Telegramm⸗Adreſſe: e n der Poſtliſte eingetragen unter 8 Nr. 242. Abonnement: 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Quartal. Juſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. Maunhei Amts⸗ und Badiſche Boltszeitung.) der Stadt Maunheim und Umgebung. 103. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. mer Journal. Kreisverkündigungsblatt (Mannheimer Volksblatt) Berantwortfech: für den politiſchen u. allg. Then Chef⸗Redalteur Herm. Mehes, für den lokalen und prov. Theil enſt Müller. für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Kotattionsdruck und Bertag den Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ deuckerei, (Das„Aannheimer Journal en Siaenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Nanndeim. Nr. 74.(Jelephon⸗Rr. 218.) Zweites Blatt. Nagesneuigkeiten. — Ueber die ſchauderhafte Mordthat in Salm⸗ dorf, welche wir geſtern kurz erwähnten, bringen die„Münch. N. Nachr.“ nachſtehenden ausfübrlichen Bericht: In Salm⸗ dorf, einem kleinen Dorfe binter Riem, war Sonntag Nach⸗ mittag ein kleiner Markt. Aus allen den umliegenden Ort⸗ ſchaften waren die Bewohner herbeigeſtrömt. Ueberall herrſchte große Fröhlichkeit, und Alles ließ ſich s wohl ſein und war guter Dinge. Viel mochte auch der herrliche Frühlingstag zu der allgemeinen Fröhlichkeit beitragen, denn er ließ eine für den Landmann beſſere Zeit erwarten. Wer aber mochte daran denken, daß dieſer ſchöne, ſonnige Tag nicht zu Ende gehen ſollte, ohne die blutige Spur eines geradezu fürchter⸗ lichen Verbrechens zu hinterlaſſen? Die meiſten der Gäſte des Dorfes waren ſchon längſt heimgegangen. Eine ſternen⸗ helle, milde Nacht dehnte ſich über dem ſtillen Dorfe aus, deſſen Bewohner in friedlichem Schlummer lagen. Da plbtz⸗ lich gegen 12 Uhr tönte der grauſige Ruf„Feuer“ durch den ſchlummernden Ort und ſchreckte die Bewohner aus den Betten. Ein Einwohner hatte entdeckt, daß in dem etwa 30 Schritt von dem Dorfe abſeits und einſam gelegenen An⸗ weſen der Gütlerswittwe Anna Reitsberger ausge⸗ brochen war. Das Haus bewohnte die etwa—56 jährige Wittwe Reitsberger mit ihren drei 14—23 jährigen Töchtern.— Bald war das ganze Dorf auf den Beinen und an der Brandſtätte. Seltſamerweiſe regte ſich in dem brennenden Hauſe Niemand, ſo daß man zu fürchten be⸗ gann, die Inwohner ſeien vielleicht ſchon im Rauch erſtickt. Man rief, man pochte an die Fenſter, man ſchlug gegen die Thüren— keine Antwort! Da glaubte man, im Innern des Hauſes, in der nach hinten gegen das Feld zu gelegenen Schlafkammer der Bewohner ein dumpfes Röcheln zu ver⸗ nehmen. Von böſen Ahnungen erfaßt, ging man daran, die Tbüre des Hauſes einzuſchlagen. Man drang in die Schlaf⸗ jammer.. Entſetzen und Grauen lähmten im erſten Augen⸗ blick die Herzen der Eindringenden! Da lagen, blutüberſtrömt, ſchwer röchelnd und mit dem Tode ringend die Wittwe Reits⸗ berger, die beiden 23⸗ und 15jährigen Töchter, während die dritte Tochter, ein 14jähriges Mädchen, hinter einem Schranke zuſammengebrochen gefunden wurde!! Alle vier Menſchen waren von ruchloſer Hand auf eine geradezu beſtialiſche Weiſe ermordet worden!-Mit kalter Grauſamkeit batte der oder die Mörder, wohl mit einem Hammer oder einer Hacke, ſämmt⸗ lichen vier Menſchen die Schläfen zertrümmert, und außer⸗ dem gegen Haupt und Hals der Aermſten ſo entſetzliche Schläge geführt, daß ſie unbedingt den Tod zur Folge baben mußten. Raſch wurden mitſammt den blutgetränkten Betten die noch athmenden Opfer aus dem brennenden Hauſe getragen und auf die Straße vor dem Gartenzaun niedergelegt. Man verſuchte von der Wittwe Rettsberger noch irgend⸗ welche Anhaltspunkte über das entſetzliche Verbrechen zu erfahren. Die arme Frau ſchien die an ſte aerichteten Fragen zwar zu verſtehen, vermochte aber nicht mehr zu ſprechen. Sie hat an der rechten Stirnſeite eine furchtbare, wohl drei fingerbreite, klaffende Wunde. In dem Bette der Reitsberger fand man, unter den Kiſſen verſteckt, einen Hundertmarkſchein, der gerettet wurde. Dem verbeerenden Elemente, das an zwei Stellen des Hauſes, links und rechts der Feuermauer in raffinirteſter Weiſe gelegt worden war, konnke kein Einhalt mehr gethan werden—; das Haus brannte bis auf den Grund nieder. Acht Stück Vieh wurden dem Feuerbrande entriſſen. Während die Feuerwehr den Brand zu löſchen verſuchte, wurden die zu Tode verwundeten armen Frauen in ein Haus des Dorfes gebracht, wo ſie nacheinander um balb 3 Uhr Morgens die beiden älteſten Töchter, dann um halb 4 Uhr die Mutter, und endlich zwiſchen 6 und 7 Uhr das jüngſte Kind, ohne wieder das Bewußtſein erxlangt zu haben, verſchlieden. Dem füngſten Mädchen, das offenbar die Flucht vor dem ſchrecklichen Mörder ergreifen wollte, wurde auch der Bruſtkorb gewaltſam eingedrückt. Der Kopf dieſes unſchuldigen Kindes iſt gräßlich zugerichtet. Die Hirnſchale iſt zertrümmert und das Gehirn liegt, offen auf dem Kopf; kiſſen. Ob der oder die Mörder es auf einen Raub abgeſeben hatten, iſt bis jetzt noch nicht feſtzuſtellen, da man noch nicht weiß, wieviel Geld die Wittwe im Hauſe batte. Aus dem Schutt wurde ein Zehnmarkſtück zu Tage gefördert.— Von dem Mörder hat man bis jetzt nicht die geringſte Spur. Auch über den Beweggrund der ſcheußlichen That kann man ſich ebenfalls keine Vorſtellung machen. Die Aermſten müſſen im Schlafe überfallen worden ſein. Wie ſie im Bette gelegen, ſo fand man ſie ermordet vor. Nur die Jünaſte hatte, leider vergeblich, das Bett verlaſſen. Die ſämmtlichen Thüren des Hauſes ſollen vollſtändig verſperrt geweſen ſein. Man vermnthet, daß der Verbrecher durch eine im Hauſe befindliche Lucke, durch die im Sommer Heu und Gras ins Haus gebracht wurde, in das Innere drang. En ſchwerer Prügel wurde am Orte der That gefunden. Es war ein Zaunpfahl, der genau zu einem am letzten Hauſe des Dorfes befindlichen Zaune paßt und dort off ubar ge⸗ waltſam entfernt wurde. Man kann ſich den Jammer und das Eutſ zen der Dorfbewohner denken! Das Grauen über die ruchloſe Tuat ſpricht aus Aller Mienen. Niemand kann begreifen, wie man dieſen barmloſen Menſchen ein Leids hatte anthun können! Es ſind brave, fleißige Menſchen ge⸗ weſen; die Mädchen, hübſche Kinder, waren ſo ſcheu und zu⸗ rückhaltend, daß ſie, wie die Nachbarn ſagen, nicht einmal Jemand anſchauten. Und dieſe vier braven, vur für ſich und einſam lebenden Menſchen fielen unter Mörderhänden! Jetzt liegen ſie in einem kleinen, ärmlichen Gemache ſchweigend und gräßlich entſtellt neben einander— die fürchterlichſte, wenn auch ſtumme Anklage gegen eine Beſtie in Menſchen⸗ geſtalt!— Draußen über der noch rauchenden Branudſtätte Wölbt ſich wieder wie Tags zuvor ein wolkenloſer, tiefvlaues Geleſenſte und Himmel und von den Feldern ſteigen jubilirend die Lerchen in die ſonnige Luft — Ariſtokratiſche Langſinger. Frau Hauptmann v. Gleißenberg, jetzt in Berlin, und ihre Tochter Olaga, letz⸗ tere einſt eine wohlgeſchätzte Soloſängerin bei den größeren Aufführungen des Geſangvereins für gemiſchten Chor und in Kirchenconcerten, dabei eine geſuchte Geſanglehrerin, ſtanden am Dienſtag nach der„Neuen Stett. Ztg.“ vor dem Schöffen⸗ gericht in Kolberg. Beide Damen hatten ſich während der Badedaiſon 1891 und 1892 auf dem Strandſchloßperron wie⸗ derholt Diebſtähle von auf den Tiſchen liegenden Garderobe⸗ gegenſtänden, wie Schirme, Tücher, Porzellangeſchirr des Wirthes, zu Schulden kommen laſſen und waren endlich nach längerer Beobachtung durch einen Geheimpoliziſten abgefaßt worden. Als Geſammtſtrafe erkannte der Gerichtshof auf je fünf Wochen Gefängniß. eEin deutſches Familiendrama in Paris. Ueber ein Aufſehen erregendes Familiendrama in einer zur Zeit in Paris anſäſſigen deutſchen Familie erhält ein Sonntagsblatt die folgende kelegraphiſche Meldung: Eine in der Avenue Marceau wohnepde Frau v. Wilke erhielt Mittwoch Abend verſchiedene Briefe und Depeſchen, die ſie uneröffnet wieder zurückſandte. Später ſtellte ſich ein Herr in ihrer Wobnung ein und wünſchte Frau von Wilke zu ſprechen. Als dieſe ihn abwies, ſchoß derſelbe ſich eine Kugel in die Bruft. In eine Apotheke gebracht, erklärte er, er ſei preußiſcher Reſerveofftzier und nach Paris gekommen, um Frau v. Wilke, ſeine Gattin, zu beſchwören, wieder mit ihm zuſammenzuleben. Er habe den Selbſtmord aus Verzweiflung über die ihm widerfahrene Abweiſung begangen Frau d. Wilke ward benachrichtigt; ſie erſchien und entſchloß ſich, ihrem Gatten nach dem Hotel zu folgen. Herr v. Wilke ſtieg die Treppe zum Hotel hinauf und jubelte über die Verſöhnung mit ſeiner Frau. Sein Zu⸗ ſtand iſt jedoch ein ſehr bedenklicher. Herr v. Wilke ſtand früher beim zweiten Garde⸗Dragoner⸗Regiment, ſpäter bei den Bockenheimer Huſaren; er lernte ſeine Frau, eine reiche Erbin, eine geborene Naryſchkin, eine Schweſter des ruſſiſchen Bot⸗ ſchaftsſelretärs Naryſchkin, in Wiesbaden kennen. Die Ehe der Beiden war eine ſehr unglückliche. Der Eheſcheidungs⸗ termin war auf den 13. März in Wiesbaden anberaumt. Die Kugel konnte bisher nicht gefunden werden. Der berühmte Chirurg Pean ſoll Herrn v. Wilke operiren. — Selbſtmord eines Miniſterſohnes, Am 8. März früh wurde in Rom in einem Koups erſter Klaſſe des von Genua kommenden Schnellzuges ein Herr aufgefunden, wel⸗ cher ſich mit einem Rvolver erſchoſſen hatte. Wie ſich heraus⸗ ſtellte, iſt der Selbſtmörder der Sohn des Sengtors und früheren Miniſters Angelo Bargoni. In einer Taſche des Todten fand man einen Brief, in dem er ſchrieb, daß er ſich das Leben nehme aus Schmerz darüber, daß ſeine Mutter im Sterben liege. Der Exminiſter Bargoni wohnt mit ſeiner Familie in Rom in der Turinerſtraße. Seine Gattin wurde am Tage vorher vom Schlage getroffen, und man hatte ſo⸗ fort an den einzigen Sohn, der als Advokat in Genua lebte, ein Telegramm abgehen laſſen. Literariſches. Die Original⸗Volksausgabe von Fr. Ehr. Schloſſers Welt⸗Geſchichte iſt nunmehr bis zum 8. Bande forkgeſchruten. Die rübrige Verlagshandlung von Oswald Seehagen in Berlin, welche es unternommen hat, dieſes Hlaſfiſche Geſchichtswerk zum Gemeingut der deutſchen Nation zu machen, kann mit Stolz auf den Erfolg ihres Unternehmens blicken. Burch die unglaubliche Billigkeit dieſer Volksausgabe iſt es auch dem Unbemittelten ermöglicht, dieſes klaſſiſche Geſchichiswerk, das einen wahren Familienſchatz darſtellt, ſich anzuſchaffen. Der Preis des einzelnen vollſtändig gebundenen Bandes, welcher 33—45 Bogen gr. Oktav enthält, beträgt nur 2 Mark.— Gleichzeitig wollen wir bei dieſer Gel⸗genheit auch auf die vierte: die illuſtrirte Pracht⸗Ausgabe von Schloſſers Weltgeſchichte hinweiſen, welche wegen ihrer zablreichen biſtoriſchen Abbildungen und Karten ſelbſtverſtändlich einen weſentlich höheren inſtruktivwen Werth hat und deßhalb den Bemütelten beſonders empfoglen werden mag. Der Preis von M 102,75 für dieſe, in 19 feineren Original⸗Halbfranzbänden gebundene, Prachtausgabe muß bei ibrer eleganten Ausſtattung als ein ſehr billiger bezeichnet werden. Texllich ſind beide Ausgaben übrigens identiſch. Geſchäftliches. Einen Glücksboten kann ſich das Neue Finanz⸗ und Verlooſungsblatt(27. Jahrgang) von A. Dann in Stuttgart mit Recht heißen. Das Blatt verdankt ſeine außerordentliche Verbreitung der Korrektheit ſeiner Ziebungs⸗ liſten, ſeiner unabhängigen und deshalb unpartetiſchen Haltung, ſeiner Vielſeitigkeit und ſachkundigen Zuſammenſtellung. Ver⸗ möge ſeiner objektiven Belehrung und vielſeitigen Unter⸗ richtung über alle Stagats⸗ und Communal⸗Aulehen, Eiſenbahnen, Banken, WVerſicherungs- und induſtrielle Geſellſchaften, ſowie auf Grund der von ihm ertheil⸗ ten praktiſchen Rathſchläge ſchützt es den Leſer vor Schaden und Zinsverluſt und weiſt ihn auf vortheilhafte Kapitalanlagen bin, ſo daß ein Abonnement auf duſes Blatt für jeden Kapitaliſten als lohneudſte Geldausgabe bezeichnet werden darf, da eine einzige Notiz das Blatt für Lebenszeit bezablt machen kann. Jeder neu eintretende Abonnent erhalt die Serienliſte über alle gezogenen Serienlooſe nebſt Ver⸗ looſungskalender. Man abonnirt bei jeder Poſt unter Nr. 4602 für j̃äbrl. M. 2, im Ausland M..25. CE—TT— Anna Goos, Jitherlehrerin Großh. Schloß, Aufgang bei der Bildergallerie. Gründliche Ertheilung von Zitherunterricht. Verkauf von Zithern in jeder Preislage, ſämmtliche in Klang und Conſtruction. 350 Saiten, Zithermuſikalien u. ſ. 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Nachſtehend bringen wir die Statutariſchen ein in Mannheim errichtetes Gewerbegericht zur öffentlichen Kenntniß, daß dieſelben von Großh. (40 Nr. 25852. Beſtimmungen für mit dem Anfügen Miniſterium des Innern mit Erlaß vom 2. d. Mts. Nr. 5754 ge⸗ nehmigt worden ſind. Statutariſche Beſtimmungen für einige Gemeinden des Amtsbezirks Mannheim und die Gemeinde Seckenheim cumdenrts Schwezimgem betr. das Gewerbegericht zu Mannheim. Einleitung. Für die der nachbezeichneten Gemeinden werden hierdurch nach Maßgabe des Beſchluſſes des Bürgerausſchuſſes ) der Stadt Mannheim vom 20. Dezember 1892 aus dem Amtsbezirk a der Gemeinden: 4728 eudenheim vom 24. Januar 1893 lvesheim„ 17. Januar 1898 äferthal„ 28. Januar 1898 Neckarau„ 21. Januar 1893 Sandhofen 28. Januar 1898 Schriesheim„ 25. Januar 1898 Wallſtadt„ 20. Januar 1893 Naus dem Amtsbezirk Schwetzingen, der Gemeinde: Seckenheim vom 20. Januar 1893 auf Grund§ 1 Abſ 1, 2, 3 und 6 des Reichs⸗Geſ. betr. die Gewerbe⸗ gerichte vom 29. Juli 1890(.⸗G.⸗Bl. 1890 S. 141 ff), 8 Bad. Vollzugs⸗Verordnung vom 8. Oktober 1890(.⸗ u..⸗O.⸗Bl. 1890 S. 627) und§ 161b der.⸗O. vomf24. März 1892 den Vollzug der Gewerbe⸗O. betr. nach Anhörun betheiligter Arbeitgeber und Arbeiter nachſtehende ſtatutariſche eſtimmungen erlaſſen: Erſter Abſchnitt. Errichtung u Zuſammenſetzung des Gewerbetzerichts. Für die Entſcheidung von gewerblichen Streitigkeiten: Ia. einerſeits und ihren Arbeitgebern anderer⸗ eits un b. zwiſchen Arbeitern deſſelben Arbeitgebers, a. zwiſchen Perſonen, welche für beſtimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeſtsſtätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeugniſſe beſchäftigt ſind, auch wenn dieſe Perſonen die Rohſtoffe oder Halbfabrikate, welche ſie bear⸗ 80 oder verarbeiten, ſelbſt beſchaffen, und ihren Arbeit⸗ gebern, b. zwiſchen Haus gewerbetreibenden(Heimarbeitern) der vorbe⸗ Art unter eingnder, ofern ſie von demſelben rbeitgeber beſchäftigt weßden, wird ein Gewerbegericht errichtet, welches deren Namen: Sewerbegericht Mannheim führt. Sein Sitz iſt zu Mannheim. Sein Bezirk umfaßt die Gemeindebezirke Mannheim, Sandhofen, Käferthal(rnebſt 7 95 Wallſtadt, Feudenheim; lvesheim, Neckarau, Schriesheim, ſowie der Hemeindebezirk Seckenheim. „Als Arbeiter im Sinne dieſer ſtatutariſchen Beſtimmungen gelten diejenigen Geſellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, ſind 2 der ſiebente Titel der Gewerbe⸗Ordnung Anwendung e findet. Ingleichen gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werkmeiſter mit 1295 0 techniſchen Dienſtleiſtungen betraute Angeſtellte, Aeren Jaßres⸗Arbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt zweitauſend Mark nicht überſteigt. 8. 8 SEachliche Anſtandigreit. e Das Gewerbegericht iſt Ihne Rückſicht auf den Werth des Streit⸗ gegenſtandes zuſtändig für Streitigkeiten: J. über den Antritt, 1 e oder die Auflöſung des Arbeits⸗ verhältniſſes, ſowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder n ſes 2. Über die Leiſtungen und Entſchädi verhältniſſe, ſowie über eine in Konventionalſtrafe, . üher die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und Hausgewerbetreibenden Beiträge§ 2 Abſ. 1 Z. 4,§ 53, 53a, 54, 65, 72, 73 des Kr.⸗Ver.⸗ Geſ, in der Faſſung dom 10. April 1892, über die Anſprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer emeinſamen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden beſſelben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. ungsanſprüche aus dem Arbeits⸗ eziehung auf daſſelbe bedungene 8 4. Ausnahmen von der Zuſtändigkeit. Ausgenommen von der Zuſtändigkeit des Gewerbegerichts ſind: J. Streitigkeiten Über eine Konventionalſtrafe, welche für den Fall bedungen iſt, daß der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach Beendi ung des Arbeitsverhältniſſes ein ſolches bei Arbeitgebern eingeht, oder ein eigenes Geſchäft errichte H. Stretigteten der in 8 8 Ziffer—4 bezeichneten Art zwiſchen: a. Mitgliedern der Innüngen(8 97 der Gewerbe⸗Ordnung) und ihren 0 97 Abſ! Ziffer 4 ebenda), b. Mitgliedern ſolcher Innungen, für welche ein Schiedsge⸗ richt in Gemäßheit des§ 97a Aiſer 6 und§ 100d der Gewerbeordnung errichtet iſt, un ihren Arbeitern. III. Außerdem iſt die Huſtändigkeit des Gewerbegerichts ausge⸗ ſchloſſen für ſolche Streitigkeiten zwiſchen Gewerbetreibenden und ihren Geſellen, Gehilfen und Lehrlingen, für welche auf Grund der 88 100e Ziffer 1 und 1001 Abf. 2 der Gewerbe⸗ „Ordnung durch einen der ſtreitenden Theile die Entſcheidung eines Innungs⸗Schiedsgerichtes oder zeiner Innung ange⸗ rufen wird. Des leichen iſt die Sabmcet des Gewerbegerichts ausge⸗ ſchlofſen für ſolche Streitigkerten der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und andelsgeſchäften und der Arbeiter, welche i ititär⸗ oder Marine⸗Verwaltung ſtehenden * in den unter der N Betriebsanlagen Zuſammenſetzung. Das Gewerbegericht beſteht aus einem Vorſitzenden, 3 Stellver⸗ tretern deſſelben und 90 Beiſitzern(45 Arbeitgeber, 45 Arbeitnehmer). te Zahl der Stellvertreter und Beiſitzer kann durch Beſchluß des Stadtrathes zu Mannheim anderweit feſtgeſtellt werden. Allgemeine Erforderniſſe bezüglich der Mitglieder. um Mitgliede des Gewerbegerichtes— einſchließlich des Vor⸗ itzenden und der Stellvertreter— ſoll nur berufen werden, wer das weißigſte Lehensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen e für ſich oder ſeine Familie Armenunterſtützung auf Grund ſes Geſetzes über den Unterſtützungswohnſitz vom 6. Juni 1870 (.⸗G.⸗Bl. S. 360) und des Geſe 0 Armenpflege betr.(G. u...⸗Bl. 1870 S. 387) nicht empfangen oder die empfangene Armenunterſtützung erſtattet hat und in dem Bezirke des Gewerbegerichtes ſeit mindeſtens zwei Jahren wohnt oder beſchäftigt iſt. 8 8 5 Perfonen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig ſind(Gerichts⸗ verfaſſungs⸗Geſetz§8 31, 32), 0 nicht berufen werden. 8 Vorſitzender und Stellvertreter. Der Vorſitzende des Gewerbegerichtes und die Stellvertreter seſſelben werden vom Stadtrathe zu Mannheim auf drei Jahre ee: wählt; ſie dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter ſein un müſſen die Befähigung zum Richteramte erlangt haben. 5 Der Stadtrath hat auch über eine etwa zu gewährende Ent⸗ ſchävigung des Vorſitzenden und der Stellvertreter zu befinden. i Wahl des Vorſitzenden und der Stellvertreter bedarf der Beſtätigung des Bezirksrathes zu Mannheim. Dieſe Beſtimmung ndet auf Staats⸗ oder Gemeindebeamte, welche ihr Amt kraft agtlicher Ernennung and verwalten, keine Anwendung, ſolange ſie ieſes Amt bekleiden. 98 Beſſitzer. Die Beiſitzer müſſen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Atbeitern eninommeß werden. Die Beiſitzer aus dem Kreiſe der Arbeilgeber werden mittelſt zu leiſtenden Kranken⸗Verſicherungs⸗ es vom 5. Mai 1870 die öffentliche General⸗Anzeiger. Mannheim, 15. März. Wahl der Arbeitgeber, die Beſſitzer aus dem Kreiſe der Arbelker mittelſt Wahl der Arbeiter auf die Dauer von drei Jahren beſtellt. Wiederwahl iſt zuläſſig. Beiſitzer, deren Amtsperiode abgelaufen iſt, ſcheiden erſt dann aus, wenn ihr Nachfolger in das 9 eingetreten iſt. Zur Theilnahme an den Wahlen ſind nur berechtigt: a, ſolche Arbeitgeber, welche das fünfundzwanzigſte Lebensjahr voll⸗ endet und ſeit mindeſtens einem Jahre im Bezirke des Gewer⸗ begerichtes Wohnung oder eine gewerbliche Lebensſuhr n haben. b. ſolche Arbeiter, welche das fünfundzwanzigſte Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke des Gewerbegerichtes Beſchäftigung haben oder, falls ſie außerhalb dieſes Gerichtsbezirkes in Arbeit ſtehen, wohnen. Die in§ 6 Abſ. 2 dieſes Statutes bezeichneten Perſonen ſind nicht wahlberechtigt. 5 Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Ge⸗ mäßheit der§8 97a, 100d der Gewerbe⸗Ordnung iſt, und deren Arbeiter ſind weder wählbar noch wahlberechtigt. 10 Das Reich, der Staat, die Gemeinden und ſonſtige öffentliche Verbände, ſowie juriſtiſche Perſonen üben ihr Stimmrecht durch ihre geſetzlichen Vertreter aus. Den Arbeitgebern ſtehen im Sinne der§§ 8 und 9 dieſes Statutes die mit der Leitung eines Gewerbe⸗Betriebes oder eines beſtimmten Zweiges desſelben betrauten Stellvertreter der ſelbſt⸗ ſtändigen Gewerbetreibenden gleich, ſofern ihr Jahres⸗Arbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt zweitauſend Mark überſteigt. Die durch§ 1 Abf 1 Ziffer II der Zuſtändigkeit des Gewerbe⸗ gerichtes unterſtellten dar. bewerbetreibenden ſind als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar. § 11. Wahl der Beiſitzer. Die Wahl der Beiſttzer iſt unmitteldar und geheim. Sie er⸗ folgt unter Leitung von Wahlausſchüſſen in Wahlbezirken. Jede der betheiligten Gemeinden bildet einen Wahlbezirk für ſich. Die Stadt Mannheim kann vom Stadtrathe in mehrere Wahl⸗ bezirke zerlegt werden. ür jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausſchuß ernannt. In der Stadt Mannheim ſind je 27 Beiſitzer von den Arbeit⸗ ebern und Arbeitern zu wählen, in den übrigen Wahlbezirken zu⸗ 18575 je 18, deren Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke von ſtin men der übrigen betheiligten Gemeinden zu be⸗ timmen iſt. Die Arheitgeber haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbe⸗ zirke auszuüben, im welchem ſie zur Zeit der Vornahme der Wahl eine gewerbliche Niederlaſſung haben, die Arbeiter in demjenigen Zeit der Vornahme der Wahl in Wahlbezirke, in welchem ſie zur 0 falls ſie außerhalb des Gerichts⸗ Arbeit 155 oder in welchem ſie, bezirks beſchäftigt ſind, wohnen. Wenn übrigens die Zahl der außer Mannheim dem Bezirke des Gewerbegerichts angehörenden Gemeinden unter 10 herabſinkt, er⸗ höht ſich die Zahl der in der Stadt Mannheim zu wählenden Bei⸗ ſitzer um ſoviel als die Zahl der betr. Gemeinden weniger als 10 beträgt. Die Vertheilung der Beiſitzer auf die Landgemeinden außer Mannheim erfolgt, wenn eine der betheiligten Ge⸗ meinderäthe nicht zu Stande kommt, durch Beſchluß des Bezirks⸗ rath Mannheim. § 12. Wahlausſchüſſe. Das Gewerbegericht, erſtmalig der Stadtrath Mannheim, bezw. die Gemeinderäthe der betheiligten übrigen Gemeinden beſtimmen, aus wieviel Perſonen die Wahlausſchüſſe zu beſtehen haben. Die Borſitzenden der Wahlausſchüſſe werden vom Stadtrathe Mann⸗ heim hezw. den Gemeinderäthen der übrigen betheiligten Gemeinden beſtellt. Die übrigen Mitglieder der Wahlausſchüſſe müſſen zur Hälfte ſtimmberechtigte Arbeitgeber, zur Hälfte ſtimmberechtigte Ar⸗ heiter ſein und werden je zur Hälfte don den als Mitglieder des Gewerbegerichtes thätigen Arbeitgebern und Arbeitern in geheimer Wahl durch Zuruf gewählt, erſtmalig mit dieſer Maßgabe von dem Stadtrathe Mannheim bezw. den Gemeinderäthen der übrigen be⸗ theiligten Gemeinden ernannt. § 18. Wahlhandlung. Die Wahlhandlung, welche öffentlich iſt und an einem Werk⸗ tag in der Siaun Mannheim 8080 10 Ues Mbrgens bis 8 Uhr Abends, in den anderen Gemeinden von—8 Uhr Abends ſtattzufinden hat, erfolgt in den einzelnen Wahlbezirken geſondert. Zum Zweck der Wahlen ſind fuͤr jeden Wahlbezirk vom Ge⸗ werbegericht erſtmalig von dem Stadtrath bezw. Gemeinderath Liſten anzulegen, in welche alle Wähler einzuiragen ſind, deren Stimmberechtigung unter Beifügung der erforderlichen Beſcheinig⸗ ungen innerhalb zweier Wochen, nachdem der Wahltag erſtmali bekannt gemacht iſt, bei den von dem Stadtrath bezw. Gemeinderat zu bezeichnenden Anmeldeſtellen mündlich oder ſchriftlich angemeldet iſt. Bei unterlaſſener rechtzeitiger Anmeldung ruht das Stimmrecht. Als Beſcheinigungen genügen für den Arbeitgeber die nach§ 14 der Gewerbe⸗Ordnung erfolgte Anmeldung des Gewerbe⸗Betriebs, ſo⸗ wie die letzte Juittung über ahlung der Gewerbeſteuer, für die Arbeiter ein Zeugniß ihres Arbeitgebers oder der Polizeibehörde, durch welches beſtätigt wird, daß der Arbeiter ſeit mindeſtens einem Jahre innerhalb des Gewerbegerichts⸗Bezirkes in Arbeit ſteht oder falls der Arbeiter außerhalb des Gerichts⸗Bezirkes beſchäftigt iſt, wohnt. Formulare zu dieſen Zeugniſſen werden von dem Gewerbe⸗ gericht, erſtmalig vom Stadtrathe bezw. den Gemeinderäthen ver⸗ abfolgt. Die Anerkennung anderer Legitimationen bleibt dem Ermeſſen des iaſſen bei Eintrag in die Liſte der Wahl⸗ berechtigten überlaſſen. ie Wahlliſten werden getrennt für Arbeitgeber und Arbeiter aufgeſtellt und enthalten in! Spalten die Namen, das Alter, die Berufsart, die Legitimation, diejenige der Arbeiter in einer fünften Spalte außerdem den Namen 4% gebers, Wahlort und Wahltermin. Tag, Ort und Stunden der Wahlen beſtimmt der Vorſitzende des Gewerbegerichtes erſtmalig der Stadtrath Mannheim bezw. die Gemeinderäthe der bethetligten übrigen Gemeinden, ſie ſind unter Mittheilung der für die Wählbarkeit und Wahlberechtigung geſetzlich Bedingungen mindeſtens zweimal in dem amtlichen Verkündigungsblatte des Bezirkes Mannheim, durch Anſchlag und in ſonſt ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen, dergeſtalt, daß zwiſchen der erſten Bekanntmachung und dem Wahltage eine Friſt von min⸗ deſtens drei Wochen liegt. 15. Das Wahlrecht iſt nur in Herfon und durch Stimmzettel aus⸗ zuüben, welche handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzuſtellen ſind und nicht mehr Namen enthalten ſollen, als Bei⸗ ſitzer in der betreſſenden Wahlhandlung zu Wahleiſ ſind. Während der An liegen die Wahlliſten auf, in welche ein Mitglied des Wahlausſchuſſes neben den Namen des erſchienenen Wählers die erfolgte Stimmabgabe vermerkt. Perſonen, welche in die 1 5 nicht eingetragen ſind, ſind von der Wahl zurück⸗ zuweiſen. 5 Zur Aufnahme der Stimmzettel iſt für Arbeitgeber und Ar⸗ beiter je eine beſondere Wahlurne aufzuſtellen, in welche die als ſtimmberechtigte Anerkannten ihre Stimmzettel verdeckt durch die Hand des Vorſitzenden hineinlegen, Die Liſten ſind von den Mitgliedern des Wahlvorſtandes am Schluſſe zu unterſchreiben; dieſelben haben dabei ausdrücklich zu be⸗ zeugen, daß ſich in der für die Wahl beſtimmten Zeit Niemand weiter zur Ausübung ſeines Webi angemeldet hat. Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl feſtgeſetzten Zeit ſind nur noch diejenigen Perſonen, welche bereits im Wahllokale anweſend ſind, zur Wahl 9 Sodann ſind die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und zu zählen. Eine ſich herbei etwa ergebende Verſchiedenheit von der in den Liſten e der erſchienenen Mähler iſt nebſt 220 zur Aufklärung Dienlichen in dem Wahlprotokolle zu ver⸗ merken. Demnächſt erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Enthält ein Stimmzettel die Namen von mehr Perſonen, als Beiſttzer zu wählen ſind, ſo kommen nur die der Reihe nach zuerſt aufgeführten in Betracht. Iſt aus einem Stimmzettel die Perſon des Gewählten nicht mit Sicherheit zu entnehmen, oder iſt eine Perſon benannt, welche nicht wählbar iſt, ſo iſt die für dieſe Perſon abgegebene Stimme ungültig, unbeſchadet jedoch der Gültigkeit der auf dem Wahlzettel ſonſt noch befindlichen Namen. Das Ergebniß der Stimmenzählung iſt in das Wahlprotokoll welchem die Stimmzettel in verſtegelten Päckchen bei⸗ ufügen ſind. 1 Meinungsverſchiedenheiten, welche im Wahlvorſtande über die Stimmberechtigung, die Mählbarkeit oder die Gültigleit der Stimm⸗ zettel entſtehen, werden nach Stimmenmehtheit entſchieden; bei Stimmengleichheit entſcheidet der Wahlvorſteher. Grund und Er⸗ gebniß dieſer Abſtimmung ſind im Wahlprotokolle zu verzeichnen. Als gewählt ſind vorbehaltlich der Beſtimmungen des§ 20 dieſer ſtatutariſchen Beſtimmungen in jeder Kategorie dieienigen Perſonen zu erachten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben; 99 Stimmengleichheit entſcheidet das vom Wahlvorſteher zu ziehende bos. Die Wahlhandlung ſowie die Feſtſtellung des Wahlergebniſſes ſind öffentlich. Die Wahlvorſtände haben das Ergebniß der Wahl innerhalb drei Tagen nach dem Wahltage dem Gewerbegerichte, erſtmalig dem Stadtrathe Mannheim, unter Beifügung des Wahlprotokolles und der Stimmzettel bekannt zu geben. .17 Das Ergebniß der Wahl iſt von dem Gewerhegerichte, erſtmalig von dem Stadtrathe Mannheim, alsbaid in dem amtlichen Ver⸗ kündigungs⸗Blatte des Bezirkes Mannheim mit dem Hinweiſe darauf bekannt zu machen, daß Beſchwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl binnen einer Ausſchlußfriſt von einem Monate nach der Wahl 0 5 18 bei Gr. Bezirksamte Mannheim anzubringen ſind (ſiehe§ 19). Gleichzeitig iſt jeder Gewählte von ſeiner Berufung zum Mit⸗ gliede des Gewerbegerichtes unter Hinweis auf die geſetzlichen Ab⸗ lehnungsgründe mit der Aufforderung ſchriftlich in Kenntniß zu ſetzen, etwaige Ablehnungsgründe bei dem Stadtrathe Mannheim geltend zu machen. § 18. Ablehnung der Wahl. Das Amt der Beiſitzer iſt ein Ehrenamt. Die Uebernahme des⸗ ſelben kann nur aus ſolchen Gründen verweigert, die Niederlegung nur auf ſolche Gründe geſtützt werden, welche zur Ablehnung eines unbeſoldeten Gemeindeamtes berechtigen. 5 5 Doch kann Derjenige, welcher das Amt eines ſechs Jahre perſehen hat, während der nächſten ſechs Jahre die Ueber⸗ nahme des Amtes ablehnen. 5 Ablehnungsgründe gewählter Beiſttzer ſind nur zu berückſichtigen, wenn dieſelben, nachdem der betheiligte Beiſitzer von ſeiner Wahl in Kenntniß geſetzt iſt, ſchriftlich binnen einer Woche geltend gemacht werden. Ueber die Gründe für die Ablehnung oder Niederlegung en⸗ ſcheidet die in§ 7 Abſ. 1 dieſes Statutes bezeichnete Stelle. 19 Beſchwerden gegen die Wahl. Beſchwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen ſind nur binnen eines Monats nach der Wahl zuläſſig. Sie ſind bei dem Gewerbegericht(erſtmalig beim Stadtrath Mannheim) oder bei dem Bezirksamte Mannheim anzubringen und von dem Bezirksrathe zu entſcheiden. Der Bezirksrath zu Mannheim hat auf erhobene Be⸗ ſchwerde Wahlen, welche gegen das Geſetz oder die auf Grund des erlaſſenen Wahlvorſchriften verſtoßen, für ungültig zu er⸗ lären. § 20. An Stelle der die Wahlen mit Erfolg ablehnenden oder ſolcher Perſonen, deren Wahl für ungültig erklärt iſt, gelten diejenigen, welche bei der Wahl nach dem Gewählten die meiſten Stimmen er⸗ halten haben, unter entſprechender Anwendung der Beſtimmungen des§ 16 Abſ. 3 als gewählt. 8 21. Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen oder wiederholt für ungültig erklärt, ſo iſt der Bezirksrath zu Mannheim befugt: a. die Wahlen, ſoweit ſie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzu⸗ nehmen waren, durch den Stadtrath Mannheim bezw. den betr. Gemeinderath vornehmen zu laſſen: b. ſoweit die Wahlen von dem Stadtrathe Mannheim vorzunehmen waren, die Mitglieder ſelbſt zu 22 Bekanntmachung über die endgültige Zuſammenſetzung des Gerichtes. Die endgültige Zuſammenſetzung des Gewerbegerichtes iſt von dem Stadtrathe Mannheim unter Angabe der Namen und Wohnorte der Mitglieder durch das amtliche Verkündigungsblatt bekannt zu machen. 2 3 5 Vereidigung der Mitglieder. Der Vorſttzende des ewerbegerichtes und deſſen Stellvertreter ſind vor ihrem Amtsantritte durch einen von dem Bezirksamte zu Mannheim beauftragten Beamten, die Beiſitzer vor der erſten Dien leiſtung durch den Vorſitzenden öder deſſen Stellvertreter auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. § 24. Euthebung, Entſetzung der Mitglieder. Ein Mitglied des Gewerbegerichtes, hinſichtlich deſſen Umſtände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieſes Statutes ausſchließen, iſt des Amtes zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch den Be⸗ zirksrath zu Mannheim nach Anbörung des Betheiligten. Ein Mitglied des Gewerbegerichtes, welches ſich einer groben Verletzung ſeiner Amtspflicht ſchuldig macht, kann ſeines Amtes entſetzt werden. Die Entſetzung erfolgt durch das Großh. Land⸗ gericht Mannheim. inſichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die welche für die zur Zuſtän⸗ Vorſchriften entſprechende Anwendung, digkeit der Landgerichte gehörigen Strafſachen gelten. Die Klage 5 von der Staatsanwaltſchaft auf Antrag des Bezirksamtes erhoben. Falls hierdurch oder aus anderen Gründen im Laufe einer Wahlperiode mehr als ein Drittheil der Beiſitzer einer Kategorie bei dem Gewerbegerichte ausſcheiden, ſo kann der Stadtrath Mann⸗ heim Erſatzwahlen für den Reſt der Wahlperiode anordnen, auf welche die porſtehenden Vorſchriften entſprechende Anwendung finden. § 25. Vertheilung der Beiſitzer. Die Reihenfolge, in welcher die Beiſitzer an den Sitzungen des Gewerbegerichtes Theil zu nehmen haben, wird von dem Vorſitzenden nach dem Alphabet feſtgeſtellt. 26. „Der Vorſitzende ſetzt die Beiſitzer von ihrer Berufung unter Hin⸗ weis auf die Folgen des Ausbleibens an den näher zu beſtimmenden Sitzungstagen durch Einſchreibebrief in Kenntniß. § 27. Ausbleiben der Beiſitzer. Die Beiſitzer ſind verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Entſchuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorſitzenden anzuzeigen. Beiſitzer, welche ohne genügende Entſchuldigung zu den Sitz⸗ ungen nicht rechtzeitig ſich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weiſe ſich entziehen, ſind zu einer Ordnüngsſtrafe bis zu 300 Mark, ſowie in die verurſachten Koſten zu verürtheilen. Die Verurtheilung wird durch den Vorſitzenden ausgeſprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entſchuldigung, ſo kann die Verurtheilung ganz oder theilweiſe zurückgenommen werden. Gegen die Entſcheidung findet Beſchwerde an das Großh. Land⸗ gericht Mannheim ſtatt. Das Verfahren richtet ſich nach den Vor⸗ ſchriften der Straſprozeßordnung. Wechſel ihrer Wohnung binnen drei Die Beiſitzer haben jeden Tagen dem Vorſitzenden bei Vermeidung einer Ordnungsſtrafe bi 25 Mark anzuzeigen. § 28. Beſetzung des Gerichtes in der einzelnen Sitzung. Für jede Sitzung des Gewerbegerichtes ſind vier Beiſitzer, zwei Arbeitgeber und zwei Arbeiter einzuladen. Das Gewerbegericht beſchließt(8 43), verhandelt und entſcheidet in der Beſetzung von fünf Mitgliedern: Vorſitzender und 4 Beiſitzer. Bei Verhinderung eines Beiſitzers wird in dringenden Fällen der nächſte in der Reihe der Beiſitzer in Mannheim wohnende Bei⸗ ſitzer der betreffenden Kategorſe beigezogen. §.29. 5 Eutſchädigung der Beiſitzer. Die Beiſitzer erhalten fülr jede Sitzung, welcher ſie beigewohnt haben, als Entſchädigung für Zeitverſdumniß drei Mark. Falls die Sitzung aber die Mittagsſtunde überſchritten hat, fünf Mark. Die Enkſchädigungen werden ſofort ausgezahlt; eine Zurückweiſung der⸗ ſelben iſt nicht ſtatthaft. Außerdem erhalten die Beiſttzer als Erſatz für Reiſekoſten, ſoweit die Reiſe auf Eiſenbahnen oder Dampfſchiffen zurückgelegt werden kann, die Koſten eines Billets II. Klaſſe, bei Dampfſchiffen I. Klaſſe für die Hinreiſe und die Rückreiſe ſowie eine Mark für jeden Ab⸗ und Zugang, im Uebrigen den Betrag der für die Beförderung nachweislich erforderlich geweſenen baaren Auslagen vergütet. Dabei — die kürzeſte fahrbare Straßenverbindung zu Grunde elegt. § 80. Gerichtsſchreiberei u. ſ. w. Aicte dem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsſchreiberei einge⸗ Die erforderlichen Buregu⸗ und Schreibkräfte Unterbeamten 3. Seite. Seneral-Anzeiger. Mannbeim, 15. Ma Ubercdelſt der Stadfralh Nannhelm dem We⸗ werbegerichte. Der von dem Stadtrathe Mannheim aus der Zahl derjenigen, welche die Aktuarsprüfung abgelegt haben, zu ernennende Gerichts⸗ ſchreiber und diejenigen ſeiner Gehilfen, welche an den Spruchſitz⸗ ungen des Gewerbegerichtes als Protokollführer Theil nehmen ſollen, ſind durch den Vorſitzenden des Gewerbegerichtes zu vereidigen. Als Zuſtellungsbeamte fungiren dieſenigen Gemein ehrannen, welche von dem Vorſitzenden damit beauftragt werden. Im Falle der Zuſtellung durch die oſt(§ 31 des Geſetzes) hat der Gerichtsſchreiber auf den Briefumſchlag die Adreſſe des Zu⸗ ſtellungsempfängers, eine Geſchäftsnummer und den Vermerk zu ſetzen:„Gewerbegerichtsſache, ee Zuſtellung.“ 15 Unterhaltungskoſten. Die Koſten der Errichtung und Erhaltung des Gewerbegerichts ſind von den betheiligten Gemeinden nach Maßgabe ihrer Betheili⸗ ung an der Errichtung zu tragen, wobei insbeſondere die Zahl der 1 5 Gemeinde angehörigen gewerblichen Arbeiter und die Häufig⸗ eit der Inanſpruchnahme des Gewerbegerichts in Streitigkeiten derſelben in Rückſicht zu ziehen iſt. Sofern eine Vereinbarung der betr. Gemeinderäthe(bezw. des Stadtraths Mannheim) hierüberſ nicht zu Stande kommt, wird der Vertheilungsmaßſtab durch ben Bezirksrath Mannheim feſtgeſtellt. Der Vorſitzende des Gewerbegerichtes hat alljährlich einen Be⸗ richt über die geſammte Geſchäftsthätigkeit des Gewerbegerichtes in dem abgelaufenen Jahre an den Stadtrath Mannheim zu erſtatten, welcher im Stadtrathsbericht 15 iſt. Gebühren. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, dagegen bleibt ſelbſtverſtändlich§ 59 des Geſetzes in Kraft. Zweiter Abſchnitt. Thätigkeit des als Einigungsamt. Einigungsamt. „Das Gewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche wiſchen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der ortſetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältniſſes entſtehen, als Einigungsamt angerufen werden. § 84. Der Anrufung iſt Folge zu geben, wenn ſie von beiden Theilen erfolgt und die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber— letztere, ſofern ihre 190 mehr als drei beträgt— Vertreter beſtellen, welche mit der Verhandlung vor dem Einigungsamte beauftragt werden. Als Vertreter können nur Betheiligte beſtellt werden, welche das fünfundzwanzigſte Lebenszahr vollendet haben, ſich im Beſitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche An⸗ ordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beſchränkt ſind. Soweit Arbeiter in dieſem Aller nicht, oder nicht in genügender Anzahl vorhanden ſind, können jüngere Vertreter zugelaſſen werden. Die Zahl der Vertreter jedes Theiles ſoll in der Regel nicht mehr als Drei betrageu. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulaſſen. Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten ſind, ent⸗ ſcheidet das Einigungsamt nach freiem Ermeſſen, jedoch werden der Regel nach diejenigen Perſonen als genügend legitimirte Vertreter zrt gelten haben, welche von dem anderen Theile als ſolche aus⸗ rücklich oder ſtillſchweigend anerkannt werden. Erfolgt die Anrufung nur von Seiten einer Partei, ſo hat der Vorſitzende hiervon einer oder mehreren der ihm als Vertrauens⸗ männer der anderen Partei bekannten Perſönlichkeiten Kenntniß zu 95 und zugleich geeignet erſcheinenden Falles perſönlich nach öglichkeit darauf hinzuwirken, daß auch die andere Partei ſich zur Anrufung des Einigungsamtes bereit findet. Auch in anderen Fällen ſoll der Vorſitzende bei Streitigkeiten der im vorhergehenden Paragraph bezeichneten Art auf die An⸗ rufung des Einigungsamtes hinzuwirken ſuchen und dieſelbe den Parteien bei geeigneter Veranlaſſüng nahelegen. Die des 1 ſind öffentlich, falls dies von beiden Theilen beantragt wird. § 35. Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, — neben dem Vorſitzenden wit 4 Beiſitzern, Arbeitgeber und rbeiter in gleicher Zahl, beſetzt ſein. Die Zuziehung der Beiſitzer erfolgt durch den Verſitzenden. Das Einigungsamt kann ſid zurch Zuziehung vos Vertrauens⸗ männern der Arbeitgeber und beiter in gleicher Fayl ergänzen. Dies muß geſchehen, wenn es von den Vertretern beiwer Theile unter Bezeichnung der Bertrauensmännet antragt wird. Die Beiſitzer und Vertrauensmänner dürfen nich zu den Be⸗ theiligten, die letzteren nicht zu den in 8 Abſ. 2 dieſes Statutes bezeichneten Perſonen gehören. Befinden ſich unter den Beiſitzern unbetheiligte Arbeitgeber und A⸗ heiter nicht in genücender Zahl, ſo werden die fehlenden durch Vertrauensmänner erſetzt, welche von den Vertretern der Arbeitgeber 5 der Arbeiter zu wählen ſind. N 36. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streitpunkte und die für die Beurtheilung derſelben in Betracht kommenden Verhältniſſe feſezuſtellen. Es ſß befugt, zur Waſehen der letzteren Auskunftsperſonen vorzuladen und zu vernehmen. 5 Beiſitzer und Vertrauensmann ſteht das Recht zu, durch den e Fragen an die Vertreter und Auskunftsperſonen zu richten. 8 87. Nach erfolgter Klarſtellung der Verhältniſſe iſt in Neda Verhandlung jedem Theile Gelegenheit zu geben, ſich über das Vor⸗ bringen des anderen Theiles, ſowie über die vorliegenden Ausſagen der Auskunftsperſonen zu äußern. Demnächſt findet ein Etnigungs⸗ verſuch zwiſchen den ſtreitenden Theilen ſtatt. § 88. Kommt eine Vereinbarung zu Stande, ſo iſt der Inhalt der⸗ ſelben durch eine von ſämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den Vertretern beider Theile zu unterzeichnende Bekannt⸗ machung in den geleſeneren zu veröffentlichen. § 39. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, ſo hat das Einig⸗ ungsamt einen Schiedsſpruch abzugeben, welcher ſich auf alle zwiſchen den Parteien ſtreitigen Fragen zu erſtrecken hat. Die Beſchlußfaſſung über den Schiedsſpruch erfolgt mit einfacher Stimmenmebrheit. Stehen bei der Beſchlußfaſſung über den Schieds⸗ Peiſt die Stimmen ſämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen eiſitzer und Vertrauensmänner denjenigen fämmtlicher für die Ar⸗ beiter zugezogenen gegenüber, ſo kann der Vorſitzende ſich ſeiner Stimme enthalten und feſtſtellen, daß ein Schiedsſpruch nicht zu Stande gekommen iſt. 8 40. Iſt ein Schiedsſpruch zu Stande gekommen, ſo iſt derſelbe den Vertretern beider Theile mit der Aufforderung mündlich oder ſchrift⸗ lich zu eröffnen, ſich binnen einer zu beſtimmenden Friſt darüber zu erklären, ob ſie ſich dem Schiedsſpruch unterwerfen. Die Nicht⸗ abgabe der Erklärung binnen der beſtimmten Friſt gilt als Ab⸗ lehnung der Unterwerfung. Nach Ablauf der Friſt hat das Einigungsamt eine von ſämmt⸗ lichen Mitgliedern deſſelben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung in den geleſeneren Tagesblättern, deren Auswahl durch den Stadt⸗ rath Mannheim erfolgt, zu erlaſſen welche den abgegebenen Schieds⸗ ſpruch und die darauf e der Parteien enthält. Iſt weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsſpruch zu Stande gekommen, ſo iſt dies von dem Vorſitzenden des Einigungsamtes in gleicher Weiſe, wie dies im vorhergehenden Paragraph vorge⸗ ſehen iſt öffentlich bekannt zu § 42. Die Vertrauensmänner(§ 35 Abſ. 3) erhalten auf ihren An⸗ trag Entſchädigung für Zeitverſäumniß und Reiſekoſten gemäߧ8 29 des Statuts, die Auskunftsperſonen(8 36) eine Vergütung nach Maßgabe der in Verwaltungsſachen geltenden Gebührenordnung für Zeugen und Sachverſtändige. Dritrer Abſchnitt. Gutachten und Miiteage der Gewerbegerichte Gutachten und Anträge bezüglich gewerblicher Fragen. Gutachten über gewerbliche Fragen, welche von öffentlichen Be⸗ hörden(Staatsbehörden, Kreisgusſchuß, Stadtrath) erfordert werden, ſowie Anträge, welche bei ſolchen eingebracht werden ſollen, ſind von einem Ausſchuſſe des Gewerbegerichts zu berathen und zu be⸗ ſchließen. 8, 44. Der Ausſchuß beſteht aus 5 Arbeitgebern und 5 Arbeitern, welche nach jeder Neuwahl der Beiſitzer für die Wahlperiode(zur Zeit 3 Jahre) von ſämmtlichen Beiſitzern getrennt nach Arbeit⸗ gebern und Arbeitern aus ihrer Mitte unter Leitung des Vorſitzenden gewählt werden. §45. Die Wahl erfolgt, falls keiner der Beiſitzer Widerſpruch erhebt, durch Zuruf, andernfalls getrennt von Arbeitgebern und Arbeitern durch verſchloſſene Stimmzettel in der Weiſe, daß jeder Stimmbe⸗ rechtigte ſo viele Namen auf einen Stimmzettel ſchreibt, wie Aus⸗ ſchußmitglieder dieſer Claſſe gewählt werden ſollen. Gewählt ſind diejenigen, auf welche die meiſten Stimmen gefallen ſind. Bei entſcheidet das durch den Vorſitzenden zu ziehende oos. § 46. Der Vorſitzende des Gewerbegerichts beruft den Ausſchuß des Gewerbegerichts und leitet die Verhandlungen, die Stellpertreter des Vorſitzenden können an den Berathungen mit beſchließender Stimme theilnehmen. Beſchlüſſe werden von dem Ausſchuſſe einſchließlich des Vor⸗ ſitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Antrag, für ahn nur die Hälfte der Stimmen abgegeben iſt, gilt als abge⸗ ehnt. 5 8 47. Uueber die Verhandlungen des Ausſchuſſes des Gewerbegerichts iſt ein Protokoll aufzunehmen, welches bei hervortretenden Mein⸗ ungsverſchiedenheiten erſichtlich machen muß, welche Meinungen von ſind Arbeitgebern und welche von den Arbeitern vertreten worden nd. Etwaige Abſtimmungen ſind ſo vorzunehmen und zu protokol⸗ liren, daß das Ergebniß derſelben bezüglich der Arbeitgeber und der Arbeiter getrennt erſichtlich iſt. 8 48. Mit dem von dem Ausſchuffe des Gewerbegerichts beſchloſſenen Gutachten oder Antrage iſt eine Abſchrift des über die Verhand⸗ lungen aufgenommenen Protokolls einzureichen. Iſt über ein vom Gewerbegericht(Ausſchuß) angefordertes Gutachten ein Beſchluß nicht zu Stande gekommen, ſo iſt eine Abſchrift des über die Ver⸗ handlung aufgenommenen Protokolls einzureichen. § 49. Der Ausſchuß muß berufen werden 1. wenn über die Abgabe eines Gutachtens der in§ 70 Abſ. 1 des Geſetzes bezeichneten Art zu berathen oder zu beſchließen iſt, 2. wenn von mindeſtens 10 Beiſitzern des Gewerbegerichts bean⸗ tragt wird, daß eine von ihnen e rage zum Gegen⸗ ſtand eines Antrags der in§ 70 Abſ. 3 des Geſetzes bezeich⸗ neten Art gemacht werde. Bierter Abſchnitt. Schlußbeſtimmungen. § 50. e e Die dem gemeinſchaftlichen Gewerbegericht beigetretenen Ge⸗ meinden haben das Recht der Kündigung mit einer Kündigungsfriſt von 6 Monaten jeweils vor deme1. Januar. In den erſten 6 Jahren nach Inkrafttreten dieſer ſtatutariſchen Beſtimmungen kann jedoch eine Kündigung nicht eintreten. § 51̈. Dieſe ſtatutariſchen Beſtimmungen treten am 17. April 1898 in Kraft; die Maßnahmen, welche erforderlich ſind, um die Wirk⸗ ſamkeit des Gewerbegerichtes von dieſem Zeitpunkte ab zu ermög⸗ lichen, können bereits vorher getroffen werden. 52. Die am Tage des Inkrafttretens dieſer ſtatutariſchen Beſtim⸗ mungen bei den zuſtändigen Behörden bereits anhängigen Streitig⸗ keiten ſind bei denſelben auch zur Erledigung zu bringen, mit Aus⸗ nahme der bei dem ſeitherigen Gewerbeſchiedsgericht der Stadt Mannheim anhängigen, welche an das Gewerbegericht im Sinn dieſer ſtatutariſchen Beſtimmungen erwachſen. Bemerkung. Die das Verfahren regelnden§§ 24 bis 56 und 58 bis 60 des Geſetzes kͤnnen durch Statut nicht geändert werden. Mannheim, den 8. März 1898. Gr. Bezirksamt Irhr. Rüdt. nniene a eh Schenker& Co., Hannheim. Hauptniederlassung: IEN., 1I. Neuthorgasse Nr. 17.ẽ Agentur der Französischen Ostbahn. Great Eastern Rallway. General-Agentur für die kgl. bayer. Staatseisenbahnen. General-Ageutur der orientalischen Eilsenbahnen. General-Agentur tür Oesterreich-Ungarn der Comp.Zéneral Transatlantique][ Comp.des Messageries Marltimes tranzösische Postdampfer-Gesellschaften. FILIALEN: Belgrad, Budapest, Buearest, Braila, Bregens, Con- stantinopel, Fiume, Hamburg, Hotf, London, Lindau, München, Nürnberg, Prag, Passau, Salonichi, Sofia, Schönpriesen, Tetschen à.., Dedeagh, Rotterd E Friedrich Hitſchfel 3 Buchbinderei⸗& FEF 2. 4. 1. 7 —— Erſte Munbeiner Geſchäftsbücher⸗Fabrik Huchbindtrei,.denzdruckerei und Linüranſtalt A. Löwenhaupt Söhne Papier⸗ und Schreibwaarenhandlung, Kaufhaus empfehlen ihr Lager in Geſchäftsbüchern, in ſoliden und geſchmackvollen Einbänden nach hannöverſcher Art. Extraanfertigungen werden prompt ausgeführt. Specialität in amerikaniſchen Journalen. 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