98 55 nehmen, ſo böſe auf die Fortſchrittler 1 5 a worden iſt, daß verſch wöhn Durch 8— 9 und die derholt einer 9 5— am darauffolgend Mr. 12.— 2. Blati. Seckenheim, 27. Januar 1912 Die Miniſter wählen! Ueber den Stichwahltag in Berlin bringt die B. 3. folgendes Stimmungsbild:„Kämpf oder Düwell?“ Das war die Frage, die am Stichwahltage am Montag für Berlin am Vordergrunde ſtand, und die Fortſchritt⸗ ler hofften, daß es ihnen trotz allem gelingen wird, den letzten liberal vertretenen Wahlkreis Berlins gegen die Sozialdemokratie zu behaupten. Die Elemente, die das Wetter machen, haben ein Einſehen mit Schleppern. Zettelverteilern und Sandwichmen: die Kälte vom Haupt wahltage iſt zwar einem, aus Nebel, Regen, Glatteis und Streukies gezeugten ſchauderhaftem Moraſt gewichen aber die Lüfte ſind lind, und der wärmende Ofen brauch —— von der Erfüllung ſeiner Wahlpflicht abzu⸗ alten. Vor dem Wahllokal der Miniſter, in der Jäger⸗ ſtraße 69, in Deckers Feſtſälen, geht es ſchon am Morgen recht lebhaft her. Werden ſie kommen, oder werden ſie nicht kommen? Das iſt hier die Frage. Nämlich die Miniſter. Der„Ausſchuß“ der vereinigten„nationalen“ Parteien hat bekanntlich für die ſtaatserhaltenden Ele⸗ mente Stimmenthaltung vorgeſchrieben und da den Kory⸗ phäen unſerer Regierung der Wunſch der Rechten be⸗ kanntlich Befehl iſt, ſo kann man nicht wiſſen, ob es Herr b. Bethmann Hollweg, der lächelnde Philoſoph der gott⸗ 4771 Abhängigkeiten ohne Bindeſtrich, und ſeine Paladine wagen werden, gegen die Ordre zu parieren. Aber zum Lobe der Herren Miniſter muß es geſagl werden: ſie ſind nicht ängſtlich. Gleich nach Beginn der Wahlhandlung, die ſehr lebhaft einſetzte, erſchien der preußiſche Handelsminiſter Dr. Sydow; ihm folgen ſein landwirtſchaftlicher Kollege Herr v. Schorlemer-Lieſer, Staatsſekretär des Innern Dr. Delbrück und der Eiſen⸗ dahnminiſter v. Breitenbach. Die Exzellenzen nennen mit ſchöner Beſcheidenheit alle genau ihren Namen und ihre Wohnung, genau wie jeder andere, weniger be⸗ lannte Staatsbürger. Nur der bayeriſche Geſandte Graf Lerchenfeld hält ſich für legitimiert genug, wenn er mit einem kurzen„Lerchenfeld“ an den Wahltiſch tritt. Auf der Straße haben ſich gegen 11 Uhr wohl hundert Menſchen angeſammelt, die begierig find, zu ſehen, wie der Reichskanzler ſeine Stimme für Kämpf abgibt, denn daß er Düwell wählt, iſt wohl nicht anzu⸗ Herr v. Bethmann Hollweg gewiß auck ſein wird, die nicht ſeinem Lockruf gefolgt ſind. Ja, ja, Bernhard v. Bülow war doch noch ein anderer Rattenfänger. Da aber der Philoſoph von Hohen⸗Finow einſtweilen auf ſich warten läßt, ſo bleibt den Harrenden Gelegenheit zu Kalauern. Um die gün⸗ ſtige Konjunktur auszunützen, eröffnet die Bauernſchenke im Souterrain des Hauſes, in dem gewählt wird, ihre ſteren Räumlichkeiten. 1 Aus Nah und Fern. 0, Karlsruhe, 26. Jan. Mit einem Freifpruck eudete die Verhandlung des Schwurgerichts gegen die otelkondukteure Adolf Auer aus Bühlertal und Alber! nrad Müller aus Baden, die der erſchwerten Ur. kundenfälſchung angeklagt waren. Trotzdem feſtgeſtell. N die beiden Angeſchuldigten auf einem Gepäckſchein den Beförderungspreis von 50 Pfg. in 4.50 Mk. änderten, um ſich einen Vermögensvorteil zu ver⸗ faffen, konnten ſich die Geſchworenen nicht von einen fbaren Verſchulden überzeugen und verneinten des⸗ — die Schuldfragen, worauf beide Angeklagte freige⸗ prochen werden mußten. ö 1255 iges Aus bunfts⸗ büro Briefen in den letzt oſtdirektion eingeleitet, amter ſeine Hand im en blieben erfolglos, es „in denen ſich ge⸗ ort uſw. befanden. all wurde der die Expeditur beſorgende el dabei ertappt, wie er Briefe verſchwin⸗ Angelegenheit beſchäftigt jetzt die 0 Pforzheim, 26. Jan. Nach den vielen Zei⸗ tungsartikeln, welche über die Erfolge des von Prof. offmann erfundenen Mittels zur Bekämpfung der Maul⸗ a Klauenſeuche„Euguform“ geſchrieben wurden, ſei das Ergebnis mitgeteilt, das in der Gemeinde Merk⸗ gen durch Anwendung des genannten Mittels erzielt rde. In 9 verſeuchten Ställen wurde Euguform an⸗ erkrankten Tiere täglich zum Teil wie⸗ 5 Heilbehandlung unterzogen. Das Eugu⸗ ler wurde mittels einer einfachen Spritze in die durch 8867— erkrankten Stellen des Körpers eingeſpritzt jed Salbe auf die wunden Stellen geſtrichen. In Weise dab Fall, in welchem ein Tier in dieſer ö udelt wurde, trat 25 am ſelibgen Tag, ſo⸗ 5 genden eine derartige Beſſerung ein, e e den. e l fündig geheilt ie Tiere ausnahmslos voll⸗ Neckarau, 26. Jan. 3 genommen ſehr warm — Das Jahr 1911 iſt als und zu trocken geweſen. nich weniger als neun Monaten Februar Mörs peraturen zum Teil recht erheblich, zu h den drei übrigen iſt der Wärmeausfall nicht ſehr groß geweſen, ſo daß ſich Jahresmittel ergeben konnten, wie ſie ſeit dem Jahre 1868 nicht mehr verzeichnet werden konnten. Sehr mäßige Winterkälte ſteht eine ungewöhn⸗ lich intenſive Sonnenhitze gegenüber, die von Anfang Juli bis in die Mitte des September faſt ohne Unter⸗ brechung angehalten hat. Während im Mittel in der Rheinebene 40 Sommertage vorkommen, haben ſie im Berichtsjahr die ſeit dem Jahre 1868 noch nicht dage⸗ weſene hohe Zahl von 70 erreicht. Drei Monate— Juni ſowie November, Dezember— ſind zu naß, die übrige Zeit dagegen iſt zu trocken, der ganze heiße Sommer iſt nahezu ſogar regenlos geweſen. Dieſe Regen⸗ armut iſt durch die weſentlich zu naſſen beiden letzten Monate zum Teil ausgeglichen worden. (Müllheim, 26. Jan. Die Handelskammer für den Kreis Mannheim war beim Finanzminiſterium da⸗ gegen vorſtellig geworden, daß in Fällen der Beſchä⸗ digung von Wagendecken, in denen den Abſender oder Empfänger kein Verſchulden trifft, Schadenerſatz von der Eiſenbahn verwaltung geleiſtet wird. Nach§ 55 der all⸗ gemeinen Tarifvorſchriften des deutſchen Eiſenbahn⸗ gütertarifs, Teil 1, Abt. B darf, wie die Generaldirek⸗ kion darauf mitteilte, die Ueberlaſſung von Decken an den Abſender nur ſtattfinden, wenn eine Beſchädigung derſelben durch die zu verladenden Artikel nach Ermeſſen der Verwaltung bezw. der Verſandabfertigung nicht zu befürchten iſt. Bei Gelegenheit des Beitritts zum Staatsbahnwagen verband wurde durch eine den preußiſchen Vorſchriften nachgebildete Dienſtvorſchrift über die Meldung der Verteilung und Behandlung der Lademittel angeordnet, daß den Verfrachtern Decken zu Sendungen von Gütern, die ihrer Natur nach oder durch die Art ihrer Verpackung die Decken beſchädigen können, z. B. Bretter, Maſchinen, Rinden und dergl. nur dann hergegeben werden dürfen, wenn die Verfrachter in einer Erklärung ſchriftlich anerkennen, daß ſie für dieſe Be⸗ ſchädigungen, die durch die Beſchaffenheit der verladenen Güter entſtehen, aufkommen. Die von den Verfrachtern erhobenen Reparaturkoſten beziehen ſich alle ausſchließ⸗ lich auf ſolche Decken, für die eine Erklärung hat verlangt werden müſſen Reparaturkoſten für Decken, deren Be⸗ ſchädigungen durch nachweisbares Verſchulden der Eiſen⸗ bahn veranlaßt worden ſind, werden von den Verfrachtern nicht eingefordert. Da zur Herſtellung der Decken im⸗ merhin einige Zeit erforderlich iſt, kann es hie und da wohl vorkommen, daß bis zur Einhebung der Repa⸗ raturkoſten 3—4 Wochen verſtreichen. Die ſpätere Ver⸗ ſtändigung der Firmen von ihrer Erſatzpflicht hat frei⸗ lich etwas mißliches. Deshalb werden die Dienſtſtellen angewieſen, künftighin ihnen ſobald als möglich von der Beſchädigung von Decken Mitteilung zu machen, für deren Wiederherſtellung ſie erfatzyflichtia ſind. f (Karlsruhe, 24. Jan. Die Hauptverſammlung des Verbandes badiſcher kynologiſcher Vereine, welch am letzten Sonntag hier ſtattfand, war ſehr ſtark beſucht. Dem Verband hat ſich der Verein Tauberbiſchofs hein neu anglſchioſſen, welcher früher dem württembergiſchen Verbande angehörte. Bei der Vorſtandswahl wurde Geh. Oberregierungsrat Dr. Reichardt⸗Heidelberg, zum 1. Vorſitzenden Haffner⸗Karlsruhe und Graf-Heidelberg zu Schriftführern und Oeftering⸗Karlsruhe zum Kaſſier be⸗ ſtimmt. Die Verſammlung beſchäftigte ſich mit einer Petition an den Laudtag wegen Einführung einer Zwin⸗ gerſteuer für die Züchter. Man ſprach ſich dahin aus, mit don Ahacnrdneten möalichſt in verſönliche Nühlung zu treten. Eine regere Liskuſſton entſpann ſich der der Feſtſetzung der Termine für die Veranſtaltung inner⸗ halb des Verbendes. Zwiſchen Ausſtellungen ſollen 8 Wochen und zwiſchen Schauen wenigſtens 4 Wochen Zeit— raum liegen. Veranſtaltungen für das erſte halbe Jahr ſollen möglichſt am 1. Oktober und für das zweite Halb⸗ jahr am 1. April eingereicht werden. Für Ausſtellungen ſollen zwei Verbandsehrenpreiſe, für Schauen ein Ver⸗ bandsehrenpreis geſtiftet werden. Karlsruhe, 24. Jan. Mit einem eigenartigen Betrugs⸗Erpreſſungsverſuch hatte ſich die Strafkammer zu beſchäftigen. Im lokalen Teil zweier hieſiger Blät⸗ ter erſchien Anfang Dezember eine Notiz, nach welcher ſich ein Kaufmann aus der Pfalz im Durlacher Walde erſchoſſen haben ſollte. Als Selbſtmörder war der Kauf⸗ mann Max Wolff aus Rülzheim angegeben. Die Nach⸗ richt war von einem Manne, der ſich Weber nannte, an die Zeitungen gegeben worden. Am Tag nach Er⸗ ſcheinen dieſer Notiz ſtellte ſich nun der Bruder des hier wohnhaften Kaufmann M. Wolff aus Rülzheim auf den Redaktionen der Blätter vor und teilte mit, daß es ſich um eine unrichtige Nachricht handle, da der Max Wolff ſich nicht erſchoſſen habe. Man werde deshalb wegen der Falſchmeldungen die Gerichte anrufen. Später er⸗ ſchien auch der angebliche Selbſtmörder auf der Redak⸗ tion einer Zeitung, gab aber dabei zu verſtehen, daß man bei einer Entſchädigung von 20—30 Mk. die Ange⸗ legenheit gütlich erledigen könne. Dieſes Anſinnen wurde natürlich abgelehnt, und ſchließlich ergab ſich, daß die Meldungen über den Selbſtmord des Wolff von dieſem ſelbſt ausgingen. Wegen Betrugs⸗ und Erpreſſungsver⸗ ſuches erhielt er 5 Monate Gefängnis. f () Bruchſal, 24. Jan. Durch die Vermittelung der Handelskammern iſt den Gerichts⸗ und Regierungs⸗ aſſeſſoren die Möglichkeit eröffnet worden, durch frei⸗ willige Beſchäftigung bei Handelskammern, Banken, grö⸗ neren Handelshäuſern. Fabrifunternehmungen uſw. ihre theoretiſchen Kenntniſſe des Wirtſchaftslebens in prakti⸗ ſcher Betätigung zu vertiefen und zu erweitern. Von dieſer Möglichkeit iſt allerdings nach! enntnis der Mann⸗ heimer Handelskammer leider recht wenig Gebrauch ge⸗ macht worden. Das Finanzminiſterium glaubte, daß es gleichfalls für die Ausbildung der Anwärter für den höheren Finanzverwaltungsdienſt von großem Wert ſei, wenn ſie in ähnlicher Weiſe wie die Gerichts- und Re⸗ gierungsaſſeſſoren Gelegenheit hätten, ſich auf dem Gebiet des Wirtſchaftslebens in weiterem Umfang praktiſch zu betätigen und dadurch größeres Verſtändnis für die Ver⸗ gkältniſſe im Handel, in der Induſtrie und im Bank⸗ dem (Weinheim, 24. Jan. Etwa 14 Tage ſind ſeit dem Verſchwinden des Prof. Glock ins Land gezogen, ohne daß eine Spur ſeines Aufenthaltes bekannt gewor⸗ den wäre. Da und dort ſoll er im Walde geſehen wor⸗ den ſein, dies hat ſich jedoch ſtets als Phantaſie er⸗ wieſen. Den Schmerz ſeiner Familie über dieſe peinliche Ungewißheit kann man ſich vorſtellen. Jedenfalls iſt Prof. Glock nicht mehr am Leben. Belangreiche Mittel ſoll er bei ſeinem Verſchwinden nicht im Beſitz gehabt. haben, die es ihm ermöglichten, ſo lange wegzubleiben. (Offenburg, 24. Jan. Vorbehaltlich der Geneh⸗ migung des Bürgerausſchuſſes wurden von dem 85 000 Mk. betragenden Sparkaſſenß schuß in den Gemeinde⸗ voranſchlag für 1912 21000 kk. eingeſtellt und zwar u. a. 10 000 Mk. für innere Einrichtungen des neuen Krankenhauſes, 6000 Mk. für die Volksſchule und 5000 Mk. als Zuſchuß zur Unterſtützungs⸗ und Penſionskaſſe für ſtädt. Beamte und Arbeiter. 35 5 Groß. Hof⸗ u. Landesbibliothek Karlsruhe. a Zugangswahl November und Dezember 1911. Im Anſchluß an die Veröffentlichung vom 17. Nov. 1911(„Karlsruher Zeitung“ Nr. 316) wird eine durch den verfügbaren Raum beſchränkte Auswahl aus dem ſeither benützungsfertig gewordenen Zugang zur allge⸗ meinen Kenntnis gebracht.. Die auf Baden bezügliche Literatur wird möglichſt vollſtändig geſammelt und deshalb hier nicht beſonders angeführt. 5 Inzwiſchen ſind von den Fachüberſichten zu den Zu⸗ gangsverzeichniſſen der alten Reihe 1886— 1907 die Hefte Geſchichte und ihre Hilfswiſſenſchaften“,„Erdkunde, Farten“,„Literatur“,„Enzyklopädie. Buchweſen. Sprache und Schrift“,„Philoſophie. Erziehung“ und Religionswiſſenſchaft“ erſchienen. Sie ſind für je 50 Pfg., das vorletzte für 30 Pfg., d. i. unter dem Selbſt⸗ koſtenpreis, erhältlich beim Verlag Gutſch in Karlsruhe oder durch jede Buchhandlung des Landes, poſtfrei gegen 50 Pfg. bezw. 40 Pfg. in Briefmarken auch beim Biblio⸗ thekdiener; ſie liegen außerdem auf den Großh. Bezirks⸗ ämtern und den öffentlichen Bibliotheken zur nnentgelt⸗ lichen Einſicht auf. f Die„Freiausgabe“ des Zugangsverzeichniſſes für 1910(ohne Sachregiſter) wird kostenlos abgegeben. Die e mit Sachregiſter iſt für 50 Pfg. erhältlich(wie oben). ech Bibliothek: 4. Ariſtoteles, leber die Seele; 47, II. Kant, Demonſtration des Daſeins Got⸗ tes: 125. Damaskios, Iſidoros; 126. Vorländer, Kant. Friedmann, Pſychologie der Eiferſucht. Hellpach, Die eopſych. Erſcheinungen. Windelband, Präludien. 4. Aufl.; Geſchichte der neu. Philoſophie. 5. Aufl.— Brief⸗ wechſel J. H. von Weſſenbergs, Hg. v. Schirmer. Grab⸗ mann, ſcholaſt. Methode. Lea, Geſchichte der Spaniſchen Inquiſition. Reu, Geſchichte des kirchl. Unterrichts.— b. Below, Das parlament. Wahlrecht. v. Jagemann, Ju⸗ gendſchutz. Klein⸗Hattingen, Geſchichte des deutſchen Li⸗ beralismus. Laband, Staatsrecht des Deutſchen Reiches. 5. Aufl. v. Plener, Reden. Schemann, Alexis de Tocque⸗ dille. Stillich, Die polit. Parteien in Deutſchland. 8 Fiſcher, Mutterſchaftsverſicherung. Staats⸗ und ſozial⸗ wiſſenſchaftliche Forſchungen: 157. Lange, Verſorgung der großſtädt. Bevölkerung mit friſchen Nahrungsmit⸗ eln. Graßmann, Deutſche Konſular⸗Berichterſtattung. Braf Poſadowsky als Finanz⸗, Sozial- und Handelspoli⸗ iker, von Ehrenberg.— Aſchoff, Wirkungen des Son nenlichtes. Buchholtz, Ernſt von Bergmann de la Camp, Phyſik und innere Medizin. Determann, vegetar. Lebens⸗ weiſe. v. Gierke, Sektionstechnik. Oticker, Seuchenge⸗ ſchichte. Straub, Gift und Organismus.— Bölſche, Tierbuch: III. Der Hirſch. Fiſcher, Sozialanthropologie. Lindemann, Die Erde. Petrunkewitſch, Vererbung. Volk, Geolog. Wanderungen.— Frauenleben: 15. Brachvogel, Maria Thereſia. Häußner, Kaiſerin Auguſta. Kißling, Geſchichte des Kulturkampfes. Marcks, Männer und Zei⸗ ten. v. Meyſenbug, Erinnerungen 1870/71. v. Schweini⸗ chen, Memorialbuch. Steinacker, Füſ.⸗Reg. Nr. 40. 1870 bis 71.— Bibliothek der Länder⸗ und Völkerkunde: Wer⸗ ner, Kaiſer⸗Wilhelms⸗Land. Angewandte Geographie IV, 4. Struck, Griechenland. v. Hoffmeister, Durch Arme nien. Klotz, Unter Palmen. Theinert, Ins Weite.— Abraham a Sancta Clara, Blütenleſe. Frommel, Da Religiöſe in der mod. Lyrik. Rabelais, Pantagruel. Ver dtſchk. v. Hegauer und Owlglaß. Witkop, Gottfried K ler als Lyrikers.— v. Hazai, Geſang. Klaſſiker de Kunſt: 20. Hans Holbein D. J. Hg. von Ganz. Krüge Wilhelm Trübner. Studien zur deutſchen Kunſtgeſchichte 142. Bahlmann, Joh. H. Tiſchbein. v. Werther, Erinne rungen. g Benutzung der Bibliothek für die erwachſenen Lan deseinwohner koſtenlos. Geschäftsbũücher ue den ns Georg Zimmermann. Stelen Bingong 0 2 30 5 8 Sason-Meuheijlen 8 90 8 25 Hlejdensſoffen, Domen- u. Hinder-Honſeßlion Baumwoſſebaren, Hutz, Weibioanen u. aste Ssblellung: Gardinen, Jeppiche und Bellen. Bilge hroiss] Gute Bedisnung“ E Louis Dandauen, Mannheim Hrelles ln. OJ. J. Bekanntmachung. gerichts Mannheim betreffend. Die dreijährige Amts dauer der derzeitigen Gewerbe⸗ gerichtsbeiſitzer läuft am 7. Juni 1912 ab. Es muß des⸗ halb zur Neuwahl geſchritten werden. Zunächſt fällt die Aufſtellung der Wählerliſten für die Arbeitgeber notwendig; für die Arbeitnehmer werden Wählerliſten nicht mehr aufgeſtellt. Wir bringen die auf die Wahlfähigkeit bezüglichen Be⸗ ſtimmungen des Gewerbegerichtsgeſetzes und des Statuts nachſtehend zur öffentlichen 1 Zur Teilnahme an den Wahlen ſind nur berechtigt: a) folche Arbeitgeber, welche das 25. Lebensjahr vollen⸗ det und in dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder eine gewerbliche Niederlaſſung haben; d) ſolcher Arbeiter, welche das 25. Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnnng oder Beſchäftigung haben. Nicht wahlberechtigt ſind folgende Perſonen: 1. Perſonen weiblichen Geſchlechts; 2. Ausländer; 8. Perſonen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung oͤffent⸗ licher Aemter infolge ſtrafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 4. Perſonen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet iſt, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 5. Perſonen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermoͤgen beſchränkt ſind. 1. Juriſtiſche Perſonen üben ihr Stimmrecht durch ihre geſetzlichen Vertreter aus. Als Arbeitgeber gelten diejenigen ſelbſtändigen Ge⸗ werbetreibenden, welche mindeſtens einen Arbeiter regel⸗ mäßig das Jahr hindurch oder zu gewiſſen Zeiten des Jahres beſchäftigen. Den Arbeitgebern ſtehen die mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines beſtimmten Zweiges desſelben betrauten Stellvertreter der ſelbſtändigen Gewerbetreiben⸗ den gleich, ſofern ihr Jahresarbeitsverdienſt an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. überſteigt. i Die der Zuſtändigkeit des Gewerbegerichts unterſtellten Hausgewerbetreibenden ſind, wenn ſie regelmäßig die Roh⸗ ſtoffe und Halbfabrikate ſelbſt beſchaffen und im letztver⸗ floſſenen Jahre nicht bloß vorübergehend mindeſtens zwei gewerbliche Arbeiter gleichmäßig beſchäftigt haben, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar. i III. Zum Zwecke der Wahl der Arbeitgeber ſind für jeden Wahlbezirk Liſten anzulegen, in welche alle Arbeitgeber einzutragen ſind, deren Stimmberechtigung unter Bei⸗ fügung der erforderlichen Beſcheinigungen mündlich oder ſchriftlich dahier angemeldet iſt. Bei unterlaſſener rechtzeitiger Anmeldung der Arbeit⸗ geber ruht deren Stimmrecht. Als Beſcheinigungen für die Arbeitgeber genügen die nach§ 14 der Gewerbeord⸗ nung erfolgte Anmeldung des Gewerbebetriebes ſowie die letzte Quittung über Zahlung der Gewerbeſteuer. Die An⸗ erkennung anderer Legitimationen bleibt beim Ermeſſen der Wahlausſchüſſe überlaſſen. Für die Arbeitnehmer werden Wählerliſten nicht auf⸗ geſtellt. Der zur Wahl erſchienene Wähler— Arbeitnehmer — hat dem Wahlausſchuſſe vor Stimmabgabe eine Beſcheinigung ſeines Arbeitgebers zu übergeben, in welcher beſtätigt wird, daß der Arbeiter dem Deutſchen Reiche an⸗ gehört, das 25. Lebensjahr vollendet hat und in dem Be⸗ triebe des beſcheinigenden Arbeitgebers beſchäftigt iſt, oder, falls der Arbeiter außerhalb beſchäftigt iſt, in dem Ge⸗ werbegerichtsbezirke wohnt. Verweigert der Arbeitgeber die Beſcheinigung, ſo ge⸗ nügt eine Beſcheinigung der Krankenkaſſe oder der Poli⸗ zeibehoͤrde. Formulare zu dieſen Zeugniſſen werden vom Ge⸗ werbegericht Mannheim, den Gemeindeſekretariaten Käfer⸗ tal, Neckarau und Feudenheim und in den Gemeinden außerhalb Mannheims von den Bürgermeiſterämtern koſten⸗ los verabfolgt. Der Tag, von welchem ab die Abgabe dieſer Zeug⸗ nisformulare erfolgt, wird noch beſonders bekannt gege⸗ den werden. 5 Als weitere Legitimation bezüglich der Stimmberech⸗ tigung der Arbeitnehmer werden ausnahmsweiſe auch an ⸗ genommen: die letzte Quittung über Zahlung der Einkommenſteuer, Urkunde über Aufnahme in den bad. Staatsverband, Krankenſcheine, Austrittszeugnis der letzten Beſchäftigung, Kontrollbücher der Ortskrankenkaſſe u. ähnliche Urkunden. Dabei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß dieſe Ur⸗ kunden nur dann als Beſcheinigungen fur die Wahlberech⸗ tigung der Arbeitnehmer anerkannt werden, wenn aus denſelben unzweifelhaft die Erforderniſſe zur Wahlberech⸗ tigung ſich erkennen laſſen. Die Anerkennung anderer Legitimationen bleibt dem Ermeſſen des Wahlvorſtandes bei Stimmabgabe üͤberlaſſen. Als Legitimation bezüglich des Alters empfiehlt es ſich folgende Urkunden vorzulegen: a) Geburtszeugnis oder b) Militärpaß oder c) Familienbuch. Anmeldungen der Arbeitgeber zur Liſteneintragung werden auf dem Rathaus— Zimmer Nr. 7— dahier und zwar während 14 Tagen vom Mittwoch, den 24. Januar 1912 an werktäglich vormittags von 8— 12 Uhr und nachmittags von 2— 6 Uhr entgegengenommen. Perſonen, d. h. Arbeitgeber, welche in die Wahlliſte nicht eingetragen ſind, müſſen von der Wahl zurückge⸗ wieſen werden. 5 Seckenheim, den 15. Januar 1913. Gemeinderat: Natſchreiber D Die Neuwahl der Beiſitzer des Gewerbe⸗ Die Juvaliden⸗ und Hinterbliebenenverſicherung betr. Wir bringen den Inhalts der über Befreiung von der Verſicherungspflicht bei Invaliden⸗ und Hinterbliebenenver⸗ ſorgung und über die Anwartſchaft maßgebenden Beſtimm⸗ ungen zur allgemeinen Kenntnis. Durch Inkrafttreten der Reſchsverſicherungsordnung vom 1. Januar 1912 neu in Kraft tretende Vorſchriften ſind im Druck hervorgehoben: Verflcherungsfrei ſind 1. Die in Betrieben oder im Dienſte des Reichs, eines Bundesſtaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Verſicherungsträgers Beſchäftigten, wenn ihnen Anwartſchaft auf Ruhegeld im Mindeſtbetrage der In⸗ validenrente nach den Sätzen der erſten Lohnklaſſe zowle auf Witwenrente nach den Sätzen der erſten Lohnklaſſe und auf Waisenrente gewährleiſtet iſt. Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder An⸗ ſtalten.(§ 1234 R. V. O.). 5 Alle Beschättigten, welche neben eigenem Ruhegelds⸗ anspruch nicht auch Witwen: und Walsen versorgung ge. währleistet ist, werden am 1. Januar 1912 verslcher⸗ ungspflichtig, die frühere durch 8 5 Abſ. 1 und 2 des alten Invalidendersicherungsgesetzes lestgesetzte Be ſfreiung dlelbt nur für solche Personen bestehen, bel denen die Doraussetzungen des- 8 1234 R.:0.-O. zu. treffen.(Att. 73 des Einf.-Ges. zur RU.-O.) 2. Beamte des Reichs, der Bundesſtaaten, der Ge⸗ meindeverbände, der Gemeinden und der Verſicherungs⸗ träger, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anſtalten, solange sle lediglich tür ihren Beruf ausge bildet werden, Perſonen des Soldatenſtandes, die eine an ſich verſicherungspflichtige Tätigkeit(5 1226 R.⸗V.⸗O.) im Dienſte oder während der Vorbereitung zu einer bürger lichen Beschäftigung autzüben, auf die§ 1234 anzuwen ⸗ den iſt, endlich Perſonen, die während der wiſſenſchaft⸗ lichen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Ent⸗ gelt unterrichten.(§S 1235 R.⸗V.⸗O.) 3. Perſonen, welche eine reichsgeſetzliche Invaliden⸗ oder Hinterbllebenenrente beziehen oder Invalide ſind. 81236.) Die bisher von der Invalldenversicherungspllicht be treiten Personen im Alter über 70 Jahren und dle In- haber einer Untallrente im Mindestbetrag der Invaliden- rente müssen vom 1. Januar 1912 ab zur Invaliden versicherung beigezogen werden; zle und ihre Arbeit- geber werden zur sofortigen Anmeldung aufgefordert. Auf Autrag werden ven der Verſicherungsllicht befreit: 1. Perſonen, denen vom Reiche, einem Bundesſtaate, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde oder einem Ver⸗ ſicherungsträger oder auf Grund früherer Beſchäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Anſtalten Ruhe⸗ geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindeſtbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der erſten Lohnklaſſe bewilligt ſind und daneben Antwartschaft auf hinter- bliebenenkürsorge gewährleistet ist.(§8 1234 und 1237 R.⸗V.⸗O.) Die früher nach 88 o und 7 des alten Invaliden⸗ versicherungsgesetzes bewilligte Befreiung wird auf 1. Januar 1912 hinfällig und müsste von neuem beantragt werden.(Lergl. oben Zitler 1.) Nach§ 48 Ziffer 2 des alten Invalidenverſicherungs⸗ geſetzes ruhte ganz oder teilweiſe der Bezug der Invaliden⸗ und Altersrenten, welche Penſionären zugebilligt waren. Diese Bestimmung ist weggefallen, die Berechtigten haben vom 1. Januar 1912 ab ihre Renten ungeschmälert zu bezlehen.(R.⸗V.⸗O.§ 1311) Die Landesversſcher⸗ ungsanstalt Baden wird neue Bescheide erlassen, dle Penslonäre aber, die einen Bescheid bis 1. Februar 1912 nicht erhalten, sollen ihn bei der Anstalt bean⸗ tragen. 5 2. Versicherungs pillchtige, die wähtend oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur Ausbildung für ibren künktigen Beruf oder in einer Stellung deschäktigt werden, die den Uebergang zu einer der hochschul⸗ bildung entsprechenden versicherungsfrelen Beschältigung bildet.(8 1238 R.⸗V.⸗O.) 3. Perſonen, welche im Laufe eines Kalenderjahres Lohnarbeit nur in beſtimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünf⸗ zig Tage übernehmen, im übrigen aber ihren Unterhalt ſelbſtändig erwerben, oder ohne Entgelt tätig ſind. Die Befreiung iſt nur zuläſſig, ſolange nicht einhundert nach § 1279 anrechnungsfähige Wochenbeiträge entrichtet ſind. Ueber den Antrag entſcheidet das für den Wohnſitz des Antragſtellers zuſtändige Verſicherungsamt(Bezirksamt) 8 1240 R.⸗V.⸗O.) Das Verſicherungsamt widerruft die Befreiung, ſobald ihre Vorausſetzungen nicht mehr vorliegen. oder der Weiterverſicherung R.⸗V.⸗O.) Die Antwartſchaft lebt wieder auf, wenn der Verficherte wieder eine verſicherungspflichtige Tätigkeit auf⸗ nimmt oder durch freiwillige Beitragsleiſtung das Ver⸗ ſicherungsverhältnis erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurücklegt.(8 1283 R.⸗V.⸗O.) Bat der Versicherte dei der Wiederaufnahme der versicher⸗ ungspllichtigen Besch äktigung oder bei Erneuerung des Ler- sicherungsberhältnisses durch krelwillige Betragsleistung das sech zigste Jahr vollendet, so lebt die Anwartschaft nur auf. wenn er vor ihrem Erlöschen mindestens tausend Beitragsmarken ver wendet hatte. Hat der Versicherte das plerxzigste Lebensjahr vollendet, 30 lebt die Anwartschalt durch freiwillige Beitrags- leistung nur auf, wenn er von dem Erlöschen der Anwartschaft mindestens fünthundert Beitragsmarken verwendet und darnach eine Wartezeit von fünfhundert Beltragswochen zurückgelegt hat. Durch Artikel 74 des Einführungsgeſetzes iſt aber eine Erleichterung geſchaffen für die Verſicherten, deren inwartschaft erloschen 1s ——— — t, die aber von dem 1. Januar 5 1912 oder innerhalb eines Jahres nach diesem Tag wleder eine versſcherungspllichtige Beschäftigung aul⸗ genommen oder durch freiwillige Beitragsleistung das Uersicherungs verhältnis erneuert haben, es ist von dle⸗ zen Personen eine Wartezeit von nur zweihundert Bei⸗ tragswochen, wie bisher, zurückzulegen. Wir raten dringend, von dieser Wohltat des Ge⸗ setzes Gebrauch zu machen. Mannheim, den 30. Dezember 1911. Groh. Seirksamt Abt. l. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Seckenheim, den 20. Januar 1912. gürgermeiſteramt: Volz. Schmitt. Deffentliche Aufforderung. Die Anmeldung zur Stammrolle betr. In Gemäßheit des 8 25 der Wehrordnung werden die Militärpflichtigen, welche bei dem Erſatzgeſchäft des Jahres 1912 meldepflichtig ſind, aufgefordert, ſich zur Stammrolle anzumelden. 1. Zur Anmeldung ſind verpflichtet: a. alle Deutſche, welche im Jahre 1912 das 20. Lebensjahr zurücklegen, alſo im Jahre 1892 geboren ſind; b. alle früher geborenen Deutſchen, über deren Dienſtpflicht noch nicht endgiltig durch Aus⸗ ſchließung, Aus muſterung, Ueberweiſung zum Landſturm, zur Erſatzreſerve, oder Marine⸗Er⸗ ſatzreſerve, oder durch Aushebung für einen Truppen⸗ oder Marineteil entſchieden iſt, ſofern ſie nicht durch die Erſatzbehörden von der An⸗ meldung ausdrücklich entbunden oder über das Jahr 1912 hinaus zurückgeſtellt wurden. 2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderat des⸗ jenigen Ortes, an dem der Militärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dau⸗ ernden Aufenthalt, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohnſitzes und beim Mangel eines in⸗ ländiſchen Wohnſitzes an dem Geburtsort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohnſitz der Eltern geſchehen. 3. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, zeitig ab⸗ weſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod⸗ oder Fabrikherren die Verpflichtung zur Anmeldung. 4. Die Anmeldung hat vom 15. Jan. bis 1. Lehr. zu geſchehen, ſie ſoll enthalten: Familien⸗ und Vor ⸗ name des Pflichtigen, deſſen Geburtsort, Geburts⸗ jahr und Tag, Aufenthaltsort, Religion, Gewerbe oder Stand, ſodann Name, Gewerbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſowie ob dieſe noch leben oder tot ſind. Sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, iſt ein Geburtszeugnis vorzu⸗ legen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen die Loſungsſcheine vorgelegt werden. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldſtrafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. Seckenheim, 6. Januar 1912. Der Gemeinderat: Volz. Schmitt. Das Nlassiſſkaflonsdberfabren bei. Es wird darauf aufmerkſam gemacht, daß die Mann⸗ ſchaften der Reſerve, Marine-Reſerve, Landwehr, gerwehr, Grſatzreſerve, ſowie ausgebildete Land- fturmpflichtige des weiten Aufgebots, welche auf Grund des§ 122 der Wehrordnung vom 22. November 1888 auf Zurückſtellung hinter die letzte Jahresklaſſe ihrer Waffe und Dienſtklaſſe Anſpruch machen, ihre Geſuche als⸗ halb bei dem Stadt⸗ bezw. Gemeinderat ihres Wohn⸗ oder Aufenthaltsortes einzureichen haben. Mannheim, den 3. Januar 1912. Der Jiwilvorſitzende der Erſatzhammiſfion des Aushebungsbezirks Mannheim. Seſchluß. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Seckenheim, den 20. Januar 1912. Gemeinderat: Volz. Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß der Waſſerzins aus dem Jahre 1911 nunmehr zur Erhebung kommt. Es wird jedem Pflichtigen ein beſonderer An⸗ forderungs zettel zugehen. Bei dieſer erſtmaligen Berechnung iſt der Betrag für Setzen von Tabak, Rüben uſw. nicht aufgenommen, weil bei Beginn der Waſſerabgabe das Setzen bereits beendigt war. Denjenigen Hausbeſitzern, welchen in der Zeit von Be⸗ ginn ihrer Waſſerentnahme aus der allgemeinen Waſſer⸗ verſorgungsanlage bis zum 31 Dezember 1911 ein volles Vierteljahr eine Mieterwohnung leer ſtand, ohne daß dafür Miete entrichtet wurde, wollen dies bis ſpäte⸗ tens 1. Februar ds. 28. auf dem Rathaus Zimmer Nr. 7. anmelden, damit der dafür ebenfalls zur Anforderung e zurückvergütet werden kann. Spätere nmeldungen können keine Berückſichtignng mehr finden. Seckenheim, 16. Januar 1912. Gemeinderat: f Volz. Schmitt. Ratſchreiber Koch. Gewerbe-Verein Seckenheim. Den Mitgliedern zur gefl. Kenntnisnahme, daß die zur Ausübung ihres Wahlrechts zu den Gewerbegerichts⸗Wahlen erforderliche Anmeldung bei dem Bürgermeiſteramt durch den Verein beſorgt wird. i Der Vorſtand. — 15 —