2 — Hr. 85. 9 5 ſchreibliche Szene folgte. 0 S zurück. 1 8 Gechenheimer Anzeiger, EEC(TT.. Erſcheint Dienstag, Donnerstag, und Samstags. Der Abonnementspreis beträgt monatlich 35 Pfg. bei freier Zuſtellung. Durch die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 1.50. Der Weltkrieg. Einen auffallend glänzenden Verlauf nimmt die deutſche Offenſive in Kurland. Der amtliche Bericht meldet, daß wir den nach Oſten weichenden Ruſſen unter fortgeſetzten Kämpfen folgen und dabei 6550 Gefangene machten. Sehr reichlich war auch die Beute an Kriegs⸗ material. 3 Geſchütze, viele Munitionswagen und Feld⸗ küchen fielen in deutſche Hände. Unſere Truppen ſcheinen Schaule, das noch von den Ruſſen beſetzt iſt, im Nor⸗ den umgangen zu haben und auf die Rückzugslinie der Ruſſen, die nach Norden auf Mitau führt, durchge⸗ ſtoßen zu ſein. Es wäre alſo wahrſcheinich auch den Ruſſen, die ſich noch in Schaule befinden, der Rückzug 75 1 2 N90 6, 8 0 r Mer busen lehog Cle 16„ e d, fia car 9 o Neu 2 N olbfhesh 5 0 de Lauf. 5 5 5 8. E A Hmisblaff der Bürgermeisterämfer Secenheim. Ilvesheim, Neckarhausen und Edingen. Druck und Verlag von Gg. Zimmermann, Seckenheim. r zum mindeſten ſtark erſchwert. Gegen den Narew und die Brückenkopfſtellung von Warſchau ſchoben ſich unſere Armeen näher heran. Die Linie, die ſie jetzt einnehmen, gehört ſchon zu den äußerſten Vorbeſeſtigun⸗ gen Warſchaus, um das ſie ſich in einer Eutfernung von 20 Kilometern im Halbkreis herumziehen. Man kann alſo heute ſchon von einer Belagerung Warſchaus durch die deutſchen Truppen ſprechen. Warſchau iſt hinter der Blonie⸗Linie noch durch eine äußere und innere Reihe ſtarker Forts geſchützt. Eines dieſer Werke bei dem Dorfe Miluny wurde bereits mit dem Bajonett geſtürmt. 5 5 Zwiſchen der Weichſel und dem Bug iſt es jetzt auch der Armee des Erzherzogs Joſeph Ferdinand gelungen, die ruſſiſchen Linien zu durchſtoßen und nach Norden vorzudringen. Das Weſtufer der Weichſel iſt vom Feinde geſäubert. An verſchiedenen Stellen wurde der zähe ruſſiſche Widerſtand gebrochen. Die blutigen Verluſte der Ruſſen ſind außergewöhnlich. b e Noch immer richten ſich die Haupkangriffe der Fran⸗ zoſen auf der Weſtfront vorwiegend gegen die deutſchen Stellungen in den Vogeſen. Auch an den übrigen Kampf⸗ ſtellen kam es zu mehr oder minder heftigen Zuſammen⸗ ſtößen, in denen wir überall ſiegreich blieben. So wur⸗ den nächtliche Handgranatenangriffe nördlich und nord⸗ weſtlich Souchez abgewieſen. In der Champagne waren Minenſprengungen für uns erfolgreich, indem wir die Trichterränder beſetzten und ſo unſere Stellungen weiter vorwärts bringen konnten. Der franzöſiſche Angriff im Prieſterwald mißlang gleichfalls. Bei den erbitterten Kämpfen im Münſtertal behielten unſere kapferen Trup⸗ pen überall die Oberhand. Mit bemerkenswerter Zähig⸗ keit ſetzten hier die Franzoſen ihre beſten Truppen ein. Stellenweiſe konnten ſie bis in die deutſchen Gräben eindringen, wo es dann zu hitzigen Nahkämpfen Mann gegen Mann kam. Aber gerade hier zeigte ſich wie immer die Ueberlegenheit der deutſchen Soldaten. Sämt⸗ liche Angriffe wurden zurückgeſchlagen und dabei 2 Offi⸗ ziere und 64 Alpenjäger gefangen genommen. Die Fran⸗ zoſen haben in den letzten Tagen verſchiedene Male Ort⸗ genere Inſertsionspreis. Die einſpaltige Petitzeile 10 Pfg., Reklamen 20 5 die Zeile. Bei öfterer Aufnahme Rabatt. 1 Fernſprechanſchluß Nr. 16. (Les Eparges— Wald von Apremont) einige Artillerie⸗ kämpfe. In der Nacht zum 21. und am Tage des 21. Juli wurden auf der Höhe des kleinen Reichs ⸗ ackerkopfes weſtlich von Münſter ſehr heftige Kämpfe geliefert. Einem Angriff unſererſeits folgten neun deutſche Gegenangriffe. Trotz der Erbitterung unſerer Gegner hielten die beiden Jägerbataillone, die wir angeſetzt hatten, die Bemühungen des Feindes in den Schranken, indem ſie den Deutſchen ſchwere Verluſte beibrachten. Wir nahmen einen Schützengraben ein und behaupteten ihn auf etwa 150 Meter Front. Wir behaupteten unſere früheren Stellungen. Nördlich von Münſter richteten ſich unſere Truppen in den Stellungen ein, die ſie am Lingegrat erobert hatten. Wir machten im Laufe dieſer Kämpfe 700 Gefangene. Unſere Flugzeuge warfen acht 90 Millimeter⸗Granaten und vier 120 Millimeter⸗Gra⸗ naten auf den Bahnhof von Autry nordweſtlich von Binarville.— An den Dardanellen herrſcht ſeit unſeren Erfolgen vom 12. und 13. Juli Ruhe auf der Front.. [bends 11 Uhr: Aus Artois iſt außer einigen Artilleriekämpfen nichts zu melden. Eine Vorſtadt von Arras wurde beſchoſſen. In der Champagne verſuchten feindliche Flieger, die Dörfer und Verproviantierungs⸗ bahnhöfe vom Lager von Chalons zu bewerfen. Sie wurden heftig beſchoſſen und ihre Brandgranaten ver⸗ urſachten keinen Schaden. Zwiſchen Maas und Moſel im nördlichen Woevre und im Prieſterwald heftiges Feuer mit großkalibrigen Granaten. In Lothringen warfen wir eine ſtarke deutſche Aufklärungsabteilung öſtlich von Pioncourt an der Seille zurück. In den Vogeſen beſetzten wir auf den Höhen nördlich von Müuſter, die im Oſten das nördliche Fechttal beherrſchen, nach erbitterten Kämpfen den Lingegrat und faßten in den Steinbrü ben ar Schratzmanneck und am Barrenkopfwald Fuß. Deutſche Flugzeuge über Remiremont und Nauecy. WTB. Paris, 23. Juli.„Petit Pariſien“ ſchreibt: Ju den letzten Tagen haben deutſche Flugzeuge mehr⸗ mals Remiremont und Nanch überflogen. Die Lord — . 8 ſchaften zwiſchen Maas und Moſel beſchoſſen. In Er⸗ a d ger Ns fene e widerung hierauf nahm die Artillerie die Stadt Pont⸗] bon ihnen abgeworfenen Bomben verurſachten nur ge⸗ barten Fr, We i 8 a⸗Mouſſon unter Feuer. Unſere Flieger entfalteten wie⸗ ringen Sachſchaden. Die deutſchen Flugzeuge mußten fur 8 der eine große Regſamkeit. Sie griffen das Bahn⸗ infolge der heftigen Beſchießung durch die franzöſiſche 2 ne e, hn. dreieck von St. Hilaire in der Champagne an und zwangen Artillerie ſchnell nach den deutſchen Linien zurückkehren. 117 Wapune pee feindliche Flieger zum Rückzuge. Auch auf die Kaſer/ Aus dem engliſchen Unterhaus. 2 a Phe nen von Gerardmer, dem Hauptſammelplatz der Truppen WTB. London, 23. Juli.(Unterhaus.) e 55 e für die Vogeſenkämpfe, wurden Bomben geworfen. Robert Cecil ſagte auf eine Anfrage über die Be⸗ 1 7 1 755 ee waffnung der Handelsſchiffe, daß e 9 L, Pe, 5 4 1 1 kaniſche Regierung gewiſſe Regeln aufgeſtellt habe, ö 2 5 8 7 u, 3 58 255 28 5 55 Die Ereigniſſe im Weſten. die es für Verteidigungszwecke bewaffneten Handelsſchif⸗ 15 e F 0 Der franzöſiſche Tagesbericht. 2 e N 1 ce a e 5 WTB. Paris, 23. Juli. Amtlicher Bericht von ahren. In jedem Falle ſei eine unabhängliche amt⸗ 5 geſtern nachmittag 3 Uhr: Die Nacht war auf der liche Unterſuchung erforderlich. Der Nachweis müſſe ge⸗ ( 1a 2. Geſamtheit der Front verhältnismäßig ruhig. Nur im liefert werden, daß die Bewaffnung nur zu defen⸗ a———— 0 Ar to is, in den Araonnen zwiſchen Maas und Moſel. ſiven und nicht zu offenſiven Zwecken gebraucht würde. —————— 2— 1 Teue 5 gemeint. Sparet euren tapferen Mut, bis uns wirk- hinter dem Seſſel des Präſidenten herum auf der ge⸗ 8 rdank 8 Brautfahrt. liche Feinde bedrohen.— Nur daß ich kein Fremder, ſchützten Seite der Abgeordneten zu. Der behäbigere ö Von Guſtav von Meyern. ſolltet ihr mir bezeugen, und ich danke euch für den ener⸗ Bürgermeiſter hinter ihm kämpfte noch mit ſich, erhob 58 Fortſetzung. Nachdruck verboten. giſchen Proteſt, den ihr dagegen eingelegt. Was aber ſich, ſchielte ängſtlich zur Seite, und entzog ſich flucht⸗ Ein Schuft, ein Lügner, der das ſagt!le dröhnte die Stimme Nikol's, der ſein Szepter ſchwang. Eine unbe⸗ „Schlagt ihn tot! Schlagt ihn tot!“ brüllte das Geſindel, und wie auf Kommando ſtarrte der Säalen⸗ gang plötzlich von Knitteln, Keulen, kurzen Spießen, welche die bisher ſorgſam hinter dem Rücken gehaltenen Arme plötzlich in der Luft ſchwangen. Erſchrocken fuhren die nächſtſitzenden Abgeordneten von ihren Seſſeln zu⸗ rück. Unwillkürlich rückte der Vizepräſident vor den auf ihn Andrängenden näher an den Herzog. N „Herr Herzog!“ ſtieß er halb vorwurfsvoll, halb entſetzt heraus. Schützend ſtreckte dieſer ſeine Hand über den Bedrohten, und, wie ſelbſte betroffen über die Wir⸗ kung ſeines Appells, rief er ein lautes? „Halt, Freunde, halt!“ 55 de„Heil dem Herzog von Cleve! Heil dem Regenten!“ brüllte Nikol, ſogleich ablenkend, und„Heil dem Herzog, Heil dem Regenten!“ hallte es hundertfach wieder. „in recht leutſeliger Herr!“ redete der Holländer kalt ironiſch den Papageifarbenen an. i 5 „Recht niederträchtig!“ gab der Papageifarbene zitternd und mit unzweideutiger Betonung der letzten „Wir ſind verraten und derer ſeinem Nachbarn zu.„„ J „„Gott ſchütze Niederland!“ ſeufzte der Nachbar. L(Cleve⸗ aber hatte ſeine ganze Beherrſchung wieder ge⸗ wonnen. Die gewaltſame Machtentfaltung, die er ſich für den Augenblick der Not aufgeſpart, hatte ihre Wirkung getan. Jetzt galt es die Einſchüchterung der Gemüter ohne Säumen zu benutzen. Er winkte mit der Hand. Stille trat ein. ate. verkauft,“ flüſterte ein Au⸗ FEC 5 “ kedete er mit den weichſten das Wort Regent“ betrifft, ſo iſt es eben nur ein Wort, das nichts zur Sache tut. Denn die Befugniſſe ſind die Sache, und ſie ſind dort niedergeſchrieben. Schreibt doch auch dieſes alsbald hinzu, ihr Herren Notare, damit wir auch den letzten Argwohn zerſtreuen mögen— und ihr, werte Abgeordnete, wollet nunmehr zur Wahl ſchrei⸗ ten nach dem einfachen Modus, den ihr bei den Be⸗ ratungen über eure Privilegien adoptiert Rhbet!! Hat Jemand einen Vorſchlag zu machen? 2 Riom erhob ſich. i„„ „In Anbetracht meiner... rein ſachlichen Gründe ſchlage ich den Herrn von Cleve zum— zum mit einem Worte: zum Regenten vor.“ Man hätte ein Sandkorn zur Erde fallen hören können, ſo tief und peinlich war die Stille. „Hat Jemand noch einen anderen Vorſchlag zu machen?“ fragte Cleve? ö . Ein verdächtiges Raſſeln in den Reihen des Pö⸗ bels— ſonſt tiefe Stille. VV „So erübrigt mir nur, über den Antrag des ehren⸗ werten Riom nach dem Modus der Staatenkammer ab⸗ ſtimmen zu laſſen. Wer gegen die Wahl des beſagten Herzogs von Cleve zum Regenten ſtimmt, wolle ſich erheben!“ JFFFCCCCVFFFV Das Meſſer war den armen Opfern des von ihnen ſelbſt gegen das Regiment ihrer Herrin erfundenen„Mo⸗ dus“ an die Kehle geſetzt. Mit langen Hälſen ſtarrten vom Säulengange her hundert Späheraugen, Mordluſt im Blick, auf jede ihrer Bewegungen. Sich erheben, hieß dem Tode ins Auge ſehen, ſitzen bleiben, ſich unter das Joch zu beugen. Aber wie ſtets die Scheu, etwas zu laſſen, überwogen wird von der Scheu, etwas zu tun, ſo auch hier. Nur der Vizepräſident erhob ſich ſofort, verließ ſeinen Seſſel und lee, „Nein, ihr lieben Leute nen ſeines Organs das Volk an,„ſo war es nicht aber ohne ſeine Schritte u 5 3 3. chritt mit Würde, nicht m ein Merkliches zu verlängern, 3 artig und nicht ohne Schaden für ſeine Würde der Gefahr. Auch von den Abgeordneten rückte einer und der andere auf ſeinem Seſſel; zumal der Papageifarbene reckte ſich, wie ein halbflügger Vogel über den Rand ſeines Neſtes, flugbereit von ſeinem Sitze empor, aber drohendes Gemurmel unter den Säulen mit dem Zuruf: „Auf die Plätze! Auf die Plätze!“ genügte, um ihn, wie die andern auf die Sitze zurückzuſchrecken, und als Präſident und Bürgermeiſter in ihre Nähe kamen, fanden ſie Niemanden auf ihrer Seite, als die Holländer, welche unbeirrt durch Drohung oder Zuruf, ohne eine Miene zu verziehen, mit ſtoiſchem Gleichmut ihre Seſſel ver⸗ laſſen hatten. Verächtlich ſah ihnen Cleve nach, und dann einen triumphierenden Blick über die Verſamm⸗ die Rechte erhebend: bekundet es, ihr Notare! Ich bin Regent.“ erklang die Poſaunenſtimme Die —— „Es lebe der Regent!“ brüllte der Pöbel ihm nach, die Wände erzitterten und der Schall, zurückgeworfen, umhüllt, bis zum durchleuchtete. e ee ee U 7 ee ee 8 e Higham(Lib.) fragte den Munitionsminiſter, wer dä⸗ für verantwortlich ſei, daß gewiſſe britiſche Zün⸗ der 32 Unzen Bronce enthielten gegen 4½ Unzen in den franzöſiſchen Zündern, ſo daß die Deutſchen von jedem britiſchen Geſchoß zwei Pfund Bronce gewinnen und daraus 8 eigene Zünder herſtellen könnten. Tennant bat Higham, die Frage zurückzuziehen, da die Antwort im öffentlichen Intereſſe nicht erfolgen könne. Higham wollte eine neue Frage ſtellen, aber der Spre⸗ cher geſtattete es nicht. Byles fragte, ob Asquith ge⸗ nauer die weſentlichen Ziele bezeichnen wolle, für die England Krieg führe, in der Hoffnung, daß eine Intervention friedlicher Einflüſſe die Erreichung dieſer Ziele durch andere Mittel herbeiführen möge, als durch die Fortſetzung des Krieges. Asquith erwiderte, er habe die Ziele ſo deutlich er es vermochte in ſeinen Reden bei Kriegsbeginn und namentlich in der Guild Hall Rede am 9. November angegeben. Snowden fragte, ob nicht in Deutſchland unter den Sozialdemokraten eine ſtark wachſende Friedensbewegung beſtände und ob As⸗ guith ſein Augenmerk darauf richten und jede Bewegung im Intereſſe der Beendigung des Krieges benutzen wolle. Asquith erwiderte, er habe ſeiner bisherigen Erklärung nichts hinzuzufügen. Hogge fragte, weshalb die halb⸗ wöchentlichen Berichte Frenchs ausblieben und ob ihr regelmäßiges Erſcheinen erneut werden würde. Ten⸗ nant ſagte, French ſende Berichte über alle wichtigen Ereigniſſe.(Zuruf: Wie war es mit dem Hügel 602) Hogge fragte ſodann, ob Asquith dem Hauſe nicht ver⸗ ſprochen habe, daß French zweimal wöchentlich berich⸗ ten würde und weshalb dies nicht geſchehe. Asquith er⸗ widerte, French ſende Berichte, wenn er es für geeignet halte. Wenn er nicht zweimal wöchentlich berichte, ſo habe nichts ſtattgefunden, was einen Bericht erheiſche. Streikbewegungen in Amerika. WTB. London, 23. Juli. Die„Times“ melden aus Waſhington: Der Streik in den Remington⸗Werken iſt mißlungen. Wenn es aber der Förderation of La⸗ bour nicht gelingt, die fremden Agitatoren auszuſchließen, ſo werden Wiederholungen ſtattfinden. Beamte des internationalen Maſchiniſtenvereins zeigen an, daß die Zeit gekommen ſei, für die Maſchiniſten in Amerika den Achtſtundentag zu verlangen.— Ein kleiner Streik der Hafenarbeiter in Newyork hat begonnen. In Cleveland verſuchten fremde Agitatoren, die Ma⸗ ſchiniſten in den Munitionswerkſtätten zum Streiken zu veranlaſſen. e WTB. London, 23. Juli. Das Reuterſche Bureau meldet aus Newyork: Der Streik in den Werken der Standard Oil Cy. in Bayonne dauert fort. Zwei Streikende wurden getötet, ſechs ernſtlich verwundet. Reuter behauptet, daß unter den tödlich Verletzten ein Oeſterreicher ſei, der die Kämpfenden angeführt habe. An verſchiedenen Orten wurden Brände gelegt. Die engl. Entſchuldigung wegen Verletzung des 1 norwegiſchen Seegebiets. WTB. Chriſtiania, 23. Juli. Die Mitteilung der engliſchen Regierung wegen Verletzung des nor⸗ wegiſchen Seegebietes wird vorläufig nur von Morgen⸗ bladet kommentiert, das ſeine Befriedigung darüber aus⸗ drückt, daß dieſe Bedauernsäußerung britiſcher⸗ ſeits überhaupt erfolgt ſei, aber ſtark hervor⸗ hebt: dieſe Befriedigung würde weit größer geweſen ſein, wenn die Mitteilung früher und nicht erſt drei Wochen nach dem Proteſt der norwegiſchen Regierung zur öffent⸗ lichen Kenntnis gelangt wäre, was in auffallendem Gegen⸗ ſatz zu Rußlands raſcher Erledigung des Zwiſchenfalls mit dem Albatros bei Gotland und ſeinem Verhalten Schwedens gegenüberſtehe. 980 Die Verwendung der ſüdafrikaniſchen Truppen. f WTB. Pretoria, 23. Juli. Amtlich wird mit⸗ geteilt, daß der Hauptteil des ſüdafrikaniſchen über⸗ ſeeiſchen Expeditionskorps in Infanteriebrigaden orga⸗ niſiert werden ſoll. Dieſen werden kleinere Hilfsein⸗ heiten beigefügt werden, die vermutlich Maſchiniſten, Radfahrer, Signalleute und Ambulanzen einſchließen wer⸗ den. Bei der Anwerbung würden die Teilnehmer des Feldzuges in Deutſch⸗Südweſtafrika und andere Gediente oder igendwie ausgebildete Leute bevorzugt werden. Die Lage im Oſten. WTB. Wien, 23. Juli. Amtlich wird verlautbart vom 23. Juli 1915 mittags: Ruſſiſcher Kriegsſchauplatz: Die Kämp⸗ fe in Südpolen, in Wolhynien und am oberen Bug nehmen ihren Fortgang. Gegen die Bugſtrecke Kamion⸗ ka⸗Sprumilowa⸗⸗Kryſtynopol⸗Sokal, an deren Oſtufer wir uns einige brückenkopfartige Stellungen eingerichtet ha⸗ ben, ſetzte der Feind ſehr ſtarke Kräfte an. Er arbeitet ſich an einzelnen Punkten bis auf 300 Schritt bis an unſere Schützengräben heran. Mancherorts kam es bis zum Handgemenge. Ueberall wurden die Ruſſen unter großen Verluſten zurückgeworfen. Südöſtlich Sokal nahm bei einem küh⸗ nen Flankenſtoß das Feldjägerbataillon Kopal Nr. 10 drei ruſſiſche Offiziere und 342 Mann gefangen. Nord⸗ weſtlich Grubieszow gewannen deutſche Kräfte bedeu⸗ tend Raum. Zwiſchen der Byſtritza und der Weichſel war⸗ fen die Truppen des Erzherzogs Joſeph Ferdinand den Feind auf Belzyce und über Wronow zurück. 1 Weſtlich der Weichſel von der Pilicamündung auf⸗ wärts ſind die Verbündeten bis an den Strom und an den Gürtel von Iwangorod herangerückt Bei Kozinie kämp⸗ fen unſere Truppen noch mit feindlichen Nachhuten. An den anderen Teilen der Front iſt die Lage im allge⸗ meinen unverändert. 18 ö Gegen den ſerbiſchen Miniſterpräſidenten. WTB. Soſia, 23. Juli. Das Regierungsorgan „Narodni Prawa“ wendet ſich entrüſtet gegen die Er⸗ klärungen des ſerbiſchen Miniſterpräſidenten Paſitſch im„Petit Journal“ und ſagt: Paſitſch's Politik iſt Schuld an allem Uebel, das über den Balkan und über Europa kam. Er zerſtörte durch ſeine in Glut und EEE c Freveltak getauchte Politik den Balkanbünd. Auf ihm liegt die Blutſchuld für die Opfer des zweiten Balkan⸗ krieges, ſowie ein großer Teil der Blutſchuld für das jetzige große Blutvergießen. Heute, wo die wilden ſer⸗ biſchen Herren Albanien und die Ehre des albaniſchen Heldenvolkes bedroht haben, lügt Paſitſch in ſkrupel⸗ loſer Weiſe, daß die Albanier Serbien überfallen wollen. Die ſchamloſeſte Lüge des ſerbiſchen Miniſterpräſidenken iſt, daß Serbien Bulgarien eine Gebietsabtretung an⸗ getragen habe, um eine Aktion Bulgariens gegen die Türkei zu ermöglichen. Bulgarien fordert ganz Maze⸗ donien. VCF Der Streit im Vierverband beginnt. WTB. Bern, 23. Jui. Das in Rom erſcheinende freimaueriſche Wochenblatt„Iden Demokratia“ bringt einen von der Idea Nazionale wieder geh venen Ac⸗ tikel, in demgegen die Abtretung Dalmatzens an Serbien Stimmung gemacht wird. Die Serben ſtel⸗ ten zwar in Dalmatien die Mehrheit dar, die Italiener ſeien dort aber die Kulturträger. Italien könne un⸗ möglich zu Serbiens Gunſten auf die italieniſchen Kul⸗ turoaſen in Dalmatien verzichten. Man ſolle des⸗ wegen nicht auf die panſerbiſchen Schreier hören. Italien ſollte in Dalmatien keine ſerbiſchen Intereſſen vertreten, ſondern nur italieniſche. Da die Italiener bekanntlich duldſam ſeien, würde die ſlawiſche Mehrheit nicht allz ſchlecht fahren. e ee e Freilaſſung Gefangener italieniſcher Sprache. WTB. Rom, 23. Juli. Der Sonderberichterſtatter des„Meſſaggero“ erfährt aus Niſch, daß die Zahl der in Rußland befindlichen Gefangenen italieniſcher Sprache über 6000 und die der in Serbien internierten über 500 beträgt. Ihre Entlaſſung ſoll nahe bevorſtehen. Die ſerbiſche Regierung ſoll mitgeteilt haben, daß dieſe Gefangenen in Niſch verſammelt werden, wo ſie die öſterreichiſche Uniform ablegen und Zivilkleidung erhalten ſollen. Zum Schluß wird die Nachricht dementiert, daß die Entlaſſung der italieniſchen Gefangenen im Austauſch mit den von den Italienern gemachten polniſchen Gefangenen erfolgen ſoll, die an Rußland ausge⸗ liefert werden ſollen. Seeg] Der Troſt des Temps. WTB. Paris, 23. Juli. Der„Temps“, der ſeit einiger Zeit ſeine militäriſchen Betrachtungen über die Operationen an der Oſtfront auf das Mindeſtmaß be⸗ ſchränkte, tröſtet ſeine Leſer heute folgendermaßen: Die Ruſſen gehen zurück, dies iſt unbeſtreitbar, aber es iſt gut, ſich die Lage ihrer Armeen Ende Auguſt vorigen Jahres zu vergegenwärtigen. Abgeſehen von den Korps, die in Oſtpreußen eingedrungen waren und ſich zurückziehen mußten, iſt die Front bei den geg⸗ neriſchen Armeen heute genau dieſelbe wie damals. In 11 Kriegsmonaten machten die Zentralmächte in Wirk⸗ lichkeit keine Fortſchritte, trotz der Zahl der Soldaten, die ſie in den heftigen Schlachten opferten. Wir würden es gewiß vorziehen, wenn der Feind auf der Flucht wäre, aber die Feſtſtellung, die wir ſoeben machten, iſt deshalb nicht weniger ermutigend. *.* e 1 5 Der Krieg mit Italien. „ WTB. Wien, 23. Juli. Amtlich wird verlautbark vom 23. Juli 1915 mittags: a Italieniſcher Kriegsſchauplatz: Die Schlacht im Görziſchen iſt noch immer nicht abgeſchloſ⸗ ſen. Gegen den Görzer Brückenkopf unterhielten die Italiener geſtern ein mäßiges Artilleriefeuer. Ein Angriff auf den Monte Sabotino wurde abgeſchlagen. Im Vorfeld von Podgora liegen Hunderte von Feindes⸗ leichen. Unſere Truppen haben die urſprüngliche Stel⸗ lung des Brückenkopfes ausnahmslos im Beſitz. Bei der Abwehr der zahlreichen feindlichen Stürme zeichnete ſich die Dalmatiner Landwehr neuerdings beſonders aus. Am Rande des Plateaus von Doberdo wird weiter— gekämpft. Gegen den Abſchnitt Peteano⸗Sdrauſſina ſetz⸗ ten die Italiener in der verfloſſenen Nacht drei An⸗ griffe an, die abgewieſen wurden. Ebenſo mißlang ein Verſuch des Gegners, ſich zwiſchen Sdrauſſina und Po⸗ lazzo näher an unſere Gräben heranzuarbeiten. Auch neuerliche Vorſtöße des Feindes bei Selz, Vermigliano und gegen den Monte Coſich waren gleich allen früheren vergeblic..., Tie Ee e Am mittleren Iſonzo fanden nur Geſchütz⸗ kämpfe ſtatt. Im Krn⸗Gebiet wieſen unſere Truppen geſtern, dann nachts und heute früh Angriffe ab. Im Kärntner und Tiroler Grenzgebiet hat ſich nichts Weſentliches ereignet. Ein Nachtangriff der Italiener auf den Monte Piano ſcheiterte. Das Artilleriefeuer hält an mehreren Stellen an. b 5 21 Wie in Italien die Frievensſtrömungen A 5 s 92 . 1 5 unterdrückt wurden. WTB. Wien, 23. Juli. Aus dem Kriegspßreſſe⸗ quartier wird gemeldet: Der unten wiedergegebene Be⸗ fehl, der im Monat März ausgegeben wurde, iſt ein neuer Beweis davon, daß die italieniſchen Behörden ſchon im März des laufenden Jahres die Elemente, die gegen den Krieg waren, oder gar mit den Zentral⸗ mächten, alſo mit Italiens Verbündeten, ſympathiſierten, als ſtaatsgefährlich betrachteten. Hier folgt der Text des Befehles und deſſen dienſtliche Angaben: 1 , Karabinierielegion Verona, Kompagnie Schio. Pro⸗ tokoll Nr. 195 8 87 Abt. Gegenſtand: Agitation wegen Arbeitsloſigkeit und Teuerung. Ueberwachung der Agi⸗ tatoren. Schio am 27. März 1915. Behufs Verfü⸗ ung entſprechender Maßnahmen wird folgender Be⸗ fehl des Legationskommandos übermittelt: Die Nach⸗ forſchung der Karabinerie und Sicherheitsbehörden zur Feſtſtellung der Haupturheber der jünaſt in einer Provinz bes Legationsbereiches vorgefallenen Demonſtrationen ge⸗ gen Arbeitsloſigkeit und Teuerung ergaben, daß die Hauptagitation von einigen aus Deutſchland und Oeſter⸗ reich⸗Ungarn zurückgekehrten Emigranten ausgegangen iſt. Dieſe, die viele Jahre dortſelbſt gelebt haben, ſind offen gegen den Krieg und bezeugen offen ihre Sym⸗ bathien für die genannken Kaiſerreiche. Es“ wird dies. alſo Pen Nom Zur gebracht“ entſprechende Ueberwachung und die ſonſt nötige nahmen einzuleiten. Leuknant, Interimskomman Komßagni(unleſerlich) Ein n WTB. Rom, 23. Juli. Der„Tribuna“ teilt ihr Vertreter in Sofia mit: Ich erfahre aus ſicherer Quelle aus Konſtantinopel, daß die türkiſchen Behörden ſich willkürlich eines Schleppers bemächtigt haben, der im Hafen von Galata Dienſt tat und einem ita⸗ lieniſchen Untertanen gehörte. Trotz der Reklamationen der konſulariſchen und diplomatiſchen Vertreter bei der Pforte iſt bisher für dieſen Mißbrauch keine Erklä⸗ rung abgegeben worden und ebenſowenig hat man, wie ſonſt üblich, dem Beſitzer des Schleppers eine Entſchädi⸗ gung zugebilligt. Aber noch viel bedenklicher als die Be⸗ ſchlagnahme des Schleppers, iſt die Tatſache, daß der, Schlepper durch die Türken ſeit mehreren Tagen zu kriegeriſchen Operationen im Marmara meer benutzt wird und daß dabei die italieniſche Flag beibehalten wurde. Der italieniſche Botſchafter hat ener⸗ 5 giſch hiergegen Verwahrung eingelegt. 5 „ Der türkiſche Tagesbericht. l WTB. Konſtantinopel, 23. Juli. Das Haußt⸗ quartiert teilt mit: der Feind einen durch Bombenwürfe vorbereiteten Ba⸗ jonettangriff gegen unſeren linken Flügel. Seine Rei⸗ hen wurden aber durch unſer Feuer gelichtet und kehr⸗ ten in ihre Stellungen zurück. Bis zum Morgen erneuerte er ſeinen Verſuch dreimal. Wir warfen ihn aber immer zurück und trieben ihn unter ſchweren Verluſten in ſeine Stellungen. Bei Seddul Bahr beſchoß der Feind am 20. Juli nachmittags unſeren linken Flügel zwei Stunden lang vergeblich. In der Nacht zum 21. Juli wiederholte er die Beſchießung, indem er unſeren rechten Flügel mit Leuchtkugeln und Scheinwerfern be⸗ leuchtete, ohne Wirkung. Wir hielten es für überflüſſig⸗ zu antworten. In derſelben Nacht verurſachten unſere Batterien bei Kum Kale durch Feuerüberfall auf das feindliche Lager bei Seddul Bahr eine große ploſion und einen zwei Stunden dauernden Brand in dem feindlichen Munitionsmagazin. Am 21. Juli be⸗ ſchoſſen wir das Lager und die Artillerieſtellungen bei Morto Liman wirkſam. Der Feind erwiderte wir⸗ kungslos. eee eee el An der Front im Irak verſuchte der Feind, um ſeine Niederlage zu verſchleiern, Demonſtrationen durch abgezweigte Gruppen, die wir mühelos abwehrten. Von den übrigen Fronten nichts bemerkenswertes. 1 3 Eine gelungene Landung. l WTB. Bern, 23. Juli. will aus Cairo erfahren haben, Nachrichten von der Grenze der Cyrenaika beſtätigen, daß es vor einigen Tagen einem Segelſchiff gelungen ſei, ſich der Küſte zwiſchen Solum und Tobruk zu nähern, um 30 türkiſche Offiziere zu landen. Der Segler ſoll außer⸗ dem Waffen und Munition an Land gebracht haben. Eine türkiſche Karawane ſoll nach dem Innern. der Cyre⸗ 5 naika abgegangen ſein. Die amerik. Antwort in Berlin eingetroffen. WTB. Berline, 23. Juli. Der„Lokalanzeiger“ meldet: Die Antwortnote des Präſidenten Wilſon iſt, wie wir hören, bei der hieſigen amerikaniſchen Botſchaft eingetroffen. Die Ueberſetzung des recht umfangreichen Schriftſtückes ins Deutſche wird einige Zeit in An⸗ ſpruch nehmen. Ein engl. Geſandter vor dem Bankerottgericht. WTB. London, 23. Juli. Vor dem Bankerott⸗ gericht erſchien der frühere britiſche Geſandte in München Sir Vincent Corbett. Seine Schulden betragen 4000 Pfund Sterling. Die Aktiva werden auf 273 Pfund Sterling geſchätzt. Er ſchrieb ſeinen Vermögensverfall den Schwierigkeiten zu, in einer ſo teueren Stadt wie München von ſeinem Gehalt zu leben. 8 Ein Scheingericht. 6 0 Wi. Mailand 23. Juli.„Secolo“ teilt mit, daß das Unterſuchungsverfahren gegen die wegen Aus⸗ plünderung deutſcher und öſterreichiſcher Geſchäfte und Privatwohnungen am 27. und 28. Mai Angeklagte beinahe abgeſchloſſen ſei. 124 Perſonen ſeien vorläuff wieder freigelaſſen und nur 24 Perſonen, die bald vor Gericht kommen werden und alle vorbeſtraft ſind, verbleiben noch im Gefängnis. N f Wetterbericht. 1 von einer neuen kräftigen Depreſſion im Weſten be⸗ drängt. Für Sonntag und Montag iſt zeitweilig bedecktes, vorwiegend trockenes, aber ſtrichweiſe regneri⸗ ſches Wetter zu erwarten. ö Die Kämpfe auf den Maashöhen. „WI B. Aus dem Großen Hauptquartier wird uns ge⸗ ſchrieben: Der letzte Bericht über die Ereigniſſe auf den Maashöhen chloß mit dem Hinweis darauf, daß weitere Unternehmungen er Franzoſen zur Wiedergewinnung der ihnen entriſſenen wich⸗ tigen Stellungen bei Les Eparges zu erwarten ſeien. Schon der folgende Tag brachte die Beſtätigung. Seither dauern die erbitterten Kämpfe dort fort. Die furchtbare Wirkung der beide ſeitigen ſchweren Artillerie und der Wurf⸗ und Erdminen 0 das Kampfgelände wie bei Combres jetzt auch bei Les Eparges und bei der Grande Tranchee de Calonne in ein Chaos von Steingeröll und Felsplatten, Baumſtümpfen und Geſtrü pp, durchſetzt mit Knäueln von zerſchoſſenem Stachel⸗ draht, vernichtetem Gerät aller Art verwandelt. Dazwiſchen Nebdiengte Trichter, die das Gelände ſchluchtartig zerreißen. Da ſt die Aufgabe gleich ſchwer: für den Verteidiger, ſich einzurichten 2. in widerſtandsfähigen Gräben, für den Angreifer, ſich durch das Trümmerfeld hindurchzuarbeiten. So einförmig die folgende Be⸗ ſchreibung der Kämpfe bei Les Eparges auch klingen möge, Am 20. Juli abends verſuchte 8 Die„Ida Nazionale“, 1 e DDder ſchwache Hochdruck über Mitteleuropa wird 1 . 2 — 3 o ampannend und aufzehrend ſind die Ereigniſſe für den, der ſie zu erleben hat. Die Kämpfe legen ein beredtes Wort ab von dem inneren Wert unſerer Truppen, die tagelang in ihren Gräben das feindliche Feuer über ſich ergehen laſſen mußten und doch ſtets bereit blieben, in ihren verſchütteten Stellungen dem Feind, wo er ſich vorwagte, die Stirn zu bieten. Nach ſtarkem Artilleriefeuer gegen unſere Stellungen von Les Eparges bis über die Tranchee hinaus erfolgten am 27. Jum mittags zwei Angriffe gleichzeitig, der eine gegen unſere neu gewonnenen Stellungen ſüdweſtlich von Les Eparges, der andere öſtlich der Tranchee. Beide wurden abgewieſen. Am Abend riff der Feind abermals, und zwar diesmal unſere Nordfront in ihrer ganzen Ausdehnung an. Auch dieſer Angriff wurde zurückgeſchlagen. Während der Nacht zum 28. brachten die Franzoſen zur Verſtärkung ihrer Artillerie weitere Geſchütze ſchweren Kalibers zur umfaſſenden Wirkung gegen unſere neuen Stellungen bei Les Eparges und gegen die bisherige Kampf⸗ tellung an der Tranchee in Stellung. Am 28., mit Beginn des orgengrauens, eröffneten ſie alsdann ein mörderiſches Feuer gegen unſere geſamte vordere und rückwärtige Linie. Kurz nach 8 Uhr vormittags unternahmen ſie aus der Sonvaux⸗Schlucht heraus einen Angriff gegen unſere Höhenſtellung bei Les Eparges. den wir ohne allzu große Mühe zurückweiſen konnten. Den gleichen Mißerfolg hatten vier andere, im Laufe des Tages denen die gleiche Angriffsſtel'e angeſetzte Angriſſe. Der Tag hatte em Feind zwar wiederum ſehr ſchwere Verluſte, aber nicht den geringſten Erfolg gebracht. An der Tranchee fanden An⸗ griffsunternehmungen an dieſem Tage von keiner Seite ſtatt. In der Nacht zum 29. erfolgte ein außerordentlich ſtarzer Feuerüberfall auf unſere Stellungen von Combres bis über die Tranchee hinaus. Ein franeöſiſcher Angriff ſchien geplant. Unſer Feuer verhinderte aber ſeine Ausführung. Nur öſtlich der Tranchee ſtießen die Franzoſen noch in der Nacht in ſchmaler Front vor. Der Angriff brach in unſerem Feuer zuſammen. Den ganzen Tag über lagen dann unſere Stellungen unter heſtigem Feuer. um 12 Uhr mittags griff der Feind erneut bei Les Eparges an. Er verwandte hierzu diesmal beſonders 3 anſcheinend von anderen Stellungen fortgezogene Kräfte. ber auch mit ihrer Hilfe gelang ihm der Einbruch in unſere Stellungen nicht. Dieſer, wie drei weitere im Laufe des Nach⸗ mittags unternommene Vorſtöße wurden wiederum mit ſchweren Verluſten für die Franzoſen abgewieſen. Mährend des Reſtes des Tages und die ganze Nacht hindurch belegte der Feind unſere geſamten Stellungen mit äußerſt heftigem Feuer. Auch 3 in die Cotes Lorraines hineinführenden Straßen ſowie ie ſchon längſt nicht mehr von uns bewohnten Dörfer auf dieſen Höhen und an ihrem Fuß am Rande der Woevre-Ebene wurden wieder ausgiebig mit Feuer bedacht. Auch am 30. Juni wurde bei Fortſetzung der ſtarken Be⸗ ſceßczeß ein Angriffsverſuch nochmals wiederholt. Dann ſchien er Feind das Ausſichtsloſe ſeiner immerwährenden Angriffe eingeſehen zu haben. Vielleicht waren auch ſeine außerordentlich ſtarken Verluſte oder Munitionsmangel die Veranlaſſung dafür, aß er vom Abend des letzten Junitages an in ſeinen Bemühungen zur Wiedereroberung der verlorenen Höhe nachließ. Der 1. Juli verlief verhältnismäßig ruhig. Wer jedoch als ein Neuling in unſeren Kampfverhältniſſen an dieſem Tage ſich unſeren Stellungen auf den Magshöhen genähert hätte, der hätte wohl eglaubt, daß an den vielumſtrittenen Peibſt u neue ſchwere ämpfe im Gange wären. Denn elbſt wenn das Feuer dort nachläßt, iſt der Eindruck auf jeden, der nicht an die ununterbrochenen Nahkämpfe und den Widerhall des Feuers aller Kaliber in den dortigen Schluchten gewöhnt iſt, der einer regelrechten großen Schlacht. Von Ruhe iſt dort Tag und Nacht keine Rede. Wie die Franzoſen in verzweifelter An⸗ Auen we alles daran ſetzen, ihre dort erlittenen Mißerfolge urch wenn auch noch ſo kleine Gewinne wieder auszugleichen, ſo ermangeln auch wir nicht, ihre immer wiederholten Unter⸗ nehmungen durch rechtzeitige Beſchießung der Orte, an denen ſie ihre Angriffstruppen bereitſtell en, ihrer Sturmkolonnen und der Gräben vorderer und hinterer Linie, aus denen die zum Angriff angeſetzten Kräfte vorgetrieben werden, unter wirkungsvolles Feuer zu nehmen. Eine beſonders lohnende Aufgabe fällt dabei Fliegern zu. In dem Wald⸗ und Berggelände, das die unmittelbare Beobachtung außerordentlich erſchwert, zum großen Teil gänzlich ausſchließt, müſſen Führer und Truppen ſich auf die eldungen verlaſſen, die unſere wackeren Flieger ihnen erſtatten. Stundenlang kreiſen ſie über den ihnen zugewieſenen Aufklärungsabſchnitten, beobachten und melden mit verabredeten Zeichen jede Bewegung feindlicher Batterien oder einzelner Ge⸗ chütze. Der Gegner wiederum kennt die Gefahren, die ihm der feindliche Flieger bringt. Er weiß genau, daß er binnen kurzem as Ziel der feindlichen Artillerie ſein wird. Die Bekämpfung der Flieger laſſen ſich daher beide Parteien angelegen ſein. Reben den beſonders hierfür beſtimmten Batterien, unter Um⸗ ſtänden auch Infanterieabteilungen und Maſchinengewehren, fällt ieſe Aufgabe neuerdings beſonderen Kampfflugzeugen zu. An anderer Stelle iſt bereits feſtgeſtellt worden, daß die deutſchen Flieger im Luftkampf unzweifelhaft die Ueberlegenheit über die feindlichen Kampfflugzeuge errungen haben. Auch hier, zwiſchen Maas und Moſel, haben wir den gleichen Erfolg u verzeichnen. Vor kurzem gelang es einem unſerer Kampf⸗ lieger, in der Gegend von Eſſey ein franzöſiſches Flugzeug erünterzuſchießen. o deutſche Kampfflugzeuge erſcheinen, räumt eit dieſem und anderen Erfolgen der franzöſiſche Flieger jetzt Beſinnen die Luft und gibt damit ſeine Unterlegenheit zu. Am 2. Juli hatten wir Gelegenheit, die Tätigkeit unſerer und der franzöſiſchen Flieger ausgiebig zu beobachten. Wie die Ereigniſſe der nächſten Tage zeigten, hatte der Feind ſeine Artiklerie zur Bekämpfung unſerer Stellungen auf den Maas⸗ höhen verſtärkt und benüßte den Tag vorzugsweiſe dazu, ſeine deuen Batterien gegen unſere Stellungen und Anmarſchwege mit ilfe von Fliegern einzuſchießen, ſoweit unſere aufmerkſamen Kampfflugzeuge dies zuließen. Mit einer Fortſetzung der dortigen Kämpfe war demnach zu rechnen, Noch während der Nacht ſteigerte ſein Feuer nicht nur gegen die bisherigen en Angriffsziele, ſondern auch gegen unſere benach⸗ arten Stellungen auf der Combres⸗Höhe und weiter nordöſtlich 55 der Ebene bis Marcheville und Maizera gg. Der 3. Juli brachte erneute Infanterie-Angriffe, eingeleitet jedesmal durch heftiges Feuer, beſonders mit n Iden n, und begleitet durch einen Hagel von Handgranaten, eren Anwendung bei den Franzoſen neuerdings beſonders be⸗ liebt iſt. Viermal griff der Feind an dieſem Tage bei Les Eparges heftig an. Ebenſooft wurde er mit blutigen Köpfen in die Flucht geſchlagen. Es ſchien dann, als ob er die Unmöglich⸗ keit, hier einzudringen, allmählich eingeſehen und alle weiteren Verſuche aufzugeben habe. Denn der 4. und 5. Jult brachten nur Artilleriekämpfe. Aber ſchon am Abend des 5. ließ die zu⸗ nehmende Heftigkeit des feindlichen Teuers eine Wiederholung von Infanterie⸗Angriffen vermuten. Nachdem am ſpäten Abend des 5. die zweimaligen Verſuche, in unſere Stellungen einzu⸗ 5 an der Wachſamkeit unſerer Grenadiere geſcheitert waren, brachte der 6. Juli wieder einen über den ganzen Tag aus⸗ gedehnten beſonders ſchweren Kampf. 3 . Lokales. Seckenheim, den 24. Juli 1915. — Wegen Tapferkeit vor dem Feinde wurde dem 18 Jahre alten Kriegsfreiwilligen Eugen Bauder, Sohn des Georg Jak. Bauder, die Badiſche ſilberne Verdienſtmedaille verliehen. 5 Baden. Der neue Kultusminiſter. Karlsruhe, 23. Juli. Wie der Staatsanzeiger heute bekannt gibt, iſt Miniſterialdirektor im Miniſterium des Großherzoglichen Hauſes, Staatsrat Hübſch, zum Miniſter des Kultus und Unterrichts ernannt worden. Der neue Unterrichtsminiſter ſtammt aus Wertheim und iſt 67 Jahre alt. Er trat 1871 in den. badiſchen Staats⸗ ohne rte der Feind Dienſt ein und war zunächſt im Oberdirektorium Für 8 n Wäſſer⸗ und Straßenbau und war dann als Skaaks⸗ anwalt in Karlsruhe und Mannheim tätig. Vor 5 Jah⸗ ren wurde er zum Staatsrat ernannt. Kultusminiſter Hübſch iſt Ehrendoktor der Univerſität Heidelberg. Karlsruhe, 23. Juli. Die Franzoſen ſcheinen den Luftangriff auf Karlsruhe für eine ihrer größten Heldentaten in dieſem Krieg zu halten. Die Pariſer be⸗ fanden ſich in einem Taumel der Freude, als ſie ſ. Zt. durch Extrablatt erfuhren, daß der Luftangriff auf Karlsruhe„500 Tote und Verwundete und die Zer⸗ ſtörung des Bahnhofs und Schloſſes“ zur Folge hatt. Jetzt kann man ſogar in einer Nummer der Illuſtrierten Zeitſchrift„Panorama“ vom 5. Juli(herausgegeben in Leyden) verſchiedene Abbildungen über die Brän⸗ de in Karlsruhe, hervorgerufen durch das Luft⸗ bombardement ſehen. Unter anderem iſt da abgebildet, eine brennende Kirche, die nach ihrem Ausſehen in der Illustrierten Zeitſchrift auch beim beſten Willen nicht mit irgend einem der Karlsruher Gotteshäuſer in Ver⸗ bindung gebracht werden kann. Dann ſieht man eine von den Bomben zerſtörte Straße, in der ein Haus faſt vollſtändig zerſtört, ein zweites ausgebrannt und ſei⸗ nes Daches beraubt und ein drittes faſt ein Trümmer⸗ haufen iſt. Es braucht nicht beſonders betont werden, daß es ſich bei den Bildern lediglich um einen großen Schwindel handelt. 8 5 8 () Karlsruhe, 24. Juli. Von dem Städtiſchen Straßenbahnamt hier ſtehen zurzeit rund 500 Beamte und Angeſtellte im Kriegsdienſt. Das Städt. Bahnamt ſteht mit ſeinen Feldzugsteilnehmern in ſteter Fühlung, indem es von Zeit zu Zeit Rundſchreiben verſendet, in denen in knappen Worten die Kriegslage und die Vor⸗ gänge im Straßenbahnbetrieb geſchildert werden und der fürs Vaterland geſtorbenen und ausgezeichneten Be⸗ amten und Arbeiter gedacht wird. Aus dem letzten Rund⸗ ſchreiben iſt die Mitteilung der Direktion von Intereſſe, daß die Schaffnerinnen ihre Dienſtpflichten zufrieden⸗ ſtellend erfüllen.. () Baden ⸗Baden, 24. Juli. Die Frequenz der zur Kur ſich hier aufhaltenden Fremden hat die Zahl 22 952 erreicht. 2 N( Halbmeil bei Offenburg, 24. Juli. Der von Ortenberg gebürtige Bahnſteigſchaffner Bahr geriet beim Rangieren auf der hieſigen Station zwiſchen die Puffer zweier Wagen und erlitt ſo ſchwere Verletzungen, daß er kurz darauf ſtarb. f i 80 (Freiburg, 23. Juli. Im Alter von 66 Jahren iſt hier der frühere Vorſtand der Gr. Bad. Landes⸗ gewerbehalle in Furtwangen, Architekt Robert Bichweiler geſtorben. Der Entſchlafene lebte ſeit ſeiner vor einigen Jahren erfolgten Zuruheſetzung hier in Freiburg. () Villingen, 24. Juli. Auf dem ruſſiſchen Kriegsſchauplatz hat Profeſſor Ottmar Schnarrenberger den Heldentod gefunden. Prof. Schnarrenberger ſtammte aus Hardheim und war 1903 in den badiſchen Schul⸗ dienſt eingetreten. Seit 1907 war er hier am Realgym⸗ naſium mit Oberrealſchule tätig. 1 () Nonnenhorn am Bodenſee, 23. Juli. Hier wurden wieder zwei entflohene ruſſiſche Kriegsgefangene, und zwar ein Major und ein Leutnant, beide in Zivil, von der Grenzwache feſtgenommen, als ſie eben eine Gondel nehmen wollten, um nach der Schweiz zu fahren. Die beiden Offiziere waren aus einem Gefangenenlager in Ungarn entflohen und gelangten dank ihrer Sprach⸗ kenntniſſe bis hierher. Sie wurden den öſterreichiſchen Behörden ausgeliefert. Verantwortlich für die Nedäktion Gg. Zimmermann, Seckenheim Gottesdienst⸗Ordnung. det kath. Kirchengemeinde der evang. Altchengemeinde 9. Sonntag nach Pfingſten. Sonntag. den 25. Juli. (25. Juli 1915) 8. Sonntag n. Trin. ½ Uhr: Frühmeſſe m. Pr. 11 b e ½10 Uhr: Hauptgottesdienſt/ Uhr: Jugend gottesdienst 1 Uhr: Andacht für die Ab⸗„* geſtorbenen.—, 8 Uhr: Kriegsbittandacht m. Donnerstag, den 29. Juli. Segen. 8 Uhr: Kriegsandacht. Städtische Sparkasse Mannheim unter Garantie der Stadtgemeinde Mannheim. Annahme von Spareinlagen; Verzinsung von dem auf die Einlage folgenden Tag an zu 4% Annahmestelle: Gg. Leonh. Bühler, Seckenheim, wohnhaft: An den Planken; kostenfreie Einzahlungen auch auf Postscheck- konto 629 Ludwigshafen a. Rh. Berliner Hfelier. ebeion H 1, 4 8 3 d, Mannheim N 12 Visit(Glanz) M. 1.90-3.00 12 Visit(Matt) M. 4.50 12 Kabinet„ 4.90-6.50 12 Kabinet„,„ 9.50 Sonntags den ganzen Jag geöffnet. gut und billig kaufen Sie bei Souis Band aue: Q, 1 Mannheim Q 1. lleiderstoſſo, Damen- u. Hinder. Htonfeetion Baumioollioaren, IVeisswaren und Idsehe. Gardinen, Leppisehe und ollen. 3 3 bis 4 Mille gegen hohe Landſturm⸗Muſterung Die Muſterung und Aushebung des unaus gebildeten Landſturms, der in der Zeit vom 2. Auguſt bis Ende des Jahres 1897 und der vom 1. Jaunar bis einſchließlich 15. Juni 1898 geberenen Pflich⸗ tigen findet am 26., 27., 28. und 29. Juli ds. Js. in der Turnhalle der Friedrichſchule U 2„Eingang non der Karl-Friedrichſtraße aus“ ſtatt. Die Pflichtigen haben jeweils morgens um 7½ Uhr in reinlichem und nüchternem Zuſtande pünktlich am Geſtellungsplatz im Hofe zu erſcheinen. Die ohne genügende Entſchuldigung Aus⸗ bleibenden haben zn gewärtigen, daß ſie ſofort fellgenommen, außerterminlich gemuſtert, und als 5 Laudſturmpflichtige ſofort eingeſtellt werden. Die durch Krankheit am Erſcheinen Verhinderten haben ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das bürger⸗ meiſteramtlich oder pollzeilich beglaubigt ſein muß. Gemütskranke, Blödſinnige, Krüppel uſw. können vom perſönlichen Erſcheinen entbunden werden, wenn ſte rechtzeitig vorher entſprechende ärztliche Zeugniſſe vorlegen. Es haben zu erſcheinen: Aus dem Landbezirk Mannheim: Sämtliche Pflichtigen des Jahrgangs 1897 und 1898 der Gemeinden: Ilvesheim, Ladenburg, Neckarhauſen, Schriesheim, Seckenheim und Wallſtadt am Donnerstag, den 29. Juli, vormittags 7½ Uhr. Mannheim, den 16. Juli 1915. Der Zivilvorſitzende der Grſatzkommiſſion des Aushebungsbezirks Mannheim. Beſchluß. i Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur all⸗ gemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 21. Juli 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Gefunden und auf dem Rathans, Zimmer Nr. 7, abzuholen iſt ein Seil. Seckenheim, den 22. Juli 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Koch Göſt-Perſteigerung. Die Verſteigerung des Gemeindeobſtes an Ort und Stelle findet am Freitag, den 30. Juli 1915 nachmittags von 1 Uhr ab ſtatt. Dieſelbe nimmt ihren Anfang am Damm unterhalb des Orts bei der frü⸗ heren Waſchbleiche. Seckenheim, den 24. Juli 1915. Gemeinderat: Volz. Koch. Wekanntmachung. Das II. Quartal Umlage für 1915 iſt bereits fällig geweſen und werden die Rückſtändigen bei Vermeiden per⸗ ſönlicher Mahnung innerhalb 8 Tagen an Zahlung erinnert. Seckenheim, den 24. Juli 1915. Die Gemeindeverrechnung: Sihl Eingetroffen Plochinger Apfelmoststoff Neuer Bienenhonig naturechter Schwarzwälder 1 heller Blüten. 2222 Kunsthonig Condensierte-Milch in Dosen und Tuben Echter Himbeersaft, Obstmarmelade, Salatöle, Pflanzenbutter. Schmitt. Maniokmehl Maismehl Ohne Mehlmarkenl! Kartoffelmehl Greulich& Herschler Mannheim H 2, 1. Filiale: Seekenheim, Friedrichstr. Verloren Herbst- oder Stoppel- von der Poſt durch die Fried⸗ Rübsamen richſtraße u. Hildaſtr. heute i 4 morgen 7 Uhr 20-Zehn- r Gael 2 Pf.- Briefmarken lakarnet oder Schwünzelklee, Der ehrliche Finder wird Sommer- und Wintér-Wieken, gebeten, dieſelben i. d. Exped. dia nn gegen Belohnung abzugeben. Feldsalat-Samen, sowie alle Samen für Herbstaussaat Adler⸗Fahrrad mit 2 Ueberſetzungen empfehlen in sortenechter, hochkeimender Ware zu verkaufen. Hildaſtraße Nr. 37. Süddeutsches-Samenhaus Darlehen Constantin& Löffler, Mannhelm F l, 8, neben Daut. Versand nach auswärts. Rof-Mein 1.— Ik. per Liter Bäckerei Aug. 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Auch ſollen wir auf den unterſtrichenen letzten Abſatz nachſtehenden Miniſterialerlaſſes wegen der Aner⸗ 1 der Selbſtverſorgung noch ganz beſonders hin⸗ weiſen. Seckenheim, den 23. Juli 1915. gürgermeiſtsramt: Volz. Großh. Bad. Miniſterium des Innern. Karlsruhe, den 17. Juli 1915. Den Verkehr mit Brotgetreide und Nr. 31257 Mehl aus dem Erntejahr 1915 betr. An die Großh. Bezirksämter. Wie uns mitgeteilt wird, ſollen Selbſtverſorger Brotgetreide aus der Ernte 1915 ſchon jetzt aus mahlen laſſen, wobei ſie wohl von der Abſicht ausgehen, das hier⸗ bei gewonne Mehl ſchon vor dem 16. Auguſt 1915 in Gebrauch zu nehmen. Letzteres iſt jedenfalls unzuläſſig. Um einen vorzeitigen Verbrauch des Brotgetreides der Eente 1915 durch die Selbſtverſorger möglichſt zu verhin- dern, ordnen wir hiermit an, daß ein Erlaubnisſchein zum Ausmahlen von Brotgetreide aus der Ernte 1915(8 5 unſerer Verordnung vom 7. Juli 1915 betreffend) vor dem 1. August von den Bürgermeisterämtern nicht aus⸗ geſtellt werden darf und daß die Bürgermeiſterämter die Selbſtverſorger welche vom 1. Auguſt 1915 ab Mahler⸗ laubnis erhalten, ausdrücklich darauf hinzuweiſen haben, daß ſie Mehl aus der Ernte 1915 vor dem 16. Auguſt 1915 nicht verbrauchen dürfeu. Zuwiderhandlungen würden die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des Rechts der Selbſtverſorgung nach 8 58 Abſ. 2 der Bun⸗ des verordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl zur Folge haben. g Zur Vermeidung von Zweifeln möchten wir aus⸗ drücklich bemerken, daß als Selbverſorger jeder landwirt⸗ ſchaftliche Unternehmer anzuerkennen iſt, welcher mit ſeinen Vorräten für ſich und die Angehörigen ſeiner Wirtſchaft unter Zugrundelegung des nach§ 6 Abſ. 1a a. a. O zu⸗ läſſigen Verbrauchs bis 31. Dezember 1915 ausreicht. Es iſt nicht erforderlich, daß der Selbſtverſorger im Haupt⸗ beruf Landwirt iſt. Selbſtverſorger, welche eine eigene Koch Mühle beſitzen, dürfen auch in dieſer ihr Brotgetreide nur aufgrund eines bürgermeiſteramtlichen Erlaubnisſcheins auszumahlen. Die Frage iſt uns unterbreitet worden, ob ein Ko⸗ munalverband denjenigen Unternehmern landwirttchaftlicher Betriebe, welche die zur Erlangung der Eigenſchaft als Selbſtverſorger erforderliche Getreidemenge nicht ernten, geſtatten kann, ihre geringeren Getreidevorräte ſelbſt aus⸗ mahlen zu laſſen und unter Zugrundlegung einer Tages⸗ kopfmenge von 200 Gramm Mehl zu verbrauchen. Ein ſolches Verfahren iſt nicht zuläßig. Wer nicht Selbſtver⸗ ſorger iſt, muß ſein Getreide abliefern und kann Brot u. Mehl nur gegen Brot⸗ und Mehlkarte erhalten. gez. Kodmann. Bekanntmachung. Verhütung von Waldbränden betr. Zur Verhütung von Waldbränden wird gemäß 8 368 „Ziff.§S R.⸗Str.⸗G.⸗B. und§ 23 Ziff. 1b P.⸗Str.⸗G.-B. das Rauchen in ſämtlichen Waldungen des Amtsbezirks Mannheim bis 1. Oktober ds. Js. verboten. Zuwiderhandelnde werden vorbehaltlich etwaiger Ver⸗ folgung wegen Brandſtiftung an Geld bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft. Die Bürgermeiſter⸗ ämter bezw. Stabhalterämter werden angewieſen, dies in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weiſe bekannt zu machen, das Waldhutperſonal zu genauer Aufſicht anzuhalten und Anzeige gegen Ortsangehörige durch Strafverfügung zu erledigen, ſolche gegen Nichtortsangehörige aber zur Ver⸗ folgung hierher abzugeben. Der Vollzug dieſer Verordnung iſt anher anzuzeigen. Mannheim, den 1. Mai 1915. Großh. gezirksamt Abt. IIa Leſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur all⸗ gemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 24. Juni 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Koch — e 1 1 e ſehentlich ſ. Zt. keinen An⸗ rag auf Bewilligung von Zu⸗ ekommen ſind erhalten zufolge enemigung Großh. Bezirks⸗ * Innen. gürgermeiſteramt: Koch. Nachſtehendes bringen wir hiermit 0 allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, den 26. Juli 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Koch Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot⸗ getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maß⸗ nahmen u. ſ. w. vom 4. Auguſt 1914 (Reichs⸗Geſetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlaſſen: 1 5 I. Beſchlagnahme. 9 1 Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich g Weizen, Spelz(Dinkel, Feſen) ſowie Emer nd Einkorn, allein oder mit anderem Getreide ßer Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beſchlagnahmt, in deſſen Bezirk es gewachſen iſt. ö Die Beſchlagnahme erſtreckt ſich auch auf den Halm und das aus beſchlagnahmtem Brotgetreide ermahleue Mehl leinſchließlich Dunſt). Mit dem Aus⸗ dreſchen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der N frei; für die Kleie Iten die 88 42 9 2 An den beſchlagnahmten Vorräten dürfen Ver⸗ inderungen nur mit Zuſtimmung des Kommunal erbandes, für den ſie beſchlagnahmt ſind, vorge⸗ nommen werden, weit ſich aus den 88 8 bis 6, 21, 22 nichts anderes ergbit. Das gleiche gilt von en er VV. über ſie und von erfügungen, die ege der Zwangsvollſtreckun⸗ oder Arreſtvollziehung 9 5 0 Der Beſitzer beihlagnahmtet Vorräte iſt bere tigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der e rüte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er iſ berechtigt und auf Verlangen der zuſtändigen Be⸗ hörde verpflichtet, auszudreſchen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen 6 1 eg können über Zeit und— des Axsdreſchens Heſtimmungen erlaſfen. 8 4. Nimmt der Beſitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuſtändigen Behörde geſetzten Friſt nicht vor, ſo kann die Behörde die erforderlichen Ar⸗ beiten auf ſeine Koſten durch einn Dritten vor⸗ nehmen laſſen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf ſeinem Grund und Boden ſowie in ſeinen Wirt⸗ ſchaftsräumen und mit den Mitteln ſeines Betriebs zu geſtatten. Das gleiche gilt, wenn der Beſitzer das Brot⸗ getreide nicht binnen einer ihm von der Fanta begen Behörde geſetzten Friſt 1 Erſtreckt ſich ein landwirtſchaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, ſo darf das beſchlagnahmte Brotgetreide innerhalb die⸗ ſes Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Brot⸗ getreides in dem Bezirke des anderen Kommunal⸗ verbandes tritt dieſer hinſichtlich der Rechte aus (der Beſchlagnahme an die Stelle des bisherigen Kom⸗ (munalverbandes. Der Beſitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden e anzuzeigen. Trotz der Beſchlagnahme dürfen Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten g a) zur Ernährung der Selbſtverſorger auf den Kopf und Monat neun Kilogramm Brot⸗ getreide verwenden; dabei entſprechen einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbſtverſorger gelten, vorbehalt⸗ lich einer anderen Beſtimmung nach§ ahgck, der Unternehmer des landwirtſchaftlichen Be⸗ triebs, die Angehörigen ſeiner Wirtſchaft ein⸗ ſchließlich des Geſindes ſowie ferner Natural⸗ berechtigte, insbeſondere Altenteiler, und Ar⸗ beiter, ſoweit ſie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu be⸗ anſpruchen haben; b) das zur Herbſt⸗ und zur Frühjahrsbeſtellung erforderliche Saatgut verwenden; e) ſelbſtgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke 1 veräußern. Als Saatgetreide im Sinne dieſer 1 Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nach⸗ ö weislich aus landwirtſchaftlichen Betrieben ö ſtammt, die ſich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt a haben. Die veräußerten Mengen ſind von dem N Veräußerer dem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzuzeigen. Die Reichsgetreideſtelle(8 10) hat unter Berück⸗ ſichtigung der Vorratsermittlung vom Herbſt 1915 zu beſtimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl beizu⸗ 1 oder welche Sätze an ihre Stelle zu ſetzen ſin Sie kann ferner beſtimmen, welche Mengen Saat⸗ gut auf das Hektar verwendet werden dürfen; in dieſem Falle ſind die Landeszentralbehörden ermäch⸗ tigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtſchaft⸗ lichem Bedürfniſſe für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreideſtelle zu beſtimmenden Grenze 1. Die Beſchlagnahme endet mit dem freihändigen [Eigentumserwerbe durch die Reichsgetreideſtelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beſchlag⸗ nahmt ſind, mit der Enteignung, einer nach§ 6 zu⸗ gelaſſenen oder einer von dem Kommunalverbande genehmigten Verwendung oder Veräußerung, durch eine ſolche Veräußerung jedoch erft dann, wenn in⸗ pole davon das Brotgetreide aus dem Bezirke des Kommunalverbandes 7 wird. 8 8 5 775 N die aus der We da entſcheidet die wbt naledoce en ültig. 8 0. f Mit Gefänguts dis zu etnem Jahre oder mit Gelbſtrafe bis zu zehntauſend Mark wird beſtraft: 1. wer unbefugt beſchlaanahmte Vorräte beiſeite ſchafft, insbeſondere aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den ſie beſchlag⸗ nahmt ſind, entfernt, ſie beſchädigt, zerſtört, verarbeitet oder verbraucht; 2. wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte ver⸗ kauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeſchäft über ſie abſchließt; 8. wer die zur Erhaltung der Vorräte erfor⸗ derlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt; 4. wer als Saatgetreide erworbenes Brot⸗ getreide ohne Genehmigung der zuſtändigen Behörbe zu anderen Zwecken verwendet; 5. wer eine ihm nach den 88 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der geſetzten Friſt errſtattet oder wiſſeutlich unvollſtändige oder unrichtige Angaben macht. II. eee 10 Es wird eine Reichsgetreideſtelle mit einer Ver⸗ e eee e und einer Geſchäftsabteilung tebtldet. Die Aufſicht führt der Reichskanzler. 8 11 Die Verwaltungsabteilung iſt eine Behörde und beſteht aus einem Direktorium und einem Kuratorium. as Direktorium beſteht aus einem Vorſitzenden, einem oder mehreren ſtellvertretenden Vorſitzenden, auß ſtändigen und nichtſtändigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorſitzenden, die ſtellver⸗ tretenden Vorſitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ſtändigen Mitgliedern einen Landwirt. Das Kuratorium beſteht aus zechzehn Bevoll⸗ mächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorſitzenden des Direktoriums als Vorſitzendem aus vier Königlich Preußiſchen, zwei Königlich Bayeriſchen, einem Königlich Sächſiſchen, einem Königlich Würt⸗ tembergiſchen, einem Großherzoglich Badiſchen, einem Großherzoglich Heſſiſchen, einem Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinſchen, einem Großherzoglich Sächſiſchen, einem Herzoglich Anhaltiſchen, einem Hanſeatiſchen und einem Elſaß⸗Lothringiſchen Bevoll⸗ michtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutſchen Landwirtſchaftsrats, des Deutſchen Handelstags und des Deutſchen Städtetags, ferner je wei Vertreter der Landwirtſchaft, von Handel und Juduſtrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt dieſe Vertreter und den Stellvertreter des Vorſttzenden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Beſtim⸗ mungen. 8 12 Die Geſchäftsabteilung iſt eine Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung. Die Geſellſchaft erhält einen Aufſichtsrat; er beſteht aus dem Vorſitzenden des Direktoriums der Ver⸗ waltungsabteilung als Vorſitzendem und vierund⸗ zwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen ſieben auf Reich und Bundesſtaaten, ſieben auf die Land⸗ wirtſchaft, drei auf die großgewerblichen Unter⸗ nehmungen und ſieben auf die Städte entfallen. Die ſieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entſprechenden Gruppen der Geſellſchafter bezeich⸗ net. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. Der Aufſichtsrat beſtellt die Geſchäftsführer, darunter einen Landwirt; die Beſtellung bedarf der Beſtätigung des Reichskanzlers. 8 13 Die Reichsgetreideſtelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweck⸗ mäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte zunächſt für die Zeit bis zum 15. Auguſt 1916 zu ſorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungs⸗ angelegenheiten einſchließlich der ſtatiſtiſchen Auf⸗ gaben zu erledigen, die Geſchäftsabteilung nach den rundſätzlichen Anweiſungen der Verwaltungsab⸗ eilung(§ 14) die ihr obliegenden geſchäftlichen Auf⸗ gaben durchzuführen. 1 Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat 55. des Kuratoriums insbeſondere feſt⸗ zuſetzen:. a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivil⸗ bevölkerung verbraucht werden darf; b) welche Mengen die Selbſtverſorger(8 6 Abf. 1 a) verwenden dürfen; 4 welche Rücklage aufzuſammeln iſt; ob, in welchem Umfang und in welcher Art Be⸗ trieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Kon⸗ ditoreien(847) Brotgetreide oder Mehl zu liefern iſt; wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunal⸗ verband für ſeine Zivilbevölkerung einſchließlich der Selbſtverſorger, ſowie an Saatgut für die Herbſt⸗ und Frühfahrsbeſtellung zuſteht(Bedarfs⸗ anteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig feſt⸗ geſetzt werden; wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunal⸗ verbänden abzultefern iſt und innerhalb welcher Friſten; die abzuliefernde Menge kann auch vor⸗ läufig ſeſtgeſetzt werden; in welcher Höchſtmenge und unter welchen Voraus⸗ ſetzungen von den Kommunalverbänden Hinter⸗ — n) bis zu welchem Mindeſtſatze die Brotgetreidearten auszumahlen ſind. Kommt zwiſchen Direktorium und Kuratorium eine Uebereinſtimmung nicht zuſtande, ſo entſcheidet der Bundesrat. Das Direktorium kann Beſtimmungen über die Aufbewahrung der„ . 8 Die Geſchäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeſchäfte vorzu⸗ nehmen; ſie hat insbeſondere a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unter⸗ bringung des aus den Kommunalverbänden abzu⸗ liefernden Brotgetreides zu ſorgen; b) das von den Heeresverwaltungen und der Marine⸗ verwaltung beanſpruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der Zentralſtellen zur Be⸗ ſchaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern; e) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern; d) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Be⸗ ſtände zu ſorgen; e) den Betrieben(814 Abſ. 1d) die feſtgeſetzten Brot⸗ getreide⸗ oder ee zu liefern. 6 Die Kommunalverbände haben unbeſchadet des § 50 Abſ. 1 und des 8 59 Abſ. 2 auf Erfordern der Reichsgetreideſtelle Auskunft zu geben und ihren An⸗ weiſungen Folge zu leiſten. III. Sewireſchafün lg des Brotgetreides 8 1 8 Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 331) und der Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverſtändige bis zum 1. Auguſt 1915 der Reichs⸗ getreideſtelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Getreidearten zu ſchätzen ſind. Sie haben ferner die Zahl der Selbſt⸗ verſorger(8 6 Abſ. 1a) und der verſorgungsberechtig⸗ ten Bevölkerung mitzuteilen, ſowie anzugeben, welche Mengen als Saatgetreide in Betrieben der im 8 6 Abſ. 1 bezeichneten Art gezogen ſind und voraus⸗ ſichtlich an Empfänger außerhalb des Kommunal⸗ verbandes geliefert werden. 1 8 1 Jeder Kommunalverband hat unbeſchadet des ihm nach 8 20 Abſ. 1 Satz 2 zuſtehenden Rechtes dafür zu ſorgen, daß die beſchlagnahmten Vorräte zweckent⸗ ſprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden. Der Gemeindevorſtand hat dafür zu ſorgen, daß das Saatgut(§ 6 Abf. 1b, Abſ. 3) aufbewahrt und zur Beſtellung wirklich 1 wird. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beſchlag⸗ nahmt iſt, vorbehaltlich der S8 5. 27 Abſ. 2 nur mit Genehmigung der Reichsgetreideſtelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es an die Reichsgetreideſtelle oder zu Saatzwecken(Saatgetreide, Saatgut) geliefert werden ſoll. Der Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach§ 14 Abſ. 1d bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreideſtelle liefern. Er darf die Verfütterung von Hinterkorn nur gemäß den Feſtſetzungen der Reichsgetreideſtelle(6 14 Abſ. 18) zulaſſen. § 20 Jeder Kommunalverband hat dafür zu ſorgen, daß die von der Reichsgetreideſtelle feſtgeſetzten Mengen innerhalb der beſtimmten Friſten(§ 14 Abſ. 11) ihr zur Verfügung geſtellt werden. Er kann verlangen, daß ſie größere Mengen und früher ab⸗ nimmt; das Verlaugen muß ihr ſpäteſtens zwei Wochen vor dem beantragten Wnatteter mine zugehen Auf die feſtgeſetzten Mengen iſt anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbandes an die Reichsgetreideſtelle geliefert worden iſt. Saatgut, das in den Bezirk eines anderen Kommunalver⸗ bandes geliefert worden iſt, wird angerechnet, wenn die Reichsgetreideſtelle der Lieferung zuſtimmt. 8 21. Der Kommunalverband kann die feſtgeſetzten Brotgetreidemengen(8 14 Abſ. 1) auf eigene Rech⸗ nung erwerben und als Verkäufer an die Reichs⸗ getreideſtelle nach deren Geſchäftsbedingungen liefern. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ſo beſtellt die Reichsgetreideſtelle für ſeinen Bezirk auf ſeinen Vor⸗ ſchlag einen oder mehrere Kommiſſionäre, durch die der Ankauf erfolgt. Der Kommunalverband kann verlangen, daß er ſelbſt oder die von ihm bezeich⸗ neten Perſonen als Kommiſſionäre beſtellt werden. § 22. 5 Liefert ein Kommunalverband die feſtgeſetzten Mengen(5 14 Abſ. 1 f) innerhalb der beſtimmten Friſt nicht oder nicht vollſtändig ab, ſo kann die Reichsgetreideſtelle die fehlende Menge in ſeinem Bezirk unmittelbar erwerben. Für dieſen Fall gilt § 21 Abſ. 2 nicht. 8 23. Bei Beſchaffung der Brotgetreidemengen(J 14 Abſ. 1 e,) iſt der im Kommunalverband anſäſſige Handel möglichſt zu e Ergibt ſich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung der feſtgeſetzten Mengen(8 14 Abſ. 1 t) dorn zur Verftitterung freigegeben werden darf; ein Ueberſchuß an Brotgetreide und Mehl über [Reichsgetreideſtelle anzufordern. ſeinen Bedarfsauteil, ſo hat er den Ueberſchuß der Reichsgetreideſtelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung zur Verfügung zu ſtellen. Die Vor⸗ ſchriften der 88s 21, 22 finden Anwendung. § 25. Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichsgetreideſtelle nach einem von dieſer feſtgeſtellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in ſein Eigentum übergegangen und aus ſeinem Bezirke herausgegangen iſt, ſowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten ſeines Bezirkes eingetreten ſind. § 26. 0 Jeder Kommunalverband hat der Landeszentral⸗ behörde bis zum 15. Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beſchlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe ſeines Bedarfsanteils(§ 14 Abſ. 1 e) ſelbſt wirtſchaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm die Selbſtwirtſchaft zu geſtatten, wenn er nachweiſt, daß er zu ihrer Durchführung, insbeſondere zur ge⸗ eigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vor⸗ räte in der Lage iſt, und daß er den Vorſchriften des§ 48 genügt. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreideſtelle bis zum 1. Auguſt 1915 die Kom⸗ munalverbände mitzuteilen, welche ſie als Selbſt⸗ wirtſchafter anerkannt hat. 5 Die Reichsgetreideſtelle hat den ſelbſtwirtſchaften⸗ den Kommunalverbänden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte ſoweit wie möglich behilflich zu ſein; ſie kann bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterſtützen. a Stellt ſich nachträglich heraus. daß ein Kommu⸗ nalverband den Verpflichtungen der Selbſtwirtſchaft nicht genügt, ſo kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbſtwirtſchaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreideſtelle mitzuteilen. 8 § 27. Jeder ſelbſtwirtſchaftende Kommunalverband hat dafür zu ſorgen, daß das zur Verſorgung ſeiner Be⸗ völkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl recht⸗ zeitig zur Verfügung ſteht. 0 Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn be⸗ ſchlagnahmt iſt. darf außer in den Fällen des 8 19 Abſ. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Aus⸗ mahlens oder der Trocknung aus ſeinem Bezirk ent⸗ fernt werden; bei beſchlagnahmtem Brotgetreide be⸗ darf es hierzu der Zuſtimmung des Kommunalver⸗ bandes(J 2). § 28. 8 Den ſelbſtwirtſchaftenden Kommunalverbänden 15 iſt bei der Feſtſetzung der abzuliefernden Brotge⸗ treidemengen(§ 14 Abſ. 1 1) der Bedarfsanteil frei⸗ zulaſſen. 3 In Fällen dringenden Bedürſniſſes kann die Reichsgetreideſtelle die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile ver⸗ langen. Sie hat dieſe Mengen dem Kommunalver⸗ bande ſobald wie möglich in Brotgetreide zurückzu⸗ liefern. § 29. Die Reichsgetreideſtelle hat einem ſelbſtwirt⸗ ſchaftenden Kommunalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfniſſes: a) vorübergehend Mehl zu liefern; die ent⸗ ſprechenden Mengen ſind ſobald wie möglich zurückzuliefern; 5 b) gegen Lieferung von Roggen, Weizen oder 8 umgekehrt zu liefern; 5. c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder 1 Trocknung gegen angemeſſenes Entgelt be⸗ hülflich zu ſein. 8 30. 5 3 Kommunalverbände, die nicht ſelbſt wirtſchaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der 1 § 31 3 Das Eigentum an den beſchlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuſtändigen Behörde der im Antrag bezeichneten Perſon über⸗ tragen werden. Der Antrag wird von dem Kom⸗ munalverbande, für den beſchlagnahmt iſt, in den Fällen des§ 21 Abſ. 2,§ 22 von der Reichsgetreide⸗ ſtelle geſtellt. 27 9 Bei Unternehmern landwirtſchaftlicher Betriebe iſt vor der Enteignung feſtzuſtellen, welche Vorrüte ſie nach dem Maßſtab des§ 6 für die Zeit bis zum 15. Auguſt 1916 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben. 5 8 Bei Unternehmern landwirtſchaftlicher Betriebe iſt ferner das in ihrem Betriebe gewachſene Saatge⸗ treide feſtzuſtellen, wenn ſie ſich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt aben. 5 Dieſe Vorräte ſind auszuſondern und von der Enteignung auszunehmen; ſie werden mit der Aus⸗ ſonderung von der Beſchlagnahme frei. 8 33 Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Beſitzer oder an alle Beſitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im erſteren Falle geht das Eigentum über, 7 ſobald die Anordnung dem Beſitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amt⸗ föffentlicht wird. lichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich ver⸗ § 34 Der Erwerber hat für die überlaſſenen Vorräte einen angemeſſenen Preis zu zahlen. Bei Gegenſtänden, für die Höchſtpreiſe feſtgeſetzt ſind, wird der Uebernahmepreis unter Berückſichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchſtpreiſes ſowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverſtändigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig feſtgeſetzt. Sie be⸗ ſtimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ver⸗ fahrens zu tragen hat. 5 Bei Gegenſtänden, für die keine Höchſtpreiſe feſt⸗ geſetzt ſind, tritt an Stelle des Höchſtpreiſes ein Preis, der unter Berückſichtigung der tatſächlich ge⸗ machten Aufwendungen und, ſoweit dies nicht möglich iſt, durch Schätzung zu 5 iſt. 8 Der Beſitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet find, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er⸗ werber ſie in ſeinen Gewahrſam übernimmt. Dem Beſitzer iſt hierfür eine angemeſſene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig feſtgeſetzt 8 1 Ueber Streitigkeiten, die ſich bei dem Enteig⸗ nungsverfahren und aus der Verwahrungspflicht (S 35) ergeben, entſcheidet endgültig die höhere Ver⸗ waltungsbehörde. Ueber Streitigkeiten, die ſich aus der Lieferung (8 14 Abſ. 11,§s 20 bis 22,§ 24) zwiſchen der Reichs⸗ getreideſtelle und einem Kommunalverband ergeben, entſcheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber beſtimmt der 3 8 Wer das ihm als Saatgut belaſſene Brotgetreide ( 32 Abſ. 1) oder das ihm belaſſene Saatgetreide ( 32 Abſ. 2) ohne Genehmigung der zuſtändigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des§ 35, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark beſtraft. IV. Ausmahlen und Mehlverkehr. 38 Die Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die Reichsgetreideſtelle oder der Kommunalver⸗ band, in deſſen Bezirke ſie liegen, ihnen zuweiſt. Sie haben das ihnen zugewieſene Brotgetreide und das daraus ermahlene Mehl zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 5 Weigert ſich eine Mühle, ſo kann die zuſtändige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf deren Koſten mit den Mitteln des Mühlenbetriebs durch einen Dritten vornehmen laſſen. Selbſtwirtſchaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen laſſen; das jeweils 5 0. 0 8 Zuſtimmung der e ausmahlen laſſen. zur Verfügung des Kommunalverbandes ſtehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten nicht überſteigen. 8 Im übrigen dürfen Kommunalverbände nur mit Die Reichsgetreideſtelle kann Mahllöhne und Ver⸗ gütungen für die Verwahrung und Behandlung feſt⸗ ſetzen. Die Feſtſetzung von Mahllöhnen iſt auch für . die Fälle zuläſſig, für die eine Mahlpflicht nicht beſteht. Soweit die Reichsgetleideſtelle keine Mahllöhne oder Vergütungen feſtgeſetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. 41 . Ein Kommunalverband darf Mehl ohne Geneh⸗ migung der Reichsgetreideſtelle nur innerhalb ſeines Bezirkes abgeben. Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreideſtelle nach 8 294 wird hiervon nicht berührt. 5 Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder Selbſtverſorger zum Ausmahlen zugewieſen, ſo iſt die Kleie auf Verlangen an den Kommunalver⸗ band oder den Selbſtverſorger zurückzugeben. Die Reichs getreideſtelle hat die beim Ausmahlen ihresGetreides entfallendegtleie derBezugs vereinigung der deutſchen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu ſtellen, die in ihrem Eigentume ſteht. Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung entfallende Kleie iſt der Bezugsvereinigung der deutſchen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu ſtellen, ſoweit ſie nicht von dieſen erwaltungen für den eigenen Bedarf beanſprucht wird. 43 8 Die Bezugsvereinigung der deutſchen Landwirte, G. m. b. H. hat die Kleie nach den Weiſungen der Reichsfuttermittelſtelle an die Kommunalverbände und eine von der Reichsfuttermittelſtelle beſtimmte Menge an die von dieſer beſtimmten gewerblichen Betriebe abzugeben. 44 Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalver⸗ bände ſind folgende Grundſätze maßgebend: a) jeder Kommunalverband erhält ſoviel Kleie, als dem in ſeinem Bezirke beſchlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe ſeines Bedarfsanteils entſpricht; b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis des Ergebniſſes der Brot⸗ Verhältnis des Viehſtandes auf die Kommunal⸗ verbände verteilt; e) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband entfällt, wird die Kleie abge⸗ zogen, die beim Ausmahlen des im 8 42 Abſ. 1 bezeichneten Brotgetreides entfällt. Die näheren Beſtimmungen erläßt die Reichs⸗ futtermittelſtelle. 8 45 Die Kommunalverbände haben die ihnen nach 88 42, 44 zufallende Kleie in wirtſchaftlich zweckmäßiger Weiſe abzugeben. 3 8 Wer den Vorſchriften des§ 38 Abſ. 1 zuwider⸗ handelt oder wer höhere als die feſtgeſetzten Mahl⸗ löhne oder Vergütungen G 40) fordert oder ſich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beſtraft. Ebenſo wird beſtraft, wer der Vor⸗ ſchrift des§ 42 Abſ. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. V. Verbrauchsregelung. § 47 Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke zu regeln, insbeſondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgeſamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Reichsgetreideſtelle für den Zeitranm feſtgeſetzte Menge. Gries, Graupen, Teigwaren ſowie Kinder⸗ und Kraftmehle fallen nicht unter dieſe Verbrauchsregelung; die Reichsgetreideſtelle kann beſtimmen, was als Gries, Graupen, Teigwaren, Kinder- und Kraftmehl anzu⸗ ſehen iſt. § 48 Die Kommunalverbände haben zu dieſem Zwecke insbeſondere a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlaſſung vorbehaltlich der Vorſchrift des§ 14 Abſ. 1d zu verbieten; ſoweit es beſondere wirtſchaftliche Verhältniſſe erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulaſſen: b) eine Mehlverteilungsſtelle für ihren Bezirk ein⸗ zurichten. e) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbükhern eine Verbrauchsregelung einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirkſam erfaßt; d) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbſtverſorger(§ 6 Abſ. 1a) zu treffen. § 49 5 Die Kommunalverbände können zu dieſem Zwecke ferner insbeſondere a) anordnen, daß nur Backwaren von beſtimmter Zuſammenſetzung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preiſe hierfür feſtſetzen; das Mahlen des Brotgetreides auch in ſolchen Mühlen geſtatten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreideſtelle beſtimmte Ausmahl⸗ verhältnis nicht erreichen, aber wenigſtens bis zu ſiebzig vom Hundert ausmahlen können; in dieſem Falle ſind ſie befugt, das Ausmahlverhältnis ent⸗ ſprechend feſtzuſetzen; die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf beſtimmte Abgabeſtellen und Zeiten ſowie in anderer Weiſe beſchränken; d) nähere Beſtimmungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde darüber erlaſſen, wer als Selbſtverſorger(8 6 Abſ. 1a) anzuſehen iſt. 8 50 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beſtimmten höheren Verwaltungsbehörden können den Geſchäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf⸗ ſſchtigen und die Art der Regelung(88 47 bis 49) vorſchreiben. Die Reichsgetreideſtelle kann für die Verſorgung beſtimmter Berufe oder beſtimmter Gruppen von Perſonen beſondere Regelungen vorſchreiben und das Nähere beſtimmen. § 51 Zur Durchführung dieſer Maßnahmen(88 47 bis 50) ſollen in den Kommunalverbänden beſondere Aus⸗ ſchüſſe gebildet werden. 4 82 Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl ſo feſtzuſetzen, daß ihre Koſten gedeckt werden. Etwaige Ueberſchüſſe ſind für die Volksernährung zu verwenden. b — — 0 8 53 Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Auſpruch beßrde Die Vergütung ſetzt die höhere Verwaltungs⸗ behörde endgültig feſt. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 88 47 bis 53 für die Gemeinden entſprechend. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntauſend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. Die Landeszentralbehörden können Beſtimmungen über das Verfahren beim 5 70 der Anordnungen eee inte. l, Ne. dere Ollte nach treffen. Dieſe Beſtif n von den Landes⸗ geſeden ahweichen. 3 § 56 Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchs⸗ regelung(88 47 bis 54) entſtehen, entſcheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 57 Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Rege⸗ lung ihres Verbrauchs übertragen iſt, zur Durch⸗ führung dieſer Maßnahmen erlaſſen hat, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beſtraft. VI. Ausführungs vorſchrifteu. § 58 Erweiſt ſich der Inhaber oder Betriebsleiter eines Geſchäfts in der Befolgung der Pflichten unzuverläſſig, die ihm durch dieſe Verordnung oder die dazu er⸗ laſſenen Ausführungsbeſtimmungen auferlegt ſind, ſo kann die zuſtändige Behörde das Geſchäft ſchließen. Sie kann einem landwirtſchaftlichen Unternehmer, der ſich in der Verwendung ſeiner Veſtände(88 6, 32) unzuverläſſig erweiſt, das Recht der Selbſtverſorgung entziehen und ſeine Beſtände abweichend von der Vorſchrift des 832 dem Kommunalverband übereignen. Gegen die Verfügung iſt Beſchwerde zuläſſig. Ueber die Beſchwerde entſcheidet die höhere Verwal⸗ tungsbehörde endgültig. Die Beſchwerde bewirkt keinen Aufſchub. N 8 59 Die Landeszentralbehörden erlaſſen die erforder- lichen Ausführungsbeſtimmungen. Sie können beſondere Vermittlungsſtellen er⸗ richten, denen die Unterverteilung und die Bedarfs⸗ regelung in ihrem Bezirk obliegt.: 8 60 Wer den von den Landeszentralbehörden erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beſtraft. § 61 Die Landeszentralbehörden beſtimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde, als Gemeinde⸗ vorſtand, als zuſtändige Behörde und als höhere Ver⸗ waltungsbehörde im Sinne dieſer Verordnung anzu⸗ ſehen iſt. Sollen Kommunalverbände, die verſchiedenen Bundesſtaaten angehören, als ein Kommunalverband im Sinne dieſer Vorſchrift beſtimmt werden, ſo iſt die Zuſtimmung des Reichskanzlers erforderlich. VII. uUebergangs⸗ und Schlußvorſchriften. § 62 Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs⸗Geſetzbl. S. 35) ſowie die Aenderung dieſer Verordnung vom 6. Februar 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 65) treten mit dem 15. Auguſt 1915 außer Kraft mit den Maßgaben der§s 63 bis 67. Der Reichs⸗ kanzler kann beſtimmen, daß und an welchem Tage einzelne Vorſchriften 555 außer Kraft treten. ö§ 63. Die Beſtimmungen die von Kommunalverbänden oder Gemeinden auf Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Gebrauchsregelung getroffen ſind, bleiben in Kraft. Soweit ſie mit den Vorſchriften dieſer Verordnung nicht in Einklang ſtehen, ſind ſie bis zum 16. Auguſt 1915 zu ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandlungen gegen die bisherigen Beſtim⸗ mungen, ſoweit dieſe in Kraft bleiben, werden nach § 57 dieſer Verordnung N 6 § 64. Wer mit dem Beginne des 16. Auguſt 1915 Vor⸗ räte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Feſen) ſowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemiſcht, ferner an Roggen⸗ und Weizenmehl(auch Dunſt), allein oder mit anderem Mehle gemiſcht, in Gewahrſam hat, iſt verpflichtet, ſiedem Kommunalverbande des Lagerungs⸗ orts bis zum 20. Auguſt 1915, getrennt nach Art und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die ſich dieſer Zeit auf dem Transporte befinden, ſind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverbande anzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichsgetreide⸗ ſtelle nach einem von dieſer feſtgeſetzten Vordruck bis zum 31. Auguſt Anzeige zu erſtatten. § 65. g Die Anzeigepflicht§ 64) erſtreckt ſich nicht auf a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesſtaats oder Elſaß⸗Lothringens, insbeſon⸗ dere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marine⸗ verwaltung oder der Zentralſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung in Berlin ſtehen; b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs⸗Getreide⸗ Geſellſchaft m. b. H. oder der Zentral⸗Einkaufs⸗ Geſellſchaft m. b. H. ſtehen; 5 e) Vorräte an gedroſchenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Beſitzer zuſammen fünfund⸗ zwanzig Kilogramm nicht überſteigen; d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher ſeines Bezirkes bereits abge 5 5 ſind. Mit dem Beginne des 16. Auguſt 1915 ſind die anzeigepflichtigen Vorräte(88 64, 65) für den Kom⸗ munalverband beſchlagnahmt, in deſſen Bezirke ſie ſich befinden. Vorräte, die ſich zu dieſer Zeit auf dem Transporte befinden, ſind für den Kommunal- verband beſchlagnahmt, in deſſen Bezirke ſie nach beendetem Transport abgeliefert werden. Für dieſe Vorräte gelten die Vorſchriften dieſer Verordnung. Die Kommunalverbände haben von dem hiernach für ſie beſchlagnahmten Brotgetreide diejenigen Mengen, die nach der Verordnung vom 25. Januar 1915 für die Kriegs⸗Getreide⸗Geſellſchaft m. b. H. beſchlagnahmt waren und dieſer Beſchlagnahme noch am 15. Auguſt 1915 unterliegen, der Kriegs⸗Getreide⸗ Geſellſchaft m. b. H. zur Verfügung zu ſtellen. 8 67 Der Reichskanzler kann weitere Uebergangsvor⸗ ſchriften erlaſſen. § 68 Die Vorſchriften dieſer Verordnung beziehen ſich nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt iſt. Als Ausland im Sinne dieſer Vorſchrift gilt nicht das beſetzte Gebiet. Brotgetreide und Mehl, das aus beſetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Kriegs⸗Getreide⸗Geſellſchaft m. b. H. und die Zentral⸗Einkaufs⸗Geſellſchaft m. b. H. geliefert werden. 8 69 Mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird beſtraft: 1. wer die Anzeige(§ 64 Abſ. 1) nicht in der geſetzten Friſt erſtattet, oder wer wiſſentlich unrichtige oder unvollſtändige Angaben macht, 2. 8 5 Vorſchrift des§ 68 Abſ. 2 zuwider⸗ andelt. 8 70 Die Vorſchriften des Abſchnitts I, III und VI ſowie die§s 62 bis 67 und§ 69 Nr. 1 dieſer Verord⸗ nung treten mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt, mit welchem Tage die übrigen Vorſchriften in Kraft treten. Bis dahin werden die Aufgaben der Reichsgetreideſtelle von der Reichsver⸗ teilungsſtelle, dem Reichskommiſſar und der Kriegs⸗ Getreide⸗Geſellſchaft m. b. H. wahrgenommen; der Reichskanzler kann das Nähere beſtimmen. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ö Berlin, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. Bekanntmachung über das Ausmahlen von Vrot⸗ getreide. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaſſen: 905 Zur Herſtellung von Roggenmehl iſt der Roggen mindeſtens bis zu zweiundachtzig, zur Herſtellung von Weizenmehl der Weizen mindeſtens bis zu acht⸗ zig vom Hundert auszumahlen. Als Weizen im Sinne dieſer Verordnung gelten auch Spelz(Dinkel, Feſen) ſowie Emer und Einkorn. 8 2.. Die Reichsgetreideſtelle wird unter Berückſich⸗ tigung der Vorratsermittlung vom Herbſt 1915 be⸗ ſtimmen, ob die Sätze des§ 1 beizubehalten oder welche an ihre Stelle zu ſetzen ſind. Sie kann für beſtimmte Mühlen oder für Müh⸗ len beſtimmter Bezirke die Herſtellung beſtimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulaſſen oder vorſchrei⸗ ben. Außerdem können die Landeszentralbehörden inder die von ihnen beſtimmten Behörden die Aus⸗ hlung in der Weiſe zulaſſen, daß hierbei ein Aus⸗ 0 dehl bis zu zehn vom Hundert hergeſtellt wird. 8 3. Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, ie zum Ausmahlen des Getreides bis zu den Min⸗ Deſtſätzen dieſer Verordnung außerſtande iſt, aus beſonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zukaſſen. Nicht berührt wird hiervon die Befugnis der Kommunalverbände nach§ 49b der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 863), das Mahlen des Brotgetreides auch in ſol⸗ chen Mühlen zu geſtatten, die das vom Buubesrat der von der Reichsgeteeideſbelle beſtimmte Ausmahl⸗ verhältnis nicht erreichen, aber wenigſtens bis zu ſiebzug vom Hundert durchmahlen können; in dieſem Falle ſind die Kommunalverbände befugt, das Aus⸗ mahlverhältnis entſprechend feſtzuſetzen. § 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverſtändigen ſind befugt, in die Räume, in denen Mehl hergeſtellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl auf⸗ bewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geſchäftszeit einzutreten, daſelbſt Beſichtigungen vorzunehmen, Geſchäftsaufzeichnungen einzuſehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unterſuchung gegen Empfangs beſtätigung zu ent⸗ nehmen. Auf Verlangen iſt ein Teil der Probe amt⸗ für die entnommene Probe eine angemeſſene Ent⸗ ſchädigung zu leiſten. 8 0 5. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergeſtellt wird, ſowie die von ihnen beſtellten Be⸗ triebsleiter und Aufſichtsperſonen ſind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverſtändigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herſtellung der Erzeugniſſe, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelan⸗ genden Stoffe, insbeſondere auch über deren Menge und Herkunft, zu 1 Die Sachverſtändigen ſind, vorbehaltlich der dienſtlichen Berichterſtattung und der Anzeige von Geſetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrich⸗ tungen und Geſchäftsverhätniſſe, welche durch die Aufſicht zu ihrer Keuntnis kommen, Verſchwiegen⸗ heit zu beobachten und ſich der Mitteilung und Ver⸗ wertung der Geſchäfts⸗ oder Betriebsgeheimniſſe zu enthalten. Sie ſind Rierguf zu vereidigen. 82 Betriebe, in denen Mehl hergeſtellt wird, haben in ihren Betriebsräumen einen Abdruck dieſer Ver⸗ ordnung auszuhängen. Die Landeszentralbehörden können Beſtimmun⸗ gen zur Ausführung dieſer Verordnung erlaſſen. 9. Mit Geldſtraſe bis zu eintauſendfünfhundert 1 2 mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird beſtraft: 1. wer den Vorſchriften über das Ausmahlen des Getreides(88 1 bis 3) zuwiderhandelt; 2. wer den Vorſchriften des 8 6 zuwider Ver⸗ ſchwiegenheit nicht beobachtet oder der Mittei⸗ lung oder Verwertung von Geſchäfts⸗ oder Betriebsgeheimniſſen ſich nicht enthält; 3. wer den nach 8 8 erlaſſenen Ausführungs⸗ beſtimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 10. Mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird beſtraft: 1. wer den Vorſchriften des§ 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die Beſichtigung, die Einſicht in die Geſchäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des§ 5 von ihm erfor⸗ derte Auskunft nicht erteilt oder bei der Aus⸗ kunftserteilung wiſſentlich unwahre Angaben macht. 8 § 11. Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über das Ausmahlen von Brot⸗ getreide vom 5. Januar 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 3) ſowie die Aenderungen dieſer Verordnung vom 18. Februar 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 100) und vom 29. April 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 268) werden auf⸗ laſſenen Ausführungsbeſtimmungen bleiben in Kraft, ſoweit ſie mit den Vorſchriften dieſer Ver⸗ ordnung in Einklang ſtehen; Zuwiderhandlungen gegen ſie werden nach 89 beſtraft. Berl in, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. 11 Bekanntmachung über das Verfüttern von Brot⸗ getreide, Mehl und Brot. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaſſen: 225 Es darf nicht verfüttert werden: 1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Feſen) ſowie Emer und Ein korn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, auch gequetſch, geſchroten oder ſonſt zerkleinert; 2. Mehl aus Brotgetreide oder aus Hafer, das allein oder mit anderem Mehl gemiſcht zur Brotbereitung geeignet iſt; 3. Miſchungen, denen ſolches Mehl beigemiſcht iſt; 4. Brotabfälle und Brot, die zur menſchlichen Ernährung geeignet ſind. l Die im Abſ. 1 genannten Erzeugniſſe dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu a das Schroten gehört, nicht verwendet werden. —— 8 2. Brotgetreide, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, das von dem Kommunal⸗ verbande, dem es gehört oder für den es beſchlag⸗ nahmt iſt, oder von der Reichsgetreideſtelle als zur gehoben. Die von den Landeszentralbehörden er⸗ 8 Die Landeszentralbehörden können die Verwen⸗ dung von mahlfähigem Brotgetreide, insbeſondere das Schroten, ſowie der Verwendung von Mehl(8 1 menſchlichen Nahrung noch weiter beſchränken oder verbieten. § 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverſtändigen ſind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel her⸗ geſtellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aufbewahrt feilgehalten oder verpackt werden, während der Geſchäftszeit einzutreten, da⸗ ſelbſt Beſichtigungen vorzunehmen, Geſchäftsaufzeich⸗ nungen einzuſehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unterſuchung gegen Empfangs⸗Be⸗ ſtätigung zu entnehmen. Auf Verlangen iſt ein Teil der Probe amtlich verſchloſſen oder verſiegelt zurück⸗ zulaſſen und für die entnommene Probe eine an⸗ gemeſſene Entſchädigung zu leiſten. 8 5. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Fut⸗ termittel hergeſtellt werden oder Vieh gehalten wird, ſowie die von ihnen beſtellten Betriebsleiter und Aufſichtsperſonen ſind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverſtändigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herſtellung der Erzeugniſſe, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoffe, insbeſondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 6. Die Sachverſtändigen ſind, vorbehaltlich der dienſtlichen Berichterſtattung und der Anzeige von Geſetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrich⸗ tungen und Geſchäftsverhältniſſe, welche durch die Aufſicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verſchwiegen⸗ heit zu beobachten und ſich der Mitteilung und Verwertung der Geſchäfts⸗ und Betriebsgeheimniſſe zu enthalten. Sie ſind hierauf zu vereidigen. a 8 7. Die Sandeszentralbehörden können Beſtimmun⸗ gen zur Ausführung dieſer Verordnung erlaſſen. § 8. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulaſſen. 8 9. Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird beſtraft: 1. wer dem Verbote des 8 1 oder den auf Grund des§ 3 erlaſſenen Beſtimmungen der Landes⸗ zentralbehörde zuwiderhandelt; 2. wer wiſſentlich Erzeugniſſe, die dem Verbote des§ 1 oder den auf Grund des§ s erlaſſenen Beſtimmungen der Landeszentralbehörde zu⸗ wider hergeſtellt ſind, verkauft, feilhält oder ſonſt in den Verkehr bringt; ſchwiegenheit nicht beobachtet oder der Mit⸗ teilung oder Verwertung von Betriebsgeheim⸗ niſſen ſich nicht enthält; 4. wer den nach 8 7 erlaſſenen Ausführungs⸗Be⸗ ſtimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nummer s tritt die Verfol⸗ gung nur auf Antrag a ein. Mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird beſtraft: a 1. wer den Vorſchriften des 8 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die Beſichtigung, die Einſicht in die Geſchäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des 8 5 von ihm ex⸗ forderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wiſſentlich unwahre An⸗ gaben macht. 8 11. Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Julk 1915 punkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über das Verfüttern von Rog⸗ gen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 27) ſowie die Aenderung dieſer Verordnung vom 31. März 1915(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 201) werden aufgehoben. Die von den Landeszentralbehörden erlaſſenen Ausführungs⸗Be⸗ ſttmmungen bleiben in Kraft, ſoweit ſie mit den Vorſchriften dieſer Verordnung in Einklang ſtehen: e gegen ſie werden nach 8 9 eſtraft. Be rlin, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 5 Delbrück. menſchlichen Ernährung ungeeignet freigegeben iſt, „„ (lich veyſchloſſen oder verſiegelt zuxückzulaſſen und „ darf verfüttert und zu Futtermit werden. 4 8 2 — 49—— 8„ Abſ. 1 Nr. 2 und 3) zu anderen Zwecken als zur Mit Geldſtrafe bis zu eintauſendfünfhundert 3. wer den Vorſchriften des 8 6 zuwider Ver⸗ in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeit⸗ 22* ee —. r„ ee ————=— Le%.