03 in d e Telegramm⸗Adreſſe: Gadiſche Volkszeitung.) Mannheim“. In der unter 8 Abonnement: 70 Pfg. monatlich. Bringerlohn 20 Pfg. monatlich, durch die Poſt bez. inel. Pofſt⸗ aufſchlag M..42 pro Quartal. Inſerate: Die Colonel⸗Zeile„ 20 Pfg. Auswärtige Inſerate. 25„ Telephon: Redaktion: Nr. 377. der Stadt Mannheim und Umgebdung. (111. Jahrgang.) Erſcheint wöchentlich zwölf Mal. ei mer J burnal. Expeditton: Nr. 218. Druckerei: Nr. 341. Filiale: Nr. 815. Verantwortlich für Politik: Dr. Paul Harms, für den lokalen und pron. Theil: Ern Uller, für Theater, Kunſt u. Feuilleton: Eberhard Buchner, für den Inſeratentheil: Karl Apfel. Motationsdruck und Verlag der Dr. H. Haas'ſchen Buch⸗ druckerei(Erſte Mannheimer Sardgrepe Anſtalt). (Das Maunheimer Journal“ iſt Eigenthum des katholiſchen Bürgerhoſpitals.) (Mannheimer Volksblatt.) Nee 7 06 8 E 6, 2 Geleſenſte und verbreitetſte Zeitung in Mannheim und Umgebung. E 6, 2 ſämmtlich in Mannheim. Nr. 196. Montag, 29. April 1901.(Mittagblatt.) — 22 eee Sum Militärjubiläum des Großzherzogs Der Großherzog tichtete bei der Frühſtückstafel am Samſtag, wie die Karlsruher Zeitung jetzt mittheilt, folgende Worte an ſeine Gäſte: Meine verehrten Anweſenden! Sie fühlen wohl Alle mit Mir, daß die Empfindungen der tiefſten Dankbarkeit Mich bewegen, der Dankbarkeit für Alles, was Mir an Liebe, an Freundlichteit und Kameradſchaft entgegengebracht worden iſt. Zu allernächſt aber gilt Mein Dank Seiner Majeſtät dem Kaiſer dafür, daß er die Gnade hatte, durch einen beſon⸗ deren Abgeordneten Mir ſeine Glückwünſche zu überbringen, Glückwünſche, die in ſo tiefer Empfindung ausgedrückt ſind, daß Ich wünſchte, ſie Ihnen Allen mittheilen zu können, da⸗ mit Sie mit Mir empfinden, wie tief Meine Dankbarkeit iſt. Herr General von Pleſſen wird die Güte haben, Stellver⸗ treter für uns zu ſein in dem Ausdruck des Dankes an Seine Majeſtät für jedes Wort— Ich darf wohl ſagen— der Liebe, der Güte und der Gnade. Aber Sie Alle, Meine Herren, werden mit Mir auch empfinden; wenn Ich Dankgefühle ausſpreche, ſo muß Ich auch im Rückblick Dank ſagen,— ein Rückblick, der ſehr weit zurückgreift. Und in dieſer frühen Zeit iſt ein Dank⸗ gefühl ganz beſonders vorherrſchend: das gilt unſerem Hoch⸗ ſeligen Kaiſer Wilhelm J. Denn in der Zeit, da Ich den Dienſt antrat, da waren auch ſchon die Anfänge der Zeit, in der ſchwierige Verhäliniſſe entſtanden, und aus dieſen iſt eine Entwickelung hervorgegangen, die durch die Hilfe, durch den Nath und durch die Kraft des damaligen Prinzen von Preußen zu dem Ziele geführt hat, das immer erreicht werden muß, wenn man durch ſchwere Zeiten hindurch geht, daß es beſſer wird. Und das haben wir ihm zu danken. Dieſe Dankbar⸗ keit geht aber durch das ganze Leben dieſes Kaiſers hindurch, und Ich kann nicht in Worte faſſen, Meine Herren, wie groß das Dankgefühl iſt, das in Mir lebt, wenn Ich an dieſe Zeiten zurückdenke und Mir vergegenwärtige, was Ich zu er⸗ leben hatte. Sie werden nicht erſtaunen, wenn Ich ſage: Meine Beziehungen zu dem Hochſeligen Kaiſer ſind nicht der geringſte Theil der Mich glücklich gemacht hat, denn es ſind nun 45 Jahre, daß Ich mit ſeiner Tochter verbunden bin. Alle dieſe Dankgefühle, Meine Herren, führen Mich aber auch wieder zurück auf den Beginn deſſen, was Ich eben geſagt habe, auf unſern gegenwärtigen Kaiſer, dem Ich von ganzem Herzen und aus tiefſter Seele wünſche, daß er das, was ſein Großvater geſchaffen und befeſtigt hat, erhalte, durchführe und ſtärke, und in dieſer Empfindung, Meine Herren, ergreife Ich das Glas und fordere Sie auf, es auf das Wohl unſeres Kaiſers, Seiner Majeſtät Wilhelm II. zu leeren. Auf ſein Wohl! 5 Generaladjutant v. Pleſſen Hielt darauf folgende Anſprache: Eure Königl. Hoheit wollen huld⸗ reichſt geſtattetn, daß ich als Vertreter Seiner Majeſtät des Katſers und Königs den ehrerbietigſten und aufrichtigſten, herzlichſten Glück⸗ wunſch der geſammten deulſchen Armee Eurer Königlichen Hoheit am Tage zu Füßen legen darf. Wir blicken zu Eurer König⸗ ichen Hoheit in höchſter Ehrfurcht auf im Gedanken an die 60 kauigen, arbeits⸗ und ſorgenvollen Jahre im Dienſte des Vaterlandes and im Dienſte der Armee. Wir blicken zu Eurer Königlichen Hoheit in Bewunderung auf im Gedanken an das hehre Peiſpiel, Eeeeee anderen Gebiete der Mit⸗ und Nachwelt gegeben haben in vorbild⸗ lichſter Pflichttreue und ſelbſtloſeſter Hingabe. Wir blicken in Dankbarkeit zu Eurer Königlichen Hoheit auf für all das, was Allerhöchſtderſelbe unſeren erſten drei deutſchen Kaiſern geweſen ſind und ſo Gott will, noch lange bleiben mögen. Das, was Eure König⸗ liche Hoheit für Kaiſer und Reich, für die Pflege des nationalen Gedankens im geeinten Vaterlande gethan haben, wird einſt in der Geſchichte mit goldenen Lettern verzeichnet ſein und in den dankbaren Herzen des deutſchen Volkes und der deutſchen Armee nie vergeſſen werden. Wir aber flehen zum Aller höchſten, daß er Eure Königliche Hoheit noch lange Jahre in bekannter Friſche und Kraft erhalten möge zur Freude und zum Glücke Seiner Majeſtät des Kaiſers und Königs und Allerhöchſt ſeines geſammten Hauſes, zum Beſten der Armee, zum Segen von Baden und ganz Deutſchland.— Seine Königliche Hoheit der Großherzog! Der Großherzog ergriff ſodann zum zweiten Male das Wort zu folgender Rede: Meine Herren! Ehe Sie Ihr Glas niederſtellen, habe Ich noch eine werthe Pflicht zu erfüllen und zwar die, Meinen Dank auszuſprechen für die beſondere Sendung, die Seine Königliche Hoheit Prinz⸗Regent Luitpoldvon Bahern an Mich zu richten die Güte hatte. Die Geſinnungen, welche Seine Königliche Hoheit bei dieſem Anlaſſe Mir kundgegeben hat, erfüllen Mich mit aufrichtigſtem Danke. Ganz beſonders erkenne Ich dankbar die liebevolle und gütige Aufmerkſamkeit an, dem Regiment, deſſen Inhaber Ich bisher geweſen bin, nunmehr Meinen Namen ſchenken zu wollen. Dieſe Aufmerk⸗ ſamkeit kann Ich nur damit erwidern, daß es Mein Beſtreben ſein wird, die guten Beziehungen, die wir immer gehegt haben, das Regiment und Ich, künftig feſt zu erhalten und zu pflegen. Zu der Dankbarkeit, die Ich Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz⸗Regenten ſchulde, ſchließe Ich aber auch die Dank⸗ barkeit an für das, was Seine Majeſtät der König von Württemberg ſo freundlich war, an Mich zu richten durch ſein Schreiben und durch die Deputation des 126. Regi⸗ ments. Auch hier kann Ich nicht dankbar genug ſein für Alles Freundliche, das Mir bei dieſem Anlaſſe zu Theil geworden iſt. Sie werden gewiß gerne, Meine Herren, auch noch hier einen Nückblick werfen, den Ich nicht unterlaſſen kann, in Ihrem Kreiſe zu erwähnen. Ich gedenke Desjenigen, der in dem letzten großen Kriege die ſüddeutſchen Truppen geführt hat, des Kaiſers Friedrich III. Es kann nicht fehlen, daß in unſerem Kreiſe auch ſeiner gedacht wird, und indem Ich ſeiner gedenke, weiß Ich, daß Seine Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent zu Denjenigen gehört, die ihm Liebe, Anerkennung und Bertrauen ſtets geſchenkt haben. Und dieſe Empfindungen führen Mich wieder zum Prinz⸗Regenten zurück mit der Bitte, Sie möchten mit Mir auf ſein Wohl und auf das Wohl Seiner Majeſtät des Königs von Württem⸗ berg trinken.— Ihnen gilt Mein Glas! General v. Tylauder bielt fadann nachſtehende Anſprache: Euere Königlichen Hoheiten wollen geſtatten, daß ich im Namen meines allergnädigſten Herrn, Seiner Königlichen Hoheit des Pring⸗Regenten von Batern, für die ſehr freundlichen Worte aufs Wärmſte danke, mit denen Cuere Königliche Hobeit ſeiner ſoeben gedacht haben. Es iſt bekannt, daß mein allergnädigſter Herr dieſe Gefmung in aufrichtigſter Weiſe er⸗ widert und ich kann aus eigener Wahrnehmung beſtätigen, daß Seine Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent keine Gelegenheit läßt, ohne dieſer Geſimtung den herzlichſten Ausdruck zu geben. Ich weiß auch, zaß ich gang im Sinne meines allergnädigſten Herrn Pelches Eure Königliche Hoheit auf militäriſchem wie auf jedem handle, wenn ich dazu auffordere, nun feiernd Ihrer Königlichen Güter verdanken. Hoheit der Großherzogin zu gedenken, für welche Seine Königliehe Hoheit ſtets eine beſondere Verehrung empfunden hat. Ich bitte die Anweſenden, das Glas zu erheben und auf das Wohl Ihrer Könfg⸗ lichen Hoheit der Großherzogin und des Großhersoglichen Hauſes. Das Haudſchreiben des Kaiſers an den Großherzog lautet: Durchlauchtigſter Fürſt, freundlich ge⸗ liebter Vetter, Bruder und Onkel! Ew. Königliche Hoheit gedenfen am 26. April des Tages, an dem Sie vor 60 Jahren in den Militär⸗ dienſt eintraten. Mit nie ermüdender Hingebung haben Königl. Hoheit während dieſer langen Zeit Ihre Fürſorge der Schlagfertig⸗ keit des Heeres gewidmet. Noch heute darf die fünfte Armeeinſpel⸗ tion ſich Ihres lebhaften Intereſſes und unſchätzbaren Förderung er⸗ freuen. Es iſt mir daher ein tiefempfundenes Bedürfniß, Königl⸗ Hoheit mit meinen herzlichſten Glückwünſchen zugleich den wärmſten Dank für dieſe aufopferungsvolle Thätigkeit auszuſprechen. Vor Allem aber drängt es mich,, auch bei dieſer Gelegenheit erneut zum Ausdruck zu bringen, wie ich mit dem ganzen deutſchen Volke in Emp. Königlichen Hoheit einen der wirkſamſten Förderer an der Wieder⸗ aufrichtung des deutſchen Reiches, einen der treueſten Freunde des erſten großen Kaiſers und meines vielgeliebten Herrn Vaters ber⸗ ehre. Mit Begeiſterung ſind Königl. Hoheit in den Tagen der Enk⸗ Hoheit mit Rath und That bemüht, das auf blutigem Schlachtfeld gewonnene Werk zu ſtärken und auszubauen. Möchte das erhebende Beiſpiel treueſter Pflichterfüllung, welches Königl. Hoheit ohne Schonung ihrer dem Vaterlande ſo werthvollen Kraft in langer Lebensarbeit gegeben haben, meiner Armee noch viele Jahre vorgſr⸗ leuchten und uns vergönnt ſein, Königliche Hoheit in voller Friſche und Geſundheit noch lange zu den unſerigen zählen zu können, Mit herzlichſter Zuneigung und Freundſchaft verbleibe Ew. Kgl. Hoheit freundwilliger Vetter, Bruder und Neffe Wilhelm L. R. Auch von dem König von Württemberg und dem Prinz⸗ regenten von Bayern ſind aus Anlaß der Feier Hanpſchreften eingegangen. 235 Politiſche Ueberſicht. »Mannheim, 29. Apkil Der Raiſer hielt am Samſtag, beim Feſtmahl im Reſidenzſchloſſe zu Eiſſe⸗ nach eine Rede, mit der er auf den Trinkſpruch des Groß⸗ herzogs erwiderte und worin er u. A. ſagte: Weimar hat großen Ankheil an der Entwickelung des Reiches und an ſeiner jetzigen Geſtaltung; denn in der furchtbaren Periode, als unſer Bar⸗ land daniederlag, haben die Geiſtesgrößen, die ben Weimar ausgingen, uns gerettet, indem ſie den Geiſt in unſer Volk hineintrugen, der das neue Vaterland vorbereitete. Fup⸗ kgl. Hoheit ſind der Verwalter des hohen, großen, bedeutendet Palladiums geworden, des Palladiums der Wiſſenſchaft, 55 Palladiums der Ideale, an denen unſer deutſches Vaterland und die deutſche Kunſt ſo reich ſind. Hierher blicken in Jolge deſſen von allen Gauen Deutſchlands die Gelehrten und Die⸗ jenigen, die ſich noch ein jugendfrohes Herz bewahrt haben, Alle, welche noch an Ideale glauben, und deshalb, wenn ich jetzt Glas erhebe, trinke ich nicht nur auf den Bundesfürſten, ſondern auch auf den Bewahrer der Traditionen, dem wir unſere gei Primel an Vaches Nand von B. M. Croker. Autoriſirte Ueberſetzung von Emmy Becher. Nachdruck verbolen.) 20(Fortſetzung.) „Wie gräßlich! Die arme Mutter!“ rief Peggy entſetzt.— „Ja, ſehen Sie, wenn Goring auch die Mittel haben mag, dieſer Leidenſchaft zu fröhnen, ſo hat er doch nicht das Recht, ein ſchlechtes Beiſpiel zu geben, und Sie könnten für eine gute Sache wirken, wenn Sie ihn davon abbrächten. Ihnen zu Liebe wird ers ſicher aufgeben!“— Das war Kinlochs ehrliche Ueberzeugung, denn wenn dies ſtrahlend ſchöne junge Geſchöpf, das mit entſetzten Augen zu ihm aufblickte, keine Macht über einen Mann haben ſollte, wer danne „Goring gehört jetzt zu den älteren Offizieren,“ fuhr er fort. Er hat eine wunderbare Anziehungskraft und Liebenswürdigkeit, darum iſt ſein Beiſpiel von ſo großer Bedeutung. Retten Sie ihn, damit Andere auch gerettet werden!“—„O Herr Kinloch! Wenn ich das könnte! Ich fürchte, daß ich ſehr wenig Einfluß auf Charlie habe, denn ſehen Sie—, ſie zögerte ein wenig und ſah zu Boden, dann mit thränenfeuchten Augen wieder zu ihm auf—„ich bin ja nicht geiſtreich, nicht unterhaltend, ich bin nur hübſch.“— Tiefes Schweigen, eine vielſagende Pauſe— der Freund wußte offenbar nichts dagegen einzuwenden. Eine Kohle ſiel kniſternd auf den Kaminvorſetzer; das war der einzige Laut im Raum. „Ich thue mein Möglichſtes, Charlies Freunden das Haus angenehm zu machen,“ fuhr die junge Flall fort, die in ihrem zag⸗ haften Vertrauen nicht„nur hübſch“, ſondern rührend lieblich ausſah,„ich leſe die Zeitungen, um mich über Rennen und Fuß⸗ ballſpiele und jeglichen Sport zu unterrichten, aber es nützi nichts. Jeden Abend gehen ſie, wie Sie ja geſehen haben, einfach hinunter — die Karten ſind mächtiger als ich.“ „Das höre ich mit tiefem aufrichtigem Bedauern!“—„Sie dürfen aber nicht denken, daß ich nicht glücklich ſei,“ verſicherte ſie, raſch ihre Augen trocknend.„Charlie iſt der beſte Ehemann von der Welt und verwöhnt mich nur zu ſehr— Peggy Summer⸗ hayes hatte Lügen gelernt!—„ich kanns nur nicht ertragen, ihn aft ſo hohläugig und abgeſpannt zu ſehen. Manchmal ißt er rein gar nichts, zuweilen kommt er ſo ſpät oder vielmehr früh am Morgen erſt aus dieſem abſcheulichen Klub, daß er nur eben Zeit hat, die Unfform anzuziehen und zum Exerzieren zu gehen.“ „Da ſind Sie wohl viel allein obder verkehren Sie häufig mit den Damen vom Regiment?!“— Nein, nur hie und da mit Frau Timmins.“—„Und wer ſind Ihre andern Freundinnene fragte Kinlsch etwas heuchleriſch.—„Frau Catchpool und Fräulein Little waren es anfangs, ich glaube aber, ſie ſind meiner etwas müde und haben auch wieder neue Bekanntſchaften gemacht.“— „Was Sie mit Wehmuth und Eiferſucht erfüllt?“—„Nein, es geht mir nicht ſehr nahe! Sie werden mich vielleicht für weltlich und undankbar halten, wenn ich das ſage, denn als ich hier an⸗ kam, waren ſie wirklich ſehr freundlich und nahmen mich überall mit. Damals glaubte ich, ſie ſtünden ganz an der Spitze der „Geſellſchaft“, denn was verſtand ich davond“ „And jetzt?“—„Jetzt weiß ich, daß es ein Irrthum war. Leute, an deren Umgang mir etwas gelegen wäre, vermeiden mich, weil ich zu Frau Catchpools Kreis gerechnet werde. Beim Schlitiſchuhlaufen habe ich mich mit einem ſehr nelten Mädchen befreundet, das mir einen Beſuch mit der Mutter verſprach— die Damen ſahen mich in Begleitung von Fräulein Little und haben mich beinahe geſchnitten. Zu Privatbällen werden wir nie eingeladen, wie Andere— ich glaube, daß Frau Timmins mir einmal eine Einladung verſchaffen wollte, aber abgewieſen wor⸗ 5 den iſt— ich ſchäme mich, nur daran zu denken! Charlie macht ſich nichts daraus, weil er als Offizier überall hingehen kang.“ „Es wäre mir lieb, wenn Sie mit meiner Kouſine Kathleen Hesketh Verkehr hätten,“ bemerkte Kinloch, die Entrüſtung über Goring ſchluckend.—„Mir auch, aber das wird ſich nicht mehr machen laſſen, weil ich ungezogen gegen ſie war. Ich möchte Ihnen gern erzählen, wie das zuging, denn ganz ſo ſchlimm wie's ausſah, war es nicht gemeint.“—„Davon bin ich im Vor⸗ aus überzeugt— daß Sie irgend Jemand abſichtlich beleidigen würden, kann ich mir nicht vorſtellen.“ „Entſchuldigen, gnädige Frau,“ unterbrach die einkretende Lizzie das Geſpräch,„hier iſt ein Telegramm“.— Der wohl⸗ bekannte Briefumſchlag wurde auf einem Plättchen hingereicht. „Das iſt doch nicht für mich, ſondern für den Herrn,“ ſagte Peggg abwinkend.„Charlie,“ ſetzte ſie an Kinloch gewendet hinzu, „bekommt jeden Tag Telegramme und telegraphirt ebenſo aft Briefe ſchreibt er faſt nie.“—„Das iſt jetzt Mode; das Schreihen, wird bald zu den verlorenen Künſten zählen.“—„Was meim Schrift angeht, wäre der Verluſt nicht groß— ich ſchreibe eim greuliche Pfote.“—„Ich kann Ihnen nicht widerſprechen, weil Ihre Handſchrift nie geſehen habe— es iſt gegen elf Uhr, gg Zeit, daß ich mich empfehle.“ 5 In dieſem Augenblick drang ein furchtbarer Lärm von unzes herauf— Gorings Stube lag unmittelbar unter dem Salon— ein Stimmengewirr, das ſich zu zornigem Gebrüll ſteigerte. da gibt es wieder Streit!“ rief Peggy mit verängſtigkem Blio und farbloſen Lippen, durch ihr„Wieder“ mehr verrathend al ſie ſagen wollte.„Bitte, bitte, bleiben Sie noch! Dieſe Auftrittzk gehen mir ſo auf die Nerven! Charlie's Schuld iſt's ja nie ei iſt der verträglichſte Menſch!!“— Der Lärm wuchs an, 1585 chied einzelne kreiſchende Stimmen, hörte einen Stuhl um allen. mein 2. Selte — Geueral⸗Anzeiger. Mannheim, 29. April. Geſellſchaft für ſozigle Reform, Am Samſtag ſoll im Reichstagsgebäude wieder eine Sitzung des Ausſchuſſes der obigen Geſellſchaft ſtattfinden. Darin wird es um den Schluß der Debatte über die Verleihung von Kor⸗ porationsrechten an die Arbeiterberufsvereine und über die Be⸗ freiung dieſer Vereine von den Vorſchriften der politiſchen Ver⸗ einsgeſetzgebung, ſowie um die Berathung der Frage ſich han⸗ deln, welche Schritte zu thun ſind, un; den Frauen die Theilnahme an der Geſellſchaft für ſoziale Reform zu ermöglichen. Ueber den erſten Punkt werden Neichstagsabgeordneter Baſſermann und Arbeiterſekretär Giesberts, über den zweiten Reichstagsabg. Roeſicke und Prof. Francke referfren. Ferner ſoll noch über die ſozialpolitiſchen Fragen berathen und beſchloſſen werden, die bon der Geſellſchaft für ſoziale Reform demnächſt in Angriff zu nehmen ſind.— Die konſtitujrende Verſammlung der inter⸗ nationalen Vereinigung für geſetzlichen Arbeiter⸗ ſchutz ſoll am 27, und 28. Sept, in Baſel ſtattfinden. Der Präſt⸗ dent des proviſoriſchen Komitees, Advokat Scherrer(St. Gallen) ſoll über die Entpickelung und die Aufgaben der internationalen Vereinigung und der Sekretär des internationalen Arbeitsamtes in Baſel über deſſen Aufgaben berichten. Die Satzungen der interngtionglen Vereinigung und der Landesſektionen ſollen ge⸗ prüft werden, und ſchließlich ſoll die endgiltige Konſtituirung des Verhandes und ſeiner Leitung erfolgen. Das Internationale Arheitsamt in VBaſel wird ſeine Thätigkeit am 1. Mai zunächſt guf dem Gebiete der Austunftsertheilung in Fragen des Arbeiter⸗ ſchuzes beginnen. Die weiteren Obliegenheiten(Veranſtaltung von Publikgtionen u. ſ..) wird das Amt nach Maßgabe der Beſchlüſſe der tonſtituirenden Verſammlung der internationglen Vekeinigung vom 1. Oktober d. J. ab erfüllen. Deutſches Reich. IJ Bevtin, 28. April,(In der Weingeſetßeo m⸗ miſſion) des Reichstags iſt im Großen und Ganzen in der zdeiten Leſung eine Verſtändigung auf der wittleren Linie zu Stande gekommen. Hieran wird wohl auch nichts dadurch ge⸗ andert werden, daß gegen alle Gewohnheit in der nächſten Woche noch eine dritte Leſung vorgenommen werden ſoll, die, wie man ſich verſpricht, in einem Tage zu Ende geführt ſein dürfte. —(Die,ſchlummernde“ Kommiſſion.) Unſere neuliche Frage nach der Thätigkeit der Kommiſſion für die Anweſenheits ⸗Gelder ſcheint ihre Wirkung nicht verfehlt zu haben; denn die Kommiſſion nimmt Dienſtag den 30. April ihre Berathungen wieder auf. (Zum Schutz des Kohlenbergbaues.) Innerhalb der zuſtändigen Reſſorts des preußiſchen Staats⸗ Mminiſteriums finden zur Zeit Verhandlungen darüber ſtatt, ob und wie weit es ſich rechtfertigen dürfte, den Schutz des heimiſchen Kohlenbergbaues und der heimiſchen Kohlenproduktion durch Igrifmaßregeln zu ſichern. N 2—— Aus Stadt und Land. Mannheim, 29. April 1901, Die Ergebniſſe der Volkszählung in Mannheim. 12 5 Die einzelnen Staßdttheile. Die öſtliche Stadterpeiterung und der Lindenhof ſtehen in der Sermehrung obenan, welche beide ihre Bevölkerung mehr als ver⸗ breffacht haben. Um mehr als 50 pEt, haben außerdem noch zuge⸗ Kellemmen die Neckarvorſtadt(82,6), der Waldhof(65,2) und die Schwetzingervorſtadt(61,4); nahezu erreicht hat dieſe Ziffer dex Stadttheil Neckarau(47,1 pCt.), In abſteigender Reihe folgen daun Käferthal(28,5 pCt.), Mühlau(20,6 pEt.) und der Jung⸗ Buſch(11, pt.). Am ſchwächſten war die Zunahme in der Unter⸗ ſiadt(5½3 pt.), währeſnd die Oberſtadt ſogar einen Rückgang um 2/0 pEt. aufweiſt. Abſolut genommen hat die Neckarvorſtadt die größte Bevöl⸗ kerungsvermehrung erfahren, welcher ſich mit faſt gleichen Ziffern Schtvetzingervorſtadt und Lindenhof anſchließen. Hinſichtlich der beiden durch ihren Charakter und darum wohl anch durch den Sprgchgebrauch geſchiedenen Theile, der Oberſtadt und der Unterſtadt iſt zu bemerlen, daß letztere ſejt 1998 eine Zu⸗ nahme um etſpas über 3000 Seelen aufzuſpeiſen hatte, während in der Oberſtadt die Einwohnerzahl um gengu 400 zurückging: Der Schwerpunkt der Bevölkerung hät ſich für die Innenſtadt nach Oſten verſchoben und zwar iſt er im verfloſſenen Jahrfünft über die Breiteſtraße hinübergewandert. Die ſpeitaus größte Dichtigkeit mit 14,23 Einſpohner auf einen Ar weiſt das Quadrat J 3 guf. Ueber 10 Einwohner auf einen ſolchen haben ſodann noch in abſteigender Neihenfolge T 5, T 4, II 4, R 6, 8 8, 8 4, U 5, J 8 und R 4, zuſammen 10 Juadrate gegen 8 im Jahre 1895. Katholiken von 42,0 guf 43,4 ſich heben. Der Ant Das Zahlenverhültniß beider Geſchlechter iſt ein ſehr ſchwankendes. Von 1852 bis 1861 überwogen die Frauen, ebenſo wieder 1880 und 1895 die Männer hingegen waren 184 bis 1875, 1885 bis 1890 und dann wieder 1900 in der Ueber⸗ gahl. Dabei läßt ſich deutlich verfolgen, wie in den letzten Jahr⸗ fünften wirthſchaftlich günſtige Perioden eine ſtärkere Zunahme der Männer, ungünſtige eine relativ raſchere der Frauen bedingen. Be⸗ ſonders das abgelaufene, einen ſo außerordentlichen ökonomiſchen Aufſchwung bedeutende Jahrfünft hat das Zahlenverhältniß ſehr ſtark zu Gunſten der Männer verſchoben, da es einen ungeahnten Zuſtrom lediger Arbeiter mit ſich brachte. Bei dem Altersaufbau beider Ge⸗ ſchlechter wird ſich dieſe Erſcheinung in der ſtarken Beſetzung der männlichen Klaſſen im jüngeren Mannesalter deutlich bemerkbar machen. Sollte nun das kommende Jahrfünft andauernd weniger günſtige Zeiten bringen, ſo wird ſich allmählich ein Ausgleich beider Geſchlechter durch Abſtrömen der überflüſſigen— vorwiegend männ⸗ lichen— Arbeitskräfte und Verheirathung der ſeßhaft gebliebenen vollziehen. Die Oberſtadt hat einen erheblichen, die öſtliche Stadt⸗ erweiterung einen noch weſentlich größeren Frauenüberſchuß. In der Unterſtadt und noch mehr in den äußeren Stadttheilen— der Jungbuſch ausgenommen— ſteigt der Männerüberſchuß ſo, daß hier durchſchnittlich auf je 10 Männer 9 Frauen kommen, qm ſtärkſten endlich iſt das Mißberhältniß auf dem Waldhof, woſelbſt auf 5 Mäuner nur etwas mehr als 4 Frauen entfallen. Daß unter der Schiffsbevölkerung endlich die Frquen ganz zurücktreten, kann nicht wefter auffallen. Ueber das Wachsthum der Confeſſionen wird Folgendes ausgeführt: Sieht man zunächſt bon den durch die ſeit 1895 erfolgte Einver⸗ leibungen bedingten Veränderungen ab, ſo erkennt man ein mit eitier einzigen Ausnahme während der letzten 70 Jahre anhaltendes Steigen des Procentſatzes der evangeliſchen Bevölkerung. Im Jahre 1864 hat dieſe die katholiſche Bevölkerung Uberholt, im Zehre 1808 die Hälfte der Geſammtbevöllerung erreicht und nunmehr über⸗ ſchritken. Mit derſelben Regelmäßigkeit hat ſich erklärlicherweiſe die gllmäliche Abnahme des Prozentſatzes der katholiſchen Bevölkerung gollgogen. Ebenſo iſt die jsrgelitiſche Einwohnerſchaft nach längeven Schwankungen ihres Antheils an der Geſammtzahl ſeit 1875 in rgſchem relativem Rückgang begriffen. Die Angehörigen anderer Religionsgemeinſchaften, zum weitaus größten Theile Freireligiöſe Und Altkatholiken, haben ihren Prozentſatz 1890 und 1895 kräftig ſteigern können, ſind dagegen 1900 ſan relativer Bedeutung ſwieden etwas zurückgegangen. Dies erklärt ſich daraus, daß die Zahl der Altkatholiken um ein Geringes abgenominen hat, während die Frei⸗ religiöſen giemlich erheblich zugenommen haben dürften. Ob und inwieweit Altkatholiken ſich als Katholiken ſchlechtweg angegeben haben und in Folge deſſen die Zahl der Römiſch⸗Katholiſchen zu hoch erſcheint, kaun ohne eine— übrigens leicht zu beſperkſtelligende— Nachprlifung des Materjals nicht entſchieden werden. 5 Gang anders als in Alt⸗Mannheim haben ſich aber die Dinge in den Vororten entwickelt. Das bis 1890 beſtehende Uebergewicht der Evangeliſchen iſt hier 1895 durch eine katholiſche Majorftät erſetzt worden, welche ſich dann bis 1900 ſehr erheblich durch Zuwanderung verſtärkt hat. Auch die anderen, früher gar nicht in Betracht kommenden Bekenntniſſe gählen nun rund 100 Anhänger, Die Einrechnung dieſer Zahlen in die für Alt⸗Maunheim er⸗ mittelten läßt den Prozentſatz der Evangeliſchen in Mannheim im Ganzen von 51, auf 50,8 ſinken und Atlichbeitig jeuen der heil der Jsrgeliten geht von 4,5 auf 3,0, derjenige der Sonſtigen von 2, auf 1,9 herunter. Die Bevölkerung der Haushaltungen. In So%s% aller Fälle ſtand ein Ehepaar, in 5,0 9% ein einzelner Mann und in 18,0 0% eine einzelne Frau der Haushaltmig vor, Nach der Zahl der in der Haushaltung lebenden Kinder ſcheiden ſich die Haushaltungen wie folgt: Haushaltungen mit Kindern: 1885 0 e und mehr 8 888 ö f f——— 55 5——————— abſolut 7868 6651 8805 3070 2828 1399 1327 238,0 22,7 19,.9 13,6 8,6 49 68 Reine Familienhaushaltungen gab es im Ganzen 14.859 oder 50,½8% der Geſammtzahl, Haushaltungen im engeren Sinn, d. h. außer den eben erwähnten auch ſolche mit Dienſtboten, Berwandten, Beſuch oder Erztehungsperſongl 20 309 oder 69,%. Die übrigen 8986 Haushaltungen, alſo 30,6% der Geſammtzähl beherbergten fremde Elemente, 85 5—— Ordensguszeichnungen bat der Großgerzog von Baden den lde der Deputationen, die ihm zu kahen 60jährigen Militärdienſtjubiläum gratulirt haben, ertheilt, Verſetzungen. Betriebsinſpektor Emil Prall von Karls⸗ ruhe wurde nach Laudg verſetzt und ihm die Verſehung der dortigen Betriebsinſpektorſtelle übertragen; Oberbetriebsinſpektor Auguſt Hack⸗ felder wurde zur Verwendüng als Hilfsarbeiter bei der General⸗ direktion der Staatseiſenbahnen von Laudg nach Karlsruhe verſett; Betriebskontrolleur Joſef Roß woz inHeidelberg wurde nach Zell i. W. ur Verſehung der Bahnverwalterſtelle daſelbſt und Stationskon⸗ Jontolleur Paul Herrmann in Freiburg nach Karlsruhe unter Zutheilung zur Generaldirektion verſetzt; Betriebsſekretär Baptiſt Lupfer bei der Zentralverwaltung wurde zur Verſehung der Statlonsverwalterſtelle nach Wolſach verſetzt. Neue Konzeſſionen an Apotheker. Im Lauſe dieſes fahres wurden drei neue Konzeſſionen an Apotheker verliehen und zwar zwei in Mannheim(Stadttheile Jungbuſch und Waldhof) und eine in Heidelberg(Rohrbacher Stadktheil). Die Zahl der konzeſſionirten Apotheken im Lande ſteigt dadurch von 58 auf 61. Außerdem wird die Apotheke in Seckenheim wieder frei, da der ſeit⸗ herige Inhaber derſelben in den Ruheſtand tritt. BVerſetzungen bei der Schutzmannſchaft. Verſetzt wurden: die Schntzmänner Bamberger, Joſef, beim Amt Mannheim zum Amt Frreiburg, Hofmann, Jakob, beim Amt Mannheim zum Amt Baden, Weiß, Ludwig, beim Amt Mannheim zum Amt Heidelberg, Schwäb, Wilheim, beim Amt Manuheim zum Amt Heidelberg, Sieding, Georg, beim Amt Mannheim zum Amt Pforzheim. * Der Verband des Badiſchen Thierſchutzvereins, unter dem Protektorat Ihrer Königl. Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin, hielt am Sonntag ſeine 4. Verſammlung in Karlsruhe ab. Am Vorabend veranſtaltete der Thierſchutzverein Karlsruhe zur Feier ſeiner 25jährigen Beſtehens im kleinen Feſthallſgale ein Konzert, welches einen prächtigen Verlauf nahm. Eine beſondere Ehrung wurde dem Verein dadurch zu Theil daß JJ. Kgl. HH. der Großherzog und die Großherzogin den Konzertabend beſuchten. An das Konzert ſchloß ſich im unteren Gartenſaale der Feſthalle ein Banket mit muſikaliſchen und deklamatoriſchen Vorträgen. Am Sonntag fand in den„Vier Jahreszeiten eine Verſammlung des Verbandes ſtatt, welche der Vor⸗ ſitzende, Herr Kaeflein mit einem Hoch auf den Großherzog erßf Nach Mittheilungen des Vorſitzenden über den T Thierſchutzkongreß in Paris wurde der Jahresbericht erſtattet, dem zu entnehmen iſt, daß der Verband 13 Vereine zählt. Die Einnahmen betrugen 571%, die Ausgaben 1295%/, Bei der Erörterung der Frage der Abſchaffung des Hundes als Zugthier und Erſatz desſelben durch Eſel, wurde u. A. mitgetheilt, daß in der ganzen Pfalz der Hund als Zugthier geſetzlich verboten ſei. Der Thierſchutzverein Karlsruhe hat im Laufe der Zeit 42 Eſel zum durchſchnittlichen Preiſe von 100—120% pro Stück abgeſetzt. Sodann hielt der Vorſitzende ein intereſſantes Referat über die„Behandlung des Pferdes“. Es wurde heſchloſſen den Bericht durch Druck perbreiten zu laſſen. Die Neuwahl des Vorſtandes ergab Folgen⸗ des Reſultat: Vorſitzender Kanzleirath Kaeflein⸗Karlsruhe; 2. Vor⸗ ſitzender Bankdirektor Teſcher⸗Mannheim; Schriftführer Lehrer Worret⸗ Karlsruhe, Rechner Kaſſier Erhardt⸗Karlsruhe. für die nächſte Verbandsverſammlung wude Lahr beſtimmt. Leandesverband Baden des Verbandes deutſcher Militär⸗ anwärter und Invaliden. In Karxlsruhe hielt der Landesverhand ſeinen diesjährigen Verbandstag ab, ſpelcher von ca. 95 Delegirten und Militäranpärtern beſucht war. Der Vorſitzende, Herr Schwall bon Karlsruhe, eröffnete mit kernigen Worten denſelben und brachte zu Beginn der Verhandlungen ein dreifaches Hoch auf Se, Majeſtät den deutſchen Kaiſer und Seine Kgl. Hoheit den Großherzog aus, Nach den Angaben der Vertreter der Zweigvereine Freiburg, Heidel⸗ berg, Mannheim und Karlsruhe zählt der Landesverband 408 Mit⸗ glieder. Nachdem der Vorſitzende ausführlichen Bericht über die Thätigkeit und den Nutzen des Verbandes erſtattet hatte, berlas der Kaſſirer, Herr Hertweck-Karlsruhe, den Kaſſenbericht. Obwohl nach demſelben ein kleines Defizit zu verzeichnen iſt, ſind die Kaſſenver⸗ hältniſſe immerhin noch günſtige zu neunen, zumal der Landesve band erſt ſeit 7. Oktober 1900 mit großen Opfern auf geſetzlichen In Bezug auf die in Ausſicht genom⸗ Als Ort Grundlagen gegründet iſt. menen weiteren Schritte zur Verbeſſerung der Lage der Militär⸗ anwärter ging der Vorſitzende eingehend auf die Anſtellungsgrund⸗ ſätze und Verſpaltungsvorſchriften ein und ſtellte jedem Mitgliede anheim, ſein Möglichſtes dazu beizutragen, um beſſere Verhältniſſe zu erzlelen., Der Verbandsvorſtand ſetzt ſich zuſammen aus den Herren Sehwall, 1. Vorſitzender, Mühl, 2, Vorſitzender, Bguer 1. Schriftführer, Banſchbach, 2, Schriftführer, Hertweg und Glunz Rendanten, ſäſumtlich aus dem Iweigverein Karlsruhe, Hollſtin Wich, beide Karlsruhe, Veydeck⸗Heidelberg, Kirſchner⸗Mannhelm. Schübel⸗Pforzheim, Beiſitzer. Als Abgeordneter für den Verband⸗ tag in Bexlin wurde Herr Schwall⸗Karlsrühe gewählt. Der niehle Verbafidstag findet in Freiburg ſtatt.— An den Großherzog wurde folgendes Telegramm abgeſandt:„Die zur Landesverſammlung 71 Karlsxuhe verſammelten ehemaligen alten Unteroffigiexe drängt es. Euer Kal. Hoheit aufs Neue ihrer Liebe und Treue Ausdruck zu geben. Der Landesverband Baden des Verbandes deutſcher Milifär⸗ anwärter und Invaliden. Schwall, Vorſitzender.“ n. Die neue Bauordnung für die Stadt Mannheim, deren an⸗ 15. Mai d. J. erfolgendes Inkrafttreten den Beginm einer neuei. Epoche in der baulichen Entwickelung Maunheims bedeuten wird, be⸗ findet ſich in der Beilage dieſer Runmer des Generalanzeigers, min Ausnahme des Schluſſes, der in dem Hauptblatt dieſer Nummer zum Abdruck gelangt. Dieſe neue Bauordnung enthält gegen die ſeither geltenden Beſtimmungen tiefeinſchneidende und ſchwerwiegende Ver⸗ änderungen. Um den Intereſſenten die Anſchaffung einer größerer. Anzahl Exemplare dieſer neuen Bauordnung zu erleichtern, haben wir Vorſorge getroffen, daß von ihr Sonderabdrücke hergeſtellt wer⸗ den, die in unſerer Expedition, E 6, 2, für den Preis von 10 Pfg pro Stück käuflich erworden werden können. *Aus Anlaß ſeiner Vermählung, die am vergangenen Samflar, ſtattfand, hat der Direktor dor Pfälziſchen Eiſenbahnen, Here b, Lavale in Ludwigshafen vom Prinzregenten Luitpold ven. Bayern die herglichſten Glückwünſche zugeſandt erhalten. Außerdem, erfreute der Prinzregent das Brautpgar durch ein herrliches Braut bonquet. aus der Stadt Maunheim von der 15, Woch⸗ vom 7, April bis 13. April 1001. An eeeee für die 58 Todeßfälle, die in unſerer Stadt vorkamen, verzeichnet das kaiſer⸗ liche Geſundheitsamt ſolgende Krankheiten; In 6 Fälle Maſern und Rötheln, in— Falle Scharlach, in— Falle Diphtherie und Croup, in— Frälle Unterleibstyphus(gaſtr. Nexrvenſieber) in 1 „Soll ich hinuntergehen?“ fragte Kinloch, die Thilre öffnend. — Nein, nein. bitte, warten Sie noch.“— Jetzt wurde unten bie Thüre des Herrenzimmers aufgeriſſen und man hörte eine Stimme brüllen:„Zum Teufel mit Euren ſchmierigen Checks! Mich betrügt Ihr nicht! Ihr Lumpengeſindel!“— Das ſwar Roſé; der gute Junge mußte entſchieden zu viel„Sovawaſſer“ geitunten haben. Die einzige Antwort, der man ihn würpigte, war, daß er aus dem Hauſe geworfen wurde. Die Hausthüre fiel dröhnend zu, dann trat eine bange Stille ein, „Charlie wird gleich heraufkommen— ich höre ihn ſchon—“ kief Peggy nach der Thüre eilend.— Es war aber nur Lizzie, die von Neuem mit ihrem Telegramm erſchien. Ueber die voran⸗ gegangenen Ereigniſſe machte ſie keine weitere Bemerkung als: „Die Polizei iſt in der Küche, gnädige Frau.“—„Wie viele““ — Nur ein Schutzmann. Ich ſagte ihm, ein Verrückter habe hinausbefördert werden müſſen und die Köchin gibt ihm jetzt Bier. Aber das Telegramm iſt an Sie, gnädige Frau, und der Austräger wartet. Antwort iſt bezahlt; der Herr Hauptmann hat es geöffnet und wieder vergeſſen.“ (Fortſetzung folgt.) ———(— Buntes Feuilleton. — Ueber ſingende Schlangen in Braſilien macht der Ingenieur Frot, der Leiter der Stadtbahn von Bahia, im Temps Linige intereſſante Mittheilungen, die, wenn ſie nicht ein bischen Seeſchlangengeruch hätten, ſehr intereſſant wären. In den WMäldern von Braſilien und beſonders in der Provinz Bahia giht es gußerordentlich viele Schlangen, darunter auch einige ſehr giflige. Unter den letzteren befindet ſich der Surukuku, der während der heißen und trockenen Nachmittage ſein Loch verläßt, um zu jagen. Wenn er ſich um acht bis neun Uhr Abends zu ſeinem Lager zürückbegibt, ſo verfehlt er nicht, durch ein ſanftes und langes Pfeifen das Weibchen zu rufen, das ihm mit einer Muſik derſelben Art, aber in einem eiwas ſchärferen Ton ant⸗ wortet. Eines Abends ahmte Frot, der ſich Sicherheit darüber verſchaffen wollte, ob dieſes Pfetfen wirklich von dieſen Schlangen herrührte, es ziemlich genau nach, um ein Paar an die Feuer ſeines Biwaks zu locken. Aber da eine der Schlangen beinahe einen ſeiner Leute gebiſſen hätte, mußte man die gefährlichen Güſte n a beſeitigen. In der Familie der Boas, die nicht giftig ſind, erreicht der Sukurin oder Boa angconda Längen von 40—12 Metern und darüber. Dieſe ungeheure Schlange, die einen großen Ochſen verſchlingen kann, nachdem ſie ihn in ihren gigantiſchen Ringen erſtickt hat, lebt auf dem Grunde der Flüſſe und der Seen. Indem ſie den Schwanz in eine feſte Wurzel ſchlingt oder ſich an einem Fels ſtützt, ſtürzt ſie ſich auf die Thiere, die zur Trünke kommen. Dieſe Schlange hält ſich mit den anderen Sukurius in Verbindung durch ein dumpfes Brüllen. Frot lernte dieſes Brüllen durch die Ahmore⸗ Indianer, die ihn begleiteten, kennen; um ſich vor der ſchrecklichen Bog zu ſchützen, ahniten ſie, bevor ſie einen Fluß ſchwimmend ülberſchritten, ihren Schrei nach, indem ſie in einer beſtimmten Art ein breites Blatt auf das Waſſer des Fluſſes ſchlugen. Wenn Sukurius in der Nähe waren, ſo antworteten ſie ſofort, und die Indigner waren ſo unierrichtet, daß ſie an dieſem Ort den Fluß nicht überſchreiten durften. Als Frot eines Tages den Burahem überſchreiten wollte und keine Indianer zugegen waren, während ſeine eigenen Leute das Gerkuſch mit dem Blatte noch nicht nachmachen konnten, ſchoß er ein Gewehr dicht an der Waſſeroberfläche und parallel zu ihe ab. Einige Augenblicke ſpäter hörte er in einer ſehr geringen Eniſernung aus dem Grunde des Fluſſes ein dumpfes und langgezogenes Brüllen, das ihn veranlaßte, ſchleunigſt den Ort zu berlaſſen. In einigen Theilen der Wälder die Frot er⸗ forſcht hat, im Süden von Bahia, beobachtete er eine Art grauer Eidechſe von 20 bis 30 Cenkimeter Länge und der Dicke von etwa zloei Fingern, mit einem großen flachen und viereckigen Kopf, die ſich von Inſekten nährt und gewöhnlich auf„Grapatas“ (Bromeliaceen“) wohnt. Dieſe Eidechſe ſingt Tag und Nacht, ſie iſt ſicher der unermüdlichſte Künſtler in den Wäldern Braſtliens. Ihr Geſang ſetzt ſich aus einer Reihe kleiner Schreie zuſammen, die mit einer ſehr tiefen Note enden. Frot glaubt ſie nicht beſſer vergleichen zu können, als indem er an das Lachen einer jungen Frau exinnert. Zuerſt glaubte er, daß die eigenartigen Schreie von einem Vogel herrührten, und er forderte ſeine Indianer auf, einen ſolchen zu tödten, die ihm aber zu ſeiner großen Ueber⸗ raſchung eine Eidechſe brachten. Da er glaubte, daß ſie ſich einen Spaß mit ihm erlauben wollten, verſuchte er den Vogel bei Ge⸗ legenheit zu fangen. Jedes Mal, wenn er das charakteriſtiſche Lachen hörte, eilte er in die betreffende Richtung, aber er ſah nie⸗ mals einen Vogel davonfliegen. Endlich hatte er eines Tages, als er unter ſeinem Zelte ruhte, vor ſich einen großen Baum⸗ ſtumpf, auf dem eine mächtige„Gravata“ Wurzel gefaßt hatte; da bemerkte er den Kopf einer Eidechſe, die ſich auf dem Rande eines der Blätter ſchaukelte. Plötzlich ſah er den Kopf der Eidechſe ſich heben und ſich ſenken, und zwar in einer ſehr ſchnellen Bewegung, dann ertönte das wohlbekannte„Hahahaha!“ wie ein jroniſcher Lachausbruch.„Ich könnte,“ ſchließt Frot,„noch andere Schlangen oder Eidechſen anführen, die ſingen, pfeifen oder ſchreien, aber ich will nur von dem ſprechen, was ich ſelbſt geſehen und kontrolirt habe.“ — Ein neues Preßverfahren. Durch Preſſen Gegenſtände herzuſtellen oder den herzuſtellenden Geräthen die erſte vor⸗ läufige Form zu geben, iſt im Groß⸗ und Kleingewerbe ein weit verbreitetes Verfahren. Bisher wurde eine derartige Umgeſtal⸗ kung der Form eines Kohſtoffes durch Preſſen bewerkſtelligt, die durch Schrauben, Hebel, Fallhämmer u. ſ. w. angedrückt wurden. Ingenieur Huber in Karlsruhe hat ſtatt deſſen hohen Waſſerdruck —— 1 E een eee e —— —— Mannheim, 29 Aßril Weneral Anzeiger. ., Stiie. Falle Kindbettfieber(Puerperalſteber), in 12 Fälle Lungenſchwind⸗ ſucht, in 12 Fälle akute Erkrankung der Athmungsorgane, in— Falle akute Darmkrankheiten,(in— Fälle Brechdurchfall, Kinder bis 1 Jahr—). In 25 Fällen ſonſtige verſchiedene Krankheiten. In 2 Fälle gewaltſamer Tod. * Der langjährige Prokuriſt der Mannheimer Lagerhaus⸗ Gefellſchaft, Herr Wilhelm Meuſer wurde durch den Magiſtrat der Stadt Breslau zum Direktor des neuerbaulen Breslauer Handels⸗ hafens erwählt. * Tabak⸗Berufsgenoſſeuſchaft. Die diesjährige Verſamm⸗ lung der Sektion V der.0 fand am 24. April unter dem Vorſitz des Herrn Stadtraths Hirſchborn im Hotel National zu Mannbeim ſtatt. Aus dem Geſchäftsbericht über das Jahr 1900 geht hervor, daß die Sektion am 31. Dezember 1900 1138 Betriebe zählte, mit 43 616 Arbeitern, daher Abnahme gegen das Vorjahr 17 Betriebe und 770 Perſonen. Summe der gezahlten Entſchädigungen: M. 28 256.68(1899: M. 25 480.67). Höhe der Verwaltungskoſten: M. 3138.33(M. 3286.87). Angemeldete Unfälle: 168(176), ent⸗ ſchädigt 33(25) Fälle, 22 Schiedsgerichtsfälle wurden erledigt, davon 16 abgewieſen. Die Sektion hatte am 81. Dezember 1900 180 Rentenempfänger einſchl. 8 Wittwen und 5 Kindern. Die zum Aus⸗ ſcheiden beſtimmten Mitglieder des Sektionsvorſtandes ſowie die bisherigen Vertrauensmänner wurden wiedergewählt,. * Zur Kunſtgewerbe⸗Ausſtellung in Mannheim. Die am 1. Mai beginnende Kunſtgewerbe⸗Ausſtellung des hieſigen Kunſtgewerbe⸗ Vereins„Pfalzgau“(in L 1 Nr. 1) hat eine weitere weſentliche Unterſtützung erfahren. So ſind von Mitgliedern des Vereins dem Ausſtellungskomitee noch beigetreten die Herren Oberbürgermeiſter Beck, Fabrikant Rob. Engelhard, Stadtrath Herſchel, Ban⸗ kier Ludwig Hohenemſer, Geh. Regierungsrath Lang, Mini⸗ ſterialrath Pfiſterer, Kommerzienrath Reiß, Fabrikant Schweitzer, Oberamtmann Dr. Strauß, Kommerzienrath Zeiler, ſowie die Damen Frau Fanny Böhringer und Frau Kommerzienrath Röchling. Die Vorarbeiten zu der ſich überaus reichhaltig geſtaltenden Ausſtellung ſind nahezu vollendet, ſodaß die Eröffnung derſelben programmmäßig am Mittwoch, 1. Mai, Vor⸗ mittags 11 Uhr erfolgen kann. Verein Frauenbildung—Fraueuſtudium, Abtheilung Maunheim, Die nächſte Mitgliederverſummlung findet morgen, Dienſtag, 30. d.., Nachmittags 5 Uhr, im Hotel National ſtatt. Der einzige Punkt der Tagesordnuag iſt die Beſprechung der im Mai in Mannheim ſtatlfindenden Generalverſammlung des Vereins; es iſt dringend zu wünſchen, daß recht viele Mitglieder ſich an dieſer Sitzung betheiligen; ſie werden dann den Verhandlungen der Generalverſammlung mit größerem Intereſſe fſolgen. Die Damen werden gebeten, wenn möglich zur Mitgliederverſammlung die Vereinsſtatuten und die Einladung zur Generalverſammlung mit⸗ zubringen. Das vom Zimmerſtutzen⸗Klub Maunheim 1900 veran⸗ ſtaltete erſte Preisſchießen vom 14.—21. April nahm einen glänzenden Verlauf und kann der junge Klub auf ſein einjähriges Beſtehen mit Befriedigung auf dies Feld ſeiner Thätigkeit zurückblicken. Ein mit werthvollen Preiſen und Gaben geſchmückter Gabentempel war der Anziehungspunkt für viele Schützen von Nah und Fern, der Beſuch war ein ſehr befriedigender und wurden die ausgeſtellten Preiſen recht wacker vertheidigt, wie nachſtehende Zeichnung ergiebt. Unter Anderem ein von Herrn Kunſtmaler Lobertz hier in Kreide gezeich⸗ netes lebensgroßes Bruſtbild Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs Friedrich von Baden, mit verzierter Goldrahme, lud die Schützen zu ſteter Ermunterung den Kaßipf aufs Neue aufzunehmen, bis am letzten Feſttage, Nachmittags ½7 Uhr die letzt gelöſte Tabelle verſchoſſen und der Kampf um die Siegespalme entſchieden war. Vor der Preisvertheilung ergriff der ſtellvertretende Oberſchützen⸗ meiſter Aug. Schmidt das Wort, um den herbeigeeilten Schützen für den zahlreichen Beſuch beſtens zu danken und dieſelben zu reger Thätigkeit, auf dieſem ſich immer mehr ausbreitenden Schießſport aufzufordern, um zum Schluſſe noch des ſchönen Bildes Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs Friedrich von Baden gedenkend, ein dret⸗ ſaches Hoch auf dieſen geliebten Landesfürſten auszubringen, welches von Allen begeiſtert aufgenommen wurde. Dann ſchritt Herr Ober⸗ ſchützenmeiſter Karcher ſelbſt zur Preisvertheilung, nachdem das Preisrichterkollegium, welches bereitwilligſt von Mitgliedern aus⸗ wärtiger Zimmerſtutzengeſellſchaften übernommen wurde, ſeine ſchwie⸗ rige Arbeit vollendet hatte. 5 5 Auf Standſcheibe erhielten: 1. Preis(Bild Sr. Königl, Hoheit Großherzog Friedich von Baden) Heinrich Arnold(Schützenluſt) Käferthal, 36 Ringe, 2. Guſt. Schmidt.⸗St.⸗Klub Mannheim, ös, 38. Spiegelberger.⸗St.⸗Geſ. Schwetzingen, 35, 4. Kappelmann Z⸗St.⸗ Geſ. Oggersheim, 35, 5. Scherr.Steeſ, Schwetzingen, 35, 6. Bertram Z3.⸗St.⸗Kl. Mannheim, 34, 7. Keßler.⸗St.⸗Kl. Mannheim, 84 8. Schmeißner,.⸗St.⸗Geſ. Schwetzingen, 34, 95 Kolb,.⸗St.⸗Geſ. Schwetzingen, 34, 10. Eiſinger,.⸗St.⸗Klub Mannheim, 84, II. Volz,.⸗St.⸗Geſ, Seckenheim, 34, 12. H. von St. George,.⸗St.⸗ Elub Mannheim, 33, 18. J. Krieg,.⸗St.⸗Geſ. Tell, 33, 14. J. Karcher, .⸗St.⸗Elub Mannheim, 33, 15. Harter,.⸗St⸗Geſ. Schwetzingen, 38, 16. Rud. Melber,.⸗St.⸗Club Mannheim, 38, 17. Aug. Meyer, .St.⸗Club Mannheim, 38, 18. J. Diehl,.St.⸗Geſ Tell Ludwigs⸗ hafen, 33, 19. Kronewitter,.⸗St.⸗Geſ. Tell Mannheim, 88, 20.. Diehl,.⸗St.⸗Geſ. Frankenthal, 33. 5 Ehren⸗Tabellenpreiſe erwarben ſich: 1. H. v. St. George, .Sk.⸗Club Mannbeim, 157 Ringe, 2. Diehl,.⸗St.⸗Geſ. Franken⸗ thal, 148, 3. Karcher,.⸗St.⸗Club Mannheim, 147, 4. Harter,.⸗St.⸗ Geſ. Schwetzingen, 147, 5. Arnold,.⸗St.⸗Geſ. Käferthal, 146. Auf Feldſcheibe gelangten zur Bertheilung: 1. Jean Diehl, .St.⸗Gef, Ludwigshafen,(Mk. 35.— Baar) 35 Ringe, 2. Bertram, .⸗St.⸗Club Mannheim, 35, 3. Harter,.⸗St.⸗Geſ. Schwetzingen, Z5, 4. Rud. Melber, Z⸗St.⸗Club Mannheim, 35, 5. v. St George,.St.· Elub Mannheim, 34, 8. Karcher,.St.⸗Club Mannheim, 34, 7: Meyer,.⸗St.⸗Club Mannheim, 84, 8. Kronewitter,.⸗St.⸗Club Tell Mannheim, 33, 9. Arnold, Schützenluſt Käferthal, 83, 10. Aug. Schmidt,.⸗St⸗Club Mannheim, 33, 11. Volz,.⸗St.⸗Geſ. Secken⸗ heim, 33, 12. Bettinger, Z⸗St.⸗Geſ. Ludwigshafen, 33, 18. J. Nuber, 3. St.⸗Club Mannhelim, 32, 14. J. Krieg,.⸗St.⸗Geſ. Tell Mann⸗ heim, 32, 15. J. Diehl,.⸗St.⸗Gef. Frankenthal, 32 Ehrenpreiſe auf Feld(wbeſtehend in Ehrengaben, von Mitgliedern des Clubs geſtiftet) erſchoffen: 1. Karcher,.⸗St.⸗Club Mannheim, 154 Ringe, 2. Harter,.St.⸗Geſ. Schwetzingen, 1538, 3. Bettinger,.⸗St.⸗Geſ. Ludwigshafen, 146, 4. Diehl,.⸗St.⸗Geſ. Frankenthal, 148, 5. Meyer,.⸗St.⸗Club Mannbeim, 143, 6. Volz, Fet⸗Gel. Seckendeim, 141, 7. Diehl,.⸗St.⸗Geſ. Ludwigshaſen, 141, 8. Bertram,.⸗St.⸗Club Maunheim, 140. Für die Verunglückten bei der Brandkataſtrophe in Griesheim wird die Direktion des Saalbauthegters in Mannheim am Dienſtag, 30. April, eine Wohlthätigkeitsvorſtellung veranſtalten. Der Reingewinn wird dem Großh. Bezirksamte zur Vermittlung übergeben werden. Wir appelliren an die Großmuth Aler Stände, 10 Scherflein beitragen zu wollen, um den ſchwer Be⸗ troffenen in Griesheim eine namhafte Summe aushändigen zu können. Mannheimer unterſtützt durch regen Beſuch die Wohlthätig⸗ keitsvorſtellung! * Ein ſchweres Gewitter, das erſte in dieſem Frühjahr, iſt am Samſtag Abend gegen 7 Uhr über unſere Stadt niedergegangen. Es war von ziemlich ſtarkem Hagelſchlag begleitet, der an den in bollem Blüthenſchmuck prangenden Bäumen erheblichen Schaden anrichtete. * Ein verheerendes Großfeuer entſtand am Samſtag, 27. April 1901, Abends 694 Uhr, anſcheinend durch Blitzſchlag in dem Holzlager(Zimmerplatz) der Firma Joh. Georg Lutz Quergewann 28. Der Thürmer meldete um 6 Uhr 58 Minuten Nachmittags Großfeuer in dem Langen Rötterweg. Die Berufsfeuerwehr war um 7 Uhr 4 Minuten an Ort und Stelle und konnte nur durch energiſches Ein⸗ greifen und Anſpannen aller Kräfte, das durch einen ſtarken Südweſt⸗ wind angefachte, ſich mit unheimlicher Schnelligkeit ausbreitende Feuer auf ſeinen Heerd beſchränden und ein Weiterausdehnen verhüten. Der nebenan befindliche Lagerplatz der Firma Lächele, Hofpfläſterer, Witw. wurde ſtark in Mitleidenſchaft gezogen, da auf demſelben 2 Werkzeug⸗ und Geſchirr⸗Schuppen durch das Feuer vollſtändig zerſtört wurden. durch die ſtrahlende Hitze, welche die brennenden Holzvorräthe ent⸗ wickelten, geriethen an der nördl. und ſüdl. Seite die durch eine Straße getrennten zu andern Lagerplätzen gehörenden Holzſchuppen theiltdeiſe in Brand, welche aber rechtzeitig gelöſcht wurden. Das Feuer wurde von 4 Seiten angegriffen und zurückgedrängt. Benützt wurden 600 Meter Schlauch und 5 Strahlröhren von je 20 Milimeter Strahlſtärke. Abgebrannt ſind Werkſtätten und Holzſchuppen, verbrannt große Holz⸗ vorräthe. In den Flammen kamen ein Hund um und eine Anzahl Tauben. Die Mannſchaft der Berufsfeuerwehr arbeitete abwechslungs⸗ weiſe die ganze Nacht hindurch bis Sonntag Vormittag 6 Uhr. Der Holzmaterialſchaden dürfte ca. 30 000, der Geſammtſchaden ca. 40 000 betragen.— Wie wir hören, iſt der Brand in dem Tauben⸗ ſchlag, der ſich auf dem Lutz'ſchen Zimmerplatz befand, ausgebrochen und zwar in dem Moment, als der Sohn des Herrn Lutz mit dem Füttern der Thiere beſchäftigt war. Glücklicherweiſe kam Herr Lutz jun. mit dem Schrecken davon. * Muthmaftliches Wetter am Dienſtag, 30. April. Ueber Süd⸗ Mittel⸗ und Oſtfrankreich liegt noch eine Depreſſion von 755 Milli⸗ meter, im übrigen Frankreich, Belgien und ganz Deutſchland mit Ausnahme der öſtlichen Hälfte der preußiſchen Monarchie, ferner über der Schweiz und Oberitalien ſteht das Barometer gleichfalls noch unter Mittel, andererſeits behauptet ſich über ganz Skandi⸗ navien und dem nördlichen Rußland ein Hochdruck von 770—772 Millimeter. Bei ziemlich warmer Temperatur iſt für Dienſtag und Mittwoch mehrfache Gewitterneigung, im übrigen aber vorwiegend trockenes und auch zeitweilig heiteres Wetter in Ausſicht zu nehmen. Witterungsbeobachtung der meteorologiſchen Station Mannheim. 8 3 Ze. 52 88 8 8 8 Bemerk Datum geit 8d 3 8 333 mmen 8 88 884 225 8 8 8 ungen E 5 855 2 mm& 8 3—0 28, April Morg.%758,0 8,1 ſtill„2“ 28. Mittg. 2/758.7 14,6 S1 28.„ Abds. 95755.0 10,0 Wl Morg. 77557 7,6 N1„2 den 28 April + 15,5 Höchſte Temperatur vom 28./29. April + 5,5 Tiefſte 5 Polizeibericht vom 28. und 29. April. 1. Leichenländung: Am 27. April, Mittags 12¼ Uhr wurde im Altrhein bei der Böhringerſchen Fabrik auf dem Waldhof die Leiche des ſeit 5. d. M. vermißten 20 Jahre alten Fabrikarbeiters Martin Reicker von Sandhofen geländet; äußere Verletzungen wurden an derſelben nicht wahrgenommen. Ob ein Unglückfall oder Selbſtmord vorliegt, iſt noch unbekannt. 2. Ueberfahren durch einen Radfahrer wurde am 27. d.., Mittags 12¼ Uhr ein 5 Jahre alter Knabe auf der Schwetzinger⸗ ſtraße vor dem Hauſe Nr. 149 hier. Das Kind wurde um linken Fuße verletzt. 3. Im hieſigen Viehhof wurde ein Viehtreiber am 27. ds. Mts., Abends 8¼ Uhr beim Transport eines Farrens, welcher nur mit Naſenring verſehen war, von dieſem auf den Boden geworfen und mit den Hörnern ſo gedrückt, daß er in das allg. Krankenhaus ver⸗ bracht werden mußte. als Druckmittel gewählt und damit ein Preßverfahren erfunden, das in einigen Arbeitsgebieten des Großgewerbes eine Um⸗ wälzung hervorrufen wird. Zunächſt iſt klar, daß der Druck mittels Waſſer ſich genau abſtufen läßt und daß er ganz ohne Stoß den zu preſſenden Körper gegen die Form drückt. Bei dem Huberſchen Verfahren iſt jedoch nicht blos der Druckkörper, ſon⸗ dern auch der Gegendruckkörper hochgeſpanntes Waſſer, ſo daß alſo der umzugeſtaltende Körper mit ſeiner Form, in die er hineingepreßt werden ſoll, zuſammen ganz in ringsumſchließendes Waſſer hineingelegt wird, das dann durch Pumpwerke auf hohen Druck gebracht wird. Waſſer iſt bekanntlich ſo gut wie nicht zuſammendrückbar durch Waſſer laſſen ſich darum Druckkräfte erzielen, die nirgends ſonſt auf der Welt vorkommen. In Ge⸗ ſchützen kommt durch Aufflammen der Ladung wohl ein Druck bis zu 3000 Atmoſphären zu Stande; mit dem Huberſchen Ver⸗ fahren laſſen ſich jedoch 7000, ja ſelbſt 11 000 Atmoſphären er⸗ reichen. Ein Hohltörper, in dem derartige Druckwirkungen er⸗ zeugt werden ſollen, muß ganz beſonders ſtark gearbeitet ſein. Der Erfinder ließ ſich darum die Ringkanone als Muſter dienen, indem er auf ein Stahlrohr in verſchiedenen Schichten roth⸗ glühende Eiſenringe zog, die ſich beim Abkühlen zuſammen⸗ ziehen und ſo den Widerſtand des Stahlrohrs gegen Zerplatzen außerordentlich erhöhen. In ein ſolches Stahlrohr werden dann die zu preſſenden Stücke hineingelegt. Der Körper braucht nur roh die Form zu haben; auf ihm wird dann die Prägeform mittels Kitt oder Gummiſchlauch waſſerdicht aufgekittet. Auf dieſe Weiſe laſſen ſich außerordentlich feine Flachbilder auf Mekollgefäße, Vecher, Flaſchen u. ſ. w. preſſen. Die Prägeform kann viel dünner ſein, als bei den ſonſt üblichen Verfahren, und braucht nur wenig härter zu ſein, als der zu drückende Körper, und daher iſt hier ſtatt Stahls auch Bronze, Nickel verwendbar. Dadurch allein wird das Verfahren ſchon billiger, überdies läßt ſich eine Prägeform aus ſo weichem Metall oft gleich über dem Urbild des Künſtlers herſtellen, ſicher aber elektrolytiſch. Mit dieſem Verfahren kann ſogar Nickelſtahl in jede Form gepreßt werden; und je größer das Aufnahmerohr, deſto größer können die zu preſſenden Gegenſtände ſein, ſelbſt hohle Achſen und Wellen kommen in Betracht, daneben auch die feinſten Silberſachen u. ſ. w. Die vielſeitige Verwendungsfähigkeit der Huber⸗ Preſſung iſt noch gar nicht abzuſehen. Das Verfahren ſpielt ſich außerordentlich ſchnell ab, in wenigen Minuten, ja Sekunden. Die Körper müſſen allerdings in jedem Falle hohl ſein, damit der Waſſerdruck allſeitig(außen und innen) in gleicher Stärke wirken kann, ſonſt würden ja die Gegenſtände zerquetſcht werden. Ihre Härte ſpielt gar keine Rolle; der ungeheure Druck macht ſelbſt das härteſte Metall ſchmiegbar und das ganz ohne Geräuſch. — Ueber die„Supplementärgattin“ in China ſpricht Tſong⸗Lien, der frühere chineſiſche Legationsſekretär in London, Paris, Rom und Brüſſel und ehemaliger kaiſerlicher General⸗ kontroleur der Eiſenbahngeſellſchaft Hankow—Peking in ſeiner Broſchüre„Das wahre China“. Es heißt da unter Anderem: Bleibt eine Ehe kinderlos, ſo geſtattet das chineſiſche Geſetz, Ab⸗ hilfe zu ſchaffen. Wenn ein Chineſe 40 Jahre alt geworden iſt, ohne daß ihm ſeine Gattin einen Nachkommen geſchenkt hat, ſo kommt er ſich, bei dem Gedanken, daß ſeine Familie mit ihm aus⸗ ſterben werde, faſt wie ein Verbrecher vor. In dieſem Falle ſucht ſeine Gattin ſelbſt für ihn eine ſogenannte Hilfsgattin, und zwar aus dem ehrbaren Handwerkerſtande. Natürlich genießt dieſe nicht die gleichen Rechte und Vortheile wie die legitime. Man bringt ſie ohne Muſik und Freudenfeuer in einer blauausgeſchla⸗ genen Sänſte in ihr neues Heim, und ſie wirft ſich beim Eintritt ins Haus zuerſt vor ihrem künftigen Gebieter und liebreichen Be⸗ ſchützer nieder, ſodann vor der legitimen Gattin, der Herrin des Hauſes, endlich vor den Verwandten und älteren Perſonen, die 20 000 Meter, 50 Runden, 11 Fahrer. 4. Heute früh 1 Uhr wurde von einer Polizeipatrouille ein ſchwer betrunkener Schuhmacher— vor dem Hauſe Pflügersgrundſtraße 13 liegend— aufgefunden und in polizeilichen Gewahrſam verbracht. 5. In einer Wirthſchaft in der Seckenheimerſtraße verübte geſtern Abend der Schmied Franz Bauer von Waldhof Hausfriedensbruch und Sachbeſchädigung und mußte gewaltſam aus ert be entfernt werden, worauf er mit Steinen mehrere Fenſterſcheiben genannter Wirthſchaft einwarf. 6. Fünf zum Theil erſchwerte Körperverletzungen wurden auf der Dalbergſtraße, vor dem Hauſe 15. Querſtraße 31, auf der Langſtraße, auf dem Waldhof und in Neckarau verübt und zur Anzeige gebracht. 7. Verhaftet wurden: a) der von Gr. Staatsanwaltſchaft Aden⸗ burg wegen Diebſtahls verfolgte Dienſtknecht Friedrich Janſſen von Moorhauſen; b) die Dienſtmagd Ottilie Auerhammer von Salbach wegen Diebſtahls; e) ein von der Staatsanwaltſchaft Gießen wegen widernatürlicher Unzucht verfolgter Spenglergeſelle; d) der don Kaiſerl. Staatsanwaltſchaft Mez wegen Diebſtahls ausge⸗ ſchriebene Bergmann Auguſt Leopold Puckallus von Maolſtadt⸗ Burbach; e) die 15 Jahre alte Ottilie Janſen von Worms wegen Taſchendiebſtahls; 1) 7 weitere Perſonen wegen verſchiedener ſtraf⸗ barer Handlungen. Aus dem Großzherzogthum. B. C. Heidelberg, 28. April. Ein Geländekomplez, der ver⸗ muthlich zum Theil in das Gebiet des künftigen Bahnhofs fallen wird und vor 6 Jahren um ca. 6000 M. gekauft wurde, ging dieſer Tage um deu horrenden Preis von 143 000 Mk. in den Beſitz einer Frank⸗ furter Firma über.— Die Strafkammer verurtheilte den 49jährigen Taglöhner Joſef Nagel aus Leobſchütz wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde unter 14 Jahren zu 1 Jahr Gefängniß, Pfalz, Heſſen und Umgebung. Neuſtadt a. d.., 28. April. Am 11., 12, und 13. Juni ſindet in Neuſtadt der Pfälziſche Gaſtwirthe⸗Verbandstag ſtatt. Mainz, 26. April. Der Preßprozeß, welchen der Biſſhof Brynich von Königgrätz und der Pfarrer Ferdinand Vlecge; von Polna gegen die Redakteure der„Kleinen Preſſe“ in Frankfurk am Main und des„Freidenker“ in Wiesbaden wegen Beleidigung, begangen durch die Behauptung, die beiden Geiſtlichen hätten Keunt⸗ niß davon gehabt, daß nicht Hilsner, ſondern der Bruder der Agnes Hruza dieſe umgebracht habe, angeſtrengt haben und welcher heute bor dem hieſigen Schöffengericht zur gerichtlichen Verhandlung gelangen ſollte, wurde wegen plötzlicher Erkrankung des Redakteurs Weber vom„Freidenker“ in letzter Stunde vertagt. Die neue Ver⸗ handlung wird erſt nach den Gerichtsferien ſtattfinden. * Mainz, 26. April. In Weinolsheim brach in der Behaufung des Landwirths Joh. Zängler Feuer aus. Zängler, der in der Scheuer Rettungsverſuche machte, wurde unter den Trümmern der zuſammenſtürzenden Scheuer begraben und bei den Aufräumungs⸗ arbeiten vollſtändig verkohlt aufgefunden.— Die hieſigen Bauunter⸗ nehmer haben in einem Schreiben an die Lohnkommiſſion der Maurer erklärt, daß ſie jede Unterhandlung mit ihr ablehnen, indem ſie die Kommiſſion als entlaſſen betrachten. Die Maurer werden in einer Verſammlung hierzu Stellung nehmen. Sport. * Das Frühjahrs⸗Radwettfahren welches geſtern Nachmittag auf dem Sportplatz im Luiſenpark ſtattfand, hatte kheilweiſe unker der Ungunſt des Wetters zu leiden, was auch den Beſuch etwas un⸗ günſtig beeinflußte: Die einzelnen Rennen waren aber ſehr gut beſetzt, was wohl darauf zurückzuführen ſein dürfte, daß nur Amateurfahrer zugelaſſen waren; es wurden auch mitunter ſehr gute Zeiten erzielt. Der Verlauf der einzelnen Rennen war folgender; J. Eröffnungsfahren. 2000 Meter, 5 Runden, 11 Fahrer. 1. Julius Bettinger, Ludwigshafen.30; 2. H. Struth, Mainz.30¼: 3. A. Gottron, Mainz.30¾,— II. Erſtfahren. Offen für Amateurfahrer, die noch keinen Preis auf der Rennbahn errungen, 2000 Meter, 5 Runden, 22 Fahrer. 1. Albert Ecker, Ludwigs⸗ hafen.32; 2. Jean Tuſchner, Mannheim.32½ 3. Ad. Reiß, Pforzheim.325.— III. Luiſenparkfahren mit Vorgabe⸗ 3000 Meter, 7½ Runden, 16 Fahrer. 1. Georg Dreſcher, Mainz (80 Mtr.).49; A. Gottron, Mainz(20 Mtr.).51¾; 3. Wilh, Münch, Mannheim(50 Mtr.).51½.— IV. Dauerfahren. 1. Theodor Kögel, Mann⸗ eim 30.39¼᷑; 2. Michael Schmidt, Ludwigshafen 31.42¾; 3. Wilh. ünch, Mannheim 32.9/. Dieſes Rennen war wohl das intereſſanteſte des ganzen Meetings; es zeigte, daß die als Schritt⸗ macher benützten Motordreiräder ihrer Aufgabe durchaus nicht genügten, der Sieger wurde von zwei vorzüglich trainirten Tandem⸗ paaren geführt, die ſich gegenſeitig ablöſten, wodurch es ihm möglich war, die von Motordreirädern geführten Concurenten mehrfach zu überrunden, ſo daß letztere vollſtändig außer Betracht blieben.— V. Tandem⸗Zeitfahren. 3 Paare, 2000 Meter. 1. Gottron⸗ Struth, Mainz.35½; 2. Th. Kögel⸗Bloch, Mannheim.86; 3. Höfle⸗Fiſcher, Kaiſerslautern.36¼.— VI. Mannſchafts⸗ fahren. 2000 Meter, 7 Vereine. 1. Radfahrer⸗Verein„Vorwärts“, Pforzheim.23; 2. Radfahrer⸗Verein„Schwalbe“, Ludwigshafen .26½; 8. Männer⸗Radfahrer⸗Verein Speyer.27½ Bei jedem einzelnen Rennen wurden 3 Ehrenpreiſe gewährt. Die Preisver⸗ theilung fand nach Schluß der Rennen auf dem Sportplatze ſtakt, Gegen 7 Uhr fand das Rennen ſeinen Abſchluß. Frankfurter Pferdereunen vom 28. April. I. Sandhof⸗ Flachrennen. 1) Lt. v. Wolfs„Floreſtan“, Reiter Beſitzer; 2) LEt. Völckers„Boa“, Reiter Lt. v. Redwitz; 3) Herrn H. Poppel⸗ baums„Thalia“, Reiter v. Crailsheim. Außerdem liefen Mineralia, Aquavit, Onyx und Gavotte. Tot. Sieg 84 zu 10; Platz 40, 28 und 30 zu 20. II. Waldfried⸗Jagdrennen. 1) Lt. v. Grävenitz „Karl Martell“, Reiter Beſitzer; 2) Lt. Heſſerts„Cyelone“, Reiter Lt. Panfe; 3) Rittm. Dulons„Laertes III“, Reiter Beſitzer. Ferner liefen: Wallnuß, Friedenspfeiſe, Beggar Boy, Top Note und Melah, Duke of Fife, Niemen, Louiſe, Hivite und Parting Salute. Tot, Sieg 17 zu 10, Platz 24, 30 und 58 zu 20. III. Main⸗Flachrennen. im Hauſe wohnen, und bringt ihnen ihre reſpektvolle Huldigung dar. Dann empfängt ſie die Glückünſche der Bewohner ihres neuen Heims. Wird ſie Mutter, ſo iſt die ganze Familie hoch⸗ erfreut. Dieſes Kind wird ſelbſtverſtändlich Erbe des Vaters. Die legitime Gattin ſelbſt widmet dem Neugeborenen ſo zärtliche Fürſorge, als wäre es ihr eigenes Kind. Um die Hilfsgattin für die Demüthigungen, die ſich zuweilen durch ihre untergeordnete Stellung ergeben, zu entſchädigen, bewilligt ihr öfter die Regie⸗ gierung auf Bitten des Sohnes einen Ehrentitel. Stirbt die legitime Gattin, ſo hat jene Ausſicht, in deren Stelle einzurücken. Jedenfalls— ſchreibt Tſong⸗Lien— nehmen dieſe Supplemen⸗ tärgattinnen eine geachtetere Stellung ein, als die Maitreſſen, die ſich die Männer in Europa und Amerika halten. — Ein unerhörter Fall von Engelmacherei wird aus Chriſtiania gemeldet. Die ganze Stadt befindet ſich in furchtbarer Aufregung über das Verbrechen dem 30 kleine Kinder zum Opfer gefallen ſind. Die drei weiblichen Hauptſchuldigen ſind„Mäd⸗ chen“, die ſelbſt mehrere uneheliche Kinder gehabt haben; ſie ſetzten ſich mit anderen Frauen in Verbindung, um Polizei und Aerzte zu täuſchen. Die Helfershelferinnen ſind, da Mädchen dort zu Lande kein polizeiliche Erlaubniß zum Halten von Pflegekindern benöthigen, der Polizei und den Aerzten gegenüber als die wirk⸗ lichen Pflegeeltern aufgetreten und haben es überhaupt unter⸗ laſſen, die Kinder bei den Geſundheitskommiſſon anzumelden. Die aufgefundenen Leichen der Kinder zeigen kein Merkmal äußerlicher Gewalt; die Kinder hat man entweder verhungern laſſen oder vergiftet. Die Behandlung der Kinder iſt, ſoviel darüber ans Tageslicht gekommen, eine ſo grauſame geweſen, daß es kaum wiederzugeben iſt.— Die Leichen der Kleinen ſind ſämmtlich bis auf drei begraben worden, indem die Pflegemütter ſich an verſchiedene Aerzte und Perſonen wendeten und deren Hilfe erlangten; merkwürzigerweiſe haben dieſe keinen Verdacht 4. Seite. Geueral Anzeiger. Mannheim, 29. April. 4) Herrn S. Suermondts„Rierper“, Reiler Haus Lücke; 2) Herrn H. v. Stettens„Tartey“, Reiter Fl. Fritſche. Außerdem lief Nordica. Tot. Sieg 22 zu 10. IV. Altkönig⸗Hürdenrennen. 1) Et. Duncklenbergs„Tickſord Abbot“, Reiter Beſitzer; 2) Lt. von Kayſers„Lydia“, Reiter Beſitzer; 3) Herrn Weinbergs„Wangara“, Reiter Lt. W. Kayſer, Weiter liefen: Nacht, Vortänzer, Miſteltve und Young Prince. Tot. Sieg 54 zu 10; Platz 32, 56 und 32 zu 20,. V. Taunus⸗Hürdenrennen. 1) Herru A. Heymels„Eiger“, Reiter v. Cynard; 2) Lt. Wilhelmys„Roi Jean“, Reiter Lt. v. Kayſer; 3) Rittm. Frhr. v. Maltzahns„Federfuchſer II“, Reiter Lt. Schmoller. Außerdem liefen: Elfin, Eimiez, Bouton'Or, Lady Musket, Fanfulla, White Socks, Dorn, Joy und Claremont. Tot. Sieg 18 zu 10, Platz 30, 48 und 76 zu 20. VI. Johannisberg⸗Jagd⸗ cennen. I. Herrn Fr. Roths„Santa Roſa, Reiter Lücke; 15„Motor“ Reiter Kayſer; außerdem lief Rheinſtrom. Tot, Sieg zu 10. Theater, Kunſt und Wiſſenſchaft. Großh. Badiſches Hof⸗ und National⸗Theater in Maunheim⸗ Die Stumme von Portiei. Frl. Robertine, einen hier gern geſehenen Gaſt, konnten wir geſtern als Fenella in der„Stummen von Portiei“ wieder begrüßen. Sie hat ihre bekannte Grazie und Anmuth mitgebracht und dem ſeligen Auber hätte ſie gewiß ebenſo zu Gefallen geſpielt, wie dem hieſigen Publikum, das ſie nach den Aktſchlüſſeu ſtets mit rauſchendem Beifall auszeichnete. Die Singparthien waren in gleicher Weiſe wie früher vertreten; ob Herr Fenten den Pietro hier ſchon gegeben hat, können wir uns nicht entſinnen, jedenfalls hat er ihn ſehr ſchön geſungen. Hervorzuheben ſind die Chöre, namentlich das Gebet; überhaupt machte die Oper ſowohl muſikaliſch, wie auch was die Regie betrifft, einen angenehmen künſtleriſchen Eindruck. Theater⸗Rotiz. Die Intentanz theilt mit: Fräulein Betty Arronge wurde ab 1. September d. J. für die hieſige Hofbühne berpflichtet.— Auch Herr Kallenberger wird ab 1. September in den Verband des Hoftheaters eintreten, In der permanenten Ausſtellung des Kunſtvereins ſind gen ausgeſtellt: Galeriedirektor W. Frey:„Erwachende Tiger“; Prof. W. Trübner:„Schloß Lindenfels im Odenwald“,„In Auerbach“,„Bodenſeelandſchaft“; Prof, F. Kallmorgen:„Fachs⸗ ſcheuer in Holland“; E. Gritein:„In der Töpferwerkſtatt“,„Stu⸗ dientopf“; P. W. Eh rhardt:„Frühling“,„Am Weiher“„Beim Fiſchen“; W. Lgchenmeyer: 14 Oelgemälde und Paſtelle; ferner aoch eine Collection plaſtiſcher Werle vou Frau G. Kaufman. Eine franzöſiſche Premiere in London. Aus London ſchreibt man dem Pariſer„Matin“: Noch ein wenig Geduld und London wird ein klein Paris ſein, Noch ein wenig Geduld und die Pariſer Autoren werden ben Strand und Piccgdillyx dem Boulevard gänzlich vor⸗ ziehen. Vor zwei Fahren gab Herr Vietorien Sardou eine Premiere an den Ufern der Themſe; im vorigen Jahre war es Herr Pierre Despurcelle; heute war es Herr Pierre Berton, Alſo durchaus nicht unhekannte Dehütanten, wie mau ſieht! Die Premiere von Berton glich an Feierlichkeſt der von Sardou. Sie hat ſie vielleicht ſogar nioch überkroffen, denn es war nicht nur ein neues Stück von einem franzöſiſchen Autor, das man darſtellte, ſondern es handelte ſich auch um ein neues Theater, das unter der Asgide von Frau Langtrh ſeine Pforten öffnete: das Kaiſerliche Theater. Es iſt eine amüſante FIronie des Schickſals, daß ein kaiſeplicher Saal mit kaiſerlichen Far⸗ hen geſchmückt, mit kaiſerlichen Wappen verziert, mit kaiſerlichen Notabilitäten gefüllt, mit republikauiſcher Kunſt eröffnet perden Mußte. Und dieſe Kunſt gehörte zu dem Veſten. Es iſt kein Grport⸗ ſtlc, das Herr Berton geſchrieben hat, als er gerade nichts Beſſeres ann kthun hakte; es iſt pielmehr ein ſolid gezimmertes, geiſtreiches, er⸗ greifendes Werk, wie es den Mitgliedern der Akademie. nicht mehr gelingt, Es handelt ſich um die bekaunte Geſchichte oder Legende bon dem Digmantenhalshand der Könjgin Marſe⸗Antoinette, dem berühmten Halsband, das dem Kardinal de Rohan die Verbhannung uunnd der Frau de Ig Motte die Auspeitſchung einbrachte. Dieſe Ge⸗ ſchichte hat Berton auf die Bühne gebracht ohne Verzierung und ohne Ausſchmückung, in ihrer ganzen Einfachheit er hat gleichzeitig elne Mgrie⸗Antoinette rekonſtruirt, die der hiſtoriſchen Wahrheit ganz kommt, und darin liegt ſein Henbtderdienſt. Eine Szene= bder, genaver geſprochen, ein Bld— des Dramas hat die Juſchaner ergriffen und den Erſelg des Abends entſchieden. Marie⸗Antofnette hält in ihren Armen den kleinen, kranken, erſchöpften, ſchwachen Dauphin. Es iſt Abends, und in dem großen Palaſt von Verſailles ſchläft und ruht Alles, guch die Königin ſchließt die Augen, Wenn Sie ſchlafen werden,“ hatte ihr Caglioſtro geſagt,„achten Sie wahl dgrguf, was Sie im Traume ſehen werden und erinnern Sie ſich daran; Ihr Traum ſpird vielleicht eines Tages Wirklichkeit werden.“ Uid die Königin beginnt plötzlich zu träumen, und das ſen Lien ſieht ihren Träum verkörpert: da hört man zuerſt den dumpfen Lärm einer ganzen Volksmenge, die immer mehr anſchwellende Unzu⸗ friedenheit einer ganzen Nation, Schreien und Wehklagen, grimmige Vollsempörungen und drohende Rufe, dann nimmt der Traum nach Und nach beſtimmte Gſeſtalten an: gus dem Nehel tauchen die beiden cuenerregenden Arme der Guillotine auf, laut tönt das Geſchret er Menge, ein Karren fährt vorüber, und auf dem Karren ſitzk die Nönſgin, Aber plötzlich pird Alles wieder ruhig, und die erſte Viſton macht einer zweiten Platz; ein armes, blondes, abgemggertes, ſter; belndes Kind liegt auf der Streu eines Kerkers; es betrachtet mMit ſeinem blaſſen e die Gitterſtäbe und ruft mit W kimme: Mama!“ Voll Entſetzen fährk die Königin Martie⸗ Aoinette aus dem Traunie auf, den kleinen Dauphin im Arme kend; eiskalter Schweiß perlt von ihrer Stirn herab; ſie wirft 12 die Erde, bedeckt das Kind mit wilden, raſenden Küſſen und kßt einen gellenden Schrei aus:„Mein Kind! Mein Kind!“ Dieſe ſe hat, wie geſagt, den Erfolg des Abends entſchleden; es iſt allexdings nichts weiter als ein lebendes Bild; aber es iſt e an Funſt in Szene geſetzt, und in ſo wunderbar regliſtiſcher Weiſe van Frau Langtih dargeſtellt worden. daß das ganze Publikum erſchütttert ſwgr und in Beifall gusbrach. Es giht übrigens noch andere hübſche ——— —— ͤ———.—.....————— geſchöpft. Ein Peinliches hat die Sache noch daburch, daß noch junge Töchter aus den beſſeren Familien der Stadt in die Sgche hineingezogen werden und arg kompromittirt ſind. Schon jetzt herrſcht Angſt und Schrecken in mancher hochangeſehenen Familie, wwo man bereſts eine polizeiliche Aufforderung zur Zeugenausſage erhalten hat. — Der Geſchworene als Augeklagter. Aus Olmütz wird berichtet: Bei dem hieſigen Schwurgerichte ſpielte ſich vor Kurzem ein ergötzlicher Zwiſchenfall ab. Die Außslooſung der Geſchworenen war beendet, die zwölf Richter aus dem Volte hatien Platz genommen und mit Spannung harrte das zahlreich erſchienene Publitum der kommen⸗ den Dinge. Der Präſtdent rief den Angeklagten Albert Hirſch auf. Ein Manm in der vorderſten Bankreihe erhebt ſich und tritt vor.„Sie heißens“ beginnt der Präſtdent das Verhör.„Johann Knirſch,“ er⸗ widert der Mann. Erſtaunt richtet der Präſtdent an ihn die Frage, weswegen er eigentlich vorgeladen ſei, weil er ein Mißverſtändniß wittert. Der angebliche Angeklagte behauptet, er ſei zu Gericht berufen worden und weiſt die bezügliche Zuſchrift vor. Einige Sekunden nimmt der Richter Einſicht in das Schriftſtück, dann ruft er bemüht, ſeinen Ernſt zu bewahren:„Aber Sie ſind ja Geſchworener!“ Stürmiſche Heiterkeit folgte dieſen Worten. Richter, Stagtsanwalt, Geſchworene Bertheidiger, Publitum, Alle lachten gus vollem Halſe. Dem ver⸗ meintlichen Angeklagten wurde dann bedeutet, daß er der Verhandlung nicht anzuwohnen brauche. — Aeber die italieniſchen Großſtädte ſchreibt man aus Rom unterm 21. April:„Am 9. Februar hat bekanntlich in Italien eine Volkszühlung ſtattgefunden, die erſte wiedes ſeit dem Jahre 1881, Es liegen nunmehr die vorläufigen Ergebniſſe der Volkszählung für die roͤßten Städte des Landes vor. An erſter Stelle ſteht noch immer egpel, das mit den eingemeindeten Ortſchaften 700 000 Einwohner alt(Zunahme etwa 206 000). Sodann kommt Mailand mit 490 000 Anwohnern(mehr 169 000). An dritter Stelle folgt Rom mit 462 000 Einwohnern(mehr 162 000), an vierter Stelle Turin mit 885 000 Einwohnern(mehr 80 000), an fünfter Genua mit 288 000 Einwohnern(mehr 55 000). Benedig ſteht an neunter Stelle und zählt 1000 Simwohner(mehr 21 000).“ Sachen in Bertons Drama: die Szeue, lpo die Königin bei Nacht durch die Straßen von Paris cilt, überall helfend und das Elend lindernd und überall an Laſter und Verbrechen ſtreifend, ferner die Szene, wo ſie vom Könige Gerechtigkeit verlangt gegen die Ver⸗ leumder, die ſie verfolgen. Kurz, der Abend bedeutete einen ſehr großen Erfolg für Pierre Berton und ſeinen Sohn und Mitarbeiter Claude Berton und mit ihnen für die franzöſiſche Kunſt, Eine Erinnerung an Anton Rubinſtein. Bezeichnend für Rubin⸗ ſteins Denkweiſe, ſo ſchreibt der„Tägl. Rundſchau“ einer ihrer Koxreſpondenten, iſt folgender Zug, der mir von betheiligter Seite erzählt wurde. Nach dem glänzenden Verlaufe des Muſilfeſtes ſollte er eine Audienz beim Könige haben, und mein Gewährsmann er⸗ ſchien zur feſee Stunde im Gaſthof, um ihn abzuholen und nach dem Reſidenzſchloſſe zu begleiten, war aber nicht wenig erſtaunt, den gefeierten Künſtler noch in demſelben unſcheinbaren ſchwarzen Gehrock zu finden, der ſchon auf der Konzertprobe meine Bedenken erregt hatte. Rubinſtein ſetzte ſeinen niedrigen ſchwarzen Hut auf und war zum Gehen bereit.„Wie— keinen Frack?“ ſtammelte aufs Höchſte überraſcht ſein mit Hofſitten wohlvertrauter Führer.„Ich gehe niemals im Frack,“ antvortete der Meiſter im gleichmüthigſten Tone bon der Welt.„Aber der Hut!“ ſtöhnte der Hofmann, auf den zweifelhaften Filz deutend, der das Haupt ſchmückte, wie graues Moos das goldführende Geſtein bedeckt.„Haben Sie keinen Cy⸗ linder?“—„Ich trage niemals einen Cylinder.“— Man ging. „Wollen Sie nicht wenigſtens Handſchuhe anziehen?“ wagte ſein Begleiter noch zu bemerken.—„Ich trage niemals Handſchuhe,“ lautete die lakoniſche Antwort. Und alſo betrat Rubinſtein die könig⸗ liche Reſidenz. Das letzte Portrüt der Königin Eliſabeth. Der Maler Philipp Laszl6 arbeitet, wie man aus Peſt ſchreibt, gegenwärtig an einem für das Muſeum der ſchönen Künſte beſtimmten Porträt der ver⸗ ewigten Königin Eliſabeth. Die erſte Skizze hatte er in Wien an⸗ gefertigt, und während der Künſtler an ihr arbeitete, beſichtigte auch der Kaiſer öfters das Vild, über deſſen Porträtähnlichkeit und charakteriſtiſche Auffaſſung er ſich anerkennend äußerte, Läsglö wollte zuerſt die Königin ſchwarz gekleidet malen, doch kam er ſpäter zu dem Entſchluſſe, dieſelbe in der Toilette zu malen, die ſie im Jahre 1867, bei dem Empfange der erſten ungariſchen Delegation, getragen. Die Königin hatte damals ein weißes Seidenſchleppkleid mit anliegender ſchwarzer Taflle an, auf dem Haupte eine ungariſche Haube und in den Haaren ein wunderbares Diadem. Dieſes mit ſeltener Sorgfalt ausgeführte Porträt wurde nun von den Erz⸗ herzoginnen Giſelg und Marie Valerie beſichtigt. In Begleitung der hohen Frauen befanden ſich mehrere Hofdamen. Die Erzherzoginnen betrachteten tiefbewegt das Porträt der verewigten Königin und drückten dem Maler über die gelungene und künſtleriſche Ausführung ihre wärmſte Anerkennung auß. Erzherzogin Giſelg bemerkte: Der König freut ſich ſehr über dieſes Bild, das nicht die traurige, ſon⸗ dern die glückliche Königin vereßwigt, ttimmen aus dem Publikunt. Ein Prachtbau von Schulhaus iſt in der öſtlichen Stade⸗ erweiterung entſtanden, aber ſeine Beſtimmung iſt noch nicht klar. Als die Mittel dazu verlangt wurden, erklärte man, es ſolle eine neue Realſchule gebaut werden, und dazu wurden die Gelder ge⸗ nehmigt. Jetzt munkelt man von dem neuen Realgymnaſtium. Ve⸗ Memand und auch auf maßgebender Seite hüllt Da aber das neue Schulhaus wohl dieſes es bald an der Jeit, daß damit die Eltern, die ihre Schule ſtimmtes ſweiß faſt man ſich in Schweigen. Jahr ſchon bezogen ſwerden ſoll, ſo wöre man mit der Beſtimmung hexausrückte, Söhne dahin ſchicken möchten, endlich Klarheit über die erhalten. —— b— Reueſie Rachrichten und Celegramme. Jur Exploſion in Griesheim. *Griesheim, 28, April, Vormittags. Um 8½ Uhr krafen von Frankfurt a. M. kommend die Miniſter v. Rheinbaben und Brefeld in Begleitung des Oberpräſidenten v. Zedlitz⸗ Trützſchler und des Regierungspräſtdenten in Wiesbaden, Dr. Wentzel, hier ein und begaben ſich ſogleich zu Wagen auf den Schauplatz der Kataſtrophe, welche ſie unter Führung des Erſten Direktors der chemiſchen Fabrik, Prof. Dr. Leßscus eingehend be⸗ ſichtigten, Erkundigungen über die Entſtehungsurſache des Unglücks einzogen und Maßregeln zur Verhütung ähnlicher Kataſtrophen be⸗ ſprachen. Um 1034 Uhr reiſten beide Miniſter, ſowie der Oberpräſident und Regierungspräſident nach Wiesbaden ab. Die Abſperrungs⸗ maßregeln ſind heute verſchärft worden. Nur wenigen Perſonen wird mit beſonderer Erlaubniß der Direktion geſtattet, die Unglücksſtätte zu betreten. Die Aufräumungsarbeiten ſind noch nicht beendet. Weitere Todte ſind bisher nicht aufgefunden. Das Gerücht, wonach ein Schwerverletzter geſtern Abend aus den Trümmern ge⸗ borgen ſein ſoll, iſt irrig.— Die Beſtattung von 12 Getödteten, 5 evangeliſchen und 7 kgtholiſchen, findet morgen Vormittag 10 Uhr in einem Maſſengrabe ſtatt. Der gleichfalls verunglückte Chemiter Dr. Jacoby iſt heute Mittag 12 Uhr unter großer Anthellnahme der Be⸗ völkerung in Bockenheim beerdigt worden.— Griesheim iſt heute das Ziel Tauſender aus Frankfurt und Umgegend. Die Elſenbahnzüge dorthin ſind überflüllt. *Beylin, 28. April. Walderſee meldet aus Peking vom 27.: Infolge ſchwieriger Verbindung ſind erſt letzte Nacht fol⸗ gende Meldungen eingetroffen: Die verſtärkte Brigade Kekt⸗ ker hatte in vier Kolonnen gegen die Mauer angeſetzt, die rechte Flügelkolonne führle Ledebur, dann kamen Hoffmeiſter, Mühlenfels und Wallmenich. Ledebur erreichte die Mauer am 24. April nach einem leichten Gefecht bei Heiſchankuan, Hoffmeiſter warf am 23. Abril den Feind, wie bereits gemeldet, Mühlenfels ſtieß am 28. April auf ſtarken Jeind, walcher die Baſtion auf der Paßhöhe beſetzt hatte. Der Feind war in beſonders ſtarker Stellung und focht hartnäckig; erſt nach elfſtündigem Kampf wurde die Stellung genommen. Major Müßlenfels und Leutnant Richert ſind leicht, Leutnant Ibewellow iſt ſchwer verwundet. Zwei Mann ſind todt, darunter der Fahnen⸗ träger, ſechs Mann ſind ſchwer und zehn leicht verwundet. Wall⸗ menich griff am 28. April den vielfach überlegenen Feind in ſtarker Stellung an und zerſprengte ihn. Nach dem Durchbruch fand uf dem Geſechtsfeld die Vereinigung mit dem von Tfingking kommenden Bataillon Mühlmann ſtatt, welches, die Verfolgung aufnehmend, etwas ſüdlich auf eine neue Stellung des Feindes traf, dieſe naßen und den Feind bis Kukuan verfolgte. Wallmenich rückte darthin nach. Der Feind erlitt ſchwere Verluſte, elf alte und zwei Schnellfeuergeſchütze wurden erbeutet. Diesſeits iſt ein Todter, drei Mann ſind ſchwer und neun leicht verwundet. Leutnant Düſterberg erhielt einen Schuß in den rechten Arm. Die Franzoſen, die bisher nicht zum Gefecht gekommen ſind, beſetzen vorläufig Kukuan und ſichern die linke Flanke. Die Brigade Kettler marſchirt in kleinen Etappen nach Paotingfu. Das Bataillon Mühlenfels unternahm längs des Gebirges den Jußmarſch nach Peking. Telegramme. * Frankfurt, 29. April. Wie die„Frankfurter Zig.“ zu der Griesheimer Kataſtraphe meldet, hat der Aufſichtsrath und die Direktion der chemiſchen Fabrik„Electron“ in Gries⸗ heim in weitgehendſter Weiſe ihre Fürſorge für die (Vezunalückten betlätiat und au diejem. Awecke aus ei Milteln 100 000 Mark bewilligt. Auch ſoll bei der am 1. Mai 9 ſtattfindenden Generalverſammlung der Antrag auf Bewilli⸗ gung von zunächſt 800 000 Mark geſtellt werden, dem zweifellos ſtattgegeben werden dürfte. Unter dem Vorſitze des Regierungs⸗ präſidenten Dr. Wentzel(Wiesbaden) hat ſich ein Hilfs⸗ komilee gebildet. dem der Mipiſter des Innern aus Staatsmitteln einen Betrag von 10000 Mark überwies. Die Firma Marx Müller, deren Fabrik nur etwa zur Hälfte zerſtört wurde, nimmt von heute Montag an den Betrieb wieder auf. 8 5 4 4. Fur Lage in China. Siegreiche Gefechte gegen Lin. * Berlin, 28. April. Wolffbureau erfährt amtlich aus Peking: Am 28. April. fanden drei, und am 24. April ein Gefecht an der chineſiſchen Mauer zwiſchen vier Kolonnen Kettlers und den Truppen des Generals Liu ſtatt. Die Chineſen wurden überall zum Theil nach hartnäckiger Gegenwehr über die Mauer zurückgedrängt und bis Kukuan verfolgt. Vier Offiziere wurden verwundet, rei Mann ſind todt und 32 verwundet. Die Franzoſen hatten kein Gefecht, E *** (Privat⸗Telegramme des„General⸗Anzeigers.“) * Kapſtadt, 29. April.(Reuter.) In den letzten 48 Stunden ſind 16 Perſonen, darunter 8 Europäer an der Peſt erkrankt. Bis jetzt ſind im Ganzen 519 Peſtfälle vorgekommen, davon ſind 217 tödtlich verlaufen. Mannheimer Handelsblatt. Bon der Rheiniſchen Hypothekenbank, Maunheim, wird, nachdem ſie an der konzeſſtonsmäßigen Grenze des Pfandbriefumlaufs angelangt iſt, auf den 1. Juli d. J. die Schlußeinzahlung von 25.0 auf die am 1. April 1897 begebenen Interimsſcheine mit je M. 800 einverlangt werden. Gegen die Interimsſcheine nebſt Dividende⸗ ſcheinbogen werden alsdann die endgiltigen Aktien nebſt neuen Divi⸗ dendeſcheinbogen verabfolgt. Atlas, deutſche Lebensverſicherungsgeſellſchaft in Lud⸗ wigshaſen a. Rh. In der am Samſtag ſtattgehabten Fünften Ordenklichen General⸗Verſammlung der Geſellſchaft wurde der bereits bekannte Rechnungsabſchluß pro 1900 genehmigt und der Direktion ſowie dem Aufſichtsrathe Decharge ertheilt. Mannheimer Produkten⸗Börſe, Die Abrechnungen für Ju⸗ ſammenladungen pro April d. J. finden Dienſtag, 30. April d.., Vormittags 11%½ Uhr, im Börſenlokal ſtatt. Dieſe monatlichen Ultimo⸗Abrechnungen haben ſich für die Intereſſenten als zweckmäßig bewährt und da bei der letzten Abrechnüng am 50, März d. J. einige Firmen nicht erſchienen waren, iſt es dringend erwünſcht, daß alle bei den erwäbhnten Abrechnungen betheiligte Firmen ſich an den Abrechnungstagen ſtets pünktlich an der Börſe einfinden, Maunheimer Marktbericht vom 29, April. Stroh per Atr. M..50 bis M..850, Heu M..25 bis M,.75, Kartoſſeln M. 3— bis M..30 per Ztr., Bohnen per Pfd. 00 Pfg,, Blümenkohl per Stück 25—35 Pfg., Spinat per Portion 00—00 Pfg. Wirſing per Stück —00 Pfg., Rothkohl per Stück 20—25 Pfg,, Weißkohl per Stück 25—80 Nia, Welgtraut er 100 Stück 00., Kohlrabi Knollen9 Pfg. Kopffalat per Stick 15.—20 Pg., Endivienſalat per Stück 25—35 Pfa, Portion o0 ie p. Stück—12 Pfg., Zwiebeln p. ſund—8 Pfg,, rothe Rüben per Portion weiße Rlüben pev Portton d fig, gelbe Rüben per Portion 6 5 Carrotten per Büſchel 0 Pfg., Pflück-Erbſen per Portion 00—00 Pſg. Meerrettig per Stange 15—20 Pfg., Gurken pex Stück 00—00 Pfg. zum Einmachen per 100 Stück 0—000 Pfg., Aepfel per Pfd. 15—20 pfg, Birnen per Pfd, 00—00 Pfg., Kirſchen per Pfd. 00 ben ld Pfd. 00—00 Pfg. Pftrſiche per Pfd.—00 Pfg., Aprikoſen per Pfd. 00 Pfg., Nüſſe per 25 Stück 00.—00 Pfg., Haſelnüſſe per Pfd. 50 Pfg,, Elek per Stlck 30—35 Pſg., Butter per Pfd..20—.30 M, Handkase 10 Stück 40 feg., Breſem per Pfd. 50—60 Pfg., Hecht per Pfd. 1,30 M, Varſch per Pfd, 70—80 Pfg., Weißſiſche per id 40 Pfg., Laberdan per Pfd. 40 Pfg. Stockfiſche per Pfd. 30 Pfg., Haſe per Stück 0,00—.00., Reh per 17.00—.00., Hahn(.) p. Stück.50—2 M. Huhn(lung per Stüng.50—2., Feldhuhn per Stück 0,00—.00 M. Gute ber Stück —.00., Tauben per Paar.30., Gans lebend per Stück —0., geſchlachtet per Pfd. 00—00 Pfg., Spargel—00 Pfg. Ueberſeeiſche Schifffahrts⸗Nachrichten. Rew⸗Vork, 24, April.(Drahtbericht der White⸗Star⸗Line Liver⸗ gol). Der Schnelldampfer„Teutonſe“, am 18. Apefl von Queen⸗ town ab, iſt heute Nachmittag 4 Uhr hier eingetroffen. Milgetheilt durch das Paſſage⸗ und Reiſe⸗Bureau und⸗ lach e Bärenklau Nachf, in Mannheim, Bahnhofplatz Nr. 11, direkt am Haupthahnhof, New⸗Pork, 20, April.(Drahtbericht der Hamburg⸗Amerika⸗Linie, Der 7„Graf Walderſee“, am 14. April von Hambueg gb⸗ gegangen, iſt heute hier angekommen. 5 3 New⸗Hork, 26. April.(Drahtbericht ber Hamburg⸗Amerika⸗dinie, Der Schnelldampſer„Columbia“, am 18. April voß Hamburg ab, iſt heute wohlbehalten hier angekommen. Mitgetheilt von der Generalagentur Walther h vb. Recho m, Mannheim, IL 14 No, 19. Waſſerſtandsnachrichten vom Monat April. Pegelſtattonen Datum; vom Rhein: 24. 28228225— 28.29. Bemerkungen: Konſtaunz 772 Waldsünt.. ,39 8,83 3,27 3,23 3,213,18 3„„ J,12,04 2,082,94 Abds. 6 Uhr Keh!! 8,45 3,89 N. 6 Uhr Lanterburg„ J5,09 4,97 4,874,77 Abds. 6 Uhr Magan 66 5,24 5, 5,08 5,01 2 Uhr Germersheim 36,40 5,29 5,14.-P, 12 Uhr Maunheim 65,68 5,47 5,30 5,15 5,0 4,95 Morg. 7 Mainz 42,4 2,75,7 2,44 2,34.-P. 12 Uhr Bingen f6,43 3,28.09 10 Uhr Kau„„„„ 4,08 8,82 8,648,44 8,86 2 Uhr Koblenz 44,11 8,88,69 10 Uhr Köln 3,75.46 4,20 3,99 9,7 2 Uhr Nuhrort J4,8 4,28 ,92 6 Uhr vom Neckar: Maunheim„J5,68 5,47 5,29 5,145,034,93 V. 7 Uhr Heilbronn 11,421,35 1,80.28 1,½8 V. 7 Uhr 2* B. 6 Siegfr. Rosenhain, Juweller, zazind.Kautl. empfiehlt hochmoderne Geſchenkartikel in jeder Preislage. 77640 Schaufenſterauslage mit ſichtbaren Preiſen. Teleſon 2169. Die Auskunftei W. Schimmelpfeng in Mannheim D 1, 78,(80 Bureaus mit über 1000 Angeſtellten, in Amerikg un Auſtralien vertreten durch The Bradstreet Company) ertheilt nur kaufmänniſche Auskünfte. Jahresbericht wird aufz Weslangen zugeſandt.— in Kauf und Miete— 1IanOs Oelgemälde bei A. Donecker, LI, 2. 77864 Merkſpruch. 82866 Der Alkohol, der Lump, verzehrt Dir Kraft und Mark; ——— ſo wirſt Du alt und ſtark! — 4 7 5 ——— r *nnen eeeer — Seneral-Anzeiger: Neunkter Abſchnitt. 8 119. Strafbeſtimmungen. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Bauordnung werden auf Grund des§ 116 Pol. Str.⸗G.⸗B. an Geld bis zu 150%/ oder mit Haft beſtraft. § 120. Schlußbeſtimmungen. Dieſe Bauordnung tritt am 15. Mai 190 1 in Kraft. ſtandtheile derſelben ſind zu betrachten: 1. Die Gebührenordnung für die Bauaufſicht. 2. Die Gehwegordnung für Stadt 3. Dezember 1889, 3. Die vom 11. Juli 1892. die Mannheim Hausentwäſſerungsordnung für die Stadt Mannheim ————— werden. Als Be⸗ vom Fortſetzung und Schluß der Bauordnung.(Anfang ſiehe Beilage.) 4. Die ortspolizeiliche Vorſchrift vom 1. Juli 1892 betr. die Sicherung der Arbeiter gegen Beſchädigungen bei Bauaus⸗ führungen nebſt Ergänzung. 3. Die Beſtimmungen über Eigengewicht, Belaſtung und Bean⸗ ſpruchung von Bauſtoffen und Bautheilen, welche der Prüfung der Baupläne ſeitens der Baupolizeibehörde zu Grunde gelegt Mit dem Tag des Inkrafttretens dieſer Bauordnung tritt die Bauordnung für die Stadt Mannheim vom 1. Juli 1892 ſammt Er⸗ gänzungen bom 1. September 1894 und 10. September 1900 außer Kraft. Ferner tritt mit dieſem Zeitpunkt gußer Kraft: Die Bauordnung für die Vororte der Stadt Mannheim vom 26. Juli 1899 nebſt der Vorſchrift über Erweiterung des Geltungs⸗ bereichs derſelben vom 16. Oktober 1899, ſowie die ortspolizeiliche Vorſchrift über die Bauweiſe an der neuen Parallelſtraße öſtlich der Waldhofſtraße vom 24. Oktober 1900. Großherzogliches Bezirksamt: Dr. Strauss. Unter Bezugnahme auf Bauordnung für die Mannheim, den 25. April 1901. Das Bürgermei ̃ Martin. Bekanntmachung. Impfung betreſfend. (194) Nr. 355451, Die unentgeltliche Impfung der impf⸗ pflichtigen Kinder und Schüler wird in der Gemeſnds Maunheim — Altſtadt— im laufenden Jahre jeweils Mittwochs u. Samsß⸗ tags, Nachmittags 2 Uhr, im Impflokal, Schulhaus R 2 Nr. 2, durch den Großh, Bezirksarzt 1, Herrn Medizinalrath Dr, Greiſf, hier vorgenomiſſen, 8 8639 „Mfit der Impfung wird erſtmals am Naitwa, den 1. Mai l. Is., Nachmittags 2 Uhr, egonnen. Geimpft müſſen werden; 1. jedes Kind vor dem Ablauf des auf ſein Geburtsjahr ſol⸗ genden Kalenderjahreß, ſoſern es nichz nach ärztlichem Zeugniſſe die nakürlichen Blatlern überſtanden hak; ., ſeder Zögling einer öfſentlichen Lehrauſtalt oder einer Pri⸗ patſchüle innerhalb des Jahres, in dem er das zwölfte Le⸗ beusjahr zurückgelegt, ſofernſ er ſicht nach ärztlichem Zeug⸗ niß in den leßten füſf Jahren die ſiglürlichen Blaltern überſtanden hat oder inlt Erfolg geimpft worden iſt; 8. ältere impfpflichtige Kinder uſid Waleg welche noch nicht oder ſcho einmgl oder zwelmgl, edoch ohne Erfolg, geimpft wurden. Ellern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder u, Pflege⸗ befohlene deſn Geſetze zuwider der Impfung entzogen bleiben, welden au Geld bis zu 150 M, oder Mit Haft bis zu drei Tagen beſſrgft, Flr Kinder, welche von der Impfunng wegen überſiande⸗ her Blattern oder früherer Impfung beſrelt ſein ſöllen, oder zur Zeit ohne Geſahr für Leben oder Geſundheif nicht geimpft werden önnen, ſind die ärztlichen Zeugniſſe deſt Impfarzte vorzulegen, Die geinipſten Kinder müſſen bei Strafpermeiden zu der von dem Impfarzie bei der Impfünng beſiimmten Zeit zur Nachſchan ge drachf werden. Aus einem Hauſe, in welchem auſteckende Kraukheiten, wie Scharlach, Maſein, Diphtherie, Croup, Keuchhuſten, Fleckſyphus, roſenarſige Enlzündungen öder die natllplichen Pocken hertſchen, dilrfen Impflinge zum allgemeinen Termin hicht gebracht werden. Dis Kinder müſſen zum Impftermine mit rein gewaſchenem Körper und mit reinſen Kleidern erſcheinen. Wiy bemerken ausdrücklich, daß bezüglich jeden Impf⸗ lings noch beſondere Benachrichtigung ergehen wird, wann er zur Impfung erſcheinen kaun. Mannheim, den 20, April 1901. Or, Bezirksamt: ——i Frühjahrs⸗Konkrol⸗Verſammlungen 1901 52750 im Landwehrbezirk Maunhein, Bezirk des Hauptmeldeamts Maunbeim, Es haben zu erſcheinen: In Feudenheim(Alter Friedhof), Nabteg aſſen 1889 bis 1900 fämimtlicher Waſſen, Jahreskiaſſen 1888 bis 1900 der Erſatzreſerpe aller aßfen 25 le zur 1957 tion der Erſgtzbehörden enlaſſene Manliſchaften von Waflſtavt und Ilvesheim ontag, 29. April 1901, Nachmittags 1½ Uhr. In Ladenburg(Schulhof). Jahresklaſſen 1888 bis 19900 ee Wgffen, Jabresktaſſen 1606 bis 1900 der Cfatreſeve aller daſſen, 75 Une zur Dispoſition der Eyſatzbehörden enllaſſenen Mannſchaften von Ladenburg Pienſtag, 30. April 1901, Vormittags 10 Uhr, — 0 Skkauntmachung. Die Behändlüng der Kreisſtraße Nr. 140 von den Bierkellern bis nach iſolz mit der Dampfwalze betr. (196), Nr. 654541. Wir bringen 4zur öffentlichen Kenntniß, daß mit demm Dampfwalzbetrſeb auf der Fahrbahn der, Kreisſtraße Nr. 146 von den Bierkellern bis Käſerthal begonnen worden iſt. Die Fuhrwerke haben während der Walzarbeit deſt zur Aufrecht⸗ erhaltung des Verfehrs ergeheu⸗ den Außbeſſungen des Auſſichts⸗ weih Folge zu leiſten. Auf die Verpflichtung zur Be⸗ leuchtung der Fuhrwerke während der Ngchtzeit wnd noch beſon⸗ ders hingewieſen. Mannheim, den 26. April 1901, Mroßh, Bezirksamt: Schaefer, 86468 Großh. Badiſche Jlagls⸗ Fiſenbahnen, Es ſollen in öſſentlicher Be⸗ werbung vergeben werden: 1) Die Lieſerung, von 24 em breiten und 2 em dicken, entſpre⸗ chend gelochten Elfeupfatten, ſo⸗ wie 2t em langen und io mm ſtarken Stelnſchiguben zur Auf⸗ lagerung und Beſeſiigüng der Schienen des etwa 80 in längen Mollkrahngleiſeß am Oſſufer des Mühlguhafenz in Maunheſm. 2) Die Herſtellung einer eiwa 80 in lgußgen, im hohen und im Mittel 180 m brelſen Längs⸗ ſchwelle aus Neton, Pläue und Bedingungen liegen auf iſieiner Kanzlei zuk Elnſicht guf und können Daſelbſt Ange⸗ bolsformulare in Einpfang ge⸗ nommen werden, Die verſchloſſen 922 mit entſprechender Auſſce verſehen ſpäteſtenß 66461 Montag, den 13, Miagi d.., Borſufttags 11 Uhr, bei mix eiſtzurelchen, 5 Die Zuſchlagsfriſt pelrägt 14 Tage DTage. Maufheim, 26, April 1901. Bahnbguinſpektoy, Velgebung ven Baugrbeiteh. Die für die Großh. Amts⸗ kaſſengebände Mannhbeim (Amtsgericht, Laudgericht u. Amtshaus im Kaufhaus) ge⸗ nehmigtenBauunterhaltungs⸗ arbeiten und zwar 86435 Maurerarbeiten im Betrag von eg, 850 Mk. Schreinergrbeiten im Beirgg von ca. 450 Mk. Parkeitbodenlleferung im Be⸗ lrag von eg, 850 Mk. Tapezierafbeiten im Belra von ea. 480 Mk. Bekauntmachung. Die Erlaſſung einer neuen Bau⸗ ordnung für die Stadt Mannheim betr. No, 113221. Die neue Bauorduung für die Stadt Maunheim, ein⸗ ſchließlich der Vororte (ortspollzeiliche Vorſchr.) iſt im Generalanzeiger (Amtsverkündigungs⸗ blatt) vom 20, d. Mts. Nr, 196 ve kindet. Wir machen auf die be⸗ treff. Belauntmachung des Großh, Bezirksamts hier vom 24. April 1901 No. 35160 J. hiermit aus⸗ drücklich aufmerkſam. Maufheim, den 29. Npril 1001, Bülgermeiſteraint: Martin. 86504 Schaum. Liegenſchaftsperſteigerung. In Folge lichterlicher Verz füigung werden ait Monigg, den 18, Mai 190, MNachmittags 8 Uhr in dei Rathhauſe zu Maiutzeim die lachbeſchriebenen Liegen⸗ ſchaften des Meßzgermeiſters und Wirihs Adolf Scheſd und des Kaufianns Emil Scheid dghier öffentlich zu Ne ver⸗ ſtelgert, Der endglltige Zuſchlag erfolgt, weun der Schätzungs⸗ preig erreicht wird, Dis übrigen Verſtejgeruſngsgedinge können bei e dem Uiterzeſchnetelf eingeſehen werden, Beſchreibung der Liegenſchaſten: Gemarkung Maünheim, 1. Wohnhaus Literg 6, 8, Lagerbuch Nr. 2410, im Flächen⸗ ug voſi 785 m, ſamt Seilen⸗ baſife, Magazin 110 Qulerbau⸗ leih, Rebſt liegeliſchaftlicher Zuge⸗ gehör, einſeils Ehr. Die Wiktive ünd Speierer Brguhaißs, auder⸗ ſeits Andreas Heyſſtaun Wiliwe und Kinder, geſchützt zu Mark 160 350.— 2, Keller und Magazin, Literg , 20,(früher.), Lager⸗ blich Nr. 2425, im Flächenmaße von 474 ꝗqm, neben Friedrich gaſche 1005 L H. Kaüffmann, geſchätzt zu 85588 blarr 65660.— Mauſiheim, den 8. April 1901. Groſih, Notarigt J. Whrner, Heffenkliche Jerſteigerung. Dienſtag, den 60, April 1901, Nachmittags L tihr veyſteigere ich ii hieſigen Ver⸗ ſteigerüngslocal Q 4, ö öffentlich gegen bagr: 66467 a, im Aufltrage Gr. Aſmtskaſſe ahresklaſſen 1888 bis 1900 ſämmtli er Waſſen Tü* i im Belrag] bier: Nahrsaſe 40h0 4600 bih Esgkefelde aller Sülherarbchen en ghelk.„ arog nath doſler, wahe zur Dispoſition der Erſatzbehörden enflaſſenen ſollen im Submiſſiensweg] 1 kleine Hohrmaſchine, lel⸗ Maulſſchaften von Recarhauſen und Schriesgeſ in e 122 3 125 i* 8 N 5* 8 2 Weßſgg, 30: Apeſl 131, Machmittags 4. Ahr, ungen liegen während dey]viele andere Wegenſtände üblichen Geſchäftsſtunden im meh ienk Gr, Veilks In Seckeuheim Gor dem Gaſthaus zum Lamin) Säreau der unerfertſgten g ſerlteahe Gr. Gezteks; Jahresklaſſen 1368 bis 1900 der Jufantexle von Secken 1 Hünd(Rehpintſchet), elhof und Reigishaus ſai 1901, Vormittags 9¼ Uhr. —— Jahresklaſſen 1988 bis 1900 aller förigen Maſſen, Jahresklaſſen 1886 pls 1000 der aller Waßfen, lle zur Dispoſition der Erſatzbel öpden entlaſſenen Mannſchaften von Seckenheim, heinau, Stengelhof und ishaus ge liitwoch, 1. Mai 1901, Nachmittags 3 Uhr. heim, Rheinau, Sten Mittwoch, 1. 5 Militär⸗ und GErſatz⸗Reſerve⸗Päſſe ſind mitzm⸗ ig Fahres klaſſe ſedes Mannes findet ſich guf der Vorder⸗ ſeite des Militär⸗ bezw. Erfatz⸗Referve⸗Paſfe⸗ß verzeichnet. Unentſchuldigtes Fehlen und Erſcheinen zu Lene unrichtigen Kontrol⸗Berſammlung werden eſtraft. Bezirkskommaudo Mannheim. Nr. 0004 M. Vorſtehende Bekauntmachung des Bezirks⸗ kommandos Mannheim wird den Bürgermeſſterämtern deß Be⸗ zirks(mit Ausnahme der Stadt Mannheim) hiermit ur Kenntniß gebracht mit der Verfüͤgung, dieſelbe den Mannſchaften der Ge⸗ Reinden durch mehrmafiges Ausſchellen, Anſchlageir am Nath⸗ hauſe, an Fabriken und größeren Etabliſſements bekannt zu geben. Daß dles geſchehen, iſt dem Haupineldeamt Mannheim zum 25, 01 dg. fi ei ungünſtiger meiſterämter für Sicherſtellung eines bedeckten en. Miaunhelm, den 20, März 1901. J8. initzuthellen. 5 7 f ikterung wollen die en Bſlrger⸗ Laumes 4 275085 Stelle zur e auf, wo⸗ ſelbſt auch die Arbeitsaus⸗ züge erhältlich ſind, Pie Angebote ſind per⸗ ſchloffen u, mit entſprechen⸗ der Aufſchrift verſehen bis ſpäteſtens Montgg, 6. Mai 1901 bei der unterzeichneten In⸗ ſpeetion einzureichen, Die Verhandlung zur Er⸗ öffnung der eingelaufenen Aügebote findet an 5 1107 Vormittags 90 Uhr tatt, Mannheim, 25. April 1901. Großh. Bezirksbau⸗ uſpeetion. Hausverkauf. Beabſichtige mein in Lud⸗ wigs 15 in guter Lage be⸗ ſindliches dreiſtöckiges Wohnhaus, mik großen Seilen⸗ und aen bauten und großen hellen Rellern zu verkaufeſl, Dasſelbe dürfte ſich für Fabritafien, Großband⸗ kung, Diuckerei(og ſehr helle Waaaup da elgnen. 84021 Kauf⸗., Za ieegdi ſehr günſtig, Anzahlungen 10 bis 16 000 A, erforderlich. Offerten unter F. L. 4039 an Nud. Grofſherzogliches Bezirksamt: Frech. Moſſe, Ludwigshafen a. Mh. BBBFFF eeeeeeeeeee Männheim, 29, April 1901. Dauquard, Gerichtsvollzieher, Zwangeverſteigerung. Aut 86493 Mittwoch, den J, Magi 100t, Nachmittags 2 Uhr werde ich in Maunheim im Hauſe Lit. 0 2 Nr. 10a gegen baare Zahlung im Vollſttegungswege öffentlich verſteigern; 1 Kaiſer Panerama mit mechaniſchem Dreh⸗Apparat und 28 Sitzplätzen, Photo⸗ raphie⸗Apparat(Zeuß Nefler), 49 Rohrſtühle, 1 Tiſch, Borhänge, 1 Schirniſtänder u. g. in. Die Merſteigerung ſindet be⸗ ſtimmt ſtati. Maunhelm, 29. April 1001. Schmitt, Gerſchtsvollzleher, B 2, 18. Auchfühy. Gebr. Hander B. Auatühzüucher Frospeet bet, 76289 Erioht .4⁰ streng reeſle Bedlenung. ————— Belannkmachung. In dieſem Jahre wird erſtmals und verſuchs⸗ weiſe geſtattet, den Arbeiten der Prämitrungskom⸗ miſſion für Pferde und Rindvieh anzuwohnen, welche am Sonutag, den 3. Mai, Vorm. 8 Uhr auf dem Viehhof beginnen und Mittags 1 Uhr be⸗ endigt ſind. Eintrittspreis 5 Mark pro Perſon, Die Billete ſind an der Schlacht⸗ und Vieh⸗ hofkaſſe zu erheben, 86454 Mannheim, den 25. April 1901. Die Nireclion des ſlädt. Schlacht⸗Viehhofes. Fuchs. Umnterriehnt. n, Dp. Weber-Diserens. Sprachinſtitut für Erwgchſene, 15 Französisch. ed, Englisch. 3——— ů— 8 Nach Dr, Weber's Methode n pid jeder Schüler, auch der An⸗ 8 3 fäugel, befähigt, iſ mögl. kurzerf 8 8. Z Zeit eine Frehidſprache ſich ſo 3grünpdlich anzuelgnen, daß er ſie 82 Oe in Work ſild Scheſſt überall[= lut praktiſchen Lehen verwerthenf 0 kqun. Nur ſtaatlich geprüfte undſ 2 8 akad gepildeſe Lehrer, die nichtf 8. nur die Fremdſprache völlig be⸗ 8 3 herrſchen, ſondern guch diedeülſchef 8 8 5 2 Sprache berſtehen ulnd ſprechen. 8 75 Abendkurſe ſür Vorgeſchriftene und Anfänger, Klaſſen⸗ und Privatunterricht für Herren unnd Damen des Tages und Abends. Vorbereitung für verſch, Examen. Peoſpekte franko eeee 7 7 5 N Snddeutsche Bauk o 8 Ur. 4 MANNHEIM. o 6. 4 Telephon Nr. 250 und Nr. 541. Viliale in Worms. Commandlite in St, Johann, Eröffnung von laufenden Reehnungen mit und onne Creditgewährung. Provisionsfreie Cheek-Rechnungen und An⸗ nahme verzinslicher Waar-Depesiten. Wir Ferghten zux Zeit: 3¼0% Hhne vorherige Kündigung, 3/%% bei wiertelfähriger Kündigung, %„ nehenthei 55 5 Amahme von Werthpapieren zun Aufbe⸗ Währung in verschlossenem ünd gur erwaltung in olfenem Eustande. Wermiethung von Tresorſfächern, unter Selbsk⸗ vorgelluss der Alisthler in fenertestom Hewölhe. Ane und Verkant von Werthpapieren, gawie Auskführung von Börsenaufträgen an der NMann⸗ boimer und allen auswürtſgen Pörsen. Discontirung und Einzug von Wechseln auf das In- und Auslaud zu billigsten Sätzen. Ausstellung von Oheches und Acereditiven auf alle Handels- und Verkehrsplätze. Einzug von Coupons, Dividendenscheinen und Verlodsten NMffekten, Wersiocherung verloosbarer Coursverlust und CLontrole de Väckerinnung Maunheim. Brodpreise: I. Horte Bred kostet. 42 lig. per 2. 1* 20 55„„„ 46 PNig.„ Manuheim, den 27, April 1901. Aaunheimer Fohlenweide. 7 derſelben iſf auf den 15. Mai d. Is. 86412 Die Gröffunug ſeſtgeſetzt. 5 5 8 Einne Prämitrung von Fohlen auf der Weide findet im Verlauf der Weidezeit ſtatt. Jede gewünſchte Ausßkunft ertheilt das Sekretartat, chem! Fabtik Gg. Karl Zimmer, jenſeits des Neckars. Wie Weidekommission. Werthpapiere Vorlobsungen. gegen 58069 2 o. 2 N0. event. die vorſtehende Bezirksamts hier bringen wir hiermit die brauk- u. Kinderausstattungen ſſarnülsendtelde, Botten bene Hansa-Lindleun beste Manlre. A. Sexdier Machl., Bekannkmachung. Bekanntmachung Großh. Stadt Mannheim Einſchließlich der Vororke) — ortspolizeiliche Vorſchrift— zur öffentlichen Kenntniß. ſteramt: U. Herren-Wäsche maeh Maass, 78002 solide 2 HMannheim, 8 82 2, 6. r Verſteigevung. 1 5 4, 11. 4, II. Mittwoch, den 1. Mai d, J,, Nachmittags ühr, anſaugend, werden in N 4, 11 nachperzeſchnete Gegenſtände ge⸗ gen Baarzählung vebſtelgert zeine ſeine Ggruſtur(Soſg, 2 Faufteils, 5 Seſſel), 1 Silberſchrank, 2 Nuß⸗ und 1 polirter Tiſch. 2 große Spiegel mit Conſol, 2 Bluiſſen; ſtänder mit Blumen, verſchied, Blumenvaſen und Nippfachei, 1 Weinbulle, 1 Fahrrad, 1 Teppich, 1 Schrank, ausgeſtopfte Bögel, 1 gr. 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April 86890 3Vorletzte Vorſtellung. easeeee Apollo-Theater. Montag, 29. April a. c. 86478 Heute zum letzten Male: Mannheim auf Stelzen! Gr. Had. Hof⸗ u. Rationaltheatet in Maunheim. Mountag, den 29. April 1901. 81. Vorſtellung im Abonnement A. Die Puppenfee. Pantomimiſches Ballet⸗Divertiſſement von J. Haßreiter u. Gaul. Muſik von Joſef Bayer. Arrangirt von der Balletmeiſterin Frl. Louiſe Dänike. Dirigent: Herr Orcheſterdirektor Schuſter. Die Puppenfee: Frl. Rernande Robertine vom Teatro della Scala in Mailand als Gaſt. Reverie“) getanzt von Fräulein „ 2* Einlagen: 0„Pizzicato““) Fernande Röbertine Vorher: Der Hochzeitstag. Schwank in 4 Akten von Wilhelm Wolters u. Königsbrun⸗Schaup. In Seene geſetzt von Herrn Regiſſeur Hecht. Dr. Haus Schmidt, Rechtsanwalt„Herr Kökert. Naie, ſeine Fraanmns Fil. Wlitels. Dr. med. Haus Flemm, Kreisphyſikus.. Herr Löſch. Melanie, ſeine Frau 8 Fritz von Rauendorff, Reſerendar Meilller evpeand) bei Or. 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J. beim Bezirksamt einlaufen werden, nach Maßgabe der Beſtimmungen der bisher geltenden Bauordnungen für Altſtadt und Vororte verbeſchieden werden. Wir empfehlen den Intereſſenten, ſich vorerſt ein Exemplar der dieſe Bekauntmachung enthaltenden Rummer des General⸗Anzeigers zu verſchaffen, da die amtliche Ausgabe der Bauordnung nebſt den ein⸗ ſchlägigen Geſetzen, Verordnungen und Polizeivorſchriften erſt in einigen Wochen erſcheinen kann. Ebenſo werden die Beſtimmungen über Eigengewicht, Belaſtung und Beanſpruchung der Baumaterialien erſt nach Einkunft der Ent⸗ ſchließung des Gr. Miniſteriums des Innern über verſchiedene von uns beantragte Aenderungen beſonders bekannt gegeben werden. Bis auf Weiteres gelten in dieſer Beziehung die bisherigen Beſtimmungen. Mannheim, den 24. April 1901. Großherzogliches Wezirksamk: Dr. Strauss. Mannheim, 17. April 1901. Auf Grund der 88 23 Ziffer 1 und 3, 116 Bad. Pol.⸗St.⸗G.⸗B., 366 Ziffer 10, 367 Ziffer 12—15.⸗St.⸗G.⸗B., auf Grund der Be⸗ ſtimmungen der Landesbauverordnung, insbeſondere der§8 2 und 42 der Verordnung vom 27. Juni 1874 bezw. 10. November 1896, die Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betr. wird auf Antrag des Stadtrathes Mannheim folgende durch Erlaß Großh. Herrn Landescommiſſärs vom 22. April 1901 No. 2077 für vollziehbar erklärte Grtspolizeiliche Vorſchrift mit Wirkſamkeit vom 15. Mai 1901 erlaſſen. Bau-Drdnung für die stadt Mannheim. Erſter Rb ſchmitt. Wirkungsbereich der Banordnung und Verfahren in Bauſachen. Bauten im Sinne der Bauordnung. Bauten im Sinne dieſer Bauordnung ſind außer den eigentlichen Hochbauten: Keller, Brunnen, Brunnenſchachte, unterirdiſche Wege, Schleuſen, Canäle zur Ab⸗ und Zuleitung des Waſſers und anderer Flüſſigkeiten, nebſt ihren Zubehörden, Düngerſtätten, Ahort⸗, Jauchen⸗ und andere ähnliche Gruben ſowie alle Arten von Einfriedigungen, Stützmauern und Schornſteinen, ohne Rückſicht darauf, ob zu dieſen bau⸗ lichen Herſtellungen eine haupolizeiliche Genehmigung oder Bauanzeige erforderlich iſt und ob es ſich um einen Neubau, um Bauveränderungen oder Bauausbeſſerungen handelt. 9§ 2. Bauten zu vorübergehenden Zwecken auf Widerruf. Bauten, welche nur auf kürzere Zeit zu vorübergehenden Zwecken erxrichtet und nach Erfüllung des Zweckes wieder beſeitigt werden ſollen, können, auch wenn ſie den Beſtimmungen dieſer Bauordnung nicht durchweg entſprechen, ausnahmsweiſe unter dem Vorhehalt jederzeitigen Widerrufs oder auf beſtimmte Zeit zugelaſſen werden, ſofern keine polizei⸗ hen namentlich feuer⸗ und geſundheitspolizeilichen Bedenken entgegen⸗ ſtehen. der Eigenthümer des betr. Grundſtückes bezw. der Bauherr oder deſſen Rechtsnachfolger gehalten, ohne Entſchädigung den widerruflich ge⸗ nehmigten Bau zu beſeitigen oder, ſofern es ſich um Veränderung eines Bauwerks gehandelt hat, dasſelbe wieder in den vorigen bezw. vorſchrifts⸗ mäßigen Stand zu ſetzen. 8 Bauten von eigenartiger Beſchaffenheit und beſonderer Zweckbeſtimmung. Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigenartigen Beſchaffen⸗ heft oder Beſtimmung die Vorſchriften der Landesbauordnung und dieſer örtlichen Bauordnung nicht genügen, um Leben, Geſundheit oder Eigen⸗ thum Dritter zu ſchützen, bleibt der Baupolizeibehörde vorbehalten, dieſem Zwecke entſprechende Anordnungen im einzelnen Falle beſonders zu treffen.(§ 8 der Landesbauordnung.) 8 4. Anwendung der Bauordnung auf ſchon vorhandene Gebände. Veränderungen und Ausbeſſerungen der bet Veröffentlichung dieſer Bauordnung bereits vorhandenen baulichen Anlagen ſind nach Maßgabe der nunmehr geltenden Vorſchriften zu bewirken. Vorhandene Gebäudetheile dürfen als Unterlage oder zur Stützung von neuem Bauwerk nur benützt werden, wenn ſie den Vorſchriften 3255 neuen Bauordnung entſprechen oder entſprechend hergerichtet werden. Schon beſtehenden baulichen Anlagen gegenüber finden die Vor⸗ criften dieſer Bauordnung nur inſofern Anwendung, als dies aus⸗ drücklich bemerkt iſt, oder überwiegende Gründe der öffentlichen Sicher⸗ heit und Geſundheit es unerläßlich und unaufſchiebbar machen. § 5. Baupolizeibehörde. Die Baupolizei wird von dem Bezirksamt unter Mitwirkung der Srtsbaucommiſſton gehandhabt. Die Ortsbaucommiſſion beſteht aus dem zuſtändigen Beamten des Bezirksamt als Vorſitzenden, den als Ortsbaucontroleuren beſtellten Sachverſtändigen, ſowie 3 Mitgliedern des Stadtraths. Die Ortsbaucommiſſion hat: 5 5 1. die einzelnen Baugeſuche und Bauanzeigen zu prüfen und über etwaige Anſtände ſich zu äußern; 2. genaue Aufſicht darüber zu führen, daß keine Bauausführung vor Extheilung der dazu erforderlichen Genehmigung und vor der erforderlichen Feſtſtellung der Bauflucht, und kein anzeige⸗ pflichtiger Bau vor erſtatteter Anzeige hegonnen wird. Die gut⸗ achtliche Aeußerung der Ortsbaucommiſſion über Baugeſuche und Bauanzeigen iſt nach vorgängiger techniſcher Prüfung und Be⸗ gutachtung der Bauvorlagen dürch die Ortsbaucontroleure ab⸗ zugeben; die Commiſſion hat behufs ausreichender Handhabung Erfolgt der Widerruf, oder iſt die beſtimmte Zeit abgelaufen, ſo iſt daß eine regelmäßige Begehung der Bauſtellen und in Ver⸗ bindung damit eine Unterſuchung der Bauarbeiten ſowie der zur Verwendung kommenden Materialien, wie auch eine Prüfung der Baugerüſte und Bauzäune in Bezug auf die nöthige Sicherheit durch die Ortsbaucontroleure ſtattfindet. Die anderen Commifſſtons⸗ mitglieder bleiben ebenfalls gehalten, wenn dies im einzelnen Stelle Nachſchau vorzunehmen. Zuſtändigkeit der Behörden. A. Des Bezirksamtes. Dem Bezirksamt ſteht zu: 1. Die Ertheilung der Baugenehmigung, ſoweit eine ſolche erforder⸗ lich iſt, und der Erlaubniß zu den in den 88 9 Abf. 6, 14 Ziff, 5, 22 Abſ. 1 der Landesbauordnung erwähnten Bau⸗ ausführungen ſowie die Zulaſſung von Ausnahmen von den Beſtimmungen dieſer Bauordnung, ſoweit ſolche in letzterer vor⸗ geſehen ſind; die Anordnung zwangsweiſer Beſeitigung baupolizeiwidriger Zu⸗ ſtände(§ 30 des.⸗St.⸗G..); 3. die Erlaſſung der zur Ergänzung der allgemeinen baupolizei⸗ lichen Vorſchriften nöthigen Anordnungen(§88 3 und 12 der Landesbauordnung); „die Feſtſtellung der Bauflucht in den Fällen des Art. 7 Abf. 2 und des Art. 22, die polizeiliche Anordnung gemäß Art, 9 und die Erlaſſung des Verbotes nach Art. 10 des Ortsſtraßengeſetzes vom 6. Juli 1896. B. Des Bezirksrathes. (Landesbauordnung 8 50.) Der Bezirksrath entſcheidet Beſchwerden und Einſprachen gegen baupoltzeiliche Verfügungen und Anordnungen des Bezirksamts, ſowie ſolche Fälle, welche letzteres der Wichtigkeit der Sache oder des voraus⸗ ſichtlichen Widerſpruchs der Betheiligten wegen ihm vorlegt. Die Beſchwerde⸗ und Einſprachefriſt beträgt 14 Tage, von Eröff⸗ nung der bezirksamtlichen Verfügung an gerechnet. Der Bezirksrath iſt ferner zuſtändig zur Ertheilung von Nachſicht bezüglich der Einhaltung der vorgeſchriebenen Entfernungen baulicher Anlagen von öffentlichen Wegen(§ 31 Abſ. 4 des Straßengeſetzes vom 14. Juni 1884) und von der Eiſenbahn(Art. 27 Abſ. 1 des Orks⸗ ſtraßengeſetzes vom 6. Juli 1896), in letzteren Fällen nach vorgängigem Benehmen mit den zuſtändigen Eiſenbahnbehörden, welchen auch der Rekurs an das Miniſterium des Innern zuſteht. § 7. Genehmigungs⸗ und anzeigepflichtige Bauausführungen. J. Abgeſehen von den Fällen, in welchen beſondere geſetzliche Vorſchriften die Ausführung von Bauten an eine beſondere Erlaubniß knüpfen, muß: J. zu der baulichen Herſtellung(Neu⸗, An⸗ und Umbau) von Wohn⸗ ſtat ſonſtigen Gebäuden mit Feuerung, von Fabriken und Werk⸗ tätten; für Bauten, welche zum Aufenthalt größerer Menſchenmengen zu dienen beſtimmt ſind und für ſolche Gebäude ohne Feuerung, deren Länge oder Tiefe 24 m oder mehr beträgt; 3. zu der mit einer Veränderung des Grundplans verbundenen Aufführung neuer Stockwerke oder eines Knieſtocks in den be⸗ zeichneten Gebäuden baupolizeiliche Genehmigung eingeholt werden 51 der Landesbauordnung). II. Bei der Vornahme von einzelnen Hauptveränderungen und Haupt⸗ ausbeſſerungen an beſtehenden Bauten der in 1 bezeichneten Art, insbeſondere; 1. bei der Neuaufführung, Verſetzung oder Beſeitigung von Um⸗ faſſungsmauern, Tragmauern, Tragbalken, Durchzügen oder Gewölben, bei der Neuaufführung eines oder mehrerer Stockwerke oder eines Knieſtocks, fofern der Grundplan unverändert bleibt, bei der Anbringung eines neuen, oder bei Aenderung eines be⸗ ſtehenden Dachſtuhles, „bei Erneuerung oder beim Unterfangen der Fundamente, „bei Veränderung der Länge oder Breite eines nicht unter J Ziff. 3 dieſes§ fallenden Gebäudes an Straßen oder öffentlichen Plätzen, 6. bei baulicher Aenderung der Faſſaden an Straßen und öffent⸗ lichen Plätzen, o r 7. beim Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern, Gängen und Gallerien, 8. bei Errichtung von Fabrik⸗, Bäckerei⸗ und ähnlichen Kaminen, bei Anlegung neuer und bei Verſetzung oder Aenderung beſtehender Feuerſtätten, inſoweit es ſich nicht lediglich um das Setzen von Defen und Herden zu häuslichem Gebrauche an beſtehenden Kaminen handelt, bei Herſtellung von Gebäuden ohne Feuerung oder ſonſtigen Bauwerken(vergl.§), welche nicht unter Ziff. 1 1 u. 2 dieſes Paragraphen fallen, z. B. Ställe, Schuppen, alle leberdachungen, Garten⸗ und Hofmauern, Einfriedigungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, bei Wohnbarmachung von Räumen, welche bisher nicht zum regelmäßigen Aufenthalt von Menſchen gedient haben, bei Herſtellung, Verlegung, Umgeſtaltung und Beſeſtigung von Aborten, Abort⸗, Jauche⸗ und ähnlichen Gruben, Düngerſtätten, Kellern, Brunnen und Brunnenſchachten(bezüglich der Haus⸗ abwaſſerleitungen vgl. die ſtädtiſche Hausentwäſſ erungs⸗Ordnung), unterirdiſchen Wegen, Kanälen zur Ab⸗ und Zuleitung des Waſſers und anderen Flüſſigkeiten nebſt Zubehörden, 12. bei Abhruch von Gebäuden oder äußeren Gebäudetheilen, muß, ſofern nicht gemäß Ziffer 1 dieſes Paragraphen beſondere Exlaub⸗ niß oder baupolizeiliche Genehmigung zu erwirken iſt, ſpäteſtens 14 Tage vor Beginn der Ausführung vom Bauherrn eine ſchriftliche Anzeige bei der Baupolizeibehörde(Bezirksamt) eingereicht werden. Der Einholung der Baugenehmigung, bezw. der Erſtattung der Bauanzeige bedarf es auch in dem Falle, wenn die baulichen Her⸗ ſtellungen nicht durch den freien Entſchluß der Eigenthümer veran⸗ 10. 11. laßt ſind. § 8. Beſondere Anzeigepflicht bei der Herſtellung und Ausbeſſerung von Kaminen. Bei Errichtung neuer Kamine, ſowie bei Ausbeſſerung oder theil⸗ weiſer Erneuerung der Kamine unter Dach, d. h. von der Dachfläche abwärts gerechnet, iſt unbeſchadet der aus den Beſtimmungen des.7 dieſer Bauordnung ſich ergebenden Verpflichtungen, von der Vollendung des Baues aber vor der Verputzung beſondere Anzeige an die Bau⸗ polizeibehörde d. h. das Bezirksamt zu erſtatten, welches den Kaminfeger zur Vornahme der vorgeſchriebenen Unterſuchung auffordert.(Brgl. 88 40 und 55b der Landesbauordnung.) Bevor die Unterſuchung durch den Kaminfegermeiſter ſtattgefunden hat, darf das Kamin nicht verputzt werden. Haben ſich bei der Unter⸗ ſuchung Mängel in der Ausführung ergeben, ſo darf das Kamin nicht verputzt werden, bevor dieſe Mängel gründlich beſeitigt ſind. § 9. Antrag auf Baugenehmigung und Bauanzeige, Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung(§ 71) hat der Bauherr dem Bezirksamt ein ſchriftliches Baugeſuch in doppelter Fertigung vorzulegen, welchem die in§ 11 dieſer Bauordnung näher bezeichneten Pläne anzuſchließen find. Gleiche Vorlage iſt in den Fällen der Anzeigepflicht(8 711) zu erſtatten. Bei Fabrikbauten und den nach§ 16 der Gewerbeordnung ge⸗ nehmigungspflichtigen Anlagen, ferner bei Anlagen, die neben bau⸗ polizeilicher Behandlung auch waſſerpolſzeilicher Genehmigung bedürfen, ſollen zwecks ſchleuniger Behandlung die Pläne und Beſchreibungen in der ihr obliegenden Bauaufficht insbeſondere auch dafür zu ſorgen, dreifacher Fertigung eingereicht werden, Falle aus beſonderen Gründen nothwendig wird, an Ort und 8 Verantwortlicher Bauleiter, Wechſel des Bauherrn oder Bauleiters nach erfolgter Genehmigung oder nach geſchehener Anzeige eines Bauporhabens. In dem Geſuche um Baugenehmigung und in der Baugnzeige hat der Bauherr diefenige Perſönlichkeit zu bezeichnen, welcher die verantworkliche Leitung des Baues bis zur Ertheikung der Bezugserlaubniß bezw. Ingebrauchnahme übertragen wird. Der Bauleiter hat die Uebernahme der Verankwortlichkeit durch Mitunterzeichnung der Bauvorlage oder in ſonſt geeigneter Weiſe unterſchriftlich zu beſcheinigen. Treten für einen Bau mehrere phyſiſche Perſonen als Bauherrn auf, ſo iſt dem Bezirksamt bei Einreichung des Baugeſuchs, bezw. bei Erſtattung der Bauanzeige derjenige beſoͤnders zu bezeichnen, welcher der Baupolizeibehörde gegenüber als Bevollmächtigter der ubrigen Ge⸗ ſuchſteller anzuſehen und verantwortlich iſt. An dieſen Bauherrn werden ſodann die nothwendigen Zuſtellungen, Auflagen und dergl. gerichtet,. Werden von einer Staatsſtelle, von der Gemeinde, von Stiftungen, Korpoxationen, Erwerbsgeſellſchaften, Firmen und dergl, Baugeſuche eingereicht, oder Bauanzeigen erſtattet, ſo muß ebenfalls jeweils eine beſtimmte phyſiſche Perſon als Bauherr bezw. als Bauleiter dem Be⸗ zirksamt bezeichnet werden. 5 Das Bezirksamt kann Perſonen, die ſich bei früheren Bauausführungen als unzuverläſſig erwieſen, oder zu erheblichen Beanſtandungen ihrer Bauleitung Anlaß gegeben haben, als Bauleiter zurückweiſen. Tritt ein Wechſel in der Perſon des Bauherrn oder des Bauleiters ein, ſo iſt hievon längſtens binnen 3 Tagen der Baupolizeibörde ſchriftlich Mittheilung zu machen. Hierbei hat gleichzeitig der Neu⸗ eintretende zu beſcheinigen, daß er von dem Baubeſcheid Kenntniß hat. Die Pflicht zur Erſtattung der Anzeige liegt dem Bauherrn und beim Wechſel desſelben dem neueintretenden Bauherrn ob. Der neueintretende Bauleiter hat ſich 151 zu überzeugeſt, ob die bisherige Ausführung der ertheilten Baugenehmigung, den Plänen und den baupolizeilichen Vorſchriften entſpricht. Vorgefundene Abweichungen und Verfehlungen gegen baupolizeiliche Vorſchriften ſind bei Vermeiden eigener Verantwortlichkeit ſofort der Baupolizeibehörde, d. h. dem Bezirks⸗ amk anzuzeigen. Dieſe Beſtimmungen finden auch bei Abbruchgrbeiten ſinngemäße Anwendung. Für die Abbrucharbeit kann ein beſonderer Bauleiter auf⸗ geſtellt werden, welcher ebenfalls die hierzu nöthige Befähigung beſitzen muß. Wird ein beſonderer Bauleiter nicht aufgeſtellt, ſo iſt der für den Bau ſelbſt(Neu⸗ oder Umbau) aufgeſtellte Leiter auch für die Abbrucharbeiten verantwortlich. 8 11. Form der Bauvorlagen. A. Art und Anzahl der einzureichenden Pläne, I. Den Geſuchen um Baugenehmigung und den Bauanzeigen ſind folgende Pläne in doppelter bezw. dreifacher Fertigung beizuſchließen: 1. ein— auf Anordnung der Baupolizeibehörde von dem ſtädtiſchen Tiefbauamt oder dem Bezirksgeometer geprüfter und beglaubigter — Lageplan, welcher den Bauplatz mit den auf demſelben etwa vorhandenen Gebäuden, die Littera und Kataſternummern derſelben, ſowie die angrenzenden Gebäude und Grundſtücke unter Ingabe der Eigenthumsgrenzen und der Namen der ue i die auf dem Bauplatz befindlichen Kanäle, Waſſerläufe, Brunnenſchachte, Gruben und ähnliche Anlagen, ferner die vorbeiführenden Straßen und Wege unter Angabe der Breite der Fahrbahn und der Gehwege, ſowie der beſtehenden oder in Ausſicht genommenen Bauflucht, die Höhenlage des Bauplatzes, bezogen auf Normalnull(Horizont des ſtädt. Nivellements) und gegebenen Falls die Lage desſelben zum Ueberſchwemmungsgebiet, bezw. zum Flußufer und Hochwaſſerdamm, endlich die beabſichtigte Bauherſtellung einſchließlich der Brunnen, Gruben und ähnlichen Anlagen, unterſcheidbar bezeichnet; ein Grundriß des Kellergeſchoſſes mit Einzeichnung der etwa vor⸗ handenen gemeinſchaftlichen Mauern, deren Theilung durch die Grenzlinie anzudeuten iſt; „die Grundriſſe ſämmtlicher Stockwerke, in welchen die Richtung und Stärke der Balken eingezeichnet iſt, unter Angabe der Beſtimmung der Räume und Bezeichnung der Feuerungsanlagen; die erforderlichen Zeichnungen der Durchſchnitte, von welchen einer in der Regel durch das Treppenhaus zu legen i die Anſichten ſämmtlicher Faſſaden, nebſt Angabe des Straßengefälls. II. Außergewöhnliche Bauten, ſowie Conſtructſonen in Eiſen ſind durch beſondere Detailzeichnung und Beſchreibung vollſtändig zu erläutern und durch ſtatiſche Berechnungen zu begründen. Auch ſonſt können, wenn dies zur Prüfung und Beurtheilung eines Bauvorhabens erforderlich erſcheint, weitere Zeichnungen, ſchriftliche Erläuterungen, Feſtigkeits⸗ berechnungen ꝛc. verlangt werden. Bei Umbauten müſſen die Bauzeichnungen den beſtehenden und den künftigen Zuſtand deutlich und durch verſchiedene kenntlich machen. Die neuen Bauherſtellungen ſind mit rother, beſtehende Baulichkeiten aber, ſoweit ſie eine Aenderung nicht erfahren, mit ſchwarzer und, ſoweit ſie beſeitigt werden ſollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen. Endlich iſt bei Vorlage des Baugeſuchs, nöthigenfalls unter An⸗ ſchluß des Nivellements, anzugeben, in welcher Weiſe das zu errichtende oder umzubauende Gebäude entwäfſert werden ſoll.(Vergl.§ 99 dieſer Bauordnung.) B. Form und Beſchaffenheit der Pläne. Der Lageplan iſt unter Angabe der Himmelsrichtungen im Maßſtab von 1: 500 oder 250, die Bauzeichnung in ſolchem von mindeſtens 1: 100, die Detailpläne ſind in dem jeweils erforderlichen größeren Maßſtab auszuführen. Auf ſämmtlichen Plänen und Zeichnungen iſt der Maßſtab anzugeben; die Hauptabmeſſungen ſind auf denſelben einzutragen. 5 Der Lageplan iſt ſoweit auszudehnen, daß die Lage des betreffenden Grundſtücks zu den benachbarten Straßenzügen klar erſichtlich wird. Zu den Plänen iſt dauerhaftes Matertal zu verwendenn Nach dem Blaulichtpausverfahren oder mit nicht lichtbeſtändigen Farben angefertigte und hektographirte Pläne ſind unzuläſſig. Planoriginale und Duplikate ſind mit dem Datum zu verſehen und 0 f von dem Bauherrn als vom Planfertiger zu unterzeichnen; beide ſind fülr die Richtigkeit und Uebereinſtimmung der Vorlagen verantwortlich. Die Pläne ſind in einem zur Vereinigung mit den Akten geeignetem Formate, d. h. in einer Höhe von 38 em und in einer Breite von 21 em zu ferttgen. Originale und Duplikate ſind getrennt und je mit einem Umſchlag verſehen, zu heften. Jeder Unſchlag iſt mit dem im Vorlagegeſuch enthaltenden Betreff zu überſchreiben. Das eine Exemplar hat in der rechten oberen Ecke die Aufſchrift „Bauherr“, das andere„Ortsbaukommiſſion“ zu erhalten. Können in einzelnen Fällen bei umfangreichen Bauanlagen die Pläne nicht in der vorgeſchriebenen Weiſe gefertigt werden, ſo hat 4. 5. wenigſtens der Bruch der Pläne derart zu erfolgen, daß ein Anſch an die Akten möglich iſt. Bei Baugeſuchen, welche den Neubau oder umbau von Fabriken und Werkſtätten betreffen, hat das Baugeſuch die in§ 141 der badiſchen Vollzugsverordnung zur deutſchen Gewerbeordnung vorgeſchriebenen Nachweiſungen zu enthalten. Bei Baugeſuchen, welche genehmigungspflichtige Gewerbsanlagen, bezw. die Aufſtellung von Dampfkeſſeln betreffen,(Vergl. 88 16 und 24 der Gewerbeordnung) ſind die Vorſchriften in§ 10 fg. der V..O. zur Gewerbeordnung der B. O. des Miniſteriums des Innern vom 24. Oktober 1891 die Dampfkeſſelaufſicht betr. bel ſolchen, welche wafſerpolfzellicher Genehmigung hedürfen, die Vorſchriften der.⸗V.⸗O, vom., Dezember 1899 zum Waſſergeſetz zu beobachten. 3535 §8 12. Verbeſcheidung der Baugeſuche. Behandlung ber Bau⸗Anzeigen. In den Fällen des§ 71 dieſer Bauordnung wird die Baugenehmigung ſchriftlich ertheilt. Eine Ausfertigung des Baubeſcheids iſt unter Anſchluß eines Eremplars der Pläne. deren fämmtliche Blätter eimeln mit dem Stemvel 2. Seite Geueral-Auzeiger Mannheim, 29. April. des Großh. Bezirksamts zu verſehen ſind, dem Bauherrn gegen Be⸗ ſcheinigung zuzuſtellen. In den Fällen des§ 71 ſtellt das Bezirksamt auf Verlangen über die Anzeige einer Bauausführung dem Anzeigenden eine Be⸗ ſcheinigung aus, auf welchen der Tag des Einlaufs der Anzeige aus⸗ drücklich vermerkt iſt. Nach Abſchluß der Prüfung der Bauanzeige, iſt dem gegen Beſcheinigung ein ſchriftlicher Beſcheid zu ertheilen. Iſt die vorſchriftsmäßige Bauanzeige unterlaſſen worden, ſo darf der Bau nur mit beſonderer Erlaubniß des Bezirksamts ausgeführt werden, bezw. beſtehen bleiben.(J 55 f. der Landesbauordnung.) Bezüglich der Anhörung der Nachbarn und Intereſſenten iſt§ 550 ver Landesbauordnung maßgebend, ebenſo bezüglich etwaiger Einſprachen. 8 13. Bedeutung und Wirkung der Baugenehmigung. Durch die Prüfung ſowohl der Bauvorhaben und der darauf be⸗ züglichen Pläne und Zeichnungen, als auch der begonnenen und aus⸗ geführten Bauten wird die dem Bauherrn, dem Baulefter, den aus⸗ führenden Technikern und Bauhandwerkern hinſichtlich der Beachtung ber einſchlägigen Polizeivorſchriften, ſowie hinſichtlich der Sicherheit der Conſtruktion obliegende Verantwortlichkeit nicht aufgehoben oder ge⸗ mindert.(6 554 der Landesbauordnung.) Die Baugenehmigung erfolgt unbeſchadet etwaiger Privatrechte britter Perſonen.(§ 55 der Landesbauordnung.) Die Genehmigung eines Bauvorhabens ſetzt in der Regel voraus daß dasſelbe in dem vollen geplanten Umfange gleichzeitig innerhalb einer Bauperiode zur Ausführung gelangen. Soll daher ein ſolches nur theilweiſe oder in verſchiedenen Zeit⸗ abſchnitten mit Unterbrechungen ausgeführt werden, ſo bedarf dies be⸗ ſonderer Angabhe im Baugeſuche und ausdrücklicher Genehmigung. Eine auf Grund unrichtiger Zeichnungen oder unrichtiger Angaben ertheilte Baugeneßmigung kann zu jeder Zeit zurückgenommen, die Aus⸗ führung der betreffenden Bauten unterſagt und die Ahtragung der ſchon ausgeführten, vorſchriftswidrigen Bauten durch die Polizeibehörde ver⸗ anlaßt werden.(Vergl.§ 30 P. St. G..) Wird von der ertheilten Baugenehmigung binnen Jahresfriſt kein Gebrauch gemacht, ſo iſt ſie erloſchen.(5 55 der Landesbauordnung.) Wird in den Fällen des§ 711 dieſer Vorſchrift die Ausführung nicht binnen einem Jahre nach Einreichung der Anzeige begonnen, ſo hat der Bauherr ſpäteſtens 14 Tage vor Beginn der Ausführung die Anzeige zu erneuern.(8 55 f der Landesbauordnung.) § 14. Abänderung des Bauplanes während des Baues. Bei beabſichtigten Abweichungen von den baupolizeilich genehmigten bezw. der Bauanzeige angeſchloſſenen Plänen während des Baues hat der Bauherr die baupolizeiliche Genehmigung einzuholen, oder bei an⸗ zeigepflichtigen Bauten Anzeige zu erſtatten und zu dieſem Zwecke recht⸗ zeitig, je nach Lage der Sache, entweder neue Baupläne oder Deckzeich⸗ nungen einzureichen, welche die beabſichtigten Abänderungen vollſtändig darſtellen. Die Beſtimmungen der vorſtehenden Paragraphen finden in ſolchen Fällen entſprechende Anwendung. § 15. Baubeginn und Anmeldung deſſelben. Vor Ertheilung der Baugenehmigung(8 12 dieſer Bauordnung) ober des Beſcheids auf erfolgte Bauanzeige(§ 711 und§ 12 dieſer Bauordnung) darf mit der Bauausführung oder mit den Abbrucharbeiten nicht begonnen werden. In allen Fällen iſt durch den Bauherrn, oder bei deſſen Ver⸗ hinderung durch den verantwortlichen Bauleiter, bei dem Bezirksamt rechtzeilig Anzeige über den thalſächlichen Baubeginn ſchriftlich zu er⸗ ſtatten( 59 der Landesbauordnung und§ 55 0 Abſ. 2(...). Bei Baulichkeiten an öffentlichen Straßen(§ 38 dieſer Bauordnung) iſt gleichzeitig um Angabe der Baufluchtlinie und Straßenhöhe(Gehweg⸗ hinterkante) nachzuſuchen. Bauherrn 8 16. Allgemeine Baureviſton. 5( ba und 55a Abſ. 4 d. L...) Sämmtliche Bauausführungen werden hinſichtlich der plan⸗ und vorſchriftsmäßigen Ausführung durch die Ortsbaukontroleure auf Grund der Pläne und der Baubedingungen überwacht und geprüft. Baureviſtonen haben ſtattzufinden: 8 ) bei genehmigungspflichtigen Bauten(§ 71 dieſer Bauordnung): Erſte Reviſion, ſobald der Bau bis auf Sockelhöhe herge⸗ ſtellt iſt. Zweite Reytſion nach der Rohbauvollendung, vor Be⸗ ginn der innern und äußern Verputzarbeiten(Rohbaubeſichtigung). Der Rohbau gilt als vollendet, wenn der Bau unter Dach gebracht iſt und die Kamine über Dach geführt, ſämmtliche Ge⸗ wölbe und Balkenlagen geſchloſſen und ſämmtliche Scheidewände aufgeführt ſend. Dritte Repiſion nach Fertigſtellung jedoch vor deſſen Bezug. Weitere unvermuthete Reviſtonen bleiben vorbehalten. Bei einent mehr als 2 Stock hohen Gebäude hat jedenfalls eine un⸗ vermuthete Reviſion zwiſchen der erſten Reviſion und der Rohbau⸗ beſichtigung zu erfolgen. b) bei anzeigepflichtigen Bauten(8 711 dieſer Bauordnung). Erſte Reviſion nach Vollendung des Rohbaues, bei Ab brucharbeiten beim Niederlegen der Bautheile. Zweite Reviſion nach vollſtändiger vor Ingebrauchnahme der einzelnen Bautheile. Die Vornahme der unter a und burch den Bauherrn oder bei deſſen Verhinderung durch den Bauleite rechtzeitig bei ver Ortsbaukommiſſion oder bei dem zuſtändigen Ortsbaukontroleur ſchriftlich zu beantragen. die erſte Sockelſchicht verſetzt iſt. Bauflucht und der Straßenhöhe, welche auf Eingang der Anmeldung ſpäteſtens binnen 3 mauerung unterſagt. Der beſichtigende Beamte des ſtädtiſchen Tiefbau⸗ amts hat den Bauherrn bezw. Bauleiter auf etwaige Anſtände auf⸗ des ganzen Baues, Fertigſtellung, jedoch b vorgeſchriebenen Reviſtonen iſt Bei der darauffolgenden Beſichtigung, welche thunlichſt bald jeden⸗ falls innerhalb 8 Tagen vorzunehmen iſt, müſſen dem controlltrenden Beamten alle Theile des Baues in dem erforderlichen Maaße ſicher zu⸗ gängig und ſichtbar gemacht werden. Der bezirksamtliche Baubeſcheid und ſämmtliche dazu gehörigen Bauzeichnungen müſſen hierbet vom Bauherrn oder Bauleiter vorgelegt werden. Der Zeitpunkt der Rohbau⸗ beſichtigung ſoll dem Bauleiter mitgetheilt werden, desgleichen der Zeit⸗ punkt der obigen Reviſtonen, wenn ſie zur Erörterung von Anſtänden ſtattfinden, welche ſich bei einer ohne Zuzug des Bauleiters vorge⸗ genommenen Reviſion ergeben haben. Bei der ordentlichen Rohbau⸗ beſichtigung ſoll der Bauberr oder der verantwortliche Bauleiter an⸗ weſend ſein. Ueber den Befund verſtändigt der controllirende Beamte ſofort den Bauherrn oder Bauleiter; ergeben ſich Anſtände, denen nicht alsbald abzuhelfen iſt, ſo werden die weiteren Anordnungen auf Bericht des Baucontrolleurs von dem Bezirksamte getroffen. Der controllirende Beamte beſtimmft, vorbehaltlich der Entſcheidung ves Bezirksamtes, ob und inwieweit vor Beſeitigung der Anſtände weitergearbeitet werden darf. 8 17. Beſondere Baurepiſtonen(Reviſion einzelner Gebändetheile.) Bei jeder Neuanlage von Abortgruben, Düngerſtätten und ſonſtigen Sammelgruben zur Aufbewahrung von übelriechenden oder ekelhaften Stoffen hat vor dem Verputzen eine Reviſton ſtattzufinden. Ebenſo ift eine beſondere gehenden Aufenthalt von Menſchen beſtimmten, neuerſtellten Räumen unmittelbar vor Beginn des Verputzes vorzunehmen. Die Vornahme dieſer Reviſion(Abſ. 1 und) iſt durch den Bau⸗ herrn oder Bauleiter rechtzeitig bel der Ortsbaucommiſſton oder bei dem zuſtändigen Ortsbaucontrolleur ſchriftlich zu beantragen, worauf Tagen zu er⸗ die Reviſion thunlichſt bald, jedenfalls innerhalb 8 folgen hat. § 18. Neviſion der Bauflucht und Straßeuhöhe. Bet Errichtung von Bauwerken, welche an den öffentlichen Ver⸗ kehrsraum angrenzen und bet Bauveränderungen, durch welche der 19 5 paralle hinter dieſelbe zurückgeſtellten Umfaſſungsmauern von Gebänden weſent⸗ geändert wird, ſindet vor der durch den Ortsbaucontrolleur vorzu⸗ Prüfung der liche Beſtand der an die Baufluchtlinie herantretenden oder llich nehmenden Reviſton des Baues auf Sockelhöhe auch eine aßenfluchtverhältniſſe durch das ſtädtiſche Tiefbauamt ſtatt. Zu dieſem Behufe hat der Bauherr bezw. Bauleiter Reviſion aller, zum nicht blos vorüber⸗ der genannten Vor Vornahme der Reviſion der Tagen ſtattzuftnden hat, iſt die weitere Auf⸗ merkſam zu machen. Ueber letztere iſt alsbald dem Bezirksamte Vor⸗ lage zu erſtatten. Ergeben ſich keine Anſtände, ſo iſt lediglich die Vor⸗ nahme der Reviſion dem Bezirksamte zu beſcheinigen. § 19. Bezugserlaubniß bei Nen⸗ und Umbauten. Neuerbaute Wohnhäuſer dürfen nicht bezogen werden, ehe ſie ge⸗ nügend ausgetrocknet ſind. Urnm eine genügende Austrocknung des Mauerwerkes zu ſichern, ſollen zwiſchen Rohbauvollendung und Verputzung folgende Pauſen ein⸗ gehalten werden: in der(1. April bis 1. October mindeſtens 1 Monat, Zeit vom 1. October bis 1. April mindeſtens 2 Monate⸗ In einzelnen Fällen kann die Baupolizeibehörde Nachſicht von dieſen Beſtimmungen ertheilen oder Verſchärfungen eintreten laſſen. Für Wohnungen, welche bei der ordentlichen Schlußreviſion noch nicht als bezugsfähig befunden wurden, wird der Bezugstermin durch die Baupolizeibehörde im einzelnen Fall e Wohnungen, welche gegen dieſe Vorſchriften bezogen werden, ſind auf Anordnung der Baupolizeibehörde alsbald wieder zu räumen. 10 1755 Bezugserlaubniß wird ſeitens des Bezirksamtes ſchriftlich erthei ſt b m 8 20. Gehühren. Für die Prüfung der Bauvorlage und die Beaufſichtigung der Bauausführung werden Gebühren nach dem hierfür aufgeſtellken Tarif zu Gunſzen der Stadtkaſſe erhoben. Der Bauherr erhält mit dem Bau⸗ beſcheid Kenntniß von der erfolgten Gebührenfeſtſetzung. Beanſtandungen der Gebührenanſätze ſind bimten 14 Tagen nach Zuſtellung des Bau⸗ beſcheids an den Bauherrn bei dem Bezirksamt anzubringen. Zweiter Abſchnitt. Vorſchriften über die Ausführung der Bauarbeiten und die Sicherheitsmaßregeln während des Baues. 8 21. Bauzeit. 5 Bautheile, welche vermöge ihrer conſtructiven Beſtimmung einer höheren Inanſpruchnahme auf Druck⸗ oder Schubfeſtigkeit unterworfen ſind, wie Tragmauern, Pfeiler, Gewölbe, Gurten, Widerlagsmauern bürfen, ſobald die Temperatur unter den Gefrierpunkt ſinkt, nicht mehr gemauert werden. Mit dem Eintritt dieſes Zeitpunktes ſind überhaupt alle Maurerarbeiten mit Bruchſteinen einzuftellen, während die Arbett an Backſteinmauerwerk bis zum Eintritt einer Kälte von 2 R. fort⸗ 5 5 werden darf, ſofern nicht die in Satz 1 aufgeführten Voraus⸗ he zutreffen. i anhaltender Kälte iſt jedes Mauern im Freien unterſagt. Das friſch erſtellte offenltegende Mauerwerk iſt durch Abdeckung gegen Froſt zu ſchützen. Mit durchfrorenem Material darf nicht gemauert werden. Iſt in einzelnen Fällen die Fortſetzung oder Vornahme von Maurerarbeiten während der Froſtzeit nothwendig, ſo kann das Bezirksamt mit beſonderer Genehmigung die Vornahme der Arbeiten bei künſtlicher Erwärmung geſtatten.(vergl.§ 330 R. St...) 8 22. Art und Weife der Bauausführung. Sämmtliche Arbeiten bei Bauausführung jeder Art, insbeſondere auch an Gerüſten— vergl. ortspolizeiliche Vorſchrift die Sicherung der Arbeiter gegen Beſchädigung bei Bauausführungen betr.— und anderen proviſoriſchen Bauworrichtungen müſſen feſt und ſicher und den Rück⸗ ſichten auf Leben und Geſundheit der Bauarbeiter entſprechend nach Maßgabe der beſtehenden Vorſchriſten und etwaiger beſonderer bau⸗ polizeilicher Anordnungen ausgeführt werden. Bei allen Bauausführungen einſchließlich der Abbrucharbeiten haben Bauherr, Bauleiter und Bauhandwerker auf die thunlichſte Vermeidung jeder Störung des öffentlichen Verkehrs, insbeſondere des Straßenbahnbetriebs, ſowie jeglicher Beſchädigung und Beläſtigung des Publikums und der benachbarten Grundſtücke Bedacht zu nehmen. 8 28. Baumaterial. Untaugliche Bauſtoffe dürfen von den Bauleitern und Bau⸗ handwerkern, ſelbft auf Verlangen des Bauherrn nicht verwendet werden, wiprigenfalls die Bauleiter und Bauhandwerker für die mangelhafte Ausführung nach den beſtehenden ſtrafrechtlichen Be⸗ ſtimmungen mitverantwortlich ſind. Jede Bauarbeit darf nur mit Materialten von ſolcher Beſchaffenheit ausgeführt werden, welche die durch den Zweck des Baues gebotene Feſtigkeit, Dauerhaftigkeit und Feuerſicherheit gewährleiſtet. Bei Bruchſteinmauerwerk dürfen keine unveifen und augenſcheinlich ſchlechten Steine verwendet werden. Die Steine ſind auf ihr natürliches Lager zu bringen. Bei allen Bau⸗ theilen, bei welchen die Feſtigkeit und Dauerhaftigkeit beſonders in Frage kommt, dürfen nur Bruchſteine und gutgebrannte Backſteine „verwendet werden. Wo beſtimmte Mauerſtärken vorgeſchrieben werden, gilt als Backſteinformat das allgemein eingeführte Normalformat von 25 em Länge, 6,5 em Dicke und 12 em Breite. Zur Herſtellung von Außenwänden darf kein zur Verwitterung geeignetes Material benutzt werden. Als Bindemittel für Herſtellung von Mauerwerk und Verputz ſind nur Materialien von ſolchen Bepmengungen geſtattet, welche einen gut bindenden ſteinartig erhärtenden, wetterbeſtändigen Mörtel ergeben, insbeſondere muß möglichſt reüner Sand von ſcharfem feſtem Korn, von mittlerer Größe und frei von erdigen Beſtandtheilen u. dergl. zur Mörtelbereitung verwendet werden. Gips darf als Bindemittel zur Befeſtigung von Geländern wder anderen Bautheilen an den Außen⸗ ſeiten von Gebäuden nicht verwendet werden. Lehmmörtel darf nicht zur Herſtellung von Umfaſſungsmauern verwendet werden. Im Uebrigen iſt dze Wahl des Baumaterials dem Bauherrn auheim gegeben. Bezlüglich der zuläſſgen Beanſpruchung der Baumaterialien gelten die im Anhang II abgedruckten Beſtimmungen über Eigengewicht, Belaſtung und Beanſpauchung von Bauſtoffen und Bautheilen. § 24. Ausgrabungen. Bei Ausgrabumzen von Baugruben und Fundamentgruben, ſowie bei Abgrabungen ſind Vorkehrungen zu treſfen, damit Rutſchungen 15 Beſchädigungen der anſtoßenden Baulichkeiten nicht vorkommen önnen. In lockerenn und durch Auffüllung entſtandenem Boden ſind entmeder ausreichhende Abſprießungen vorzunehmen, oder der Boden⸗ beſchaffenheit evelſprechende Böſchungen anzulegen. Das Gleiche gilt bei allen über 5 mutiefen, ſowohl in aufgefüllten als auch in gewachſenem Boden anzuleg enden Gruben. Neben vorhandenen Bauten ſind die neuen Fundamente, ſotwie insbeſondere die dazu nöthigen Bodenausgrabungen ſtückweiſe aus⸗ zuführen, wenn die Nachbarbauten weniger tief als der Neubau fundamenthet ſind. Das Vnterfangen alter Mauern hat ebenfalls ſtückweiſe zu geſchehen. 8 25. Ausſchachtung von Brunnendohlen ꝛe. „Senkrechte Schachte mit quadratiſchem Querſchnitt müſſen in allen Fällen ausgeſchalt werden. Runde Schachte dürfen in Sandboden oder Gerölte nicht tiefer als 1,50 m, Kanaliſatlonsgruben nicht über 1 m kef ohne Schalung abgeteuft werden. Beim horizontalen Ausſchachten darf nach dem Kufmauern oder Verlegen der Röhren ꝛc. jedesmal nur eine Lage des Schutzholzes und zwar erſt dann fortgenommen werden, werm das Mauerwerk oder die Röhre bis an die Unterkante feſt hiriterfüllt iſt. Wenn bei ſehr loſem Boden die Wegnahme des Schutzholzes gefährlich werden kann, ſo darf die Schalung auf die Höhe dieſer * verkikal ſtehende Schalung beſeitigt wird. In jedem Falle muß der hinterfüllte Boden feſtgeſtampft werden. § 26. der Bauarbeiten, bezw. Ablagerung von Baumaterialien dienen ſoll, vor der Beifuhr derſelben zu errichten. . Bauzäune. 55 Bei Ausgrabungen, beim Abbruch von Gebäuden oder größeren Theilen von ſolchen, bei Neubauten und erheblichen Bauveränderungen müſſen, ſofern dieſe Arbeiten an den öffentlichen Verkehrsräumen in der Art erfolgen, daß dadurch ein Theil der letzteren vorübergehend ihrem Zweck entzogen wird, Bauzäune errichtet werden. Die Bauzäune müſſen mindeſtens 2 m hoch, feſt, aus gutem Matertal hergeſtellt und ſtets in lückenloſem Zuſtand erhalten werden. Nach außen dürfen weder Holzſtücke noch Nägel oder ſonſtige Gegen⸗ ände hervortreten. Auch ſind nach außen ſich öffnende Thüren unzuläſſtg; die zum Aushängen beſtimmten Zauntheile müſſen im Innern des Bauzauns aufgeſtellt werden. deſtimmten Zauntheile dürfen nur zum Zweck des Einbringens größerer Baumateriakien, wie z. B. Werkſtücke, Tragbalken u. dergl. zeitweiſe entfernt werden. Sofort nach dem Einbringen dieſer Bautheile muß der Bauzaun wieder geſchloſſen werden. von Baumaterialien auf der Straße vor dem Bauzaun iſ Vom Eintritt der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch müſſen die Bau⸗ zäune durch zwei an den äußeren Enden anzubringende Laternen hell Dieſe zum Aushängen Das Abladen und Lagern t verboten. eleuchtet ſein. 5 Zur Errichtung eines Bauzaunes iſt gleichzeitig mit der Bau⸗ vorlage die Genehmigung des Bezirksamts einzuholen. Für die Breite des Bauzäunes ſind folgende Beſtimmungen naßgebend: 1. In endgültig hergeſtellten, dem Verkehr übergebenen Straßen § 1, Abſ. 3 der Gehwegordnung) darf bei einer Breite des Gehweges bis zu 2 m der Bauzaun höchſtens 2 m über die Bau⸗ flucht vorſpringen. Hat der Gehweg eine Breite von mehr als 2 m, ſo darf ber Bauzaun bis zu 4 m, keinesfalls aber über den Randſtein vorgerückt werden. 5 In denjenigen Straßen, welche von der Straßenbahn benützt werden, ſoll der Bauzaun in der Regel wenigſtens 1,50 m von der nächſten Schiene entfernt ſein. In nicht endgültig hergeſtellten, nicht ausgebauten und nicht dem Verkehr übergebenen Straßen, ſowie bei größeren Bauten kann von dem Bezirksamt im einzelnen Falle größere Breiteausdehnung der Bauzäune geſtattet werden, ſofern die Verkehrsverhältniſſe es geſtatten. Wird ein Bau hinter einem Vorgarten aufgeführt, ſo iſt der Bauzaun in die Straßenflucht zu ſtellen, ſofern die Vorgartentiefe 4 m oder mehr beträgt. Bei geringerer Vorgartentiefe als 4 m darf der Bauzaun bis zu 4 m vor die Baufluchtlinie geſtellt werden. Die Bauzäune ſind bei erfolgter Genehmigung vor dem Beginn da, wo der öffentliche Verkehrsraum zur 2 Sobald der Bau im Verputz vollendet iſt oder die Bauarbeiten für längere Zeit eingeſtellt ſind, müſſen die Bauzäune binnen 8 Tagen nach der Vollendung oder Einſtellung Straßenrinnen und Gehwege geräumt werden. Eine Ausnahme kann bet der Unterbrechung einer Bau⸗ ausführung dann zugelaſſen werden, wenn wegen des unfertigen Zuſtandes der Straße aus des Verkehrs ſich ergiebt. dem Bezirksamt im Erdgeſchoß vollendet iſt; bezeichneten Schutzmaßregeln zu treffen. beſeitigt und die Fahrbahn, und ordnungsmüßig hergeſtellt dem Beſtehen des Bauzaunes keine Hemmung Die Beſeitigung des Bauzaunes kann von Verkehrsintereſſe verlangt werden, ſobals das in dieſem Falle ſind die in§ 28 näher Dem Bezirksamt bleibt außerden die Befugniß porbehalten, aus beſonderen Gründen jederzeit die Entfernung der Bauzäune zu verlangen. 8 27. Baugerüſte. Die Baugerüſte müſſen der ortspolizeilichen Vorſchrift:„die Sicherung der Arbeiter gegen Beſchädigung bei Bauausführungen betr., entſprechen.(. Anhang.) Daneben kann das Bezirksamt vor Inangriffnahme von Bau⸗ arbeiten genaue Nachweiſungen über die Beſchaffenheit des dabei zu benützenden Gerüſtes verlangen und weitere im Einzelfall geboten ſcheinende Auflagen machen. 5 815 Mit dem Bauzaun(vergl.§ 26) ſind die Baugerüſte zu beſeitigen und die öffentlichen Verkehrsräume wieder ordnungsmäßig herzuſtellen. Im Innenbau müſſen ſicher begehbare Laufpritſchen oder Noth⸗ treppen mit Geländer bis zum oberſten Stockwerk, bezw. Dachſtock führen, ſofern nicht die eigentlichen Treppen ſelbſt ſchon ausgeführt und mit Geländer verſehen ſind. 8 28. Schutzdächer. von Bauarbeiten an dem öffentlichen Verkehrsraume Gerüſte in der Art angebracht, daß unter denſelben die Benützung des Gehwegs für das Publikum freibleibt, oder wird im Baubeſcheid die Anbringung eines Bauzauns mit Rückſicht auf die Verkehrsverhältniſſe unterſagt, ſo muß in einer Höhe von mindeſtens 3 m vom Boden ein Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Baumaterialien, Schutt und Flüſſigkeiten unabhängig von der unterften Gerüſtlage angebracht werden. Für die oberen Stockwerke ſind jeweils weitere ſolcher Schutzdächer anzubringen. Schutzdächer müſſen mindeſtens 60 em über den äußerſten Gerüſtſtangen vorſtehen und auf allen Seiten mit einer mindeſtens 60 em hohen geſchloſſenen Brüſtung verſehen, ſowie mit zwei Lagen von ſtarken Brettern mit Neigung nach der Bauſeite derartig doppelt abgedeckt ſein, daß durch die oberen Bretter die Fugen der unteren ſicher gedeckt werden. 8 29. Werden zur Vornahme Reinhaltung und Offenhaltung der öffentlichen Verkehrsräume in der Nähe des Bauplatzes. 2 Während der Bauausführung iſt für Reinhaltung der Straße, ſo⸗ wie für ungehinderten Ablauf des Waſſers in der Straßenrinne Sorge zu tragen. Die von den Fußgängern zu benützende Strecke vor dem Bauplatz muß, auch wenn ſich dieſelbe außerhalb des Gehweges be⸗ findet(vergl.§ 26 dieſer Bauordnung) in einer Breite von einem Meter ſtets rein und für ungehinderten Verkehr brauchbar ſein; auf Anordnung des Bezirksamtes iſt auf dieſer Fläche ein Dielenbelag (Laufſteg) und über demſelben ein Schutzdach gemäߧ 28 anzubringen Bei trockenem Wetter muß die Straße zur Vermeidung von Staub innerhalb und außerhalb des Bauzauns täglich mindeſtens dreimal be⸗ beſſen werden. Für geordneten und benutzbaren Zuſtand der Zufahrt ezw. des Zugangs von dem öffentlichen Verkehrsraume nach dem Bauplatz iſt Sorge zu tragen. Bei allen Bauarbeiten, insbeſondere auch beim Abbruch von Ge⸗ bäuden und Gebäudetheilen iſt die Entwicklung von Staub möglichſt zu vermeiden. Bauſchutt und Baumaterialien dürfen auf Straßen und öffentliche Plätze nicht hinabgeworfen, müſſen vielmehr herabgetragen oder auf andere, das Publikum und die Nachbarſchaft nicht beläſtigende Weiſe weggeſchafft werden. Bei kleineren Bauausführungen im Innern eines Gebäudes, welche die Erſtellung eines Bauzaunes nicht nöthig machen, darf aus⸗ nahmsweiſe Schutt und dergl. vorübergehend, jedenfalls aber nicht länger als 24 Stunden, in nicht verkehrsſtörender Weiſe auf der Fahr⸗ bahn neben dem Gehweg gelagert werden. Banſchutt und dergl. muß beim Aufſchütten und Aufladen zur Vermeidung des Staubes ausreichend begoſſen werden. Im Innern der Gebäude darf nur durchnäßter Schutt herabgeworfen werden. Wagen, welche Schutt führen, ſind ſo einzurichten und zu laden, daß keine Beläſtigung durch Staub eintritt und die Straßen durch Herab⸗ — des Schuttes nicht verunreinigt werden.(Vergl. 88 28 und 71 Straßenpoltzeiordmung für die Stadt Mannheim). 8 80. Sicherung öffentlicher Anlagen und Einrichtungen. Oeffentliche Anlagen und Einrichtungen, wie Brunnen, Waſſer⸗ und Gasleitungen, Telegraphen⸗, Telephon⸗ und andere elektriſche 5 Transformatorenſchächte, Transformatorſäulen, Wandroſetten der Straßenbahn, Höhenbolzen, Laternen, Bäume, Kanäle, Rinnen, Straßenſchilder und dergl. müſſen während eines Baues jederzeit nutz⸗ bar bleiben und gegen Beſchädigungen werden.(Vergl. 88 24, 26 der Straßenpollzetordieung für die t Mannheim und§ 32 3. Abſatz dieſer Bauordnung). Wenn durch die Bauausführung Aenderungen an öffentlichen An⸗ zu machenden Anzeige Anmeldung m tädtiſchen Behörde außer der nach§ 16 dieſer Bauordnung dem Orts⸗ e e erſtatten. ſobald/den nächſten. borkontal liegenden Nahrnen nicht 55 5—— 18 eim Getriebsſchacht muß die Hinterfüllung eines F is an hergeſtellt werden. ebe die lagen und endig werden, t der Bauherr e —. 2 dnun n nn = 2 Je m Ea m uf ſt er⸗ che en en, ih⸗ 24, 32 In⸗ err Mannheim, 29. April. bal-Ameigen General- Anzeiger — 3. Seite. Von beabſichtigten baulichen Aenderungen, durch welche eine ander⸗ weite Befeſtigung oder Legung der Drähte der Telegraphen⸗ und Tele⸗ phonleitung nothwendig wird, iſt ſpäteſtens acht Tage vor dem Beginn dem Bezirksamt Anzeige zu erſtatten, welches die Poſtbehörde hiervon in Kenntniß ſeßt. Ueber vie Lage der unterirdiſchen Kabel gibt die zuſtändige ſtädtiſche Behörde Auskunft. Vorkommende Behinderungen und Beſchädigungen werden auf Koſten des Bauherrn beſeitigt. Das Aufbrechen der Straßenoberflächen zum Zwecke der Aufſtellung von Gerüſten und dergl. iſt nur mit Zuſtimmung des ſtädtiſchen Tiefbauamts geſtattet. Die durch das Eingraben der Pfoſten für Bauzäune und für die Gerüſtſtangen entſtandenen Löcher ſind nach Beendigung des Baues ordnungsmäßig zu ſchließen, widrigenfalls das hiezu Erforderliche auf Anordnung des Bezirksamts durch das ſtädtiſche Tiefbauamt auf Koſten des Bauherrn bewirkt wird. Für die Aufſtellung von Tüncher⸗ und ähnlichen leichten Gerüſten darf die Straßenoberfläche(Gehweg wie Fahrbahn) nicht aufgegraben werden. 8 315 Sicherung der Nachbargrundſtücke bei Bauten. Bei Ausführungen von Bauten neben Nachbargebäuden hat der Bauende die letzteren, ſoweit erforderlich, abzuſteifen und überhaupt die nothwendigen Sicherheitsvorrichtungen zu treffen, um Perſonen und Eigenthum auf den Nachbargrundſtücken vor Beſchädigung zu ſchützen. Gs der Landesbauordnung.) Ausgrabungen und Abgrabungen oder Aufſchüttungen und Erhöhungen, welche nachbarliche Gebäude oder Ein⸗ friedigungen zu beſchädigen oder zu gefährden geeignet ſind, darf Nie⸗ mand vornehmen, ohne gleichzeitig Maßregeln gegen die das Nachbar⸗ grundſtück ſchädigenden Einwirkungen zu treffen. § 32. Abbruch von Gebäuden und äußeren Gebäudetheilen. Wegen der Anzeigepflicht bei Abbrucharbeiten vergl.§ 7 II dieſer Bauordnung. Wird an dem öffentlichen Berkehrsraum ein Gebäude abgebrochen und nicht ſofort wieder aufgebaut, ſo muß der Bauplatz in der Bau⸗ flucht gemäߧ 46 dieſer Bauordnung eingefriedigt werden. Der Abbruch von Häuſern, an welchen ſich Wandroſetten der Straßenbahn befinden, darf erſt ſtattfinden, nachdem die proviſoriſche Abfangung des Querdrahtes der Straßenbahn durch das Straßenbahn⸗ amt erfolg Dem Straßenbah iſt von der Nothwendigkeit der Abfangung ſeitens des Bauherrn rechtzeitig Anzeige zu erſtatten. Beim Abbruch von Gemäuer darf ohne beſondere Genehmigung des Bezirksamts nichts um⸗ oder eingeworfen werden; gleiche Ge⸗ nehmigung iſt einzuholen, wenn das Sprengen von Gemäuer mit Pulver und dergl. beabſichtigt iſt. (Vergl. übrigens auch§ 29 dieſer Bauordnung.) § 33. Benützung von Straßen und öffentlichen Plätzen zur Lagerung von Baumaterialien und dergl. Zur Benützung von öffentlichen Straßen und Plätzen für die Lagerung und Bearbeitung von Baumaterialien, für die zur Ausführung des Baues erforderlichen Verrichtungen, welche den Straßenverkehr hemmen, z. B. Abſprießen, Aufreißen des Pflaſters und der Gehweg⸗ deckung, Aufſtellung und Niederlegung von Gerüſten und dergl. und für die Zubereitung von Mörtel wird die polizeiliche Genehmigung nur ertheilt, wenn der Bauende ſonſt keinen dazu geeigneten Platz beſitzt oder auf ſeinem Grundſtück herrichten kann und wenn die beanſpruchte Benützung des öf hrsraumes zur Ausführung des beab⸗ ſichtigten Baues nothwendig iſt und den Verkehr nicht unverhältniß⸗ mäßig hindert. In Straßen, in welchen Linien der elektriſchen Straßenbahn liegen, darf Lagerung bezw. Bearbeitung von Baumaterialien, ſofern ſolche überhaupt zugelaſſen wird, nur in einer Entfernung von mindeſtens 1,50 m von der nächſten Schiene ſtattfinden. Wenn Straßen aufge⸗ graben werden ſollen, in welchen Gleiſe liegen, muß das Straßen⸗ bahnamt vor Beginn dieſer Arbeiten vom Bauherrn rechtzeitig benach⸗ richtigt werden. (Vergl.§ 1 ff. der Straßenpolizei⸗Ordnung für die Stadt Mann⸗ heim). In wichtigeren Fällen des Abſ. 1 und 2 ſoll vor der Ertheilung ber Erlaubniß der Stadtrath gehört werden. Dieſe Erlaubniß wird von dem Bezirksamt nur für einen genau beſtimmten, mit einem Bauzaune zu umſchließenden Raum ertheilt und kann jederzeit zurückgenommen werden. Für Aufgrabungen an Land⸗ und Kreisſtraßen iſt die Genehmigung der Gr. Waſſer⸗ und Straßenbau⸗Inſpektion zu erwirken. Nach Beendigung der Benützung iſt die Straße bezw. der öffentliche Platz unverzüglich wieder ordnun zig herzuſtellen, widrigenfalls dies durch das ſtädt. Tiefbauamt auf Koſten des Benützers bewirkt wird. 2 § 34. Schutzvorrichtung und Warnungszeichen. Wer an Gebäuden, Brücken, Brunnen und ſonſtigen Baulichkeiten Arbeiten irgend welcher Art, durch welche die Sicherheit der Vorüber⸗ gehenden beeinträchtigt d, vornimmt oder vornehmen läßt, hat an beiden Enden der betr. Baulichkeiten Warnungszeſchen und zwar bei Tag Latten oder Stangen, bei Nacht mit hellleuchtendem Lichte ver⸗ ſehene Laternen aufzuſtellen. Die für die Tageszeit vorgeſchriebenen Warnungszeichen müſſen den Gehweg von der Straßenflucht bis zum Bordſtein abſperren. Die Verwendung von Stricken, Drähten oder Ketten zur Abſperrung iſt unterſagt. Bei Dachreparaturen ſind neben der Straßenſperrung beim Dach⸗ abfall Schutzbreiter oder Rahmen mit Netzen anzubringen, welche zum Auffangen herabſtürzender Bruchſtücke und dergl. geeignet ſind. Der Abwurf von abgängigem Deckungsmaterial iſt auch bei Sperrung der Straße verboten.(Vergl.§8 4, 27 und 84 der Straßen⸗ polizeiordnung für die Stadt Mannheim.) Das Betreten von nicht hellerleuchteten Rohbauten während der Dunkelheit iſt ſelbſt den darin beſchäftigten Arbeitern unterſagt. Unbefugten iſt der Zutritt zu der Bauſtelle überhaupt nicht ge⸗ ſtattet. Der Bauunternehmer iſt verpflichtet, ſolche von der Bauſtelle fern zu halten und das Verbot durch deutliche Aufſchrift am Eingang zur Bauſtelle bekannt zu machen. Kothabtritt. Während der Bauzeit muß als Nothabtritt an einer von der Straße abgewendeten und von den benachbarten Gebäuden thunlichſt entfernten Stelle des Bauplatzes ein vollſtändig geſchloſſenes, mit Thüre verſehenes Häuschen errichtet werden. 5 Sofern nicht eine vorſchriftsmäßige Abortgrube(vergl.§ 94 dieſer Bauordnung) benutzt werden kann, ſind die Exeremente in einer über dem Boden ſtehenden Tonne, welche mit paſſender Tragvorrichtung zu verſehen iſt, zu ſammeln und ſo oft als nothwendig von dem Bauherrn entfernen zu laſſen. Von der Errichtung eines Nothabtrittes kann nur Umgang ge⸗ gommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß den Arbeitern die ungehinderte fortgeſetzte Benützung einer in unmittelbarer Nähe der Bauſtelle befindlichen Abortanlage geſtattet iſt. § 36. Baubuden. 5 Solange nicht ein entſprechender Aufenthaltsraum im Gebäude ſelbſt zur Verfügung ſteht, kann die Baupolizeibehörde die Aufſtellung einer Baubude verlangen, in welcher die Arbeiter in den Ruheſtunden genügend gegen die Unbilden der Witterung geſchützt ſind. Erſtreckt ſich der Bau auf die kältere Jah it, ſo iſt die Bude mit Feuerungs⸗ vorrichtung zu verſehen und heizbar zu machen. 8 87. Schutz der Baugrbekter gegen Kohlengaſe und gegen ſchüdigende Einflüſſe der Witterung. Bei Neubauten dürfen Koaksfeuer in offenen Körben oder Oeſen zum Zweck der Austrocknung nur angewendet werden, wenn und ſe⸗ lange Arbeiter in den betreffenden Räumen des Neubaues nicht beſchäftigt ſind. 35 5 Bef! auten noch theilweiſe bewohnter Hänſer dürfen ſolche offene Bei ſolchen Bauten Koaksfeucr überhaupt nicht unterhalten werden. und in Neubauräumen, in denen Arbeiter beſchäftigt find, ſind nur herumlegen und in Federfallen einſchlagen. geſchloſſene Feuer zum Zweck des Austrocknens zuläſſig: Gaſe und Rauch derartiger Oefen müſſen durch entſprechende Kamine abgeführt merden. Sollen im Winter im Innern eines im Rohbau vollendeten Neu⸗ baues Bauarbeiten behufs Fertigſtellung des Baues vorgenommen werden, ſo kann die Baupolizeibehörde verlangen, daß die Oeffnungen für die Fenſter und die an den Außenſeiten anzubringenden Thüren wenigſtens in proviſoriſcher Weiſe ſoweit geſchloſſen werden, als dies zum Schutz der im Bau beſchäftigten Arbeiter gegen die Einflüſſe der Witterung erforderlich erſcheint. Dritter Abſchmitt. Von der Stellung der Gebäude und ihrer äußeren Geſtaltung. 8 88. Bauflucht und Straßenhöhe. Die im Ortsbauplan feſtgeſetzte Bauflucht und Straßenhöhe iſt für jeden Neubau bei dem ſtädtiſchen Tiefbauamte zu erheben und in den einzureichenden Plänen ſofort zu vermerken. Vor der Ausführung des Neubaues werden Bauflucht und Straßen⸗ höhe durch das Tiefbauamt in jedem einzelnen Falle an Ort und Stelle angegeben. Die diesbezüglichen Geſuche ſind an das Bezirksamt, bezw. die Ortsbaukommiſſion zu richten.(Vergl.§ 15 d..⸗O.) Für Gebäude auf Bauſtellen, welche außerhalb der angelegten Orts⸗ ſtraße liegen, iſt Bauflucht und Straßenhöhe gemäß Art. 21 bezw. 22 des Ortsſtraßengeſetzes beſonders feſtzuſtellen. Die diesbezüglichen Geſuche ſind mit dem Baugeſuch an das Bezirksamt zu richten. An beſtehenden Gebäuden, welche den Beſtimmungen des Orts⸗ bauplanes bezüglich Bauflucht und Straßenhöhe nicht entſprechen, dürfen Hauptänderungen(vergl.§ 4 dieſer Bauordnung) nicht vor⸗ genommen werden, ohne daß die beſtehenden Abweichungen vom Orts⸗ bauplan beſeitigt werden. §. 39. Abweichungen von der Bauflucht. Das Zurückſetzen der Gebäude hinter die Bauflucht iſt nur dann geſtattet, wenn das Gebäude zu der letzteren parallel geſtellt wird. (Vergl. Art. 7 des Orts⸗Str.⸗Geſ.) Darf ein Gebäude ausnahmsweiſe hinter die Bauflucht zurück⸗ geſtellt werden, ſo muß der zwiſchen der Baufluchtlinie und dem Gebäude liegende Grundſtückstheil entweder wie der Gehweg, oder aber als Hof, Ziergarten oder Lichtgraben vorſchriftsmäßig hergeſtellt und in der Bau⸗ fluchtlinte ordnungsmäßig eingefriedigt werden. In ſolchem Falle muß außerdem der Anſchluß an die Bauflucht der Nachbargrundſtücke zur Vermeidung kahler Giebel durch entſprechende Flügelbauten, die bis zur Bauflucht vortreten müſſen, bewirkt werden. Werden auf einem Grundſtück Hinter⸗, Neben⸗ oder Seitengebäude ausnahmsweiſe zuerſt errichtet,(vergl.§8 48, 50 u. 51 dieſer Bau⸗ ordnung), ſo müſſen dieſelben ſoweik hinker die Baufluchtlinie zurück⸗ gerückt werden, daß für die Errichtung eines Vorderhauſes mit dazu gehörigem Hof genügender Raum bleibt. § 40. Vorbauten in dem Straßenraum. Bei Gebäuden, deren gute Flucht(Flucht des Erdgeſchoſſes) mit der Straßenflucht zuſammenfällt, dürfen Riſalite und andere feſte Bau⸗ theile zuſammen ½ der Gebäudelänge nicht überſchreiten. Zu meſſen ſind die Riſalite in der Flucht des Erdgeſchoſſes. Sockel, Geſimſe, Thor⸗, Thür⸗ und Fenſtergeſtelle, Pilaſter, Pfeiler, Säulen, Fenſter⸗ gitter und andere feſte Bautheile dürfen bis zu einer Höhe von 3 Meter über dem Gehweg mit ihren größten Ausladungen a. an Gehwegen von 1,50 m und weniger Breite höchſtens 10 em, b. an Gehwegen von mehr als.50—2,50 m Breite höchſtens 20 ew, e. an Gehwegen von mehr als 2,50—3,50 m Breite höchſtens 25 em, d. an Gehwegen von mehr als 3,50 m Breite höchſtens 30 em vor die Straßenflucht treten. Sollen die vorgenannten Bautheile und Vorbe größere Länge und größere Ausladungen erhalten, ſo darf das Gebäude, ohne daß eine Einfriedigung in der Baufluchtlinie herzuſtellen iſt, bis zu 100 m hinter die letztere zurückgeſtellt werden. Zur Vermeidung unſchöner Ecken iſt der Anſchluß an die Nebengebäude durch architektoniſche Aus⸗ bildungen(Endriſalite, Abrundungen) zu bewirken. Antrittsſtufen, Fußkratzeiſen, Abweisſteine ꝛe. den Sockelfuß vorſpringen. Beſtehende Vortreppen und Antritte ze., welche in den Gehweg vorſpringen, ſind bei erheblichen Veränderungsbauten, jedenfalls bei allen Aenderungen der Faſſade im Erdgeſchoß, zu entfernen(vergl.§ 4 dieſer Bauordnung und§ 11 der Gehweg⸗Ordmug für die Stadt Mannheim.) Ueber die Zuläſſigkeit von feſten Auslagekaſten entſcheidet die Bau⸗ polizeibehörde im Einzelfall. dürfen nicht über § 41. Balkone und Erker. In Straßen unter 10 m Breite ſind Erker und geſchloſſene Balkone nicht zuläſſig; geſtattet ſind dagegen offene Balkone, wenn ſie mit ihren äußerſten Ausladungen nicht mehr als 70 em über die Straßenflucht vorſpringen. In Straßen von 10 m Breite dürfen ofſene Balkone 1 Meter und bei jedem weiteren Meter Straßenbreite 0,10 m mehr bis zu höchſtens 1,50 m ausladen. Die Tragſteine freitragender Balkone und Erker dürfen ausnahms⸗ weiſe ſchon in einer Höhe von 2,50 m über dem Gehweg beginnen (vergl.§ 40 Abſ. 1 vdieſer Bauordnung). Erker und Balkone ſollen bei Straßen unter 15 m Breite in der Regel nicht mehr als ½ der Länge der Straßenfaſſade einnehmen. Erker und geſchloſſene Balkone döürfen bei geſchloſſener Bauweiſe mit ihrer größten Geſimsausladung leinſchließlich Dachgeſims) nicht mehr als 1,20 m über die Straßenflucht vortreten; bei offener Bau⸗ weiſe ſind die für offene Balkone vorgeſchriebenen Ausladungen zuläſſig. Balkone und Erker gegen die Straße müſſen im Allgemeinen in feſter, dauerhafter Konſtruktion und Beſchaffenheit aus Stein oder Eiſen hergeſtellt und mit einem mindeſtens 0,90 m hohen Geländer verſehen werden. Hölzerne Balkone und Erker können als Zier⸗Architektur im Einzelfall zugelaſſen werden, wenn ſie den Vorſchriften in§ 18 u. 14 der Landesbauordnung über Holzbauten entſprechen und auf feſte und dauerhafte Eiſen⸗ oder Steinkonſtruktion aufgeſetzt ſind. An Balkonen dürſen in der Regel Vorrichtungen, durch welche das Regen⸗ und Schneewaſſer geſammelt nach der Straße abgeleitet wird, nicht angebracht werden. Bei umfangreichen Anlagen dieſer Art ſind geeignete Vorkehrungen zur Ableitung des Traufwaſſers zu treffen. Kleinere Balkone müſſen ein gleichmäßiges Gefäll nach den Straßen⸗ ſeiten erhalten. § 42. Vordächer, Schilde, Fenſter, Fenſterläden u. dergl. Feſte Schutzdächer über Hauseingängen dürfen nur in Eiſen und Glas erſtellt werden und die Breite des Gehweges nicht überſchreiten. Ihre tiefſten Theile müſſen mindeſtens 3 m über Gehweghinterkante angebracht ſein. Zur Anbringung bedarf es nach Zuftimmung des Stadtrathes beſonderer baupolizeilicher Erlaubniß. Fenſter und Fenſterläden, auch ausſtellbare Rollläden dürfen bis zu einer Höhe von wenigſtens 2 m über dem Gehweg nicht in den Straßenraum aufſchlagen. Hinſichtlich der beweglichen Gebäudetheile, wie bewegliche Vor⸗ dächer, Schilder, Auslagevorrichtungen, Markiſen u. dergl. gelten die Beſtimmungen der Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim (Vergl. 8 8, 12, 26 derſelben). Bezüglich feſter Auslagekaſten vergleiche§ 40 letzter Bauordnung. Abſatz dleſer § 48. Anbringung von Thüren und Thoren nach der Straße. Thüren und Thore dürfen nicht über die Bauflucht uſſchlagen; ſofern ſolche an beſtehenden Gebäuden eutgegen dieſer Vorſalift her⸗ geſtellt ſind, müſſen dieſelben auf baupolizeiliche Anordnung abgeändert werden. Auf Thüren und Thore von Gebäuden, welche zu größeren An⸗ ſammlungen vou Menſchen dienen, wie Kirchen, Theater, Saalbauten, oder zur Aufbewahrung von Löſchgeräthſchaften(Spritzenhäuſer) de. beſtimmt find, findet dieſe Vorſchrift keine Anwendung. Derartige Thüren müſſen vielmehr nach außen aufſchlagen, dürfen jedoch nicht über den äußerſten Sockelvorſprung vortreten, ſollen ſich möglichft weit Anbringung von Schächten im Straßenraum. Die Herſtellung von Hohlräumen unter der Straßenoberfläche (Gehweg wie Fahrbahn) iſt verboten. Es iſt verboten, Oeffnungen, wie Lichtſchächte, Fallthüren, Keller⸗ eingänge und dergleichen in der Straßenoberſläche, alſo vor der Sockel⸗ flucht, anzubringen. Ausgenommen ſind ſogenannte Einwurſſchächte. Solche Oeffnungen dürfen, ſofern ein Bedürfniß für dieſelben nach⸗ gewieſen wird, je nach der Breite des Gehweges in den nach§ 403—d dieſer Bauordnung aufgeführten Abmeſſungen bis zu einer Länge von 0,90 Meter hergeſtellt werden. Die Schächte müſſen mittelſt eiſerner, mit gerippter Oberfläche verſehener Platten oder eiſerner Gitter ver⸗ ſchloſſen werden. Dieſe Abdeckungen müſſen in gleicher Höhe mit der Gehwegdeckung liegen.(Vergl. auch§ 12 der Gehwegordnung), Bei Umbauten der Faſſaden ſind etwa beſtehende Oeffnungen und Schächte, ſoweit ſie nicht nach vorſtehenden Beſtimmungen zuläſſig ſind, zu entfernen, bezw. vorſchriftsmäßig abzuändern. § 45. Vorbauten in Vorgärten und Vorplätzen. „Innerhalb der im Ortsbauplan vorgeſehenen Vorgärten und Vor⸗ plätze dürfen Rampen, Freitreppen und andere niedrige Vorbauten bis an die Straßenflucht heranreichen, ſofern hierdurch bei Vorgärten der Charakter als Ziergärten nicht beeinträchtigt wird. Höhere Vorbauten in Vorgärten und Vorplätzen, wie Erker, Terraſſen, Veranden, Portale, Riſalite und dergl. dürfen mit ihrer Breite höchſtens/ der Gebäudefrontlänge einnehmen und dürfen mit ihren äußerſten Ausladungen nur bis auf ½ der im Ortsbauplan feſtgeſetzten Vorgartentiefe, keinesfalls mehr als 2,50 m über die Bau⸗ fluchtlinie vortreten. Unter Vorgartentiefe im Sinne dieſes§ iſt zu verſtehen der Ab⸗ ſtand zwiſchen Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie. Die gleichen Beſtimmungen gelten, wenn ein Gebäude hinter die feſtgeſetzte Baufluchtlinie mit Genehmigung der Baupolizeibehüörde nach vorgängiger Vernehmung des Stadtraths(Art. 7 Ortsſtraßen⸗ und Baufluchtengeſetz vom 6. Juli 1896) zurückgeſtellt wird. Dabei wird der Rückſprung nicht angerechnet. In den Fällen des Abſ. 1 und 2 dürfen unterirdiſche Vorbauten bis zur Straßenfluchtlinje heranreichen, wenn dadurch nicht die Herſtellung eines Ziergartens, wo dies ver⸗ langt wird, unmöglich wird. Im Uebrigen finden auch auf die Vorbauten in den Vorgärten und Vorplätzen die Beſtimmungen in§ 40 und 41 dieſer Bauordnung ſinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß bei Berechnung der daſelbſt vorgeſchriebenen Maße die Tiefe der Vorplätze bezw. Vorgärten der Gehwegbreite zugerechnet wird. § 46. Einfriedigungen. Vorgärten. Alle an den Straßenraum anſtoßenden, dem öffentlichen Verkehr nicht überlaſſenen, innerhalb bebauter Stadttheile gelegenen Grund⸗ ſtücke ſind an der Straßenfluchtlinie einzufriedigen. Sind nach dem Ortsbauplan zwiſchen Bauflucht und Straßen⸗ fluchtlinie Vorgärten herzuſtellen, ſo ſind dieſelben als Ziergärten an⸗ zulegen und zu unterhalten. Die Benützung der Vorgärten zu gewerblichen Zwecken und deren vollſtändige Auspflaſterung oder Ueberdeckung mit Cement oder Asphaltbelag kann nur ausnahmsweiſe mit Zuſtimmung des Stadt⸗ raths von der Baupolizeibehörde geſtattet werden. Zur Einfriedigung müſſen verwendet werden u, bei Gärten, Vorgärten, Vorplätzen jedweder Art: durchbrochene aus Stein oder Metall hergeſtellte, auf ſteinernem oder mg nicht unter 30 em hohem Sockel ruhende Geländer, welche mit dem Sockel zuſammen mindeſteus 1,20 m hoch und an ſteinernen oder metallenen Pfoſten befeſtigt ſind; außerdem müſſen die Ge⸗ länder in Form und Höhe ſich der Umgebung anpaſſen und auf einem Sockel von mindeſtens 0,30 und höchſtens 0,60 m Höhe überall da angebracht werden, wo im Ortsbauplan die Herſtellung von Vorgärten für ganze Straßenzüge vorgeſchrieben iſt. In dieſem Falle müſſen auch die Einfriedigungen nach den Nachbargrundſtücken aus metallenem Gitterwerk beſtehen; dasſelbe darf nicht höher als das längs der Straße ſtehende Geländer ſein; b. bei Gewerbeplätzen: Metall⸗ oder Holzgeländer oder Mauern von mindeſtens 2,25 m Höhe; e. bei brachliegenden Bauplätzen oder zu landwirthſchaftlichem Be⸗ trieb perwendeten Grundſtücken: Mauern oder dichte, außen glatt hergeſtellte Bretterwände von mindeſtens 2,25 m Höhe. Wo Mauern in Anwendung kommeit, müſſen dieſelben nach der Straße in gefälliger Ausführung erſtellt und zweckentſprechend abge⸗ deckt werden. Bei Gewerbeplätzen ſteht der Polfzeibehörde die Befugniß zu, an⸗ zuordnen, daß dieſelben in einer den Einblick der Vorübergehenden verhindernden Weiſe eingefriedigt werden müſſen, ſofern deren Anblick ſtörend wirkt. Ausnahmen können von der Baupolizeibehörde nach Anhörung des Stadtraths bewilligt werden. Alle an Einfriedigungen befindlichen Thüren müſſen nach innen aufſchlagen. 8 47. Dacheutwäſſerung. Die unmittelbar nach der Straße neigenden Dachflächen müſſen mit waſſerdichten ſteinernen oder metallenen Traufkanälen und Abfall⸗ röhren von entſprechendem Querſchnitt verſehen ſein. Für den Anſchluß der Abfallröhren an die ſtädtiſche Kanaliſation gelten die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Hausentwäſſerungsordnung. Abfallröhren müſſen aus Metall hergeſtellt werden, dürfen an den Straßenſeiten der Gebäude nicht über den Sockelſuß vortreten und ſind nöthigenfalls in einen Mauerſchlitz einzulegen. Durch Bautheile, abgeſehen von Geſimſen, dürfen dieſelhen an keiner Stelle überdeckt werden.—9 5 Bezüglich der Schneefänger an den Dachflächen vergl. 8 25 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim. § 48. Geſchloſſene und offene Bauweiſe. In Stadttheilen oder Straßen, für welche laut beilſegendem Plan die geſchloſſene Bauweiſe vorgeſchrieben iſt, ſind die Gehäude mit Aus⸗ nahme der Fälle des Abſ. 6 unmittelbar und unter Vermeidung irgend eines Zwiſchenraumes an die Nachbargrenze oder Nachbargebäude an⸗ ſtoßend zu errichten. 5 In denjenigen Theilen des Stadtgebietes, für welche die offene Bauweiſe mit Zwiſchenräumen vorgeſchrieben iſt, muß jedes Vorder⸗ gebäude auf ſeine ganze Tiefe einſchließlich der anſchließenden Flügel⸗ bauten, ſowie auch jedes mehrſtöckige Hintergebäude nach beiden Seiten von den Nachbargrenzen 3 m abſtehen, ſofern nicht durch beſondere Beſtimmung größere Abſtände verlangt ſind. Erhält jedoch ein zum dauernden Aufenthalt von Menſchen be⸗ ſtimmter Raum(§ 79) Licht und Luft lediglich von dem ſeitlichen Zwiſchenrgum gegen die Nachbargrenze, ſo iſt längs der Wandſtrecke dieſes Aufenthaltsraumes der Abſtand von der Nachbargrenze gemäß § 89 zu vergrößern. Der Raum zwiſchen Nachbargrenze und Vordergehäude kann zwecks Schaffung von Eingängen oder Einfahrten höher als Straße gelegt und bis zur Bodenhöhe des zweiten Stockwerkes überdeckt werden, Im Uebrigen dürfen an der Seitenwand vorragende Gebäudetheile höchſtens um ½ des Abſtandes vortreten, überdeckte Vorbauten(Riſaltte, Veranden, Erker und dergleichen) zuſammen nicht mehr als ein Dritte! der Seitenwandlänge einnehmen. Soweit der Abſtand zwiſchen Haus und Nachbargrenze nicht als Eingang oder Einfahrt beuutzt wird, iſt er als Garten anzulegen und zu unterhalten. Mit dem Vorderhaus nicht verbundene einſtöckige Hintergebäude können dicht an der Grundſtücksgrenze erſtellt werden, dürfen jedoch nach der Straße keine kahle Wand zeigen. 8 Wird in ſonſt geſchloſſener Häuſerreihe ein Gebäude(Vorderhaus) nach offener Bauweiſe errichtet, ſo muß zwiſchen demſelben und dem Nachbargebäude, bezw. bei unüberbautem Nachbargrundſtück der Nach⸗ bargrenze, ein unüberbauter Raum von mindeſtens 6 m auf derjenigen Seite beſtehen bleiben, welche nicht unmittelbar au die Nachbargrenze gerückt wird. In den Gebieten der offenen Bauweiſe dürfen auch Gebäude⸗ gruppen, deren Frontlänge 30 m und bei Eckgebäuden 40 m(lum die Ecke gemeſſen) nicht überſteigt, errichtet werden, wenn die Gebäude ein architektoniſches Ganzes bilden und nach beiden Seiten ein Abſtand gleich dem Anderthalbfachen des laut Abſatz 2 vorgeſchriebenen Maaßes eingehalten wird. Außerdem ſind längere geſchloſſene Reihen von 2— 25 8 2— 5* A 4. Seite General⸗-Auzeiger Mannhelm, 29. April. Häuſern, welch' letztere Wohnungen von höchſtens 4 Zimmern enk⸗ Merter Abſchnitt zunehmenden Gebäudetheiſe ohne eiſerne Hilfskonſtruktion zu kragen halten, unter den Bedingungen daß an 5 00 ſchüftshäuf bri peral der Rückſeite der Reihe nicht mehr als 1 m meſſen, Ddaß nie gemaß Narihrifen hinf jen der Zugnalichkeit, Feuericherheit garen⸗ und Geſchäf Zhäufern, Ja rikbauten u. dergl. 5 88 und 89 von der Bebauung ausgeſchloſſenen Grundſtücktheile en ee Wohnräume enthalten, ſind reine Eiſenkonſtruktionen einen zuſammenhängenden Luftraum bilden, welcher beiderſeits un⸗ und Feſtigtet Alle tragenden und ſtüzenden Eifentheile des Inne mittelbar an Querſtraßen ſtößt, und daß etwaige Hintergebäude nicht 8 60. 0 mehr als ein Stockwerk erhalten. Die beim Uebergang aus der geſchloſſenen in die off Bauweiſe entſtehenden kahlen Giebel ſind in efälliger Weiſe architektoniſch aus⸗ zubilden. Auch dürfen keine häßlichen Einhlicke auf Hintergebände durch ſolche Abweichungen entſte 49. Faffadenausbildung und Außenſeiten der Gebäude. Jede nach dem öffentlichen Verkehrsraum gerſchtete und von dem⸗ ſelben aus ſichtbare Seite eines Gebäudes muß ein gefälliges Aeußere erhalten. Durch Bauveränderungen darf nachträglich die Harmonie der Gebäudefaſſaden nicht geſtört werden. Die Beſtimmungen der Abſätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Seiten⸗ und Hintergebäude, welche von der Straße aus ſichtbar ſind und auf ſolche Giebel, welche in Folge eines Abbruchs oder Neu⸗ baues(vergl.§ 39 dieſer Bauordnung) dauernd freigelegt werden. Wenn Gebäudeumfaſſungsmauern(Giebel) die anſtoßenden Ge⸗ bäude derart überragen, daß ſie von öffentlichen, Wegen oder Plätzen aus zu ſehen ſind, ſo kann die Baupolizeibehörde verlangen, daß die⸗ ſelben in gefälliger Weiſe ausgebildet werden. Befindet ſich das Aeußere eines Gebäudes in ſchlechtem, das Straßenbild verunzierendem Zuſtande, ſo kann die Baupolizeibehörde die erforderlichen Herſtellungen anordnen. § 50. Nebengebünde am öffentlichen Verkehrsraum. Nebengebäude, wie z. B. Ställe, Scheuern, Schuppen, Küchen, Waſchküchen, Aborte— letztere mit Ausnahme der öffentlichen Be⸗ dürfnißanſtalten— und andere wegen ihrer äußeren Geſtaltung oder ihrer Zweckbeſtimmung dem öffentlichen Verkehrsraum zur Unzierde oder zur Beläſtigung gereichende Baulichkeiten dürfen nicht in die Bau⸗ flucht geſtellt und müſſen im Uebrigen derart angeordnet werden, daß ſie von dem öffentlichen Verkehrsraum aus möglichſt wenig ſichtbar ſind; die Ausgußröhren der Küchen ꝛc. dürfen an den nach der Straße gerichteten Gebäudeſeiten nicht ſichtbar ſein. Ausnahmen können bezüglich der Pferdeſtälle zugelaſſen werden und zwar: a, it Stabitheilen, in welchen gewerbliche oder landwirthſchaftliche Betriebe vorwiegen, b. in den übrigen Stadttheilen, wenn derartige Nebenbauten mit dem Hauptgebäude in gefälligen architektoniſchen Zuſammenhang gebracht werden. Keinesfalls dürfen in ſolchen Ausnahmefällen die Nebengebäude unmittelbare Ausgänge oder Fenſter nach der Straße erhalten. § 51. Reihenfolge der Ausführungen. Seiten⸗, Neben⸗ und Hintergebäude dürfen in der Regel nicht früher gebaut werden, als die Haupt⸗ und Vordergebäude.(Vergl. § 39 Abſ. 4 d..⸗O.) Eine Abweichung hievon iſt nur dann zuläſſig, wenn die Aus⸗ bildung der Faſſade und der Umfaſſungswände des projektirten Ge⸗ bäudes den Anforderungen der§8 49, 65, 66 dieſer Bauordnung ent⸗ ſprechen.(Vergl. auch§ 39 letzer Abſatz.) 6 82. Eckhünſer. Eckhäuſer, deren Frontſeiten einen Winkel unter 80 o(alter Theilung) bilden, ſind an der Straßenkreuzung regelmäßig in der Weiſe abzu⸗ ſchrägen oder abzurunden, daß die gleichwinklig abgeſchrägte Ecke oder vie Bafis der Abrundung mindeſtens 1,50 m mißt. Ebenſo iſt die Einfriedigung abzuſchrägen oder abzurunden, wo Vorgärten oder Vorhöfe vorhanden ſind.— Der hierdurch freibleibende Platz iſt der Benützung für den allgemeinen Verkehr zu überlaſſen und als Gehweg auszubilden. architektoniſche § 58. Frontlänge der Gebände. ſind ſo abzutheilen, daß ſie den erforderlichen Raum für vorſchriftsmäf Bebauung bieten. An Straßen und öffentlichen Plätzen darf bei Neubauten in der Regel die Frontlänge der Gebäude nicht weniger als 10 m betragen. An Eckhäuſern muß bei einem geringſt zulé en Flächengehalt des Mauplatzes von 150 Oa und einer Geſammtfrontlänge(einſchließlich etwaiger Abſchrägungen) von 25 m die geringſte Breite 10 m betragen. Bet Ueberbauung eines Grundſtücks, welches au ein dem Abſatz 3 nicht genügendes Eckgebäude angrenzt und dem gleichen Eigenthümer gehört, muß ſoviel Raum freigelaſſen werden, daß die ſpätere Errichtung eines den obigen Anforderungen entſprechenden Eckhauſes möglich bleibt, jedoch nur vorausgeſetzt, daß und inſoweit als die Frontlänge des Grundſtücks ſelbſt mehr als 10 m beträgt. Auf die Neubebauung bereits Überbauter Plätze nach Niederlegung der alten Gebäulichkeiten finden die Abſätze 2 und 3, abgeſehen von dem in Abſatz 4 vorgeſehenen Fall keine Anwendung; doch iſt die Theilung beſtehender Gebäude oder durch Abbruch freigelegter Bauplätze tir kleinere Plätze, als durch Abſatz 2 und 3 vorgeſchrieben, nicht ge⸗ ſtattet. Nachſicht kann in Fällen dieſes Paragraphen ausnahmsweiſe von der Baupoltzeibehörde geſtattet werden, wenn Licht⸗ und Luftzutritt in hinreichendem Maße gewährleiſtet iſt. 8 54. Nebenſeiten der Gebäude. Die Nebenſeiten der Gebäude ſind bei geradlinigen Straßen in der Regel rechtwinkelig zur Bauflucht zu ſtellen. § 55. Doppelhäuſer und einheitliche Gebäudegruppen. Bezüglich der Zugänglichkeit und Feuerſicherheit ſind die in Form oon Doppelhäuſern und einheitlichen Gebäudegruppen zuſammengelegten Theile je als beſondere Gebäude zu betrachten. Doppelhäuſer oder mehrere, ein einheitliches Ganzes bildende Häuſer müſſen äußerlich einheitlich ausgeführt und in gleicher Weiſe unterhalten werden, ſo daß die Gebäude 155 äußeren Anſicht nach ſtets als ein Ganzes erſcheinen. Bei beſtehenden Doppelhäuſern oder einer ein einheitliches Ganzes bildenden Gebäudegruppe dürfen einſeitige Veränderungen, welche den Geſammtcharakter ſtören oder aufheben, nicht vorgenommen werden. 8 56. Sotkel der Gehäude. Jiede nach der Straße gerichtete Außenſeite eines Gebäudes iſt mit einem Sockel aus wetterbeſtändigem natürlichem Geſtein zu verſehen. Bei Faſſaden mit tiefgehenden Schaufenſtern iſt jedenfalls ein von mindeſtens 15 em Höhe über Gehweghinterkante her⸗ zuſtellen. Wegen Sicherung der Schaufenſter durch Geländer ſiehe 8 78 dieſer Bauordnung(Geländer und Brüſtungen). 88 9 87. Verputz und Anſtrich der Gebände. Gebäude oder Gebäudetheile in Rauhmauerwerk aus Bruch⸗ oder Backſteinen ohne künſtliche äußere Geſtaltung müſſen an den von der Iffentlichen Straße aus ſichtbaren Seiten nach genügender Austrocknung ſpäteſtens innerhalb Jahresfriſt verputzt werden. Befindet ſich der Verputz oder Anſtrich von Gebäuden in verwahr⸗ loſtem Zuſtande, ſo kann die Baupolizeibehörde die Ausbeſſerung des Verputzes und den Neuanſtrich anordnen. § 58. Geſimſe, Verdachungen, Ziertheile ꝛc. Ziertheile aus Stuck, Steinpappe, Cementguß und dergleichen ſind abzudecken und in allen Fällen ſicher und dauernd gut zu hefeſtigen. Bauplätze § S9. Entfernung von Gebändereſten. Unſchöne Gebäudereſte ſind zu beſeitigen und ebenſo unvollendete oder baufällige Gebäude innerhalb einer für den einzelnen Fall von der AaenN zu beſtimmenden Friſt um⸗ oder auszubauen oder zu eutfernen. Zugänglichkeit der Gebäude uon der Straße. Gebäude, welche nicht an der Straßenfluchtlinie errichtet werden, müſſen mit der Straße durch einen mindeſtens 3 m breiten Zugang in Verbindung e en werden. 8 Auf Verlangen der Baupolizeibehörde iſt der Nachweis grundbuch⸗ mäßiger Sicherung zu erbringen. § 61. Durchgänge und Durchfahrten. Jedes Gebäude(Vorder⸗ oder Hintergebäude), welches die ganze Breite eines Grundſtücks einnimmt und paſſirt werden muß, um von anderen Gebäuden desfelben Grundſtücks nach der Straße zu gelangen, muß einen Durchgang von überall mindeſtens 1,5 m Breite haben. Bei einer Tieſe der Bebauung über 40 m hinter der Bauflucht, ſowie bei Anlage geſonderter Wohnungen in Hintergebäuden iſt eine Durch⸗ fahrt bis zu fämmtlichen Baulichketten erforderlich, deren Querſchnitt überall mindeſtens 2,2 m breit und 2,5 m hoch ſein muß. Durchgänge und Durchfahrten ſind möglichſt gradlinig und eben herzuſtellen. Sofern bei einem Grundſtück eine hintere Baulinie feſtgeſetzt wird, ſo fällt die Verpf ahrt weg. ung der Herſtellung einer Dure Auf ſchon bebau welche de gen Beſtim⸗ mungen nicht entſprechen derung vorge⸗ nommen wird, eine vorſchriftsm hfahrt bezw. ein vorſchrifts⸗ mäßiger Durchgang anzulegen. Hauptver Der Baupolizeibehörde bleibt Grundſtücken mit beſonderer Zweckbeſtimmung, mit außergewöhnlicher vorbehalten, bei Bebauung von cher Tiefe und wo es im Frontlänge und außergewöhnli 7 880 Feuerſchutzes geboten erſch anzuordnen(§§ 3, 6 u. d Bauordnung). Intereſſe des bezw. Durchgänge 5 und§ 3 Treppen und Gänge. Die Anzahl der Treppen in einem Gebäude iſt ſo zu beſtimmen, daß kein zu dauerndem Aufenthalt von Menſchen dienender Raum mehr als 20 Meter von der äußerſten Wand oder Ecke des letzten Raumes gerechnet von einer Treppe entfernt bleibt, und daß endlich jeder an ein Vorderhaus von über 15 Meter Frontlänge angebaute Hinterflügel mit ſelbftſtänd Wohnungen eine eigene Treppe erhält. Die hiernach erforderlichen bis zum oberſten bewohnten Stockwerk(§ 91) aufſteigen⸗ den Treppen heißen Haupttreppen. Alle Haupttreppen müſſen, wie auch die zugehörigen Gänge, zwiſchen Wand und Geländer mindeſtens 1,10 Meter breit ſein. Die Steigung iſt nicht über 18 Centimeter, der Auftritt nicht unter 24Centi⸗ moeter zu nehmen. Bei Wendelſtufen muß der Auftritt in der Mitte noch mindeſtens 24 Centimeter, an der ſchmalſten Stelle 10 Centimeter meſſen. In Miethhäuſern mit mehr als 2 Stockwerken müſſen Haupt⸗ treppen vom Fußboden des Erdgeſchoſſes aufwärts bis zu derjenigen Bodenebene feuerſicher hergeſtellt werden, über welcher noch z wei Skockwerle zu Räumen mit dauerndem Aufenhalle von Menſchen folgen. In Einfamilienhäuſern beſchränkt ſich die Forderung der Feuerſicherheit auf die etwaige Ueberzahl über drei Stockwerke. Treppen gelten als feuerſicher, wenn ihre Stufen aus Stein oder aus undurchbrochenen Metallplatten beſtehen, oder aus Eiſen und Skein konſtruirt ſind. Derartige Stufen dürfen mit Holz belegt werden. Die Podeſte, ſowohl Stockpodeſte als Halbpodeſte, müſſen ebenfalls aus unverbrennlichen Materialien hergeſtellt werden. Bei Haupttreppen ohne Feuerſicherheit müſſen die Wangen und Triilſtufen aus Holzdielen nicht unter 5Centimeter Dicke beſtehen. Falls hierzu nicht Eichenholz verwendet wird, iſt die untere Fläche zu ver⸗ ſchalen und zu verputzen. Verſchläge und ähnliche Unterbauten von Holz ſind unzuläſſig. Alle Haupttreppen müſſen Austrilt, be bis zur Dachf ˖ umſchloſſen ſein. Die Decke reppenhauſes falls ſich noch Innenräume darüber befinden, nnlich zu machen und gegen ab⸗ ſtürzendes Holz zu ſichern, andernfalls zu verputzen. In zweiſtöckigen Gebäuden genügen am Treppenhaus Wände in ausgemauertem und verpuntem Fachwerk und verputzte Decken. Hauptkellertreppen ſind, ausgenommen in Gebäuden, in welchen Balkenkeller zugelaſſen ſind, aus unverbrennlichem Material und nebſt den zugehörigen Gängen in einer Breite von mindeſtens 0,90 Meter herzuſtellen. Die Steigung iſt nicht über 20 Centimeter, der Auftritt nicht vnter 24 Centimeter zu nehmen. Ein Dachſpeicher, welcher keine Räume zu dauerndem Aufenthalt von Menſchen enthält, ſondern nur zu Haushaltungszwecken dient, iſt, falls nicht die Haupttreppe bis dahin forkgeſetzt wird, durch eine Speichertreppe zugänglich zu machen. An derſelben ſoll die Breite mindeſtens 60 Centimeter, die Steigung nicht über 20 Centimeter, der Auftritt nicht unter 20 Centimeter betragen. Die Einſteigöffnung vom Speicherboden darf nicht mit einer Legthür abgeſchloſſen und muß, wie auch die Treppe, mit einem ſtarken Schutzgeländer verſehen werden. Auf Treppen, welche noch außer den Haupttreppen hergeſtellt werden ſollen, ſog. Nebentreppen, finden die vorſtehenden Beſtimmungen keine Anwendung. über den oberen (vergl.§ 679 bis Conſtruetion. Stein⸗ und Metallkonſtruktionen dürfen nichk auf Holz aufge⸗ lagert werden. Wenn Bauſtoffe ausnahmsweiſe in ſtärkerem als dem allgemein üblichen Maße in Anſpruch genommen werden ſollen, oder wenn andere als die gewöhnlichen Bauſtoffe oder andere als die üblichen Her⸗ ſtellungsweiſen in Frage kommen, ſo ſind beſondere Tragfähigkeits⸗ berechnungen und Nachweiſe unter Anſchluß von Detailzeichnungen zu erbringen. Eiſerne Träger, Säulen, Ständer, Gußwände und dergl. müſſen genügendes Auflager und, wenn ſie ſtark belaſtet ſind, als Unterlage Falen Metallplatten und dergl. von ausreichender Stärke er⸗ halten. Verflanſchungen ſind jeweils auf die ganze kleinere Steghöhe auszuführen. Gekuppelte, gemeinſam tragende Träger ſind in geeigneter Weiſe unter ſich zu verbinden. Bei Deckenkonſtruktionen, welche aus Eiſen und Beton hergeſtellt werden, dürfen die Gebäudeumfaſſungsmauern, gleichgiltig ob es Außenwände, wie z. B. Brandmauern, Scheidemauern, oder Innen⸗ wände, wie z. B. Treppenhausumwandungen, innere Scheidewände und dergl. ſind, nicht zur Auflagerung der Deckenkonſtruktion benutzt werden, wenn nicht genügend ſtarke Maueraufſätze vorhanden ſind. Die Wider⸗ lager dürfen keinesfalls aus den vorhandenen Umfaſſungsmauern herausgebrochen oder ausgeſpart werden. Beim Fehlen von ent⸗ ſprechenden Mauerabſätzen müſſen jeweils beſondere eiſerne Tragbalken vor die Mauern gelegt werden. Tragſtützen, wie eiſerne Ständer, Säulen und derartige Kon⸗ ſtruktionstheile dürfen in Brandmauern nicht eingelaſſen werden. Die Faſſaden(Vorder⸗ und Hinterfaſſaden dürfen bei Gebäuden, kwelche in einem oder mehreren Stockwerken zu Wohnzwecken eingerichtet werden, nicht ausſchließlich auf Eiſenkonſtruktion aufgebaut werden. Mindeſtens müſſen zwei Endpfeiler, ferner bei Frontlängen über 12 Meter auch Pfeiler zu beiden Seiten des Haupteingangs, und bei außergewöhnlichen Frontlängen nach Anordnung der Baupoligeibehörde noch weitere Mittelſtüßen vollſtändig aus Hauſtein erſtellt werden. Dieſe Steinpfeiler müſſen ſolchen Querſchnitt erhalten, daß ſie die auf⸗ die nach dem Innenraum gebenden Beſtandth wendeten Eiſenfachwerkes müſſen gluthſicher § 64. Fundamentirung. Die Umfaſſungsmauern von Gebäuden ſind bei gutem und treg⸗ fähigen Baugrund mindeſtens in einer Tiefe von 1,20 Meter derartig froſtfrei anzulegen, daß dieſelben die erforderliche Tragfähigkeit er⸗ 7* halten. ämmtliche Fundamente ſind bis chem Mörtel zu mauern. Fundamentmauern, welche in bezw. unmittelbar hinter einer Hochwaſſerdammböſchung erſtellt werden, müſſen eine mittlere Stärke von mindeſtens ½ ihrer Höhe unter der Dar n und en nur aus guten Bruchſteinen 05 liſchem rtel ausgeführt werden. 5 k hydrau p„ S Ubder Straf 7 § 65. Brandmauern. Für Brandmauern gelten die Beſtimmungen der§8—43 der Landesbauordnung und außerdem folgende beſonderen Beſtimmungen: Zwiſchen⸗ und Halbſtöcke, Manſarden⸗ und Dachſtöcke(Gaupen) mit einer Giebelhöhe von mehr als 5 Meter werden bei Bemeſſung der Mauerſtärken nach§ 9 der Landesbauordnung,§s 66 und 67 dieſer Bauordnung je als ganze Stockwerke gerechnet. Wo Oeffnungen in Brandmauern unterhalb des Dachgebälks aus⸗ nahmsweiſe mit beſonderer Erlaubniß der Baupolizeibehörde zugelaſſen werden, müſſen dieſelben mit ſelbſtſchließenden, entſprechend ſtarken eiſernen Thüren bezw. Läden in Stein⸗ oder Eiſenrahmen verſehen werden.(§ 9 Abſatz 5 der L...) Als Dachgebälk gilt hierbei dasjenige Gebälk, welches die Decke des letzten Stockwerks bezw. den Boden des Dachſtockes oder Speichers bildet. Niſchen und Mauerſchränke dürfen in Brandmauern nicht angelegt werden; dagegen bleibt das Anbringen von Mauerſchränken, welche als Zeichen der Gemeinſchaft dienen ſollen, in der Größe von 40 auf 50 Centimeter und in einer Tiefe bis zu 12,5 Centimeter von der Mauer⸗ mitte geſtattet. Die Abſätze, die durch die Abnahme der Mauerſtärke eniſtehen, ſind auf beiden Seiten gleich groß zu machen. Ausnahmen können von er Baupolizeibehörde geſtattet werden. Jede Brandmauer iſt 0,30 Meter über die angrenzende höchſte Dachfläche und der Neigung des Daches entſprechend aufzuführen. Hölzerne Geſimſe, Dachſparrenköpfe und ſonſtige an die Brand⸗ mauer anſchließende brennbare Bautheile dürfen dieſelbe nicht über⸗ ragen. Beſtehende Gebäude, welche noch nicht mit Brandmauern verſehen ſind, müſſen ſolche erhalten im Falle einer Hauptveränderung oder dann, wenn die Mauern bezw. Scheidewände einer größeren Aus⸗ beſſerung bedürfen. Bei gewerblichen Anlagen, deren Betrieb zuſammenhängende Räume von größerer Längenausdehnung als 24 Meter nöthig macht, kann, ſofern für Feuerſicherheit auf andere Weiſe geſorgt wird, von Herſtellung beſonderer Brandmauern Umgang genommen werden. Wegen Brandmauern für Gebäude mit feuergefährlichen Be⸗ trieben und Lagerungen ſ.§ 101 unten. § 66. Umfaſſungsmauern, Scheide⸗ und Grenzmauern, welche nicht zugleich Brandmauern ſind. Alle Umfaſſungswände von Gebäuden müſſen, abgeſehen von den Fällen der Abſätze 6 und 7, entweder lediglich aus Stein oder aus Stein und Eiſen⸗Konſtruktion hergeſtellt werden. An Gebäuden mit nicht ungewöhnlichen Abmeſſungen der Innenräume und glatten Mauern ohne Verſtärkungspfeiler werden nachſtehende Mauerſtärken als genügend anerkannt. Bei Anwendung von Bruchſteinen ſind die Umfaſſungsmauern im Dachraum und oberſten Stockwerk 0,45 Meter ſtark anzulegen, und in jedem folgenden Stockwerk abwärts um je 0,07 Meter zu verſtärken. Bei Anwendung von Backſteinen ſind die Umfaſſungsmauern im Dachraum(Giebel und Aufbauten) 1 Stein ſtark herzuſtellen, und in den nach abwärts folgenden Stockwerken für je 2 derſelben um ½ Stein zu verſtärken. 0 Bei einſtöckigen Hintergebäuden genügt durchweg eine Mauer⸗ ſtärke von 1 Stein. Im Mauerwerk angebrachte Hohlräume ſind in den vorſtehend angeführten Mauerſtärken nicht inbegriffen. In nachſtehenden Fällen dürfen Umfaſſungswände aus Fachwerk hergeſtellt werden, deſſen Pfoſten mindeſtens 12 Centimeter ſtark ſind ind deſſen Felder mindeſtens 12 Centimeter dick ausgemauert oder ſonſtwie mit feuerſicherem Material ausgefüllt ſind. Die hierunter angeführten Abſtände gelten gegenüber anderen Baulichkeiten desſelben Grundſtücks, ſowie gegenüber Baulichkeiten des Nachbars, wenn Frei⸗ haltung des Zwiſchenraumes geſichert iſt, ſonſt bis zur Nachbargrenze, aber nicht gegen überragende Brandmauern, an welche Fachwerk viel⸗ mehr unmittelbar angebaut werden darf. 2) Gebäude ohne Feuerſtellen, deren Firſthöhe 5 Meter nicht über⸗ ſteigt, in beliebiger Lage zu anderen Baulichkeiten. Gebäude mit gewöhnlichen Feuerſtätten in Wohnungen und „gewerblichen Anlagen bei Abſtänden von mindeſtens 5 Meter „im Gebiete der offenen Bauweiſe vom Fußboden des oberſten Stockwerks aufwärts. ) Gewerbliche und landwirthſchaftliche Baulichkeiten mit einer Firſthöhe von höchſtens 7, 50 Meter, wenn ſie mindeſtens 8 Meter von ähnlichen zugehörigen und mindeſtens 20 Meter von — anderweitigen Baulichkeiten abſtehen und wenn etwa in ihnen enthaltene feuergefährliche Räume gemäߧ§ 102 und 103 ge⸗ ſichert werden. Umfaſſungswände mit Holz zu bekleiden oder von Holz herzu⸗ ſtellen, iſt zuläſſig: a) An Gebäuden, welche eine Grundfläche von höchſtens 9 Quadratmeter und eine Firſthöhe von höchſtens 4,5 Meter haben. p) Bei Schuppen, Luftrockengebäuden, Holz⸗ und anderen Remiſen, welche mindeſtens an einer Seite offen ſind, und an kleinen nicht über 6 Meter hohen Nebengebäuden, ſofern dieſe Bauten keine Feuerſtätten enthalten, und mindeſtens um die Hälfte ihrer Höhe von anderen, durch eine maſſive Wand nicht geſchützten Bauten oder von der Nachbargrenze entfernt ſind. c) An Gebäuden, die zu Schauſtellungen oder anderen vorüber⸗ gehenden Zwecken auf beſchränkte Zeit errichtet werden. d) An Anbauten(Veranden, Erker, Gallerien), ſofern feuerpolizei⸗ liche Bedenken nicht entgegenſtehen, ſowie an Beſtandtheilen von Dachſtockwerken, ſofern Abſtände von mindeſtens 5 Meter oder Brandmauern beſtehen. e) Mit beſonderer Erlaubniß der Baupolizeibehörde in Fällen, in welchen nach Lage des Gebäudes eine Feuersgefahr nicht zu befürchten iſt. Wo maſſive Umfaſſungsmauern vorgeſchrieben ſind, dürfen innere Ueberlaghölzer über Fenſter⸗, Thür⸗ und ſonſtige Oeffnungen nur dann angebracht werden, wenn dieſelben durch mindeſtens ½ Stein ſtarke Ueberwölbungen oder durch entſprechend ſtarke eiſerne Tragbalken entlaſtet werden. Bei dem Aufſetzen von Stockwerken auf beſtehende Gebäude kann eine Gbweichung von den vorſtebenden hekeee, in Bezug auf die ** IWnrn e Arne ee e Mannheim, 29. April Verſtärkung nach unten mit Rückſicht auf Alter und Beſchaffenheit des Mauerwerks geſtattet werden. Anblendung von Mauerwerk an beſtehende Mauern als Ver⸗ ſtärkung derſelben iſt unzuläſſig.(Vergl.§ 4 Abf. 2 dieſer Bau⸗ ordnung.) Ueber die Zuläſſigkeit weiterer Abweichungen von den vorge⸗ ſchriebenen Mauerſtärken bei Anwendung ungewöhnlicher Konſtruk⸗ tionen und Materialien entſcheidet auf Nachweis der genügenden Feſtig⸗ leit, Feuerſicherheit und Geſundheit die Baupolizeibehörde.(Vergl. § 63 dieſer Bauordnung über Konſtruktion.) Jede, auch nicht als Brandmauer zu erſtellende Scheidemauer zwiſchen zwei Gebäuden muß überall mindeſtens 40 Centimeter— 1% Stein und zwar der Dachneigung entſprechend über Dach geführt werden. Ueber Dach hat die Mauer mindeſtens 25 Centimeter Stärke zu erhalten. Für die Errichtung gemeinſchaftlicher Scheidemauern zwiſchen Höfen und Gärten ſind die Beſtimmungen der Art. 13 und 14 des bodiſchen Ausführungsgeſetzes zum bürgerlichen Geſetzbuch maßgebend. Können ſich die Nachbarn über die Beſchaffenheit der Mauer nicht einigen, ſo iſt die Scheidemauer auf Antrag eines Betheiligten bei gleich tief liegenden Höfen auf gemeinſchaftliche Koſten 2,40 Meter hoch, bei Verwendung von Bruchſteinen 0,45 Meter dick bei Verwendung von Backſteinen 1½ Stein ſtark herzuſtellen. Bei verſchiedener Hofboden⸗ höhe hat der Beſitzer des höher liegenden Hofes die Koſten der Er⸗ höhung und Verſtärkung allein zu tragen. Die Fundamente derartiger Mauern ſind auf tragfähigem Boden mindeſtens 0,90 Meter tief und 0,60 Meter dick herzuſtellen. § 67. Junere Scheidewände und innere Konſtructionen. Die Scheidung der Stockwerke in Gebäuden mit Feuerungen hat, wenn nicht wegen beſonderer Verhältniſſe Einwölbung angeordnet iſt, durch entſprechend ſtarke Balkenlagen zu geſchehen, an deren unterer Seite ein Mörtelverputz anzubringen iſt. Holzdecken ſind zuläſſig, wenn die lichte Stockhöhe mindeſtens 3 Meter beträgt und wegen Feuerſicherheit keine Bedenken obwalten. Befinden ſich über Räumen mit Holzdecken Räume, welche zu längerem Aufenthalt von Menſchen dienen, ſo ſind die letzteren Räume nach unten mit einer dichten, feuerſicheren Iſolirſchichte zu verſehen zu verputzen. 10. 3 erpu Die Scheidewände dürfen aus jedem genügende Feſtigkeit bieten⸗ den Material erſtellt werden— verboten ſind jedoch durchweg Bretter⸗ wände, auch wenn ſolche verputzt werden. Innere Scheidewände ſollen in der Regel ſobald zwei Stockwerke ausgeführt ſind, im erſten Stockwerk hergeſtellt werden. Iſt ein weiteres Stockwerk erſtellt, ſo ſind dieſelben im zweiten Stock auszu⸗ führen u. ſ. w. Haben innere Scheidewände Gebälk zu tragen, ſo ſind ſie hei 1⸗ und 2ſtöckigen Gebäuden 1 Stein ſtark, bei Zſtöckigen Gebäuden im unteren Stockwerk 1½ Stein ſtark, in den 2 oberen Stöcken 1 Stein ſtark, bei 4⸗ und Sſtöckigen Gebäuden in den 2 unteren Stöcken 1½ Stein ſtark, in den oberen Stöcken 1 Stein ſtark, herzuſtellen. Das Gleiche gilt für Treppenhauswände, auch wenn dieſe lein Gebälk tragen. 5 Sind zwei balkentragende Mittelwände angeordnet, ſo genügt eine Stärke von je 1 Stein. Flurwände längs der Hauptdurchfahrten, ſoweit ſie nicht unter die Beſtimmungen der zwei vorigen Abſätze fallen, ſind mindeſtens 1 Stein ſtark herzuſtellen. Die Anordnung von Eiſenkonſtruktionen zu Tragwänden wird für zuläſſig erklärt, jedoch entſcheidet auf Nachweis der Tragfähigkeit und Standſicherheit die Baupolizeibehörde in jedem Einzelfall über die Anpwendbarkeit der geplanten Konſtruktion. Innere Scheidewände ſollen durch alle Stockwerke übereinander⸗ ſtehen. Iſt dies nicht möglich, ſo ſind dieſelben auf entſprechende Eiſenkonſtruktionen zu ſeßen. In Ausnahmefällen ſind, jedoch nur in den oberſten Stockwerken, Häng⸗ und Sprengwände zuläſſig. Wegen Auflagerung eiſerner Unterzüge, Mauer⸗ und Wand⸗ träger und Aufſetzens eiſerner Säulen, Ständer und dergl. vergl. § 63 Ziff. 1 und 2 dieſer Bauordnung. 2§ 68. Decken⸗ und Füllmaterial. Wird zur Ausſtückung der Gebälke, ſowie zu letzteren ſelbſt Holz verwendet, ſo muß das Holz trocken und rindenfrei ſein. Als Füllmaterial(auch auf Gewölben und Steindecken), darf nur feuerſicheres Material als: Kies, Sand, Coaksgries und dergl. und zwar in trockenem Zuſtand und ohne Vermiſchung mit faulenden, — oder fäulnißerregenden Sioffen verwendet werden; die Verwendung von Holz, Kohlenaſche, Steinkohlenſchlacken, Spreu, Lohe, Torfabfällen iſt ausdrücklich unterſagt. § 69. Kamine. Bezüglich derſelben gelten die 88 31—41 der L..O, und auf Grund derſelben insbeſondere folgende Beſtimmungen: I. Material: Als Material für Kamine dürfen nur durchaus feuerbeſtändige Bauſtoffe verwendet werden. Als ſolche werden angeſehen: gut⸗ gebrannte Backſteine, hartgebrannte, innen glaſirte Thonröhren, Cement⸗ oder eiſerne Röhren, quarzhaltige Sandſteine u. dergl. Loch⸗ und Hohlbackſteine, Tuffſteine und Tuffſteinröhren dürfen nicht verwendet werden. 5 II. Ausführung: . Kamine mit gemauerten Wandungen: Gemauerte Kamine ſind mit liegenden Steinen herzuſtellen. Einzelne, für ſich aufgeführte Kamine müſſen eine Wandſtärke von mindeſtens 12 Centimeter erhalten, während für gekuppelte Kamine eine ſolche von 9 Centimeter genügt(ſ. auch unter). Stoß⸗ und Lagerfugen ſind ſorgfältig mit Kalk⸗ oder Cementmörtel auszufüllen. Die Innenſeiten ſind auszuputzen. Bei Kaminen größerer und gefährlicher Feuerungen ſind die Wangen, ſoweit nöthig, über das oben angegebene Maß zu verſtärken. Auch müſſen ſolche Kamine ſo angelegt werden, daß ſie, wenn begründete Beſchwerden über den Rauch geführt werden ſollten, ſoweit nöthig, erhöht werden können. Kamine von Hafnerbrennöfen und ähnlichen Feuerungen müſſen Wangen von mindeſtens einer Backſteinlänge erhalten, gut' mit Eiſen gebunden, von allem Holzwerk 30 Centimeter entfernt ſein und Klappen ſowie Funkenfänger und Drahtgitter haben. Bäckereikamine müſſen gleichfalls eine Wangenſtärke von mindeſtens 1 Stein 0,25 Meter und eine Lichtweite von mindeſtens 0,30 Meter erhalten. b. Kñamine aus Röhren: Freiſtehende Röhren innerhalb der Häuſer ſind mit gemauerten Wandungen(vergl. unter a) zu umſchließen und mit letzteren gut zu berankern. o, Einfache und gekuppelte Kamine. Soweit einfache Kamine nicht vollſtändig in der Mauer liegen, iſt denfelben eine Querſchnittsform nach Maßgabe der Vorſchriften unter§ 70 zu geben, die kein Vorhauen der Steine bedingt, während dies bei gekuppelten Kaminen, auch wenn ſie außerhalb der Mauern ſiegen, nicht nöthig iſt. d. Verband mit Mauern. Die Kaminwandungen können mit ½ Stein ſtarken Mauern und müfſen mit Mauern bon größerer Stärke in regelrechten Verband gebracht werden, wenn Kamin und Mauer zu gleicher Zeit riehenen Entfernung(vergl. unter), ab bleiben. daß werden, vorausgeſetzt, daß ſie von Hölzern in der bor⸗ 11 IlHäſſig, wenn folgende Maßnahmen getroffen werden: Ferner wird zugelaſſen, daß eſſerne Tragbalken bei Kamin⸗ wandungen im Verband mit anſtoßendem Mauerwerk aufgelegt wer⸗ den, wenn die Kaminwandungen nicht als Tragwände in Anſpruch genommen werden und die tragenden Mauertheile das entſprechende ſtatiſch gebotene Auflager bieten. Wird ein Kamin an einer Grund aus oder auf eingeſetzten oder Eiſen aufgeführt, ſo muß es erhalten, deren Steine nicht in werden dürfen. e. Aufſetzen auf Gebälke. Weite Kamine dürfen, wenn wenigſtens eine Seite derſelben von Grund aus unterſtützt iſt, auf Gebällen angebracht werden, ihre Unterlage muß aber zwiſchen dem Gebälk auf Eiſen gewölbt werden. Enge Kamine müſſen, wenn äußerſt möglich, wenigſtens mit zwei Seiten auf maſſives Mauerwerk ſich gründen und, wenn ſie aus⸗ nahmsweiſe auf Holz geſetzt werden, direkt unterſtützt ſein. f. Kaminausmündungen. Die Kaminausmündungen müſſen von hölzernen Gebälken und Wänden, ſowie von der nächſten Dachfläche mindeſtens 1,2 Meter entfernt ſein. Kamine, welche gerade durch den Dachfirſt treten, müſſen dieſen um wenigſtens 45 Centimeter überragen. Wird auf gemauerte Kamine ein Rohr geſetzt, ſo muß dasſelbe das gleiche Querſchnittsmaß wie die Kaminöffnung erhalten. Die über Dach geführten Theile der Kamine ſind mit Cement⸗ mörtel zu mauern und an ihren Oberflächen waſſerdicht abzu⸗ decken. Aufſatzrohre ſind geſtattet, wenn ſie die ordnungsmäßige Reinigung nicht behindern und Unfälle nicht befürchten laſſen. Inſo⸗ weit Kamine oder Beſtandtheile derſelben mehr als 1,50 Meter über Dach geführt werden, kann das Bezirksamt anordnen, daß ſie ſolid zu verankern ſind. g. Schleifung der Kamine. Kamine dürfen in nicht leicht zugänglichen Räumen gar nicht, im Uebrigen nur auf einer Mauer oder auf einem maſſiven, nirgends an Holz angelehnten Bogen oder mittelſt eiſerner, in maſſives Mauerwerk eingreifender Anker geſchleift werden. Der Neigungs⸗ winkel der Schleifung darf bei weiten Kaminen nicht weniger als 60 Gr., bei engen nicht weniger als 45 Gr. betragen. Die Ecken der Schleifung ſind abzurunden(ſ. auch unter). h. Einrichtungen zur Reinigung. Bei allen Kaminen ſind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die dem Kaminfeger eine ſichere und bequeme Reinigung ermöglichen. Die Vorrichtungen beſtehen im Anbringen von Putzöffnungen beim Veginn des Kamins und von blechernen Ausſteigläden in dem Dache zunächſt dem Kamine. Wo für mehrere Kamine zugleich nur ein Ausſteigladen an⸗ geordnet wird, ſind die betreffenden Kamine durch feſte Laufbretter unter ſich zu verbinden. Bei freiſtehenden oder über 3 Meter über Dach geführten Kaminen ſind eiſerne Leitern oder Steigeiſen anzubringen. Auch iſt für ſicheren Stand bei der Reinigungsöffnung zu ſorgen. Erhalten enge Kamine an irgend einer Stelle eine auf größere Strecken ſchiefe Richtung(Schleifung), ſo muß unten und oben an dieſer Stelle eine Putzöffnung angebracht werden. Sollte die ſchiefe Richtung unter dem Dache aufhören und der außerhalb des Daches befindliche Theil des Kamins eine ſo geringe Höhe erhalten, daß die Reinigung dieſer Schleifung von außen möglich iſt, ſo kann in dieſem Falle die Anbringung der Putzthüre am oberen Ende dieſer Schleifung unterbleiben. Die Putzöffnungen der Kaminds in den Stockwerken ſind mit einer verdoppelten, eiſernen, in Falz ſchlagenden Thüre oder mit Käſten aus Blech oder Eiſen zu verſehen. Dieſe Käſten müſſen von allen Seiten geſchloſſen ſein und nach der Breite, Höhe und Tiefe genau das Maaß der Seitenöffnungen haben, deren Wände glakt verputzt ſein müſſen. Zur Erleichterung des Herausnehmens und Wiedereinſetzens ſind ſie mit einem Handgriff und zum ſicheren Ver⸗ ſchluß der Fugen mit einem dieſe überdeckenden Rande zu berſehen. Dieſe Seitenöffnungen müſſen wenigſtens 15 Centimeter in wag⸗ rechter, 75 Centimeter in ſenkrechter Richtung nach oben und 30 Cemimeter nach unten vom Holzwerk entfernt ſein. Die Putzthüren müſſen bei unbeſteigbaren Kaminen eine Breite von wenigſtens 14 Centimeter und eine Höhe von 30 Centimeter und bei beſteigbaren Kaminen eine Breite von 42 Centimeter und eine Höhe von 75 Centimeter im Lichten erhalten. Wenn in ſteigbaren Kaminen vermöge deren Höhe oder Quer⸗ ſchnitt beſondere Vorrichtungen zum Aufſtellen von Kaminkehrleitern angebracht werden müſſen, um eine ordnungsmäßige Reinigung der Kamine zu ermöglichen, ſo ſind ſolche Einrichtungen mittelſt durch⸗ gehender, an den Kamintvandungen gut befeſtigter Eiſenſtangen zu bewirken. 1. Verwahrung der äußeren Kaminſeiten: Die äußeren Kaminſeiten ſind vom Beginn des Kamins an bis unter die Dachfläche mit Rauputz zu verſehen. Alles Holzwerk muß von den Kaminſeiten mindeſtens 8 Centi⸗ meter entfernt ſein; die Zwiſchenräume zwiſchen Kamin und Holz ſind entweder mit Cementbeton oder mindeſtens mit zwei in Lehm geſtellten Ziegelreihen in regelrechtem Verbande auszufüllen. Bei Ausfüllung mit Ziegeln müſſen letztere mit den Oben⸗ und Unter⸗ kanten des Holzwerks oder anderer feſter Bautheile genau ab⸗ ſchneiden, damit eine Beſchädigung derſelben bei den weiteren Bau⸗ arbeiten nicht eintritt. Kamine, welche durch Gelaſſe zur Aufbewahrung leicht ent⸗ zündlicher Gegenſtände führen, ſind in einer Entfernung von 45 Cenkimeter mit einem durchſichtigen Lattenperſchlage, deſſen Zwiſchenweite höchſtens 6 Centimeter betragen darf, durch die ganze Höhe zu umgeben, ſodaß der Zwiſchenraum frei zugänglich bleibt. k. Aufführung und Verwahrung der Kamine. Alle Kamine müſſen ſo hoch aufgeführt und verwahrt werden, eine Beläſtigung oder Gefährdung durch Rauch, Ruß, Funken und Dünſte nach Möglichkeit ausgeſchloſſen iſt. 5§ 70. Anzahl und Querſchnitt der Kamine. Die Kamine ſind nach Maßgabe der Vorſchriften des§ 60 dieſer Bauordnung,§ 32 ff. der Landesbauordnung in ſolcher Zahl und Größe herzuſtellen, daß fämmtliche Räume in Gebäuden, bei welchen die Möglichkeit einer Feuerung beſteht, geheizt werden können. Weite oder ſteigbare Kamine müſſen im Lichten einen Quer⸗ ſchnitt von 45 Centimeter auf 45 Centimeter oder von 42 Centimeter auf 48 Centimeter erhalten. bereits beſtehenden Mauer von Trägern von Stein, Mauerwerk auf allen Seiten eigene Wangen die vorhandene Mauer verzahnt Der Querſchnitt enger, unbeſteigbarer Kamine kann viereckig oder rund ſein, muß aber ſtets für die ganze Länge des Kamins rechtwinklig auf deſſen Richtung unverändert bleiben. In Kamine, deren Querſchnitt viereckig iſt und 28„ 25 625 Quadratcentimeter beträgt, und in ſolche, deren Querſchnitt rund iſt und 25 Centimeter im Durchmeſſer 490 Quadratcentimeter be⸗ trägt, dürfen höchſtens 8 Zimmerfeuerungen oder 4 Küchenfeuer⸗ ungen eingeleitet werden. Für enge Kamine beträgt der größte zuläſſige Querſchniit 30* 30= 900 Quadratcentimeter. Mehr als 8 Feuerungen dürfen überhaupt in ein Kamin nicht eingeleitet werden. Jede Küchen⸗ und Waſchkeſſelfeuerung wird 2 Zimmerfeuer⸗ Ungen gleichgeachtet. 3 Kamine füte b ſondere Feuerungsarten Sogenannte franzöſiſche Kamine oder ähnliche offene Feuer⸗ ungen mit feuerſicheren Wänden und Decken ſind zuläſſig; dieſelben müſſen aber auf eine feuerſichere Unterlage geſetzt werden und je einen beſonderen Schornſtein von mindeſtens 250 Quadratcentimeter Lichtweite für ſich haben. Gasheizungen, auch ſolche in Baderäumen, ſind in Kamine ab⸗ zuleiten. Kamine, welche ausſchließlich für Gasheizung benützt werden, ſind ebenfalls nach Maßgabe der 8§ 69 und 70 herzuſtellen. Es genügen jedoch in allen Fällen und ohne Rückſicht auf vie Zahl der Feuerſtellen Querſchnitte von 14%18 252 Quadrak⸗ centimeter bei rechteckigem Querſchnitt und von 0,16 Meter Durech⸗ meſſer 200 Quadrateentimeter bei rundem Querſchnikt. 72. Holzuertäfelungen an Kaminen. Holzberkleidungen ſind an Kaminen und Jeuerwänden nur zu⸗ 1. Die Kamine und Feuerwände müſſen mindeſtens eine einen Stein ſtarke Wandung nach der zu beſchlagenden Seite haben; die Einlaſſung von Befeſtigungsdübeln in die Kamin⸗ wandungen hat gänzlich zu unterbleiben. Zwiſchen der Täfelung und der äußern Kaminwandfläche muß eine Verblendung von Ziegelſtücken in Lehmmörtel oder eine feuerſichere Iſolirmaſſe von mindeſtens 4 Centimeter Stärke eingefügt werden. 10 8 8 8. Gelünder und Brüſtungen. An Treppen(ſiehe§ 62 dieſer Bauorduung), Treppenvor⸗ plätzen, Balkonen, Veranden, tiefgehenden Fenſtern, ſowie an allen Oeffnungen, Schächten, Zu⸗ und Ausgängen ete., bei welchen ein Abſturz möglich iſt, ſind feſte Geländer oder Brüſtungen von min⸗ deſtens 0,90 Meter Höhe und in der Weiſe anzubringen, daß eln Durchfallen, auch von Kindern, unmöglich iſt. 8 Bei Schaufenſtern, welche in geringerer Höhe als 50 Centimeter über Gehweghinterkante beginnen, müſſen in einer Höhe von 0 Centimeter entſprechende Barrieren, Schutzſtangen zur Sicherung des Publikums angebracht werden.(Vergl. auch§ 56 dieſer Bau⸗ ordnung.) 8 Sollen Souterrain⸗Auslagen eingerichtet werden, ſo müſſen jeweils eiſerne Schutzgitter in einer Höhe von mindeſtens 0,90 Meler angebracht werden. Vor die Bauflucht dürfen Barrieren und Schutzgitter nicht vortreten. 5 § 74. Gallerien und andere Zu und Aufgänge. Die Anlage von Gallerien und äußeren Gängen zur Verbin⸗ dung ſonſt nicht zugänglicher einzelner Wohnräume unter ſich oder zur Verbindung mit Haupttreppen iſt nur geſtattet, wenn dieſe Wohnräume von einer Seite direktes Licht erhalten und einen eigenen Eingang haben. 3 5 Alle Gallerien und äußeren Verbindungsgänge müſſen in Stein⸗ oder Eiſen⸗Konſtruktion ausgeführt und mit feuerſicherem Boden verſehen werden. Ausnahmsweiſe zugelaſſene, äußere Aufgänge zu den oberen Stockwerken ſind mindeſtens mit feuerſicherer Bedachung zu verſehen, § 75. Bedeckung der Dächer und Dachgeſimſe. Alle Gebäude müſſen mit feuerſicherem Material(Stein, Ziegel, Schiefer, Glas, Metall, Raſen, Asphalt, Holzcement etc.) eingedeckt werden. Ausnahmen hiervon ſ.§ 15 der L..O. 1 Ausnahmsweiſe können mit beſonderer Erlaubniß des Bezirks⸗ amts, wenn nach Lage der örklichen Verhältniſſe feuerpolizeiliche Bedenken nicht entgegenſtehen, bei freiſtehenden Gebäuden auch Dachpappe, Asphaltfilz, Theerpappe, Antielementum und ähnliche Stofſe als Dachdeckungsmaterial verwendet werden. Die Seitenwände an Giebel⸗ und Dachaufſätzen und Gaupen, welche mit Holzgeſtellen über den Dächern erhöht werden, ſind außen überall feuerſicher zu bekleiden. Den Schluß eines jeden hölzernen Geſimſes gegen die Grenze muß ein mindeſtens 12 Centimeter breiter Geſimsſtein bilden, der mit dem Mauerwerk gut zu ver⸗ ankern iſt. 5 8 76. Blitzableiter. Bei der nach§ 119 des Polizeiſtrafgeſetzbuches an die Orks⸗ polizeibehörde(das Großh. Bezirksamt) zu erſtattenden Anzeige iſt die Art und Weiſe der beabſichtigten Blitzableiteranlage näher zu beſchreiben und zugleich anzugeben, wer mit der Erſtellung derſelben betraut iſt. Die Blitzableiter müſſen derart beſchaffen ſein, daß der elektriſche Strom die Leitung ungehindert bis Zum Erdboden durch⸗ laufen kann, und daß ſie zur Aufnahme und unſchädlichen Ableitung des Blitzes ſtark genug ſind; insbeſondere müſſen die Auffangſtangen und Leitungen die genügende Stärke erhalten. 8 77. Licht⸗, Luft⸗ und Aufzugsſchächte. Die Umfaſſungen von Licht⸗, Luft⸗ und Aufgzugsſchächten in Gebäuden mit Feuerungsanlagen müſſen aus feuerſicherem Material hergeſtellt werden. Die Lichtſchächte können mit einem durchſichtigen, hinreichende Feſtigkeit bietenden Material überdeckt werden. 8 Ueberdeckung muß behufs Ermöglichung ihrer Reinigung ſicher gänglich und derart angebracht ſein, daß der Zutritt friſcher L genügendem Maß ſtattfinden kann. § 78. Glasdächer und Oberlichter Ueber Glasdächern und Oberlichtern, welche unterhalb Dächern oder mit Oeffnungen verſehenen Mauern hergeſtellt müſſen Drahtſchutznetze angebracht werden. Jünkter Abſchnitt. Vorſchriften hinſichtlich der Geſundheit und Reinlichkei § 79. Allgemeine Beſtimmungen. Jedes zum Aufenthalt bon Menſchen beſtimmte Gebäude iſt 19 anzulegen, daß der im öffentlichen Geſundheitsintereſſe erforderli e Zuütritt von Luft und Licht dauernd geſichert iſt. 5 Dauernder und vorübergehender Aufenthalt: Als Räume zum dauernden Aufenthalt von Menſchen 0 1d alle Wohn⸗, Schlaf⸗ und Arbeitsräume, demnach auch Kücher Wirthslokalitäten und Werkſtätten anzuſehen, wogegen Badezimme Aborte, Vorplätze, Gänge, Treppenräume, Speiſekammern, Maga zine, Holzlegen, ferner Waſchküchen in der Regel als Räume vorübergehenden Aufenthalt von Menſchen zu be ten ſind. 88 eerecnhete der Wohn⸗ und Arbeitsräume: Hierwegen gelten die Vorſchriften in§ 19 dieſer Bauordnn über Bezugserlaubniß bei Wohngebäuden. 7 § 80. Baugrund und Auffüllmaterial. Der zur Auffüllung von Bauplätzen berwendete Schutt, San Kies etc. darf nicht mit organiſchen Abfällen oder fäulnißfähig bezw. fäulnißerregenden Stoffen vermiſcht ſein.(Vergl.§ 10 der Verordnung bom 27. Juni 1874 bezw. vom 10. Novemiber 1896. Früher zur Ablagerung derartiger Stoffe benützte Baluf len ſind, ſobald ſie überbaut werden ſollen, abzuheben, ſofern nicht dieſe Stoffe ihre fäulnißfähige Eigenſchaft bereits verloren haben. 8 81. Freihaltung der Gebände von Fauchtigleit. Jedes Wohngebäude muß unterkellert ſein. Wenn aus ſonderen Gründen eine Ausnahme zugelaſſen wird, ſo muß d Boden des Erdgeſchoſſes eine feſte Unterlage aus Beton oder Vac ſtein mit Asphaltüberzug erhalten. f In dieſem Falle müſſen auch die Fundamentmauern gegen au ſteigende Erdfeuchtigkeit mittelſt einer Iſolirſchicht geſchützt ſein Der Boden aller Erdgeſchoßräume, velche zum dauernden Au enthalt von Menſchen dienen, muß mindeſtens 15 Centimeter über den anſtoßenden Erdboden gelegt werden.(Vergl.§ 83 d..O. 8 82. Von den Kellern. Die mit ihrem Fußboden tiefer als der angrenzende Erdbe gelegenen Räume gelten als Kellerräume. 955 In Gebäuden mit Feuerungen müſſen die Keller mit brennlichem Material(Stein, Eiſen, Beton) überdeckt oder wölbt werden. 8 5 Die Anlage von Balle in welchen keine feuergefährlichen oder keichte rden, 6. Seite General- Anzeĩger Mannheim, 29. April. Stützen unter den Durchzügen im Keller von Stein oder Eiſen her⸗ geſtellt werden. Alle Keller müſſen möglichſt grundwaſſerfrei angelegt we und eine lichte Höhe von mindeſtens 2 Meter erhalten. In Gebäulichkeiten, welche unmittelbar an den Hochwaſſer⸗ damm angebaut werden, darf der Kellerboden in der Regel nicht umter die Höhe des natürlichen Bodens zu liegen kommen. Ausnahmen hiervon kann die Baupolizeibehörde event. im Be⸗ nehmen mit der Waſſerbaubehörde geſtatten, wenn dies nach Lage der Verhältniſſe oder mit Rückſicht auf die beabſichtigte Bauart des Kellers unbedenklich erſcheint und wenn überdies dem Aufſteigen der Grundfeuchtigkeit und der Erdgaſe nach den darüber gelegenen Räumen in genügender Weiſe vorgebeugt wird. In allen Kellern iſt für die Möglichkeit genügenden Luft⸗ wechſels zu ſorgen.***V Die Fußböden der Keller ſind aus Beton, Backſteinbelag oder anderem dauerhaften Materiale herzuſtellen. Die Eingänge zu den Kellern ſind ſo anzulegen und zu verwahren, daß für die auf dem Grundſtück Verkehrenden keinerlei Gefahr erwächſt; insbeſondere ſind Fallthüren in Gängen und Einfahrten verboten. 1 In der Ebene des Hofraumes liegende Kellereingänge ſind mit einem mindeſtens 90 Centimeter hohen eiſernen Schutzgeländer zu Verſehen. 3 Wegen Entwäſſerung der Keller vergl. die Vorſchriften der ſtädtiſchen Hausentwäſſerungsordnung. Wegen Kellertreppen vergl. § 62 dieſer Bauordnung. § 88. Wohnungen und Arbeitsräume unter Straßenhöhe. In Geſchoſſen, deren Fußboden unter Straßenhöhe liegt, ſind Wohn⸗ und Schlafräume nur ausnahmsweiſe unter ſolgenden Bedingungen zuläſſig: 1. Die fraglichen Räume müſſen unterkellert werden. Bei voll⸗ ſtändigen Wohnungen bezieht ſich dieſe Forderung auf den geſammten Grundriß derſelben. „Außerhalb derjenigen Strecken der Umfaſſungsmauern, an welche derartige Räume ſtoßen, darf nicht beigefüllt, ſondern muß ein gewiſſer Raum(Area) freigehalten werden. Eru rechtwinklig zur Gebäudewand gelegtes Profil desſelben iſt mindeſtens zu begrenzen durch eine Sohle, welche 30 Centi⸗ meter unter Fußbodenhöhe des Untergeſchoſſes liegt und 3 Meter Breite beſitzt und durch eine an der äußeren Kante dieſer Sohle unter 45 Grad aufſteigende Böſchungslinie, Wenn Räume, deren Fußboden unter Straßenhöhe liegt, ziwar nicht zum Wohnen oder Schlaſen, aber zu hauswirthſchaftlichen zoder zu gewerblichen Zwecken, welche dauernden Aufenthalt von Menſchen erfordern(§ 79), verwendet werden ſollen, ſo ſind folgende Forder⸗ ungen zu erfüllen: 1. Der Fußboden derartiger Räume muß über dem höchſten Grundwaſſerſtand liegen und hochwaſſerfreie Entwäſſerung erhalten. 25 2. Die Bodenkonſtruktion und die Umfaſſungsmauern ſind gegen Erdfeuchtigkeit von unten und von den beigefüllten Seiten ſorgfältig zu ſchützen(pgl.§ 81) 55 Die Decken müſſen mindeſtens 1,50 Meter über der anſtoßen den Straßen⸗ bezw. Vorgarten⸗ oder Hoffläche liegen und die Fenſter eine Höhe von mindeſtens„30 Meter erhalter. Bei Lager⸗ und Ausſtellungsräumen unter Verkaufslokalen können Ausnahmen von der Baupolizei geſtattet werden. 4. Wenn die Fenſterbänke fraglicher Räume tiefer als die an⸗ ſtoßende Hof⸗ bezw. Vorgartenfläche angebracht werden, ſo iſt außerhalb der Umfaſſungsmauern ein durchlaufender Lichtgraben anzulegen. Das Profil desſelben, ſowie auch die Abſtände etwaiger ſonſtiger Gebäudewände ſind ſo 95 beſtimmen, daß ein Lichteinfall gemäߧ 89 zu Stande kommt. § 84. Vemeſſung der Gebäudehöhe. Die Höhe der Umfaſſungswände eines Gebäudes wird gemeſſen bon der ſebgeteen 5 thatſächlich beſtehenden Straßenhöhe, von dem anſchließenden Hof⸗ oder Erdboden, bis zur be ne bes Dachgeſimſes, eventuell einer ſich darüber erhebenden Brüſtung, bei Sparrengeſimſen bis zum Sparrenauflager. Iſt, 2110 Waund unten und oben nicht wagrecht abgeſchloſſen, ſo wird mitte ſt Theilung ihres Flächeninhalts durch die Länge eine mittlere Höhe berechnet und eine verglichene Oberkante beſtimmt. Zur Gebäudehöhe, auch nach der Hofſeite, werden Dachflächen und Dachaufhauten mit demjenigen Theil ihrer Höhe gugezähl', welcher eine von der wagrechten, bezw. verglichenen Oberkante der Wand mit 45 Grad anſteigende Schrägfläche überragt. Nicht berückſichtigt werden Schornſteine, Ventilations⸗ 18 5 95 Verzierungen, wie Thürmchen, Bildſäulen und dergleichen. 5 Bel Gebänden, die an den 8 Meter breiten Straßen der Veckar⸗ gärten errichtet werden, bleiben die Dachgaupen beti der Höhen⸗ berechnung außer Betracht. 82 § 85. Höhe der Gebäude. Die Höhe eines Gebäudes an der Straße darf nicht größer ſein als der Abſtand desſelben von der gegenüberliegenden Baufluchtlinie. Bei nicht paralleler Lage der beiden Baufluchtlinien iſt der mittlere Abſtand zwiſchen denſelben, bei Eckhäuſern die breitere der anſtoßenden Straßen maßgebend, jedoch darf in letzterem Falle die Länge der Eckhausfront an der ſchmäleren Straße, ſoweit die Höhe derſelben das an ſich für dieſelbe zuläſſige Maaß überſchreitet, nicht mehr als die %fache Breite dieſer Straße betragen. Es iſt geſtattet, in ſolchen Fällen ein mittleres einheitliches Höhenmaaß für das ganze Eckhaus u wählen. Iuweihee des Ringdammes darf die Gebäudehöhe ausnahms⸗ weſſe die Straßenbreite, jedoch höchſtens um ein Viertel der Letzteren, überſchreiten, 5 Auch da, wo die vorſtehenden Beſtimmungen an ſich nicht ent⸗ gegenſtünden, dürfen an die Straße angrenzende Gebäude regelmäßig nicht höher als 20 Meier erbaut werden. Ausnahmen kann die Bau⸗ poligeibehörde im einzelnen Falle zulaſſen beim Vorliegen beſonderer Verhältniſſe, ſo namenklich, wenn öffentliche Intereſſen dies wünſchenswerih erſcheinen laſſen. Hinter⸗ und Seitengebäude dürfen nicht höher gebaut werden als für das zugehörige Vorderhaus nach Maßgabe der vorſtehenden Be⸗ ſtimmungen zuläſſig iſt. Bezüglich der Gebäude an den 8 Meter breiten Straßen der Neckargärten vergleiche§8 84 Abſ. 4 dieſer Bauordnung. § 86. Juft und Licht in Aufenthaltsräumen von Menſcheu. Die Fenſter der zu dauerndem Aufenthalt von Menſchen dienen⸗ den Räume(f.§ 79 3. 1 und 2 dieſer B..) müſſen entweder nach der Straße oder unmittelbar nach einem der für jedes Gebäude gemäß den Beſtimmungen in§ 8s dieſer Bauordnung anzulegenden Höfe gehen, zum Oeffnen eingerichtet und in ſolcher Größe angelegt ſein, daß die lichtgebende Geſammtfläche mindeſtens ein Zehntel der Bodenfläche der einzelnen in Betracht kommenden Räume beträgt. Unmittelbar in das Freie führende, genügend lichtgebende Fenſter werden weiter verlangt für Treppenhäuſer, Badezimmer, Speiſe⸗ kammern, Aborte und Ställe. Bei dieſen Fenſtern, mit Ausnahme derjenigen von Ställen, iſt aber die Ausmündung nach einem Luft⸗ oder Lichthof geſtattet. Küchen, als Räume, die zu dauerndem Auf⸗ enthalt von Menſchen dienen, dürfen nur dann in Luft⸗ und Lichthöfe mit Thüren oder Fenſtern einmünden, wenn ſie außerdem ſchon von einer anderen Seite(Straße oder Hof nach§ 88 dieſer Bauordnung) genügend Luft und Licht erhalten. Badezimmer und Speiſekammern können ausnahmsweiſe indirektes Licht erhalten oder auch ohne Fenſter angelegt werden, wenn eine gute Lüftungsvorrichtung hergeſtellt wird. Sofern ſolche Räume nicht in ſonſtiger Weiſe genügend küftbar ſind, müſſen auch ſie Fenſter erhalten, welche wenigſtens theilweiſe zum Oeffnen eingerichtet ſind. Glasgallerien dürfen vor den hiernach vorgeſchriebenen Fenſtern nur mit beſonderer Erlaubniß der Bau⸗ polizeibehörde erſtellt werden. 5 § S7. 55 Zonen⸗Eintheilung. ſtücke, welche di beſitzen, und ſole 1 Grenzen der Baudichtigkeit noch nicht ſelben bereits überſchritten haben. Für ie Vorſchriften a, für die letzteren die Vorſchriften b, Baudichtigkeit ke Der Unterſchi sfalls ſtattfinden darf. ed zwiſchen a und b iſt bezüglich der in den folgenden Paragraphen erb n Gegenſtände getrennt zu nehmen, derart, daß ein Grundſtü§ 88 zu b, bei§ 89 zu a gehören kann und dem⸗ gemäß zu behandeln iſt. 0 1 3 § 88. Hofraum. Bei jedem zum Wohnen und nicht blos vorübergehenden Auf⸗ enthalt von Menſchen beſtimmten Gebäude muß ein Raum— in der Regel auf Höhe der an das Grundſtück grenzenden Straße— als Hof⸗ raum mit feſtem Bodenbelag oder als Garten unüberbaut gelaſſen werden. Bis zu folgenden Bruchtheilen ihres Flächenraums dürfen Grund⸗ ſtücke mit Baulichkeiten beſetzt werden: 1 II. III a%6 6,5 0% b 0,75 0,65 0,55 Ueberhängende Stockwerke, Brückenübergänge, Gallerien und ſonſtige vorſpringende Bautheile, auch offene Balkone, ſoweit deren Länge zuſammen mehr als ein Viertel der Faſſadenlänge beträgt, ſowie ſog. Lichtſchächte ſind als überbaute Fläche zu rechnen. Dagegen kommen Eingangstreppen und Teraſſen bis auf Sockelhöhe, ſowie Hof⸗ Scheidemauern nicht in Anrechnung. Die ganze oder theilweiſe Ueberdeckung des Hofraumes durch Glasdächer in Erdgeſchoßhöhe kann zu geſchäftlichen Zwecken durch die Baupolizeibehörde zugelaſſen werden. In dieſem Falle muß der überdeckte Raum gut ventilirt ſein und dürfen Räume, welche zu dauern⸗ dem Aufenthalt von Menſchen dienen(vergl.§ 79) unter ſolche Glas⸗ überdachungen mit Fenſtern oder Thüren nur dann ausmünden, wenn ſie genügend Licht und Luft von anderer Seite erhalten. Bei Eckgrundſtücken vergrößern ſich die Grenzzahlen im Abſatz 2 um je 0,1 im Gebiet der geſchloſſenen Bauweiſe aber um je 0,15. Spitzwinklige Eckgrundſtücke werden als Ausnahmen behandelt. In keinem Falle darf der Hof kleiner als 25 Quadratmeter werden. Bei Höfen, die nur zur Beleuchtung oder Lüftung von Treppen⸗ häuſern und Nebenräumen dienen, genügt eine Größe von 15 Quadrat⸗ meter bei 3,00 Meter kleinſter Breite. Jeder unüberbaut bleibende Raum eines Grundſtücks muß zum Zweck ſeiner Reinfgung zugänglich und entwäſſert ſein.(§ 61 d..⸗O.) § 89. Abſtand bei nicht nach der Straße gerichteten Gebäudewänden. Zwiſchen allen nicht unmittelbar bei einander ſtehenden Baulich⸗ keiten eines Grundſtücks muß durchweg ein freier Raum von mindeſtens 4 Meter Breite bleiben. Unbeſchadet vorſtehender Forderung muß jede Gebäudewand, welche Fenſter von zu dauerndem Aufenthalt dienenden Räumen ( 79) enthält, von einer auf demſelben Grundſtück gegenüber ſtehenden Wand einen Abſtand beſitzen, deſſen Mindeſtgröße durch folgende Ver⸗ hältnißzahlen zu berechnen iſt. Wenn h die Höhe der gegenüberſtehenden Wand, b der Abſtand, ſo ſoll z. betragen in Zone: 5— 5 1 b. 5 57—¹ 7 Wenn und ſoweit den Fenſtern gleichzeitig Licht aus einem ſeit⸗ wärts gelegenen größeren unbebauten Raum in ſchräger Richtung zu⸗ kommen kann, welche im Grundriß einen Winkel von mindeſtens 459 mit der Wand einſchließt, genügt für das Verhältniß auf allen Grund⸗ ſtücken in Zone: 1 1I III 0 1— 1 Die Höhe der gegenüberſtehenden Wand wird nach§ 84 bemeſſen. Bei einer Abweichung bis zu 152 von der parallelen Stellung der beiden in Vergleich zu ziehenden Wände gilt deren mittlerer Abſtand. Wenn die in Frage kommenden Fenſter nur einen Theil der Länge oder nur den oberen Theil der Höhe an der in Frage kommenden Wand einnehmen, ſo beziehen ſich die Regeln in Abſatz 2 und 3 nur auf die betreffende Wandſtrecke oder auf die betreffenden Obergeſchoſſe. Falls die umliegenden Baulichkeiten eine verwickelte Geſtaltung beſitzen, ſo ſind die Regeln ſinngemäß auf jedes einzelne Fenſter anzu⸗ wenden. Bei Räumen, welche an zwei oder mehreren Seiten Fenſter er⸗ halten, genügt es, wenn die in Abſatz 2 und 3 geforderten Abſtände nach einer Seite hin geſichert werden, vorausgeſetzt, daß die licht⸗ gebende Geſammtfläche dieſer Seite für ſich allein ſchon der Vorſchrift von§ 86 entſpricht. Bei Grundſtücken mit einer Tiefe von 15 Meter oder weniger und bei Eckgrundſtücken genügt ein Abſtand von 4 Meter für ſolche Ge⸗ bäudewände, die außer Fenſtern für Haushaltungsküchen keine ſolchen don Räumen zu dauerndem Aufenthalt von Menſchen enthalten. Wenn Grundſtücke nach dem Inkrafttreten dieſer Bauordnung auf 15 Meter Tiefe oder weniger getheilt werden, ſo bleiben ſie von dieſer Ver⸗ günſtigung ausgeſchloſſen. Gegen eine Nachbargrenze müſſen fenſterloſe Wände entweder einen Mindeſt⸗Abſtand von 3 Meter einhalten oder unmittelbar an die Grenze geſtellt werden. Bei Wänden mit Fenſtern ſind alle in Abſatz—6 vorgeſchriebenen Abſtände auch von der Nachbargrenze einzuhalten, mit der Ab⸗ weichung, daß unter h in Abſ. 2 und 3 die eigene Höhe der beab⸗ ſichtigten Wand in Rechnung tritt. Statt deſſen iſt es geſtattet, Ab⸗ ſtände gemäß den Negeln in Abſatz—6 von den auf dem Nachbar⸗ grundſtück befindlichen oder etwa ſpäter zu errichtenden Gebäuden zu bemeſſen, wenn durch Vereinbarung zwiſchen den Nachbarn und durch Eintrag in das Grundbuch Sicherheit dafür gegeben wird, daß jene Regeln gegenſeitig eingehalten werden und bleiben. Umbauten an beſtehenden Umfaſſungswänden, insbeſondere Er⸗ höhungen derſelben, ſind nur unbeſchadet der Einhaltung der Be⸗ ſtimmungen dieſes Paragraphen, zuläſſig. § 90. Höhe und Flächeninhalt der zum Wohnen bezw. zu nicht blos vorüber⸗ gehendem Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Räumen. Alle zu Wohnungen oder zu Arbeitsräumen beſtimmte Stock⸗ werke müſſen eine lichte Höhe von mindeſtens 3 Meter erhalten. Die gleiche Höhe im Lichten wird verlangt für alle einzelnen zum Wohnen und zu nicht blos vorübergehendem Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Räume(vergl.§ 79 dieſer Bauordnung). Beim Umbau von Gebäuden, die beim Inkrafttreten dieſer Bau⸗ ordnung ſchon beſtehen, kann die Baupolizeibehörde für Manſard⸗ und Dachſtock⸗Räume der vorſtehend bezeichneten Art eine durchſchnittliche, lichte Höhe von nur 2,70 Meter für die Hälfte der Grundfläche zu⸗ laſſen(bergl..⸗O. des Miniſteriums des Innern vom 29. Juni 1874, in der Faſſung vom 10. November 1896). Bei ungleicher Höhenlage von Decke und Fußboden tritt Durch⸗ ſchnittsberechnung ein; es muß in ſolchem Falle die mittlere Höhe den vorhergehenden Beſtimmungen entſprechen. Zimmer unter 15 Quadratmeter und Küchen unter 12 Quadrak⸗ Zodenfläche werden nur ausnahmsweiſe beim Vorliegen beſonderer tniſſe und aus beſonderen Gründen zugelaſſen. Anzahl der Stockwerke. Zu den Stockwerken eines bewohnten Hauſes werden mitgezählt: ein etwaiges Zwiſchengeſchoß, ein Keller und ein Dachgeſchoß, ſofern in demſelben nach den§§ 79, 83 und 92 Räume zu dauerndem Auf⸗ enthalt von Menſchen eingebaut werden. Die Höchſtzahl der Stockwerke darf 1. bei Vordergebäuden und den zu ihnen gehörigen, nicht ſelbſtſtändigen Flügelbauten, 2. bei ſelbſt⸗ ſtändigen Seitenbauten und Hintergebäuden betragen in Zone: i 4 5 2. 4 3 2 Gebäude, welche blos gewerblichen Zwecken dienen, ſind an eine beſtimmte Zahl von Stockwerken nicht gebunden. § 92. 1. Dachwohnungen. Dachräume dürfen zu Wohn⸗ und Schlafzwecken nur verwendet wrden, wenn ſie den Beſtimmungen des§ 90 dieſer Bauordnung be⸗ züglich der Raumhöhe und Bodenfläche entſprechen, unmittelbar über dem oberſten Normalſtockwerk gelegen, mit ſtehenden, gemäß den Be⸗ ſtimmungen des§ 86 dieſer Bauordnung hergeſtellten Fenſtern ver⸗ ſehen und von den angrenzenden Theilen des Dachbodens durch ausge⸗ mauerte und verputzte Riegelwände geſchieden ſind. Bezüglich der Zugänglichkeit, der Anlage der Treppen und Gänge bei Dachwohnungen gelten die allgemeinen Beſtimmungen der Landes⸗ bauordnung und die beſonderen Beſtimmungen des§ 62 dieſer Bau⸗ ordnung. Die Wände und Decken der Dachräume und der Zugänge zu denſelben müſſen verputzt ſein. Die Gebälke über ſolchen Dachwohnräumen müſſen hinſichtlich der Ausfüllung mit Lehm, Sand u. dergl. ebenſo behandelt werden, wie die Holzgebälke der übrigen Stockwerke.(Vergl.§s 67 und 68 d..⸗O.) § 93. Aborte. Für jede ſelbſtſtändige Wohnung iſt ein bequem zugänglicher, umwandeter, überdeckter und verſchließbarer Abort von nicht unter 1,00 Meter Breite und 1,30 Meter Länge im Lichten anzulegen. Die Sitze ſind mit Deckeln zu verſehen, ſofern nicht Waſſerkloſets angelegt werden. Nur in Fällen, in denen die Anlage geſonderter Aborte für jede einzelne Wohnung beſonders ſchwierig iſt und eine Ausnahme ſanitär unbedenklich erſcheint, z. B. bei kleineren Wohnungen, kann eine Aus⸗ nahme hiervon, jedoch nur inſoweit zugelaſſen werden, daß jedes Stockwerk bezw. je 5 Zimmer einen Abort erhalten. Soll der Dachſtock(Manſardſtock) zu Wohn⸗ oder Schlafräumen benützt werden, ſo muß auch dieſer einen Abort erhalten. Ferner ſind in anderen zum Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Gebäuden— insbeſondere Fabriken und Gewerbeanlagen, ſowie auf Lager⸗ und Gewerbeplätzen, auf welchen ſtändig Menſchen beſchäftigt ſind,— Bedürfnißanſtalten nach Maßgabe d..⸗O. d. Gr. M. d. J. b. 10. Nov. 1896 und der vorſtehenden Beſtimmungen in erforderlicher Zahl und Größe anzulegen. Dabei muß im Allgemeinen durch⸗ ſchnittlich auf 25 Perſonen ein Abort gerechnet werden. Wo beide Geſchlechter in größerer Anzahl verkehren, ſind getrennte Aborte mit beſonderen Zugängen zu erſtellen. Die Abortſitze ſind freiſtehend her⸗ zuſtellen. Alle Aborte müſſen nach§ 86 dieſer Bauordnung hergeſtellte Fenſter haben und gelüftet werden können. Abtritte und Piſſoirs ſind von nicht blos zu vorübergehendem Aufenthalt von Menſchen beſtimmten Räumen durch undurchläſſige Wände bezw. Decken zu trennen. An öffentlichen Orten, Wirthſchaften u. dergl. müſſen Abortthüren mit einem ſelbſtthätigen Verſchluß verſehen ſein. Außerdem müſſen die Abtritte in ſolchen Gebäuden, welche zum Aufenthalt oder Verkehr einer größeren Menſchenzahl beſtimmt ſind, wie insbeſondere in Fabriken, Wirthſchaften, Krankenhäuſern, Unter⸗ richtsanſtalten(ſoweit bei letzteren nicht die beſonderen Vorſchriften der Verordnung vom 17. Oktober 1884 über die Schulhausbaulichkeiten in Betracht kommen), mit einem durchlüftbaren, von den eigentlichen Abtrittsabtheilungen bis an die Decke abgeſchloſſenen Vorraum ver⸗ ſehen ſein. Bei anderen Bauten genügt die Anlage des Abtritts an einer Umfaſſungswand des Gebändes ohne Herſtellung eines abge⸗ ſchloſſenen Vorraums; wenn aber ein ſolcher Vorraum erſtellt wird, muß derſelbe für hinreichende Lüftung eingerichtet ſein. Die Fenſter der Abtritte(auch der Vorräume) müſſen in das Freie führen und möglichſt nahe an die Decke reichen. In den Vorräumen dürfen keine Piſſoirs angebracht werden(§ 1 Ziff. 7 der.⸗O. des Miniſteriums des Innern vom 27. Juni 1874 in der Faſſung vom 10. November 1896). Piſſoirs ſind mit Waſſer⸗ oder Oel⸗Spülung zu verſehen. Ihre Wände müſſen, auch wenn ſie Urinſchalen erhalten, auf eine Höhe von mindeſtens 1,350 Meter waſſerdicht verkleidet werden. Der Boden iſt waſſerdicht herzuſtellen und mit einer Rinne zu verſehen, die mit genügendem Gefälle nach der Kanaliſation abfließt. Werden Piſſoirs an Nachbarmauern angelegt, ſo müſſen ſie außerdem gegen die Nachbarſeite hin eine beſondere, von der Nachbarwand getrennte Iſolirung erhalten. Die Abfallröhren ſind aus einem Material herzuſtellen, welches don den Auswurfſtoffen möglichſt wenig angegriffen wird; die innere Fläche derſelben muß möglichſt glatt ſein. Wenn die Aborte nicht in einem beſonderen Anbau über der Grube errichtet werden, ſo ſind ſie ſo anzulegen, daß die Abfallrohre überall das erforderliche Gefäll erhalten; ſcharfe Viegungen und große Schleifungen der Rohre ſind unſtatthaft. Die Rohre müſſen ſo tief in die Grube eingeführt werden, daß ſie bei mittlerem Stande der Grubenflüſſigkeit unter deren Niveau ausmünden. Die Abfallröhren müſſen Mauern entfernt angelegt werden. Die in Gemäßheit des§ 1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Junt 1874 bezw. 10. November 1896 nach oben zur Ventilation über das Dach zu führenden Abortröhren oder die in einzelnen Fällen anzu⸗ bringenden beſonderen Dunſtrohre müſſen gleiche Durchmeſſer wie die Abfallröhren haben. Dieſelben dürfen nicht in der Nähe don Dach⸗ fenſtern zum Bewohnen beſtimmter Räume ausmünden bezw. müſſen die Oberkanten der näher als 5 Meter befindlichen Fenſter um 1 Meter überragen und mit einem Hut verſehen ſein. Die Verwendung von Holz zur Herſtellung der Dunſtrohre iſt nicht ſtatthaft. § 94. Abortgruben. Sobweit nicht für die Aufbewahrung bezw. die Ableitung der menſchlichen Excremente mit beſonderer Zuſtimmung der Polizei⸗ behörde eine anderweitige Regelung getroffen iſt, ſind Abortgruben nach Maßgabe der folgenden Beſtimmungen anzulegen. Dieſelben müſſen außerhalb der Gebäudegrundfläche und abſeits der Straße gelegen, von den Grundmauern der Gebäude getrennt und mit ihrem Umfaſſungsmauerwerk mindeſtens 3 Meter von Brunnen⸗ ſchachten, ſowie 0,80 Meter von der Nachbargrenze entfernt ſein. Wo eine genaue Einhaltung dieſer Vorſchrift örtlicher Verhält⸗ niſſe wegen nicht ſtattfinden kann, ſind die Gruben nach der beſonderen Anordnung der Baupolizeibehörde herzuſtellen. Jede Grube muß nach allen Seiten eigene Mauern erhalten, welche bei Verwendung von Bruchſteinen mindeſtens 0,45 Meter, bei Ver⸗ wendung von Backſteinen mindeſtens 1½ Stein ſtark ſein und mit 85 2 DOte 3 Centimeter von Wänden und W ine det be⸗ Be⸗ er⸗ ge⸗ nge eS⸗ Au⸗ lich ſen, 68 er, ter Die egt ede tär 18⸗ des *. den er⸗ der ten hen eT⸗ Jes ter er i⸗ n Mannhelm, v. apru General-Auzeiger 7. Seite. hhdraulichem Mörtel oder Cement gemauert werden müſſen. Ferner ſind dieſelben im Innern mit einer mindeſtens 0,12 Meter ſtarlen Backſteinwand in Cement gemauert, in der Weiſe zu verkleiden, daß zwiſchen beiden Mauern ein mindeſtens 17 Centimeter breiter Zwiſchenraum verbleibt, welcher mit Cement auszugießen iſt. Der Boden der Grube muß mindeſtens 21 Centimeter ſtark und derark hergeſtellt werden, daß die untere Lage auf eine Rollſchicht von Backſtein, welche mit Cement auszugießen iſt oder aus einer 18 Centi⸗ meter dicken Bekonſchicht beſteht. Auf dieſe Schicht muß ſodann ent⸗ weder ein Backſtein⸗ oder ein Hauſteinplattenboden in Cement gelegt werden. Der Boden der Grube muß von allen Seiten gegen eine unter der Entleerungsöffnung anzubringende Vertiefung von etwa 50 Centimeter im Geviert, deren Wandungen in gleicher Weiſe waſſerdicht herzuſtellen ſind, wie der Grubenboden ſelbſt, Gefäll haben. Jede Grube muß überwölbt und im Innern mit einem geglätteten Cementverputz verſehen ſein. Wo nach Lage der örtlichen Verhältniſſe es unbedenklich erſcheint, iſe kann ausnahmsweiſe mit beſonderer Erlaubniß der Baupolizeibehörde ſtatt der Ueberwölbung eine Abdeckung der Grube mit dicht gefügten und in einen gefalzten Rahmen eingefaßten ſtarken Dielen von Eichen⸗ oder Forlenholz zugelaſſen werden. Die Entleerungsöffnung der Gruben muß eine Ausdehnung von mindeſtens 60 Centimeter im Gevierte haben und mit einer Stein⸗ oder Eiſenplatte ohne Oeffnung luftdicht abgeſchloſſen ſein. „Wie die Abortgruben, ſo müſſen auch die aus den Gebäuden in dieſe führenden Kanäle angelegt werden und von den Grundmauern des Gebäudes iſolirt ſein. Regenablaufwaſſer, Haushaltungs⸗ und gewerbliche Abwäſſer und Abfälle dürfen nicht in die Abortgruben eingeleitet bezw. verbracht werden. Die Anbringung eines Ueberlaufs von der Abortgrube in die öffentlichen Kanäle, Waſſerläufe, Rinnen oder Senkgruben u. dergl. iſt unſtatthaft. Abortgruben dürfen während der Bauzeit ni e. f 0 uzeit nicht als Kallgruben § 95. 5 Beſtehende Abortanlagen. Beſtehende Aborte und Abortgruben, welche den Vorſchtiften in 88 93 und ĩ4 nicht entſprechen, ſind bei feſtgeſtelter 1 8 bedürftigkeit oder bei baulichen Veränderungen(vergl.§ 4 dieſer Vor⸗ ſchrift) vorſchriftsmäßig herzuſtellen. Auch bei Mangel dieſer Vorausſetzung müſſen mit dem Inkraft⸗ treten dieſer Vorſchrift ſämmtliche Aborte den nachſtehenden Mindeſt⸗ anforderungen entſprechen: 1. Die Grubenwände und der Grubenboden ſind durch Einſetzen von Iſolirſchichten nach Maßgabe des§ 94 dieſer Bauordnung waſſerdicht herzuſtellen und mit glattem Cementſtrich zu ver⸗ ſehen. Der Grubenboden hat Gefäll nach der vorgeſchriebenen Vertiefung zu erhalten. „Die Abtrittsſitze ſind mit der Abtrittsgrube durch Röhren aus Cement, Thon, Asphalt oder Metall zu verbinden und mit gut ſchließenden Deckeln zu verſehen. Für jeden Abtritt, deſſen Fallrohr nicht über Dach verlängert iſt muß ein Dunſtrohr hergeſtellt und nach Vorſchrift des§ 93 e kenle Abſatz über Dach geführt werden. Der Durchmeſſer des Rohres muß ebenſo groß ſein, wi ⸗ jenige des Abfallrohres.„„ 89 8 96. . Dung⸗ und Abfallgruben ꝛe. Regenwaſſergruben, Senkgruben, ſowie Gruben zur Auf⸗ bewahrung von Küchenabfällen und derglei 1 in ni bon Küch illen und dergleichen dürfen fernerhin nicht 8 angelegt werden. Die Beſeitigung vorhandener Herardine Gruben kann von der Baupolizeibehörde verlangt werden. 5 Für die bauliche Anlage von Dunggruben und Pfuhllöchern ten die gleichen Vorſchriften wie für die Abortgruben; jedoch muß i derſelben von Brunnenſchachten mindeſtens 5 Meter ragen. 5 5 75 Statt der Ueberwölbung kann in ein Fä tatt der gelnen Fällen von der Vaupolizeibehörde die Abdeckung mittelſt Dielen gestattet werdey. Größere Dunggruben, insbeſondere ſolche, in welchen Pferdedünger länger als drei Tage aufbewahrt wird, müſſen zur gefahrloſen Be⸗ ſeitigung der ſich entwickelnden Gaſe mit beſonderen Ventilatious⸗ einrichtungen auf Anordnung der Baupolizeibehörde verſehen werden. § 97. Waſſerverſorgung. Ein Grundſtück darf nur dann mit Gebäuden bebaut werden, welche zum Wohnen oder zum ſonſtigen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt von Menſchen beſtimmt ſind, wenn auf demſelben für die genügende Beſchaffung von gutem Trinkwaſſer entweder durch An⸗ legnng eines Brunnens oder durch Einführung der ſtädtiſchen Waſſerleitung geſorgt iſt begw. gleichzeitig mit der Bauherſtellung geſorgt wird. Wo der Anſchluß an die ſtädtiſche Waſſerleitung bewirkt iſt, muß jede Wohnung bezw. jedes Stockwerk ſowie der Hofraum an zu⸗ gänglicher Stelle einen Waſſerzapfhahnen erhalten. Im Intereſſe der Feuerſicherheit kann die Baupolizeibehörde für ausgedehnte oder gewerblich benutzte Grundſtücke oder Baulichkeiten, welche zu Verſammlungen oder zum Bewohnen durch eine größere Anzahl von Menſchen dienen, die Einführung einer Waſſerleitung und die Anbringung einer entſprechenden Anzahl von Waſſerzapf⸗ oen mit kleinerem Normalgewinde und Schlauchanſatzſtücken an⸗ rdnen. § 98. Brunnen. Auf jedem bebauten Grundſtücke, welches nicht Anſchluß an die ſtädtiſche Waſſerleitmig hat, ſoll eine eigene Waſſerleitung oder ein 1 beſtehen, der jederzeit reichliches, genießbares Waſſer iefert. Ueber das Vorhaben, einen neuen Brunnen anzulegen, iſt ge⸗ mäߧ 7, Ziffer 11 dieſer Bauordnung Bauanzeige zu erſtatten. Zur Beſeitigung eines beſtehenden Brunnens wird die polizeiliche Erlaubniß nur ertheilt, wenn zuvor die ſtädtiſche Waſſerleitung in das Grundſtück eingeführt iſt. Im Uebrigen gelten für die Anlage von Brunnen die einſchlägigen Vorſchriften der Verordnung vom 27. Juni 1874 in der Faſſung vom 10. November 1896, die Sicher⸗ heit der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betreffend, der Art. 18 des badiſchen Ausführungsgeſetzes vom 17. Juni 1899 zum bürgerlichen Geſetzbuch, der ſtädtiſchen Hausentwäſſerungsordnung und folgende Beſtimmungen: Brunnenſchachte müſſen, ſofern dieſelben nicht gemeinſchaft⸗ lich angelegt werden, mindeſtens 0,90 Meter von der Nachb ry⸗ grenze entfernt und mit Cement verputzt ſein. Auf gebohrte oder geſchlagene Brunnen finden dieſe Vor⸗ ſchriften ſinngemäße b—— 8 99. Ableitung des Abwafſers. Gebäude, welche zu Wohnungszwecken oder zum dalternden Aufenthalt von Menſchen beſtimmt ſind, dürſen nur dann errichtet werden, wenn mit der Herſtellung derſelben die Unterirdiſche Ab⸗ leitung der Abwaſſer in das ſtädtiſche Kanalnetz ausgeführt werden katut und thatſächlich ausgeführt wird. Für die Haus⸗ bezw. Grundſtücksentwäſſerung ſind die Be⸗ ſtimmungen der ſtädtiſchen Hausentwäſſerungsordnung maßgebend. Die hiernach nothwendige Vorlage iſt dem Baugeſuch anzuſchließen und 85 dem ſtädtiſchen Tiefbauamt zur weiteren Behandlung ab⸗ gegeben. 5 Bei der Anlegung unterirdiſcher Bauten iſt darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die zweckmäßige Anbringung der unterirdiſchen Entwäſſerungsanlagen nicht gehemmt wird. 88 Wegen der Entwäſſerung von Grundſtücken außerhalb der an⸗ Sechſter Abſch § 100. Gewerbliche Anlagen im Allg Unterliegen auch Baulichkeiten zu gewerblichen zur Anivendung, und zwar je nach betriebes mehr oder weniger ſtrenge. desfallſige Als„feuergefährlich mit ſtarkem Feuer gearbeitet wird, 25 Gr. C. dauernd vorkommen, in welchen zu löſchenden Materialien verarbeitet, werden. (S. auch§88 19—80 der ſtellung der Brandmauern bei gewerblichen Bauordnung.) 101. Feuergefährliche Räume müſſen dehnung der Aulage ſind innerhalb derſelben lichem Betrieb, herzuſtellen, insbeſondere Lagerräumen, zwiſchen Räumen von großer Gefahr. Wohnungen dürfen neben oder Räumen nur dann eingerichtet werden, wenn einem von den genannten Räumen (Wohnungen oder Arbeitsſtätten) anzulegen. feuergefährliche Räume unzuläſſig. Als feuerſichere Decken entweder Gewölbe oder Eiſenbalken Ausfüllung. Rauchfänge über rahmen müſſen aus Stein oder Eiſen, werden. eiſenbeſchlagene Fenſterläden anzubringen. Holgmagazin und Feuerwerkſtätte, unterſagt werden. Oeffnungen, welche Feuer oder anderen übertragen werden kann, müſſen fe ſein. Triebwellen, ſonſtige Triebleitungen, leitungen ſind an den Wand⸗ und abzudichten. Vei feuergefährlichen Räumen Vermeiden von Zug Fenſter⸗ und Seite anzubringen, an der entgegengeſetzten feuerſichere Läden zu ſchließen. Das Letztere öffnungen zu geſchehen, welche gänge zum Erdgeſchoß befinden. Sofern die Feuersgefahr nach betriebes nicht erheblich iſt, ſchriften Fachwerkswände und Holggebält tret beſtandtheile, auch hölzerne Schächte, dicht und feuerſicher zu bekleiden. mindeſtens 1 Meter entfernt gleichen Abſtand unverbrennlich belegt werden § 102. oder auf Gewölben oder auf Eiſenkonſtrukti ihrer Ummauerung und den den darf. nöthigenfalls beſondere Iſolirmauern eiſernen Thüren berſchließbar ſein. zur Verarbeitung oder Lagerung enthalten, ſtätten gar nicht, geſchloſſene, 8. B. Verordnung vom 22. Auguſt 1890— n den, wenn ſie von außen zu heizen ſind. Di im Innern der genannten Räume in ausgeſetzten Metalltheile zeigen. feſten, feuerſicheren Schutzmänteln Drahtgeflecht) umgeben werden. ganze Höhe des Raumes reichen oder darf beſchränkt werden, Stoffe ſolches erfordert. Centimeter betragen und zugänglich bleiben. Gefährlichkeit darf Zentralheizung an ganz abgeſonderter Rauchröhren und Heiskanäle in ſowie Röhren zur Leitung von Dampf oder brennbaren Gegenſtänden mindeſtens 15 Cer Sofern ſie aus Metall beſtehen und nicht mäntel mit eingeſchloſſen werden, ſind Stelle röhren) zu umgeben. Befinden ſich Heigkan ſenkrechten (aus Stein, Metall oder Drahtgeflecht) anz Kanal beiderſeits überragen oder alle gemein In Trockenkammern mit brechenden Brande von ſelbſt ſchließen oder können. In kleineren ſtehende Beſtimmungen ermäßigt werden. möglich, die Heizung ſtets von außen der Ofen unter⸗ und umplattet ſein. gebälk, ſo muß unter der Ofenplatte fügten Backſteinen angebracht ſein. D Liegt d noch ei Auf der anzubringen, daß ohne Beſeitigung des öffnet und der Aſchenbehälter ausgezogen we Zur Anſammlung verbrennlicher Abfälle räumen feuerſichere daß jede gefährliche ſolcher Abfälle dürfen nur in den Bedingungen von§ 100 entſprechen und vom Hof aus zugänglich ſind. Zur Beleuchtung der dürfen offene Flammen nicht verwendet ſollen vielmehr hinter ſtarken, durch im Abſatz 6 geleitet werden. Elektriſche Stromleitungen müſſen in fer lampen, welche etwaige geſetzt ſind, ſollen mit Jefahr nur in feſten B Glocken von Bog teller bon mind 10 Centimeter Durchme von Bogenlampen mit eingeſchloſſenem Lichtb In ausgedehnten gewerblichen Anlagen namentlich in feuergefährlichen Räumen, gelegten Ortsſtraßen vergl.§ 118 und folgende dieſer Bauordnung⸗ bereitguhalten. Gewerbliche Aulagen und Verſammlungsrünme. emeinen. Den Beſtimmungen der erſten 5 Abſchnitte dieſer Bauordnung kommen die in nachſtehenden Paragraphen enkhaltenen Vorſchriften Art und Umfang des Der Baupolizeibehörde bleibt Anordnung im einzelnen Falle vorbehalten. “ gelten jedenfalls alle Räume, in welchen in welchen Hitzegrade über ſelbſtentzündlichen, exploſionsfähigen, leicht entzündlichen oder ſchtwer getrocknet oder aufbewahrt Landesbauordnung. Anlagen ſiehe§ 85 dieſer Lage und Abſonderung feuergefährlicher Räume. i0 mit feuerſicheren Wänden, Decken und Fußböden verſehen und durch ſolche von anderweitigen Räumen des Gebäudes abgeſondert werden. wände behufs Zerlegung in kleinere Abtheilungen, ſelbſt bei einheit⸗ zwiſchen Arbeitsſtätten und über feuergefährlichen ſie direkten Zugang zu durch Brandmauern getrennten Treppenhauſe beſitzen. Ueber Betrieben von beſonders großer Gefahr iſt es verboten, Räume zu dauerndem Aufenthalt bon Menſchen Wände gekten Backſteinmauern, mit unber⸗ brennlichem Material vertahrtes Eiſenfachwerk(vergl.§ 683 dieſer Bauordnung!, Monier, Rabitz und dergleichen, hmiedeeſſen, Thür⸗ und Jen Thüren aus Eiſen Unter Umſtänden ſind Doppelthüren, zwiſchen feuergefährlichen und anſtoßenden Räumen(3. B. zwiſchen zwiſchen Scheune und Heizraum) Aufzugſchächte und Verbindungstreppen, durch Rauch von einem Geſchoſſe oder Betriebe zu einem Decken⸗Durchgän Luftöffnungen nur an der einen ſich in unmittelbarer Nähe der Ein; Art und Umfang des Gewerbe⸗ können an Stelle der bisherigen Vor⸗ die Flächen im Ganzen zu berputzen, alle etwa vortretenden Holz⸗ Dunſtröhren, Thüren u. dergl. Jedenfalls muß alles Holzwerk, auch das unter Verputz oder Bekleidung befindliche, von Feuerſtätten bleiben, ſowie der Fußboden auf dem „Innere Einrichtungen feuergefährlicher Räume, Größere Feuerſtätten ſollen auf ſelbſtſtändigen Umfaſfungsmauern des Raumes, in welchem ſie ſtehen, muß ein Abſtand von mindeſtens berbleiben, welcher jedoch oben und an den Enden Gegen Durchwärmung von Nachbargebäuden zu exrichten. außen müſſen auch die Vorgelege maſſibd umwandet und ebentuell mit In Räumen, welche größere Mengen leicht entzündlicher Stoffe ſoweit überhaupt zugelaſſen— vergt der Regel keine der Erhitzung Unter Umſtänden müſſen ſie mit (aus Steinplatten, Blech oder Ein ſolcher Mantel ſoll durch die auf einen Theil der Höhe je nachdem die Annäherung der gefährlichen Der Zwiſchenraum die Erwärmung des Raum den vorerwähnten Räunien, Heißwaſſer müſſen von ttimeter entfernt ſein. durch die erwähnten Schutz⸗ ſie im Abſtande von min⸗ deſtens 15 Centimeter mit feuerſicheren Umhüllungen(Blech, Thon⸗ halb der entzündlichen Stoffe, ſo genügt es, Abſtande von mindeſtens 15 Centimeter Schutzplatten ſtarker Wärme⸗Entwickelung ſind etwaige Luftklappen ſo einzurichten, daß ſie ſich bei einem innen aus⸗ Werkſtätten für Holzbearbeitung erfolgen. Ofen ein Blechmantel von 30 Centimeter Höhe in ſolchem Abf Mantels die Heizthür ge⸗ Behälter anzulegen, aber ſo oft Anhäufung vermieden wird. Räumen geſammelt werden, Drahtgitter trümmerung geſchützten Glasſcheiben ſo angebracht werden, daß ſie von außen angezündet und die Verbrennungsgaſe nach außen ab⸗ in Iſolirröhren verlegt oder durch ſonſtige, der Luft den ſtattende Verkleidungen gegen Schädigung geſichert werden. er Berührung mit brennbar chutzglocken oder ſonſtwie geſichert, euchtungskörpern verwende pen ſollen unverſchiebbhare meta Oogse oget Zahl von Hydranten und Feuerhähnen anzubri Mitk. Zwecken. Außerdem Gewerve⸗ größere Mengen on Wegen Er⸗ Bei großer Aus⸗ ſeuerſichere Zwiſchen⸗ und von geringerer Im Dachgeſchoß ſind als feuerſichere mit unverbrennlicher L= tellt ſowie eiſerne oder Auch können Thüren uerſicher verſchließbar Rohr⸗ und Draht⸗ en feuerſicher im Keller ſind zum durch Drahtglas oder hat auch bei Keller⸗ Hier ſind jedoch En. Fundamenten onen ruhen. Zwiſchen 10 Centimeter verſchloſſen wer⸗ ſind Bei Heizung von dürfen offene Feuer⸗ ur dann angelegt wer⸗ e Feuerſtätten dürfen ſoll mindeſtens 50 Bei beſonders hoher es nur mittelſt einer geſchehen. äle lediglich unter⸗ über ihnen in einem übringen, welche jeden ſam bedecken. eicht geſchloſſen werden können vor⸗ och ſoll, wenn irgend Andernfalls muß er Fußboden auf Holz⸗ ne Lage von gut ge⸗ Steinplatte iſt um den 2 rden kann. ſind in den Betriebs⸗ gu entleeren, Größere Mengen welche womöglich unmittelbar 2 behandelten Räume erden. Die Flammen gegen Zer⸗ tergefährlichen Räumen Zutrikk ge⸗ Glüh⸗ n Stoffen aus⸗ et großer rden. Die netallene Aſchen⸗ ſſer erhalten, abgeſehen 1 1* teine binlängliche gen, ferner auch, geeignet ſind, nicht in nachbarliche tand 08 —* Entleerung feuergefährlicher Räume. In gewerblichen Bauten mit feuergefährlichen Räumen kverden die Vorſchriften bon§ 62 folgendermaßen verſchärft. Es ſiud Treppen herzuſtellen von einer ſolchen Geſammtbreite, daß auf je 50 Arbeiter 1 Meter Breite entfällt und in einer ſolchen Aizehl, daß kein Arbeitsraum mehr als 20 Meter von einer Treppe entfevat liegt. Dieſe obligatoriſchen Treppen ſind feuerſicher durch die ganze Höhe des Gebäudes zu erſtellen und müſſen entweder direkt in Freie führen oder feuerſicheren Ausgang ins Freie erhalten. Außey⸗ dem hölzerne Treppen anzulegen, bleibt unbenommen; doch ſolſen dieſelben ſtets an ihrer unteren Fläche verputzt werden. Sämmtliche die Treppen umſchließenden Wände ſind maſſid herzuſtellen, Oeffnungen in denſelben mit feuerſicherer Thüren und Fenſtern zu verſehen. Im Fall der Belichtung von oben ſind die Umfaſſungsmauern über Dach fortzuführen. Es iſt für Rauchabzug im Brandfall Sorge zu tragen. Die von den feuergefährlichen Räumen nach den Treppen führenden Thüren müſſen feuerſicher ſein, nach außen aufſchlagen, ohne den Verkehr im Vorflur zu beeinträchtigen, und ſelbſtthätig ſchließend eingerichtet werden. Falls ſie etwa während des Betriebes berſchloſſen gehalten werden, iſt der Schlüſſel für Jedermann don innen leicht erreichbar aufzubewahren. Es ſind Aufſchriften mit dem Worte„Ausgang“ anzubringen. Wenn das Treppenhaus nicht unmittelbar aus den Betriebs⸗ räumen betreten wird, ſo ſind im Innern des Gebäudes behufs raſcher Entleerung Gänge von mindeſtens 1,2 Meter Breite anzu⸗ legen, welche in thunlichſt gerader Richtung zum Treppenhauſe führen. Dieſelben gelten als ſicher, wenn ihre Wände maſſiv oder, gleich ihren Decken, berputzt ſind und durch keinerlet Gegenſtände ein⸗ geengt werden. 8 In allen Fabrikgebäuden, in denen man nicht aus jedem Arbeitsraum mindeſtens auf zwei getrennten Wegen begiw. Treppen flüchten kann, muß wenigſtens die Hälfte der Fenſter aller Ober⸗ geſchoſſe derart zum Oeffnen eingerichtet ſein, daß erwachſene Per⸗ ſonen leichten Durchgang finden. Ferner iſt durch Nothleitern an der Außenſeite des Gebäudes, Nothausgänge nach benachbarten Gebäuden oder andere geeignete Rückzugswege die Rettung bei aus⸗ brechendem Brande ſicher zu ſtellen. Derarkige Wege ſind in ge⸗ eigneter Zahl und Lage einzurichten, und als ſolche durch weithin ſichtbare Aufſchriften zu bezeichnen. 9 104. Schornſteine. Außer den Vorſchriften in§ 69, welche ſinngemäß auch bei ge⸗ werblichen Anlagen anzuwenden ſind, werden hier mit Bezug auf größere Feuerſtätten noch folgende Regeln aufgeſtellt. Die Schornſteine ſollen beſteigbar ſein und zu dieſem Zweck im Innern gut befeſtigte Eiſenſtangen in paſſenden Abſtänden erhalten. Am unteren Ende iſt eine Oeffnung zum Einſteigen bon mindeſtens 4b auf 75 Centimeter mit dichtſchließender eiſerner Doppelthür an⸗ zulegen, und zwar außerhalb der Betriebsräume. Die Schornſtein⸗Wangen ſind in einer der Höhe entſprechenden Stärke, mindeſtens aber einen Stein ſtark, zu mauern. Ergibt ſich trotzdem die Gefahr einer Erhitzung an den Außenflächen, ſo ſind die derfelben ausgeſetzten Schornſteintheile in ganzer Höhe der Stock⸗ werke mit feuerſicheren Mänteln im Abſtande von wenigſtens 10 Centimeter zu umgeben. Eiſerne Schornſteine müſſen jedenfalls einen ſolchen Mantel erhalten und mindeſtens 1 Meter von allem Holz entfernt bleiben. Um Beläſtigungen durch Rauch und Ruß vorzubeugen, ſiud Lage, Höhe und Querſchnitt der Schornſteine geeignet zu wählen. Schornſteine zu gewerblichen Zwecken ſollen eine Höhe von mindeſtens 20 Meter erhalten und die Dachfirſte aller im Umkreis von 50 Meter ſtehenden Wohngebäude um mindeſtens 2 Meter überragen. Die Konſtruktion iſt ſo ſtark herzuſtellen, daß eine künftige Erhöhung ausführbar bleibt, im Fall die gewählte Höhe ſich als unzureichend erweiſen ſollte und dementſprechende polizeiliche Anordnung ergeht. In Schornſteine gewerblicher Anlagen dürfen andere Feuer⸗ ungen nur einmünden, wenn ſie ebenfalls gewerblichen Zwecken dienen. 7 § 105. Geſundheitliche Maßregeln. Gewerbliche Anlagen oder Theile derſelben, von deren Betrieb gefundheitliche Nachtheile zu erwarten ſind, dürfen in Wohngebäuden nur eingerichtet werden, wenn ſie von geringem Umfang ſind und mie? Wohn⸗ und Schlafräumen nicht in unmittelbarer Verbindung ſtehen. Bei größerer Bedeutung ſind ſie nur in Anbauten oder unter ange⸗ meſſenem Abſtand in beſonderen Baulichkeiten zuläſſig. Räume, in welchen ſich große Mengen von Staub, ſchädliche, feutchte oder übelriechende Dünſte entwickeln, oder in welchen Tem⸗ peraturen über 25 Gr. C. erzeugt werden, müſſen wirkſame Venti⸗ kationseinrichtungen erhalten. Die betreffenden Dunſtſchächte ſind durch das Dach ſo hoch zu führen, daß Beläſtigungen vermieden wer⸗ den, im Allgemeinen auf gleiche Höhe wie Schornſteine(8 104, Abſatz). Je nach der Beſchaffenheit der aufſteigenden Gaſe kann zur Konſtruktion Holz dienen, aber es muß dasſelbe feuerſicher ver⸗ kleidet oder vollſtändig Metall angewendet werden. Bei kleinerem Betrieb genügt die Einleitung in einen Schornſtein. Die genaunten Räume dürfen keine Ausgänge nach der Straße haben, Fenſter dahin nicht zum Oeffnen eingerichtet ſein; Ausnahmen ſind nur bei Ab⸗ ſtänden von mindeſtens 5 Meter hinter der Straßenflucht geſtattet, Zur Aufbewahrung fäulnißfähiger, ätzender oder übelriechender Rohſtoffe, Fabrikate und Abgänge find, die Genehmigung der Lagerung vorausgeſetzt, dicht umwandete und bedeckte Behälter oder Gelaſſe, getrennt von anderen Räumen, anzulegen, erforderlichen Falles mit Dunſtröhren(Abſatz 2) zu verſehen und ſo einzurichten, daß die Entnahme der Stoffe thunlichſt ohne Ausſtrömen bon Dünſten erfolgen kann. Ferner ſind die Fußböden der Räume in trelchen derartige Materialien verarbeitet werden, mit waſſerdichter Oberfläche, mit Gefälle und Ablauf zu verſehen, desgleichen die Wände auf angemeſſene Höhe glatt und dichk herzuſtellen. Wenn Räume von der im Abſatz 2 oder 3 angeführten Art nache der Nachbargrenze hergeſtellt werden wollen, ſo müſſen ihre Umfaſſungen um ein genügendes Maß, mindeſtens 1 Meter, von der Grenze entfernt bleiben. Ferner dürfen Maſchinen, Transmiſſtonen oder Gebälke, welche Erſchütterungen oder Geräuſch zu übertragen Scheidemauern eingelegt werden. Um Beläſtigungen durch Rauch und Ruß vorzubeugen, ſollen alle gewerbliche Feuerungsanlagen ſo ausgeführt, unterhalten und bedient werden, daß das Brennmaterial möglichſt vollkommen ver⸗ brennt. Vorkommenden Falles können dementſprechende Einrich⸗ tungen oder Aenderungen vorgeſchrieben werden, ebenſo die An⸗ wendung rauchſchwacher Brennſtoffe. Bei jeder gewerblichen Anlage muß Gelegenheit zur Entnahme guten Trinkwaſſers gegeben ſein.„„ In Anlagen, deren Betrieb es mit ſich bringt,! Atbeit reinigen, müſſen daß die Arbeiter ausreichende, ſich umkleiden und nach der müſſ end nach Geſchlechtern getrennte Ankleide⸗ und Waſchräume eingerichtet werden. In Anlagen, in denen die Arbeiter hohen Temperaturen aus⸗ geſetzt ſind oder bei deren Vetrieb ſie der Einwirkung des Stauhes Und der Verunxeinigung in beſonderem Maße ausgeſetzt ſind, müſſen Brauſebäder in genügender Zahl bereitgeſtellt werden. Bezüglich der Abortanlagen vergl.§ 93 Abſ. 4 d..O. § 106. 25 Ställe.„ an eine nachbarlich gemeinſchaftliehe Scheidemauer oder eine nicht gemeinſchaftliche Grenzmauer oder an zu Wohnungen benützte Räume(Stallburſchenzimmer als⸗ genommen) nur angebaut werden, wenn zwiſchen den Stallmaueern und den Scheide⸗ bezw. Grenzmauern oder Umfaſſungen von Wohn⸗ Taumen ein Zwiſchenraum von mindeſtens 0,20 Meter Breite, frei⸗ gelaſſen wird.(Vergl.§ 50 d..O. wegen Errichtung von Ställen n der Straße. 5„le Stele müſſen bei einer Mindeſthöhe von 3 Meter im Lichten Umfaſſungen aus Stein(vergl.§ 66 dieſer e und feuerſichere Decken, ſowie undurchläſſige Böden und Rinnen m 7 Gefäll nach den Ableitungsſtellen Die Wleitun der e nd des Schwenkwaſſers gach einer vorſchriftsmäßigen Grube bergl. 3 96 dieſer Bauordnung) hat außerhalb des Stalles durch Röhren Ställe jeder Art dürfen geeignetes Löſchgeräth unterirdiſch zu erfolgen. 8. Seite Geueral-Anzeiger Mannyeim,. bepri, Für ausreichende Tagesbeleuchtung und Durchlüftung, nöthigen⸗ Falls mittelſt beſonderer Schächte, iſt Sorge zu tragen. Bei den Ställen müſſen geeignete Räume für die Futtervorräthe ereitgeſtellt werden. Ju ausgebauten Baublöcken iſt die Anlage von Ställen dann Unterſagt, wenn durch die Nachbargebäude die genügende Lüftung des Grundſtücks, auf welchem der Stall errichtet werden ſoll, ver⸗ Hindert würde. Ueber Stallungen dürfen Miethwohnungen nicht eingerichtet kwerden. Gbenfowenig dürfen unter vorhandenen Miethwohnungen machträglich Ställe eingebaut werden. Sollen über Stallungen gelegene Räume als Wohnung für den Stallbeſitzer, Kutſcher oder dergl. benützt werden, ſo muß die Woh⸗ mung Zugang durch eine beſondere feuerſichere Treppe erhalten, kwoſche mit 1 Stein ſtarken, 0,30 Meter über Dach geführten Um⸗ Fwandungen und mit verputzter oder feuerſicherer Decke zu verſehen iſt. Etwaige Verbindungen zwiſchen Treppenhaus und Speicher⸗ Täiumen müſſen ſelbſtſchließende eiſerne Thüren in Stein⸗ oder Giſenrahmen erhalten. Ueber Ställen neben Wohnräumen ein⸗ gerichtete Heuſpeicher müſſen durch vorſchriftsmäßige Brandmauern von den Wohnungen abgetrennt ſein. Schweine⸗, Schaf⸗ und Ziegenſtälle dürfen nur noch ausnahms⸗ Aveiſe als ſelbſtſtändige, an mindeſtens drei Seiten im Hofraum frei⸗ ſtehende Baulichkeiten in einer Entfernung von nicht unter 5 Meter Von Wohnräumen errichtet werden. Für derartige Stallbauten ſind Beſondere vorſchriftsmäßige Gruben für die Jauche anzulegen. Der Baupolizeibehörde bleibt überlaſſen, für außerhalb der gusgebauten Stadttheile zu errichtende Schweine⸗, Schaf⸗ oder Giegenſtälle Nachſicht von einzelnen der vorerwähnten Voraus⸗ ſetzmnigen eintreten zu laſſen. Geflügelſtälle müſſen in beſonderen genügend großen Sckarr⸗ Höfen ſtehen. Zur Errichtung von Geflügelmäſtereien und Geflügel⸗ ſchlächtereien bedarf es beſonderer bau⸗ bezw. gewerbepolizeilicher Genehmigung. Beſtehende Ställe, welche den vorſtehenden Be⸗ ſtimmungen nicht entſprechen, ſind auf Anordnung der Baupolizef⸗ Hehörde in vorſchriftsmäßigen Stand zu ſetzen oder zu entfernen. §107. Dampfleſſelanlagen. Für die Anlage von Dampfkeſſeln ſind die beſonderen landes⸗ geſetzlichen und reichsgeſetzlichen Beſtimmungen maßgebend. Alle Dampfkeſſel müſſen in beſonderen, feuerſicheren Räumen Mit leichter, feuerſicherer Bedachung errichtet werden. Dampfkeſſel⸗ räume dürfen nicht überbaut werden. Zwiſchen dem Keſſel und der Decke des Aufſtellungsraumes iſt ein ſolcher Raum freizulaſſen, daß die Begehung des 5 3 Auffichtsverſonale ermöglicht und eine Gefährdung durch Feuer für das an der Dacke befindliche Holzwerk ausgeſchloſſen wird. Theilen der Stadt Mannheim müſſen die Feuerungen mit zichtung zur Rauchverzehrung verſehen werden. Bozüglich der Höhe der Kamine behält ſich die Baupolizei⸗ behörde die Entſchließung für den einzelnen Fall vor(vergl. auch § 104 dieſer Bauordnung). § 108. Wirthſchaften. Wirihſchaften dürfen in Keller⸗ und Souterrainräumen nicht eingerichtet werden. Die Wirthſchaftsräume müſſen eine Grundfläche von mindeſtens 50 Qugdratmeter und eine lichte Höhe von mindeſtens 4 Meter er⸗ halten. Bei beſtehenden Anlagen iſt Nachſicht zuläſſt Bei beſtehenden Anlagen iſt Nachſicht zuläſſig. Die Lichtfläche der Fenſter muß betragen: a. bei Wirthſchaften, welche das Licht von der Straße erhalten, mindeſtens 1/10 der Grundfläche; b. bei Wirthſchaften, welche das Licht vorzugsweiſe vog Hof⸗ räumen erhalten, mindeſtens 1/5 der Grundfläche. Durch wirkſame Ventilationseinrichtungen iſt für die erforder⸗ liche Lufierneuerung in ſämmtlichen Wirthſchaftsräumen Sorge zu Tragzen. edes Gebäude mit Wirihſchaftsbetrieb muß ein Hofraum 70 Quadratmeter, bei Eckhäuſern von 1/3 der Grundſtücksfläche, mindeſtens aber von 50 Quadratmeter borhanden ſein, deſſen Boden mit feſter Deckung aus Stein, Cement oder Asvball zu verſehen iſt. Jede Wirthſchaft muß unmittelbaren Zugang vol der Straße aus erhalten. Der Zugang aus den Wirthſchaftsräumen nach dem Hofe und den Abortanlagen muß von dem Treppenhauſe und den Hausgänugen getreunt angelegt werden. Die Wirthſchaftsküche muß o gelegt worden, daß der Zugang zu derſelben von den Wirih⸗ aus nicht über Hausdurchgänge oder Treppenhäuſer führt. Die Wohn⸗ und Schlafräume des Wirths, ſeiner Familie und ſeines Perſonals, welche bei der Neuanlage in genügender Zahl vor⸗ zuſehen und dauernd dieſem Zwecke zu erhalten ſind, müſſen jeden⸗ falls noch einen anderen Zugang haben als denjenigen, der zu dem Hof und zu den Abortanlagen führt. Wirthſchaftsaborte und Piſſoirs müſſen entweder in einept ſelbſtſtändigen, nach dem Hof liegenden Anbau eingerichtet oder, frills Dieſelben im Gebäude ſelbſt angebracht werden ſollen, mit einem Durchlüfteten, von den eigentlichen Abtrittsabtheilungen bis zur Decke abgeſchloſſenen Vorraum verſehen ſein. Die Wände und der Boden ſind waſſerdicht zu verkleiden bezw. herzuſtellen; die Piſſoirwände, auch wenn ſie Urinſchalen erhalten, auf eine 1 an mindeſtens 1,30 Meter. Soll ein Piſſoir an eine Grenzmauer oder an eine gemeinſchaftliche 9 8 angebaut werden, ſo iſt eine Waseich Jholitun 55 zuſtellen. Jedes Piſſoir iſt mit einer Spülvorrichtung für Waſſer⸗ oder Oel⸗ 1 und einer Rinne zu verſehen, nach welcher der Boden Gefäll eſttzt. Die in die Grube führende Oeffnung der Rinne iſt mit Geruch⸗ e ie Abort⸗ und Piſſoiranlagen müſſen in richtigem Verhältniß zur Größe der Wirthſchaftsräume ſiehen, keinesfalls ſal 0 Piſſolr 9 als 2 m Länge und 1,20 m Breite haben. Im einzelnen Fall bleibt die Beſtimmung über die Größe der Anlage der Baupolizeibehörde i aftsaborte und Piſſoirs müſſen genügend hell erleucht und hinreichend ventilirt ſein; die Thüren ſind mit ſelbſtthätigem Wer⸗ ſchluß zu verſehen. Für Fremdenſchlafzimmer in Gaſtwirthſchaften iſt eine Höhe von mindeſtens 3 m erforderlich. Die lichtgebende Geſammtfenſterfläche muß mindeſtens ½ der Bodenfläche des einzelnen Raumes betragen. Auf eine Perſon ſind mindeſtens 4 am Bodenfläche und 12 ebm Luft⸗ raum zu rechnen. Jedes Zimmer dieſer Art muß vom Gang oder Vorplatz aus unmittelbar zugänglich ſein. Ausnahmen können im Einzelfall zugelaſſen werden bei ſolchen Gaſtwirthſchaften, die bei In⸗ krafttreten dieſer Bauordnung ſchon als ſolche beſtehen, ſofern die ört⸗ lichen Verhältniſſe dies zulaſſen. Stehbierhallen, Frühſtückshallen, ſog. Bodega's, ſowie alle Anlagen, en welchen geiſtige Getränke verabreicht werden, ſind hinſichtlich ihrer Haulichen Einrichtung wie Schankwirthſchaften zu behandeln. § 109. Beſondere Vorſchriften für Waareuhäuſer. Waarenhäuſer, d. h. Gebäude, in welchen beſonders umfangreiche Verkaufsräume und Waarenlager in einem oder mehreren Stockwerken eingerichtet werden ſollen, müſſen gegen die Nachbargrenzen überall mit vorſchriftsmäßigen Brandmauern abgeſchloſſen werden und müſſen ſeuerſichere Decken in den einzelnen Skockwerken und ſeuerſichere Treppen erhalten. Sofern Kellerräume zu Lager⸗ oder Verkaufszwecken einge⸗ Kkichtet werden, bleiben beſonders hinſichtlich direkter Ausgänge nach der Straße, feuerſicherer Abdeckung u. ſ. w. beſondere Auflagen und Anordnungen für den Einzelfall vorbehalten. Anzahl und Breite der Treppen richten ſich nach Umfang und weck des Gebäudes. Sie werden für jeden einzelnen Fall von der eibehörde beſonders beſtimmt. Die ausſchließlich dem Verkehr des Publikums dienenden Treppen⸗ häuſer, ſowie deren Vorräume und Zugänge von der Straße dürfen nur ſolche Thüröffnungen erhalten, welche ebenfalls dem Ein⸗ bezw. Austritt des Publikums dienen. Auch müſſen dieſe Treppenhäuſer feuerſicher überdeckt werden. er Bäupolizeibehörde bleibt vorbehalten, im Einzelfall je nach Zweck und Umfang des Gebäudes, ſelbſt auch dann wenn die Poraus⸗ ſetzungen des§ 61 dieſer Bauordnung hinſichtlich der Tiefe der Be⸗ bauung nicht gegeben ſind, eine oder mehrere Durchfahrten nach dem Hofe anzuordnen. Auch wenn in Waarenhäuſern Wohnungen nicht eingerichtet werden, müſſen die Hofräume doch dem§ 8s dieſer Bauordnung ent⸗ ſprechen. In Waarenhäuſern, deren verſchiedene Stockwerke als Verkaufs⸗ lokale benutzt werden ſollen, dürfen Aufzüge im Innern durch die einzelnen Stockwerke nicht hindurch geführt werden. Solche Aufzüge müſſen vielmehr außerhalb der Innenräume an den Hoffaſſaden in einem beſonderen Anbau eingerichtet werden. Packmaterialien, Emballagen, Kiſten u. dergl. müſſen in möglichſt feuerſicheren Räumen aufbewahrt und untergebracht werden. Dieſe Aufbewahrungsräume dürfen mit den Verkaufsräumen, den Treppen, ſowie den Zu⸗ und Ausgängen des Gebäudes nicht in unmittelbarer Verbindung ſtehen. Sollen in Waarenhäuſern Wohnungen eingerichtet werden, ſo ent⸗ ſcheidet über die Zuläſſigkeit der Ausführung die Baupolizeibehörde. Jedenfalls müſſen für die Wohnungen, ſofern deren Einrichtung zuge⸗ laſſen werden kann, beſondere, von den eigentlichen Geſchäftsräumen getrennt liegende, feuerſichere Zu⸗ und Ausgänge, ſowie Treppen an⸗ gelegt werden. Sofern bei Waarenhäuſern, die keine Wohngeſchoſſe über den Ge⸗ ſchäftsräumen erhalten ſollen, Abweichungen von den Vorſchriften der §8 63(über Konſtruktion) und 66(über Umfaſſungs⸗ und Scheide⸗ mauern) geplant werden, iſt im Einzelfall Entſcheidung der Baupolizei⸗ behörde zu erwirken. § 110. Beſondere Vorſchriften für größere Verſammlungsräume, Theater, Säle, Cirkusbauten, Schaubuden ꝛc. In allen Räumen, welche zu zahlreichen Verſammlungen von Menſchen beſtimmt ſind, müſſen die Zugänge mit unverbrennlichen Treppen in geraden Läufen ohne Wendelſtufen und Vorfluren in ſolcher Größe, Steigung und Anzahl verſehen ſein, daß die Entleerung raſch und ſicher vor ſich gehen kann.(Vergl.§ 18 Abſ. 1 der Landesbau⸗ ordnung.) Die Treppenthüren im Erdgeſchoß müſſen unmittelbar ins Freie führen; ſämmtliche Thüren, welche beim Verlaſſen der Räume benützt werden können, müſſen nach Außen in Federfallen aufſchlagen.(Vergl. § 43 dieſer Bauordnung.) Sämmtliche Treppen und Ausgänge müſſen ausreichend hell er⸗ leuchtet und mit Nothlampen verſehen ſein. Das Anbringen von Portièren, Vorhängen oder ſonſtiger leicht brennbarer Verzierungen be⸗ darf beſonderer polizeilicher Erlaubniß. Die Ausgänge ſind überdies als ſolche durch Zeichen oder Aufſchriften kenntlich zu machen. Ferner wird die Einführung der ſtädtiſchen Waſſerleitung, die Anbringung einer entſprechenden Anzahl von Waſſerzapfſtellen mit Normalgewinden und Schlauchanſätzen verlangt. Die Errichtung von Lagerräumen für feuergefährliche Stoffe, von Fabriken und Werkſtätten mit feuergefährlichen Betrieben über oder unter Verſammlungsräumen iſt verboten; auch dürfen derartige Lager⸗ räume und Betriebe nicht mit den Gängen, Treppen und Nebenräumen der Verſammlungsräume in Verbindung ſtehen. Größere Theater ſind allſeitig freiſtehend zu errichten; der von den Nachbargebäuden und den Straßen einzuhaltende Abſtand wird im Einzelfall von der Baupolizeibehörde beſtimmt. Für kleinere Theater u. dergl. ſind Ausnahmen nur zuläſſig, wenn die Nachbargebäude maſſtive Umfaſſungswände und vorſchriftsmäßige Brandmauern haben. Die Dachkonſtruktion iſt in allen Fällen in Eiſen auszuführen; die Anwendung von Holz iſt für die Geſammtbaukonſtruktion und be⸗ ſonders auch für die feſte Bühnenmaſchinerie thunlichſt einzuſchränken. Alles Holzwerk iſt mit einem flammenſicheren Anſtrich zu verſehen. Der Zuſchauerraum muß von der Bühne und von den für das Perſonal beſtimmten Räumen und ebenſo die Bühne von den letzteren durch Brandmauern getrennt werden. Alle Oeffnungen ſind mit eiſernen Thüren oder Läden zu verſchließen. Die Hauptbühnenöffnung iſt von dem Zuſchauerraum durch einen eiſernen, möglichſt rauchdichten Vor⸗ hang abzuſchließen. „Innerhalb des Gebäudes dürfen Dekorationen und ähnliche feuer⸗ gefährliche Gegenſtände nur in vollſtändig feuerſicher hergeſtellten Räumen aufbewahrt werden. Die Gänge und Treppen müſſen leicht aufzufinden ſein und für den Zuſchauerraum ſo angeordnet werden, daß die Beſucher möglichſt von der Bühne abgewendeter Richtung das Gebäude ver⸗ aſſen. Die Fenſter dürfen nicht vergittert werden. Alle Zugänge zu den Dachböden ſind durch ſelbſtthätig zufallende eiſerne Thüren abzuſchließen. Bei Einrichtungen von Gasleitungen in kleineren Theatern iſt die Anlage in drei ſelbſtſtändigen Gruppen für den Zuſchauerraum, die Bühne und die Gänge und Treppen getrennt herzuſtellen. In größeren Theatern iſt nur elektriſches Licht zuläſſig. Zur Erwärmung iſt im Allgemeinen nur Centralheizung in Ver⸗ bindung mit entſprechenden Ventilationseinrichtungen zuläſſig. Die Aufſtellung von Gasheizöfen iſt verboten. Wird die Ofenheizung in Ausnahmsfällen zugelaſſen, ſo ergehen beſondere feuerpolizeiliche Auflagen. Lage, Anzahl und Größe der Garderoben, Abort⸗ und Piſſoirs⸗ anlagen müſſen bei allen Verſammlungsräumen, Theatern, Saalbauten, ſtändigen Cirkusbauten u. dergl. der Größe und dem Zwecke ſolcher Baulichkeiten entſprechen. Die Baupolizeibehörde entſcheidet über deren Anlage und Ausbildung. Im Uebrigen finden auf die Einrichtung ſolcher Gebäude, die größere Menſchenmaſſen aufzunehmen beſtimmt ſind, die durch Erlaſſe Großh. Miniſteriums des Innern vom 23. Dezember 1889 und vom 8. Juni 1891 zur Darnachachtung mitgetheilten allgemeinen Vor⸗ ſchriften vom 30. November 1889 und vom 18. März 1891 ent⸗ ſprechende Anwendung.(Siehe Anhang.) 8. 151 Vorſchriften für vorübergehend aufgeſtellte Eirtusbauten, Schaubuden und Schaubühnen. Die Anlage eines zeitweilig aufgeſtellten Cirkus darf nur auf einem freien Platz unter Beobachtung eines allſeitigen Abſtandes von mindeſtens 50 Meter von jeder Nachbargrenze bezw. Nachbarbrand⸗ mauer geſtattet werden. Stallungen müſſen vom Zuſchauerraum getrennt deraxrt angelegt werden, daß die Aus⸗ und Eingänge für das Publikum möglichſt ent⸗ fernt von den Hauptthüren der Stallungen liegen. Zu den letzteren 15 eine beſondere, mindeſtens 4 Meter breite Zufahrt vorhanden ein. Die Gasflammen der Beleuchtung in den Ställen und in den Räumen unter dem Zuſchauerraum müſſen mit dichten Drahtkörben verwahrt werden. Sämmtliche Räume des Eirkus ſind mit Noth⸗ beleuchtung und Waſſerleitung zu verſehen. Das äußere Deckmaterial des Dächer muß gegen Uebertragung eines Feuers von Außen her ſicheren Schutz gewähren. Die Räume unter dem Zuſchauerraum dürfen als Garderoben, zur 5 von Dekorationen und Futtervorräthen nicht benützt werden. Stroh, Heu und ſonſtige Futterſtoffe dürfen nur für breitägigen Bedarf an dem dem Zuſchauerraum entgegengeſetzten Ende der Stallungen gelagert werden. Ueber die zuläſſige Anzahl von Sitz⸗ und Stehplätzen, über die Anordnung der Gänge, Thüren und Treppen wird in jedem einzelnen Fall von der Baupolizeibehörde entſchieden. Vorſtehende Beſtimmungen finden auf größere Schaubuden ſinn⸗ aufgeſtellten Anlagen und Bauten die am Schluſſe des§ 110 dieſer Bauordnung aufgeführten Vorſchriften in ſinngemäßer Weiſe. Anſchluß einer Planſkizze ſo rechtzeitig Anzeige zu erſtatten, daß füit die Anordnung einer Prüfung auf ihre Tragfähigkeit hinreichend bleibt. Zeit Delt Siebenter Aböſchmitt. Bauten außerhalb der angelegten Ortsſtraßen. § 112. Allgemeines. finden auch auf ſolche Bauten Anwendung, welche auf Grund der Ortsſtraßen errichtet werden wollen. § 1183. Abſtand von der Straßenkante und Zugänglichkeit. Gebäude, welche an Landſtraßen, Kreisſtraßen oder Gemeinde⸗ wegen errichtet werden, müſſen vom äußeren Rande des Grabens und, wo ein Graben ſehlt, vom äußeren Rande des Wegkörpers einen Ab⸗ ſtand von mindeſtens 3,6 Meter einhalten. Gebäude an Feldwegen und Gartenwegen dürfen nicht näher als 7,5 Meter von der Achſe der⸗ ſelben errichtet werden. nehmigter Baulinien als an noch nicht in den ſtädtiſchen Bebauungs⸗ plan einbezogenen Landſtraßen und Wegen vorzuſchreiben. Werden Bauten entfernt von einer öffentlichen Straße hergeſtellt, ſo kann die Zugänglichkeit bis auf Weiteres durch einen befeſtigten Weg von mindeſtens 4 Meter Breite bewerkſtelligt werden. Wegen Einfriedigung und Stellung von Nebenanlagen und Nebengebäuden ſ.§§ 46 und 50. § 114. Abſtand von der Nachbargrenze. Die Gebäude dürfen nicht näher als 4,50 Meter an die Nachbar⸗ grenze geſtellt werden und iſt das Aneinanderreihen von Wohngebäuden auf einem und demſelben Grundſtück nur bis zu einer Frontlänge von 24 Meter ſtatthaft. § 1185. Höhenlage. Alle Gebäude, welche zum Wohnen oder zu regelmäßigen! Auf⸗ enthalt von Menſchen dienen ſollen, müſſen in der Regel ſo hoch angelegt werden, daß der Fußboden des erſten Stockwerks(Erdgeſchoß) mindeſtens 0,50 Meter über Straßen⸗ bezw. Weghöhe zu liegen kommt. In allen Fällen bleibt es zufolge§ 38 dieſer Bauordnung vor⸗ behalten, die Höhenlage ſowohl an bereits genehmigten Baulinien, als an noch nicht in den ſtädtiſchen Bebauungsplan einbezogenen Land⸗ ſtraßen und Wegen vorzuſchreiben. § 116. Entwäſſerung. Das ſich auf dem zu bebauenden Grundſtück ergebende Regen⸗ und Gebrauchsabwaſſer iſt unterirdiſch abzuleiten, ſofern ein unterirdiſcher Abzugskanal die Möglichkeit hiezu bietet. Für ſolche Fälle treten die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Hausentwäſſerungsordnung in Kraft. Fehlt eine unterirdiſche Entwäſſerungsanlage und befindet ſich auf der Straße oder dem Wege eine ordnungsmäßig gepflaſterte Rinne, welche in einen Kanal der ſtädtiſchen Abwaſſerleitung einmündet, ſo iſt die Ableitung des Abwaſſers in die Straßenrinne geſtattet, ſofern dasſelbe nach ſeiner Beſchaffenheit überhaupt in Rinnen abgeleitet werden darf.(Vergl.§ 5 der Verordnung vom 27. Juli 1874, Siche⸗ rung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betr.) Wenn und ſo lange Grundſtücke nach Maßgabe vorſtehender Be⸗ ſtimmungen nicht entwäſſert werden können, können für Gebäude mit nicht mehr alseiner Familienwohnung und für ſolche zu gewerblichen Zwecken an Stelle der in§ 99 geforderten Anlage folgende Ein⸗ richtungen treten. Das ſich ergebende Regenwaſſer wird in öffentliche Waſſerläufe oder in Straßengräben geleitet. Zur Sammlung der ſonſtigen Abwäſſer ſind waſſerdichte Gruben, in mindeſtens 8 Meter Entfernung von Gebäuden, anzulegen, zu welchen das Abwaſſer in gepflaſterten Rinnen zu leiten iſt; ausgeſchloſſen bleiben Regenwaſſer und Fäkalien. Der Inhalt dieſer Sammelgruben muß durch Ablauf oder durch Abfuhr zu landwirthſchaftlicher Benutzung gebracht werden. Zu jedem Baugeſuch iſt das beabſichtigte Syſtem der Entwäſſerung genau anzugeben. Bei den Einzelheiten ſind die Konſtruktions⸗Grund⸗ ſätze der ſtädtiſchen Kanaliſation einzuhalten. Stehen dem Entwurf nach den örtlichen Verhältniſſen geſundheitliche Bedenken entgegen, ſo wird die Genehmigung verſagt. § 117. Mitwirkung des Tiefbauamtes. Die nach den vorſtehenden Beſtimmungen einzuhaltenden Rich⸗ tungslinien und Höhen werden auf Veranlaſſung der Baupolizeibehörde durch das ſtädtiſche Tiefbauamt angegeben. Die Einhaltung der RNich⸗ tungslinien und Höhenlagen wird von dem ſtädtiſchen Tiefbauamt und von den Ortsbaucontrolleuren überwacht. Achter Abſchnitt. Bauten im Hafengebiet vor den Hochwaſſerdämmen und im Ueberſchwemmungsgebiet des Rheins und Neckars. 8 118. Auch für Bauten im geſammten Hafengebiet(§ 1 ff. der Hafen⸗ polizeiordnung für Mannheim vom 31. Oktober 1896 nebſt Ergänzung vom 14. Dezember 1899) ſind die Beſtimmungen der ſtädtiſchen Bau⸗ ordnung im Allgemeinen und der§8 113—117, ſowie für gewerbliche Anlagen der§§ 100 ff. im Beſonderen maßgebend. Ausnahmen von den einſchlägigen Beſtimmungen können im Einzelfalle ſeitens der Baupolizeibehörde zugelaſſen werden, ſofern bau⸗ oder feuer⸗ polizeiliche Bedenken nach Lage des Falles nicht entgegenſtehen. Sämmtliche Bauten vor den Hochwafferdämmen im Ueber⸗ ſchwemmungsgebiet des Rheines und Neckars, ſowie die Einleitung un⸗ reinen Waſſers und fremder Stoffe in die öffentlichen Gewäſſer be⸗ dürfen der waſſerpolizeilichen Genehmigung gemäß 88 1, 24, 37 ff., 94, 92 und 105 des badiſchen Waſſergeſetzes vom 26. Juni 1899, ſowie der§8 1 ff., 16 ff., 58 und 59 der Vollzugsverordnung hierzu vom 8. Dozember 1899. Längs des beiderſeitigen Dammfußes der Hochwaſſerdämme dürfen Einfriedigungen, Brunnenanlagen u. dergl. nur nach Maß⸗ gabe des§ 4 der Waſſerpolizeiordnung vom 8. Dezember 1899 an⸗ gebracht werden. Abgrabungen hinter den Hochwaſſerdämmen auf einen Streifen Meter Breite ſind nur mit waſſerpolizeilicher Genehmigung zuläſſig. Sopweit bei Bauten nicht im Privatbeſitz ſtehende Theile der öffent⸗ lichen Flüſſe, der Vorländer und Uferwerke benutzt werden ſollen, iſt der Flußbaubehörde(Großh. Rheinbauinſpektion) nachzuſuchen. gemäße Anwendung. Im Uebrigen gelten auch für ſolche vorübergehend (Fortſetzung ſiehe Hauptblatt.) Von der Errichtung von Schaubühnen, Tribünen etc., welche zu vorübergehenden Zwecken dienen ſollen, iſt der Polizeibehörde unter Die Beſtimmungen der erſten 6 Abſchnitte dieſer Bauordnung Art. 9 und 10 des Ortsſtraßengeſetzes von 1896 außerhalb angelegteß In allen Fällen bleibt es zu Folge 8 38 vorbehalten, größere Ab⸗ ſtände als die eben genannten, ſowohl zwecks Einhaltung bereits ge⸗ *