eckar- Seckenheim, den 13. Dez. 1913. Lokales. — Die Reichsbeihilſe für Kriegsteilnehmer. Nachdem am 1. Oktober d. J. die Erweiterung des Ge⸗ ſetzes betreffend die Bewilligung von Reichsbeihilfen an unterſtützungsbedürftige Kriegsteilnehmer in Kraft ge⸗ kreten iſt, ſind in dieſen Tagen auch die neuen Ausfüh⸗ rungsbeſtimmungen des Bundesrats zu dieſem Geſetz nebſt denjenigen des Kriegsminiſteriums ergaugen. Die weſent⸗ lichen, für württ. Kriegsteilnehmer in Betracht kommen⸗ den neuen Beſtimmungen ſind: 1) Alle zum Empfang der Beihilfe Berechtigten erhalten dieſe ſeit 1. Oktober dieſes Jahres im Betrag von 150(ſeither 120) Mark. Eine Staffelung der Beihilfe nach dem Grad der Be— dürftigkeit in 2 oder 3 Stufen hat ſich wegen der zu er⸗ wartenden Ausführungsſchwierigkeiten nicht erreichen laß ſen.— 2) Die Bedingung der Erwerbsunfähigkeit iſt aufgehoben; eine ärztliche Unterſuchung der Bewerber, die übrigens in Württemberg ſchon ſeit Jahren nur noch in ſehr beſchränktem Umfang ſtattgefunden hatte, fällt alſo künftig ganz fort.— 3) Die Witwe eines nach dem 30. September 1913 verſtorbenen Beihilfenempfän⸗ gers, die nicht getrennt von ihrem Ehemann gelebt hat, erhält die Beihilfe noch für 3 Monate nach dem Sterbe— monat ausbezahlt.— Die Bewerbungen ſind in Würt⸗ temberg nach wie vor an den Bezirksfeldwebel(bezw. an das Meldeamt oder Hauptmeldeamt) zu richten, bon wo ſie durch die Inſtanz des Generalkommandos der Ent⸗ ſcheidung des Kriegsminiſteriums zugeführt werden. Die Anträge der Witwen auf Bewilligung des Gnadenviertel⸗ jahrs gelangen durch Vermittlung der Ortsbehörden au das Kriegsminiſterium. Zur Zeit befinden ſich in Würt⸗ temberg rund 7700 Kriegsteilnehmer im Genuß der Reichsbeihilfe. — Sonntagsruhe. Zum Sonntagsruhe-Geſetz im Handelsgewerbe hat der Verband Württ. Induſtrieller in ſeiner Ausſchußſitzung am 8. Dezember ds. Is. Stellung genommen, und zwar zu der Ziffer 2 des§ 1 dieſes Geſetzentwurfs, wonach im übrigen Handelsgewerbe, d. h. in den Kontoren an Sonntagen die höhere Verwal⸗ tungsbehörde ſowie durch ſtatutariſche Beſtimmung die gemeinde oder ein weiterer Kommunalverband eine Be⸗ ſchäftigung bis zu 2 Stunden zulaſſen kann. Der Ver⸗ band kam zu folgender Entſchließung: In den kauf⸗ männiſchen Kontoren der Induſtrie iſt die völlige Sonn⸗ tagsruhe praktiſch heute ſo gut wie allgemein durch⸗ 2 Verwaltungsbehörde, bezw. mung der Gemeinden vorbehalten will, ſo dürfte dieſe nach Sonntagsarbeit in Kontoren vollauf gerecht werden. 1 ein Bedürfnis zur geführt; Sonntagsarbeit in die Kontoren iſt im allgemeinen nicht nden, 0 8 das geſetzliche Verbot dieſer Sonntagsarbeit nicht zu beanſtanden wäre. Wenn der Entwurf eines Geſetzes betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, für die Kontore eine Beſchäftigung bis zu 2 Stunden an Sonntagen zulaſſen und dieſe Erlaubnis der höheren Vorſchrift auch den etwa noch vorhandenen Bedürfniſſen — Kein Staatsbeitrag mehr bei Betriebs⸗ abmängeln ver Kraftwagenlin en. Tie K. General⸗ direktion der Poſten und Telegraphen teilte dem Bezirks⸗ rat Heilbronn auf Aufrage mit, ſie könne ſich künftig an einem etwaigen Betriebsabmangel der Kraftwagen⸗ linien nicht mehr beteiligen, nachdem die erſten fünf Be⸗ triebsjahre, für die eine derartige Beteiligung des Staates zugeſagt war, abgelaufen ſeien, zumal da eine Beteiligung 5 K. n an etwaigen Betriebsabmän⸗ geln von Kraftwagenlinien künftig allgemein nicht mehr ſtattfinde. i. Neues aus aller Welt. Der Sport im Heer. daß im Jahre 1914 kurneriſche und ſportliche Aus⸗ ſtellungen und Wettkämpfe zwiſchen Angehörigen der Armee ſtattfinden. Sie ſollen im Deutſchen Stadion abgehalten werden. Beteiligen dürfen ſich Offiziere, Unteroffiziere und Mannſchaften. Das Protektorat hat der Kronprinz übernommen. Die Einzelheiten der Aus⸗ ſchreibungen werden zurzeit von einem durch den Kriegs⸗ miniſter zuſammenberuſenen Ausſchuß unter dem Vorſitz des Kommandeurs der Militärturnanſtalt bearbeitet. Die Wettkämpfe werden für die Vorbereitun 1 8 Olympiade von großer Bedeutung ſein und deshalb wohl bei allen Freunden des Sports lebhaftes Intereſſe erwecken. N a * Das Wrack von„L 1“ iſt, wie gemeldet wird, aſt genau an derſelben Stelle gefunden worden, an welcher s nach Ausſage der Ueberlebenden geſunken iſt, nämlich 17 bis 18 Seemeilen nördlich von Helgoland. Dieſes Seegebiet war inzwiſchen vom nordiſchen Bergungsver⸗ ein, wie auch von Marinefahrzeugen eingehend ohne Er⸗ ſtedobdvot von Cuxhafen in dieſen Tagen nach der Wrack⸗ 1 fahren, um dort zunächſt eine größere Boje feſter folg zabgeſucht worden. Nach einer Verfügung der In⸗ pektion der Küſtenartillerie in Cuxhafen ſoll ein Tor⸗ anzubri in der jetzigen Periode ſtürmiſcher Wi ieriſ n Peri ſcher Witterung ſchwierig alelterd Lennoch sollen ſie nach Möglichteit beſchleu⸗ 10 G den, da in dem Wrack noch Leichen vermutet wer⸗ den. 8 fehlen noch 10 Leichen. 5 ten dice Luftſchiſſe. Nachdem die Fran⸗ ſoſen bi her ie Zeppelinſchiffe verſpottet haben, richten att die bekannten Werke bon Schneider u. Crozot unter deitung des Lufeſchiffkonſtrutteurs Capazza eine große 8 Luftſchiffes im Kriege zum erſten Male handareifli 8 4 5 für ſtarre Luftſchiffe ein. Bemerkenswert iſt dabei, aß Capazza ſeine Vorſtudien auf P ier⸗ endenden mit„Zeppelin enen d ee 0 cbuttgen Anſtoß dürſte den Franzoſen die„Zeppelin“ andung in Luneville gegeben haben, die ihnen die Be⸗ zütung und vor allem die Furchtbarkeit des deutſchen e 5 5 8 8 8. K N N. 5 7 3 der ſtatutariſchen Beſtim⸗ Der Kaiſer hat genehmigt, ingen. Die weiteren Bergungsarbeiten werden ſich gemacht hat. Den ch vor Während der fr. Zeppelin“ ver franzöſiſchen Zeitungen die angebliche Zerbrechlichkeit des dennoch Aluminium zum Bau ihrer Schiffe verwenden. Abgeirrte Geſchoſſe. Bei einem gefechtsmäßi⸗ gen Scharfſchießen, das von dem in Metz garniſonierenden Infanterieregiment Nr. 130 bei dem deutſch⸗lothringiſchen Dorfe Marieulles abgehalten wurde, ſollen ſich zahl- reiche Geſchoſſe in das Dorf verirrt haben. Nach einer Schilderung des Temps, ergoß ſich ein wah⸗ rer Geſchützhagel in das Torf. mächtigte ſich eine Panik und alles flüchtete in die Kel⸗ ler. Der Bürgermeiſter telegraphierte ſofort dem Oberſten nach Metz, worauf die Schießübungen aufhörten. Es iſt N 8 S Fehnachten Ila. Weihnechts Geschenke empfehle: G pPobſio-bums C bum für poſtgarten. Photogranbien Und öriefmarfien Bilder-, Eröüblungs-, flärchen- und Aubpenichriten . dlilkmuslorbücher. Srleſmannon,— Fkieſbeſchwerer Caſolton mit Briefnanier u. 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Bei dem Feſtgottes⸗ 2 0 —.— H E 0 0 Deos 2 12 eine ſtrenge Unterſuchung eingeleitet worden, man mmm an, daß die Soldaten ſich bei dem herrſchenden Nebel in der Richtung geirrt haben. a * Schutzhelme für das franzöſiſche Heer. In franzöſiſchen Militärkreiſen beſchäftigt man ſich zur Zeit ſehr mit den Forſchungen des belgiſchen Arztes Laurent über Geſchoßverwundungen im Kriege. Aus Laurent's Unterſuchungen geht hervor, daß die hauptſächlich ge⸗ fährdeten Stellen des Soldaten der Schädel und die linke Hand ſeien. Man beabſichtigt daher, neue Schutzhelme mit beſonderen Schutzplatten her- zuſtellen. Außerdem ſollen die Soldaten dünne Stahl⸗ platten tragen, durch welche das Herz und der Magen geſchützt werden. Man verſpricht ſich ſehr viel von die⸗ ſen Neuerungen. 5 5 * Stürme in Nordamerika. Daily Chronicle meldet aus Newyork vom 9. Dezember: Die ganze nörd⸗ liche Hälfte der Vereiniaten Staaten, vom Felſenae⸗ l 1 ieee eee eee eee Damen- une Kinderkonfektfio turm heimgeſur) den. Denver n 2 5 der Außenwelt abgeſchnitte ng mittel ſind ſchwer zu erlangen und die Leichen können nicht begraben werden. Der Bahnverkehr iſt geſtört. Auf den großen Seen wüten heftige Stürme und drei Paſſagierdampfer auf dem Michigan⸗ und dem Erieſee ſind mit allen an Bord befindlichen Perſonen geſunken. 6 S Baden. (=) Waldkirch, 10. Dez.(Der Schutz einheimiſcher Pflanzen.) Dem Vorgehen verſchiedener Bezirksämter des Schwarzwaldes und Kaiſerſtuhls hinſichtlich des Schutzes einheimiſcher Pflanzen iſt vor kurzem auch das hieſige Bezirksamt gefolgt. Unterſagt iſt das Ausreißen und Ausgraben folgender Pflanzen: ſämtlicher Knaben⸗ kräuter, Seidelbaſt oder gemeiner Kellerhals, Geisbart, Silberblatt, Schneeglöckchen, Wolferlei oder Arnika, gel⸗ ber Enzian. In größeren Mengen dürfen nicht gepflück werden: Silberdiſtel, Stechpalmen, Trollblume und Eiſen⸗ hut. Der Handel, insbeſondere der Straßen- und Markt⸗ verkauf dieſer Pflanzen iſt unterſagt, ausgenommen die Blütenköpfe der Arnika. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft.— Von dem Verbot wird beſonders eine An⸗ zahl Händler betroffen, welche die Wälder des Elztals nach den auch zu Winterszeit friſchgrünen Stechpalmen abſuchten und dieſe oft in größeren Mengen auf den Markt brachten. Auch den Sammlern der Enzianwur⸗ zeln macht das Verbot einen Strich durch die Rechnung; aus den Wurzeln des Enzians wird ein teurer und ſehr geſuchter Schnaps hergeſtellt. K () Freiburg, 10. Dez.(Arbeitsloſenzählung.) Nach der hier und in den Vororten vorgenommenen Ar beitsloſenzählung haben ſich 213(210 männliche und 3 weibliche) beſchäftigungsloſe Perſonen gegen 195 am 9. Dezember 1912 gemeldet. Mit den höchſten Ziffern ſind wieder wie bei den früheren Erhebungen die Bauhand⸗ werker und Taglöhner der verſchiedenſten Arten vertreten. () Auggen, 10. Dez.(Vom Weinbau.) In einer hier abgehaltenen Verſammlung des oberbadiſchen Wein⸗ bauvereins ſprach Oekonomierat Vinzenz aus Müllheim über das Auftreten der Reblaus am Oberrhein. Die Koſten für die Entſchädigung der Rebenbeſitzer und für die Desinfizierung des Bodens dürften ſich auf etwa 24 bis 25000 Mark belaufen. Für die nichtbefallenen, aber zur Sicherung doch vernichteten Reben des Umfaſſungs⸗ gürtels, ſollen 40 Pfg. Entſchädigungsgebühr pro Stock der Regierung in Vorſchlag gebracht werden, außerdem noch 2 Mark pro Ar dafür, daß das befallene Gelände 2. Jahre nicht mehr bepflanzt werden darf. Von den 24 000 vernichteten Rebſtöcken waren nur 900 von der Reblaus befallen. Wurzelgewächſe, wie Kartoffel, Dick⸗ rüben uſw. dürfen auch nach 2jähriger Iſolierung nicht angepflanzt werden. Von einer Entſchädigung der Win⸗ zer nach der Güte der Reben, oder nach der beſſeren oder ſchlechteren Lage wurde Abſtand genommen, weil gerade dadurch der bedürftige Winzer am ſchlechteſten wegge⸗ kommen wäre. In der Ausſprache wurde u. a. die An⸗ lorado () Lörrach, 10. Dez.(Der Badiſche Landesverein für innere Miſſion) feierte in den letzten Tagen hier das dienſt wurden die Grüße der Großherzogin Luiſe und des evangeliſchen Oberkirchenrats von dem an der Spitze des Landesvereins ſtehenden Prälaten Schmitthenner überbracht. Nach der Feſtpredigt erſtattete Vereinsgeiſt⸗ licher Günther aus Karlsruhe den Tätigkeitsbericht. Im Anſchluß an den Kindergottesdienſt ſprach Prälat Schmitt⸗ henner über die Sonntagsſchulen in Baden. Am Montag vormittag wurden ſodann die geſchäftlichen Verhandlun⸗ gen des Landesvereins beraten und hierbei die Erwei terung der beiden Vereinsanſtalten, Zwangserziehungs anſtalt Schwarzacher Hof und Erholungsheim Charlot⸗ tenruhe bei Herrenalb betont. An dieſe Beratungen an⸗ ſchließend, ſprach Profeſſor Dr. Brunner aus Berlin 118 555 von Schund und Schmutz in Wort und Bild. — Aerzte und Krankenkaſſen. Verſchiedene Zei⸗ tungen haben die Meldung wiedergegeben, daß durch einen Beſchluß der deutſchen Aerzte alle lokalen Verhandlun zwiſchen Aerzten und Krankenkaſſen— mit Ausnahme von Württemberg— infolge des ſcharfen Erlaſſes des preußiſchen Miniſteriums abgebrochen werden ſollen. Meldung iſt, wie uns von der Aerztlichen Landeszentrale für Baden geſchrieben wird, in dieſer Form unzutreffend und bezieht ſich zunächſt auf Preußen und diejenigen Bundesſtaaten, die ſich den preußiſchen Erlaß etwa zu eigen machen. Hierfür liegt aber, beſonders was Baden anlangt, kein Anhaltspunkt vor. Die Angelegenheit wird deshalb in einer den badiſchen Verhältniſſen angepaßte Weiſe geregelt werden. Hierzu wird die auf den Dezember anberaumte badiſche Aerzteverſammlung S ung nehmen. 4 Gutunabillig 7 kaufen Sie 8 sowie pelze, Kleiderstoffe u. fussteuerartike“ ⁶ f a bei b g— louis Eandauer, ee 2 1 Kostümstofte, Mantelstotfe, Samt-Reste sowie Herren- und Knaben-Anzug- Stoffe . 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Juni 1909(Reichsgeſetz⸗ blatt S. 519 und den dazu erlaſſenen Ausführungsvor⸗ ſchriften ſowie des badiſchen Viehſeuchen Entſchädigungs⸗ geſetzes in der Faſſung vom 20 Oktober 1910(G. u. V. O. Bl. S. 577) ſowie der Vollz. Verordg. hierzu v. 7. Sep⸗ tember 1911(G. und V. O. Bl. S. 305) bringen wir nachſtehend eine Belehrung über den Milzbrand zur all⸗ gemeinen Kenntnis. 5 Beſonders aufmerkſam machen wir darauf, daß der Anſpruch auf Entſchädigung wegfällt: 8 a) wenn der Veſitzer der Tiere oder der Vorſteher der Wirtſchaft, der die Tiere angehören, oder der mit der Aufſicht über die Tiere an Stelle des Beſitzers Be⸗ auftragte vorſätzlich oder fahrläſſig den Vorſchriften der 88 9 und 10 des Viehſeuchengeſetzes zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatſache Kenntnis ethalten hat, verzögert, es ſei denn, daß die Anzeige von einem anderen Verpflich⸗ teten rechtzeitig gemacht worden iſt; d) wenn der Beſſtzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft unter Lebenden erworben hat und von dieſem kranken Zuſtande beim Erwerb des Tieres Kenntnis hatte; e) wenn dem Beſitzer oder deſſen Vertreter die Nicht⸗ 8 befolgung oder Uebertretung der angeordneten Schutz⸗ maßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Laſt fällt; d) wenn Tiere, die beſtimmten Verkehrs⸗ oder Nutzungs⸗ beſchränkungen oder der Abſperrung unterworfen ſtnd, in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewieſenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen werden, zu denen der Zutritt verboten iſt. gelehrung über den Milzbrand. Der Milzbrand iſt eine meiſtens ſchnell und tödlich verlaufende Krankheit, die hauptſächlich Rinder und Schafe, feltener Pferde, Schweine und Ziegen, zuweilen auch Hirſche ond Rehe befällt. Ein plötzliches Verenden ſolcher Tiere uhne vorherige Krankheit darf beſonders in Gegenden, in welchen der Milzbrand gewöhnlich vorkommt, den Verdacht der Seuche erwecken. Die Tiere ſtürzen wie vom Schlage getroffen zuſam⸗ men, verfallen in Krämpfe, zeigen große Atemnot und er⸗ ſticken ſchließlich. Manche Tiere ſtehen erſt nach mehrſtün diger oder mehrtägiger Krankheit um, in dieſen Fällen laſſen ſie plötzlich vom Futter ab und zeigen großen Durſt; anfänglich zittern ſie und ſind kalt; ſpäter wird die Haut⸗ oberfläche wieder heiß. Die Tiere atmen haſtig und ver⸗ raten große Angſt. Solche Fieberanfälle wiederholen ſich gewöhnlich mehrals, endlich treten Zuckungen oder Krämpfe an den Gliedmaßen ein. Der Miſt iſt weich u. mit Blut gemiſcht. Mitunter, hauptſächlich an Rindern, kommen plötz⸗ lich unregelmäßig geſtaltete Geſchwülſte, namentlich am Halfe oder Kopfe zum Vorſchein. Dieſe Geſchwülſte ſind heiß und ihre Berührung iſt für das Tier ſchmerzhaft. ö Am deutlichſten treten die Kennzeichen des Milz⸗ brandes nach dem Tode hervor. Der Bauch treibt ſich ſchnell und ſtark auf, der Körper wird nicht ſtarr und aus den natürlichen Körper⸗ öffnungen beſonders aus Maul, Naſe und After fließt ſchaumiges dunkelrotes Blut. Wenn ſolche Zeichen an kranken oder toten Tieren bemerkt werden, ſo iſt hiervon der Ortspolizeibehörde als⸗ bald Anzeige zu erſtatten. Solcherweiſe erkrankte Tiere, (dürfen nicht geſchlachtet werden. f ö Womöglich ſind die erkrankten Tieren von den ge⸗ ſunden abzuſondern. An den erkrankten Tieren darf keine Operation aus⸗ geführt, kein Aderlaß, kein Einſchnitt in der Haut über. haupt vorgenommen und kein Haarſeil gezogen werden⸗ Aerztliche Behandlung ſteht nur den Tierärzten zu. Wegen der großen Gefahr der Anſteckung, die nicht ſelten tödliche Krankheiten zur Folge hat, dürfen Perſonen, tre- e welche Verletzungen an den Händen oder andere unbedeck⸗ ten Körperteilen haben blutige Abſch verboten. ee Bekanntmachung wird hiermit zur all⸗ gemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 5. Dezember 1913. gürgermeiſteramt: Volz. Schmitt. 2 2 Wekanntmachung. Den Verkauf von Feuerwerkskörpern betr. Die Verkäufer von Feuerwerkskörpern werden auf die nachſtehenden Beſtimmungen der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 29. Auguſt 1905, den Verkehr mit Sprengſtoffen betreffend neuerdings aufmerk⸗ ſam gemacht. § 24 Abſ. 1 der Verordnung beſtimmt: Wer Sprengſtoffe feilhalten will, muß davon dem Bezirksamte Anzeige erſtatten. Einer förmlichen Erlaub⸗ nis bedarf nur, wer Sprengſtoffe feilhalten will, welche den Vorſchriften des Reichsgeſetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecheriſchen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengſtoffen unterliegen. Nach§ 26 Abf. 1 der Verordnung ift die Abgabe von Sprengſtoffen, zu welchen auch die Feuerwerkskörper zählen mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Perſonen oder Eigentum verbunden iſt, wie Kanonen⸗ ſchläge, Fröſche, Schwärmer, und dergleichen verboten: 1. an Perſonen unter 16 Jahren ſchlechthin; 2. an Perſonen, von welchen ein Mißbrauch der⸗ felben zu befürchten iſt. Durch dieſe letztere Beſtimmung(Ziffer 2) iſt den Verkäufern von Feuerwerk die Verpflichtung auferlegt, bei jedem einzelnen Verkauf genau zu prüfen, ob von dem Käufer ein Mißbrauch mit den Sprengſtoffen zu befürchten iſt. Ein Mißbrauch wird namentlich zu erwarten ſein von der Mehrzahl der Perſonen, die Feuerwerkskörper in der Zeit vor dem 1. Januar kaufen, da dieſe Feuerwerks⸗ körper doch nur zum Abbrennen in der Neujahrnacht, al⸗ ſo zu einer nach 88 367 Ziff. 8, 368 Ziff. 7 R.⸗St.⸗G.- B. ſtrafbaren Handlungsweiſe beſtimmt ſind. Wir werden daher bei allen Uebertretungen der§8 368 Ziff. 7, 367 Ziff. 8, R.⸗Str.⸗G.⸗B. zugleich die Verkäufer der Sprengſtoffe feftſtellen laſſen und auch gegen dieſe, wenn der Tatbeſtand des 83 26 der Verordnung gegeben iſt, ſtrafend einſchreitend. Mannheim, den 29. November 1913. Großh. Bezirksamt: Poltzeidirktion. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur allge⸗ meinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 5. Dezember 1913. b Bürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. Die Anſtellung eines Lehrlings bei der Ortskrankenkaſſe Secken⸗ heim betreffend. Bei der Ortskrankenkaſſe Seckenheim iſt eine Lehrlingsſtelle ſofort zu beſetzen. Bewerber wollen ihr Geſuch unter Beifügung des letzten Schulzeugniſſes bis zum 20. Dezemb. ds. Is. bei der Verwaltung unſerer Kaſſe — Mittelſtraße 9— einreichen. Seckenheim, den 11. Dezember 1913. Der Vorſtand: Karl Geörg 1. Vorſitzender. Il. I. Derkauf von Tiegenſchaften Vermittelung von Hypotheken dur Carl Arnold, Seckenheim, haumfr. 1 Schmitt. Tranſter. Stempel 8 cks Uersteigerung. Am Mittwoch, den 17. Dezember 1913, vormittags 9 Uhr werden im Rathaus zu Neckarau die untenbezeichneten Grundſtücke der Gemarkung Neckarau, im Eigentum der Erben der Chriſtof Frei Eheleute in Mannheim⸗ Neckarau, ſtehend, öffentlich zu Eigentum ver⸗ ſteigert, wobei der Zuſchlag erfolgt, wenn der Schätzungspreis erreicht wird. Grundſtücksbeſchreibung: 1. Lgb.⸗Nr. 15808 b: 22 à 04 qm Ackerland, Herms⸗ heimer Großfeld, Remiſe im Anſchlage von 1 Mk. p o qm. i 2. Lgb.⸗Nr. 15705: 10 a 90 qm Ackerland, Hermshei⸗ 5 mer Großfeld, Brunnengewann im Anſchlage von 0,90 Mk. pro qm. 3. Lgb.⸗Nr. 15752: 16 à 86 qm Ackerland, Hermshei⸗ mer Großfeld, 1. Hermsheimer Gewann im Anſchlage von 1 Mk. pro qm. 4. Lgb.⸗Nr. 15343: 26 a 75 qm Ackerland, Hermshei⸗ mer Bösfeld, Saumagen im Anſchlage von 0,80 Mk. pro qm. Lgb.⸗Nr. 15344: 23 a 45 qm Ackerland, Hermshei⸗ mer Bösfeld, Saumagen im Anſchlage von O,80 Mk. pro qm. Ogb.⸗Nr. 15422: 11 a 87 qm Ackerland, Hermshei⸗ mer Bösfeld, Pfundgrube im Anſchlage von 0,80 Mk. pro qm. Lgb.⸗Nr. 13612: 9 a 79. qm Ackerland, Caſterfeld, beim Schelmenanwänder im Anſchlage von 1 Mk. 50 Pfg. pro qm. Lgb.⸗Nr. 16580: 6 a 38 qm Ackerland, Großfeld, 8 0 D 9 5 Mk. 60 Pfg. pro qm. a Lgb.⸗Nr. 16581: 12 4 19 qm Ackerland, Großfeld, auf den Herrlacher Weg im Anſchlage von a 5 Mk. 60 Pfg. pro qm. f 10. Lgb.⸗Nr. 114⁴45⁵ 10 a Ol qm Ackerland, Niederfeld, Grüngewann, im Anſchlage von 4 Mk. pro qm. ö 11. Lgb.⸗Nr. e 10 0 73 qm Ackerland, Niederfeld, rüngewann im Anſchlage von 4 Mk. pro qm. 12. Lgb.⸗Nr. 10884: 8 a 63 8 Ackerland, Niederfeld, Kleinfeldſtücker im Anſchlage von 3 Mk. 60 Pfg. pro qm. D 18. Lgb⸗Nr. 10883: 8 a 46 qm Ackerland, Niederfeld. Kleinfeldſtücker im Anſchlage von 3 Mk. 60 Pfg. pro qm. 14. Lgb.⸗Nr. 12237: 11 a 55 qm 1. Gewann im Anſchlage von 3 Mk. 50 Pfg.“ pro qm. 15. Lgb. Nr. 12367; 2. Tiefgewann im Anſchlage von 2 Mk. 60 Pfg. pro qm. 2 Die weiteren Verſteigerungsbedingungen kön⸗⸗ * nen im Geſchäftszimmer des unterzeichneten; Notariats B 4 No. 1 dahier eingeſehen werden. Mannheim, den 22. November 1913. Großh. Notariat IV: Mayer.(1143 7—P—TP—H—Cc TTT liefert schnell und billig auf den Herrlacher Weg im Anſchlage von f 1 8 a 03 qm Ackerland, Aufeld. 4 5 rr R 5 Ackerland, Aufeld, 9 Zimmermann. . R h 2 eee eee eee ee eee eee eee ere Mein billiger Weihnachts Verkauf, bietet Ihnen ganz enorme Vorteile. Aus allen Lägern habe ich grosse Warenmassen speziell in Kleidern, Blusen und Kostümstoff- Reste heraus- sortiert, die ich in 4 Serien zum Verkauf bringe, sämtliche angebotene Waren haben zum Teil mehr als den doppelten Verkaufswert. 8 Serie 1 durchweg Meter 60 Pfg. 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