ſönſkige Geſchäfte, in denen Fleiſch, Fleiſchwaren PPP und Speiſen, die ganz oder teilweiſe aus Fleiſch Neckar- Büſe. deu e egen die Verfügung iſt Beschwerde zuläſſig. g 0 5 18 5 entſcheidet die höhere Ver⸗ wird gemahnt. 8 8 waltungsbehörde endgültig. Die Beſchwerde be⸗ 2 8 Nr. 133.— 2. Blatt. uu keien Muth Röser, Kirchenſteuererheber. eee 1 erte dieſer Verordnung finden auch FFPFFPPVTbTCTCTCTbT—T—T—T—T—T—T—T—T—— 5 0 Verbrauchervereinigungen Anwendung. * ic 5 Billiges Ginſchränkung des Fleiſch l. Fettverbrauchs Die Landeszentralbehörden erlaſſen die Beſtim⸗ Vom 28. Oktober 1915. mungen zur Ausführung dieſer Verordnung. Ste f Bett 5 Der Bundesrat hat auf Grund des§ s des Ge⸗ beſtimmen, wer als zuſtändige Behörde, als höhere ſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats Verwaltungsbehörde im Sinne dieſer Verordnung ö zu wirtſchaftlichen Maßnahmen u. ſ. w. vom 4. anzuſehen iſt. 2 verkaufen Auguft 1914(Reichs⸗Geſetzblatt S. 327) folgende Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen ö 5 58 Verordnung erlaſſen: bezeichneten Behörden ſind befugt, an Stelle der ö Zu erfragen in der Expedition. 8 1. 8 in den 88 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu ö Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleiſch⸗ beſtimmen, ſowie Ausnahmen von den Vorſchrif⸗ ö Zu waren und Speiſen, die ganz oder teilweiſe aus ten in den 88 1 bis 3 zu geſtatten. Fleiſch beſtehen, nicht gewerbsmäßig an Verbrau⸗ 11 cher verabfolgt werden. Dies gilt nicht für die Lie⸗ Dieſe Verordnung kritt mit dem 1. November Herbst- ul ate-Ate ferung unmittelbar an die Heeresverwaltungen 1915 in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den und an die„ 5 Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 4 8 5 Berlin, den 28. Oktober 1915. In Gaſtwirtſchaften, Schank⸗ und Speiſewirt⸗ Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 5 empfehle 2 52 ſowie in Vereins und Erfriſchungsräu⸗ Delbrück. D IE 83 41 1. e un. 8 7 11 i Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hier⸗ Amel⸗-, 4 El- ne 1 mit zur öffentlichen Kenntnis. 82 Ni 4 Hit 1 5 .—+ 2 5 8 3 Mannheim, den 31. Oktober 1915. 5 EI Inder HE. 2. Sonnabends Schweinefleisch Großh. Bezirksamt V2— 1. Wiesser-IIII 8 3 25 Verabfolgung des nach Nr. geſchluß. aber 2 verbotenen Fleiſches als Aufſchnitt aufs 5 ut. 3 isenstras 2— Brot. 5 Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit Eu 288 40. r Grune ä 3 88.. zur allgemeinen Kenntnis. G 5— Sleiſch im Sinne dieſer Verordnung gilt Seckenheim, den 12. November 1915. S e I 1 2 Als Rind⸗, Kalb⸗, Schaf⸗, Schweinefleiſch ſowie Fleiſch von Geflügel und Wild aller Ark. Als Fleiſch Ihrem Kinde recht bald Lebertran oder Lebertran- waren gelten Fleiſchkonſerven, Würſte aller Art Koch. 5 5 5 und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterſchmalgz, f i Emulsion. Lebertran und I. ebertran-Emulsion wirken 8 Aim kräftigend. Lebertran und Lebertran-Emulsion fördern Volz Oel, Kunſtſpeiſefette aller Art, Rinder⸗, Schaf⸗ 5 88 N inne und Schweinefett. l Tauenvefrelg N Oele 1 18 die allgemeine Entwicklung der Kinder und lassen die gürgermeiſeramt: Zeit des„Zahnens“ besser überstehen. 8 4. Die Beamten der Polizei und die von der Po⸗ 555 lizei beauftragten Sachverständigen ſind befuan, Abllg.: Kriegsfürſorge. a. Medizinal Lebert in die Geſchäftsräume der dieſer Verordnung un⸗ 0 Einvernehme it dem Landesverein geben wir A. Odlzina Sbertran Aendern Perz dere. d Ne Im Einvernehmen mit dem 9 . 5 111 Felt———— unter beſonderer Berückſichtigung der Frauen und An⸗ und 0 zubereitet, feilgehalten oder verabfolgt werden, gehörigen von Kriegsteilnehmern Walle zum Stricken la. Deutsche Lebertran-Emulsion jederzeit einzutreten, daſelbſt Beſichtigungen vor⸗ von Homen aus. Wir vergüten für ein Paar Socken Kaufen Sie billigst bei 3„ 8 85 Ps. Die vom Landesverein uns bei der Vergebung F 1 8K N 7 1 N N auch nach ihrer Austoahl en zum Zwecke der von ſolcher Arbeit vorgeſchriebenen Bedingungen ſind von 5 5 gegen Empfangsbeſtätigung zu ent⸗ den Arbeitnehmern genau und pünktlich einzuhalten; ſie F. agners Nachf. un, 1 0 Stin Die Unternehmer, ſowie die von ihnen beſtellten werden bei Arbeitsempfang mitgeteilt. 5 8. i 3. N Ausgabeſtelle: bei Frau Apotheker Ketterer Flir Unſore In Jolle ſlohenden Frunpen tet, den 2 der Polizei und den Sachver⸗ Ausgabetage: Mittwoch u. Donnerstag, 1012 Uhr vorm. ö ſtändigen Auskunft über das Verfahren bei Her⸗ 1 21 0 ſtellung ihrer Erzeugniſſe, über die zur Verarbei-* Der ef ei Be irat: empfehle tung 3 5 e ſo⸗ 5 er geſchäftsführende Be 2 bei billigſten Preiſen wie über Art und Umfan a zu er⸗ 5 1 5 fang 5 8 0 5 8 u. 8 Fusslappen 8 ö.. eſte Qualitäten un Die Sachverſtändigen ſind, vorbehaltkich der g Dickräben tadelloſe Verarbeitung. 4 Leilbbinden eee e und 5 Anzeige 25 g 1 Unterh 3 eſetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einri 5 R. nterhosen tungen und Geſchäftsverhältniſſe, welche durch die Zu 05 27 N Erped Unteijacken Taschentücher Aufſicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verſchwie⸗.—— Hosenträger genheit zu beobachten und ſich der Mitteilung und Ingelaufen Socken n ein KRniewärmer andschuhe A U ü Die Stimme Verwertung der Geſchäfts⸗ und Betriebsgeheim⸗ 2 8 3 1 wuſe zu enthalten. Sie ing bierauf zu bereidigen. Hund Gesttickte militärwesten in allen Preislagen. Goes, gels), Emil Werber Nachfolger Die Undernehmer haben einen Abdruck dieſer Verordnung in ihren Verkaufs⸗ und Betriebsräu⸗ Abzubol Einen men d 4 Abzuholen gegen Einru⸗ f 5 4 3 5 8 7. 1 ö Kungsgebühr und Futterlohn Inh. Richard Rall. gs e bis zu eintauſendfünfhundert bei Zugführer ö 7 5 5 r. ne ee brei Monaten a ö Ae era Empfehle zu billigsten Preisen: z eſtraft: mmbänder. 1 1 2 5 8 * 1 1. wer den Vorſchriften des 8 1 oder 2 zuwider⸗ un Beuge— een Aezene f Cognak, Steinhäger, M²agenbitter, 1 1 be den Vorſchriſten bes 8 5 zuwider Ver- 80 2 Aimmer l. Küche 2 zqetschgenwasser und Himbeersaft 4. e 9755 5 oder 5 1 55 9 nebſt Zubehör 1 79 in Feldpostpackungen. i die a eeilung von Geſchäfts⸗ oder Betriebsgeheim⸗ e 8— 8 u vermieten. 19 niſſen ich nicht enhält; ST ETEEN 5 lichſtraße 70 Blechdosen für Flüssigkeiten ur 3. 5§ 1 vorgeschriebenen Aushang ldeunnmenmmumnnu: 57 5 e 5 8 2 f 1 4. wer den nach§ 10 erlaſſenen Ausführungs⸗. Trächtige 4 Him mer u. Küche 3 3 N atess 5 1 vorſchriften zuwiderhandelt. mit Gartenanteil e den gels be ne en e deen Run Honigpulver nur auf Ankrag des Angernehmers en. Näheres Mittelſtraße 20. See — 5. 5 4 in 2 a te ü 1 i* Die zuſtändige Behörde kann Gaſtwirtſchaften, um 3.. 8 a Moderne a 5 ür 1½ Pfund reichen 9 Schank⸗ und Speiſewirtſchaften, Vereins- und Er⸗ fahren, ſowie ein 3 Zimmerwohnung 8 Wiederverkäufer hohen Rabatt. friſchungsräume ſchließen, deren Unternehmer Rind Wai 5 5 8 boi Pelriebsleiter ſich in Befolgung der Pflichten 8 ea m. Manſarde u. Gartenant. Christian Grimm unzuverläſſig zeigen,. durch 5 1 gibt ab zu vermieten. f K hei 22 10. 0 116 4 nung oder die dazu e aſſenen Ausführungs⸗Be⸗ r rd Fefe drichſtraße? f 3 8 2 Endung alerk at- Bud,. Ae Joe ee Sabedeichlrae e ee F Bekanntmachung. ahre beabſichtigt die Gemeinde im Verein mit dem roten Kreuz und dem Frauenverein da⸗ 1 Nrlegern 5 kleine Weihnachtsfreude zu bereiten und den Dank der Einwohnerſchaft für ihr mutiges Aushalten zum Ausdruck zu bringen. Dabei iſt es uns ſehr daran gelegen, daß jeder zur Fahne Ein⸗ berufene, einerlei ob im Schützengraben, ob bei der Arbeit, ob auf Wache oder ob noch in Garniſon, bedacht wird. Hierzu benötigen wir die Adressen aller Einberulenen. Wir erſuchen deshalb die verehrl. Einwohnerſchaft über Sonntag die genaue Adreſſe eines ſeaen Einzelnen auf je ein Blatt Papier aufzuſchreiben. Am Montag, den 14. d. Mts. laſſen wir dieſe Adreſſenzettel in jedem Haus abholen. N Wenn Angehörige von Einberufe nen vorübergehend nicht am Platze ſind, ſo bitten wir die Hausbewohner oer Freunde und Bekannten derſelben uns die Adreſſen nahmhaft zu machen. Es darf niemand vergeſſen wer⸗ den. Wir bitten höflichſt darum. 5 Seckenheim, den 10. November 1915. Gemeinderat: Volz. Koch. 0 42 Matinees in Flausch mit ab- gestepptem Satin- besatz 8 195⁵ 1 on fektion Morgen- Röcke 6⁵⁰ in Flausch mit bi ei- ter Blende, richtig weit besonders billige Preise: Winter-Mäntel Amme Nosfüm- Röcke. Kostümrock Sklapaier. 495 guter rock modern. Karo mit Kostũumrock ane a Krerb 850 gar hit un Kostümrock ade, 700 dm Danksagung. Bei dem schweren Verluste anläßlich des schnellen Hinscheidens unserer lieben Mutter, Großmutter und Schwiegermutter Barbara Raule geborene Glsser agen wir allen, denen die die Verblichene zur letzten Ruhe begleiteten innigsten Dank. 5 Besonderen Dank Herrn Pfarrer Kunz für die trostreichen Worte am Grabe, dem Metallarbeiterverein für ihre Kranznie der- legung, sowie für die vielen Kranz- und Blumenspenden. Seckenheim, den 13. November 1915 Die trausrnden Hinterblisbenen Familie Leonherd Kappes 5 Jakob Raule Anton Hagel Delangosreln Tloderlddel Seeheim Nachruf. infolge eines Kopfschusses in Rußland Wilhelm Maas Derselbe diente beim Inf.-Regt. Nr. 257 Es ist dies der vierte unserer Sänger und zwar einer unserer jüngsten und eifrigsten Sänger, der bis jetzt auf dem Felde der Ehre gefallen ist. Wir verlieren in Ihm einen unserer besten Freunde und werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Der Vorstand. Kalb. Jüngliagsbefeſn Seckenbel Sportabteilung. Heute abend ½9 Uhr findet im Lokal zum„Adler“ Verſammlung ſtatt. Es werden hierzu die Mitglieder ſowie die der Ge⸗ ſangsabteilung und älteren Mitglieder werden freundlichſt eingeladen. Jer Vorkland. Den Heldentod für sein Vaterland starb unser treuer Sang esbruder u. lieber Freund 5 in kräftigen Flauschstoſfen, moderne Vel ar- FEET 24 50, 19.50 Astrachan Mäntel e Verabeftung fi. 5 5— 8 2 5 8. 8. 2 Auguſt d. Is. weiſen wu ausdrücklich darauf hin, daß die nachgewieſen werden muß. 1650 e Mannheim. Tatſache der ſchweren Arbeit durch gleichzeitige Vorlage einer Beſcheinignug des Arbeitgebers unumehr Seckenheim, den 10. November 1915. Hürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. Am Pienstag, 16. November 1915 findet eine Aufnahme der Brolgetreide⸗, Gerſie⸗, Hafer⸗ und Mehlvorräte durch dazu beſonders beſtimmte Zähler ſtatt. Indem wir hierdurch auf die Hauptbeſtimmungen beſonders hinweiſen bitten wir, ſich zu den erforderlichen Angaben ſchon vorher vorzubereiten. Die Erhebung erſteckt ſich auf folgendes: 1. Kopfzahl der Selbſtverſorger, wobei nur ſtändig im Dienſt ſich befindliche Dienſtboten als zur Familie gehörig angegeben werden dürfen, für die keine Brot⸗ marken abgeholt werden: Alſo Putzfrauen, fremde helfende Kinder und dergleichen nicht. 2. Roggen gedroſchen u. ungedroſchen——Ztr.— Pf. 3. Weizen 4 5 7—— 4. Spelz 5 Koch. N„ 2, in Kernen(70% des Gewichts mit Hülſen——, 1 Gemenge aus Getreidearten der Nr. 2—4 gedroſchen u. ungedroſchen——„—, 6. Bedarf an Saatgut für Sommerfrüchte——„—„ 7, Gerſte gedroſchen u. ungedroſchen——„—„ 8. Hafer 5* 5* 9. Mengkorn 5 1 5„ 10. Miſchfrucht 85* 7 V 11. Roggenmehl 3 12. Mehl aus Weizen, Kernen, Emer und Einkorn ä 1 13. Mehlgemiſche machen und müſſen durch Unterschrift als richtig beglaubigt werden. Freiw. Sanſtätskeſonne Secken beim. nachmittags Sonntag, den 14. Navember 4 Uhr im Gaſthaus zum„Stern“ findet Zuſammenkunft eine wegen einer wichtigen Beſprechung ſtatt, wozu die Mit⸗ Der Kolonnenkührer. glieder freundlichſt eingeladen ſind. Bekanntmachung. Am M nate entgegengenommen. Unter Bezug auf§ 4 der Bekanntmachung vom 4. antag, den 15. ds. Mis. Vormittags von 8—12 Ayr werden auf dem Rathaus, Zimmer Nr. 7, wieder Anträge der körperlich ſchwer arbeitenden Bevöl- kerung auf Zuſatzhrotmarken für die kommenden Mo⸗ Die Angaben ſind genau in Zentner und Pfund u 1 Es iſt alles, alſo auch der für den Haushalt und die Wirtſchaft ete erforderliche Bedarf mit anzugeben. f Auch die ſich z. Zt. in Mühlen oder Schrotſtellen befindl. Mengen Frucht und Mehl ſind genau mitanzugebeben. Wer vorſätzlich die Anzeige, zu der er verpflichtet iſt, nicht in dergeſetzten Friſt erſtattet oder wiſſentliche unrich⸗ tige oder unvollſtändige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu zehn⸗ tauſend Mark beſtraft; auch können Vorräte, die ver⸗ ſchwiegen ſind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrläſſig die Anzeige, zu der er verpflicht it, nicht in der gesetzten Friſt erſtattet oder unrichtige oder unvollſtändige Angaben macht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreitauſend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge⸗ fängnis bis zu ſechs Monaten beſtraft. Seckenheim, den 12. November 1915. Kosflime Cheviot-Kostüme marine, schwarz Farbige Kostume oller EE 3 Jacke auf Seide im Preise bedeutend Rerabges see 38.50, 295⁰ anggggnnggnamnmmumsnunmamnunlannmmm num Rasen. 2— M 5 Winterblusen e, Moden bandschleifen. Aeneon 5 0 machung über Sicherſtelung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 gebracht. II. Der§ 12 enthält folgende Faſſung: Strafbeſtimmungen. Wer vorſätzlich die Beſtandsmeldung auf dem vor⸗ geſchriebenen Vordruck nicht in der geſetzten Friſt ein⸗ reicht oder wiſſentlich unrichtige oder unvollſtändige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zehntauſend Mark beſtraft; auch können Vorräte, die verſchwiegen ſind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrläſſig die Aus kunft zu der er aufgrund dieſer Verordnung verpflichtet iſt, nicht in der geſetzten Friſt erteilt oder unrichtige oder unvollſtändige An⸗ gaben macht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreitauſend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten beſtraft. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld⸗ ſtrafe bis zu zehntauſeud Maik wird, ſofern nicht nach allgemeinen Strafgeſetzen höhere Strafen ver⸗ wirkt ſind, beſtraft: J. wer unbefugt einen beſchlagnahmten Gegenſtand beiſeite ſchafft, beſchädigt oder zerſtört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräuße⸗ rungs⸗ oder Erwerbsgeſchäft über ihn abſchließt; 2. wer der Verpflichtung, die beſchlagnahmenten Ge⸗ genſtände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiederhandelt; 3. wer den erlaſſenen Aus führungsbeſtimmungen zu⸗ widerhandelt. f Karlsruhe, den 25, Oktober 1915. 8 hiermit zur allgemeinen Kenntnis Vonſeiten des ſtellvertretenden Generalkommandos Der Chef des Stabes: J. A. Melchior, Oberſtleutnant. Vorſtehendes wird hiermit zur allgemeinen Kennnt⸗ nis gebracht. Seckenheim, den 11. November 1915. Bürgermeiſteramt: Volz. Koch. erfolgt ausſchließljch Zbeklanntmachung. ie nächſte Auszahlung der Kriegsunterfützungen am Dienstag, den 16. November 1915, vormittags von 2—12 Uhr und nachmittags von 26 Uhr. An dieſem Tage müſſen alle Unterſtützungsbeträge abgeholt werden. Sonstige Ein- und Auszahlungen können am ge- nannten Tage nicht ertolgen. Seckenheim, den 13. November 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Koch. Grundstücks⸗OCerpachfungen. Hürgermeiſteramt: Am Montag, den 15. November 1915, Por- Volz. Koch. e 10 Uhr 1 e wir im Rathaus dahier nach verzeichnete Grundſtücke au mehrjährigen Zeitbeſtand: Bekanntmachung. Lgb. Nr. 6349— 5 ar 56 qm Acker in der Nan Nachtrag. Lab. Nr.. 5 ar 30 qm Eckſpitz bei der alten Lehmgrube zu den Bekanntmachungen. betr Beschlagnahme, meide. Lab. Nr.. 9 ar 55 qm Ackerland Gemarkung Secken⸗ pflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Rupfer, messing und Reinnickel hr. M. 32/7. Is. K. R. A. und Hr. M. 328/ 7. IS. K. R. A. J. Die Einleitung enthält folgende Faſſung: Nachſtehende Verordnung wird aufgrund des Ge⸗ ſetzes über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1851, des bayeriſchen Geſetzes über den Kriegszuſtand vom heim bei den Eichwäldchen. Die Spitze am Foßloch ſowie der Platz— Dreiſpitz— zwiſchen dem Gemeindeweg und der Schweineweide ur d den Pachtäckern. 57 Item im Sand und Mallau Seckenheim, den 11. November 1915. Gemeinderat: Volz. Koch. 5. November 1912 in Verbindung mit der Aller⸗ höchſtens Verordnung vom 31. Juli 1914, der Be⸗ kanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 und zur Erweiterung der Bekannt⸗ machung vom 3. September 1915 und der Bekannt⸗ Feldpostkarten Georg Zimmermann, Hildastr. 68. S