Aber Nicolai und Finanzrat Moſer. Abonnement feunig monatlich. Bringerlohn 25 Pfg. monatlich, durch dee Boſt bez. incl. Poſts auſſchlag N. 8. 5r Quartal. Ginzel⸗Nummer 8 Pig Gadiſche Volkszeitung⸗) Badi Anabtzängige Tageszeitung. er V olksblatt.) Telegramm⸗Adreſſeꝛ: im „Journal Maunheim“ Telefon⸗Nummern: Direktion u. Buchhaltung 1449 Druckerei⸗Burcau(An⸗ nahme v. Druckarbeiten 341 In ſera te: Doe Getenel-Bele. 28 U. Geleſenſte und verbreitetſte Zeitung Täglich 2 Husgaben Eigene Redaktionsbureaus Nedaktoen 377 Auscvärtige Inſerate. 80„ in Maunheim und Umgebung.(ausgenommen Sonntag) in Berlin und Karlsruhe. Expedition und Verlags⸗ 218 Die Neflame⸗Zeile. 1 Mark Schluß der Inſeraten⸗Anuahme für das Mittagsblatt Morgens 5 9 Ühe, füür das Abendblatt Nachmittags 3 Uhr. Nr. 271. Samstag, 13. Juni 1908.(Mittagblatt.) — iee eee Die heutige Mittagsausgabe umfaßt 16 Seiten. ————————————.. ‚—bß.——— Die neue Gehaltsordnung. (Von unſerem Karlsruher Burean). Ch. Karlsruhe, 12. Juni. Heute mittag gelangte der vom Abg. Gießler er⸗ ſtattete Bericht der Kommiſſion für die beamten⸗ geſetzlichen Vorlagen über den Entwurf eines Geſetzes, die Gehaltsordnung betreffend, zur Ausgabe. Der äußerſt inſtruktive und mit großem Fleiß und voller Sach⸗ kenntnis ausgearbeitete Bericht umfaßt 325 Druckſeiten. Die von der Regierung zunächſt der Zweiten Kammer zur Beratung und Beſchlußfaſſung vorgelegten Geſetzentwürfe betr. die Aenderung des Beamtengeſetzes vom 24. Juli 1888, der Gehaltsordnung, ſowie des Geſetzes über den Staats⸗ voranſchlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und »Ausgaben(Etatgeſetz) wurden durch Beſchluß der Kammer vom 20. Januar 1908 einer Sonderkommiſſion von 18 Mit⸗ gliedern zur Vorberatung zugewieſen, ebenſo auch die zahl⸗ reichen Petitionen. Die Kommiſſion wählte bei ihrer Konſti⸗ tuierung zu ihrem Vorſitzenden den Abgeordneten Dr. Gönner, zum Berichterſtatter über die Geſetzentwürſe betr. die Aenderung des Beamtengeſetzes und des Etatgeſetzes den Abgeordneten Dr. Obkircher, über denjenigen betreffend die Gehaltsordnung den Abgeordneten Gießler. Die Kommiſſion beſchloß zunächſt, die Geſetzentwürfe einer all⸗ gemeinen Beſprechung zu unterziehen, welche vorerſt in drei izungen ohne Beizug von Regierungsvertretern, ſodann mit eren in weiteren drei Sitzungen ſtattfand. Die Spezial⸗ beratung erfolgte in zwei Leſungen. Als Regierungs⸗ vertreter haben ſich an den Verhandlungen beteiligt. Der Präſident des Großh. Finanzminiſteriums Dr. Honſell, Miniſterialdirektor Geh. Rat Tröger, Geh. Oberfinanzrat Ferner waren bei n Spezialberatungen des Gehaltstarifs Vertreter ſämtlicher Miniſterien, ſowie der Großh. neraldirektion der Eiſen⸗ bahnen beigezogen. Ueber das Ergebnis der Verhandlungen wird in nachſtehendem berichtet. In der Generaldebatte der Kommſſion ſtimmten ſämtliche Mitglieder der Kommiſſion dem Bericht⸗ erſtatter darin zu, daß die Notwendigkeit einer namhaften Aufbeſſerung der Gehälter aller Beamtengruppen ohne weiteres anerkannt werden müſſe und die Beamten ſo geſtellt werden ſollen, daß ſie unter den jetzigen Lebensverhältniſſen und ⸗gewohnheiten ſtandesgemäß mit ihren Familien leben, ihre Kinder, ohne darben zu müſſen, erziehen können. Um beurteilen zu können, nach welchem Maßſtabe die Sätze des Gehaltstarifentwurfs angenommen ſind, und um weitere Vergleichungspunkte für die Entſchei⸗ dung zu geſpinnen, erſuchte die Kommiſſion die Großh. Regie⸗ rung um Mitteilung weiterer Materialien, nämlich a. einer Vergleichung mit den Gehältern der Beamten der Städte der Städteordnung, b. einer ſolchen mit dem Einkommen der Angeſtellten im Privatbetrieb, e. einer Zuſammenſtellung über die Steigerung der Lebensmittelpreiſe und der Mieten in den letzten Jahren, d. etwaiger neuerer Vorlagen über Aufbeſſerung der Gehälter der Beamten im Reich und den anderen Bundesſtaaten. Auch dieſe von der Regierung unterbreiteten Materialien ſprechen für die Notwendigkeit einer wirklich merklichen Auf⸗ beſſerung der Bezüge der badiſchen Beamten und konnte die Kommiſſion nur mit Wohlwollen und ernſtlichem Willen, auf eine längere Zeit befriedigende Verhältniſſe zu ſchaffen, an die Beurteilung der Vorſchläge der Entwürfe, ſowie der Wünſche der Beamten herantreten. Bei der Geſamtbeurteilung des Gehaltstarifs und der Gehaltsordnung verkannte die Kommiſſion nicht, daß die Entwürfe allen Beamten eine Verbeſſerung in der Stel⸗ lung und dem Gehalt bringt; insbeſondere wurde als Vor⸗ teil anerkannt die Einführung von gleichmäßigen Zulage⸗ friſten von zwei Jahren für alle Beamten, was in keiner Gehaltsordnung bisher der Fall war; der neueſte Entwurf von Bayern hat eine dreijährige Zulagefriſt. Die unvermeid⸗ liche Folge iſt allerdings, daß die Zulagebeträge gegen bisher gekürzt werden mußten, damit der Höchſtgehalt in nicht allzu⸗ kurzer Zeit erreicht wird. Dieſe Erreichung iſt aber immer⸗ hin noch in der Friſt von 16 bis 18 Jahren möglich. Ein weiterer Vorzug iſt die Vereinfachung des ganzen Tarißfs, ferner die weſentliche Einſchränkung der Dienſtzulagen, ſowie die Abſchaffung der Anrechnung der wandelbaren Bezüge auf den Gehalt— mit wenigen Aus⸗ nahmen. Ferner muß die Feſtſetzung eines Mindeſt⸗ ſtatt eines Anfangsgehalts begrüßt werden, ſowie die Möglichkeit der Erhöhung des Mindeſtgehalts bis zu zwei Zulagebeträgen nach§ 9 Abſ. 3.⸗O., wenn der Beamte ohne ſein Ver⸗ ſchulden erſt nach Vollendung des 32. Lebensjahres und zwar der mittlere Beamte erſt nach mehr als 12 Jahre und der obere Beamte erſt nach mehr als 8 Jahre andauernder„an⸗ rechnungsfähiger Dienſtzeit“ zur erſten etatmäßigen An⸗ ſtellung gelangt. Uebereinſtimmend wurden aber von allen Mitgliedern gegen die Entwürfe ſofort ſchwere Bedenken geltend gemacht. Dieſe betreffen insbeſondere folgende Punkte: Nach dem Wortlaut des§ 7 des Entwurfs befürchtete man, daß die Regierung die Geſtaltung des Tarifs für die einzelnen Beamtenſtellen im weſentlichen ſich vorbehalten wolle und dadurch das Mitwirkungsrecht der Stände ein⸗ geſchränkt werde. In der Beamtenſchaft wurde auch die Befürchtung laut, daß dadurch unter allen Umſtänden einzelne Beamtengruppen in eine niederere Gehaltsklaſſe noch ein⸗ geteilt werden können als ſie dies jetzt annehme. Die Kom⸗ miſſion war daher der Anſicht, daß der„Vollzugstarif“ nur unter Mitwirkung des Landtags zuſtande kommen ſolle und daß ſpätere Aenderungen ebenfalls nur unter Mitwirkung der Stände vollzogen werden. Das ſchwerſte Bedenken richtete ſich gegen das in§ 16 und 17 niedergelegte Gehaltsklaſſenſyſtem. Einſtimmig war man der Anſicht, daß das Qualitätsklaſſen⸗ ſyſtem nicht weiter ausgebaut werden, ſondern man eher zu dem reinen Dienſtalterſyſtem übergehen ſolle. In Preußen, Bayern, Württemberg und Heſſen erfolgt das Aufrücken nach dem Dienſtalter; deshalb ſolle man in Baden jetzt keinen Rückſchritt machen. Das Dienſtalterſyſtem hat wohl Nachteile; das Qualitätsklaſſenſyſtem nach Anſicht der Kommiſſion aber noch größere. Für den Beamten ſei eine gewiſſe Sicherheit und Gewißheit, in welcher Weiſe er bei ordentlicher Dienſtführung vorrücken und auf welche Bezüge er während ſeiner Dienſtjahre rechnen könne, von außer⸗ ordentlicher Wichtigkeit, um die Führung ſeines Haushaltes, die Erziehung ſeiner Kinder darnach einzurichten. Die Nach⸗ teile des Dienſtalterſyſtems, welche nicht verkannt werden. könnten bei richtiger, feſter Handhabung der Disziplinar⸗ beſtimmungen und des§ 12.⸗O. ausgeglichen werden; man ſolle davon nur Gebrauch machen. Allerdings müßten auch für die Beamten gegen die oft ſchwerer als Disziplinarſtrafen einſchneidenden Maßregeln des 8 12.⸗O.(Verſagen der Zulagen) gewiſſe Rechtsgarantien geſchaffen werden. Dieſe Mittel werden gegen läſſige, untüchtige Beamte immer noch wirkſam genug ſein. Daneben bieten ſich Wege genug, um beſonders tüchtige und brauchbare Beamte vorzuziehen, z. B. ſchon durch den Ort und die Art der Verwendung: gewöhn⸗ lich befinden ſich auch die wichtigeren Stellen an den größeren Orten und Städten, die mancherlei Annehmlichkeiten und Vorteile, z. B. ſchon in Rückſicht auf die Kindererziehung, vor den kleineren Plätzen bieten. Wenn auch nicht überſehen wurde, daß im bisherigen Tarif ſchon Gehaltsklaſſen enthalten ſind, ſo war doch die Kommiſſion der Meinung, daß deſſen Grundprinzip— das Dienſt⸗Alterſyſtem— im Entwurf verlaſſen und nunmehr das Gegenteil eingeführt, der Nachdruck auf die„Qualität“ des Beamten beim Vorrücken gelegt werden ſoll; dieſelbe ſprach ſich daher entſchieden gegen dieſes Prin⸗ zip und die Ausdehnung der Gehaltsklaſſen aus; wenn man nicht zum reinen Dienſtalterſyſtem gelange, ſollten die Amtsſtellen nach objektiven Merkmalen bezeichnet werden. Ferner vermißte die Kommiſſion im Entwurf oft die gleichmäßige Behandlung bezüglich des Gehalts und der Beförderungsmöglichkeit bei Beamtengruppen mit gleichartiger oder gleichwertiger Vorbildung. Die Kommiſſion kann nicht billigen, daß eine gleichartige Beamtengruppe in der höchſten Gehaltsklaſſe eine Abteilung hinter der andern zurückbleibt. Uebereinſtimmend hielt die Kommiſſion auch die Ueber⸗ gangsbeſtimmungen des Entwurfs für zu un⸗ günſtig. Einmal glaubte man, daß entſprechend der An⸗ nahme im letzten Landtage das Geſetz mit Wirkung vom 1. Januar 1908 in Kraft treten ſollte, jedenfalls die in§ 47 .⸗O. als Erſatz vorgeſehene einmalige Zuwendung allzu gering ſei. Sodann erſchien die außerordentliche Zulage des§ 39.⸗O., welche den Beamten die ſofort wirkende Aufbeſſerung gegenüber der eingetretenen Steige⸗ rung der Lebenshaltung bringen ſollte, allzu nieder und die Dareh grade Gassey. Roman von Anny Wothe. (Nachdruck verboten.) (Fortſetzung.] 8 Mit großen Augen ſaß ſie in ihren Bett und ſtarrte nach der Tür. Mit finſteren Blicken ſtand ein Mann auf der Schwelle. Die hohe Geſtalt gebückt, das Haar ſilberweiß. Lanſam bewegte er ſich auf Zilla zu. „Vater!“ ſchrie ſie auf,„lieber, geliebter Vater! Oh, wie danke ich Dir, daß Du kommſt, daß Du Deiner kleinen Zilla ver⸗ zeihſt, daß Du ſie wieder lieb haben willſt, jetzt, wo ich doch von Dir gehen muß.“ „Weißt Du,“ flüſterte ſie plötzlich heimlich und leiſe, während ſie ſeine Hand an ihre Bruſt zog,„ich gehe in einen wunderſchönen Garten, da blühen tauſend Blumen und bunte Falter gaukeln darüber hin. Immer iſt dort Licht, keine grauen Gaſſen wie hier in denen ich herum irrte, nur Sonne, ſtrahlende Sonne.“ „Zilla, Zilla, mein Kind, mein armes, mein geliebtes Kind,“ ſtöhnte der Hofrat erſchüttert und zog das bleiche Köpfchen ſeiner Jüngſten zärtlich an ſich.„Warum hab uch Dich ſo ſchlecht gehütet?“ „Und ich,“ erſcholl eine Stimme von der Tür und herein trat eine hohe gebietende Frau, ganz in ſchwarze Gewänder ge⸗ hüllt. Sie hatte den blendenden Teint Rahels und das helle goldig flammende Haar, aber um den Mund zogen ſich tiefe Leidensfalten. „Elfriedel“ ſchrie der Hofrat auf und dann trat er weit zu⸗ rück vom Lager ſeines Kindes, das der Tod ſchon mit ſeinen Fittichen beſchattete. 65) „Mama, Mama, meine liebe Mama,“ jubelte dann lag ihr blaſſes Geſicht an dem Herzen der Mutter und die heißeſten Reuetränen die je geweint wurden, rannen wie Tau auf Blumen über Zillas weiße Wangen. „Meine ſüße, kleine Zilla!“ rang es ſich von den Lippen der Mutter, die ſchluchzend an dem Lager niedergeſunken war.„Kannſt Du Deiner Mutter verzeihen, daß ſie Euch und Euren Vater allein ließ, daß ſie fort ging? Ach, Du weißt ja nicht, was ich gelitten. Wie heiß ich bereute und wie ich zu Gott gebetet, Du, mein Ge⸗ liebtes, mein Jüngſtes.“ Zilla lächelte wie im Traum.„Hört Ihr es, Vater, Rahel?“ flüſterte ſie,„Mama will bei uns bleiben. Nie mehr will ſie von uns gehen, nicht wahr, Muttchen?“ Der Hofrat ſah in ſteigender Erregung auf die Frau, die einſt ſein ganzes Leben ſo kaltherzig vernichtet, deren leidenſchaft⸗ liche Lebensgier ſie in den Strudel der Welt hinaustrieb, das ſchreckliche Erbe ihren Kindern laſſend, das auch Zilla ſo verhäng⸗ nispoll geworden. Nein, er konnte dieſer Frau nie verzeihen. Nie mehr würden ihre Wege zu einander führen. Rahel hatte ihre Arme feſt um den Vater gelegt. „Sie iſt unſere Mutter,“ bat ſie weich.„Sei barmherzig, Vater, ſiehſt Du nicht, wie ſie leidet.“ „Ich habe nicht minder gelitten,“ gab er grollend zurück,„ſie mag in Frieden ihres Weges ziehen.“ „Joſef,“ bat die ſchmerzgebeugte Frau ſanft,„glaube mir, ich habe ſchwer gebüßt für meine Schuld. Keine von all meinen Lebenshoffnungen hat ſich erfüllt. Ruhelos und friedlos bin ich geworden, ſeitdem ich Euch verließ. All meine Sehnſucht nach Licht und Freude iſt untergegangen in quälenden Selbſtvorwürfen und nagender Reue. Ueberall nur düſteres Grau in Grau, dem ich entrinnen wollte und das die Pflichtpergeſſene deſto feſter um⸗ klammert hielt. Erſt hier in Deiner und der Kinder Nähe ſehe ich einen lichten Schein. Soll alles wieder in Nacht ſinken? Wollen Zilla auf und wir es nicht wenigſteus verſuchen, die kurze Wegſtrecke, die uns vielleicht noch zugemeſſen iſt, zuſammen zurück zu legen? Wollen wir uns nicht helfen und ſtützen, wenn Leid über uns kommt, Leid, das ſich einſam ſo ſchwer trägt!“ Zilla lächelte und haſchte weiter nach den goldenen Sonnen⸗ ſtrahlen. Die goldbraunen Locken ringelten ſich um das bleiche Geſicht, in den großen, tiefliegenden Augen war ein frohes Leuchten. „Nun, kommt das Glück,“ flüſterte ſie geheimnisvoll,„nun kommt das Glück zu Vater und Mutter. Sie gehen gemeinſam durch blühende Gärten, aber ihre kleine Zilla darf nicht bei ihnen ſein, nur Zillas ſüßes, kleines Kind, das nehmen ſie mit ſich und wenn es lacht, dann meinen ſie, Zilla lacht und Zilla wäre bei ihnen. Zilla geht einen anderen Weg. Er führt hoch, hoch empor. Goldenes Licht flammt über die Wege und Dolß⸗Dietram lächelt ihr zu. Er hat ſo ſtrahlende Augen und er ſagt—„Vergeſſen lernen“ flüfterte Zilla ſinnend,„zann man vergeſſen, was man geliebt? Frage den Vater, Mutter? Immer hat er ſich geſehnt nach Deiner Nähe, nach Deiner Liebe und ſo würde auch ich mich ſehnen wenn ich bei Euch bliebe. Aber Ihr beide, Ihr ſollt ver⸗ eint an Eure arme kleine Zilla denken unb ihr das Scheiden leicht machen.“ Und ehe es jemand hindern konnte, hatte ſie die Hände der Eltern in einander gefügt. Mit einem ſtillen Lächeln um den blaſſen Mund lag ſie da, die kleinen Hände ruhten leicht und lind auf den verſchlungenen Händen des Hofrates und ſeiner Gaktin und keiner hatte den Mut, den Traum Zillas zu zerſtören und die Hände zu löſen. Betend lagen Vater und Mutter, Hand in Hand auf den Knien an dem Lager ibres Kindes. Aniane brachte Zillas Kind herein und Zilla lächelte dem ſüßen kleinen Dang zärtlich entgegen. „Du wirſt es auch lieben, Aniane,“ ſagte ſie matt, es hat ſeine Angen.“ 2Seike Manuheim, 13. Junk. verſchiedenartige Behandlung für die einzelnen Beamten⸗ gruppen ungerechtfertigt. Die Groß h. Regierung erklärte in der Kommiſſion, daß ſie über die wenig günſtige Beurteilung, welche die Beamtengeſetzvorlagen in der Kommiſſion, wie in den ver⸗ öffentlichten Stimmen gefunden habe, einigermaßen überraſcht ſei; die Neuregelung bringe keine unbedeu⸗ tende Aufbeſſerung, wie ſchon der Mehraufwand beweiſe. Der Tarif wie die Gehaltsordnung ſollen ſelbſtverſtändlich, ſo er⸗ klärte die Regierung, nur unter Mitwirkung der Stände feſt⸗ gelegt und ebenſo ſpätere Aenderungen nur mit dieſen vor⸗ genommen werden; der in dem vielleicht nicht ganz glücklich gefaßten§ 7.⸗O. vorgeſehene„Vollzugstarif“ ſoll nicht konſtitutive, ſondern nur deklarative Wir⸗ kung haben. Dieſer Vollzugstarif habe den Vorteil, daß nicht, wie bisher die Geſetzgebungsmaſchine in Bewegung geſetzt werden müſſe, ſobald eine Beamtung geſchaffen werde, die nicht ausdrücklich im Tarif genannt iſt. Ein Mitwirkungs⸗ recht habe auch in dieſen Fällen die Kammer, da die Stellen im Staatsvoranſchlag bewilligt werden müßten. Wenn da⸗ gegen Beamtungen, welche bisher nicht etatmäßig waren, in den Gehaltstarif aufgenommen werden ſollen, könne dies nach wie vor nur durch Geſetzesänderung erfolgen. Die Gehaltsklaſſen anlangend wurde regierungs⸗ ſeitig ausgeführt, daß nach wie vor nach ihrer Anſicht das Dienſtalter⸗Syſtem die Grundlage bilden ſoll, und im In⸗ tereſſe der Beamten ſelbſt eine weitere obere Beförderungs⸗ klaſſe geſchaffen wurde. Ganz beſonders tüchtigen Beamten, welche auch die wichtigſten, ſchwierigſten Poſten vermöge ihrer Intelligenz, Leiſtungsfähigkeit und Verwendbarkeit verſehen, ſollten über den Durchſchnitt vorrücken können. Es ſei doch unbillig, daß der nachläſſige oder untüchtigſte Beamte durch Ablauf der Dienſtjahre denſelben Höchſtgehalt erreiche, wie der fleißige, tüchtige; im Erwerbsleben ſei es anders; nur der tüchtige, fleißige Privatbedienſtete, Arbeiter komme vor⸗ wärts; der leiſtungsfähigſte werde am beſten bezahlt. Dadurch werde kein ungeſundes Strebertum oder Kriecherei groß⸗ gezogen. Die Großh. Regierung ſei bereit, wenn gewiſſe Kautelen für nötig erachtet werden, mitzuwirken und lehne eine Aenderung nicht ohne weiteres ab. Im übrigen erachte ſie die obere Gehaltsklaſſe für eine Wohltat für die Beamten und im Intereſſe des Dienſtes gelegen. Wenn aber ein Weg gefunden werde, welcher einerſeits dem auch von ihr aus dem bisherigen Tarif herübergenommenen Grundſatz des Auf⸗ rückens nach dem Dienſtalter Rechnung trägt, anderſeits aber ihr auch ermöglicht, die verantwortungsvolleren, arbeits⸗ reicheren und ſchwierigeren Stellen mit den tüchtigſten, ver⸗ wendbarſten Beamten zu beſetzen und dieſe für ihre Arbeit auch entſprechend höher zu entlohnen, ſo werde ſie gerne mit ⸗ arbeiten. Dieſe Möglichkeit müſſe einer Staatsverwaltung aber im wohlberſtandenen Intereſſe des Staatsganzen be⸗ laſſen werden. Auch die Kommiſſion verkannte letzteres nicht, konnte ſich aber nicht davon überzeugen, daß der Tarif in der von der Regierung vorgeſchlagenen Weiſe zu dieſem Zwecke aufgebaut werden müſſe. Anlangend die Uüebergangsbeſtimmungen be⸗ harrte die Großh. Regierung auf dem 1. Jult 1908 als Ein⸗ führungstermin, da bei der Rückdatierung auf den 1. Januar 1908 außerordentlich viele und große Schwierig⸗ keiten in der Ausführung entſtehen würden. Dagegen ſei dieſelbe gerne bereit, in der einmaligen und der außerordent⸗ lichen Aufbeſſerung entgegenzukommen. Eine Verſchbechterung eines Beamten, auch wenn die Wohnungs⸗ geldzulage wegfalle, könne und ſolle nach der Abſicht des Ent⸗ wurfs nicht eintreten, vielmehr jeder Beamte die außer⸗ ordentliche Zulage erhalten. Dieſe Abſicht könne durch eine deutlichere Faſſung des Geſetzes erreicht werden. Die beiderſeitigen Standpunkte wurden wiederholt erörtert. Da auf allen Seiten der ernſte Wille ſich zeigte, eine dauernde Gehaltsaufbeſſerung und Gehalts⸗ regulierung zuſtande zu bringen, beſchloß man, in die Einzelberatung einzutreten und bei den bezeichneten ſtrittigen Punkten eine annehmbare Löſung zu ſuchen, was in der Folge nach eingehenden Verhandlungen auch gelang. *** Geſetzentwurf betr. Gehaltsordnung. In der Spegzialdiskuſſion wurde der Entwurf eines Geſetzes betr. die Gehaltsordnung in folgender Faſſung angenommen: Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen wie folgt: Hunten Sommervögeln, die draußen vorüber ſchoſſen. Anjiane ſtrich zärtlich über Zillas Haupt. Sie hatte nur den einen Wunſch, da zu ruhen, wo man Zilla bald betten würde. Zilla richtete mit einem jähen Ruck das wirre Lockenhaupt empor. „Hört Ihr nichts,“ flüſterte ſie geheimnisvoll,„er ruft mich! Auf goldenen Sohlen, in ſchimmernden Gewändern naht das Glück und führt mich zu ihm, zu ihm!“ Der braunlockige Kopf fiel zurück, die kleinen bleichen Hände lagen gefaltet auf der jungen Bruſt und die Sonne ſpielte koſend darüber hin. Aniane hob das weinende Kind empor an das Lager der Jugendgeſpielin, die nun ſo ſtill, ſo ſanft ſchlief. Ihre Gedanken ſuchten den, der dieſe Blume gebrochen und der ſorglos gewiß ſchon eine andere brach. Und Anjiane preßte das Kind, ſein Kind, dem auch wie ihr einſt„ein Sturmwind aus Norden zerriſſen das heimiſche Neſt,“ feſt an ihre Bruſt und ihre heißen Tränen— die erſten, die ſie weinen konnte— ſtrömten über Zillas ſtilles Geſicht, das lächelnd wie im ſüßeſten Kindertraume den letzten Schlaf hielt, während die Abendſonne ihr Roſen auf die Wangen malte. (Fortſetzung folgt.) Theater, Kunſt und Wiſſenſchaft. Theaternotiz. Die heute ſtattfindende Benefiz⸗ Vorſtellung„Der Verſchwender“ wird nicht wiederholt. Die Vorſtellung findet zu kleinen Eintrittspreiſen ſtatt. Großh. Hof⸗ und Nationaltheater Mannheim.(Spielplan.) Sonntag, 14. Juni():„Aida.“— Montag, 15.: 11. Vorſtellung zu Einheitspreiſen:„Heimat.“—. Dienstag. 16.():„Die Geiſha.“ Das Kind jauchzte und haſchte wie in der Roſenau nach den J():„Trou General⸗Anzeiger.(Mittagblatt.) J. Allgemeine Beſtimmungen. 8 1 Bei der Feſtſetzung des Dienſteinkommens der etatmäßigen ſtaatlichen Beamten iſt nach dieſer Gehaltsordnung zu verfahren. Für die Verwilligung der Gehalte und Zulagen, für die Gewährung von Dienſtzulagen und für die Aufnahme wandelbarer Bezüge in den Einkommensanſchlag(Beamtengeſetz§ 18) iſt der anliegende Gehaltstarif maßgebend. Die im Gehaltstarif enthaltenen Sätze gelten durchtveg für den Zeitraum eines Jahres. § 2. Die Verwilligung der im Gehaltstarif vorgeſehenen Bezüge er⸗ folgt im einzelnen Falle durch den Landesherrn oder die vom Landesherrn für zuſtändig erklärte Behörde. § 3. Kein Beamter kann gleichzeitig mehr als eine der im Gehalts⸗ tarif vorgeſehenen Stellen bekleiden. Dienſtleiſtungen, die nicht die volle Zeit und Kraft eines Be⸗ amten in Anſpruch nehmen, ſind entweder durch Arbeits⸗ oder Dienſtvertrag oder einem Beamten im Nebenamt zu übertragen. Dem Beamten kann für ſolche nebenamtliche Dienſtleiſtungen ein Nebengehalt bewilligt werden. S 4. Werden Amtsſtellen, die im Gehaltstarif für männliche Be⸗ amte vorgeſehen ſind, weiblichen Beamten übertragen, ſo erhalten dieſe drei Vierteile der für männliche Beamte vorgeſehenen Sätze au Gehalt, Zulage, Wohnungsgeld, Dienſtzulage und wandelbaren Bezügen. Die Jahresſätze für weibliche Beamte ſind auf volle Mark und die nächſte durch fünf teilbare Zahl aufzurunden. § 5. ſämtlichen unter eine der zehn Abteilungen des Gehakts⸗ tarifs(& bis), wenn auch unter verſchiedene Ordnungszahlen (Unterabteilungen) fallenden Amtsſtellen gelten im Sinne des Beamtengeſetzes und dieſer Gehaltsordnung als gleichartig. Höhere Stellen ſind die in die voranſtehenden Abteilungen aufgenom⸗ menen, geringere die, welche ſich in einer nachfolgenden Abteilung befinden. Die Einreihung im Gehaltstarif hat für den Rang und den Titel der Beamten keine Bedeutung. §6. Die Stellen in den Abteilungen A, B, C und D ſollen in der Regel nur ſolchen Beamten übertragen werden, welche volle Mittelſchul⸗ ſowie Hochſchulbildung beſitzen und ſich über den Er⸗ folg ihrer Ausbildung durch Beſtehen der vorgeſchriebenen Prüf⸗ ungen ausgewieſen baben— obere Beamte.— Die in den Abteilungen E, F und G borgeſehenen Stellen ſind in der Regel mur ſolchen Beamten zugämglich, die mindeſtens die fechfte Klaſſe einer Mittelſchule erfolgreich durchlaufen oder eine gleichwertige Schulbildung nachgewieſen und den Erfolg ihrer dienſt⸗ lichen Ausbildung durch Beſtehen der etwa vorgeſchriebenen Fach⸗ prütfung dargetan haben— mittlere Beamte.— Beamten ohne ſolche Vorbildung— unteren Beamten — ſind im allgemeinen nur die Stellen in den Abteilungen I, J und K zugänglick. § 7 Dem Vollzug bleibt überlaſſen, über die Einreihung der bon den etatmäßigen Beamten belleideten Amtsſtellen in die einzelnen Abteikungen und Ordnungszahlen des Gehaltstarifs nähere Er⸗ Jläuterungen zu geben. II. Feſtſetzung der Gehalte. A. Adrf angsgehalt. S 8. Die oberen Beamten ſollen ihre erſte etatmäßige Anſtellung in der Regel in ber Tarifabteilung 8 Aaliftere en 2 Darif⸗ abteikung G und die unteren in einer der Tarifabteilungen J oder K finden. Ausnahmen ſind insbeſondere dann guläſſig, wenn der Beamte vorher längere Zeit im aktiven Militärdienſt des Reichsheeres, der Kaiſerlichen Marine oder der Kaiſerlichen Schutztruppen ſich be⸗ funden oder eine der in s 39 Abſ 1 Ziff. 2 und 8 und 8 40 Abf. 1 Ziffer—4 desg Beamteengeſetzes bezeichneten Tatigkeiten aus⸗ 8 9 Bei der erſten etatmäßigen Anſtellung erhälk der Beamte in der Regel den tarifmäßigen Mindeſtgehalt ſeiner Amtsſtelle. Die Vertwilligung eines höheren Gehaltes iſt kraft Landes⸗ herrlicher Entſchließung ausnahmsweiſe dann zuläſſig, wenn der⸗ Beamte vorher längere Zeit im aktiven Militärdienſt des Reichs⸗ heeres, der Kaiſerlichen Marine oder der Kaiſerlichen Schutztruppen ſich befunden oder eine der in§ 39 Abſ. 1 Ziff. 2 und 3 und§ 40 Abſ. 1 Ziff.—4 des Beamtengeſetzes bezeichneten Tätigkeiten ausgeübt hat. Der Anfangsgehalt darf aber in keinem Fall den für die Amtsſtelle vorgeſehenen Höchſtgehalt und ſoll auch den Ge⸗ haltsſatz nicht überſteigen, den der anzuftellende Beamte ͤ haben würde, wenn er die ganze hiernach zu berückfichtigende Dienſt⸗ zeit auf der ihm übertragenen Anitsſtelle zugebracht hätte. Erfolgt die erſte etatmäßige Anſtellung eines unteren oder mittleren Beamten ohne ſein Verſchulden erſt nach einer mehr als gwölf Jahre dauernden, und die eines oberen Beamten unter der gleichen Vorausſetzung erſt nach einer mehr als acht Jahre dauern⸗ den, bei Berechnung des Ruhegehalts anvechnungsfähigen Dierſſt⸗ — Sonntag, 21.():„Meiſterſinger.“ Wal⸗ Die ter: Vogelſtrom. Neues Theater.(Spiekplavu.) Sonntag, 14.:„Wolken⸗ kratzer.— Freitag, 19.:„Die luſtige Witwe.“— Sonmtag, 21.: Neu einſtudiert:„Der ungläubige Thomas.“ Fritz Vogelſtrom in Berlin. Herr Vogelſtrom, unſer ein⸗ heimiſcher Künſtler, hat am letzten Donnerstag als Lohengrin im Königl. Opernhaus zu Berlin, der Stätte ſeiner künftigen Wirk⸗ ſamkeit, mit ſchönem Erfolg gaſtiert. Gleichzeitig mit ihm debütierte der in Mannheim gleichfalls bekannte Baſſiſt Braun von Wies⸗ baden als König Heinrich. Von Aeußerungen der Berliner Preſſe liegt vorläufig nur das Urteil der„Voſſiſchen Zeitung“ vor, deren Referent den gewonnenen Eindruck folgendermaßen wiedergibt: „Ueber beide Gäſte kann günſtig berichtet werden. Herr Vogelſtrom iſt geſanglich beſſer als in der Darſtellung. Seine Bewegungen ſind vorläufig rein konventionell, und das Geſicht ſieht unintereſſant aus. Aber ſein echt lyriſcher, wohlgebildeter Tenor ſpricht leicht an, er gehorcht in allen Stärkegraden. Hinſichtlich der Beſeelung des Tons, welche für den Lohengrin ein Haupterfordernis bildet, wurden höhere Anſprüche noch nicht erfüllt, das rein Geſungliche war indeſſen makellos, ich habe am ganzen Abend keinen unedlen Ton gehört, und viele Stellen, z. B. der Dank an den Schwan und der Anfang der Gralserzählung zeigten ſich vortrefflich angelegt und wurden ebenſo durchgeführt. Der Baſſiſt, Herr Braun, hat ein ausgiebiges Organ, deſſen FTiefe freilich der Wucht entbehrt, die Textbehandlung iſt äußerſt ſorgfältig, auch die mufikaliſche Phraſierung läßt nichts zu wünſchen übrig. Der allgemeine Eindruck des Gaſtes war ein recht günſtiger.“ Der Neſtor der Pfälzer Aerzte, Hofrat Dr. Veit Kaufmann zu Neuſtadt, ein guter Freund Rudolf Virchows, begeht am 18. Juni ſeinen 8 0. Geburtstag. Iſenman⸗Denkmal in Offenburg. Am Sonntag, 28. Juni wird in Offenburg ein Denkmal für den ſo früh verſtorbenen verdienſtvollen Volkslieder⸗Komponiſten Carl Iſenmann enkhüllt. Iſenmann war bekanntlich Gründer eitoch, 17()s„Der Teufel.—. Donnerstag, 18.(): Carmen.“— Freitag, 19.: Keine Vorſtellung.— Samstag, 20. zeit(Beamtengeſetz§8 37 bis 41) und erſt nach Vollendung des zweiunddreißigſten Lebensjahres, ſo kann mit Zuſtimmung des Finanzminiſteriums als Anfangsgehalt der Mindeſtgehalt unter Hinzurechnung des ganzen oder teilweiſen Zulagebetreffniſſes ber⸗ willigt werden, das der Beamte ſchon erdient haben würde wenn er im Zeitpunkt der Erfüllung der beiden vorgenannten Beding⸗ ungen etatmäßig angeſtellt worden wäre. Der Anfangsgehalt darf aber in dieſem Fall den tarifmäßigen Mindeſtgehalt nur um höch⸗ ſtens zwei Zulagebeträge überſteigen. Bei Berechnung des Zulagebetreffniſſes ſind nur vollendete halbe Dienſtjahre in Rückſicht zu ziehen. Der ſich hiernach er⸗ gebende Anfangsgehalt iſt auf volle Mark und die nächſte durch fünf teilbare Zahl aufzurunden. § 10. ausgeſchieden war, wieder etatmäßig angeſtellt, ſo erhält er als Anfangsgehalt in der Regel den Gehalt, den er bei ſeinem früheren Ausſcheiden aus dem Staatsdienſt zuletzt bezogen hatte, wenigſtens aber den Mindeſtgehalt für die Amtsſtelle, auf der er wieder an⸗ geſtellt wird. Ausnahmsweiſe kann, wenn der Beamte in der Zwiſchenzeit in nichtetatmäßiger Stellung im ſtaatlichen Dienſt oder in einem ſonſtigen öffentlichen Dienſt im Sinne des§ 36 Abſ. 2 des Beamten⸗ geſetzes geſtanden hatte, der nach Abſatz 1 zu verwilligende Gehalt mit Zuſtimmung des Finanzminiſteriums bis zu dem Betrag erhöht werden, den der Beamte auf ſeiner früheren etatmäßigen Stelle Eis zur Zeit ſeiner Wiederanſtellung hätte erdienen können. B. Zulagen. 8 Die Verwilligung der Zulagen erfolgt unter den Voraus⸗ ſetzungen des§ 21 des Beamtengeſetzes in Zeiträumen von je zlwei Dienſtjahren bis zur Erreichung des für die Amtsſtelle vorgeſehenen Höchſtgehalts. Für die Höhe der Zulage ſind die Zulagebeträge derjenigen Armtsſtellen maßgebend, welche der Beamte während des Laufs der Zulagefriſt bekleidet hat und zwar, wenn mehrere Amtsſtellen für einen Beamten in Frage kommen, die auf halbe Dienſtfahre auf⸗ und abzurundenden Betreffniſſe. Dabei wird die Zeit vom mehr als einem Vierteljahr als ein halbes Jahr in Rechnung geſtellt und die Dienſtdauer bis zu einem Viertelfahr außer Betracht ge⸗ laſſen. Der hiernach ſich ergebende Zulagebetrag wird auf volle Mark und die nächſte durch fünf teilbare Zahl aufgerundet. 8 18. Wenn gegen das dienſtliche oder außerdienſtliche Verhalten des Beamtem(§ 21.⸗G.) eine erhebliche Ausſtellung vorliegt, ſo kann durch Entſcheidung des vorgeſetzten Miniſteriums die Zulage entweder zunächſt nur in widerruflicher Weiſe ohne Aufnahme in den Eimkommensanſchlag oder nur mit einem Teilbetrag oder erſt auf einen ſpäteren Zeitpunkt innerhalb einer weiterem Zulagefriſt betvilligt werden. Vor der Entſcheidung iſt dem Beamten Gelegenheit gu geden, ſich über die gegen ihn vorliegenden Gründe der beabſichtigten Maß⸗ regel zu äußern, Anträge zu ſtellen und mach Eröffnung des Ergeb⸗ miſſes ettvaiger Erhebungen nochmals ſich zu erklären. Erfolgt die Maßregel, ſo werden ihm die Gründe derſelben eröffnet. Gegen die Entſcheidung des Mimwiſteriums iſt die Beſchwerde an das Staatsminiſterium zuläſſig. Auf die Beſchwerde finden die für das Verfahren in Verwaltungsſachen geltenden Vorſchriften mit der Maßgabe Anwendung, daß dem Beamten auch im Be⸗ ſchwerdeverfahren bor der Ertſcheidung im Falle neuer Ermitte⸗ Gelegenheit gu geben iſt, ſich über;das· Ergebrris derſelben gu rn. Widerruffich punkt ihrer Verwilligung oder eimer ſpäteren Zeit ganz oder teil⸗ weiſe mit Aufnahme in den Einkommensanſchlag endgültig gewährt werden. Auch kanm die Verſagung der geordneten Zulagen nach ein⸗ getretener anhaltender Beſſerung des Beamten in der Dienſtleiſtung und dem Verhalten ganz oder teilweiſe rückgängig gemacht werden. 1§ 13. Die Zulagefriſten laufen ſtets vom erſten Tage eines Kal vierteljahrs an. Wird die für den Anfall der Zulage maßgeben zweijährige Dienſtzeit in den beidem erſtew Monaten des Kalender⸗ vierteljahres vollendet, ſo wird die Zulage vom erſten Tage des gleichen Kalenderviertekljahrs verwilligt, andernfalls fällt die Zu⸗ Lage erſt mit dem erſtew Tage des folgenden Kalendervierteljahrs an. Mit dem Anfall einer Zulage beginnt die Zulagefriſt ſtets aufs neue. Die Verwwilligung nur eines Teilbetrags der Zulage(§ 12) kommt für den Lauf der Zulagefriſt der Gewährung der vollen Zu⸗ lage gleich. Wurde die Zulage nur bviderruflich gewährt(§ 12) ſo Läuft die neue Zulagefriſt von dem Zeitpunkte an, von dem au die Umwandlung der Zulage ineine endgültige wirkſam geworden iſt⸗ Die Zeit, während woelcher ein Beamter unter Einbehaltung ſeiner Bezüge nicht im aktiven Dienſt war, wird in die Zulagefriſt nicht eingerechnet. In den Fällen des§ 10 kommt die Zeit, die ein Beamter bor dem Ausſcheiden aus dem Staatsdienſt nach dem Anfall der letzten Gehaltszulage noch auf ſeiner früheren etatmäßigen Stelle zu⸗ gebracht hat, bei der Bemeſſung der Friſt für die nächſte Gehalts⸗ zulage in Anrechnung. 1 nerchor, gegründet 1884. Der„Arion“ wird auf Einladung des Feſtkomitees in der Enthüllungsfeier in Offenburg durch eine größere Deputation vertreten ſein. Der Männerchor Luzern kam geſtern mittag in Stärke von 150 Mann auf der Reiſe nach Wiesbaden zu einem kurzen Beſuch des Straßburger Männergeſangvereins nach Straßburg. Die Gäſte wurden am Bahnhof vom Vor⸗ ſtande des Straßburger Brudervereins empfangen und nach dem Sängerhaus geleitet, wo gemeinſchaftliche Mittagstafel ſtattfand. Nach dem Vortrage einiger Chöre im Feſtſaal des Sängerhauſes erfolgte gegen 3/: Uhr die Weiterreiſe nach Wiesbaden. O. T. Bierbaums Roman„Prinz Kuckuck“, der ſeinerzeit in drei Bänden bei Georg Müller in München erſchienen iſt, erfährt im„Schwäbiſchen Merkur eine gründliche Ablehnung,. Das Blatt“ gelangt in einer größeren, ausführlichen Beſprechung des Bierbaum'ſchen Werkes zu folgendem Endurteil:„In Wahr⸗ heit läßt der Haufen Unrat, den er im zweiten Bande an be⸗ ſtimmter Stelle zuſammengeſchleppt hat, alles hinter ſich, was von der deutſchen Naturaliſtenſchule nach der Richtung je geleiſtet worden iſt; es gibt buchſtäblich keine Sorte von Schmutz, keine Geſchmackloſigkeit und Roheit, die er nicht raſtlos und verblüffend leichtgläubig mit dazu geſchaufelt hätte.— Im dritten Band, wo der Verfaſſer von ſeiner auch ſonſt nicht bedeutenden Erfindungs⸗ gabe vollends im Stich gelaſſen, die abenteuerlichſten Motive heranzieht, wo die Menſchenmöglichkeit aufhört und die Geſcheh⸗ niſſe ſich zu einem endloſen Wuſt ballen, wird das Buch oft ſterbenslangweilig. Wer immer einmal die Geſchichte des deutſchen Naturalismus im 19. Jahrhundert, ſeiner Unfruchtbarkeit und ſeines Bankerotts zu ſchreiben hat, wird darauf zurückgreifen müſſen.“— Amüſant iſt der kurzgefaßte Lebensabriß Otto Julius Bierbaums, wie er ſich im Feuillekon des„Schwäb. Merkur“ wiederſpiegelt:„Bierbaum iſt zu Grünberg in Schleſien geboren und Dirigent des„Arion“ Mannheim, Iſenmannſcher Män⸗ Sein Vater war Konditor und Wirt, ſeine Mutter die Tochter Wird ein Beamter, der aus einer etatmäßigen Dienſtſtellung vertwilligte Zulagen Tönnen nachträglich vom Zeit⸗ d — e r oer annheim, 18. Inni. Genueral⸗Auzeiger.(Mittagblatt.) 3. Seite. des Die Verwilligung einer Zulage bleibt ausgeſetzt, ſolan en nten den Beamten ein Disziplinarverfahren im 50 ber⸗ eines Verbrechens oder Vergehens ein Ermittelungs⸗, Vorunser⸗ enm ſuchungs⸗ oder Hauptverfahren ſchwebt, in welchem er als Beſchul⸗ ing⸗ digter vom Richter vernommen oder eim Haftbefehl gegen ihn er⸗ arf laſſen wurde. Führt dieſesVerfahren zur Entlaſſung desBeamten aus öch⸗ dem ſtaatlichen Dienſt, ſo unterbleibt die Verwilligung der Zulage, die nach der Zeit der Eröffnung des Verfahrens ſonſt etwa an⸗ dete erfallen wäre. 1— 1 5 14. unf Bei der Verſetzung auf eine höhere Amtsſtelle(8 8 Abſatz 1) erhält der Beamte die vorgeſehene Beförderungszulage, wenigſtens dbkber den für die neue Amtsſtelle vorgeſehenen Mindeſtgehalt. ung Wird ein Beamter, der auf eine geringere Amtsſtelle über⸗ als getreten war, wieder auf eine höhere Amtsſtelle einer Tarifabtei⸗ ren lung verſetzt, der er ſchon früher einmal angehört hatte, ſo wird eng hei der wiederholten Uebertragung der höheren Amtsſtelle die Beför⸗ ans derungszulage in der Regel nicht bewilligt. Beim Vorliegen be⸗ feonderer Billigkeitsgründe kann die gleiche Beförderungszulage mit Amtsſtelle wird, falls nicht eine andere Zeit beſonders beſtimmt wird, wirkſam mit dem Tage der Verwilligung oder wenn der Dienſt auf der Amtsſtelle erſt ſpäter angetreten „ wird, mit dem Tage des Dienſtantritts auf der neuen Amtsſtelle, beim Vorrücken in eine höhere Gehaltsklaſſe(§ 16) mit dem Tage zeil Zuſtimmung des Finanzminiſteriums ganz oder teilweiſe nochmals em perwilligt werden. en Die Verwilligung der Beförderungszulage oder des neuen alt. Mindeſtgehalts bleibt ohne Einfluß auf die Gewährung der ordent⸗ öhtllichen Zulagen(8 11). elle Die Beförderungszulage oder der Mindeſtgehalt der neuen bder Verwilligung. C. Feſter Gehalt. zen 9. 15. 8 ufs Bei Verſetzung auf eine Amtsſtelle mit einem tarifäßigen len Gehalt erhält der Beamte dieſen, falls nicht eine andere Zeit be⸗ hre ſonders beſtimmt wird, mit dem Tage der Verwilligung, oder wenn on der Dienſt erſt ſpäter angetreten wird, mit dem Tage des Dienſt⸗ ellt antritts auf der neuen Stelle. 9 D. Gehaltsklaſſen. le§ 16. Wo für beſtimmte Arten von Amtsſtellen mehrere Gehalts⸗ Hllaſſen vorgeſehen ſind, ſoll der Beamte ſeine erſte Anſtellung in ten. der Regel in der unterſten Gehaltsklaſſe finden. 5 ſo. Das Vorrücken in die höheren Gehaltsklaſſen erfolgt nach dem age Dienſtalter des Beamten, ſofern wicht deſſen Leiſtun⸗ M gen und Verwendbarkeit eine abweichende Ve⸗ rſbHhandlung begründen. § 17. WBVBo im Gehaltstarif nicht eine abweichende Regelung vorgeſehen 0 ſt, ſollen die Beamten einer Gruppe innerhalb jeder einzelnen % Haugtabteilung des Staatsvoranſchlags auf die berſchiedenen Ge⸗ de Haltsklaſſen ſo verteilt werden, daß beim Vorhandenſein von z wei Kraſſen in die obere Klafſe bis zu einem Drittelakler Stellen eingereiht werden. Männliche und weibliche Beamte derſelben Art bilden hinſicht⸗ lich der Verteilung auf die Gehaltsklaſſen in der Regel je eine Gruppe für ſich. Gehören innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvor⸗ ganſchlags nicht wenigſtens zehn Amtsſtellen einer auf mehrere Ge⸗ Hhaltsklaſſen verteilten Beamtengruppe an, ſo kann die Zahl der in ſede Klaſſe einzureihenden Beamten durch den Staatsvoranſchlag anders beſtimmt werden, wobei aber der in Abſatz 1 feſtgeſetzte de⸗ und im übrigen die zum Vergleich heranzu⸗ gziehenden Beförderungsverhältniſſe Stellung zum Anhalt dienen ſollen. Ueberſteigt eine ſolche Beamtengruppe durch Hinzutreten neuer Stellen ſpäterhin die vorgeſehene Obergrenze, ſo iſt bei der Neu⸗ beſetzung von Stellen dieſer Gruppe ſo zu verfahren, daß ein etwa dorhandener Ueberſchuß von Beamten in den oberen Gehaltsdlaſſen Pbald als möglich ausgeglichen wird. § 18. Sind innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvoxanſchlags mehrere Beamtengruppen mit ihren verſchiedenen Gehaltsklaſſen auf die gleichen Abteilungen und Ordnungszahlen des Gchalts⸗ barifs mit denſelben Bruchteilen verteilt, ſo können ausnahmsweiſe die für ſie vorgeſehenen Stellen unter dieſen Beamtengruppen über⸗ tragen werden, ſofern durch die in jeder Gehaltsklaſſe für die Grup⸗ pen im ganzen verfügbarc Stellenzahl eingehalten wird(Stellen⸗ gemeinſchaft). Das Gleiche gilt für die Fälle, wo mäanliche und weibliche Geamte derſelben Art neben einander vorkommen. Sonſtige Stellenübertragungen können nur vorgenommen wer⸗ den, wenn ſie durch den Gehaltstaxif zugelaſſen ſind, doch darf in Fällen dieſer Art die innerhalb einer Ordnungszahl des Gehalts⸗ tarifs verfügbäre Stellenzahl nicht überſchritten werden. E. Gehaltsfeſtſetzung bei Verſetzung auf gleich⸗ artige oder geringere Amtsſtellen. 8 19. Verſetzungen von Beamten auf gleichartige oder geringere Amtsſtellen fſind unter Wahrung des Rechtsanſpruchs der Beamten auf den ſchon erdienten Gehalt und Einkommensanſchlag(8 19 9 Beamtengeſetz) vorzunehmen, Durch ſolche Vekſetzungen darf der wflür die neue Amtsſtelle vorgeſehene Höchſtgehalt nicht überſchritten in dverden, ſofern die Verſetzung nicht lediglich aus dringenden Grün⸗ m den des dienſtlichen Intereſſes erfolgt(Etatsgeſetz Artikel 27 Abſ.). ³ů Wird ein noch nicht unwiderruflich angeſtellter oder mit ſeiner ˙. Zuſtimmung ein unwiderruflich angeſtellter Beamter auf eine gleich⸗ ch artige Amtsſtelle mit niedrigeren Gehaltsſätzen oder auf eine ge⸗ ringere Amtsſtelle verſetzt, ſo kann der Gehalt des Beamten ent⸗ ſprechend dem maßgebenden neuen Höchſtgehalt ermäßigt werden und darf dieſen keinesfalls überſteigen. Bei der Herabſetzung des Gehalts kann dem Beamten der von ihm erdiente Einkommens⸗ anſchlag unverändert belaſſen werden. Hinſichtlich der Feſtſetzung des Gehalts bei der Strafverſetzung eines Beamten bewendet es bei den Vorſchriften des§ 94 des Be⸗ amtengeſetzes. III. Wohnungsgeld. 8 5 20. 85 Die Höhe des den etatmäßigen Beamten zu gelvährenden Woh⸗ n Jungsgeldes iſt durch beſonderes Geſetz beſtimmt. IV. Dienſtzulagen. 15 Dienſtzulagen(Beamtengeſetz 25) werden entweder für die Gekleidung beſtimmter Amtsſtellen allgemein und dauernd verwllligt und ſind dann im Gehaltstarif vorgeſehen(tarifmäßige Dienſtzu⸗ 5 lagen) oder ſie werden aus beſonderem Anlaß nur beſtimmten Be⸗ 25 amten gewährt aufgrund einer Anforderung im Staatsvoranſchlag 5(budgetmäßige Dienſtzulagen). 15 eines Bergmanns und einer Marktfrau. Er hat wechſelnde Hoch⸗ 1 ſchulen deſucht, mehrmals umgeſattelt, war zuletzt im Orientaliſchen 2 Seminar in Berlin und gab kurz vor dem Examen das Studium Feder zu ernähren. Er iſt dann nach⸗ einander Korreſpondent, Redakteur, Wochenfeuilletoniſt ver⸗ ſchiedener Blätter geweſen, half in Berlin den verfloſſenen„Pan“ gründen und gab in München die nach drei Jahren eingegangene Zuſel“ heraus. Inzwiſchen widmete er ſich dem Ueberbrett' weſen und heiratete mebrmals.“ auf, um ſich fortan von der von Beamten in ähnlicher Durch den Staatsvoranſchlag kann beſtimmt werden, daß die»anſpruch erſtreckt ſich auch auf das Vorrücken in höhere Gehalts⸗ Dienſtzulage ganz oder mit einem Teilbetrag einen Beſtandteil des Einkommensanſchlags zu bilden hat. Die Dienſtzulagen fallen weg, ſobald in den Vorausſetzungen unter denen ſie verwilligt worden ſind, eine Aenderung eintritt, ſo insbeſondere bei Verſetzung des Beamten auf eine andere Amts⸗ ſtelle. Sofern die Dienſtzulagen einen Beſtandteil des Einkommens⸗ auſchlags gebildet haben(Abſatz), können ſie inſoweit zurück⸗ gezogen werden, als ſpäterhin Zulagen anfallen. Die in den Eim⸗ kommensanſchlag aufgenommenen Dienſtzulagen ſind mangels be⸗ ſonderer Beſtimmung jedenfalls inſoweit zurückzuziehen, als der Beamte ſpäterhin in einen höheren Einkommensanſchlag eintrtitt, als er für ihn zur Zeit der Verwilligung der Dienſtzulage erroich⸗ bar war. 9 22. Einem Beamten, welcher eine höhere Amtsſtelle(§ 8 Abf. 1) einſtweilen verſieht, kann für die Dauer dieſer Dienſtbeſorgung eine Dienſtzulage bis zur Höhe der für dieſe Amtsſtelle vorgeſehenen Zulage(§ 11), in Ausnahmefällen auch bis zur dop⸗ pelten Höhe verwilligt werden. Iſt die höhere Amtsſtelle met feſtem Gehalt ausgeſtattet(8 15), ſo kann dem Beamten für d i e einſtweilige Verſehung derſelben eine Dienſtzulage bis azu fünf vom Hundert des feſten Gehalts gewährt werden. Die Ver⸗ willigung der Dienſtzulage iſt nur zuläſſig, wenn die Dienſtverſeh⸗ ung innerhalb des Zeitraumes eines Jahres im ganzen mindeſtens drei Monate dauert.(Striche von Satz 2 der Reg.⸗Vorl.) § 28. Budgetmäßige Dienſtzulagen können in der Weiſe derwilligt werden, daß ſie mit dem Anfall von ordentlichen Zulagen im ganzen oder teilweiſen Betrage der letzteren nach und nach in Wegfall kommen. Ferner kann beſtimmt werden, daß ſie erſt zurückgezogen werden, wenn und ſoweit der Betrag des Gehalts und der Dienſtzu⸗ lagen zuſammen den Höchſtgehalt der Amtsſtelle, welche dem Be⸗ amten im Zeitpunkt der Bewilligung der Dienſtzulage übertragen war, überſteigt.(Dienſtzulagen innerhalb des Höchſtgehalts.), V. Wandelbare Bezüge. § 24. Inwieweit und in welcher Höhe den etatmäßigon Beamten neben dem Gehalt und den ſonſtigen Einkommensteilen für be⸗ ſtimmte Geſchäftsverrichtungen wandelbare Bezüge(Gebühren) zu⸗ kommen, wird durch beſondere Vorſchriften geregelt; welche Beamꝛen ganz oder im weſentlichen auf wandelbare Bezüge angetvieſen ſind, beſtimmt dieſe Gehaltsordnung(§8 85 und 36). 5 Von dem Ertrage wandelbarer Bezüge kann ein beſtimmter Betrag nur dann einen Beſtandteil des Einkommensanſchlags bil⸗ den, wenn dies durch den Gehaltstarif beſtimmt iſt. Bei den ganz oder im weſentlichen auf den Ertrag von wan⸗ delbaren Bezügen angewieſenen Beamten dienen die im Gehalts⸗ tarif vorgeſehenen Gehalts⸗ und Zulageſätze zuſammen mit dem anſchlagsmäßigen Betrag des Wohnungsgeldes(Beamtengeſetz 8 24) zur Bildung des Einkommensanſchlags. Den Beamten, die neben dem Gehalt wandelbare Bezüge habem, kann, falls der Reinertrag dieſer Bezüge den Einkommensanſchlag um mehr als ein Viertel überſteigt, der Mehrertrag bis zur Hälfte auf den Gehalt aufgerechnet werden. Durch dieſe Aufrechnung darf aber der Gehalt des Beamten nicht weiter als bis zur Hälfte ver⸗ ringert werden. Bei Beamten, die ganz oder im weſentlichen auf wandel⸗ bare Bezüge angewieſen ſind, kann durch landesherrliche Ver⸗ ordnung die Ablieferung eines Teils des Reinertrags dieſer Bezüge an die Staatskaſſe angeordnet werden. § 25. Wird ein Beamter, der bisher zuſätzliche wandelbare Be⸗ züge als Beſtandteil des Einkommensanſchlags gehabt hat, ohne ſein Verſchulden und nicht⸗lediglich ag ar Amtsſtelle verſetzt, auf welcher ihm ſolche Bezüge nicht oder nur in geringerem Betrage zukommen, ſo kann ihm, wenn der Aus⸗ fall an anſchlagsmäßigen wandelbaren Bezügen durch die auf der neuen Amtsſtelle etwa eintretende Erhöhung des anſchlags⸗ mäßigen Einkommens nicht ausgeglichen wird, innerhalb des Höchſtgehaltes dern neuen Amtsſtelle eine dem verbleibenden Ausfall entſprechende, in den Einkommensanſchlag aufzuneh⸗ mende Dienſtzulage verwilligt werden, die ſpäterhin nach Maß⸗ gabe des Anfalls weiterer Zulagen zurückgezogen wird. Wird ein Beamter, der bisher ganz oder im weſentlichen auf wandelbare Bezüge angewieſen war, auf eine Amtsſtelle mit feſtem Dienſteinkommen verſetzt, ſo erhält er neben dem geord⸗ neten Wohnungsgeld den Gehalt, der ſeinem Einkommens⸗An⸗ ſchlag zuletzt zugrunde gelegt war, zutreffendenfalls unter Hinzu⸗ rechnung der auf dieſen Zeitpunkt etwa fällig werdenden Zu⸗ lagen(S8 11 und 14). § 256. Eine Schadloshaltung für den Ausfall an wandelbaren Be⸗ zügen kann ſowohl bei Beamten, die ſolche nur als zuſätzliches Einkommen beziehen, wie bei ſolchen, die ganz oder im weſent⸗ lichen auf wandelbare Bezüge angewieſen ſind, nur inſoweit ſtattfinden, als die wandelbaren Bezüge mit einem beſtimmten Anſchlag einen Beſtandteil des Einkommensanſchlags bilden und nur wenn ihr Ertrag ohne Verſchulden des Beamten hinter dem Anſchlag erheblich zurückbleibt. Dies gilt auch für bden Fall, daß ohne Verſchulden des Be⸗ amten eine Unterbrechung ſeiner Dienſttätigkeit eintritt. Durch den geleiſteten Erſatz darf der auf bie Zeit der Schad⸗ loshaltung entfallende Teil des im Einkommensanſchlag des Beamten zugrunde gelegten Gehalts und des etwa darin ent⸗ haltenen Wertanſchlags für wandelbare Bezüge zuzüglich des Wohnungsgeldes für die maßgebende Dien!⸗ und Ortsklaſſe nicht überſchritten werden. VI. Naturalbezüge. „„ Inwieweit einzelnen Arten bon Beamten Naturalbezüge, ſo insbeſondere freie Dienſtkleidung zu gewähren ſind, wird durch den Staatsvoranſchlag beſtimmt. Eine Entſchädigung für den Wegfall bisher gehabter Na⸗ turalbezüge bei Verſetzungen auf eine andere Amtsſtelle oder aus einem ſonſtigen Anlaß tritt nicht ein. VII. Dienſtaufwandsentſchädigungen. 8 28. Ueber die den Beamten oder einzelnen Arten von ihnen zu gewährenden Dienſtaufwandsentſchädigungen als Tagegelder, Reiſekoſten, Umzugskoſten, Pauſchbeträge für Pferdehaltung, für Waffenunterhaltung, für ſachliche Amtsunkoſten uſw. ſind die hierwegen getroffenen beſonderen Beſtimmungen maßgebend. VIII. Nebeugehalte. Nebengehalte für die Beſorgung ſtaatlicher Nebenämter können aus der Staatskaſſe nur aufgrund des Staatsvor⸗ anſchlags verwilligt werden. Iſt ein Beamter an der Wahrnehmung des ihm übertra⸗ genen Nebenamts im ganzen mehr als drei Monate inner⸗ halb des Zeitraums eines Jahres verhindert, ſo iſt der Neben⸗ gehalt von da ab einzubehalten und gegebenenfalls dem⸗ oder denjenigen Beamten zu gewähren, die den Inhaber des Neben⸗ amts vertreten. IX. Sonderbeſtimmungen für Arten von Beamten. Der hinſichtlich d Vorrückens im Gehalt den richterlichen Beamten durch 8 30aiffer Peamtengeſet gewäßrte Rechts⸗ * auf ſeinen Antrag auf eine klaſſen nach Maßgabe der daſelbſt verfügbaren Stellen. Auch haben die richterlichen Beamten einen Rechtsanſpruch auf die im Gehaltstarif für beſtimmte richterliche Dienſtauf⸗ gaben vorgeſehenen Dienſtzulagen und auf deren Belaſſung, in⸗ ſolange als ihnen die beſondere Dienſtaufgabe übertragen iſt. 8 81 Für die Hochſchulprofeſſoren und die Profeſſoren der Aka⸗ demie der bildenden Künſte ſind im Gehaltstarif keine Gehalts⸗ ſätze vorgeſehen. Die Höhe der ihnen zu verwilligenden Gehalte wird durch Staatsminiſterialentſchließung beſtimmt. Bei den ordentlichen Profeſſoren der Hochſchulen und den Profeſſoren der Akademie der bildenden Künſte iſt der den Be⸗ trag bon achttauſendzweihundert Mark, bei den außerordentlichen Profeſſoren der den Betrag von fünftauſend⸗ vierhundert Mark überſteigende Teil des Gehalts von der Auf⸗ nahme in den Einkommensanſchlag ausgenommen. Das Wohnungsgeld wird den ordentlichen Profeſſoren der Hochſchulen und den Profeſſoren der Akademie der bildenden Künſte nach der Dienſtklaſſe für die Beamten der Tarifabtei⸗ lung B, den außerordentlichen Profeſſoren nach der Dienſt⸗ klaſſe für die Beamten der Tarifabteilung D gewährt. 8 32. Etatmäßige Beamte, die, ohne aus dem ſtaatlichen Dienſt auszuſcheiden, im Reichsdienſt, im inländiſchen Hofdienſt, im Dienſt eines anderen Bundesſtaates oder einer inländiſchen öffentlichen Körperſchaft auf Vorſchlag oder durch Ernennung der Regierung unter Einſtellung der Bezüge aus der Staats⸗ kaſſe kommiſſariſch verwendet werden, können in ihrem Einkom⸗ mensanſchlag durch Zurechnung der Zulagen und durch Ein⸗ reihung in höhere Gehaltsklaſſen vorrücken, wie wenn ſie im Landesdienſte verwendet wären. Solange eine ſolche Verwendung bei der Kontrolle der Zölle und Steuern im Reichsdienſt oder bei der Zollverwaltung eines Bundesſtaates ſtattfindet, kann dem Beamten, wenn ſeine im Einkommensanſchlag nachgeführten inländiſchen Bezüge an Ge⸗ halt und Wohnungsgeld höher ſind, als die ihm in der kom miſſariſchen Verwendung latſächlich zukommenden, der Unter⸗ ſchied aus der Staatskaſſe verwilligt werden. Für die Bemeſſung der laufenden Dienſtbezüge der im Dienſt der Main⸗Neckarbahn verwendeten badiſchen Beamken ſind die Beſtimmungen des Staatsvertrags zwiſchen Baden, Preußen und Heſſen über die Vereinfachung der Verwaltung der Main⸗Neckarbahn vom 14. Dezember 1901 maßgebend. 8 34. Die Beamten, die nicht unmittelbar im Slaatsdienſt ſtehen, zu deren Dienſteinkommen, Ruhegehalten, Hinterbliebenenver⸗ ſorgung aber die Staatskaſſe in irgend einer Weiſe beiträgt, oder für welche die Staatskaſſe die Auszahlung beſtimmter Be⸗ züge, wenn auch gegen beſonderes Entgelt übernimmt, ſind nach näherer Beſtimmung des Staatsvoranſchlags den im Gehalls⸗ tarif aufgeführten ſtaatlichen Beamten in ähnlicher Stellung gleichzuachten.„ Eine Stellengemeinſchaft(§ 17, Abſatz 1 und 8 18) zwiſchen dieſen Beamten und den gleichgeſtellten Staatsbeamten findet nicht ſtatt. 8 35. Die Kataſtergeometer ſind in der Regel ausſchließlich auf wandelbare Bezüge angewieſen F 24). 8 Eeine Schadloshaltung für entgehende Bezüge 8 25) karn nur gewährt werden im Falle der Erkrankung, der Einberuf zu militäriſchen Dienſtleiſtungen oder der Teilnahme geordneter an den Verhandlungen des Reichs- und Landtags ſowie im Falle der Verwendung zu Fortführungsarbeiten. S 36. Die Gerichtsvollzieher ſind lediglich auf wandelbare Bezüge angewieſen(8 24). 7 Eine Schadloshaltung für einen unverſchuldeten Gebühren⸗ aufall kann in allen hierfür inbetracht kommenden; Fällen gé⸗ währt werden(8 26). 8 ‚ X. Uebergangs⸗ und Schlußbeſtimmungen. S 37. Beim Inkrafttreten dieſer Gehaltsordnung rücken die⸗ jenigen Beamten, für deren Amtsſtellen in dem anliegenden Gehaltstarif ein feſter Gehalt vorgeſehen iſt, ſofort in dieſen ein.— In den Bezügen der Beamten auf Stellen mit freier Gehaltsfeſtſetzung tritt aus Anlaß der neuen Gehaltsordnung eine Aenderung nicht ein.%%% § 38. Jeder Beamte, für deſſen Amtsſtelle im neuen Tarif kein feſter Gehult vorgeſehen iſt, erhält beim Inkrafttreten dieſer Gehaltsordnung die Zulage oder die dem abgelaufenen Teil der Zulagefriſt entſprechende Teilzulage, die ſich nach den Be⸗ ſtimmungen des bisherigen Tarifs auf den erwähnten Zeit⸗ punkt ergibt, und zwar bis zur Grenze des im neuen Tarif für ſeine Amtsſtelle vorgeſehenen Höchſtgehalts. Bei Verwil⸗ ligung dieſer Zulagen oder Teilzulagen iſt nach den Beſtim⸗ mungen der 88 12 und 13 zu verfahren. Die ſich ergebenden Beträge ſind auf volle Mark und die nächſte durch fünf teil⸗ bare Zahl aufzurunden. 5 Beamte, die ſich beim Inkrafttreten dieſer Gehaltsorbnung ſchon im bisherigen Höchſtgehalt ihrer Amtsftelle befunden haben, erhalten gleichfalls innerhalb des im neuen Tarif vor⸗ geſehenen Höchſtgehalts eine Zulage oder Teilzulage nach den Beſtimmungen des alten Tarifs, jedoch nur bis zur Höhe eines Zulagebetrags. Füt ſämtliche beim Inkrafttreten des neuen Tarifs vor⸗ handenen Beamten, die nach den vorſtehenden Beſtimmungen eine Zulage erhalten haben, beginnt mit dieſem Zeitpunkt der Die Verwilligung der außerordentlichen i als ſoſche nur innerbalb des neuen karifmäßigen Höchſtgehalts 4. Seite. General⸗Anzeiger.(Mittagblatt.) Mannheim, 18. Juni. iſſig. Inſoweit die außerordentliche Zulage allein, alſo e die Zulage nach§ 38, zu einer Ueberſchreitung des neuen hſtgehalts führen würde, wird ſie als künftig wegfallende, en Beſtandteil des Einkommensanſchlags bildende Dienſt⸗ ige gewährt. Dieſe fällt bei einer ſpäteren Beförderung Beamten nach Maßgabe des Anfalls von Zulagen 88 11 14 weg. Durch die Gewährung der. außerordentlichen Zulage wird Friſtenlauf für die ordentliche Zulage nicht beeinflußt. 8 40. Beim Inkrafttreten des neuen Gehaltstarifs bleiben die prüche der Beamten auf den erdienten Gehalt und Ein⸗ mensanſchlag ſowie auf das bisherige Wohnungsgeld ge⸗ rt. Hat ein Beamter den neuen Höchſtgehalt ſeiner bisherigen der ihm beim Inkrafttreten des neuen Tarifs zu über⸗ enden Amtsſtelle ausnahmsweiſe ſchon überſchritten, ſo d ihm der erdiente Gehalt belaſſen und der den neuen ſtgehalt überſchreitende Teil desſelben bei etwaiger ſpä⸗ r Beförderung auf die dann anfallenden Zulagen(88 11 14) aufgerechnet. Die außerordentliche Zulage nach§ 39 wird auch den mien, auf welche die Vorausſetzungen des vorſtehenden Ab⸗ 8 zutreffen, gewährt und zwar nach§ 39 Abſatz 4 in Ge⸗ einer Dienſtzulage. § 41. Beim Inkrafttreten des neuen Gehaltstarifs ſind die durch gebotenen anderweitigen Einreihungen der Beamten in neuen Abteilungen und Ordnungszahlen alsbald vorzu⸗ nen. Dies gilt insbeſondere auch für den Fall, daß eine mtengruppe, die bisher in eine Ordnungszahl des Tarifs ereiht war, nunmehr auf mehrere Gehaltsklaſſen zu ver⸗ n iſt, und zwar auch dann, wenn ein Teil der Beamten⸗ ope in eine nachfolgende Tarifabteilung verſetzt werden Nur inſoweit einzelne Beamte über die im neuen Tarif ir vorgeſehene Zahl hinaus ſchon in einer höheren Gehalts⸗ e oder auf einer dieſer höheren Gehaltsklaſſe des neuen ifs entſprechenden Amtsſtelle ſich befinden, können ſie beim liegen dringender Gründe ausnahmsweiſe in die ihrer bis⸗ gen Einreihung entſprechende höhere Gehaltsklaſſe aufge⸗ men werden. Bei allen folgenden Neuanſtellungen aus der effenden Beamtengruppe iſt aber auf die Herbeiführung der dieſe Stellen vorgeſehenen Verteilung auf die verſchiedenen altsklaſſen Bedacht zu nehmen. § 42. Wird ein Beamter innerhalb zweier Jahre vom Inkraft⸗ n des neuen Gehaltstarifs in eine höhere Gehaltsklaſſe zzt, die erſt durch den neuen Tarif errichtet worden iſt, wird ihm eine Amtsſtelle übertragen, die durch den neuen if in eine höhere Abteilung eingereiht worden iſt, ſo unter⸗ t die Verwilligung der geordneten Beförderungszulage in⸗ it, als der Beamte dadurch mit Hinzurechnung der nach ) gewährten außerordentlichen Zulage eine größere Ge⸗ zerhöhung erfahren würde, als wenn er beim Inkrafttreten neuen Tarifs ſogleich auf die höhere Amtsſtelle verſetzt en wöre V Dasſelbe gilt für Beamte, die innerhalb zweier Jahre vom kbafttreten des neuen Tarifs wiederholt auf eine höhere sſtelle in einer Tarifabteilung verſetzt werden, der ſie er ſchon einmal angehört haben. Erfolgt die wiederholte irderung eines ſolchen Beamten, der nur infolge des neuen ifs auf eine geringere Amtsſtelle verſetzt worden war, nach zuf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Tarifs, ſo wird geordnete Beförderungszulage voll gewährt(§S 14 Ab⸗ ). 35 allen dieſen Fällen wird ſtets wenigſtens der karif⸗ ige Mindeſtgehalt der neuen Amtsſtelle bei der Beför⸗ ng verwilligt. e. .438. Etatmäßigen Beamten, für die im neuen Gehaltstarif sſtellen nicht mehr vorgeſehen ſind, bleiben ihre Rechte etatmäßige Beamte, und zwar ihre Gehalts⸗ rüche und Antwartſchaften auf Gehaltserhöhung nach dem erigen Gehaltstarif mit der Maßgabe gewahrt, daß der ihre Stellen bisher vorgeſehene Höchſtgehalt oder feſte Ge⸗ um zehn vom Hundert erhöht wird. Als außerordentliche Aufbeſſerung er⸗ n dieſe Beamten eine Zulage nach dem bisherigen Ge⸗ ztarif. Beamte mit feſtem Gehalt treten ſogleich in den zehn vom Hundert erhöhten Gehalt ein(Abſ.). 44. Die§8 3 und 4 des 9 5 vom 12. Juni 1902, be⸗ end das Wohnungsgeld, werden beim Inkrafttreten der altsordnung aufgehoben. Die nach§ 3 des genannten Geſetzes gewährten Dienſt⸗ gen fallen in dem Maße weg, als ordentliche Zulagen an⸗ n. § 44(neu). Beim Inkrafttreten des neuen Gehaltstarifs wird der zommensanſchlag der in dieſem Zeitpunkt vorhandenen, dem Volksſchuldienſt als Real⸗, Gewerbe⸗, Han⸗ 4 Zeichen⸗ oder Muſiklehrer an Mittel⸗ und Fachſchulen e an Lehrerbildungs⸗ und ſonſtigen Staatsanſtalten Irnommenen Volksſchulhaupetlehrer unter rundelegung der Sätze des bisherigen Gehaltstarifs auf den zag feſtgeſetzt, den dieſe Beamten erreicht hätten, wenn ſie Zeitpuntt ihrer Anſtellung als Volksſchulhauptlehrer an aner der Stellungen der bezeichneten Art verwendet ge⸗ n wären. Ein dieſen Einkommensanſchlag überſchreitender bis⸗ ger Einkommensbezug wird als Dienſtzulage weiter⸗ ährt, die jedoch nach und nach mit denſelben Beträgen in ffall kommt, in welchen den Beamten ordentliche Zulagen zilligt werden. Der Höchſtgehalt der Stellen der Beamten dem neuen Gehaltstarif darf in keinem Fall überſchritten den. Abſ. 3 kommt in Wegfall. § 46. Die Dienſtzulagen, die bisher für beſtimmte Amtsſtellen h den Gehaltstarif oder den Staatsvoranſchlag vorgeſehen en, aber im neuen Tarif oder als budgetmäßige Dienſt⸗ gen über die Uebergangszeit hinaus nicht oder nicht mehr em bisherigen Betrag aufrecht erhalten ſind, fallen nach angeſtellt worden Inkrafttreten des neuen Tarifs mit dem in Abſatz 3 gemachten Vorbehalte nach und nach weg. Für diejenigen Beamten, die beim Inkrafttreten des neuen Tarifs auf gleichartigen Stellen verbleiben, werden die Dienſt⸗ zulagen innerhalb des neuen Höchſtgehalts ihrer Amtsſtellen (§S 23 Satz 2) zurückgezogen. Bei denjenigen Beamten, die aus Anlaß des Inkrafttretens des neuen Tarifs in eine höhere Tarifabteilung eingereiht werden, fallen die Dienſt⸗ zulagen jedesmal im hälftigen Betrage der ſpäter anfallenden Zulagen, jedenfalls aber innerhalb des Höchſtgehalts der neuen Stelle fort. Die Zurückziehung dieſer ſowie der in§ 45 Abſ. 2 ge⸗ nannten Dienſtzulagen unterbleibt, wenn und inſoweit der neue Höchſtgehalt des Beamten ſeine Bezüge an Gehalt und Dienſtzulagen unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Tarifs nicht um mehr als die nach§ 39 zu gewährende außerordent⸗ liche Zulage überſteigt. Der innerhalb dieſer Grenze verblei⸗ bende Betrag iſt als budgetmäßige Dienſtzulage fernerhin zu bewilligen, bis der Fall des§ 21 Abſ. 3 oder der Anfall ſpä⸗ terer Zulagen(Fs 11 und 14) ihre Zurückziehung rechtfertigt. § 47. Wandelbare Bezüge und Naturalbezüge, die bisher Be⸗ amten als Beſtandteile des Einkommensanſchlags verliehen waren und im neuen Tarif als ſolche nicht mehr aufrecht er⸗ halten ſind, fallen innerhalb des auf der betreffenden Amts⸗ ſtelle nach dem bisherigen Tarif höchſtens erreichbaren Ein⸗ kommensanſchlag weg und werden ſolange und inſoweit für die beteiligten Beamten als ergänzende Beſtandteile in den Einkommensanſchlag aufgenommen. § 48(neu). Wenn ein Beamter bei der erſten etatmäßigen Anſtellung auf Stellen der Abteilungen J und K des neuen Gehalts⸗ tarifs ſich in ſeinen Bezügen um mehr als fünf vom Hundert ſeiner bisherigen Vergütung verſchlechtern würde, ſo kann ihm zur Ausgleichung eine Dienſtzulage bis zur Höhe des die Grenze von fünf vom Hundert überſteigenden Ausfalles be⸗ willigt werden. Erfolgt die Uebernahme in die etatmäßige Stellung unmittelbar aus dem Arbeiterverhältnis, ſo ſind bei der Berechnung des Ausfalles die Pflichtbeiträge für die Kranken⸗, Invaliden⸗ und Altersverſicherung in Abzug zu bringen, die der Beamte unmittelbar vor der etatmäßigen Anſtellung zu entrichten hatte. Die Dienſtzulage fällt in dem Maße weg, als ordentliche Zulagen anfallen. Dieſe Beſtim⸗ mung findet nur Anwendung auf Beamte, die bis Ende 1913 erſtmals etatmäßig angeſtellt werden. § 49. Dieſes Geſetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Kraft; gleichzeitig treten die Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 und das Nachtragsgeſetz hierzu vom 9. Juli 1894 außer Kraft. Beim Inkrafttreten dieſes Geſetzes erhalten die zu dieſer Zeit in Dienſt befindlichen Beamten, für deren Amtisſtelle im neuen Tarif kein feſter Gehalt vorgeſehen iſt, eine einmalige Zuwendung in Höhe des hälftigen, gegebenenfalls aufzurun⸗ denden Betrags der außerordentlichen Zulage gemäߧ 89 Abſ. 1 dieſes Geſetzes. Beamte, die erſt nach dem 1. Januar 1908 etatmäßig 1 ſind, erhalten dieſe einmalige Zuwendung in dem der Dauer ihrer etatmäßigen Anſtellung entſprechenden Teilbetrage. e Das Miniſterium der Finanzen iſt mit dem Vollzug dieſes Geſetzes betraut. 12 r e 5 1 Die zur Beſtreitung des durch gegenwärtiges Geſez ent⸗ ſtehenden Mehraufwands erforderlichen Mittel ſind durch das Finanzgeſez bereit zu ſtellen. e e 8 *** Der neue Gehaltarif. A. Ond.Zahl 1. Feſter Gehalt: 14000 Mark. a] Miniſter. b! Stimmführende Mitglieder des Staatsminiſteriums— Der Präſident des Staatsminiſteriums erhält eine Dienſt⸗ zulage von 6000 Mark, die übrigen Miniſter erhalten eine ſolche von 4000 Mark. Derjenige Miniſter, dem die Repräſen⸗ tation übertragen iſt, erhält außerdem ein Repräſentations⸗ geld von 10 000 Mark. A. Or.⸗Zahl 2. Jeſter Gehalt: 12000 Mark. a] Präſident der Oberrechnungskammer. b] Präſident des Oberlandesgerichts. A. Or.⸗Zahl 3. Feſter Gehalt: 10000 Mark. Präſident des Verwaltungsgerichtshofs. Abteilung B. Beförderungszulage 300 M. B. Or.⸗Zahl 1. Feſter Gehalt: 9500 Mark. a) Geſandte in Berlin und München.— Der Geſandte in Berlin erhält ein Repräſentationsgeld von jährlich 20 000 M. der Geſandte in München ein ſolches von 12000 M. 5 — 8 b) Miniſterialdirektoren.— Miniſterialdirektoren erhalten⸗ als ſtellvertretende Bundesratsbevollmächtigte mit dem Wohnſitz in Berlin eine Dienſtzulage von 2000 M. e) Vorſtand des Geheimen Kabinetts, wenn nicht in B 3a. d) Direktoren der Kollegialmittelſtellen.— Der General⸗ direktor der Staatseiſenbahnen erhält eine Dienſtzulage von 2500 M. B. Or.⸗Zahl 2. Feſter Gehalt: 8800 Mar!k. a) Senatspräſidenten beim Oberlandesgericht. Präſidenten der Landgerichte.— Die Senatspräſidenten beim Oberlandes⸗ gericht erhalten eine Dienſtzulage von 700 M. b) Oberſtaatsanwalt. e) Direktor der Staatsſchuldenverwaltung. B. O r.⸗Zahl 3. Mindeſtgehalt: 5000 M. Höchſtgehalt: 8200 M. Zulage 500 M. a) Vorſtand des Geheimen Kabinetts, wenn nicht in P 1e.— Wenn hier eingereiht, Dienſtzulage von 800 M. b) Vortragende Räte bei Miniſterien und Mitglieder der Oberrechnungskammer.— Vortragende Räte bei Miniſterien erhalten als ſtellvertretende Bundesratsbevollmächtigte mit dem Wohnſitz in Berlin, eine Dienſtzulage von 2000 M. und als Landeskommiſſäre eine ſolche von 800 M. o) Abteilungsvorſtände und vorſitzende Räte beim Vorwal⸗ tungsgerichtshof und bei Kollegialmittelſtellen.— Die Abtei⸗ lungsvorſtände der Generaldirektion der Staatseiſenbahnen er⸗ halten eine Dienſtzulage von 8o0 M und der zweite B. Or.⸗Zahl 4. Mindeſtgehalt: 4500 M. Höchſtgehalt: 7800 M. Zulage: 500 M. a) Landgerichtsdirektoren. b) Oberlandesgerichts⸗ und Verwaltungsgerichtsräte. e) Amtsgerichtsdirektoren bei den Amtsgerichten i Mannheim und Karlsruhe. 5 d) Erſte Staatsanwälte. e) Vorſtände der ſtaatlichen Sammlungen, ſowie Konſervatorien, ſoweit nicht in G 3e. k) Vorſtände der Bezirksämter in Baden, Freiburg, Heſdel⸗ berg, Karlsruhe, Konſtanz, Mannheim, Pforzheim. g) Korpskommandeur der Gendarmerie. h) Vorſtände der Heil⸗ und Pflegeanſtalten. ). Vorſtände des Generallandesarchivs, des Landes⸗Ge⸗ der Fabrikinſpektion und des Statiſtiſchen Landes. amts. der Sternwarte Ord.⸗Zahl 5. Mindeſtgehalt: 4200 M. Höchſtgehall: 7400 M. Zulage 450 M. a) Hilfsreferenten bei Miniſterien, Gehaltsklaſſe.— 2 ſiehe C 1a.) b) Mitglieder von Kollegialmittelſtellen, Gehaltsk (Gehaltsklaſſe 2 ſiehe O lb⸗ ] Zweiter Beamter beim Geheimen Kabinett, wenn nicht in O. 1e. ) Direktoren der neunklaſſigen Mittelſchulen, der Lehrer⸗ ſeminare, der Baugewerkeſchule und der Kunſtgewerbeſchulen Gehaltsklaſſe 1.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe O.) S ſoweit nicht in O 1e. orſtand der Verwaltung der Eiſenba twerkſtä wenn nicht in O Ih. 55 Abteilung C. Beförderungszulage 250 M. O. Or.-Zahl 1. Mindeſtgehalt: 4000 M. Höchſtgehalt: 6800 M. Zulage: 400 M. a) Hilfsreferenten bei Miniſterien, Gehaltsklaſſe 2.(Ge⸗ 1 ſiehe B Sa). kitglieder von Kollegialmittelſtellen, Gehaltskl (Gebaltsklaſſe 1 ſiehe B 5bj.„„„ 15 Zweiter Beamter beim Geheimen Kabinett, wenn nicht in B 5. d) Amtsgerichtsdirektoren, ſoweit nicht in B 40.— Als ſolche können die Vorſtände der mit mindeſtens fünf Richtern beſetzten Amtsgerichte eingereiht werden. e) Vorſtände von Strafanſtalten, ſoweit nicht in B 5e. 1 Vorſtände von Bezirksämtern, auch Vorſitzende der Schiedsgerichte für Arbeiterverſicherung, ſowie Polizeidirektoren, ſämtliche Gehaltsklaſſe 1.— Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe G 2k, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe O3t) 8) Vorſtände der Zentralkaſſen und der Münzverwalfung, 5 nicht in O 2p. b) Vorſtand der Verwaltung der Eiſenbahnhauptwerkſtä wenn nicht in B Sk. eee i) Vorſtand der Verwaltung der Eiſenbahnmagazine, wenn nicht in O 24. O. Ord.⸗Zahl 2. Mindeſtgehalt: 3500 M. Höchſtgehalt: 6400 M. Zulage: 375 M. a] Mitglieder des Generallandesarchivs. des Laudgewerbe⸗ amts, der Fabrikinſpektion und des Statiſtiſchen Landesamts. „b] Richter bei Landgerichten, Gehaltskzaſſe 1. Bis zur Hälfte aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe Za.) Richter bei Landgerichten erhalten als Unterſuchungsrichter eine Dienſt⸗ zulage von 500 M. oder als Vorſitzende von Kammern für Handelsſachen eine ſoſche von 600 M. .oe) Richter bei Amtsgerichten, Gehaltsklaſſe 1. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe O 3b, Ge⸗ haltsklaſſe 3 ſiehe D la). Richter bei Amtsgerichten erhalten als Vorſitzende von Kammern für Handelsſachen eine Dienſt⸗ zulage von 600 M. Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen der Sekretäre bei den Kollegialgerichten(D 11]) mitgezählt. d) Notare, Gehaltsklaſſe 1. Bis zu einem Fünftel aller 5(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe O se, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe e) Staatsanwälte, ſoweit nicht in O 3d und D 1c. Die Staatsanwälte erhalten eine Dienſtzulage von 300 M. f) Vorſtände von Bezirksämtern, auch Vorſitzende der Schiedsgerichte für Arbeiterverſicherung, ſowie Polizeidirektoren, Gehaltsklaſſe 2. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Gehalts⸗ klaſſe 1 ſiehe C 1k, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe O Zk. g) Hilfsreferenten und Inſpektionsbeamte bei Zentral⸗ ſtellen, Vorſtände von Bezirksſtellen der Waſſer⸗ und Straßen⸗ bauverwaltung, der Hochbauverwaltung, der Finanzverwaltung Beamte der Staatsſchuldenverwaltung, Vor⸗ ſtände von wiſſenſchaftlichen und techniſchen Inſtituten, Vor⸗ ſtände von Zentralanſtalten, der Betriebs⸗Kranken⸗ und Ar⸗ beiterpenſionskaſſe und von Bezirksſtellen der Eiſenbahnver⸗ waltung, ſämtliche auf den wichtigeren Stellen.— Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch G 3g und D I1d).— Der Vorſtand des Hauptzollamts Mannheim erhält als Hafenkommiſſär eine Dienſtzulage von 800 M. Bei der Berech⸗ nung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen der unter D II aufgeführten Beamten bei jedem Verwaltungszweig, bei der Eiſenbahnberwaltung auch die Stellen der Vorſtände von 1 und von Güterverwaltungen D 10] mitge⸗ 3d 125 1 h) Vorſtände von Bezirksſtellen der Forſtverwaltung, Ge⸗ haltsklaſſe 1. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Gehalts⸗ klaſſe 2 ſiehe O Zh, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe D 1e.] Bei der Berech⸗ nung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen der zweiten Beamten der Forftverwaltung(D 1) mitgezählt. i) Direktoren der neunklaſſigen Mittelſchulen, der Lehrer⸗ ſeminare, der Baugewepkeſchule und der Kunſtgewerbeſchulen, Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe B öch. E) Kreisſchulräte, Direktor der Turnlehrerbildungsanſtalt, Rektoren von erweiterten Volksſchulen, Gewerbe⸗ und Handels⸗ ſchul⸗, ſowie Zeicheninſpektoren, ſoweit nicht in CO 3i und D ik. J) Direktoren der ſieben⸗ und ſechsklafſigen Mittelſchulen L. (Gehaltsklaſſe II ſiehe O 359). m] Wiſſenſchaftlich gebildete Lehrer, auch als Vorſtände kleinerer bis zu fünf Klaſſen umfaſſender Schulanſtalten, von Vorſeminaren, Blinden⸗ und Taubſtummenanſtalten, und als Bibliothekare, Gehaltsklaſſe I. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe G 3 J, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe D Ig.) Bei Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen der Direktoren der ſieben⸗ und ſechsklaſſigen Mittelſchulen(O A und C 3ʃ9) mitgezählt und die Stellen unter O 21 hier aufgerechnet. n) Aerzte bei Heil⸗ und Pflegeanſtalten, Gehaltsklaſſe 1. Bis zur Hälfte aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe D. Ih). o) Diſtriktskommandanten der Gendarmerie. p) Vorſtände der Zentralkaſſen und der Münzverwaltung, ſoweit nicht in O 1g. g) Vorſtand der Verwaltung der Eiſenbahnmagazine, wenn nicht in C 1i Wonhern, 13. Junt General⸗luzeiger.(Mittagblatt) 5. Seite. C. Ord.-⸗Zahl s. Mindeſtgehalt: 3000 M. Höchſtgehalt: 5800 M. in Zulage: 375 M. a. Richter bei Landgerichten, Gehaltsklaſſe 2.(Gehalts⸗ klaſſe 1 ſiehe G 2b). Richter bei Landgerichten erhalten als le Unterſuchungsrichter eine Dienſtzulage von 500 M. oder als Vorſitzende von Kammern für Handelsſachen eine von 1 600 M. p) Richter bei Amtsgerichten, Gehaltsklaſſe 2. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe O 2c, Ge⸗ haltsklaſſe 3 fiehe D la). Richter bei Amtsgerichten erhalten daels Vorſitzende von Kammern für Handelsſachen eine Dienſt⸗ 3. Zulage von 600 M. Bei der Berechnung des Bruchteils von eeinem Fünftel der Stellen werden die Stellen der Sekretäre bei Kollegialgerichten[D)) mitgerechnet. oe) Notare, Gehaltsklaſſe 2. Bis zu einem Fünftel aller 55 75(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe C 24d, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe D 1b ch Staatsanwälte, ſoweit nicht in C 2e und D 1c. Die . Staatsanwälte erhalten eine Dienſtzulage von 300 M. e] Vorſtände der ſtaatlichen Sammlungen, der Sternwarte 5· fſowie Konſervatoren, ſoweit nicht in B 4e. 1) Vorſtände von Bezirksämtern, auch Vorſitzende der Schiedsgerichte für Arbeiterverſicherung, und den Amtsvor⸗ n, ſtänden gleichſtehende zweite Beamte bei 08 7 3.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe O If, Gehaltsklaſſe 2 21 e, 3) Hilfsreferenten und Inſpektionsbeamte bei Zentral⸗ beler, Vorftände von Bezirksſtellen der Waſſer⸗ und Straßen⸗ bauverwaltung, der Hochbauverwaltung, der Finanzverwal⸗ tung und der zweite Beamte der Staatsſchuldenverwaltung, BVorſtände von wiſſenſchaftlichen und techniſchen Inſtituten, N. Vorſtände von Zentrabanſtalten, der Betriebs⸗Kranken⸗ und e⸗ Arbeiterpenſionskaſſe und von Bezirksſtellen der Eiſenbahnver⸗ waltung, ſämtliche Gehaltsklaſſe 1. Bis zu einem Fünftel aller 2 Stellen.(Siehe auch C 22 und D 1d). Bei der Berechnung bdes Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stel⸗ t 4 len der unter D 11 aufgeführten Beamten bei jedem Verwal⸗ tungszweig, bei der Eiſenbahnverwaltung auch die Stellen der ls Vorſtände von Stationsämtern 1 und von Güterverwaltungen en D ko) mitgezählt. H. Vorſtände von Bezirksſtellen der Forſtwerwaltung, Ge⸗ haltsklaſſe 2. Bis zu einem 1 5 aller Stellen.(Gehalts⸗ er Alaaſſe 1 ſiehe O 2h, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe D 1. Bei der Be⸗ rechnung des Bruchteils von einem 851 91 der Stellen werden er die Stellen der zweiten Beamten der Forſtverwaltung(D 1) f7) mitgezählt. ig. I. Kreisſchulräte, Direktor. der Turnlehrerbildungsanſtalt, Rektoren von erweiterten Volksſchulen, Gewerbe⸗ und Handels⸗ te 4 ſchul⸗ ſowie Zeicheninſpektoren, ſoweit nicht in O 2k und P 11 85 k. Direktoren der ſieben⸗ und ſechsklaſſigen Mittelſchulen, an Gehaltsklaſſe 2.(Gehaltsklaſſe 1 ſiche O). I. Wiſſenſchaftlich gebildete Lehrer, auch als Vorſtände klei⸗ nerer bis zu fünf Klaſſen umfaſſender Schulanſtalten, von Vor⸗ N. ſeminaren, Blinden⸗ und Taubſtummenanſtalten, und als Bib⸗ liothekare, Gehaltsklaſſe 2. Bis zu einem Fünftel aller Stellen. GGehaltsklaſſe 1 ſiehe O 2m, Gehaltsklaſſe 3 ſiehe D 1g.) Bei 8. Berechnung des Bruchteiles von einem Fünftel der Stellen wer⸗ den die Stellen der Direktoren der ſieben⸗ und ſechsklaſſigen 13 Mittelſchufen(0 21 und 0 31 mitgezählt und die Stellen ſt. unter O 3 K k. ür Aerzte afanſtalten, Gehaltsklaſſe 1. zur aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe D 179 Geiſtliche bei ſtaatlichen Anſtalten, Gebaltsklaſſe 1. Bis Sur aur Hilſte aller Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe 55 10) 25 C. Ord.⸗Zahl 4. 15 Mindeſtgehalt: 2500 WmM 1 Höchſtgehalt: 4400 M. Zulage: 350 M. 1 Ebee rzte auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Drittel aller Stellen.(Siehe auch D 38.) An wandelbaren Be⸗ he zügen wird der Betrag von 2000 M. in 8 Einkommensanſchlag aufgenomme. 2 —. Ord.⸗Zahl 5 Mindeſtgehalt 2000 M. 8 31 „ Höchſtgehalt: 3800 M. 5 5 „ Zaulage 300 M. Bezirkstierärzte auf d Del Stkellen. Bis zu einem Dirittel aller Stellen.(Siehe auch D). An wandelbaren Be⸗ zügen wird der Betrag von 1000 M. in den Einkommensanſchlag 10 aufgenommen. Abteilung D. Beförderungszulage: 200 Mart. D. Ord.⸗Zahl 1. Mindeſtgehalt: 2500 Mark. 5 Höchſtgehalt: 5400 Mark. Zaulage: 350 Mark. 15 a) Richter bei Amtsgerichten, Gehaltsklaſſe 3.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe C 2c, Gehaltsklaſſe 2 ſiehe C 3.) Richter bei Amtsge⸗ richten erhalten als Vorſitzende bon Kammern für Handelsſachen richten erhalten als Vorſitzende von Kammern für Handelsſachen eine Dienſtzulage von 600 M. b) Notare, Gehaltsklaſſe 3.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe C 24, Gehaltsklaſſe 2 ſiehe O 3e.) eß) Staatsanwälte, ſoweit nicht in C 2e und C 8d. Staatsanwälte erhalten eine Dienſtzulage von 300 M. Die 5 d) Hilfsreferenten und Inſpektionsbeamte bei Zentralſtellen, 10 Vorſtände von Bezirksſtellen der Waſſer⸗ und Straßenbauverwal ⸗ kung, der Hochbauverwaltung, der Finanzverwaltung und der 25 zweite Beamte der Staatsſchuldenverwaltung, Vorſtände von wiſſenſchaftlichen und techniſchen Inſtituten, Vorſtände von Zen⸗ tralanſtalten, der Betriebs⸗Kranken⸗ und Arbeiterpenſionskaſſe und von Bezirksſtellen der Eiſenbahnverwaltung, ſämtliche Ge⸗ 15 haltsklaſſe 2.(Siehe auch C28 und C3g.) e) Vorſtände von Bezirksſtellen der Forſtwerwaltung, Ge⸗ L. 05 3.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe C 2h, Gehaltsklaſſe 2 ſiehe 8 Kreisſchulräte, Direktor der Turnlehrerbildungsanſtalt, n RNeektoren von erweiterten Volksſchulen, Gewerbe⸗ und Handels⸗ 35 ͥ́ Mul⸗ ſowie Zeicheninſpektoren, ſoweit nicht in C 2 k und C 31. r g) Wiſſenſchaftlich gebildete Lehrer, auch als Vorſtände he erer bis zu fünf Klaſſen umfaſſender Schulanſtalten, von eL Vorſeminaren, Blinden⸗ Taubſtummenanſtalten, und als d Bibliothekare, Gehaltsklaſſe 3.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe C 2m, ie Gehaltsklaſſ. ſe 2 ſiehe C 31.) Hierunter können ausnahmsweiſe auch die in K 1 d genannten Beamten eingereiht werden. . j) Aerzte bei Heil⸗ und Pflegeanſtalten, Gehaltsklaſſe 2.(Ge⸗ haltsklaſſe 1 ſtehe C 2n.) i) Aerzte bei Strafanſtalten, Gehaltsklaſſe 2.(Gehaltsklaſſe 1 * ſſehe C8m.] 4e) Geiſtliche bei ſtaatlichen Anſtalten, Gehaltsklaſſe 2.(Ge⸗ 1 haltsklaſſe 1 ſiehe C 3.) ) Sekretäre und zweite Beamte bei enellen bei wiſſen⸗ dchaftlichen und techniſchen Kollegialgerichten Bis zur Hälfte aller Stellen. größeren Amtsgerichten und bei den 3 bei den Schiedsgerichten für e eee ſowie zweite Beamte im Bezirksdienſt. )] Wiſſenſchaftlich gebildete Hilfslehrer bei Hochſchulen. n) Polizeihauptleute. )] Vorſtände von Stationsämtern 1 und von Güterver⸗ waltungen. 5 D. Ord.⸗Zahl 2. Mindeſtgehalt: 2200 Mark. HSOöchſtgehalt 5200 Mark. Zulage: 350 Mark. 2 D. Or.⸗Zahl 3. 1400 Mark. Höchſtgehalt: 4000 Mark. Zulage: 300 Mark. Bezirksärzte, ſoweit nicht in C 4. An wandelbaren Bezügen wird der Betrag von 1200 Mark in den genommen. 5 D. Ord. Zahl 4. Mindeſtgehalt: 1200 Mark. 85 Höchſtgehalt: 2800 Mark. Zulage: 200 Mark. Bezirkstierärzte, ſoweit nicht in C 5. An wandelbaren Be⸗ zügen wird der Betrag von 700 in den ſchlag aufgenommen. e 185 Abteilung E. Beförderungszulage 150 Mark. E. Or.⸗Zahl 1. Mindeſtgehalt: 2600 Mark. HSöbchſtgehalt: 5200 Mark. Zulage: 300 Mark. a) Landſtändiſche Archivare. b) Vorſteher von Rechnungsbureaus bei den Miniſterien und der Oberrechnungskammer. c) Vorſteher und Verwalter von ſtaatlichen Anſtalten und von Landesſtiftungsverwaltungen, Gehaltsklaſſe 1.(Gehalts⸗ klaſſe 2 ſiehe E 2d.) d) Vorſteher von großen Fachſchulen, von Blinden⸗ und bi ſowie Rektoren von erweiterten Volks⸗ ulen e) Vorſteher von Vermeſſungsbureaus bei Zentralverwal⸗ tungen.— Vorſteher von Vermeſſungsbureaus erhalten eine Dienſtzulage zu 300 Mark. f) Vermeſſungsbeamte bei Zentralverwaltungen, ſoweit nicht in G 1 b, Gehaltsklaſſe 1.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe E 2f.) g Obergeometer bei der Techniſchen Hochſchule. h) Techniſche Beamte des Hoch⸗, Tief⸗ und Maſchinenbaues mit Hochſchulbildung ohne Staatsprüfung, Gehaltsklaſſe 1.(Ge⸗ Haltsklaſſe 2 ſiehe F 1.) Techniſche Beamten erhalten als Vor⸗ ſteher von techniſchen Bureaus eine Dienſtzulage von 400 Mark. 1] Steuerkommiſſäre auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch E 21 und F 3f.)] Ek) Bureauvorſteher bei der Generaldirektion der Staats⸗ eiſenbahnen auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Drittel aller Stellen.[(Siehe auch E 2.) J) Hauptkaſſen⸗ und Hauptmagazinsverwalter bei der Eiſen⸗ bahnverwaltung. m) Vorſteher von Stationsämtern 1 und von Güterverwal⸗ tungen auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Drittel aller Stellen.(Siehe auch E 21). Der Vorſteher der in Mannheim erhäkt eine Dienſtzulage von 500 Mark. 85 2 E. Ord⸗gahl 2 Wirdeftgehele 2500 M. Höchtgehalt 4800 M. b 275 M. 2) Sekretarfats⸗ und Rechnungsbeamten bei den Miniſterien 5 der Oberechnungskammer, ſoweit nicht in E 2a, Gehalts⸗ klaſſe 1. Bis zur Hälfte aller Stellen. Bei der Berechnung des Bruchteils der Hälfte der Stellen werden die Stellen in E 1 b mitgezählt und hier aufgerechnet.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe F 1.) b) Bureauvorſteher bei der Geſandtſchaft in Berlin und bei Zentralverwaltungen, ſoweit nicht in E 1b, E 1k und E am genannt. c) Kaſſiere bei Zentralkaſſen. d) Vorſteher und Verwalter von ſtaatlichen Anſtalten und Landesſtiftungsverwaltungen, Gehaltskloſſe 2.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe E 1c.) e) Seminariſtiſch und techniſch gebildete Lehrer an Mittel⸗ und Fachſchulen, ſowie Lehrerbildungs⸗ und ſonſtigen Staatsan⸗ ſtalten auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch F1e und G 1.) 1) Vermefſungsbeamte bei Zentralverwaltungen, ſoweit nicht in G 1 b, Gehaltsklaſſe 2.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe E 1f.) Die Vermeſſungsbeamten bei Zentralverwaltungen erhalten eine Dienſtzulage von 300 Mark, welche bei Beförderung nach E 1t innerhalb des Höchſtgehalts in Wegfall kommt. 8) Bezirks⸗, Kataſter⸗ u. Eiſenbahngeometer, 15 (Gehaltsklaſſe 2 ſiehe F 3.] h) Kaſſiere bei Bezirksſtellen auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch F 2c und F 3.] Die nach und nach zur Beſetzung kommenden Kaſſier⸗ ſtellen werden auf die zur Verfügung ſtehenden Stellen für Bureaubeamte im Bezirksdienſt in F 2b und F 32 aufge⸗ rechnet. i) Steuerkommiſſäre, Gehaltsklaſſe 1. Bis zu zwei 1 aller Stellen. is zu zwei Fünfte (Siehe auch E 1i und F 3f.) 1) Vorſteher von Nebenzollämtern 1, Unterſteuerämtern und anderen Zollabfertigungsſtellen auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch F 3 8 und G 1.) J) Vorſteher von Stationsämtern 1 und von tungen, ſoweit nicht in E Um. m) Bureauvorſteher bei der Generaldirektion der Staafs. ſoweit icht it:;ß; 5 1 Abteilung F. Beförderungszulage 10⁰ Mark. F. Ord.⸗Zahl 1. Mindeſtgehalt: 2400 M. Höchſtgehalt 4500 M. Zulage 250 M. 2) Sekretariats⸗ und Rechnungsbeamte bei den Miniſterien und der Oberrechnungskammer, ſoweit nicht in 6 2a, Gehalts⸗ klaſſe 2.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe E 2a.) b) Die übrigen Bureaubeamten bei Zentralverwaltungen auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Fünftel aller Stellen. (Siehe auch F 2a und G 2a.) Grunderwerbsbeamte bei der Eiſenbahnverwaltung erhalten eine Dienſtzulage von 400 Mark. c) Bureauvorſteher bei Hochſchulen und Hochſchulanſtalten. d) Techniſche Beamte des Hoch⸗, Tief⸗ und Maſchinenbaues mit Hochſchulbildung ohne Staatsprüfung, Gehaltsklaſſe 2.(Ge⸗ haltsklaſſe 1 ſiehe E 1 h. e) Seminariſtiſch und techniſch gebildete Lehrer an Mittel⸗ und Fachſchulen ſowie an Lehrerbildungs⸗ und ſonſtigen Staats⸗ anſtalten, Gehaltsklaſſe 1. Bis zu zwei Fünftel aller Stellen. (Siehe auch E 2 und G 1a.) 1) Erſte Bureaubeamte bei den e Landgerichten, größten Staatsanwalt⸗ 5 e 1ſcheſten. Bis zu 20 Stelen waltung, Gehaltsklaſſe 2 8 Erſe Bureaubeamte bei den Landeskommiffären und den großen Bezirksämtern. Bis zu 15 Stellen. e F. Ord.⸗Zahl 2. Mindeſtgehalt: 2300 M. Höchſtgehalt 4100 M. Zulage 250 M. a] Bureaubeamte bei Zentralperwaltungen, Gehaltsklaſſe 1. Bis zu zwei Fünftel aller Stellen.(Siehe auch F1 b und G2a.) Grunderwerbsbeamte bei der Eiſenbahnverwaltung erhalten eine Dienſtzulage von 400 Mark. Die hier ſowie in den Abteilungen F 2h und F 31 vorgeſehenen Stellen können im Bereich der Eiſenbahnverwaltung unter ſich übertragen werden. b) Bureaubeamte im Bezirksdienſt auf den wichtigeren Stel⸗ len, ſoweit nicht in F Ut und g. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch K 3a und G 2b.) Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stel⸗ len der Aktuare(G 3) mitgezählt. e) Kaſſiere bei Bezirksſtellen, Gehaltsklaſſe 1 Bis zu 17 55 5 Fünftel aller Stellen.(Siehe auch E 2h und F 3.) Die nach und nach zur Beſetzung kommenden Kaſſierſtellen werden auf die zur Verfügung ſtehenden Stellen für Bureau im Bezirks⸗ in F 2b und F 3a aufgerechnet. ) Polizeikommiſſäre, Gehaltsklaſſe 1.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe 170 Die leitenden Polizeikommiſſäre in den ſieben größten Städten ſowie ſonſtige Polizeikommiſſäre bei ausſchließlicher Ver⸗ wendung im Dienſte der Kriminalpolizei und der Fahndungs⸗ abteilung erhalten eine Dienſtzulage von 300 Mark. e) Techniſche Beamte auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch FP36c und G 2c.) ) Steuer- und Grenzkontrolleure auf den wichtigeren Stellen. 8155 1 einem aller Stellen.(Siehe auch FP 3Zh und E 8) Vorſteher von größeren Werkſtätten bei der Eiſenbahn⸗ verwaltung. h) Vorſteher von Stationsämtern 2, ſowie Bureau⸗ und Ab⸗ fertigungsbeamte im Bezirks⸗ und Ortsdienſt der Eiſenbahnver. waltung, auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch F 3i und G 2h.) Die hier ſowie i den Abteilungen F2a und F 31 vorgeſehenen Stellen können int Bereich der Eiſenbahnverwaltung unter ſich übertragen F. Ord.⸗Zahl 3. 5 Mindeſtgehalt: 2200 M. Höchſtgehalt: 3800 M. Zulage: 2 a) Bureaubeamte im Bezirksdienſt, Gehaltsklaſſe 1. B5 zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch F 2b und G 2.) Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen der Aktuare(G 3) mitgezählt. b) Kaſſiere bei Bezirksſtellen, Gehaltsklaſſe 2.(Siehe Guch E 2 h und F 2c.) Die nach und nach zur Beſetzung kommenden Kaſſierſtellen werden auf die zur Verfügung ſtehenden Stellen für Bureaubeamte im in F und E 3a gerechnet. c) Techniſche Hee Gehaltsklaſſe 1. Bis 3u einem Sunftel 1 Stellen.(Siehe auch F 2 e und G2c.) )-Zeichner, Gehaltsklaſſe 1.(Gehaltsklaſſe 2 ſi ehe G 2 e) Bezirks⸗, Kataſter und Eiſenbahngeomeker, 2 (Gehaltsklaſſe 1 ſiehe E 2.) f) Steuerkommiſſäre, Gehaltstlaſſe 2(Siehe auch 11 und E 2i). g) Vorſteher von Nebenzollämtern 1, Haberſten 7 anderen Zollabfertigungsſtellen, Gehaltsklaſſe 1. Bis zu zwei Fünftel aller Stellen.(Siehe auch E 2k und G 18.) h) Steuer⸗ und Grenzkontrolleure, Gehaltsklaſſfe 1. Bis zu einem Fünftel aller Stellen.(Siehe auch F2k und G 280. i] Vorſteher von Stationsämtern 2 ſowie Buregi fert gungsbeamte im Bezirks⸗. Ei e Gehaltsklaſſe 1. Bis zu einem Fünftel all (Siehe auch K 2 h und G 2n.) Die hier ſowie in den Ab F 2a und F 2h vorgeſehenen Stellen können im Ber ee e unter ſich übertragen werden. „Albteilüng G 1405 Beförderungszulage 100 Mark. G. Or.⸗Zahl 1.„ Mindeſtgehalt: 2000 M. Höchſtgehalt: 3600 M. Zulage 200 a] Seminariſtiſch und techniſch gebildete Lehrer an Mi und Fachſchulen ſowie Lehrerbildungs⸗ und ſonſtigen Staats ſtalten, Gehaltsklaſſe 2.(Siehe auch E 2c und FIe.) b) Vermeſſungsbeamte in nicht ſelbſtändiger Stellung. c] Polizeikommiſſäre, Gehaltsklaſſe 2.(Gehaltsklaſſe 1 ſie F.) Polizeikommiſſäre erhalten bei ausſchließlicher B wendung im Dienſte der Kriminalpolizei und der abteilung eine Dienſtzulage von 300 Mark. 21 G. Ord. Zabl 8 (Siehe auch F 1 b und F 2a,.) 5 Eieh c) Techniſche Beamte, Gehaltsklaſſe 2 e) Bureaubeamte bei der Kataſterkontrolle d er Steue rdire g] Steuer⸗ und Grenzkontrolleure, Wede ee 2. fertigungsbeamte im Bezirks⸗ und Ortsdienſt der Eiſenb Mindeſtgehalt: 1550 M. Höchſtgehalt: 2600 M. Zuloge 5 M. Mindeſtgehalt: 1300 M. Höchſtgehalt M. Sa 700 M 25 M. d) Vorſteher von Nebenzollämtern 1, Unterſteuerämtern 11 anderen Zollabfertigungsſtellen, Gehaltsklaſſe 2.(Siehe Mindeſtgehalt: 1700 M. Höchſtgehalt: 3000 M. Zulage 175 )] Bureaubeamte bei Zentralverwaltungen, Gehaltsklaſſe b] Bureaubeamte im Bezirksdienſt, Gehaltsklaſſe 2. auch F 2 b und F Za.) (Sie e au und F 3c.) 0 5 d) Zeichner, Gehaltsklaſſe 2.(Gehaltsklaſſe 5 ſiehe F 8.) tion und bei Steuerkommiſſären. 1) Zollabfertigungsbeamte. auch F 2f und F 3.) 5 h Vorſteher von Stationsämtern 2 ſurpfe Bittecht 5 (Siehe auch F 2 h und F.10 G. Ord.⸗Zahl 3. Aktuare. %%)VVVVrrTrk!! Eiſenbahngehilfinnen. Abteilung EI. Beförderungszulage 50 Mark. H. Ord.⸗Zahl 1. Mindeſtgehalt 1800 M. Höchſtgehalt: 3000 M. e 150 a) Wirtſchaftsleiter bei größeren ſtaatlichen Betrieben. )] Techniſche Beamte und Zeichner, Gehaltsklaſſe 1 haltsklaſſe 2 ſiehe H 3.) 8 Vorſteher von Steuereinnehmereien 1. Die SnN wehmer in Städten von mehr als 20 000 Einwohnern er eine Dienſtzulage von 300 Mark. d) Bahnmeiſter, Telegraphenmeiſter, Gehaltsklaſſe*3 haltsklaſſe 2 ſiehe H 3.) H. Dr.⸗Zahl 2. Mindeſtgehalt 1700 M. Höchſtgehalt 9 5 M. Zula 2) Gerichtsvollzieher, Gehaltsklaſſe 1 Bis zur Stellen.(Gehaltsklaſſe 2 ſiehe J b) Straßen⸗, Brücken⸗, Damm⸗, Kultu Gebalssf (Gehaltskiaßße 2 ſiche H 6. Sekte. General⸗Anzeiger.(Mittagblatt.) Mannheim. 18. Junt. c) Erſter Hafenmeiſter in Maunheim. d) Zugsreviſoren. )] Schiffskapitäne, Gehaltsklaſſe 1.(Gehaltskl. 2 ſiehe J1c.) i] Magazinsmeiſter. H. Ord-Zahl 8. Mindeſtgehalt 1600 Mk. Höchſtgehalt 2700 Mk. Zulaze 150 Mk. à) Bureau⸗, Abfertigungs⸗ und Vermeſſungsbeamte, Gehalts⸗ klaſſe I.(Gehaltsklaſſe II ſiehe J 3a.) b Gendarmerieoberwachtmeiſter. d) Bahnmeiſter, Telegraphenmeiſter, Gehaltsklaſſe II.(Ge⸗ haltsklaſſe 1 ſiehe H 1.) d) Bahnmeiſter, Telegraphenmeiſter, Gehaltsklaſſe Ie.(Ge⸗ haltsklaſſe 1 ſiehe H 1.) e) Vorſteher von Stationsämbern III. ) Lolomotipführer und Schiffsmaſchiniſten, Gehaltsklaſſe J. [Gehaltsklaſſe II ſiehe J 2.) ſiehe g) Schirrmeiſter, Gehaltsklaſſe I. 2.) ]) Zugmeiſter, Gehaltsklaſſe I.(Gehaltsklaſſe II ſiehe J 4.) Von den Stellen der Zugmeiſter, Gehaltsklaſſe I, können bis zu 50 an Zugmeiſter übertragen werden, welche die Oberſchaffner⸗ prüfung aber nicht die Zugmeiſterprüfung abgelegt haben. H. Or.⸗Zahl 4. Mindeſtgehalt 1500 Mk. Höchſtgehalt 250 0 Mk. Zulage 150 Mk. Straßen⸗, Brücken⸗, Damm⸗, Kultur⸗ und Gartenmeiſter, Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe 2.] 1 Abteilung J. Beförderungszulage 50 Mark. J. Ord.-Zahl 1. Mindeſtgehalt 1600 Mk. Höchſtgehalt 2600 Mk. Zulage 150 Mk. à2) Schreibbeamte auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Füuſtel aller Stellen.(Siehe auch] 3b und K 2a.) 9 Maſchiniſten, Gehaltsklaſſe L.(Gehaltsklaſſe U ſiehe 30. Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe L ſiehe K2e. J. Ord.⸗Zahl 2. 5 e be 1500 Mk. Höchſtgehalt 2500 Mk. Zulage 125 Mk. a] Oberaufſichts⸗, Oberwarte⸗ und obere Wirtſchaftsbeamte bei ſtaatlichen Anſtalten. b) Vorſteber von Steuereinnehmereien II. eß Lobomotipführer und Schiffsmaſchiniſten, Gehaltsklaſſe II. Gehaltsklaſſe 1 ſiehe H 3f.) d) Schirrmeiſter, Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe H.80 J. Orb.Zahl 8. Mindeſtgehalt 1400 Mk. Höchſtgehalt 2300 Mk. Zulage 100 Mk. a) Bureau⸗, Abfertigungs⸗ und Vermeſſungsbeamte, Ge⸗ haltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe J ſiehe H Za.] b Schreibbeamte, Gehaltsklaſſe I. Bis zu zwei Fünftel aller Stellen.(Siehe auch J 1 a und K 2.) c) Maſchiniſten, Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe U ſiehe 1bJ. 9 5 d) Gerichtsvollzieher, Gehaltsklaſſe I.(Gehaltsklaſſe T. ſiehe H 2.] f e) Gendarmertewachtmeiſter. Für die Dauer der ausſchließ⸗ lichen Verwendung im Dienſte der Kriminalpolizei, bei der be⸗ rittenen Gendarmerie und beim Korpskommando: Dienſtzulage 250 Mark. 4) Polizeiwachtmeiſter. Für die Dauer der ausſchließlichen Verwendung im Dienſte der Kriminalpoltzei und bei der Fahn⸗ dungsabteilung: Dienſtzulage 250 Mk. Bis zu vier Oberwacht⸗ meiſter: Dienſtzulage 100 Mark. g) Bau⸗, Betriebs⸗, Werk⸗ und Magazinsaufſeher, Maſchi⸗ menwärter, Drucker, Gehaltsklaſſe J.(Gehaltsklaſſe II ſiehe K 11) u) Oberaufſeher bei der Steuer⸗ und Zollverwaltung. Die Oberaufſeher bei der Landesſteuerverwaltung in den 5 größten Städten erhalten Dienſtzulagen von 100 Mark. 1 J) Gehilfen bei Ortsſtellen der Bezirksverwaltung. KJ Vorſteher von wichtigeren Nebenzollämtern II. Bis zu einem Drittel aller Stellen.(Siehe auch K 1.) 85 „ I] Hafenmeiſter.(Siehe auch II 2c.) m) Vorſteher von Stationsämfern IV. J. Ordegahl 4. Mindeſtgehalt 1300 Mk. Höchſtgehalt 2100 Mk. Zulage 100 Mk. ga) Aufſeher und Wärter bei ſtaatlichen Anſtalten, Gehalts⸗ Haſſe 1.(Gehaltsklaſſe II ſiehe K 20.) Die einen Gewerbszweig jeitenden oder Naturalbeſtände verwaltenden Beamten erhalten ine Dienſtzulage von 150 Mark. !] Oberpedelle. oh Polizeiſergeanten. Für die Dauer der ausſchließlichen Verwendung im Dienſte bei der Kriminalpolizei und bei der FJahudungsabteilung Dienſtzulage 200 Mark. 01 Al Schiffahrts⸗ und Fiſchereiaufſeher. e) Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe 2 Sh. 1 11 1) Wagenrevidenten und zugführende Wagenwärter. g Steuermänner. Albteilung K. 5 2 K. Ord.Zahl 1. Mindeſtgehalt 1300 Ml. Höchſtgehalt 1900 Mk. Zulage 70 Mk. gaz) Diener und Heizer bei den Zentvalheizungen auf den wich⸗ tigeren Stellen. Bis zu einem Drittel aller Stellen.(Siehe auch K 2.) Diener als Hausmeiſter von großen Dienſtgebäuden erhalten eine Dienſtzulage bis zu 200 Mark. pJ Laboranten an wiſſeuſchaftlichen und techniſchen In⸗ „e Gendarmen. Für die Dauer der ausſchließlichen Ver⸗ wendung im Dienſte der Kriminalpolizei oder als Fouriere, be⸗ rittene Gendarmen und als Stationskommandanten: Dienſt⸗ Zulage 100 Mark. 5 4) Schutzmänner. wendung im Dienſte der Kriminalpolizei und bei der Fahndungs⸗ abteilung: Dienſtzulage 150 Mark. „ e Güter⸗ u. Gartenaufſeher auf den wichtigeren Stellen. Bis zu einem Drittel aller Stellen.[Siehe auch K gc.) „I Bau-, Betriebs⸗, Werk⸗ und Magazinsaufſeher, Maſchi⸗ Drucker, Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe 1 ſtehe J 3). N 8] Vorſteher von Steuereinnehmereien III. n] Aufſeher bei der Steuerverwaltung. J Wag⸗ und Lagermeiſter bei der Zollverwaltung. I) Vorſteher von Nebenzollämtern II, ſoweit nicht in J 38 k. J) Aufſeher bei der Zoll⸗ und Reichsſtenerverwaltung, Ge⸗ I.(Gehaltsklaſſe II ſiehe K 2.) Als Poſtenführer: nenſtzulagen non 60 Mark. wm Wagenwärter, Gehaltsklaſſe I.(Gehaltsklaſſe II ſiehe K 2 8. un Schaffner, Gehaltsklaſſe J.(Gehaltsklaſſe II ſiehe K 21.) VBahnſteigſchaffner erhalten Dienſtzulagen je nach der Schwierig⸗ b des Deentes van 100 dic 700 Mart. i Lokofomotiv- und Schiffsh. (Gehaltsklaſſe II 13 7 14 * beiderſeitigen Regierungen zu ſehr mit Anträgen zu über⸗ Für die Dauer der ausſchließlichen Ver⸗ K. Ord.⸗Zah!l 2. Mindeſtgehalt 1200 Mk. Höchſtgehalt 1700 Mk. Zulage 70 Mk. 555 Schreibbeamte, Gehaltsklaſſe II.(Siehe auch J 12 und b] Diener und Heizer bei Zentralheizungen ſoweit nicht in K 1a. Diener als Hausmeiſter von großen Dienſtgebäuden er⸗ halten eine Dienſtzulage bis zu 150 Mark. c) Aufſeher und Wärter bei ſtaatlichen Anſtalten, Gehalts⸗ klaſſe II.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe J 43.] Die einen Gewerbszweig leitenden oder Naturalbeſtände verwaltenden Beamten erhalten eine Dienſtzulage von 150 Mark. d) Forſtwarte auf den wichtigeren Stellen. Drittel aller Stellen.(Siehe auch K 3.) e) Steuerboten. Den Steuerboten wird der ihnen zufließende der Mahngebühren zur Hälfte auf den Gehalt aufge⸗ rechnet. ) Aufſeher bei der Zoll⸗ und Reichsſteuerverwaltung, Ge⸗ haltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe J ſiehe K 11.) Als Poſtenführer: Dienſtzulagen von 60 Mark 19 12 53 Gehaltsklaſſe II.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe — III. h) Vorſteher von Stationsämtern V. 1 i) Schaffner, Gehaltsklaſſe 2.(Gehaltsklaſſe 1 ſiehe K In. Bahuſteigſchaffner erhalten Dienſtzulagen je nach der Schwierigkeit des Dienſtes von 100 bis 200 Mark. k) Hallenmeiſter. 1) Schirrmänner. m) Schleppſchifführer. n) Schiffskaſſiere. o] Unterſteuermänner. K. Ord.⸗Zahl 3. Mindeſtgehalt 1000 Mk. Höchſtgehalt 1400 Mk. Zulage 50 Mk. 3) Brücken⸗ und Schleuſenwärter. b) Forſtwarte, ſoweit nicht in K 2d. c) Güter⸗ und Gartenaufſeher, ſoweit nicht in K 1e. d) Bahn⸗ und Weichenwärder. Weichenwärter erhalten Dienſt⸗ zulagen je nach der Schwierigkeit des Dienſtes von 100, 150, 200 und 250 Mark. e) Lademeiſtr. 1) Wagenaufſchreiber. g) Rottenführer. Bis zu einem h] Bremſer. 1 Matroſen. 5 Pofiffsche Uebersicht. Mannheim, 18. Juni 1908. Der Zollkouflikt mit der Schweiz. Die„Basler Nachrichten“ bringen in ihrer Nummer 158 vom 6. Juni 1908 unter der Ueberſchrift„Ein ſchwieriger Entſcheid“ einen der Bekämpfung der deutſchen Mehlausfuhr gewidmeten Artikel, in welchem ein ebenſo bedenklicher wie bezeichnender Vorſchlag gemacht wird. Der betreffende Artikel ſagt: „Die ganze Frage würde überhaupt am einfachſten und am ungefährlichſten erledigt, wenn man es in der Schweiz mit dem deutſchen Mehl ſchon heute machen würde, wie ſ. Zt. beim Zollkonflikt mit Frankreich, als als alle franzöſiſchen Waren vom konſumierenden Publi⸗ kum und den kaufenden Geſchäften einfach refüſiert wurden.“ Man muß hierbei bedenken, daß, auf den Kopf der deutſchen und ſchweizeriſchen Bevölkerung gerechnet, die Ausfuhr der ſchweizeriſchen Fabrikate nach Deutſchland ganz ungleich größer iſt, als die Ausfuhr Deutſchlands nach der Schweig, ſodaß der von dem Basler Blatt empfohlene Jeldzug gegen die deutſchen Fabrikate, der ja ganz zweifellos zu gleichen Maßnahmen der deutſchen Bevölkerung gegen die ſchweize⸗ riſchen Fabrikate wie Chokolade ete., führen müßte, einen ſehr tiefen Schnitt ins eigene Fleiſch bedeuten würde. Wir glauben nicht, daß derartige Preß⸗Aeußerungen geeignet ſein können, zur Beilegung des Konfliktes beizutragen; es dürfte vielmehr viel näher liegen, daß die ſchweizeriſchen Mühlen⸗ Intereſſenten ſich mit den Führern der deutſchen Mühlen⸗ induſtrie in Verbindung ſetzen, um auf dieſe Weiſe, ohne die häufen und die wirtſchaftlichen Intereſſen zweier befreundeter Länder in gehäſſiger Weiſe gegeneinander auszuſpielen, eine Verſtändigung herbeizuführen. Vielleicht genügt dieſe, von einer nicht direkt intereſſierten gebenen Richtung hin zu ergreifen. Zur Monarchenbegegnung in Reva liegt in der„Südd. Reichskorreſp.“ noch eine offiziöſe Stimme vor; Sie ſchreibt: In engliſchen, ruſſiſchen, franzöſiſchen wie auch in deutſchen Blättern iſt mit mehr Eifer als Urteil verbreitet worden, durch die Monarchenzuſammenkunft in Reval ſeien England und Rußland in eine Frontſtellung gegen Deutſch⸗ land eingerückt. Gegen dieſe Auslegung haben ſich die Ka⸗ binette von St. Petersburg und London rechtzeitig verwahrt, und es muß ohne Rückhalt anerkannt werden, daß in den Trink⸗ ſprüchen von Reval der beliebten deutſchfeindlichen Stimmungsmache auch nicht der kleine Finger gereicht worden iſt. Die Worte des Zaren und des Königs ſind von dem Wunſch erfüllt, Beruhigung und Vertrauen zu wecken. Die ſtarke Betonung der Sorge um den Weltfrieden klingt gerade in dieſen Reden nicht wie die Wiederholung einer hergebrachten Formel. Sie erklärt ſich aus wohlerwogenen eigenen Intereſſen Englands wie Rußlands. Auch die Anſicht, nach Reval werde die Bewegungs⸗ freiheit der deutſchen Politik vermindert ſein, ſcheint nicht ohne weiteres begründet. Deutſchland hat keine Pläne, bei deren Durchführung es Feindſchaft oder Ent⸗ fremdung zwiſchen England und Rußland zugrunde legen müßte. Aber die Entwicklung unſerer genugſam bekannten Intereſſen in Afrika und Aſien, im nahen wie im fernen Oſten wird weiter verfolgt. Wir glauben nicht, daß in Reval perabredet worden iſt, Frankreichs Tätigkeit in Marokko zum Nachteil Deutſch⸗ lands zu ſteigern, oder unſere Handels⸗ und Kulturbeſtrebungen im Orient zu lähmen, oder die mazedoniſchen Angelegenheiten in Zukunft ohne Rückſicht auf die Erhaltung der Einmütigkeit zwiſchen den Großmächten zu behandeln. Aus den Trinkſprüchen ſcheint vielmehr eine aufrichtige Bereitwilligkeit hervorzuleuch⸗ ten, die Sonderwünſche, die England oder Rußland in einzelnen Fragen haben könnten an den Punkten zurücktreten zu laſſen, wo die Ruhe Europas und der Welt gefährdet werden könnte. Seite gegebene Anregung, die Inititative nach der ange⸗ 55 Zur mazedoniſchen Frage wird in einem Berliner Telegramm der„Köln. Ztg.“ ausgeführt: Die von der Petersburger Telegraphenagentur am 11. Juni veröffentlichte amtliche Kundgebung über die Zuſammenkunft in Reval drückt die Hoffnung aus, daß die zwiſchen England und Frankreich über die mazedoniſchen Reformen ſchwebenden Ver⸗ handlungen bald zu einer vollkommenen Uebereinſtimmung füh⸗ ren werden, die, wenn ihr die feſte Form gegeben ſein werde als Grundlage für eine allgemeine Entente der an dem mazedo. niſchen Reformwerk beteiligten Mächte dienen könnte. Aus dieſer Ausführung darf man nach hieſiger Anſicht den Schluß ziehen, daß bei England und Rußland die Abſicht beſteht, ihre gemeinſamen Reformgedanken den beteiligten Großmächten und der Pforte demnächſt zur Kenntnisnahme und weiteren Ver⸗ handlung zu unterbreiten. In welcher Form dies geſchehen wird, ob durch die Ueberſendung gleichlautender Noten an die beteiligten Regierungen oder durch einen mündlichen Vortrag bei der Botſchafterkonferenz in Konſtantinopel, kann an ſich zweifelhaft erſcheinen. Da aber eine den amtlichen Stellen jeden⸗ falls nicht fernſtehende Londoner Depeſche des Bureau Reuter vom 9. Juni eine Konferenz der Vertreter der Mächte in Kon⸗ ſtantinopel als die zu vermutende nächſte Maßnahme bezeichnet hat, wird man wohl nicht fehlgehen mit der Annahme, daß Eng⸗ land und Rußland den Wunſch hegen, die ſchwebenden maze⸗ doniſchen Fragen durch die Vermittlung der Botſchafterkonferenz in Konſtantinopel zum Austrag zu bringen. Deutsches Reich. — Das Urteil im Berliner Soldatenmiß⸗ handlungsprozeß.] Vor dem Kriegsgerichte der erſten Gardediviſion wurde heute Nachmittag das Urteil im Soldaten⸗ mißhandlungsprozeß gefällt. Dasſelbe lautet gegen den Ser⸗ geanten Balk auf ein Jahr drei Monate und einen Tag Gefäng⸗ nis, ſowie Degradation. Gegen den Vizefeldwebel Holzapfel auf ein Jahr Gefängnis und Degradation; gegen Biermann auß elf Monate und drei Wochen Gefängnis und gegen Walter auf vier Wochen gelinden Arreſt. Die Angeklagten Feldwebel Buchhop und Leutnant von Bültzingslöwen wurden freigeſprochen. —(Vom Deutſchen Flottenverein.] Der Verlauf der Danziger Tagung des Deutſchen Flottenvereins ſcheint fried⸗ licher werden zu wollen, als bisher befürchtet wurde. Die ge⸗ meinſame Sitzung des Geſamtvorſtandes des Deutſchen Flotten⸗ vereines, für die zwei Tage in Ausſicht genommen war, hat, wie das„Wolff. Tel. Bureau meldet, bereits geſtern ihren Abſchluß gefunden und einen friedlichen Verlauf genommen. Zu verdanken iſt dies dem energiſchen Eintreten des weſtpreußiſchen Provinzial⸗ verbandes, beſonders der Tatkraft des Oberpräſidenten von Jagow. — Der Geſetzentwurf betreffend die pfäl⸗ ziſche Städteverfaſſung) iſt in der Kommiſſion des Bayeriſchen Landtages angenommen worden. Der Entwurf bringt die fakultative Uebertragung der rechtsrheiniſchen Gemeindeord⸗ nung auf die pfälziſchen Städte. —(Die Profeſſur Bernhard.) Die„Norddeutſche Allgemeine Zeitung“ ſchreibt gegenüber einer Mitteilung der „Münchener Neueſten Nachrichten“ über die Berufung des Pro⸗ feſſors Bernhard⸗Kiel an die Univerſität: Es entſpricht zunächſt nicht den Tatſachen, daß an der Berliner Univerſität eine neue ordentliche Profeſſur aus Mitteln des Dispoſitjonsfonds begrün⸗ det ſei. Bernhard iſt vielmehr unter Ernennung zum perſönlichen Ordinarius ein verfügbares etatsmäßiges Extraordinariat über⸗ tragen worden. Richtig iſt, daß die philoſophiſche Fakultät vor⸗ her nicht zur Sache gehört worden iſt. Nach den beſtehenden Beſtimmungen war dies auch nicht erforderlich; dennoch würde der Kultusminiſter, der auf den ſachkundigen Beirat der Fakul⸗ täten den größten Wert legt, ſich auch im vorliegenden Falle mit ihnen ins Benehmen geſetzt haben. Dies ſei aber in dem Zeit⸗ raum von 24 Stunden nicht möglich geweſen, worin die Enk⸗ ſcheidung erfolgen mußte. Falſch iſt weiterhin die Behauptung, Bernhard habe das Ordinariat lediglich erhalten, um vornehm⸗ lich ſeinen Polenſtudien obzuliegen. Der Genannten iſt berufen worden, um das geſamte Gebiet der Staatswiſſenſchaften in Vor⸗ leſungen und ſeminariſtiſchen Uebungen zu vertreten. Schließlich ſei erwähnt, daß der Miniſter vor der amtlichen Mitteilung der Verſetzung Bernhards den beteiligten Fachordinarien eingehend die Gründe zur Verſetzung Bernhards ohne vorherige Anhörung der Fakultät darlegte. Aus Stadt und Tand. * Maunheim, 13. Juni 1908. Aus der Stadtratsſitzung e vom 11. Juni. Der Oberbürgermeiſter teilt mit, daß er in geſtriger Audienz S. K. H. dem Großherzog die Einladung des Stadt⸗ rats zum Beſuche der Stadt Mannheim anläßlich der für die erſte Hälfte des Monats Oktober ds. Js. in Ausſicht genom⸗ menen Enthüllung des Marmorſtandbildes weiland Großherzogs Friedrichs J. im neuen Stadtratsſaale vorgetragen und daß dieſe Einladung vorbehaltlich der näheren Programmfeſtſetzungen prinzipielle Annahme gefunden habe. Das Geſuch der Katholiſchen Pfarrämter Mannheim und Neckarau um Einſtellung des Straßenbahn⸗Be⸗ triebs auf den Strecken Rheintor⸗Parkring und Bahnhof Neckarau⸗Kriegerdenkmal während der Fronleichnamsprozeſ⸗ ſion wird abgelehnt. Der Bürgerausſchuß hat in einer der letzten Sitzungen eine Reſolution dahingehend gefaßt, daß dem Beiſpiele anderer Städte folgend durch Ausgabe anderer Straßenb ahn⸗ abonnementskarten Vorſorge getroffen werden möge, daß vie Entrichtung der Fahrkartenſteuer für dieſe Karten in Wegfall kommen. Der Stadtrat hat dieſer Anregung ent⸗ 1 und entſprechende Weiſung an das Straßenbahnamt erteilt. Wegen Bewilligung eines Kredits für die Vorarbeiten (Planbearbeitung uſw.) für den Krankenhausneu ba u, ſowie wegen Bewilligung von Mitteln für jetzt ſchon wünſchens⸗ werte Anſchaffungen fürs künftige Krankenhaus und bauliche Herſtellungen in alten Krankenhaus ſoll Vorlage an den Bürgerausſchuß zur Sitzung am 30. ds. Mts. erfolgen. Nachdem auf Grund vorgenommenen örtlicher Beſichtigung die Koſten für die aus Anlaß der Errichtung des Lehrer⸗ innenſeminars erforderlichen Herſtellungen und An⸗ ſchaffungen feſtgeſtellt ſind, ſoll hierwegen, wie auch wegen Er⸗ wirkung eines vorläufigen Kredites für den Neubau der 2. Höheren Mädchenſchule mit Lehrerinnenſeminar Vorlage an den Bürgerausſchuß erſtattet werden. 55 VJ. Mannheim, 13. Juni. General⸗Auzeiger.(Mittagblatt). 7. Seite. Proteſtverſammlung gegen die Vermögensſteuer. Wie in der Reſidenz, ſo nahm auch der hieſige Grund⸗ und Hausbeſitzerverein E. V. Stellung gegen die in⸗ folge ihrer ungerechten Anwendung überall gleichmäßig gehaßte Vermögensſteuer. Der ausgezeichnete Beſuch der Verſammlung, die geſtern abend im„Karl Theodor“ ſtattfand, ſowie die Aus⸗ ſprache ſelbſt dokumentierten das lebhafte Intereſſe der hieſigen Grund⸗ und Hausbeſitzer an einer Aenderung des als ganz un⸗ gerecht empfundenen Vermögensſtenergeſezes. Aus dem vom Re⸗ ferenten des Abends, Herrn Stv. Seiler, erſtatteten Referat:„Erläuterung der des Vermögensſteuergeſetzes auf den Grund⸗ und Hausbeſitz“, ging hervor, daß die Vermögensſteuer eine ganz horrend hohe Belaſtung und eine gegenüber dem früheren Steuermodus in kraſſem Gegenſatz ſtehende Beſteuerung der Grund⸗ und Hausbeſitzer zur Folge hat. Der Vortragende entwarf zunächſt einen Rückblick auf das Zuſtandekommen reſp. die Unterlagen des Geſetzes. Von der Offenlage der Vermögenskataſter ſeien ſeinerzeit die Mitglieder zes Vereins rechtzeitig in Kenntnis geſetzt worden. Von dieſer Anregung hätten jedoch nur wenige Gebrauch gemacht; einige haben gegen zu hohe Schätzungen mit Erfolg erinnert. Der geringere Beizug der gewerblichen und landwirtſchaftlichen Be⸗ triebsbermögen, ſowie der bei der ſtaatlichen Beſteuerung ge⸗ ſtattete Schuldenabzug bis zur Hälfte der deklarierten Ver⸗ mögenswerte ſei Urſache, daß bei Ausgabe der Staatsſteuer⸗ zettel beſonders von Hausbeſitzern mit Gewerbebetrieben keine Beſchwerden vorgebracht worden ſind, weil die Geſamtſumme der Steueranforderung für 1908 jene von 1907 nur wenig über⸗ ſteigt. Ganz anders verhalte es ſich aber bei der Gemeinde⸗ beſteuerung. Während ſich auf dem Staatsſteuerzettel nur zwei Umlagen befinden, befinden ſich auf dem Umkagezettel deren bier. Es darf das Kapitalvermögen nur mit 0,5 ſeines vollen Betrages und höchſtens mit 10 Pfg. von M. 100 zur Umlage herangezogen werden. Ein Schulde nabzug findet bei der Gemeindebeſteuerung nicht ſtatt. In dieſen beiden Beſtimmungen kiege die in allen Krei⸗ ſen empfundene Ungerechtigkeit des Geſetzes. Der Regierung müßten vorher ganz andere Abſichten vorge⸗ ſchwebt haben, wie aus offizibſen Artikeln hervorgehe, wonach „die Vermögensſteuer einen Mehrertrag nicht liefern ſoll“, Wirkungen „mit dem neuen Geſetz ſei eine Entlaſtung der ſchwachen Schul⸗ tern beabfichtigk“ und„lediglich um eine allzugroße Ver⸗ ſchiebung zu vermeiden, könne vorerſt nur ein Teilabzug der Schulden geſtattet werden“. Das erſte Verſprechen wird wohl im ganzen gehalten werden; das zweite iſt nicht gehalten worden, deun durch den nur teilweiſe geſtatteten Schulden⸗ abzug bei der ſtaatlichen Beſteuerung und die gänzliche Ver⸗ ſagung desſelben bei der Gemeindebeſteuerung iſt eine ganz unerträgliche Mehrbelaſtung der kleinen, vielfach verſchuldeten Hausbeſitzer bewirkt worden. Mit der Verſchiebung der Steuerlaſten ſei geradezu das Gegenteil erreicht worden. Das Hataſter für Mannheim ſamt Vororte beträgt für das Jahr 1908 an Liegenſchaftsvermögen 678 736 228 Mark, gewerblichen Be⸗ triebsvermögen 701 361 100 Mk., landwirtſchaftliches Betriebs⸗ bermögen 851.300., an Kapitalvermögen 467 128 900., zuſam⸗ men 1 848 077 528 Mk. Als Schulden im ganzen deklariert wur⸗ den 420 178 411 und hiervom als abzugsfähig befunden 311 783 909 Mark, das ſteuerpflichtige Vermögen wurde daher ermittelt mit 1536 293 619 Mk. Die Geſamtſchulden berechnen ſich auf 922Prozent der nten Vermögenswerte, die abzugsfähigen Alden machen aus 17 Prozent, ſodaß der jetzt noch verbleibende Schuldenabzug ſich nur auf 5,7 Prozent der Geſamtſtewerwerte beläuft. Durch den verweigerten Schuldenabzug äußere ſich die Mehrbelaſtung durch die Gemeindebeſteuerung am empfindlichſten. Die Ueberſchätzungen und die unhaltbaren Beſtimmungen des Geſ hätten die unglaublichſten Veranlaungen zur Folge gehabt. Redner bewies die San folgenden vier ſprechen⸗ den Beiſpielen: Ein kleines auf 810 Qm. Fläche erbautes Häus⸗ chen war bisher zu 2000 Mark zur Grundſtener eingeſchätzt. Der Beſitzer zahlte 1907 an Staatsſteuern und Gemeindeumlagem M. 13.80. Zur Vermögensſteuer iſt dieſes kleine Beſitztum mit 14000 Mark eingeſchätzt und es müſſen für 1908 jetzt M. 513 5 bezahlt werden; alſo nahezu bdiermaf mehr. Der wohlhabendeve? Beſitzer eines mittelgroßen Hauſes mit 355 Qm. Haus⸗ und Hof⸗ pafteplatz mit M. 115000 ſtadtamtlicher Schätzung zahlte 1907 an Steuer M. 317.40. Das Beſitztum iſt jetzt zur Vermögens⸗ ſteuer eingeſchätzt mit M. 122 000 und für 1908 ſind zu bezahlen M. 455.65, alſo M. 13825 mehr. In weit ſchärferen Maße aber werden die Grundſtücke zur Beſteuerung herbeigezogen, wie ebenfalls aus zwei Beiſpielen hervorgehe: Ein Eigentümer von 10 badiſchen Morgen Ackerland einſchließlich eines halben Morgen bauplatzreifen Geländes zahlte 1907 an Steuern M. 174.68. Im laufenden Jahr ſind M. 1037.18, ſomit M. 82 650 mehr zu begahlen. Das Grundſtück iſt in Pacht gegeben zu M. 389.44, ſodaß der Beſitzer noch aus eigener Taſche M. 4783.06 zulegen muß.— Ein anderer Grundbeſitzer zahlte für 127 Morgen Aecker der Gemarkung Altmannheim, worunter ſich etwa 12 Morgen Gelände befindet, das baureif wird, wenn die Stadtgemeinde die Straßen herſtellt, M. 1107.36. Im laufenden Jahr ſind für dieſe 127 Morgen zu bezahlen M. 11730 an Steuern und Umlagen. Der Pachtvertrag für das Grundſtiück ſtellt ſich auf M. 5868, folglich muß der Eigenkümer i. J. 1908 M. 5868 aus eigener Taſch zu⸗ ſchießen. Die Beſteuerung hat ſich in dieſem Falle alſo nahezu verzehnfacht. VV'M⸗n Am Schluſſe ſeines mit großem Beifall aufgenommenen Refe⸗ rats ſchlug Redner eine Reſolution vor und zwar in dem Sinne, daß gerade zum Zwecke der Entlaſtung der ſchwachen Schul⸗ tern 1. nur das reine Vermögen, dieſes aber einheitlich und beim Staat ſowie bei den Gemeinden gleichmäßig der Beſteuerung umterliegt, wobei Reinvermögen über M. 50 000 eine Progreſſion erfahren können und 2. wie bei der ſtaatlichen Beſteuerung beab⸗ ſichtigt, ſo auch bei den Gemeinden die Einkommenſteuerkapitalien etwas ſchärfer herangezogen werden. Zur Begrün⸗ dung des erſten Teiles der Reſolution bemerkte der Redner u.., daß gar kein Grund erſichtlich ſei, warum die Kapitalvermögen zur Umlage nur mit öpet. bezw. nur mit 10 Pfg. beitragspflichtig ſein ſollten, während die Liegenſchaftsvermögen ganz d. h. dieſes Jahr in Mannheim mit 30 Pf. beigezogen werden, alſo dreimal ſo hoch. Die Liegenſchaftsbeſitzer haben gegenüber den Kapital⸗ beſitzern nicht nur keine beſonderen Varteile, ſondern nur beſon⸗ dere Pflichten und Laſten, wie die Reinigung der Straßen, Verſiche⸗ rung gegen Waſſerſchaden etc. Landtagsabg. und Stadtrat Vogel führte in der ſich an den Vortrag anſchließenden Diskuſſion aus, daß eime vollſtändige Aenderung des Vermögensſteuergeſetzes vorkäufig nicht zu erreichen ſei. Auch wenn ſämtliche Landtagsabgeordnete einen diesbezügl. Antrag ſtellen würden, liege es in dem Ermeſſen der Regierung, dem Antrag ſtattzugeben oder nicht. Durch die Ver⸗ mögensſteuer ſei eine Mehreinnahme als ſolche nicht hervorgerufen worden, ſondern nur eine gerechtere Verteilung der Laſten war de⸗ abſichtigt. Die neuen Häuſer ſeien früher ſchon etwas dem Ver⸗ kehrswert näher gerückt worden in der Schätzung als die alten Häuſer. Nicht der Landtag 1906, fondern ſchon der Landiag 1904 hakke beſchloſſen, mit Rürcſicht auß die zu ergearzende Wermgens⸗ ſdeuer eine neue Einſchätzung vorzunehmen. Wie auch der Vor⸗ ſitzende ausgeführt habe, ſeien die Kataſter lange genug aufgelegen geweſen. Aber ſolange mam nicht in die Taſche zu greifen brauche, mehmen viele Leute die Sache immer etwas gleichgiltig auf. Vor einigen Jahren habe man dasſelbe hier in Mannheim gehabt. Red⸗ ner berichtet ſodann über die Kammerverhandlungen. Damit die Großbetriebe nicht entlaſtet wurden, ſei beſchloſſen worden, daß bei Steuerkapitalien von über 50 000 M. eine Progreſſion eintrete, welche ſich bis auf 65 pCt. ſteigere. Man erſehe hieraus eine Mehr⸗ belaſtung für die Großbetriebe und eine Entlaſtung und zwar eine ſehr bedeutende für die Kleindetriebe. Man habe vorausgeſehen, daß gerade der verweigerte Schuldenabzug bei der Gemeinde⸗ beſteuerung die größte und ſtärkſte und auch ungerechteſte Belaſtung herbeiführen würde.(Sehr richtig). Wir haben dies deshalb vor⸗ ausgeſehen, da wir mitten drim ſtehen in der Gemeindeverwalkung. Nicht jede Mehrbelaſtung ſei auf die Vermögensſteuer zurückzu⸗ führen, ſondern auch der Umlage zu Laſten zu ſchreiben. In Karls⸗ ruhe ſeien die Verhältniſſe noch viel ſchlimmer, da dort der Steuer⸗ fuß krankhaft hintangehalten wurde. Eine ſolche Geſchäftsführung räche ſich. Die Manmheimer Stadtverwaltung habe ſich davor be⸗ twahrt. Bei der Staatsſteuer ſei im Durchſchnitt genommen der Hausbefitz nicht mehr belaſtet worden. Bei der ſtädtiſchen Steuer Rege die Sache aber anders. Die Hauptbelaſtung tragen die un⸗ bebautem Grundſtücke. Er habe von berſchiedenen Herren gehört, daß die Sache nicht ſo weiter gehen könne. Wenn man eine Reſo⸗ lution faſſen würde, bei der vor allem der Schuldenabzug bei der Gemeindebeſteuerung erſtrebt und erzielt werden müſſe, dann würde man dieſes Ziel in kürzeſter Zeit erreichen. Er möchte bitten, prat⸗ tiſche Wege zu gehen.(Lebhafter Betfall.) Stadtrat Dr. Alt führte aus: Sie werden von den Ausführungen meines Vorredners die Ueberzeugung gewonnen haben— wenn ſie nicht ſchon vorhanden war— daß er einer der beſten, ſach · kundigſten und praktiſchſten Finanzpolitiker unſeres badiſchen Landes iſt. Und dieſe Budgetkenntnis und dieſe Sach⸗ kenntnis die haben dem wichtigſten Punkt Rechnung getragen, um den ſich praktiſch alles drehen muß, nämlich um den Schuldenabzug mit 50 pCt. in der Umlage. Darin ſtimme ich mit ihm überein. Daß man etwas ändern muß an der Reſolution, glaube ich nicht, weil wir feſthalten können und dürfen, daß ein Vermögen überhaupt nur allein beſteht, wenn die Schulden abgezogen ſind. Das iſt ein alter Grundſatz des römiſchen Rechts geweſen und es kann in Wahrheit ſich gar nicht anders verhalten. Praktiſch aber muß man ſagen, daß immer etwas mehr verlangt werden muß, wenn man etwas erreichen will. Das iſt im Handel und Wandel noch, niemals anders geweſen. Wir verlangen nicht zuviel, wenn wir uns grundſätzlich auf den Standpunkt ſtellen, daß der Schuldenabzug eigentlich theoretiſch ein vollſtändiger ſein ſoll. Wenn wir praktiſch wirken wollen, dann glaube ich, müſſen wir etwas mehr fordern als dasjenige, was wir zu erzielen hoffen. Wir müſſen zu einem praktiſchen Ergebnis gelangen, und das beſteht darin, daß wir die verleſene Reſolution akzeptieren. Wenn wir es erreichen, daß der Schuldenabzug an der Umlage in Städten vollſtändig in der Weiſe zuſtande kommt, wie es bei der Staatsſteuer der Fall iſt, wenn auch nur mit 50 pCt., ſo wollen wir uns damit gewiß zufrieden geben. Das iſt aber ſicher etwas, worauf wir einen Anſpruch zu beſitzen glauben. Denn es iſt ſicher das richtig, was der Vorredner ausgeführt hat, daß gar kein Unterſchied beſteht zwiſchen den Vorteilen, die das Privatvermögen dem Grund⸗ beſitz zuführt und demjenigen, die die Gemeinde ihm zuführt. Das müſſen wir erreichen, daß die 50 pCt. in der Umlage gleichfalls in Abzug kommen, deshalb bitte ich um Annahme der Reſolution.(Beifall.) 18 Herr Tünchermeiſter Keiſtler ſtimmt den Vorrednern in ihren Ausführungen bei. Auch er berichtet von einer ganz horrenden Steuereinſchätzung. Man ſolle ſein Augenmerk nicht nur richten auf die Leute, die man in das Parlament wähle, ſondern auch auf die Gemeindever⸗ treter. Wir müſſen, ſo bemerkt Redner weiter, genau in die Fußſtapfen treten, wie unſer Karlsruher Bruderverein. Es iſt ein Uebel— und das muß offen ausgeſprochen werden— daß in einer Gemeindevertretung nur einzig und allein die Parteipolitik regiert. Das iſt für uns ein Uebel und der Bürgersmann müſſe die Zeche dafür bezahlen. Auch die Partei⸗ ſchattierungen waren maßgebend bei dem Zuſtandekommen des Vermögensſteuergeſetzes. Mit dem einen Auge habe man dem Landwirt zugewinkt, weil man wiſſe, daß man dieſem nicht auf den Bauch treten dürfe, denn tue man dies, ſo werde man nicht mehr gewählt. Man müſſe es machen wie die Bürger in Karlsruhe. Man ſtehe jetzt bald vor den Wahlen zur Ge⸗ meindevertretung. Dann halte man die Augen auf und ſtelle Männer auf, die für das Intereſſe des Haus⸗ und Grund⸗ beſitzers eintreten. Mit der Reſolution habe er keine ſo große Hoffnung, denn wie Reſolutionen ausfallen, wiſſe man ja. Herr Stadtrat Vogel habe vorhin mit Recht angeführt, daß gegen die Erhebung der Kanalgebühren vorher niemand etwas einzuwenden gewußt habe. Die Vertreter auf dem Rathaus ſollten aber auch vorher ſchon auftreten und nicht hinten nach kommen.(Leb. Beifall.) 8 Herr Stvp. Seiler, der während der Diskuſſion wiederholt das Wort ergriff, be⸗ merkt, daß der Vorſtand ſtets die Intereſſen des Vereins im Auge gehabt und auch dafür ſorgen werde, daß deſſen Ver⸗ tretung ſo weitgehend wie nur möglich werde, weil der Haus⸗ beſitzer in doppelter Hinſicht zur Beſteuerung beigezogen werde, infolgedeſſen auch das größte Intereſſe an ſeiner Vertretung habe. Ganz richtig ſei erwähnt worden, daß Politik auf dem Rathaus nichts zu tun habe. Es ſei notwendig, daß die Ver⸗ tretung der Hausbeſitzer im Stadtparlament etwas größere Unterſtützung fände. Die Reſolution wurde hierauf an⸗ genommen. Herr Baumeiſter Wiedemann regte ſodann noch an, Schritte einzuleiten, daß bei Wohnungswechſel die Gasuhren ſitzen bleiben. Herr Spenglermeiſter Wunder befürwortet dieſe Ausführungen. Für Benützung des Gasmeſſers ſollte überhaupt keine Miete erhoben werden. Ferner kam Herr Wiedemann noch auf das Vereinsbureau ſowie auf den Vereinsſekretär, der mit Arbeit überlaſtet ſei, zu ſprechen. Der Vorſitzende verſicherte Prüfung der Anträge und ſchloß alsdann gegen 11½ Uhr die Verſammlung, die ſo ſtark beſucht war, daß mehrere der Erſchienenen unter dem Türeingang ſo⸗ wie an den Fenſtern des Lokals ſtehen bleiben mußten. * 177875 Einwohner zählte Mannheim nach der Berechnung des Statiſtiſchen Amtes Ende April ds. Is. „ Die Stüdtiſchen Straßeubahnen vereinnahmten im Mo⸗ Lhat Apräl 214 097,75 Mark oder 0,37 M. pro Wagen⸗ kilometer(gegen 205 677,20.) oder 0,39 M. pro Wagen⸗ kilometer). Befördert wurden im Berichtsmonat 2192 789 Perſonen oder 3,77 pro Wagenkilometer. * Mannheim⸗Ludwigshafener Turnerſchaft. Das morgen auf den Renmwieſen ſtattfindende Gauturnen wird ſich in machfol⸗ gender Weiſe abwickeln: Morgens 8 Uhr verſammeln ſich die Beſten, um im edlen Wettſtreite ihre Kräfte zu meſſen und als Lohn den ſchlichten Eichenkranz zu erringen. Der Sechskampf wird in zwez Stufen abgehalten. Mit Spannung wird man insbeſondere den Ergebnis der Oberſtufe entgegenſehen, weil für dieſelbe die für das Deutſche Turnfeſt bekanntgegebenen Uebungen maßgebend ſind und den Turnern nur wenig Zeit zum Ueben zur Verfügung ſtand. Für die Unterſtufe ſind entſprechende Erleichterungen getroffen. In: 100⸗Meter⸗Lauf, Weithochſprung, Steinſtoßen und Schleuver⸗ ballvurf meſſen ſich die Fünfkämpfer. Turneriſchen Grundſätzen gemäß kann in beiden Wettkampfarten nicht einſeitige Höchſtleiſtung, ſondern nur eine harmoniſche Ausbildung des ganzen Körpers zum Sieg verhelfen. Die erzielten Leiſtungen ſind ein zuverläſſtger Maßſtab für die Ausſichten für das Deutſche Turnfeſt in Frankfurt. Einem feſtlichen Ausmarſch der Vereine folgt um 8 Uhr mittags das Schauturnen. Allgemeine Freiübungen leiten dasſelbe ein. Zweifellos geben dieſelben angeſichts der meiſterhaften Auswahl ein ſchönes, erhebendes Schauſpiel, ein Abbild der feſtgefügten Organiſation. Die vom Mannheimer Turnverein beim Aus⸗ ſtellungsturnen mit ſo vielem Beifall aufgenommenen Sprünge am Tiſch werden hier nochmals zur Schau gebracht. Die ſolide Aus⸗ bildung der einzelnen Glieder zeigt ein Maſſenturnen am Barren mit den Uebungen, die der Oberrheiniſche Turnkreis in Frankfurt ebenfalls vorführt. Mit Bockſpringen und Hindernislaufen treten die Zöglinge, der fürſorglich behütete Nachwuchs der Turnvereme, auf den Plan. Eine ſtets gerne geſehene Nummer iſt das Kür⸗ kturnen der beſten Turner am Reck. Für Mut, Kraft und Gewandt⸗ heit, wie ſie hierbei zutage treten, hat auch der Laie Verſtändnis. Spiele verſchiedener Art und das ſpanmende Stafettemlaufen bilden den Schluß. Das umfangreiche Programm bietet jedem Beſucher tieben hohem Genuß einen zuverläſſigen Ginblick in die Vielgeſtaltig⸗ keit des Turnens und hoffentlich recht vielen Veranlaſſung zum Mittun an dieſer Arbeit im Gewande der Freude. Während des Schauturnens konzertiert die Kapelle des Maunheimer Grenadier⸗ regiments. Wiedereinführung des Getreideterminhandels an der (Maunheimer Börſe. In einer am 11. ds. Mts. im Börſen⸗ lokale ſtattgehabten Sitzung wurde mit 10 gegen 2 Stimmen beſchloſſen, bei der Regierung um die Zulaſſung des Getreide⸗ Terminhandels an der Mannheimer Börſe nachzuſuchen. Das Lieferungsgeſchäft ſoll auf Baſis der Berliner Schlußſcheine eingeführt, der Standard jedoch weſentlich erhöht und die Beſtimmung noch ſchärfer als an der Berliner Börſe feſtgeſetz! werden. * Zur Parade ſpielt morgen die Grenadierkapelle: 1. Quvev⸗ ture z. Oper„Der Widerſpenſtigen Zähmung! von Götz, 2. Sere⸗ nata bon Moszkowsky, 3.„Valſe bleue“ von Margis, 4.„Waffen⸗ ruf“, Marſch von Latann. * Friedrichspark. Wir wollen nicht verfehlen, nochmals auf die morgen Sonntag im Parke ſtattfindenden Boettge⸗ Komzerte hinzuweiſen. Die Kapelle bedarf in Anbetracht ihrer anerkannt vorzüglichen Leiſtungen keiner weiteren Empfehlung. Die Eintrittspreiſe ſind nicht erhöht und zahlen Nichtabonnenten 50 Pfennig, Abonnenten haben nur gegen Vorgzeigen ihrer Karten freien Zutritt. * Deutſchnationaler Handlungsgehilfenverband. Wie aus dem Anzeigenteil erſichtlich, unternimmt die hieſige Ortsgruppe am Fronleichnamstag, den 18. ds., einen Tagesausflug nach Auerbach, Melibokus, Felsberg, Jugenheim. Die Abfahrt erfolgt früh.82 Uhr. Da auch Gäſte und Damen willkommen ſind, ſei auch hier auf den Ausflug hingewieſen. Anmeldungen, ſind auf der Geſchäftsſtelle R 3, 2 b, 3. Stock, zu machen. * Aus dem Luftbad. In den letzten Wochen ſah unſer Lufthad fremde Gäſte: die meiſten Teilnehmer der hieſigen Ringkampflon⸗ kurrenz zählten zu den eifrigſten Beſuchern. Da waren ſie bäglich zu treffen, die Vertreter von Ungarn und Portugal, von Frankreich, Belgien, Indien etc., allen voran aber unſer deutſcher Meiſter⸗ ſchaftsringer Siegfried, der, nebenbei bemerkt, dem Vegetaris⸗ mus huldigt und ſich des Genuſſes von Alkohol und Tabak ganz ent⸗ ſchlägt und der den Einwirkungen des Luftbades einen nicht ge⸗ ringen Teil ſeiner Erfolge zu verdanken glaubt. Am morgigen Sonntag wverden die Herren letztmals unſere Gäſte ſein. Keiner unſerer Luft⸗ und Sonnenbrüder wird es ſich nehmen laſſen, zum Abſchied der Ringer im Bade zu erſcheinen. Vormittags finden photographiſche Aufnahmen ſtatt. * Einbruchsdiebſtahl. Donnerstag Nacht wurde in den Laden des Manufakturwarengeſchäftes von Ferd. Loewen⸗ ſtein in Neckarau eingebrochen und bedeutende Mengen Waren entwendet. Die Diebe wurden in ihrer Arbeit geſtört und ergriffen die Flucht, wobei ſie einen Teil der geſtohlenen Waren wegwarfen. Wie die„Neckar. Ztg.“ hört, ſind die Täter verhaftet. * Tödlicher Sturz. Die 72 Jahre alte Katharine W eber, wohnhaft Dieſterwegſtraße 18, erlitt geſtern mittag durch einen Sturz eine Gehirnerſchütterung und ſtarb geſtern abend an den Folgen derſelben im Allg. Krankenhauſe. „ Aus Ludwigshafen. Der 17 Jahre alte ledige Schloſſer Lorenz Göhl von Schwetzingen erlitt geſtern nachmittag in der Mundenheimer Straße dadurch einen Unfall, daß ihm an ſeinem Motorrad die Gabel brach und er kopfüber auf die Straße ſtürzte. Nach Leiſtung der ärztlichen Hilfe wurde der ſchwer Verletzte von ſeinen Angehörigen aus Schwetzingen per Droſchke abgeholt.— Die 28 Jahre alte Ehefrau des Magaziniers Philipp Landgraf, wohnhaft Limburgerſtraße 21, bekam heute früh beim Kochen auf einem Spiritusapparat einen Krampf⸗ anfall. Hierbei warf ſie die Kanne um der Spiritus entzündete ſichund ſetzte die Kleider der Frau in Flammen. Die Bedauerns⸗ werte wurde in hoffnungsloſem Zuſtand ins ſtädtiſche Krankenhaus gebracht. Aus dem Großherzogtum. Weinheim, 12. Juni. Auf gräßliche Art ver⸗ unglückte heute in der Maſchinenfabrik Badenia der 18jährige Arbeiter Otto Götz aus Hemsbach. Beim Transport eines Wagens benützte dieſer eine lange Hebelſtange, die er unter die Räder ſtemmte. Durch einen plötzlichen Ruck des Wagens ſchnellte die Stange in die Höhe und traf den jungen Mann derart am Leibe, daß die Eingeweide heraustraten. Der Ver⸗ unglückte wurde in das hieſige Krankenhaus verbracht. Trotz der Schwere der Verletzung iſt ſein Zuſtand nicht lebens⸗ gefährlich. Letzle Hachrichten und Telegramme. *Karlsruhe, 12. Juni. Die Beleidigungsklage Frl. Olga Molitors gegen Karl Waßmann wird am Dienstag, 23. Juni, vor dem Schöffengericht hier verhandell * Berlin, 13. Juni. Wie die„Voſſ. Ztg.“ hört, ſteht die Veröffentlichung des Geſetzentwurfes über die Haftpflicht des Kraftwagenführers und des Beſitzers für die nächſten Tage bevor.— 8. Seite. General⸗Anzeiger.(Mittagblatt.) Mannheim, 18. Jun. —— Die Prinz Heinrich⸗Fahrt. * Hamburg, 12. Juni. Prinz und Prinzeſſin Hein⸗ rich hatten wenige Kilometer hinter dem Start in Kiel Auf⸗ genommen, um der Vorüberfahrt der Kraftwagen ſen. Alsdann begaben ſich die hohen Herrſchaften mit en Sigismund von Preußen und dem Prinzen und zeſſin Battenberg an das Ziel der Strecke Schnellig⸗ eitsprüfung bei Itzehoe. Von den Fahrern ſchied No. 106 (May⸗Gera) ſchon bei Rendsburg aus. Auf der Weiterfahrt brach No. 11(Boelke⸗Gernode) die Kurbel. An dem Start der Schnelligkeitsprüfung trafen die erſten Wagen gegen 11 Uhr vormittags ein. Es fand zunächſt ein ſtehender Start ſtatt. Nach 500 Metern Anlauf erfolgte ein fliegender Start, an welchem die Abgangszeiten genommen wurden. Die Strecke der Prüfung dehnt ſich 9,5 Km. lang linealgerade aus, erſt 300 Meter hinter dem Ziel erfolgt eine ſcharfe Kurve. Prinz Heinrich verweilte während der ganzen Zeit der Prüfung am Ziel, auch als am Nachmittag ſtundenlanger Gewitterregen niederging. Soweit ſich aus den proviſoriſch feſtgeſtellten Zeiten erſehen läßt, deren Vergleichung durch telephoniſche Verbindung zwiſchen Start und Ziel ermöglicht wurde, haben Nummer 26 Ladenburg⸗München), Nr. 27 (Dr. von Bleichröder⸗Berlin) und Nr. 81(Landrat von Marx⸗ Homburg v. d..) die abſolut beſten Zeiten aufzuweiſen, die die Strecke in wenig mehr als 3 Minuten zurücklegten. Nr. 81 hat außerdem die beſte relative Zeit, da er volle vier Minuten früher ans Ziel kam, als die für ihn angeſetzte Mindeſtzeit berlangte. Von bekannteren Fahrern haben z. B. Nr. 68 (Erle⸗Mannheim) 4 Minuten 42 Sekunden und Nr. 44 (Poege⸗Chemnitz) 4 Minuten 24 Sekunden gebraucht. Sämtliche Adlerwagen haben über zwei Minuten weniger gebraucht als die angeſetzte Mindeſt⸗ zeit verlangte. No. 36(Dahmen⸗Köln) hatte auf der Prüfungs⸗ ſtrecke eine längere Panne. Im ganzen ſind 125 agen über die Strecke gegangen. No. 9(Bugatti⸗Mülheim am Rhein) iſt nach Zurücklegung der Rennſtrecke gegen einen Baum gerannt, wobei die Maſchine durch Feuer völlig zerſtört wurde. Der mußte mit Pferdevorſpann nach Hamburg gebracht werden. Eine leichte Ohnmacht des Fahrers hatte den Unfall verurfacht. Bis 6 Uhr 18 Minuten ſind in Hamburg 122 Wagen eingetroffen. Von ſieben fehlenden war bekannt, daß vier größere Pannen hatten. In der Umgebung von Itzehoe iſt von einem Motorradfahrer ein Kind überfahren worden; dieſer Unfall hat nicht auf der Prinz Heinrich Strecke ſtattgefunden und ſteht mit ihr in keinem Zu⸗ ſamemnhang. No. 56(Herzog Ludwig von Bayern) hat die Strecke in 4 Minuten 46 Sekunden zurückgelegt und damit die ihm angeſetzte Mindeſtzeit um 2 Minuten und 8 Sekunden über⸗ ſchritten. Paris, 13. Juni. Der frühere Schiffsfähnrich Ullmo wird im nächſten Monat nach der Teufelsinſel ge⸗ bracht werden. Paris, 13. Juni. Wie aus Naucy gemeldet wird, erfolgte die Verhaft ung des der Spionage be⸗ ſchuldigten Müllergehilfen Henri Eſchenlohr auf St. Max auf eine Anzeige ſeines Stiefvaters hin, mit dem er einen Streit in einer Geldangelegenheit gehabt hatte. Es heißt, daß in einem Koffer etwa 15 mit den neuen Gewehrkugeln ver⸗ ſehene Patronen aufgefunden wurden. Paris, 13. Juni. Die verſchiedenen Gruppen des Ver⸗ bandes der Bauarbeiter nahmen geſtern abend einen Beſchluß an, die von der Regierung anläßlich der blutigen Unrul n in Vignenſe getriebene Politik mit einem 24⸗ ——. Verliner Drahtbericht. Von unſerem Berliner Bureau.) YBerlin, 13. Juni. Wie eine hieſige Korreſpondenz meldet, ſoll Freiher Marſchall von Bieberſtein als Bot⸗ ſchafter von Konſtantinopel nach Paris gehen. In Konſtan⸗ tinopel würde ſein Poſten durch den General der Infanterie Freiher von der Goltz ausgefüllt. Freiherr von Marſchall iſt bereits geſtern aus Baden hier eingetroffen. Berlin, 13. Juni. Der Empfang des Herzogs von Cumberland in München wird mit Rückſicht auf den Prinzregenten ſich in einfachen Formen vollziehen. Im Laufe des Tages wird der Herzog mit ſeinem Sohne dem Regenten einen Beſuch abſtatten und an der Hoftafel teilnehmen. Die Einſtellung des Prinzen Ernſt Auguſt in das bayeriſche Heer erfolgt am 15. Juni. [Berlin, 13. Juni. Aus Petersburg wird be⸗ richtet: Ehe die Miiſter Iswolski und Stolypin Reval ver⸗ ließen, hatten ſie noch einige auswärtige Berich erſtatter em⸗ pfangen, denen gegenüber ſie die Bedeutung der Revaler Einigungsaktion als eine Befeſtigung der Freundſchaft beider Länder betonten, die aber keine Spitze gegend irgend ein anderes Land Europas enthalte. Ferner wird bekannt, daß zwiſchen dem Zaren und dem Präſidenten Falliéres am 3. Augud auf der Revaler Reede eine Zuſammenkunft ſtattftndet. Drahtnachrichten unſeres Londoner Bureaus. + Landon, 18. Juni. Der Correſp. des Daily Telegraph in Tanger telegraphlert, daß Mulay Hafid verſchiedene Stellungen zwiſchen Mekine und Fez ſehr ſtark befeſtigt hat. Dle Zahl ſeiner Anhänger betragen gegen 12000. Etnem Gerüchte zufolge hat Mulay Hafid die italieniſche Waffenfabrik in Fez einem Deutſchen anvertraut, dem ein⸗ zigen Europäer der in Fez geblieben iſt. Deutſchland und die Monarchenbegegnung in Reval. + London, 13. Juni. In einem Telegramm über den Eindruck, den die Zuſammenkunft von Reval auf die Oeffentlich⸗ keit in Deutſchland gemacht hat, ſagt der Korreſpondent der Dimes in Berlin, daß die Worte der beiden Monarchen und die Aeußerungen der beiden Miniſter den Vertretern der Preſſe gegenüber, ſehr viel dazu beigetragen hätten, große Kreiſe der öffeutlichen Meinung in Deutſchland zu beruhigen, die vordem noch über den Zweck und die Abſicht der engliſch⸗ ruffiſchen e Mißtranen empfanden. Die deutſche Regierung ſei offeubar zufrieden mit den Gefühlsäußerungen die beide ge⸗ nannte Miniſter Deutſchland gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, und bereit, zuzugeben, daß die engliſch⸗franzöſiſche Entente ſowie die ruſſiſch⸗engliſche Annäherung die Stabilität des europäiſchen Gleichgewichtes noch mehr befeſtigt haben. Die Kriſis in Perſten. + London, 13. Juni. Der Korreſpondent der Times in Teheran meldet, daß etwa 1000 bewaffnete Nationaliſten ſich geſtern morgen in Bihariſtan verſammelt hätten. 25 8 erſchienen darauf mit einem Ultimatum des drohte, daß er Gewalt anwenden werde, wenn nlcht die Majles binnen 2 Stunden die Nationaliſten auseinander⸗ getrieben hätten. Dies geſchah auch, wobei die Mejles Ge⸗ walt anwandten unb die Nationaliſten Widerſtand leiſteten. Die öffentliche Meinung iſt über die Haltung der Mejles ſehr von Täbris, Schiras und Kazvin ah abgeſetzt werden ſolle. Die Reichsfinanzreform. OBerlin, 13. Juni. Die geſtrige Sitzung des preußiſchen Staatsminiſteriums hat den Vorſchlägen des Reichsſchatzſekretärs Sydow zur Reichsfinanzreform gegolten. Im„Lokalanzeiger“ wird die Meldung der„K. Volksztg.“ dementiert, daß es ſich bei den Sydowſchen Steuervorſchlägen u. a. um eine Quittungs⸗ und Börſenumſatzſteuer handle. Dernburg in Südweſtafrika. Berlin, 13. Juni. Staatsſekretär Dernburg wird etwa am 23. Juni in Windhuk eintreffen und das Schutzgebiet im Süden im Gebiete der Bondelswarts betreten. Die Strecke von Lüderitzbucht bis Swakopmund wird er dann auf dem daher wieder die Quarantäne über dieſe Kolonie verhängt. Volkswirtſchaft. Die Preußiſche Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengefellſchaft legt nach dem in der heutigen Nummer unſeres Blattes veröffentlichten Pro⸗ ſpekt M. 20 000 000 unverlosbare Aprog. Central⸗Pfandbriefe b. J. 1907 am Mittwoch den 17. ds. Mts zum Kurſe vom 97.50 Prozent zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Anleihe iſt im vorigen Jahre an den Börſen von Berlin, Breslau, Köln, Dresden, Frankfurt a. Main, Hamburg, Leipzig und München zum Handel zugelaſſen worden und notiert gegenwärtig in Berlin 98,30 Prozent. Sie iſt bis zum Jahre 1917 unkündbar, kann alſo nicht früher als erſt vor Jahre 1917 ab nach vorausgegangener ſechsmonatlicher Kün⸗ digung zum 1. Juli oder 2. Jamtar zurückgezahlt werden. Gi Ausloſung der Anleihe findet nicht ſtatt. Pfandbriefinhabern bleibt alſo die zeitraubende und mühevolle Kontrolle Janger Verloſfungsliſten erſpart. Die Pfandbriefe werden von der Reichsbank in Klaſſe 1 beliehen. Sie ſind ausgefertigt in Abſchnitten zu 5000, 3000, 1000, 500, 300 und 100 Mark und mit halbfährlichen Zinsſcheinen jeweils per 2. Januar und 1. Juli fällig, verſehen. Insgeſamt hatte die Geſellſchaft nach ihrer Ver⸗ öffentlichung M. 659 780 550 Central⸗Pfandbriefe im Verkehr, denen als Deckung hipothekariſche Darlehne in Höhe bon Mark 691 674 793.77 gegenüberſtanden. Zeichnungsformulare ſind bei den Zeichnungsſtellen erhältrich. In Mannheim werden Zeich⸗ nungen entgegengenommen bei der Mannheimer Banut, 1 1 und Süddeukſchen Diskonto⸗Geſelg⸗ 5 aft..* 5 Waſſerſtandsnachrichten im Monat Juni. Pegelſtationen Datum: vom Rhein:.3. 2. 10. 11. 12. 18.] Bemerkungen Konſſann;n 4,58 456 158 1J48 Waldshut 3,60 3,58 8,48 3,45 Hüningen)).. ,88 3,32 3,25 3,16 3,11 3,03 Abds. 6 Uhr Wehlk!kk 8,61 3,68 3,58 3,48 3,42 3,31] N. 6 Uhr Sauterburg 5,26 5,23 5,15 5,10 Abds. 6 Uhr axau„„ 35,43 5,48 5,40 5,32 5,26 5,18 2 Uhr Germersheim 5,19 5,½0.-P. 12 Uhr Manuheim 44.,97.97 5,06 498 4,88 4,80 Morg. 7 Uhr Mainz.„J2,02 2,07.08 2,08 2,02.-P. 12 Uhr Bingen 2,.74 2,74 2,70 10 Uhr Kaud. 33,17 3,19 3,22 3,23 3,15 2 Uhr Koblenz 3,22 3,19 3,20 3,16 10 Uhr sln 3,52 3,47 346 3,43 3,43 2 Uhr Nuhrort 2,77 6 Uhr vom Neckar: Maunheim 4498 4,99.96 4,90 4,82 4,74 V. 7 Uhr Heilbronn 11,06 0,97 0,90 0,89 0,84 0,751 B. 7 Uhr 9 Windſtill, Bedeckt, +. 180 C. Waſſerwärme des Rheins am 18. 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Die planmässige Tilgung der Serie II erfolgt vom Beginn des auf die vollständige Begebung dieser ins- gesamt M. 100 000 000 umfassenden Serie folgenden Rechnungsjahres, spätestens vom 1. Januar 1910 ab und geschieht auf Grund von Verlosung oder Ankauf der Anleihescheine aus einem Tilgungsstock, dem jährlich wenigstens 2% des Anleihekapitals unter Zuwachs der ersparten Zinsen zuzuführen sind. Bie Auslosungen finden im September jeden Jahres statt, Der Stadt Berlin ist im Privilegium das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu. Die bei der Durchführung der Anleihezwecke entstehenden Rückeinnahmen sind gleichfalls zur ausserordentlichen Tilgung zu verwenden. Auf das ihr nach dem Privileg zustehende Recht der Gesamfkündigung und Auslosung zum Zwecke verstürkter odler ausserordentlicher Tilgung hat die Stadt bis zum 30. Juni 1918 verzichtet. Die Ziusscheine der Serie II sind am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres fällig. Die Serie II ist ausgefertigt in Abschnitten zu M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100. Für die Coupons sowie die zur Rüekzahlung gelangenden Stücke dieser sowie sämtlicher bisher begebenen Anleihen der Stadt Berlin sind wir Einlösungsstelle. Obengenannte 30155 M. 5OOOO oOO 40⁰ Anleihe, deren Notierung an der Berliner Börse beantragt werden wird, haben wir übernommen und legen dieselben unter nachstehenden Bedingungen zur öffentlichen Zeichnung auf: 1. Die Zeichnung findet am Dienstag, den 16. 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M.„ der Frankfurter Fillale der Deutschen Bank, „„ Daeutschen Vereinsbank, „ Hamburg„„ Hv«amburger Filiale der Deutschen Bank. „ Hannover„„«ènnoverschen Bank, „ LElpzig 3 Rheiniseile dler Deutschen Bank „Maunheim Rleinischen Crefditbank, „„Sllldeutschen Bankk „ München„„» Bayerischen Flllale der Deutschen Bank, „»„» Bapyerischen Handelsbank, „»„ Bayerischen Vereinsbank, „ Nürnberg„»„» Deutschen Bank, Fillale Nürnberg, „ Stüttgart„„ Württembergischen Vereinsbhank wWährend der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden auf Grund des bei jeder Stelle erhältlichen Anmelde- formulars statt. Früherer Schluss der Subskription ist dem Ermessen jeder einzelnen Stelle vorbehalten. Der Subskriptionspreis beträgt D, 75% abzuglich bezw. zuzüglich laufender Stückzinsen, je nachdem die Abnahme der Stücke vor oder nach dem 1. Juli dieses Jahres erfolgt; ausserdem hat der Zeichner den Stempel der Zuteilungsschlussnote zur Hälfte zu tragen. Bei der Zeichnung ist auf Verlangen der Subskriptionsstelle eine Kaution von 50% des gezeichneten Betrages in bar oder börsengängigen, von der betreffenden Stelle für zulässig erachteten Wertpapieren zu hinterlegen. Die Zuteilung, welche sobald als möglich nach Schluss der Subskription durch schriftliche Benachrichtigung der Zeichner ertolgt, unterliegt dem freien Ermessen jeder einzelnen Subskriptionsstelle. Die zugeteilten Stücke sind gegen Zahlung des Preises(yergl. Nr. 2) bei derjenigen Stelle, bei Welcher die An- meldung erfolgt ist, in der Zeit vom 22, Juni bis 9. qull 1908 einschliesslich abzunehmen. BERLIN. im Juni 1908. * 17— Deutsche Bank. Liebhaber-Photographen decken ihren Bedarf am billigsten und besten in dem 5 Ersten Spezialgeschäft 78766 vörlängerts Heinrich Kloos, 0 2, 15 Kunststrasse ſel. 1234 1. 2. Allelnverkauf der Lumenplatten,-Paplere,-Posttarten elg. Tel. 1234 Wilh. 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Juni 1908 zu ee zum Kurſe von 97,50 „„ bei der Preufßfiſchen Central⸗Boden⸗ 2 *** „Fraukfurt a. M. 0 F eslan 1* E 3 1* *„ 2 dem 7 welche die ie Zuteilung kredit⸗Aktiengeſellſchaft, Direltion der Disconto⸗Geſell⸗ ſchaft, S. Bleichröder e Maunhein 95 mit Jannar⸗Juli⸗Zinsſcheinen verſehen. Seitens der Inhaber ſind die Central⸗Pfandbriefe unkündbar. N 1. Jauuar 1917 ab, das Recht, die Anleihe zur Rück zahlung zu kündigen. Die Kündigung iſt immer nur zum 2. Januar oder 1. Juli zuläſſig und muß dreimal, das erſte Mal innerhalb der erſten 8 Tage des dem Rückzahlungstermin vorher⸗ gehenden Monats Juli bezw. Januar, bekannt gemacht werden. Sie kann nur die ganze Anleihe oder einzelne Serien zum Gegenſtand haben. Bei der Kündigung einzelner Serien muß die Reihenfolge derſelben innegehalten werden, Eine Ber⸗ loſung ſindet bet dieſer Anleihe nicht ſtatt, ebenſowenig eine Rückzahlung innerhalb einer beſtimmten Friſt. Direction der Disconto⸗Geſell⸗ ſchaft, Sal. Oppenheim fr.& Co., E. Heimann, G. v. 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Juni 3000, 1000, Die Geſellſchaft Jahrc 1907, welche auf Grund des im„Deutſchen Reichsanzeiger“ am 13. Juli 1907 veröffentlichten Proſpektes zum 15— und zur Notiz an den Börſen von Berlin, Frankfurt a.., Cöln, Breslau, Dresden, Hamburg, Leipzig und München zugelaſſen worden iſt. 30. Junt l. Js., bei Abnahme Allgemeinen Deutſchen Credit⸗ Anſtalt, Abteilung Dresden, L. Behrens& Söhue, NorddeutſchenBankinHamburg, M. M. Marburg& Co., Hammer& Schmidt, Allgemeinen Deutſchen Credit⸗ Anſtalt, Allgemeinen Deutſchen Credit⸗ Auſtalt, Abteilung Becker& Co., Bayeriſchen Bank für Handel & Induſtrie bis 31. Juli 1908 zu geſchehen. 500, 300 und 100 Mark und hat dagegen, jedoch erſt vom Die Preußiſche Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengeſellſchaft zu Berlin iſt am 23. Mai 1870 in das Handelsregiſter Die An der Verwaltungsorgane teilzunehmen. Ihm ſind gleichzeitig Am 30. Mai 1908 betrugen: itverſchlu geſetzes herausgeben. das eingezahlte Grundkapitall der Beſtand an erworbenen Beſtand an erworbenen der Umlauf von Central⸗Pfandbrieſen der Umlauf von Kommunal⸗Obligationen Für die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinſen regiſter eingetragenen Darlehnsfoͤrderungen. Der Staatskommiſſar hat die Urkunden über die Hypothekenſorderungen unter der Geſellſchaft zu verwahren und darf dieſe Urkunden nur gemäß der Vorſchrift des Reichshypothekenbank⸗ Feg undtedercher auch die 2„*„%.5wp 2„ „ 2„%„„ 263„„„„ der Central⸗Pfandbriefe etragen. Der Vorſtand derſelben beſteht aus dem Präſidenten und drei Direktoren. Präſident und Direktoren werden vom Verwaltungsrat gewählt, die Wahl bedarf jedoch der Allerhöchſten Beſtätigung durch ſeine Majeſtät den König. cht der Staatsregierung wird unter Leitung des Forſten durch einen Stgatskommiſſar ausgeſbt, welcher befugt iſt, 5 der Geſellſchaft einzuſehen, von den Verwaltungsorganen der Geſellſchaft Auscunft zu verlangen und an allen Sitzungen bliegenheiten eines Treuhänders übertragen. Miniſters für Landwirtſchaft, Domänen und jederzeit die Bücher, Schriften und Beſtände „Mark 39 600 000.— —— , el 659 780 550,.— 122 450 800,— haften die in das Hypotheken⸗ Kein Pfandbrief darf von der Geſellſchaft ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zuſtehende, in das Hypothekenr D egiſter eingetragene Hypothekenforderung gedeckk iſt. ie Geſellſchaft gewährt hypothekariſche Darlehne nur auf ſolche Grundſtücke, die einen dauernden und ſicheren Ertrag geben. Sie beleiht Grundſtücke in der Regel nur zur erſten Stelle, die Beleihung darf die erſten drei Fünſteile des Wertes des Grundſtücks nicht überſteigen. Landwirtſchaftliche Gruudſtücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, ſoweit die Central⸗ behörden der Bundesſtagten, in welchen die Grundſtücke liegen, ſolches geſtalten. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundſtücks darf den durch ſorgfältige Ermittelung feſtgeſtellten Berlin, im Juni 1908. Preußiſche Cenkral-Bodenkivedit-Aktiengeſellſchaft. Verkaufswert nicht Überſteigen. Bei der Feſtſtellung dieſes Wertes ſind nur die dauernden Eigenſchaften des Grundſtücks 215 der zowde zu berückſichtigen, welchen das Grundſtück bei ordnungsmäßiger Wiriſchaft jedem Beſitzer nachhaltig ge⸗ währen kann. in bekannt vorzügliener Qualitat Mignon“ Carl Erle Calé und Conditorei 29 D 5, 5 ———.— 70500 Tel, 2674. lze⸗ Tagche Rucksäcke und kaufen Sie am besten u. billigsten bei A. 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Nach 6 wöchentlicher Kur war mein Zuſtand derart gehoben, ſodaß ich mich wieder vollſtändig geſund fühlte, welches ich lediglich der erfolgreichen und gewiſſenhaften Behandlung, was auf eine langjährige Praxis auf dem Gebiet der Nervenkrankheiten des Herrn Direktor- Heinr. Schäfer ſchließen läßt, zu verdanken habe Ich kann deshalb jedem ähnlich Leidenden, die erfolgreiche und gewifſen⸗ hafte Behandlung des Lichtheil⸗Inſtitut„Elektron“, N 3, 3 mit gutem Gewiſſen aufs beſte empfehlen. Mannheim, den 25. Mai 1908. Ich Unterzeichneter beſtätige hiermit, daß ich ſeit länger als 7 Jahre an einem Lupusgeſchwür erkrankte, welches ſich mit den Jahren über das ganze Geſicht deu art verbreitete, daß ſich ca. 1 em dicke Schorfen bildeten, die teils eiterten. Trotz der verſchiedenartigſten Behandlungen wie Aetzen, Brennen de., In letzter Zeit wurde ich auf die Heil⸗ wirkung der neuen phyſikaliſchen Heilmethode aufmerkſam gemacht, und erhielt auch unter Anderen verſchiedene Schreiben von einem hieſigen ähnlich lautenden Inſtitut. Ich zog es jedoch vor, in das altrenommierteſte und bedeutendſte Lichtheil⸗Inſtitut„Elektron“, des Herrn Direktor Heinrich Schäfer, N 3, 3 in Behandlung zu gehen, und muß konſtatieren, daß durch die ſachgemäße und ge⸗ wiſſenhafte Behandlung des Herrn Direktor Heinrich Schäfer, ſchon nach 8 Tagen eine auffallende Beſſerung eintrat, und ich nach einer Kur von ca. 6 Wochen von meinem Leiden befreit war. Ich kann deshalb Herrn Direktor Heinrich Schäfer für die Wiederherſtellung meiner Geſundheit meinen herzlichſten Dank ausſprechen, und werde nicht ver⸗ fehlen, das Inſtitut in meinem Bekanntenkreiſe zu empfehlen. Fürth i.., den 14. Mai 1908. Ich Unterzeichnete beſtätige Herrn Dir. Hch. Schäfer, Lichtheil⸗Inſtitut Elektron N 3, 3 k, daß mich derſelbe durch 15malige Behandlung von meinem ſeit 20 Jahren beſtehenden Lupusgeſchwür vollſtändig geheilt hat. Ich danke Herrn Hch. Schäfer für die Wiederherſtellun aͤhnlich Leidenden die Behandlung beſtens emp Speyer a. Rh., den 20. Dezember 1907. gez. Frau Studienrat Nuſch Witwe. Ich Unterzeichneter beſcheinige hiermit, daß mein fleckenweiſer Haarausfall durch die Behandlung des Herrn Direktor Hetur, Schäfer, N 3, 3, vollſtändig geheilt wurde. wurde mein Leiden immer ſchlimmer. beſſerte ſich mein kommen konnte. geſtellt, ſo daß ich nicht mehr für möglich wiſſenhafte Behandlung lektron, N 3, 3, erzielt. Einſpritzungen. 8, 16(Haſentt. 92) 2. St. gut Ich empfehle daher d Sprechſunden FD Eëehnmonmn (Mittaablatt) Ich verſuchte daher das Letzte Frau E, Edelm, Fr. Hildenbentel. meiner Geſundheit und kann 1 gez. W. R. Heilung von Nervenlähmung. „Geehrter Herr Schäfer, Mannheim. Mit dankbarem Herzen kann ich Ihnen nur mitteilen, daß ich durch Ihre erolgreiche Behandlung meine vollſtändige Geſundheit wieder erlangte. Als ich im Juni v. J. infolge Nervenlähmung an beiden Beinen und rechtem Arm zu Ihnen kam, glaubte ich nicht mehr an eine Heilung, jedoch ſchon nach 10 Tagen uſtand derart, daß ich ohne jede Begleitung zur Behandlung Nach Verlauf von 5 Wochen war ich vollſtändig wieder 95 ich wieder jede Haus⸗ und Feldarbeit übernehmen konnte. as ehalten habe, wurde durch die aufmerkſame und Herrn Dir. Hch. Schäfer, Lichtheil⸗Inſtitut Ich ſage Ihnen von ganzem Herzen Dank und kann die Behandlung des Herrn Dir. Schäfer jedem Kranken dieſer Art beſtens empfehlen. Mit beſtem Gruß verbleibt Ihre ſtets dankbare Seckenheim, den 17. 4. 07. Ich litt längere Zeit an hartnäckigem Iſchias und war bei einem hieſigen Arzte in Behandlung. Zur Linderung der Schmerzen erhielt ich Morphium⸗ In dieſer Zeit wurde ich auf das Lichtheilinſtitut„Elektron“ Mannheim, N 3, 3 aufmerkſam gemacht; nachdem ich nun daſelbſt 20 Behand⸗ lungen mit Maſſage genommen hatte, war ich vollſtändig von meinen Leiden befreit und habe auch ſeither nicht mehr das Geringſte von Schmerzen in den früher angegriffenen Körperteilen verſpürt. Den glänzenden Erfolg muß ich der Heilmethode obigen Inſtituts zuſchreiben. Heilfaktoren: tonb. elektr. Lichtheilberfahren Glüh⸗, Vogen⸗ u. Teillichtbäder, Bier⸗Zellen⸗Bäder nach Dr. Schnee, Karlsbad, konzentrierte Kaltlichtbehandlung nach Finſen, Blau⸗ lichtbeſtrahlungen nach Dr. Kaiſer, Eiſenlichtbehandlung nach Profeſſor Kromayer. Anwendung der gesamten Elektro-Therapie ochfrequenzſtröme, Galvaniſation, Faradiſation, Wechſelſtröme, ſ. Strom, Gleichſtrom, pulſierender Gleichſtrom, Franklini ſation, Hydro⸗elektr. Bäder, elektr. Maſſage, elektr. Gymmnaſtik, Vibrigtions⸗Maſſage, alle Arten med. Bäder ꝛc. 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Vorſ.: Landgerichtsrat Waltz. Vertreter der Grußh. Staatsbehörde: Aſſeſſor Weiß. (Schluß). Als noch ſchulpflichtiges Mädchen hat die nun 19 Jahre alte Näherin Kath. Füchsle aus Neuſtadt a. H. ihre erſten Verſuche als Taſchendiebin gemacht und nun kommt ſie, da alle Strafen bisher wirkungslos bei ihr geblieben ſind, ſchon ins Zuchthaus. Sie iſt unlängſt im Warenhaus Schmoller dabei er⸗ wiſcht worden, als ſie der Verkäuferin Anna Lorenz das Porte⸗ monnaie mit einem Barinhalt von 65 Mark und einem Ring ſtahl. Man erkennt auf ein Jahr Zuchthaus. Der 37 Jahre'alte Reiſende Albert Schaufler aus Wilfer⸗ dingen warf ſich auf die Spezialität des Hoteldiebſtahls, in der e⸗ mit ebenſo großer Frechheit, als reichlichem Erfolge arbeitete. In Mannheim ſtieg er am 30. Juli v. Is. im Gaſthauſe„zum Grafen Walderſee“ ab und ſchrieb ſich unter dem Namen Albert Scherer ins Fremdenbuch ein. Er verſchwand aber noch am gleichen Abend und als man am anderen Morgen ſein Zimmer betrat, fand man, daß er das geſamte Bettzeug mitgenommen hatte. Außerdem fehlte der Koffer ſeines Zimmernachbarn mit einem Inhalt von 20 Mark in bar und Effekten im Werte von über 200 Mark. In ähnlicher Weiſe hat Schaufler in Pforzheim, Germersheim, Landau, Heidelberg und Frankenthal Gaſtrollen gegeben. Mit Einſchluß der ſchon bisher gegen ihn ergangenen Strafen erkennt das Gericht auf eine Geſamtzuchthausſtrafe von 8 Jahren 9 Monaten, weiter verliert der Angeklagte die bürger⸗ lichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren und es wird Zuläſſigkeit der Polizeiaufſicht gegen ihn verfügt. Bon einem Wagen der Gükerbeſtätterei Reichert brachten die Taglöhner Johannes Hecker u. Franz Schuler ein Paket um die Ecke, das Schuhwaren im Werte von 175 Mark enthielt. Als man ſie feſtnahm, hatten die Diebe den größten Teil der Beute bereits um 54 Mark verkauft. Hecker wird zu 4 Monaten, Schuler zu 8 Wochen Gefängnis verurteilt. Der Taglöhner Adam Wetzel aus Weinheim hat in der Brauerei„Zum wilden Mann“, wo er arbeitete, einen Sack Gerſte geſtohlen und ihn um 18 Mark verkauft. Urteil: 4 Monate e 8 „Beim Einkreten in den Situngsſoal gewahre ich, daß Herr Landgerichtsbirektor Waltz den Vorſitz führt. Da Herr Waltz in * tun habe.“ Nuh. kinderl. Ghepaar ſucht z 1. Okt. ſchöne 2 bis 3 Zimmer⸗ wohng.(auch ſchöner Seilenbau). Gefl. Off. u. G. G. Nr. 23976 an die Expedition dis. Blaltes. Laden oder Lager ev. mit Wohnung, in Mann⸗ heim oder Vorſtädten zum 1. Juli cr. zu mieten geſucht. Ausführliche Offerten mit reisangabe an 61748 Heler“ 55 n ein ordentliches Nuk 1 Inli Mäßdchen für Hausarbeit u. Kinder geſ⸗ Rheinvillenſtr. 16, 2. St. Alleinmadchen, Iimmermädchen, ReſlsKöchin, Stütze, Erzieherin, Haushält, Vertſchartsfrl. J. Ste g. Häuſ. Vüro Engel, 8 1, 12. 2211 142 14 Weibl. 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Bei der Klage handelte es ſich um Reibungen zwiſchen den Parteien, die aus ihrer Stellung bei der Firma Marx Maier ſich herleiteten und bei denen die Perſon des Chefs der Firma gegen den mit der Prokura betrauten Sohn ausgeſpielt wurde. Fuchs zog den Kürzeren und ſchied aus ſeiner Fuchs Der Vor⸗ ſitzende erklärte dem perſönlich erſchienenen Privatkläger:„Ich Stellung, hierauf wurde von beiden Seiten geklagt. Von dem Schöffengericht iſt Fuchs auf die Widerklage der Keller zu einer Geldſtrafe von 20 Mark verurteilt, aber ſtraffrei erklärt worden. Fuchs legte Berufung ein. Auf Vorſchlag des Vorſitzenden gab man ſich beiderſeiſts Ehren⸗ ab, womit die Differenzen aus der Welt geſchafft ind. Stimmen aus dem Publikum. An Hilde und Rudolf G. Verzeiht, wenn ſich auch ein Unbekannter in den Brief⸗ wechſel zwiſchen Euch und Eurem Onkel Str. miſcht, aber die ganze Art, wie Ihr zuſammen öffentlich derkehrt, iſt ſo un⸗ geniert, daß ich dachte, daß Ihr auch mir erlaubt, einige Worte mitzureden. Auch ich bin ganz damit einverſtanden, daß wir Mannheimer den größten Fehler machen, wenn wir meinen, jeden Sonntag in Heidelberg ſein zu müſſen. Ich ſelbſt, der ich Fräulein Keller für ſchuldig, auch ein großer Naturfreund bin, gehe mit meiner Famjlie doch nur höchſtens zweimal im Jahre nach Heidelberg; wir ſind aber umſo öfter in unſerem ſchönen Neckarauer Wald, den Euch ja auch Euer lieber Onkel ans Herz legt. Auch der Juiſen⸗ park iſt nicht zu verachten, doch ziehe ich den Neckarauer Wald oder auch Waldpark genannt, vor,⸗weil ich gleichzeitig auch ein großer Freund vom Waſſer bin, was ſich hier ſo wunderbar vereinf vorfindet. Ihr aber, daß es vor lauter Schnaken nicht aus⸗ Schnaken allerdings gibts zurzeit in Mannheim Nun ſagt zuhalten ſei. ich lehne deshalb Herrn Landgerichksdirektor gerade genug, ſowohl im Stadt⸗, Luiſen⸗ und Waldpark, aber es gibt auch einen Schutz vor Schnaken. Unſerem lieben neuen Oberbürgermeiſter, zu dem wir freilich alles Vertrauen haben, der gewiß auch mit der Zeit die Schnakenplage mildern wird, dürfen wir aber jetzt in der erſten Zeit ſeiner Tätigkeit nicht gleich allzuviel zumuten, deshalb finden wir uns vorläufig mi dem Mittel ab, was wir und ſchon ſo viele unſerer Bekannten ſchon ſeit Jahren mit ſehr gutem Erfolg angewendet haben. Jeden Tag, bevor wir mit unſeren Lieben einen Spaziergang an⸗ treten, reiben wir die nicht durch Kleider geſchützten Körperkeile (Arme, Hände, Hals und Geſicht und bei unſeren Kindern auch die Füße) mit Stolls Schnakenfeind ein und wir können ruhig unſern beliebten Spaziergang antreten, ohne befürchten zu müſſen, daß wir„vollſtändig verſtochen“ nach Hauſe kommen. Probiert deshalb auch Ihr einmal dieſes Wundermittel, welcher in jeder Drogerie für 50 Pfennig zu haben iſt und Ihr werdel uns und Eurem lieben Onkel Str. recht geben müſſen, daß man trotz Schnakenplage auch in den Mannheimer Parkanlagen einen recht erquickenden Waldſpaziergang machen kann, ohne, wie in Heidelberg erſt die Höhen erklettern und noch dazu ſich hier u. am Bahnhof dort erſt„herumſchlagen“ zu müſſen. ** „Ein Vergnügen eigener Art iſt die letzte Straßenbahnwagon⸗ fahrt“ nach Neckarau, namentlich Samstags, ab Paradeplatz 11.30 nachts. Am Pfingſt⸗Samstag war der Wagen ab Viehhofftraße dermaßen überfüllt, daß Wagenführer und Schaffner ſich kaum rühren konnten. Eine Abweiſung der überzähligen Perſonen war nicht möglich, weil dieſe es ſich, und mit Recht, nicht geſallen ließen. 3 S his Viehhofſtraße ver⸗ Schönſte iſt, daß der 5 Minuten vorher b kehrende Wagen leer nach dem Depot fuhr, ſtatt in einem ſolchen Falle weiter bis Neckarau zu gehen. Wo bleibt da die Aufficht? Der geſchilderte Mißſtand zeigt ſich auch oft an anderen Tagenz warum wird da nicht abgeholfen? Will man dem Stadtteil Neckarau mit über 18 000 Einwohnern nicht mehr Rechnung tragen? Iſt es nicht ohnehin bedauerlich, daß dieſer große Stadtteil von halb zwölf Uhr nachts ab von Mannheim aus nicht mehr per Straßen⸗ bahn zu erreichen iſt? Einer für Vieke. —— oder angehender Commis für Regiſtratur und leichtere anſprüchen unter Veifügung von Zeugnisabſchriften unt J. Perkänferin helm Guntemann, Bens heim „ůůů——————ĩ˙—ðX magr — fürg iger „Waz b, Ges Trans⸗ Awar, chuhw. Zollch, waren, enw. waren, artw., 3 23970 führer el. geſch l. delbr. Putz⸗ riſtin. ſtialw. Lacw ineu, Br, ungs⸗ rt am u Jlk⸗ part. ſe Dudding-Pulper Mannheim, den 13. Juni 1908. General⸗Anzeiger.(Mittagblatt.) 15. Seite. Buntes Feuflleton. Das Perlobumgsarmband. Das neueſte Opfer der immer wechſelnden Mode ſcheint, wenigſtens ſoweit die vornehme Londoner Geſellſchaft in Frage kommt, der Verlobungsring werden zu ſollen. Das Modernſte iſt nämlich, nicht einen Verlobungsring ſondern ein Verlobungsarmband zu tragen. Dieſe Armbänder beſtehen aus zwei goldenen Reifen, die durch ein Band miteinander verbunden ſind oder in einem Herzen zuſammenlaufen; ſie werden nicht am Hand⸗ gelenk ſondern am Oberarm getragen, möglichſt dicht an der Schul⸗ ker. Als König Eduard zum erſten Mal auf die Neuerung auf⸗ merkſam gemacht wurde, äußerte er ſich ſehr zufrieden darüber, und es iſt infolgedeſſen ziemlich ſicher, daß die Verlobungsarm⸗ bänder bald modern ſein werden. — Die Maſſenvergiftung beim Feſtmahl des franzöſiſchen Auto⸗ mobilklubs ſoll, wie ſchon gemeldet, durch das Gericht„Enten nach Rouener Art“ entſtanden ſein. Gegen 300 Perſonen er⸗ krankten, die ſich faſt alle zu Bett legen mußten. Einige ſind noch krauk, während es ſich bei den meiſten um ein leichtes Unwohlſein handelte. Es iſt eime gerichtliche Unterſuchung eingeleitet worden, obwohl es etwas Strafbares kaum zu unterſuchen gibt. Die„Ente nach Rauener Art“ wird nämlich nicht geſchlachtet, ſondern erſtickt. Bevor ſie in die Bratpfanne kommt, haben ſich in ihr nach wiſſen⸗ ſchaftlicher Feſtſtellung infolge von Blutzerſetzung faſt immer Gift⸗ ſtoffe entwickelt, die in heißen Tagen natürlich beſonders gefährlich ſind. Am Mitthwoch herrſchten dreißig Grad im Schatten; es iſt da⸗ her kein Wunder, daß das Eſſen ſo unbekömmlich war. So wird dem „B..“ von einem der erſten Sachverſtändigen auf dem Gebiet des Küchenweſens mitgeteilt: Die Rouener Enten werden in der Gegend von Rouen, am rechten Ufer der Seine, gezüchtet. Es find ſehr zarte und fette Tiere, die in Berlin nur ſelten auf die Speiſe⸗ larten kommen. Höchſtens in den Monaten Dezember und Januar werden ſie öfter und dann auch nur in den größten Wirtſchaften angeboten, da eine Ente immerhin annähernd 16 M. koſtet. In größeren Geſellſchaften werden dieſe Enten ſo gut wie gar nicht berlangt, da es micht jedermanns Sache iſt, etwas derart blutig Zubereitetes zu eſſen. In London iſt der Verbrauch bedeutend größer. Die Entem werden an Ort und Stelle getötet: Man hält das Tier wagerecht an dem Kopf und dem Schwanzfedern feſt. Dann wird ihm die Gurgel zugeſchnürt. Gleichzeitig wird der Körper der Ente in wagerechter Lage förmlich gewiegt, um zu betwirken, daß das Blut an den Stellen bleihn, wo es ſich gerade befindet. Die Ente bleibt alſo im Inneren böllig rotblutig. Die Zubereitung der Enten geſchieht dann folgendermaßen: Die ausgenommene Ente kommt in eine Entenpreſſe. Vorher wird die fette große Leber zubereitet. Der Saft, der aus der Eutenpreſſe gewonnen wird, ſtellt die Sauce dar und wird nach wochmaligem Aufwärmen aufgetragen. Die Ente ſebßß wird gebraten, bleibt aber trotzdem völlig blutig. Die Ber⸗ liner Wirtſchaften trachten danach, daß die Entew friſch herein⸗ kommen. Die Enten in Paris ſind jedenfalls nicht ganz friſch ge⸗ wefſen. Zu dem Eſſen wurden jedenfalls gegen 50 Tiere gebraucht. Und da iſt es nicht ausgeſchloſſen, daß man bei der Zubereitung nicht die nötige Vorſicht obwalten ließ. — Eine lebende Schildkröte in einem Baumwollballen. In heydt fand eine Baumwollſpinnerei in einem gepreßten amerika⸗ niſchen Baumwollballen eine lebende Schildkröte, die ohne Zweifel bereits in der Preſſe in Amerika hineingekommen iſt. Wenn man die lange Reiſezeit und den. Umſtand berückſichtigt, daß dieſer Ballen vielleicht ſchon vor drei bis vier Monaten gepreßt worden iſt, ſo iſt dies i in eine ſehr bemerkenswerte Hungerleiſtung. Daß man in Baummpollballen alles Mögliche findet, gehört nicht zu den Seltenheiten, aber lebende Schildkröten dürften noch nicht vor⸗ Helommem ſein. Das Tier iſt durchaus munter und nimmt reichlich Nahrung. —dDer Hereinfall einer Kartenlegerin. Madame Dusgne, die Witſwe eines kleinen Beamten in Paris, verfügte über eine ſa be⸗ ſchränkte Penſion, daß ſie kaum den notdürftigſten Lebensunterhalt mit dem Gelde zu beſtreiten vermochte. Um ſich das Leben etwas angenehmer zu geſtalten, etablierte ſie ſich als Kartenlegerin. Das Gllick wollte ihr wohl, und das„Geſchäft“ ging glängend. Nach einigen Monaten hatte die findige Madame Dusgne bereits 500 Franes geſpart. Das Geld pflegte ſie ſtets in einem kleinen Beutel neben ſich auf den Tiſch zu legen, wenn ſie den Damen die Zukunft mit geheimnisvollen Gebärden verkündeke. Vor einiger Zeit er⸗ ſchien bei der Kartenlegerin eine elegant gekleidete ſunge Dame, um ebenfalls einen Blick in die Zukunft zu kun. Madame Dusgne erklärte ihrer Beſucherin, daß ſie ſehr bald und ganz unverhofft in den Beſitz einer größeren Summe Geldes kommen würde. Ader, ſo fügte die Kartenlegerin mit umdüſterten Gebärden hinzu, dle eine Karte hier will mir nicht gefallen. Es ſieht beinahe ſo aus, als wenn Sie, mein Fräulein, mannehmlichkeiten mit den Gerſch⸗ ten haben ſollten. Nach dieſen Worten verließ die Dame auffallend ſchnell die Wahrſagerin, die bald zu ihrem eigenen Schaden einſehen kußte, daß ſie diesmal genau die Wahrheſt geſagt hatte. Mit der Beſucherin war auch das erſparte Geld der Kartenlegerin verſchwun⸗ den. Die Diebin war nach den Worten der Wahrſagerin unverhofft zu einer größeren Summe Geldes gekommen, und die prophezeiten Unannehmlichkeiten mit den Gerichten dürften ebenfalls nicht lange auf ſich warten laſſen. — Der neueſte Raubmord in Paris. Im Zentrum von Paris, in der Rue Pepiniere, in der Nähe des Bahnhofes Saint Lazare, iſt in der Nacht vom Pfingſtſonntag, wie bereits kurz berichtet, ein Raubmord verübt worden, welchem der ehemalige Agent de Change, Vertrauensmann und Prokuriſt des Finanziers Soubeyran, der 77 Jahre alte Auguſt Remy, zum Hypfer gefallen iſt. Der Greis be⸗ wohnte mit ſeiner Frau ein prachtvolles Wohnpalais, deſſen rück⸗ wärtige Seite auf den Boulevard Haußmann geht. Seit ſich Remy von den Geſchäften zurückgezogen hatte, lebte er von ſeinem großen Reichtum und widmete ſich ausſchließlich dem Vergnügen, alte Kunſt⸗ werke zu ſammeln. Er hat eine prachtvolle Galerie in ſeinem Hauſe angelegt. Sonntag morgens fand die Dienerſchaft Herrn Remy tot. Seine Gattin war über die Pfingſtfeiertage auf ihre Beſitzung in der Nähe von Paris gefahren. Der Greis hatte Samstag abends noch einige Freunde zum Diner, welche ſich um 10 Uhr entfernten. Zwiſchen 10 Uhr und Mitternacht iſt das Verbrechen geſchehen, das umſo unerklärlicher iſt, als nicht weniger als zehn Dienſtleute im Hauſe wohnen, Hausmeiſter, Kutſcher, Diener und Küchenperſonal. Remy wurde mit einem kleinen biegſamen Deſſert⸗ meſſer, das einen Elfenbeingriff hat, erſtochen. Mit dieſem Inſtrument, das nur dazu geſchaffen iſt, Käſe und Früchte zu ſchnei⸗ den, haben die Mörder dem Opfer vier Stiche, ſämtliche im Rücken, beigebracht. Man ſah anfangs keine Spuren, als man den Greis tot fand, keine Wunden, und glaubte, daß er einem Blutſturze er⸗ legen ſei. Die erſte Anzeige bei der Polizei lautete denn auch auf plötzlichen Todesfall, denn die Wunden waren ganz unſcheinsar. Drei Aerzte, welche herbeigerufen wurden, ſchloſſen auf natürlichen Tod, der infolge Blutſturzes eingetreten ſei. Sie hatten den Leich⸗ nam nicht einmal umgewendet. Aber dem Polizeikommiſſär ſtieg doch Verdacht auf. Er veranlaßte die gerichtsärztliche Unterſuchung der Leiche, und der Gerichtsarzt konſtatierte drei Stichwunden am Rückenr; einer der Stiche hatte das Herz getroffen. Es ſtellte ſich heraus, daß der Schreibtiſch erbrochen ſei. Es fehlben 1500 Francs, da bloß Geld für die laufenden Ausgaben im Hauſe war. Ferner haben die Diebe Schmuckſachen im Werte von zirka 30 000 Francs geſtohlen. Die Mörder hatten das Deſſertmeſſer vom Küchentiſch genommen. Von der Dienerſchaft will niemand das Geringſte ge⸗ Hört haben. — Ein Schulhaus als Bazilleuherd. Ein Schulpalaſt eigener Art ſtand bis vor kurzem im hiſtoriſchen Dorfe Leuthen, hart an der einſt heißumſtrittenen Friedshofsmauer. Die Wände dieſes Bau⸗ werkes waren aus Stroh und Lehm; die innere Holzverſchalung der Wände war zum Schutze gegen Kälte mit Strohpolſtern unterlegt, die Doppelfenſter waren von außen vernagelt, an eine regelrechte Lüftung war alſo nicht zu denken. Das ſeit Jahren baufällige Härrs⸗ chen, das von dielen Wanderern als ein Zeitgenoſſe der berühmten Schkacht angeſtaunt wurde, in Würklichkeit aber erſt gegen hundert Jahre alt war, hätte wohl noch Jange ſeinem Zwecke gedient, wenn nicht eine Gemickſtarreepidemie unter der Leuthener Schuljugend den ſeit zwölf Jahren zwiſchen der hiegierung und dem Patron geführten Unterhandlungen eine Wendung zum Beſſeren gegeden Hätte. Immerhin bleibt bemerkenswert, daß dieſer„Bagillenherd“ Bis ins 20. Jahrhundert hinein eine Stätte der Menſchenbildung ſein durfte. — Der Berein der Zürcher Rechtsanwälte hat beſchloſſen, ſich im ſchriftlichen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehör⸗ den aller Titulaturen und Hsflichkeitsformeln zu enthalten. — Das neueſte Rettungsbont. Aus London wird berichtet: Einen ſeltſamen Anblick genoſſen am Mittwoch die Paſſanten an dem London Docks und an der Weſtminſter⸗Brücke: am Kai legte eim kwrnderlich geformtes kleines Fahrzeug an, und dem halbrunden oberlen Kopfe entſtiegen durch eine kleine Oeffnung drei Geſtalten, die ſich als der nonwegiſche Kapitän Brude, ſein Gehilfe und ein Journaliſt aus Chriſtiania erwieſen. In ihrer kleinen Nußſchale, die einem ſchwimmenden großen Ei gleicht, haben die drei die Ueber⸗ fahrt von Norwgen nach London unternommen, um das von dem Kapitän Brude neukonſtruierte, unverfinkbare Rettungsboot dem Londoner Board of Trade vorzuführen. Das Fahrzeug, das den Namen„Uraed“ führt, iſt völlig gedeckt, von ovaler Geſtalt, der Maſt ſitzt ſehr weit vorne, und in das Innere des Bootes führt nur eine ſchmale, ſenkrechte Oeffnung, die verſchloſſen werden kann. Die Eyberimente, die der Erfinder mit dieſem merkwürdigen Boote vorgenommen hat, haben ſeine außerordentliche Widerſtandskraft, ſeinen ruhigen Lauf und ſeine völlige Unverſinkbarkeit erwieſen, ſodaß es zu Rettungszwecken wie geſchaffen iſt. Während der ſchweren großen Herbſtſtürme fuhr der Erfinder mit dem„Uraed“ von Aalſund nach Neu⸗Fundland. Wenige Tage nach der Abreiſe von Norwegen begegnete man einem Walfiſchfänger, der das wuw⸗ derlich geformte Fahrzeug in der Nacht für einen Walfiſch hielt, glücklicherweiſe aber im letzten Augenblick noch die Signale des Seglers erkannte. Nach der Vorführung in London wvird das neue⸗ auch im Haag und in Frankreich praktiſch erprobt werden. — Ein Muſterhotel. Im„Gaulois“ lieſt wan: Mark Dvain beteuert, in Oklahama ein Mufterhotel entdeckt zu haben und zur Beſtätigung ſeiner Behauptung gibt er dem Inhalt der Inſchriften wieder, die als Ankündigungen für die Gäſte in allen Zimmern hingen.„Die Reiſenden, die ſich ſchlafen legen, ohne ihre Stiefel auszuziehen, zahlen einen beſonderen Zuſchlag.“„Drei Schläge am die Zimmertür bedeuten, daß im Hotel ein Mord begangen wor⸗ den iſt.“„Es iſt verboten, die Ziegelſteine aus den Matraßen mitzunehmen.“„Falls es ins Zimmer regnet, ſo bittet man, ſich der unter dem Bett bereitliegenden Regenſchirme gu bedienen. „Falls zufällig Mangel an Servietten herrſcht, bitte ſich an dem Tiſchtuchecken abzuwiſchen.“ Die ſchönen Inſchriften gemahmen an das berühmte Plakat in einem Konzertſaar zu Klondike, das va beſagte:„Das Publikum wird höflichſt gebeten, nicht auf den Pianiſten zu ſchießen; er tut, was er kann.“ — Ein fetter Prozeß. Rufus Iſaacs, der Ratgeber des Königs Eduard, iſt gegenwärtig im Vereinigten Königreich der Advokat, deſſen Worte am meiſten Goldſwert haben; jedes Wort, das in einem Plaidoher dem Gehege ſeiner Zähne entflieht, läßt ſich nach Guineen berechnen. In einem Prozeß, der wegen des Erdbebens von Ja⸗ maika der Verſicherungs⸗Geſellſchaft London and Lancaſthire gegen⸗ über durchgeführt wurde und in dem er die Verteidigung üder⸗ mommen hatte, haben die Richter ſoeben nach ſeinem Antrage ent⸗ ſchieden. Er hat dafür, wie der„Cri de Paris“ berichtet, ein Honorar don 3000 Pfund, alſo 60 000 Mark, und außerdem 200 Pfund, alſo 4000 Mark, Tagegelder erhalten. Der Progeß hat aber nicht weniger als 21 Tage gedauert. Mr. Rufus Iſaacs hat demnach 4200 Pfund Tagegelder oder zuſammen 164 000 Mart einkaſſieren können. — Der Cremoneſer Mordprozeß. Unter den berſchiedenen Senſationsprozeſſen, die gegenwärtig in Italien die Oeffentlichteit beſchäftigen, verdient der in Cremona tagende, wider den Prie⸗ ter Don Mileſi und eine Anzahl Bauern aus dem Dorfe Bav⸗ ſizza in der Provinz Bergamo beſondere Beachtung. Die Bauerm ſind angeklagt, den ſeit zwanzig Jahren in ihrem Dorfe angeſtellten Schullehrer Loglio ermordet, und der Prieſter Mileſi, ſie zu dem Verbrechen angeſtiftet zu haben. Der Lehrer wurde eines Morgens im Monat Juli des vorigen Jahres auf dem Felde neben der Straße als Leiche aufgefunden. Er war mit Steinen erſchlagen worven. Niemand wußte über die Tat Auskunft zu geben, aber die allge⸗ meine Volksſtimme bezichtete ſofort den Kuraten des Ortes, Don Mileſi und ſeine Anhänger der Tat. Seit zwanzig Jahren wührte in dem abgelegenen Bergdorfe der Kampf des herrſchſfüchtigen Prie⸗ ſters wider den zwar kirchengläubigen, aber politiſch liberal denken⸗ den Schullehrer. Don Mileſt war Mitglied des Gemeinderats und der tatſächliche Herr der Gemeinde, aber trotz allen Verfolgungen und Drangſaliexungen, die der Lehrer zu dulden hatte, gelang es Mileſt nicht, Loglio aus der Gemeinde zu bertreiben. Der mitz zahlreicher Familie geſegnete Lehrer wurde wiederholt von ſeinen Freunden gewarnt, und wie ſehr er ſelbſt vom blutigen Haſſe ſeines Verfolgers überzeugt war, geht aus den Worten hervor, die er etwa einen Monat vor ſeinem tragiſchen Ende geäußert:„Wenn mer etwas begegnet, ſo verhaftet Don Mileſi.“ Dieſe Verhaftung und die einer Angahl Bauern iſt denn auch unverzüglich erfolgt, obgleich unmittelbare Beweiſe wider ſie nicht beigebracht wurden. Der in Cremona ſeit acht Tagen vor dem Schwurgericht tagende Prozeß hat bisher nur moraliſche Indizien für die Mitſchuld des Prieſters, dieſe aber in ſolcher Anzahl geliefert, daß annan ſich nur mit Abſchen von dem Bilde der Verhetzung armer, unwiſſender Gebirgsbauern abwenden kann, wie es dieſer Prozeß entrollt. Bezeichnend iſt auch, daß Don Mileſi in ſeinem Kampfe vom Biſchof in Bergamo, Morm⸗ ſignore Tedeschi, unterſtützt wurde, obgleich der Ortspfarrer vom Barſizza um des lieben Friedens kwillen wiederholt beim Biſchofe um die Verſetzung des Kuraten gebeten hatte. Während der Ver⸗ handlung kam es zu einer Gegenüberſtellung des Biſchofs mit dem Ortspfarrer, wobei jeder das Gegenteil der Behauptungen des andern beſchwor. Schließlich mußte jedoch Se. Hochwürden gegen⸗ über ſeinem Untergebenen den Rückzug antreten. Ein aufregender Vorfall ereignete ſich am Schluß der Verhandlung, indem ein fünf⸗ zehnjähriger Sohn des ermordeten Lehrers, während die Angeklag⸗ ten gefeſſelt in das Gefängnis zurückgeführt wurden, mit gezücktem Meſſer und dem Ausruf:„Mörder meines Vaters!“ ſich auf die Gruppe ſtürzte Ein Karabinieri konnte den Knaben fedoch noch rechtzeitig entwaffnen und feſtnehmen. Das Schickſal des ſonſt als wohlerzogen und ruhigen Charakters bekannten Knaben, deſſen Nerben augenſcheinlich den fortgeſetzten Aufregungen der Gerichts⸗ verhandkung nicht gewachſen waren, erregt allgemeine Teilnahme. * Sdeeligs coffeinfreier Haridierter Horn- Naffeę Wohlschmechend, anregepd, nährkräftig, billig. cᷓratisproben u. Niederlagen- Verzeichnis durch Emil Seelg.-6, Heilbronn a/N. betker 8 Pack 25Pfg. Möbelschreinerei Bernh. Müller %, Wallstadtstrasse 50 Tel. 36ʃ5. 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