Telegramm⸗ „Journal Mannheim.⸗ In der Poſtliſte eingetragen untet Nr. 2509. Abonnement: 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauſ⸗ ſchlag M..30 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. GBadiſche Volkszeitung.) Man der Stadt Mannheim und Umgebung. (104. Jahrgang.) nheimer Journal. Mannheimer Volksblatt, 0 9 Verantwortlich: für den volit. und allg. Theil: Chef⸗Redakteur Herm. Meier, für den lok. und prov. Theil: Ernſt Müller. für den Karl Apfel pfel. Rokationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Typographiſche Anſtalt). Zei 2 2 2 Das„Mannheimer? 10 8b unen g Ffe Amts- und Kreisverkündigungsblatt ieegn Doppel⸗Nummern 5 Pfg. 8 2 85 a e U Erſcheint wöchentlich fieben Mal. ſämmtlich in Mannheim. Nr. 125.(Celephon⸗Ar. 218.) Zweites Blatt. ——————— Zum Höhlenunglück in Steiermark. Das„Neue Wiener Tagbl.“ bringt in ſeiner Nummer vom Samſtag einen Bericht, dem wir Folgendes entnehmen: Heute wurden endlich die Arbeiten mit der gebührenden Energie in Angriff genommen und auch mit einem Aufgebot von Arbeitskräften, nach dem man eine ganze Woche lang ver⸗ gerufen hat. Nun muß man wünſchen, daß doch die emühungen auch von Erfolg begleitet ſein mögen, aber leider hat es ſchon den Anſchein, daß für eine verlorene Sache ge⸗ kämpft wird. Die Kommandanten der Nachts aus Pettau angekommenen Truppen und die anweſenden Civilingenieure traten noch im Laufe der Nacht zu einer Berathung zufſammen. Das Ergebniß derſelben war, daß nun planvoll, ſyſtematiſch, nach einer Idee vorgegangen werden ſoll; aber die neue Arbeit kann nicht mehr in kurzer Friſt zu einem Ergeb⸗ niſſe führen— es geht dies ſchon daraus hervor, daß die Pioniertruppen, die nahezu ausſchließlich die Arbeiten übernommen haben, ſich für einen längeren Aufenthalt aus⸗ gerüſtet haben. Zwölf Zimmerleute aus Graz ſind angekom⸗ men, die Unterkunftsräume zuſammenſtellen und die Aufgabe haben, Gerüſte fertigzuſtellen, mit Hülfe welcher die Spreng⸗ ungen weiter vorgenommen werden ſollen. Auf die Spreng⸗ ungen wird jetzt die ganze Kraft geworfen; die Dämme, deren Herſtellung ſo viel Arbeit verzehrte, werden nicht weitergebaut, ſie bleiben, ſoweit ſie aufgeführt waren, als Reſerve für den äußerſten Fall. Die Arbeit, welche die Soldaten zu verrichten haben, iſt äußerſt gefahrvoll, um ſo mehr, als heute den gan⸗ zen Tag über ein heftiger Regen über das Semriachgebiet niederging, der den Lurbach zu ſeiner dreifachen Höhe an⸗ ſchwellen ließ. Für alle Fälle iſt ein Sanitätstrain mit Trag⸗ bahren und Militärärzten an Ort und Stelle abgegangen. Die ganze letzte Nacht wurde ununterbrochen fort⸗ gearbeitet bei ackel'« und Magneſtum⸗Beleuchtung, unter den ungünſtigſten Waſſer⸗ und Witterungs⸗ verhältniſſen. Der Morgen war regenlos, aber ſehr kalt, leichte Nebel umhüllten die Berge. Um 8 Uhr ging ſo⸗ dann ein heftiges Hagel⸗ und Schneewetter nieder, ſodaß das Semriachgebiet ganz in Schnee gehüllt iſt. Während das Gros der Kräfte bereits mit den Sprengungsarbeiten be⸗ ſchäftigt war, war es die Aufgabe der Anderen, die vor dem ſchrägen Kamin noch angeſtauten Holzſtämme zu beſeitigen. Zum erſten Male heute wurde dieſe Arbeit nun in ver⸗ nünftigerer Weiſe in Angriff genommen, indem eigens zu dieſem Zwecke geſchmiedete Eiſenringe in das Holz getrieben wurden, an denen man dann die Stämme leichter aus dem Schlurf herausriß. Im Laufe des Vormittags wurde unter der fachmänniſchen Leitung des Oberſtlieutenants Pizzighelli vom Genieſtabe und des Geniehauptmanns May die Unter⸗ ſuchung des vom Tümpel zum Schlurfe führenden Waſſer⸗ laufs unternommen, Mit wahrer Todesverachtung begaben ſich Oberſteiger Wilke, Geniehauptmann May und Ober⸗ ingenieur Pirner bis an den Tümpel, ſo weit man eben vor⸗ ubringen vermochte. Wilke, der ſich am meiſten vorgewagt hatte, ſtieg bis an die Bruſt ins Waſſer und von dieſem ge⸗ fährlichen Poſten aus wurde die Unterſuchung des zum Schlurfe führenden Canals und des Schlurfes ſelbſt durch⸗ geführt. Bei Prüfung der im Schlurfe befindlichen Hinder⸗ niſſe ergab ſich nun, daß noch immer Baumſtämme, Geſtrüpp und Geröll den Eingang verſperren. Nachdem man dieſen noch immer nicht zugänglichen Theil der Grotte mit Magne⸗ ſtumlicht beleuchtet und weit hinein den leider noch höchſt ungünſtigen Stand der Waſſerverhältniſſe wahrgenommen hatte, würde der Verſuch gemacht, mit einem an einem Seile befeſtigten Holzkreuz, in deſſen Mitte brennende Kerzen befeſtigt worden waren, den Waſſerſpiegel im Canal bis unmittelbar zum Eingang in den Schlurf durch längere Zeit zu beleuchten. Dieſer Verſuch gelang voll⸗ kommen, und wenn die unglücklichen Bewohner der Höͤhle noch am Leben ſind, ſo iſt nicht unmöglich, daß ihnen damit das erſte Lebenszeichen aus der Außenwelt gege⸗ ben worden iſt. Nach Durchführung dieſer Unterſuchung, die mehr als eine Stunde in Anſpruch nahm, zogen ſich die tech⸗ niſchen Sachverſtändigen aus dem Innenraum zuürück und traten in den Vorraum der Höhle, wo im Beiſein des Bezirks⸗ hauptmannes ein Conſilium abgehalten wurde, deſſen Ergeb⸗ niß lautet:„Es gibt nur ein letztes und äußerſtes Miktel, das iſt die Sprengung der Hinderniſſe im Schlurf mit Dyna⸗ mit.“ Oberſtlieutenant Pizzighelli insbeſondere bezeichnete die Vornahme der Sprengung als einzige Möglichkeit, die noch beſtehenden, ziemlich bedeutenden Hinderniſſe zu beſeitigen. Die Anwendung einer Bohrmaſchine iſt nach dem Ausſpruche des Oberſtlieutenants nicht am Platze. Man macht ſich, wie ſchon erwähnt, auf eine lange Dauer der Sprengungsarbeiten gefaßt. Mittags iſt ein Artillerie⸗Oberlieutenant aus Graz mit einer größeren 1 Dynamit angelangt, was bei den Sprengungen verwendet werden ſoll. Wie ſets pbei Kataſtrophen, hat ſich auch hier zahlreiches Geſindel Stelldichein gegeben. Man ſtiehlt maſſenhaft; mehrere Diebe wurden bereits arretirt. Ich habe berichtet, daß die Arbeiten eine zeitlang durch den Mangel an Licht nahezu in Frage geſtellt waren. Nun hat es ſich ergeben, daß ein Theil des Kerzenvorrathes entwendet worden war. Einem Herrn, der ſich an den Rettungsarbeiten betheiligte, wurde ſein vor der Höhle zurückgelaſſenes Gilet mit der Uhr geſtohlen, und ſelbſt Stiefeletten und Hüte ſind perſchwunden, und dem Mit⸗ gliede des Alpenclubs, Herrn Eckſtein, der ſich einen Tag hier aufhielt, wurde, während er in der 8 ſih weilte, ſein Ueber⸗ rock davongetragen. Man weiß, daß für die nothleidenden Famttien einiger der in der Höhle Eingeſchloſſenen Samm⸗ ungen veranſtalten werden; und ſchon kreibt ſich ein Indi⸗ viduum herum, das ſich als zu dieſer Sammlung autoriſirt Seleſenüe und verbreitetür Zeitung in Maunheim und ee Theater, Kunſt mird Wiſfenſchaft. Studien bei Haus von Bülow. Bei Friedrich Luck⸗ hardt in Berlin iſt kurz nach Bülows Tode ein Werk unſeres einheimiſchen Pianiſten H. Theodor Pfeiffer erſchienen, das bereits in zweiter Auflage vorliegt und ſich betitelt Studien bei Hans Bülow“. Das Buch verdankt ſeine Entſtehung den ſommerlichen Klavierſpielkurſen, die Bülom 1884, 1885 und 1886 im Raffſchen Conſervatorium zu Frank⸗ furt abhielt. Der Verfaſſer hat an ihnen theilgenommen und ſich dabei die mannigfachen Erläuterungen und Rathſchläge, die Bülow aus dem reichen Schatz ſeines Wiſſens ſpendete, ſorg⸗ fältig und genau aufnotirt. Eine gewiſſe Ungleichheit in der Zuſammenſtellung des Behandelten konnte natürlich nicht aus⸗ bleiben, denn Beethoven und Bach ſind weitaus am ausführ⸗ lichſten behandelt, während Brahms, Chopin, Liszt, Mendels⸗ ſohn, Mozart und Raff ſpärlich wegkommen und auf ein paar Seiten beſchränkt ſind. Beſonders werthvoll ſind die ein⸗ gehenden Bemerkungen zu Bach, namentlich zu einzelnen Prä⸗ ludien und Fugen aus dem wohltemperirten Klavier und zu Beethovenſchen Sonaten. Sehr ausführlich iſt der Kommentar zu dem Es-dur-Konzert von Beethoven, der tiefeindringend und für den Spieler faſt unentbehrlich iſt. In die analytiſchen und muſikaliſchen Bemerkungen Bülows ſind nun zahlreiche Anekdoten eingeflochten, die den genialen Menſchen Bülow in ſeiner ganzen Originalität und klaſſiſchen Grobheit charak⸗ teriſiren. Das beeinträchtigt etwas den wiſſenſchaftlichen Charakter des Buchs, macht es aber um ſo anziehender, ganz im Sinne des Verfaſſers, der neben der Belehrung auch an⸗ regende Unterhaltungslektüre bieten wollte. Es werden präch⸗ tige Ausſprüche des großen Klavierſchulmeiſters mitgetheilt, die zum Theil noch kauͤm bekannt ſind, die man aber in dem Buche im Zuſammenhang leſen möge, da hier der Raum fehlt, ſie wiederzugeben. Welch' komiſche Vergleiche ſprudelt der geiſtreiche Meiſter oft hervor, aber wie treffen ſie mit einem Schlage den Nagel auf den Kopf! Allein die Verbind⸗ ung des Unterhaltenden mit dem Belehrenden hat auch ihre Nachtheile, ſo wird z. B. unter dem Titel„Sechſte ungariſche Rhapſodie“(p. 112) von Liszt, wo man eine Fillle von Beleh⸗ rung zu finden hofft, weiter nichts mitgetheilt als das folgende: Bülow ſagt:„Es gibt nicht nur Salon⸗Tiroler, ſondern auch Salon⸗Zigeuner. Fräulein, Sie haben eine famoſe Technik, aber keinen Witz“.— Wie die Dame mit den Octaven be⸗ ginnt, geht Bülow in das anſtoßende Zimmer. Die Dame ört auf, Bülow kommt zurück und ſagt:„Spielen Sie nur weiter, ich hielt mich hierbei für überflüſſig.“— Im Ganzen jedoch birgt das Buch eine Fülle der für jeden Klavierſtudirenden, die Ausſtattung iſt ſehr ſplendid, ein ſchö⸗ nes Portrait Bülows iſt beigegeben und eine große Menge Notenbeiſpiele, zur Erläuterung der Bülowſchen Phraſirung ꝛc. Auch ſind jedesmal die Ausgaben der betreffen⸗ den Werke genannt, deren Gebrauch Bülow anrieth. Uebrigens hätte man gewiſſe perſönliche Bemerkungen, wie z. B. S. 65, 94, 100 lieber vermißt. Dr, r. Ibſens Drama„Geſpenſter“, das bisher durch ein Cenſurverbot von den öffentlichen Aufführungen in Berlin ausgeſchloſſen war, iſt der Direction des Leſſing⸗Theaters nunmehr bedingungslos freigegeben worden und zwar in einer neuen Uebertragung, durch welche die gegen eine frühere Verdeutſchung des Skückes gerichteten Bedenken der Behörde in behutſamer Weiſe beſeitigt worden fſind. Die Aufführung des Werkes wird in der nächſten Spielzeit auf dem Leſſing⸗ Theater ſtattfinden, und zwar mit Emanuel Reicher in der Rolle des Paſtor Manders, welche er bei der erſten Auf⸗ führung des Dramas auf dem Reſidenz⸗Theater geſchaffen hat. Amalie Joachim. Es iſt den Directoren des Conſer vatoriums Klindworth⸗Scharwenka in Berlin gelungen, die Großmeiſterin der Geſangskunſt Frau Profeſſor Amalie Joachim durch einen Contract für das Confer vatorium Klindworth⸗Scharwenka zu gewinnen, eine Thatſache, welche nicht bloß für dieſe Anſtalt, ſondern für das muſtka⸗ liſche Leben Berlins überhaupt von größter Bedeutung iſt. Frau Joachim verlegt ihren ſtändigen Wohnſitz von München nach Berlin am 15. September d. J. Bädernachrichten. Bad Wildungen, im Mat. Das anhaltend günſtige Fn e läßt einen frühzeitigen Beginn unſeres Bade⸗ ebens erwarten, und entfaltet ſich ſchon jetzt allenthalben die regſte Thätigkeit. Durch Neuanlage von Wegen in der Umgebung der Helenenquelle iſt einem Wunſche vieler Kur⸗ äſte, die Spaziergänge auch auf der Südſeite des Thales bis zum Odershäuſer Waſſerfall ausdehnen zu können, ent⸗ ſprochen worden. Die neuen ſtädtiſchen Anlagen in dem Walde am Weſtende des Villen⸗Viertels, die eine entzückende Ausſicht in das Ederthal gewähren, gehen der Vollendung entgegen. Eine weſentliche Verbeſſerung iſt durch die Be⸗ ſchaffung eines Sprengwagens erzielt, da nunmehr das Be⸗ ſprengen der Wege zu jeder Zeit gleichmäßig und ohne Be⸗ läſtigung der Paſſanten erfolgen kann. Eine große Anzahl Kurgäſte iſt bereits eingetroffen. Literariſches. Wie viel reizende kleine literariſche Scherze, Anekdoten, Gelegenheitsverſe laufen nicht jahraus jahrein von Mund zu Munde, huſchen durch die Tagesblätter, um mit dem Tage zu verſchwinden. Dieſe blinkende kleine Münze des Humors zu ſammeln iſt Zweck der Bibliothek„Die lachende Welt“, deren erſter Band ſoeben im Verlage von Hugo Steinitz in Berlin erſchienen iſt und eins Fülle von kleinen Scher⸗ zen vor uns ausſtreut. In zwangloſen, handlichen Bändchen ſoll die„Lachende Welt“ als Blüthenleſe des Witzes und aller Nationen in Poeſie und Proſa erſcheinen. Um ei den Leſern der„Lachenden Welt“ auch Intereſſe für die Mitarbeiterſchaft wachzurufen, ſetzt die Verlagshandlung für ausgibt und verſchiedenen Perſonen Geldbeträge heraus ge⸗ hect hat. Amgebung. Mittwoch 9. Mai 1894. Vorzüglichſte Jußboden Glanz-Lacke von ungewöhnlicher Härte, ſofort trocknend, empfiehlt in beliebigen Farben 34471 per Pfund 65 Pfg. C. Permaneder U23, 23 Lackfabrik U 3, 23. Niederlagen bei: J. H. Kern, C 2, 10½. Gebr. Zipperer, 0 6, 3/4 M. Heidenreich, H 2, 1. u. T 5, 4. Carl Muller, ft 3, 10. Hypotheken⸗Darlehen. Die Deutsche Hypotheken- Bank in Meiningen gewährt hypothekarische Dar. lehen auf ſtädtiſche und ländliche Grundſtücke zu günſtigen Bedingungen durch Vermittlung ihrer Generalvertretung für das Großherzogthum Baden 35155 J. Aug. Engelsmann in Mannheim, Litera C 8 No. 8. 572 Aa ſeseh fen u. Gaskocher Grösstes Lager der Patent Doppel-Regenerativ-Gasöfen und Patent-Bas-Koch- u. Brat-Einrichtungen der Act-Ges. 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Zentwäſſerungsanlagen von der Gehweghinterkante bis le können auf Anordnung des Stadkrathes von örde auf Koſten des Hauseigenthümers ausgeführt werden Koſten werden in ſolchen Fällen nach Maßgabe eines von Zeit zu Zeit vom Stadtrathe aufzuſtellenden und zu veröffent⸗ lichenden Preisverzeichniſſes berechnet und im Voraus eingezogen, 11. Einzuleitende Abflüſſe. Durch die Entwäſſerungsanlage der Llegenſchaften müſſen ab⸗ leitet werden: Alle Abwäſſer der Liegenſchaften, als Regenwaſſer, ffer, Wirthſchaftswaſſer und das zu gewerblichen Zwecken und verunreinigte Waſſer, unter der Bedingung, daß die 1* a, keine feſten Sinkſtoffe, wie Kehricht, Schutt, Sand, Aſche u, dergl., und keine groben Subſtanzen, wie Gemüſeabfälle, Schalen u. dergl. mit ſich führen; keine Chemikalien, Stoffe oder Flüſſigkeiten enthalten, welche für die Siele ſchädlich ſind oder auf deren Inhalt in irgend welcher Weiſe nachtheilig einwirken können, wie Säuren ꝛc.; o. keine Stoffe mitführen, welche ſchädliche oder läſtige Aus⸗ dünſtungen verbreiten; beim Einlauf in das Straßenſiel keine höhere Temperatur als 40 Celſius bei Mengen unter 2 obm pro Stunde und keine höhere Temperatur als 300 Celſius bei größeren Mengen beſitzen Sofern die innerhalb einer Liegenſchaft entſtehenden Abflüſſe bieſen Vorſchriften nicht genügen ſind dieſelben durch entſprechende Mittel(Schlammfänge, Neutraliſirung, Desinfektion, Abkühlung ꝛc.) zur Aufnahme in die Siele geeignet zu machen bezw. es kann für dieſelben die fernere Ableitung in die Siele unterſagt werden. §831 Pläne. Die Hausentwäſſerungspläne ſind in doppelter Ausfertigung von vorgeſchriebenem Formate einzureichen und müſſen den folgen⸗ den Bedingungen entſprechen. Ein Exemplar der Pläne iſt auf Pausleinwand zu zeichnen. Na Lichtpauſen(weiß auf blauem Grunde); gerollte läne und ſolche auf Material von mangelhafter Beſchaffenheit werden zurückgewieſen. 8 Dle zuläſſigen Formate ſind die folgenden Bielfache des Akten⸗ formats 21 33 em und zwar Streifen von 88 em Höhe und 21, 42, 63 oder 84 om Länge, lätter von 42 em Höhe und 66 Länge, 66 om Höhe und 84 Länge. Auf den Plänen iſt mehrfarbig dazuſtellen: a, ein orientirender Situgtionsplan im Maßſtabe oder:2500; b. ein geometriſcher Grundriß der gen Ttegenſchaft mit 250; allen Gebäuden ꝛc, im Maßſtabe 1 8. Detgilgrundriß:100; bei großen Liegenſchaften kann der Maßſtab:250 gewählt werden, ſofern dieſer die Darſtell⸗ ung der Einzelheiten zuläßt, oder für einzelne Theile Spe⸗ ziglpläne im Maßſtabe:100 beigelegt werden; d. Längenprofile ſämmtlicher Leitungen, Maßſtab für die Höhen 1100, für die Längen derjenige des Grundriſſes 12100 bezw.:250. Aus dem Grundriß müſſen genau erſichtlich ſein: Sämmtliche auf der Liegenſchaft vorhandenen Gebäude mit allen bei der Ent⸗ in Betracht kommenden Ahgaben, die Eintheilung ſowohl des ellers, wie auch des Parterregeſchoſſes unter Angabe der Verwendung der einzelnen Räumlichkeiten mit ſämmtlichen in Betracht kommenden Eingüſſen, Waſſerſteinen, Waſchbecken, Badeeinrichtungen, egenröhren, Einläufen, Zapfkrahnen, Regeneiſternen, Spring⸗ brunnen zc, nebſt den hiefür projectirten Zuflüſſen und Ableitungen und die Lage der Wafferverſchlüſſe und Ventilations⸗Einrichtungen, wie guch des ſtädtiſchen Straßenſiels und ſeiner Einlaßſtücke; ferner die Richtung der oberirdiſchen Waſſerläufe und die Lage der be⸗ ehenden Abtritte oder Waſſercloſets, Abtrittgruben, Senkgruben, runnen, Pumpen ꝛc, ſowie etwa vorhandener alter Kanäle. Die Längenprofile ſind für ſämmtliche Ableitungen durch alle Stockwerke bis über Dach zu geben, mit den Höhen der Oberfläche längs den projectirten Leitungen nebſt ihren Gefällen und den ausgerechneten Höhen der Formſtücke, den Höhen der benachbarten Kellerſohlen und namentlich auch der tiefſten Kellerſohle reſp. Boden⸗ fläche der ganzen Liegenſchaft und womöglich der Fundamental⸗ ſohlen, wie ferner die Höhenlage der einzelnen Entwäſſeruugspro⸗ jekte und ſchließlich der Vergleichshorizont von + 85 bis 95 m N. N. in ganzen Metern, ſowle die betreffende Staugrenze + 9500 m bezw. + 93,00 m N. N.(Vergl. Paragraph 42.) Im Grundriß und Längenproſil ſind die Gefälle Conſtruction und das Material und die Dichtungsart und Pläne ſen Aaeden e läne, welche dieſen Anforderungen nicht entſprechen erden von der ſtädtiſchen Baubehörde nicht angenommen. „Die verſchiedenen Theile der Entwäſſerungsanlage ſind durch die von der ſtädtiſchen Baubehörde vorgeſchriebenen Signaturen und Farbenbezeichnungen darzuſtellen. :1000 „ſowie die der Leitung 33. Führung der Leitung. Die Führung der Ableitung von den einzelnen Entwäſſerungs⸗ punkten nach dem Straßenſiel hat in ſolcher Weiſe zu geſchehen, daß die Ableitungen möglichſt kurz und gradlinig werden, möglichſt günſtige Gefälle erhalten und ein zweckmäßig angelegtes Ent⸗ wäſſerungsnetz bilden. Die Ableitungen ſind, wo irgend thunlich außerhalb der Ge⸗ bäude anzulegen; alle Nebenleitungen ſind auf dem kürzeſten Wege von den Fallröhren oder ſonſtigen Entwäſſerungspunkten nach außen zu führen. Die Röhrenſtränge ſind in der Regel parallel mit den neben⸗ liegenden Mauern und in einem Abſtand von denſelben zu führen, welcher in den Plänen in rundem Maße einzuſchreiben iſt. Richtungsänderungen ſind durch Curven zu vermitteln, die in mindeſtens das Zehnfache, in Nebenſträngen minde⸗ tens das Fünffache des Röhrendurchmeſſers zum Radius haben. Verbindungen ſind ſeitlich und in einem Winkel von 455 und 60»(in der Strömungsrichtung gemeſſen) herzuſtellen; auch iſt die rechtwinklige Einmündung eines Stranges in einen andern, gleich⸗ giltig ob in horizontaler oder vertikaler Lage, nur mit beſonderer Genehmigung zutäſſig. Wo thunlich, ſind die Ableitungen ſo zu führen, daß Bäder⸗ und Regenröhren oherhalb der Einmündung von Küchen⸗ und ſonſtigen in den Hauptſtrang einlaufen. Tiefenlage. Die Oberkante der liegend geführten Ableitungen muß überall mindeſtens 0,30 m, wo thunlich.50 im unter der an der betreffen⸗ den Stelle einmündenden entwäſſerten Fläche(Einlaufroſt. Waſſer⸗ ſtein ꝛc.) angelegt werden. Der höchſte Punkt jeder außerhalb geführten, liegenden(nicht ſenkrechten) Röhrenleitung muß froſtfrei) mindeſtens aber 1,40 m unter der be deckende Boden⸗ oder ſonſtigen Oberfläche liegen. Dieſe Tiefenlagen müſſen demnach auch alle außerhalb der Ge⸗ bäude beſindlichen Waſſerverſchl ind die Bogenröhren am Fuße von außerhalb herabgeführten Fallröhren mindeſtens beſitzen. Die Auwendung einer geringeren Tiefenlage, und zwar bis zu Im Deckung, kaun ausnahmsweiſe dort geſtaktet werden, wo die Gefährdung von Fundamenten oder dergleichen dieſes erforderlich macht, oder die Verhältniſſe(kleine, von hohen Bauten Uumgebene oder überdeckte Höfe z8.) die gering ere Tieſenlage zuläſſig machen Mannheim, 9. Maf. 838. Gefälle chwerſten zu en aft Von dem Punkte ei leichmäßie fſten, entfernteſten iſt eine thunlichſt ch ihrem ſiel ein Ableitung der Abflüſſe von Springbrunnen durch eine unterirdiſche Theil eines nahe gelegenen Straßen⸗ einlaufes oder in die Straßenrinne geſtatten. Die Beſtimmungen des Paragraphen 34 betreſſend Tiefenlage finden auf dieſe Ableitung von Springbrunnen keine Anwendung. 46. Röhrenleitung in den oberen Fettfänger. An den Eingüſſen in größeren Küchen(Holels, urſtlereien, Seifenſſedereien und dergl.) und Überal tiſche Baubehörde dies für nöthig erachtet, ſi t ger anzubringen, die mit enkſprechen leicht und, wo thunlich, vom 8 und reichlicher Ventilation ver 5 zie Fettfüngeranlagen im großen Maßſtab ſind mit de reichen. Reſtaurants, dort, wo die 1 6 er Ent⸗ 8 51. 18 ſelbe mit Veutilation durch Fabrik⸗Schornſteine. ung der ſtä de gebrochen Bei dem Anſchluß von Fabriken ſind, ſofern die Schornſteine edoch das ſch znoch 5% betragen; und Keſſelanlagen ſich hierzu eignen, dieſe zur Ventilation auszu⸗ ſſentlichen Straße nützen durch Führung eines entſprechend weiten Rohres ohne jed⸗ nachweislich! lich iſt. wede Unterbrechung von dem ſtädtiſchen Siel bis unter bie Feuer⸗ zehörde das! en des ung der Keſſel bezw. bis in den Rauchzug. gerader Linie ronen. In denjenigen len, in welchen aus der betreffenden Fabrik imalgefälle 300%, fürgewerbliche in die Siele eingeleitet werden, welche be⸗ le als: läſtigende 2 ungen verurſachen kann der Stadtrath die Her⸗ 50%0 itunger 10 em Dm. ſtellung derartiger Ventilationsanſchlüſſe als einen untrennbaren 3%= 1735 bet Ableitungen von 15 em Dm. Beſtandtheil der Liegenfchaftsentwäfferung fordern; in Fabriken %— 1 50 bei Ableitungen von 20 em Dm. dagegen, deren gewerb Abflüſſe unſchädlich ſind, kann der Ven⸗ ſind nur ausnahmsweiſe und bei Sſcherung ausreſchender Spülung tilations⸗Anſchluß nur nach vorher eingeholter Genehmigung des (Spülſchachte und dergl.) zuläſſig. Eigenthümers ſtattfinden. Sollten für Leitungen, wenſt ſie unter der Kellerſohle geführt werden, Gefälle ſich ergeben, die ſchwächer als oben erwähntes älle ſind, ſo kann die ſtädtiſche Baubehörde vorſchreiben, ungen längs der Kellerwand mit dem beſten auf dieſe ren Gefälle zu ziehen. ine dann auf ſtarken eiſernen eingemauerten oder auf Pfeilern aus Mauerwerk in Cemenkmortel zu zen und zwar in Abſtänden von höchſtens 3 m; unter jeder Verbindung iſt eine Stütze anzubringen. 37 Fallröhren. Die Fallröhren für Schmutz⸗ und Verbrauchswaſſer ſind ſenk⸗ recht von oben bis unten herzuſtellen. Die Schleifung von Fallröhren d. h. deren Hahrung in ſchräger Lage, iſt nur ausnahmsweiſe und mit befonderer Genehmigung zuläſſig. Die Verbindung an Fallröhren ſind mit einem Winkel von nicht mehr als 45 Grad herzuſtellen. „Die Fallröhren und die in dieſelben einmündenden ſind frei, entweder von der Wand oder großen Niſche in derſelben herunter zu führen und kräftig zu befe⸗ ſtigen; das Einmauern derſelben iſt nicht geſtattet. Regenwaſſer darf in keine der Fallröhren der tungen d. h. der Küchen, der Eingüſſe, der Bäder ꝛe. eingeführt werden, ſondern muß durch beſondere Fallröhren bis in die Ablei⸗ tungsſtränge hinabgeführt werden. Fallröhren von Bädern follen, ſoweit wie möglich, getrennt für ſich hinabgeführt werden. In Aus⸗ nahimsfällen, wo die getrennte Herableitung des Badefallrohres zu Härten Anlaß geben würde, iſt die Einmündung von Badewaſſer in ein ſonſtiges naheliegendes Schmutzwaſſerfallrohr zuläſſig und zwar dort, wo der Anſchluß des Badeablaufes aus einem Stock⸗ werk an das Fallrohr unterhalb der übrigen Anſchlüſſe erfolgt, ohne weiteres, dort wo die Anſchlüſſe der Badeabläufe dagegen oberhalb ſonſtiger Anſchlüſſe in das Fallrohr einmünden, nur bei Sicherung inmü Leitungen in einer entſprechenden Innen⸗Einrich⸗ — 52, Material der Fall⸗ und Ventilationsröhren. b. Die Fallröhren und Ventilationsröhren innerhalb der Ge⸗ bäude und ihre Nebenleitungen von 40 n Durchmeſſer und darüber ſind aus en Röhrem(vergl. 5) mit Bleidichtung waſſer⸗ und luftdicht herzuſtellen und zwar incl. der Fußbogenröhren einer⸗ ſeits und des Anſchluſſes an das Eindeckſtlick im Dache anderſeits. Bei Durchmeſſern unter 50 mm ſind für Nebenleitungen der Fallröhre und für Luftröhren Bleiröhren von vorgeſchriebenem Ge⸗ wichte und Beſchaffenheit oder galvaniftrte Eiſenröhren zu verwenden. auf ihrer ganzen Länge zu unterſtützen und mit 7575 Dieſelben ſind ſedoch Schutz gegen Beſchädigungen zu verſehen, Die Verbindung der Bleileitungen mit gußeiſernen Leitungen hat luft⸗ und waſſerdicht durch Flanſchen zu erfolgen. 4. Die Eindeckſtücke nebſt Ventilationsrohr über Dach ſind aus ſtarkem galvaniſirten Eiſen oder aus ſonſt einem geeigneten Ma⸗ terial, worüber die Genehmigung der ſtädtiſchen Behörde vorbe⸗ halten bleibt, herzuſtellen. Für die Fallröhren und Ventilationsröhren von Küchen, Ein⸗ güſſen und Bädern, welche außerhalb der Gebände herabgeführt werden, gelten in Bezug auf das Material die Beſtimmungen für die Regenfallröhren.(Vergl..) § 55. 25 Gußeiſerne Röhren. Die gußeiſernen Röhren müſſen ſtehend mit den Muffen nach unten gegoſſen, luft⸗ und ae gut centrirt glatt, rein und geſund ſein und ſind in der Fabrik in dieſem Zuſtande innen und außen mit einem vollkommenen Lacküberzug nach dem Verfahren ere Angus Smith oder nach einem gleich guten Verfahren zu verſehen. Bezüglich der Form müſſen die Röhren in allen 91555 Theilen den Normalien der ſtädtiſchen Baubehörde genau entſprechen und mindeſtens folgende Wandſtärke beſitzen: üumef 3 W 77 75 gegen das Aufheben der Geruchverſchlüſſe durch Einrichtung einer 30 8 ſekundäxren Ventilgtſon derſelben. Vergl. 8 39. 65 0.5 5 80„ 75 83 5 Ventilation der Fallröhren. 100„. 15 Sämmtliche Fallröhren ſind zwecks Ventilation bis über das 125„ 9,5„„. Dach und über etwaige daſelbſt befindliche Fenſter hinauszuführen 150 5— 10 15 bezw. bis zu den für die Ventilation geeigneten Punkten forkzuſetzen. B 1I1 2 15 25 Dieſe Ventilationsröhren ſollen thunlichſt ſenkrechte Verlüng Es ſſeht der ſtädtiſchen Baubeßörde frei deren Prüfung durch erungen der Fallröhren bilden und mit möglich wenig Biegung inneren Waſſerdruck in der von ihr vorzuſchreibenden Höhe bis zu hergeſtellt werden. Sie ſollen den vollen Durchmzeſſer der betreffen⸗ den Fallröhre, mindeſtens aber 65 mm Durchmeſſer erhalten, auch dann, wenn die Fallröhee enger ſein ſollte. Der oberſte Theil der Ventilationsröhre von 0,5 m unter dem Dache an aufwärts erhält einen Durchmeſſer der um mindeſtens 50 mm größer iſt, als der Durchmeſſer der Ventilationsröhren ſelbſt, Die Vereinigung zweier oder mehrerer derartiger Ventilations⸗ röhren in eine iſt nur ausnahmsweiſe mit beſonderer Genehmigung und nur dann ſtatthaft, wenn der Querſchnitt der vereinigten Ven⸗ 20 Atmoſphäxren zu verlangen. Die geraden gußeiſernen Röhren ſind in niö längen zu verwenden; die Verbindungsſtücke ſollen mindeſtens .75 m lang und ſo conſtruirt ſein, daß noch genügender Raum unterhalb des Verbindungsſtutzens verbleibt, um die Bleidichtung vorſchriftsmäßig verſtemnzen zu können. Die Muffen der gußeiſernen Röhren und eingegoſſenem Blei gedichtet und ku ſtemmt werden. glichſt großen Bau⸗ müſſen mit Theerſtrick ft⸗ und waſſerdicht ver⸗ tilationsröhre der Summe der Querſchnitte der einzelnen Ventila⸗ Die Verwendung der ſogenaunten leicht eiſernen Abfluß⸗ tionsröhren entſpricht und die Vereinigung oberhalb der oberſten röhren, ſowie der ſogenannten ſchottiſchen Röhren und der⸗ en Einmündung von Waſſer ſtattfindet. Die Ausmündungen der Ventilationsröhren über Dach dürfen nicht in der Nähe von Fenſtern oder Schornſteinen oder ſonſtigen, mit dem Innern von Gebäuden in Verbindung ſtehenden Oeff⸗ nungen angelegt werden. Als untere Grenze werden 3 m ſeſtlich und 0 müber dem oberſten Theile der fraglichen Oeffnungen oder 1,5 müber letzteren vorgeſchrieben. Die Ansmündungen ſind mit entſprechend weiten Schutzhauben zu verſehen. Complieirte oder bewegliche, ſogenannte Aſpiratſons⸗ Vorrichtungen werden nicht geſtattet. Befindet ſich an dem oberen Ende einer aus dem Innern eines Gebäudes kommenden Ableitung keine zur Ventilation geeignete Fallröhre, ſo muß eine beſonders Ventilationsröhre angebracht werden. Der Anſchluß von Ventilatjonsröhren an Schornſteine(allein ausgenommen beſonders hierzu auserwühlte d Schornſteine), ſeien dieſe thätig oder außer Gebrauch geſtellt, oder an Hausven⸗ tilations⸗Schlotte iſt verboten. Münden mehrere Eingüſſe und dergl. übereinander in das gleiche Fallrohr, ſo ſind die Anſchlußſtrecken zwiſchen Fallrohr und Geruch⸗ verſchluß möglichſt nahe dem letzteren mit einer beſonderen Ventila⸗ tionsleitung zu verſehen, die bis über das Dach reicht oder in das Fallroht oberhalb des höchſten Einguſſes einmündet; auch darf durch Erweſterung der Fallröhren oder auf ſonſt geeignete Weiſe gegen ein Aufheben des Geruchverſchluſſes geſchaffen werden. 8 42. Eutwäſſerung tiefer Keller. Die Entwäſſerung von Kellern und Flächen, welche unter der Rückſtauhöhe des Sielwaſſers bei Hochwaſſer oder bei Regen(von höherer Gewalt abgeſehen) d. h. unter 95 m. N. N. bei An⸗ ſchlüſſen an das„Obere Sielſyſtem“ und unter. 98 m. N. N. bei Anſchlüſſen an das„Untere Syſtem“ oder weniger als 1 m. über dem Scheſtel des betreffenden Straßenſiels liegen 1 m. über der d Rückſtauhöhe im Sielnetz bei heftigem Regen, wird in der Regel nicht geſtattet. Der Stadtrath behält ſich vor, ausnahmsweiſe und auf jeder⸗ eitigen Widerruf und nur auf Gefahr des Liegenſchaftseigenthümers ſolche Anlage zu geſtatten, wenn der Eigenthümer der Liegenſchaft die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derſelben nachweiſt und ſich verpflichtet, durch Anlage und entſprechende Handhabung von Ab⸗ ſchlußſchiebern das Eindrinzen des Sielwaſſers in die tiefen Räume zu verhüten. Die Abſchlußſchieber ſind als Spindelſchieber aus Gußeiſen mit Metall⸗Spindeln und Dichtung herzuſtellen und ſo anzubringen, daß ſie zu jeder Zeit, auch bei Hochwaſſer bezw. Rückſtau zugänglich ſind und gehandhäbt werden können. Der Abſchlußſchieber darf nur ſolche Leitungstheile abſchließen, welche von Entwäſſerungsvunkten kommen, die unter dem Rückſtau liegen; der Abfluß aus Ableitungen und Fallröhren die von höher gelegenen Entwäſſerungspunkten kommen, nach dem Siel darf durch denſelben nicht gehindert werden. 20. ſind ausreichende S Leitungen während und dort, wo vorgeſchrieben, auch die S der Hausenkwäſſerungsordnung(11 Juli 1892 Gebäuden, welche im Innern der Liegenſchaft(ni oder Platzſeite) angebracht ſind, dürfen auf thümers Hofeinlauf ausmünden: es wird jedoch ausbedungen, daß von dieſen Regenröhren, die zur Ventilation und Spülung der Hausentwäſſer⸗ ung am geeignetſten gelegenen unmittelbar an angeſchloſſen werden und zwar von bis zu 3 ſtens eines, darüber und bis U. ſ. w. daß die Abflußrinneen 5 geſtellt und die Sicherheit gewährt wird, daß kein Waſſer aus der Liegenſchaft über die Oberfläch fließen kann und daß die den jederzeitigen vorſchriftsmäß röhren ꝛc. gewährleiſtet. gleichen iſt im Innern der Gebäude verboten die außerhalb derſelben befinzlichen Fallröhren. Die für Nebenleitungen der Fallröhren und für Luftröhren zu verwendenden galpaniſirten Eiſenröhren(§ 52b) ſollen im Conſtruc⸗ tion und Wandſtärke den beſten Normalien der für Waſſerleitungen m Handel befindlichen galvaniſtrten Röhren entſprechen, § 57 dagegen zuläſſig für Ausführung. Die Ausführung der Entwäſſerungsanlagen hat mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit und in beſter Weiſe zu erfolgen. Die Genauigkeit in Höhenlage iſt ſoweit wie möglich durch einnivellixte Viſirdielen zu ſichern, 900 Röhren ſind mit den Muffen in der aufſteſgenden Richtung u legen. Die Steinzeugröhren ſind waſſerdicht mit einander zu verbinden unter Verwendung von Theerſtricken und mittelſt zühem gut ver⸗ e Letten oder wo vorgeſchrieben mittelſt Strick und Cement⸗ ichtung. Bei ſchwierigen Bodenverhältniſſen können beſondere Vorſichts⸗ maßregeln, wie tieferes Ausheben der Gruben und Einſtampfen von Sand u. ſ. w. angeordnet werden. Für die Kreuzung mit Kabeln der Gas⸗ und Waſſerleitungen chutzvorrichtungen gegen Beſchädigung dieſer infolge des Baues znu treffen. Die Steinzeugeinläufe einſchließlich der und teinzengröhrenleitungen ſind mit einer Lettenumhüllung von 100 mm. Stärke zu umgeben. Die ſtädtiſche Baubehörde behält ſich das Recht vor, die Leitung nach ihrer Herſtellung auf Luft⸗ und Waſſerbichtigkeit zu prüfen, letzteres unter einem Waſſerdruck, der einem Anfüllen der Stränge bis auf die Höhe der Straßenoberfläche gleichkommt. 58. § 58. Uebergangseſtimmungen. zur Zeit des Erlaßſſes ) bereits beſtehenven cht nach der Straße Antrag des Hauseigen⸗ auch weiter frei nach dem Hofe mit dem Abfluß nach dem Die Regenröhren von nicht entwäſſerten, die Entwäſſerung Regenröhren minde⸗ zu 6 Regenröhren mindeſtens zwei ach dem Hofeinlauf waſſerdicht her⸗ fläche nach der öffentlichen Straße ab⸗ Tiefenlage des Entwäſſerungsſtranges igen Anſchluß der übrigen Regen⸗ 1. Solche Entwäſſerungsanlagen oder Beſtandtheile von Ent⸗ wäſſerungsanlagen, welche vor dem Erlaß dieſer Borſchrift 8 44. bereits beſtanden, müſſen vor Anſchluß an die neuen Siele bezw. Ueberläufe. an beſtehende und zur Aufnahnte von Hauswäſſern hergerichkete Ueberläufe und Abläufe aus Reſervoirs, Regeneiſternen, Spring⸗ brunnen und dergleichen, Abläufe aus Fangſchalen und überhaupt alle ſolche Ueber⸗ und Abläufe, welche nicht Sicherheit für die con⸗ tinuirliche Erneuerung des Waſſers im Geruchverſchluſſe bieten, nicht unmittelbar an die Entwäſſerungsleitung angeſchloſſen werden. 5 Solche Röhren ſind, ſoſern ihre Anbringung geſtattet wird, un⸗ mittelbar ins Freie zu führen oder durch ein Mahrungsrohr zu ent⸗ wäſſern, welches über einen Einlauf oder Einguß der obige Beding⸗ f ungen betreffs Erneuerung des Waſſerverſchluſſes erfüllt, frei ſicht⸗ pringbrunnen in Höfen und Gärten ſind bar ausmündet. Die Abflüſſe der S entweder unterirdiſch durch eine Röhrenleftung abzuführen, welche in den oberen Theil eines Hoſeinlaufes oder in ein mit Geruch⸗ berſchluß verſehenes Regenfallrohr über dem Geruchverſchluß ein⸗ mündet oder oberirdiſch durch eine waſſerdichte Rinne nach einem einlauf abzuleiten. In Ausnahmefällen kann der Stadtrgth die Siele dieſen Beſtimmun gen angepaßt werden. 2. Hierbei dürfen aber beibehalten werden: a, beſtehende Fallröhren aus Gußeiſen oder Blei, in gutem Zuſtande waf allzuſehr von den auch dann, wenn ſolange ſie ſer⸗ und luftdicht ſind und nicht zrgeſchriebenen Dimenſionen abweichen, un ſie in Bezug auf Conſtruktion, Durch⸗ meſſer und Führung(Einmauern ꝛc.) mit dieſen Vor⸗ ſchriſten nicht übereinſtimmen; bei beſtebenden Negenröhren iſt auch eine geringere 8 e beſtehende Fallröhren aus leichtem 5(ſchottiſche 70 und Zink don Küchen, Eingüſſen, Bädern und dergl, ſo lange ſolche in gutem Zuſtande und vollkommen waffer⸗ und luftdicht bezw. dört, wo 908 ſich durchweg außerhalb der Gehäude befinden, ſoſern ſie nicht wafferdurchläffig 5 Bei Sbrge oder ee enderungen müſſen die in vorgeſchriebenen gußeiſernen Röhren zur Verwendung kommen: 17 9. Seite e General⸗Anzeiger. Mannheim, 9. wrch. 8. beſtehende unterirdiſche Adleifungen, ſofern ſie aus gußem gußeiſernen⸗ oder Steinzeugröhren oder aus Cemenkbeton on guter Beſchaffenheit beſtehen, gut und waſſerdicht her⸗ geſtellt ſind und nicht unzweckmäßigen Durchmeſſer, Tieſen⸗ lage und Gefälle beſitzen und ſich bisher gut bewührt haben beſtehende Einläufe, ſofern ſie einen entſprechenden Roſt; Schlammfang und Geruchverſchluß beſitzen, in gutem Zu⸗ ſtande ſind, ihr 2 aſſerſpiegel froſtfrei liegt und ſofern ſite, falls im Innern der Häuſer angebracht, aus Gußeiſen beſtehen; .f der oberirdiſche Abfluß etwaiger im Hof angebrachter Regen⸗ röhren nach den Hofeinläufen, voräusgeſetzt, daß die Ab⸗ flußrinnen waſſerdicht hergeſtellt und erhalten werden. ., Darüber, ob dieſe Vorausſetzungen zutreſſen, entſcheidet die Polizeibehörde nach Anhörung des Stadtraths. 4. Der Erſatz durch neue und den Beſtimmungen dieſer ortspoli⸗ zeilichen Vorſchriſten vollſtändig und ausnahmslos entſprechende Porſchriftsmäßige Anlagen hat überall dort zu geſchehen, wo größere Arbeiten oder Reparaturen an dem betr. Theil der Anlage vorge⸗ nommen werden. 5, In allen anderen, oben unter a, b, o, d und e nicht aus⸗ drücklich ausgenommenen Beziehungen müſſen die Anlagen voll und danz den Beſtimmungen dieſer ortspolizeilichen Vorſchrift entſprechen ezw. mit dieſer in Einklang gebracht werden. 6, Beſtehende Entwäſſerungsanlagen, die an beſtehende und guch weiter unverändert belaſſene Siele bereits angeſchloſſen ſind, And auf ihre Uebereinſtimmung mit den Beſtimmungen dieſer ortspoli⸗ anngten Vorſchrift zu prüfen, ſofern ſie von denſelben in ſolchen Punkten ab n, welche in Vorſtehendem nicht ausdrücklich als Übergangsweiſe zuläſſig bezeichnet ſind, ſind ſie den Beſtimmungen entſprechend abzuändern, und zwar binnen 3 Monaten nach Auffor⸗ derung. Das Anbringen etwa fehlender Geruchyverſchlüſſe, die Her⸗ ellung von Ventilationsröhren, ſowie alle vom geſundheitlichen tandpunkt etwa erforderlichen ſonſtigen Arbeiten ſind ſofort, aber innerhalb 6 Wochen nach Aufforderung auszuführen. ei Vornahme größerer Bauten oder Veränderungen in der Liegen⸗ ſchaft hingegen kann eine derartige Abänderung der Entwäſſerungs⸗ Anlage auch früher vorgeſchrieben werden; auch findet auf dieſe heſtehenden Entwäſſerungs⸗Anlagen die Beſtimmung des Abſatz 5 Anwendung. Ergänzungen ſolcher Anlagen, die gemäß den Beſtim⸗ Mungen dieſer ortspolizeilichen Vorſchrift erforderlich ſind, müſſen in voller Uebereinſtimmung mit denſelben hergeſtellt werden. 7. Auf die Aenderung und Ergänzung ſchon beſtehender Ent⸗ Päſſerungsanlagen finden die Beſtimmungen dieſer Vorſchrift ins⸗ Jeſondere auch hinſichtlich des zur Erwirkung der Genehmigung einzuhaltenden Verfahrens Anwendung. 59. Ausnahme⸗Beſtimmungen. In beſonderen Fällen, namentlich auch bei induſtriellen An⸗ lagen, in welchen die Durchführung einzelner Beſtimmungen der gorſtehenden ortspoltzeilichen Vorſchrift nachweislich nicht möglich 5 oder zu Härten Anlaß geben würde kann die Polizeibehörde mit uſtimmung des Stadtraths ausnahmsweiſe von der betreffenden eſtimmung Nachſicht ertheilen oder für den Ausnahmefall ge⸗ eignet erſcheinende beſondere Beſtimmungen erlaſſen. Die Geſtattung von Ausnahmen und Nachſichten, wie ſolche in § 34 Abſ. 4; 35, 37 Abſ. 6 u. 57 vorgeſehen ſind, erfolgt Seitens er ſtädtiſchen Baubehörde; im Falle jedoch eine Einigung zwiſchen zen Betheiltgten nicht erzielt wird, hat das obenbezeichnete Ver⸗ fahren platzzugreifen. Konkurs⸗Verkauf. Das zur Konkursmaſſe des Kaufmanns Julius Trapp hier gehörige Waarenlager beſtehend in: Weißwaaren⸗, Leinen⸗ u. Ausſteuer⸗ Artikeln ꝛc. nebſt Ladeneinrichtung, im Taxwerth von M. 4900.—, iſt durch den Unterzeichneten aus freier Hand en bloe zu verkaufen. 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Die erſte Karte„12.— Jede weitere Karte„.— Die Aktionäre haben nach§ 9 der Statuten gegen Ablieferung des Dividendenſcheines pro 1894 Anſpruch: bei 1 Aktie auf 1 Abonnentenkarte(für Glieder bei 2 Aktien auf 3 Abonnentenkarten ihrer bei 3 Aktien auf unbeſchränkte Zahl Abonnentenkarten l Familie. Ssweit ein Aktionär mehr Familien⸗Abonnenten⸗Karten nimmt als er kraft Beſitzes an Aktien zu beanſpruchen hat, ſo ſind für die zweite, dritte und vierte Karte u. ſ. w. die für die ſonſtigen Abon⸗ nenten feſtgeſetzten Preiſe zu zahlen. Als zur Familie gehörig werden betrachtet: Der Familienvorſtand, deſſen Ehefrau, ſeine minderjährigen Söhne(unter 21 Jahren), ſeine un rheiratheten Töchter, ſowie die zum Haushalt gehörenden, unſelb gen Per⸗ ſonen.(Die f ur als Begleitung der Herrſchaft, oder als Begleitung der) Penſionäre nur inſoweſt als dieſelben das 18. Jahr nicht überſchritten haben. 2. Fremden⸗Karten. 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