Negter-Bole Seckenheim, 7. Juni 1913. Lokales. 5 Die Förderung des Weinbaues. Im Lauft „Sommers werden die ſtaatlichen Weinbaulehrer bez genügender Beteiligung 6tägige Weinbaufortbildungs⸗ landwirtſchaftliche Winterſchüler und praktiſche Winzer abhalten und zwar in der Zeit vom 9. bis 14. Juni an den landwirtſchaftlichen Winterſchulen Freiburg und Bühl, vom 23. bis 28. Juni an den landw. Winterſchulen Ra⸗ dolfzell und Offenburg, vom 7. bis 12. Juli an den landw. 21. bis 26. Juli an der Rebveredlungsanſtalt Durlach. Der theoretiſche Unterricht umfaßt u. a. die Bodenbear⸗ beitung und Düngung, die Erziehung und Ernte, ſowie die Schädlingsbekämpfung der Reben und wird durch braktiſche Unterweiſungen und Begehungen ergänzt. Der Unterricht iſt unentgeltlich, für Koſt und Logis haben je⸗ doch die Kursteilnehmer ſeibſt zu ſorgen. Anmeldungen ſind alsbald zu richten: Für die Kurſe in Bühl, Offen⸗ burg, Tauberbiſchofsheim und Durkach an Weinbauleh⸗ rer Dümmler in Durlach, für jene in Freiburg, Radolf⸗ n und Müllheim an Weinbaulehrer Randohr in Frei⸗ urg. debe. Bekanntli chhatte die Großh. Regierung beim Bundesrat den Antrag geſtellt, den Anbau der Taylor⸗ rebe in einem näherbezeichneten beſchränkten Umfang zu⸗ zulaſſen. Dieſer Antrag iſt vom Bundesrat, wie ſchon kurz mitgeteilt, unter dem 27. Februar 1913 abgelehnt worden, weil man trotz der vorgeſehenen Kautelen daraus eine vermehrte Reblausgefahr und eine Schädigung des Qualitätsweinbaues befürchtete. Nachdem ſomit die an die Stellung dieſes Antrags geknüpften Erwartungen nicht eingetroffen ſind, muß künftighin das Anbauverbot aller in Amerika heimiſchen Reben oder von Kreuzungs⸗ produkten ſolcher Reben untereinander oder mit anderen Rebarten mit allem Nachdruck Geltung verſchafft, im Falle der Zuwiderhandlung die Beſerafung der ungehor⸗ ſamen Rebbeſitzer und ſowie es ſich um Reben handelt, die von ejtzt ab etwa verbotswidrig gepflanzt werden, f deren Vernichtung veranlaßt werden. Die Bezirksämter ſind, lt. Karlsr. Ztg., mit Weiſung verſehen worden, die hauptſächlichſten Beſtimmungen des Reblausgeſetzes und der hierzu ergangenen Vollzugsvorſchriften erneut und periodiſch bekannt zu geben und ihre energiſche Durch⸗ führung zu überwachen. Die geſchloſſenen Anlagen von Taylorreben im Kreiſe Baden, deren Fortbeſtand der Bundesrat mit Entſchließung vom 23. Juni 1910 zu⸗ gelaſſen hat, werden durch den neuerlichen Beſchluß des Bundesrats nicht betroffen. 5 2 2 Delanntmachung. Das polizeiliche Meldeweſen betr. Nachſtehend bringen wir die mit Zuſtimmung des Gemeinderats erlaſſene, durch Erlaß Gr. Landeskommiſſärs dom 7. Mai 1913 No. 2766 für vollziehbar erklärte, ortspolizeiliche Vorſchrift obigen Betreffs mit dem An⸗ fügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die ortspolizeiliche Vorſchrift vom 11. März 1902 gleichen Betreffs keine Gültigkeit mehr hat. Seckenheim, den 2. Juni 1913. Bürgermeisteramt: Volz. Ortspolizeiliche Vorſchrift. Das polizeiliche Meldeweſen in der N Gemeinde Seckenheim betr. Auf Grund des§ 49 des Polizeiſtrafgeſetzbuches und des§ 10 der Verordnung des Gr. Miniſteriums des Innern vom 8. Mai 1883 in der Faſſung der Verord⸗ 9852 vom 10. Dezember 1891 wird angeordnet, was olgt: 5 8* Meldepflicht. Jeder Einzug in eine hieſige Wohnung, ebenſo jeder Umzug oder Auszug aus einer ſolchen muß binnen drei Tagen gemeldet werden. Vorübergehende Beſuche von auswärtigen Verwandten oder Bekannten ſind Meldefrei. 25 2. . a Melde Bichtige Perſonen Verpflichtet zu den in§ 1 vorgeſchriebenen Meldungen ö ſind die Vermieter oder Mieter von denen die ein- oder ausziehende Perſon als Mieter, Aftermieter, Dienſt⸗ bote, Geſelle, Gehilfe, Lehrling oder in ſonſtiger Eigen⸗ ſchaft in die Wohnung aufgenommen wurde.. Die Meldung hat ſich auf die Ehefrau des Meldenden und ſeine Kinder jeden Alters zu erſtrecken. a Hauseigentümer, welche nicht ſelbſt ihr Haus be⸗ wohnen, haben einen im Hauſe wohnenden Stellvertreter zu beſtellen, dem ihre Meldungen obliegen. Cs haben ſomit zu melden: J. Die Hausbeſitzer oder die von ihnen beſtellten Ver⸗ walter jeden Ein⸗ oder Auszug, welcher a. ſie ſelbſt und die bei ihnen wohnende Ange⸗ hörigen, 0 g b. die übrigen in ihrem Haushalt wohnenden Winterſchulen Müllheim und Tauberbiſchofsheim, vom — Das Verbot des Anbaus der Amerikauer⸗ VP Wie die Pariſer zählt. Wie aus Paris geſchrieben wird, gibt die Pariſer Polizei die Zahl der Perſonen, die an der großen anti⸗ militariſtiſchen Demonſtration auf dem Pré Saint⸗Ger⸗ vais teilnahmen, mit 32 000 an. Die Geſchicklichkeit, mit der die Pariſer Polizei bei dieſen Zählungen— denn es handelt ſich hier tatſächlich um eine Zählung, nicht eine vage Schätzung!— verfährt, iſt in der Tat bewun⸗ dernswert; die Methode, mit der zu Werke gegangen wird, verdient ein paar Worte der Erläuterung. Findet die Verſammlung in einem geſchloſſenen Lokal ſtatt, ſo ſtellen ſich an jedem Eingang Poliziſten in Zivil auf, die ſorg⸗ fältig jeden Eintretenden zählen; findet die Verſammlung mier freiem Himmel ſtatt, ſo ſtehen die Zählenden an allen Zugangsſtraßen und wegen und verrichten ſo ihre Zähltätigkeit. Gezählt wird nach Zehnern. Immerhin müßten die Poliziſten auch bei dieſem Verfahren ein glän⸗ dendes Zahlengedächtnis haben und eine Sicherheit gegen Irrtümer wäre auf dieſe Weiſe noch nicht gegeben; daher führt jeder der Poliziſten noch eine kleine Zähluhr mit ſich; jeweils nach zehn gezahlten Perſonen, drückt er auf einen Knopf und ſo vermerkt die Zähluhr automatiſch alle Zehner; die Zuſammenſtellung aller der Zähluhr⸗ ziffern ergibt ein Reſultat, deſſen Genauigkeit beinahe ver⸗ bürgt iſt. d „Deutlicher kaun ich uicht werden!“ In einer kleinen bayeriſchen Lokalzeitung fand ſich dieſer Tage das folgende humorvolle Inſerat, das an kerniger Friſche gewiß nichts zu wünſchen übrig läßt; wir können es un⸗ ſern Leſern nicht vorenthalten:„Diejenigen Leute hie⸗ ſiger Stadt, die ihr ungewaſchenes Maul über meine Perſon ſpazieren führen, ſeien jetzt gewarnt. Ich werde den Urheber der ſaudummen Redensarten vicht gericht⸗ lich verklagen; aber wenn er ſeine gottsjämmerliche Plau⸗ dertaſche nicht in Zaum hält, werde ich ihm bei erſter Gelegenheit eine ſolche Mordstrummwatſchen herunter⸗ hauen, daß er drei Tage im Galopp läuft. Deutlicher kann ich nicht werden. Achtungsvoll(J!) J 8 Oekonom in“ Eine Ohrfeige, daß der Betroffene drei Tage im Galopp läuft? Ob das nicht ein wenig übertrieben iſt? Aber daß der in ſeiner Ehr gekränkte Oekonom„nicht deutlicher werden kann“, das wollen wir ihm gerne glauben. f Vom luſtigen Onkel Sam. Der Diplomat. Sie:„Jack, wenn wir ver⸗ heiratet ſind, dann muß ich drei Dienſtboten haben.“— Er:„Aber gewiß, mein Liebling. Du ſollſt ſogar zwanzig haben— nur nicht zu gleicher Zeit“ Beſter Beweis. Mary:„Glaubſt du, daß ſie ſich lieben?“— Mazie:„Unbedingt; ſie hört zu, wenn er eine Fußballpartie beſchreibt, und er hört zu, wenn ſie von einer Toilette erzählt.“ Gehorſam. Mutter:„Aber Mabel, wie kannſt du dir zwei Stück Kuchen nehmen?“ Mabel:„Bitte, etwas bitten.“ 8 8 Torm der Meldungen. u den bei Auszug grün ſind, zu benützen. Jede Meldung iſt von dem Meldepflichtigen und dem Gemeldeten zu unterſchreiben. Für jede Perſon iſt die Meldung auf einem be⸗ ſonderem Blatt zu ſchreiben, nur bei Meldungen, die ſich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt geſchrieben werden. 8 i Vollſtändigkeit und Richtigkeit der Meldungen. Jeder, der nach dieſer Vorſchrift an⸗ oder abzu⸗ melden iſt, muß dem zur Meldung verpflichteten alle zur vorſchriftmäßigen Ausfüllung des Meldeblattes erforder⸗ lichen Angaben machen. Auf Verlangen der Meldeſtelle haben die Anzumeldenden ihre Ausweispapiere vorzulegen. Reichsausländer müſſen ſich durch Heimatſchein über ihre Staatsangehörigkeit ausweiſen. Den Anmeldungen von zuziehenden Perſonen iſt die an ihrem bisherigen Wohnort ausgeſtellte Abmeldebeſchei⸗ nigung anzuſchließen. i i Befinden ſich in dem Haushalt der Zußziehenden Kinder unter 12 Jahren, ſo iſt außerdem der Nachweis über die erfolgte Impfung durch Vorlage der Impfſcheine zu erbringen. f § 6. geſondere geſtimmungen über die Meldepflicht der Gaſtwirte und Schlafſtelleuinhaber. a. Meldepflicht der Gaſtwirte. Die Gaſtwirte ſind zur Führung eines Fremdenbuchs verpflichtet, in das Vor⸗ und Zuname, Stand und Wohn⸗ ort, Tag der Ankunft und der Abreiſe der Fremden ſo— gleich einzutragen ſind. Das Fremdenbuch iſt den Polizei- beamten auf Erfordern zur Einſicht vorzulegen. Perſonen, die ununterbrochen über 2 Wochen in einem Gaſthaus wohnen, unterliegen von Beginn der 3. Woche an der Meldepflicht nach den 88 1 und 2 dieſer Vorſchrift. g b. Meldepflicht der Schlafſtelleninhaber. Die Vermieter von Schlafſtellen haben außer der vorſchriftsmäßigen An⸗ und Abmeldung ihrer Schläfer ein Namensverzeichnis zu führen, in das der Tag des Ein⸗ und Auszuges, ſowie der An⸗ und Abmeldung genau Sicherung der Perſonen, wie Dienſtboten, Geſellen, Gehilfen, J einzutragen iſt. Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge, c. ihre Mieter und de berührt. f 25 Die Mieter: jeden Einzug, ihrer eigenen Dienſtboten, Lehrlinge, Pfleglinge, deren Angehörigen. ig, Umzug und Auszug ihrer Geſellen, Gehilfen, Mieter,(Aftermieter) ſowie 5 Ort der Meldungen. ngen dem Bürgermei 5 die Wel a 0 1 9%7. Strafbeſtimmungen. Zuwiderhandlungen gegen dieſe ortspolizeiliche Vor⸗ ſchrift werden gemäߧ 49 Polizeiſtrafgeſetzbuch geſtraft. Seckenheim, den 25. April 1913. 5 gürgermeiſteramt: 5 etwas lizei die Demonſtranten Mama, du haſt mir geſagt, ich ſollte nicht zweimal um Meldungen ſind die bei der Meldeſtelle auf dem Rathaus erhältlichen Vordrucke, die bei Einzug gelb, ges Nushebungsbezitks Mannheim, findet vom 14. Jun! 1 einschliesslich 5. Juli 1913 jeweils vormittags U Colosseum“, Waldhofstr. 2(messplatz) dahler, statt. rungsgeſchäfte: anſprechen wollte, ſtellte ſich an der Straßenecke auf, nahm ſeinen Hut ab, hielt ihn dem Herrn hin und bat um einige Cents.„Geld!“ ſagte der Herr entrüſtet, „du ſollteſt lieber um gute Manieren bitten als um Geld.“„Ich bat,“ erwiderte der Junge beſcheiden, darum, wovon ich dachte, Sie hätten am meiſten“ ö Geſchäftliches. f Das Lichtheilinſtitut Elektrou, Inhaber Direktor Heinrich Schäfer, N 3, 3, hat ſich während ſeiner 13 jähr. Tätigkeit auf dem Gebiete der neuen Elektrophyſikaliſchen Heilmethode als das beſteingerichteſte Inſtitut in Mann⸗ heim und Umgebung erwieſen. Das Inſtitut bietet als Kurmittel elektriſche Glüh-, Bogen⸗, Teillichtbäder, Vier⸗ zellenbäder(Syſtem Dr. Schnee); konzentrierte Kaltlicht⸗ behandlung nach Finſen, Blaulichtbehandlung nach Dr. Kayſer und Dr. Bang, Eiſenlichtbehandlung nach Profe ſſor Kromayer. Die Anwendung der geſamten Elektrotherapie Hydroelektriſche Bäder, Kohlenſäurebäder ſowie alle Arten von mediziniſchen Bädern. Elektriſche Maſſage(Vibra⸗ tionsmaſſage), Inhalatorium(Rilla), Elektromagnetiſche Therapie(Syſtem Trüb), Hufeiſenmagnet, bedeutend wirk⸗ ſamer wie Stabmagnet. Die Anſtalt iſt ausgeſtattet mit den modernſten Apparaten auf dem Gebiete der Elektro⸗ und Lichttherapie, Polyſollichtbäder(Schonungslichtbäder), vorzüglich geeignet bei Herz⸗, Nerven⸗ und Stoffwechſel⸗ krankheiten. Quarzlampe zur Behandlung von Haut⸗ und Haarkrantheiten. Das Höhenſonnenbad übt eine vorzügliche Wirkung bei Neuralgie, Diabetes, Neuraſthenie, Arterioſkleroſe, Fiſtel ſchlechtheilender Geſchwüre und Hautausſchläge aus. Zur wirkſamen Behandlung von Unterleibsnervenſchwäche wird das elektriſche Lohtanninſitz⸗ bad angewendet. Ueber die Reſultate dieſer Behandlungs⸗ weiſe ſind zahlreiche Veröffentlichungen in ärztlichen Fach⸗ ſchriften erſchienen, aus denſelben geht übereinſtimmend hervor, daß die oben angeführten Heilfaktoren, in ganz beſonders günſtigem Maße lindernd und heilend auf den menſchlichen Organismus einwirken, und daß durch die⸗ ſelbe in einer großen Anzahl von Krankheitsfällen, in welchen andere Behandlungsmethoden verſagten, Heilung oder wenigſtens erhebliche Beſſerung erzielt worden iſt, f 1 vor allem bei Neuralgie, Schlafloſigkeit, Migräne, allge⸗ meine Nervenſchwäche, Ischias und rheumatiſche Affektion eie. Es kann deshalb jedem Leidenden das Inſtitut auf Wärmſte empfohlen werden. i 5 Gut und billig kaufen Sie bei louis Eandauer 1. I Mannheim O J. 1 f leide ts toſſo, Damen und inder Honfebtion aumwolliodren Heisstaren und asc he, Gardinen, Lepiehe und etten. Ausbebung 1913. Die diesjährige Nushebung der mintärpllichtigen beginnend, im Saale der Wirtschaft„Zum Es haben zu erſcheinen die beim diesjährigen Muſte⸗ a) für untauglich Ecklärten; b) zum Landſturm Vorgeſchlagenen; c) zur Erſatzreſerve Vorgeſchlagenen; d) für tauglich Befundenen;: 80 e) die von den Truppenteilen abgewieſenen Einjähr.⸗ Freiwilligen, ferner 1 t) diejenigen Militärpflichtigen, welche ſich zur dies⸗ jährigen Vormuſterung nicht geſtellt haben. 5 Der Tag, an welchem die einzelnen Militärpflichtigen zu erſcheinen haben, wird denſelben durch Vorladung be⸗ 5. Juli 1913 ſtatt. im Aushebungslokal zu erſcheinen. kannt gegeben werden. g Die Verbeſcheidung der Reklamationsgeſuche durch die verſtärkte Obererſatzkommiſſion findet am 3., 4. und Zum Reklamationstermin, welcher durch Vorladung noch beſonders bekannt gegeben wird, haben die Rekla⸗ mierten ſowie deren Eltern ſpäteſtens vormittags 9.30 Uhr In denjenigen Fällen, in welchen zufolge der Aus⸗ hebung mehrere Brüder gleichzeitig in den Millitärdienſt gelangen, bezw. im Mllitärdienſt ſtehen würden, kann die Zurückſtellung des jüngeren ſpäteſtens 3 Tage vor dem Aushebungstermine beantragt werden. Die Militärpflichtigen haben pünktlich jeweils 7 Uhr vormittags in reinem und nüchternem Zuſtande im Aus⸗ hebungslokale zu erſcheinen und ihte Militärpapiere mit⸗ zubringen. 8 1 Die ohne genügende Entſchuldigung Ausbleibenden werden gemäߧS 26 Z. 7 W. O. an Geld bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen beſtraft, und können ihnen die Vorteile der Loſung entzogen und ſie als„vorweg Ein⸗ zuſtellende“ behandelt werden. f 1 Wer ſich der Geſtellung böslich entzieht, wird als unſicherer Dienſtpflichtiger behandelt; er kann außertermin⸗ lich gemuſtert und ſofort bei einem Truppenteil eingeſtellt Werden N 5 8 Die durch Krankheit am Erſcheinen Verhinderten haben ein ärztliches Zeugnis einzureichen, dasſelbe i ſofern der ausſtellende Arzt nicht Staatsarzt iſt, bürge meiſteramtlich beglaubigen zu laſſen. N 5 Mannheim, den 30. Mai 1913. 5 Der Zivilvorſitzende der Erſatzkommiſſion des Aushebungabezirks Maunheim. f Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. 1 g ö Seaenheim, den 3. Juni 19138. 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April 1913 wurden die Badetaxen für das Volksbad wie folgt feſtgſetzt: Für ein Wannenbad in der alten Abteilung 20 Pfg. N 5„ neunen 40 Pfg. Wir bringen dies hiermit mit dem Anfügen zur öffent⸗ lichen Kenntnis, daß obige neu feſtgeſetzten Badetaxen mit Wirkung vom 1. Juni 1913 zur Erhebung kommen. Seckenheim, den 4. Juni 1913. Gemeinderat: Volz Bekanntmachung. Die Bekämpfung der Blutlaus betr. f Das häufige Vorkommen der Blutlaus veranlaßt uns, die Beſitzer von Obſtbäumen zur Vertilgung dieſer ſchädlichen Tiere aufzuforden. a Als billig und ſehr wirkſam gegen Btutläuſe hat ſich das Streichen und Ueberſpritzen der befallenen Stellen mit einer Löſchung von 12½ Gramm übermanganſaurem Kali in 10 Liter Waſſer erwieſen. Dieſes Salz iſt ſehr billig und in der hieſigen Apotheke zu erhalten. 8 Seckenheim, den 31. Mai 1913. gürgermeiſteramt. Volz. Bekanntmachung. Die ſtaatliche Prämiierung von Zuchtſtuten, die Erteilung von Freideckſcheinen und die Gewährung von Kaufpreisnachläſſen betr. An ſämtliche Bürger meiſter⸗ u. Stabhalterämter: Nr. 1608 J. Mit Bezug auf unſere Bekanntmachung vom 26. März ds. Js. Nr 1124(Amtsblatt Nr. 26. vom 5. April 1913), bringen wir zur öffentlichen Kennt⸗ nis, daß die Muſterung der zur Bewerbung von Prämien, Freideckſcheine und Kaufpreisnachläſſe angemeldeten ſowie der zur Vorführung verpflichteten Stuten, Stutfohlen und Deckhengſte am Donnerstag, den 26. Juni 1913, nachmittags 3 Uhr in Feckenheim auf den Planken und zwar ſowohl für Pferde des Kalt⸗ wie des Halbblut⸗ ſchlages ſtattfindet. 9 5 i Wir bemerken dabei ausdrücklich, daß nur gemäß unſerer oben bezeichneten Verfügung rechtzeitig angemeldete Stuten bei der Prämiierung berückſichtigt werden können. Die Beſitzer der zur Prämiierung neu angemeldeten und vorführungspflichtigen Stuten, ferner die Beſttzer der⸗ jenigen Stuten bezw. Stutfohlen, welche zur letztjährigen Stutenprämiierung hätten vorgeführt werden ſollen aber nicht zur Vorführung gelangten, haben zur Prämiierungs⸗ tagfahrt die zur Erlangung der verlangten Nachweiſe er⸗ forderlichen, vollſtändig ausgefüllten Deckſcheine ſowie die vom Bürgermeiſteramt beglaubigten Geburtsſcheine mit⸗ zubringen, es empſiehlt ſich, etwa vorhandene Nachzucht mit den Stuten zur Vorführung zu bringen. Sauer Sauer. Die Bürgermeiſterämter haben dieſe Verfügung in ihren Gemeinden ſofort bekannt zu geben. Mannheim, den 16. Mai 1913. Groh. Vezirksamt Abt. I. Vorſtehende Bekanntmachung witd hiermit zur allge⸗ meinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 2. Juni 1913. a Hürgermeiſteramt: Volz. Sauer. echtsbureau&. Plisterer 5 Il. Mannheim. liel. 400 Auftrage oon Magen, Gesuchen. eitreibung aus- geklagtot Forderungen. iyppotheken, Matlehen Liegenschafls- Verldufo. N Die Sicherung des Verkehrs aut dem eckaf betr. Es machen ſich in letzter Zeit wieder die Fälle, in welchen den Neckar befahrende Schiffe von der Jugend mit Steinen beworfen werden, bemerkbar. Dieſem Un⸗ fug, der leicht Verletzungen der Bewohner der Schiffe zur Folge huben kann, muß mit allen Mitteln geſteuert werden. Es iſt daher die Polizei, das Wald⸗ und Feldſchutzper⸗ ſonal uſw. anzuhalten in jedem Falle Anzeige zu erſtatten und vom Bürgermeiſteromt bezw. der Ortsſchulbehörde ſtrenge Schulſtrafen zu verfügen, wenn nicht höhere Strafe angezeigt erſcheint. In den Schulen ſind die Lehrer an⸗ zuhalten, die Kinder auf das Gefäh liche ihres Tuns auf⸗ merkſam zu machen und Ihnen ſtrenge Strafen in Aus⸗ ſicht. zu ſtellen. Mannheim, den 3. Mai 1913. Gr. gezirksamt Abt. IV. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Seckenheim, den 28. Mai 1913. d Zürgermeiſteramt: Volz Sauer Neu eröffnet! Lohrmann's Neu eröffnet! Kur- u. 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