Telegramm⸗ Adreſſe: „Journal Mannheim.“ In der Poſtliſte eingetragen unter Nr. 2602. Abannement 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Quartal. Juſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen Zeile 80 Pfg Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel⸗Nummern 5 Pfg. E 6, 2 (Badiſche Volkszeitung.) der Stadt Maunheim und Um gebung. Mannheimer Journal. (105. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. Seleſenſte und zerbreiteite Zeitung in Maunheim und Angebnng. (Mannheimer Volksblatt.) Berantwortlich: für den polit. und allg. Theil: Ehef⸗Redakteur Herm. Meyes. für den lok. und prov. Theil: Ernſt Müller. für den Inſergtentheile Karl Apfel. Rotationsdruck und Verlag den Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Typographiſche ee (Das„Mannheimer Journgk“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Nannheim. E 6, 2 Nr. 71. Aufruf. Am 4. ds. Mts. wurde dahier ein Verein für Be⸗ ſchaffung einer Volks bibliothek gegründet. Es handelt ſich darum, mit kleinen Opfern jedes Einzelnen ein würdiges Ziel zu erreichen und ein neues, nicht unwichtiges Glied in die Kette von Beſtrebungen zum ſozialen Frieden werkthätig einzureihen. Wir richten daher an die Mitbürger hiermit die ergebenſte Bitte, die Erreichung unſeres Zweckes zu fördern. 1. Durch möglichſt zahlreichen Beitritt zu unſerem Verein. 2. Durch Schenkung von Büchern jeder Art an denſelben. Vielerlei Werke und Zeitſchriften häufen ſich in den Privatbüchereien an, welche mit der Zeit lediglich als Ballaſt empfunden werden, nachdem ſie ihre augenblickliche Beſtimmung erfüllt haben. Der Allgemeinheit können ſie aber noch gute Dienſte leiſten und zu dieſem Zwecke iſt uns jeder Beitrag willkommen. Die Stadtgemeinde hat zwar die Grundlegung unſeres Unternehmens in dankenswertheſter Weiſe gefördert. Allein es iſt erſichtlich, daß die Förderung allein nicht ausreichen kann. Denn einleuchtend muß das Unternehmen von vornherein auf breiteſter Grundlage eröffnet werden, um es gleich von Anfang brauchbar und damit denjenigen als zweckmäßig erſcheinen zu laſſen, fur welche es heſtimmt iſt. Die Beitrittserklärungen erfolgen durch Ein⸗ zeichnung in die Mikgliederliſten. Solche liegen auf: in den Expeditionen ſämmtlicher hieſiger Tagesblätter, bei den Schuldienern ſämmtlicher hieſiger Volks⸗ ſchulen und im Rathhaus, 2. Stock. Die Annahme von Büchern erfolgt lediglich im Schulhauſe R 2 dahier beim Schuldiener zu jeder Tageszeit. Die betreffenden Spenden bitten wir in Form eines Packets abzuliefern und mit der Aufſchrift des Namens des Schenkers zu verſehen. Die Eröffnung des Leſezimmers und die Ausgabe von Büchern erfolgt nach Fertigſtellung des erſten Katalogs und wird in den Tagesblättern bekannt gegeben. Mannheim, im März 1895. Der Vorſtand und Ausſchuß des Vereins für Be⸗ ſchaffung einer Volksbibliothek in Mannheim: Stadtverordneter Dr. Th. Alt, Profeſſor C. Bau⸗ mann, Stadtrath E. Baſſermann, Prof. W. Caspari, Stadtverordneter A. Dreesbach, Stadtverordneter W. Fulda, Hofrath Dr. F. Hecht, Stadtrath F. Hirſch⸗ horn, Stadtpfarrer W. Hitzig, Bürgermeiſter P. Martin, Hauptlehrer Dr. A. Meuſer, Generalkonſul C. Reiß, Stadtverordneter E. Wachenheim, Profeſſor F. Witt⸗ mMann. * as Statut des Vereins hat folgenden Wortlaut: 1. Zweck des Vereins iſt, den erwachſenen(über 18 Jahre alten) Einwohnern der Stadt Mannheim Bücher und Schrfften ſeder Art und jeder politiſchen und religiöſen Richtung, jedoch unter Ausſchluß jeder Ausnützung des Inſtituts zu einſeitigen Parteizwecken, unentgeltlich zur Verfügung zu ſtellen. Die Benützung der Bibliothek findet demnach an ſich ohne Entgelt ſtatt. Jedoch muß die Entleihung von Büchern auf Grund einer Leihkarte ſtattfinden, welche zur Verzeichnung von 20 Bücher⸗Entnahmen Raum bietet. Für dieſe Karte iſt eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten. § 2. Die Gründung und fernere Unterhaltung der Bibliothek iſt Aufgabe des Vereins, deſſen Mitglied jede unbe⸗ ſcholtene erwachſene Perſon, ſowie Vereine und Körperſchaften werden können. Der jährliche Mindeſtbeitrag des Einzelnen beträgt eine Mark, derjenige der Vereine und nionen 10 M.— Durch 1 des Beitrags wird die Mitgliedſchaft auf ein Kalender⸗ ſahr erworben. Dieſelbe läuft für das folgende Kalenderjahr mtt Rechten und ten weiter, wenn nicht vor dem 1. De⸗ ember eine Au Serklärung erfolgt. Die Stadtgemeinde leiſtet einen einmaligen Zuſchuß behufs indung der Bibliothek ꝛc. und einen allfährlichen Zuſchuß. —— dieſer Beiträge wird durch den Gemeindevoranſchlag § 5. Die Miigliedſchaft berechtigt: *. zur Abſtimmung in der Hauptverſammlung. b. zur Stellung von Anträgen beim Vorſtand und in den Verſammlüngen. Vereine und Körperſchaften haben für je 10 Mk. ihres eine Stimme. Dieſe mehreren Stimmen können einen Vertreter ausgeübt werden. Der Stadtaemeinde fteht aaßerbems infolaugt ie an Seld Mittwoch, 13. März 1895. und Geldeswerth einen Jahresbeitrag leiſtet, das Recht der Aufſicht zu. Die Aufſichtsführung hat ſich namentlich darauf erſtrecken, daß bei den Anſchaffungen und Verleihungen trengere Objektivität beobachtet und daß Schriften unſittlichen Inhalts ferngehalten werden, ferner auf die Prüfung der Ver⸗ einsrechnung. § 4. Organe des Vereins ſind: 1. Die Hauptverſamm⸗ lung, welche jährlich mindeſtens einmal in den erſten 4 Mona⸗ ten des Jahres zu tagen hat. Sie beſteht aus der Geſammt⸗ heit der Mitglieder. Abſolute Stimmenmehrheit der Erſchienenen entſcheidet. Die Berufung der Hauptverſammlung geſchteht ſeitens des Vorſtands 8 Tage vor deren Zuſammentritt durch Veröffentlichung des Orts und der Zeit in denfenigen Tages⸗ nen welche fich zur unentgeltlichen Veröffentlichung bereit erklären. 2. Der Ausſchuß. Derſelbe beſteht aus 16 Mitgliedern, welche, abgeſehen von den gemäߧ 4 Abſ. 2 vom Stadtrath delegirten Mitgliedern, von der Hauptverſammlung gewählt werden. Alle 2 Jahre ſcheiden 7 bezw. 8 Mitglieder aus, welche erſtmals durch das Loos beſtimmt werden. Beim Ausſcheiden eines Mitglieds in der Zwiſchenzeit ergänzt ſich der Ausſchuß durch eigene Zuwahl. 75 8. Der Vorſtand. Derſelbe fh 7 Mitglieder, welche, ab⸗ geſehen von dem gemäߧ 4 Abfſ. 2 vom Stadtrath delegirten Mitgliede, vom Ausſchuß aus deſſen Mitte gewählt werden. Der Ausſchuß bezeichnet auch den Vorſitzenden des Vorſtandes, während die übrigen Verrichtungen leines ſtellvertretenden Vor⸗ ſitzenden, eines Kafſters und ſtellvertretenden Schriftführers) von den Vorſtandsmitgliedern unter ſich vertheilt werden. Die Stgdtgemeinde hat, inſolange ſie einen Japtalidde leiſtet, zum Ausſchuß zwei und zum Porſtand ein Mitglied zu delegiren, unbeſchadet ihres Rechts, ſich in der Generalverſamm⸗ lung gemäߧ 3 Abſatz 2 an der Wahl der übrigen Ausſchuß⸗ mitglieder zu betheiligen. 5 8 5. Aue Ausſchuß⸗ und Vorſtandsmitglieder üben ihr Amt ohne Entſchädigung aus. Der vom Vorſtand angeſtellte Bibliothekar hat zugleich das Schriftführer⸗Amt zu übernehmen und erhält Stimme in den Sitzungen des Vorſtandes und Ausſchuſſes. 8 6. Bis zur Erlangung eines geeigneteren Lokals ſtellt die Stadtgemeinde als Bibliotheksräume die zwei ſogenannten Turnzimmer im R 2⸗Schulhauſe unentgeltlich zur Verfügung, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung indeſſen der Verein zu beſorgen hat. Dem Stadtrath bleibt es unbenommen, die fraglichen Räume jederzeit zu einem anderen Zweck zu b en. Doch wird derſelbe auf den Verein deſſen gemeinnützigem Zweck ent⸗ ſprechend thunlichſt Rückſicht nehmen, ſowohl was die Friſt zur Räumung als was die etwaige Bereitſtellung anderer Räum⸗ lichkeiten betrifft. Die Bücherabgabe im Leſezimmer, welches dem allgemeinen Zutritt offenſteht, erfolgt vorläufig an den Werktagen von—8 Uhr Abends und an den Sonntagen von 10—1 Uhr Morgens. 575 § 7. Für die Mahnung an Zurückgabe—5 Büchern ſind ., im dritten 30 Pf. im erſten Fall 10 Pf., im zweiten 20 an Gebühren zu entrichten. 5 § 8. Bei Auflöſung des Vereins fällt deſſen Vermögen einer Vereinigung zu, die ſich zur Verwaltung deſſelben nach Maßgabe des 8 1 verpflichtet, in Ermangelung eines ſolchen der Stadtgemeinde, bis ſich im Verein zur Uebernahme unter gleichen Grundſätzen bereit erklärt. Mannheim, den 4. März 1895. 59581 Zum 1. April, 80. Geburtstag Sr. Durohlaucht d. Fürsten Blsmarek. Fahnen und Flaggen, mit Bismarck-Brusthild oder Bismarck-Wappen. Decoratlons-Wappen, darstell. das Wappen des Fürsten Bismarck. Trans⸗ parent- u Descbratiousbilder, Biamerck. Fi u. Bismarck- Wappen. Lampions u. Fackeln mit und Portraſt. Fahnen, Deo- ratlons- u. Iljiuminations- Artikel jeder Art. Bismarck-Katalog versenden wir gratis u, franeo. Bonner Fahnenfabrik in Bonn a. Rhein. Begen geſcaſtzaufgabe günzlicher Ausverkauf meines Lagers in: Haus- u. Küchengeräthen zu billigſten Preiſen. Heinrich Metzger, F 6, 23. eidelbergerstrasse. F 6, 23. Günſtigſte Gelegenheit zum Einkauf completter Küchen⸗Einrichtungen. 58694 Alred Engel, Ingenieur, 0 4. 3 empfiehlt ſich zur Herſtellung von 51692 Asphall-& Cement- Böden ete. bei bekannt prompter Bedienung und guter Ausführung unter Garantie. I. Steintha! Wäsche-Fabrik D 3, 7 Mannheim D 3, 7 empfiehlt zu der bevorſtehenden Confirmation Knabenhemden zu M..25,.50 u. höher. Kragen, Manſchetten, Cravatten und Taſchentücher. Mädchenhemden zu M..25,.50 u. höher. 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Die Pflichtigen des bedege 1873 aus der Stadt Mannheim deren Familiennamen mit den Buchſtaben H bis mit 6 anfangen. 3) Am Montag, den 18. März d. Js. Die Pflichtigen des Jahrgangs 1878 aus der Staͤdt Mannheim deren Familiennamen mif den Buchſtaben P bis mit 2 anfangen. 9 Am Mittwoch, den 20. März d. Is. Die Pflichtigen des Jahrgangs 1874 aus der Stadt Mannheim deren Familiennamen mit den Buchſtaben 4 bis mit F anfangen. 5) Am Donnerſtag, den 21. März d. Js. Die Pflichtigen des Jahrgangs 1874 aus der Stadt Mannheim deren Familiennamen mit den Buchſtaben G bis mit L anfangen. 6) Am Freitag, den 22. März d. Js. Die Pflichtigen des abbgag 1874 aus der Stadt Mannheim deren Famillennamen mſt den Buchſtaben M dis mit K anfangen, ſowie die Pflichtigen der Jahrgänge 1878, 1874 u. 1875 von Sand⸗ hofen und Schaarhof. 7) Am Samſtag, den 23. März d. Js. Die Pflichtigen des Jahrgangs 1874 aus der Stadt Mannheim beren Familiennamen mik den Buchſtaben 8 bis mit 2 anfangen. 8) Am Dienſtag, deu 26. März d. Je, Die Pflichtigen der Jahrgänge 1878, 1874 u. 1875 aus der Demeinde Neckarau. 9) Am Mittwoch, den 27. März b. Js. Die Pflichtigen der Jahrgänge 1873, 1874 und 1875 aus den Wemeinden Käferthal und Wallſtadt. 10) Am Donnerſtag, den 28. März d. Js. Die 1 der Jahrgänge 1878, 1874 und 1875 aus den Semeinden Ladenburg, Schriesheim und Neckarhauſen. 11) Am Freitag, den 29. März d. Is. Die Pflichtigen der Jahrgänge 1878, 1874 und 1875 aus Ilves⸗ geim ſowie die Pflichtigen des Jahrgangs 1875 aus Mannheim der Familiennamen mit den Buchſtaben A bis mit D anfangen. 12) Am Samſtag, den 30 März d. Js. Die Pflichtigen der Nanen d 1878, 1874 und 1875 aus Feu⸗ denheim, ſowie die Pflichtigen des Jahrgangs 1875 aus Mannheim deren Familiennamen mit den Buchſtaben B bis mit anfangen. Am Montag, den 1. April d. Js. Die Pflichtigen des en n 1875 auß der Stadt Mannheim deren Familiennamen mik dem Buchſtaben K bis mit K anfangen. 14) Am Dienſtag, den 2. April d. J6. Die Pflichtigen des Jahrgangs 1875 aus der Stadt Mannheim n Familiennamen mik den Buchſtaben J. bis mit R anfangen, 1) Am Mittwoch, deu 3. Agril d. J Die Pflichtigen des Jahrgangg 0 eren Familiennamen mit den Buchſt 16) Am Donne 2 Die Pllichtigen des Jahrgangs 1810 aus der Stadt Mannbeim Wren Familiennamen mit den Buchſtaben T bis mit 2 anfangen. Am Freitag den 5. April d. Is., Vermittags 8 Uhr findet die Verbeſcheidung der rechtzeitſg eingekommenen Reklama⸗ kionsgeſuche ſtatt und haben die Betheiligten an dieſem Tage wieder⸗ helt zu erſcheinen. dl Am Samſtag, den 6. April b.., Vormittags 8 Uhr eginnt die Looſung der Pflichtigen des Jahrgangs 1875, ſomſe der ichtigen älterer Jahrgänge, ſowelt letztere ohne ihr Verſchulden noch nicht geloost haben. Jedem Militärpflichtigen iſt das perſönliche Erſcheinen im 9 00 Stermine Für die Nichterſchtenenen wird durch Mitglied der oſlic ommiſſion gelooſt werden. 05 Militärpflichtige, gleichviel ob er ſich im.,., oder 3. Militärpflichttahr beftndet, darf ſich im Muſterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein beſonderes Recht auf die Auswahl vder Wa engattung oder des Truppen(Marine⸗) eils exwächſt. freiwillige Meldung verzichten die Mili⸗ epflichtigen guf die Vortheile der Looſung und gelangen in erſter Linie zur Aushebung, Die Pfichtigen haben fand eee in rein⸗ lichem und nüchternem Zuſtande zu erſcheinen. Wer durch Krankheit am Erſcheinen im Muſterunggtermine perhindert iſt, hat ein eugniß einzureichen. Dasſelbe iſt, ſofern der ausſtegende Arzt nicht Staatsarzt iſt, bürgermeſſter⸗ amtlich zu beglaubigen. Militärpflichtige, 1 9 8 in den Terminen vor den Erſatzbe⸗ hörden nicht pünktlich erſcheinen, können ſofern ſie 1799 deatt ärtere Strafe verwirkt haben, mit Geldſtrafe dis u 80 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen beſtraft werden Außerdem unen ihnen von den Skfatzhehörden die Vortheile der Loo ſung entzogen werden.(§ 26 Ziffer 7.„.) Wer ſich der Geſtellung Böslich entzieht, wird als unſicherer Dienſtpflichtiger behandelt, er 10 außerterminlich gemuſtert und ſofort zum Dienſt eingeſtellt werden, Die Pflichtigen der Jahrgänge 1874 und 1878 ſowie frühere Jahrgänge haben ihre Looſungsſcheine mitzubrin en. Die Bürgermeiſterämter werden beauftragl, dieſe Verfügung in ihren Gemeinden ortsüblich wiederholt bekannt zu machen. Die Herren Bürgermeiſter ſelbſt haben mit den Pflichtigen ihres im Muſterungstermine zu erſcheinen. Mannheim, den 5. Rärz 1895. Gr. Bezirksamt: Dr. Schmid. Bekanntmachung. Die Maul⸗ und Klauenſeuche betr. No, 8ſgßl. Auf Anordnung des Gr. Miniſteriums des Innern dom 7. d. Mis. wird hiermit auf Grund der 55 Uff. 18ff. des Reichs⸗ ſeuchengeſetzes vom 29. V 1880 und der bad..B. O. hierzu des 928.St.ech.⸗B. u. 3 90.⸗Str.⸗G.⸗B. zur Vermeidung weiterer erbreitung der in letz eit wieder vebſtärgt aufgetretenen Maul⸗ und Klauenſeuche für den Amtsbezirk Mannheim Folgendes verfügt 1. Die Abhaltung von Rindpiehmärkten wird bis auf Weiteres verboten. 2. Die von Händlern oder Metzgern als lebende Waare aufgeſtellten oder ſonſtwie feilgebotenen Rind⸗ 1 0 werden einer beſonderen veterinärpolizeilichen Aufficht Anterſtellt. Das Feilbieten und der Verkauf der Thiere iſt ſo lange unter⸗ lagt, bis durch bezirksthierärztliche Beſcheinigung der Nachweis der Vollkommenen Unverbächtigkeit der Thisxe erbracht iſt. u dieſem Zwecke haben ſowohl der Händler als die Beſitzer non Gaſt⸗ oder Privatſtällen, in welchen fündvieh von Händlern Angeſtellt wird und zwar ſpäteſtens im Verlauf von 12 Stunden der Ortspoltzeibehörde Anzeige von der Elnſtellung erſtatte Ueber die erfolgte Anzeige iſt von der Ortspolizeibehörde eine Be⸗ Die Ortspolizeibehbrde hat ſofort noch erfolgter Anzeige den Fleiſchbeſchauer mit der Beſichtigung der Thiere zu bedufkragen⸗ im Falle des Seuchenverdachtes oder Ausbruchs iſt alsbald der Gr. lons dde ui berufen 13 Andernfalls wird zen letzteren ſchriftlich durch die Ortspolizei⸗ behörde von dem Tage der Einſtellung der Thiere Mittheilüng gemacht. Am thierarzt verdach wi Zwecke des Verkaufs 6 ſcheinigung auszuſtellen. Tage nach erfolgter Einſteſlung hat der Bozirks⸗ de zu unterſuchen und, falls dieſelben vollkommen Bsſundheitszeugniß auszuſtellen. ü haben die Verfügung in ortsüblicher Die Bürg Weiſe bekannt zu geben und iusbeſondere die Viehhändler und dig Beſitzer von Stauungen im melche Biehhändler oder Leute derſelben Vieb einſtellen, gi die Neßtkaung aufmerkſam zu mgchen den reis⸗-Verkündigungsblatt. händler haben die Eröffnung der bürgermeiſteramtlichen Verfügung zu beſcheinigen. Für den ſtädtiſchen Viehhof findet dieſe Anordnung ent⸗ ſprechende Anwendung. 3. Behufs möglichſter der Einſchleppung der Seuche aus den angrenzenden Ländern wird hiermit angeordnet, daß gegenüber den Bezirken der Kgl. bayeriſchen Bezirksämter Ludwigs⸗ hafen, Speyer und Frankenthal, 55 der Gr. Heſſ. Kreisämter Worms, Bensheim und Heppenheim die Vorſchrift in§8 5 der Ver⸗ ordnung vom 28. Mar 1885. die veterinärpolizeiche Beaufſichtigung des Biehverkehrs betr. in Kraft zu treten hat, Führer von Vieh(Rindvieh Schafe, Schweine, Hiegen) das aus den ßerſeuchten Bezirken eingeführt werden ſoll, müſſen deshalb im Thle⸗ thierärztlicher Zeugniſſe über den Geſundheitszuſtand der Thiete ſein, in welchen hezeugt iſt, daß nach dem Ergebniß der von dem Thierarzte vorgenommenen Erkundigungen und der Beſichtigung der zu kransportirenden Thiere dieſe ſeit mindeſtens ſieben Tagen in ſeuchenfreiem Zuſtande in der Gemarkung ſich befanden, in welcher die Unterſuchung erfolgte, und daß in dieſer Gemaͤrkung keine an Maul⸗ u. Klauenſenche oder Lungenſeuche erkrankten Thiere ſind. Die Bürgermeiſterämter des Amtsbezirks werden veranlaßt, dieſe Verfügung ungeſäumt ortsüblich bekannk zu machen und zur Kennt⸗ niß der Interenſſenten zu bringen. 59505 Mannheim, den 9. März 1895. Großh. Bezirksamt: Dr. Strauß. Beſtimmungen für Submiſſtonen auf ſtädtiſche Arbeiten. J. Arten der Submiſſinnen. § J. Arbeits⸗Lieferungen und aiee bis zum 0 betrag von 500 Mk, können an hieſige, ſchon zwei Jahre in der Stadt Mannheim ein eigenes Geſchäft führende Meiſter auf Grund eines, in angemeſſenen Zeiträumen vom Stadt⸗ rath aufzuſtellenden Normalpreisverzeichniſſes aus freier Hand vergeben werden, wenn ſolche dasſelbe durch Unterſchrift, als für ſie verbindlich anerkannt haben. eine beſondere ſtadträthliche Kommiſſion werden die techniſchen Aemter überwacht werden, damit eine gerechte Vertheilung der zu vergebenden Arbeiten unter den Hand⸗ werksmeiſtern ſtattfindet und Bevorzugungen vermieden werden. 155 Lieferungen und Leiſtungen über 500 Mk. ſind in der Regel öffentlich auszuſchreiben. § 8. Handelt es ich um Lieferungen oder Leiſtungen, welche eine gewiſſe Speclalität in der Qualität oder in der 10 vorausſetzen, ſo kann von der in§88 1 und 2 vorge⸗ ehenen Vergebungsart Umgang genommen werden. § 4. Umfangreichere Aus können derart zer⸗ legt werden daß a0 kleinere Gewerbetreibende und Hand⸗ werker ſich daran zu betheiligen vermögen. II. Werfahren bei den Submiſſionen, 11 Das Ausſchreiben ſoll nicht unmittelbar vor Beginn der Arheit, ſondern ſo frühzeitig erfolgen, daß auch kleinere Geſchäfte 15 Zeit haben, ſich darauf einzurichten. 6. Pläne und Zeichnungen ſollen ſo genau ie uhmittenten vorgelegt werden, daß über die Jualitat der aus b and rbeit keine Funlih und Irrthümer möglich 5 3auch ſollen, wo dies thunlich iſt, Muſter und Proben vorgelegt werden. 9. Das A velben erfolgt in 17 5 aer. Blättern, welg zun Stadtgemeinde in einem bezilglichen Ver⸗ tragsverbältniſſe ſtehen. „SBeſchaffenzeit der Submiſſionen. dernr le Submiſſionen ſind von den Bewerbern mit erforberkicher dhiſſchrift und Unterſchrift verſehen, verſchloſſen und frankirt e. zureichen. § 9. Die Suhmiſſionen müſſen die ausdrückliche Gr⸗ klärung enthalten, daß die Bewerber ſich den geſtellten Be⸗ aenee unterwerfen. § 10, Wenn mehrere kt i e ſo haben ſolche zu erklären, da 85 ſich für das Angebot ſammt⸗ verbindlich machen, auch ſollen ſolche einen zur Geſchäfts⸗ 0 und zür Empfangnahme von Zahlungen Bevoll⸗ mächtigten bezeichnen. IV, Eröffnung der Submifſtonen. 2 §. 11, Bei Eröffnung der Sußhmiſſionen(8) ſollen mindeſtens der betreffende Beamte ſowie ein Kommiſſions⸗ 11 5 anweſend ſein. Ueber die ſtattgehabte Eröffnung wirb ſofort ein Protokoll e e V. Zuſchlagsertheilung. 8. 13.) Bei Submiſſionen für den Vetrag von über 500 Mk., welche auf G eines öffentlichen Ausſchreibens vergeben werden, erfolgt der 9 5 ag nur dann an das niederſte Angebot, wenn eine küchtige und rechtzeitige Aus⸗ führung der Arbeit oder Lieferung erwartet werden kann. 2) In denjenigen Fällen, bei welchen dieſe Vorausſetzungen einen berechtigten Zweifel aufkommen laſſen, Gebot nicht zu berückſt 9 7 Ebenſo werden die dann fol⸗ genden Angebote außer Acht gelaſſen, wenn bei denſelben 1185 der Zuſchlag auf bas nächſt n einem ſolchen Falle erfo er 9 nat höhere Gebot, bei welchem die Vorausſetzungen von Abſ. 1 unzweifelhaft vorliegen. Zur Bekanntgabe der Gründe einer nach Ziffer 2 erfolgten Zurückweiſung iſt der Stadtrath nicht verpflichtet. § 14. Bei 67 8700 Submiſſionen auf Arbeit oder N von Hanbwerkern in Höhe von 500 bis 5000 Mark werden Angebote, welche mehr als 30% unter dem Voran⸗ ſchlage bleiben, in der Regel zurückgewieſen. 15. Hieſige Gewerhetreibende ſollen bei gleichem Ange⸗ bot und bei Preisdifferenzen zuerſt berückſichtigt werden. § 16. Sind dagegen die Submiſſionen der hier wohnenden Gewerhbetreibenden gleich vortheilhaft, ſo entſcheidet, ofern eine 9 der Lieferung oder Leiſtung nicht thunlich oder zweckmäßig iſt, das Loos. VI. Ausführung der Submiffionen. .17. Lieferungs⸗ und Arbeitsverträge ſind vor dem Be⸗ ginn der Lieferung bezw. Arbeit durch das Amt vorzulegen und von den Submittenten zu unterzeichnen. § 18. Die Qualität der Arbeiten und Leiſtungen muß bei jedem Angebot gut und meiſtermäßig ſein. Die Submiſſionsbedingungen müſſen genau eingehalten werden. Der Hinwefis auf ein billiges Angebot wird bei der Be⸗ urtheilung der geforderten guten, meiſtermaßigen Ausführung unter keinen Umſtänden berückſichtigt. § 9. Die Abrechnung über eine fertige Arbeit ſoll in möglichſt kurzer Friſt, ſpäteſtens aber— je nach Größe der 58 in 3 bis 6 Monaten nach Beendigung derfelben erfolgen. 920 Wird die Zuſchlagsertheilung von Leiſtung einer Sicherheit abhänging gemacht, ſo iſt 95 durch Hinterlegung von, dem Stadtrathe genehmen Werthpapieren, oder ſolchem genehmen Wechſelaccepten zu leiſten. Die Vieh⸗ Erfolgt die Stellung der Kaution nicht innerhalb 8 Tagen, ſo wird die bedingungsweiſe Juſchlagsertheilung — ſent Den Bewerbern oder deren Bevollmächtigten ſteht Kl bei öffentlichen Submiſſtonen der Zutritt zu dem Eröffnungs⸗ termine frei. 59068 iſt das niederſte lich ———————— § 21. Die Rückgabe der Kaution hat, nachdem die Verpflicht⸗ ungen, zu deren Sicherung dieſelbe gedient hat, ſämmtlich erfüllt ſind, ohne Verzug zu erfolgen. — No. 3458. Vorftehende Beſtimmungen wurden in heutiger Stadtrathsſitzung zum Vollzug genehmigt. Mannhe im, den 25. Januar 1895. Der Stadtrath: Bräunig. Semp. Aekannkmachung. Die Beſchädigung der Felegraphen⸗ anlagen betreffend. Die Reichs⸗Telegraphenan⸗ lagen ſind häufig vorſätzlichen oderfahrläſſigen Beſchädigungen ausgeſetzt, die ihre Benutzung ver⸗ 8 oder gefährden. Zur Warnung wird hierdurch auf die folgenden durch Geſetz vom 18 Mai 1891 verſchärften Beſtimmun⸗ gen des Reichs⸗Strafgeſetzbuchs aufmerkſam gemacht. 8817. Wer vorſötzlich und rechts⸗ widrig den Betrieb einer zu öffent⸗ lichen Zwecken dienenden Tele⸗ graphenaulgge dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derſelben beſchädigt oder Veränderungen daran vor⸗ nimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft. 59588 § 318. Wer fahrläſſigerweiſe durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert od. gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldſtrafe bis zu neühundert Mark beſtraft. § 318a. Unter Telegraphenan⸗ lage im Sinne der 88 817 u. 318 ſind Fernſprechanlagen mitbe⸗ griffen. Wer die Ürheber vor⸗ ſätzlicher oder fahrläſſiger Be⸗ ſchädigungen der Telegraphenan⸗ lagen ermittelt und 105 Anzeige bringt, erhält eine Belohnung bis ur Höhe von fünfzehn Mark in Aeen einzelnen Falle aus den Mitteln der Reichs⸗Poſt⸗ und Telegraphenverwaltung. DieſeBe⸗ lohnungen werden auch dann ge⸗ währt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen onftiger perſönlicher Gründe ge⸗ 1 8 nicht haben beſtraft oder um Erſatze herangezogen werden Ennen; desgleichen wenn die Be⸗ ſchädigung noch nicht wirklich aus⸗ geführt, ſondern durch rechtzeitiges Einſchreiſen der zu belohnenden Perſon verhindert worden iſt, der gegen die Telegraphenanlagen verübte Unfug aher ſoweit feſt⸗ daß die Beſtrafung des chuldigen erfolgen kann. Alle Sicherheitsorgane, insbe⸗ ſondere die Gendarmen, Polizei⸗ diener, Wald⸗ und Feldhüter zc. werden erſucht, ihre Mitwirkung zu dem erwähnten Zwecke ein⸗ treten zu laſſen und bezügliche Wahrnehmungen bei der nächſten Poſt⸗ oder Telegraphenanſtalt zur Anzeige zu bringen. Karlsrube, den 5. März 1895. Der Kaiſerliche Ober⸗Poſtdireklor. Geheime Heß. Hekauntmachung. Nr. 3887. Die Ehefrau des Lackirers Georg Weger, Pauline Weger geb. Ziegler von Mann⸗ heim, vertreten durch Rechtsgn⸗ walt Dr. Keim in Mannheim, hat gegen ihren Ehemann bei diesſeltigem Jandgerichte eine age mit dem Begehren ein⸗ ereicht, für berechtigt zu er⸗ flären, ihr Bermögen von dem ihres Ghemannes abzuſondern, Termin zur Verhandlung hier⸗ über iſt auf 59826 Mittwoch, den 24. April 1895, Vormittags 9 Uhr beſtimmt. Dies wird zur Kenntnißnahme andurch veröffent⸗ i Mannheim, den 9 März 1895. Gerichtsſchreiberei Großherzogl. andgerichts. Odenheimer. Gr. Bad. Staalstiſenbahnen. Mittwoch, den 20. Mürz, Morßens 10 Uhr wird eine Elſenbahnvarzelle von ungefähr 350 qm Flächeninhalt in der Nähe des Falkenſtein'ſchen Anweſens am Neckgarauerweg⸗ Uebergange in öffentlicher Ver⸗ ſteigerung an Ort und Stelle dem Verfaufe ausgeſetzt werden. Die Bedingungen liegen auf der Kanzlei des Unterzeichneten zur Einſicht auf. 59567 Mannheim, den 9. März 1895. Bahnbaninſpektor. Entwäſſerungsaulagen im Hafengebiet Ranuheim. Die Herſtellung von zwei Ent⸗ wäſſerungsanlagen im Neckar⸗ hafen und Neckarvorland ſoll ver⸗ geben werden. 58425 Koſtenanſchlag, Bedingungen und Zeichnungen liegen im dies⸗ 8 Geſchäftszimmer zur Ein⸗ ichtnahme auf, Angebote ſind bis längſtens den 1. April, Vor⸗ mittags 10 Uhr, bei mir einzu⸗ reichen. Manaheim, den 6. März 1895. Gr. Bahnbauinſpektor. 22CC(C ˙ ·.. 4000 Mk geſucht ſofort von N e Ja, Nehmer gegen abſolute Sicherheit, rückzahlbar Ende Juli u. Ende Okt lsiß je älftig. Vermittler verbeten. Gefl 59421 an die Exy Schmiedel, Main⸗Aeckar⸗Hahn. Die zur Erbauung eines Be⸗ amtenwohnhauſes auf Station Groß⸗Sachſen erforderlichen Bau⸗ arbeiten und Lieferungen ſollen, da die eingelaufenen Angebote vom 27, Februar d. J. ungenü⸗ gende Reſultate ergeben haben, nochmals vergeben werden. Die Zeichnungen und Beding⸗ ungen liegen auf den Büreaus des Unterzeichneten ſowie des Bahnmeiſters in Meinheim zur Einſtcht offen. woſelbſt auch die Angebotsformulare gegen Ent⸗ richtung der Abſchreibegebühren zu haben ſind. 59528 Die Angebote find verſchloſſen und mit entſprechender Aufſchrift verſehen bis Sams tag, 23. März 1898, Vormittags 10 Uhr an den Unterzeichneten einzu⸗ veichen. Darmſſtadt, den 9. März 1895. Der Bau⸗Inſpector. Heffentliche Nerſteigerung. Donnerſtag, 14. März d. J8., Nachmittags 2½ Uhr perſteigere ich gegen Baarzahlung im Magazin der Firms Schunk& Cie. im Kaufhauſe dahter im Auftrage des Herrn Konkursverwalters Fiſcher aus der 1 der Firma Biow 12 Stück ühmaſchinen, theils für Schuhmacher und Schneider, theils für Privaf⸗ ebrguch, 2 Fahrrüder; ferner 981 Mk. 10 Pfg. Ausſtände. der größere Theil davon beruht auf Verträgen mit Eigenthums⸗ vorbehalt an den gelieferten Ma⸗ ſchinen. Das Verzeichniß hier⸗ über iſt bei Herrn Konkursver⸗ walter Gg. Fiſcher einzuſehen. eeee 12. März 1898, ner, Gerichtsvollzieher 0861 Sekunutmachung. Ein Anweſen mit großer Waſſerkraft, in beſter Lage Jugenheims gelsgen, gelan am: 59861 Dienſtag, 19. März d.., Nothheuſe 12 551 im Rathhauſe zu Jugenheim zur Werenene 32 dem⸗ ſelben wurde früher eine Mühle, ſpäter Schnupftabakfabrik und Eiggrrenfabrikation betrieben, Wohnhaus und Fabrik ſind neu, im beſten Zuſtande, ebenſo iſt der unmittelhar hinter den Hauſe anſteigende Garten nem angelegt. Das Anmeſen eignet ſich nicht nur zum Betrieb einer Kundenmühle oder einer kleinen Fabrik, ſondern auch ſeiner reizenden Lage wegen zur Er⸗ richtung einer Penſion, Luft⸗ und namentlich Waſſer⸗Kur⸗ anſtalt. 59361 Nähere Auskunft ertheilen die Rechtsanwälte Dr. Mainzer und Dr. Loeb in Darmſt e Bergſtraße, den 1. März 1895. Großherz. heſſ. Ortsgericht e vos. Vereinigte Vermalkung der iſrael. Branken⸗Aakerſt. Pexeint. Zum ehrenden Andenken an die verſtorbene Mutter em⸗ pfingen wir von deren Söhnen 325 Betrag von Mk. 100.— zum Beſten unſerer Vexreine, wofür den edlen Gebern wärm⸗ ſtens dankt 59617 Der Vorſtand. Das Patent⸗ u. techu. Burenm von F. Siebeneck in Maunheim, L 11, 29 ertheilt Auskunft und über⸗ nimmt Ausführungen in allen Patent⸗ und Muſterſchutzange⸗ legenheiten. Anfertigung von Zeichnungen unter billigſter Berechnung. 51974 Es wird fortwährend zum Waſchen und Bügeln (Glanzbügeln) angenommen und prompt und billig beſorgt. 38869 2 5, 59 parterre. 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