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Auswärtige Inſerate. 28„ Die Reklame⸗Zeile„„ 0„ ſr A 18 8bl tt Expedition: Nr. 218. mts⸗ ungsblatt. 0 Ar. Dienſtag 16. Dezember 1902. u2. Jahrgang. 8 eeſcſen TWergl. J J der Speneneſeer ſe Mereheſre paß Ainf⸗ ang Feee ee eeeeeeeee üe 0 B E 1 5„ eeee e be polig das Auf⸗ und Abladen, wobei die Kutſcher behilflich ſein miſſen, 10 E Ann ma ung. und§ 38 der Vorſchrift.) 5 ſoweit es die Aufſicht üher das Fuhrtverk geſtattet, darf eine Gebühr ſer Die Droſchkenordnung für die Von den Droſchkeukutſchern. nicht beanſprucht werden. 8* Stadt Mannheim betr. 8. 14. N. No. 183798 II. Nach Zuſtimmung des Stadtraths und Voll⸗ Kein Kutſcher darf die Führung einer Droſchle eher übernehmen,, Mehr als 4 Perſonen, wobei Kinder unter 10 Jahren einer er⸗ 10 ziehbarkeitserklärung durch Großh. Herrn Landescommiſſär ergeht als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrſchein er⸗ wachſenen Perſon gleichgerechnet werden, iſt der Kutſcher nicht ver⸗ 5 unter Aufbebung der Droſchkenordnung vom 27. Oktober 1891 in] theilt worden iſt, welchen er im Dienſt ſtets bei ſich zu führen hat. pflichtet, in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch gethan, 10 Gemäßheit des§ 37 und 76 der Gewerbeordnung, g 114 der badiſchen(Vergl.§ 8 der Vorſchrift.) ſo iſt er doch nicht berechtigt, mehr als das tavmäßige Fahrgeld für . Vollzugsberordnung hierzu und§ 184a Polizeiſtrafgeſetzbuches fol⸗ Die vorläufige Genehmigung kann ertheilt werden, ſofern 4 Perſonen 8¹¹ fordern. 5 1 gende anzunehmen iſt, daß der definitiben Erkhellung des Fahrſcheins keine i 5 fünf Perſonen aufzunehmen, iſt dem Droſchkenkutſcher t 35 Bedenken entgegenſtehen. 5 —5 2 ortspolizeiliche Vo rſchrift, Die zugelaſſenen Droſchkenbeſitzer dürfen jederzeit ohne beſon. Auf Omnibuſſe, Stellwagen und ähnliche Fahrzeuge findet bieſe 1 die ſofort in Kraft tritt. deren Fahrſchein die Führung ihrer zugelaſſenen Droſchken ſelbſt Beſtimmung keine Anwendung. 05 Mannheim, den 4. Dezember 1902. 1 5„5 55 VBon dem Dienſt auf den Halteplätzen. 15 Groß h. Sezirksamt der Fahrſchein wird nur ſolchen Perſonen ertheilt, welche ge⸗ 8 8 15. er Poligeidirektion. ſund, frei von Gebrechen ſind, welche nach ihrem Lebensalter und Die Aufſtellungsplätze, die Zahl der daſelbſt aufzuſtellenden 80 Schäfer. 2987 ührer bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungsmäßiges Ver⸗ Droſchken und die hierbei einzuhaltend⸗ Reihenfolge werden von dem ut halten bieten und welche des Fahrens und der Oertlichkeit kundig ſind. Bezirksamt(Polizeikommiſſär) feſtgeſetzt. 8 9950 15 2 0 e eee Als Aufſtellungsplätze werden borbehaltlich jederzeitiger Abän⸗ 5 Groſcen 5 e e 8 eeee ausgeſtelt 35 91 Nagerrg 80 ſchte 15 8 8 in ben ale beſtimmt: „ uer, ctoria-Wagen etec., Omnibuſſen und Stell⸗ Die(lebertraguig auf e Droſchke chr⸗ Fruchtmarkt un eughausplanken, 0 wagen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Mannheim zeitig bei dem Bezirksamt zu beantragen. 2. Ater Pfälger 46 zum Zwecke der gewerbsmäßigen Perſonenbeförderung innerhalb des Die aushilfsweiſe Führung einer anderen, als der in der Zu⸗ 3. Strohmarkt und Kapußzinerplanken, + Fahrbezirks, welcher die Gemarkung Mannheim und die in dem Tarif laſſungsurkunde bezeichneten Droſchte iſt, ſofern ſie länger als drei[ 4. Waſſerthurm(neuer Pfälger Hof). 4. genannten Orte umfaßt, wird nur durch die auf erfolgte Anmeldung] Tage dauert, nur mit polizeilicher Genehmigung geſtattet. 5. Hauptperſonenbahnhof, 7 5 in des beabſichtigten Betriehes ertheilte Zulaſſungsurkunde des Bezirks⸗ Die Entziehung des Fahrſcheins erfolgt durch das Betzirksamt. Das Halten an anderen Plätzen oder Hin⸗ und Herfahren in den 1 amts erlangt. Die Zulaſſung iſt eine ſtreng perſönliche und ſederzeit Der ee ekeer wird von der Entziehung des Fahrſcheins Straßen um Beſtellung zu ſuchen, iſt unterſagt, doch hindert dies ön widerrufliche und wird nur an Perſonen ertheilt, welche nach ihrem benachrichtigt. Von dem Zeitpunkt der Eröffnung der bezirksamt⸗ nicht bei der Rückfahrt auf den Warteplatz Fahrgäſte auf Verlangen 85 Lebensalter ſowie ihrer bisherigen Führung die Gewähr für ein lichen Verfügung an darf der bon der Entziehung des Jahrſcheins aufzunehmen. orbnungsgemäßes Verhalten bieten und welche des Fahreus ſowie der] betroffene Kutſcher bei Vermeiden Strafe und Entziehung der 50 Oertlichkeit kundig ſind. Zulaſſung nicht mehr als Droſchkenkutſcher verwendet werden. Jeder Droſchkenunternehmer iſt verpflichtet, die ſämmtlichen In der Zulaſſungsurkunde ſind die Zahl der nach vorheriger Prüfung zum Betrieb zugelaſſenen Droſchken, ſowie die ihnen zu⸗ getheilten Nummern anzugeben. Der Betriebsunternehmer hat bei eintretenden Veränderungen binnen 3 Tagen für Ergänzung bezw. Berichtigung der Urkunde Sorge zu tragen. Die willkürliche Uebertragung der Nummer einer Droſchke auf eine andere iſt unterſagt. Jedoch dürfen bei Schneefall auch Schlitten in Betrieb genommen berden, auf welche dann die Beſtimmungen dieſer Ordnung ent⸗ ſprechende Anwendung zu finden haben. Pflichten der Droſchkenbeſitzer. Die Droſchkenbeſitzer haben die an die Zulaſſung geknüpften Bedingungen, ſowie die nachſtehenden Vorſchriften bezüglich der Form und Ausſtattung der Fahrzeuge, des anzuwendenden Tarifs ſowie der ſonſtigen Einrichtungen des Droſchkendienſtes genau einzuhalten. Dieſelben ſind verpflichtet, die ſämmtlichen Droſchken, zu deren In⸗ bekriebſetzung ſie ermächtigt ſind, täglich auf den von dem Bezirksamt beſtimmten Plätzen zum Gebrauche des Publikums bereit zu halten und zwar in den Monaten Nobember, Dezember, Januar, Jebruar, März und April von Morgens 8 Uhr bis Abends 7 Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr. 5 — * Die Droſchkenbeſitzer dürfen ſich zum Betriebe nur ſolcher Droſchkenkutſcher bedienen, welche einen giltigen Fahrſchein beſitzen. (Vergl.§ 7 der Vorſchrift.) Jede Annahme und Entlaſſung eines Droſchkenkutſchers iſt dem Betzirksamt binnen 3 Tagen anzugeigen. 0 4 Die Droſchkenbeſitzer ſind dafür verantwortlich, daß die Fuhr⸗ werke und Pferde ſich ſtets in vorſchriftsmäßiger Beſchaffenheit be⸗ finden und daß die Droſchkenkutſcher im Dienſte ſtets die vorgeſchrie⸗ bene Dienſtkleidung tragen. Dieſelbe hat zu beſtehen, in dunkelblauem Rock und dunkelblauer Tuchweſte mit einreihigen Metallknöpfen, Hals⸗ kragen, ſchwarzem Glanzhut mit breiter Silberborde, einem mit Metallknöpfen beſetzten Mantel, ſchwarzen, im Sommer auch grauen oder weißleinenen Hoſen. Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein ſchwarzer Strohhut mit Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden. Die Dienſtkleidung muß ſtets in ſauberem, nicht gerriſſenem und nicht auffällig geflicktem Zuſtand erhalten werden. Beſchaffenheit der Droſchken und der Geſpaune. 8 5 e e nrereee ieekr eeeneneerrenerneeeeerennere Die Droſchken müſſen in gefälliger Form, ſolid und bequem gebaut, ſauber lackirt, anſtändig ausgeſchlagen und ſtets in gutem und reinlichem Zuſtand erhalten werden. Der Fußboden jeder Droſchke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt ſein. Jede Droſchke muß mit einer Einrichtung verſehen ſein, daß der Vorrichtung zur Verſtändigung zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher muß vorhanden ſein, ſofern nicht die Conſtruction der Droſchke die An⸗ bringung einer ſolchen unmöglich macht. Die Inbetriebſetzung darf vor erfolgtem Eintrag in die Zu⸗ laſſungsurkunde und vor Zutheilung der Nummer durch das Bezirks⸗ amt nicht erfolgen. Die Nummer der Droſchke muß auf dem hinteren Wagenkaſten an gut ſichtbarer Stelle und an beiden Seiten des Bocks auf weißem Felde mit mindeſtens 6 em hohen Zahlen in ſchwarzer Farbe aufgemalt ſein. Jede Droſchke iſt zu beiden Seiten des Bocks mit Wagenlaternen ſtellung und Benützung vom Eintritt der Dunkelheit bis zum Tages⸗ anbruch ſtets erleuchtet werden müſſen. die Droſchkennummern in rother Farbe m An Droſchken, welche für den Dienſt am Bahnhof beſtimmt ſind, ſind während der ganzen Dienſtzeit rechts am Kutſcherſitz an auf⸗ fälliger Stelle Blechſchilder mit der deutlich lesbaren Aufſchrift „Bahnhofdienſt“ anzubringen. Endlich iſt in jeder Droſchte an geeigneter, dem Fahrgaſt ſtets deutlich ſichtbarer Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, nuit der Droſchtennummer und dem Stempel des Bezirksamts verſehener, ſtets fauber und lesbar zu erhaltender Abdruck dieſer Droſchken⸗ orbnung nebſt Taxordnung zu befeſtigen. Die bei Schneefall etwa in Betrieb geſetzten Schlitten dürfen auf den Halteplätzen anfahren, müſſen mit dem Droſchkentarif und an auffälliger Stelle mit der Nummer derjenigen Droſchke verſehen ſein, für welche der Schlitten eintritt.„T0 Während der Dunkelheit haben die Schlitten ebenfalls Laternen mit der Droſchkennummer zu führen.(Vergl. auch§ 48 der Straßen⸗ polizeiordnung für 4 5 Zaur Beſpannung der Droſchken dürfen nur ficher gehende tige und wohlgenährte Pferde verwendet werden. Durchg r und biſſige, ſowie mit anderen Fehlern oder Krankhe it 6 Etm. hohen Zahlen FEFͤ—ͥ 2m 5 7 an Stellen, wo aus ſtraßenpoligeflichen Gründen das Schrittfahren 5 Fahrgaſt die Thüren von Innen öffnen kann. Eine zweckentſprechende mit weißem Glas zu verſehen, welche während der öffentlichen Auf:; Auf die vom Wagen abgerichteten Scheiben der Laterne ſind wenn ein Fahrgaſt trotz wiederholter Verwarnung Ungehörigkeiten nicht unterläßt. nöthigen. des Wag unr ſt micht Fahrgäſte, welche Hunde mitbringen, dürfen denſelben nur mit ſtimmung des Kutſchers in der Droſchte Platz geben. verantwortlich. laſſen des Wagens beranlaßt worden ſind, Jahrgeld für die vereinbarte Fahrt zu entrichten. Der Droſchtenkutſcher hat während des Dienſtes die vorge⸗ ſchriebene Dienſtkleidung(8 4 der Vorſchrift) zu tragen, eine richtig gehende Taſchenuhr, den ihm ausgeſtellten Fahrſchein, ſowie die Fahrmarke(S 36 der Vorſchrift) mit ſich zu führen und diefe Gegen⸗ ſtände den Polizeibedienſteten jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen. 98 9. Die Droſchkenkutſcher ſind verpflichtet, ſich im Dienſte anſtändig und nüchtern zu berhalten und die Fahrgäſte höflich zu bedienen. Dieſelben müſſen, wenn die Droſchke nicht beſetzt iſt oder einer der in dieſer Vorſchrift aufgeführten Ausnahmefälle(Vergl.§8 12, 13 und 14 der Vorſchrift) vorliegt, Jeden, der es wünſcht, aufnehmen und nach dem bezeichneten Ziele, ſofern daſſelbe nach dem Tarif zu dem Droſchkenverkehrsgebiet gehört, fahren und zwar auf dem kürzeſten Wege, wenn der Fahrgaſt nicht einen andern Weg eintzu⸗ ſchlagen wünſcht. Wegen bereits anderweit erfolgter Beſtellung, darf die Uebernahme einer Fahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Beſtellung durch Aufſtecken eines Blechſchildes mit der beiderſeits deutlich lesbaren Aufſchrift„Beſtellt“ auf der rechten Seite des Kutſcherſitzes erkennbar gemacht iſt. dies mit der Leitung und Beaufſichtigung des Fuhrwerks verträglich iſt, Hilfe zu leiſten und auf das Gepäck während der Fahrt acht zu geben. 5 Bei der Ankunft am Hauptperſonenbahnhof iſt der Kutſcher nur gehalten, beim Abladen des mitgeführten Gepäcks der Fahrgäſte be⸗ hilflich zu ſein. Das Verlaſſen der gebäudes iſt unterſagt. Auch iſt der Kutſcher verpflichtet, auf Verlangen der Fahrgäſte unentgeltlich beim Ein⸗ und Ausſteigen die Thüre zu öffnen und zu ſchließen und ſowohl vor Beginn der Fahrt als während derſelben das Verdeck des Wagens auf⸗ bezw. niederzuſchlagen und die Feuſter zu öffnen oder zu ſchließen. Hat der Fahrgaſt Gegenſtände in der Droſchke liegen laſſen, ſo muß ſich der Kutſcher bemühen, dieſelben wenn thunlich dem Eigenthümer ſofort wieder zuzuſtellen, oder aber ſolche bei der Unmöglichkeit ſofortiger Zuſtellung binnen längſtens 24 Stunden auf der nächſten Polizeiſtation abzuliefern. Ueber die Ab⸗ lieferung wird eine Beſcheinigung ausgeſtellt. §8 10. Während der Fahrt ſind die Pferde beſetzter Droſchten ſtets in kurzem Trabe zu halten, ausgenommen, wenn der Fahrgaſt das Schrittfahren ausdrücklich verlangt, bei beſonders langen Touren und Droſchte und das Betreten des Bahnhof⸗ erforderlich oder angeordnet iſt. 8 11. Den Droſchkenkutſchern iſt unterſagt: 1. Die Lenkung der Pferde während des Dienſtes einem Fahr⸗ gaſt oder überhaupt einem andern zu überlaſſen. Gegen den Willen des Fahrgaſtes, welcher die Droſchke zuerſt angenommen hat, noch andere Perſonen mit auf den Wagen zu nehmen. „Zu rauchen, während Fahrgäfte in der Droſchle fitzen. Ferſonen, zu dem Zwecke anzuſprechen, um diefelben zur Fahrt oder zur Wahl eines Wagens zu beſtimmen. 5. Die Pferde auf der Straße au anderen als den Halteplätzen oder unter Außerachtlaſſung der Beſtimmungen der Straßen⸗ polizei⸗Ordnung zu füttern. In den Drofchken auf den Halteplätzen zu ſitzen. 5 Das Fuhrwerk ohne Aufſicht ſtehen zu laſſen, namentlich daſſelbe behufs Beſuch von laſſen. 2 48 Von den Fahrgüſten. 9 12. die Fahrt zu berweigern. Das Gleiche gilt bezüglich der Weiterfahrt, Letzteren Falls ift der Fahrgaſt zum Ausſteigen zu Die Mitnahme von Sachen, welche geeignet ſind, das Innere ens zu beſchädigen oder zu verunreinigen, iſt nicht geſtattet. 785 Der Kutſcher iſt für die Aufrechterhaltung dieſer Beſtimmungen Fahrgäſte, welche aus den vorſtehenden Gründen zum Ver⸗ haben gleichwohl das 5 8 13. Schirme, Stöcke, Reiſetaſchen, kleine Handkoffer und ähnliche Gepäckſtücke, deren Gewicht 10 Kilo nicht überſteigt, darf der Fahr⸗ gaſt in das Innere der Droſchte mitnehmen, ohne hierfür eine Ver⸗ gütung entrichten zu müſſen.— Größere Gepäckſtücke ſind auf dem Kutſcherbock unterzubringen erde find von der Benützung als Droſchlenpferde ausge⸗ und muß hierfür die tarifmäßige Gebüßr entrichtet werden. Für Beim Auf⸗ und Abladen des Gepäcks hat der Kutſcher, ſoweit manns iſt unbedingt Folge zu leiſten. Schankwirthſchaften zu ver⸗⸗ anderen Kutſcher iſt geſtattet, doch muß hievon dem am ſanweſenden Schutzmann Mittheilung gemacht werden. Perſonen, welche mit anſteckenden Krantheiten behaftet ſind, iſt bezirks verweigern. Ebenſo iſt auch außerh Droſchken, zu deren Aufſtellung er ermächtigt iſt, täglich auf den nach der aufgeſtellten Standplatzliſte beſtimmten Plätzen zur Be⸗ nützung durch das Publikum bereit zu halten und zwar in den Monaten November, Dezember, Januar, Februar, März und Apritk bon Morgens 8 bis Abends 7 Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens?7 bis Abenos 8 Uhr. Für den Bahnhofhalteplatz gelten beſondere Beſtimmungen.(Vergl.§ 22 ff. dieſer Vorſchrift.) 15 Auf den Aufſtellungsplätzen haben ſich die Kutſcher hinterel ander begw. je nach Beſchaffenheit des Platzes nebeneinander aufzuſtellen, daß fahren kann. Bei der Aufſtellung hintereinander muß nach jeder Droſchke ſo viel Raum bleiben, daß ein Jußgänger bequem hindurch gelangen kaun, bei der Aufſtellung nebeneinander muß zwiſchen den einzelnen Droſchken ſoweit Raum bleiben, daß der Wagenſchlag bequem ge⸗ öffnet werden kann und das Ein⸗ und Ausſteigen möglich bleibt. Die vorderſte Droſchke in der Reihe der hintereinanderſtehenden iſt als die erſte zu betrachten und hat, wenn der Fahrgaſt nicht eine andere beſonders auswählt, den Vorzug. Bei nebeneinander ſtehenden Droſchken gilt die am weiteſten rechts aufgefahrene als die erſte. 97 5 Außerdem ſind bei der Aufſtellung der Droſchken auf den Halte plätzen die beſonderen polizeilichen Anordnungen zu befolgen. J18. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt nur auf den Halteplätzen, nie während der Fahrt und überhaupt nur in der nach der Straßenpoligsiordnung für Mannheim vor⸗ geſchriebenen Weiſe geſchehen. Der als der erſte in der Reihe haltende Kutſcher darf weder Füttern noch Tränken, ſondern muß auf dem Bock ſitzen und zur ſofortigen Abfahrt bereit ſein. Wird ein Kutſcher zur Abholung von Fahrgäſten beſtellt, ſo hat er ſofort im Trab nach der Abholungsſtelle zu fahren. 8 19. Die Droſchkenbeſitzer ſind verpflichtet, die Aufſtellungsplätze ſtets rein zu halten und dieſelben im Sommer bei trockenem Wetter min⸗ deſtens Zmal täglich mit Waſſer gründlich abzuſchwenken. Kommen diefelben dieſer Verpflichtung nicht in genügend Weiſe nach, ſo ſwird die Reinigung auf ihre Koſten durch die Polizei behörde angeordnet. * 10 jeder Wagen ſofort aus der Reihe biegen und weg⸗ Vom Bahndroſchtendienſt. 9 20. Die Inhaber nummerirter Droſchken ſind verpflichtet, bei Al kunft jedes kursmäßigen Bahnzugs eine von dem Bezirksamt zu be⸗ ſtimmende Anzahl Droſchken nach der amtlich feſtzuſtellenden Stand⸗ platzliſte am Bahnhofe bereit zu halten. Droſchken, welche keinen Bahndienſt haben, dürfen ſich am Bahnhof nicht aufſtellen. Die Aufſtellung der Droſchken wird von dem am Ba dienſtthuenden Schutzmann nach näherer Anordnung der Pol behörde geordnet und überwacht. Den Anordnungen des Se Die nach der Standplatzliſte zum Bahndienſt beſtimmten Dr ken haben einen Schild, der die Aufſchrift trägt„Eiſenbahndienſt⸗ am Kutſcherſitze aufzuſtecken. Beſchaffenheit und Farbe dieſe Schildes unterliegt der polizeflichen Genehmigung. § 21. Die zum Bahndienſt beſtimmten Droſchken haben mind 5 Minuten vor Ankunft der Eiſenbahnzüge auf dem Platze Wer den Bahndienſt verſäumt, wird beſtraft. Die vorübergehende Uebertragung des Bahndienſtes auf eine 5 „Die Bahnhofdroſchken dürfen jede ſofort zu vollziehende Fahr ſer Fahrt auf dem kürzeſten ausführen, müſſen jedoch ſofort nach die Wege nach dem Bahnhof zurückfahren. 4 9 22. Sobald die Ankunft der Züge ſignaliſirt iſt, haben ſich Kutſcher zur Aufnahme von Fahrgäſten fertig zu halten. Kutſt welche Reiſende zum Bahnhof bringen, haben am Hauptport zufahren und ſofern ſie nicht zum Vahndienſt kommandirt find, nach dem Ausſteigen der Fahrgäſte und Abladen des Gepäcks ohne Auf⸗ enthalt den Platz zu verlaſſen. 5 Faiür die Zeit zwiſchen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen ſie befohlen ſind, brauchen die Eiſenbahndroſchkenkutſcher Fah nicht anzunehmen. Annahme und von Droſchken. 24. Keein Droſchkenkutſcher darf vom Halteplatz aus die Ueber einer Fahrt innerhalb des in§ 1 dieſer Vorſchrift bezeichneten alb der He unbeſtellte Droſchkenführer zur dingt verpflichtet. Leere Droſchken lönnen bon den Halteplätzen Straße aus zum Vorfahren an einen emwiſſe n Punkt, wo der Fahr⸗ gaſt einſteigen will, gerufen werden, Die erfolgte Beſtellung iſt als⸗ bald auf die in§ 9 Abſ. 1 oben vorgeſchriebene Weiſe erkennbar zu machen. Beſtellungen einer Droſchke nicht zu ſofortiger Benützung, ſon⸗ und bon derf Beſtellung berabredet oder vom Fahrgaſte ve rlaugt, noch bebor der Kutſcher am Beſtimmungsorte entlaſſen wurde, ſo iſt für die die Hälfte der Taxe für die Tourfahrt zu entrichten. Aendert ſich die Perſonenzahl, ſo iſt die Rückfahrttaxe hiernach auf der Grundlage der Taxe für die Tourfahrt, aber nach der Zahl der Zurückfahrenden zu bemeſſen. Tax-Ordnung für das öffenlliche Droſchlenſührutſen in der Hauplſtadt ZWaunheim. J. für Nur ga antirte Oualits. ——bCTVTTTT 2————5——ů— dern auf einen ſpäteren Zeitpunkt, iſt der im Dienſte befindliche Die Wartezeit zwiſchen Ankunft und Beginn der Rückfahrt iſt Perſonen⸗ Kutſcher anzunehmen nicht verpflichtet. Nimmt er ſie aber an, ohneſ lediglich nach dem Tarif für Zeitfahrten in Anrechnung zu bringen,— 2—.— daß etwas Anderes über den Fahrpreis verabredet wäre, ſo hat wobei die Zahl der Perſonen zu Grunde gelegt wird, welche die Fahrſtrecken 12 er keinen Anſpruch auf Bezahlung für die Zwiſchenzeit, ift aber]Tourfahrt vollendet haben. +4 70 +4 4 ſeinerſeits bei Strafvermeiden verpflichtet, die Beſtellung genau ein⸗ Nimmt die Wartezeit nicht mehr als die Hälfte des regelmäßigen ele Zeitaufwandes für die Hinfahrt in Anſpruch, ſo iſt hierfür eine be⸗J. ſtelle e 1 Sed Iſt der Kutſcher Mangels Beachtung der Vorſchrift im Abſ. 2ſondere Vergütung nicht zu leiſten. r lb n Rir fl letzter Satz dieſes Paragraphen gehalten, in der Zwiſchenzeit eine 5 10 eden Seiten 1010 e weitere Fahrt zu übernehmen, welche ihm ihrer Dauer wegen die 155 15 vorſtuadt bis zur Auffahrt 2 Erfüllung der zuerſt übernommenen Verpflichtung uanee macht, Wird die Jortſetzung der Fahrt durch Verſchulden des Kutſchers Bahnüberaangs, nach dem Aundennofe⸗ nach ſo hat er, abgeſehen von der Straffolge, dem erſten Beſteller gegen⸗oder einem dieſem oder ſeinem Gefährt zugeſtoßenen Unfall un⸗ der Seckenheimesſtiaße bis zur Traſtieur⸗ über für entſprechenden Erſatz zu ſorgen. möglich, ſo iſt der Fahrgaft zur Zahlung des Fahrgeldes nicht ver⸗ ſtraße und umgekehrt—60 S00 1 2920 8 pflichtet, bezw. zur Zurückforderung des bereits Begahlten berechtigt. 2 Vom Perſonenbahnbof oder den Landungs⸗ 8 25. Das Gleiche gilt bei erheblichen, ohne Schuld des Sahrtae ſtellen der Rheinſchiffe nach dem Jung⸗ Die zum Bahndienſt aufgefahrenen Droſchken dürfen als„be⸗ eingetretenen Unterbrechungen, wenn dieſer auf die Fortſetzung der baßeh. der Neckarvorſtadt, bis 4 Querſtraße 5 ſtellt“(§ 9 Abſ. 1) ſich nur dann bezeichnen, wenn die Beſtellung Fahrt deßhalb verzichtet. Als erheblich iſt die Unterbrechung jede ufglls] durchgehend, der Käferthalerſtraße biszur Ab⸗ 4 von einem oder für einen Reiſenden erfolgt iſt, welcher längſtens dann anzuſehen, wenn dieſelbe länger dauert, ais die Hälfte des zwrigung der Feudenheimerſtraße und um⸗ innerhalb einer Viertelſtunde nach Aufſteckung des Beſtellzeichens] Zeitaufwandes vom Be eginn der Fahrt bis zum Eintritt der Unter⸗ gekehrt— 801 1— 120 140 mil einem Eifenbahnzuge ankommen wird. brechung. 3. Vom Perſonenbahnhof nach dem Elektri⸗ 8 26 Macht der Fahrgaſt von dem Rechte des Verzichts auf die Weiter⸗ 0 Maynheim und umgekebrt 1— 1020 140 1½0 Droſcht ubeſitzer, welche 155 ine Droſchke in Betrieb fahet keinen Gebrauch, ſo iſt er ebenſo wie bei unerheblichen ihm 5 5 b e e e Droſchtenbeſitzer, 15 Lille Der Le. 2 1806 75 5 97 0 5 9 150 konder Vergüt 0 u 9 haben, ſind verpflichtet, Beſtellungen für Fahrten außerhalb der in 110 e Unterbrechungen, zu einer beſonderen Vergütung dem Jungbuſch, der Schwetzingervorſtadt, 16 feſtgeſetzten Dienſtzeit anzunehmen, ſofern dieſelben während 55 dem Lindenhof bis zur Windeckſtraße, der des vorhergehenden Tagesdienſtes erfolgen.§ 34. Seckenheimerſtraße bis zur Traitteurſtraße, . fd ne 5 Bei Heiebren wird das Anhalten während der Fahrt in Käferthalerſtraße bis zur Abzweigung der „% die geienee der Feent eee ſ daee e des e ſee 1 725— 7 § 35. balb der Ringſtraße einſchließlich der Letz⸗ eitfahrt iſt diejenige Fahrt, deren Taxe nach der Zeitdauer der 5 8 epe 1 15 0 II), Tourf fahrt eine ſolch e, deren. Vorausbezahlung des Fahrgelds kann der Kutſcher in jedem eee ee 9 fah 5 59 1 5 d nach 5. Vom Innern der Stadt nach dem Elektri⸗ 5 Taxe im Voraus beſtimmt iſt(Tapordnung). Falle verlangen; bei Fahrten nach dem Theater, dem Vahnhaf und na ſaaltsderk Meanhetur unnd ngetebrk—800 1— 100 140 Der 9 k 5 ch it d tten Zeitfahrten ſolchen Orten, an oder nach welchen die Wagen in polizeilich geregelter 3 9 5 5 Fahrgaſt kann jedoch ſtatt der Tourfahrten Zeitfahrten 5 6. Fahrten zwiſchen zwei außerhalb der Ring⸗ berlangen. Reihenfolge zu fahren haben, oder ein Aufenthalt am Ausſteigeplatz ſuße gelegenen Punkten 5—80—4] 10200 1ʃ440 Die Tourfahrt wird jedenfalls zur Zeitfahrt, wenn auf Wunſch nicht zuläſſig iſt, muß die Fahrtaxe vor dem Einſteigen verlangt und 7. Einfache direrte Fahrten von ein des Fahrgaß tes die Fahrt im Schritt gemacht werden mußte; hierauf entrichtet werden. Punkte der Stadt nach folgenden Stellen iſt auf das geſtellte Begehren der Fahrgaſt vom Kutſcher aufmerkſam Jedem Fahrgaſt hat der Droſchkenkutſcher gegen Begahlung des und umgekehrt: zu machen. Fahrgeldes eine Fahrmarke auf welcher die be⸗ Bierkeller an der Käferkhalerſtraße.. 1420 1 1680J 1080 Für Fahrten innerhalb der Zone kommt der Tourtarif nur fürftreffende Wagennummer und der Zeittarif vermerkt iſt. Excerzierplatz, Infanteriekaſerne 1% 104 16% 180 eine ununterbrochene Fahrt in Anwendung; wird die Fahrt unter⸗ Die Droſchkenbeſitzer haben die vorgeſchriebenen Fahrmarken Fabrikflaliunlnn 1020 140 10 180 brochen, ſo iſt dieſelbe nach dem Zeittarif zu bezahlen. den in ihren Dienſten ſtehenden Droſchkenkutſchern einzuhändigen. Ae 77 ² x Als Unterbrechung in dieſem Sinne wird nicht angeſehen: Formulare der Fahrmarken können bei dem Bezirksamte eingeſehen Mühlaugebiet 1020%% 1½0 160/ 180 2) bei Tourfahrten bon einer Stunde und mehr regelmäßiger werden. 8 Perſonenbahnhof bis Zonverwaltungg. 40 10 060 1080 Fahrzeit ein Aufenthalt von weniger als ½ Stunde oder mehrere Beaufſichtigung des öffentlichen Fahrweſens. Aunenſat oe eboerwelce 1— 135 10 1145 deß olhſgen, e 85 9 86. Nerſene bis Neckarſpitzze 120 120. 1660 160 e 2 25 65 1 1 rere 2 8 7 88 75 1818 0 fe 0 1700 5 e Die Beaufſichtigung des öffentlichen Fahrweſens, die Schlich⸗ 0 und Ginundde bic dg⸗ 9 tung der Streitigkeiten zwiſchen Kutſchern und dem Publikum und die riehafengebiet einſchließlich der Gips⸗ 5 8 2 85. 5 585 5 induſtrie und neues Gaswerk 1160/ 160(— 2— § 28. Prüfung und Erledigung von Beſchwerden liegt dem Bezirksamt ob. Perſonenbahnhof und Innenſtadt bis Der Droſchkenführer iſt verpflichtet, bei Zeit⸗ und TourfahrtenStreitigkeiten wegen des Fahrgeldes werden gleichfalls von dent⸗ Waldhof und Atzelhof einſchließlich den kürzeſten Weg einzuſchlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten derf ſelben, jedoch vorbehaltlich des Rechtswegs, entſchieden. Zur Sicherung Weyl'ſche Fabrik—20=20ʃ 250 Fahrgaſt einen anderen, für die Droſchke fahrbaren Weg ſelbſt]des Erfolges von Beſchwerden werden die Beſchwerdeführer veranlaßt, abriken an der Sandhofer Landſtraße„205• 250 8—.— beſtimmt. Idie ihnen etwa gemäߧ 35 der Vorſchrift ausgehändigten Fahrmarken Schießplätze im Mfentheler Wald 280 280 3½20 3½20 Dem Verlangen des Fahrgaſtes, langſam gefahren zu werden, vorzulegen. Rheinbäder—8— 80 120/ 1½0 iſt der Kutſcher nur bei Zeitfahrten zu entſprechen verbunden. 8 87. Slefanſenpromenade bis zum Rondel!—2— 20 20* Viehhof an der Seckenheimerſtrage,„1—— 14 40 § 29. In der erſten Hälfte des Monats Mai und Oktober wird alljähr⸗ Wohlgelegen„„16(/% 1600( 2— 2— Nachtfahrten beginnen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktobet lich durch einen von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten Neckarau bis zur Seilinduſtrie 1 42——250 250 nach 10 Uhr, in den übrigen Mouaten nach 9 Uhr Abends und unter Anweſenheit des Gr. Bezirksthierarztes eine BVeſichtigung deb 1 FFHFFFHJJJ)jCòCCC(C0V( endigen erſteren Falls um 6, letzteren Falls um 7 Uhr Vormittags. Fahrzeuge, der Pferde und der Bekleidung der Droſchkenkutſcher vor⸗ Rheingu 5„„„„„„„„„ e Für dieſelben iſt die doppelte Taxe zu entrichten. genommen. Zu der von dem Begzirksamt anberaumten Beſichtigung Feudenheimer Fähre 32 Wird die Fahrt vor 10 Uhr begtw. 9 Uhr Abends begonnen, ſo haben ſich die Droſchkenführer in Dienſtkleidung unter Mitführung)) ͤ ͤ 300.— 4— iſt nur für denjenigen Theil der Fahrt die doppelte Taxe zu ent⸗ der Mäntel, ſowie ſämmtliche Droſchkenbeſitzer einzufinden. Das Peere 2 14J4250 2050—.— bichten, welcher nach 10 bezw. 9 Uhr ausgeführt wird. Für Fahrten, Ausbleiben oder verſpätete Erſcheinen wird nach 8 40 dieſer Vorſchrift Saßdhofen ã 9055 9050 4— 4 pelche vor 6 bezw. 7 Uhr Morgens begonnen werden, aber überbeſtraft. Ludwigshafen bis Perfonenbahnhof. 150 180 2—.— dieſe Zeit hinaus findet für die Zeit nach 6 beziw. 7 Uhr§ 88. Ludwigshafen bis Hemshof⸗Anilinfabrik. 2— 2— 250 250 nur die der einfachen Taxe ſtatt. Fahrzeuge, welche den bei der Zulaſſung zum öffentlichen Dienſt Renuplatz. 35 Von der Fahrtaxe. zu ſtellenden Anforderungen nicht mehr entſprechen und deren Aus⸗ a, gewöghnliche Tage 1020 1½20/ 160 10 § 30. beſſerung nicht mehr möglich iſt, werden durch Abnahme der Zu⸗ b. Nach 110 1 ai a ung 35 ückfahrt un ufenthalt währen Die Fahrtape iſt nach der angefügten Taxordnung zu entrichten, laſſungsurkunde außer Betrieb des Gr. Bezirkgthierarzles der Rennen 50 einſpänner M. 12.— Der Droſchkenkutſcher iſt verpflichtet, den Fahrgäſten auf Befragen Pferde, welche ſich nach dem Gutachten des Gr. Bezirksthierargte Zweiſpänner„ 20.— den ſchuldigen Betrag genau zu bezeichnen. Eine den Tarifſatz über⸗ nicht mehr gur Verwendung im öffentlichen Fahrweſen eignen, dürfen 91 5 5 1 0 asſord ſopie die Anf9rd von Trink⸗ nach Ablauf einer von dem Begzirksamt zu ſtellenden Friſt nicht mehr8. e anderen Fahrten werden nach der erung, ſopie die Anſorderung von Trinke perwendet werden. Auf Verlangen wird ſchriftliche Ausfertigung. Zeit auf Grund des Zeittarifs berechnet. 5 e zwiſchen Fahrgaſt und Kutſcher ſind des Gutachtens ertheilt. Wird den auf Grund der regelmäßigen erböbt ch die Ta fir dis Sölſah zuläſſig. Beſichtigung gemachten Auflagen e 115 15 um 50f. euge und Geſchirre, ſowie der Bekleidung der Droſchkenkutſcher 10 6 15 1 ſie c merhele Ner 901080 Friſt ſo erfolgt neben Be⸗ II. Tarif für Seitfahrten. 5 Utſchers und der erde, nich Agegen die Fä 1„ Un Ucken⸗ laſf kunde eeeereeeeeereneeeeeeg, arae 9 nſtrafung gemäߧ 40 der Vorſchrift Entziehung der Zulaſſungsur N 53555 5 5 2 e, an. e be aüen begty. des Fahrſcheins, ſowie außer Dienſtſtellung des Fahrzeugs. Einſpänner Zweiſpänner 9 81. 5 Fahrzeit Perſonen Perſonen Perſoneh Per oneh 5 80 0 erſonen[ Perſonen Per Die Zeitberechnung des Kutſchers bei Zeitfahrten iſt der Die beſondere Aufſicht über das Droſchkenweſen ſpird durch die 1 5 Fahrgaſt dann anzuerkennen verpflichtet, ietit der Kutſcher ihm Schutzmannſchaft geführt, deren Anordnungen ſämmtliche Droſchken⸗ l. 2 ae, e,, bor Beginn der Fahrt die Uhr vorgezeigt hat. Im Unterlaſſungsfalle] kutſcher bei Vermeidung der Außerbetriebſetzung ihres Fahrzeugs und 9. ½ Stunde 8„ eere hagt der Kutſcher die Zeitangabe des Fahrgaſtes anzuerkennen. von Beſtrafung unweigerlich Folge zu leiſten haben. 85 Elnde 33 2 50 2 8C Die Zeitberechnung für die Henfahrt beginnt von dem Augenblick§ 40. Weitere Zeitfahrten ent⸗ s Vorfahrens am Einſteigeort und endigt mit dem Ausſteigen des Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften werden auf Grund ſprechend mehr. Fahrgaſtes. Bei Zeitfahrten nach den Vororten Neckarau, Käfer⸗ des§ 134a P. St..B. mit Geld bis zu 150 M. und im Unbefbring⸗ Lurxrusfahrten. e e e 8.5 3 rusfah thal und Waldhof hat der Kutſcher für die leere Rückfahrt die Hälfte ſichkeitsfalle mit Wat beſtraft, ſofern nicht§ 1471 und 1485 der Theater, Concert u. Bälle 1— 1 50 des Fahrpreiſes für die Hinfahrt zu enee Bei Tourfahrten[Gewerbeordnung,§ 105 der Straßenpolizeiordnung für Mannheim Abholen bei Nachtzeit 2— 2 50 iſt der Kutſcher verpflichtet, am Einſteigeort 5 Minuten unentgeltlich. Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Bezirksamt als Wartezeit bei Nachtzeit zu warten; für jede weiteren angefangenen 5 Minuten kann er ein Strafmittel gegen Droſchkenbeſitzer und Droſchkenkutſcher die Ent⸗ pro Stunde 1 Mark. Wartegeld von 10 Pfennig beanſpruchen. ziehung der Zulaſſungsurkunde(§ 1 der Vorſchrift) und des Fahr⸗ Für die Beförderung von Gepäckſtücken, deren Gewicht im Gan⸗ Tritt der Fahrgaſt ohne Verſchulden des Kutſchers eine Fahrkſcheins(§7 der Vorſchrift) ſowie die Außerbetriebſetzung der Fahr⸗ zen 10 Kgr. überſteigt(vergl.§ 13, Droſchkenordnung), gleichzeitig nicht an, ſo hat der Kutſcher 50 Pfennig, oder wenn er länger als] zeuge vorbehalten. Für das Verfahren ſind die Beſtimmungen in] mit dem Behrgelte, kommen neben der Fahrtaxe folgende Sätze in 20 Minuten warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.]§ 37—40 der Gewerbeordnung,§ 61 der Bad. Abrechnung: Tritt der Fahrgaſt die Fahrt an, ſetzt ſie aber nicht fort, ſo hat er zur Gewerbeordnung maßgebend.— 1 von über 10 Kgr. bis 20 Pfennig bei Zeitfahrten und bei Tourfahrten die volle Zeittaxe bis zum Auf⸗ 11 50 55 bis zu 50 Kgr. 40 hören der Fahrt zu bezahlen. 8 8 Wird dusgona 1 den bedraaf befördert, kann 5 73 volle Taxe nach Maßgabe der Taxordnung für die Perſonenbeför⸗ Wird die Benützung des Wagens zur Rückfahrt gleich bet der derung in Anrechnung gebracht werden. Berſicherungsſtand über 44 Tauſend Policen. juwelen N Neuanfertigung Musikwer Ke, Fächer, Schmückk- All N ˖ A lt Gold- u. Siiberwaaren JJ gemeine Ell Ell 5 l f in reicher Auswahl. 22 8 1c und Lederwaar AI ück⸗ Negrünbet 1883. Zu Stuttgart. eorganiſrt 1885. SUub. u. versllh. Bestscke ohmubke 9950 alte und neue Gemälde ſte Zaeſellf itiakei Altenide-Waaren Juwelier Silbergegenständen verkaufe, um ſchnellſtens damit zu räumen, zu jedem au⸗ Verſicherungsgeſellſchaft auf volle Gegengeitigkeit. 5 8(kein versilb. 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