Telegramm⸗ Adreſſe: „Journal Maunheim.“ In der Poſtliſte eingetragen unter Nr. 2602. Gadiſche Volkszettung⸗ Abonnement: 60 Pfg. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf ſchlag M..30 pro Quartal. JInſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Mannheimer J der Stadt Maunheim und Umgebung. (105. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. (Mannheimer Bolksblatt.) gurnal. Berantwortlich: 5 jur den polit. und allg. Theil: Herm. Metzer. ür den lok. und prov. Theil: Ernſt Müller. für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Typographiſche Anſtalt). (Das„Mannheimer Journal“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) ſämmtlich in Mannheim. E 6, 2 Doppel⸗Nummern 5 Pfg. E 6, 2 Nr. 38. Zweites Blatt. 8555— eeeeeeeee Oſterw aſſer. Von A. Witus. (Nacbruck nerbsten. Die beiden 5 Mädchen faßen in der Fenſterniſche— Möllner, das Töchterlein des Haufes, und ihre reundin Kläre Hurtius; ſeiwärts von Beiden, mehr nach dem Innern der Stube zu auf einem bequemen Schaukelſtuhl Aſſeſſor Fritz Möllner. Langſam auf und nieder ſchaukelnd, lauſchte er ab⸗ wechſelnd dem Geplauder der jungen Mädchen und dem Ge⸗ ſange eines kleinen zitronengelben Kanarienvogels, der vor ihm in einem Bauer zwitſcherte und fubelte. J faſt hatte es den Anſchein, als ärgere ſich der kleine Sänger über die lebhafte Unterhaltung der Beiden am Fenſter, denn immer lauter und durchdringender ließ er ſein Lied ertönen. „Nein, dieſer Vogel! er macht mich noch verrückt,“ er⸗ Hang da plötzlich in heller Ungeduld Klärens Stimme, und aufſpringend band ſie kurz entſchloſſen ihre kleine ſchwarze Schürze ab und breitete ſte über das Wohnhaus des kleinen Uebelthäters. „So, du Schreihals! nun komponire Dir neue Sachen, nachher, wenn ich hinausgegangen, kannſt du weiter üben.“ Als ſie jetzt aber, ſich zu ihrem Platze zurückwendend, in lch lächelnden Geſichter der Geſchwiſter ſah, fuhr ſie ärger⸗ lich fort: „Ja, könnt Ihr das denn aushalten? Da müßt Ihr ja Nerven wie Waſchleinen haben,— da bin ich denn doch feiner organiſirt.“ „Ach Kläre— feiner!“ faſt mitleidig kam es von den Lippen der Freundin—„feiner!“ nerpßs biſt Du,— und wix ſind geſund—, das iſt der Unterſchied.“ „Großſtadtluft! Großſtadtluft!“ ertönte es lakoniſch vom Schaukelſtuhl her. „Ach was, 8 10 Iliiſtun, 11 lezt Kläxe nach dem Aſſeſſor,„ich bin geſund wie ein Fiſch im Waſſer. So unangenehm geſund freilich wie Sie und Hedwig wenigſtens ausſehen, das— das—— na das paßt ſich ein⸗ ſach nicht für Berlin.“ 1 Hell auf lachte Fritz Möllner bei ihren Worten, aber das keizte die junge Dame nur noch mehr. „Ja, ja, lachen Sie nur, es iſt mein Eruſt. Noch nie habe ich einen Aſſeſſor mit ſo friſchen Farben und einem ſo glatten Geſicht geſehen.“ „Nann ſchon ſein, verehrtes Fräulein,— thut mir auch unendlich leid, daß ich Ihnen nicht gefalle—, aber trotzdem habe ich die feſte Abſicht, mir meine Geſundheit und mein heiteres Geſicht zu bewahren“— und den Schaukelſtuhl wie⸗ der in Bewegung ſetzend, ſah er lächelnd zu dem jungen Mädchen auf. Aergerlich ſchüttelte dieſe den Kopf.„Ich meinte nur, daß Ihnen kein Menſch den Aſſeſſor anſieht.“ „Iſt es denn ſo unumgänglich nothwendig, daß man jedem Menſchen gleich an der Naſenſpitze anſieht, was er iſt? ich finde das ſogar langweilig!—— Sehen Sie mal, Fräulein Kläre, z. B. bei Ihnen,— kein einziger Menſch wird Sie für eine Berlinerin halten, wie eine echte kleine Provinziale ſchauen Sie aus— in Allem! und..“ „Ste, aber ſo was!“ unterbrach ihn in hellem Zorn Kläre Hurtius,„das hat mir noch keiner geſagt, noch kein Einziger! ich wie eine aus der Provinz!—— ja wiſſen Sie denn, daß das für ein echtes Berliner Kind ſo gut wie eine Beleidigung iſt?“ Der Aſſeſſor ſchwieg eine Weile; langſam ſeinen langen, blonden Schnurrbart durch die Finger gleiten laſſend, ſah er höchlichſt amüſirt in die blitzenden blauen Augen vor ſich, dann meinte er langſam: „Um ein echtes Berliner Kind zu ſein, muß man ja wohl vor allen Dingen„helle“ ſein,„helle wie Wachs“, nicht?“ Kläre, die nicht recht wußte, wo er hinaus wollte, nickte nur energiſch mit dem Kopf. „Na, ſehen Sie! und daß Sie nicht helle ſind, haben Sie eben bewieſen,— Sie ſind mächtig reingefallen—“, und nun lachte er über das ganze Geſicht. Bitterböſe kehrte Kläre ihm den Rücken. nicht nett,— wirklich gar nicht.“ „Na, ſei nur gut, Kläre,“ bat jetzt die Freundin,„Fritz meint's ja nicht ſo, er neckt Dich nur ſo viel, weil Du Dich immer gleich ärgerſt. Komm, ſetz Dich wieder!— Alſo wo⸗ von ſprachen wir vorhin doch noch, als der Kanarienvogel ſo energiſch dazwiſchen ſchlug—— ja, richtig vom Oſterwaſſer! Alſo Du glaubſt wirklich, daß es hilft?“ 183 Du, ich glaube es ganz gewiß, ich habe es ſchon zu oft gehört,“ alles Andere war vergeſſen, und ſich näher zu der Freundin hinüberbeugend, fuhr Kläre lebhaft fort:„Wir müſſen es thun, es wird herrlich! Sie kommen doch auch Mit, Herr Aſſeſſor?“ öllig ernſthaft ſah der Angeredete in das Geſicht des jungen Mädchens. „Ja, wenn Sie wirklich glauben, daß ich etwas aſſeſſoren⸗ mäßiger durch das Oſterwaſſer ausſehen werde,— vielleicht ein paar hübſche, tiefe Schmarren über meine unanſtändig friſchen Backen, dann 0 „Ach laſſen Sie doch den Unſinn,“ unterbrach ihn Kläre böſe,„es iſt mein völliger Ernſt, ich glaube daran! Nun, „Sie ſind gar 2 2 14 und wenns nicht hilft— was thuts, man amüſirt ſich dabei und“— ein ſchelmiſches Lächeln zuckte um ihren Mund—= „man braucht ſich dann wenigſtens keine Vorwürfe zu machen, nicht alles, was irgend möglich, gethan zu haben, um hübſch zu werden.— Alſo Sie kommen mit?“ „Nein, fällt mir nicht im Traum ein“, rief jetzt ziemlich unhöflich im lachenden Tone Fritz Möllner,„wenn Sir mir Seleſenſte An Samſtag, 30. März 1895. keinen Erfolg garantiren, müßte ich ja dumm ſein, um ſolchen Unſinn ſo früh aufzuſtehen.“ Mit einem verächtlichen Achſelzucken wandte ſich Kläre von ihm ab. „Dann nicht. Dann gehen wir allein, nicht wahr Hete? Alſo morgen früh halb!“ „DO Gott, ſo früh!“— ganz entſetzt rief es Hedwig, „Du, ging es nicht auch noch um 7 Uhr?“ Kläre Hurtius ſchüttelte energiſch den Kopf.„Wo denkſt Du hin? und in feierlichem Ton fuhr ſie fort:„Vor Son⸗ nenaufgang muß man ſich in einem fließenden Gewäſſer Hände und Geſicht waſchen und auch davon trinken! Alles ohne Sprechen, ohne Lachen— ganz ſtumm und ernſthaft— dann hilft es!“ „Nein ſolch ein Blech!“ rief jetzt ein über das andere Mal lachend der Aſſeſſor,„und im Uebrigen, Fräulein Kläre, wäre es nicht richtiger, Sie tränken erſt aus dem„Ge⸗ wäſſer“ und waſchen ſich dann darin? Bedenken Sie ſich das lieber noch mal!“ Aber er bekam keine Antwort! In faſt ſtrafendem Ton wandte Kläre ſich zu der Freundin:„Ja, Hete, wird es Dir denn wirklich ſo ſchwer, um 5 Uhr aufzuftehen? Das iſt ja gar nichts.“ „Du haſt gut reden, Kläre— und nun gar ſchon um 5 Uhr— das wird ja immer früher! Du kannſt zu Hauſe alle Tage ausſchlafen, aber ich muß jetzt jeden Morgen um halb 6 Uhr aufſtehen, und da freue ich mich ſchon die ganze Woche darauf, daß ich Sonntags ausſchlafen kann.— Und wenn ich noch beſtimmt wüßte, daß es hilft,— aber ſo——“ Ein ſehr energiſches:„Faulthier Du!“ war die Antwork. „Oho Kleine, ſo böſe?“ erſcholl da plötzlich aus dem Hintergrund des Zimmers eine e „Ach, Frau Möllner! ie müſſen mir helfen,“ und aufſpringend eilte Kläre der Eingetretenen entgegen,„ſagen Sie 11155 doch mal, daß Oſterwaſſer hübſch macht, 1 ſehr hübſch! ſie glaubt es nicht,“ und ſchmeichelnd legte ſie den Kopf an die Schulter der Hausfrau. Zärtlich ſah Frau Möllner einen Augenblick in das er⸗ regte Geſichtchen— ſie hatte dies kleine, lebhafte, brünette Menſchenkind in dieſer kurzen Zeit ſo lieb gewonnen, warum wußte ſie ſelhſt nicht recht, vielleicht, weil ihr Mann ſo dünkel geweſen und ihre beiden eigenen Kinder mit ihrem blonden Haar und ihren friſchen Farben dem Verſtorbenen ſo gar nicht glichen— vielleicht auch, weil ſie— Kläre— ſo ganz anders war, als all die Menſchen, die in Möllners Hof verkehrten. „Nun, Frau Möllner,“ Mähnte jetzt ein klein wenig un⸗ geduldig Klärens Stimme. „Sie haben das Oſterwaffer ja gar nicht nöthig, Kleine,“ flüſterte leiſe mit einem ſchelmiſchen Lächeln die Hausfrau, dann aber, als ſich das junge Mädchen ärgerlich losmachen wollte, fuhr ſie laut fort:„Gewiß wird man hübſch nach dem Oſterwaſſer, ich habe es aß mir ſelbſt erfahren— ja, ja, lache nur, Du böſer Bube Diß es iſt ſo! Geht nur auf jeden Fall morgen früh hin.“ „Aber Mama, ſo früh—5 erſten Oſtertag aufſtehen,“ ertönte es klagend vom Fenſter her,„und Fritz will auch nicht.“ 0„Na, Kinder, ſolch Aſſeſſor iſt auch noch etwas Anderes, er——— „ hat's nicht nöthig! hat's nicht nöthig! ſprich's nur ruhig aus,“ unterbrach ſie lachend der Sohn, und zu Kläre gewandt:„Hilft Ihnen Alles nichts, Fräulein Hurtius, Sie bekommen keine Geſellſchaft.“ „Mir auch egal, dann gehe ich allein,“ und trotzig den Kopf zurückwerfend nahm ſie ihren Platz am Fenſter wieder ein,„iſt auch am Ende beſſer ſo, Sie würden doch ſprechen oder lachen, und dann wäre wieder Alles umſonſt.“ „Wieder?“ erklang es zu gleicher Zeit von den Lippen der Geſchwiſter. „Ja wieder! Mir iſt es nämlich ſchon einmal malheurt mit dem Oſterwaſſer“— ein humoriſtiſches Lächeln umſpielte ihren Mund—,„ſoll ich's mal erzählen?“ „Ja, ja!“ erſcholl es einſtimmig im Kreiſe. „„Aber, Frau Möllner, Sie dürfen nicht ſchelten,— ich glaube beſtimmt, daß Sie bei meiner Geſchichte Luſt dazu verſpüren werden.“ „Nun, Kleine, legen Sie nur los,“ rief lachend die Haus⸗ frau,„was geſchehen iſt, iſt geſchehen, und wenn es nicht gar zu bunt wird, will ich nur lachen!— Alſo—“ „Alſo, es war vor zwei Jahren—, ich war bei meinem Onkel zu Beſuch, der da irgendwo in Oſtpreußen ein Gut hat. Meine Kouſine und ich waren auch zum Oſterwaſſer ge⸗ angen, ſie glaubte ganz feſt daran!“— ein ſtrafender Viack treifte die Freundin und dann den Inhaber des Schaukel⸗ ſtuhles, der mit einem vergnügten Kopfnicken antwortete— „da, wir hatten uns gerade in dem Bach gewaſchen, hörten wir mit einem Mal den Zug kommen, die Schienen führten unmittelbar an uns vorbei; wir geben uns ein Zeichen, uns gar nicht darum zu kümmern. Da mit einem Mal ruft eine Stimme:„Guten Erfolg, meine Damen“— wüthend ſpringen wir Beide auf, denn wenn man nur dabei angeredet wird, ſoll es ſchon nicht mehr helfen,—— alſo wir ſpringen auf und ſehen, wie ſich aus dem Zuge ein Herr weit herausbeugt und uns zunickt,——— aber um des Himmels willen Herr Aſſeſſor, warum lachen Sie ſo“, unterbrach ſich plötzlich das junge Mädchen, ganz erſtaunt nach dem Sohn des Haufes hinüber ſehend— er hatte beide Hände vors Geſicht geſchla⸗ gel und ſchüttelte ſich förmlich vor Lachen—,„das Beſte kommt ja erſt!“ „Ja, ja, erzählen Sie nur weiter, Fräulein Kläre, die Geſchichte iſt brillant,— aber ich höre jetzt ernſthaft zu“, und den Kopf in die Hand geſtützt, verwandte er keinen Blick von dem Geſicht der Erzählerin. „Alſo,“ fuhr jetzt Kläre fort,„er nickt uns zu und ich im hellen Zorn lege beide Hände auf den Rücken und— und ja, Frau Möllner, nun müſſen Sie aber nicht ſchelten,— und ſtecke 9 1 d berbreitettte Zeitung in Maunhein zud Anzebnng (Gelephon⸗Ar. 218.) ihm die Zunge aus! ja, ja, Hete, mach nur nicht ſo große Augen, ich hab's gethan, ganz gewiß.“ „Na, und er? fragte jetzt geſpannt die Freundin,„aber natürlich hat er's gar nicht mehr geſehen, der Zug war ja lange über alle Berge— „O bitte, bitte, es war eine Sekundärbahn in des Wortes verwegendſter Bedeutung, und grade bei uns eine Anhöhe! na, das genügt doch wohl? Ich ſage dir, wie ein altes Weib kroch das Ungethüm an uns vorüber,— dann, als ich ihm die Zunge ausſtreckte, d. h. nicht dem Ungethüm, ſondern dem Herrn, war der Zug erſt grade vor uns!— Ja du, und denke dir, der Menſch warf mir eine Menge Kußhände zu und rief:„Lieber ſo!“ Das war doch ſchrecklich unverſchämt von dem Menſchen, nicht wahr?“ „Nun, nun, Kleine“, meinte jetzt lachend Frau Möllner, „für das Vorhergehende noch eine gelinde Strafe! Und ſo ſchlimm finde ich die Geſchichte übrigens gar nicht, richtige Kinderei,— weiter nichts.“ „Ach Frau Möllner, das Schlimmſte kommt ja noch“, klang es ganz kläglich von Kläres Lippen,„als er mir dis Kußhände zuwarf und rief:„lieber ſo!“— da rief ich aauf laut unter hellem Lachen zurück:„ja, ja, wenn wir einm zuſammen zum Oſterwaſſer gehen, ſollen Sie einen haben!“ Ganz entſetzt ſchlug jetzt Hedwig die Hände zuſammen; „Aber Kläre, das war ja ganz furchtbar dreiſt von dir“,— und Frau Möllner meinte nun auch Vieles ernſter als vorhin: „Ja, Fräulein Kläre, das hätten Sie laſſen können, ſehr ſchön war das gerade nicht.“ Schmollend ſah die Geſcholtene von Einem zum Anderen. „Sehen Sie, ſehen Sie,— nun ſchelten Sie doch,— hätt ich es Ihnen nur nicht erzählt.“ „Ach was, ich finde das gar nicht ſchlimm“, miſchte ſich jetzt mit großer Energie der Aſſeſſor in das Geſpräch,„der Herr hat ſich beſtimmt darüber gefreut, das weiß ich ganz genau! Vielleicht hat er gedacht:„Das kann nur ein Ber⸗ liner Kind ſein!“— neckend ſah er zu Kläre auf,—„das Schlimme bei der ganzen Geſchichte iſt nach meiner Anſicht nur das, wenn der Menſch nun mal mit Ihnen zuſammen⸗ trifft und den Kuß einfordern will,— was dann, Früulein Kläre 8“ Hell auf lachte die Gefragte, dann meinte ſie:„Na, aber ſo ein Unſinn, da iſt die Welt denn doch ein wenig zu groß zu—— und er kennt mich auch gar nicht wieder.“ „Na, na, das ſtellen Sie nicht ſo feſt hin.“ „Und wenn auch wirklich“— triumphirend blitzte es in Kläres Augen auf,—„er muß ja mit mir zuſammen Oſter⸗ waſſer holen! ſehen Sie, ſehen Sie,— und das paſſirt nie.“ „Ziemlich unwahrſcheinlich wenigſtens“, meinte mit einem merkwürdig ſpöttiſchen Lächeln der Aſſeſſor,„aber laſſen Sie uns mal den Fall ſetzen, er thäte es doch, was würden Sie denn erwidern, wenn er den Kuß haben wollte?“ Ganz erregt ſah er jetzt zu der jungen Dame auf. Das mochte auch ihr auffallen, denn verwundert entgegnete ſie: „Wiſſen Sie, ſaſt könnte man fürchten, Sie kennen den Menſchen!—— na, Sie ſind's Gott ſei Dank nicht, ſo viel ſteht feſt. Der Menſch ſah gräßlich aus— blaue Brille, völlig verwilderten Bart—, überhaupt gar nicht fein.“— „So——, kam es langgezogen mit einem ironiſchen Lächeln von den Lippen des Aſſeſſors,„aber das thut ja nichts ur Sache— ob hübſch oder häßlich,— ich möchte nur wiſ⸗ ſen, wie Sie ſich als echte Berlinerin aus der Sache heraus⸗ 2 wickeln würden, alſo was würden Sie ihm erwidern? Eine ſehr wichtige Miene annehmend entgegnete Kläre in komiſch⸗ernſtem Ton: „Nun ich würde z. B. ſagen:„Mein Herr, bitte laſſen wir das, das macht mir wirklich kein Vergnügen—“ „Ha, ha, ha, Sie ſind köſtlich, Fräulein Kläre“, unter⸗ brach ſie lachend Fritz Möllner,„da ließe er ſich doch auf keinen Fall mit abſpeiſen, ſeine Antwort würde dann unge⸗ fähr ſo lauten:„Ja, mein gnädiges Fräulein, dafür iſt das Vergnügen auf meiner Seite doppelt,— alſo bitte bitte.“— Jetzt lachte das junge Mädchen vor Vergnügen hell auf. „Sie find wirklich zu komiſch, Herr Aſſeſſor“, aber da ſie be⸗ merkte, wie ſich auch Frun Möllner und Hedwig über die Unterhaltung amüſirten, fuhr ſie fort:„ich würde ſagen: na, mein Herr, wenn Sie denn durchaus nicht anders wollen,— ein Berliner Kind hält auf jeden Fall ſein Verſprechen— ich würde beide Hände wieder wie damals auf den Rücken legen und bitten, aber etwas ſchleunigſt!“ Jetzt lachten Alle herzlich! Kläre ſelbſt am tollſten, die 17 70 Geſchichte kam ihr doch zu witzig vor und als der Aſſeſſor gar noch fragte:„Würden Ste wahrhaftig ſo thun und ſprechen?“— da hob ſie im hellen Uebermuthe feierlich die Hand in die Höhe und rief:„Gewiß und wahrhaftig, ich würde ſo thun und ſprechen.“ „Na, nun hört aber auf, Kinder,“ miſchte ſich jetzt die Hausfrau in das Geſpräch,„Kleine, wie können Sie denn um ſo eine Dummheit gleich ſchwören! Zur Strafe möchte ich Ihnen wirklich gönnen, Sie begegneten dem Menſchen!“ Ein nicht endenwollendes Gelächter erſcholl von den Lip⸗ pen der beiden e— der Aſſeſſor hatte ſich weit in ſeinen Schaukelſiuhl zurückgelehnt und drehte mit wahrer Todesverachtung ſeinen Schnurrbart, denn als die Mädchen und auch die Mutter das Zimmer gleich darauf verlaſſen, murmelte er leiſe vor ſich hin:„Ich thu's, ich thu's! Donner⸗ wetter, wenn ich die Geſchichte nachher an unſerem Stamm⸗ tiſch erzähle,——— natürlich ohne Namen Da übrige war nicht mehr zu verſtehen, er hatte die kleim ſchwarze Schürze von dem Bauer entfernt— und das Schmettern des Vogels übertönte alles andere.(Schluß folgt. J. Sette. Amfs- und Krei Bekanntmachung J. Die Sonntagsruhe in der Juduſtrie betr. No. 104181. Mit dem 1. April d. Js. treten nach der im Reichsgeſetzblatt Nr. 4 ver⸗ Iffentlichten Kaiſerlichen Verordnung vom 4. Februar d. Js. die Beſtimmungen der 38 105 a. ff. des Geſetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, nunmehr für die in 8 105 b Abſ. 1 Gew.⸗Ord. bezeichneten gewerblichen Betriebe in Kraft. Dabei rken wir ausdrücklich, daß die Deſtimmungen über die Soun⸗ ruhe im Haudelsgewerbe f 105 b Abf. 2 en die en Bezirk endgültig feſtgefetzt wurden durch bezirkersthliche tſchließung vom 23. Februar 1893, vollſtändig unberührt bleiben.§ 105d, Abſ. 1 Gew.⸗Ordnung beſagt: „Im Betriehe von Vergwerlen, Salinen, Aufbereitungsauſtalten, Brüchen und Gruben, von Fabriken und Werkſtätten, von Zimmery und anderen Bauhöfen, von Werften und Fan ene ſowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn⸗ und ſe ieben nicht beſchüftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindoſtens r jeden Sonn⸗ und Feſttag vierundzwanzig, 555 zwei aufeinander folgende Sonn⸗ und Fefttage für das Weihnachts⸗ ſtere und Pfingſtfeſt achtundvierzig Stun⸗ den zu dauern. Die Ruhezeit iſt von 12 Uuhr Nachts rechnen und muß bei zwei auf⸗ einanderfolgenden Sonn⸗ und Feſttagen bis ſechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und achtſchicht kann die Ruhezeit früßeſtens um ſechs Uhr Abends des vorhergehenden„ſpäteſtens um ſechs Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Feſttages beginnen, wenn auf den Beginn der it folgenden ee Stunden der Betrieb 25 Hiezu haben wir Folgendes zu bemerken: A. Allgemeines. I. Als Feſttage gelten hier wie hinſichtlich der Sonnta sruhe im Handelsgewerbe, die ee Feſttage im Sinne von§ 1 Ziffer 1 der e vom 18. Juni 1899, te weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage betr.— Geſ.⸗ und Verordnungsblatt S. 287— nämlich N rstag, Oſtermontag, Himmelfahrtstag, Pfin utag, Chriſttag und Stefaustag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholiſche Konfeſſton Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangeliſche Konfeſſton Pfarrrechte hat, der Charfreitag. II. Das in§ 105b Abſ. 1 enthaltene Verbat der Sounta rbeit gilt nicht für die Land⸗ und Forſtwirthſchaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Vie zucht, den Geſchäftsbetrieb der Apotbeker, die Ausülbung der Heilkunde und der ſchönen Künfte und die in 8 6 Abf. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe(Fiſcherei, Unterrichtsertheilung u. ſ..), auf welche die nicht Anwendung findet. Ferner ſind kraft beſonderer Vorſchrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gaſt⸗ und Schankwirthſchaftsgewerbe, Mu e Schauſtellungen, theatraliſche Vor⸗ ſtellungen und ſonſtige Luſtbarkeiten, ſowie die Ver ehrsgewerbe(§ 105 1 Gew.⸗O.) III. In denſenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkau an den Waaren Aenderungs⸗ oder Aurichtang arbeiten vorgenommen werden(Gewerbe der Fleiſcher, Hutmacher, Blumenhändler, Ubrmacher und dergl.), iſt die Beſchäftigung mit dieſen Arbetten als Beſchäftigung im Handelsgewerbe zu betrachſen und deshalb an Sonn⸗ und Feſttagen während der fülr das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit geſtattet. IV. Verboten iſt an Sonn⸗ und Feſttagen jede Art der Beſchäftigung von Arbeitern„im Betriebe“ der unter§ 105 b Abſ. 1 Gew.⸗O. fallenden Gewerbe, alſo im Betriebe von Berg⸗ werken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkſtätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien. Durch die Worte„im Betriebe“ iſt zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht uur räumlich für die Betriebsſtätte, in welcher ſich der betreffende Gewerbebetrieb anen en abzu⸗ wickeln pflegt, ſondern für jede zu dem Gewerbebetriebe gehörige Thätigkeit gelten ſoll. So dürfen z. B. Monteure, S loſſer⸗, Glaſer⸗ Maler⸗, Tapezier⸗ Barbiergehilfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsſtätte nicht beſchäftigt werden, ſoweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorſchriften der 98 105 0 bis f ſtatthaft find. V. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für„Banten aller Art“, d. h. für Hoch⸗ Tief⸗ Wege⸗ Eiſenbahn⸗ und Waſſerbauten, ſowie für Erdarbeiten, ſofern dleſe nicht Ausfluß des land⸗ oder forſtwirthſchaftlichen Betriebes, des Weinbaues oder Gartenbaues ſind; ferner nicht nur für Neubauten, ſondern auch für Ausbeſſerungs⸗ und Inſtandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornſteinfegergewerbe. VI. Das Verbot für Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weiteſten Sinne, alſo nicht nur für Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere im Betriebe beſchäf⸗ tigte Handarbeiter, ſondern auch für Werkmeiſter, Betriebsbeamte und Techuiler.——5 VII. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe foll mindeſtens dauern: a) für einzelne Sonn⸗ und Feſttage 24 Stunden, b) für zwei aufeinanderfolgende Sonn⸗ und Feſttage 36 Stunden, e) für das Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeft 48 Stunden. Dieſe Ruhezeiten müſſen auch in ſolchen Betrieben, die an Werktagen ununterbrochen mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht arbeiten, gewährt werden, ſoweft nicht etwa für dieſe Betriebe 1 15§ 105 o bis e der Gew.⸗O. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz en. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in berbeh ſen ben Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit ſtets von 12 Uhr Nachts an gerechnet werden ſoll, aun in Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtſchicht die Ruhezeit ſchon früheſtens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages und ſpäteſtens erſt um 6 Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Feſttages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für alle Fälle gilt die Vorſchrift, daß die Ruhezeit an zwei aufetnander folgenden Sonn⸗ und Feſttagen ſteis bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern muß. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag⸗ und Nachtſchichten haben, nicht nur 36 ſondern mindeſtens 42 Stunden(von der Mitternachtsſtunde vor dem erften Tag bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages.) VIII. Jugendliche Arbeiter dürfen in den Fabriken und den in den 88 154 Abſ. 2 und 154 à der Gew.⸗O. bezeichneten gewerblichen Anlagen(Hüttenwerken, Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, Werften, ſowie ſolchen Ziegeleien, über Tag betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringerem Umfang betrieben werden, Bergwerken Salinen, Aufberettungs⸗Anſtalten und unterirdiſch betriebenen Brüchen oder Gruben) na 8 188 Abſ. 3 der Gew.⸗O. an Sonn⸗ und Feſttagen überhaupt nicht beſchäftigt werden,— ögl. unten B Ziffer 3— 8 IX. Während im Handelsgewerbe, ſoweit es in offenen Verkaufsſtellen betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beſchränkungen unterliegt(J 4le Gew.⸗On.) iſt in den hier in Rede ſtehenden Gewerben den Arbeitgebern und ſelbſtſtändigen We⸗ die Sonntagsarbeit durch die Vorſchriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt. Indeſſen haben die Arbeitgeber und ſelbſtändigen Gewerbetreibenden die Vorſchriften des § der Landesherrl. Verordnung vom 18. Juni 1892, die weltliche Feier der Spnn⸗ und Feſttage betr. zu beobachten, wonach es unterſagt iſt, an den Sonntagen und gebstenen Feſttagen (Bgl. oben 1) öffentlich zu arbeiten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet ſind durch ihre Vornahme an ſolchen Tagen öffentliches Aergerniß zu erregen, oder durch welche der Gottes⸗ dienſt oder andere religiöſe Feierlichkeiten einer chriſtlichen Konfeſſion geſtört werden; ferner an folgenden Feſttagen: Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß, Joſefstag, Maria Verkündigung, Grün⸗ donnerſtag, Charfreitag, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrk, Maria Geburt, Uerheiligen, Mariä Empfängniß geräuſchvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet find, den Gottesdienft oder andere religibſe Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrrechte befitzenden chriſtlichen Confeſſton zu ſtören. Auch inſoweit an Sonn⸗ und Feſttagen eine Beſchäftigung von Arbeitern zuläfft iſt, darf durch die e ſolcher Arbeſten eine Störung des Gottesdienſtes oder anderer religidſer Feier⸗ lichkeiten einer chriſtlichen Confeſſion nicht herbeigeführt werden(§ 2 Abſ. 2 der angef. Verordn.) B. Ausnahmen von den geſetzlichen Beſtimmungen.(§ 1056 f..,O.). 1. ee von dem Verbot der Sonntagsarbeit kreten ein⸗ a) kraft geſetzlicher Vorſchrift gemaäߧ 105 Gew.⸗Ord. ec folgt nach). b) kraft der vom Bundesrath auf Grund von§ 105d Gew.⸗Ord. erlaſſenen Vorſchriften für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen en nicht geſtatten(kontinuirlſche Betriebe) ſowie für Campague⸗ und Saiſoninduſtrieen— Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar d.., Reichsgeſetzblatt Nr. 4— (Bekanntmachung folgt nach.) 0. kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde ene auf Grund des§ 105e Gew.⸗Ord. getroffenen Beſtimmungen für Gewerbe zur Be riedigung täglicher oder an Sonn⸗ und Feſttagen beſonders hervortretender Bedürfniſſe(Bedürfnißgewerbe) ſowie für Betriebe mit Unregelmäßiger Waſſerkraft. (Bekanntmachung folgt Uach.) d) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde(Bezirksamt) auf Grund des§ 105 f Gew.⸗O. ertheilten beſonderen Erlaubniß, wenn zur Verhütung eines unverhältuißmäßigen Schadens ein nicht vorherzuſehendes Bedürfniß der Beſchäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Feſttagen eintritt(bezirksamtliche Verfügung im einzelnen auf beſonderen Antrag). 2. Soweit gemäß Ztffer 1a—d iſt Fabriken und den in 8 154 Abf. 2 und 154 2 Gew.⸗O. bezeichneten gewerblichen Anlagen— ogl. oben K VIII— Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen, ſind in dieſen Betrieben bei der Beſchäftigung von Arbeiter⸗ iunen außer den allgemeinen Bedingungen, an welche die Zulaſſung der Sountagsarbeit ge⸗ Erilpft ift, auch noch die Vorſchri des§ 137 uub bie auf Grund der 89 189 und 18 Gerb. O. crlaffenen Beſtirummugen „ e Deneral⸗Hsgeiger. s⸗ Verkündi ung5I K welche nach den 88 105d bis h— I B 1b Mannheim, 2. Marz. alt. 8. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die i en an Sonn⸗ und Feſttagen im Allgemeinen verboten iſt— Pgl. oben 4 VIII— und Ansnahm von dieſem Verbot nur auf Grund 5 189 und 189a„O. zugelaſſen werden können, ſo dürfen jugendliche Arbener in dieſen eben zu den nach Ziffer 14—d zuläſſigen Sonn⸗ tagsarbeiten nur inſowelt dieſe 1l tigung auf Grund des§ 18 oder des§ 189a Gew.⸗O. an Sonn⸗ un en ausdrücklich geſtattet iſt. I. Außnahmen von dem Berbet der Sonntagßarbeit kraft ge ſetzlicher Borſchrift, 8 1088 Gew.⸗Ors 8 105e Gew.⸗Orb. beſagt: „Die Beſtimmungen des§ 105 b keine Anwendung: 1. auf Arbeiten, welche in ällen oder im öffentlichen Intereſſe unverzüglich vor genommen werden urüſſen; 5 für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer geſetzlich vorgeſchriebeneꝛ Inyentur; 8. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Inſtand⸗ hältung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden etriebs bedingt iſt, ſowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig iſt, ſofern nicht dieſe Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. auf Arbetten, welche zur Verbüttung des Verderbens von Rohſtoffen oder des Miß⸗ lingens von Arbeltzertengnkften erforderlich ſind, ſofern nicht dieſe Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 5 5. auf die Beauffichtitgung des Betriebs, ſowelt er nach Ziffer.—4, an Sonn⸗ und Feſttagen ſtattfindet. 5 5 Gewerbekreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗ und Feiertagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1. bis 5. erwähnten Art beſchäftigen, ſind verpflichtet, ein anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn⸗ und Feſttag die Zahl der beſchäftigten rbeiter, die Dauer ihrer Beſchaf⸗ tigung, ſowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen ſind. Das Verzelchniß iſt auf Erfordern der Ortspoltzeibehörde, ſowie dem in§ 189 b bezeichneten Beamten,(Bergbehörden, Waſſer⸗ und Straßenbau⸗Inſpektion, Fabrikinſpektion) jederzeit zur Einſicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 8. und 4. bezeichneten Arbeiten, ſofern dieſelben länger als 8 Stunden dauern, oder die Arbefter am Beſuche des Gottesdienſtes hindern, ſind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindeftens in der Zeit von ſechs Uhr Morgens bis ſechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu laſſen. Ausnahmen von den Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes darf die untere Aen behörde(Bezirksamt) geſtatten, wenn die Arbeiter am Beſuche des ſonntäglichen Gottesdienſt nicht gehinderk werden, und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigſtündige Rußezeit an emnem Wochentag gewährt wird. Piüint iſt Folgendes zu bemerken: „Unter dieſenigen Arbeften, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Geſetzes keine Anwendung findet, werden im§ 105 o an erſter Stelle ſolche Arbeiten gerechnet, die in Noth⸗ fällen oder im öffentlichen Intereſſe unverzüglich vorgenommen werden müſſen. Zu den Arbeften „in Nothfüllen“ gehören ſolche Arbeiten, die zur eines Nothſtandes oder zur Ab⸗ wendung einer Geſahr ſefort vorgenommen werden müſſen, ferner aher auch dringende Arheiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergeſehene, erhebliche geſchäftliche Zwiſchenfälle u.. w. erforderlich werden und nicht wohl auf den nachfolgenden Werkfag verſchoben werden koͤnnen; dagegen kann nicht etwa ſchlechthin die Erledigung ekliger Arbeiten hierher gerechnet werden. Unter„öffentlichem Intereſſe“ iſt nicht nur das Intereſſe des Staates oder der Gemeinde, ſondern auch dasfenige des Publikums zu verſtehen. II. Die Befugniß, Reinigungs⸗ und In aubhaltungsarbeiten, durch die der regelmä ige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt iſt, Arbeiten, von denen bie Wieber⸗ uufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig iſt, ſowie ſolche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Verderbens von Rohſtoffen oder des Mißlin ens von iſſen er⸗ forderlich ſind, iſt davon abhängig gemacht, daß die genannten Arbeiten nicht an tagen vor genommen werben köunen.(8 105 0 Abf. 1 Ziffer 3. und 4) Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen iſt nach den Umſtänden des einzelnen Falles und den beſonderen Verhältniſſen der einzelnen Betriebe zu beurtheilen. Die B r Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht ſchon adurch ausgeſchloſſen, daß andere Betriebe derſelben Gattung, deren Einrichtungen indeſſen weſentlich verſchieden ſind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl aber finden die Beſtimmungen keine Anwendung, wenn und ſobald es dem Gewerbetreibenden möglich iſt, ohne erhebliche Unzu⸗ träglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältnißmäßige Opfer ſich ſo einzn⸗ richten, daß er ohne 8 kann. mmungen des en au 5 bis d— beſondere Ausnahmen zugelafſ IV. Werden Arbeiter an Sonn⸗ und Feſttagen beſchäftigt, die kraft 19 29 Vorſchrift zuläſſig ſind, ſo müſſen die Gewerbetreibenden in das im 8 1056 Abſ. 2 bezeichnete Verzei für jeden einzelnen Sonn⸗ und Feſttag, an dem eine ſolche Beſchäftigung ſtattgefunden hat, die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer der Beſchäftigung durch Angabe der Lage der Arbeits⸗ ſtunden, ſowie die Art der 1 Arbeiten eintragen. Das Verzeichniß muß über ſämmtliche während des betreffenden Kalenderfahrs auf Grund des 8 1056 vorgenommene Sontagsarbeiten Auskunft geben. Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beſchäftigen, empftehlt es ſich, das Verzeichniß nach dem auliegenden er zu führen. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten enügt es— ſofern es ſich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, ſowie um die des Betriebs handelt— nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1 bis 5 des Abf 1 des§ 105 c gegebenen Bezeichnung anzuführen, vjelmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeft ſoweit zu erſehen ſein, daß beurtheilt werden kann, Arbeiten fällt. ob ſie unter die in dieſen Ziffern bezeichneten e Die Eintragungen müſſen für jeden Sonn⸗ und Fefttag, wenn thunlich, ſpäteſtens am folgenden Wochentag vorgenommen werden. V. Während die in§ 108 0 Abſ. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Arbeiten ohne ˖ Aun iffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beſchäftigt oder terdurch am Beſuch des Gottesdienſtes gehindert werden, die im Abſ. 8 bezeichneten Rußezetten am 2. oder 3. Sonntage gewährt werden(§ 105 c Abſ.). Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweften oder dritten Sonntage zu gewähren ſei, ſteht den Gewerbetreibenden zu. 7 Für die ſleſeun dan an den nicht auf den Sonntag fallenden Feſttagen braucht ein Aus⸗ gleich durch Freilaſſung von der Arbeit am 2. oder 8. Sountag nicht gewährt zu werden,. VI. der Hergnziehung von Arbeiteriunen und jugendlichen Arbeitern zu der nach§ 105 o kraft Geſetzes gulaſfigen Sonntagsarbeft, Vgl. Bekanntmachung 1 B Ziffer u. 8. Verzeichniß Bar ie Bearen zu 2 in Jahre 188 auf Grund des§ 10886 der Gewerbe⸗Ordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten. Jaßf Angab Tag ꝗder be⸗ Namen 0 Ae Angabe der Beſchäf⸗ 15 aee der vorgenommenen Bemerkungen tigung Ardei⸗(Siehe die Anmerkung) Arbeiten ter Asatiase: Zur Eintragung der Namen der an Sonn⸗ oder Feſttagen beſchäftigten Arbelter in die Spalte 8 obigen Verzeichnſſſes iſt der Gewerbetrelben e nicht verpflichtet. Es wird be aber in der Regel empfehlen, wenigſtens die Namen derjenigen Arbeiter einzutragen, die mit den in§ 1050 Abf. 1 S0her 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beſchäftigt werden 15 andernfalls würde es dent Gewerbelreibenden häufig nicht möglich ſe 1 ehen, welchen Urbeitern die im§ 108e Abf. 3 vor eſchriebenen Ruhezeiten zu 1 en d Betrieben, die mit unregelmäßiger Waſſerkraft arbeiten ſind auch die des§ 1050 Gew.: vorgenommenen Sonn⸗ und Feſttagsarbetten in zeichniß eingetragen. Kraft der vom Bundesra ierüber iſt zu die Bekannkmachung des Reichs kanzlers vom 5. im Reichsgeſetzdlatt 1895 Rr. 4 S. 12 ff. Die Intereſſenten aus dem B baus, Hütten⸗ und Salinenwefen, der Induſtrie der Steine und Erden, der Metallverarbettu ſchin 5 der chemiſchen JIndüſtrie, der forſtwirthſchaftl. Nebenprodukte Leuchtſtoffe, Fette, und ult 00 Sceeez 8, und mc e ber werbe, w en en des ewohn 9 rkter gezwu 8 a e keritt ansörlilich an n. Wae be 2 auf ſolche Betriebe en n vorgenommen werden können, müſſen den Arbeitern, die mit den unter den tu nd Ver⸗ II. auf Grund des§ 105 d.⸗O. erlaſſenen ee. r e Fr nden e. Nin Seneral⸗Anzeiger. 3. Selte: 185 III. Die von der hüheren Verwaltungsbehörde(Bezirksrath) auf Grund des§ 105 e.⸗O. 5 getroffeneu Ausnahmebeſtimmungen bringen wir in der weiter unten folgenden beſonderen Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß. IV Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens auf Grund des J 105 f ſind durch Einzelberfügungen des Bezirksamtes für jeden Einzelfall auf diesbezüglichen Antrag der Intereſſenten zu erledigen. Mannheim, den 21. März 1895. Gr. Bezirksamt: Dr. Strauß. Bekauntmachung II. Die Sonntagsruhe in der Induſtrie betr. No. 104161. Der Bezirksrath hat in ſeiner außerordentlichen Sitzung vom 21. d. Mts. auf Srund des§ 105b, Abſ. 1 und§ 105e Gew.⸗Ordg. durch nachſtehende, rechtsverbindliche Anorduung die Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Sonntagsarbeit wie folgt feſtgeſetzt: 4. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung oder an Sonn⸗ und Feſttagen beſonders hervortretender Bedürfniſſe. 8 105e, Abf. 1 Gew.⸗Ord. 1. In Blumenbindereien wird die Beſchäftigung von Arbeitern mit dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. geſtattet: . am 1. Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtsfeiertage in den Stunden von—9 Uhr Morgens; b. an allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen aber unbeſchränkt mit Ausnahme der Stunden von—11 Uhr Vormittags— und zwar unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntage für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntage mindeſtens in der Zeit von 6 hr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nach⸗ mittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen. 2. In Gasanſtalten⸗ und Elektricitütswerken können die Arbeiter an allen Sonn⸗ und Feſttagen mit den Arbeiten beſchäftigt werden, welche für den Betrieb unerläßlich ſind und welche 5 ſchon auf Grund des§ 1050 der Gew.⸗Ord. kraft Geſetzes vorgenommen werden dürfen und zwar unter folgenden Bedingungen: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: entweder für jeden 2. Sonntag 24 Stunden, oder für jeden 3. Sonntag 36 Stunden, oder ſofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden 4. Sonnkag 85 Stunden. Ablöſungsmannſchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beſchäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablöſungsmannſchaften zu gewährende Ruhe muß das Mindeſtmaß der den ab⸗ gelöſten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 3a, In dem Bäckereigewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und ſttagen während der Stunden von 12 Uhr Nachts bis Morgens 8 Uhr und von 10 Uhr ends bis 12 Uhr Nachts, alſo während 10 Stunden, gect Im Conditoreigewerbe iſt dies ebenſo während der Stunden von 4 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags, alſo 8 Stunden, geſtattet, und zwar unter folgenden Bedingungen: Jedem Arbeiter iſt an jedem Sonn⸗ und Feſttage eine ununterbrochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Conditoreſen zu gewähren. Der Beginn dieſer Ruhezeit iſt in Bäckereien früheſtens von 12 Uhr Nachts, ſpäteſtens von 8 Uhr Morgens, in Conditoreien früheſtens von 12 Uhr Nachts, ſpäteſtens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen. Ferner iſt jedem Arbeiter mindeſtens an jedem 3. Sonntag die zum Beſuch des Gottesdienſtes Zeit frei „Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Beſtimmung zu s eine Ruhezeit von 14 bezw. 10 Stunden zuſteht, dürfen während dieſer Ruhezeit beſchäftigt werden: in 9 äckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit am nächſten Tage nothwendig ſind, ſofern ſie nach 6 Uhr Abends ſtattfinden, und nicht länger als eine Stunde dauern, in Conditoreten mit der Herſtellung und dem Austragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergeſtellt werden müſſen(Eis, Cremes u. dergl.) Bedingung zu p: Sind in Conditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr Mittags be⸗ ſchäftigt worden, ſo müſſen ſie an einem der nächſten 6 Werktage von Mittags 12 7 Uhr ab von jeder Arbeit frei gelaſſen werden. eeee 1 5755 den Bezirk Mannheim wird außerdem vom Bezirksamte geſtattet, daß in jedem E, welche bisher an Sonn⸗ und Feſttagen für ihre Kunden das Ansbacken der von ein über 16 Jahre ber die unter a frei⸗ der Beir — 5 bereiteten Kuchen oder das Braten von Fleiſch ortsüßlich beſorgten ſer Arbeiter mit jenen Arbeiten während hoͤchſtens 8 Vormittagsſtunden il gegebene 551 hinaus beſchäftigt wird. d. 7 ür Betriebe, in denen ſowohl Bäckerwaaren als Conditorwaaren hergeſtellt werden, iſt die Beſchäftigung ſolcher Arbeiter, die an Sonn⸗ und Feſttagen ausſchließlich mit der Her⸗ ſtellung von Conditorwaaren beſchäftigt werden, nach den Beſtimmungen für Conditoreien, die Beſchäftigung der übrigen Arbeiter aber nach den Beſtimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare iſt im Bezirk daszenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich 125 N von Hefe oder Sauerteig ohne Beimiſchung von Zucker zum Teig herge⸗ wird. 5 44§. In dem Fleiſchereigewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Feſttagen, ausgenommen am 1. Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtstage, ſowie am Charfreitag ge⸗ ſtattet in den Stunden von—9 Uhr Morgens und zwar unter der Bedingung, daß, wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, die Arbeiter entweder an ſedem dritten Sonn⸗ tag für volle 86 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages Aund zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbeit freigelaſſen werden. 5. In dem Barbier⸗ und Friſeurgewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Feſttagen 3. in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags b. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags rttet, über dieſe Stunde hinaus iſt eine Beſchäftigung noch inſoweit zuläſſig, als ſie bei Vor⸗ eitung von öffentlichen Theatervorſtellungen und Schauſtellungen erforderlich iſt. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Ar⸗ beiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbeit freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes be⸗ hindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 6. In den Waſſerverſorgungsanſtalten iſt die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ Feſttagen mit den Arbeiten geſtattet, welche für den Bekrieb unerlüßlich ſind. 85 5 a) Bei bloßem Tagesbetrieb: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbefter entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei zu laſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit frei zu geben. ) Bei ununterbrochenem Betrieb: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: Entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, ſofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ah⸗ löſungsmannſchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beſchäf⸗ tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablöſungsmannſchaften zu Nuhe muß das Mindeſtmaß der den abgelöſten Arbeitern gewährten Kuhe erreichen. 7. In den Badeanſtalten, ſoweit ſie nicht nur während der wärmeren Jahreszeit betrieben Aden, iß die Beſchäftigung an allen Sonn⸗ und Feiertagen nur geſtattet von Morgens bis 3 2 Ühr, am erſten Oſter⸗ Pfingſt⸗ und Weihnachtskag ſogar nur bis 12 Uhr Mittags. Einzuhalten ſind folgende Bedingungen: In denjenigen Badeanſtalten, welche nicht nur im Sommer betrieben werden(Fluß⸗ bäder), ſind die Arbeiter, ſofern die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten 5 Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder WMoche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem drikten Sonnkag die zum Beſuch des Gottes⸗ Dienſtes erſorderliche Zeit freizugeben. Auf Badeanſtalten, welche zu Heilzwecken beſtimmmt ſind, finden, wie auf Heilanſtalten überhaut, die Beſtimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe keine Anwendung. * am Beſuche des Gottesdien 5 an jedem zweiten Sonntage mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von — F. In den Aeſfuirgsbrcerden derf Jur Gerffeg— tigung ſtaktfinden an allen Sonn⸗ und Feſttagen, ausgenommen am zwetten Weihnachts⸗ und Pfingſtfeiertage, bis 6 Uhr Morgens unter der nach Herſtellung der Morzen⸗ ausgabe der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden ages ruht. Soweit ein Vertrieb der Zeitungen an Sonn⸗ und Feſttagen überhaupt ſtattfindet, 9 1 beim Vertriebe Perſonen, die bef Herſtellung der Morgenausgabe beſchäftigt geweſen ſind, verwendet werden. 9. In photographiſchen Auſtalten wird die Befchäftigung von Arbeitern a) an den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten zum 17 e der Au v0 Abede 17 Copirens und des Retouchtrens für die Zeit von Morgens 8 bis Abends 5 Uhr, b) 5 allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen zum Zwecke der Aufnahmen von Wortratis in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 11 Uhr Vorm. bis 5 Uhr Nachm. vom 1. Oktober bis 31. März von 11 Uhr Vorm. bis 3 Uhr Nachm. geſtattet. Am 1. Weihnachts⸗, Oſter⸗ und Pfingſtfeiertage hingegen darf keine Beſchaß⸗ tigung ſtattfinden. Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar ſpäteſtenz von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei zu laſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntage die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit fretzugeben. 10. Den ſogenannten Garköchen iſt die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonm⸗ und Feſttagen geſtattet unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo find die Arbeiter entweder an 1 7 55 dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweften Hälfte eines Arbeſtstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Ar frei⸗ zulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuche des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 11. In den Bierbrauereien, Eisfabriten, Moltereien ſind diejenigen Arbeiten, welche wie alle Vorbereitungsarbeiten, zur Verſorgung der Kundſchaft mit Bier, Roheis und Molkerei⸗ produken nöthig fallen, an Sonn⸗ und Feſttagen während der für den Handel freigegehenen Stunden geſtattet und zwar unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sountag mindeſtens in der Ken von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweten älfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen, enn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 12. Den Mineralwaſſerfäbriken wird geſtattet, in der wärmeren Nages dct während höchſtens 3 Stunden und zwar vor 9 Uhr Morgens, das heißt vor Beginn des Hauptgottes⸗ dienſtes die Arbeiter mit ſolchen Arbeiten zu beſchäftigen, welche zur Verſorgung der Kundſchaft erforderlich ſind. 1 13. Für das Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbe wird die Ablieferung von Erzeugniſſen des Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbes im handwerksmäßigen Betrieb an Sonn⸗ und agen bis ½9 Uhr Vormittags geſtattet. 1 Außer den sub. 4 geſtatteten Ausnahmen wird hiermit weiter geſtattet, daß: a. für die Stadt Mannheim an den beiden Sonntagen der Frühjahrs⸗ und Spätjahrs⸗ Meſſe, bezw. am Sonntage des Pferderennen's oder Maimarktſonntag, b. für die Landorte des Amtsbezirks aber an den Sonntagen des Kirchweihfeſtes Arbeiter in den Blumenbindereien, in dem Bäckerei⸗ und Conditoreigewerbe, in dem Fleiſcherei⸗ gewerbe, ſowie in den Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien und Mineralwaſſerfabriken Uber die unter A Ziffer 1, 3, 4, 11 und 12 geſtatteten Stunden hinaus, jedoch nur in ſoweit be⸗ ſchäftigt werden, als dies zur Bewältigung des an dieſen Tagen noch ganz beſonders geſteigerten Bedürfniſſes des Publikums unbedingt nothwendig iſt. Ausnahme⸗Bewilligungen für andere als vorgenannte beſondere Fälle(wie Volksfeſte und dergl.) wären jeweils rechtzeitig genug beim Vorſitzenden des Bezirksraths zu beantragen. 0 Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Waſſerkraſt. § 105 e, Abſ. 1 Gew.⸗Ordg. Die mit unregelmäßiger Waſſerkraft arbeitenden Waſſer⸗Getreidemühlen des Bezirks dülrfen an 26 Sonn⸗ und Feſttagen im Jahre ihre Arbeiter beſchäftigen, ohne weitere Beſchränkung und ohne Vorſchrift, an welchen Sonn⸗ und Feſttagen dies geſchehen ſoll! Nicht gearbeitet darf werden an dem erſten Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtstage, am Char⸗ freitag, Fronleichnamstag und an Chriſti⸗Himmelfahrt. Die Arbeiter ſind, ſ5 die Arbeiken länger als 3 Stunden dauern oder die Arbeiter es hindern, entweder an jedem 3. Sonntage volle 36 Stunden, oder der Arbeit freizulaſſen. ö Die Sonn⸗ und Feſttagsarbeiten ſind von den Gewerbetreibenden mit den in§ 105 6 Abſ. 2 Gew.⸗Ordg. bezeichneten Angaben über die Zahl der beſchäftigten Arbeiter, die Dauer 5 Beſchäftigung, ſawie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daſelbſt vorgeſchriebene erzeichniß einzutragen. D. aie e e e und Strafbeſtimmungen. Arbeiter, welche auf Grund der unter A und B aufgezählten Ausnahmebeſtimmungen mit Sonntagsarbeiten beſchäftigt werden, dürfen, wenn nicht Gefahr im Verzug iſt, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit, nicht zu ſolchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf Grund des§ 103 e Abſ. 1 Gew.⸗Ordg. vorgenommen werden und auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden. Verfehlungen gegen die Anordnungen unter Lit. 4 und C werden auf Grund des§ 148a Gew.⸗Ordg. mit Geldſtrafe bis zu 600 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft beſtraft, ſofern nicht auch andere Strafbeſtimmungen und die auf Grund des§ 366 Ziff. 1.⸗St.⸗G.⸗B. erlafſene ieg een Verordnung vom 18. Juni 1892 über die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage atz greifen. Die Bürgermeiſterümter des Landbezirls werden beauftragt, alsbald die vorſtehende Be⸗ kanntmachung in geeigneter Weiſe bekannt zu geben und zur Kenntniß der ntereſſenten zu bringen. Sie werden angewieſen, auch für Bekanntgabe der in unſerer Bekanntmachung 1 No. 10418 vom heutigen enthaltenen allgemeineren Erläuterungen zu ſorgen. Mannheim, den 21. Mroßf vofſfß. Bezirksamt: r. Strauß. dem vormittägigen Hauptgot⸗ Bekauntmachung. Die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſt⸗ tage betr. (85) Nr. 25588 II. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kennt⸗ niß, daß für Muſikaufführungen, Schau⸗ und Vorſtellungen und andere Luſtbarkeiten während der Oſterfeiertage die Beſtim⸗ mungen des§ 7 der Verord⸗ nung vom 18. Juni 1892 maß⸗ gebend ſind, wonach Die Veranſtaltung von öffentlichen Aufzügen, Mu⸗ ſikaufführungen, Schauſtel⸗ lungen, theatraliſchen Vor⸗ ſtellungen oder ſonſtigen Luſtbarkeiten unterſagt iſt: 60926 Für den ganzen Tag: am Chrifttage, an ſämmtlichen Tagen der Charwoche, wozu auch der Palmſonntag gehört, am Oſter⸗ und Pfingſtſonn⸗ tage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholiſche Konfeſ⸗ ſion Pfarrrechte hat, am Frohn⸗ leichnamstage und in Gemein⸗ den, in welchen die evangeliſche Konfeſſion Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der tesdienſte gewidmeten Zeit an den letzten drei Tagen der Charwoche Aufführungen ern⸗ ſter Mufik und an den übrigen oben bezeichneten Tagen Muſikaufführungen, welche einem höheren Jutereſſe der Kunſt dienen(Konzerte), ſowie Theater⸗Vorſtellungen ernſten 57 ſtattfinden, 1 0 6 7 551 des Polizeiſtrafgeſetzbuchs der Polizeibehörde zuſtehenden Un⸗ terſagungsbefugniß. Als ſolche ge (Konzerte ꝛc.) werden aber Mu⸗ Sne e unter freiem Himmel oder in öffentlichen Wirthſchaften nicht be⸗ trachtet und ſind daher ver⸗ boten. Mannheim, 25. März 1895. Großh. Bezirksamt. v. Grimm. 10 e, Eine Kleidermacherin, im Anfertigen von Confirmanden⸗ und Damenkleidern, ſowie in Kindergarderobe nimmt noch einige Kunden in und außer dem Hauſe an. Näheres in Buß⸗ und Bettag fällt. Jedoch dürfen außerhalb der der Expedition d. Bl. 55878 Jagd⸗Merpachtung. Mittwoch, 10. April 1895, Nachmittags 3 Uhr „ wird die Aus⸗ Dübung des Jagd⸗ rechts auf der Ge⸗ markung Oſters. gheim ca. 625 ha, theils Wald⸗„ ttttheils Feldjagd auf hieſtgem Rat⸗ haus öffentlich auf einen neun⸗ jährigen Pacht verſteigert. Der ſeitherige Jagdpacht⸗ vertrag iſt aus gewiſſen Um⸗ ſtänden unerwartet aufgelöſt worden, daher die Jagd nicht ausgeſchoſſen. 60940 Liebhaber werden eingeladen. Oftersheim, 23. März 1895. Das Bürgermeiſteramt. Ullmer. ex. CCCC Karl Leinz, Gärtner, Seckenheimerſtraße 34 empfiehlt ſich zum Anlegen und Unterhaltung von ärten, außerdem werden alle Garten⸗ Arheiten prompt, beſtens u billig ausgeführt u. bitte ich um geneigten Zuſpruch. 8838 D. P. 5331* 2 Frünjahrs-Control-Versammlungen 14895 im Laudwehr⸗Bezirk Mannheim, Bezirk des Haupt⸗ Melde⸗Amts Mannheim. Dieſelben werden mit den in Kontrole obigen Kontrol⸗ irks ſteh, in der Stadt Mannheim und der Gemeinde u 1 enden Dispoſttions Urlaubern, Reſerviſten, zwehr 1. Aufgebots, den zur Dispoſition der Erſatz⸗Be⸗ üörden entlaſſenen Mannſchaften und der Erſatz⸗Reſerve(ge⸗ übte und nicht geübte) wie folgt abgehalten: Kontrolplatz iſt der Zeughausſaal Maunheim. 1. Provinzial⸗Infauterie, ausgenommen die Sahlrteſterafpiranten; Lazarethgehülfen, Krankenträger, Krankenwärter, Militärbäcker, Büchſenmacher⸗ gehülfen, Oekonomiehandwerker und Arbeitsſoldaten. Montag, den 1. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahres⸗ Haſſe 1882. Montag, den 1. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1883. Montag, den l. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1884. Dienſtag, den 2. April 1895, Vormittags s Uhr die Jahres⸗ Klaſſe 1885. Dienſtag, den 2. April 1895, Jahresklaſſe 1886. Dienſtag, den 2. April 1895, Nachmittags 2 Jahresklaſſe 1887. Vormittags 11 Uhr die Uhr die Mittwoch, den 3. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſe 1888. Mittwoch, den 3. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1889. Mittwoch, den 3. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1890. Donnerſtag, den 4. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſe 1891. Donnerſtag, den 4. April 1895, Vormittags 11 Uhr die 2. Kavallerie. Jahresklaſſe 1892, 1893 und 1894. Donnerſtag, den 4. April 1895, Nachmittags 2 Uhr ſämmt⸗ liche Jahresklaſſen(1882—1898.) 3. Feld⸗Artillerie. Freitag, den 5. April 1895, Vormittags s Uhr die Jahres⸗ klaſſen 1882—1887. Freitag, den 5. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahres⸗ klaſſen 1888—1898. 4. Jäger, Fuß⸗Artillerie und Eiſeubahn⸗ und Luft⸗ ſchiffer⸗Truppen. Freitag, den 5. April 1895, Nachmittags 2 Uhr ſämmt⸗ liche Jahresklaſſen(1882—1893.) 5. Train(dazu gehören Krankenträger und Militär⸗ bäcker) und Veterinär⸗Perſonal Samſtag, den 6. April 1895, Bormittags 8 Uhr die Jahres⸗ Haſſen 1882—1887. 5 Samſtag, den 6. April 1895, Bormittags 11 Uhr die Jahresklaſſen 1888—1894. 6. Sanitäts⸗Perſonal wärter ꝛc.) werker, Büchſenmachergehülfen und Arbeitsſoldaten. Samſtag, liche Jahres (Lazarethgehülfen, aſſen 1882—1898. 2. Garde, Pioniere, Marine und die zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Maunſchaften aller Waffen. Vormittags 11 Uhr ſämmt⸗ amſtag, den 13. April 1895, liche Jahresklaſſen 1882—1894. 75 Ausgenommen von dieſen Frühjahrs⸗Kontrolverſamm⸗ lungen ſind diejenigen Mannſchaften der welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September einge⸗ treten ſind. S. Erſatz⸗Reſerviſten aller Waffen. Samſtag. den 20. Aprif 1895, Vormitlags 8 Uhr die Jahresklaſſen 1892, 1893 und 1894(4872, 73 u. 74 geborene). den 20. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Samſtag. Jahresklaſſe 1891(1871 geb.) 8 Samſtag, den 20. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1890(1870 geb.) Montag, den 22. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahrs⸗ Haſſe 1889(1869 geb.) Montag, den 22. Jahresklaſſe 1888(1868 Abbe Montag, den 22. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1887(1867 geborene), „Dienſtag, den 28. April 1895, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſe 1888(1866 geborene). „Dienſtag, den 28. April 1895, Vormittags 11 Uhr die Jahresklaſſe 1884 und 1885(1864 und 65 geb.) Dienſtag, den 23. April 1895, Nachmittags 2 Uhr die Jahresklaſſe 1882 und 1883(1862 und 63 geb.) Die Maunſchaft hat ſich unter Mitbringung ihrer Mili⸗ tär⸗Papiere pünktlich zu geſtellen. Verfäumniſſe und das Erſcheinen zu einer unrichtigen Kontrol⸗VWerſamm⸗ lung haben die geſetzlichen Strafen zur Folge. Königl. Bezirks⸗Kommando Maunheim. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß. annhe im, den 25. März 1895. Großh. Bezirksamt. Dr. Schmid. Hypotheken-Darlehen aà 3% 4 bis 4½ empftehlt der Vertreter verſchiedener größerer Geldinſtitute. Louis Jeselsohn, I. I3, 13. 60169 Unser BWmptoir be- findet sich von heute ab 60449 FSNr. 20 neben der Postf. rerd. Baum&. 00. Hausenbwüäferungen werden gut und billig ausgeführt durch Bouquet& Ehlers vormals Bonquet, Kurt& Böttger. Kranken⸗ Zahlmeiſter⸗Aſpiranten Oeconomie⸗Haud⸗ den 13. April 1895, Vormittags 8 Uhr ſämmt⸗ Jahresklaſſe 1883, Mannbeim, 30. März. , 9 27! fre Ngolaz Duneß, Haben ¹ 0 Aalen 080.—— dene S laMuν 2 Aleinperkauf für Mannpeim und Ludwigshafen. Schuhe und Stiefel auch in billigen und ganz billigen Fabrikaten. Große Auswahl Sommerarkikel?! Schuhe, Stiefel u. Pautaffel für Herren, Damen u. Kinder. Schulſtiefel für Knaben und Mädchen. Jagdſtiefel, Reitſtiefel Waſſerſtiefel, Sportſchuhe Geſellſchaftsſchuhe Promenadeſchuhe. 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