— Telegramm⸗Adreſſe: Badiſche Boltszeitung.) „Journal Naunheim.“ der Poſtliſte eingetragen unter 05 Rr. 247. Abonnement: 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Qnartal. JInſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. der Stadt Maunheim and Umgebung. aunheimer Journal. (103. Jahrgang.) Amts⸗ und Kreisverkündigungsblatt Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. (Mannbeimer Volksblatt.) Seruntwortlich: für den politiſchen u. allg Thein Thef⸗Redakteur Herm. Meyer, für den lokalen und prov. Theil Ernſt Müller. für den Inſeratenthetl: Karl Apfel. Kotutionsdruck und Berlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ deuckerei, (Das„Maunheimer Jonrnal““ n Sigentbum des latholiſchen Dürgerhoſpitals.) Fämmtlich in Nannheim. Nr. 324.(Gelephon⸗Ar. 218.) Badiſcher Landtag. AKarlsruhe, 22. November. Heute hielten die beiden Kammern unſeres Land⸗ tages ihre erſte Sitzung in der gegenwärtigen Tagung ab. Die zweite Kammer begann unter dem Vorſitz des Alterspräſidenten Weber kurz nach 9 Uhr die Verhandlungen. Auf der Tages⸗ ordnung ſtand zunächſt die Vereidigung des geſtern ab⸗ weſenden ſozialdemokratiſchen Abg. Stegmüller, die Bil⸗ dung der 5 Abtheilungen und die Prüfung der Wahlen. Da ſämmtliche Gegenſtände an ſich formaler Natur ſind, ſo werden ſie ohne Debatte abgewickelt. Nur bei den Wahlprüfungen griff eine Diskuſſion Platz, welcher man nicht ohne Berechtigung mit einer gewiſſen Spannung entgegenſehen konnte. Es handelte ſich dabei namentlich um zwei Wahlen, Heidelberg⸗Land und Mann⸗ heim, gegen welche Proteſte eingelegt ſind. Zunächſt beſchäftigte ſich das Haus mit der Prüfung der Wahl des Abg. Strübe⸗Heidelberg. Gegen dieſelbe ſind aus drei Orten des betreffenden Wahlkreiſes Proteſte eingelaufen. Die Abtheilung 2, welche ſich mit dieſer Wahl zu beſchäftigen gehabt, beantragt durch den Mund ihres Vorſitzenden, des Abg. Hofmann, in ihrer Mehr⸗ heit Gültigkeitserklärung der Wahl, und zwar aus fol⸗ gender Erwägung: Die Proteſte ſtützen ſich auf§ 37 Abſatz 2 der Verfaſſung, wonach Kreis⸗ und Bezirksbe⸗ amte in dem Kreiſe ihrer Amtschätigkeit nicht wählbar ſein ſollen. Der Abg. Strübe iſt Kreisſchulrath in ſeinem Wahlbezirk, mithin ſei er— ſo führt der Proteſt aus— dort nicht wählbar. Die Mehrheit der Kom⸗ miſſton glaubte den Forderungen des Proteſtes nicht nachgeben zu ſollen, weil der Amtsbezirk des Abg. Strübe ſich mit ſeinem Wahlkreiſe an Ausdehnung nicht decken, weil ferner der betreffende Abgeordnete ſchon mehreremal in derſelben Amtseigenſchaft und in demſelben Bezirk un⸗ angefochten gewählt worden und viele andere Beamte ebenfalls unbeanſtandet in den Bezirken ihrer Amtsbe⸗ fugniſſe das paſſive Wahlrecht genöſſen. Die Kommiſſion anerkennt, daß der betreffende Verfaſſungsparagraph un⸗ klar gefaßt iſt, und ſpricht den Wunſch aus, die Ge⸗ ſchͤftsordnungskommiſſion möge die Auslegung des§ 37 genauer präztſiren. Es entſpann ſich ſodann eine längere Debatte, an welcher ſich die Abgeordn. v. Stockhorner, Fieſer, Birkenmayer, Marbe, Hoffmann und Wacker betheiligten. Indeſſen gingen die Anſichten verſchiedener Redner nur in ganz unweſentlichen Punkten auseinander, ſo daß man den Eindruck gewann, es habe vorher zwi⸗ ſchen der nationalliberalen und der ultramontanen Partei eine Beſprechung über dieſe Frage ſtattgefunden. Dieſe Auffaſſung wurde auch noch dadurch geſtärkt, daß vorher bei der Prüfung der Wahl des ultramontanen Abgeord⸗ neten Blattmann die Nationalliberalen ſich ohne Dis⸗ kuſſion für Giltigkeitserklärung ausſprachen, obſchon die Einwände, welche der Proteſt gegen den Abg. Strübe vorbringt, bei dem Abg. Blattmann, der in ſeinem Wahlbezirke Bürgermeiſter und Aceiſor iſt, in verſtärktem Maße vorlagen. Die Wahl Strübes ſtand und fiel gewiſſer⸗ maßen mit der Blattmanns. Hervorzuheben ſind aus der Dis⸗ kuſſion ferner noch die überzeugenden Ausführungen des Abg. Fieſer, welcher ſchlagend ausführte, daß man, wenn man bei der Wahl Strübe's nach den Forderungen der Proteſte verfahren wolle, in richtiger Konſequenz auch die Wahlen aller der Abgeordneten für ungiltig er⸗ klären müſſe, die innerhalb ihres Amtsbezirks gewählt worden. So ſei z. B. der Abg. Birkenmayer ſchon ſeit Jahren unbeanſtandet in ſeinem Wahlkreiſe, der zugleich für ihn als Landgerichtsrath ſein Amtswirkungskreis ſei, gewählt worden. Dasſelbe ſei früher mit dem Lanbeskommiſſär Geheimer Oberregierungsrath Frech in Mannheim der Fall geweſen, der unbe⸗ anſtandet das Schwetzinger Mandat in ſeinem Amtsbe⸗ zirk ausgeübt habe. Ein ſolche rigoroſe Auslegung, wie die Proteſte es wollten, könne man dem§ 37 nicht geben. Um aber für die Zukunft eine klare Lage zu ſchaffen, beantragt der Redner: Die Frage, ob Kreisſchul⸗ räthe, Landgerichtsräthe, Landeskommiſ⸗ ſäre u. ſ. w. unter§37, 2 fallen, der Ge⸗ ſchäftsordnungskommiſſion zu überweiſen. Die oben bezeichneten übrigen Redner erklären ſich im Prinzip mit dieſem Antrag einverſtanden, worauf das Haus die Giltigkeit der Wahl Strübe's und die Ueberweiſung des Antrages Fieſer an ſis des Geleſeuſte und berbreitete Zeitung in Mannheim und Amgrbung. Als weiterer intereſſanter Punkt der Tagesordnung wurde die Prüfung der Wahl im 45. Wahlkreiſe, Mannheim, vorgenommen. Abg. Lauk(Centrum) als Vorſitzender der 4. Abtheilung, welche ſich mit dieſer Frage beſchäftigt, beantragt Namens der Mehrheit der Abtheilung, die Prüfung der Wahl im Plenum bis morgen zu vertagen, da das von den Proteſtirenden gegen die Giltigkeit der Mannnheimer Wahl vorgelegte Material ſo umfangreich und komplizirt ſei, daß die Ab⸗ theilung zur Beſchlußfaſſung eine längere Berathung abhalten müſſe. Abg. Fieſer er⸗ klärt ſich Namens ſeiner Parteigenoſſen mit dem Antrag der Abtheilung einverſtanden, wenn zugleich mit der morgigen Sitzung außer der Prüfung der Mannheimer Wohl die definitive Konſtituirung der Kammer vorge⸗ nommen werde. Das Haus beſchließt demgemäß Ver⸗ tagung bis morgen. Als Vorſitzende der 5 Abtheilungen der II. Kammer wurden gewählt: 1. Abtheilung Fieſer (Birkenmayer), 2. Hoffmann(Muſer), 3. Kiefer (Reichert), 4. Lauk(Engelberth), 5. Wilckens (Schüler). Die in Klammern geſetzten Namen ſind die Sekretäne. Die Abgg. Ladenburg und Dreesbach gehören beide der 3. Abtheilung, Abg. Klein⸗Weinheim der 5. Abtheilung an. Freitag: Tagesordnung: Prüfung der Mann⸗⸗ heimer Wahl und Präſidentenwahl. 0 5 Karlsruhe, 23. November. Erſte Kammer. Erſte öffentliche Sitzung der I. Kammer unter dem Vor⸗ räſtdenten, Prinz Wilhelm von Baden. Der Präſident eröffnet die Sitzung mit ſolgender An⸗ Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben aller⸗ nädigſt geruht, mich zum Präſtdenten der Hohen Erſten Kammer für die Dauer des Landtags zu ernennen. Ich weiß die mir gewordene hohe Auszeichnung in ihrem vollen Umfange zu ſten Ve und es ſol mein Beſtreben ſein, dem Allerhöchſten Vertrauen in jeder Beziehung zu entſprechen. Ich weiß aber auch ſehr wohl zu ermeſſen, daß meine Kräfte nicht an jene heranreichen, welche bis⸗ her die Geſchäfte des Hohen Hauſes und ganz beſonders auf dem vorigen Landtage in Händen gehabt haben, Ich bitte Sie daher um Ihre freundliche Nachſicht, und mein Beſtreben ſoll es ſein, 993 Vertrauen und Ihre Zufrieden⸗ heit, ſobald als möglich, mir zu erringen. Im Uebrigen vereinigen wir uns wohl in dem Arbeiten zum Wohle des Vaterlandes verlaufen mögen und daß ſte zur Befriedigung der Wünſche der Groß⸗ herzoglichen Regierung und zur Freude unſeres durch⸗ lauchkigſten Landesherrn gereichen möchten. Nachdem der Präſident Prinz Wilhelm ſodann ver⸗ ſchiedene Einläufe zur Kenntniß des Feſchr auſes gebracht, wird zur Prüfung der Neuwahlen geſchritten, welche auf Antrag der Wahlprüfungskommiſſion für unbeanſtandet er⸗ klärt werden. Der Präſident Prinz Wilhelm gedenkt hierauf der ſeit der letzten Tagung des Hohen Hauſes mit Tod abge⸗ gangenen früheren Mitglieder. Im Anſchluſſe hieran widmet Freiherr Franz von Bodman, zugleich des verſtorbenen Freiherrn Roderich von Stotzingen gedenkend, dem dahingeſchiedenen Frei⸗ herrn Hermann von Hornſtein, und ſodann Oberlandes⸗ erichtspräſident Geheimrath Sch nei der dem verſtorbenen agee Dr. von Rotteck einen warmen achruf. Nach Mittheilung weiterer Einläu denten Prinz Wilhelm ſchreitet Wahl der Sekretäre. Miniſterialdirektor Dr. Schenkel übergibt in Vertretung des Präſidenten des Miniſteriums des Innern den Entwurf eines Geſetzes, betreffend die Gewährung von Entſ chädigung bei Seuchenverluſten. Nach demnächſt Bildung der Kommiſſionen bringt der Präſident den Einlauf folgender Petitionen zur Kenntniß des Hauſes: 1. Petition des Deutſch⸗Sozialen Vereins in Mann⸗ heim, die ſtaatliche Prüfung der jüdiſchen Geſetze be⸗ treffend; 5 2. Petition des en Köſter in Heidelberg, das Ver⸗ halten des Großh. Erſten Staatsanwalts Dietz in Mann⸗ heim betreffend. Dieſe Petitionen werden von der Petitionskommiſſion und ſodann der dem ca übergebene Geſetzentwurf über Ge⸗ währung von Ent 5 bei Seuchenverluſten der Kom⸗ miſſion 75 Juſtiz und Verwaltung überwieſen. Nach kurzen Schlußbemerkungen über die künftige Aus⸗ wahl der Sitzungstage des Hohen Hauſes, wobei Geh. Hof⸗ rath Dr. Meyer, Schn Franz v. Bodmann, Oberlan⸗ desgerichtspräſident neider und Frhr. v. G öler das Wort ergreifen, wird die Sitzung vom Durchlauchtigſten Prä⸗ ſidenten, welcher ſich vorbehält, die nächſte Sitzung anzube⸗ raumen, geſchloſſen. e ſeitens des Prä ſi⸗ as Hohe Haus zur ————— Wunſche, daß unter Gottes Schutz und Segen unſere f Freitag 24. November 1898. Politiſche neberſicht. Mannheim, 24. November. Aus den größern Städten des II. Badiſchen Reichstags⸗Wahlkreiſes gingen zahlreiche Petitio⸗ nen gegen die Erhöhung der Weinſteuer an den Reichs⸗ tagsabgeordneten Fürſten zu Fürſtenberg nach Berlin ab. Herr Adlerwirth und Gemeinderath Seltenreich in Donau⸗ eſchingen iſt von den vorſtellig gewordenen Wirthen und Weinhändlern ermächtigt worden, die Angelegenheit beim Fürſten zu vertreten. Ueber die viertelſtündige Audienz, welche der Kai⸗ ſer geſtern Mittag dem Präſidium des Reichstages er⸗ theilt hatte, wird berichtet, daß in derſelben nicht ein einziges markantes Wort gefallen iſt, das politiſch gedeu⸗ tet werden könnte. Der Kaiſer hat den Präſidenten v. Levetzow gefragt, wie er bei der Fülle des Stoffes über die einzelnen Gegenſtände bezüglich der Berathung zu disponiren gedenke und nur in dieſem Zuſammenhange die Handelsverträge erwähnt. Von der Steuerreform⸗ Geſetzgebung und den Schwierigkeiten der Durchbringung derſelben im Reichstage iſt nicht die Rede geweſen. Folgende von vornherein unglaubliche Nach⸗ richt durchlief ſeit einigen Tagen die Blätter: „Der jetzige Reichskanzler kürzlich einem Führer der konſervativen Partei, der die Noth der Landwirthe mit ihm beſprechen wollte, trocken geantwortet:„Ja, die Landwirthe müſſen eben abſchreiben, wie das jeder induſtrielle und kauf⸗ männiſche Unternehmer heute thut, und zwar gleich fünfzig Prozent!“ Und als ihm erwidert wurde, die unmittelbare Folge ſolcher Abſchreibungen würde der Bankerott ſein, da die meiſten Landwirthe die Hälfte ihres Beſitzes nicht mehr unverſchuldet hätten, meinte der Staatsmann ohne Ar und Halm, frei nach der Freiſinnslehre:„Nun, dann gehen die jetzigen Beſitzer eben zu Grunde es werden neue billig kau⸗ ſen und keben können. An dieſem Punkt ſoll die Unterhal⸗ tung als zwecklos abgebrochen worden ſein.“ Der erwähnte Führer der konſervativen Partei iſt Freiherr von Manteuffel geweſen. Da die Mittheilung den Stempel der Erfindung von vornherein auf der Stirne trug, haben wir von derſelben gar keine Notiz genommen. Nunmehr bringt der„Reichsanzeiger“ die Richtig⸗ ſtellung obigen Gerüchtes: Verſchiedene Blätter beſchäftigen ſich mit einer Unter⸗ haltung, die der Reichskanzler im Oktober d. J. mit dem Abg. Freiherrn v. Manteuffel gehabt hat, und geben dieſelbe dem Wortlaut wie der Tendenz nach falſch wieder. Der weſent⸗ liche Inhalt und Verlauf der Unterhaltung war vielmehr der olgende: Nachdem Freiherr von Manteuffel ſich nach den Abſichten der Regierung in Bezug auf die Arbeiten des kom⸗ menden Reichstags erkundigt hatte, erklärte der Reichskanzler, daß die verbündeten Regierungen und die Preußiſche Regie⸗ rung bereit wären, für die Landwirthſchaft zu thun, was ſie könnten, und erwähnte bei dieſer Gelegenheit z. B. die No⸗ velle zum Geſetz über den Unterſtützungswohnſitz und die Ein⸗ richtung von e in Preußen. Im An⸗ 1 gab der Reichskanzler der Anſicht Ausdruck, 1 9 amit allerdings eine durchgreifende Hilfe nicht gegeben ſet, und erkundigte ſich dann, wie es mit dem unter Mitwirkung des Herrn von Manteuffel innerhalb der Commiſſton für das bürgerliche Geſetzbuch unternommenen Verſuch, das Agrar⸗ Erbrecht zu reformiren, ſtehe. Weiter bemerkte der Reichs⸗ kanzler, daß er in der Verſchuldung durch Erbtheilungen und in der zeitweiſe über den realen Werth hinausgegangenen Steigerung der Güterpreiſe einen weſentlichen Grund für dte egenwärtige Calamität zu erkennen glaube. Zu ſtark ver⸗ ſchuldete Beſitzer würden ſich auch unter Einſchränkungen auf die Dauer nicht halten können. Der Reichskanzler gab, ebenſo zu erkennen, daß er dies als eine ſehr bedauerliche Perſpektive betrachten würde. Weder Wortlaut noch Sinn ſeiner Aeuße⸗ rungen würden zu einer anderen Auffaſſung berechtigt haben. Die Unterhaltung iſt von beiden Seiten in wohlwollendem Ton zu Ende geführt worden. Dieſer Erklärung im„Reichsanzeiger“ gegenüber er⸗ klärt nunmehr Fihr. v. Manteuffel in der„Kreuzztg.“ Folgendes: Auf ſeine Befürchtung, daß ein großer Theil der Land⸗ wirthe die Hypothekenzinſen nicht würde bezahlen können, habe Caprivi Folgendes erwidert: Nur wenn die 35 auf ein Niveau zurückgingen, welches dem derzeitigen Werthe des Grundes und Bodens und ſeiner Ertragsfähigkeit entſprächs könnte die Landwirthſchaft wieder geſunden; deshalb würden ſeiner Ueberzeugung nach nur die Landwirthe, denen es klar wäre, daß ſie zu theuer gekauft bezw. das Gut in Erbſchaft zu hoch angenommen hätten und ſich dazu entſchlöſſen, den des Gutes und ſeine Ertragsfähigkeit niedriger einzuſchätzen, als bisher, und demzufolge billiger zu wirthſchaf⸗ ten und zu leben, in Zukunft ſich halten können; denen aber, die hierzu die Höhe ihrer Verſchuldung wegen außer Stande 0 könne— zu ſeinem Bedauern— eben nicht geholfen werden. Der„Reichsanzeiger“ ſchreibt:„In der Darſtellung Hans Blum's über die Entlaſſung Bismarcks befindet ſich neben manchen anderen, dem wirkliche: die Geſchäftsordnungskommiſſion einſtimmig beſchliekt. Hergang nicht entſprechenden Angaben, die Behauptung — wie in der Sitzung des Reichstags vom 10. Dezember 1891, 2. Seſte, SenerabAngzeiger. Mannheim, 24. November. Miniſter Boetticher habe dem Kaſſer gegenüber ge⸗ äußert, wenn er dem großen Friedrich nachſtrebe, müſſe er vor allem den Fürſten Bismarck beſeitigen. Wir ſind zu der Erklärung ermächtigt, daß Miniſter Boetticher eine ſolche oder eine ähnliche Aeußerung niemals gethan hat. In der geſtrigen Sitzung des öſterreichiſchen Abgeordnetenhauſes in Wien erſchienen die Mi⸗ niſter unter Führung des Fürſten Windiſchgrätz im Frack. Fürſt Windiſchgrätz verlas eine Erklärung der neuen Regierung in der es heißt: Die Regierung betrachte als erſte und wichtigſte politiſche Aufgabe, im Einvernehmen mit den Koalitionsparteien eine umfaſſende Wahlreform zu ſchaffen, die mit Aufrechterhaltung der beſtehenden verfaſſungsmäßigen Vertretung eine weſentliche Ausdeh⸗ nung des Wahlrechts, insbeſondere der Arbeiter, herbei⸗ führen ſoll. Bis zum Zuſtandekommen der Reform hält die Regierung es für angezeigt, alle anderen großen poli⸗ üſchen Fragen ruhen zu laſſen, und will ſich mit aller Thatkraft den wirthſchaftlichen und finanziellen Aufgaben zuwenden. Die neue Regierung übernimmt es, das mit Ungarn vereinbarte Werk der Herſtellung der Metallwäh⸗ rung mit Ernſt und Umſicht weiterzuführen. In Er⸗ kenntniß der Nothwendigkeit der Fürſorge für die arbeitenden Klaſſen wird die Regierung beſtimmte Vorſchläge machen. Das Gelingen der Juſtiz⸗ Reformen wird die Regierung ſich auf das dringendſte angelegen ſein laſſen, ebenſo die entſchiedene Abwehr aller den Frieden des Staates und die allgemeine Wohlfahrt ſtörenden Elemente. Das ſind für die Regierung die leitenden Geſichtspunkte. Die Regierung hofft in der ſchwierigen Aufgabe auf das Vertrauen und die Unter⸗ ſtützung aller Wohldenkenden.— Nach der Erklärung des Fürſten Windiſchgrätz verlangt der Jungtſcheche Herold unter Unruhe und Zwiſchenrufen das Wort. Auf Befragen des Hauſes durch den Präſtdenten Chlumecky beſchließt eine ſehr große Mehrheit, Herold nicht das Wort zu erthellen. Unruhe und lebhafte Zwiſchenrufe. Für die Wortertheilung ſtimmten Jung⸗ tſchechen, Alttſchechen, Slovenen, Kroaten, Antiſemiten und Deutſchnationale. Nach Verleſung der Vorlagen ſtellten Herold und Genoſſen den Dringlichkeitsantrag, tine Beſprechung über die Erklärungen des Miniſteriums zu eröffnen. Deutſcher Reichstag. Berlin, 28. Nov. Am Tiſche des Bundesraths: Reichskanzler Graf Cap⸗ ivi, Freiherr v. J, die Miniſter v. Heyden, f. er und der Sekretär des Reichsſchatzamts v. Po⸗ a dowsky. Die Anträge Auer und Gen. wegen Einſtellung des Strafverfahrens gegen verſchiedene Abgeordnete werden ein⸗ aae angenommen. Es ſolgt ſodann die Berathung der Handelsverträge mit Spanien, Rumänien und Serbien. Abg. Graf Limburg⸗Stirum bemerkt zu demſelben, dieſelben Vortheile und Nachtheile, welche bei den im Jahre 189 abgeſchloſſenen Verträgen hervortreken, machen ſich 0 bei den letzt zur Berathung ſtehenden geltend. s zeige ſi die Tendenz, unter allen Umſtänden erträge 175 Stande zu bringen, wobei immer die Landwirthſchaft die Koſten zu tra⸗ gen habe.(Sehr richtig rechts). Alle dieſe Verträge würden Aber nicht die erhoffton Vortheile bringen. Gin großer Theil des deutſchen Volkes ſei darüber einig, daß uns die Handelsver⸗ wäge mit Oeſterreich und Italten bedeutend geſchadet haben. Es ſei bekannt, daß die Unterhändler der genannten Staaten noch Konzeſſionen in der Taſche hatten, ſie ſind aber 1 nicht in die Lage gekommen, dieſelben hervor iehen zu müſſen.(Bei⸗ fall vechts, Unruhe und Widerſpru links.) Im Uebrigen müſſe ſeine Partei in Anbetracht der ſchlechten Lage der Landwirthſchaft darauf beſtehen, die Währungsfrage in jeder denkbaren Weiſe zu fördern, da gerade dieſe Frage von aller⸗ größter Wichtigkeit ſei. Auch finanziell haben die Handels⸗ verträge nachtheilig gewirkt. Seine Partei werde keinem Vertrag die Zuſtimmung geben, welcher der Landwirthſchaft ohne Kompenſationen abermals neue Opfer auferlege. Redner ſagt zum Schluß, der Hauptfehler bei Abſchluß von Handelsverträgen ſei der geweſen, daß die Handelspolitik mit der auswärtigen verquickt worden und wie das Volk über dieſe Verträge denke, das habe der Ausfall der letzten 55 Teuilleton. —, Der Roman einer Kellnerin iſt vor der Strafkammer in Berlin zum Abſchluß gekommen. uf der Anklagebank ſaß, der ſchweren Kuppelei eſchuldigt, der Büffetier Johannes Schulz, als Hauptzeugin trat ſeine eigene Tochter, die aus Pyrmont kommende Anng Schulz auf. Letztere ſervirte ſ. 8. als kaum dem Backfiſchalter entwachſenes Mädchen in einem Reſtaurant für„Wein und echte Biere“ in der Jägerſtraße. Dort lernte ſie ein junger, wohlhabender Kaufmann kennen, dem ſte ein ſolches Intereſſe abgewann, daß er ſie ſofort aus dem Bierlokal herausnahm und ihren Unterhalt aus eigener Taſche beſtritt. Der Vater hatte gegen dieſe feine Bekannt⸗ ſchaft um ſo weniger einzuwenden, als ihm die Möglichkeit vorgehalten wurde, daß aus dem Anbeter ſeiner Tochter der Ehemann derſelben werden würde. Nachdem das Pärchen guf Reiſen durch die Schweiz und Italien einige fidele Wochen verlebte, bezog das Mädchen in Berlin eine eigene Wohnung und der Vater empfing ſeine regelmäßige Unter⸗ ſtützung. Dann verſchwand das 2 ädchen auf kurze Zeit; ſie ſchenkte einem jungen Erdenbürger das Leben und hielt ſich längere Zeit in einem ſtillen Winkel des Vaterlandes auf. Dann kam ſie wieder nach Berlin und zog wieder zu ihrem Vater, der durch ihre Unterſtützungen ein ganz behagliches Daſein führte. Der Liebhaber der Tochter ließ dieſe ſodann im Letteverein ausbilden, ſchickte ſie in die Provinz, um die Wirthſchaft zu lernen, dann ging ſie nach England, um fremde Sprachen zu lernen und vervollkommnete ſich derartig, daß ſie die Stelle einer Gouvernante annehmen konnte. Inzwiſchen dauerte der Verkehr zwiſchen ihr und dem jungen Manne, ber deſſen Ausdehnung der Vater keinen Zweifel haben konnte, fort. Als das Mädchen wieder nach Berlin kam, wurde dem Pärchen der Vater, der offenbar auf ſeinen Vor⸗ theil bedacht war, ſehr unbeguem. Es kam ſchließlich ein vor einem Rechtsanwalt geſchloſſener Vertrag zu Stande, in welchem ſich der Vater verpflichtete, gegen Zahlung einer be⸗ ſtimmten Summe auf Geltendmachung ſeiner väterlichen Au⸗ torität dem Mädchen gegenüber zu verzichten. Das Ziel einer Heirath mit dem jungen Kaufmann iſt nicht erreicht worden, denn dieſer hat ſich inzwiſchen anderweitig verhetirathet. In einem Civpilprozeſſe, den der Vater des Mädchens gegen den hemligen Verehrer desſelben anſtrengte, kamen dieſe ſonder⸗ baren Gaenzbenvirhäliniſſe zur Sprache und gaben zur Er⸗ 5 zum preußiſchen Abgeordnetenhaufe gezeigt,(Belſall rechts. . Staatsſekretär des Auswärtigen Irhr. v. Marſchall findet es von dem Vorredner ſonderbar, daß er der Regisrung den Vorwurf macht, keine angemeſſenen Aequivalente für die gemachten Konzeſſionen erhalten zu haben. Er wiſſe nicht, woher der, Herr Abgeordnete ſeine Kenntniſſe über den Ver⸗ lauf der geheimen Verhandlungen habe, aber er müſſe ſagen, daß demſelben jedes Material zu einem Urtheil über dieſelbe fehle. Er kann deßhalb den ganzen Ausführungen keinen an⸗ dern Werth beilegen als den, der Regierung etwas Unange⸗ nehmes ſagen zu wollen. Es ſei ja ſehr leicht, etwas Unan⸗ genehmes gegen die Regierung vorzubringen und ebenſo leicht iſt es, Berichte über die ſchlechte Stimmung des Volkes hier zu, verleſen, beſonders wenn man ſeit langer Zeit bemüht war, eben die ſchlechte Stimmung ſelbſt hervorzurufen. (Zuſtimmung links.) Bis zum Jahre 1887 hatten wir eine aktive Handelsbilanz und alsdann eine Unterbilanz, welche bis zum Jahre 1892 ſüg, Es wird nun geſagt, unſere Handelspolitik habe Fiasko gemacht, aber die Ziffern ſagen etwas ganz anderes. In den erſten 9 Monaten verminderte ſich die Einfuhr um 50 Millionen Mark und vermehrte ſich die Ausfuhr um 186 Millionen Mark, während ſich Frank⸗ reichs Ausfuhr in demſelben Zeitraum um 33 Millionen Mark gegen das Vorjahr verminderte, Freiherr v. Marſchall fährt fort:„Unſere Ausfuhr nach Oeſterreich hat ſtetig zugenommen, während die öſter⸗ reichiſche Einfuhr nach Deutſchland fortwährend zurück⸗ ſpeoe iſt. Das zeigt, daß die von dem Vorredner ge⸗ prochenen große Worte über die Tribute an den öſterreichiſchen Grundbeſitz nichts Anderes ſind, als eben große Worte, eingegeben von der Verlegenheit. Daß die Stimmung in Oeſterreich gehobener ſei als bei uns, habe ich nicht wahr⸗ genommen. Dort gibt es ebenfalls Freunde und Gegner der Handelsverträge. Der Vorredner fraͤgt, welchen Nutzen wir von den Handelsverträgen gehabt haben e Ich antworte, den Nutzen, den wir erwarteten. Es handelt ſich nur darum, feſtzuſtellen, welche Maßregeln zu treffen ſind, um von der Faudelee den Schaden abzuwenden, der nach Ablauf der Handelsverträge eintreten würde. Darin unterſcheidet ſich ja gerade unſere Lage von derjenigen anderer Staaten. Eine eſunde Landwirthſ 5 zu erhalten, ſoll nicht beſtritten wer⸗ en. Trotzdem aber ſind nicht alle Beſchlüſſe als Ausflüſſe landwirthſchaftlicher Weisheit zu betrachten, weil ſie gerade die Vae zu der Landwirthſchaft gefaßt ſind. Die jetzige Bewegung in der Pn führt auf Irrwege und jagt nach unerreichbaren Zielen. Ich hoffe, daß ſie bald umkehren und nicht weiter wandern wird, da ſonſt andere Erwerbskreiſe denſelben Weg gehen würden. Der Vorredner wußte nichts Anderes anzuführen, als die Regierung habe Kampfesſtellung einnehmen ſollen. Wenn das geſchehen wäre, ſo wäre im Zollverkehr ſtatt der Meiſtbegünſtigung die Meiſtbeſchädigung und ſtatt der Stetigkeit die Unſtetigkeit eingetreten und es wäre darauf angekommen, wer es am Län ſten ausgehalten hätte. Es hat ſich gezeigt, daß der 3½ Mark⸗Zoll auch die ſpekulative Einfuhr zu verhindern im Stande iſt. Wenn die Höhe der von den Agrariern beanſpruchten Schutzzölle eingeführt würde, ſo wäre ſie in einem Jahre durch eine andere Welle wieder weggeſchwemmt. Es würde eine Unruhe erzeugt, die nur der Börſe zu gut käme, der Landwirthſchaft aber ſchaden würde. Die Schußzollfrage von 3½ oder 5 Mark ſei keine Exiſtenzfrage. Irhr. v. Marſchall ſchließt: Was die Währungs⸗ feage anlange, ſo wäre es falſch, zu ſagen, wir in Deutſch⸗ and haben gute Metallwährung, was draußen eſchieht, iſt on dieſem Standpunkt aus muß ich der gegenwärtige der erwünſchte nicht iſt, daß auch wir die weitere Entwickelung der Dinge in Amerika und ndien mit vollſter Aufmerkfamkeit as iſt aber ganz etwas Anderes, als die Valutaverhält⸗ niſſe eirvs Landes durch Verträge feſtzulegen, für deren Aufrechterhaltung keine Garantie gegeben iſt. Was die Ein⸗ führung der Goldzölle Seitens Italiens anlangt, ſo gewährte vorher Italien uns durch das Sinken der Valuta Vortheile, die jetzt durch Herbeiführung des früheren ausge⸗ glichen werden. In Oeſterreich ſei die Einführung der Gold⸗ währung bereits beſchloſſen. Es ſei anzunehmen, daß das Goldagio zurückgehen werde. Ohne die Handelsverträge wären wir durch Sinken der Valuta no mehr geſchädigt worden. Was den ſpaniſchen Vertrag anlange, 15 ſtand für die Regierung die Frage ſo, ob ohne Vertrag Spanien für unſeren Sprit noch ein vortheilhafter Markt geblieben wäre. Sollte daher der ſpaniſche Markt wegen eines zweifelhaften preisgegeben werden? Der Vorredner wolle den Vertrag mit Rumänien verwerfen. Angeſichts der Schwierigkeit, für die Induſtrie neue zu ſchaf⸗ fen, ſei dieſes Vorhaben erſtaunlich. Der Vorredner habe objektiv nichts vorgebracht, was unſere Theſen erſchüttern könnte, daß die ein gutes, wohlthätiges Werk ſeien und daß der Reichstag durch Bewilligung derſel⸗ ben ſich wohlverdient gemacht habe. hebung der Anklage Veranlaſſung. Rechtsanwalt Dr. Coß⸗ mann, der die Vertheidigung des Angeklagten übernommen hatte, ſuchte in interefſanten juriſtiſchen Ausführungen nach⸗ zuweiſen, daß von einer Kuppelei in dieſem Falle nicht die Rede ſein könne. Der Gerichtshof hielt eine ſolche aber doch für vorliegend und verurtheilte den Angeklagten zu wei Jahren Zuchthaus. Seine Tochter verließ den Gerichts⸗ ſaal mit dem Gleichmuth eines Menſchen, den die ganze Sache nichts oher der Name Hartenau kommt. Es dürfte Wenigen bekannt ſein, warum Alexander von Batten⸗ berg nach ſeiner Verheirathung den Namen eines Grafen von Fan n annahm. Hartenau iſt eine in der Nähe von Jugen⸗ eim in Heſſen⸗Darmſtadt gelegene Mühle und hier verlebte der Prinz als Jüngling viele ſchöne Tage. Auch ein vorneh⸗ mes, adeliges Geſchlecht„von Hartenau“ hat es einſt gegeben, das im 16. Jahrhundert ausſtarb.— Einem Wiener Blatte werden folgende intereſſante Einzelheiten aus dem Familien⸗ lebeu des„Battenbergers“ mitgetheilt: Die Mutter des Prin⸗ zen Battenberg war ob des Entſchluſſes des Prinzen, ſeine 2 5 der Sängerin Loiſinger zu reichen, nicht ſehr erbaut und is heute wurde die Gräfin Hartenau von ihrer Schwieger⸗ mamga nicht empfangen. Der Graf jedoch, der ſeine Mutter ſehr liebte, mit allen Faſern ſeines Herzens jedoch an ſeiner geliebten Gattin hing, war über dieſe Spannung in der Fa⸗ milie ſehr betrübt und arbeitete daran, eine Verſöhnun zwi⸗ ſchen der Aee de und der Mutter herbeizuführen. Es wurde beſtimmt, daß er mit Frau und Kindern im Früh⸗ ling des nächſten Jahres nach Heſſen zur Weihe des Mauſo⸗ leums für ſeinen verſtorbenen Vater kommen werde, und dieſe Gelegenheit ſollte zur Ausſöhnung mit der Mutter benützt werden. Nun wird man alsbald den Leichnam des Grafen von neben dem ſeines ihm im Tode vorangegange⸗ nen Vaters betten. Mit dem gegenwärtigen Fürſten von Bul⸗ garien, dem Prinzen Ferdinand von Coburg, war Graf Alexander Hartenau ſehr innig befreundek und unterhielt mit dem Fürſten eine lebhafte Korreſpondenz. Er ſendete auch bei Gelegenheit der Hochzeit des Prinzen ein ſehr koſt⸗ bares Hochzeitsgeſchenk nach Soſia. Die Vermögensverhält⸗ niſſe des Graſen ſollen keine überaus glänzenden ſein. Von den 2½ Millionen Franes, die er von der bulgariſchen Re⸗ gierung für ſein e Gut erhalten hatte, wurde ein ſroßer Theil durch die Reiſen des Fürſten verbraucht. Der des Hauſes in Graz und d inrichtung desſelben uns gleich. ſagen, daß verfolgen müſſen. Aus Stadt und Land. »Manuheim, 24. November 1898 Die Anlage einer elektriſchen Centrale in hieſtger Stadt. Mit lebhafter Freude wird von der hieſigen Bürgerſchaft die Nachricht begrüßt werden, daß der Stadtrath nunmehr der Errichtung einer elektriſchen Centralanſtalt näher getreten iſt und gewillt zu ſein ſcheint, dieſelbe einer baldigen, allſeits befriedigenden Löſung entgegenzuführen. Der Bürgerausſchuß wird ſich bereits in ſeiner am 5. Dezember ſtattfindenden Sitzung mit einem Antrage des Stadtraths auf Bewilligung von Mk. 20,000 zur Ausarbeitung von Planen und Koſten⸗ voranſchlägen für ein ſtädtiſches Elektrizitätswerk zu beſchäf⸗ tigen haben. In Anbetracht der großen Wichtigkeit der Frage bringen wir die diesbezügliche ſtadträthliche Vorlage in ihrem Wortlaute zum Abdruck. In derſelben wird ausgeführt: Die Frage der Einführung der electriſchen Beleuchtung kam in hieſtger Stadt erſtmals zur Erörterung, als ſeitens der Theaterverwaltung die Aufmerkſamkeit der Gemeindever⸗ waltung auf die Nothwendigkeit von Vorkehrungen zur Schaf⸗ ſung beſſerer Feuerſicherheit im Großh. Hof⸗ und Natitonal⸗ heater gelenkt worden war. Gine Bebein ee hatteſein Projekt für eine electriſche Beleuchtungsanlage im Hoftheater nebſt approxima⸗ tivem Koſtenvoranſchlag ausgearbeitet. Die Angelegenheit wurde einer beſonderen Kommiſſion überwieſen, welche, nachdem inzwiſchen detaillirtere Koſtenbe⸗ rechnung nachgebracht worden, umfaſſenden Bericht erſtattete, inhaltlich deſſen ſie die Errichtung einer electriſchen Centrale, zunächſt für Zwecke des Gr. Hoftheaters befürwortete. Der Stadtrath beſchloß darauf, vor der Beſchlußnahme über eine für die Entwickelung der Stadt ſowohl, als auch für die fernere Geſtaltung der ſo hochwich⸗ tige Frage das Gutachten hervorragender Autoritäten auf dem Gebiete der Electrotechnik einzuholen, die den Sachver⸗ ſtändigen zu unterbreitenden Fragen aber auch darauf zu er⸗ ſtrecken, ob es zu empfehlen ſei, die Centrale derart einzu⸗ richten, daß neben der Theaterbeleuchtung auch Licht an Private abgegeben werden könne. Als Sachwerdändige wurden ernannt die Pro⸗ feſſor Dr. Kittler in Darmſtadt und Ingenieur ppenborn in München. Die beiden Gutachten zeigten in ihren wichtigſten Schluß⸗ folgerungen ſehr bedeutſame bweichungen, Während Profeſſor Dr. Kittler die Erbauung und den Betrieb der Centrale in ſtädtiſcher Regie empftehlt und die nach der Fragenſtellung befürchtete Gefahr der Veraltung und Entwerthung der Anlagen in dem damaligen Stadium der Electrotechnik nicht höher als bei den meiſten anderen indu⸗ ſtriellen Anlagen veranſchlagt, ſpricht ſi Ingenieur Uppen⸗ born dahin aus, daß es weitaus vorzuziehen ſei, einen Unter⸗ nehmer zu ſuchen, der die Anlage auf eigenes Riſiko ausführt und in Betrieb ſetzt, ſich K verpflichtet, die Centralſtation nach einer beſtimmten Reihe von Jahren der Stadt gegen einen vorher 0 80 vereinbarenden Preis zu überlaſſen. Es follte hiedurch die Nothwendigkeit einer Entſcheidung über die Ueber⸗ nahme des Electricitätswerks für die Stadtgemeinde ſo lange 15 eſchoben werden, bis dieſelbe auf Grund eigener eobachtungen die volle Tragweite der Uebernahme zu erken⸗ nen vermöge. Die Möglichteit einer Veraltung und Entwerthung der Anlage bei einer ſo überraſchend fortſchreitenden Technik ſei 5 19 von anderen Gemeinweſen gemachten Erfahrungen argethan. Bes dieſer widerſprechenden Stellungnahme konnte der Stadtrath übereinſtimmend mit der Spezialkommiſſion nicht die Ueberzeugung gewinnen, daß genügende Garantien für die Rentabilität einer Centralſtation geboten ſeien, ſie war viel⸗ mehr der Anſicht, daß ein einigermaßen rentabler Betrieb, möge er ſich in Händen der Stadt oder eines Unternehmers befinden, nur eine ſchädliche Concurrenz des Gaswerks und eine Herabminderung der ſicheren Einnahmen derſelben be⸗ deuten würde. Es wurde deßhalb, und da ein dringendes Bedürfniß zur Errichtung einer electriſchen Centrale keineswegs vorlag, beſchloſſen, 9 vorerſt abzuſehen und in der weiteren Behandlung der Sache ſich auf die elektriſche Beleuchtung des Theaters zu beſchränken. Damit war die Frage auf ein anderes Gebiet überge⸗ leitet, dasjenige der Feuerſicherheit des Großh. Hoftheaters. Um den Einfluß, welcher die Einführung der elektriſchen Beleuchtung des Theaters auf die Sicherheit desſelben gegen Feuersgefahr ausüben würde, ermeſſen und darnach beur⸗ theilen zu können, ob die zu erwartenden Vortheile mit den nach den Aeußerungen und Berechnungen der mehrgenannten Sachverſtändigen aufzuwendenden ſehr beträchtlichen Koſten in einem richtigen Verhältniſſe ſtänden, ſowie, ob durch an⸗ erforderten gleichfalls ſehr bedeutende Geldmittel, ſo daß von dieſem Gelde wohl nur wenig übrig ſein dürfte. Ein Privat⸗ vermögen Pen Graf Hartenau nie beſeſſen. Die Wittwe dürfte die volle Penſton eines Generalmajors erhalten und es iſt überdies wahrſcheinlich, daß die bulgariſche Sobranje ihr und ihren Kindern den Weiterbezug der vom Grafen von Hartenau bezogenen Staatsdotation bewilligen wird. — Ueber die Verheerungen des Sturmes, welcher vor einigen Tagen in der Nord⸗ und Oſtſes herrſchte, ſchreibt die„Kieler Ztg.“ vom 20. d..: Die Sturmfluth, welche die Anwohner unſerer in der letzten Nacht plötzlich überraſchte, hielt den Waſſerſtand im Hafen bis gegen Mittag auf gleicher Höhe, und auch die Gewalt der hereindrängenden Ses blieb wenig verändert. Nachmittags begann das Waſſer etwas zu fallen, ſodaß die Straßenüberſchwemmung am Eiſen⸗ bahndamm und Fiſcherleger allmälig zurückwich. Gleichzeitig war hier eine Depeſche eingegangen, daß bei Skagen dex Wind aus Oſten wehte, und hegte man demnach die Hoff⸗ nung, daß der hier noch immer herrſchende, wenn auch im Verhältniß zur Nacht bedeutend gemäßigte Nordoſt in dieſelbe Richtung umſpringen und damit weitere Gefahr für diesmal beſeitigen werde. Die Uferbeſchädigun en, welche die Fluth angerichtet, ſind immerhin recht 985 iche. Namentlich hat das Bollwerk an der Waſſer⸗Allee ſchlimm gelitten. war ſind die dortigen, aus Feldſteinen errichteten Kaimauern ſelber nur ſtellenweiſe beſchädigt; infolge von Unterwaſchungen aber iſt das Erdreich unmittelbar hinter denſelben weggeſunken, ſodaß hier und da metertiefe, ebenſo breite und vielfach ſechs bis ſieben Meter lange Riſſe im Erdreich klaffen; ein Baum wurde entwurzelt und umgeſtürzt. Die Brücke der Jollen⸗ führer wurde arg beſchädigt, ein Boot iſt unweit derſelben geſunken. Auch die Laboar Landungsbrücke hat gelitten, ſo⸗ fern von den Treppen die ſchweren Bohlen theilweiſe abge⸗ riſſen wurden. Unterwaſchungen haben an verſchiedenen Stellen des Kais ſtattgefunden. An den letzteren ſah es, nach⸗ dem die Fluth etwas zurückgegangen, ſtellenweiſe wüſt aus. Große Mengen von Seegras, untermiſcht mit allerlei Holz⸗ trümmern, waren angeſchwemmt; auch einige Boote waren auf Land geworfen. Die große Artillerieſcheibe des Schul⸗ ſchiffs„Mars“ war in's Treiben gerathen, zertrümmert und wurde Nachmittags durch Marinemannſchaften ſtückweiſe ans Land gezogen und im 8 Schuppen untergebracht, Die ſtarken Balken waren zum Theil zerborſten und zerſplittert. ———-—— S eeene eee e. ee Mannbeim, 24. November. General-Anzeiger. 3. Seite. derweite Maßregeln eine die elektriſche Beleuchtung über⸗ flüſſig machende Verminderung der Feuersgefahr herbeigeführt werden könne, veranlaßte der Stadtrath nun die Unterſuchung und Begutachtung der einſchlägigen Verhältniſſe durch eine aus zwei hervorragenden Bühnentechnikern, dem Obermaſchi⸗ nenmeiſter Lautenſchläger am Königl. Hofthegter in München und dem Betriebsingenieur der ſtädtiſchen Theater zu Frank⸗ furt a.., F. Wagner, gebildete Sachverſtändigen⸗Kom⸗ miſſion. Die beiden Gutachten bezeichneten die Einführung der electriſchen Beleuchtung als einen der wichtigeren Punkte in dem von ihnen aufgeſtellten Programm eines Umbaues des Theatergebäudes, geben jedoch zu, daß dieſelbe für den Fall einer nur theilweiſen Ausführung des Programms als nicht unbedingt geboten verſchoben werden könnte. Zudem erfordere die Einrichtung electriſchen Lichts im Theater die vorherige Vornahme bedeutender, über den Rahmen des abſolut Unver⸗ ſchieblichen weit hinausgehender Bauveränderungen. Auf den gleichen Standpunkt ſtellten ſich auch die ſtäd⸗ tiſchen Behörden bei den in der Folge ſtattgefundenen Ver⸗ handlungen über die Maßnahmen zur Verbeſſerung der bau⸗ lichen und betriebstechniſchen Verhältniſſe des deſgende nach ſorgfältigſter Erwägung aller in Betracht kommenden Punkte. Es iſt demzufolge die electriſche Beleuchtung des oftheaters weder in dem ſtadträthlichen Vortrage an den Vurgerausſchuß vom 30. Juli 1891 noch in dem, dießen vielfach modifteirenden weiteren Vortrag vom 5. Juli 1892 unter den zunächſt auszuführenden Arbeiten genannt. 5 85 Seit dem Beruhen des Projekts einer für Beleuch⸗ tungszwecke Privater dienſtbaren electriſchen Centrale durch die hieſigen Gemeindebehörden hat die Electrotechnik im All⸗ gemeinen und im Beſonderen auch das Beleuchtungsweſen eine unſtreitig großartige Weiterentwickelung genommen. Eine namhafte Reihe 5 mittlerer und ſogar kleiner Städte iſt inzwiſchen zur Anlage electriſcher Centralſtationen zum Zwecke der Beleuchtung der Straßen und Plätze kommu⸗ naler und anderer öffentlicher Bauten, ſowie der Abgabe von Licht und Kraft an Private geſchritten, während andererorts in Bahnhöfen, Hafenanlagen und induſtriellen Etabliſſements kleinere, gerade dem eigenen Bedarf genügende Werke oder aber zur Bedienung der Beleuchtungseinrichtungen, Motoren zc, ganzer Häuſergruppen ſc Blockſtationen errichtet wurden. Hierbei kamen die verſchiedenſten Syſteme in Anwendung, ſowohl was die innere Einrichtung(Gleichſtrom, Wechſelſtrom, Drehſtrom) als— bezüglich der größeren, centralen Anlagen — was die Perſon des Bau⸗ und bezw. Betriebsunternehmers (Stadt, Privater) betrifft. Einen ſehr dankenswerthen Schritt zur Klärung im Wider⸗ 9 der Meinungen hat die internationale electro⸗techniſche usſtellung zu Frankfurt a. M. vom Sommer 1891 und, ſo⸗ weit die Betheiligung der Gemeindeverwaltungen in der frag⸗ lichen Bewegung in Frage kommt, der anläßlich dieſer Aus⸗ Auguſt 1891 ſtattgefundene deutſche Städte⸗ tag gebracht. Der letztere war auch von Delegirten des hieſigen Stadt⸗ raths beſchickt, welche über ihre Wahrnehmungen einen aus⸗ führlichen Bericht erſtatteten. In Berückſichtigung des Umſtandes, 5 eine wichtige Fae damals noch ungelöſt erſchien, nämlich die, welches der yſteme vom ökonomiſchen und techniſchen Standpunkte aus den Vorzug verdienen, rieth der erwähnte Bericht, hierorts vorerſt ſtädtiſcherſeits eine zuwartende aber unabläſſig beobach⸗ tende Stellung einzunehmen. Hiernach iſt bislang auch verfahren worden. Der Stadt⸗ rath verkannte keineswegs, daß das electriſche Licht alle an⸗ deren Beleuchtungsmaterialien in Bezug auf Schönheit, Be⸗ quemlichkeit und Gefahrloſigkeit übertrifft und daß die allge⸗ meine Einführung desſelben in mancherlei Hinſicht auch für die hieſige Stadt wünſchenswerth wäre: allein einerſeits der Wunſch, die Erfahrungen anderer Städte mit den verſchiede⸗ nen Betriebsſyſtemen ſich nutzbar zu machen, andererſeits die 192 0 auf den ungeſchmälerten Beſtand der Hlicher un⸗ ſeres Gaswerks, deſſen Reinertrag— ein beträchtlicher Ein⸗ nahmepoſten in der Gemeindewirthſchaft— durch die Verall⸗ gemeinerung des Conſums von electriſchem Licht immerhin eine namhafte Schmälerung zu gewärtigen hat, laſſen die ſeit⸗ herige reſervirte 1 ewiß gerechtfertigt erſcheinen. Wie bekannt, hat indeſſen das electriſche Licht auch hier bereits Eingang gefunden. Gine Reihe induſtrieller und gewerblicher Etabliſſements iſt zur Grrichtung von Einzelanlagen in kleinerem Umfange geſchritten, für das Stadtquadrat D 1 beſteht eine ſtark fre⸗ entirte Blockſtation, von welcher aus bereits verſchiedene äume des Rathhauſes beleuchtet werden, eine weitere ſolche Station iſt im Kaufhauſe eingerichtet. In nicht ferner Zeit wird ſich die Forderung der elektriſchen Beleuchtung des Theaters im weiteren Verlauf diejenigen der größeren Plätze und meiſtfrequentirten Straßen nicht abweiſen laſſen. Schon vor einiger Zeit erfolgte ſeitens der Gr. Eiſen⸗ bahnverwaltung die Einführung der elektriſchen Beleuchtung im Perſonen⸗ und Rangirbahnhofe, diejenige des Hafengebiets ſteht unmittelbar bevor. Binnen Kurzem würde ſich die Privatthätigkeit der Ein⸗ richtung weiterer Blockſtationen bemächtigen, und zwar ſelbſt⸗ redend nur in Quadraten mit bedeutendem Abnehmerkreis, welcher deren 2 auch neben einer ſpäter errichteten ſtädtiſchen Cenkrale ermöglicht. Die Stimme des Blutes. Kriminal-Roman in zwei Bänden von Fortuné de Boisgobey. (Autoriſtrte Ueberſetzung.) (Nachbruck verbsten.) Fortſetzung.) „Ohp, liebes Kind,“ ſagte Herr von Muice lachend; Du warßß gar erſt achtzehn Jahre alt, als ich 910 hetrathete, 5 ich hatte immer geglaubt und glaube es auch noch, daß im vollſtem Wee der Sachlage eine Heirath aus Neigung ſchloſſeſt e, beraube mich zu mindeſt nicht dleſer Juu.“ „Du willſt alſo niemals ernſt ſein, mein Jacques? Du ſt ohne Unterlaß und heute iſt Dein Scherz ſogar ge⸗ macklos.“ „Louiſe, Du weißt, daß ich niemals ſcherze, wenn es ſich um unſer Kind handelt. Die Kinder lieben ſich, das weißt Du ſo gut als ich. Mederie wird heute bei uns ſpeiſen und ich habe eine Ahnung, daß er nicht nach Paris zurückkehren wird, ohne ſeine Werbung vorzubringen.“ „Nun gut, wenn dem ſo iſt, ſo wirſt Du ihm antworten, daß, ſo lange ich am Leben bin, dieſe Verbindung nicht ſtatt⸗ den wird.“ Dies war in einem Tone geſagt, daß der Graf ſtehen dlieb und ſeiner Gattin ins Geſicht blickte. Dieſes drückte einen unerſchütterlichen Entſchluß aus. Doch der Augenblick war nicht geeignet, die Debatte fort⸗ zuſetzen, die ſich unfehlbar ſcharf zugeſpitzt hätte zudem hatte err von Muice einen Abſcheu vor häuslichen Scenen. „Wir wollen ſpäter hierüber weiterſprechen,“ ſagte er; „etzt bitte, ſchließen wir uns den Herren an.“ „Du kannſt Dich denſelben auch ohne mich anſchließen, verſetzte die Gräfin trocken. Der Graf beeilte ſich, von dieſer Erlaubniß Gebrauch zu machen. Er kannte ſeine Frau und wußte, wie ſehr ſie der⸗ arkigen Stimmungen unterworfen war, die ſie indeſſen zumeiſt achtet war er einigermaßen un⸗ Hierzu kommt, daß der Unternehmer einer der z. It. be⸗ ſtehenden Blockſtationen, welcher zum Betrieb der Maſchinen bisher Gas in beträchtlicher Menge verwendete, zur Auf⸗ ſtellung von Dampfmaſchinen überzugehen gedenkt, ein Bei⸗ piel, welches zweifellos Nachahmung fände, zum ſchweren Nachtheil der Rentabilität unſeres Gaswerks. Daß durch eine ſolche Entwickelung der Dinge dem allge⸗ meinen Intereſſe nicht gedient wäre, bedarf keiner weiteren Ausführung. Weder Einzelanlagen noch Blockſtationen ſind im Stande, das Bedürfniß einer raſch aufſtrebenden Handels⸗ und Induſtrieſtadt von der Bedeutung Mannheims zu be⸗ friedigen, weil erſtere zu viel Kapital erfordern, und letztere, wie bereits oben bemerkt, nur in Stadttheilen mit größerem Bedarf errichtet werden. Bekanntlich findet der elektriſche Strom, abgeſehen von ſeiner Beſtimmung für die Lichterzeugung, auch für ſonſtige Zwecke in ausgedehntem Maße Verwendung. Ein mancherorts ganz bedeutender Bruchtheil des Produkts abker gegenwärtig beſtehenden elektriſchen Centralen dient als Betriebskraft für Kleinmotoren. Es gereicht dies eben ſowohl dem Werk ſelbſt, woſelbſt es den Tagesbetrieb ermöglicht, als — bei der Billigkeit, dem geringen Raum⸗ und Bedienungs⸗ bedürfniß des Motorenbetriebs— der Kleininduſtrie und dem Gewerbe zum Vortheil. Eine der ſchätzenswertheſten Verwen⸗ dungsarten der elektriſchen Kraft iſt ferner jene zum Betrieb von Straßen⸗ und Induſtriebahnen. Gerade für die hieſige Stadt dürfte nun beim Vorhanden⸗ ſein eines Elektricitätswerkes der Verbrauch für die beiden vorbezeichneten Zwecke um ſo mehr in Betracht kommen, als der Stadtrath wohl— dem Beiſpiel vieler Verwaltungen deutſcher und ausländiſcher Städte folgend— dazu kommen wird, anläßlich der bevorſtehenden Verhandlungen über die Verlängerung der Trambahnconceſſton wenigſtens für einzelne Strecken elektriſchen, anſtatt des Pferde⸗Betriebs zu verlangen. Nach Erwägung all des Vorgeſagten erachtet der Stadt⸗ rath den Zeitpunkt für gekommen, aus ſeiner bisherigen Zurückhaltung herauszutreten, und die Frage der Anlage einer elektriſchen Centrale neuerdings in Behandlung zu nehmen. Gin 281 ern hierin wäre eben ſo wenig angebracht, als bei der 15 keit der auf dem Spiel ſtehenden Intereſſen ein übereiltes Vorgehen. Die nächſtliegende Aufgabe der Verwaltung iſt nun die Veranſtaltung von Erhebungen über den Umfang des Bedürf⸗ niſſes an Licht und Kraft, welches durch Vermittelung der Centrale zu befriedigen wäre, ſodann die Sichtung des vor⸗ liegenden und die Sammlung weiteren Materials zur Ent⸗ cheidung der Frage über die Wahl des Stromſyſtems und er Frage, ob der Bau des Werkes auf Rechnung der Stadt⸗ und der Betrieb in eigener Regie, oder die Ueber⸗ aſſung des Betriebs an einen leiſtungsfähigen Unternehmer oder aber die Uebertragung von Ban und Betrieb an einen ſolchen auf deſſen Rechnung vorzuziehen ſei. Dieſe Vorarbeiten, welche vorausſichtlich die Erhebung weiterer Gutachten nöthig machen und zu welchen noch die Fertigung von Plänen und Koſtenüberſchlägen kommt, erfor⸗ dern nach überſchläglicher Berechnung einen Kredit von rund 20,000 M. Wir ſtellen hiernach den ergebenſten Antrag: „Verehrlicher Bürgerausſchuß wolle zum Zwecke der „Fertigung von Vorarbeiten nebſt Plänen und Koſten⸗ „voranſchlägen für die Grichtung eines Electrieitäts⸗ „werkes in hieſiger Stadt vorſchußweiſe aus laufenden „Betriebsmitteln den Kredit von M. 20,000, bewilligen. DBezirksrathsſttzung vom 23. November. Genehmigt werden folgende Geſuche um Erlaubniß zum Betriebe einer Schankwirthſchaft mit Branntweinſchank: des 1 Bordne in Käferthal; ohne Branntweinſchank: des udwig Bernauer in J 9, 28. Abgewieſen wurde das gleiche Geſuch des Peter Anton Remelius in Ladenburg, und däsjenige des Dan. Boſſert daſelbſt wurde zurückgezogen. Genehmigt werden folgende Geſuche um Erlaubniß zur Verlegung weegede Schankwirthſchaftsrechte ohne Brannt⸗ weinſchank: des Felix Rieſer von Schwetz.⸗Str. 33 nach H 7, 19, und des Adam Wüſt von Seckenh.⸗Str. 17 nach Schwetz.⸗Str. 38. Genehmigt werden die der Wirthe Bernhard Sch8 Schwetz.⸗Str. 74 und des Franz Schwander, chwetz.⸗Str. 61, um Erlaubniß zum Branntweinausſchank, während das gleiche Geſuch bes Wirthes Friedr. Schüttler abgewieſen und dasjenige des Wirthes Leonhard Wagner, 8 3, 2½ʒ abgeſetzt wurde,. Das Geſuch der Louis Kaufmann Ehefrau, 13, 7, um Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinverkauf von Brannt⸗ wein, reinem und denaturirtem Spiritus wurde nur für Spiritus genehmigt. Genehmigt wurde ferner die Errichtung eines Cement⸗ magazins durch das Cementwerk und der Piſſoiranſchluß der Liegenſchaft H 1, 4 an die Kanaliſation. Begutachtet wurde der Einzug der Beiträge zur Invali⸗ ditätsverſicherung. Klage abgewieſen wurde in Sachen des Ortsarmenver⸗ bands Untermoſſau gegen den Landarmenverband Mannheim, Unterſtützungswohnſitz betreffend. und beſchloß, ihr ſeinen Willen dennoch aufzuzwingen. „Im Falle die beiden Ehegatten unter einander nicht einig ſind, iſt die bloße Zuſtimmung des Vaters genügend. So lautet das Geſetz,“ murmelte er, haſtig dahinſchreitend. Seine Freunde erwarteten ihn bereits; es waren ihrer drei. Zwei davon waren die wohlerhaltenen Typen der goldenen Jugend, wie ſie ſich unter Louis Philipp breit ge⸗ macht, während der Dritte viel jünger, aber ebenſo elegant war als jene, nur daß ſeine Eleganz einen mehr militäriſchen, durchaus korrekten Zuſchnitt hatte. Letzterer war krotz des bedeutenden Altersunterſchiedes mit Jacques de Muice aufs Innigſte befreundet. Die beiden anderen hatte man blos eingeladen in ihrer Eigenſchaft als Altersgenoſſen und ehemalige Kameraden des Grafen, und waren ſie von der Gräfin lieber geſehen, als der Eskadronschef Georg Roland, der erſt vor einem Jahre ſeinen Abſchied genommen und in Bezug auf die Pariſer Skandal⸗ geſchichten viel ſchlechter unterrichtet war, als die beiden anderen. Der Kommandant ſprach nicht den Jargon jener Welt, in welcher man nur dem Vergnügen lebt, während der Marquis von Beangue und der Vicomte von Liscoat ſtets die intereſſanteſten Geſchichten aus der Geſellſchaft zu er⸗ zählen wußten. 5 5 Gerade als ſich der Graf zu ihnen geſellte, waren ſie abei. „Der kleine Meſtras macht Fortſchritte,“ ſagte Herr von Liscbat.„Vorgeſtern hat er in einem Klub ſiebenten Ranges tauſend Louisd ors verſpielt.“ „Woher wiſſen Sie das?“ fragte Herr von Muice lebhaft. „Ich habe es von einem Freunde, der in dieſelbe Spe⸗ lunke gerathen war und daſelbſt ebenfalls gerupft wurde.“ „Sie ſetzen mich in Erſtaunen, mein Freund; Mederic iſt doch kein Spieler.“ „Auch ich bin ganz erſtaunt,“ ſtimmte der Kommandant bei.„Ich habe untker ſeinem Vater gedient, der ein tapferer Soldat und der vollkommenſte Mann war, den ich jemals ge⸗ challen über den Widerſtand, welchen ſie ihm entgegenſetzte, kannt habe. Und edles Blut verleugnet ſich nicht.“ Ahe deee ae ee Keenandant! Wollen Sie! * Pohe Auszeichnung. Der Froßherzog hat dem Geh. Rath I. Klaſſe Dr. Franz Auguſt Friedrich Lamey in Mannheim den Orden Berthold f. von Zähringen verliehen. *Ernennung. Der Großherzog hat unterm 11. d. M. 01 geruht, den Poſtkaſſirer Julius Wasmer in Wein⸗ eim zum Poſtdirektor daſelbſt ernannt. * Telephonverkehr zwiſchen Maunheim und Pforz⸗ heim. Mit Bezug auf unſere geſtrige Notiz wird uns von zuſtändiger Seite mitgetheilt, daß der Telephonverkehr zwiſchen Mannheim und Pforzheim ſchon ſeit längerer Zeit eröffnet worden iſt und ſich im Betrieb befindet. *Das neue Tabakſteuergeſetz. Wie geſtern ſchon mit⸗ getheilt, haben wir in Anbetracht der großen Wichtigkeit, welche das neue Tabakſteuergeſetz für unſeren ausgedehnten Leſerkreis im Großherzogthum Baden, ſowie in Heſſen und der ganzenpPfalz hat, uns entſchloſſen, denGeſetzentwurf in ſeinem Wortlaute unſeren Leſern zugänglich zu machen und liegt derſelbe der heutigen Nummer unſeres Blattes bei, worauf wir ganz beſonders aufmerkſam machen. * Tabakfabrikatſtener⸗Geſetzentwurf. In der geſtrigen Sitzung des Vorſtandes des Tabak⸗Vereins Mann⸗ heim wurde eine Kommiſſton gewählt, welche unverzüglich eine ausführliche Denkſchrift gegen den nunmehr ſeinem Wort⸗ laute nach bekannten Geſetzentwurf der Tabakfabrikatſteuer ausarbeiten wird. * Die Forterhebung des ſtadtiſchen Oktrois. Zu einer der wichtigſten Tagungen des hieſigen Bürgerausſchuſſes wird ſich die für Donnerſtag 5. Dezember anberaumte Sitzung unſeres Stadtverordnetenkollegiums geſtalten. Außer der ſchon oben erwähnten Frage der Errichtung eines ſtädtiſchen Glektrizitätswerkes wird der Bürgerausſchuß in der erwähnten Sitzung auch über die nicht minder bedeutende und in die ſtädtiſche Finanzgebahrung tief einſchneidende Frage der Fort⸗ erhebung des ſtädtiſchen Oktrois auf weitere 6 Jahre zu be⸗ rathen haben. Der diesbezügliche Antrag des Stadtraths an den Bürgerausſchuß lautet: Ueber die Frage des Fortbeſtandes der Verbrauchsſteuern in hieſiger Stadt, welche angeſichts des demnächſtigen Ablau⸗ fes der Bewilligungsfriſt und des Standes unſerer Gemeinde⸗ finanzen ebenſo dringlich als wichtig erſcheint, hat der Ober⸗ bürgermeiſter dem Stadtrathe eine umfaſſende Denkſchrift unterbreitet. Die Nothwendigkeit der Erneuerung und theil⸗ weiſen Erweiterung dieſer Beſteuerungsart iſt in dem Vor⸗ trage ſo eingehend begründet, daß der Stadtrath ſich auf die Erklärung ſeines völligen Einverſtändniſſes mit den fraglichen Ausführungen beſchränken kann. Da erfahrungsgemäß die nach § 78 der Städteordnung vorgeſchriebene Einholung der Staats⸗ genehmigung zum Beſchluſſe des verehrlichen Bürgeraus⸗ ſchuſſes eine erhebliche Zeit beanſprucht, zudem auch noch weitere Vorkehrungen formaler und materieller Art— ander⸗ weite Organiſation des Controldienſtes, Verhandlungen mit den Eiſenbahn⸗ und Poſtbehörden ꝛc., Erlaſſung von Dienſt⸗ weiſungen— zu treffen ſind, iſt es zweifelhaft, ob das In⸗ krafttreten der neuen Ordnung ſchon auf 1. Januar k. Is. ermöglicht werden kann. Es daher Vorſorge getroffen werden, daß in der Erhebung der Verbrauchsſteuern eine Unter⸗ brechung nicht eintritt. Schließlich bemerken wir noch, daß die Verbrauchsſteuer⸗Ordnung neben der Eigenſchaft eines Ortsſtatuts auch diejenige einer ortspolizeilichen Vorſchrift hat, als ſolche daher auch der Annahme von Seiten des Gr. Bezirksamtes und der Vollziehbarkeitserklärung durch den Gr. Landeskommiſſär bedarf. Wir ſtellen an verehrlichen Bürger⸗ ausſchuß den ergebenſten Antrag: 1) Die Zuſtimmung zu geben, daß die Verbrauchsſteuer auch nach dem 1. Januar 1894 inſolange auf Grund der bisherigen Beſtimmungen er⸗ hoben werde, bis der neue Tarif ſammt Verhrauchsſteuer⸗ Ordnung die Staatsgenehmigung erlangt hat. 2) Die Erheb⸗ ung von Verbrauchsfteuern nach dem in der Anlage enthal⸗ tenen Tarif und nach Maßgabe der daſelbſt abgedruckten Ver⸗ eee auf die Dauer der nächſten ſechs Jahre zu beſchließen. Auf die in der Vorlage des Stadtraths erwähnte Denk⸗ ſchrift des Herrn Oberbürgermeiſters werden wir eingehend zurückkommen. *Herr Henry Villard, ſchreibt der„Pfſälzer aus Ame⸗ rika“, unſer berühmter Landsinann, anerkannt einer der be⸗ deutendſten Finanziers ſeines Adoptiv⸗Vaterlandes, hat Ame⸗ rika den Rücken gekehrt und iſt am 4. d. Mts. nach Deutſch⸗ land abgereiſt, um ſich dauernd in der alten Heimath nieder⸗ zulaſſen. 95 Villard nimmt ein auf 8 Millionen Dollars geſchätztes Vermögen aus Amerika nach der Pfalz mit. * Ortskrankankenkaſſe I. Geſtern Abend fand im „Badner Hofe“ eine Generalverſammlung der Kaſſenmit⸗ glieder ſtakt, in der die Wahl der 815 Vertreter der Arbeit⸗ nehmer und der 407 Vertreter der Arbeitgeber pro 189595 vorgenommen wurde. Die Wahlbetheiligung war eine ſehr ſtarke. * Zur Unterſuchung ſeines Geiſteszuſtandes wurde der Redakteur des früheren demokratiſchen„Pfalzgau⸗Echos“, Julius Mayer, in die Irrenklinik nach Heidelberg ver⸗ bracht. Mayer iſt bekanntlich vom hieſigen Schwurgerichte uns elwa weiß machen, daß Fehler und Vorzüge des Menſchen vererbt werden gleich alten Möbelſtücken?“ „Ja, dem iſt beinahe immer ſo, mein Herr!“ „Dang müßte ich, der ich der Sohn eines würdigen Edel⸗ mannes bin, der nur Gott und das Vaterland liebte, ein wahrer Heiliger ſein, und ich gebe Ihnen mein Ehrenwort, daß ich Nrches nicht auf dem Wege bin, um nach meinem Tode heilig geſprochen zu werden.“ „Ach nein! ganz gewiß nicht!“ rief der Marquis von Beangue aus, der ſeinen alten Kameraden genau kannte. „Meine Tochter nähert ſich uns mit ihrer Erzieherin und ihren Freundinnen,“ machte der Graf die Spötter auf⸗ merkſam. In der That war die kleiue Gruppe, die vorausgegangen war, auf dem Wege ſtehen geblieben und befand ſich bereits in Gehörweite. „Eine reizende Perſon, dieſe Erzieherin!“ murmelte der unverheſſerliche Vicomte. Fräulein von Muice war die Erſte, die herankam. Sie war eine entzückende Blondine mit großen, blauen, hell⸗ blickenden Augen, edlen Zügen und feiner, durchſchimmernder Geſichtsfarbe. Helene Lanoue, die Erzieherin, war von einer ganz anderen Schönheit. Tief brünett, war ihr Geſicht weniger regelmäßig, dafür aber ausdrucksvoller; dazu ein allerliebſter Mund mit prächtigen Zähnen. Das ganze Geſicht athmete Leben; die Geſtalt war groß und ſchlank, in der Mitte mit den zehn Fingern zu umſpannen. Die Vemerkung Liscoat's war nur zu treffend. Helene zählte bereits fünfundzwanzig Jahre, ohne daß dies Jemand geahnt und ohne daß dies ihrem inneren Werthe irgend welchen Abbruch gethan hätte. Um die Gattin eines Prinzen oder eines Millionärs zu werden, fehlte es ihr blos an— der entſprechenden Mitgift. Außer ihrem Zögling hatte ſie heute noch drei junge Mädchen zu beaufſichtigen, drei Nichten der Frau von Muiee, die ſoeben aus dem Kloſter gekommen und, mit irdiſchen Gütern reichlich verſehen, nichts ſehnlicher wünſchten, als heirathen zu können, um das Recht zu haben, Bälle zu be⸗ ſuchen und Digmanten zu tragen. (Tortſetzung 4. Sekte. General⸗Anzeiger. Mannheim, 24. Novemper, wgen Beleidigung des Großherzogs zu 4 Monaten Gefäng⸗ 1 verurtheilt worden. Die Unterſuchung wegen Mords iſt gegen die Ehe⸗ frau des Bureaugehilfen Frey hier, Joſephine geborene Boot von Gundelsheim, eingeleitet worden. Dieſelbe iſt verdächtig, ihren achtjährigen Stiefſohn, Paul Theodor Frey, welcher vor einigen Tagen im Rheinhafen als Leiche geländet wurde, ermordet zu haben. Der Unterſuchungsrichter am hieſtigen Landgericht erſucht uns in dieſer Angelegenheit um Aufnahme folgender Aufforderung: „Am 11. d. Mts. wurde die Leiche des 8jährigen Paul Theodor Frey, Sohnes des Bureaugehilfen Robert Frey hier, in der Nähe der Waſſerſtandsuhr in der Schleuße des Rheinhafens mit zertrümmertem Schädel und gebrochenen und verſtümmelten Gliedmaßen gefunden. Mit Sicherheit ſteht nur feſt, daß der Knabe am Mittwoch, den 8. d. Mts., noch die Nachmittagsſchule bis 4 Uhr beſucht hat. Von dieſem Zeitpunkte an fehlen zuverläſſige Nachrichten über ſein Ver⸗ bleiben. Alle Diejenigen, welche den etwa 1,20 Meter großen, ſchlanken Knaben, der kräftig, von geſundem Ausſehen und hellblonden Haaren war, und einen dunklen graubraunen Anzug(Jäckchen, Weſte ohne Kragen, Hoſen bis zur halben Wade, ſchwarze Strümpfe, hohe Knöpfſtiefel) an in der Zeit vom 8. bis 11. d. Mts. geſehen haben, oder die irgend welche zur Aufklärung des Todes dieſes Knaben dienlichen Angaben machen können, werden dringend gebeten, ſich auf der Kriminalpolizei oder bei dem Großh. Unterſuchungsrichter zu melden.“ Wie wir nachträglich erfahren, ſoll der Knabe von ſeiner Stiefmutter ſtets ſehr ſchlecht behandelt worden ſein. Ver⸗ dächtig iſt, daß die Ehefrau Frey von dem Verſchwinden ihres Stiefföhnchens ſehr ſpät Mittheilung machte und die Leiche guch erſt auf beſondere gerichtliche Aufforderung hin agnoseirte. Die Leiche war bereits beerdigt worden, wurde jedoch in Folge des auftauchenden Verdachts am Montag wieder exhumirt. Muthmaſtliches Wetter am Samstag, den 25. Nov. 175 Samstag iſt noch größtenteils trübes und rauhes in ohen Lagen mit vereinzelten Schneefällen verbundenes Wetter, für Sonntag zunehmende Aufheiterung zu erwarten. Kehl, 22. Nov. Der noch nicht aufgefüllte Theil des Altrheins ſoll nun ebenfalls zugeworfen werden. Es lag in der letzten Gemeinderathsſitzung ein Arojert vor, wonach das Material zur Auffüllung von der Trickſchen Celluloſe⸗Fabrik, hauptſächlich aus Schwefelkies beſtehend, der Gemeinde unent⸗ eltlich zur Verfügung geſtellt wird. Selbſtverſtändlich er⸗ ſchien dem Gemeinderath das Anerbieten ſehr annehmbar, doch machten ſich auch ſtarke Bedenken dagegen geltend, da man befürchtet, daß das Waſſer der an der Rheinſtraße ge⸗ legenen Brunnen von den im Schwefelkies enthaltenen gifti⸗ gen Beſtandtheilen nachtheilig beeinflußt würde. Mainz, 23. Nov. In der Stube des Regimentsſchuh⸗ machers in der Neumünſterkaſerne brach Feuer aus. Drei Kinder hatten dort in Abweſenheit Erwachſener mit dem FJeuerzeug geſpielt. Eines der Kinder kam in den Flam⸗ men um. Tagesneuigkeiten. —,Verlin, 22. Nop. Vor einigen Tagen hatte der „Vorwärts“ ungeheuerliche Beſchuldigungen gegen eine hieſige Privat⸗Irrenanſtalt gebracht. Sie gingen dahin, daß die Irren von den Wärtern in wahrhaft beſtialiſcher Weiſe ge⸗ martert und gefoltert würden. Tags darauf wurde als die in Frage ſtehende Anſtalt die des Dr. Edel in Charlotten⸗ burg bezeichnet. Dr. Edel hat Strafantrag gegen den „Vorwärts“ wegen verleumderiſcher Beleidigung geſtellt. Er erklärt, daß die Mittheilungen an den„Vorwärts“ von einer Irren herrühren, die der Heilanſtalt als melancholiſch über⸗ wieſen worden war, deren Gemüthsverfaſſung aber bald in Tobſucht und Raſerei überging. Als ſie vor ſechs Monaten ihrem Manne als einigermaßen gebeſſert übergeben wurde, ſei demſelben ſofort mitgetheilt worden, daß er ſich auf Rück⸗ fälle gefaßt machen müſſe. Die Frau habe in der Anſtalt während ihrer Krankheit bereits mit Rache“ gedroht und Verbindung mit ſozialdemokratiſchen Abgeordneten geſucht. Sie ſei eine geiſtreiche Perſon, die auf Laien vielleicht nur den Gindruck großer Aufgeregtheit mache, wodurch ſich der Vorwärts“ vielleicht habe täuſchen laffen. Die Gerichtsver⸗ banbln dud das Weitere ergeben. Wien, 22. Nov. Aus Braunau wird telegraphirt: Aufſehen erregt hier die Vergiftung dreier Kinder im Alter von 18 Monaten, 4 und 7 Jahren. Die ledige Wirthſchaf⸗ terin Anna Strauß verließ ihre Wohnung, die drei Kinder allein 1 Als ſie heimkehrte, lag ihr jüngſtes Kind furchtd in der Wiege, die beiden andern wanden ich unter rchtbaren Krämpfen auf dem Boden. Der herbeigerufene Arzt fand das kleinſte Kind todt. Die beiden anderen wurden, efährlich erkrankt, ins Spital geſchafft. Bei der Hausdurch⸗ ſeegng wurde Arſenik gefunden, welches die trauß von hrem Geltebten, dem Vater der Kinder, gegen Mäuſe erhal⸗ ten haben will. Anna Strauß wurde wiehhiet Theater, gunſt und Wiſffenſchaft. Gr. Bad. Hof⸗ und National⸗Theater in Mannheim. Loreley⸗Fragment von Mendelsſohn.— Camelien⸗ dame von Dumas. Die geſtrige Vorſtellung war der Beneſtzabend unſeres Theater⸗Singchors, und man hätte erwarten follen, daß der Benefiziant, wie es ſo Sitte iſt, ſich in einer großen und dank⸗ baren 7 dem Publikum vorſtellen würde. Wenn dem diesmal nicht ſo war, wenn der Chor vielmehr nach einer kürzen Szene an den Ufern des Rheins und in einer noch kürzeren und außerdem ſtummen Szene im Ballſaal beſcheiden die Bühne räumte und die Ghren des Abends einem verehrten Gaſte überließ, ſo iſt das zwar kaum zu rechtfertigen, war aber— und das veranlaßte wohl die ſonderbare ſtellung— eine äußerſt gelungene Spekulation: das Haus war ausverkauft wie an dem beſten Sonntag. Nicht nur Dumas⸗Fils, oder 0 Praſch⸗Grevenberg zog, auch das ſchon mehrfach gemachte Experiment einer ſzeniſchen Darſtel⸗ lung des Mendelsfohnſſchen aſt and Shaſfen l intereſſirte Viele. Mendelsſohns Kraft und Schaffen lag nicht auf dramatiſchem Gebiet, vor der Oper war ſeinem Genie Halt geboten. Wenn die einzige größere Opernſchöpfung, die er angefangen hat, Fragment blieb, ſo lag das nicht nur an dem Mangel an dramatiſcher Geſtaltungsgabe, ſon⸗ dern unſtreitig auch an der abſolut undramatiſchen Natur des Stoffes, den er ergriffen hat, dem ſchon ſo mancher mit ſicherſtem Mißlingen dramatiſches Leben einzuhauchen ſich ab⸗ emüht hat. Was das glücklich vollendete Ganze muſikaliſch 1 werden können, vermag man nach dem Urtheil der Men⸗ elsſohnkenner aus dem kurzen Finalfragment nicht zu ent⸗ nehmen; jedenfalls aber kaum mehr als eine Oper in den althergebrachten, überlebten Formen. Frl. Heindl ſang und ſpielte die hohe auch die Geiſterchöre mit Anerkennung erwähnt werden, denn man muß doch Gelegenheit nehmen, den Benefizianten, die ja bisher immer ihr beſtes Können eingeſetzt haben, etwas Anerkennendes zu ſagen. Wenn der geſtrige Abend zum Ehrenabend der Frau Praf ch wurde, ſo hat ſie das durch ihre bewundernswerthe ſchauſpieleriſche Leiſtung, die ſie in der Cameliendame bot, wohl und reichlich verdient. Nur möchte ich gegen die Wiederauffriſchung des Dumas'ſchen Stückes Einſpruch erheben eines Stückes, deſſen ſchwüle Dekadence Welt voll Senſation und Sentimentalität, noll gekünſteltes Effekte und Afiekte unſere Zeit Partie der rachedürſtenden Leonore recht gut; doch gründlich zu Gunſten eines anderen, berechtigteren Realismus überwunden hat. Wäre nicht ein anderes Stück aufzutreiben geweſen, ebenfalls mit einer großen und dank⸗ baren Aufgabe für den Gaſt, als dieſe überlebte, abgeblaßte „Dame aus cameélias“, die wir gern den Franzoſen überlaffen wollen, dies rührende und aufregende Demi⸗mondeſtück mit den vielen Perſonen und der einen Rolle, mit den fünf Akten, die es haben ſoll, und den zwei Scenen, die es hat? Es war bewundernswerth und des größten Beifalls würdig, wie Frau Praſch die Marguerite unſerem modernen Empfinden näher brachte, wie ſie dieſe unmögliche Rolle möglich machte, ohne ſentimental und abſtoßend zu wirken. Die Töne des Schmerzes und der Entſagung in der großen Scene mit dem alten Duval, woxin ihr Herr Neumann meiſterhaft ſekundirte, und nach⸗ her'waren natürlich und wahr; das ergriff die Hörer mächtig und rief einen ſeltenen Beifallsſturm wach. Die eben genannte Szene iſt die eine, die das Stück beſitzt, die andere iſt die Sterbeſzene. Auch hier leiſtete Frau Praſch Hervorragendes, ſte milderte das Abſtoßende der Krankheitserſcheinungen und Huſtenanfälle, ſoweit es ſich mit einer realiſtiſchen und doch künſtleriſchen Darſtellung vertrug. Ihre ganze Leiſtung war T auch in den Momenten der üppigen Lebensluſt— eine durchaus vollendete und mit den Nüancen herausge⸗ arbeitete, die zu Ausſetzungen keinerlei Anlaß bietet. Das Stück hat nur dieſe eine Rolle, eine Parade⸗ und Glanzrolle für die Schauſpielerin, die das Talent und die Nerven hat, ſie ſpielen u können, ſonſt iſt alles Beiwerk, aber aus dieſem Beiwerk ragt einſam und von der Kunſt verlaſſen eine Un⸗ glücksparthie hervor, eine ebenſo ſchwere wie undankbare Auf⸗ gabe für den Schauſpieler, der ſie ſpielen muß, die Parthie des Armand. Daß Herr Stury ſich mit dieſer Unglücks⸗ rolle ſo unglücklich wie möglich abfinden werde, war voraus⸗ zuſehen, und wenn man an gewiſſen Stellen die Bühne aus den Augen ließ, glaubte man das ſchlimmſte Pathos aus der hiſtoriſchen Tragödie hohen Stils zu hören. Es iſt eben nicht jedem Schauſpieler gegeben, den tragiſchen Kothurn ablegen zu können. Die übrigen Rollen ſind zu unbedeutend, als daß ſie eine Erwähnung beanſpruchen könnten. Einige fielen mitunter unangenehm aus der Färbung des Ganzen heraus. Die Regie war vortrefflich. Pr. Er, Concert. Herr Opernſänger Kaver Kreuttner wird am 7. Dezember ein Concert veranſtalten; in demſelben werden die Kammermufiker K. Kündinger und der Pianiſt Karl Schuler mitwirken. Kammerſänger Karl Perron in Dresden wurde von der Kaiſerl. Großen Oper in St. Zetersburg erſucht, in einer Reihe von Wagner⸗Vorſte lungen zu ſingen. Zu gleicher Zeit ging an ihn der Ruf, in Antwerpen dei den Nibelungen“⸗Aufführungen den„Wotan“ zu ſingen. Friedrich Rückert 7. Der einſt vielgeſchätzte 62jährige Thiermaler Friedrich Rückert, der namentlich durch ſeine Bilder in der„Gartenlaube“ bekannt geworden war, hat dieſer Tage nach einem wechſelvollen Leben in der vergangenen Woche in der Spree bei Treptow den Tod geſucht und ge⸗ funden. Aeneſle Aachrichten und Celegramme. Karlsruhe, 28. Nov. Der Kammer ging ein Ge⸗ ſetzentwurf zu, wonach eine Entſchädigung aus der Staatskaſſe gewaͤhrt wird für auf polizeiliche Anordnung wegen einer Seuchengefahr getödteten oder an Milzbrand oder Rausbrand gefallenen Thiere. Darmſtadt, 28. November. Wie die„Heſſiſchen Volksblätter“ melden, empfing die Prinzeſſin Battenberg Wittwe anläßlich des Todes des Grafen Harttenau vom Kaiſer van Rußland und ſämmtlichen Großfürſten Bei⸗ leidstelegramme. Frankfurt, 24. Nov. Die Landgräfin Friedrich von Heſſen, eine Schweſter des deutſchen Kaiſers, wurde von einem Prinzen glücklich entbunden. »Samburg, 23. Nov. Die Gräfin Herbert Bismarck wurde in Schönhauſen von einer Tochter entbunden. * Herbesthal, 28. Nov. Die erſte Poſt von London über Oſtende von heute iſt ausgeblieben: Grund: Sturm im Kanal. Budapeſt, 23. Nov. Die Mitglieder des hieſigen Opernorcheſters ſtriken, weil Sonntags ⸗Nachmittags⸗ Vorſtellungen eingeführt werden ſollen. Morgen wird dem Intendauten und dem Direktor ein Ultimatum über⸗ reicht. * Pgris, 23. Nov. (Niederpyrenäen) melden: Nachrſchten aus Bleron Acht Leute wurden durch Lawinen getöd tet. Rom, 28. Nov. Ueber das Befinden des Papſtes hört man aus vatikaniſchen Kreiſen, daß man lebhaft um ihn beſorgt iſt, obwohl er nicht eigentlich krank iſt; der Leib⸗ arzt Lapponi aber bemerkte, daß der Papft hinſieche und ein 5 0 Ende leicht eintreten könnte. Man zweifelt, daß er Papft den Winter überleben wird. London, 23. Nov. Der„Times“ wird aus Rio de Janeiro vom 17. November über Montevideo gemel⸗ det, daß in Folge des Explodirens eines Geſchoſſes im Fort Lage 1 Ofſtzier und 17 Mann getödtet worden ſind. Die Aufſtändiſchen nahmen das Fort Lage. Mannheimer Handelsblatt. Mannheimer Aetienbrauerei. In der am Mittwoch Abend ſtattgehabten 31. ordentlichen Generalverſammlung wurden die Berichte des Vorſtandes und des Aufſichtsrathes über das abgelaufene Vereinsjahr erſtattet; daraus entnehmen wir, daß die Biererzeugung und der Verkauf gegen das Vorjahr nur wenig verändert ſind. Gebraut wurden 49,776, verkauft 50,838 Hectoliter. Das Reinerträgniß ift in Folge mäßiger Gerſtenpreiſe und günſtigerer Geſtaltung der Wirthſchafts⸗Miethverhältniſſe gegen das Vorjahr etwas rößer geworden. Der Reingewinn betrug M. 119,725.23, 51 70 Gewinn⸗Vortrag von 1891/1892 M. 9948.71, im Ganzen M. 129,673.94. Nach den Vorſchlägen des Auf⸗ ſichtsrathes fand dieſer Gewinn folgende Verwendung: ö5proz. Dividende M. 36,000, Statutenmäßige und vertrags⸗ mäßige Tantiemen M. 16,233.26, Zproz. Superdividende M. 21,600, Spezialreſerve⸗Conto M. 10,000, Deleredere⸗Conto M. 6,283.87, Gratificationen an Beamte M. 3,000. Für außerordentliche Abſchreibungen M. 13,605, zuſammen M. 106,722.13, verbleibt ein Gewinn⸗Vortrag für 1893/94 von M. 22,951.81. Dem Vorſtand und Aufſichtsrath wurde Decharge ertheilt und die austretenden Mitglieder der Re⸗ viſtonskommiſſion und des Aufſichtsrathes wiedergewählt. Mannheim Ludwigshafener Ruhrkohlen⸗ Markt. Offtzieller Tendenzbericht des Vereins zur Wahrung der In⸗ tereſſen des Kohlenhandels in Mannheim vom 23. November. Es notiren: Fettſchrot(Ofenbrand) 135—140., Ma⸗ ſchinenkohlen 140—145., Mel. Flammkohlen 143—148., Mager⸗Förderkohlen———., Flamm⸗Nußkohlen I. u. II. gewaſchen 175—180., do. III. 150—155., do. IV. 140—145., Fettnußkohlen J. gew. nachgeſiebt 190—195., do. II. 185—190., Nuß⸗S miedekohlen gew. 150—155., Fettnuß⸗Gries 90—95 M. Anthraeit⸗Nußkohlen deltebt 260—370 M. do. engliſche 325.—380., Magergries ew. nach⸗ 80—.—., Gießerefkoks grob 200—210., Ruhrkoks ge⸗ brochen 215—225 M. per 200 Ctr. frei Waggon Mannheim je nach Qualität und Quantum. Frankfurter Mittagsbörſe vom 23. November. Die auswärtigen Börſen, auch Wien, ließen durch nied⸗ rigere Courſe ſämmtlich etwas ſchwächere Haltung erkennen und hier nahm das Geſchäft ebenfalls enkſprechenden Ver⸗ lauf. Je mehr wir uns dem Ultimo nähern, um ſo ſtärker müſſen natürlich die Bedenken wegen des Geldſtandes werden, der, wenn er ſich im Laufe dieſes, Monats 5 Disconten auch etwas ermäßigt hat, für Speculationszwecke doch immer noch reht hoch bleibt, zumal ſich durch die jüngſte Steiger⸗ ung das Gegengewicht der Baiſſepoſitionen jedenfalls erheb⸗ lich vermindert hat. Für Montanactien war die Börſe ziemlich feſt. Der Schlef iſt im Einklang mit auswärtigen Coursmeldungen und der Abſchwächung auf den mei ten übrigen Gebieken indeß ebenfalls etwas niedriger. Induſtrie, Actien zum Theil wie Badiſche Anilin, Ze ſtoff Waldhof und Höchſter beträchtlich höher bezahlt.— Privatdiskontg 4% PCt. Frankfurter Effekten⸗Societät v. 28. Nov., Abds. 6¼ Uhr. Oeſterreich. Kredit 272¾, Diskonto⸗Kommandit 168.50, Berliner Handelsgeſellſchaft 126.70, Darmſtädter Bank 126.90, Dresdner Bank 130, Banque Ottomane 116.50, Lombarden 85 ¼, Mittelmeer 86.10, Meridionalaktien 106.70, Ung. Gold⸗ rente 93.30, Oeſterr. Silberrente 78.25, Türken D 22.10, Aproz. Griechen 36.30, Eproz. Mexikaner 65.80, 100er 66, 5proz. do. 52.20, Waldhof 235, La Veloce 6870, Bochum 109.90, Concordia 77.50, Gelſenkirchen 139.30, Harpener 126.60, Hibernia 108.50, Laura 100, 1860er Looſe 121.20, Türkenlooſe 26.45, Gotthard⸗Aktien 148.10, Schweizer Cen⸗ tral 112.60, Nordoſt 101, Schweizer Union 73.70, Jura⸗ Simplon St.⸗Aktien 58.70, öproz. Italiener 80.10. Manuheim, 23. Nov.(Mannh. Börſe). Produkten⸗Markt. Weizen pfälz. neu. 16.——16.50 Hafer, württ. Alp—.—. „ norddeutſcher 16.50——.—]„norddeutſcher——. „ ruſſ. Azima 18.25.—.—„ rumäni cher 16.25—17.25 „ Saxonska—.———.„amer. Mixed———. „ Girka—.———.—[Mais amer.Mixed12.25—.— „ Taganrog 18.———.—„ Donau 12.—.— „ rumäniſcher 16.——16.75„ La Plata——. „amerik. Winter 16.50——.— Kohlreps, deutſch. 25.50——. „ Milwaukee 17.25—.—.— 75 ungar.————. „ Californier 17.50——.—Wicken—.———.— „ La Plata 16.50——.—Kleeſamen dſch. I. 100.—125.— „ Kanſas II. 16.50—16.75 5„ Kernen 16.——16.25„Luzerne 120.—130.— Roggen, pfälz. alt. 14.50—15.— „rumäniſcher 14.50—15.— „ norddeutſcher 14.75——. Gerſte, hierländ. 17.75——.— „ Pfälzer 18.25—18.50 „ ungariſche 19.——19.50 „ kuſſiſche 12.25——.— „ rumäniſche 12.25——.— „Provene.—.———.— „Eſparſette 35.——36.— Leinöl mit Jaß 49.—.—.— Rüböl„„ 60.—..— Petroleum Faß fr. mit 20% Tara 18.—. 50er Rohſprit, Inl.106.——.— 70er do. unverſteuert 21.25.— Koſer, bad. 16.50—186.75 oggenmehl Nr. 00 0 1 2 8 4 ̃; 29.50 26.50 24.50 28.50 22.50 18.50 Weizenmehl Nr. 0, 2250) 19.50 Getreide unverändert, doch eher behauptet. Manunheimer Produktenbörſe vom 23. Nov. Weizen per November 15.50, März 15.90, Mai 16.—. Roggen der Nov. 14.50, März 14.—, Mai 13.90, Hafer per Nov. 14.90, März 15.25, Mai 15.25, Mais per Nov. 11.35, März 11.50, Mai 11.50 M. Tendenz: feſter. Kabelberichte be⸗ wirkten günſtigere Meinung für Weizen und Roggen. Da ſich infolgedeſſen die Abgaben ſehr zurückhaltend zeigten, er⸗ 1 die Preiſe eine Steigerung von etwa 1 M. per 1000 Kilo. Hafer und Mais geſchäftslos. Mannheimer Hafen⸗Verkehr vom 21. November, Schiffer ev. o p. Sꝙiff Komme den Ladung Ctr. Hafenmeiſterei II Reibel Sperling u. Adelm Autwerpen Stückgüter 6278 Orſchler Eliſe Köln 55 1600 Dormolen Batavier Rotterdam[Getreide 4000 Zimmermann Ruhrort 92 Ruhroct Schlenen 8580 Johann Jagſtfeld Steinfalz 1216 Böhringer Manngeim 44 Straßhurg Stückgüt ⸗ 60⁰ Hamm Vorwärts Hochfeld Kohlen 80 00 Sinz Stella Maris Rotferdam Getreide 12288 Hartmang Carolus Henriette„ Stückgüter 16978 Vom 22. November: Hafenmeiſterei II. Demmer T. Schürmann 1 Ruhrorz Nohlen 70³ Winſchermann Undine N 5000 Tieper Friebrich Erneſtine Hochfeld 2 180⁰⁰ Weber Mainz 9 A, twerpen Saat 14918 Seip Mainz 4 5 5 20⁰⁹ Fint Frauz Joſef Rot'erdem 7 14975 Weber Hoffnung Sie Soba 115⁰ Becker Chriſtina iebri a Tement 5324 Meubt Vorſorge Rotterdam Weizen 11898 Weiler Rheingold Thina Clay 6232 Hafenmeiſterei III Fellint Le J. Corneille Rotterdam[Getreide 111986 Staab Konvab 7 30⁴8 Haſenmeiſterei IV. Stempel Raab, Karcher, Co 2 Duisburg Kahlen 9000 Otten Raab, Karcher, Co.5„* 11900 rün 42 5 80 1180⁰ Heckmann Katharina 2 2 9050 Wilmſen Niederrhein 8 75 520 Maas T. Schürmann 4[Rußrort 20⁰⁰ Stamm Zuſanna St. Goar 17 5000 Müller Hoffuung Nigemünd S eine 1200 Kappes Johan a Eberbach Brennholz 1580 Weinacht Friedrich Mundenheim Steine 650 Müller Sevr. Marx 5 Altrip 54⁰ Nalbach Emil Duisburg Kohlen 10000 Kumpf Agatta Neckarſtein'ch Steine 20⁰0 Floßbolz: 970 obm. audekommen—— obm. abgegangen. Vom 28. November: Hafenmeiſterei I. 8 Elo Rhein Rotterdam gũ— 5 Wel u. Ede. I Hochfeld Chem. Fabr. 2590 Bock Margarethe Neckarſtein'ch Steine 8 5 25 udwig 2— Scheib Willtommen 8 800 Kratzer Beud rli be 5 5 1905 Siegel Prinz Ludwig New Pork, 23. Nopbr.(Drahtbericht der Red Star Line, Antwerpen). Der Dampfer„Rhynland“, am 11. Nov. ab Antwerpen, iſt heute hier angekommen. Mitgetheilt von der Generalagentur Conrad Herold in Mannheim, 6 7, 25. Waſſerſtandsnachrichten vom Monat November. Pegelſtationen Datum: vom Rhein: 19. 20. 21. 22. 23.24. Bemerkungen ———— Konſtan 3,10 3,10 8,09 3,11 Biinge 2,06 1,88 1,85„81 1,75 Abds. 6 U. Kehl! 288 2,20 2,17 2,14 N. 6 U. Lauterburg. 3,31 3,58 8,38 3,35 Abds. 6 U. Maxau 3,44 3,66 3,54 3,49 8,48 2 U. Germersheim 0,39 0,68 0,78.55 0,68.-P. 12Ul. Maunheim3,03 3,14 3,38 8,32 8,24 3,17 Mgs. 7 U. Maiunz I1,41 1,54 1,64 1,79 1,78.-P. 12 U. Bingen 1,39 1,52 1,61 1,78 1,72 10 U. Kaub. ,56 1,681,781,94 1,92 2 U. Kobleuz 2,03 2,17 2,89 10 U. Köln J2,03 2,14 2,47 2,68 2,80 2. Ruhrort 1,41 1,53 1,712,30 vom Neckar: Manuheim.,06 3,14 3,40 8,40 3,28 3,21 V. U. Heilbronn. 0,70 0,80 0,90 0,90 0,92 0,87] 2 U. 8 Geld Sorten. Dulaten Mk. 9 60 5% Nuff. Imperials WMe. 18.65—65 20 Fr.Stücke„18.17 14 Dollars in Gols„.19—1. Angl. Sennensiäns 30.83—28 5 — General⸗Anzeiger. 5. Seite Ausnahme f port von Ste erhält mit Wirkung vom 1 E tung. 22391 Vom gleichen Zeitpunkte ab werden die Stationen Straßburg Centralbahnhof und Straßburg Neudorf in dieſen Ausnahmetarif mit einem Frachtſatze bis zum Schnittpunkte von 0,81 Mk. ein⸗ bezogen. Karlsruhe, 20. November 1893. Generaldirektion. Felanntmachung. Die Entſchädigung der Beſitzer von auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieren bett. (824) Nr. 111899. Die Ge⸗ meinderäthe u. Stabhalterämter des Bezirks werden mit Bezug anf die Verfügung vom Heutigen Nr. 111710„die Viehzählung betr.“ beauftragt, die nach 88 1 u. 2 der Verordnung obigen Betreffs vom 16. Aug. 1879— Geſ. Bl. S. 595— vorgeſchriebene öffentliche Auflage der Zählungsliſten bezw. nach Umlauf der Auflagefriſt zu voll⸗ ziehende Aufſtellung des Hebre⸗ giſters ordnungs⸗ und vorſchrifts⸗ gemäß zu bewirken und letzteres mit den nöthigen Beurkundungen verſehen bis längſtens 15. Dezbr. d. J. anher vorzulegen. 22415 annheim, 22 November 189g. Großh, Bezirksamt: Irhr. Rüdt. Hehanntmachung. Die Viehzählung am 1. Dezember 1893 betr. (328) Nr. 111,710. Die dies⸗ jährige Viehzählung wird mit der auf Veranlaſſung des Reichskanz⸗ lers im deutſchen Reiche ſtattfin⸗ denden außerordentlichen Vieh⸗ zählung verbunden und findet am 1. Dezember ſtatt. Den Gemeindebehörden werden zur Vornahme des Zählungs⸗ geſchäfts die Zählungsvordrücke in doppelten Fertigungen(für die Aufnahme und Reinſchrift) zu⸗ gehen. Die Letzteren wollen bis ſpäteſtens 20. Dezember hieher eingeſendet werden Wir machen darauf aufmerkſam, daß nach Anordnung der Reichs⸗ regierung die Feſtſtellung des Rindviehbeſtandes in den zwei Klaſſen von unter und über zwei Jahren und in der letzteren Klaſſe die Ermittelung der Zahl der Kühe in den Spalten 27 und 28 beſonders vorgeſehen iſt. Im Uebrigen geben der Vor⸗ bericht und die Frageſtellung in den Zählungstabellen genügende Anleitung. Mannheim, 22. Novpbr. 1893. Großh Bezirksamt. Frhr. Rüdt. 22414 Bilanntmachung. Das Recht der Eis⸗ Si und des chlittſchuhlaufens im Floßhafen dahier etr. Nr. 15408. Das Recht der Eis⸗ und Errichtung von chlittſchuhbahnen im hieſigen Floßhafen für den Winter 1893/94 wird 22367 Mittwoch. 29. November l.., Vormittags 10 Uhr auf dem Büreau der Neckarhafen⸗ zerwaltung an den Meiſtbietenden öffentlich vergeben. „Looseintheilung u. Bedingungen können ebendaſelbſt, ſowie auch bei Schleußenwart Endlich, einge⸗ chen werden. Mannteim, 20. November 1898. Großh. Hauptzollamt: Kaiſer. — Hekanulmach ung. ur Verſammlung des Bürger⸗ ausſchuſſes wurde Tagfahrt auf Dienſtag, 5. Dezember 1893, Nachmittags 3 Ühr, in den großen Rathhausſaal dahier anberaumt. Die Tagesordnung verzeich⸗ net folgende Gegenſtände: 1. Die Verleihung der Beamten⸗ eigenſchaft an Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten. 2. Die Anlage einer electriſchen Centrale in hieſiger Stadt. 8. Die Erhebung der Verbrauchs⸗ ſteuern in der Stadt Mannheim. Die Herren Mitglieder des Bürgerausſchuſſes werden zu der bezeichneten Verſammlung hiermit eingeladen. 22385 tannheim, 21. November 1893. Der Stadtrath: Beck. Danksagung. Anlüßlich eines Trauerfalles wurden mir heute von einem hie⸗ ſigen Wohlthäter, deſſen Name nicht genannt ſein ſoll, Namens ſeiner Familie zur Vertheilung an verſchämte Arme Tausend Hark übergeben. Im Namen der Beſchenkten ſpreche ich hiermit für dieſes reiche Geſchenk den verbindlichſten Dank aus. 22413 Mannheim, 21. Novbr. 1898. Der Oberbürgermeiſter Beck * . ²˙ An⸗ und Nerkauf don neuen und gebrauchten n. 82 F. Cywinski, J 4, 28. die nachverzeichneten Liegenſchaften 1öffentlich verſteigert, wobei der Kfm., 0 8, 10½. Ankündigung. In Folge richterlicher Ver⸗ fügung werden dem Schuhmacher Georg Herrwerth in Käferthal am 22442 Montag, 11. Dezember d. Js., Nachmittags 3 Uhr auf dem Rathhaulſe zu Käferthal Zuſchag erfolgt, wenn der Schätz⸗ ungspreis oder mehr erreicht wird. Beſchreibung der Liegenſchaften. 1. Lagerbuch No. 75, B. 18] Mannh. Lgb. No. 1735 u. 1717. 2 Viertel, 9 Ruthen 64 Fuß Acker, 7. Sandgewann, zwiſchen beiden Riedwegen, einer⸗ ſeits Johann Diefenbach, anderſeits Peter Gleißner, Anſchlag 2. Lagerbuch Nr. 1631. Mannh.⸗Lagerb. Nr.1276, 1 Viertel 54 Rutben 61 Fuß Acker. 51 Sandge⸗ wann links des Speck⸗ weges an der Wingerts⸗ gaſſe in Käferthal, einer⸗ ſeits Friedrich Ram⸗ ſpeck, anderſeits Johann Gleißner III. M. 500 Zuſammen M. 1000 Eintauſend Mark. Mannheim, 4. November 1893. Der Vollſtreckungsbeamte: Großh. Notar: necht. Abbeſtellung einer Steigerungstagfahrt. Die auf 7. Dezember ds. Is., Vormittags 11 Uhr in das Rath⸗ haus dahier anberaumte Ver⸗ ſteigerung der Liegenſchaften der Schwetzinger Schloßbrauerei Akiengeſ. dahier, findet vorerſt nicht ſtatt. 22448 Schwetzingen, 23. Novbr. 1898. Großh. Notar. Herrmann. Zwaugs⸗Nerſteigerung. Samſtag, 25. November d.., Nachmittags 2 Uhr, verſteigere ich in Q 4, 5 dahier öffentlich gegen Baarzahlung: 1 Chiffonier, 2 Kommode, 1 Parfümerieſchrank, 1 Waſch⸗ kommode mit Marmorplatte und Aufſatz, 1 Spiegel und 1 Seeretair. 22422 Mannheim, 23. November 1893. Bräuninger, Gerichtsvollzieher. Oeſfenkliche Verſteigerung. Samſtag, 25. November d.., Nachmittags 2 Uhr werde ich im Pfandlokal Q 4, 5: 3 Majolicaöfen im Vollſtreckungswege gegen Baar⸗ zahlung öffentlich verſteigern Mannheim, 24. Nopbr. 1893. Ebner, 22427 Gerichtsvollzieher, Oeffentliche Verſteigernng. Samſtag, 25. Nov. d. Is., Nachmittags 2 Uhr, werde ich im Pfandlokal, G4. 5 dahter, die zur Konkursmaſſe der Firma Hermann Dorr ge⸗ hörigen Lilz⸗ und Strohhüte, Cylinder, Kappen gegen Baarzahlung öffentlich ver⸗ ſteigern. Mannheim, 24. November 1899. Fbner, Gerichts vollzieher. Heſfenkliche Verteigerung. Dienſtag, 28. November 1893, Vormittags ½12 Uhr werde ich im Börſenlokal Litera E 6, 1 dahter: 22435 50 Sack Königsberger Walz⸗ mühle Act.⸗Geſ., Roggen⸗ mehl 1 Waggonfrei Mann heim per 100 Kilo brutto incl. Sack per Caſſe abzüg⸗ lich 1% Scouto bei Empfang im Auftrag öffent⸗ lich verſteigern. Das Mehl lagert in der Werft⸗ halle J1 dahier und kann daſelbſt eingeſehen werden. Mannheim, 23. November 1898. Eſchenauer, Gerichtsvollzieher, C 1, 15. Heffentliche Nerſteigezung Am Samſtageden 25. d.., Nachmittags 2 Uhr, werde ich im Pfandlokal 4, 5 im Vollſtreck⸗ ungswege: 1 Parthie Spezerei⸗ waaren und Parfumerien, ferner im Auftrage 200 Flaſchen Roth⸗ wein, 100 Flaſchen Champagner und 100 Flaſchen garantirt reinen Kümmel gegen Baarzahlung öffentlich verſteigen. 22432 Die Verſteigerung findet be⸗ ſtimmt ſtatt. Mannheim, 24. Nopember 1893. Störk, Gerichtsvollzieher. M. 500 Bekannkmachung. Die Gemeinde Käferthal läßt aus hieſigem Gemeindewalde am Montag, 27. November l. J. gon Vormtttags 10 Uhr ab 922 Ster forl.Scheitholz(Dürr⸗ Holz) u. 12,213 Stck. forl. dürre Stungenwellen auf dem Rath⸗ hauſe in Käferthal öffentlich ver⸗ ſteigern. 224⁴0 Käferthal, 22. Nopbr. 1893. Gemeinderath: Schmitt. Bed Flarſine Rothe Stern Linte oſtdampfer von Cognac 5 2 8 Beſtes Schutzmittel gegen Jufluenza. Ich empfehle als ganz vorzügl. Cognac 1875er grande Champagne von Frapin& Co. aM..50 per Flaſche. Cognac Wea 2 M..50 per Flaſche. 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Rücken von 4 Mark an, Wildsehwein Hirsch, Faſanen, Feldhühner, Schuepfen, Poularden, Welſche, junge Tauben, Hahnen, Suppenhühner, fette Enten, Gänfe, Bratgänſe, 22452 Hummer, Auſtern, Rheinhechte, Karpfen, Zander, Schellfische Cabliau, Soles, Turbots, ſüße Bratbückiuge. J. Knab, E,5 Breiteſtraße. Schwarzw. Speck zum Roheſſen. 22451 Fluß⸗ und Seeſiſche größte Auswahl. Ph. Gund. Naker Metourladung ſofort Weißenburg⸗Mauuheim. Frauz Holzer, 9. Querſtraße 1. 224⁴48 29205 goigfehnt zshune Seind zuunzzeuv ulem sigegdug 4 A. ert, A 6,7, F. Walter, A. Rupp 2241⁴ Auskunft ertheilen: von der Becke& Marsily- Antwerpen, 9126 Gundlach& Bärenklau- Mannheim, Conrad Herold⸗ Mannheim, Mioehael MWirsching- Mannheim, Aug. Dreesbach-Mannheim. Wegen Frachten: Bad. Act.⸗Geſellſchaft für Rheinſchifffahrt und See⸗ Transport in Maunnheim. — Fder Tintenfabriken Ludwigsha fen f Ed. Beyer Chemnitz, 0 Aug. Leonhardl Dresden, Antolne Flls Paris. 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Bei der Verlooſung unſerer 4½ ¾ Obligativnen von 1885 wurden die Nummern 48, 178, 201, 246, 247, 329, 344, 381, 400 gezogen; dieſelben werden vom 2. Januar ab gegen Ein⸗ lieferung der Obligationen nebſt Conponbogen an 1 80 Caſſe eingelöſt und hört von dieſem Tage ab deren Verzinſun au 2244 Mannheim, den 23. November 1893. Der Vorſtand. der Maunnheimer Aetienbrauerei. SSeeseesesseelesseseseseeeeeese Nach kurzem Gebrauch unentbehrlich als Zahnputzmittel. Schönneit Nen erfundene, unübertroffene Glycerin-Zahn-Créme der Zähne geprütt) F. A. Sarg's Sohn Lb 90& C0. 725 1 k. u. k. Hoffleranten inm Wien. (Erfunden und benannt von b. Sarg 1887) Sehr praktisoh auf Beisen.— Aromatisch erfrischend. Anerkennungen aus den höchsten Kreisen liegen jedem Stücke bei. Zu haben bei Apothekern, Droguisten ete. eto. 1 Tube 70 Pfg.(Probetuben 10 Pfg.) 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Mannheim, 24. November 1893. Die Beerdigung findet am Samſtag, 25. ds. Mts., Nachmittags à Uhr, vom Trauer⸗ hauſe B 2, 10½ aus ſtatt. 2 25 01 Danksagung. Für die vielen Beweiſe herzlicher Theilnahme an dem uns betroffenen ſchweren Verluſte, ſagen innigſten Dank. 22376 Familie Hartmann. akonfſſenhen„den 24. November 1893, Abends 8 Uhr Predigt. Herr Pfarrer Herrmann. In der Synagoge. 25 Freitag, den 24. November, Abends 4½ y, Samſtag, den 25. November, Morgens 9¼ Uhr Schrifter klärun: Herr Stadtrabbiner Dr. Appel. Nachmittags 2¼½ Uhr Jugend⸗ gottesdienſt mit Schriſterklärung. 4 ———— ————— 8—— Seneral⸗Anzeiger. Mannheim 24 November! weittwoch, den 29. November, Abends 8 Uhr im grossen Saale des Saalpaues Abend-Unterhaltung wir unſere verehrlichen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder mit dem Bemerken freundlichſt einladen, daß denſelben zwei Damenkarten für Familienangehörige(Ehefrau, Mutter, Tochter oder Schweſter) von Mittwoch, den 22. c. ab auf ange Büreau zur 2 ſtehen. 2142 Mannheim, den 18. November 1898. Der Vorſtand. NB. Zum Eintritt berechtigen die Legitimationskarten pro IV. Ouartal. Die Damen⸗Vorleſungskarten haben zu dieſer Unterhaltung keine Giltigkeit. Lehrlingsmitglieder und Kinder ſind vom Beſuche der Unterhaltung ausgeſchloſſen. Neuer Meditinal⸗Verein Nannheim(E..) 1. Claſſe: 1 Perſon 15 Pfennig wöchentlich 2.„ Wittwen mit Kinder 20 Pfennig wöchentlich 3.„ Familien bis 4 Köpfen 25 Pfennig„ 4.„ Familien über 4 Köpfen 30 Jährlich werden 52 Wochenbeiträge erhoben. 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Mitglieder mit der Bitte zahlreichen Erſcheinens hiermit werden. Der Vorſtand. Verein für klaſſ. Kirchenmuſik. Heute Freitag Abend ½8 Uhr Gesammt-Probe Musikverein. Freitag Nachmittag 2¼ Uhr Probe für Sopran u. Alt, Freitag Abend ½9 Uhr Probe 22388 für Tenor u. Baß in der Aula des Gymnaſiums. Sing-Verein Mannheim. Sonntag, 26. Novbr. d.., Abends präecis 5 Uhr Begiun der regelmäßigen Bierproben im Vereinslokale. 22316 Der Vorſtand. Sing-Verein. Freitag Abend ½9 Uhr Gtſammt⸗Probe. 2242 Sängerbund. Heute Freitag Abend ½10 uhr Geſammt⸗Probe. 22461 Ev. Arb.⸗Verein. Am e deu 9 75 Nov., r findet im Lokal 93 7, 21 unſere Monats-Versammlung ſtatt. 22842 Tages⸗Ordnung: 1. Anfnahme neuer Mitglieder. 2. Sparkaſſe. 8. Baugeſellſchaft. 4. Verſchiedenes. Die Inhaber von Sparbüchlein werden gebeten, um 8 Uhr zu einer Vorverſammlung pünktlich u erſcheinen. Der Vorſtand. Ev. Arb.⸗Verein. Wie in den vergangenen Jahren, wird der evang. Arb.⸗Verein auch dieſem Jahre bei Feier des efg ern eine Kinder⸗ eerung arangiren. lich diesmal richten wir an Mitglieder und Freunde des Ver⸗ eins die Bitte, uns in dieſem Be⸗ ſtreben zu unterſtützen u. Gaben und Beiträge an die nachverzeich⸗ neten Vorſtandsmitglieder ge⸗ langen zu laſſen. Ebendaſelbſt liegen auch Liſten zum Einzeichnen der zu beſcheeren⸗ den Kinder(im Alter von—12 8 bis zum 10. Dezember 21895 Die Feier des e ſindet am 17. Dezbr. im großen Saale des 115 8 Vorſtand. Herr Stadtpfarrer oi 19, G 4, 5. „ Hch. Sprenger, H 9, 43. „ Kaſſirer Kober, K 8, 22. „ Stadtvikar Dr. Lehmann, Seckenheimerſtraße 17e. „ Fr. Schmezer, 8 4, 23. „ Gg. Schneider, K 10, 28. Peer Gauger, J 9,—21. „ Peter Jung, Pſtr. 32. „ Martin Ohr, P 5, 14/15. „ Lehrer Mayer, Mitteiſtr 25. „ Wilhelm Walter, T 2, 8, Bauſt, Netkarſpitze, 85 ſowie im Lokal C 7, 21. Velocipediſten Jerein Manunheim. Freitag, 24. Novbr. 1893, Abends halb 9 Uhr im Vereinslokal Zur nenen Schlan Vereinsabend mit 22399 Le wozu wir unſere Mitglieder zu zahlreichem Beſuch einladen. Der Vorſtand. troleum Hochfeines Lagerbier beſte Qualität, per Iir. 14 Pfg. Jacob Elal, M, Y. Velt Naler, 9 7, 20 aus der Actienbrauerei Lud⸗ wigshafen in Flaſchen nur allein ächt zu haben in dem Flaſchen⸗ ziergeſchäft von 22029 Jabelsbe ſciogne——.— Samſtag, 25. Nopembe Abends ½9 Uhr 5 Hereinsverſamulung erniihliger alerhubnn Lokal Bremer Eck, N 4, 1, wozu wir unter Hinweis auf unſer Rundſchreiben die vexehrlichen Mitglieder u. Curſusſchüler frdl. einladen. 22355 Der Vorſtand. Mannheimer Sängerkreis. Heute Freitag Abend präeis 9 Uhr Probe. 16781 Der Vorſtand. Man wende ſich im eigenen Intereſſe nur direkt an die firma Demmer in Judwigshafen bei Bedarf eines wirklich guten Pianinos.; General⸗Vertreter der Piano⸗Fabrik Knauß⸗Söhne und F. 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Herr Starke I. Studenteu. Diener des Procurador. Volk. Die Handlung ſpielt auf der Teraſſe der Kloſterſchenke zu E San Juan, im Thale des Kenil bei Granada. Vorher: 5 Militärfromm. il Genrebild in 1 Akt von G. v. Moſer und T. v. Trotha⸗ Regiſſeur: Herr Jacobi. Major von Linden Herr Neumann. Aſta, ſeine Tochter 8 Frl. Ellmenreich. Leo von Heller, Lieutenant Herr Nieper. Editha, ſeine Frau. 5 Frl. Kaden. Fanny von Sporenfels 5 Frl. v. Rothenberg. Vodo von Degen, Lieutenant Herr Löſch. Herr Jacobi. Herr Neßler. Herr Hecht. Frl. De Lank J. Herr Hildebrandt. Heinrich, Burſche bei Herrn v. Heller Karoline, Köchin bei Fr. v. Sporenfels 5 Zum Schluß La Serpentine. (Serpentinentanz) Getanzt von der Balletmeiſterin Frl. Louiſe Dänike. Lichteffekte vom techniſchen Direktor Herrn Auer. Dirigent: Herr Concertmeiſter Schuſter. Kaſſeneröffn. ½7 Uhr. Anfang 7 Unr. Ende geg. /10 Uhr. Gewöhnliche Preiſe. Sountag, 26. November 18938. 31. Vorſtellung im Abonnement B. Die Stumme von Portiei. El Große Oper in 5 Akten von Scribe und Delavigne. 1 Muſik von Auber. — Aufang halb 7 Uhr. Ciltu-Beilage zum Senetul-Apziger Mannheimer Jonrual) Ar. 324. Entwurf des Tabakſtener-Geſetzes. Der Entwurf des Tabakfabrikat⸗Steuergeſetzes hat nach den Beſchlüſſen des Bundesrathes nachſtehenden Wortlaut: Zoll. § 1. An Zoll iſt zu erheben von 100 Kilogramm 1. Tabakblätter, unbearbettete und Stengel, auch Tabakſaucen 40 2. fabricirter Tabak a) Eigarren 400¼ 90 Eidaretten d, anderer 250 4 Der Bundesrath iſt e Braſil⸗Carotten zur Herſtel⸗ lung von Schnupftabak unter Kontrolle der Verwendung zum Zollſatz von 180/ für 100 kg zuzulaſſen. 8 2 Fen für Rohtabak(unbearbeitete Tabakblätter und ann bis zu neun Monaten geſtundet werden. 8 8. Nach näherer Beſtimmung des Bundesraths iſt für 1 0. und Ganzfabrikate, welche im Inlande ganz oder zum Theil aus zusländiſchem Tabak hergeſtellt ſind, bei der Ausfuhr der dafür enttichtete Zoll zurückzuzahlen. Der Stengel) Steuer. Allgemeine Beſtimmungen. 8 4. Der zum Verbrauch im Zollgebiet beſtimmte fabrieirte Tabak unterliegt einer Steuer nach Maßgabe dieſes Geſetzes. Dieſelbe wird ohne Rückſicht darauf erhoben, ob zur Herſtellung Surro⸗ gate und Hülfsſtoffe verwendet worden ſind oder nicht. 8 5. Die Steuer beträgt für im Inlande hergeſtellte Cigarren und Cigaretten Rauchtahaer‚‚ Kau⸗ und Schuupftaaaaa 889%0 des Fakturapreiſes, zu welchem dieſe Fabrikate ausſchließlich der Steuer von dem Fabrikanten verkauft werden. Für ögbl welche der Fabrikant ſelbſt verbraucht oder unentgeltlich abgiebt, iſt die Steuer nach dem Fakturapreiſe, zu welchem gleichartige von dem Fabrikanten verkauft zu werden pflegen, oder n Ermangelung von geeigneten Fakturapreiſen nach dem von der Steuerbehörde durch Schätzung zu ermittelnden Fabrik⸗Ver⸗ kaufswerthe zu berechnen. Für Fabrikate, welche der Fabrikant im Kleinhandel verkauft, iſt die Steuer nach den von ihm anzugebenden Kleinhandelspreiſen, abzüglich eines vom Bundes⸗ rath zu beſtimmenden Prozentſatzes, zu berechnen. Für ausländiſche Fabrikate iſt die Steuer neben dem Zoll und nach denſelben Sätzen, wie für inländiſche Fabrikate der gleichen Art, unter Zugrundelegung des dem inländiſchen Empfänger in Rechnung geſtellten Preiſes, unter Hinzurechnung des Zolles und der bis zum Eintritt in das Zollgebiet entſtan⸗ denen Speſen und Koſten entrichten. Der Empfänger hat über den von ihm zu zahlenden Preis wahrheitsgemäße Aus⸗ kunft zu ertheilen und die e Schriftſtücke(Fakturen, Geſchäftsbriefe u. ſ..) vorzulegen. Trägt die Steuerbehörde 115 die Richtigkeit dieſer Angabe Bedenken oder hat der in⸗ ndiſche Empfänger einen Preis überhaupt nicht zu bezahlen oder läßt ſich der letztere nicht mit Sicherheit ermitteln, ſo iſt der Werth, welchen die verzollte Waare im Inlande im unver⸗ 33%89% 1 5 Zuſtande beſitzt, von der Steuerbehörde nach Anhörung Empfängers feſtzuſetzen. Der Bundestath iſt ermächtigt, für den Reiſeverkehr Erx⸗ leichterungen zuzulaſſen. 8 6. Für die im Inlande hergeſtellten Fabrikate tritt die Steuer⸗ pflicht ein, ſobald ſie in fertigem Zuſtande die angemeldeten Räume der Fabrik verlaſſen. Für die ausländiſchen Fabrikate wird die Steuer gleichzeitig mit dem Zoll erhoben. Der Bun⸗ desrath kann anordnen, daß von den in Luxemburg verzollten oder g Fabrikaten die Steuer beim Eingang in das deutſche Reich zu erheben iſt. 8 7. ur Entrichtung der Steuer für inländiſche Fabrikate iſt ber Fabrikant, für ausländiſche derjenige verpflichtet, welchem die Zahlung des Zolles obliegt. § 8. Der Tabak haftet für den Betrag der darauf ruhenden Ab⸗ 5 ohne Rückſicht auf die Rechte Dritter und kann, ſo lange eren Entrichtung nicht erfolgt iſt, von der Steuerbehörde mit Beſchlag belegt oder zurückgehalten werden. 8 9 Die Steuer für im Inlande hergeſtellte Fabrikate kann auf ſechs Monate, für ausländiſche auf drei Monate geſtundet werden. § 10. orderungen und Nachforderungen von Steuer, ſowie An⸗ ſprüche auf Erſtattung zupiel oder zu Unrecht erhobener Steuer verjähren binnen Jahresfriſt, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweiſe der Zahlung an gerech⸗ net. Der Anſpruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer ver⸗ fibre in drei Jahren. Auf den Erſatzanſpruch des Staates gegen ie Steuerbeamten finden dieſe Friſten keine Anwendung. § 11. Fabrikate, welche unter Kontrolle ausgeführt werden, blei⸗ von der Steuer frei. Rohtabak, Halb⸗ und Ganzfabrikate, ſowie Abfälle aller Art können nach vorgängiger Denaturirung oder Vernichtung ſteuerfrei belaſſen werden. 8 19. Im Sinne dieſes Geſetzes ſind zu verſtehen: unter l h die Inhaber der mit Tabak bepflanzten Grundſtücke, auch wenn ſie den Tabak gegen einen be⸗ ſtimmten Antheil oder unter ſonſtigen Bedingungen durch Andere anpflanzen oder behandeln laſſen; 2. unter Rohtabakhändlern e die gewerhmäßig Roh⸗ tabak, entrippte Blätter oder Tabakabfälle kaufen oder verkaufen, auch wenn ſie dieſes Geſchäft als Kommiſſto⸗ näre betreiben oder wenn ſie den Tabak, während er bei ihnen lagert, trocknen, fermentiren, ſortiren, umpacken, auslaugen, ſtreichen oder entrippen; 3. unter Fobrikanten, die für eigene Rechnung Fabrikate zum Verkauf herſtellen oder herſtellen laſſen. Als Her⸗ ſtellung von Fabrikaten wird jede über die Befugniſſe des Rohtabakhändlers hinausgehende Bearbeitung von Tabak verſtanden; 4. unter Händlern mit Fabrikaten diejenigen, die gewerbs⸗ mäßig fertige Tabakfabrikate feilhalten. § 13. Wer Rohtabakhandel, Fabrikation oder Handel mit Fabrikaten betreiben will, hat dies der Steuerbehörde ſeines Bezirks vorher ſchriftlich anzumelden und erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Beſcheinigung, vor deren Er⸗ theilung der Geſchäftsbetrieb nicht begonnen werden darf. Befin⸗ den ſich die Geſchäftsräume an verſchiedenen Orten, ſo iſt für jeden Ort eine beſondere Anmeldung einzureichen. § 14. Von der Einſtellung des Geſchäftsbetriebes haben die Roh⸗ tabakhändler, Fabrikanten und Händler mit Fabrikaten der Steuerbehörde ſofort Anzeige zu machen. § 15. Die Tabakpflanzungen, ſowie die Tabakvorräthe der Pflan⸗ zer, der Rohtabakhändler, der Fabrikanten und der Händler mit Fabrikaten ſtehen unter amtlicher Aufſicht und unterliegen der Reviſion der Steuerbeamten. Die Inhaber der Tabakvorräthe, bei denen eine amtliche Reviſion oder Beſtandaufnahme ſtatt⸗ findet, haben den Steuerbeamten ihre Vorräthe vorzuzeigen, jede von den Beamten verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu er⸗ theilen und die erforderlichen Hülfsdienſte zu leiſten oder leiſten zu laſſen. Den Steuerbeamten ſteht der Eintritt in die Räume, in denen Tabak aufbewahrt oder behandelt wird, ſolange die⸗ ſelben dem Verkehr geöffnet ſind oder darin gearbeitet wird, jedenfalls aber von Morgens? bis Abends 7 Uhr frei. Außer⸗ halb dieſer Zeit kann von ihnen eine Repiſton nur unter Zu⸗ ziehung der Drtspolizei vorgenommen werden. § 16. Werkzeuge und Maſchinen, die lediglich zur von Tabakfabrikaten dienen dürfen ſich, vorbehaltlich der vom Bundesrath zu geſtattenden Ausnahmen, nicht im Beſitze anderer Perſonen als von Tabakfabrikanten befinden. Auf Gewerbetrei⸗ bende, die gewerbsmäßig derartige Geräthe anfertigen oder Handel mit ihnen kreiben, findet dieſe Beſchränkung keine Anwendung. Die⸗ ſelben ſind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen über die und den Verkauf ſolcher Gegenſtände Aufſchluß zu geben. Kontrolle der Pflanzer. 8 17. Die Pflanzer ſind verpflichtet, der Steuerbehörde des Be⸗ zirks bis zum Ablauf des 15. Jult die von ihnen mit Tabak be⸗ pflanzten Grundſtücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft ſchriftlich anzumelden. Die Anmeldung der erſt nach dem 15. Juli bepflanzten Grundſtücke muß ſpäteſtens am 3. Tage nach der Beendigung der Bepflanzung geſchehen. Bei der Anmeldung der Grundſtücke iſt zugleich anzugeben, wo der Tabak getrocknet werden ſoll. Sollen hierin Aenderungen eintreten, ſo ſind dieſelben vor⸗ her anzuzeigen. § 18. 8 Der Pflanzer haftet für die Geſtellung des Tabaks zur Verwiegung und für deſſen rechtzeitige Räumung. Dieſe Ver⸗ A, ei 205 wenn nach der Anmeldung und vor vollendeter rnte ein Wechſel in der Perſon des Inhabers des Grundſtücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, falls nicht mit Geneh⸗ migung der Steuerbehörde und unter den von ihr feſtzuſetzenden Sicherungsmaßregeln beſtimmt wird, daß die Verpflichtung noch von dem bisherigen Inhaber zu erfüllen ſei. Von jeder ee in der Perſon des Inhabers des Grundſtücks iſt der Steuerbehörde binnen 3 Tagen nach dem Eintritt eine ſchriftliche von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeich⸗ nende Anzeige zu machen. Mit Genehmigung der teuerbehörde kann der Pflanzer die ihm obliegenden Verpflichtungen auf einen Rohtabakhändler, Fabrikanten oder anderen Pflanzer übertragen. Ohne Genehmigung der Steuerbehörde darf der Pflanzer vor der Verwiegung ſich des Tabaks nicht entäußern. Bei der Veräußer⸗ ung von gepfändeten oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmaſſe ge⸗ hörigem Tabak gehen die Verpflichtungen des Pflanzers ohne weiteres auf den Erwerber über. Dieſer iſt der Steuerbehörde von demjenigen, der die Veräußerungen vorgenommen hat, nam⸗ haft zu machen. § 19. Die Verwiegung des Tabaks, einſchließlich der Grumpen, des Bruchs und ſonſtiger Abfälle, geſchieht nach der Trocknung und vor Beginn der Fermentation, ſpäteſtens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres bei der Steuerſtelle des Bezirks oder der nach Bedürfniß eingerichteten beſonderen Ver⸗ wiegungsſtelle. Die oberſten Landesfinanzbehörden ſind ermäch⸗ tigt, ausnahmsweiſe zu geſtatten, daß die Verwiegung erſt nach dem 31. März, jedoch ſpäteſtens bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres geſchehe. Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann, oder die Friſt, bis zu deren Ablauf die Vorführnung zur Verwiegung ge⸗ ſchehen muß, zu beſtimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weiſe bekannt machen zu laſſen. Wo das Bedürf⸗ niß vorliegt, die Verwiegung der Grumpen und Sandblätter früher, als diejenige des Oberguts, zu veranlaſſen, hat die Ge⸗ meindebehörde einen beſonderen Termin für die Verwiegung der Grumpen ſowie der Sandblätter zu beantragen. Der zur Ver⸗ wiegung zu ſtellende Tabak iſt der Verwiegungsſtelle ſchriftlich anzumelden. Die bei der Verwiegung nöthigen Handdienſte hat der Inhaber des Tabaks zu verrichten oder auf ſeine Koſten verrichten zu laſſen. Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird ihm auf Verlangen eine Beſcheinigung ertheilt. § 20. Bis zum 1. Auguſt des auf das Erntefahr folgenden Jahres hat der Pflanzer den geernteten Tabak entweder an einen ange⸗ meldeten Rohtabakhändler oder Fabrikanten abzuliefern oder auf eine öffentliche Niederlage oder ein unter amtlichem Mit⸗ verſchluß ſtehendes Privatlager oder in das Ausland zu bringen. Von der Steuerbehörde iſt eine angemeſſene Verlängerung dieſer Friſt zu bewilligen, wenn das Bedürfniß hierzu nachgewieſen wird und eine Steuergefährdung nicht zu befürchten iſt. Tabak, der nicht rechtzeitig auf die angegebene Weiſe geräumt wird, iſt auf Anordnung der Steuerbehörde auf Koſten des ſäumigen Pflanzers in die nächſtgelegene öffentliche Niederlage zu bringen. § 21. Der Pflanzer muß ſich von den inländiſchen Käufern ſeines Tabaks über deſſen Verkauf und Uebergabe, ſoweit dieſe nicht vor der Steuerbehörde geſchehen, eine Beſcheinigung ausſtellen laſſen. Die Beſcheinigung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den Ort der Beſtimmung des Tabaks, deſſen Gewicht und Beſchaffenheit(ob fermentirt oder unfermentirt), den Ort und die Zeit der Ausſtellung. Die Unterſchrift unter der Beſcheinigung iſt durch einen zur Führung eines amtlichen D9 berechtigten Beamten zu beglaubigen. Die Verſendung des Tabaks nach öffentlichen Niederlagen oder unter amtlichem Mitverſchluß ſtehenden Privatlagern oder nach dem Auslande iſt der Steuer⸗ behörde anzumelden. § 22. Bis zum 10. Auguſt des auf das Erntejahr folgenden Jahres oder im Falle des§ 20 Abſ. II innerhalb 10 Tagen nach Ablauf der Friſt hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Räumung der bei der Verwiegung feſtgeſtellten Tabakmenge durch Einreichung der Beſcheinigung nachzuweiſen, falls dieſer Nachweis nicht ſchon vorher erbracht iſt. Dabei kann für den nach der Verwiegung eingetretenen Gewichtsverluſt durch Lage⸗ rung und Fermentakion ein Abzug zugeſtanden werden. Außer⸗ dem kommt in Abzug der nach der e unter amtlicher Aufſicht vernichtete oder durch Unglücksfall zu Grunde gegangene Tabak. Wegen der bei Unglücksfällen zu machenden Anzeige und des bei der Schadensermittelung einzuhaltenden ſind die vom Bundesrath zu erlaſſenden Anordnungen zu beobachten. Bewirkt der Pflanzer vor der Räumung eine Entrippung des Tabaks, ſo kann neben dem Abzug für etwa zur Denaturtrun oder Vernichtung vorgeführte Stengel und fonſtige Abfälle no für den durch Entrippung herbeigeführten anderweiten Gewichts⸗ verluſt(Abſtäuben u. ſ..) ein Abzug gewährt werden. § 28. Für diejenigen Tabakmengen, welche entweder der Ver⸗ wiegung entzogen werden oder deren Räumung nicht nachge⸗ wieſen wird, hat der Pflanzer— außer der etwa verwirkten Strafe— eine Steuer von 90 Mark für 100 Kilogramm baar zu entrichten. In Betreff der Behandlung der Pflanzungen find die fol⸗ mißrathene Pflanzen u. ſ..) ſind auf dem Felde umpflügen, oder auf ſonſtige Weiſe vernichten, ſo iſt hier⸗ ſoweit die Steuerbehörde nicht eine 05 Friſt 89 10 iſt der Steuerbehörde vorher anzumelden. zirke oder Gemeinden anordnen, daß die Menge des mindeſtens dem Gewicht werde. Auf diejenigen Bezirke oder Ge⸗ § 25 a. mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abſtänden der Ausfall der Tabakspflanzen auf einer mindeſtens vier Quadrat⸗ §8 24. enden Vorſchriften zu beobachten: 1. Alle vor der Ernte entſtehenden Abfälle Se Geize ſofort zu vernichten. 2. Will der Pflanzer den angepflanzten Tabak vor der Ernte von der Steuerbehörde Anzeige zu machen. 3. Späteſtens am zehnten Tage nach dem Abblatten müſſen, hat, die Pflanzen abgehauen oder in anderer Art beſeitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte(das Geizenztehen) § 25. Die oberſten Landesfinanzbehörden können für einzelne Be⸗ zur Verwiegung zu ſtellenden Tabaks vor der Ernte in einer für den Pflanzer verbindlichen Weiſe nach der Blätterzahl oder meinden, für welche eine ſolche Anordnung getroffen iſt, kommen die Vorſchriften in den 88 L5a bis g zur Anwendung. Die Pflanzung iſt in geraden Reihen mit gleichen Abſtänden der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und Reihen von einander anzulegen. Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächſen gemiſcht gebaut werden; jedoch iſt bei gänzlichem meter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächſe auf dieſer Fläche geſtattet. § 25 b. Die für die amtliche Feſtſetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar in dem zuerſt erwähnten Falle durch Steuer⸗ beamte, die dabei durch einen geeigneten Vertreter der Gemeinde⸗ behörde zu unterſtützen ſind, und in dem zuletzt erwähnten Falle durch eine Schätzungskommiſſion vorgenommen, die aus dem Oberkontrolleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörbe ernannten Sachverſtändigen beſteht. Der für die örtlichen Ermittelungen oder die Abſchätzungen anberaumte Termin iſt der Gemeindebehörde und durch dieſe den Pflanzern vorher mit⸗ zutheilen. Jeder Pflanzer iſt berechtigt, den Ermittelungen auf ſeinen Grundſtücken beizuwohnen. Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundſtück in ein Verzeichniß eingetragen und durch deſſen Offenlegung in der Gemeinde oder Zuſtellung eines Auszuges an den Tabakpflanzer bekannt gemacht. Innerhalb einer Friſ von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weiſe erfolgten Bekanntmachun der Offenlegung des Verzeichniſſes oder nach dem Empfan deß Auszuges kann der Pflanzer gegen die Feſtſetzung Einſpruch er⸗ heben. Der Einſpruch iſt in die dazu beſtimmte Spalte des Ver⸗ zeichniſſes einzutragen oder der Steuerbehörde ſchriftlich zuzuſtellen, und muß den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Die Entſcheidung über den Einſpruch wird von der für den Bezirk niedergeſetzten Kommiſſion erlaſſen, die aus dem Oberinſpektor oder dem von ihm beauftragten Oberkontrolleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten ver⸗ elbeten Sachverſtändigen beſteht und ihre Beſchlüſſe nach Stimmen⸗ mehrheit faßt. Die Leitungen der Verhandlungen ſteht dem Ober⸗ inſpektor beziehungsweiſe Oberkontrolleur zu. Wird der Einſpruch unbegründet befunden, ſo können dem Pflanzer die durch die Unterſuchung und Entſcheidung entſtandenen Koſten ganz oder theilweiſe zur Laſt gelegt werden. 8 25 0. Die Feſtſetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Ge⸗ wichtsmenge kann durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Pflanzer ſchriftlich einzureichenden Erklärung über die Anzahl der Pflanzen und die durchſchnittliche Blätterzahl oder die mindeſtens zur Verwiegung zu ſtellende Gewichtsmenge er⸗ ſetzt werden, ſofern bei Prüfung der Erklärung ſich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, oder die erhobenen Erinnerungen ſofort erledigt werden. 8 25 d. Die feſtgeſetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung: 1. wenn Tabak auf Antrag des Pflanzers unter amt⸗ licher Aufſicht vernichtet wird; 2. nach Beſtimmung der Steuerbehörde in Folge etwaiger vor der Verwiegung eingetretenen Unglückssälle, mozu auch ein nach Feſtſtellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen iſt; 9. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältniſſen bis zur entſtehenden Abgangs an Bruch und Abfall. Wegen des in den Fällen unter Nr. 3 zuzugeſtehenden Ab⸗ ugs ſowie wegen des Verfahrens in den unter 2 erwähnten Fällen ſind die vom Bundesrath zu erlaſſenden Anordnungen zu beobachten. 8 25 e. Auf 1. der Steuerbehörde hat der Pflanzer ihr von dem geernteten Tabak Proben zuzuſtellen, die zu deſſen Wieder⸗ erkennung geeignet ſind. Nach der Verwiegung ſind die Proben zurückzugeben. 8 25 f. Iſt die Feſtſtellung nach der Blätterzahl geſchehen, ſo hat ber Pflanzer den Tabal nach der von der Steuerbehöͤrde er⸗ theilten Anweiſung in Büſchel und Bündel verpackt zur Ver⸗ wiegung vorzuführen. 5 25 g Für diejenige Menge, welche bei der Verwiegung weniger vorgefunden wird, als der Pflanzer nach 88 25, 25 b, 25 6, 25 d zur Verwiegung zu ſtellen verpflichtet iſt, hat er— neben der etwa verwirkten Strafe— eine Steuer von 90 M. für 100 Kilo⸗ gramm baar zu entrichten. Im Falle der Feſtſtellung der Blätter⸗ 9171 wird die Steuer für die nicht zur Verwiegung geſtellten lätter nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durch⸗ ſchnittsgewicht berechnet. 9 26. Auf pe ge bis zu 1 Ar Flächeninhalt, deren Ertrag für den eigenen Verbrauch des Pflanzers und ſeiner An⸗ gehörigen beſtimmt iſt, finden die Beſtimmungen der§8 5, 17 Abſatz 3, 18 bis 25 5 keine Anwendung. Von dieſen Pflanzungen iſt bis zu dem von ber vorberegten Landesfinanzbehörde inner⸗ halb des Anbaujahres feſtzuſetzenden Zeitpunkt eine Steuer von 5 Pfg. für das Quadratmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche baar zu entrichten. Von der Erhebung dieſer Steuer wird ab⸗ geſehen, wenn der Pflanzer das Grundſtück vor der Ernte unter amtlicher Aufſicht umpflügt oder umgräbt. Kontrolle des Rohtabakhandels. 9 27. Wer Nohtabakhandel betreiben will, darf ſeine Vorräthe nur im einer öffentlichen Niederlage oder einem Privatlager unter emtlichem Mitverſchluß lagern. Die, näheren Bedingungen der Bewilligung und Benutzung von Privatlagern, ſowie die be⸗ ſonderen Beſtimmungen über die Abfertigung des in die Nieder⸗ lagen gelangenden und aus denſelben zu entnehmenden Tabaks werben vom Bundesrath 1 d Heic Die Abfertigung und die Kontrolle des Tabaks in den Privatlagern erfolgt nach näherer Beſtimmung des Bundesraths gebührenfrei. Den Rohtabak⸗ ändlern kann von der Steuerbehörde geſtattet werden Roh⸗ abak zum Zweck des Streichens, Entrippens und Auslaugens vorübergehend aus den Nieberlageräumen zu entnehmen. 8 28. Die Rohtabakhändler dürfen Roh⸗Tabak, entrippte Blätter und Ahfälle im Inlande nur von Pflanzern, anderen angemel⸗ deten Rohtabakhändlern oder Fabrikanten beziehen und nur an andere Fabrikanten abſetzen; außerdem iſt ihnen der Bezug aus und der Abſatz dem Auslande geſtattet. Die Verſendung des Rohtabaks erfolgt unter amtlicher Kontrolle. Der Bundes⸗ rath beſtimmt, unter welchen Bedingungen Proben aus dem Lager entnommen werden können. 9 29. Für Tabak, welche aus einer Niederlage heimlich entfernt oder ſonſt der Kontrolle entzogen iſt, iſt die Steuer, wenn nach⸗ weislich nur inländiſcher Tabak gelagert war, nach dem Satze von 90., im Uebrigen nach dem Satze von 160 M. für 100 Kg. baar zu entrichten. Kontrolle der Tabakfabrikation. § 30. Wer Fabrikation von Tabak betreiben will, hat mit der e dee eine Nachweiſung der Räume einzureichen, in denen Rohtabake, entrippte Blätter, Saucen, einen Verkaufs⸗ werth beſitzende Abfälle oder Surrogate gelagert, Tabakfabri⸗ kation betrieben oder die Fabrikate aufbewahrt werden ſollen. 8 81. In anderen als den angemeldeten Räumen dürfen die im 8 30 Stoffe und Fabrikate nicht aufbewahrt und Tabakfabrikation nicht betrieben werden. Doch kann dem Fabri⸗ kanten die Lagerung von Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privat⸗ lager unter amtlichem Mitverſchluß nach Maßgabe der Beſtim⸗ mungen im§ 27 geſtattet werden. Fabrikanten, welche Roh⸗ tabakhandel treiben, haben ihre Vorräthe an Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen, mit Ausnahme der zur Fabrikation be⸗ ſtimmten Mengen in öffentlichen Niederlagen oder in Privat⸗ lagern unter amtlichem Mitverſchluß zu lagern. Der gelegent⸗ liche Verkauf einzelner Mengen begründet dieſe Verpflichtung nicht. Der Fabrikant darf zur Herſtellung ſeiner Fabrikate mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr feſtzuſetzenden Maßgaben Arbeiter außerhalb der Fabrik be⸗ ſchäftigen(Hausarbeiter) und ihnen zu dieſem Zwecke Tabak verabfolgen. 8§ 32. Will der Fabrikant in Bezug auf die Fabrikräume Aende⸗ rungen vornehmen, ſo iſt dies vorher der Steuerbehörde an⸗ zuzeigen. § 88. Der Fabrikant darf Rohtabak, 1 0 und Abfälle von ſolchen Perſonen, welche nach§ 45 Ahſ. 1 zum Beſitze be⸗ vechtigt ſind, Ganzfabrikate nur vom Fabrikanten beziehen und Rohtabak, entrippte Blätter und Abfälle nur an Rohtabakhändler oder Fabrikanten, ſonſtige Halbfabrikate nur an Fabrikanten ab⸗ ſetzen. Außerdem iſt ihm der Bezug aus und der Abſatz nach dem Auslande geſtattet.— Die Verſendung erfolgt unter amt⸗ licher Kontrolle. 8 34. Der Fahrikant hat über ſeinen Betrieb Bücher(Fabrikations⸗ bücher) nach näherer Anordnung der Steuerbehörde zu führen, aus denen jederzeit 1. der Zugang von Rohtabak, entrippten Blättern, Halb⸗ und Ganzfabrikaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und ſonſtigen Hilfsſtoffen, 2. die Menge der hergeſtellten Halb⸗ und Ganzfabrikate, ſowie die entſtandenen, einen Verkaufswerth Pefthenben Abfälle und ihre Verwendung, 3. der Abgang von Rohtabak, entrippten Blättern, Halb⸗ und Ganzfabrikaten, einen Verkaufswerth beſitzenden 1 8 Surrogaten, Saucen und ſonſtigen Hilfs⸗ ſtoffen erſehen werden können.— Soweit für die Zu⸗ und Abgänge die amtliche Kontrolle vorgeſchrieben iſt, ſind ſie durch die be⸗ züglichen amtlichen Beſcheintgungen(Begleitſcheine u. ſ..) zu belegen; für andere Zu⸗ und Abgänge, ſoweit die letzteren nicht im Facturabuche nachgewieſen ſind, kann die Beibringung von Belägen bei den Beſtandsaufnahmen gefordert werden. Die Fabrikationsbücher, ſowie das Facturabuch nebſt den zugehörigen Belägen ſind mindeſtens drei Jahre nach der letzten darin be⸗ wirkten Eintragung aufzubewahren. § 35. Ueber den Abſatz von Fabrikaten im Inlande hat der Fabri⸗ kant nach den vom Bundesrath zu erlaſſenden Vorſchriften Facturen auszuſtellen. Vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik ſind die Angaben der Facturen in ein von dem Fabrikanten zu führendes Facturenbuch einzutragen. Soweft die Factura über Fabrikate lautet, welche der Fabrikant von anderen inländiſchen Fabrikanten oder aus dem Auslande be⸗ dagen oder von Abnehmern zurückerhalten hat, iſt der für teſe Fabrikate berechnete Betrag im Facturenbuche erſichtlich zu machen. Fabrikate, welche unentgeltlich abgelaſſen oder vom Fabrikanten ſelbſt im Kleinhandel abgeſetzt werden, oder zum eigenen Verbrauche des Fabrikanten beſtimmt ſind, hat der letztere ebenfalls in dem Facturenbuche zu vermerken und dabei die nach 8 5 der Beſteuerung zu Grunde zu legenden Preiſe an⸗ zugeben. § 36. Auszüge aus dem ue ſind periodiſch der Steuer⸗ hebeſtelle behufs der Feſtſetzung und Erhebung der Steuer vor⸗ zulegen. § 87. Die richtige Führung der Fabrikationsbücher und ihre Ueber⸗ einſtimmung mit dem Facturenbuche, ſowie mit den von den Händlern mit Tabakfabrikaten vorgelegten Facturen unterliegen der Kontrolle der Steuerverwaltung. Den Oberbeamten iſt außer⸗ dem die Einſicht der übrigen auf die Fabrikation und den Ab⸗ ſatz bezüglichen Geſchäftsbücher des Fabrikanten jederzeit geſtattet. 8 38. Von der Bezirksſteuerbehörde iſt einmal im Jahre, ſowie im Falle der Aufgabe des Geſchäftsbetriebes die Menge der vor⸗ handenen Rohtabake, Halb⸗ und Ganzfabrikate, Abfälle, Surrogate und ſonſtigen Hilfsſtoffe durch Beſtandsaufnahme feſtzuſtellen und das Ergebniß mit dem zu dieſem Zweck vorzunehmenden Abſchluſſe der Fabrikationsbücher zu vergleichen. Den Zeitpunkt der Beſtandsaufnahme hat die Steuerbehörde zu beſtimmen, da⸗ bef jedoch auf die Wünſche des Fabrikanten billige Rückſicht zu nehmen und es thunlichſt ſo einzurichten, daß die Beſtands⸗ aufnahme mit der Inventur ſeitens des Fabrikanten ver⸗ bunden wird. Der Steuerbehörde ſteht es außerdem frei, jederzeit zu einer außerordentlichen Beſtandsaufnahme zu ſchreiten. 8 39. Bei Beſtandsaufnahmen oder auf anderem Wege feſtgeſtellte Fehlmengen, für welche von dem Fabrikanten eine Aufklärung nicht gegeben werden kann, ſind zur Beſteuerung zu ziehen. Be⸗ ſtehen Zweifel darüber, welcher Art von Fabrikaten die Fehl⸗ mengen angehören, ſo iſt von ihnen eine Steuer von 160 M. für 100 Kilogramm zu erheben; andernfalls ſind der Steuer⸗ berechnung die regelmäßigen Facturenpreiſe der betreffenden Art von Fabrikaten zu Grunde zu legen. § 40. Fabrikanten, welche die vorgeſchriebenen Bücher nicht ord⸗ nungsgemäß führen oder wegen Defraudation der Tabakſteuer beſtraft ſind, können von der Steuerbehörde beſonderen Kon⸗ trollen unterworfen werden. Bei fortgeſetzter Unregelmäßigkeit in der Buchführung oder nach Beſtrafung wegen abſichtlicher Steuerdefraudation kann der Fabrikant angehalten werden, ſein Rohtahbaklager und ſeine Fabrikationsräume ganz oder theilweiſe auf beſtimmte Zeit oder dauernd unter ameſchen Mitverſchluß zu ſtellen und die Koſten der anzuordnenden ſtändigen Be⸗ wachung und Kontrolle des Betriebes zu erſtatten. In folchen Fällen kann die Anſchreibung der Zu⸗ und Abgänge, ſowie die Führung des Facturenbuches den kontrollirenden Beamten üÜber⸗ tragen werden, welchen die Facturen vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik vorzulegen find. Auf Antrag des kann auch in anderen Fällen die ſtändige amtliche eberwachung der Fabrik gegen Uebernahme der Bewachungs⸗ koſten geſtattet werden. § 41. Für Betriebe, in welchen nicht mehr als 4 Perſonen be⸗ ſchäftigt und nur Cigarren zum eigenen Vertriebe des Unter⸗ nehmers hergeſtellt werden, kann nach Maßgabe der vom Bundes⸗ rath zu treffenden Beſtimmungen eine Erleichterung in der Buch⸗ führung gewährt oder die Entrichtung der Steuer im Wege der Abfindung angeordnet werden. Daſſelbe gilt von Betrieben, in denen vom Unternehmer allein ohne Hilfsperſonen Eigaretten oder Schnupftabak zum eigenen Vertriebe hergeſtellt werden. Kontrolle des Handels mit Tabakfabrikaten. § 42. Wer Handel mit Tabakfabrikaten betreiben will, hat mit der Betriebsanmeldung eine Nachweiſung der Räume für die Aufbewahrung und den Verkauf der Fabrikate einzureichen. In anderen Räumen dürfen Fabrikate weder aufbewahrt noch ver⸗ kauft werden. Will der Händler ſpäter in Bezug auf die Räume Aenderungen eintreten laſſen, ſo iſt dies der Steuerbehörde vor⸗ her anzuzeigen. Für den Hauſirhandel können vom Bundes⸗ rath beſondere Beſtimmungen getroffen werden. § 43. Händler mit Fabrikaten dürfen die zum Verkauf beſtimmten Waaren nur von anderen angemeldeten Händlern mit Fabrikaten oder von angemeldeten Fabrikanten oder aus dem Auslande be⸗ ziehen, vorbehaltlich der für gepfändete oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmaſſe gehörigen Fabrikate von der Steuerverwaltung etwa gewährten Ausnahmen. Sie haben über den Bezug von Fabrikaten auf Grund der ihnen zugegangenen Fakturen An⸗ ſchreibungen nach Vorſchrift der Steuerbehörde zu führen und dieſelben mit den betreffenden Fakturen den Steuerbeamten auf Erfordern zur Entnahme von Auszügen und zur Vergleichung mit den vorhandenen Beſtänden an Fabrikaten vorzulegen. Dle Bücher, welche die im Abſatz 1 vorgeſchriebenen Auſchreibungen enthalten, nebſt den dazu gehörigen Fakturen, ſind mindeſtens drei Jahre nach der letzten darin gemachten Eintragung aufzu⸗ bewahren. Sonſtige Vorſchriften zur Kontrolle der Steuer, § 44. Wer aus einer Tabakfabrik Fabrikate bezieht, hat die erhal⸗ tenen Fakturen mindeſtens drei Jahre zu verwahren und auf Erfordern den Beamten der Steuerverwaltung vorzulegen. § 45. Der Befitz von Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen iſt nur Pflanzern, Rohtabakhändlern, Fabrikanten und wiſſen⸗ ſchaftlichen Anſtalten, der Beſitz von ſonſtigen Halbfabrikaten nur Fabrikanten geſtattet. Findet ſich ſolcher Tabak in anderem Beſitze, ſo wird derſelbe zum Satze von 160 M. für 100 Kilo⸗ gramm zur Verſteuerung gezogen. Auch gepfändeter oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmaſſe gehöriger Tabak darf nur an ſolche Perſonen veräußert werden, die nach Abſatz 1 zum Beſitze berechtigt ſind. Geht ſolcher Tabak an eine nach Abſatz 1 nicht zum Beſitze berechtigte Perſon über, ſo iſt dies der Steuerbe⸗ hörde alsbald anzuzeigen, welche den Tabak bis zur Veräußern an eine nach Abſatz 1 berechtigte Perſon unter amtliche Kontrolle nimmt. Strafbeſtimmungen. § 46. Wer es unternimmt, die zu hinterziehen oder eine Vergütung des Tabakzolles zu welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringe rage zu beanſpruchen war, macht ſich einer Defraudatlon ſchuldig. § 47. Der Defraudation der Steuer wird insbeſondere ſchuldig: a) ein Pflanzer oder derjenige, auf welchen die Ver⸗ pflichtungen eines ſolchen übergegangen ſind. 1. wenn er unterläßt, die im§ 17 vorgeſchriebene An⸗ meldung hinſichtlich aller oder einzelner mit Tabak be⸗ pflanzter Grundſtücke rechtzeitig zu bewirken. 2. wenn er bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücks⸗ fälle entſtandenen Verluſtes die noch vorhandene Tabak⸗ menge nicht vollſtändig angibt oder ſonſt unrichtige Angaben macht, durch welche das Steuerlintereſſe ge⸗ ſchädigt oder gefährdet wird. 3. wenn er die Verpflichtung, den Tabak zur amtlichen Verwiegung zu ſtellen, nicht rechtzeitig und vollſtändig erfüllt, oder vor der amtlichen Verwiegung ſich des Beſitzes des geernteten Tabaks ohne Genehmigung der Steuerbehörde ganz oder theilweiſe entäußert. 4. wenn er nach dem im§ 24 Nr. 3 bezeichneten Zeit⸗ punkt eine Nachernte ohne vorgängige Anzeige erzielt oder den durch die Nachernte gewonnenen Tabak der vorgeſchriebenen Verwiegung ganz oder theilweiſe entzieht. 5. wenn er den geernteten Tabak an andere Perſonen veräußert, als nach§ 30 zuläſſig iſt, oder wenn er über die Perſonen, denen er den Tabak verkauft hat, oder die Menge des an jede einzelne von ihnen ver⸗ kauften Tabaks der Steuerbehörde unrichtige oder un⸗ vollſtändige Angaben macht. 6. wenn er im Fall des§ 26 den gewonnenen Tabak zu anderen Zwecken verwendet als zum Verbrauch ſir ſich oder ſeine Angehörtgen; b) ein Rohtabakhändler, 1. wenn er Rohtabak, entrippte Blätter oder Abfälle von anderen Perſonen bezieht oder an andere Perſonen ab⸗ ſetzt, als nach§ 28 zuläſſig iſt, 2. wenn er Rohtabak, entrippte Blätter oder Abfälle anderswo als in öffentlichen Niederlagen oder einem unter amtlichem Mitverſchluß ſtehenden Privatlager lagert. o) ein Fabrikant; 1. wenn er Rohtabak, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Ab⸗ fälle von anderen Perſonen bezieht oder an andere Perſonen abſetzt, als nach§ 88 zuläſſig iſt, 2. wenn er Rohtabak, Halb⸗ oder Ganzfabrikate, Saucen, Abfälle oder Surrogate außerhalb der hierzu geſtatteten Räume lagert, 8. wenn Fabrikate aus ſeiner Fabrik entfernt werden, welche in das vorgeſchriebene Fakturenbuch nicht ein⸗ getragen ſind, 4. wenn er die in ſeine Fabrik gelangenden Tabake, Saucen, Halb⸗ oder Ganzfabrikate, Abfälle oder Surro⸗ gate in ſeine Fabrikbücher überhaupt nicht oder in zu geringer Menge einträgt oder in die Fabrikbücher ſonſtige unrichtige Eintragungen macht, wodurch die Erhebung der zu bezahlenden Steuer gefährdet wird, 5. wenn er über die abgeſetzten Fabrikate unrichtige oder ſonſt zur Täuſchung der Steuerbehörde geeignete Fak⸗ turen ausſtellt oder unrichtige Eintragungen in das Fakturenbuch macht, 6. wenn er über die Verkaufspreiſe im Kleinhandel,§ 8 Abſatz 1, letzter Satz, unrichtige Angaben macht. d) ein Händler mit Tabakfabrikaten; 1. wenn er Rohtabak, Halbfabrikate oder Abfälle in ſei⸗ nem Beſitz hat, wenn er Fabrikate in anderen als den von ihm an⸗ gemeldeten Räumen lagert, dwenn er Fabrikate von anderen als von den im§ 48 bezeichneten Perſonen bezieht, wenn er Fabrikate im Beſttze hat, deren Bezug in den von ihm zu führenden Anſchreibungen nicht nach⸗ gewieſen iſt. e) wer den Beſtimmungen des§ 45 zuwider Tabak in ſeinem Beſttz hat. ) wer beim Empfang ausländiſcher Tabakfabrikate über ae ihm zu zahlenden Preis unrichtige Angaben macht. 9 0 § 48. Der Defraudation wird es gleich geachtet, wenn Jemand Tabak, von dem er weiß oder den Umſtänden nach annehmen muß, daß hinſichtlich deſſelben eine Defraudation der Tabakſteuer verübt worden, erwirbt oder in Verkehr bringt. § 49. Das Daſein der Defraudation wird in den durch die 88 47 und 48 angegebenen Fällen durch die daſelbſt bezeichneten That⸗ ſachen begründet. Wird jedoch in dieſen Fällen feſtgeſtellt, daß eine Defrau⸗ dation nicht hat verübt werden können, oder daß eine ſolche nicht beabſichtigt geweſen iſt, ſo findet nur eine Ordnungsſtrafe nach§ 59 ſtatt. § 50. Wer eine Defraudation begeht, hat neben der Einziehung der Tabake oder Fabrikate, in Bezug auf welche die Handlung begangen iſt, eine Geldſtrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanſpruchten Zollpergütung gleichkommt, mindeſtens aber dreißig Mart beträgt. Außerdem iſt die Steuer nachzuzahlen beziehungsweiſe der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen. Die vorenthaltene Steuer iſt für nachweislich inländiſchen Ta⸗ bedrohter bak zum Satze von 90., im Uebrigen zum Satze von 160 M. für 100 Kg. zu berechnen. § 51. Gegen Rohtabakhändler, Fabrikanten und Händler mit Tabakfabrikaten ſoll die nach§ 50 verwirkte Strafe nicht auf einen geringeren Betrag als einhundert Mark feſtgeſetzt werden. Beruht die Defraudation nachweislich auf der Steuer⸗ ſo beträgt die Strafe wenigſtens fünfhundert ark. § 52. Die Geldſtrafe nach§8 50 und 51 wird um die Hälfte erhöht, wenn die Tabake oder Fabrikate in geheimen Be⸗ hältniſſen oder ſonſt auf künſtliche oder ſchwer zu entdeckende Art verborgen worden ſind. § 88. Wenn die Einziehung ſelbſt nicht möglich iſt, wird an ihrer Stelle auf Erledigung des Werths der Gegenſtände und falls dieſer nicht zu ermitteln iſt, auf Zahlung von zehn bis zehn⸗ tauſend Mark erkannt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanſpruchten Zollvergütung nicht feſt⸗ geſtellt werden, ſo tritt ſtatt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldſtrafe bis zu fünfundzwanzigtauſend Mark. Liegt eine Uebertretung vor, ſo iſt die Beihilfe und die Begün⸗ ſtigung mit Geldſtrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu beſtrafen. 8 84. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus⸗ gegangener Beſtrafung wird die nach den§§ 50 bis 58 neben der Einziehung verwirkte Geldſtrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nach ſich, doch kann nach richterlichem Ermeſſen mit Berückſichtigung aller Umſtände des Vergehens und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldſtrafe nicht unter dem Doppelten der für den erſten Rückfall beſtimmten Geldſtrafe erkannt werden. § 58. Die Rückfallsſtrafe iſt perwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweiſe verbüßt oder ganz oder theilweiſe er⸗ laſſen ſind. Dagegen iſt ſie ausgeſchloſſen, wenn ſeit der Ver⸗ büßung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verfloſſen ſind. § 56. In denjenigen Fällen, die nach§8§ 135 und 136 des Ver⸗ einszollgeſetzes als Jolldefraudation zu beſtrafen ſind, tritt, ſo⸗ fern es ſich um Tabake oder Tabakfabrikate handelt, die Strafe der Zolldefraudation der Tabakſteuer hinzu. Der Berechnung dieſer Strafe iſt bei Rohtabaken, entrippten Blättern und Ab⸗ fällen eine Steuer von 160 Mark für 100 Kilogr. zu Grunde zu legen. § 57. Wird ein Rohtabakhändler, Fabrikant, Händler mit Fabri⸗ katen oder Betriebsleiter wegen Defraudation im Rückfall ver⸗ urtheilt, ſo kann ihm von der oberſten Landesfinanzbehörde unterſagt werden, ein Gewerbe der bezeichneten Arten ſelbſt zu betreiben oder durch Andere betreiben zu laſſen oder als Betriebsleiter für ein ſolches thätig zu ſein. § 58. Wer die Tabakfabrikation betreibt, ohne dieſen Betrieb vor⸗ her bei der Steuerbehörde angemeldet zu haben, oder bevor ihm von dieſer eine Beſcheinigung über die Anmeldung ertheilt iſt, hat neben der etwaigen Defraudationsſtrafe die Einziehung aller in den Fabrikräumen vorhandenen Vorräthe und der zur Tabakfabrikation dienenden Geräthe und Maſchinen, ſowie eine Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark verwirkt. § 59. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſes Geſetzes und die dazu erlaſſenen und öffentlich oder den Betheiligten be⸗ ſonders bekannt gemachten Verwaltungsvorſchriften werden, ſo⸗ fern nicht die Strafe der Defraudation oder des§ 58 verwirkt iſt, mit einer Ordnungsſtrafe von einer Mark bis zu eintauſend Mark geahndet. 8 60. Mit Ordnungsſtrafe wird ferner belegt, 1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerintereſſes ver⸗ pflichteten Beamten oder deſſen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Tabakſteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlaſſung einer ſolthen Geſchenke oder andere Vortheile anbietet, verſpricht gewährt. ſofern nicht der Thatbeſtand der Beſtechung vorliegt, 2. wer ſich Handlungen oder Unterlaſſungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein ſolcher Beamter an der recht⸗ mäßigen Ausübung ſeines Amtes in Bezug auf die Tabak⸗ ſteuer verhindert wird, ſofern nicht der Thatbeſtand der 88 113 oder 114 des Strafgeſetzbuchs vorliegt. § 61. Treffen mit einer Defraudation andere ſtrafbare Hand⸗ Ae zuſammen, ſo kommt die für die erſtere beſtimmte Strafe zugleich mit der für die letzteren vorgeſchriebenen zur Anwendung. Im Falle mehrerer oder wiederholter nur mit Ordnungsſtrafe gegen dieſes Geſetz und die dazu erlaſſenen Verwaltungsvorſchriften ſoll, wenn die Zuwiderhand⸗ lungen derſelben Art ſind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsſtrafe gegen denſelben Thäter nur im einmaligen Be⸗ trage feſtgeſetzt werden. § 62. Pflanzer, Rohtabakhändler, Fabrikanten, Händler mit Fobri⸗ zaten, Commiſſionäre und Betriebsleiter haben für die von ihren Verwaltern, Geſchäftsführern, Gehilfen und ſonſtigen in ihrem Dienſt oder Lohn ſtehenden Perſonen, ſowie von ihren Familien⸗ und Haushaltungsmitgliedern nach dieſem Geſetz verwirkten Geldſtrafen und Prozeßkoſten, ſowie die nachzuzahlende Steuer Fall des Unvermögens des eigentlichen Schuldigen zu haften. Wird nachgewieſen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wiſſen berülbt iſt, ſo haften ſie nur für die Steuer. Dieſe Erleichterung tritt bei Korporationen und Geſellſchaften nur dann ein, wenn nachgewieſen wird, daß weder ein Mitglied des Vorſtandes noch der Betriebsleiter um die Zuwiderhandlung gewußt hat. Iſt die Geldſtrafe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beizutreiben, ſo hängt es von der Verwaltung ab, ob der nach dem vorigen Abſatz hierfür Verhaftete in Anſpruch genommen, oder ob an dem eigentlichen Schuldigen die an die Stelle der Geldſtrafe tre⸗ tende Freiheitsſtrafe vollſtreckt werden ſoll. 8 63. „Unbeſchadet der verwirkten Ordnungsſtrafen kann die Steuer⸗ behörde die Beobachtung der auf Grund der Beſtimmungen dieſes Geſetzes und der dazu erlaſſenen Verwaltungsvorſchriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldſtrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch dann, wenn die Pflichtigen eine vorgeſchriebene Einrichtung zu treffen unterlaſſen, dieſe auf Koſten der Pflichtigen herſtellen laſſen. Die Einziehung der hierdurch erwachſenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren. § 64. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldſtrafen in Freiheitsſtrafen erfolgt gemäߧ8 28 und 29 des Strafgeſetz⸗ buchs; jedoch darf die Freiheitsſtrafe bei einer Defraudation im erſten Fall ſechs Monate, im erſten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, im Fall des§ 58 ſechs Monate, bei einer mit Ordnungsſtrafe bedrohten Zuwiderhandlung ſowie im Fall des§ 68 drei Monate nicht überſteigen. § 65. Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 8 66. In Betreff der Feſtſtellung, Unterſuchung und Entſcheidung der Zuwiderhandlungen gegen dieſes Geſetz und die dazu er⸗ laſſenen Verwaltungsvorſchriften, ſowie in Betreff der Straf⸗ milderung und des Erlaſſes der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorſchriften zur Anwendung, nach denen ſich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeſetze beſtimmt. Die nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes verwirkten Geldſtrafen und eingezogenen Gegenſtände fallen demjenigen Staat zu, von deſſen Behörden die Strafentſcheidung erlaſſen iſt. § 67. Jede von einer nach§ 66 zuſtändigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Beſtimmungen dieſes Geſetzes und die dazu erlaſſenen Verwaltungsvorſchriften einzuleitende Unter⸗ ſuchung und zu erlaſſende Strafentſcheidung kann auch auf die⸗ jenigen Theilnehmer ausgedehnt werden, welche anderen Bundes⸗ ſtaaken angehören. Die Strafvollſtreckung iſt nöthigenfalls durch Erſuchen der zuſtändigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in deſſen Gebiet die Vollſtreckungsmaßregeln zur Ausführung kommen ſollen. Die Behörden und Beamten der Bundesſtaaten ſollen ſich gegenſeitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beiſtand in allen geſetzlichen Maßregeln leiſten, die zur Entdeckung oder Beſtrafung der Zuwiderhandlungen dienlich ſind. Verwaltung der Steuer und Averſen. §8 68. Die für die Erhebung und Verwaltung der Steuer vom inländiſchen Tabak, ſowie für die Entrichtung von Averſen an Stelle der Steuer geltenden Beſtimmungen finden auch auf die Fabrikatſteuer vom ausländiſchen Tabak Anwendung. Schluß⸗ und § 69. Die Beſtimmungen im zweiten Abſchnitt des zweiten Theils dieſes Geſetzes treten am 1. April 1894 für denjenigen Tabak in Kraft, welcher von dieſem Tage ab im Inlande gepflanzt wird. Am 1. März 1894 haben Pflanzer die noch in ihrem Beſitz befindlichen, in den Vorjahren erzeugten Tabakmengen der Steuerbehörde nach Gewicht anzumelden. Für dieſe Tabak⸗ mengen treten die Vorſchriften der 88 18 bis 23 mit dem vor⸗ bezeichneten Tage in Kraft. Inſoweit von ihnen bereits die Tabakſteuer nach dem Geſetz vom 16. Juli 1879 entrichtet iſt, iſt dieſelbe baar oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Credit nach den nachſtehenden Sätzen zurückzuzahlen: für 100 Kilo⸗ gramm netto unfermentirten Rohtabak 36., fermentirten Rohtabak 45 M. Für Stengel und Abfälle wird eine Zurück⸗ zahlung nicht geleiſtet. Auf diejenigen Pflanzer, deren Pflanzungen Abſatz 2 keine Anwendung. § 70. Rohtabakhändler, Fabrikanten und Händler mit Tabakfabri⸗ katen haben die im§ 13 vorgeſchriebene Anmeldung ihres Ge⸗ ſchäftsbetriebes ſpäteſtens am 1. März 1894 und bei ſpäterem Beginn des Betriebes ſpäteſtens am dritten Tage vor der Er⸗ öffnung zu bewirken. Rohtabakhändler haben gleichzeitig ihre Vorräthe an inländiſchem und ausländiſchem Rohtabak, entripp⸗ ten Blättern und Abfällen zur Niederlage anzumelden. Fabri⸗ kanten haben an dem vorbezeichneten Termin die Anmeldung der Fabrikräume zu bewirken und 1 055 eine Nachweiſung der vorhandenen Beſtände an Rohtabak, Halb⸗ und Ganzfabrikaten. Saucen, Surrogaten und einen Verkaufswerth beſttzenden Ab⸗ fällen der Steuerhebeſtelle einzureichen. Die Vorſchriften der §8 31 bis 41 mit Ausnahme derjenigen, welche die Ausſtellung von Fakturen und die Führung des Fakturenbuches betreffen, treten für ſie mit dem bezeichneten Tage in Kraft. Für die am Tage des Inkrafttretens des Geſetzes bei Rohtabakhändlern und abrikanten vorhandenen Vorräthe an Tabakblättern, an aus⸗ ändiſchen Tabakſtengeln, welche nachweislich als ſolche verzollt ſind, und an ausländiſchen Tabakſaucen, ſowie für die an dieſem Tage bei Fabrikanten innerhalb der angemeldeten Fabrikräume vorhandenen Vorräthe an im Inlande hergeſtellten Fabrikaten wird der gezahlte Zoll beziehungsweiſe die gezahlte Steuer baar zur Flächenſteuer veranlagt waren, finden die Beſtimmungen in oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Credit nach den fol⸗ genden Sätzen zurückgezahlt: für 100 Kilogramm netto unfermentirten Rohtabak„„%%„% ſ fermentirten Rohtabak 45„ eiltrippte Blatttt ausländiſche Tabakſaucen%%%ͤ Eigarſen Cigaretten: 1. ohne Mundſtüäcßk„ 2. mit Mundſtück 8„ aeffef, Schnupftabak 35 384„ Rauchtabak: 1. ganz aus Blättern oder ganz aus Stengeln, welche nachweislich als ſolche verzollt ſind, oder aus einem Gemiſch Deiden 2. überwiegend aus Blättern oder über⸗ wiegend aus Stengeln, welche nach⸗ weislich als ſolche verzollt find, oder überwiegend aus einem Gemiſch beider 32„ aeefffe, Für die am Tage des Inkrafttretens des Geſetzes vorhan⸗ denen Vorräthe an halbfertigen Fabrikaten beſtimmt die oberſte Landesfinanzbehörde die zu zahlende Vergütung nach Verhältniß der vorſtehenden Sätze. Für im Auslande hergeſtellte Fabrikate, für andere als die oben bezeichneten Stengel, ſowie für Abfälle von der Fabrikation wird eine Zurückzahlung nicht geleiſtet. Händler mit Tabakfabrikaten haben die am Tage des Inkraft⸗ tretens des Geſetzes bei ihnen vorhandenen Fabrikate in den zu führenden Anſchreibungen als Beſtand vorzutragen. § 71. Mit den in den§88 69 und 70 gedachten Maßgaben tritt dieſes Geſetz am 1. April 1894 in Kraft. Von demſelben Zeit⸗ punkte ab ſind alle geſetzlichen Vorſchriften aufgehoben, welche itber die Beſteuerung des Tabaks im Zollgebiet zur Zeit beſtehen. §8 79. Fabrikate, welche am Tage des Inkrafttretens des Geſetzes ſich außerhalb der vom Fabrikanten nach§ 80 angemeldeten Betriebsräume befinden, unterliegen einer Nachſteuer, gleichviel ob der Inhaber ein 8 15 oder Gewerbtreibender iſt oder nicht. Die Nachſteuer für Cigarren 9„für das Tauſend, „ Eigaretten 350 „ Kautabak 88 5 „ Schnupftabak 24„5 00 1 „ Rauchtabak 46„„100 0 7 Auf Antrag kann ſtatt der Nachſteuer nach den vorſtehend feſtgeſetzten Sätzen die Tabakſteuer nach§ 5 von dem nachweis⸗ lich gezahlten Preiſe mit der Maßgabe erhoben werden, daß vor Berechnung der Steuer der nachweislich gezahlte Preis und die im§ 70 feſtgeſetzte Vergütung gekürzt und von dem berechneten Steuerbetrage die vorbezeichnete Vergütung in 1 gebracht wird. Hierbei iſt die im§ 70 für Eigarren und Eigaretten feſtgeſetzte Vergütung mit.36 für das Tauſend Eigaretten (ohne oder mit Mundſtück) in Anſatz zu bringen. Nach näherer Beſtimmung des Bundesraths kann für Vorräthe, deren Ver⸗ kaufswerth aus beſonderen Gründen weſentlich verringert iſt, eine Ermäßigung der Nachſteuer gewährt werden. Das gleiche gilt für die Vorräthe kleinerer Händler, ſofern dieſelben deren regelmäßigen Beſtand nicht überſchreitenn. § 78. f Die Nachſteuer bleibt unerhoben von Fabrikaten, welche unter amtlicher Kontrolle ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage oder auf ein unter amtlichem Mitverſchluß ſtehendes Privatlager gebracht werden. Für ſolche G9 iſt die Ausfuhrvergütung nach den bisher geltenden Beſtimmungen zu gewähren. 8 74⁴. Von der Nachſteuer ſind befreit: a) für den eigenen Verbrauch beſtimmte Vorräthe, wenn die Geſammtmenge nicht mehr als 5 1 be⸗ trägt. Inhaber größerer Mengen haben keinen An⸗ ſpruch auf Abzug der ſonſt von der Nachſteuer freige⸗ laſſenen Mengen, b) Fabrikate, welche unter amtlicher Kontrolle denaturirt 100 Kilögramm netto, oder vernichtet werden. 5 § 75. Die Beträge der zu entrichtenden Nachſteuer werden, ſoweit nöthig, nach vorgängiger Reviſion durch die Steuerbehörde feſt⸗ geſetzt. Die bei der Reviſion erforderlichen Handleiſtungen hat der Inhaber der nachſteuerpflichtigen Fabrikate auf Verlangen zu leiſten oder auf ſeine Koſten leiſten zu laſſen. § 76. Die Entrichtung der Nachſteuer liegt dem Inhaber der nach⸗ ſteuerpflichtigen Fabrikate ob. Der letztere hat die am Tage des Inkrafttretens des Geſetzes in ſeinem Beſttz befindlichen Vor⸗ räthe an Fabrikaten, ſowie die ſpäter an ihn gelangenden Sendungen von Fabrikaten, welche der Tabakſteuer nach Maß⸗ 51 dieſes Geſetzes noch nicht unterlegen haben, der Steuer⸗ ehörde anzumelden. § 77. Die näheren Beſtimmungen über die Kontrolle, Erhebung und Kreditirung der Nachſteuer erläßt der Bundesrath. § 78. Wer den vorſtehenden Beſtimmungen zuwider Fabrikate zu Nachſteuererhebung nicht anmeldet, oder unrichtig anmeldet, macht ſich der Nachſteuerdefraudation ſchuldig. Dieſelbe zieht die gleiche wie die Defraudation eines der Nachſteuer gleichkommenden Tabakſteuerbetrages nach ſich. Wird feſtgeſtellt, daß eine Nachſteuerdefraudation nicht hat verübt werden können, oder, daß eine ſolche nicht beabſichtigt eine Ordnungsſtrafe nach§ 59 ſtatt. 8 79. Die in Beziehung auf das Strafverfahren in§ 66 getroffenen Beſtimmungen finden auch auf das Verfahren wegen Nachſteuer⸗ defraudation Anwendung. Rotationsdruck der Dr. H. Haas'ſchen Buchdruckerei Mannheim. geweſen iſt, ſo findet nurt