nis, welcher hierauf na weiſung verfährt(ſiehe Anlage 1 Aung der Beerdigungsk Mur Anxeigeblatt für Seckenheſm und Noesheim. Erſcheint Mittwoch und Samstag. Abonnement: Monatlich 25 Pfg., durch die Poſt bezogen vierteljährlich Mk. 0.80 Redaktion, Druck und Verlag von J. Helfrich in geckenheim. Anzeigen: 5 Die Iſpaltige Garmondzeile oder deren Raum 10 Pfg. bei Wiederholungen entſprechenden Rabatt. Nr. 22.(Erſtes Blatt.) Samstag, den 21. März 1903. 3. Jahrgang Begräbniss- un Gemeinde . , 1 Auf Grund des 8 96 Ziffer 2 des Polizei⸗ trafgeſetzbuches wird unter Aufhebung der Be⸗ gräbnis⸗ und Friedhofordnung vom 1. Oktober 1897 mit Zuſtimmung des Gemeinderats die nachſtehende Kegräbnis- und Friedhof ordnung für die Gemeinde Seckenheim erlaſſen: I. Allgemeine Beſtimmungen. 8 1. „Die Ueberwachung des Vollzugs der Be⸗ gräbnis⸗ und Friedhofordnung, ſowie die Er⸗ ledigung der ſich dabei ergebenden Anſtände, Wünſche und Beſchwerden liegt dem Gemeinderat im Benehmen mit den Ortsgeiſtlichen de. treffenden Konfeſſion der——— 8 2. Von dem Gemeinderat wird das geſamte Leichenperſonal(§ 3) ernannt und in ſeinen Dienſtobliegenheiten beaufſichtigt. Dasſelbe wird von Großh. Bezirksamt ſowohl auf genaue Be⸗ folgung der Begräbnis⸗ und Friedhofordnung im allgemeinen als auch insbeſondere auf pünkt⸗ liche und gewiſſenhafte Ausübung der bezüglichen Dienſtweiſung handgelübdlich verpflichtet. Die Dienſtweiſ ungen für das Leichenperſonal, ſowie die Taxordnung ſind diefer ortspolizei⸗ lichen Vorſ chrift als Anlage und Il angeſchloſſen und bilden einen Beſtandteil derſelben. Aende⸗ rungen an den hier feſtgeſetzten Gebühren für . Leichenperſonal können mit Genehmigung des Bürgerausſchuſſes Hureg P alttts dp„ Großh. Bezirks⸗ Verſäumniſſen und Na läſſigkeite; Uebertretungen der e derben 5 5 das Bürgermeiſteramt mit Verweis oder Ord⸗ nungsſirafen bis zu 6 Mark beſtraft. Im Wiederholungsfalle wird die Entlaſſung durch den Gemeinderat ausgeſprochen. 3 Zum Leichenperſonal gehören: 1. 2 Begräbnisordner, 2. 2 Leichenfrauen, 3. 4 Leichenträger, 4. 2 Totengräber, i 5. Der Leichenwagen und Pfarr⸗ 8 Chaiſenführer. Die Perſonen von Ziffer 1 bis 4 werden 80 angegebenen Zahl aus beiden chriſtlichen eſſionen gewählt. ˖ 8 f and Ill Slaſß ungen inden in g alaſen d. i. bühren statt e) mit beſtimmten Taxen und Ge⸗ Beerdigungen auf z ä 1 in der IIl. Klaſſe stat fentliche Koſten finden II. Begräbnisordnung. 8 5 Jeder Todesfall muß unver ügli * N 1 Eintritt des Todes dem Leichenſchauer e werden. Zu dieſer Anzeige verpflichtet iſt das Familienhaupt und wenn ein ſolches ni icht= handen oder an der Anzeige verhindert it der; enige, in deſſen Wohnung oder Behaufung ſich . a der Sterbfall ereignet hat. Der Leichenſchauer ſetzt auf die ihm erſtattete nzeige alsbald den Begräbnisordner in Kennt⸗ ) Die Be⸗ a n ch§ 1 ſeiner Dienſt⸗ 2 und Höflichkeit für die —— Anweiſung des Gemeinderats nach vollzogener Beerdigung. i 8 6. Der Leichnam darf nur durch die Leichenfrau aus⸗ und angekleidet und nötigenfalls mit Bei⸗ hilfe eines Leichenträgers in den Sarg gelegt werden, ſofern dies nicht durch Angehörige be⸗ ſorgt wird. 8 7. Die Zeit der Beerdigung wird in der durch den Erlaubnisſchein des Leichenſchauers be⸗ ſtimmten Begrenzung durch die Hinterbliebenen im Benehmen mit dem betreffenden Geiſtlichen feſtgeſetzt. Sie hat tunlichſt bald nach Ausfertigung des Erlaubnisſcheines durch den Leichenſchauer ſtattzufinden. 88 Die Särge ſind aus weichem, leicht ver⸗ weslichem Holz zu fertigen. Dieſelben ſind bei ſtark vorgeſchrittener Ver⸗ weſung, Auslaufen der Leiche u. ſ. w. luft⸗ und waſſerdicht herzuſtellen(auszupichen). Der Sargdeckel darf nur durch 4 Holz⸗ ſchrauben und hölzerne Dollen, nicht durch Nägel befeſtigt werden. 8 9. Der geſchloſſene Sarg iſt von den vier Trägern in den Leichenwagen zu verbringen, vom Friedhofeingange bis zum Grabe zu tragen und unter Beihilfe der Totengräber in dasſelbe einzuſenken. f N 5§ 10.. Die Leichen Erwachſener müſſen alle ohne Unterſchied vom Sterbehauſe aus auf dem kürzeſten Wege zum Grabe geführt werden. Leichen von Kindern unter 6 Jahren werden mit der Pfarrchaiſe auf den Friedhof verbracht. 8 11. Es iſt erlaubt, Kränze und Blumen auf den Sarg zu legen oder am Leichenwagen anzu⸗ hängen. Ebenſo iſt geſtattet, daß ein Ehrengeleite zu beiden Seiten des Leichenwagens einhergehe. Wollen Freunde des Verſtorbenen am Sterbe⸗ hauſe oder am Grabe Reden halten oder Ge⸗ ſänge vortragen oder Trauermuſik veranſtalten, ſo iſt hiervon vorher dem Geiſtlichen Mitteilung zu machen. Außer dem Geiſtlichen dürfen andere Perſonen nur mit Genehmigung des Gemeinde⸗ rats und der Geiſtlichen Anſprachen halten. d 8 12. Dem Leichenperſonale wird jede Anforderung und Annahme von Speiſen und Getränke, ſei es im Sterbehauſe, ſei es in einem anderen Lokal und jede Anregung zur Verteilung von Blumen, Citronen und dergleichen unterſagt. Ji 5 Sämtliche Einladungen und Beſtellungen für das Begräbnis, die Führung des Leichenzuges und die Auszahlung der tarifmäßigen Gebühren an die Berechtigten beſorgt der Begräbnisordner. Die Leichen von Kindern unter 6 Jahren werden nur auf Verlangen auf den Friedhof begleitet. 5. i Das Leichenperſonal hat ſich bei allen ſeinen Verrichtungen mit dem gehörigen Anſtande und Ernſte ſowie mit der gebührend nehmen. ienſte en Beſcheidenheit q I! gräbnisſtätte d Friedhofordnung Seckenheim. anſtändiger ſchwarzer Kleidung und Kopfbedeck⸗ ung zu erſcheinen. Die Leichenträger erhalten beſondere Dienſt⸗ kleidung auf Koſten der Gemeindekaſſe. Das Leichenperſonal iſt verpflichtet, alle von ihm wahrgenommene oder ſonſt zu ſeiner Kenntnis gelangten Uebertretungen der Begräbnis⸗ und Friedhofordnung anzuzeigen. 5 III. Friedhof⸗Ordnung. § 15. ˖ Die Leichen von Kindern unter 10 Jahren ſind in einer beſonderen Abteilung des Friedhofs zu beerdigen. 816. Sowohl für die Gräber der Erwachſenen als auch für jene der Kinder unter 10 Jahren muß die Reihenfolge eingehalten werden. Außer der Reihenfolge darf kein Grab ohne beſondere Erlaubnis des Gemeinderats gefertigt werden. Jedes Grab für Erwachſene muß 2,10 Meter lang, 0,90 Meter breit und 1,50 Meter tief ſein, jedes Grab für Kinder unter 10 Jahren muß 1,50 Meter lang, 0,75 Meter breit und 1,00 Meter tieſ ſein. 5 1 Jedes Grab muß vom andern durch einen Zwiſchenraum von mindeſtens 0,30 Meter ge⸗ trennt bleiben.„ Gräber für Kinder unter einem Jahr können der Raumerſparnis wegen zwei in einer Reihe, eines zu Haupten des andern, gegraben werden. i 17 Jedes Grab wird mit einer fortlaufenden Nummer je für Erwachſene und für Kinder verſehen und iſt dieſe Nummer in das Begräb⸗ nisbuch einzutragen, welches der Totengräber zu führen hat. 8 18. Auf dem Friedhofe iſt ein Platz für be⸗ ſondere Begräbnisſtätten einzelger Perſonen oder Familien vorbehalten. Dieſelben müſſen jedoch erworben werden. In jedem einzelnen Falle werden dieſe Plätze von dem Gemeinderat unter tunlichſter Be⸗ rückſichtigung der Wünſche angewieſen und hier⸗ über dem Erwerber eine Urkunde mit einer Giltigkeitsdauer von 50 Jahren ausgeſtellt. Die Berechtigung auf den beſonderen Begräbnisplatz erliſcht nach Umlauf dieſer Zeit, wenn ſie nicht erneuert wird. Nur die Erwerber haben ein Recht, ihre Angehörigen auf den ihnen zugewieſenen Plätzen zu beerdigen. Der Platz für jede Perſon ohne Unterſchied des Standes und Alters— 2,50 Meter lang und 1,20 Meter breit— koſtet Mark 150 für je 50 Jahre. 1 Selbſtverſtändlich unterliegt der Erwerb eine ſolchen Platzes den geſetzlichen Verordnungen über Verlegung des Friedhofes u. ſ. w. und anderen Maßregeln der Geſundheits⸗ und 5 Friedhofs⸗Polizei. 8 19. i. Das Setzen von Grabſteinen oder ſonſtigen Denkmälern bedarf der Erlaubnis des Gemeinde⸗ rats. Für die Erteilung desſelben iſt, ausge⸗ nommen bei Errichtung von Grabmälern auf den nach§ 18 erworbenen beſonderen B bühr zu entrichte für Erwachſene „ Kinder unter 10 Jahren 5„ Für die Verſchonung eines Grabes auf je eine Umgrabungsperiode iſt eine Gebühr von 25 Mark zu entrichten. Die Aufſicht über die Aufſtellung von Grab⸗ ſteinen und fonſtigen Denkmälern führt der Totengräber, dem hiefür eine Gebühr von 1 Mk. zu entrichten iſt. 8 20. Das Verzieren der Gräber durch Tafeln, Kreuze und dergleichen aus Holz, ſowie das Bepflanzen der Gräber mit Blumen oder niederen Geſträuche und Einfaſſen mit kleinen Steinen oder Platten iſt ohne beſondere Erlaubnis ge⸗ ſtattet. a a Alle Einfaſſungen der Gräber für Erwachſene müſſen eine Länge von 1,80 Meter und eine Breite von 0,80 Meter und bei Kindergräbern 0,90 Meter bezw. 0,50 Meter betragen, und ſind dieſe Maaße genau einzuhalten. 8 2l1. Die Umgrabungszeit d. h. die Friſt, nach deren Ablauf die Gräber wieder geöffnet und neu belegt werden dürfen, beträgt: a. für Gräber von Kinder unter ane 15 Jahre b. für alle übrigen Gräber 5 Alle beim Oeffnen eines Grabes aufgefundene Gebeine müſſen ſorgfältig geſammelt und noch vor dem Leichenbegängniſſe unter die Sohle des neuen Grabes gebracht und die Sargreſte ent⸗ fernt werden. Etwa aufgefundene Wertgegen⸗ ſtände ſind dem Bürgermeiſteramt zu übergeben. 8 22. Vor Ablauf der Umgrabungszeit dürfen die Gräber weder geöffnet noch darf in einem be⸗ reits mit einem Sarge belegten Grabe ein zweiter Sarg beigeſetzt werden. Ausnahme von erſterem Verbot kann der Gemeinderat jedoch nur zum Zwecke der Ausgrabung einer bereits beerdigten Leiche und Verlegung derſelben in Dienſtweiſung für das Leichenperſonal. A. gegräbnis-Orduer. 8 1. 5 Sobald der Begräbnis⸗Ordner von dem Sterbfall durch den Leichenſchauer Kenntnis er⸗ halten, hat er ſich in das Sterbehaus zu be⸗ geben, die Angehörigen auf die ihnen obliegende Verpflichtung zur ſtandesamtlichen Meldung, ſo⸗ wie auf die weſentlichſten Beſtimmungen der Begräbnisordnung unter Vorlegung eines Exem⸗ plars derſelben aufmerkſam zu machen und jede weitere gewünſchte Auskunft zu erteilen. Er legt den Hinterbliebenen die Taxordnung und den Beerdigungsbeſtellbogen vor und über⸗ gibt letzteren nach erfolgter Ausfüllung und Unterzeichnung durch das Familienhaupt als⸗ bald dem Bürgermeiſteramt. Bei Beſtimmung der Beerdigungsklaſſe und den ſonſtigen der freien Entſchließung der Hinterbliebenen überlaſſenen Maßnahmen hat ſich der Begräbnisordner jedweder Beeinfluſſung der erſteren zu enthalten. 5 8 2. Hat der Begräbnisordner die erforderlichen Aufträge erhalten, ſo hat er ſofort die Be⸗ ſtellung des Leichenbegängniſſes zu beſorgen, ins⸗ beſondere: i 1. Sogleich ſich zu dem betreffenden Geiſt⸗ lichen zu verfügen, um im Auftrage der Hinterbliebenen mit ihm unter Vorlegung des Erlaubnisſcheines die Zeit der Be⸗ erdigung feſtzuſetzen. 2. Bei dem ihm zu bezeichnenden Schreiner die Anfertigung des Sarges, ſowie beim Totengräber die Herſtellung des Grabes rechtzeitig anzuordnen. 3. Die Leichenträger, den Leichenwagen und Pfarrchaiſenführer zu beſtellen. 4. Allen ihm bezeichneten Perſonen in der Gemeinde den Sterbfall anzuzeigen und ſie zur Beerdigung einzuladen. b 9. Err hat den Leichenzug vom Sterbehaus bis zum Grabe zu ordnen und dafür zu ſorgen, daß die Leichenbegleitung einen entſprechenden Platz um das Grab erhalte und daß überhaupt bei der ganzen Leichenfeier Ordnung, Ernſt, Stille und Anſtand herrſche.. 4. Er hat darauf zu achten, daß das Grab i vorgeſchriebenen Weiſe gefertigt und ſo⸗ Entfernung der Leichenbegleitung zu⸗ 12 Mark 1 werden. 8 23. entfernt werden. 8 24. Ergibt ſich nach Ablauf der Umgrabungszeit die Notwendigkeit, mit der Umgrabung eines Leichenfeldes zu beginnen, ſo iſt dies mindeſtens 3 Monate vor Beginn der Umgrabung von dem Gemeinderat unter gleichzeitiger Angabe der Friſt, innerhalb deren die Grabſtätten auf eine weitere Umgrabungszeit erworben werden können, öffentlich bekannt zu machen. Geſchieht dies nach erfolgter Aufforderung des Bürger⸗ meiſteramts durch die Beteiligten innerhalb der beſtimmten Friſt nicht, ſo ſorgt die Gemeinde⸗ behörde für die Entfernung der darauf befind⸗ lichen Grabſteine, Kreuze u. ſ. w. und gehen dieſelben in das Eigentum der Gemeinde über. 8 25. Der Friedhof iſt Frühjahrs und Sommers jeden Tag von Abends 6 bis 8 Uhr und an jedem Sonn⸗ und Feiertage nach dem Nach⸗ mittagsgottesdienſte bis 8 Uhr, ſodann in der Woche vor Allerheiligen, am Allerheiligenfeſte und am Allerſeelentage den ganzen Tag dem Publikum zum Beſuche der Gräber geöffnet. Will Jemand außerhalb dieſer Zeit den Friedhof beſuchen, ſo iſt der Schlüſſel zum Friedhof bei dem Totengräber abzuholen. gräbnisordner auf erfolgte ſchriftliche Anweiſung Schlüſſel nachmachen zu laſſen iſt nur mit Erlaubnis des Bürgermeiſters geſtattet. Anlage I. 8 5. Nach geſchehener Beerdigung hat der Be⸗ des Gemeinderats den von letzterem nach Maß⸗ gabe der ſchriftliche Erklärung des Familien⸗ hauptes und der Taxordnung feſtgeſetzten Ge⸗ ſamtbetrag der Beerdigungskoſten gegen zu er⸗ teilende Empfangsbeſcheinigung zu erheben und ſodann die einzelnen Gebührenbetreffniſſe an die Bezugsberechtigten gegen der Gemeindekaſſe aus⸗ zufolgende Empfangsbeſcheinigungen auszuzahlen B. Leichenfrauen. 8 1. Dieſelben haben, ſobald ſie die Anzeige von einem Sterbfalle durch die Angehörigen des Verſtorbenen erhalten haben, ſich ſofort in das Sterbehaus zu begeben. Das Auskleiden, Waſchen und Wieder⸗ ankleiden der Leiche darf erſt nach ſtattgefun⸗ dener Leichenſchau vorgenommen werden. f Bei anſteckenden Krankenheiten unterbleibt die Reinigung und jede Aenderung der Be⸗ kleidung.. 8 2. Auf dem Totenlager ſoll der Leichnam mit erhöhtem Oberkörper gelagert werden; es dürfen die Augen nicht gewaltſam zugedrückt, der Unter⸗ kiefer nicht mit einem Tuche in die Höhe ge⸗ bunden, das Halstuch nicht feſt an den Hals angelegt und das Geſicht nicht mit einem naſſen Tuche zugedeckt werden. Auch darf das Zimmer, in welchem ſich der Leichnam befindet, nur wenig und nicht anhaltend geöffnet werden. 8 3. f Finden ſich bei dem Leichnam Zeichen und Erſcheinungen, welche an dem wirklichen Tote zweifeln laſſen, wie z. B. länger anhaltende Wärme, glänzendes nicht eingefallenes Auge, beweglicher Augenſtern u. ſ. w., ſo hat die Leichenfrau ihr Geſchäft ſofort einzuſtellen und unverzüglich dem Leichenſchauer, dem behandeln den Arzte oder dem Bezirksarzte Anzeige zu machen. Spuren von Verletzungen oder andern den Verdacht eines gewaltſamen Todes be⸗ gründende Erſcheinungen hat ſie ohne den Hinter⸗ bliebenen etwas davon zu erwähnen, dem Bürgermeiſteramte anzuzeigen. f Ueber alle Wahrnehmungen bei dem Leich⸗ nam, über häusliche und Familienverhältniſſe und ei hat ſie ſtrengſtens Stillſchweigen ein noch unbenütztes Grab geſtatten, auch hat der Bürgermeiſter und beziehungsweiſe deſſen geordneter Stellvertreter dafür zu ſorgen, daß in ſolchen Fällen dem Bezirksarzte rechtzeitig Anzeige erſtattet und die von letzterem ange⸗ ordneten Vorſichtsmaßregeln genau befolgt Die Grabhügel ſowie deren Denkmale, Ein⸗ faſſungen und Anpflanzungen müſſen von den Angehörigen in gutem Zuſtande erhalten werden. Geraten ſolche in Unordnung oder in Verfall, ſo können Sie nach fruchtloſer Aufforderung der Angehörigen auf Anordnung des Gemeinderats 0§ 26. Das Beſchädigen nehmen von Zierpflanzen, die Mauer iſt verboten. Es iſt ſtrengſtens unterſagt, nicht nur beſtraft wegen mangelnder Beauf⸗ ſichtigung, ſondern ſie werden auch für jeden Schaden, welchen die Kinder durch Beſchädigung der Gräber, Ausreißen oder Abpflücken von Zierpflanzen verurſachen, haftbar gemacht. IV. Uebertretungen vorſtehender Beſtimmungen werden auf Grund des 8 96 Ziffer 2 des P.⸗St.⸗G.⸗B. mit Geldſtrafen bis zu 50 Mark beſtraft. a Seckenheim, den 10. Dezember 1902. HBürgermeiſteramt: Volz. und Friedhof⸗Ordnung wird die Zuſtimmung erteilt. Seckenheim, den 12. Januar 1903. Gemeinderat: Volz. Gg. Leonh. Volz Gg. Jak. Seitz Gg. Heidenreich Aug. Eder J. Roßrucker Winkler Wöllner A. V. Schmich J. G. Zahn Joh. Ph. Volz Ph. Karl Ritter. 8. 4 Falls die Verweſung der Leiche ſtark vor⸗ ſchreitet und das Auslaufen zu befürchten iſt, haben ſie dem Begräbnisordner bezw. dem Schreiner hiervon Mitteilung zu machen, damit der Sarg entſprechend gefertigt werde.(Siehe § 8 der Begräbnisordnung.) Sie haben nötigenfalls mit Beihilfe eines Leichenträgers die Leiche in den Sarg zu legen, ſich dem Leichenzuge anzuſchließen und nachdem das Grab geſchloſſen, für Verwendung der Totenkränze nach Anordnung der Hinterbliebenen Sorge zu tragen. Auf beſonderes Verlangen f f Kinder ohne Aufſicht in dem Friedhofe umhergehen oder ſpielen zu laſſen, vorkommendenfalls werden die Eltern der Gräber, Grabmonu⸗ mente u. ſ. w., das Abpflücken und Hinweg⸗ i das Ausgraben von Erde und dergleichen ſowie das Steigen über Ratsprot. Nr. 153. Vorſtehender Begräbnis⸗ der Angehörigen ſind ſie ſchuldig, gegen eine beſondere Vergütung von 3 Mark für je 24 Stunden den Leichnam Tag und Nacht zu be⸗ wachen und auf Verlangen bei einer Sektion beim Aus⸗ und Wiederankleiden, Waſchen und u. ſ. w. gegen eine weitere Vergütung von 3 Mark, Beihilfe zu leiſten. a Trinkgelder oder ſonſtige Geſchenke anzu⸗ nehmen iſt unterſagt und wird mit Dienſtent⸗ laſſung geahndet. O. teichentrůüger. 9 Die Leichenträger ſind bei allen Beerdig⸗ ungen— ausgenommen, wenn Leichen von Kindern unter 6 Jahren zu beerdigen ſind— zur Dienſtleiſtung verpflichtet. N Im Falle der Verhinderung haben dieſelben für einen geeigneten Stellvertreter zu ſorgen. 82. Die Leichenträger haben ſich 15 Minuten vor der zur Beerdigung feſtgeſetzten Zeit in ihrer Dienſtkleidung im Sterbehauſe einzufindeu und vor Ankunft des Geiſtlichen den Sarg zum Leichenwagen zu verbringen. a 3 Sie begleiten zu beiden Seiten des Leichen⸗ wagens, oder wenn an dieſer Stelle ein be⸗ ſonderes Ehrengeleite geht, hinter demſelben die Leiche auf den Friedhof. Vor dem Eingange desſelben heben ſie den Sarg aus dem Leichen⸗ wagen auf die Bahre, tragen ihn zu Grabe, ſtellen ihn auf die Traghölzer über dem Grabe und beſorgen das Einſenken desſelben unter Beihilfe des Totengräbers. 3„ f Sie dürfen die Grabſtätte nicht eher ver⸗ l bin der eie dan m 3 8 8 22 ͤ S ͤ WWWGGGWW — — D. Leichenwagen- und Pfarrchaiſen⸗ b führer. . Die Leichenwagen⸗ und Pfarrchaiſenführer haben 10 Minuten vor der zur Beerdigung feſtgeſetzten Zeit mit den beſpannten Wagen und in dunkler Kleidung vor dem Sterbehauſe zu erſcheinen; Verſpätungen werden mit Geldſtrafen geahndet. Der Leichenwagen und die Chaiſe ſind nach geſchehenem Gebrauche wieder in die Remiſe zu verbringen. n 52 Die Reinigung und Inſtandhaltung des Leichenwagens und der Chaiſe liegt den Unter⸗ nehmern ob. 3 b Die Wagen⸗ und Chaiſenführer haben für gute ſauber gehaltene Pferde zu ſorgen und er⸗ halten für ihre Dienſtleiſtung die tarifmäßigen Gebühren. E. Totengräber. 1 Die Totengräber 5988 ſich in allen ihren Verrichtungen genau nach den Beſtimmungen der Friedhofordnung und den Anordnungen des Gemeinderats und der Geiſtlichen zu richten und nach Kräften zur Aufrechtung der Friedhof⸗ Ordnung beizutragen. 2. Sie haben auf Beſtellung das Grab unter Mitteilungen aus der Seckenheimer Gemeinderats⸗Sitzung. (Vom 18. März 1908.) Eine größere Anzahl Anträge zur Fahr⸗ nisverſicherung werden zur Kenntnis gebracht und keine Einwendungen dagegen erhoben. Zur Abhaltung der evangeliſchen Religions⸗ prüfung an der Volksſchule in Rheinau iſt Einladung eingegangen. 5 ö Vom katholiſchen Oberſtiftungsrat in Karls⸗ ruhe iſt Antrag ergangen, für zwei auf Ge⸗ meindegrundſtücken ſtehende Statuen durch Grundbucheintrag das Erbbaurecht zu gewähren; der Antrag wird genehmigt. f Dem Großh. Hauptſteueramt werden die Durchſchnittspreiſe für Grumpen, Sandblatt und Obergut angegeben. Großh. Bezirksamt Mannheim teilt mit, daß die bisherigen ortspolizeilichen Vorſchriften über Fleiſchbeſchau außer Kraft treten und durch entſprechende neue Beſtimmungen zu erſetzen ſein werden; das Bezirksamt legt einen neuen Ent⸗ wurf für alle Landgemeinden vor und erklärt ſich der Gemeinderat mit demſelben einver⸗ ſtanden. Großh. Forſtamt Mannheim macht Mit⸗ teilung über die Tragfriſt der Dienſtkleidung für Waldaufſeher; man iſt damit einverſtanden und wird der Turnus, nach welchem Sommer⸗ oder Winterkleider abgegeben werden, feſtgeſetzt. Für die Abſchätzung der Obſtbäume bei Neueinteilungen und Zuſammenlegungen wird eine Kommiſſion gebildet. 3 Bezüglich des Einquartirungs⸗Kataſters für Rheinau wird dem Bezirksamt die nötige Auf⸗ klärung gegeben. Mit Martin Herdt ſoll am Neubau des Karl Tranſier an der Neckarſtraße ein Gelände⸗ tauſch vorgenommen werden; dem Umtauſch wird zugeſtimmt. Das Windfallholz aus dem Gemeindewald wird am nächſten Montag öffentlich verſteigert und ein kleines Geländeſtück an der Neckar⸗ ſtraße verpachtet werden. 5 Für die Spritzenmeiſter und Schlauchführer der Feuerwehr in Seckenheim werden Helme und acken beſchafft; das nötige Tuch wird von Emil Werber bezogen werden. i Dem Sekretär Schmitt wird eine Grati⸗ 1 805 von Mark 80.— für Ueberſtunden be⸗ willigt. „Der Jahresbericht der Luiſenheilanſtalt in Heidelberg wird ö des⸗ gleichen der 4. Jahresbericht des Vereins Ge⸗ neſungs⸗Fürſorge. Verſchiedene Rechnungen werden zur Zahl⸗ ung. 5 1 wei Kinder werden in Pflege gegeben und werden die bezüglichen Verträgen bieden Kaufen 15. lee wird der . ert feſtgeſetzt, desgleichen für ei in Ceckenheim i 5 1 1 ſtrenger Einhaltung der Reihenfolge vor der Ankunft des Leichenzuges auf dem Friedhofe zu fertigen. N— Eine Ausnahme von der Reihenfolge iſt nur geſtattet, wenn ein beſonderer Familienplatz erwerben worden iſt, oder mit beſonderer Ge— nehmigung des Gemeinderats. ü 8 3. Die Gräber ſind nach Maßgabe der in 8 2 Abſ. 3 der Friedhofordnunng enthaltenen Be⸗ ſtimmungen herzuſtellen. 8 4. Die Oeffnung eines Grabes vor Ablauf der Umgrabungszeit(§S 21 und 22 der Friedhof⸗ Ordnung) darf nur mit Genehmigung des Ge⸗ meinderats vorgenommen werden. 8 5. Die Totengräber müſſen vor der Beerdi⸗ gung die Traghölzer über das Grab legen und bei dem Einſenken der Leiche Hilfe leiſten. N 8 6. Das Zuwerfen des Grabes darf erſt ſtatt⸗ finden, nachdem die Beerdigungsceremonien des Geiſtlichen vollendet ſind und die Leichenbeglei⸗ tung ſich vom Grabe entfernt. Hierauf müſſen ſie den Grabhügel ordnen, auch das hölzerne Kreuz oder andere hölzerne Grabmonumente, falls dieſe beſondere Funda⸗ mentirung nicht nötig haben, aufſtellen. g 3 g Wird ihnen die Unterhaltung eines Grabes übertragen, ſo haben ſie eine Gebühr von 2 Mark pro Jahr anzuſprechen. 88. f Ebenſo haben ſie der Beifuhr und Aufſtel⸗ lung von Grabmonumenten anzuwohnen. Hiefür haben ſie eine beſondere Gebühr von 1 Mark anzuſprechen. 8 9. Sie haben ferner die Beerdigungsrequiſiten, wie Bahre, Traghölzer, Meßlatte, Borde, Seile, Spaten, Schaufel, Rechen, Bickel und dergl. zu verwahren und für deren Inſtandhaltung zu ſorgen. § 10. Es liegt ihnen ebenfalls ob, die Wege auf dem Friedhofe zu unterhalten und zu reinigen, ſowie bei Schneefall vor jedem Leichenbegäng⸗ niſſe von dem Friedhofthore an bis zum Grabe zu bahnen und bei Glatteis mit Sand oder Aſche zu beſtreuen. a Für dieſe Verrichtungen hat jeder Toten⸗ gräber eine jährliche Vergütung von 20 Mark aus der Gemeindekaſſe zu beanſpruchen. 8 11. Während eines Leichenbegängniſſes haben die Totengräber in vollſtändiger und anſtändi⸗ ger dunkler Kleidung zu erſcheinen. Anlage II. Taxordnung für die Sterbfälle in der Gemeinde Seckenheim. I. Klaſſe II. Klaſſe III. Klaſſe Bezugsberechtigte Perſonen 8 2„ 2 8 3 3 5 8 3 S 5 N- NT NN 1. Für den Geiſtlichen. 8 250 1— 20500 1— 250 1— 2. Für den Meßner oder Kirchendiener 1300— 70 10300— 70 1030—70 3. Für den Glöckner. 1— 1 11 4. Für den Begräbnisordner 170 104 1— 5 5. Für die Leichenfrau 350 2/500 250 10700 170/ 140 6. Für den Totengräber 3.500 1/50 3.— 150 3— 150 7. Für die 4 Leichenträger. 6— 4.80 4— 8. Für den Wagen des Geiſtlichen N a. für den Ort Seckenheim 3.— 3.— 3.— b. für die Steinzeugwaarenfabrik 4.— 4.— 8. 82 9. Für den Leichenwagen d a. für den Ort Seckenheim 3.— 3 3.— b. für die Steinzeugwaarenfabrik 8 5 4.— 4 4 Sa. Seckenheim 2550 5702250 490 20/50 460 Sa. Steinzeugfabrik 27 80 570 2450 4902250 460 5 Vorſtehend bringen wir die durch Erlaß des Großh. Herrn Landeskommiſſärs vom 3. März 1903 Seckenheim, 7. März 1903. Nr. 1204 für vollziehbar erklärte ortspolizeiliche Vorſchrift nebſt Anlagen zur öffentlichen Kenntnis. gürgermeiſteramt: Volz. Ritter. Aus Nah und Fern. 8„ 19. Am 17. d. Mts. ekannt i zwei Burſchen belä a m ein zu Hill Haus der Rheinauſtraße. Als ein Bewohner dieſes Hauſes Licht holte, um ſich nach dem Unbekannten umzuſehen ſtürzte ſich letzterer vom 5. Stock aus über das Treppengeländer hin⸗ unter nach dem 4. Stock, woſelbſt er bewußtlos liegen blieb. Der anſcheinend geiſtesgeſtörte fremde Mann wurde mittelſt Sanitätswagen ins allgemeine Krankenhaus verbracht; vermut⸗ lich iſt derſelbe identiſch mit dem in Diersbach geborene Jakob Gelbert.— Im Diakoniſſenhaus verſtarb geſtern ein 8jähriger Knabe vom Waldhof infolge eines Magen⸗ und Schlundleidens, das er ſich dadurch zugezogen. daß er von 2 Jahren in ſeiner elterlichen Be⸗ hauſung Salzſäure getrunken hat. Mannheim, 18. März. Eine Ueber⸗ raſchung ergab die Eröffnung der Submiſſion auf die Maler⸗ und Tüncherarbeiten am Poſt⸗ erweiterungs in Mannheim. Das Höchſtan⸗ gebot betrug 30,888,40 Mark, das Niederſtgebot dagegen belief ſich auf ſage und ſchreibe 215433 f alſo eine Differenz von 23,726 Mark 7 g. Gießen. In der Nacht zum 16. ds. Mts. wurde der 26jährige Hilfsheizer Georg Rinn aus Gießen von dem 16jährigen Tape⸗ ziererlehrling Ehſer bei dem Bildſtock an der Straße von Fulda nach Kohlhaus erſchoſſen. Rinn ſtand auf der Freitreppe des Kohlhäuſer unteren Wirtshauſes und bemerkte, wie die Töchter des Wirtes D. auf dem Heimwege in das elterliche Veet obere Wirtshaus) von . igt wurden. Er eilte den Einer derſelben, der Ehſer feſt am Kragen gepackt, a drehte ſich blitzſchnell um und feuerte aus einem ſechsläufigen Revolver zweimal auf ſeinen Ver⸗ folger; der erſte Schuß prallte an der Uhr ab, der zweite ging dem Rinn mitten ins Herz ſodaß man eine Leiche ins Wirtshaus zurück⸗ tragen mußte. Die Angehörigen trafen heute aus Gießen hier ein. Rinn beabſichtigte, ſich in Gießen in der nächſten Zeit zu verloben. Das traurige Schickſal des tüchtigen und ſtreb⸗ ſamen jungen Mannes findet hier allgemeine Teilnahme. i München, 17. März. In einem Hauſe an der Herrnſtraße wollte geſtern Nachmittag eine 18jährige Dienſtmagd, welche ſich am vor⸗ hergehenden Tage mit Salvator ſchwer betrunken hatte, aus Alteration über die ihr hiewegen zu Teil gewordene Zurechtweiſung dadurch das Leben nehmen, daß ſie auf den Boden Petroleum goß, dieſes anzündete und ſich in die Flammen ſtürzte, Infolge der Schmerzen gab ſie zwar ſelbſt ihr Vorhaben auf, immerhin erlitt ſie aber ſchwere Brandwunden am Oberkörper und mußte deshalb in das Krankenhaus verbracht werden. Ja, ja, das Salvator und der Kater! — Das Kriegsgericht in Magdeburg ver⸗ urteilte einen Unteroffizier wegen 22 Soldaten⸗ mißhandlungen zu 5 Wochen und 1 Tag Mittel⸗ arreſt. Beantragt waren 7 Monate Gefängnis und Degradation. i ge mit der 1 5 pelgänge 8 S N 3 a dd N e 2. VS 9 5. N 3 3535 o N 5 N 5— Obſt⸗Konſerven. in 1 Pfd.⸗ u. 2 Pfd.⸗Doſen. 8 Annanas 5 Breitestrasse Q 1, 1. MANNHEIM. 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