1 2 15 1 1 2 7 . 8 1 1 Neckar- Bofe. Hr. 30.— 2. Blatſ. Seckenheim, den 13. Juli 1915. 2. Blati. Neues vom Feldmarſchall Hindenburg. a Die Operationen noch nicht abgeſchloſſen. Aus dem Großen Hauptquartier wird uns geſchrieben: Nörd⸗ lich des Njemen haben Truppen, die zum Befehlsbereich des Feldmarſchalls v. Hindenburg gehören, ein großes Stück des ſchönen Kurland feſt in der Hand. Ueber 100 Kilometer kann man von der oſtpreußiſchen Grenze gen Nordoſten fahren, bis man auf die deutſchen Infanterieſtellungen ſtößt, die ſich in einer Breite von rund 250 Kilometern zum Niemen⸗Strom hinunter und zum Oſtſeeſtrande jenſeits Lihau hinaufziehen. Noch find die Operationen dort nicht abge⸗ ſchloſſen und die Ruſſen werden ſich noch manch⸗ mal die Köpfe zerbrechen, was ihnen dart noch bevorſtehen mag. Der Irrtum der Ruſſen. Anfangs hatte ſich der Feind, wie wir von gene en Off. zieren wiſſen, über die Bedeutung des deutſchen Einbruchs in Kurland gründlich getäuſcht. Er glaubte nur ein auf Ver⸗ blüffung abzielendes Reiterunternehmen vor ſich zu haben, dem vielleicht kleine, auf Kraſtwagen mitgeführte Infanterieteile als Rückhalt dienten. Erſt der kraf volle Widerſtand un'erer Truppen gegen die ſich ſtändig mehrenden ruſſiſchen Verſtärkungen und die wohlgelungenen Gegenſtöße zeigten den wahren Sachverhalt. Aber der Irrtum der Ruſſen war erklärlich. Denn verblüffend war in der Tat die Schnelligkeit des Vormarſches— eine Glanzleiſtung der deutſchen Truppen und ihrer Führer—. Binnen weniger Tage hafte der mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Generalleutnant v. Lauenſtein die Vorbereitungen getrof ten, zu denen auch eine Verabredung mit den in der Oſtſee operierenden Marineleilen gehörte. In der Frühe des 27. April begann der Einmarſch aus den üäußerſten Flanklenſtelhingen heraus: Eine Kolonne ging bei Schmalleningken über den Njemen und nach Norden zu, eine andere— 100 bis 125 Kilometer davon entfernt— brach aus dem oſtpreußiſchen Nordzip'el in öſtlicher Richtung vor. Jene drang bereits am erſten Tage mit der Infanterie faſt 50 Kilom⸗ter in Kurland ein, mit der Kavallerie nach Roſſienie und über die Dubiſſa hinaus; dieſe ſtieß bei Korciany auf Widerſtand und mußte den Uebergang über den Minia⸗Abſchnitt unter dem Feuer ſchwerer ruſſiſcher Artillerie erzwingen, kam aber ebenfalls ein gutes Stück vorwärts. Eine dritte Kolonne rückte in der Mi'te langſamer vor. Die Kühnheit dieſes ſo weit ausgreifenden Unternehmens wird noch klarer, wenn man bedenkt, daß die Nachrichten über Art und Stärke des Feindes recht unſicher laute en und daß ſich Ende April das Sand noch in einem Aggregatzuſt inde befand, der ein FJort⸗ bewegen vielfach nur auf den Straßen zuließ. 5 Am Morgen des zweiten Tages ſtellie es ſich heraus, daß der an der großen Straße Tilſi.—Mitau bei Skaudwille ſtehende Gegner ſich eiligſt der drohenden Umfaſſung ſeiner linken Flanke entzogen hatte und auf Kielmy—Szawle abgezogen war. Sofort wurde die rechte Kolonne ihm nachgeſchicht. Sie nahm non am Abend Kielmy, war alſo in zwei Tagen 75 Kilomeler marſchlert. Die linke Kolonne hatte in dem ſehr ſchwierigen, meiſt mo⸗ raſtigen Gelände beſonders große Auſtrengungen zu überwinden, weshalb die Mittelkolonne ſie durch einen Halhlinksvormarſch unterſtützte, erreichte aber mil Kavailerie doch ſchon Warny an der Seenlinie weſtlich von Kielmy. Der dritte Tag führte die techte Kolonne bereits über den vom Jeinde verleidigten Win⸗ dawski⸗Kanal, die linke nach Worny und Telsze, ihle Kavallerie nach Triſchki nordweſtlich von Szawle. Faſt 100 Kilometer ſind aach vorwärts gewonnen. Die Ruſſen, die in Kurland wohl nur Kavallerie und Reichswehr gehabt hat hen, ziehen nun ſchleunigſt mit der Bahn Verſtärkungen heran und laden ſie zwiſchen Szawle und Szadow aus. Aber die deuiſche Truppeoführung läßt ſich dadurch nicht beirren: die Kavallerie erhält den Befehl, die Bahnen zu zerſtören und um Szawle herumzugreifen; und es geht weiter vorwärts. Der Einzug in Schaulen. Am Nachmittag des 30. April, des n Tages, zieht die rechte Kolonne in Szawle ein, das die Ruſſen angeſteckt haben, und verfolgt noch ein Stück darüber zinaus. De Kavallerie er⸗ deutet auf der Straße nach Janiſchzi—- Mic zu Maſchinengewehre and Munitionswagen und Bagagen. Sie zerſtört die Bahnen ſüdweſtlich und nordweſtlich von S wle Der nächte Tag bringt Nachrichten, wonach der Feind von Kowno er Truppen ſchickt, um unſere rechte Flanke zu bedrohen. Die Infanterie wird daher angehalten und nach rechts verſchoben mit der Weiſung, die Dubiſſa⸗Cinie zu halten; die Kavallerie jedoch Seiſt immer weiter vor. Sie beſetzt nach Gefechten Janiſchki und Shagory, dee zur noch ſechs Nieilen von Mitau entfernt liegen, und nimmt Hefangene, Maſchinengewehre und Bagagen des in voller Auf⸗ löſung nach Mitau flüchtenden Feinded. Am 2. Mai kreiſt ſie die im Zwiſchenraum noch ſt'hengebſſehenen Ruſſen bei Skaisgiry ein und macht 1000 Gefangene. Umfangreiche Bahnzerſtörungen an allen erreichbaren Linien gelingen nach Wunſch. Dann wird die Kavallerie der rechten Kolonne zurückgenommen, um den Gegenſtoß an der Dubiſſa zu unterſtützen, die der linken aber ſtößt, obwohl ſchon das Eintreffen ruſſiſcher Verſtärkungen in Mitau gemeldet wird, über Grünhof vorwärts, nimmt noch 2000 Ruſſen gefangen und ſteht am 3. Mai mit Teilen 2 Kilometer vor Mitau. g Die außerordentlichen Marſchleiſtungen der Infanterie wie der Kavallerie ſind um ſo höher zu bewerten, als die Wege in denkbar ſchlechteſtem Zuſtande, die Flußübergänge vielfach zerſtört und die Ruſſen keineswegs überall ohne Kampfkraft waren. Nun ſtellte die Abwehr des ruſſiſchen Vorſtoßes gegen unſere rechte Flanke neue hohe Anforderungen an die Ausdauer der Truppen. Eine umfaſſende Gegenoffenſive an der Dubiſſa bewies dem Feinde, wie ſehr er die Stärke der deutſchen Truppen unterſchätzt hatte. Erſt allmählich erholte er ſich von der Ueber⸗ raſchung und ſchafſte neue Infanterie⸗, Kavallerie- und Artillerie⸗ maſſen heran. Zu gleicher Zeit aber erlebten die Ruſſen noch eine beſondere Ueberraſchung, auf die ſie allem Anſchein nach gar nicht gefaßt waren: den Zug auf Libau. Während unſere Hauptkolonnen in Eilmärſchen auf die obere Dubiſſa zuſtrebten, ging eine Nebenkolonne von Memel her nordwärts etwas langſamer vor. Eine Abteilung derſelben mar⸗ ſchierte über Schkudy, eine andere nahe am Strande von Süden her auf Libau vor. Vom Feinde war nicht viel zu merken. Die Marine hatte ihn ſchon am 29. April durch die Beſchießung von Liban eingeſchüchtert. Am 6. Mat ſprengte er ſelbſt die Oſtforts, dann brachten unſere Kriegsſchiffe auch die Strand⸗ batterien zum Schweigen. Die Landtruppen, die an eine ſo ſchwache Verteidigung des großen Hafens nicht glauben wollten, 2 und immer auf einen Hinterhalt gefaßt waren, nahmen die Süd⸗ forts nach kurzem Gefecht und griffen von der Landßeite an. Aber die Ruſſen waren tatſächlich auf dieſen Schlag nicht vor⸗ bereitet geweſen. Sie konnten nur noch in Mitau ſtärkere Trup⸗ pen aus aden und in ſüdweſtlicher Richtung vorſchicken, vermochten jedoch unſere langſam nachgebende Linie nicht zu durchbrechen. Am 8. Mai, 6 Uhr morgens, zogen die deutſchen Soldaten in Libau ein. Etwa 1500 Gefangene. 12 Geſchütze und eine Anzahl Maſchinengewehre bildeten die Beute. Der friſche Wagemut fand 5— Lohn. Schnell wurden Abteilungen zur Sicherung des latzes um etwa 50 Kilometer über Prekuln, über Haſenpot und am Strande vorgeſchoben. Sie haben bisher alle Stöße des allmählich ſich ſammelnden Gegners abgewieſen und werden dies auch ferner tun. j Der Wert des ganzen Einbruchs in Kurland ſowie die Ent⸗ wickelung der weiteren Kämpfe am Dubiſſa⸗Abſchnitt ſind noch beſonders zu erörtern. Aeber Przemyſl auf Lemberg. Die Wiedereroberung von Lemberg. Blutig rot war abends die Sonne hinter einem ſchwarzen Damm untergegangen. In der Nacht hatte es geregnet, und als der Tag anbrach, hing ſchweres Gewölh wie ein bleiernes Dach über den Vorbergen der Karpathen. Eine eigentümliche Stimmung, dumpf und ſchwer, lagerte über der Landſchaft, als wir hinausfuhren— nach Oſten zu— den blutigen Ereigniſſen entgegen. Aber mehr und mehr hellte der Himmel ſich auf, und plötzlich, um die Mittagsſtunde, brach ſieghaft die Sonne hervor. Das war der Tag von Lemberg! Wir fuhren diesmal nicht auf der direkten Lemberger Straße über Moseiska—Grodek, ſondern fünfzehn Kilometer weiter nörd⸗ lich von Radymno, dort, wo die Armee Machkenſens in gewaltigem Vorſtoß zuerſt die ruſſiſche San⸗Stellung durchbrochen hatte, auf einem Parallelweae über Krakowice—-Jaworow—Janom an die vielgenannte Grodeker Seenkette heran, dicht hinter der die Ruſſen ſeit einigen Tagen den letzten Verſuch machten, den für ſie ſo koſtbaren Beſitz der galiziſchen Hauptſtadt zu verteidigen. Ueberall wurde emſig an der Wiederherſtellung der zerſtörten Verbindungswege gearbeitet. Deutſche Eiſenbahn⸗ truppen, die wir an allen galiziſchen Strecken trafen, bauen an den geſprengten Brücken und Schienenſträngen. Mannſchaften der deutſchen Feldtelegraphie kletterten mit ihren Steigeiſen an den Füßen wie die Spechte an den rohbehauenen Birken⸗ und Kiefernſtämmen hinauf, die von ruſſiſchen Gefangenen aus den nahen Wäldern herangeſchleppt wurden, und zogen ihre Drähte. Auf den Landſtraßen aber ſchippte, ſchaufelte und walzte alles durcheinander: deutſcher und öſterreichiſcher Landſturm, gefangene Ruſſen, galiziſche Frauen und Kinder. Noch lag ſonſt aber alles wie im tiefſten Frieden. Große Herden von langhörnigen Rindern und ſchönen Pferden tum⸗ melten ſich auf den weiten Wieſenflächen, und die Bewohner der Dörfer, die hier weit weniger zahlreich ſind, als in Weſt⸗ galizien, ſchienen ſich in ihren halbzerſtörten Häuſern ſchon wieder wohnlich eingerichtet zu haben; behaglich ihr Pfeiſchen ſchmauchend, hockten die weißkitteligen Ruthenen auf den Schwellen, und die Juden zogen freundlich grüßend die Hüte von den Ringellocken, wo wir an ihren Häuſern vorbeifuhren. Oft wurde man weite Strecken lang faſt durch nichts daran erinnert, daß hier noch vor wenigen Tagen blutige Kämpfe ſich abgeſpieit hatten. Doch wir nähern uns dem Operationsgebiet. Von einer deutſchen Feld⸗ fliegerſtation, die links im Felde lagert, ſtrigt ein Doppeldecker auf un) verſchwindet ba'd vor uns in den Wolken. Koſonnen aller Art nähern ſich. Ein kilometerlanger Transport ruſſiſcher Gefangener, mehrere tauſend Mann, die während der Gefechte des heutigen Morgens in unſere Hände fielen, bewegt ſich an uns vorüber. Dann kommen uns Verwundetentransporte entgegen. Und plötzlich halten wir zwiſchen den noch rauchenden Trümmern von Jan ow, nur noch einige zwanzig Kilometer vor Lemberg. Da die Ruſſen hier bereits im Rückzuge ſind, wollen wir weiter nach Grode k. Die bei Janow liegenden Höhen ge⸗ währen uns einen Ueberblick über die Lage. Hier müſſen die Ruſſen verzweifelten Widerſtand geleiſtet haben. Neue Trupps Leichtverwundeter kommen uns entgegen, aus ihren Geſichtern läßt ſich erkennen, daß es vorne gut ſtehen muß. Jetzt ſind wir bei einer öſterreichiſchen 30,5 Zentimeter-Mörferbatterie. Aber ſie baut ab. Wir halten an und fragen: ſie feuert nicht mehr, „Lemberg iſt unſer! Sechs „Wie ſteht es um Lemberg?“ Kilometer jenſeits der Stadt iſt unſere neue Stellung.“ Das Kampfgebiet liegt alſo bereits weit öſtlich der Stadt. Nun ſo ſchnell wie möglich nach Lemberg. Bald haben wir den Schau⸗ platz der letzten Kämpfe erreicht. Noch liegt im Felde mancher Brave, der ſein Leben laſſen mußte im heißen Ringen um das langerſehnte nahe Ziel, noch war keine Zeit, ihm die letzte Ruheſtätte zu bereiten, kaum daß die Straße freigemacht werden konnte, auf der nun ein ſiegreiches Heer ſeinen Einzug hält in die befreite Stadt. Und da kommen ſie ſchon den Befreiern entgegen, in dichten Scharen, zu Wagen und zu Fuß, Blumen in den Händen, Freudentränen in den Augen, Jubel im Herzen, der nach Ausdruck ringt. Zehn Monate haben ſie uns geknechtet, jetzt ſind wir frei! Hoch Oeſterreich! Hoch Deutſchland! Und ſie klettern auf die Protzen der Geſchütze, ſie hängen ſich an die Wagen, ſie drängen ſich zwiſchen die Pferde und küſſen die Stiefel der Reiter. Im Nu hat ein jeder Krieger ſein Sträußchen am Käppi, Säbel, am Gewehr: ein Wagen mit deutſchen Offizieren iſt mit Blumen angefüllt. Wo ſie erkannt werden, iſt der Jubel am größten. Sträuße mit Schleifen werden geworfen. Heil Deutſchland! Heil Kaiſer Wilhelm! ſteht darauf. Und immer gewaltiger ſchwillt der Jubel an, je weiter ins Stadtinnere man kommt, wo von allen Balkonen ſchon die Teppiche hängen, wo aus allen Fenſtern die Jahnen flattern, öſterreichiſche, ungariſche, galiziſche und deutſche. Auf den Straßen wogt es. Vereine mit ihren Fahnen und Zeichen ziehen auf. Hei⸗ ligenbilder werden herumgetragen und lorbeerumkränzte Bildniſſe des Kaiſers Franz Joſef. Ein Freudentaume! hat all die Tauſende erfaßt und immer aufs neue ſchallt es ſtundenlang: Hoch Oeſterreich! Hoch Deulſch tand! Was müſſen dieſe Menſchen während der Fremdherrſchaft gelit'en haben, um in der Stunde der Befreiung in dieſen Zuſtand der Exſtaſe verſetzt zu werden. Und wie haben die Ruſſen ſich verrechnet, als ſie glaubten, aus Lemberg eine ruſſiſche Stadt machen zu können! Nein: Lemberg iſt öſterreichiſch geblieben, oder iſt es mehr noch geworden, als es jemals vor der Ruſſenzeit war, dies iſt der größte freudige Eindruck. den ich mit mir genommen bone ven dielon uß vergeßlichen Stunden. Der Siegeszug der deutſchen Südarmee. Wenn es an der Zeit ſein wird, an die Helden dieſes gewal⸗ tigen Krieges die Lorbeeren auszuteiſen, wird man für die Deutſche Südarmee ganz beſonders ſchöne und üppige Zweige auszuwählen haben. Mögen die Schrecken des winter⸗ lichen Karpathenfeldzuges noch andete Truppenverbände mit ihr haben teilen müſſen: die Toten vom Zwinin hat ſie allein, und vielleicht hat die ganze Kriegsgeſchichte nichts Aehnliches zu verzeichben. Schon das Hin ußchſfen der ſch reren A ti lerie auf die Höhen ſüdlich des Zwigin, die mit metertie'em Schnee be⸗ deckt waren und ſich mit wi'den Hängen bis zu einer Höhe von weit über 1000 Meter erheben, iſt eine beiſtung, die nur von einer Truppe ausgeführt werden konnte, für deren Siegeswillen es überhaupt keine natürlichen Hinderniſſe gib. Aber auch nach⸗ dem das Unmöglichſcheirende dank der Energie der Führung und der beiſpielloſen Opee freudigbeit der u zwereleich lien Truppen möglich geworden und der beh nde Berg den Ruſſen ent⸗ riſſen worden war, hat die Deutsche Südarmee bei ihrem Vor⸗ brechen in die Ebene und bet ihren Kämpfen um die Dnfjeſtr⸗ Uebergänge Schwie igkeilen zu überwinden gehe b“, die man nicht einer jeden Armee würde zumuen dü l ſen. zem ich geſehen, was die Ruſſen in dem Ausbau von Ver! tellen hier unten leiſten, nachdem ich einen Einblick gewonnen habe in dieſes beinahe phantaſtiſche Syſtem von Gräben, Drahtrerhauen und Verſchanzungen, mit dem ſie jn weitem Bogen die Gegend von Stiy zu ei em gewa ti en Stütz unkt geuſch habe“, nach em ich die furchtbaren Hänge der Stellungen hinter dem Dnfeſtr be⸗ ſucht, weiß ich, was die Gardetruppen, die Oſt⸗ und Weſt⸗ preußen und die Württemberger geleſſtet haben, die hier vereinigt worden ſind, um dien Feind an ſeiner empfindlichſten und deshalb beſorders ſtark geſchütz en Stelle zu faſſen. Und dieſe Leiſtungen werden noch bewunderungswürdiger, wenn man berückſichtiat, daß ſie in einem Lande geſchahen, das ſeiner an und für ſich nicht allzu reichen Mittel durch eine zehnmonatige Beſetzung d urch die Ruſſen faſt völlig beraubt würde. Die meißten Ortſchaften zerſtört, zum mindeſten zerſchoſſen und ausgeraubt. Infolgedeſſen mangelhaſte Unterkunft. Die Verpflegung faſt gänzlich auf den eigenen Nachſchub angewieſen, der bei den ſchlechten Verbindungsverhältniſſen oft mit den größten Schwierigkeiten verbunden iſt. Fürwahr, man muß die Truppe bewundern, die unter ſolchen Umſtänden noch immer auf der Höhe bleibt, und eines der Infanterieregimenter, die ich vor Bukaezowee fechten ſah, nach mehrtägiger Eiſen⸗ bahnfahrt und einem Fußmarſch von 60 Kilometer mit ſolcher Friſche in den Kampf geht. Solchen Truppen durfte die Armeeleitung ſchon Aufgaben zumuten, wie die Durchführung ihrer kühnen Offenſive ſie ver⸗ langte. Mit ſolchen Truppen konnte ſie es wagen. den Zwinin zu ſtürmen, Stryf zu nehmen und die Dnjeſtr⸗Uebergänge zu erzwingen. Sie beſaß das vortreffliche Inſtrument und wußte es zu handhaben; und ſo gelang es. f Die Ueberſchreituna des Dujeſtr war ſchon im 2 Anwendung gewiſſer Vorſichtsmaßregeln auch Streich 777. 3 Anfang Juni die Garde bis auf die Höhen jenseits Zurawno. waltige Uebermacht der Ruſſen, wenigen Bataillone mehr als zwei Armeekorps heranzuführen, zwang die Tapferen damals zum Rückzug, der ohne beſondere Verluͤſte mit exerzierplatznäßiger Ordnung ausgeführt wurde und ſofort nach Erreichung des jenſeitigen Flußufers zu neuer er⸗ verſucht worden. Bereits am 6. Jum gelangte Die ge⸗ denen es gelang, gegen die folgreichen Offenſive ſich wandelte. Jetzt iſt der Vorſtoß mit ſtärkeren Kräften wiederholt worden, und der Rückzug der Ruſſen auch in dieſer Gegend kann nur vorübergehend noch aufgehalten werden. Daran wird auch die Totlache nichts zu ändern vermögen, 1 daß die Ruſſen an die er ſie ſo kritiſchen Stelle ihre beſten Kräfte einſetzen und daß ſie ſoviel els nu irgend möglich Artillerie heranziehen d ition opfern.(Als Kurioſum ihre Stetlungen bei Bu⸗ tze zerſtört wurden, durch ſch ü tze, die als Kanonen möge übrigens erwähnt kac zowee durch ihre e f eroberte 12,5 Zentime: ſowohl wie als N benutzt werden können und unſerer ** N.— 2„. l ſchweren Artillerie 1 ommere Ve ſtärkung gebracht haben.) Mögen ſie Tag und Nacht feuern, mögen ſie ihre Bataillone zu Dutzenden hingeben, der Ausgang kann nicht mehr zweifel⸗ haft ſein und die tapfere Südarmee wird ihre wundervollen Leiſtungen bald durch ein völliges Niederzwingen des Gegners belohnt ſehen. 8 3 7 2 Welrſchent keine inen Feldpoſt. Zwei weitere Brandunfälle ſind jüngſten Datums. Der Myslowitz zugetragen. Beide Wagen waren mit Päckchen⸗ poſt für das Oſtheer beladen. Während in dem Falle vom 5. Juni der Brand ſo zeitig entdeckt und gelöſcht worden iſt, daß nur wenig Päckchen völlig vernichtet worden ſind, ſind in dem Falle vom 8. Juni trotz tat⸗ kräftigſten Eingreiſens des Poſt⸗ und Eiſenbahnperſonals 3500 Päckchen dem Brand zum Opfer gefallen. Nach dem Befunde iſt in allen drei Fällen Selbſtentzündung von Streichhölzern als Urſache der Brände anzuſehen. Die Vorfälle ſind eine neue ernſte Mahnung, die Ver⸗ ſendung von Streichhölzern und anderen leicht entzünd⸗ baren Gegenſtänden mit der Feldpoſt unbedingt zu unter⸗ laſſen. Gewiß ſind Feuerzeuge unentbehrliche Gebrauchs⸗ mittel für den Soldaten im Felde. Es gibt aber völlig ungefährliche, mit Feuerſtein und Zündſchnur, die ſich zur Beförderung mit der Feldpoſt eignen. Die Ver⸗ einigungen zur Sammlung von Liebesgaben für unſere Krieger führen in ihren Aufrufen unter den für die Sol⸗ daten unentbehrlichen Gegenſtänden auch Streich⸗ hölzer auf. Wenn hieraus gefolgert werden ſollte, daß unter die Liebesgaben, die der einzelne in Form von Feldpoſtpäckchen durch die Feldpoſt verſchickt, auch Streich⸗ hölzer aufgenommen werden dürfen, ſo wäre das falſch. Die von den Vereinigungen geſammelten Liebesgaben für das Heer werden nicht durch die Feldpoſt verſchickt, ſondern mit anderen Mitteln, die es geſtatten, daß unter hölzer befördert werden. 1 F— 1 Verantwortlich für die Redaktion Gg. Zimmermann, Für den Tabac herbst! eppfehle meine bekannt prima Qualitäten Schwarz Loderfuche in verschiedenen Preislagen, sowie MWachstnchz tur riscibeleg. Nau sda lar Betteiniagen. Emil Werber Nachfolger Inh.: Riehard Rall. Sperrfreie Futter-Artikell Futterweizen, Mais- und Meisschrot(v. Aus) Gemischtes Körnerfutter, Knochenfuttermehl Mnelose Nückenanfzucht mit unseren sem mehreren Jahren von der Züchterwelt mit bestem Erfolg verwendeten Ideal-Kückentrockenfutter„Piep-Piep“ Kein Aufbrühen nötig, kein Sauerwerden möglich, stets gebrauchsfertig. 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Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Ge⸗ — über die Ermächtigung des Bundesrats zu wwirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 327) folgende Verord⸗ mung erlaſſen: 1. Beſchlagnahme. 1 Die im Reiche angebaute Gerſte wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beſchlagnahmt, in deſſen Bezirke ſie gewachſen iſt. Soweit ſie bereits vom Boden getrennt iſt, wird ſie für den Kommunalverband beſchlagnahmt, in deſſen Bezirke ſie ſich befindet. Die Beſchlagnahme erſtreckt ſich auch auf den Halm. Mit dem Ausdreſchen wird das Stroh von der Beſchlagnahme frei. 8 2 An den beſchlagnahmten Vorräten dürfen Ver⸗ änderungen nur mit Zuſtimmung des Kommunal⸗ verbandes, für den ſie beſchlagnahmt ſind, vorge⸗ nommen werden, ſoweit ſich aus den§§ 3 bis 7 i Das gleiche gilt von rechts⸗ geſchäftlichen Verfügungen über ſie und Verfügun⸗ gen, die im Wege der Zwangsvollſtreckung oder nichts anderes ergibt. Arreſtvollziehung erfolgen. 3 Der Beſitzer beſchlagnahmter Vorräte iſt berech⸗ igt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vor⸗ räte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er iſt berechtigt und auf Verlangen der zuſtändigen Behörde verpflichtet, auszudreſchen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen eſtimmten Behörden können über Zeit und Art Ausdreſchens Beſtimmungen erlaſſen. 4 Nimmt der Beſitzer eine zur Erhaltung der Vor⸗ räte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuſtändigen Behörde geſetzten Friſt nicht vor, ſo kann dieſe die erforderlichen Arbeiten auf ſeine 0 ſten durch einen Dritten vornehmen laſſen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf ſeinem Grund und Boden ſowie in ſeinen Wirtſchaftsräumen und mit den Mitteln ſeines Betriebs zu geſtatten. Dias gleiche gilt, wenn der Beſitzer die Gerſte nicht binnen einer ihm von der zuſtändigen Be⸗ hörde geſetzten Friſt ausdriſcht. 25 1 Erſtreckt ſich ein landwirtſchaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hi⸗ naus, ſo darf die beſchlagnahmte Gerſte, innerhalb des Betriebes von einem Kommunalverband in den anderen verbracht werden. Mit der Ankunft der Gerſte in dem Bezirke des anderen Kommunalver⸗ b. tritt dieſer hinſichtlich der Rechte aus der D 5 Trotz der Beſchlagnahme dürfen Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe aus ihren Gerſtevor⸗ räten die Hälfte, im Falle des§ 11 Abſ. 3 auch die Vorräte, auf deren Lieferung verzichtet iſt, als Saatgut oder zu ſonſtigen Zwecken in dem eigenen landwirtſchaftlichen Betriebe verwenden. Sie dürfen ferner, wenn ihnen ein Kontingent (§ 20 Abſ. 1) gegeben iſt, ihre Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten, inſoweit dabei das Kontin⸗ gent nicht überſchritten wird. 7 Trotz der Beſchlagnahme dürfen Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten a) ſelbſtgezogene Saatgerſte für Saatzwecke liefern, ſofern ſie ſich nachweislich in den letzten 2 Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerſte befaßt haben; b) Gerſte für Betriebe mit Kontingent(8 20 Abf. 1) oder an die Zentralſtelle zur Be⸗ ſchaffung der Heeresverpflegung unmittel⸗ bar oder durch Vermittelung des Handels liefern. Dieſe Geſchäfte ſind binnen 3 Tagen nach Ab⸗ ſchluß dem Kommunalverband anzuzeigen, für den die Gerſte beſchlagnahmt iſt. 8 8 Die Beſchlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die Zentralſtelle zur Be⸗ ſchaffung der Heeresverpflegung oder dem Kom⸗ munalverband, für den beſchlagnahmt iſt, mit der Enteignung mit einer nach dem 8 6, 7 zugelaſſenen oder mit einer vom Kommunalberbande nach 8 2 genehmigten Verwendung oder Veräußerung. Durch eine ſolche Veräußerung endet die Beſchlag⸗ nahme jedoch erſt dann, wenn die Gerſte infolge der Veräußerung aus dem Bezirke des Kommunal⸗ verbandes entfernt wird oder in das Eigentum eines im Bezirke desſelben Kommunalverbandes belegenen Betriebs mit Kontingent gelangt. 9 Ueber Streitigkeiten, die ſich aus der Anwen⸗ dung der§§ 1—8 ergeben, entſcheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. i 8 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu 10 000 Mark wird beſtraft: 1. wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte bei⸗ ſeite ſchafft, insbeſondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt, für den ſie beſchlagnahmt find, ſie beſchädigt, zer⸗ ſtört, verarbeitet oder verbraucht; 2. wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte ver⸗ kauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeſchäft über ſie abſchließt; 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erfor⸗ derlichen Handlungen pflichtwidrig unter⸗ läßt; 4. wer als Saatgerſte erworbene Gerſte ohne Genehmigung der zuſtändigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet; Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe haben die Hälfte ihrer Gerſtenernte an den Kommunal⸗ verband, für den ſie beſchlagnahmt iſt, käuflich zu liefern. Der Kommunalverband kann den Unternehmern landwirtſchaftlicher Betriebe ſeines Bezirkes vor⸗ ſchreiben, welche Mengen und zu welchen Friſten ſie zu liefern ſind. Der Kommunalverband kann unbeſchadet ſeiner Lieferungspflicht nach§8 23 Abſ. 1 bei Unterneh⸗ mern beſtimmter landwirtſchaftlicher Betriebe auf deren Gerſtenlieferung teilweiſe oder ganz ver⸗ zichten. 8012. Auf die zu liefernden Gerſtenmengen ſind einem Unternehmer die Mengen anzurechnen, die er nach § 6 Abf. 2 in ſeinem Betriebe verarbeiten darf oder nach§ 7 geliefert hat. 813. Liefert ein landwirtſchaftlicher Unternehmer. nicht freiwillig(S8 11, 12), ſo bann das Eigentum an der Gerſte durch Anordnung der zuſtändigen Behörde den im Antrag bezeichneten Perſonen übertragen werden. Vor der Enteignung iſt die Gerſte auszuſondern, die dem Beſitzer verbleiben ſoll; ſie wird mit der Ausſonderung von der Be⸗ ſchlagnahme frei. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den die Gerſte beſchlagnahmt iſt, in den Fällen des§ 23 Abſ. 1 Satz 2 und des§ 25 von der Reichs⸗ futtermittelſtelle zugunſten der Zentralſtelle für Beſchaffung der Heeresverpflegung geſtellt. § 14. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Beſitzer oder an alle Beſitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im erſteren Falle geht das Eigentum über, ſobald die Anordnung dem Beſitzer zugeht, im letz⸗ teren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amt⸗ lich veröffentlicht wird. 5 8 15. Der Erwerber hat für die überlaſſenen Vorräte einen angemeſſenen Preis zu zahlen. Der Ueber⸗ nahmepreis iſt unter Berückſichtigung der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte ſowie, falls ein Höchſtpreis beſteht, auch unter Berückſichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchſtpreiſes nach Anhörung von Sachverſtändigen von der höhe⸗ ren Verwaltungsbehörde endgültig feſtzuſetzen. Sie beſtimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 16 Der Beſitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet ſind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er⸗ werber ſie in ſeinen Gewahrſam übernimmt. Dem Beſitzer iſt eine angemeſſene Vergütung hierfür zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbe⸗ hörde endgültig feſtgeſetzt wird. 2 5 21 § 17. Ueber Streitigkeiten, die ſich bei dem Enteig⸗ nungsverfahren und aus der Verwahrungspflicht (§ 16) ergeben, entſcheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 5 Wer der Verpflichtung; des§ 16, Vorräte zu ver⸗ wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhan⸗ delt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu 10 000 Mk. beſtraft. III. Verbrauchsregelung. 19 § 19. Die Kommunalverbände haben aufgrund der Ernteflächenerhebung nach der Bundesratsverord⸗ nung vom 10. Juli 1915(Reichsgeſetzblatt S. 331) und den Ermittelungen der Ernte nach den Schätz⸗ ungen durch Sachverſtändige bis zum 1. Auguſt 1915 der Reichsfuttermittelſtelle anzugeben, wie groß die Gerſtenernte ihres Bezirks zu ſchätzen iſt. 20 § 20. Die Reichsfuttermittelſtelle ſetzt feſt, welche Be⸗ triebe Gerſte verarbeiten oder verarbeiten laſſen dürfen und in welcher Menge(Kontingent). Das Kontingent wird für die Zeit vom 1. Oktober 1915 Bis zum 31. Oktober 1916 feſtgeſetzt. Für die Bier⸗ brauereien ſind hierbei die vom Bundesrat feſtge⸗ ſetzten Malzkontingente maßgebend; das Umrech⸗ nungsverhältnis von Malz in Gerſte beſtimmt die Reichsfuttermittelſtelle. Sie kann die zur Durch⸗ führung und Ueberwachung erforderlichen Anord⸗ nungen treffen. Die Reichsfuttermittelſtelle ſetzt ferner feſt: a) wieviel Gerſte jeder Kommunalverband zu liefern hat; dabei iſt zu berückſichtigen, daß ihm die Hälfte ſeines Ernteergebniſſes zu belaſſen iſt; ſie kann Friſten für die Liefe⸗ rung feſtſetzen; b) in welcher Weiſe die ihr zur Verfügung ſtehende Gerſte an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Kommunal⸗ verbände zu verteilen oder wie ſie ſonſt zu verwenden iſt. . 8 21. Die Kommunalberbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelſtelle Auskunft zu geben und ihren Anweiſungen hinſichtlich der Gerſte Folge zu leiſden. 8 22. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerſte nur entfernt werden, wenn ſie an die Zen⸗ tralſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung oder zu Saatzwecken(Saatgerſte, Saatgut) oder an Betriebe mit Kontingent(§ 20 Abſ. 1) geliefert werden ſoll. Bei Gerſte, die dem Kommunalverbande nicht gehört, bedarf die Entfernung der Zuſtimmung des Kommunalverbandes. Der Kommunalverband darf ſeine Zuſtimmung nur aus wichtigen Gründen verſagen. Auf Beſchwerde entſcheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 23. Jeder Kommunalverband hat dafür zu ſorgen, daß die von der Reichsfuttermittelſtelle nach§ 20 Abſ. 2a feſtgeſetzten Mengen innerhalb der etwa beſtimmten Friſten der Zentralſtelle zur Beſchaf⸗ fung der Heeresverpflegung zur Verfügung ge⸗ ſtellt werden. Liefert ein Kommunalverband die feſtgeſetzten Mengen innerhalb der beſtimmten Friſt nicht oder nicht vollſtändig ab, ſo kann die Zentralſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpfle⸗ gung die fehlenden Mengen in ſeinem Bezirk er⸗ werben. Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Zentralſtelle zur Beſchaffung der Heeresver⸗ pflegung größere Mengen und früher abnimmt; das Verlangen muß ihr ſpäteſtens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermin zugehen. 24 Auf die feſtgeſetzten Mengen iſt anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbandes uläſſigerweiſe nach§ 22 entfernt iſt, was inner⸗ ſalb des Bezirkes des Kommunalverbandes an Be⸗ triebe mit Kontingent(§ 20 Abſ. 1) geliefert iſt, und was von ſolchen Betrieben nach§ 6 Abſ. 2 verarbeitet werden 3 Ergibt ſich in einem Kommunalverbande nach⸗ iſt als die Schätzung(§ 19), ſo hat er die Hälfte des Ueberſchuſſes der Reichsfuttermittelſtelle anzu⸗ melden und nach ihrer Aufforderung der Zentral⸗ ſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu ſtellen; dabei finden§ 23 Abſ. 1 Satz 2 und 8 24 Anwendung. § 26. Jeder Kommunalverband hat der Reichsfutter⸗ mittelſtelle bis zum 5. jeden Monats, erſtmals bis zum 5. Auguſt 1915, nach einem von ihr feſtgeſtell⸗ ten Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerſte im letzten Monat in ſein Eigentum übergegangen und aus ſeinem Bezirke herausgegangen iſt, ſowie welche außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten ſeines Bezirkes eingetreten ſind. § 27. Jeder Betrieb mit Kontingent(§ 20 Abſ. 1) darf im Rahmen ſeines Kontingents Gerſte verarbeiten, verarbeiten laſſen und zur Verarbeitung erwerben. Auf das Kontingent ſind anzurechnen die Vorräte an Gerſte und Malz, die ein Betriebsunternehmer am 1. Oktober 1915 beſitzt, oder die er nach 8 6 Abſ. 2 aus ſeinen Vorräten verarbeiten darf, bei einer Bierbrauerei jedoch nicht die Malzvorräte, die nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ſind. Betriebe mit Kontingent(§ 20 Abſ. 1), die eine eigene Mälzerei haben, dürfen in dieſer nicht mehr Gerſte vermälzen, als ſie im Durchſchnitt der bei⸗ den letzten Jahre in 8 vermälzt haben. 28. erworben, verarbeitet oder verarbeiten laſſen, oder hat er mehr Gerſte erworben, verarbeitet oder ver⸗ arbeiten laſſen, als nach ſeinem Kontingent(§ 27 Abſ. 1) zuläſſig iſt, ſo verfällt ſie ohne Entgelt zu⸗ gunſten der Zentralſtelle für Beſchaffung der Hee⸗ resverpflegung. Ifſt die Gerſte verarbeitet, ſo tritt an ihre Stelle der Wert. 2 8 29. Die Beamten der Polizei und die von der Poli⸗ zeibehörde beauftragten Sachverſtändigen ſind be⸗ fugt, in die Räume, in denen Gerſte oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerſte oder Malz aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geſchäftszeit einzu⸗ treten, daſelbſt Beſichtigungen vorzunehmen, Ge⸗ ſchäftsaufzeichnungen einzuſehen und die vorhan⸗ denen Gerſte⸗ oder Malzmengen feſtzuſtellen. 30. Die Unternehmer von Betrieben ſowie die von ihnen beſtellten Betriebsleiter und Aufſichtsper⸗ ſonen ſind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverſtändigen auf Erfordern über die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerſte⸗ oder Malzmengen ſowie über deren Herkunft Auskunft zu erteilen. § 31. Die Sachverſtändigen ſind, vorbehaltlich der dienſtlichen Berichterſtattung und der Anzeige von Geſetzwidrigkeiten, derpflichtet, über die Einrich⸗ tungen und Geſchäftsverhältniſſe, welche durch die Aufſicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verſchwiegen⸗ heit zu beobachten und ſich der Mitteilung und Verwertung der Geſchäfts⸗ oder Betriebsgeheim⸗ niſſe zu enthalten. Sie ſind hierauf zu vereidigen. 8 32. Die Gerſte verarbeitenden Betriebe(§ 27) haben außer im Falle des§ 6 Abſ. 2 die bei der Verar⸗ beitung abfallende Ausputzgerſte der Zentralſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung in Berlin zur Verfügung zu 98 8 33 Die Kommunalverbände haben die Gerſte, die ihnen nach§ 20 Abſ. 2b die Zentralſtelle zur Be⸗ ſchaffung der Heeresverpflegung überwieſen hat, innerhalb ihres Bezirkes unter Berückſichtigung der wirtſchaftlichen Verhältniſſe abzugeben. Sie können ihren Abnehmern für den Weiter⸗ verkauf beſtimmte Bedingungen und Preiſe vor⸗ ſchreiben. 34 § 384. Ueber Streitigkeiten, die ſich bei Durchführung der Vorſchriften der 88 28, 32, 33 ergeben, entſchei⸗ die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Ueber Stveitigkeiten, die ſich aus der Lieferung (88 23— 25) zwiſchen der Zentralſtelle zur Beſchaf⸗ träglich, daß das Ernteergebnis größer geweſen fung der Heeresverpflegung und einem Kommu⸗ Hat ein Betriebsunternehmer unbefugt Gerſtee nalverband ergeben, entſcheidet endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber beſtimmt der Reichskanzler. 5 3 Mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird be⸗ ſtraft: 1. wer unbefugt Gerſte verarbeitet; 2. wer der Vorſchrift des§ 27 Abſ. 2 zuwider Gerſte in eigener Mälzerei vermälzt; 3. wer der Vorſchrift des§ 32 zuwiderhandelt; 4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach§ 33 Abſ. 2 auferlegt ſind. 8 36 Mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird be⸗ ſtraft, wer der Vorſchrift des§ 31 zuwider Ver⸗ ſchwiegenheit nicht beobachtet und der Mitteilung oder Verwertung von Geſchäfts⸗ oder Betriebsge⸗ heimniſſen ſich nicht enthält; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. § 37. i Mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird beſtraft: 1. wer den Vorſchriften des§ 29 zuwider den Eintritt in die Räume, die Beſichtigung oder die Einſicht in die Geſchäftsaufzeichnungen verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des§ 30 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wiſſentlich unwahre An⸗ gaben macht. IV. Ausführungsvorſchriften. 8 88. Erweiſt ſich der Inhaber oder Leiter eines Be⸗ triebes mit Kontingent(§ 20 Abſ. 1) in der Be⸗ folgung der Pflichten unzuverläſſig, die ihm durch dieſe Verordnung oder die dazu erlaſſenen Aus⸗ führungsbeſtimmungen auferlegt ſind, ſo kann die zuſtändige Behörde den Betrieb ſchließen. — Ueber die Beſchwerde entſcheidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde endgültig. Die Beſchwerde be. wirkt keinen Aufſchub. g 8 39. Die Landeszentralbehörden erlaſſen die erfor⸗ derlichen Ausführungsbeſtimmungen. Sie beſtimmen, wer als Kommunalverband, als zuſtändige Behörde und als höhere Verwaltungs⸗ behörde im Sinne dieſer Verordnung anzu⸗ ſehen iſt. g § 40. Wer den von den Landeszentralbehörden erlaſſe⸗ nen Ausführungsbeſtimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark be⸗ ſtraft. V. Uebergangs⸗ und Schlußvorſchriften. 5 41 Vorräte an Gerſte, die bei Inkrafttreten dieſer Verordnung aufgrund der Verordnungen vom 9. März 1915(Reichsgeſetzblatt S. 139) und vom 17. Mai 1915(Reichsgeſetzblatt S. 282) noch für das Reich beſchlagnahmt ſind und infolge dieſer Be⸗ verwendet noch verarbeitet werden dürfen, ſind mit dem Inkrafttreten dieſer Verordnung für den Kom⸗ ſich befinden. Die Kommunalverbände haben dieſe Vorräte der Zentralſtelle zur Beſchaffung der Hee⸗ resverpflegung zur Verfügung zu ſtellen. 8 42 Der Reichskanzler kann weitere Uebergangs⸗ vorſchriften erlaſſen. 8 43. f Die Vorſchriften dieſer Verordnung beziehen ſich nicht auf Gerſte, die nach dem 12. März 1918 aus dem Ausland eingeführt iſt. Als Ausland im Sinne dieſer Vorſchrift gilt nicht das beſetzte Gebiet. Gerſte, die aus beſetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeres⸗ verwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentrak⸗ ſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung und die Zentral ⸗Einkaufs⸗Geſellſchaft m. b. H. ge⸗ liefert werden. a 8 4. Wer der Vorſchrift des 8 43 Abſ. 2 zuwiderhan⸗ Gegen die Verfügung iſt Beſchwerde zuläſſig. ſchlagnahme in den Betrieben der Beſitzer weder munalverband beſchlagnahmt, in deſſen Bezirk ſie delt, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten ranger 8 . 1 oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beſtraft. 8 45. Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeit⸗ punkt des Außerkrafttretens. 1 Die Verordnung über die Regelung des Ver⸗ 1 rel tit Gerſte vom 9. März 1915(Reichsgeſetz⸗ bla Seite 139) ſowie die Aenderung dieſer Ver- ordnung vom 17. Mai 1915(Reichsgeſetzblatt Seite 282) werden aufgehoben. Berlin, den 28. Juni 1915. 4 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 1 Delbrück. * Verordnung *(vom 8. Juli 1915). . Den Verkehr mit Gerſte aus dem Erntejahr 1915 betr.. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Gerſte aus dem Erntejahr 1915(Reichsgeſetzblatt S. 384) wird verordnet, was folgt: 8 1. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundes⸗ vatsverordnung iſt das Miniſterium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde iſt der Landeskom⸗ miſſär, zuſtändige Behörde ift das Bezirksamt. 2 . Kommunalverband im Sinne der Bundesrats⸗ verordnung ſind die Städte mit mindeſtens zehn⸗ * tauſend Einwohnern und im übrigen die Amts⸗ bezirke. Die Geſchäfte der Kommunalverbände werden durch den nach§ 3 unſerer Verordnung vom 7. Juli 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915(Geſetzes⸗ und Verord⸗ nungsblatt Seite 145) gebildeten Ausſchuß geführt. 5 3. 1 * Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft. Gleichzeitig wird unſere Ver⸗ ordnung vom 12. März 1915, die Regelung des 5 Verkehrs mit Gerſte betr.(Geſetzes⸗ und Verord⸗ nmungsblatt Seite 59) aufgehoben. Karlsruhe, den 8. Juli 1915. 1 Großh. Miniſterium des Innern. 3 von Bodman. über die Zeitdauer der Gültigkeit der in ihrem Beſitz befindlichen Kommunalverbandsbrotmarken auszu⸗ dehnen, ſo können ihr Landesbrothefte auch für die dieſe Gültigkeit überſchreitende Zeit gegen Verzicht auf die entſprechende Zahl der ihr künftig zuſtehenden Kommunalverbandsbrotmarken ausgehändigt werden. Selbſtverſorger können je ein Landesbrotheft gegen vorherige käufliche Ueberlaſſung von 500 Gramm einwandfreien Mehles an die von ihrem Kommunal⸗ verband bezeichnete Stelle beziehen. § 3. Die Tagesbrotmarken werden in Tages⸗ brotkarten und Halbtagesbrotkarten ausgegeben. Die Tagesbrotkarte enthält vier, die Halbtages⸗ brotkarte zwei Tagesbrotmarken, von denen jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls ſolcher bereitet werden darf, berechtigt. Sie werden von den Kommunalverbänden den Wirten nach Bedarf zur Verfügung geſtellt. Die Gaſtwirte verabfolgen die Tagesbrotkarten an diejenigen bei ihnen übernachtenden Fremden welche außerhalb des Großherzogtums ihren Wohnſitz haben. Soweit es ſich hierbei um innerhalb des Deutſchen Reiches wohnhafte Fremde handelt, die mehr wie drei Tage in dem betreffenden Gaſthaus zu verbleiben beabſichtigen, iſt die Vorlage des Brot⸗ kartenabmeldeſcheins ihres heimatlichen Kommunal⸗ verbands zu verlangen und falls der Fremde nicht im Beſitz eines ſolchen Scheines iſt, die ſofortige Einholung desſelben zur Pflicht zu machen. Eine Tagesbrotkarte darf in dieſem Fall nur dann verab⸗ folgt werden, wenn der Fremde ſich darüber ausweiſt. daß er die erforderlichen Schritte wegen Erwirkung des Brotkartenabmeldeſcheins eingeleitet hat. Die Tagesbrotkarte iſt mit dem Datum ihrer Ausgabe zu verſehen und hat nur für dieſen Tag Gültigkeit. Bei der Ausgabe einer neuen Tages⸗ Tagesbrotkarte des Vortags, falls eine ſolche für ihn ausgeſtellt worden iſt, zurückgeben zu laſſen. Eine Halbtagesbrotkarte dürfen die Wirte nur auf Antrag gegen ſchriftliche Empfangsbeſcheinigung an diejenigen nachweislich außerhalb des Groß⸗ herzogtums anſäſſigen Fremden verabfolgen, welche im Großherzogtum nicht übernachten. § 4. In Wirtſchaften darf Brot an Gäſte nur noch gegen Brotmarken abgegeben werden, wobei ſich die außerhalb des Kommunalverbandsbezirks wohn⸗ haften Perſonen der Landesbrptmarken(J 2) oder der Tagesbrotmarken(§ 3) bedienen. Die im Kom⸗ munalverbandsbezirk anſäſſige Zevölkerung wird in der Regel die Brotmarken ihres ommunalverbandes verwenden; doch kann ſie auch gegen Landesbrotmarken Brot erhalten. N Die Verabfolgung des Brores darf nur auf be⸗ ſonderes Verlangen ſtattfinden, die Aufſtellung von nicht beſtelltem Brot auf den Tiſchen iſt verboten. Der monatliche Brotbezug eines Wirtes für ſeine Gäſte darf den Geſamtbetrag der von ihm einge⸗ Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide 1 8 und Mehl, hier die Brot⸗ und Mehlverſorgung des Fremden⸗ verkehrs betr. Nachſtehend bringen wir die Verordnung des Gr. Miniſteriums des Innern vom 29. Juni ds. Js., die g Brot⸗ und Mehlverſorgung des Fremdenverkehrs betr., zur öffentlichen Kenntnis. Mannbeim, den 11. Juli 1915. Gr. Bezirksamt Abt. I. 3 Verordnung. 5(Vom 29. Juni 1915). „ Die Brot⸗ und Mehlverſorgung des . Fremdenverkehrs betr. Auf Grund des 8 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 35) wird verordnet, was folgt: § 1. Zur Regelung der Brot⸗ und Mehlverſor⸗ gung des Fremdenverkehrs gelangen zur Ausgabe: 1. Landesbrotmarken für diejenigen Perſonen, 0 welche innerhalb des Großherzogtums ihren Wohnſitz haben, 2. Tagesbrotmarken für die übrigen Fremden. 8 2. Die Landesbrotmarken werden in Heften ausgegeben, welche 15 Marken enthalten, von denen jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls ſolcher bereitet wird, berechtigt. Die Hefte werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die Gemeinden verabfolgt. Ein Heft mit Landes⸗ brotmarten(Landesbrotheft) können die der verſor⸗ gungs berechtigten Bevölkerung angehörenden Per⸗ ſonen in ihrem Kommunalverbandsbezirk gegen Hingabe einer zum Bezug von 750 Gramm Brot berechtigenden Brotmarke ihres Kommunalverbands . erhalten. Gehört ber Antragſteller der ſchwer arbeiten⸗ den Bevölkerung an und iſt ein Aufenthalt außerhalb . Ptrazes erfon genen bands bezirk in n übun ſeines 5 ruſes erforderlich, ſo kann er ein Landesbrotheft gegen eine nur zum Bezug von 600 Gramm Brot berechtigende Brotmarke ſeines Kommunalverbands erhalten. Der. Eintauſch mehrerer Landes⸗ brothefte iſt zuläſſig. Beabſichtigt eine Perſon, den Aufenthalt außerhalb ihres Kommunalverbandsbezirks 9 * nommenen Brotmarken nicht üterſchreiten. g 8 5. Die Wirte haben auf den 3. jeden Monats dem Kommunalverband oder der von ihm bezeich⸗ neten Stelle anzuzeigen, wie vißle Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten ſie im Vormonat ausgegeben haben und wie hoch ſich die Geſamntzahl der bei ihnen übernachtenden Fremden nach Kopf und Tag im Vormonat belief. Der Anzeige ſind die Empfangs⸗ beſcheinigungen über die Verabfolgung von Halb⸗ tagesbrotkarten beizufügen. Die Uebereinſtimmung der Zahl der ausgegebenen Tageßbrotkarten mit der Tageszahl der übernachtenden, außerhalb des Groß⸗ herzogtums wohnhaften Fremden iſt an Hand des Fremdenbuchs von Beauftragten des Kommunal⸗ verbands feſtzuſtellen. § 6. Die Kommunolverbände haben ſpäteſtens auf den 10. jeden Monats die Zahl der im Vormonat imKommunalverbandsbezirkübernachtenden Fremden nach Kopf und Tag ſowie die Zahl der im Vormonat ausgegebenen Landesbrothefte, der Tagesbrotkarten und der Halbtagesbrotkarten der Landesvermittlungs⸗ ſtelle beim Statiſtiſchen Landesamt anzuzeigen. Die im Kommunalverbandsbezirk eing gangenen Landes⸗ brotmarken ſind auf Bogen, vor denen jeder 100 Marken umfaßt, aufzukleben oder unaufgeklebt abzu⸗ wiegen und der Landesvermiſclungsſtelle beim Statiſtiſchen Landesamt, welche wegen des Verfahrens beim Abwiegen nähere Vorſchriſt treffen wird. ſpäteſtens auf den 10. jeden Monats einzuſenden. In der gleichen Weiſe iſt hinſichlich der Tagesbrotmarken zu verfahren. N § 7. Die Landesbrothefte, die Tagesbrotkarten, die Halbtagesbrotkarten, die Vordrucke für die Empfangsbeſcheinigung der letzteren die Bogen zum Aufkleben der Brotmarken ſowie de Umſchläge, in denen die Marken zu wiegen ank einguſenden ſind, werden einheitlich für das ganze Bunb durch die Lan⸗ desvermittlungsſtelle beim Statiirtſchen Landesamt hergeſtellt und von dieſer den Konamunalverbänden nach Bedarf überlaſſen. Die ande weite Herſtellung brotkarte hat ſich der Gaſtwirt von den Fremden die dieſer Landesbrothefte, Tagesbrot orten und Halb⸗ tagesbrotkarten iſt verboten. § 8. Die Landesvermittlungsſtolle b. Statiſtiſchen Landesamt bewirkt den Ausgleich zwiſchen den Kommunalverbänden des Landes auf Grund der ausgegebenen Landesbrothefte und d. eingenommenen Landesbrotmarken. Den bezüglichen Anordnungen der Landesvermittungsſtelle haben die Kommunal⸗ verbände zu entſprechen. Handelt es uch nur um kleine Mengen, die ein K mmunalverband zu erhalten oder * 1 hat, ſo wird von einem Ausgleich zunächſt abgeſehen und die Mengen dem Kommunalverband buchmäßig gutgeſchrieben oder er mit ihr belaſtet. 1 Für die Brot⸗ und Mehlverſorgung derjenigen Fremden welche außerhalb des Großherzogtums ihren Wohnſitz haben, ſowie für den Mehlverbrauch durch die Speiſebereitung für die übrigen in den Gaſtwirt⸗ chaften übernachtenden Fremden können d. Kommunal⸗ erbände auf ihren an die Landesvermittlungsſtelle beim Statiſtiſchem Landesamt zu ſtellenden Antrag Mehl zugewieſen erhalten. Die näheren Beſtimmungen ierwegen trifft das Miniſterium des Innern. § 9. Die Bürgermeiſterämter ſind verpflichtet, den in ihren Gemeinden wohnhaften Perſonen, welche ſſich für längere Zeit auf Reiſen außerhalb des Groß⸗ herzogtums begeben wollen, auf Antrag einen Aus⸗ weis darüber auszuſtellen, daß der Antragſteller für ſich und ſeine Begleitung für die anzugebende Dauer er Abweſenheit keine Brotkarte ſeines Kommunal- verbandes erhältlich(Brotkartenabmeldeſchein). § 10. Dieſe Verordnung tritt am 12. Juli 1915 in Kraft. Karlsruhe, den 29. Juni 1915. Großherzogliches Miniſterium des Inneru. von Bodman. Dr. Schühln. No. 23438 J. Vorſtehendes wird hiermitzur Kennt⸗ mis gebracht. 4815 Mannheim, 3. Juli 1915. Bürgermeiſteramt: r. Finter. Diebold. Vorſtehende Verordnug wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die erſtmalige Verabfolgung von Landesbrotmarken morgen Freitag, den 16. Juli 91s, Hachmittags von 2—4 Ubr auf dem Rathaus, Zim. 7, und fernerhin jeweils nur Mittwochs Vormittags 10—12 Uhr erfolgt. Um Verwechslungen vorzubeugen weiſen wir aus⸗ drückl. daraufhin, daß es ſich hier nicht um die Zuſatz⸗ marken für körperlich ſchwer Arbeitende handelt. Dieſe ſind noch nicht eingetroffen. Seckenheim, den 13. Juli 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. Die Bekämpfung der Maul⸗ und Klauenſeuche. 5 Nachdem in Seckenheim im Stalle des Joſef Koch. ranſier, Riedſtraße 18, die Maul⸗ und Klauenſeuche usgebrochen iſt, werden folgende Anordnungen ge⸗ troffen: ö A. Sperrbezirk. Das Gehöft des Joſef Tranſier in Seckenheim ildet einen Sperrbezirk i. S. der 88 161 ff. der Aus⸗ ührungsvorſchriften des Bundesrats zum Reichsvieh⸗ euchengeſetz. B. Beobachtungsgebiet. um den Sperrbezirk(A) wird ein Beobachtungs⸗ gebiet im Sinne der§s 165 ff. der Ausführungsvor⸗ chriften zum Reichsviehſeuchengeſetz, beſtehend aus er Gemeinde Seckenheim gebildet. Gemeinſame Maßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet: In Seckenheim iſt verboten: 1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Aus⸗ nahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtvieh⸗ öfen, ſowie der Auftrieb von Klauenvieh auf ahr⸗ und Wochenmärkte. Dieſes Verbot erſtreckt ch auch auf marktähnliche Veranſtaltungen. 2. Der Handel mit Klauenvieh, ſowie mit Geflügel, der ohne vorgängige Beſtellung entweder außer⸗ halb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlaſſung des Händlers oder ohne Begründung einer ſolchen ſtattfindet. Als Handel im Sinne dieſer Vorſchrift gilt auch das Aufſuchen von Beſtellungen durch Händler ohne Mitführen von 2 77 75 und das Aufkaufen von Tieren durch Andler. 3. Die Veranſtaltung von Verſteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehverſteigerungen auf dem eigenen nic geſperrten Gehöfte des Beſitzers, wenn nur Tie zum Verkaufe kommen, die mindeſtens dr Monate im Beſitze des Verſteigerers befinden. 4. Die Abhaltung von öffentlichen Tierſchauen mi; Klauenvieh. 5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzt Milch aus Sammelmolkereien an landwirtſch liche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, ſowie die Verwertung ſolcher Milch in den eigene Viehbeſtänden der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur lieferung der Milchrückſtände benutzten Gefäß aus der Molkerei, bevor ſie desinſtziert ſin (vergl. 8 11 Abſ. 1, Nr. 9, 10 der Anweiſung fün das Desinfektions verfahren). 1 8 a * II. Maßregeln für das Beobachtungsgebiet. 1. Aus dem Bebbachtungsgebiet darf Klauenviel ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch iſt das Durchtreiben von Klauen⸗ vieh und das Durchfahren mit fremden Wieder käuergeſpannen durch das Beobachtungsgebie verboten. 2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung kann durch das Bürgermeiſteramt geſtattet werden. Die Ausfuhr von Klauenvie zu Nutz⸗ oder Zuchtzwecken kann durch das Be⸗ zirksamt geſtattet werden. Wegen der Beding⸗ ungen ſiehe§ 166 Abſ. 2 und 3 der Ausf.⸗Vorſchr⸗ z. R.⸗Viehſ.⸗Geſetz und 8 49 der Vollz.⸗Verordnug. hierzu. 3. Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebietes iſt der gemeinſchaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Beſtänden verſchiedener Beſitzer und die gemeinſchaftliche Benutzung von Brunnen, Trän⸗ ken und Schwemmen für Klauenvieh verboten. 4. Hunde ſind im Beobachtungsgebiet feſtzulegen. III. Maßregeln für den Sperrbezirk. 1. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beſchräukungen: a) Sämtliche Hunde ſind feſtzulegen. Der Feſt⸗ legung iſt das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feſte Anſchirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagd⸗ hunden bei der Jagd ohne Leine kann auf An⸗ ſuchen vom Bezirksamt geſtattet werden. Schlächtern, Viehkaſtrierern, ſowie Händlern b — und anderen Perſonen, die gewerbsmäßig ing Ställen verkehren, ferner Perſonen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, iſt das Betreten aller Ställe und ſonſtiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In beſonders dringlichen Fällen kann das Bezirksamt Ausnahmen zulaſſen. e) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätſchaften und Gegenſtände aller Art, die mit ſolchem Vieh in Berührung gekommen ſind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit bezirks⸗ amtlicher Erlaubnis unter den vorgeſchriebe⸗ nen Vorſichtsmaßregeln ausgeführt werden. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr⸗ bezirk ſowie das Durchtreiben von ſolchem Vieh durch den Bezirk iſt verboten. Dem Durch⸗ treiben von Klauenvieh iſt das Durchfahren mit Wiederkäuergeſpannen gleichzuſtellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur ſofortigen Schlach⸗ tung, im Falle eines beſonderen wirtſchaft⸗ lichen Bedürfniſſes auch zu Nutz⸗ oder Zucht⸗ zwecken, kann vom Bezirksamt geſtattet werden. Die Ver⸗ und Eutladung von Klauenvieh auf den Eiſeubahn- bezw. Schiffsſtationen im Sperr⸗ bezirk iſt verboten. 2. Das verſeuchte Gehöft wird gegen den Verkehr mit Tieren und mit ſolchen Gegenſtänden, die Träger des Anſteckungsſtoffs ſein können, abge⸗ ſperrt. 3. Für das Gehöft iſt das Weggeben von Milch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung verboten. 4. Das Abhalten von Veranſtaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Anſammlung einer größeren Zahl von Perſonen im Gefolge haben, iſt vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten, 5. Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen iſt der Transport und die Benützung von Tieren jeder Art verboten. Mannheim, den 13. Juli 1915. Großh. Bezirksamt IIb. Beschluss. Vorſtehendes wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 15. Juli 1915. gärgermeiſteramt: Volz. Feldpost Karten empfiehlt Timmermann. d — — 2 Koch Georg Für Felduostsenuungen Brauſepulper Citronenſaft Erfriſchungstablett. Pfeffermünztablett. Tabletten u. Tropfen (gegen Durchfall) Meßzner's Tee (in kleiner Originalpackung) Waſſerglas(filtriert) und Garantol zum Aufbewahren v. Eiern Strobin zum Reinigen v. Strohhüten — Motlentabletten, Naphthalin, Kampher elc. zum Aufbewahr v. Kleidern empfiehlt Apotheke in Seckenheim. eee . rzüglichen 3 Rufwain empfehlenswert auch für Blut ⸗ arme, Bleichsucht, magen-u. Darmkranke: Ltr. 95 Pfg. 1/1 Fl. 75 Pfg. ohne Glas. Aug. Engert, Riedſtr. Ph. Hörner, Nachf. ee eee Garantiert reinen Bienenhonig pro Pfd. 1.40 Mk. 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Juli 1915. 5 gürgermeiſteramt: Volz. Wekanntmachung. Vorſichtsmaßregeln bei Fliegerangriffen betr. Der verbrecheriſche Angriff feindlicher Flieger auf die unbefeſtigten Städten Ludwigssafen und Karlsruhe veranlaßt uns auch für die hieſige Gemeinde und zwar insbesondere wegen der Gefahren, die urch Geschosse der Abwehrkanonen für uns bestehen, folgende Vocſicht⸗ maßregeln zu treffen:* Wir laſſen beim Bekanntwerden etwaiger Fliegerge⸗ fahr durch die Rathausglocke das geprobte Signal erfolgen. Beim Vernehmen desſelben hat das Publikum sofort die Straßen zu verlaſſen und im Innern der Gebäude am beſten in Kellern und den mittleren Stockwerken Schutz zu ſuchen und nicht etwa durch unverſtändige Neugierde ſich und andere in Gefahr zu bringen. Das Anſammeln auf der Straße, das Aufſuchen von Dächern oder der Aufenthalt an den Fenſtern iſt unbedingt zu vermeiden und ſchleunigſt ſind die Fenſter, Fenſterläden und Türen zu ſchließen. 1 75 Wer im Felde iſt und von der Gefahr vernimmt, ſoll ſofort geeigneten Schutz etwa unterm Wagen oder unter Bäumen ſuchen. a e Nachdem die Gefahr wieder abgewendet iſt, wird die Rathausglocke regelrecht wieder geläutet und können die aufgeſuchten Plätze wieder verlaſſen werden. s Seckenheim, den 19. Juni 1915. Hürgermeiſteramt: J. V.: Hoerner. Koch. N 1 Koch. Koch. a 2 Eristalliucker 2 Zum Rauchen 1 ist wieder eingetroffen Fr. Wagner's Nachf. nn. W. Höllstin Germania- Drogerie. 1