Telegramm Adreſſe: „Journal Mannheim.!“ In der Poſtliſte eingetragen untes Nr. 2802. (Badiſche Volkszeitung.) Abonnement: 80 Bfg. monatlich, Dringerlohn 10 Pfg. monatlich durch die Poſt bez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Quartal/ Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Neklamen⸗Zelle 60 Pfg, Einzel⸗Nummern 3 Pfg. Dobppel⸗Nummern 5 Pfg. aunheimer der Stadt Mannheim und Umgebung. (108. Jahrgang. Erſcheint wöchentlich ſieben Mal⸗ Seleſeuſe und verbreilelle Jtilung in Maunheim und Amkrgend. Journal. Vergntſwortlich: für den politſſchen u. allg, Thell Eruſt Otto Hoppß. für den lokalen und prov. Theil? Eruſt Müller. für den Iunſeratentheil: Karl Apfel. Notationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei, (Erſte Mannheimer Typograpb⸗ Auſtalt.) (Das„Mannheimer Journgk⸗ in Eigentbum des kafhollſchen 0 Bürgerhoſpitals.) „flämmtlich in Mannheim. (Mannheimer Volksblatt.) Zweites Blatt. ———. ̃K—ü—.—..— Die großen Mannheimer Kohlendiebſtähle vor Gericht. IV. Herr Rechtsanwalt Dr. Köhler vertheidigt den Hauptangeklag⸗ ten Grün II und führt aus, daß ſein Klient nicht des Diebſtahls, ſondern nur der Beihilfe dazu ſchuldig zu ſprechen ſei. Was das Strafmaß anbelange, ſo habe der Herr Staatsanwalt mindeſtens 50 Prozent zu viel beantragt. Die Anſtifter der Diebſtähle ſeien die Kohlenhändler. Grün II ſei von Anfang an kein ſchlechter Menſch geweſen und es hätte bei der an ihn herantretenden Ver⸗ ſuchung einer heroiſchen Charakterſtärke bedurft, um dieſer Ver⸗ ſuchung zu widerſtehen. Grün habe nachgewieſenermaßen von dem Jahre 1893/5 kein Gehalt bezogen, ſondern die Löhne mit den Ar⸗ beitern theilen müſſen. Und dieſe Löhne ſeien mauchmal recht karg geweſen, namentlich im Winter, ſodaß oft für Grün nicht viel übrig blieb. Dazu kam, daß Grün mit ſeiner Familie durch Unglück und Krankheit in finanzielle Bedrängniſſe gerieth. Srün II ſei der Ver⸗ leitete, dagegen die Kohlenhändler die Anſtifter und Hauptſchuldigen. Auch müſſe in Rückſicht gezogen werden, daß Grün bis jetzt voll⸗ ſtändig unbeſtraft war und einen guten Leumund beſitzt, ſowie daß er von Anfang an ein volles Geſtändniß abgelegt hat, das ſich in allen Stücken als richtig erwies, vielleicht mit Ausnahme des an Lehmann gelieferten Wagens. Hier habe ſich vielleicht Grün geirrt. Redner beantragt eine Gefängnißſtrafe von 1 Jahr gegen Grün, ſowie den Abzug der jetzt 8 Monate betragenden Unterſuchungshaft in vollem Umfange. Auch bittet er, gegen Grün den Verhaftsbefehl aufzuheben. Herr Rechtsanwalt Dr. Katz plaidirt für Pfannendörfſer, Bernauer und Bies. Vieles, was die heutigen Angeklagten ge⸗ ttzhan haben, komme auch anderwärts vor. Es könne wohl Niemand ſagen, daß das, was die Angeklagten heute gethan haben, vereinzelt aſtehe. Die Handlungen der heute angeklagten Kohlenhändler ent⸗ ſprechen vielfach verbreiteten Gepflogenheiten, die nicht Lutz, Fuhs oder Bernauer hervorgerufen haben, die aber beſtehen. Es ſei ein großer Unterſchied, ob man es mit geſunkenen Ideen gewiſſer Kreiſe oder nur mit niedrigen Handlungen einzelner Perſonen zu thun habe. Man weiß, daß gewiſſe Kreiſe der hieſigen Vorarbeiter ſich außer⸗ ordentliche Nebenverdienſte zu verſchaffen verſtehen. Es könne des⸗ halb nicht davon geſprochen werden, daß die Kohlenhändler die An⸗ ſtifter ſeien. Bei der Strafausmeſſung gegen Bernauer⸗ müſſe in Rückſicht gezogen werden, daß er ſofort ein volles Geſtändniß abgelegt hat. Was den Angeklagten Bies anbelange, ſo handele es ſich um einen einfachen Schöffengerichtsfall. Es ſei eigentlich ein Unrecht gegen Bies, daß er in der heutigen Verhandlung ſich vor Gericht zu verantworten habe. Vies habe ſich vielleicht eine Fahrläſſigkeit zu Schulden kommen laſſen, aber keine Unredlichkeit. Er habe leichtſinnig, aber nicht ſtrafbar gehandelt. Es handele ſich hier um einen dummen Streich des Bies, aber es ſtehe nicht feſt, ob der alte Mann die Tragweite dieſes Streiches eingeſehen hat und daß er hätte wiſſen müſſen, ſich einer ſtrafbaren Handlung ſchuldig gemacht zu haben. Redner bittet, ſeinen Man⸗ danten die vielen mildernden Umſtände zu Theil werden zu laſſen, die in der That vorhanden ſind. Herr Rechtsanwalt Weingart hat den Angeklagten Pfuhl zu vertreten. Er ſucht nachzuweiſen, daß Pfuhl nur zwei Wagen ge⸗ ſtohlen habe, aber nicht drei, wie die Anklage behauptet. Pfuhl habe ein volles Geſtändniß abgelegt bezüglich der zwei Wagen. Warum ſolle man ihm da nicht glauben, wenn er bezüglich des dritten Wa⸗ gens erkläre, ihn nicht geſtohlen zu haben. Das vom Herrn Staats⸗ anwalt beantragte Strafmaß ſei viel zu hoch und es erſcheine ange⸗ zeigt, daß den Angeklagten Pfuhl eine Strafe treffe, die durch die erlittene Unterſuchungshaft ganz oder wenigſtens faſt ganz ver⸗ büßt iſt. Herr Rechtsanwalt Dr. Roſenfeld iſt der Vertheidiger der Angeklagten Lehmann und Fuhs. Er führt aus, daß Grün nicht wie ſein College Köhler mitgetheilt, vollen Glauben verdiene, vielmehr habe ſich derſelbe in vielen Beziehungen geirrt. Grün ſei ein mora⸗ ch verkommener Menſch. Er habe im Ganzen ſich durch ſeine Manipulationen zirka 9000 Mark verſchafft und dieſe ganze Summe ſei im Wirthshaus verpraßt worden. Auf Grund der Ausſage eines folchen moraliſch degenerirten Menſchen könne man nicht einen bis⸗ her vollſtändig unbeſcholtenen angeſehenen Mann wie Lehmann es J. ſchuldig ſprechen. Für die moraliſche Qualiftkation des Grün auch die Thatſache ſehr bezeichnend, daß Grün einen in die fache hier nicht verwickelten Mann, nämlich den Vorarbeiter Pfuhl, Jaf die Anklagebank gebracht habe. Hierzu komme noch, daß der Beuge Grieſer dem Angeklagten Lehmann das denkbar günſtigſte Zeugniß ausgeſtellt habe. Bei Lehmaun handele es ſich nur um 25 Mark. Wegen dieſes winzigen Betrages willen werde ſich ein Mann wie Lehmann ſicherlich nicht auf eine abſchüſſige Bahn begeben. Was nun den Angeklagten Fuhs anbelangt, ſo hat der Vertreter der Staatsanwaltſchaft von Habſucht, Gipfel der Hab⸗ ſucht geſprochen. Ich glaube doch, Dasjenige, was mein Kollege für Bernauer in Anſpruch genommen hat, kann auch in vollem Umfange uhs in Anſpruch genommen werden. Als Fuhs vor die Staats⸗ ft zitirt und ihm da eröffnet wurde, daß er von Grün n Kohlen gekau Donnerſtag, 7. April 1898. 4 ſondern 6 ſeien. Nachdem er nun doch einmal in die Sache ver⸗ wickelt ſei, wolle er alsdann das Ganze ſagen. Ich glaube der Fall, daß bei der Beurtheilung der moraliſchen Oualität Fubs nicht hinter den Andern zurückzuſtehen braucht. Fuhs hat ſich mit Recht gegen den Geſichtspunkt verwahrt, daß er noch einen Betrug begangen haben ſolle. Ich habe Fuhs geſagt, daß es bei der Ausmeſſung der Strafe keinen Tag ausmache, ob er einen Diebſtahl oder einen Be⸗ trug begangen habe. Fuhs entgegnete mir, daß er die Wahrheit ſage, und daß er dieſelbe Glaubwürdigkeit wie Grün beanſpruche. Welches Motiv ſollte denn auch Fuhs heute haben, den Diebſtabl zuzugeſtehen und den Betrug zu leugnen. Er iſt ein immer ruimirter Mann, ob er für Diebſtahl oder für Betrug beſtraft wird. Aber er hat Recht, wenn er ſagt, er beanſpruche für ſich die Glaubwürdigkeit für die Thaten, die er vor dem Unterſuchungsrichter angegeben hat. Beobachten wir nur einmal die ſich gegenüberſtehenden Ausſagen. Grün ſagt, Fuhs habe verlangt, er ſolle ein größeres Gewicht in den Frachtbrief einſetzen. Fuhs hat dagegen die Erklärung abge⸗ geben, er habe Grün nur geſagt, daß er gut wiegen ſolle, daß alſo nicht die Kunden, ſondern die Lieferanten betrogen werden ſollen. Es fragt ſich nun, welche Angaben mehr oder weniger Glaubwürdig⸗ keit verdienen. Ich bin der Anſicht, daß die Ausſagen des Fuhs am glaubwürdigſten ſind. Wenn Fuhs die Frachtbriefe hätte fälſchen wollen, würde er den Grün nicht dazu gebraucht, ſondern hätte die Gewichtszahlen ganz einfach ſelbſt eingeſchrieben und nicht die paar Schritte und die paar Minuten Zeit geſpart. FJuhs wollte das Mehrgewicht der Schiffe profitiren und war des Glaubens, daß Grün zu dieſem Zwecke einige Zentner mehr auf den Wagen ladet. Wenn Fuhs zugibt, geſtohlen zu haben, ſo würde er auch zugeſtehen, be⸗ trogen zu haben. Er legt aber von ſeinem Standpunkt aus mit Recht Gewicht darauf, daß man ſeinen Angaben glauben ſchenkt. Was nun die Strafausmeſſung anbelangt, ſo ſind eine Reihe von mildernden Umſtänden vorhanden. Es iſt leider Thatſache und ich habe das in meiner 25jährigen Prapis beſtätigt gefunden, daß der Kohlenbandel einer derjenigen iſt, bei dem die Moral zu einem gewiſſen Grade geſunken iſt. Früher iſt der Ueber⸗ ſchuß der Schiffe zwiſchen den Kohlenhändlern und den Schiffern unter den Augen des Prinzipals vertheilt worden. Dieſes hat auf⸗ gehört, nachdem die Staatskrahnen errichtet worden ſind. Aber die Art und Weiſe, wie man früher den Kohlenhandel⸗ ausgeübt hat, iſt auf die Nachfolger überkommen und die Kinder haben gethan, was ſie von den Vätern gelernt haben. Ich glaube, daß dieſer Geſichts⸗ punkt auch ins Auge zu faſſen iſt. Bei Fuhs iſt ferner noch zu be⸗ rückſichtigen, daß er lange Zeit in Unterſuchungshaft geſeſſen hat, und daß er nicht aus Habſucht gethan hat, was er gethan. Wir wiſſen, daß er ſeine Dienſte ausgiebig dem Staat und der Gemeinde zur Verfügung geſtellt und auf dieſe Weiſe hat er viele Gelder ver⸗ ausgabt. Das iſt kein Motiv der Habſucht, ſondern er iſt nur auf einen abſchüſſigen Weg gerathen. Wenn man auf der anderen Seite ſieht, wie Fuhs auf dieſem Wege, nicht um ſich zu bereichern, die Gelder ausgegeben hat, ſo muß dies wohl als mildernd in Betracht gezogen werden. Betonen muß ich ferner, daß von den Angeklagten keiner finanziell ſo ſchwer geſchädigt worden iſt, als Fuhs. Er hat eine Reihe von Agenturen gehabt, die ihm bei ſeiner Verhaftung ſo⸗ fort entzogen worden ſind. Sein Kohlengeſchäft, das an und für ſich kein bedeutendes geweſen iſt, ging faſt ganz zurück. Dem Mann, der arm und verlaſſen vor Ihnen ſteht, wird es ſehr ſchwer fallen, ſich wieder eine Exiſtenz zu gründen. Alle dieſe Momente kommen ſpeziell bei der Strafaus⸗ meſſung als mildernde Umſtände in Betracht, Auch bitte ich, Fuhs die volle Unterſuchungshaft in Anrechnung zu bringen. Lehmann bitte ich freizuſprechen.— Herr Rechtsanwalt Tilleſſen vertritt den Angeklagten Grün I und plaidirt auf die Freiſprechung des⸗ ſelben. Grün 1 habe unter dem Einfluß des Angeklagten Fuhs ge⸗ ſtanden, der, an heroiſches Auftreten gewöhnt, ihm gegenüber ge⸗ treten ſei wie ein Hauptmann gegenüber einem Untergebenen, oder wie ein Vereinsvorſtand gegenüber den Mitgliedern. Grün ſei auf das Stinnes'ſche Bureau gekommen und habe ſich beklagt, daß Fuhs ihm zumuthe, unrichtige Beiträge zu machen in die Frachtbriefe. Auſtatt nun auf dem großen Stinnes'ſchen Bureau Jemand geweſen wäre, der die ſofortige Unterſuchung der Sache veranlaßt und dem Grün direkt verboten hätte, ſich auf die Sache einzulaſſen, habe man nur zu ihm geſagt, er ſolle es bleiben und den Fuhs ſelbſt machen laſſen. Das ſei ein merkwürdiges Verhalten. Auf der anderen Seite komme dazu, daß vom Stinnes'ſchen Bureau dem Angeklagten Grün geſagt wurde, es komme auf ein paar Zentner Mehrgewicht nicht an. Der einfache alte Mann, der bisher völlig unbeſcholten, habe ſich nun dieſe zwei Dinge nach ſeinem Gutdünken zurechtgelegt und nicht geglaubt, etwas Unrechtes zu thun, Eudlich müſſe aber in Rückſicht gezogen werden, daß Grün gar kein Nutzen durch ſein Handeln erzielt hat. Um nur einigermaßen einen ſolchen Nutzen zu konſtruiren, habe der Staatsanwalt die Neujahrsgelder herangezogen, aber mit Unrecht. Er ditte um Freiſprechung. Rechtsanwalt Selb iſt der Vertreter des Angeklagten Lutz. Derſelbe weiſt nach, daß die oll. Glauben beanſpruchen dürfen und daß es höchſt unwahrſcheinlich ſei, daß Lutz den ihm zur Laſt gelegten Betrug der Fälſchung der Generalquittungen verübt hat. Die Diebſtähle habe ſein Mandant eingeſtanden, jedoch bitte er zu berückſichtigen, daß Lutz ein volles Geſtändniß von Anfang an abgelegt hat. ben ſoll, ſa te Juhs ſofort, daß es nicht der Staatsanwaltſchaft beantragte St abzüglich der erlittenen Unterſuchungshaft. Ausſagen des Grün nicht vollen eg 50 M. event. 10 Tage Gefängniß. Die von dem Vertreter 5 (lephsseat 218) F— ̃— müſſe die 2 Monate lange Unterſuchungshaft des Lutz in Abzug ge⸗ bracht werden. Der Vorfitzende theilt mit, daß bezüglich des Angeklagten Bies vielleicht auch der Geſichtsckunkt der einfachen Begünſtigung anſtatt der ihm zur Laſt gelegten Hehlerei in Betracht komme. Staatsanwalt Mühling erklärt, daß er an dem Standpunkt des Hehlerei feſthalte, da Bies aus dem Verkauf der Kohlen einen Gewinn gezogen habe. Vertheidiger Dr. Katz vertritt die Frei⸗ ſprechung des Angeklagten Bies. Als Vertreter des Angeklagten Vohwinkel fungiren die Rechts⸗ anwälte Dr. Staadecker und Selb. Zuerſt erhält Dr. Sta a⸗ decker das Wort, welcher ausführt: Es ſei ſonderbar, daß der Angeklagte Vohwinkel, ſo oft ſowohl er als auch Herr Selb ihn erſucht haben, doch ein Geſtändniß abzulegen, ſtets erwiderte, daß er unſchuldig ſei. Es könne als nachgewieſen gelten, daß die Bacher des Vohwinkel nicht in Ordnung waren. Es ſei aber auch feſtgeſtellt, daß in den Stinnes'ſchen Büchern nicht alle Wagen eingetragen ſind, die nachgewieſenermaßen von Vohwinkel bezogen wurden. Es ſei deßhalb ſehr wahrſcheinlich, daß auch die dem Vohwinkel zur Laſt gelegten angeblich geſtohlenen Wagen von dieſem rechtmäßig von Stinnes bezogen wurden, aber nicht eingetragen worden ſind, That⸗ ſache ſei, daß eine große Lottelei in der Verladung und Verſendung der Wagen beſteht, und daß die Vorarbeiter in der leichtſinnigſten Weiſe über die Wagen und Frachtbriefe verfügen. Der Redner weiſt darauf hin, daß der Angeklagte Vohwinkel ſeine Ehefrau mit keinem Worte belaſtet habe und er(Redner) wolle deßhalb kLeinen anderen Weg begehen, als wie ihn der Angeklagte ſelbſt eingeſchlagen habe. Auch vom juriſtiſchen Standpunkte aus müſſe er doch darauf hinweiſen, daß dem Angeklagten Vohwinkel, falls das Gericht zur Bejahung der Schuldfrage kommen ſollte, nicht alle 16 Wagen zu⸗ Laſt gelegt werden können, denn die Verhandlung hat ergeben, daß weitaus die meiſten Frachtbriefe von ſeiner Frau expedirt worden ſind. Von allen Angeklagten ſei Vohwinkel Derfenige, der an meiſten gelitten habe. Seit Auguſt ſitze er in Unterſuchungshaſt usd nach der Meinung Vohwinkels ſei ihm dadurch die Möglichkeit ein⸗ geſchränkt worden, noch weiteres und vermehrtes Material zu ſeiner 5 Vertheidigung herbeizuſchaſſen. Weiter ſei zu bedenken, daß Voh⸗ winkel durch ſeine Inhaftnahme Tauſende und Abertauſende in ſei⸗ nem Geſchäfte eingebüßt hat und endlich müſſe hingewieſen werden auf die traurige Lage, in die Vohwinkel durch die ſchwere Erkrank⸗ ung ſeiner Ehefrau gekommen iſt. Er wolle es dahingeſtellt ſein laſſen, ob die Ehefrau Vohwinkel thatſächlich irrſinnig oder nur vor⸗ übergehend geiſtig getrübt iſt, aber Thatſache bleibe, daß die Erkran⸗ kung der Frau die Folge der Verhaftung ihres Mannes geweſen iſt. Redner bittet den Gerichtshof, alle dieſe Geſichtspunkte bei der Aus“ meſſung der Strafe zu berückſichtigen. Der zweite Vertheidiger des Angeklagten Vohwinkel, Rechts⸗ anwalt Selb, ſucht nachzuweiſen, daß der Verdacht beſteht, daß die Abſendung der Saarkohlen nach Gengenbach anſtatt der ver⸗ langten Ruhrkohlen von dem Geſchäftsführer Hotz, der ſich erſchoſſen hat, veraulaßt worden iſt. Es könne ſich in dieſer Sache nur um einen Indizienbeweis gegen Vohwinkel handeln und dieſer Indizienbeweis ſei mißlungen. Sollte das Gericht aber dem Vohwinkel die Schuld au der Abſendung falſcher Kohlen nach Gengenbach beimeſſen, ſo müſſe in Rückſicht ge⸗ zogen werden, daß Köhler keinen Schaden erlitten hat und daß die ihm geſandten Saarkohlen ſo gute geweſen ſind, daß Köhler heute faſt nur noch Saarkohlen benützt. Der Vorſitzende macht darauf aufmerkſam, daß es ſich bei dem Anklagepunkte gegen Vohwinkel bezüglich der Abſendung falſcher Kohlen nicht um einen vollendeten Betrug und um einen Betrugs⸗ verſuch, ſondern um zwei vollendete Betrugsfälle handeln könne. Staatsanwalt Mühling pflichtet den Ausführungen bei, während der Vertheidiger Selb nochmals anf den Umſtand hinweiſt, daß Köhler keinen Schaden erlitten hat. 1 5 Hiermit ſchließen die Plaidoyers.„ Auf die Anfrage des Vorfitzenden, ob die Angeklagten noc etwas zu ſagen hätten, antworten dieſelben ſämmtlich mit„Nei mit Ausnahme des Vohwinkel, der nochmals ſeine Unſchuld betheue Gegen ½ Uhr zieht ſich der Gerichtshof zur Verathun; zurück. 5 5 Nach zirka 1½ſtündiger Berathung erſcheint das Gericht wieder. Der Vorſitzende, Herr Landgerichtsdirektor Weſt, verkündet folgendes Urtheil. Es erbalten:„55 Grün II wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Diebſtahls in 8 Fällen und wegen Beihilfe in einem Fall 2 Jahre 6 Monat Gefänguiß, abzüglich der erlittenen Unterſuchungshaft. Pfannendörfer wegen Beihilfe zum Diebſtahl in 2 Fälle 9 Monate Gefängniß, abzüglich der erlittenen Unterſuchungsha Grän 1 wegen Beihllſe zum Beteug in 1 Falle 6 Wochen Ge fängniß. Pfuhl wegen Diebſtahls in 3 Fällen 6 Monate G Bies wegen Begünſtigung in zwei Fällen eine Geldſtr Lehmann wegen Diebſtahls 6 Wochen Gefängniß, Bernauer wegen Vetrugs und Diebſtahls in 2 Jäll Gefängniß, abzüglich der erlittenen Unterſuchungshaft. Lutz wegen Betrugs und Diebſtahls zu 1 Jahr Gef züglich der erlittenen Unterſuchungshaf 85 — Fuhs wegen Betrugs und Betrugsverſuchs ſowie wegen Dieb⸗ ſtahls zu 10 Monaten Gefängniß, abzüglich der erlittenen Unter⸗ ſuchungshaft. Vohwinkel wegen Diebſtahls und Betrugs im Zufammen⸗ dang mit Betrugsverſuch zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß abzüglich Monate Unterſuchungshaft. In den Entſcheidungsgründen wird ausgeführt: Das Gericht hat im Weſentlichen ſämmtliche Angeklagte der ihnen zur Laſt ge⸗ legten Thaten für überführt erachtet. Bezüglich der geſtändigen An⸗ geklagten hat das Gericht bei Erörterung der Schuldfragen die Ge⸗ ſtändniſſe der betreffenden Angeklagten für maßgebend erachtet. Nicht geſtändig geweſen iſt Angeklagter Lutz in Bezug auf den durch die Fälſchung der Generalquittungen verübten Betrug. Das Gericht hat aber Lutz für überführt erachtet, einmal deßhalb, weil es im Allgemeinen den Angaben des Grün vollſtändigen Glauben geſchenkt hat und weil in dieſem beſonderen Falle noch hinzukommt, daß die Angaben des Grün II unterſtützt 9 7 0 dadurch, daß Bernauer, den Grün ganz ähnlicher Be⸗ krügereien angeſchuldigt, zugeſtanden hat, dieſelben verübt zu haben. Ebenfalls für überführt erachtet hat man den Angeklagten Lehmann trotz ſeines Leugnens. Auch hier ſind wieder in erſter Linie die Angaben des Grün maßgebend, ber eine in alle Einzelheiten gehende Darſtel⸗ zung der ganzen Veranlaſſung des Diebſtahls gegeben, die innerlich zuſammenhängend iſt und nicht erfunden ſein kann. Der Angeklagte Grün gewinnt in dieſem Falle noch dadurch an Glaubwürdigkeit, daß er von Anfang an beſtimmt erklärt hatte, er habe mit Lehmann nur einen Wagen geſtohlen, während gegen Lehmann damals eine piel weitergehende Anklage vorlag. Hätte es in der Abſicht des Grün gelegen, Lehmann ungerechter Weiſe zu belaſten, ſo hätte er damals ſchon weitergehende Ausſagen machen können. Auch hat er mit ſeiner Darſtellung ſich ſelbſt belaſtet. bezüglich ſeiner Diebſtähle mit Bernauer, Lutz und Fubs, und auch Alle dieſe Umſtände mußten als ſtraferböhend in Betracht kommen Als ſtrafmildernd kommt bei Grün in Betracht— und dies 91 auch bezüglich der anderen Angeklagten— daß hier ein ſeit Jahrz eingebürgerter Mißbrauch beſtebt, dem die Angeklagten zulh Oyfer gefallen ſind. Der Angeklagte hab⸗ gethan, was vor ii vielfach ſchon von Anderen gethan worden iſt und gleichzeitig gewg von Anderen auch gethan worden iſt. Es beſteht ſeit Jahren dieſeg Mißsbrauch; dieſer Mißbrauch erklärt es, daß Einzelne dazu über gehen konnten, vom Weg des Rechts abzuweichen. Dazu komm daß theilweiſe eine geradezu unbegreiflich ſchlechte nachläſſige Koy trolle ſeitens der Großkohlenhändler geübt worden iſt. Das zeigt ſich beſonders in den Fällen, wo es ſich um Dienſtkohlen handelt. Hier hah die einzige Kontrolle darin beſtanden, daß Pfannendörfer die gelieferte Wagen in ſein Notizbuch eintrug und dann der Bahnverwaltuſg— entſprechende Mittheilung machte. Nach dieſen Einträgen dez Pfannendörfer wurden die Rechnungen geſtellt. Dieſer ſeit langen Pr Jahren beſtehende Mißbrauch und der Mangel an Kontrolle mußteſ als ſtrafmildernd in Betracht kommen. Bezüglich der angeklagten Kohlenhändler iſt bei der Strafausmeſſung ſtraferhöhend in Rückſichf geſtändig iſt Fuhs bezüglich der Betrügereien, die er durch Einſtellung höherer Gewichtszahlen in die Frachtbriefe verübt haben ſoll, Das Gericht bat hier die Vertheidigung des Fuhs nicht für zutreffend erachtet, vielmehr hat es den Angaben der beiden Grün Glauben geſchenkt, wonach Fuhs die beiden Angeklagten Grün aufgefordert hat, höhere Gewichtspoſten in die Frachtbrieſe zu ſchreiben. Bezüglich des Angeklagten Vohwinkel hat das Gericht die Ueberzeugung gewonnen, daß er die Diebſtähle verübt hat, deren man ihn beſchuldigt. Die Ueberzeugung des Gerichts beruht im Weſentlichen darauf, daß die Ausſagen des Angeklagten Grün II1 für glaubhaft angeſehen werden müſſen, welche ſich außerdem in allen weſentlichen Punkten, wie ſie in der Unterſuchung gemacht worden ſind, als wahr herausgeſtellt haben. Es iſt nicht richtig, daß Grün unwahre Ausſagen gemacht hat zu Laſten der anderen Angeklagten, er hat vielmehr nur Vermuthungen ausgeſprochen, die ſich ſpäter zwar als nicht richtig erwieſen haben. Unwahre Angaben hat Grün nicht gemacht. Auch Pfannendörfer beſtätigt die Angaben des Grün und in einem Falle wird Vohwinkel auch belaſtet durch die Angaben des Pfuhl. Pfuhl leugnet den dritten geſtohlenen Wagen, wird aber für überführt erachtet, ebenſo wird Bies für überführt angeſehen, gewußt zu haben, daß die Kohlen von ſeinem Schwiegerſohn geſtohlen worden ſind. Bei der Strafausmeſſung bezüglich des Angeklagten Grün iſt als ſtraferhöhend in Betracht gezogen worden, daß ſich Grün eines ſchweren Vertrauensmißbruchs ſchuldig gemacht hat, Es war ihm von Seiten ſeiner Firma ſehr weitgehendes Ver⸗ trauen geſchenkt worden. Auf ſeiner Zuverläſſigkeit beruhte größtentheils die ganze Geſchäſts⸗ und Vermögensgebahrung ſeiner Firma. Der Angeklagte war ausköwmlich geſtellt und in keiner Weiſe berechtigt, ſich Vermögensvortheile zu verſchaffen, Er hat ferner Jahre hindurch das Vertrauen ſeiner Firma in gröb⸗ 0 Lau gezogen worden, daß ſie eine niedrige Geſinnung dadurch an dey Tag legten, daß ſie ſich mit Kohlenarbeitern in Verbindung geſetzſ haben, Während bei allen Angeklagten die erlittene Unterſuchungshaft in vollem Umfange in Abzug gekommen iſt, hat man Vohwinkel nuf iſt einen Theil, nämlich 6 Monate abgerechnet, Vohwinkel hat durch ſein hartnäckiges Läugnen trotz der ſchlagenden Beweiſe ſeiner Schuld die lange Dauer der Unterſuchungshaft ſelbſt veranlaßt. M Die Augeklagten verzichten auf Befragen des Vorſitzenden, thell⸗ weiſe nach einigem Zögern, auf die Einlegung der Revifton; das Gleiche geſchieht ſeitens der Staatsanwaltſchaft. Auf Antrag des—1 Vohwinkel wird derſelbe gegen Stellung einer Kaution von 10 000 die genannten Koblenhändler geſtehen dieſe Diebſtähle zu. Geſtändig iſt Grün II. licher Weiſe getäuſcht, hat ſie um eine ſehr erhebliche Summe die Mark auf freien Fuß geſetzt. Pfannendörfer, Pfuhl und Grün I 75 ſich auf zirka 9000 Mark belief, geſchädigt und ſeinen Gewinn, treten ihre Strafe ſofort an. 25 Nicht!] der ſich auf ungefähr 5000 Mark beläuft, für ſich verbraucht, 60 ts und Kreis⸗Verkündi bl Amts- und Kreis⸗Verkündigungsblakl. —————— 92 Ebenſo ſind die G änzli Eutfer 8 Bekanntmach Ung. Katae, a Geeschnee nen, Sege 110 Aufgebot. 855 Frühjahrg⸗Konkrol⸗Perſammlangen Steuerrückvergütungen un Der Architekt G. A. Kar 1898 im Landwehr ⸗Bezirk Mannheim, Bezirk des Hauptwelde⸗ amts Mannheim. Dieſelben werden mit den in Kontrole obigen Kontrol⸗Bezirks e in der Stadt Mannheim wohnenden Dispoſitlous⸗ rlaubern, Reſerviſten, Landwehrleuten 1. Aufgebols, den zur ispoſttion der Erſatz⸗Behörden entlaſſenen Maunſchaften und deu ſatz⸗Reſerviſten(geübten und nicht gelbten) wie folgt abgehalten: I. In Maunheim im Zeughausſaal. 10 die in der Stadt Mannheim(mit Ausnahme der Vororte äferthal und Waldhoſ) wohnenden Mannſchaften und zwar: 1. Jufanterie. gugenommen die Garbe, Faeereranter Lazarethgehllfen, Das Ab⸗ und Zuſchreiben der Grund⸗ Häuſer⸗ Gewerd⸗ und Einkommenſteuer für das nächſtkünftige Steuerſjahr 1699 wird vom 12. bis mit 30. April 1899, Vor⸗ mittages von 8 bis 11 uhr und Nachmittags von ½3 bis ½6 Uhr im Schahzungsrathszimmer— Kaufhauß— dahler vorgenommen werden. Zu dieſem Zwecke wird betannt gemacht; J. In Bezug auf die Grund⸗ und Häuſerſteuer: Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer andern lrſache die Be⸗ kichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Häuſerſteuer⸗ kapiials berlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten zu erſcheinen und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine drikte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeillgen Erſcheinen zu ver⸗ anlaſſen. Alle Beränderungen, welche im Grundouche einge⸗ ter entſprechender Begründung vorzu⸗ bringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Einkommenmteuer⸗ erklärungen nebſt Anleitungen 9 den letzten werden von heute an bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrath un⸗ entgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig Eis 1 wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Mannheim, den 1. April 1898. Der Vorſitzende des Schatzungsraths: Bräunig. + Bekanntmachung. Die Feſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1698 betreſfend Für die Einreichung der Kapitalrentenſteuererklärungen für zu Mannheim, vertreten 118 Rechtsanwalt Dr. Mönſch hier, hat das Aufgebotfolgender Pfand⸗ briefe der deutſchen Grunderedit⸗ bank zu Gotha Abth, VI. Lit. A Nr. 160, 161, 162, 2518, 1 2519. 2520, 2524, 2525, an 2526 und 2527 über jsß 300 Mk. Lit. B Nr. 142, 143, 8928 u. 3988 55 über je 500 Mk.— beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, ſpäteſtens fe in dem auf den 24, Juli 1901% Mitiags 12 Uhr vor dem unter⸗ Gerichte anberaumten i — 0 irth f ü„ztagen ſind, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zuge⸗ das ſaufende Jahr wird hiermit in Gemäßheit des Artikels 22 Aufgebotstermine ſeine Rechtz Krankenträger, Militärbäcker, Büchſeumachergehülfen, Oekonomie⸗. 10„ 9 9 19915 des Kapitalrenkenſteuergeſe r anzumelden und die irkunden Handwerker und Arbeitsſolbaten. ſchriebe uvm 12. Apri 0 8 17 1 vorzulegen, widrigenfalls die Samſtag, den 9. April 1898, Vormittags s Uhr die ganze II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: duiberaum:: peit bis mſt 30. Aprit d. Js. Kraftloserklärung der lickunden Jahresllaſſe 1885. Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapital der im Dabei wird bekannt gemacht: lafengen widßß, 2. Fuß⸗Artillerte u. Pionire(ausgenommen Garde), Großherzogthum betriebenen gewerblichen Unternehmungen aus⸗ 1. Die Abgabe der Süe re en hat beim Schatzungs⸗ Gotha, 28. März 1898 ˖ Samſtag, den 9. April 1898, Vormittags 11 Uhr ſämmtliche ſchlietlich der Land⸗ und Forſtwirthſchaft, vorausgeſetzt, daß das rathe zu erfolgen 25 9 985 Das etzogl. Amtsgericht Vl. Jahresklaſſen(1885—1896). ſteuerbare Betriebskapital mindeſtens den Betrag von 700 Mark je 9817 1 5 8. Die Auſſtellung der Steuererklärungen geſchieht nach dem Juſatz. 59.80 88 Die Garde⸗ u. ee e e eee ewebſteüetpfichtigen herſonen, wäünliche 100 de Stande der auſt daden eeenſe von J. April d. I 10 anitätsperſon azarethgehilfen, Krankenwärter ꝛc. Die gewer rpflichtigen Per„ mäunliche un 5 7 iger Fr j en Samſiag, 5 peil 1055 2 Uhr ſämmtlicheliche, Inlander oder Auslander, auch gewerbneuerpflichtige Kor⸗ en ee en aue jene Pfllchtigen Skettekerklär⸗ itte. 1 Jahresklaſſen(1885—1897). porationen, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder münd⸗ a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe E W110 A 18 gruße Ane 4 6 1 Aſbir lichf U liche Steuererklarungen abzugeben: Npr n 1 58„kanten iſt eine ſehr große Anzahl, 4. Zahlimeiſter-Aſpiranten, Büchſeumachergehülfen, 0— 1255 ee uutterliegende Unter⸗ vom 1. April d. 3. eim in hieſiger Geiſteinde zu ver⸗ die ſich eine würdige Ausflalt“ Dekonomie⸗Haudwerker und Arbeitsſoldaten, nehmung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerb⸗ aulagendes Zünſeſe und Renteneinkommen von mehr ung für den ſchonſten Tag hres Dienſlag, den 12. April 1898, Vormittags 8 Uhr ſämmtliche ſteulet an 925 0 als 60 Mk, jährlich beziehen und hier noch nicht zur Lebens nicht beſchafſen kaun. Die n Jahresklaſſen(1885—1896). 5 12n8 f 51 85 9255 cheddie ae dem Fanbe det maß⸗ Kapitalxentenſteuer veraunlagt ſind; Unterzeichneten bitten edle Kin⸗ n 5. Jäger, Kavallerie(ausgenommen Garde u. diejenigen ene Mrhältniſte 100 1. A 1 des Jahres Aber beit b) welche hier zur Renkenſteuer zwar e ſind, aberf derfreunde fuͤr die Genannten. Kavalleriſten, welche zur Reſerve des Trains entlaſſen ſind) an beſteuerten Vetiag Mipeſtene Prozent und end F 11 wont um eine gültige Veiſteuer. Um 1 und die Eiſenbahn⸗ und Luffſchiffer⸗Truppen. mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. ink zeß„Zinſen und Nenten⸗ Mißbrauch zu verhülten bitten 8 ODienſtag, den 12. April 189s, Vormittags 11 Uhr ſämmtliche III. In 8 die Etukommenſteuer: ean Ge üe ee Jahres⸗ wir, auch bei den für beſtimmte— Jahrebklaſſen(1885—1896).„esuß auf die Einkommenſtener! 4 Steuerpflichtig f A erſteigt. Kinder berechneten Gaben ſich Der Eintommenſteuer unterliegt— vorbehalclich der im Geſetze vorgeſehenen Ausnahmen und Beſchraukungen— das geſammte in Geld, Geldeswerth oder in Selbſtbenützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Groß⸗ 6. Feld⸗Artillerie(ausgenommen Garde). Dienſtag, den 18. April 1898, Nachmittags 2 Uhr die Jahres⸗ 9 1885—1890. Mittwoch, den 16 April 1898, Vormittags s Uhr dle Jahres⸗ der Vermittlung des Pfarramtes zu bedienen oder dleſem wenig⸗ ſtens Kenntniß von der gewähr⸗ ten Unterſtützung zu geben 11 s) Landes⸗ und ſonſti ese und e Reichsangehbr wenn ſie im Sinne des 9 elchsgeſetzes volm 18, Ma betreffend, ere e. liche gebienten Manuſchaften der Jufauterie der Jahresklaſſen leinſchließlich der Palitärpenſionen) der Mllitärperſonen aus der Herrn Nevident Zenck in Karls⸗ 51 Wohnſſe(uc 100 0 ü bäuden, aus auf zen Wwohnſit(fufenthalt) im Großherzogthum haben, fart klaſſen 1891—1806. herzogthum gelegenen Grundſtücken und Ge u, aus desgleichen Reichsausländer, wg 3 Die kathol, Pfarrämter: 2 7. Train leinſchließlich diejenigen Kavalleriſten, welche 4055 ee 1 werbs 5 ſhren Sitz im Bencene ed J. Bauer. G. Becer B. Bartz 0 Reſerve des Trains entlaſſen ſind und ausſchließlich und den dafelbſt betriebenen Gewerben, aus öſfentlichem oder mit dem ganzen Betrag ihres nach Artkel 2 des Ge 11 Garde), Krankenträger, Militärbäcker und das Ve⸗ privatem Dienſtverhältuuß, aus wiſſenſchaftlichein oder künſſ⸗ ſetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Reutenbezuges, ohne 1 terinär⸗Perſoual. leliſchem Beruf odei irgend auderer gewinnbringenden Beſchaf. darauf, ob das gedachte Enkommen von im BBitte. 1 Mittwoch, den 18. April J89s, Bormittags 11 Uhr die Jahres⸗ tigüllg, ſowie aus Napilalvermögen, Renten und andern dekar⸗ In 58895 19 ditafen en e in Auskande] Wie uus der Hausvater der klaſſen 1888—1890. tigen Bezügen im Laufe eines Jahres zufließt, und zwar ohne flegeben Veisselen e inländiſchen oder von Arbeiterkolonie Aſikenbuck mie⸗ Wiitwoch den 18. Auff drog cchegtegs 2 Uhr die Jahrts- Pilerſche aranl, o es von audern Stchern berclis de. e e e wegen thellt, i doet beſonders Mauge 8 9 88 175 Waff troſſen wirv oder nicht. thren Wohnſitz im Großherzogthüm haben: nur inſo⸗ an warmen Joppen, Hoſen, Erſatz⸗Reſerviſſen aller Wa 61 Steuerpflichtig ſind: weit, als die bezüglichen Rapftalien im Reichsgebiete[ Unterklelvern, wollenen* Ponnerſtag, den 14. April 1aos Vormittags 8 Uhr die Jahres⸗ 1. Landes- und ſouſtige Reichsaugehörige, welche angelegt ſind over dle Hage aus letzterem herkommen.] Hocken und Schuhen. Wir e e üihren W.(lafentg, d n eog e b 8. Kapitalrenkenſtenerpflichtige, weiche zur Abgabe einer Steuer⸗ richten daher an die Vertrauens. nnerſtag, den 14. ſe 188 Vormittags 11 Uhr die Jahres⸗ 800 0 85 Sand 2 5 Wiicht den ha erklärung keine Verpflichtüng haben, ſind gleichwohl befugt, männer üund Freunde unſeres eeen een, 7 5 771 n 0 5 0 17 eine ſolche innerhalb der oben beſtinmten Friſt 1195 eben, Vereins die herzliche Bitte wieden Aflaf 11587(4861 gebal 7 885 renm ene ee e wenn ſie eine Steuerminderung beanſpruchen zu Aunen aperr ee ſtüce 98 klaſſe 7( vene). 5 f ine e anderer Herren⸗ leidungsſtücks Freitag, den 15. April Uhr die Jahresklaſſe 2. aeAene k 170 ſid auge 1 beaneen 0 wollg eborene). 5 eeeee 7 00 8 Strſch im regift 51 7 7505 und ſolche an Herrn Hausvates Freitag, den 15. April 1 15 5 Uhr die Jahresklaſſe dae e Bezugsquellen fließenden ſteuer⸗ 15 dagen und Sienerſ hremngen nue Werulgk in Akenbuct— Stas 1889(1869 gebokene). 5 5 tion kleugen bei Frachtgut⸗ und Freitag, den 18. April 1808, ag e Uhr die Jahresklaſſe 3. ie ee egründung innerhalb ſener Felſt vorzu⸗ Poſt Daien 0 fb. ende 1890(1870 geborene). mit ihe inkommen a er 8 8 5 N ungen— gütigſt abſchicken zu e, ⁊, 1891(1871 geborene). enen G 5 7 8 8 ö Beim Wechſel der Jahreszeig Samſtag, den 16. Uhr die Jahresklaſſe kaatskaſſe und Wartegeldbezügen aus einer daßiſchen 7 Wes dir he ölkeh den Sipeeſ e 0 digen ſe Aögenge von geborene). 5 itswidri 7 dieſen Gegenſtänden, welche nochtf Samſtag, ben 15. April 1303, Nachmittags e Uhr die Jahresklaſfe 4. Affiengeſenſchaften und Kommanditgeſellſchaften geclhen eee e aie ane, Wacb denp 1893(1873 geborelle). auf Aktien mit demjenigen Theil hres ſteuerbaren Ein⸗ Mäunheim Fen 1. rl 1808 Zwecken der Anſtalt Verwendung! Montag, den 18. April 1898, Vormittags 8 Uhr die Jahresklaſſe kommens, welcher dem Umfang ihers Geſchäftsbeiriebs Der Lolſtzende 9250 855 Angdeahes; finden können. 1 1894(1874 geborene). innerhalb des Großherzogthums entſpricht. Bräun! tung: Derartige Bekleidungsgegen⸗ Montag, den 18. April 1898, Voriittags 5 Uhr die Jahresklaſſe 5 e 9— ſtände können auch an bis eng ee 15* tralſammelſtelle, Soſienſtraße 2 Montag, den 18. April 198 Nachtuitags 2 Uhr die Jahresklaſſef dem Eintoumen kuhenden Laſten und der von ihnen etwa zu Mannheilmer Malmar Kt. gaee he 1 1896 u. 1897(1876 u. eutrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jährlich Pferderennen am., 2. und 3. Mal 1898. und zwar zu ſeder Zeit und dasf 1I. Für die Vororte Käferthal u. aldhof in Käfer⸗ nicht erreicht, unterliegen der Einkomnieuſteuer nicht. Auch ſind wferde und Rindplehmarkt am 2. und 3. Mai 1898 auf ganze Jahr über. Auch Geld⸗ thal auf dem Marktplatze Gehalte, Peuſtonen und Wartegelder, welche aus einer nicht⸗ dem neuen Viehhof an der Seckenheimer Straße. gaben wären willkommen undeg Dienſtag, den 19. April 1898, Nachmittags 3 uhr ſämmt⸗ badiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge Hiermit verbunde Große Berloboſung von Pferden, wollen ſolche an unſeren Kaſſier,. 1885—1889. Mittwoch, den 20, April 1998, Vormittags 9 uhr ſämmt⸗ — gedienten Mannſchaften der Infanterie der Jahresklaſſe 850—1807. Mititwoch, den 20. April 1898, Nachmittags 2 uhr ſämmt⸗ Iiche gedienten der übrigen Waſfen und den zur Dispoſitton der Erſatz⸗Behörden Entlaſſenen(ausſchließlich Infan⸗ terie und Erſatz⸗Reſerve). onnerſtag, den 21. April 1898, Vormittags 9 uhr mmtliche Erſatz⸗Reſerviſten. Die Manſchaften haben ſich unter Mitbringung ihrer Mili⸗ tärpapiere pünktlich 10 geſtellen. Verſäumniſſe und das Er⸗ ſcheinen zu einer unrichtigen Kontrolverſammlung haben die geſetzlichen Strafen zur Folge. Bezirks⸗Kommando Mannheim. (%% Ne. 4889, Vorſſehende Bekanntmachung bringen wir Hlermit zur öſſentlichen Kenntniß. Maunbeim, deu 15. März 1898. Großh. Bezirksamtz b. Mirbant⸗ 27826 Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwachtmeiſter abwärts, ſowle alle Sterbequartalbezüge ſteuerfrei. Eine Einkommenſteuererklärung haben, ſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Perſonen einzu⸗ leichen, welche am 1. April 1 Is. ſich im Beſiß eines ſteuer⸗ baren Einkommens befauden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in der⸗ jenigen Gemarkung(Steuerdiſtrikt) begründet, in weicher der flichtige ſeine Hauptniederlaſſung hat oder, beim Maungel eines im Großherzogthum, den größten Theil ſeines ſteuer⸗ baren Einkommens bezieht. Jedoch ſind bieſenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, weiche in dem Steuer⸗ diſtrikt, in welchem am 1. April l. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zut Einkommenſteuer veramagt und nach dem Stande ihrer am genannten Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. IV. Im Allgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuerklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleſchwohl be⸗ fugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung an⸗ n; Gold⸗ un Silberpreiſen, Maſchinen und und Landwirthſchaft unter Ausgabe von Mk..—. Ziehung am 4. Mat 1898. 8 e mit 28 Pferden darunter 1 Viererzug m Werthe von Mk. 7000. 2 große Silberpreiſe 32 Hauptgewinne, je eine Kuh oder ein Rind 11 Schweine 533 div, Gegenſtände zuſ. 600 Gewinne im Werthe von Mk. 60,000. Uebernehmer von Looſen wollen ſich an den Kaſſier, Herrn Johs. Peters, 4 2, 4 dahier wenden.— Auf je 10 Looſe wird Rindvieh, Schweinen, Geräthen für 5 100,000 Looſen Fraiw.sDienst und sammtl, Primaner bestand, d. Auf 79 zu können glauben oder aus irgend einem beſondern Kunde due Berichtigung ibrer Steueraulage bewirken wollen.] F abgeliefert werden. gut No, 861, ruhe, Sofienſtraße 25, gütigſt 01 Das auerkaunte vorzüglal e 585 Flaſchenbie ein Freiloos gewährt. Luubmirthſchalt. Bentie⸗Berein. Bodiſcer Renn Vereln audwirthſchaftl. Bezirke⸗Verein. Badi enn Verein 185 —.— hell und dunkel Pädagogium Neuenheim-Heidelberg. a ber Mosbacher Actleu, e N Sexts—Prims., Branerel liefert ber 7 11 höh 8 u. Einf.-Freiw. u. ur.* Lade Fge i. eenleee,& becne ne Er. Hucker, Seckenhelmerſtraße No. 58“8 Telephon No. 861. nahmeprüfung. Aufunhme.Serts an. Rlelnes Famillen- lonat. 58584 en Dr. Phil. Volz. igt ſich ier hal ferteg altung dez angen iußteg agten ckſich n den geſetzt shaft nur durch chuld thell⸗ das des 000 in U — av dur hier, ſand⸗ edit⸗ 2518, 2525, r je 3986 Ur⸗ tens 901% Iter⸗ nten— echte iden die iden 460 tten inte ſich ites ig⸗ ihr⸗ 8971 der lit gel en, em Bix 13⸗ res der nd ick! len ſei?“ 17. 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