Ireeene — — In der Poſtliſte eingetragen unten Badiſche Volkszeitung.) Nr. 2429. Abonnement: 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez inel. Poſtauf⸗ jchlag M..90 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. der Stadt Maunheim und Umgebung. Mannheimer Journal. (102. Jahrgang.) Amts⸗ und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich fieben Mal. (Mannheimer Volksblatt,) Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Naunhbeim.“ Zerantwortlich: für den politiſchen u. allg. 155 Hame ir den lokalen und prov. Theit Ernſt Müller. für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Notationsdruck und Berlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Das„RNannheimer Journal“ in Eigenthum des klatheliſches Bürgerhoſpitals.) ümmtfich in Mannbeim Nr. 337.(Celephon⸗Ar. 218.) Zweites Blatt. TLagesneuigkeiten. — Der Ausflug des Prinzen Karl von Bayern. München, 7. Dez. Es war am 29. November, als der Prinz Karl von Bayern, ſo ſchreiben die„M. N..“, Abends galb 8 Ubr, in Ergoldsbach ankam. Er ſuchte den Gaſhof„zur Poſt“ auf. Als der Prinz die Gaſtſtube betrat, waren nur noch einige Gäſte anweſend. Der Prinz fragte den Wirtb, ob er hier übernachten könne, was bejabt wurde. Darauf beſtellte der, den Ergoldsbachern vollſtändig unbe⸗ kannte junge Mann, der ſo nobel ausſah und ſich ſo fein bewegte, einen Rebbraten und ein Glas Bier. Beides ließ er ſich trefflich munden. Nachdem er bezahlt hatte, ging der Prinz hinaus und begab ſich zu den oberen Lokalitäten des Gaftbauſes, die aber alle verſchloſſen waren. Dabei war es ſtockfinſter. Zufällig kam auch die Tochter des Wirth's daber. Prinz Karl brummte verdrießlich daß nichts beleuchtet ſei, und man ſo im Finſtern berumſtolpern müſſe. Aber da kam er ſchief an. Die Wirthstochter glaubte einen Dieb oder einen Zechpreller vor ſich zu haben und„ſchimpfte“ weidlich guf den Prinzen ein. Dieſer gerieth darüber in die größte Verlegenheit. Das hatte er nicht erwartet! Aber es kam noch beſſer! Der Wirth eilte ebenfalls herbei, vereinte ſich mit ſeiner Tochter in den urwüchſigen Kraftausdrücken und forderte von dem Unbekannten die Legitimation. Der Prinz ſagte, er habe keine bei ſich. Nun wollte der Wirth ſofort zuͤr Gendarmerie ſchicken, was aber die inzwiſchen herbei⸗ gekommenen Gäſte nicht zugaben. Ibnen antwortete der Prinz auf die Frage, daß er„Karlsruhe“ heiße und„aus Sendling“ komme. Daruufhin erklärte ihm der Wirth rund heraus, daß er ihn nicht be⸗ herbergen wolle, er ſolle ſich aus dem Hauſe ſcheeren. „Ja, wo gehe ich denn hin?“ lamentirte der Prinz und ver⸗ lileß— Nachts halb 10 Uhr— das Haus. Kaum war er hundert Schritte gegangen, karambolirte er mit einer Gruppe betrunkener Elſenbahnarbeiter, die ihm den Hut vom Kopfe ſchlugen. Glücklicherweiſe nahm ſich ſeiner ein des Weges kommender braver Bürger an, der ihn einlud, mit ihm zu gehen, der Prinz aber dankte nur haſtig für die geleiſtete Hilfe und flüchtete ſich dann in größter Eile. Er ging noch in der Nacht nach Nufahren, wo er am andern Tag ganz erſchöpft in der Babnhofreſtauxation ankam. Dort kaufte er ſich en Glas Bier und legte ſich auf eine hölzerne Bank.— Die Ergoldsbacher konnten doch eines gewiſſen Unbdebagens nicht Herr werden. Sie ſchalten den Wirth, der den jungen Mann ſo unbarmherzig in Nacht und Nebel hinausgejagt habe, und drei von den Bürgern machten ſich ſogar auf die Suche bis Nachts 11 Uhr nach dem Unbekannten, aber ver⸗ gebens. Denn dieſer eilte ouf der harten Landſtraße in die dunkle Nacht hinein, Was mag ſich der Prinz bei ſeiner einſamen Wanderung gedacht haben? Ob er das Leben da draußen in der weiten Welt als Namenloſer noch ſo ſchön fand, wie vorher? Wie man uns ferner verſichert, ſchlug der Prinz von München aus zuerſt ſeinen Weg gegen die Bavaria zu ein und wollte dort in dem Park ſpazieren geben. Auf die Frage, wer er ſei, gab er zur Antwort:„Student in Munchen.“ Als ihm mitgetheilt wurde, daß der Park jetzt geſchloſſen ſei und nicht geöffnet werden dürfe, ſetzte der Prinz ſeinen Weg nach Norden zu fort. — Die liebe Neugierde. Metz, 7. Dez. Die„M. ig.“ ſchreibt:„Mit welcher Raffinirtheit manche Perſonen zu Werke gehen, um ihre Neugierde und Klatſchſucht zu be⸗ ſriedigen, zeigt folgendes Vorkommniß, das ſich jüngſt hier zugetragen hat. In dem zweiten Stockwerke eines auſes wohnte die Familie eines Bahnbeamten welche öſters Beſuche empfing. Die Tochter einer im Erdgeſchoß deſſelben Hauſes wohnenden Famllie wurde zu ihrem größten Leidweſen nie zu dergleichen Zuſammenkünfte gezogen. Und doch hätte ſie für ihr Leben gern gewußt, was dort geſprochen wurde. Ein Ausweg fand ſich bald. Die über dem Wohnzimmer des Babn⸗ beamten befindliche Manſarde gebörte zu ihrer Wohnung. Dort war der Haken, woran ſich die unten befindliche große Hängelampe befand, mittelſt einer Schraubenmutter am Fuß⸗ boden befeſtigt. Neben dieſem Haken bohrte ſich„Jungfer Neugierde“ zu geeigneter Zeit eine Oeffnung bis zum Gips⸗ lafond des Wohnzimmers, durch welche ſie jedes unten ge⸗ prochene Wort vernehmen konnte. Zu jeder beliebigen Zeit konnte ſie nun alle Geſpräche belauſchen, und dies that ſie auch nach Herzensluſt. Daß ſie das Gebörte nicht für ſich behielt, ſondern davon an verſchiedenen Orten den ausreichendſten Ge⸗ brauch machte, liegt auf der Hand. Durch Verdrehung der verſchiedenen Thatſachen brachte ſie den größten Unfrieden in die betheiligten Familien, denn Niemand konnte begreifen, wie die im engſten Kreiſe gemachten Aeußerungen an die Oeffent⸗ lichteit gelangen konnten. Doch kam man endlich durch Zufall binter die Schliche der„ehrſamen Jungfrau“ und ſofortige Wohnungskündigung war die Folge. — Die Braut erſchlagen und verbrannt. Lützen. 4. Dez. Am Freilag Abend börte ein Buwohner der Eller⸗ bacherſtraße in dem Theile derſelben, welcher im freien Felde endet und nur ſpärlich erleuchtet iſt, einen lauten Schrei, achtete aber, als er zum Hauſe hinausblickend nichts bemerkte, nicht weiter bierauf. Eine aute halbe Stunde ſpäter loderten aus dem unweit der genannten Straße im Felde ſtebenden Jeime die Flammen hervor, die von der herbeigeeilten Feuer⸗ wehr vergeblich zu löſchen verſucht wurden. Während der eim niederbrannte, entdeckte man den Leichnam einer jungen rauensperſon, deren Obelkörper in dem glühenden Stroh ſteckte und bis zur Bruſt ſchon völlig verkohlt war. Der übrige Körper war unverſehrt geblieben, da er außerhalb des Bereichs der Flammen auf der Erde lag und der Wind die Flammen nach der entgegengeſetzten Seite getrieben hatte Das Geſicht der Todten war nicht mebr zu erk nnen, es konnte nur noch konſtatirt werden, daß man den Körper eines jungen Mädcheus vor ſich halte, deſſen Schädel zertrümmert worden Geleſenſte und verbreitetſtt Zeitung in Maunheim und Amgebung. war und das einen Meſſer⸗ erhalten hatte. Erſt ſpät nach Mitternacht wurde die Perſön⸗ lichkeit der Todten feſtgeſtellt und zwar durch den Vater derſelben, den Briefträger Rothe, der, weil ſeine jungze, erſt ſiebzehn Jahre alte Tochter Bertha gar nicht nach Hauſe kam, endlich in Sorge gerathen war und ſchließlich in ſeiner Angſt ſich auf den Weg gemacht hatte, ſie zu ſuchen. In welch' gräßlichem Zuſtande fand er die Unglückliche wieder, die ibre Angebörigen wenige Stunden zuvor geſund ver⸗ laſſen hatte. Sie hatte bis halb acht Uhr in der Familie des Polizeiſergeanten Gutthat fleißig nenäht und war dann von ihrem Geliebten, dem neunzehnfährigen Tiſchlergeſellen Bern⸗ hard Lieder, abgeholt worden. Die alsbald eingeleiteten Nachforſchungen ließen keinen Zweifel, daß dieſer das arme Mädchen, nachdem er nur wenige hundert Schritte mit ihr die Ellerbacher Straße enklang gegangen, getödtet hatte. Vermutblich hat er dem armen Ding auf offener Straße einen Stich verſetzt; als die Unglückliche laut aufſchrie— der Todesſchrei, den ſie ausſtieß, wurde, wie oben berichtet, ge⸗ hört!— hat er ihr dann mit einem Hammer(der ſpäter in der Nähe des Thatkortes, mit Blut befleckt, aufgefunden wurde) den Schädel zertrümmert, die Sterbende dann an den Füßen gevackt und wie die Spuren ergeben haben, ca. 300 Meter über das Feld bis zu dem Feim geſchleift, in den er das wohl inzwiſchen geſtorbene Mädchen ſteckte. Doch that er das ſo eilig, daß der Körper des Opfers unr zur kleineren Hälfte mit Stroh bedeckt wurde und deshalb, als der Verbrecher dasſelbe anzündete, nur zum Theil verbrannte Die Abſicht des Mörders, jede Spur ſeiner ſchändlichen That zu ver⸗ wiſchen, mißlang demnach. Man will den Burſchen, als der Feim lichterloh brannte und ſchon viele Menſchen denſelben umſtanden, ganz in der Nähe geſehen baben, wie er neugierig dem Flammenſpiel zuſchaute. Später iſt er zu Fuß nach dem etwa 1¼ Stundeu entfernten Corbetha gewandert und iſt mit dem Zuge 5 Uhr 42 Min. nach Halle gefahren. Dort ereilte ihn bereits das Schickſal, indem ihn die Polizei verhaftete. Verſchiedenes. Ebeckverkehr. Den Münchener Neueſten Nachrichten entnebmen wir, daß angeſichts der wachſenden Bedeutung des Checkverkehrs für die betheiligte Geſchäftswelt eine jüngſt ergangene Entſcheidung des Reichsgerichts, welche ſich mit den Vorausſetzungen für die Befreiung des Checks von der Wechſelſtempelabgabe befaßk, von Intereſſe iſt. Bekanntlich erklärt das Geſetz über die Wechſelſtempelſteuer außer den Wechſeln auch die an Ordre lautenden Zahlungsverſprechen und die von Kaufleuten auf Kaufleute ausgeſtellten Au⸗ weiſungen jeder Art für ſtempelpflichtig, ſtatuirt aber u A. eine Ausnahme zu Gunſten der„ſtatt der Baarzahlung dienen⸗ den, auf Sicht zahlbaren Checks“, welche von der Stempel⸗ abgabe befreit find, wenn ſie ohne Accept bleiben. Dabei definirt das Geſetz den Check als eine Anweiſung auf das Guthaben des Ausſtellers bei dem die Zablungen desſelben beſorgenden Bankhauſe oder Geldinſtitut, Nach dem erwähn, ten reichsgerichtlichen Erkenntniſſe(abgedruckt auf Seite 402 der Beilage zum Reichs⸗Anzeiger lfd. Jahrg.) genügt es nun zur Begründung der Stempelfreiheit nicht, daß im gegebenen Falle die im Geſetze vorgeſchriebenen Erforderniſſe thatfächlich dorhanden ſind, ſondern es iſt nothwendio, daß das Vorhbanden⸗ ſein dieſer Erforderuiſſe aus dem Check ſelbſt bervorgeht, ins⸗ beſondere, daß die Anweiſung auf ein Guthaben des Aüs⸗ ltellers bei dem Bezogenen im Check enthalten iſt. Fehlen die Worte„aus Gutbaben“, ſo iſt der Check ſtempelpflichtig und die Nichtſtempelung erſcheint als Hinterziehung der Wechſel⸗ ſtempelſteuer. Daß die geſetzlichen Erforderniſſe in der Check⸗ Urkunde ſelbſt enthalten ſein müſſen, folgert das Reichsgericht aus der Natur des Geſetzes als eines Steuergeſetzes, welches beſtimmte Kriterien für die zu beſteuernde Urkunde aufſtellt, ſo daß aus der Urkunde ſelbſt hervorgehen müſſe, ob ſie ſtempelpflichtig ſei oder nicht. Dasſelbe Erkenntniß nimmt auch Stelung zu der Frage, was als Guthaben im Sinne des Geſetzes zu verſtehen ſei. Indem das Reichsgericht näm⸗ lich den Kreditcheck als ſtempelpflichtig erklärt, erachtet es einen dem Ausſteller von dem Bezogenen eingeräumten Kredit nicht als Guthaben im Sinne des Geſetzes: aus den weiteren Aus⸗ führungen des Reichsgerichtes geht vielmehr hervor, daß nach ſeiner Anſicht ledialich das baare Gutbaben als Unterlage des ſtempelfreien Checks zu dienen im Stande iſt. Bekannt⸗ lich iſt auch in dem Entwurfe eines Checkgeſetzes vom Jahre 1892 lediglich das baare Guthaben als Deckung des Cbecks zugelaſſen. Die erwähnte reichsgerichtliche Entſcheidung findet übrigens keine Anwendung auf Platzchecks, welche unter allen Umſtänden voußder Stempelabagabe befreit ſind. Literariſches. Das neueſte Heft der Modernen Kunſt(Berlin W. 57, Verlag von Rich. Bong) enthält einen intereſſanten Auf⸗ ſatz von A. O. Klaußmann über den Dom zu Hamburg, die von L. Dettmann, dem in jüngſter Zeit ſo vielſach ausge⸗ zeichneten Künſtler, in hübſchen, farbigen Illuſtrattonen zur maleriſchen Darſtellung gebracht wird. Der weitere Inpalt zeigt eine große Reichhaltigkeit von Romanen, Novellen, aktuellen Artikeln und Kunſtbeilagen von hohem künſtleriſchen Werthe. Die nächſte Nummer iſt die diesjährige glänzend ausgeſtattete Weihnachts⸗Nummer der Modernen Kunſt, die alljährlich ein künſtleriſches Ereigniß erſten Ranges iſt. Den Abonnenten der„Modernen Kunſt“ wird dieſelbe für den Preis von Mark 1,.— geliefert, während der Einzelpreis Mark.— beträgt. 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November 1879 aufgehoben werden, zur öffentlichen Kenntniß: 8 1. 5 Allgemeine Beſtimmung. Es iſt unterſagt: 1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Feſttagen: nämlich am Neujahrstag, Oſtermontag, Himmelfahrtstag, Pfingſtmontag, Chriſttag und Stefanstag, ferner in Gemein⸗ Den, in welchen die katholiſche Konfeſſton Pfarrrechte hat, am Frohnleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die Konfeſſion Pfarrrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbeiten oder Handlungen ſoien e welche eeignet ſind, durch ihre Vornahme an ſolchen Tagen öffent⸗ iches Aergerniß zu erregen, oder durch welche der Gottes⸗ dienſt oder andere religiöſe Feierlichkeiten einer chriſtlichen Konfeſſion geſtört werden können. 2. An folgenden Feſttagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß, Joſephstag, Maria Verkündigung, Gründonnerſtag, Charfreitag, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt, Maric Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfängniß, geräuſchvolle Hand⸗ lungen vorzunehmen, welche geeignet ſind, den Gottesdienſt oder andere religtöſe Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrrechte beſitzenden chriſtlichen Konfeſſion zu ſtören. Arbeiten und Handlungen, welche in Nothfällen oder im öffent⸗ lichen Intereſſe unverzüglich vorgenommen werden müſſen, fallen nicht unter dieſes Verbot. 5 Die im erſten Abſatz Uin 1 bezeichneten gebotenen Feſttage elten auch als Feſttage im Sinne der deutſchen Gewerbeordnung. Gergl.§ 105 Abſatz 2 2 52785 Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkſtätten, bei Banten und dergl. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Bergwerken, Salinen, ufbereitungsanſtalten, Brüchen und Gruben, pon Hüttenwerken, abriken und erkſtätten, von Zimmerplätzen und andern öfen, von Werften und Ziegeleien, ſowie von Bauten aller Art ſind ausnahmsweiſe auch an Sonntagen und gebotenen Feſt⸗ 0 in folgenden Fällen zuläſſig: Soweit die Be 189 99 5 von Arbeitern an Sonn⸗ und Feſt⸗ tagen 9162 105b Abſ. 1 der Gewerbeordnung geſtattet iſt; 2, wenn die Arbeiten den in§ 1050 Abſ. 1 Ziffer—5 der Ge⸗ werbeordnung bezeichneten Zwecken dienen. Der eitirte Paragraph der Gewerbeordnung lautet: Die Beſtimmungen des 6 105b finden keine Anwendung: 1. Auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen In⸗ tereſſe unverzüglich vorgenommen werden bülhrun 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchfü rung einer ge⸗ ſetzlich vorgeſchriebenen Inventur; 8. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Inſtandhaltung, durch welche der regelmäßige 55 ang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt iſt, ſowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen Betriebs ahhängig iſt, ſofern nicht dieſe Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. guf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohſtoffen oder des Mißlingens von an ee erforderlich ſind, ſofern nicht dieſe Arbeiten an 2 erktagen vorgenommen werden können; 5. auf die Beaufſichtigung des Betriebs, ſoweit er nach Ziffer —4 an Sonn⸗ und Feſttagen ſtattfindet. 8. Wenn ſie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäß § 105 bis 105f der Gewerbeordnung durch Beſchluß des Bun⸗ desxaths oder durch Verfügung der höheren oper unteren Ver⸗ waltungsbehörde die Beſchäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und tagen zugelaſſen iſt. Wir fügen den§ 105f der Gewerbeordnung hier an: enn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Scha⸗ dens ein nicht vorherzuſehendes Bedürfniß der Beſchäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Feſttagen eintritt, ſo können Zurch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Deſtimmung des 5 105b Abſaß 1 für beſtimmte Zeit zuge⸗ laſſen werden. Die Verfügung der unteren Berwaltungsbehörde iſt ſchrfftlich zu erlaſſen und muß von dem finternehmer auf Erſordern dem für die Reviſton zuſtändigen Be⸗ 5 en. Eine Abſchrift der Verfügung iſt innerhalb der etriebsſtätte an einer den Arbeitern leicht zugäng⸗ ſchen Stelle auszuhängen. 8 Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr eſtatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem ie Betriebsſtätte, die geſtatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beſchäftigten und der an den betreffenden Sonn⸗ und Feſttagen thätig geweſenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beſchäftigung, ſowie die Dauer und die Gründe der Erlaub⸗ niß einzutragen ſind. Jedoch darf durch die Vornahme ſolcher Arbeiten eine ung des Gottesdienſtes oder anderer bt berbe⸗ Feier⸗ leiten einer chriſtlichen Confeſſion nicht herbeigeführt emten an der Betriebsſtelle zur E ic vorgelegt wer⸗ 8 8. Arbeiten im Handelsgewerhbe. Unter das Verbot der öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe 1 deßed 1 dieſer Verordnung) fällt außer dem nach 5 5 der erbeordnung ae Gewerbebetriebe in offenen Verkaufs⸗ n und dem na 558 der Gewerbeordnung verbotenen gewerbebetriebe(§ 55 Abſatz 1 Ziff.—5 der Gewerbeord⸗ zung) und dem am Wohn⸗ und Niederläſfungsorte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten oder Dn Haus zu Haus ſtattfindenden Gewerbebetriebe(§ 42b der Hewerbeordnung, ambulantes Gewerbe): 1. Die Abhaltung von Meſſen und Märkten; jedoch kann das Bezirksamt für Sonntage und gebotene Feſttage die Abhaltung einer Meſſe, eines Jahr⸗ oder Spezialmarktes vom Schluſſe des vormittägigen aptgoktesdienftes an, geſtatten. ee von öffentlichen Verſteigerungen und Ver⸗ pachtungen. 4. Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waaren an Verkaufsſtellen, ſo lange der Gewerbetrieb in demſelben nach§ 4la der Hewerbeordnung unterſagt iſt und außerdem auch während des vormittägigen auptgottesdienſtes. Ausnahmsweiſe ſind an Sonntagen und gebotenen Feſttagen Arbeiten und Verrichtungen im Handelsge⸗ geſtattet: des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apotheken; früheſtens vom Schluſſe des vormittägigen Hauptgottes⸗ dienſtes an, das nach§ 55a der Gewerbeordnung durch die untere Verwaltungsbehörde dsbeſbn Feilbieten und An⸗ ſen von Gegenſtänden, insbeſondere von Obſt und anderen Eßwaaren, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten und von Haus aus; Durchfahrt von Zügen das Feilbieten friſcher 8. bei der Jebensmittel auf den Eiſenbahnſtationen; 4. das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, Zeren vollſtändige oder theilweiſe Ausübung an Sonn⸗ und hbnderg zur Befriedigung ta licher oder an dieſen Tagen nders hervortretender Bedürfniſſe der Bevölkerung erforderlich iſt(§ 105e Abſatz 1 der Gewerbeordnung), insbe⸗ ſonderc das Herumtragen der betreffenden Lebensbedürfniſſe in die Häuſer der Kunden, während derjenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Feſttage, für welche nach§ 10b 1 der bon ee denabrien vom Verbote der Beſchäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zuge⸗ laſſen find. 2. b. 8 4. Arbeiten des öffentlichen Verkehrs „Unter das Berbot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen kffentlichen Berkehr(§ 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung) fällt auch —N öffentlichen Straßen ſtaktfindende gewerbsmäßige Beförderung mtern mittelſt Fuhrwerken und von Vieh, ſowie das Beladen den von Schiffen, Kähnen und Flößen. Jedoch ſind von Nachtheile unterbrochen oder aufgeſchoben werden können. Auch kann die Ortspolizeibehörde für ſonſtige unverſchiebliche Arbeiten und Handlungen des öffentlichen Verkehrs Nachſicht ertheilen, wenn die Nothwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer e erbeigeführt oder durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt. Das Verbot des§ 1 Ziff. 1 erſtreckt ſich nicht auf: 155 88 der Eiſenbahnen, der Poſt, der Schifffahrt und Flößerei; 2. das Anbieten und Verrichten von Dienſten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen; 3, die gewerbsmäßige Beförderung von Perſonen mittelſt Fuhr⸗ werken und ſonſtigen Fahrzeugen. „Jedoch bleibt es hinſichtlich des Eiſenbahnverkehrs der Ver⸗ fügung des zuſtändigen Miniſteriums, hinſichtlich der in Ziff. 2. u. 3 bezeichneten Gewerbe der ortspolizeilichen Vorſchrift vorbehalten, die Vornahme von Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr an beſtimmten Zeiten der Sonntage und der gebotenen Feſttage einzuſchränken oder zu unterſagen. Der von Privatunternehmern vermittelte Brief⸗ und Packetver⸗ kehr iſt an den Soantagen und gebotenen Feſttagen nur während den Stunden zuläſſig, an denen ein gleicher Betrieb durch die Reichs⸗ poſt ſtattfindet. 8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land⸗ und Forſt⸗ wirthſchaft und bei der Jagdausübung. 5 Unter das Verbot der öffentlichen Arheiten in der Landwirth⸗ ſchaft(§ 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung) fällt auch vas Austreiben der Viehherden auf die Weide; jedoch kann dasſelbe für die Zeit vor oder nach dem vormittägigen Hauptgottesdienſt durch ortspolizeiliche Vorſchrift geſtattet werden. Ausgenommen von dem Verbote des§.1 Ziff. 1 dieſer Verord⸗ nung ſind die in Folge der Witterungsverhältrüſſe unverſchieblichen Arbeiten der Ernte und der Weinleſe. Auch kann die Orts⸗ polizeibehörde für ſonſtige unverſchiebliche Arbeiten in der Land⸗ und Forſtwirthſchaft Nachſicht ertheilen, wenn die Nothwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer abſichtlich herbei⸗ geführt oder durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt. Unter das Verbot des§ 1 1155 1 dieſer Verordnung fällt ſtets das Abhalten von Treib⸗ und ähnlichen Jagden. 6 86. Verkehr in Wirthſchaften. In Gaſt⸗ und Schankwirthſchaßten dürfen an den in§1 Ziff. J. dieſer Verordnung bezeichneten Tagen vor S luß des vormit⸗ tägigen Hauptgottesdienſtes und während des Nachmittags⸗ ottesdienſtes keine geräuſchvollen Beluſtigungen und kein ärmendes Zechen und Sptel ſtaktfinden 875 Aufzüge, Muſikaufführungen, Schau⸗ und Vorſtellungen und ſonſtige Luſtbarkeiten. „Die Veranſtaltung von öffentlichen Aufzügen, Muſikaufführungen, Schauſtellungen, theatraliſchen Vorſtellungen oder ſonſtigen Luſtbar⸗ keiten Für den gar ür den ganzen Tag: am Chriſttage an ſämmtlichen Tagen der Charwoche, am Oſter⸗ und fingſtſonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholiſche Konfeſſion Pfarr⸗ rechte hat, am Frohnleichnamstage und in Gemeinden, in welchen die evangeliſche Konfeſſton Pfarrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der Buß⸗ u. Bettag fällt; für die Dauer des vormittägigen e e an den übrigen in§81 Abſ. 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung bezeichneten Sonn⸗ und Feſttagen. edoch dürfen außerhalb der dem vormittägigen Hauptgottes⸗ dienſte gewidmeten Zeit an den letzten drei Tagen der Charwoche Aufführungen ernſter auffit und an den übrigen unter Ziffer 1 be⸗ eichneten Tagen Muſikauf ührungen, welche einem höheren Intereſſe er Kunſt dienen(Konzerte), ſowie Theatervorſtellungen ernſten In⸗ halts ſtattfinden, vorbehaltlich der nach§ 68 des Polizeiſtrafgeſetz⸗ buch's der Polizeibehörde zuſtehenden Unterſagungsbefugniß. 8 Bekauntmachung der Zeit des Gottesdienſtes. Die 33 des vormittägigen Hauptgottesdienſtes beziehungsweiſe 90 6) auch des Nachmittagsgottesdienſtes, für welche obige Verbote latz greifen, wird unter Berückſichtigung der von den kirchlichen 95 Beſtimmung durch die Ortspolizeibehörde be⸗ annt gemacht. Wir bringen hierbei in Erinnerung, daß nach der Be⸗ kanntmachung vom 11. Februar 1892 als Zeit des vormit⸗ tägigen Hauptgottesdienſtes in der Stad Mannheim die Zeit von—11 Uhr Vormittags gilt. Mannheim, 1. Dezember 1892. eee Bezirksamt. r. Schmid. Einladung zur Wahl einer Kirchengemeindevertretung ür die römiſch⸗kath. Kirchengemeinde Mannheim. Da in der römiſch⸗katholiſchen Kirchengemeinde Mannheim, ge⸗ ſtützt auf das Geſetz vom 26. Juli 1888, die Kirchenſteuer eingeführt 9 oll, iſt die Wahl einer Kirchengemeindevertretung vorzu⸗ nehmen. Wahlberechtigt ſind alle im Vollbeſitz der Rechtsfähigreit und bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, mindeſtens 25 Jahre alten, männlichen Angehörigen des römiſch⸗katholiſchen Bekenntniſſes, welche im Kirchſpiel ihren dauernden Aufenthalt haben leinem Militär⸗ kirchenverband nicht angehören) und eme ſelbſtſtändige Lebensſtellung einnehmen. ls ſelbſtſtändig iſt nicht anzuſehen: a. wer ſtändige Unterſtützung aus öffentlichen Armenmitteln erhält, von Schulmitteln) b. wer weder einen eigenen Hausſtand hat, noch direkte ordent⸗ liche Staatsſteuer bezahlt. Von der Wahlberechtigung ſind diejenigen ausgeſchloſſen: 1 705 505 zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt iſt; 2. die wegen eines die öffentliche Achtung entziehenden oder eines gegen die eigene Kirche verübten Vergehens nach 88 166, 167 des Reichsſtrafgeſezkuchs zu einer Freiheitsſkrafe gerichtlich verurtheilt worden ſind, bis zum Ablauf des fünften Jahres nach erſtandener Strafe; 3. gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens das auptverfahren eröffnet iſt, wenn die die Ent⸗ Fepung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, is zur Beendigung des Verfahrens; 4. gegen welche ein Konkursverfahren eröffnet iſt, während der Hauer des letzteren; 5. welche durch Mißachtung des Glaubens oder kirchlicher Ein⸗ richtungen, oder durch einen unſtttlichen oder ſonſt anſtößigen Lebenswandel öffentliches Aergerniß erregt haben und deß⸗ 2 worden ſind. ur Stimmabgabe bei der Wahl werden nur diejeni en Wahl⸗ 95 12 ft dalafſen welche in der Liſte der Wahlberechtigten ein⸗ etragen ſind. 5 Wählbar ſind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mit⸗ glieder des Stiftungsraths. Die Wahl findet ſtatt am Sonntag, 11. Dezember im Pfarrhauſe in F 1, 7, Montag, 12. Dezember im Pfarrhauſe A 4, 2, Dienſtag, den 13. Dezember im kleinen Schulhauſe der Schwetz.⸗Vorſtadt, Zimmer 7, Mittwoch, den 14. Dezember im Schulhauſe der Reckar⸗ Vorſtadt, Zimmer 8. Die Wahlſtunden ſind jeweils von 12—2 Uhr Nachmittags 65—8 Uhr Abends.— 8 Dabei bemerken wir ausdrücklich, daß nur eine Wahl iſt; nur um der Wählerſchaft entgegenzukommen, wird in vier Terminen und in vier verſchiedenen Lokalen gewählt. Jeder Wähler kann ſeinen Stimmzettel abgeben in welchem Lokale er will. Die Wahlberechtigten werden zu vollzähligem Erſcheinen einge⸗ laden. Dieſelben habe ihr Augenmerk auf Männer von gutem Ruf und bewährtem chriſtlichen Sinn, von Einſicht und Erfahrung zu richten. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder beträgt 48. Mannheim den 4. Dezember 1892. 52855 Der*VV och. Als willkommenes Weihnachtsgeſchenk empfehle ich Herren⸗“ Damen⸗ und Kinder⸗Regenſchirme in altbekannter Güte zu billigem Preiſe. A. Engelmann. Schirmfabrikant, 8 4, 10. und beiten aus el 112 EECC Ueberziehen und Repariren prompt und billig. halb von den kirchlichen Behörden für ausgeſchloſſen erklärt R Sekaunkmachung. Bureguveränderungen im Rathhauſe betr. Nr. 40,494. Mir bringen nach⸗ ſtehend die in füngſter Zeit ein⸗ 99 0 anderweitige Benützung er Geſchäftsräume im Rathhauſe zur öffentlichen Keyntniß: Oberbürgermeiſter: 11 Stock Zimmer No. 5(ſeither Bürger⸗ meiſter Bräunig) Eingang dürch Zimmer No. 8. Bürgermeiſter Bräunig: 1u. Stock Zimmer No. 8(ſeither Bürgermeiſter Klotz) Eingang vom Corridor. Bürgermeiſter Klotz: J. Stock Zimmer No. 4(früher Grund⸗ und Pfandbuchführung). Die Sitzungen des Gemeinde⸗ und Gewerbegerichts, ſowie die Zwangs:Liegenſchafts⸗Verſteiger⸗ ungen finden im großen Rath⸗ hausſaale(Eingang durch den Corridor) ſtatt. 52890 Mannheim, 2. Dezember 1892. Bürgermeiſteramt: Beck. Lemp. Bekanntmachung. Die Lieferung der zunächſt er⸗ forderlichen inrichtungsgegen⸗ ſtände für das Waiſenhaus der 5 Wespin⸗Stiftung ſoll im ege der öffentlichen Verdingung vergeben werden u. z. 1. Schreinerarbeiten. 29 Bettſtätten 29 Kleiderkaſten 6 Tiſche mit 3 Einlagtafeln 8 Schränke 8 Reale. 2. Bettſtücke für 29 Betten, beſtehend aus je 1 Strohmatratze 1 Seegrasmatkatze 1 Seegraskopfpolſter Kopftiſſen, Betttücher, Teppiche 2.. Die Bedingungen und Muſter⸗ ſtücke bezgsw. Zeichnungen können täglich von Moörgens 9 Uhr bis Abends 5 Uhr im Waiſenhauſe der Familie Wespin⸗Stiftung, Seckenheimerſtraße 39, eingeſehen werden. 53025 Die Angebote ſind verſchloſſen, mit entſprechender Auſſchrift ver⸗ ſehen, bis 5 Donnerſtag, 15. Dezbr. 1892, Vormittags Ii uhr an den Stiftungsrath der Familie Wespin⸗Stiftung, Rathhaus 2. Stock, Zimmer No. 4 einzureichen, woſelbſt die Eröffnung der Ange⸗ bote in Gegenwart der etwa erſchienenen Submittenden erfolgt Mannheim, 6. Dezember 1892. Stiftungsrath der Familie⸗ räunig. Winterer. Verpachlungder Raunheimer Jommerſchaſweidt. Die Benützung der Sommer⸗ ſchafweide, welche den Exerzier⸗ 8800 und die alte Sandgrübe mit 58 bect. 51 ar 55 m ſowie an Wieſen die Hohwieſenloſe 29, 30, 81 und den ſtädtiſchen Theil des Vorlandes unterhalb der Neckar⸗ brücke mit 5 hbect. 19 ar 79 m umfaßt, ſoll auf weitere 3 Jahre im Submiſſionswege vergeben werden. 52615 Luſttragende werden eingeladen, ihre Angebote perſiegelt und mit entſprechender Aufſchrift verſehen, 1 5 nn 15. Dezbe, d. 3 onnerſtag, 15. Dezbr. d.., Vormittags 11 Uhr bei unterfertigter Stelle, Rathhaus kanzlei, einzureichen, wo inzwiſchen 82 Bdbinhnge dgefchen weſden können. Bemerkt wird, daß die Sommer⸗ ſchafweide jeweils am 1. April beginnt und mit Michaeli endigt. annheim, 28. Nopbr. 1892. Die Culturcommiſſion: odenhöfer. Backwaaren⸗Keferung. No. 28693. Die Armenanſtalt dahier bedarf pro 1. Halbjahr 1898 cg. 25000 Kilo Schwarzbrod, II. Sorte, ca. 2000 Kilo Schwarzbrod, I. Sorte, 1 deſſen Lieferung im Submiſſions⸗ wege vergeben werden ſoll. Angebote hierguf wollen bis Mittwoch, 14. Dezember 1892, 3 Uhr verſtiegelt und mit der Aufſchrift Backwaaren⸗Lieferung für die Armenanſtalt annheim“ ver⸗ ſehen, auf dem Armenbureau 5, Neubau eingereicht werden. J5 dieſem Termin findet die ubmiſſionseröffnung in Gegen⸗ wart etwa erſchienener Bieter ſtatt. Die Lieferungsbedingungen liegen inzwiſchen auf geuanntem Bureau zur Einſicht offen. Wir fügen noch bei, daß wir uns vorbehalten, die obige Liefer⸗ ung ganz oder getrennt zu ver⸗ geben, jedoch treten die einge⸗ reichten Offerten erſt nach Umlauf von 14 Tagen, vom Tage der Submiſſionseröffnung an gerech⸗ net, uns gegenüber außer Kraft, Mannheim, 5 Dezember 1892. eeeeee otz. 52990 Katzenmaier. Bitte um Weihnachtsgaben für die Kleinkinderſchule N 6, 9 richten wir an die bekannten und unbe⸗ lannten Freunde dieſer Anſtalt, damit unſeren vielen armen Pfleg⸗ lingen beſcheert werden kann. edes Geſchenk wird bereit⸗ willig angenommen bei Fräul. Orff, B 6, 19, bei jedem Vor⸗ ſtandsmitglied und beim Lehr⸗ perſonal in N 6, 9. 52841¹ Der Vorſtand. Gr. Bab. Staatseifenbahurn. Die Arbeiten für Verbreiteru des Rangirbahnhofplanums in Mannheim zwiſchen Gasfabrik und Ueberführung der Straße nach Neckarau, einſchließ⸗ lich zugehöriger Parallelweg⸗Ver. legung, im Weſentlichen umfaſſend: 1. Die Baggerung und Beifuhr von rund 9500 obm Kies und 2. die Straßenfahrbahn ⸗Her⸗ ſtellung von rund 1870 qm Wegfläche: 52013 ſoll im Wege öffentlicher Verding⸗ ung vergeben werden. Angebote hierauf ſind unter Benützung der in meiner Kanzlei 5 Arbeitsverzeichniſſe i 15. Dezember J. Js., Vormafftags 10 ühr bei mir abzugeben, woſelbſt in⸗ zwiſchen auch Pläne und Beding⸗ ungen zur Einſicht aufliegen. Manntheim, 21. Nopbr. 1892. Bahnbauinſpektor. Hekanutmachung. Nr. 28692. Die Armenanſtalk dahier hat für das 1. Halbjahr 1893 einen Bedarf von ca. 1400 Kilo prima Rindfleiſch, deſſen Lieferung im Submiſſtonswege vergeben werden ſoll. 52988 Angebote hierauf wollen bis Mittwoch. 14. Dezember 1892. Nachmittags 3 Uhr mit entſprechender Aufſchrift ver⸗ ſehen auf dem diesſeitigen Bureau R 5(Neubau) eingereicht werden. Sut angegebenen Zeit findet die ubmiſſionseröffnung in Gegen⸗ wart etwa erſchienener Bieter ſtatt. Die Lieferungsbedingungen liegen inzwiſchen im genannten Büxreau zur Einſicht offen. „Die auf vorbenannte Lieſerun eingereichten Offerten treten er nach Umlauf von 14 Tagen, vom Tage der Submiſſionseröffnung an gerechnet, uns gegenüber außer Kraft. Mannheim, 5. Dezember 1892. Armen⸗Commiſſion: Klotz. Katzenmater. Schuhwaaren⸗Kieferung. Nr. 28691. Die des Bedarfs an Schuhwaaren f r die Armenanſtalt pro I. Halbjahr 1893 ſoll im Submiſſionswege an hieſige Bewerber vergeben werden. Angebote hierauf ſind bis Mittwoch 14. Dezember 1893, Nachmittags 3 Uhr verſiegelt und mit der Auffchrift „Schuhwaaren⸗Lieferung“ ver⸗ ſehen, auf diesſeitigem Bureau einzureichen, 88 inzwiſchen die Muſter und die Lieferungsbe⸗ dingungen eingeſehen werden können. Die auf vorbenannte Lieferun eingereichten Offerten treten erſt nach Umlauf von 14 Tagen, vom Tage der Submiſſionseröffnung an gerechnet, welche am oben be⸗ zeichneten Termine in Gegenwart etwa erſchienener Bieter ſtaktfindet, uns gegenüber außer Kraft. Mannheim, 5. Dezember 1892. Armen⸗Commiſſion: 52589 88 Katzenmaier. Forſtbezirk Schwetzingen. Jagd⸗Perpachtung. 12. Dezember d. J. orgens 10 Uhr anfangend, werden im Rath⸗ hausſaale zu S wetzingen nachſtehende ärariſche für die Zeit vom 1. Februar 18938 bis dahin 1902 perpachtet: 1. die ärariſche Waldge⸗ markung Hardtwald in 2 Looſen, nämlich: a. der nördliche Theil des ardtwaldes von der Speiererſtraße bis an die Schwetzinger⸗ und Oftersheimer Grenze: 1652 ha Wald, 12 ha Feld, b. der ſüdliche Theil von der Speiererſtraße bis an die Walldorfer⸗ und Reilinger Grenze: 1522 bha Walp, 119 ha Feld. 2. die Kollerinſel, Gemarkung Brühl: 382 ba Wieſen, 50 ba Wald ſammt dem vorliegenden Rheinſtrom bis zur Mitte. 3. der vordere Koller und Schießwieſen ſammt dem vorliegenden Rheinſtrom bis zur Mitte: 77 ha Wieſen und Waſſer, Gemarkung Brühl. 4. Diſtr. II. Ketſcher Wald, Ketſcher Hardtäcker, Aecker im Neurott, Spießäcker und Ketſcher Alleeäcker: 202 de 109 bha Feld, Gemarkung E Ketſch. 5 5. Brühler Hardt: 58 ha Acker · feld, ärariſche Gemarkung Brfthler Hardt. 6. Biblis: 91 ba Ackerfeld, ärariſche Gemarkung Biblis. . Rheinwald mit Pfalzwörth und mit dem Vorland und Altrhein bis zur Mitte des Rheins, ärariſche Gemarkung Rheinwald: 510 ba Wald. Die Bedingungen können auf dem Geſchäftszimmer der Bezirks⸗ forſtei Schwetzingen eingeſehen werden. 52²0 Bekannlmachung. Die Ausübung der Wald⸗ und Heitehend auf hieſiger Gemarkung, eſtehend in 492 Hektar Wald, Acker und Wieſen wird wiederholt am 52924 Dienſtag, 20. Dezember d. J. Nachmittags 2 Uhr auf hieſigem Rathszimmer auf einen ſechsfährigen Zeitbeſtand öffentlich verpachtet, wozu Pacht⸗ liehhaber eingeladen werden. Rir penweier, 5 Dezbr. 1892. Bürgermeiſteramt: Fath. —— nHA SANNNADRAN 1 rnee —— Mannheim, 8. Dezember. General⸗Anzeiger. Btkanntmachung. Man hat die Wahrnehmung ge⸗ macht, daß die Beſtimmungen des Geſetzes vom 7. Juni 1892, die Abänderung des Weinſteuergeſetzes betreffend vielfach unrichtig aus⸗ gelegt werden. 52325 ur Belehrung der Steuer⸗ pflichtigen wird daher darauf auf⸗ merkſam gemacht, daß durch dieſes Geſetz die früher beſtandeneSteuer⸗ freiheit für den aus verzollten Trauben dargeſtellten Wein auf⸗ gehoben worden iſt und demge⸗ mäß jede Darſtellung von Wein aus verzollten Trauben an⸗ meldepflichtig iſt und der Weinſteuer unterliegt. Mannheim, den 25. Nov. 1892. Gr. Obereinnehmerei. Nußbaum⸗Verſteigerung. Montag, den 12. Dezember, Pormittags 11 Ahr läßt die unterzeichnete Verwalt⸗ ung eine Partie Nußbäume mit ungefähr 10 Kubikmeter Inhalt, welche ſich auf dem Hofgute zu Tröſel, ſowie in den Gemark⸗ ungen Hohenſachſen und Groß⸗ ſachſen befinden, in der Wirth ſchaft des M. Bockſtahler dahier verſteigern. 53000 Nähere Auskunft ertheilt Güter⸗ aufſeher Fleck und Winkel in Weinheim und Andr. Gramlich in Tröſel. Weinheim, 5. Dezember 1892. Freiherrlich von Berck⸗ heim'ſche Verwaltung. Fährländer. Bitte. Die Freunde und Wohlthäter der Armen bitten wir auch in dieſem Kahre recht herzlich um gütige Weihnachtsgaben für die armen Kinder unſerer Anſtalt. Es ſind deren zur Zeit 150. Der Vorſtand der Kleinkinderſchule in der Neckarvorſtadt. Mannheim, den 25. Nov. 1892. Th. Greiner, Kirchenrath, R1, 18. P. Stälin, Kaufm., Z 5, 5½,. J. A. Walter, G 8, 10½, Frau 7 Leicht, H 7, 20. 8 Frau A. Ruppert, 2 2, 18. rau J. Greiner, R 1, 13. 2 Weihnachtsbitte. Die hunderte von Kleinen, welche hei den Niederbronner Kranken⸗ ſchweſtern in der Schwetzinger⸗ u. Neckarvorſtadt ein u. aus gehen, fragen auch:kommt denn dasEhriſt⸗ kindlein auch zu uns, bringt es uns auch etwas? die Schweſtern in heiden Häuſern ſind gerne bereit etwaige Gavben in Empfang ſu nehmen u. es bitten im Namen erſelben darum die Unterzeich⸗ neten. Koch, Geiſtl. Rath, Stadtpfarrer, Winterroth. Stadtpfarrer. Becker, Curat. 52682 Bitte! Beim Herannahen der Weih⸗ nachtszeit richten wir an die reunde und Gönner unſerer An⸗ ſtalt die Bitte, auch in dieſem Jahre unſerer Waiſen zu gedenken, damit wir in den Stand geſetzt ſind, den Kindern ein frohes Feſt da bereiten. Gütige Gaben werden ankbar entgegengenommen von Fräulein E. Gärtuer, O0 7, 9. Der Vorſtand 52786 der Marten⸗Waiſen⸗Anſtalt. c Ifrael. Waiſenverein. Zur Feier des Tempelweihe⸗ — 055(Chanuka) findet Diens⸗ 1 5 20. Dezember, Abends F Uhr im Klauslokale F I, 11 eine Beſchenkung un⸗ ſerer Pfleglinge ſtatt, wozu wir alle Freunde und Gönner er⸗ gebenſt einladen. Kindern iſt der Zutritt nur in Begleitung Erwachſener ge⸗ ſtattet 269 Der unterzeichnete Frauenvor⸗ ſtand iſt bereit, freundliche Gaben zu dieſem Zwecke entgegenzu⸗ nehmen. kannheim, 1. Dezember 1892. Frau Hirſchhorn Lilli, L 14, 10. 5 ahn Anna, E 7, 22. Maas Delphine, E 3, 16. Neumann Nanni, M 1, 8. Nöther Sara, L 17, 10. Simons Wilhelm., D 7, 12. Traumann Softe, O 7. 6. Wachenheim Bertha, O1,8. Zimmern Henriette, E6, 3. Oeffentliche Bitte. Auch in dieſem Jahre beabſichtigt der Vorſtand der freireligizſen Gemeinde, unter gefälliger Mit⸗ wirkung des Frauenvereins der⸗ ſelben, den ſchulpflichtigen Kindern wenig bemittelter Gemeindeange⸗ hörigen eine Weihnachtsfreude zu bereiten, weßhalb er ſich erlaubt, an die wohlhabenden Mitglieder der Gemeinde und deren Freunde die Bitte zu richten, durch Geldſpenden oder ſonſt Gaben zur Ausführung ieſes ſchönen Zweckes beitragen u wollen. Bei der ſteigenden ahl bedürftiger Kinder iſt erade in dieſem Jahre eine Bethätigung des Mildthätigkeit⸗ ſinnes ganz beſonders erwünſcht. Zur Entgegennahme von Gaben erklären ſich bereit: Frl. Kegel, 7, 14a; Frau Kohn, B§, 5: au de Haas, H 7, 26; Frau hobius, H 9, 88; Frau Luüdo⸗ wiei in Ludwigshafen, ſowie die ergebenſt Unterzeichneten. Für den Vorſtand: 1 2* 2 2 2 Ehr. Duffing. K 2, 11. Gg. Schneider, Prediget, Damm⸗ ſtraße 7. 52027 Ditte. Freunde armer Kinder bitten wir um gütige Zuwendungen, um den Kindern unſerer Anſtalt auf kommende Weihnachten eine Be⸗ ſcheerung geben zu können. Mannheim, 3. Dezember 1892. Der Vorſtand der katholiſchen Rettungs⸗ und Erziehungsan⸗ ſtalt, Käferthal. Zur Empfangnahme freundlicher Gaben ſind bereit: Frau Landgerichtsdirektor Ca⸗ denbach, N 7, 1; Frau Ober⸗ tegierungsrath Frech, B 5, 15; Be Landgerichtsrath Kamm öwe., B6, 23; Frau Dr. Hirſch⸗ brunn. E 2, 16; Frau Ober⸗ ſtabsarzt Dr. Müller, O 8, 12; Herr Geiſtl. Rath Koch. A 4, 2; 8255 A. Roth. N 3, 10; Herr Verwalter Neumann, E 6, 1; Herr Pfarrer Carlein in Käfer⸗ thal. 52831 Bitte. Die Kleinkinderſchule im ev. Vereinshaus K 2, 10 wendet ſich auf dieſem Wege an die Barm⸗ herzigkeit der Kinderfreunde in unſerer Stadt mit der herzlichen Bitte, durch gütige Gaben zu einer Weihnachtsfeier für ihre Kleinen ihr auch in dieſem Jahre ver⸗ helfen zu wollen und ſind gerne zur Empfangnahme von Gaben bereit 5 1797 5 die Herren: Kirchenrath Greiner, R 1, 13. C. Leinhas, E 7, 18. C. Dörflinger, M 7, 1½. Vereinsgeiſtlicher Neeff, K 2. 10. Die Frauen: A. M. Bender, L I7. 5. Math. Dörflinger. M 7, 1½. Anna Heidenreich. H 2, 1. Math. Heisler, N 1, 2. H. Paret, II 7, 16. A. Staelin, 2 5½, 5. E. Stern, U 3, 25. Nachhilfe-Unterricht im Rechnen, deutscher Sprachlehreu sonstigen Fächern, besonders fürjüngere, schwach begabte, etwas geistig zurückgebliebeneschüler, eben- falls für solche, bei denen es meistens am Fleiss u. Wollen fehlt, daher immer unter einer strengen Aufsicht sein müssen, wird von einem energischen jungen Mann ertheilt!(ev. auoh Nachhilfe im Latein und Französisch). Dieselben wären unter einer streugen, aber gerechten Aufsicht. 52683 Alles Nähere im Verlag. Stiftungs⸗ und Spar⸗ kaſſengelder auf 1. Hypotheken zu bill. Zinsfuß und coulanten Bedingungen vermittelt 40069 Karl Seiler, Bchhltr. bei ev. Collectur. Hypotheken in beliebigen Beträgen, auf ange⸗ fangene Neubauten, ratenweiſe beziehbar, zu günſtigen Beding⸗ ungen vermittelt 30886 Ernst Weiner, B 5, 11½. Ausverkauf wegen baulicher Veränderung Mülhäuſer Jeugreſte Kleiderſtoffe, Damaſte, Shirting, Kattun, Möbelkattun, Blaudruck, Satin, Flanelle, ehungee Abe Bettdecken, Vorhangſtoffe, Bettbarchend, Handtücher, Taſchen⸗ tücher Sammt, Plüſch ꝛc, auch Buckskin von Mk. 2 per Meter an. Joſef Schmies, O 6, 6, Heidelbergerſtraße. 51385 Albert Scholl, 4Eiviliungenieur Maunheim, I. 18, 112 empfiehlt ſn zur Projectirung und Aus 195 maſchineller Aulagen jeder Art, ſowie zur Anfertigung von Patent⸗Ge⸗ ſuchen u. 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Pfarr haus. veranſchl. z. 8 annähernd Tapezier⸗ und Tüncherarbeiten 8 54.00 Muckenſturmerhof. Maurerarbeiten, 2 Pfläſtererarbeiten, 9 8 65.28 Tüncherarbeiten 0 45.12 Sandhofen. Evangel. Kirche. Maurerarbeiten 5 8 33 787.00 Schaarhof. Maurerarbeiten f 5 8 0 5 8 40.00 Cementarbeiten J2JJJ Zimmerarbeiten 8 5 8. 100.00 Seckenheim. 5 Evangel. Pfarrhaus. Tapezier⸗ und Tüncherarbeiten 5 3 0 21.20 Wallſtadt. 5 Evangel. Kirche. Tüncherarbeiten 4 0 8 46.08 Schieferdeckerarbeiten 1019.00 Die Koſtenanſchläge u. Bedingungen können auf dem Geſchäfts⸗ unterzeichneten Stells eingeſehen werden, woſelbſt auch ie ſchriftlichen Angebote verſiegelt und mit entſprechender Aufſchrift verſehen, bis längſtens Samſtag, den 10. d. Mts. portofrei einzu⸗ ſenden ſind. 52815 Heidelberg, den 3. Dezember 1892. Evangeliſche Kirchenbauinſpection. Behaghel. ſnter Tfſerſhehstem Seutez e. Sr. Majestät d. Kaisers u. Königs 2 à 20000 40000„ 8 3 4 10000= 30909„•3 Ruhmeshallen-% 44 5000— 20000„ 35 Lotterie zur Errichtung des 0 5 9900— 01„ 110 1 f 17 4 2000 78 Kaiser Friedrich 134 1500— 5100 8 8 83 à 1000= 330 8 Luel Ziehungen 5! 5f 5 40 600 2 2 2 eee eeee 203 500— 150%„ S 8 am 17. u. I8. Ianuar 1893 ung 80 400= 13000 45 300 3500 8 17. u. 18. Mai 1893. 80 4 250 1000„» 8 Loose à 1 Mark, 11 Loose 183 19 755 2250„ 8 2 = I0M,, auch gegen Coupons 153 125— 1873 5 8 5 oder Briefmarken empfiehlt das 165 4 100— 16500„ 28 General-Debit 52881 900 4 80= 72000 5—.— Carl Heintze. 6 1306 25 Berlin., unter den Linden 8. 1955 253500 Jeder Bestellung sind für 5⁴ 3 40— 45000„ 2 Porto und zwei Gewinnlisten 990 15 24750„ 5 1000 10 700%„ S Jedes Loos, das in erster 00 4 5— 80000„ 2 Klasse nicht gezogen wird, ist 1690 e auch für die 2 Zichung gültig. 26000 Werth 7300½N. Neiulich! Praktiſch! Mannbheimer Schnellfeueranzünder! Große Holz⸗ und Zeit Erſparniß. 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Waibel, Lindenhofſtr. 28. eidt,., D 7, 21. Jelnzier,., G 7, 21. eß.., Lindenhofſtr. 6. Jäger,., kI 5, 17. Koch, Gebr. F 5, 9/10 u. Filialen. Kaufmann, Gebr., G 3 u. L12, 7. Kuhn,., T I1, 9. Klingmann,., Traitteurſtr. Krämer, Rob., Mittelſtr. Leitz,., G 8, 12. Lichtenthäler,., B 5, 12. Lofink,., J 2, 8. Lutz. Ph. U 4, 14. Lorenz.., J 4, 12a. Mitteldorf. St., B 7, 14. Müller.., KR 3. 10. Miller,., T 6, 2½ Möbins,., 8 6. Neuhof M. F 3, 17. Oßnacker,., D 6, 9. Ziegler& Hagaf, Traitteurſtr. Rinderspacher.., Schw.⸗St72.] Zähringer,., Schwetz⸗St. 39. Rolle, A ipperer Gebr., O 6, T 5, 14. F 7, 14. Reinhard,., Lindenhofſtr. 82. Neue Damen⸗ und Kinderblouſen, nene Damen⸗ Und Kinderröcke empfiehlt 46567 J. J. Quilling, D J, 2. . Settes Tanz⸗Inſkilut J. Volkert. Wilder Mann(Hudertushalle). An dem neu begonnenen 5 XI. Surgus können noch einige Damen und Herren theilnehmen. 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