F 0 Freftag, 9. Ma.. — 5 1 1 77 augg 1 weit 1919.— Nr. 211. f 5 f f 5 Fra Nonto Ux. aden.— 5 die Lage. Schon die erſten 24 Stunden nach Bekanntwerden der Fiedensbedingungen werden unſeren Feinden und den un⸗ kkeiligten neutralen Staaten bewieſen haben, daß mit dieſem uch Clemenceaus, Deutſchland auf immer aus der Reihe der führenden enropäiſchen Staaten auszutilgen, eine neue ropäiſche Kriſe heraufzieht, die vielleicht ſchwerer wer⸗ An mag als die vorübergegangene. Wir wiſſen, auf welchem Runde dieſes unerhörte Attentat gegen Billigkeit, Vernunft ind Recht erwachſen iſt. Frankreich, das ſiegreiche Frank⸗ keich hat nicht aufgehört Deutſchland zu fürchten, es möchte ſich von dieſer ewigen Furcht mit⸗ Hilfe der Engländer und Amerikaner endgültig befreien und Deutſchlund ſo ſchwach kachen, daß es ſich nicht mehr erheben kann. England Wil nicht geſtört ſein in der letzten Vollendung ſeines Welt⸗ keches und hat darum ein Friedenswerk gutgeheißen, das Europa wiederum auf ein Jahrhundert in Haß und Hader aud Feindſeligkeit und Selbſtzerfleiſchung ſtürzen muß. Und Aunita und Wilſon? Eine merkwürdig unberechenbare Größe, d uns ſchon ſo oſt enttäuſcht hat, daß wir kaum noch ein ſccheres Urteil über ſie wagen. Wir wollen abwarten, ob Wlſon ſich mit der nicht eben glänzenden Rolle dauernd be⸗ ugen wird, die er ſich zugewieſen hat oder hat zuweiſen en. Raum und Gelegenheit zu erfreulicherer Betätigung wird ihm ja geboten werden. Wie wir bereits geſtern hier eführt haben, geht die Abſicht Deutſchlands nicht einfach Ablehnen oder Annehmen, unſere Vertreter werden ver⸗ weſentliche Abän derungen des Vertrages durch⸗ ſuſetzen, denn ſo wie er iſt, kann und wird keine Regierung, keine Nationalverſammlung, kein Volksreferendum den Frieden wuerkennen und unterſchreiben. Darüber darf und wird kein Zweifel aufkammen. Die Nationalverſammlung, die auf Mon⸗ ſag nach Berlin einberufen iſt, wird— wie wir hoffen— vollſter oder möglichſter Geſchloſſenheit bekunden, daß das zwuſche Volk nicht gewillt iſt, ſich vernichten zu laſſen. Denn was anderes iſt es ja nicht, was uns angeſonnen wird. Der Sinn und Gang der deutſchen Geſchichte war, ſo möglich alles deutſche Volkstum in Europa ſtaatlich zu e etzt will man es wieder auseinandertreiben. Wird Clemenceauſche Abrechnung Wirklichkeit. dann verlieren i wir allein im Oſten 2½ Millionen Menſchen reichsdeutſchen Aaanmes, dazu kommen Verluſte an die Dänen, an die 1 er, an die Tſchecho⸗Slowaken und ſchließlich an die Faſele. Das würde eine Geſamteinbuße von 5 Millionen beuiſchen ſein. Wir aber fordern: deutſches Land und kutſches Vole müſſen unter allen Umſtänden deutſch ver⸗ meiben. Wir fordern das nach den Grundſätzen, die Wilſon and die Alliierten ſo oft ausgerufen haben. Und wir fordern weiter, daß dieſes in einem großen Staate geeinte Deutſchtum auch Froßmacht in der Welt zu betätigen. Wir fordern unſere Fegdeleflotie, wir fordern, daß das Deutſche Reich auch wechukunft nicht von koloniſatoriſcher Tätigkeit ausgeſchloſſen erbe; wir fordern, wie es in einer Hamburger Entſchließung dad daß unſeren ſchwergeprüften Landsleuten im Auslande Ae dige Bewegungsfreiheit in Handel und Wandel aufs ma gewährleiſtet wird. Wir wollen eur opäiſche Groß⸗ wocht bleiben, wie es Fiankreich iſt, aber wir wollen und — nicht von der Gnade Frankreichs als des europäiſchen vollmächtigten des angelſächſiſchen Kapitalismus leben. dun Der Verſailler Friedensvertrag erlennt ſolche Forde⸗ en nicht an. Die europäiſche Mitte ſoll ſo wenig Groß⸗ Meetehung haben wie der Oſten. Deutſchland wird ſuchen, — Anſchlag auf Europa abzuwehren. Es wird ſuchen zen Frieden zu verhandeln, der die europäiſche Staatenwelt, ſie geworden iſt, nicht willkürlich umwirft. Gelingt es ucht, w d ird eine neue europäiſche Kriſe heraufziehen, deren zuſchland ſuchen müſſen, eine europäiſche oder eine Welt⸗ konſtellation herbeizuführen, die geſtattet den Gewaltfrieden de ke zu zerreißen. Es gibt ſchon heute Mächte E 5 die kein Intereſſe daran haben, daß die angelſächſiſche ichkeit wird. Deitere Berhaudlungen. „EBernn, 9. Mal.(Von unſerem Berliner Büro“) Frage, die uns in dieſen Stunden ſchwerſter Prüfung chäftigt, iſt von der Preſſe ſchon auf eine ſehr einfache zumel gebracht worden: Sollen wir ablehnen, oder ſollen mit Knirſchen und unter Proteſt trotzdem unterzeichnen? ichder nein? Dieſe Frageſtellung entſpricht dem uiſprüng⸗ Die und natürlichſten Geſühl des Einzelnen in der Nation. n Regierung hat ſich einſtweilen dieſe einfache, dem verletzten iue beleidigten Gefühl entſtammende Formel noch nicht zu un zu machen vermocht. a zerr Scheidemann hat geſtern im Friedensausſchuß 1 Wür ination mit Fraukreich als Bevollmächtigten für Europa 471 4 fe Auteile ie Bedingungen der Feinde genau ſo geurteilt, wie wir alle n und die Verſammlung iſt durch den Mund des Präſidenten 4 trenbach ohne Unterſchied der Partei ihm darin beigetreten. auch in einem anderen Stück hat ſie ihm beigeſtimmt. Wuumen verhandelt, ſoll noch einmal der Verſuch unter⸗ 15 werden, den Feind eines Beſſeren 2u belebren. Aeaen tsnng Dr. Fris Soldenbaum, Verantwortlich für politik: Dr. Fritz Goldenbaum, 2 2 euinleton: Hans Gäf far Cokales und den übrigen redaktionellen Teil: Richard d B N N Franʒ Fürchel, fär Anzeigen: Anton Grieſer. Druck und Verlag:— Dr. Nang l adiſche eueſte achrichten — G. m. b. manngeim. General-Hnzeiger mannheim. 7890 Karlsrube in Fernſ er Amt Mannheim Nr. 7940— 7946. alle Freiheit behalte, ſich wie jede andere europäiſche Aealene Möglichkeiten noch nicht abzuſehen ſind. Dann wird Amtliches Verkündigungsblatt In dieſem Sinne ſind die Inſtruktionen, über die das Kabinett geſtern in einer fünfſtündigen Sitzung ſich ſchlüſſig gemacht hat, an die Delegierten in Verſailles ergangen. In gleichem Sinne hat die Regierung auch ſelber ſich feſtgelegt. Wir werden Gegenvorſchläge machen, Punkt für Punkt die Stipulationen des Vertrages mit den Wilſonſchen Punkten vergleichen und im Anſchluß daran ein neues Weltbild zu zeichnen verſuchen, das den Deutſchen wenigſtens die Möglich⸗ keit leiht, weiter zu exiſtieren und ihr zerrüttetes Land wieder aufzubauen. Wir wollen den Frieden, des Kampfes müde haben wir im November die Waffen niebergelegt. Um nicht über kurz oder lang eine neue Blutwelle über Europa ſtrömen zu laſſen, mühen wir uns auch jetzt noch um einen Frieden, den zu halten möglich iſt und der um deswillen Dauer verheißt. In ſolchem Begriff werden unſere Gegenvorſchläge von vornherein aufzufaſſen ſein. Herr Scheidemann hat ganz richtig geſagt: Wir wollen nicht abhandeln, wollen lediglich als ehrliche Leute, die geſchloſſene Veriräge zu halten willens ſind, ver⸗ handeln. Was geſchehen wird, wenn die Feinde unſere Gegenvor⸗ ſchläge ablehnen, wenn das am Mittwoch überreichte Friedens⸗ inſtrument im Eryſte nicht wie manche noch immer hoffen wollen, ein Maximalprogramm, ſondern das letzte Wort der Gegner darſtellt, iſt im Augenblick nicht zu ſagen. Das alles liegt in der dunkeln Zukunft Schoß. Vermutlich iſt die Re⸗ gierung zur Stunde ſich ſelbſt des Weges, den ſie zu g⸗hen haben wird, noch nicht bewußt. Ueber eines kann und muß ſchon heute Klarheit herrſchen, und das immer wieder in das Bewußtſein der Nation einzuhämmern, iſt jeden deutſchen Mannes und jeder deutſchen Frau Pflicht: In dieſer Stunde bitterſter Prüfung kann es für nur dies geben: Allen Zwiſt und Hader und alle Parteiſtreitigkeiten beiſeite zu legen und ſich in einmüliger imponierender Geſchloſſenheit hinter die Volks⸗ regierung, die die Sache des Volkes zu führen hat, zu ſtellen. So iſt es wohl auch aufzufaſſen, daß ſich der Reichs⸗ präſident und der Chef der Reichsregierung in zwei zündenden Kundgebungen an die Geſamtheit der Deutſchen und daneben auch an die Stammesgenoſſen in dem von Zertrümmerung bedrohten Oſten wenden. Einſtweilen hat es erfreulicherweiſer den Anſchein, als ob das deutſche Volk, das in den letzten Monaten bedenklich in die Irre gegangen war, unter dem gigantiſchen Eindruck des Augenblicks ſeine Haltung und ſeine Geſinnung wiederfindet. Einberufung der Nationalverſammlung. J Berlin, 9. Matl.(Von unſ. Berl. Büro.) Die National⸗ verſammlung iſt auf Montag nachmittag 3 Uhr nach Berlin ein⸗ beruſen worden. Unter den obwaltenden Umſtänden wird an eine ſpätere Rückkehr nach Weimar wohl nicht mehr zu denken ſein. J Berlin, 9. Mal.(Von unſ Berl. Buro.) Die demokratiſche Fraktion der preußiſchen Laundesverſammlun beſprach geſtern Abend uſammen mit angeſebenen Mitgliedern der Schweſterfrakttion der Nationalverſammlung die Friedensbedingungen der Feinde und kam einmütig zu der Anſchauung, daß dieſe unter allen Umſtänden abzulehnen wären. Die Fraktion der Nationalverſammlung wird ſich wohl im Lauſe des Samstag mit einem in dieſem Sinne gehaltenen Appell an die Wähler wenden. Der Iriedensverkrag von verſallles. (Fortſetzung.) Finanzielle Klauſeln. In dieſem Abſchnitt iſt gegen Schluß noch folgender Ab⸗ ſatz, welcher in dem in letzter Nummer veröffentlichten Text fehlte, einzufügen: Deutſchland verzichtet auf alle Rechte irgendwelcher Art für ſich und ſeine Slaalsangehörigen aus Verträgen betr. die Verwaltung und Kontrolle von Kommiſſionen, Agenturen, Staatsbanken, ſowie ſonſtige internationale finanzielle und wirtſchaſtliche Kontrollkörperſchaften oder Verwaltungskörper in ſämtlichen alliierten und aſſoziierten Ländern, ſowie Oeſter⸗ reich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einſchließlich ihrer Be⸗ ſitzungen und der Gebiete des früheren Rußland. Deutſchland verpflichtet ſich weiter, zu Gunſten der Entente in näher be⸗ zeichneter Weiſe die mit der Türkei ſowie der öſterreichiſch⸗ ungariſchen Regierung abgeſchloſſenen Finanztransaktionen rückgangig zu machen und beſtätigt ſeinen Verzicht auf ſeine Rechte aus den Verträgen von Bukareſt, Breſt⸗Litowſk, ſowie den Zuſatzverträgen. Die Koumiſſion für Wiederherſtellung iſt befugt, innerhalb einem Jahre, von der Gültigkeit des vor⸗ liegeuden Vertrages an gerechnet, von Deutſchland zu verlangen, daß es alle Rechte oder Intereſſen deutſcher Staatsangehöriger in allen öffentlichen Unternehuungen, ſowie in Konzeſſionen innerhalb Rußland, China, Oeſterreich, Ungarn, Bulgarien und der Türkei erwirot, ebenſo in den Gebieten, die zu dieſen Staaten gehören und in den Gebieten, die Deutſchland oder ſeinen Verbündeten gehörten, aber abgetreten oder auf Grund dieſes Vertrages einem Verwalter übertragen ſind. Binnen 6 Monaten muß Deutſchland ſodann der Kom⸗ miſſion für Wiederherſtellungen alle dieſe Rechte und Inter⸗ eſſen, ebenſo wie die der deutſchen Regierung gehöcigen Rechte und Intereſſen übertragen. Die beireſfenden Summen werden Deutſchland auf die von ihm zu leiſtenden Wiederherſtellungen augerechnet. Deutſchland hat die flicht, ſeine Staatsange⸗ hörigen hierfür zu entſchädigen. Innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages muß Deutſchland der Kommuſion für Wiederherſtellungen eine Liſte dieſer Rechte und Intereſſen einreichen. Die in dieſer Liſte nicht aufgeführten Rechte und Anzeigenpreiſe: Die iſpalt. Noloneizeile 30 Pf. Geſellſchaften 65 mittags 2½ Uhr. ür Enzeigen an beſtimmten CTagen, Stellen und Aus aben wir Ubernommen. 0. reis m Mannheim u Poſthezug: Piertelf..82 einſchl Zuſtelkungsgesder. Bei der Poſt abgeholt M. S. 10. Einzel⸗Nr. 10 pfg. genvor manz Kinzeigen und Anzeigen von Verſicherungs⸗ Reklamen Nr. 2 50. Aanahm uß mirenan ene uh Deniee⸗ keine Ver antwo Umgebung monallſch M..50 mit Bringerlofm. 9 uige. Intereſſen Deutſchlands ſowie ſeiner Staatsangehdrigen ſind nichtig und fallen in den Beſitz der alliierten und aſſoziierten Regierungen. Deutſchland überträgt dieſen Regierungen alle ſeine Forderungen an Oeſterreich⸗Ungarn, Bulgarien und die Türkei. Die in Gold von Deutſchland zu zahlenden Summen müſſen nach Wahl der Gläubiger in Pfund, Dollar, Franken. oder Lire geleiſtet werden. Die deutſche Regierung garantiert der braſilianiſchen Regierung die Rückzahlung eee Prozent Zinſen der beim Hauſe Bleichröder deponierten Be⸗ träge, die aus Zwangsverkäufen des Staates Sao Paolo in Hamburg, Bremen, Antwerpen und Trieſt ſtammen und zwar zum Kurs der Mark von dem Tage an, an dem die Beträge hinterlegt worden ſind. Wirtſchaftliche Klauſel. Deutſchland verpflichtet ſich alle Maßnahmen zum Schutze der alliierten und aſſoziierten Länder gegen unlauteren Wett⸗ bewerb zu treffen, insbeſondere gegen die Anwendung falſcher Angaben über Urſprung, Art, Charakter oder beſondere Qnalität dieſer Waren. Unter der Vorausſetzung der Gegenſeitigkeit verpflichtet ſich Deutſchland, ſich den in den alliierten Ländern geltenden Geſetzen, ſowie der Rechtſprechung anzupaſſen, die ſich auf Weine oder Spiritnoſen beziehen. Deutſchland ver⸗ pflichtet ſich, Staatsangehörige alliierter und aſſoziierter Mächte nach dem Grundſatz meiſtbegünſtigter Nationen zu behandeln, ſowohl was ihr Erwerb irgendwelcher Art wie ihr Eigentum, ſowie ihre Rechte und Intereſſen einſchließlich der Geſellſcha.⸗ ten und Verbände, denen ſie angehören, anbelangt. Deutſchland verpflichtet ſich die von den alliierten und aſſoeiierten Mächten ernannten und ihm mitgeteilten Generalkonſule, Konfule, Vize⸗ konſule und Konſulatagenten zuzulaſſen. Dieſe Verpflichtungen über Schiffahrt, Wettbewerb und Behandlung der Staatsan gehörigen der alliierten und aſſoziierten Regierungen gelten zunächſt auf 5 Jahre, falls das—85 des Völkerbundes nicht wenigſtens 12 Monate vor Ablauf dieſer Zeit ihre Gül⸗ 0 5 15 eine neue Periode mit oder ohne Abänderungen eſchließt. Der Vertrag zählt ſodann dieſenigen früher abgeſchloſſenen Verträge auf, die nach dem Inkrafttreten des Friedensvertrages Gültigkeit beſitzen ſollen und gibt Fälle an, in denen Deutſch⸗ land zur Annahme neuzuſchließender Verträge auch gegen ſeinen Wunſch gezwungen werden ſoll. Zur Regelung der ezahlung der Schuld zwiſchen den Angehörigen feindlicher Länder wird jede der vertragsſchließenden Regierungen binnen 3 Monaten ein Büro zur Prüfung der Ausgleichung(Offize de Ferifikation et de Kompenſation) einrichten, das ausſchließlich für die Leiſtung und den Empſang ſolcher Zahlungen beſtimmt iſt. Jede Regierung iſt für Zahlung der von ihren Staatsange⸗ hörigen geſchuldeten Beträge verantwortlich. Die Vorſchriften dieſes Artikels gelten für Zahlungen zwiſchen Deutſchland und den alliierten und aſſoziierten Ländern nur unter der Voraus⸗ ſetzung, daß das betreffende alliierte oder aſſoziüierte Land binnen 6 Monate hiervon in Kenntnis geſetzt wird. Die Kriegsmaßnahmen, die Deutſchland inbezug auf das Eigentum, die Rechte und Inzereſſen von Staatsangehörigen der alliierten und aſſoziierten Mächte während des Krieges getroffen hat, werden umgehend ſiſtiert, falls die Liquidation noch nicht be⸗ endet iſt und die Inhaber werden wieder in ihre Rechte ein⸗ geſetzt. Hingegen behalten ſich die alliierten u. aſſoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum, die Rechte und Intereſſen deutſcher Staatsangehörigen für ihre Gebiete zurück ubehalten und zu liquidieren. Dabei gelten diejenigen nicht als deutſche Staats⸗ angehörige, die durch dieſen Vertrag die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder aſſoziierten Macht erwerben. Staatsange⸗ hörige der alliierten u. aſſoziierten Mächte haben das Recht auf Entſchädigung für die Nachteile, die ſie auf deutſchem Gebiete erlitten haben. Dagegen kann jede alliierte und aſſoziierte Macht über die Erträgniſſe des von ihr beſchlagnahmten Eigentums verfügen, um Entſchädigungsanſprüche auf Grun dieſes Vertrages zu befriedigen. Deutſchland verpflichtet ſich, ſeine Staatsangehörigen für die Liquidation oder Beſchlag⸗ nahme ihres Eigentums in den alliierten und aſſoziierten Ländern zu entſchädigen. Verträge zwiſchen den Feinden gelten als nichtig vom Beginn des Kriegsausbruchs an, ausgenommen ſolche Verkräge, deren Aus ührung eine Regierung der alllierten und aſſoziierten Mächte zu Gunſten eines ihrer Staatsange⸗ hörigen binnen 6 Monaten verlangt. Dieſe Beſtimmungen gelten nicht für Verträße zwiſchen amerikaniſchen, braſilianiſchen, japaniſchen, ſowie andererpſeits deutſchen Staatsangehörigen. Vede alliierte oder aſſoziierte Macht einerſeits und Deutſchland andererſeits errichten binnen 3 Monaten einen gemiſchten Schiedsgerichtshof, zu dem jede der beiden Regierungen einen Delegierten beſtimmt und zu dem ein dritter Delegierter von beiden Regierungen gemeinſam oder, falls es nötig, vom Rat des Völkerbundes oder bis zu deſſen Konſtituierung von Guſtav Ador(ſchweizeriſcher Bundesrat) ernannt wud. Hierauf folgen eingehende Beſtimmungen über das lite⸗ rariſche und künſtleriſche Urheberrecht, ſowie das Pateutrecht. Beſtimmungen für die europäiſche Politik. Abſchnitt 1: Belgien. Artikel 31. Deutſchland erkennt an, da' die Verträge von 1839. die vor dem Kriege das Regime Belgiens feſt⸗ ſegten. nicht mehr den augenblicklichen Verhältniſſen entſprechen —— 2. Seite. Nr. 211. Mannheimer General-Anzeiger. ¶Abend· Ausgade.) Freitag, den 9. Mai 1918 und erklärt ſich mit der Außerkraftſetzung dieſer Verträge ein⸗ verſtanden. Deutſchland verpflichtet ſich ſchon jetzt, alle Ab⸗ machungen, wie ſie auch ſein mögen, anzuerkennen und zu be⸗ obachten, die die alluerten oder aſſoziierten Großmächte oder einige von ihnen mit der Regierung Belgiens oder der Nieder⸗ lande zwecks Abſetzung der genannten Verträge von 1839 ab⸗ ſchließen werden. Wenn die formelle Zuſtimmung zu dieſen Abmachungen oder zu einigen ihrer Beſtimmungen verlangt würde, verpflichtet ſich Deutſchland ſchon jetzt, ſie zu geven. Artikel 32. Deutſchland erkennt die unumſchränkte Herrſchaft Belgiens über das geſamte ſtrittige Gebiet von Neutral⸗Moresnet an. Artikel 38. Deutſchland verzichtet zu Gunſten Belgiens auf Recht und Rechtstitel auf das Gebiet Preußiſch⸗Moresnet, das weſtlich von der Linie Lüttich⸗Aachen gelegen iſt. Der Teil der am Rande dieſes Gebietes verlaufenden Strecke wird Belgien gehören. Artikel 34. Deutſchland verzichtet ferner zu Gunſten Belgiens auf alle Rechte und Rechtstitel über die Gebiete, welche die Oſtkreiſe Eupen und Malmedy umfaſſen. Während der 6 Monate, die auf die Inkraftſetzung dieſes Vertrages folgen, werden durch die belgiſchen Behörden in Eupen und Malmedy Liſten auf⸗ gelegt werden. Die Einwohner der genannten Gebiete werden das Recht haben, darin ſchriftlich ihrem Wunſche Ausdruck zu geben, ob dieſes Gebiet ganz oder teilweiſe unter deutſcher Oberherrſchaft erhalten werden ſoll. Der belgiſchen Regierung ſteht es zu, das Reſultat dieſer Volksabſtimmung zur Kenntnis der Liga der Nationen zu bringen, deren Entſcheidung Belgien von vornherein anzunehmen verpflichtet iſt. Artikel 35. Eine Kommiſſion, beſtehend aus ſieben Mit⸗ gliedern, von deuen die alluerten und aſſoziierten Großmächte fünf ernennen, Deutſchland und Belgien je eines, wird vier⸗ zehn Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags eingeſetzt, um an Ort und Stelle die Grenzlinien zwiſchen Deutſch land und Belgien feſtzuſetzen. Hierbei ſoll der wirtſchaftlichen Lage und den Verbindungswegen Nechnung getragen werden Die Entſcheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen und ſind für die daran beteiligten Parteien verbindlich. Artikel 36. Sobald die Uebertragung der Oberherrſchaft über dieſe Gebiete endgültig ſein wird, werden alle in dieſem Gebiet wohnenden Deutſchen unter Ausſchluß der deutſchen Nationalität vollrechtlich die belgiſche Rationalität endgültig er⸗ worben haben. Jedoch werden deutſche Uniertanen, die ſich nach dem 1. Auguſt 1914 dort anſiedelten, die belgiſche Nationalität nur mit Genehmigung der belgiſchen Negierung erwerben können. Artikel 37. Während zweier Jahre nach der endgül⸗ tigen Uebertragung der Souveränität über die Belgien kraft dieſes Vertrages zugeteilten Gebiete können deutſche Staats⸗ angehörige über 18 Jahre, welche in dieſem Gebiet anſäſſig ſind, für die deutſche Staatsangehörigkeit optieren. Die Sption des Ehemannes hat diejenige der Frau, die Option der Elteen diejenige ihrer Kinder unter 18 Jahren zur Folge. Perſonen, welche das hier vorgeſehene Lptionsrecht ausgeübt haben, müſſen in den e 12 Monaten ihren Wohnſitz nach Deutſchland verlegen. Es wird ihnen freiſtehen, den Immobitienbeſitz, welchen ſie in den von Belgien erwor⸗ benen Gebieten beſizen, zu behalten. Sie können ihren Mo⸗ biliarbeſitz aller Art mimehmen und haben infolgedeſſen keiner⸗ lei Austritts⸗ oder Ein ritiszoll zu bezahlen. Artikel 38. Die deuiſche Regierung wied unverzüglich die Archive, Regiſter, Pläne, Titel und Dokumente aller Art, welche die Zivil⸗, Militär⸗, Finanz⸗, Juſtiz⸗, ſowie jede andere Verwaltung des unter belgiſche Oberherrſchaft geſtellten Ge⸗ Letes betreffen, aushändigen. Die deutſche Regierung wird außerdem der belgiſchen Regierung die Archive und alle Do⸗ kumente, welche die deutſche Verwaltung während des Krieges den öffentlichen belgiſchen Verwaltungen, namentlich aus dem Miniſterium des Auswärtigen in Brüſſel, entnommen hat, zu⸗ rückerſtatten. Artikel 39. Das Verhältnis und die Art der ſinanziellen Saſten Deutſchlands und Preußens, die Belgien auf Grund der izm abgetretenen Gebiete zu erfüllen hat, werden nach Ar⸗ tikel 254 und 256 des 9. Teiles betreffend die ſinanziellen Klauſeln geregelt. »Tibſchuitt 2: Suxenburg. Ariee 40. Deuiſchland verzichtet hinſichtlich des Groß⸗ herzogtums Luxemburg auf den Nutzen aller zu ſeinem Vorteil abgeſchloſſenen Verträgen vom 8. Februar 1842, 2. April 1847, 20. und 25. Oktober 1885, 18. Auguſt 1866, 21. und 11. Mai 1867, 10. Mai 1871, 11. Juni 1872, 11. Novem⸗ ber 1902, ſowie aller aus dieſen Verträgen folgenden Kon⸗ ventionen. Deutſchland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg vom 1. Januar 1919 an aufgehört hat, einen Beſtandteil des deutſchen Zollvereins zu bilden. Es verzichtet auf alle Rechte auf den Betrieb der Eiſenbaynen und ſchließt ſich der Abſchaffung des Nerntralitäts⸗Regimes des Großherzogtums an. Deutſchland nimmt im Voraus alle von den alliierten und aſſoziierten Mächten bezüglich Luxemburgs abgeſchloſſenen internationalen Abmachungen an. Artikel 41. Deutſchland verpflichtet ſich, das Großher⸗ zogtum Luxemburg auf das Erſuchen, welches ihm von den hauptſächlichſten alliierten und aſſoziierten Mächten geſtellt werden wird, die Vorteile und Rechte genießen zu laſſen, welche in wirlſchaftlicher Hinſicht und in Hinſicht auf Transport und Luftſchiffahrt zu Gunſten der beſagten Mächte oder ihrer Un⸗ tertanen durch den vorliegenden Vertrag feſtgeſetzt werden. Abſchnitt 3: Linkes Rheinufer. Artikel 42. Es iſt Deutſchland unterſagt, Feſtungen zu unterhalten oder zu bauen, ſei es auf dem linken Rheinufer, ſei es auf dem rechten Ufer weſtlich von einer 50 Kilometer öſtlich von dieſem Fluſſe gezogenen Linie. Artikel 43. In der laut Artikel 42 deſinierten Zone ſind Unterhaltung oder Zuſammenziehung bewaffneter Kräfte, ſei es ſtändig oder zeitweilig, ſowie militäriſche Manöver irgend welcher Art und alle materiellen Leiſtungen für eine Mobili⸗ ‚fſation gleichfalls verboten. Aktikel 44. Im Falle, daß Deutſchland, auf welche Art es auch ſei, den Vorſchriften der Artikel 42 und 43 zuwider⸗ handeln ſollte, wird dies als feindlicher Akt gegenüber den Signatarmächten des Vertrages bezeichnet und als friedens⸗ ſtörend angeſehen. Abſchnitt 4. Saarrevier. Artikel 45. Als Erſatz für die Ze der Kohlen⸗ bergwerke Nordfrankreichs und als Abſchlagszahlung auf die von Deutſchland als Kriegsentſchädigung zu zahlenden Sum⸗ men überträgt Deutſchland an Frankreich den vollſtändigen und unbeſchränkten, von allen Schulden und Laſten freien Beſitz mit dem aüusſchließlichen Recht auf Eigenausbeutung der im Saarrevier gelegenen Kohlengruben, wie ſie im Artikel 48 begrenzt ſind. Artikel 46. Um das Recht und Wohlergehen der Be⸗ völkerung ſicher zu ſtellen und Frankreich das unumſchränkte Ausbeutungsrecht der Gruben zu garantieren, nimmt Deutſch⸗ land die Dispoſitionen der Artikel 1 und 2 des beigefügten Annexes an. Artikel 47. Um in angebrachter Zeit einen endgültigen Status des Saarbeckens, unter der Berückſichtigung der Wünſche der Bevölkerung feſtzuſetzen, nehmen Frankreich und Deutſch⸗ land die Maßnahmen des 3. Kapitels des nachſtehenden An⸗ hanges an. Artikel 48 ſetzt die Grenze des Saarbeckens folgen⸗ dermaßen feſt: Im Süden und Südoſten durch die Grenze mit Frankreich wie in dieſem Vertrag feſtgeſetzt, im Nordweſten und Norden durch eine Linie, welche der nördlichen Verwal⸗ tung⸗grenze des Kreiſez den Helne von dem Punkt an, wo ſie ſich von der franzöſiſchen Grenze löſt bis zu dem Punkte, wo ſie die Verwaltungsgrenze ſchneidet, welche die Gemeinde Saar⸗Hölzbach von der Gemeinde Britten trennt. Dann längs dieſer Gemeindegrenzen nach Süden, bis ſie die Verwal⸗ tungsgrenze des Kantons Merzig trifft derart, daß der Kanton Mettlach mit Ausnahme der Gemeinde Britten in das Geoiet des Saarbeckens fällt. Dann längs der nördlichen Verwal⸗ tungsgrenze des Kantons Merzig und Hanſtadt, welche dem Gebiet des Saarbeckens einverleibt ſind, ſodann auf eine 5 einanderfolge durch die Verwaltungsgrenze, welche die Kreiſe Saarlouis, Ottweiler, St. Wendel von dem Kreiſe Merzig und Trier und dem Fürſtentum Hirkenfeld trennen bis zu einem Punkt, welcher etwa 500 Meter nörblich von dem Dorfe Furchweiler liegt, höchſter Punkt Metzelberz, nord⸗ öſtlich und öſtlich von den leßzten oben beſtimmten Punkten bis zu einem Punkt, welcher etwa 3½ Klm. oſt-nordöſtlich von St. Wendel liegt; u. zwar durch eine au Ort u. Stelle feſtgeſetzte Linie, welche öſtlich von Fur chweiler, weſtlich vom Roſchberge, öſtlich von den Höhen 418 und 329(ſüädlich vom Roſchberz) weſtlich von Leitersweiler, im Nordoſten der Höhe 464, ſodann nach Süden längs der Wegkammlinie bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze des Kreiſes Kuſel verläuft. Von da nach Süden durch die Grenze des Kreiſes Kuſel, daun die Grenze des Kreiſes Homburg, nach Südoſten bis zu einem Punkt, welcher etwa 1000 Meter weſtlich von Dünsweiler zieht, von da bis zu einem Punkte, welcher etwa 1 Klm. ſitdlich von Horn bach liegt, eine an Ort und Stelle feſtzulegende Linie, welche über die Höhe 424(etwa 1 Klm. ſüdweſtlich von Dünsweiler) über die Höhe 363(Fuchsberg), 322(ſüdweſilich von Waldmoor), dann wefelich von Jägersburg und Erbach verläuft, dann Homburg umfaßt, indem ſie über die Höhen 361(etwa 2½ Im. oſtnordöſtlich von der Stabt), 342(etwa 2 Klm. füd⸗ öſtlich von der Stadt), 367(Schreinersberg), 356 und 350 (etwa 1½ Kim. ſüböſtlich von Schwarzenbach) verläuft, dann ſüdöſtlich von den Höhen 322 und 338, etwa 2 Klm. öſtlich von Mteben heim, 2 Klm. öſtlich von Nim bach hinzieht, im Oſten die Geländewelle umgeht, über die Straße Mimbach⸗ Boeckweiler verläuft, derartig, daß obige Straße ins Saar⸗ gebiet fällt unmittelbar im Norden der Abzweigung der beiden Straßen von Boeckweiler und Altheim verläuft, welche 2 Klm. nördlich von Altheim liegt, dann unter Ausſchluß von Ring⸗ weilershof und einſchließlich Höhe 322 die franzöͤſiſche Grenze an dem Bogen erreicht, welchen ſie etwa 1 Klm. ſür⸗ lich von Hornbach bildet. Ein Aus ſchuß von 5 Mitgliedern, deren eines von Frankreich, eines von Deutſchland, 3 vom Nate der Geſellſchaft der Nationen ernaunt werden, welcher Angehbrige anderer Mächte wählen wird, wird 14 Tage nach Inkrafttreten des Vertrages gebildet werden, um an Ott und Stelle den Berlauf der oben⸗ beſchriebenen Grenze feſtulegen. Wo dieſer Verlauf mit den Verwaltungsgrenzen nicht zuſammenfäut, wird der Ausſchuß bemüht ſein, ſich dem beſchriebenen Verlauf zu nähern, wobei nach Möglichkeit die wirtſchaftlichen und örtlichen Intereſſen und die beſtehenden Kommunal⸗ und Gemeindegrenzen berück⸗ Sngr 25 8 0 2 werden mit timmenmehrheit gefaßt und ſind ie beteiligten Parteien verbindlich. 2 Artikel 49. Deutſchland verzichtet zu Gunſten der Geſellſchaft der Nationen, welche hier als Fideikommiſſar betrachtet wird, auf die Regierung des oben ſpeziſtzierten Territoriums. 15 Jahre nach Inkrafttreten wird die völkerung beauftragt, die Souveränität bekaunt zu geben, unter welche ſie geſtellt zu werden wünſcht. Artikel 50. Die Beſtimmungen, nach benen bie Abtrennung der Bergwerke des Saarbeckens bewerkſtelligt wird, ſowie die Maßnahmen zur S cherſtellung und Achtung von RNecht und Wohlfahrt der Bevölkerung wie der Regierung des Gebietes und desgleichen die Bedingungen fur die vorgeſehene Volls⸗ abſtimmung werden in dem anliegenden Anhang feſtgelegt, welcher als integrierender Beſtandteil dieſes Vertrages berrachtet werden ſoll, den Deutſchland anzunehmen erklärt. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erwirbt der fran⸗ zoͤſiſche Staat den vollen unbeſchränkten Beſitz aller Kohlen· lagerungen im Saarbecken und iſt berechtigt, die Bergwerke auszubeuten oder das Ausbeutungsrecht ohne vorherige Er⸗ mächtigung oder Formalitäten dritten Perſonen abzutreten, gleichgültig, ob es ſich um den Beſitz Preußens, Bayerns oder anderer Staaten, von Geſellſchaften oder Privatperſonen han⸗ delt. Bei den in Betrieb befindlichen Bergwerken bezieht ſich die Eigentumsübertragung an den franzöſiſchen Staat auf alle Nebenanlagen der Bergwerke, ſowohl auf die Krafilagen, auf die Anlagen für Koks und Nebenprodukte, auf Verbindungs⸗ anlagen, Gelände, Gebäude, Krankenhäuſer, als auch auf Vor⸗ räte aller Art, Archive und Pläne. Die Eigentumzübertragung bezieht ſich auf die Ausſtände für Lieferungen vor der Beſitznahme durch Frankreich, nach Unterzeichnung des Friedensvertrages, ſowie auf Kundenkautionen, welche durch den franzöſiſchen Staat garantiert werben. Die Beſizerwerbung durch den franzöſtſchen Staat erfolgt frei von allen Schulden und Laſten. Den Rechten des Bergwerkperſonals an der Alters⸗ und Inva⸗ lidenrente wird durch die Gigentumsübertragung kein Abbruck getan, jedoch nurß Deutſchland dem franzöſiſchen Staat die materiellen Reſerven der vom Perſonal erworbenen Rechten aushändigen. Der Wert des dem franzöſiſchen Staate abgetretenen Beſizes wird durch den Wiedergutmachungsausſchuß, welcher lt. Teil 8 dieſes Bertrages vorgeſehen iſt, feſtgeſetzt. Dieſer Wert wird in das Konto der Wiedergutmachung einge⸗ ſetzt. Deutſchland muß die Eigentümer oder Intereſſenten entſchädigen. Weitere Abmachungen ſetzen feſt, daß keinerlei Eiſenbahn⸗ oder Kanaltarife deutſcherſeits feſtgeſetzt werden dürfen, welche den Transport des Perſonals, der Bergwerkserzeug⸗ niſſe oder Rohſtoffe für ihre Betriebe produzieren können⸗ Frankreich iſt berechtigt, alle Verbindungsmittel unbe⸗ hindert und frei zu denutzen und auszutauſchen, ſo das für die Bewirtſchaftung notwendig iſt. r kann für Geländeerwerbungen zum Zwecke der notwendigen Bewirit⸗ ſchaftung der Bergwerke und Nebenanlagen die Durchführung der deuiſchen Bergwerksgeſetze und Reglements, welche vorbe⸗ haltlich der im Kriege getroffenen Maßnahmen am 11. 11. 18 in Kraft waren, beanſpruchen. Die Verteilung der Schäden an den Immobilien infolge von Ausbeutung der Bergwerke und Nebenanlagen wird gemäß den deutſchen Bergwerksge⸗ ſetzen geregelt. Die Bewirtſchaftung der Nebenanlagen erfolgt gemäß den deutſchen Geſetzen und Reglements, welche, abgeſehen von reinen Kriegsmaßnahmen, am 11. 11. 18 in Kraft waren. Das Arbeiterrecht wird laut der deutſchen Geſetzgeb⸗ ung, welche am 11. 11. 18 in Kraft war, beibehalten. aus⸗ ländiſche Arbeitskräfte dürfen unbehindert verwertet werden. Die Beiträge der Bergwerke zum örtlichen Budget des Saar⸗ beckens und zu den Gemeindeſteuern wird im Verhältnis des der Bergwerke zum ſteuerpflichtigen Geſamtvermögensbeſitz des Beckens feſtgeſetzt Der franzöſiſche Staat kann Schulen, Kranken⸗ häuſer, Arbeiterhäuſer und andere Wohlfahrtseinrichtungen ünden und erhalten. Der franzöſiſche Staat kann u eiem Gutdünken die Bergwerksprodulte verteilen, ausführen und ihren Preis feſtſetzen. Jedoch verpflichtet ſich die fran⸗ zöſiſche Regierung den örtlichen Verbrauch nach Maßgabe des Verbrauches des Jahres 1913 zu befriedigen. „Die Regierung des Sdarbeckens wird einer Kom⸗ miſſion übertragen, welche die Geſellſchaft der Nationen reprs⸗ ſeutiert. Dieſe Kommiſſion beſteht aus 5 Mitgliedern, w vom Rate der Geſellſchaft der Nationen ernannt werden unb umfaßt 1 Franzoſe, 1 Nichtfranzoſe, welcher aus dem Gebiele des Saarbeckens ſtammt und dort wohnt, ſowie aus 3 Mit⸗ gliedern, welche anderen Ländern als Frankreich und Deutſch⸗ land angehören. Sie werden auf 1 Jahr gewählt, können wieder gewählt werden oder können von dem Nate der Geſell⸗ ſchaft der Nationen abgeſetzt oder erſetzt werden, welch er ih Gehalt feſtſezt, welches aus dem Einkommen der Gebiete be⸗ ſtritten wird. Der Präfident dieſes Regierungsausſchuſſes wird vom Rate der Geſellſchaft der Nationen aus den Kom⸗ miſſionsmitgliedern für 1 Jahr ernannt und kaun w ernannt werden. Der Präſident erfüllt die Funktionen eines Exekutivagenten des Ausſchuſſes. Der Regierung ſchuß beſitzt im Saarbecken alle Machtbefugniſſe, welche früher Deutſchland, Preußen oder Bayern beſaßen und verwaltet den Betrieb der Eiſenbahnen, Kanäle und öffentlichen Dienſte. Er faßt ſeine Beſchlüſſe mit Stimmenmehrheit. Deutſchland ſtellt der Regierung des Saarbeckens alle amtlichen Dokumente anf Archive betr. des Saarbeckens zur Verfügung. Der Regierunge⸗ zausſchuß hat die volle Nutnießung aller Beſitzungen der ſchen Regierung oder der Nezierungen der deutſchen Bundes⸗ ſtaaten im Saarbecken. Ein geſchäftlicher Ausſchuß, in dem der Negierungzausſchuß des Saarbeckens und der deutſchen Eiſen⸗ kahnen vertreten ſind, wird das rollende Material in billiger Weiſe verteilen. Die Geſetze, welche am 11. 11. 18 i Kraft waren, bleiben beſtehen. Aenderungen bedürfen der Be⸗ fragung Frankreichs. Die beſtehenden Gerichte bleiben er ten. Als Apellationsgericht zur Statuierung über Fragen, in welchen die beſtehenden Gerichte nicht zu erkennen haben, ein beſonderer Gerichtshof gebildet. Die angebliche Staatsangehbrigkeit der Einwohner des Saarbeckens wird durch die devorſtehenden Maßnahmen nicht betroffen. Die religibſen Freiheiten, Schulen, Spra und örtliche Vereinigungen bleiben beſtehen. Das Stimm für die örtlichen Vertretungen wird ohne Unterſchied des Ge⸗ ſchlechtes jedem Einwohner von über 20 Jahren zuteil. 65 gibt keinerlei Militärpflicht im Saarbecken. Der Ban von Befeſtigungen iſt verboten. Die zrtliche Gendarmerie wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung organiſiert. Dot Saarbecken wird dem franzöſiſchen Zollregime unterſtellt. Die Metallerzeugniſſe und Kohlen des Saarbeckens die nach Deutſch⸗ land gehen, ſowie die deutſche Ausfuhr der Induſtrie ie Saarbecken ſind ausfuhrzollfrei. Die Durchfuhr von 3 erzeugniſſen und Fabrikaten des Beckens nach Deutſchla 0 deutſcher Erzeugniſſe durch das Saarbecken zur Einfuhr na Deutſchland, ſowie die Einfuhr deutſcher Artikel in das Sas⸗“ becken für den örtlichen Bedarf ſind zollfrei. Frankreich und Deutſchland ertennen an, daß ſeber Streitfal dem Ausſchuß unterbreitek wird, deſſen Beſchluß für beide Länder ver⸗ binduch iſt. Nach 15 Jahren erfolgt ene Volks abſtimmung be Arkzweiſe oder gemeindeweiſe Uber folgende 8 Alternaiiben:— tung des durch dieſen Vertrag geſchaffenen Regimes, Vereinigung Frankreich, Vereinigung mit Deurſchland. Falls bas durch 1 Vertrag geſchaffene Regime beibehalten wird, verzichtet Deutſchlan; jetzt ſchon zu Gunſten der Geſellſchaft der Nationen auf ſeine Soubt ränität. Falls die Vereinigung mit Deutſchland beſchloſſen wird, pflichtet Deutſchland ſich, Fran/reich alle Rechte und Nechtstitel aben treten. Det der Wicbervereinig ung mit Deutſchland wirb die Gelel⸗ ſchaft ber Nationen die Wiebereinſekung Deutſchlands in die Nelte rung des Gebietes bewerkſtelligen. In dieſem letzteren Fall were ge n ankreich Eigentum rechte Frankreichs auf die Bergwerke von Deutſchland, lahlbar, zurlckgekauft. 9 Sachverſtändige, welche von Deutſchland, Fr und der Geſellſchaſt der Nationen ernannt werden, werden Preis ſeſtſezen. Falls 6 Monate nach dem Beſchluß Sachverſtändigen Deutſchland den Preis nicht bezahlen 2 wird das Gebiet entgültig Frankreich gehören. dem Rückkauf durch Deutſchland ſind Frankreich und Li⸗ Staatsangehörigen berechtigt, die für ihren Bedarf notwen gen Kohlenmengen in dem Becken zu kaufen. Dor letzle 5. Abſchnitt erklärt, daß die vertragsſchließen⸗ den Teile in Anerkennung der moraliſchen Pflicht und Frankreichs und gegen den Willen der dem von Deutſchland 1871 bega Unrechte bas ch begangenen Unrech Glſaß — Trchag, ben 9. Mai 1919. . e 5 ˙ 16 „ 1 ——· 4— 1 —— 1 N 5* * 5 Mmaunheimer General-Anzeiger.(Mittag⸗Ausgabe.) . Seite. Nr. 311. Lothringens ſich darüber einig ſind, daß Elſaß und Loth⸗ kingen ſeit dem 1. November 1918 der fran bſiſchen Sou⸗ berenität unterſtellt ſind. Die Beſtimmungen der Verträge über die Feſtſetzung der Grenzen von 1871 treten wieder in Kraft. Deutſchland muß Fränkreich alle auf Elſaß und Lothringen bezüglichen Archive, Regiſter, Pläne und Doku⸗ mente aushändigen. Die Wahrung der Intoreſſen der Ein⸗ wohner Elſaß⸗Lothringens betreffs ihrers Zivilrechtes, ihres ndels und der Auzübung ihres Berufes werden durch onderbemühungen zwiſchen Frankreich und Deutſchland erfolgen. Deutſchland verpflichtet ſich, alle im nachſolgenden An⸗ hang feſtgeſetzten Regeln betreffend die Staatsangehörigkeit der 5 Anwohner oder der aus dieſen Gebieten ſtammenden Perſonen Anzuerkennen und anzunehmen. Elſaß⸗Lothringen kehrt frei von Alen Staatsſchulden zu Frankreich zurück. Frankreich ergreift Beſiz von allen Gütern und Eigentum des deutſchen Reiches in der deutſche Staaten in Elſaß⸗Lothringen ohne einen der kedierenden Staaten bezahlen zu müſſen. Die Krongüter und Privatbeſitz des Exkaiſers und der früheren Herrſcher Deutſchlands fallen unter die Beſtimmung. Deutſchland darf durch keinerlei Maßnahme deutſches Geld, welches bei Frie⸗ densabſchluß Kurswert hat und im Beſitz der franzöſiſchen Re⸗ Rerung iſt, entwerten. Ein Sonderabkommen wird die Rück⸗ dahlung der außergewöhnlichen Kriegsausgaben in Mark, welche Alfaß⸗Lothringen für Rechnung des deutſchen Reiches vorge⸗ choſſen hat, wie die Unterſtützungen an Familien von Mobili⸗ lerten und Requiſationen, regeln. Frankreich erhebt für eigene chnung die Steuern, welche vor dem 11. November 1919 noch nicht eingezogen waren. Die Durchführung der Finanz⸗ Hauſel betreffend Elſaß⸗Lothringen, gemäß den verſchiedenen Waffenſtillſtandsabkommen, müſſen von Deutſchland übernommen werden. Deutſchland übernimmt alle Militär⸗ und Zivilperſonen, welche am 11. November 1918 in Deutſchland fällig waren, die aus dem deutſchen Reichshaushalt beſtritten wurden. Binnen drei Wochen nach der Unterzeichnung des Friedens⸗ ages werden die Häfen von Straßburg und Kehl vom ndpunkt der Ausnutzung auf 7 Jahre zu einem einheitlichen ganismus konſtituiert, ihre Verwaltung übernimmt ein von der 1 für den Rhein ernannter Direktor fran⸗ er Staatsangehörigkeit In beiden Häfen werden Frei⸗ ſiſ 2 5 errichtet. Modalitäten zur Organiſation, beſonders die anziellen, werden durch ein deutſch⸗franzöſiſches Sonder⸗ übkommen feſtgeſetzt. Zum Kehler Hafen gehören die kutwendigen Bahnahnlagen, Kais, Hallen, Speicher und Kräne. Nach Ablauf des 6. Jahres kann Frankreich eine ölährige Ver⸗ ängerung des Abkommens im Hinblick auf weltere Arbeiten im aßburger Haſen anfordern. Die elſaß⸗lothringiſchen Eiſenbahnen zehen in franzöſiſchen Beſitz über. Auf 5 Jahre werden die Erzeugniſſe wz Elſaß⸗Lothringen zollfrei nach Deutſchland eingeführt, Frankreich ſich die Kontingentierung dieſer Ausſuhr vor. Die franzöſiſche Regierung iſt berechtigt, zukünftig jede Beteiligung an der Verwaltung und Bewirtſchaftung auf öffentlichen Gebieten, wie Eiſenbahnen, Gas⸗, ſſer: und Elektrizitätswerken, Bergwerken, Sieinbrüchen, Metall⸗ uſw., zu verbieten. 1 Die franzöſiſche Regierung iſt berechtigt, alle Beſitzungen, dechte und Intereſſen, welche deulſche Staatsangehörige oder don Deutſchland kontrollierte Geſellſchaften am 11. 11. 1918 N Elſaß⸗Lothringen beſaßen, zu liquidieren. Deutſchland muß eme Angehörigen unmittelbar entſchädigen. Die Verträge, welche durch den Waffenſtillſtand unterbrochen worden ſind, dleiben mit Ausnahme derer in Kraft, welche Frankreich im Agemeinen Intereſſe binnen ſechs Monate nach Vertrags⸗ unerſchrift kündigt. Alle Gerichtsurteile ziviler und kommerzieller Art vom 5. 8. 1914 an, welche von den Elſaß⸗Lothringiſchen Gerichten geſtellt wurden und em 11. 11. 1018 ihre Nechtskraft erwarten, bleiben rechtsgültig. Alle dem 3. 8. 1914 wegen politiſcher Verbrechen oder Vergehen von den deutſchen Gerichten gegen Elſaß⸗Lothringer gefällten Urteile ſind agültig, desgleichen alle Erläſſe des Reichsgerichtes nach dem 11. 11. 18. Berufungen beim Reichsgericht gegen die Beſchlüſſe der Elſaß⸗ hingiſchen Gerichte ſind ſuſpendiert. Der folgende 6. Abſchnitt über ſterreich⸗Ungarn enthält nur einen einzigen Artikel, welcher lautet: 8 tſchland erkennt die Unabhängigkeit Oeſterreichs an und wird ſie durch dieſen Vertrag feſtgelegten Grenzen als unabänderlich lie Rechte reſpektieren, ſofern nicht der Rat der Geſellſchaft der Na⸗ ſch einem anderen Verhalten zuſtimmt. Der 7. Abſchnitt beſchäftigt 9. mit dem tſchecho⸗ſlowakiſchen Staate, deſſen Unabhängigkeit Fn land anerkennt, und für die autonomen ruthen iſchen Gebiete lich von den Karpaten miteinbegreifen ſoll. * Die Grenze zwiſchen Deutſchland und den Tſchecho⸗Slo⸗ aken ſoll die ate am 3. 8. 14 vorhandene Grenze gegen Oeſterreich⸗ . bilden. Deutſchland verzichtet auf den Teil des ſchleſiſchen 2 leteg, der zwiſchen der alien öſterreichiſch⸗veutſchen Grenze und der le liegt, die von einem Punkte an der Oder oder unmittelbar ſüd⸗ N01 von der Eiſenbahnlinie Ratibor—Oder ausgeht und ſich nach roweſten wendet, indem ſie weſtiich von Granowitz und öſtlich von ſenſder vorbeiläuft, ſodaß ſie die alte öſterreichiſche Grenze im äußer⸗ n Südoſten, im ungefähr 3 Km. weſtlich von Löbſchütz gelegenen orſprung erreicht. Deuiſche Staatsangehörige, die auf der Lücke und rſcheinlich auf dem hiernach von Deutſchland an den tſchecho⸗ſlo⸗ ſchen Staat abgeteetenen Gebiete wohnen, erwerben die tſchecho⸗ dwakiſche Staatsangehörigkeit und verlieren die deutſche Staatsan⸗ 5 skeit. Inner halb zweier Jahre nach Inkrafttreten des Friedens⸗ de ages bleibt den deutſchen Staats angehörigen von über 18 Jahren Option vorbehalten. 10 Der Ab ſchnitt es beſchäftigt ſich mit Polen, deſſen Unabhäng'g⸗ baddeulsaland ebenfalls anerkannt und deſſen Grenzen bereits im n Teile feſtgeſetzt ſind. Polen verpflichtet ſich, Perſonen und künften aus Oſtpreußen, oder ſolche mit Beſtimmung nach Oſt⸗ „ dieſelben Durchſahrtsrechte wie ſeinen Staatsangehörigen zu ge⸗ Pöbten Deutſche Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 1908 in ng anſäſſig waren, erwerben ſich ipso fäcto die polniſche Staats. Sricnlei. Innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten des detbehe vertages bleibt den deutſchen Staatsangehörigen die Option Fusgelten. Die Beteiligung Polens an den finanziellen Laſten des 5— Neiches und Preußen wird unter der Finanzllauſel im auf eil geregelt. Eine Aufrechnung der Aufwendungen für die ſche Kolontiation in Polen findet nicht ſtatt. Gebäude, Wälder Aranderer Staatsbeſitz, die ehemals dem Königreich Polen gehörten, en den Polen frei von allen Laſten zurückgeſtellt werden. da5 9. Abſchnitt betrifft Oſtpreußen und fetzt feſt, Grenn der Zone zwiſchen der im Friedensvertrag feſtgeſezten die Eie Oſtpreußens und der nachfolgend beſchriebenen Linie aen ſich durch Abſtimmung entſcheiden ſollen, welchen ſie angeſchloſſen zu werden wünſchen. Dieſe Linie verläuft längs der Oſt⸗ und Nordgrenze des Regierungsbezir⸗ kes Allenſtein bis zu deren Zuſammentreffen mit der Grenze zwiſchen den Kreiſen Olezko und Angerburg und von da längs der Nordgrenze des Kreiſes Olezko bis zu deren Zuſammen⸗ treffen mit der alten Grenze Oſtpreußens. 14 Tage nach Inkrafttreten des Friedensvertrages ſollen die deut⸗ ſchen Truppen und die deutſchen Behörden aus dieſer Zone zurückge⸗ zogen werden. Eine internationale Kommiſſion von§ Mitgliedern über⸗ nimmt die Verwal ung und trifft Vorkehrungen für die Abſtimmung, deren Einzelheiten noch feſtgeſetzt werden. Dem Wunſche der Einwoh⸗ ner ſoll ebenſo wie der geographiſchen und wirtſchaftlichen Lage der Oertlichkeiten Rechnung getragen werden. In den Kreiſen Stuhm, Ro⸗ ſenberg und Marienburg, öſtlich von der Noga, ſowie in Marienwer⸗ der öſtlich von der Weichſel ſollen die Bewohner durch Abſtimmung nach Gemeinden zu erkennen geben, ob ſie zu Polen oder Oſtpreußen gehören wollen. Die alliierten und aſſociierten Großmächte werden die Grenze in dieſer Gegend ſo feſtſetzen, daß Polen über jenen Abſchnitt der Weichſel die volle und ganze Kontrolle verbleibt, wobei das öſtliche Ufer auf einen ſolchen Abſtand, wie er für die Regulierung und Me⸗ lioration nötig iſt, einbegriffen ſein ſoll. Ein Vertrag zwiſchen Deutſch⸗ land und Polen ſol“ Deutſchland die volle Leichtigkeit des Eiſenbahn⸗ verkehrs zwiſchen dem übrigen Deutſchland und Oſtpreußen durch pol⸗ niſches Gebiet und andererſeits Polen gleiche Erleichterungen für ſeine Verbindungen mit der freien Stadt Danzig ſichern. Abſchnitt 10 iſt überſchrieben: Memel und beſtimmt für Deutſchlaud zu Gunſten der alliierten und aſſociierten Groß⸗ mächte auf das Gebiet zwiſchen Qſtſee und der Nordoſtgrenze Oſtpreußens, wie ſie im Friedensvertrag feſtgeſetzt iſt und den alten Grenzen zwiſchen Deutſchland und Rußland, zu verzichten. Der 11. Abſchnitt beſtimmt den Verzicht Deutſchlands auf das Gebiet, welches rechts von der Oſtſee nach Süden bis zum Treffpunkt der Hauptſchiffahrtswege, der Nogat und Weichſel, der Grenze Oſtpreußens, wie ſie im gegenwärtigen Vertrage feſtgeſetzt iſt, von da dem Hauptſchiffahrtsw'ge der Weichſel talwärts bis zu einem Punkte ungefähr 6 Kilometer und 5 Kilometer nördlich von der Dirtſchauer Brücke, von da nordweſtlich und bis in Höhe von 5,1 Kilometer 500 Meier ſüdöſtlich von der Kirche in Güttland eine im Gelände zu be⸗ ſtimmende Linie, von da nach Weſten bis zu dem von der Grenze des Kreiſes Berenat gebildeten Vorſprunges 8 Kilo⸗ meter 500 Meter nordweſtlich von Schöneck, eine Linie die zwiſchen Mühlbank im Süden und Bambetſch im Norden verläuft, von da nach Weſten dr Grenze des Kreiſes Berendt bis zu der Wendung, welche die ſechs Kilometer nordweſtlich von Schöneck macht, von da aus bis zu einem Punkte in der Mitteltinie des Lankener Sees, eine Linie verlauſend nördlich von Neuftetz und Schatarv und ſüdlich von Berendthütte und Lanken, von da die Mittellinie des Lankener Sees bis zu einem Nordende, von da aus bis zum Ende des Polenziner See eine in dem Raume zu ziehende Linie, von da die Mittellinie des Poſener Sees bis zu ſeinem Nordende; von da gegen Nordoſten bis zu Punkt ungefähr 1 Kilometer ſüdlich von der Kirche in Koliebken, wo die Eiſenbahn Danzig—Neuſtadt den Bach überquert, eine Linie ſüdöſtlich von Kamehlen, Kriſſau, Fidlin, Mattern und der Schäferei, im Nordweſten von Neuendorf, Hoch⸗ und Klein⸗ Kelpin, Renneberg und den Städten Oliva und Zoppot und von da den Lauf des obenerwähnten Baches bis zur Oſtſee. Danzig ſoll eine freie Stadt unter dem Schutze der Geſellſchaft der Nationen werden. Cin von den alliierten und aſſoziierten Groß⸗ mächten ernannter Oberkommiſſar ſoll in Danzig ſeinen Sitz haben. Durch eine beſondere Konvention zwiſchen Polen und der freien Stadt Danzig ſoll Danzig innerhalb der polniſchen Vollgrenze verſetzt und für die Einrichtung eines Freigebietes im Hafen geſorgt werden, ferner Polen der freie Gebrauch aller Danziger Gewäſſer und für Einrich⸗ tungen für die Ein⸗ und Ausfuhr, ſowie die Kontrolle der Verwaltung der Weichſel und des geſamten Eiſenbahnnetzes innerhalb der frei n Stadt auch die poſtaliſchen und telegraphiſchen Verbindungen zwiſchen Polen und dem Hafen von Danzig geſichert werden. Auch ſollen die auswärtigen Angelegenheiten der Freiſtadt Danzig, ſowie diejenigen ihrer Antzehörizgen in fremden Ländern durch die volniſche Regierung wahrgenommen werden. Die in Danzig anſäſſigen deutſchen Staaisangehörigen ſollen ipſo facto die deutſche Staatsangehörigkeit verlieren und die Danziger Staatsange⸗ hörigkeit erhalten. Die Option für Deutſche über achtzehn Jahre ipnerhalb zweier Jahre wird vorbehalten. Alles Eigentum des Reiches oder deutſcher Staaten auf dem Danziger Gebiet geht an die verbün⸗ deten Großmächte über, die es entweder an Danzi⸗ ader Polen über⸗ weiſen können. Der 12. Abſchnitt, überſchrieben„Schleswig“ beſtimmt: Die Grenze zwiſchen Deutſchland und Dänemark wird entſprechend den Wünſchen der Bevölkerung feſtgeſetzt. Nörd⸗ lich einer von Oſten nach Weſten gerichteten Linie, ausgehend Schleimünde, ſüdlich von der Lotſen nſel und gem Laufe der Schlei ſtromauf folgend, die Schlei verlaſſend und ſich nach Süden wenoent, ſodaß ſie ſüdöſtlich von Schleswig, Haadeby und Busdorf im Nordweſten von Fohrdorf vorbeizieht, die Reider⸗Au nordweſtlich von Jagel erreichend, dem Laufe der Reider⸗Au folgend, dem Laufe der Treene bis zu einem Punkt nordöſtlich von Friedrichſtadt vorbeigehend und dem Laufe der Eider bis zur Nordſee folgend, ſollen die Bewohner des bis⸗ herigen Reichsgebietes zur Abſtimmung ſchreiten. Die deutſchen Behörden haben 10 Tage nach Inkrafttreten des Friedens vertrages die Zone nördlich von obiger Linie zu räumen. Die.⸗ und S⸗Räte werden aufgelöſt. Eine internationale Fünfer⸗ kommiſſion, darunter ein Schwede und ein Norweger, übernimmt die Verwaltung. Offiziere und Soldaten der deutſchen Armee aus der beteiligten Zone müſſen zur Abſtimmung zugelaſſen werden. In der gone nördlich der Linte, die von der Altenau nach Weſten und nörd⸗ lich bis Sylt verläuft, ſol ſpäteſtens 3 Wochen nach der Räumung durch die deutſchen Behörden abgeſtimmt werden. Ergibt die Abſtimmung den Wunſch nach der Vereinigung mit Dänemark, ſo ſoll die däniſche Regierung zur unmittel⸗ baren Beſetzung berechtigt ſein. Südlich dieſer Linie bis zu einer Linie, ausgehend ungefähr 13 Kilomeier oſtnördlich Flensburg, ſodann nach Südweſten zwiſchen Overſee und Groſſelt, weiter nach Weſten bis Vandervop, weiter nach Süd⸗ weſten bis Kollund, ſodann nach Nordweſten bis Schuemer Au und ſüdlich von Föhr und Amrum verlauſend, ſoll ſpäteſtens 5 Wochen nach der Abſtimmung, im vorausgehenden Ab⸗ ſchnitt abgeſtimmt werden. In der dritten Zone zwiſchen dieſer Liinie und der Linie Schlei⸗Mündung—Eiber⸗Mündung ſoll 2 Wochen nach der Abſtimmung im zweiten Abſchnitt ab⸗ geſtimmt werden. Eine Kommiſſion aus 7 Mitgliedern, dar⸗ unter ein Däne und ein Deutſcher, ſoll 14 Tage nach der Abſtimmung, dem Ergebnis entſprechend, die Grenzlinien be⸗ ſtimmen. Alle Bewohner der an Dänemark zurückfallenden Gebiete erwerben ipſo facto die däuiſche Nationalität, doch bleibt die Option während zweier Jahre vorbehalten. Die finanziellen Verhältniſſe werden entſprechend den Finanz⸗ klauſeln des Friedensvertrages geregelt. Fortſetzung folgt) Aus Stadòt und Land. Deulſche liberale Vollsparkei hat für die Stadtverordnetenwahlen. e Liſte aufgeſtelltt 1. Hartmann, Adolf, Schuhwarenhändler, Nannheim, D 3, 12 Mannheim, L 10, 18. der Ingenieurſchule, Mannheim. Haas, Ludwig, Hauptlehrer, Mannheim, Lameyſtraße 18. Geißzler, Dr. Hugo, Staatsanwalt, Mannheim, B 6, Ia. Bernays, Dr. Marie, Direklorin der Sozialen Frauenſchule, Mannheim, L 3, 1. Stotz, Hugo, Fabrikdirektor, Mannheim, Otto Beckſtr. 48. uſtav Adolf, kaufmänniſcher Beamter, Maunhein, Parting 5. arkr 9. Vath, dag te gendge 25. 10. Boehringer, Fanny, Frau, Mannbeim, à. 1I. Lorenz, Ernſt, Lanbwirt u. Ortsrichter, Sandhoſen⸗Scharhel, Scharboferſtr. 5. 12. Merck, Georg, Fabrikant, Feudenheim, Hauptſtr. 124. 18. Ludwig jr. Auguſt, Architekt, Mannheim, Luiſenring 84. 14. Mayer, Dr. Erich., Fabrikant, Mannheim, Beethovenſtr. 16. 15. Hoffmann, Alice, Frau, Mannheim, B 7, 5. 16. Bär, Robert, Bankbeamler, Mannheim, I. 15, 18. 17. Hammer, Julius Otto, Kaufmann und Hotelbeſiher, Mannheimm, 18. E 18. Stoll, Dr. Otto, Rechtsanwalt, Mannheim, L 2, 14 19. Janſon, Maria, Hauptlehrerin, Mannheim, Rupprechtſtr. 18. 20. Seitz, Joh. Georg, Sandhofen⸗Scharhof, Hohwörtſtr. 4. 21. Baas, Hans, Oberpoſtaſſiſtent, Mannheim, Große Merzelſtr.. 22. Häfner, Franz, Glaſermeiſter, Mannheim, P 6, 5. 23. Hennings, Helene, Handlungsgehilfin, Mannheim, D 4, 24. Vogt, An on Wilhelm, Meiſter, Neckarau, Friedrichſtr. 22. 25. Obermayer, Wilhelm. Kaufmann, Mannheim, Werderſtr. 28½8. 26. Linnebach, Theodor, Generalvertreter, Mannhtim, Gärtnerſtr. 27. 28. Baſſermann, Julie, Frau, „Wittſack, Dr. Paul, Direktor M 6, 18. 9, ꝙ 5 d0 . 24. Schreck, Martin, Poſtſchaffner, Feudenheim, Zietenſtr. 38. Heinrich, Juſtizrat u. Notar, Mannheim, Prinz Wilhelm⸗ traße 27. Glafer⸗Feldbauſch, Johanna, Ehefrau, Mannheſm, B 8, 5. Mathy, Ludwig, Geh. Negierungsrat a.., Mannheim, M2, 18b. Ickler, Hermann, Werkmeiſter, Mannheim, Eichelsheimerſtt. 60. Schöffel, Ludwig, Bankprokuriſt, Neu⸗Oſtheim, Böcklinſtr. 77. Poetzſch, Franz, Muſiker am Nationaltheater, Mannheim, Lortzing⸗ ſtraße. Schumacher, Auguſte, Muſikle rerin, Mannheim, Prinz Wilhelm⸗ Lameyſtr. d v. ſtraße 15. Baudermann, Georg, Pförtner, Mannheim Mollſtr. 5. 29. 30. 81. 32. 88. 34. 35. 36. 87. 58. 89. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. Beſemfelder, Guſtav, Oberingenieur, Mannheim, Nitter, Friedr.., Architekt, Mannheim, N 7, 1. Remy, Gerttud, Frau, Mannheim, Am oberen Luiſenpark 18. Henninger Karl, Tapeziermeiſter, Mannheim, N 4, 18. Berg, Fritz, Dr. ing., Patentanwalt, Mannbeim, Auguſta⸗Anlatze 1 Hammel, Karl, Resiſtrator, Mannheim, Laurentiusſtr. 14. Menger, Frieda, Geſchäftsinhaber in, Mannheim, N 2, 1. Moſer, Georg, Inge ieur, Mannheim, Max Joſefſtr. 25 d. Jockers, Pune Bankbeamter, Feudenheim, Nadlerſtr. 28. Rheiner, Paula, Hauptlehrerin, Mannheim, Waldparkſtr. Lemm, Peter, Betonmeiſtei, Mannheim, Mittelſtr. 65. Heck, Cornelie, Zeichenhauptlehrerin, D 4, 4. Stege, Ernſt, e Mannheim, F 2, 2. Biſchoff, Maria, Muſiklehrerin, Mann eim, Rich. Wagznerſte. 8. Bähr, Peter, Privatmann, Mannheim, Gärtnerſtr 24. e In den Ruheſtand verſetzt wurde der ordentliche Profeſſer in der forſtlichen Abteiung der Techniſchen Hochſchule in Karlsruhe, Geh. Oberſorſtrat Xaver Siefert, wegen vorgerückten Alters ſeinem Anſuchen entſprechend. YSchnellzugsverkehr zwiſchen Mannheim und Ecte Seit geſtern verkehren die Schnellzüge D 37 und D 88 mit Schlaf⸗ wagen und.—3. Klaſſe zwiſchen Mannheim und Berlin wieder regel⸗ mäßig. D 37 Mannheim ab.05 nachm., Berlin an 12.00 nachm. D 38 Berlin ab.25 nachm., Mannheim an.02 vorm. poſtverkehr nach Elſaß und Brückenkopf Kehl. Von zuſtän · diger Seite wird uns mitgeteilt: Im Verkehr zwiſchen dem unbe⸗ ſetzten Deutſchland einerſeits und Elſaß⸗Lothringen und dem Brücken · kopfgebiet von Kehl anderſeits ſind von jetzt an Poſtkarten mit miliennachrichten in deutſcher oder franzöſiſcher Sprache zug Die Poſtkarten müſſen deutlich und mit lateiniſchen Buchſtaben ge⸗ ſchrieben ſein. Der Name und die genaue des Abſenders iſt an auffälliger Stelle der Poſtkarte anzugeben. Nach der franz. Beſatzungszone(ausſchl. Elſgß⸗Lothringen und Brückenkopf ebiet von Kehl) ſind aus dem unbeſetzten Deutſchland telegraphiſche anweiſungen für den Privatverkehr unbeſchränkt zugelaſſen. )(Kriegsfürſergemarken. Während des Monats Mai werden Freimarken u 10 Pfg. und 15 Pfg. der gewöhnlichen Art mit dem ſchwarzen Aufdruck„5 Pfg. für Kriegsbeſchädigte“ unter Erhöhung ihres Nennwertes um je 5 Pfg., alſo zum 8 von 15 Pfg. und 20 Pfg., an den Poſiſchaltern geeigneter Poſtämter verkauft. Ber Ertrag des Aufſchlags iſt für die Zwecke der Kriegsbeſchädigten⸗ fürſorge beſtimmt. Die Marken gelten mit ihrem Nennwert von 10 und 15 Pfg. zur Freimachung von Poſtſendungen uſw. im Reichs⸗ Poſigebiet ſowie im Verkehr nach Bayern und mit Württemberg und bleiben auch über den Monat Mai hinaus gültig. Da die Marken nur in beſchränkten Mengen hergeſtellt ſind, ſie aber möglichſt vielen Einzelperſonen zugänglich ſein ſollen k nn zunächſt nur die dem Vor⸗ rat des Poſtamtes angepaßte Stückzahl auf einmal an eine Perſon abgegeben werden. Beſteller auf größere Mengen werden auf den lez⸗ ten Ausgabetag(31. Mai) verwieſen und dann nach dem Berhälinis der Zahl der Käufer berückſichtigt. O Hondwerker⸗Verſammlung. Heute Freitag, 6 Uhr, findet im großen Saale der Liedertafel, K 2. 31/32, eine all⸗ emeine öffent iche Handwerkerverſammlung ſtatt, bei der die Frage der Sozialiſterung und Kommunaliſierung von Handwerks⸗ betrieben und über Handwerk und Gemeindepolikik B erſtattet wird.(Näheres ſiehe Anzeige.) )( Frauenverſammlung. Die deutſche liberale Vollkspartei Mannheim veranſtaltet heute Freltag, abends 8 Uhr im Kaſinoſaal eine große öffentliche Frauen⸗Verſammlung, in Frau Clara Mende, Bcerlin⸗Tempelhof, Mi'glied der Deutſchen ational⸗ Verſammlung, über„Die Aufgabe der Frau im neuen Deutſchland“ ſprechen wird. Es dürfte für die Frauenwelt von großem Intereſſe ſein, zu hören, was die Vertreterin der deulſchen Volkspartei im Reichsparlament über die politiſchen Aufgaben der Frau zu ſagen hal. (Keine Höchſtpreiſe für Ferkel. Die badiſche Regierun hat neuerdings die Klagen über die unberechtigt hohen Ferkel geprüft und die Frage, ob die Einführung von Höchſtpreiſen für Ferkel erwünſcht ſei, im parlamentariſchen Ernährungsbeirat zur Sprache zebracht. Man iſt dabei zu dem Ergebnis geksmmen, daß von ber ſeſtſetzung von Ferkelböchſtpreiſen Abſtand genemmen werden ſie nach den anderwärts gemachten Erfahrungen keinen Erfelg ver⸗ beißt. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als an den mit Vererb⸗ nung vem 1. Juli 1913 über den Ver ehr mit Ginſtellſchweinen ge⸗ troffenen Maßnahmen vorerſt ſeſtzuhalten. Da dieſe im verfloſſenen Jahre eine Senkung der Ferkelpreiſe herbeigefütrt haben, darf eine fuise Wirkung von ihnen auch künftig erwartet werden, wenn, was n den letzten Nlonaten nicht durchweg der Fall war, für ihre ſeren Durchführung Sorze getragen wird. Das Miniſterium hat deaßalk 1a beſondere Weiſuntz in dieſem Sinnt an die Bezirksämter ergehen aſſen. ) Das Feſt der ſilbernen Hochzeit feiert am kommenden Sonntag Herr Hugo Kaiſer, Hausmeiſter bei der Oberrheiniſchen Verſicherungsgeſellſchaft, wohnhaft Auguſta⸗Anlage 88, mit ſeiner Che⸗ frau Pauline geb. Elleſer. —— ———— 52 4 Seite Nr. 211. Maunßzeimer General-Angeiger. (Mietsg-Ausgabe.) Freitag, den 9. Mai 1919. Todesfall. Das Fliegerunglück bei Ansbach, das am Dienstag vergangener Woche zwei junge Offizieren das Leben koſtete, auch einem Sohn unſerer Stadt einen ehrenvollen Tod gebracht. Zerleutnant Heller, der Flugzeugführer, iſt Mannheimer. Seine tkraft und ſein kübnes Streben, die ihn von der Vo ksſchule bis zum Hochſchulſdium führten, machten ihn auch zu einem hervor⸗ zagenden Frieger, der ſich 4 Jahre in Feld und Heimat bewährt hat. Dafur zeugt auch der dom bayer. Militärminiſterium öffentlich aus⸗ geſprochene Dauk. Die vorlöufige Beiſetzung des jungen Helden fand in Anweſenbei eines Vertreters der Regierung Hoffmann, einer Ab⸗ ordnung der bayer. Fliegzeroffiziere und des Eichſtädter Bataillons mit allen militäriſchen Ehren ſtatt. Die Leiche iſt nun nach annheim überführt und findet am Samsiag in der Heimat die endgüllige Ruheſtätte. vereinsnachrichten. * Deutſch⸗freiheitlicher Jugendbund für ſtaatsbürger⸗ Iiche Bildung. Wir verweiſen auch an dieſer Stelle auf den heute eitag abend im Saale der Loge Karl zur Eintracht, L 8, 9, ſtatt⸗ udenden Vortrag des Herrn Profeſſor Windelband⸗Heidelberg über Die deutſch⸗engliſchen Bündnisverhandlungen“,(Aus der Bargeſchichte 28 Weltkrieges.) Der Redner iſt beſonders berufen, über dies Thema zu ſprechen, da er Gelegenheit hatte, in die Archive Einblick zu tun. Spielplan des National-Theaters Neues Thenter 2— E 2 2 Vorstellung 2 Vorstellung 2 9. F. 43 CDer lebende Leichnam 7 10..45 D Judith 7 11.8. 6. Vormittags-Aufführ.: Die ewige Lampe 7 Gefallene Dichter 11 8 444C Dalibor 6½⁰ Ein Nachſpiel. Vor der Strafkammer hatten ſich geſtern vier Burſchen, der 18 — alte Schloſſer Paul Hamm, der 21 Jabre alte Taglöhner un Kühnlein, der 22 Jahre alte Taglöhner Johann Kaſſel und der 27 Jahre alte Maler Philipp Stalf teils wegen Landfriedens⸗ bruchs, teils wegen Erpreſſung zu verantworten. Den Vorſitz führte Landgerichtsdirektor Dr. Benckiſer; eie Anklage war durch Staatsan⸗ walt Bender vertreten,.⸗A. Aug. Müller trat als Verteidiger für die Angeklagten Hamm und Kübhnlein auf. Der Angeklagte Hamm beteiligte ſich am 22. Februar an den An⸗ griffen auf die hieſigen Gefängniſſe und Gerichtsgebiude. Beim Ein⸗ wingen in das alte Landesgefängnis erbeu ete er einen Totſchläger, den er ſpäter mit einem Säbel vertauſchie. Dann zog er mit zum Amtsgerichtsgefängnis, wo er jedoch nicht eingedrungen ien wil. Auch beim Sturm auf das neue Landesgefängnis war er dabei. Weil es ihm Spaß geracht habe. Abends fehlte er au) nicht, als ein mehr als 100 Köpfe zählender Hau en Burſchen mit einer roten Fahne an der Spitze ins Villenviertel am Luiſenpark zog, um dort für die nachmittags beſreiten Sträflinge Kleider und Geld zu fordern. Dabei Wurde auch die Gelege heit zum Plündern wahrgenommen. Ein Sbutzmann, der offenbar nich wagte, ſich der Bande entgegenzuſtellen habe, ſo gab Hamm bei ſeiner Einvernahme an, ihnen geraten, nicht auf einen Haufen in die Häuſer zu dringen, ſondern eine Kommiſſion Nnueinzuſchicken. Sie könnten alles machen, nur keine Gewalt anwen⸗ den. Hamm meinte aber, wenn der Schutzmann mit ſeinem Revolver Vorgegangen wäre, wären alle davongelauſen. Sein Säbel ſei ihm Abrigens von einem älteren Manne, der ihm wegen ſeiner Jugendlich⸗ keit eine Ohrfeige gegeben habe, abgenommen worden. An den Villen wurde geſchellt und dann die Forderungen geſtellt. In der Villa Hohenemſer gab es ein Paar Stiefel und Geld, bei Goldichmidt. wo nur die Haushälterin zu Hauſe war, Brot und Kartoffeln. Der Haufen gatte ſich nach und nach in verſchiedene Gruppen verteilt, bis Volks⸗ wehrleute und Polizei kamen und durch blinde Schüſſe die Plünderer zu zerſtreuen ſuchten. Ein Soldet habe dann Geld verteilt und er er Angeklagte) hade 70 Mark erhal en, die er Remmele brachte, der darauf bemertt habe, er ſei wohl der Einzige, der Geld abliefere und Der Augeklagte Kühntein war gleichfalls bei dem Hauſen, will aber nicht aktin hervorgetreten ein. Als Ordner eingriffen, hat er ge⸗ rufen, wenn ſie nicht forigingen, ſolle man ihnen das Meſſer ins Kreuz ſtechen. Der Angeklag e Kaſſel wollte für ſich einen Anzug dabei her⸗ ausoringen, da er ſchlecht in Kleidung geſtanden ſei. Er behauptet, er habe in der Villa Hohenemſer ſich ei es anſtändigen Tones befleißigt, muß aber zugeben, daß er zu dem Dienſtmädchen ſagte: entweder— oder! Der Angeklagte Stalf ſagte, er ſei nur aus Neugierde mit dem Nue dann aber in die Kommiſſion gewählt worden, die mit den Villenbewohnern wegen der Abgabe von Kleidern an die Sträflinge verhandelt habe. Er habe die Vermittlung übernommen. Von den Zeugen ſchilder e Bankdireltor Dr. Janzer die Vorgänge in beſonders änſchaulicher Weiſe. Als er am Abend gegen 9 Uhr nach Hauſe kam, ſtanden auf dem Vorplatz vor der Villa etwa 25 Per⸗ ſonen. Andere befanden ſich ſchon im Hauſe, deſſen vordere Tür ein⸗ gedrückt war. Auf die Frage Dr. Janzers an die Eindringlinge, was ſie wollten, erhielt er die Antwort: Wir wollen das Haus nach Waffen durchſuchen! Als Dr. Janzer erklärte, es ſeien keine Waffen im Hauſe, hieß es: Wir wiſſen es ganz genau, es geſchieht Ihnen nichts, wir ſind bloß da, um Waffen zu helen. Später wurden Kle der verlangt, und als Dr. Janzer erk ärte, er habe nichts abzugeben, wurde erwidert: „Wenn Sie nichts freiwillig hergeben, werd' genumme!“ Ein Gefan⸗ gener bat dann um Kleidung und erhielt eine Hoſe. Die Beſucher na⸗ men die Leben mittel weg, darunter 6 Eier, die ſie an Ort und Stelle erledigten. Der ganze Spektakel dauerte etwa 40 Minuten. Nachher fand der Zeuge, daß allerlei geſtohlen war: aus einem Schranke ein Anzug und zwei Hüte, ein Frauen⸗ und ein Kindermantel, fün Ringe von Frau Dr. Janzer, eine ſilberne Handtaſche und aus dem Schreibtiſche, an dem der Schlüſſel geſteckt hatte, 600 Mk. Unter dem Haufen hatten ſich Leute befunden, die offenbar direkt aus Strafhaft kamen. Frau Dr. Hohenemſer bekundete, daß ſie kiank zu Bette lag, als ihr Mädchen ihr mitteilte, ein Haufen Spartakiſten ſei draußen. Sie ei dann aufgeſtanden und habe mit den Leulen verhandelt. Als ſie enertziſch aufgetreten ſei, habe einer geſagt: Sie haben nberhaupt nichts zu reden, jetzt ſind wir am Ruder. Die Zeugin hat ein Paar Stiefel und 40 Mk. gegeben, dann ſi d ſie weg. Geſtohlen wurde nichts.— In der Villa Allſtadt durchſchnitten die Eindringlinge ſofort die Tele⸗ phonleitung. Wie Frau Martin Allſtadt angab, hat ſie die unge⸗ betenen Beſucher gebeten, die Revolver wegzulun, was auch geſchab. Die Zeugin gab ein Paar Stiefel, eine Uniform ihres Sohnes und 30—40 Mk. an Geld ab. Von der folgendeu Zeugin, Frau Prof. Bohn, wurde verlangt, daß ſie ſofort 200 Mk. hergebe. Frau Bohn erwiderte, ihr Mann ſei verreiſt und ſie habe kein Geld. Sie gab einen Chauffeuranzug her, worauf ſie, auf ihre Bemerkung, daß ja noch andere kommen könnten, eine ſchriftliche Erklärung erhielt:„Wir waren ſchon da!“ Später fand man den Schuhlaſten leer. Es fehlien drei Paar Stiefel. Die Angeklagten benahmen ſich in der Verhandlung ziemlich klein⸗ laut und glaubten ihre Freiſprechunz oder min eſtens eine mil e Strafe verlangen zu kö nen. Letzteres tat der Ang klagte Kaſſel. Das Urteil lautete gegen Hamm und Stalf auf je 6 Monate, gegen Kühn⸗ lein auf 4 Monate und gegen Kaſſel auf 3 Monate Gefängnis. Bei Hamm wurden drei Monate aus einem früheren Urteil eingetech⸗ net. Je 8 Wochen der Unterſuchungshaft gelſen als verbüßt. Kühn⸗ lein und Kaſſel wurden enthaftet. Bezüglich Kühnleins erklärte der Staatsanwalt Strafaufſchub auf Wohlverhalten befürworten zu wollen. Nus dem Cande. 000 Neulußheim, 8. Mai. Geſteru fanden durch die Gendarmerie im Auftrage der Staatsanwaltſchaft zahlreiche Hausſuchungen ſtatt. Dabei wurden recht erhebliche Meugen Tabak beſchlagnahmt, über deren rechtmäßigen Erwerb ſich die Beſitzer nicht ausweiſen konnten. Ferner wurde eine Verhaftung vorgenommen. Infolgedeſſen entſtand ein Aufruhr, an dem ſich etwa 200—300 Perſonen beteiligten. Der beſchlagnahmte Tabak wurde gewaltſam zurückgenommen. Nur der Ruhe und Beſonnenheit der Gendarmerie, die auf gröblichſte Weiſe beläſtigt wurde, iſt es zu verdanken. daß kein Blut vergoſſen worden iſt. Der Norgang wirs ein gerichtliches Nachſpiel haben. X Bruchſal, 8. Mai. Der Polizei iſt es, wie mitgeieilt, ge⸗ lungen, die Raubmörder von Weiber in der Perſon des 23jährigen ihren Streich als Dummbeit bezeichnete. Auntliche Veröffen lichungen der Stadt Samstag, den 10. Mai gelten folgende Marlen: I. Für die Verbraucher. Brot: je 750 Gramm Brot die Brotmarke 1. Meyl: 200 Gramm die Mehlmarte 1. Butter: Für ½ Pfund Butter die Buttermarke 83 in den Dutterverkaufsſtellen 441—585. Eier: Für 1 Inlandei zu 26 Pfg. die Eiermarke 32 in den Eierverkaufsſtellen—210. ttel: Für 1 Paket Radolf und 2 Pakete Kin⸗ ſerſtenmehl die Kindernährmittelmarke 2 in den ittelverkaufsſtellen—1109. Der Preis t für ½ kg Patet Kindergerſtenmehl 40 Pfg. und Radolfs⸗Kindermehl M..70. Für 1 Päckchen die Kolonialwarenmarke 147 in den Kolonialwaren⸗Verkaufsſtellen—445. Die Preiſe ſind auf den Päckchen aufgedruckt. Ucecpohnen:(Erſatz für Kartöffel) 200 Gramm für die Kartoffelerſatzmarke 12 in den Kolonſalwaren⸗Ver⸗ —1109. Der Preis beträgt für das Pfund g. Erbſen: Für 123 Gramm die Kolonialwarenmarke 146 in den Kolonialwaren⸗Verkaufsſtellen—1109. Der Preis deträgt für das Pfund 58 Pfg. Fleiſch: 25 Wochenmenge iſt auf 125 Gramm amerikani⸗ — ck ſeſtgeſetzl. as chfleiſch, von dem in der geſtrigen Veröffent⸗ lichung geſprochen war, kommt in der nächften Woche zur Ausgabe. Außerdem wird in der nächſten Woche voraus⸗ ſichtlich wieder amerikaniſcher Speck ausgegeben. Moger- und Buttermilch: Für i Liter die Marke 6. Milchverſorgunz. Am Donnerstag, den 8. Mai wurden 100% Voll⸗ wilch einſchließlich der Doſenmilch für Kinder, die im Jahre 1913 nach dem 1. Mai geboren ſind, ſowie für ſchwa e Frauen, verteilt. eun Jahre 1914 und 1915 geborenen Kinder er⸗ Jalten für Freitag, den 9. ds. und amstag, den 10. ds. eint kondenſierte Vollmilch zum Preiſe von— welche in den Monaten Ottober, November und De 1917 gebocen ſind, erhalten mit der neuen Rarten · e nur noch ½ Etr. Vollmilch. ilch: Die in den Monaten Oktober, Novem⸗ bder und ſember 1917 geborenen Kinder, die bisher Borzugsmilch erhielten, müſſen vom Bezug dieſer Milch ausſcheiden. Dieſe Kinder bekommen vom 12. Mal ab 8 Bollmilch, die bei den Milchhändlern abzu⸗ len iſt. welchen der betreffende Wohnbezirk zur Bedie⸗ nung zugewieſen iſt. II. Für die Verkaufsſtellen. Zur Abgabe ſind berelt: Butter: Für die Butterverkaufsſtellen 586—640 am Sams⸗ tag, den 10. ds. bei der— und Molkerei⸗ ——4 vormittags von 12 Uhr. Sett: Mar, e das Pfund zu M..10 für die Fettver⸗ ufsſtellen 380—540 am Samstag, den 10. ds. im Berkaufslager O 2, 5, von vormittags 8 Uhr ununter⸗ dr. dis 2 Uhr nachmittags. Nach dieſer Zeit iſt die abeſtelle geſchloſſen. Das Geld iſt abgezäh mitgubringen. Ohne Ausmeis wird keine Margarine abgegeben. Kärbe mitbringen. Der Eintauſch von Krankenbrotmarken — 4——— den—5 ds., jeweils von aale d ˖5 ener Reſtaurants, Aaggabe von Lebensmitteſfarten an Sel 1 Fle Ausgabe von Lebenemitleitarten a Mliahwer. ſenen, die auf Selbſtoerpfi. gun d find, geſchleht Leteee 22 vem 8 Aagtg ſondern vom 8 mittelamt. yrechend e ntrã Kartenſtelle zu ſtellen. 8 Abſtempelung der neues Lebeusmittelkarten. be Kolenial— Ae b. Slefeslent. unz Neiſdene gemeinde zur Abſtempelung gebracht werden. Sie dürfen nur bei * den Verkaufsſtellen abgeſtempelt werden, die ſich durch ein amtliches Aushängeſchild ausweiſen. Die von den Ver⸗ kaufsſtellen abgeſtempelten und abgetrennten Beſtellab⸗ ſchnitte der obigen Karten ſind im Lebensmittelamt im Erdgeſchoß abzuliefern. Zur Vermeidung eines zu ſtarken Andranges werden die Händler in 3 Gruͤppen abgefertigt. Am Dienstag, den 13. ds., die Verkaufsſtellen mit den Numniern—440, Am Mittwoch, den 14. ds., die Verkaufsſtellen mit den Nummern 401—700, Am Donnerstag, den 15. ds., die Verkaufsſtellen mit den Nummern 701—1400. Es iſt dringend geboten, daß die Abſtempelung raſch vorgenommen wird. Verzögerungen können für die be⸗ Reſſenbe Haushaltung zur Folge haben, daß ſie bei der Warenverteilung übergangen wird, denn ſelbſtverſtändlich können die Verkaufsſtellen nur mit den Waren beliefert werden, für die ſie rechtzeitig die Beſtellabſchnitte einge⸗ reicht haben. S67 5 Oeffnungszeit des Lebensmittelamts. Das Lebensmittelamt iſt infolge Einſührung der unge⸗ teilten Arbeitszeit künftig nur noch von—2 Uhr(Sams⸗ tags von—12 Uhr) für das Publikum zugänglich. Es hat ſich gezeigt, daß in den Stunden von—10 Uhr vor⸗ mittags die Abfertigung am raſcheſten vor ſich geht, da zu dieſer Zeit der geringſte Andrang hertſcht. Es wird daher empfohlen, bei mündlicher Rückſprache auf dem Lebens⸗ mittelamt die Stunden von—10 Uhr zu benitzen. Städtiſches Lebensmittelamt C 2. 16•18 Morgen früh auf der Freibank Kuhfleiſch. Aufangs⸗ Nummer 1660. S·11⁸ Die Verwaltung. Ab Montag, den 12. Mai lfd. Zs. wird jeden Abend von 5½—7½ Uhr auf dem Hauptmarktplatze S6 markt abgehalten. 116 Mannheim, den 3. Mai 1919. Bürgermeiſteramt. Dſe Verkaufsſtelle der ſtädtiſchen Bekleſdungsſtelle E 3, J bleibt für den Verkauf bis auf Weiteres gelchloſz., 95 1 Städtiſche Bekleidungsſtelle. Volksſinfoniekonzert. Der Ausſchuß für Volksmuſikpflege wird Dienstag, den 3. Juni, abends 2½ Uhr im Roſengarten das nächſte Volksſinfoniekonzert veran⸗ ſtalten, deſſen ſich aus Werken von Weber, Spohr und Mendelsſohn zuſammenſetzt. Die Ausführung geschiet durch das Orcheſter des Nationaltheaters unter Leitung des Herrn Kapellmelſters Lederer und ſoliſtiſcher Mitwirkung des Herrn Konzertmeiſters Birkigt. Vor der Aufführung wird Herr Mufiiſchriftſteller Eberts einen turzen Einführungsvortrag halten. Das Konzert flader e nach der Zahl der Anmeldungen im Nibelungenſaal oder Muſenſaal ſtatt. Das Einttittsgeld — einheitlich 70 Pfg.(dazu Einlaßgebühr von 10 Pfg.): eine ſetzt. In erſter Linie ſind die Karten, die— teils einzeln, teils zu 0— in verſchloſſenen Umſchlägen aus 4—— aats⸗, rivatbeamte beſtimmt. Die Ausgabe der 5 unächſt an die Vorſtände der werden, für hieſige Arbeiter, Angeſtellte, Neichs⸗, Gemeinde⸗ und Karten en demgemäß beruflichen Arbeſter-, Angeſtellte- und Beamtenderbände ſowie an die Arpeitgeber(Firmen und Behörden). Dieſe werden erſucht, die Anzahl der gewünſchten Einzel⸗ und Doppelkarten dis ſpäteſtens Diensfag, 20. Mai bel der Roſengattenvetwaltung ſcheiftlich zu beſtellen. Die Zukeilung 1 5 dann nach dem Verhältnis der Anmel⸗ dungen ünd der verfügbaren Pläßze. St. 186 Mannheim, den 3. Mai 1919. Ausſchu! für Volksmuftkyfloge. M. KAISER& GEISLRR FEINE HERRENSCHNSEIDRREI 38086 F 7, 28, II, Heldelberzeratrage. Kraftwagenführers Pius Herzog von Weiher und des 18jährigen Fabrik⸗ inkommensgrenze für die Zulaſſung iſt nicht feſtge⸗ Verſteigerung. arbei ers Hermann Abele von Büchenau feſtzunehmen. Beide Täter ſind ge ändig. Der Haupttäter ſcheint der Kraftwagenführer Herzog zu ſein, der ausſagte, daß der Mord am Samstag früh Pfeſfer worden iſt. Die beiden hatten ſich in dem Haus der Kauoline? feiffer verſteckt und die Frau, als ſie am Morgen den Stall betrat, mit der Axt erſchlagen. * Wieſenkal(Amt Bruchſal), 8. Mai. Einer ausgedehnten ge⸗ meingefährlichen Diebsgeſellſchaft iſt man hier auf die Se gekommen. Vor kurzem wurden in der benachbarten Juckerfabri Waghäuſel aus einem Eiſenbahnwagen 13 Doppelzentner zucket und um dieſelbe 1257 aus einem Stall in Hambrücken nächtlicher⸗ weile ein Rind geſtohlen. Die Spur des letzteren führte hierher und richtig hat es ſich dieſer Tage herausgeſtellt, daß es in der Be⸗ hauſung einer Witwe geſchlachtet worden iſt. Der Dieb, ein hier fremder Metzgerburſche, iſt inzwiſchen entflohen. Bei dieſer Ent⸗ hüllung fanden auch die Zuckerdiebſtähle ihre Aufklärung und es konnten 10 Doppelzentner wieder beigebracht werden. Bis jetzt er⸗ folgten 6 Verhaftungen, worunter ein 60jähr. Mann und die in den 50er Jahren ſtehende Witwe. Die Affäre zieht immer weitere Kreiſe. Es ſollen noch viele Verhaftungen bevorſtehen. JRNaſtatt, 7. Mai. Bei einem Einbruche in die Büroräume des Artilleriedepots wurden 8 500 Mk. aus einer Kaſſette geraubt⸗ Von den Tätern fehlt jede Spur. * Oſfenburg, 7. Mai. Nach der Meinung der Landwirte hat die Kirſchenblüte nicht ſo ſehr gelitten, wie anfänglich ange⸗ nommen worden iſt. Die frühen und großfrüchtigen Sorten ſn allerdings vollſtändig erfroren. Beſſer ſind die kleinfrüchtigen Kir⸗ ſchen durchgekommen, bei ionen iſt das meiſte noch gut. Am beſten ſteht die Rigitirſche, die jetzt erſt zu blühen beginnt. Auch die Birnen ſteben beſſer als man zuerſt annahm Die Blüten der Zwetſchgen, Mirabellen und Apfelbäume ſtehen gleichfalls gut. 2 „ Do aueſchingen, 7. Mai. Dienstag abend drangen Diebe, es ſollen ihrer zvei geweſen ſein in das in den hieſigen Kaſernen⸗ baracken untergebrachte Geſchäftszümmer des Auflöſungskommand Inf.⸗Regiments 438 ein und erbrachen dort die Kriegskaſſe. Es ficlen den Spitzbuben 38 000 Mk. in die Hände. Man iſt den Einbrechern auf der Spur. Dies iſt in kurzer Zeit der zweite Fall, daß namhafte Beträge bei hieſigen Truppenteilen geſtohlen worden ſind. Diesmal haben ſich die Diebe, die mit der Oertlſchkeit genau vertraut geweſen jein müſſen, die Abweſenheit des beurlaubten Zahlmeiſters zunutze gemacht. Konſtanz. 8. Mai. Zu Ehren des verdienſtvollen bisherigen Oberbürgermeiſters und jeßigen Miniſters des Aeußern wurde e Weg Dietrich⸗Weg benannt. Badiſch⸗Rheinfelden, 7. Mat. Großes Aufſehen erregt hier die Verhaftung der Frau Louis Kreutz. We das„Säckinger Volks⸗ blatt“ berichtet, ſteht die Verhaftete, die erſt ſeit zwei Jahren ver heirat iſt, in dem ſchweren Verdacht, mit Hilfe der beiden Brüder Erh d und Otto Weber ihren Mann ermordet und beſeitigt zu haben. Der Ehemann Kreutz iſt ſeit Februar d. Js. verſchwunden, angeblich bei einem Schmuggelverſuch in der Schweiz. Die Frau wie die beiden Brüder wurden in Unterſuchungshaft genommen. Sportliche Rundſchau. )( Leichtathletir. Der M. F. Cl. Abnr eröffnet mit heukigem eine regelmäßigen Trainingsabende.(S. Anzeige) Wasserstandsbeobachtungen im Monat MaTt Fegeletation vom Datum Bbois Dre Sobusteringl 230 20.43.20.23.10 Abenge b Uh kKelll.„„66.42.52 38.37.32 326 Nachm. 2 U Dazauu 530 5653 589„3 526 5 16 Kachm. 2 Hannheim„.46.09.07.01.81.62 Norgene 1 F 12 UHur )))VꝓVTT3 vern 2 840, Nachm. 2 vom Neekar: Pannhem.89.93 50 504 46.8 verm. 7 Vur Hellbronn1.80.52.40.30 vorm 7 Ubr + 5 Heute Freitag, den 9. Mal nachmittags 2 Uhr 1829 Joltſetzung ber Ver⸗ ſteigerung in N 2, J3, M. Arnold Auktlonator und Taz ator Telephon 6219. Fusshbälle FTaust-, Schlag- und, Schleuderblie ein- getroffen 1823 Sporthaus Wittmann Aaunheim P 5. 5. Sfilles Haim. Welch. liebe Mädchen wünſcht ſich ein glückliches Heim Zuſchriften mit Bild an Vater, Schwiegervater, Schwager und Orossvater, Herr im Alter von nahezu 80 Jahren. mittags%½ Uhr statt. Statt besonderer Anzeige. Heute nacht entschlief sanſt mein lleber Gatte, unser er 5553 Leopole Danner HProf. a. D. MANNHEIM, BREMEN, den 8. Mai 1918 Beethovenstr. 6 In tiefster Trauer: Karoline Danner geb. Platz Antonie v. Harlessem geb. Danner Griso v. Harlessem u. 2 Enkelkinder. Die Beerdigung ſindet Montag, den 12. Mal 1919, nach- Haus Köhler, Mannheim, Hauptpoſtlagernd. 35428 e n 2 Sohn und Bruder 1 seinem Flugzeuge. Mannheim, In tiefem Schmerz: Wilhelm Heller als Vater geb. Heller gob. Emmert Linny Puth als Braut. 9 2 5 J Aatt besopderer Anne. 15—„ln Treue fest“ starb für sein deutsches Vaterland unser lieber, treuer, sonniger der bayr. Flleperlentnant der Bes. Ad Ingenleur aHeller Kitter des Eisernen Kreuzes I. und II. Klasse und m. a. Auszeichnungen am 29. April bei Ansbach durch Absturz mit Berlin · Niederschönhausen, Moritzbrunn b. Eichstätt l. Bay., 6. Mai 1919. Oberlehrer Dr. phil. Th. Kolde u. Fr. Else Ww. E. Emmert, geb. Heller als Tante Ortsrichter G. Landsittel u. Frau Lina, Familie Qutsbesitzer Karl Puth Die Beisetzung ſindet nach Ueberführung aus Eichstätt am Samstag, den 10, Mai, nach- nmittags 3 Uhr von der Leichenhalle statt. Todes-Anzeige. Ffeunden und Bekannten die traurige Nach- richt, dass unsere liebe Mutter, Schwester, Schwägerin und Tante B53³2 fal Malia Jeege nach langem schweren Leiden sanft im Alter von 35 Jahren entschlaſen ist. MANNHEIM, H 3, 4/, den 8. Mai 1919. Die trauernden Hinterbliebenen: Johann Seeger und Sohn Familie Wilh. Bordt „ Gottlieb Bordt „ Albert Bordt 2. Zt. in Qelangenschaft HKath. Seeger Georg Seeger Dle Beerdigung findet Samstag nachm. 2 Uhr statt. 1752 nn Ohe⸗ Vermẽglung euen en Dr. Carl Muller Dr. Aul Muller geb. Mahenheim 1128 Ennn J. J. —— —— Freitag, den 9. Mai 1919. Die werkstütten für Wohnungskunst Reutlinger& Co. sind wieder von dem Stammhause eeerese: eeeeeeeeee eee 5. Seite. Nr. 211. M. Reutlinger& Co. Möbelfabrik, Karlsruhe nbernommen worden, um nach seitherigen Grundsätzen unter bewährter Leitung fortgeführt zu werden. 12 —̃— dfaspfttxxTfA, Dienstags und Trainings Abende. Heute Eröffnung auf dem Phönix⸗Sportplatz bei der Fohlenweide. Morgen Samstag nach⸗ mittag 6 Uhr emlitliche Zusammen- unft im Klubhaus.[1757 ..-Al.„FHön“ é. J. perplan am Magark Sonntag, den 11. Mal 1919 großes Wettspiel Fußball⸗Geſellſchaft Vikloria [Mannheim gegen Mann⸗ beimer Fußball⸗Club 1918 Dindenhof. B5466 Vorm. 10 Uhr: I. Mann⸗ ſchaften; nachm. ½2 Uhr: II. Mannſchaften; nachm. 3 Uhr: J. Mannſchaften. Ubemische pbeiten übernimmt Dr. phil., erfahrener Techniker und Wiſſenſchaftler, und erteilt Unterricht ſan ſtudierende Hoch⸗, Mittel⸗ u. Privatſchüler, Laboranten -IREHITER Seekenheimers x. 11 Ab heute Mai krtrulthngen für Mannheim: Der grosse, sensationelle Phantomas- Detekt-Füm und Laboratoriums⸗Gehilfen deer an e n e die Geſchäftsſt. d. Bl. 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Monatelange Vorbereitungen, Zureiten des ungesattelten Pferdes ete. waren notwendig, um einen 20 Meter tiefen Sprung aus der Kuppel des Firkus Busch-Berlin in ein Wasserbassin zu wagen. Dieser fährliche Todessprung löste nach Augenblicken atemloser Spannung eine Panik bei 2— Zuschauern aus, wenn das Pferd allein ohne Reiterin aus dem Bassin auftauchte. Uebrigens sei verraten, daß FENN AKDRA ihr Leben zu diesem höchst gefahrvollen Unternekmen wmit einer Milllen versichern Hess. rern Andras schönster und bester Fllm! r 5 — Nonzert und Vortragsabend. Mitwirkende: Karl Neumem- Hoditz vom Nafionaltheater Heltere Vorträge. Celliſt vom Nationaſtheater⸗Orcheſter, Stücke oloncefls, von: David Poypper(Kon ert Polonaiſe), Maz Bruch(Canzone), G. Pierne erenade). Kayelle Petermann. Seitung: Kapellmeiſter Zudwig Becker. Am Flügel: Muſikdirektor Karl Vartoſch. Des Konzert ſiadet bei Wirtſchaftsbetrieb ftatt. Affnung abends 37 Uhr. Eintritispreiſe: Vor⸗ behaltene im Saal.20 Mk., die übrigen nicht numerierten Plätze 80 Pfg. Kartenverkauf beim Pförtner im Roſengarten und an der Tageskaſſe von 11 Eis 1 und—8 Uhr. Einlaßkarten für Perſonen über 14 Jahre 10 Pfg. Nauchen in den Räumen des Noſengarten nicht geſtattet. Programme ſind am Konzertabend im Noſengarten zu haben. Stios meernn ünpſſnammfgeedgeggrr Ml Versammlungssaal. ffeftag, den 9. Nal, zbends ¼ 9 Uhr Rlabund spricht Hale Il Alse Lai Karten zu Mk..—,.—,.—.— im Mannheimer Musikhaus P 7, 14a und an der Abendkasse. 1558 waeeeeeeeee eeeehee e Feikarten—1 155 aufgehoben. eeeene I dde Tarangestelten on Mannzein. Mittwoch, den 14. Mai, abends 8 Uhr, udet im grogen Saale des Gewerkschafts- hans F 4, 8, eine 2851 Oeffentliche Malangenelen-Jepannlug 15 Tages-Ordnung: „Die Stellungnahmo der Hausangestelſten zu den bsmelndewahlen.“ Relerent: Arbeitersekretür Richard Böttger. Hierzu laden wir alle Hausangestellten höfliehst ein. Das sozialdemokratische Wahlkomitee. 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An dieſem Tage wird ſich entſcheiden, ob die Stimme des nationalen Bürgertums noch etwas zu bedeuten hat. Das alte Deutſchland iſt in den Stürmen des Weltkrieges und der Revo⸗ lution zuſammengebrochen und auch unſere Vaterſtadt iſt nicht mehr die alte. Die frühere Ordnung iſt dahin. Eine neue beſſere ſoll erſt auf den Trümmern geſchaffen werden. Dies iſt aber nur möglich, wenn Daterlandsliebe und Ge⸗ meinſinn Bürger und Bürgerinnen auszeichnen, wenn jede wirtſchaftliche Neu⸗ ordnung von echt ſozialem Geiſt durchdrungen iſt. Wir ſtehen auch deshalb auf dem Boden der gegebenen Verhältniſſe, um unſerm ſo ſchwer getroffenem Vaterlande den Wiederaufbau in Ruhe und Ord⸗ nung zu ermöglichen.— Dabei leiten uns folgende Richtlinien und Grundſätze: a) Bolt und Skaal. 1. Nur ein ſtarkes deutſches Volkstum, das Art und Weſen bewußt wahrt und ſich von fremdem Einfluß frei hält, kann die zuverläſſige Grundlage eines ſtarken deutſchen Staates ſein. 2. Der deutſche Staat muß eine gleichberechtigte Stellung im Staatsleben der Welt wiedergewinnen und Dazu fordern wir eine zielbewußte, von einem einheitlichen feſten Willen geführte auswärtige Politik, die jede Zerſplitterung unſerer außerpolitiſchen und weltwirtſchaftlichen Intereſſen ver⸗ meidet, und die gründliche Reform des deutſchen auswärtigen Dienſtes, der nur den beſten Köpfen ohne Rückſicht auf Namen, Vermögen und Parteiſtellung anvertraut werden darf. Dem deutſchen Staat iſt ein Volksheer unentbehrlich, das nach den Lehren des Weltkrieges zu ſchaffen iſt. Wir bekämpfen jede unwürdige Behandlung oder Zurückſetzung von Angehörigen des Heeres und der Marine. Die Fürſorge für die Kriegsbeſchädigten und die Kriegshinter⸗ bliebenen iſt ebenſo wie die rechtliche und Sicherſtellung der Militärperſonen und der Penſionäre eine Ehrenpflicht des Reiches. 3. Die gegebene Verfaſſung für den deutſchen Staat iſt nunmehr die parlamentariſche Regierungsform, getragen vom Dertrauen der Mehrheit ſeiner Bürger und ruhend auf dem gleichen Wahlrecht. Wir degrüßen die deutſche 255 Frau als ein in jeder Dis Pers zur Mitarbeit am öffentlichen Leben gleich⸗ berechtigtes Mitglied. Die Verwaltung iſt zu vereinfachen und in ſozialem Geiſte zu führen. Die Zemter in Staat und Gemeinde ſind nur nach der Be⸗ fähigung zu beſetzen. Wir treten für eine freiheitliche Geſtaltung der Gemeinde⸗ verfaſſung unter Berückſichtigung der großen Berufsgruppen ein. 4. Eine planmäßige und opferbereite Bevölkerungspolitin muß unfer Volkstum geſund und wachstumkräftig erhalten. Die wichtigſten Mittel dazu find eine u. aſſende Siedlungspolitik auf dem platten Cande, die neues Bauern⸗ land und Möglichkeiten eigener Wirtſchaft für die Candarbeiter ſchafft und für die auch Großgrundbeſitz des Staates, der Gemeinden und der Privaten in an⸗ gemeſſenem Umfange gegen Entſchädigung zur Verfügung zu ſtellen iſt; grund⸗ legende Beſeitigung der Wohnungsnot, planmäßige Schaffung von heimſtätten für alle Schichten der Bevöſkerung, insbeſondere auch füͤr unſere heimkehrenden Krieger. b) Religiöſe und ſillliche Mächle des Volkslebens 1. Die ſtarke Lebenskraft des Chriſtentums muß unſerem Staats⸗ und Volksleben erhalten bleiben und es durchdringen. Sie muß durch den Religions⸗ unterricht dem heranwachſenden Geſchlecht zugeführt werden. Für jede reli⸗ giöſe Empfindung, jede kirchliche Einrichtung und jede Religionsgemeinſchaft ſſt Achtung und Schonung zu fordern. Unter allen Umſtänden muß für die innere Freiheit und für eine rechtlich gewährleiſtete Stellung der Nirchen und ihrer Diener, ſowie für eine Sicherſtellung ihrer wirtſchaftlichen Exiſtenz und ihrer wohl erworbenen Rechte Sorge getragen werden. 2 Deutſche Sitte muß in Ehe und Familie kraftvoll und lebendig bleiben. Zur Mitarbeit für dieſes erſte Gebot unſerer nationalen Jukunft, für die reli⸗ giöſe und ſittliche Erziehung des heranwachſenden Geſchlechtes rufen wir vor allem auf die bewährte und die opferbereite Arbeit der deutſchen Frau. Sie wird ſich in dem Kampf gegen fittliche Gefahren und Alkoholmißbrauch. führend zu betätigen haben e) Geiftiges Leben. 1. Die geiftigen Werte und Güter der Nation verſtündnisvoll zu pflegen, iſt eine Hauptaufgabe deutſcher Zukunft. Freiheit der Perſon und des Gewiſſens, Freiheit der Meinungsäußerung in Wort und Schrift, Freiheit von Kunſt und Wiſſenſchaft ſind verfaſſungsmäßig feſtzulegen. Die geiſtig arbeitenden Berufe ſind vor der Gefahr der Proletariſierung zu ſchützen. 2. Die Schule muß die Charakterbildung und die nationale Erziehung auf religiöſer Grundlage in den Mittelpunkt ihrer Arbeit ſtellen. Die Schul⸗ aufſicht muß in den händen von Schulfachkundigen liegen. Weitgehende Für⸗ ſorgen namentlich für die Volksſchule als Grundlage der Bildung des Volkes, aber auch für alle anderen Schulgattungen und Einrichtungen, der allgemeinen Volksbildung iſt dazu notwendig. Der Kufſtieg von der Volksſchule zur höheren Schule iſt auch wirtſchaftlich zu erleichtern. d) Virlſchaft. 1. Dus Privateigentum, die Privatwirtſchaft, Erwerbsſtnn umd Unter⸗ nehmungsgeiſt müſſen grundſätzlich ek Gentdlag: unſerer wirtſchaftlichen Arbeit bleiben, die wir gegen jeden offenen und verſteckten Kommunismus verteidigen. Wo im ſozialen Intereſſe die Ueberführung der Privatwirtſchaft in die gemein⸗ wirtſchaftliche Betriebsform der Genoſſenſchaft, der Gemeinde oder des Staates Pardan treten wir dafüͤr ein, fordern aber ſachgemäße und fachmänniſche ur rung. 2. Wir benä dte Auswüchſe elnes dnternafional gerichteten Groß⸗ kapitalismus. Die im Kriege geſchaffene ſtaatliche Zwangswirtſchaft iſt abzu⸗ bauen, die Kriegsgeſellſchaften ſind alsbald aufzulöſen. J3. Der durch den Krieg ſchwer geſchädigte mittelſtand bedarf zu ſeiner Wiederaufrichtung einer pfleglichen ſtaatlichen Fürſorge. Kille nationale Arbeit in Candwirtſchaft, Induſtrie, handwerk, Handel und Berkehr muß chuß und Förderungs ſinden. Die Sozialpolitik iſt fortzuſetzen, die Arbeiter un Angeſtelltengeſetzgebung iſt auszubauen. Insbeſondere 11 der Schutz und das Recht der Landarbeiter zeitgemäß neu zu ordnen. Die Berufsverbände und deutſchnationalen Vollspe und ihr Gemeindeprogramm. belebung der Induſtrie. Richtlinien der Gewerkſchaften ſind geſetzlich anzuerkennen. Den erwerbstätigen Frauen iſt weiteſtgehender Schutz in wirtſchaftlicher, geſundheitlicher und ſittlicher Beziehung zu gewähren; die heimarbeit iſt auf geſunde Grundlage zu ſtellen. Die Exiſtenz der Beamten, Geiſtlichen, Cehrer, Militärperſonen und Penſionäre muß rechtlich und wirtſchaftlich ſicher geſtellt ſein. Das Moalitionsrecht iſt geſetzlich zu gewähr⸗ leiſten. Das Beamten⸗ und das Staatsarbeiterrecht ſind in neuem Geiſte zu geſtalten. 4. Eine planmäßige Finanzpolitik hat das öffentliche Abgabeweſen nach den Grundſätzen der Tragfähigkeit und ſozialen Gerechtigkeit zu ordnen. In dem einheitlich auszubauenden Steuerſyſtem ſind Vermögen und Einkommen für die Deckung der Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindelaſten in ausgedehntem Maße heranzuziehen, aber unter ſchonender Behandlung der volkswirtſchaftlich produktiven Arbeit. Die Uriegsanleihen müſſen ſichergeſtellt, die wirklichen Kriegsgewinne auf das ſchärſſte erfaßt werden. 5. Ein lebensfähiger Molonialbeſitz iſt zur Ergänzung ſeiner heimiſchen Wirtſchaft dem deutſchen Volke unbedingt notwendig. Hauptſichliche Forderungen zur Gemeindepolitik. 1. Grundſtücks⸗ und Wohnungspolllik. Sicherung eines ausreichenden Gemeindebeſitzes an Cand. Alsbaldige Förderung des Uleinwohnungsbaues mit allen Mitteln zur Behebung der Wohnungsnot und zur Derbeſſerung der geſundheitlichen Verhältniſſe. Sur Erreichung dieſes Zweckes: Ausbau der Vorortbahnen, Erleichterung der Bau⸗ tätigkeit durch Bereitſtellung öffentlicher Mittel. Vergebung von Gemeindeland für Heimſtätten und ſonſtige Kleinwohnungen unter beſonderer Verwendung des Erbbaurechtes zur Derhütung einer ungeſunden, Bodenſpekulation. Förderung des bodenſtändigen Hausbeſitzes durch Erleichterung bei Beſchaffung zweiter hupotheken unter Gemeindehilfe. 2. Jinanzpolilil. Sparſamſte Wirtſchaft in allen Gemeindedienſtzweigen, Abſchaffung von Aemtern und Dienſtſtellen, die im Frieden unter anderen Vorausſetzungen ge⸗ ſchaffen wurden, jetzt aber nicht mehr unbedingt erforderlich ſind. Abſchaffung unnötiger Reviſions⸗ und Zwiſcheninſtanzen, Erweiterung der Verantwortlichkeit der betr. Dienſtvorſtände. Organiſche Einbeziehung der Gemeinden bei der Derteilung der verfüg⸗ baren Steuerquellen zwiſchen Reich und Staat. Vereinheitlichung des geſamten Steuerweſens, außerdem Erſchließung anderer(Cuxusſteuern) den einzelnen Gemeinden beſonders angepaßter Steuer⸗ quellen, zur Deckung des geſtiegenen Finanzbedarfes. KRufnahme neuer Schulden möglichſt für produktive Anlagen. Beſteuerung mit vollem Schuldenabzug zur Deckung aller Rulturellen Gemeindeaufwendungen(Schule, Theater⸗, Armen⸗ und Krankenweſen, Sozial⸗ politik u. dergl.), Erhaltung und Förderung von Ackerbau und Gartenwiriſchaft im Umkreis der Großſtädte. 3. Kulfurpoſiſil. Weitgehende Fürforge für die Volksſchule als Grundlage der Volks⸗ bildung, aber auch für alle anderen Schulen, Erziehung in deulſchem Geiſte, Stetigkeit in der Unterrichtsmethode, Ablehnung aller Experimente. Erleichterung des Kufſtieges von der Dolksſchule zur höheren Schule für begabte Schüler durch Befreiung vom Schulgeld und Stipendiengewährung. Pflege der öffentlichen Büchereien, Jugendfürſorge durch Jugendhorte, Spielplätze, Jugendorganiſationen, Berufsberatung. Erhaltung der alten Kunſtſtätten, insbeſondere des Theaters als Schauſpiel⸗ und Opernhaus als eine Pflegſtätte deutſcher Kunſt und Kultur. Dagegen Zurückhaltung der Bewilligung öffentlicher Mittel für andere Kunſtzwecke(Runſt⸗ halle, Denkmäler und dergl.). 4. Gewerbepoſiſil. Erhaltung des freien Erwerbslebens und Uuternehmungsgeiſtes Schutz und Stärkung des ſelbſtändigen Mittel- und Handwerkerſtandes durch Vergebung der cemeindearbeiten und Lieferungen zu angemeſſenen Preiſen möglichſt an ortanſäſſige Unternehmer. Husbau paritätiſcher Arbeitsnachweſſe, Einführung von NKalkulations- und Buchführungskurſen für das Handwerk. Förderung der Lehrſtellenvermittlung im kinſchluß an die Berufsberatung. Baldiger Abbau der Kriegszwangswirtſchaft. Genügende Rohſtoffverſorgung des Gewerbes, namentlich des Kleingewerbes. Förderung der Mittelſtandskaſſen. Ausbau der gemeindlichen Verkehrseinrichtungen im Intereſſe der Neu⸗ J. Jozialpoliſl. 1 der ſozialen Fürſorgeeinrichtungen nach Maßgabe der vorhandenen el. Sicherung des Koalitionsrechtes der gemeindlichen Beamten und Arbeiter. Schaffung von Beamten- und Arbeiterausſchülſſen. Beſchleunigte Kinpaſſung des Gehalttarifes für alle Gemeindeangeſtellten an die durch den Krieg veränderten d Sicherung der Ruhegehälter für ſtädtiſche Beamte und Arbeiter und Hinterbliebenenfürſorge. Erholungsurlaub. Ungeteilte Arbeitszeit. Gewährung des paſſiven Wahlrechtes in den Stadtrat für alle Gemeinde⸗ angeſtellten in den Städten der Städteordnung. Zürger! Bürgerinnen! Das ſind die Ziele der deutſchnationalen Volkspartei. Wer auf dem Boden dieſes Programmes ſteht, dieſen Grundfätzen zuſtimmt und in ihnen den Weg zu einem Wiederaufbau von Volk und Vaterland erblickt, der wähle am 18. Mai die Vorſchlagsliſte der deutſchnationalen Dolkspartei. In lurzand md Wabbaundhub ia ankduaknglen Jahwarl. —