ne zer Nnzeiger, Neckarhauser Zeitung, Edinger Zeitung Amtsblatt s Jufertionspreis Di inſpalti titzeile 10 5 E der Bürgermeisterämter Seckenheim, ie einſpaltige Petitzeile 10 Pfg., Reklamen Uveshzim, RNecarhansen und Edingen. Erſcheint Dienstag, Donnerstag und Samstags. Der, Abonnementspreis beträgt monatlich 35 Pf. bei freier Zuſtellung. Durch die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 1.50. 20 Pfg. die Zeile. Bei öfterer Aufnahme Rabatt. Feruſprechanſchluß Nr. 16. semenheim, 83 5 i 2. Blatt. gen ſoll?— Nun der Staat, und auf die weitere Frage,. — wie er dazu kommt, möchte ich erwidern, daß dies ein 12. Töpfer Leopold Adler von Friedrichsfeld und Eliſa⸗ Teil der Laſten iſt, die mit ſeiner Strafhoheit verknüpft betha Heß, Zigartenmacherin von hier. a Wer bezahlt die Koſten? ee wie er ja auch die Koſten in allen den Strafpro⸗ 12. Güterarbeiter Julius Nonnenmacher von Eichelberg . Zum 8 5 5 5 zeſſen trägt, in welchen bei dem Verurteilten nichts zu und Anna Bauer, ohne Beruf, von hier. Prozeß Becker und zum Moabiter Prozeß. Von holen iſt. Mam muß ſich nur an den Gedanken gewähnen, 24. Georg Eduard Bühler, Schreiner und Maria Seitz, Dr. Sontag. Dem Rittergutsbeſitzer Becker ſind, da er zu S 5 e ö t 9 zu Strafe . worden iſt, nach dem geltenden Prozeßrecht fab. rſtändlich auch ſämtliche Koſten des Verfahrens auf⸗ ohne Beruf, beide von hier. Geborene: Willi Adam, S. d. Taglöhners Heinrich Reffert u. d. E. Anng Marie geb. Gärtner. 5 erlegt worden. Sie ſollen nach einer bekannt gewordenen die vermutlich alle nicht in der Lage ſein werden, die falliung 50 000 Mk. 9 7 5 Herr Becker ſoll zu⸗ ebenfalls enormen Koſten dieſes Prozeſſes zu beſtreiten. 2. Erwin. S. d. Töpfers Hermann Leonhard Kappes 185 85 ein reicher Mann ſein, ſo daß er dieſen Betrag Nehmen wir nun aber einmal an, daß in dieſem oder einem 4 u. d. E. Moe geb. 29 05 525 d 9 8 verſchmerzen können. Es drängt ſich einem aber ähnlichen Prozeſſe unter dieſen unbemittelten Angeklagten Emil, S. d. Metzgers aſpar Brückmann u. d. E. abei der Gedanke auf: Wie wäre es, wenn ſein Ver⸗ ſich ein Wohlhabender befindet, ſo greift gegen ihn, wenn Marie geb. Honeg. Milchhant mögen nur genau 50 000 Mk. betrüge, oder wenn je. er verurteilt wird, die Beſtimmung flat, daß von mehre- 4. Hermann Jakob. S. d. Milchhändlers Johannes mand, der vielleicht nur 10 oder 20000 Mk. beſitzt ren Mitangeklagten jeder ſolidariſch für die ganzen Koſten Maas u. d. E. Anna geb. Gruber.. N deren dezartigen großen Prozeß durchfechten müßte, für haftet. Man denke alſo, ein Mitangeklagter, der wegen 5. Anna, T. d. Fabrikarbeiters Peter Klumb u. d. E. en die Bezahlung der Prozeßkoſten dann gleichbedeutend einer geringfügigen Beteiligung vielleicht mit 30 M. Geld⸗ Eliſabeth geb. Stutz. a i mit. wirtschaftlichen Ruin wäre? 1785 1155 1 15 wird, haftet für die Koſten aller domplizen 9. 2110110 Jiang 9. S 7 871 Gramlich u. d. E. ir ſehen ja von Jahr zu Jahr, daß ſich die! ie vielleicht mehrere Jahre Gefängnis bekommen, un F 1 5 b 2** mee e il bete 5 per ausscheiden großen engen oeh. 5 e e Johann Helbig u. d. mit unſere i N e verſtändigem ti Auch dieſer Koſten⸗ 5 a 8. m geſteigerten Verkehr und unſerer wirtſchaft⸗ ſtändigenapparat nötig machten Auch dieſer Kof 13. Maria Anna, T. d. Töpfers Johann Georg Hirſch u. ichen Ausbreitung über alle Kontinente es in immer . Fdahlreicheren Prozeſſen vorkommen muß, daß Zeugen N ene dead dee, Helene, T. d. Landwirts Peter Herdt u. d. E. Eliſabeth von den äußerſten Enden Europ n ch übernommen worden, aber er paßt für unſere ſo viel a Gericht 4 werden. Damit ache e größer und komplizierter beorderte Verhältniſſe nicht geb. Wolf. Zeugengebühren und damit die Prozeßkoſten 1e de; mehr. ö 0 14. Hermann, S. d. Wagnermeiſters Thomas Rieſenacker meſſene gegenüber den Zeiten, als in Allen Pedgeſſen 9 Es iſt na türlich ſehr viel bequemer, jeden Verurteilten u. d. E. Luiſe geb. Sponagel. ſämtliche Zeugen innerhalb des Landgerichtsbezirks Wohn für die ganzen Koſten haften zu laſſen, anſtatt die auf die 18. Margareta Barbara, T. d. Geſchäftsführers Otto ten. Iſt nun wirklich unter dieſen Umſtänden der Einzelnen entfallenden Koſtenquoten zu berechnen. Allein Zürn u. d. E. Margareta geb. Hagenlocher. a at noch uneingeschränkt aufrechtzuerhalten, daß der ver⸗ fang dieſe Benechnung manchmal auch etwas umſtändlich 22. Noſna. Tu d. Mechanikers Friedrich Walther u. d. E urteilte Angeklagte für beliebig hohe Prozeßkoſten haft„ ſein, ſie wird richt ſchwerer ſein, als die Verteilung der Roſina geb. Schmitt. gleichviel in welchem Verhältniſſe ſie zu ſeinem Ver e, Koſten im Zivilprozeß, wo der Richter auch heute ſchon 23. Anna(unehelich). gen ſtehen? Das mittelalterliche Rechtsprinzi 5 1 9 zwiſchen den Parteien häufig die Koſten nach Quoten 27. Arthur Wilhelm, S. d. Landwirts Karl Leonhard 8 0 des Vermögens verurteilter Verbrecher haben und ziffermäßig verteilen muß. Alſo auch hier könnte der Treiber u. d. E. Maria Barbara geb. Volz. JJC tatſächlich einem Maße beigetrieben werden, daß es Rae 9 4 eee e 9 9. Chriſtine Sichler, ohne Beruf, 59 Jahre alt. Ich gehe auf eine Vermögenskonfiskation hinausläuft? N ö 11. Suſanna, T. d. Zementeurs Ferdinand Klumb u. d. urteilten 2— weiters zu, daß die meiſten unſerer ver⸗ 8 E. Margareta geb. Freund, 2 Monate alt. J Auszug aus dem Standesregiſter 13. Friedrich, S. d. Bahnarbeiters Jakob Herd u. d. E. ſind Ab aß Prozeßkoſten von ihnen nicht beizutveiben dere Gemeinde Seckenheim Anna Marie geb. Wolf, 10 Monate alt. . 25 gerade die wenigen Beſitzenden können dann„ i 20. Barbara Helena, T. d. Bahnarbeiters Jakob Herdt 8 Sep jenen unverhältnismäßig hart getroffen für den Monat November 1910. u. d. E. Katharina geb. Schreckenberger, 8 Monate alt. —Selbſtverſtändlich ſoll die Strafrechtspflege für Verkündete: 22. Roſina, T. d. Mechanikers Friedrich Walther u. d. E. Roſina geb. Schmitt, 1 Stunde alt. 10. i Suſa N 5 i Landwirt Guſtar Frey und Suſa una Bolz. Wp Eduard Ludwig Siebeneicher, Nachtwächter in Mann⸗ mung des Inhalts 3 7 Beruf, bei de von hier. 1 Koſten nie 5 a e ee e e 11. Wilhelm 2 Jalter, Maurer von Wallſtadt und Katharina heim⸗Käferthal 48 Jahre alt. f greifen dürfen. Daß ein Verurteilter aus ſeinem Ein⸗ Volk, ohne Beruf, von hier. 27. Georg Wilhelm Raufelder, Gipſer, S d. Landwirts ö N durch die in der Regel ſtets ee 14. Eugen Gro intlich, Fuhrunternehmer, Seckenheim⸗Rheinau 8 e d. E. en geb. Hartmann, e bewilliaten Ratenzahlungen die Koſten tilgt, daran und Eliſe Ding, ohne Beruf, von hier. 5 verſtor 8. Jahre alt. 1 e amen 8 zu werden. Aber wenn man 22. 00 g en annt Chriſtian Winkler, Töpfer und Eliſabeth N. dan d d e e eee 2 ung der Geldſtrafen auf die Vermögensver⸗ olk, T nieniſtmagd, beide von hier. N — 5— 5 e nimmt, wird man 29. Joham i Kettner, Zigarrenmacher und Maria Volk, Hypotheken⸗ u. Immobilienvermittlung, oſtenlaſt dieſe Rückſicht nicht ganz auß 5 f, bei n hier. f Wege bo können. Man wird 155 1255 295 2 30. 1 5 1 Ne von Plankſtadt An⸗ und Oerkauf von Grundstücken. 22 on dem Angeklagten nicht gedeckten und N enna Eliſabetha Link, Fabrikarbeiterin von hier. Georg Röser. rarer Jungs der das Huf⸗ und Wagen⸗ Breisgauer SECKENH EIN empfiehlt sich zur Ausführung von Installations arbeiten jeder Art, speziell: 687. Badeeinrichtungen, Klosetts mit Wasserspülung, Hausentwässerungen. Frompte u. fachmännische Bedienung Städt. Sparkasse Schwetzingen“ 1 mit Gemeindebürgschaft. Sämtliche Einlagen werden zu 3% Proz. verzinst. — 120000 1. Hau ptgewinn Mk. 2 Hau tgewinne Mk. 20 000 109 Gewinne Mk. 12. 000 99% Gewinne Mk. 110000 50% 0 Gewinne Mk. 2 l 285000 ig?! 5 Lose 14 pin A ge M. Joe 28. Fo!„ 1 liste 30 Pfg.% tu be- ziel u d irch alle Ver kaufs- f telien und Generaldiebit: 4 9 Kweſckel. 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Die Sicherung der öffentlichen Geſund⸗ heit und Reinlichkeit betreffend. Nr. 38 361 III. Nachſtehend bringen wir die von Großh. Bezirksamt Mannheim mit Zuſtimmung des Bezirks⸗ rats vom 6. Oktober 1910 erlaſſene bezirkspolizeiliche Vor⸗ ſchrift„die Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betreffend“, nachdem dieſelbe durch Erlaß Großh. Herren Landeskommiſſärs vom 2. November 1910 Nr. 6990 für vollziehbar erklärt wurde, zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, 7. November 1910. Sroßh. gezirksamt Abt. III: Dr. Sauter. i Bezirkspolizeiliche Vorſchrift für den Landbezirk betreffend die Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit. Zum Vollzug der Verordnung vom 23. Dezember 1908,„die Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betr.“ und auf Grund der 88 87a 108/ P. Str.⸗G.⸗B. 366/10 R.⸗Str.⸗G.⸗B., 26 Z. 1 und 3 O.⸗ St.⸗G. wird mit Zuſtimmung des Bezirksrats anſtelle der bezirkspolizeilichen Vorſchrift gleichen Betreffs vom 3. Januar 1910 und unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorſchrift betr. Reinigung der Ortsſtraßen in Seckenheim vom 1. Mai 1891, unter Aufhebung der bezirkspolizeilichen Vorſchrift gleichen Betreffs vom 14. Oktober 1891 und vom 13. Mai 1897 für den Landbezirk einſchließlich der Stadtteile Feudenheim rechts des Neckars, Käfertal, Waldhof und Neckarau folgendes beſtimmt: l. Abortanlagen. 8 1. In allen Wohngebäuden ſind die Aborte mit un⸗ mittelbarem Zugang vom Innern des Gebäudes anzu- legen. Ausnahmen hiervon können, bei Vorliegen be⸗ ſonderer Verhältniſſe, bei öffentlichen Gebäuden, bei Wirts⸗ häuſern und bei rein landwirtſchaftlicher Nutzung dienenden Gehöften vom Bezirksamt geſtattet werden. d 5. 8 Abortanlagen müſſen, wenn ſte außerhalb eines Ge⸗ bäudes erſtellt werden, von Straßen und öffentlichen Plätzen mindeſtens 3.00 m entfernt ſein. Iſt der Zugang zu dieſen Abortanlagen von öffentlichen Verkehrsräumen leicht ſichtbar, ſo kann nach Ermeſſen des Bezirksamtes eine größere Entfernung oder in beſonderen Fällen die Errichtung einer Schutzwand(Schamwand) vorgeſchrieben werden. 3 Größere Abortanlagen und Pißräume in Gewerbe⸗ betrieben, Wirtshäuſern u. ſ. w. müſſen als beſondere Ge⸗ bäude mindeſtens 3,00 m von den nächſten Wohn⸗ und Arbeitsräumen und der Nachbargrenze entfernt ſein. In beſonderen Fällen kann durch das Bezirksamt Nachſicht gewährt oder ein größerer Abſtand verlangt werden. 4 Vom Bezirksamt kann die Beſeitigung oder ein ent⸗ ſprechender Umbau beſtehender, den 88 2 und 3 nicht ent⸗ sprechenden Abortanlagen N werden. Die gleichzeitige Verwendung der Dunggruben als Abtrittsgruben iſt bei Neuanlagen nicht geſtattet. 6 Die Fenſter der Aborte(auch der Vorräume) müſſen ins Freie führen und möglichſt nahe an die Decke reichen. Die Abortſitze müſſen bei Neuanlagen frei ſtehen. Das in den Aborten anzubringende Fallrohr muß von der Wand abſtehen, waſſerdicht hergeſtellt ſein und unter möglichſter Vermeidung ſtarker Schleifungen in die Grube hinabgeführt werden; es ſoll in der Regel 25 bis 30 em über dem Boden der Grube ausmünden. Die Verwendung von hölzernen Schachten als Fallrohr iſt unſtatthaft. Dieſes muß mit einem Dunſtrohre in direkter Verbindung ſtehen. 8 7 Im Uebrigen ſind für die bauliche Herſtellung von Abortanlagen die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen, die Vorſchriften der Landesbauordnung und die der ört⸗ lichen Bauordnungen 1 Hauskehricht, Abfälle haus⸗ und landwirtſchaftlicher Art, ſowie kleingewerblicher Betriebe dürfen nicht in Abortgruben verbracht werden. 8 9. Außer Gebrauch geſetzte Abort⸗ und Pfuhlgruben müſſen mit unverdächtigem Material vollſtändig ausgefüllt oder dicht abgedeckt werden. Sie dürfen erſt nach Ablauf von 10 Jahren und nach gründlicher Reinigung und Des⸗ infektion zu anderen Zwecken verwendet werden. Aus⸗ mahmsweiſe kann durch das Bezirksamt eine frühere Ver⸗ wendung— jedoch nicht zur Aufbewahrung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln— dann zugelaſſen werden, wenn Wände und Boden durch Einziehen einer neuen undurch⸗ läſſigen Futtermauer geſchützt werden und die Decke nach gründlicher Reinigung einen neuen Bewurf erhält. Die krühere Verwendung kann vom Bezirksamt an weitere Bedingungen geknüpft werden. ll. Düngerſtätten. 8 10. Die Anlegung neuer ſowie die Erweiterung beſtehen⸗ der Düngerſtätten und Pfuhlgruben an den Ortsſtraßen oder an öffentlichen Plätzen iſt unterſagt. Der Abſtand hiervon muß mindeſtens bei von der Straße ſichtbaren Düngeſtätten 6.00 m und bei ſolchen hinter dichten Ein⸗ friedigungen 3.00 m ſein. Neue Düngerſtätten und Pfuhlgruben müſſen außer⸗ halb der Gebäudegrundfläche angelegt werden; ſie müſſen von der Grundmauer der Gebäude, in welchen ſich Menſchen längere Zeit aufzuhalten pflegen, durch einen Zwiſchenraum von mindeſtens 3 m, von den Grundmauern anderer Gedäude(Ställe, Scheunen u. ſ. w.) durch einen Zwiſchenraum von mindeſtens 15 em getrennt, von Brunnen(Brunnenſtuben, Brunnenſchachten) und Waſſer⸗ leitungen mindeſtens 10 m(mit Genehmigung des Bezirks⸗ amtes 5 m) und von der nachbarlichen Grenze mindeſtens 3 m entfernt ſein. Mit Zuſtimmung 4 * des Nachbars * N e und Pfuhlgruben auch näher, mindeſtens aber 15 em von der Nachbargrenze entfernt, angelegt werden. Bezüglich der Lage kann das Bezirksamt in einzelnen Fällen Nachſicht erteilen. 5 Für jedes Anweſen, in welchem Vieh gehalten wird, muß eine hinreichend große Düngerſtätte vorhanden ſein. Dieſe Düngerſtätten müſſen im Boden und in den Um⸗ faſſungsmauern waſſerdicht hergeſtellt ſein, auch müſſen die Umfaſſungsmauern mindeſtens 15 em über Bodenhöhe aufgeführt werden, ſodaß die Durchſickerung des flüſſigen Inhalts und ein Abfluß in die Hofräume, Brunnen oder auf die Straßen nicht ſtattfinden kann. Der Boden und die Umfaſſungsmauern müſſen, ſofern ſie aus Bruchſteinen hergeſtellt werden, mindeſtens 45 om, ſofern ſie aus Backſteinen oder Stampfbeton hergeſtellt werden, mindeſtens 25 om ſtark ſein. f§ 12. Pfuhlgruben und dergleichen müſſen bedeckt ſein und jeweils ſo rechtzeitig entleert werden, daß ein Ueberfließen des Inhalts nicht eintreten kann. Auf Pfuhlgruben uſw., die von Düngerſtätten getrennt ſind, findet ebenfalls§ 10 Anwendung. 8 13. Die Entfernung beſtehender Düngerſtätten und Pfuhl⸗ ruben von Ortsſtraßen und öffentlichen Plätzen kann im Inteteſfe der öffentlichen Reinlichkeit oder aus geſundheits⸗ polizeilichen Gründen vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes angeordnet werden. Düngerſtätten, die ſich an Ortsſtraßen oder öffentlichen Plätzen befinden, müſſen gegen die Straße eingewandet ſein. Ill. Brunnen. 8 14. Zur Neuanlage von Brunnen iſt Genehmigung des Bezirksamts erforderlich, auch ſoweit es ſich nicht um Brunnenbauten handelt, die nach§§ 1 Abſatz 1 Ziffer 4 und 123 der Landesbauordnung der baupoltzeilichen Ge⸗ nehmigung bedürfen. Dem Geſuche ſind die zur Beur⸗ teilung der Anlage erforderlichen Nachweiſe(Plan, Be⸗ ſchreibung) in doppelter Fertigung beizufügen. 7 Bei Neuanlagen von Brunnen ſollen tunlichſt eiſerne Röhrenbrunnen erſtellt werden. Schöpf⸗ und Ziehbrunnen dürfen nicht mehr hergeſtellt werden. Die noch vor⸗ handenen Schöpfbrunnen ſind binnen einer vom Bezirksamt zu beſtimmenden Friſt zu beſeitigen und durch eine andere Brt der Waſſerverſorgung zu erſetzen oder in einer ein⸗ wandfreien Weiſe abzuändern. Beſtehende Ziehbrunnen müſſen mit einer feſten Bedachung verſehen ſein; die Brunnenwandung muß mindeſtens 75 em über die Erd⸗ oberfläche emporragen. Zur Abftellung von Kübeln und anderen Gefäßen ſind unterhalb des Schachtrandes ent⸗ ſprechende Geſtelle anzubringen. Die Umgebung jedes Brunnens muß im Umkreis von mindeſtens 1 m mit einer nach allen Seiten abfallenden undurchläſſigen Pflaſterung, Beplattung oder Betonierung und mit einer Rinne zur Ableitung des überfließenden oder verſchütteten Waſſers verſehen ſein. i§ 15. Bei Neuanlage von Schachtbrunnen(Pumpbrunnen) muß das Mauerwerk aus feſten Steinen mit Zementmörtel bis zur Waſſer führenden Schicht möglichſt undurchläſſig hergeſtellt und an ſeiner Außenfläche bis auf 2 m Tiefe dicht mit Zementputz verſehen oder es muß eine 30 em dicke Zwiſchen⸗Schicht von Lehm oder Ton feſt eingeſtampft werden. Wenn der Brunnenſchacht nicht über die Erd⸗ oberfläche horvorragt, ſo muß er feſt geſchloſſen und ſein Mauerwerk mit einer undurchläſſigen, mindeſtens 30 em dicken Lehm⸗ oder Tonſchicht überdeckt werden. Liegt die Abdeckung des Brunnenſchachtes oberhalb der Erdoberfläche, ſo muß der gemauerte Brunnenſchacht wenigſtens 25 m über dieſe hochgeführt und die Abdeckung mit wetterfeſten, der Fäulnis nicht unterworfenen Materialien völlig dicht hergeſtellt werden. 9 18 Unterſuchungen des Waſſers und des baulichen Zu⸗ ſtandes der Brunnen kann das Bezirksamt jederzeit an⸗ ordnen. Ergibt die Unterſuchung, daß das Waſſer der Geſundheit ſchädliche Stoffe oder Keime enthält oder durch verunreinigende Zuflüſſe für den menſchlichen Gebrauch bedenklich erſcheint, ſo kann das Bezirisamt die weitere Benutzung des Brunnens unterſagen und deſſen Schließung anordnen. Die Benutzung eines ſolchen Brunnens kann wieder zugelaſſen werden, wenn nach vorgenommenen Verbeſſerungen durch eine erneute Unterſuchung des Waſſers und der Brunnenanlage die Beſeitigung derjenigen Miß⸗ ſtände, welche die Schließung veranlaßt haben, nach⸗ gewieſen iſt. Außer Gebrauch geſetzte Brunnen ſind, ſoweit ſte nicht aufgefüllt werden, derart zu verwahren, daß die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird. IV. Abwaſſerleitung. 5 8 17. b Waſſer und andere Flüſſigkeiten auf öffentliche Straßen und Plätze auslaufen zu laſſen, iſt unterſagt. . 8 18. e Auch für beſtehende Gebäude kann, wenn die ört⸗ lichen Verhältniſſe es verlangen, die Anlage einer Rinnenleitung oder einer Abwaſſergrube(8 18 ff) vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes angeordnet werden, wenn dies zur Beſeitigung geſundheitspolizei⸗ licher Mißſtände erforderlich erſcheint. 819 In gepflaſterten oder mit Platten ete, belegten Höfen müſſen Einrichtungen zur Ableitung des Regen⸗ waſſers(Rinnen ete.) getroffen werden. In Abtritt⸗, Dung⸗ oder Pfuhlgruben, ſowie in die Abwaſſergruben(8 18) darf Regenwaſſer nicht eingeleitet werden. Ausnahmen ſind zu landwirtſchaftlichen und gärtneriſchen Zwecken zuläſſig, wenn Vorkehrungen ge⸗ troffen werden, die ein Abſtellen der Zuleitung und eine anderweitige geeignete Ableitung ermöglichen. Durch Anbringung von Dachländeln, Ableitröhren oder in anderer Weiſe iſt dafür zu ſorgen, daß das Regenwaſſer keinen Abfluß der Jauche aus den Dünger⸗ ſtätten verurſachen kann. .. 20. Die zur Abführung des Abwaſſers beſtimmten können Dungftätten ö erirdiſchen A anäle müſſen ſo angelegt und 9 1 Aenne—— beſchaffen ſein, daß ſie jederzeit einen ungehinderten und unſchädlichen Abfluß des Abwaſſers ermöglichen. Im übrigen ſind hierfür die Beſtimmungen von§ 2 Ziffer 2—6 der Geſundheitsverordnung vom 23. Dez. 1908 maßgebend. 5 21. Menſchliche Abgangsſtoffe dürfen— auch mittelſt Grubenüberläufen— in die Kanäle nur dann eingeleitet werden, wenn deren Ableitung durch die Kanäle aus⸗ drücklich genehmigt iſt. f V. Straßenreinhaltung. f 8 22. Alle Ortsſtraßen, öffentliche Plätze und ſonſtige öffentliche Wege innerhalb der geſchloſſenen Ortſchaften ſowie die gegen die Ortsſtraßen offenen Hofräume und zwiſchen den Häuſern gelegenen Winkel müſſen wöchent⸗ lich zweimal und zwar Mittwoch und Samstag nach⸗ mittags gekehrt und gereinigt werden. Fällt der Kehrtag auf einen Feiertag, ſo iſt die Reinigung am vorhergehenden Werktag vorzunehmen. § 23. Die Reinigung umfaßt die Entfernung von Unrat, Kot, Staub, Schutt und Abfällen aller Art Zur Ver⸗ hütung von Staub hat bei trockenem froſtfreien Wetter vor der Reinigung ein Beſprengen mit Waſſer ſtatt⸗ zufinden. f Die Straßenrinnen nebſt den Ablaufrinnen der Häuſer ſind durch reichliches Aufgießen von Waſſer ab⸗ zuſpülen; in gleicher Weiſe iſt die Umgebung der Brunnen zu reinigen. Das Hineinkehren von Schlamm, Kehricht und dergleichen in die Straßendohlen und Schlammſammler der Straßenkanäle iſt unterſagt. Der aus den Straßenrinnen gekehrte Schlamm darf nicht auf der Straßenfahrbahn liegen bleiben, ſondern muß ſofort abgeführt werden. § 24. Zur Reinigung der Ortsſtraßen und der gegen die Ortsſtraßen offenen Hofräume verpflichtet ſind: 1. vor bebauten Grundſtücken: a) bei bewohnten Gebäuden der Eigentümer und, falls dieſer nicht in dem Hauſe wohnt, der Mieter des unterſten Stockwerkes, —————ʒ—6—ſ b) bei unbewohnten Gebäuden(Scheuern, Ställen u. ſ. f) derjenige, welcher die Gebäude benützt (Eigentümer, Mieter, Pächter), 2. vor unbebauten Grundſtücken: der Eigentümer, Mieter oder Fächer dieſer Grundſtücke.. Die Verbindlichkeit zur Straßenreinigung Ziffer 1 und 2) erſtreckt ſich bis zur Mitte der Straße. Die Reinigung öffentlicher Plätze und der ſonſtigen öffent⸗ lichen Wege innerhalb der geſchloſſenen Ortſchaften liegt der Gemeinde ob; ebenſo der Abzug von Schlamm auf den ungepflaſterten Ortsſtrußen, bei andauerndem Regenwetter, ausgenommen in den Vororten Feudenheim rechts des Neckars, Käfertal, Waldhof und Neckarau. 8 25. Außer zur regelmäßigen Straßenreinigung ſind pfic 1 des§ 27 die dort Genannten auch ver⸗ pflichtet: 1. das Gras von den Straßen und Straßenrinnen im Frühjahr oder jederzeit ſonſt auf Aufforderung der Ortspolizeibehörde zu entfernen, 2. bei Eisbildung die Gehwege und, ſoweit keine beſonderen Gehwege vorhanden ſind, die Straße vor den Häuſern ſowie die Zugänge zu dieſen zu beſtreuen, 3. bei Schneefall einen Fußpfad bis an das Nach⸗ bargrundſtück offen zu halten, „4. bei Tauwetter auf Aufforderung der Ortspolizei⸗ behörde den Schnee und das Eis aus den Straßen⸗ rinnen und von den Gehwegen zu entfernen, 5. bei anhaltend heißer Witterung die Straße auf Aufforderung der Ortspolizeibehörde mit reinem Waſſer zu beſprengen. 8 26 Menſchliche und tieriſche Abgangsſtoffe, ſonſtige übelriechende Stoffe, Unrat aller Art, insbeſondere auch Hausabfälle(Müll) dürfen nicht auf die Ortsſtraßen oder in die Straßenrinnen geworfen oder gegoſſen werden. Wer die Straße in dieſer oder anderer Weiſe gröblich verunreinigt, hat für die ſofortige Säuberung zu ſorgen. Wenn der Täter nicht ſofort zu ermitteln iſt oder ſich der Verpflichtung zur Reinigung entzieht, ſo hat die Reinigung durch den nach§ 24 zur Reini⸗ gung Verpflichteten zu erfolgen. 8 27. Zum Abführen der menſchlichen Abgangsſtoffe, 1 Düngers ſowie aller Gegenſtände, welche die Stra e verunreinigen können, dürfen nur wohlverwahrte Behälter, welche nichts durchfließen oder durchtropfen laſſen und etwaige üble Ausdünſtungen tunlichst ver⸗ hindern, verwendet werden. VI. Heizanlagen. 8 28. Heizkammern, Heizkörper, ſowie Luftzug⸗ und Ab⸗ führungskanäle von Heizungs⸗ und Lüftungsanlagen müſſen vor Beginn der Heizperiode und nötigenfalls auf Anordnung des Bezirksamts auch während derſelben einer Reinigung unterworfen werden. a VII. Strafbeſtimmungen. § 29. Zuwiderhandlungen gegen obige Beſtimmungen werden aufgrund der§8 87a, 108/5 P.⸗Str.⸗G.⸗B. oder 366/10 R⸗Str⸗G.⸗B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bezw. aufgrund des§ 116 P.⸗Str.⸗G.⸗B. an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen beſtraft. Mannheim, den 6. Oktober 1910. Großh. Lezirksamt Abt. III. Dr. Sauter. — Veſchlnß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur allge⸗ meinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 23. Dezember 1910. gürgermeiſteramt Ratſchreiber Volz. Koch. 5 . 5 5 5 — S