992 2 W. Heckar-Boſe Nr. 29.— Z. Blati. N errich Seckenheim, 9. März 1912. Die bayeriſchen Liberalen. Der große Ausſchuß der liberalen Arbeitsgemein⸗ ſchaft für Bayern war in München zu einer aus dem ganzen Lande ſtark beſuchten Sitzung verſammelt, in der der Vorſitzende der liberalen Landtagsfraktion Dr. Caſſelmann ein Referat über die politiſche Lage in Bay⸗ ern erſtattete. Er führte aus, daß neben anderen Grün⸗ den einen Teil der Schuld an der Wiederkehr der Zen⸗ trumsmehrheit auch die läſſige Haltung jener Staats⸗ regierung trage, die den Landtag heimgeſchickt, zugleich aber den Zentrumsführern nicht verhehlt haben ſoll, daß ſie die Rückkehr einer Zentrumsmehrheit erhoffe. Die Fraktion werde Antwort fordern, wie es kam, daß in dem Auegnblick der unzweideutigen Abkehr des bay⸗ riſchen Volkes von der Zentrumsmehrheit ein ausge⸗ ſprochenes Parteiminiſterium berufen wurde. Die Frak⸗ tion wolle deſſen Tätigkeit abwarten, aber auch alle ſeine Maßnahmen einer ganz beſonderen Kritik unter⸗ ſtellen und daraufhin prüfen, ob ſie nicht der Ausdruck eines ultramontanen Programmes ſind. In dieſer Hal⸗ tung laſſe ſich die Fraktion um ſo weniger beirren, als das Verhalten der Zentrumspartei bei der Wahl des Präſidiums auf einen rückſichtsloſen Kampf hindeute. Daß die Liberalen auf tatkräftige Vertretung ihres Pro⸗ gramms bedacht ſind, zeigten ihre Anträge. Sie wer⸗ den beſonders auf dem Platze ſein, wo es ſich um die Förderung der Schule, des Bildungsweſens und des kulturellen Lebens handelt. Die Forderung eines ge⸗ rechteren Wahlrechts müſſe erreicht werden, wenn die Liberalen in der Stärkung ihrer ſoeben erprobten Or⸗ ganiſation und in der Uebung der Diſziplin des Ein⸗ zelnen und der Maſſe fortfahren. Die liberale Fraktion verde dafür ſorgen, daß das liberale Bürgertum in Stadt und Land diejenige Achtung findet, auf die es Anſpruch habe. Als Kundgebung der liberalen Arbeitsgemeinſchaft wurde einſtimmig eine Reſolution angenommen, die den liberalen Wählern den Dank ausſpricht für die eifrige und i Wahlarbeit in den letzten ſchweren Wahl⸗ mpfen. Das Ergebnis der Landtagswahl hat den Beweis erbracht, daß bei einem gerechten Wahlgeſetz die ver⸗ einigten Zentrumsgegener ſchon heute dem Zentrum eine vernichtende Niederlage hätten bereiten können. Ange⸗ ſichts dieſer Tatſache betrachten die bayeriſchen Liberalen as Miniſterium Hertling⸗Soden als eine Herausfor⸗ erung der freiheitlich⸗rkenkenden Mehrheit des Volkes. Die Antwort der Liberalen kann nur das ſtärkſte Miß⸗ kauen gegen dieſes Miniſterium ſein. Dieſes Mißtrauen iſt umſo berechtigter, als das Zentrum, auf das ſich das Miniſterium ſtützt, in der rückſichtsloſeſten Weiſe die guten parlamentariſchen Rechte der anderen Par⸗ teien unterdrückt. Deshalb ſpricht der Ausſchuß der Ar⸗ kitsgemeinſchaft der liberalen Landtagsfraktion die freu⸗ igſte Zuſtimmung der Liberalen des ganzen Landes zu ihrer entſchiedenen und würdigen Haltung bei der Bräſidentenwahl aus. 8 8 Belehrung über das eheliche Güterrecht und das Erb⸗ recht der Ehegatten nach dem Bürgertichen Geſetzbuch. Herausgegeben vom badiſchen Juſtizminiſterium. IJ. Das geſetzliche eheliche Güterrecht (Güterrecht ohne Ehevertrag“. 1. Wird ein Ehevertrag nicht geſchloſſen, ſo greift das geſetzliche eheliche Güter⸗ recht des ſeit 1. Januar 1900 geltenden Bürgerlichen Ge⸗ ſetbuchs Platz. 2. Danach behält jeder Ehegatte das Eigentum an dem Vermögen, das ihm bei der Eheſchließ⸗ Vel gehört, oder das er während der Ehe durch Erbſchaft, ermögensübergabe, Schenkung oder ſonſtwie erwirbt. Dagegen ſteht dem Mann an dem Vermögen der Frau die Verwaltung und Nutznießung zu. Ausgeſchloſſen da⸗ don iſt das Vorbehaltsgut der Frau. Zum Vorbehalts⸗ 1 gehört unter anderem alles, was die Frau durch Lkelbſtändige Arbeit z. B. als Fabrikarbeiterin, Wäſcherin, aglöhnerin uſw. erwirbt. 4. An dem Vermögen, welches 5 er Mann während der Ehe durch ſeine berufliche Tä⸗ ligkeit erwirbt, erlangt die Frau keinen Anteil, auch ang nicht, wenn ſie im Geſchäft oder der Landwirtſchaft w. des Mannes mit tätig iſt. 5. Die Erträgniſſe des beiderſeitigen Vermögens und die Arbeitserträgniſſe— mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten— gehören alſo dem Mann; an der Errungenſchaft hat die Frau einen Anteil. 6. Das geſetzliche eheliche Güterrecht ent⸗ pricht demnach insbeſondere für diejenigen Stände, bei deolchen eine Mitarbeit der Frau in der Haus haltung und em Geſchäft des Mannes üblich iſt, z. B. für Landwirte, andwerker uſw. zumeiſt nicht der Rechtsanſchauung nd dem Bedürfnis der Eheleute.. 5 I. Das vertragsmäßige eheliche Güter⸗ kurt(Güterrecht mit Ehevertrag). 1. Die Brautleute en ihr eheliches Güterrecht durch einen Ehevertrag tegeln. Auch nach der Eheſchließung kann ein Ehever⸗ but jederzeit geſchloſſen oder geändert werden; die Ge⸗ ren ſind aber dann höher(ſiehe Ziffer IV.) Der Ehe⸗ ertrag iſt nur dann giltig, wenn er vor einem Notar tet wird. 2. Durch Ehevertrag kann insbeſondere euteinbart werden allgemeine Gütergemeinſchaft, Er⸗ ungenſchaftsgemeinſchaft, Fahrnisgemeinſchaft, Güter⸗ ſentnung. 3. In Baden wird ſehr häufig die Errungen⸗ ſchaftsgemeinſchaft vereinbart. Sie unterſcheidet ſich vom weeeblichen Güterrecht hauptſächlich dadurch, daß das, 55 die Eheleute durch Arbeit und Sparſamkeit er⸗ ngen, alſo die Errungenſchaft, beiden Ehegatten ge⸗ bort und deshalb bei der Auflösung zwiſchen den Ehe. 8 3 geteilt wird. 4. Belehrung im einzelnen wird von ben Notaren erteilt. An Orten, an welchen kein Notar Regimenter. Es ſcheint, daß das böſe Beiſpiel der 8. * leinen Sitz hat, rann der Ehevertrag an etnem Gruno⸗ 5550 abgeſchloſſen werden, ſo daß den Brautleuten bes heleuten der Gang nach dem Notariatsſitz erſpart leibt. III. Das Erbrecht des überlebenden Ehe⸗ gatten. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten kann durch Teſtament oder durch Erbvertrag beſtimmt werden. Iſt dies nicht geſchehen, dann tritt das geſetzliche Erbrecht ein. Danach erhält der überlebende Ehegatte, wenn der verſtorbene Ehegatte noch Kinder oder Enkel oder ſonſtige Abkömmlinge hinterlaſſen hat, ein Viertel des Nach laſſes. Sind keine Abkömmlinge, ſondern nur Eltern, Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Großeltern des ver⸗ ſtorbenen Eehegatten vorhanden, ſo erhält der über⸗ lebende Ehegatte die Hälfte des Nachlaſſes. Nind nur noch entferntere Verwandte vorhanden, ſo erhält der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlaß. Iſt der über⸗ lebende Ehegatte neben Eltern, Geſchwiſtern, Geſchwiſter⸗ kindern oder Großeltern des verſtorbenen Gatten geſetz⸗ licher Erbe, ſo gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenſtände, ſo weit ſie nicht Zubehör eines Grundſtückes ſind, und die Hochzeits⸗ geſchenke als Voraus. IV. Die Koſten eines Ehevertrags. 1. Für Eheverträge, welche vor der Ehe geſchloſſen ſind, und worin lediglich eines der im Bürgerlichen Geſetzbuch ge⸗ regelten Güterrechte vereinbart oder aber dem über⸗ lebenden Ehegatten das Recht, den Nachlaß des vorver⸗ ſterbenden um den amtlichen Anſchlag zu übernehmen, eingeräumt iſt, wird nur die einfache Ges ihr erhoben, für andere Eheverträge, alſo insbeſondere für alle nach der Eheſchließung errichteten Eheverträge die doppelte Gebühr 2. Die einfache Gebühr beträgt 1 1 Gegenſtänden im Wert von 1— 450 Mk. einſchließlick 1—3 Mk., 450 bis 1200 Mk. einſchließlich 3—5 Mk., 200— 2100 Mk. zinſchließlich 5—7 Mk., 2100—3400 Mk. einſchließlich 7—9 Mk., 3400— 5400 Mk. einſch' lich 9—11 Mk., 5400—10 000 Mk. einſchließlich 1—14 Mk., 10 000 bis 20 000 Mk. einſchließlich 14— 19 Mk., 20000 bis 30 000 Mk. einſchließlich 19—24 Mk., 30 00050 000 Vark einſchließlich 24— 28 Mk. uw. Zum 50. Geburtstage Auguſt Ganthers. Seinen 50. Geburtstag feiert am 19. d. M. der erfolgreiche badiſche Dialektdichter Auguſt Ganther. In dem Schwarzwälder Dörfchen Oberkirch geboren, tat Ganther, der jetzt Lehrer an der Knabenbürgerſchule zu Freiburg im Breisgau iſt, zuerſt mit„Dannezapfe us em Schwarzwald“, einer Sammlung heiterer Gedichte in nordalemaniſcher Mundart hervor. Dieſem folgten weitere, in Baden, Württemberg und im Elſaß raſch populär gewordene Sammlungen:„Silwerdiſchtle“, „Summervögili“,„Wälderlät“,„Ratzebuſſili“, alle aus⸗ gezeichnet durch ungemein kernigen, ſchlagfertigen Hu⸗ rtor, durch ſinnige Gemütstiefe und meiſterhafte Behand⸗ lung des nordalemanniſchen Dialektes, der daraufhin erſtmals in die Literatur eingeführt wurde. Mit der Sammlung„Glockenblumen“ verſuchte er ſich mit Er⸗ folg auf dem Gebiete der hochdeutſchen Lyrik; ein wei⸗ terer Band„Stechbalma“ enthält einen Kranz gemüt⸗ voller Volkserzählungen in alemanntſcher Mundart. Als feſſelnder und poeſiereicher Erzähler zeigt ſich Ganther in ſeinen beiden Schwarzwaldromanen„Der Schulden⸗ müller“ und„Der Erbe vom Birkenhof“, wie in ſeinen hochdeuſtchen Sammlungen kleinerer Erzählungen„Aus ſtillen Tälern“ und„Vergſchwalben“ 5 i Neues aus aller Welt. Famtlientragödie. Im Dresdener Vorort Pieſchen hat der Markthelfer Ernſt Poetter nach einem vorausgegangenen Streite ſeine 40 Jahre alte Frau, die mit ihren fünf und ſieben Jahre alten Töchtern das Schlafzimmer teilte und ſchlafend im Bette lag, mit einem Hammer b bel. Darauf ergriff der Reörder die Flucht nach der Elbe zu; er ſtürzte ſich dort in die hoch⸗ angeſchwollene Flut und ertrank. »Die Ermordung Dr. Schreyers. Das erſte Opfer, das der Aufſtand der chineſiſchen Truppen im Norden des Reiches unter den dort anſäſſigen Fremden gefordert hat, iſt leider ein Deutſcher. Dr. O. Schreyer war Arzt der deutſchen Kolonie in Tientſin, wo er be⸗ reits ſeit längerer Zeit lebte. Er war verheiratet und interläßt Frau und zwei Kinder.— Obgleich in der auptſtadt nach Proklamierung des Kriegsrechts, dem Maſſenhinrichtungen auf offener Straße folgten, wieder Ruhe herrſcht, hegt man doch die ſchlimmſten Beft tungen für die in und um Peking zuſammen 85 Diviſion auch bei anderen Truppen die Luſt nach Raub und Mord erregt hat, und daß die höheren Offiziere jede Autorität eingebüßt haben. So wird von Tientſin telegraphiert, daß meuternde Truppen im Anmarſch auf dieſe Stadt ſind. Es liegen in Tientſin 1800 europäi⸗ ſche Truppen, die ſich zum Empfang der Meuterer be⸗ reit 9 0 e von Port 2 555 ſemeldet, daß dort japaniſche Truppen nach Tient⸗ 5 eingeſchifft werden. 6 b dio 22 VVT Geſandten 700 europäische Truppen zu Fuß und dit Pferde mit ihren Maſchinengewehren rund um den kai⸗ ſerlichen Palaſt und durch die Straßen der Chineſen⸗ ſtadt marſchieren, um die Ruheſtörer einzuſchüchtern. Die friedliche Bevölkerung würde es mit Freuden begrüßen, wenn europäiſche Truppen den Polizeidienſt übernehmen könnten. In den Straßen lagen über hundert Leichen mit abgeſchlagenen Köpfen herum. Nur zwei Soldaten befanden ſich unter den Hingerichteten, die man bei dem Raube deſſen erwiſcht hatte, was die Meuterer tags vorher verſchmäht hatten.— Im Einverſtändnis mit den Truppenbefehlshabern der übrigen Mächte ſind 100 Mann von der deutſchen Beſatzung in Tſingtau nach Peking beordert worden. Der Sicherheitsdienſt in Pe⸗ king wird jetzt durch die frühere ſtädtiſche Gendarmerie beſorgt, die in voller Stärke wieder herangezogen wor⸗ den iſt. Geſtern nachmittag machten Abteilungen ſämt⸗ licher fremden Bewachungstruppen einen gemeinſamen Umzug durch die Stadt, der günſtig wirkte. 80 Soldaten erkrankt. Im erſten Bataillon des Infanterieregiments Nr. 88 in Mainz ſind in eini⸗ gen Kompagnien zahlreiche Soldaten unter Vergiftungs⸗ erſcheinungen erkrankt, die angeblich auf den Genuß von ſchlechtem Cabliau zurückzuführen ſind. Am Samstag 1 wurden 36 Mann, am Nachmittag 15 Mann und im Laufe des Sonntags und Montags weitere 29 Mann ins Garniſonlazarett eingeliefert. Die Krankheit äußert ſich in heftigem Erbrechen, ſtarken Leibſchmerzen und Fieber. rr 7 ma, Hu gu. Zaun, S- ip Cs 5 — Wem ee, 2 Lu-c Genn. e A u= 3 3 Vermiſchtes. Als ſie zum Licht emporſttegen. Die ſchwe⸗ ren Sorgen und die bittere Not, welche im Gefolge des Streiks der engliſchen Kohlenbergleute wie eine dunkle Wolke heran⸗iehen, bedeuten einen kleinen Licht⸗ blick für eine Anzahl armer lebender Weſen: für die Bergwerkponies. Man kennt das traurige Schicksal die⸗ ſer kleinen Pferde, die in die Schächte hinabgeführt wer⸗ den, um dort in ſchwerer Arbeit ihr Leben zu verbringen, im Dunkel, im ewigen Dunkel, denn die Ponies bleiben bis zu ihrem Tode in den Schächten und ſehen gewöhn⸗ lich das Sonnenlicht nie wieder. Es war nun ein merk⸗ würdiges und rührendes Schauſpiel, als am Samstag in Sunderland aus der Wearmouth⸗Grube die Ponies ans Tageslicht geſchafft wurden. Weramouth iſt die tiefſte Grube Großbritanniens, und in den dunklen Schächten des Kohlenwerkes arbeiten jahraus, jahrein vier⸗ bis fünfhundert Ponies. Seit Jahren haben ſie kein Tageslicht geſehen und als ſie jetzt wieder aus der Finſternis zum Licht emporſtiegen, 75 7 viele von ihnen Zeichen der Angſt und des Schreckens; ſie fürch⸗ teten ſich vor dem Sonnenlicht. Eine ſtattliche Anzahl der Tiere lebte bereits ſeit zwanzig Jahren im Schacht. Aber nicht alle hatten vergeſſen, was das Sonnenlicht iſt; die jüngeren, die noch naht ſo lange in die Tieſe verbannt waren, begrüßten den Tag mit frohem Schnau⸗ ben und wälzten ſich übermütig am Boden. Die an⸗ deren älteren Tiere dagegen, die ſich im Wandel der Jahre allmählich der ewigen Finſternis angepaßt hatten, zitterten nun vor den Sonnenſtrahlen. Doch ob jung oder alt, jedem von ihnen hat die Grube ihren Stempe aufgedrückt: In der Dunkelheit haben ihre Augen ge⸗ litten und ſie vermögen im hellen Lichte des Tages nicht mehr deutlich zu ſehen. 8 ee, Für 8 Konfirmation und Kommunion empfehle meine grosse Auswahl sob hg farbige NIeiderstolle und farbige sowie Masche jeder Art ru billigsten Preisen. Louis Landauer, Mannheim Breltestrasse Q l,! 11 1 N SS 8 8 5. 3 1 28 5 8 I 5 8 1 8 0 Sue 60 7 eee, Bekanntmachung. dit Aumeldung unfalluerſicherungspflichtiger Belriebt elt. Nach Artikel 49 des Einführungsgeſetzes zur Reichs⸗ verſicherungsordnung vom 19. Juli 1911(Reichs ⸗Geſ.⸗Bl. S. 839) hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätigkeiten, die erſt die Reichs verſicherungsordnung der Unfall verſicherung unterstellt, binnen einer vom Reichs⸗ verſicherungsamte zu beſtimmenden Friſt das Unternehmen unter Angabe ſeines Gegenſtandes und ſeiner Art ſowie der Zahl der durchſchnittlich in ihm beſchäftigten ver⸗ ſicherungspflichtigen Perſonen bei dem Berſicherungsamt, in 11 Bezirk das Unternehmen ſeinen Sitz hat, anzu⸗ melden. Da bei uns Verſicherungsämter noch nicht errichtet find, haben die Anmeldungen bei den Hezirksämtern zu erfolgen. Die Friſt zur Anmeldung hat das Reichsverſicherungs⸗ amt auf die Zeit bis zum 15. März 1912 feſtgeſetzt und dies durch Veröffentlichung im amtlichen Teil des Reichs anzeigers bekannt gemacht.. Indem wir die Bekanntmachung und die maßgebende Anleitung ebenfalls veröffentlichen, bemerken wir, daß dieſe Anmeldung zur Unfallverſicherung durch Vermittelung der Bürgermeiſterämter, in der Stadt Mannheim mit Vororten unmittelbar beim Bezirksamte zu erfolgen hat. Die Orts⸗ polizeibehörden haben die Unternehmer der nunmehr neu verſicherungspflichtigen Betriebe und Tätigkeiten auf ihre Meldepflicht aufmerkſam zu machen und, ſoweit erforder⸗ lich, Anmeldeformulare zur Abgabe an die Unternehmer bereit zu halten. Zäumige Unternehmer werden gemäß Ziffer V der anliegenden Anleitung von dem Bezirksamt zur Anmeldung angehalten werden. Mannheim, den 6. Februar 1912. Gros. getirksamt Abt. II. Bekanntmachung über die Anmeldung verſicherungspflichtiger Fetriebe und Tätigkeiten. Vom 15. Januar 1912. Nach Artikel 49 des Einführungsgeſetzes zur Reichs⸗ verſicherungsordnung vom 19. Juli 1911(Reichs⸗Geſ.⸗Bl. S. 889) hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätigkeiten, die erſt die Reichs verſicherungsordnung der Unfallverſicherung unterſtellt binnen einer vom Reichsver⸗ ficherungsamte zu beſtimmenden Friſt das Unternehmen unter Angabe ſeines Gegenſtandes und ſeiner Art ſowie der Zahl der durchſchnittlich in ihm beſchäftigten verſicherungs⸗ pflichtigen Perſonen bei dem Verſicherungsamt, in deſſen Bezirk das Unternehmen ſeinen Sitz hat, anzumelden. Die Friſt für die Anmeldung wird hiermit! auf die Zeit bis zum s 15. Mär 1912 einſchlieſßlich eſtgeſetzt. f Jſt die Anmeldung verfäumt oder unvollſtändig, ſo hat das Verſicherungsamt ſelbſt die Angaben nach eigener Kenntnis der Berhältniſſe aufzuſtellen oder zu ergänzen. Das Verſicherungsamt iſt befugt, die Unternehmer durch Geldſtrafe bis zu 100 Mk. anzuhalten, binnen einer geſetzten Friſt Auskunft zu erteilen(Artikel 50 des Einführungs⸗ geſetzes zur Reichs verſicherungsordnung). 5 Soweit noch keine Verſicherungsämter errichtet ſind, haben die Anmeldungen bei den von der oberſten Ver⸗ waltungsbehörde beſtimmten örtlich zuſtändigen Stellen zu erfolgen(Artikel 7 des Einführungsgeſetzes zur Reichs ver⸗ ficherungsordnung. J übrigen wird wegen der Anmeldung auf die bei⸗ gefuͤgte Anleitung verwieſen. Berlin, den 15. Januar 1912. N Das Reichsverſickernugsamt. Abteilung für Mufallverſichernng Dr. Kaufmann. Anleitung die Anmeldung unfallverſicherungapflichtiger 52 25 getriebe und Tätigkeiten. (Artikel 49, 50 des Einführungsgeſetzes zur Reichs ver⸗ ſicherungsordnung vom 19. Juli 1911. I. Welche Fetriebe und Tätigkeiten ind anzu- 5 melden? ö Anmeldepflichtig ſind die durch§ 537 der Reichsver⸗ ſicherungsordnung vom 19. Juli 1911 der reichsgeſetzlichen Unfallverſicherung neu oder in vollem Umfang unterſtellten Betriebe und Tätigkeiten. a Demzufolge ſind anzumelden: 1. Apotheken, i 2. Gerbereibetriebe, 125 3. Gewerbebetriebe, in denen a) Bau- und b) Dekorateurarbeiten ausgeführt werden, 4. Steinzerkleinerungs betriebe, 5. Betriebe von Badeanſtalten, 8. gewerbsmäßige Binnenfiſcherei⸗, Fiſchzucht⸗, Teich⸗ wirtſchafts⸗ und Eisgewinnungsbetriebe, 7. das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewäſſern, 8. gewerbsmäßige Fahr⸗, Reittier⸗ und Stallhaltungs⸗ betriebe, N 9. das Halten von anderen Fahrzeugen als Waſſer⸗ fahrzeugen, wenn ſte durch elementare oder tieriſche Kraft bewegt werden, N 10. das Halten von Reittieren, 11. 3) Betriebe zur Beförderung von Perſonen oder Gütern. N b) Holzfällungsbetriebe, i c) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn ſie mit einem kaufmänniſchen Unternehmen verbunden ſind, das über den Umfang des Kleinbetriebes hinausgeht. Apotheken. Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetriebe der Unfallverſicherung, wenn in ihnen mehr als zehn Per⸗ ſonen beſchäftigt oder Motore verwendet wurden oder mit ihnen eine umfanareich⸗ Lesertätigkeit verbunden war. 2 2 3 Nach der Reichsverſicherungsordnung ſind ſämtliche Apo⸗ theken ohne Rückſicht auf Art und Umfang verſtcherungs⸗ pflichtig. Gerbereien. Zu 2. Das gleiche gilt von den Gerbereien, die jetzt in vollem Umfang ohne Rückſicht auf die Zahl der in ihnen beſchäftigten Arbeiter oder die Verwendung von Motoren der Verſicheruug unterliegen. d Gewerbebetriebe, in denen Tiefbauarbeiten aus⸗ geführt werden. Zu Za. Hinſichtlich der Gewerbebetriebe, in denen Tiefbauarbeiten“ ausgeführt werden, ift der Umfang der verſicherten Tätigkeit durch die Reichsverſicherungsordnung nicht unweſentlich erweitert worden. Denn bisher waren bei an ſich nicht verſicherungspflichtigen Gewerbebetrieben, in denen nebenbei Tiefbauarbeiten ausgeführt wurden, nur die eigentlichen Tiefbauarbeiten verſichert, während jetzt in geſamte Gewerbebetrieb verſichert iſt, ſobald in ihm gewerb⸗ liche, Tiefbauarbeiten nicht; nur gelegentlich arsgeführt werden. 5 Gewerbebetriebe, in denen Deksratenrarbeiten i x ausgeführt werden. Zu 3b. Neu in dies Verſicherungs ſind allgemein einbezogen! Gewerbebetriebe, in denen Bekorateurarbeiten (Anbringen von Gardinen, Bildern, Vorhängen uſw.) aus⸗ geführt werden. Für ſte gilt Ziffer 3 a entſprechend. gadeauſtaltea. Zu 5. Für die Badeanſtalten gilt Ziffer 2. Das Halten von Fahrzeugen und Reittteren. Zu 7, 9 und 10. Neu ſind ferner der Verſicherung unterſtellt das Halten von Fahrzeugen auf Binnenge⸗ wäſſern, und zwar ohne Rückſicht auf die verwendete Triebkraft, ſowie das Halten von anderen als Waſſer⸗ fahrzeugen, wenn ſie durch elementare oder tieriſche Kraft bewegt nerden, ferner das Halten von Reittieren. Es ſind fomit jetzt nicht nur die Tätigkeiten im In⸗ tereſſe der zu gewerblichen Zwecken gehaltenen, ſondern auch der zu Privat-, Luxus- oder wiſſenſchaftlichen Zwecken verwendeten Fahrzeuge und Reittiere verſichert. Dabei iſt zu beachten, daß die Verſicherung bei allen Waſſerfahrzeugen auf Binnengewäſſern ohne Unterſchied ihrer Art Platz greift, während dies bei Land⸗ und Luft⸗ fahrzeugen nur dann der Fall iſt, wenn ſie durch elementare oder tieriſche Kraft bewegt werden. Vorausſetzung der Verſicherungspflicht bei allen dieſen Tätigkeiten iſt aber, daß das Fahrzeug oder das Reittier nicht bloß zu einem ganz voruͤbergehenden Zwecke gehalien wird. a Unverſichert bleibt das Halten von durch menſchliche Kraft bewegten Fahrzeugen(Kinderwagen, Handkarren, Fahrrädern). g Fahr-, Reittier- und Stallhaltunssbetriebe. Zu 8. Gleichfalls neu verſichert ift der gewerksmäßige Fehrbetrieb, d. h. das Einfahren fremder Pferde, ſowie der gewerbsmäßge Betriebe von Reit⸗, Renn⸗ und Fahrbahnen, von Reit⸗ und Fahrſchulen, ſowie die ſogenannten Tatter⸗ ſalls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, ſoweit es ſich bei ihnen um die Wartung und Pflege der Reittiere oder um ſonſtige Arbeiten der Stallhaltung handelt; außer⸗ dem die Penſtonsſtall⸗ und Viehhaltungsbetriebe. Die Gin⸗ ſtellung von Vieh durch einen Viehhändler in eigener Stal⸗ lung gehört nicht zum Viehhaltungsbetriebe, ſie unterfällt aber als Betrieb zur Behandlung und Handhabung der Ware(zu vgl. 110) der Verſicherungspflicht. getriebe ur ge förderung von Perſanen und Gü- tern ſowie Holffällungsbetriebe. Zu 118. u. b. Betriebe zur Beförderung von Per⸗ ſonen oder Gütern, ſowie Holzfällungsbetriebe ſind nicht mehr wie früher nur in Verbindung mit einem Handels⸗ gewerbe, deſſen Inhaber im Handelsregiſter eingetragen iſt, verſicherungspflichtig. Sie unterſtehen vielmehr jetzt den Beſtimmungen der Reichsverſicheruugsordnung, wenn ſie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgehenden kaufmänniſchen Unternehmen verbunden ſind. getriebe zur gehandlung und Jandhabung. Zu 11 c. Die Verſicherung der früheren„Lager⸗ ungsbetriebe“ iſt weſentlich umgeſtalltet worden. Früher waren derartige Betriebe nur hinſichtlich der eigenen Lager⸗ ungsarbeiten und nur unter der Vorausſetzung verſſchert, daß ſie mit einem Handelsgewerbe verbunden waren, deſſen Inhaber im Handelsregiſter eingetragen war. Jetzt ſind alle Betriebe zur Handhabung und Behandlung der Ware verſichert, ſofern ſie einem über den Umfang des Kleinbe⸗ triebs hinausgehenden kaufmänniſchen Unternehmen ver⸗ bunden ſind. Hieraus ergibt ſich die Ausdehnung der Verſicherungs⸗ pflicht auf eine Reihe von Tätigkeiten, die bisher der Ver⸗ ſicherungspflicht nicht unterfielen. Denn der neue Begriff „Handhabung und Behandlung der Ware“ umfaßt ſowohl die eigenen Lagerungsarbeiten, wie: Auf⸗ und Abladen und Hinſchaffen der Ware in die Geſchäftsräume, Aus⸗, Ein⸗ und Umpacken, Umfüllen, Auffüllen des Handlagers, Sortierern, Vermeſſen u. Auszeichnen der Ware, Handhabung der Ware bei der Beſtandsaufnahme, Beförderung der Ware aus einem Geſchäftsraum in den anderen, Behandlung der Ware, um ſie in verkaufsfähigen Zuſtand zu ver⸗ ſetzen und darin zu erhalten, ſowie die Inſtandhaltung der Warenräume(zu vgl. Beſcheid 2229, Rekursent⸗ ſcheidung 2277, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1908 S. 494, 655), i als auch alle übrigen dem techniſchen Teil des Betriebs angehörenden Verrichtungen, die zu der bisher unverſicherten Verkaufstätigkeit in näherer Beziehung ſtehen, wie; Das Herbeiholen der Ware aus dem Hand⸗ oder ſon⸗ ſtigen Lager, das Vorlegen und Vorzeigen der Ware zum Zwecke des Verkaufs, das Umgehen mit der Ware während der Verkaufsverhandlungen, das Abmeſſen, Abwiegen, Verpacken oder Bereitſtellen der Ware zum Zwecke des Verpackens, der Uebergabe der Ware an die Käufer und das Zurücklegen der unverkauften oder nicht paſſenden Ware in das Lager uſw. Unverſſchert bleiben auch jetzt noch die dem Handel dienenden Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Behandlung und Handhabung der Ware nichts zu tun haben. Dahin gehören beiſpielsweiſe die Arbeiten im Kontor und in der Kaſſe. a gleicher) Weiſe wie ſchon früher bei Hochbauarbeiten der Der Kreis der verſicherten Betriebe iſt auch inſofern ausgedehnt worden, als der Inhaher des Betriebes nicht mehr im Handelsregiſter eingetragen ſein muß. Ferner iſt der Begriff„Handelsgewerbe“ durch„kaufmänniſches Unternehmen“ erſetzt. Auch dies führt zur Verſicherungs⸗ pflicht von bisher verſicherungsfreien Betrieben, die zwar nicht zu den eigentlichen handelsgewerblichen Betrieben gehören, ihrer Natur nach aber ihnen naheſtehen. Dahin gehören die Genoſſenſchaften des Reichsgeſetzes vom 1. Mai 1889, nämlich Produktiv⸗, Abſatzgenoſſenſchaften, Magazinvereine, Konſumvereine, Vereine zur Beſchaffung von Gegenſtänden des landwirtſchaftlichen und gewerblichea Betriebs uſw. Damit aber nicht durch dieſe neuen Vorſchriften auch kleinſte, Betriebe mit: ganz unerheblicher Unfallgefahr von der Verſicherung erfaßt werden, hat die Reichsverſicherungs⸗ ordnung vorgeſehen, daß die Berſicherungspflicht von Be⸗ trieben zur Behandlung und Handhabung der Ware dann nicht eintritt, wenn das kaufmänniſche Unternehmen, mit dem ſte verbunden find, über den Umfang des Kleinbe⸗ triebes nicht, hinausgeht. Das Reichsverſicherungsamt hat § 538 letzter Abſatz der Reichsverſicherungsordnung zu be⸗ ſtimmen, welche kaufmänniſchen Unternehmungen als Klein⸗ betriebe der Unfallverſicherung nicht unterliegen. Dem⸗ gemätz hat es beſchloſſen, daß alle diejenigen kaufmän⸗ niſchen Unternehmungen als Kleinbetriebe zu gelten haben, in welchen die, Tätigkeit der von dem Unternehmer be⸗ ſchäftigten Perſonen im ganzen jährlich nicht mindeſtens dreihundert volle Arbeitstage(Tagesleiſtungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstageßz wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, Laufburſchen, Kutſcher und der mit ähnlichen Arbeiten beſchäftigten Per⸗ ſonen voll, die Tätigkeit der kaufmänniſchen Augeſtellten nur zur! Hälfte angerechnet. 8 Es iſt alſo beiſpielsweiſe ein Betrieb verſicherungs⸗ pflichtig, der Hausdiener uſw. 100 Tage und kaufmän⸗ niſche Angeſtellte 400 Tage im Jahre(100* 29— 300 Tg.) beſchäftigt, während ein Betrieb, in“ welchem Hausdiener uſw. 100 Tage und kaufmänniſche Angeſtellte 300 Tage 100 17 2 250 Tage) beſchäftigt werden, von der Ver⸗ ſicherung beſreit bleibt. Werden Arbeitskräfte zum Teil als Hausdiener uſw., zum Teil als kaufmänniſche Angeſtellte verwendet, ſo iſt ihre Tätigkeit im erſteren Falle voll, im letzteren nur zur Hälfte in Anſatz zu bringen. Verſichert alſo beiſpiels⸗ weiſe ein Betrieb dann, wenn in ihm zwei Perſonen in der Weiſe beſchäftigt werden, daß die eine 100 Tage als Hausdiener uſw. und 80 Tage als kaufmänniſcher An⸗ geſtellter, die andere 60 Tage als Hausdiener uſw. und 240 Tage als kaufmänniſcher Angeſtellter tätig iſt 24 (400 + 8 25 60 5 320 Tage). ll. Welche getriebe und Tätigkeiten ind nicht anzumelden. 1. Von dem nach Ziffer 1 der Unfallverſicherung in vollem Umfang unterſtellten Betrieben und Tätigkeiten ſind diejenigen nicht anzumelden, welche bereits verſicherungs⸗ pflichtig und angemeldet ſind. 2. Desgleichen ſind nicht anzumelden ſolche Unter⸗ nehmen, die als Nebenbetriebe gewerblicher oder land⸗ wirtſchaftlicher Betriebe bereits verſichert ſind. 3. Nicht verſicherungspflichtig und deshalb gleichfalls nicht anzumelden ſind alle Betriebe und Tätigkeiten, in welchen der Unternehmer allein ohne Gehilfen, Lehrlinge oder ſonſtige Arbeiter tätig iſt; die rein zufällige Be⸗ ſchäftigung einer Hilfskraft, deren Heranziehung nicht vorausgeſehen werden kann, macht den Betrieb nicht ver⸗ ſicherungs⸗ oder anmeldepflichtig. Als Arbeiter gelten auch Familienangehoͤrige des Unternehmers, die in dem Betriebe beſchäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin ihres Ehemannes angeſehen werden kann. ll. Wer hat anzumelden? Zur Anmeldung verpflichtet iſt der Unteznehmer des Betriebes oder der Tätigkeit oder ſein geſetzlicher Vertreter. Unternehmer iſt derjenige, für deſſen Rechnung der Betrieb geht, und bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen, wer das Reittier oder Fahr⸗ zeug hält(8 633 der Reichsverſicherungsordnung). Halter eines Fahrzeuges oder Reittiers iſt, wer nicht nur vorübergehend die Inſtandhaltung des Fahrzeugs oder die Wartung und Pflege des Reittiers für eigene Rechnung uͤbernommen hat. Von mehreren Unternehmern eines Betriebes iſt jeder zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung eines Unternehmers wird der Anmeldepflicht der übrigen genügt. Für die Anmeldepflicht iſt es einflußlos, ob der Unternehmer eine natürliche oder juriſtiſche Perſon iſt. IV. In welcher Form und in welchem Umfang ſall die Anmeldung erfolgen? 1. Für die Anmeldung wird die Benutzung der auf dem Nakhauſe zu erhaltenden Muſter empfohlen. 2. In ihr iſt der Gegenſtand des Betriebs(Muſter 1) oder die Art der Tätigkeiten(Muſter II) genau zu bezeich⸗ nen. Umfaßt ein Betrieb weſentliche Beſtandteile ver“ ſchiedenartiger Gewerbszweige, ſo ſind ſämtliche Beſtand⸗ teile anzugeben; dabei iſt der Hauptbetrieb hervorzuheben. 3. Ferner iſt die Zahl aller durchſchnittlich beſchäftigten verſicherungspflichtigen Perſonen anzugeben, gleichviel, ob ſie Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, ob ſie erwachſene oder jugendliche Arbeiter, Gehilfen, Geſellen oder Lehrlinge mit oder ohne Entgelt ſind, ob ſte dauernd oder vorübergehend beſchäftigt werden. 4. Betriebsbeamte ſind nur dann verſicherungspflichtig, . 5 Jahresarbeitsverdienſt an Entgelt 500 Mk. nicht erſteigt. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch andere Bezuͤge, die der Verſicherte, wenn auch nur gewohn“ heitsmäßig ſtatt des Gehalts oder Lohnes oder neden ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 5. Wenn regelmäßig nur eine beſtimmte Zeit des Jahres gearbeitet wird, ift die anzumeldende„durchſchnittliche⸗ Arbeiterzahl diejenige, welche ſich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergibt. auf Grund des 2 8 99 * 422 — 6. Als beſchäftigt ſind diejenigen Perſonen anzumelden, welche im Unternehmen tätig ſind und Arbeiten, die zum Unternehmen gehören, zu verrichten haben, ohne Rückſticht darauf ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der vorhandenen Anlage(Werkſtätte uſw.) erfolgt. 7. Ha ein Unternehmer Zweifel, ob er zur Anmeldung verpflichtet iſt oder nicht, ſo empfiehlt ſich gleichwohl die Anmeldung zur Vermeidung der Nachteile bei Verletzung der geſetzlichen Anmeldepflicht. Die Zweifel könuen aber vermerkt werden(Spalte„Bemerkungen“ der Muſter I. u. II). V. gis wann iſt anzumelden? Die Anmeldung muß bis zum 15. März einſchließlich erfolgen. Säumige Unternehmer können von dem Ver⸗ ſicherungsamt oder der Behörde, welche nach Beſtimmung der oberſten Verwaltungsbehörde vorläufig an die Stelle des Verſicherungsamts getreten iſt, zur Anmeldung durch Geldſtrafe bis zu 100 Mk. angehalten werden. Unter Bezugnahme auf die vorſtehende Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts Mannheim vom 6. Februar 1912 weiſen wir darauf hin, daß die Anmeldungen aus dem Hauptort Seckenheim bis zu dem angeſetzten Termine— 15. März d. Js.— auf dem Rathaus dahier, Zimmer Nr. 5, einzureichen ſind. Daſelbſt ſind anch Formulare für die Anmeldung zu erhalten. Seckenheim, den 29. Februar 1912. gürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. Die Kaiſerlichen Konſularbehörden in Frankreich werden n weitgehendem Umfang mit Vermittelungsanträgen deutſcher 2 enſtboten befaßt, die ſich durch die Behandlung ſeitens ihrer franzöſtſchen Dienſtherrſchaft beſchwert fühlen. Deutſchen Mädchen, die nach Frankreich in Dienſt gehen wollen, wird auf Grund der von den Konſularbehörden gemachten Erfahrungen empfohlen, ſich vor Annnahme einer Stellung über die Perſönlichkeit der Dienſtherrſchaft, erforderlichenfalls unter Inanſpruchnahme des zuſtändigen Konſulats, zu erkundigen. Vor Antritt des Dienſtes werden ſte ſich zweckmäßig mit einem Geldbetrage zu verſehen haben, der es ihnen, wenn ſie die Stellung etwa aufgeben, ermoglicht, heimzureiſen oder wenigſtens ſich zu behelfen, bis ſie eine andere Stelle oder fremde Hilfe gefunden haben. Dem„Notadreſſenbüchlein des Internationalen Verbandes der Freundinnen junger Mädchen“ wird in ſolcher Lage die erforderliche Belehrung zu entnehmen ſein. Dieſes, ſowie zur Legitimation einen Reiſepaß oder Heimatſchein ſollte ſich daher die in Frankreich Dienſtnehmende unbedingt deſchaffen. Vor der Annahme ſogenannter Stellungen „au pair“ iſt grundſätzlich zu warnen. Unter allen Um⸗ ſtänden empfiehlt ſich ein ſchriftlicher, zweiſprachig abgefaßter Vertrag. Die hierbei zu berückſichtigenden Geſichtspunkte ſind dem von dem Kaiſerlichen Konſulat in Paris gefertig⸗ ten zweiſprachigen Vertragsmuster zu entnehmen. Dieſe Vertragsmuſter werden von den Bezirksämtern, Bürger⸗ meiſterämtern und den öffentlichen Arbeitsnachweiſen un⸗ entgeltlich abgegeben. Auch erhalten Mädchen, welche eine Dienſtſtelle in Frankreich annehmen wollen, bei den genann⸗ ten Stellen unentgeltlich Rat. Schmitt. Vorſtehendes bringen wir hiermit mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß Vertragsmuſter bei dies⸗ ſeitiger Meldeſtelle— Zimmer Nr. 5— erhältlich ſind. Seckenheim, 6. März 1911. Fürgermeiſteramt: Volz. Schmitt. Zum Brot empfehle Pst. inl. hell. Blüten-Bienenhonig garantiert rein 1 Pfd. Glas mit Glasdeckel 1.40 Mk. ½ Pfd. Glas 8 VVV Ia reiner Bienenhonig 1 Pfd. Glas mit Glasdeckel 1. Mk. ½ Pfd. Glas.„ 0.63„ Kunsthonig offen Pfd. nq%CFFͥͤ” UG 8 0.45 Mk. Ia Syrup offen Pfd. J 0.25 Mk. Ia Pflaumenmuss(Kunstmuss) TH Emailletöpfe pr. 4 Pfd. 1.40„ Fst. Frischobst Marmelade(Kunstprodukt) fheinisches Apfelkraut Pfd. 0.60 Mk. Feine Marmeladen in 1 Pfd. Dosen gem. Marmelade Dose 40 Pf. 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