% ime iSar oeerrSedeln rrr neeeeen Nothſtandes— enthalten ſind in dem dritten Bericht der Kommiſſiön für das Jiuftizweſen des preußiſchen Abgeorduetenhauſes. Dort kommt die Kommiſſion zu dem einſtimmigen Beſchluß: Telegramm⸗Adreſſe: „Journal Mannheim.“ In der Poſtliſte eingetragen untel Nr. 2672. Abonnement: 60 Bfa. mouatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Quartal, Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg, 7 der Stadt Maunheim und Umgebung. (Mannheimer Volksblatt; (106. Jahrgang.) Verantwortlich: för den polit. und allg. Theſt: Chef⸗Redakteur Dr. H. Lagler. für den lok. und prov. Theils Ernſt Müller. für den Inſeratentheil: Apfel. 11 5 250 otationsdruck und Verlag d⸗ Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Typographiſche 8 (Das, M 8 5 5 5 Das„Mannheimer 11 Weee Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. iſt kasbeliſchen Doppel⸗Nummern 5 Ufg⸗ E 6, 2 Stleſenſtr aud perbrritetüit Zeitung in Maunßtin und Amgrbnng. E 6, 2 fanmilich an Ne 5 Nr. 28. Mittwoch, 29. Januar 1896.(Geltphan⸗Ar. 218.) der Bauhandwerker vorhanden iſt, und daß es erwünſcht iſt,] des Bauunterneßmers, des Bauſpekulanten, der in Saus und]an. Bei Mobilien iſt in§ 637 des bürgerlichen Geſetzbuchs Zweites Blatt. wenn den auf dem Gebiete des Bauweſens hervorgetretenen Braus vom Gelde anderer Leute lebt. Sie ſind aber vor geſagt, daß der Unternehmer wegen ſeiſer 115 —————— Uebelſtänden im Wege der Geſetzgebung entgegengetreten wird. ahem nicht in der Lage, dem Gegenkontrahenten Bedingungen f Rede des Reichstags⸗Abgeordneten Herrn Ernſt Baſſermann. (21. Sitzung des Reichstags am 22. Januar. Begründung des Antrags Baſſermann u. Gen. wegen Sicherung eines Hypothekariſchen Vorrechts für Baulieferungen und Bau⸗ arbeiten ꝛc.) Meine Herren, man hat dem von uns geſtellten Antrage gegenüber den Vorwurf erhoben, daß derſelbe inopportun ſei angeſichts der Thatſache, daß das bürgerliche Geſetzbuch nun⸗ mehr vorliegt und daß dieſe Materie in demſelben durch Ein⸗ 'kräumung eines Titels zu einer Sicherungshypothek an Bau⸗ grundſtücken im§ 638 geregelt iſt. Ich halte dieſen Vorwurf für unbegründet angeſichts der Erwägung, daß hoffentlich das bürgerliche Geſetzbuch in dieſer Seſſion zur Verabſchiedung gelangen wird, während die hier behandelte Materie zur Zeit eine ſehr umſtrittene iſt, ſodaß wir annehmen können, daß immerhin noch geraume Zeit ins Land gehen wird, bis die Meinungen ſich darüber geklärt haben werden, in welcher Weiſe den Bauhandwerkern zu ihrem Rechte verholfen werden kann. Ich verweiſe auf die Thatſache, daß heute ca. 25 Vorſchläge zur Löſung der Frage vorliegen; ſie ſind nunmehr vermehrt in dieſen letzten Tagen durch einen Vorſchlag des Abgeordneten Wal⸗ brecht, der im preußiſchen Abgeordnetenhauſe eingebracht worden iſt. Aber auf der anderen Seite bin ich der Anſicht, daß die Frage gelöſt werden muß, inwieweit Bauhandwerker zu ſchützen ſind gegen Verluſte, die ſich durch Bauſchwindel und Speku⸗ lationen ungerechtfertigterweiſe treffen, und daß die wirth⸗ ſchaftlichen Vedürfniſſe auch in dieſer Richtung bei dieſer Ge⸗ ſetzesmaterie ſich als ſchwerwiegender erweiſen werden als entgegenſtehende juriſtiſche Bedenken. Auch die verbündeten Regierungen haben ja den Nachweis geliefert, daß trotz des bürgerlichen Geſetzbuchs im Wege der Spezialgeſetzgebung einzelne Materien ausreichen und zur Verabſchiedung kommen müſſen. Ich verweiſe auf das Geſetz wegen des unlauteren Wettbewerbs. Das iſt ein Spezialgeſetz mit zivilrechtlichem Inhalt neben dem ſtrafrechtlichen, welches eingebracht iſt, trotzdem das bürgerliche Geſetzbuch vorliegt, und trotzdem in dem bürgerlichen Geſetzbuch in§ 810 das Grundprinzip des unlauteren Wettbewerbs ausgeſprochen iſt, indem dort geſagt iſt, daß ſchadenerſatzpflichtig Derjenige wird, der wider die guten Sitten handelt. Es hätte alſo ſehr wohl der unlautere Wettbewerb, ſoweit zivilrechtliche Fragen in Betracht ſtehen, ſeine Löſung auch ſinden können in dem bürgerlichen Geſetz⸗ buch, und trotzdem haben die verbündeten Regierungen den Weg eines Spezialgeſetzes gewählt. Auch von anderen Frak⸗ tionen h aben wir Anträge, die dieſe Seſſion beſchäftigen 5 eeeeee eeee 2 5455 D Io 85 8 1 n Fraktion und auf die Anträge der ultramontan der freiſinnigen Partei über Schaffung der Berufsvereine, in welchen Vorſchlägen auch zivilrechtlicher Inhalt ſteckt. Ich bin der Anſicht, daß die Rechtsentwickelung mit dem bürger⸗ lichen Geſetzbuch nicht ſtehen bleiben wird, ſondern daß die Bedürfniſſe des Verkehrs, des vielgeſtaltigen modernen Lebens auch, nachdem das bürgerliche Geſetzbuch in Kraft getreten ſein wird, immer neue Rechtsformen erfordern wird. Wir ſtehen, meine Herren, vor der nicht zu leugnenden That⸗ ſache, daß eine große Bewegung in Handwerkerkreiſen gegen den Bauſchwindel ſich überall in Deutſchland geltend macht, und dieſe Bewegung knüpft an an thatſächlich vorhandene Mißſtände, zuerſt beginnend in den größten Städten, ſich, aber von da weiter ausdehnend auf Staädte von kleineren Dimenſionen. Was das Maß der Bewegung in den intereſſirten Kreiſen anlangt, ſo möchte ich einmal verweiſen auf die wiederholten Petitionen des Innungsverhands deutſcher Baugewerksmeiſter, in denen ein beſſerer Schutz der Bauhandwerker verlangt wird, ſodann auf die Reſolutton, die der Allgemeine deutſche Handwerkertag in Halle im Jahre 1895 beſchloſſen hat. Der ſehr lebhafte Ton dieſer Reſolution beweiſt, wie hochgradig die Erregung in den betheiligten Kreiſen geworden iſt. Da iſt geſagt: Der 8. Allgemeine Handwerkertag proteſtirt auf das entſchiedenſte dagegen, daß die Beſeitigung des Bau⸗ ſchwindels durch geſetzgeberiſche Maßnahmen bis zur Einführung des bürgerlichen Geſetzbuchs verſchleppt werden ſoll, und gibt ſeiner tiefſten Indignation dar⸗ über Ausdruck, daß dieſem ſchamloſen Schwindel gegen⸗ über die verbündeten Regierungen bis jetzt noch kein Mittel der Abhilfe zu finden wußten. Der Handwerker⸗ tag ſpricht die beſtimmte Erwartung aus, daß die Periode der Erwägungen endlich einmal ein Ende nimmt und von Veranſtaltungen überflüſſiger, nutz⸗ loſer, dilatoriſcher Enquelen ernſtlich Abſtand genommen wird. Ich verweiſe weiter darauf, daß der Bund für Bodenbeſitz⸗ kreform in den letzten Jahren wiederholt ſich mit dieſer Frage beſchäftigt und die geſetzgeberiſche Regelung im Sinne einer beſſeren Sicherſtellung der Bauhandwerker verlangt hat. Ich verweiſe darauf, daß der Verband deutſcher Gewerbevereime, alſo derjenigen Gewerbevereine, die auf dem Standpunkt der Aufrechterhaltung der Gewerbefreiheit ſtehen, Gegner des Befähigungsnachweiſes und wohl auch der Zwangsinnungen ſind, ſich in gleichem Sinne ausgeſprochen haben. Auf dem Verbandstage in Kaſſel, der im Jahre 1895 ſtattgefunden hat, iſt einſtimmig eine Reſolution angenommen worden, die dahin geht, daß den Bauhandwerkern die durch den Bau ge⸗ ſchaffene Werthvermehrung zu Gute kommen müſſe, daß dieſe Werthvermehrung nicht zum Nachtheil der Bauhandwerker anderen Gläubigern zu Gute kommen darf. Ich verweiſe weiter auf die Ergebniſſe der heſſiſchen Enquetetommiſſion, perufen von der Großherzoglich heſſiſchen Regierung, und auf Die Verhandlungen der Handelskammern von Braunſchweig, Boslar, Göttingen, Halberſtadt u. ſ. w. die im Jahre 1894 in Braunſchweig ſtattgefunden haben. Auch die Handels⸗ kammern haben ſich dafür ausgeſprochen, daß eine geſetzliche Regelung der Frage in anderem Sinne, als ſolche heute in den meiſten deutſchen Staaten beſteht, anzuſtreben iſt. Der Vorſchlag geht dahin, daß die Hypotheten für Bauhand⸗ werker allen anderen dergleichen Belaſtungen vorgehen ſollten mit Ausnahme derjenigen, die vor Ertheilung der Bau⸗ konzeſſion eingetragen ſind oder auf öffentlichen Titeln be⸗ ruhen. Ich verweiſe dann weiter auf die Anerkenntniſſe eines wenn ich mich ſo ausdrücken darf—, wie ſie Es wird allgemein anerkannt, daß im Intereſſe der Erhaltung des Bauhandwerkerſtandes ein Schutz des⸗ ſelben gegen Benachtheiligung bei Lieferung von Bau⸗ arbeiten anzuſtreben iſt, weil der Bauhandwerker nicht in der Lage iſt, Zug um Zug, wie bei Kaufgeſchäften, ern, vielmehr genöthigt iſt, mit ſeiner Lieferung und dadurch in eine ſchwierige Lage der gegenüber geräth. ich preußiſchen Juſtizmini⸗ en holtz Und endlich kann ich verweiſen auf die Erklärung des Königlich preußiſchen Juſtizminiſters Herrn Schönſtedk vom 27. März 1895, der geſagt hat: die Sache wird nicht ruhen, es wird vielmehr mit allen Mitteln nach einem befriedigenden Reſultat geſucht werden müſſen. Es hat zufolge deſſen angeſichts der vorhandenen nicht zu leugnenden Mißſtände das preußiſche Herrenhaus zweimal eingelaufene Petitionen der Königlichen Regierung zur Be⸗ rückſichtigung überwieſen, und während das Abgeordnetenhaus in früheren Seſſionen zweimal zu einem Uebergang zur Ta⸗ gesordnung gekommen iſt, iſt im Jahre 1895 ein veränderter Standpunkt hervorgetreten, indem in dieſem Jahre das Ab⸗ geordnetenhaus gleichfalls die Petition der Regierung zur Er⸗ wägung überwieſen hat,— ein Beweis dafür, wie die Idee der Nothwendigkeit einer Beſſerſtellung der Bauhandwerker ſich immer mehr durchringt. Nun, meine Herren, was das ſtaliſtiſche Material an⸗ langt und die Frage, wie hoch ſich die Verluſte der Bau⸗ handwerker in Folge Subhaſtation belgufen, ſo liegt ein ab⸗ ſolut zuverläſſiges ſtatiſtiſches Material nicht vor. Es haben aus Anlaß mehrerer Fälle von Selbſtmord fleißiger Hand⸗ werker, aus Anlaß des Selbſtmords des Malers Seeger, Ver⸗ ſammlungen ſtattgefunden, in denen angeregt wurde, ſtati⸗ ſtiſches Material zuſammenzubringe!n, und einzelne Ziſſern liegen beute vor, insbeſondere über Berlin, aber auch über Hamburg und Halle. Es iſt im preußiſchen Herrenhauſe vom Oberbürgermeiſter Bender(Thorn) konſtatirt worden, daß der Bauſchwindel ſich bereits ausgedehnt hat auf die Städte Bochum, Kaſſel, Braun ſchweig, Köln, Frankfurt a. M. Nach dem Bericht des Ab⸗ geordneten Schuhmacher im preußiſchen Ahgeordnetenhauſe haben im Jahre 189091 nach den Zahlen des Bundes für Bodenbeſitzreform die Verluſte in Berlin ſich auf eirea 25 bis 30 Millionen für die Bauhandwerker belaufen; im Jahre 1890/1 ſind von 186 Häuſern, die auf den Grundſtücken von Wöhlert, Borſig und Schwarglkopff erbaut wurden, nur 6 nicht ſubhaſtirt worden, 180 verſielen der Subhaſtation. Die Neu⸗ bauten in der Stralſunderſtraße bis zur Nordbahn ſind nach demſelben Bericht ſämmtlich ſubhaſtirt worden. Daß bei der⸗ artigen Subhaſtationen die Bauhandwerker ſelbſtverſtändlich immer ſehr erheblich betheiligt ſind, das liegt klar zu Tage. Statiſtiſche Zahlen aus Berlin weiſen nach, daß im Jahre 1890 ſubhaſtirt wurden 133 Bauten, 1891 242, 1892 356 und 1893 371. Welche Leute nun theilweiſe unter den Bauunternehmern, die ja die perſönlichen Schuldner des Handwerkers ſind, von denen er aber ſehr oft nichts zu bekommen weiß, ſich befinden, ergeben weiter die Zahlen, daß im Jahre 1891 29 pCt. der ſchlagen haben, wodurch der Kaſſe ein Verluſt von 19,000 M. zuging; das ſind alſo die Beiträge, die ſie ihrerſeits von den Arbeitern einkaſſirt haben. Im Jahre 1892 ſtieg die Prozent⸗ ziffer der Bauherren, die die Pfennige der Arbeiter unter⸗ ſchlagen haben, ſogar auf 32 pCt. Die Anmeldungen, die bis zum Juli 194 für Berlin gemacht ſind, belaufen ſich auf 2,296,000 Mark Verluſte der Bauhandwerker. Es iſt ja ſelbſt⸗ verſtändlich, daß immer nur ein Theil ſolche Verluſte anmeldet; die wirklichen Ziffern werden alſo weit, weit größer ſein. Eine Statiſtit von Hamburg, von Peterſen aufgemacht, weißt nach, daß im Jahre 1890 dort 154, 1891 240 Neu⸗ bauten ſubhaſtirt wurden. Es ſind im Ganzen dabei verloren gegangen 3,959,000 Mark, und man geht, wie hier geſagt iſt, nicht irre, wenn man annimmt, großer Theil dieſer Summe auf die Bauhandwerker entfällt, In den Jahren 1881 bis 1891, alſo für einen Abſchnitt von 10 Jahren, ſind in Hamburg an 1859 bebauten Grundſtücken, die ſubhaſtirt wurden, im Ganzen 31½ Millionen verloren gegangen. Dann verweiſe ich auf die Erhebungen des Hallenſer Handwerkertages. Auch dort hat man ſich bemüht, Verluſt⸗ liſten beizubringen. Es ſind im Ganzen 57 Liſten eiugereicht worden mit den erforderlichen Nachweiſen; dieſe ergeben einen Bauhandwerkerverluſt von. 195,000 Mark, und es wird gleichzeitig die Bemerkung beigefügt, daß das ungefähr ein Drittel des Geſammtverluſtes darſtellen dürfte, ſo daß dort in einem Jahre cg. 1 Million den Bauhandwerkern verloren gegangen iſt. Nun, meine Herren, es hat der Reichstag ſich mit dieſer Frage gelegentlich anderer Geſetzgebungsmaterken auch ſchon beſchäftigt, und zwar aus Anlaß der Ankräge des Zentrums wegen Abänderung der Konkursordnung. Die damaligen Redner, die in der Sitzung vom 9. Jannar 1894 ihre Meinung ausſprachen, die Herren Rintelen, Singer, Träger und Gröber, haben im Weſentlichen die Mißſtände damals ſchon vollſtändig anerkannt und nach einer Möglichkeit geſucht, wenigſtens im Konkursverfahren eine Abhilfe zu ſchaffen und — nach einem Vorſchlage des Herrn Abgeordneten Rintelen — unter Umſtänden den Bauhandwerker zu einem bevorrech⸗ ligten Gläubiger zu machen. Es iſt vom Herrn Abgeordneten Gröber damals ſchon darauf hingewieſen worden, daß damit die Frage endgiltig nicht gelöſt werden kann, ſondern daß eine entſprechende Löſung erſt dann erzielt wird, wenn man den Bauhandwerkern ein dingliches Recht am Bau einräumt. Meine Herren, wir hielten es unter dieſen Umſtänden für wünſchenswerth, nachdem das preußiſche Abgeordneten⸗ haus wiederholt wenigſtens in Kommiſſionsberathungen mit der Frage befaßt war, und nunmehr immer weitere Kreiſe in Mitleidenſchaft gezogen werden, dieſe Mißſtände auch hier im Reichstag einer Erörterung zu uuterziehen. Es wird dieſe Erörterung dazu dienen, einmal die Schmerzen der Bethei⸗ ligten zum Ausdruck zu bringen; ſie ſoll auch dazu dienen, die Meinungen zu klären und den Weg, der geſetzgeberiſch einzuſchlagen iſt, um den Mißſtänden abzuhelfen, zu finden und weiter den verbündeten Regierungen den Auſtoß zu geben, einer geſetzgeberiſchen Regelung nahe zu treten. Man hat geſagt, man ſolle die Materie der Partikulargeſetzgebung überweiſen;— ich kann einen Grund für dieſe Anſicht nicht anerkennen. Es ſind das Schmerzen, die in allen großen Städten des Deutſchen Reichs, einerlei ob ſie in Preußen oder anderwärts liegen, laut werden; es iſt eine eivilrecht⸗ liche Materie, und weßhalb dieſe eivilrechtliche Materie aus dem Rahmen der Reichsgeſetzgebung ausſcheiden ſoll, iſt mir nicht erſichtlich. Der von uns geſtellte Antrag zerfällt in zwei Theile: er verlangt einmal, daß die verbündeten Regierungen der Frage der Sicherſtellung der Bauhandwerker nahe treten, und gibt zweitens zu erwägen einen ſpeziellen gefetzgeberiſchen Gedanken Es wäre nun vor den Erörterungen die Frage vorauszuſchicken: können die Bauhandwerker nicht im Wege der Selbſthilfe dieſe Mißſtände beſeitigen, oder iſt das nicht möglich, muß die Geſetzgebung einſetzen? Man ſagt: die Bauhandwerker ſollen nur mit kreditfähigen Leuten abſchſießen, dann werden ſie auch zu ihrem Gelde kommen. Meine Herren, das iſt ein ſehr billiger Troſt, der aber den thatſäch⸗ lich vorhandenen Wirthſchaftsverhältniſſen in keiner Weiſe entſpricht. Die Bauhandwerker ſind zunächſt vielfach über⸗ haupt gar nicht in der Lage, zuverläſſige Erkundigungen über die Ereditfähigkeit ihres Gegenkontrahenten einzuziehen werden in großen Städten zweifellos ſehr häufig getäuſcht über die Vermögenslage durch das ganze äußere Aufkreten daß jedenfalls ein dann gefördert wird, wenn man aus dem Rahmen der all⸗ durch gerichtliche Taxatoren wird der Werth der Bauſtelle durch privatrechtlichen Vertrag kein Verzicht auf dieſes Vor⸗ Erfolg— ich darf das an einem Beiſpiel ſagen—, daß, nur 10,000 Mark werth iſt, und auf der Liegenſchaft ein Bau vosſchreiben zu können und von ihm eine Sicherſtellung oder Kaution zu verlangen. Sie ſind die wirthſchaftlich Schwä⸗ cheren, und die Konkurrenz im Bauhandwerk ſorgt dafür, daß derjenige, der Bedingungen ſtellt, ſehr raſch von der Bild⸗ fläche verſchwindet und dem Konkurrenten Platz macht, der weniger ſkrupulös iſt und den Bau übernimmt. Die Konkur⸗ renz erzwingt die Annahme heutzutage unter ungünſtigen Be⸗ dingungen. Vielfach iſt der Bauhandwerker genöthſigt, die Arbeit zu nehmen, um überhaupt Arbeit zu bekommen, um nicht in der Lage zu ſein, ſeine Arbeiter zu entlaſſen. Die weitere Frage wäre die, ob die Beſtimmung des bür⸗ gerlichen Geſetzbuchs im§ 638 nicht genügenden Schutz für dle Bauhandwerker bietet. Es iſt das der Vorſchlag, daß der Bauunternehmer einen Litel zu einer Sicherheitshypothek ein⸗ geräumt bekommt. Um dieſe Frage beantworten zu können, wäre ein Blick zu werfen auf die typiſchen Fälle des Bau⸗ ſchwindels. Dieſe typiſchen Fälle ſind den Herren bekannt; ich kann das kurz machen. Ein mittelloſer Bauunternehmer kauft den Bauplatz ohne Anzahlung oder mit einer ſehr ge⸗ ringen Anzahlung; er nimmt, um den Bau herſtellen zu kön⸗ nen, ſofort eine Kautionshypothek auf. Gewöhnlich iſt der⸗ jenige, der das Geld darleiht, entweder der frühere Eigen⸗ thümer des Bauplatzes oder eine mit ihm in Verbindung ſtehende Perſon. Von den Baugeldern, die nunmehr in zwei⸗ ter Hypothek neben der Kaufgelderhypothek zum Grundbuch eingetragen ſind, wird ein Theil zur Bezahlung der Banhand⸗ derker verwendet, der Reſt ſehr vielfach vom vermögensloſen Bauunternehmer für eigene Bedürfniſſe oder zur Zahlung der Schulden verbraucht. Das ſind Bilder, wie ſie in einer Reihe von Fällen feſtgeſtellt worden ſind, insbefondere auch ſich vorfinden in den typiſchen Beiſpielen, die von der Han⸗ delskammer in Braunſchweig zuſammen geſtellt worden ſind. Nun kommt der Krach, die Subhaſtation des Baugrundſtücks. Die Handwerker haben mittlerweile ihre Arbeit und ihre Materialien in den Bau hineingeſteckt und dadurch das ganze Grundſtück werthvoller gemacht. Bei der Subhaſtation wird in der Weiſe vertheilt, daß in erſter Reihe gewöhnlich ein kleinerer Theil der Kaufgelderhypothek kommt, in zweiter Reihe die Baugelderhypothek und drittens der Reſt des Kauf⸗ preiſes; und damit iſt gewöhnlich die Sache erledigt. Die Bauhandwerker gehen leer aus; ein Theil des Kaufpreiſes wird ſehr oft nicht einmal gedeckt. In anderen Fällen iſt das eine Spekulationsbank, die an vorgeſchobene Perſonen verkauft, dies ſind ſehr oft abſolut vermögensloſe Leute; die Bank beleiht das Grundſtück. Im übrigen ſpielt ſich der Vorfall genau ſo ab, wie ich den erſten Fall geſchildert habe. Die Bauhandwerker vermehren den Werth der Liegenſchaſt, erhöhen die Sicherheit der anderen Gläubiger und gehen ſelbſt die, daß beiſpielsweiſe ein Bankhaus für den Kredik, den es einem Spekulanten oder vielleicht auch einem Kaufmann, der nicht ſpekulirt, einräumt, deſſen ſämmtliche Liegenſchaften hypothekariſch belaſtet. Nun unternimmt der Mann, ſo lange er noch in guten Vermögensverhältniſſen iſt, einen Neubau, verltert während dieſer Zeit ſein Vermögen; das Grundftlick kommt in Subhaſtation, und der ganze Mehrwerth, der durch die Bauhandwerker geſchaffen iſt, verfällt der hypochekariſchen Belaſtung, die von Seite des Bankhauſes für die Kreditge⸗ währung auf die Liegenſchaft gewährt worden iſt. So ſtehen wir vor der Thatſache, daß der durch die Bauhandwerker hervorgerufene Effekt, daß die Liegenſchaft durch ihre Arbeit und durch ihre Materialien mehr werth geworden iſt, viel⸗ fach von den Spekulanten geſchluckt wird, von den Baubanken geſchluckt wird, während die Baugelder nicht vollſtändig an die Handwerker zur Auszahlung kommen, während diefe theil⸗ weiſe von dem vermögensloſen Bauunternehmer verpraßt oder in anderer Weiſe verbraucht werden, und die Bauhand⸗ werker das Nachſehen haben. Dieſen Uebelſtänden hilft der Vorſchlag des bürgerlichen Geſetzbuchs, der Vorſchlag der Einräumung einer Sicherheitshypothek, nicht ab und zwar aus dem einfachen Grunde, weil zur Zeit der Eintkagung dieſer Hypothek die Liegenfchaften belaſtet ſein werden, ein⸗ mal mit der Kaufgeldhypothek, die den Werth des Grund⸗ ſtücks oft weit überſteigt, und dann mit der Hypothek für die Baugelder. Meiner Anſicht nach hat die Geſetzgebung die Pflicht, einem derartigen Zuſtande ein Ende zu bereiten. Der verſtorbene Reichsgerichtsräth Dr. Bähr, der ja mit dieſer Frage ſehr viel ſich beſchäftigt hat, ſagt in einem Aufſatz: Der gegenwärtige Zuſtand, wo ein ſchlauer Hypothe⸗ kengläubiger den armen Bauhandwerkern das mit ihrem Material und ihrer Arbeit erbaute Haus vor ihren Au⸗ gen wegnimmt und deſſen Werth in die Taſche ſteckt, iſt eine ſo abſcheuliche Ungerechtigkeit, daß man um jeden Preis eine gerechte Löſung ſuchen muß. Was nun den von mir geſtellten ſpeziellen Ankrag anlangt, der einen Weg weiſen will, auf welchem die Frage geſetz⸗ geberiſch geregelt werden könnte, ſo will ich bemerken, daß es der Wege ſehr viele ſind, die vor eſchlagen ſind, daß aber die Frage doch jedenfalls meiner Anſicht nach am beſten gemeinen Erörterung weiter geht auf detaillirte Vorſchläge. Der von mir gemachte Vorſchlag iſt ſo gedacht: es wird beim Baubeginn die Liegenſchaft— und zwar einerlei, ob ſte mit Gebäuden beſetzt iſt oder nicht— gerichtlich abgeſchätzt; ſeſtgelegt. Gegen dieſe Taxation iſt meiner Anſicht nach ein Beſchwerderecht einzuräumen für diejenigen, die von der Taxation betroffen werden, alſo in erſter Reihe für die Hypothekargläubiger. Dieſes Beſchwerderecht findet ja ſeine Analogie in dem Subhaſtationsverfahren. Auch dort wird die Liegenſchaft eingeſchätzt, und der Schuldner hat gegen die Werthſchätzung ein Beſchwerderecht. Jch wäre nicht der An⸗ ſicht, daß der Austrag über den reellen Werth des Grund⸗ ſtücks im Prozeßweg zu ſuchen iſt, ſondern ich würde im In⸗ teteſſe ſämmtlicher Betheiligten das abgekürzte Verfahren der Beſchwerde nach Maßgabe unſerer Zivilprozeßordnung wählen. Iſt der Bau fertiggeſtellt, dann erfolgt eine zweite Schätzung, und die Differenz zwiſchen der erſten und ziweiten Schätzung iſt der Mehrwerth, der meiner Anſicht nach dem ausſchließ⸗ lichen Zugriff der Bauhandwerker unterliegen müßte. Die einzelnen Bauhandwerker und Arbeiter wären aus dieſem Mehrwerth pro rata ihrer Forderungen zu befriedigen; dieſe Vorſchriften find als zwingendes Recht einzuführen, ſodaß recht ausgeſprochen werden könnte. Das hätte den praktiſchen wenn Jemand eine Liegenſchaft kauft um 15,000 Mark, die erſtellt wird mit einem Aufwand von 20,000 Mark, dann iſt die Liegenſchaft belaſtet mit 35,000 Mark, wenn auf den Kaufpreis keine Anzahlung geſchehen iſt. Nun kommt die Subhaſtation; bei der Subhaſtation werden nur 30,000 Mark erlöſt in dieſem Fall würde der Belrag von 5000 Mark, der über den vollen Werth der Bauſtelle bezahlt iſt, in Verluſt gerathen, die Bauhandwerker dagegen kämen zu ihrem vollen Betrag. Das Prinzip des Antrags iſt das einfach juriſtiſche Prin⸗ zip der versio in rem, daß der Mehrwerth, der durch Arbeit und die Einbringung der Materialien geſchaffen iſt, demjenige Geſetzgebung in obiger Richtung ſich entwickel Anſicht nach die, daß es dann einen gemeinſamen Arbeiten und Auslagen ein geſetzliches Pfandrecht an den von ihm gefertigten oder ausgebeſſerten, noch in ſeiner In⸗ habung befindlichen beweglichen Sachen des Beſtellers hat. Es ſoll, durch den von mir gemachten Vorſchlag, der Bau⸗ handwerker alſo eine geſetzlich entſtehende ſtillſchweigende Hypothek eingeräumt bekommen; aber, meine Herren, dieſe Hypbthek müßte in einem beſtimmten Zeitraum zur EGintrag⸗ ung gelangen, meiner Anſicht nach in einer Friſt, die man eventuell niedrig greifen könnte im Jutereſſe einer möglichſt raſchen Wiederherſtellung der Klarheit des Grundbuchs, viel⸗ leicht in einem Mongt nach Ferligſtellung des Baues, nach anderen Vorſchlägen in 3 oder 6 Monaten. Ich kann mich, was die von wir gewählte Konſtruktion anlangt, darauf berufen, daß dieſelbe von juriſtiſchen Autori⸗ täten vor geraumer Zeit gebilligt worden iſt; es find das dis Neofeſ Dernburg, der vorgenannte Reichsgerichtsrath Bähr, Profeſſor Giercke und endlich in fehr eingehenden Auffätzen in den Conradſchen Jahrbüchern der jetzige außerordentliche Profeſſor an der hieſigen Univerſttät Dr. Dertemannm. Auch die Reichszivilgeſetzgebung erkennt im Ein uührungs⸗ geſetz die Berechtigung des Grundſatzes an einer Stelle an, und zwar im Anſchluß an Beſtimmungen des preußiſchen Ce⸗ ſetzes. In Art. 37g— ich weiß nicht, ob die Nummerirung geblieben iſt— iſt im Einführungsgeſetz geſagt: 5 Unberührt bleiben die geſetzlichen Vorſchriften, welche einer Geldrente, Hypothek, Grundſchuld oder Renten⸗ ſchuld, die dem Stgat oder den öffentlichen Anſtalten wegen eines zur Verbeſſerung des belaſteten Grund⸗ ſtücks gewährten Darlehns zuſteht, den Vorrang vor 5 anderen Belaſtungen des Grundſtücks einräumen. Alſo auch hier iſt dieſer Grundſatz der versio in rem an erkannt. 5 Es ſind andere Vorſchläge gemacht worden. Einer ſteht heute auf der Tagesordnung: der Vorſchlag des Herrn Ab⸗ geordneten Liebermann von Sonnenberg, der weiter geht als der von mir gemachte Vorſchlag, der den Bauhandwerkern ein unbedingtes Vorrecht einräumen will vor allen hypo⸗ thekariſchen Belaſtungen mit Ausnahme derjenigen, die auf öffentlichem Rechte beruhen. Meine Hien das geht meiner Anſicht nach zu weit und würde die illigkeit verletzen; dem auf den Bodenwerth, der dor Beginn des Baues vorhandze iſt, hat der Bauhandwerker abſolut keinen Auſpruch. Die Bodenwerth, der vor dem Beginn des Baues vorhanden iſt, müßte meiner Anſicht nach in der That den Hypothekengläu bigern verbleiben. Meine Herren, was gegen den von mir gema ſo iſt der erſte Einwand nun die Einwendungen anlangt, chten Vorſchlag erhoben worden ſi ö der, daß dieſer Antrag die puplie lidles des Grundbuchs verletze, dadurch, daß ſich 1 Hypothek, ein Vorzugsrecht daß dieſes Bedenken 1 gewiſſe Durchbrechung des Pr zips Grundbuchs in dem Antrage liegt, iſt nich 5 anen, es wird ſich nur fragen, ob die juriſtiſchen Bed ken hi mehr wiegen als die wirthſchaftliche Nothwendigkeit, die Sicherung der Bauhandwerker Heefdränggt:! Ich habe bereits darauf hingewieſen, daß es ſich nur um ein Intermiſtikum handeln wird: der Bauhandwerker muß genöthigt werden, in irgend einem Zeitpunkt ſei thekariſches Vorrecht eintragen zu laſſen, und dieſer Ze kann, wie ich bereits erwähnte, ſehr kurz gegri Es muß die Fertigſtellung des Baues erfolgt ſein der Werth feſtgeſtellt durch eine erneute Taxatton einer kurzen Friſt nach dieſem Termin wäre die Vormerk im Grundbuch oder definitive hypothekariſche Eintragung zi nehmen. Sodann frägt es ſich, ob der legitime Hypotheken verkehr durch meinen Vorſchlag gehemmt wird, und ob nicht auch die Bauhandwerker ihrerſeits dadurch, daß das Baue erſchwert wird, Noth leiden. 25 Nun, meine Herren, es iſt doch der Grundſatz voranzu⸗ ſchicken, daß der Hypokhekareläubiger eigentlich nicht mehr verlangen kann als den Werth, der vor Beginn des Bau vorhanden iſt; er kann einen rechtlich begründeten Anſpruch auf den Mehrwerth, den Andere hineinbauen, wenigſtens nach dem natürlichen Recht, unter keinen Umſtänden erheben, und auf der anderen Seite; ein ſorgſamer Kapitaliſt, eine ree Hypothekenbank beleiht doch notoriſchermaßen höchſtens zu zwei Dritteln des Schätzungswerths und nach vorausge angene genauer Schätzung der Liegenſchaft. Für den Spekulanteſ aber, der gegen möglichſt hohen Zinsfuß Geld verleiht und den letzten Dachziegel, das letzte Sandkorn eines Ackers h thekariſch beleiht, hat meiner Anſicht nach die Geſetzgebun nicht zu ſorgen. Ich halte es für ünmoraliſch, wenn ö taliſten für die von ihnen gegebenen Darlehen Erlöfe einzie die durch die redliche Arbeit Anderer geſchaffen wor und eigentlich dieſen ai n müßten. Wenn in Fo Vorſchlags der Kapitaliſt künftighin noch ſorgfältiger prüfe wird, ob er Hypotheken geben will oder nicht, ſo wäre d meiner Anſicht nach im Intereſſe der Entwicklung der Solidſtäk unſeres Geſchäftskebens durchaus keine bedauerliche Folge; im Gegenthetl, die Einſchränkung dieſes ungeſunden Spekul tionsweſens kann von jedem redlich Denkenden nur f begrüßt werden. Was nun die Baugelddarleiher anlangt, die Sorge ſind, daß ihrem vielfach nicht lobens! ein Riegel vorgeſchoben werden könnte, ſo w Anſicht nach die Folge eintreten, daß der Baugel ſich in nähere Verbindung mit den Bauhand genöthigt iſt. Zahlt der Baugelddarleiher derg an die Bauhandwerker direkt aus, ſo wird er ne der Subrogation in die Rechte rücken. Die weitere Entwicklung Sache wäre zahlungstermin geben wird. Der Baugelddarleiher Handwerker einladen, in einem wöchentlichen oder monatli Termin zu erſcheinen, und dort direkte Auszahl! igen be⸗ wirken und damit gleichzeitig ſeine Subrogation in di Rech der Bauhandwerker. Heute iſt die Sache ſo, daß man vle fach dem vermögensloſen Bauunternehmer, dem Mann, welch bereits den Offenbarungseid geleiſtet hat, das Hypotheken gibt. Warum? weil der Man iſt, die höchſten Zinſen di —2 Maeine Herren, man hat ſodan Antrag eingewendet, daß es ſehr richtigen Schätzung zu kommen. eine Perſonenfrage. Zuverläſſige Schätzer werden in d Lage ſein, den Grundſtücks⸗ und Gebäudewerth in der ge⸗ nligenden Sicherheit feſtzuſtellen. Wir haben heute ſchot dieſe Liegenſchaftsſchätzung bei der Feuerverſicherung, haben ſie bei der Steuereinſchätzung und endlich bei hyp kärlſchen Aufnahmen. Jede Hypothekenbank ha läſſigen Sch 6580 zu n weiter geg ſchwierig ſein w Das iſt im We ätzer, denen zunächf 15 55 m haſten ſoll, der dieſen Mehrwerth geſchaffen hat, Es erkel das bürgerliebe Geſetzbüch bei Mobilſen i de Grf 255 oenen die Frage gelöſt werden Obrſchiebt. nicht gezeigt haben, ſo beweiſt das ſehr wenig. Mißſtände, wie der Bauſchwindel, ſchreiten fort von Provinz Was die Schwſerigkeit der Schätzung anlangt, ſo ver⸗ weiſe ich auf die Petition des Innungsverbandes deutſcher Baugewerksmeiſter, in der dieſe Frage von fachverſtändiger Seite behandelt worden iſt, und in der ausgedrückt iſt, daß die Schätzung unbebauten Geländes abſolut irgend welcher Schwierigkeit nicht unterliegen kann. Ich verweiſe weiter auf die Verhandlungen der deutſchen Gewerbevereine in Karlsruhe im Jahre 1894, wo dieſe Frage auch ausgiebig behandelt woeden iſt, und wo man die Anſicht ausſprach und zwar allgemein, daß ſogar nach Jahren ſich ſolche Schätzungen machen laſſen, wenn man ſich die Grundbücher und die er⸗ zielten Kaufpreiſe anſieht. Wenn endlich die Frage aufgeworfen wird: wie ſteht es bei einem rapiden Rückgang der Preiſe der Grundſtücke wäh⸗ rend des Baues oder bei einem rapiden Steigen?— nun, meine Herren, wenn man ſich auf den Standpunkt ſtellt, daß die erſte Taxe feſtſtehen muß, dann fährt der Bauhand⸗ werker, wenn der Grundſtückspreis mittlerweile ſinkt, das Grundſtück mittlerpeile weniger werth geworden iſt als die erſte Taxe, allerdings vielleicht ſchlechter, weil einen Theil der von ihm geſchaffenen Arbeit der Hypothekengläubiger lukrirt; aber immerhin ſteht er doch für die normalen Fälle viel beſſer als heute da, und bei einer rapiden Steigerung der Grundſtückspreiſe wird vorausſichtlich überhaupt Niemand zu Schaden kommen. Meine Herren, wie bereits erwähnt, liegen ca. 20 oder 25 Löſungsvorſchläge vor, in den verſchiedenſten Petitionen, in den Verhandlungen des Abgeordnetenhauſes, in den Ent⸗ würfen des preußſſchen Juſtizminiſteriums, 5 an der Zahl, niedergelegt. Es kann ſelbſtverſtändlich nicht die Aufgabe einer Erörterung im Plenum ſein, auf dieſe Vorſchläge im Einzelnen einzugehen. Erwägungswerth iſt der eine Vor⸗ ſchlag, eine Bauͤſperre eintreken zu laſſen, bis eine Kaution für die Bauhandwerker hinterlegt iſt, oder bis den Bauhand⸗ werlern im Wege der Unterhandlungen mit den einzelnen Hypothekengläubigern die erſte Hypothek eingeräumt iſt. Was das letztere Verfahren anlangt, ſo wird es meiner Anſicht lach an unüberwindlichen Schwierigkeiten ſcheitern; die Hypothekengläubiger werden in den weitaus meiſten Fällen ſich nicht damit einverſtanden erklären. Was aber das rechts⸗ polizeiliche Verfahren anlangt, daß der Staat den ganzen Bau beaufſichtigen ſoll— es ſind das auch Vorſchläge, die in dem Ankrage Walbrecht an das preußiſche Abgeordneten⸗ haus wiederkehren— daß der Staat prüfen ſoll, ob der Bauunternehmer die nöthige Garantie in ſeiner Perſon und in ſeinem Vermögen bietet, ſo ſind das meiner Anſicht nach Aufgaben, denen die Staatsbehörden nicht gewachſen ſein werden; ſie werden gleichzeitig eine ſehr erhebliche Er⸗ ſchwerung des Bauens im Gefolge haben. Wer bemißt den Bauaufwand? Das iſt zum voraus ſehr ſchwer zu beſtimmen. Es iſt bekannt, daß ſehr oft der thatſächliche Bauaufwand den Bauvoranſchlag in ſehr erheblicher Weiſe überſteigt. Wie ſoll es gehalten werden, wenn die Bauhandwerker nicht voll gedeckt werden? Wer von ihnen zahlt dann die Zeche? Wie ſoll es mit den Abſchlagszahlungen gehalten werden, die beiſpielsweiſe an den Maurermeiſter wöchentlich erfolgen? ſoll der Staat, ſoll das Amtsgericht das überwachen? Ich glaube, daß an dieſen Schwierigkeiten die Regelung der Frage auf dieſem Wege ſcheitern wird. Was den von mir gemachten Vorſchlag anlangt, ſo gebe ich anheim, ob die Regelung auf dem berührten Wege auf die Städte zu beſchränken und das flache Land auszuſchließen iſt, ob er auf die größeren Städte zu beſchränken iſt, auf Städte über eine gewiſſe Einwohnerzahl. Ich gebe anheim, ob der Vorſchlag zu beſchränken iſt für die Bebauung leerer Bauſtellen, ob er auszudehnen iſt auch auf ſolche Bauten, die ſich vollziehen, indem zunächſt das frühere Haus abgeriſſen wird. Es wäre zu erwägen, ob denjenigen, die bei einem Neubau betheiligt ſind, beiſpielsweiſe den Hypothekengläubi⸗ gern, ein Kündigungsrecht einzuräumen iſt, wie lang die Friſten für eine Eintragung des Reſtes zu bemeſſen ſind. Meine Herren, das ſind alles Detailfragen, die heute nichl gelöſt werden können, die eine längere Diskuſſion erfordern würden. Ich war mir bei der Stellung des Antrags der großen geſetzgeberiſchen Schwierigkeiten, die die Frage in ſich t, bewußt; ich wollte meinerſeits die Anregung geben, Iman ſich insbeſondere über die verſchiedenen Wege, auf kann, hier ausſpricht. Ich bin meinerſeits überzeugt, daß die Gere chtigket und Moxales erzwingen werden, daß man den berech⸗ ligten Wünſchen der Bauhandwerker nachkommt und dem un⸗ ſoliden Bauſchwindel, der unſoliden Spelulation einen Riegel wWokroricht all den Aeußerungen aus den Inkereſſen⸗ kreiſen, die ich zu Beginn meiner früheren Rede zitirt habe, ſie widerſpricht der Thatſache, daß der Bauhand⸗ werker der wirthſchaftlich Schwächere iſt und er eben viel⸗ fach genöthigt iſt, einfach die Arbeit zu nehmen da, wo er ſie findet. Wir verlangen nicht mit der Sicherung der Bauhandwerker, wie Herr Dr. Pachnicke ſagt, etwas außer⸗ gewöhnliches, ſondern das, was meiner Anſicht nach dem geſunden Menſchenverſtand und der öffentlichen Moral ent⸗ ſpricht, daß der Handwerker das, was er durch ſeine Arbeit, durch das beigelieferte Material an Mehrwerth geſchaffen hat, auch aus dem Erlös zurückbekommt, wenn das Grund⸗ ſtück verkracht, zur Subhaſtation kommt. Ich bin auch durch die heutigen Verhandlungen einer anderen Anſicht nicht geworden, als ich war, als ich den Antrag ſtellte. Ich glaube, daß der Fortgang der Dinge zeigen wird, daß der einzig mögliche Weg, eine endgiltige Befriedigung der gerechten Anſprüche der Bauhandwerker herbeizuführen, derjenige ſein wird, daß man ihnen die geſetzliche, legale, ſtillſchweigende Hypothek auf den Mehrwerth einräumt. Ich habe den zweiten Theil meines Antrags und den Antrag auf Kommiſſionsberathung zurückgezogen, den Antrag auf Kommiſſionsberathung deswegen, weil in der Kommiſſion vorausſichtlich ja die Unterhaltung mangels eines Geſetz⸗ entwurfs der verbündeten Regierungen ſich ungefähr in dem⸗ ſelben Rahmen bewegen wird wie in der heuligen Plenar⸗ ſitzung. Den zweiten Theil meines Antrags habe ich zurück⸗ gezogen in Rückſicht auf die Erklärungen der verbündeten Regierungen. Aus der Erklärung des Herrn Staatsſekrelärs geht hervor, daß die verbündeten Regierungen den Nothſtand anerkennen, daß ſie zweitens weitere ſtatiſtiſche Erhebungen nicht für nothwendig erachten, ſondern das Material, das bis jetzt vorliegt, als zureichend anerkennen, und drittens, daß die Vorarbeiten für die geſetzgeberiſche Rege⸗ lung im Laufe ſind. In Rückſicht darauf habe ich auf den zweiten Theil meines Antrags zur Zeit verzichter, auch in der Vorausſetzung, daß eine reichsrechtliche Regelung der Frage erfolgen wird. Ich möchte zum Schluß die Erwartung ausſprechen, daß wir, wenn nicht in dieſer Seſſion, ſo doch in der nächſten Seſſion mit einem Geſetzentwurf befaßt werden. Sollte das nicht der Fall ſein, meine Herren, gut, dann wird eben der Antrag als Initiativantrag wiederkehren, der Antrag, darauf gerichtet, eine beſſere Sicherung der Bauhandwerker herbei⸗ zuführen. Ich möchte bitten, daß Sie den erſten Theil meines Antrags im Intereſſe der Bauhandwerker möglichſt einſtimmig annehmen.(Bravo!) JInſtitut Gabriel, MI 7, 28. Auſtalt für ſchwediſche Heilgymnaftiz, Maſſage, Orthapädie n. Curnen. cGueber 60 Apparate von Dr. Zander in Stockholm für active u. paſſive Bewegungen mit Motorenbetrieb.) In die beſtehenden Turnkurſe können jederzeit; Mädchen u. Knaben(von—15 Jahren) eintreten. ee Schon für 8¾ Mark verſende 50 Meter beſt ver⸗ zinktes, 1 Meter breites . Drahtgeflecht zbur dauerhaften Einfriedigung 785 von Gärten, Hühnerhöfenulſ w. frachtfreijeder deutſchenBahn⸗ ſtation. 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Ob man nun die Bauunternehmer zwingt, in das Firmenregiſter ſich eintragen zu laſſen,— gut, das mag geſchehen; aber die Verluſte der Bauhandwerker werden dadurch nicht abgewehrt werden. Und wenn man einen Bauunternehmer zufolge dieſer Vorſchriften beſtrafen kann, wenn er in Konkurs fällt wegen mangelhafter Buch⸗ führung oder anderer Delikte, davon bekommen die Bauhand⸗ werker ihr Geld nicht. Der zweite Vorſchlag, die Sicherungshypotheken einzu⸗ führen, iſt in das bürgerliche Geſetzbuch aufgenommen und in der heutigen Verhändlung kritiſtrt worden. Und was endlich die Einſicht des Grundbuchs für die Bauhandwerker füär eine weſentliche Bedeutung haben ſoll, kann ich auch nicht einſehen mit Rückſicht darauf, daß viele Bauhandwerker durch ihre wirthſchaftliche Lage gezwungen ſind, die Arbeit da zu nehmen, wo ſie ſie finden. Sodann hat der Herr Staatsſekretär auf die franzöſiſche Geſetzgebung hingewieſen, die auch in das badiſche Landrecht übergegangen iſt. Nun, die Beſtimmungen in Art. 2108 des Code Civil ſind weſentlich anderer Natur als derjenige Modus der Regelung, der von mir hier vorgeſchlagen war. Dieſe Beſtimmungen ſind ſehr umſtändlich, ſie ſcheitern vor Allem in ihrer Wirkſamkeit daran, daß der Bauhandwerker ge⸗ nöthigt war, beim Baubeginn die Aufſtellung eines Sachver⸗ ſtändigen zu beantragen, der ſeinerfeits eine Beſchreibung des Grundſtücks aufzunehmen hat. Von dieſem Recht iſt kein Gebrauch gemacht worden und konnte kein Gebrauch gemacht werden, weil der Bauherr ſich einfach das nicht hätte gefallen laſſen; und wenn in einem Falle einmal der Bauhandwerker auf dieſem Wege zur Sicherung gekommen wäre, ſo hätte man jedenfalls dafür geſorgt, daß er künftighin von einer derartigen Sicherung Abſtand zu nehmen genökhigt war. Sodann hat der Herr Staatsſekretär des Reichsjuſtizamts darauf hingewieſen, daß es nicht feſtſtehe, ob veichgeſetzlich oder landesgeſetzlich die Sache zu regeln ſei. Ich möchte doch im Schlußwort nochmals darauf hinweiſen, daß mir über⸗ wiegende Gründe für die reichsgeſetzliche Regelung zu ſprechen ſcheinen. Wenn die Erhebungen bei den Einzelregierungen ergeben, daß vielleicht in einzelnen Staaten ſich Mißſtände Derartige zu Provinz, von Land zu Land, von der größeren Stadt zur kleineren Stadt; und wenn ſie ſich in den kleinen Städten bis dato nicht gezeigt haben, ſo wachſen die Städte an in ihrer Bevölkerungszahl und was heute nicht iſt, kann vielleicht in drei Jahren der Fall ſein. Und dann, meine Herren, wo kein Bauſchwindel exiſtirt, da werden Sicherungsbeſtimmungen zu Gunſten der Bauhandwerker zweifellos nichts ſchaden; wo kein Bauſchwindel exiſtirt und der Bauhandwerker zu kei⸗ nem Gelde kommt, da wird er einfach von dem Eintragungs⸗ kecht, das ihm eventuell verliehen werden ſoll, keinen Gebrauch machen. Der Herr Freiherr von Stumm hat die Befuüͤrchtung ausgeſprochen, daß bei Einzäumung von Hypotheken auf den Mehrwerth der ſolide Kapitaliſt ſich zurückziehen wird von derartigen Geſchäften. Dieſe Befürchtung theile ich nicht; für den ſoliden Kapitaliſten, der mir einen Theil des Werths des Grundſtücks beleiht, läge auch bei Annahme des von mir eſtellten Antrags irgend eine Gefahr nicht vor. Ich habe brigens anheimgegeben, daß ich eventuell damit einverſtanden wäre, geſetzliche Beſtimmungen zunächſt nur für die Städte, vielleicht nur für die größeren Städte zu machen. Herr Dr. Pachnicke hat hier nun der Anſicht Ausdruck verliehen, es ſei das doch im Weſentlichen Sache der Bauhandwerker, durch eigene Vorſicht dafür zu ſorgen, daß fie nicht in Verluſte gerathen. Nun, dieſe Anſicht widerſpricht 7 Ven bhalſächlichen wirthſchaſtlichen Werhältnäcſen. ſie benpeee für Familje und Gewerbe, Specialität 5 Uh Se 5 maun-g 1 * Fer e Fen de.kelne 2 15 Netler ⸗ fähigſte Fabrik des Continents, ferner alle Sorten 5 Waagen und Gewichte in empfehlende Erinnerung. Reparaturen an Nähmaſchinen aller Syſteme und Waagen gründlich bei 78188 Jos. Kohler, Mechaniker, N 4, 6. * rCcccccc Ohnk Coururrenzl Die Fabrik feinſter Parfumerien 702, Ad. Krras 0, 22 empfiehlt 529 Ia. Riniéra Heilchen⸗Parfum. Durch höchſte Concentration natürlich und auhaltend dufiend, ſowie unübertroffen an Feinheit; dabei elegaute Verpackung und billigſter Preis. Avis für Damen! Keine ſchlechtſitzeuden Kleider mehr. 8 Lehrinſtitut für Zuſchneidekunſt Frun Oetcke geb. Schneibel, B 5, 2. parterre hletet der gehrten Damenwelt nach leicht faßlicher Methode das Maaßnehmen, Zuſchneiden, Richten und Anprobiren der ge⸗ ſammten Damen⸗ u Kinder⸗Garderoben in ca. 14 Tagen Houorar 16 Mark. Gefl. 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