5 eſtgeſetzt. Nr. 31. 8 2. Blati. Seckenheim, 12. März 1912. Bekanntmachung. Die Aumeldung unfallverſicherungspflichtiger Belriebt elt. Nach Artikel 49 des Einführungsgeſetzes zur Reichs⸗ verſicherungsordnung vom 19. Juli 1911(Reichs-Geſ.⸗Bl. S. 839) hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätigkeiten, die erſt die Reichs verſicherungsordnung der Unfallverſicherung unterſtellt, binnen einer vom Reichs⸗ verſicherungsamte zu beſtimmenden Friſt das Unternehmen unter Angabe ſeines Gegenſtandes und ſeiner Art ſowie der Zahl der durchſchnittlich in ihm beſchäftigten ver⸗ ſicherungspflichtigen Perſonen bei dem Verſicherungsamt, in deſſen Bezirk das, Unternehmen ſeinen Sitz hat, anzu⸗ melden.. Da bei uns Verſicherungsämter noch nicht errichtet find, haben die Anmeldungen bei den genirksämtern zu erfolgen. Die Friſt zur Anmeldung hat das Reichsverſicherungs⸗ amt auf die Zeit bis zum 15. März 1912 feſtgeſetzt ned dies durch Veröffentlichung im amtlichen Teil des Reichs anzeigers bekannt gemacht. f Indem wir die Bekanntmachung und die maßgebende Anleitung ebenfalls veröffentlichen, bemerken wir, daß dieſe Anmeldung zur Unfallverſicherung durch Vermittelung der VBürgermeiſterämter, in der Stadt Mannheim mit Vororten unmittelbar beim Bezirksamte zu erfolgen hat. Die Orts⸗ polizeibehörden haben die Unternehmer der nunmehr neu verſicherungspflichtigen Betriebe und Tätigkeiten auf ihre Meldepflicht aufmerkſam zu machen und, ſoweit erforder⸗ lich, Anmeldeformulare zur Abgabe an die Unternehmer bereit zu halten. Säumige Unternehmer werden gemäß Ziffer V der anliegenden Anleitung von dem Bezirksamt zur Anmeldung angehalten werden. Mannheim, den 6. Februar 1912. Groh. gefirksamt Abt. II. Bekanntmachung über die Anmeldung verſicherungspflichtiger Setriebe und Tätigkeiten. Vom 15. Januar 1912. Nach Artikel 49 des Einführungsgeſetzes zur Reichs ⸗ verſicherungsordnung vom 19. Juli 1911(Reichs⸗Geſ.⸗Bl. S. 889) hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätigkeiten, die erſt die Reichs verſicherungsordnung der Unfallverſicherung unterſtellt binnen einer vom Reichsver⸗ ficherungsamte zu beſtimmenden Friſt das Unternehmen unter Angabe ſeines Gegenſtandes und ſeiner Art ſowie der Zahl der durchſchnittlich in ihm beſ chäftigten verſicherungs⸗ pflichtigen Perſonen bei dem. Verſicherungsamt, in deſſen Bezirk das Unternehmen ſeinen Sitz hat, anzumelden. Die Friſt für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 18. Mär 1912 einſchlieſtlich Iſt die Anmeldung verfäumt oder unvollſtändig, ſo hat das Verſicherungsamt ſelbſt die Angaben nach eigener Kenntnis der Verhältniſſe aufzustellen oder zu ergänzen. Das Verſicherungsamt iſt befugt, die Unternehmer durch Geldstrafe bis zu 100 Mk. anzuhalten, binnen einer geſetzten Friſt Auskunft zu erteilen(Artikel 50 des Einführungs⸗ zeſetzes zur Reichs verficherungsordnung). l Soweit noch keine Verſicherungsämter errichtet ſind, haben die Anmeldungen bei den von der oberſten Ver⸗ waltungsbehörde beſtimmten örtlich zuſtändigen Stellen zu erfolgen(Artikel 7 des Einführungsgeſetzes wr Reichsver⸗ ſicherungsordnung. N J übrigen wird wegen der Anmeldung auf die bei⸗ gefügte Anleitung verwieſen. Berlin, den 15. Januar 1912. Das Reichsverſickernugsamt. Abteilung für Mufallverſicherung Dr. Kaufmann. u Anleitung r die Anmeldung unfallnerſicherun iger Hetriebe und eee 5 (Artikel 49, 50 des Einführungsgeſezes zur Reichsver⸗ ſicherungsordnung vom 19. Juli 1911. I. welche getriebe und Tätigkeiten ind auu⸗ melden? Anmeldepflichtig find die durch§ 837 der Reichsver⸗ ſicherungsordnung vom 19. Juli 1911 der reichsgeſetzlichen Unfallverſicherung neu oder in vollem Umfang unterſtellten Betriebe und Tätigkeiten. Demzukolge ſind anzumelden: 1. Apotheken, 2. Gerbereibetriebe, 3. Gewerbebetriebe, in denen a) Bau⸗ und d) Dekorateurarbeiten ausgeführt werden, 4. Steingerkleinerungs betriebe, 5. Betriebe von Badeanſtalten, 8. gewerbsmäßige Binnenfiſcherei⸗ Fiſchzucht⸗ Teich⸗ wirtſchafts⸗ und Eisgewinnungsbetriebe, 7. das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewäſſern, 8. gewerbsmäßige Fahr⸗„Reittier⸗ und Stallhaltungs⸗ betriebe, 5 9. das Halten von anderen Fahrzeugen als Waſſer⸗ fahrzeugen, wenn ſie durch elementare oder tieriſche Kraft bewegt werden, b 10. das Halten von Reittieren, 11. a) Betriebe zur Beförderung von Perſonen oder Gütern. f b) Holzfällungsbetriebe, c) Betriebe zur Behandlung und Handhabung ihnen Unternehmen verbunden ſind, das über den Umfang des Kleinbetriebes hinausgeht. Apotheken. Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetriebe der Unfallverſſcherung, wenn in ihnen mehr als zehn Per⸗ ſonen beſchäftigt oder Motore verwendet wurden oder mit eine umfangreiche Lagertätigkeit verbunden war. Nach der Reichsverſicherungsordnung ſind ſämtliche Apo⸗ theken ohne Rückſicht auf Art und Umfang verſicherungs⸗ pflichtig. Gerbereien. Zu 2. Das gleiche gilt von den Gerbereien, die jetzt in vollem Umfang ohne Rückſicht auf die Zahl der in ihnen beſchäftigten Arbeiter oder die Verwendung von Motoren der Verſicheruug unterliegen. Gewerbebetriebe, in denen Tiefbanarbeiten aus- geführt werden. Zu Za. Hinſichtlich der Gewerbebetriebe, in denen Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, iſt der Umfang der verſicherten Tätigkeit durch die Reichsverſicherungsordnung nicht unweſentlich erweitert worden. Denn bisher waren bei an ſich nicht verſicherungspflichtigen Gewerbebetrieben, in denen nebenbei Tiefbauarbeiten ausgeführt wurden, nur die eigentlichen Tiefbauarbeiten verſichert, während jetzt in gleicher Weiſe wie ſchon früher bei Hochbauarbeiten der geſamte Gewerbebetrieb verſichert iſt, ſobald in ihm gewerb⸗ liche Tiefbauarbeiten nicht nur gelegentlich ausgeführt 611. 3 Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiten ausgeführt werden. Zu 3b. Neu in die Verſicherung ſind allgemein einbezogen Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiten (Anbringen von Gardinen, Bildern, Vorhängen uſw.) aus⸗ geführt werden. Für ſie gilt Ziffer d a entſprechend. Badeanſtaltea. Badeanſtalten gilt Ziffer 2. Fahrzeugen und Reittieren. Neu ſind ferner der Verſicherung unterſtellt das Halten von Fahrzeugen auf Binnenge⸗ wäſſern, und zwar ohne Rückſicht auf die verwendete Triebkraft, ſowie das Halten von anderen als Waſſer⸗ fahrzeugen, wenn ſte durch elementare oder tieriſche Kraft bewegt nerden, ferner das Halten von Reittieren. Es ſind ſomit jetzt nicht nur die Tätigkeiten im In⸗ tereſſe der zu gewerblichen Zwecken gehaltenen, ſondern auch der zu Privat⸗, Luxus- oder wiſſenſchaftlichen Zwecken verwendeten Fahrzeuge und Reittiere verſichert. Dabei iſt zu beachten, daß die Verſtcherung bei allen Waſſerfahrzeugen auf Binnengewäſſern ohne Unterſchied ihrer Art Platz greift, während dies bei Land⸗ und Luft⸗ fahrzeugen nur dann der Fall iſt, wenn ſie durch elementare oder tieriſche Kraft bewegt werden. Vorausſetzung der Verſicherungspflicht bei allen dieſen Tätigkeiten iſt aber, daß das Fahrzeug oder das Reittier nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zwecke gehalien wird. Unverſichert bleibt das Halten von durch menſchliche Kraft bewegten Fahrzeugen(Kinderwagen, Handkarren, Fahrrädern). i Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetriebe. Zu 8. Gleichfalls neu verſichert iſt der gewerksmäßige Fehrbetrieb, d. h. das Einfahren fremder Pferde, ſowie der gewerbsmäßge Betriebe von Reit⸗, Renn⸗ und Fahrbahnen, von Reit⸗ und Fahrſchulen, ſowie die ſogenannten Tatter⸗ falls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, ſoweit es ſich bei ihnen um die Wartung und Pflege der Reittiere oder um ſonſtige Arbeiten der Stallhaltung handelt; außer⸗ dem die Penſtonsſtall⸗ und Viehhaltungsbetriebe. Die Gin⸗ ſtellung von Vieh durch einen Viehhändler in eigener Stal⸗ lung gehört nicht zum Viehhaltungsbetriebe, ſie unterfällt aber als Betrieb zur Behandlung und Handhabung der Ware(zu vgl. 110) der Verſicherungspflicht. getriebe jur geförderung von Perſonen und Gü⸗ tern ſowie Halzfällungsketriebhe. Zu 5. Für die Das Halten van Zu 7, 9 und 10. Zu 114. u. b. Betriebe zur Beförderung von Per- ſonen oder Gütern, ſowie Holzfällungsbetriebe ſind nicht mehr wie früher gewerbe, deſſen Inhaber im Handelsregiſter eingetragen iſt, der Ware, wenn ſie mit einem Taufmännff chen — nur in Verbindung mit einem Handels⸗ verſicherungspflichtig. Sie unterſtehen vielmehr jetzt den Beſtimmungen der Reichs verſicheruugsordnung, wenn ſie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgehenden kaufmänniſchen Unternehmen verbunden ſind. getriebe jur gehandlung und Handhabung. Zu 11 c. Die Verſicherung der früheren„Lager- ungsdetriebe“ iſt weſentlich umgeſtalltet worden. Früher waren derartige Betriebe nur hinſichtlich der eigenen Lager⸗ ungsarbeiten und nur unter der Vorausſetzung verſichert, daß ſie mit einem Handelsgewerbe verbunden waren, deſſen Inhaber im Handelsregiſter eingetragen war. Jetzt ſind alle Betriebe zur Handhabung und Behandlung der Ware verſichert, ſofern ſie einem über den Umfang des Kleinbe⸗ triebs hinausgehenden kaufmännlſchen Unternehmen ver⸗ bunden ſind. Hieraus ergibt ſich die Ausdehnung der Verſicherungs⸗ pflicht auf eine Reihe von Tätigkeiten, die bisher der Ver⸗ ſicherungspflicht nicht unterfielen. Denn der neue Begriff „Handhabung und Behandlung der Ware“ umfaßt ſowohl die eigenen Lagerungsarbeiten, wie: Auf⸗ und Abladen und Hinſchaffen der Ware in die Geſchäftsräume, Aus⸗, Ein⸗ und Umpacken, Umfüllen, Auffüllen des Handlagers, Sortierern, Vermeſſen u. Auszeichnen der Ware, Handhabung der Ware bei der Beſtandsaufnahme, Beförderung der Ware aus einem Geſchäftsraum in den anderen, Behandlung der Ware, um ſie in verkaufsfähigen Zuſtand zu ver⸗ ſetzen und darin zu erhalten, ſowie die Inſtandhaltung der Warenräume(zu vgl. Beſcheid 2229, Rekursent⸗ ſcheidung 2277, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1908 S. 494, 655), f als auch alle übrigen dem techniſchen Teil des Betriebs angehörenden Verrichtungen, die zu der bisher unverſicherten Verkaufstätigkeit in näherer Beziehung ſtehen, wie; Das Herbeiholen der Ware aus dem Hand⸗ oder ſon⸗ ſtigen Lager, das Vorlegen und Vorzeigen der Ware zum Zwecke des Verkaufs, das Umgehen mit der Ware während der Verkaufsverhandlungen, das Abmeſſen, Abwiegen, Verpacken oder Bereitſtellen der Ware zum Zwecke des Verpackens, der Hebergabe der Wär nicht paſſenden Ware in das Lager uſw. Unverſichert bleiben auch jetzt noch die dem Handel dienenden Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Behandlung und Handhabung der Ware nichts zu tun haben. Dahin gehören beiſpielsweiſe die Arbeiten im Kontor und in der Kaſſe.. Der Kreis der verſicherten Betriebe iſt auch inſofern ausgedehnt worden, als der Inhaher des Betriebes nicht mehr im Handelsregiſter eingetragen ſein muß. Ferner iſt der Begriff„Handelsgewerbe“ durch„kaufmänniſschs Unternehmen“ erſetzt. Auch dies führt zur Verſicherunge⸗ pflicht von bisher verſicherungsfreien Betrieben, die zwa nicht zu den eigentlichen handelsgewerblichen Betrieben gehören, ihrer Natur nach aber ihnen naheſtehen. Dahin gehören die Genoſſenſchaften des Reichsgeſetzes vom 1. Mai 1889, nämlich Produktiv⸗, Abſatzgenoſſenſchaften, Magazinvereine, Konſumvereine, Vereine zur Beſchaffung von Gegenſtänden des landwirtſchaftlichen und gewerblicheg Betriebs uſw. a Damit aber nicht durch dieſe neuen Vorſchriften auch kleinſte Betriebe mit ganz unerheblicher Unfallgefahr von der Verſicherung erfaßt werden, hat die Reichsverſicherungs⸗ ordnung vorgeſehen, daß die Verſicherungspflicht von Be⸗ trieben zur Behandlung und Handhabung der Ware dann nicht eintritt, wenn das kaufmänniſche Unternehmen, mit dem ſie verbunden ſind, über den Umfang des Kleinbe⸗ triebes nicht hinausgeht. Das Reichs verſicherungsamt hat auf Grund des § 538 letzter Abſatz der Reichs verſicherungsordnung zu be⸗ ſtimmen, welche kaufmänniſchen Unternehmungen als Klein- betriebe der Unfallverſicherung nicht unterliegen. Dem⸗ gemätz hat es beſchloſſen, daß alle diejenigen kaufmän⸗ niſchen Unternehmungen als Kleinbetriebe zu gelten haben, in welchen die Tätigkeit der von dem Unternehmer be⸗ ſchäftigten Perſonen im ganzen jährlich nicht mindeſtens dreihundert volle Arbeitstage(Tagesleiſtungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, Laufburſchen, Kutſcher und der mit ähnlichen Arbeiten beſchäftigten Per⸗ ſonen voll, die Tätigkeit der kaufmänniſchen Augeſtellten nur zur Hälfte angerechnet. Es iſt alſo beiſpielsweiſe ein Betrieb verſicherungs⸗ pflichtig, der Hausdiener uſw. 100 Tage und kaufmän⸗ niſche Angeſtellte 400 Tage im Jahre(100 5 300 Tg.) beſchäftigt, während ein Betrieb, in welchem Hausdiener uſw. 100 Tage und kaufmänniſche Angeſtellte 300 Tage 10⁰ + 550 Tage) beſchäftigt werden, von der Ver⸗ ſicherung beſreit bleibt. i Werden Arbeitskräfte zum Teil als Hausdiener uſw., zum Teil als kaufmänniſche Angeſtellte verwendet, ſo iſt ihre Tätigkeit im erſteren Falle voll, im letzteren nur zur Hälfte in Anſatz zu bringen. Verſtchert alſo beiſpiels⸗ weiſe ein Betrieb dann, wenn in ihm zwei Perſonen in der Weiſe beſchäftigt werden, daß die eine 100 Tage als Hausdiener uſw. und 80 Tage als kaufmänmſcher An⸗ geſtellter, die andere 60 Tage als Hausdiener uſw. und 240 Tage als kaufmänniſcher Angeſtellter tätig iſt (00 + J 4 60. 2— 820 Tag ll. Welche Betriebs und Tätigkeiten ind nicht anzumelden. 1. Von dem nach Ziffer 1 der Unfallverſicherung in vollem Umfang unterſtellten Betrieben und Tätigkeiten ſind diejenigen nicht anzumelden, welche bereits verſicherungs⸗ pflichtig und angemeldet ſind. 2. Desgleichen ſind nicht anzumelden ſolche Unter⸗ nehmen, die als Nebenbetriebe gewerblicher oder land⸗ wirtſchaftlicher Betriebe bereits verſichert ſind. 3. Nicht verſicherungspflichtig und des alb gleichfalls nicht anzumelden ſind alle Betriebe und Tätigkeiten, in welchen der Unternehmer allein ohne Gehilfen, Lehrlinge oder ſonſtige Arbeiter tätig iſt; die rein zufällige Be⸗ ſchäftigung einer Hilfskraft, deren Heranziehung nicht vorausgeſehen werden kann, macht den Betrieb nicht ver⸗ ſicherungs⸗ oder anmeldepflichtig. Als Arbeiter gelten auch Unternehmers, die in dem Betriebe beſchäftigt werden, Familienangehörige des mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin ihres Ehemannes angeſehen werden kann. lil. Wer hat anzumelden? Zur Anmeldung verpflichtet iſt der Unteznehmer des Betriebes oder der Tätigkeit oder ſein geſetzlicher Vertreter. Unternehmer iſt derjenige, für deſſen Rechnung der Betrieb geht, und dei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen, wer das Reittier oder Fahr⸗ zeug hält(§ 633 der Reichsverſicherungsordnung). Halter eines Fahrzeuges oder Reittiers iſt, wer nicht nur vorübergehend die Inſtandhaltung des Fahrzeugs oder die Wartung und Pflege des Reittiers für eigene Rechnung übernommen hat. f s Von mehreren Unternehmern eines Betriebes iſt jeder zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung eines Unternehmers wird der Anmeldepflicht der übrigen genügt. Für die Anmeldepflicht iſt es einflußlos, ob der Unternehmer eine natürliche oder juriſtiſche Perſon iſt. IV. In welcher Farm und in welchem Umfang ſoll die Aumeldung erfolgen? 1. Für die Anmeldung wird die dem Rathauſe zu erhaltenden Muſter empfohlen. 2. In ihr iſt der Gegenſtand des Betriebs(Muſter J) oder die Art der Tätigkeiten(Muſter II) genau zu bezeich⸗ nen. Umfaßt ein Betrieb weſentliche Beſtandteile ver⸗ ſchiedenartiger Gewerbszweige, ſo teile anzugeben; dabei iſt der Hauptbetrieb hervorzuheben. 3. Ferner iſt die Zahl aller durchſchnittlich beſchäftigten 3 gleichviel, ob die Käufer und das Zurücklegen der unverkauften e Benutzung der auf n ſind ſämtliche Beſtand⸗ männlichen oder weiblichen 3 4. Betriebsbeamte ſind nur dann verſicherungspflichtig. 3 N. Entgelt 500 Mk. nicht 7 Zum andere Bezüge, die der Verſicherte, wenn auch nur gewohn⸗ heitsmäßig ſtatt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 5. Wenn regelmäßig nur eine beſtimmte Zeit des Jahres gearbeitet wird, iſt die anzumeldende„durchſchnittliche, Arbeiterzahl diejenige, welche ſich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergibt. 6. Als beſchäftigt ſind diejenigen Perſonen anzumelden, welche im Unternehmen tätig ſind und Arbeiten, die zum Unternehmen gehören, zu verrichten haben, ohne Rücklicht darauf ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der vorhandenen Anlage(Werkſtätte uſw.) erfolgt. 7. Ha ein Unternehmer Zweifel, ob er zur Anmeldung verpflichtet iſt oder nicht, ſo empfiehlt ſich gleichwohl die Anmeldung zur Vermeidung der Nachteile bei Verletzung der geſetzlichen Anmeldepflicht. Die Zweifel könuen aber vermerkt werden(Spalte„Bemerku gen“ der Muſter I. u. II. V. gis wann iſt anzumelden? Die Anmeldung muß bis zum 15. März einſchließlich erfolgen. Säumige Unternehmer können von dem Ver⸗ ſicherungsamt oder der Behörde, welche nach Beſtimmung der oberſten Verwaltungsbehörde vorläufig an die Stelle des Verſicherungsamts getreten iſt, zur Anmeldung durch Geldſtrafe bis zu 100 Mk. angehalten werden. Unter Bezugnahme auf die vorſtehende Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts Mannheim vom 6. Februar 1912 weiſen wir darauf hin, daß die Anmeldungen aus dem Hauptort Seckenheim bis zu dem angeſetzten Termine— 15. März d. Js.— auf dem Rathaus dahier, Zimmer Nr. 5, einzureichen ſind. Daſelbſt ſind anch Formulare für die Anmeldung zu erhalten. Seckenheim, den 29. Februar 1912. gürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. Die Kaiſerlichen Konſularbehörden in Frankreich werden n weitgehendem Umfang mit Vermittelungsanträgen deutſcher Dienſtboten befaßt, die ſich durch die Behandlung ſeltens ihrer franzoſtſchen Dienſtherrſchaft beſchwert fühlen. Deutſchen Mädchen, die nach Frankreich in Dienſt gehen wollen, wird auf Grund der von den Konſularbehoͤrden gemachten Erfahrungen empfohlen, ſich var Annnahme einer Stellung über die Perſönlichkeit der Dienſtherrſchaft, erforderlichenfalls unter Inanſpruchnahme des zuſtändigen Konſulats, zu erkundigen. Vor Antritt des Dienſtes werden ſie ſich zweckmäßig mit einem Geldbetrage zu verſehen haben, der es ihnen, wenn ſie die Stellung etwa aufgeben, ermöglicht, heimzureiſen oder wenigſtens ſich zu behelfen, bis ſie eine andere Stelle oder fremde Hilfe gefunden haben. Dem„Notadreſſenbüchlein des Internationalen Verbandes der Freundinnen junger Mädchen“ wird in ſolcher Lage die erforderliche Belehrung zu entnehmen ſein. Dieſes, ſowie zur Legitimation einen Reiſepaß oder Heimatſchein ſollte ſich daher die in Frankreich Dienſtnehmende unbedingt deſchaffen. Vor der Annahme ſogenannter Stellungen „au pair“ iſt grundſätzlich zu warnen. Unter allen Um⸗ ſtänden empfiehlt ſich ein ſchriftlicher, zweiſprachig abgefaßter Vertrag. Die hierbei zu berückſichtigenden Geſichtspunkte ſind dem von dem Kaiſerlichen Konſulat in Paris gefertig⸗ ten zweiſprachigen Bertragsmuſter zu entnehmen. Dieſe Vertragsmuſter werden von den Bezirksämtern, Burger⸗ meiſterämtern und den öffentlichen Arbeitsnachweiſen un⸗ entgeltlich abgegeben. Auch erhalten Mädchen, welche eine Dienſtſtelle in Frankreich annehmen wollen, bei den genann⸗ ten Stellen unentgeltlich Rat. Schmitt. Vorſtehendes bringen wir hiermit mit dem Anfügen zur offentlichen Kenntnis, daß Vertragsmuſter bei dies⸗ ſeitiger Meldeſtelle— Zimmer Nr. 5— erhältlich ſind. Seckenheim, 6. März 1911. Hürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. Wir bringen nachſtehende ortspolizeiliche Vorſchrift über die Ausführung der Hausanſchlüͤſſe an die offentlichen Kanäle in Seckenhelm wiederholt zur öffentlichen Kenntnis. Seckenhei m, den 8. März 1912. Bürgermeiſteramt: Schmitt. Ratſchreiber: Koch. Volz. Orts polizeiliche Vorſchriften für dir Ausführung der Hausauſchlüſſe an die öffentlichen Kanäle in Seckeuhein. Auf Grund der 88 87a, 85, Ziff. 2, P.⸗St.⸗G.⸗B. 366, Ziffer 10, R.⸗St.⸗J.⸗B. und§ 2 V.⸗O. des Gr. Min. des J. vom 23. 12. 1908, die Sicherung der öffent⸗ lichen Geſundheit und Reinlichkeit betr., wird verordnet: 1 Die Grundftüdzeigenbmet innerhalb des Orts Seckeuheim ſind verpflichtet, künftig bei Ausführung öffent⸗ licher Kanäle in den alten, wie neu anzulegenden Orts⸗ ſtraßen, ihre Grundſtucke nach Maßgabe nachſtehender Vorſchrift unterirdiſch zu entwäſſern. Die Hausent⸗ wäſſerungrn müſſen jeweils längſtens innerhalb 2 Monaten nach Fertigſtellung des Hauptkanals erfolgt ſein. In der Hauptſtraße zwiſchen Rathaus und Friedrich⸗ ſtraße entlang den Planken, ſowie an demjenigen Teil der Hauptſtraße, welcher von der Wilhelmſtraße aus gegen Edingen führt und in der Wilhelmſtraße ſelbſt, muß, wo öffentliche Kanäle bereits beſtehen, die Entwäſſerung der an dieſe Straßen angrenzenden Hofreiten, ſoweit ſolche noch nicht ausgeführt iſt, innerhalb 6 Monaten vollzogen ſein. Edenſo wüſſen alle Gewerbebetriebe wie Brauereien, Schlächtereien, Schank⸗ und Gaſtwirtſchaften, die an Straßen mit offentlichen Kanälen angrenzen, innerhalb 6 Monaten vorſchriftsmäßig entwäſſert ſein. Bei Nichtbeachtung der geſtellten Friſt erfolgt die Intwäſſerung zwangsweiſe durch die Gemeinde auf Rech⸗ nung der Grundſtü 1 5 Die. ſind ſo auszufuͤhren, daß zunlichſt alle mit der Kanaliſation abzuführenden Abgänge ae den den Och eee ach aug der Haushaltungen, ſowie das Regenwaſſer(mit Ausnahme jedoch von Jauche, Fäkalien und Fabrikwaſſer) im ganzen Umkreis des zu entwäſſernden Grundſtücks möglichſt raſch und vollſtändig in die Straßenkanäle gelangen, ohne daß der flüſſige Inhalt der Leitungen oder die Kanalgaſſe in das Innere der Gebäude oder den Untergrund derſelben auszutreten vermögen. 1 3. Die Abwaſſer eines Gebäudes ſind auf möͤglichſt wenig Fallſträngen und Grundleitungen zu vereinigen und ſo anzulegen, daß wenn erforderlich auch eine Entwäſſerung der Kellerräume erzielt wird. Das Hauptableitungsrohr darf nur an der vom Bürgermeiſteramt zu bezeichnenden Stelle an den Hauptkanal angeſchloſſen werden. Die Einmündung eines Rohrſtranges in den anderen muß bogenförmig in der Richtung des Ablaufs erfolgen. Wo die Gefahr des Rückſtaues von Kanalwaſſer in die Häuſer zur Zeit ſtarker Regengüſſe ete. vorliegt, iſt im Rohrſtrang ein Abſchlußſchieber oder ein Fettfanger mit Hochwaſſerabſchluß anzubringen. 5 8 4. Alle Beſtandteile der Entwäſſerungsanlage, als Röhren, Waſſerverſchluͤſſe uſw. müſſen von beſter Beſchaffenheit und vollſtändig luftdicht miteinander verbunden ſein. Zu den liegenden Leitungen innerhalb der Gebäude, wenn ſolche unter hohem Druck kommen, muͤſſen asphal⸗ tierte Normalmuffenröͤhren und Formſtücke, zu den übrigen Leitungen müſſen Steinzeugröͤhren und bei Anſchluß der Regenrohre, ſog. ſchottiſche Gußröhren bis 0.80 m unter Boden verwendet werden. Die außerhalb der Gebäude eingelegten Rohren und Syphons müſſen zum Schutze gegen Froſt mindeſtens 1m uuter Boden verlegt werden. Die Dichtung der Eiſenröhren hat mittelſt Teerſtrick und Blei, diejenige der Steinzeugröhren mit Teerſtick und flüſſigen Asphalt zu geſchehen. N i 8 5. i Die Lichtweite der Röhren muß entſprechend der ab⸗ zuleitenden Waſſermenge gewählt werden. Das vom Haupt⸗ kanal abzweigende Rohr ſoll eine Lichtweite von 15 em erhalten. Das Gefäll der Grundleitung iſt tunlichſt aus⸗ zugleichen, es darf nicht weniger als 1: 100 betragen. Die Rohrleitung darf in der Richtung des Abfluſſes nicht verengert wurden. § 6. Jede Einflußöffnung iſt mit einem engmaſchigen Roſt oder unbeweglichem Seier zu verſehen. Unter jeder Einflußöffnung iſt ein Waſſerverſchluß (Syphon) anzuordnen. Feſte Sinkſtoffe dürfen den Kanälen nicht übergeben werden. Sämtliche häusliche Abwaſſer find deshalb durch Hofſinkkaſten oder durch im Kellrr an⸗ zubringenden Hausſinkkaſteu durchzuleiten. Die Sinkkäſten müſſen, um eine gute Zurückhaltung der Sinkſtsffe zu erzielen, ausreichende Abmeſſungen erhalten und mit Schlammeimern oder einer ſonſt zur Schlammzurückhaltung dienlichen Einrichtung verſehen ſein. Die Sinkkaſten ſind von Zeit zu Zeit, mindeſtens aber alle 14 Tage von dem abgeſetzten Schlamm zu reinigen, dezw. es ſind die Schlamm⸗ eimer zu entleeren. 5 8 7. Alle Abfallrohre der Küchen, wie auch die Regenrohre ſind ohne Verengung zum Zwecke der Entlüftung über das Dach hinauszufuͤhren. Die Ausmündung der Lüftungs⸗, (Dunſt) Röhren muß von dem Dachfenſter mindeſtens 5 Meter abſtehen oder den Fenſterſturz um mindeſtens 1 Metr überragen. 8 8. Das Rezen⸗ und Abwaſſer aus den Höfen muß durch einen an dem tiefſten Punkt angelegten, mit Syphons verſehenen Sinkkaſten, in das Hausableitungsrohr geführt werden. 89. Die Abfallroͤhren der Küchen⸗ und Waſchküchen⸗Ab⸗ waſſer dürfen mit Regenrohre nichtzin Verbindung gebracht werden. Vor Einleitung in das Hauptleitungs rohr muß zur Aufnahme dieſer Art von Abwaſſer ein ſog. Fettfänger aus Steinzeug oder Gußeiſen mit Syphons, welch letzterer mindeſtens 0.90 Meter unter Boden liegen muß, angebracht werden. 10. 8 Der Anſchluß muß durch einen vom Gemeinderat nicht beanſtandet werdenden Unternehmer ausgeführt werden. § 11. f Jeder Hauseigentümer hat, wenn er an den Haupt⸗ kanal anſchließen will, dies dem Bürgermeiſteramt kund zu geben und entſprechend den vorſtehenden Vorſchriften einen Plan im Maßſtab 1: 100 mit Längen und Quer⸗ ſchnitten in demſelben Maßſtab von ſämtlichen Haupt⸗ und Nebenrohrſtrecken in doppelter Fertigung vorzulegen. Ebenſo darf der Unternehmer, welcher eine Hauzent⸗ wäſſerung nach genehmigten Plänen mit Anſchluß an die öffentliche Kanaliſation ausführen ſoll, hierzu die Ge⸗ nehmigung des Bürgermeiſteramts. 8 12. Das Buͤrgermeiſteramt iſt berechtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet, durch einen Sachverſtändigen die Ausführungen jederzeit überwachen oder unterſuchen zu laſſen und bei nicht ſachgemäßer Einrichtung den Anſchluß an den Haupt⸗ kanal zu verweigern. Der Unternehmer iſt daher ver⸗ pflichtet, dem Bürgermeiſteramt bei Beginn der Arbeit und vor der Einfüllung des Erdaushubs jeweils Kenntnis zu geben. In gleicher Weiſe wird der Anſchluß verweigert, wenn der Hausbeſitzer verſäumt hat, die Vorſchriften des 9 10 zu erfüllen. 15 8 Die Koſten, welche der Gemeinde durch die Kanal⸗ anſchluͤſſe erwachſen, ſind auf ergehende Anforderung an die Gemeindekaſſe zurückzuerſtatten. 5 Seckenheim, den 23. November 1909. Bürgermeiſteramt: Volz. Zur vorſtehenden ortspolizellichen Vorſchrift über die Ausführung der Hausanſchlͤſſe an die öffentlichen Kanäle in Seckenheim vom 23. November 1909 erteilt der Gemeinderat hiermit ſeine Zuſtimmung. Seckenheim, am 26. Januar 1910. Gemeinderat: Volz Hörner Gg. Leonhard Volz Gg. Heidenreich J. Roßrucker Kögler Woͤllner 8. Schäfer nodel J. Gg. Zahn Jakob Hirſch Ph. Karl Ratſchreibet! Koch. — Bekanntmachung. Die Herſtellung des Tabak zur amtl. Verwiegung betr. Der Schlußtermin fuͤr die amtl. Verwiegung wire auf 19. ds. Mts. feſtgeſetzt. Diejenigen Tabakpflanzer, die noch Tabak in ihrem Beſitz haben, der noch nicht zur amtlichen Verwiegung ge⸗ ſtellt wurde, werden bei Vermeidung der im Geſetz be⸗ ſtimmten Strafen aufgefordert, dies bis längſtens 15. ds. Mts. bei der Steuereinnehmerei anzumelden. Seckenheim, den 11. März 1912. Gr. Steueveinnohmerei Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Seckenheim, den 11. März 1912. Bürgermeisteramt: Volz. Die Musterung der militärpfiſchtigen des Aushebungsbezirks Mannheim findet vom — ½8 Uhr vormittags beginnend in der Wirt⸗ ſchaft„Zum Coloſſenm“, (Meßplatz) in Mannheim ſtatt. Es haben zu erſcheinen: A. Aus dem ganfen Amtsbezirk: Alle Rücſtändigen aus früheren Jahren— d. h. vor dem Jahre 1890 Geborene— am Montag, den 4. März 1912, vorm. ½ 8 Uhr. C. Aus dem Landbefirk: Sämtliche Pflichtige aus den Gemeinden: Geburtsjahr 1890/2: gecenheim und hanſen, am Mittwoch, 17. April 1912, vermittag ½8 Uhr. Am Freitag, den 19. April d. 48. vorm. 8½% Uhr beginnend, findet die Muſterung derjenigen Militarpflichtigen ſtatt, welche während des Muſterungs⸗ geſchäftes neu zur Anmeldung gelangen bezw. zu den vor⸗ ſtehend angegebenen Terminen nicht erſcheinen konnten oder nicht bereits vorgeladen worden ſind. Am Pamstag, den 20. und Mantag, 22. April l. Js., vormittags 8 Uhr beginnend, findet die Ver⸗ beſcheidung der rechtzeitig eingekommenen Reklamations⸗ geſuche ſtatt und haben die Beteiligten(Eltern oder Pflich⸗ tige an dieſem Tage zu erſcheinen. Am Pienstag, den 28. April l. Js. vormittags 8 Uhr beginnt die Loſung der Pflichtigen des Jahrganges 1892, ſowie die Pflichtigen älterer Jahrgänge, ſoweit ſolche 4. März bis einſchließlich 28. April d. Js.— jeweils 9 ohne ihr Verſchulden noch nicht gelost haben. Jedem Militärpflichtigen iſt das perſönliche Erſcheinen im Loſungstermin überlaſſen. Füür die Nichterſchienenen wird durch ein Mitglied der Erſatzkommiſſion geloſt werden. „Zu den vorſtehend angegebenen Terminen haben die Militärpflichtigen— auch wenn eine beſondere Vorladung nicht erfolgt— pünktlich, ſowie in reinlichem und nuͤchternen Zuſtande zu erſcheinen. Wer durch Krankheit am Grſcheinen im Muſterungs⸗ termin verhindert iſt, dat ein ärztliches Zeugnis ſpäteſtens drei Tage vor dem Muſterungstermine unter Beifügung der Vorladung hierher einzureichen; das Zeugnis iſt durch die Polizeibehörde beglaubigen zu laſſen, ſofern der ausſtellende Arzt nicht amtlich angeſtellt iſt. Die Be⸗ glaubigung der Zeugniſſe erfolgt koſtenlos. Gemlltskranke, Blödſinnige, Krüppel, Epileptiker uſw. können auf Grund der Vorlage eines derartigen ärztlichen Zeugniſſes von dem perſoͤnlichen Erſcheinen im Muſterungs termin befreit werden. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Erſatzbehörden nicht püntlich oder überhaupt nicht erſcheinen, werden, ſofern ſie nicht dadurch eine härtere Strafe ver⸗ wirkt haben, mit Geldſtrafe bis bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft. ordnung). Außerdem können ihnen die Vorteils der Loſung⸗ entzogen werden. Wer in boͤswilliger Abſicht oder wiederholt ſich der Geſtellung entzieht, wird als unſicherer Dienſtpflichtiger behandelt, außerterminlich gemuſtert und im Falle ſeiner Tauglichkeit ſofort zum Dienſt eingeſtellt. „Die Pflichtigen der; Jahrgänge 1890 und 1891, ſowie diejenigen früherer Jahrgänge haben ihre Loſungsſcheine mitzubringen. g Jeder Militärpflichtige darf ſich im Muſterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein beſonderes Recht auf die Auswahl der Waffen⸗ gattungen oder des Truppen⸗(Marine⸗) teils erwächſt. Durch dieſe freiwillige Meldung verzichten die Militär⸗ der din auf die Vorteile der Loſung und gelangen in erſter Linie zur Aushebung. Mannheim, den 26. Februar 1912. Der Jiuiluorſitzende der Erſarkommiſſon des Aushebungs⸗ benürks Mannheim. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur oͤffentlichen Kenntnis. Seckenheim, den 1. März 1912. gürgermeiſteramt Volz. Schmitt. Waldhoſſtraße Nr. Neckar (8 26 Ziffer 7 Wehr⸗ * 5 5 1 en ö ö ö frei für den Verkehr. * Eine Dampfmühle in Flammen aufge⸗ gangen. In Ollainville bei Arpajon iſt eine große ſechsſtöckige Dampfmühle vollſtändig ein Raub der Flam⸗ men geworden. Den Anſtrengungen der Ortsfeuerwehr und der Wehren aus den umliegenden Ortſchaften gelang es nicht, das Feuer einzudämmen. Das in der Mühle liegende Getreide wurde in mächtigen Feuergarben praſ⸗ ſelnd aus den Speichern in die Luft geſchleudert. Die Maſchinen⸗Einrichtungen ſind zerſtört. Viele Feuerwehr⸗ leute haben durch niederſtürzende Trümmer Verletzungen 8 Der Schaden beläuft ſich auf etwa Mark. 8 1 Million „ Südpol entdeckt. 2 HRepitert Scott Die ſeit Jahrhunderten angeſtrebte Erforſchung des Südpols ſcheint mit demſelben Reſultat zu enden, wie die legendenhafte„Entdeckung“ des Nordpols. Am Don⸗ nerstag kamen Nachrichten nach Europa, nach welchen es im November vorigen Jahres dem bekannten norwegi⸗ ſchen Polarforſcher Amundſen gelungen ſei, den Süd⸗ pol zu erreichen, und prompt wie z. Zt. der„Ent⸗ decker“ Cook und Peary kommt gleich darauf eine an⸗ dere Nachricht, wonach der engliſche Kapitän Scott den Pol erreicht habe. Allerdings haben ja die Amundſen und Scott in der internationalen Gelehrten⸗ und Forſcherwelt einen bedeutend beſſeren Klang als die Namen Peary und Cook. Eine genaue Entſcheidung, wer wirklich den Südpol erreichte, wird erſt zu terffen ſein, nachdem die offiziellen Berichte der Forſcher in Europa eingetroffen ſind. — hermann Fuchs,. 2, 6 Namen Auel 77 2 8 Nonlirmaflons- und: Nummunions- Geschenke 1: in größter Huswahl:: Zu den billigsten Preisen Franz. nod Uhren, Gold- und Silberwaren. Vorräten für 4 Monate den Marſch nach dem Südpol an. Da die Temperatur von nun an von Tag zu Tag ſank, worunter beſonders die Hunde zu leiden hatten, kehrten wir zu unſerer Schneehütte zurück. Am 20. Okt. wurde der Marſch zum Pol von neuem angetreten. Die Expedition beſtand nun aus 5 Mann mit 4 Schlitten, 52 Hunden und Vorräten für 4 Monate. Am 17. Nov. erreichten wir den 85. Breitegrad, wo das Hauptdepot niedergelegt wurde. Das Terrain, das wir nun antrafen, ſchien faſt unüberſteigbar, Bergrücken bis zu einer Höhe von 10000 Fuß, die in ſüdlicher Richtung noch höher ſchienen, mußten wir überſteigen. Wir waren genötigt, große Umwege zu machen, um die weiten Riſſe und Klüfte zu umgehen, die zum Teil mit Schnee angefüllt waren. Am 1. Dezember überſchritten wir ein Eisfeld, das von zahlreichen Löchern durchbrochen war. Am 2. Dezember erreichten wir auf 87 Grad 40 Minuten die größte Höhe, nämlich 10 750 Fuß über dem Meeres⸗ ſpiegel. Am 8. Dezember zeigte die Obſervation, daß wir auf 88 Grad 16 Minuten ſüdlicher Breite waren. Vor uns lag ein vollkommen flaches Gelände. Am 13. Dezember erreichten wir 89 Grad 45 Minuten und mußten alſo am nächſten Tag den Südpol erreichen. Am 14. Dezember wehte eine leichte Briſe von Südoſt und es herrſchte eine Temperatur von minus 23 Grad. Um 3 Uhr nachmittags machten wir Halt, da wir um dieſen Jelipunkt nach unſerer Berechnung unſer Ziel erreicht haben mußten„Ich hißte an dieſer Stelle, wo wir uns befanden, die ſeidene norwegiſche Flagge und nannte das ungeheuer weitgeſtreckte Gelände, auf dem der Südpol negtr„Konig Haaton yII.⸗Lond“. Es iſt ein ungeyeures, flaches, einförmiges Gelände. Im Laufe der Nacht durch⸗ ſtreiften wir das Land in einem Umkreis von 8 Kilo⸗ metern Am folgenden Tage ſtellten wir von 6 Uhr abends bis 7 Uhr morgens Beobachtungen an. Das Er⸗ gebnis war 89 Grad 55 Minuten ſüdliche Breite. Um dem Pol ſo nahe wie möglich zu kommen, machten wir noch 9 Kilometer in ſüdlicher Richtung. Am 16. Dez. verbrachten wir einen angenehmen Tag bei ſtrahlendem Sonnenſchein. 4 Teilnehmer der Expedition waren den ganzen Tag über mit Beobachtungen beſchäftigt. Eines iſt ſicher: Wir ſind dem Südpol ſo nahe gekommen, wie es mit den zur Verfügung ſtehenden Inſtrumenten, einem Sextanten und einem künſtlt chen⸗ möalich mar und wir bat Unt ichen Horizont nur men „ G 51 2 Liedertafel Seckenheim. Donnerstag, den 14. d. M. abend pkt. 8 Ahr Probe N Kunststrasse am Paradeplatz: belm Kauf haus Halbseiden- und Mohair-Gewebe. Anzugstoffe für Knaben Unterröcke Golegenheits- Käufe unter Preis! Gute solide Ware enorm billig Weisse Konfirmanden-Unterröcke n 95/100 em Relnwollen Armure 115 cm Feinste Popeline Für 1000 Mark Freude bereiten Sie sich und Ihren Kindern, wenn dle meinen gesetzlich geschlitzten Zauberbogen kommen lessen, womit Sie die verblüffendsten Kunsstücke machen kennen. 894 interessant Sonde unter keinem Für die langen Weihnachtsbaume fur jung u. alt! 5 8 WInterabende! Franko gegen Einsendung v. 55 Pf. in Marken. Nachn 30 Pf. mehr. Vertreter geg. hohe Provision gesucht. Kein Gratismuster. ständige Auswahl unter ca. 250 Stück Konfirmanden 85 Kleiderstoffe im Preise von 85 Pfg. bis Mk. 7.— p. Mtr. = Moderne lichte und dichte Woll-, Erstklassige erprobte Fabrikate. Konfirmanden- Wäsche Schürzen Schwarze Stoffe in Wolle und Seide! Meter jetzt 1.45 statt 1.90 Meter jetzt 2.35 statt 3.10 Meter jetzt 3.60 statt 4.50 54/58 em Reinseidene Merveilleux und Ar mure Meter jetzt 1.75 bis 3.35 statt 2.50 bis 4.35 110 cm Reinwollen Serge mit hohem Stickerei- Volant MAX EW Al. D, Gelsenkirchen i. W., Alleinvertrieb. 25 zähliges Erſcheinen wird dringend gebeten. Der Vorstand. Petroleum⸗Hängelampe zu kaufen geſucht. Von wem ſagt die Exped. d. Bl. 2 Zimmer u. Küche nebſt Zubehör zu vermieten. Hauptſtr. 185. Putzfrau fur einige Stunden im Tag 8 Zu erfragen in der xded. d. Bl. Taschentücher jetat 25 8 Jur bevorſtehenden Rommu nion u. Konfirmation Kränzchen, Kerzenranken und Bouqnetls ferner präparierte Palmen von Mk. 2.— an, ſowie glumenkörbchen, Klumen⸗ ſtöckchen, Hpiegelranken wie au ſämtl. Zutaten zum glumenbinden. D Grüne Nabattmarken! Anna Illi, Seckenheim. Luiſenſtr. 40. rrets 8 Ki —— kleines Zelt, auf dem wir die norwegiſche Flagge und den Wimpel des Expeditionsſchiffes„Fram“ hißten. Dem norwegiſchen Zelt am Südpol gab ich den Namen Pol⸗ heim. Der Abſtand zwiſchen un erem Vinterquartier und dem Pol betrug ungefähr 1400 Kilometer. Wir hatten alſo durchſchnittlich am Tage 25 Kilometer zurückge egt. Die Rückreiſe wurde am 17. Dezember angetreten. Das Wetter war außerordentlich günſtig, ſo daß wir bereits im Januar 1912 in guter Verfaſſung mit 2 Schlitten und 11 Hunden unſer Winterquartier wieder erreichen konnten. a Verantwortlich für die Redaktion Gg. Zimmermann Seckenheim Der heutige Schweinemarkt war mit 104 Stück Milchſchweinen befahren, von denen 70 Stück zum Preiſe von 24—34 Mark verkauft wurden. Sammel⸗Anzeiger. Hur für Mitglieder der Landw. Ein⸗ u. Verkaufsgenoſſenſc. Einen Mantel verloren von Friedrichſtraße 85 bis r un werden aus erleſenen Rohſtoffen nach beſonderem, vollendeten Verfahren hergeſtellt. Ausgiebigkeit einfach unübertroffen, garantiert unſchädlich für Wäſche und Hände. marken gibt es wertvolle Ge Um pünktliches und voll⸗ Thaurer, Hildaſtraße 69. freundlichſt eingeladen ſind. S Wahlen. O Wünſche der offen. Sie ſind in Güte und Gegen die Sammel⸗ ſchenke. im Rathausſaale ſtattfindet darf, ſind folgende: meindeeinwohner) iſt verboten, gerechnet, beendet ſein. Die Streu, welche nach beſtraft. Bekanntmachung. 3. Die Abfuhr der Streu muß längſtens nach 4 Wochen, vom Tage der Ausgabe der Loszettel an geholt iſt, verbleibt dem Walde. N Spätere Abfuhr wird gemäß 8 43 des Forſtgeſetzes Nur ſolche Bürger, welche bei der Viehzählung im Dezember 1911 im Beſitze von Vieh waren, können bei der Streuverloſung berückſichtigt werden. Seckenheim, den 12. März 1912. gürgermeiſteramt: 85 Volz. zum Neckarhäuſer Damm Thomas Seitz ll. Einen Waſſerſtänder zu verkaufen. Johaun Einladung General-Versammlung Die ordentliche Generalverſammlung findet am Frei⸗ tag, den 15. März d. J8., abends 8 Uhr, im Gaſthaus „Zum Kaiſerhof dahier ſtatt, wozu die Mitglieder Tagesordnung: . Geſchäftsbericht. Verkündung der Jahresrechnung. „Entlaſtung des Vorſtandes. „Mitgliedſchaft u. Zahlungs weiſe. Mitglieder. Die Rechnung liegt zur Einſicht 8 Tage beim Rechner Seckenheim, den 12. März 1912. Der Vorſtand: Hörner. Karl. Geschenk Ne. 25 Streuverteilung betr. Wir bringen zur Kenntnis der Genußberechtigten, daß die Verloſung von Maldttren am i Mittwoch, den 13. März d. Js., vorm. 9 Uhr und die Loszettel daſelbſt in Empfang genommen werden können. 3 Die Bedingungen, unter denen die Nutzung ſtatt finden 1. bei der Nutzung der Streu dürfen keine eiſerne Rechen verwendet werden, 2. der Verkauf der Streu an auswärtige(nicht Ge⸗ bei einer Strafe von 5 Mk. dieſem Termin noch nicht ab⸗ Koch. Fußball geſellſchaft Seckenheim 1898(e. V.) Donnerstag abend 8 Uhr Vorſtandsſitung im„Reichsadler“. Der Varſtand. Diejenigen Damen und Herren, welche ſich an den regelmäßigen Wanderungen beteiligen wollen werden ge⸗ beten, ſih am Mittwoch, den 13. März 1912 nach dem Lichtbildervortrag zu einer Beſprechung im Nebenzimmer des„Kaiſerhofes“ einzu⸗ finden. Der Vorstand. Stempel liefert ſchnell und billig Gerade gewachſene ent⸗ rindete Baumpfäble 1.40 m lang nach Auswahl zu 40 Pfg. pr. Stck. Menzel& Co. Geſellſchaft m. beſchr. Haftung Zimmerſchützen⸗Geſellſchaft seckenheim Wegen Reparatur der Stutzen findet bis auf weiteres kein Schiessen flatt. Der Varſtand. 1 Jimmer und Hüche an ruhige Leute zu vermieten. Näheres Luiſenſtr. 49. Schöne 3 Zinner Wohnung 5 4 8 1 2 9 9 ö 6 ß C 15 5 f 5 8. 4 3 8. ͤͤ ud ⁰˙¹.1A ³˙ wü ̃ ⅛ ⁵UUlßu. Georg Zimmermann. mit Zubehör zu verm. 3 Schloßſtraße 35. Jommertagsſtecken, Papier und Klappern! Gg. Zimmermann. 9 5 0 8 fertig und nach Mass in enormer Auswahl HHlegante ein- und zweireihige Facone vorzüglicher Sitz— Bewährte Qualitäten Schwarze und dunkelblaue Stoffarten in den Preislagen: Ronfirmanden- und Rommunikunten-Stoffe und fertge Rlelder Oeisse Stoffe in enormer Auswahl reizende Dessins 95 Pts. bis Mk. 3⁰⁰ Khoarze Stoffe gediegene Fabrikate modernste Weharten neter 75 tz. bis Mk. 3 1 fu, Schon ze Rleider moderne Facons eleganter Sitz 14˙⁰.. 35⁰⁰ e Oefsse Rleider moderne Facons eleganter Sitz 14. 35 Aanfimanien- n Stück von 1.9 Tuntamanden- Nane] Kerzen-Tücher in enormer Auswahl in allen Preislagen vorrätig Aonbimanden-Aräuze J ſonfemakden-fanderlider enorm billig in allen Preislagen Gebrü ider K 1, 12 Handels-Institut Vino. Stock. Telephon 1292. P 1, 3 Gegründet 1899. Erstes, grösstes und bestempfohlenstes Institut am Platze. prima Relerezzen. Innustrlerter Hauptkatalog gratis und franko. Verein ehem. fler Seckenheim. Samstag, den 16. März, abends ½9 Uhr Festausschuss-Sitzung im„Prinz Max“. gountag, den 17. März, nachmittags ¼2 Uhr Fostausschuss-Sitzung in der„Pfalz“, wozu die Herren Vorſtände der bei un⸗ ſerem Feſt mitwirkenden Vereine hofl. eingeladen ſind. Wegen Wichtigkeit der Tagesordnung bittet um voll⸗ zähliges Erſcheinen. Jer Lerſihende. Medlzinalverband Seckenheim versichert ganze Familien sowie Einzelpersonen für Arzt und Apotheke. Aufnahme täglich. 22 NB. Wir machen unsere Mitglieder i in ihrem eigenen interesse darauf aufmerksam, dass sie bei eintretenden Krankheitsfällen innerhalb 3 Tage bei unserem Rechner Ruf einen Krankenschein abholen, die täglich mit Aus- nahme von Sonn- und Feiertagen nur von 81 Uhr vormittags zu haben sind. Der Vorstand. 8 3 8 Ab 1. März Sonntags v Zunge weiße Gaus entlaufen. Abzugeben bei Gg. Klumb Lulſenſtr. 15. Kinderwagen billig zu verkaufen. Zu erfragen in der Exp. d. Bl. Auſtändiger jumger Herr ſucht einfach möbliertes Zimmer mit Penſion. Offerten mit Preisangabe unter Nr. 700 an die Exped. d. Bl. erbeten. Eine Putzfrau geſucht P I, 3 Gegründet 1899. Luisenstr. 30. n. 15 Jenni Seckenheim. Heute Abend von 8 bis 9 Uhr agb on 9 Uhr ab Pyramidenbau. Um vollzähliges Er⸗ Der Ringwart. Curu⸗Perein S Fußball⸗Gesellſchaft Am Mittwoch, den 13 März, abends% Uhr, findet im Lokal„Zum Kaiſer⸗Hof“ der IV. Lichtbilder-Vortrag über: „Eine Reiſe durch Togo“ Eintrittspreis 10 Pfg. „Wir laden hierzu die verehrl. Einwohnerſchaft freund⸗ lichſt ein Die oammiſſion. ſcheinen bittet ſtatt. on 11—1 Uhr geöffnet. thschild MANNHEIM bekanntmachung. Bringe hiermit den Giſenbahnern zur Kenntnis, daß mir von der Betriebskrankenkaſſe der Grossherzogl. Badischen Staatseisenbahnen die Sahn Behandlung für die in Seckenheim und Umgegend wohnhaften Kaſſenangehörigen übertragen wurde. Seckenheim, den 4. März 1912. Karl Rühle, Dentiſt. Schloßſtraße 33. Tüchtige Sortirerinnen gesucht. 15. 814 NANNREIx 45. 04 Cigarrenfabrik. Freiwillige Sanſtäts⸗Kolonne. Mittwoch, den 13. März, abends ½9 Uhr Uebung in der Friedrichs⸗Schule. Es iſt dringend notwendig, daß ſämmtliche Mitglieder erſcheinen. Samenhandlung Fritz Liefhold„ IIannheim en gros und defal F 2, da FIs-A-Vls Geschw. Gutmann — in prima Qulitätzu billigſt geſtellten Preiſen. Futterrüben Eckendorfſer Pfd. Mk. 1.40 Futterrüben Oberndorfer 3 Fntterrüben Mammonth lange 6 Kuhrüben Baſtard weine„„ 1.40 Der Kolonnen führer. e eee