Leſer in ſchnellſter Weiſe von a Vorgängen zu unterrichten. (Badiſche Volkszeitung.) Telegramm⸗Abreſſe: 5g Mannheim.“ er Poſtliſte eingetragen unter 8 Nk. 2602. Abonnement: 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich durch die Poſt bez. inel. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Quartal. Juſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Doppel Nummern 5 Pfg. E 6, 2 peneral. der Stadt Maunheim und Umgebung. Mannheimer Journal. (105. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. Seleſenür uuz verbreitettte Zeitung in Maunteim und Amgebung. (Mannheimer Volksblatt.) Berantwortlich: für den poltt. und allg. Theik: Chef⸗Nedakteur Herm. Meyer, für den lok. und prov. Theil: Ernſt Müller. für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Typographiſche Anſtalt). (Das„Mannheimer Journal⸗ iſt Figenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. E 6, 2 Nr. 86. Zweites Blatt. 22—————— Mv— Abonnements ⸗Einladung. CCCCCCCCCCCCCCCCCCCTbCbbbbbbbbb Der — „General-Anzeiger“ (Mannheimer Journal) ol auf dem Boden einer nationalen und liberalen olitik, beſpricht in Leitartikeln die brennenden el 52 und erſtattet Bericht über die politiſchen Weltbegebenheiten. Eine beſondere Pflege läßt der „General-Anzeiger“ ſeinem lokalen Theile angedeihen und widmet den Vorgängen in Stadt und Land eingehende Bericht⸗ erſtattung. Kunſt und Wiſſenſchaft, insbeſondere die en des Mannheimer Hof⸗ und Nationaltheaters, hie⸗ ſige und auswärtige Konzerte finden im„General⸗Anzeiger“ prompte und ausführliche Beſprechungen. Das Feuilleton und der übrige unterhaltende Theil des„General⸗ Anzeigers“ iſt anerkannt reichhaltig und hochinter⸗ eſfant. 5 Der Handelstheil des„General⸗Anzeigers“ bringt die Berichke der Mannheimer und Frankfurter Börſ e, ſowie ſonſtige wichtige Handelsnachrichten und Schifffahrts⸗ bevichte. Ganz beſonders aber machen wir auf unſeren in letzter Zeit erheblich vermehrten telegraphiſchen Depeſchendienſt aufmerkſam, wodurch wir in den Stand blett 128 en wichtigen Der„Geueral⸗Anzeiger“ koſtet bei unſerer Expedition E 6, 2, bei den Trägerinnen(ausſchließlich Trägerlohn) und bei unſeren Agenten monatlich nur 60 Pfennig. Durch die Poſt bezogen ohne Romanbeklage(Nr. 2802) 2 Mark 30 Pfennig. Durch die Poſt bezogen mit Romanbeilage(Nr. 2808) 2 Mark 85 Pfennig(am Schalter abgeholt), 3 Mark 25 Pſennig(frei ins Haus geliefert). Bei der großen Verbreitung des„General⸗ Anzeigers“ in Stadt und Land iſt er ein Juſertions⸗ Organ allererſten Ranges. Der„General⸗Anzeiger“ iſt Amts⸗ und Kreis⸗ verkündigungsblatt. Expedition und Redaktion E 6, 2. ůů ů ů— (Nachbruck verboten.) Slinnungsbülder aus Friedrichsruh. Von Paul Lindenberg. Die Abgeordueten beim Fürſten Bismarck. Friedrichsruh, 28. März. Die Frühlingsſtürme brauſen mit ſchwerer Wucht durch den Sachfenwald, über dem heute, nach regneriſchen Tagen, wieder ſonnig und blau der Himmel lacht; weiß ſchimmert der Schnee wohl noch hier und da aus Gräͤben und Mulden, aber daneben grünt und ſprießt es ſchon hervor und luſtig tönt der Finken und Amfeln Geſang von den dürren Zweigen der mächtigen Buchen und Eichen, aus dem immergrünen Dickicht der ſtolzragenden Tannen, aus dem Gewirr der Sträuche und Büſche, welche die luſtig dahinſprudelnde Aue einſänmen. Lind iſt die Luft und froh die Stimmung Aller, die das Gebiet des Sachſenwaldes betreten, ob der nahen zroßen, denkwürdigen Ereigniſſe! Viekes deutet ſchon auf dieſe hin, bereits bei der Ankunft auf dem Bahnhofr; Laternen, Säulen, Bäume ſind mit Tannenzweigen dicht umhüllt, zahlloſe Fahnen und Fähnchen flattern uns bunt⸗ farbig entgegen und eine gleichfalls hübſch ausgeſchmückte Empfangshalle iſt unmittelbar neben dem Bahn e errichtet, um bei ungünſtiger Witterung die Tauſende und Abertauſende der mit den Extrazügen Anlangenden aufzunehmen. Auch das ſchmucke kleine Poſtgebäude hat in ähnlicher Weiſe eine Erweiterung erfahren, das Perſonal iſt bereits bedentend verſtärkt, denn anläßlich des Reichs⸗ tagsbeſchluſſes laufen täglich Hunderte von Telegrammen ein, ganz abgeſehen von den bereits jetzt in immer ſtei⸗ gender Zahl eintreffenden Gaben der Liebe und Vereh⸗ rung. Täglich zwanzig bis dreißig Sendungen, das dürfte ſehr wenig gerechnet ſein. Kiſten thürmen ſich auf Donnerſtag, 28. März 1895. beamten im Dienerzimmer ausgepackt. Was kommt da Alles zum Vorſchein? Bilder und Bücher, Kunſtwerke aller Art, Stickereien, Kiſſen, Handarbeiten, dann herr⸗ liche Blumenſpenden, Veilchen und Hyazinthen, Roſen und Maiglöckchen ſelbſt aus Livorno, ſchließlich die man⸗ nigfachſten Lebensmittel, Würſte, Früchte, Schinken, Wein und Liqueure, ſogar Streußelkuchen und Mandeltorte! Aus ſeiner Umhüllung guckt ein prächtig geſchnitzter, coloſſaler Lehnſtuhl hervor, aus Schleſien geſandt; um die die Widmung enthaltende Mittelfüllung der Lehne ſind folgende Worte eingeſchnitzt: „Des Seydlitz Eichen grüßen Dich, Du hehrer Fürſt, der Deutſchen Stolz und Ehrs, Um Dich und ſie ſchlingt unzerreißbar ſich Das Band der deutſchen Liebe, deutſchen Treue!“ Heute Abend wird ſich hier und in den umliegenden nahen Ortſchaften ein reges militäriſches Leben entfalten: aus Hamburg kommt eine Compagnie der 76er, aus Altong eine Batterie, aus Halberſtadt eine Schwadron der Küraſſiere und aus Wandsbeck eine Schwadron Huſaren. Der Kaiſer wird die Truppen dem Fuürſten⸗ ſelbſt vorführen und nachher in deſſen Gegenwart eine Parade über ſie auf einer Wieſe hinter dem Schloßpark abhalten. Der heutige Tag galt den Landtags⸗ und Reichstags⸗Abgeordneten, die in drei Extra⸗ zügen hier anlangten. Die erſten beiden, kurz vor 1 und um 1 Uhr eintreffend, brachten 235 Mitglieder des Landtages; zu ihrer Begrüßung hatten ſich Graf Wil⸗ helm und Herbert Bismarck, Graf Rantzau und General von Walderſee, dieſer in Ulanen⸗Uniform, auf dem Bahn⸗ ſteige eingefunden. Unter den Erſchienenen bemerkte man die Herren Präſident von Köller, Eynern, v. Schencken⸗ dorff, Stöcker, Friedberg⸗Halle, v. Arendt, Hobrecht, v. Zeitlitz, Graf Limburg⸗Stirum u. ſ. w. Die Herren, unter den Mänteln die ſchwarzen Geſellſchaftsanzuͤge, die Häupter mit den Cylindern bedeckt, ſtanden in einzelnen Gruppen oder promenirten auch umher, auf ihre Collegen vom Reichstage wartend, um ſich dann in geſchloſſenem Zuge zum Parke zu begeben, wo ſie der Fürſt zu begrüßen dachte. Mit einem Worte ein Drängen und Schieben, ein ſchnelles Fragen und Antworten: Fürſt Bismarck erſchien unerwartet auf dem Bahnſteige. Auf dem Haupte den Cuiraſſier⸗Stahlhelm, über der Uni⸗ form den hechtgrauen Mantel mit gelben Aufſchlägen und breitem Pelzkragen, zur linken Seite den Pallaſch, mit der rechten Hand ſich leicht auf einen derben Naturſtock ſtützend, kam er hochaufgerichtet dahergeſchritten. Sofort⸗ umringte ihn ein enger Kreis, meiſt perſönlich Bekannter, von denen er einzelne mit feſtem Händedruck begrüßte. Durchdringend blickten ſeine großen blauen Augen und ſeine Stimme war feſt und ſicher. Auf die Frage nach ſeinem Befinden meinte er, daß er in letzter Zeit einen Influenza⸗Anfall gehabt:„Wir Alle im Schloß waren krank, ich hab's noch etwas im Kreuz und bin noch er⸗ kältet; ja, ja, man wird wirklich alt! Ach, und mancher meiner alten Freunde iſt jetzt geſtorben!“ Dann mit gutem Humor:„Aher man erkennt ja die Herren heute gar nicht wieder, und warum kommen Sie im Cylinder und Frack nach Friedrichsruh? Sie kommen ja hier in eine Wildniß! Na, jedenfalls freut es mich, daß ich die Herren hier ſchon auf meinem Gebiet begrüßen durfte. Und nun können wir wohl gehen?“ Als ihm bemerkt wurde, daß man noch den 425 mit den Reichstagsmit⸗ gliedern erwarte, meinte er lächelnd:„Ja, dürfen die denn?“ Darauf beſtieg er mit Herrn v. Köller den offenen Wagen, es Schweninger ſchwang ſich auf den Bock und fort ging's zum Schloß. Wenige Minuten darauf kam der erwartete Zug mit etwa 170 Herrenhaus⸗ und Reichstags⸗Mitgliedern, und nun ſetzte ſich die geſammte ſtattlſche Schaar zum Parke in Bewegung, ſich um die breite, freie Beranda des Speiſeſaales gruppirend. Auf derfelben erſchien alsbald Fürſt Bis marck, jetzt den Mantel offen, daß man das eiſerne Kreuz erſter Klaſſe und den Orden Pour le merite mit Schwertern bemerkte. In ſeiner unmittelbaren Nähe die drei Präſtbenten der genannten parlamentariſchen Körperſchaften. Es folgten ſodann die Reden des Fürſten Stoll⸗ berg, der Herren v. Köller, v. Levetzow und des ürſten Bismarck, welche Sie bereits veröffentlicht ben. Dreifache jubelnde Hochs erſchollen nun auf den Fürſten, der den Helm abnahm und ſich daufbar Kaſten, und werden von den flinken Händen junger Forſt⸗ Eberalihin verbengte, dann ſich ut ben Galſen zurüd- —==e- (Celephon⸗Ar. 218.) ziehend. An dem Frühſtück nahmen 28 Perſonen Theil, Fürſt Stollberg ſaß zur rechten, Herr v. Köller zur linken Seite des Fürſten. Der Fürſt war in ange⸗ regteſter Stimmung und erzählte ſehr viel, nach dem letzten Gange ſich ſofort ſeine lange Pfeife anzündend und ihr gewaltige Wolken entlockend. Nachher konnten viele Abgeordnete und Journaliſten den Fürſten begrüßen, der einzelne anſprach.„Bis jetzt iſt mir das Angefeiert⸗ werden beſſer bekommen, als ich dachte“, meinte er lächelnd,„aber morgen kommt noch ein ſchwerer Tag.“ Und zu einem Journaliſten ſagte er:„Von heute köß Sie doch nur Gutes berichten!“— Ja, man kann dieſem Tage nur Gutes berichten! * Zu des großen Kanzlers 80. Geburtstag. Vater Rhein und Bismarck. Als Wildbach von den Bergen rinnt Zum Bodenſee der Rhein, In Jugendkraft er bald beginnt Ein ſtolzer Strom zu ſein. Er ſcheut den Fall bei Laufen nicht, Weicht nicht der Felſenwand, Der Berge Reihen er durchbricht Im alten Frankenland. Vom Schwarzwald trägt ſein Wellenſpiel 8185 Nordſeeſtrand die Tann', ie Kohle bringt uns mancher Kiel, Die Bergmanns Fleiß gewann. Ein Segen iſt der grüne Rhein, Ein Bild der deutſchen Kraft, Die ſich zum Bau von Erz und Stein Durch Bismarck aufgerafft. Am ſchönſten uns das neue Reich Von Bismarck's Thatkraft zeugt, Mit Muth und Scharfſinn auch zugleich Hat er den Feind gebeugt. Die Welle ſeines Geiſtes ſpült' Uns Ehr' und Ruhm an's Land, Dem Geiſt, der beides unterwühlt, Leiſt, Deutſcher, Widerſtand! Schützt unſer Schwert auch Hof und Herd, m Innern droht Gefahr, em Rückſchritt und der Willkür wehrt, Macht Bismarck's Streben wahr! Ernſt Katz. * MNannheim. Das vom Centralausſchuß der Univerſttät und N. N ſchulen zu Berlin für den Bismarck⸗Kommers am 1. rz reisgekrönte Bismarck⸗Lied von Paul Warnche bat folgenden Wortlaut: Mel.:„Sind wir vereint zur guten Stunde“ Nun ſteige der Begeiſt' rung Flamme elllodernd auf in unſ'rem Sang: Ddem Manne gilt's von deutſchem Stamme, Dem Helden, der den Drachen zwang! Der an des Rheines Rebenborden Gepflanzt des Reiches mächt'gen Baum, Dem Mann, durch den zur Wahrheit worden Der Väter ſehnſuchtsvoller Traum.— Wie lag das Vaterland danfeder, Dem Fremden lange ſchon ein Spott; Da ſandte uns den Hermann wieder Der alte treue deutſche Gott! Und das wird nimmer ausgeſungen Bis an der Erde letzten Tag, Wie, von dem deutſchen Aar bezwungen, Der welſche Hahn am Boden lag!— Wer wagte da noch zu verlachen Der De heil ges Vaterland! Denn auch der ietracht aiſegerz Drachen Schlug dieſer Mann mit ſtarker 12 Und uns erſchien die große Stunde, Da hob der Held, lorbeerumlaubt, Die Krone von des Rheines Grunde Dem deutſchen Kaiſer auf das Haupt! Das wollen wir ins Herz uns ſchreiben, Den Enkeln ſei's bewahrt; Eim ſoll er ſein und bleiben Bon deutſcher Kraft und deutſcher Art. Er ſtand, umbrauſt von Sturmestoben, Von ſchnödem Haß beſchimpft und Neid, Er ſtand, das mächt'ge Haupt erhoben, Hoch überragend ſeine Zeit!, agend über ſein e en de wildempörten er, . Von Hunderttauſenden bewundert, Doch auch geliebt— und das iſt mehr! Erbraufe Jubel, Banner walle! Gott grüße Dich, Du einz'ger Mann, Der kühn des Ruhmes Kränze alle, Der ſeines Volkes Herz gewann! So laßt uns denn den Namen nennen Des der das Reich gebaut: Wem Lieb' und Treu' im Herzen brennen Dem iſt's ein freudenvoller Laut.— es wie Sturm und Wetter Alpenſchnee bis an den Belt: 855 Dir, des Vaterlandes Retter eil, Bismarck, Din Du deutſchen ean! J. Seite, Seneral-Anzeiger. Mannheim, 7 Maͤrz. Am!fs⸗ Bekanntmachung J. Die Sonntagsruhe in der Induſtrie betr. No. 104181. Mit dem 1. April d. Is. treten nach der im Reichsgeſetzblatt Nr. 4 per⸗ öffentlichten Kaiſerlichen Verordnung vom 4. Februar d. Js. die Beſtimmungen der 88 105 a. ff. des Geſetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, nunmehr auch für die in§ 105 b Abſ. 1 Gew.⸗Ord. bezeichneten gewerblichen Betriebe in Kraft. Da bei bemerken wir ausdrücklich, daß die Beſtimmungen über die Soun⸗ tagsruhe im Handelsgewerbe 9 105 b Abf. 2 e.⸗Ordg. wie ſie für den Bezirk endgültig feſtgeſetzt wurden durch bezirksräthliche Entſchließung vom 23. Februar 1893, vollſtändig unberührt bleiben.§ 105b, Abſ. 1 Gew.⸗Ordnung beſagt: „Im Betriebe von Vergwerken, Salinen, Aufberettungsanſtalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkſtätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, ſowie bei Bauten allet Art dürfen Arbeiter an Sonn⸗ und ſſe ſben nicht beſchäfkigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens ür jeden Sonn⸗ und Feſttag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn⸗ und ſeſttage ſechsunddreißig, e das Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeſt achtundvierzig Stun⸗ en zu dauern. Die Ruhezeit iſt von 12 Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei auf⸗ einanderfolgenden Sonn⸗ und Feſttagen bis ſechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht kann die Ruhezeit früheſtens um ſechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, ſpäteſtens um ſechs Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Feſttages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.“ Hiezu haben wir Folgendes zu bemerken: A. Allgemeines. J. Als Feſttage gelten hier wie hinſichtlich der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, die otenen 1 im Sinne von 81 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892, te weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſtlage betr.— Geſes und Verordnungsblatt S. 287— nämlich Nenjahrstag, Oſtermontag, Himmelfahrtstag, ere„Ehriſttag und Stefanstag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholiſche Konfeſſſon Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangeliſche Konfeſſion Pfarrrechte hat, der Charfreitag. II. Das in§ 105b Abſ. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land⸗ und Forſtwirthſchaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Viehzucht, den Geſchäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der ſchönen Künſte und die in§ 6 Abſ. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe(Fiſcherel, Unterrichtsertheilung u. ſ..), auf welche die Gewerbeordnung überhaupt nicht Anwendung findet. Ferner ſind kraft beſonderer Vorſchrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gaſt⸗ und Schankwirthſchaftsgewerbe, Muſtkaufführungen, Schauſtellungen, theatraliſche Vor⸗ ſtellungen und ſonſtige Luſtbarkeiten, ſowie die Verkehrsgewerbe(§ 1051i Gew.⸗O.) III. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den Waaren Aenderungs⸗ oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden(Gewerbe der Fleiſcher, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.), iſt die Beſchäftigung mit dieſen Arbeiten als Beſchäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn⸗ und Feſttagen während der für das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit geſtattet. IV. Verboten iſt an Sonn⸗ und Feſttagen jede Art der Beſchäftigung zon Arbeitern„im Betriebe“ der unter§ 105 b Abſ. 1 Gew.⸗O. fallenden Gewerbe, alſo im Betriebe von Berg⸗ werken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkſtätten, von Wore und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien. Durch die Worte im Betriebe“ iſt zum Ausdruck gebracht, daß das Vetbot nicht nur räumlich für die Betriebsſtätte, in welcher ſich der betreffende Gewerbebetrieb regelmäßig abzu⸗ wickeln pflegt, ſondern für jede zu dem Gewerbebetriebe gehötige Thätigkeit gelten ſoll. So dürfen z. B. Monteure, Schloſſer⸗, Glaſer⸗ Maler⸗, Tapezier⸗ Barbiergehilfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsſtätte nicht beſchäftigt werden, ſoweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorſchriften der§8 105 6 bis k ſtatthaft ſind. V. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für„Bauten aller Art““, d. h. für Hoch⸗, Tief⸗ Wege⸗, Eiſenbahn⸗ und Waſſerbauten, ſowie für Erdarbeiten, ſofern dieſe nicht Ausfluß des land⸗ oder forſtwirthſchaftlichen Betriebes, des Weinbaues oder Gartenbaues ſind; ferner nicht nur für Neubauten, ſondern auch für Ausbeſſerungs⸗ und Inſtandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornſteinfegergewerbe. VI. Das Verbot für Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weiteſten Sinne, alſo nicht nur für Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere im Betriebe beſchäf⸗ tigte Handarbekter, ſondern auch für Werkmeiſter, Betriel sbeamte und Techniket. VII. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe ſoll mindeſtens dauern: a) für einzelne Sonn⸗ und Feſttage 24 Stunden, b) für zwet aufeinanderfolgende Sonn⸗ und Feſttage 36 Stunden, e) für das Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeſt 48 Stunden. Dieſe Ruhezeiten müſſen auch in ſolchen Betrieben, die an Werktagen ununterbrochen mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht arbeiten, gewährt werden, ſoweit nicht etwa für dieſe Betriebe gemäߧ 105 c bis e der Gew.⸗O. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit ſtets von 12 Uhr Nachts an gerechnet werden ſoll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht die Ruhezeft ſchon früheſtens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werkkages und ſpäteſtens erſt um 6 Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Feſttages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für alle Fälle gilt die Vorſchrift, daß die Ruhezeit an zwei aufeinander folgenden Sonn⸗ und Feſttagen ſtets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern muß. Demnach beträgt die Kuhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag⸗ und Nachtſchichten haben, nicht nur 36 ſondern mindeſtens 42 Stunden(von der Miffelnachtſtunde vor dem erſten Tag bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages.) VIII. Jugendliche Arbeiter dürfen in den Fabriken und den in den 88 154 Abſ. 2 und 154 à der Gew.⸗O, bezeichneten gewerblichen Anlagen(Hüttenwerken, Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, Werften, ſowie ſolchen Ziegeleien, über Tag betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringerem Umfang betrieben werden, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs⸗Anſtalten und unterirdiſch betriebenen Brüchen oder Gruben) nach 8 186 Abſ. 6 der Gew.⸗O. an Sonn⸗ und Feſttagen überhaupt nicht beſchäftigt werden,— ogl. unten B Ziffer 3—. IX Während im Handelsgewerbe, ſoweit es in offenen Verkaufsſtellen betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beſchränkungen unterliegt(§ 41 Gew.⸗On.) iſt in den hier in Rede ſtehenden Gewerben den Arbeitgebern und ſelbſtſtändigen Ge⸗ * die Sonntagsarbeit durch die Vorſchriften der Gewerbeordnung nicht erwehrt. Indeſſen haben die Arbeitgeber und ſelbſtändigen Gewerbelreibenden bie Vyrſchriften des 5 1 der Landesherrl. Verordnung vom 18. Juni 1892, die weltliche Feter der Svnn⸗ und Feſttage etr. zu beobachten, wonach es unterſagt iſt, an den Sonntagen und gebotenen Feſttagen (Bgl. oben 1) öffenklich zu arbeiten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet ſind, durch ihre Vornahme an ſolchen Tagen öffenkliches Aergerniß zu erregen, bder durch welche der Gottes⸗ dienſt oder andere religibſe Feierlichkeiten einer chriſtlichen Konfeſſſon geſtört werden; ferner an folgenden Feſttagen: Breikönigstag, Mariä, Lichtmeß, Joſefstag, Marſc Verkündigung, Grün⸗ donnerſtag, Charfreitag, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrk, Marig Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfängniß geräuſchvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet ſind, den Gottesdienſt oder andere religiöſe Feierlichkeifen eſner in der Gemeinde Pfarkrechte beſitzenden chriſtlichen Confeſſion zu ſtören. Auch inſoweit an Sonn⸗ und Feſtiggen eine Beſchäftigung von Arbeitern zuläſſig iſt, darf durch die Vornahme ſeden Arheiten eine Skörung des Gottesdienſtes oder auderer religföſer Feier⸗ lichkeiten einer chriſtlichen Confeſſion nicht herbeſgefüßrt werden(§ 2. Abſ. 2 der angef. Verordn.) B. Ausnahmen von den geſbelichen Beſtimmungen.(8 1050 f...). 1. Ausnahmen von dem Verbol der Sonntagsarbeit treten ein: a) kraft geſetzlicher Vorſchrift gemaߧ 1050 Gew.⸗Ord. (Bekanntmachung folgt nach). b) kraft der vom Bundesrath auf Grund von§ 105d Gew.⸗Ord. erlaſſenen Vorſchriften für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechnng oder einen Aufſchub nicht geſtatten(konſinuirlſche Betriebe) ſowie für Canipagne⸗ und Saiſoninduſtrſeen— Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar d.., Reichsgeſetzblatt Nr. 4— (Bekanntmachung folgt nach.) 0. kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde(Bezirksrath) auf Grund des§ 105e Gew.⸗Ord. getroffenen Beſtimmungen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn⸗ und Feſttagen beſonders hervortretender Bedürfuſſſe(Bedürfnißgewerbe) ſowie für Betrfebe mit Unregelmäßiger Waſſerkraft. 8 (Bekanntmachung folgt nach.) d) kraft der von der umteren Verwalfungsbeßörde(Bezirksamt) auf Grund des 8 105 f Gew.⸗O. erkheilten beſonderen Erlaubniß, wenn zur Verhütung eines unverhältnißmüßigen Schadens ein nicht vorherzuſehendes Bedürfniß der Beſchäftigung von Irbeitern an Sonn⸗ und Feſttagen eintritt(bezirksamtliche im einzelnen Fall auf beſonderen Antrag). 2. Soweit gemäß Ziffer lazd in Fabriken und den in§ 154 Abf. 2 und 154 3 Gew.⸗O. bezeichneten gewerblichen Anlagen— ogl. oben K VIII— Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen, ſind in dieſen Betrieben bei der Beſchäftigung von Arbeiter⸗ innen außer den allgemeinen Bedingungen, an welche die Zulaſſung der Sonntagsarbeit ge⸗ noch die Vorſchri des 8 17 uu bie auf Grund der§8 189 und 189 Getd.- find D. erlaffenen een — 8 und Kreis⸗Verlündigungsblatl. — 8. Da in den unter 2 bezeichneten Berrieben die Beſchäftigung ſugendlicher Arbeſter an Sonn⸗ und Feſttagen im Allgemeinen verboten iſt— Vgl. oben A VIII— und Ausnahmen von dieſem Verbot nur auf Grund der 88 189 und 189a Gew.⸗O. zugelaſſen werden können, ſo dürfen fugendliche Arbeiter in dieſen Betrieben auch zu den nach Ziffer 14—d zuläſſigen Sonn⸗ tagsarbeiten nur inſoweit herangezogen werden, als dieſe Beſchäftigung auf Grund des 8 18 oder des§ 189a Gew.⸗O. an Sonn⸗ und Feſtingen ausdrücklich geſtattet iſt. Ausnahmen von dem Verbot der Sountagsarbeit kraft geſetzlicher Vorſchrift, 8 1036 Gew.⸗Ors § 105 0 Gew.⸗Ord. beſagt: „Die Beſtimmungen des§ 105 b finden keine Anwendung: 1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Intereſſe unverzüglich vor. genommen werden müſſen; 3 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer geſetzlich vorgeſchriebene: nventur; 8. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Inſtand. haltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt iſt, ſowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig iſt, ſofern nicht dieſe Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohſtoffen oder des Miß⸗ lingens von Arbeitserzeugnſſſen erforderlich ſind, ſofern nicht dieſe Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 8 5. auf die Beaufſichtigung des Betriebs, ſoweit er nach Ziffer.—4. an Sonn⸗ und Feſttagen ſtattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗ und Feiertagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1. bis 5. erwühnten Art beſchäftigen, ſind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn⸗ und Feſttag die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beſchüf⸗ tigung, ſowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen ſind. Das Verzeichniß iſt auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, ſowie dem in§ 139 b bezeichneten Beamten,(Bergbehörden, Waſſer⸗ und Straßenbau⸗Inſpektion, Fabrikinſpekkion) jederzet zur Einſicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3. und 4. bezeichneten Arbeiten, ſofern dieſelben länger als 3 Stunden dauern, oder die Arbeiter am Beſuche des Gottesdienſtes hindern, ſind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindeſtens in der Zeit von ſechs Uhr Morgens bis ſechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu laſſen. Ausnahmen von den Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes darf die untere Verwaltungg⸗ behörde(Bezirksamt) geſtatten, wenn die Arbeiter am Beſuche des ſonntäglichen Gottesdienſt nicht gehindert werden, und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigſtündige Ruhezeit an einem Wochentag gewährt wird. Hterzu iſt Folgendes zu bemerken: 85 J. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Geſetzes keine Anwendung findet, werden im§ 105 c an erſter Stelle ſolche Arbeiten gerechnet, die in Noth⸗ fällen oder im öffentlichen Intereſſe unverzüglich vorgenommen werden müſſen. Zu den Arbeiten „in Nothfällen“ gehören ſolche Arbeiten, die zur Beſeitigung eines Nothſtandes oder zur Ab⸗ wendung einer Gelahr ſofort vorgenommen werden müſſen, ferner aber auch dringende Arbekten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergeſehene, erhebliche geſchäftliche Zwiſchenfälle u. ſ. w. erforderlich werden und nicht 910 auf den nachfolgenden Werktag verſchoben werden können; dagegen kann nicht etwa ſchlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet werden. Unter„öffentlichem Intereſſe“ iſt nicht nur das Intereſſe des Staates oder der Gemeinde, ſondern auch dasjenige des Publikums zu verſtehen. II. Die Befugniß, Reinigungs⸗ und Inſtanohaltungsarbeiten, durch die der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt iſt, Arbeiten, von denen die Wieder⸗ aufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhänugig iſt, ſowte ſolche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Verderbens von Rohſtoffen oder des Mißlingens von t en er⸗ forderlich ſind, iſt davon abhängig gemacht, daß die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vor genommen werden können.(8 105 0 Abſ. 1 Ziffer 8. und.) , Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen iſt nach den Umſtänden des einzelnen Falles und den beſonderen Verhältniſſen der einzelnen Betriebe zu beurtheilen. Die Befugniß zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht ſchon dadurch ausgeſchloſſen, daß andere Betriebe derſelben Gattung, deren Einrichtungen indeſſen weſentlich verſchteden ſind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl aber finden die Beſtimmungen keine Anwendung, wenn und ſobald es dem Gewerbetreibenden möglich iſt, ohne erhebliche Unzu träglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältnißmäßtge Opfer ſich ſo einzn⸗ Achn daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann. e— III. Die Beſtimmungen des§ 1050 finden auch auf ſolche Betrkebe welche nach den§8 10Sd bis h— I B Ib bis d beſondere Ausnahmen zugelaſſen ſin 75 IV. Werden Arbeiter an Sonn⸗ und Feſttagen beſchäftigt, die kraft geſetzlicher Vorſchrift zuläſſig ſind, ſo müſſen die Gewerbetreibenden in das im§ 1050 Abſ. 2 bezeichnete Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn⸗ und Feſttag, an dem eine ſolche Beſchäftigung ſtattgefunden at, die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer der Beſchäftigung durch Angabe der Lage der Arbeits⸗ ſtunden, ſowie die Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen. 2 5 Das Verzeichniß muß über ſämmtliche während des betreffendeu Kalenderjahrs auf Grund des§ 105e vorgenommene Sontagsarbeiten Auskunft geben. Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beſchäftigen, empfiehlt es ſich, das Verzeichniß nach dem anliegenden Muſter zu führen. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es— ſofern es ſich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, ſowie um die Beaufſichtigung des Betriebs handelt— nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1 bis 5 des Abſ. 1 des 8 105 c gegebenen Bezeichnung anzuführen, vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit ſoweit zu erſehen ſein, daß beurtheilt werden kann, ob ſie unter die in dieſen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt. e»§”ꝛ Die Eintragungen müſſen für jeden Sonn⸗ und Feſttag, wenn thunlich, ſpäteſtens am folgenden Wochentag vorgenommen werden. WMährend die in§ 105 0 Abſ. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Arbeiten ohne Beſchränkung vorgenommen werden können, müſſen den Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 Neichen Arbeiten an Sonntagen länger als 8 Stunden fe oder hierdurch am Beſuch des Gottesdienſtes gehindert werden, die im Abſ. s bezeichneten Ruhezeiten am 2. oder 3. Sonntage gewährt werden(8 105 0 Abſ.). 5 Die Wahl, ob Hünnteg uhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren ſei, ſteht den Gewerbetreibenden zu. Für die Beſchäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Feſttagen braucht ein Aus⸗ gleich durch Freiloſſung von der Arbeit am 2, oder 3. Sonntag nicht gewährt zu werden. VI. Olnſichtlich der Heranziehung von Arbeitertunen und jugendlichen Arbeitern zu der nach§ 105 e kraft Geſetzes zuläſſtgen Sonntagsarbeit, Vgl. Bekanntmachung 1 B Ziffer 2 u. 8. Verzeichniß der im Betrieb des 8* 0 7 4** 1 4 5 13 im Jahre 189 auf Grund des§ 1050 der zu„„ 15 0 5 7 Gewerbe⸗Ordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten. a bercee ——— aßl Angas Tag der be⸗ Namen der 5 Angabe der Häf⸗ eſchäftt Tages⸗ Veſchf⸗ 1905 5 aie miee der vorgenommenen Bemerkungen tigung Arbei⸗(Siehe die Anmerkung) 9 Arbeiten ter Anneitung! Zur Eintragung der Namen der an Sonn⸗ oder Feſttagen beſchäftigten Arbeiter in die Spalte 8 obigen Verzeichniſſes iſt der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird ſich aber in der Regel empfehlen, wenigſtens die Namen derfenigen Arbeiter einzutragen, die nut den in§ 1050 Abſ. 1 Ziffer 8 und 4 bezeichneten Arbeiten beſchäftigt werden. un; welchen Arbeitern die im§ 105e Abſ. 8 vorgeſchriebenen Ruhezeiten zu gewähren ſin Betrieben, die mit unregelmäßiger Waſſerkraft arbeiten, find auch die au Grund des§ 1050 Gew.⸗Ordu, vorgenommenen Sonn⸗ und Feſttagsarbeiten in es Ver⸗ zelchniß eingetragen. 80 andernfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich ſein 11 99 85 Kraft der vom Bundesrath auf Grund des§ 105 d.⸗O. erlaſſenen Ausnabme⸗Vorſchriften. Hierüber iſt zu vergleichen die Bekannkmachung des Reſchs anzkers vom 5. Februax 18985 im Reichsgeſetzblatt 1895 Er 4 S. ig k. Die Intereſſenten aus denn Bergbau⸗ Hütten⸗ und Salinenweſen, der Junduſtzie der Steine und Erden, der Metallverarbettung(Maſchinen, Apparate), der chemiſchen Induſtrie, der forſtwirthſchaftl. Nebenprodukte Leuchtftöffe, Fette, Oele und Fir⸗ niſſe, der Papier⸗ und Lederbrauche der Nabrungs⸗ und enußmittelbrauche, ſo der werbe, welche in gewiſſen Zetten des Jabres zu au nd, machen wir auf dieſe Ausnahntobeſtimmun termit ausdrücklich au u dun dun ee Be en e weeee für „„ ewöhnlich ver N * Mannheim, 28. März SenerabAnzeiger. 3. Seite. III. Die von der höheren Verwaltungsbehörde(Bezirksrath) auf Grund des§ 105 e.⸗O. getroffenen Ausnahmebeſtimmungen Fringen wir in der weiter unten folgenden Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß. 2 Ausnahmen zur Verhütung eines unverhültnißmüßigen Schadens nuf Grund des§ 105 k ſind durch Einzelverfügungen des Bezirksamtes für jeden Einzelfall auf diesbezüglichen Antrag der Intereſſenten zu erledigen. Mannheim, den 21. März 1895. Gr. Bezirksamt: Dr. Strauß Bekauntmachung II. Die Sonutagsruhe in der Induſtrie betr. No. 10416 J. Der Bezirksrath hat in ſeiner außerordentlichen Sitzung vom 21. d. Mts. auf Grund des§ 105b, Abſ. 1 und§ 105e Gew.⸗Ordg. durch nachſtehende, rechtsverbindliche Auor dnung die Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Sonntagsarbeit wie folgt feſtgeſetzt: A. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Soun⸗ und Feſttagen beſonders hervortretender Bedürfniſſe. § 105e, Abſ. 1 Gew.⸗Ord. 1. In Blumenbindereien wird die Beſchäftigung von Arbeitern mit dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. geſtattet: a. am 1. Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtsfeiertage in den Stunden von—9 Uhr Morgens; b. an allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen aber unbeſchränkt mit Ausnahme der Stunden von—11 Uhr Vormittags— und zwar unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntage für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntage mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nach⸗ mittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen. 2. In Gasanſtalten⸗ und Elektricitätswerken können die Arbeiter an allen Sonn⸗ und Feſttagen mit den Arbeiten beſchäftigt werden, welche für den Betrieb unerlüßlich ſind und welche nicht ſchon auf Grund des§ 1050 der Gew.⸗Ord. kraft Geſetzes vorgenommen werden dürfen und zwar unter folgenden Bedingungen: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: entweder für jeden 2. Sonntag 24 Stunden, oder für jeden 3. Sonntag 36 Stunden, oder ſofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden 4. Sonntag 86 Stunden. Ablöſungsmannſchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beſchäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablöſungsmannſchaften zu gewährende Ruhe muß das Mindeſtmaß der den ab⸗ gelöſten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. Za. In dem Bäckereigewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und während der Stunden von 12 Uhr Nachts bis Morgens 8 Uhr und von 10 Uhr bends bis 12 Uhr Nachts, alſo während 10 Stunden, Im Conditoreigewerbe iſt dies ebenſo während der Stunden von 4 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags, alſo en 8 Stunden, geſtattet, und zwar unter folgenden Bedingungen: Jedem Arbeiter iſt an jedem Sonn⸗ und Feſttage eine ununterbrochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Conditoreien zu gewähren. Der Beginn dieſer Ruhezeit iſt in Bäckereien früheſtens von 12 Uhr Nachts, ſpäteſtens von 8 Uhr Morgens, in Conditoreien früheſtens von 12 Uhr Nachts, ſpäteſtens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen. Ferner iſt jedem Arbeiter mindeſtens an jedem 3. Sonntag die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit frei zu geben. b. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Beſtimmung zu a eine Ruhezeit von 14 bezw. 19 Stunden zuſteht, dürfen während dieſer Ruhezeit beſchäftigt werden: & in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit am nächſten Tage nothwendig ſind, ſofern ſie nach 6 Uhr Abends ſtattfinden, und nicht länger als eine Stunde dauern, in Conditoreien mit der Herſtellung und dem Austragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergeſtellt werden müſſen(Eis, Cremes u. dergl.) Bedingung zu b: Sind in Conditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr Mittags be⸗ ſchäftigt worden, ſo müſſen ſie an einem der nächſten 6 Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit frei gelaſſen werden. 0. Für den Mannheim wird außerdem vom Bezirksamte geſtattet, daß in jedem der Betriebe, welche bisher an Sonn⸗ und Feſttagen für ihre Kunden das Ansbacken der von dieſen bereiteten Kuchen oder das Braten von Fleiſch ortsüblich heſorgten, ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während höchſtens 3 Vormittagsſtunden über die unter a frei⸗ gegebene Zeit hinaus beſchäftigt wird. d. Für Betriebe, in denen ſowohl Bäckerwaaren als Conditorwaaren hergeſtellt werden, iſt die Beſchäftigung ſolcher Arbeiter, die an Sonn⸗ und Feſttagen ausſchließlich mit der Her⸗ ſtellung von Conditorwaaren beſchäftigt werden, nach den Beſtimmungen für Conditoreien, die Beſchäftigung der übrigen Arbeiter aber nach den Beſtimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare iſt im Bezirk dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich ſtent 5 von Hefe oder Sauerteig ohne Beimiſchung von Zucker zum Teig herge⸗ wird. 4. In dem Fleiſchereigewerbe wird die von Arbeitern an allen Sonn⸗ und eſttagen, ausgenommen am 1. Oſter⸗, Pfingſt⸗ und ilnachstage ſowie am Charfreitag 5 tattet in den Stunden von—9 Uhr Morgens und zwar unter der Bedingung, daß, wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, die Arbeiter entweder an jedem drikten Sonn⸗ tag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zwetten Hälfte eines Arbeitstages und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbeit freigelaſſen werden. 5. In dem Barbier⸗ und Friſeurgewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Feſttagen a. in der Zait vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags b. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags eſtattet, über dieſe Stunde hinaus iſt eine Beſchäftigung noch inſoweit zuläſſig, als ſie bei Vor⸗ betettu ng von öffentlichen Theatervorſtellungen und Schauſtellungen erforderlich iſt. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo find die Ar⸗ beiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbeit freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes be⸗ hindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 6. In den Waſſerverſorgungsanſtalten iſt die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ — Feſttagen mit den Arbeiten geſtattet, welche für den Betrieb unerlüßlich ſind. ingung 2) Bei bloßem Tagesbetrieb: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntag für WPer 36 Stunden oder an jeden zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei zu laſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes chindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ lenſtes erforderliche Zeit frei zu geben. ) Bei ununterbrochenem Betrieb: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: Entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, ſofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Fonntag 36 Stunden. Ah⸗ löſungsmannſchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beſchäf⸗ tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den dern eh zu gewührende Ruhe muß das Mindeſtmaß der den abgelöſten Arbeitern gewührten Ruhe erreichen. 7. In den Badeanſtalten, ſopeit ſie nicht nur während der wärmeren Jahreszeit betrieben werden, iſt die Beſchäftigung an allen Sonn⸗ und Feiertagen nur geſtattet von ne bis Maätags 2 Uhr, am erſten Oſter⸗ Pfingſt⸗ und Weißnachts tag ſogar nur bis 12 Uhr Mißtags. Einzuhalten ſind folgende Bedingungen; In denjenigen Badeanſtalten, welche nicht nur im Sommer betrieben werden(Fluß⸗ bäder), ſind die Arbeiter, ſofern die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, entweder an jedem britten Sonntag für volle 36 Etunden, oder an 7 zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends ober in jeber Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulafſen. Wenn die Arbeiter durch bie Sonntagsarbeiten am Beſuch des 1 1 3 hehindert werben, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch bes Wottes⸗ dienſtes erforberliche Zeit fretzugeben. Auf Babdean ftalten, welche zu Hei zwecken beſtimmt ſind, finden, wie auf Aberhaupt, die Beſtimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntags uhe keine Anwendung. F. In den Zeitungsdrutkereien darf zur Herftellung von Morgenausgaben Arbeſfer beſchef⸗ tigung ſtattfinden an allen Sonn⸗ und Feſttagen, ausgenommen am zweiten Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeiertage, bis 6 Uhr Morgens unter der Bedingung, daß nach Herſtellung der Morgen⸗ ausgabe der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruht. Soweit ein Vertrieb der Zeitungen an Sonn⸗ und Feſttagen überhaupt ſtattfindet, du beim Vertriebe Perſonen, die bei Herſtellung der Morgenausgabe beſchäftigt geweſen ſind, nicht 70 95 biſchen Anßelt b bit Beſchaff 9 „In photographiſchen Auſtalten wird die äftigung von Arbeitern 8) an 575 letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von Portraits, des Copirens und des Retouchtrens für die Zeit von Morgens 8 Uhr bis Abends 5 Uhr, b) an allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen zum Zwecke der Aufnahmen von Portraits in der Zeit dai April bis 30. September von 11 Uhr Vorm. bis 5 Uhr Nachm. vom 1. Oktober bis 31. März von 11 Uhr Vorm. bis 3 Uhr Nachm. geſtattet. Am 1. Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeiertage hingegen darf keine Beſchäf⸗ kigung ſtattfinden. 5 Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo find die Arbeiter entweder an jedem drikten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder, in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar ſpateſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei zu laſſen. Wenn die Arhbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntage die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 10. Den ſogenannten Gorlöchen iſt die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Feſttagen geſtatket unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten 5 als 8 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder au jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweſten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei⸗ zulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuche des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 11. In den Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien ſind diejenigen Arbeiten, welche, wie alle Vorbereitungsarbeiten, zur Verſorgung der Kundſchaft mit Bier, Roheis und Molkerei⸗ produken nöthig fallen, an Sonn⸗ und Feſttagen wäßrend der für den Handel freigegebenen Stunden geſtattet und zwar unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten. Sountagg mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen au jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gotlesdienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 12. Den Mineralwaſſerfabriken wird geſtattet, in der wärmeren Jahreszeit während höchſtens 3 Stunden und zwar vor 9 Uhr Morgens, das heißt vor Beginn des Hauptgottes⸗ dienſtes die Arbeiter mit ſolchen Arbeiten zu beſchäftigen, welche zur Verſorgung der Kundſchaft erforderlich ſind. 18. Für das Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbe wird die Ablieferung von Erzeugniſſen des Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbes im handwerksmüßigen Betrieb an Sonn⸗ und Heſttagen bis ½9 Uhr Vormittags geſtattet. B Außer den sub. 4 geſtatteten Ausnahmen wird hiermit weiter geſtattet, daß: a. für die Stadt Manuheim an den beiden Sonntagen der Frühjahrs⸗ und Spätjahrs⸗ Meſſe, bezw. am Sonntage des Pferderennen's oder Maimarktſonntag, b. für die Landorte des Amksbezirks aber an den Sonntagen des Kirchweihfeſtes Arbeiter in den Blumenbindereien, in dem Bäckerei⸗ und Conditoreigewerbe, in dem Fleiſcherei⸗ gewerbe, ſowie in den Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien und Mineralwaſſerfabriken üher die unter 4 Ziffer 1, 3, 4, 11 und 12 geſtatteten Stunden hinaus, jedoch nur in ſoweit he⸗ ſchäftigt werden, als dies zur Bewältigung des an dieſen Tagen noch ganz beſonders geſteigerten Bedürfniſſes des Publikums unbedingt nothwendig iſt. Ausnahme⸗Bewilligungen für andere als vorgenannte beſondere Fälle(wie Volksfeſte und dergl.) wären jeweils rechtzeitig genug beim Vorſitzenden des Bezirksraths zu beantragen. C. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Waſſerkraft. § 105 e, Abſ. 1 Gew.⸗Ordg. Die mit unregelmäßiger Waſſerkraft arbeitenden Waſſer⸗Getreidemühlen des Bezirks dürfen an 26 Sonn⸗ und Feſttagen im Jahre ihre Arbeiter beſchäftigen, ohne weitere Beſchränkung und ohne Vorſchrift, an welchen Sonn⸗ und Feſttagen dies geſchehen ſoll. Nicht gearbeitet darf werden an dem erſten Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtstage, am Char⸗ freitag, Fronleichnamstag und an Chriſti⸗Himmelfahrt. Die Arbeiter ſind, ſofern die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern oder die Arbeiter am Beſuche des Gottesdienſtes hindern, entweder an jedem 3. Sonntage volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von der Arbeit freizulaſſen. Die Sonn⸗ und Feſttagsarbeiten ſind von den Gewerbetreibenden mit den in§ 105 6 Abſ. 2 Gew.⸗Ordg. bezeichneten Angaben über die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer 50 Beſchäftigung, ſowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daſelbſt vorgeſchriebene erzeichniß einzutragen. D Schlußbemerkun gen und Strafbeſtimmungen. Arbeiter, welche auf Grund der ünter 4 und B aufgezäblten Ausnahmebeſtimmungen mit Sonntagsarbeiten beſchäftigt werden, dürfen, wenn nicht Gefahr im Verzug iſt, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit, nicht zu ſolchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf Grund des§ 105 0 Abſ. 1 Gew.⸗Ordg. vorgenommen werden und auch uicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen weror Verfehlungen gegen die eee unter Lit. 4 und C werden auf G des§ 148a Gew.⸗Ordg. mit Geldſtrafe bis zu 600 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft ſofern nicht auch andere Strafbeſtimmungen und die auf Grund des§ 366 Ziff..⸗St.⸗G.⸗B. erlaſſene Verordnung vom 18. Juni 1892 über die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage atz greifen. Die Bürgermeiſterümter des Landbezirls werden beauftragt, alsbald die vorſtehende Be⸗ kanntmachung in geeigneter Weiſe bekannt zu geben und zur Keuntniß der Intereſſenten zu bringen. Sie werden angewieſen, auch für Bekanntgabe der in unſerer Bekanntmachung L No. 10418 vom heutigen enthaltenen allgemeineren Erläuterungen zu ſorgen. Mannheim, den 21..(roßt roßtz. Bezirksamt: r. Strauß. dem vormittägigen Hauptgot⸗ Waiſenrichter⸗Stelle. eiten tage Bekanntmachung. Die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſt⸗ tage betr. (85) Nr. 25588 II. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kennt⸗ niß, daß für Muſikaufführungen, Schau⸗ und Vorſtellungen und anbere Luſtbarkeiten während der Oſterfetertage die Beſtim⸗ mungen des§ 7 der Verord⸗ nung vom 18. Juni 1892 maß⸗ gebend ſind, wonach Die Verauſtaltung von öffentlichen 1 Mu⸗ ſikaufführungen, Schauftel⸗ lungen, thentraliſchen Vor⸗ 333 ober ſonſtigen Luſtbarkeiten 5 iſt: ür den Tag: am 600 5 an emeichen Tagen der Charwoche, wozu der Palmſountag gehört, am Oſter⸗ und Pfingſtſonn⸗ in den, in fee liſche Konfeſ⸗ at, am ach und in bden, in we die er iſche arrrechte hat, an dem Bag ue Vee te trachtet un tesdienſte gewidmeten Zeit an den Fletzten drei Tagen der Charwoche Aufführungen eru⸗ ſter Muſik und an den übrigen oben bezeichneten Tagen Mufikaufführungen, welche einem höheren Jutereſſe der Kunſt dienen(Konzerte), ſowie orſtellungen 8 ernften 75 a ſtattfinden vorbehalt euge nach 8 63 des Ae afgefetzbuchs der Polizeibehörde zuſtehenden Un⸗ J fel gniß. olche—— n Konzerte ꝛc.) werden gen unter freiem immel oder in öffentlichen irthſchaften nicht be⸗ ſind daher ver⸗ boten. Mannheim, 25. März 1895. Großh. Bezirksamt. v. Grimm. e N No. 8302. Die durch das Ab⸗ leben des ſeitherigen Inhabers freigewordene Stelle eines Waiſen⸗ richters iſt alsbald zu beſetzen. Bewerber, welche untadelhaften Nufſehrenhaften Charakter, einige⸗ Vermögen und die für das Amt erforderlichen Kenntniſſe und Er⸗ fahrungen beſttzen, wollen ihr⸗ Meldungen bis längſtens 1. April D. J. bei diesſeitiger Stelle ein⸗ reichen. 9089⁵ Mannheim, den 20. März 1895. Der Stadtrath: Beck. Inangsperftigerung. Donnerſtag, den 28., Freitag, den 29. März jeweils Nachm. 2 Uhr werde ich im Pfandlokal⸗ 2 4. 5 600 183—— Nothwein(Muß⸗ bacher Ellenſtädter) 85 Fla⸗ ſchen Champagner, 59 Flaſchen Sognac, 100 Flaſchen verſchiedene 125 Tricotwaaren 6 el im Vollſtre wege Kaer aarzahlung öffentlick ver⸗ — findet be⸗ een u, den 27. Närz 1885 Stöek. Gerichtavollzieher, O 1, 2. Ele Arpßere und kleinere Fcußter und ag fällt. Aedoch dürſen gußerhalr dei 7. 7 Bauſteine zu verlaufen 59781,,.. 4 Seite. Seneral⸗Anzeiger. Rein + Frühjahrs-Control-Versammlungen 1895 inn bandwehr⸗Bezirk Mannheim, Bezirk des Haupt⸗ Melde⸗Amts Mannheim. Dieſelber werden mit den in Kontrole obigen Kontrol⸗ Bezirks ſtehenden, in der Stadt Mannheim und der Gemeinde Neckarau wohnenden Dispoſitions⸗Urlaubern, Reſerviſten, Landwehr 1. Aufgebots, den zur Dispoſition der Erſatz⸗Be⸗ hörden entlaſſenen Mannſchaften und der Erſatz⸗Reſerve(ge⸗ übte und nicht geübte) wie folgt abgehalten: Kontrolplatz iſt der Zeughausſaal Maunheim. 1. Provinzial⸗Infanterie, ausgenommen die aheeee La Achfehmacher⸗ Krankenträger, Krankenwärter, Militärbäcker, 7 16 5 er⸗ ehülfen, und Arbeitsſoldaten. Montag. den 1. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahres⸗ Aaſſe 1882. Montag, den 1. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1888. Montag, den 1. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1884. 1 Dienſtag, den 2, April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahres⸗ aſſe 1885. Dienſtag, den 2. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1886. Dienſtag, den 2. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1887. Mittwoch, den 8. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſe 1888. Mittwoch, den 3. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1889. Mittwoch, den 3. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1890, Donnerſtag, den 4. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſe 1891. Donnerſtag, den 4. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1892, 1893 und 1894. 2. Kavallerte. Donnerſtag den 4. April 1895, Nachmittags 2 Uhr ſämmt⸗ liche Jahresklaſſen(1882—189g.) gretkog, den ö. Aörtt 1868, Bormtftagzs Uhr bis Jabres reitag, den 5.„Vormittag r die Jahres⸗ klaſſen 1882—1887. Freitag, den 5. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahres⸗ Haſſen 1888—1893. 4. Jäger, Fußt⸗Artillerie und Eiſenbahn⸗ und Luft⸗ ſchiffer⸗Truppen. Freitag, den 5. April 1895, Nachmittags 2 Uhr ſämmt⸗ liche Jahresklaſſen(1882—1898.) 5. Train(dazu gehören Krankenträger und Militär⸗ bäcker) und Veterinär⸗Perſonal. Samſtag, den 6, April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahres⸗ klaſſen 1882—1887. Samſtag, den 6. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſen 1888—1894. 6. Sanitäts⸗ Perſonal(Lazarethgehülfen, Krauken⸗ wärter ꝛc.) Zahlmeiſter⸗Aſpiranten, Oeconomie⸗Haud⸗ werker, Büchſenmachergehülfen und Arbeitsſoldaten. Samſtag, den 18. April 1895, Vormittags 8 Uhr ſämmt⸗ liche Jahresklaſſen 1882.—1898. 7. Garde, Pioniere, Marine und die zur Dispofition der entlaſſenen Mannſchaften aller Waffen. amſtag, den 13. April 1895, Vormittags 11 Uhr ſämmt⸗ liche Jahresklaſſen 1882—1894. Ausgenommen von dieſen Frühjahrs⸗Kontrolverſamm⸗ lungen ſind diejenigen Mannſchaften der Jahresklaſſe 1888, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September einge⸗ treten ſind. 8. Erſatz⸗Reſerviſten aller Waffen. Samſtag, den 20. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſen 1892, 1893 und 1894(1872, 78 u. 74 geborene). Samſtag, den 20. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1891(1871 geb.) Samſtag, den 20. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1890(1870 geb.) Montag, den 22. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahrs⸗ Haſſe 1889(1869 geb.) Montag, den 22. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1888(1868 geb.) Montag, den 29. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1887(1867 geborene). Dienſtag, den 23. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſe 1886(1866 geborene). Dienſtag, den 23. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1884 und 1885(1864 und 65 geb.) Dienſtag, den 23. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1882 und 1888(1862 und 63 geb.) Die Mannſchaft hat ſich unter Mitbringung ihrer Mili⸗ tär⸗Papiere pünktlich zu geſtellen Verftumniſſe und das Erſcheinen zu einer unrichtigen Koutrol⸗Berſamm⸗ haben die geſetzlichen Straſen zur Folge. 1 Königl. Bezirks⸗Kommando Mannheim. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Mannhe im, den 25. März 1895. Großh. Bezirksamt. Dr Schmid. 85*** Eichenloh⸗Rindenverſteigerung. Die nachgenannten Gemeinden des Amtsbezirks Weinheim an der Bergſtraße laſſen am Montag, den 1. April l. Js., BVormittags 11 Uhr im hieſigen Raihhauſe das diesjährige Ergebniß an Eichenlohrinden (Stockausſchlag) aus ihren Waldungen öffentlich verſteigern und zwar: FBFUWͥ...—— 60909 —————— 2 Femeeinde! Wald. 3 855 Vorzeiger — diſtrikt. 805 der Rindenſchlüge. 8 2 Ar ahre. 11Großſachſen Kohlhach iog] 20[Waldhüter Müller 21Hemsbach Kreuzberg 3800 20 2 Schröder Hohenſachſen Sommerſeite 300 20 0 Meier 4Leutershauſen Ortswald 280 20 Gramm 15 Wachenberg] 80 20 Wäſth in Weinheim 5 Lützelſachien Waldsgrund 200 20 5 Herbſt 8Oberflockenbach Ameiſenbühl“ 40 20 5 Jungmann 7Rippenweier Vöckelsberg 541] 20„ Miſch Pfrang Steinberg 19 40, Sulzbach 2 20 85 90 8Sulzbg eerkop 8 Knapp 9 Heſchbach 0 501 25 5 Röth 10 Weindeim annwald 500] 25. Kuß Weinheim, 28 März 1895. Bürgermeiſteramt Ghret. 50761 Reinhard FE. Imbach, Mode-Bazar Mannbeim, 28. März. Bekanntmachung. Das Ab⸗ und Zuſchreiben der Grund⸗, Häuſer⸗ Gewerb⸗ und Einkommenſtener für das nächſtkünftige Steuerfahr 1895 wird vom 1. bis mit 24. April 1895, Vormittags von—11 Uhr und Nachmittags 2 bis 5 Uhr im Schatzungsrathszimmer— Kaufhaus dahier— vorgenommen werden. 60772 J* dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: In 08 auf die Grund⸗ und Häuſerſteuer: Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zu⸗ geſchrieben haben will oder aus einer andern Urſache die Berichtig⸗ ung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Häuſerſteuerkapitals ver⸗ langt, hat ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreihen an eine dritte Perſon han⸗ delt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen, Alle Veründerungen, welche im Grundbuche eingetragen ſind, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. II. Ju Bezug auf die Gewerbſteuer: Der Gewerbſteuer ünterliegt das Betriebskapital der im Groß⸗ herzogthum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land⸗ und Forſtwirihſchaft, vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Betriebskapital mindeſtens den Betrag von 700 Mark erreicht Die gewerbſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, oder Ausländer, auch gewerbſteuerpflichtige Korporationen, ereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuerer⸗ klärungen abzugeben: a, wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterlisgende Unterneh⸗ mung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt ſind; 5 b. wenn ſich ihr Betriebskapital nach dem Stande der maß⸗ gebenden Verhältniſſe am 1. Apil des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens 700 Mark erhöht hat. III. In Bezug auf die Einkommenſtener: Der Einkommenſteuer unterliegt— vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Ausnahmen und Beſchränkungen— das ge⸗ ſammte in Geld, Geldeswerth oder in Selbſtbenützung beſtehende Ginkommen, welches einer Perſon aus im Großher⸗ ogthum gelegenen Grundſtücken und Gebüuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Größherzogthum betriebener Land⸗ und Forſtwirthſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus miden dae oder privatem Dienſtverhältniß, aus wiſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beſchäftigung, ſowie aus Kapftalvermögen Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zufließt, und zwar ohne Rückſicht darauf, obſes von andern Steuern bereits getroffen wird oder nicht Steue rpflichtig ſind: 1. Landes- und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz(Aufenthalt) im Großherzogthum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: mit 91 geſammten ſteuerbaren Einkommen. 2. Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen fließenden ſteuer⸗ baren Einkommen. Perſonen, welche nicht im Großherzogthum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großher⸗ zogthum gelegenen Gruündbeſitz(einſchließlich von Gebäu⸗ den und den daſelbſt betriebenen Gewerben, ſowie mit ihren Gehalts⸗, Penfions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſell⸗ ſchaften auf Aktien mit demjenigen Theil ihres ſteuer⸗ baren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäfts⸗ betriebs innerthalb des Großherzogthums entſpricht. Perſonen, deren Einkommen(nach Abzug der zum Erwerb und ur Erhaltung deſſelben 1 beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen rühenden Laſten und der von ihnen etwa zu enktichten⸗ den Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark fährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Pen⸗ ſtonen und Wartegelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staats⸗ kaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unter⸗ offiziere und Gemeinen, die 1 0 der aktiven Gendarmen Nelt 1 abwärts, ſowie alle Sterbeguartalbezüge euerfrei. Eine Einkommenſteuererklärung haben, ſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Perſonen einzureichen, welche am 1. April J. J. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkom⸗ mens befanden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher de ſeine Hauptnie⸗ derlaſſung hat oder, heim Mangel eines Wohnſitzes im Größherzog⸗ thum, den größten Theil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklär⸗ Ang entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April l. J. thre Steuerpflicht hegründet war, bereits zur Einkom⸗ menſteuer veranlagt und nach dem Stande ihrer Einkommensver⸗ hältniſſe am genannten Tage mit keinem höheren Steueranſchlag als dem Anpeten zu beſteuern ſind. IV. Im Allgemeinen: GOGewerbe⸗ oder Einkommenſteusrpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung an⸗ ſprechen zu können glauben oder aus irgend einem beſondern Grunde eine Berichtigung ihren Steueraulage bewirken wollen. Gbenſo ſind die Geſuche Um gänzliche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter entſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Einkommenſteuer⸗ erklärungen nebſt Anleitungen zu den letztern werden von heute an bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrath un⸗ entgeltlich verabreicht. 5 Mer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht 177 15 wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Mannheim, den 22. März 1898. Der Vorſitzende des Bräu Bekanntmachung. Die Feſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1895 betr. Für die Einreichung der Kapitalrentenſteuererklärungen für das laufende Jahr wird hiermit in Gmäßhelt des Artikels 22 des Kapitaf⸗ rentenſteuergeſetzes eine 24 tägige Friſt vom 1. April bis mit 24. April d. J. anberaumt. Dabei wird bekannt gemacht: 1. Die Abgabe der Steuererklärungen hat beim Schatzungsrathe zu erfolgen. 60771 2. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht nach dem Stande der Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. 8. In obiger Friſt haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen einzureichen: a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhaltniſſe vom 1. April d. J. ein in hieſiger Gemeinde zu veranlagendes Zinſen⸗ und Renteneinkommen von mehr als 60 Mk. fährlich 8888 und hier noch nicht zur Kapitalrentenſteuer veranlagt find: b) welche hier zur Reutenſteuer zwar veranlagt ſind aber nach dem Stände ihver ne vom 1. Aprik d. ein ſteuerbares Zinſen⸗ u. Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 Mk. überſteigt. 4 Steuerpflichtig ſind: 2) Landes⸗ und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne des Reichsgeſetzes vom 18. Mai 1870, pie Beſeitigung der Doppelbeſteuerung betreffend, ihren Wohnſitz(Aufenthalt) inm Großherzogthum haben, desgleſchen Relchsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſttz im Sroßherzogthum hübeſt: nuit dem ganzen Betrag ihres nach Artifel 2 des Geſetzes ſtegerharen Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Kückſicht darguf, ab das gedächte Einkommen von im Inlande, im übrigen dder im Auslande angelegten Kapitalien oder von inländiſchen oder von fremden Bezugsorten herſtammt; d) Re üung in Hrode e, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haden: nur inſoweft, als die be⸗ Aglichen Kapitalſen in Reichsgebiete angelegt ſind oder die Bezüge aus letzterem herkommen. 5. Kapitalrentenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuerer⸗ klärung keine Verp 8 haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche innerhalb der oben beſtimmten Friſt abzugeben, wenn ſte Schatzungsrathes: nig. Kunststrasse. englRegen- u. Sonnenschirme. eine Steuerminderung beanſpruchen zu können glauben oder aus Iſchelft:„Offerte auf Gascoacs“ irgend einem Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage de. wirken wollen. Ebenſo ſind Geſuche um Strich im Steuerregiſter, desgleichen um Berechnung von Steueradgängen und Steuerrück⸗ vergütungen unter entſprechender Begründung innerhalb jener Friſt vorzubringen. 6. Formulare zu den Steuererklärungen ſammt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungs⸗ rathes unentgeltlich verabreicht. 5 7. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der ageſetzlichen Strafe. Mannheim den 22, März 1895. Der Vorſitzende des Schatzungsrathes. Bräunig. Acker⸗Verpachtung. Da die Berſteigerung vom 22. März nur theilweiſe die Gene migung des Stadtrathes erhielt, ſo werden nachſtehend verzeichne ſtädtiſche Aecker am Freitag, den 29. März 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr auf vein Rathhauſe in Käferthal nochmals öffent⸗ lich auf neunjährigen Zeitbeſtand 11. Sandgewann Lg.⸗Buch No. 11. verſteigert: 1883 im Maaße von 34 Ar 0 am. ** 77 1834 57 7 34 7 70 73.1* 77 17 1624 15. 7 9 77 88 10 78.1 17 1* 1615 1 77 77 12 10 06 1* 78.„ 55„ 1652„ 10 en 78. 05 eei 0 le ee 19. 5„ 1865„„„„ 92„ 88„ 12. FFCCC 5 Mannheim, den 22. März 1895. Cultur Commiſſion: Bräunig. 60591 Gr. Bad. Staaks bahnen. Zum Tarifheft No. 6 für den Güterverkehr zw iſchen Stationen der Badiſchen Staatsbahnen und der Prinz Heinrich⸗Bahn iſt mit Gil tigkeit vom 1. Apeil d. J. der Nacchtrag VII, neue, theilweiſe er⸗ mäßigte Frachtſätze für den Ver⸗ kehr mit Mannheim enthaltend, ausgegeben worden. 60952 Kärlsruhe, den 26 März 1895, Generaldireftisn. Gr. Had. Slaakstiftubahnen. Im Wege des öffentlichen An⸗ bietungs⸗Verfahrens ſoll die Lieferung und Aufſtellung des Eiſenwerkes für die Straßen⸗ u. Straßenbahnbrücke über die Alb zunächſt der Militärſchwimmſchule bei Mühlburg vergeben werden. Die annähernden Gewichte be⸗ Jagduerpachtung. Mittwoch, den 17. Aprik 1893, Nachmittags 2 Uhr findet im Rathhaus dahier die Verpachtung der Jagd auf hieſiger Gemarkung für die Zeit vom 2. Februar 1896 bis 1. Februar 1905 ſtatt. Die Fläche umfaßt 2555 ba, darunter 1520 ha Wald. 5 Indem wir Jagdliebhaber zur Verſteigerung emladen, fügen wir bei, daß als Bieter nur ſoſche Perſonen zugelaſſen werden welche ſich im Beſitze eines Jagdpuſſes oder eines bezirksamtlichen 1 df⸗ niſſes befinden, daß gegen die Ertheilung des Jagdpaſſes ein Bedenken nicht obwaltet. Der Eutwurf des Jagdpacht⸗ vertrages liegt zur unſe der Betheiligten im Rathhauſe offen. Schriesheim, 22. März 1895. 2900 9 105 ußeiſen 122 ilo. ußeiſen 2240„ N. Urban. 60941 Pbeſe n 8 1 91 übel Große orſchriften über die gabe zMer⸗ der Angebote, Pläne u. Bedingniß⸗ öbe 1. Wißzeng Ver 111 11055 weden Seg e ſteigerung. önnen in den üblichen Geſchäfts⸗ 5 Biirean: An den nachbenannten Tagen, im ſtunden auf unſerem Büreau: Gartenſanle der Roeſtautaßion Kriegsſtraße 17 in Karlsruhe ein⸗ geſehen und erhoben werden Abgabe an nicht gehörig bevoll⸗ 19 Vertreter findet nicht alt. Angebote, geſtellt nach 100 Kilo des Geſammtgewichtes ſind läng⸗ ſtens bis Samſtag, den 8. April 1895, Abends 7 Uhr auf dem Geſchäftszimmer Kriegs⸗ ent 17 portofrei mit der Auf⸗ rift: Eiſenkonſtruktion der Brücke bei der Militärſchwimmſchule einzureichen Die Zuſchlagefriſt beträgt acht Tage. Kärksruhe, den 28. März 1895. Gr. Eiſenbahnbauinſpektion. Ankündigung. In Folge richterlicher Verfüg⸗ ung wird den Flaſchenbierhändler Franz Hucker Eheleuten hier die nachverzeichnete Liegenſchaft am Donnekſtag, 4. April ds. Is., Nachmittags 2 Uhr im Rathhauſe hier öffentlich ver⸗ ſteigert, wobei der endgiltige Zu⸗ ſchlag erfolgt, wenn der Schätz⸗ ungspreis oder mehr geboten wird. Beſchretbung der Liegenſchaft. Die Liegenſchaft L 15, 5 mit Hofraithe im Maaße von 3,71 Ar, euthaltend: 60346 a, ein vierſtöckiges Vorderhaus mit gewölbtem Keller u. Dach⸗ zimmern, unten Wirthſchaft, oben Wohnung, b. ein vierſtöckiger Abortanbau, 6. ein einſtöckiger Abortanbau, d. ein einſtöckiger Seitenbau, links Kegelbahn, unterkellert, ein einſtöckiges, hölzernes Gartenhäuschen, an der Tunnel⸗ ſtraße, neben Ehriſtian Henz und Carl Julius Groß, geſchätzt zu Mf. 62,000 Zweiundſechszigtauſend Maäek. Mannheim, den 7. März 1895. Der Vollſtreckungsbeamte: Großh. Notar: Eſchbach. Submiſſion auf 1 Gas- Coaes. Wir boabſichtigen das von unſerer Coacsproduction vom 1. Juli 1895 bis 1. April 1896 noch frei⸗ bleibende Quankum von(60394 1600 Fonnen imt Submiſſionswege zu vergeben und laden Luſttragende ein, ihr Angebot vortofrei mit der Auf⸗ 0 herſehen bis ſpäteſtens den 1. April 1895 gter Stelle, woſelbſt äheren Bedingungen zu erfahren ſind, einzureſchen. Maännheim, den 20. März 1895, Directiun der Städt. Gas⸗ und Waſſerwerke Maunheim. Hypotheßkengelder zu 40% auch auf geweröltche Anlagen, in höchſter Beleihungsgrenze vermit⸗ telt raſch und billig. 51165 Karl Seiler, Buchhalter L 10 Nr. 9.— VBeſtefurgen auf feiſche Fiet aus siner Züchterei nimmt ent⸗ gegen. 98⁴0 Hagen zu Ludwigshafen g. Rh., verſteigere ich der Abtheilun wegen, Vormittags ½9 bis 1 Uhr u. Nachmittägs von 2 bis 7 Uhr, die unten verzeichneten Gegenſtände gegen ſofortige Baar⸗ zahlung und zwar: 60586 Am Dounerſtag, 4 April 1895: 600 Servietten, cg. 240 Leintücher, Tiſchtücher ca. 50 Plumeaux⸗ u. Deckbettzügen, ca. 800 Kiſſenzügen, ca. 60 Küchenhanptücher ca. 80 Gläſertücher, eg. 70Küchenſchürzen. 6 lange Cafstücher, ca 17 Spiegen in Gold⸗ u. anderen Rahmen, 8 Conſols, mehrere Handtuchhalter u, Kofferböcke, Eckbretter, Wand uhr,! Preſſe, ca. 20 Waſchlavoir's mit allen Zubehörden, ea. 30 Oel⸗ druck⸗ und Stahlſtich⸗Bilder, ca. 35 Teppiche, Läufer u. Bettvor⸗ lagen, ca. 70 Paar Vorhänge, Rouleaux u. Draverien, ca. 30 Tiſchdecken, u. Schoner, ca. 17 Leuchter u. 15 Feuerzeugſtänder, 1 Parthie U, dergl., ferner Speiſe⸗, Cafs⸗ u Thee⸗ Services, ſowie vieles Porzellan⸗ Silber⸗ und anderes Geſchirr ꝛc. II. Am Freitag, 5. April 1895: Ca. 27 vollſtändige Betten mit Bettladen, Roſt, Roßhaar⸗ und anderen Matratzen, Polſter, Plumeaus, Couverts u. Teppichen, cd. 28 Nachttiſche, mit u ohne mit u. ohne Marmorplatten, 8 Commode, 1 Salongarnitur, noch neu, 3 weitere Salongarnituren, 15 weſtere einzelne Canapees, ca. 20 runde, ovals und Keckige Tiſche, ca. 80 Polſter⸗ Rohr⸗ u. Stroh⸗ Stühle, 3 Chiffoniers u. 4 Kleſder⸗ ſchränke, 8 Pfeilerſchränkchen, 1 Klapier u. Sonſtiges. NB. Sämmtliche Gegenſtände ſind beſter Qualität Wagre, be⸗ finden ſich in ſehr gutem Stande und übertreffen vermoge ihrer ſoliden Beſchaffenheit und Dauer⸗ haftigkeit ſelbſt neue Sachen. Insbeſondere iſt Gaſt⸗ u. Logir⸗ Wirthen Gelegenheit geboten, ſich guten Inventärbeſtand um jeden⸗ falls billigen Preis zu erwerben. Ludwiashafen./Rh., am 21. März 1895. Aus Auftrag: Detemple, Geſchäftsmann. Bitte.- Auch in dieſem Jahre wieder bitten wir unſere Gemeindeglieder recht angelegenkl. um gütige Gaben für die große Zahl derjenigen unſerer Konfiriſtanden, deren Eltern nicht im Stande ſind, die Confirmattonskleidung Kinder zu beſchaffen. 57682 Maunheim, im Februar 1895. Greiner, Ahles. Simon, Ruckhaber, Oltzig. v. Schöpffer Pilaninos vorzüglein Ton u. Bauart empfiehlt zu noch nie gebotenen Preiſen. K 5. Schmidt, 60886 Muſtihaus, Mannheim, 8.11 Eine Kleidermacherin em⸗ pſtehlt ſich in und außer dem 5 Jeſchtintzer, 8, 8, 5. St. Hauſe. B 4 A. 66% Ca. 40 große Tafeltücher, ca. ea, 800 Händkücher 1 Pärhee Marmorplatten, ca. 20 Waſchtiſche bter 25 Maunheim, 28. März. 33 General-Anzeiger„55 Jügd⸗Jerpachtuung. Mittwoch, 10. April 1895, Nachmittags 3 Uhr wird die Aus⸗ übung des Jagd⸗ rechts auf der Ge⸗ markung Oſfters. heim ca. 625 ha, + 1 theils Wald⸗ 2 8 theils Feldjagd auf hiefigem Rat⸗ 6 ſ· 5 f˖ lark 15 75 F osen alenwenn können ſich Erwachſene(erren u. Damen ochen aueignen.(Honorar Mark 15.) jährigen Pacht verſteigert. 31 beginnt in Mannheim wieder 5 Der ſeitherige Jagdpacht⸗ Montag, 1. April glein neuer Kurſus im Mit großem Intereſſe habe ich ſeit vertrag iſt aus gewiſſen Um⸗ 75 1 58 Jahren die guten Erfolge beobachtet, ede de dene Schluss-, gcHheiben,; a dief ausgeſchoſſen. 89940 2 O NAC TE 2 höchſte ee, Kebhaber werden eingeladen, 8 Mitglied des Reichstages. ermee Kursus für Kaufleute, Beamte, Gewerbetreibende ꝛc., ſowie für Damen(ſeparat) Ich bin 915 beftiebigt Über 15 Ullmer. 5 und Schulfugend.— Auswärtige können den Unterricht in wenigen Tagen ſchöne Reſultat des Schreibunter⸗ Gieſer. N 10 ee eee Kalli n Agterſucungs,Commifſär K Nin + le- iſt i Dankſagung. Montag, 1. April. daneanen atgnle 115 1185 155 9010 Confir⸗ 1 0 1 institut fehl 5 manden ſind bis jetzt eingegangen: päteſtens am 8 3 adtpfarrer B„ Bei Kirchenrat Weelnes pon Montag erbeten. Maunulleiini E 2, 13. f Fr. E. M. in H. 4., Hr. G. H. ., Hr. F. O. 20., Fr. Dr., e 25 0 05 dr. E.—— ͤ T7T777TTTFTTTTTT rl. L. T.„Hr. C. H. ein FTF e Mädchenanzug, Hr. O. D. ein e e Deutsche Union-Bank +. 2 Seumer Für die er, Fr. A. R.„ Frl. B. 10., Ung. durch die Poſt 10 M. 0 g e,„ In Mannbeim nad Frankfurt a. H. H 1, 6 Areiteſtraße H 1, 6 Haushaltun ei Vekan Ruchaber: von Wir eröff 181 Hichtige laufende Reeh 5 5 3 anbſebl en dhg. 20 M.* Stk, 5 M. N. Wir kaufen und verkaufen Wechsel und Checks auf das In- z5 Geh. Rg. o. R 15., Hr. R. und Ausland und gestatten unsern Clienten nach Vereinbarung 1 Parguetbodenbürſten Bſſm 10 M. Fr. Khlm. 20., auf unsers auswärtigen Freunde direkt für unsere Rechnung 2 55 Rb. Kleid für Confirmandin, trassiren. 56445 Stahls äb ne . Sttir egenſo, Frl. L. 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Donnerſtag Abend 7½ Uhr Geſammt⸗Probe im der Aula des Gymnaſiums. Mannheim. Samſtag, den 30. März er., Abends 8¼ Uhr im Locale Pereins⸗Herſammlung Tages⸗Ordnung. 55 Peal berRechnungsrevſſoren, 2. Verſchied. Vereinsangelegen⸗ 60188 heiten. Mannheim, den 15. März 1895. Der Vorſtand. Waufmannszz, Mannheim. Unſeren verehrl. ordentlichen und Lehrlingsmitgliedern bringen wir hiermit zur geſe daß das mit der kitl. Parkgeſell⸗ kommen durch deren freund⸗ 11 im vorigen Jahre getroffene 15 ſches Entgegenkommen auch für die Saiſon 1895 96 beſtehen bleibt. Näheres auf dem Bureau. 60395 Der Vorſtand. Aaufmänniſcher Verein Mannheim. Abtheilung: Handelsſchule. Beim Wiederbeginn des Unter⸗ richts(Montag, 22. April ct.) en in die beſtehenden Kurſe für kanzöſiſche Sprache ugliſche talieniſche„ paniſche 10 Deutſche 1 ied Korreſpondenz Kaufmänniſches Rechnen u. Handelsgeographie noch Theilnehmer mit den ent⸗ d Vorkenntniſſen ver⸗ ſeben, eintreten. Fernex eröffnen wir neue Kurſe u, doppelte chhaltung. 60585 Schriftliche Anmeldungen wer⸗ E den bis Samſtag, 13. April ct. erheten. Der Vorſtand. Kaufmänniſcher Verein Mannheim. Das neue Schulfahr für fort⸗ bildungsſchulpflichtige Schüler be⸗ ginnt Montag. 22. April er⸗ u. werden Anmeldungen bis Samſtag, 13. April er. entgegengenommen. 60534 Pie heilnahme an unſerem Unterricht befreit vom Beſuche Der Fortbildungsſchule. a 15 ſind güf unſerem Bureau zu haben. Der Vorftand. lenoßräfſe⸗Unterr icht. Mir eröffnen demnüchſt wie⸗ derxum neue Unterrichts⸗Kurſe in der„Stolze'ſchen Stenograſie“ und laden hiermit Intersſſenten ergebenſt hierzu ein. Bas onorar beträgt inel. Lehr⸗ mittel Mk..— und beliebe man gefl. Anmeldungen baldigſt an Unſeren Vorſitzenden Herrn Franz Ib, K 2, 17 gelangen laſſen zu wollen. 60200 Steus graſiſche Verrinigung „Stolzeana.“ Lokal:„Kaiſer Wilhelm“, 8 3, 1. Scheineſchmalz 5 aAchtun 60 5„per ½ Kilo, bei größer. 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März 1895, Abends 8˙½ Uhr findet unſere diesjährige Geueral⸗Verſammlung in dem oberen Saale der„Stadt Lück“, P 2 No. 10 at Tagesordnung: Geſchäftsbericht. „Rechnungsablage. Bericht der Rechnungsprüfungs⸗Commiſſion⸗ Entlaſtung des Vorſtandes. „Genehmigung der bisherigen Beiträge. Ergänzungswahl des Vorſtandes. 7. Verſchiedenes. Wir erſuchen unſere Mitglieder um pünktliches und vollzähliges Erſcheinen. 60560 Mannheim, 23. März 1895. Der Vorſtand. Vogelzuchtverein„Kanaria“ Mannheim. Sountag, 31. März 1895, Abends 8 Uhr im hinteren Nebenzimmer des„Rothen Löwen“ Breitestrasse Vortrag über Zucht⸗ u. Heckeinrichtung, ſowie Behandlung der Harzer Kanarien während und nach der Heckzeit. Wozu unſere werthen Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins, ſowie Vogelliebhaber höflichſt eingelgden und willkommen ſind. 60942 Der Vorstandl. 1n 1 1 T 1. 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