzung der Entwäſſerungsanlage iſt nur ſo lange zu⸗ 29459 als für dieſelbe eine ausreichende Spülung unterhalten wird. Werden Entwäſſerungsgegenſtände, wie Einläufe Eingüſſe ꝛc. dau⸗ ernd außer Gebrauch 295 ſo iſt der Anſchluß aufzuheben und die d) Anſchlußſtelle nach Vorſ rift der ſtädtiſchen Baubehörde in halt⸗ barer Weiſe luft⸗ und waſſerdicht 77 verſchließen. § 17. Augabe der Einlaßſtücke. 550 Anfrage, welche dur des betreffenden Formu⸗ lars geſtellt iſt, werden dem Eigenthümer die für die Entwä ſerung der Liegenſchaft im Straßenſiel vorgeſehenen Einlaßſtücke nebſt deren Höhenlage, ſowie Ort und Höhe der nächſten ſtädtiſchen Höhenbolzen von der ſtädtiſchen Baubehörde 18. Anutrag auf Eutwäſſerung. Ueber Geſuche um Genehmigung zur Ausführung der Hausent⸗ wäſſerung entſcheidet der Stadtrath. Dieſelben ſind bei Neubauten gleichzeitig mit der Bauvorlage beim Großh. Bezirksamte, von welchem ſie zur weiteren Behand⸗ 911 an den Stadtrath abgegeben werden, einzureichen In anderen Fällen hat die Vorlage unmittelbar an den Stadtrath zu erfolgen, ällen des§ 2 Ziffer 1 und 5 längſtens innerhald 4 er Bekanntma 1 gemäß 8 8. Form des Geſuches. Dem Geſuche um Genehmigung des aue Aenent welches ſchriftlich zu ſtellen iſt, müſſen die vorgeſchriebenen Pläne in doppelter, zur Vereinigung mit den Acten geeigneter, Fertigung beigegeben werden. Dieſelben ſind ſowohl vom als vom Plan⸗ fertiger zu unterzeichnen. Soweit ein bereits früher behandeltes Geſuch in Frage ſteht, iſt die mit dem Prüfungsvermerk der ſtädtiſchen Baubehörde verſehene Ausfertigung der früheren Vorlage anzuſchließen. und zwar in Monaten nach 8 20. Dehandlung der Geſuche. Die Haußentwäſſerungspläne werden durch die ſtädtiſche Bau⸗ behörde geprüft und falls erforderlich, dem Geſuchſteller zur Um⸗ ar 96 6 15 45 Ausfüh Armigten Naant e ein Eremplar der zur Ausführung genehmigten e bleibt bei den Acten der ſtädiſſchen Baubebbrbe. Wird von der ertheilten Serſoſctenaung dinnen Jahresfriſt kein Gebrauch gemacht, ſo iſt ſie erloſchen. Die dem Eigenthümer zurückzugebenden Duplicate der genehmigten läne müſſen während des Baues jederzeit auf der Bauſtelle den eaufſichtigenden Beamten der ſtädtiſchen Baubehörde zur Einſicht bereit liegen. 8. 21. UAnvperänderte Ausführung. „Sämmtliche auf den genehmigten Plänen bezeichneten Anlagen müſſen in einem Zuge zur Ausführung kommen. Weglaſſungen, Hinzufügungen oder Aenderungen dürfen nur auf Anordnung oder, nach vorher eingeholter Genehmigung der Baubehörde erfolgen. n Stellen, wo nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Baubehörde 12 77— Feiegleſer eintreten können, find Verbindungsſtücke anzu⸗ ringen; die Reſerveöffnungen ſind nach Vorſchrift waſſer⸗ und luftdicht zu ſchließen. § 22. Arbeitsbeginun. Mindeſtens zwei Werktage vor dem beabſichtigten Beginn der Ausführung, oder falls in der Ausführung eine Unterbrechung von mehr als 8 Tagen ſein ſollte, zwei Tage vor jedem Wiederbeginn iſt der ſtädtiſchen Baubehörde ſchriftli e Anzeige zu erſtatten und deren Genehmigung zum Beginn der Arbeit einzuholen. Vor 1 e dieſer Genehmigung ſind die von dem Eigen⸗ jümer aus Anlaß der Entwäſſerung zu entrichtenden Beträge an die Stadtkaſſe einzubezahlen. Dem Geſuchſteller werden Tag und Stunde beſtimmt, zu welcher die Abſteckung der Einlaßſtücke erfolgt. Die Arbeiten in der Straße ſind ſo 185 wie möglich auszu⸗ führen. Dem Geſuchſteller wird ſeitens der ſtädtiſchen Baubehörde die Zeitdauer angegeben, welche die Arbeiten höchſtens in Anſpruch nehmen dürfen. Nach Fertigſtellung der geſammten Entwäſſerungsanlage iſt ſchriftliche Anzeige zum Behufe der Abnahmeprüfung bei der ſtädtiſchen Baubehörde zu erſtatten. § 23. Prüfung während der Ausführung und Abnahmeprüfung, 5 Die ſtädtiſche Baubehörde hat das Recht, während der Aus⸗ führung die Arbeit jederzeit in allen Theilen prüfen zu laſſen; der Kigender ſowie der von dieſem mit der Ausführung betraute Unternehmer haben alle zur Erms dieſer Heberwachung er⸗ forderlichen Maßnahmen zu treffen und den Anordnungen der Ueberwachungs⸗Beamten nachzukommen. Jeder Theil der Entwäſ⸗ ſerungsanlage muß mindeſtens einen Tag lang unverdeckt bleiben, bis der beaufſichtigende Beamte denſelben beſichtigt hat. Die Anlage darf nicht früher in Betrieb geſetzt werden, als bis 57 durch die ſtädtiſche Baubehörde geprüft, für genügend und den Vorſchriften entſprechend anerkant, und demgemäß von derſelben die Erlaubniß zur Beuutzung ertheilt worden iſt. 5 Durch die Beaufſichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Stadt indeſſen keine Gewähr für die Güte und dauernde Halt⸗ barkeit derſelben. 924 Anſchlußſtränge auf öffentlichen Straßen. Die Anſchlußſtränge unter der öffentlichen Straße und unter öffentlichen Plätzen dürfen nur während der Bauzeit, vom 15. bis 15. November, ausgeführt werden. Ausnahmen ſind nur mi Genehmigung des Stadtrathes oder auf Anordnung der Polizeibe⸗ hörde zuläfſig. Veränderungen. An den beſtehenden ſowie an den fertig geſtellten und zur Benutzung zugelaſſenen Entwäſſerungsanlagen darf ohne Geneh⸗ migung der ſtädtiſchen Baubehörde, und in wichtigen Fällen des Stadtraths, keine Veränderung vorgenommen werden. Sollen nachträgliche Aenderungen oder Ergänzungen vorge⸗ nommen werden, ſo ſind über ſolche entſprechende Geſuche unker Einzeichnung auf dem urſprünglichen Plan, und erforderlichen Falls unter Beigabe eines Suſenenes, einzureichen. Betriebs⸗Controle. Während des Betriebes kann der Stadtrath jederzeit den Zuſtand der Anlage unterſuchen laſſen. Den Beamten, welche mit dieſer Unterſuchung betraut ſind und ſich darüber ausweiſen, iſt von dem Liegenſchaftseigenthümer und von ämmtlichen Bewohnern der Liegenſchaft jederzeit der Zutritt zu der Liegenſchaft und deren Entwäſſerungsanlagen zu geſtatten, insbeſondere gilt dies auch für den ſtädtiſchen Grubencontrolleur, der üder die Ausführung des § 18 zu wachen hat. 1 von Mängeln. Die Beſeitigung von Mängeln, welche während des Baues oder Betriebes vorgefunden werden, oder die Ausführung ſolcher Aender⸗ ungen, welche ſich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Baubshörde als erforderlich gezeigt haben, oder welche in Folge ber An⸗ ordnung vorzunehmen ſind, hat der Eigenthümer der Liegenſchaft beim Bau ſofort, beim Betrieb binnen 8 Tagen nach Au orderung, event, in beſonderen Fällen binnen einer von der Polizeibehörde ſa beſtimmenden Friſt, vorzunehmen. § 28. Unterhaltung der Aulagen. Der Eigenthümer der Liegenſchaft iſt zur Rein⸗ und Inſtand⸗ haltung der zu bar en Grundſtück doen oft Entwäſſerungsanlage verpflichtet und hat eintretende Schäden ſofort beſeitigen zu laſſen. ie Inſtandhaltung der in der öffentlichen Straße liegenden Theile der Hausentwäſſerungsanlage liegt dem Liegenſchaftseigen⸗ thümer ſtets, die Inſtandhaltung des durch die Anlage berührten Pflaſters und ſonſtiger Oberflächen(abgeſehen von der Gehweg⸗ Herſtellung) dagegen während 12 Monaten 1 5 der Fertigſtellun zur Laſt; falls aber dieſer Theil der Anlage durch die Skadt a⸗ Koſten des Liegenſchaftseigenthümers ausgeführt worden iſt, erfolgt g810 die Inſtandhaltung während der 12 Monate nach deren Fertig⸗ ſtellung durch die Stadt. 285 Der Liegenſchaftseigenthümer hat jedoch jederzeit auch die Koſten aller ſolcher Inſtandſetzungen der Oberfläche zu Heiſte welche in olge von Beſchädigung oder Störung durch vorſchriftswidrige 185 ae en oder mißbräuchliche Benutzung oder aus ſonſtiger, legenſchaftzeigenthimer treffenden Schuld entſtehen, ſowie die ſiandſezung. Inſtandhaltung der Oberfläche nach jeder ſolchen In⸗ ſtandſetzung. traßenaufgrabungen dürfen nur mit Erlaubniß der ſtädtiſchen Baubehörde vorgenommen werden. § 29. Aufzulegende Verzeichniſſe. Auf dem Büreau der ſtädtiſchen Baubehörde werden Verzeichniſſe geführt, welche zu Jedermanns Einſicht gufliegen und der Juf a) die vperſchiedenen approbirten Conſtrüctionen der Inſtalla⸗ tionsgegenſtände unter Hinweis auf die ausgeſtellten Muſter angeben; b) die in 8 9 erwähnten Preisverzeichniſſe enthalten. § 30. Gebühren. ür die Prüfung der Entwäſſerungsgeſuche und deren Ausführung weshen nach einem gemäߧ 71 der Städteordnung auf Tarif zu Gunſten der Stadtkaſſe Gebühren erhoben. II. Beſonderer Theil. § 81. Pläne. Die Hausentwäſſerungspläne ſind in doppelter Ausfertigung von vorgeſchriebenem Formate einzureichen und müſſen den folgenden Bedingungen entſprechen: Ein Exemplar der 11 0 iſt auf Pausleinwand zu zeichnen. 5 8 Lichtpauſen(weiß auf blauem er eſ endet 10 Aert 105 Material von mangelhafter Beſchaffenheit werden zurückgewieſen. Die zuläſſigen Formate ſind die folgenden Vielfache des Acten⸗ formats 21 33 om und zwar Streifen von 88 em Höhe und 21, 42, 63 oder 84 am Länge, Blätter von 42 m 8895 und 6s Länge. Auf 5 410 8 ſt mehrft 7 ftegen en Plänen iſt mehrfarbig darzuſtellen: a) ein orientirter Situationsplan 15 Maßſtabe 1: 1000 ader 1: 250; der ganzen Liegenſchaft miß 5 b) ein geometriſcher Grundriß allen Gebäuden ꝛc. im Maßſtabe 1 250 e) Detail⸗Grundriß 1: 100; bei großen Liegenſchaften kann der Maßſtab 1 250 gewählt werden, ſofern dieſer die Darſtellung der Einzelheiten zuläßt, oder für einzelne Theile Spezialpläne im Maß⸗ ſtabe 1: 100 beigelegt werden; d) Längenprofile ſämmtlicher Leitungen, Maßſtab für die öhen 1 2590 für die Längen derjenige des Grundriſſes 1: 100 w. 1: 8 Aus dem Grundriß müſſen genau erſichtlich ſein. Sümmtli auf der Liegenſchaft vorhandenen Gebäude mit allen bei der En wäſſerung in Betracht kommenden Angaben, die Eintheilung ſowoßhl des Kellers, wie auch des Parterre⸗Geſchoſſes unter Angabe der Verwendung der einzelnen mit ſämmtlichen in Betracht kommenden Faluröhren, Eingüſſen, Waſſerſteinen, Waſchbecken, Bade⸗ einrichtungen, Regenröhren, Einläufe, Zapfkrahnen, Regenciſternen, Springbrunnen ꝛc., nebſt den hiefür projectirten Zuflüſſen und Ab⸗ leitungen und die Lage der Waſſerverſchlüſſe und entilations⸗ Einrichtungen, wie auch des ſtädtiſchen Straßenſtels und ſeiner Einlaßſtücke; ferner die Richtung der oberirdiſchen Wa erläufe und die Lage der beſtehenden Abtritte oder Waſſercloſets, Abtrittgruben, Brunnen, Pumpen ꝛc., ſowie etwa vorhandener alter anäle. Die Längenprofile ſind für ſämmtliche Ableitungen durch alle Stockwerke bis über Dach zu geben mit den Höhen der Oberfläche längs den projectirten Leitungen nebſt ihren Gefällen und den ausgerechneten Höhen der Formſtücke, den Höhen der benach⸗ barten Kellerſohlen und namentlich auch der tiefſten Kellerſohle reſp. Bodenfläche der ganzen Liegenſchaft und womöglich der Fundament⸗ ſohlen, wie ferner die Höhenlage der einzelnen Entwäſſerungspunkte und ſchließlich der Vergleichshorizont von + 85 oder + 90 oba + 95 m N. N. m Grundriß und Längenprofil find die Gefälle, ſowie die Conſtruction und das Material und die Dichtungsart der Leitung und deren Formſtücke 0 bezw. einzuſchreiben. Pläne, welche dieſen Anforderungen nicht entſprechen, werden von der ſtädtiſchen Baubehörde nicht angenommen. Die verſchiedenen Theile der Entwäſſerungsanlage ſind durch die von der ſtädtiſchen Baubehörde vorgeſchriebenen Signaturen und Farbenbezeichnungen darzuſtellen. § 32. Höhenangaben. Sämmtliche Höhenangaben ſind auf Normal⸗Null(N.) 6 beziehen; die ſtädtiſche Baubehörde wird die Lage und Höhe des nächſten Höhenbolzen auf ſchriftliche Anfrage mittt eilen. 4. Seite. General⸗Anzeiger. Mannheim, 24. Jull. 8 83. Führung der Leitung. Die Führung der Ableitung von den einzelnen Entwäſſerungs⸗ punkten nach dem Straßenſiel hat in ſolcher Weiſe zu geſchehen, daß die Ableitungen möglichſt kurz und gradlinig werden, möglichſt günſtige Gefälle erhalten und ein zweckmäßig angelegtes Ent⸗ wäſſerungs⸗Netz bilden. Die Ableitungen ſind, wo irgend thunlich, außerhalb der Gebäude anzulegen; alle Nebenleitungen ſind auf dem kürzeſten Mege von den Fallröhren oder ſonſtigen Entwäſſerungspunkten nach Außen zu führen. 5 Die Röhrenſtränge find in der Regel parallel mit den neben⸗ liegenden Mauern und in einem Abſtand von denſelben zu führen, welcher in den Plänen in rundem Magße einzuſchreiben iſt. Richtungsänderungen ſind durch Curven zu vermitteln, die in Hauptſträngen mindeſtens das zehnfache, in Nebenſträngen mindeſtens das 75 5 des Röhrendurchmeſſers zum Radius haben. Verbindungen ſind ſeitlich und in einem Winkel von nicht mehr als 60e(in der Strömungsrichtung gemeſſen) herzuſtellen; auch iſt die rechtwinkliche Einmündung eines Stranges in einen andern, 7 iltig ob in horizontaler oder verticaler Lage, nur mit beſonderer enehmigung zuläſſtig. Wo thunlich, ſald die Ableitungen ſo zu führen, daß Bäder und Negenröhren oberhalb der Einmündung von Küchen und ſonſtigen Schmutzwaſſer⸗Ableitungen in Hauptſtrang einlaufen. 34 Tiefenlage. Die Oberkante der liegend geführten Ableitungen muß überall mindeſtens 0,30 m, wo thunlich 0,50 m unter der an der betreffenden Stelle einmündenden entwäſſerten Fläche(Einlauf⸗Roſt, Waſſer⸗ ſtein ꝛc.) angelegt werden. er höchſte Punkt jeder außerhalb geführten, liegenden(nicht ſenkrechten) Röhrenleitung muß froſtfrei, mindeſtens aber 1,0 m unter der dieſelbe deckenden Boden⸗ oder ſonſtigen Oberfläche liegen. müſſen demnach auch alle außerhalb der Ge⸗ bäude befindlichen üeben e und die Bogenröhren am Fuße von außerhalb herabgeführten 19 mindeſtens beſitzen. Gefälle. Von dem am ſchwerſten zu entwäſſernden, tiefſten, entfernteſten Punkte einer Liegenſchaft bis zum Straßenſiele iſt ein gleichmäßig durchlaufendes Gefälle berpuftelen; bei Liegenſchaften, deren ent⸗ ferntere oder tiefere Theile noch nicht bebaut ſind, iſt auf die ſpätere i Projectirung des Hauptſtranges Rückſicht zu nehmen. Ebenſo iſt von den übrigen Entwäſſerungspunkten nach ihrem Anſ 55 an den e oder an das Straßenſiel ein gleichmäßig durchlaufendes Gefälle herzuſtellen. usgenommen hiervon ſind Reinwaſſerableitungen am oberen Ende eines Entwäſſerungsnetzes, die dann mit ſchwächerem Gefälle angelegt werden dürfen, wenn dadurch den Schmutzwaſſerableitungen ein günſtigeres Gefälle werden kann. o das durchgehende Gefälle des Hauptſtranges einer Ent⸗ wäfferungsanlage mehr als 5% erhalten würde, kann dasſelbe mit beſönderer Genehmigung der ſtädtiſchen Baubehörde gebrochen werden; hierbei mu lbrech das ſchwächſte Gefälle noch 5% betragen; auch darf der Gefällsbrechpunkt nicht unter der öffentlichen Straße werden. 5 beſonderen Fällen kann die ſtädtiſche Behörde da rechen des Gefälles unterſagen und die Durchführung in gerader Linie anordnen. Für Hauptſtränge iſt das zuläſſige Maximalgefälle 30% für andere Ableitungen 60%. Schwächere Gefälle als: 59% 1 20 bei Ableitungen von 10 em Dm. 8% 1: 83 bei Ableitungen von 15 om Dm. 2%= 1 50 bei Ableitungen von 20 om Dm. find nur ausnahmsweiſe und bei Sicherung ausreichender Spülung (Spülſchachte und dergleichen) zuläſſig. Sollten für Leitungen, wenn ſie unter der Kellerſohle geführt werden, Gefälle ſich ergeben, die ſchwächer als oben erwähntes Minimgl⸗Gefälle ſind, ſo kann die ſtädtiſche Baubehörde vorſchreiben, dieſe Ableitungen längs der Kellerwand mit dem beſten auf dieſe Art Gefälle zu ziehen. Die Röhren find dann auf ſtarken eiſernen eingemauerten Trägern oder auf Pfeilern aus Mauerwerk in Cementmörtel zu unterſtützen und zwar in Abſtänden von höchſtens 2 Meter; für 455 Rohr von mehr als 1,5 Meter Länge iſt mindeſtens eine tütze anzubringen. § 86. Röhrenweite. Für die Röhren werden folgende Abſtufungen der Weiten vor⸗ geſchrieben: 30, 40, 50, 65, 80, 100, 125 und 150 mm Dm. micht geef ßen ſowie Nöhren unter 30 mm Durchmeſſer werden ugelaſſen. 15 normale Röhrenweite iſt vorgeſchrieben: I. Für Fallröhren von einem einzelnen Einguſſe 40 mm: von mehreren Eingüſſen, Waſchbecken oder von einem ein⸗ zelnen Kücheneinguſſe oder an einem einzelnen Bade 50 mim; von mehreren Kücheneingüſſen und Bädern 65 mm; für Regenwaſſer 100, 125 und höchſtens 150 mm, bei 20 b) 8 kleinen Flächen, Balkons, Vordächern 65, 80 und 100 mm. II. Für Ableitungen ) von Küchen, Waſchküchen, Eingüſſen, Bädern, Hof⸗ und Kellereinläufen und dergl. 100 mm; b) von Regenwaſſer 100 und 150:. o von mehreren zuſammengeführten Ableitungen 150 mm; für den Hauptftran 150 und 200 mm. Nebenleitungen ſollen in der 05 bei ihrer in gen von größerem Durchmeſſer übergehen bezw. in ſolche ein⸗ nden. Der Röhrendurchmeſſer aller Ableitungen, ſo namentlich auch derjenigen des Hauptſtranges, iſt ſo klein anzulegen, wie obige Ma e und die ee Waſſermenge es geſtattet. Fallröhren. Die Fallröhren für Schmutz⸗ und Berbrauchswaſſer ſind ſenkrecht von oben bis unten herzuſtellen. Die Schleifung von Fallröhren, d. h. deren Führung in ſchräger e, iſt nur ausnahmsweiſe und mit beſonderer Genehmigung zu⸗ läſſig. Hie Verbindungen an Fallröhren ſind unter einem Winkel von 6 Grad herzuſtellen. Die Fallröhren und die in dieſelben einmündenden Leitungen frei entweder vor der Wand oder in einer entſprechenden großen iſche in derſelben herunter zu führen und kräftig zu befeſtigen; das Einmauern derſelben iſt nicht geſtattet. darf in keine der Fallröhren der Innen⸗Einrich⸗ tungen, d. h. der Küchen, der Eingüſſe, Bäder ze. Adelan werden, ndern muß durch beſondere 05 bis in die Ableitungsſtränge inabgeführt werden. Fallr möglich, getrennt für ſi Weeee werden. Bentilation der Fallröhren. Sämmtliche Fallröhren ſind zwecks Ventilation bis über das hund über etwaige daſelbſt befindliche Fenſter hinauszuführen dezw. bis zu den für die Ventilation geeigneten Punkten forkzuſetzen. Dieſe Ventilationsröhren ſollen 7 8 ſenkrechte Verläng⸗ Fergehe der Fallröhren bilden und mit möglichſt wenig Biegungen rgeſtellt werden. Sie ſollen den vollen Durchmeſſer der betreff⸗ enden Fallröhre, mindeſtens aber 65 am Durchmeſſer erhalten, auch dann, wenn die Fallröhre enger ſein ſollte. Der oberſte heil der Ventilationsröhre von 0,5 m unter dem Dache an aufwärts erhält einen en ber Pen der um mindeſtens 50 mm größer iſt, als der Durchmeſſer der Ventilationsröhren ſelbſt. Die Vereinigung zweier oder mehrerer derartiger Ventilations⸗ röhren in eine iſt nur ausnahmsweiſe mit beſonderer Genehmigung und nur dann ſtatthaft, wenn der Querſchnitt der vereinigten Ven⸗ Klationsröhre der Summe der Querſchnitte der einzelnen Ventila⸗ tionsrö entſpricht, und die Vereinigung oberhalb der oberſten Einmündung von Waſſer ſtattfindet. Die Ausmündungen der Ventilationsröhren über Dach dürfen nicht in der Nähe von Fenſtern oder Schornſteinen oder ſonſtigen mit dem Innern von Gebäuden in Verbindung ſtehenden Oeffnungen angelegt werden. Als untere Grenze werden z m ſeitlich und 0,5 m über dem oberſten Theile der fraglichen Oeffnungen oder 1,5 müber letztexen vorgeſchrieben. Die Ausmündungen ſind mit entſprechend weiten Schutzhauben u verſehen. Complicirte oder bewegliche, ſogenannte Aſpirations⸗ Vorkich ungen werden nicht geſtattet Befindet ſich an dem oberen Ende einer aus dem Innern eines Gebäudes kommenden Ableitung keine zur Ventilation geeignete Fallröhre, ſo muß eine beſondere Ventilationsröhre angebracht 1 8 werden. Der Anſchluß von Ventilationsröhren an Schornſteine(allein gusgenommen beſonders hierzu ausgewählte Fabrik⸗Schornſteine), ren von Bädern ſollen, ſoweit wie beſonderen, für jeden Fall zu Vorſchri ſeien dieſe thätig oder außer Gebrauch geſtellt, oder an Haus⸗ ventilations⸗Schlote, iſt verboten. 5 Münden mehrere Eingüſſe u. dgl. übereinander in das Nlh Fallrohr, ſo ſind die Anſchlußſtrecken zwiſchen Fallrohr und Geruch⸗ verſchluß möglichſt nach dem letzteren mit einer beſonderen Ventilationsleitung zu verſehen, die bis über Dach reicht oder in das Fallrohr oberhalb des höchſten Einguſſes einmündet; auch darf durch Erweiterung der Fallröhren oder auf ſonſt geeignete Weiſe Sicherheit gegen ein Aufheben des Geruchverſchluſſes geſchaffen werden. 8 39. Geruchverſchlüſſe. Sämmtliche Kücheneingüſſe, Waſſerſteine, Eingüſſe, Bäder, Waſchbecken, Einläufe und aälle ſonſtigen Vorrichtungen oder Oeff⸗ nungen zur Einführung von Abwaſſer in die Fallröhren oder in ee ſind ausnahmslos mit einem Geruchverſchluß zu verſehen. Regenröhren erhalten keinen ſolchen Verſchluß mit Ausnahme derjenigen, deren obere Mündung in der Nähe oder unter Fenſtern oder ſonſtigen mit dem Innern der Gebäude communicirenden Deffnungen liegen. Dieſe erhalten am Fuße des Fallrohres einen Geruchverſchluß. Alle Geruchverſchlüſſe ſind als glatte, in U⸗ oder S⸗Form ge⸗ bogene Röhren, welche einen einfachen Waſſerverſchluß gewähren, zu conſtruiren. Eintauchverſchlüſſe, Glockenverſchlüſſe jeder Art, ſowie alle Kugel⸗ und Klappenvperſchlüſſe ſind verboten, ebenfalls ſolche Waſſerverſchlüſſe, deren Verſchluß durch das Herausnehmen beweg⸗ licher Theile(Sandeimer und dergleichen) auf üſſe ſo wird. Die Waſſerverſchlußtiefe der Geruchverſchlüſſe ſoll mindeſtens etragen: bei Eingüſſen, Bädern, Waſchbecken, Waſſerſteinen, Piſſoirs ꝛc. 65 mm, bei Einläufen 80 mm, bei Regenröhren 100 mm. Der Durchmeſſer der Geruchverſchlüſſe ſoll betragen: für kleine ice und dergleichen 30 mm, für gewöhnliche Eingüſſe, Waſchbecken u. drgl. 40 mi, für Kücheneingüſſe, Waſſerſteine 50 mm, für Bäder 50 mm, 100, 125 und 150 mm, für Kellexeinläufe 100 mm, für Hofeinläufe 5 150 übergehend in 100 mm. Die Geruchverſchlüſſe, mit Ausnahme jener der Regenröhre, Hof⸗ und Kellereinläufe erhalten äußerlich aufgelöthete, feſte Meſſing⸗ dahen deren runde Löcher einen Durchmeſſer von höchſtens 6 wmm en dürfen und zuſammen den freien Querſchnitt des Geruchver⸗ luſſes beſitzen müſſen. Cämselte f nd mit 0 zugänglichen Putz⸗ für Regenröhren Sämmtliche Geruchverſchlüſſe 0 öffnungen zu verſehen, welche im Innern der Häuſer luftdicht ver⸗ ſchließbar ſein müſſen; die Putzöffnungen der Waſſerverſchlüſſe von 65 mm Durchmeſſer und darunter ſollen meſſingene, außen ge⸗ chnittene Gewinde und aufgeſchraubte erhalten. Die Ver⸗ chlüſſe über 65 am Durchmeſſer erhalten Putzöffnungen mit Deckel, welche mittelſt Schraubenbolzen dicht angepreßt werden. Die Geruchverſchlüſſe ſind dicht unter bezw. an den Einguß⸗ öffnungen anzubringen; der Ableitungsſchenkel derſelben 5 direkt, d. h. 00 Zwiſchenleitung, an die Fallröhre oder an die Ableitung anzuſchließen. o dieſes nicht möglich, oder durch ſonſt geeignete Maßregeln keine Sicherheit gegen das Aufheben der Geruchverſchlüſſe egeben wird, iſt das obere Knie des Waſſerverſchluſſes durch eine Laſtröhre— von mindeſtens ½ des Durchmeſſers des Waſſerver⸗ ſchluſſes, aber von nicht weniger als 30 am Durchmeſſer bis über Dach zu ventiliren. Solche Luftröhren dürfen an die betreffende Fallröhre angeſchloſſen werden oberhalb der höchſten in das letztere einmündenden Waſſerzuleitung. Regenröhren. Regenfallröhren ſind möglichſt ſenkrecht und außerhalb der Ge⸗ bäude herabzuführen. Entwäſſern mehrere Dachrinnen nach einer Stelle, wovon einzelne unter nahe gelegenen Fenſtern liegen, ſo erhalten dieſe Dachrinnen ein ſelbſtſtändiges Fallrohr mit Geruch⸗ verſchluß am Fuße desſelben. egenröhren von danz kleinen Dachflächen oder in beſonderen 49(Vordächer, Balkt ei unmittelbar über einen Hofeinlauf ausmünden. Regenfallröhren von Schiefer⸗ oder Ziegeldächern oder von wel ie di der V ng für di Dächern, welche ſonſtwie die Gefahr der eebe— abtheilung bringen, ſind am Fuße mit gußeiſernen Fänger mit herausnehmbarem Siebe zu Die Regenfallröhren ſind ſoweit wie möglich(vergl.§8 38) zur Ventilation der Entwäſſerungsanlage zu verwenden. 41. Einläufe. Die Entwäſſerung von Höfen, Wegen, Kellern und ſonſtigen ödeeen hat mittelſt Einläufen zu geſchehen. Alle Einläufe ſind mit Einlaufroſt mit entſprechend eng geſtellten Stäben, ferner mit waſſerdichtem Schlammfang und eiſernem Schlammeimer zu verſehen. 5 8 Wo ſelbige nicht in froſtfreier Lage ſind muß der Waſſerſpiegel des Sandfanges, wie jener des Geruchverſchluſſes, froſtfrei, wenigſtens aber 1,40 m unter Terrainoberfläche dert t werden. Die um den Einlauf belegene Oberfläche iſt von dem Einlauf⸗ roſt nach jeder ein Meter breit 0 bezw. zu p werſeher er zu cementiren, und ſoweit nöthig mit Einlaufrinnen u verſehen. Die Anlage von Einläufen in Kellern, Soutergins, Gängen, Schächten ꝛc. wird nur dann geſtattet, wenn dieſelben ſtets leicht zugänglich ſind und Sicherheit für dauernde 9 0 11 5 Ge⸗ ruchperſchluſſes gegeben wird durch Einleitung von Waſſer durch ſtändig gebrauchte Eingüſſe und dergleichen. 8 42. Eutwäſſerung tiefer Keller. Die Entwäſſeruug von Kellern oder tiefen Flächen, welche unter der Rückſtauhöhe des Sielwaſſers bei Hochwaſſer oder bei Regen(von höherer Gewalt abgeſehen) d. h. unter 95 m N. N. bei Anf lüſſen an das„Obere Sielſyſtem“ und unter + 98 m N. N. bei Anſchlüſſen an das Untere Syſtem oder weniger als 1 m über dem Scheitel des betreffenden Straßenſtels 7 bezw. 1 müber der profektmäßigen Rückſtauhöhe im Sielnetz bei heftigem Regen, wird in der Regel nicht geſtattet. 8 Der Stadtrath behält ſich vor, ausnahmsweiſe und auf jeder⸗ eitigen Widerruf und nur auf Gefahr des Liegenſchaftseigenthümers ſolche Anlage zu 1 wenn Seene er Liegenſchaft die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derſelben nachweiſt und ſich verpflichtet, durch Anlage und ſchlu lüken das Eindringen des Sielwaſſers in die tiefen Räume u verhüten Die Abſchlußſchieber ban als Spindelſchieber aus Gußeiſen mit Metall⸗Spindeln und Dichtung herzuſtellen und ſo anzubringen, daß ie zu jeder Zeit, auch bei Hochwaſſer bezw. Rückſtau, zugänglich ind un 15 abt werden können. Der Abſchlußſchieber darf nur 15 Leitungstheile abſchließen, welche von ückſtau liegen; der w aus gelegenen Entwäſſerungspunkten kommen, nach dem Siel darf durch denſelben gehindert 0 8 Eingüſſe. Die Eingüſſe können als flache Waſſerſteine oder als Becken. Eingußbecken, Wandbecken ꝛc. nebſt dem dazu gehörigen Geruchver⸗ ſchluß hergeſtellt werden; bei erſterem iſt die Seihe(vergl.§ 39) ommen, die unter dem zu befeſtigen. Jeder Einguß iſt mit einem Zapfhahn der ſtädtiſchen Waſſer⸗ leitung oder von einem conſtant geſpeiſt gehaltenen Waſſerbehälter 1 zur Ausſpülung des Einguſſes nach jedesmaligem ebrauch. Eingüſſe, Waſſerbecken und dergleichen dürfen, wenn es möglich iſt, nicht in den Wohn⸗ oder Schlafzimmer angebracht werden, es ſei denn, daß die ſtädtiſche Baubehörde dies aree unter ten geſtattet. Ueberläufe. Ueberläufe aus Reſervoirs, Regeneiſternen, Springbrunnen und dergleichen, Abläufe aus Fangſchalen und überhaupt alle ſolche Ueber⸗ und Abläufe, welche nicht Sicherheit für die continuirliche Erneuerung des Waſſers im Geruchverſchluſſe bieten, dürfen nicht an die Entwäſſerungsleitung angeſchloſſen werden. 5 Solche Röhren ſind, ſofern ihre Anbringung geſtattet, wird un⸗ mittelbar ins Freie zu führen, oder durch ein Warnungsrohr zu entwäſſern, welches über einen Einlauf oder Einguß, der obige Bedingungen betteffs Erneuerung des Waſſerverſchluſſes erfüllt, frei ſichtbar ausmündet. 8 4. Aufſtellung der Einguß Becken. Alle Eingüſſe, Waſchbecken ꝛc. nebſt ihren Waſſerverſchlüſſen ons ꝛc.) können mit beſonderer Genehmigung von Ab⸗ leitungen und Fallröhren, die von höher an dem Waſſerverſchluß, bei Letzterem in dem Becken unablösbar auf dem Boden dezw. an der Wand ſauber und frei zugängſich 7 95 75 0 unter Ausſchluß jeder Einmauerung, Holzverſchalung und dergl. Der Boden unter und neben den Bädern iſt aus reinem waſſer⸗ dichtem und glattem Material ſo herzuſtellen, daß derſelbe ſich leicht rein halten läßt. 1 40 Fettfänger. An den Eingüſſen in größeren Küchen(Hangez Reſtaurantz und dergl.) und überall dort, wo die ſtädtiſche Baubehörde dies für nöthig erachtet, ſind ausreichend große Fettfänger anzubringen, die mit entſprechender Kühlfläche ſowie mit leicht und, wo thunlich, vom Freien aus zugänglichen Putzöffnungen und reichlicher Ventilation verſehen ſind. Spezialzerchnungen der Fettfängeranlagen im großen Maßſtabe ſind mit dem Putzöffnungen. In entſprechenden Entfernungen und zweckmäßig 85 Lönnen luft⸗ und waſſerdicht ſchließende Putzöffnungen von vorgeſchriebeneg oder im Einzelfall beſonders genehmigten Modellen, wo angeordnet, an den Ableitungsſträngen der Gebäude angebracht werden Froſtſchutz. Innerhalb der Gebäude ſind alle Ableitungen und Fallröhren ſo zu führen, und alle Eingüſſe, Wa erverſchlüſſe u.. w. ſo anzu⸗ ordnen, daß ſie möglichſt vor Froſt geſchützt ſind, auch ſind 175 dem Einfrieren zu bewahren. Drainage. Der Anſchluß von Drainagen an die Entwäſſerungsanlage kamn nur auf beſondere Genehmigung hin und unter 11 beſonderer Vorſchriften ſtattfinden, welche namentlich Sicherheit bieten gegen 8 Geruchverſchluſſes und gegen Rückſtau des Sielwaſſerz in den Boden. § 50. 5 Einleitung von Gewerbewäſſern. Die Vorrichtungen zur Einleitung ſolcher Gewerbewäſſer, welcht beſti e e en bedürfen, werden von Fall zu Fal eſtimmt. Für Gewerbeabwäſſer, welche den Anforderungen von§ J11 nich enügen, ſind beſondere Einrichtungen zu treffen(Neutraliſirung, Abkühlung, Desinfection, Ablager ing ꝛc.), um dieſe Abwäſſer vor ihrem Einlauf in das Siel in Einklang mit genannten Bedingungen 5 bringen. Wo eine derartige Behandlung der Abwäſſer in 5 Liegenſchaft nicht ausführbar erſcheint, zu Mißſtänden führen oden übermäßige Schwierigkeiten bieten würde, iſt der Anſchluß an die öffentliche Canaliſation ausgeſchloſſen; es bleibt dann dem Liegen aftseigenthumer anheim figket das geordnete wa erpolge ch Verfahren über die Zuläſſigkeit der Ableitung ſolcher Abwäſſer durch eine beſondere eneeen zu veranlaſſen. Ventilation durch Fabrik⸗Schornſteine. Bei dem Anſchluß von Fabriken ſind, ſofern die Schornſteine und Keſſelanlagen ſich hierzu eignen, dieſe zur Ventilation auszu nützen durch Führung eines entſprechend weiten Rohres ohne jedwede Unterbrechung von dem ſtädtiſchen Siel bis unter die Feuerung der Keſſel bezw. bis in den Rauchzug. 5§ 52. Material der Ableitungen. a) Für Ableitungen außerhalb der Gebäude, ſofern ſi⸗ efer als die nebenliegende Kellerſohle oder mindeſtenz 2,00 m von den nächſten Kellermauern entfernt liegeg und wo die neben dem Strang liegenden Keller in ihrer Sohle höher wie +. 91,50 N.., beim unteren Syſtem und 93.00 beim oberen Syſtem und min⸗ deſtens 9,5 m über dem Scheitel eines begehbaren Steaßenſtels oder 10 müber dem Scheitel eines Röhren⸗ Straßenſiels liegen, ſind Steingutröhren mit Letten⸗ dichtung verwendbar. Fütr alle ſonſtigen Ableitungen, namentlic für ſolche, die innerhalb der Gebäude und neben oder höher wie Keller liegen, welche der vorſtehenden Anforderung nicht entſprechen, ſind guß⸗ eiſerne Röhren mit Bleidichtung zu verwenden. Wo Ableitungen in der Nähe von Baumwurzeln oder von Brunnen liegen oder an anderen Stellen, we beſonders ſichere Dichtigkeit verlangt wird, kann auch an Stellen, wo nach Obigem die N von Steingut, Röhren mit Lettendichtung zuläſſig wäre, die Verwendung von n Röhren mit Bleidichtung oder die der Steingutröhren mit Strick und Cement und Umhüllung mit Letten vorgeſchrieben werden. Material der Fall⸗ und Ventilationsröhren. b) Die Fallröhren und Ventilationsröhren innerhalb dez Gebände und ihre Nebenleitungen von 40 mm Durch⸗ meſſer und darüber ſind aus gußeiſernen Röhren(wvergl. 1 ̃ und zwar inel. der Fußbogenröhren einerſeit Anſchluſſes an das Eindeckſtück im Dache anderſeits, Bei Durchmeſſern unter 40 mm ſind für Neben leitungen der Fallröhre und für Luftröhren Bleiröhren non vorgeſchriebenem Gewichte und Beſchaffenheit zu verwenden. „Dieſelben ſind jedoch auf ganzen Länge zu unter⸗ ſtützen und mit Schutz gegen Beſchädigungen zu verſehen. Die Verbindung der mit gußeiſernen 5 hat luft⸗ und waſſerdicht durch Flanſchen zu erfolgen. Die Eindeckſtücke nebſt Ventilationsrohr über D ſind aus ſtarkem Mari Eiſen oder aus ſon einem geeigneten der ſtädtiſchen 5 vorbehalten bleibt, herzuſtellen. Fur die Fallröhren und ee von Küchen, Eingüſſen und Bädern, welche außerhal herabgeführt werden, gelten in Bezug auf das Material die Beſtimmungen für die Regenfallröhren(vergl..) Material der Regenfallröhren.(Standröhren). o) Sämmtliche Regenfallröhren ſind von der Bo bezw. dem Geruchverſchluſſe, welcher die Fallröhre mi 9 5 Ableitun 158 3 8 55) mit l berg waſſer⸗ und luftdicht tung herzuſtellen. Das 2,00 m lange Rohr über Terrain iſt in entſprec ender Weiſe als Standrohr de bet und mit einen dauerhaften Anſtrich zu verſe ſofern ſolche auf der ganzen Länge und an den Stößen nd, verwendet werden. der Gebäude geſtattet werden, ſo ſind dieſe auf der ganzen Länge aus gußeiſernen Röhren mit Bleidichtung kateig herzuſtellen. Material der Geruchverſchlüſſe. Die Geruchverſchlüſſe: 5 1. von 30 und 40 mm Durchmeſſer d) 2. von 50 und 65 mm Durchmeſſer ſind aus Blei wie vor oder aus Gußeiſen; 3. von 80 mm aufwärts für Kellereinläufe, Fettfänge, Regenröhren ꝛc. aus Gußeiſen; 4. von 100 mm aufwärts für Hofeinläufe entweder uß Steingut oder, ſofern nach§ 52a die Ableitung Gußeiſen hergeſtellt werden muß, ebenfalls aus Guß⸗ 0 alten mindeſenn e wie die Röhren von gleichem Durchmeſſe Geruchverſchlüſe Für den Anſchluß der Geruchverſchlüſſe an die Fal⸗ 1 5 Ahe en 8 Die gußeiſernen Geruchverſchlüſſe er dieſelbe tarl Die unter d 2 aufgeführten gußeiſernen müſſen innen gut emaillirt ſein. röhren ſind vorſchriftsmäßige Flanſchenverbinduf zuläſſig; für die Geruchverſchlüſſe aus Glel aber iſt d erbindungsart vorgeſchrieben. Material der Einläufe, Deckkaſten ꝛc. e) Anvermeidlich weniger als 2 m von der nächſten Kelle⸗ mauer zu liegen kommen, aus Gußeiſen; ebenſo ſind die Kellereinläufe aus Gußeiſen herzuſtellen. Alle in die Oberfläche einzulegenden Roſte, Decklaſßen ꝛc. ſind ſtark aus Gußeiſen zu conſtruiren. nöthigen ieren zu treffen, um ſie bei kalter Witterüng vor taterial, worüber die Fernae der Gebändt enröhre verbindet inel. dieſer Bogenröhre beſw. dieſes Geruchverſchluſſes bis zur Höhe von 20 m über Terrainoberfläche aus gußeiſemen Köhren mit Bleidich ˖ en. Oberhalb des Stand⸗ rohres können ſtarke Blechröhren von Zinkblech Nr 19 verlöthet ſind, oder leicht eiſerne oder ſog. ſchottiſche. ſofern ſie waſſerdicht mit einander verbunden Sollten ausnahmsweiſe Regenfallröhren im Innerg t 1 15 aus Blei einem Stücke herzuſtellen bezw. gegoſſen anzufertigen! —— Hofeinläufe ſind aus Steinzeug herzuſtellen; wo ſie abe — ad lung ſſer⸗ eicht ants für „die vom ition oßen nnen enen onet rden. hren nzu⸗ de vor kann exer egen ſſers 90 50 nich ung, ngen oder die en. 5 deine 18zu⸗ wede rung D. ſon gung ** iüdt erial 5* 15 ezw. ſhe dich rech inem and⸗ 15, ößen 15 nden nern dict i if gen! wie aus Buß⸗ tens Jal 1. abet ller⸗ die⸗! ſten Naunheim; 24. Juli. Material der Eingüſſe. ) Waſſerſteine ſind aus Steinzeug oder aus glatt ge⸗ ſchliffenen, waſſerdichten möglichſt wenig poröſen Steinen herzuſtellen. 1 Eingußbecken, Waſchbecken ꝛc. müßen aus Steinzeug, Porzellan oder gut emaillirtem Gußeiſen ſein. Material der Schächte und Mauerwerksconſtruetion. g) Alle Schächte und ſonſtige Herſtellungen aus Mauerwerk ſind in guten, klingend gebrannten Backſteinen und Port⸗ land⸗Cement⸗Mörtel auszuführen, die den allgemeinen bezw. beſonderen Bedingungen, welche für die ieferung von Material für den Sielbau der Stadt Mannheim auf⸗ geſtellt ſind, entſprechen. Zur Dichtung der Röhren und darf nur Letten von beſter Beſchaffenheit benützt werden; es behält ſich die ſtädtiſche Baubehörde vor die Verwendung des Lettens in jedem einzelnen 12 zu genehmigen. Güte des Materials. Sämmtliche bei den Entwäſſerungsanlagen zur Verwendung elangende Materialien, Gegenſtände, Vorrichtungen 20. müſſen beſter Quglität und von guter Fahrikgtion ſein und müſſen dieſen Bedingungen wie den beſonderen Vorſchriften und den feſtgeſtellten Normalien, wie ferner den approbirten Muſtern entſprechen, welche in der Muſterkammer der ſtädtiſchen Baubehörde zu Jedermanns Einſicht aufliegen. An Güte Uadeen alle bei der Hausentwäſſerung verwendete Materialen mindeſtens den Bedingungen entſprechen, welche von der ſtädtiſchen Baubehörde für die Lieferung von Materialien für den Sielbau der Stadt Mannheim werden. Von Materialien, Gegenſtänden und Apparaten, welche noch nicht zur Verwendung genehmigt worden ſind ſind dimenſionirte Specialzeichnungen nebſt Specification und Muſter unentgeltlich der ſtädtiſchen Baubehörde zur Prüfung zu überſenden; und dieſe werden, falls erfolgt, der Sammlung der Muſterkammer einverleibt. b 8 84. Steinzengröhren. Die Sieinzeug⸗Röhren und ⸗Gegenſtände müſſen aus beſtem Steinzeug beſtehen und auf 10 ganzen Oberfläche im Innern und Aeußern gleichmäßig mit Salzglaſur glaſirt ſein. darf nur während des Brennens aufgebracht werden; die Stücke vor dem Brennen zwecks Herſtellung der Glaſur mit künſtlicher Glaſurmaſſe 15 begießen, iſt nicht zuläſſig. Die Muffen dürfen bei der Fabrikation nicht nachträglich an⸗ eſetzt werden, dieſelben ſind vielmehr unter Benutzung geeigneter öhkenpreſſen gleichzeitig mit anzupreſſen. Muffen und Schwanzende der Röhren müſſen genau recht⸗ winkelig zur Längenaxe abgedreht ſein. Die Muffen müſſen im Innern, die Schwanzenden von Außen auf einer Länge von 70 mam durch concentriſche Rillen gerippt ſein. Die Gegenſtände müſſen genau in der Form, von durchaus gleichmäßiger Wandſtärke, hart, homogen, von dichter Textur und glatter alie e vollſtändig den Miftend für Flüſſigkeiten un⸗ durchdringlich, frei von Luftblaſen, Riſſen, Kalktheilen, groben Ein⸗ ſprengungen, nen Hohlräumen und anderen Fehlern ſein, beim Anſchlagen mit einem harten Gegenſtand hell und klar ingen.. 1 „Die Röhren müſſen genau nach Form und Maaß ſein und mindeſtens die folgenden Wandſtärken beſitzen; 100 mm Durchmeſſer 15 mm Wandſtärke, 1 0 5 60 7. 250„ 90 22„ 8 300„ und die geraden Röhren und Fagonſtücke müſſen in Baulängen von 9,60 m hergeſtellt werden. feah e in größeren Längen angefertigt, werden nicht zugelaſſen. Die Muffen müſſen mindeſtens 65 mm Tiefe haben. § 55. Suſteiſerne Röhren. Die gußeiſernen Röhren müſſen ſtehend mit den Muffen nach unten gegoſſen, luft⸗ und waſſerdicht, gut' centrirt, glatt, rein und geſund ſein und ſind in der Fabrik in dieſem Zuſtande innen und außen mit einem vollkommenen Lacküberzug nach dem Verfahren Dr. Angus Smith, oder nach einem gleich gulen Verfahren zu verſehen. Hezüalic der Form müſſen die Röhren in allen ihren Theilen den Normalien der ſtädtiſchen Bauhehörde genau entſprechen und mindeſtens folgende Wandſtärke beſitzen: 40 mm Durchmeſſer 8 wm Wandſtärke, 50 8** 65⁵ 0 0 8,5 10 80 0* 9 7** 100„ 98„ 0 125„ 70 9,5„ 0 00 1. 10 10„ 0 1 11„ 5 Es ſteht der ftädtiſchen Baubehörbe frei, deren Prüfung im Werk durch inneren Wa ſerdruck in der von ihr vorzuſchreibenden Höhe bis zu 20 Atmosphären zu verlangen. Die geraden Gubee öhren ſind in möglichſt großen Bau⸗ dängen zu verwenden; die Verbindungsſtücke ſollen mindeſtens 0,½5 m lang und ſo conſtruirt ſein, daß noch genügender Raum unterhalb des Verbindungsſtutzens verbleibt, um die Bleidichtung vorſchriftsmäßig verſtemmen zu können. 5 ie Muffen der gußeiſernen Röhren müſſen mit Theer⸗Strick und eingegofſenem Blei gedichtet und luft⸗ und waſſerdicht ver⸗ emmt werden. Die Verwendung der E leicht eiſernen Abfluß⸗ iabien 61 der ſogenannten ſchottiſchen Röhren und dergleichen im Innern der Gebäude verboten, dagegen zuläſſig für die außerhalb derſelben ie e 56. Bleiröhren. Die zu Entwäſſerungsleitungen verwendeten Bleiröhren müſſen von beſtem Blei dicht und genau centriſch hergeſtellt ſein und mindeſtens nachſtehende Gewichte beſitzen: 25 mm 3,5 kg pro Ifdm. 1* 7 7 15 40 2 fübr usführung. 5 „Die Ausführung der Entwäfſerungsanlagen hat mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit und in beſter Weiſe zu erfolgen. „Die Genauigkeit in Höhenlage und Richtung iſt durch einni⸗ vellirte zu ſichern. Alle Röhren ſind mit den Muffen in der aufſteigenden Richtung zu ind wafſſerdicht mit einander zu verbinden eerſtricken und mittelſt zähem, gut ver⸗ arbeitetem Letten oder, wo vorgeſchrieben mittelſt Strick und mentdichtung. Bei ſchwierigen Bodenverhältniſſen können beſondere Vorſichts⸗ Faßregeln, wie tieferes Ausheben der Gruben und Einſtampfen von and u. ſ. w. angeordnet werden. Für die Kreuzung mit Kabeln der Gas⸗ und Waſſerleitungen ꝛc. nd ausreichende S utzvorrichtungen gegen 1 dieſer eitungen während und infolge des Baues zu treffen. Die Steinzeugeinläufe einſchließlich der anedgen und dort wo vorgeſchrieben auch die Steinzeugröhrenleitungen ſind mit zuer Lettenumhüllung von 100 mm Stärke zu umgeben. Beſondere eſtimmungen über Ausfü rung bleiben vorbehalten. 8 Ebenſo 85 ſich die ſtädtiſche Baubehörde das Recht vor, die Leitung nach ihrer Herſtellung auf Luft⸗ und Waſſerdi 1 zu kufen, letzteres unter einem Waſſerdruck, der einem Anfüllen der tränge bis auf die Höhe der Straßenoberfläche gleichkommt. Die Stein eugröhren unter eenden von T 8 58. Uebergangsbeſtimmungen. 30 zal. Solche Entwäſſerungsanlagen oder Beſtandtheile von Ent⸗ wäfſerungsanlagen, aue 59 Erlaß dieſer Vorſchrift bereits beſtanden, müſſen vor Anſchluß an die neuen Szele bezw. an be⸗ ende und zur Aufnahme von Hauswäſſern hergerichtete Siele en Beſtimmungen angepaßt werden. 2. Hierbei dürfen aber beibehalten werden: 8) beſtehende Fallröhren aus Gußeiſen oder Blei, ſolange ſie in gutem Zuſtande waſſer⸗ und luftdicht ſind und nicht all⸗ zuſehr von den vorgeſchriebenen Dimenſionen abweichen, auch dann, wenn ſie in Bezug auf Conſtruftion, Durchmeſſer und Führung(Einmauern ꝛc.) mit dieſen Vorſchriften nicht über⸗ einſtimmen; bei beſtehenden Regenröhren iſt auch eine ge⸗ tingere Wandſtärke zuläſſig. 8 d) beſtehende Fallröhren aus leichtem Eiſen(ſchottiſche Aöpreſg und Zink von Küchen, Eingüſſen, Bäder und dergl., ſo lange ſolche in gutem Zuſtande und vollkommen waſſer⸗ Die 17 Ab ind. eiſernen Röhren zur Verwendung kommen. e) beſtehende unterirdiſche Ableitungen, ſofern ſie aus guten guß⸗ eiſernen oder Steinzeugröhren oder aus Cementbeton guter Beſchaffenheit beſtehen, gut und waſſerdicht hergeſtellt ſind und nicht unzweckmäßigen Durchmeſſer, Tiefenlage und Ge⸗ fälle beſitzen; d) beſtehende Einläufe, ſofern ſie einen entſprechenden Roſt, Schlammfang und Geruchverſchluß beſitzen, in gutem Zu⸗ ſtande ſind ihr Waſſerſpiegel froſtfrei liegt, und ſofern ſie, falls im Innern der Häuſer angebracht, aus Gußeiſen beſtehen. 3. Darüber, ob dieſe Vorausſetzungen zutreffen, entſcheidet die Polizeibehörde nach Anhörung des Stadtrathes. 5 4. Der Erſatz durch neue und den Beſtimmungen dieſer orts⸗ polizeilichen Vorſchrift vollſtändig und ausnahmslos entſprechende vorſchriftsmäßige Anlagen hat überall dort zu geſchehen, wo größere Arbeiten oder Reparatüren an dem betr. Theil der Anlage vorge⸗ nommen werden. 8 5. In allen anderen oben unter a, b, o und d nicht ausbrück⸗ lich ausgenommenen Beziehungen müſſen die Anlagen voll und ganz den Beſtimmungen dieſer ortspolizeichen Vorſchrift entſprechen bezw. mit dieſer in Einklang gebracht werden. 6. Beſtehende Entwäſſerungsanlagen, die an beſtehende und auch weiter unverändert belaſſene Siele bereits angeſchloſſen ſind, ſind auf ihre Uebereinſtimmung mit den Beſtimmungen dieſer ortspoli⸗ Vorſchrift zu prüfen; ſofern 5 von denſelben in ſolchen unkten abweichen, welche in Vorſtehendem 1 ausdrücklich als, übergangsweiſe zulüſſig bezeichnet ſind, ſind ſie den Beſtimmungen entſprechend abzuändern, und zwar binnen 2 Jahren nach Veröffentlichung dieſer Vorſchrift. Das Anbringen etwa fehlender Geruchverſchlüſſe, die Hesſtellung von Ventilationsröhren, ſowie alle vom geſundheitlichen Ständpunkt etwa erforderlichen ſonſtigen Arbeiten ſind ſofort, ſpäteſtens aber innerhalb 3 Monaten nach Veröffentlichung dieſer Vorſchrift auszu⸗ führen. Bei Vornahme größerer Bauten oder Veränderungen in der Liegenſchaft hingegen kann eine derartige Abänderung der Ent⸗ wäſſerungs⸗Anlage auch früher vorgeſchrieben werden; auch finde; auf dieſe beſtehenden Entwäſſerungs⸗Anlagen die Beſtimmung des 10 5 Anwendung. Ergänzungen ſolcher Anlagen, die gemäß den Beſtimmungen dieſer ortspolizeilichen Vorſchrift erforderlich ſind, müſſen in poller Uebereinſtimmung mit denſelben hergeſtellt werden. 7. Auf die Aenderung und Ergänzung ſchon beſtehender Ent⸗ wäſſeranlagen finden die Beſtimmungen dieſer Vorſchrift insbeſon⸗ dere auch aeee des zur Erwirkung der Genehmigung einzu⸗ haltenden Verfahrens gleichmäfen Aüwendüng Ausnahme⸗Beſtimmungen. In beſonderen Fällen, namentlich auch bei induſtriellen Anlagen, in welchen die Durchführung einzelner Beſtimmungen der vorſteh⸗ enden ortspolizeilichen Vorſchrift nachweislich nicht möglich iſt oder zu Härten Anlaß geben würde, kann die 1 mit Zuſtim⸗ mung des Stadtraths ausnahmsweiſe von der be reffenden Beſtim⸗ mung Nachſicht ertheilen oder für den Ausnahmefall geeignet er⸗ ſcheinende beſondere erlaſſen. ukrafttreten. Dieſe ortspolizeiliche Vorſchrift tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündigung in Kraff. 8 61. Zuwiderhandlungen. Sat dee werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft. Mannheim, den 11. Juli 1892. Großh. Bezirksamt. Dr. Fuchs. Sekanntmachung. Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr. (200) Nr. 74263. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß durch Erlaß Großh. Mini⸗ eriums des Innern vom 15. d. ts. die Endzeit für die Beſchäf⸗ tigung im Handelsgewerbe an Sonntagen in der Stadt Laden⸗ burg auf 2 Uhr Nachmittags feſtgeſetzt worden iſt. Die nach 105b Abſ. 2 Gew.⸗Ordg. als eſchäftigungszeit für die im erbe thätigenchehülfen, ehrlinge und Arbeiter zugelaſ⸗ 785 5 e gen den ongch feſtgeſetzt auf die Zeit von —9 Uir eemtea und 11 Bekauntmachung. Das Recht der Fiſcherei und Eisgewinnung im hieſigen Kohlen⸗ hafen und Hummelsgraben für 15. September 1892 bis dahin 1895 wird 48796 Samſtag, den 29. Juli 1892, Vörmittags 10 Uhr auf dem Büreau der fuch pe verwaltung, woſelbſt auch die Vertragsbedingungen eingeſehen werden können, öffentlich an den Meiſtbietenden gegen Baarzahlung verſteigert. Mannheim, den 20. Juli 1892. Gr. Haupt⸗Zoll⸗Amt. Steigerunds annudgnag. In Folge richterlicher Verfüg⸗ bis 2 Uhr Nachmittags. ung wird die dem Heinrich Mannheim, 21. Juli 1892. Schröder, Fabrikarbeiter in . Bezirlsamt. Sandhofen Ae nachſtehend r. Schmid. 48808 verzeichnete Liegenſchaft am Mittwoch. 24. Auguſt 1892, Vormittags 105 5 im Rathhauſe zu Sandhofen einer öffentlichen Verſteigerung ausge⸗ ſetzt, wobei der endgiltige Zu⸗ ſchlag erfolgt, wenn der Schätz⸗ ungspreis oder mehr geboten wird. 48791 Gemarkung Sandhofen. Lagerbuch No. 1433a. 22 ar 29 qm Acker auf und über dem Kahndung. Dahier wurde Folgendes ent⸗ wendet: 1. Am 18. l. Mts. auf dem N H 10, 13 ein aliber(Gabelmaaß). 2. Am 18. l. Mts. vor dem Hauſe D 7, 17 ein 6 Wochen altes, ſchwarzes, weibliches de de 3. In der 15 0 vom 14./15. L. Mts. im Cafe„Union(D 8,11½) 1, Spaferſtock(Mebe) mit Hirſch: NManngeim den 23. Jult 1892 orngriff. 8 e4u Fn der Nagt don 16/, Der Wolzenee beante Mis. im Garten 12. Querſtraße Großh. Nolar. gge Aald Aeckut⸗Zahn. thiahn 11 0 ic0 ee 5 irthſchaft„Eichbaum“ 5 125 Illuminations⸗Kacheln. Die Lieferung von 2000 ebm 6. Am 19. l. Mts. im Hauſe ies oder Feinſchotter als 2 4, 8/½ 1 Paar kalblederne Bettungsmaterial für die im Herrenzugſtiefel. Bahnhof Weinheim zu erbauen⸗ 7. Am 20. l. Mts. im Hauſe den Nebengeleiſe ſo Traitteurſtraße 8/10 1 ſilberne werden 92 Die Bedingungen und Ange⸗ botsformulare 1. auf dem 2E e mit Nickel⸗ Dienſtzimmer des Unterzeichneten 9. Am 21. l. Mts. auf der Ring⸗ und bei dem Bahnmeiſter in Wein⸗ ſtraße bei 8 6, 1 Paar goldene un 10 Kinderohrringe mit Korallen. heim zur Einſicht bezw. Empfang⸗ Na nahme offen. 9. der t vom 21./2. J. Mts. uns den ſeadt Anlagen bei] Angebote 155 unter Mitſend⸗ von aterialproben ver⸗ un ſchlofßen, portofrei und mit der Aufſchrift„Angebot auf Bettungs⸗ wird erſucht. 99 material für Bahnhof Wein⸗ Mannheim, 23. Juli 1892. eim“ bis Criminalpolizei. ienſtag, den 2. Auguſt d.., Meng, Polizei⸗Commiſſär. Vormittags 10 Uhr 7 den Unterzeichneten einreichen. Heffeukliche Perfſeigerung. Darnrſtadt den 22. Julf 1902. Auftrage verſteigere ich M0 Der Bau⸗Inſpector; utag, den 25. Juli er., i. V. 2 Uhr Luft. Akine Wohnung. u. Geſchäft Eine im beſten Zuſtande be⸗ befindet ſich 42834 findliche Einrichtung für ein größ⸗ eres Tünchergeſchäft, beſtehend in L. Frahm, Ofenſetzer. cg. 150 beſchl Dielen, 300 gr. eunder 1078.N Stangen, 150 Spitzſtangen, 500 Tapeten-Versandt. 21155 Schenkel I1 und Adam ülller, geſt 5 zu. 400 M e N 7, ein Kirſchlorbeerbäumchen (acuba). Um ſachdienliche Igr. und 1 kl. Karren, 2 Paar Böcke 1 Tragbahre, 2 Oelfarben⸗ maſchinen, 1 Real mit Schubladen, Kübel, Eimer, Ständer, Farb⸗ häfen, Schablonen und Muſter, Waagen und dergl. öffentlich gegen Baarzahlung. 43585 Mannheim, Juli 1892. Pabent 20 einfachen und 9 Doppel⸗ eitern, ca. 200 Dutz. Gerüſtſeilen, Bustsckarten zd Private unt Bau gsrren ſranes.* Ahorn& Riel. Veldeberg. abrikpretse. Lampertheimer Weg rechts, neben 5 im Handelsgewerbe betr. (191) No. 73838. Nach Beſchluß des Bezirksamts bezw. Bezirks⸗ raths vom heutigen wurde be⸗ ſtimmt, daß an Stelle der Vor⸗ ſchriften Ziffer J. B u. C. unſerer Bekanntmachung vom 16. v. Mts. No. 61908 folgende Anordnungen zu treten haben: B. Für den Gewerbebetrieb m Umherziehen, ſoweit auf ihn die Beſtimmungen der 88 42b und 55 1 Ziff.—3 Gew.⸗O. An⸗ wendung finden und welcher an Sonn⸗ und Feſttagen verboten iſt, wird Nachſicht bewilligt zu Gunſten des Handels mit Brod, Bretzeln und anderen Backwaaten, mit Obſt, Blumen, Eis und Mineralwaſſer, jedoch unterſder Einſchränkung, daß der Handel mit ſolchen Maaren nur auf öffent⸗ lichen Straßen u. Plätzen alſo nicht an anderen öffent⸗ lichen Orten und nicht von Haus zu Haus, ferner nicht an den drei höchſten Feier⸗ tagen(Oſterſonntag, Pfingſt⸗ ſonntag und erſten 15 nachtsfeiertag) und im üb⸗ rigen nur während der Zett von—9 Uhr Vor⸗ mittags und 11—6 Ühr, mit Mineralwaſſer von 11—10 Uhr Nachmittags ſtattfinden darf. C. Nach Beſchluß des Bezirks⸗ raths Mannheim iſt den Bäckern, Metzgern und Wurſtlern, uckerbäckern, bſthändlern eſtattet, die in das be⸗ treffende Handelsgewerbe ihrer Ratur nach gehörigen Waaren unter folgenden Bedingungen zu verkaufen: 1. Der Verkauf darf am Oſter⸗ und en elnae ſowie am erſten Weihnachtsfeiertag nur von—9 UhrVormittags, 2. an den übrigen Sonn⸗ und Faee mit unheſchränktem eginn bis 9 Uhr Vormit⸗ tags, von 11—1 Uhr Nach⸗ mittags, ferner bei Zuckerbäckern und Ohſt⸗ udlern von—7 Uhr Nachmittags, bei Bäckern und Metzgern von—9 Uhr Nachmittags ſtattfinden. Der Betrieb des Gewerbes des Milchhandels iſt hinſichtlich der drei höchſten Feiertage den Zeichen Beſchränkungen wie unter hinſichtlich der übrigen Sonn⸗ und Feſttage keinen Be⸗ ſchränkungen Unterworfen. Dieſe 5 unter C. be⸗ eichneten Ausnahmen werden an ie fernere Bedingung geknüpft, daß im handelsgewexrblichen 1 der betreffenden Betriebe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter über die in Ziff. 1 4 unſerer Bekannt⸗ machung vom 16. v. Mts. feſtge⸗ ſetzten 5 Stunden hinaus nur dann pechaegt werden dürfen, wenn jeder derſelben a, entweder an jedem zweiten Sonntag von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr, b. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktage volle 24 Stunden von der Arbeit frei⸗ gelaſſen wird. hie Bürgermeiſterämter des Bezirks haben dieſe Verffgung ſofort in ortsüblicher Weiſe mit dem Hinweis darauf zu veröffent⸗ lichen, daß Zuwiderhandlungen gegen die den Verkauf und der Beſchäftigung von Ar⸗ beitern, Geſellen und Gehilfen im Handelsgewerbe an Sonn⸗ und Feſttagen getroffenen An⸗ ordnungen mit Geldſtraſe 1s 3., im Unper⸗ mit Faft bis 3 ochen geahndet werden. Der Vollzugsnachweis iſt innerhalb 10 Tagen hierher annheim, 14. Juli 1892. Großh. Bezirksamt.: r. Fuchs. 43173 Sekauntmachung. Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbr betr. 9 Nr. 78338. Unter Hin⸗ weis auf unſere hekannt gegebenen allgemeinen Anordnungen in obigem Betreff machen wir ins⸗ beſondere noch auf folgende Punkte aufmerkſam: 43 1. Der Verkauf von Cigarren, Eigaretten, Tabaken in grö⸗ ßeren Quantitäten in Wirth⸗ ſchaften an gewöhnlichen Sonn⸗ u. Feſttagen iſt nur während der Stunden von 9 Uhr Vormittags u. 11—1 Uhr Mittags geſtattet. Zu den übrigen Stunden dürfen Cigarren u. 1 w. in Wirthſchaften nur in ent⸗ ſprechend kleinen Quan⸗ Wirhſchaft Genuß in der Wirthſchaft ſelbſt abge⸗ geben werden; die Abgabe ien ine en wäre als Ver auf imerbalb des Han⸗ delsgewerbes anzuſehen, und iſt verboten. Somweit Friſeure, Barbiere u. ſ. w. offene Verkaufs⸗ ſtellen haben, iſt der Verkauf von Waaren jeder Art nur während der oben bezeich⸗ neten offenen Verkaufsſtun⸗ den zuläſſig. 8. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Anordnungen werden mit Geldſtrafen bis zu 600 Mk. oder mit Haft beſtraft. Mannheim, den 14. Juli 1892. mögensfalle — — 2. Senegal-Angeigerz.Sate: Pebäude befinden, ſofern ſie nicht waſſerburchläfftg 1 Nr. 24102. VBorftehendes bringen Bei vorzunehmenden Reparaturen oder baulichen Hekanntmagenng. 12 655 wir hiermit zur öffentlichen enderungen müſſen die in§ 35 vorgeſchriebenen guß⸗ 1 9 Kenntniß. Mannheim, den 21. Juſt 1893. Der Stadtrath: Bräunnig. 43701 Winterer. Der praktiſche Rathgeber im Ohſt⸗ u. Garlenban. Verlag Kgl. Hofbuchdruckerei Trowitzſch& Sohn in Frank⸗ furt a. O. Illuſtrirte Wochenſchrift. Erſcheint an jedem Sonntage. Eigenes Etabliſſement mit Ver⸗ ſuchsgarten und Verſuchskellerei. Preis bei jeder Poſtanſtalk oder Buchh. viertelfährl, eine Mark. Aus dem Inhalt der letzten Nummer: Veredeln der Obſtbäume im Februar.— Die Erddeerſorke Sharpleß.— Schädlingsbekämpf⸗ ung in Amerika und bei uns.— Gubt Kultur der Winter⸗Endivien Abb. VBom Regenwurm(8 Abb.).— Rgſen.— Die Sämlings⸗ ucht der Edelroſe.— Das Ge⸗ eihen des weißen Winter⸗Calvills. Stachelbeerblattwespen. 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