—— Telegramm⸗ Adreſſe: „Journal Mannheim.“ In der Poſtliſte eingetragen unter Ne. 2602. Abonnement: 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel Nummern 5 Pfg. E 8, 2 (Badiſche Volkszeitung⸗) der Stabt Maunheim und Umgebung. Mannheimer Journal. (105. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. Seleſente und berbreitetür Zeitung in Maunhein und Amgebnng. (Mannheimer Volksblatt.) Veruntwortlich: für den polit. und allg. Theik: Chef⸗Redakteur Herm. Meyes, für den lok. und prov. Theil: Ernſt Müller. für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Typographiſche Anſtalt). Das„Mannheimer Journal““ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. E 6, 2 Nr. 34. Zweites Blatt. rrrrr———————2— Bekehrt. Aufzeichnungen eines Vaters. Von Julius Keller(Berlin). [Nachbruck verboten.] Alſo wirklich eine Liebſchaft! Er, mein Sohn, der Sohn des Amtmanns von Neuenfelde, des reichſten Gutsbeſitzers im Orte— eine Liebſchaft mit Kathrine Peters, der niederen Magd, die keinen Heller, die nichts, rein gar nichts beſitzt als geſunde Glieder und ein paar blaue Augen, die ihm den Kopf verdreht haben!... Es iſt unglaublich!— Mit Keulen müßte man dreinſchlagen... Aber er ſoll mir kommen, er ſoll es wagen, mir davon zu reden, oder gar—— ich wags gar nicht auszudenken! Wenn der Burſche reelle Abſichten hätte, wenn er ernſtlich daran dächte—— na warte, Bube, heute noch ſtelle ich Dich, und wenn Du gemein genug biſt, Dich ſo wegwerfen und im Ernſt an eine— verdammtes Wort!— Heirath ſolcher Art denken zu wollen, dann werd' ich Dir den Standpunkt klar machen. „Ah!... Hab' ich Dich endlich erwiſcht, Bube Das alſo ſind Deine heimlichen Ausgänge! Na, wir wollen gleich klar und bündig abrechnen. Antworte mir ohne jede Flunkerei. Wo kommſt Du her?“ „Von meinem Schatz, Vater, von meiner Herzaller⸗ liebſten.“ „Junge!.. Du haſt eine Herzallerliebſte, einen Schatz?! Wozu? „Wozu? Zum Heirathen, Vater!“ „Zum Hei. rathen 1 Ich ſtarrte den Jungen an, ohne antworten zu können. Seine Frechheit lähmte mir die Zunge. Dann aber nahm ich mich zuſammen, ſah ihn durchbohrend an und ſagte: „Imſo, ſo.. Du biſt ein Schlaukopf ahnſt, daß ich große Pläne habe.. willſt uns neues Kapital zuführen.. Biſt wirklich ein geſcheidter Burſche. .. Na, nun ſchieß nur gleich los und nenn' mir Namen, Stand und Mitgift der jungen Dame, die des Amtmanns Schwiegertochter werden ſoll.“ „Wart' nur in Augenblick, Vater, ſollſt ſie gleich leibhaftig vor Dir ſehen... Damit ging er zur Thüre riß ſie auf und rief hinaus:„Komm rein, Kathrin'! Der Vater will uns ſegnen!“ Und richtig! Es war kein blöder Spaß! In's Zimmer trat die Kathrin', die Betteldirne, die Nichts⸗ haberin... ungeputzt, im gewöhnlichen Arbeitskleid, mit blauer Schürze und rothen Händen... Ich wollte ſchreien, fluchen, aber ich brachte wieder kein Wort heraus.. Und dabei ſah das Mädel mich mit ihren blauen Augen, die wahrhaftig verdammt hübſch ſind, ſo ruhig und friedlich an, als hätte ſie große Luſt, mir gleich um den Hals zu fallen und den guten Schwieger⸗ vater abzuküſſen! Der Fritz aber faßte ſie an der Hand, ſtellte ſie dicht vor mich hin, ließ ſie einen Knix machen und ſagte: „Hier, Vater, hier ſteht die, die ich heirathen werde. Du ſiehſt, daß es die Kathrine Peters iſt. Vornehm iſt ſie nicht, Geld hat ſie keines, aber brav und gut iſt ſie und lieb haben wir uns über die Maßen. Alſo bitte, ſag' ja und gib uns Deinen Segen!“ Nun wars aber mit meiner Geduld zu Ende, und ich fand die Sprache wieder. „Der Teufel ſoll Euch ſegnen!“ ſchrie ich,„der Teufel!... Hinaus, Du Erbſchleicherin, hinaus!“ Dobei ſtürzte ich in maßloſer Wuth auf das Mädel zu, um es eigenhändig aus dem entweihten Amtszimmer zu ſpediren. Aber ich hatte die Rechnung ohne meinen Herrn Sohn gemacht. Er trat dazwiſchen, ſchob mich mit einer Kraft zurück, die er auch nur mir verdankt, und nahm dann ganz wohlgemuth ſein Mädchen in den Arm, als ob Alles in ſchönſter Ordnung wäre. „Du wirſt Dirs überlegen, Vater,“ ſagte er ganz gelaſſen,„und meine liebe Kathrine wird Dir die Be⸗ leidigung gewiß verzeihen... Gute Nacht 155 Gleich darauf hatte das Pärchen die Stube verlaſſen. Auch den Trotz hat der Junge von mir geerbt.. Acht Tage lang hat er von ſeiner Liebesgeſchichte kein Sterbenswort geſprochen... überhaupt nicht mit mir geredet.. Wie oft habe ich nach ihm hingeblinzelt, wenn er an ſeinem Schreibtiſch ſaß und mit den Amts⸗ büchern hantirte!— Am achten Tage wards mir endlich Dienſtag, 26. März 1895. Als er in der Dämmerſtunde wleder wie ge⸗ zu bunt. wöhnlich während der letzten Tage ſeinen Hut nahm und gehen wollte, rief ich ihm nach: „Was willſt Du thun?“ „Ausgeh'n Vater.“ „Wohin?“ „Zu meiner Braut 5 „ich ſchwöre Dir“ „Junge! Wir heirathen uns „Thu' keinen Meineid, Vater. ja dochh Da packte ich ihn bei der Schulter, drehte ihn mir herum, ſo daß unſere Köpfe beinahe zuſammenſtießen und ſchrie ihm ins Geſicht: „Und ich ſage Dir: wenn Du ſte nimmſt, iſts aus mit uns Beiden, für immer, und Du kannſt ſehn, was Du mit Deiner Betteldirn' anfängſt!... Nicht mal im Amt als Schreiber behalt ich Dich und keinen Pfennig, keinen rothen Heller wirſt Du von mir be⸗ kommen.. Ich denk', Du ſiehſt mir an, daß ich nicht ſpaſſe.“ Ja, das ſah er!... Jetzt hatt' ich ihn überzeugt. Himmel, wie ſein Geſicht ſich veränderte! Ich kanns nicht beſchreiben... Aber ſagen that er kein Wort Er ſtarrte mir nur ein Weilchen in die Augen und ſtürmie dann hinaus Am andern Nachmittag erſt ſah ich ihn wieder Mit derſelben Miene, demſelben Geſicht, das mich ſo überraſcht... So finſter und entſchloſſen... Wie der ruhige Burſche ſich doch verſtellen kann! Auch ſeine Stimme klang anders. Rauh und dumpf, ſo daß ein leichtgläubiger, weichherziger Vater ordentlich Angſt da⸗ vor hätte bekommen können. Und noch ehe ich ihn aus⸗ fragen konnte, ob er was von mir wolle, da ſtand das Mädel neben ihm.. Todestraurig ſah ſie aus, und ihre blauen Augen waren naß.. Sie hatte ſich Thränen abgepreßt, um mich zu rühren, die Komödiantin! Da mußte ich vorbeugen. „Nein!“ ſchrie ich mit donnernder Stimme, ohne den Jungen zu Worte kommen zu laſſen,„nein, damit überrumpelt Ihr mich nicht. Es bleibt für allezeit bei dem, weas ich geſagt!“ „Iſt das Dein letztes Wort, Vater*⁷ „Ja. So lange ich lebe, wird das Mädel nicht Dein!“ Da reißt er mit ſtürmiſcher Gewalt die Kathrin an ſeine Bruſt und ruft:„Und ſie wird es doch— ſie wird es doch— wenn auch nur im Tode.“ Ich hab' kein Wort mehr geſagt und hab' ſie Beide ruhig davon gehen laſſen... In der Gartenthür blieb ich ſtehn und ſah ihnen ein Weilchen nach... Wie mir zu Muth war, wußt' ich ſelber nicht Unſinn! Unſinn!... Mummenſchanz!... Das haben ſie aus dem nichtswürdigen Romanzeug gelernt..ſo leicht ſtirbt ſichs nicht! Aber denken mußte ich doch an die Beiden Sogar das Abendbrod wurde mir dadurch verſalzen, und das Bier ſchmeckte mir nicht... Ich legte mich ins Bett, ohne zu wiſſen, ob der Fritz daheim ſei— ich wolll's nicht wiſſen. Und doch konnt' ich nicht ein⸗ ſchlafen. Immer ſah ich den Jungen und das Maͤdel Hand in Hand vor mir ſtehn und glaubte ſeine Worte zu hören:„Sie wird es doch,— ſie wird es doch— wenn auch nur im Tode. Es war noch früh am Morgen, ich ſtand in meinem Gärtchen und blickte zu den Bergen hinüber, als mein alter Amtsdiener Hirſchel vom Melzergrund her auf mich zukam.. Himmel, wie ſah der Alte aus! Sein Geſicht war leichenblaß, ſeine Augen ſtarrten mir weit aufgeriſſen entgegen, und ſeine Kniee ſchienen zu ſchlottern. .„Ich hab' Ihnen was zu ſagen, Herr Amt⸗ mann,“ ſchrie er mir mit heiſerer Stimme ſchon von Weitem zu,„ich habe Ihren Sohn geſenn Ihren Sohn.“ „Meinen Sohn? weiter?“ „Ich ging eben in der Früh' durch den Melzer⸗ grund und dort— dort am jähen Abhang des Gauſteins, wo ſchon— wo ſchon ſo manches Uuglück paſſirt iſt— da hab' ich ihn geſehn.“ O, wie ich nun zuſammenfuhr!. Wie ſich mein Herz zuſammenpreßte Der Alte hatte mir ja genug geſagt... Das Schreckliche wahr geſchehn! „Führt mich hin, Hirſchel, führt mich hin,“ keuchte ich, und wir begannen zu laufen Das war ein Wea! Nun ja und was und kleidete mich mit fieberhafter Haſt an. möglich (Gelepyon⸗Ar. 218.) Plötzlich blieb der Alte ſtehn. „Sehen Sie dort hin, Herr Amtmann!“ ſagte er und ſah mich dabei mit einem Blick an, der mir durch Mark und Bein ging. Der wußte ſicher, wer an dem Unglück ſchuld war! Himmel!.. was müſſen meine erſtarrten Augen ſehn!! Da lag mein Fritz, mein einziger Sohn, kalt und ſtumm, mit zerſchmetterten Gliedern. Ein Blutſtrom lief über ſein bleiches Geſicht, ſeine Augen waren weit geöffaet und ſtarrten mich mit unheimlichem Ausdruck an.. Neben ihm lag der Körper der Kathrine,— auch ihr hübſches Geſicht war blutüberſtrömt, auch ihre blauen, lebloſen Augen ſahen mich ſo furchtbar an Wie ein Wahnſinniger ſchrie ich auf und brach zu⸗ ſammen. Eine donnernde Stimme ſchrie mir gellend in's Ohr:„Du Verblendeter, Du haſt ſie in den Tod getrieben!“ Dann verlor ich das Bewußtſein Wie lang' ich ſo gelegen, weiß ich nicht— erinnere mich nur an den Augenblick, da ich erwachte und mich umſah. Wo waren ſie, die entſetzlichen Leichen? Ich richtete mich mühſam auf— ich ſtrich über meine Stirn .. Die Sonne lachte mir ins Geſicht!— Ja, durft' ich meinen Augen trauen? Ich war nicht mehr im Melzergrund, ich war in meinem Zimmer, lag in meinem Bett, und neben mir ſtand meine alte Haushälterin, ſaß mich liebevoll an und ſagte:„Na endlich wachen Sie auf— Herr Amtmann! Sie haben ja im Schlaf ſolchen Spektakel gemacht, daß ich aus meiner Kammer mußte, um nach Ihnen zu ſehen.“ „Geträumt?!! Geträumt?!“ ſchrie ich da ſo laut auf, daß die Alte mich ganz entſetzt anſtarrte, im nächſten Augenblick aber fuhr es mir wie eine Eingebung durch's Hirn. Wie der Blitz ſprang ich aus dem Bett „Ich muß auf den Gauſtein, Alte“, ſchrie ich dabei,„ſo ſchnell wie Der Fritz— die Kathrine— ich muß auf den Gauſtein Wenige Minuten ſpäter ſchon trug mich mein Wagen im Galopp dem Fuße des Gauſteins zu, und dann be⸗ gann ich hinauf zu klimmen, den ſchwierigſten, aber den kürzeſten Weg.. Es gab kein Hinderniß für mich Endlich erblickte ich denn auch den ſchmalen Rand des Gauſteins. Sahen meine Augen recht?— träumte ich wieder?— Da ſtanden wirklich zwei Menſchen— ein Burſch' und ein Mädel— ſie hielten einander bel der Hand und ſchauten in die leuchtende Sonne. Sie ſtanden ganz nahe am jähen Abgrund. Bald konnt' ihre Geſichter ich deutlich erkennen—— mein Fritz und die Kathrine! Ein feierlicher Ernſt lag auf ihren Zügen — ein feſter Entſchluß ſprach aus ihren Augen Ich keuchte, zu Tode matt, meine Füße verſagten mir den Dienſt und wollten mich nicht mehr tragen Ich ſchlug wüthend mit meinem dicken Stock gegen das Bein—— das half! Schnell klomm ich weiter hinauf Jetzt umſchlang mein Fritz die Kathrine und küßte ſie.. ſie traten noch näher an den Rand des fürchter⸗ lichen Abgrunds... und noch immer war ich nicht oben.—— „Fritz! Fritz!“ ſchrie ich nun mit gellender Stimme. Er ſtutzte und blickte ſich forſchend um. Ich zog mein rothes Taſchentuch hervor, bands haſtig an meinen Stock und ſchwenkte dieſe Fahne hoch und weit in der Luft herum.„Fritz! Fritz!“ rief ich dabei„halt doch, halt ein! Du ſollſt ja Deine Kathrine haben!!“ Ein paar Minuten ſpäter knieten die Beiden auf der hohen Spitze des Gauſteins, und ich legte meine blu⸗ tig geriſſenen Hände ſegnend auf ihre Häupter. „Seid glücklich und werdet ein verträglich Paar,“ ſagte ich noch halb athemlos— und küßte die Kathrine und küßte meinen Fritzz Und ſie ſind wirklich ein verträglich Paar geworden, die zwei... ob ſie's auch ohne meinen Segen, ohne die Mitgift geworden wären, will ich nicht entſcheiden, aber ich glaubs faſt. Sie lieben einander, wahr und treu, ſte waren für einander beſtimmt! Unendlich vermeſſen war meine Abſicht geweſen, die beiden mit Gewalt tren⸗ nen zu wollen, und weils gar vlele ſo verblendete Väter und Mütter in der Welt gibt, die da meinen, durch ihre Autorität und durch ihren Willen den Bund zweier treuer Herzen zerſtören zu können, darum hab' ich meine Erfahrungen hier aufgezeichnet zur Warnung und Mah⸗ nung für ſolche Eltern. Wenn zwei Menſchen wirklich und wahrhaftig einander lieben, dann kann halt kein Dritter und kein Bierter ſte von einander reiß,„ eeeeeeee, J. Seite. Seneral⸗Anzeiger. Mannheim, 28. März. Amks- und Kreis⸗B Bekanntmachung J. Die Sonntagsruhe in der Induſtrie betr. No. 104181. Mit dem 1. April d. Is. treten nach der im Reichsgeſetzblatt Nr. 4 ver⸗ öffentlichten Kaiſerlichen Verordnung vom 4. Februar d. Js. die Beſtimmungen der 38 105 a. ff. des Geſetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, nunmehr auch für die in 8 105 b Abſ. 1 Gew.⸗Ord. gewerblichen Betriebe in Kraft. Dabei hbemerken wir ausdrücklich, daß die Beſtimmungen über die Soun⸗ ktagsruhe im Haudelsgewerbe 105 b Abſ. 2 Gew.⸗Ordg. wie ſie für den Bezirk endgültig feſtgeſetzt wur den durch aretbliche⸗ Eutſchließung vom 23. Febrnar 1893, vollſtänd g unberührt bleiben. 5 105b, Abſ. 1 Gew.⸗Ordnung beſagt: „Im Betriebe von Vergwerken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkſtätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Zlegeleien, ſowie bei Banten aller Att dürfen Arbeiter an Sonn⸗ und Ftagen nicht beſchäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens für jeden Sonn⸗ und Feſttag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn⸗ und Fefttage ſechsunddreißig, für das Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeſt achtundvierzig Stun⸗ den zu dauern. Die Ruhezeit iſt von 12 Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei auf⸗ einanderfolgenden Sonn⸗ und Feſttagen bis ſechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht kann die Ruhezeit früheſtens um ſechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, f. äteſtens um ſechs Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Feſttages wenn 155 dle 4 den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ru 558 Hiezu haben wir Folgendes zu bemerken: A. Allgemeines. 1 I. Als Feſttage gelten hier wie hinſichtlich der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, die Feſttage im Sinne von§ 1 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892, ie weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage betr.— Geſ.⸗ und Verordnungsblatt S. 287— nämlich Nenjahrstag, Oſtermontag, Himmelfahrtstag, Pfingſtmonta„Ehriſttag und Stefanstag, er in Gemeinden, in welchen die katholiſche Konfeſſion Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangeliſche Konfeſſtion Pfarrrechte hat, der Charfreitag. II. Das in§ 105b Abſ. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land⸗ und Forſtwirthſchaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Viehzucht, den Geſchäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der ſchönen Künſte und die in§.6 Abſ. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe(Fiſcherei, Unterrichtsertheilung u. ſ..), auf welche die Gegenen dun ſene en nicht Anwendung findet. Ferner ſind kraft beſonderer Vorſchrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gaſt⸗ und Schankwirthſchaftsgewerbe, e anlührungen. Schauſtellungen, theatraliſche Vor⸗ ſtellungen und ſonſtige Luſt arkeiten, ſowie die Verkehrsgewerbe(§ 105 1 Gew.⸗O.) II. In denſenigen andelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den Waaren Aenderungs⸗ oder Surichtnng arbeiten vorgenommen werden(Gewerbe der Fleiſcher, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.), iſt die Beſchäftigung mit dieſen Arbeiten als B chäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn⸗ und Feſttagen während der für das betreffende Hetelegeee freigegebenen Zeit geſtattel. IV. Verboten iſt an Sonn⸗ und Feſttagen jede Art der Beſchäftigung von Arbeitern Betriebe“ der unter 105 b Abſ. 1 Gew.⸗O. fallenden Gewerbe, alſo im Betriebe von Berg⸗ werken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkſtätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien. Durch die Worte im Betriebe“ iſt zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht nur räumlich für die Bettiehsſtätte, in welcher ſich der betreffende Gewerbebetrieb len 1 5 wickeln pflegt, ſondern für jede zu dem Gewerbebetriebe gehörige Thütigkeit gelten ſoll. So dürfen z. B. Monteure, S loſſer⸗, Glaſer⸗ Maler⸗ Tapezier⸗, Barbiergehilfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsſtätte nicht beſchäftigt werden, ſoweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorſchriften der 58 105 0 bis f ſtatthaft ſind. V. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für„Bauten aller Art“, d. 5 für Hoch⸗ „Ttef⸗ Wege⸗, Eiſenbahn⸗ und Waſſerbauten, ſowie für Erdarbeiten, ſofern dieſe n cht Ausfluß des land⸗ oder forſtwirthſchaftlichen Betriebes, des Weinbaues oder Gartenbaues ſind; ferner nicht nur für Neubauten, ſondern auch für Ausbeſſerungs⸗ und Inſtandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornſteinfegergewerbe. J. Das Verbot für Sountagsarbeit gilt für Arbeitet im weiteſten Stune, alſo nicht nur für Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere im Betrfebe beſchaf⸗ tigte Handarbeiter, ſondern auch für Werkmeiſter, Betriebsbeamte und Dechniler. VII. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe ſoll mindeſtens dauern: a) für einzelne Sonn⸗ und Feſttage 24 Stunden, b) für zwei aufeinanderfolgende Sonn⸗ und Feſttage 36 Stunden, e) für das Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeſt 48 Stunden. Dieſe Ruhezeiten müſſen auch in ſolchen Betrieben, die an Werktagen ununterbrochen mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht arbeiten, gewährt werden, ſoweit nicht etwa für dieſe Betriebe gemäߧ 105 c bis e der Gew.⸗O. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in dunden ſolt ſe Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit ſtets von 12 Uhr Nachts an gerechnet werden ſoll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht die Ruhezeit ſchon früheſtens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages und ſpäteſtens erſt um 6 Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Feſttages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. 50 ür alle Fälle gilt die Vorſchritt, daß die Ruhezeit an zwei aufeinander folgenden Sonn⸗ And Feſttagen ſtets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern muß. Demnach beträgt die ezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag⸗ und Nachtſchichten haben, nicht nur 36 ſondern 90 5(von der Mitternachtsſtunde vor dem erſten Tag bis 6 Uhr Abends zwetten Tages. „IIII. Ingenpliche Arbeiter dürfen in den Fabriken und den in den 88 154 Abf. 2 und 184 à der Gew.⸗O. bezeichneten gewerblichen Anlagen(Hüttenwerken, Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, Werften, ſowie ſolchen Ziegeleien, über Tag betriebenen B ichen und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringerem Umfang betrieben werden, Bergwerken Saltnen, Aufhereitungs⸗Anſtaften und unterirdiſch betriebenen Brüchen oder Gruben) na 5 106 Abſ. 8 der Gew.⸗O. an Sonn⸗ und Feſttagen überhaupt nicht beſchäftigt werden,— ogl. unten B Ziffer 38— 95 rend im Handelsgewerbe, ſoweit es in offenen Verkaufsſtellen betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beſchränkungen unterliegt(§ 412 Gew.⸗On.) iſt in den hier in Rede ſtehenden Gewerben den Arbeitgebern und ſelb ändigen Ge⸗ die Sonutagsarbeit durch die Vor chriften der Gewerbeordnung nicht * 8 es haben die Arbeitgeber und ſelbſtändigen Gewerbetreibenden die Vorſchriften des 8 1 der Landesherrl. Verordnung vom 18. Juni 1892, die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage etr. zu beobachten, wonach es unterſagt iſt, an den Sonntagen und gebotenen Feſttagen (Bal. oben 1) öffentlich zu arbeiten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet ſind, durch ihre Vornahme an ſolchen Tagen öffentliches Aergerniß zu exregen oder durch welche der Gottes⸗ dienſt oder andere religibſe Feierlichkeiten einer chriſtlichen Konfeſſion geſtört werden; ferner an folgenden Feſttagen: Dreikönigstag, Maric Lichtmeß, Joſefstag, Marſa Verkündigung, Grün⸗ donnerſtag, Charfreitag, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt, Maria Geburt, lerheiligen, Marid e geräuſchvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet ſind, den Gottesdienſt oder andere re igibſe Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfartrechte beſitzenden chriſtlichen Confeſſion zu ſtören. Auch inſoweit an Sonn⸗ und Feſttagen eine Beſchäftigung von Arbeitern zuläſſig iſt, darf durch die e ſolcher Arbeiten eine Störung des Gotlesdienſtes oder anderer religiöſer Feier⸗ lichkeiten einer chriſtlichen Confeſſion nicht herbeigeführt werden(§ 2 Abſ. 2 der angef Verordn.) B. Ausnahmen von den geſetzlichen Beſtimmungen.(8 108—4..). 1I. Ausnahmen von dem Verbol der Sonntagsarbeit kreten ein a) kraft geſetzlicher e gemäߧ 105 Gew.⸗Ord. (Bekanntmachung folgt nach). 95 b) kraft der vom Bundesrath auf Grund von§ 105d Gew.⸗Ord. erlaſſenen Vorſchriften für Betriebe, in denen Arbeften vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen 5 90 nicht geſtatten(konttnulrliche Betriebe) ſowie für Campagne⸗ und Saiſoninduſtrieen— Bekanntmachung des Reſchskanzlers vom 5. FJebruar d.., Reichsgeſetzblatt Nr. 4— (Bekanntmachung folgt nach.) ekraft der von der höheren ſie eawenn bebördz(Bezirksrath) auf Grund des§ 108e Gew.⸗Ord. getroffenen Beſtimmungen für Gewerbe zur Befriedigung käglicher oder an Sonn⸗ und Feſtta ſen Ae hervortretender Bedülrfniſſe(Bedürfnißgewerbe) ſowie für Betriebe mit unregelmäßiger Waſſerkraft. ung folgt Hel d) kraft der von der unteren Verwaltungsbeßörde ezirksamt) auf Grund des§ 105f Gew.⸗O. ertheilten beſonderen Erlaubniß, wenn zur eines unverhältuißmäßigen Schadens ein nicht nedes Bedürfniß der eſchäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Feſttagen eintritt(bezir Zamtliche Wei ae im einzelnen Fall auf beſonderen Antrag). 2. Soweit gemaß Ziffer 1a—d in Fabriken und den in§ 184 Abſ. 2 und 154 a Gew.⸗O. bezeichneten gewerblichen Anlagen— pgl. oben A VIII Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbelt Platz grelſen, 50 in bieſen Betrieben bel der Beſchäftigung von Arbeiter⸗ innen außer den allgemelnen edingungen, an welche die Zulaſſung der Sonntagsarbeit ge⸗ „im (Bekanntma kuüpft iſt, auch noch dle Vorſchriften des 1a7 und bie auf Grund der 68 189 unb 1804 Gerd Aualtaen Betnmma 8. 5 ————— indi 11. erkündigungsblatt. 2. Da in den unter 2 bezeichneken Belriehen bie Bedeun Ipendlcher Arbeſer an Sonn⸗ und Feſttagen im Allgemeinen verboten iſt— Pgl. oben 4 VIII— und Ausnahmen von dieſem Verbot nur auf Grund der 88 189 und 189a Gew.⸗O. zugelaſſen werden können, ſo dürfen jngendliche Arbeiter in dieſen Betrieben auch zu den nach Ziffer 14—d zuläſſigen Sonn⸗ tagsarbetten nur inſoweit herangezogen werden, als dieſe Beſchäftigung auf Grund des 8 18 oder des§ 1894 Gew.⸗O. an Sonn⸗ und Nen ausdrücklich geſtattet iſt. Ausnahmen von dem Berbot der Sonuntagsarbeit kraft geſetzlicher Vorſchrift,.1030 Gew.⸗Om § 105 Gew.⸗Ord. beſagt: „Die Beſtimmungen des§ 105 b finden 1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen genommen werden müſſen; 2. für einen Sonntag auf Inventur; keine Anwendung: oder im öffentlichen Intereſſe unverzüglich vor Arbetten zur Durchführung einer geſetzlich vorgeſchriebenen 3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und uſtand. haltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden etrrebs bedingt iſt, ſowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig iſt, ſofern nicht dieſe⸗Arbeiten an Werktagen vorgenommen werder können; 4. auf Arbeiten, welche 185 Verhütung des Verderbens von Rohſtoffen oder des Miß⸗ lingens von Arbeitserzeugniſſen erforderlich ſind, ſofern nicht dieſe Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können;„„ 8. auf die Beaufſichtigung des Betriebs, ſoweit er nach Ziffer.—4. an Sonn⸗ und Feſttagen ſtattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗ und Feiertagen mit Arbeiten der unter Zi 1. bis 5. erwähnten Art heſchäftigen, ſind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches 5 jeden einzelnen Sonn⸗ und Feſttag die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beſchäf⸗ tigung, ſowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen ſind. Das Verzeichniß iſt auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, ſowie dem in§ 189 b bezeichneten Beamten, lenerd ehörden, Waſſer⸗ und Straßenbau⸗Inſpektion, abrikinſpeklion) jederzeit zur Einſicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3. und 4. bezeichneten Arbeiten, ſofern dieſelben länger als 3 Stunden dauern, oder die Arbelter am Beſuche des Gottesdienſtes hindern, ſind die Gewerbetretbenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindeſtens in der Zeit von ſechs Uhr Morgens bis ſechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu laſſen. Ausnahmen von den Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes darf die untere eden unde(Bezirksamt) geſtatten, wenn die Arbeiter am Beſuche des ſonntäglichen Gottesdi gehindert werden, und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigſtündige Rußezeit an einem Wochentag gewährt wird. Hierzu ift Folgendes zu bemerken: 5 J. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Geſetzes keine Anwendung findet, werden im§ 105 0 an erſter Stelle ſolche Arbeiten gerechnet, die in Noth⸗ fällen oder im öffentlichen Intereſſe unverzütglich vorgenommen werden müſſen. Zu den Arbeften „iu Notbfällen“ gehören ſolche Arbeiten, die zur Beſeftigung eines Nothſtandes oder zur Ab⸗ wendung einer Gefahr ſofort vorgenommen werden müſſen ſerner aber auch dringende Arheiten die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergeſehene, erhebliche geſchäftliche Zwiß erforderlich werden und nicht wohl auf denſ nachfolgenden Werkkag verſchoben werden dagegen kann nicht etwa ſchlechthin Unter„öffentlichem Intereſſe“ iſt nicht nur ſondern auch dasjenige des Publikums zu verſtehen. I. Die Befugniß, Reinigungs⸗ und In anbhaltungsarbeiten, durch die der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt iſt, Arbeiten, von denen die Wieder⸗ aufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig iſt, ſowie ſolche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Verberbens von Rohſtoffen oder des— von Arbeitserze en er⸗ forderlich ſind, iſt davon abhängig gemacht, daß die genannten Arbeiten nicht an en vor geuodmmen werden können.(§ 105 0 Abſ. 1 iffer 3. und.) Dte Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen iſt nach den Umſtänden des Falles und den beſonderen Verhältniſſen der einzelnen Betriebe zu beurtheilen. Die B 1 7 ur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht ſchon dadurch ausgeſchloſſen, daß andere Betriebe derſelben Gattung, deren Einrichtungen indeſſen weſentlich verſchieden ſind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl aber finden die Beſt keine Anwendung, wenn und ſobald es dem Gewerbetreibenden möglich iſt, ohne 2 fich ſe Unzu⸗ träglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältni ßige Opfer ſich ſo einzn⸗ richten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann. 1 III Die Beſtimmungen des§ 1050 finden auch auf ſolche Betriebe 40 füür welche nach den§§ 10fd bis b— k B Ib bis d— beſondere Ausnahmen zugelgaſſen IV. Werden Arbeiter an Sonn⸗ und fn dez beſchäftigt, die kraft e Vorſchrift zuläſſig ſind, ſo müſſen die Gewerbetreibenden in das im§ 105e Abf. 2 bezeichnele eic für jeden einzelnen Sonn⸗ und Feſttag, an dem eine ſolche Beſchäftigung ſtattgefunden ſat, die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer der Beſchäftigung durch Angabe der Lage der Arbeits⸗ ſtunden, ſowie die Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen. 5 8 195 Das Verzeichniß muß über ſämmtliche während des betreffenden Kalenderjahrs auf Grund des§ 105% vorgenommene Sontagsarbeiten Auskunft geben. Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beſchäftigen, empfiehll es ſich, das Verzeichniß nach dem anliegenden Muſter zu führen. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es— ſofern es ſich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, ſowie um die Beaufſichtigung des Betriebs handelt— nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Bae 1 bis 5 des Abſ. 1 des§ 105 o gegehenen Bezeichnung anzuführen, vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit ſoweit zu erſehen ſein, daß beurtheilt werden kann, ob ſie unter die in dieſen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt. e und Feſttag, weun thunlich, ſpäteſtens am Die Eintragungen müſſen füür jeden Sonn⸗ folgenden Wochentag vorgenommen werden. i Während die in§ 105 e Abſ. unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Arbeften ohne Beſchränkung vorgenommen werden können, müſſen den Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 8 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 8 Stunden eien oder hierdurch am Beſuch des Gyttesdienſtes gehindert werden, die im Abſ. 8 bezeichneten am 2. oder 3. Sonntage gewährt werden 8 108 0 Abf.). 8 Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren ſel, ſteht den Gewerbetreihenden zu. Für die Beſchäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Feſttagen brauch gleich durch Freilaſſung von der Arbeit am 2. oder 3. Sonntag nicht gewährt VI. Hinſichtlich der Heranziehung von Atbeiterſnnen und jugendlichen nach§ 105 0 kraft Geſetzes zuläſſigen Sonntagsarbeit, Bgl. Bekanntmachung 1 erzeichniß der int Betrieb des 1 0 5 2 0 7 4 2 zu)%% n auf Grund des 8 1080 ber Gewerbe⸗Ordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten. B 3 2 u,. Aamertang Zur e der Namen der an Sonn⸗ oder Feſttagen beſchäftigten Arbelter in die Spalte 8 obigen Verzeichniſſes iſt der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird ſich aber in der Regel empfehlen, wenigſtens die Namen derjenigen Arbeiter einzutrugen, die nüt den in§ 1050 Abſ. 1 Ziffer 8 und 4 bezeichneten Arbeiten beſchäftigt werden. n andernfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich f n 15 welchen Arbeitern die im§ 1080 Abſ. 3 vor Ruhezekten zu ſin Betrieben, die mit unregelmäßiger Waſſerkraft arbeiten, ſind auch die des§ 1050 Gew.⸗Ordn. vorgenommenen Sonn⸗ und Feſttagsarbetten in zeichniß eingetragen. II. Ktaft der vom Bundesra auf Grund des§ 108 d.⸗O. Ausnahme⸗Vorſchri terüber iſt zu vergleichen die Bekann achung des Reichskanzlers vom 5. e, im Reichsgeſetzblatt 1895 Nr. 4 S. 12 f. Die Intereſſenten aus dem baus, e, en⸗ Salinenweſen, der Induſtrie der Steine und Erden, der Metallverarbeitun 15 85 der chemtſchen Induſtrie, der forſtwirthſchaftl. Nebenprodukt Leuchtſtoffe, Feti und feit 45 der Papier⸗ und Lederbranche der Nabrungs⸗ und dee ran der werbe, welche in gewiſſen Zeiten deß Jahrrs im außergerosünſich e m auf 0 Aus ausd aufmerk t ein Aus⸗ 33 zu der a 2 7 7 09 15 12 0 22 Angabe der er äf⸗ der beſchäftigten Tages⸗ Beſchäf⸗ tigten Arbeiter 10 der vorgenommenen Bemerkungen tigung Arbei⸗(Siehe die Anmerkung) 550 15 Arbeiten ter rnee — Blumen, gelöſten Arbeitern gewährten R Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Conditoreten zu gewähren. 8 19 Stunden 115 t, dürfen während dieſer Ruhezeit beſchäftigt werden: Nanmbeim, 28. März. Jeneral⸗Anzeiger. 3. Seite. III. 8 Die von der höheren Berwaltungsbehörde(Bezirksrath) auf Grund des§ 105 e.O. 5 getroffenen Ausnahmebeſtimmungen bringen wir in der weiter unten folgenden e Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß. Ausuahmen zur Verhütung eines unvethältuißmäßigen Schadens auf Grund des§ 105 f ſind durch Einzelverfügungen des Bezirksamtes für jeden Einzelfall auf diesbezüglichen Antrag der Intereſſenten zu erledigen. Mannheim, den N. März 1895. Gr. Bezirksamt: Dr. Strauß. Bekanntmachung II. Die Sonntagsruhe in der Induſtrie betr. No. l0416 1. Der Hezirksrath hat in ſeiner außerordentlichen Sitzung vom 21. d. Mts. auf Grund des§ 105b, Abſ. 1 und§ 105e Gew.⸗Ordg. durch nachſtehende, rechtsverbindliche Anordnung die Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Sonntagsarbeit wie folgt feſtgeſetzt: A. Ansnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn⸗ und Feſttagen beſonders hervortretender Bedürfniſſe. § 105e, Abſ. 1 Gew.⸗Ord. 1. 15 Blumenbindereien wird die Beſchäftigung von Arbeitern mit dem Binden von inden von Kränzen und dergl. geſtattet: 2. am 1. Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtsfetertage in den Stunden von—9 Uhr Morgens; b. an allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen aber unbeſchränkt mit Ausnahme der Stunden von—11 Uhr Vormittags— und zwar unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 8. Sonntage für volle 36 Stunden oder an jedem 2.. mindeftens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nach⸗ mittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen. 2. In Gasanſtalten⸗ und Elektricitätswerken können die Arbeiter an allen Sonn⸗ und Feſttagen mit den Arbeiten beſchäftigt werden, welche für den Betrieh unerlüßlich find und welche 415 ſchon auf Grund des§ 1056 der Gew.⸗Ord. kraft Geſetzes vorgenommen werden dürfen und zwar unter folgenden Bebingungen: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: entweder für jeden 2. Sonntag 24 Stunden, oder für jeden 3. Sonntag 36 Stunden, oder ſofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden 4. So ag 88 Stunden. Ablöſungsmaunſchaften dürſen je 19 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beſchäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablöſungsmannſchaften 5 gewährende Ruhe muß das Mindeſtmaß der den ab⸗ erreichen. Zs. In dem Bückereigewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und während der Stunden von 12 Uhr Nachts bis Morgens 8 Uhr und von 10 Uhr ds bis 12 Uhr Nachts, alſo während 10 Stunden, geſtattet. Im Conditoreigewerbe iſt dies ebenſo während der Stunden von 4 Uhr Morgens bis 12 Ußhr Mittags, alſo während 8 Stunden, geſtattet, und zwar unter folgenden Bedingungen: Jedem Arbeiter iſt an jedem Sonn⸗ und Feſttage eine ununterbrochene Ruhe von 14 e reien, Der Beginn dieſer iſt in Bäckereien früheſtens von 12 1 Nachts, ſpäteſtens von 8 Uhr Morgens, in Condftoreien früheſtens von 12 Uhr Nachts, ſpäteſtens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen. iſt 13 55 575 an jedem 3. Sonntag die zum Beſuch des Gottesdienſtes ei zu geben. en Aebekter, welchen nach der Beſtimmung zu a eine Ruhezeit von 14 bezw. a in Bäckereien mit Arheiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arkeit am nächſten Tage nothwendig ſind, ſofern ſte nach 6 Uhr Abends ſtattfinden, und nicht länger als eine Stunde dauern, in Conditoreien mit der Herſtellung und dem Austragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergeſtellt werden müſſen(Eis, Eremes u. dergl.) Bedin zu b: Sind in Conditoreien Arbeiter noch nach 19 Uhr Mittags be⸗ worhen, ſo müſſen ſie an einem der nächſten 6 Werktage von Mittags 12 ab von jeder Arbeit frei werden. g 0. den Bezirk Mannheim wird außerdem vom Bezirksamte geſtattet, daß in jedem der G welche bisher an Sonn⸗ und Feſttagen für ihre Kunden das Ausbacken der von Dieſen bereiteten Kuchen oder das Braten von Fleiſch ortsüßlich beſorgten, ein über 16 Jaßre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während höchſtens 3 Vormittagsſtunden über die unter a frei⸗ gegebene hinaus beſchäftigt wird. d. Für Betriebe, in denen ſowohl Bäckerwaaren als Conditorwaaren hergeſtellt werden, die Beſchäftigung ſolcher Arbeiter, die an Sonn⸗ und Feſttagen ausſchließlich mit der Her⸗ en Conditorwaaren beſchäftigt werden, nach den für Conditoreien, die Beſchũ +. der übrigen Arbeiter aber nach den Beſtimmungen für Bäckereien zu regeln. 3 Bäckerwaare iſt im Bezirk dasſenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich von Hefe oder Sauerteig ohne Beimiſchung von Zucker zum Teig herge⸗ 4. In dem Fleiſchereigewerbe wird die von Arbeitern an allen Sonn⸗ und en, ausgenommen am 1. Oſter⸗ Pfingſt⸗ und ihnachtstage, ſowie am Charfreitag 5 in den Stunden von—9 ahr Morgens und zwar unter der Bedingung, daß, wenn die gsarbeiten längen as 8 Stunden dauern, die Arbeiter entweder an fedem dritten Sonn⸗ volle 86 Sturden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche wührend der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbeit freigelaſſen werden. 5. 55 Barbier⸗ und Friſeurgewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Soenn⸗ u agen in + eit vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags b. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags et, über dieſe Stunde hinaus iſt eine Beſchäftigung noch inſoweit Auderſig als ſie bei Vor⸗ von öffentlichen Theatervorſtellungen und Schauſtellungen erforderlich iſt. ingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Ar⸗ iter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem 7 5 Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder jeder während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbett freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes be⸗ indert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ 8 erforderliche Zeit freizugeben. 6. In den Waſſerperſorgungsanſtalten iſt die dic Bee von Arbeitern an allen Sonn⸗ Feſttagen mit den Arbeiten geſtattet, welche für den Betrieb nnerläßlich find. 8. 5 a) Bei bloßem Tagesbetrieb: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeftens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends ober in jeder Woche während der zwetten Hälfte eines Arbeitstags, und zwar ſpäteſtens von 1 ÜUhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei zu laſſen. Wenn die Arbeitet durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo 5 ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit frei zu geben. Bei ununterbrochenem Betrieb: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: Entweder für jeden zweiten SZonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, ſofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ab⸗ löſungsmannſchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beſchäf⸗ tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablöſungsmannſchaften zu 255 92210 Ruhe muß das Mindeſtmaß der den abgelöſten Arbeitern gewährten e erreichen. 7. In den Badeanſtalten, ſowett ſte nicht nur während der wärmeren Jahreszeit betrieben iſt die an allen Sonn⸗ und Feiertagen nur geſtattet von Morgens bis am erſten Oſter⸗ Pfingſt⸗ und Weihnachtskag ſogar nur bis 12 uhr Miſtags. Einzuhalten ſind folgende Bedingungen: In denfenigen Badeanſtalten, 155 nicht nur im Sommer betrieben werden(Fluß⸗ äder) ſind die Arbeiter, ſofern die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, eutweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche der zweiten Hälfte eines Arbeitstags, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbelt freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ Auf ubee Zett ſaue 0 Babeanſtalten, welche zu Hei en beſtimmt ſind, finden, wie auf Heilanſtalten Abanhanpt, die Beſtimmungen der Wewerhaorduuzg üler die Sountagsruhe keine Auwendung, 8. In den Zeifüngsdenckereſen darf zür Berſtellung vön Morgenausgabßen Agung ftattfinden an allen Sonn⸗ und Feſttagen, ausgenommen am zweiten Weihnachts⸗ und Pfingſtfeiertage, bis 6 Uhr Morgens unter der Bedingung, daß nach Herſtellung der Morgen⸗ ausgabe der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruht. Soweit ein Vertrieb der Zeitungen an Sonn⸗ und Feſttagen Überhaupt ſtattfindet, dürfen beim Vertriebe Perſonen, die bei Herſtellung der Morgenausgabe beſchäftigt geweſen find, nicht ene 10 hiſcen Auſtalt d die Beſchöft Arbeig „In photographiſchen Auſtalten wird die Befchäftigung von Arbeitern a) an den 10 5 4 Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von des Copirens und des Retouchtrens für die Zeit von Morgens 8 Uhr bis Abends 5 Uhr, b) 15 allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen zum Zwecke der Aufnahmen von Portralts in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 11 Uhr Vorm. bis 5 Uhr Nachm. vom 1. Oktober bis 31. März von 11 Uhr Vorm. bis 3 Uhr Nachm. geſtattet. Am 1. Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeiertage hingegen darf keine Beſchäf⸗ gung ſtattfinden. Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbelt frei zu laſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntage die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit 1 10. Den ſogenannten orichen iſt die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Feſttagen geſtattet unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonnta mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweften Hälfte eines aieſen e und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei⸗ zulafſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuche des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 11. In den Blerbrauereten, Eisfabrikeu, Molkereien ſind diejenigen Arbeiten, welche, wie alle Borbereitungsarbeiten, zur Verſorgung der Kundſchaft mit Bier, Roheis und Mo 2 produkten nöthig fallen, an Sonn⸗ und Heſtta enn während der für den Handel freigegebenen Stunden geſtattet und zwar unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonnt für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten mindeſtens in der 3 von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweſten 5 7 15 eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder rbeit freizulaſſen. enn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit fretzugeben. 12. Den Mineralwaſſerfabrilen wird geſtattet, in der wärmeren Jaßezeeit während höchſtens 3 Stunden und zwar vor 9 Uhr Morgens, das heißt vor Beginn des Hauptgottes⸗ dienſtes die Arbeiter mit folchen Arbeiten zu beſchäftigen, welche zur Verſorgung der Kundſchaft erforderlich ſind. 18. Für das Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbe wird die Ablieferung von Erzeu des Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbes im handwerksmäßigen Betrieb an Sonn⸗ und bis ½9 Uhr Vormittags geſtattet. 1 Außer den sub. 4 geſtatteten Ausnahmen wird hiermit weiter geſtattet, daß; 8 à. für die Stabt Mannbeim an den beiden Sonntagen der Frühjahrs⸗ und Spätfahrs⸗ Meſſe, bezw. am Sonntage des Pferderennen's oder Matmarktſonntag, b. für die Landorte des Amksbezirks aber an den Sonntagen des Kirchweihfeſtes Arbeiter in den Blumenhindereien, in dem Bäckerei⸗ und Conditoreigewerbe, in dem Fleiſcheres⸗ 111 ſowie in den Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien und Mineralwaſſerfabriken über ie unter A Ziffer 1, 3, 4, 11 und 12 geſtatteten Stunden hinaus, jedoch nur in ſoweit be⸗ ſchäftigt werden, als dies zur Bewältigung des an dieſen Tagen noch ganz beſonders geſteigerten Bedürfniſſes des Publikums unbedingt nothwendig iſt. Ausnahme⸗Bewilligungen für andere als vorgenannte beſondere Fälle(wie Volksfeſte und dergl.) wären jeweils rechtzeilig genug beim Vorſitzenden des Bezirksraths zu beantragen. O. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Waſſerkraſt. § 105 e, Abſ. 1 Gew.⸗Ordg. Die mit unregelmäßiger Waſſerkraft arbeitenden Waſſer⸗Getreidemühlen des an 26 Sonn⸗ und Feſttagen im Jahre ihre Arbeiter beſchäftigen, ohne wettere Vegcheinkune n ohne Borſchrift, an welchen Sonn⸗ und Feſttagen dies 1555 en ſoll. Nicht darf werden an dem erſten Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtstage, am Ghar⸗ freitag, Fronleichnamstag und an Chriſti⸗Himmelfahrt. Die Arbeiter ſind, ſofern die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern oder die Arbeiten am Beſuche des Gottesdienſtes hindern, entweder an jedem 3. Sonntage volle 86 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von der Arbeit freizulaſſen. Die Sonn⸗ und Feſttagsarbeiten ſind von den Gewerbetreibenden mit den in§ 105 6 Abſ. 2 Gew.⸗Ordg. bezeichneten Angaben über die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beſchäftigung, ſowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daſelbſt vorgeſchriebene erzeichniß einzutragen. 50 Schlußbemerkungen und Strafbeſtimmungen. Arbeiter, welche auf Grund der ünter A und B Ausnahmebeſtimmungen niit Sonntagsarbeiten beſchäftigt werden, dürfen, wenn nicht Gefahr im Verzug iſt, während der nen ausbedungenen nicht zu ſolchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf nd des 8 105 0 Abſ. 1 Gew.⸗Ordg. vorgenommen werden und auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Hanbelggewerbe herangezogen werden. Verfehlungen gegen die Anordnungen unter Lit. 4 und 0 werden auf Srund des§ 1400 Gew.⸗Ordg. mit Geldſtrafe bis zu 600 Mk,, im Unvermögensfalle mit Haft beſtraft, 5 755 nicht auch andere Strafbeſtimmungen und die auf Grund des§ 366 Ziff. 1.⸗St.⸗G.⸗B. erlaſſene 75 e Verordnung vom 18. Juni 1892 über die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage atz greifen. Die Bür des Laudbezirks werden beauftragt, alsbald die vorſtehende Be⸗ kanntmachung in geeigneter Weiſe bekannt zu geben und zur Kennkniß der 3 enten 1 bringen. Sie werden angewieſen, auch für Bekannt der in unſerer anntmachung No, 10418 vom heutigen enthaltenen allgemeineren Erläuterungen zu ſorgen. Mannheim, den 21. W4 eſ irk 4 8 1285 0 samt Hypotheken-Darlehen a 305 bis 4% empftehlt der Vertreter verſchtedener größerer Geldinſtitute 56889 Ernst Weiner., CI, 17. Yerfleigerung von Holz und Erbſeureiſig. . 28. M d. 90. Vormittags 10 Uhr werden ca. 50 Ster gemiſchtes Scheitholz und ca. 12 Erbſen⸗ reiſig in der ſtädtiſchen Gärtnerei Kaeerd dortſelbſt lvosweiſe ver⸗ eigert. 6050 ee Hppothellen⸗Darlehen See à%, 4 bis 44⁰ 60169 Submiſſion empfiehlt der Vertreter verſchiedener größerer Geldinſtitute. G a 8 0C oaes 7 13 5 Wir beabſichtigen das von unſerer Coacsprodnction vom 1. 1895 bis J. April 1896 noch frei⸗ bleibende Quantum von 60884 1000 Tounen im Suhmiſſionswege zu vergeben und laden Luſttragende 1 Angebot portofrei mit der 2 ſchrift:„Offerte auf Gascoges verſehen, bis ſpäteſtens den 1. April 1895, bei unterfertigter Stelle, woſelbſt auch die näheren Bedingungen zu erfahren ſind, einzureichen. Mannheim, den 20. 1896. Direction der Städt. Bas⸗ und Wafferwerke Mannheim. Ein Kinderfitzwagen hill. ve, 10, 4, Et. 606fß Louis Jeselsohn, L 3, Unser Boaombptoir bve findet sich von heute ab 60449 FANxr. 20 neben der Post. Ferd, Baum&(0. ————— 4. Seite. Seneral⸗-Anzeiger. Mannheim, 26. März. Beſtimmungen Acker⸗Verpachtung. Bekanntmachung. f für 6 Da die Verſteigerung vom 22. März nur tgeilweiſe die Gen Nr. 9287. Nachſtehende, vom Stadtrath unterm 29. Dezember 1894 beſchloſſene Gebühren⸗Ordnung für Baupolizeiſachen, welcher der Bürgerausſchuß der Stadt Mannheim unterm 12. Februar 1805 ſeine Zuſtimmung und Großh. Bezirksamt Mannheim unterm 13. März 1895 Nr. 9241 1 die Staatsgenehmigung ertheilt hat, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 60589 Auf Grund des 8§ 35 1. Ziff. 4 der Landesbauordnung vom 5. Mai 1869 bezw. 21. März 1888, des 5§ 21 der ſtädtiſchen Bauord⸗ nung, des§ 30 der ſtädtiſchen Entwäſſerungsordnung und des 71 der Städte⸗Ordnung wird mit Zuſtimmung des Bürgerausſchuſſes und mit Staatsgenehmigung nachſtehende Gebühren⸗Ordnung für Haupolizeiſachen erlaſſen: 31 8* allen Fällen, in welchen nach der Landesbauordnung oder nach der fütr die Stadt Maunheim baupoltzeiliche Genehmigung einzußholen oder Bauanzeige zu erſtatten iſt, 5 b) nach der Hausentwäſſerungsordnung für die Stadt Mann⸗ heim die Genehmigung des Stadtrathes zur Ausführung einer Hausentwäſſerung oder zur Abänderung einer ſolchen einzuholen iſt, e) im beſonderen Auftrage der die Unter⸗ ſuchung und Begutachtung einer Wirthſchaft, Abortanlage, Grube, Düngerſtätte, Entwäſſerungsanlage,eines Brunnens ꝛc. ſtaltfindet und das Perfahren eine polizeiliche Auflage zur Folge hat, find an die Stadtkaſſe Gebühren in Gemäßgheit der nachfolgenden Beſtimmungen durch den Herſaße bezw Grundſtücksbeſitzer oder den nach§ 15 der Verfahrensord⸗ nung in Verwaltungsſachen vom 31. Auguſt 1884 zum Koſten⸗ erſatz Verpflichteten zu entrichten. 2 Allen Baugeſuchen und Bauanzeigen iſt vom Ba n eine folgendermaßen aufgeſtellte Berechnüng des Kubikinhalte pro⸗ jeltirten Banes beizufügen: a, für Neubauten: Das Quadratmaß der überbauten Flächen von glei Bau⸗ höhe iſt mit der vom Kellerboden bis— gemittelken Dachhöhe achen und das Ergebniß jeweiligen Bauhöhe zu verytel er einzelnen Bautheile zuſammenzurechnen. b. für Umbanten: Die Rauminhaltsberechnung der neuen Bautheile(Aufbauken, Anbauten, Ergänzungsbauten) erfolgt wie unter a, doch ſind die Höhen von derjenigen Horizontale aus zu bemeſſen, auf der der neue Bautheil beginnt. 755 In gleicher Weiſe iſt der Cubikinhalt der vom Umbau betroffenen alten Bautheile zu ermitteln. Der Rauminhalt der neuen und der alten Bautheile iſt zuſammen m rechnen. 9 8 Als Bauaufwand wird angenommen: a) für Wohngebäude fevder Art und Ausſtattung, Bureaugebäude und Ateliers: 8 Mark pro Cubikmeter des Rauminhalts, b) für Magazine und Fabrikbauten: 4 Mark 50 Pfg. pro Cubik⸗ meter des Rauminhalts. e) für Schuppenbauten ohne geſchloſſene Umfafſungen: 2 Mark pro Eubikmeter des Rauminhalts. Aus der Verpielfachung der Einzelſütze mit dem nach§ 2 ermit⸗ zelten Cubikinhalt ergibt ſich die Bauſumme. 5 9— 15 betra— gaces 5 1 8 ) für die Prüfun ug e ezw. der Bauangeige eine Mark vom Tauſend der Bauſumme, mündeſtens 5 Matk höchſtens 100 Mark. b) für die Ueberwachung der Bauausführung, einſchließlich der durch Angaben über Baufluchten und Straßenhöhen erforder⸗ lichen Thätigkeit des ſtädtiſchen Tiefbauamts eine Nark vom Tauſend der Bauſumme, mindeſtens 5 Mark, höchſtens 100 Mark. 17 ganz unbedeutende und offene Schuppen⸗ künnen die Gebühren bis 15 2 Mark ermäßigt werden. § 5. Wenn das Baugeſuch bezw. die Bauanzeige in Folge baupolizei⸗ licher Beanſtandung oder freiwillig geändert e und eine e Prüfung dadurch nöthig wird, ſo iſt für 5 e nach Amfang des durch ſie veranlaßten Geſchäftes eine Gebühr von Mirdeſtens 4 Mark und höchſtens'ſ½ Mark pro Tauſend der Bau⸗ 9 ſummte zu bezahlen. 15 Bei Erneuerung einer der Heiwer nach verfallenen Bauer⸗ laubniß wird ein Drittel der Gebühr nach§ 2a erhoben. § 7. Die Gebühr für die Prüfung des Hauzentwäſſerungsgeſuchs, für die Aufſicht bei der und die Abnahmeprüfung, ſo⸗ weit das Geſuch nicht unter§ 15 5 Ut, beträgt 10 Mark. Für beſondere Aufſichtsmaßregeln, welche wegen ordnungs⸗ widriger Handlungen oder Unterlaſſungen bei der Ausführung, dem Abbruch oder der Unterhaltung eines Bauwerkes oder einer Ent⸗ wäſſerungsanlage von der Baupolizeibehörde, letzterenfalls auch von der ſtädtiſchen Baubehörde angeordnet worden, iſt unbeſchadet der Verpflichtung zum Erſatz der baaren Auslagen für das Hülfsper⸗ ſonal und den beſonderen Materialaufwand eine nach dem Zeit⸗ güfwand zu bemeſſende Vergütung zu leiſten. § 9. Für die in§ 10 Unterſuchungen und Begutachtungen, ſowie die jedesmalige Nachſchau kommen folgende Gebühren in Anſatz 1. Wirthſchaften—10 Mark. 2. Abortanlagen, Abortgruben, Düngerſtätten, Brunnen, Eni⸗ wäfferungsanlagen, ꝛc.—4 Mark. § 10. Die nach 88 5, 8, 9 zu erhebenden Gebühren ſind innerhalb der dort gezogenen Grenzen 0 zu bemeſſen, daß auf jede von dem be⸗ treffenden Controlbeamten auf das Geſchäft angemeſſener Weiſe verwendete Arbeitsſtunde der Betrag von 2 Mark entfällt. § 11. Die Feſtſetzung der Gebühren erfolgt: ) durch die Ortsbaukommiſſion bei Verbeſcheidung der Bau⸗ vorlagen in den Fällen der§8 4, 5, 6. 5 b) durch dieſelbe Behörde in den die Baupolizei berührenden Fällen des§ 8 auf Vorlage des Vollzugsberichts. 6) Furch das Großh. Bezirksamt in den Fällen des 8 9 anläß⸗ lich der Beſchlußfafſſung über die Hauptſache. d) durch den Stadtrath in allen Hausentwäſſerungsſachen und zwar bei der Beſchlußfaſſung über die ae § 12. Die in 38 4, 5, 6 und 7 bezeichneten Gebühren werzen fällig, ſobald der Beſcheid über das Baugeſuch oder die Bauanzeige dezie ungsweiſe über das Enzwäſſerungsgeſuch ertheilt iſt. Die Fälligkeit der in§ ab erwähnten Gebühr tritt mit dem Beginn der Bauausführung, die Fälligkeit der in 8§ 8 und 9 ge⸗ Rannten Gebühren nach Vollzug der betreffenden Amtshandlungen ein. § 18. In den von den Ortsbaukontroleuren und den etwaigen weiteren chverſtändigen der Ortsbaukommiſſion zu führenden Tabellen in einer beſonderen Spalte die für ihre Thätigkeit angeſetzten ebühren zu bezeichnen. 8 dieſen Tabellen haben die genannten Beamten monatlich Verzeichniſſe aufzuſtellen, welche in der Hälfte des folgenden Monats dem Stadtrathe vorzulegen ſind. Die in Haußentwäſſerungs⸗ ſachen entſtehenden Gebühren werden im Geſchäftstagebuch des Stadtrathes verzeichnet. § 14. Vorſtehende Gebührenordnung tritt widoher der G für er pie und Beaufſichtigung der Hausentwäfſerungen rückwirkend Geltungsdauer der Hausentwüſſerungsordnung in Kraft. §15. Von den nicht im ammenhang mit einem Umbau zur Aus⸗ 3 kommenden Aſſerungsanlagen in Grundſtücken, welche Inkrafttreten der Hausentwäſſerungsordnung bereits überbault Waren, ſowie von den nach Maßgabe der Hausentwäſſerungsordnung Erfolgenden Abänderungen an ülteren Enkwäſſerungsanlagen werden en 18 Ml 1895 „18. Der Staptratz. — * Submiſfianen auf fidtige Arbeiten. I. Arten der Submiſſionen. § 1. Arbeits⸗Lieferungen und ⸗Leiſtungen bis zum betrag von 500 Mk. können an hieſige, ſchon zwei Jahre in der Stadt Mannheim ein eigenes Geſchäft führende Meiſter auf Grund eines, in angemeſſenen Zeiträumen vom Stadt⸗ rath aufzuſtellenden Normalpreisverzeichniſſes aus freier Hand vergeben werden, wenn ſolche dasſelbe durch Unterſchrift, als für ſte verbindlich anerkannt haben. Durch eine beſondere ſtadträthliche Kommiſſion werden die techniſchen Aemter überwacht werden, damit eine gerechte Vertheilung der zu vergebenden Arbeiten unter den Hand⸗ werksmeiſtern ſtattfindet und Bevorzugungen vermieden werden. § 2. Lieferungen und Leiſtungen über 500 Mk. ſind in der Regel öffentlich auszuſchreiben. § 3. Handelt es ſich um Lieferungen oder de welche eine gewiſſe Specialität in der Qualität oder in der hen vorausſetzen, ſo kann von der in 88 1 und 2 vorge⸗ ehenen Vergebungsart Umgang genommen werden. § 4. Umfangreichere Ausſchreibungen können derart zer⸗ legt werden daß auch kleinere Gewerbetreibende und Hand⸗ werker ſich daran zu betheiligen vermögen. II. Verfahren bei den Submiſſionen. Ab Das Ausſchreiben ſoll nicht unmittelbar vor Beginn der Arbeit, ſondern ſo frühzeitig erfolgen, daß auch kleinere Geſchäfte noch Zeit haben, ſich darauf einzurichten. 81 Pläne und Zeichnungen ſollen ſo genau angefertigt den Submittenten vorgelegt werden, daß über die Qualität der aus Arbeit keine Zweifel und Irrthümer möglich ſin Hauch ſollen, wo dies thunlich iſt, Muſter und Proben vorgelegt werden. § 7. Das Ausſchreiben erfolgt in denjenigen hieſigen Blättern, welche zur Stadtgemeinde in einem bezüglichen Ver⸗ tragsverhältniſſe ſtehen. III. Beſchaffenheit der Submiſſionen. de Die Submiſſionen ſind von den Bewerbern mit erforderlicher Aufſchrift und Unterſchrift verſehen, verſchloſſen und frankirt einzureichen. § 9. Die Submiſſionen müſſen die ausdrückliche Er⸗ klärung enthalten, daß die Bewerber ſich den geſtellten Be⸗ dingungen unterwerfen. § 10. Wenn mehrere in Gemeinſchaft ſubmittiren, ſo haben ſolche zu erklären, daß ſie ſich für das Angebot ſammt⸗ verbindlich machen, auch ſollen ſolche einen zür Geſchäfts⸗ führung und zur Empfangnahme von Zahlungen Bevoll⸗ mächtigten bezeichnen. IV. Eröffnung der Sußmiſſionen. § 11. Bei Eröffnung der Suhmiſſtonen 905), ſollen mindeſtens der betreffende Beamte ſowie ein Kommiſſions⸗ mitglied anweſend ſein. Ueber die ſtattgehabte Gröffnung wird ſofort ein Protokoll aufgenommen. 12. Den Bewerbern oder deren Bevollmächtigten ſteht bei öffentlichen Submiſſtonen der Zutritt zu dem Gröffnungs⸗ termine frei. V. Zuſchlagsertheilung. § 13. 1) Bei Submiſſionen für den Betrag von über 500 Mk., welche auf Grund eines Ausſchreibens vergeben werden, erfolgt der nicheh ag nur dann an das niederſte Angebot, wenn eine tüchtige und rechtzeitige Aus⸗ führung der Arbeit oder Lieferung erwartet werden kann. 2) In denjenigen Fällen, bei welchen dieſe e einen berechtigten Zweifel aufkommen laſſen, iſt das erſte Gebot nicht zu be uer Alch Ebenſo werden die dann fol⸗ genden Angebote außer Acht gelaſſen, wenn bei denſelben gleiche Zweifel obwalten. In einem ſolchen Falle erfolgt der Juebehnng auf das nächſt öhere Gebot, bei welchem die Vorausſetzungen von Abf. 1 vorliegen. Gründe einer nach Fiſßer 2 erſolgt r Bekanntgabe der Gründe einer n er 2 erfolgten Zurtweiſun iſt der Stadtrath nicht berpficher § 14. Bei öffentlichen Submiſſionen auf Arbeit oder Lieferung von Handwerkern in Höhe von 500 bis 5000 Mark werden Angebote, welche mehr als 30% unter dem Voran⸗ ſchlage bleiben, in der Regel 15. Hieſige Gewerbetreibende ſollen bei gleichem Ange⸗ bot und bei 7 0 5 Preisdifferenzen zuerſt berückſichtigt werden. § 16. Sind dagegen die Submiſſionen der hier wohnenden Gewerbetreibenden gleich vortheilhaft, ſo entſcheidet, ſofern eine Theilung der Lieferung oder Leiſtung nicht thunlich oder a ßig iſt, das Loos. VI. Ausführung der Submiſſionen. § 17. Lieferungs⸗ und Arbeitsverträge find vor dem Be⸗ ginn der Lieferung bezw. Arbeit durch das betreffende Amt Horzulegen und von den Submittenten zu unterzeichnen. §S 18. Die Qualität der Arbeiten und Leiſtungen muß bei jedem Angehot gut und meiſtermäßig ſein. Submiffionsbedingungen müſſen genau eingehalten werden. Der Hinweis auf ein billiges Angebot wird bei der Be⸗ uxtheilung der geforderten guten, meiſtermäßigen Ausführung unter keinen Umſtänden berückſichtigt. § 19, Die Abrechnung über eine fertige Arbeit ſoll in 1 15 kurzer 185 ſpäteſtens aber— je nach Größe der 1 1— in 3 bis 6 Monaten nach Beendigung derſelben erfolgen. § 20. Wird die Zuſchlagsertheilun Sicherheit abhänging gemacht, ſo iſt von, dem Stadtrathe genehmen Wert genetzmen Wechſelaccepten zu leiſten. Erfolgt die Stellung der Kaution nicht innerhalbes Tagen, ſo wird die bedingungsweiſe Zuſchl g zurückge⸗ nommen. 21. Di⸗ be der Kaution hat, dem die 1 dee ene Aelee 5ber ba, erfüt ſad, ohne Verzug zu erfolgen. No. 3488. Vorſtehende Beſtimmungen wurden in heutiger Stadtrathsſitzung zum Vollzug———5 Maunheim, den 25. Januar 1898. Der Stadtrath: Brännig. von Lei einer 1 e durch Hinterlegung papieren, oder ſo Jemp. Bitte. Unter unfern Erſtcommunicanten iſt eine große Menge Be⸗ Dürftiger, deren Eltern für den gochfeierlichen Tag des weißen 8 vielfach auch nicht den aller beſcheidenſten Anforderungen des 8 Genſge zu leiſten vermögen. ie Unterzeichneten wenden ſich daher an alle wohlthätigen erzen und Hände und bitten um eine milde Ga baan ſte den men ihrer Jemeinde für den ſchönſten Tag des Lebens die Sorge tactern 60018 und die Freude vermehren können. 78 ihr dem Geringſten meiner Brüder gethan, das habt ihr mir gethan.“ Math. 25, 40. Die Vorſteher der drei kathol. Pfarrämter: 8. Marrverw.. Bauer, Stadtpfr. C. Fritz, Pfarrcur. „ 7. A r. 17. II. Que „2. öchft⸗ 11 migung des Stadtrathes erhielt, ſo werden nachſtehend verzeichnete ſtädtiſche Aecker am Freitag, den 29. März 5, Vor⸗ mittags 10 Uhr auf dem Rathhauſe in Käferthal nochmals öffent⸗ lich auf neunjährigen Zeitbeſtand verſteigert: 11. 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