ſtweiſte Bismarck in Berlin mit Moltke und 7 Jukaheiner Anzeigeblatt für Seckenheim und Npoesheim. Erſcheint Mittwoch und Samstag. Abonnement: Monatlich 30 Pfg., durch die Poſt bezogen vierteljährlich Mk. 1.10 Redaktion, Druck und Verlag von J. Helfrich in Jeckenheim. Die Iſpaltige Petitzeil“ oder deren Raum 10 Pfg bei Wiederholungen entſprechenden Rabatt. Nr. 59. — Mittwoch, den 25. Juli 1906. 6. Jahrgang Jer Monat Juli im deutſch⸗frauzüöſiſchen Kriege. Immer wenn die Monate wiederkehren, in denen der große Krieg geführt wurde, tut der Deutſche gut daran, ſich den Kriegserinnerungen hinzugeben und wenigſtens der Tatſachen chrono⸗ logiſch zu gedenken. So wollen wir nun an Folgendes erinnern: Ende Juni: Prinz Leopold v. Hohenzollern nimmt die ihm von den Spaniern angebotene Königskrone mit Einwil- ligung des Königs Wilhelm als Chef ſeiner Familie an. Am 6. Juli macht der Herzog von Gramont im geſetzgebenden Körper die herausfordernde Erklärung: Die Regierung werde nicht zugeben, daß eine Macht einen ihrer Prinzen auf den Thron Karls V. ſetze. 12. Juli: Der Prinz von Hohenzollern verzich⸗ tet auf den Thron.„Die Inſel, welche ſo plötzlich im Meere aufgeſtiegen iſt,“ ſagte Napo⸗ leon III.,„iſt wieder von den Gewäſſern bedeckt, es iſt kein Grund zum Kriege mehr vorhanden.“ 13. Juli: Benedette in Ems. Der König lehnt es ab, ſich ohne Termin und auf alle älle zu verpflichten. An demſelben 13. Juli Roon.„Werden wir ſiegen?“ fragte er Moltke und auf deſſen bejahende Antwort verfaßte er jene berühmte„Emſer Depeſche“, welche das franzöſiſche Kabinett für eine Beleidigung erklärte; Gramont rief aus, Preußen habe Frankreich geohrfeigt. Am 15. Juli verlangte Ollivier einen Kredit von 50 Millionen Franken und rief die Reſerven ein,„um den Krieg auf⸗ unehmen, den man ihm anbot.“ An demſel⸗ en Tage noch wurden die Truppen des Lagers von Chalont i. A. gegen die deutſche Grenze ge⸗ rückt und der König von Preußen befiehlt die Mobilmachung ſeiner Armee in der Nacht vom 16. auf 17. Juli. Am 16. Juli wird die bayeriſche und die badiſche Armee mobil gemacht; die Badener beginnen am Ufer des Rheins hin und her zu marſchieren, um den Franzoſen vorzumachen, ganz Baden ſtecke voller Soldaten. Am 17. Juli wird in Württemberg mobil 1 und am 19. Juli erfolgt dann die riegserklärung Frankreichs an Preußen; vom 19.— 30. Juli finden kleinere Gefechte, Ge⸗ plänkel und Scharmützel an der Grenze ſtatt. Nach der Mobilmachung beſtand die geſamte Feldarmee der Deutſchen aus 474 Batt., 382 Esk., 264 Batt., 53 Pion.⸗Kpg. mit zu⸗ ſammen 462300 Mann Infanterie, 56 800 Mann Kavallerie und 1584 Geſchützen. Mit den Beſatzungs- und Erſatztruppen betrugen die deutſchen Streitkräfte im Anfang des Monats Auguſt 1183 389 Mann und 250 373 Pferde. Die Stärke der Franzoſen betrug Ende Juli ca. 567000 Mann, davon waren für das Feld übrig 336 500. Als der Kaiſer Napoleon am 28. Juli bei der Armee eintraf, überzeugte er ſich ſofort, daß an einen Angriffskrieg nicht mehr zu denken war. Der ehrliche Finder. Das Verlieren wertvoller Gegenſtände iſt gewiß nicht angenehm, aber auch das Finden ſolcher Sachen iſt nicht nur mit Annehmlich— keiten verknüpft. Das Geſetz legt dem Finder eine ganze Reihe von Verpflichtungen auf, die zu beachten ſind, ween man ſich nicht Scherereien ausſetzen oder gar in den Verdacht der Fund⸗ unterſchlagung kommen will. Die Hauptpflicht iſt die Anzeigepflicht. Der Finder muß dem Verlierer oder dem Eigentümer der gefundenen Sache oder wenn er dieſe Perſonen nicht kennt bezw. nicht weiß, wo ſie wohnen, der Polizeibehörde unverzüglich — d. h. ohne ſchuldhafte Verzögerung— den Fund anzeigen, der Polizeibehörde auch von dem Ort und der Zeit des Fundes, ſowſe von ſonſtigen weſentlichen Umſtaänden Mitteilung machen. Nur bei Sachen unter 3 Mk. Wert iſt eine Anzeige nicht erforderlich. Der Finder muß'die gefundene Sache in Verwahrung nehmen. Iſt zu befürchten, daß die Sache verdirbt— z. B. friſche Eßwaren— oder iſt die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Koſten verbunden, ſo muß der Finder die Sache öffentlich verſteigern laſſen und muß dann das dafür erlöſte Geld aufheben. Vor der Verſteigerung iſt die Polizeibehörde zu be⸗ nachrichtigen. Will der Finder mit dem Fund nichts zu tun haben, ſo kann er den Fund bei der Polizei abliefern,— er muß es tun, wenn dieſe es verlangt.— Nur für vorſätzliche Be— ſchädigung der gefundenen Sache und für grobe Fahrläſſigkeit bei ihrer Aufbewahrung iſt der Finder dem Verlierer haftbar. Auslagen, die den Umſtänden nach erforderlich erſcheinen, wie Fütterungskoſten eines Hundes, Annoneenkoſten zur Ermittelung des Verlieres kann der Finder erſetzt verlangen. Der Finder kann einen Finderlohn bean⸗ ſpruchen. Dieſer beträgt von dem Wert der Sache bis zu 300 Mk. 5 Prozent, von dem Mehrwert 1 Prozent und bei Tieren ebenfalls 1 Prozent. Hat die Sache weniger materiellen, als ſogenannten Liebhaberwert, ſo iſt der Finderlohn nach billigem Ermeſſen zu be⸗ ſtimmen. Der Anſpruch iſt ausgeſchloſſen. wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.— Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige an die Polizeibehörde geht die gefundene Sache in das Eigentum des Finders uber, wenn ſich bis dahin niemand gemeldet hat, der ein Anrecht auf die Sache geltend machen kann. Bei Sachen unter 3 Mk. beginnt die einjährige Friſt ſchon mit dem Funde. Wird der Fund auf Nachfrage verheimlicht, ſo erwirbt der Finder das Eigentum nicht. Wohl aber er⸗ wirbt der Finder das Eigentum an ſolchen Sachen, die er der Polizei abgeliefert hat. Die Polizei darf nur mit Zuſtimmung des Finders gefundene Sachen an irgend jemand herausgeben. Der Finder, der den Fund bei der Polizeibehörde deponiert hat, muß ſich nach Ablauf der einjährigen Friſt darum kümmern, daß ihm auch die Sache ausgeliefert wird. Verſäumt er das innerhalb einer ihm von der Polizeibehörde beſtimmten Seite ſo geht der Fund in das Eigentum der Gemeinde des Fundorts über. Ganz andere Vorſchriften gelten bei Funden in den Geſchäftsräumen oder den Beförderungs⸗ mitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrs⸗ anſtalt. Der Finder hat in dieſem Falle die gefundene Sache unverzüglich an die Behoͤrde oder die Verkehrsanſtalt oder an einen ihrer Angeſtellten abzuliefern. in den Bureaus von Behörden, in Eiſenbahnen, Dampfſchiffen, elektriſchen und Pferdebahnen, Omnibuſſen, Droſchken uſw. gibt es keinen Finderlohn, keinen Auslagenerſatz, keinen Eigen⸗ tumserwerb. Man muß eben die Sache, wie Die schöne Aruscha. Roman von O. Oelſter. 15) Langſam wandte er ſich ab und ſchritt in würdevoller Haltung davon, nicht einen Blick mehr zurückwerfend. Wohl tauchte in ſeinem Ferzen die Beſorgnis auf, daß man ihm eine Kugel nachſenden könnte, aber er war zu ſtolz, dieſe Beſorgnis zu zeigen, und erſt in einiger Entfernung beſchleunigte er ſeine Schritte, um bald hinter einem Tamarindengebüſch zu ver⸗ ſchwinden. Bernhard atmete auf und kehrte zum Lager zuruͤck. Jetzt war die Entſcheidung ge⸗ fallen! Krieg— Krieg bis aufs Meſſer— Kampf bis zum letzten Blutstropfen war die oſung!“ „Ich hätte dem gelben Schuft gern eine Kugel durch den verräteriſchen Schädel gejagt“, ſagte Ramaſſan.„Ich ſah's ihm an, daß er auf Verrat ſann, und wenn er nicht in die Mündungen unſerer Büchſen geblickt hätte, wäre er Dir, Baua, wie ein wilder Panter an die Bruſt geſprungen, um Dich zu erdolchen. Ich kenne die arabiſchen Verräter.“ „Jetzt gilt es vor allem, den Mut nicht zu verlieren“, ſprach Bernhard lächelnd.„Die rieger Ben Mohameds haben bereits eine tüchtige Lektion erhalten, ſie werden ſo bald nicht nach einer zweiten verlangen. N. 7 8 8 1 9 ſind doch noch in genügender Zahl vorhanden, Ramaſſan?“ „Ja, Herr, Patronen haben wir genug, um mehreren Tauſenden dieſer braunen Maſſai⸗ Hunde das Lebenslicht auszublaſen.“ „Das iſt gut. Ramaſſun und Juſſuf, Ihr müßt Euch jetzt der Mühe unterziehen, unſere Suahelis zu guten Soldaten auszubilden. Deine Askaris, Ramaſſan, ſind brave Burſchen, auf die man ſich verlaſſen kann; den Suahelis muß noch das rechte Selbſtvertrauen und die feſte Mannszucht beigebracht werden. Aber wenn ſie die Wirkung der Hinterlader-Feuer⸗ waffen erſt ordentlich zu würdigen wiſſen, werden ſie auch mehr Selbſtvertrauen gewinnen und tapfer kämpfen.“ „Daran liegt es nicht Herr“, entgegnete Juſſuf.„Die Maſſai können wir uns ſchon vom Leibe halten; aber eine andere Sorge hege ich, nämlich die, daß unſere Vorräte knapp werden. Wir haben ungefähr noch auf acht Tage Mundvorrat, da wir das Lager zum Gluck an einer Quelle angelegt haben. Wenn aber die Suahelis nichts Ordentliches zu eſſen bekommen, werden ſie mißmutig und laufen uns womöglich davon.“ „Sag' den Leuten nichts von Deiner Be— ſorgnis, Juſſuf“, befahl Bernhard.“ Teile die Portionen etwas knapper ein, ſo daß wir zum mindeſten vierzehn Tage reichen. Vielleicht gelingt es uns auch, dann und wann ein Patronen Stück Wild zu erlegen oder bei einem Ausfall etwas Mundvorrat zu erbeuten. Jedenfalls müſſen wir uns einrichten. In drei Wochen etwa kehrt Bana Said zurück, dann werden wir erlöſt, wenn wir uns nicht ſchon vorher die Feinde vom Halſe geſchafft haben. Ich glaube nicht, daß die Maſſai bei der langen Belagerung bleiben werden.“ „Man kann es nicht wiſſen, Bana“, nahm Ramaſſan das Wort.„Ich möchte Dir deshalb noch einen Vorſchlag machen.“ „Sprich, Ramaſſan.“ „Ein geſchickter, ſchlauer und flinker Burſche muß zur Küſte, nach dem Gouverneur in Dar⸗es⸗Saalam, mit einem Brief von Dir geſandt werden. Der Bana Gouverneur wird dann ſofort eine Compagnie Soldaten ſchicken, die uns befreien und Ben Mohamed für ſeine Miſſetaten beſtrafen.“ „Dein Rat iſt recht gut, Ramaſſan. Aber wird die Hilfe auch rechtzeitig hier ſein können?“ „Der Marſch nach der Küſte währt vier⸗ zehn Tage, daß heißt für eine ſchwerbepackte Karawane. Ein einzelner Mann, der des Landes kundig iſt, braucht nicht die Hälfte der Zeit. Die ſchwarzen Soldaten des Bana Gouverneur marſchieren auch raſcher wie eine Karawane; nehmen wir an, daß der Bote eine Woche, die Soldaten ein und eine halbe Woche brauchen, dann können ſie vor Ablauf der dritten Woche hier ſein und bis dahin müſſen wir uns hier halten.“ . 15 8 r Für alle dieſe Funde * eiger Anzeigen: * 2 2 ͤ ſte geht und ſteht, ſofort bei der erſten ſich darbietenden Gelegenheit abliefern. Die Be⸗ hörden bezw. die Verkehrsanſtalten veranlaſſen dann das weitere; ſie haben dabei beſondere Rechte, da ſte die gefundenen Sachen nach einer beſtimmten Friſt verſteigern laſſen können. Eine Spezialvorſchrift des Geſetzes betrifft den Schatzfund, d. h.„eine Sache, die ſo lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln iſt“. Wird eine ſolche Sache gefunden, und infolge der Entdeckung in Beſitz genommen, ſo wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war, z. B. dem Grund⸗ eigentümer. Iſt der Eigentümer zugleich Ent⸗ decker, ſo fällt ihm ſelbſtverſtändlich der ganze Fund anheim. Deutſches Reich. Seckenheim, 23. Juli. Die Bildung der neuen Rheinaugeſellſchaft iſt nunmehr perfekt geworden. Dieſe hat mit der Rheinau, G. m. b. H. i. Liqu. und der Betriebsgeſellſchaft für den Rheinauhafen m. b. H. i. Liqu. eine Vereinbarung getroffen, derzufolge das Konſortium ſämtliche Liegen⸗ ſchaften dieſer beiden Geſellſchaften mit ver⸗ ſchiedenen weiteren Aktiven und das Elektrizi⸗ tätswerk der Betriebsgeſellſchaft für den Rheinau⸗ hafen nebſt Zubehör übernimmt. Der Kaufpreis beträgt 8 500 000 Mk. beabſichtigt ſein, die Rheinau zum Hauptſtapel⸗ platz für den Kohlenhandel nach Süddeutſchland und die Schweiz umzugeſtalten. Seckenheim, 23. Juli. Der Mann⸗ heimer„General⸗Anzeiger“ ſchreibt: Zum Ver⸗ kauf der Rheinau wird uns mitgeteilt, daß auch Herr Liegenſchaftagent Jakob Klein, B 2, da, an der Vermittlung des Verkaufs beteiligt ge⸗ weſen iſt, das Hauptverdienſt an dem Zuſtande⸗ kommen des Verkaufs gebührt aber wohl in erſter Linie dem früheren Direktor der Rheinau, Herrn J. A. Böhm, welcher, wie wir hören, ſofort nach ſeiner Freilaſſung ſeine erſte Auf⸗ gabe darin erblickte, durch Herbeiführung einer Rekonſtruktion der Rheinau den Beweis zu erbringen, daß ſein Lebenswerk gut und aus⸗ ſichtsreich geweſen iſt und diejenigen ſchweres Unrecht begingen, die für die ganze Rbeinau⸗ ſache nur ein abfälliges Urteil hatten. Uner⸗ wartet raſch iſt es Böhm gelungen, dieſe Auf⸗ gabe, die er ſich ſelbſt geſtellt zu löſen. Es wird wohl wenig Leute in Mannheim geben, die angeſichts der neuen Phaſe, in welche die Rheinau tritt, nicht ein gewiſſes Mitgefühl, Mic mit Anerkennung, für Böhm hegen. ir unſererſeits ſchließen uns von dieſen Kreiſen nicht aus. „Seckenheim, 24. Juli. Beim Baden im Neckar ertrank am Montag nachmittag das 8 Jahre alte Söhnchen des Maurermeiſters Jakob Kettner dahier. Wie man hört, ſoll —— * Großſachſen, 24. Juli. Bei dem geſtrigen Unwetter ſchlug der Blitz unter anderem in den großen Nußbaum in der Nähe des Bahnhofs, welcher total ausbrannte und in ſich zuſammenſtürzte. Weinheim, 22. Juli. Der 16 Jahre alte Maurerlehrling Nikolas Jakob aus Birkenau fuhr geſtern mittag mit ſeinem Rade in das Fuhrwerk der Engelbrauerei Heidelberg und kam dabei unter die Pferde zu liegen. Eines der Tiere ſchlug aus und traf den jungen Mann ſo heftig am Kopfe, daß er bewußtlos vom Platze getragen werden mußte; ſein Zuſtand iſt hoffnungslos. Neckarkatzenbach(A. Mosbach), 22. Juli. Die hieſige Volksſchule wurde am 20. ds. Mts. durch das Großh. Bezirksamt des blauen Huſtens wegen bis auf weiteres geſchloſſen. Emmendigen, 23. Juli. Von der Strafkammer Freiburg wurde der 17 Jahre alte Schloſſerlehrling Emil Bühler von hier zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Er hatte am Himmelfahrtstage ſeinem Vater in der Abwehr mittels eines Dolches lebensgefährliche Verletzungen beigebracht, an deren Folgen dieſer nach 3 Wochen verſtarb. Der junge Menſch gab ſeine Tat zu, zeigte aber keinerlei Reue über dieſelbe. Großeicholzheim(A. Adelsheim), 23. Juli. Der 18jährige Sohn des Metzgers und Landwirts Kegelmann iſt beim Hochzeitsſchießen verunglückt. Der Schuß ging vorzeitig los und drang in die Hand, welche vollſtändig zer⸗ riſſen wurde. Der Verletzte wurde in die Heidelberger Klinik verbracht, wo die Hand amputiert werden mußte. Straßburg, 23. Juli. Die Ziehung der Badiſchen Roten Kreuz⸗Lotterie wurde vom 21. Juli auf 9. Auguſt ds. Is. verlegt, wird jedoch an dieſem Tage garantiert ſtattfinden. Es kommen über 3300 nur Geldgewinne ohne Abzug zur Verloſung; Hauptgewinn 15 000 Mk. Loſe à 1 Mk., 11 Loſe 10 Mk., Porto und Liſte 30 Pfg. ſind, ſo lange Vorrat reicht, bei Generalagent J. Stürmer, Straßburg i. Elſ. Langſtraße 107 und allen bekannten Losver⸗ kaufsſtellen zu haben. Neuſtadt, 19. Juli. Seit etwa 4 Wochen ſteht im hieſigen Schlachthauſe ein etwa 4jähriges gut genährtes fahlgelbes Rind, das keinen Eigentümer hat. Das Rind iſt auf dem Viehmarkt ſtehen geblieben und wird, bis ſich der Eigentümer meldet, im Schlachthauſe gefüttert. Daß ein Rind ſeinen Eigentümer verloren hat, dürfte noch nicht dageweſen ſein. Planegg, 21. Juli. Von dem heutigen Zuge Nr. 112 wurde durch eigenes Verſchulden in Stockdorf eine Dame namens Marie Heine, Profeſſorentochter aus Worms tötlich verletzt. Sie wurde nach Planegg gebracht und ſtarb daſelbſt. Frankfurt a. M., 23. Juli. Der bekannte hieſige Metzgermeiſter J. Max ver⸗ unglückte geſtern in Wiesbaden mit ſeinem Automobil. Der Unfall wurde durch einen Zuſammenſtoß mit der elektriſchen Straßen⸗ . ee Max wurde ſchwer an Die beiden anderen Das Auto⸗ bahn hervorgerufen. beiden Beinen verletzt. Inſaſſen kamen unverletzt davon. mobil ging in Trümmer. Münſter i. W., 24. Juli. Die geſtrigen Rennen in Münſter brachten den Sturz eines Jockeys. Im vierten Rennen kam die bjährige Stute Santa Anna zu Fall und ſtürzte mit ſolcher Wucht auf ihren Reiter, den Jockey Hackmack, daß dieſer auf der Stelle tot war. Kaiſerslautern, 21. Juli. Wie die „Pfälziſche Preſſe“ aus Mittelbexbach meldet, wurden dort 4 in einer Sandgrube ſpielende Kinder von den Sandmaſſen verſchüttet. Zwei Kinder ſind tot, 2 wurden ſchwer verletzt. Bremen. Den Rekord in der Zahl der Geburten während der Ueberfahrt eines Dampfers von Newyork nach Bremen hat der Dampfer des Norddeutſchen Llody„Großer Kurfürſt“ auf ſeiner letzten Reiſe geſchlagen. Nicht weniger als ſechs Kinder erblickten auf dem Atlantiſchen Ozean das Licht der Welt. Es gab drei junge Mütter an Bord, eine in der erſten Klaſſe mit einem Kinde, eine andere in der zweiten Klaſſe mit Zwillingen und eine dritte im Zwiſchendeck, die ſogar Drillingen das Leben ſchenkte. Rom, 24. Juli. In Borgia erſchoß ein reicher Grundbeſitzer, deſſen Schweſter mit einem jungen Angeſtellten entflohen war, wegen Begünſtigung dieſer Flucht ſeine ältere Schweſter und ſeine Mutter. Vermiſchtes. Ein Unausſprechlicher. Wie der „Figaro“ berichtet, lebt in Milwaukee ein Grieche, der den Jack Pappatheodorokummun⸗ durogeotopulos fuhrt. Der unausſprechliche helleniſche Familienname, der an Länge beinahe der Entfernung von Griechenland nach dem Lande der unbegrenzten Möglichkeiten gleich- kommt, macht beſonders der Poſtbehörde und den Poliziſten fiel zu ſchaffen. Denn da Herr Pappatheodoroku— der Morſe ſträubt ſich, weiterzutelegraphieren— ein gut gehendes Automobilgeſchöft beſitzt und ſelbſt ein leidenſchaftlicher Automobiliſt iſt, ſo erhält er täglich eine Unmenge Briefe, Telegramme und— Strafmandate. Den Poliziſten ſollen zuweilen die Haare zu Berge ſtehen, wenn ſie ezwungen ſind, die 8 des Schnell⸗ fahrers aufzunehmen. Ein Richter, der neulich gegen den Griechen eine Verhandlung leitete, ſtieg verzweifelt vom Richterſtuhl herab, das es ihm unmöglich war, den 33 Buchſtaben zählenden Namen des Hellenen auszusprechen. Tragiſch aber war das Schickſal enes Tele⸗ graphiſten, der eine Depeſche an den Automo⸗ bilhändler aufzunehmen hatte. Denn, als der Beamte die 33 Buchſtaben geleſen und ſich ncht über den Sinn des Wortes klar werden konnte, hielt er entſetzt inne und ſtürmte wie beſeſſen davon, da er glaubte, den Verſtand verloren zu haben. Stürmiſche Heiterkeit aber erregte der Portier eines Reſtaurants in Mil⸗ „Vortrefflich! Aber wo finden wir den 5 88 Mann? Der Weg iſt nicht ohne efahr.“ „Der Mann iſt gefunden, Bana“, rief Juſſuf, indem ein breites Lächeln ſein ſchwarzes Geſicht erhellte.„Dort kommt er!“ „Abdullah?!“ „Ja, der Diener Bana Saids. Er kennt Land und Leute und iſt ein ſchlauer Burſche. Er muß den Auftrag übernehmen.“ Abdullah erklärte ſich dazu bereit. „Ich werde in ſpäteſtens ſechs Tagen in Dar⸗es⸗Saalam ſein“, meinte er mit breitem Lachen.„Ich kenne die Schleichweg durch das Uſagara⸗Gebirge und marſchiere Tag und Nacht. Aber, Bana, Du wußt zuvor zu meiner Herrin gehen und ſie fragen, ob ſie geſtattet, daß ich Deinen Auftrag nehme. Ich habe Bana Said verſprochen, über ſeine Tochter zu wachen, ſie nicht zu verlaſſea, deshalb darf ich nichts ohne ihre Einwilligung tun.“ „Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß Aruſcha ihre Einwilligung geben muß. Führe mich zu ihr und frage, ob ich ſie ſprechen kann.“ „Gewiß kannſt Du ſie ſprechen, Herr. Sie ſchickte mich vorhin, um Dich zu ihr zu rufen.“ Raſch folgte Bernhard dem Schwarzen. Sein Herz war von banger Sorge um das Schickſal Aruſchas erfüllt. Er ſchwur ſich im Stillen, eher zu ſterben, als die liebliche Tochter Saids wieder der rohen Gewalttätigkeit Ben Mohameds zu überliefern. In der Hütte, welche Aruſcha jetzt zum Aufenthalt diente, herrſchte ein trautes Düſter. Das Tageslicht fiel nur durch eine kleine Oeffnung in den einzigen Raum der Hütte, den Bernhard, ſo gut er konnte, mit Decken und Fellen wohnlich hatte machen laſſen. Ein eldbett, ein Feldtiſch und mehrere niedrige tühle bildeten das Mobiliar der Hütte, in deſſen einem Winkel auf einem Ruhelager, von Fellen mit Decken gebildet, Aruſcha ſaß, während die ſchwarze Dienerin beſchäftigt war, ihrer Herrin eine Taſſe Schokolade zu be⸗ reiten. Als Bernhard eintrat, erhob ſich Aruſcha, zog den Schleier feſter um ihr Antlitz und ſtreckte ihrem Beſchützer die ſchmale, gelblich blaſſe Hand entgegen. „Sie ſind unverſehrt geblieben in dem Kampfe?“ fragte ſie in engliſcher Sprache, während ein zärtlicher Blick ihrer ſchwarzen Augen ſein Antlitz ſtreifte. Bernhard ergriff ihre Hand und führte ſie an die Lippen. Die Araberin hatte ſo wenig von der ſcheuen, demütigen, unterwürfigen Art ihrer Landsmänninnen, daß es Bernhard durchaus nicht überraſchte, ſie in der engliſchen Sprache ſprechen zu hören. Eine europäiſche Dame hätte ihm nicht ſicherer und unbefangener entgegentreten können, abgeſehen von dem dichten Schleier, welcher ihr Haupt und ihre Geſtalt umhüllte. „Ich danke für Ihre gütige Nachfrage“, entgegnete er ebenfalls engliſch.„Ja, ich bin unverfehrt geblieben, und, Gott ſei Dank, haben nur wenige meiner Leute leichte Verletzungen davongetragen. „Sie haben mit Ben Mohamed unter- handelt,“ ſagte mir Abdullah.“ „Ja, doch ſind die Unterhandlungen reſul⸗ tatlos geblieben.“ „Was forderte Ben Mohamed?“ „Sie ſollten in ſein Haus zurückkehren.“ „Ich vermutete es.— Doch darf ich Ihre Großmut annehmen, mein Herr? Sie ſetzen ſich meinetwegen, einer Ihnen ganz fernſtehenden Dame, der gößten Gefahr aus— was kümmert Sie das Schickſal eines fremden Mädchens, einer Araberin, einer Tochter des Volkes, das Ihre Landsleute ſeit Jahren bekämpfen laſſen Sie mich zu Ben Mohamed zurückkehren! Ich handelte voreilig, Sie mein Herr, in eine ſolche Gefahr zu ſtürzen.“ „Sprechen Sie nicht ſo, Aruſcha“, ent⸗ gegnete Bernhard lebhaft, indem ſeine Wangen von einer leichten Röte der Erregung über⸗ zogen wurden.„Sie ſind mir keine Fremde — ich kenne Sie ſeit Langem, ich denke an Sie jeden Tag, jede Stunde, ſeit jenem Augen⸗ blick, da ich Sie zuerſt geſehen. Ich würde es nicht ertragen können, Sie wieder in der Gewalt Ben Mohameds' zu wiſſen. Nicht Sie ſind mir Dank ſchuldig— ſondern ich Ihnen, daß Sie mir geſtatten, Sie zu be⸗ ſchützen.“ (Fortſetzung folgt.) Hufen, Hörnern oder Schweif darſtellen. Auch N g N R N 5— 9 waukee, der den gerade dort ſpeiſenden Griechen ans Telephon rufen ſollte. Der Mann mußte den Namen gänzlich mißverſtanden haben, denn er rief in den Saal hinein: Iſt ein Papa Theodor hier? — Den Teufel nicht an die Wand malen — dieſe Mahnung wollen die ſtädtiſchen Geſetz⸗ geber von Chicago treulich befolgen. Sie haben ein Geſetz erlaſſen, das das Ankleben von Plakaten verbietet, welche den Teufel mit nicht erfüllt werden. den nächſten Vormittag vorzutragen. ſolche Plakate, die ihn mit mehr oder minder Begeiſterung Cake⸗Walk loſen Gewändern darſtellen, ſind verboten. Verſtöße gegen das Verbot werden mit 100 bis 500 Dollars beſtraft. — Amerikaniſche Begeiſterung. Als am Freitag Abend die im Löwenbräukeller in München konzertierende Muſik des Seebataillons einen Cake⸗Walk von Souſa ſpielte, geriet ein mit Familie anweſender Amerikaner in der⸗ artige Begeiſterung, daß er jedem der Muſiker meiſter— 500 Mark. — In Wolkingh ſofort getötet. einen Liter Bier, dem Dirigenten aber zwei Flaſchen Sekt verabreichen ließ. Sein weiterer Wunſch, noch mehr amerikaniſche Muſik zu hören, konnte leider innerhalb des Programms Der Dirigent aber ver⸗ ſprach dem enthuſiasmierten Amerikaner, für Die amerikaniſche Familie fand ſich denn auch pünktlich ein und unterhielt ſich ſo vortrefflich, daß ſie in dem großen Saal, in dem ſie ſich beinahe allein befand, in heller Am Schluſſe dieſes Separat⸗Konzertes über reichte der Amerikaner dem überraſchten Muſik⸗ wagen in einen Leichenzug. Eine Dame, die den Sarg vor Beſchädigung zu ſchützen ver⸗ ſuchte, wurde von dem Motor überfahren und Seckenheim, 24. Juli. Der heutige Ferkelmarkt war mit 99 Stück befahren und wurden 90 zum Preiſe von 24—36 Mk. pro Paar abgeſetzt. Colksbad Seckenheim. Heute Mittwoch für Frauen geöffnet. Mehrere, tüchtige Erdarbeiter finden ſofort gegen 4 Mark Taglohn, Be⸗ ſchäftigung bei Ludwig Schäfer, Dampffiegelei, Ilvesheim. eigens einige Stücke zu tanzen begannen. am fuhr ein Motor⸗ Bekanntmachung. Krankenkaſſe auf Grund geſetzlicher oder ſtatutariſcher Vorſchrift in einem von der Anmeldun i durch die nicht angemeldete Perſon veranlaßten Unterſtützungs— Die Kranken- und e e ee falle gemacht pflicht erſtatten. n⸗ Nr. 4322. Nachdem in letzter Zeit die Beſtimmungen hinſichtlich der Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während und Abmeldung zur Kranken- und Invalidenverſicherung nicht genügend Beach- welcher die nicht angemeldete oder 7 angezeigte Perſon der Gemeinde⸗ tung gefunden, bringen wir dieſelben. zur öffentlichen Kenntnis mit wied hierdurch nie wird hierdurch nicht berührt. dem Anfügen, daß wir 3 Uebertretungsfall unnachſichtlich ſtrafen werden. Seckenheim, den 12. Juni 1906. Bürgermeisteramt Volz. Schmitt. AN. Kranken versicherung. J. Der Krankenverſicherung pflicht unterliegen: 1. Perſonen, welche gegen Gehalt oder Lohn beſchäftigt ſind. a) in Bergwerken, Salinen, Aufbereitun Sanſtalten, Brüchen, Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim e iſenbahn⸗, Binnenſchiffahrts— und Baggerei⸗Betrieb, auf Werften und bei Bauten, b) im Handelsgewerbe, im Handwerk und in ſonſtigen ſtehenden Gewerbebetrieben, c) in dem Geſchäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, der Krankenkaſſen, Berufsgenoſſenſchaften und Verſicherungsanſtalten, d) in Betrieben, in denen Dampfkeſſel oder durch elementare Kraft (Wind, Waſſer, Dampf, Gas, heiße Luft u. ſ. w.) bewegte Trieb⸗ werke zur Verwendung kommen, ſofern dieſe Verwendung nicht ausſchließlich in vorübergehender 8 einer nicht zur Betriebs⸗ anlage gehörenden Krafkmaſchine beſteht. § 1 des Reichsgeſetzes vom 15. Juni 1883 in der Feſſend. der Novelle vom 25. Mai 1908, die Krankenverſicherung der Arbeiter betre fend) 2. Die in der Land- und For kwirtſchaft beſchäftigten Arbeiter und Be⸗ triebsbeamten ſowie Dienſtboten, wenn ſie Niaen Gehalt oder Lohn beſchäftigt ſind und die Beſchäftigung nicht durch ie Natur ihres Gegenſtandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beſchränkt iſt. 9 14 des bad. Landesgeſetzes vom 7. Juli 1892, die Aus⸗ 1 der Krankenverſicherung war! ußerdem ſind kraft ſtatutariſcher Beſtimmung folgende Perſonen der onke oe ehen unterworfen: 0 8. die im Gemeindebezirk wohnhaften Perſonen, welche, ohne n beſtimmten Arbeitgeber in einem dauernden Ar eitsverhältniſſe zu ſtehen vorwiegend in land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Betrieben des e es gegen Lohn beſchäftigt ſind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Wee gegen— nicht ſtattſindet. II. Ausnahmen von der Krankenversjcherungspflioht Die Rrantenperiihe ani greift bei einer den Vorausſetzungen der ft. ac nicht Platz: t unter J. entſprechenden Beſch f 1. für Perſonen, deren Beſchaͤftigung durch die Natur ihres Gegenſtandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beſchräkt iſt, 5 ehülfen und 0 7 in Apotheken, ür Perſonen des Soldatenſtandes, ür ſolche in Betrieben oder im 0 des Reichs, eines Staats- oder Kommunalverbandes beſchäftigte Perſonen, welche dem 0 Staate oder Kommunalverbande gegenüber im Krankheitsfalle Anſpruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder auf eine den Beſtim⸗ mungen— 6 des K. V. G. entſprechende Unterſtützung mindeſtens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer der Er⸗ krankun für weitere dreizehn Wochen Anſpruch auf dieſe Unterſtützung oder auf Gehalt, Penſion, Wartgeld oder ähnliche Bezüge mindeſtens im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes haben. 5 5. für Betriebsbeamte, Werkmeiſter und Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge für die in Betrieben oder im Dienſte des Reichs, eines Staats⸗ oner Kommunalverbandes als Beamte beſchäftigten und die in 8 2 Zither 9 dieſer Verwaltungsvorſchriften e Per⸗ ſonen, wenn ihr Arbeitsverdienſt an ſoſor oder Gehalt ſechs zwei Drittel Mark für den Arbeitstag oder, ſoforn Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabſchnitten bemeſſen iſt, zweitauſend Mark für das Jahr erechnet, überſteigt. III. Meldepflichtige Personen. 1. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beſchäftigte verſicherungspflich⸗ tige Perſon(. oben Ziffer J), welche weder einer Betriebs-(Fabrik⸗)Krankenkaſſe, Baukrankenkaſſe, e Knappſchaftskaſſe angehört, noch gemäß § 75 Krankenverſicherungsgeſetzes von der Verpflichtung, der Gemeindekranken⸗ verſicherung oder einer Ortskrankenkaſſe anzugehören, befreit iſt, ſpäteſtens am dritten Tage 77 Beginn der Beſchäftigung anzumelden und ſpäteſtens am dritten Tage nach Beendigung derſelben wieder abzumelden. Veränderungen, durch welche end der Dauer der Beſchäftigung die Verſicherungspflicht für olche W begründet wird, die der e auf Grund ihrer eſchäftigung bisher nicht unterlagen, ſind ſpäteſtens am dritten Tage nach ihrem Eintritt une anzumelden. 5— In der Anmeldung zur Ortskrankenkaſſe ſind auch die behufs der Berech— nung der Beiträge durch bas Statut geforderten Angaben über die Lohnver⸗ hältniſſe zu machen. Aenderungen in dieſen Verhältniſſen ſind ſpäteſtens am dritten Tage, nachdem ſie eingetreten, bei der betr. Ortskrankenkaſſe W 8 2. Hilfskaſſen der im§ 75 K.⸗V.⸗G. bezeichneten Art haben jedes Aus⸗ ſcheiden eines verſicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kaſſe und jedes Ueber⸗ treten eines ſolchen in eine niedrigere Mitgliederklaſſe innerhalb Monatsfriſt bei der gemeinſamen Meldeſtelle oder bei der n desjenigen Be⸗ zirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten? eitragszahlung beſchäftigt war, unter Angabe ſeines Aufenthaltsortes und ſeiner Beſchäftigung zu dieſer Zeit ſchriftlich anzuzeigen. 22275 98 Für Hilfskaſſen, welche örtliche Verwaltungsſtellen errichtet haben, iſt die Anzeige von der örtlichen Verwaltungsſtelle zu erſtatten. Zur Erſtattung der Anzeige iſt für jede Hilfskaſſe, ſofern deren Vorſtand nicht eine andere Perſon damit 1 der 1 rer derſelben, für die örtliche Verwaltungsſtelle dasjenige Mitglied, welches ie Rechnungsgeſchäfte derſelben führt, verpflichtet. 8 oder der Orts⸗Krankenkrſſe anzugehören verpflichtet war, B. Invalidenversicherung. I. Der Invalidenverſicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 16. Lebensjahr ab: 1. Perſonen, welche als Arbeiter, Ge doeh Geſellen, Lehrlinge oder Dienſtboten gegen Lohn oder Gehalt beſchäftigt werden; 2. Betriebsbeamte, Werkmeiſter und 1 ſowie dien chat en und 9 5(ausſchließlich der in lpotheken beſchäftigten ce ülfen und Lehrlinge), ſonſtige Angeſtellte, deren dienſtliche waſchaftigkeng ihren Hauptberuf bildet, ſowie Lehrer und Erzieher, ſämmtlich ſofern ſie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienſt aber zweitauſend Mark nicht überſteigt, ſowie f 8. die gegen Lohn oder Gehalt beſchäftigten Perſonen der Schiffsbeſatzung deutſcher Seefahrzeuge(§ 2 des Geſetzes vom 13. Juli 1887, Reichs⸗ Geſetzblatt S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenſchiffahrt, Schiffs— führer jedoch nur dann, wenn ihr Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht N Die Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel I 8 7 Abf 1 des Geſetzes vom 15. März 1888(Reichsgeſetz— blatt S. 71) erteilten Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutſchen Seefahrzeuge im Sinne dieſes Geſetzes. § 1 des 8 es vom 13. Juli 1899.) 4. Selbſtſtändige Gewerbetreibende ausgewerbetreibende), welche in eigenen Betriebsſtätten im Auftrag und für Rechnung anderer Ge— werbetreibender(Fabrikanten, Fabrikkaufleute, Handelsleute) mit der Herſtellung von Cigarren oder anderen Tabakfabrikaten beſchäftigt werden, und 1 5 auch dann, wenn dieſe Hausgewerbetreibenden die Roh⸗ oder Hilfsſtoffe ſelbſt beſchaffen, und auch für die Zeit, während welcher ſie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Vorſtehende Beſtimmung findet keine Anwendung auf ſolche ausgewerbetreibende, welche das Geſchäft rehm cg für eigene . betreiben und nur gelegentlich von anderen ewerbetreiben⸗ den für deren Rechnung beſchäftigt werden. § 2 des Invalidenverſicherungsgeſetzes und R des Reichs- kanzlers vom 16. Dezember 1891, betreffend die Erſtreckung der Vexſicherungs— 2 nach dem Invalidenverſicherungsgeſetz auf die Hausgewerbetreibenden der abakfabrikation. II. Meldepflichtige Personen. 1. Die Arbeitgeber ſind verpflichtet, die von ihnen beſchäftigten invaliden⸗ verſicherungspflichtigen Perſonen 5 er J, 1 und 2), welche nicht einer Orts-, Betriebs-, Bau⸗, Innungskrankenfa ſe oder einer, Gemeindekrankenverſicherung 5 17 ſpäteſtens am dritten Tage nach beginnender Beſchäftigung anzu⸗ melden und ſpäteſtens am dritten 17 nach Beendigung des Arbeitsverhält⸗ niſſes abzumelden, ſowie jede während der Dauer der eſchäftigung eintretende Veränderung, welche auf die Höhe der Beiträge(insbeſondere auf die Lohnklaſſe) von Einfluß iſt, eee am dritten Tage nach deren Eintritt zu melden. Zur Invalidenverſicherung nicht anzumelden ſind diejenigen Perſonen, welche zu dem Arbeitgeber nicht in einem regelmäßigen feilen 8 ſtehen. on der An- und Abmeldepflicht zur Invalidenverſicherung ſind diejenigen Arbeitgeber befreit, welche verpflichtet ſind, die Beiträge für die von ihnen be⸗ ſchäftigten invalidenverſicherun Spflichtigen Perſonen unmittelbar durch Bekleben der Quittungskarten mit Marken des entſprechenden Betrags zu entrichten. (815 der Vollzugs-Verordnung vom 28. Novbr. 1899 zum Inv.⸗Verſ.⸗Geſ.) 2. Die Pflicht zur An⸗ und Abmeldung liegt dem Hausgewerbetreibenden (Ziffer I, 4) und, ſoweit der Fabrikant u. 9 f. gemäß Ziffer 9 der Bekannt⸗ machung vom 16. Dezember 1891 die Beiträge für den i und ſeine Hilfsperſonen entrichtet, dem Fabrikanten u. ſ. f. ob. C. Ort und Form der meldung. Die nach Vorſtehendem erforderlichen An- und Abmeldungen habeg aus der Gemeinde Seckenheim beim Bürgermeisteramt(Rathaus), diejenigen aus dem Ortsteil Rheinau beim Stabhalteramt zu erfolgen. Zu den Meldungen ſind die vorgeſchriebenen, bei den Meldeſtellen unent— geldlich erhältlichen Formulare, bei Anmeldung blau, bei Abmeldung rot zu benützen. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht vorſätzlich oder fahrläſſiger Weiſe nicht genügen, haben alle Aufwendungen zu erſtakten, welche die Gemeinde— Krankenverſicherung auf Grund geſetzlicher oder ſtatutgriſcher Vorſchrift in einem von der Anmeldung durch die nicht angemeldete Perſon veranlaßten Unter⸗ ſtützungsfalle gemacht hat. § 50 des K.⸗Verſ.⸗Geſ.) Arbeitgeber, welche die Abmeldung unterlaſſen, ſind verpflichtet, die Bei— träge inſolange fendege en bis die vorſchriftsmäßige Abmeldung erfolgt iſt. (§ 52 Abſ. 1 des K.⸗Verſ.Geſ.) D. Strafbestimmungen. Verſäumungen der Melde- bezw. Anzeigepflicht werden mit Geldſtrafe bis u 20 Mark im Einzelfalle geahndet.(8 81 Krankenverſicherungsgeſez, 8 17 des adiſchen Nai betr. den Vollzug der Kranken verſicherung vom 7. Juli 1892, § 179 Invalidenverſicherungsgeſetz und 8 15 der Vollzugsverordnung dazu vom 13. Juli 1899.) Nr. 5626. Zugelaufen ſind dem Landwirt Philipp Huber, Hauptſtraße dahier, 5 funge Enten(weiß und grau). Seckenheim, den 23. Juli 1906. gürgermeiſteramt: 3. Arbeitgeber, welche der ihnen nach Ziffer 6 oben(§ 40 1 oblie⸗ 4— Anmeldepflicht vorſätzlich oder fahrläfſt erweiſe nicht genügen, haben alle ufwendungen, welche eine Gemeinde-Krankenverſicherung oder eine Orts⸗ Volz. 8 N 2 Herm. Bazlen, 1 1 . 95 1 1. 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