Albnnement: GBadiſche Volkszeitung.) 70 Pfeunig monatlich. Bringerlohn 28 Pig. monatlich⸗ burch die Poſt bez. inel. Poſt⸗ aufſchlag M..48 pro Quartal- Einzel⸗Nummer 8 Pig⸗ Inſerate: Die Colonel⸗Zelle.. 28 Pfg⸗ Auswärtige Inſerate⸗ 80„ Die Reklame⸗Zeile.1 Mark E 6, 2. der Stadt Mannheim und Umgebung⸗ Unabhängige Tageszeitung. Erſcheint wöchentlich zwölf Mal. Geleſenſle und verbreilelſte Jeitung in Maunheim und Amgebung. Schluß der Inſeraten⸗Aunahme für das Mittagsblatt Morgens 9 Uhr, für das Abendblatt Nachmittags 3 Uhr. (Mannheimer Volksblatt.) Telegramm⸗Adreſſe⸗ „„oJournal Mannheim“ Telefon⸗Nummern: Direltion u. Buchhaltung 1449 Druckerei⸗Burean(An⸗ naheme n. Druckarbeiten 341 Redaktioan Expedition und Verlags⸗ buchhandlung 2¹8 E 6, 2. Nr. 456. Eigene Nedaktions⸗Bureaus in Berlin und Karlsruhe. Dienstag, 1. Oktober 1907. Der Mord im Zirkus. Von unſerem Korreſpondenten.) eh, München, 28. September. Der Niederhofer Prozeß neigt ſich langſam ſeinem Ende zu. och ſind zwar immer die geladenen Zeugen bei weitem nicht alle vernommen und da noch mehrere Hauptzeugen ihrer Vernehmung harren, ſo ſind allerlei Zwiſchenfälle nicht ausgeſchloſſen, doch rechnet man hier bereits damit, daß ſpäteſtens am Dienstag abend das Urteil in der aufſehenerregenden Angelegenheit ge⸗ ſprochen werden wird. Es wird in der Zeugenvernehmung fort⸗ gefahren. Zeuge Friſeurgehilfe Brandl hat mit dem Friſeur⸗ gehilfen Hans Meyer, der auch mit Hendſchel bekannt war, aber inzwiſchen im Gefängnis geſtorben iſt, zuſammengearbeitet. Er bekündete, daß Meyer mit ÜUhren geſchachert hat. Es iſt ihm aber nicht bekannt, ob er eine Stahluhr an Niederhofer ver⸗ kauft hat.(Bekanntlich behauptet Niederhofer die bei ihm be⸗ ſchlagnahmte Stahluhr von einem Friſeurgehilfen, deſſen Namen er nicht gekannt habe, gekauft zu haben.] Dann tritt wieder Frau Einſelle vor und bemerkt, daß David Niederhofer keine blaue, ſondern eine ſchwarze Stahluhr hatte, auf der auf der einen Seite eine Jockeymütze und eine Reitgerte woren. Eine andere Zeugin gibt an, daß im Mai 1904 der An⸗ geklagte ihr in Gegenwart des Hendſchel eimen Brillantring ge⸗ zeigt habe, den Niederhofer eben von Hendſchel gekauft hatte. Sie fragte ſpäter den Niederhofer, ob der Herr denn Geld ge⸗ braucht habe, weil er den Ring verkaufte. Niederhofer habe zu ihr geſagt: Der Herr hatte Geld genug, er berkaufte den Ring nur, weil er einen Sprung hatte und ihm nicht mehr gefiel. Kontoriſt Brenneiſen war 1898 kurze Zeit Kaſſierer im Zirkus Bavaria. Er ſchildert den Angeklagten als einen über⸗ aus exzentriſchen Menſchen, der bald ſehr grob, bald wieder ſehr gut zu ſeinen Leuten geweſen ſei. Die Mutter Niederhofers habe ſich oft bei ihm, Zeugen, darüber beklagt, daß Niederhofer die Nächte hindurch oft ausbleibe. Der Präſident ſtellt dann aus den Akten feſt, daß der Looping the Loop⸗Apparat von dem Eiſen⸗ werk auf 3980 M. verrechnet wurde: davon habe die Mutter Niederhofers 1000 M. bezahlt; der Reſt mußte eingeklagt wer⸗ den. Frl. Mauder erzählt, daß Hendſchel auch ihr den Ring zum Kaufe angeboten habe,— Präſ.: Das iſt ja ſehr auffällig, brauchte er denn damals Geld?— Zeugin: Das kaänn ich nicht ſagen.— Vorſ.: Gefiel Ihnen denn der Ring?— Zeugin: O ja, es war ein ſehr ſchönes Stück.— Vorſ.: Es iſt doch merk⸗ würdig, einmal ſagen Sie, daß Hendſchel ſich von dem Ring nicht habe trennen wollen, und das andere mal erzählen Sie wieder, daß er ſich ſehr bemüht habe, ihn loszuſchlagen.— Der Zeuge Juwelier Haag teilt mit, das die in dem Ringe Hendſchels ent⸗ haltenen Saphire ſehr widerſtandsfähig ſeien.— Vert..⸗A. Kleinberger: Gibt es nicht verſchiedene Arten von Sa⸗ phiren, auch ſolche, die weniger widerſtandsfähig ſind? Zeuge: Jawohl, aber dieſe waren ganz beſonders widerſtandsfähig. Hierauf erhebt ſich Stäatsanwalt Held II und bemerkt: Es iſt mir ſoeben mitgeteilt worden, daß der Zeuge Erwin Nie⸗ derhofer(der Bruder des Angeklagten) über die Ausſagen der verſchiedenen Zeugen draußen im Zeugenraume ſpfort alles mitteilt, ſo daß es ſchon der überwachenden Schutzmannſchaft gufgefallen iſt. Ich bitte, daß der Herr Vorſitzende dagegen ein⸗ ſchreitet, da dieſer Vorgang gewiß nicht im Intereſſe unſerer Verhandlung liegt.(Große Bewegung.) Erpwin Niederhofer wird darauf vorgerufen. Vorſ.: Woher nehmen Sie ſich die Freiheit, fortwährend zwiſchen dem Zeugen⸗ aume und dem Zeugenzimmer hin und her zu laufen und damit die Verhandlungen zu ſtören?— Zeuge: Ich bitte um Entſchul⸗ digung, aber mich hat die ganze Sache ſo ſehr aufgeregt.— Vorf.: Sie werden künftig mich erſt um Erlaubnis fragen, wenn Sie hinausgehen wollen.— Es wird dann eine Frau Margarete Sellner vernommen, die bekundet: die Mutter des Angeklagten Frau Niederhofer erklärte mir einmal, daß ihre wirtſchaftlichen Verhältniſſe ſo traurige ſeien, daß ſie ſich demnächſt von der Groß⸗Heſſeloher Brücke in die Iſar ſtürzen würde, wenn keine Aenderung eintreten würde.— Präſ.:„Oder David wird mich ergiften“, ſoll Frau Niederhofer hinzugefügt haben.— Zeugin: avon weiß ich nichts. Das kann nur ein Zeuge bekunden, 0 5 wichtig machen will.(Bewegung.) Einige weitere ſchildern danm ebenfalls eingehend die Zuſtände im Bavaria. Die Zeugin Frau Einſelle meldet ſich auch ichen Drücker daran bemerkt haben wollen. Die Zeugin wendet ich dann an den Verteidiger.⸗A. Kleinberger, der ſie während ihrer Ausſage betrachtet hat und fragt ihn erregt: Warum chauen Sie mich ſo an, als ob ich eine Alkoholikerin wäre? Große Heiterkeit).— Frau Einſelle, ich muß mir dieſe Art Ihres uftretens entſchieden verbitten. Der Zirkusarzt Dr. Opitz bekundet dann, daß der Ange⸗ lagte nierenleidend iſt. Er und ein anderer Arzt, deſſen kom⸗ miſſariſche Ausſage verleſen wird, haben Niederhofer daraufhin ſeit längerer Zeit behandelt. Hierauf wurde der geſtern ver⸗ nommene Zeuge Drechsler nochmals vorgerufen und ihm vom Präſidenten die Ausſage der Frau Sellner vorgehalten, wonach es nicht richtig ſei, daß Frau Niederhofer Befürchtungen nach habe, eingraviert in den Maſchinenraum. ſtellt geweſen, weil nicht geſpielt wurde. iſt es richtig. Ich bin ein Geſchäftsmann, habe ein Re⸗ klamebureau mit mehreren tauſend Mark Einnahmen und bin in München bekannt. Wenn Sie mich deshalb zugrunde richten wollen, Herr Rechtsanwalt, ſo tun Sie es. Ich werde mich trotzdem nicht davon abhalten laſſen, hier zu ſagen, was ich ge⸗ hört habe und das iſt meine Pflicht. Andererſeits behaupte ich ja nicht, daß die Zeugin eine Sache wiſſentlich verſchweigt.— Präf.: Es iſt doch auch immer als wahrſcheinlich anzunehmen, daß ſich die Zeugin einer Sache nicht mehr erinnert, als daß ſich der Zeuge bei einer poſitiven Angabe täuſcht.— Zeuge: Die Familie Niederhofer hat ſich, wie hier ſchon wiederholt zur Sprache gekommen iſt, faſt ſtändig auf das heftigſte gezankt. Da iſt es doch ſehr leicht möglich, daß die Mutter einmal etwas derartiges inbezug auf den Angeklagten geſagt hat.— Damit iſt der Zwiſchenfall erledigt.— Der folgende Zeuge, Schriſtſteller Georg Queri, bekundet, daß ihm Niederhofer einmal für einen Artikel für die Oktoberfeſtwieſe Informationen über den Zirkus Bavaria gegebhen habe, die dann in den Artikel hineingekommen ſeien. Nach ibrer Veröffenklichung habe ſich jedoch heraus⸗ geſtellt, daß alles falſch war, ſo daß der Zeuge große Unannehm⸗ lichkeiten hatte. Zum Schluß der Vormittagsſitzung wurde dann noch Frau Brunner ldie Schweſter de sAngeklagten) vernommen, welche bekundet daß ſie im April 1904 dem Angeklagten 200 M. vorgeſtreckt habe. Sie habe einmal den David im Verdacht ge⸗ habt, ihr einen Ring entwendet zu haben; dieſer aber wieder vorgefunden. Darauf krat die Mitktagspauſe ein. [Nachmittagsſitzung). Frl. Eberling, die im Prozeß vielgenannte Schulreiterin, er⸗ läßt in den heutigen Münchener Nachrichten eine längere Er⸗ klärung, in welcher ſie ſich gegen die Anſchuldigungen wehrt, die im Verlaufe des Prozeſſes von verſchiedenen Seiten gegen ſie erhoben worden ſind. Sie habe niemals Geld von Niederhofer bekommen, auch niemals intim mit ihm verkehrt. Sie habe ſich ferner nur auf dringendes Bitten der Mutter des Angeklagten beranlaßt geſehen, von einer Anzeige wegen des Ringdiebſtahls gegen David Niederhofer Abſtand zu nehmen. win Niederhofer, den Bruder des Angeklagten vor und fragt ihn, oßb es richtig ſei, daß er ſich heute vormittag längere Zeit mit dem Zeugen Will enterhalten habe. Erwin Niederhofer be⸗ ſtreitet das, Will habe ihm nur die Hand gegeben und dann mit ſeiner, des Zeugen, Schweſter und Frl. Koch(der letzten Gelieb⸗ ten ſeines Bruders] geſprochen. Der folgende Zeuge Julius Maher iſt wieder einer der wichtigſten Zeugen des genannten Prozeſſes. Er bekundet: Ich war im Zirkus Bavaria wieder⸗ holt und in vercchiedenen Stellen beſchäftigt. nun in der Münchener Zeitung, daß ein gewiſſer Bernhard Hendſchel verſchwunden ſei u. im Zirkusboden auf der Thereſien⸗ wieſe vergraben ſein ſolle. Darauf bin ich zur Polizei gegangen und habe gemeldet, daß eines Tages im Frühjahr 1904 der An⸗ geklagte Niederhofer mich beauftragt hat, ich ſolle in der Mitte des Zirkus ein Loch graben. Ich tat dies und begab mich nachher Nach einer Weile kam Niederhofer und ſchloß die Tür al Kurze Zeit danach hörte ich zwei Schüſſe in der Manege fallen. Später kam Niederhofer wieder und tat ſo, als ob er mich aus Verſehen eingeſchloſſen habe und bat um Eutſchuldigung. Er ließ ſich dann einen Pickel von mir geben und ſchickte mich dann weg. Als ich nach Verlauf von etwa zwei Stunden wiederkehrte, lag der Pickel ſauber abgewaſchen da und das von mir gegrabene Loch war halber zugeſchüttet. — Der Zeuge macht ſeine Ausſagen mit raſender Geſchwindig⸗ keit, ſodaß ein Ge' hworener den Vorſitzenden bittet, ihn doch etwas langſamer ſprechen zu laſſen.— Zeuge: O mei, i red' balt immer ſo(Heiterkeit, Der Zeuge gibt dann weiter an, daß er in der keilweiſe zugeſchütteten Grube Kalk und Ziegel⸗ ſteine bemerkt habe. Auf ſein⸗ Frage wer denn das Loch halb zugeſchüttet habe, häkte Niederhofer erwidert, das iſt der Haus⸗ meiſter geweſen. Er, Zeuge, habe keinen Hausmeiſter geſehen und es ſei auch zu damaliger Zeit gar keiner im Zirkus ange⸗ Vorſ.: Angeflagter Niederhofer, was hoben Sie zu dieſer Ausſage zu bemerken? — Angekl.: Ich habe den Zeugen eines Tages in der Schwan⸗ thalerſtraße getroffen und bat ihn, mit mir hinauszukommen, um in der Manege ein Loch zu graben. Der Zeuge iſt dann eine halbe Stunde ſpäter gekommen und hat das Loch gegraben. — Vorſ.: Und— weiter?— Angekl.: Was? Wegen dem Schuß? —Vorſ.: Ja.— Angekl.: Da muß er eben den Schuß beſſer ge⸗ hört haben als ich(Heiterkeit). Ich weiß nichts davon.— Vorſ.: ſt die Sache mit dem Pickel?— Angekl.: Ich beſtreite, habe ſich ſpäter Zu Beginn der letzungen am rechten Arm. Nachmittagsſitzung ruft der Präſident nochmals den Zeugen Er⸗ Später las ich da (2. Mittagblatt.) 2 25 beſtellt? Angeklagter: Er ſollte das Loch fertſg mach — Vorf.: Früher haben Sie geſagt, um das Loch zuzuſchüt — Angeke.: Er ſollte es fertig machen. Dann ſchien mir der Platz nicht geeignet, und ich ließ das Loch wieder zuſchütten. Die Zeugin Kutſchersfrau Brandſtetter gibt heute an, da Mayer ihr vor drei Jahren eines Tages erzählt habe, er hab ein großes Loch graben müſſen. Wahrſcheinlich ſei ein erſchoſſen worden. Davon, daß er zwei Schüſſe gehört habe, h er damals nichts geſagt. Vert.: Sie haben dem Unterſuchungs⸗ richter geſagt, er hätte früher ſchon von Schüſſen geſprocher — Zeugin: Nein, er hat erſt davon erzählt, nachdem es in de Zeitungen geſtanden hatte.— Vert.: Die Einzelheiten hat alſo nach den Zeitungen erzählt?— Zeugin: Ja.— Ein Ze teilt darauf mit, daß ex gehört habe, wie die Zeugin K geſagt habe, ſie könne noch viel mehr bekunden, ſie brauche nur auf Fragen antworten, die an ſie geſtellt werden. Er ſciederhofer habe dann lebhaft auf ſie eingeredet.— Stag walt lerregt): Wenn das nicht aufhört, werde ich die ganze milie Niederhofer unter polizeiliche Bewachung ſtellen laſf hat ſich dann das ſelbſt zuzuſchreiben.— Es werden dann eine Reihe von Zeugen vernommen, die über den L Mayers Auskunft geben ſollen. Viel kommt dabei nicht herg Nachteiliges gegen Mayer wird nicht bekannt. Darauf wurden die Verhandlungen auf Diensta Am Montag' findet keine Sitzung ſtatt, da an die König Otto ſeinen Namenstag feiert und daher in Bayer! Feiertag iſt.—85 Pfalz, Heſſen und Amgebung. Käirchheimbolanden, 29. Sept. Auf dem ige Bahnhofe trug ſich geſtern nachmittag ein bedauerlicher Unglücksfal zu. Der in Kaiſerslautern ſtationierte Bremſer Fuchs aus K bach geriet beim Rangieren mit dem Kopfe ſo unglücklich z die Puffer zweier Wagen, daß die Gehirnmaſſe hervortrat. auf der Stelle tot. Ein zweiter Bremſer, namens Kra Kaiſerslautern, erlitt eine klaffende Kopfwunde und erhe Das Unglück wurde durch z Auffahren einer Lokomotive auf einen ſtehenden Wag geführt, Der getötete Fuchs iſt 37 Jahre alt, verheiratet un von vier Kindern.„„ * St. Ingbert, 30. Sept. Den äußerſt ſelt daß eine Frau unter Trommelwirbel in Begleitung m Vereine zu Grabe getragen wird, erlebte man geſte Lina Kahn Witwe, Inhaberin der Kriegsmünz für Nichtkombattanten und der Kaiſer Wilhelm⸗ medaille, wurde dieſe Ehrung auf dem Wege; ſtätte zuteil. Wildbad, 28. Sept. Unſere S trägt 15 758 gegen 14 798 im Vorjahr, mi Darunter ſind 1502 Badener gegen 1579 im 5,13 Proz.) und zwar waren vertreten Mannheim 352 ruhe 268, Heidelberg 187, Pforzheim 188, Frei Vaden 14, Achern 21, Bretten 14, Gernsbach Raſtatt 21, Bruchfal 20, Offenburg 6, Konſtanz 5 ei * Großherzog Friebrich als Förderer des Ueber dieſes Thema wird im„D. Sport“ folg führt: Der älteſte unter den Fürſten des Reiches, herzog Friedrich frühzeitig die volkswirtſchaf des Rennſports und ſeiner Prüfungen für ſei matland erkannt und ihnen jede Förderung ſtützung angedeihen laſſen. Schon 75 lum, 1858, dem Gründungsjahr der Rennen ſtiftete er den Gold⸗Pokal für den Großen zoſtbare und begehrte Spende⸗ iſt geblieben b tigen Tag, ebenſo wie all die Jahrzehnte Ehrenpreis in der Badenia zu? ſich heute zu Deutſchlands größ geſchwungen hat. Der Entſcheidung in bvon ihm geſtiftete Ehrengabe in Mannhe ſtorbene Fürſt mit beſonderer Vorliebe b Badener Rennen hatten ſich ſeines Beſuches erx fehlte nie auf dem Raſen 11 If. ezheim, Kaiſer Wilhelm J. regeln Anfang Oktober vor ſich gir Neligions- Unterriehts, Eingetr. verein. 2. Seite. General⸗Auzeiger.(Mittagblatt.) Mannheim, den 1. Oktober. Wellanntmachung. Die Beſchaffenheit des Arbeits⸗ materials für den Mädchenhand⸗ an der Volksſchule etr. Nr. 27134. Aus ökonomiſchen und hygieniſchen Gründen darf im Mädchenhandarbeitsunterricht an der Volksſchule von Oſtern 1908 ab nur noch das von der Schulleitung beſtimmte einheitliche Arbeitsmaterial(Nähſtoffe, Nähmaterial, Strick⸗ und Stickmaterial), deſſen Qualität, Quantität und Farbe genau vorgeſchrieben iſt, zur Verwendung kommen. Das Verzeichnis ſowie eine Muſterkollektion der vorge⸗ ſchriebenen Arbeitsmaterialien kann von Intereſſenten auf der Kanzlei der unterfertigten Stelle in der Friedrichſchule jeder⸗ zeit eingeſehen werden. Fabrikanten und Warenhandlungen, welche ſich mit der Anfertigung und dem Vertrieb der in Frage ſtehenden Arbeitsmaterialien befaſſen, werden auf die in Ausſicht genommene Aenderung hiermit aufmerkſam ge⸗ macht, damit ſie rechtzeitig die notwendigen Dispoſitionen treffen können. Mannheim, den 25. September 1907. Das Volksſchulrektorat: Dr. Stckinger. 30785 Grund⸗ und Hausbeſizer⸗Verein Mannheim(Nord). Mitgliederverſammlung am 9. Ortober d. J. im Saale des Geſellſchaftshaus, Mittelſtraße 41. 1. Vortrag über die heutige Lage der Cagesorduung: Hausbeſitzer der Neckarſtadt. 2. Waſſer⸗ 3 W̃ frage. 3. Betrieb der Preußiſch⸗Heſſiſchen Bahn. 4. Straßenzuſtände. 74062 verſchloſſen, portofrei und mit der Aufſchrift„Entwäſſerungs⸗ anlage“ verſehen bei uns ein⸗ zureichen. Gr- Bahnbauinſpektion. Vergebung von Sielbauarbeiten. Die öff Wettbewerb nach der Verordnung des Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 3. Januar 1907 vergeben werden. 7404⁴ Die Zeichnung und die Be⸗ dingungen, die nicht nach Auswärts verſandt werden, liegen auf unſerem Hochbau⸗ bureau im Aufnahmsgebäude, III. Stock, Zimmer Nr. 84 während der üblichen Geſchäfts⸗ ſtunden auf, wo auch die Angebotsformulare zum Ein⸗ ſetzen der Einzelpreiſe erhoben werden können, Die Angebote ſind ſpäteſtens bei der öffentlich Verdingungs⸗ verhandlung am Montag den 14. Oktober, vormittags 10 Uhr, Die Zuſchlagsfriſt beträgt ochen. Mannhelm, 27. Sept. 1907. Hierzu ſind alle Hausbeſitzer der Neckarſtadt höfl. eingeladen. Der Vorſtand. Jekein zur Förderung des istaelitischen Die Aufnahme neuer Schuler findet 74053 Achiffsmasten für durchgebildete mit allem Zubehör von 22 Meter Höhe, mit je 3 Rahen, welche Alraßendekoralion. 2 ſchiffstechniſch richtig Schiffsmaſten während des Jubi⸗ Donnerstag, den 3. Oktober, von—6 Uhr Sonntag, den 6. Oktober, von—12 Uhr im Schullokal M A, 2 statt. Ab Donnerstag, den 3. Oktober 1902 —Sensatftomelles SS USPAHel. deg Berliner Schauspiel-Ensembles Direktion: H. Walderne⸗ mit der Original-Aufführung Sherlock Holmes Dotektiy-Komödie in 4 Akten von Ferdinand Bonn. Der Vorstand. zum Nachlaſſe des Fuhrmann Daumkel, E 3, la P 8 Jeden Abend Stamm( Pfg. u. Sountag. 29. Sept. 1007 albskept, en ortue 8 Kalbsleber, geb. mit Salat. Aussckanze von Griginal tiisener sothaus Apollo-Theater. Donnerstag, den 3, Oktober 1907, abends 8 Uhr Eröffnung der Wintersaison illene Variétè-Programm erstklassigen u. a, Gastpiel des grössten itallen. Verwandlungskünstlers Arturo Bernardi Meiſtbietenden als: läumsjahres zur Straßendeko⸗ ration benutzt wurden, ſind preiswert zu verkaufen. An⸗ fragen und Angebote ſind an die unterzeichnete Amtsſtelle zu richten. 80788 Mannheim, 28. Sept. 1907. Städt. Hochbauamt: gez.: Perrey. Verſteigerungs ⸗Aulündigung Netkarau. Auf Weiſung Großh. Nota⸗ riats, verſteigere ich am Samſtag, 5. Oktober d.., nachmittags 2 uhr in der Behauſung der Georg Oelſchläger Witwe, Kaiſer Wilhelmſtraße No. 58 hier, die Georg Oelſchlager gehörige unten verzeichnete Fahrniſſe, gegen Barzahlung an den 1ſtarke Pritſchenrolle, 1 leichtere ditto 1 Bordwagen, 1 Pflug, 1 Eige, 1 Rübenmühle, 1 Hackpflug, 1 Windmühle, 1 Karren, 2 Zugpferde, Pferdegeſchirr und⸗Decken, 1 Wagen mit Pfuhlfaß, Feld⸗ und Handgeſchirr, Leitern uſw. 74008 Alois Breunig Ortsrichter. sowie 7 Wweitere erstklassige Spesialitaten. JNach Schluss der Vorstollung„Hünstler-Cabaret“ Im Wiener Café Apollo u. American Bar tüglich von 7 Uhr ab Elite-Konzerte ½ Ceien Hantree. Feuerwehr⸗Eingchor 3, 3. Um vollzähliges Erſheinen bittet 995 Heute dienstag Vabd. ½o uhr Singprobe e im Lokal Hiohenſtauſen Der Vorſtand. Bringe meinen guten bürgerlichen Mittags⸗ tisch zu 90 Pfg. ſowie meine reichhaltigen Abendplatten zu 70 Pfg. ien Abonnement in em⸗ pfehlende Erinnerung. Hochachtungsvoll Mittagstisch Freiwillige Feuerwehr. 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Amts und Kreisverkündigungsblatt. Inſerate: Die Kolonel⸗Zelle.. 25 Pfg. Auswärtige Inſerate 80„ Die Neklame⸗Zeile 1 Mark Expedition Nr. 218. Nr. 190. Dienstag, den 1. Oktober 1907. 117. Jahrgaug. Bekanntmachung. Die Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim betr. Nr. 110 698 11. Nachſtehend bringen wir die mit Zuſtimmung des Stadtrats erlaſſene, mit Erlaß Gr. Herrn Landeskommiſſärs vom 25. l. Mts. Nr. 6815 für vollziehbar erklärte und am 1. Oktober l. Js. in Kraft tretende neue Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mann⸗ heim zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, den 28. September 1907. Großh. Bezirksamt. Polizeidirektion: Dr. Korn. 11278 Straßenpolizei⸗Ordnung für die Stadt Mannheim. (Ortspolizeiliche Vorſchrift vom 1. Auguſt 1907.) 4 I. Geltungsbereich dieſer ortspolizeilichen Vorſchrift. 8 1. Die Vorſchriften dieſer Straßenpolizeiordnung gelten für alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Plätze auf Gemarkung Mannheim, ausſchließlich jedoch der Feldwege. Die Voxorte Neckarau, Käferthal und Waldhof bleiben vorerſt aus⸗ genommen. 5 II. Vorſchriften über Benutzung der Straſſen zu anderen als Verkehrszwecken. Aufſtellnng und Lagerung von Gegenſtänden, Aufladen und dergl. 8 2. Es iſt verboten, ohne Genehmigung des Bezirksamts auf den Straßen und Plätzen Gegenſtände, durch welche der freie Verkehr gehindert werden kann, aufzuſtellen, hinzulegen oder liegen zu laſſen oder den bei der Genehmigung erteilten Bedingungen zuwider⸗ zuhandeln. 8 9 Für die Inanſpruchnahme der Straßenfläche bei Bauten ſind die Beſtimmungen der ſtädt. Bauordnung maßgebend. Laſtfuhrwerke und Handkarren dürfen, wenn innerhalb der Grund⸗ ſtücke ein geeigneter Platz nicht vorhanden iſt, auf der Straße nur ſolange aufgeſtellt werden, als es unter angemeſſener Berückſichtigung der Verhältniſſe des Einzelfalles unbedingt erforderlich iſt. Das Auf⸗ und Abladen muß mit hinreichenden Kräften und ohne. Unterbrechung bewerkſtelligt werden. Die Güter müſſen ohne Auf⸗ ſchub auf den Wagen oder in die Häuſer verbracht werden. Schwere Gegenſtände dürſen nur mittels Schrotleitern oder unter Benützung von Fallmatratzen abgeladen werden. Eiſerne Träger, Schtenen, Stangen, Bleche und dergl. dürfen nicht geworfen werden. Bei Füllung von Fäſſern dürfen die Schläuche nicht über den Geh⸗ weg geſpannt, ſondern müſſen auf den Boden aufgelegt werden. § 5. In den Straßen, die von der elektriſchen Straßenbahn befahren werden, dürfen keine Gegenſtände auf den Gleiſen oder näher als 4,50 m von der nächſten Schiene entfernt aufgeſtellt und keine Hand⸗ lungen vorgenommen werden, die den Betrieb ſtören oder gefährden können. 8 In dieſen Straßen dürfen Kohlen nur in Körben oder Säcken ab⸗ geladen werden. Möbelwagen dürfen vor Häuſern, in denen ein Umzug ſtattfindet, bis zu 12 Stunden aufgeſtellt werden, auch wenn das Be⸗ und Ent⸗ laden nicht ſoſort begonnen und ununterbrochen fortgeſetzt werden kann. Dieſe Berechtigung gilt nicht für Straßen, welche von der elek⸗ triſchen Straßenbahn benützt werden und eine geringere Fahrbahn⸗ breite als 10 m haben. 5 1§ 7. Fuür das Aufſtellen der Droſchken auf den Halteplätzen ſind die Be⸗ ſtimmungen der Droſchkenordnung maßgebend. 8 8. Den Dienſtmännern und Packträgern iſt geſtattet, ihre Handwagen und Karren auf die von dem Bezirksamt nach Anhörung des Stadt⸗ rats beſtimmten Plätze in einer Anzahl aufzuſtellen, welche der Zahl der in der Nähe aufgeſtellten Dienſtmänner und Packträger entſpricht, Die Wagen ſind geordnet und mit möglichſter Raumerſparnis' ſo auf⸗ zuſtellen, daß der Verkehr dadudch nicht geſtört wird. An Sonn⸗ und Feiertagen und während der Nachtzeit ſind die Wagen und Karren von den öffentlichen Straßen und Plätzen zu entfernen. Die letztere Be⸗ ſtimmung findet auf die Wagen und Karren der am Bahnhof auf⸗ geſtellten Dienſtmänner und Packträger keine Anwendung. § 9. 5 Hotelwagen haben ſich vor dem Hauptbahnhof auf den von dem nach Anhörung des Stadtrats beſtimmten Platze aufzu⸗ In der Zeit von abends 10 Uhr bis morgens 6 Uhr haben die Hotelwagen zur Fahrt nach dem Bahnhof die kürzeſte Straßenlinie vom Hoteleingang zum Ring und dieſen ſelbſt zu benützen; die Rück⸗ fahrt hat auf demſelben Wege zu erfolgen. Beleuchtung aufgeſtellter Gegenſtände. 8 11. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müſſen in der Höhe min⸗ eſtens 2,10 in von dem Gehweg abſtehen und dürfen nicht über 2 m ber die Hausflucht vorſpringen, in keinem Falle aber die Breite des ehwegs überſchreiten. 5 Schilder, Beleuchtungsvorrichtungen und dergl. müſſen in der Höhe indeſtens 2,50 m von dem Gehweg abſtehen, dürfen nicht mehr als m über die Hausflucht vorragen und nicht mehr als 0,50 m breit ſein. In keinem Falle darf durch die Anbringung von Vordächern, childern und dergl. die öffentliche Beleuchtung geſtört werden. Sämtliche Fenſterläden ſind mit zweckmäßigen Vorrichtungen zum Anlegen an die Wand und zur Beſeſtigung im geſchloſſenen Zuſtand zu verſehen. Die Hauseigentümer bezw. deren Stellvertreter ſind ver⸗ flichtet, bei ſtürmiſchem Wetter für hinreichende Befeſtigung der Läden rge zu tragen. Die Fenſterläden der Erdgeſchoſſe ſind mit gehöriger Vorſicht zu ſnen und alsbald nach geſchehener Oeffnung feſt und ſicher anzu⸗ ängen ſind geſchloſſen oder an der Wand befeſtigt zu halten. erde und die Haustüren müſſen während Sie Peitſche treffen, ſind ſtraſbar. 5 Die Abſicht des Stillhaltens, des Umwendens und des plötzlichen intereſſe an ihren eigenen Häuſern, angeheftet werden. dingungen der erteilten Genehmigung zuwiderzuhandeln. Dieſelben dürfen in keinem Fall nur halb geöffnet werden. b. § 13. Das Aushängen und Aufſtellen von Waren vor den Häuſern, das Aufſtellen von Tiſchen und Stühlen auf den Gehwegen, ſowie die Anbringung von Automaten, Aushängekaſten und dergl. iſt nur mit Genehmigung des Bezirksamts und mit Zuſtimmung des Stadtrats zuläſſig. 2 1 Aufſtellen von Gegenſtänden in Fenſtern u. ſ. w. § 14. Es iſt verboten, nach einer Straße zu Sachen, durch deren Um⸗ ſtürzen oder Herabfallen Jemand beſchädigt werden kann, ohne gehörige Befeſtigung aufzuſtellen oder aufzuhängen, oder Sachen auf eine Weiſe auszugießen oder auszuwerfen, daß dadurch Jemand beſchädigt oder verunreinigt werden kann. Namentlich dürfen Pflanzen auf Balkonen und vor Fenſtern nicht derart begoſſen werden, daß das Waſſer auf die Straße abläuft. § 15. In Türen, Fenſtern und auf Balkonen, die nach der Straße zu gelegen ſind, dürfen keine Teppiche, Betten, Matratzen, Wäſcheſtücke und ähnliche Gegenſtände ausgelegt, geklopft oder ausgeſtäubt werden. § 16. Fahnen dürfſen an Gebäuden und Maſten nur derart angebracht werden, daß ſie die Drähte der Straßenbahn nicht berühren können und mindeſtens 4 m vom Gehweg abſtehen. Kratzeiſen. 8 17 Die Anbringung von Kratzeiſen auf den Gehwegen iſt verboten. Verkehrsſtörende Handlungen auf der Straße. 8 18. Der Wirtſchaftsbetrieb, die Errichtung von Verkaufsſtänden, das Feilbieten von Waren aller Art, ſowie das Austeilen von Druckſchriften und Reklamezetleln auf den Straßen, Plätzen und öfſentlichen An⸗ lagen iſt nur mit Genehmigung des Bezirksamts nach Anhörung des Stadtrats bezw. für den Schloßgarten der Gr. Hofgärtnerei zuläſſig. Auf den Marktverkehr erſtreckt ſich dieſe Vorſchrift nicht. § 19. Es iſt verboten, auf den Straßen und Plätzen Verſteigerungen ab⸗ zuhalten, Pferde vorzuführen oder zu beſchlagen, Wagen auszubeſſern, Reinigungsarbeiten jeder Art, namentlich das Reinigen der Wagen vorzunehmen. Das Bezirksamt kann bei beſchränkten Raumverhältniſſen Aus⸗ nahmen vun dieſem Verbote geſtatten. Meſſer⸗ und Scherenſchleifer dürfen ihre Maſchinen nicht auf Straßen oder Plätzen aufſtellen. § 20. Es iſt unterſagt, auf Straßen und Plätzen mit Steinen oder Schneeballen zu werfen, mit Schleudern zu ſchleudern und Feuerwerk abzubrennen. Es iſt verboten, Kinder in verkehrsreichen Straßen und auf der Fahrbahn ſolcher Straßen, die von der elektriſchen Straßenbahn be⸗ nützt werden, ſpielen zu laſſen. Das Schleifen zur Froſtzeit auf den Straßen iſt verboten. Spiele, die Vorübergehende zu beläſtigen oder den Verkehr zu Stadtrat hierfür frei gegebenen Plätzen ſtattfinden. Ruheſtürende Handlungen auf der Straße. 8 21. Beim Ausrufen von Waren iſt das allzuhäufige und übermäßig laute Ausrufen zu unterlaſſen. Ebenſo dürfen die Verkäufer von Kohlen, Holz, Milch und dergl. die Signale, mit denen ſie ihre An⸗ näherung kundtun, nicht in überlauter Weiſe und nur in größeren Fauſen abgeben. Dieſe Signale dürfen nicht derart ſein, daß ſie mit denjenigen der Berufsſeuerwehr verwechſelt werden können. 8 22 ſtören geeignet ſind, dürfen nur auf den von dem Bezirksamt und 5 8 22. Das Knallen mit der Peitſche und das Schlagen nach fremden Pferden iſt unterſagt; Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Verlaſſens der bisher verfolgten Fahrrichtung iſt dem Hintermanne durch Emporhalten der Peitſche kundzugeben. Anbringung von Plakaten. Plakate und dergl. dürfen auf Straßen und Plätzen an anderen Stellen als den hierfür beſtimmten Anſchlagsſäulen und Anſchlag⸗ tafeln ohne Genehmigung des betreffenden Grundſtücksbeſitzers und Erlaubnis des Bezirksamts und Stadtrats nicht angebracht werden. Dieſe Erlaubnis iſt nicht erforderlich für ſolche Platate, weiche von Grundſtücksbeſitzern oder Mietern ausſchließlich in ihrem Privat⸗ 8 245 Säulen und Tgfeln zum Anheſten von Plakaten, Geſchäftsanzeigen, Zeitungen und dergl. dürfen nur mit Genehmigung des Bezirksamts und Stadtrats aufgeſtellt oder an Häuſern angebracht werden. Aufgrabungen. 8 25. Es iſt unterſagt, ohne vorgängige Genehmigung des Bezirksamts, der die Anhörung des ſtädtiſchen Tiefbauamts vorauszugehen hat, an den Straßen Aufgrabungen und ſonſtige den Straßenkörper oder deſſen Zubehörden berührende Arbeiten vorzunehmen, oder den Be⸗ Das Gleiche gilt für das Verbrennen von Gegenſtänden, Kochen von Asphalt, Theer und anderen brennbaren Subſtanzen, das Auspichen der Fäſſer und die Vornahme ähnlicher feuergefährlicher Handlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Keſſel zum Kochen von Asphalt und Theer müſſen in gepflaſterten Straßen auf einen niederen Rollwagen oder auf eine 30 om hohe Sandſchicht geſtellt werden, die in einen Kaſten von ſtarken Bohlen mit der Sandhöhe entſprechenden Seitenwänden und einer oberen Abdeckung aus ſtarkem Eiſenblech eingefüllt iſt. 5 Auf Arbeiten, die von der Stadtgemeinde vorgenommen werden, finden die vorſtehenden Beſtimmungen keine Anwendung; vor Vor⸗ rechtzeitig Mitteilung machen. Die Wiederherſtellung der Straßenoberfläche darf nur vom ſtädt. ausgefüthrt werden, das vorher rechtzettig zu benachrich( Tiefbauamt tigen iſt. Straßenſperre. 8 In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen 1 23 5 erg 5 hen wird das Be⸗ ölrksamt. wenn erforderlich, die Sperrung der Straße verfügen. 8 2 In ſchweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeuguniſſes von dem Bezirksamt geſtattet werden, daß die Straße mit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird. Straßenſchilder u. ſ. w. .„„ Eigentümer von Eckhäuſern haben zu dulden, daß Schilder mit der iſt von dem Eigentümer nach ten Numme rlich Grundſtücken oder Mieträumen das verſehen ſein. nahme derartiger Arbeiten wird jedoch der Stadtrat dem Bezirksamt nung der Straße oder des Quadrats an ihren Häuſern ange⸗ Fehrik Norg III. Vorſchriften zur Regelung des Verkehrs. Benützung der Gehwege. 8 29. 5 Es iſt verboten, auf den Gehwegen und Plätzen zu fahren, zu reiten, Pferde zu führen und Vieh zu treiben. § 30. Soweit eine derartige Benützung der Gehwege erforderlich, um von der Straße in Häuſer oder auf Grundſtücke oder von die n auf die Straße zu gelangen, ſo hat dies ohne Aufenthalt und mit. der nötigen Vorſicht zu geſchehen; es muß im Schritt gefahren und gerktten werden. § 31. Es iſt verboten, auf den Gehwegen Kiſten, Leitern, Tragkörbe, Farbkübel, Fleiſchermulden und dergl. Gegenſtände zu tragen, di geeeignet ſind, Vorübergehende zu verletzen oder zu verunreinigen. Tragen gefährlicher Gegenſtände und dergl. 8825 Stöcke, Schirme und andere Gegenſtände au Es iſt unterſagt, 9 orübe Straßen und Gehwegen in einer Weiſe zu tragen, daß dadurch gehende verletzt werden können. Fäſſer dürfen nicht durch die Straßen gerollt werden. Gewehr dürfen auf den Gehwegen nur mit zu Boden gekehrter Mündung, Senſen nur abgeſchlagen getragen werden. Geladene Gewehre dür auf den Straßen der Stadt überhaupt nicht getragen werden. Spiegel müſſen beim Transport durch die Straßen auf der Gla ſeite mit Tüchern verhüllt werden. Konditorej⸗ und Backwaren dürfen nur bedeckt über die Straße aus⸗ getragen werden. 885 Fleiſchermulden mit rohem Fleiſch müſſen mit reinen Tüchern bedeckt ſein. Das Abſtellen mit Fleiſchwaren gefüllter Fleiſchmulden auf der Straße, auf Feuſterbrüſtungen, Vorgarteneinfriedigungen u dergl. iſt unterſagt. Der Dampf von Straßenwalzen, Abortentleerungsmaſchinen, anderen durch Dampf betriebenen Maſchinen, deren Benützung § 20 der Laudesſtraßenpolizeiordnung auf den Straßen geſta darf dann nicht abgelaſſen werden, wenn in der Nähe befindl und Reittiere dadurch ſcheu gemacht werden können. Stehenbleiben der Fußgänger. 8 88. Es iſt verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch unge fertigtes Stehenbleiben zu hindern. 1 8 Ausweichen der Fußgänger. 5 § 34. Bei lebhaftem Verkehr haben ſich Fußgänger rechts Vergl. jedoch Fs 84 und 85. Aufzitge. Die Veranſtaltung von Aufzügen aller Art iſt nur mit Gene migung des Bezirksamts und unter Beobachtung der von dieſe troffenen Anordnungen ſtatthaft. 85 Daßs Antreten und Marſchieren geſ Gehwegen iſt unterſagt. auszuwei chloſſener Abteilungen au FJuhrmann. 8 86. Auf öffentlicher Straße darf Niemand fahren, welcher 9 befähigt oder deſſen nicht kundig iſt. Perſonen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht habe die ſelbſtändige Leitung eines mit Pferden beſpannten Fuhrw nicht geſtattet. Strafbar iſt auch, wer ſolchen Perſonen die Leitung un ſichtigung eines Fuhrwerks anvertraut. 5 87) Der Fuhrmann muß, ſo lange er ſein Geſpann leitet, ſein und darf auf dem Fuhrwerk nicht ſchlafen. 5 Die Zügel muß er ſtets in der Hand halten oder, ſoſer! dem Fuhrwerk hergeht, ſo an demſelben anhängen, daß er ſi Augenblick erfaſſen kann. Die auf der Fahrbahn ſich bewegenden Fußgäng beſondere bei Straßenkreuzungen durch lautes Anru zum Ausweichen auffordern. 1 1725 88. 75 5 Der Platz für den Fuhrmann muß auf den F gebracht ſein, daß demſelben freie Ausſicht nach allen S Rit 5 1 Fuhrwerke, bei welchen dies nicht möglich iſt, dürf der Stadt nicht vom Wagen aus gelenkt werden. B werken hat der Fuhrmann auf der linken Seite des her zu gehen. Den Fuhrleuten iſt verboten, wäh, einem ſeitlich am Wagen augebrachten Brett oder zu ſitzen oder zu ſtehen. Zugtiere. Mit anſteckenden Krankheiten oder mit auf tete Zugtiere dürfen nicht eingeſpannt tiere, ſowie Durchgänger und Schläger nicht benutzt werden. Biſſigen Pferden ſind Maulkörbe anzulegen. Beſchaffenheit des Wagens. 1 Alle Wagen und Schlitten müſſen mit feſter Deſch eee e 7 An jedem nicht ausſchließlich durch J ſeiner Beſtimmung nach nicht lebiglich zur dienenden Privatfuhrwerk muß beim Geb jeder Art der Eigentümer nach Vor⸗ und Fami oder nach der Firma und deren Sitz bezeichnet ſein. tümer mehrere Fuhrwerke beſagter Art, ſo muf Verordnung vo⸗ zeugen betreffend mit Kraftf en be Beſchaſſenh Die Geſchirre müſſen haltbar ſtande ſein. Der Gebrauch einfacher Vom Bock dürfen Zweiſpänner Pferde m. General⸗Anzeiger.(Abendblatt.) Mannheim, 1. Oktober 1907. Das Zuſammenhängen von zwel Wagen ſſt nur geſtattet, wenn der hintere Wagen nicht ſtärker beladen, nicht größer und nicht ſchwerer iſt, als der vordere und wenn außerdem durch eine feſte Verbindung beider Wagen insbeſondere durch, Unterſchieben der hinteren Deichſel unter den vorderen Wagen für eine ſichere Steuerung des hinteren Wagens geſorgt iſt. Vergl. jeboch§ 70. Beſchaſſenheit der Ladung. 8 44. Die Ladung darf die Leiſtungsfähigkeit der gebrauchten Zugtiere nicht überſchreiſen; ſie muß auf dem Wagen derart verteilt und be⸗ feſtigt ſein, daß ſie weder ganz noch teilweiſe auf der Erde ſchleift, herabfallen oder ein Umſchlagen des Fuhrwerks verurſachen kann. 8 45. In den von Straßenbahnlinien durchzogenen Straßen dürfen keine Fuhrwerke verkehren, die mit ihrer Ladung die Höhe von 4,80 i vom Straßenniveau an gerechnet überſteigen oder die breiter ſind als 2,40 m. § 46. Beim Trausport ſowie beim Auf⸗ und Abladen von Staub gebenden Materfalien, iſt ſo zu verfahren, daß jede Beläſtigung der Umgebung durch Staub vermieden wird. Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallſtoffen, Kohlen, Aſche, Sand, Kalk, Bauſchutt, Backſteinen ete. ſind nur wohlgefügte Kaſten⸗ wagen zu benützen. Die Abſuhr von Pfuhl darf nur in Fäſſern oder in gedeckten und waſſerdichten Kaſtenwagen erfolgen. Aſche, Abfall⸗ ſtoffe und Schutt, welche in ſo trockenem Zuſtand ſind, daß ſie während des Auf⸗ und Abladens oder während des Transportes Staub er⸗ zeugen können, ſind ſoweit anzufeuchten, daß jede Staubentwicklung vermieden wird. 9 47. Zum Transport von rohem Fleiſch ſind verſchloſſene oder mit reinen Tüchern verdeckte Wagen zu benützen. Die vom Schlachthof nach der Stadt verkehrenden, mit rohem Fleiſch beladenen Karren bürfen nicht auf der Straße ſtehen bleiben. 9 8 48. Beim Transport von eiſernen Trägern, Schienen, Stangen, von Blechen und dergl. mittelſt Wagen müſſen dieſelben durch geeignete Unterlagen, Umwickelung mit Stroh oder andern geeigneten Stoffen derart verpackt werden, daß beim Fahren tunlichſt wenig Geräuſch ent⸗ ſteht. 9 49. Beim Transport non Langholz(Holz über 9 m Länge) muß der Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten(Schwicke) verſehen ſein. Der Transport muß außer von dem Juhrmann noch von einer erwachſenen kräftigen Perſon begleitet ſein, welche neben dem Hinter⸗ wagen herzugehen und den Transport zu überwachen hat. Um ein Schleudern der über den Hinterwagen herausragenden Enben ber Hölzer zu verhindern, ſind dieſe mit einer ſtarken Kette zuſammen zu binden. 8 50. Für den Transport von Sprengſtoffen ſind die Beſtimmungen der erordnung vom 29. Auguſt 1905 den Verkehr mit Sprengſtoffen be⸗ lreffend, maßgebend. 8 51. Der Transport von Glasballons, welche leicht entflammbare oder gende Flüſſigkeiten enthalten, mittelſt Wagens iſt nur unter Be⸗ bachtung ſolgender Vorſichtsmaßvegeln geſtattet: 5 a) die Ballons müſſen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägmehl oder ähn⸗ llichen lockeren Subſtanzen in ſtarken Holzkiſten oder einzeln in ſoliden, mit einer guten Schutzdecke verſehenen und mit hin⸗ reichendem Verpackungsmaterial ausgefütterten Körben oder Kübeln feſt verpackt ſein. b) jeder Wagen muß außer dem Kutſcher oder Führer von einer erwachſenen Perſon begleitet ſein. e der Wagen darf nur im Schritt fahren. 9 8 Gangart. 8 59. 0 Kein Fuhrwerk darf ſchneller als in gemäßigtem Trab fahren, die Gangart iſt zu verkürzen in engeren Straßen, beim Umwenden, beim inbiegen in andere Straßen, beim Paſſieren von Straßenkreuzungen, rner überall, wo ein ungewöhnlich ſtarker Verkehr von Wagen, Reitern und Fußgängern ſtattfindet oder die Durchfahrt durch Bauten der in ſonſtiger Weiſe gehemmt iſt. Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, desgleichen ſolche, welche nach ihrer Bauart oder Ladung bei ſchneller Fahrt ein ſtarkes Geräuſch verurſachen, ſowie aneinandergekoppelte Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren. Ausweichen. 92 9 54. Alle Fuhrwerke haben, ſoweit nicht örtliche Hinderniſſe entgegen⸗ en, ſtets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Soll auf der Seite der Straße angehalten werden, ſo darf dahin nicht eher ugebogen werden, als es der Zweck erfordert. Das Nebeneinander⸗ hren mehrerer Fuhrwerke iſt verboten. Die vom Hauptbahnhof nach der Friedrichsbrücke verkehrenden uhrwerke einſchließlich der Fahrräder, Handwagen und Karren haben die äußere löſtliche) Ringſtraße, die in umgekehrter Richtung rkehrenden Fuhrwerke die innere(weſtliche) Ringſtraße zu benützen. § 55. uhrwerke haben in allen Fällen den Straßenbahnwagen voll⸗ g und ſo rechtzeitig auszuweichen, daß die Straßenbahnwagen gefährdet oder aufgehalten werden. Wo die Umſtände es ge⸗ ſt nach rechts auszuweichen. Es iſt unterſagt, vor dem heran⸗ enden Straßenbahnwagen das Geleiſe zu kreuzen. Fuhrwerke und Wagen aller Art, Kraftfahrzeuge, Reiter und fahrer haben an haltenden Straßenbahnwagen langſam vorbei zu und ſoweit Raum zu geben, daß die Fahrgäſte ungefährdet nd einſteigen können; won dies wegen ungenügender Straßen⸗ icht möglich iſt, haben die Fuhrwerke ete. bis zur Abfahrt der anzuhalten. 5 as Spurhalten auf und unmittelbar neben den Schienen der enbahn iſt Fuhrwerken aller Art unterſagt, ſplange ihnen der en Gleiſen nicht belegte Teil der Fahrbahn genügenden Raum m Fahren bietet. 5 S 56. eſchloſſener Ordnung(Tritt) marſchierenden Truppenabtei⸗ ſeuerwehrabteilungen, Leichenzügen und ſonſtigen Aufzügen, zur Beſprengung und Reinigung tätigen Apparaten müſſen e ausweichen. Geſtattet dies die Oertlichkeit nicht, ſo muß ſtill gehalten werden, bis jene vorüber ſind. alle eine nicht in geſchloſſener Ordnung marſchierende abteikung die Straßenbahn kreuzt, muß die Truppenabteilung reuzung paſſierenden Straßenbahnwagen durchfahren laſſen. itt marſchierenden Truppenabteflungen iſt den Wagen das am Ende einer Kompagnie, Eskadron oder Batterie ibahnwagen einer marſchierenden Truppenabteilung dieſe einholen, muß die Truppenabteilung die Gleiſe hinderte Fahrt der Straßenbahn wagen frei machen. 8 57. hrabteilüngen, die auf die Brandſtätle eilen, haben bezeichneten Truppenabteilungen, Aufzüge uſw., ſowie wagen Platz zu machen, nötigenfalls ſtill zu halten. 5 Veorfahren. 75 § 58. eſchieht links im Trab. iſt verbote Durch micht kurzer Wendung, ſondern nur in grbßerem Bogen geſchehen. das Umwenden der Fuhrwerke dürfen andere in der Fahrt gehemmt werden. Anhalten der Fuhrwerke. 9 61. Fuhrwerke dürfen nur dicht an den Das Anhalten iſt verboten: a) auf Straßenkreuzungen, b) auf den Gleiſen der Straßenbahn oder in einer Eutfernung von weniger als 1 m von der nächſten Schiene, e) wenn auf der anderen Seite des Fahrdamms bereits ein Fuhr⸗ werk ſteht, falls nicht der zwiſchen beiden Fuhrwerken ver⸗ bleibende Raum ſo breit iſt, daß zwei weitere Fuhrwerke an⸗ einander vorüberfahren können. 9 62, Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten oder um⸗ wenden, ſo hat der Fuhrmann ſeinem Hintermann durch Emporhalten der Peitſche ein Zeſchen zu geben. 8 63. beſpannte Juhrwerke auf der Straße ohne Auf⸗ Gehwegen anhalten: * Es iſt verboten, ſicht ſtehen zu laſſen. In Straßen, die nicht von der Straßenbahn benützt werden, dürſen jedoch Führer von Fuhrwerken mit ruhigen, an das Stillſtehen gewöhn⸗ ten Zugtieren das Fuhrwerk für kurze Zeit verlaſſen, um die mit der Verwendung des Fuhrwerks unmittelbar zuſammenhängenden Verrichtungen vorzunehmen; in dieſem Falle ſind jedoch genügende Vorſichtsmaßregeln, wie Ablöſen der Zugſtricke, Anbinden des Leit⸗ ſeils, zu treffen. Beleuchtung der Fuhrwerke. 8 64. Während der Dunkelheit muß jedes auf liche Fuhrwerk beleuchtet werden. Perſonenſuhrwerke ſind mit zwei zu beiden Seiten des Kutſcher⸗ ſitzes anzubringenden Laternen, Laſtfuhrwerke mit einer dergeſtalt an⸗ zubringenden Laterne zu beleuchten, daß das Licht derſelben frei nach vornen fällt. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten ſoweit vor⸗ ſteht, daß vorüberfahrende oder nachfolgende Fuhrwerke in der Dunkel⸗ heit dadurch gefährdet werden können, ſo muß dieſer Teil der Ladung durch eine weitere Laterne beſonders beleuchtet werden. Handwagen und Karren. 8 65. Auf Handwagen und Karren finden die Beſtimmungen der 8s 86, 44 Satz 2, 47, 48, 51, 54, 55, 56 Abſ. 1, 60, 61 unb 64 dieſer ortspoli⸗ zeilichen Vorſchrift entſprechende Anwendung. Das Schieben von Karren und Handwagen iſt nur geſtattet, wenn deren Ladung dem Führer die freie Ausſicht nach vornen nicht be⸗ ſchränkt. Andernfalls müſſen derartige Wagen und Karren gezogen werden. Handwagen und Karren haben ſtets langſam(im Schritt) zu fahren. öffentlicher Straße befind⸗ Kinder⸗ und Krankenwagen. § 66. Der Verkehr mit Kinder⸗ und Krankenwagen richtet ſich nach den Vorſchriſten über den Fußgängerverkehr; es darf mit Kinder⸗ und Krankenwagen jedoch nur auf der äußeren Hälfte der Gehwege gefahren werden, das Nebeneinander fahren auf den Gehwegen iſt verboten. Vergl. jedoch 88 80 und 81. Motorfahrzenge. § 67. Für den Verkehr mit Motorfahrzeugen iſt die Verordnung vom 20. September 1906, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betr., maß⸗ gebend. 25 j Das Befahren des von der Hildaſtraße durch den erweiterten Luiſenpark nach dem Rennplatz führenden Weges ſowie der Lindenhof⸗ Unterführung und des Waldparks Neckarau mit Kraftfahrzeugen— Kraſtwagen und Kraſträdern— iſt verboten. 5 Die höchſtzuläſſige Fahrgeſchwindigkeit für die auf öffentlichen Straßen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge wird hiermit, wie folgt, feſtgeſetzt: 1. bei Kraftfahrzeugen für den Laſt verk ehr: a) innerhalb Ortsetters: 4 km pro Stunde(Geſchwindigkeit eines im Schritt fahrenden Pferdefuhrwerkes]. b) außerhalb Ortsetters: 10 km pro Stunde(Geſchwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes). 2. bei Kraftfahrzeugen für den Per ſonenverkehr a) in allen Straßen, in denen gleichzeitig Straßenbahnverkehr ſtattfindet: 10 km pro Stunde; b) in allen übrigen Straßen: ſchwindigkeit eines im geſtreckten Pferdes). Fahrräder, § 68. Für den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen iſt die Verordnung vom 29. Oktober 1895, den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen betr. maßgebend mit der Einſchränkung, daß über Plätze nicht gefahren werden darf(§ 29). Auf den durch Plakate als ſolche kennutlich gemachten Radfahrer⸗ wegen dürfen andere Fuhrwerke und Fußgänger nicht verkehren. Auf den Radfahrerwegen im Neckarauer Wald darf nur rechts gefahren werden. Trainieren und Wettfahren iſt verboten, ebenſo das ſogen, freihändige Fahren ohne Feſthalten der Lenkſtange) ſowie das Mitnehmen von Kindern auf Fahrrädern. Vergl.§s 76, 77 und 78. (Ge⸗ befindlichen 15 km pro Stunde Trabe Das Reiten. § 69. Reiten finden die Beſtimmungen der 8s 36, 54, 55, 56 58 dieſer ortspolizeilichen Vorſchrift entſprechende An⸗ Auf das Abſ. 1 und wendung. Innerhalb Ortsetters darf nur in werden. Das Zureiten van Pferden auf den Straßen iſt verboten. Reiter, welche Handpferde füthren, dürſen nur im Schritt reiten. Das Reiten mit mehr als einem Handpferd iſt unterſagt. Tiertransport. § 70. Nicht eingeſpannte Pferde und andere größere Tiere müſſen an einem Zaum oder Strick geführt werden Es iſt verboten, mehr als zwei Tiere nebeneinander Für je zwei Tiere muß ein Begleiter vorhanden ſein. 5 Farren müſſen gefeſſelt geführt und wenigſtens von zwei Treibern, deren einer das Tier am Kopf zu leiten, der andere die um die Füße des Tieres geſchlungenen Feſſeln zu führen und hinter dem Tier herzugehen hat, begleitet ſein. 5 Auch wenn die Farren mit Naſenringen verſehen ſind, müſſen dieſe Vorſichtsmaßregeln angewendet werden. § 72. 5 bösartiges, ſcheues oder fußkrankes Wagen in den Straßen der Stadt beför⸗ gemäßigtem Trab geritten zu führen. Schweine, Schafe, Kälber und Rindnieh dürfen nur mittelſt dert werden. § 73. Im Uebrigen ſinden auf den Tiertransport die Beſtimmungen der§§ 36, 54 Satz 1, 55 und 56 Abf. 1 dieſer ortspolizeilichen Vor⸗ ſchrift entſprechende Anwendung. Vergleiche auch§ 82. Hunde. Es iſt verboten, größere(insbeſondere Fang⸗ und Mtzger⸗) Hunde ohne wohlbefeſtſgten, vor Biß ſicher ſchützenden Maulkorb anf den Straßen umherlaufen zu laſſen. Das Gleiche gilt von Bulldoggen jeder Größe. § 75. 25 Werden Hunde an der Leine geführt, ſo iſt dieſe Schloßdurchgünge. 8 Automobile, Fahrräder, Ausgenommen von dem Verbot ſind Jagdhunde und Hunde, welche zur Schäſerei verwendet werden. 935 kurz anzuztehen 0 den bſtlichen Schloßflügeſ dem allgemelnen Verkehr freigegeben. Dir übrigen dürſen uur von Fußgängern benützt werden, Juhrwerke, die von oder zu dem Ballhaus fahren, ditrfen jedoch den Druchgang vom Schloßhof durch den weſtlichen Schloßflügel be⸗ nützen, Spweit das Beſahren bieſer Durchgänge geſtattet Schritt bezw. langſam gefahren werden. Verbot für Laſt⸗ und audere Fuhrwerke. § 77. Das Befahren ſolgender Straßen mit Laſtfuhrwerken iſt verboten: a) von der Rheinbrücke bis zur Kurfürſtenſtraße; b) von der Rheinluſt durch den Schloßgarten nach der Stephanien⸗ promenade(ſogen. Schloßgartenweg); c) zwiſchen L. 6 und L 8; d) vom Ende der Hildaſtraße Rennplatz. Verboten iſt ferner das Befahren der um den Friedrichsplatz führenden Straßen(Rondellſtraße) mit Laſtfuhrwerken, insbeſondere mit Latrinenwagen und den zwiſchen Stadt und Schlachthof ver⸗ kehrenden Fleiſchtransportwagen. Fahrzeuge jeder Art einſchließlich Fahrräder haben zur Fahrt nach und von der Seckenheimer⸗ bezw. Schwetzingerſtraße die nördliche Seite des Straßeneingangs zu benützen, mit Ausnahme derjenigen, welche zu bezw. von dem Hauſe Schwetzingerſtraße Nr. 4 oder zum bezw. vom Tatterſall fahren wollen. Rheinpromenade. 8 78. Die ſogen. Rheinpromenade iſt als Gehweg anzuſehen. Radfahrer, die die Badeanſtalten beſuchen, dürfen dieſelbe benützen, müſſen jedoch langſam fahren. Verbot des Zuſammenhüngens von Wagen. 8 79. Auf der Breiten Straße und den Planken iſt das Fahren mit zwei aneinander gekoppelten Fahrzeugen(Wagen, Karren, Schlitten) nerboten. Verbot des Fahrens mit Kinder⸗ und Krankenwagen. 8 80. Das Fahren mit Kinder⸗ und Krankenwagen iſt verboten: a) auf den Gehwegen der Breiten Straße und der Planken, ſo⸗ weit es nicht für die Angrenzer notwendig iſt; b) unter den Wandelgängen des Kaufhauſes und der Arkaden⸗ häuſer am Friedrichsplatz, es ſei denn bei plötzlich eingetrete⸗ nem Unwetter. iſt, muß im durch den Luiſenpark nach dem § 81. Ferner iſt das Fahren mit Kinder⸗ Aufſtellen derſelben verboten: a) in den Anlagen des Bahnhofsplatzes, des Parade⸗ und Krieger⸗ denkmalplatzes; b) zwiſchen den beiden Fahrbahnen des Kaiſer- und Friedrichs⸗ ringes; c) auf dem Friedrichsplatz und in den Anlagen vor den Quadraten O uünd? Ft und 1. Weg für Viehtrausporte. § 82. Viehtransporte nach oder von dem Viehhof Straßen zu leiten: à) von der Rheinbrücke über die Abfahrt nach der Rheinluſt, durch den Parkring, die Straße zwiſchen den Quadraten& und B. JL und M und die Seckenheimerſtraße; 5 und Sportswagen ſowie das ſind durch folgende b) von der Friedrichsbrücke durch den Friebrichs⸗ und Kaiſerring und die Seckenheimerſtraße. Verkehr auf der Friebrichsbrücke. Auf der Friedrichsbrucke haben Fußgänger den rechtsſeitigen Gehweg zu benützen. 2 Fuhrwerke, einſchließlich Droſchken und Motorwagen, dürfen ein⸗ ander nicht vorfahren. Motorwagen, Motorradfahrer und Rabdfahrer haben ein mäßiges Tempo einzuhalten. Lindenhofunterführung. § 84. Für den Verkehr durch die Lindenhofunterführung gelten fol⸗ gende beſonderen Vorſchriften: 2) Fußgänger haben den rechtsſeitigen Gehweg zu benützen; b) es darf nur im Schritt gefahren werden. 2 Bei Verkehrsſtörungen haben Fuhrwerke und Radfahrer anzu⸗ halten; o0es dürfen keine Fuhrwerke verkehren, die Höhe von 3 m vom ſteigen. Fuhrwerke, deren Ladung breiter iſt als 2 m müſſen außer dem Fuhrmann von einer weiteren Perſon begleitet ſein, die dem Führ⸗ werk porangeht und die Fußgänger auf die Gefahr aufmerkſam macht. Auffahrt am Hoftheater. 8 85. Die Auffahrt zum Hof⸗ und Nationaltheater iſt nur am Haupt⸗ portal und nur von Oſten her geſtattet, das Umwenden vor dem Por⸗ tal iſt verboten; es muß im langſamen Trab an⸗ und abgefahren werden. 8 Das Vorfahren nach Schluß der Vorſtellung iſt nicht erlaubt. Die Wagen haben auf dem ſüdlichen Teile des Theaterplatzes oder in der Straße zwiſchen den Quadraten A 2 und K 3 Aufſtellung zu nehmen. Auf dem Theaterplatz darf nur eine Wagenreihe halten. Auffahrt am Roſengarten. § 86. Die Anfahrt vor dem Portal des Roſengartens hat vom Frieds richsplatz her, die Abfahrt nach Schluß der, Vorſtellungen, Konzerte ete. in der Richtung nach dem Friebrichsplatz zu erfolgen. Das Umwenden vor dem Portal iſt verboten. Auffahrt zuſn Rennplatze. 5 8 87. Zur Fahrt zum und vom Rennplatz an Renntagen dürfen Breakes, Bernerwägelchen und dergl. Fahr⸗ zeuge nur die Seckenheimerſtraße benützen. 5285 Alle leeren Fuhrwerke haben zum und vom Rennmplatz die Seckenheimerſtraße zu fahren. 1 Auffahrt zum Friedhof. Am Allerheiligen⸗ und Allerſeelentage haben die Fuhrwerke nach dem Friedhofe die Kreisſtraße nach Feudenheim, dieſenigen vom Friedhofe die Käferthalerſtraße zu benutzen. 85 Beſondere Befugniſſe der Polizeiorgane. § 89. Bei außergewöhnlich ſtarkem Verkehr bleibt es den Polizei⸗ organen vorbehakten, zur Ordnung des Verkehrs weitere Anord⸗ nungen zu erlaſſen. Dieſen Anordnungen iſt unbedingt Folge zu leiſten. IV. Beſondere Vorſchriften zum Schutze der Anlagen. 5§ 90. Für die Anlagen im Schloßhof und den äußeren Schloßplätzen, den Schloßgarten, die Anlagen innerhalb Ortsetters, den Luifenpark und Waldpark Neckarau ſſt verboten: a) Kinder unter 12 Jahren ohne Aufſicht Erwachſener ſich daſelbſt aufhalten zu laſſen; b) zu lärmen die mit ihrer Ladung Straßenniveau an gerechnet, über⸗ Steinen Im Waldpark Neckarau iſt das Be⸗ iedigten Raſenplätze geſtattet ſen und Aufgraben der inder beſchädigen oder ſouſtige W Txauerbrlefe Mannheim, 1. Oktober 1907. Geueral⸗Anzeiger.(Mittagblatt.) 5. Seite. gartens mäſſen Funde an der Leine geführt werden, nicht kurz augezogen zu ſein braucht. Fret umherlaufende Hunde können von dem Aufſichtsperſonal weg⸗ gefangen werden. Der zivilrechtliche Schadenerſatzanſpruch der Stadt⸗ gemeinde wegen Beſchädigung der Anlagen durch Hunde wird durch dieſe Beſtimmung nicht ehrt. 8 91. Das Betreten der Waſſerbehälter des Friedrichsplatzes, das Spielen an denſelben und jede Verunreinigung des Waſſers oder der Behälter iſt verboten. wohet die letztere 8 92. Der Friedrichsplatz und die Anlagen vör den Quadraten O 7 und P 7, K 1 und U 1 werden bei Eintritt der Dunkelheit ab⸗ geſchloſſen. Während der Dauer des Abſchluſſes iſt das Betreten dieſer Plätze und das Verweilen daſelbſt verboten. V. Vorſchriften über Reinhaltung der Straßen. Verunreinigung der Straßen. § 93. Jede Verunreinigung von Straßen, Plätzen, Anlagen, Außen⸗ ſeiten der Häuſer, Denkmäler, Einfriedigungen, Bänken und dergl. Gegenſtände iſt verboten. Soweit Privateigentum verunxreinigt wird, tritt die Strafverſol⸗ gung nur auf Antrag des Eigentümers oder ſeines Stellvertreters ein. 8 94. Unter das Verbot fällt namentlich das Urinablaſſen auf der Straße, das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, Speiſe⸗ reſten und dergl. auf die Straße ober in Anlagen. Das Füttern der Pferde und ſonſtigen Zugtiere iſt nur unter Anwendung von Futterſäcken oder Futterkäſten geſtattet. Schutt und Unrat darf nur an den vom Stadtrat oder von Privaten mit Genehmigung des Bezirksamtes beſtimmten Plätzen abgeladen werden. 8 08. Es iſt verboteen, Waſſer oder andere Flüſſigkeiten auf die Straße kaufen zu laſſen oder auszuſchütten. VI. Vorſchriften über Reinigung der Straßen. Reinigung und Beſpreugung der Straßen durch die Stadt. 8 96. die Abfuhr des Kehrſchts und Schnees von der Straße wird von der Stadtgemeinde beſorgt. Die nähere Regelung bleibt dem Stadtrat im Benehmen mit dem Bezirksamt überlaſſen. Reinigung und Beſprengung durch Privgte. § 97. Das Reinigen und Beſprengen der Gehwege haben die Haus⸗ und Grundeigentümer nach Maßgabe der nachfolgenden Vorſchriften vor⸗ nehmen zu laſſen. Die Verantwortung kann einem Stellvertreter über⸗ tragen werden, wenn dieſer ſich dem Reviervorſtand gegenüber zur Uebernahme bereit erklärt. § 98. Die Straßenrinnen ſind täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage zu kehren und mit Waſſer gründlich auszuſpülen. Die Gehwege ſind wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Don⸗ nerstags und Samstags zu kehren und Samstags mit Waſſer abzu⸗ ſpülen. Fällt auf einen dieſer Tage ein Feiertag, ſo iſt die Reinigung am vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Die Reinigungsarbeiten müſſen in der Zeit vom 1. April bis 4. Oktober um 7 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April um 8 Uhr Vormittags beendet ſein. Bei trockenem warmem Wetter ſind die Gehwege vor der Reinigung derart mit Waſſer zu beſprengen, daß Staub ſich nicht entwickeln kann. § 99. Schnee, der zu den Reinigungszeiten nicht feſtgetreten oder ge⸗ froren iſt, iſt zu beſeitigen. Feſtgetretener oder gefrorener Schyee iſt erſt, wenn Tauwetter ein⸗ getreten iſt, dann aber ſofort zu beſeitigen. Tritt das Tauwetter an einem Sonntag ein, ſo iſt die Arbeit am Vormittag des darauffolgenden Werktages vorzunehmen. Die Straßenrinnen müſſen auch bei Froſt⸗ und Schneewetter für den Waſſerlauf offen gehalten werden. § 100. Derjenige, der die Straße durch Bau⸗ und Grabarbeiten, Abladen von Kohlen und Schutt, Zerſtreuen von Verpackungsmaterial und dergl. verunreinigt hat, oder deſſen Geſchäftsbetrieb eine beſondere Verun⸗ reinigung der Straße durch die Beſucher des Geſchäftes mit ſich bringt, hat für ſofortige Reinigung auf ſeine Koſten Sorge zu tragen. § 101. § 102. Durch die Beſprengungs⸗ und Reinigungsarbeiten darf der Ver⸗ kehr auf der Straße möglichſt wenig gehemmt werden. 8 Die Handhabung der an die ſtädtiſche Waſſerleitung augeſchloſſenen Spritzſchläuche darf nur erwachſenen Perſonen anvertraut werden⸗ Jeder Unſug durch Spritzen un jede Beläſtigung der Paſſanten und Fuhrwerke iſt unterſagt. 5 5 Eiiteis. 9 108. Bei Glatteis haben die Haus⸗ und Grundſtückseigentümer bezw. die nach§ 97 beſtellten Stellvertreter die Gehwege mit Aſche oder Sand beſtreuen zu laſſen; in gleicher Weiſe ſind Eisſchleifen auf den Gehwegen zu heſtreuen. VII. Straf⸗ und Uelergangsbeſtimmungen. 9 104. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften werden, ſomeit nicht die Vorſchriften der§§ 300 Ziff. 11, 866 Ziff.—5, 8, 9, 867 Ziff. 5, 6, 8, 11 und 12 des Reichsſtrageſetzbuches, der§8 103 Abf. 3, 108 Ziff. 5, 109, 120—124, 129 des Polizeiſtrafgeſetzbuches Anwendung zu finden haben, gemäߧ 366 Ziff. 10 des Reichsſtrafgeſetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft. § 105. Dieſe ortspolizeiliche Vorſchrift tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. § 106. An dieſem Tage treten außer Kraft: Die Straßenpolizeiordnung für die Stadt Mannheim vom 14. Mai 1890 mit ihren Ergänzungen, die ortspolizeilichen Vorſchriften vom 15. März 1901 und 23. Oktober 1901, den Verkehr auf der Friedrichsbrücke betr., die Schloßgarten⸗ ordnung vom 27. April 1887 bezw. 24. März 1898, ferner die orts; polizeilichen Vorſchriften vom 6. Auguſt 1890, den Schutz der öffent⸗ lichen Anlagen betr., vom 27. Auguſt 1902, den Schutz des Friedrichs⸗ platzes betr., vom 11. Auguſt 1890, die Terraſſe des Waſſerturms betr., und vom 1. März 1901, den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen betr. Mannheim, den 1. Auguſt 1907. Großh. Bezirksamt: Polizeidirektion. Dr. Korn. Das Reinigen und Beſprengen der Fahrbahnen und Plätze, ſowie nterrichf. rsffiot U. Pens. dupmunt Mangheim, AI,. In Lage, vIs--vis A. Gr. Schloss. Besteht seit 1894. Kleine Klassen. Indiv, Behandlg. 20 Lehrer, 90 Schüler. 1905 u. 1906 bestanden 48 Schüler das Ein).-Freiw., Primaner- u. a. Examen. Forzügl. Erfolge im Ifd. Jahre. Tag- u. Abendschule. Prosp. u. Refer, gratis durch 52733. die Direktion. in(Spanierin) erteilt Lehterin ſpan. Stunden. 2240 Eeole de Langues MHodernes A. 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