Telegramm⸗Adreſſe:(Badiſche Volkszeitung.) „Journal Mannheim.“ In der Poſtlifte eingetragen unter Nr. 2870. Abounement 60 Pfig. monatlich. Bringerlohn 10 Pfg. monatlich, durch die Poſt vez. incl. Poſtauf⸗ ſchlag M..30 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile 20 Pfg. Die Reklamen⸗Zeile 60 Pfg. uuheimer J der Stadt Maunheim und Umgebung. (109. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich ſieben Mal. urnal. Mannheimer Volksblatt.) Berantworllich: für den volit. und allg. Theil: Ernſt Otto Hopp. für den lok. und prov. Theil: Ernſt Müller. für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Rotationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Typographiſche 2 (Das„Mannheimer Journgl“ iſt Eigenthum des katholiſchen Nr. 157. Zweites Blatt. — ⁵5Ü——ꝛ]]‚7r2i˙⁊³!,r——....'.. 1m0ß.tt Unſere neueſten Kolonien. Zu unſerer neueſten Kolonialerwerbung ſchreibt die bald freiſinnige, bald demokratiſche„Voſſ. Ztg.“:„Mit einem Triumphruf den Erwerb der Karolinen und der benachbarten Inſeln zu begrüßen, ſehen wir keine Veranlaſſung. Wir bezahlen einen hohen Preis. Aber dazu, das ganze Geſchäft zu verwerfen, ſind die Sachen noch nicht angethan. Wenn dieſe Inſeln dem ſpaniſchen Staate keinen Nutzen gebracht haben, ſo lag die Schuld wohl mehr an dem ſpaniſchen Staate als den Inſeln. Daß ſie in Deutſchlands Hand ein ertragreicherer Beſitz werden ſollten, iſt nicht ausgeſchloſſen. Unter allen Umſtänden gewähren ſie aber der deutſchen Macht, wenn es einmal nothwendig werden ſollte, ſie in dieſen Gebieten zu zeigen, einen feſten Stützpunkt.“ Einen ähnlichen Standpunkt nimmt auch der demokratiſche Stutt⸗ garter„Beobachter“ ein. Der berühmte Forſcher und Gelehrte Profeſſor Baſtian hat ſich wie folgt geäußert: „Vor Allem ſtellt der neue Kolonialkomplex eine ſchon lange erwünſchte Abrundung her zwiſchen Neu⸗Guinea und den Marſchallinſeln und gibt uns den Weg frei zu unſeren jungen Errungenſchaften in China, ſo daß wir jetzt hier vollſtändig freien und ungehinderten Verkehr haben können. Was die eigentlichen kommerziellen Verhältniſſe auf unſeren Neuerwerbungen betrifft, ſo muß man fürs Erſte in Betracht ziehen, daß ſich die Spanier früher niemals um den Handel auf dem Karolinenarchipel gekümmert haben, und daß auch, abgeſehen von wenigen Handelshäuſern, ein eigentlich kommerzieller Ver⸗ kehr nicht Platz greifen konnte. Dabei kann man aber, trotzdem man bislang dieſe Inſeln für den Export ziemlich unberückſichtigt gelaſſen hat, nicht ſagen, daß ſie unergiebig ſind. Bis jetzt be⸗ 7 das aus der Kokosnuß gewonnen wird. Zwar wird das Koprabl auch in anderen überfeeiſchen Ländern gewonnen und vertrieben, doch wird man bei intenſiverer Bewirthſchaftung auch in dieſem Handelszweig ergiebigere Quellen nutzbar machen können. Auf andere zum Welthandel geeignete Produkte wird man allerdings auf den Karolinen⸗ und Palaoinſeln in der erſten Zeit verzichten müſſen, denn zum großen Theil ſetzt ſich dieſe Hälfte der neuen Kolonien aus unergiebigen Koralleninſeln zuſammen. Auf Reis, Brodfrucht und derlei Produkte wird man aber bei einigermaßen ſachgemäßer Bewirthſchaftung auch hier für den Welthandel rechnen können. Ungleich fruchtbarer ſind die Marianen. Es iſt hier wohl möglich, umfangreichen Plantagenbau zu treiben, da der Boden eine ſtarke Kultur verträgt. Jedenfalls werden die Marianen am eheſten für kommerzielle Bedürfniſſe ins Auge zu faſſen ſein. Die engliſchen Intereſſen reichen nur bis Samoa, und auch dies hält England wohl mehr auf Wunſch ſeiner in der Nähe liegenden anderen auſtraliſchen Kolonien und möchte ſich lieber nicht den Kopf daran zerſtoßen. England wird uns ſicherlich auf dem Karolinenarchipel keine Schwierigkeiten machen, um ſo mehr, da hier, wie geſagt, von einem eigentlichen Handel noch wenig die Rede ſein kann und uns die Nutzbarmachung zufällt.“ Buntes Feuilleton. — Eine eigenthümliche Urſache hatte eine Meuterei, die kürzlich in der Citadelle zu Halifax(Canada) ausbrach. Die Beſatzung hatte ſich ſeit Langem unmilitäriſchen Gewohnheiten hingegeben. Die Soldaten trugen ihr Haar in die Stirn gekämmt, ſo daß es unter der Mütze ſichtbar wurde; ſie trugen ferner Uhrketten auf der Uniform, Ringe an den Händen, ſpazirten in zahlreichen Trupps, häufig an⸗ getrunken, lärmend und ſingend in der Stadt umher u.. w. Der Ober⸗ komamndant der britiſchen Streikräfte in Canada, General William Seymour, erließ deshalb einen Befehl, welcher die Mannſchaften in die Grenzen der Disziplin zurückberwies, das Tragen des langen Haares, der Juwelen etc. unterſagte und den Stadturlaub weſentlich einſchränkte. Dieſer Befehl erregte unter den Soldaten große Unzu⸗ friedenheit. 150 Mann des Leinſter⸗Regiments und 50 Pioniere wei⸗ gerten ſich, ihnen nachzukommen, und wurden mit Kaſernenarreſt deſtraft. Eine Anzahl derſelben ſuchten an der Schildwache vorbei zu entweichen, wurden aber angehalten, und im Handgemenge erhielten mehrere Mann Bajonettſtiche. — Die Japanerin, ſo ſchreibt ein neueſter Reiſender, iſt im Allgemeinen kleiner und zarter als die Eropäerin. Sie iſt in der Jugend oft ſehr hübſch, auch von unſerem Standpunkt, altert aber raſch, und ihre Züge verfällen dann. Ihr Teint iſt blaß; aber ſte legen alle Puder und Schminke ſo dick wie möglich auf, und eine ſcharfe Linie am Kinn bezeichnet die genaue Grenze von Kunſt und Natur. Das japaniſche Schönheitsideal verlangt ein langes, ovales Antlitz, regelmäßige Züge, mandelförmige, ein wenig ſchräge Augen, eine hohe ſchmale Stirn und reiches, weiches ſchwarzes Haar. Körperliche Uebungen kennt die Japanerin nicht,— der Fremde wundert ſich ſtets, was ſie mit ihrer Zeit anfängt; denn häusliche Arbeit gibt es kaum in einem japaniſchen Heim. Nicht einmal regelmäßige Mahlzeiten. Man ißt, wenn man gerade Hunger hat, und läßt das Nöthige aus einem Laden in der Nachbarſchaft holen, der Alles bietet, da die An⸗ ſprüche an die Küche in Japan die denkbar geringſten ſind. Die Speiſe⸗ tammer enthält faſt nie etwas Anderes als ein wenig Reis, Kuchen und ein paar Früchte. Der Fiſchhändler geht von Haus zu Haus mit ſeinem Korbe, ſchneidet von dem lebendigen Thiere ſoviel ab, wie derlangt wird, wiegt es der Käuferin zu und wirft den Reſt wieder u liine Butte. B— ſchränkt ſich die Ausfuhr noch zum größten Theil auf Koprabl, Einzel⸗Nummern 3 Pfg. 2 it Dophel, Nammer, 5 U. Seleſeuſte und verbreitrtär Ztitung in Mauunkim und Angebung. E 6, 2 fünmn e e (Arlernon⸗Ur. 218.) Sonntag, 11. Juni 1899. Streikpoſten. Von ſozialdemokratiſcher und demokratiſcher Seite findet ſich mehrfach der Standpunkt vertreten, das Ausſtellen von Streikpoſten diene ja an ſich nur dazu, die Arbeiterſchaft von der Thatſache des Streikes in Kenntniß zu ſetzen, und müſſe deß⸗ halb den Arbeitern unverwehrt bleiben, ſofern ſich die Poſten nicht etwa durch Ehrverletzungen, Thätlichkeiten und ſonſtige an ſich ſchon ſtrafbare Rechtsverletzungen vergehen. Dieſe harmloſe Auffaſſung von den Abſichten und dem Ver⸗ halten der Streikpoſten ſteht jedoch in vollſtem Widerſpruche zu den durch die Beobachtung zahlreicher Streikbewegungen erhär⸗ teten Thatſachen. Aus denſelben erhellt mit aller wünſchens⸗ werthen Deutlichkeit, daß die Skreikpoſten nicht den Zweck haben, die Thatſache, daß ein Streik beſteht, zu konſtatiren, ſondern viel⸗ mehr den Zweck, durch Einſchüchterung Andersdenkender, alſo zu Unrecht, den Streik zu fördern. So iſt es denn auch ſchon in England ſeit mehr als 20 Jahren geltendes Recht, daß eine Be⸗ wachung oder Beſetzung von Arbeits⸗ oder Wohnſtätten in der Abſicht, einen Anderen zur Begehung oder Unterlaſſung einer Handlung unbefugt zu nöthigen, ſtrafbar iſt, und nichts Aanderes ſoll durch den vorliegenden Geſetzentwurf auch für Deutſchland erreicht werden. In Wirklichkeit ſtellt die planmäßige Ueber⸗ wachung der Betriebe durch Streikpoſten immer einen Eingriff in die Freiheitsrechte nicht bloß der Arbeitgeber, ſondern auch der Arbeiter dar, welche ein Anſpruch auf ungehindertes Betreten der Arbeitsſtätten haben, auf denen ſie Arbeit fortzuſetzen oder aufzunehmen gewillt ſind. Soweit dabei der Verkehr auf öffent⸗ lichen Wegen, Plätzen u. ſ. w. in Frage kommt, kann hier auch ſchon im verkehrspolizeilichen Intereſſe das Treiben der Streik⸗ poſten nicht geduldet werden. Man wird den Streikenden zwar das Recht zugeſtehen müſſen, in weiteſtem Umfange die Arbeiterſchaft nicht nur von einem ausgebrochenen Streik in Kenntniß zu ſetzen, ſondern auch durch Belehrung und Ueberredung zum Anſchluſſe zu vermögen. Zur Gewinnung von Streikgenoſſen ſtehen den Arbeitern geſetz⸗ Preſſe, in Flugblättern, Plakaten u. ſ.., ſie können in ihren Vereinen für die Sache wirken, Verſammlungen abhalten und dergl. Nur dürfen ſie keine Zwangsmittel anwenden oder Ein⸗ ſchüchterungsverſuche machen. Unter keinen Umſtänden aber wird ſich behaupten laſſen, daß die Propaganda für Arbeitskämpfe auf die Wege und Plätze, die Bahnhöfe u. ſ. w. gehöre und daß das Koalitionsrecht der Arbeiter in ſeiner rechtmäßigen Aus⸗ übung beeinträchtigt ſei, wenn durch Strafbeſtimmungen dafür geſorgt wird, daß ein ungeſtörter Verkehr zwiſchen Gewerbetrei⸗ benden und denjenigen Perſonen, welche bei ihnen und in deren Betriebsſtätten dem Erwerbe nachgehen wollen, möglich bleibt, und daß öffentliche Verkehrsanlagen ihrem wahren Zwecke, un⸗ geſtörten Verkehr zu vermitteln, erhalten werden. Indiauergreuel in Peru. Vor einiger Zeit hieß es, daß die Indianer in Bolivia grobe Ausſchreitungen begingen; jetzt wird Aehnliches aus Peru gemeldet, wo es beſonders im Oſten noch viele Tauſende un⸗ civiliſtrte und ſo gut wie nicht unterworfener Urbewohner gibt. ——. ⁵⁵ꝛm ⁵ꝗ!]ꝗ k— — Die Schwalben, ſo ſchreibt ein Pariſer Blatt, ſind in Paris und im Nordoſten Frankreichs faſt verſchwunden, weil gegen ſie ſeit Jahren ein Vernichtungskrieg geführt worden iſt. Die meiſten dieſer lieblichen Vögel ſind leider der ſo grauſamen Mode zum Opfer ge⸗ fallen; ihr Gefieder, namentlich die Flügel, wanderten in die Pariſer Modemagazine. — Eſel ſind jetzt in Berlin häufig an die Stelle der Ziehhunde getreten. Auch die Militärbehörden benutzen jetzt Eſel vielfach. Zu dieſem Zwecke ſind aus Südeuropa und dem Orient Eſel importirt worden, die ſich durch Schnelligkeit und lebhaftes Temperament aus⸗ eichnen. Die größte Küche der Welt hat das Bon⸗Marche⸗Haus in Paris. Sie verſorgt all die 4000 Angeſtellten des Hauſes mit Nahrung. Der kleinſte Keſſel faßt 75 Quart(eirca 83 Liter), der größte 375 Quart. 50 Rieſen⸗Bratpfannen ſind vorhanden, und in braten werden. Wenn Omeletts zum Frühſtück gemacht werden, wer⸗ den 7800 Eier verbraucht. Die Kaffee⸗Maſchine macht täglich etwa 1000 Liter Kaffee, 60 Köche und 100 Küchenjungen ſind angeſtellt. — Ein Witz Caſanova's. Caſanova kam einſt zu Kaiſer Joſef II., der ihn im Laufe des Geſprächs fragte, ob er einen gewiſſen Baron X. kenne.„Ich liebe ſeinen Adel nicht allzu ſehr, meinte der Kaiſer,„ich ſchätze die nicht, die ihn kaufen.“„Und die ihn ver⸗ kaufen, Majeſtät?“ erwiderte Caſanoba. — Unbequeme Gbrlichkeit. Aus dem Lötzener Kreiſe in Oſtpreußen wird folgende ergötzliche Geſchichte berichtet. Vor Kurzem erſchien in der Wohnung eines Handwerksmeiſters in S. während deſſen Abweſenheit ein reiſender Uhrmacher und fragte die Frau, ob ſie etwa eine alte Uhr zu repariren hätte. Auf vieles Bitten übergab dieſe ihm denn auch eine an der Wand hängende, ſchon ſeit mehreren Jahren nicht mehr gehende Wanduhr. Der Uhrmacher nahm die Uhr don der Wand herab und entfernte ſich. Am nächſten Morgen war nun die Handwerkerfrau nicht wenig erſtaunt, als ihr der Uhrmacher zugleich mit der reparirten Uhr auch noch einen— Lederbeutel mit ca. 20 Inhalt überreichte, den er in der alten Uhr vorgefunden hatte. Das Räthſel war ſehr bald gelöſt. Der Lederbeutel gehörte ihrem Manne. Dieſer hatte ſich, da ſeine Frau, die die Kaſſe führte ihm ſtets alles„überflüſſige“ Geld abnahm, eine„Ptivatkaſſe“ in der alten Uhr angelegt, die nun zum großen Leidweſen des Handwerks⸗ 5000 Mann ſtark, ſo berichtet man, überfielen ſie Städte und liche Wege in großer Zahl offen: außer dem Verkehr bon Perſon⸗ zu Perſon haben ſie wirkſame Mittel in der Benutzung der jeder können 300 Coteletts oder 220 Pfund Kartoffeln zugleich ge⸗ Dörfer, die Bewohner unter grauſamſten Martern niederſchlach⸗ tend oder lebendig verbrennend und alle bewegliche Habe fort⸗ ſchleppend. In einer Ortſchaft nahmen ſie 50 junge Männer ge⸗ fangen, brieten und verzehrten ſie. In Peru herrſcht ungeheure Aufregung. Die Deutſcheu in China. Ueber unſeren deutſchen Geſandten in Peking, den Herrn v. Heyking, der leider ſeiner geſtörten Geſundheit halber abgeht, ſchreibt man von engliſcher Seite: „Daran kann nicht gezweifelt werden, daß die Politik, die er gegenüber den Chineſen befolgt hat, von gründlichſter Wirkſamkeit geweſen iſt. Die deutſche Regierung ſcheint mit ihrer hieſigen Vertretung die erſte geweſen zu ſein, die erkannte, daß China aufgehört hat, als Nation zu exiſtiren. Der rieſige grüne Tiſch, die prahleriſchen Titel und die thörichte Selbſt⸗ überhebung der Chineſen wurden alle von Baron Heyking auf ihren inneren Werth abgeſchätzt. Schroff unterdrückte er das Syſtem des unaufrichtigen Spiels mit leeren Vertröſtungen, das im Orient zu ſolch hoher Verkommenheit gediehen iſt, und beſtand zu jederzeit auf einem ſofortigen„Ja“ oder „Nein“. Mit ſeinem Syſtem gingen die Verhandlungen ſo glatt wie nur möglich vor ſich, und die Chineſen gelangten zur Einſicht, daß es nutzlos ſei, ihre altbewährte Taktik der Ver⸗ zögerung am deutſchen Geſandten zu probiren. Er hinterläßt zu Peking den Ruf eines vortrefflichen Diplomaten Innerhalb der Stadt Peking erbaut jetzt eine deutſche Ge⸗ ſellſchaft eine elektriſche Eiſenbahn. Aus Kiautſchou liegen günſtige Nachrichten über die Entwickelung der Kolonie vor⸗ Die Yankees als Koſonialmacht. Die Amerikaner haben jetzt infolge ihrer neubegonnenen Expanſionspolitik mehrere Kolonien eworben, aber bis jetzt haben ſie mit der Regierung derſelben kein großes Geſchick gezeigt. Auf Cuba herrſchen traurige Zuſtände, ganz wie zur Zeit der ſpaniſchen Herrſchaft, und auf Portorico gährt es Eine Ab⸗ ordnung iſt von dort in Waſhington eingetroffen u getheilt, falls nicht bald vollſtändige Lokalautonomie un freie Verfaſſung, ferner ein den Bedürfniſſen ihres Handels an⸗ gepaßter Zolltarif verliehen würden, müſſe man in Waſhington mit der Wirklichkeit eines allgemeinen Aufſtandes rechnen Literariſches. *„ Unſer Bismarck. Von C. W. Allers.(Gedächtnißaus⸗ gabe.) Lieferung 17⸗20 à 50 J. Stuttgart. Union Deutſche Ver⸗ lagsgeſellſchaft. Das ſchöne Werk, auf deſſen Fortſchreiten wir bereits des öftern hingewieſen haben, liegt nunmehr mit den ſoeben erſchienenen vier letzten Lieferungen vollſtändig vor. Ein echtes Volksbuch— ſo ſtellt ſich dieſe Gedächtnißausgabe dar, die keine Wiederholung der bekannten Schilderungen von Bismarcks Thaten gibt, ſondern einen tiefen Blick in das Weſen des großen Mannes, in ſein arbeitſames Leben und in den Kreis der Getreuen, die um ihn waren gewährt. Der vielſeitige gediegene Inhalt und die zahlreichen ſchönen Illuſtrationen werden dem Werke überall innerhalb wie außerhalb Deutſchlands Freunde erwerben, zumal der mäßige Preis die Anſchaffung Grenzen des Werkes Jedermann ermöglicht. ————......—————— meiſters durch den reiſenden Uhrenknüſtler entdeckt worden iſt. Letz⸗ terer hat für ſeine ſeltene Ehrlichkeit von der Frau außer ſeinem Arbeitslohn noch einen Extralohn erhalten. — Der ſchon ſeit Jahren ſich fühlbar machende Dien ſt⸗ botenmangel, über den nicht nur wir Deutſche klagen, hat in England zu einem ſonderbaren Reſultat geführt. Da die Mädchen der unteren Volksklaſſen es immer häufiger vorziehen, Verkäuferinnen und Schalterbeamtinnen zu werden, anſtatt einen Dienſt als Haus⸗ mädchen oder Köchin anzunehmen, ſind wirkliche Damen, die ihren Unterhalt ſelbſt verdienen müſſen, jetzt auf die Idee gekommen, ſich um derartige untergeordnete Stellungen in fremden Häuſern zu be⸗ werben. Die Folge davon iſt, daß vornehme Leute jetzt nur noch „Lady⸗Köchinnen“ und anderes Lady⸗Dienſtperſonal zu engagiren wünſchen. Man bietet den„Damen“ glänzende Löhne und beide Theile ſind ſehr zufrieden. Auf ſich ſelbſt angewieſene Mädchen und Wittwen aus guter Familie, deren Bildung wohl ausreichend iſt, um geſell⸗ ſchaftlich als gut erzogene Menſchen zu gelten, die aber nicht über ge⸗ nügend Wiſſen verfügen, um den Poſten einer Erzieherin auszufülle und auch nicht die Mittel beſitzen, ſich die Fachkenntniſſe einer Buch⸗ halterin anzueignen, gerathen oft in Elend und Schande, weil ſie nicht rechtzeitig Beſchäftigung finden konnten. Geſellſchafterinnen, Kinvber⸗ fräulein und ſogenannte Stützen der Hausfrau gibt es mehr als genu und ſo bleibt ihnen nichts übrig, als zu verhungern, zu verderben odet Dienſtmädchen zu werden. Von den drei Uebeln wählen viele ver⸗ nünftig denkende Damen jetzt das Letztere und haben es auch nicht zu bereuen. Man bewundert und achtet ihre Selbſtberleugnung, behandelt ſie mit möglichſter Rückſicht und feinem Takt, bezahlt ſie gut, über⸗ häuft ſie mit Geſchenken und gewährt ihnen viele Vergünſtigungen, auf die ein gewöhnliches Dienſtmädchen keine Anſprüche erheben könnte. Die Inhaberin eines vornehmen“ Vermiethungs⸗Comptoirs im Weſt⸗ end bon London verſichert, daß ſie gar nicht genug Lady⸗Dienſtboten beſchaffen kann. In einem eleganten Haushalt in Piccadilly dient gegenwärtig die Tochter eines Earl als Parlourmaid, die Tochter eines Offiziers als Hausmädchen, ein Paſtorstöchterlein als Köchin und das verwöhnte einzige Kind eines bankerotten Banquiers als Bonne. Sämmtliche noch jungen Damen ſtanden vis à vis de rien und waren froh, als ſie die vorzüglich dotirten Stellen erhielten, die ſie ſo bald nicht aufzugeben gedenken 1 0 ——— 555 — 8 General⸗Anzeiger. Mannheim, 1I. Junt. Bekauntmachung. Der Vollzug der Gewerbeordnung beir. 50) No. 48248 J. Nachſtehend bringen wir eine Bekaunt⸗ machung des Herrn Reichskanzlers vom 28.(, Is.(Reichs⸗Geſ⸗ Bl. S. ö) betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roß⸗ haarſpinnereien, Haar⸗ und Borſtenzurichtereien, ſowie der Bürſten⸗ und Pinſelmachereien mit dem Hinweiß zur Iöffentlichen Kenntniß, daß die Beſtimmungen der Bekanntmachung gemäß 3 19 dafelbſt mit vem 1. Jult d. Is. in Kraft kreten. Mannheim, den 31. Mai 1899. 22694 Großh. Bezirksamt, Freeh. Auf Grund der 88 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb der Roß⸗ hagrſpinnereien, Hgar⸗ und Borſtenzukichtereien ſowie der Bürſten⸗ und Pinſelmachereien folgende Vorſchriften erlaſſen: 1. Allgemeine Vorſchriften. 8 Die nachſtehenden Vorſchriften finden Anwendung auf alle Anlggen, in denen Pferde⸗ oder Rinderhaare, Schweinsborſten oder Schweinswolle zugerichtet oder zu Krollhaaren perſponnen Werden, oder in denen unter Verwendung ſolcher Materialien Bürſten, Beien oder Pinſel her eſtelt werdeſt. Die aus dem Auslande ſtammenden Pferde und Rinder⸗ hagre, Schweinsborſten und Schweinswolle dürfen erſt in Be⸗ aärbeitung genommen werden, nachdem ſie in denijentgen Betrieb, im welchem die Bearbeitung ſtattfinden ſoll, vorſchriftsmäßig des⸗ infizirt ſind. Die Desinfektion muß nach Wahl des Betriebsunternehmers geſchehen entweber 5 1. Waßß mindeſtens einhalbſtündige Einwirkung ſtrömenden Waſſerdampfes bei elnem Ueberdruce von%½ Atmo⸗ ſphären, oder 2, durch mindeſtens einviertelſtündigem Kochen in zwei⸗ Prozentiger Kallumpermanganatlöſung mit nachfolgendem Bleichen mittels Pel bis pierprozentiger ſchwefeliger Säufe, oder 8. durch mindeſtens zweiſtündiges Kochen in Waſſer, Durch den Reichskanzler können noch andere Desinſeltions⸗ verfahren zur Auswahl zugelaſſen werden. Burch die höhere Verwaltungsbehörde kann angeordnet werden, daß die nach Ab. 2 Ziffer 1 vorzunehmende Desinfektion in einer Desimfektionsanſtalt, ſoſern eine ſolche am Betrlebsſitz oder in deſſen unmittelbarer Nähe verfügbar iſt, ausgeführt wird. 8 Einer Desinfektion durch den Unternehmer(8 2 Abſ. 1) be⸗ darf es nicht, ſoweit dieſer nach näherer Beſtimmung der Landes⸗ zenkralbehörde den Nachweis exbringt, daß er das Material in Vorſchriftsmäßig(8 2 Abf. 2) desinftzirtem Zuſtande bezogen und abgeſondert von nicht desinſtzirtem Materlal aufbewahrt hat. Der Unternehmer braucht diejenigen weißen Borſten nicht besinfiziren zu laſſen, welche er vor weiterer Fae einem Bleichverfahren unterwirft oder welche er in bereits gebleichtem Zuſtand als ſogenannte präparixte franzöſiſche Borſten bezogen And abgeſonderk von nicht destuſizirtem Material aufbewahrt hat. 4 Von der höheren können Ausnahmen von den Beſtimmungen des 8 2 für ſolche Materlalien zugelaſſen werben, welche 1. nach den bisherigen Erfahrungen keinem der nach§ 2 zu⸗ gelaſſenen Desinfektionsverfahren unterworfen werden können, ohne einer erheblichen Beſchädigung ausgeſetzt zu ſein, oder welche L. nachweislich bereits im Ausland eine Acd erfahren paben, welche als der vorſchriftsmäßigen inländiſchen Bes⸗ anzuſehen iſt. 5 5 erwaltungsbehörde hat ein ee 10 führen, in das die Fälle und Gründe der von ihr zugelaſſenen Ausnahmen, nden Fällen der Ziffer 2 auch die Akt der ausländiſchen Be⸗ handlüung, einzutragen ſind. Eine Abſchrift des Verzeichniſſes iſt 55 bis zum 1. Februar der Landeszentralbehörde einzu⸗ reichen. 5 5. Mit den ee en Materialien dürfen vor Aus⸗ führung der vorſchriftsmäßigen Desinfektion nur ſolche Verrich⸗ kungen vorgenommen werdeſ, welche zur Prüfung der Beſchaſſen⸗ infektion Die höhere heit der Materialien, zur ihres Verderbens ſowie zur Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich ſind, 5 Beiſpiel Auspacken, Ahſchneiden der Haare vom Schweifleder, den n in den ee Bündeln der Borſten und Andereß. Eine Sortirung der Materlalten iſt nur inſoweit zu⸗ läſſig, als ſie nöthig iſt, um die Haare u. ſ. w. für die Anwendung verſchiedener Desin aludeie en zu ſondern. 8 6. Zur Ausfüßrung der Desinfektion, zur Bearbeitung der ge⸗ mäß 9 4 Abf, 1 Biſter 1 nicht desinftzirken Stoffe, ſowſe zu den Im 8 s bezeichneten Verrichtungen dürſen in Fabrſken ſugendliche Arbeiter nicht verwendet werdef. Dieſe Beſtimmung hat bis zum 1. April 1909 Gültigkeit. Der Arbeltgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Handſtellen, insbeſondere an Hals, Geſicht und Händen, zu den im 3 6 Abſ. 1 bezeichneten Beſchäftigungen nlcht ver⸗ swendet werden. 8 8. Der Arbeitgeber iſt verpflichtet, über das von ihm bezogene Material an Haaren, Borſten und Schweinswolle derart Buch zu n daß daraus die Menge, die Bezugsquelle und, ſoweit fie bekannt iſt, die Herkunft der empfangenen Wagre, ſowie die Zeit und die Akt der Desinfektion oder der Grund des Unterlaſſens der Desinfektlon zu erſehen iſt. 5 Iſt die Desinfektion in einer öffeutlichen Auſtalt ausgeführt worden, ſo ſind die hierüber Beſcheinigungen zu Hanale gufzubewahren und dem Aufſichtsbeamten(8 189b der ewerbeordmüng) auf Verlangen vorzulegen. 9 9 9. Die Vorrähe an nicht desinſtzirtem Materiale, welches deß⸗ ſeidenspſche oder gemäß 8 Abſ. 1 Zißſer 1 von der Des⸗ Infektionspflicht ausgenommen 1 ſind in beſonderen, unter Ver⸗ luß zu baltenden, dichten Behältern oder Räumen aufzubewahren. alche Aufbewahrungsräume ſowie die Plätze vor ihren Eingängen 5 ſtetis rein zu halten. Bei der Reinigung iſt Staubblldung hunlichſt zu verhüten; der entſtehende Kehricht ſowie die Um⸗ e in deſten die nicht desinftzirten Stoſſe anlangen, ſind zu verbrennen oder zu desinſiziren(8 2 Abſ. 15 Dies gilt auch don dem bel der Bearbeitung nicht desinſtzirten Materfals ent⸗ ſtehenden Staube und dem däbei abfallenden Schmutze. I. Beſondere Vorſchriften für größere Betriebe. 910, 102 Betrieben, in denen in der Regel mindeſtens zehn Arbeiter N00 ſtigt werden, müſſen die Arbeitsräume mit einein feſten und dichten Fußboden verſehen ſein, der eine leichte Beſeitigung des Staubeß auf feuchtem Wege geſtaktet. Hölzerne Fußböden müſſen glatt gehobelt und 900 das Eindringen der Näſſe dalt ſein. Die Wände und Decken müſſen, ſoweit ſie nicht mit einer abwaſchbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarbenan⸗ ſiriche verſehen ſind, mindeſtens einmal jährlich mit Kalk friſch angeſtrichen werden. Bei Errichtung neuer und Erweiterung beſtehender nn dafür Sorge zu trägen, daß in den neuen Arbeitsräumen, in denen mit erheblicher Skaubentwickelung verbundene Arbelten ausge⸗ fülhrt werden, die Zahl der darih beſchäftigten Perſonen ſo be⸗ miſſen wird daß auf jede mindeſtens fünfzehn Kubikmeter Luft⸗ raum entfallen. 5 8 Hie Arbeitsräume ſind täglich zweimal mindeſtens eine halbe Stünde lang, und zwar während der Mittagsnauſe und nach Mendigung oder nor Wiederbeginn der Arbeit, gründlich zu lüften. Whrend dieſer Zeit darf den Arbeſtern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht geſtattet werden. Die Fußböden der Räunie, in denen mit Staubentwickelung perbundene Arbeiten vorgenommen werden, ſind täglich mindeſtens inmal durch Abwaſchen oder feuchtes Abreiben dom Staube zu keinigen. Die in pieſen Räumen befindlichen Arbeitstiſche ſind zweimal wöchentlich feucht zu reinigen. Amks- und Kreis⸗Verkündigungsblakl. 12. 5 richtereien iſt das Sortten In Roßhaarſpinnereien und ⸗ und Hechelu je in einem beſonderen, von ſonſtigen Arbeitsräumen getrennten Räume vorzunehmen. Der dahbei entſtehende Staub Und abfallende Schmutz iſt zu ſammeln und zu beſeltigen. 13. Miſch⸗, Reinigungs⸗ und Hechelmaſchinen(ſogenannte Batteurs und Reißwölfe) müſſen dicht ummantelt und mit wirkſamen Ab⸗ ſaugevorrichtungen verſehen ſein. Der abgeſaugte Staub muß in einer Staubkammer geſammelt und, ſofern er von den nach 8 4 Abf, 1 Ziff. 4 nicht desinfizirten Stoſſen herrührt, verbrannt werden. 8 14. Die zur Vorbereitug der Desinfektion erforderlichen Vorrich⸗ tungen(§ 5) müſſen in beſonderen, von ſonſtigen Arbeitsräumen getreunten Räumen ſtattfinden. 5 Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der nach 8 4 Abſ. 1 Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe. 8 15. Der Aubeitgeber hat allen bei der Vorbereitung und Aus⸗ führung der Desinfektion oder mit der Bearbeitung der nach 8 4 25 1 Ziffer 1 nicht desinftzirten Stoffe beſchäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge nebſt Mützen in ausreichender Zahl und zweckent⸗ ſprechender Beſchaffenheit zur Verfügung zu ſtellen. Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Be⸗ aufſichtigung dafür Sorge zu trägen, daß die Arbeitskleider nur von denzenſgen Arbeitern benutzt werden, denen ſie zugewieſen ſind, daß ſie während der Zeit, wo ſie ſich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür beſtimmten Plätzen aufbewahrt und mindeſtens einmal wöchentlich desinfizirt(§ 2 Abf. 2) werden. Den im Abf. 1 bezeichneten Arbeitern hat der Arbeitgeber wenigſtens zweimal wöchenlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 8 16. einem ſtaubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein aſch⸗ und Ankleideraum und getrennt davon, ſoweit hierfur ein Bedürfniß vorliegt, ein Speiſeraum vorhanden ſein. Dieſe NRäume müſſen ſauber und ſtaubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. In dem Waſch⸗ und Ankleideraume müſſen Waſſer, Seife und Handtücher ſowie Elnurſchtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsſtücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden ſein. 17 Der Arbeitgeber hat für die mit der Begrbeitung der im .,2 Abſ. 1 bezeichneten Stoffe beſchäftigten Arbeiter verbindliche Vorſchriften über folgende Gegenſtände zu erlaſſen: 1. Die Arbeiter haben die ihnen überwieſenen Arbeitskleider (8 15 Abſ. 1) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber porgeſcheleben iſt, zu benutzen. 2. Die Arbeſter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeits⸗ räume mitnehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiteu iſt 5 nur außerhalb der Arbeitsräume geſtattet. die Arbeiter dürfen erſt dann den Speiſeraum betreten, Mahlzeiten einnehmen oder die Anlage verlaſſen, wenn ſie zupor die nach 8 15 Abf. 1 Arbeitskleider abgelegt ſowie Geſicht, Hals, Hände und Arme ſorgfältig ewaſchen haben. 5 2 In den zu erlaſſenden Vorſchriften iſt vorzuſehen, daß Arbeiter, die trotz wiederholter Warnung den vorſtehend bezeichneten Be⸗ ſtimmungen zuwiderhandeln, vör Ablauf ber vertragsmäßigen Zeit und ohne Auſkündigung entlaſſen werden können. A. für einen Betrleb eine Arbeitsorduung erlaſſen(8 134e der e ſo ſind die vorſtehend bezeichneten Be⸗ ſtimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 18. In jedem Arbeitsraume, ſowie in dem Ankleide⸗ und dem Speſſeraume muß an einer in die Augen ede Stelle eine Tafel aushängen, die in deutlicher Schrift die Beſtimmungen der 88 1 bis 17 wiedergibt. 3. Schlußbeſtimmung. 8 19. Die vorſtehenden Beſtimmungen kreten mit dem 1. Juli 1899 in Kraft, ſoweit nicht ihr früheres Inkrafttreten für einzeine Theile des Reichsgebiels durch die Landeszentralbehörde oder die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet wird, Berlin, den 28. Januar 1899. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez.) Graf von Poſadomsky. Panorama am Friedrichsring. Colossal-Rundgemälde Gefecht bei Nuits. Täglich geöffnet von ½9 uhr Morgeus bis zur Dämmerung. 17205 eeeeeeeeeeeeee L. Steinthal., Wüsche-Fabrik, 20997 Herrenhemden in glatt M..—,.50 u..— „ mit Falten.„.50,.—„.50 „ mit geſtickten Einſätzen„.—.—„ 12.— Kragen, Manſchetten, Ghemiſetten. Anfertigung nach Maass zu billigen Preisen. 18686 Eine heikle Sache iſt es immer, wenn künſtliche Zähne beim Eſſen, Sprechen, Singen, Vachen, Huſten, Nieſen ꝛc. ſich löſen oder 1 1517 5 Um dem Maze Aöe daſcber ſeen een n den a en eenne man iſt überraſcht über ſeine Adhäſton und den abſolut feſten Sitz der Zahnerſatzſtücke. 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Is. in obigem Betreff(Reichs⸗Geſetz⸗Blatt von 1899 Seite 273) mit dem An⸗ fügen zur öffentlichen Kenntniß, daß die in Zifſer 1, No. 1, Abf. 8 der Bekanntmachung derunteren Verwaltungsbehörde einge⸗ räumte Zuſtändigkeit dem Be⸗ zirksamt zukommt. 22308 Mannheim, 25. Mat 1899. Großh, Bezirksamt: Frech. Auf Grund des§ 1206 Abſ. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachſtehende Be⸗ ſtimmungen über die Arbeitszeit in Getreidemühlen erlaſſen: 1. In e iſt den ehülfen u. Lehrlingen inner⸗ halb der aufdenBeginnihrer Ar⸗ heit folgenden vierundzwanzig Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindeſtens acht Stunden zu gewähren. Wer⸗ den die Getreidemühlen aus⸗ ſchließlich oder vorwiegend mit Dampfkraft betrieben, ſo hat die ununterbrochene Ruhezeit mindeſtens 10 Stunden zu be⸗ tragen. Bei Betrieben; mit regelmäßiger Tag⸗ u. Nacht⸗ ſchicht kann die Ruhezeit an Sonntagen, an denen auf Grund der 88 105e Abſ. 1, 105 Abf. 1 der Gewerbeord⸗ nung Ausnahmen von den im § 105b Abſ. 1 a. a. O. ge⸗ troffenen Beſtimmungen zuge⸗ laſſen ſind, inſoweit beſchränkt werden, als die Durchführung des wöchentlichen Schicht⸗ wechſels es erforderlich macht. Auf Getreidemühlen, in deren Betrieb ausſchließlich Wind als Betriebskraft benutzt wird, finden dieſe Vorſchriften keine Anwendung. Für Getreidemühlen, welche ausſchließlich mit durch un⸗ regelmäßige Waſſerkraft be⸗ wegten Triebwerken arbeiten und nicht mehr als einen Ge⸗ hülſen beſchäftigen, können durch die untere Verwallungs⸗ behörde Ansnahmen von der vorgeſchriebenen Ruhezeit an höchſtens fünfzehn Tagen im Jahre zugelaſſen werden. Lehrlinge ünter ſechszehn Jahren dürfen in Getreide⸗ mühlen aller Art nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Ahends bis fünfeinhalb Uhr Morgens beſchäftigt werden. II. Als Gehülfjen und Lehr⸗ linge im Sinne der den Beſtimmungen gelten ſolche Perſonen, 0 bei der Bedienung der Mahlgänge beſchäftigt werden. Dabei gelten Perſonen unter 16 Jahren, welche die Ausbildung zum Gehilfen nicht exreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abge⸗ ſchloſſen iſt. Die vorſtehenden Beſtimm⸗ ungen treten am 1. Juli 1899 in Kraſt. Berlin, den 26. April 1899. Der Stellvertreter des Meichskanzlers; gez.: Graf von Poſadowsky. Vergebung von Sielbauarbeiten. Nr. 4976. Die Ausführung von etwa 22576 375 lʃfdm⸗ Backſteinſiele und 50% Steinzengrohrſiele in der Windeckſtraße, Diggonal⸗ und Landtheilſtraße im Linden⸗ hof einſchließlich aller hiezu er⸗ ſorderlichen Spezialbauten ſoll öffentlich vergeben werden. Die Zeichnungen und Be⸗ dingungen liegen auf dem Tief⸗ bauamt, Litra R 5 Nr—9 ur Einſicht auf und können Angeboksſgrmulare und Maſſen⸗ verzeichniſſe gegen gebühren⸗ freie Einſendung von zwei Mark von dort bezogen werden. Angebote ſind verſtegelt und mit entſprechender Aufſchrift verſehen dem Tiefbauamt bis zum Samſtag, den 17. Juni 1899, Vormittags 11 uhr einzuliefern, woſelbſt die Er⸗ öffnung der eingelaufenen An⸗ gebote in Gegenwart der etwa Bieter ſtattfinden wird. Nach Eröffnung der Verdings⸗ verhandlung eingehende An⸗ gebote werden nicht mehr an⸗ genommen. 0 6 Wochen. Mannheim, 30. Mai 1899. Tiefbauamt. Abtheilung Sielbau; Berger. Bekannkmachung. No. 5128. Wir bringen hier⸗ mit zur Kenntniß, daß Anfangs nächſter Woche mit den Ver⸗ legungsarbeiten für das electriſche Käbel begonnen wird und zwar zuerſt in den Straßen der Schwetzinger⸗Vorſtadt. nie Einlegung erfolgt längs der Häuſer in den Gehweg und werden letztere nach Beeudigung der Arheiten wieder in den ur⸗ ſprünglichen Zuſtand verſetzt. Maunheim, den 3. Juni 1899. Tiefbauamt. 22885 Eiſenlohr. 1 Damen u. Herren for⸗ Heirath. dern Sie reiche rathspaxt. Sende einige undert Hei⸗ mit Bild ſof. 3. Auswahl diseret. B5. M. Sern d. 8804 Fekanutmachung. Brotliefetung. No. 16635. Wir bedürfen pro I. Halbſahr 1899 ca. 25000 No. Schwarzbrod II. Sorte, deſſen Lieferung im Submiſſtonswege vergeben werden ſoll. Angebote hierauf wollen bis Dienſtag, 20. Juni 1899, Vormittags 10 uhr verſchloſſen, mit der Aufſchrift „Brotlieferung“ verſehen, an das Buregu der Armenkommiſſion R 5 No. 10, Zimmer No. 4 ein⸗ gereicht werdeſt. In dieſem Termine ſindet die Eröffnung der Submiſſion in Gegenwart etwa erſchienener Bieter ſtatt. Die Lieferungs⸗ bedingungen liegen inzwiſchen auf diesſeitigem Bureau zur Einſicht offen. Die Augebote haben derart zu geſchehen, daß mit Buch⸗ ſtaben ausgedrückt werden muß, wieviel Abgebot pro 100 Mk. an der jeweiligen Monatsrechnung unter Zu⸗ grundlegung des Laden⸗ vreiſes gewährt wird. Angebote, die nicht unſeren Bedingungen entſprechen, werden nicht berückſichtigt. 22791 Mannheim, 2. Juni 1899. Armentommiſſton: v. Hollander. Köbele. Bekauntmachung. Die Krankenauſtalt dahier be⸗ darf pro II. Halbjahr 1899 1. Backwaaren: ca. 13000 Ko. Schwarzbrod J. Sorte à 1 Ko. 3000 Ko. Weißbrödchen (Waſſerbrödchen) 3 190 Gr. „ 5000 Ko, Milchbrod à 80 Gr. „ 3500„ Milchbrod à 55 Gr. 2. Maſtochſenſleiſch oder prima Nindfleiſch: ca. 7500 Ko. 3. Kalbfleiſch: ca. 3000 Ko. 4. Schweine⸗ u. Dürrſleiſch: ca. 1000 Ko. 5. Wurſtwaarenn. Schinken: ca. 17000 Portionen. Deren Lieferung im Submiſſions⸗ wege vergeben werden ſoll. Angebote hierauf wollen bis Dienſtag, 13. Juni 1899, Vormittags 10 Uhr mit entſprechender Aufſchrift ver⸗ ſehen, guf dem Bureau der Kran⸗ kenhausverwaltung R 5, 1 ein⸗ gereicht werden. Die Lieferungs⸗Bedingungen liegen inzwiſchen auf genanntem Bürean zur Einſicht offen, es wird jedoch jetzt ſchon bemerkt, daß 1. Die Angebote auf Lieferung von Maſtochſeufleiſch bezw. J. Rindfleiſch,Kalbfleiſch, Schwei⸗ nefleiſch und 0 nach eine qi zu bewilligenden Rabart an dem zeweiligen Ladenpreis zu richten ſind; daß die Preiſe für Schinken Wurſtwaaren u. dgl. für die ganze Lieferungszeit feſt nor⸗ mirt werden; 8, daß die bezeichneten Gegen⸗ ſtände von den Lieferanten in der Krankenanſtalt zu über⸗ ſind Bei den Backwaaren haben die Angebote in der Art zu er⸗ folgen, daß bei den einzelnen Gattungen a. 85 Schwarzbrod 1. Sorte, b. Weiß⸗(Waſſer) Brödchen, o, Milchbrod der für die ganze Lieferungszeit zu fordernde Preis per ein Kilo in Buchſtaben beſtimmt ausge⸗ drückt iſt. Außerdem ſowohl bei dem Schwarzbrod als auch den Weiß⸗ wgaren für die ganze Lieſerungs⸗ zeit an der jeweiligen Mongts⸗ technung ein Rabatt, in Pro⸗ zenten angegeben, zu gewähren und hehalten wir uns gleichzeitig vor, Lieferung ganz oder getrennt zu vergeben. Angebote, die nicht unſeren ba entſprechen, werden nicht berückſichtigt. Die auf vorgenannte Lieferung eingereichten Offerten treten erſt nach Umlauf von 14 Tagen, vom Tage der Submiſſtonser⸗ öffnung an gerechnet, uns gegenüber außer Kraft. 23023 Mannheim, 5. Juni 1899. Krankenhauskommiſſion: v. Hollander. Sonner. Vergebung vun Bauarbeiten. Die nachſtehenden Arbeiten zum Neubau des Hauptſteueramtsge⸗ bäudes Mannheim ſollen im Wege öffentlicher Ausſchreibung vergeben werden: do 7 e zu Asphalt⸗Arbeiten 1000.— Verputz⸗„„ 4800.— Schreiner⸗„„ 8400.— 7100. laſer⸗Arbeiten„ 5900.— Schloſſer⸗„„ 5600.— Tüncher„ 3500.— Tapezier⸗„„ 500.— Pflaſterer⸗ 5„ 1600.— Entwäſſerungsanlage„ 5700.— Pläne und Uebernahmsbe⸗ dingungen liegen guf unſerem Geſchäftszimmer(Schloß linker Flü gel) Adauohrenn während der üblichen Geſchäftsſtundenzur Einſicht auf, daſelbſt ſind auch die A 1 erhältlich. Die Augebote ſind geſchloſſen und mit entſprechender Auf⸗ ſchrift verſehen, bis 228 10 Donnerſtag, 22. 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