98908 0 — eene Abonnemenk: Tägliche Ausgabe: 70 Pfeunig monatlich. Bringerlohn 20 Uig. monatlich, durch die Poſt bez. incl. Po aufſchlag M..42 pro Quartal. Einzel⸗Nummer 8 Pfg. Nur Sonntags Ausgabez 20 Pfennig monatlich, ins Haus od. durch die Pon 25 Pf. Inſerate: Die ColonelsZeile 20 Pfg. Auswärtige Inſerate 28„ Die Reklame⸗Zeile 80„ Badiſche Volkszeitung.) E 6, 2. der Stadt mannheim und Umgebung. Unabhängige Tageszeitung. Erſcheint wöchentlich zwölf Mal. Geleſeuſte und verbrritetſte Jeitung in Maunheim und Amgebnug. Schluß der Inſeraten⸗Aunahre für das Mittagsblatt Morgens 9 Uhr, für das Ubendblatt Nachmittags 3 Uhr. — Zar unverlangte Manuſkripte wird keinerlei Gewähr geleiſtet. (Mannheimer Volksblatt.) Telegramm⸗Aldreſſe: „Nournal Maunheim““, In der Poſtliſte eingetragen unter Nr. 3021. Telephon: Direktion und Druckerei: Nr. 341 Redaktion: Nr. 377 „ Expedition: Nr. 218 „ Filiale: Nr. 815 E 6, 2. — e 5 Weihnachten in New⸗Vork. (Aus den Briefen eines Mannheimers.) Newyrrk, Weihnachten 1908. Newhork zeigte ſich heute von ſeiner ſchlimmen Seite. Windig, Regen vom frühen Morgen an, Schmutz und allerhand Kehricht auf jeder Straße— auch die Straßenkehrer feiern.„Chriſtmas.“— Haufen Papier und Reſte von geſtern ſchönen Blumenſträußen, zer⸗ brochene Glas⸗ und Porzellanſachen liegen auf dem Bürgerſteig umher; ſie fanden ihr Ende geſtern abend, als ſie dem ſchwer⸗ beladenen Eigentümer aus der Hand geſtoßen wurden. Niemand iſt auf den ſonſt ſo belebten Straßen zu ſehen, man möchte meinen, die Stadt hätte einen Kater vom Beſcheerabend; es herrſcht tiefe Ruhe nach dem Sturm und traun es war ein Sturm geſtern. Schon während der zwei letzten Wochen waren die Läden bis 9 oder 10 Uhr auf und Ladungen von ſchönen Dingen wurden er⸗ ſtanden, vom Fingerhut bis zum Diamantſchmuck, vom Pantoffel bis zur neuen Perücke. Geſtern erreichte die Kauſwuth ihren Höhepunkt. Käufer und Verkäufer waren in fieberhafter Tätigkeit, Gehirne wurden zermartert um paſſendes für Pa, Ma, Mary oder Jimmy zu finden, Geld wurde ausgegeben ſo lange welches vor⸗ handen war und dabei koſtete alles vielmal mehr als ſonſt. Manche Artikel erreichten eine fabelhafte Höhe; ſo koſteten beſcheidene Veilchenſträuße, die man noch vorgeſtern für 25 Cents erſtehen konnte, die unbeſcheidene Summe von 2 und 2% Dollars, Chriſt⸗ bäume pangierten zwiſchen 2 und 10 Dollars, ja es wurde mir von einem Freunde erzählt, daß ihm, als er ſeinen Baum nach Haus ſchaffen ließ, von einem Paſſanten das Doppelte des von ihm be⸗ zahlten Preiſes angeboten wurde. Er war freilich nicht Hankee genug, um den verlockenden Handel einzugehen. Wer Zeit hatte, ſich geſtern nachmittag zum Bummeln freizumachen, ſah ſehr viel d! 2 N 3 85 Amüſantes: überall waren kleine und große Händler wie junges einer bichtigen Sandwich in der Hand aus dem Laden kamen, was Gras aus dem Pflaſter geſchoſſen— aber„grün“ waren ſie nicht. Unzählige Leutchen verkauften die beliebten Hampelmänner, tanzende Affen, Boxrer, Keulenſchwinger, ſtörrige Eſel mit auto⸗ matiſchem Betrieb. Eine Feder, die im Rückenmark des Blech⸗ organismus aufgewunden wurde, gab dem Eſel die Kraft mit allen Vieren auszuſchlagen, ließ den Hampelmann die Pauke ſchlagen, den Turner die Keule ſchwingen, den eifrigen Muſikanten im grauen Zilinderhut und großkarrierten Frack die Geige malträtieren, die Ueine Ente mit dem Schwanz wackeln und ſo fort; alle, alle produ⸗ zierten ihre Kunſt auf dem Bürgerſteig, kleine Krokodile liefen einem zwiſchen die Beine ungefährlich und ohne Furcht ums eigene Leben, aus dem ſie ein ſchwerer Tritt hätte befördern können. Bezeichnenderweiſe ärgerte ſich niemand über die Freiheiten, die ſich die Eigentümer nahmen, auch nicht über die Verſperrungen des Weges und— es kam kein ſäbeltragender Wächter des Geſetzes mit Mahnungen, Drohungen, oder dem bekannten kleinen Notigbuch. Jedermann war guten Mutes, trug ein Stechpalmenreis im Knopf⸗ loch und war eifrig beſorgt die Ladenfenſter zu beſehen. Natürlich ſah man auch armſelige Perſönlichkeiten, abgeſehen von den impro⸗ viſierten Verkäufern mit allerhand Kleinkram wie Schuhbändern, Kvavattenklammern, Hemdenknöpfen uſww. uſw. Hier ſteht eine Frau mit einem Korb Aepfel, die ſie höchſt eigenhändig von irgend einer Vorſtadt, wo ſie ſie billig erſtand, nach einer der belebten Straßen trug und nun zum Verkauf anbietet; ſie iſt nicht lange in der Branche, das ſieht man, ebenſowenig wie jener Nigger dort, der eine Kiſte Zigarren, zweifelhafter Herkunft mit der Verſicherung anpreiſt, ſie ſeien echte Hapyannas„mit extralangem Füller“, ich bin ſicher, man kann ſie unſchwer dreimal um den Finger wickeln. Es gibt noch viele andere ſchöne Dinge auf der Straße zu kaufen, aber da wir doch nichts davon wollen, laſſen wir die Leute mit ihren Waren gehen. Doch ſteht da nicht ein wirklicher Geiger? Richtig, ein blinder Mann wird gerade von einem Jungen in Poſitur ge⸗ ſtellt, er trägt auch einen Zilinder— aber einen ſchwarzen, ganz alten. Seine Sammelbüchſe iſt am Knauf der Fiedel angebracht und ſo oft ein Pennh hineingeworfen wird, gibt es einen falſchen Ton, entweder weil das Gewicht des Geldſtücks den Ton etwas tiefer ſtimmt oder weil die Freude dem armen Teufel eine unwikürliche Erhöhung ſeines Ichs widerfahren läßt. Ich glaube beides beobach⸗ tet zu haben. Man kann nicht im Irrtum ſein, daß es Weihnachtszeit iſt, denn an faſt jeder Ecke ſteht ein Heilsarmee⸗Nikolas mit langem Bart aber in ſehr kurzer Joppe mit der obligaten Kapuze und neben ihm eine etwa einen Meter hohe viereckige Sammelbüchſe aus Holz, der das Ausſehen eines Kamines durch Bemalung mit einem Backſtein⸗ motiv kunſtvoll verliehen iſt. Unter fortwährendem aufdringlichem Gebimmel ſucht er die geringe Aufmerkſamkeit der Paſſanten anzu⸗ locken und einige Cents für Speifung von— ich glaube— 5000 Armen herauszuſchinden. Die Heilsarmee iſt gegenwärtig beſonders tätig und zieht auch mit ſogenannten„German Bands“ in allen Straßen umher. Die meiſt deutſchen Muſikanten— gewöhnlich 4 Geiger, Baß, Klarinette und Horn— ſind im ganzen Kontinent be⸗ liebt und verdienen ſich, ſo wird behauptet, ganz nette Sümmchen mit ihrer Kirchweihmuſik. Die Bremer Stadtmuſikanten ſind zweifel⸗ Ios große Künſtler ihnen gegenüber. Während wir weitergehen feſſelt ſchon wieder ein Nikolas unſere Aufmerkſamkeit; diesmal hält er ſich iunerhalb eines großen Ladenfenſters auf, in dem allerhand hübſche Spielſachen ausgeſtellt ſind. Er erſchien als wir gerade vorbeigingen und winkte einige kleine Bengels heran, ſeine Geſte deutete die Frage an, was ſie wohl gerne möchten und wirklich— der gute Nitolas ſchrieb es in ein dickes Buch, nachdem er ſich mehrmals(natürlich immer durchs geſchloſſene Ladenfenſter hindurch) nach dem Nanten des Petenten erkundigt hatte. Im Augenblick wat ſelbſtredend alles, was Beine unter ſich fühlte, um den Laden hereim. Nikolas zeigte, orchte, fragte und ſchrieb; die Kinder vünſchten, deuteten, ſchrieen und brüllten, Mütter wurden von den Kleinen zum Fenſter hin⸗ Mittwoch, 27. Januar 1004. (2. Mittaablatt.) 2 gezogen, viele von ihnen wohl auch in den Laden hinein. Väter verſuchten im Beſitz größerer Kraft und beſſer zugeknöpfter Porte⸗ monnaies die Heine Bande zu beruhigen oder ganz aus dem Bautt⸗ kreis des drohenden Uebels zu entfernen, kurz alles war in Bewegung und dabei guter Laune, keine Prügelei entſtand, keine Polizei„machte dem Unfug ein Ende“ und jedenfalls machte der ſmarte Yankee, der Eigentümer dieſer Schätze, ein heilloſes Geſchäft. Die Reklame konnte überall einen neuen Trick aufweiſen; daß ganze Häuſerfronten oder über das Nachbarhaus hinausragende Mauern mit Schweizer⸗ und Rockymountain⸗Landſchaften gegiert wer⸗ den, oder daß, während das Fundament zu einem Neubau gegraben wird, eine ſpekulative Firma Bilder von 6 bis 8 Stock Höhe auf⸗ führen läßt, iſt längſt nichts neues. Eine Wysky⸗Firma hatte an einem ſolchen haushohen, nebenbei bemerkt ſehr gut ausgeführten Gemälde, eine weitere Neuerung anbringen laſſen: ein Bild, es ſtellte einen Herrn dar, der auf einem Tiſch eine Flaſche„Wilſons High⸗Ball“ ſtehen und ſich ſein Glas gerade mit einem Sypyon auffüllt, aus dem ein armsdicker Strahl wirklichen Waſſers, allerdings ohne Koh⸗ lenſäure, hervorſprudelt; leider fror dem unglücklichen Durſter das zu ſehr gekühlte Naß vorgeſtern ein, ſodaß er wohl ſeine Feiertage ohne den gewohnten„drink“ wird verbringen müſſen. Der Amerikaner will eben immer etwas neues ſehen und hören; was es iſt bleibt ſich dabei ſtets gleich, das kann man auch in der Operette ſehen, wo ein Kouplet 3.., das eingeſchlagen hat, in ſämt⸗ lichen neuen Operetten der nächſten Saiſon in mehr oder weniger unveränderter Form zur Verwendung kommt. So war es mit dem reigenden Doppelſextett in„Florodora“, ſo iſt es mit allen; gute Ideen werden eben unglaublich ausgeſchlachtet. Am Union Square ſollten wir wieder eine Art Reklame kennen lernen: Vor einem Laden, der zur günſtigen Weihnachtszeit ein⸗ geweißt worden iſt, ſtand emſig fidelnd und ins Horn tutend, trom⸗ melſchlagend und pfeifenblaſend eine„German Band“, die durch Freikonzert die Käufer herbeizulocken hatte. Wir kamen gerade als die Leute eine Pauſe im grauſamen Spiel machten und jeder mit uns natürlich ebenſo wie jedermann höchſt ſonderbar vorkam, ehe wir den Zuſammenhang kennen gelernt hatten; aber ſo etwas zieht! Weniger neu aber immerhin auffallend iſt es wohl auch, wenn im Fenſter eines Modeladens ein blondgelockter Düngking mit klei⸗ nem, zierlichem Schnurrbärtchen in einemfort Phantaſieweſten an⸗ Hoſenträger paradiert. Pickanter wurde die Sache dadurch, daß man allen Grund hatte, darüber zu ſtreiten, ob der Jüngling männlichen oder weiblichen Geſchlechts war. Dieſelbe Frage entbrannte auch, wegen eines Großmoguls im ſeidenen Gewande und perlengeziertem Turban, der meiſterhaft eine Puppe mit automatiſchem Betrieb mar⸗ kierte und mit rhytmiſch ruckweiſen Bewegungen„Mogul⸗Cigaretes“ anpries und auch rauchte. Da ihm von einer Hand durch die Wand die einzelnen Gegenſtände in ſeine behandſchuhte Rechte geſteckt wurden, entbvannte nun noch die Frage: Apparat oder Menſch. Durch ſolche und ähnliche Reklamen verſtehen die findigen Ame⸗ rikaner die goldenen Weihnachtstage für ſich auszubeuten. Wer die Senſationsluſt durch einen Hauptelou am beſten zu kitzeln verſteht, hat auch die meiſten Käufer. Ernennungen, Verſetzungen, ZJuruhe⸗ ſetzungen ꝛe. der etatmäßigen Beamten der Gehaltsklaſſen H bis K, ſowie Er⸗ nennungen, Verſetzungen ete. von nichtetatmäßigen Beamten. Aus dem Bereiche des Großh. Miniſteriums der Finanzen. — Domänenverwaltung.— Ernannt: Finanzaſſiſtent Albert Zeller beim Hauptſteueramt Karlsruhe zum erſten Gehilfen beim Salinenamt Rappenau. Etatmüßig angeſtellt: die Forſtwarte: Rudolf Jehli in St. Ulrich, Emil Münz in Schwanheim, Alexander Rombach in Eſchbach, Michael Rieger in Schwetzingen. In den Ruheſtand verſetzt: die Forſtwarte: Johann Gallmann in Wehr, Anton Schweiger in Lierbach. — Steuerverwaltung.— Ernannt: Gendarm Heinrich Eber in Oſterburken zum Steueraufſeher in Tauberbiſchofsheim. Uebertragen: dem Finanzgehilfen Emil Sack, 2. Gehilfen bei dem Großh. Steuerkommiſſär für den Bezirk Eppingen, auf Anſuchen die Stelle eines Gehilfen 3. Klaſſe bei dem Großh. Steuerkommiſſär für den Bezirk Heidelberg⸗Stadt; dem zuruhegeſetzten Schutzmann Joſef Löffler in Karlsruhe die Steuereinnehmerei Stühlingen; dem Finanzaſſiſtenten Guſt. Längle, 8. Gehilfen bei dem Großh. Steuerkommiſſär für den Bezirk Achern, die Stelle eines Gehilfen 2. Klaſſe bei dem Großh. Steuerkommiſſär für den Bezirk Eppingen; dem Finanzaſſiſtenten Valentin Walter, zurzeit bei der Steuereinnehmerei Sinsheim, die Stelle eines Gehilfen 2. Klaſſe bei dem Großh. Steuerkommiſſär für den Bezirk Wiesloch. Ver ſetzt: b Finanzaſſiſtent Karl Heuß, 2. Gehilfe bei dem Steuerkommiſſär für den Bezirk Sinsheim, zu jenem für den Bezirk Philippsbürg; Finanzafſiſtent Franz Huber, 2. Gehilfe bei dem Steuerkommiſſär für den Bezirk Philippsburg, zu jenem für den Vezirk Wol fach; Finanzaſſiſtent Karl Köhl, 2. Gehilfe bei dem Steuerkommiſſär für den Begirk Wolfach, zu jenem für den Bezirk Waldshut; Finanzgehilfe Heinrich Heine, 2. Gehilfe bei dem Steuerkommiſſär für den Bezirk Wiesloch, zu jenem für den Bezirk Tauberbiſchofsheim; Finanzgehilfe Alois Hörth, 3. Gehilfe bei dem Ste mmiſſär für den Bezirk Bühl, zu jenem für den Bezirk Achern; Finanzgehilfe Willibald De⸗ zieht, anprobiert u. jedesmal mit einem Paar weißer ſeidengeſtickter biſchofsheim, zu jenem für den Bezirk Sinsheim; ſämtliche in gleicher Eigenſchaft; die Steueraufſeher: Johann Danzeiſen in Ladenburg nach Frie⸗ ſenheim, Franz Buß in Frieſenheim nach Jeſtetten, Engelbert Selder in Jeſtetten nach Ladenburg, Joſef Faller in Oſterburken nach Mos⸗ bach, Wilhelm Hänsler in Adelsheim nach Malſch, Herman Genter in Malſch nach Adelsheim. Zuruhegeſetzt: Steueroberaufſeher Johann Nepomuk Suſann in Oberkirch, auf Anſuchen, unter Anerkennung ſeiner langjährigen treuen Dienſte. Geſtorben: Untererheber Alban Bürgel in Ottersweier. — Zollverwaltung.— Etatmäßig angeſtellt: der Grenzaufſeher Martin Gantner in Reichenau⸗Oberzell. Zugeteilt: Entlaſſen: der Grenzaufſeher Roman Horn in Petershauſen. Perſonalagchrichten aus dem Bereiche des Volksſchulweſens. 1. Befördert bezw. ernannt: Renk, Franz, Schulverwalter in Kupprichhauſen, berg, wird Hauptlehrer daſelbſt. 2. Verſetzt: Bender, Heinrich, Hilfslehrer in Rheinhauſen, Amts Bruchſal, wird Schulverwalter daſelbſt; Danneffel, Alfred, Unterlehrer, von Dauchingen nach Randegg, Amts Konſtanz; Hirth, Adolf, Unterlehrer, von Illingen nach Lottſtetten, Amts Waldshut; Kienle, Engelbert, Unterlehrer, von Lottſtetten nach Illingen, Amts Raſtatt; Klett, Franz, Unterlehrer, von Hockenheim nach Unterbalbach, Amts Box⸗ hrer an der Lehrerbildungsanſtalt Mersburg, zur Stellpertretung an Gymnaſium Baden; Lenz, Stto, Hilfslehrer in Haslach, Amts Wolfach, wird Schulverwalter daſelbſt; Rapp, Joſef, Unterlehrer, don Unterbalbach nach Gausbach, Amts Raſtatt; Raus, Alois, Unter⸗ lehrer von Gausbach an Seminarübungsſchule Meersburg; Stockert, Eduard, Hilfslehrer in Herbolzheim, Amts Emmendingen, als Schulberwalter nach St. Georgen⸗Uffhauſen, Amts Freihurg. Stimmen aus dem Publikum. „Schutz der Vorſtäbte“. 8 Anläßlich der jüngſten Gemeindewahlen im vorletzten Spätjahr⸗ wurde bekanntlich ſeitens der Leitung des„parteiloſen Bürgerwahl⸗ vereins“ u. a. obige Parole in das Programm desſelben aufgenom⸗ men. Keine Vertretung der politiſchen Vereine auf dem Rathauſe konnte ſich damals der Erkenntnis verſchließen, daß die verlangte Er⸗ ſtellung der Jungbuſchbrücke und die Errichtung eines defimitiven Marktplatzes in der Schwetzinger⸗Vorſtadt als Bedürfnisfrage außer Diskuſſion ſtehe. Angeſichts des ſchweren Kampfes, welchen die coponierten Stadtteile, ſpeziell namemtlich die Neckar⸗ Vorſtadt, mit der Ungunſt der Zeiten durchzumachen haben, wird der Mangel einer zweiten Verbindung über den Neckarfluß heute ja doppelt ſchwer empfunden und immer lauter nach Abhilfe ſchreien.— —— Aber auch der zweite Teil jenes Programms, obwohl weniger allgemin bekannt, iſt heute nicht minder als unabweisbarg⸗ Jorderung an die Gemeindeverwaltung heran⸗ getreten. Zur Zeit, als die Schwetzinger⸗Vorſtadt noch ca. 4 bis 5⸗Tauſend Einwohner zählte, wurde ein proviſoriſcher Marktplatz aus dem urſprünglich zum Louiſenvolksſchulhaus beſtimmten Gelänve⸗ Gebiet herausgenommen und dieſer Platz, dieſe verloren⸗ Ecke, dient heute noch als Marktverſorgung für einen Stadtteil, der die Afache Zahl(ca. 20 000 Einwohner) längſt überſchritten har. Abgeſehen davon, daß es höchſt ſonderbar iſt, wenn in heutiger Zeit der Volkshygiene, der ſtaatlichen Bau⸗ und Wohnungskontrolle uſtw. 250 0 Schulkinder in ihren Erholungspauſen ſich in den engſten Winkeln um die Aborte herumdrücken müſſen, in jenem„Muſterſchul⸗ hauſe“, ſo iſt es andererſeits noch weniger begreiflich, wie die Ge⸗ meindeverwaltung nicht früher ſchon Veranlaſſung genommen, im wegen eines definitiven, geeigneten Marktplatzes zu treffen. Je der Meuſchenfreund, und namentlich die armen Schulkinder ſelbſt werden es dankbar begrüßen, wenn jener Pſeudo⸗Marktplatz ſo ſchnell als möglich ſeiner urſprünglichen Beſtimmung zurückgegeben wird. Die Sache hat aber noch eine andere ſchwerer wiegende Bedeutung. Mann⸗ heim iſt doch ausſchließlich Geſchäfts⸗ und Erwerbsplatz und da kann eine Gemeindeberwaltung, die ſich um billige Volksernäh⸗ rung, dermittelt durch Markthallen oder günſtig gelegene Markt⸗ plätze(Wochenmärkte) intereſſiert, nur das Wohl der größern Mehrzahl ihrer Einwohner im Auge halten, wofür ſie ſich des wärmſten Dankes, namentlich jeder einſichtsvollen Hausfrau, verſichert halten darf. Angeſichts der Tatſache nun, daß in neuerer Zeit die großen induſtriellen Betriebe(Gebr. Reuling, Lanz eec.) aus der Schwetzinger⸗Vorſtadt verlegt werden, in Erwägung, daß dieſe und andere Wegzüge die dortigen Hausbeſitzer ſchwer ſchädigen werden, hat nun der„Gemeinnützige Verein der Schtvetzinger⸗Vor⸗ ſtadt“ es für eine unaufſchiebbare Notwendigkeit exachtet, daß die Gemeindeverwaltung die richtige Erledigung der Marktplatzfrage ungeſäumt und energiſch in die Hand nehme. Nur damit wird gwei⸗ fellos die Fortdauer der Schwetzinger⸗Vorſtadt als ebenbürtiges leiſtungsfähiges Glied der alten Stadtgemeinde unverkümmert er⸗ halten bleiben, und darüber zu wachen, iſt allgemeine Bürgerpflicht für alle hier. 5 8. hoff, 2. Gehilfe bei dem Steuerkommiſſär für den Bezirk Tauber⸗ — 5 11 1 Amts Tauberbiſchofsheim; Loreng, Guido, Realſchulkandidat und Unter⸗ Intereſſe eines raſch aufblühenden Stadtteils, die richtige Fürſorge — 2. Seite! General⸗Anzeiger. Munnheim, 2 Januar. Bekanntmachung. Kinderarbeit in gewerb⸗ lichen Betrieben betr. No. 3062 1. Nachſtehend bringen wir das Reichs⸗ geſetz vom 30. März 1903, betr. die gewerbliche Kinderarbeit(Reichsgeſetzblatt S. 114), mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß dasſelbe mit dem 1. Januar 1904 in Kraft getreten iſt. Zur Erläuterung, ſowie über die Ausführung des Geſetzes wird bemerkt: I. Unter„Kindern“ verſteht das Geſetz Knaben und Mädchen unter 13 Jahren, ſowie ſolche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum Beſuch der Volksſchule verpflichtet ſind. 18 2 d. R. Geſ.) 1I. Von Wichtigkeit iſt die im Geſetz getroffene Unterſcheidung zwiſchen eigenen und fremden „„Kindern: Als„eigene Kinder“ gelten: 1. Kinder, die mit bezw. von, demjenigen welcher ſie beſchäftigt oder ſeinem Ehegatten und zu deſſen Hausſtand ſie gehören: a) bis zum Zten Grad verwandt ſind(Kin⸗ der, Enkel, Urenkel, Geſchwiſter, Neffen, Nichten mit Eltern, Großeltern, Ur⸗ großeltern, Tanten und Onkel); an Kindesſtatt angenommen oder bevor⸗ mundet ſind; c) den obengenannten Perſonen zur geſetz⸗ lichen Zwangserziehung überwieſen, vor⸗ ausgeſetzt jedoch, daß ſie mit Kindern vorbegeichneter Art(lit. a und b) zu⸗ ſammen beſchäftigt werden.(8 3 Abſ. 1 des R. Geſ.) Dieſen eigenen Kindern ſind gleichgeſtellt, wenn auch nicht in jeder Beziehung: 2. Kinder, welche für Dritte beſchäftigt wer⸗ den und zwar: 85 in der Wohnung oder Werkſtätte der Eltern, des Vormunds..w.(vergl. vorſtehend Ziff. 1 lit.—ce) in der Weiſe, daß ſie die entweder von ihnen ſelbſt und durch Vermittelung der Eltern, des Vormunds..w. angenommenen Ar⸗ beiten ſelbſt verrichten, während die Eltern, den Vormund..w. anderer Be⸗ rufsarbeit nachgehen.(§ 3 Abſ. 3 d. R. Geſ.) p) beim Anstragen von Zeitungen, Milch und Backwaren in der Art, daß dieſelben den Eltern, dem Vormund..w. bei der Ausführung der bon dieſen für einen fremden Betrieb übernommenen Aus⸗ tragearbeit helfen, ſodaß die Beſchäf⸗ tigung nicht unmittelbar durch den Un⸗ ternehmer, ſondern durch die Eltern, den 1 05..tv. erfolgt.(8 17 Abſ. 1 R. Geſ.). Als 1. Kinder“ gelten alle übtigen Kin⸗ der.(8 8. Abſ. 2. R. Geſ)) III. Als Werkſtätten gelten auch RMaume, welche zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, b) ſopwie im Freien gelegene Arbeitsſtellen.(§ 18 d. R. Geſ.) IV. Dem Geltungsbereich dieſes Geſetzes ſind un⸗ terworfen die gewerbl. Betriebe im Sinne der Reichs⸗Gew. Ordn. Ausgenommen ſind hiernach die in§ 6 der Reichs⸗Gew. Ordn. geuannten Gewerbe, ferner die Land⸗ und Forſtwirtſchaft, Fiſcherei, Viehzucht und die Dienſtleiſtungen des Geſindes. P. Unbeſchadet des ſchon in der Reichsgewerbe⸗ „ordnung und in den auf Grund derſelben erlaſſenen Beſtimmungen enthaltenen Ver⸗ bots der Kinderarbeit (in Fabriken, für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, unterirdiſch betrie⸗ bene Brüche und Gruben, Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werf⸗ ten, nicht blos vorübergehend und in ge⸗ ringem Umfang betriebene Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, Werkſtätten der Kleider⸗ und Wäſchekonfek⸗ tion, ferner ſogen. Motorwerkſtätten, ferner für eine Reihe von geſundheitsſchädlichen Betrieben oder ſonſt ungeeignete Beſchäftig⸗ ungsarten, wie z. B. Steinbrüche, Stein⸗ hauereien, Glashütten, Roßhaarſpinnereien u. dergl., ſowie im Gewerbebetrieb im Um⸗ herziehen und auf öffentlichen Straßen und Plätzen), iſt das Verbot der Beſchäftigung von Kindern und gwar ſowohl eigener wie fremder Kinder — von der nachſtehend unter Ziffer VI. 1 lit. e und 2 lit, c aufgeführten Ausnahme abgeſehen— durch vorliegendes Reichsgeſetz gusgedehnt worden auf: Bauten aller Art, alle Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, Stein⸗ klopfen, das Schornſteinfegergewerbe, der mit dem Speditionsgeſchäft verbundene Fuhrwerksbetrieb, Miſchen und Mahlen von Farben, Arbeiten in Kellereien, auf die Werkſtätten mit Motor⸗(Gas, Dampf, Wind, Waſſer, Luft, Glektrizität...) betrieb, ferner auf die in der unten abge⸗ druckten Anlage zu§ 4 des Reichsgeſetzes bezeichneten Werkſtätten, ſowie auf die Be⸗ ſchäftigung von Kindern bei öffentlichen ttzheatraliſchen Vorſtellungen und anderen öffentlichen Schauſtellungen, bei welchen ein höhereß Intereſſe der Kunſt und Wiſſen⸗ f nicht obwaltet.(§ 4, 12, 6 und 15 di. R. Geſt)) „Zuläfſta il die Beſchäftigung: 585 fremder Kinder(vergl. Ziff. Abſatz) vom 12. Lebensjahr ab in Betrieben von Werkſtätten, in welchen die Beſchäftigung nicht nach Ziffer verboten iſt, im Handelsgewerbe, 85 in Verkehrsgewerben, in Gaſt⸗ und Schaniwiriſchaſten üd⸗ chen jedoch nicht bei Bedienung von Güſten),(8 5, Abfſ. 1 und§ 7 d..Geſ.), JII, letzter ) mit Austragen von Waren und bei ſon⸗ ſtigen Botengüngen und zwar Falenden Betrieben(dergl. Zlffer V) Ulld in anderen gewerblichen Betrieben (8 8 Abſ. 1 d. R. Geſ.). Jedoch iſt die Beſchäftigung nur mit den in 5 Abſ. 2,§ 9 des Reichsgeſetzes enthaltenen Beſchränkungen zuläſſig. (Beſchäftigung, nicht in der Zeit zwiſchen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens(Nachtarbeit); nicht vor dem Vormittagsunterricht; am Nachmittage früheſtens eine Stunde nach beendetem Unter⸗ richt, nicht über 3, bezw. in den Schulferien 4 Stunden täglich; mindeſtens 2ſtündige Pauſe am Mittag; an Sonntagen überhaupt nicht, aus⸗ genomnen mit und Voten⸗ gängen, jedoch nicht über 2 Stunden, nicht nach 1 Uhr mittags, nicht während des Hauptgottes⸗ dienſtes und nicht in der letzten halhen Stunde vor Beginn desſelben.) 2. Eigene Kinder(vergl. Ziffer II, 1 und 2) und zwar: a) vom 12ten Lebensjahr ab in Gaſt⸗ und Schankwirtſchaften(Mädchen jedoch nicht bei Bedienung von Gäſten)(8 116 d R. Geſ.) ferner mit Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren für Dritte(vergl. oben Ziffer II, 2 lit.)(8 17 Abſ. 1 d. R. Geſ.) vom 10. Lebensjahr ab in Werkſtätten, welche nicht unter das Verbot der Ziff. V fallen; im Handelsgewerbe und in den Verkehrs⸗ gewerben mit Ausnahme der für Zte be⸗ ſchäftigten Kinder(vergl. oben Ziffer 11 2, lit.), welche erſt vom 12ten Lebens⸗ jahr ab beſchüftigt werden dürfen.(§ 18 Abſ. 1 und 2 d. R. Geſ.) Auch hier(lit. a und b) greifen die gleichen Beſchrünkungen wie für die fremden Kinder— — bergl. Ziffer 2 letzter Abſatz— Platz.(§ 13, Abſ. 1 und 3 und 8 17, Abſ. 1 d..Geſ.) c) mit Austragen von Waren und bei ſon⸗ ohne jede Beſchränk⸗ ung.(§ 17, Abſ. 2 d. R. Geſ.) VII. Die vor Beginn der Beſchäftigung fremder Kinder(vergl. Ziff. II letzter Abſatz) von dem Arbeitgeber zu erſtattende ſchriftliche Anzeige mit Angabe der Betriebsſtätte, ſowie Art des Betriebs iſt in der Stadt Mannheim bei Gr. Bezirksamt— Polizeidirektion— in den Gemeinden des Landbezirks bei den Bür⸗ germeiſterämtern zu machen. Vor Einhän⸗ digung einer Arbeitskarte für das Kind darf dasſelbe vom Arbeitgeber nicht beſchüäftigt werden. Anzeige und Arbeitskarte ſind jedoch nicht erforderlich, wenn die Beſchäftigung blos gelegentlich mit einzelnen Dienſtleiſt⸗ ungen erfolgt. Der Arbeitgeber hat die Karte zu ver⸗ wahren, auf amtliches Erfordern vorzulegen und ach rechtmäßiger Löſung des Arbeits⸗ verhältuiſſes dem geſetzlichen Vertreter des Kindes auszuhändigen. 1905 10 und 11 d. Geſ.)) VIII. Geſuche um Ausnahmen von dem Verbot der Beſchäftigung von Kindern bei öffentlichen thegtraliſchen Vorſtellungen und anderen öffentlichen Schauſtellungen ſind unter Be⸗ zeichnung der Vorſtellung oder Schauſtellung, bei der die Kinder beſchäftigt werden ſollen, der Tageszeit, zu der die Beſchäftigung ſtatt⸗ der Kinder bei Großth. Bezirksamt einzu⸗ reichen, ebenſo Geſuche um Ausnahmen von dem Verbot der Nachtarbeit beim Austragen von Waren ünd bei ſonſtigen Botengängen 8 e Gewerbszweigen. 6 6, Abſ. 2, 8, Abſ. 2,§ 17, Abſ. 1 d..Geſ.) 5 Herſe und Abgabe der Muſter von Arbeitskarten ſind nur diejenigen Geſchäfte ermächtigt, welche dazu einen ſchriftlichen be⸗ hördlichen Auftrag erhalten haben. Dieſe Druckereien und Handelsgeſchäfte dürfen bei Strafvermeiden(8 360, Ziff. 5 St...) Muſter der Arbeitskarten nur an die Bezirks⸗ 5 und Bürgermeiſterämter, niemals an Private abgeben. „Zuwiderhandlußtgen gegen die Beſtimmungen über die Beſchüftigung fremder Kinder wer⸗ den mit Gelpſtrafe bis zu 2000 Mark, im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung mit„Gefängnisſtrafe bis zu 6 Monaten be⸗ ſtraft. Ungeſetzliche Beſchäftigung der Kinder an Sonntagen wird mit Geldſtrafe bis zu 600 Mark, geſotzwidrige Beſchäftigung eigener Kinder mit Strafe bis zu 150 Mark, Ver⸗ nachläſſigung der Anzeigepflicht mit Geld⸗ ſtrafe bis zu 30 Mark belegt. Wir peranlaſſen nunmehr diejenigen Arbeitgeber, welche 3. Zt, fremde Kinder beſchüftigen, die vor⸗ geſchriebene Anzeige(ſ. oben Ziff. VII) in der Stadt Mannheim an das Großh. Bezirksamt, in den Landgemeinden an die betr. Bürgermeiſter⸗ ämter alsbalb bei Straſvermeiden zu erſtatten. Mafee den 6. Januar 1904. Wreſh. Bezirksamt: 8 Neff⸗ 8005 (ar 2043) Geſetz, betreffend Kinderarbeit in gelverblichen Betrieben. Vom 30. März 1903. Wir Withelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen zc. berordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: I. Wüptende Veſinmungen Auf die Weſchäfttgung von Kindern in Betrieben, welche als gelverblſche im Sinne der Gewerbeord⸗ nung anzuſehen ſind, finden neben den beſtehenden weigeee Vorſchriften die folgenden Veſtim⸗ mungen Ampve ndin und zwar auf die Beſchäfti⸗ gung fremder Kinger die 88 4 bis 11, auf die Veſchäftigung eigener die 98 12 bis 17. 9 Kinder im Sinne dieſes Geſetzes. Als Kinder im Sinne dieſes Geſedes 15 5 und Mädchen unter dr 0 finden ſoll, ſowie der Namen und des Alters nachmittags e F 3. Eigene, fremde Kinder. Im Sinne dieſes Geſetzes gelten als eigene Kinder: inder, die mit demjenigen, welcher ſie be⸗ ſchäftigt, oder mit deſſen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt ſind, „Kinder, die von demjenigen, welcher ſie be⸗ ſchäftigt, oder deſſen Ehegatten an Kindes⸗ ſtatt angenommen oder bevormundet Kinder, die demjenigen, welcher ſie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beſchäftigt, zur geſetzlichen Zwangser⸗ ziehung(Fürſorgeerziehung) überwieſen ſind, ſofern die Kindex zu dem Hausſtande desje gehören, welcher ſie beſchäftigt. Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzuſehen ſind, gelten als fremde Kinder. Die Vorſchriften über die Beſchäftigung eigener Kinder gelten auch für die Beſchäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkſtätte nigen .einer Perſon, zu der ſie in einem der im Abſ. 1 bezeichneten Vexhältniſſe ſtehen und zu deren Hansſtande ſie gehören, für deitte heſchäftigt werden. II. Beſchüftigung fremder Kinder. 8 4. Verbotene Beſchäftigungsarten. Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, auf welche die Beſtimmungen der§§ 184 bis 139b der Getverbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem anliegenden Verzeichnis e e Werkſtätten, ſowie beim Steinklopfen, Schornſteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditſonsgeſchäfte verbundenen Fuhrwerksbe⸗ triebe, beim Miſchen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellexeien dürfen Kinder nicht beſchäf⸗ tigt werden. Der Bundesrat iſt ermächtigt, weitere unge⸗ eignete Beſchäftigungen zu unterſagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beſchloſſenen Ab⸗ änderungen ſind durch das Reichs⸗Geſetzblatt zu beröffentlichen und dem Reichstage ſofort oder, wenn derſelbe nicht verſammelt iſt, bei ſeinem nächſten Zuſammentritte zur Kenntnisnahme vor⸗ zulegen. § 5. „„ im Betriebe von W erkſtätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben. Im Betriebe von Werkſtätten(§ 18), in denen die Beſchäftigung von Kindern nicht nach 8 4 ber⸗ boten iſt, im Handelsgewerbe(§ 105b Abſ. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Verkehrsgewerben (§ 1081 Abſ. 1 a. a..) dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht beſchäftigt werden. Die Beſchäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit zwiſchen acht Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte ſtattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuſtändigen Behörde beſtimmten Schulferien nichl länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mit⸗ tag iſt den Kindern eine mindeſtens zweiſtündige Pauſe zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beſchäftigung erſt eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Beſchäftigung bei öffentlichen theatraliſchen Vorſtellungen und andenven öffentlichen Schau⸗ ſtelluungen. underen öffentlichen Schauſtellungen dürfen Kinder nicht beſchäftigt werden. Bei ſolchen Vorſtellungen und Schauſtellungen, bei denen ein höheres Intereſſe der Kunſt oder Wiſſenſchaft obwaltet, kann die untere Verwal⸗ Umgsbebörde nach Anhörung der Schulaufſichts⸗ behörde Ausnahmen a 8 7 Beſchäftigung im Betriebe von Ga ſt⸗ und von Schankwirtſchaften, Im Betriebe von Gaſt⸗ und von Schankwirt⸗ ſchaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren über⸗ haupt nicht und Mädchen(§ 2) nicht bei der Be⸗ dienung der Gäſte beſchäftigt werden. Im übrigen finden auf die Beſchäftigung von Rdeeg— zwölf Jahre die Beſtmmmgen des 8 8 Abf, 2 Anwendung. — §8. Beſchäftigung beim bvon Waren undbeiſonſtigen Botengängen. Auf die Beſchäftigung von Kindern beim Aus⸗ tragen von Waren und bei ſonſtigen Botengängen in den in 88 4 bis 7 begeichneten und in anderen gewerblichen Betrieben finden die Beſtimmungen des§ 5 entſprechende Anwendung. Für die erſten zwei Jahre nach dem Inkraft⸗ treten dieſes Geſetzes kann die untere Verwal⸗ tungsbehörde nach Anhörung der Schulaufſichts⸗ behörde für ihren Bezirk oder Teile desſelben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige ge⸗ ſtatten, daß die Beſchäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von ſechseinhalb Uhr morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte ſtatt⸗ findet; jeboch darf ſie vor dem Vormittagsunter⸗ vichte nicht länger als eine Stunde dauern. Sonnkagsruhe. An Sonn⸗ und Feſttagen(8 1053 Abſ. 2 Gewerbeordnung) dürfen Kinder, borbehaltlich eege in Abſ. 2, 3, nicht beſchäftigt werden. gen und ſonſtigen öffentlichen Sehauſtellungen be⸗ vendet es auch an und Feſttagen bei den Beſtimmungen des 8 6. Für das Austragen von Waren ſoſvie für ſon⸗ ſtige Wotengänge bewendet es bei den Beſtimmun⸗ gen des§ 8. Jedoch darf an Sonn⸗ und Feſt⸗ tagen die Veſchäftigung die Dauer von zwei Stun⸗ den nicht ſiherſchreiten und ſich nicht über ein Uhr vecken; auch darf ſie nicht in 955 inn des Haupt⸗ en ſta Bei öffentlichen theatraliſchen Vorſtellungen und Für die öffentlichen theatraliſchen Vorſtellun⸗ § 10. Anzeige. Sollen Kinder beſchäftigt werden, ſo hat der Ar⸗ beitgeber vor dem Beginne der Beſchäftigung der Ortspolizeibehörde eine ſchriftliche Anzeige zu In der Anzeige ſind die Betriebsftätte des Arbeitgebers ſoivdie die Art des Betriebes an⸗ zugehen. Die Beſtimmung des Abſ. 1 findet keine An⸗ wenduung auf eine bloß gelegentliche Beſchäfti⸗ gurig mit einzelnen Dienſtleiſtungen. 8 11. Arbeitsk Die Beſchäftigung eines Kindes iſt nicht ge ſtattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für das⸗ ſelbe eine Arbeitskarte eingehändigt iſt. Dieſe Beſtimmung findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beſchüftigung mit einzelnen Dienſt⸗ leiſtungen. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zuſtimmung des geſetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind zuletzt ſeinen dauernden Auften haltsort gehabt hat, koſten⸗ und ſtempelfrei ausgeſtellt; iſt die Erklärung des geſetzlichen Vertreters nicht 3u beſchaffen, ſo kann die die Zu⸗ ſtimmung ergänzen. Die Karten haben den Na⸗ men, Tag und Jahr der Geburt des Kindes ſowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des geſetz⸗ lichen Vertreters zu enthalten. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu ver⸗ wahren, auf amtliches vorzulegen und nach rechtmäßiger Löſung des Arbeitsverhältniſſes dem geſetzlichen Vertreter wieder auszuhänbigen. Ifſt die Wohnung des geſetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, ſo erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abſ. 2 bezeichnete Orts⸗ polizeibehörde. Die Beſtimmungen des§ 4 des Gewerbe⸗ gerichtsgeſetzes vom 29. September 1901(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 353) über die Zuſtändigkeit der Ge⸗ werbegerichte für Streitigkeiten hinſichtlich der Arbeitsbücher finden entſprechende Anwendung, III. Beſchäftigung eigener Kinder. 8 12. Verbotene Beſchäftigungsarten. In Betrieben, in denen gemäß den Beſtimmun⸗ gen des§ 4 fremde Kinder nicht beſchäftigt wer⸗ den dürfen, ſowie in Werkſtätten, in welchen durch elementare Kraft(Dampf, Wind, Waſſer, Gas, Luft, Elektrizität uſw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, iſt auch die Beſchüftigung eigener Kinder unterſagt. § 13. Beſchäftigung im Betriebe von Werkſtätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben. Im Betriebe von Werkſtätten, in denen bie Be⸗ ſchäfkigung von Kindern nicht nach§ 12 verboten iße, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwiſchen acht Uhr abends und acht Uhr mor⸗ gens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte beſchäftigt werden. Um Mittag iſt den Kindern eine mindeſtens zweiſtündige Pauſe zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beſchäftigung erſt eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkſtätte einer Perſon, zu der ſin in einem der im§ 8 Abſ. 1 bezeichneten Verhältniſſe ſtehen, für dritte nicht beſchäftigt werden. An Sonn⸗ und Feſttagen dürfen auch kigene Kinder im Belriebe von Werkſtätten und im Han⸗ delsgewerbe ſowie im Verkehrs gewerbe nicht be⸗ ſchäftigt werden. § 14, Beſondere Befugniſſe des Bundesrats. Der Bundesrat iſt ermächtigt, für die erſten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes für einzelne Arten der im§ 12 bezeichneten Werk⸗ ſtätten, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwen⸗ dung kommen, und der im 8 18 Abſ. 1 bezeichneten Werkſtättein Ausnahmen von den daſelbſt vorge⸗ ſehenen Beſtimmungen zuzulaſſen. Nach Ablauf dieſer Leit kann der Bundescat für einzelne Arten der im§ 12 bezeichneten Werk⸗ ſtätten mit Motorbetrieb die Beſchäftigung eigener Kinder nach Maßgabe der Beſtimmungen im§ 18 Abſ. 1 unter der Vedingung geſtatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft beweglen Maſchinen beſchäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im§ 16 Alf, 1 bezeichneten Werkſtätten Ausnähmen bon dem Verbote der Veſchäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulaſſen, lelern die Kinder mit beſon⸗ dees leichten und ihrem Alter angemeſſenen Ar⸗ beiten beſchäftigt werden; die Beſchäftigung darf nicht in der Zeit zloiſchen acht Uhr abends und acht Uhr morgens ſtattfinden; um Mittag iſt den Kin⸗ dern eine mindeſtens zipeiſtündige Pauſe zu ge⸗ währen, am Nachmittage darf die Veſ⸗ üäftigung erſt eine Stunde nach beendetem Unterrichte be⸗ ginnen. Die Ausnahmebeſtimmungen können all⸗ gemein oder für einzelne Vezirke erlaſſen werden. 15. 7 Veſchäftigung bei Ifentlichen theatraliſchen Vorſtellungen und anderen Schauſtel! unge Auf die Beſchäftigung eigener Neinder bei biſent⸗ lichen theatraliſchen Vorſtellungen und anderen öffentlichen Schauſtellungen finden die Beſtim⸗ wungen des§8 6 Anwendung. 6 16. F„„ Gaß⸗ und bon Schankweirtſchaften. Im Betriebe von Gaſt⸗ und von Schankſvirk⸗ ſchaften dürfen Kinder unter Fwölf Jahren über⸗ haup: nicht, und Mädchen(§ 2) nicht bei der BVe⸗ dienung der Gäſte beſchäftigt werden, Die unter Verwaltungsbehörde iſt befugt, nach Anhörung der Schulaufſichtsbehörde in Orten, welche der jewellig letzten Volkszühlung weniger als 92 0 0 Mambeln, 27.—— Seberel⸗Aabeiger. werden, Ausnahman gugulaſſen. Im Wecgen fin⸗ den auf bie Beſchäftigung von eigenen Kindern die Beſtimmungen des§ 13 Abſ. 1 Anwendung. 8 Beſchäftigung beim Austragen von Waren und bei ſonſtigen Botengängen. Auf die Beſchäftigung beim Austragen von Zei⸗ tungen, Milch und Backwaren finden die Beſtim⸗ mungen im§ 8, 8 8 9Abſ. 3 dann Anwendung, wenn die Kinder für dritte beſchͤftigt worden. Im übrigen iſt die Beſchäfligung von eigenen Kindern beim Austragen von Waren und bei ſon⸗ ſtigen Botengängen geſtattet. Durch Polizeiher⸗ orbnungen der zum Erlaſſe ſolcher berecheigten Behörden kann die Beſchäftigung beſchränkt werbden. IV. Gemeinſame Beſtimmungen. § 18. Werkſtätten im Sinne dieſes Geſetzes. Als Werkſtätten gelten neben den Werkſtätten im Sinne des§ 105b Abſ. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit ver⸗ richtet wird, ſowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsſtellen. 8 19. Abweichungen von der geſetzlichen Zeit. Beträgt der Unterſchied zwwiſchen der geſetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertelſtunde, ſo kann die 19 5 Verwaltungsbehörde bezüglich der in dieſem auele vorgeſehenen Veſtimmungen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desſelben Abweichungen von der Vorſchrift über die geſetzliche Zeit in Deutſchland(Geſetz vom 12. März 1898, Keichs⸗ Geſetzbl. S. 98) zulaſſen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde a 0 Beſtimmungen unberührt. 8 20. Beſondere polizeiliche Beſugniſſe. Die zuſtändigen Polizeihehörden können im Wege der Verfügung eine nach den vorſtehenden Beſtimmungen zuläſſige Beſchäftigung, ſofern dabei erhebliche Mißſtände zu Tage getreten ſind, guf Antrag oder nach Anhörung der Schulauf⸗ ſichtsbehörde für einzelne Kinder einſchränten oder unterſagen ſowie, wenn für das Kind eine Arbeitskarte erteilt iſt(§ 11), dieſe entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte ver⸗ weigern. Die zuſtändigen Polizeibehörden ſind ferner be⸗ ſuet, zur Beſeitigung erheblicher, die Sittlichleit gefährdender Mißſtände im Wege der Verfügung ——:————————— Preußiſche Central⸗Bodencredit⸗ Actiengeſellſchaft zu Verlin. Für obige Geſellſchaft vermittelt hypothekariſche Darlehen zu zeitgemäßen Bedingungen. Louis Jeselsohn, Besthovenstr. 4. Tel. 1245 Mannkeim, für einzelne Taſte oder Schantoſrrſchafſen die Beſchäftigung von Kindern weiter einzuſchränzen oder zu unterſagen. 8 21. A u. ſicht. Inſoweit nicht durch Bundesratsbeſchluß oder durch die Landesregierungen die Aufſicht ande r⸗ weitig geregelt iſt, finden die Beſtimmungen des § 139b der Gewerbeordnung Anwendung. In Privatwohnungen, in denen eigene Kinder beſchäftigt werden, dürfen Revi⸗ ſionen während der Nachtzeit nur ſtattfinden, wenn Tatſachen vorliegen, welche den Verdacht der Nacht⸗ beſchäftigung dieſer Kinder begründen. § 22. Zuſtändige Behörden. Welche Behörden in jedem Bundesſtaat unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulaufſichtsbehörde, Gemeindebehörde, Poligeibehörde, Ortspolizeibe⸗ hörde zu verſtehen ſind, wird von der Zentral⸗ behörde des Bundesſtaats bekannt gemacht. V. Strafbeſtimmungen. 8 28. Mit Geldſtrafe bis zu zweitguſend Mark wird beſtraft, wer den§8 4 bis 8 zuwiderhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisſtrafe bis zu ſechs Monaten erkannt werden. Der§ 75 des Gerichtsverfaſſungsgeſetz Anwendung. 8 findet § 24. Mit Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark wird beſtraft: 1. wer dem§ 9 zuwider Kindern an Sonn⸗ und Feſttagen Beſchäftigung gibt; 2. wer den auf Grund des§ 20 hinſichtlich der Beſchäftigung fremder Kinder endgültig er⸗ gangenen Verfügungen zuwiderhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt werden. § 25. Mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird beſtraft: 1. wer den§8 12 bis 16,§ 17 Abſ. 1 zuwider⸗ handelt; 2. wer den auf Grund des§ 20 hinſichtlich der Beſchäftigung eigener Kinder endgültig er⸗ gangenen Verfügungen oder den auf Grund des§ 17 Abſ. 2 exlaſſenen Vorſchriften zu⸗ widerhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger 3 kann auf Haft erkannt werden, § 26. Mit Geldſtraſe bis zu dreißig Mark werden Aeee beſtraft, welche es unterlaſſen, den durch§ 10 für ſie begründeten fen uwiderhandlung 20201 EL Flektrizitäts⸗A.-6. Ludwigshefen a. Rh., Louisenstrasse 8. Telephon Mr, 155. Telegr.-Adr.: Anlagen. Installatlonen jeder Art. Flektrische Licht- und Kraft- Grosse Ausgabe, UMleine 99 15382 Oanalbau Elosel-nlagen. Man werlauge Oerien: Sn Cuclis d Ingenioure Seſcnefeinger Alrasse 53. Sriaster, Soeben erschienen: Mannbeimer Adressbuckh mit den Stadtteilen Katerthal-Wald- hof, Neckarau, scwie der NRheinau. 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Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen In⸗ ſiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1908. (L. 8. Wilhelm. Graf von Poſadowsky. Verzeichnis derfſenigen Werkſtätten, in deren etrieb, abgef hen vom Austragen von Waren und von ſonſtigen Botengängen, Kinder nicht beſchäftigt werden dürfen. Bezeichnung der Werkſtätten. Gruppe der Gewerbe⸗ ſtatiſtik. — 85 Werkſtätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln und Griffeln, mit Ausnahme von Werkſtätten, in denen lediglich das Färben, Bemalen und Bekleben, ſowie die von Griffeln und das Färben, 55 und Einrahmen von Schieſertafeln erfo Werkſtätten der Steinmetzen, Steinhauer. ⸗polterer. Gipsbrennereien. Werkſtätten der Töpfer. Werkſtätten der Glasbläſer, ⸗ätzer, ⸗ſchleifer oder ⸗mattierer, mit Ausnahme der Werk⸗ lich vor der Lampe geblaſen wird. Sule e erel Dr. Werkſtätten der Steinbohrer, ⸗ſchleifer oder ſtätten der Glasbläſer. in denen gusſchließ⸗ Bezeichnung der W̃ erkſtätten. VI. Werkſtätten, in denen Gegenſtände auf 991 vaniſchem Wege durch Vergolden, Verſilbern, Nernickeln und dergle ſchen mit Mekallüber⸗ zügen verſehen werden oder in denen Gegen⸗ ſtände auf galvanoplaſtiſchem ſtellt werden, Werkſtätten, in dener waren bemalt werden. Blei⸗, Zink⸗, Zinn⸗, und Jonſtige Metallgießereien. Werkſtätten der Gürtler und Bronzeure. Werkſtätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieſer Meralle bearbeitet oder verarbeitet werden. Metallſchleifereien und ⸗polierereien. Feilenhauereien. Harniſchmachereien, Bleianknüpfereien. Werkſtätten, in denen Oueckſilber verwandt wird. VII. Werkſtätten zur Herſtellung von Exploſipſtoffen, Feuerwerkskörpern, Zündhölzern und ſonſt⸗ igen Zündwaren. Abdeckereien. 3 IX. Werkſtätten, in denen Geſpinſte, Gewebe und dergleichen mittels chemiſche r Agentien ge⸗ bleicht werden. e Lumpenſortierereien. XI. Felleinſalzereien, Gerbereien. Werkſtätten zur Verfertigung von Gummi⸗ Guttapercha⸗ und Kautſchukwaren. Werkſtätten zur Verfertigung von Polſterwaren. Roßhaarſpinnereien. 8 XII. Werkſtätten. der Perlmutterverarbeitung. Haar⸗ und Borſtenzuichtereien. Bürſten⸗ und Pinſelmachereien, ſofern mit ausländiſchem tleriſchen Materſale gearbeitet wird. XIII.] Fleiſchereien. XIV.] Haſenhaarſchneidereien. Bettfedernreinigungsanſtalten. Chemiſche XV. Werkſtätten der Maler und Anſtreicher. 30060%2 Beſchluß. Nr. 20921.„Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.“ Mannheim, den 21. Jauuar 1904. Saugtorium Nordrach 00 Schwarzwald Helafßtaltgar Lunſenkkanle. Nardrach im Hetlungel Bürgermeiſteramt: v. Hollander. Preis Mark 74. 92 —— 90 wah! Piof.frei. Die Verwaltung. 1wa eeeeee Vervlelfältigungs- Apparate linden Sie in grösster Aus⸗ zu den billigsten Preisen in dem Speazial- geschäft für Bureaubegarks⸗ Arkikel 8 A. Löwenbaupt Söhne Nachl. V. Fahlbusch NI, 9 im Kaufhaus. Blei⸗ und Zinuſpiel⸗ Not⸗ und Gelbgießereien Mee häusl. erz. vermögende Damen wünſch. bald. m. achtb. Herren(auuch oh. 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