* Seckenbeimer Anxeiger, r ã ðͤ c Erſcheint Dienstag, Donnerstag und Samstags. Der Abonnementspreis beträgt monatlich 35 Pfg. bei freier Zuſtellung. Durch die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 1.50. 2. Blatt. Mwesbeimer Anzeiger, Amtsblatt der Bürgermeisterämier Seckenheim, uesheim, Nararhansen nd Edingen. Druck und Verlag von Gg. Zimmermann, Seckenheim. heckarbauser Zeitung, Seckenheimer Zeitung. eee eee Inſertionspreis. Die einſpaltige Petitzeile 10 Pfg., Reklamen 20 Pf. die Zeile. Bei öfterer Aufnahme Rabatt. Fernſprechanſchluß Nr. 16. Bekanntmadiung. Wir bringen hiermit zur Kenntnis aller Beteiligten daß die Wahlen der Vertreter, ſowie der Erſatzmänner zum Ausſchuß der am 1. Januar 1914 an Stelle der ſeitherigen Ortskrankenkaſſe Seckenheim tretenden Allge⸗ meinen Ortskrankenkaſſe Heckeuheim wie folgt ſtattfinden: A. für die Verſicherten am 21. Jaunar 1914 von 11 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachmittags im Rathaus Seckenheim(Bürgerausſchußſaah) B. für die Arbeitgeber am 22. Januar 1914 von 2 Uhr nachm. bis 8 Uhr nachmittags im Rathaus Seckenheim(Bürgerausſchußſaal). Es ſind zu wäglen von den bei der allgemeinen Orts⸗ krankenkaſſe Seckenheim beitragspflichtigen Arbeitgebern aus ihrer Mitte 22 Vertreter und 44 Erſatzmänner von den bei der Kaſſe Verſicherten aus ihrer Mitte 44 Vertreter und 88 Erſatzmänner. 5 Gewählt wird auf die Wahlberechtigt ſind: a. Die volljährigen Arbeitgeber und Verſicherten der bisherigen Orts⸗ und Gemeindekrankenkaſſe Seckenheim,(mit Ausnahme der Rheinau). b. die durch die Reichsverſicherungsordnung vom 1. Januar 1914 ab neu in die Krankenverſicherung einbezogenen Perſonen und deren Arbeitgeber, ſo⸗ weit ſie volljährig ſind(u. a. Bühnen⸗ und Orcheſtermitglieder, Privatlehrer und Erzieher, ſowie ferner Handlungsgehilfen und Angeſtellte mit einem Jahresarbeitsverdienſt bis zu 2500 Mk. Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ſind nur ſolche Arbeitgeber, die für ihre verſicherungspflichtigen Beſchäftigen Beiträge an die Allgemeine Ortskrankenkaſſe zu zahlen haben. Arbeitgeber, die ſelbſt verſichert ſind, Dauer von 4 Jahren. zählen zu den Arbeitgebern nur dann, wenn ſie regel⸗ mäßig mehr als 2 Verſicherungspflichtige beſchäftigten, andernfalls zu den Verfch ten. 5 e e Für die Wählbarkeit ftehen Arbeitgebern bevollmäch⸗ tigte Betriebsleiter, Geſchäftsführer und Betriedsbeamten der beteiligten Arbeitgeber gleich. Nicht wählbar ſind Mitglieder einer Behörde, welche Aufſichtbefugniſſe über die Kaſſe haben. Jeder wahlberechtigte Verſicherte hat eine Stimme, die Arbeitgeber führen für je einen ver⸗ ſicherungspflichtig Beſchäftigten eine Stimme. Arbeitgeber die mehrere Verſicherungspflichtige beſchäftigen, führen bis zu 100, verſicherungspflichtig Beſchäftigter für je ange⸗ fangene 30 und bezüglich der über 100 hinausgehenden Zahl für je angefangene 60 Beſchäftigte eine Stimme. Mehr als 10 Stimmen kann kein Arbeitgeber führen. Wählbar als Vertreter der Verſicherten iſt nur, wer bei der Kaſſe verſichert iſt. Weder wählbar noch wahlbe⸗ rechtigt ſind die Arbeitgeber unſtändig Beſchäftiger als ſolche und Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückſtande ſind, ferner Verſicherungspflichtige, die Mitgiieder einer Erſatzkaſſe ſind und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen. Wählbar ſind nur volljährige Deutſche. Nicht wähl⸗ iſt: 1. wer infolge ſtrafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ver⸗ loren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verluſt dieſer Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn 2 was Hauptverfahren eröffnet ist, l wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfü⸗ gung über ſein Vermögen beſchränkt iſt. W 15 als Arbeitgeber wählbar iſt, kann die ahl nur ablehnen wenn er 1. das ſechzigſte Lebensjahr vollendet hat, 2. mehr als 4 minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindes ſtatt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert iſt, das Amt ordnungsmäßig zu führen, 4. mehr als eine Vormundſchaft oder Pflegſchaft führt. Die Vormundſchaft oder Pflegſchaft über mehrere Geſchwiſter gilt nur als eine; Gigenvormundſchaften ſtehen einer Vormundſchaft, bar — zwei 0 — ein Ehrenamt der Reichsverſicherung einer Gegen⸗ vormundſchaft gleich, 5. während der unmittelbar vorhergehenden Wahlzeit das Amt mindeſtens 2 Jahre geführt hat. Ein Arbeitgeber, der die Wahl ohne zuläſſigen Grund ablehnt, kann vom Vorſitzenden des Vorſtandes mit Geldſtrafen bis zu fünfhundert Mark beſtraft werden. Die Wahlen ſind geheim; gewählt wird nach den Grundſätzen der Verhältniswahl nach näherer Beſtimmung der Wahlordnung. Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahlvorſchläge geſondert für die beteiligten Arbeitgeber und Verſicherten aufzuſtellen und dem unterzeichneten Vorſtande ſpäteſtens bis zum 7. Januar 1914 unter der Adreſſe Wahlbureau der Ortskrankenkaſſe Seckenheim in Seckenheim, Mittelſtraße 9 einzureichen. Die Wahlvorſchläge der Wahlberechtigten muͤſſen von mindeſtens je 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gruppe mit zuſammen mindeſtens 30 Stimmen unter. zeichnet ſein. Unterzeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorſchlag, ſo wird ſein Name nur auf dem zuerſt eingereichten Wahlvorſchlage gezählt und auf den übrigen Vorſchlägen geſtrichen. Sind mehrere Wahlvorſchläge, die von demſelben Wahlberechtigten unterzeichnet ſind, gleichzeitig eingereicht, ſo gilt die Unterſchrift auf demjenigen Wahlvorſchlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm geſetzten Friſt von höchſtens zwei Tagen beſtimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, ſo entſcheidet das Los. N i Jeder Wahlvorſchlag darf hoͤchſtens dreimal ſo viel Bewerber benennen, als Vertreter bezw. Erſatzmänner zu wählen ſind. Die einzelnen Bewerber ſind unter fort⸗ laufender Nummer aufzuführen, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt, und nach Fomilien⸗ und Vor⸗ (Ruf-) Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. Bei Verſicherten iſt auch der Arbeitgeber, bei dem ſie beſchäftigt ſind, anzugeben. Mit den Wahlvorſchlägen für Verſicherte iſt von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzu⸗ legen, daß er zur Annahme der Wahl bereit iſt. Bei den Wahlvorſchlägen für Arbeitgeber iſt eine ſolche Er⸗ klärung nur erforderlich, ſoweit ein vorgeſchlagener Be⸗ werber nach§ 17 der Reichs verſicherungsordnung zur Ab⸗ lehnung der Wahl befugt iſt. In jedem Wahlvorſchlag iſt ferner ein Vertreter des Wahlvorſchlags und ein Stellvertreter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu bezeichnen. Iſt dies unter⸗ blieben, ſo gilt der erſte Unterzeichner als Vertreter des Wahlvorſchlags, und ſoweit eine Reihenfolge erkennbar iſt, der zweite als ſein Stellvertreter. Der Wahlvor⸗ ſchlags vertreter iſt berechtigt und verpflichtet, dem Vorſtand die zur Beſeitigung etwaiger Anſtände erforderlichen Er⸗ klärungen abzugeben. f Der Vorſtand verſteht die eingereichten Wahlvor⸗ ſchläge nach der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern und teilt nach Prüfung dem Wahl⸗ vorſchlagsvertreter etwaige Anſtände mit. Die Anſtände müſſen ſpäteſtens eine Woche vor dem erſten Wahltage alſo bis zum 14. Januar 1914 beſeitigt ſein. Bis zu dieſem Zeitpunkt können Wahlvorſchläge auch zurück⸗ genommen werden. Die zugelaſſenen Wahlvorſchläge wer⸗ den eine Woche vor der Wahl im Kaſſenlokal Mittelſtraße No 9 werktäglich von 10—12 und 3—5 Uhr zur Ein⸗ ſicht der Beteiligten ausgelegt. Iſt ein vorgeſchlagener Bewerber nicht beſtimmungs⸗ gemäß bezeichnet, ſo wird der Wahlvorſchlagsvertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufgefordert. Kommt er der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, ſo wird der Name des unvollſtändig bezeichneten Bewerbers in dem Vorſchlag geſtrichen. Wird eine Erklärung über Annahme der Wahl, ſoweit ſie erforderlich iſt, trotz Erinnerung ſeitens des Vorſtands nicht rechtzeitig vorgelegt, ſo wird der Name des betreffenden Bewerbers ebenfalls geſtrichen. Enthält ein Wahlvorſchlag mehr Bewerber als zu⸗ gelaſſen find, ſo werden diejenigen Vorgeſchlagenen ge⸗ ſtrichen, deren Namen den in der zuläſſigen Zahl vor ihnen Genannten erfolgen. Die Wahlvorſchläge ſind ungültig, wenn ſte verſpätet eingereicht werden, oder wenn ſte nicht mit den erforder⸗ lichen Unterſchriften verſehen, oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt ſind, es ſei ö denn, daß die Mängel rechtzeitig beſeitigt werden. Der Wähler iſt bei der Stimmabgabe inſoweit an die Wahlvorſchläge gebunden, als er nur einen ſolchen Stimmzettel abgeben darf, der mit einem der eingereichten Wahlvorſchläge vollſtändig übereinſtimmt. Irgend welche Aenderung macht den Stimmzettel ungültig. Beſondere Wählerliſten werden nicht aufgeſtellt. Zur Prüfung der Wahl⸗ und Stimmberechtigung dient das Arbeitgeber⸗ und Mitgliederverzeichnis. Dasſelbe kann werktäglich von vormittags 10—12 Uhr und nachmittags von 3 5 Uhr im Kaſſenlokal eingeſehen werden. Etwaige Einſprüche gegen die Richtigkeit der ſich aus dem Arbeitgeber⸗ und Mitglieder verzeichnis ergebenden Wahl⸗ und Stimmberechtigung ſind bei Vermeidung des Ausſchluſſes ſpäteſtens eine Woche vor dem Wahltag unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Kaſſenvorſtand einzureichen. Als Ausweis bei der Wahl gilt für Arbeitgeber die von der Kaſſe auszuſtellende Wahlkarte, die die Zahl der Stimmen des Arbeitgebers enthält, für Verſicherte die vom Arbeitgeber auszuſtellende, mit dem Kaſſenſtempel verſehene Beſcheinigung über die Beſchäftigung ufſw. For⸗ mulare für die Beſcheinigung können die Kaſſenmitglieder oder deren Arbeitgeber bei der Geſchäftsſtelle der Kaſſe unentgeltlich beziehen. Die wahlberechtigten freiwilligen Mitglieder legitimieren ſich durch Vorlage ihres Quittungs⸗ buches(Mitglieds⸗Karte) über die bezahlten Beiträge. Die Arbeitgeber können ihre Wahlkarte bereits eine Woche vor dem Wahltag im Geſchäftslokal der Kaſſe, Mittelſtr. 9 in Empfang nehmen. Der Wahlausſchuß iſt befugt, die Wahl⸗ und Stimm⸗ berechtigung jedes Wählers bei der Wahlhandlung zu prüfen. Es empfiehlt ſich daher, einen Ausweis zur Wahl⸗ handlung mitzubringen. Iſt der Wähler nicht im Beſitz einer Wahlkarte oder Beſcheinigung, ſo wird er zur Wahl nur zugelaſſen, wenn er in einer ſämtliche Mitglieder des Wahlausſchuſſes über⸗ zeugenden Weiſe ſeine Wahlberechtigung nachweiſen kann. Das Wahlrecht wird in Perſon durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Der Wähler erhält einen der Umſchläge, die mit dem Stempel der Kaſſe verſehen und im Wahlraum be⸗ reitzuhalten ſind, tritt ſodann an einen abgeſonderten Tiſch, wo er ſeinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umſchlag legt und übergibt hierauf den Umſchlag unverſchloſſen unter Nennung ſeines Namens und unter Aushändigung ſeiner Wahlkarte oder Beſcheinigung dem Vorſitzenden oder dem von dieſem bezeichneten anderen Mitglied des Wahl⸗ ausſchuſſes. Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht haben ſoviel Stimmzettel je in einem beſonderen Umſchlag abzugeben, als ſie Stimmen haben und abgeben wollen. Wähler, die durch körperlicke Gebrechen behindert ſind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umſchlag zu legen und dem Vorſitzenden des Wohlausſchuſſes zu über⸗ geben, dürfen ſich der Beihilfe einer Vertrauensperſon bedienen. Der Stimmzettel muß die Namen derjenigen Be⸗ werber, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will. enthalten. Die Stimmzettel ſollen von weißer Farbe u. 3321 Zentimeter groß ſein. Stimmzettel, die von dieſen Be⸗ ſtimmungen abweichen, find ungültig. Stimmzettel, deren Umſchläge ein Merkmal haben, welches die Abſicht einer Kennzeichnung wahrſcheinlich macht, oder die unterſchrieben ſind, ſind ungültig. Das⸗ ſelbe gilt von Stimmzetteln, die ſich in einem nicht mit dem Stempel der Kaſſe verſehenen Umſchlag befinden. Ungültig iſt ferner der Inhalt eines Stimmzettels ſoweit er zweifelhaft iſt. Befinden ſich in einem Umſchlag, der nur für einen Stimmzettel beſtimmt iſt, mehrere Stimm⸗ zettel, ſo werden ſie, wennn ſie vollſtändig übereinſtimmen, nur einfach gezählt. andernfalls als ungültig angeſehen. Die Wahl wird zur feſtgeſetzten Stunde geſchleſſen; nur die am Schluße der Wahlhandlung im Wahlraum anweſenden Wähler dürfen dann noch von ihrem Wahl⸗ recht Gebrauch machen. Seckenheim, den 9. Dezember 1913. Der Vorſtand: Karl Geörg, 1. Vorſitzender. Tranſier. 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