³⁰¹ ¹¹AAA ¹·m ꝛ˙ ͤ!!e fdd 28 daß es ſich nicht Gruudſatz haudelt, der Abonnement: 70 Pfennig monatlich. Bringerlohn 30 Pig. monatli⸗, durch die Poſt bez inel. Pos⸗ aufſchlag W..42 pro Quartal. Einzel⸗Nummer 5 Pfg. In ſerate: Anabhängige Tageszeitung. Telegramm⸗Adreſſe: „General⸗Anzeiget Mannheim““, Telefon⸗Nummern: Direktion u. Buchhaltung 1449 Druckerei⸗Bureau(An⸗ nahme v. Druckarbeiten 341 Die Golonel⸗ee. 28 Pig. Geleſenſte und verbreitetſte Zeitung Täglich 2 Husgaben Eigene Kedaktionsbureaus Redaktion 677 Auswärnge Inſerate. 30 in Mannheim und Umgebung.(ausgenommen Sonntag) in Berlin und Narlsruhe. Erpedition und Verlags⸗ Die Reklame⸗Zeile..1 Mark Schluß der Jnſer 5 2 0 buchhandlung. 218 der Juſeraten⸗Annahme für das Mittagsblatt Morgens ½ 9 Uhr, für das Abendblatt Nachmittags 3 Uhr. Nr. 577. Samstag, 11. Dezember 1909.(Mittagblatt.) eer 2————*0 7 r—r.—.———— CCCCCCC˖Cc7cccc die Vorſchrift, daß auf allen natürlichen Waſſerſtraßen Abgaben don Schiffahr a b 75(s 55 Zweites Blatt von Schiffa hrtsabgaben vorgehen darf. Es könn⸗ 3 1 e i e Auſta en erobs ten auf dem Unterkaufe der deutſchen Ströme ohne Einwilligung 11 8 2322* 11 8 1 ee eee 5 e b hat der Staaten, deren Gebiete am mittleren und oberen Laufe liegen, en ift Sachſens 820 2 deshalb ebenſowenig Bedeutung wie die anſchließende Beſtim. Schiffahrtsabgaben erhoben werden, die nach der Art ihrer Tarife ſchrift Sachſens und Badens mung, daß die Abgaben die zur Herſtellung und Unterhaltung und nach ihrer Ethebungsneiſe bi wirtſchaftlichen e 355533 gegen die Sch ffa rtsabgaben. (Foriſetzung.) II. Gegen die von der Königlich Preußiſchen Regierung erſtrebte Aenderung der Reichsverfaſſung ſprechen aber ferner noch Gründe beſonderer Art, die ſich aus der vorgeſchlagenen neuen Faſſung des Artikels 54 Abſ. 4 der Reichsberfaſ⸗ ſung ergeben. In der Begründung des Geſetzentwurfs wird Gewicht darauf gelegt, den in Ausſicht genommenen Befahrungsabgaben den Cha⸗ Takter einer Gegenleiſtung der Schiffahrt für die ſtaatliche Unterhaltung und Verbeſſerung der Fahrrinne beizu⸗ legen und ſie hierdurch von den alten ſteuerartigen Waſſerzöllen gu unterſcheiden. Die vorgeſchlagene neue Faſſung des Artikels 54 Ahſ. 4 verſucht das Gebührenprinzip in der Weiſe zur Geltung zu bringen, daß ſie die Befahrungsabgaben, ebenſo wie die bis⸗ herigen Abgaben für die Benutzung beſonderer Anſtalten, auf den Betrag der zur Herſtellung und Unterhaltung erforderlichen Koſten beſchränkt. Hierbei iſt indes dem Umſtande nicht Rechnung ge⸗ tragen, daß die Unterhaltung und Verbeſſerung der Waſſerläufe vielfach nicht nur im Schiffahrtsinte⸗ reſſe, ſondern zum Teil oder ſogar in erſter Linie z ur Er haltung, Wiederherſtellung und Verbeſ⸗ ſerung der Vorflut, alſo zur Verhütung von Ueberſchwemmungen oder Verſumpfungen, mit einem Worte für den Uferſchutz erfolgt. Da es ſich hierbei meiſt um ein und dieſelben Strombauten handelt, iſt es Aunmöglich, die Strombaukoſten rechnungsmäßig in ſolche zu trennen, die zur Erleichterung der Schiffahrt und ſolche, die zur Erhaltung der Vorflut aufgewendet werden. Iſt man aber bei der Ausſcheidung der erſteren auf Schätzungen angewieſen, ſo erleidet die Gebühreneigenſchaft der zu ihrer Deckung zu erhebenden Ab⸗ gaben eine ſehr erhebliche tatſächliche Beeinträchtigung. Noch ſtärker wird dieſe Eigenſchaft der Befahrungsabgaben durch die Vorſchrift des Entwurfs in Frage geſtellt, daß der Bemeſſung der Abgaben(mit Ausnahme der Abgaben für die dem örtlichen Ver⸗ kehre dienenden Anſtalten) im Bereiche der Binnenſchiffahrt die Geſamtkoſten für ein Stromgebiet oder Waſſerſtraßennetz zu⸗ grunde gelegt werden ſollen. In der Begründung iſt hierzu aus⸗ geführt, daß„die ſtreng individuelle Beziehung der Gebühren auf den einzelnen Benutzungsakt praktiſch undurchführbar“ ſei, und daß es deshalb geboten erſcheine,„jedes irgendwie in die Erſchei⸗ nung tretende, wenngleich nur mittelbare Vorteilziehen aus dem Beſtehen einer Schiffahrtsanſtalt oder einer Gruppe von ſolchen als hinreichende Grundlage für die Abgabenerhebung anzuſehen.“ Dieſen Ausführungen gegenüber iſt zuzugeben, daß im Gebühren⸗ weſen eine peinlich genaue Abwägung von Leiſtung und Gegen⸗ leiſtung im Einzelfalle meiſt unmöglich iſt und deshalb ein ge⸗ wiſſes Maß von Pauſchalierung oder Durchſchnittsberechnung in der Regel nicht entbehrt werden kann. Die pauſchale oder— wie ſich die Begründung auch ausdrückt— kolleftive Berechnungsweiſe darf aber, wenn anders die Abgabe die Eigenſchaft einer Gebühr bewahren ſoll, nicht ſo weit gehen, daß ein Zuſammenhang don Leiſtung und Gegenleiſtung nichk mehr be⸗ ſbehen bleibt. Der Zuſammenhang iſt ſchon ſtark gelockert, wenn die Koſten der Verbeſſerung und Erbaltung der Fahrrinne eines einzelnen Stromes zuſammengerechnet werden, um die Abgaben auf allen Teilen dieſes Stromes einheitlich bemeſſen zu können. Er verflüchtigt ſich aber vollends, wenn ſich die Zuſammenrechnurg auf die Geſamtkoſten für ein Stromgebiet(Ströme mit Nebenflü'⸗ ſen) dder gar für ein Waſſerſtraßennetz Gruppe von Schiffahrts⸗ 60 15= wegen, die einheitlichen und zuſammen Verkehrszwecken 7 1 4 r 108 5 innerhalb eines gemeinſamen wirtſchaft chen Gebietes dienen“, 5 Seite 11 der Begründung) erſtreckt. Bei dieſem Verfahren kann es nicht ausbleiben, daß von den Befahrungs bgaben— und zwar nicht bloß ausnahmsweiſe, ſondern regelmäßig— ſelbſt Schiffe getroffen werden, die, ſei es nach ihrer Größe, ſei es nach ihrem Verkehrsgebiete, von den Schiffahrtsverbeſſerungen an Teilen des keinerlei können u. von der Erſchließung des„Neckarz die Schif fahrt nicht den mindeſten Nutzen haben. Die Abgaben, die die fetzt geltende Faſſung des Art. 54 Abf. 4 geſtattet, ſind G eh ühren im eigentlichen Sinne, denn ſie dürfen nur für die Benutzung beſonderer Anſtalten erhoben werden. Die Abgaben, welche die neue Faſſung im Auge hat, ſollen aber von allen erhoben werden, die eine Schiffahrtsſtraße befahren, gleichviel ob ſie die aus den Erträgen der Abgabe hergeſtellten Werke. Einrichtungen und ſon⸗ ſtigen Anſtalten beuußen oder nicht. Auch daraus ergibt ſich, bloß um eine Klarſtellung der gegenwärtigen 4, ſondern um einen vollſtändig neuen genſatz zn izen geſchichtlichen anfgenommen werden ſoll, Faſſung des Arkikels 34, 0 im G rfaſſung Lutwicklung erforderlichen Koſten nicht überſteigen dürfen. Denn umfaßt de Abgabenbereich einmal ein ganzes Stromgebiet oder Waſſerſtra⸗ ßennetz, ſo laſſen ſich weder die Ausgaben ausſcheiden, die zwar für die Schiffahrtsſtraßen aufgewendet worden ſind, aber den Verkehr „nicht weſentlich“ erleichtern, noch wird bei der Fülle von Aufga⸗ ben, die in einem ſo umfaſſenden Waſſerſtraßenbereiche erwachſen und deren Durchführung ſich auf Jahre erſtreckt, irgend eine Grenze hinſichtlich der Höhe der Abgaben eingehalten werden können. Dies alles um ſo weniger, als nach der Begründung zu den„Anſtalten, welche den Verkehr weſentlich erleichtern“ und daher bei der Bemeſſung der Abgaben berückſichtigt werden können, auch die Strom⸗, Schiffahrt⸗ und Hafenpolizei, das Lotſenweſen, der Eisbrechdienſt, ſowie die Fahrwaſſerbezeichnung gerechnet wer⸗ den ſollen. Die Abgaben werden in ſolcher Höhe erhoben werden müſſen, daß jedenfalls keine Fehlbeträge eneſtehen, und es wird der Tarif nicht ſofort geändert werden können, wenn ſich Ueber⸗ ſchüſſe einſtellen. Abgaben dieſer Art ſind nicht mehr Gebühren, ſondern Steuern. Es beſteht ſonach die ernſte Gefahr, daß, wenn der Entwurf Geſetzeskraft erlangen ſollte, die mit ſchweren Kämpfen beſeitigten Waſſerzölle in neuer Geſtalt wieder aufleben. Den alten Waſſerzöblen würden ſich die neuen Be⸗ fahrungsabgaben vorausſichtlich auch durch die Art ihrer Tarifbil⸗ dung nähern. Die lebhafteſten Beſchwerden gegen die Waſſer⸗ zölle richteten ſich gegen die Bemeſſung der Abgabe nach der Art der Ladung und die zu dieſem Zwecke erforderliche peinliche Durch⸗ ſuchung der Schiffe. Um in dieſer Beziehung einige Abhilfe zu ſchaffen, ſchrieb ſchon Artikel 111 der Wiener Kongreßakte vor, daß die Erhebungsweiſe der Schiffahrtsabgaben ſein ſollte vassez independante de la qualité différente des marchan- dlises, pour ne pas rendre nécessaire un examen deétaillé de la cargaiscné. Der Entwurf und deſſen Begründung geben zwar keine Auskunft darüber, auf welcher Grundlage die Ta⸗ rife für die neuen Befahrungsabgaben aufgeſtellt werden ſollen. Es ſteht aber nach den Verhandlungen, die Preu⸗ ßen mit den übrigen Rhein⸗ und Elbuferſtaaten eingeleitet hat, ſowie nach der neuerdings von Preußen vorgelegien Denkſchrift, feſt, daß es ſich um Klaſſentarife mit ausführlichen Warenbverzeichniſſen handeln wird. Die Anwendung dieſer Tarife würde in der Praxis aller Vorausſicht nach zu den⸗ ſelben Beſchwerden führen, denen Artikel 111 der Wiener Kon⸗ greß⸗Akte abhelfen wollte. 58 1II. Eine Reihe ſchwerwiegender weiterer Bedenken gegen die Ein⸗ führung bon Befahrungsabgaben für den Verkehr auf den natür⸗ lichen Binnenwaſſerſtraßen und gegen die zu dieſem Zwecke vor⸗ geſchlagene Aenderung des Artikels 54 der Reichsverfaſſung ergeben ſich aus den Beſtimmungen des Artikels IUl der Vorlage, welche erkennen laſſen, wie— vorbehaltlich der Beſeitigung der aus internationalen Verträgen ſich noch ergebenden rechtlichen Hinderniſſe— die weitere Entwicklung der Angelegenheit ge⸗ dacht iſt. Artilel 11 enthält Beſtimmungen über die Abgabenerhebung für den durchgehenden Verkehr auf den mehreren Bundesſtaaten ge⸗ meinſam natürlichen Waſſerſtraßen. Er unterſcheidet den Fall, daß die Abgaben von den einzelnen Uferſtaaten je für eigene Rechnung erhoben werden(§ 1) und den Fall, daß ſich mehrere an demſelben Strome oder demſelben Stromgebiete beteiligten Bundesſtaaten behufs gemeinſamer Abgabenerhebung zu einem Zweckverbande bereinigen(§ 2 flg.]. In beiden Fällen ſoll die Abgabenerhebung auf Grund eines einheitlichen Tarifs erfolgen(§ 1 Abſ. 1,§ 3 Abf.). Vermögen ſich bei Erhebung der Abgaben für eigene Rechnung die beteiligten Stagten über einen gemeinſchaftlichen Tarif nicht zu einigen, ſo foll der Bundesrat entſcheiden(8 1 Abſ⸗ ). Von dem einheitlichen Verbandstarife— nicht auch von dem bei der Abgabenerhebung für eigene Rechnung geltenden gemein⸗ ſchaftlichen Tarif— kann der Bundesrat Ausnahmen zulaſſen(8 3 Abf.). Im Verbande ſind die Einnahmen aus den Ausgaben nur für Anſtalten zu verwenden, die den durchgehenden Verkehr weſent⸗ lich erleichtern, und unter die Staaten nach Maßgabe der von ihnen mit Zuſtimmung des Verbandes zu dieſem Zwecke gemachten Aufwendungen zu verteilen(8). Jeder an einer gemeinſamen Waſſerſtraße oder einem gemeinſamen Stromgebiete beteiligte Staat iſt berechtigt, einem von anderen Stagten für dieſe Waſſer⸗ ſtraße oder dieſes Stromgebiet gebildeten Zweckverbande beizu⸗ treten. Wird über die Bedingungen des Beitritts keine Einigung erzielt, ſo entſcheidet der Bundesrat(§). Anderſeits kann der Bundesrat einen ſolchen Bundesſtaat verpflichten, dem Verbande beizutreten und Stromverbeſſerungen zu dulden oder nach ſeiner Wahl gegen Erſatz der Koſten aus dex Verbandskaſſe ſelbſt vorzu⸗ nehmen(§). In der Verwaltung der Zweckverbände iſt den Schiffahrtsbeteiligten eine Mitwirkung einzuräumen[§ 7J. Die Erhebung der Abgaben erfolgt durch die Verbandsſtaaten. Es ſind aber auch die an dem gemeinſamen Waſſerſtraßennetze ſonſt betei⸗ ligten Staaten verpflichtet, an der Erhebung mitzuwirken(8). Betrachtet man dieſe Beſtimmungen zunächſt vom wirtſchafts⸗ und verkehrspolitiſchen Standpunkte, ſo erregt in erſter Linie Be⸗ ſtändigkejt des Bundesrats zur Bildung von Berufsgenoffe der Staatsgebiete am mittleren und oberen Laufe nachhaltig zu ſchädigen geeignet wären. Ein ſolches Ergebnis würde nichts an⸗ deres bedeuten, als die teilweiſe Rückkehr zu dem Zu⸗ ſtande vor dem Wiener Kongreſſe. Es kommt wenig darauf an, ob die ins Auge gefaßte Möglichkeit nach der gegen⸗ wärtigen Sachlage, insbeſondere nach den vor der Königl. Preuß. Regierung bei den Verhandlungen mit den Rhein⸗ und Elbufer⸗ ſdaaten kundgegebenen Abſichten näher oder entfernter liegt; denn niemand kann die künftige Entwicklung der Dinge mit einiger Sicherheit vorausſehen, wenn einmal die Bahn dazu geöffnet und freigemacht iſt. Als unzulänglich muß es ferner bezeichnet werden, wenn für den Fall, daß mehrere Bundesſtaaten auf einem gemeinſamen Strome, ſei es für eigene Rechnung, ſei es für Rechnung eines von ihnen gebildeten Zweckverbandes Abgaben erheben, die An⸗ wendung eines„einheitlichen“ Tarifs vorgeſchrieben wird. Waßz unter dieſem„einheitlichen“ Tarif zu verſtehen iſt, läßt ſie weder dem Entwurfe noch ſeiner Begründung zuverläſſig entneh⸗ nen. Es bleibt insbeſondere die Frage ofſen, ob es ſtatthaft ſein würde, für beſtimmte Strecken der Schiffahrtsſtraße Zuſchläge oder Ermäßigungen vorzuſehen und der Schiffahrt von und nach den von den Seehäfen entfernter gelegenen Umſchlagplätzen durch Staffel⸗ oder Zonentarife oder ſonſtige tarifariſche Maßnahmen diejenige Berückſichtigung angedeihen zu laſſen, deren dieſe Plätze bedürfen, um nicht dem Wettbewerbe der näher an den Seehäfen gelegenen Umſchlagßplätze zu erliegen. Ein weiteres Bedenken ſpricht gegen die Berteilung des Abgabenertrags nach dem Maßſtabe der von jedem Ver⸗ bandsſtaate mit Zuſtimmung des Verbandes gemachten Auf 5 dungen. Dieſer Maßſtab läßt das Verhältnis ganz tigt, in welchem die Bevökkerung der einzelnen Verband, von den Abgaben belaſtet wird. Schon oben iſt ausgeführ die Abgabebelaſtung zu einem unverhältnis⸗ mäßiggroßen Teile die Bevölkerung der an den Mittel⸗- und Oberläufen der Ströme gelegenen Staalsgebiete treffen würde. Gleichwohl kann nach dem vorgeſchlagenen Verteilungsmaßſtabe auf dieſe Staatsgebiete nur ein geringer Teik des Abgabenertrags entfallen, ſofern auf den ihnen gehörigen Stromſtrecken erheblichere Schiffahrisver⸗ beſſerungen nicht mehr in Frage lommen. Sodann fehlt es in den Vorſchriften über die Zweckverbände an einer Beſtimmung, die das Stimmenverhältnis der einzelnen Bundesſtaaten regelt. Im Mangel einer ift iſ zu beſorgen, daß gerade diejenigen Staaten, aufs ſchwerſte bedroht ſind, nicht denjenigen Einfluß in den Ver⸗ bänden gewinnen können, deſſen ſie zum Schutze ihrer Intereſſen bedürfen. Auch die Vorſchrift, daß den Schiffahrtsbeteiligten in der Verwalkung der Zweckverbände eine Mitwirkung einzuräumen ſei, iſt zu unbeſtimmt, um den Schiffahrtsbeteiligten den geboten Einfluß zu ſichern, ganz abgeſehen von der Zweifelsfrage, wie Kreis der Schiffahrtsbeteiligten abzugrenzen iſt. Die ſchwerwiegendſten Bedenken erge endlich aus dem Geſichtspunkte der füdera Grundlagen des Reichs. Nach dem Entwurfe ſollen Bun. desſtaaten, die nicht an einem Zweckverbande beteiligt ſind pflichtet ſein, an der Erhebung der Abgaben für den Verband mit⸗ zuwirken. Dieſe Mitwirkung ſoll ſich aber nicht auf di digung von Rechtshilfegeſuchen nach Maßgabe des Reichsgeſetzes vom 9. Juni 1895(Reichsgeſetzblatt Seite 256] beſchränken, ſon⸗ dern es follen die genannten Staaten genötigt ſein, ohne eigenes Intereſſe, ja ſelbſt ihren eigenen Intereſſen zuwider dauernde Einrichtungen zu treffen, die der Feſtſetzung und Einziehung der von anderen Bundesſtaaten beſchloſſenen Abgabeerhebung dienen; der Entwurf xäumt den zur Mitwirkung verpflichteten Staaten nicht einmal das Recht ein, die Zweckverbände auf Erſatz der ihnen hierdurch erwachſenden Koſten in Anſpruch zu nehmen. Die einzelnen Bundesſtagten ſollen aber nicht bloß zur Mit⸗ wirkung an der Abgabenerhebung für die Zweckverbände ver⸗ pflichtet ſein, ſie ſollen, ſofern es zur Verwirklichung der Ver⸗ bandszwecke erforderlich iſt, vom Bundesrat ſogar verpflichtet wer⸗ den können, dem Verbande beizutreten und Stromverbeſſerungen zu dulden oder nach ihrer Wah! vorzunehmen. Seit dem Beſtehen des Reiches iſt wohl keine geſetzliche Vorſchrift den verbündeten Regierungen zur Beſchlußfaſſung unterbreitet worden, die einen ſo kiefen Eingriff in das Selbſtbeſtimmungs⸗ recht der Bundesſtaaten eine ſo einſchnei dende zund weiltragende Beſchränkungihrer Entſchlie⸗ Fungsfreiheit enthielte u. der Reichsgewalt eine ſo er he b⸗ (liche Erweiterung ihrer Machtbefugniſſe über die Gliedſtaaten zügedacht hätte, als dieſe Beſtimmung. Wenn die Begründur geltend macht, eine derartige„Organiſationsbefugnis“ des But desrats ſei nicht ohne Vorgang, und in dieſer Bezjehung ten nach den Unfaſſverſiherungsgeſetzen und zur Erk Verſicherungsanſtalten nach dem Invpalidenverſich führen zu können glaubt, ſo ſoll hier nur dar 1 denken, daß an einem gemeinſchaftlichen Strome ein e inz elner Üferſtaat ganz ſelbſtändig mit der Einführung 9—— den, daß es ſich in dieſen Fälſen eneral⸗ſuzeſger. (Mingaopfaft Maunheim, den 11. Dezember 1909. gewalt gegen Untertanen handelt, während hier ein Zwang gegen einzelne ſouveräne Staaten ausgeübt werden ſoll, die in ihver Ge⸗ ſamtheit kommt Geltung. daß üsmachen und verkörpern. zreußens in beſonderer im Bereiche der Möglich Neich ſelbſt die Vormachtſtellung Theoretiſch würde ewalt das 4 2 ſich ahl im Selbſtbeſtimmungsr hützt. Um ſo ſtärker ſind dengel biete bet St ehfele 12* 511 davon dicher nigen Gebieten am väre polit natürliches aus den Gründen des vor J Bundesrats gegebenenfalls auch In Wirklichkeit iſt Preußen ſei Bundesrate, durch verbände 6f könne n Waſ 0 5 durch die ganze Lage der tatſäch⸗ einer Einigung. Verhältniſſe vor ſolchen Eingriffen ſein Jeccberbannd e 50 en. Jite e Ströme von Befahrungsabgaben bef hren Willen und gegen ihr Hierbei kommen, einem Zweckverbande beitreten zu n. Weiſe zur den eigenen wirtſchaftlichen Interef i keit liegen, gaben ſo hoch ſind, daß ſie außer Verhe ſtehen 0 ih romſtrecken ſoll der Bun in ſe Freihaltung Soeben ist Gartens in 238 Mit mehr als 388 e eeeeeeeeeeeeeee 8 2* Einzelpreis jed insbesot dere den Nutzpflat 8 Unter reicher hervorragender 5 aCh ten begründet von 1 9 8 A. Engler und K. Prant! 4105 fortgesetzt von A. Engler ord, Professor der Botauik u. Direktor des botan-“ schnitt und Zinkographie. 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