268415 Wess sbeesbstssas 4 2 * 1 2 * 1 2 . * * * . * 1111111110 . nennen er, . N WWW a Hecar- Bofe. Nr. 13.— 2. Blatt. Meldetag V i rde Klaſſen in feſtem und flüſſigem Zuſtand(einerlei ob mit Ausnahme der in 8 5 aufgeführten Beſtände. 7 5 * Klaſſe 1. 8 unverarbeitet, . nis gebracht mit dem Bemerken, daß auch verſpätete oder unvollſtändige lt e a Anreizen zur Uebertretung der en ſher Vorſchrift, ſoweit nicht nach den S Strafgeſetzen nach vom wird. Von der Verfügung betroffene Gegenſtände. 5 Klaſſe 2. Kupfer: vorgearbeitet, . Kla 28 8 N Klaſſe 9. 18 Klaſſe 10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Metallen, fen Klaſſe 11. Kupfer: in 3 rner fertige Folien, Kapſeln und Tuben, wenn be⸗ Klaſſe 16. Klaſſe 17. f Klaſſe Verbindungen und Erzen iſt ſowohl . bh alle Perſonen und Firmen, Seckenheim, den 30. Januar 1915. Beſtandsmeldung und Beſchlagnahme: Nachſtehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kennt⸗ jede Uebertretung(porunter Meldung fällt), ſowie jedes öhere Strafen verwirkt ſind, des„Geſetzes über den Belagerungs zuſtand 9 Ziffer„b“ „Juni 1851“ mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft N 5 2 22 5 3 5 N 5 9 3 885 8 8 1 8 1. a) Meldepflichtig und beſchlagnahmt ſind vom ⸗ſeſtgeſetzten a b 15 1 weiteres ſämtliche Vorräte der wach ſtegend orräte einer, mehrerer oder ſämtlicher Klaſſen vorhanden ſind) raffiniertes und unraffiniertes auch Elektrolytkupfer.— 5 0 N. 15 walzt, gezogen, gegoſſen, gepre t, geſtanzt, geſpritzt, geschnitten, 5 B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Keſſel, Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige Armatu' en, unfertige Gußſtücke, Feuerbuchſen, plattiert mit einem Kupfergehalt von mindeſtens 10 Prozent des Geſamtgewichts uw. Ausgenommen ſind Drähte mit einem Durchmeſſer von weniger als 0,5 Millimeter. s Klaſſe 3. Kupfer: vorgearbeitet wie in Klaſſe 2, verzinnt oder mit eneim andern Ueberzug aus Metall oder Jarhe. Klaſſe 4. Kupfer: Drähte von mindeſtens 0,5 Millimeter Durch⸗ meſſer mit einer Umhüllung von n de e insbeſondere von Papier, Baumwolle, Jute ſolterts nommen ſind ſeidenumhüllte und mit Gummi i olterte Drähte) und blanke Bleitabel für eine Betriebs- spannung bis einſchließlich 6600 Volt mit einem Ge⸗ ſamtkupferquerſchnitt von mindeſtens 95 Quadrat⸗ millimeter. Klaſſe 3. Kupfer: Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art. 5 e 6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, ins⸗ . Tombak in Barren, Platten auch als Altmaterial jeder ohkupfer jeder Art, beſondere Meſſing und und ähnlichen Formen; Art.. Klaſſe 7. Kupfer: in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, ins⸗ beſondere Meſſing und Tombak, entſprechend dem Zuſtand der Klaſſen 2 und 3, ſowie Altmaterial. Klaſſe 8. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, ins⸗ beſondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten 18. ähnlichen Formen, auch als Altmaterial jeder rt. 5 in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, ins: ondere Bronze und Rotguß, entſprechend dem be und 3, sowie Altmaterial. Zuſtand der Klaſſen 2 ſie nicht unter Klaſſe 8—9 fallen und ſofſern 333 Kupfer den Hauptbeſtandteil bildet, unverarbettet oder vorgearheitet entſprechend dem Zuſtand der Klaſſen 2 und 3, alt oder neu. 5 in Erzen, Neben⸗ und Zwiſchenprodukten, der Hütteninduſtrie mit einem Kupfergehalt von min⸗ 5 deſtens 10 Proz., ſowie in Kupfer vitriol. l Klaſſe 12. Nickel: unverarbeitet und vorgearbertet, mit einem * Reingehalt von mindeſtens 90 Proz., insbeſondere 8 in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, ſowie 3 Altmaterial. Klaſſe 13. Nickel: in Jertigfabritzaten, ausgenommen ſind Ge: e brauchsgegenſtände, die für den Haus⸗ und den ö wirtſchaftlichen Betrieb im Gebrauch ſind, jedoch nicht ausgenommen ſolche Gebrauchsgegenſtände, welche zum Verkauf beſtimmt ſind. 2 Nickel: in Erzen, Legierungen und plattiert, unver⸗ 8 arbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickeigehalt 5 von mindeſtens 5 Proz. des Geſamtgewichts, insbe⸗ 1 2 ſondere Drähte, Bleche, Nickelſalze, auch Altmaterial. Klaſſe 15. Zinn: unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabri⸗ en Kkaten, mit einem Reiagehalt von mideſtens 99,7 Prozent, insbeſondere auch Folien, Kapfeln, Tuben und Ceſchirre; auch Altmatertal; ausgenommen ind Gebrauchsgegenſtände, die für den Haus⸗ und den wirtſchaftlſchen Betrieb im Gebrauch ſind, jedoch nicht ausgenommen ſolche Gebrauchsgegenſtände, welche um Verkauf beſtimmt ſind; ausgenommen ſind druckt, gefärbt oder mit Blattmetall belegt. Zinn: entsprechend dem Zuſtand der Klaſſe 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindeſtens 90 Prozen und weniger als 99,7 Prozent. Zinn: in Erzen und Legierungen mit anderen Metallen, ſofern ſie nicht unter Klaſſe 8 und 9 fallen, unver⸗ arbeitet und vorgearbeitet, ſowie in Salzen, mit einem Zinngehalt von mindeſtens 10 Proz. des Ge⸗ ſamtgewichts, insbeſondere auch Zinnchloride. laſſ. 18. f Aluminium: unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem 8„Veingehalt von mindeſtens 80 lech in jeder 2 Form, insbeſondere Drähte, Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch .— ausſchließlich Aluminium⸗Pulver und Folien. 10. Aluminium: in Legierungen, unverarbeitet und vorge⸗ arbeitet, mit einem Aluminjumgehalt von mindeſtens 60 Proz. des Geſamtgewichts, auch Altmatertai. Klaſſe 20. Antimon: metalliſch(Regulus), Schweſelantimon(Cru⸗ dum), Antimonoxyd und Antimonerze, ſowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwicgenprodukt, un⸗ verarbeitet, vorgearbeitet, ſowie als Altmadertal. Klaſſe 21. 1 einem Antimongehalt von 2 Proz. bis roz. Klaſſe 22. 90 Pr mit einem Antimongehalt von mehr als roz. b) Bei zuſammengeſetzten Metallen(Legierungen), chemiſchen das Geſamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klaſſe zu melden. Hauptmetalle ſind für Klaſſe 1—11: Kupfer: für Klaſſe 1214: Nickel; für Klaſſe 15—17: Zinn; für Klaſſe 18 und 19 25 Aluminium; für Klaſſe 20—22: Antimon. l a 8 2. 8 Von der Verfügung betroffene Perſonen, Geſellſchaſten uſw. Von dieſer Verfügung betroffen werden: N N ap alle gewerblichen Unternehmer und Jirmen, in deren Be⸗ trieben die in§ 1 aufgeführten Segenſtände erzeugt oder verarbeitet werden, ſoweit die Varräte ſich in ihrem Ge⸗ wahrſam und/ oder bei ihnen unter Zollauſſicht befinden. die ſolche Gegenſtände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder tonſt des Erwerbs wegen in Gewährſam haben, foweit die Vorräte ſich in ihrem Gewahrſam und/ oder bei ihnen unter Bolläuſſicht befinden; g a e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperſchaften und 8 8 Verbände, in deren Betrieben ſolche Gegenſtände erzeugt und e 10 fang berſel over unter Zollauſſicht gehalten werden. 5 Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen, und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, ſind falls der Verfügungsberech⸗ tigte ſeine Vorräte nicht unter eigenem Verſchluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsraume zu melden und gelten bei dieſen beſchlagnahmt. Von der Verfügung betroffen Per hernach insdbeſondere nachſtehend aufgeführte Betriebe und Perſonen: gewerbliche Betriebe: Schloſſereien, Schmteden, Werkſtatten aller Art, Fabriken aller Art, Ziehereien, Walz verke, teße⸗ reien, Hüttenwerke, Zechen, Bauunternehmer, Gas⸗, Waſſer⸗ und Elekktrizitäts⸗Lieferungsgeſellſchaſten Rommunaler, öfſent⸗ lich⸗rechtlicher und privater Art, Prinatwerften, Betriebe für a kommunaler, öffentlich⸗rechlicher und pri⸗ vater Art, wie Eiſenbahn⸗ und Schiffahrtsgeſellſchaſten, Ree⸗ dereien, Schiffer u. dergl.; Handelsbetriebe: Händier, Lager⸗ 9 05 Spediteure, Agenten, Kommiſſionäre u. dergl. Per⸗ onen, welche zur Wiederveräußerung durch ſie oder ondere beſtimmte Gegenſtände der in 8 1 aufgeführten Art in Gewahrſam genommen haben, auch wenn ſie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigſtellen vorhanden(Zweigfabriten, Filialen, Iweigbüros und dergl.), ſo iſt die Hauptſtelle zur Meldung und zur Durchführung der Beſchlagnahmebeſtimmungen auch für dieſe Zweigſtellen ver⸗ pflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks(in welchem ſich die Hauptſtelle befindet) anſäſſigen Zweigſtellen werden einzeln betroffen. 5 8 3. i Umfang der Meldung. N. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorrats⸗ mengen noch folgende Fragen: a) wem die fremden Vorräte gehören, welche ſich im Gewahr⸗ ſam des Auskunftspflichtigen befinden, b) ob, und age beſſpiche durch welche Stelle bereits von anderer Seite eile Beſchlagnahme der Vorräte erfolgt iſt. 8 4. Jukrafttreten der Verfügung. Für die Meldepflicht und die Beſchlagnahme iſt der am 1. Je⸗ bruar 1915(Meldetag) mittags 12 Uhr beſtehende tatſächliche Zuſtand maßgebend. 5 Für die in 8 Abſatz d bezeichneten Gegenſtände treten Meldepflicht und Beſchlagnahme erſt mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 5 Sofern die in 8 5 Abſatz a aufgeführten Mindeſtvorräte am 1. Februar 1915 nicht erreicht ſind, treten Meldepflicht und Be⸗ ſchlagnahme an dem Tage in Kraft, in welchem dieſe Minoeſt⸗ vorräte überſchritten werden. Beſchlagnahmt ſind auch alle nach dem 1. Februar 1915 etwa 8 5.7 hinzukommenden Vorräte. Ausgenommen von der Verfügung. 5 5 Ausgenommen von dieſer Verfügung ſind ſolche in 8 2 gekennzeichneten Perſonen, Geſellſchaften uſw., a) deren Vorräte leinſchließlich derjenigen, in ſämtlichen sweig⸗ ſtellen) gleich oder kleiner ſind als die folgenden Velräge: Summe der Vorräte aus den Aale en 1 bis 11 einſchl.: 300 Kg. Summe der Vorräte aus den Klaſſen 12 bis 14 einſchl.: 50 Kg. Summe der Vorräte aus den Klaſſen 15 bis 17 einſchl.: 100 Kg. Summe der Vorräte aus den Klaſſen 18 und 19 einſchl.: 100 Kg. Klaſſe 20 100 Kg. Summe der Vorräte aus den Klaſſen 21 und 22„ 300 Ka. b) deren Vorräte bereits durch ſchriſtliche Einzelberſügang ber unterzeichneten Behörde beſchlagnahmt worden ſind. Verringern ſich die Beſtände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die in a) angegebenen Min⸗ deſtmengen, ſo behält ſie trotzdem für dieſen ihre Gültigkeit. 8 6. Beſchlagnahmebeſtimmungen: 85 Die Verwendung der beſchlagnahmten Beſtände wird in folgender Weiſe geregelt:. 6) Die beſchlagnahmten Vorräte verbleiben in den Zagerräumen und ſind tunlichſt geſondert aufzubewahren. Es iſt eme Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei⸗ und Mi⸗ litärbehärden jederzeit die Prüfung der Lager ſowie der Lagerbuchführung zu geſtatten. b) Aus den beſchlagnahmten Vorräten hHürſen werden: 1. diejenigen Mengen, die zur Herſtellung von Kriegs⸗ lieſerungens) im eigenen Betriebe erforderlich ſindo; 2. diejenigen Mengen, die zur Herſtenlung von Kriegs⸗ llieferungen in fremden Betrieben erforderlich ſind, ſofern der Abnehmer dies durch eine(ichriftliche Erklärung nachgewieſen und außerdem in gleicher Weiſe Beſtün⸗ hat, daß ſeine vorhandenen und hinzutretenden Beſtänd⸗ V beschlagnahmt ſind. Auf Anfordern des Lieferanten, fowie bei allen Lieferungen an Perſonen, Firmen usw., deren Beſtände nicht beſchlagnahmt ſind, muß der Abnehmier die Verwendung zu Kriegslieferungen Durch 1 mäßig ausgefüllte Belegſcheine(für die Pororucke in den Poſtanſtalten 1. und 2. Klaſſe erhältlich ſind) vorher nachweiſen. Die ſchriftlichen Erklär ingen und Belegſcheine ſind von dem Lieferanten aufzubewahren, für Friedenslieferungen nur die am Meldetag im eige⸗ nen Bertieb in Arbeit befindlichen Stücke ſochte die zu deren Fertigſtellung erforderlichen Mengen, ſofern ſie nicht durch andere Metalle erſetzbar ſind und die Ferttg⸗ ſtellung dieſer Stücke ſpäteſtens am 1. März 1915 ein⸗ ſchließlich beendet iſt; 4. diejenigen Mengen, welche für Ausbeſſerungen zur Auf⸗ rlechterhaltung des eigenen oder fremder Betelebe un⸗ bedingt erforderlich und nicht durch andere erſetzbar ſind. Die bei den Ausbeſſerungen entfallenden Metalle ſind unter die beſchlagnahmten Beſtände aufzunehmen; es wird anheimgeſtellt, ſie der Kriegs⸗ Metall A. G. Berlin W.(66, Mauerſtraße 63—65 unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung zum Kauf anzubieten, ſobald die in§ 5 angegebenen Mindeſt⸗ mengen angeſammelt ſind; 5. diejenigen Mengen, welche von der Kriegs⸗Metall A. G. aufgekauft werden. 5 8 Meldebeſtimmungen. a Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Melde⸗ ſcheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Poſt⸗ anſtalten 1. und 2. Klaſſe erhäftlich ſind; die Beſtinde und nach den vorgedruckten Klaſſen getrennt anzugeben; an denfenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können 186 B. der Reingehalt von Erzen), ſind Schätzangswerte einzu⸗ ragen. Dem Meldepflichtigen wird anheimgeſtellt, gleichzeitt mit der Meldung auf beſonderm Bogen ein Angebot 1 8 8 eines Teils ſeiner Beſtände oder der ganzen Beſtände einzureichen. Dieſe Angebote werden der Kriegs⸗Metall⸗Aktiengeſeliſchaft weiter⸗ gegeben, die in erſter Linie als Käufer für das Kriegsmigiſterſum in Frage kommt. Woitere Mitteilungen irgend welcher Art dart die Meldung nicht enthalten. 5 af Meldezettel ſind en die Metall⸗Meldeſtelle der Krieags⸗ Rohſtoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegsminiſtertums, Berlin W. 66. Miauerſtraße 63—65, vorſchriftsmäßig aus zefnelt bis zum 15. Februar 1915 einſchließlich einzureichen. 8 An dieſe Stelle ſind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. Die Beſtände ſind in gleicher Weiſe fortlaufend alle 3 Mo⸗ nate eder wieder am 1. Mai) aufzugeben unter Ein⸗ altung der Einreichungsfriſt bis zum 15. des betreffenden Monals. 228 8 entnommen 0 9 Kriegslieſerungen im Sinne der Beſchlagnahmeverfügung ſind: g 75 a) alle v miral, der auf der„Lion“ Metalle on folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 2 b) diejenigen von 3 8— deutſchen Reichs⸗ oder Staats⸗Poſt⸗ oder Telegraphen⸗ behörden, deutſchen Königlichen Bergämtern, 3 Hafenbauämtern, 5 deutſchen ſtaatlichen und ſtädtiſchen Medtzinalbegörden anderen deutſchen Reichs- oder Staatsbehörden 5 n Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk uer⸗ ehen ſind, daß die Ausführung der Lieferung un Jatereſſe der zandesverteidigung nötig und unerſetzlich ſind. a. Der Kampf in der Nordſce. Ueber die Seeſchlacht, die dei Helgelaut am vorigen Sonntag vn etwa 9 Uhr morgens bie e vor. Bei einem Abſtand von etwa 120 Seemeilen von Helgoland ſichteten die deutſchen Schiffe das engliſche Geſchwader. Der deutſche Admiral des Kreuzergeſchwa⸗ ders, Hipper, nahm ſofort einen Kurs in ſüdöſtlicher ö Richtung. In dieſer Kursrichtung verlief nun das See⸗ gefecht, das etwa drei Stunden dauerte, nach der deut⸗ ſchen Bucht zu, und die Kämpfe der Schiffe kamen bis auf eine Entfernung von etwa 70 Meil en an Helgo⸗ land heran. a N Als die Gegner ſich geſichtet hatten, eröffnete der engliſche Admiral ſofort das Feuer. der deutſche Admiral Hipper, der ſeine Flagge auf der„Sepbdlitz“ eſetzt hatte, erwiderte unmittelbar. Die deutſche Schlachtfront war ſo, daß„Seydlitz“ an der Spitze fuhr und„Blücher“ den Schluß bildete. Als der Kampf be⸗ gann, waren die Gegner etwa 20 Kilometer von einander entfernt. Die engliſchen Streitkräfte ver⸗ fügten über eine überlegene Geſchwindigkeit, denn der deutſche Admiral mußte auf den älteren Pan⸗ zerkreuzer„Blücher“ Rückſicht nehmen, der nur höchſtens 25 Seemeilen fahren konnte, während das engliſche Schiffen rechnen konnte. Obwohl auf engliſcher Seite dieſe Ueberlegenheit vorhanden war, hatte der Gegner zunächſt nicht verſucht, näher heranzukommen. Erſt bei Schluß des Gefechts war die Entfernung zwiſchen den beiden kämpfenden Geſchwadern auf 15 Kilometer herab⸗ geſunken. Der Feind richtete ſein Feuer anſcheinend ſofort ſehr ſtark auf das Schlußſchiff„Blücher“, um dieſes, das ihm als das ſchwächſte erſchien, niederzukämpfen. Der„Blücher“ erlitt bald eine Maſchinenhavarie und mußte zurückbleiben. Die übrigen deutſchen Schiffe ſetzten aber inzwiſchen das Gefecht fort und konnten ſich nicht weiter um den zurücbleibenden„Blücher“ küm⸗ mern. Der„Blücher“ legte ſich über, feuerte aber trotz⸗ dem kräftig weiter auf die feindliche Linie. Dieſe Ge⸗ legenheit des Zurückbleibens benutzten die engliſchen leich⸗ teren Streitkräfte, vor allen Dingen die engliſchen Tor⸗ pedoboote, um ſich dem„Blücher“ zu nähern, zumal dieſer wegen ſeiner Schiffslage nicht imſtande war, von allen ſeinen Geſchützen noch Gebrauch zu machen. Den eng⸗ liſchen Torpedobooten gelang es, unſerem„Blücher“ den Todesſtoß zu verſetzen. Um 12 Uhr 37 Minuten ſah man auf ihm eine heftige Exploſion und dann verſank das Schiff in die Tiefe. Es iſt aber ſicher und un⸗ beſtreitbar feſtgeſtellt, daß der„Blücher“, noch ehe er zum Sinken gebracht werden konnte, zwei eugliſche Torpedobootszerſtörer in den i Grund bohrte. 8 Ein weiterer engliſcher Torpedobootszer⸗ ſtörer wurde von einem unſerer Unterſee⸗ boote vernichtet.% Die engliſchen leichten Streitkräfte näherten ſich, nach⸗ dem ſie den„Blücher“ niedergekämpft hatten, der Stelle, wo er in den Grund geſunken war, und nahmen die Ueberlebenden auf. Den deutſchen Schiffen, die ſich in⸗ zwiſchen von dem„Blücher weiter entfernt hatten, war es nicht möglich, ſich an dem Rettüngswerk zu beteiligen. Das Gefecht wurde ſchließlich von dem engliſchen Admiral abgebrochen. Der Grund hierfür iſt nicht recht erſichtlich. Vielleicht befürchtete der engliſche Ad⸗ ſeine Flagge geſetzt hatte, die Anweſenheit deutſcher Unterſeeb vote, oder, was noch wahrſcheinlicher iſt, vielleicht wurde er veranlaßt, den Kampf abzubrechen, weil das zweite Schiff in ſeiner Kampffront ausgeſchieden war. Um dieſes Schiff zu retten, das Gefecht ab. Es iſt fee daß auf dem erſten S 1 der feindlichen Linie eine recht erhebliche Schlag⸗ ſeite vorhanden war. Das Schiff lag ſtark über. Auf dem zweiten Schiffe entſtand Brand. Das erſte Schiff war der Schiff der„Tiger“. Auch müſſen ſonſt bei den engliſchen Schiffen erhebliche Havarien eingetreten ſein, denn die feindliche Linie war zum Schluß des Kampfes aus⸗ einandergeriſſen und in zwei Gruppen zerteilt. Das Auseinanderfallen der engliſchen Schlachtlinie läßt darauf getreten ſein müſſen. Weiter ſteht feſt, daß ein eng⸗ liſches Linienſchiff zurückbleiben mußte und ganz aus der Schlachtlinie ausfiel. Eines unſerer deutſchen Torpedoboote, das ebenfalls wegen eines kleinen Maſchinen⸗ defektes zurückbleiben mußte, ſah plötzlich in dem Pulver⸗ dampf vor ſich ein engliſches Linienſchiff auftauchen, das bereits überliegend war. Dem deutſchen Torpedo⸗ boot, das übrigens heil und unverſehrt nach Hauſe zu⸗ rückgekommen it, gelang es, auf dief die den g zerkreuzer„Moltke“ ſchwader begleitenden 8 el Vielleicht war dieſer Verluſt des einen eugliſchen kräfte, die die großen Schiffe begleiteten, ſind auf Seiten nicht weiter in Aktion getreten. Ebenſo die Torpedoboote, abgeſehen von den beide währ 8 en, ni 75 gr Mittag um 1 Uhr gedauert hat, liegen jetzt Einzelheiten Geſchwader mit mindeſtens 28 Seemeilen bei allen brachen vielleicht die Engländer auf beiden haben bald ein großer „Lion“, das zweite ſchließen, daß ſchwere Maſchinenhavarien ein- es überliegende Schiff zwei günſtige Torpedoſchüſſe abzufenern, engliſchen Schlachtkreuzer zum Sinken brachten. 5 Dieſes Sinken iſt einwandfrei beobachtet worden: von dem Torpedoboot, das ihm den Todesſtoß beigebracht, von unſerem Pan und von dem unſer Ge⸗ Zepvelinkreuzer. Schlacht⸗ kreuzers auch mit eine Veranlaſſung, für den engliſchen 5 Admiral, das Gejecht abzubrechen. Die leichten Streit⸗ r————— agdagaunaddannaannonagananannadnamamdangangagagnangagaagmamandndnnnnnanamaſm g der Mangel an Rohware veranlasst eine täguiche Prels-Steigei ung. Durch überaus vorteilhafte, zur 8 m. H. Hl. 7 l, 1 Mannheim günstigen Zeit belätigte Abschidsse waren wir in der Lage, grosse Mengen Wafen zu billigsten terkaufshäuser Neckarstadt, Marktplatz dreisen zu erwerben, die wir während der„Weissen Woche“ dem verkauf unterstellen. N Hnie-Zeinkleid Damen-Hemd aus solidem Kietonne 1; 51 Damen-Hemd Hnje-Bein“ leid mi Stickerei- Volant und. 8 25 aus gutem Wäschetuch 2 25 mit Stickerel-Einsatz 95 Sanmrhen JWT N und Nolant 8 mit Stickerer Emsatz 1 it Stickerei, reich iert. i Untertaillen welen eb, ben 1.5. 1.33. 58, 78 p. Damen-Nachtlackhe Damen-Machtnemden Damen-Nachthemden Damen-Nachtjache 8 60 5 75 it hoh. Falten volant mit breiter Stickerei 1—— Ron ee Stiekerei-Unterröcke u. Banddurchaüdg 4. 7, 2.95 1 eise mit Um- , 2 8 n 4 22 legekragen und 1 8 garniert 3.20, C. 1ũ reich garniert 5.50,. 25 Unkerröcke reich gestiekt mit Mullvolant G. 7. 4.75 Säum chen 33 Ein ͤPosten amen Dennddeides. 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Wie Abbildung 3 wie Abbildung Uf. 5 „ —— Gelegenheitskaufß2l˖?7“̃——— àtosse Posten Blusen-Kragen, Plissè-Kragen] Flint este, wie Abb. be: Damen- u. Ninder-Garnituren 7 dacken-Kragen, Fichus Masten 2 N Kiagen- und Aerme laufschläge, ique N 5 55 eee 8 qué u. Mull in den Glasmull, Etamine G5 15 s Alhppel-Lissen- kclen zum Aussuchen eleg. Aus üurg. l. 33. 95, 7⁰ pf smu amin Ai . 1 2 Krk 18 P. 28 Pl. 35 PI 45 Pf. Blu senkragen schwalz 997 N Gatnitur 35, 48, 68, 95 Pf 5, Iul-weste„ 95 5 *. 1. 5 Dutzend 1.35 Stück u. larbig gest., 93, 68, u. schwarz, alle Weit. 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