Außerdem zieht die Entdeckung einer ſolchen ſchleierung eine Strafe nach ſich. 1 gegeben, immer aber auch eine raums, und es iſt anzunehmen, und Boden in der Re e 4 asc. nicht die 0 die B nicht die Frucht, auch ſolang dieſe Erzeugniſſe mit dem Grund und Boden zuſammenhängen. Dieſe! gegeniiber der Regel iſt beſonders zu beachten und daher Seckenheimer Hnzeiger, Jivesheimer finzeiger, neckarhauser Zeitung, Edinger Zeifung Erſcheint Dienstag, Donnerstag und Samstags. Der Abonnementspreis beträgt mönatlich 35 Pf. bei freier Zuſtellung. Durch die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 1.50. Nr. 138 V Von dieſem Zeikraum haben wir bereits zu An⸗ fang unſerer Erörterung geſprochen und es erübrigt zum beſſeren Verſtändnis nur zu wiederholen, daß der End⸗ termin nach dem 1. 1. 1911 belegen ſein muß, daß ſo⸗ wohl der Anfangstermin als der Endtermin durch einen ſogenannten ſteuerpflichtigen Rechtsvorgang(wie im vorigen Abſchnitt behandelt) dargeſtellt ſein muß, und daß endlich der 1. 1. 1885 maßgebend iſt, ſoweit der Anfangstermin über dieſen Zeitpunkt zurückreicht. N Wenn zwiſchen dieſen beiden Zeitpunkten ſteuer⸗ freie Eigentumsübergänge ſtattgefunden haben, ſo kom⸗ men dieſe für die Berechnung des Zuwachſes nicht in Betracht. 5 5 8 Wiſſen wir nun, welche Zeitpunkte d. h. welche ſteuer⸗ pflichtigen Vorgänge für den Erwerbspreis und den Ver⸗ äußerungspreis maßgebend ſind, ſo haben wir damit auch die Rechtsgeſchäfte, aus denen ſich dieſe Preiſe er⸗ geben. Regelmäßig ſind dieſe Rechtsgeſchäfte die obli gatoriſchen Kaufverträge über das Grundſtück. Wir haber alſo aus dem früheren Kaufvertrag den Erwerbs⸗ preis, aus dem jetzigen Kaufvertrag den Ver⸗ äußerunaspreis feſtzuſtellen. Dieſe Preiſe decken ſich nun meiſt nicht ohne wei⸗ teres mit dem Preis, der im Kaufvertrag genannt iſt; Selbſtverſtändlich iſt ja allerdings, daß der Betrag der vom Käuſer etwa übernommenen Hypotheken mit zum Preis gehört. Ebenſo iſt es mit einem Vorbehalt des Veräußerers, z. B. mit einem Altenteil oder dergl. Ein ſolcher Vorbehalt ſtellt einen gewiſſen Wert dar, der ev. wenn er im Kaufvertrag nicht feſtgeſetzt iſt, zu berechnen iſt. Die Gewährung dieſes Vorbehalts iſt alſo gleichbe⸗ deutend mit einer Zahlung des Werts, was zur Folge hat, daß dieſer Wert zu dem Grundſtückspreis gehön Umgekehrt natürlich ſind Laſten, die der Veräußerer übernimmt, von dem Preiſe in Abrechnung zu bringen. Von weſenklicher Bedeutung iſt nun des weiteren die b daß für die Zuwachsſteuer ausſchließlich diejenigen Preiſe geſucht werden, welche ſich auf das Grundſtück beziehen. Bei allen den vielen Fällen daher, in welchen zuſammen mit einem Grundſtück noch andere Gegenſtände, z. B. Zubehör, Maſchinen, mitver⸗ kauft werden und bei denen regelmäßig ein einheitlicher Preis für Grundſtück und Zubehör zuſammen genannt iſt, iſt in erſter Linie eine Scheidung vorzunehmen, d. h. der Wert des mitverkauften Zubehörs zu ermitteln und vom Geſamtpreis abzuziehen, ſo daß ſich dann nach der Subtraktion der Wert des reinen Grundſtücks Man wird hier gut daran kun, dieſe Scheidung nicht der Behörde zu Aberiaſser, ſondern ſchon im Kaufver⸗ trag die Preiſe des Zubehörs und des reinen Grund⸗ ſtuc geſondert feſtzulegen und dabei natürlich den Preis des Zubehörs bis zur höchſten Grenze des gegebenen Spielraums auszudehnen, da ja hiefür keine Zuwachs⸗ ſteuer zu bezahlen iſt. Gegen eine zu ſtraffe Anſpannung dieſes Bogens war der Geſetzgeber allerdings wieder au der Hut und er geſtattete wohl, innerhalb des gegebenen Spielraums die höchſte Grenze zu erreichen, nicht aber, ſie zu überſchreiten. Mit einer derartigen Preisverſchie⸗ bung oder Preisverſchleierung läßt ſich in dieſer Form mit dem Zubehör ebenſo wenig machen, wie etwa damit, daß man im Kaufvertrag einen Teil des Preiſes als Vermittlungsgebühr bezeichnet, oder dadurch verſchleiert, daß übermäßige Zinſen für die Stundung des Kauf⸗ Nebenleiſtungen vorſchiebt. 5 irgend ft ige 5 preiſes oder irgend ſonſtig Preisver⸗ ö i er, ein Spielraum iſt immer e e e Grenze dieſes Spiel⸗ daß die Behörde ſolche Grenzüberſchreitungen entdecken und alsdaun bei der 3 Ermittlung des wirklichen Werts eher zum Schaden des Steuerzahlers die untere Grenze dieſes Spielraums auf⸗ 1 zufinden wiſſen wird. Zu dem reinen Grundſtück, deſſen Preis zu ermitteln iſt, gehören außer dem Grun 1 die 1 pe 2 5 lichen Be ile. Es gehören alſo dazu die auf dem Grurdffit befindlichen Gebäude, dingliche Gewerbebe⸗ rechtigungen, Grunddienſtbarkeiten und dergl. ablihen nicht zum Grundſtück die darauf befindlichen ſchtnen, auch wenn ſie feſt verbunden ſind, ebenſo Erzeugniſſe des Grundſtücks, nicht die Bäume, Dieſe Ausnahme tels den Vertragsparteien zu empfehlen, den Preis der Maſchinen, der Bäume, der Ernte uſw. geſondert und o hoch. als anaänaia. im Kaufvertraa feſtzuſetzen. Das⸗ gehört. Amtsblatt der Bürgermeisteramter Semhenheim, Inesheim, nearhansen und Euingen. Druck und Verlag von Gg. Zimmermann, Seckenheim. ſelbe 8ilk, wie ſchon hervorgehoben, dom Zübehör, von totem und lebendem Inventar. Beſondere Hervorhebung verdient auch der Verkauf eines Geſchäftshauſes mit Kundſchaft; auch dieſe Kundſchaft gehört natürlich nicht 290 Grundſtück und folgt denſelben Regeln wie das Zu⸗ hör Haben wir nun nach dieſen Grundſätzen den Er⸗ werbspreis und den Veräußerungspreis für das reine Grundſtück feſtgeſtellt, ſo haben wir in der daraus ſich ergebenden Preisdifferenz immer noch nicht den ſteuerpflichtigen Wertzuwachs. i Vielmehr handelt es ſich jetzt erſt darum, aus dieſer Preisdifferenz noch alles das auszuſcheiden, was als verdienter Wertzuwachs nach den Vorſchriften des Ge⸗ ſetzes zu gelten hat, und erſt nach dieſer Ausſcheidung bleibt das übrig, was als ſteuerpflichtiger Wertzuwachs bezeichnet wird und zur direkten Grundlage der Steuer dient. 8 Dieſe Ausſcheidung geſchieht auf 2 Wegen: Einmal wird dem Erwerbspreis— alſo der unteren Grenze verſchiedenes hinzugerechnet, und ſodann von der obe⸗ ren Grenze, dem Veräußerungspreis verſchiedenes ab⸗ gezogen. Was hinzugerechnet und was abgezogen wird, iſt im Geſetz erſchöpfend vorgeſchrieben— andere Hinzu⸗ rechnungen oder Abzüge, als die ausdrücklich im Geſetz enthaltenen, ſind unmöglich. Wir betrachten zunächſt die Zuſchläge zum werbspreis. Die arſte Gruppe dieſer Zuſchläge umfaßt, wenn ich von dem ſelteneren Fall der Zwangsverſteigerung ab⸗ ſehe, die Erwerbskoſten des früheren Kaufs. Die Koſien ſetzen ſich zuſammen aus den Koſten der Beurkundung, Koſten der Auflaſſung, der Eintragung, Schreibgebühren, Kaufſtempel, Umſatzſteuern(nicht na⸗ türlich die Zuwachsſteuer ſelbſt), und endlich auch aus einer etwa bezahlten Vermittlergebühr,— letzter e je⸗ doch nur in der ortsüblichen Höhe. Um die Zuſammenrechnung dieſer Koſten für den Normalfall zu erſparen, gewährt das Geſetz hierfür Er⸗ einen Pauſchalzuſchlag von 4 Prozent des Erwerbsprei⸗ ſes, einen Zuſchlag, der in der Regel zur Deckung voll⸗ kommen ausreicht. Wenn jedoch der Erwerber nachweiſt, daß ſeine Koſten höhere waren, ſo werden dieſe höheiſe Koſten zugerechnet, ſofern ſie ſich natürlich in dem oben angegebenen Rahmen bewegen und es ſich um Ausgaben handelt, die auf Grund beſonderer rechtlicher Grundlage mit einer Veräußerung verbunden ſind. Die zweite Gruppe der Hinzurechnungen betrifft die Kapitalaufwendungen, die der Eigentümer während ſeiner Beſitzzeit zum Zwecke der Wertſteigerung ſeines Grundſtückes gemacht hat. Unter dieſen Kapitalaufwendungen verſtehen ſich die baren Ausgaben des Eigentümers, ebenſo aber auch der Barwert ſolcher Gegenſtände, die der Eigentümer aus ſeiner eigenen Wirtſchaft für die Grundſtücke verwendete. Habe ich alſo aus meinen übrigen Grundſtücken Bau⸗ 7 oder Baumaterialien für das fragliche Grund⸗ ſtück ee ſo kann ich deren Wert anrechnen; habe ich meine Tienſtboten beſonders für das Grundſtück be⸗ ſchäftigt, ſo kann ich den entſprechenden Teil ihres Jah⸗ reslohns anſetzen. Dagegen bin ich nicht berechtigt, meine eigene Arbeitsleiſtung unter dieſen Aufwendungen zu berechnen, oder die Arbeit meiner Familienangehörigen — und zwar auch dann nicht, wenn mir nachweislich dadurch Verdienſt entgangen iſt. Der Wert dieſer eigenen Arbeit wird, wie wir ſpä⸗ ter ſehen, in einer auderen Form angerechnet. Es werden nun aber keineswegs alle Aufwendungen hinzugerechnet, die überhaupt auf das Grundſtück gemacht wurden. Klar iſt zunächſt, daß es ſich nur um ſolche handeln kann, welche innerhalb des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Zeitraums gemacht worden ſind, und ferner nur um ſolche, welche das Grund⸗ ſtück ſelbſt betreffen, alſo das reine Grundſtück und nicht z. B. deſſen Zubehör. Sodann iſt gefordert, daß ſich dieſe Aufwendungen auf Bauten, Umbauten, oder ſonſtige beſondere Ver⸗ beſſerungen dauernder Natur beziehen. Es braucht ſich natürlich nicht um Anlagen für die Ewigkeit zu handeln, aber es iſt andererſeits Vorausſetzung, daß nicht bloß ein vorübergehender Zweck verfolgt wird, ſondern daß die Verbeſſerung geeignet iſt, wenigſtens für eine gewiſſe und erhebliche Zeitdauer den Wert des Grundſtückes zu beeinfluſſen. Hauptſächlich aber müſſen die Bauten oder Ver⸗ beſſerungen beſonderer Art ſein, d. h. ſie müſſen über den Rahmen der laufenden Unterhaltung der Baulichkeit oder der laufenden Bewirtſchaftung hinausgehen. Alſo alle gewöhnlichen, laufenden Betriebs⸗ und Unterhaltungskoſten ſind nicht anrech⸗ uuastäbig, weniaſtens nicht unter dieſer Rubrik der Infertionspreis Die einſpaltige Petitzeile 10 Pfg., Reklamen 20 Pfg. die Zeile. Bei öfterer Aufnahme Rabatt. Fernſprechanſchluß Nr. 16. Die Waldflächen in Baden auf Schluß des Jahres 1910. Nach den fortgeführten Waldflächenbüchern der großh. Forſt⸗ und Domänendirektion waren in Baden auf Schluß des Jahres 1910 im ganzen 585 552 Hektar Waldflächen vorhanden, davon waren 101679 Hektar Staatswald, 257968 Hektar Gemeindewald, 20 391 Hek⸗ tar Körperſchaftswald und 205 514 Hektar Privatwald. Die nicht eingerichteten Waldungen des Staates, der Gemeinden und Körperſchaften, welche aus forſttechniſchen Gründen bis zu ihrer vollſtändigen Einrichtung unter die Privatwaldungen, gezählt werden, ſind in obigen An⸗ gaben nach rein ſtatiſtiſchen Grundſätzen je nach dem Beſitzverhältnis unter den betr. Bezirkskategorien mit⸗ gerechnet. Dieſelben betrugen beim Staat 1413 Hektar (nämlich 1367 Hektar des Flußbauärars, 3 Hektar des Straßenbauärars, 36 Hektar des Eiſenbahnärars, 7 Hek⸗ tar des Militärfiskus), bei den Gemeinden 22 Hektar und bei den Körperſchaften 455 Hektar. Von den Körperſchaftswaldungen entfallen 6668 Hektar auf Genoſſenſchaften; von den 205 514 Hektar Privatwaldungen gehören 61890 Hektar den Standes⸗ und Grundherren, 391 Hektar außerbadiſchen Staaten, 1006 Hektar außerbadiſchen Gemeinden, 119 Hektar außerbadiſchen Körperſchaften und der Reſt mit 142 108 Hektar ſonſtigen Privaten. Im Ausland gelegener badiſcher Waldbeſitz wurden 4826 Hektar feſtgeſtellt;: davon liegen im Elſaß 2729 Hek⸗ tar, in Heſſen 894 Hektar, in Württemberg 666 Hektar in Preußen 439 Hektar, in Bayern 52 Hektar und in der Schweiz 46 Hektar. Schlägt man einerſeits dieſe 4826 Hektar badiſchen Waldbeſizz im Ausland dem Geſamtwaldbeſitz zu, zieh aber andererſeits den außerbadiſchen Waldbeſitz im In land ab, ſo ergibt ſich ein reiner badiſcher Waldbeſitz von 588 862 Hektar. n Waldneuanlagen kamen im Jahr 1910 im ganzer 634 Hektar zur Aufführung, 88 Hektar gelangten zu, Ausſtockung. Von letztgenannter Fläche werden künftig gin 74 Hektar als landwirtſchaftliche Fläche, 9 Hektar zu Bahn⸗ und Straßenbauzwe ken, 4 Hektar als Induſtrie⸗ und Baugelände und 1 Hektar als Steinbrüche, Sand⸗ gruben uſw. benutzt. An Waldweganlagen kamen 1970 im ganzer 191 654 Meter zur Ausführung, davon 112 681 Metei Holzabfuhrwerke, 212227 Meter Schleifwege, 6719 Mete Schlittwege und 51027 Meter Hutpfade. Vermiſchtes. Eine Vogelplage in England. Ganz England ſteht in dieſen Tagen im Zeichen einer furchtbaren Vogel⸗ plage, wie ſie die moderne Geſchichte bisher noch nicht zu verzeichnen hatte. In Littleport und in der Gegend 2 Neckar- Boe 9 1 7 f 7 ö 9 1 0 1 44 4 1 1 5 11 4 4 1 11 4 4 1 3 1 von Parmouth haben ſich gewaltige Schwärme von 4 Staren niedergelaſſen, die nach Millionen zählen und jetzt aus der Nachbarſchaft der großen Städte in rieſenhaften Wolken ſich über das Land ergießen: Schon in den letzten Jahren mußten die Landwirte über die Herbſtplage der Starenſchwärme Klage führen, die Vögel ſcheinen ſich aber immer mehr zu vermehren. Aus einer Reihe von landwirtſchaftlichen Diſtrikten kommt die troſtloſe Meldung, daß in dieſem Jahr die Winterſaat und der neugewachſene Weizen von dieſen gefiederten Millionenheeren vollkommen vernichtet ſind. Die Stare kratzen die Erde auf, und genauere Unterſuchungen über ihre Ernährungsweiſe haben gezeigt, daß ſie bei ſo zahlreichem Auftreten wie in dieſem Herbſte in der Tat die ganze Saat zerſtören. Der Verſuch, mit Flinte und Gewehr die ſchlimmen Feinde zu vertreiben, bleibt angeſichts der Größe der Plage fruchtlos. Eine Reihe von milden Wintern hat offenbar die Vermehrung der Vögel ſehr gefördert, während ſonſt dem Froſte ein großer Teil der Starenbrut zum Opfer fiel. Der Graf⸗ ſchaftsrat von Middleſex hat bereits den Antrag geſtellt, den Vogelſchutz bis auf weiteres zu beſchränken, und insbeſondere die Stare aus der Liſte der geſchützten Vögel zu ſtreichen, bis die Natur ſelbſt wieder das Gleichgewicht herſtellt und die übermäßige Vermehrung einſchränkt.. Hypotheken- u. Immobſſſenvermittlung, An- und Cerkauf von Grundstücken. f Georg Röser. J 5 * . 25 Lebensdauer seiner Schuhwaren ankommt, der kauft am besten und billigsten Damen-, Herren- und Kinderstiefel bei lleinrich Neickum chuhwarenhaus Seckenbeim, Hauptstr. 153 a Ortskrankenkasse Seckenheim. EINLADUNG zur ordentlichen Generalversammlung sowie Ersatzwahl für die ausgeschiedenen Vertreter zur Generalversammlung. Laut Beschluss der Vorstands-Sitzung vom 23. Okt. 1911 findet am Sonntag, den 26. November 1911 auf dem Rathaus in Seckenheim, nach- mittags von ½2 bis%½3 Uhr Ersatzwahl für die ausgeschiedenen Vertreter zur Generalver- sammlung statt und zwar: von ½2— 2 Uhr für die Vertreter der Arbeitgeber, von 2 ½8 Uhr für die Vertreter der Arbeitnehmer. Es sind ausgeschieden: a Vertreter der Arbeitgeber, 8 Vertreter der Arbeitnehmer. Sämtliche wahlberechtigten Kassenmitglieder und beitragzahlende Arbeitgeber werden hierzu höflich ein- geladen. 8 Um 3 Uhr beginnt die im Statut vorgeschriebene Generalversammlung, wozu die Herren Vertreter einge- laden werden. Tagesordnung: J. Neuwahl für 2 ausgeschiedene Kassenvorstände(Arbeit- nehmer).— Es sind ausgeschieden: Georg Stein und Oskar Morath; 2. Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der laufenden Jahresrechnung; 3. Bericht des Kassenvorstandes Herrn Karl Lehmann über den Krankenkassentag in Bühl; 4. Wünsche und Anträge; 5. evtl. Statutenänderung. Seckenheim, 18. November 1911. Der Vorstand: I. V.: Joh. Adam Heierling. Transier. Die Stadtsparkasse in Ladenburg nimmt Einlagen entgegen bis zu 5. 0 20.000 M. und vorzinstsolche zu 40 0 765 Eigene Reparatur- Werkstätte im Hause Velannfnachung und Einladung. Am Dienstag, den 28. November 1911, nachmittags 5 Uhr i findet im Rathausſaale eine 1 2 5 55 28 Fihung des Bürgerausſchuſſes u ſtatt. Die Herren Mitglieder werden dazu mit dem Erſuchen um pünktliches und zahlreiches Erſcheinen eingeladen. Gegenſtände der Tagesordnung find: 1. Ergänzung des Bürgerausſchuſſes Rheinau. 2. Abänderung des Ortsſtatuts über die Bildung einer beſonderen bleibenden Kommiſſion für die Waſſerleitungsangelegenheiten im Hauptort Seckenheim. 3. Die Beſtellung von Seckenheim und Rheinau. 4. Aufnahme des Gemeinderechners Sichler dahier in die Fürſorgekaſſe. 5. Herabſetzung des Strompreiſes für elektriſche Energie. 6. Die Verbeſcheidung der Gemeinderechnung pro 1910. 7. Die Verbeſcheidung der Krankenhausrechnung pro 1910. 8. Die Verbeſcheidung der Rechnung der Ortsvieh⸗ verſicherungsanſtalt pro 1910. 9. Die Verbeſcheidung der Rechnung der Gemeinde⸗ krankenverſicherung pro 1910. Seckenheim, den 21. November 1911. Bürgermeiſteramt: Ratſchreiber Volz. Koch. Bekanntmachung. 5 Anweiſung von Rechnungen betreffend. Diejenigen Geſchäftsleute, welche noch Forderungen an die Gemeinde haben, werden hiermit aufgefordert Rechnungen hierüber in Aktenformat und getrennt nach den ein zelnen Lieferungsarten innerhalb 8 Tagen bei uns einzureichen. f Rechnungen, welche nicht vor Ablauf des Monats Dezember eingekommen ſind, werden erſt im Juni 1912 zur Anweiſung und Auszahlung gebracht. Auch werden die ſäumigen Unternehmer im Jahr 1912 von Lieferungen und Arbeitsleiſtungen für die Gemeinde ausgeſchloſſen. Seckenheim, 22. November 1911. 5 Gemeinderat: Volz. Koch. Schulkommiſſionen für J Anfertigung nach Mass. 1 Alle 4 Sonntage vor Weihnachten bleibt mein Laden bis 72 Uhr abends geöffnet. Oollzugsreiferklärung. Die Grundſtücksumlegung nach 8 21 Ortsſtraßengeſetz des zwiſchen Haupt⸗ und Hildaſtraße in Seckenheim betr.* Die vom Gemeinderat Seckenheim beantragte auf freier Vereinbarung der Grundſtückseigentümer beruhende Neueinteilung der auf Gemarkung Seckenheim zwiſchen Haupt- und Hildaſtraße gelegenen Grundſtücke Lagerbu Nr. 132, 135, 136, 137, 975, 976, 977, 978, 979, 980, entworfenen, von ſämtlichen Beteiligten unterſchriftlich gut geheißenen vom Gemeinderat genehmigten und mit ent- ſprechendem diesſeitigen Vermerk verſehenen Planes vom Februar 1911 auf Grund des§ 21 des Ortsſtraßenge“ ſetzes für vollzugsreif erklärt. a Als Zeitpunkt für den Uebergang des Eigentums und der Rechte dritter Perſonen wird der 1. Dezember 1911 beſtimmt. 5 Karlsruhe, 11. November 1911. Gr. Miniſterium des Junern: Der Miniſterialdirektor Glockner. Beſchluß. 5. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur allge meinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, 22. November 1911. Ratſchreiber gürgermeiſteramt: Volz. Koch. Haarkirankheiten wie! Haarausfall, Haarſchwund, beginnende Kahl köpfigkeit, kreisförmige Kahlheit, Schuppen uſw. behandelt mittelſt Eiſenlicht nach Profeſſor Kromayer 3 Lichtheil-Inetitut Elektron, nur N, Mannheim. Dir. Hch. Schäfer. Geöffnet von 8 Uhr morgens bis 9 Uhr abends. von 8½—12 Uhr. Telefon 4320. Theleutel Shin mib Jiu Verlangen Sie kostenlose u vermieten ftr. 62. Auskunft über meine durchaus Wilhelm: bewährten 2 1 artikel Müll imer „Aygen. Bedarfsartikel'„Millet 2 Bette Silligste Bezugsquelle! f jeten s 85.I ſofort zu vermieten. p. .„Lolo 8. 85 8 in der Ex 8. Bl.. So untags Baugeländes 981 und 982 wird hiermit nach Maßgabe der darüber! ,,./.. X. DF̃! A