SGeckenheimer Inzeiger, Seckenheim, Dienstag, den 27. Noßboalexandria— da mochte es Stunden geben, wie Amtsblatt der Bürgermeisterämter Seckenheim, Avesheim, Neckarhausen und Edingen. Druck und Verlag von Gg. Zimmermann, Seckenheim. ſie einſt die Väter der tapferen, ſchleßiſchen Landwehr⸗ männer an der Katzbach erlebten, als ſie die Rothoſen in die reißende Strömung trieben! Und hier und im Umfange der Strecke, die unter Woyrſch und Mackenſen ſteht, nach raſcher Schätzung 50 000 Feinde in den letz⸗ ten Kämpfen gefangen! Mag über dem allem das grämliche Antlitz Wilſons herüberſchauen— die Sie⸗ gesfreude ſoll er uns nicht verdunkeln! 8 Die Ereigniſſe im Weſten. Der franzöſiſche Tagesbericht. WTB. Paris, 26. Juli. Amtlicher Bericht von geſtern nachmittag 3 Uhr: Die Nacht verlief un⸗ geſtört. Einige Artilleriekämpfe fanden ſtatt im Artois bei Souchez und zwiſchen Aisne und Oiſe, ſowie am Plateau von Quennevieres. Im Prieſterwalde war die Kanonade von lebhaftem Gewehrfeuer, aber keinem In⸗ fanteriegefecht begleitet. In den Vogeſen bei Ban de Sapt trugen wir einen neuen Erfolg davon. Wir be⸗ mächtigten uns geſtern abend der ſehr ſtarken deutſchen Verteidigungsanlage, die ſich zwiſchen den Höhen von Fontenelle und der Höhe 627 bei dem Dorfe Launois erſtreckt. Wir beſetzten die Häuſergruppen, die den Süd⸗ teil des Dorfes bilden. Wir machten über 700 unver⸗ wundete Gefangene, die vier verſchiedenen Bataillonen und einer Maſchinengewehrkompagnie angehören. Das erbeutete Material iſt noch nicht gezählt worden. Abends 11 Uhr: Im Artois und zwiſchen Oiſe und Aisne Artilleriekämpfe, auf dem Nordufer der Aisne, im Gebiet von Troyon, ſowie in der Champagne. Auf der Front Perthes— Beau Sejour wurde der Minen⸗ kampf zu unſeren Gunſten fortgeführt. Im Südwoevre zeitweilig ausſetzende Kanonade. In den Vogeſen rich⸗ teten ſich unſere Truppen trotz des Bombardements in den geſtern in Ban de Sapt eroberten Stellungen ein. Die Zahl der gefangenen Deutſchen erhöhte ſich auf 11 Offiziere und 825 Mann, unter denen ſich nur 70 Verletzte befinden. Zahlreiche Tote blieben in den Schützengräben. Wir hatten unſererſeits nur zwei Ba⸗ taillone eines Linieninfanterieregiments angeſetzt. In den eroberten Schützengräben wurden bereits ſechs Ma⸗ ſchinengewehre gefunden. e 1 5 French über die Kämpfe in Flandern. WTB. London, 26. Juli. Feldmarſchall French meldet: Am 21. Juli wieſen wir einen Bombenangriff auf einen Krater, der durch eine Minenexploſion weſt⸗ lich von Hooge am 20. d. Mts. entſtanden war, ab. Unſere ſchwere Artillerie brachte Mörſer in den Schü⸗ zengräben zum Schweigen. Am 22. Juli ließen wir unter dem Vorſprung der deutſchen Linien ſüdöſtlich von Zillebecke eine Mine ſprengen, durch die ein feind⸗ licher Schützengraben vernichtet wurde. Kurz darauf ließ der Feind etwas mehr ſüdlich eine Mine ſprengen, ohne 1 rr 2— Juli 1915. — e In ſertsionspreis. Die einſpaltige Petitzeile 10 Pfg., Reklamen 20 Pfg. die Zeile. Bei öfterer Aufnahme Rabatt. Fernſprechanſchluß Nr. 16. angriff auf unſere Schützengräben bei Hooge ab. 1. 0 Franzöſiſche Schwerverwundete auf der a Heimreiſe WTB. Konſtanz, 26. Juli. Geſtern ging von hier wieder ein größerer Transport von franzöſi⸗ ſchen Schwerverwundeten nach Lyon ab. Unter ihnen befand ſich auch eine Anzahl von Austauſchgefan⸗ enen, die bisher in Radolfzell untergebracht waren. Mit dem gleichen Zuge fuhr auch ein Transport von franzöſiſchen Sanitätsmannſchaften nach Frankreich ab. Deutſche Verwundete oder deutſches Sanitätsperſonal iſt ſeit dem letzten Donnerstag hier nicht mehr eingetroffen. 6. Opfer des N⸗Bootkrieges. 1 WTB. London, 26. Juli.(Reuter.) Nach einer Meldung aus Capewrath wurde der franzöſiſche Dampfer„Danas“(1505 Tonnen) nordweſtlich von Capewrath verſenkt. Die Beſatzung wurde nach Storno⸗ wah gebracht. Ferner wurde der Dampfer„Firth“(406 Tonnen) aus Aberdeen torpediert. 4 Mann der Be⸗ ſatzung wurden getötet, 6 Mann wurden an Land ge⸗ bracht. Auch der Fiſchdampfer„Briton“ aus Aberdeen ging verloren. Nach einem Bericht der Admiralität wurde der Kapitän getötet, 5 Mann der Beſatzung ertranken. Auch die Loweſtofter Fiſchdampfer„Henry Charles Kathleen“, Activity“ und„Proſper“ ſind deutſchen Unter⸗ ſeebooten zum Opfer gefallen. Die Beſatzungen wurden an Land gebracht. Aus Grimsby wird gemeldet, daß der Fiſchdampfer„Perſeus“ am Sonntag in der Nordſee in die Luft geflogen iſt. Die Beſatzung von neun Mann wurde getötet. f 5 e Ungariſche Preſſeſtimmen zur amerik. Antwort. WTB. Budapeſt, 26. Juli. Die ungariſche Preſſe mißbilligt die ſchroffe Haltung. der amerikaniſchen Note Deutſchland gegenüber und ſtellt einmütig feſt, daß es nicht einmal mit den elementarſten Forderun⸗ gen der Neutralität in Einklang gebracht werden kann, wenn die Union das offen eingeſtandene Ziel der Entente, die Bevölkerung Deutſchlands und die ſeiner Verbündeten durch Abſchneiden von jeder überſeeiſchen Zufuhr auszuhungern, unterſtügt. Die Preſſe hegt die Erwartung, daß es zu keinem ernſten Bruch zwiſchen Deutſchland und Amerika kommen werde, gibt aber zu⸗ gleich der Ueberzeugung Ausdruck, daß Deutſchland ſchon mit Rückſicht auf ſeine Exiſtenzmögliechkeit in dieſer Frage nicht nachgeben wird. f 5 Die Freude unſerer Feinde WTB. Paris, 26. Juli. Die Beſprechung der amerikaniſchen Note erklären die Blätter, die Antwort der Regierung in Waſhington ſei klarer und energiſcher als die vorherigen Noten. Sie ſtelle in klarer Weiſe die Schaden anzurichten. Seitdem gewinnen wir einiges Ge⸗ Rechte der Neutralen auf. Der„Matin“ erklärt, trotz 8 P:... ᷣ b 8 Erſcheint Dienstag, Donnerstag, und Samstags. . Der Abonnementspreis beträgt monatlich 35 Pfg. 8 bei freier Zuſtellung. 5 Durch die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 1.50. 5 eee eee Hr. 38 1 3 e 85 2778 . 8 5 Der Weltkrieg. Während im Weſten auf der ganzen Front keine beſonderen Ereigniſſe zu verzeichnen ſind, geht der Sie⸗ geszug im Oſten unaufhaltſam vorwärts. Wie ein ondere Traum, ſchreiben die„Leipz. Neueſten Nachr.“, jagen lis! die Bilder an uns vorüber. Was kümmern uns des ls zur Herrn Wilſon nörgelnde Sorgen, was dieſe Engherzig⸗ . keiten, die über den Ozean herüber ein Heldenvolk in ſeinem Marſche zu hemmen verſuchen! Was dieſes n der Drohen des unfreundlichen Mannes und ſeine Erregung, 1 5 weil ein paar Millionäre in dem Rieſenkeſſel des gro⸗ oder ßen Sterbens verſanken! Dort, dort im Oſten leuchten dadert die Sterne unſeres Lebens, und keine mißgünſtige Note n, da⸗ und kein papierener Proteſt ſoll ſie uns verdunkeln. aber Wunderbarer Tag der Ernte! Bei Schaulen, 13.Be⸗ wo die alten Gräber deutſcher Ritter an die Vergangen⸗ 1 Teil heit mahnen, ſchlägt der Sohn eines alten Geſchlechtes N von Rittern, General von Below, Nikolais fünfte Ar⸗ mee. Er beginnt nicht den Reigen, denn auch in Kur⸗ land jagen die Deutſchen hinter den Ruſſen her, aber Fut⸗ er führt einen Schlag von ſo furchtbarer Gewalt, daß 5 der rechte ruſſiſche Flügel, der zum Schutze von Kowno n der und Riga beſtimmt war, umfaßt und vernichtet iſt. 3„Zehn Tage beſtändig im Kampf, Marſch und Ver⸗ und folgung“, zehn Tage ohne Raſt, ohne Ruhe, kaum Zeit terung zu kurzem Schlaf, ſo ſtürmen unſere Brüder hinter dem Lee Feinde her— auch dieſen Kampf wird einſt die Ge⸗ ſchichte in ihr Heldenbuch ſchreiben. Hier brach der h der ſtärkſte, eiſerne Riegel, der noch das letzte Stück vor inrich⸗ Kowno verſperrte. 27000 Gefangene ſind die lebendigen, ch bie zahlloſe Feinde, die an den Wegen liegen, die toten egen. Zeugen des Triumphes. 5 8 85. Und die Eindrücke ſteigern ſich: Pultuſk und 5 Rozan genommen! Die gewaltige Befeſtigungslinie des Narew iſt durchbrochen, der ſtrategiſche Weg nach dem amun⸗ Rücken von Warſchau liegt offen vor uns, und rücken 5 wir jetzt nach dem Bug weiter vor, ſo ſchneiden wir auch laſſen die Bahn nach Grodno und Wilna den Feinden ab. „Starke Kräfte ſtehen bereits auf dem ſüdlichen Ufer“. undert Das iſt die nahe Erfüllung der Erwartung, daß War⸗ wird ſchau, wenn die Ruſſen es nicht freiwillig räumen, nur rund, noch einen letzten Kampf der Verzweiflung zu kämpfen nden, vermag. Hier kämpfe Gallwitz mit ſeiner ſchlachten⸗ g erprobten Armee, der Sieger von Przasnysz, an der fenen eite des tapferen Scholz, und mehr als 40 900 gefangene he zu⸗ Ruſſen mußten hier den Weg gen Weſten wandern. oder„Was in Rozan und Pultuſk an Kriegsgerät erobert n iſt, das läßt ſich noch nicht überſehen“— neue Ver⸗ Mit⸗ heißung! 5 1 8 1 5 e e N 8 8 0 eheim Die Kämpfer im Süden mögen nicht ruhen, wenn 8. Be⸗ im Norden die Sonne des Sieges ſtrahlt! Von der Mün⸗ 5 dung der Pilica bis Kozienice, bis in die nächſte Nähe zerfol⸗ von Iwangorod, iſt das ganze linke Ufer der Weichſel vom Feinde frei. Was das bedeutet? Feſte Weichſel⸗ Mark brücken aibt es nur bei Warſchau, Iwangorod und 1 e—— 2 r i 5 2 e Teuerdank's Brautfahrt. 5 Von Guſtav von Meyern. 4 8 i 50 Fortſetzung. Nachdruck verboten. A, Mit den Dienern zugleich aber war eiligen Schrittes Raveſtein eingetreten und hatte Kleve über die Schulter 1915 zugeflüſtert:„Wichtige Neuigkeit, Herr Herzog! Prinz Zeit.. Maximilian iſt gefangen. Sie bringen ihn.“ t.„Gefangen? Er?“ jubelte der Herzog auf.„Zwei⸗ ane, flaches Glück— denn wiſſet: ich bin Regent.“ erung 8„Ich hörte es noch auf dem Schloßplatze durch die teichs N 77 0 er. Jubelrufe des Volkes und gratuliere. - Be⸗„Habt Ihr den Erzherzog geſehen?“ t den„Nein. Das Gedränge der Tauſende, die auf den 1 5 Plätzen des Signals zum Schmauſe harren, iſt zu groß, als daß man ohne Eskorte ſich Bahn brechen könnte. Ein Hauptmann meldete mir, man führe den Ge⸗ fangenen ins Schloß.“ „Hierher? Ins Schloß? Das iſt gegen meinen Wunſch. Und die Herzogin?... Mein Gott, Däm⸗ —— merung iſt angebrochen— und mein Sohn noch nicht i mit ihr zurück?“ „Zum Glück, Herzog! Denn... ihren früheren Verlobten dürfte ſie doch wohl nicht wiederſehen.“ „Ganz recht, Kanzler, ganz recht! Aber auch ich darf ihn nicht ſehen. Alles muß vom Volke gegen ihn ausgegangen ſcheinen.“ +—— Raveſtein horchte auf. b.„Höret den Lärm am Portale! Bei Gott, man bringt ihn ſchon.“ 5 —„Dann iſt keine Minute zu verlieren— wartet.“ Und wieder vor ſeinen Seſſel tretend, hob der Her⸗ zog in der blendenden Lichthelle ſeine Rechte empor. „Stille!“ gebot der mächtige Baß Nikol's. Tiefes Schweigen trat ein, aber auf dem Schloß hofe begann es 91 wogen, wie wenn ſich vom Portal her eine dunkle aſſe über Tiſche und Bänke heranwälze. „Man bringt ſoeben einen hohen Gefangenen ein, einen Prinzen, von welchem Niederland große Gefahr droht. Wohl könnte ich als Regent ſelbſt über ihn beſchließen, aber gern beweiſe ich ſchon bei dieſem erſten Anlaß, daß ich die Vertreter des Staates als die Seele, mich nur als ihren Arm betrachte. Und ſo laſſe ich denn jetzt den hohen Gefangenen für die Staatenkammer in Ver⸗ wahrung nehmen; ſie beſchließe—“ „Wer iſt es? Wer iſt es?“ unterbrachen ihn Rufe von allen Seiten. Aber ſchon kam das Getöſe näher; ſchon hörte man kaum noch ſein eigenes Wort. „Die Herzogin kehrt zurück. Ich muß ihr entgegen. Das Weitere nachher!“ Trotz ſeiner mächtigen Stimme konnte Kleve kaum dieſe Worte noch zur Geltung bringen. Tann wandte er ſich an Verno. f „Eilet! Laſſet den Prinzen nicht in die Halle! Nehmet ihn draußen in ritterlichen Gewahrſam, nicht in meinem Namen, im Namen der Stadt! Fraget er nach mir, ſo ſagt: ich ſei nicht zugegen, ſei abgehalten durch den Empfang der Herzogin und ihres Bräutigams, meines Sohnes! Kommt, Raveſtein, begleitet mich!“ Und haſtig verließ er durch die Tür die Halle. Verno aber eilte durch den Säulengang dem Getöſe entgegen. „Platz da! Platz da!“ rief eben, ſchon dicht vor der Halle, ein Kleveſcher Hauptmann und bahnte durch die affende Rotte Nikol's eine Gaſſe, während ein Zug Hellebardiere hinter ihm einen Gefangenen umgab. Von rückwärts aber wogte, Tiſche und Stühle überflutend, oder auf ebener Erde nachdrängend und ſchiebend, eine endloſe Menge Volkes, zumeiſt aus der Arbeiterklaſſe, die, des Schmauſes harrend, ſich auf dem Schloßplatze neu⸗ gierig dem Zuge angeſchloſſen hatte. „Der Prinz von Deutſchland! Der Prinz von Deutſchland!“ rief es von allen Seiten und vergebens „Eine glückliche Nachricht!“ nahm Kleve das Wort. würdigen, durch die Hellebardiere verdeckten Gefangenen an, ſichtig zu werden.. Verno nahm ſchnell den Hauptmann bei Seite, wech⸗ ſelte einige Worte mit ihm, trat in den Zug, der ſich vor ihm öffnete, und redete achtungsvoll den Gefange⸗ nen an. „Prinz!“ ſagte er,„im Namen der Stadt habe ich Eure Gnaden in ritterlichen Gewahrſam zu nehmen. Wollet mit mir umkehren!“ f. f „Umkehren? Ich? Und Eure Gnaden?“ antwortete dieſer mit einem wunderbaren Arbeiten ſeiner Naſen⸗ flügel.„Im Leben nicht! Wer hat Euch Macht über mich gegeben? Sind die Kleve'ſchen Kaiſer oder Könige, daß ſie zum Prinzen machen können, wen ſie wollen? Sehet mich an! Ich bin Jan der Fiedler, der luſtige Fiedler aus Geldern! He, ihr Genter, erkennt ihr mich nicht? Und dabei ſprang er mit einem Bocksſprunge in die Höhe und reckte ſeinen langen Hals, um beim laſſen. Scheine der Pechfackeln ſein Geſicht erkennen zu aſſen. f Ein plötzlicher Ausruf des Erſtaunens von einzelnen Stimmen der Arbeiter erſcholl. 8 „Jan, der Fiedler!“„Bei Gott, der luſtige Fiedler!“ „Der Fiedler ein Prinz!“ ſo ſchrie es bald durch⸗ und übereinander, von unmäßigem Gelächter begleitet, das ſich wellenweiſe, in Abſätzen, je nach Weitererzählung der wunderbaren Begebenheit, über den Hof, den Schloß platz, ja durch die ganze Stadt fortſetzte, um ſich erſt an den geſchloſſenen Toren zu brechen. 8 „Iſt es möglich?“ wandte ſich Verno in ziemlicher Verlegenheit an den Hauptmann zurück.„Wie konntet Ihr Euch alſo täuſchen laſſen?“ „Er ſei vermummt geweſen, wurde mir gemeldet, habe ſich verſtellt und geſchworen, ſich nur dem Herzoge ergeben zu können,“ ſtotterte verwirrt der Hauptmann. bemühten ſich die auf den Tiſchen Stehenden, des merk⸗ (Fortſetzung folgt.) in der Note die Möglichkeit finden, neue Ausflüchte zu ſuchen, aber die Note vergrößere die Hoffnung der Al⸗ lierten, Amerika in der Frage des Unterſeebotkrieges intervenieren zu ſehen.— Der„Petit Pariſien“ ſchreibt: Die Note ſtelle Deutſchland in aller Form vor die Not⸗ wendigkeit, ſich klar zu äußern, ohne weitere Ausflüchte zu ſuchen.— Der„Gaulois“ betont, die Hauptſache ſei ge⸗ weſen, daß Amerika aus ſeiner Paſſivität herausträte und die Illuſionen Deutſchlands zerſtöre. Dies tue die Note.— Das„Echo de Paris“ erklärt: Das Wort unfreundſchaftlich ſei eine Bereicherung in der Tonleiter der Proteſte. Je mehr man einſehe, daß das Preſtige der Vereinigten Staaten auf dem Spiele ſtehe, deſto beſſer werde man die Nuance in der Bedeutung dieſes Wortes erfaſſen.— Die„Liberte“ findet, die Note hinter⸗ laſſe den Eindruck, daß Amerikas Geduld zu Ende ſei, und daß Amerika die verſchleppende Politik Deutſchlands „„ micht mehr länger ertragen wolle. e Die Lage im Oſten. WTB. Wien, 26. Juli. Amtlich wird verlautbart vom 26. Juli 1915 mittag: ð Ruſſiſcher Kriegsſchauplaß: Südlich So⸗ kal errangen unſere Truppen einen für unſere Brücken⸗ köpfe am öſtlichen Bugufer wertvollen Stützpunkt, wobei 1100 Gefangene und 2 Maſchinengewehre in unſere Hände fielen. Nordweſtlich Grubeſchow gewannen deutſche Kräfte erneut Raum. An den anderen Teilen der Front trat keine Veränderung der Lage ein. Ereigniſſe, die alles in den Schatten ſtellen. WTB Chriſtiania, 26. Juli.„Dagbladet“ ſchreibt über die Kriegslage: Der vorgeſtrige amtliche Bericht der deutſchen Heeresleitung iſt die wichtigſte Kriegs⸗ meldung, die ſeit langem gekommen iſt. Dieſe Meldung ſcheint der Vorbote von Ereigniſſen, deren Tra gweite faſt nicht zu überſe hen iſt, die aber das Schick⸗ ſal des ganzen Weltkrieges entſcheiden können. Trotz der glaubwürdigen Meldungen vom hartnäckigen Widerſtand der Ruſſen hatte man ſich nicht des un⸗ heimlichen Gefühles erwehren können, daß diesmal Er⸗ eigniſſe bevorſtänden, die alle früheren in den Schat⸗ ten ſtellen würden. Das ſchimmerte durch alle Mel⸗ dungen der militäriſchen Sachverſtändigen der großen Staaten hindurch, nicht zum mindeſten aus Rußland ſelbſt und aus England. Reſtloſe Zweifel und unab⸗ iſſige Fragen, was nun kommt, hat dieſes Gefühl her⸗ vorgerufen. Die Berliner amtliche Meldung iſt die erſte Antwort auf dieſe Frage. Die große Kataſtrophe iſt nicht länger eine Unmöglichkeit. Es kann geſchehen, daß ſich jetzt die Ereigniſſe mit raſender Schnelligkeit entwickeln. 55 Ein ungeheurer umgehungskampf. Italiener ni worden. „ Wrg. Danzig, 26. Juli. Wie die Soldauer Kriegs⸗ Leitung„Die Wacht im Oſten“ meldet, hat der Kaiſer dem fen, und linken Weichſelufer unternahm der Feind am 24. Juli un Der Krieg mit Italien. WB. Wien, 26. Juli. Amtlich wird verlautbärt dom 26. Juli 1915 mittag:% b 85 Italieniſcher Kriegsſchauplaß: Geſtern entbrannte der Kampf um den Rand des Plateaus von Doberdo aufs neue. Tag und Nacht griffen die Italiener an der ganzen Front ununterbrochen mit größter Heftigkeit an, aber auch der neue Aufwand an Kraft und Opfer war umſonſt. Nur vorübergehend erzielte der Feind örtliche Erfolge. Heute beim Morgengrauen waren die urſprünglichen Stellungen wieder ausnahmslos im Beſitz der heldenmütigen Verteidiger. Gegen den Gör⸗ des ſeſten Tones der Note werde Deutſchland ſicherlich Artillerie im Görziſchen wieder ein. Im Kru⸗Gebiet wurde geſtern nachmittag ein feindlicher Angriff im Handgemenge und mit Steinwerfen zurückgeſchlagen. Die zurückgehenden Italiener erlitten in unſerem Geſchütz⸗ feuer ſtarke Verluſte. Einer unſerer Flieger belegte Verone mit Bomben. An der Kärntner und Tiroler Front hat ſich nichts von Bedeutung ereignet. N Atalieniſche Deſerteure. WTB. Glarus, 26. Juli. Laut Neuer Glarner ſche Alpini interniert, welche einer größeren Schar von Deſerteuren angehörte. eee 5— age. . o o · Neues vom i Die Seeblockade Griechenlands. 8 WTB. Athen, 26. Juli. Die Seeblockade Griechen⸗ lands, die, ſeitdem die engliſche Admiralität formell erklärt hat, ſie werde alle griechiſchen Handels⸗ . chif fe anhalten, deren Papiere nicht von engliſchen Marinebehörden geprüft ſind, vollſtändig geworden iſt, greift hier ſchon ſtörend in das tägliche Leben ein. Es iſt ſoweit gekommen, daß griechiſche Schiffe nicht ohne die Gefahr, aufgehalten zu werden, ſich von einem griechiſchen Hafen zum andern begeben können. Viele Wagen mit Poſtkollis nötigſter Handelsartikel aus Deutſchland und Oeſterreich⸗Ungarn können aus dieſen Gründen nicht nach Athen gebracht werden. Die Auf⸗ regung über das rückſichtsloſe Vorgehen Eng⸗ lands wird immer größer, da man einen vollſtändigen Zuſammenbruch eines großen Teils des griechiſchen Han⸗ dels vorausſieht, wenn die Engländer nicht ihre Kaper⸗ taktik einſtellen. a 1 9 8 8 Schwere Exploſion in einem Marinearſenal. WTB. Mailand, 26. Juli.„Secolo“ erfährt aus Shrakus: Im Marinearſenal auf Malta erfolgte eine ſchreckliche Exploſion, bei der ein großes Gebäude zu⸗ ſammenſtürzte. Unter den Trümmern wurden ungefähr 2 20 verſtümmelte Leichen von Arſenalarbeitern gefunden. a Die Verluſte der uniontruppen. f WTB. Pretoria, 26. Juli. Amtlich wird ge⸗ meldet: Die Verluſte der Uniontruppen in Damara⸗ Land betrugen insgeſamt 849 Mann, davon tot 127 Buren und 127 Engländer, verwundet 296 Buren und 299 Engländer. Die Verluſte bei dem Aufſtand be⸗ kragen 409 Mann. e e e 1 Die Teilnahme der Union am Kriege in Europa. 4 2 Al 0 e WTB. Waſhington, 26. Juli.(Reuter.) Das kriegsdepartement plant, eine Reſervearmee zu bilden, die aus einer halben Million Mann außer der Miliz deſtehen ſoll. Das Marinedepartement wird 30 bis 50 Unterſeeboote, mehrere Schlachtkreuzer, 4 Dreadnoughts und viele Kriegsſchiffe verlangen. Das Departement macht bereits mit Flugmaſchinen und Unterſeebooten Ver⸗ ſuche und gibt 100 000 Dollars allein für den Zweck aus, um Mittel zu finden, durch welche Schlachtſchiffe Un⸗ kerſeeboote bekämpfen können. Man glaubt, daß das Marinedepartement 250 Millionen und das Kriegsde⸗ partement 200 Millionen beanſpruchen werden, beide 8 W im letzten Jahre. g 8 Erploſion. J 2 WB. Newyork, 26. Juli.(Reuter.) Eine Ex⸗ bloſion aus unbekannter Urſache fand im Vorraum des britiſchen Dampfers„Cragſide“ ſtatt, der am Hudſon im Dock lag. Die Exploſion hatte einen Brand zur Folge, der ſchnell gelöſcht wurde. Die Cragſide hätte am 25. Juli abends mit einer Zuckerladung nach Eng⸗ land fahren ſollen. Die Abfahrt iſt jetzt um mehrere Tage verzögert. Man glaubt, daß die Ladung im Werte von 140 000 Dollars ganz vernichtet iſt. 8 Lokales. Seckenheim, den 24. Juli 1915. — Dem Gefreiten Wilhelm Ruoch, Maler⸗ und Tünchermeiſter hier, beim Feld⸗Art.⸗Reg. Nr. 51, wurde wegen Tapferkeit vor dem Feinde das Eiſerne Krenz verliehen. Das Eiſerne Kreuz erhielt wegen Tapferkeit vor dem Feinde Franz Erhardt, Sohn des Heizers Johann Echardt. Echardt wurde am 2. Mai verwundet und iſt am 14. Mai ſeinen Verletzungen erlegen. Heute wurde ſeinen Eltern die Auszeichnung zugeſandt. — Seinen 27. Geburtstag begeht heute der fünfte Sohn des deutſchen Kaiſerpaares, Prinz Oskar von Preußen. Im Juli des Vorjahres vermählte er ſich mit der mecklen⸗ burgiſchen Gräfin Ina von Baſſewitz, die den Titel einer Gräfin von Ruppin erhlelt. Bald nach ſeiner Vermäh⸗ lung übernohm Prinz Oskar die Führung einer Kompagnie des Königsgrenadierregiments, das eins der Lieblingsregi⸗ menter ſeines Urgroßvaters, Kaiſers Wilhelm J. war. Vor kurzem am 12. Juli wurde dem Prinzen die große Freude der Geburt eines Sohnes zuteil. lr. i Verwendet das Fallobſt. Sturmwinde, Trok⸗ kenheit, ſchädigende Inſekten und ſonſtige Einflüſſe ſor⸗ gen alljährlich dafür, daß ein großer Teil der Früchte des Kernobſtes und wickelt zu Boden fällt. ſo⸗ lange man es nicht zum zu gewöhnlichen Zeiten vielfach u t umkommen 2 e Die Verwertun nd * 905 r Brückenkopf unternahm der Feind keinen neuen nariff. Heute früh ſetzte das Feuer ders italieniſchen die un Zeitung wurden in der letzten Woche in Glarus 2 italieni⸗ werden ungeſchalt zerſchnitten und mit wenig Waſſexn weich gekocht. Sie dürfen nicht zerfallen. Man kann den Saft durch die Preſſe, durch ein Seihtuch, Haar⸗ ſieb, Fruchtſaftſack uſw. ablaufen laſſen und gibt auf den Liter Saft ein Pfund Zucker. Bei lebhaftem Feuer wird bei fleißigem Abſchäumen raſch bis zur Gelee⸗ probe eingedickt. 3 ö—8LV:ß „2. Man koche viel Mus! Hierzu eignen ſich die bei der Geleebereitung verbleibenden Rückſtände. Na⸗ türlich kann man auch die Früchte direkt hierfür ver⸗ wenden. Mit Zuſatz einiger reifer Beeren irgend wel⸗ cher Art laſſen ſich ſchon von Mitte Juli ab Falläpfel verwenden. Unreife Birnen ſind dagegen nicht gut zu gebrauchen. Man ſetzt anfangs auf das Kilo Frucht⸗ markt dreiviertel Pfund Zucker zu; ſpäter, bei vorge- ſchrittener Reife, braucht man wenig oder gar keinen Zucker. Dagegen läßt ſich abfallendes, überreiſes oder faulig werdendes Steinobſt, Pflaumen, Pfirſiche, Apri⸗ koſen uſw. zu ſolchem Mus ſehr gut gebrauchen. Mit wenig Waſſer werden die Früchte ſtark zerkocht, dann durchgetrieben und nach dem Zuckerzuſatz entſprechend eingedickt. Man kann dieſes Mus offen oder in Ver⸗ ſchlußgefäßen aufheben. Im erſteren Falle muß man natürlich ſtärker eindicken. So fein wie etwa reine Apri koſen⸗Marmelade ſchmeckt dieſes Mus natürlich nicht. Seine Verwendbarkeit läßt ſich etwa in die auch ſonſt gelegentlich gebrauchten Worte kleiden:„Gibt ſehr viel, iſt nicht teuer, Kinder eſſens gern.“ e za 3. Man dörre vom Fallobſt, was ſich eben dazu verwenden läßt. Auf der Herddörre, im Back⸗ N ofen, in der Bratröhre, an der Luft, überall kann ge⸗ dörrt werden. Falläpfel und Fallbirnen, faſt reif, geben ganz gute Schnitze. Aber auch unreife Birnen oder Tafelſorten laſſen ſich hier mit Vorteil verwenden. Man wird einwenden, daß unreife Birnen gedörrt doch nicht ſchmecken. Dies iſt richtig. Man probiere es aber 3 einmal auf folgende Art. Die geſchälten, ungeteilten Birnen werden in einer Zuckerlöſung(auf 1 Liter Wafſ⸗ ſer 1—1½ Pfund Zucker) halbweich gekocht. Nach dem Abtropfen bringt man ſie auf die Hurden und trocknet in üblicher Weiſe. Farbe und Geſchmack dieſer Birn⸗ ſchnitze ſind vorzüglich und mit wenigen Pfund Zucker laſſen ſich ſehr große Mengen Fallbirnen vorbehandeln. Die einmal hergeſtellte Zuckerlöſung läßt ſich durch halbſtündiges Erhitzen in Flaſchen beliebig lange, bis zum jeweiligen Wiedergebrauch aufheben. f e 2 1 1 N Wetterbericht. 5 Ein ſchwacher Hochdruck, der ſich im Süden gebildet hat, bringt allmählich den von Nordweſten gekommenen Luftwirbel zur Auflöſung. Für Mittwoch und Don⸗ nerstag iſt anfangs noch unbeſtändiges, aber meiſt* trockenes, dann aufheiterndes und wärmeres Weiter zu 5 erwarten. en FTT — Baden: 14% WTB. Karlsruhe, 26. Juli. Wie die„Badiſche Preſſe“ aus Pforzheim meldet, iſt der Wächter des ſtädtiſchen Waſſerturmes auf dem Rod heute früh in der Nähe ſeiner Behauſung im Straß ben erſto⸗ chen aufgefunden worden. ee ee, „ WTB. Karlsruhe, 26. Juli. Nach ſchwerem Leiden iſt geſtern das neunundzwanzigſte Opfer des Flieger⸗ angriffs, der Faktor Adam Steinbrenner, ſeinen Ver⸗ letzungen erlegen. N . C Freiburg, 26. Juli. Das vor wenigen Tagen eingeweihte neue Botaniſche Inſtitut hat ohne den Bauplatz einen Koſtenaufwand von 620 000 M. erfordert. Im Jahre 1906 war der Neubau für das im Jahr 1879 beim Landesgefängnis angelegte Botaniſche Inſtitut durch 8 die Landſtände bewilligt worden. Im September 1912 wurde der Grundſtein zu dem Neubau elegt und im April vorigen Jahres konnte die erſte Vorleſung gehalten werden. Trotz der Krieges iſt der Bau bis auf den Garten, der durch Anbau von Gemüſe uſw. in den Dienſt des Vaterlandes geſtellt worden iſt, fertiggeſtellt worden. „()) Pforzheim, 26. Juli. Der ſchon längere Zeit 12 bei einer hieſigen Firma in Stellung befindliche 29 jähr. oritz Seligmann ſtürzte ſich, nachdem er e P 1 Photograph 1 zuvor verſucht hatte, ſich die Pulsader zu durchſchneiden, 5 ſeiner Wohnung 8 Meter tief herab und fand den Tod. e eee ee e e, ee (J Bergalingen bei Säckingen, 26. Juli. Ende vergangener Woche hat ſich hier ein ſchweres Brand⸗ ung lück ereignet, welchem leider ein Menſchenleben zum Opfer fiel. Durch Feuer wurde nämlich das An⸗ weſen des Landwirts Karl Bächle vollſtändig zerſtört. Die Bewohner konnten nur das nackte Leebn retten, 4 wobei der Vater des Brandgeſchädigten der 68jährige Jakob Bächle ſo ſchwere Brandwunden erlitt, daß er bald darauf ſtarb. 14 Stück Rindvieh und 3 Schweine fielen dem Feuer zum Opfer. Der Geſamtſchaden wird 8 auf gegen 30000 M. angegeben. Man vermutet Brand⸗ ſtiftung. a eee. 9 16 e Verantwortlich für dt e Redaktion Gg. Zimmermann, Seckenheim Stadt Sparkasse Schibetziuge miſ Cemeindeburgsehaft— mündelsio ber. 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Juni 1898 geborenen Pflich⸗ en Ze 5 5 heller Blüten. tigen findet am 26., 27., 28. und 29. Juli ds. Is. in er- E F— f der W e e 2„Eingang er- 5 a 1 1 von der Karl-Friedrichſtraße aus ſtatt. „ empfehle i Kunsthon! 9 Die Pflichtigen haben jeweils margens um 7½ en 2 2 5 8 5 Condensierte-Milch in Dosen und Tuben Ahr in reinlichem und nüchternem Zuſtande pünktlich am rt.— N U m a ch 1 0 1 e Echter Himbeersaft, Obstmarmelade, e i im Hofe zu 8 8 5 4 79 5: 5 e ohne geuügende Eutſchuldigung Aus rch Salatöéle, Pflanzenbutter. bleibenden haben in Lern ralet daß ſie ſofort 12 5 feigenommen, außerterminlich gewuſtert, und 5 a Maniokmehl 535A als unſichere Laudſturmpflichtige ſofart eingeſellt en in grusser Huswahl von 5 Lir. 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Wir machen unſere Mitglieder in ihrem eige⸗ nen Intereſſe darauf aufmerkſam, daß ſie bei eintreten⸗ den Krankheitsfällen, das iſt, bei Ueberweiſung in ein Krankenhaus im Beſitze eines Ueberweiſungsſcheines und in anderen Fällen im Beſitze eines Krankenſcheines ſein müſſen, die täglich bei unſerem Kaſſier Herrn Anton Ruf ab⸗ Wir bitten unſere Mitglieder dringend, hiervon gefl. Kenntnis zu nehmen. Der Geſamtvorſtand. Die Versteigerung des Gemeindeobſtes an Ort und Stelle findet am Freitag, den 30. Juli 1915 nachmittags von 1 Uhr ab ſtatt. Dieſelbe nimmt ihren Anfang am Damm unterhalb des Orts bei der frü⸗ heren Waſchbleiche. s Seckenheim, den 24. Juli 1915. Gemeinderat: Volz. Bekanntmachung. Gefangenenfürſorge betr. Wir erſuchen die hieſige Einwohnerſchaft falls Kriegs⸗ teilnehmer in Gefangenſchaft geraten, dies ſofort unter Angabe der Feld⸗ und Gefangenenadreſſe auf dem Rat. haus Zimmer Nr. 7 anzumelden. Seckenheim, den 23. Juni 1915. Bürgermeiſteramt: Koch. Volz. Koch Bekanntmachung. Wir geben bekannt, daß die Abgabe der Krotmar⸗ ken nun jeweils am letzten eines jeden Monats und zwar an einem Tag erfolgt. Für innerhalb des Monats eintreffende Beſuchsperſonen, für Zuziehende ete. werden allwöchentlich Mittwochs Vormittags von 10—12 Uhr Karten abgegeben. An ſonſtigen Tagen und Zeiten kann eine Abgabe nur in dringenden Fällen ſtattfinden. Auch muß in allen Fällen die Karte der betreffenden Familie vorgelegt werden. Eine Abgabe an Kinder darf nicht erfolgen. Seckenheim, den 5. Mai 1915. gürgermeiſteremt: Volz. Koch. * Trola Warenmangel Hleiderstofle! Wollmusseline Wert bis Mk. 3.25 Tro? zusenstone höchst. Forderungen Wastsamte Jetzt 5 aller Fabrikanten fur] Masdhrenon. statt 60 jetzt 27 Pf. Schotten.. Wert bis 3.60 jetzt 1.95 gute Ware Relnwoll. Cheviot 130 em breit schwarz und blau statt 2.50... Meter 5 Blaue und schwarze Mostüm- Stolle Wert bis 4.50.. Meter 2.95 Dageachtet des teilweisen Herstellungs- Hassteuer-Arkel! 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Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915(Reichs⸗Geſetz⸗ blatt Seite 363) wird verordnet, was folgt: 8 1. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundes⸗ vatsverordnung iſt das Miniſterium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der§8 8, 34, 35, 36, 40, 49d, 53, 56 und 58 Abſatz 3 iſt der Landeskommiſſär. Zuſtändige Behörde im Sinne der§§ 3, 4, 9 Ziffer 4, 31, 38, 58 Abſatz 1 und 2 iſt das Bezirks⸗ amt. 8 2. Kommunalverbände im Sinne der Bundesrats⸗ verordnung ſind die Städte mit mindeſtens 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Geſchäfte der Kommunalverbände werden durch einen Ausſchuß geführt, deſſen Beſchlüſſe für den Kommunalverband rechtsverbindliche Kraft haben. Den Vorſitz im Ausſchuß führt bei den ſtädtiſchen Kommunalverbänden der Oberbürger⸗ meiſter(Bürgermeiſter) oder ſein Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden der Amts⸗ vorſtand. Der Ausſchuß wird nach außen durch den Vorſitzenden vertreten. Die Mitglieder des Ausſchuſſes werden bei den ſtädtiſchen Kommunalverbänden durch den Stadt⸗ rat(Gemeinderat), bei den übrigen Kommunal⸗ verbänden durch den Bezirksrat ernannt. Min⸗ deſtens die Hälfte der Mitglieder muß im erſten Fall dem Stadtrat(Gemeinderat) und im letzteren Fall dem Bezirksrat angehören. Bei der Ernen⸗ nung der Mitglieder iſt daxauf Bedacht zu nehmen, Reste ca. 1 Meter, elegante Dessins, eine Gelegenheit für Aussteuer-Wäsche Zelir für Hemden und Blusen eo em breit Kunststrasse am Paradeplatz beim Kaufhaus * Unterrome eic. Ein Posten Wasch Röcke fetzt 93 Pi. Seldene Unterröche statt bis 10.75 12.50 14.75 23.7 jetzt 495 6.50 7.25 9.75 Waschechiz Hausschilrzen jetzt 33 65 83 b.. 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Dem Statiſtiſchen Landesamte wird eine Lan⸗ desvermittlungsſtelle nach 8 59 Abſatz 2 der Bun⸗ desratsverordnung angegliedert. Die Mitglieder der Landesvermittlungsſtelle, an deren Spitze der Direktor des Statiſtiſchen Landesamts ſteht, wer⸗ den vom Miniſterium des Innern ernannt. Die Landesvermittlungsſtelle wird 1. zur Beſeitigung eines Notſtandes Mehl in⸗ nerhalb des Landes von einem Kommunal⸗ berband an einen anderen Kommunalver⸗ band vorbehaltlich des Rückerſatzes ver⸗ ſchieben, die Unterverteilung der nach§ 44 den Kom⸗ munalverbänden des Großherzogtums in ihrer Geſamtheit zukommenden Kleie vor⸗ nehmen und über die den Selbſtwirtſchaft treibenden Kommunalverbänden nach§ 42 Abſatz 1 zuſtehende Kleie inſoweit verfügen, als die einzelnen Kommunalverbände die Kleie in ihrem Bezirk nicht benötigen, 3. weitere ihr vom Miniſterium des Innern zugewieſene Geſchäfte erledigen. Die Kommunalverbände verkehren mit der Reichsgetreideſtelle und, ſoweit die Kleie in Be⸗ tracht kommt, mit der Bezugsvereinigung der deut⸗ ſchen Landwirte, G. m. b. H. nur durch Vermitt⸗ lung der Landesvermittlungsſtelle. 8 4. Als Selbſtverſorger ſind nur ſolche Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe anzuſehen, welche mit ihren Vorräten bei Zugrundelegung der in§ 6 Ab⸗ ſatz la vorgeſehenen Verwendung für ſich und die Angehörigen ihrer Wirtſchaft mindeſtens bis zum 81. Dezember 1915 ausreichen. JJC Bachstaben- Tücher statt 4.35 7.75 tatt 12.75 7.— 5 5 Statt 4.35 2.75 zetzt II 1.10 1.50 175 6.75 il 2.75 5 Gs br und E Fl. Wert bie- 2 br Damen-Hemdbosen t 2.95 4.75 Sans 5 i 2 Stenpdechen etzt 9.50 4.— Mau Ul statt bis 9.50 1425 159.25 b 5 6 fl statt bis 11.25 22.— 1 Tdsgar len jetzt 5.25 7.50 11.— einen al nen zetat 5.25 7.50 Beſfiodern Till Illinen statt bis 3.50 9.25 16.50 23.— 33.75 8. Wert bis 9.50 12.50 23.75 1 11 jetzt 2.95 6.25 7.50 11.— 15.— Ur E8 jetat 5.25 7.50 15. statt 2.85 3.95 4.45 Damen-Unterlamen 1.25 1.50 jetzt 2.35 3.25 3.65 8 5. Selbſtverſorger dürfen das ihnen nach 8 6 Ab⸗ ſatz 1a und 8 32 Abſatz 1 und 3 der Bundesvats⸗ verordnung zu belaſſende Getreide nur inſoweit ausmahlen laſſen, als ihnen hierzu die Erlaubnis des Bürgermeiſteramts ihres Wohnortes erteilt wurde. Die Erlaubnis iſt ſchriftlich auszufertigen. Sie ſoll in der Regel nur auf diejenige Menge lauten, welche der Selbſtverſorger für ſich und die Angehörigen ſeiner Wirtſchaft während des näch⸗ ſten Monats ordnungsgemäß verwenden darf. Wird die Erlaubnis für eine größere Menge ge⸗ geben, ſo iſt das Bürgermeiſteramt verpflichtet, entweder die den Monatsbedarf überſchveitende Mehlmenge in Verwahrung zu nehmen und jeweils erſt auf Beginn eines weiteren Monats den Mo⸗ natsbedarf auszufolgen oder ſich durch eine min⸗ deſtens zweimal im Monat ſtattfindende Nachſchau darüber zu verläſſigen, ob kein ordnungswidriger Verbrauch des Mehls ſtattfindet. Wird hierbei ein vorzeitiger oder unzuläſſiger Verbrauch des Mehls feſtgeſtellt, ſo iſt dem Bezirksamt behufs Einleitung des Verfahrens nach§ 58 Abſatz 2 der Bundes⸗ ratsverordnung Anzeige zu erſtatten. 8 6. Mühlen dürfen Getreide für einen Selbſtver⸗ ſorger nur nach Aushändigung des ihm vom zu⸗ ſtändigen Bürgermeiſteramt erteilten Erlaubnis⸗ ſcheins(c 5 dieſer Verordnung) und nur in der Menge ausmahlen, die auf dem Erlaubnisſchein bezeichnet iſt. Die Mühlen haben die Erlaubnis⸗ ſcheine aufzubewahren und auf Verlangen den Beamten der Polizei und den von der Polizei⸗ behörde beauftragten Sachverſtändigen vorzu⸗ zeigen. 9 7. i Vorbehaltlich weiterer einſchränkender Vor⸗ ſchriften durch die Kommunalverbände wird be⸗ ſtimmt, daß von den Backwaren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem 15. Ja⸗ Statt 7.10 8.50 8 jetzt 5.50 6.60 nuar 1915 ubtſe war, als Weizenbrot im Sinne der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 31. März 1915 über die Be⸗ reitung von Backware(Reichs⸗Geſetzblatt S. 204) nur Waſſerweck, Zwieback und Blätterteig herge⸗ ſtellt werden dürfen. 8 8. Das Bereiten von Kuchen, welche Weizenmehl oder Roggenmehl 1 iſt verboten. Die Beſtimmungen der 98 7 und 8 dieſer 9 ordnung finden auch auf die privaten Hausy. tungen Anwendung. Der Kommunalverband ke jedoch das Bereiten von Obſtkuchen, welche 9. genmehl oder höchſtens bis zur Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe Weizenmehl enthalten, in privaten Haushaltungen geſtatten. In dieſem Falle iſt auch das Ausbacken des in privaten Haushaltungen hergeſtellten Teig für dieſe Haushaltungen in Bäckereien zuläſſig. 8 10. Roggenbrot darf nur in Stücken von 750 und 1500 Gramm bereitet werden und iſt mit der Ziffer zu bezeichnen, die dem Monatstag ſeiner Herſtellung entſpricht. 8 05 Die§§ 1 bis 3 dieſer Verordnung treten mit dem Tage ihrer Verkündung, die 88 4 bis 10 an dem Tage in Kraft, mit welchem der Abſchnitt V der Bundesratsverordnung in Kraft tritt. Auf den letzteren Zeitpunkt treten die Verordnungen des Miniſteriums des Innern vom 28. Januar 1915, 12. Februar 1915 und 18. März 1915, be⸗ getreide und Mehl(Geſetzes⸗ und Verordnunas⸗ blatt Seite 13, 33 und 61), außer Wirkſamke Karlsruhe, den 7. Juli 1915. Großherzogliches Miniſterium des Innern von Bodman. Dr. Schühly. treffend die Regelung des Verkehrs mit 92 7 2 N rent Hirſeſchalen, Amkliches 1 Den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betr. Wir bringen nachſtehend die Bundesrats⸗ verordnung obigen Betreffs vom 28. v. Mts. ſowie die badiſche Vollzugsverordnung hierzu vom 10 ds. Mis. zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, den 20. Juli 1915. Großh. Bezirksamt Abt. I. Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraft⸗ futtermitteln. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 88 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaft⸗ 5 lichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 327) eee erlaſſen: Den Vorſchriften dieſer Verordnung unterliegen 0 folgende Futtermittel und Hilfsſtoffe ſowie die daraus hergeſtellten Miſchfutter: A. Körnerfutter Lupinen, Wicken, ais, annisbrot(auch ge⸗ i Gemenge ſchroten), Ackerbohnen, Sojabohnen, von Hülſen⸗ früchten(ohne Getreide). 5 B. Abfälle der Müllerei. 1 Erdnußſchalen und ⸗kleie,[ Haferfuttermehl, 0 Haferſpelzen(Haferhülſen)] Erbſenſchalen und ⸗kleie, Graupenfutter, Gerſtenklei. Maisabfälle(Homeo, Ho⸗ 8 4 mini, Maizena uſw.). O. Abfälle der Stärkefabrikation und der 5 Gärungsgewerbe Kartoffelpülpe, getrocknet,] Malzkeime, getrocknet, Getreidetreber, getrocknet, Maisſchlempe, getrocknet, Roggenſchlempe, getrocknet] Hefe, getrocknet(als Vieh⸗ Biertreber, getrocknet, futter). D. Olkuchen g Seſamkuchen, in Deutſch⸗ land geſchlagen, Sojabohnenkuchen, Leinkuchen, Kokoskuchen, Maiskuchen, Maiskeimkuchen, Baumwollſaatkuchen, Erdnußkuchen, s Mehle aus Oelkuchen. eſam kuchen, E. Oelmehle(durch Extraktion gewonnen) Palmkernmehl und ⸗ſchrot,]Kokosmehl und ⸗ſchrot, Raps⸗ und Rübſenmehl, Sojamehl und ⸗ſchrot. Leinmehl und ⸗ſchrot, i F. Tieriſche Produkte und Abfälle Tiertörpermehl, Kadaver⸗] Fleiſchkuchen, mehl, Fleiſchkuchen, gemahlen, ringsmehl, Blutmehl, Walfiſchmehl, Fettgrieben, een Dorſch⸗Fleiſchfuttermehl. 0 Reiskleie und ⸗ſpelzen, Raviſonkuchen, Hederichkuchen, Rübſenkuchen, Leindotterkuchen, Raps kuchen, Hanfkuchen, Rigerkuchen, nnenblumenkuchen, 0 ſtoffe Futterkalk, kohlenſaurer und phosphorſaurer, fertig präpariert. Gegenſtände der im§ 1 genannten Art dürfen ur durch die Bezugsvereinigung der deutſchen Land⸗ wirte, G. m. b. H. in Berlin abgeſetzt werden. Dies gilt nicht: 1. für Gegenſtände, die vom Inkrafttreten dieſer Verordnung ab in der Hand desſelben Eigen⸗ tümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht überſteigen; 2. für Gegenſtände, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler beſtimmten Stellen(510) nber Bezugs vereinigung zum Zwecke des Derſates er alten haben; 8 3. für Gegenſtände, die Händler von den Kom⸗ will, erliſcht die Abſatzpflicht nach§ 2. munalverbänden oder von den vom Reichs⸗ kanzler beſtimmten Stellen(§ 11) zum Zwecke des Abſatzes erhalten haben. Etwa beſtehende noch unerfüllte Lieferungsver⸗ träge begründen eine Ausnahme von dieſer Vor⸗ ſchrift nicht.. 8 3 Wer Gegenſtände der im§1 genannten Art bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in Gewahrſam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalenderviertel⸗ jahrs vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Be⸗ zugsvereinigung der deutſchen Landwirte anzuzeigen. Wer ſolche Gegenſtände im Betriebe ſeines Gewerbes herſtellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden Kalendervierteljahre vorausſichtlich her⸗ ſtellen wird. Die Anzeigen ſind jeweils bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs, erſtmalig zum . Juli 1915, zu erſtatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abſ. 2 ſowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige ſelbſt verbraucht. Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohma⸗ terialien verlangen. 3 4 Die Eigentümer von Gegenſtänden der im 81 genannten Art haben ſie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlaſſen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben ſie ihr Proben gegen Erſtattung der Porto⸗ koſten einzuſenden.. Dies gilt nicht für die im§ 2 Abſ. 2 genannten Mengen ſowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen Betriebe des Eigentümers erforderlich ſind. Etwa beſtehende noch unerfüllte Lieferungsver⸗ träge begründen eine Ausnahme von dieſer Vor⸗ ſchrift nicht. 8 5 Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigen⸗ tümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche beſtimmt zu bezeichnende Mengen ſie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen t Das gleiche gilt, ſoweit die Bezugs vereinigung eine Erklärung binnen der Friſt nicht abgibt. Alle Mengen, die hiernach dem Abſatz durch die Bezugsvereinigung vorbehalten ſind, müſſen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Be⸗ zugs vereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit iſt. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach dieſem Zeitpunkt, ſo iſt der Kaufpreis vom Ablauf der Friſt ab mit 1 v. H. über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinſen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinſung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbeus oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereini⸗ gung über. Der Eigentümer hat die Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weiſe zu verſichern. Er erhält dafür eine e die von dem Bundesrate feſtgeſetzt wird. Der Kigentümer hat nach näherer Anweiſung des Reichskanzlers Feſtſtellungen darüber zu treffen, in welchem Zuſtand ſich die Gegenſtände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zuſtand nachzuweiſen. N 5 8 6 0 Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihrabgenommenen Mengen einen angemeſſenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieſer Preis darf die vom Bundesrate beſtimmten Grenzen nicht überſteigen. Iſt der Verkäufer mit dem von der Bezugsver⸗ einigung gebotenen Preiſe nicht einverſtanden, ſo ſetzt die zuſtändige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig feſt. Sie beſtimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Feſtſetzung iſt der Preis zu berückſichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges(C 5 Abf. 2) angemeſſen war. Der Verpflichtete hat ohne Rückſicht auf die endgültige Feſtſetzung des Uebernahmepreiſes zu N liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemeſſen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Ueberlaſſung nicht freiwillig, ſo wird das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuſtändigen Behörde auf ſte oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Perſon übertragen. Die Anordnung iſt an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, ſobald die Anordnung dem„ zugeht. N Die Zahlung erfolgt ſpäteſtens 14 Tage nach Abnahme. Für ſtreitige Reſtbeträge beginnt dieſe Friſt mit dem Tage, an dem die Entſcheidung der 1425 Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht. 88 Beim Verkauf der in 81 genannten Gegenſtände an den Verbraucher iſt ein Aufſchlag bis zu 7 vom Hundert von den nach§ 6 zu zahlenden Preiſen zuzüglich der Transportkoſten und anderer barer Auslagen zuläſſig. Von dem Aufſchlag entfallen auf die Bezugsvereinigung 75 auf den Weiterverkäufer ¼. 9 Die Bezugsvereinigung darf von dem Umſatz 2 vom Tauſend als Vermittlungsvergütung zurückbehalten. Der Reingewinn iſt zur Beſchaffung von Futter⸗ mitteln aus dem Ausland zu verwenden. Ueber den etwa verbleibenden e der Reichskanzler. 10 Die Bezugsvereinigung darf die Gegenſtände der im§ 1 genannten Art nur an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler beſtimmten Stellen nach den Weiſungen der V abgeben. Die Kommnunalverbände oder die vom Reichs⸗ kanzler beſtimmten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe beſtimmte Bedingungen und Preiſe vorzuſchreiben. Die Vorſchriften dieſer Verordunng gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral⸗Eink aufs⸗Geſellſchaft m. b. H. „Die Vorſchriften dieſer Verordnung beziehen ſich nicht auf Gegenſtände der im 8 1 bezeichneten Art, die ſelbſt oder deren Rohſtoffe nach dem 31. März 1915 aus dem Ausland ausgeführt worden ſind. 5 13 8 Die Landeszentralbehörden erlaſſen die Be⸗ ſtimmungen zur Ausführung dieſer Verordnung. Sie beſtimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieſer Ver⸗ ordnung anzuſehen iſt. Mit Gefäugnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehntauſend Mark wird beſtraft: 1. wer dem 8 2 zuwider Gegenſtände der im 8 1 5 enannten Art in anderer Weiſe als durch te Bezugsvereinigung der deutſchen Laud⸗ wirte abſetzt; „ wer die ihm nach§ 3 obliegenden Anzeigen nicht in der geſetzen Friſt erſtattet oder wer wiſſentlich unvollſtändige oder unrichtige Angaben macht; 8 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung( 5 Abſ. 2) zuwider⸗ handelt; 4. wer den ihm auf Grund des§ 11 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 5. wer den nach 8 13 erlaſſenen Ausführungs⸗ beſtimmungen e 1 5 Der Reichskanzler kann von den Vorſchriften dieſer Verordnung Ausnahmen geſtatten. Er iſt auch ermäl tigt, die Vorſchriften dieſer Verordnung auf andere als die im 8 1 genannten Gegenſtände auszudehnen. 8 16 0 Dieſe Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in abel Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außer⸗ krafttretens. Berlin, 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. Verorönung. Den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betr. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln . Seite 399) wird verordnet, was olgt: 8 1. Landeszentralbehörde im Sinne dieſer Verordnung iſt das Miniſterium des Innern, höhere Verwaltungs⸗ behörde und zuſtändige Behörde im Sinne des§ 6 das Bezirksamt. Kommunalverbände im Sinne der Bundesrats⸗ verordnung ſind die Städte mit mindeſtens 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Beſtimmungen des§ 3 unſerer Verordnung vom 7. Juli 1915 die Regelung des Verkehrs mit Brot⸗ getreide und Mehl betreffend Geſetzes⸗ und Ver⸗ ordnungsblatt Seite 145) finden entſprechende Anwendung. § 2. N. Die Verordnung 2 mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft. Karlsruhe, den 10. Juli 1915. Gr. Miniſterium des Innern: (gez.) von Bodman. Die Regelung des Verkehrs mit Hafer aus der Ernte des Jahres 1915 betr. Wir bringen nachſtehend die Bundesratsverord⸗ nung obigen Betreffs vom 28. Juni ds. Is., ſowie die badiſche Vollzugsverordnung hierzu vom 16. ds. Mts. zur öffentlichen Kenntnis. 527 Mannheim, den 21. Juli 1915. Großh. Bezirksamt I. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat hat aufgrund des 83 des Ge⸗ ſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaſſen: I. Beſchlagnahme. a 8 1. Der im Reich angebaute Hafer wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beſchlagnahmt, in deſſen Bezirk er gewachſen iſt. Als Hafer im Sinne dieſer Verordnung gelten auch 5 1 und Miſchfrucht, worin ſich Hafer be⸗ indet. Die Beſchlagnahme erſtreckt ſich auch auf den Halm; mit dem Ausdreſchen wird das Stroh von der Beſchlagnahme frei. 5 An den beſchlagnahmten Vorräten dürfen Ver⸗ änderungen nicht vorgenommen werden, ſoweit nicht in den 8s 3 bis 6 etwas anderes beſtimmt iſt. Das gleiche gilt von rechtsgeſchäftlichen Verfügungen über ſie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangs⸗ vollſtreckung oder eee erfolgen. Der Beſitzer beſchlagnahmter Vorräte iſt berech⸗ tigt und verpflichtet, die zu ihrer Erhaltung erfor⸗ derlichen Handlungen vorzunehmen; er iſt berechtigt und auf Verlangen der zuſtändigen Behörde ver⸗ pflichtet, auszudreſchen. Die Langeszentralbehörden oder die von ihnen beſtimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreſchens Beſtimmungen erlaſſen. 9 Nimmt der Beſitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde geſetzten Friſt nicht vor, ſo kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf ſeine Koſten durch einen Dritten vornehmen laſſen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf ſeinem Grund und Boden ſowie in ſeinen Wirt⸗ ſchaftsräumen und mit den Mitteln ſeines Betriebs zu geſtatten. Das gleiche gilt, wenn der Beſitzer den Hafer nicht binnen einer ihm von der zuſtändigen Behörde geſetzten Friſt ausdriſcht. 5 Erſtreckt ſich ein landwirtſchaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, ſo darf der beſchlagnahmte Hafer innerhalb dieſes Be⸗ triebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des Hafers in dem Bezirke des andern Kommunalverbandes tritt dieſer hinſichtlich der Rechte aus der Beſchlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Beſitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreidearten und ihrer Mengen beiden ö anzuzeigen. Zuläſſig ſind Veräußerungen an die Heeresver⸗ 8 Kommunalverband, für den der Hafer beſchlagnahmt iſt, ſowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zuſtimmung der Zentralſtelle erfolgen. 5 Trotz der Beſchlagnahme dürfen aus ihren Vor⸗ räten: a] Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar ſowohl an ihre Einhufer als an ihr übriges Vieh, Halter von Zuchtbullen an dieſe mit Genehmi⸗ gung der zuſtändigen. Hafer verfüttern. Der Bundesrat beſtimmk, welche Mengen die Tierhalter durchſchnittlich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlaſſe dieſer Beſtimmung darf nur nach Maßgabe des 8 4 Abſ. 3a der Verord⸗ nung vom 13. Februar 1915(Reichs⸗Geſetzbl. 31. März S. 81 und S. 200) Hafer verfüttert werden; Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbeſtellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppel⸗ zentner auf das Hektar. Die Landeszentralbehör⸗ den ſind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtſchaftlichen Bedürfniſſes für ein⸗ zelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner, bei ausgeſprochener Gebirgslage bis auf zweieinhalb Doppelzentner für das Hek⸗ tar zu erhöhen; Unternehmer land wirtſchaftlicher Betriebe mit Ge⸗ nehmigung der zuſtändigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels an land⸗ wirtſchaftliche Betriebe ſelbſtgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern. Die beſtimmungs mäßige Verwendung iſt zu überwachen; Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe Miſch⸗ frucht als Grünfutter verwenden oder aus der geernteten Miſchfrucht die Hülſenfrüchte aus⸗ ſondern; 5 Unternehmer landwirtſchaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuſtändigen Behörde Nahrungs⸗ mittel zum Verzehr im eigenen Betriebe herſtellen oder herſtellen laſſen. — 2 — D — Die Beſchlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch eine der im 8 6 Abſ. 1 ge⸗ nannten Stellen, mit der Enteignung oder einer nach§ 6 zugelaſſenen Verwendung oder Veräuße⸗ rung, endlich für die nach§ 6 Abſ. 2 d ausgeſonder⸗ ten Hülſenfrüchte mit der bender Ueber Streitiakeiten, die ſich aus der Anwen⸗ dung der 88 1 bis 7 ergeben, entſcheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark wird beſtraft: 1. wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte beiſeite ſchafft, insbeſondere aus dem Bezirke des Kom⸗ munalverbandes, für den ſie beſchlagnahmt ſind, entfernt, ſie beſchädigt, zerſtört, verarbeitet oder verbraucht: wer unbefugt beſchlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Er⸗ werbsgeſchäft über ſie abſchließt; wer die zur Erhaltung dex Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt; 4. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Ge⸗ nehmigung der zuſtändigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet: wer eine ihm nach 8 5 obliegende Anzeige nicht in der geſetzten Friſt erſtattet oder wiſſentlich unvoll⸗ ſtändige oder unrichtige Angaben macht. II. Enteignung. § 10. Erfolgt die Uebereianung des beſchlagnahmten Hafers nicht freiwillig(8 6 Abſ. 1), ſo kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuſtändigen Behörde auf den Kommunalverband übertragen wer⸗ den, in deſſen Bezirk er ſich befindet. Beantragt dieſer die Uebereignung an eine andere Perſon, ſo iſt das Eigentum auf letztere zu übertragen; ſie iſt in der Anordnung zu bezeichnen. Bei der Enteignung ſind dem Beſitzer zu be⸗ laſſen: a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchtbullen ( 6 Abſ. 2 a) eine vom Bundesrate zu beſtim⸗ mende Menge; dabei ſind die Mengen enzurech⸗ nen, die ſeit der Beſchlagnahme verfümet wor⸗ den ſind(§ 6 Abſ. Za); 8 b) das zur Frühfahrsbeſtellung erforderliche Saat⸗ gut nach dem Maßſtab von§ 6 Abſ. 2b; e) der in ſeinem Betriebe gewachſene Saathafer, wenn ſich der Beſitzer in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt hat. Die beſtimmungsmäßige Verwendung iſt zu über⸗ wachen. Der Gemeindevorſtand iſt verpflichtet, dafür zu ſorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Früh⸗ jahrsbeſtellung wirklich verwendet wird. 11 e Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Beſitzer oder an alle Beſitzer des Bezirks oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im erſteren Falle geht das Eigentum über, ſobald die Anordnung dem Beſitzer zugeht, im letz⸗ teren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich 8 12. 5 f Der Uebernahmepreis wird unter Berückſichti⸗ gung des Höchſtpreiſes für Hafer ſowie der Güte un Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverſtändigen von der höheren Verwaltung behörde endgültig feſtgeſetzt. Sie beſtimmt darüber, 12 5 die baren Auslagen des Verfahrens zu trage at. 5 J Weiſt der Beſitzer nach, daß er zuläſſigerwei Vorräte zu einem höheren Preiſe als dem Höchſt preis erworben hat, ſo iſt ſtatt des Höchſtpreiſes der Einſtandspreis zu e 13. Der Beſitzer hat die Vorräte, die er freihänd übereignet hat oder die bei ihm enteignet ſind, zi verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er⸗ werber ſie in ſeinen Gewahrſam übernimmt. De Beſitzer iſt hierfür eine angemeſſene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig feſtgeſetzt wird. 14 Ueber Streitigkeiten, die ſich bei dem Entei nungsverfahren und aus der Verwahrungspfli (§ 13) ergeben, entſcheidet endgültig die höhere V waltungsbehörde. § 15. 5 Wer den ihm als Saatgut zur Frühfahrsbeſte lung belaſſenen Hafer(8 10 Abſ. 2b) oder den ih belaſſenen Saathafer(§ 10 Abſ. 2c) ohne Genehn gung der zuſtändigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des 8 13, Vor⸗ räte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem 1 mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mar eſtraft.! III. Verbrauchsregelung. § 16. b Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen, ihnen übereign ten(J 10) oder überwieſenen(8 17) Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwiſchen den Haltern von Einhufern und Zuchtbullen und Unternehmern land⸗ wirtſchaftlicher Betriebe herbeizuführen, derart, daß 3 dieſe Perſonen die nach§ 10 zu berechnenden Mi deſtmengen für Fütterung und Ausſaat erhalten. Jedoch dürfen die Kommunalverbände von den zu dieſem Ausgleich beſtimmten Mengen in beſon⸗ deren Fällen unter entſprechender Kürzung der auß die Einhufer entfallenden Mengen auch an Beſitzer von anderen Spann⸗ und Zuchttieren abgeben. § 17. a Die Kommunalverbände haben, ſoweit die in ihren Bezirken vorhandenen Vorräte für den im § 16 vorgeſehenen Ausgleich nicht erforderlich ſind ueberſchußverbändeh, auf Erfordern der Reichsfuttermittelſtelle den Ueberſchuß der Zentral⸗ ſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu ſtellen. 5 Dieſe deckt hieraus den Be⸗ darf: 18 1 Heeresverwaltungen und der Marinverwal⸗ ung; 2. derjenigen Kommunaglverbände, in deren Bezirk ſich nicht die nötigen Mindeſtmengen an Hafer und Saatgut befinden(Zuſchuß verbände); 3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten. Die Reichsfuttermittelſtelle kann mit Zuſtim⸗ mung ihres Beirats Futterzulagen für Bergwerks⸗ und Geſtütspferde ſowie für Deckhengſte gewähren. ihr mitgeteilten Aus nahmsweiſe kann ſie auf Anordnung des 8 Reichskanzlers oder mit Zuſtimmung des Beirats ng im Falle eines dringenden Bedürfniſſes: a) Futterzulagen auch für andere Pferde b) wiſſenſchaftlichen Anſtalten und ſonſtigen Unter nehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht ent⸗ behren können, geringe Mengen überweiſen. Endlich kann ſie Hafer, der zur Verfütterung au Pferde nicht mehr geeignet iſt, zu anderweiter Ver⸗ wendung abgeben. f bewilligen; § 18. 5 N Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird entſprechend den von dieſe Verwaltung eingehenden Anmeldungen durch die Reichsfuttermittelſtelle bei den Kommunalverbänden angefordert. 5 Nötigenfalls iſt die Reichsfuttermittelſtelle be⸗ fugt, von Ueberſchußverbänden mehr als dere Ueberſchuß über den Eigenbedarf ſowie auch von 3 ſchußverbänden Hafer anzufordern, ſoweit ſich Hafe vorräte im Bezirk dieſer Verbände befinden, die de Enteignung unterliegen. Die gelieferten Menge werden ſpäter auf Antrag dem liefernden Verbande bis zur Höhe ſeines Mindeſtbedaxfes zurückerſtatt Die Verbände haben auf Verlangen der Reichs⸗ fuktermittelſtelle dafür zur ſorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer ausgedroſchen wird(8 3 Den Nährmittelfabriken wird von der Reich futtermittelſtelle auf Antrag der nachgewieſene a Jahresverbrauch an Hafer im Durchſchnitt der letz z tri ten beiden Geſchäftsjahre vor Ausbruch des Krieges(G oder ein Bruchteil davon zugeteilt. Die Zuteilun kann nur nach Maßgabe der jeweils verfügbare Beſtände und nicht vor dem 1. November 1915 bea waltungen, die Marineverwaltung, die Zentralſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung und an den veröffentlicht wird. ſprucht werden. 8 20. Für die nach den 88 16 bis 19 gelieferten Men⸗ iſt der Einſtandspreis zu vergüten. Als Ein⸗ ſtandspreis gilt der dem Beſitzer gezahlte Preis „gl. 8 12) zuzüglich einer Eutſchädigung für Ver⸗ telung, Sackleihgebühr und ſonſtige Unkoſten, die och 6 Mark für die Tonne zuzüglich der durch Zuſammenſtellung kleinerer Lieferungen zu Sam⸗ melladungen nachweislich entſtandenen Vorfracht⸗ koſten in keinem Falle überſchreiten darf. Alle übri⸗ n Frachtkoſten trägt. Jeder Kommunalverband hat bis zu einem om Reichskanzler zu beſtimmenden Zeitpunkt der deszentralbehörde eine Nachweiſung einzureichen ber: 5 die Hafervorräte, die am Tage der Vorrats⸗ ermittelung vom Herbſt 1915 in ſeinem Bezirke vorhanden waren: 5 ) die Hafermenge, die in ſeinem Bezirke zu Saat⸗ zwecken in Anſpruch genommen wird; ) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen ſeines Be⸗ zirkes; die Hafervorräte, die in ſeinem Bezirke für die bgabe an die Zentralſtelle(F 17) übrig bleiben. Die Landeszentralbehörden haben binnen zwei chen nach dem gemäß Abſ. 1 vom Reichskanzler ſetzten Zeitpunkt der Zentralſtelle eine ent⸗ ende Ueberſicht, getrennt nach Kommunal⸗ bänden, einzuſenden. 8 22. Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchs⸗ regelung(8 16) entſtehen, entſcheidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde endgültig. IV. Ausländiſcher Hafer. 23 Die Vorſchriften dieſer Verordnung beziehen ſich nicht auf Hafer, der nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt worden iſt. Als Ausland im Sinne dieſer Beſtimmung gilt t das beſetzte Gebiet. Hafer, der aus dem be⸗ en Gebiet eingeführt wird, darf nur an die eeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die entralſtelle zur Beſchaffung der Heeresverpflegung iefert werden. 8 V. Aus führnegs bestimmungen. 4 8 Die Landeszentralbehörden erlaſſen die erfor⸗ ö Ausführungsbeſtimmungen. Sie beſtim⸗ nen, wer als Gemeindevorſtand, als Kommunal⸗ erband, als zuſtändige Behörde und als höhere Berwaltungsbehörde im Sinne dieſer Verordnung Janzuſehen iſt. 5§ 25. Wer den von den Landes zentralbehörden erlaſ⸗ den Ausführungsbeſtimmungen zuwiderhandelt, vird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit loͤſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beſtraft. VI.. 26 Dieſe Verordnung tritt an die Stelle der Ver⸗ rdnungen vom 13. Februar 1915(Reichs⸗Geſetzbl. 8. 81), vom 24. März 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 182) d vom 31. März 1915(Richs⸗Geſetzbl. S. 200). Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des afttretens und des Außerkrafttretens der Ver⸗ ung. f§ 27. 5 Vorräte von Hafer und Mengkorn aus Hafer ind Gerſte, die bei Inkrafttrten dieſer Verordnung ufgrund der Verordnung vom 13. Februar 1915 eichs⸗Geſetzbl. S. 81) noch für das Reich beſchlag⸗ mt ſind, ſind mit dem Inkrafttreten dieſer Ver⸗ ng für den Kommunalverband beſchlagnahmt, eſſen Bezirk ſie ſich befinden. Berlin, den 28. Juni 1915. Dieer Stellvertreter des Reichskanzlers: 8 Delbrück. Verordnung. Regelung des Verkehrs mit Hafer betr. 9101 Vollzug der Bundesratsverordnung vom ni 1915 über die Regelung des Verkehrs mit * let Seite 393) wird verordnet, folgt: 8 8 1. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesrats⸗ ordnung iſt das Miniſterium des Innern. Höhere valtungsbehörde iſt der Landes kommiſſär, zu⸗ ige Behörde das Bezirksamt. Gemeindevorſtand une des 8 10 iſt der Bürgermeiſter(Ober⸗ meiſter) oder ſein F Kommunalverband im Sinne der Bundesrats⸗ ordnung ſind die Städte mit mindeſtens 10 000 wohnern und im übrigen die Amtsbezirke. g§ 3. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit der Bundes⸗ erordnung vom 28. Juni 1915 in Kraft. Sie an Stelle der Verordnung vom 16. Februar 1915 eſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 37). Karlsruhe, den 16. Juli 1915. Gr. Miniſterium des Innern gez. von Bodman. Bekanntmachung betreffend Beſtandserhebung und Beſchlagnahme von Kautſchuk(Gummi), Guttapercha, Balata b) Nur meldepflichtig ſind vom feſtgeſetzten Meldetag an bis auf weiteres ſämtliche Vorräte der nachſtehend aufgeführten Klaſſen in rohem, halbfer⸗ tigem und fertigem Zuſtand leinerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder ſämtlicher Klaſſen nien ſind),„mit Ausnahme der im 8 5 genannten Min deſtmengen. und Aſbeſt, ſowie von Halb⸗ und Fertigfabri⸗ katen unter Verwendung dieſer Rohſtoffe. Nachſtehende Verfügung wird hiermit zur allge⸗ Gegenſtand Klaſſe meinen Kénntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung— worunter auch verſpätete oder unvollſtändige Meldung fällt—, ſowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlaſſenen Vorſchrift, ſoweit nicht nach den allgemeinen Strafgeſetzen höhere Strafen verwirkt ſind, nach 8 9 Ziffer b*) des Geſetzes über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2) des Bayeriſchen Geſetzes über den Kriegs⸗ zuſtand vom 5. November 1912 oder nach 8 5) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 beſtraft wird. 8 1. Inkrafttreten der Verfügung. a) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitter⸗ nachts 12 Uhr, in Kraft. Sie gilt gegenüber allen im 8 3 genannten Perſonen, Geſell⸗ ſchaften uſw., auch wenn deren Vorräte durch ſchriftliche Einzelverfügung ſchon früher beſchlagnahmt wurden. Inſoweit werden die früheren Einzel⸗Beſchlagnahme⸗Verfügungen durch dieſe Bekanntmachung erſetzt. Dagegen bleiben für die betroffenen Fabriken und Rohgummihändler beſtehen: 1. die Anordnungen der ſeither zur Beſchlag⸗ nahme ergangenen Rundſchreiben; 2. die über die Verwendung von Rohgnmmi zur Anfertigung beſtimmter Waren erlaſſenen Verbote; 3. Die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Beſtands⸗ und Verbrauchsmeldung über Rohgummi uſw. bei der Kriegs⸗Rohſtoff⸗ Abteilung Berlin SW 48, verl. Heldemann⸗ ſtraße 10, auf beſonderem Formular. Für die Meldepflicht und die Beſchlagnahme iſt der am 24. Juli 1915(Meldetag) mitternachts 12 Uhr, beſtehende tatſächliche Zuſtand maßgebend. ) Für die im 8 Z Abſatz e bezeichneten Gegen⸗ ſtände treten Meldepflicht und Beſchlagnahme erſt mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. c) Beſchlagnahmt und meldepflichtig ſind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch 85 betroffenen Perſonen, Geſellſchaften mengen überſchritten werden. d) Falls die im 85 aufgeführten Mindeſtmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht ſind, treten Meldepflicht und Beſchlagnahme für die geſamten Beſtände an dem Tage in Kraft, an welchem dieſe Mindeſtvorräte überſchritten werden. e) Verringern ſich die Beſtände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die ange⸗ gebenen Mindeſtmengen, ſo behält die Verfügung trotzdem für dieſen ihre Gültigkeit. 8 Von der Verfügung betroffene Gegenſtände. a) Meldepflichtig und beſchlagnahmt ſind vom feſtgeſetzten Meldetag ab bis auf weiteres ſämtliche Vorräte der nachſtehend aufgeführten Klaſſen in rohem, halbfertigem und fertigem Zuſtand leinerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder ſämtlicher Klaſſen vorhanden ſind), mit Ausnahme der im 85 genannten Mindeſtmengen. 2 2. *) Wer in einem in Belagerungszuſtand erklärten Orte oder Diſtrikte ein bei Erklärung des Belagerungs⸗ zuſtandes oder während desſelben vom Militärbefehls⸗ haber im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit erlaſſenes Verbot übertritt, oder zu ſolcher Uebertretung auffordert oder anreizt, ſoll, wenn die beſtehenden Geſetze keine höhere Freiheitsſtrafe beſtimmen, mit Ge⸗ fängnis bis zu einem Jahre beſtraft werden. aer) Wer in einem in Kriegszuſtand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegs⸗ zuſtandes oder während desſelben von dem zuſtändigen oberſten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffent⸗ lichen Sicherheit erlaſſene Vorſchrift übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder aureizt, wird, wenn nicht die Geſetze eine ſchwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft. buen) Wer vorſätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieſer Verordnung verpflichtet iſt, nicht in der geſetzten Friſt erteilt. oder wiſſentlich un⸗ richtige oder unvollſtändige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark be⸗ ſtraft, auch können Vorräte, die verſchwiegen ſind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrläſſig die Auskunft, zu der er auf Grund dieſer Verordnung verpflichtet iſt, nicht in der geſetzten Friis erteilt oder unrichtige oder unvollſtändige ngaben macht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreitauſend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten beat uſw. jedoch nur, wenn damit die zuläſſigen Mindeſt⸗ I. Nohkautſchuk uſw. (roh und gereinigt; getrennt anzugeben). Paraſorten und Firſt latex. Mittlere Kautſchukſorten. Geringe Kautſchukſorten(wie Flake, Diambi, Palembang u. dgl.). Guttapercha. Balata. Miſchungen, unvulkaniſierte Abfälle und Re⸗ paraturplatte(getrennt anzugeben). II. Löſungen. Kautſchuklöſungen aus 1 bis 3. III. Zahngummi. Fertige Zahngummi und Cofferdam. IV. Altgummiabfälle. Alte Autoreifen mit Nieten 5 ſoweit dieſe nicht ſchon und ohne ſolche, Alte Vollreifen mit Stahl⸗ B. 624 15.4. band, Alte Voll reifen ohne Stahl⸗ baut, eſchlagnahne band, von Gummibereifung Luftſchläuche, dunkel, für Kraftfahrzeuge ge⸗ ſchwimmend, Luftſchläuche, rot, meldet ſind. Luftſchläuche, dunkel, nichtſchwimmend. Fahrraddecken, auch abgezogen. Gummiabfälle, ſchwimmend. Patentgummiabfälle, vulkaniſiert. Gummiſchuhabfälle. Andere Gummiabfälle ohne Einlagen. Gummiabfälle, unſortiert. V. Regenerate. Im Löſungsverfahren hergeſtellte Regenerate. Im Säurealkaliverfahren hergeſtellte Regenerate. In anderer Weiſe präparierte Abfälle. VI. Gummierte Stoffe, Gewebe und Kleidungsſtücke. Gummierte Mäntelſtoffe. Herren-Gummimäntel und⸗Gummiumhänge. Gummierte Gewebe für Autodecken. Gummierte Gewebe für Fahrraddecken. Gummierte Gewebe für techniſche Artikel. Ballonſtoffe und Flugzeugſtoffe, gummiert. VII. Fahrrad⸗ und Aeroplangummi. Fahrraddecken(montiert und unmontiert): a) mit Garantie, b) ohne Garantie. Fahrrad ſchläuche(montiert u. unmontiert): a) mit Garantie, b) ohne Garantie. Aeroplanraddecken. Aeroplanradſchläuche. VIII. Chirurgiſche und andere Waren, uur von Gummiwarenfabriken, ⸗ver⸗ kaufsgeſchäften,⸗händlern und Ban⸗ dagiſten auf einer Liſte einzeln anzugeben: Hupenbälle, alle Arten Luft⸗ und Waſſerkiſſen, Wärmeflaſchen, Wärmekompreſſen, Eisbeutel, Röntgenhandſchuhe und platten, Operationsſchuhe und Operatioushandſchuhe, Gummihandſchuhe für techniſche und elektro⸗ techniſche Zwecke, Fingerlinge, Verbandſtoffe und Hoſpitaltuch(Bettunter⸗ lagen uſw.), Präſervativs aus Kautſchuk, Drainage⸗, Kompreſſions⸗ u. Irrigatorſchläuche, Masken aller Art mit Gummipolſterung, Gummiſauger. IX. Aſbeſte. Kanadiſche, ruſſiſche und ſüdafrikaniſche Aſbeſte. Spinn⸗ und Pappenfaſer. 5 Aſbeſtmehl oder ⸗pulver. X. Aſbeſtfabrikate. Aſbeſtfäden und ⸗garne. Aſbeſtgewebe. Aſbeſtpackungen: trocken, gefettet. Aſbeſtartikel mit Gummi⸗ Aſheſtpappen:. chemiſch rein, handelsrein. Aſbeſt⸗Iſolierſchnüre. Kieſelgur⸗Iſolierſchnüre. Schiefer⸗Aſbeſtplatten. Se und Meſſingein lagen. 8 3. 5 Geſellſchaften uſw. Von dieſer Verfügung betroffen werden: a) alle gewerblichen Unternehmer, Geſellſchaften und, . ferner Kommunen, öffentlich⸗rechtliche örperſchaften und Verbände und fiskaliſche Unternehmungen(mit Ausnahme der marine⸗ ſiskaliſchen Unternehmungen), in deren Betrieben die im§2 aufgeführten Gegenſtände erzeugt oder verarbeitet werden oder lagern, ſoweit die Vor⸗ räte ſichinihrem Gewahrſam oder bei ihnen unter Zollaufſicht befinden; ö b) alle Perſonen und Firmen, die ſolche 8 0 f eh aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder ſonſt des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrſam haben, ſoweit die Vorräte ſich in ihrem Gewahrſam oder bei ihnen unter Zollaufſicht befinden; ö o) Perſonen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch ſie oder andere beſtimmte Gegenſtände der im 8 2 aufgeführten Art in Ge⸗ wahrſam genommen haben. auch wenn ſie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben; d) alle Empfänger lin dem unter a bis o bezeichneten Umfang) ſolcher Gegenſtände nach Empfang derſelben, falls die Gegenſtände ſich am Melde⸗ tage auf dem Verſand befanden und nicht bei einem der unter a bis o aufgeführten Unter⸗ nehmer, Perſonen uſw. in Gewahrſam oder unter Zollaufſicht gehalten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen 1 anderen Aufbewahrungsräumen lagern, ſind alls der Verfügungsberechtigte ſeine Vorräte nich Unter eigenem Verſchluß hält, von den Inhaber der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melde und gelten bei dieſen als beſchlagnahmt. N Zweigſtellen(Zweigfabriken, Filialen, Zweig⸗ bureaus u. dgl.) ſind jede für ſich zur Meldung und zur Durchführung der Beſchlagnahmebeſtimmungen verpflichtet. 5 Umfang der Meldung. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beantwortung folgender Fragen: a) wem die fremden Vorräte gehören, welche ſich im Gewahrſam des Auskunftspflichtigen befinden; b) ob und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beſchlagnahme der Vor⸗ räte erfolgt iſt. Ausnahmen. Ausgenommen von dieſer Verfügung ſind ſolche im 83 gekennzeichneten Perſonen, Geſellſchaften uſw., deren Vorräte einſchließlich der Vorräte ihrer Zweig⸗ ſtellen am 24. Juli 1915 gleich oder geringer waren als die nachſtehend genannten Mengen:. Klaſſe] Nicht meldepflichtige Menge 1—5 je 1 kg. 6—7 ie 10 kg. 8 5 kg. 9—20 100 kg gemiſcht oder je 50 kg leinzeln). 21—23 je 50 kg. 2429 je 10 kg. 30—35 je 6 Stück. 8749 je 50 kg. Anmerkung: Von Klaſſe 36 ſind ſämtliche Vorräte auf Meldeſchein 3 zu melden. 8 6. Beſchlagnahmebeſtimmungen. Die Verwendung der beſchlagnahmten Beſtände wird in folgender Weiſe geregelt: a) Die beſchlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und ſind tunlichſt Achten aufzubewahren. Es iſt ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung erſichtlich ſein muß; ferner iſt Polizei⸗ und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuchs ſowie die Beſichtigung des Betriebs zu geſtatten. N Die lediglich von der Beſtandsmeldung getroffenen Rohwaren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr überlaſſen, doch gilt auch für ſie die Beſtimmung betreffend Lager⸗ buch und behördliche Prüfung. ö Aus den beſchlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen entnommen werden, welche durch die Kriegs⸗Rohſtoff⸗Abteilung des Königlich Preußiſchen Kriegsminiſteriums, Sektion V. 1 Berlin SW 48, für den jeweiligen Auftrag be⸗ willigt wurden. N 5 Ueber die Ausführung dieſer Beſtimmun iſt inzwiſchen an die Betriebe, die ſchon vorhe der Beſchlagnahme unterworfen waren, eine Ver⸗ b — Bon der Verfügung betroffene Perſonen, 5 fügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Einzelunternehmen und Betriebe haben dieſe Verfügung bei der Kriegs⸗Rohſtoff⸗Abteilung des Königlich Preußiſchen Kriegsminiſteriums, Berlin SW 48, umgehend einzufordern. 0 Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten ausgeführt werden, werden durch dieſe Beſtimmungen nicht getroffen. 8 7. ö Meldebeſtimmungen. 6 Die Meldung hat unter Beuutzung der amtlichen) Meldeſcheine zu erfolgen, für die Vordrucke in den (Poſtanſtalten 1. und 2. Klaſſe erhältlich ſind; die Be⸗ ſtände ſind nach den vorgedruckten Klaſſen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können, ſind Schätzungs⸗ werte einzutragen. Für die Gegenſtände der Klaſſe 36 iſt Meldeſchein 3 zu benntzen. 8 f Weitere Mittetlungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. a Die Meldezettel ſind an die Kautſchuk⸗Melde ſtelle der Kriegs⸗Rohſtoff⸗Abteilung des Königlich Preußi⸗ ſchen Kriegsminiſteriums, Berlin W 9, Potsdamer) Straße 10/11, vorſchriftsmäßig ausgefüllt bis zum 81. Juli 1915 einzureichen. ö ö An dieſe Stelle ſind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. Die Beſtände ſind in gleicher Weiſe am 1. Okto⸗ Her 1915, dann fortlaufend am 1. jedes zweitfolgenden Monats(1. Dezember, 1. Februar uſw.) an die Kaut⸗ ſchuk⸗Meldeſtelle aufzugeben unter Einhaltung der) Einreichungsfriſt bis zum 10. des betreffenden Monats- Karlsruhe, den 12. Juli 1915. Von Seiten des ſtellvertr. Generalkommandos. 4 Der Chef des Generalſtabes. 1 v. Wolff, Oberſt. betreffend Beſtandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugniſſe(halbwollene und wollene Männerunterkleidung eingeſchloſſen). Nachſtehende Verordnung wird hiermit zur ae gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung— worunter auch verſpätete oder unvollſtändige Meldung fällt— ſowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlaſſenen Vorſchrift, ſoweit nicht nach den allgemeinen Strafgeſetzen höhere Strafen verwirkt ſind, nach 89 Buchſtabe b') des Ge⸗ ſetzes über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 6 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayeriſchen Geſetzes über den Kriegszuſtand vom 5. November 1912 oder nach 8 öd*=; der Bekanntmachung über Vorratser⸗ hebungen vom 2. Februar 1915 beſtraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen. 8 1. Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am 2. Auguſt 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. ö 9 2. Von der Verordnung betroffene Gegenſtände. Von der Verordnung betroffen ſind ſämtliche Vorräte(einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder ſämtlicher Klaſſen vorhanden ſind), an folgende Gegenſtänden: 1.) Rohbaumwolle und Baumwollabfäkle, unverarbeitet oder in Verarbeitung begriffen, 2.7) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baum⸗ wolle, einfach oder gezwirnt, 3.7) Baumwoll⸗Web⸗ und Wirkſtoffe u. zwar: a) Baumwollſtoffe nach Vorſchrift der Heeres⸗ und der Marine⸗ Verwaltung. b) fertige Männerunterkleidung aus Baum⸗ wolle, Halbwolle und reiner Wolle, gewirkt, geſtrickt oder aus Webſtoff hergeſtellt, f c) baumwollene Stoffe für techniſche Zwecke und Sanitäts⸗Ausrüſtung, auch Watte, d) rohe und gebleichte Baumwollſtoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 engliſch ver⸗ wendet ſind, e) farbige Baumwollſtoffe, buntgewebt oder bedruckt. 8 3. 8 Von der Verordnung betroffene Perſonen, Geſell⸗ ſchaften u. ſ. w. Von diefer Verordnung werden betroffen: a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, *) Wer in einem in Belagerungszuſtand erklärten Orte oder Diſtrikte ein bei Erklärung des Belagerungs⸗ zuſtandes oder während desſelben vom Militärbefehls⸗ haber im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit erlaſſenes Verbot übertritt, oder zu ſolcher Uebertretung auffordert oder anreizt, ſoll, wenn die beſtehenden Geſetze keine höhere Freiheitsſtrafe beſtimmen, mit Ge⸗ fängni⸗ bis zu einem Jahre beſtraft werden. *) Wer in einem in Kriegszuſtand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegs⸗ zuſtandes oder während desſelben von dem zuſtändigen oberſten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffent⸗ lichen Sicherheit erlaſſene Vorſchrift übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nor die weſetze eine ſchwerere Strafe and mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtr ) Wer vorſätzlich die Auskunft, zu de auf Grund dieſer Veroroͤnung verpflichtet iſt, u in der geſetzten Friſt erteilt. oder wiſſentlich richtige oder unvollſtändige Angaben ma wird mit Gefäugnis bis zu 6 Monaten mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark ſtraft, auch können Vorräte, die verſchwiegen ſi im Urteil für dem Staate verfallen erkle werden. Wer fahrläſſig die Auskunft, zu der auf Grund dieſer Verordnung verpflichtet iſt, u in der geſetzten Friſt erteilt oder unrichtige o unvollſtändige Angaben macht, wird Geldſtrafe bis zu dreitauſend Mark od Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu ſe Monaten beſtraft. f) Die nicht zu meldenden Mindeſtmengen Warengattung ſind im 88 aufgeführt. un eren Betrieven die in§ 2 aufgeführ Gegenſtände erzeugt, gebraucht oder ve beitet werden, ſoweit die Vorräte in ihrem Gewahrſam oder bei ihnen un Zollaufſicht beſinden; g alle Perſonen und Firmen, die ſolche G ſtände aus Anlaß ihres Wirtſchaftsbet ihres Handelsbetriebes oder ſouſt des werbes wegen für ſich oder für ande Gewahrſam haben, oder wenn ſie ſi⸗ ihnen unter Zollaufſicht befinden; 3 alle Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körp ſchaften und Verbände, in deren Betrieb ſolche Gegenſtände erzeugt, gebraucht od verarbeitet werden, oder die ſolche Geg ſtände in Gewahrſam haben, ſoweit Vorräte ſich in ihrem Gewahrſam bei ihnen unter Zollauſſicht befinden; d) Perſonen, welche zur Wiederveräußerun Verarbeitung durch ſie oder andere beſtim Gegenſtände der in§ 2 aufgeführten Art Gewahrſam genommen haben, auch we ſie kein Handelsgewerbe betreiben: alle Empfänger(der unter a bis d b neten Art) ſolcher Gegenſtände nach pfang derſelben, falls die Gegenſtände ſich Meldetag auf dem Verſand befinden und bei einem der unter a bis d aufgefu Unternehmer, Perſonen uſw. in Gewahr oder unter Zollaufſicht gehalten werden. Von der Verordnung betroffen ſind hiernach i beſondere nachſtehend aufgeführten Betriebe Perſonen: gewerbliche Betriebe: Baumwollzwirnereien, b — — 1 E 2 — Baumwollſpinners Baumwollwebere Baumwollwirkereien, Färbereien. Bleicherei ö ——— 2—— 2 Zeugdruckereien, Wattefabriken, Verbandſtoß fabriken, Seilerwarenfabriken, Deckenfabrik Treibriemenfabriken uſw., 3 Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garuhändle N Lagerhalter, Spediteure, Kommiſſionäre uf Konfektions⸗Geſchäfte, Schneiderei⸗Geſchäf Großhändler ufw. Sind in dem Bezirk der verordnenden Be neben der Hauptſtelle Zweigſtellen vorhanden(Zw fabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), ſo iſt Hauptſtelle zur Meldung und zur Durchführung Beſchlagnahmebeſtimmungen auch für die ſtellen verpflichtet. Die außerhalb des genann Bezirks lin welchem ſich die Hauptſtelle befindet) e ſſäſſigen Zweigſtellen haben einzeln zu melden. 8 4. ö Meldepflicht. a 1 Die von dieſer Verordnung betroffenen Geg ſtände find von den in§ 3 Bezeichneten(M wpflichtigen) nach Maßgabe der nachſtehenden Be mungen zu melden. 2 Die erſte Meldung iſt für die am 2. A 8 nachts 12 Uhr, vorhandenen Vorräte bis 12. Auguſt zu erſtatten. 0 5 Die folgenden Meldungen ſind für die Beginn des erſten Tages eines jeden zweiten Mo hangen Vorräte bis zum 10. des betreffen Monats— bei der zweiten Meldung demnach sum 10. Oktober 1915— zu erſtatten. 8 Bei der erſten Meldung ſind die Vorräte v ſämtlichen in 82 aufgeführten Gegenſtänden au 1 bei den folgenden Meldungen ur orräte der in 8 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgefü Gegenſtände. g 1 Fb. Meldeſcheine. a ö Die Meldungen haben unter Beuutzun amtlichen Meldeſcheine für Baumwolle und wollerzeugniſſe zu erfolgen. Die Meldeſcheine die erſte Beſtandmeldung ſind unverzüglich erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger V nung, für die ſpäteren Meldungen rechtzeiti dem„Königl. Kriegs miniſterium, 0 Roh ſtoff ⸗ Abteilung, Webſtoffmelde Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannſtraße 5 verlangen; die Anforderung hat auf einer Poſt (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts ande enthalten darf, als die Ueberſchrift:„Betrifft M ſcheine für Baumwolle und Baumwollerze TCoriſetzung folgt auf Seite Hauptulsttes.