Anzelgeblatt für Seckenbeim und Noesbeim. Ab Erſcheint Mittwoch und Samstag. onnement: Monatlich 25 Pfg., durch die Poſt 3 bezogen vierteljährlich Mk. 0.80 Redaktion, Druck und Verlag von 3. Helfrich in Feckenheim. Anzeigen: Die lſpaltige Garmondze l ober deren Raum 10 Pfg. bei Wiederholungen entſprechenden Rabatt. Nr. 78. Samstag, den 30. September 1905. Zweites Blatt. Deutſches Reich. N Berlin, 28. Sept. Trotz der wachſeuden ehreinnahmen aus der Branntwein⸗, Zucker⸗ 5 Stempelſteuer wird der Voranſchlag des eichshaushalts⸗Etats für 1906, wie dem „Lok⸗Anz.“ von gut unterrichteter Seite mit⸗ geteilt wird, mit einem ſtarken Defizit be⸗ ziehungsweiſe mit einer ſtarken Vermehrung er ungedeckten Matrikularbeiträge abſchließen. — 4 Vermiſchtes. 85 Baden⸗Baden, 28. Sept. In unſerer äderſtadt laufen gegenwärtig offenbar die äden der Weltpolitik zuſammen. Kein Tag vergeht, ohne daß nicht Miniſter, Botſchafter, eſandte uſw. hier eintreffen, um dem hier weilenden deutſchen Reichskanzler Fürſten von ülow einen Beſuch abzuſtatten. Nacheinander waren anweſend, die deutſchen Botſchafter in deadrid, in London, in Konſtantinopel, der eutſche Geſandte in Bern lein Bruder des Reichskanzlers), der württembergiſche Geſandte u Berlin, der japaniſche Geſandte in Berlin, während der Kanzler ſelbſt vor einigen Tagen en Vizepräſidenten der franzöſiſchen Deputierten⸗ ammer, Edouard Lockroy, zum Diner geladen batte. Heute Abend traf, von Mailand Tinmend⸗ der italieniſche Miniſter des Aeußern, ittoni, hier ein, um den Fürſten Bülow zu beſuchen. Beide Herren nahmen ſpäter im „Hotel Stephanie“ gemeinſam das Diner ein. Hochſtetten, 28. Sept. Geſtern abends 8 Uhr wurde die hieſige Feuerwehr telephoniſch nach Liedolsheim gerufen, wo ein großer Brand Oszebrochen war, dem 10 Scheunen zum pfer fielen. Der Feuerwehr folgte noch ein großer Teil hieſiger Einwohner, um ſich dort an den Löſcharbeiten zu beteiligen. Kaum aber waren dieſe in Liedolsheim in Tätigkeit getreten, als hier, in Hochſtätten, Feuerlärm Nacho Die reich gefüllten Scheunen von udolf Hofmann und Ferdinand Fürniß anden gleichzeitig in Flammen, ſo daß wir unſere Feuerwehr telephoniſch zurückrufen mußten. Die Linkenheimer Wehr ſtand für Liedolsheim ſchon in Bereitſchaft und wurde nun ſtatt deſſen nach hier berufen, da unſer Ort außer einer Handſpritze keine Löſchmittel und faſt keine Mannſchaft mehr hatte. Dem raſchen Eintreffen der Linkenheimer und der auch gleich darauf zurückgekehrten eigenen Wehr gelang es unter kräftiger Mithilfe von Jung und Alt, das Feuer auf ſeinen Herd zu beſchränken. Die Geſchädigten ſind verſichert. Die Ent⸗ ſtehungsurſache iſt unbekannt. Land au, 27. Sept. Die Strafkammer verurteilte die 54 Jahre alte Witwe Philippine Kühn von Maikammer, deren Wein zur Hälfte aus Zuckerwaſſer beſtand, wegen Vergehens gegen das Weingeſetz zu 200 Mk. Geldſtrafe. Das Gericht verfügte ferner die Einziehung von 4300 Litern Wein. Trebnitz. Die Beerdigung eines Schul⸗ knaben unter militäriſchen Ehren hat auf hieſigem Friedhofe ſtattgefunden. Der Ver⸗ ſtorbene war der 13 Jahre alte Sohn des Schmiedemeiſters Ruppelt, der dieſer Tage im Manövergelände bei Britzen von einem Ge⸗ ſchütz überfahren und getötet wurde. Im Trauergefolge befand ſich außer der Lehrer⸗ ſchaft und den Schülern der oberen Knaben⸗ und Mädchenklaſſe der evangeliſchen Schule eine Abordnung des Offizierkorps, ſowie eine Abteilung Unteroffiziere und Mannſchaften des Feld⸗Art.⸗Regts. Nr. 57, während die Regi⸗ mentskapelle die Trauermuſik ſtellte. Koſtbare Kranzſpenden mit Widmungsſchleifen vom Offizierskorps, den Unteroffizieren und Mann⸗ ſchaften, den Mitſchülern uſw. bedeckten das Grab des ſo früh und jäh aus dem Leben entriſſenen Knaben. Poſen, 28. Sept. Die Frau eines Arbeiters Marſchall in Murawana, Kreis Goftyn, ermorderte ihre beiden Kinder von dreiviertel und zwei Jahren, indem ſie ihnen Brennſpiritus einflößte. Die Frau iſt dem Trunk ergeben, der Mann verbüßt zurzeit eine Gefängnisſtrafe. — Die Strafkammer Düſſeldorf ver⸗ urteilte den Kaufmann Franz Wehrbahn und den Wirt Hermann Müller aus Neuß wegen Wahlſtimmenverkaufs zu je einem Monat Gefängnis. Kaufmann Wilhelm Inhofen er⸗ hielt wegen Beihilfe acht Tage Gefängnis. — Eine Rentnerin in München⸗Gladbach vermachte der Stadt 50 000 Mark zur Unter⸗ ſtützung unbemittelter Mädchen, wobei ſolche, die akademiſches Studium treiben, beſonders bevorzugt werden ſollen. — Aus Angſt vor einer Operation hatte der Torpedoheizer Brunshagen im Schiffs⸗ lazarett den ihn behandelnden Oberſtabsarzt Dr. Siedert angegriffen. Das Kriegsgericht in Kiel verurteilte Brunshagen dafür zu 3 Jahren Gefängnis. — Ein Brand auf Bahnhof Dillweißen⸗ ſtein(Pforzheim) entſtand durch bodenloſe Dummheit. Ein Faß Terpentinöl war von der Güterhalle nach der Trautzſchen Maſchinen⸗ fabrik zu transportieren. Beim Verladen ſtürzte das Faß herab und es lief etwas Oel heraus. Ein Mann, der gerade vorbeiging, zündete ein Streichholz an,„um zum probieren, ob das Oel brenne“, worauf im Nu die ganze Halle in Flammen ſtand. — Ein Mainzer Bäckermeiſter erhielt einen Wagen Holz und beauftragte ſeinen Ge⸗ ſellen, das Holz abzuladen. Derſelbe ging einen Augenblick auf ſeine Stube, und erſchien dann zum Holzabladen mit Glacehandſchuhen um, wie er ſagte, keine Splitter in die Hände zu bekommen; außerdem verlangte er, daß ihm das Holz in den Hausflur gereicht würde, da er ſich nicht auf der Straße ſehen laſſen wollte, denn wenn ihn ſeine Braut bei einer ſo gewöhnlichen Arbeit ſähe, würde ſie das Verhältnis löſen. Der erſtaunte Bäckermeiſter leiſtete auf die fernere Dienſte eines ſo noblen Geſellen natürlich Verzicht. — In einem Gaſthaus in Freyſtadt (Bayern) wollte ein Mann ein Prachtexemplar eines„Mops⸗Pudel⸗Dachs⸗Pintſchers“ ver⸗ kaufen. Nachdem ihm verſchiedene Offerten nicht paßten, bot er den Kubikmeter Hund zu 19 Mark und löſte auf ſolche Weiſe zu ſeinem nicht geringen Erſtaunen bare 16 Pfennige. — Die böſe Welt. A.: Iſt denn der Herr Sekretär ſchon von ſeiner Reiſe zurück! — B.: Nein, er iſt in Paris geſtorben!— A.: Der hat doch immer groß getan! — Nur dann. Patientin:„Halten ſie auch die Wirkung des Kaffees für ſchädlich, Herr Doktor?“— Doktor:„Nur dann, wenn er in Kränzchen getrunken wird!“ Der rote Kaſpar. Criminalnovelle von Carl Caſſau. 5 f(Nachdruck verboten.) 1 Nun wurde Rainhuber unter großem Zu⸗ auf beerdigt; der Herr Pfarrer hielt eine ergreifende Rede und ſagte: t„Gottes Gerechtigkeit wird den Mörder reffen und den Mord an das Tageslicht dringen!“ * Die Frauen befanden ſich in tiefſter rauer und Melancholie. i 10 Der Gerichtsaſſeſſor Grünhoff, derſelbe, elcher mit auf dem Buchenhof geweſen, war Em Unterſuchungsrichter ernannt worden. Er unterwarf Sepp mehreren Verhören. ſt Sepp war ob der ungeheuren Beſchuldigung Alder vor Schreck. Als ihn aber der Herr . ſſeſſor Grünhoff nach dem Morde fragte, ntgegnete Sepp: „Sie glauben doch nicht etwa, daß ich—“ 35 Aſſeſſor 905 die Achſeln. a „ bin bei Gott und allen Heiligen unſchuldig!“ 9 5 rl„Laſſen Sie das“, ſagte der Unterſuchungs⸗ Frnter. beantworten Sie mir lieber meine Magen! Sie waren an dem betreffenden Mordabende auf dem Buchenhof?“ „Ja, Herr Aſſeſſor!“ „Zu welchem Zwecke?“ Ich nahm von meiner Braut Abſchied!“ 8 5 4 * „Iſt das die Tochter, Vroni Rainhuber?“ „Ja, Herr Richter!“ „Man ſagte mir, der Vater habe nichts von Ihnen wiſſen wollen?“ „Es iſt wahr, Herr Goldſchmidt hatte ihm den Kopf verdreht!“ „So? Und wann gingen Sie fort?“ „Es wird etwa dreiviertel bis 11 Uhr geweſen ſein!“/ f „So? Kennen Sie dieſen Kittel?“ Er zog ihn hervor. Sepp war überraſcht, Wahrheit gemäß: „Ja, es iſt der meinige!“ ö „Wie kommt das? Er iſt mir dem Blute Rainhuber's beſudelt!“ „Ich weiß es nicht, aber mein Koffer ſteht noch bei Rainhuber's!“ „Sie waren entlaſſen?“ „Gekündigt, aber ich ging gleich!“ „Was ſind Sie jetzt?“ „Schichtmeiſter am Bahnbau!“ „Aha! Sie wußten, daß Rainhuber 8000 Gulden bekam?“ „Ja, aber nicht wann!“ „So! Und dieſes Meſſer?“ es vor. Sepp war ganz erſtarrt: „Iſt das meinige!“ „Schön; der Gendarm ließ es aus dem Brunnen holen, wo es lag. Wie erklären Sie das?“ i ſagte aber der Er legte „Der Mörder wird es in den Brunnen geworfen haben!“ 10 ö „Iſt es Ihnen vielleicht— auch ge⸗ ſtohlen?“. „Allerdigs, ich vermißte es ſchon ſeit einem halben Jahre!“ „Wunderbar! Und Sie man das glauben ſoll?“ „Ich kann Sie nicht dazu zwingen, aber wahr iſt es bei Gott!“ „Das wird ſich finden! mit Vroni Rainhuber zuſammen?“ „Im Garten! Ich ſtieg über den Garten⸗ zaun und ſie rief mir zu, in die Laube zu gehen, was ich auch tat. Ich bin hernach den⸗ felben Weg zurückgekehrt und habe weder den eigentlichen Hof, noch das Haus betreten!“ „Das wird ſich finden!“ Er wurde wieder in's Unterſuchungsge⸗ fängniß zurückgeführt. Die Verhöre wurden wiederholt, aber Sepp's Worte waren ſtets dieſelben. Herr Aſſeſſor Grünhoff wurde zu⸗ letzt ärgerlich, beſonders, da Vroni's Ausſage Sepp ſehr entlaſtete. Er verfiel zuletzt auf den Gedanken, daß die Beiden unter einer Decke geſpielt, um ſich des widerſtrebenden Vaters zu entledigen. Aber wozu denn der Gelddiebſtahl? Auch dafür fand er Antwort; was anderes, als Alles nur zum Schein, um das Gericht irre zu führen!“ So ſtanden die Sachen, als ſich ein Um⸗ ſtand ereignete, der die Sache noch verwickelter und verworrener machte. meinen, daß . i Fortſetzung folgt.) 5. Jahrgang Wo waren Sie 1 100 1 135 4 925 mittag ſtürzte der Theatermeiſter des Ko⸗ loſſeums, Herr Klauß, beim Putzen der großen nach der Belfortſtraße gelegenen Fenſter von der Leiter. Er brach ſich dabei beide Vor⸗ derarme und erlitt einen ſchweren Schädel⸗ bruch. Es traten ſofort Lungenblutungen ein. Der bedauernswerte Mann ſtarb ſchon heute früh in der chirurgiſchen Klinik. Er hinterläßt eine Witwe und 4 minderjährige, zum Teil noch kleine Kinder. — Gegen Nahrungsmittelfälſchungen gehen die Gerichte heutzutage mit großer Strenge vor; allein das will nichts ſagen gegen die Strafen, welche in ſolchen Fällen im Mittel⸗ alter verhängt wurden. So berichtet der Nürnberger Ratsſchreiber Müllner in ſeinen handſchriftlichen Annalen der Reichsſtadt Nürn⸗ berg folgendes: „1456 Hans Kölbel, Bürger zu Nürn⸗ berg, und Lienhard Frey von Thalmeſſing wegen Fälſcherei des Safrans und anderen Gewürzes, mitſamt ihrer gefälſchten Ware Freitags nach Miſericordias lebendig ver⸗ drannt, und die Phragnerin, die dazu ge⸗ holfen, lebendig vergraben, Montags nach Bonifacii. 1459 Ulrich Heydenheimer, Bürger zu Nürnberg, der den Wein, ſo er zu Kauf hielt, mit Waſſer betäufelt, aus beſonderen Gnaden beide Ohren abgeſchnitten.“ — Vor hundert Jahren hielt man es für notwendig, folgende Akte im engliſchen Parla⸗ mente einzubringen: „Alle Weibsleute, ohne Unterſchied des Fr e iburg, 28. Sept. Geſtern nach⸗ Alters, Ranges oder Standes, gleichviel ob Jungfrauen oder Witwen, welche nach dem Erlaß dieſer Akte irgend einen der männ⸗ lichen Untertanen ſeiner Majeſtät in verrä⸗ teriſcher oder betrügeriſcher Weiſe durch Schminken, Salben, Schönheitswaſſer, künſt⸗ liche Zähne, falſche Haare, ſpaniſche Wolle, Korſetts, Reiferöcke, Handſchuhe und gepol⸗ ſterte Hüften zur Eingehung einer Heirat verlocken, machen ſich der Strafe ſchuldig, die das Geſetz über das Vergehen der Zau⸗ berei verhängt hat, und ſoll eine ſolche Hei⸗ rat nach Ueberführung des betreffenden Frauenzimmers für null und nichtig erklärt werden.“ f — Ein Menſchheitsverbeſſerer iſt in einem Herrn W. Erhart aufgetaucht, welcher ſeine Pläne in einer Broſchüre der ſtaunenden Mit⸗ welt bekannt gibt. Er beginnt ſeine reforma⸗ toriſche Tätigkeit mit Vorſchlägen für den Strafvollzug. Das Schlimmſte für den Ver⸗ faſſer iſt der Gedanke, daß die ſchweren Ver⸗ brecher nach verbüßter Strafe ihre Freiheit wieder erlangen. Beſcheiden wie Herr Erhart nun einmal iſt, ſtellt er nun vier„unerläßliche Bedingungen“ auf: 1) Die Verbrecher müſſen lebenslänglich von der Menſchheit abgeſchieden werden. Es wird ihnen aber gnädigſt geſtattet, in Verbrechergartenſtädten zuſammenzuleben. 2) Alle, ob Männlein oder Weiblein, bekommen, ein Brandmal auf die Stirn. Sogar den Platz hat der Verfaſſer ausgeſucht, nämlich die Stelle über dem Platz zwiſchen beiden Fortpflanzung unfähig gemacht werden, und damit auch etwas Vernünftiges kommt: Der Alkoholgenuß wird unterſagt.— Für alle dieſe Zugeſtändniſſe ſoll der Verbrecher— er⸗ höhte Steuern entrichten! Vielleicht entſchließt ſich Herr Erhart bei einer Neuauflage ſeines „Werkes“, noch einige weitere Beſtimmungen hinzufügen, z. B. ein zweites Brandmal für tadelloſe Führung, oder bei begnadigten Mördern das Recht, zeitlebens den Strick um den Hals zu tragen. — Zu den berühmteſten Schuldenmachern des zweiten Kaiſerreichs gehörte der Baron de Goufleurs. Unerwarteter Weiſe machte er in vorgerücktem Alter eine größere Erbſchaft und fing an ſeine Gläubiger zu bezahlen. Einer derfelben jedoch— auch bereits ein alter Mann— mahnte ihm noch immer vergeblich um die Summe, die er ihm ſchuldig war: „Aber lieber Freund“, ſagte Goufleurs, als er ihm eines Tages begegnete,„was wollen Sie denn, ich bin ja im Begriff, meine Gläubiger zu befriedigen.“„Aber, Herr Baron, warum vergeſſen ſie gerade mich?“ Goufleurs ver⸗ ſank in Nachdenken, dann ſagte er:„Wie heißen Sie doch gleich?“„Zadeck!“„Nun dann, lieber Freund, dann brauchen Sie nicht mehr lange zu warten. Ich bezahle nämlich alphabetiſch. Jetzt bin ich bereits beim Buch⸗ ſtaben D. In zehn bis fünfzehn Jahren werden Sie ſicher Ihr Geld haben.“ — Aus der Geſchäftspraxis. Mancher ſucht den Klimawechſel— wegen falſcher Primawechſel. Augen. 3) Sämtliche Inſaſſen müſſen zur 2 Bekanntmachung. Die Verſteigerung der Budenplätze in Seckenheim und Rheinau betr. Die Verſteigerung der Plätze zur Aufſtellung von Schaubuden, Schießbuden, Marktſtänden und eines Kinematographs u. ſ. w. an⸗ läßlich der am 8. und 9. Oktober d. Is. dahier und in Rheinau ſtattfindenden Kirchweihe iſt feſtgeſetzt: in Seckenheim auf Donnerſtag, den 5. Oktaber, Vormittags 9 Uhr an den Planken und in Rheinau am gleichen Tage Nachmittags 2 Uhr auf dem Marktplatze daſelbſt. g Eecenheim 27. September 1905. Gemeinderat: Ratſchreiber Volz. Ritter. 5 Fußballgeſellſchaft Seckenheim 1898. Nächſten Sonntag, den 1. Oktober ds. Is. Wett- Spiel gegen Mannh. Fußballgeſellſchaft 1896 l. Zuſammenkunft um 2 ½¼ Uhr auf dem neuen Spielplatz. (aach für die Meſtenſgaftsſpel auch für die Meiſterſchaftsſpiele 5 — C. Pfiſterer— Winkler— Merklein— Rude Neuthinger— Meier— Hennesthal Sauer— Schnabel Hartmann.. Der 1. Spielführer. Jeder Anzug 5 MEK. unter Wert, um mein kolloſales Lager ſo zu räumen, daß es Platz für die Winter⸗Ware gibt. Günſtige Kaufgelegenheit für elegante Mode⸗Auzüge. 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Oktober 10s in das Rathaus seckenheim und das Gemeindehaus Rheinau von s—9 Ahr nach- mittags anberaumt. i 25 faßt 89 Gemeinde Seckenheim iſt in zwei Wahlbezirke eingeteilt. Es um⸗ er 1. Bezirk: den Ort Seckenheim, 2. Bezirk: den Ortsteil Rheinau. 5 2 Beiſitzer aus dem Kreiſe der Arbeitgeber In dieſen 2 Bezirken ſind je f Die Beiſitzern aus den Arbeitgebern werden und der Arbeitnehmer zu wählen. f a mittels Wahl der Arbeitgebern, die Beiſitzern aus den Arbeitnehmern mittelſt a der Letzteren auf die Dauer von 3 Jahren beſtellt. Eine Wiederwahl iſt 9 Zur Teilnahme an den Wahlen ſind nur Manege der Rechtsſprechung des Gewerbegerichts unterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt, welche das 25. Lebensjahr vollendet, in dem Bezirke des Gewerbegerichts ſaabnung oder Beſchäftigung haben und sich in die Wahllisten haben eintragen sen 5 Als Arbeitgeber gelten diejenigen ſelbſtſtändigen Gewerbetreibenden, welche mindeſtens einen Abreiter, d. h. einen Geſellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter oder ehrling, auf welchen der ſiebende Titel der Gewerbeordnung Anwendung. ndet, degelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewiſſen Zeiten des 1195 beſchäftigen. en Arbeitgebern ſtehen die mit der Leitung eines Gewerbebetriebs oder eines eſtimmten Zweiges desſelben betrauten Stellvertreters der ſelbſtſtändigen Ge⸗ werbetreibenden gleich, ſofern ſie nicht nach 8 3 Abſ. 2 des Gewerbegerichtsge⸗ ſetzes als Arbeiter gelten.§ 3 Abſ. 2 Gew.⸗Ger.⸗Geſ. lautet dahin: i „Ingleichen gelte als Arbeiter im Sinne dieſes Geſetzes etriebsbeamte, Werkmeiſter und mit hoheren techniſchen Dienſtleiſtungen betraute Angeſtellte, Wer Jahresarbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt zweitauſend Mark nicht erſteigt.“ 5 1 ſind als gewerbliche Arbeiter ſolche Perſonen zu betrachten, welche für beſtimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsſtätte der Letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeugniſſe beſchäftigt ſind 9 1 9 7 ewerbetreibende), wenn ſie regelmäßig die Rohſtoffe oder Halbfabrikate, welche ſie bearbeiten oder verarbeiten, ſelbſt beſchaffen und im letztverfloſſenen Jahre nicht bloß vorüber⸗ 0 end mindeſtens 2 Arbeiter gleiten beſchäftigt haben. Andernfalls ſind olche Hausgewerbetreibende als Arbeiter wahlberechtigt. N n e welche zum Amte eines Schöffen unfähig ſind, ſind nicht wahlberechtigt. 1 Als Beiſitzer ſollen nur berufen werden, wer das dreißigſte Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorausgegangenen Jahre für ſich oder ſeine amilie Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterſtützung erſtattet hat und in dem Bezirke des Gerichts ſeit mindeſtens zwei Jahren wohnt oder bears iſt. Perſonen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig ſind,(Gerichtsverfaſſungsgeſetz 88 81, 32) können nicht berufen werden. 88 31, 32 Ger. Verf. Geſ. lauten: § 31. Das Amt eines Schöffen iſt ein Ehrenamt. Dasſelbe kann nur von einem Deutschen verſehen werden. 5 § 32. Unfähig zu dem Amte eines 1 d i J. Perſonen, welche die Befähigung in Folge ſtrafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; N 5 2. Perſonen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet iſt, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur olge haben kann.. 5 0 3. Perſonen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beſchränkt ſind.— Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit des 8 8 1 b Nr. 4 un der § 91 und 955 der Gewerbeordnung errichtet iſt, ſowie deren Arbeiter d nicht wählbar. Die Wahl der Beiſitzer erfolgt unter Leitung von. in den einzelnen Wahlbezirken geſondert und zwar in der Weiſe, daß in jedem der 2 Wahlbezirke der Gemeinde Seckenheim(Sf. 2) pon jedem Wahlberechtigten die ſämmtlichen 2 Neiße welche neu zu beſtellen ſind, gewählt werden. 5 ; Die Arbeitgeber haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirk auszuüben, in welchem ſie zur Zeit der Vornahme der Wahl eine gewerbliche Niederlaſſung haben, die Arbeiter in demjenigen Wahlbezirk, in welchem ſie e Zeit der Vor⸗ Gehme der Wahl in Arbeit ſtehen, oder in welchem ſie, falls ſie außerhalb des erichtsbezirks beſchäftigt ſind, wohnen. Wer ſeit dem Tage der Eintragung in 5 ählerliſten in einen andern Wahlbezirk verzogen oder dort in Arbeit ge⸗ Listen iſt, hat in demjenigen Wahlbezirk zu wählen, zu welchem er ſich in die iſten hat eintragen laſſen. g Die Wahl der Beiſitzer iſt unmittelbar und geheim. 25 Das chrigelich iſt nur in Perſon und durch Stimmzettel auszuüben, welche handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzuſtellen ſind und nicht mehr als 2 Namen enthalten dürfen. Die Stimmzettel müſſen aus ge⸗ wöhnlichem weißen Papier gefertigt ſein und dürfen die Größe eines Quard⸗ blattes nicht überſchreiten. „Die Wahlberechtigten müſſen ſich auf Verlangen des Wahlausſchuſſes über ihre Perſon ausweiſen, darüber, ob der erbrachte Ausweis genügt, entſcheidet der Wahlausſchuß. Zur Aufnahme der Stimmzettel iſt für Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer je eine beſondere Wahlurne aufgeſtellt, in welche die als ſtimmberechtigt Anerkannten ihre Stimmzettel ohne Unterſchrift verdeckt durch die Hand des Vorſitzenden hineinlegen. Wähler, welche durch körperliche Gebrechen n ch der ſind, ihren Stimm⸗ zettel eigenhändig in die Urne zu legen, dürfen ſich der Beihülfe einer Ver⸗ trauensperſon bedienen. 8. Die wahlberechtigten Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden hiermit zur Ausübung ihres Wahlrechts eingeladen. Seckenheim, den 26. Auguſt 1905. Gemeinderat: Volz. Bekanntmachung. Die Reviſion des Kataſters der land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Unfallverſicherung für das Jahr 1905 betr. Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Beteiligten, daß demnächſt mit der Reviſſion des Kataſters der land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Un⸗ fallverſicherung begonnen wird. Wir fordern daher alle diejenigen, deren Betrieb im Laufe des Jahres eine ſolche Aenderung erfahren hat, welche die Verſetzung in eine höhere oder niedere Beitragsklaſſe bedingt. ſowie diejenigen, welche einen Betrieb neu eröffnet oder eingeſtellt haben biermit auf, dieſe Veränderungen auf dem Nathauſe dahier— Zimmer Nr. 5 binnen 8 Tagen anzuzeigen. Das Kataſter liegt während dieſer Zeit zur Einſicht offen. Seckenheim, 26. September 1905. Die Ahſchätzungskommiſſion für land- u. farſtwirtſchaftliche Unfallverſicherung: Schmitt. Eduard Merklein empfiehlt zum bevorſtehenden Rirchweihfeſt ſein reichhaltiges in Lager Herren⸗ und Knabenkleideſtoffen, Kragen, Cravatten und Vorhemden, ſowie in Bruſt⸗ und Manſchettenköpfen, Taſchentücher, Strümpfe, Socken und Sweaters. Ferner billige Vorhangſtaffe, Frauen⸗ und Kinderkleider ſtoffen; ſowie Thälchen, Kapuzen, Haudſchuhe, Strohſäcke, fertige Hemden, Bieberunterröcke, Spitzen und Bänder etc. 905 herbst- und Winter⸗Saison 1906 in Velours u. 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